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SB120218

versuchte Tötung etc.

Zürich OG · 2012-09-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

anklagegemäss zugetragen hat. Es ist letztlich auch denkbar und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Tasche der Privatklägerin nur beiseite schieben wollte. Offenbar wollten die jungen Männer die beiden Frauen intensiv anmachen und belagern. Dass sich dabei der Beschuldigte ebenfalls irgendwo neben die Mädchen drängen wollte, erscheint nicht unglaubhaft. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass es schwer nachvollziehbar ist, dass sich der Beschuldigte auf die schmale Kante zwischen Bank und See begeben haben soll, um die Tasche zu entwenden. Hinzu kommt, dass die Geschädigte den Bändel der Tasche um ihren rechten Unterarm geschlungen hatte (ND 1 Urk. 7 S. 2, Urk. 3/38 S. 3 ff.),

- 22 - weshalb eine Wegnahme einen gewissen Kraftaufwand erfordert hätte. Dort, wo der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin stand, wäre aber ein entsprechender Kraftaufwand mit der Gefahr verbunden gewesen, in den See zu fallen, stand der Beschuldigte doch im Rücken der Privatklägerin, "auf dem Rand bevor es in den See geht." (Urk. 3/38 S. 5). Weiter wäre wohl nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte zurückgekehrt wäre an den Tatort, wo die Polizei bzw. Securitas warteten, wenn er die Tasche tatsächlich hätte behändigen wollen. 3.5. Demgemäss ist der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nach- teil der Privatklägerin freizusprechen.

4. Zivilansprüche Der Privatkläger macht Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Spricht das Gericht den Beschuldigten frei und ist der Sachverhalt spruchreif, hat das Gericht zwingend auch über die anhängig gemachten Zivilklagen zu ent- scheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 126). Da der Sachverhalt vorliegend spruch- reif ist und der Beschuldigte freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen des Privatklägers A._____ abzuweisen. Der Beschuldigte hat gegenüber dem Privatkläger nicht rechtswidrig gehandelt.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind sowohl die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens als auch des Berufungsverfahrens, jeweils inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers A._____, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2. Entschädigungsfolgen

- 23 - 5.2.1. Der Beschuldigte verlangt für den Lohnausfall während der Unter- suchungshaft von 42 Tagen Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'933.70 (Prot. I S. 22 und Prot. II S. 16). Die Forderung des Beschuldigten ist durch Belege aus- gewiesen (Urk. 56/1-2). Dem Beschuldigten sind daher Fr. 1'933.70 als Schaden- ersatz aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5.2.2. Für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft von 42 Tagen ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 8'400.-- als Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Jugend- gericht, vom 8. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Jugendgericht beschliesst:

1. Das Ausbeinmesser … wird eingezogen und der Jugendanwaltschaft Unter- land zur weiteren Verwendung überlassen.

2. (…). Das Jugendgericht erkennt:

1. - 8. (…)

9. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 2 keine Zivil- ansprüche gestellt hat.

- 24 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 17'136.35 Untersuchungskosten Fr. 540.00 Kosten KAPO Fr. 17'960.10 amtliche Verteidigung Fr. 39'636.45 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. (…)

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. der eventualvorsätz- lichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.) sowie − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.).

2. Die Zivilforderungen des Privatklägers A._____ werden abgewiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Verbeiständung des Privatklägers A._____, werden auf die Gerichts- kasse genommen.

- 25 -

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers A._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'933.70 als Schadenersatz und Fr. 8'400.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft (übergeben) − die Vertreterin des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft − die Vertreterin des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allf- älliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Das Bezirksgericht Dielsdorf, Jugendgericht, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Dezember 2011 wegen eventualvorsätzlich begangener schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, begangen in einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Für den Beschuldigten wurde eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG und zusätzlich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG angeordnet. Zusätzlich zu den angeordneten Massnahmen wurde der Beschuldigte mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, an welche 42 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden. Weiter wurde davon Vormerk genom- men, dass die Anrechnung der erstandenen vorsorglichen Unterbringung im Vollzugsverfahren erfolgt. Dem Beschuldigten wurde der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt. Die Zivilansprüche des Privat- klägers 1 (nachfolgend: Privatkläger A._____) auf Schadenersatz und Genugtu- ung wurden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 66 S. 60f.).

E. 1.2 Gegen den vorgenannten Entscheid erhoben die Oberjugendanwaltschaft am 16. Dezember 2011, der Privatkläger A._____ am 9. Dezember 2011 und der

- 6 - Beschuldigte am 19. Dezember 2011 (Urk. 58-60, jeweils Datum Poststempel) innert Frist Berufung. Die schriftlichen Berufungserklärungen ergingen ebenfalls alle fristgerecht am 29. März 2012, 30. März 2012 und 3. April 2012 (Urk. 67, 69 und 72).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 27. April 2012 wurde den Parteien die schriftlichen Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der anderen Parteien zu beantragen (Urk. 75). Mit Schreiben vom

22. Mai 2012 teilte der Verteidiger Verzicht auf Anschlussberufung mit und dass kein Nichteintreten beantragt werde (Urk. 77). Die übrigen Parteien liessen sich nicht verlauten.

E. 1.4 Am 6. September 2012 fand die Berufungsverhandlung (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) statt, an welcher das Urteil mündlich eröffnet wurde (Prot. II S. 17-19). Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden schriftlich mit Schreiben vom 6. September 2012 über das Verfahren und den hiesigen Ent- scheid informiert (Urk. 97).

E. 2 Berufungsumfang

E. 2.1 Die Oberjugendanwaltschaft richtet ihre Berufung gegen den Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1), den Freispruch betreffend Diebstahl (Dispositiv Ziffer 2), die Strafzumessung (Dispositiv Ziffer 5), die Dauer der Probezeit und das Absehen von der Anordnung einer Begleitung während der Probezeit (Dispositiv Ziffer 7) und die definitive Abschreibung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1 (Dispositiv Ziffer 11) (Urk. 67).

E. 2.2 Der Privatkläger A._____ beschränkt seine Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1) und die Regelung der Zivilansprüche betreffend den Privat- kläger (Dispositiv Ziffer 8) (Urk. 69).

E. 2.3 Vom Beschuldigten wird ein Freispruch beantragt und von ihm entsprechend angefochten sind die Dispositivziffern 1, 3-8 und 11. Nicht angefochten sind von ihm demgemäss der Freispruch betreffend versuchter Diebstahl (Dispositiv

- 7 - Ziffer 2), die Regelung der Zivilansprüche betreffend die Privatklägerin 2 (Dispositiv Ziffer 9) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 10).

E. 2.4 Mangels Anfechtung ist daher die Regelung der Zivilansprüche der Privat- klägerin 2 (Dispositivziffer 9) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die restlichen Punkte des Urteils sind im vorliegenden Berufungsverfahren zu überprüfen.

E. 2.5 Ebenfalls nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Beschluss betreffend Einziehung des Ausbeinmessers …, weshalb dieser Beschluss in Rechtskraft er- wachsen ist, was ebenfalls festzustellen ist.

E. 3 Sachverhalt / rechtliche Würdigung A. Versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von A._____ (HD)

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf umfassend wiedergegeben. Weiter hat sie die vorliegend vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 66 S. 6f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Sachverhalt und zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er den äusseren Ablauf des eingeklagten Vorfalls anerkennt. Dies bestätigte er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der heutigen Berufungsverhandlung. Ebenfalls anerkennt der Beschuldigte, dass die vom Privatkläger A._____ erlittenen Verletzungen aufgrund seiner Stiche mit dem Messer, somit durch sein Verhalten, verursacht wurden (Urk. 48) und dass die von ihm zugefügten Stichverletzungen zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. zum Tod führen könnten, falls nicht innert kurzer Zeit eine medizinische Behand- lung erfolge (Urk. 92 S. 8). Zum Anklagesachverhalt ist zu ergänzen, dass der Privatkläger insgesamt vier Messerverletzungen erlitten hat (Urk. 5/8), die alle auf den Beschuldigten zurück- zuführen sind. Neben der Verletzung am Oberarm fand sich beim Privatkläger auf der linken Brustseite eine oberflächliche, ca. 2 x 1 cm grosse Wunde (vgl. Foto- dokumentation Urk. 5/5). Die Grösse der Wunde deutet nicht auf einen grossen Kraftaufwand bei einem Stich hin. Darüber, wie diese Verletzung entstanden ist,

- 8 - konnte weder der Beschuldigte noch der Privatkläger zuverlässig Auskunft geben. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Stichwunde durch einen Angriff mit dem Messer mit grosser Wucht entstanden ist. Die beiden ande- ren Verletzungen sind nur oberflächlich und sind nicht als eigentliche Stiche zu qualifizieren (vgl. Urk. 7/9 S. 3, Fotodokumentation Urk. 5/5), sie mussten nicht genäht werden. Dass der Beschuldigte diese beiden Verletzungen dem Privatklä- ger durch Stiche zufügen wollte, aber das Ziel verfehlte, so dass es nur zu ober- flächlichen Wunden kam, kann nicht zu seinen Ungunsten angenommen werden. Somit ist davon auszugehen, dass diese beiden Wunden im Verlaufe des dynamischen Geschehens (Angriff des Privatklägers und Reaktionen des Beschuldigten), nach dem ersten Stich, entstanden. Die Dynamik des Geschehens zeigt sich auch darin, dass sich der Beschuldigte mit dem Messer selber auch verletzte (Urk. 3/33 S. 10, Urk. 2/20, Blatt 29). Angenommen werden muss aber, dass diese beiden Verletzungen ebenfalls mit Eventualvorsatz zuge- fügt wurden. In Abänderung bzw. Präzisierung des Anklagesachverhalts ist daher von zwei Messerstichen des Beschuldigten gegen den Privatkläger auszugehen. Zum weiteren Sachverhalt, insbesondere dem Geschehen vor dem inkriminierten Vorfall mit dem Messer im Zimmer des Beschuldigten, ist nachfolgend näher ein- zugehen (vgl. Ziff. 3.2ff. zum Vorliegen einer Notwehrsituation). Was den subjekti- ven Sachverhalt betrifft, geht auch die Verteidigung von einem Tötungsversuch aus (Prot. II S. 11). Zu Recht. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe in berechtigter Notwehr ge- handelt. Es ist daher vorliegend vorweg zu prüfen, ob eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorliegt, und falls ja, ob der Beschuldigte in den Grenzen der berechtigen Notwehr handelte oder ob ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vorlag.

E. 3.2 Notwehrsituation

E. 3.2.1 Die Oberjugendanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er verweise auf die Ausführungen der Jugendanwältin vor Vorinstanz und schliesse sich dieser Auffassung an. Entgegen den Einwänden der Verteidigung vor Jugendgericht seien die folgenden Ausführungen nicht subtil, sondern würden auf klaren Fakten, welche sich aus den Akten ergeben würden, gründen. Die Vorinstanz führe zur Angriffsituation aus, der Beschuldigte habe zuvor aufgrund

- 9 - der verbal ausgesprochenen Drohungen und des anschliessenden gewaltsamen Einritts des Privatklägers in das Zimmer damit rechnen müssen, dass dieser physische Gewalt gegen ihn anwenden würde. Auf der anderen Seite sei festzu- halten, dass der Privatkläger selber bestreite, dass er den Beschuldigten habe angreifen wollen. Er habe diesen lediglich vor die Türe stellen wollen. Die Ver- teidigung stelle das in Abrede und komme zum Schluss, nachdem sie vom Privat- kläger das Bild eines Menschen gezeichnet habe, der zu roher Gewalt neige, der Beschuldige habe genau gewusst, was ihm gedroht habe. Aufgrund der folgenden Umstände sei jedoch nicht zwingend davon auszugehen, dass der Privatkläger ins Zimmer eingedrungen sei, um den Beschuldigten anzugreifen. Nach den Aus- sagen von C._____ hätten in dieser Wohnung Drohungen offenbar zum Alltag gehört. Warum habe sich der Beschuldigte gerade jetzt derart bedroht gefühlt, dass er gemeint habe, mit einem Messer auf den Privatkläger losgehen zu müssen? Bezeichnend sei dazu die Einschätzung des psychiatrischen Gutach- tens, welches feststelle, es sei von der Aussenperspektive kaum möglich, die Dynamik der häuslichen Gewalt gesamthaft zu erfassen, da alle Beteiligten emotional stark ambivalent seien und Täter als Opfer, Opfer aber auch als Täter gesehen werden könnten. Gegen die Annahme eines unmittelbar drohenden Angriffs würden auch die Aussage von D._____ sprechen. Diese habe zu Proto- koll gegeben, der Beschuldigte habe das Messer ergriffen, noch bevor der Privat- kläger die Türe eingetreten habe. Zudem habe sie zum Beschuldigten gesagt, er solle ihr das Messer geben. Wenn die beiden wirklich Todesangst gehabt hätten, dann hätte sie kaum vom Beschuldigten das Messer verlangt. Zudem habe sie ihm geraten, das Zimmer zu verlassen. Der Beschuldigte hätte sein Zimmer, es handle sich um eine Parterrewohnung, ohne Probleme durch das Fenster verlassen können. Er habe dies schliesslich ja auch getan, aber leider erst nach dem Einsatz des Messers. Weshalb hätte der Privatkläger den Beschuldigten angreifen sollen, nachdem die Familienmitglieder ja bereits zuvor eingegriffen hätten? Der Beschuldigte habe sich nicht alleine in der Wohnung aufgehalten. Es seien noch dessen Bruder und Schwester, seine Mutter und sei- en Freundin anwesend gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Brille des Privatklägers beim Vorfall im Wohnzimmer beschädigt worden sei. Der Privat- kläger habe daher ohne Brille nicht mehr gut gesehen und es sei daher nicht da- von auszugehen, dass er ohne Brille in das Zimmer des Beschuldigten eindringen

- 10 - würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte das Messer ergriffen habe, bevor der Privatkläger die Türe eingetreten habe und er der Bitte der Freundin, ihr das Messer zu geben und das Zimmer zu verlassen, nicht nach- gekommen sei. Der Beschuldigte habe das Zimmer nicht durch das Fenster verlassen, obwohl er das problemlos hätte tun können und er habe nicht darauf vertraut, dass die Freundin, die Mutter und Geschwister geholfen hätten, wenn er tatsächlich vom Privatkläger angegriffen worden wäre. Stattdessen habe der Beschuldigte gewartet, bis der Privatkläger, nicht bewaffnet, die Türe eingetreten habe und habe dann fünf Mal auf diesen eingestochen. Unter diesen Umständen sei nicht von einer Notwehrsituation auszugehen (Urk. 93 S. 5f.). Wenn das Obergericht eine Notwehrsituation annehme, dann sei in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz von einem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) auszu- gehen. Die Voraussetzungen für Art. 16 Abs. 2 StGB seien demgegenüber nicht erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten schliesse aus, dass er geltend machen könne, seine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen (Urk. 93 S. 7).

E. 3.2.2 Die Vertreterin des Privatklägers führte heute aus, das Vorliegen einer Notwehrsituation und eines Notwehrexzesses werde bestritten. Sie verwies auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz, dass es nicht angehe, den Privatkläger als üblen Gewalttäter abzustempeln und so den Angriff auf ihn zu rechtfertigen. Den teilweise rührend anmutenden Ausführungen des Verteidigers betreffend dem Leiden des Beschuldigten am angeblich gewalttätigen Verhalten des Privatklägers gegen die Mutter des Beschuldigten sei anzumerken, dass einerseits nicht alles ganz so sei wie von der Verteidigung dargestellt, weil die Dynamik dieser Beziehung sich extrem ambivalent präsentiere, und andererseits sich der Beschuldigte nicht nur gegenüber dem Privatkläger, sondern auch gegenüber seiner eigenen Familie sehr reserviert und distanziert verhalten habe. So habe er beispielsweise gemeinsame Mahlzeiten nicht aufgrund der Anwesenheit des Privatklägers gemieden, sondern weil er sich wegen der vielen Tiere im Haushalt geekelt habe. Das respektlose Verhalten des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter sei dokumentiert und sei auch im Plädoyer der Jugendanwaltschaft vor Vorinstanz thematisiert worden. Dass er sich nun zum edlen Ritter aufspiele, der

- 11 - die Mutter verteidigt habe, sei schlicht nicht ernst zu nehmen. Zum Streit im Wohnzimmer (vor dem Messerstich) sei es wegen dem Beschuldigten ge- kommen. Er habe sich arrogant verhalten und eine exzessive Anspruchshaltung gezeigt und sei nicht für ein vernünftiges Gespräch bereit gewesen. Zudem habe sich der Messerstichangriff einige Zeit nach dem Vorfall im Wohnzimmer zuge- tragen. Die vom Beschuldigten angegebenen 10 bis 15 Sekunden könnten auf- grund der Akten schlichtweg nicht sein. Als der Beschuldigte sich im Zimmer ein- geschlossen habe, habe keine unmittelbare Bedrohung, geschweige denn eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB, mehr bestanden. Der Beschuldigte habe gemäss unbestrittenen Aussagen der Freundin das Messer zur Hand genommen, bevor der Privatkläger ins Zimmer gelangt sei. Das Messer habe sich zudem schon seit Tagen im Zimmer befunden. Auch dies spreche klar gegen eine Notwehrsituation, sondern lasse sogar auf einen bereits längere Zeit bestehenden Vorsatz schliessen. Ein solches Messer benutze man nämlich entgegen den Angaben des Beschuldigten nicht zum Essen. Der Privatkläger habe die Türe eingetreten, um zu reden, nicht um dem Beschuldigten eine Körperverletzung zu- zufügen. Nach dem Vorfall in der Küche sei auch klar gewesen, dass der Beschuldigte Personen auf seiner Seite zur Verteidigung hatte. Der Beschuldigte selber habe auch ausgeführt, er habe nicht mit dem Privatkläger reden wollen, er habe ihn nicht sonderlich gemocht. Es treffe daher nicht zu, dass der Beschuldig- te unmittelbar mit einer Körperverletzung habe rechnen müssen. Auch die Aus- sage des Beschuldigten, er habe dem Privatkläger das Messer zuerst nur zeigen wollen, finde in den Akten keine Grundlage. Zudem sei der Privatkläger ohne Brille fast blind, da habe es keinen Sinn gemacht, ihm ein Messer zur Einschüch- terung zu zeigen (Urk. 94 S. 4-6). Ebenso liege kein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vor. Der Beschuldig- te habe durch sein dem Streit vorausgehendes arrogantes und abwertendes Ver- halten gegenüber dem Privatkläger, seiner massiven Anspruchshaltung und seiner Verweigerung jeglicher Beteiligung an den Kosten des Haushaltes, konkret der Beteiligung am vom Privatkläger finanzierten Internetanschluss, den Streit provoziert. Wer eine Situation derart provoziere wie der Beschuldigte, könne nachher nicht behaupten, rechtswidrig angegriffen worden zu sein. Im Moment, als der Messerangriff erfolgt sei, habe für den Beschuldigten keine unmittelbare Bedrohung bestanden. Insbesondere habe der Privatkläger dem Beschuldigten

- 12 - nicht mit "Umbringen" gedroht. Somit könne es sich, wenn überhaupt, lediglich um einen qualitativen Notwehrexzess handeln und die Strafmilderung greife daher nicht. Ein entschuldbarer Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB habe beim Beschuldigten ebenfalls nicht vorgelegen. Der Beschuldigte sei planmässig vorgegangen, habe sich Tage vor dem Ereignis bewaffnet. Und wenn man der Aussage des Beschuldigten, er habe in die Schulter gestochen, weil es da am wenigstens gefährlich sei, folge, spreche dies erst Recht gegen ein Handeln im Affekt (Urk. 94 S. 7).

E. 3.2.3 Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz verlange von einem Jugendlichen, der sich einem Angreifer gegenüber sehe, dessen Gewalttätigkeit er kenne und gespürt habe, sehr viel, wenn sie erkläre, der Beschuldigte habe mit dem fünfmaligen Zustechen die Notwehr über- schritten. Dies auch unter dem Umstand, dass der Privatkläger auch schon die Freundin des Beschuldigten beleidigt und bedroht habe und insbesondere auch vor dem Hintergrund des kurz zuvor erfolgten tätlichen Übergriffs des Privat- klägers auf den Beschuldigten, wobei der Beschuldigte nur durch die Hilfe der Angehörigen habe gerettet werden können. Die Vorinstanz verlange dies von ei- nem Jugendlichen, der sich nach dem Streit ins Zimmer zurück gezogen habe, nachdem der Privatkläger Todesdrohungen ausgesprochen und anschliessend die Türe eingetreten habe. Der Beschuldigte habe grosse Angst um sich selber und auch seine Freundin gehabt. Die Vorinstanz verlange in dieser geschilderten Situation von einem Jugendlichen kontrollierte und abgezählte Stiche. Der Beschuldigte habe auch heute plausibel ausgeführt, dass er sich an die Anzahl Stiche nicht mehr erinnern könne. Dass er sich daran nicht erinnern könne, erscheine - gemäss Verteidiger - verständlich in der emotional aufgeladenen Situation. Es sei auch verständlich, dass er sich aufgrund der gesamten Situation nicht an zeitliche Begebenheiten erinnern könne. Die Haltung der Vorinstanz sei völlig rechtsfern. Die Vorinstanz stelle an den Beschuldigten, der so massiv bedroht worden sei, zu hohe Anforderungen an dessen emotionale Stabilität. Das Bundesgericht habe festgehalten, man dürfe die Notwehrsituation nicht im Nach- hinein sezieren und in einzelne kleine Handlungsteile zerlegen. So würde die Sicht auf die Situation, wie sie tatsächlich bestanden habe, verloren. Der Beschuldigte habe sich zu Recht gewehrt und zu Recht mit einem Messer. In dieser Situation der Bedrängnis habe er eine korrekte Güterabwägung vorge-

- 13 - nommen. Von einem Notwehrtäter dürfe man nicht verlangen, im Sinne eines Probelaufes zuerst einen ersten Sicht zu setzen und dann zu schauen, was passiere. Auch müsse der Angegriffene nicht die Flucht ergreifen, sondern er dürfe sich sogleich wehren. (Prot. II S. 12f.).

E. 3.2.4 Vorweg ist auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Notwehr zu verweisen (Urk. 66 S. 32f.). Die Vorinstanz bejahte zu Recht das Vor- liegen einer Notwehrsituation, ging dann aber weiter davon aus, dass der Beschuldigte die Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB überschritten habe und somit den Angriff nicht in angemessener Weise abgewehrt habe, indem er fünf Mal auf den Privatkläger eingestochen habe (Urk. 66 S. 36).

E. 3.2.5 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Werden die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als ver- hältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädi- gung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.2 f., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehr-

- 14 - exzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b). Dem Entscheid 136 IV 49 lag der Sachverhalt zu Grunde, wo der Täter von zwei Angreifern mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert wurde. Der Täter behändig- te in der Folge sein Taschenmesser (Klingenlänge ca. 7 cm) und versetzte dem einen Angreifer zuerst einen Stich gegen die Kniekehle, wodurch eine ungefähr

E. 3.2.6 Aggressor war vorliegend klarerweise der Privatkläger. Der körperlich ein- deutig unterlegene Beschuldigte war zuvor vom Privatkläger massiv angegangen worden (wobei im vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger eventuell verbal provoziert hat, wie dieser geltend macht). Schliesslich sass der Privatkläger auf dem Beschuldigten und würgte diesen, so dass die Mutter und die Schwester des Beschuldigten eingreifen mussten. Spätestens von nun an verhielt sich der Beschuldigte in keiner Weise mehr provozierend, sondern gar deeskalierend. Er verliess die Küche, begab sich in sein Zimmer und schloss die Türe mit dem Schlüssel. Auf Grund des Verhaltens des Privatklägers, der herumschrie und

– zumindest nach dem Eindruck des Beschuldigten – auch drohte, ihn umzu- bringen (bestätigt vom Bruder des Beschuldigten: Urk. 3/11 S. 5, und von der Mutter: Urk. 3/9 S. 7 f.), bereitete er eine Abwehr eines weiteren Angriffs vor, indem er das Messer bereitlegte. Die Angst des Beschuldigten vor dem Privat- kläger war durchaus berechtigt, liess sich dieser doch durch die verschlossene Türe nicht abhalten, sondern trat diese auf, was einen nicht unbeträchtlichen Kraftaufwand erforderte (gemäss den Aussagen der Mutter holte der Privatkläger Anlauf und trat die Türe mit einem „Gingg“ ein: Urk. 3/9 S. 8). Wegen der zuvor erlittenen Körperverletzungen, der Drohungen des Privatklägers und des gewalt- samen Eindringens musste und durfte der Beschuldigte von einem weiteren massiven Angriff auf ihn ausgehen. Dass das Eindringen des Privatklägers in das Zimmer gewaltsam und massiv war, zeigt sich auch in der Reaktion der Freundin des Beschuldigten, die Angst, „ganz viel Angst“ hatte und auf das Bett sprang, als der Privatkläger „ganz blitzschnell“ ins Zimmer „flog“. Der Privatkläger habe etwas gesagt oder geschrien, “in der Sekunde war es ganz laut“. Dann sei er „einfach auf B._____ los“ gegangen (Urk. 3/10 S. 6 ff.). Die Argumentation der Oberju- gendanwaltschaft und der Vertreterin des Privatklägers, dass der Privatkläger nur mit dem Beschuldigten habe reden wollen, erscheint völlig abstrus und lebens- fremd. Dann hätte er wohl nicht die Türe eingetreten, was doch einen massiven Gewaltakt darstellt und das Eintreten einer Türe entsprich wohl kaum einer übli- chen Gesprächskultur, auch nicht im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, welches offenbar schon vorher von Aggressionen und Gewalt geprägt war. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nach dem Eintreten der Türe mit einem Angriff des Privatklägers rechnete - und eben

- 17 - nicht nur mit einem Gespräch. Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte den Angriff in angemessener Art und Weise abwehren, es lag – wie vorne schon erwähnt – klarerweise eine Notwehrsituation vor. Aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung und des Umstandes der körperlichen Unterlegenheit sowie des zu erwartenden massiven Angriffs des Privatklägers – der Beschuldigte hatte Angst, der Privatkläger werde ihn „kaputt schlagen“ (Urk. 3/29 S. 10; gemäss dem Eindruck der Mutter hatte er Todesangst: Urk. 3/9 S. 8) – war auch der Einsatz des im Zimmer zur Verfügung stehenden Messers rechtfertigt, denn der Beschuldigte musste ernsthaft mit massiven Schlägen und weiterem Würgen durch den Privatkläger rechnen. Dass ein solcher massiver Angriff auf einen körperlich unterlegenen Widersacher innert kürzester Zeit lebensbedrohliche Ausmasse annehmen kann, ist liquid. Die Realisierung einer solchen lebens- bedrohlichen Situation musste der Beschuldigte nicht abwarten, er durfte sich dagegen – auch unter Einsatz eines Messers – zur Wehr setzen. Der Beschuldig- te als Angegriffener hatte auch nicht die Pflicht zu flüchten, sondern er durfte sich unmittelbar gegen den Angriff wehren. Dass er das Messer nicht erst just in dem Moment in die Hand nahm, als die Türe aufgebrochen wurde, spricht auch nicht gegen das Vorliegen einer Notwehrsituation. Der Beschuldigte hörte den Privat- kläger vor der Türe herumschreien und Todesdrohungen aussprechen. Unter dem Eindruck dieses aggressiven Verhaltens nahm er das Messer in die Hand. Das ganze spielte sich auch innerhalb eines kurzen Zeitraums ab. Dem Beschuldigten blieb nicht viel Zeit, den Privatkläger vor dem Einsatz des Messers zu warnen. Aber immerhin hatte dieser nach eigenen Angaben bemerkt, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer bedrohte, sagte er doch zu ihm: „Du bist ein feiges Arschloch oder ein feiger Sauhund mit dem Messer.“ (Urk. 3/8 S. 14). Damit wird in etwa die Version des Beschuldigten bestätigt, der ausführte, er habe gewollt, dass der Privatkläger aufhören würde, auf ihn loszugehen, wenn er das Messer sehe. Er habe dem Privatkläger das Messer gezeigt, worauf dieser gelächelt und gesagt habe „das Messer“ (Urk. 3/29 S. 12). Dies widerlegt auch das Argument, die Brille des Privatklägers sei bei der Auseinandersetzung zuvor kaputt gegangen und ohne diese habe der Privatkläger kaum etwas sehen können, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass der Privatkläger auf den Beschuldigten habe losgehen wollen. Gemäss Aussagen des Privatklägers hat er das Messer in der Hand des Beschuldigten eindeutig gesehen. Der Einwand der

- 18 - Vertreterin des Privatklägers, der Beschuldigte habe den Angriff schon länger im voraus geplant, da dieser das Messer in der Nachttischschublade im Zimmer deponiert habe, findet in den Akten ebenfalls keinerlei Stütze. Der Beschuldigte gab dazu an, er habe das Messer im Zimmer gehabt, da er jeweils dort gegessen habe, da es ihn "gegrust" habe, in der Küche oder im Wohnzimmer zu essen. Dies erscheint aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass in der Wohnung der Familie E._____ mehrere Haustiere vorhanden waren und den sich in den Akten befindenden Aufnahmen der Wohnung der Familie E._____ (vgl. Urk. 7/16 Bilder 14-18), nicht unglaubhaft. Ob es sich beim Messer um ein gängiges, für das Essen geeignetes Messer handelt, kann dabei keine Rolle spielen. Auch dem Einwand, der Beschuldigte hätte auf die Hilfe seiner Familienmitglieder, welche ihm bereits kurz zuvor geholfen hätten, vertrauen sollen, anstatt mit dem Messer auf den Privatkläger loszugehen, kann nicht gefolgt werden. Die Mutter des Beschuldigten hatte seit Jahren ein ambivalentes Verhältnis zum Privatkläger. Sie wurde vom Privatkläger regelmässig tätlich und verbal angegriffen und war diesem ebenfalls körperlich unterlegen. In dieser sich akut zugespitzten, ausser Kontrolle geratenen Situation war die Mutter des Beschuldigten nicht in der Lage, dem Beschuldigten zu helfen, auch wenn ihr dies (zusammen mit weiteren Familienmitgliedern) zuvor in der noch kontrollierbaren Situation im Wohnzimmer noch gelungen war. Gemäss dem erstellten Sachverhalt stach der Beschuldigte zunächst auf den Arm des Privatklägers zu, weil dieser ihn mit der Faust schlagen wollte. Dieser nicht gegen den Rumpf des Privatklägers gerichtete Stich kann als geeignete Abwehr- reaktion qualifiziert werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die dynamische Handlung – der Angriff des Privatklägers und die Abwehrbewegung mit dem Messer – sich in sehr kurzer Zeit abgespielt haben muss. Dem Beschuldigten stand keine grosse Überlegungszeit zur Verfügung, folgte doch der Angriff des Privatklägers unmittelbar auf das gewaltsame Eindringen in das Zimmer. Es ist daher durchaus verständlich, dass der Beschuldigte auch keine lange Über- legungszeit hatte, eine geeignete Körperregion (z.B. Beine) auszusuchen. Abgesehen davon erachtete er die Beine als gefährlichere Region (Urk. 2/4 S. 6). Ferner stach der Beschuldigte nicht mit aller Kraft zu (vgl. Urk. 7/9 S. 2: „mit einem geschätzt mittleren Kraftaufwand gegen den Arm“). In Würdigung dieser

- 19 - Umstände muss diese erste Messerverletzung als verhältnismässig angesehen werden. Wie unter Ziff. 3.1. ausgeführt, ist von zwei Messerstichen auszugehen und die weiteren Verletzungen resultierten aus dem darauffolgenden dynamischen Geschehen, dem Gerangel, nach den Stichen. Es stellt sich die Frage, ob die Stichverletzung an der rechten Brust und die beiden anderen, oberflächlichen Verletzungen, welche der ersten Stichverletzung in den Arm folgten, nötig waren, um den Angriff des Privatklägers zu stoppen. Einem in der gegebenen Situation nüchtern denkenden und sich unter Kontrolle haltenden erwachsenen Menschen wäre allenfalls zuzumuten, nach dem ersten (Abwehr-)Stich zuzuwarten und zu beobachten, welche Wirkung der Stich zeitigt, ob damit der Angriff wirksam abgewehrt ist oder nicht. Allerdings befand sich der Beschuldigte gemäss über- einstimmenden Aussagen seiner Freundin, seiner Mutter und seiner Schwester nicht in einer solch nüchternen Verfassung, die ein überlegtes und kontrolliertes Handeln zugelassen hätte. Er war im Gegenteil durch den vorangegangenen Angriff des Privatklägers offenkundig aufgewühlt und hatte Angst – Todesangst, wie es seine Mutter beschrieb. Damit ist zu prüfen, ob – falls bezüglich der Verletzung an der rechten Brust und den beiden oberflächlichen Verletzungen Überschreitung der Notwehr angenommen würde – der Beschuldigte nicht die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat. Der Beschuldigte sagte aus, er habe nach dem ersten Angriff des Privatklägers Angst bekommen, dass dieser ihn „kaputt schlagen“ würde. Er denke schon, dass der Privatkläger ihn „zu Tode schlagen“ könnte, weil er ziemlich aggressiv sei (Urk. 3/29 S. 9 f., Urk. 3/33 S. 8, S. 15). Die Mutter des Beschuldigten sagte aus, der Privatkläger sei nach der ersten „Fausterei“ völlig ausgerastet und habe gerufen, er mach ihn hin, er werfe ihn eigenhändig raus. Beim Eintreten der Türe sei er wie ein Tier gewesen. Der Beschuldigte habe Todesangst gehabt (Urk. 3/9 S. 7 ff.). Die Freundin des Beschuldigten war nach der Auseinandersetzung in der Küche selber schockiert, wie der Beschuldigte auch. Sie habe Angst gehabt, weil der Beschuldigte im Zimmer gesagt habe, der Privatkläger werde sie beide umbringen. Sie glaube, dass der Beschuldigte wirklich Angst gehabt habe, sonst hätte er das Messer nicht hervorgenommen. Der Privatkläger habe draussen

- 20 - geschrien und dann habe er die Türe aufgetreten und sei einfach auf den Beschuldigten losgegangen (Urk. 3/10 S. 7 ff.). Der Bruder des Beschuldigten deponierte, der Privatkläger sei hässig und laut geworden und habe Morddrohun- gen ausgestossen, nachdem der Beschuldigte sich mit seiner Freundin im Zimmer eingeschlossen habe. Der Privatkläger habe auf dem Weg zur Türe gesagt: „Ich bring die um, ich rüer die eigehändig use us dere Wonig“. Dann habe der Privatkläger die Türe aufgeschlagen, was er aber nicht selber gesehen habe (Urk. 3/11 S. 5 f.). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte, der ja einer weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg gehen wollte, Angst vor dem Privatkläger hatte, Angst auch, dass dieser ihn und seine Freundin umbringen könnte. Das lautstarke Verhalten des Privatklägers und die Todes- drohungen waren durchaus geeignet, die Angst grösser werden zu lassen. Als dann der Privatkläger die Türe gewaltsam auftrat und ins Zimmer „flog“, muss diese Angst noch grösser geworden sein. Der Auftritt des Privatklägers bewirkte auch, dass die Freundin des Beschuldigten die Flucht ergriff und auf das Bett sprang, wo sie nach eigenen Aussagen möglicherweise sogar die Augen schloss

- jedenfalls vom weiteren Geschehen nichts mehr sah (Urk. 3/10 S. 8). Diese Reaktion kann nur als Panikreaktion verstanden werden. Eine solche Panik ver- spürte der Beschuldigte offenkundig auch. Er fürchtete nicht nur um sein Leben, sondern auch um jenes seiner Freundin. Er wusste, dass der Privatkläger sehr aggressiv und gewalttätig werden kann, was sich ja kurz zuvor auch gezeigt hatte. Die enorme Aggression des Privatklägers manifestierte sich auch in dem unter Todesdrohungen Aufbrechen der Zimmertüre. Dem Beschuldigten, einem Jugendlichen, war es in dieser Situation nicht zumutbar, nach dem ersten Stich abzuwarten, was passiert. Zudem resultierte wie erwähnt nur aus dem ersten Stich eine tiefere Stichverletzung, während die weiteren Verletzungen (jedenfalls jene beiden, die nicht genäht werden mussten) Resultat des weiteren, gegen- seitigen Gerangels waren. Damit überschritt der Beschuldigte die Grenzen der zu- lässigen Notwehr nicht. Selbst wenn für den zweiten Messerstich ein Notwehrexzess angenommen würde, kann dem Beschuldigten zwanglos ein asthenischer Affekt (vgl. BSK StGB I-Seelmann, 2. Aufl. Art. 16 N 3, BSK StGB II-Schwarzenegger, 2. Aufl.,

- 21 - Art. 113 N 4) zugebilligt werden. Er handelte mit dem (weiteren) Einsatz des Messers, der zu zusätzlichen drei Verletzungen führte, aus Furcht und Schrecken, aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus. Im Lichte des gewalttätigen Handelns des Privatklägers erscheint der (weitere) Messereinsatz des Beschul- digten als entschuldbar, jeder Durchschnittsmensch wäre unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten. Der Beschuldigte handelte folglich nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Dies führt zum Freispruch wegen versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB resp. wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB). B. Versuchter Diebstahl zum Nachteil von F._____ ND 1

E. 3.3 Zum konkreten Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin F._____ [nachfolgend: Privatklägerin] vollständig und kor- rekt zusammengefasst, worauf vorweg zu verweisen ist (Urk. 66 S. 37ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.4 Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden (Urk. 66 S. 40f.; Art. 82 Abs. 4 StPO): Weder die Aussagen des Beschuldigten noch der Privatklägerin weisen immanente Widersprüche auf und wirken grund- sätzlich glaubhaft. In dubio pro reo ist der Beschuldigte jedoch freizusprechen, da nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ob sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen hat. Es ist letztlich auch denkbar und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Tasche der Privatklägerin nur beiseite schieben wollte. Offenbar wollten die jungen Männer die beiden Frauen intensiv anmachen und belagern. Dass sich dabei der Beschuldigte ebenfalls irgendwo neben die Mädchen drängen wollte, erscheint nicht unglaubhaft. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass es schwer nachvollziehbar ist, dass sich der Beschuldigte auf die schmale Kante zwischen Bank und See begeben haben soll, um die Tasche zu entwenden. Hinzu kommt, dass die Geschädigte den Bändel der Tasche um ihren rechten Unterarm geschlungen hatte (ND 1 Urk. 7 S. 2, Urk. 3/38 S. 3 ff.),

- 22 - weshalb eine Wegnahme einen gewissen Kraftaufwand erfordert hätte. Dort, wo der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin stand, wäre aber ein entsprechender Kraftaufwand mit der Gefahr verbunden gewesen, in den See zu fallen, stand der Beschuldigte doch im Rücken der Privatklägerin, "auf dem Rand bevor es in den See geht." (Urk. 3/38 S. 5). Weiter wäre wohl nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte zurückgekehrt wäre an den Tatort, wo die Polizei bzw. Securitas warteten, wenn er die Tasche tatsächlich hätte behändigen wollen.

E. 3.5 Demgemäss ist der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nach- teil der Privatklägerin freizusprechen.

E. 4 Zivilansprüche Der Privatkläger macht Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Spricht das Gericht den Beschuldigten frei und ist der Sachverhalt spruchreif, hat das Gericht zwingend auch über die anhängig gemachten Zivilklagen zu ent- scheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 126). Da der Sachverhalt vorliegend spruch- reif ist und der Beschuldigte freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen des Privatklägers A._____ abzuweisen. Der Beschuldigte hat gegenüber dem Privatkläger nicht rechtswidrig gehandelt.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind sowohl die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens als auch des Berufungsverfahrens, jeweils inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers A._____, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 5.2 Entschädigungsfolgen

- 23 -

E. 5.2.1 Der Beschuldigte verlangt für den Lohnausfall während der Unter- suchungshaft von 42 Tagen Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'933.70 (Prot. I S. 22 und Prot. II S. 16). Die Forderung des Beschuldigten ist durch Belege aus- gewiesen (Urk. 56/1-2). Dem Beschuldigten sind daher Fr. 1'933.70 als Schaden- ersatz aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 5.2.2 Für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft von 42 Tagen ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 8'400.-- als Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Jugend- gericht, vom 8. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Jugendgericht beschliesst:

1. Das Ausbeinmesser … wird eingezogen und der Jugendanwaltschaft Unter- land zur weiteren Verwendung überlassen.

2. (…). Das Jugendgericht erkennt:

1. - 8. (…)

E. 9 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 2 keine Zivil- ansprüche gestellt hat.

- 24 -

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 17'136.35 Untersuchungskosten Fr. 540.00 Kosten KAPO Fr. 17'960.10 amtliche Verteidigung Fr. 39'636.45 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 11 (…)

E. 12 (Mitteilungen)

E. 13 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. der eventualvorsätz- lichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.) sowie − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.).

2. Die Zivilforderungen des Privatklägers A._____ werden abgewiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Verbeiständung des Privatklägers A._____, werden auf die Gerichts- kasse genommen.

- 25 -

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers A._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'933.70 als Schadenersatz und Fr. 8'400.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft (übergeben) − die Vertreterin des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft − die Vertreterin des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allf- älliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri

Dispositiv
  1. Das Ausbeinmesser … wird eingezogen und der Jugendanwaltschaft Unter- land zur weiteren Verwendung überlassen.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die gemäss Ziffer 10 des Urteils genannten Personen und Behörden. Das Jugendgericht erkennt:
  3. B._____ ist schuldig − der eventualvorsätzlichen begangenen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, begangen in einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
  4. B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  5. B._____ wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG ange- ordnet.
  6. Für B._____ wird zusätzlich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG angeordnet. - 3 -
  7. B._____ wird zusätzlich zu den oben angeordneten Massnahmen mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 42 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind.
  8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Anrechnung der erstandenen vorsorglichen Unterbringung im Vollzugsverfahren erfolgt.
  9. B._____ wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird auf 1 Jahr festgesetzt.
  10. Die Zivilansprüche des Privatklägers 1 auf Schadenersatz und Genugtuung werden auf den Zivilweg verwiesen.
  11. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 2 keine Zivil- ansprüche gestellt hat.
  12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 17'136.35 Untersuchungskosten Fr. 540.00 Kosten KAPO Fr. 17'960.10 amtliche Verteidigung Fr. 39'636.45 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  13. Die Kosten werden dem Beschuldigten im Betrag von Fr. 500.– auferlegt. Sämtliche übrigen Kosten, insbesondere die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und die Kosten der Geschädigtenvertreterin, werden auf die Staats- kasse genommen und definitiv abgeschrieben. - 4 - Berufungsanträge: a) Der Privatklägerschaft A._____ zum Schuldpunkt und den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 94, Prot. II S. 16):
  14. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs des ange- fochtenen Entscheides schuldig zu sprechen der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB, wobei das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes von Art. 15 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB zu verneinen sei.
  15. Auf die Zivilforderung des Privatklägers sei nicht einzutreten. b) Der Oberjugendanwaltschaft zum Schuldpunkt und den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 93, Prot. II S. 16):
  16. Der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  17. Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Entschädigung für die vorsorgliche Schutzmassnahme sei zu ver- zichten. c) Der Verteidigung des Beschuldigten zum Schuldpunkt und den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 95 und Prot. II S. 16):
  18. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, d.h. er sei frei- zusprechen vom Vorwurf: - der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - 5 - eventualiter vom Vorwurf - der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB - des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
  19. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'933.70 und eine Genugtuung von Fr. 8'400.-- zuzusprechen. Erwägungen:
  20. Prozessverlauf 1.1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, Jugendgericht, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Dezember 2011 wegen eventualvorsätzlich begangener schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, begangen in einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Für den Beschuldigten wurde eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG und zusätzlich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG angeordnet. Zusätzlich zu den angeordneten Massnahmen wurde der Beschuldigte mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, an welche 42 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden. Weiter wurde davon Vormerk genom- men, dass die Anrechnung der erstandenen vorsorglichen Unterbringung im Vollzugsverfahren erfolgt. Dem Beschuldigten wurde der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt. Die Zivilansprüche des Privat- klägers 1 (nachfolgend: Privatkläger A._____) auf Schadenersatz und Genugtu- ung wurden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 66 S. 60f.). 1.2. Gegen den vorgenannten Entscheid erhoben die Oberjugendanwaltschaft am 16. Dezember 2011, der Privatkläger A._____ am 9. Dezember 2011 und der - 6 - Beschuldigte am 19. Dezember 2011 (Urk. 58-60, jeweils Datum Poststempel) innert Frist Berufung. Die schriftlichen Berufungserklärungen ergingen ebenfalls alle fristgerecht am 29. März 2012, 30. März 2012 und 3. April 2012 (Urk. 67, 69 und 72). 1.3. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 27. April 2012 wurde den Parteien die schriftlichen Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der anderen Parteien zu beantragen (Urk. 75). Mit Schreiben vom
  21. Mai 2012 teilte der Verteidiger Verzicht auf Anschlussberufung mit und dass kein Nichteintreten beantragt werde (Urk. 77). Die übrigen Parteien liessen sich nicht verlauten. 1.4. Am 6. September 2012 fand die Berufungsverhandlung (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) statt, an welcher das Urteil mündlich eröffnet wurde (Prot. II S. 17-19). Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden schriftlich mit Schreiben vom 6. September 2012 über das Verfahren und den hiesigen Ent- scheid informiert (Urk. 97).
  22. Berufungsumfang 2.1. Die Oberjugendanwaltschaft richtet ihre Berufung gegen den Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1), den Freispruch betreffend Diebstahl (Dispositiv Ziffer 2), die Strafzumessung (Dispositiv Ziffer 5), die Dauer der Probezeit und das Absehen von der Anordnung einer Begleitung während der Probezeit (Dispositiv Ziffer 7) und die definitive Abschreibung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1 (Dispositiv Ziffer 11) (Urk. 67). 2.2. Der Privatkläger A._____ beschränkt seine Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1) und die Regelung der Zivilansprüche betreffend den Privat- kläger (Dispositiv Ziffer 8) (Urk. 69). 2.3. Vom Beschuldigten wird ein Freispruch beantragt und von ihm entsprechend angefochten sind die Dispositivziffern 1, 3-8 und 11. Nicht angefochten sind von ihm demgemäss der Freispruch betreffend versuchter Diebstahl (Dispositiv - 7 - Ziffer 2), die Regelung der Zivilansprüche betreffend die Privatklägerin 2 (Dispositiv Ziffer 9) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 10). 2.4. Mangels Anfechtung ist daher die Regelung der Zivilansprüche der Privat- klägerin 2 (Dispositivziffer 9) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die restlichen Punkte des Urteils sind im vorliegenden Berufungsverfahren zu überprüfen. 2.5. Ebenfalls nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Beschluss betreffend Einziehung des Ausbeinmessers …, weshalb dieser Beschluss in Rechtskraft er- wachsen ist, was ebenfalls festzustellen ist.
  23. Sachverhalt / rechtliche Würdigung A. Versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von A._____ (HD) 3.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf umfassend wiedergegeben. Weiter hat sie die vorliegend vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 66 S. 6f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Sachverhalt und zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er den äusseren Ablauf des eingeklagten Vorfalls anerkennt. Dies bestätigte er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der heutigen Berufungsverhandlung. Ebenfalls anerkennt der Beschuldigte, dass die vom Privatkläger A._____ erlittenen Verletzungen aufgrund seiner Stiche mit dem Messer, somit durch sein Verhalten, verursacht wurden (Urk. 48) und dass die von ihm zugefügten Stichverletzungen zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. zum Tod führen könnten, falls nicht innert kurzer Zeit eine medizinische Behand- lung erfolge (Urk. 92 S. 8). Zum Anklagesachverhalt ist zu ergänzen, dass der Privatkläger insgesamt vier Messerverletzungen erlitten hat (Urk. 5/8), die alle auf den Beschuldigten zurück- zuführen sind. Neben der Verletzung am Oberarm fand sich beim Privatkläger auf der linken Brustseite eine oberflächliche, ca. 2 x 1 cm grosse Wunde (vgl. Foto- dokumentation Urk. 5/5). Die Grösse der Wunde deutet nicht auf einen grossen Kraftaufwand bei einem Stich hin. Darüber, wie diese Verletzung entstanden ist, - 8 - konnte weder der Beschuldigte noch der Privatkläger zuverlässig Auskunft geben. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Stichwunde durch einen Angriff mit dem Messer mit grosser Wucht entstanden ist. Die beiden ande- ren Verletzungen sind nur oberflächlich und sind nicht als eigentliche Stiche zu qualifizieren (vgl. Urk. 7/9 S. 3, Fotodokumentation Urk. 5/5), sie mussten nicht genäht werden. Dass der Beschuldigte diese beiden Verletzungen dem Privatklä- ger durch Stiche zufügen wollte, aber das Ziel verfehlte, so dass es nur zu ober- flächlichen Wunden kam, kann nicht zu seinen Ungunsten angenommen werden. Somit ist davon auszugehen, dass diese beiden Wunden im Verlaufe des dynamischen Geschehens (Angriff des Privatklägers und Reaktionen des Beschuldigten), nach dem ersten Stich, entstanden. Die Dynamik des Geschehens zeigt sich auch darin, dass sich der Beschuldigte mit dem Messer selber auch verletzte (Urk. 3/33 S. 10, Urk. 2/20, Blatt 29). Angenommen werden muss aber, dass diese beiden Verletzungen ebenfalls mit Eventualvorsatz zuge- fügt wurden. In Abänderung bzw. Präzisierung des Anklagesachverhalts ist daher von zwei Messerstichen des Beschuldigten gegen den Privatkläger auszugehen. Zum weiteren Sachverhalt, insbesondere dem Geschehen vor dem inkriminierten Vorfall mit dem Messer im Zimmer des Beschuldigten, ist nachfolgend näher ein- zugehen (vgl. Ziff. 3.2ff. zum Vorliegen einer Notwehrsituation). Was den subjekti- ven Sachverhalt betrifft, geht auch die Verteidigung von einem Tötungsversuch aus (Prot. II S. 11). Zu Recht. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe in berechtigter Notwehr ge- handelt. Es ist daher vorliegend vorweg zu prüfen, ob eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorliegt, und falls ja, ob der Beschuldigte in den Grenzen der berechtigen Notwehr handelte oder ob ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vorlag. 3.2. Notwehrsituation 3.2.1. Die Oberjugendanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er verweise auf die Ausführungen der Jugendanwältin vor Vorinstanz und schliesse sich dieser Auffassung an. Entgegen den Einwänden der Verteidigung vor Jugendgericht seien die folgenden Ausführungen nicht subtil, sondern würden auf klaren Fakten, welche sich aus den Akten ergeben würden, gründen. Die Vorinstanz führe zur Angriffsituation aus, der Beschuldigte habe zuvor aufgrund - 9 - der verbal ausgesprochenen Drohungen und des anschliessenden gewaltsamen Einritts des Privatklägers in das Zimmer damit rechnen müssen, dass dieser physische Gewalt gegen ihn anwenden würde. Auf der anderen Seite sei festzu- halten, dass der Privatkläger selber bestreite, dass er den Beschuldigten habe angreifen wollen. Er habe diesen lediglich vor die Türe stellen wollen. Die Ver- teidigung stelle das in Abrede und komme zum Schluss, nachdem sie vom Privat- kläger das Bild eines Menschen gezeichnet habe, der zu roher Gewalt neige, der Beschuldige habe genau gewusst, was ihm gedroht habe. Aufgrund der folgenden Umstände sei jedoch nicht zwingend davon auszugehen, dass der Privatkläger ins Zimmer eingedrungen sei, um den Beschuldigten anzugreifen. Nach den Aus- sagen von C._____ hätten in dieser Wohnung Drohungen offenbar zum Alltag gehört. Warum habe sich der Beschuldigte gerade jetzt derart bedroht gefühlt, dass er gemeint habe, mit einem Messer auf den Privatkläger losgehen zu müssen? Bezeichnend sei dazu die Einschätzung des psychiatrischen Gutach- tens, welches feststelle, es sei von der Aussenperspektive kaum möglich, die Dynamik der häuslichen Gewalt gesamthaft zu erfassen, da alle Beteiligten emotional stark ambivalent seien und Täter als Opfer, Opfer aber auch als Täter gesehen werden könnten. Gegen die Annahme eines unmittelbar drohenden Angriffs würden auch die Aussage von D._____ sprechen. Diese habe zu Proto- koll gegeben, der Beschuldigte habe das Messer ergriffen, noch bevor der Privat- kläger die Türe eingetreten habe. Zudem habe sie zum Beschuldigten gesagt, er solle ihr das Messer geben. Wenn die beiden wirklich Todesangst gehabt hätten, dann hätte sie kaum vom Beschuldigten das Messer verlangt. Zudem habe sie ihm geraten, das Zimmer zu verlassen. Der Beschuldigte hätte sein Zimmer, es handle sich um eine Parterrewohnung, ohne Probleme durch das Fenster verlassen können. Er habe dies schliesslich ja auch getan, aber leider erst nach dem Einsatz des Messers. Weshalb hätte der Privatkläger den Beschuldigten angreifen sollen, nachdem die Familienmitglieder ja bereits zuvor eingegriffen hätten? Der Beschuldigte habe sich nicht alleine in der Wohnung aufgehalten. Es seien noch dessen Bruder und Schwester, seine Mutter und sei- en Freundin anwesend gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Brille des Privatklägers beim Vorfall im Wohnzimmer beschädigt worden sei. Der Privat- kläger habe daher ohne Brille nicht mehr gut gesehen und es sei daher nicht da- von auszugehen, dass er ohne Brille in das Zimmer des Beschuldigten eindringen - 10 - würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte das Messer ergriffen habe, bevor der Privatkläger die Türe eingetreten habe und er der Bitte der Freundin, ihr das Messer zu geben und das Zimmer zu verlassen, nicht nach- gekommen sei. Der Beschuldigte habe das Zimmer nicht durch das Fenster verlassen, obwohl er das problemlos hätte tun können und er habe nicht darauf vertraut, dass die Freundin, die Mutter und Geschwister geholfen hätten, wenn er tatsächlich vom Privatkläger angegriffen worden wäre. Stattdessen habe der Beschuldigte gewartet, bis der Privatkläger, nicht bewaffnet, die Türe eingetreten habe und habe dann fünf Mal auf diesen eingestochen. Unter diesen Umständen sei nicht von einer Notwehrsituation auszugehen (Urk. 93 S. 5f.). Wenn das Obergericht eine Notwehrsituation annehme, dann sei in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz von einem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) auszu- gehen. Die Voraussetzungen für Art. 16 Abs. 2 StGB seien demgegenüber nicht erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten schliesse aus, dass er geltend machen könne, seine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen (Urk. 93 S. 7). 3.2.2. Die Vertreterin des Privatklägers führte heute aus, das Vorliegen einer Notwehrsituation und eines Notwehrexzesses werde bestritten. Sie verwies auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz, dass es nicht angehe, den Privatkläger als üblen Gewalttäter abzustempeln und so den Angriff auf ihn zu rechtfertigen. Den teilweise rührend anmutenden Ausführungen des Verteidigers betreffend dem Leiden des Beschuldigten am angeblich gewalttätigen Verhalten des Privatklägers gegen die Mutter des Beschuldigten sei anzumerken, dass einerseits nicht alles ganz so sei wie von der Verteidigung dargestellt, weil die Dynamik dieser Beziehung sich extrem ambivalent präsentiere, und andererseits sich der Beschuldigte nicht nur gegenüber dem Privatkläger, sondern auch gegenüber seiner eigenen Familie sehr reserviert und distanziert verhalten habe. So habe er beispielsweise gemeinsame Mahlzeiten nicht aufgrund der Anwesenheit des Privatklägers gemieden, sondern weil er sich wegen der vielen Tiere im Haushalt geekelt habe. Das respektlose Verhalten des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter sei dokumentiert und sei auch im Plädoyer der Jugendanwaltschaft vor Vorinstanz thematisiert worden. Dass er sich nun zum edlen Ritter aufspiele, der - 11 - die Mutter verteidigt habe, sei schlicht nicht ernst zu nehmen. Zum Streit im Wohnzimmer (vor dem Messerstich) sei es wegen dem Beschuldigten ge- kommen. Er habe sich arrogant verhalten und eine exzessive Anspruchshaltung gezeigt und sei nicht für ein vernünftiges Gespräch bereit gewesen. Zudem habe sich der Messerstichangriff einige Zeit nach dem Vorfall im Wohnzimmer zuge- tragen. Die vom Beschuldigten angegebenen 10 bis 15 Sekunden könnten auf- grund der Akten schlichtweg nicht sein. Als der Beschuldigte sich im Zimmer ein- geschlossen habe, habe keine unmittelbare Bedrohung, geschweige denn eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB, mehr bestanden. Der Beschuldigte habe gemäss unbestrittenen Aussagen der Freundin das Messer zur Hand genommen, bevor der Privatkläger ins Zimmer gelangt sei. Das Messer habe sich zudem schon seit Tagen im Zimmer befunden. Auch dies spreche klar gegen eine Notwehrsituation, sondern lasse sogar auf einen bereits längere Zeit bestehenden Vorsatz schliessen. Ein solches Messer benutze man nämlich entgegen den Angaben des Beschuldigten nicht zum Essen. Der Privatkläger habe die Türe eingetreten, um zu reden, nicht um dem Beschuldigten eine Körperverletzung zu- zufügen. Nach dem Vorfall in der Küche sei auch klar gewesen, dass der Beschuldigte Personen auf seiner Seite zur Verteidigung hatte. Der Beschuldigte selber habe auch ausgeführt, er habe nicht mit dem Privatkläger reden wollen, er habe ihn nicht sonderlich gemocht. Es treffe daher nicht zu, dass der Beschuldig- te unmittelbar mit einer Körperverletzung habe rechnen müssen. Auch die Aus- sage des Beschuldigten, er habe dem Privatkläger das Messer zuerst nur zeigen wollen, finde in den Akten keine Grundlage. Zudem sei der Privatkläger ohne Brille fast blind, da habe es keinen Sinn gemacht, ihm ein Messer zur Einschüch- terung zu zeigen (Urk. 94 S. 4-6). Ebenso liege kein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vor. Der Beschuldig- te habe durch sein dem Streit vorausgehendes arrogantes und abwertendes Ver- halten gegenüber dem Privatkläger, seiner massiven Anspruchshaltung und seiner Verweigerung jeglicher Beteiligung an den Kosten des Haushaltes, konkret der Beteiligung am vom Privatkläger finanzierten Internetanschluss, den Streit provoziert. Wer eine Situation derart provoziere wie der Beschuldigte, könne nachher nicht behaupten, rechtswidrig angegriffen worden zu sein. Im Moment, als der Messerangriff erfolgt sei, habe für den Beschuldigten keine unmittelbare Bedrohung bestanden. Insbesondere habe der Privatkläger dem Beschuldigten - 12 - nicht mit "Umbringen" gedroht. Somit könne es sich, wenn überhaupt, lediglich um einen qualitativen Notwehrexzess handeln und die Strafmilderung greife daher nicht. Ein entschuldbarer Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB habe beim Beschuldigten ebenfalls nicht vorgelegen. Der Beschuldigte sei planmässig vorgegangen, habe sich Tage vor dem Ereignis bewaffnet. Und wenn man der Aussage des Beschuldigten, er habe in die Schulter gestochen, weil es da am wenigstens gefährlich sei, folge, spreche dies erst Recht gegen ein Handeln im Affekt (Urk. 94 S. 7). 3.2.3. Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz verlange von einem Jugendlichen, der sich einem Angreifer gegenüber sehe, dessen Gewalttätigkeit er kenne und gespürt habe, sehr viel, wenn sie erkläre, der Beschuldigte habe mit dem fünfmaligen Zustechen die Notwehr über- schritten. Dies auch unter dem Umstand, dass der Privatkläger auch schon die Freundin des Beschuldigten beleidigt und bedroht habe und insbesondere auch vor dem Hintergrund des kurz zuvor erfolgten tätlichen Übergriffs des Privat- klägers auf den Beschuldigten, wobei der Beschuldigte nur durch die Hilfe der Angehörigen habe gerettet werden können. Die Vorinstanz verlange dies von ei- nem Jugendlichen, der sich nach dem Streit ins Zimmer zurück gezogen habe, nachdem der Privatkläger Todesdrohungen ausgesprochen und anschliessend die Türe eingetreten habe. Der Beschuldigte habe grosse Angst um sich selber und auch seine Freundin gehabt. Die Vorinstanz verlange in dieser geschilderten Situation von einem Jugendlichen kontrollierte und abgezählte Stiche. Der Beschuldigte habe auch heute plausibel ausgeführt, dass er sich an die Anzahl Stiche nicht mehr erinnern könne. Dass er sich daran nicht erinnern könne, erscheine - gemäss Verteidiger - verständlich in der emotional aufgeladenen Situation. Es sei auch verständlich, dass er sich aufgrund der gesamten Situation nicht an zeitliche Begebenheiten erinnern könne. Die Haltung der Vorinstanz sei völlig rechtsfern. Die Vorinstanz stelle an den Beschuldigten, der so massiv bedroht worden sei, zu hohe Anforderungen an dessen emotionale Stabilität. Das Bundesgericht habe festgehalten, man dürfe die Notwehrsituation nicht im Nach- hinein sezieren und in einzelne kleine Handlungsteile zerlegen. So würde die Sicht auf die Situation, wie sie tatsächlich bestanden habe, verloren. Der Beschuldigte habe sich zu Recht gewehrt und zu Recht mit einem Messer. In dieser Situation der Bedrängnis habe er eine korrekte Güterabwägung vorge- - 13 - nommen. Von einem Notwehrtäter dürfe man nicht verlangen, im Sinne eines Probelaufes zuerst einen ersten Sicht zu setzen und dann zu schauen, was passiere. Auch müsse der Angegriffene nicht die Flucht ergreifen, sondern er dürfe sich sogleich wehren. (Prot. II S. 12f.). 3.2.4. Vorweg ist auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Notwehr zu verweisen (Urk. 66 S. 32f.). Die Vorinstanz bejahte zu Recht das Vor- liegen einer Notwehrsituation, ging dann aber weiter davon aus, dass der Beschuldigte die Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB überschritten habe und somit den Angriff nicht in angemessener Weise abgewehrt habe, indem er fünf Mal auf den Privatkläger eingestochen habe (Urk. 66 S. 36). 3.2.5. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Werden die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als ver- hältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädi- gung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.2 f., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehr- - 14 - exzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b). Dem Entscheid 136 IV 49 lag der Sachverhalt zu Grunde, wo der Täter von zwei Angreifern mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert wurde. Der Täter behändig- te in der Folge sein Taschenmesser (Klingenlänge ca. 7 cm) und versetzte dem einen Angreifer zuerst einen Stich gegen die Kniekehle, wodurch eine ungefähr 4 cm tiefe Stichwunde entstand. Der Täter, welcher gewärtigen musste, weitere Schläge und Tritte einzustecken, drohte dem Geschädigten an, er werde sterben, wenn er weitermache. Als der Angriff fortdauerte, versetzte der Täter dem Geschädigten einen Stich in die Flanke (und in die Schulter). Keine der vom Geschädigten davongetragenen Verletzungen war lebensgefährlich, der zur Wirbelsäule hin gerichtete wuchtige Stich in die Flanke (8 cm tiefe Stichwunde) hätte allerdings bei einem geringfügig abweichenden Stichwinkel lebenswichtige Organe treffen können. Das Bundesgericht bejahte eine Notwehrsituation. Da er die Ursache für die Notwehrlage nicht vorgängig gesetzt bzw. den Abwehrhand- lungen keine Provokation seinerseits vorausgegangen sei, sei der Täter nicht ver- pflichtet gewesen, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern er habe sich verteidigen dürfen bzw. sei zur Abwehr befugt gewesen. Es entspreche all- gemeiner Lebenserfahrung, dass derartige Gewalteinwirkungen insbesondere gegen den Kopfbereich eines Menschen zu schwerwiegenden Beeinträchtigun- gen der körperlichen Integrität führen könnten (Frakturen, Gehirnerschütterung, Bewusstseinsverlust oder Koma, Hirnblutungen usw.). Unter diesen Umstanden sei der Täter nicht gehalten, die Auseinandersetzung mit blossen Händen und Füssen zu führen bzw. zu versuchen, den Angriff mit blosser Körpergewalt abzu- wehren. Das Notwehrrecht gebe nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzu- wehren, mit denen der Angriff erfolge, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichten. Das bedeute, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen dürfe. Angesichts der Art und Schwere des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise auch erhebliche Körperverletzun- gen davonzutragen, könne dem Täter nicht vorgeworfen werden, den Angriff mit dem Messer abgewehrt zu haben. Der Messereinsatz als solcher erscheine daher vorliegend nicht von vorneherein unzulässig. Allerdings sei der Täter beim Einsatz - 15 - des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Ein solcher könne grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Der Angegriffene sei deshalb an sich gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen. Nach einer entsprechenden Warnung (Stich in die Kniekehle mit der Drohung, der Angreifer werde jetzt sterben) hätten die Angreifer gar nicht darauf reagiert, sondern hätten ihr Tun unbeirrt fortgesetzt. Unter diesen Umständen könne die Art der Abwehr, welche zur Vermeidung übermässiger Schädigungen abgestuft erfolgt sei, nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der Einsatz des Messers, insbesondere auch der Stich in die Flanke, sei zur erfolgreichen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen und habe auch unter dem Gesichtspunkt der drohenden Rechtsgüterverletzungen das Verhältnis zu dessen Schwere berücksichtigt. Die zu beurteilende Abwehr erweise sich als ange- messen. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung verletze demnach Bundesrecht (a.a.O. E. 4.1 ff.). In einem weiteren Entscheid (6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011) ging es um eine gewalttätige Auseinandersetzung, in welcher ca. vier Personen mehrfach mit ihren Fäusten auf den Täter einschlugen, ihm Fusstritte versetzten und ihm mehrmals mit einer Flasche auf den Kopf schlugen. Der Täter schlug seinerseits auf die Kontrahenten ein und nahm schliesslich ein Klappmesser mit einer Klinge von 8 cm Länge aus der Hosentasche. Er klappte das Messer auf und stach gezielt und wuchtig, insgesamt siebenmal auf den Bauch bzw. Oberkörper der vor ihm stehenden zwei Geschädigten ein. Dabei waren die Stichkanäle teilweise länger als die Klingenlänge des eingesetzten Messers. Die Geschädigten erlitten schwere Verletzungen, die ohne notärztliche Behandlung zum Tod geführt hätten. Diese Abwehr wurde auch vom Bundesgericht als unangemessen erachtet, da der Täter sein Messer nicht zurückhaltend eingesetzt habe. Das Vorgehen gegen die Angreifer erscheine nicht als verzweifelter Befreiungsversuch oder schiere Panikreaktion, sondern als gezielter und äusserst brutaler Gegenangriff, da er nacheinander zwei seiner Gegner mit jeweils mehreren heftigen Messerstichen niedergestochen habe. Der Täter habe in Kauf genommen, die Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen. Der Täter habe kaltblütig und nicht in entschuld- barer Aufregung gehandelt (a.a.O. E. 2). - 16 - 3.2.6. Aggressor war vorliegend klarerweise der Privatkläger. Der körperlich ein- deutig unterlegene Beschuldigte war zuvor vom Privatkläger massiv angegangen worden (wobei im vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger eventuell verbal provoziert hat, wie dieser geltend macht). Schliesslich sass der Privatkläger auf dem Beschuldigten und würgte diesen, so dass die Mutter und die Schwester des Beschuldigten eingreifen mussten. Spätestens von nun an verhielt sich der Beschuldigte in keiner Weise mehr provozierend, sondern gar deeskalierend. Er verliess die Küche, begab sich in sein Zimmer und schloss die Türe mit dem Schlüssel. Auf Grund des Verhaltens des Privatklägers, der herumschrie und – zumindest nach dem Eindruck des Beschuldigten – auch drohte, ihn umzu- bringen (bestätigt vom Bruder des Beschuldigten: Urk. 3/11 S. 5, und von der Mutter: Urk. 3/9 S. 7 f.), bereitete er eine Abwehr eines weiteren Angriffs vor, indem er das Messer bereitlegte. Die Angst des Beschuldigten vor dem Privat- kläger war durchaus berechtigt, liess sich dieser doch durch die verschlossene Türe nicht abhalten, sondern trat diese auf, was einen nicht unbeträchtlichen Kraftaufwand erforderte (gemäss den Aussagen der Mutter holte der Privatkläger Anlauf und trat die Türe mit einem „Gingg“ ein: Urk. 3/9 S. 8). Wegen der zuvor erlittenen Körperverletzungen, der Drohungen des Privatklägers und des gewalt- samen Eindringens musste und durfte der Beschuldigte von einem weiteren massiven Angriff auf ihn ausgehen. Dass das Eindringen des Privatklägers in das Zimmer gewaltsam und massiv war, zeigt sich auch in der Reaktion der Freundin des Beschuldigten, die Angst, „ganz viel Angst“ hatte und auf das Bett sprang, als der Privatkläger „ganz blitzschnell“ ins Zimmer „flog“. Der Privatkläger habe etwas gesagt oder geschrien, “in der Sekunde war es ganz laut“. Dann sei er „einfach auf B._____ los“ gegangen (Urk. 3/10 S. 6 ff.). Die Argumentation der Oberju- gendanwaltschaft und der Vertreterin des Privatklägers, dass der Privatkläger nur mit dem Beschuldigten habe reden wollen, erscheint völlig abstrus und lebens- fremd. Dann hätte er wohl nicht die Türe eingetreten, was doch einen massiven Gewaltakt darstellt und das Eintreten einer Türe entsprich wohl kaum einer übli- chen Gesprächskultur, auch nicht im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, welches offenbar schon vorher von Aggressionen und Gewalt geprägt war. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nach dem Eintreten der Türe mit einem Angriff des Privatklägers rechnete - und eben - 17 - nicht nur mit einem Gespräch. Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte den Angriff in angemessener Art und Weise abwehren, es lag – wie vorne schon erwähnt – klarerweise eine Notwehrsituation vor. Aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung und des Umstandes der körperlichen Unterlegenheit sowie des zu erwartenden massiven Angriffs des Privatklägers – der Beschuldigte hatte Angst, der Privatkläger werde ihn „kaputt schlagen“ (Urk. 3/29 S. 10; gemäss dem Eindruck der Mutter hatte er Todesangst: Urk. 3/9 S. 8) – war auch der Einsatz des im Zimmer zur Verfügung stehenden Messers rechtfertigt, denn der Beschuldigte musste ernsthaft mit massiven Schlägen und weiterem Würgen durch den Privatkläger rechnen. Dass ein solcher massiver Angriff auf einen körperlich unterlegenen Widersacher innert kürzester Zeit lebensbedrohliche Ausmasse annehmen kann, ist liquid. Die Realisierung einer solchen lebens- bedrohlichen Situation musste der Beschuldigte nicht abwarten, er durfte sich dagegen – auch unter Einsatz eines Messers – zur Wehr setzen. Der Beschuldig- te als Angegriffener hatte auch nicht die Pflicht zu flüchten, sondern er durfte sich unmittelbar gegen den Angriff wehren. Dass er das Messer nicht erst just in dem Moment in die Hand nahm, als die Türe aufgebrochen wurde, spricht auch nicht gegen das Vorliegen einer Notwehrsituation. Der Beschuldigte hörte den Privat- kläger vor der Türe herumschreien und Todesdrohungen aussprechen. Unter dem Eindruck dieses aggressiven Verhaltens nahm er das Messer in die Hand. Das ganze spielte sich auch innerhalb eines kurzen Zeitraums ab. Dem Beschuldigten blieb nicht viel Zeit, den Privatkläger vor dem Einsatz des Messers zu warnen. Aber immerhin hatte dieser nach eigenen Angaben bemerkt, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer bedrohte, sagte er doch zu ihm: „Du bist ein feiges Arschloch oder ein feiger Sauhund mit dem Messer.“ (Urk. 3/8 S. 14). Damit wird in etwa die Version des Beschuldigten bestätigt, der ausführte, er habe gewollt, dass der Privatkläger aufhören würde, auf ihn loszugehen, wenn er das Messer sehe. Er habe dem Privatkläger das Messer gezeigt, worauf dieser gelächelt und gesagt habe „das Messer“ (Urk. 3/29 S. 12). Dies widerlegt auch das Argument, die Brille des Privatklägers sei bei der Auseinandersetzung zuvor kaputt gegangen und ohne diese habe der Privatkläger kaum etwas sehen können, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass der Privatkläger auf den Beschuldigten habe losgehen wollen. Gemäss Aussagen des Privatklägers hat er das Messer in der Hand des Beschuldigten eindeutig gesehen. Der Einwand der - 18 - Vertreterin des Privatklägers, der Beschuldigte habe den Angriff schon länger im voraus geplant, da dieser das Messer in der Nachttischschublade im Zimmer deponiert habe, findet in den Akten ebenfalls keinerlei Stütze. Der Beschuldigte gab dazu an, er habe das Messer im Zimmer gehabt, da er jeweils dort gegessen habe, da es ihn "gegrust" habe, in der Küche oder im Wohnzimmer zu essen. Dies erscheint aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass in der Wohnung der Familie E._____ mehrere Haustiere vorhanden waren und den sich in den Akten befindenden Aufnahmen der Wohnung der Familie E._____ (vgl. Urk. 7/16 Bilder 14-18), nicht unglaubhaft. Ob es sich beim Messer um ein gängiges, für das Essen geeignetes Messer handelt, kann dabei keine Rolle spielen. Auch dem Einwand, der Beschuldigte hätte auf die Hilfe seiner Familienmitglieder, welche ihm bereits kurz zuvor geholfen hätten, vertrauen sollen, anstatt mit dem Messer auf den Privatkläger loszugehen, kann nicht gefolgt werden. Die Mutter des Beschuldigten hatte seit Jahren ein ambivalentes Verhältnis zum Privatkläger. Sie wurde vom Privatkläger regelmässig tätlich und verbal angegriffen und war diesem ebenfalls körperlich unterlegen. In dieser sich akut zugespitzten, ausser Kontrolle geratenen Situation war die Mutter des Beschuldigten nicht in der Lage, dem Beschuldigten zu helfen, auch wenn ihr dies (zusammen mit weiteren Familienmitgliedern) zuvor in der noch kontrollierbaren Situation im Wohnzimmer noch gelungen war. Gemäss dem erstellten Sachverhalt stach der Beschuldigte zunächst auf den Arm des Privatklägers zu, weil dieser ihn mit der Faust schlagen wollte. Dieser nicht gegen den Rumpf des Privatklägers gerichtete Stich kann als geeignete Abwehr- reaktion qualifiziert werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die dynamische Handlung – der Angriff des Privatklägers und die Abwehrbewegung mit dem Messer – sich in sehr kurzer Zeit abgespielt haben muss. Dem Beschuldigten stand keine grosse Überlegungszeit zur Verfügung, folgte doch der Angriff des Privatklägers unmittelbar auf das gewaltsame Eindringen in das Zimmer. Es ist daher durchaus verständlich, dass der Beschuldigte auch keine lange Über- legungszeit hatte, eine geeignete Körperregion (z.B. Beine) auszusuchen. Abgesehen davon erachtete er die Beine als gefährlichere Region (Urk. 2/4 S. 6). Ferner stach der Beschuldigte nicht mit aller Kraft zu (vgl. Urk. 7/9 S. 2: „mit einem geschätzt mittleren Kraftaufwand gegen den Arm“). In Würdigung dieser - 19 - Umstände muss diese erste Messerverletzung als verhältnismässig angesehen werden. Wie unter Ziff. 3.1. ausgeführt, ist von zwei Messerstichen auszugehen und die weiteren Verletzungen resultierten aus dem darauffolgenden dynamischen Geschehen, dem Gerangel, nach den Stichen. Es stellt sich die Frage, ob die Stichverletzung an der rechten Brust und die beiden anderen, oberflächlichen Verletzungen, welche der ersten Stichverletzung in den Arm folgten, nötig waren, um den Angriff des Privatklägers zu stoppen. Einem in der gegebenen Situation nüchtern denkenden und sich unter Kontrolle haltenden erwachsenen Menschen wäre allenfalls zuzumuten, nach dem ersten (Abwehr-)Stich zuzuwarten und zu beobachten, welche Wirkung der Stich zeitigt, ob damit der Angriff wirksam abgewehrt ist oder nicht. Allerdings befand sich der Beschuldigte gemäss über- einstimmenden Aussagen seiner Freundin, seiner Mutter und seiner Schwester nicht in einer solch nüchternen Verfassung, die ein überlegtes und kontrolliertes Handeln zugelassen hätte. Er war im Gegenteil durch den vorangegangenen Angriff des Privatklägers offenkundig aufgewühlt und hatte Angst – Todesangst, wie es seine Mutter beschrieb. Damit ist zu prüfen, ob – falls bezüglich der Verletzung an der rechten Brust und den beiden oberflächlichen Verletzungen Überschreitung der Notwehr angenommen würde – der Beschuldigte nicht die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat. Der Beschuldigte sagte aus, er habe nach dem ersten Angriff des Privatklägers Angst bekommen, dass dieser ihn „kaputt schlagen“ würde. Er denke schon, dass der Privatkläger ihn „zu Tode schlagen“ könnte, weil er ziemlich aggressiv sei (Urk. 3/29 S. 9 f., Urk. 3/33 S. 8, S. 15). Die Mutter des Beschuldigten sagte aus, der Privatkläger sei nach der ersten „Fausterei“ völlig ausgerastet und habe gerufen, er mach ihn hin, er werfe ihn eigenhändig raus. Beim Eintreten der Türe sei er wie ein Tier gewesen. Der Beschuldigte habe Todesangst gehabt (Urk. 3/9 S. 7 ff.). Die Freundin des Beschuldigten war nach der Auseinandersetzung in der Küche selber schockiert, wie der Beschuldigte auch. Sie habe Angst gehabt, weil der Beschuldigte im Zimmer gesagt habe, der Privatkläger werde sie beide umbringen. Sie glaube, dass der Beschuldigte wirklich Angst gehabt habe, sonst hätte er das Messer nicht hervorgenommen. Der Privatkläger habe draussen - 20 - geschrien und dann habe er die Türe aufgetreten und sei einfach auf den Beschuldigten losgegangen (Urk. 3/10 S. 7 ff.). Der Bruder des Beschuldigten deponierte, der Privatkläger sei hässig und laut geworden und habe Morddrohun- gen ausgestossen, nachdem der Beschuldigte sich mit seiner Freundin im Zimmer eingeschlossen habe. Der Privatkläger habe auf dem Weg zur Türe gesagt: „Ich bring die um, ich rüer die eigehändig use us dere Wonig“. Dann habe der Privatkläger die Türe aufgeschlagen, was er aber nicht selber gesehen habe (Urk. 3/11 S. 5 f.). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte, der ja einer weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg gehen wollte, Angst vor dem Privatkläger hatte, Angst auch, dass dieser ihn und seine Freundin umbringen könnte. Das lautstarke Verhalten des Privatklägers und die Todes- drohungen waren durchaus geeignet, die Angst grösser werden zu lassen. Als dann der Privatkläger die Türe gewaltsam auftrat und ins Zimmer „flog“, muss diese Angst noch grösser geworden sein. Der Auftritt des Privatklägers bewirkte auch, dass die Freundin des Beschuldigten die Flucht ergriff und auf das Bett sprang, wo sie nach eigenen Aussagen möglicherweise sogar die Augen schloss - jedenfalls vom weiteren Geschehen nichts mehr sah (Urk. 3/10 S. 8). Diese Reaktion kann nur als Panikreaktion verstanden werden. Eine solche Panik ver- spürte der Beschuldigte offenkundig auch. Er fürchtete nicht nur um sein Leben, sondern auch um jenes seiner Freundin. Er wusste, dass der Privatkläger sehr aggressiv und gewalttätig werden kann, was sich ja kurz zuvor auch gezeigt hatte. Die enorme Aggression des Privatklägers manifestierte sich auch in dem unter Todesdrohungen Aufbrechen der Zimmertüre. Dem Beschuldigten, einem Jugendlichen, war es in dieser Situation nicht zumutbar, nach dem ersten Stich abzuwarten, was passiert. Zudem resultierte wie erwähnt nur aus dem ersten Stich eine tiefere Stichverletzung, während die weiteren Verletzungen (jedenfalls jene beiden, die nicht genäht werden mussten) Resultat des weiteren, gegen- seitigen Gerangels waren. Damit überschritt der Beschuldigte die Grenzen der zu- lässigen Notwehr nicht. Selbst wenn für den zweiten Messerstich ein Notwehrexzess angenommen würde, kann dem Beschuldigten zwanglos ein asthenischer Affekt (vgl. BSK StGB I-Seelmann, 2. Aufl. Art. 16 N 3, BSK StGB II-Schwarzenegger, 2. Aufl., - 21 - Art. 113 N 4) zugebilligt werden. Er handelte mit dem (weiteren) Einsatz des Messers, der zu zusätzlichen drei Verletzungen führte, aus Furcht und Schrecken, aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus. Im Lichte des gewalttätigen Handelns des Privatklägers erscheint der (weitere) Messereinsatz des Beschul- digten als entschuldbar, jeder Durchschnittsmensch wäre unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten. Der Beschuldigte handelte folglich nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Dies führt zum Freispruch wegen versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB resp. wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB). B. Versuchter Diebstahl zum Nachteil von F._____ ND 1 3.3. Zum konkreten Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin F._____ [nachfolgend: Privatklägerin] vollständig und kor- rekt zusammengefasst, worauf vorweg zu verweisen ist (Urk. 66 S. 37ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden (Urk. 66 S. 40f.; Art. 82 Abs. 4 StPO): Weder die Aussagen des Beschuldigten noch der Privatklägerin weisen immanente Widersprüche auf und wirken grund- sätzlich glaubhaft. In dubio pro reo ist der Beschuldigte jedoch freizusprechen, da nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ob sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen hat. Es ist letztlich auch denkbar und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Tasche der Privatklägerin nur beiseite schieben wollte. Offenbar wollten die jungen Männer die beiden Frauen intensiv anmachen und belagern. Dass sich dabei der Beschuldigte ebenfalls irgendwo neben die Mädchen drängen wollte, erscheint nicht unglaubhaft. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass es schwer nachvollziehbar ist, dass sich der Beschuldigte auf die schmale Kante zwischen Bank und See begeben haben soll, um die Tasche zu entwenden. Hinzu kommt, dass die Geschädigte den Bändel der Tasche um ihren rechten Unterarm geschlungen hatte (ND 1 Urk. 7 S. 2, Urk. 3/38 S. 3 ff.), - 22 - weshalb eine Wegnahme einen gewissen Kraftaufwand erfordert hätte. Dort, wo der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin stand, wäre aber ein entsprechender Kraftaufwand mit der Gefahr verbunden gewesen, in den See zu fallen, stand der Beschuldigte doch im Rücken der Privatklägerin, "auf dem Rand bevor es in den See geht." (Urk. 3/38 S. 5). Weiter wäre wohl nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte zurückgekehrt wäre an den Tatort, wo die Polizei bzw. Securitas warteten, wenn er die Tasche tatsächlich hätte behändigen wollen. 3.5. Demgemäss ist der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nach- teil der Privatklägerin freizusprechen.
  24. Zivilansprüche Der Privatkläger macht Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Spricht das Gericht den Beschuldigten frei und ist der Sachverhalt spruchreif, hat das Gericht zwingend auch über die anhängig gemachten Zivilklagen zu ent- scheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 126). Da der Sachverhalt vorliegend spruch- reif ist und der Beschuldigte freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen des Privatklägers A._____ abzuweisen. Der Beschuldigte hat gegenüber dem Privatkläger nicht rechtswidrig gehandelt.
  25. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind sowohl die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens als auch des Berufungsverfahrens, jeweils inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers A._____, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2. Entschädigungsfolgen - 23 - 5.2.1. Der Beschuldigte verlangt für den Lohnausfall während der Unter- suchungshaft von 42 Tagen Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'933.70 (Prot. I S. 22 und Prot. II S. 16). Die Forderung des Beschuldigten ist durch Belege aus- gewiesen (Urk. 56/1-2). Dem Beschuldigten sind daher Fr. 1'933.70 als Schaden- ersatz aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5.2.2. Für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft von 42 Tagen ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 8'400.-- als Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  26. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Jugend- gericht, vom 8. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Jugendgericht beschliesst:
  27. Das Ausbeinmesser … wird eingezogen und der Jugendanwaltschaft Unter- land zur weiteren Verwendung überlassen.
  28. (…). Das Jugendgericht erkennt:
  29. - 8. (…)
  30. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 2 keine Zivil- ansprüche gestellt hat. - 24 -
  31. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 17'136.35 Untersuchungskosten Fr. 540.00 Kosten KAPO Fr. 17'960.10 amtliche Verteidigung Fr. 39'636.45 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  32. (…)
  33. (Mitteilungen)
  34. (Rechtsmittel)"
  35. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  36. Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. der eventualvorsätz- lichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.) sowie − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.).
  37. Die Zivilforderungen des Privatklägers A._____ werden abgewiesen.
  38. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Verbeiständung des Privatklägers A._____, werden auf die Gerichts- kasse genommen. - 25 -
  39. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers A._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  40. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'933.70 als Schadenersatz und Fr. 8'400.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  41. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft (übergeben) − die Vertreterin des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft − die Vertreterin des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allf- älliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
  42. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120218-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri Urteil vom 6. September 2012 in Sachen A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Oberjugendanwaltschaft, vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. Silvio Stierli, Anklägerin und II. Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend versuchte Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Jugendgericht, vom 8. Dezember 2011 (DJ110003)

- 2 - Anklage: (Urk. 17) Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Unterland vom 30. Juni 2011 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 60ff.) Das Jugendgericht beschliesst:

1. Das Ausbeinmesser … wird eingezogen und der Jugendanwaltschaft Unter- land zur weiteren Verwendung überlassen.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die gemäss Ziffer 10 des Urteils genannten Personen und Behörden. Das Jugendgericht erkennt:

3. B._____ ist schuldig − der eventualvorsätzlichen begangenen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, begangen in einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

4. B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

5. B._____ wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG ange- ordnet.

6. Für B._____ wird zusätzlich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG angeordnet.

- 3 -

7. B._____ wird zusätzlich zu den oben angeordneten Massnahmen mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 42 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind.

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Anrechnung der erstandenen vorsorglichen Unterbringung im Vollzugsverfahren erfolgt.

9. B._____ wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird auf 1 Jahr festgesetzt.

10. Die Zivilansprüche des Privatklägers 1 auf Schadenersatz und Genugtuung werden auf den Zivilweg verwiesen.

11. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 2 keine Zivil- ansprüche gestellt hat.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 17'136.35 Untersuchungskosten Fr. 540.00 Kosten KAPO Fr. 17'960.10 amtliche Verteidigung Fr. 39'636.45 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten werden dem Beschuldigten im Betrag von Fr. 500.– auferlegt. Sämtliche übrigen Kosten, insbesondere die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und die Kosten der Geschädigtenvertreterin, werden auf die Staats- kasse genommen und definitiv abgeschrieben.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Privatklägerschaft A._____ zum Schuldpunkt und den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 94, Prot. II S. 16):

1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs des ange- fochtenen Entscheides schuldig zu sprechen der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB, wobei das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes von Art. 15 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB zu verneinen sei.

2. Auf die Zivilforderung des Privatklägers sei nicht einzutreten.

b) Der Oberjugendanwaltschaft zum Schuldpunkt und den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 93, Prot. II S. 16):

1. Der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Entschädigung für die vorsorgliche Schutzmassnahme sei zu ver- zichten.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten zum Schuldpunkt und den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 95 und Prot. II S. 16):

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, d.h. er sei frei- zusprechen vom Vorwurf:

- der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

- 5 - eventualiter vom Vorwurf

- der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB

- des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'933.70 und eine Genugtuung von Fr. 8'400.-- zuzusprechen. Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, Jugendgericht, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Dezember 2011 wegen eventualvorsätzlich begangener schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, begangen in einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Für den Beschuldigten wurde eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG und zusätzlich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG angeordnet. Zusätzlich zu den angeordneten Massnahmen wurde der Beschuldigte mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, an welche 42 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden. Weiter wurde davon Vormerk genom- men, dass die Anrechnung der erstandenen vorsorglichen Unterbringung im Vollzugsverfahren erfolgt. Dem Beschuldigten wurde der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt. Die Zivilansprüche des Privat- klägers 1 (nachfolgend: Privatkläger A._____) auf Schadenersatz und Genugtu- ung wurden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 66 S. 60f.). 1.2. Gegen den vorgenannten Entscheid erhoben die Oberjugendanwaltschaft am 16. Dezember 2011, der Privatkläger A._____ am 9. Dezember 2011 und der

- 6 - Beschuldigte am 19. Dezember 2011 (Urk. 58-60, jeweils Datum Poststempel) innert Frist Berufung. Die schriftlichen Berufungserklärungen ergingen ebenfalls alle fristgerecht am 29. März 2012, 30. März 2012 und 3. April 2012 (Urk. 67, 69 und 72). 1.3. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 27. April 2012 wurde den Parteien die schriftlichen Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der anderen Parteien zu beantragen (Urk. 75). Mit Schreiben vom

22. Mai 2012 teilte der Verteidiger Verzicht auf Anschlussberufung mit und dass kein Nichteintreten beantragt werde (Urk. 77). Die übrigen Parteien liessen sich nicht verlauten. 1.4. Am 6. September 2012 fand die Berufungsverhandlung (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) statt, an welcher das Urteil mündlich eröffnet wurde (Prot. II S. 17-19). Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden schriftlich mit Schreiben vom 6. September 2012 über das Verfahren und den hiesigen Ent- scheid informiert (Urk. 97).

2. Berufungsumfang 2.1. Die Oberjugendanwaltschaft richtet ihre Berufung gegen den Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1), den Freispruch betreffend Diebstahl (Dispositiv Ziffer 2), die Strafzumessung (Dispositiv Ziffer 5), die Dauer der Probezeit und das Absehen von der Anordnung einer Begleitung während der Probezeit (Dispositiv Ziffer 7) und die definitive Abschreibung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1 (Dispositiv Ziffer 11) (Urk. 67). 2.2. Der Privatkläger A._____ beschränkt seine Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1) und die Regelung der Zivilansprüche betreffend den Privat- kläger (Dispositiv Ziffer 8) (Urk. 69). 2.3. Vom Beschuldigten wird ein Freispruch beantragt und von ihm entsprechend angefochten sind die Dispositivziffern 1, 3-8 und 11. Nicht angefochten sind von ihm demgemäss der Freispruch betreffend versuchter Diebstahl (Dispositiv

- 7 - Ziffer 2), die Regelung der Zivilansprüche betreffend die Privatklägerin 2 (Dispositiv Ziffer 9) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 10). 2.4. Mangels Anfechtung ist daher die Regelung der Zivilansprüche der Privat- klägerin 2 (Dispositivziffer 9) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die restlichen Punkte des Urteils sind im vorliegenden Berufungsverfahren zu überprüfen. 2.5. Ebenfalls nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Beschluss betreffend Einziehung des Ausbeinmessers …, weshalb dieser Beschluss in Rechtskraft er- wachsen ist, was ebenfalls festzustellen ist.

3. Sachverhalt / rechtliche Würdigung A. Versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von A._____ (HD) 3.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf umfassend wiedergegeben. Weiter hat sie die vorliegend vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 66 S. 6f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Sachverhalt und zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er den äusseren Ablauf des eingeklagten Vorfalls anerkennt. Dies bestätigte er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der heutigen Berufungsverhandlung. Ebenfalls anerkennt der Beschuldigte, dass die vom Privatkläger A._____ erlittenen Verletzungen aufgrund seiner Stiche mit dem Messer, somit durch sein Verhalten, verursacht wurden (Urk. 48) und dass die von ihm zugefügten Stichverletzungen zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. zum Tod führen könnten, falls nicht innert kurzer Zeit eine medizinische Behand- lung erfolge (Urk. 92 S. 8). Zum Anklagesachverhalt ist zu ergänzen, dass der Privatkläger insgesamt vier Messerverletzungen erlitten hat (Urk. 5/8), die alle auf den Beschuldigten zurück- zuführen sind. Neben der Verletzung am Oberarm fand sich beim Privatkläger auf der linken Brustseite eine oberflächliche, ca. 2 x 1 cm grosse Wunde (vgl. Foto- dokumentation Urk. 5/5). Die Grösse der Wunde deutet nicht auf einen grossen Kraftaufwand bei einem Stich hin. Darüber, wie diese Verletzung entstanden ist,

- 8 - konnte weder der Beschuldigte noch der Privatkläger zuverlässig Auskunft geben. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Stichwunde durch einen Angriff mit dem Messer mit grosser Wucht entstanden ist. Die beiden ande- ren Verletzungen sind nur oberflächlich und sind nicht als eigentliche Stiche zu qualifizieren (vgl. Urk. 7/9 S. 3, Fotodokumentation Urk. 5/5), sie mussten nicht genäht werden. Dass der Beschuldigte diese beiden Verletzungen dem Privatklä- ger durch Stiche zufügen wollte, aber das Ziel verfehlte, so dass es nur zu ober- flächlichen Wunden kam, kann nicht zu seinen Ungunsten angenommen werden. Somit ist davon auszugehen, dass diese beiden Wunden im Verlaufe des dynamischen Geschehens (Angriff des Privatklägers und Reaktionen des Beschuldigten), nach dem ersten Stich, entstanden. Die Dynamik des Geschehens zeigt sich auch darin, dass sich der Beschuldigte mit dem Messer selber auch verletzte (Urk. 3/33 S. 10, Urk. 2/20, Blatt 29). Angenommen werden muss aber, dass diese beiden Verletzungen ebenfalls mit Eventualvorsatz zuge- fügt wurden. In Abänderung bzw. Präzisierung des Anklagesachverhalts ist daher von zwei Messerstichen des Beschuldigten gegen den Privatkläger auszugehen. Zum weiteren Sachverhalt, insbesondere dem Geschehen vor dem inkriminierten Vorfall mit dem Messer im Zimmer des Beschuldigten, ist nachfolgend näher ein- zugehen (vgl. Ziff. 3.2ff. zum Vorliegen einer Notwehrsituation). Was den subjekti- ven Sachverhalt betrifft, geht auch die Verteidigung von einem Tötungsversuch aus (Prot. II S. 11). Zu Recht. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe in berechtigter Notwehr ge- handelt. Es ist daher vorliegend vorweg zu prüfen, ob eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorliegt, und falls ja, ob der Beschuldigte in den Grenzen der berechtigen Notwehr handelte oder ob ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vorlag. 3.2. Notwehrsituation 3.2.1. Die Oberjugendanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er verweise auf die Ausführungen der Jugendanwältin vor Vorinstanz und schliesse sich dieser Auffassung an. Entgegen den Einwänden der Verteidigung vor Jugendgericht seien die folgenden Ausführungen nicht subtil, sondern würden auf klaren Fakten, welche sich aus den Akten ergeben würden, gründen. Die Vorinstanz führe zur Angriffsituation aus, der Beschuldigte habe zuvor aufgrund

- 9 - der verbal ausgesprochenen Drohungen und des anschliessenden gewaltsamen Einritts des Privatklägers in das Zimmer damit rechnen müssen, dass dieser physische Gewalt gegen ihn anwenden würde. Auf der anderen Seite sei festzu- halten, dass der Privatkläger selber bestreite, dass er den Beschuldigten habe angreifen wollen. Er habe diesen lediglich vor die Türe stellen wollen. Die Ver- teidigung stelle das in Abrede und komme zum Schluss, nachdem sie vom Privat- kläger das Bild eines Menschen gezeichnet habe, der zu roher Gewalt neige, der Beschuldige habe genau gewusst, was ihm gedroht habe. Aufgrund der folgenden Umstände sei jedoch nicht zwingend davon auszugehen, dass der Privatkläger ins Zimmer eingedrungen sei, um den Beschuldigten anzugreifen. Nach den Aus- sagen von C._____ hätten in dieser Wohnung Drohungen offenbar zum Alltag gehört. Warum habe sich der Beschuldigte gerade jetzt derart bedroht gefühlt, dass er gemeint habe, mit einem Messer auf den Privatkläger losgehen zu müssen? Bezeichnend sei dazu die Einschätzung des psychiatrischen Gutach- tens, welches feststelle, es sei von der Aussenperspektive kaum möglich, die Dynamik der häuslichen Gewalt gesamthaft zu erfassen, da alle Beteiligten emotional stark ambivalent seien und Täter als Opfer, Opfer aber auch als Täter gesehen werden könnten. Gegen die Annahme eines unmittelbar drohenden Angriffs würden auch die Aussage von D._____ sprechen. Diese habe zu Proto- koll gegeben, der Beschuldigte habe das Messer ergriffen, noch bevor der Privat- kläger die Türe eingetreten habe. Zudem habe sie zum Beschuldigten gesagt, er solle ihr das Messer geben. Wenn die beiden wirklich Todesangst gehabt hätten, dann hätte sie kaum vom Beschuldigten das Messer verlangt. Zudem habe sie ihm geraten, das Zimmer zu verlassen. Der Beschuldigte hätte sein Zimmer, es handle sich um eine Parterrewohnung, ohne Probleme durch das Fenster verlassen können. Er habe dies schliesslich ja auch getan, aber leider erst nach dem Einsatz des Messers. Weshalb hätte der Privatkläger den Beschuldigten angreifen sollen, nachdem die Familienmitglieder ja bereits zuvor eingegriffen hätten? Der Beschuldigte habe sich nicht alleine in der Wohnung aufgehalten. Es seien noch dessen Bruder und Schwester, seine Mutter und sei- en Freundin anwesend gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Brille des Privatklägers beim Vorfall im Wohnzimmer beschädigt worden sei. Der Privat- kläger habe daher ohne Brille nicht mehr gut gesehen und es sei daher nicht da- von auszugehen, dass er ohne Brille in das Zimmer des Beschuldigten eindringen

- 10 - würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte das Messer ergriffen habe, bevor der Privatkläger die Türe eingetreten habe und er der Bitte der Freundin, ihr das Messer zu geben und das Zimmer zu verlassen, nicht nach- gekommen sei. Der Beschuldigte habe das Zimmer nicht durch das Fenster verlassen, obwohl er das problemlos hätte tun können und er habe nicht darauf vertraut, dass die Freundin, die Mutter und Geschwister geholfen hätten, wenn er tatsächlich vom Privatkläger angegriffen worden wäre. Stattdessen habe der Beschuldigte gewartet, bis der Privatkläger, nicht bewaffnet, die Türe eingetreten habe und habe dann fünf Mal auf diesen eingestochen. Unter diesen Umständen sei nicht von einer Notwehrsituation auszugehen (Urk. 93 S. 5f.). Wenn das Obergericht eine Notwehrsituation annehme, dann sei in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz von einem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) auszu- gehen. Die Voraussetzungen für Art. 16 Abs. 2 StGB seien demgegenüber nicht erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten schliesse aus, dass er geltend machen könne, seine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen (Urk. 93 S. 7). 3.2.2. Die Vertreterin des Privatklägers führte heute aus, das Vorliegen einer Notwehrsituation und eines Notwehrexzesses werde bestritten. Sie verwies auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz, dass es nicht angehe, den Privatkläger als üblen Gewalttäter abzustempeln und so den Angriff auf ihn zu rechtfertigen. Den teilweise rührend anmutenden Ausführungen des Verteidigers betreffend dem Leiden des Beschuldigten am angeblich gewalttätigen Verhalten des Privatklägers gegen die Mutter des Beschuldigten sei anzumerken, dass einerseits nicht alles ganz so sei wie von der Verteidigung dargestellt, weil die Dynamik dieser Beziehung sich extrem ambivalent präsentiere, und andererseits sich der Beschuldigte nicht nur gegenüber dem Privatkläger, sondern auch gegenüber seiner eigenen Familie sehr reserviert und distanziert verhalten habe. So habe er beispielsweise gemeinsame Mahlzeiten nicht aufgrund der Anwesenheit des Privatklägers gemieden, sondern weil er sich wegen der vielen Tiere im Haushalt geekelt habe. Das respektlose Verhalten des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter sei dokumentiert und sei auch im Plädoyer der Jugendanwaltschaft vor Vorinstanz thematisiert worden. Dass er sich nun zum edlen Ritter aufspiele, der

- 11 - die Mutter verteidigt habe, sei schlicht nicht ernst zu nehmen. Zum Streit im Wohnzimmer (vor dem Messerstich) sei es wegen dem Beschuldigten ge- kommen. Er habe sich arrogant verhalten und eine exzessive Anspruchshaltung gezeigt und sei nicht für ein vernünftiges Gespräch bereit gewesen. Zudem habe sich der Messerstichangriff einige Zeit nach dem Vorfall im Wohnzimmer zuge- tragen. Die vom Beschuldigten angegebenen 10 bis 15 Sekunden könnten auf- grund der Akten schlichtweg nicht sein. Als der Beschuldigte sich im Zimmer ein- geschlossen habe, habe keine unmittelbare Bedrohung, geschweige denn eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB, mehr bestanden. Der Beschuldigte habe gemäss unbestrittenen Aussagen der Freundin das Messer zur Hand genommen, bevor der Privatkläger ins Zimmer gelangt sei. Das Messer habe sich zudem schon seit Tagen im Zimmer befunden. Auch dies spreche klar gegen eine Notwehrsituation, sondern lasse sogar auf einen bereits längere Zeit bestehenden Vorsatz schliessen. Ein solches Messer benutze man nämlich entgegen den Angaben des Beschuldigten nicht zum Essen. Der Privatkläger habe die Türe eingetreten, um zu reden, nicht um dem Beschuldigten eine Körperverletzung zu- zufügen. Nach dem Vorfall in der Küche sei auch klar gewesen, dass der Beschuldigte Personen auf seiner Seite zur Verteidigung hatte. Der Beschuldigte selber habe auch ausgeführt, er habe nicht mit dem Privatkläger reden wollen, er habe ihn nicht sonderlich gemocht. Es treffe daher nicht zu, dass der Beschuldig- te unmittelbar mit einer Körperverletzung habe rechnen müssen. Auch die Aus- sage des Beschuldigten, er habe dem Privatkläger das Messer zuerst nur zeigen wollen, finde in den Akten keine Grundlage. Zudem sei der Privatkläger ohne Brille fast blind, da habe es keinen Sinn gemacht, ihm ein Messer zur Einschüch- terung zu zeigen (Urk. 94 S. 4-6). Ebenso liege kein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vor. Der Beschuldig- te habe durch sein dem Streit vorausgehendes arrogantes und abwertendes Ver- halten gegenüber dem Privatkläger, seiner massiven Anspruchshaltung und seiner Verweigerung jeglicher Beteiligung an den Kosten des Haushaltes, konkret der Beteiligung am vom Privatkläger finanzierten Internetanschluss, den Streit provoziert. Wer eine Situation derart provoziere wie der Beschuldigte, könne nachher nicht behaupten, rechtswidrig angegriffen worden zu sein. Im Moment, als der Messerangriff erfolgt sei, habe für den Beschuldigten keine unmittelbare Bedrohung bestanden. Insbesondere habe der Privatkläger dem Beschuldigten

- 12 - nicht mit "Umbringen" gedroht. Somit könne es sich, wenn überhaupt, lediglich um einen qualitativen Notwehrexzess handeln und die Strafmilderung greife daher nicht. Ein entschuldbarer Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB habe beim Beschuldigten ebenfalls nicht vorgelegen. Der Beschuldigte sei planmässig vorgegangen, habe sich Tage vor dem Ereignis bewaffnet. Und wenn man der Aussage des Beschuldigten, er habe in die Schulter gestochen, weil es da am wenigstens gefährlich sei, folge, spreche dies erst Recht gegen ein Handeln im Affekt (Urk. 94 S. 7). 3.2.3. Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz verlange von einem Jugendlichen, der sich einem Angreifer gegenüber sehe, dessen Gewalttätigkeit er kenne und gespürt habe, sehr viel, wenn sie erkläre, der Beschuldigte habe mit dem fünfmaligen Zustechen die Notwehr über- schritten. Dies auch unter dem Umstand, dass der Privatkläger auch schon die Freundin des Beschuldigten beleidigt und bedroht habe und insbesondere auch vor dem Hintergrund des kurz zuvor erfolgten tätlichen Übergriffs des Privat- klägers auf den Beschuldigten, wobei der Beschuldigte nur durch die Hilfe der Angehörigen habe gerettet werden können. Die Vorinstanz verlange dies von ei- nem Jugendlichen, der sich nach dem Streit ins Zimmer zurück gezogen habe, nachdem der Privatkläger Todesdrohungen ausgesprochen und anschliessend die Türe eingetreten habe. Der Beschuldigte habe grosse Angst um sich selber und auch seine Freundin gehabt. Die Vorinstanz verlange in dieser geschilderten Situation von einem Jugendlichen kontrollierte und abgezählte Stiche. Der Beschuldigte habe auch heute plausibel ausgeführt, dass er sich an die Anzahl Stiche nicht mehr erinnern könne. Dass er sich daran nicht erinnern könne, erscheine - gemäss Verteidiger - verständlich in der emotional aufgeladenen Situation. Es sei auch verständlich, dass er sich aufgrund der gesamten Situation nicht an zeitliche Begebenheiten erinnern könne. Die Haltung der Vorinstanz sei völlig rechtsfern. Die Vorinstanz stelle an den Beschuldigten, der so massiv bedroht worden sei, zu hohe Anforderungen an dessen emotionale Stabilität. Das Bundesgericht habe festgehalten, man dürfe die Notwehrsituation nicht im Nach- hinein sezieren und in einzelne kleine Handlungsteile zerlegen. So würde die Sicht auf die Situation, wie sie tatsächlich bestanden habe, verloren. Der Beschuldigte habe sich zu Recht gewehrt und zu Recht mit einem Messer. In dieser Situation der Bedrängnis habe er eine korrekte Güterabwägung vorge-

- 13 - nommen. Von einem Notwehrtäter dürfe man nicht verlangen, im Sinne eines Probelaufes zuerst einen ersten Sicht zu setzen und dann zu schauen, was passiere. Auch müsse der Angegriffene nicht die Flucht ergreifen, sondern er dürfe sich sogleich wehren. (Prot. II S. 12f.). 3.2.4. Vorweg ist auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Notwehr zu verweisen (Urk. 66 S. 32f.). Die Vorinstanz bejahte zu Recht das Vor- liegen einer Notwehrsituation, ging dann aber weiter davon aus, dass der Beschuldigte die Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB überschritten habe und somit den Angriff nicht in angemessener Weise abgewehrt habe, indem er fünf Mal auf den Privatkläger eingestochen habe (Urk. 66 S. 36). 3.2.5. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Werden die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als ver- hältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädi- gung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.2 f., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehr-

- 14 - exzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b). Dem Entscheid 136 IV 49 lag der Sachverhalt zu Grunde, wo der Täter von zwei Angreifern mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert wurde. Der Täter behändig- te in der Folge sein Taschenmesser (Klingenlänge ca. 7 cm) und versetzte dem einen Angreifer zuerst einen Stich gegen die Kniekehle, wodurch eine ungefähr 4 cm tiefe Stichwunde entstand. Der Täter, welcher gewärtigen musste, weitere Schläge und Tritte einzustecken, drohte dem Geschädigten an, er werde sterben, wenn er weitermache. Als der Angriff fortdauerte, versetzte der Täter dem Geschädigten einen Stich in die Flanke (und in die Schulter). Keine der vom Geschädigten davongetragenen Verletzungen war lebensgefährlich, der zur Wirbelsäule hin gerichtete wuchtige Stich in die Flanke (8 cm tiefe Stichwunde) hätte allerdings bei einem geringfügig abweichenden Stichwinkel lebenswichtige Organe treffen können. Das Bundesgericht bejahte eine Notwehrsituation. Da er die Ursache für die Notwehrlage nicht vorgängig gesetzt bzw. den Abwehrhand- lungen keine Provokation seinerseits vorausgegangen sei, sei der Täter nicht ver- pflichtet gewesen, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern er habe sich verteidigen dürfen bzw. sei zur Abwehr befugt gewesen. Es entspreche all- gemeiner Lebenserfahrung, dass derartige Gewalteinwirkungen insbesondere gegen den Kopfbereich eines Menschen zu schwerwiegenden Beeinträchtigun- gen der körperlichen Integrität führen könnten (Frakturen, Gehirnerschütterung, Bewusstseinsverlust oder Koma, Hirnblutungen usw.). Unter diesen Umstanden sei der Täter nicht gehalten, die Auseinandersetzung mit blossen Händen und Füssen zu führen bzw. zu versuchen, den Angriff mit blosser Körpergewalt abzu- wehren. Das Notwehrrecht gebe nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzu- wehren, mit denen der Angriff erfolge, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichten. Das bedeute, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen dürfe. Angesichts der Art und Schwere des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise auch erhebliche Körperverletzun- gen davonzutragen, könne dem Täter nicht vorgeworfen werden, den Angriff mit dem Messer abgewehrt zu haben. Der Messereinsatz als solcher erscheine daher vorliegend nicht von vorneherein unzulässig. Allerdings sei der Täter beim Einsatz

- 15 - des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Ein solcher könne grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Der Angegriffene sei deshalb an sich gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen. Nach einer entsprechenden Warnung (Stich in die Kniekehle mit der Drohung, der Angreifer werde jetzt sterben) hätten die Angreifer gar nicht darauf reagiert, sondern hätten ihr Tun unbeirrt fortgesetzt. Unter diesen Umständen könne die Art der Abwehr, welche zur Vermeidung übermässiger Schädigungen abgestuft erfolgt sei, nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der Einsatz des Messers, insbesondere auch der Stich in die Flanke, sei zur erfolgreichen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen und habe auch unter dem Gesichtspunkt der drohenden Rechtsgüterverletzungen das Verhältnis zu dessen Schwere berücksichtigt. Die zu beurteilende Abwehr erweise sich als ange- messen. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung verletze demnach Bundesrecht (a.a.O. E. 4.1 ff.). In einem weiteren Entscheid (6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011) ging es um eine gewalttätige Auseinandersetzung, in welcher ca. vier Personen mehrfach mit ihren Fäusten auf den Täter einschlugen, ihm Fusstritte versetzten und ihm mehrmals mit einer Flasche auf den Kopf schlugen. Der Täter schlug seinerseits auf die Kontrahenten ein und nahm schliesslich ein Klappmesser mit einer Klinge von 8 cm Länge aus der Hosentasche. Er klappte das Messer auf und stach gezielt und wuchtig, insgesamt siebenmal auf den Bauch bzw. Oberkörper der vor ihm stehenden zwei Geschädigten ein. Dabei waren die Stichkanäle teilweise länger als die Klingenlänge des eingesetzten Messers. Die Geschädigten erlitten schwere Verletzungen, die ohne notärztliche Behandlung zum Tod geführt hätten. Diese Abwehr wurde auch vom Bundesgericht als unangemessen erachtet, da der Täter sein Messer nicht zurückhaltend eingesetzt habe. Das Vorgehen gegen die Angreifer erscheine nicht als verzweifelter Befreiungsversuch oder schiere Panikreaktion, sondern als gezielter und äusserst brutaler Gegenangriff, da er nacheinander zwei seiner Gegner mit jeweils mehreren heftigen Messerstichen niedergestochen habe. Der Täter habe in Kauf genommen, die Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen. Der Täter habe kaltblütig und nicht in entschuld- barer Aufregung gehandelt (a.a.O. E. 2).

- 16 - 3.2.6. Aggressor war vorliegend klarerweise der Privatkläger. Der körperlich ein- deutig unterlegene Beschuldigte war zuvor vom Privatkläger massiv angegangen worden (wobei im vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger eventuell verbal provoziert hat, wie dieser geltend macht). Schliesslich sass der Privatkläger auf dem Beschuldigten und würgte diesen, so dass die Mutter und die Schwester des Beschuldigten eingreifen mussten. Spätestens von nun an verhielt sich der Beschuldigte in keiner Weise mehr provozierend, sondern gar deeskalierend. Er verliess die Küche, begab sich in sein Zimmer und schloss die Türe mit dem Schlüssel. Auf Grund des Verhaltens des Privatklägers, der herumschrie und

– zumindest nach dem Eindruck des Beschuldigten – auch drohte, ihn umzu- bringen (bestätigt vom Bruder des Beschuldigten: Urk. 3/11 S. 5, und von der Mutter: Urk. 3/9 S. 7 f.), bereitete er eine Abwehr eines weiteren Angriffs vor, indem er das Messer bereitlegte. Die Angst des Beschuldigten vor dem Privat- kläger war durchaus berechtigt, liess sich dieser doch durch die verschlossene Türe nicht abhalten, sondern trat diese auf, was einen nicht unbeträchtlichen Kraftaufwand erforderte (gemäss den Aussagen der Mutter holte der Privatkläger Anlauf und trat die Türe mit einem „Gingg“ ein: Urk. 3/9 S. 8). Wegen der zuvor erlittenen Körperverletzungen, der Drohungen des Privatklägers und des gewalt- samen Eindringens musste und durfte der Beschuldigte von einem weiteren massiven Angriff auf ihn ausgehen. Dass das Eindringen des Privatklägers in das Zimmer gewaltsam und massiv war, zeigt sich auch in der Reaktion der Freundin des Beschuldigten, die Angst, „ganz viel Angst“ hatte und auf das Bett sprang, als der Privatkläger „ganz blitzschnell“ ins Zimmer „flog“. Der Privatkläger habe etwas gesagt oder geschrien, “in der Sekunde war es ganz laut“. Dann sei er „einfach auf B._____ los“ gegangen (Urk. 3/10 S. 6 ff.). Die Argumentation der Oberju- gendanwaltschaft und der Vertreterin des Privatklägers, dass der Privatkläger nur mit dem Beschuldigten habe reden wollen, erscheint völlig abstrus und lebens- fremd. Dann hätte er wohl nicht die Türe eingetreten, was doch einen massiven Gewaltakt darstellt und das Eintreten einer Türe entsprich wohl kaum einer übli- chen Gesprächskultur, auch nicht im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, welches offenbar schon vorher von Aggressionen und Gewalt geprägt war. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nach dem Eintreten der Türe mit einem Angriff des Privatklägers rechnete - und eben

- 17 - nicht nur mit einem Gespräch. Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte den Angriff in angemessener Art und Weise abwehren, es lag – wie vorne schon erwähnt – klarerweise eine Notwehrsituation vor. Aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung und des Umstandes der körperlichen Unterlegenheit sowie des zu erwartenden massiven Angriffs des Privatklägers – der Beschuldigte hatte Angst, der Privatkläger werde ihn „kaputt schlagen“ (Urk. 3/29 S. 10; gemäss dem Eindruck der Mutter hatte er Todesangst: Urk. 3/9 S. 8) – war auch der Einsatz des im Zimmer zur Verfügung stehenden Messers rechtfertigt, denn der Beschuldigte musste ernsthaft mit massiven Schlägen und weiterem Würgen durch den Privatkläger rechnen. Dass ein solcher massiver Angriff auf einen körperlich unterlegenen Widersacher innert kürzester Zeit lebensbedrohliche Ausmasse annehmen kann, ist liquid. Die Realisierung einer solchen lebens- bedrohlichen Situation musste der Beschuldigte nicht abwarten, er durfte sich dagegen – auch unter Einsatz eines Messers – zur Wehr setzen. Der Beschuldig- te als Angegriffener hatte auch nicht die Pflicht zu flüchten, sondern er durfte sich unmittelbar gegen den Angriff wehren. Dass er das Messer nicht erst just in dem Moment in die Hand nahm, als die Türe aufgebrochen wurde, spricht auch nicht gegen das Vorliegen einer Notwehrsituation. Der Beschuldigte hörte den Privat- kläger vor der Türe herumschreien und Todesdrohungen aussprechen. Unter dem Eindruck dieses aggressiven Verhaltens nahm er das Messer in die Hand. Das ganze spielte sich auch innerhalb eines kurzen Zeitraums ab. Dem Beschuldigten blieb nicht viel Zeit, den Privatkläger vor dem Einsatz des Messers zu warnen. Aber immerhin hatte dieser nach eigenen Angaben bemerkt, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer bedrohte, sagte er doch zu ihm: „Du bist ein feiges Arschloch oder ein feiger Sauhund mit dem Messer.“ (Urk. 3/8 S. 14). Damit wird in etwa die Version des Beschuldigten bestätigt, der ausführte, er habe gewollt, dass der Privatkläger aufhören würde, auf ihn loszugehen, wenn er das Messer sehe. Er habe dem Privatkläger das Messer gezeigt, worauf dieser gelächelt und gesagt habe „das Messer“ (Urk. 3/29 S. 12). Dies widerlegt auch das Argument, die Brille des Privatklägers sei bei der Auseinandersetzung zuvor kaputt gegangen und ohne diese habe der Privatkläger kaum etwas sehen können, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass der Privatkläger auf den Beschuldigten habe losgehen wollen. Gemäss Aussagen des Privatklägers hat er das Messer in der Hand des Beschuldigten eindeutig gesehen. Der Einwand der

- 18 - Vertreterin des Privatklägers, der Beschuldigte habe den Angriff schon länger im voraus geplant, da dieser das Messer in der Nachttischschublade im Zimmer deponiert habe, findet in den Akten ebenfalls keinerlei Stütze. Der Beschuldigte gab dazu an, er habe das Messer im Zimmer gehabt, da er jeweils dort gegessen habe, da es ihn "gegrust" habe, in der Küche oder im Wohnzimmer zu essen. Dies erscheint aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass in der Wohnung der Familie E._____ mehrere Haustiere vorhanden waren und den sich in den Akten befindenden Aufnahmen der Wohnung der Familie E._____ (vgl. Urk. 7/16 Bilder 14-18), nicht unglaubhaft. Ob es sich beim Messer um ein gängiges, für das Essen geeignetes Messer handelt, kann dabei keine Rolle spielen. Auch dem Einwand, der Beschuldigte hätte auf die Hilfe seiner Familienmitglieder, welche ihm bereits kurz zuvor geholfen hätten, vertrauen sollen, anstatt mit dem Messer auf den Privatkläger loszugehen, kann nicht gefolgt werden. Die Mutter des Beschuldigten hatte seit Jahren ein ambivalentes Verhältnis zum Privatkläger. Sie wurde vom Privatkläger regelmässig tätlich und verbal angegriffen und war diesem ebenfalls körperlich unterlegen. In dieser sich akut zugespitzten, ausser Kontrolle geratenen Situation war die Mutter des Beschuldigten nicht in der Lage, dem Beschuldigten zu helfen, auch wenn ihr dies (zusammen mit weiteren Familienmitgliedern) zuvor in der noch kontrollierbaren Situation im Wohnzimmer noch gelungen war. Gemäss dem erstellten Sachverhalt stach der Beschuldigte zunächst auf den Arm des Privatklägers zu, weil dieser ihn mit der Faust schlagen wollte. Dieser nicht gegen den Rumpf des Privatklägers gerichtete Stich kann als geeignete Abwehr- reaktion qualifiziert werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die dynamische Handlung – der Angriff des Privatklägers und die Abwehrbewegung mit dem Messer – sich in sehr kurzer Zeit abgespielt haben muss. Dem Beschuldigten stand keine grosse Überlegungszeit zur Verfügung, folgte doch der Angriff des Privatklägers unmittelbar auf das gewaltsame Eindringen in das Zimmer. Es ist daher durchaus verständlich, dass der Beschuldigte auch keine lange Über- legungszeit hatte, eine geeignete Körperregion (z.B. Beine) auszusuchen. Abgesehen davon erachtete er die Beine als gefährlichere Region (Urk. 2/4 S. 6). Ferner stach der Beschuldigte nicht mit aller Kraft zu (vgl. Urk. 7/9 S. 2: „mit einem geschätzt mittleren Kraftaufwand gegen den Arm“). In Würdigung dieser

- 19 - Umstände muss diese erste Messerverletzung als verhältnismässig angesehen werden. Wie unter Ziff. 3.1. ausgeführt, ist von zwei Messerstichen auszugehen und die weiteren Verletzungen resultierten aus dem darauffolgenden dynamischen Geschehen, dem Gerangel, nach den Stichen. Es stellt sich die Frage, ob die Stichverletzung an der rechten Brust und die beiden anderen, oberflächlichen Verletzungen, welche der ersten Stichverletzung in den Arm folgten, nötig waren, um den Angriff des Privatklägers zu stoppen. Einem in der gegebenen Situation nüchtern denkenden und sich unter Kontrolle haltenden erwachsenen Menschen wäre allenfalls zuzumuten, nach dem ersten (Abwehr-)Stich zuzuwarten und zu beobachten, welche Wirkung der Stich zeitigt, ob damit der Angriff wirksam abgewehrt ist oder nicht. Allerdings befand sich der Beschuldigte gemäss über- einstimmenden Aussagen seiner Freundin, seiner Mutter und seiner Schwester nicht in einer solch nüchternen Verfassung, die ein überlegtes und kontrolliertes Handeln zugelassen hätte. Er war im Gegenteil durch den vorangegangenen Angriff des Privatklägers offenkundig aufgewühlt und hatte Angst – Todesangst, wie es seine Mutter beschrieb. Damit ist zu prüfen, ob – falls bezüglich der Verletzung an der rechten Brust und den beiden oberflächlichen Verletzungen Überschreitung der Notwehr angenommen würde – der Beschuldigte nicht die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat. Der Beschuldigte sagte aus, er habe nach dem ersten Angriff des Privatklägers Angst bekommen, dass dieser ihn „kaputt schlagen“ würde. Er denke schon, dass der Privatkläger ihn „zu Tode schlagen“ könnte, weil er ziemlich aggressiv sei (Urk. 3/29 S. 9 f., Urk. 3/33 S. 8, S. 15). Die Mutter des Beschuldigten sagte aus, der Privatkläger sei nach der ersten „Fausterei“ völlig ausgerastet und habe gerufen, er mach ihn hin, er werfe ihn eigenhändig raus. Beim Eintreten der Türe sei er wie ein Tier gewesen. Der Beschuldigte habe Todesangst gehabt (Urk. 3/9 S. 7 ff.). Die Freundin des Beschuldigten war nach der Auseinandersetzung in der Küche selber schockiert, wie der Beschuldigte auch. Sie habe Angst gehabt, weil der Beschuldigte im Zimmer gesagt habe, der Privatkläger werde sie beide umbringen. Sie glaube, dass der Beschuldigte wirklich Angst gehabt habe, sonst hätte er das Messer nicht hervorgenommen. Der Privatkläger habe draussen

- 20 - geschrien und dann habe er die Türe aufgetreten und sei einfach auf den Beschuldigten losgegangen (Urk. 3/10 S. 7 ff.). Der Bruder des Beschuldigten deponierte, der Privatkläger sei hässig und laut geworden und habe Morddrohun- gen ausgestossen, nachdem der Beschuldigte sich mit seiner Freundin im Zimmer eingeschlossen habe. Der Privatkläger habe auf dem Weg zur Türe gesagt: „Ich bring die um, ich rüer die eigehändig use us dere Wonig“. Dann habe der Privatkläger die Türe aufgeschlagen, was er aber nicht selber gesehen habe (Urk. 3/11 S. 5 f.). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte, der ja einer weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg gehen wollte, Angst vor dem Privatkläger hatte, Angst auch, dass dieser ihn und seine Freundin umbringen könnte. Das lautstarke Verhalten des Privatklägers und die Todes- drohungen waren durchaus geeignet, die Angst grösser werden zu lassen. Als dann der Privatkläger die Türe gewaltsam auftrat und ins Zimmer „flog“, muss diese Angst noch grösser geworden sein. Der Auftritt des Privatklägers bewirkte auch, dass die Freundin des Beschuldigten die Flucht ergriff und auf das Bett sprang, wo sie nach eigenen Aussagen möglicherweise sogar die Augen schloss

- jedenfalls vom weiteren Geschehen nichts mehr sah (Urk. 3/10 S. 8). Diese Reaktion kann nur als Panikreaktion verstanden werden. Eine solche Panik ver- spürte der Beschuldigte offenkundig auch. Er fürchtete nicht nur um sein Leben, sondern auch um jenes seiner Freundin. Er wusste, dass der Privatkläger sehr aggressiv und gewalttätig werden kann, was sich ja kurz zuvor auch gezeigt hatte. Die enorme Aggression des Privatklägers manifestierte sich auch in dem unter Todesdrohungen Aufbrechen der Zimmertüre. Dem Beschuldigten, einem Jugendlichen, war es in dieser Situation nicht zumutbar, nach dem ersten Stich abzuwarten, was passiert. Zudem resultierte wie erwähnt nur aus dem ersten Stich eine tiefere Stichverletzung, während die weiteren Verletzungen (jedenfalls jene beiden, die nicht genäht werden mussten) Resultat des weiteren, gegen- seitigen Gerangels waren. Damit überschritt der Beschuldigte die Grenzen der zu- lässigen Notwehr nicht. Selbst wenn für den zweiten Messerstich ein Notwehrexzess angenommen würde, kann dem Beschuldigten zwanglos ein asthenischer Affekt (vgl. BSK StGB I-Seelmann, 2. Aufl. Art. 16 N 3, BSK StGB II-Schwarzenegger, 2. Aufl.,

- 21 - Art. 113 N 4) zugebilligt werden. Er handelte mit dem (weiteren) Einsatz des Messers, der zu zusätzlichen drei Verletzungen führte, aus Furcht und Schrecken, aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus. Im Lichte des gewalttätigen Handelns des Privatklägers erscheint der (weitere) Messereinsatz des Beschul- digten als entschuldbar, jeder Durchschnittsmensch wäre unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten. Der Beschuldigte handelte folglich nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Dies führt zum Freispruch wegen versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB resp. wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB). B. Versuchter Diebstahl zum Nachteil von F._____ ND 1 3.3. Zum konkreten Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin F._____ [nachfolgend: Privatklägerin] vollständig und kor- rekt zusammengefasst, worauf vorweg zu verweisen ist (Urk. 66 S. 37ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden (Urk. 66 S. 40f.; Art. 82 Abs. 4 StPO): Weder die Aussagen des Beschuldigten noch der Privatklägerin weisen immanente Widersprüche auf und wirken grund- sätzlich glaubhaft. In dubio pro reo ist der Beschuldigte jedoch freizusprechen, da nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ob sich der Sachverhalt anklagegemäss zugetragen hat. Es ist letztlich auch denkbar und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Tasche der Privatklägerin nur beiseite schieben wollte. Offenbar wollten die jungen Männer die beiden Frauen intensiv anmachen und belagern. Dass sich dabei der Beschuldigte ebenfalls irgendwo neben die Mädchen drängen wollte, erscheint nicht unglaubhaft. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass es schwer nachvollziehbar ist, dass sich der Beschuldigte auf die schmale Kante zwischen Bank und See begeben haben soll, um die Tasche zu entwenden. Hinzu kommt, dass die Geschädigte den Bändel der Tasche um ihren rechten Unterarm geschlungen hatte (ND 1 Urk. 7 S. 2, Urk. 3/38 S. 3 ff.),

- 22 - weshalb eine Wegnahme einen gewissen Kraftaufwand erfordert hätte. Dort, wo der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin stand, wäre aber ein entsprechender Kraftaufwand mit der Gefahr verbunden gewesen, in den See zu fallen, stand der Beschuldigte doch im Rücken der Privatklägerin, "auf dem Rand bevor es in den See geht." (Urk. 3/38 S. 5). Weiter wäre wohl nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte zurückgekehrt wäre an den Tatort, wo die Polizei bzw. Securitas warteten, wenn er die Tasche tatsächlich hätte behändigen wollen. 3.5. Demgemäss ist der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nach- teil der Privatklägerin freizusprechen.

4. Zivilansprüche Der Privatkläger macht Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Spricht das Gericht den Beschuldigten frei und ist der Sachverhalt spruchreif, hat das Gericht zwingend auch über die anhängig gemachten Zivilklagen zu ent- scheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 126). Da der Sachverhalt vorliegend spruch- reif ist und der Beschuldigte freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen des Privatklägers A._____ abzuweisen. Der Beschuldigte hat gegenüber dem Privatkläger nicht rechtswidrig gehandelt.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind sowohl die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens als auch des Berufungsverfahrens, jeweils inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers A._____, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2. Entschädigungsfolgen

- 23 - 5.2.1. Der Beschuldigte verlangt für den Lohnausfall während der Unter- suchungshaft von 42 Tagen Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'933.70 (Prot. I S. 22 und Prot. II S. 16). Die Forderung des Beschuldigten ist durch Belege aus- gewiesen (Urk. 56/1-2). Dem Beschuldigten sind daher Fr. 1'933.70 als Schaden- ersatz aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5.2.2. Für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft von 42 Tagen ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 8'400.-- als Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Jugend- gericht, vom 8. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Jugendgericht beschliesst:

1. Das Ausbeinmesser … wird eingezogen und der Jugendanwaltschaft Unter- land zur weiteren Verwendung überlassen.

2. (…). Das Jugendgericht erkennt:

1. - 8. (…)

9. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 2 keine Zivil- ansprüche gestellt hat.

- 24 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 17'136.35 Untersuchungskosten Fr. 540.00 Kosten KAPO Fr. 17'960.10 amtliche Verteidigung Fr. 39'636.45 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. (…)

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. der eventualvorsätz- lichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.) sowie − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.).

2. Die Zivilforderungen des Privatklägers A._____ werden abgewiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Verbeiständung des Privatklägers A._____, werden auf die Gerichts- kasse genommen.

- 25 -

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers A._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'933.70 als Schadenersatz und Fr. 8'400.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft (übergeben) − die Vertreterin des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft − die Vertreterin des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allf- älliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri