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SB120215

Brandstiftung etc.

Zürich OG · 2013-03-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am tt. September 2010, kurz nach 02.00 Uhr, einen Brand auf der D._____ in H._____ gelegt zu haben. Dabei habe er auf der dortigen Baustelle aus einem Tank (Fassungsvermögen ca. 2000 Liter) mithilfe eines Gummischlauchs durch Anblasen (Siphoneffekt) mindestens 100 Li- ter Dieseltreibstoff auslaufen lassen und diesen auf nicht näher bekannte Weise angezündet. Das Feuer habe Sachschaden an Baumaschinen, am Bauwerk sel- ber und der sonstigen Baustelleninfrastruktur von über einer halben Million Fran- ken verursacht. Der Brand habe nur dank eines Grossaufgebotes der Feuerwehr gelöscht und unter Kontrolle gebracht werden können. 3.2. In der Untersuchung und vor Vorinstanz machte der Beschuldigte von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Von den Berufungsverhandlungen vom 19. Oktober 2012 und vom 28. November 2012 liess er sich krankheitshalber dispensieren (Urk. 43 und 46). Der amtliche Verteidiger hielt am Antrag auf Frei- spruch vom Vorwurf der Brandstiftung fest (Urk. 44 S. 1 und Urk. 51 S. 12). 3.3. Die Täterschaft des Beschuldigten begründet die Anklagebehörde mit DNA- Spuren des Beschuldigten, die am Tatort am Ende eines Elastomer-Schlauchs gefunden wurden. Der Schlauch ragte aus der Öffnung im Dom des Baustel- lentanks 2 und lag mit dem anderen Ende in der Dieselöl-Lache (Urk. ND 1/3 S. 4; Urk. ND 1/4/2 Foto Nr. 5). Gemäss Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich, Det Wm mbA G._____, sei offensichtlich Dieseltreibstoff im Hundertliter- Bereich absichtlich im Siphon-Prinzip aus dem Baustellentank 2 abgelassen und auf die Brückenoberfläche geleitet worden. Über den Brückenbelag sei der Die- seltreibstoff unter den Hochdruckpumpen-Aggregaten in Richtung …-Strasse zum Baustellentank 1 geflossen und habe in diesem Bereich eine riesige Lache aus brennbarem Brandbeschleunigungsmittel gebildet. Durch die Fahrbahnverbindung über den Pfeiler sei der Dieseltreibstoff unter die Brücke gelangt. Eventuell sei

- 9 - aus dem Baustellentank 1 in der Folge mittels der mechanischen Pumpe über die Tankarmatur weiterer Dieseltreibstoff entnommen und auf die Strasse, in das Ar- maturenabteil oder gar über den Baustellentank geschüttet worden (Urk. ND 1/3 S. 6). Der Dieseltreibstoff sei dann im Bereich des Baustellentank 1 mittels einer unbekannten Zündquelle in Brand gesetzt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Täterschaft gewollt habe, dass die gesamte Lache aus Dieseltreibstoff in Brand gerate, um den gesamten Maschinenpark in Brand zu setzen (Urk. ND 1/3 S. 7). 3.4. Die Verteidigung bringt zunächst vor, aus den Akten ergäbe sich nicht, dass der aus dem Baustellentank 2 ausgelaufene Dieseltreibstoff angezündet worden sei. Aufgrund des Brandherdes und den Brandspuren sei wahrscheinlich, dass aus dem Tank 1 auf unbekannte Weise Treibstoff ausgeflossen sei und dass des- halb dort auf unbekannte Weise ein Brand entstanden sei (Urk. HD 27 S. 7, vgl. auch Urk. 44 S. 3 ff. und Urk. 51 S. 3 ff.). 3.4.1. Sie begründet dies damit, dass auf Foto Nr. 5 (Urk. ND 1/4/2) ersichtlich sei, dass das Dieselöl nicht Richtung Brandherd, sondern in die Gegenrichtung geflossen sei. Wenn zudem der Dieseltreibstoff gemäss Zusatzrapport effektiv Richtung Baustellentank 1 geflossen wäre, so hätte sich zweifellos das Feuer so- fort explosionsartig - aufgrund der brennbaren Flüssigkeit und Dämpfe - über den Fluss des Dieseltreibstoffes Richtung Baustellentank 2 ausgebreitet und der gan- ze Fluss des Dieseltreibstoffes hätte zwischen Tank 1 und 2 lichterloh brennen müssen (Urk. HD 27 S. 6, Urk. 44 S. 3, Urk. 51 S. 3 ff.). 3.4.2. Sodann wendet die Verteidigung ein, aus den Akten gehe nicht hervor, wie viel Dieseltreibstoff insgesamt tatsächlich ausgelaufen sei. Zunächst sei unklar, wie der Sachbearbeiter zur Feststellung gelangt sei, dass die Baustellentanks mit einem Fassungsvolumen von je 2000 Liter zu 2/3 mit Dieseltreibstoff gefüllt ge- wesen seien. Sodann stehe nicht fest, ob diese Menge vor oder nach dem Brand vorhanden gewesen sei. Aufgrund welcher Feststellungen die Untersuchungsor- gane zur Mengenangabe "grössere Menge im 100-Liter-Bereich" gelangt seien, könne mit den vorliegenden Akten nicht festgestellt werden (Urk. HD 27 S. 5, Urk. 44 S. 3 f., Urk. 51 S. 5 f.).

- 10 - 3.4.3. Unklar sei sodann, weshalb bei einem Schlauch mit Siphon-Effekt bei Tank 2 lediglich ein kleiner Teil des Dieselöls ausgeflossen sei. Wäre durch den Siphoneffekt tatsächlich Dieseltreibstoff aus dem Treibstofftank ausgeflossen, so hätte er aufgrund der physikalischen Druckverhältnisse und der Länge des Schlauchs praktisch leer sein müssen. Dass lediglich eine vergleichsweise gerin- ge Menge ausgelaufen sei, spreche dafür, dass der Dieseltreibstoff nicht durch den Schlauch auf die Strasse geflossen sei. So müsse sich auch die Frage stel- len, ob denn überhaupt Dieselöl aus diesem Tank 2 oder nicht nur aus Tank 1 ge- flossen sei. Diese Frage sei nie in diesen Akten aufgrund der Tatortspuren be- antwortet worden. Stammte diese Flüssigkeit möglicherweise aus Tank 1 über die mechanische Handpumpe, die von der Polizei im Rapport erwähnt worden sei, liege allenfalls gar keine Brandstiftung vor (Urk. HD 27 S. 6). 3.5. Diesen Einwendungen wurde bereits im vorinstanzlichen Urteil Rechnung ge- tragen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 35 Erw. 6.1. - 6.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.1 Ergänzend ist anzufügen, dass der Brandermittler G._____ als Zeuge am

28. November 2012 vor dem Obergericht bestätigte, dass Dieseltreibstoff aus Tank 2 zu Tank 1 bzw. zum Brandherd geflossen ist. Insbesondere gab er an, der Brandherd habe sich beim Baustellentank 1 befunden, dem Tank, der näher Rich- tung I._____-Platz gelegen habe. Beim Baustellentank 2 habe der Domdeckel of- fen gestanden. Ein Schlauch habe aus dem Domdeckel geschaut und bis zum Boden geführt und in eine Lache unterhalb des Baustellentanks gemündet, wel- che aus Dieseltreibstoff bestanden habe. Das Dieselöl, welches gebrannt habe, stamme offensichtlich - aufgrund der Strassenlage - aus dem Tank 2, welcher nä- her am J._____-Platz liege. Die D._____ weise in dem Bereich, in welchem sich die Baustelle befunden habe, ein leichtes Gefälle in Richtung I._____-Platz auf. Zwischen Tank 2 und Tank 1 habe es eine durchgehende Lache gegeben. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Baustellentank 1 auch Dieselöl entnommen worden sei, aber Flüssigkeit könne bekanntlich nicht bergauf fliessen (Urk. 47 S. 2 f.).

- 11 - Auf entsprechende Frage der Verteidigung präzisierte der Brandermittler, dass man auf der D._____ den Asphalt mittels Wasserhöchstdruck entfernt und es dadurch auf der Strecke auch kleine Unterschiede in der Bearbeitungstiefe (Un- ebenheiten) gegeben habe, so dass die Lache auch einige Meter auf die andere Seite habe fliessen können. Trotzdem sei der Gesamteindruck ein Gefälle Rich- tung I._____-Platz gewesen. Dies sei visuell offensichtlich gewesen (a.a.O. S. 5 f.). Nach diesen klaren Aussagen des Brandermittlers überzeugen die Ausführungen der Verteidigung, welche nach wie vor daran festhält, dass keine durchgehende Lache zwischen Tank 2 und Tank 1 vorgelegen und kein Gefälle vom Baustellen- tank 2 zum Baustellentank 1 existiert habe (Urk. 51 S. 4), nicht. Entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung (Urk. 51 S. 4 f.) ist es denn auch nicht nötig, dass Wahrnehmungen eines Zeugen, welche dieser klar und widerspruchsfrei zu Pro- tokoll gibt, mit technischen Mitteln überprüft bzw. gemessen wurden. 3.5.2. Die weiter aufgeworfene Frage, weshalb der Brand trotz durchgehender Lache nicht auf den Baustellentank 2 Übergriff genommen habe, erklärte der Brandermittler plausibel damit, dass Dieselöl einen höheren Flammpunkt als Ben- zin aufweise. Der Flammpunkt bei Dieselöl liege bei 55 Grad, derjenige von Ben- zin seines Wissens bei ungefähr minus 20 Grad. Da nur die gasförmige Phase des Dieseltreibstoffs brenne, bedinge das eine gewisse Erwärmung des flüssigen Mediums. Erst wenn die Flüssigkeit den Flammpunkt erreiche, könne sich das Feuer ausbreiten. Wenn man den Dieseltreibstoff in einer grossen Lache punktu- ell anzünde, habe nur der Dieseltreibstoff in gerade diesem Bereich über 55 Grad erreicht, so dass er brenne. Dort, wo das Feuer noch nicht sei und der Diesel noch kalt sei bzw. noch nicht 55 Grad erreicht habe, könne der Diesel nicht bren- nen (a.a.O. S. 3 f.). Die gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung, welche auf einer eigenen physikalischen Berechnung beruhen (Urk. 51 S. 9 ff.), lassen keine Zweifel an den Schlussfolgerungen des Brandermittlers aufkommen, wonach es das Dieselöl aus dem Tank 2 war, welches beim Tank 1 brannte. 3.5.3. Darüber hinaus bestätigte der Brandermittler, dass er aufgrund seiner Er- fahrung wisse, dass es möglich sei, dass das Dieselöl dem Tank 2 mittels Sipho-

- 12 - neffekt entnommen worden sei (a.a.O. S. 3 und S. 7). Die diesbezüglich neue, mithin nach der Zeugeneinvernahme, vorgebrachte Argumentation der Verteidi- gung, der Dieseltreibstoff habe aufgrund der von ihm angestellten physikalischen Berechnungen nicht mittels Siphoneffekt angesaugt werden können (Urk. 51 S. 7 ff.), zielt damit ins Leere. 3.5.4. Im Brandermittlungsbericht ist auch festgehalten, dass zum Abbinden des Dieseltreibstoffes auf der Fahrbahn von der Feuerwehr eine grössere Menge Öl- bindemittel gestreut wurde (Urk. ND 1/3 S. 2). Dies ist auf Foto Nr. 5 als weissli- cher Belag zwischen Tank 2 und einem Hochdruckpumpenaggregat bzw. auf Foto Nr. 2 im Bereich des Tank 1 ersichtlich. Dies belegt ebenfalls das Bestehen der Dieselöllache, wie sie auf der Planbeilage vom Brandermittlungsexperten einge- zeichnet wurde (Urk. ND 1/4/3 Blatt 2) bzw. den Fluss des Dieseltreibstoffs von Tank 2 zu Tank 1. Zudem bestätigte der Brandermittler anlässlich seiner Zeugen- einvernahme, dass er auf Foto Nr. 5 nach wie vor eine Dieseltreibstofflache sehe und es auch so in Erinnerung und im Rapport festgehalten habe. Zu berücksichti- gen sei, dass er auch den Bauschutt, welcher mit einer grünlichen Flüssigkeit (Dieselöl) richtiggehend getränkt gewesen sei, als Lache bezeichnet habe (Urk. 47 S. 6 f.). Auch diese Aussagen des Brandermittlers sind klar und stimmen zudem mit der Fotodokumentation überein. Insbesondere lässt sich auf Foto Nr. 5 - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 6) - bei der mit "Dieselöl-Lache" bezeichne- ten Fläche auf der rechten Seite des Tanks tatsächlich eine grünlich-gelbe Ver- färbung der Flüssigkeit ausmachen (Urk. ND 1/4/2 S. 3). Daran ändert auch die Argumentation des Verteidigers nichts, wonach der Brandermittler erst nach Lö- schung des Brandes am Tatort eingetroffen sei und es für ihn deshalb wohl äus- serst schwierig gewesen sei zu unterscheiden, wo sich vor dem Einsatz des Was- sers tatsächlich eine Dieselölspur befunden habe (Urk. 51 S. 4). 3.6. Was die Einwände des Verteidigers zu den vorgefundenen DNA-Spuren am Plastikschlauch angeht (Urk. HD 27 S. 11, Urk. 44 S. 8 und Urk. 51 S. 11 f.), so hat die Vorinstanz auch diese zutreffend entkräftet, worauf vollumfänglich verwie- sen werden kann (Urk. 35 Erw. II.8.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dazu kommt Folgen-

- 13 - des: Der Beschuldigte weigerte sich, Aussagen zu machen. Das Recht des Be- schuldigten, zu schweigen und sich nicht selber mit Aussagen zu belasten ist ne- ben Art. 113 Abs. 1 StPO ausdrücklich in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) verankert. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) leitet sich aus dem Recht zu Schweigen ein für den Richter geltendes Verbot ab, einen Schuldspruch ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf zu stützen, dass der Beschuldigte schwieg oder sich weigerte, Fragen zu beantworten oder Aus- sagen zu machen. Das Recht zu Schweigen ist aber nicht absolut. Wenn belas- tende Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, er dies jedoch nicht tut, ist der Schluss zulässig, dass es keine mögliche Erklärung gibt und der Beschuldigte schuldig ist (vgl. die Rechtsprechung des EGMR hierzu: Urteil vom 8. Feburar 1996 i.S. Murray c. Vereinigtes Königreich, Ziff. 45; Urteil vom 6. Juni 2000 i.S. Averill c. Vereinigtes Königreich, Ziff. 45; Urteil vom 2. Mai 2000 i.S. Condron c. Vereinigtes Königreich, Ziff. 56). Das Bundesgericht hat die- se Auffassung nachvollzogen (BGE 121 II 257, E. 4a; Urteil 1P.641/2000 vom

24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Das Schweigen des Beschul- digten ist deshalb vor diesem Hintergrund so zu werten, dass es keine Erklärung gibt, die dazuführen würde, eine andere Möglichkeit als jene der Anklage in Be- tracht zu ziehen. Insoweit ist die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz zu re- lativieren, wonach sich die Aussageverweigerung des Beschuldigten für die Be- weiswürdigung neutral auswirke (Urk. 35 S. 11). Die vom Verteidiger des Be- schuldigten vorgebrachten Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern und wurden, wie bereits erwähnt, von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt.

4. Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist sodann der Umstand zu wer- ten, dass er kurze Zeit nach der Brandlegung in unmittelbarer Nähe des Tatortes (auf dem Aufgang zur D._____ für Fussgänger) zwischen 02:45 und 03:00 Uhr einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen wurde (Urk. ND 1/7/2). Gemäss eines schriftlichen Berichts des damit befassten Polizeibeamten habe der Be- schuldigte erklärt, er wohne an der I._____-Strasse … und sei unterwegs in den Ausgang in den … (Urk. ND 1/7/2). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dies zwar durchaus denkbar. Indessen schliesst das eine das andere nicht aus, dass

- 14 - nämlich der Beschuldigte die Folgen seiner Tat begutachten wollte, um nachher noch allenfalls in den Ausgang zu gehen. Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz - der Brand wurde um 02:27 Uhr der Polizei gemeldet, der Beschuldigte zwischen 02:45 - 03:00 Uhr in unmittelbarer Nähe des Tatortes betroffen - sind erhebliche Zweifel angebracht, diese sei zufällig.

5. Entgegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz stellt je- doch die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur sog. "Häuserbesetzerszene" kein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar.

6. Insgesamt ist der Sachverhalt, wie er in der Anklage festgehalten ist, als erstellt zu erachten. Die Täterschaft des Beschuldigten ergibt sich aus der DNA-Spur, die auf dem aus dem Dieselöltank 2 ragenden Plastikschlauch festgestellt wurde, welche zusammen mit seiner Aussageverweigerung dazu führt, dass nach Mass- gabe des gesunden Menschenverstandes (vgl. Pra 90 (2001) Nr. 110) der Schluss zu ziehen ist, es gebe keine mögliche, den Beschuldigten entlastende Erklärung dafür. Dazu kommt als Indiz die zeitliche Übereinstimmung des Auftre- tens des Beschuldigten am Tatort. Der Tatverlauf ergibt sich sodann aus dem Be- richt und der Zeugenaussage des Brandermittlers. Diese Beweismittel lassen kei- ne erheblichen und unüberwindbare Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen. B. Rechtliche Würdigung

7. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde auch im Be- rufungsverfahren nicht von der Verteidigung beanstandet (Urk. 35 Erw. III.; Urk. 44 und 51). Das objektive Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst ist gege- ben, wie sich auch aus den Aufnahmen ergibt (Urk. ND 1/4/1): Der Täter wäre nicht mehr in der Lage gewesen, diese Feuersbrunst zu bezwingen (BGer vom 19.01.2004, 6P.91/2003). Sodann wurde ein Schaden zum Nachteil eines Dritten verursacht. Überdies ist direkter Vorsatz zu bejahen. Somit ist der Beschuldigte der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 15 - IV. Strafe

8. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- treffend Brandstiftung und Busse betreffend Tätlichkeit) zutreffend dargestellt (Urk. 35 Erw. IV.1 und 2.). Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die Übertretung ist gemäss Art. 126 eine Busse auszusprechen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Bemes- sung der Busse ist zudem den finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 106 Abs. 3 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB,

18. A., Zürich 2010, Art. 106 N 4). Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Tä- terkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungs- freiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens be- deutsam (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 7 ff. mit weiteren Verweisen). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Bundesgerichtsentscheid 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2; Bundesgerichtsentscheid 6S.333/2004 vom

23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine

- 16 - Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101, E. 2; Bundesgerichtsentscheid 6S.83/2006, E. 3.1 vom 5. Februar 2007; Art. 50 StGB). 9.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Be- schuldigte mit seinem Vorgehen einen enormen Schaden von gegen einer halben Million Franken zum Nachteil Dritter verursacht hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich sein planmässiges Vorgehen aus. Sodann ist die Tat als reiner Vandalismus zu qualifizieren und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Allerdings richtete sich die Tat in erster Linie gegen Sachwerte und war nicht darauf ausge- richtet, Menschen an Leib und Leben zu gefährden, was das Verschulden wiede- rum etwas relativiert, obwohl, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat (Urk. 35 Erw. IV.4.1.), durch die Feuersbrunst eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben von Menschen geschaffen wurde. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen. In subjektiver Hinsicht hat der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Seine Motivation bleibt zufolge seiner Aussageverweigerung im Dunkeln. Entgegen der Vorinstanz lässt sich darin auch keine ideologische Motivation erkennen, zumal sich das Bekennerschreiben (Urk. ND 1/2) nicht dem Beschuldigten zuschreiben lässt. Das subjektive Tatver- schulden vermag das objektive nicht zu mindern. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Bereich von knapp 3 Jahren festzusetzen. 9.1.2. Für die Tätlichkeit ist mit der Vorinstanz von einem geringen Verschulden auszugehen. Die zwei Schläge des Beschuldigten mit der Hand gegen den Bauch und das Gesicht waren nicht heftig (Urk. ND 2/6 S. 4). 9.2. Was die persönlichen Verhältnisse angeht, so hat die Vorinstanz die wenigen Eckdaten zutreffend wiedergegeben, nämlich dass der Beschuldigte am tt.mm.1977 in K._____ geboren wurde, ledig ist und in H._____ wohnt. Ein Beruf des Beschuldigten ist nicht bekannt und er hat kein steuerbares Vermögen bzw. Einkommen (Urk. HD 12/2 und 12/3). Der Beschuldigte hat sich in der Untersu- chung und vor Vorinstanz weder zu seinen persönlichen noch zu seinen finanziel- len Verhältnissen geäussert (Urk. HD 6 S. 3 f.; Urk. 25). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.

- 17 - 9.3. Der Beschuldigte wurde am 26. Februar 2004 vom Bezirksgericht Zürich we- gen Drohung und Hausfriedensbruch zu 3 Monaten und 2 Wochen Gefängnis verurteilt, wobei der Strafvollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Diese Vorstrafe fällt kaum straferhöhend ins Gewicht, zumal sie nicht einschlägig ist und schon weiter zurückliegt. Sodann delinquierte der Be- schuldigte während laufender Strafuntersuchung wegen der am 3. August 2010 begangenen Tätlichkeit (ND 2). Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. 9.4. Weitere Strafzumessungsgründe betreffend die Brandstiftung sind nicht er- sichtlich. Deutlich strafmindernd wirkt sich sein Geständnis betreffend der Tätlich- keit sowie der Umstand aus, dass sich der Beschuldigte gemäss Angaben seines Verteidigers beim Geschädigten dafür entschuldigt hat (Urk. HD 27 S. 15). 9.5. Ausgehend von der Einsatzstrafe im Bereich von knapp 3 Jahren und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstra- fe von 3 Jahren und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse eine Busse von Fr. 200.-- als angemessen. An die Strafe sind 91 Tage Haft anzurech- nen (Art. 51 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug 10.1. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1), wobei der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf (Abs. 2) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Abs. 3). Dabei gel- ten auch für die teilbedingte Strafe die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB: Während bei einer eigentlichen Schlechtprognose die Strafe in vol- lem Umfang zu vollziehen ist, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung

- 18 - auszusetzen, wenn es an einer negativen Legalprognose fehlt (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). 10.2. Hinsichtlich der Kriterien für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist, wobei in die Beur- teilung neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, mit einzubeziehen sind. Unerlässlich für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, das u.a. strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen be- rücksichtigt. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entschei- des mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1). 10.3. Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe vom 26. Februar 2004 aufweist, welche somit über sechseinhalb Jahre seit der Tatbegehung zurückliegt (Urk. HD 12/1) und nicht einschlägig ist. In Rechnung zu stellen ist anderseits, dass über die Lebensumstände des Beschul- digten nicht viel bekannt ist. Immerhin kann den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte sich um eine Arbeitsstelle bemüht hat und erfolgreich eine Fahr- zeuganhängerprüfung bestanden hat (Urk. HD 27 S. 14). Sodann engagiert sich der Beschuldigte gegen Rechtsradikale und für Häuserbesetzer und eine … Schule (Urk. HD 27 S. 13). Insgesamt ist ihm sicher eine gesellschaftskritische Gesinnung zuzugestehen, was auch sein Verteidiger ausführt (Urk. HD 27 S. 14). Die vorliegende Tat des Beschuldigten erscheint in ihrer Sinnlosigkeit indessen nicht in diese Grundhaltung zu passen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte erneut zu einer solchen Tat hinreissen lassen wird, insbesondere nach Verbüssung eines Teils der Strafe. 10.4. Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, hat es den aufgeschobe- nen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen, wobei diese in einem ange- messenen Verhältnis stehen müssen. Dabei ist das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin einerseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung

- 19 - des Täters und andererseits dessen Einzeltatschuld hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Davon ausgehend, dass das Verschulden des Beschuldigten doch als nicht unerheblich erscheint und hinsichtlich der Wahr- scheinlichkeit seiner Legalbewährung gewisse Zweifel angebracht sind, jedoch wie erwähnt auch gewisse positive Elemente nicht zu verkennen sind, erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten (abzüglich 91 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) zu vollziehen und ihren Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben. Gewissen fortbestehenden (jedoch keine eigentliche Schlechtprognose rechtfertigenden) Bedenken ist durch Festsetzung einer Probezeit (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) von vier Jahren Rechnung zu tragen. VI. Zivilforderungen 11.1. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzbegehren des B._____ im Umfang von Fr. 17'805.20 zuzüglich Zins gutgeheissen und die Privatklägerin im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann hat sie den Beschuldigten verpflichtet, der F._____ AG Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehr- betrag hat sie die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und deren Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen (Urk. 35 Erw. VI.3.). 11.2. Die Schadenersatzansprüche der weiteren Privatkläger wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Mangels Berufung der Privatkläger hat es damit sein Bewenden (Art. 392 Abs. 3 StPO; BSK StPO-Martin Ziegler, Art. 392 N 6).

- 20 - VII. Kostenfolgen 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenregelung (dort Dispositiv Ziffern 10 und 11) vollumfänglich zu bestätigen. Dass die Vor- instanz eine leicht höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hat, hatte keinen Einfluss auf die entstandenen Kosten. 12.2. Hingegen ist im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass der Beschul- digte insofern obsiegt, als die Strafe leicht reduziert wurde. Allerdings unterliegt er mit dem beantragten Freispruch, was deutlich mehr ins Gewicht fällt. Dennoch ist dem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten dadurch angemessen Rechnung zu tragen, dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 12.3. Wie bereits vor Vorinstanz sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 der Kosten vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 26. Januar 2012 wurde der Beschuldigte der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.–. Sodann wurde der Beschuldigte zu Schadenersatzzahlungen an das B._____ von Fr. 17'805.20 zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2010 sowie an die F._____ AG von Fr. 500.-- verpflichtet. Im übersteigenden Betrag wurden die Zivilansprüche der genannten Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, ebenso die Zivilansprüche der C._____ AG, ARGE D._____ und E._____ AG. Das Genugtuungsbegehren der F._____ AG wurde abgewiesen (Urk. 35 S. 23 ff.).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 3. Februar 2012 rechtzeitig die Berufung an (Urk. HD 30). Mit Eingabe vom 24. April 2012 reichte er innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 36, vgl. Urk. HD 34/1), worin er mit Aus- nahme der Verurteilung wegen Tätlichkeit (Anklageziffer B) einen Freispruch be- antragte. Da sich die Berufung somit nicht gegen den Schuldspruch hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB richtet, ist vorzumerken, dass dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig geworden ist. Ebenso ist Dispositiv- Ziffer 9 (Herausgabe des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Septem-

- 5 - ber 2010 beschlagnahmten Mobiltelefons Nokia an den Beschuldigten) rechtskräf- tig geworden.

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft erhoben keine Berufung und verzichteten auch auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 37 und 38/1-7, Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft stellte sodann ein Dispensationsgesuch im Hinblick auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches bewilligt wurde, und erklär- te, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen (Urk. 39 und 40).

E. 1.4 Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt. Wie sich aus nachstehen- den Erwägungen ergibt (Ziff. 2.2.1.), erwies es sich als notwendig, den Brander- mittler der Kantonspolizei Zürich als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen. Er wurde am 26. September 2012 auf den 19. Oktober 2012, mithin den Termin der Berufungsverhandlung, vorgeladen (Urk. 41). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 stellte der Zeuge ein Verschiebungsgesuch, welches gutgeheissen wurde (Urk. 42, vgl. auch Urk. 41). Der Zeuge wurde am 28. November 2012 in Anwe- senheit des amtlichen Verteidigers befragt (Prot. II S. 5 f.; Urk. 47). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Im Anschluss an die Zeugeneinver- nahme wurde den Parteien Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (Urk. 48 und 53). Innert erstreckter Frist nahm der amtliche Verteidiger dazu Stel- lung (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 55). Der Prozess erweist sich als spruchreif.

E. 1.5 Vorliegend ist die Schweizerische Strafprozessordnung anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO). II. Prozessuales 2.1. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz in prozessualer Hinsicht die Verletzung des Anklageprinzips. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen mithilfe eines Gum- mischlauchs durch Anblasen mindestens 100 Liter Dieseltreibstoff aus einem Tank auslaufen gelassen zu haben. Dies widerspreche physikalischen Gesetzen.

- 6 - Durch Anblasen eines Schlauches könne keine Flüssigkeit aus einem Behälter auslaufen (Urk. HD 27 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat diesen Einwand völlig zutreffend entkräftet, worauf ohne Wei- terungen zu verweisen ist (Urk. 35 S. 3 f. Erw. 2.2. und 2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung wiederholte der Verteidiger diesen Einwand denn auch nicht mehr (Urk. 44 S. 2). 2.2. Weiter brachte die Verteidigung vor Vorinstanz vor, weder der Brandexperte noch die Bauarbeiter seien als Zeugen befragt und auch kein wissenschaftliches Gutachten sei beigezogen worden. Somit könne einzig auf die Rapporte und die Fotos und die allgemeinen physikalischen und chemischen Gesetze abgestellt werden (Urk. HD 27 S. 7). Insbesondere stellte der Verteidiger verschiedene Feststellungen und Schlussfolgerungen des polizeilichen Brandermittlungsbe- richts in Frage (Urk. HD 27 S. 4 - 7). 2.2.1. Die Strafprozessordnung kennt keine Begrenzung der Beweismittel (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 139 StPO N 1; BSK StPO-Gless, Art. 139 N 14). Gemäss Art. 145 StPO sind schriftliche Berichte anstelle von Einvernah- men vorgesehen für Verfahren, in denen komplizierte, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen und zu erläutern sind oder tech- nisch Auskünfte erteilt werden. Schriftliche Berichte sind auch dann sinnvoll, wenn Behörden Auskünfte über Vorgänge in ihrem Amts- oder Berufsbereich zu erteilen haben (vgl. hierzu auch Art. 195 StPO; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 139 StPO N 4; BSK StPO-Häring, Art. 145 N 2 f.). Ein solcher Bericht erfolgt nicht un- ter der Strafandrohung der falschen Zeugen- oder Sachverständigenaussage ge- mäss Art. 307 StGB und stellt - wie die Verteidigung zu Recht ausführt (Urk. 51 S. 2 f.) - kein Gutachten dar. Im Streitfall muss deshalb die berichtsverfassende Person förmlich als Zeugin oder Zeuge, als Auskunftsperson oder als sachver- ständige Person befragt werden, falls der Bericht im betreffenden Fall beweis- mässig bedeutsam ist (Franz Ricklin, StPO Kommentar, Art. 145 N 3 f.; BSK StPO-Häring, Art. 145 N 4; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 145 StPO N 7). Der Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich hält u.a. fest, dass das Dieselöl aus dem Baustellentank 2 über die Fahrbahn zum Baustellentank 1 ge-

- 7 - flossen und dort mittels einer unbekannten Zündquelle in Brand gesetzt worden sei (Urk. ND 1/3 S. 7). In der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Die- selöl aus dem Baustellentank 2, das vor den Baustellentank 1 geflossen sei, an- gezündet zu haben (Urk. HD 15). Diese vom Verteidiger hinterfragte Feststellung erscheint für den Sachverhalt beweismässig bedeutsam, wird dem Beschuldigen doch vorgeworfen, er habe dieses Dieselöl, aus dem zweiten Tank, angezündet. Aus diesem Grund rechtfertigte es sich, den Brandermittler G._____ als sachver- ständigen Zeugen gemäss Art. 162 ff. StPO einzuvernehmen. 2.2.2. Die Einvernahme weiterer Zeugen, wie Bauarbeiter, oder die Einholung ei- nes wissenschaftlichen Gutachtens, erweisen sich, wie noch zu zeigen sein wird, als nicht notwendig. 2.3. Die Verteidigung machte in ihrer Stellungnahme zur Zeugeneinvernahme des Brandermittlers G._____ geltend, dieser sei dadurch, dass er bereits als polizeili- cher Ermittler tätig gewesen sei, in seiner Einvernahme vorbefasst gewesen (Urk. 51 S. 2 f.). Worin diese Vorbefasstheit liegen soll, ist nicht ersichtlich. G._____ wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht als Gutach- ter oder Sachverständiger bestellt, sondern lediglich als sachverständiger Zeuge befragt. Seine Einvernahme unterstand damit den allgemeinen Regeln der Zeu- geneinvernahme (BSK StPO-Heer, Art. 183 N 2). Selbst wenn in Bezug auf die dem Brandermittler über seine Wahrnehmungen hinaus als Experten gestellten Fragen Art. 183 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangt, ist vorliegend kein Aus- standsgrund gegeben. Gemäss Art. 56 lit. b StPO hat eine in einer Strafbehörde (u.a. Polizei) tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Sachverständiger oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Der sachverständige Zeuge G._____ war einer der ermittelnden Poli- zeibeamten, verfasste in dieser Funktion seinen Bericht und wurde hernach durch das Obergericht als sachverständiger Zeuge zu seinem Bericht befragt. Als Brandermittler hatte er damit bereits bei der Polizei die Stellung eines fachlich spezialisierten Ermittlers inne. Dies hat sich bei seiner Einvernahme vor Oberge- richt nicht geändert. Er ist somit nicht in einer anderen Stellung tätig geworden, weshalb auch keine Befangenheit anzunehmen ist.

- 8 - III. Schuldpunkt A. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am tt. September 2010, kurz nach 02.00 Uhr, einen Brand auf der D._____ in H._____ gelegt zu haben. Dabei habe er auf der dortigen Baustelle aus einem Tank (Fassungsvermögen ca. 2000 Liter) mithilfe eines Gummischlauchs durch Anblasen (Siphoneffekt) mindestens 100 Li- ter Dieseltreibstoff auslaufen lassen und diesen auf nicht näher bekannte Weise angezündet. Das Feuer habe Sachschaden an Baumaschinen, am Bauwerk sel- ber und der sonstigen Baustelleninfrastruktur von über einer halben Million Fran- ken verursacht. Der Brand habe nur dank eines Grossaufgebotes der Feuerwehr gelöscht und unter Kontrolle gebracht werden können. 3.2. In der Untersuchung und vor Vorinstanz machte der Beschuldigte von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Von den Berufungsverhandlungen vom 19. Oktober 2012 und vom 28. November 2012 liess er sich krankheitshalber dispensieren (Urk. 43 und 46). Der amtliche Verteidiger hielt am Antrag auf Frei- spruch vom Vorwurf der Brandstiftung fest (Urk. 44 S. 1 und Urk. 51 S. 12). 3.3. Die Täterschaft des Beschuldigten begründet die Anklagebehörde mit DNA- Spuren des Beschuldigten, die am Tatort am Ende eines Elastomer-Schlauchs gefunden wurden. Der Schlauch ragte aus der Öffnung im Dom des Baustel- lentanks 2 und lag mit dem anderen Ende in der Dieselöl-Lache (Urk. ND 1/3 S. 4; Urk. ND 1/4/2 Foto Nr. 5). Gemäss Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich, Det Wm mbA G._____, sei offensichtlich Dieseltreibstoff im Hundertliter- Bereich absichtlich im Siphon-Prinzip aus dem Baustellentank 2 abgelassen und auf die Brückenoberfläche geleitet worden. Über den Brückenbelag sei der Die- seltreibstoff unter den Hochdruckpumpen-Aggregaten in Richtung …-Strasse zum Baustellentank 1 geflossen und habe in diesem Bereich eine riesige Lache aus brennbarem Brandbeschleunigungsmittel gebildet. Durch die Fahrbahnverbindung über den Pfeiler sei der Dieseltreibstoff unter die Brücke gelangt. Eventuell sei

- 9 - aus dem Baustellentank 1 in der Folge mittels der mechanischen Pumpe über die Tankarmatur weiterer Dieseltreibstoff entnommen und auf die Strasse, in das Ar- maturenabteil oder gar über den Baustellentank geschüttet worden (Urk. ND 1/3 S. 6). Der Dieseltreibstoff sei dann im Bereich des Baustellentank 1 mittels einer unbekannten Zündquelle in Brand gesetzt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Täterschaft gewollt habe, dass die gesamte Lache aus Dieseltreibstoff in Brand gerate, um den gesamten Maschinenpark in Brand zu setzen (Urk. ND 1/3 S. 7). 3.4. Die Verteidigung bringt zunächst vor, aus den Akten ergäbe sich nicht, dass der aus dem Baustellentank 2 ausgelaufene Dieseltreibstoff angezündet worden sei. Aufgrund des Brandherdes und den Brandspuren sei wahrscheinlich, dass aus dem Tank 1 auf unbekannte Weise Treibstoff ausgeflossen sei und dass des- halb dort auf unbekannte Weise ein Brand entstanden sei (Urk. HD 27 S. 7, vgl. auch Urk. 44 S. 3 ff. und Urk. 51 S. 3 ff.). 3.4.1. Sie begründet dies damit, dass auf Foto Nr. 5 (Urk. ND 1/4/2) ersichtlich sei, dass das Dieselöl nicht Richtung Brandherd, sondern in die Gegenrichtung geflossen sei. Wenn zudem der Dieseltreibstoff gemäss Zusatzrapport effektiv Richtung Baustellentank 1 geflossen wäre, so hätte sich zweifellos das Feuer so- fort explosionsartig - aufgrund der brennbaren Flüssigkeit und Dämpfe - über den Fluss des Dieseltreibstoffes Richtung Baustellentank 2 ausgebreitet und der gan- ze Fluss des Dieseltreibstoffes hätte zwischen Tank 1 und 2 lichterloh brennen müssen (Urk. HD 27 S. 6, Urk. 44 S. 3, Urk. 51 S. 3 ff.). 3.4.2. Sodann wendet die Verteidigung ein, aus den Akten gehe nicht hervor, wie viel Dieseltreibstoff insgesamt tatsächlich ausgelaufen sei. Zunächst sei unklar, wie der Sachbearbeiter zur Feststellung gelangt sei, dass die Baustellentanks mit einem Fassungsvolumen von je 2000 Liter zu 2/3 mit Dieseltreibstoff gefüllt ge- wesen seien. Sodann stehe nicht fest, ob diese Menge vor oder nach dem Brand vorhanden gewesen sei. Aufgrund welcher Feststellungen die Untersuchungsor- gane zur Mengenangabe "grössere Menge im 100-Liter-Bereich" gelangt seien, könne mit den vorliegenden Akten nicht festgestellt werden (Urk. HD 27 S. 5, Urk. 44 S. 3 f., Urk. 51 S. 5 f.).

- 10 - 3.4.3. Unklar sei sodann, weshalb bei einem Schlauch mit Siphon-Effekt bei Tank 2 lediglich ein kleiner Teil des Dieselöls ausgeflossen sei. Wäre durch den Siphoneffekt tatsächlich Dieseltreibstoff aus dem Treibstofftank ausgeflossen, so hätte er aufgrund der physikalischen Druckverhältnisse und der Länge des Schlauchs praktisch leer sein müssen. Dass lediglich eine vergleichsweise gerin- ge Menge ausgelaufen sei, spreche dafür, dass der Dieseltreibstoff nicht durch den Schlauch auf die Strasse geflossen sei. So müsse sich auch die Frage stel- len, ob denn überhaupt Dieselöl aus diesem Tank 2 oder nicht nur aus Tank 1 ge- flossen sei. Diese Frage sei nie in diesen Akten aufgrund der Tatortspuren be- antwortet worden. Stammte diese Flüssigkeit möglicherweise aus Tank 1 über die mechanische Handpumpe, die von der Polizei im Rapport erwähnt worden sei, liege allenfalls gar keine Brandstiftung vor (Urk. HD 27 S. 6). 3.5. Diesen Einwendungen wurde bereits im vorinstanzlichen Urteil Rechnung ge- tragen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 35 Erw. 6.1. - 6.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.1 Ergänzend ist anzufügen, dass der Brandermittler G._____ als Zeuge am

28. November 2012 vor dem Obergericht bestätigte, dass Dieseltreibstoff aus Tank 2 zu Tank 1 bzw. zum Brandherd geflossen ist. Insbesondere gab er an, der Brandherd habe sich beim Baustellentank 1 befunden, dem Tank, der näher Rich- tung I._____-Platz gelegen habe. Beim Baustellentank 2 habe der Domdeckel of- fen gestanden. Ein Schlauch habe aus dem Domdeckel geschaut und bis zum Boden geführt und in eine Lache unterhalb des Baustellentanks gemündet, wel- che aus Dieseltreibstoff bestanden habe. Das Dieselöl, welches gebrannt habe, stamme offensichtlich - aufgrund der Strassenlage - aus dem Tank 2, welcher nä- her am J._____-Platz liege. Die D._____ weise in dem Bereich, in welchem sich die Baustelle befunden habe, ein leichtes Gefälle in Richtung I._____-Platz auf. Zwischen Tank 2 und Tank 1 habe es eine durchgehende Lache gegeben. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Baustellentank 1 auch Dieselöl entnommen worden sei, aber Flüssigkeit könne bekanntlich nicht bergauf fliessen (Urk. 47 S. 2 f.).

- 11 - Auf entsprechende Frage der Verteidigung präzisierte der Brandermittler, dass man auf der D._____ den Asphalt mittels Wasserhöchstdruck entfernt und es dadurch auf der Strecke auch kleine Unterschiede in der Bearbeitungstiefe (Un- ebenheiten) gegeben habe, so dass die Lache auch einige Meter auf die andere Seite habe fliessen können. Trotzdem sei der Gesamteindruck ein Gefälle Rich- tung I._____-Platz gewesen. Dies sei visuell offensichtlich gewesen (a.a.O. S. 5 f.). Nach diesen klaren Aussagen des Brandermittlers überzeugen die Ausführungen der Verteidigung, welche nach wie vor daran festhält, dass keine durchgehende Lache zwischen Tank 2 und Tank 1 vorgelegen und kein Gefälle vom Baustellen- tank 2 zum Baustellentank 1 existiert habe (Urk. 51 S. 4), nicht. Entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung (Urk. 51 S. 4 f.) ist es denn auch nicht nötig, dass Wahrnehmungen eines Zeugen, welche dieser klar und widerspruchsfrei zu Pro- tokoll gibt, mit technischen Mitteln überprüft bzw. gemessen wurden. 3.5.2. Die weiter aufgeworfene Frage, weshalb der Brand trotz durchgehender Lache nicht auf den Baustellentank 2 Übergriff genommen habe, erklärte der Brandermittler plausibel damit, dass Dieselöl einen höheren Flammpunkt als Ben- zin aufweise. Der Flammpunkt bei Dieselöl liege bei 55 Grad, derjenige von Ben- zin seines Wissens bei ungefähr minus 20 Grad. Da nur die gasförmige Phase des Dieseltreibstoffs brenne, bedinge das eine gewisse Erwärmung des flüssigen Mediums. Erst wenn die Flüssigkeit den Flammpunkt erreiche, könne sich das Feuer ausbreiten. Wenn man den Dieseltreibstoff in einer grossen Lache punktu- ell anzünde, habe nur der Dieseltreibstoff in gerade diesem Bereich über 55 Grad erreicht, so dass er brenne. Dort, wo das Feuer noch nicht sei und der Diesel noch kalt sei bzw. noch nicht 55 Grad erreicht habe, könne der Diesel nicht bren- nen (a.a.O. S. 3 f.). Die gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung, welche auf einer eigenen physikalischen Berechnung beruhen (Urk. 51 S. 9 ff.), lassen keine Zweifel an den Schlussfolgerungen des Brandermittlers aufkommen, wonach es das Dieselöl aus dem Tank 2 war, welches beim Tank 1 brannte. 3.5.3. Darüber hinaus bestätigte der Brandermittler, dass er aufgrund seiner Er- fahrung wisse, dass es möglich sei, dass das Dieselöl dem Tank 2 mittels Sipho-

- 12 - neffekt entnommen worden sei (a.a.O. S. 3 und S. 7). Die diesbezüglich neue, mithin nach der Zeugeneinvernahme, vorgebrachte Argumentation der Verteidi- gung, der Dieseltreibstoff habe aufgrund der von ihm angestellten physikalischen Berechnungen nicht mittels Siphoneffekt angesaugt werden können (Urk. 51 S. 7 ff.), zielt damit ins Leere. 3.5.4. Im Brandermittlungsbericht ist auch festgehalten, dass zum Abbinden des Dieseltreibstoffes auf der Fahrbahn von der Feuerwehr eine grössere Menge Öl- bindemittel gestreut wurde (Urk. ND 1/3 S. 2). Dies ist auf Foto Nr. 5 als weissli- cher Belag zwischen Tank 2 und einem Hochdruckpumpenaggregat bzw. auf Foto Nr. 2 im Bereich des Tank 1 ersichtlich. Dies belegt ebenfalls das Bestehen der Dieselöllache, wie sie auf der Planbeilage vom Brandermittlungsexperten einge- zeichnet wurde (Urk. ND 1/4/3 Blatt 2) bzw. den Fluss des Dieseltreibstoffs von Tank 2 zu Tank 1. Zudem bestätigte der Brandermittler anlässlich seiner Zeugen- einvernahme, dass er auf Foto Nr. 5 nach wie vor eine Dieseltreibstofflache sehe und es auch so in Erinnerung und im Rapport festgehalten habe. Zu berücksichti- gen sei, dass er auch den Bauschutt, welcher mit einer grünlichen Flüssigkeit (Dieselöl) richtiggehend getränkt gewesen sei, als Lache bezeichnet habe (Urk. 47 S. 6 f.). Auch diese Aussagen des Brandermittlers sind klar und stimmen zudem mit der Fotodokumentation überein. Insbesondere lässt sich auf Foto Nr. 5 - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 6) - bei der mit "Dieselöl-Lache" bezeichne- ten Fläche auf der rechten Seite des Tanks tatsächlich eine grünlich-gelbe Ver- färbung der Flüssigkeit ausmachen (Urk. ND 1/4/2 S. 3). Daran ändert auch die Argumentation des Verteidigers nichts, wonach der Brandermittler erst nach Lö- schung des Brandes am Tatort eingetroffen sei und es für ihn deshalb wohl äus- serst schwierig gewesen sei zu unterscheiden, wo sich vor dem Einsatz des Was- sers tatsächlich eine Dieselölspur befunden habe (Urk. 51 S. 4). 3.6. Was die Einwände des Verteidigers zu den vorgefundenen DNA-Spuren am Plastikschlauch angeht (Urk. HD 27 S. 11, Urk. 44 S. 8 und Urk. 51 S. 11 f.), so hat die Vorinstanz auch diese zutreffend entkräftet, worauf vollumfänglich verwie- sen werden kann (Urk. 35 Erw. II.8.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dazu kommt Folgen-

- 13 - des: Der Beschuldigte weigerte sich, Aussagen zu machen. Das Recht des Be- schuldigten, zu schweigen und sich nicht selber mit Aussagen zu belasten ist ne- ben Art. 113 Abs. 1 StPO ausdrücklich in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) verankert. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) leitet sich aus dem Recht zu Schweigen ein für den Richter geltendes Verbot ab, einen Schuldspruch ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf zu stützen, dass der Beschuldigte schwieg oder sich weigerte, Fragen zu beantworten oder Aus- sagen zu machen. Das Recht zu Schweigen ist aber nicht absolut. Wenn belas- tende Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, er dies jedoch nicht tut, ist der Schluss zulässig, dass es keine mögliche Erklärung gibt und der Beschuldigte schuldig ist (vgl. die Rechtsprechung des EGMR hierzu: Urteil vom 8. Feburar 1996 i.S. Murray c. Vereinigtes Königreich, Ziff. 45; Urteil vom 6. Juni 2000 i.S. Averill c. Vereinigtes Königreich, Ziff. 45; Urteil vom 2. Mai 2000 i.S. Condron c. Vereinigtes Königreich, Ziff. 56). Das Bundesgericht hat die- se Auffassung nachvollzogen (BGE 121 II 257, E. 4a; Urteil 1P.641/2000 vom

24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Das Schweigen des Beschul- digten ist deshalb vor diesem Hintergrund so zu werten, dass es keine Erklärung gibt, die dazuführen würde, eine andere Möglichkeit als jene der Anklage in Be- tracht zu ziehen. Insoweit ist die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz zu re- lativieren, wonach sich die Aussageverweigerung des Beschuldigten für die Be- weiswürdigung neutral auswirke (Urk. 35 S. 11). Die vom Verteidiger des Be- schuldigten vorgebrachten Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern und wurden, wie bereits erwähnt, von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt.

E. 4 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist sodann der Umstand zu wer- ten, dass er kurze Zeit nach der Brandlegung in unmittelbarer Nähe des Tatortes (auf dem Aufgang zur D._____ für Fussgänger) zwischen 02:45 und 03:00 Uhr einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen wurde (Urk. ND 1/7/2). Gemäss eines schriftlichen Berichts des damit befassten Polizeibeamten habe der Be- schuldigte erklärt, er wohne an der I._____-Strasse … und sei unterwegs in den Ausgang in den … (Urk. ND 1/7/2). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dies zwar durchaus denkbar. Indessen schliesst das eine das andere nicht aus, dass

- 14 - nämlich der Beschuldigte die Folgen seiner Tat begutachten wollte, um nachher noch allenfalls in den Ausgang zu gehen. Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz - der Brand wurde um 02:27 Uhr der Polizei gemeldet, der Beschuldigte zwischen 02:45 - 03:00 Uhr in unmittelbarer Nähe des Tatortes betroffen - sind erhebliche Zweifel angebracht, diese sei zufällig.

E. 5 Entgegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz stellt je- doch die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur sog. "Häuserbesetzerszene" kein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar.

E. 6 Insgesamt ist der Sachverhalt, wie er in der Anklage festgehalten ist, als erstellt zu erachten. Die Täterschaft des Beschuldigten ergibt sich aus der DNA-Spur, die auf dem aus dem Dieselöltank 2 ragenden Plastikschlauch festgestellt wurde, welche zusammen mit seiner Aussageverweigerung dazu führt, dass nach Mass- gabe des gesunden Menschenverstandes (vgl. Pra 90 (2001) Nr. 110) der Schluss zu ziehen ist, es gebe keine mögliche, den Beschuldigten entlastende Erklärung dafür. Dazu kommt als Indiz die zeitliche Übereinstimmung des Auftre- tens des Beschuldigten am Tatort. Der Tatverlauf ergibt sich sodann aus dem Be- richt und der Zeugenaussage des Brandermittlers. Diese Beweismittel lassen kei- ne erheblichen und unüberwindbare Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen. B. Rechtliche Würdigung

E. 7 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde auch im Be- rufungsverfahren nicht von der Verteidigung beanstandet (Urk. 35 Erw. III.; Urk. 44 und 51). Das objektive Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst ist gege- ben, wie sich auch aus den Aufnahmen ergibt (Urk. ND 1/4/1): Der Täter wäre nicht mehr in der Lage gewesen, diese Feuersbrunst zu bezwingen (BGer vom 19.01.2004, 6P.91/2003). Sodann wurde ein Schaden zum Nachteil eines Dritten verursacht. Überdies ist direkter Vorsatz zu bejahen. Somit ist der Beschuldigte der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 15 - IV. Strafe

E. 8 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- treffend Brandstiftung und Busse betreffend Tätlichkeit) zutreffend dargestellt (Urk. 35 Erw. IV.1 und 2.). Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die Übertretung ist gemäss Art. 126 eine Busse auszusprechen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Bemes- sung der Busse ist zudem den finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 106 Abs. 3 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB,

18. A., Zürich 2010, Art. 106 N 4). Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Tä- terkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungs- freiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens be- deutsam (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 7 ff. mit weiteren Verweisen). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Bundesgerichtsentscheid 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2; Bundesgerichtsentscheid 6S.333/2004 vom

23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine

- 16 - Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101, E. 2; Bundesgerichtsentscheid 6S.83/2006, E. 3.1 vom 5. Februar 2007; Art. 50 StGB). 9.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Be- schuldigte mit seinem Vorgehen einen enormen Schaden von gegen einer halben Million Franken zum Nachteil Dritter verursacht hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich sein planmässiges Vorgehen aus. Sodann ist die Tat als reiner Vandalismus zu qualifizieren und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Allerdings richtete sich die Tat in erster Linie gegen Sachwerte und war nicht darauf ausge- richtet, Menschen an Leib und Leben zu gefährden, was das Verschulden wiede- rum etwas relativiert, obwohl, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat (Urk. 35 Erw. IV.4.1.), durch die Feuersbrunst eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben von Menschen geschaffen wurde. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen. In subjektiver Hinsicht hat der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Seine Motivation bleibt zufolge seiner Aussageverweigerung im Dunkeln. Entgegen der Vorinstanz lässt sich darin auch keine ideologische Motivation erkennen, zumal sich das Bekennerschreiben (Urk. ND 1/2) nicht dem Beschuldigten zuschreiben lässt. Das subjektive Tatver- schulden vermag das objektive nicht zu mindern. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Bereich von knapp 3 Jahren festzusetzen. 9.1.2. Für die Tätlichkeit ist mit der Vorinstanz von einem geringen Verschulden auszugehen. Die zwei Schläge des Beschuldigten mit der Hand gegen den Bauch und das Gesicht waren nicht heftig (Urk. ND 2/6 S. 4). 9.2. Was die persönlichen Verhältnisse angeht, so hat die Vorinstanz die wenigen Eckdaten zutreffend wiedergegeben, nämlich dass der Beschuldigte am tt.mm.1977 in K._____ geboren wurde, ledig ist und in H._____ wohnt. Ein Beruf des Beschuldigten ist nicht bekannt und er hat kein steuerbares Vermögen bzw. Einkommen (Urk. HD 12/2 und 12/3). Der Beschuldigte hat sich in der Untersu- chung und vor Vorinstanz weder zu seinen persönlichen noch zu seinen finanziel- len Verhältnissen geäussert (Urk. HD 6 S. 3 f.; Urk. 25). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.

- 17 - 9.3. Der Beschuldigte wurde am 26. Februar 2004 vom Bezirksgericht Zürich we- gen Drohung und Hausfriedensbruch zu 3 Monaten und 2 Wochen Gefängnis verurteilt, wobei der Strafvollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Diese Vorstrafe fällt kaum straferhöhend ins Gewicht, zumal sie nicht einschlägig ist und schon weiter zurückliegt. Sodann delinquierte der Be- schuldigte während laufender Strafuntersuchung wegen der am 3. August 2010 begangenen Tätlichkeit (ND 2). Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. 9.4. Weitere Strafzumessungsgründe betreffend die Brandstiftung sind nicht er- sichtlich. Deutlich strafmindernd wirkt sich sein Geständnis betreffend der Tätlich- keit sowie der Umstand aus, dass sich der Beschuldigte gemäss Angaben seines Verteidigers beim Geschädigten dafür entschuldigt hat (Urk. HD 27 S. 15). 9.5. Ausgehend von der Einsatzstrafe im Bereich von knapp 3 Jahren und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstra- fe von 3 Jahren und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse eine Busse von Fr. 200.-- als angemessen. An die Strafe sind 91 Tage Haft anzurech- nen (Art. 51 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug 10.1. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1), wobei der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf (Abs. 2) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Abs. 3). Dabei gel- ten auch für die teilbedingte Strafe die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB: Während bei einer eigentlichen Schlechtprognose die Strafe in vol- lem Umfang zu vollziehen ist, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung

- 18 - auszusetzen, wenn es an einer negativen Legalprognose fehlt (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). 10.2. Hinsichtlich der Kriterien für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist, wobei in die Beur- teilung neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, mit einzubeziehen sind. Unerlässlich für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, das u.a. strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen be- rücksichtigt. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entschei- des mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1). 10.3. Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe vom 26. Februar 2004 aufweist, welche somit über sechseinhalb Jahre seit der Tatbegehung zurückliegt (Urk. HD 12/1) und nicht einschlägig ist. In Rechnung zu stellen ist anderseits, dass über die Lebensumstände des Beschul- digten nicht viel bekannt ist. Immerhin kann den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte sich um eine Arbeitsstelle bemüht hat und erfolgreich eine Fahr- zeuganhängerprüfung bestanden hat (Urk. HD 27 S. 14). Sodann engagiert sich der Beschuldigte gegen Rechtsradikale und für Häuserbesetzer und eine … Schule (Urk. HD 27 S. 13). Insgesamt ist ihm sicher eine gesellschaftskritische Gesinnung zuzugestehen, was auch sein Verteidiger ausführt (Urk. HD 27 S. 14). Die vorliegende Tat des Beschuldigten erscheint in ihrer Sinnlosigkeit indessen nicht in diese Grundhaltung zu passen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte erneut zu einer solchen Tat hinreissen lassen wird, insbesondere nach Verbüssung eines Teils der Strafe. 10.4. Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, hat es den aufgeschobe- nen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen, wobei diese in einem ange- messenen Verhältnis stehen müssen. Dabei ist das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin einerseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung

- 19 - des Täters und andererseits dessen Einzeltatschuld hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Davon ausgehend, dass das Verschulden des Beschuldigten doch als nicht unerheblich erscheint und hinsichtlich der Wahr- scheinlichkeit seiner Legalbewährung gewisse Zweifel angebracht sind, jedoch wie erwähnt auch gewisse positive Elemente nicht zu verkennen sind, erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten (abzüglich 91 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) zu vollziehen und ihren Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben. Gewissen fortbestehenden (jedoch keine eigentliche Schlechtprognose rechtfertigenden) Bedenken ist durch Festsetzung einer Probezeit (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) von vier Jahren Rechnung zu tragen. VI. Zivilforderungen 11.1. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzbegehren des B._____ im Umfang von Fr. 17'805.20 zuzüglich Zins gutgeheissen und die Privatklägerin im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann hat sie den Beschuldigten verpflichtet, der F._____ AG Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehr- betrag hat sie die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und deren Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen (Urk. 35 Erw. VI.3.). 11.2. Die Schadenersatzansprüche der weiteren Privatkläger wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Mangels Berufung der Privatkläger hat es damit sein Bewenden (Art. 392 Abs. 3 StPO; BSK StPO-Martin Ziegler, Art. 392 N 6).

- 20 - VII. Kostenfolgen 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenregelung (dort Dispositiv Ziffern 10 und 11) vollumfänglich zu bestätigen. Dass die Vor- instanz eine leicht höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hat, hatte keinen Einfluss auf die entstandenen Kosten. 12.2. Hingegen ist im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass der Beschul- digte insofern obsiegt, als die Strafe leicht reduziert wurde. Allerdings unterliegt er mit dem beantragten Freispruch, was deutlich mehr ins Gewicht fällt. Dennoch ist dem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten dadurch angemessen Rechnung zu tragen, dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 12.3. Wie bereits vor Vorinstanz sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 der Kosten vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 26. Januar 2012 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Tät- lichkeiten) und 9 (Herausgabe Mobiltelefon) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB. - 21 -
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 91 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 200.--.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 91 Tage bereits erstandene Untersuchungshaft) wird die Freiheits- strafe vollzogen.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem B._____ Schadenersatz von Fr. 17'805.20 zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Die Privatklägerinnen C._____ AG, ARGE D._____ und E._____ AG werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der F._____ AG Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  10. Das Genugtuungsbegehren der F._____ AG wird abgewiesen.
  11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Rückforderung im Umfang von zwei Dritteln im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. - 22 -
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerinnen1-5 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
  15. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120215-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 8. März 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Brandstiftung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

26. Januar 2012 (DG110317)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 15). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 91 Ta- ge durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem B._____ Schadenersatz von Fr. 17'805.20 zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Privatklägerinnen C._____ AG, ARGE D._____ und E._____ AG werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der F._____ AG Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren der F._____ AG wird abgewiesen.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2010 be- schlagnahmte Mobiltelefon Nokia (Sachkautions-Nr. …) wird dem Beschul-

- 3 - digten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen heraus- gegeben.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'700.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 7'957.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung erfolgt, sobald es die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1) A._____ ist wegen Brandstiftung freizusprechen. Er ist wegen Tätlichkeit schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen. Eventualiter: A._____ ist wegen Brandstiftung und Tätlichkeit zu verurteilen und zu einer maximalen Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Es sei dabei eine bedingte Strafe auszusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 26. Januar 2012 wurde der Beschuldigte der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.–. Sodann wurde der Beschuldigte zu Schadenersatzzahlungen an das B._____ von Fr. 17'805.20 zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2010 sowie an die F._____ AG von Fr. 500.-- verpflichtet. Im übersteigenden Betrag wurden die Zivilansprüche der genannten Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, ebenso die Zivilansprüche der C._____ AG, ARGE D._____ und E._____ AG. Das Genugtuungsbegehren der F._____ AG wurde abgewiesen (Urk. 35 S. 23 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 3. Februar 2012 rechtzeitig die Berufung an (Urk. HD 30). Mit Eingabe vom 24. April 2012 reichte er innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 36, vgl. Urk. HD 34/1), worin er mit Aus- nahme der Verurteilung wegen Tätlichkeit (Anklageziffer B) einen Freispruch be- antragte. Da sich die Berufung somit nicht gegen den Schuldspruch hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB richtet, ist vorzumerken, dass dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig geworden ist. Ebenso ist Dispositiv- Ziffer 9 (Herausgabe des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Septem-

- 5 - ber 2010 beschlagnahmten Mobiltelefons Nokia an den Beschuldigten) rechtskräf- tig geworden. 1.3. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft erhoben keine Berufung und verzichteten auch auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 37 und 38/1-7, Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft stellte sodann ein Dispensationsgesuch im Hinblick auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches bewilligt wurde, und erklär- te, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen (Urk. 39 und 40). 1.4. Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt. Wie sich aus nachstehen- den Erwägungen ergibt (Ziff. 2.2.1.), erwies es sich als notwendig, den Brander- mittler der Kantonspolizei Zürich als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen. Er wurde am 26. September 2012 auf den 19. Oktober 2012, mithin den Termin der Berufungsverhandlung, vorgeladen (Urk. 41). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 stellte der Zeuge ein Verschiebungsgesuch, welches gutgeheissen wurde (Urk. 42, vgl. auch Urk. 41). Der Zeuge wurde am 28. November 2012 in Anwe- senheit des amtlichen Verteidigers befragt (Prot. II S. 5 f.; Urk. 47). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Im Anschluss an die Zeugeneinver- nahme wurde den Parteien Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (Urk. 48 und 53). Innert erstreckter Frist nahm der amtliche Verteidiger dazu Stel- lung (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 55). Der Prozess erweist sich als spruchreif. 1.5. Vorliegend ist die Schweizerische Strafprozessordnung anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO). II. Prozessuales 2.1. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz in prozessualer Hinsicht die Verletzung des Anklageprinzips. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen mithilfe eines Gum- mischlauchs durch Anblasen mindestens 100 Liter Dieseltreibstoff aus einem Tank auslaufen gelassen zu haben. Dies widerspreche physikalischen Gesetzen.

- 6 - Durch Anblasen eines Schlauches könne keine Flüssigkeit aus einem Behälter auslaufen (Urk. HD 27 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat diesen Einwand völlig zutreffend entkräftet, worauf ohne Wei- terungen zu verweisen ist (Urk. 35 S. 3 f. Erw. 2.2. und 2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung wiederholte der Verteidiger diesen Einwand denn auch nicht mehr (Urk. 44 S. 2). 2.2. Weiter brachte die Verteidigung vor Vorinstanz vor, weder der Brandexperte noch die Bauarbeiter seien als Zeugen befragt und auch kein wissenschaftliches Gutachten sei beigezogen worden. Somit könne einzig auf die Rapporte und die Fotos und die allgemeinen physikalischen und chemischen Gesetze abgestellt werden (Urk. HD 27 S. 7). Insbesondere stellte der Verteidiger verschiedene Feststellungen und Schlussfolgerungen des polizeilichen Brandermittlungsbe- richts in Frage (Urk. HD 27 S. 4 - 7). 2.2.1. Die Strafprozessordnung kennt keine Begrenzung der Beweismittel (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 139 StPO N 1; BSK StPO-Gless, Art. 139 N 14). Gemäss Art. 145 StPO sind schriftliche Berichte anstelle von Einvernah- men vorgesehen für Verfahren, in denen komplizierte, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen und zu erläutern sind oder tech- nisch Auskünfte erteilt werden. Schriftliche Berichte sind auch dann sinnvoll, wenn Behörden Auskünfte über Vorgänge in ihrem Amts- oder Berufsbereich zu erteilen haben (vgl. hierzu auch Art. 195 StPO; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 139 StPO N 4; BSK StPO-Häring, Art. 145 N 2 f.). Ein solcher Bericht erfolgt nicht un- ter der Strafandrohung der falschen Zeugen- oder Sachverständigenaussage ge- mäss Art. 307 StGB und stellt - wie die Verteidigung zu Recht ausführt (Urk. 51 S. 2 f.) - kein Gutachten dar. Im Streitfall muss deshalb die berichtsverfassende Person förmlich als Zeugin oder Zeuge, als Auskunftsperson oder als sachver- ständige Person befragt werden, falls der Bericht im betreffenden Fall beweis- mässig bedeutsam ist (Franz Ricklin, StPO Kommentar, Art. 145 N 3 f.; BSK StPO-Häring, Art. 145 N 4; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 145 StPO N 7). Der Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich hält u.a. fest, dass das Dieselöl aus dem Baustellentank 2 über die Fahrbahn zum Baustellentank 1 ge-

- 7 - flossen und dort mittels einer unbekannten Zündquelle in Brand gesetzt worden sei (Urk. ND 1/3 S. 7). In der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Die- selöl aus dem Baustellentank 2, das vor den Baustellentank 1 geflossen sei, an- gezündet zu haben (Urk. HD 15). Diese vom Verteidiger hinterfragte Feststellung erscheint für den Sachverhalt beweismässig bedeutsam, wird dem Beschuldigen doch vorgeworfen, er habe dieses Dieselöl, aus dem zweiten Tank, angezündet. Aus diesem Grund rechtfertigte es sich, den Brandermittler G._____ als sachver- ständigen Zeugen gemäss Art. 162 ff. StPO einzuvernehmen. 2.2.2. Die Einvernahme weiterer Zeugen, wie Bauarbeiter, oder die Einholung ei- nes wissenschaftlichen Gutachtens, erweisen sich, wie noch zu zeigen sein wird, als nicht notwendig. 2.3. Die Verteidigung machte in ihrer Stellungnahme zur Zeugeneinvernahme des Brandermittlers G._____ geltend, dieser sei dadurch, dass er bereits als polizeili- cher Ermittler tätig gewesen sei, in seiner Einvernahme vorbefasst gewesen (Urk. 51 S. 2 f.). Worin diese Vorbefasstheit liegen soll, ist nicht ersichtlich. G._____ wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht als Gutach- ter oder Sachverständiger bestellt, sondern lediglich als sachverständiger Zeuge befragt. Seine Einvernahme unterstand damit den allgemeinen Regeln der Zeu- geneinvernahme (BSK StPO-Heer, Art. 183 N 2). Selbst wenn in Bezug auf die dem Brandermittler über seine Wahrnehmungen hinaus als Experten gestellten Fragen Art. 183 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangt, ist vorliegend kein Aus- standsgrund gegeben. Gemäss Art. 56 lit. b StPO hat eine in einer Strafbehörde (u.a. Polizei) tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Sachverständiger oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Der sachverständige Zeuge G._____ war einer der ermittelnden Poli- zeibeamten, verfasste in dieser Funktion seinen Bericht und wurde hernach durch das Obergericht als sachverständiger Zeuge zu seinem Bericht befragt. Als Brandermittler hatte er damit bereits bei der Polizei die Stellung eines fachlich spezialisierten Ermittlers inne. Dies hat sich bei seiner Einvernahme vor Oberge- richt nicht geändert. Er ist somit nicht in einer anderen Stellung tätig geworden, weshalb auch keine Befangenheit anzunehmen ist.

- 8 - III. Schuldpunkt A. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am tt. September 2010, kurz nach 02.00 Uhr, einen Brand auf der D._____ in H._____ gelegt zu haben. Dabei habe er auf der dortigen Baustelle aus einem Tank (Fassungsvermögen ca. 2000 Liter) mithilfe eines Gummischlauchs durch Anblasen (Siphoneffekt) mindestens 100 Li- ter Dieseltreibstoff auslaufen lassen und diesen auf nicht näher bekannte Weise angezündet. Das Feuer habe Sachschaden an Baumaschinen, am Bauwerk sel- ber und der sonstigen Baustelleninfrastruktur von über einer halben Million Fran- ken verursacht. Der Brand habe nur dank eines Grossaufgebotes der Feuerwehr gelöscht und unter Kontrolle gebracht werden können. 3.2. In der Untersuchung und vor Vorinstanz machte der Beschuldigte von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Von den Berufungsverhandlungen vom 19. Oktober 2012 und vom 28. November 2012 liess er sich krankheitshalber dispensieren (Urk. 43 und 46). Der amtliche Verteidiger hielt am Antrag auf Frei- spruch vom Vorwurf der Brandstiftung fest (Urk. 44 S. 1 und Urk. 51 S. 12). 3.3. Die Täterschaft des Beschuldigten begründet die Anklagebehörde mit DNA- Spuren des Beschuldigten, die am Tatort am Ende eines Elastomer-Schlauchs gefunden wurden. Der Schlauch ragte aus der Öffnung im Dom des Baustel- lentanks 2 und lag mit dem anderen Ende in der Dieselöl-Lache (Urk. ND 1/3 S. 4; Urk. ND 1/4/2 Foto Nr. 5). Gemäss Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich, Det Wm mbA G._____, sei offensichtlich Dieseltreibstoff im Hundertliter- Bereich absichtlich im Siphon-Prinzip aus dem Baustellentank 2 abgelassen und auf die Brückenoberfläche geleitet worden. Über den Brückenbelag sei der Die- seltreibstoff unter den Hochdruckpumpen-Aggregaten in Richtung …-Strasse zum Baustellentank 1 geflossen und habe in diesem Bereich eine riesige Lache aus brennbarem Brandbeschleunigungsmittel gebildet. Durch die Fahrbahnverbindung über den Pfeiler sei der Dieseltreibstoff unter die Brücke gelangt. Eventuell sei

- 9 - aus dem Baustellentank 1 in der Folge mittels der mechanischen Pumpe über die Tankarmatur weiterer Dieseltreibstoff entnommen und auf die Strasse, in das Ar- maturenabteil oder gar über den Baustellentank geschüttet worden (Urk. ND 1/3 S. 6). Der Dieseltreibstoff sei dann im Bereich des Baustellentank 1 mittels einer unbekannten Zündquelle in Brand gesetzt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Täterschaft gewollt habe, dass die gesamte Lache aus Dieseltreibstoff in Brand gerate, um den gesamten Maschinenpark in Brand zu setzen (Urk. ND 1/3 S. 7). 3.4. Die Verteidigung bringt zunächst vor, aus den Akten ergäbe sich nicht, dass der aus dem Baustellentank 2 ausgelaufene Dieseltreibstoff angezündet worden sei. Aufgrund des Brandherdes und den Brandspuren sei wahrscheinlich, dass aus dem Tank 1 auf unbekannte Weise Treibstoff ausgeflossen sei und dass des- halb dort auf unbekannte Weise ein Brand entstanden sei (Urk. HD 27 S. 7, vgl. auch Urk. 44 S. 3 ff. und Urk. 51 S. 3 ff.). 3.4.1. Sie begründet dies damit, dass auf Foto Nr. 5 (Urk. ND 1/4/2) ersichtlich sei, dass das Dieselöl nicht Richtung Brandherd, sondern in die Gegenrichtung geflossen sei. Wenn zudem der Dieseltreibstoff gemäss Zusatzrapport effektiv Richtung Baustellentank 1 geflossen wäre, so hätte sich zweifellos das Feuer so- fort explosionsartig - aufgrund der brennbaren Flüssigkeit und Dämpfe - über den Fluss des Dieseltreibstoffes Richtung Baustellentank 2 ausgebreitet und der gan- ze Fluss des Dieseltreibstoffes hätte zwischen Tank 1 und 2 lichterloh brennen müssen (Urk. HD 27 S. 6, Urk. 44 S. 3, Urk. 51 S. 3 ff.). 3.4.2. Sodann wendet die Verteidigung ein, aus den Akten gehe nicht hervor, wie viel Dieseltreibstoff insgesamt tatsächlich ausgelaufen sei. Zunächst sei unklar, wie der Sachbearbeiter zur Feststellung gelangt sei, dass die Baustellentanks mit einem Fassungsvolumen von je 2000 Liter zu 2/3 mit Dieseltreibstoff gefüllt ge- wesen seien. Sodann stehe nicht fest, ob diese Menge vor oder nach dem Brand vorhanden gewesen sei. Aufgrund welcher Feststellungen die Untersuchungsor- gane zur Mengenangabe "grössere Menge im 100-Liter-Bereich" gelangt seien, könne mit den vorliegenden Akten nicht festgestellt werden (Urk. HD 27 S. 5, Urk. 44 S. 3 f., Urk. 51 S. 5 f.).

- 10 - 3.4.3. Unklar sei sodann, weshalb bei einem Schlauch mit Siphon-Effekt bei Tank 2 lediglich ein kleiner Teil des Dieselöls ausgeflossen sei. Wäre durch den Siphoneffekt tatsächlich Dieseltreibstoff aus dem Treibstofftank ausgeflossen, so hätte er aufgrund der physikalischen Druckverhältnisse und der Länge des Schlauchs praktisch leer sein müssen. Dass lediglich eine vergleichsweise gerin- ge Menge ausgelaufen sei, spreche dafür, dass der Dieseltreibstoff nicht durch den Schlauch auf die Strasse geflossen sei. So müsse sich auch die Frage stel- len, ob denn überhaupt Dieselöl aus diesem Tank 2 oder nicht nur aus Tank 1 ge- flossen sei. Diese Frage sei nie in diesen Akten aufgrund der Tatortspuren be- antwortet worden. Stammte diese Flüssigkeit möglicherweise aus Tank 1 über die mechanische Handpumpe, die von der Polizei im Rapport erwähnt worden sei, liege allenfalls gar keine Brandstiftung vor (Urk. HD 27 S. 6). 3.5. Diesen Einwendungen wurde bereits im vorinstanzlichen Urteil Rechnung ge- tragen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 35 Erw. 6.1. - 6.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.1 Ergänzend ist anzufügen, dass der Brandermittler G._____ als Zeuge am

28. November 2012 vor dem Obergericht bestätigte, dass Dieseltreibstoff aus Tank 2 zu Tank 1 bzw. zum Brandherd geflossen ist. Insbesondere gab er an, der Brandherd habe sich beim Baustellentank 1 befunden, dem Tank, der näher Rich- tung I._____-Platz gelegen habe. Beim Baustellentank 2 habe der Domdeckel of- fen gestanden. Ein Schlauch habe aus dem Domdeckel geschaut und bis zum Boden geführt und in eine Lache unterhalb des Baustellentanks gemündet, wel- che aus Dieseltreibstoff bestanden habe. Das Dieselöl, welches gebrannt habe, stamme offensichtlich - aufgrund der Strassenlage - aus dem Tank 2, welcher nä- her am J._____-Platz liege. Die D._____ weise in dem Bereich, in welchem sich die Baustelle befunden habe, ein leichtes Gefälle in Richtung I._____-Platz auf. Zwischen Tank 2 und Tank 1 habe es eine durchgehende Lache gegeben. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Baustellentank 1 auch Dieselöl entnommen worden sei, aber Flüssigkeit könne bekanntlich nicht bergauf fliessen (Urk. 47 S. 2 f.).

- 11 - Auf entsprechende Frage der Verteidigung präzisierte der Brandermittler, dass man auf der D._____ den Asphalt mittels Wasserhöchstdruck entfernt und es dadurch auf der Strecke auch kleine Unterschiede in der Bearbeitungstiefe (Un- ebenheiten) gegeben habe, so dass die Lache auch einige Meter auf die andere Seite habe fliessen können. Trotzdem sei der Gesamteindruck ein Gefälle Rich- tung I._____-Platz gewesen. Dies sei visuell offensichtlich gewesen (a.a.O. S. 5 f.). Nach diesen klaren Aussagen des Brandermittlers überzeugen die Ausführungen der Verteidigung, welche nach wie vor daran festhält, dass keine durchgehende Lache zwischen Tank 2 und Tank 1 vorgelegen und kein Gefälle vom Baustellen- tank 2 zum Baustellentank 1 existiert habe (Urk. 51 S. 4), nicht. Entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung (Urk. 51 S. 4 f.) ist es denn auch nicht nötig, dass Wahrnehmungen eines Zeugen, welche dieser klar und widerspruchsfrei zu Pro- tokoll gibt, mit technischen Mitteln überprüft bzw. gemessen wurden. 3.5.2. Die weiter aufgeworfene Frage, weshalb der Brand trotz durchgehender Lache nicht auf den Baustellentank 2 Übergriff genommen habe, erklärte der Brandermittler plausibel damit, dass Dieselöl einen höheren Flammpunkt als Ben- zin aufweise. Der Flammpunkt bei Dieselöl liege bei 55 Grad, derjenige von Ben- zin seines Wissens bei ungefähr minus 20 Grad. Da nur die gasförmige Phase des Dieseltreibstoffs brenne, bedinge das eine gewisse Erwärmung des flüssigen Mediums. Erst wenn die Flüssigkeit den Flammpunkt erreiche, könne sich das Feuer ausbreiten. Wenn man den Dieseltreibstoff in einer grossen Lache punktu- ell anzünde, habe nur der Dieseltreibstoff in gerade diesem Bereich über 55 Grad erreicht, so dass er brenne. Dort, wo das Feuer noch nicht sei und der Diesel noch kalt sei bzw. noch nicht 55 Grad erreicht habe, könne der Diesel nicht bren- nen (a.a.O. S. 3 f.). Die gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung, welche auf einer eigenen physikalischen Berechnung beruhen (Urk. 51 S. 9 ff.), lassen keine Zweifel an den Schlussfolgerungen des Brandermittlers aufkommen, wonach es das Dieselöl aus dem Tank 2 war, welches beim Tank 1 brannte. 3.5.3. Darüber hinaus bestätigte der Brandermittler, dass er aufgrund seiner Er- fahrung wisse, dass es möglich sei, dass das Dieselöl dem Tank 2 mittels Sipho-

- 12 - neffekt entnommen worden sei (a.a.O. S. 3 und S. 7). Die diesbezüglich neue, mithin nach der Zeugeneinvernahme, vorgebrachte Argumentation der Verteidi- gung, der Dieseltreibstoff habe aufgrund der von ihm angestellten physikalischen Berechnungen nicht mittels Siphoneffekt angesaugt werden können (Urk. 51 S. 7 ff.), zielt damit ins Leere. 3.5.4. Im Brandermittlungsbericht ist auch festgehalten, dass zum Abbinden des Dieseltreibstoffes auf der Fahrbahn von der Feuerwehr eine grössere Menge Öl- bindemittel gestreut wurde (Urk. ND 1/3 S. 2). Dies ist auf Foto Nr. 5 als weissli- cher Belag zwischen Tank 2 und einem Hochdruckpumpenaggregat bzw. auf Foto Nr. 2 im Bereich des Tank 1 ersichtlich. Dies belegt ebenfalls das Bestehen der Dieselöllache, wie sie auf der Planbeilage vom Brandermittlungsexperten einge- zeichnet wurde (Urk. ND 1/4/3 Blatt 2) bzw. den Fluss des Dieseltreibstoffs von Tank 2 zu Tank 1. Zudem bestätigte der Brandermittler anlässlich seiner Zeugen- einvernahme, dass er auf Foto Nr. 5 nach wie vor eine Dieseltreibstofflache sehe und es auch so in Erinnerung und im Rapport festgehalten habe. Zu berücksichti- gen sei, dass er auch den Bauschutt, welcher mit einer grünlichen Flüssigkeit (Dieselöl) richtiggehend getränkt gewesen sei, als Lache bezeichnet habe (Urk. 47 S. 6 f.). Auch diese Aussagen des Brandermittlers sind klar und stimmen zudem mit der Fotodokumentation überein. Insbesondere lässt sich auf Foto Nr. 5 - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 6) - bei der mit "Dieselöl-Lache" bezeichne- ten Fläche auf der rechten Seite des Tanks tatsächlich eine grünlich-gelbe Ver- färbung der Flüssigkeit ausmachen (Urk. ND 1/4/2 S. 3). Daran ändert auch die Argumentation des Verteidigers nichts, wonach der Brandermittler erst nach Lö- schung des Brandes am Tatort eingetroffen sei und es für ihn deshalb wohl äus- serst schwierig gewesen sei zu unterscheiden, wo sich vor dem Einsatz des Was- sers tatsächlich eine Dieselölspur befunden habe (Urk. 51 S. 4). 3.6. Was die Einwände des Verteidigers zu den vorgefundenen DNA-Spuren am Plastikschlauch angeht (Urk. HD 27 S. 11, Urk. 44 S. 8 und Urk. 51 S. 11 f.), so hat die Vorinstanz auch diese zutreffend entkräftet, worauf vollumfänglich verwie- sen werden kann (Urk. 35 Erw. II.8.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dazu kommt Folgen-

- 13 - des: Der Beschuldigte weigerte sich, Aussagen zu machen. Das Recht des Be- schuldigten, zu schweigen und sich nicht selber mit Aussagen zu belasten ist ne- ben Art. 113 Abs. 1 StPO ausdrücklich in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) verankert. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) leitet sich aus dem Recht zu Schweigen ein für den Richter geltendes Verbot ab, einen Schuldspruch ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf zu stützen, dass der Beschuldigte schwieg oder sich weigerte, Fragen zu beantworten oder Aus- sagen zu machen. Das Recht zu Schweigen ist aber nicht absolut. Wenn belas- tende Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, er dies jedoch nicht tut, ist der Schluss zulässig, dass es keine mögliche Erklärung gibt und der Beschuldigte schuldig ist (vgl. die Rechtsprechung des EGMR hierzu: Urteil vom 8. Feburar 1996 i.S. Murray c. Vereinigtes Königreich, Ziff. 45; Urteil vom 6. Juni 2000 i.S. Averill c. Vereinigtes Königreich, Ziff. 45; Urteil vom 2. Mai 2000 i.S. Condron c. Vereinigtes Königreich, Ziff. 56). Das Bundesgericht hat die- se Auffassung nachvollzogen (BGE 121 II 257, E. 4a; Urteil 1P.641/2000 vom

24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Das Schweigen des Beschul- digten ist deshalb vor diesem Hintergrund so zu werten, dass es keine Erklärung gibt, die dazuführen würde, eine andere Möglichkeit als jene der Anklage in Be- tracht zu ziehen. Insoweit ist die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz zu re- lativieren, wonach sich die Aussageverweigerung des Beschuldigten für die Be- weiswürdigung neutral auswirke (Urk. 35 S. 11). Die vom Verteidiger des Be- schuldigten vorgebrachten Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern und wurden, wie bereits erwähnt, von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt.

4. Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist sodann der Umstand zu wer- ten, dass er kurze Zeit nach der Brandlegung in unmittelbarer Nähe des Tatortes (auf dem Aufgang zur D._____ für Fussgänger) zwischen 02:45 und 03:00 Uhr einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen wurde (Urk. ND 1/7/2). Gemäss eines schriftlichen Berichts des damit befassten Polizeibeamten habe der Be- schuldigte erklärt, er wohne an der I._____-Strasse … und sei unterwegs in den Ausgang in den … (Urk. ND 1/7/2). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dies zwar durchaus denkbar. Indessen schliesst das eine das andere nicht aus, dass

- 14 - nämlich der Beschuldigte die Folgen seiner Tat begutachten wollte, um nachher noch allenfalls in den Ausgang zu gehen. Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz - der Brand wurde um 02:27 Uhr der Polizei gemeldet, der Beschuldigte zwischen 02:45 - 03:00 Uhr in unmittelbarer Nähe des Tatortes betroffen - sind erhebliche Zweifel angebracht, diese sei zufällig.

5. Entgegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz stellt je- doch die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur sog. "Häuserbesetzerszene" kein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar.

6. Insgesamt ist der Sachverhalt, wie er in der Anklage festgehalten ist, als erstellt zu erachten. Die Täterschaft des Beschuldigten ergibt sich aus der DNA-Spur, die auf dem aus dem Dieselöltank 2 ragenden Plastikschlauch festgestellt wurde, welche zusammen mit seiner Aussageverweigerung dazu führt, dass nach Mass- gabe des gesunden Menschenverstandes (vgl. Pra 90 (2001) Nr. 110) der Schluss zu ziehen ist, es gebe keine mögliche, den Beschuldigten entlastende Erklärung dafür. Dazu kommt als Indiz die zeitliche Übereinstimmung des Auftre- tens des Beschuldigten am Tatort. Der Tatverlauf ergibt sich sodann aus dem Be- richt und der Zeugenaussage des Brandermittlers. Diese Beweismittel lassen kei- ne erheblichen und unüberwindbare Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen. B. Rechtliche Würdigung

7. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde auch im Be- rufungsverfahren nicht von der Verteidigung beanstandet (Urk. 35 Erw. III.; Urk. 44 und 51). Das objektive Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst ist gege- ben, wie sich auch aus den Aufnahmen ergibt (Urk. ND 1/4/1): Der Täter wäre nicht mehr in der Lage gewesen, diese Feuersbrunst zu bezwingen (BGer vom 19.01.2004, 6P.91/2003). Sodann wurde ein Schaden zum Nachteil eines Dritten verursacht. Überdies ist direkter Vorsatz zu bejahen. Somit ist der Beschuldigte der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 15 - IV. Strafe

8. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- treffend Brandstiftung und Busse betreffend Tätlichkeit) zutreffend dargestellt (Urk. 35 Erw. IV.1 und 2.). Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die Übertretung ist gemäss Art. 126 eine Busse auszusprechen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Bemes- sung der Busse ist zudem den finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 106 Abs. 3 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB,

18. A., Zürich 2010, Art. 106 N 4). Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Tä- terkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungs- freiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens be- deutsam (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 7 ff. mit weiteren Verweisen). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Bundesgerichtsentscheid 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2; Bundesgerichtsentscheid 6S.333/2004 vom

23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine

- 16 - Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101, E. 2; Bundesgerichtsentscheid 6S.83/2006, E. 3.1 vom 5. Februar 2007; Art. 50 StGB). 9.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Be- schuldigte mit seinem Vorgehen einen enormen Schaden von gegen einer halben Million Franken zum Nachteil Dritter verursacht hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich sein planmässiges Vorgehen aus. Sodann ist die Tat als reiner Vandalismus zu qualifizieren und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Allerdings richtete sich die Tat in erster Linie gegen Sachwerte und war nicht darauf ausge- richtet, Menschen an Leib und Leben zu gefährden, was das Verschulden wiede- rum etwas relativiert, obwohl, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat (Urk. 35 Erw. IV.4.1.), durch die Feuersbrunst eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben von Menschen geschaffen wurde. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen. In subjektiver Hinsicht hat der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Seine Motivation bleibt zufolge seiner Aussageverweigerung im Dunkeln. Entgegen der Vorinstanz lässt sich darin auch keine ideologische Motivation erkennen, zumal sich das Bekennerschreiben (Urk. ND 1/2) nicht dem Beschuldigten zuschreiben lässt. Das subjektive Tatver- schulden vermag das objektive nicht zu mindern. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Bereich von knapp 3 Jahren festzusetzen. 9.1.2. Für die Tätlichkeit ist mit der Vorinstanz von einem geringen Verschulden auszugehen. Die zwei Schläge des Beschuldigten mit der Hand gegen den Bauch und das Gesicht waren nicht heftig (Urk. ND 2/6 S. 4). 9.2. Was die persönlichen Verhältnisse angeht, so hat die Vorinstanz die wenigen Eckdaten zutreffend wiedergegeben, nämlich dass der Beschuldigte am tt.mm.1977 in K._____ geboren wurde, ledig ist und in H._____ wohnt. Ein Beruf des Beschuldigten ist nicht bekannt und er hat kein steuerbares Vermögen bzw. Einkommen (Urk. HD 12/2 und 12/3). Der Beschuldigte hat sich in der Untersu- chung und vor Vorinstanz weder zu seinen persönlichen noch zu seinen finanziel- len Verhältnissen geäussert (Urk. HD 6 S. 3 f.; Urk. 25). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.

- 17 - 9.3. Der Beschuldigte wurde am 26. Februar 2004 vom Bezirksgericht Zürich we- gen Drohung und Hausfriedensbruch zu 3 Monaten und 2 Wochen Gefängnis verurteilt, wobei der Strafvollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Diese Vorstrafe fällt kaum straferhöhend ins Gewicht, zumal sie nicht einschlägig ist und schon weiter zurückliegt. Sodann delinquierte der Be- schuldigte während laufender Strafuntersuchung wegen der am 3. August 2010 begangenen Tätlichkeit (ND 2). Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. 9.4. Weitere Strafzumessungsgründe betreffend die Brandstiftung sind nicht er- sichtlich. Deutlich strafmindernd wirkt sich sein Geständnis betreffend der Tätlich- keit sowie der Umstand aus, dass sich der Beschuldigte gemäss Angaben seines Verteidigers beim Geschädigten dafür entschuldigt hat (Urk. HD 27 S. 15). 9.5. Ausgehend von der Einsatzstrafe im Bereich von knapp 3 Jahren und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstra- fe von 3 Jahren und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse eine Busse von Fr. 200.-- als angemessen. An die Strafe sind 91 Tage Haft anzurech- nen (Art. 51 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug 10.1. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1), wobei der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf (Abs. 2) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Abs. 3). Dabei gel- ten auch für die teilbedingte Strafe die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB: Während bei einer eigentlichen Schlechtprognose die Strafe in vol- lem Umfang zu vollziehen ist, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung

- 18 - auszusetzen, wenn es an einer negativen Legalprognose fehlt (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). 10.2. Hinsichtlich der Kriterien für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist, wobei in die Beur- teilung neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, mit einzubeziehen sind. Unerlässlich für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, das u.a. strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen be- rücksichtigt. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entschei- des mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1). 10.3. Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe vom 26. Februar 2004 aufweist, welche somit über sechseinhalb Jahre seit der Tatbegehung zurückliegt (Urk. HD 12/1) und nicht einschlägig ist. In Rechnung zu stellen ist anderseits, dass über die Lebensumstände des Beschul- digten nicht viel bekannt ist. Immerhin kann den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte sich um eine Arbeitsstelle bemüht hat und erfolgreich eine Fahr- zeuganhängerprüfung bestanden hat (Urk. HD 27 S. 14). Sodann engagiert sich der Beschuldigte gegen Rechtsradikale und für Häuserbesetzer und eine … Schule (Urk. HD 27 S. 13). Insgesamt ist ihm sicher eine gesellschaftskritische Gesinnung zuzugestehen, was auch sein Verteidiger ausführt (Urk. HD 27 S. 14). Die vorliegende Tat des Beschuldigten erscheint in ihrer Sinnlosigkeit indessen nicht in diese Grundhaltung zu passen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte erneut zu einer solchen Tat hinreissen lassen wird, insbesondere nach Verbüssung eines Teils der Strafe. 10.4. Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, hat es den aufgeschobe- nen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen, wobei diese in einem ange- messenen Verhältnis stehen müssen. Dabei ist das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin einerseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung

- 19 - des Täters und andererseits dessen Einzeltatschuld hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Davon ausgehend, dass das Verschulden des Beschuldigten doch als nicht unerheblich erscheint und hinsichtlich der Wahr- scheinlichkeit seiner Legalbewährung gewisse Zweifel angebracht sind, jedoch wie erwähnt auch gewisse positive Elemente nicht zu verkennen sind, erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten (abzüglich 91 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) zu vollziehen und ihren Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben. Gewissen fortbestehenden (jedoch keine eigentliche Schlechtprognose rechtfertigenden) Bedenken ist durch Festsetzung einer Probezeit (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) von vier Jahren Rechnung zu tragen. VI. Zivilforderungen 11.1. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzbegehren des B._____ im Umfang von Fr. 17'805.20 zuzüglich Zins gutgeheissen und die Privatklägerin im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann hat sie den Beschuldigten verpflichtet, der F._____ AG Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehr- betrag hat sie die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und deren Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen (Urk. 35 Erw. VI.3.). 11.2. Die Schadenersatzansprüche der weiteren Privatkläger wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Mangels Berufung der Privatkläger hat es damit sein Bewenden (Art. 392 Abs. 3 StPO; BSK StPO-Martin Ziegler, Art. 392 N 6).

- 20 - VII. Kostenfolgen 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenregelung (dort Dispositiv Ziffern 10 und 11) vollumfänglich zu bestätigen. Dass die Vor- instanz eine leicht höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hat, hatte keinen Einfluss auf die entstandenen Kosten. 12.2. Hingegen ist im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass der Beschul- digte insofern obsiegt, als die Strafe leicht reduziert wurde. Allerdings unterliegt er mit dem beantragten Freispruch, was deutlich mehr ins Gewicht fällt. Dennoch ist dem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten dadurch angemessen Rechnung zu tragen, dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 12.3. Wie bereits vor Vorinstanz sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 der Kosten vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 26. Januar 2012 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Tät- lichkeiten) und 9 (Herausgabe Mobiltelefon) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB.

- 21 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 91 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 200.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 91 Tage bereits erstandene Untersuchungshaft) wird die Freiheits- strafe vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem B._____ Schadenersatz von Fr. 17'805.20 zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Privatklägerinnen C._____ AG, ARGE D._____ und E._____ AG werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der F._____ AG Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren der F._____ AG wird abgewiesen.

9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Rückforderung im Umfang von zwei Dritteln im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

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12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerinnen1-5 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.

13. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. März 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard