Sachverhalt
A. Anklagevorwurf Hauptdossier (HD)
1. a) Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, mit B._____ mehrere Male sexuelle Handlungen vorge- nommen zu haben. Diese Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 hätten an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag, ungefähr ab Juli oder August 2008 begonnen und bis längstens ungefähr 10. Dezember 2008 stattgefunden.
b) Betreffend die Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 wird dem Be- schuldigten in der Anklageschrift konkret zum Vorwurf gemacht, dass er die Hand von B._____ mehrfach an seinen bedeckten wie auch entblössten Penis geführt habe. Der Beschuldigte habe hierdurch sein Glied stimuliert, teilweise auch, in- dem er mit der Hand der Privatklägerin 1 seinen Penis bis zum Samenerguss ge- rieben habe. Ferner habe der Beschuldigte seinen Penis mindestens einmal an
- 10 - die Stirn der Privatklägerin 1 gehalten, wobei er auch versucht habe, seinen Penis an den Mund der Letztgenannten zu führen. Weiter habe der Beschuldigte mehre- re Male – jedoch mindestens zwei Mal – seinen Penis an den Rücken von B._____ gedrückt. Hierbei sei das Glied des Beschuldigten mindestens einmal entblösst gewesen. Abschliessend wird dem Beschuldigten auch angelastet, er habe mit seiner Hand unter den Kleidern die Vagina der Privatklägerin 1 gerieben, jedoch ohne mit den Fingern in diese einzudringen.
2. a) Der Beschuldigte ist bezüglich des Sachverhalts insoweit geständig, als er anlässlich der Hafteinvernahme vom 18. Dezember 2008 (Urk. HD 4/2) und der Hauptverhandlung vom 24. August 2011 (Urk. HD 49 S. 17) eingestand, einmal im Büro vor dem Computer die Hand von B._____ auf seinen entblössten Penis gelegt zu haben, ohne diesen allerdings mit der Hand von B._____ gerieben zu haben und ohne zum Samenerguss gekommen zu sein (Urk. HD 49 S. 17). Er bestritt jedoch vehement, bei dieser Gelegenheit seinen Penis an die Stirn bzw. Mund der Privatklägerin 1 geführt zu haben (vgl. Urk. HD 49 S. 17). Hinsichtlich des Anklagesachverhaltes Ziffer II.a ist daher zu prüfen, ob sich diese Übergriffe im Büro vor dem Computer mehrfach ereignet haben, ob der Beschuldigte hierbei auch mit der Hand von B._____ seinen Penis rieb, ob es zum Samenerguss des Beschuldigten gekommen ist und ob er seinen Penis an die Stirn bzw. den Mund der Privatklägerin 1 geführt hat. Des Weiteren gestand der Beschuldigte zumin- dest teilweise den Anklagevorwurf in Anklagepunkt Ziffer II.b ein. Er räumte an- lässlich der richterlichen Einvernahme vom 24. August 2011 ein, er habe einmal beim "Rumalbern" mit B._____ in der Küche deren Hände genommen und diese über seiner Hose zu seinem Penis geführt (Urk. HD 49 S. 19 f.). Zu prüfen ist da- her nachfolgend, ob der Beschuldigte nicht nur einmal, sondern mehrmals die Hand der Privatklägerin 1 über den Kleidern an seinen Penis führte.
b) Der Beschuldigte bestreitet indes die Vorwürfe in den Anklagepunkten Ziff. II.c+d vollumfänglich. Bestritten ist somit der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte an einem nicht mehr näher zu bestimmenden Tag im Büro vor dem Computer mit seiner Hand unter den Kleidern an der Vagina von B._____ rieb, in- dessen ohne mit den Fingern in die Vagina einzudringen. Ausserdem bestreitet
- 11 - der Beschuldigte, dass er an einem nicht mehr näher zu bestimmenden Tag mit seiner Hand über dem Pyjama von B._____ an deren Vagina rieb, ohne mit den Fingern in diese einzudringen und dass er sich in nicht genau bestimmbarer Häu- figkeit, indessen mindestens zwei Mal, auf dem Sofa vor dem Fernseher hinter B._____ setzte und hierbei seinen Penis gegen ihren Rücken drückte. In mindes- tens einem Fall soll der Beschuldigte hierzu seinen Penis aus der Hose genom- men und den entblössten Penis unter den Kleidern von B._____ an deren Rücken gedrückt haben.
3. a) Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Privatkläge- rin 1. Daneben wurden mehrere Personen aus dem Umkreis von B._____ und des Beschuldigten als Auskunftspersonen und Zeugen einvernommen. Bei den Akten liegt zudem ein psychiatrisches Gutachten und ein Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten vom 17. Oktober 2009 (Urk. HD 12/4) bzw. 15. Oktober 2010 (Urk. HD 12a/5).
b) Bezüglich der Aussagen von B._____ ist zu bemerken, dass diese am
16. Dezember 2008 einvernommen wurde. Die Einvernahme wurde auf Video aufgezeichnet, was eine genaue Beurteilung der Aussage bzw. des Aussagever- haltens erlaubt. Anschliessend wurde ein Kurzprotokoll erstellt (Urk. HD 3/2). Auf eine zweite Videobefragung haben die Parteien verzichtet (Urk. HD 7/16). Am
6. Februar 2009 erhielt der Beschuldigte die Videoaufzeichnungen der Einver- nahme von B._____ zur Einsicht (Urk. HD 7/12) und konnte somit in der Schlusseinvernahme vom 3. Dezember 2009 hierzu Stellung nehmen (Urk. HD 4/5). Die Aussage der Privatklägerin 1 erfolgte drei Tage, nachdem sie der Leiterin der "…" von den angeblichen Übergriffen seitens des Beschuldigten berichtet hatte und ungefähr ein bis zwei Wochen nach dem letzten Übergriff (Urk. HD 3/1; Befragungszeiten 23:18, 20:12 und 23:03). Sie war im Zeitpunkt der Einvernahme acht Jahre alt.
c) Neben der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten wurden auch E._____ (Mutter der Privatklägerinnen), F._____ (Ehefrau des Beschuldigten), G._____ (Primarschullehrerin von B._____) und H._____ (Psychotherapeutin von B._____) einvernommen. E._____ wurde am 16. Dezember 2008 durch die Polizei (Urk.
- 12 - HD 5/1) und ein zweites Mal am 6. Februar 2009 als Zeugin durch die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich befragt. F._____ wurde am 19. Dezember 2008 (Urk. HD 5/2) polizeilich und am 6. Februar 2009 (Urk. HD 5/7) als Zeugin einver- nommen. G._____ wurde ebenfalls einmal durch die Polizei (Urk. HD 5/3) und einmal als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft (Urk. HD 5/5) befragt. Die Psy- chotherapeutin von B._____ wurde am 6. Februar 2009 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich einvernommen (Urk. HD 5/8). Da diese Drittpersonen mindestens einmal formell als Zeuginnen einvernommen wurden und der Beschuldigte und sein Verteidiger von den belastenden Aussagen Kennt- nis hatten, sich zu diesen äussern konnten und anlässlich einer Konfrontations- einvernahme Ergänzungsfragen stellen durften, sind deren Aussagen vollumfäng- lich verwertbar.
d) Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Schilderungen der Übergriffe durch die Privatklägerin 1 glaubhaft und nach- vollziehbar seien. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit ihrer Schilderungen in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber würden die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Seine Darstel- lungen seien insgesamt wenig überzeugend und sein Aussageverhalten mit Be- zug auf die Übergriffe sei beschönigend und wenig glaubhaft. Die Vorinstanz er- achtete im Ergebnis das Beweisfundament als klar und den Anklagesachverhalt demzufolge als erstellt (Urk. HD 69 S. 58). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Befund der Vorinstanz bestätigt werden kann oder nicht.
4. a) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung bzw. zur Sachverhaltserstellung gemacht. Auf die entsprechen- den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. HD 69 S. 25 bis 30; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Im vorliegenden Fall kommt den Aussagen der Privatklägerin 1, des Be- schuldigten und der Zeugen entscheidendes Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zunächst deren Glaubwürdigkeit korrekt beurteilt. Auf die ent- sprechenden zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 28 - 30). In diesem Zusammenhang
- 13 - ist hervorzuheben, dass zwar der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum noch Bedeutung zukommt, dass diese jedoch ergänzend in die Beweiswürdigung einfliessen dürfen. Da es sich bei der Privat- klägerin 1 um ein im Zeitpunkt der Einvernahme achtjähriges Kind handelt, stellen sich im vorliegenden Fall durchaus Fragen zu ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit, zumal die Verteidigung diese offensichtlich in Zweifel zieht (vgl. Urk. HD 71 S. 3 f.).
c) Zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit von B._____ kann vorab auf die Einvernahmen der Zeuginnen H._____ (Psychotherapeutin von B._____) und G._____ (Primarschullehrerin von B._____) verwiesen werden. Die beiden Zeu- ginnen beschreiben B._____ als sehr korrekt und ehrlich (Urk. HD 5/8 S. 4). Be- treffend die Fantasie von B._____ hält die Zeugin G._____ fest, dass ihr diesbe- züglich nie etwas Spezielles aufgefallen sei (Urk. HD 5/5 S. 2). Von der Zeugin G._____ wird bestätigt, dass man B._____ nicht als jemanden bezeichnen könne, der gerne im Mittelpunkt stehe (Urk. HD 5/3 S. 4 f.). Auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 angesprochen, hielt die Zeugin G._____ in der zweiten Einver- nahme nochmals explizit fest: "[...] Ich glaube B._____ sehr viel. Für mich wirkt sie sehr glaubwürdig. Ich habe mir auch darüber Gedanken gemacht, weshalb B._____ solche Anschuldigungen einfach erfinden sollte. Es gibt ja keine Gründe [...]" (Urk. HD 5/3 S. 5). Diese Einschätzung der beiden Zeuginnen, welche auf- grund ihrer Funktion schon längere Zeit und auf intensive Art mit der Privatkläge- rin 1 zu tun hatten, erscheint durchaus relevant. Sie deckt sich im Übrigen mit dem Eindruck, den man gewinnt, wenn man sich mit der Video-Aufzeichnung der Einvernahme der Privatklägerin 1 befasst. Während der gesamten Dauer der Auf- nahme von immerhin 60 Minuten ergeben sich für den Betrachter keinerlei An- haltspunkte dafür, dass B._____ die Geschichte bzw. die von ihr geschilderten Ereignisse erfunden hätte bzw. fantasieren würde. Allerdings erscheinen gewisse Details in der Aussage von B._____ etwas unscharf. Auf die Frage der Polizeibe- amtin, wie häufig A._____ "solche Sachen" mit ihr gemacht habe, antwortet sie: "Ich weiss nöt genau, so öppe drissg oder so mal" (Urk. HD 3/1; Befragungszeit 19:10). Hierauf ist jedoch weiter unten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 näher einzugehen.
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5. a) Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ zutreffend wiedergege- ben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 30 bis 33).
b) Die Aussagen der Privatklägerin 1 wurden von der Vorinstanz umfassend und detailliert gewürdigt. Vorab kann auf diese zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 34 bis 42). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzun- gen. aa) Die Erfahrung zeigt, dass in Fällen von behaupteten sexuellen Handlun- gen mit Kindern der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen erhebli- che Bedeutung zukommt. Insbesondere – meist unbeabsichtigte – Einflussnah- men auf das betroffene Kind in der Zeit zwischen seinen ersten Äusserungen im persönlichen Umfeld bis zur ersten formellen polizeilichen Befragung können im Hinblick auf die Authentizität der Aussagen problematisch sein. So etwa wenn be- reits vor der ersten Einvernahme durch ausgebildete Polizeibeamte im Rahmen von Befragungen mit Personen aus dem persönlichen Umfeld oder einschlägigen Organisationen bereits eine Sachverhaltsdarstellung sozusagen "eingeübt" wur- de, wodurch die Gefahr besteht, dass diese Darstellung eher als Referenzpunkt bei künftigen Einvernahmen fungiert, als die Erinnerung an die tatsächlich erleb- ten Ereignisse. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin 1 sprechen im vorliegenden Fall jedoch dafür, dass sie ihre Schilderungen aus ei- genem Antrieb und infolge der sie belastenden Erlebnisse mit dem Beschuldigten deponierte. B._____ vertraute sich zuerst nicht ihren Eltern oder ihrer Lehrerin an, sondern der Kursleitern eines "...-Kurses", welcher am 13. Dezember 2008 in ih- rer Schule stattfand (Urk. HD 3/1; Befragungszeiten 23:18, 20:12 und 23:03). An- lässlich dieses Kurses wurden die teilnehmenden Kinder gefragt, ob sie schon einmal in einer Situation gewesen seien, "wo sie nicht gut nein sagen konnten, obwohl sie etwas nicht wirklich wollten". B._____ hatte damals in der Gruppe nichts von den Übergriffen seitens ihres Nachbarn erzählt. Erst in der Pause er- zählte sie der Kursleiterin unter vier Augen, "dass sie etwas ganz schlimmes er-
- 15 - lebt habe, dass sie bisher niemandem erzählt habe, sie habe sich nicht getraut. Sie habe nun Angst, dass dies ihrer kleinen Schwester auch passieren könnte" (Urk. HD 5/6 S. 2). Hierauf informierte die Kursleiterin die Mutter der Privatkläge- rin 1 nach Beendigung des "...-Kurses". Die Mutter, d.h. E._____, kontaktierte in der Folge am 14. Dezember 2008 um ca. 11:00 die Polizei (HD act. 5/1 S. 2), wo- rauf die Privatklägerin 1 bereits am 16. Dezember 2008 durch eine ausgebildete und spezialisierte Polizeibeamtin einvernommen wurde (Urk. HD 3/2). Somit er- folgte die Einvernahme von B._____ nur drei Tage nachdem sie der Leiterin der …-Tage von den angeblichen Übergriffen seitens des Beschuldigten erzählt hatte und ungefähr eine bis zwei Wochen nach dem angeblich letzten Übergriff (a.a.O.; Befragungszeit 50:14). Damit kommt ihrer Aussage ein hohe Beweiskraft zu. bb) Weiter ist anzumerken, dass sich die Privatklägerin 1 zuerst nicht einer Vertrauensperson wie der Mutter oder Primarschullehrern anvertraut hat, sondern einer ihr bis dahin unbekannten Person, welche einen "...-Kurs" an ihrer Schule leitete. Sie kam von sich aus auf diese zu und erklärte dieser auf die vorgängig im Plenum diskutierte Frage, ob man bereits einmal in einer Situation gewesen sei, in welcher "man nicht gut hätte nein sagen" können, dass sie bereits einmal in ei- ner solchen Situation gewesen sei. Sie habe mit ihrem Nachbarn etwas ganz Schlimmes erlebt. Eine fahrlässige Beeinflussung anlässlich des Gesprächs mit der Leiterin der ...-Tage erscheint unwahrscheinlich, da die Aussage gegenüber einer aussenstehenden Drittperson und anlässlich eines Kurses, welcher nicht primär sexuelle Übergriffe an Kindern zum Gegenstand hatte, gemacht wurde. B._____ vertraute sich somit auf eine Frage, die nicht zwingend auf den sexuellen Missbrauch ausgerichtet war, spontan der Kursleiterin an. cc) Aufgrund der oben dargelegten Entstehungsgeschichte ist den Aussa- gen von B._____ eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. Es ist sodann auch unwahrscheinlich, dass eine fahrlässige Fremdbeeinflussung durch Drittpersonen stattfand, da zwischen den ersten Äusserungen und Schilderungen von B._____ und der ersten Einvernahme durch die Polizei nur eine kurze Zeit lag und das kla- re Aussageverhalten von B._____, wie es sich anhand der Videobefragung genau
- 16 - feststellen lässt, für eine sichere Erinnerung an die Geschehnisse spricht, was sie einer Fremdbeeinflussung auch nicht leicht zugänglich gemacht hätte. dd) Aber vor allem aufgrund des Inhalts ihrer Aussagen sowie des Aussage- verhaltens der Privatklägerin 1 erscheint ihre Sachdarstellung sehr glaubhaft. aaa) Anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Dezember 2008 führte B._____ aus, dass es mehrfach zu Übergriffen im Büro des Beschuldigten vor dem Com- puter gekommen sei (Anklagesachverhalt Ziff. II.a). Die Übergriffe hätten sich hierbei stets nach dem gleichen Muster abgespielt; der Beschuldigte habe ihre Hand genommen und diese von oben in seine Hose – welche er hierzu teilweise etwas geöffnet habe – und Unterhose gesteckt (Urk. HD 3/1; Befragungszeiten 25:48 und 26:15; 29:42). Er habe sodann mit ihrer Hand seinen erigierten, nack- ten Penis gerieben, teilweise bis dieser nass geworden sei (a.a.O.; Befragungs- zeiten 30:16 und 30:19). Bei diesen Übergriffen habe der Beschuldigte allerdings seine Hose und Unterhose nie ausgezogen (a.a.O.; Befragungszeiten 25:48 und 26:15). Der erste Übergriff, welcher im Büro vor dem Computer stattgefunden ha- be, sei an einem Abend geschehen, an welchem sie bei I._____ (Tochter des Be- schuldigten) übernachtet habe. Die Mädchen hätten vor dem ins Bett gehen am Computer im Büro des Beschuldigten gespielt (a.a.O.; Befragungszeiten 17:33, 17:44 und 2:00). Der Beschuldigte sei sodann im Büro erschienen und habe sie gefragt, ob sie nicht auf seinen Schoss sitzen möchte (a.a.O.; Befragungszeiten 17:53 und 32:26: "B._____ du darfst auf meinen Schoss"). Als sie auf dem Schoss des Beschuldigten Platz genommen habe, habe dieser ihre Hand hinter ihrem Rücken an sein entblösstes "Schnäbi" geführt (a.a.O.; Befragungszeiten 18:01 und 18:52 und 32:36). Als daraufhin die Tochter des Beschuldigten das Zimmer verlassen habe, um auf die Toilette zu gehen, welche sich direkt neben dem Büro befinde, habe der Beschuldigte sein "Schnäbi" zudem an ihren Kopf gehalten (a.a.O.; Befragungszeit 18:15) und an ihrer Stirn gerieben (a.a.O.; Be- fragungszeit 33:01). Hierzu habe er sie vom Stuhl auf den Boden gesetzt (a.a.O. Befragungszeit 32:46). Bei dieser Gelegenheit habe der Beschuldigte zudem ver- sucht, sein "Schnäbeli/Schnäbi" zu ihrem Mund zu führen. Sie habe sich jedoch weggedreht (a.a.O.; Befragungszeiten 47:48, 47:58 und 48:25), wodurch der Be-
- 17 - schuldigte seinen Penis wieder zu ihrer Stirn geführt habe. Als die Tochter des Beschuldigten I._____ zurück ins Büro gekommen sei, habe dieser von ihr abge- lassen (a.a.O.; Befragungszeit 33:39). bbb) Bezüglich des Anklagesachverhalts unter Ziffer II.b führte B._____ aus, dass der Beschuldigte mehrmals ihre Hand an seinen Penis geführt habe (a.a.O.; Befragungszeit 25:37). Einmal habe sie zusammen mit der Tochter des Beschuldigten Karaoke am Fernseher im Wohnzimmer des Beschuldigten ge- spielt bzw. gesungen. Der Beschuldigte sei dann auch ins Wohnzimmer gekom- men und habe ihre Hand genommen und um seinen bedeckten Penis gelegt (a.a.O.; Befragungszeit 18:53). ccc) Hinsichtlich des Anklagsachverhalts gemäss Ziff. II.c sagte B._____ aus, dass der Beschuldigte beim ersten Übergriff im Büro vor dem Computer (vgl. oben lit. aaa) an ihrem nackten "Müscheli" gerieben habe. Er habe erst aufgehört, als sein erigierter Penis erschlafft sei. Ein weiteres Mal habe der Beschuldigte sie sodann über ihrem Pyjama an ihrem "Müscheli" gerieben (a.a.O.; Befragungszeit 24:38). Dies sei auch an einem Abend vorgefallen. Sie habe ihre Mutter gefragt, ob sie vor dem ins Bett gehen noch zu I._____ könne, um mit dieser zu spielen (a.a.O.; Befragungszeit 24:38). Hierauf habe ihre Mutter gemeint, sie solle zuerst ihr Pyjama anziehen, damit sie direkt ins Bett gehen könne, wenn sie wieder nach Hause komme (a.a.O.; Befragungszeit 24:43). ddd) Betreffend die Übergriffe auf dem Sofa vor dem Fernseher (Anklage- sachverhalt unter Ziff. II.d) führte B._____ das Folgende aus: Einmal habe sie zusammen mit der Tochter des Beschuldigten auf dem Sofa im Wohnzimmer ei- nen Film geschaut. Dies sei etwa drei Monate her (a.a.O.; Befragungszeiten 17:08 und 51:50). Hierfür habe sie sich auf ein Sofa und die Tochter des Beschul- digten auf ein anderes Sofa gelegt. Während des Films sei auch der Beschuldigte im Wohnzimmer erschienen und habe sich hinter sie auf das Sofa gelegt. In der Folge habe dieser dann ein Bein über sie gelegt und seinen nackten Penis an ih- ren Rücken gedrückt und gerieben (a.a.O.; Befragungszeiten 17:24 und 51:50). Der letzte Zwischenfall, welcher sich vor einer oder zwei Wochen ereignet habe, sei auch vor dem Fernseher geschehen. Der Beschuldigte habe sich zu ihr gelegt,
- 18 - auch wieder die Beine über sie geschlagen und sie umarmt. Sie habe sein "Schnäbi" an ihrem Rücken gespürt, der Beschuldigte sei jedoch angezogen bzw. sein Penis sei bedeckt gewesen (a.a.O.; Befragungszeiten 50:25 und 50:55).
c) Die oben in den wesentlichen Punkten rekapitulierten Aussagen der Pri- vatklägerin 1 erscheinen realitätsnah, plausibel und plastisch. Es erscheint abwe- gig, dass die achtjährige B._____ diese Begebenheiten bzw. Übergriffe erfunden haben könnte bzw. dass diese Schilderungen reine Fantasiegebilde sein könnten. Dies nur schon angesichts des Detaillierungsgrades und der realistischen Schil- derungen, z.B. im Zusammenhang mit den Samenergüssen beim Beschuldigten, die B._____ als achtjähriges Kind klarerweise nicht recht einordnen konnte. Es fällt auf, dass die Privatklägerin 1 trotz ihres jungen Alters die Ereignisse plastisch und kohärent schilderte. Dabei sind ihre Aussagen im Verlauf der Einvernahme im Kern gleich geblieben und die Darstellungen zeugen von einer inneren Geschlos- senheit und Konstanz. Ferner ist auffallend, dass die vom Beschuldigten bestrit- tenen Tathergänge denjenigen, welche der Beschuldigte zugegeben hatte, sehr ähnlich sind. Dies spricht für die Wahrheit auch der bestrittenen Aussagen. aa) Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen trägt auch bei, dass sie ihre Ausfüh- rungen bei mehreren Gelegenheiten veranschaulichte. So zeigte B._____ anläss- lich der Schilderung des ersten sexuellen Übergriffs, welcher sich im Büro vor dem Computer ereignete, an ihrem mitgebrachten Plüschdrachen wie der Be- schuldigte seinen Penis an ihre Stirn gehalten und gerieben habe (a.a.O.; Befra- gungszeiten 33:07 und 31:44). Am mitgebrachten Drachen veranschaulichte B._____ zudem auch, wie der Beschuldigte mit ihrer Hand seinen Penis stimuliert habe; er habe gerade und seitwärts gerieben (a.a.O.; Befragungszeiten 29:56). Auch die Reibbewegungen, die der Beschuldigte an ihrem nackten "Müscheli" vorgenommen habe, zeigte B._____ plastisch an ihrem Stoffdrachen (a.a.O.; Be- fragungszeit 42:45). Bezüglich der Übergriffe, bei welchen der Beschuldigte ihre Hand auf seinen bedeckten Penis gelegt habe, demonstrierte sie den Griff an der Schnauze ihres Plüschdrachens (a.a.O.; Befragungszeit 18:53). Ferner veran- schaulichte B._____ ihre Schilderung der Übergriffe, welche im Wohnzimmer auf den Sofas stattgefunden hätten, indem sie die Positionen der Sofas und des
- 19 - Fernsehers mit ihren Hände aufzeigte. B._____ vermittelte somit ein realitätsna- hes, plausibles und plastisches Bild der verschiedenen sexuellen Handlungen, was ihren Schilderungen eine zusätzliche Glaubhaftigkeit verleiht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, war das Aussageverhalten der Privatklägerin im- pulsiv, assoziativ und von einer grossen Spontaneität geprägt. So folgte sie nicht einer chronologischen Erzählstruktur – wie sie bei der obigen Rekapitulation der Übersicht halber erstellt wurde –, sondern liess sich von Assoziationen leiten. Trotz dieser auf den ersten Blick ungeordneten Darstellung des Sachverhaltes fügte sich das Bild zu einem geschlossenen und widerspruchsfreien Ganzen zu- sammen. So kam sie unter anderem im Lauf der Befragung auf das nasse "Schnäbi" zu sprechen und verwies hierbei wie selbstverständlich auf die zu Be- ginn der Einvernahme geschilderte Begebenheit im Büro, bei welcher der Be- schuldigte sein "Schnäbi" an ihrer Stirn gerieben habe (a.a.O.; Befragungszeiten 31:57 und 17:29). Ein solches Aussageverhalten spricht sehr stark für die subjek- tive Wahrheit der gemachten Aussagen, da bei einer nicht chronologischen Er- zählstruktur eine bewusste Steuerungen einer Falschaussage äusserst schwierig ist (Bender / Nack / Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007 S. 90 ff.). In Anbetracht des kindlichen Alters der Privatklägerin 1 gilt dies im vorliegenden Fall sogar in verstärktem Ausmass. bb) Die Aussagen der Privatklägerin 1 enthalten zahlreiche Realitätskrite- rien. So schilderte sie über die gesamte Einvernahme hinweg die verschiedenen Begebenheiten gleich. Sie berichtete beispielsweise mehrmals und gleichblei- bend, dass der Beschuldigte mit den Übergriffen aufgehört habe, sobald seine Tochter geschaut habe (a.a.O.; Befragungszeiten 14:24, 19:32 und 33:54). B._____ bekundete anlässlich der Befragung auch spontane gefühlsmässige Re- aktionen und schilderte Emotionen auf einer anderen als der Erlebnisebene. Sie führte aus, dass es "gruusig" gewesen sei, wenn das "Schnäbi" des Beschuldig- ten nass geworden sei und sie hätte sodann gleich gebadet, um sich zu reinigen. Die Privatklägerin 1 gab ferner auch zwiespältige Gefühle preis, so ergänzte sie bei der Angabe, dass sie es "gruusig" gefunden habe, wenn sie das nasse "Schnäbi" habe anfassen müssen, sie habe die Hand dennoch nicht weggenom- men, da sie Angst vor der Reaktion des Beschuldigten gehabt habe. Dieser sei
- 20 - jedoch nie handgreiflich ihr gegenüber geworden. Diese Berichte über (zwiespäl- tige) Gefühlsregungen sprechen zusätzlich für die Wahrheit der Ausführungen der Privatklägerin 1. cc) Für die Aussagewürdigung relevant ist auch der Umstand, dass B._____ keine einseitige Tendenz zeigte, den Beschuldigten nur zu belasten. So verneinte sie entsprechende Fragen, ob der Beschuldigte Nacktfotos von ihr gemacht habe bzw. ob er ihr auch Fotos oder Filme mit nackten Personen gezeigt habe (a.a.O.; Befragungszeit 40:56). Sie habe auch nie gesehen, dass er sich selbst befriedigt habe (a.a.O.; Befragungszeit 59:55). Er habe ihr auch nie die Kleider ausgezogen oder sie geküsst (a.a.O.; Befragungszeiten 1:00:22 und 1:00:24). Zudem sei es in der Nacht, wenn sie gemeinsam mit der Tochter des Beschuldigten in deren Bett geschlafen habe, nie zu Übergriffen gekommen. Weiter hielt sie fest, dass ihr der Beschuldigte auch nie "weh getan" bzw. Schmerzen zugefügt habe (a.a.O.; Be- fragungszeit 28:16). Er habe ihr auch nie verboten, jemandem von den Übergrif- fen zu erzählen ( a.a.O.; Befragungszeit 28:27). Zudem habe er weder mit seinem "Schnäbi" etwas an ihrem "Müscheli" gemacht, noch sei er mit seinen Fingern in dieses eingedrungen (a.a.O.; Befragungszeiten 43:14 und 47:36). Zuletzt hielt die Privatklägerin 1 noch fest, dass ihr der Beschuldigte während der Übergriffe auch nie Weisungen erteilt habe, d.h. ihr nie gesagt habe, was sie machen müsse (a.a.O.; Befragungszeit 48:14). Angesichts eines solchen Aussageverhaltens ent- fällt auch die Annahme eines Rachemotivs. dd) B._____ gab stets bestimmt Auskunft und korrigierte suggestiv gestellte Fragen. So stellte die vernehmende Polizistin fest, dass sich die unsittlichen Be- rührungen über dem Pyjama wohl anlässlich einer Übernachtung bei der Tochter des Beschuldigten ereignet hätten. Die Privatklägerin 1 korrigierte daraufhin die Polizistin und erklärte dieser, dass sie ihr Pyjama zu Hause angezogen habe, da ihre Mutter gemeint habe, dass sie so nach dem Spielen bei den Nachbarn direkt in ihr Bett gehen könne (a.a.O.; Befragungszeit 24:31). Weiter verneinte B._____ die Frage der Polizistin, ob der Beschuldigte ihr jemals Bilder von nackten Perso- nen gezeigt habe und äusserte ihr Unverständnis ob dieser Frage, indem sie die vernehmende Polizistin zurückfragte, weshalb er dies denn gemacht haben soll
- 21 - (a.a.O.; Befragungszeit 59:05). B._____ gab zudem zu, wenn sie etwas nicht wusste. So wurde sie gefragt, wie häufig sie das "Schnäbi" des Beschuldigten über den Kleidern und wievielmal unter den Kleidern habe anfassen müssen. Hie- rauf antwortete B._____, sie wisse dies nicht mehr (a.a.O.; Befragungszeit 25:34). Sie versuchte ihre Wissenslücken nicht mit allgemeinen Äusserungen zu füllen. Die Privatklägerin 1 passte ihre Antworten somit auch nicht allfälligen Erwartun- gen und Sichtweisen der befragenden Person an. ee) Auf die Frage, ob es immer nass geworden sei, wenn der Beschuldigte die geschilderten Handlungen vorgenommen habe, antwortete B._____ zunächst, es sei eigentlich "fast immer" nass geworden. Dann präzisierte sie von sich aus, dass der Beschuldigte fast immer "en Stiife" gehabt habe. Auf die erneute Frage der Polizeibeamtin, wie häufig es nass geworden sei, antwortete B._____, sie wisse das nicht mehr (a.a.O.; Befragungszeit 30:30). Die Frage, ob der Beschul- digte ihr jemals gesagt habe, sie dürfe niemandem davon erzählten, verneinte B._____, um dann jedoch gleich zu erklären, dass sie trotzdem Angst gehabt ha- be, jemandem davon zu erzählen. Auch diese Antworten zeigen, dass die Privat- klägerin 1 differenziert auszusagen vermochte und nicht einfach dasjenige bestä- tigte, was die befragende Person durch die Befragung vorgab. Mit Vorsicht zu würdigen sind wohl einzig die Zahlenangaben bzw. Schätzungen der Privatkläge- rin 1, zumal die Schätzfähigkeit bei einem achtjährigen Kind aufgrund mangelnder Erfahrung nicht so ausgebildet sein kann, wie bei einem Erwachsenen. Insbeson- dere die ohne grosse Bedenkzeit hervorgebrachten Schätzungen zur Häufigkeit der Vorfälle ("Ich weiss nöt genau, so öppe drissg oder so mal" [Urk. HD 3/1; Be- fragungszeit 19:10]) oder zur Dauer einer bestimmten Handlung, z.B. als der Be- schuldigte ihr seinen Penis an ihre Stirn gehalten habe ("öppe drüü minute"), sind zurückhaltend zu würdigen. Andererseits ist festzuhalten, dass gerade die letzte Schätzung aufgrund der übrigen Schilderung wohl in etwa zutreffen dürfte, da der Beschuldigte diese Handlung vorgenommen habe, als I._____ (Tochter des Be- schuldigten) gerade mal auf das WC gegangen sei (Urk. HD 3/1; Befragungszeit 29:35).
- 22 - ff) Hervorzuheben ist, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 einige originel- le Elemente enthalten, die für die Glaubhaftigkeit der Schilderung sprechen. So erklärte die Privatklägerin 1, dass sie der Beschuldigte während der Übergriffe teilweise bei ihrem Pfadfindernamen "B1._____" angesprochen habe. Manchmal habe er ihr auch dumme Fragen gestellt, wohl um sie abzulenken, wie z.B. wie alt sie sei, obwohl er dies ja genau gewusst habe (a.a.O.; Befragungszeit 44:07). Diese originellen, ausgefallenen Details sprechen für die Wahrheit der Aussagen und sind ein weiterer Hinweis dafür, dass die Übergriffe wirklich stattgefunden ha- ben. Auch der ohne Erfahrungs- bzw. Wissenshintergrund realistisch geschilderte Vorgang des Samenergusses beim Beschuldigten spricht für ein reales Erlebnis. B._____ hielt hierzu fest, dass das "Schnäbi" nass geworden sei, es sei aber kein "Bisi" aus dem Schnäbi gekommen (a.a.O.; Befragungszeit 30:19). Sie wisse al- lerdings nicht, um was für eine Flüssigkeit es sich gehandelt habe. Das "Schnäbi" sei vor allem vorne nass gewesen, danach sei die Flüssigkeit jedoch auch nach hinten geflossen (a.a.O.; Befragungszeit 31:05). Da sie das "Schnäbi" habe um- fassen müssen, seien ihre Hände nass geworden. Als sie nach den Übergriffen nach Hause gekommen sei, habe sie sofort ihre Mutter gefragt, ob sie mit ihrer kleinen Schwester baden könne (a.a.O.; Befragungszeit 31:23). gg) Hinsichtlich der weiteren Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 36 bis 42; Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sehr glaubhaft sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die belasten- den Aussagen von B._____ erfunden wurden bzw. ihrer Fantasie entsprungen wären. Auch fehlen Hinweise dafür, dass die Privatklägerin 1 etwa die vom Be- schuldigten eingestandenen Handlungen weiter ausgeschmückt und mit erfunde- nen Elementen ergänzt hätte. Gegen letzteres sprechen insbesondere die genau- en und mit originellen Elementen durchsetzten Schilderungen der Übergriffe.
6. a) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wieder- gegeben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den
- 23 - vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 33 bis 34; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz umfassend und detailliert gewürdigt. Vorab kann auf diese zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 43 bis 48). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzun- gen. aa) In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2008 ant- wortete der Beschuldigte auf den Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern, er sei schockiert. Er habe an keinem Kind sexuelle Handlungen vorgenommen. Nach einleitenden Fragen nach den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zur Wohnsituation schilderte der Beschuldigte auf die konkrete Frage, was er zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern sagen könne, dass B._____ jeweils zu ihm gekommen sei, wenn er vor dem Computer gesessen sei. Sie habe sich dann jeweils auf seinen Schoss gesetzt. Er sei nie alleine mit ihr zusammen gewesen. Er habe an B._____ nie absichtlich sexuelle Handlungen vorgenommen. Auch unabsichtliche sexuelle Handlungen habe er nicht vorge- nommen. Es sei schon vorgekommen, dass er sich auf der Toilette befunden ha- be und B._____ dann plötzlich in die Toilette getreten sei. Da habe sie ihn schon ein- oder zwei Mal nackt gesehen. Da habe sie auch sein "Schnäbeli" gesehen. Mehr sei da nicht gewesen (Urk. HD 4/1 S. 7). Auf konkreten Vorhalt der Aussa- gen der Privatklägerin 1 bestritt er nach wie vor jegliche sexuellen Handlungen und erwähnte lediglich eine Begebenheit, als er mit der damals fünf- oder sechs- jährigen B._____ und mit seiner Tochter I._____ gebadet habe, wobei B._____ seinen Penis berührt habe. Er habe dann die Hand von B._____ sofort wieder weg getan. Angesprochen auf den von B._____ geschilderten ersten Vorfall vor dem Computer machte er geltend, er hätte solche Handlungen vor seiner Tochter gar nicht machen können. Ausserdem habe sich jeweils auch sein Sohn im Haus befunden. Es handle sich um Fantasien von B._____ (Urk. HD 4/1 S. 9). Auf den Vorhalt, wonach ein achtjähriges Kind solche sexuellen Handlungen nicht einfach erfinden könne, blieb der Beschuldigte bei seiner Bestreitung. Ausserdem be-
- 24 - merkte er, dass die Mädchen viel Fernsehen schauen oder sich auch oft im Inter- net aufhalten würden, weshalb sie alles über Sexualität wissen würden (Urk. HD 4/1 S. 10). bb) In der Hafteinvernahme vom 18. Dezember 2008 räumte der Beschul- digte dann zu Beginn der Einvernahme ein, dass sich ein Vorfall mit ihm und B._____ ereignet habe. Er gab dabei folgende Aussage zu Protokoll: "Im Juli oder August 2008 litt ich unter Depressionen und trank zu viel Alko- hol. An einem Tag waren die Kinder am Computer am spielen. Ich wollte et- was am Computer machen, die Kinder wollten das Spiel fertig spielen. Ich setzte mich und sagte B._____, sie solle sich auf meinen Schoss setzen. Ich tat dies aber ohne Hintergedanken. B._____ stützte sich mit beiden Händen nach hinten auf. Als sie sich aufstützte, kam sie mit ihren Händen über mei- ner Hose an den Penis. Dann kam die dumme Idee, dass ich die Hose her- unter tat, das war aber nicht einmal ein halbe Minute und ich merkte, was das für ein Blödsinn war, den ich machte Urk. HD 4/2 S. 2)." Danach folgt eine Protokollnotiz mit folgendem Inhalt: "Der Angeschuldigte schil- dert den Vorfall äusserst vage und zum Teil variierend und zudem auch nur auf Nachfrage des Staatsanwaltes. Der ganze Ablauf des Vorfalles ist noch nicht klar." Sodann wurde der Beschuldigte aufgefordert, nochmals möglichst genau den Ablauf dieses Vorfalles zu schildern. Daraufhin gab er folgendes zu Protokoll: "Ich hatte an diesem Tag viel Alkohol getrunken. Ich wollte im Büro am Computer arbeiten. I._____ und B._____ waren am Computer am spielen. Die Kinder sagten, sie wollten noch fünf Minuten weiterspielen. Ich sagte o.k., ich würde aber warten. B._____ sagte mir, ich sollte mich doch setzen. Ich setzte mich und B._____ sass mir auf den Schoss. Die Kinder wollten einfach nicht aufhören mit spielen. Ich forderte I._____ auf, ihr Pyjama zu holen und diesen anzuziehen. Sie ging hinunter. B._____ nahm die Hände hinter ihren Rücken, bzw. zu ihrem Po und berührte so auf mir sitzend mei- nen Penis. So sass sie eine Weile, da kam mir diese Idee. Ich nahm den Penis aus meiner Hose hervor. Ich nahm eine Hand von B._____ und tat sie
- 25 - an den Penis und B._____ hielt dann den Penis. Als I._____ wieder ins Zimmer kam, erwachte ich irgendwie, verstaute den Penis in der Hose und schickte B._____, den Pyjama anzuziehen und die Zähne zu putzen" (Urk. HD 4/2 S. 2). Auf die Frage, wie lange B._____ die Hand an seinem Penis gehabt habe, ant- wortete der Beschuldigte: "Das war nicht einmal eine halbe Minute." (Urk. HD 4/2 S. 3). Auf die Frage, ob B._____ bei weiteren Vorfällen seinen Penis berührt ha- be, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ja, sie hat ihn schon ein paar Mal berührt, aber als ich Hosen trug. (…) Beim Sitzen oder so" (Urk. HD 4/2 S. 4 f.). Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob der Beschuldigte dabei die Hand von B._____ an seinen Penis geführt habe, antwortete der Beschuldigte zunächst mit den Worten: "Nicht immer". Auf die Frage, was das heisse, meinte er: "Es kam vor, dass B._____ sich zu mir hinlegte und dann die Hand auf meinem Penis hatte. Ich hat- te das Gefühl, ab und zu auch absichtlich. Ich ging dann weg" (Urk. HD 4/2 S. 5). Er habe seinen Penis nicht an ihre Stirn bzw. ihren Mund geführt. Der Beschuldig- te verstrickte sich jedoch bei der Schilderung des Tathergangs und der Begleit- umstände in Widersprüche. So erklärte er zuerst – in Übereinstimmung zu den Ausführungen von B._____ (vgl. Urk. HD 3/1, Befragungszeiten 17:53 und 32:26) –: "Ich setzte mich und sagte B._____, sie solle sich auf meinen Schoss setzen". Da die Schilderungen des Beschuldigten äusserst vage waren, wurde der Be- schuldigte nochmals aufgefordert, den Tathergang zu schildern. Dabei schilderte er dann in Abweichung zur ersten Version, dass es B._____ gewesen sei, die zu ihm gesagt habe, er solle sich setzen und welche sich sodann von sich aus auf seinen Schoss gesetzt habe (Urk. HD 4/2 S. 2 f.). cc) In Verlauf der weiteren polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2009 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2009 bestritt der Beschuldigte die weiteren konkreten Vorwürfe, die sich aus den belastenden Aus- sagen der Privatklägerin 1 ergaben. Er räumte einzig ein, er habe mit B._____ einmal in der Küche herumgealbert und bei dieser Gelegenheit die Hände der Pri- vatklägerin 1 über seinen Hosen an seinen Penis geführt. Dies habe eine halbe bis eine Minute gedauert (Urk. HD 4/3 S. 7).
- 26 - dd) Während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2011 (Urk. HD 49) hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seinen im Vorverfahren getä- tigten Aussagen fest. Er bestritt jedoch nun erneut und entgegen seinen Aussa- gen anlässlich der Einvernahmen vom 18. Dezember 2008 und 5. Januar 2009, dass er, abgesehen vom Vorfall im Büro, noch mindestens ein weiteres Mal aktiv die Hand von B._____ an seinen Penis geführt habe (Urk. HD 49 S. 19). Mit sei- nen bisher gemachten Aussagen konfrontiert, erklärte er: "Ich weiss es nicht." (Urk. HD 49 S. 19). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2009 erklärte dieser, dass es stimme, dass er die Hände von B._____ genommen und diese über seinen Hosen an seinen Penis geführt habe. Dies sei der zweite Vorfall gewesen. Weiter stellte der Beschuldigte in Abrede, dass er bei dieser Gelegenheit ein erigiertes Glied hatte (Urk. HD 49 S. 21), dies entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom
5. Januar 2009 (Urk. HD 4/3 S. 3). ee) Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er zu einem Zeit- punkt, als er noch keine Kenntnis von den Aussagen der Privatklägerin 1 hatte, spontan auch über Situationen im Büro berichtete, mithin gleich wie B._____, und in diesem Zusammenhang geltend machte, dass er "nie absichtlich" sexuelle Handlungen an B._____ vorgenommen habe. Es macht hier den Anschein, dass der Beschuldigte hier antizipierend bzw. präventiv danach trachtete, die von ihm erwarteten belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 bereits im Voraus zu ent- kräften. Auf die Frage des vernehmenden Polizisten, ob dies allenfalls unabsicht- lich geschehen sei, erklärte er jedoch, dass dies auch nicht unabsichtlich gesche- hen sei (Urk. HD 4/1 S. 7). Bei der Einvernahme vom 5. Januar 2009 machte der Beschuldigte zudem Ausführungen zum Übergriff auf dem Sofa vor dem Fernse- her, welcher sich gemäss B._____ beim Karaoke-Spielen ereignet habe. Entge- gen den Ausführungen von B._____ schrieb der Beschuldigte jedoch die aktive Rolle der achtjährigen B._____ zu. Er erklärte sodann: "Ich lag dann auf dem Sofa so seitwärts. B._____ sass dann auch in der Nähe von mir auf dem Sofa. Sie fragte mich dann, ob sie sich zu mir legen dürfe. Dies bejahte ich. Während I._____ ein Lied sang, berührte B._____
- 27 - meinen Penis mit ihrer Hand. Dieser Vorfall geschah nach dem ersten Vor- fall ca. fünf Wochen danach" (Urk. HD 4/3 S. 3). Die Darstellungen des Beschuldigten erscheinen in diesem Sinne einseitig. Der Beschuldigte ist offensichtlich bestrebt, die Schuld für die Übergriffe auf B._____ zu projizieren. Dies zeigt sich auch in der Aussage anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2008: "Es kam vor, dass B._____ sich zu mir hinlegte und dann die Hand auf meinem Penis hatte. Ich hatte das Ge- fühl, ab und zu auch absichtlich. Ich ging dann weg" (Urk. HD 4/2 S. 5). Die Um- kehrung der Rollen findet sich bereits auch in der Einvernahme vom
8. Dezember 2008, anlässlich welcher er folgendes ausführte: "[...] Was damals passierte, war nur wegen dem Alkohol. Nachher hatte ich Angst, dass es heraus- kommt und wollte B._____ daher nicht zurechtweisen, wenn sie zu mir kam und mich hielt. Darum machte ich mit" Urk. HD 4/2 S. 7). Ein analoges Aussageverhal- ten des Beschuldigten findet sich auch bei dessen Aussagen bezüglich nicht tat- relevanter Sachverhaltselemente auf. So bestritt der Beschuldigte zu Beginn, je- mals eine aussereheliche Beziehung gehabt zu haben (Urk. HD 4/1 S. 5). Erst auf Vorhalt der Aussagen seiner Ehefrau (Urk. HD 5/2 S. 5) gestand der Beschuldigte eine solche ein (Urk. HD 4/3 S. 7). ff) Bereits die Tendenz des Beschuldigten, Ereignisse zu bagatellisieren sowie von sich abzulenken und die Privatklägerin 1 zu belasten, sind Indizien, die auf Falschaussagen hindeuten. Es müssen jedoch noch weitaus problematische- re Aussagen in die Würdigung einbezogen werden, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten endgültig zu bewerten: Bezüglich des Vorfalls, bei welchem B._____ angeblich den Penis des Beschuldigten aus eigenem Antrieb berührt habe, erklärte dieser, dass er die Situation zunächst als harmlos einge- stuft habe. Als sein Penis mit der Zeit jedoch angeschwollen sei, sei er aufge- standen und gegangen (Urk. HD 4/3 S. 3). Dies jedoch erst, nachdem B._____ bereits über zehn Minuten seinen Penis gehalten hatte. Er hielt ferner fest: "Ich wollte sie nicht anschreien deshalb" (Urk. HD 4/3 S. 4). Hier handelt es sich um eine geradezu groteske Rollenverteilung durch den Beschuldigten, vor allem wenn man sich das in jeglicher Hinsicht gegebene Gefälle zwischen dem erwach-
- 28 - senen Beschuldigten und der achtjährigen B._____ vergegenwärtigt. Allein diese Darstellung durch den Beschuldigten stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im vorliegenden Zusammenhang generell ganz erheblich in Frage. Eine ähnlich ab- wegige Erklärung gab der Beschuldigte ab, nachdem er mit der Aussage von B._____ konfrontiert worden war, wonach sein Penis während des Vorfalls im Bü- ro nass geworden sei. Der Beschuldigte machte als mögliche Erklärung zunächst geltend, dass er allenfalls auf seinen Penis gespuckt habe; er habe jedoch be- stimmt keinen Samenerguss gehabt (Urk. HD 4/3 S. 4 und 5). Kurz darauf konkre- tisierte er seine vorgängigen Ausführungen bezüglich der Spucke in dem Sinne, dass er sich normalerweise auf den Penis spucke, wenn er sich selber befriedige. Da er vorliegend zugegebenermassen die Hand von B._____ an seinen Penis hielt und zusätzlich auf diesen gespuckt haben will, lassen die vorgängigen Aus- führungen des Beschuldigten nur den Schluss zu, dass er sich im Büro mit der Hand der Privatklägerin 1 befriedigen wollte bzw. befriedigte. Da die Selbstbefrie- digung jedoch bekanntlich den Samenerguss zur Folge hat, würde selbst die an- gebliche Erklärung des Beschuldigten für einen Samenerguss sprechen, was die- ser jedoch vehement bestreitet (Urk. HD 4/3 S. 4). All diese dargelegten Elemente lassen die Aussagen bzw. Bestreitungen des Beschuldigten als unglaubhaft er- scheinen. gg) Zum Einwand der Verteidigung, dass B._____ trotz der angeblichen Übergriffe immer wieder freiwillig zum Beschuldigten gegangen sei, ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte selber erklärte, dass B._____ ihn nach dem von ihm zugegebenen Übergriff im Büro ein wenig gemieden habe (Urk. HD 4/3 S. 6) und weniger häufig – aber dennoch – in ihren Hausteil gekommen sei (Urk. HD 4/2 S. 4). Dementsprechend führte die Mutter von B._____ anlässlich ihrer Befragung aus, dass B._____ in letzter Zeit immer häufiger zu Hause Fernsehen schauen und nicht zu I._____ spielen gehen wollte (Urk. HD 5/1 S. 4). Wie die Mutter der Privatklägerin 1 richtig festhielt, war wohl auch die enge Freundschaft mit I._____ ein Grund, weshalb B._____ trotz der Übergriffe immer wieder in den Hausteil der AIJ._____s spielen ging (Urk. HD 5/1 S. 4). Die Freundschaft zwischen den Mäd- chen ergibt sich denn auch aus den Schilderungen der Lehrerin von B._____. So erklärte diese anlässlich ihrer Einvernahme zu den Gesprächen zwischen ihr und
- 29 - B._____: "Es geht ihr [B._____] jeweils darum, was mit dem Mädchen des Täters ist. Sie ist offensichtlich traurig, dass sie zusammen mit diesem Mädchen keine Freundschaft mehr unterhält" (Urk. HD 5/3 S. 3).
7. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich das Fazit, dass die lebensnahen und detaillierten, nicht angelernten und spontanen Schilderungen der Übergriffe durch die Privatklägerin 1 nachvollziehbar und glaubhaft sind. Die Privatklägerin 1 beschrieb die Ereignisse lebensnah, plastisch und lebendig. Die Beschreibungen wirken als selber erlebt. Im Verlauf der Einvernahme blieben die Schilderungen der einzelnen Vorfälle im Kern gleich und stimmig. Angesichts der chronologisch nicht geordneten Abfolge wäre dies sogar für einen erwachsenen Menschen eine kaum zu bewältigende intellektuelle Leistung, um so mehr gilt dies für ein achtjäh- riges Kind. Glaubhaft hat die Geschädigte insbesondere auch ihre eigene Befind- lichkeit während der Übergriffe geschildert. Insgesamt bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit ihrer Schilderungen in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten wie oben gezeigt Wider- sprüche und Ungereimtheiten auf und erscheinen insgesamt nicht überzeugend. Das Aussageverhalten des Beschuldigten mit Bezug auf die Übergriffe ist be- schönigend, einseitig und wenig glaubhaft. Angesichts der klaren Beweislage ist der Anklagesachverhalt des Hauptdossiers rechtsgenügend erstellt. B. Anklagevorwurf Nebendossier (ND)
1. a) Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, mit C._____ (Privatklägerin 2) im Zeitraum von ungefähr Sommer 2003 bis ungefähr Sommer 2005 mehrere Male, d.h. mindestens neun Mal, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. HD 23). aa) Betreffend die Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2 wird dem Be- schuldigten in der Anklageschrift konkret zum Vorwurf gemacht, er habe im Büro
– während C._____ auf seinem Schoss gesessen sei – mindestens fünf Mal den Intimbereich von C._____ berührt, indem er mit seinen Fingern über ihren Klei-
- 30 - dern ihre Vagina gedrückt und gerieben habe, ohne dass er mit den Fingern in diese eingedrungen wäre. Hierbei habe der Beschuldigte zudem die Oberschen- kel von C._____ über deren Kleidern gestreichelt und seinen erigierten Penis an ihren unteren Rückenbereich bzw. an ihr Gesäss gedrückt. Mindestens zwei Mal habe der Beschuldigte auch ihre Hand ergriffen und diese an seinen Penis ge- führt, wobei er diesen über den Kleidern mit ihrer Hand gedrückt und gerieben habe. Mindestens zwei Mal habe der Beschuldigte sodann auch in seine Kleider ejakuliert, als die Privatklägerin 2 noch auf seinem Schoss gesessen sei. Mehr als einmal habe der Beschuldigte zudem C._____ unter deren Kleider am Oberkörper im Brustbereich gestreichelt. Ferner habe sich der Beschuldigte mindestens ein- mal, nachdem er sich zuvor zu den anderen Kindern unter die Decke gelegt und diesen je einzeln … Lieder vorgesungen habe, im Kinderzimmer von I._____ auch zu C._____ unter die Bettdecke gelegt und diese am Körper, namentlich am Oberkörper unter den Kleidern sowie an den Oberschenkeln und am Gesäss über den Kleidern, gestreichelt. bb) Mindestens einmal soll sich der Beschuldigte zudem in seinem Wohn- zimmer zu bzw. hinter C._____ auf das Sofa gelegt bzw. gesetzt haben, wobei er diese zu sich hingezogen und seinen erigierten Penis an ihren Rücken gedrückt bzw. gerieben habe, welchen der Beschuldigte allerdings in der Hose belassen habe. Hierbei habe der Beschuldigte C._____ zudem über den Kleidern am Ober- körper und am Gesäss gestreichelt. cc) Weiter habe der Beschuldigte C._____ beim "Fangen-Spielen" mit dem Rücken auf das Bett von J._____, dem Sohn des Beschuldigten, geworfen. Er habe sich sodann mit seiner Körpervorderseite auf sie gelegt, eine Hand von C._____ festgehalten und mit dem Unterleib Stossbewegungen gegen deren Un- terleib gemacht, so dass diese seinen erigierten Penis gespürt habe. Dies habe der Beschuldigte solange gemacht, bis er in seine Kleider ejakuliert habe. dd) Abschliessend wird dem Beschuldigte noch vorgeworfen, sich einmal – während er die Kinder der Familie BCE._____ gehütet habe – zu C._____ in ihr Bett unter die Bettdecke gelegt zu haben, wo er sodann mit ihr in der "Löffelchen- Stellung" gelegen habe. Der Beschuldigte habe hierbei seinen Unterleib gegen
- 31 - das Gesäss von C._____ gerieben. Darüber hinaus habe er die Privatklägerin 2 intensiv an deren Körper über den Kleidern, namentlich am Oberkörper im Brust- bereich – aber auch unter den Armen und am Hals – sowie an den Oberschen- keln und der Vagina gestreichelt.
b) Die verschiedenen Übergriffe zum Nachteil von C._____ werden vom Be- schuldigten vollumfänglich in Abrede gestellt.
2. a) Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 2. Daneben wurden mehrere Personen aus dem Umkreis von C._____ und des Beschuldigten als Auskunftspersonen und Zeugen einvernommen. Bei den Akten liegt zudem ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten vom 17. Ok- tober 2009 (Urk. HD 12/4) bzw. 15. Oktober 2010 (Urk. HD 12a/5). Im Weiteren befindet sich ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._____ (Therapeutin von C._____) bei den Akten (Urk. ND 1/7/3).
b) Bezüglich der Aussage von C._____ ist zu bemerken, dass diese am
2. Februar 2010 als Auskunftsperson (Urk. ND 1/2/2) und am 20. Dezember 2010 als Zeugin (Urk. ND 1/2/11) einvernommen wurde. Diese Einvernahmen wurden auf Video aufgezeichnet. Zur Einvernahme vom 2. Februar 2010 besteht ein Kurzprotokoll (Urk. ND act. 1/2/2), wohingegen für die Einvernahme vom
20. Dezember 2010 ein Wortprotokoll in Mundart (Urk. ND 1/2/11) erstellt wurde.
c) Neben der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten wurden auch E._____ (Mutter der Privatklägerinnen), L._____ (Schwester der Privatklägerinnen), M._____ (Mitarbeiterin der Opferhilfestelle des Kinderspitals Zürich), D._____ (Psychologin und Studienleiterin) und N._____ (Ex-Freund der Privatklägerin 2) einvernommen. E._____ wurde als Auskunftsperson am 2. Februar 2010 durch die Polizei (Urk. ND 1/5/1) und ein zweites Mal am 7. Oktober 2010 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. ND 1/5/9). L._____ wurde lediglich einmal am 3. März 2010 (Urk. ND 1/4/1) als Auskunftsperson durch die Polizei be- fragt. Von dieser Einvernahme existiert ein Videomitschnitt. M._____ wurde eben- falls einmal als Auskunftsperson durch die Polizei (Urk. ND 1/5/7) und zudem ein weiteres Mal als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft (Urk. ND 1/5/11) befragt.
- 32 - D._____, die Psychologin und Studienleiterin, welcher sich C._____ zuerst anver- traut hatte, wurde am 16. März 2010 durch die Polizei (Urk. ND 1/5/5) sowie am
7. Oktober 2010 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. ND 1/5/8). Der Ex-Freund von C._____, N._____, wurde lediglich einmal als Zeu- ge am 28. Oktober 2010 durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. ND 1/5/10). Da bis auf L._____ alle genannten Drittpersonen mindestens einmal formell als Zeugen befragt wurden und der Beschuldigte und sein Verteidiger von den belas- tenden Aussagen Kenntnis hatten, sich dazu äussern konnten und anlässlich ei- ner Konfrontationseinvernahme Ergänzungsfragen stellen durften, sind alle Aus- sagen, bis auf diejenige von L._____, vollumfänglich verwertbar. Die Aussage von L._____ indessen darf nur insoweit verwendet werden, als sie den Beschuldigten nicht belastet (§ 15 StPO/ZH; Art. 147 Abs. 4 StPO).
d) Betreffend den ärztlichen Bericht von Dr. med. K._____ (Therapeutin von C._____) ist festzuhalten, dass diese auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Auskunft im Sinne von Art. 307 StGB hingewiesen wurde und dem Beschuldigten die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu ihren Ausführungen Stellung zu nehmen (Urk. ND 1/3/7 S. 2; Urk. ND 1/7/2). Der Bericht ist somit als Beweis- mittel verwertbar (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004 N 659; vgl. ZR 102 [2003] Nr. 14).
e) Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Sachdarstellung der Privatklägerin 2 insgesamt als erlebt und daher überzeu- gend wirken würde. Sie habe die Ereignisse lebendig, lebensnah und farbig be- schrieben. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit ihrer Sachdarstellung in Zweifel zu ziehen. Es sei auch kein Motiv ersichtlich, weshalb C._____ den Beschuldigten falsch belasten würde. Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis den Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. HD 69 S. 98 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Befund der Vorinstanz bestätigt werden kann oder nicht.
3. a) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung bzw. zur Sachverhaltserstellung gemacht. Auf die entsprechen- den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich ver-
- 33 - wiesen werden (Urk. HD 69 S. 63 bzw. dortige Verweisung auf Ziff. III.3.1 in den vorinstanzlichen Erwägungen; Art. 82 Abs. 4 StGB).
b) Im vorliegenden Fall kommt den Aussagen der Privatklägerin 2 und der Zeugen entscheidendes Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zunächst deren Glaubwürdigkeit korrekt beurteilt. Auf die entsprechenden zutref- fenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 27 - 30). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass zwar der Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum noch Bedeutung zukommt, dass diese jedoch ergänzend in die Beweiswür- digung einfliessen dürfen. Im Zeitpunkt der Befragungen war die Privatklägerin 2 16 Jahre alt, befand sich somit nicht mehr im Kindesalter.
c) Zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit von C._____ kann auf die Einvernahmen der Zeuginnen M._____ und D._____ abgestellt werden. Die bei- den Zeuginnen attestierten C._____ eine sehr hohe Glaubwürdigkeit und hielten fest, dass sie nie Zweifel daran gehabt hätten, dass die Privatklägerin 2 die von ihr geschilderten Übergriffe nicht auch tatsächlich erlebt habe (vgl. Urk. ND 1/5/7 S. 5; Urk. ND 1/5/11 S. 4). Des Weiteren beschrieb die Zeugin D._____ die Pri- vatklägerin 2 als eine für ihr Alter reife Persönlichkeit (Urk. ND 1/5/8 S. 5; Urk. ND 1/5/5 S. 6). Sie stufe diese nicht als Person ein, die im Mittelpunkt stehen möchte, da sie zudem sehr scheu sei. Die Zeugin M._____ hielt hierzu fest, "C._____ war stabil. Ich habe nicht das Gefühl, dass sie es nicht schafft. Sie ist ein Mädchen mit gutem emotionalem Boden. Sie hatte aber nicht so viel Selbst- vertrauen. Am Anfang war sie natürlich sehr verunsichert, sie wusste ja nicht, was auf sie zukommen würde" (Urk. ND 1/5/11 S. 4). Diese Einschätzungen decken sich im Übrigen mit dem Eindruck den man gewinnt, wenn man sich die Video- Aufzeichnung der Einvernahme mit der Privatklägerin 2 befasst. Während der ge- samten Dauer der Aufnahme von rund 90 Minuten ergeben sich für den Betrach- ter keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C._____ die Geschichte bzw. die von ihr geschilderten Ereignisse nicht selber erlebt hätte bzw. dass sie fantasieren würde (Urk. ND 1/2/1 und Urk. ND 1/2/13).
- 34 -
4. a) Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ zutreffend wiedergege- ben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 64 bis 68).
b) Die Aussagen der Privatklägerin 2 wurden von der Vorinstanz umfassend und detailliert gewürdigt. Vorab kann auf diese zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 68 bis 81). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzun- gen. aa) Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung be- züglich der Privatklägerin 1 dargelegt wurde, zeigt die Erfahrung, dass in Fällen von behaupteten sexuellen Handlungen mit Kindern der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen erhebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere unbe- absichtigte Einflussnahmen auf das betroffene Kind in der Zeit zwischen seinen ersten Äusserungen im persönlichen Umfeld bis zur ersten formellen polizeilichen Befragung können im Hinblick auf die Authentizität der Aussagen problematisch sein. So etwa wenn bereits vor der ersten Einvernahme durch ausgebildete Poli- zeibeamte im Rahmen von Befragungen mit Personen aus dem persönlichen Um- feld oder einschlägigen Organisationen bereits eine Sachverhaltsdarstellung sozusagen "eingeübt" wurde, wodurch die Gefahr besteht, dass diese Darstellung eher als Referenzpunkt bei künftigen Einvernahmen fungiert, als die Erinnerung an die tatsächlich erlebten Ereignisse. Obwohl die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin 2 einen ganz anderen Verlauf zeigt, als diejenige der Aussagen der Privatklägerin 1, sprechen gerade auch im vorliegenden Fall einige Aspekte dafür, dass C._____ die Schilderungen aus eigenem Antrieb und infolge der sie belastenden, schon mehrere Jahre zurückliegenden Erlebnisse deponier- te. C._____ schilderte nachvollziehbar und plausibel ihre früheren Beweggründe, weshalb sie sich wegen der vor Jahren erlittenen Übergriffe als Kind niemandem habe anvertrauen wollen, auch ihrer Mutter nicht. Es sei die Zeit gewesen, nach- dem ihr kleiner Halbbruder mit nur sechs Monaten gestorben war. Später habe die Familie einen Autounfall erlitten. Aus diesen Gründen sei ihre Familie und ins-
- 35 - besondere ihre Mutter einer starken Belastung ausgesetzt gewesen. Da habe sie selber nicht noch zur Verschlechterung der Situation beitragen wollen. Diese An- gabe wurde von der Mutter im Rahmen der Zeugenaussage vom 7. Oktober 2010 bestätigt (Urk. ND 1/5/9 S. 5). bb) Anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2010 erklärte C._____, dass sie auf der Internetseite www.tschau.ch einen Link zu einer Studie entdeckt habe, für welche Jugendliche gesucht wurden, die Opfer von sexuellen Übergrif- fen geworden seien (Urk. ND 1/2/1; Befragungszeit 10:00). Sie habe sich in der Folge via E-Mail vor ungefähr einem Monat auf dieses Inserat gemeldet (a.a.O.; Befragungszeiten 10:22 und 11:24; Urk. ND 1/5/6/2). Sie sei sodann in Begleitung ihrer besten Freundin zum ersten Gespräch mit der Studienleiterin D._____ er- schienen. D._____ habe ihr nach dem Gespräch eine vertiefte Beratung empfoh- len und sie hierfür an M._____ von der Opferberatungsstelle des Kinderspitals verwiesen (a.a.O.; Befragungszeit 10:46). Auf ihren Wunsch hin habe sie sodann zusammen mit M._____ ihre Mutter über die Übergriffe informiert. Nach reiflicher Überlegung habe sie sich zudem dazu durchgerungen, eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Dies wurde von der Zeugin M._____ bestätigt (Urk. ND 1/5/11 S. 5). Hierzu habe sie Rechtsanwältin Z._____, welche bereits B._____ vertrat, kontaktiert (a.a.O.; Befragungszeit 11:01). Diese Ausführungen wurden sodann auch von der Mutter von C._____ bestätigt (Urk. ND 1/5/1 S. 2). cc) C._____ habe sich erstmals im Sommer 2007 ihrem damaligen Freund anvertraut. Dabei sei sie nicht in die Details gegangen. Dies erfolgte somit zu ei- nem Zeitpunkt, bevor die Übergriffe zum Nachteil von B._____ bekannt wurden (Urk. ND 1/5/10 S. 3). Ferner erzählte sie ein paar Monate vor der Teilnahme an der Studie ihrer besten Freundin von den Übergriffen. Gemäss den Aussagen von C._____ und ihrem Ex-Freund fanden hierbei keine vertieften Gespräche statt, welche eine Beeinflussung der Wahrnehmung bzw. Erinnerung der Privatkläge- rin 2 hätten bewirken können (Urk. ND 1/2/11 S. 10; Urk. ND 1/5/10 S. 3). dd) Das erste Gespräch über die Missbräuche fand sodann mit D._____ statt, einer erfahrenen Psychologin, welche im Bereich des sexuellen Miss- brauchs von Kindern tätig ist (Urk. ND 1/5/5 S. 2; Urk. ND 1/5/8 S. 1 f.). Ein zwei-
- 36 - tes Gespräch führte C._____ danach mit M._____, welche ebenfalls eine erfahre- ne Psychologin ist und sowohl im Kinderspital bei der Opferhilfestelle als auch in der Abteilung Psychiatrie und Psychosomatik tätig ist (Urk. ND 1/5/7 S. 2 f.; Urk. ND 1/5/11 S. 2 und 4). Aufgrund dieser Umstände und insbesondere unter Be- rücksichtigung des Alters der Privatklägerin 2 im Zeitpunkt ihrer Aussagen – sie war 16 Jahre alt, mithin nicht mehr im Kindesalter – erscheint es höchst unwahr- scheinlich, dass eine Fremdbeeinflussung stattgefunden hat, zumal sich C._____ aus eigenem Antrieb gemeldet hatte, zunächst ohne dabei eine Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten im Fokus zu haben. ee) Vor dem Hintergrund der geschilderten Entstehungsgeschichte und ins- besondere in Anbetracht dessen, dass sich C._____ zuerst anonym auf eine Stu- die hin meldete, sodann die ersten Gespräche von ausgebildeten Psychologinnen geführt wurden, es zudem nicht das primäre Ziel von C._____ war, Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzuleiten (Urk. ND 1/5/11 S. 4) und sie auch nachvoll- ziehbar und plausibel schilderte, weshalb sie sich nicht bereits früher gemeldet hatte (a.a.O.; Befragungszeiten 12:17, 13:00; 13:49, 1:11:33 und 1:21:08; vgl. auch Urk. ND 1/5/7 S. 5; vgl. auch ND 1/5/5 S. 5 und ND act. 1/5/8 S. 4), kann eine Fremdbeeinflussung durch eine Drittpersonen praktisch ausgeschlos- sen werden. ff) Aufgrund der oben dargelegten Entstehungsgeschichte ist den Aussagen von C._____ eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. Es ist sodann auch un- wahrscheinlich, dass eine Fremdbeeinflussung durch Drittpersonen stattfand. Ab- gesehen davon erscheint eine solche Beeinflussung angesichts des durch die Vi- deo-Aufzeichnung ersichtlichen Aussageverhaltens der Privatklägerin 2 als kaum möglich. gg) Aber vor allem aufgrund des Inhalts ihrer Aussagen sowie des Aussage- verhaltens der Privatklägerin 2 erscheint ihre Sachdarstellung sehr glaubhaft. aaa) Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Februar 2010 führte C._____ u.a. aus, dass ein Teil der Übergriffe im Büro vor dem Computer (Anklagesachver- halt Ziff. I.a) stattgefunden hätten (Urk. ND 1/2/1; Befragungszeit 32:19). Sie sei
- 37 - hierbei auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen, wie beim "Hoppe Hoppe Reiter". Bei dieser Gelegenheit habe sie der Beschuldigte an sich gedrückt und sie mit seinen Händen zwischen den Beinen an der Vagina und an den Ober- schenkeln berührt. Dies sei über den Kleidern geschehen. Er habe sie jedoch auch unter den Kleidern am Oberkörper im Brustbereich gestreichelt (a.a.O.; Be- fragungszeiten 32:34; 43:16; Urk. ND 1/2/11 S. 11). Bei den Übergriffen im Büro habe der Beschuldigte auch zwei Mal einen Samenerguss gehabt (a.a.O.; Befra- gungszeiten 33:01; 42:16; 43:16; 55:20). Sie habe dies gemerkt, da die Trainer- hosen oder Shorts, die der Beschuldigte in dieser Zeit meist getragen habe, nass geworden seien. Weil sie ihrerseits bei den Übergriffen meist einen Rock oder dünne Hosen aus Polyester getragen habe, habe sie das Ejakulat bzw. die Sa- menflüssigkeit sofort auf ihrer Haut gespürt. Ferner habe der Beschuldigte jeweils angefangen, schwerer zu atmen oder zu stöhnen (a.a.O.; Befragungszeiten 33:10; 22:05; 33:29; Urk. ND 1/2/11 S. 6 f.). bbb) Bezüglich des Anklagesachverhalts in Ziffer I.b sagte die Privatklä- gerin 2 aus, dass es sich hierbei um die ersten Übergriffe gehandelt habe. Nach- dem die Familie AIJ._____ in das alte Bauernhaus gezogen sei, hätten sie, d.h. ihre Schwester L._____ und sie selber, ziemlich schnell bei dieser, namentlich im Zimmer von I._____, übernachtet (a.a.O.; Befragungszeit 25:33; Urk. ND 1/2/11 S. 4). Sie sei zu diesem Zeitpunkt etwa acht oder neun Jahre alt gewesen. Im Zimmer von I._____ hätten sie und L._____ auf dem Boden auf Matratzen ge- schlafen. Auf entsprechende Frage der vernehmenden Polizistin fertigte C._____ sodann auch einen Plan des Zimmers und der Schlafstätten an (Urk. ND 1/2/12; Urk. ND 1/2/11 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe hierbei den Kindern je einzeln … Lieder vor dem Schlafengehen vorgesungen. Meist habe er bei ihrer Schwester begonnen, danach habe er J._____ und I._____ vorgesungen und am Schluss sei er zu ihr gekommen (a.a.O.; Befragungszeiten 21:00; 21:12; 22:28; 28:20 und 28:39). Er habe sich sodann zu ihr unter die Bettdecke gelegt und sie mit seinem Körper vor den anderen Kindern abgeschirmt; sie sei zwischen der Wand und dem Beschuldigten gelegen. Während er ihr vorgesungen habe, habe er sie am Oberkörper unter und über dem T-Shirt, an den Oberschenkeln, am Bauch und im Gesässbereich gestreichelt (a.a.O.; Befragungszeiten 29:10, 28:18 und 30:22).
- 38 - ccc) Im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt I.c brachte C._____ anlässlich der Einvernahmen vom 2. Februar 2010 und 20. Dezember 2010 vor, dass es auch zu diversen Übergriffen vor dem Fernseher im Wohnzimmer des Beschuldigten gekommen sei. Die Vorfälle vor dem Fernseher auf dem Sofa hät- ten sich hierbei stets wie folgt abgespielt: Der Beschuldigte habe sich hinter sie gelegt oder sie hätte auf ihm sitzen müssen (a.a.O.; Befragungszeit 36:24). Dann habe er es ziemlich unmerklich gemacht (a.a.O.; Befragungszeit 36:36). Er habe sie zu sich (an seinen Penis) gezogen und sich bzw. seinen Penis an ihr gerie- ben. Er habe sie auch mit seinen Händen am Oberkörper oder "Füdli" berührt. Der Beschuldigte habe sie hierbei gehalten, meist an den Hüften, so dass sie nicht habe fliehen können (a.a.O.; Befragungszeiten 1:03:22; 36:43; Urk. ND 1/2/11 S. 8). ddd) Zum Vorfall im Zimmer des Sohnes des Beschuldigten (Anklagesach- verhalt I.d) sei es anlässlich eines Spieles gekommen. Sie und die anderen Kin- der hätten zusammen Fernsehen im Wohnzimmer des Beschuldigten geschaut, als der Beschuldigte sie "gezeuklet" habe und ihr sodann in einer Art "Fangis" nachgerannt sei. Sie habe in der Folge versucht, über den Estrich zurück in ihren Hausteil zu rennen, weil ihr die Situation unbehaglich geworden sei (a.a.O.; Be- fragungszeit 53:07). In der Höhe von J._____s Zimmer habe sie der Beschuldigte gestellt, worauf sie in dieses Zimmer gerannt sei. Im Schlafzimmer des Sohnes habe sie der Beschuldigte sodann mit dem Rücken auf das Bett geworfen, sich mit seiner Körpervorderseite auf sie gelegt und an einer Hand festgehalten (a.a.O.; Befragungszeiten 53:20, 54:07 und 35:33). Er sei jedoch nicht mit dem ganzen Körper auf sie gelegen. Dann habe er mit seinem Unterleib bzw. erigier- ten Penis solange Stossbewegungen gegen ihren Unterleib gemacht, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Sowohl sie als auch der Beschuldigten hätten hier- bei jedoch Kleider getragen. Während des gesamten Übergriffs habe sie mehr- mals versucht, ihr Gesicht mit einem "Nuschi" zu bedecken, welches ihr der Be- schuldigte jedoch immer wieder vom Gesicht gezogen habe (a.a.O.; Befragungs- zeiten 35:39, 35:45 und 53:20, 53:51, 54:35).
- 39 - eee) Zum Anklagesachverhalt I.e erklärte C._____, dass es sich um einen Vorfall handle, der sich in ihrer Wohnung, d.h. im Hausteil der Familie BCE._____, zugetragen habe. Ihre Eltern seien einmal an einem Abend wegge- wesen und hätten daher den Beschuldigten gebeten, ihre Schwestern und sie zu hüten und auch ins Bett zu bringen. Nachdem der Beschuldigte ihre Schwestern ins Bett gebracht habe, sei er auch zu ihr ins Zimmer gekommen. Er habe sich hierbei zu ihr ins Bett unter ihre Decke gelegt und sie an sich gezogen, so dass sie seitlich in der "Löffelistellung" nebeneinander gelegen seien (a.a.O.; Befra- gungszeiten 1:00:45 und 1:01.35). Er habe unter der Bettdecke ihr Gesäss an seinen Unterleib gerieben. Ferner habe er sie am Oberkörper, an den Ober- schenkeln und zwischen den Beinen berührt bzw. gestreichelt. Am Oberkörper habe er sie im Bereich des Brustkorbes, unter den Armen und am Hals berührt (a.a.O.; Befragungszeiten 1:01:44; 1:02:01; 1:02:20 und 1:02:27). hh) Die Ausführungen von C._____ enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Andererseits lassen sich keine Lügensignale erkennen. Die Sachverhaltsschilde- rungen sind lebensnah und im Kern gleichbleibend. Letzteres ist um so bemer- kenswerter, als Schilderungen der Privatklägerin 2 nicht einer chronologischen Li- nie folgen, sondern analog wie bei der Privatklägerin 1 sozusagen in ungeordne- ter Reihenfolge. Die einzelnen Begebenheiten schilderte C._____ jedoch konstant und setzte sie zueinander widerspruchsfrei in Relation. Dies wäre bei einer erfun- denen oder auch nur ausgeschmückten Geschichte ein höchst anspruchsvolles und – selbst für eine erwachsene Person – kaum zu bewältigendes Unterfangen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Beispielhaft für eine solche Schilderung mag die Begebenheit der Übergriffe im Zimmer von C._____ dienen: Sie hielt hierzu fest, dass sich der Beschuldigte zu ihr unter die Bettdecke gelegt und sie sodann mit seinem Oberkörper gegen die Wand vor den anderen Kindern abgeschirmt habe (a.a.O.; Befragungszeit 29:20). Als sie einige Zeit später den Übergriff in ihrem Zimmer schildert, hielt sie spontan fest: "Er isch au wieder is Bett gläge aber dasmol, dass er a der wand gsi isch – unter de Decke au [...]" (a.a.O.; Befragungszeit 1:01:03). Dadurch, dass C._____ diese beiden ähnlich gearteten Übergriffe wie selbstverständlich in Relation setzte und auf einen situa- tionsbedingt wichtigen Unterschied verwies, wirken die Ausführungen glaubhaft.
- 40 - Im Zusammenhang mit den Übergriffen im Zimmer von C._____ ist ausserdem zu bemerken, dass sie diese bereits zu Beginn der Einvernahme grob erwähnte (a.a.O.; Befragungszeit 28:00), jedoch erst gegen Ende der Befragung detailliert schilderte (a.a.O.; Befragungszeit 1:00:40). Ein weiteres Beispiel ist ihre Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte bei den Übergriffen stets die Hosen anbehal- ten habe, wobei sie verschiedene Übergriffe aufzählte (a.a.O.; Befragungszeit 35:40). Unter anderem erklärte sie, dass er bei einem Übergriff, bei dem er mit seinem Körper auf ihr gelegen sei und sie mehrfach versucht habe, sich ein "Nu- schi" (Schmusedecke) über ihr Gesicht zu ziehen, bestimmt seine Hosen anbe- halten habe. In diesem Zusammenhang machte sie jedoch keine weiteren Aus- führungen zu diesem Übergriff bzw. zum Kontext, in welchem sich dieser ereigne- te. Erst später im Verlaufe der Einvernahme (a.a.O.; Befragungszeit 52:40) kam sie konkret auf den Vorfall in J._____s Zimmer zu sprechen und bettete die be- reits erwähnten Elemente, nämlich dass der Beschuldigte einmal auf ihr lag und sie ihr Gesicht mit einem "Nuschi" zu verdecken suchte, in einen plausiblen und nachvollziehbaren Kontext ein. ii) Zahlreiche Aussagen der Privatklägerin 2 vermochte sie plastisch darzu- stellen und plausibel zu erklären. So erklärte sie im Zusammenhang mit den be- haupteten Übergriffen auf dem Sofa vor dem Fernseher, dass der Beschuldigte sie stets aufgefordert habe, sich zu ihm auf das Sofa 1 (vgl. Skizze unten) zu set- zen, wohingegen die anderen Kinder auf Sofa 2 hätten sitzen müssen. Er habe dann gesagt, sie könne den guten Platz bei ihm haben, da Sofa 1 gerade auf den Fernseher ausgerichtet gewesen sei (Urk. ND 1/2/11 S. 7 f.; Urk. ND 1/2/1; Befra- gungszeit 39:45). Ein Vorteil für den Beschuldigten sei hierbei gewesen, dass die anderen Kinder, die auf Sofa 2 gesessen seien, ihren Kopf zum Fernseher hätten drehen müssen und somit nicht bemerkt hätten, was sich auf Sofa 1 abgespielt habe. C._____ vermochte in der Einvernahme die Anordnung der Sofas mit den Händen aufzuzeigen, was sie wie folgt tat (a.a.O.; Befragungszeiten 39:35 und 40:03): TV
- 41 - Sofa 1 jj) Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen weitere Realitätskriterien auf, so insbesondere die Tatsache, dass die Privatklägerin eher zurückhaltend aus- sagte und bei entsprechenden Fragen auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschuldigten verzichtete (Urk. HD 69 S. 78 f.), bzw. dass sie in den Befragungen ohne Weiteres zugab, wenn sie Erinnerungslücken hatte (Urk. HD 69 S. 80). Auf diese Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. kk) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anhaltspunkte für Falschaussagen durch die Privatklägerin 2 vorliegen. Insbesondere sind hierfür keinerlei Motive ersichtlich. Demgegenüber erscheint es nachvollziehbar und plausibel, wenn sie erklärte, dass sie nach den ersten Übergriffen noch nieman- dem etwas gesagt habe, weil sie vom Beschuldigten zu Beginn noch nicht so be- rührt worden sei, dass sie es als unangenehm empfunden habe. Sie sei damals als Kind auch noch nicht "druus choo". Sie habe diese Vorfälle in ihrem kindlichen Alter nicht einordnen können. Erst später in der Schule habe sie die Bedeutung der Übergriffe verstanden (a.a.O.; Befragungszeit 14:10). Ihre Erklärung, weshalb sie auch später nichts gesagt habe, überzeugt durchaus, zumal auch Ihre Mutter bestätigte, dass diese Übergriffe in die Zeit kurz nach dem Tod des Halbbruders von C._____ (November 2001) bzw. nach einem schweren Autounfall (Mai 2002) der Familie gefallen sei, wodurch die ganze Familie sehr belastet gewesen sei und sie, die Privatklägerin 2, nicht noch zusätzliche Schwierigkeiten habe verur- sachen wollen. Nachvollziehbar ist auch der nachträgliche Selbstvorwurf, den sich die Privatklägerin 2 machte, weil sie durch eine frühere Mitteilung der erlittenen Missbräuche möglicherweise die Missbräuche zum Nachteil ihrer Halbschwester Sofa 2
- 42 - B._____ hätte verhindern können. Nachdem sich ihre kleine Schwester den Be- hörden anvertraut gehabt habe, habe sie zunächst aus Scham und Schuldgefühl, dass sie die Übergriffe zum Nachteil von B._____ nicht verhindert habe, nicht ge- wagt, sich ihrer Mutter gegenüber zu offenbaren (Urk. ND 1/2/1, Befragungszeit 1:11:33; Urk. ND 1/5/1. S. 6 ff.; Urk. ND 1/5/9 S. 2 ff.). Diese letztere Aussage ist ein weiteres starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. ll) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 sehr glaubhaft sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die belasten- den Aussagen von C._____ erfunden wurden bzw. ihrer Fantasie entsprungen wären. Im Gegenteil wirken ihre Schilderungen als selber erlebte Begebenheiten. Dafür sprechen insbesondere die genauen und mit originellen Elementen durch- setzten Schilderungen der Übergriffe.
5. a) Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe bezüglich der Übergriffe zum Nachteil von C._____ in sämtlichen Einvernahmen (Urk. ND 1/3/1; Urk. ND 1/3/3; Urk. ND 1/3/2; Urk. ND 1/3/4; Urk. ND 1/3/5; Urk. ND 1/3/6; Urk. ND 1/3/7 und Urk. ND 1/3/8).
b) Bei seinen Bestreitungen machte der Beschuldige keine konkreten Aus- sagen zu den von der Privatklägerin 2 geschilderten Begebenheiten, weshalb ei- ne Aussageanalyse nicht möglich ist.
c) Gleich wie im Fall von B._____ wandte die Verteidigung ein, dass C._____ trotz der angeblichen Übergriffe immer wieder freiwillig und offensichtlich gerne zum Beschuldigten gegangen sei. Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass gemäss den Aussagen von C._____ die ersten Übergriffe sehr subtil stattge- funden haben, so dass sie sich als achtjähriges Kind nicht sicher war, ob es sich dabei tatsächlich um sexuelle Übergriffe, mithin um etwas Verbotenes, handelte. Erst mit der Zeit erfolgte eine Steigerung. Entgegen den Behauptungen der Ver- teidigung lassen sich in den Aussagen von C._____ auch Hinweise finden, dass sie quasi "Abwehrmassnahmen" traf. So erklärte sie, dass sie nicht gerne alleine in die Nachbarwohnung ging und sich daher vehement gewehrt habe, wenn sie ihre Mutter Salz oder andere Lebensmittel zu den AIJ._____s holen schickte
- 43 - (a.a.O.; Befragungszeit 41:29). Dies wurde auch von E._____ bestätigt (Urk. ND 1/5/1 S. 9).
d) Die Verteidigung machte u.a. ein Rachemotiv bei der Privatklägerin 2 gel- tend, zumal C._____ angestrebt habe, dass der Beschuldigte wegen der behaup- teten sexuellen Übergriffe auf ihre kleine Schwester härter bestraft werde. Ge- mäss den Ausführungen der Verteidigung habe C._____ gewollt, dass der Be- schuldigte wirklich ins Gefängnis muss und nicht bloss eine Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten bedingt erhalte, wie dies in der ersten Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft gefordert wurde. Ferner sei denkbar, dass tatsächlich sexuelle Übergriffe auf C._____ stattgefunden hätten, jedoch nicht durch den Beschuldig- ten, sondern durch eine andere Person. Nach dem Vorfall zu Lasten ihrer kleinen Schwester und der Einleitung des entsprechenden Strafverfahrens sei natürlich der optimale Zeitpunkt gekommen, um die durch einen Dritten oder Dritte began- genen Übergriffe dem aufgrund des Vorfalls mit der kleinen Schwester sowieso gehassten Beschuldigten in die Schuhe zu schieben. Zudem habe sie auch ge- wusst, was sie genau bei der Anklägerin zu Protokoll geben musste, schliesslich sei ja die Anklage im Verfahren ihrer Schwester eben zugestellt und in der Familie diskutiert worden. Schliesslich stellte die Verteidigung die Frage in den Raum, ob dies wohl auch der Grund sei, dass die Vorwürfe von B._____ und C._____ sich so ähnlich seien, ja beinahe austauschbar klingen würden.
e) Der Hypothese der Rache, wie sie die Verteidigung geltend macht, wie- derspricht bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse. Einerseits ist festzuhal- ten, dass die erste Anklage am 3. Dezember 2009 erfolgte (Urk. HD 17), C._____ jedoch bereits am 17. November 2009 per E-Mail an Frau Dr. D._____ gelangte (Urk. ND 1/5/6/2), somit zeitlich klar vor Erstellung der ersten Anklageschrift. C._____ kann folglich nicht in der Absicht gehandelt haben, durch ihre Anzeige eine härtere Strafe als die beantragte zu erwirken. Weiter gab der Zeuge N._____ glaubhaft zu Protokoll, dass C._____ ihm bereits im Sommer 2007 anvertraut ha- be, dass sie sexuellen Handlungen seitens des Beschuldigten ausgesetzt gewe- sen sei, mithin ein Jahr bevor die Übergriffe gegenüber der Privatklägerin 1 be- kannt wurden (Urk. ND 1/5/10 S. 3). Zusätzlich spricht gegen die Rachehypothe-
- 44 - se, dass die Zeugin M._____ zu Protokoll gab, dass eine Anzeige gegen den Be- schuldigten nicht die primäre Motivation von C._____ gewesen sei, sich zu offen- baren. Sie habe vielmehr lange überlegt, ob sie eine Anzeige erstatten solle (Urk. ND 1/5/11 S. 4). Ihr sei es primär darum gegangen, mit jemandem über die Über- griffe sprechen zu können. Gegen ein Rachemotiv spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin 2 auf naheliegende (oder in der Befragung ihr nahe geleg- te) Mehrbelastungen verzichtet hat, obwohl sie ihr niemand hätte widerlegen kön- nen. C._____ hielt zum Beispiel zu Gunsten des Beschuldigten fest, dass dieser sie nicht unter ihrer Unterwäsche angefasst, dass er keine Fotos und Filme von ihr gemacht, dass er sie auch nie geküsst oder ihr Schmerzen zugefügt und er sie auch nie geschlagen habe. Weiter habe er ihr nie verboten, jemandem von den Übergriffen zu erzählen. Dieses relativ zurückhaltende Aussageverhalten ent- spricht nicht demjenigen einer jungen Frau, die einen Unschuldigen fälschlicher- weise einer Sexualstraftat bezichtigen will.
f) Als weiteres Motiv, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten falsch belasten könnte, gibt der Verteidiger an, diese habe auch so viel Aufmerksamkeit wie ihre kleine Schwester, die Privatklägerin 1, haben wollen und sie sich so zu verschaffen gewusst. Sie scheine nur in diesem Zusammenhang zu weinen und nicht etwa bei den Berichten über angebliche Missbräuche (Urk. HD 100/1 S. 4). Er verweist dabei auf ein E-Mail der Privatklägerin 2 vom 24. Dezember 2009 und ihr Gespräch im Kinderspital (Urk. HD 94/1 und 94/4). Bei genauerem Studium der entsprechenden Passagen kann dieser Schluss jedoch nicht gezogen wer- den. So antwortet die Privatklägerin 2 in besagtem E-Mail D._____ – auf die Fra- ge, wie es ihr seit dem letzten Treffen ergangen sei – damit, dass sie sich be- dankt, es gehe ihr gut. Ihre Schwester brauche gerade besonders viel Aufmerk- samkeit, "aber das klappt schon!". Sie werde sich melden, falls es ihr nicht gut gehen sollte. Das E-Mail tönt positiv und hinterlässt keinen neidischen Eindruck, sondern hält die derzeitige familiäre Situation der Privatklägerinnen aus der Sicht der Privatklägerin 2 fest. Auch bei näherer Betrachtung des Gesprächs mit D._____ erhält man nicht den Eindruck, dass die Privatklägerin 2 deshalb weinte, weil ihre kleine Schwester mehr Aufmerksamkeit hat. Vielmehr beginnt die Privat- klägerin 2 zu weinen, als es darum geht, ob die Privatklägerin 2 die Vorfälle ihrer
- 45 - Mutter schon früher hätte erzählen können, wobei von D._____ angesprochen wurde, dass die Privatklägerin 2 damit rechnen könne, dass die Mutter hinter ihr stehen würde, wenn sie ihr davon erzählen würde. Die Privatklägerin 2 fragt sich in der Folge, ob die Mutter und der Stiefvater ihr glauben werden. Dass das Ver- trauen der Eltern für eine Jugendliche enorm wichtig ist, braucht nicht näher dar- gelegt zu werden. So ist es auch verständlich, dass diese zu Weinen beginnt, wenn sie sich diesbezüglich unsicher ist. Wenn man die entsprechenden Passa- gen im Zusammenhang liest, kann somit keine Verbindung des Weinens dazu hergestellt werden, dass die kleinere Schwester mehr Aufmerksamkeit erhalten würde, als sie selbst.
g) Zu den zeitlichen Verhältnissen brachte die Verteidigung vor, dass die Privatklägerin 2 nicht annähernd präzise eine Ahnung davon habe, wann die an- geblichen Übergriffe begonnen haben sollen. Sie mache dazu unüberbrückbare Widersprüche in ihren Aussagen. So habe sie im Verlauf der Befragung beim Kinderspital zunächst gesagt, sie sei etwa 7 oder 8 Jahre alt gewesen, als die Vorfälle passiert seien (vgl. Urk. HD 94/1 S. 1). Da die Privatklägerin 2 im Jahre 1993 geboren sei und die Familie AIJ._____ im Februar 2003 in das Nachbarhaus eingezogen sei, könnten ihre Angaben nicht stimmen. Auf Seite 2 derselben Be- fragung gebe sie sodann an, dass es ein "Zeitraum zwischen 8 und 11, 12 so" gewesen sei. Weiter sei der Bruder der Privatklägerinnen am 22. November 2001 gestorben, zu welchem Zeitpunkt wie oben erwähnt der Beschuldigte noch nicht der Nachbar der Privatklägerinnen gewesen sei. In ihrer Einvernahme vom
2. Februar 2010 wisse die Privatklägerin 2 dann neu, dass es im Hitzesommer 2003 begonnen habe (Urk. HD 100/1 S. 3 f.). Diesbezüglich ist wie oben bei der Privatklägerin 1 festzuhalten, dass die zeitliche Einschätzungsfähigkeit bei Ju- gendlichen noch nicht so ausgeprägt ist wie bei Erwachsenen. Dies zeigt auch, dass die Privatklägerin 2 in derselben Aussage zunächst davon spricht, 7- oder 8- jährig gewesen zu sein und dies dann später auf zwischen 8 und 11, 12 schätzt. Es kann von einer 16-jährigen Jugendlichen nicht erwartet werden, dass sie sich nach Ablauf mehrerer Jahre noch an ihr genaues Alter bei solchen Vorfällen erin- nern kann. Dies fällt häufig schon Erwachsenen schwer. Sodann brachte die Pri- vatklägerin 2 die Vorfälle in Relation zu Ereignisse ihres Lebens, woran sie sich
- 46 - noch erinnern konnte, wie den Tod ihres Halbbruders, einen Autounfall oder den Hitzesommer 2003. Die Verteidigung sieht darin einen Widerspruch, dass die Pri- vatklägerin 2 aussagte, sie habe ihre Mutter nicht damit belasten wollen, weil die- se hierunter sehr gelitten habe und sie ihr nicht noch mehr habe aufbürden wol- len, da sie nicht sicher gewesen sei, ob diese dies auch noch verkraften würde. Der Tod eines Kindes ist ein sehr einschneidendes Ereignis für Eltern und die Familie, welches nur nach langer Zeit – wenn überhaupt – verkraftet werden kann. Es ist somit ohne Weiteres denkbar, dass die Familie der Privatklägerinnen, insbesondere deren Mutter, im Jahr 2003 noch stark durch den Tod ihres Kindes belastet war. Diese Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin 2 beein- trächtigen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen somit insge- samt nicht.
h) Die Verteidigung bringt weiter vor, die Privatklägerin 2 habe nicht alle der bei den Akten liegenden E-Mails selbst verfasst, sondern habe massive Un- terstützung durch eine erwachsene, sprachlich gewandte Person erhalten. Dies betreffe insbesondere diejenigen E-Mails vom 17. November 2009 und 13. Januar 2010 (Urk. HD 100/1 S. 5). Zwar trifft es zu, dass die E-Mails in sprachlich gutem Niveau verfasst wurden. Dies verwundert jedoch nicht, ist doch verständlich, dass eine 16-jährige, wenn sie einer erwachsenen Person (D._____) E-Mails schreibt, sich diesbezüglich Mühe gibt und diese korrekt verfassen möchte. Ein Unter- schied der E-Mails betreffend Diktion und Stil ist nicht ersichtlich, es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin 2 die E-Mails nicht selber verfasst hat. Auch mutet die Unterstellung des Verteidigers, eine Hotelfachfrau in Ausbildung sei nicht in der Lage, sprachlich korrekte Texte zu verfassen, seltsam an. Selbst wenn die Privatklägerin 2 eine erwachsene Person um Durchsicht des Geschriebenen ersucht hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern das die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen beeinträchtigen könnte. Dass eine Fremdbeeinflussung durch Dritte praktisch ausgeschlossen werden kann, wurde oben bereits ausführ- lich dargelegt.
i) Bezüglich einer möglichen Dritttäterschaft verweist die Verteidigung so- dann auf Seite 5 des Gesprächs mit D._____, woraus hervorgehe, dass es schon
- 47 - zu sexuellen Belästigungen durch Schulkollegen gekommen sei (Urk. HD 100/1 S. 3). Diesbezüglich lässt sich dem durch die Privatklägerin 2 ausgefüllten Frage- bogen entnehmen, dass drei Schulkameraden der Privatklägerin 2 ihre Gefühle verletzten, indem sie etwas Sexuelles über sie oder ihren Körper sagten oder schrieben. Es ging somit nicht um körperliche Berührungen, wie dies dem Be- schuldigten vorgeworfen wird. Dies sei drei Mal geschehen (vgl. dazu die Frage C 33 in Urk. HD 94/8). Dem Gespräch mit D._____ ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 gut differenzieren konnte, was die Schulkameraden und was den Beschuldigten betraf. So gab sie an, dass sie sich bezüglich der Ereignisse mit den Schulkollegen nicht schuldig fühle und es sie nicht mehr so beschäftige, es sei auch weniger schlimm gewesen. Aus der Abschrift des Gesprächs ist genau ersichtlich, auf was sich die Privatklägerin 2 jeweils bezog und dass es sich für sie um völlig unterschiedliche Ereignisse handelte. Zudem ist aus dem Gespräch auch ersichtlich, dass es sich um eine sexuelle "Anmache" handelte und eben keine physische Berührungen (Urk. HD 94/1 S. 4 und 5). Eine Projizierung der Vorfälle mit den Schulkameraden auf den Beschuldigten erscheint somit aufgrund der unterschiedlichen Natur der Taten und Beziehungen sowie des Alters der Tä- ter als äusserst unwahrscheinlich.
j) Der Verteidiger weist im Zusammenhang mit Frage C 32 des Fragebo- gens darauf hin, dass die Privatklägerin 2 mit 15 Jahren offenbar ein Erlebnis mit einem Exhibitionisten gehabt habe, wobei es wichtig wäre, mehr darüber zu erfah- ren (Urk. HD 100/1 S. 5). Tatsächlich wird die Privatklägerin 2 im Gespräch da- nach gefragt, ob sie schon einmal mit einem Exhibitionisten konfrontiert worden sei (Urk. HD 94/13, ab 35:12). Darauf angesprochen erzählt die Privatklägerin 2, sie hätten einmal im Konfirmandenlager einen solchen gesehen. Sie sei nicht al- lein gewesen und es sei ihr nicht als schlimmes Erlebnis geblieben. Es sei einma- lig gewesen und sie lachte mit ihrer Gesprächspartnerin darüber. Auch diesbe- züglich ist somit nicht ersichtlich, inwiefern das Ereignis sie in irgendeiner Art und Weise beeinflusst haben könnte. Im Übrigen sind die Tathandlung eines Exhibiti- onisten nicht mit denjenigen zu vergleichen, welche dem Beschuldigten vorgewor- fen werden, ist doch ein Exhibitionist immer in einiger Distanz zu seinen Opfern und hat eben keinen körperlichen Kontakt zu ihnen.
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6. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich das Fazit, dass die Schilderungen durch die Privatklägerin 2 nachvollziehbar, detailliert und lebensnah sind. Sie wir- ken insbesondere nicht angelernt, sondern selber erlebt. Neben den anschauli- chen Schilderungen stützt auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung. Ebenso überzeugt die von der Privatklägerin 2 gegebene Begründung, weshalb sie mit der Kundgabe der Übergriffe lange zu- gewartet hat. Trotz der chronologisch nicht geordneten Abfolge blieben die Schil- derungen der einzelnen Übergriffe konstant. Ausserdem vermochte die Privatklä- gerin 2 die einzelnen Übergriffe zueinander in Beziehung zu setzen, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Glaubhaft hat die Geschädigte insbesondere auch ihre eigene Befindlichkeit während der Übergriffe geschildert. Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung ist nicht ersichtlich. Insgesamt bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit ihrer Schilderung in Zweifel zu ziehen. Dem- gegenüber vermögen die blossen Bestreitungen durch den Beschuldigten die Sachdarstellung der Privatklägerin 2 nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts der dargelegten Beweislage ist der Anklagesachverhalt des Nebendossiers rechtsge- nügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. a) Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten in ih- rer Anklageschrift insgesamt als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Urk. HD 23 S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2011 qualifizierte die Anklägerin den Vorwurf in ND 1 lit. d der Anklageschrift (Urk. HD 23) als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. HD 51 S. 1 und 14 f.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die rechtliche Würdigung zwar grundsätzlich Sache des Gerichtes sei, dass jedoch die "Anklagemerkmale" (recte: Tatbestandsmerkmale) von Art. 189 Abs. 1 StGB bereits in der Anklageschrift umschrieben sein müssten, um eine entsprechende rechtliche Würdigung vornehmen zu können. In der Folge erachte- te die Vorinstanz die Voraussetzungen als erfüllt, wonach – in Abweichung von der ursprünglichen rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift – bei der Sub-
- 49 - sumtion des Anklagepunktes ND 1 lit. d von einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB auszugehen sei.
b) Die entsprechende Passage unter ND 1 lit. d lautet wie folgt: "Im oben erwähnten Zeitraum, an einem nicht mehr bestimmbaren Tag, im Zimmer von J._____, wohin die Geschädigte beim "Fangen-Spiel" rannte, warf der Beschuldigte A._____ die Geschädigte auf das Bett von J._____, so dass die Geschädigte auf den Rücken zu liegen kam. (…) Der Beschul- digte legte sich mit seiner Körpervorderseite auf die Geschädigte, hielt eine Hand der Geschädigten fest und machte mit dem Unterleib Stossbewegun- gen gegen den Unterleib der Geschädigten, so dass diese den erigierten Penis des A._____ spürte, dies bis der Beschuldigte in seine Kleider ejaku- lierte." Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 2 decken sich nicht voll- ständig mit dieser Sachverhaltsumschreibung. C._____ führte zunächst aus, dass es zum Vorfall im Zimmer des Sohnes des Beschuldigten anlässlich eines Fan- gen-Spieles gekommen sei. Sie habe versucht, über den Estrich zurück in ihren Hausteil zu rennen, weil ihr die Situation unbehaglich geworden sei (Urk. ND 1/2/1; Befragungszeit 53:07). Auf der Höhe von J._____s Zimmer habe sie der Beschuldigte gestellt, worauf sie in dieses Zimmer gerannt sei. Im Schlafzimmer des Sohnes habe sie der Beschuldigte "so wie es chli ufs Bett grührt und dänn isch er so uf mich druff choo, also druufgläge, also scho nöd so mit em ganze Gwicht, eifach so." (a.a.O.; Befragungszeiten 53:20, 54:07 und 35:33). Dann habe er mit seinem Unterleib bzw. erigierten Penis solange Stossbewegungen gegen ihren Unterleib gemacht, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Sowohl die Privatklägerin 2 als auch der Beschuldigten hätten hierbei jedoch Kleider getra- gen. Während des gesamten Übergriffs habe sie mehrmals versucht, ihr Gesicht mit einem Tuch ("Nuschi") zu bedecken, welches ihr der Beschuldigte jedoch im- mer wieder vom Gesicht gezogen habe. Dabei habe er sie an einem Handgelenk festgehalten, wobei er immer wieder losgelassen habe, um das Tuch zu entfernen (a.a.O.; Befragungszeiten 35:39, 35:45, 53:20, 53:51, 54:35 und 55:55).
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2. a) Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Hier- bei können auch unter 16-Jährige Opfer einer sexuellen Nötigung werden (BSK Strafrecht II - Philipp Maier, Art. 189 N 3; Stratenwerth / Wohlers, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2009, Art. 189 N 1). Als subjekti- ves Tatbestandselement ist Vorsatz erforderlich, wobei eventualvorsätzliches Handeln ausreicht (Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich 2008, Art. 189 N 12).
b) Im vorliegenden Fall führte der Beschuldigte mit seinem Unterleib gegen den Unterleib von C._____ Stossbewegungen aus, sodass diese den erigierten Penis des Beschuldigten spürte. Der Beschuldigte kam hierbei zum Samener- guss. Diese Handlung stellt zweifelsohne eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB dar. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass beim Tatmittel "Ge- walt", welches vorliegend in Betracht kommt, ein relativer Massstab anzusetzen sei. So genügt die Gewalt, die nötig war, das konkrete Opfer gefügig zu machen. Ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand reicht allerdings dann nicht aus, wenn dem Opfer die Leistung von Widerstand möglich und zumutbar bleibe (Trechsel et al., a.a.O., Art. 189 N 5).
c) Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Nöti- gungshandlung ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin 2 mit dem Rücken auf ein Bett geworfen und sich auf diese gelegt hat, je- doch nicht mit seinem vollen Gewicht. Dabei hielt er die Privatklägerin 2 zeitweise an einer Hand fest. Die Vorinstanz geht jedoch entgegen der Sachverhaltsum- schreibung in der Anklageschrift und der eigenen Darstellung der Privatklägerin 2 davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem ganzen Gewicht auf ihr gelegen sei und er ihr beide Handgelenke festgehalten habe. Diese Annahmen sind jedoch einerseits aktenwidrig und anderseits nicht vom Anklagevorwurf gedeckt, indem in der Anklage nur die Rede von einer Hand ist (Urk. HD 23 S. 4) und gemäss den Aussagen der Privatklägerin 2 der Beschuldigte gerade nicht mit seinem ganzen
- 51 - Gewicht auf sie gelegen sei. Ausserdem habe der Beschuldigte ihre eine Hand immer wieder losgelassen, um ihr das Tuch vom Gesicht zu nehmen, welches sie sich immer wieder mit einer Hand übers Gesicht gelegt habe (vgl. oben Ziff. 1 lit. b Abs. 2). Aufgrund dieser Schilderung lässt sich die physische Einwirkung des Be- schuldigten auf die Privatklägerin 2 nur ungefähr nachvollziehen. Dies erstaunt nicht weiter, lag der Vorfall doch im Zeitpunkt der Einvernahme mit C._____ zwi- schen fünf und sieben Jahren zurück. Angesicht der verbleibenden Unschärfen in der Sachverhaltserstellung fehlt es jedoch an einem rechtsgenügenden Nachweis der für die Annahme des Nötigungstatbestandes gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB notwendigen Tatbestandsmerkmale. Der unter ND 1 lit. d formulierte Anklagesa- chverhalt lässt sich aufgrund des Beweisergebnisses somit nicht unter Art. 189 Abs. 1 StGB subsumieren. Der Sachverhalt ist jedoch – wie die übrigen erstellten Anklagesachverhalte (vgl. unten Ziff. 3) – entsprechend der ursprünglichen recht- lichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft als sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu würdigen.
3. a) Im Sinne von Art. 187 StGB macht sich schuldig, wer mit einem Kind unter sechzehn Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Dazu gehört auch der Fall, in dem ein Kind von sich aus in entsprechender Weise den Täter berührt, bspw. mit der Hand dessen Penis massiert. Nach dem Sinn des Gesetzes wird nämlich nicht gefordert, dass die Initiative zu jenen Intimitäten vom Täter ausgeht; die Verhältnisse können sogar umgekehrt liegen (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., S. 461 f.). Damit Art. 187 StGB zur Anwendung gelangt, ist objektiv vorausge- setzt, dass es sich bei den Opfern der sexuellen Handlungen um Kinder handelt, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dieses Tatbestandse- lement ist vorliegend erfüllt, da die Übergriffe zum Nachteil von C._____ zwischen ihrem neunten und elften Lebensjahr stattfanden. Die Übergriffe zum Nachteil von B._____ ereigneten sich, als sie acht Jahre alt war.
b) Ferner wird verlangt, dass der Täter sexuelle Handlungen mit den Kindern vorgenommen hat. Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Übergriffe als "sexuelle Handlungen" zu qualifizieren sind. Sowohl das Berühren der nackten
- 52 - Brust eines Kindes, das längere oder intensive Betasten oder Reiben des weibli- chen Geschlechtsteils über und unter den Kleidern, der spürbare oder lang anhal- tende Griff an die Brust eines Kindes über den Kleidern, Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes, sich in angekleidetem und entkleideten Zustand über längere Zeit an ein Kind pressen, wobei besonders mit den Genitalien Ge- gendruck am Körper des Kindes gesucht wird, als auch die Stimulierung des be- kleideten oder nackten Penis des Täters durch die Hand des Kindes durch Drü- cken oder Reiben fällt / fallen in den Anwendungsbereich von Art. 187 StGB. Fer- ner stellt auch das Stossen/Reiben des bekleideten Unterleibes gegen den be- kleideten Unterleib eines Kindes klar eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB dar (BSK, a.a.O., Art. 187 N 10; Trechsel et al., a.a.O., Art. 187 N 6; Donatsch, a.a.O., S. 461).
c) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. HD 69 S. 104; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte an- lässlich der Einvernahme vom 17. Dezember 2008 auf entsprechende Frage aus- führte, dass mit dem Begriff "Schutzalter" das Verbot umschrieben sei, mit Kin- dern sexuelle Handlungen vorzunehmen oder diese sexuell zu belästigen (Urk. HD 4/1 S. 5). Auf die Frage bis wann eine heranwachsende Person im "Schutzal- ter" sei, erklärte der Beschuldigte, bis zum 16. oder 18. Lebensjahr. Da die Privat- klägerinnen im fraglichen Zeitpunkt der Übergriffe zwischen acht und elf Jahre alt waren, wusste der Beschuldigte somit um deren Schutzalter und um die straf- rechtliche Relevanz seiner Handlungen.
4. Die ursprüngliche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft trifft zu. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
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1. Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht zutreffend bestimmt und die Grundsätze der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 ff. StGB korrekt darge- legt. Auch den Strafrahmen hat sie unter Berücksichtigung von Art. 189 Abs. 1 StGB richtig festgesetzt (Urk. HD 69 S. 104 ff.). Da jedoch bezüglich des Vorwur- fes der sexuellen Nötigung ein Freispruch zu erfolgen hat, liegt die Obergrenze des ordentlichen Strafrahmens für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von 187 Ziff. 1 StGB bei 5 Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnli- che Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Die objektiven und subjektiven Verschuldenselemente betreffend die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB hat die Vorinstanz umfassend und richtig gewürdigt, weshalb auf die entspre- chenden Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Urk. HD 69 S. 112 ff.). Die folgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzungen dar.
a) In objektiver Hinsicht weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten zwar "nur" als mittelschwer zu qualifi- zieren sind, jedoch sind sie dennoch geeignet, erhebliche psychische Schäden bei den Privatklägerinnen zu verursachen bzw. posttraumatische Belastungsstö- rungen herzurufen, welche die ungestörte geschlechtliche Entwicklung der Kinder in Frage stellt (vgl. u.a. Urk. HD 52 S. 7 und Urk. HD 53/7 f.). C._____, die im Zeitpunkt der Befragung bereits 16 Jahre alt war, äusserte sich selber zu dieser Frage, indem sie ihrem Gefühl Ausdruck verlieh, dass sie ohne die erlittenen Übergriffe wohl unbefangener mit "den Buben" umgehen könnte. Zu berücksichti- gen ist auch, dass es sich bei beiden Privatklägerinnen jeweils um einen lange anhaltenden Missbrauch handelte, unter gezielter Ausnützung des Vertrauens im Rahmen des nachbarschaftlichen Umgangs zwischen den Familien der Opfer und des Beschuldigten.
b) In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte den Um- stand ausnutzte, dass er infolge mehrjähriger Arbeitslosigkeit häufig mit den Kin- dern bzw. Opfern alleine zu Hause war und seine vordergründige Rolle als ver-
- 54 - ständnisvoller Vater der Nachbarskinder I._____ und J._____ für das Abreagieren seiner pädosexuellen Gelüste an den Privatklägerinnen missbrauchte, ohne auf die potentiellen Schäden bei den betroffenen Kindern Rücksicht zu nehmen. Wei- ter hat die Vorinstanz eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu Recht ausgeschlossen. Dem klaren und schlüssigen psychiatri- schen Gutachten von Dr. O._____ vom 17. Oktober 2009 sowie vom 15. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar an einer Alkoholabhängig- keitserkrankung (ICD-10, F 10.20; vgl. Urk HD 12/4 S. 33) und an Pädophilie (ICD-10, F 65.4; vgl. Urk. HD 12a/5 S. 11 ff.) leidet, er im Tatzeitpunkt trotz dieser Störungen jedoch weder schuldunfähig gewesen ist noch eine verminderte Schuldfähigkeit aufgewiesen hat (Urk. HD 12/4 S. 35 ff. sowie S. 44; Urk. HD 12a/5 S. 12 f.). Diesbezüglich ist eine Strafminderung somit entgegen der Auf- fassung des Verteidigers nicht angezeigt (Urk. HD 90 S. 9).
c) Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern insgesamt zu Recht als mittelschwer. Angesichts des oben dargelegten Tatverschuldens, erscheint ein Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen.
3. a) Betreffend die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 110 f.).
b) Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wir- ken sich für die Strafzumessung neutral aus. Insbesondere wirken sich weder die Alkoholsucht noch die Depressionen zum Tatzeitpunkt im Rahmen der täterbezo- genen Strafzumessung strafmindernd aus, da sie gemäss dem Gutachten von Dr. med. O._____ keinen Einfluss auf die Fähigkeit des Täters hatten, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder den Antrieben zur rechtswidrigen Tat zu widerstehen.
c) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nach neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Strafzumes- sung grundsätzlich neutral aus und ist somit nicht strafmindernd zu berücksichti-
- 55 - gen. Ausnahmsweise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezo- gen werden, sofern die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hin- weist (BGE 136 IV 1). Derartig besondere Umstände liegen im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 90 S. 11) – nicht vor. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, kann ihm deshalb nicht strafmindernd ange- rechnet werden.
d) Das Teilgeständnis des Beschuldigten bezüglich eines sexuellen Über- griffs zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist nur leicht strafmindernd zu berücksich- tigen, zumal dieses Geständnis gemessen am ganzen Ausmass der erstellten de- liktischen Tätigkeit nur einen Bruchteil der Taten abdeckt, für welche der Beschul- digte zu verurteilen ist.
e) Es sind keine aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, die eine beson- dere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten belegen würden. Unter dem Blick- winkel, dass jede Verbüssung einer Freiheitsstrafe an sich mit einer gewissen Härte verbunden ist, insbesondere wenn der Beschuldigte in einem familiären Kontext lebt, vermögen gemäss Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen nur erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten, aussergewöhnliche familiäre Um- stände (z.B. alleinerziehende Mutter) und hohes Alter eine Strafminderung unter diesem Aspekt zu rechtfertigen (BSK Strafrecht I - Hans Wiprächtiger, Art. 47 N 117 ff.).
4. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen. Die 55 Tage erstandene Untersuchungshaft sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Strafvollzug
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 StGB den teilbedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren für den bedingt zu vollziehenden Teil der Strafe. Die entspre- chende Begründung im angefochtenen Entscheid ist vollständig und zutreffend
- 56 - (Urk. HD 69 S. 115 ff.). Sie bedarf keiner Korrektur oder Ergänzung, weshalb dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Ein Abweichen vom vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt wäre aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin unzulässig.
2. a) Es stellt sich jedoch die Frage nach der Höhe des unbedingt zu vollzie- henden Teils der Freiheitsstrafe. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Der zu vollziehende Teil muss erstens schuldangemessen sein und hat sich zweitens an der Prognose zu orientieren, welche in einem derartigen Wech- selverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozia- lisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hin- weise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhält- nisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend Schneider in BSK StGB I, Basel 2003, N 67 ff. zu Art. 41 aStGB mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes vom 6.1.2004, 6S.408/2003 und Schnei- der / Garré in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 43 zu Art. 42 StGB). Bei der Prü- fung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.
b) Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er lebt gegenwärtig in geordneten Familienverhältnissen. Seit Februar 2011 arbeitet der Beschuldigte nun in einem Büro in P._____ im Innendienst. Mit der Aufnahme der Erwerbstä- tigkeit hat sich die Situation des Beschuldigten gegenüber dem Zeitpunkt des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens (Oktober 2010) verbessert. Die sozialen bzw. familiären Rahmenbedingungen erscheinen somit günstig. Auch gab der Be- schuldigte an, sich einer deliktorientierten Therapie unterziehen zu wollen. Ande-
- 57 - rerseits ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte sowohl während des Vorver- fahrens, anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. August 2011 wie auch anläss- lich der Berufungsverhandlung nicht einsichtig zeigte (vgl. Urk. HD 49 S. 7 ff. und Urk. HD 88 S. 6). Bedenklich ist, dass der Beschuldigte zu dem von ihm einge- standenen Übergriff zum Nachteil von B._____ der Meinung ist, dass dieser durch B._____ selbst provoziert worden sei. Ferner schiebt der Beschuldigten die Tat auf seinen angeblich grossen Alkoholkonsum und die Depressionen zur Tatzeit. Die fehlende Einsicht relativiert somit die zu stellende günstige Prognose. Für diese ist die Reaktion des Täters auf die Bestrafung ein wichtiges Kriterium. Bei der Prognosestellung ist nämlich die Gesamtwirkung des Urteils zu berücksichti- gen (Trechsel et al, a.a.O., Art. 42 N 20). So muss auch eine allfällige Warnwir- kung des teilweisen Vollzuges einer Strafe miteinbezogen werden. Angesichts der verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Prognose und dem als mittelschwer qua- lifizierten Verschulden erscheint es deshalb als angebracht, den vollziehbaren Teil der Strafe auf 12 Monate festzusetzen. Für die restlichen 22 Monate Freiheitsstra- fe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. VII. Massnahme Die Vorinstanz ordnete entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft ei- ne ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Kombination einer am- bulanten Massnahme mit einem teilbedingten Vollzug nicht möglich (Entscheid des Bundesgerichts 6B_106/2011 vom 23.05.2011), weshalb von der Anordnung einer Massnahme abzusehen ist.
- 58 - VIII. Zivilansprüche
1. a) Die Privatklägerin 1 liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'074.30 nebst Zins von 5% seit 3. August 2009, Fr. 43.30 nebst Zins von 5% seit 6. April 2010 sowie Fr. 8'560.– nebst Zins von 5% seit 28. April 2011 zu bezahlen. Aus- serdem liess sie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2008 beantragen (Urk. HD 52 S. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4).
b) Die Privatklägerin 2 liess anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 218.45 nebst Zins von 5% seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen. Ferner verlangte sie eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins von 5% seit 1. August 2004 (Urk. HD 52 S. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5).
c) Beide Privatklägerinnen liessen ferner beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für den übrigen sowie künftigen Schaden, der im Zusam- menhang mit den von ihm begangenen Straftaten steht, haftet (Urk. HD 52 S. 1, Ziff. 6).
d) Die Verteidigung des Beschuldigten hat den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 1'704.50 nebst Zins von 5% seit 21. Mai 2010 anerkannt. Auch den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 hat sie im Um- fang von Fr. 3'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2008 anerkannt (Urk. HD 78 S. 1, Ziff. 3; vorne S. ). Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren je- doch, dass die übrigen Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen seien (Urk. HD 78 S. 1, Ziff. 4; Urk. HD 90 S. 2).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechen- den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 125 ff.). Festzuhalten ist ferner, dass die Privatklägerinnen keine Anschlussberufung erhoben haben.
- 59 - 3.a) Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 1'704.50 nebst Zins von 5% seit 21. Mai 2010 entspricht den nicht gedeckten Therapiekosten der Privatklägerin 1, welche nach dem Bekanntwerden der sexuellen Übergriffe, d.h. ab dem 16. Dezember 2008, angefallen sind. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist in diesem Umfang ausgewiesen und von der Verteidigung an- erkannt (Urk. HD 53/10/13 sowie 19-26; Urk. HD 78 S. 1 Ziff. 3). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 1'704.50 nebst Zins von 5% seit
21. Mai 2010 zu bezahlen.
b) Die Verteidigung beantragte sinngemäss die Abweisung der Schadener- satzansprüche der Privatklägerin 1, soweit diese die Kosten ihrer Fremdplatzie- rung in der Tagesfamilie in Q._____ betreffen (Urk. HD 78 S. 1 Ziff. 4). Die Einwände der Verteidigung sind berechtigt. Die Kosten der Fremdplat- zierung sind lediglich im Umfang von Fr. 90.– ausgewiesen (Urk. HD 53/10/3 und 4). Hinsichtlich der weiteren Kosten ist das Schadenersatzbegehren hingegen nicht genügend belegt. Das eingereichten Dokument "Kostenabrechnung Time out B._____ " (Urk. HD 53/10/1) vermag den Schaden nicht zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, von wem diese "Kostenabrechnung" stammt bzw. ob es sich um die Rechnung einer Behörde oder einer Privatperson handelt. Einerseits kann dieser Aufstellung auch nicht entnommen werden, dass die Eltern der Privatkläge- rin 1 tatsächlich Fr. 8'470.– für die Tagesfamilie bezahlt haben. Andererseits geht aus diesem Dokument auch nicht hervor, dass die Zahlung dieses Betrages am
28. April 2011 erfolgt ist, wie dies die Vorinstanz angenommen hat (Urk. HD 69 S. 131). Im Umfang von Fr. 8'470.– ist das Schadenersatzbegehren der Privatklä- gerin 1 somit nicht hinreichend ausgewiesen und daher auf den Zivilweg zu ver- weisen.
c) Der Beschuldigte hat sich auch der sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig gemacht. Ab dem 3. März 2010 war auch die Privatklä- gerin 2 deswegen mehrmals in psychiatrischer Behandlung. Ihre Schadenersatz- forderung ist im beantragten Umfang hinreichend ausgewiesen und beziffert (Urk. HD 53/10/27-29). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten somit zu Recht da-
- 60 - zu verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 218.45 nebst Zins zu 5% seit dem
9. Dezember 2010 zu bezahlen.
d) Die derzeit noch unbezifferten Kosten künftiger ärztlicher bzw. psychiatri- scher/psychologischer Behandlungen der beiden Privatklägerinnen aufgrund der erlittenen sexuellen Übergriffe stellen einen finanziellen Nachteil dar, der auf das strafbare Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen einer vollen Schadenersatzpflicht sind grundsätzlich erfüllt. Die Vorinstanz hat da- her zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 sowie der Privatklägerin 2 aus den in der Anklage aufgeführten Straftaten dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die beiden Privatklägerinnen be- treffend die genaue Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind. 4.a) Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, nämlich das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, welche durch den Beschuldigten vorsätzlich und kausal verursacht wurde, sind vorliegend betref- fend beide Privatklägerinnen erfüllt. Dass die sexuellen Übergriffe des Beschul- digten eine Genugtuungsforderung der Opfer – zumindest der Privatklägerin 1 – begründen, hat die Verteidigung sodann implizit anerkannt (Urk. HD 78 S. 1 Ziff. 3; Urk. HD 90).
b) Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, nach Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, nach dem Grad des Verschuldens des Haftpflich- tigen, nach einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie nach der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Dem Gericht steht diesbe- züglich ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2).
c) Die Anzahl der Übergriffe und die Dauer, während derer diese erfolgten, machen deutlich, dass die sexuelle Integrität der beiden Privatklägerinnen wie- derholt und über einen längeren Zeitraum und damit in schwerer Weise verletzt
- 61 - worden ist (vgl. Prot. II S. 10). Dies zeigt sich auch darin, dass beide Privatkläge- rinnen wegen dieser sexuellen Übergriffe psychotherapeutisch behandelt werden mussten. In Anbetracht der objektiven Schwere der durch den Beschuldigten ver- ursachten Persönlichkeitsverletzung sowie der von der Vorinstanz zutreffend an- geführten Gerichtspraxis (Urk. HD 69 S. 132 f.), erscheinen die zugesprochenen Genugtuungsforderungen als angemessen, weshalb sie zu bestätigen sind. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2008 und der Privatklägerin 2 Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. August 2004 als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage im angefochtenen Urteil zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen in den wesentlichen Punkten. Einzig hin- sichtlich der rechtlichen Würdigung von Anklagepunkt HD lit. d, teilweise bezüg- lich der Höhe des vollziehbaren Teils der Strafe sowie des Schadenersatzanspru- ches der Privatklägerin 1 obsiegt der Beschuldigte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskassen zu nehmen. Es ist ihm eine reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft können ei- nem Beschuldigten nur auferlegt werden, wenn dieser sich in wirtschaftlich güns- tigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist als Vater unterstützungspflichtig und wird durch die bisher entstandenen Verfahrenskosten sowie die zugesprochenen Zivilforderungen stark finanziell belastet (vgl. Urk. 69 S. 138 und Urk. 65). Von günstigen Verhältnissen ist somit nicht auszugehen, weshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
- 62 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 2. September 2011 verurteilte das Bezirksgericht Meilen den Be- schuldigten wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, welche zur Hälfte be- dingt auf zwei Jahre aufgeschoben wurde. Das Gericht ordnete für den Beschul- digten eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen (Urk. HD 69 S. 137 f.).
E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Septem- ber 2011 die Berufung anmelden (Urk. HD 71/2). Die Berufungserklärung folgte am 12. März 2012 (Urk. HD 71 und Beilage 2). Mit Präsidialverfügung vom
11. April 2012 erfolgte die Aufforderung zur Verdeutlichung der Berufungserklä- rung (Urk. HD 73). Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 nahm die Verteidigung die ver-
- 6 - langte Präzisierung vor (Urk. HD 78). Die Berufung richtet sich gegen die genann- ten Schuldsprüche, mit Ausnahme der vom Beschuldigten in der Strafuntersu- chung und auch im vorinstanzlichen Verfahren zugegebenen Handlung zum Nachteil der Privatklägerin 1, welche den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB er- füllt. Ausserdem liess der Beschuldigte das Strafmass sowie die Verhängung ei- ner teilbedingten Strafe bzw. die Höhe des unbedingt vollziehbaren Teils der Stra- fe anfechten. Ebenfalls angefochten wurde der Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. HD 71 und Urk. HD 78). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen 1 und 2 erhoben kein Rechtsmittel und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. HD 81).
E. 3 Nicht angefochten blieb somit der Teilschuldspruch betreffend die einma- lige Begehung sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie die vorinstanzliche Kostenaufstel- lung. Diese Punkte sind folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist.
E. 4 Mit Eingabe vom 12. März 2012 liess der Beschuldigte mehrere Beweis- anträge stellen, welche mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2012 einstweilen abgewiesen wurden.
E. 5 In der Person von RA lic. iur. Y._____ war der Beschuldigte zunächst amtlich verteidigt (Urk. HD 7/1). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2011 wurde die amtliche Verteidigung widerrufen und vorgemerkt, dass der Beschuldigte neu durch RA lic. iur. X._____ erbeten verteidigt wird (Urk. ND 1/10/20). Die Privatklägerinnen sind durch RA lic. iur. Z._____ unentgeltlich ver- beiständet.
E. 6 a) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wieder- gegeben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den
- 23 - vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 33 bis 34; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz umfassend und detailliert gewürdigt. Vorab kann auf diese zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 43 bis 48). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzun- gen. aa) In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2008 ant- wortete der Beschuldigte auf den Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern, er sei schockiert. Er habe an keinem Kind sexuelle Handlungen vorgenommen. Nach einleitenden Fragen nach den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zur Wohnsituation schilderte der Beschuldigte auf die konkrete Frage, was er zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern sagen könne, dass B._____ jeweils zu ihm gekommen sei, wenn er vor dem Computer gesessen sei. Sie habe sich dann jeweils auf seinen Schoss gesetzt. Er sei nie alleine mit ihr zusammen gewesen. Er habe an B._____ nie absichtlich sexuelle Handlungen vorgenommen. Auch unabsichtliche sexuelle Handlungen habe er nicht vorge- nommen. Es sei schon vorgekommen, dass er sich auf der Toilette befunden ha- be und B._____ dann plötzlich in die Toilette getreten sei. Da habe sie ihn schon ein- oder zwei Mal nackt gesehen. Da habe sie auch sein "Schnäbeli" gesehen. Mehr sei da nicht gewesen (Urk. HD 4/1 S. 7). Auf konkreten Vorhalt der Aussa- gen der Privatklägerin 1 bestritt er nach wie vor jegliche sexuellen Handlungen und erwähnte lediglich eine Begebenheit, als er mit der damals fünf- oder sechs- jährigen B._____ und mit seiner Tochter I._____ gebadet habe, wobei B._____ seinen Penis berührt habe. Er habe dann die Hand von B._____ sofort wieder weg getan. Angesprochen auf den von B._____ geschilderten ersten Vorfall vor dem Computer machte er geltend, er hätte solche Handlungen vor seiner Tochter gar nicht machen können. Ausserdem habe sich jeweils auch sein Sohn im Haus befunden. Es handle sich um Fantasien von B._____ (Urk. HD 4/1 S. 9). Auf den Vorhalt, wonach ein achtjähriges Kind solche sexuellen Handlungen nicht einfach erfinden könne, blieb der Beschuldigte bei seiner Bestreitung. Ausserdem be-
- 24 - merkte er, dass die Mädchen viel Fernsehen schauen oder sich auch oft im Inter- net aufhalten würden, weshalb sie alles über Sexualität wissen würden (Urk. HD 4/1 S. 10). bb) In der Hafteinvernahme vom 18. Dezember 2008 räumte der Beschul- digte dann zu Beginn der Einvernahme ein, dass sich ein Vorfall mit ihm und B._____ ereignet habe. Er gab dabei folgende Aussage zu Protokoll: "Im Juli oder August 2008 litt ich unter Depressionen und trank zu viel Alko- hol. An einem Tag waren die Kinder am Computer am spielen. Ich wollte et- was am Computer machen, die Kinder wollten das Spiel fertig spielen. Ich setzte mich und sagte B._____, sie solle sich auf meinen Schoss setzen. Ich tat dies aber ohne Hintergedanken. B._____ stützte sich mit beiden Händen nach hinten auf. Als sie sich aufstützte, kam sie mit ihren Händen über mei- ner Hose an den Penis. Dann kam die dumme Idee, dass ich die Hose her- unter tat, das war aber nicht einmal ein halbe Minute und ich merkte, was das für ein Blödsinn war, den ich machte Urk. HD 4/2 S. 2)." Danach folgt eine Protokollnotiz mit folgendem Inhalt: "Der Angeschuldigte schil- dert den Vorfall äusserst vage und zum Teil variierend und zudem auch nur auf Nachfrage des Staatsanwaltes. Der ganze Ablauf des Vorfalles ist noch nicht klar." Sodann wurde der Beschuldigte aufgefordert, nochmals möglichst genau den Ablauf dieses Vorfalles zu schildern. Daraufhin gab er folgendes zu Protokoll: "Ich hatte an diesem Tag viel Alkohol getrunken. Ich wollte im Büro am Computer arbeiten. I._____ und B._____ waren am Computer am spielen. Die Kinder sagten, sie wollten noch fünf Minuten weiterspielen. Ich sagte o.k., ich würde aber warten. B._____ sagte mir, ich sollte mich doch setzen. Ich setzte mich und B._____ sass mir auf den Schoss. Die Kinder wollten einfach nicht aufhören mit spielen. Ich forderte I._____ auf, ihr Pyjama zu holen und diesen anzuziehen. Sie ging hinunter. B._____ nahm die Hände hinter ihren Rücken, bzw. zu ihrem Po und berührte so auf mir sitzend mei- nen Penis. So sass sie eine Weile, da kam mir diese Idee. Ich nahm den Penis aus meiner Hose hervor. Ich nahm eine Hand von B._____ und tat sie
- 25 - an den Penis und B._____ hielt dann den Penis. Als I._____ wieder ins Zimmer kam, erwachte ich irgendwie, verstaute den Penis in der Hose und schickte B._____, den Pyjama anzuziehen und die Zähne zu putzen" (Urk. HD 4/2 S. 2). Auf die Frage, wie lange B._____ die Hand an seinem Penis gehabt habe, ant- wortete der Beschuldigte: "Das war nicht einmal eine halbe Minute." (Urk. HD 4/2 S. 3). Auf die Frage, ob B._____ bei weiteren Vorfällen seinen Penis berührt ha- be, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ja, sie hat ihn schon ein paar Mal berührt, aber als ich Hosen trug. (…) Beim Sitzen oder so" (Urk. HD 4/2 S. 4 f.). Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob der Beschuldigte dabei die Hand von B._____ an seinen Penis geführt habe, antwortete der Beschuldigte zunächst mit den Worten: "Nicht immer". Auf die Frage, was das heisse, meinte er: "Es kam vor, dass B._____ sich zu mir hinlegte und dann die Hand auf meinem Penis hatte. Ich hat- te das Gefühl, ab und zu auch absichtlich. Ich ging dann weg" (Urk. HD 4/2 S. 5). Er habe seinen Penis nicht an ihre Stirn bzw. ihren Mund geführt. Der Beschuldig- te verstrickte sich jedoch bei der Schilderung des Tathergangs und der Begleit- umstände in Widersprüche. So erklärte er zuerst – in Übereinstimmung zu den Ausführungen von B._____ (vgl. Urk. HD 3/1, Befragungszeiten 17:53 und 32:26) –: "Ich setzte mich und sagte B._____, sie solle sich auf meinen Schoss setzen". Da die Schilderungen des Beschuldigten äusserst vage waren, wurde der Be- schuldigte nochmals aufgefordert, den Tathergang zu schildern. Dabei schilderte er dann in Abweichung zur ersten Version, dass es B._____ gewesen sei, die zu ihm gesagt habe, er solle sich setzen und welche sich sodann von sich aus auf seinen Schoss gesetzt habe (Urk. HD 4/2 S. 2 f.). cc) In Verlauf der weiteren polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2009 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2009 bestritt der Beschuldigte die weiteren konkreten Vorwürfe, die sich aus den belastenden Aus- sagen der Privatklägerin 1 ergaben. Er räumte einzig ein, er habe mit B._____ einmal in der Küche herumgealbert und bei dieser Gelegenheit die Hände der Pri- vatklägerin 1 über seinen Hosen an seinen Penis geführt. Dies habe eine halbe bis eine Minute gedauert (Urk. HD 4/3 S. 7).
- 26 - dd) Während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2011 (Urk. HD 49) hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seinen im Vorverfahren getä- tigten Aussagen fest. Er bestritt jedoch nun erneut und entgegen seinen Aussa- gen anlässlich der Einvernahmen vom 18. Dezember 2008 und 5. Januar 2009, dass er, abgesehen vom Vorfall im Büro, noch mindestens ein weiteres Mal aktiv die Hand von B._____ an seinen Penis geführt habe (Urk. HD 49 S. 19). Mit sei- nen bisher gemachten Aussagen konfrontiert, erklärte er: "Ich weiss es nicht." (Urk. HD 49 S. 19). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2009 erklärte dieser, dass es stimme, dass er die Hände von B._____ genommen und diese über seinen Hosen an seinen Penis geführt habe. Dies sei der zweite Vorfall gewesen. Weiter stellte der Beschuldigte in Abrede, dass er bei dieser Gelegenheit ein erigiertes Glied hatte (Urk. HD 49 S. 21), dies entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom
5. Januar 2009 (Urk. HD 4/3 S. 3). ee) Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er zu einem Zeit- punkt, als er noch keine Kenntnis von den Aussagen der Privatklägerin 1 hatte, spontan auch über Situationen im Büro berichtete, mithin gleich wie B._____, und in diesem Zusammenhang geltend machte, dass er "nie absichtlich" sexuelle Handlungen an B._____ vorgenommen habe. Es macht hier den Anschein, dass der Beschuldigte hier antizipierend bzw. präventiv danach trachtete, die von ihm erwarteten belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 bereits im Voraus zu ent- kräften. Auf die Frage des vernehmenden Polizisten, ob dies allenfalls unabsicht- lich geschehen sei, erklärte er jedoch, dass dies auch nicht unabsichtlich gesche- hen sei (Urk. HD 4/1 S. 7). Bei der Einvernahme vom 5. Januar 2009 machte der Beschuldigte zudem Ausführungen zum Übergriff auf dem Sofa vor dem Fernse- her, welcher sich gemäss B._____ beim Karaoke-Spielen ereignet habe. Entge- gen den Ausführungen von B._____ schrieb der Beschuldigte jedoch die aktive Rolle der achtjährigen B._____ zu. Er erklärte sodann: "Ich lag dann auf dem Sofa so seitwärts. B._____ sass dann auch in der Nähe von mir auf dem Sofa. Sie fragte mich dann, ob sie sich zu mir legen dürfe. Dies bejahte ich. Während I._____ ein Lied sang, berührte B._____
- 27 - meinen Penis mit ihrer Hand. Dieser Vorfall geschah nach dem ersten Vor- fall ca. fünf Wochen danach" (Urk. HD 4/3 S. 3). Die Darstellungen des Beschuldigten erscheinen in diesem Sinne einseitig. Der Beschuldigte ist offensichtlich bestrebt, die Schuld für die Übergriffe auf B._____ zu projizieren. Dies zeigt sich auch in der Aussage anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2008: "Es kam vor, dass B._____ sich zu mir hinlegte und dann die Hand auf meinem Penis hatte. Ich hatte das Ge- fühl, ab und zu auch absichtlich. Ich ging dann weg" (Urk. HD 4/2 S. 5). Die Um- kehrung der Rollen findet sich bereits auch in der Einvernahme vom
E. 8 Dezember 2008, anlässlich welcher er folgendes ausführte: "[...] Was damals passierte, war nur wegen dem Alkohol. Nachher hatte ich Angst, dass es heraus- kommt und wollte B._____ daher nicht zurechtweisen, wenn sie zu mir kam und mich hielt. Darum machte ich mit" Urk. HD 4/2 S. 7). Ein analoges Aussageverhal- ten des Beschuldigten findet sich auch bei dessen Aussagen bezüglich nicht tat- relevanter Sachverhaltselemente auf. So bestritt der Beschuldigte zu Beginn, je- mals eine aussereheliche Beziehung gehabt zu haben (Urk. HD 4/1 S. 5). Erst auf Vorhalt der Aussagen seiner Ehefrau (Urk. HD 5/2 S. 5) gestand der Beschuldigte eine solche ein (Urk. HD 4/3 S. 7). ff) Bereits die Tendenz des Beschuldigten, Ereignisse zu bagatellisieren sowie von sich abzulenken und die Privatklägerin 1 zu belasten, sind Indizien, die auf Falschaussagen hindeuten. Es müssen jedoch noch weitaus problematische- re Aussagen in die Würdigung einbezogen werden, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten endgültig zu bewerten: Bezüglich des Vorfalls, bei welchem B._____ angeblich den Penis des Beschuldigten aus eigenem Antrieb berührt habe, erklärte dieser, dass er die Situation zunächst als harmlos einge- stuft habe. Als sein Penis mit der Zeit jedoch angeschwollen sei, sei er aufge- standen und gegangen (Urk. HD 4/3 S. 3). Dies jedoch erst, nachdem B._____ bereits über zehn Minuten seinen Penis gehalten hatte. Er hielt ferner fest: "Ich wollte sie nicht anschreien deshalb" (Urk. HD 4/3 S. 4). Hier handelt es sich um eine geradezu groteske Rollenverteilung durch den Beschuldigten, vor allem wenn man sich das in jeglicher Hinsicht gegebene Gefälle zwischen dem erwach-
- 28 - senen Beschuldigten und der achtjährigen B._____ vergegenwärtigt. Allein diese Darstellung durch den Beschuldigten stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im vorliegenden Zusammenhang generell ganz erheblich in Frage. Eine ähnlich ab- wegige Erklärung gab der Beschuldigte ab, nachdem er mit der Aussage von B._____ konfrontiert worden war, wonach sein Penis während des Vorfalls im Bü- ro nass geworden sei. Der Beschuldigte machte als mögliche Erklärung zunächst geltend, dass er allenfalls auf seinen Penis gespuckt habe; er habe jedoch be- stimmt keinen Samenerguss gehabt (Urk. HD 4/3 S. 4 und 5). Kurz darauf konkre- tisierte er seine vorgängigen Ausführungen bezüglich der Spucke in dem Sinne, dass er sich normalerweise auf den Penis spucke, wenn er sich selber befriedige. Da er vorliegend zugegebenermassen die Hand von B._____ an seinen Penis hielt und zusätzlich auf diesen gespuckt haben will, lassen die vorgängigen Aus- führungen des Beschuldigten nur den Schluss zu, dass er sich im Büro mit der Hand der Privatklägerin 1 befriedigen wollte bzw. befriedigte. Da die Selbstbefrie- digung jedoch bekanntlich den Samenerguss zur Folge hat, würde selbst die an- gebliche Erklärung des Beschuldigten für einen Samenerguss sprechen, was die- ser jedoch vehement bestreitet (Urk. HD 4/3 S. 4). All diese dargelegten Elemente lassen die Aussagen bzw. Bestreitungen des Beschuldigten als unglaubhaft er- scheinen. gg) Zum Einwand der Verteidigung, dass B._____ trotz der angeblichen Übergriffe immer wieder freiwillig zum Beschuldigten gegangen sei, ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte selber erklärte, dass B._____ ihn nach dem von ihm zugegebenen Übergriff im Büro ein wenig gemieden habe (Urk. HD 4/3 S. 6) und weniger häufig – aber dennoch – in ihren Hausteil gekommen sei (Urk. HD 4/2 S. 4). Dementsprechend führte die Mutter von B._____ anlässlich ihrer Befragung aus, dass B._____ in letzter Zeit immer häufiger zu Hause Fernsehen schauen und nicht zu I._____ spielen gehen wollte (Urk. HD 5/1 S. 4). Wie die Mutter der Privatklägerin 1 richtig festhielt, war wohl auch die enge Freundschaft mit I._____ ein Grund, weshalb B._____ trotz der Übergriffe immer wieder in den Hausteil der AIJ._____s spielen ging (Urk. HD 5/1 S. 4). Die Freundschaft zwischen den Mäd- chen ergibt sich denn auch aus den Schilderungen der Lehrerin von B._____. So erklärte diese anlässlich ihrer Einvernahme zu den Gesprächen zwischen ihr und
- 29 - B._____: "Es geht ihr [B._____] jeweils darum, was mit dem Mädchen des Täters ist. Sie ist offensichtlich traurig, dass sie zusammen mit diesem Mädchen keine Freundschaft mehr unterhält" (Urk. HD 5/3 S. 3).
7. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich das Fazit, dass die lebensnahen und detaillierten, nicht angelernten und spontanen Schilderungen der Übergriffe durch die Privatklägerin 1 nachvollziehbar und glaubhaft sind. Die Privatklägerin 1 beschrieb die Ereignisse lebensnah, plastisch und lebendig. Die Beschreibungen wirken als selber erlebt. Im Verlauf der Einvernahme blieben die Schilderungen der einzelnen Vorfälle im Kern gleich und stimmig. Angesichts der chronologisch nicht geordneten Abfolge wäre dies sogar für einen erwachsenen Menschen eine kaum zu bewältigende intellektuelle Leistung, um so mehr gilt dies für ein achtjäh- riges Kind. Glaubhaft hat die Geschädigte insbesondere auch ihre eigene Befind- lichkeit während der Übergriffe geschildert. Insgesamt bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit ihrer Schilderungen in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten wie oben gezeigt Wider- sprüche und Ungereimtheiten auf und erscheinen insgesamt nicht überzeugend. Das Aussageverhalten des Beschuldigten mit Bezug auf die Übergriffe ist be- schönigend, einseitig und wenig glaubhaft. Angesichts der klaren Beweislage ist der Anklagesachverhalt des Hauptdossiers rechtsgenügend erstellt. B. Anklagevorwurf Nebendossier (ND)
1. a) Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, mit C._____ (Privatklägerin 2) im Zeitraum von ungefähr Sommer 2003 bis ungefähr Sommer 2005 mehrere Male, d.h. mindestens neun Mal, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. HD 23). aa) Betreffend die Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2 wird dem Be- schuldigten in der Anklageschrift konkret zum Vorwurf gemacht, er habe im Büro
– während C._____ auf seinem Schoss gesessen sei – mindestens fünf Mal den Intimbereich von C._____ berührt, indem er mit seinen Fingern über ihren Klei-
- 30 - dern ihre Vagina gedrückt und gerieben habe, ohne dass er mit den Fingern in diese eingedrungen wäre. Hierbei habe der Beschuldigte zudem die Oberschen- kel von C._____ über deren Kleidern gestreichelt und seinen erigierten Penis an ihren unteren Rückenbereich bzw. an ihr Gesäss gedrückt. Mindestens zwei Mal habe der Beschuldigte auch ihre Hand ergriffen und diese an seinen Penis ge- führt, wobei er diesen über den Kleidern mit ihrer Hand gedrückt und gerieben habe. Mindestens zwei Mal habe der Beschuldigte sodann auch in seine Kleider ejakuliert, als die Privatklägerin 2 noch auf seinem Schoss gesessen sei. Mehr als einmal habe der Beschuldigte zudem C._____ unter deren Kleider am Oberkörper im Brustbereich gestreichelt. Ferner habe sich der Beschuldigte mindestens ein- mal, nachdem er sich zuvor zu den anderen Kindern unter die Decke gelegt und diesen je einzeln … Lieder vorgesungen habe, im Kinderzimmer von I._____ auch zu C._____ unter die Bettdecke gelegt und diese am Körper, namentlich am Oberkörper unter den Kleidern sowie an den Oberschenkeln und am Gesäss über den Kleidern, gestreichelt. bb) Mindestens einmal soll sich der Beschuldigte zudem in seinem Wohn- zimmer zu bzw. hinter C._____ auf das Sofa gelegt bzw. gesetzt haben, wobei er diese zu sich hingezogen und seinen erigierten Penis an ihren Rücken gedrückt bzw. gerieben habe, welchen der Beschuldigte allerdings in der Hose belassen habe. Hierbei habe der Beschuldigte C._____ zudem über den Kleidern am Ober- körper und am Gesäss gestreichelt. cc) Weiter habe der Beschuldigte C._____ beim "Fangen-Spielen" mit dem Rücken auf das Bett von J._____, dem Sohn des Beschuldigten, geworfen. Er habe sich sodann mit seiner Körpervorderseite auf sie gelegt, eine Hand von C._____ festgehalten und mit dem Unterleib Stossbewegungen gegen deren Un- terleib gemacht, so dass diese seinen erigierten Penis gespürt habe. Dies habe der Beschuldigte solange gemacht, bis er in seine Kleider ejakuliert habe. dd) Abschliessend wird dem Beschuldigte noch vorgeworfen, sich einmal – während er die Kinder der Familie BCE._____ gehütet habe – zu C._____ in ihr Bett unter die Bettdecke gelegt zu haben, wo er sodann mit ihr in der "Löffelchen- Stellung" gelegen habe. Der Beschuldigte habe hierbei seinen Unterleib gegen
- 31 - das Gesäss von C._____ gerieben. Darüber hinaus habe er die Privatklägerin 2 intensiv an deren Körper über den Kleidern, namentlich am Oberkörper im Brust- bereich – aber auch unter den Armen und am Hals – sowie an den Oberschen- keln und der Vagina gestreichelt.
b) Die verschiedenen Übergriffe zum Nachteil von C._____ werden vom Be- schuldigten vollumfänglich in Abrede gestellt.
2. a) Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 2. Daneben wurden mehrere Personen aus dem Umkreis von C._____ und des Beschuldigten als Auskunftspersonen und Zeugen einvernommen. Bei den Akten liegt zudem ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten vom 17. Ok- tober 2009 (Urk. HD 12/4) bzw. 15. Oktober 2010 (Urk. HD 12a/5). Im Weiteren befindet sich ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._____ (Therapeutin von C._____) bei den Akten (Urk. ND 1/7/3).
b) Bezüglich der Aussage von C._____ ist zu bemerken, dass diese am
2. Februar 2010 als Auskunftsperson (Urk. ND 1/2/2) und am 20. Dezember 2010 als Zeugin (Urk. ND 1/2/11) einvernommen wurde. Diese Einvernahmen wurden auf Video aufgezeichnet. Zur Einvernahme vom 2. Februar 2010 besteht ein Kurzprotokoll (Urk. ND act. 1/2/2), wohingegen für die Einvernahme vom
20. Dezember 2010 ein Wortprotokoll in Mundart (Urk. ND 1/2/11) erstellt wurde.
c) Neben der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten wurden auch E._____ (Mutter der Privatklägerinnen), L._____ (Schwester der Privatklägerinnen), M._____ (Mitarbeiterin der Opferhilfestelle des Kinderspitals Zürich), D._____ (Psychologin und Studienleiterin) und N._____ (Ex-Freund der Privatklägerin 2) einvernommen. E._____ wurde als Auskunftsperson am 2. Februar 2010 durch die Polizei (Urk. ND 1/5/1) und ein zweites Mal am 7. Oktober 2010 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. ND 1/5/9). L._____ wurde lediglich einmal am 3. März 2010 (Urk. ND 1/4/1) als Auskunftsperson durch die Polizei be- fragt. Von dieser Einvernahme existiert ein Videomitschnitt. M._____ wurde eben- falls einmal als Auskunftsperson durch die Polizei (Urk. ND 1/5/7) und zudem ein weiteres Mal als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft (Urk. ND 1/5/11) befragt.
- 32 - D._____, die Psychologin und Studienleiterin, welcher sich C._____ zuerst anver- traut hatte, wurde am 16. März 2010 durch die Polizei (Urk. ND 1/5/5) sowie am
7. Oktober 2010 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. ND 1/5/8). Der Ex-Freund von C._____, N._____, wurde lediglich einmal als Zeu- ge am 28. Oktober 2010 durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. ND 1/5/10). Da bis auf L._____ alle genannten Drittpersonen mindestens einmal formell als Zeugen befragt wurden und der Beschuldigte und sein Verteidiger von den belas- tenden Aussagen Kenntnis hatten, sich dazu äussern konnten und anlässlich ei- ner Konfrontationseinvernahme Ergänzungsfragen stellen durften, sind alle Aus- sagen, bis auf diejenige von L._____, vollumfänglich verwertbar. Die Aussage von L._____ indessen darf nur insoweit verwendet werden, als sie den Beschuldigten nicht belastet (§ 15 StPO/ZH; Art. 147 Abs. 4 StPO).
d) Betreffend den ärztlichen Bericht von Dr. med. K._____ (Therapeutin von C._____) ist festzuhalten, dass diese auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Auskunft im Sinne von Art. 307 StGB hingewiesen wurde und dem Beschuldigten die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu ihren Ausführungen Stellung zu nehmen (Urk. ND 1/3/7 S. 2; Urk. ND 1/7/2). Der Bericht ist somit als Beweis- mittel verwertbar (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004 N 659; vgl. ZR 102 [2003] Nr. 14).
e) Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Sachdarstellung der Privatklägerin 2 insgesamt als erlebt und daher überzeu- gend wirken würde. Sie habe die Ereignisse lebendig, lebensnah und farbig be- schrieben. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit ihrer Sachdarstellung in Zweifel zu ziehen. Es sei auch kein Motiv ersichtlich, weshalb C._____ den Beschuldigten falsch belasten würde. Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis den Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. HD 69 S. 98 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Befund der Vorinstanz bestätigt werden kann oder nicht.
3. a) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung bzw. zur Sachverhaltserstellung gemacht. Auf die entsprechen- den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich ver-
- 33 - wiesen werden (Urk. HD 69 S. 63 bzw. dortige Verweisung auf Ziff. III.3.1 in den vorinstanzlichen Erwägungen; Art. 82 Abs. 4 StGB).
b) Im vorliegenden Fall kommt den Aussagen der Privatklägerin 2 und der Zeugen entscheidendes Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zunächst deren Glaubwürdigkeit korrekt beurteilt. Auf die entsprechenden zutref- fenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 27 - 30). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass zwar der Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum noch Bedeutung zukommt, dass diese jedoch ergänzend in die Beweiswür- digung einfliessen dürfen. Im Zeitpunkt der Befragungen war die Privatklägerin 2 16 Jahre alt, befand sich somit nicht mehr im Kindesalter.
c) Zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit von C._____ kann auf die Einvernahmen der Zeuginnen M._____ und D._____ abgestellt werden. Die bei- den Zeuginnen attestierten C._____ eine sehr hohe Glaubwürdigkeit und hielten fest, dass sie nie Zweifel daran gehabt hätten, dass die Privatklägerin 2 die von ihr geschilderten Übergriffe nicht auch tatsächlich erlebt habe (vgl. Urk. ND 1/5/7 S. 5; Urk. ND 1/5/11 S. 4). Des Weiteren beschrieb die Zeugin D._____ die Pri- vatklägerin 2 als eine für ihr Alter reife Persönlichkeit (Urk. ND 1/5/8 S. 5; Urk. ND 1/5/5 S. 6). Sie stufe diese nicht als Person ein, die im Mittelpunkt stehen möchte, da sie zudem sehr scheu sei. Die Zeugin M._____ hielt hierzu fest, "C._____ war stabil. Ich habe nicht das Gefühl, dass sie es nicht schafft. Sie ist ein Mädchen mit gutem emotionalem Boden. Sie hatte aber nicht so viel Selbst- vertrauen. Am Anfang war sie natürlich sehr verunsichert, sie wusste ja nicht, was auf sie zukommen würde" (Urk. ND 1/5/11 S. 4). Diese Einschätzungen decken sich im Übrigen mit dem Eindruck den man gewinnt, wenn man sich die Video- Aufzeichnung der Einvernahme mit der Privatklägerin 2 befasst. Während der ge- samten Dauer der Aufnahme von rund 90 Minuten ergeben sich für den Betrach- ter keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C._____ die Geschichte bzw. die von ihr geschilderten Ereignisse nicht selber erlebt hätte bzw. dass sie fantasieren würde (Urk. ND 1/2/1 und Urk. ND 1/2/13).
- 34 -
4. a) Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ zutreffend wiedergege- ben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 64 bis 68).
b) Die Aussagen der Privatklägerin 2 wurden von der Vorinstanz umfassend und detailliert gewürdigt. Vorab kann auf diese zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 68 bis 81). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzun- gen. aa) Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung be- züglich der Privatklägerin 1 dargelegt wurde, zeigt die Erfahrung, dass in Fällen von behaupteten sexuellen Handlungen mit Kindern der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen erhebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere unbe- absichtigte Einflussnahmen auf das betroffene Kind in der Zeit zwischen seinen ersten Äusserungen im persönlichen Umfeld bis zur ersten formellen polizeilichen Befragung können im Hinblick auf die Authentizität der Aussagen problematisch sein. So etwa wenn bereits vor der ersten Einvernahme durch ausgebildete Poli- zeibeamte im Rahmen von Befragungen mit Personen aus dem persönlichen Um- feld oder einschlägigen Organisationen bereits eine Sachverhaltsdarstellung sozusagen "eingeübt" wurde, wodurch die Gefahr besteht, dass diese Darstellung eher als Referenzpunkt bei künftigen Einvernahmen fungiert, als die Erinnerung an die tatsächlich erlebten Ereignisse. Obwohl die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin 2 einen ganz anderen Verlauf zeigt, als diejenige der Aussagen der Privatklägerin 1, sprechen gerade auch im vorliegenden Fall einige Aspekte dafür, dass C._____ die Schilderungen aus eigenem Antrieb und infolge der sie belastenden, schon mehrere Jahre zurückliegenden Erlebnisse deponier- te. C._____ schilderte nachvollziehbar und plausibel ihre früheren Beweggründe, weshalb sie sich wegen der vor Jahren erlittenen Übergriffe als Kind niemandem habe anvertrauen wollen, auch ihrer Mutter nicht. Es sei die Zeit gewesen, nach- dem ihr kleiner Halbbruder mit nur sechs Monaten gestorben war. Später habe die Familie einen Autounfall erlitten. Aus diesen Gründen sei ihre Familie und ins-
- 35 - besondere ihre Mutter einer starken Belastung ausgesetzt gewesen. Da habe sie selber nicht noch zur Verschlechterung der Situation beitragen wollen. Diese An- gabe wurde von der Mutter im Rahmen der Zeugenaussage vom 7. Oktober 2010 bestätigt (Urk. ND 1/5/9 S. 5). bb) Anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2010 erklärte C._____, dass sie auf der Internetseite www.tschau.ch einen Link zu einer Studie entdeckt habe, für welche Jugendliche gesucht wurden, die Opfer von sexuellen Übergrif- fen geworden seien (Urk. ND 1/2/1; Befragungszeit 10:00). Sie habe sich in der Folge via E-Mail vor ungefähr einem Monat auf dieses Inserat gemeldet (a.a.O.; Befragungszeiten 10:22 und 11:24; Urk. ND 1/5/6/2). Sie sei sodann in Begleitung ihrer besten Freundin zum ersten Gespräch mit der Studienleiterin D._____ er- schienen. D._____ habe ihr nach dem Gespräch eine vertiefte Beratung empfoh- len und sie hierfür an M._____ von der Opferberatungsstelle des Kinderspitals verwiesen (a.a.O.; Befragungszeit 10:46). Auf ihren Wunsch hin habe sie sodann zusammen mit M._____ ihre Mutter über die Übergriffe informiert. Nach reiflicher Überlegung habe sie sich zudem dazu durchgerungen, eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Dies wurde von der Zeugin M._____ bestätigt (Urk. ND 1/5/11 S. 5). Hierzu habe sie Rechtsanwältin Z._____, welche bereits B._____ vertrat, kontaktiert (a.a.O.; Befragungszeit 11:01). Diese Ausführungen wurden sodann auch von der Mutter von C._____ bestätigt (Urk. ND 1/5/1 S. 2). cc) C._____ habe sich erstmals im Sommer 2007 ihrem damaligen Freund anvertraut. Dabei sei sie nicht in die Details gegangen. Dies erfolgte somit zu ei- nem Zeitpunkt, bevor die Übergriffe zum Nachteil von B._____ bekannt wurden (Urk. ND 1/5/10 S. 3). Ferner erzählte sie ein paar Monate vor der Teilnahme an der Studie ihrer besten Freundin von den Übergriffen. Gemäss den Aussagen von C._____ und ihrem Ex-Freund fanden hierbei keine vertieften Gespräche statt, welche eine Beeinflussung der Wahrnehmung bzw. Erinnerung der Privatkläge- rin 2 hätten bewirken können (Urk. ND 1/2/11 S. 10; Urk. ND 1/5/10 S. 3). dd) Das erste Gespräch über die Missbräuche fand sodann mit D._____ statt, einer erfahrenen Psychologin, welche im Bereich des sexuellen Miss- brauchs von Kindern tätig ist (Urk. ND 1/5/5 S. 2; Urk. ND 1/5/8 S. 1 f.). Ein zwei-
- 36 - tes Gespräch führte C._____ danach mit M._____, welche ebenfalls eine erfahre- ne Psychologin ist und sowohl im Kinderspital bei der Opferhilfestelle als auch in der Abteilung Psychiatrie und Psychosomatik tätig ist (Urk. ND 1/5/7 S. 2 f.; Urk. ND 1/5/11 S. 2 und 4). Aufgrund dieser Umstände und insbesondere unter Be- rücksichtigung des Alters der Privatklägerin 2 im Zeitpunkt ihrer Aussagen – sie war 16 Jahre alt, mithin nicht mehr im Kindesalter – erscheint es höchst unwahr- scheinlich, dass eine Fremdbeeinflussung stattgefunden hat, zumal sich C._____ aus eigenem Antrieb gemeldet hatte, zunächst ohne dabei eine Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten im Fokus zu haben. ee) Vor dem Hintergrund der geschilderten Entstehungsgeschichte und ins- besondere in Anbetracht dessen, dass sich C._____ zuerst anonym auf eine Stu- die hin meldete, sodann die ersten Gespräche von ausgebildeten Psychologinnen geführt wurden, es zudem nicht das primäre Ziel von C._____ war, Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzuleiten (Urk. ND 1/5/11 S. 4) und sie auch nachvoll- ziehbar und plausibel schilderte, weshalb sie sich nicht bereits früher gemeldet hatte (a.a.O.; Befragungszeiten 12:17, 13:00; 13:49, 1:11:33 und 1:21:08; vgl. auch Urk. ND 1/5/7 S. 5; vgl. auch ND 1/5/5 S. 5 und ND act. 1/5/8 S. 4), kann eine Fremdbeeinflussung durch eine Drittpersonen praktisch ausgeschlos- sen werden. ff) Aufgrund der oben dargelegten Entstehungsgeschichte ist den Aussagen von C._____ eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. Es ist sodann auch un- wahrscheinlich, dass eine Fremdbeeinflussung durch Drittpersonen stattfand. Ab- gesehen davon erscheint eine solche Beeinflussung angesichts des durch die Vi- deo-Aufzeichnung ersichtlichen Aussageverhaltens der Privatklägerin 2 als kaum möglich. gg) Aber vor allem aufgrund des Inhalts ihrer Aussagen sowie des Aussage- verhaltens der Privatklägerin 2 erscheint ihre Sachdarstellung sehr glaubhaft. aaa) Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Februar 2010 führte C._____ u.a. aus, dass ein Teil der Übergriffe im Büro vor dem Computer (Anklagesachver- halt Ziff. I.a) stattgefunden hätten (Urk. ND 1/2/1; Befragungszeit 32:19). Sie sei
- 37 - hierbei auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen, wie beim "Hoppe Hoppe Reiter". Bei dieser Gelegenheit habe sie der Beschuldigte an sich gedrückt und sie mit seinen Händen zwischen den Beinen an der Vagina und an den Ober- schenkeln berührt. Dies sei über den Kleidern geschehen. Er habe sie jedoch auch unter den Kleidern am Oberkörper im Brustbereich gestreichelt (a.a.O.; Be- fragungszeiten 32:34; 43:16; Urk. ND 1/2/11 S. 11). Bei den Übergriffen im Büro habe der Beschuldigte auch zwei Mal einen Samenerguss gehabt (a.a.O.; Befra- gungszeiten 33:01; 42:16; 43:16; 55:20). Sie habe dies gemerkt, da die Trainer- hosen oder Shorts, die der Beschuldigte in dieser Zeit meist getragen habe, nass geworden seien. Weil sie ihrerseits bei den Übergriffen meist einen Rock oder dünne Hosen aus Polyester getragen habe, habe sie das Ejakulat bzw. die Sa- menflüssigkeit sofort auf ihrer Haut gespürt. Ferner habe der Beschuldigte jeweils angefangen, schwerer zu atmen oder zu stöhnen (a.a.O.; Befragungszeiten 33:10; 22:05; 33:29; Urk. ND 1/2/11 S. 6 f.). bbb) Bezüglich des Anklagesachverhalts in Ziffer I.b sagte die Privatklä- gerin 2 aus, dass es sich hierbei um die ersten Übergriffe gehandelt habe. Nach- dem die Familie AIJ._____ in das alte Bauernhaus gezogen sei, hätten sie, d.h. ihre Schwester L._____ und sie selber, ziemlich schnell bei dieser, namentlich im Zimmer von I._____, übernachtet (a.a.O.; Befragungszeit 25:33; Urk. ND 1/2/11 S. 4). Sie sei zu diesem Zeitpunkt etwa acht oder neun Jahre alt gewesen. Im Zimmer von I._____ hätten sie und L._____ auf dem Boden auf Matratzen ge- schlafen. Auf entsprechende Frage der vernehmenden Polizistin fertigte C._____ sodann auch einen Plan des Zimmers und der Schlafstätten an (Urk. ND 1/2/12; Urk. ND 1/2/11 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe hierbei den Kindern je einzeln … Lieder vor dem Schlafengehen vorgesungen. Meist habe er bei ihrer Schwester begonnen, danach habe er J._____ und I._____ vorgesungen und am Schluss sei er zu ihr gekommen (a.a.O.; Befragungszeiten 21:00; 21:12; 22:28; 28:20 und 28:39). Er habe sich sodann zu ihr unter die Bettdecke gelegt und sie mit seinem Körper vor den anderen Kindern abgeschirmt; sie sei zwischen der Wand und dem Beschuldigten gelegen. Während er ihr vorgesungen habe, habe er sie am Oberkörper unter und über dem T-Shirt, an den Oberschenkeln, am Bauch und im Gesässbereich gestreichelt (a.a.O.; Befragungszeiten 29:10, 28:18 und 30:22).
- 38 - ccc) Im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt I.c brachte C._____ anlässlich der Einvernahmen vom 2. Februar 2010 und 20. Dezember 2010 vor, dass es auch zu diversen Übergriffen vor dem Fernseher im Wohnzimmer des Beschuldigten gekommen sei. Die Vorfälle vor dem Fernseher auf dem Sofa hät- ten sich hierbei stets wie folgt abgespielt: Der Beschuldigte habe sich hinter sie gelegt oder sie hätte auf ihm sitzen müssen (a.a.O.; Befragungszeit 36:24). Dann habe er es ziemlich unmerklich gemacht (a.a.O.; Befragungszeit 36:36). Er habe sie zu sich (an seinen Penis) gezogen und sich bzw. seinen Penis an ihr gerie- ben. Er habe sie auch mit seinen Händen am Oberkörper oder "Füdli" berührt. Der Beschuldigte habe sie hierbei gehalten, meist an den Hüften, so dass sie nicht habe fliehen können (a.a.O.; Befragungszeiten 1:03:22; 36:43; Urk. ND 1/2/11 S. 8). ddd) Zum Vorfall im Zimmer des Sohnes des Beschuldigten (Anklagesach- verhalt I.d) sei es anlässlich eines Spieles gekommen. Sie und die anderen Kin- der hätten zusammen Fernsehen im Wohnzimmer des Beschuldigten geschaut, als der Beschuldigte sie "gezeuklet" habe und ihr sodann in einer Art "Fangis" nachgerannt sei. Sie habe in der Folge versucht, über den Estrich zurück in ihren Hausteil zu rennen, weil ihr die Situation unbehaglich geworden sei (a.a.O.; Be- fragungszeit 53:07). In der Höhe von J._____s Zimmer habe sie der Beschuldigte gestellt, worauf sie in dieses Zimmer gerannt sei. Im Schlafzimmer des Sohnes habe sie der Beschuldigte sodann mit dem Rücken auf das Bett geworfen, sich mit seiner Körpervorderseite auf sie gelegt und an einer Hand festgehalten (a.a.O.; Befragungszeiten 53:20, 54:07 und 35:33). Er sei jedoch nicht mit dem ganzen Körper auf sie gelegen. Dann habe er mit seinem Unterleib bzw. erigier- ten Penis solange Stossbewegungen gegen ihren Unterleib gemacht, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Sowohl sie als auch der Beschuldigten hätten hier- bei jedoch Kleider getragen. Während des gesamten Übergriffs habe sie mehr- mals versucht, ihr Gesicht mit einem "Nuschi" zu bedecken, welches ihr der Be- schuldigte jedoch immer wieder vom Gesicht gezogen habe (a.a.O.; Befragungs- zeiten 35:39, 35:45 und 53:20, 53:51, 54:35).
- 39 - eee) Zum Anklagesachverhalt I.e erklärte C._____, dass es sich um einen Vorfall handle, der sich in ihrer Wohnung, d.h. im Hausteil der Familie BCE._____, zugetragen habe. Ihre Eltern seien einmal an einem Abend wegge- wesen und hätten daher den Beschuldigten gebeten, ihre Schwestern und sie zu hüten und auch ins Bett zu bringen. Nachdem der Beschuldigte ihre Schwestern ins Bett gebracht habe, sei er auch zu ihr ins Zimmer gekommen. Er habe sich hierbei zu ihr ins Bett unter ihre Decke gelegt und sie an sich gezogen, so dass sie seitlich in der "Löffelistellung" nebeneinander gelegen seien (a.a.O.; Befra- gungszeiten 1:00:45 und 1:01.35). Er habe unter der Bettdecke ihr Gesäss an seinen Unterleib gerieben. Ferner habe er sie am Oberkörper, an den Ober- schenkeln und zwischen den Beinen berührt bzw. gestreichelt. Am Oberkörper habe er sie im Bereich des Brustkorbes, unter den Armen und am Hals berührt (a.a.O.; Befragungszeiten 1:01:44; 1:02:01; 1:02:20 und 1:02:27). hh) Die Ausführungen von C._____ enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Andererseits lassen sich keine Lügensignale erkennen. Die Sachverhaltsschilde- rungen sind lebensnah und im Kern gleichbleibend. Letzteres ist um so bemer- kenswerter, als Schilderungen der Privatklägerin 2 nicht einer chronologischen Li- nie folgen, sondern analog wie bei der Privatklägerin 1 sozusagen in ungeordne- ter Reihenfolge. Die einzelnen Begebenheiten schilderte C._____ jedoch konstant und setzte sie zueinander widerspruchsfrei in Relation. Dies wäre bei einer erfun- denen oder auch nur ausgeschmückten Geschichte ein höchst anspruchsvolles und – selbst für eine erwachsene Person – kaum zu bewältigendes Unterfangen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Beispielhaft für eine solche Schilderung mag die Begebenheit der Übergriffe im Zimmer von C._____ dienen: Sie hielt hierzu fest, dass sich der Beschuldigte zu ihr unter die Bettdecke gelegt und sie sodann mit seinem Oberkörper gegen die Wand vor den anderen Kindern abgeschirmt habe (a.a.O.; Befragungszeit 29:20). Als sie einige Zeit später den Übergriff in ihrem Zimmer schildert, hielt sie spontan fest: "Er isch au wieder is Bett gläge aber dasmol, dass er a der wand gsi isch – unter de Decke au [...]" (a.a.O.; Befragungszeit 1:01:03). Dadurch, dass C._____ diese beiden ähnlich gearteten Übergriffe wie selbstverständlich in Relation setzte und auf einen situa- tionsbedingt wichtigen Unterschied verwies, wirken die Ausführungen glaubhaft.
- 40 - Im Zusammenhang mit den Übergriffen im Zimmer von C._____ ist ausserdem zu bemerken, dass sie diese bereits zu Beginn der Einvernahme grob erwähnte (a.a.O.; Befragungszeit 28:00), jedoch erst gegen Ende der Befragung detailliert schilderte (a.a.O.; Befragungszeit 1:00:40). Ein weiteres Beispiel ist ihre Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte bei den Übergriffen stets die Hosen anbehal- ten habe, wobei sie verschiedene Übergriffe aufzählte (a.a.O.; Befragungszeit 35:40). Unter anderem erklärte sie, dass er bei einem Übergriff, bei dem er mit seinem Körper auf ihr gelegen sei und sie mehrfach versucht habe, sich ein "Nu- schi" (Schmusedecke) über ihr Gesicht zu ziehen, bestimmt seine Hosen anbe- halten habe. In diesem Zusammenhang machte sie jedoch keine weiteren Aus- führungen zu diesem Übergriff bzw. zum Kontext, in welchem sich dieser ereigne- te. Erst später im Verlaufe der Einvernahme (a.a.O.; Befragungszeit 52:40) kam sie konkret auf den Vorfall in J._____s Zimmer zu sprechen und bettete die be- reits erwähnten Elemente, nämlich dass der Beschuldigte einmal auf ihr lag und sie ihr Gesicht mit einem "Nuschi" zu verdecken suchte, in einen plausiblen und nachvollziehbaren Kontext ein. ii) Zahlreiche Aussagen der Privatklägerin 2 vermochte sie plastisch darzu- stellen und plausibel zu erklären. So erklärte sie im Zusammenhang mit den be- haupteten Übergriffen auf dem Sofa vor dem Fernseher, dass der Beschuldigte sie stets aufgefordert habe, sich zu ihm auf das Sofa 1 (vgl. Skizze unten) zu set- zen, wohingegen die anderen Kinder auf Sofa 2 hätten sitzen müssen. Er habe dann gesagt, sie könne den guten Platz bei ihm haben, da Sofa 1 gerade auf den Fernseher ausgerichtet gewesen sei (Urk. ND 1/2/11 S. 7 f.; Urk. ND 1/2/1; Befra- gungszeit 39:45). Ein Vorteil für den Beschuldigten sei hierbei gewesen, dass die anderen Kinder, die auf Sofa 2 gesessen seien, ihren Kopf zum Fernseher hätten drehen müssen und somit nicht bemerkt hätten, was sich auf Sofa 1 abgespielt habe. C._____ vermochte in der Einvernahme die Anordnung der Sofas mit den Händen aufzuzeigen, was sie wie folgt tat (a.a.O.; Befragungszeiten 39:35 und 40:03): TV
- 41 - Sofa 1 jj) Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen weitere Realitätskriterien auf, so insbesondere die Tatsache, dass die Privatklägerin eher zurückhaltend aus- sagte und bei entsprechenden Fragen auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschuldigten verzichtete (Urk. HD 69 S. 78 f.), bzw. dass sie in den Befragungen ohne Weiteres zugab, wenn sie Erinnerungslücken hatte (Urk. HD 69 S. 80). Auf diese Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. kk) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anhaltspunkte für Falschaussagen durch die Privatklägerin 2 vorliegen. Insbesondere sind hierfür keinerlei Motive ersichtlich. Demgegenüber erscheint es nachvollziehbar und plausibel, wenn sie erklärte, dass sie nach den ersten Übergriffen noch nieman- dem etwas gesagt habe, weil sie vom Beschuldigten zu Beginn noch nicht so be- rührt worden sei, dass sie es als unangenehm empfunden habe. Sie sei damals als Kind auch noch nicht "druus choo". Sie habe diese Vorfälle in ihrem kindlichen Alter nicht einordnen können. Erst später in der Schule habe sie die Bedeutung der Übergriffe verstanden (a.a.O.; Befragungszeit 14:10). Ihre Erklärung, weshalb sie auch später nichts gesagt habe, überzeugt durchaus, zumal auch Ihre Mutter bestätigte, dass diese Übergriffe in die Zeit kurz nach dem Tod des Halbbruders von C._____ (November 2001) bzw. nach einem schweren Autounfall (Mai 2002) der Familie gefallen sei, wodurch die ganze Familie sehr belastet gewesen sei und sie, die Privatklägerin 2, nicht noch zusätzliche Schwierigkeiten habe verur- sachen wollen. Nachvollziehbar ist auch der nachträgliche Selbstvorwurf, den sich die Privatklägerin 2 machte, weil sie durch eine frühere Mitteilung der erlittenen Missbräuche möglicherweise die Missbräuche zum Nachteil ihrer Halbschwester Sofa 2
- 42 - B._____ hätte verhindern können. Nachdem sich ihre kleine Schwester den Be- hörden anvertraut gehabt habe, habe sie zunächst aus Scham und Schuldgefühl, dass sie die Übergriffe zum Nachteil von B._____ nicht verhindert habe, nicht ge- wagt, sich ihrer Mutter gegenüber zu offenbaren (Urk. ND 1/2/1, Befragungszeit 1:11:33; Urk. ND 1/5/1. S. 6 ff.; Urk. ND 1/5/9 S. 2 ff.). Diese letztere Aussage ist ein weiteres starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. ll) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 sehr glaubhaft sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die belasten- den Aussagen von C._____ erfunden wurden bzw. ihrer Fantasie entsprungen wären. Im Gegenteil wirken ihre Schilderungen als selber erlebte Begebenheiten. Dafür sprechen insbesondere die genauen und mit originellen Elementen durch- setzten Schilderungen der Übergriffe.
5. a) Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe bezüglich der Übergriffe zum Nachteil von C._____ in sämtlichen Einvernahmen (Urk. ND 1/3/1; Urk. ND 1/3/3; Urk. ND 1/3/2; Urk. ND 1/3/4; Urk. ND 1/3/5; Urk. ND 1/3/6; Urk. ND 1/3/7 und Urk. ND 1/3/8).
b) Bei seinen Bestreitungen machte der Beschuldige keine konkreten Aus- sagen zu den von der Privatklägerin 2 geschilderten Begebenheiten, weshalb ei- ne Aussageanalyse nicht möglich ist.
c) Gleich wie im Fall von B._____ wandte die Verteidigung ein, dass C._____ trotz der angeblichen Übergriffe immer wieder freiwillig und offensichtlich gerne zum Beschuldigten gegangen sei. Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass gemäss den Aussagen von C._____ die ersten Übergriffe sehr subtil stattge- funden haben, so dass sie sich als achtjähriges Kind nicht sicher war, ob es sich dabei tatsächlich um sexuelle Übergriffe, mithin um etwas Verbotenes, handelte. Erst mit der Zeit erfolgte eine Steigerung. Entgegen den Behauptungen der Ver- teidigung lassen sich in den Aussagen von C._____ auch Hinweise finden, dass sie quasi "Abwehrmassnahmen" traf. So erklärte sie, dass sie nicht gerne alleine in die Nachbarwohnung ging und sich daher vehement gewehrt habe, wenn sie ihre Mutter Salz oder andere Lebensmittel zu den AIJ._____s holen schickte
- 43 - (a.a.O.; Befragungszeit 41:29). Dies wurde auch von E._____ bestätigt (Urk. ND 1/5/1 S. 9).
d) Die Verteidigung machte u.a. ein Rachemotiv bei der Privatklägerin 2 gel- tend, zumal C._____ angestrebt habe, dass der Beschuldigte wegen der behaup- teten sexuellen Übergriffe auf ihre kleine Schwester härter bestraft werde. Ge- mäss den Ausführungen der Verteidigung habe C._____ gewollt, dass der Be- schuldigte wirklich ins Gefängnis muss und nicht bloss eine Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten bedingt erhalte, wie dies in der ersten Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft gefordert wurde. Ferner sei denkbar, dass tatsächlich sexuelle Übergriffe auf C._____ stattgefunden hätten, jedoch nicht durch den Beschuldig- ten, sondern durch eine andere Person. Nach dem Vorfall zu Lasten ihrer kleinen Schwester und der Einleitung des entsprechenden Strafverfahrens sei natürlich der optimale Zeitpunkt gekommen, um die durch einen Dritten oder Dritte began- genen Übergriffe dem aufgrund des Vorfalls mit der kleinen Schwester sowieso gehassten Beschuldigten in die Schuhe zu schieben. Zudem habe sie auch ge- wusst, was sie genau bei der Anklägerin zu Protokoll geben musste, schliesslich sei ja die Anklage im Verfahren ihrer Schwester eben zugestellt und in der Familie diskutiert worden. Schliesslich stellte die Verteidigung die Frage in den Raum, ob dies wohl auch der Grund sei, dass die Vorwürfe von B._____ und C._____ sich so ähnlich seien, ja beinahe austauschbar klingen würden.
e) Der Hypothese der Rache, wie sie die Verteidigung geltend macht, wie- derspricht bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse. Einerseits ist festzuhal- ten, dass die erste Anklage am 3. Dezember 2009 erfolgte (Urk. HD 17), C._____ jedoch bereits am 17. November 2009 per E-Mail an Frau Dr. D._____ gelangte (Urk. ND 1/5/6/2), somit zeitlich klar vor Erstellung der ersten Anklageschrift. C._____ kann folglich nicht in der Absicht gehandelt haben, durch ihre Anzeige eine härtere Strafe als die beantragte zu erwirken. Weiter gab der Zeuge N._____ glaubhaft zu Protokoll, dass C._____ ihm bereits im Sommer 2007 anvertraut ha- be, dass sie sexuellen Handlungen seitens des Beschuldigten ausgesetzt gewe- sen sei, mithin ein Jahr bevor die Übergriffe gegenüber der Privatklägerin 1 be- kannt wurden (Urk. ND 1/5/10 S. 3). Zusätzlich spricht gegen die Rachehypothe-
- 44 - se, dass die Zeugin M._____ zu Protokoll gab, dass eine Anzeige gegen den Be- schuldigten nicht die primäre Motivation von C._____ gewesen sei, sich zu offen- baren. Sie habe vielmehr lange überlegt, ob sie eine Anzeige erstatten solle (Urk. ND 1/5/11 S. 4). Ihr sei es primär darum gegangen, mit jemandem über die Über- griffe sprechen zu können. Gegen ein Rachemotiv spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin 2 auf naheliegende (oder in der Befragung ihr nahe geleg- te) Mehrbelastungen verzichtet hat, obwohl sie ihr niemand hätte widerlegen kön- nen. C._____ hielt zum Beispiel zu Gunsten des Beschuldigten fest, dass dieser sie nicht unter ihrer Unterwäsche angefasst, dass er keine Fotos und Filme von ihr gemacht, dass er sie auch nie geküsst oder ihr Schmerzen zugefügt und er sie auch nie geschlagen habe. Weiter habe er ihr nie verboten, jemandem von den Übergriffen zu erzählen. Dieses relativ zurückhaltende Aussageverhalten ent- spricht nicht demjenigen einer jungen Frau, die einen Unschuldigen fälschlicher- weise einer Sexualstraftat bezichtigen will.
f) Als weiteres Motiv, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten falsch belasten könnte, gibt der Verteidiger an, diese habe auch so viel Aufmerksamkeit wie ihre kleine Schwester, die Privatklägerin 1, haben wollen und sie sich so zu verschaffen gewusst. Sie scheine nur in diesem Zusammenhang zu weinen und nicht etwa bei den Berichten über angebliche Missbräuche (Urk. HD 100/1 S. 4). Er verweist dabei auf ein E-Mail der Privatklägerin 2 vom 24. Dezember 2009 und ihr Gespräch im Kinderspital (Urk. HD 94/1 und 94/4). Bei genauerem Studium der entsprechenden Passagen kann dieser Schluss jedoch nicht gezogen wer- den. So antwortet die Privatklägerin 2 in besagtem E-Mail D._____ – auf die Fra- ge, wie es ihr seit dem letzten Treffen ergangen sei – damit, dass sie sich be- dankt, es gehe ihr gut. Ihre Schwester brauche gerade besonders viel Aufmerk- samkeit, "aber das klappt schon!". Sie werde sich melden, falls es ihr nicht gut gehen sollte. Das E-Mail tönt positiv und hinterlässt keinen neidischen Eindruck, sondern hält die derzeitige familiäre Situation der Privatklägerinnen aus der Sicht der Privatklägerin 2 fest. Auch bei näherer Betrachtung des Gesprächs mit D._____ erhält man nicht den Eindruck, dass die Privatklägerin 2 deshalb weinte, weil ihre kleine Schwester mehr Aufmerksamkeit hat. Vielmehr beginnt die Privat- klägerin 2 zu weinen, als es darum geht, ob die Privatklägerin 2 die Vorfälle ihrer
- 45 - Mutter schon früher hätte erzählen können, wobei von D._____ angesprochen wurde, dass die Privatklägerin 2 damit rechnen könne, dass die Mutter hinter ihr stehen würde, wenn sie ihr davon erzählen würde. Die Privatklägerin 2 fragt sich in der Folge, ob die Mutter und der Stiefvater ihr glauben werden. Dass das Ver- trauen der Eltern für eine Jugendliche enorm wichtig ist, braucht nicht näher dar- gelegt zu werden. So ist es auch verständlich, dass diese zu Weinen beginnt, wenn sie sich diesbezüglich unsicher ist. Wenn man die entsprechenden Passa- gen im Zusammenhang liest, kann somit keine Verbindung des Weinens dazu hergestellt werden, dass die kleinere Schwester mehr Aufmerksamkeit erhalten würde, als sie selbst.
g) Zu den zeitlichen Verhältnissen brachte die Verteidigung vor, dass die Privatklägerin 2 nicht annähernd präzise eine Ahnung davon habe, wann die an- geblichen Übergriffe begonnen haben sollen. Sie mache dazu unüberbrückbare Widersprüche in ihren Aussagen. So habe sie im Verlauf der Befragung beim Kinderspital zunächst gesagt, sie sei etwa 7 oder 8 Jahre alt gewesen, als die Vorfälle passiert seien (vgl. Urk. HD 94/1 S. 1). Da die Privatklägerin 2 im Jahre 1993 geboren sei und die Familie AIJ._____ im Februar 2003 in das Nachbarhaus eingezogen sei, könnten ihre Angaben nicht stimmen. Auf Seite 2 derselben Be- fragung gebe sie sodann an, dass es ein "Zeitraum zwischen 8 und 11, 12 so" gewesen sei. Weiter sei der Bruder der Privatklägerinnen am 22. November 2001 gestorben, zu welchem Zeitpunkt wie oben erwähnt der Beschuldigte noch nicht der Nachbar der Privatklägerinnen gewesen sei. In ihrer Einvernahme vom
2. Februar 2010 wisse die Privatklägerin 2 dann neu, dass es im Hitzesommer 2003 begonnen habe (Urk. HD 100/1 S. 3 f.). Diesbezüglich ist wie oben bei der Privatklägerin 1 festzuhalten, dass die zeitliche Einschätzungsfähigkeit bei Ju- gendlichen noch nicht so ausgeprägt ist wie bei Erwachsenen. Dies zeigt auch, dass die Privatklägerin 2 in derselben Aussage zunächst davon spricht, 7- oder 8- jährig gewesen zu sein und dies dann später auf zwischen 8 und 11, 12 schätzt. Es kann von einer 16-jährigen Jugendlichen nicht erwartet werden, dass sie sich nach Ablauf mehrerer Jahre noch an ihr genaues Alter bei solchen Vorfällen erin- nern kann. Dies fällt häufig schon Erwachsenen schwer. Sodann brachte die Pri- vatklägerin 2 die Vorfälle in Relation zu Ereignisse ihres Lebens, woran sie sich
- 46 - noch erinnern konnte, wie den Tod ihres Halbbruders, einen Autounfall oder den Hitzesommer 2003. Die Verteidigung sieht darin einen Widerspruch, dass die Pri- vatklägerin 2 aussagte, sie habe ihre Mutter nicht damit belasten wollen, weil die- se hierunter sehr gelitten habe und sie ihr nicht noch mehr habe aufbürden wol- len, da sie nicht sicher gewesen sei, ob diese dies auch noch verkraften würde. Der Tod eines Kindes ist ein sehr einschneidendes Ereignis für Eltern und die Familie, welches nur nach langer Zeit – wenn überhaupt – verkraftet werden kann. Es ist somit ohne Weiteres denkbar, dass die Familie der Privatklägerinnen, insbesondere deren Mutter, im Jahr 2003 noch stark durch den Tod ihres Kindes belastet war. Diese Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin 2 beein- trächtigen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen somit insge- samt nicht.
h) Die Verteidigung bringt weiter vor, die Privatklägerin 2 habe nicht alle der bei den Akten liegenden E-Mails selbst verfasst, sondern habe massive Un- terstützung durch eine erwachsene, sprachlich gewandte Person erhalten. Dies betreffe insbesondere diejenigen E-Mails vom 17. November 2009 und 13. Januar 2010 (Urk. HD 100/1 S. 5). Zwar trifft es zu, dass die E-Mails in sprachlich gutem Niveau verfasst wurden. Dies verwundert jedoch nicht, ist doch verständlich, dass eine 16-jährige, wenn sie einer erwachsenen Person (D._____) E-Mails schreibt, sich diesbezüglich Mühe gibt und diese korrekt verfassen möchte. Ein Unter- schied der E-Mails betreffend Diktion und Stil ist nicht ersichtlich, es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin 2 die E-Mails nicht selber verfasst hat. Auch mutet die Unterstellung des Verteidigers, eine Hotelfachfrau in Ausbildung sei nicht in der Lage, sprachlich korrekte Texte zu verfassen, seltsam an. Selbst wenn die Privatklägerin 2 eine erwachsene Person um Durchsicht des Geschriebenen ersucht hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern das die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen beeinträchtigen könnte. Dass eine Fremdbeeinflussung durch Dritte praktisch ausgeschlossen werden kann, wurde oben bereits ausführ- lich dargelegt.
i) Bezüglich einer möglichen Dritttäterschaft verweist die Verteidigung so- dann auf Seite 5 des Gesprächs mit D._____, woraus hervorgehe, dass es schon
- 47 - zu sexuellen Belästigungen durch Schulkollegen gekommen sei (Urk. HD 100/1 S. 3). Diesbezüglich lässt sich dem durch die Privatklägerin 2 ausgefüllten Frage- bogen entnehmen, dass drei Schulkameraden der Privatklägerin 2 ihre Gefühle verletzten, indem sie etwas Sexuelles über sie oder ihren Körper sagten oder schrieben. Es ging somit nicht um körperliche Berührungen, wie dies dem Be- schuldigten vorgeworfen wird. Dies sei drei Mal geschehen (vgl. dazu die Frage C 33 in Urk. HD 94/8). Dem Gespräch mit D._____ ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 gut differenzieren konnte, was die Schulkameraden und was den Beschuldigten betraf. So gab sie an, dass sie sich bezüglich der Ereignisse mit den Schulkollegen nicht schuldig fühle und es sie nicht mehr so beschäftige, es sei auch weniger schlimm gewesen. Aus der Abschrift des Gesprächs ist genau ersichtlich, auf was sich die Privatklägerin 2 jeweils bezog und dass es sich für sie um völlig unterschiedliche Ereignisse handelte. Zudem ist aus dem Gespräch auch ersichtlich, dass es sich um eine sexuelle "Anmache" handelte und eben keine physische Berührungen (Urk. HD 94/1 S. 4 und 5). Eine Projizierung der Vorfälle mit den Schulkameraden auf den Beschuldigten erscheint somit aufgrund der unterschiedlichen Natur der Taten und Beziehungen sowie des Alters der Tä- ter als äusserst unwahrscheinlich.
j) Der Verteidiger weist im Zusammenhang mit Frage C 32 des Fragebo- gens darauf hin, dass die Privatklägerin 2 mit 15 Jahren offenbar ein Erlebnis mit einem Exhibitionisten gehabt habe, wobei es wichtig wäre, mehr darüber zu erfah- ren (Urk. HD 100/1 S. 5). Tatsächlich wird die Privatklägerin 2 im Gespräch da- nach gefragt, ob sie schon einmal mit einem Exhibitionisten konfrontiert worden sei (Urk. HD 94/13, ab 35:12). Darauf angesprochen erzählt die Privatklägerin 2, sie hätten einmal im Konfirmandenlager einen solchen gesehen. Sie sei nicht al- lein gewesen und es sei ihr nicht als schlimmes Erlebnis geblieben. Es sei einma- lig gewesen und sie lachte mit ihrer Gesprächspartnerin darüber. Auch diesbe- züglich ist somit nicht ersichtlich, inwiefern das Ereignis sie in irgendeiner Art und Weise beeinflusst haben könnte. Im Übrigen sind die Tathandlung eines Exhibiti- onisten nicht mit denjenigen zu vergleichen, welche dem Beschuldigten vorgewor- fen werden, ist doch ein Exhibitionist immer in einiger Distanz zu seinen Opfern und hat eben keinen körperlichen Kontakt zu ihnen.
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6. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich das Fazit, dass die Schilderungen durch die Privatklägerin 2 nachvollziehbar, detailliert und lebensnah sind. Sie wir- ken insbesondere nicht angelernt, sondern selber erlebt. Neben den anschauli- chen Schilderungen stützt auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung. Ebenso überzeugt die von der Privatklägerin 2 gegebene Begründung, weshalb sie mit der Kundgabe der Übergriffe lange zu- gewartet hat. Trotz der chronologisch nicht geordneten Abfolge blieben die Schil- derungen der einzelnen Übergriffe konstant. Ausserdem vermochte die Privatklä- gerin 2 die einzelnen Übergriffe zueinander in Beziehung zu setzen, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Glaubhaft hat die Geschädigte insbesondere auch ihre eigene Befindlichkeit während der Übergriffe geschildert. Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung ist nicht ersichtlich. Insgesamt bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit ihrer Schilderung in Zweifel zu ziehen. Dem- gegenüber vermögen die blossen Bestreitungen durch den Beschuldigten die Sachdarstellung der Privatklägerin 2 nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts der dargelegten Beweislage ist der Anklagesachverhalt des Nebendossiers rechtsge- nügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. a) Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten in ih- rer Anklageschrift insgesamt als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Urk. HD 23 S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2011 qualifizierte die Anklägerin den Vorwurf in ND 1 lit. d der Anklageschrift (Urk. HD 23) als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. HD 51 S. 1 und 14 f.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die rechtliche Würdigung zwar grundsätzlich Sache des Gerichtes sei, dass jedoch die "Anklagemerkmale" (recte: Tatbestandsmerkmale) von Art. 189 Abs. 1 StGB bereits in der Anklageschrift umschrieben sein müssten, um eine entsprechende rechtliche Würdigung vornehmen zu können. In der Folge erachte- te die Vorinstanz die Voraussetzungen als erfüllt, wonach – in Abweichung von der ursprünglichen rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift – bei der Sub-
- 49 - sumtion des Anklagepunktes ND 1 lit. d von einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB auszugehen sei.
b) Die entsprechende Passage unter ND 1 lit. d lautet wie folgt: "Im oben erwähnten Zeitraum, an einem nicht mehr bestimmbaren Tag, im Zimmer von J._____, wohin die Geschädigte beim "Fangen-Spiel" rannte, warf der Beschuldigte A._____ die Geschädigte auf das Bett von J._____, so dass die Geschädigte auf den Rücken zu liegen kam. (…) Der Beschul- digte legte sich mit seiner Körpervorderseite auf die Geschädigte, hielt eine Hand der Geschädigten fest und machte mit dem Unterleib Stossbewegun- gen gegen den Unterleib der Geschädigten, so dass diese den erigierten Penis des A._____ spürte, dies bis der Beschuldigte in seine Kleider ejaku- lierte." Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 2 decken sich nicht voll- ständig mit dieser Sachverhaltsumschreibung. C._____ führte zunächst aus, dass es zum Vorfall im Zimmer des Sohnes des Beschuldigten anlässlich eines Fan- gen-Spieles gekommen sei. Sie habe versucht, über den Estrich zurück in ihren Hausteil zu rennen, weil ihr die Situation unbehaglich geworden sei (Urk. ND 1/2/1; Befragungszeit 53:07). Auf der Höhe von J._____s Zimmer habe sie der Beschuldigte gestellt, worauf sie in dieses Zimmer gerannt sei. Im Schlafzimmer des Sohnes habe sie der Beschuldigte "so wie es chli ufs Bett grührt und dänn isch er so uf mich druff choo, also druufgläge, also scho nöd so mit em ganze Gwicht, eifach so." (a.a.O.; Befragungszeiten 53:20, 54:07 und 35:33). Dann habe er mit seinem Unterleib bzw. erigierten Penis solange Stossbewegungen gegen ihren Unterleib gemacht, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Sowohl die Privatklägerin 2 als auch der Beschuldigten hätten hierbei jedoch Kleider getra- gen. Während des gesamten Übergriffs habe sie mehrmals versucht, ihr Gesicht mit einem Tuch ("Nuschi") zu bedecken, welches ihr der Beschuldigte jedoch im- mer wieder vom Gesicht gezogen habe. Dabei habe er sie an einem Handgelenk festgehalten, wobei er immer wieder losgelassen habe, um das Tuch zu entfernen (a.a.O.; Befragungszeiten 35:39, 35:45, 53:20, 53:51, 54:35 und 55:55).
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2. a) Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Hier- bei können auch unter 16-Jährige Opfer einer sexuellen Nötigung werden (BSK Strafrecht II - Philipp Maier, Art. 189 N 3; Stratenwerth / Wohlers, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2009, Art. 189 N 1). Als subjekti- ves Tatbestandselement ist Vorsatz erforderlich, wobei eventualvorsätzliches Handeln ausreicht (Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich 2008, Art. 189 N 12).
b) Im vorliegenden Fall führte der Beschuldigte mit seinem Unterleib gegen den Unterleib von C._____ Stossbewegungen aus, sodass diese den erigierten Penis des Beschuldigten spürte. Der Beschuldigte kam hierbei zum Samener- guss. Diese Handlung stellt zweifelsohne eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB dar. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass beim Tatmittel "Ge- walt", welches vorliegend in Betracht kommt, ein relativer Massstab anzusetzen sei. So genügt die Gewalt, die nötig war, das konkrete Opfer gefügig zu machen. Ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand reicht allerdings dann nicht aus, wenn dem Opfer die Leistung von Widerstand möglich und zumutbar bleibe (Trechsel et al., a.a.O., Art. 189 N 5).
c) Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Nöti- gungshandlung ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin 2 mit dem Rücken auf ein Bett geworfen und sich auf diese gelegt hat, je- doch nicht mit seinem vollen Gewicht. Dabei hielt er die Privatklägerin 2 zeitweise an einer Hand fest. Die Vorinstanz geht jedoch entgegen der Sachverhaltsum- schreibung in der Anklageschrift und der eigenen Darstellung der Privatklägerin 2 davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem ganzen Gewicht auf ihr gelegen sei und er ihr beide Handgelenke festgehalten habe. Diese Annahmen sind jedoch einerseits aktenwidrig und anderseits nicht vom Anklagevorwurf gedeckt, indem in der Anklage nur die Rede von einer Hand ist (Urk. HD 23 S. 4) und gemäss den Aussagen der Privatklägerin 2 der Beschuldigte gerade nicht mit seinem ganzen
- 51 - Gewicht auf sie gelegen sei. Ausserdem habe der Beschuldigte ihre eine Hand immer wieder losgelassen, um ihr das Tuch vom Gesicht zu nehmen, welches sie sich immer wieder mit einer Hand übers Gesicht gelegt habe (vgl. oben Ziff. 1 lit. b Abs. 2). Aufgrund dieser Schilderung lässt sich die physische Einwirkung des Be- schuldigten auf die Privatklägerin 2 nur ungefähr nachvollziehen. Dies erstaunt nicht weiter, lag der Vorfall doch im Zeitpunkt der Einvernahme mit C._____ zwi- schen fünf und sieben Jahren zurück. Angesicht der verbleibenden Unschärfen in der Sachverhaltserstellung fehlt es jedoch an einem rechtsgenügenden Nachweis der für die Annahme des Nötigungstatbestandes gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB notwendigen Tatbestandsmerkmale. Der unter ND 1 lit. d formulierte Anklagesa- chverhalt lässt sich aufgrund des Beweisergebnisses somit nicht unter Art. 189 Abs. 1 StGB subsumieren. Der Sachverhalt ist jedoch – wie die übrigen erstellten Anklagesachverhalte (vgl. unten Ziff. 3) – entsprechend der ursprünglichen recht- lichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft als sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu würdigen.
3. a) Im Sinne von Art. 187 StGB macht sich schuldig, wer mit einem Kind unter sechzehn Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Dazu gehört auch der Fall, in dem ein Kind von sich aus in entsprechender Weise den Täter berührt, bspw. mit der Hand dessen Penis massiert. Nach dem Sinn des Gesetzes wird nämlich nicht gefordert, dass die Initiative zu jenen Intimitäten vom Täter ausgeht; die Verhältnisse können sogar umgekehrt liegen (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., S. 461 f.). Damit Art. 187 StGB zur Anwendung gelangt, ist objektiv vorausge- setzt, dass es sich bei den Opfern der sexuellen Handlungen um Kinder handelt, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dieses Tatbestandse- lement ist vorliegend erfüllt, da die Übergriffe zum Nachteil von C._____ zwischen ihrem neunten und elften Lebensjahr stattfanden. Die Übergriffe zum Nachteil von B._____ ereigneten sich, als sie acht Jahre alt war.
b) Ferner wird verlangt, dass der Täter sexuelle Handlungen mit den Kindern vorgenommen hat. Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Übergriffe als "sexuelle Handlungen" zu qualifizieren sind. Sowohl das Berühren der nackten
- 52 - Brust eines Kindes, das längere oder intensive Betasten oder Reiben des weibli- chen Geschlechtsteils über und unter den Kleidern, der spürbare oder lang anhal- tende Griff an die Brust eines Kindes über den Kleidern, Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes, sich in angekleidetem und entkleideten Zustand über längere Zeit an ein Kind pressen, wobei besonders mit den Genitalien Ge- gendruck am Körper des Kindes gesucht wird, als auch die Stimulierung des be- kleideten oder nackten Penis des Täters durch die Hand des Kindes durch Drü- cken oder Reiben fällt / fallen in den Anwendungsbereich von Art. 187 StGB. Fer- ner stellt auch das Stossen/Reiben des bekleideten Unterleibes gegen den be- kleideten Unterleib eines Kindes klar eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB dar (BSK, a.a.O., Art. 187 N 10; Trechsel et al., a.a.O., Art. 187 N 6; Donatsch, a.a.O., S. 461).
c) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. HD 69 S. 104; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte an- lässlich der Einvernahme vom 17. Dezember 2008 auf entsprechende Frage aus- führte, dass mit dem Begriff "Schutzalter" das Verbot umschrieben sei, mit Kin- dern sexuelle Handlungen vorzunehmen oder diese sexuell zu belästigen (Urk. HD 4/1 S. 5). Auf die Frage bis wann eine heranwachsende Person im "Schutzal- ter" sei, erklärte der Beschuldigte, bis zum 16. oder 18. Lebensjahr. Da die Privat- klägerinnen im fraglichen Zeitpunkt der Übergriffe zwischen acht und elf Jahre alt waren, wusste der Beschuldigte somit um deren Schutzalter und um die straf- rechtliche Relevanz seiner Handlungen.
4. Die ursprüngliche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft trifft zu. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
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1. Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht zutreffend bestimmt und die Grundsätze der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 ff. StGB korrekt darge- legt. Auch den Strafrahmen hat sie unter Berücksichtigung von Art. 189 Abs. 1 StGB richtig festgesetzt (Urk. HD 69 S. 104 ff.). Da jedoch bezüglich des Vorwur- fes der sexuellen Nötigung ein Freispruch zu erfolgen hat, liegt die Obergrenze des ordentlichen Strafrahmens für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von 187 Ziff. 1 StGB bei 5 Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnli- che Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Die objektiven und subjektiven Verschuldenselemente betreffend die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB hat die Vorinstanz umfassend und richtig gewürdigt, weshalb auf die entspre- chenden Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Urk. HD 69 S. 112 ff.). Die folgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzungen dar.
a) In objektiver Hinsicht weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten zwar "nur" als mittelschwer zu qualifi- zieren sind, jedoch sind sie dennoch geeignet, erhebliche psychische Schäden bei den Privatklägerinnen zu verursachen bzw. posttraumatische Belastungsstö- rungen herzurufen, welche die ungestörte geschlechtliche Entwicklung der Kinder in Frage stellt (vgl. u.a. Urk. HD 52 S. 7 und Urk. HD 53/7 f.). C._____, die im Zeitpunkt der Befragung bereits 16 Jahre alt war, äusserte sich selber zu dieser Frage, indem sie ihrem Gefühl Ausdruck verlieh, dass sie ohne die erlittenen Übergriffe wohl unbefangener mit "den Buben" umgehen könnte. Zu berücksichti- gen ist auch, dass es sich bei beiden Privatklägerinnen jeweils um einen lange anhaltenden Missbrauch handelte, unter gezielter Ausnützung des Vertrauens im Rahmen des nachbarschaftlichen Umgangs zwischen den Familien der Opfer und des Beschuldigten.
b) In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte den Um- stand ausnutzte, dass er infolge mehrjähriger Arbeitslosigkeit häufig mit den Kin- dern bzw. Opfern alleine zu Hause war und seine vordergründige Rolle als ver-
- 54 - ständnisvoller Vater der Nachbarskinder I._____ und J._____ für das Abreagieren seiner pädosexuellen Gelüste an den Privatklägerinnen missbrauchte, ohne auf die potentiellen Schäden bei den betroffenen Kindern Rücksicht zu nehmen. Wei- ter hat die Vorinstanz eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu Recht ausgeschlossen. Dem klaren und schlüssigen psychiatri- schen Gutachten von Dr. O._____ vom 17. Oktober 2009 sowie vom 15. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar an einer Alkoholabhängig- keitserkrankung (ICD-10, F 10.20; vgl. Urk HD 12/4 S. 33) und an Pädophilie (ICD-10, F 65.4; vgl. Urk. HD 12a/5 S. 11 ff.) leidet, er im Tatzeitpunkt trotz dieser Störungen jedoch weder schuldunfähig gewesen ist noch eine verminderte Schuldfähigkeit aufgewiesen hat (Urk. HD 12/4 S. 35 ff. sowie S. 44; Urk. HD 12a/5 S. 12 f.). Diesbezüglich ist eine Strafminderung somit entgegen der Auf- fassung des Verteidigers nicht angezeigt (Urk. HD 90 S. 9).
c) Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern insgesamt zu Recht als mittelschwer. Angesichts des oben dargelegten Tatverschuldens, erscheint ein Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen.
3. a) Betreffend die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 110 f.).
b) Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wir- ken sich für die Strafzumessung neutral aus. Insbesondere wirken sich weder die Alkoholsucht noch die Depressionen zum Tatzeitpunkt im Rahmen der täterbezo- genen Strafzumessung strafmindernd aus, da sie gemäss dem Gutachten von Dr. med. O._____ keinen Einfluss auf die Fähigkeit des Täters hatten, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder den Antrieben zur rechtswidrigen Tat zu widerstehen.
c) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nach neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Strafzumes- sung grundsätzlich neutral aus und ist somit nicht strafmindernd zu berücksichti-
- 55 - gen. Ausnahmsweise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezo- gen werden, sofern die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hin- weist (BGE 136 IV 1). Derartig besondere Umstände liegen im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 90 S. 11) – nicht vor. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, kann ihm deshalb nicht strafmindernd ange- rechnet werden.
d) Das Teilgeständnis des Beschuldigten bezüglich eines sexuellen Über- griffs zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist nur leicht strafmindernd zu berücksich- tigen, zumal dieses Geständnis gemessen am ganzen Ausmass der erstellten de- liktischen Tätigkeit nur einen Bruchteil der Taten abdeckt, für welche der Beschul- digte zu verurteilen ist.
e) Es sind keine aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, die eine beson- dere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten belegen würden. Unter dem Blick- winkel, dass jede Verbüssung einer Freiheitsstrafe an sich mit einer gewissen Härte verbunden ist, insbesondere wenn der Beschuldigte in einem familiären Kontext lebt, vermögen gemäss Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen nur erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten, aussergewöhnliche familiäre Um- stände (z.B. alleinerziehende Mutter) und hohes Alter eine Strafminderung unter diesem Aspekt zu rechtfertigen (BSK Strafrecht I - Hans Wiprächtiger, Art. 47 N 117 ff.).
4. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen. Die 55 Tage erstandene Untersuchungshaft sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Strafvollzug
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 StGB den teilbedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren für den bedingt zu vollziehenden Teil der Strafe. Die entspre- chende Begründung im angefochtenen Entscheid ist vollständig und zutreffend
- 56 - (Urk. HD 69 S. 115 ff.). Sie bedarf keiner Korrektur oder Ergänzung, weshalb dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Ein Abweichen vom vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt wäre aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin unzulässig.
2. a) Es stellt sich jedoch die Frage nach der Höhe des unbedingt zu vollzie- henden Teils der Freiheitsstrafe. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Der zu vollziehende Teil muss erstens schuldangemessen sein und hat sich zweitens an der Prognose zu orientieren, welche in einem derartigen Wech- selverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozia- lisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hin- weise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhält- nisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend Schneider in BSK StGB I, Basel 2003, N 67 ff. zu Art. 41 aStGB mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes vom 6.1.2004, 6S.408/2003 und Schnei- der / Garré in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 43 zu Art. 42 StGB). Bei der Prü- fung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.
b) Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er lebt gegenwärtig in geordneten Familienverhältnissen. Seit Februar 2011 arbeitet der Beschuldigte nun in einem Büro in P._____ im Innendienst. Mit der Aufnahme der Erwerbstä- tigkeit hat sich die Situation des Beschuldigten gegenüber dem Zeitpunkt des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens (Oktober 2010) verbessert. Die sozialen bzw. familiären Rahmenbedingungen erscheinen somit günstig. Auch gab der Be- schuldigte an, sich einer deliktorientierten Therapie unterziehen zu wollen. Ande-
- 57 - rerseits ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte sowohl während des Vorver- fahrens, anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. August 2011 wie auch anläss- lich der Berufungsverhandlung nicht einsichtig zeigte (vgl. Urk. HD 49 S. 7 ff. und Urk. HD 88 S. 6). Bedenklich ist, dass der Beschuldigte zu dem von ihm einge- standenen Übergriff zum Nachteil von B._____ der Meinung ist, dass dieser durch B._____ selbst provoziert worden sei. Ferner schiebt der Beschuldigten die Tat auf seinen angeblich grossen Alkoholkonsum und die Depressionen zur Tatzeit. Die fehlende Einsicht relativiert somit die zu stellende günstige Prognose. Für diese ist die Reaktion des Täters auf die Bestrafung ein wichtiges Kriterium. Bei der Prognosestellung ist nämlich die Gesamtwirkung des Urteils zu berücksichti- gen (Trechsel et al, a.a.O., Art. 42 N 20). So muss auch eine allfällige Warnwir- kung des teilweisen Vollzuges einer Strafe miteinbezogen werden. Angesichts der verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Prognose und dem als mittelschwer qua- lifizierten Verschulden erscheint es deshalb als angebracht, den vollziehbaren Teil der Strafe auf 12 Monate festzusetzen. Für die restlichen 22 Monate Freiheitsstra- fe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. VII. Massnahme Die Vorinstanz ordnete entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft ei- ne ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Kombination einer am- bulanten Massnahme mit einem teilbedingten Vollzug nicht möglich (Entscheid des Bundesgerichts 6B_106/2011 vom 23.05.2011), weshalb von der Anordnung einer Massnahme abzusehen ist.
- 58 - VIII. Zivilansprüche
1. a) Die Privatklägerin 1 liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'074.30 nebst Zins von 5% seit 3. August 2009, Fr. 43.30 nebst Zins von 5% seit 6. April 2010 sowie Fr. 8'560.– nebst Zins von 5% seit 28. April 2011 zu bezahlen. Aus- serdem liess sie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2008 beantragen (Urk. HD 52 S. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4).
b) Die Privatklägerin 2 liess anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 218.45 nebst Zins von 5% seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen. Ferner verlangte sie eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins von 5% seit 1. August 2004 (Urk. HD 52 S. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5).
c) Beide Privatklägerinnen liessen ferner beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für den übrigen sowie künftigen Schaden, der im Zusam- menhang mit den von ihm begangenen Straftaten steht, haftet (Urk. HD 52 S. 1, Ziff. 6).
d) Die Verteidigung des Beschuldigten hat den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 1'704.50 nebst Zins von 5% seit 21. Mai 2010 anerkannt. Auch den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 hat sie im Um- fang von Fr. 3'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2008 anerkannt (Urk. HD 78 S. 1, Ziff. 3; vorne S. ). Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren je- doch, dass die übrigen Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen seien (Urk. HD 78 S. 1, Ziff. 4; Urk. HD 90 S. 2).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechen- den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 125 ff.). Festzuhalten ist ferner, dass die Privatklägerinnen keine Anschlussberufung erhoben haben.
- 59 - 3.a) Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 1'704.50 nebst Zins von 5% seit 21. Mai 2010 entspricht den nicht gedeckten Therapiekosten der Privatklägerin 1, welche nach dem Bekanntwerden der sexuellen Übergriffe, d.h. ab dem 16. Dezember 2008, angefallen sind. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist in diesem Umfang ausgewiesen und von der Verteidigung an- erkannt (Urk. HD 53/10/13 sowie 19-26; Urk. HD 78 S. 1 Ziff. 3). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 1'704.50 nebst Zins von 5% seit
21. Mai 2010 zu bezahlen.
b) Die Verteidigung beantragte sinngemäss die Abweisung der Schadener- satzansprüche der Privatklägerin 1, soweit diese die Kosten ihrer Fremdplatzie- rung in der Tagesfamilie in Q._____ betreffen (Urk. HD 78 S. 1 Ziff. 4). Die Einwände der Verteidigung sind berechtigt. Die Kosten der Fremdplat- zierung sind lediglich im Umfang von Fr. 90.– ausgewiesen (Urk. HD 53/10/3 und 4). Hinsichtlich der weiteren Kosten ist das Schadenersatzbegehren hingegen nicht genügend belegt. Das eingereichten Dokument "Kostenabrechnung Time out B._____ " (Urk. HD 53/10/1) vermag den Schaden nicht zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, von wem diese "Kostenabrechnung" stammt bzw. ob es sich um die Rechnung einer Behörde oder einer Privatperson handelt. Einerseits kann dieser Aufstellung auch nicht entnommen werden, dass die Eltern der Privatkläge- rin 1 tatsächlich Fr. 8'470.– für die Tagesfamilie bezahlt haben. Andererseits geht aus diesem Dokument auch nicht hervor, dass die Zahlung dieses Betrages am
28. April 2011 erfolgt ist, wie dies die Vorinstanz angenommen hat (Urk. HD 69 S. 131). Im Umfang von Fr. 8'470.– ist das Schadenersatzbegehren der Privatklä- gerin 1 somit nicht hinreichend ausgewiesen und daher auf den Zivilweg zu ver- weisen.
c) Der Beschuldigte hat sich auch der sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig gemacht. Ab dem 3. März 2010 war auch die Privatklä- gerin 2 deswegen mehrmals in psychiatrischer Behandlung. Ihre Schadenersatz- forderung ist im beantragten Umfang hinreichend ausgewiesen und beziffert (Urk. HD 53/10/27-29). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten somit zu Recht da-
- 60 - zu verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 218.45 nebst Zins zu 5% seit dem
E. 9 Dezember 2010 zu bezahlen.
d) Die derzeit noch unbezifferten Kosten künftiger ärztlicher bzw. psychiatri- scher/psychologischer Behandlungen der beiden Privatklägerinnen aufgrund der erlittenen sexuellen Übergriffe stellen einen finanziellen Nachteil dar, der auf das strafbare Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen einer vollen Schadenersatzpflicht sind grundsätzlich erfüllt. Die Vorinstanz hat da- her zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 sowie der Privatklägerin 2 aus den in der Anklage aufgeführten Straftaten dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die beiden Privatklägerinnen be- treffend die genaue Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind. 4.a) Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, nämlich das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, welche durch den Beschuldigten vorsätzlich und kausal verursacht wurde, sind vorliegend betref- fend beide Privatklägerinnen erfüllt. Dass die sexuellen Übergriffe des Beschul- digten eine Genugtuungsforderung der Opfer – zumindest der Privatklägerin 1 – begründen, hat die Verteidigung sodann implizit anerkannt (Urk. HD 78 S. 1 Ziff. 3; Urk. HD 90).
b) Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, nach Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, nach dem Grad des Verschuldens des Haftpflich- tigen, nach einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie nach der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Dem Gericht steht diesbe- züglich ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2).
c) Die Anzahl der Übergriffe und die Dauer, während derer diese erfolgten, machen deutlich, dass die sexuelle Integrität der beiden Privatklägerinnen wie- derholt und über einen längeren Zeitraum und damit in schwerer Weise verletzt
- 61 - worden ist (vgl. Prot. II S. 10). Dies zeigt sich auch darin, dass beide Privatkläge- rinnen wegen dieser sexuellen Übergriffe psychotherapeutisch behandelt werden mussten. In Anbetracht der objektiven Schwere der durch den Beschuldigten ver- ursachten Persönlichkeitsverletzung sowie der von der Vorinstanz zutreffend an- geführten Gerichtspraxis (Urk. HD 69 S. 132 f.), erscheinen die zugesprochenen Genugtuungsforderungen als angemessen, weshalb sie zu bestätigen sind. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2008 und der Privatklägerin 2 Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. August 2004 als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage im angefochtenen Urteil zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen in den wesentlichen Punkten. Einzig hin- sichtlich der rechtlichen Würdigung von Anklagepunkt HD lit. d, teilweise bezüg- lich der Höhe des vollziehbaren Teils der Strafe sowie des Schadenersatzanspru- ches der Privatklägerin 1 obsiegt der Beschuldigte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskassen zu nehmen. Es ist ihm eine reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft können ei- nem Beschuldigten nur auferlegt werden, wenn dieser sich in wirtschaftlich güns- tigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist als Vater unterstützungspflichtig und wird durch die bisher entstandenen Verfahrenskosten sowie die zugesprochenen Zivilforderungen stark finanziell belastet (vgl. Urk. 69 S. 138 und Urk. 65). Von günstigen Verhältnissen ist somit nicht auszugehen, weshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
- 62 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Sep- tember 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 al. 2 (teilweise, betreffend die ein- malige Begehung sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 55 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzü- glich 55 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird abgese- hen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 1'704.50 zuzüglich 5 % Zins seit 21. Mai 2010 und Fr. 90.– zu- züglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 63 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadener- satz von Fr. 218.45 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2004 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'240.00 unentgeltliche Geschädigtenvertretung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel werden die Kosten auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RAin lic. iur. Z._____ dreifach, für sich und zuhanden der Privatklägerschaft - 64 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120191-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 3. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. September 2011 (DG110008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2011 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wo- von 55 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (17 Monate abzü- glich 55 Tage) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (verhaltensthera- peutische und deliktsorientierte psychotherapeutische Behandlung) im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 die nach- stehend angeführten Beträge zu bezahlen:
- der Privatklägerin 1, B._____, CHF 1'704.50 nebst Zins von 5 % seit
21. Mai 2010 und CHF 8'560.– nebst Zins von 5 % seit 28. April 2011,
- der Privatklägerin 2, C._____, CHF 218.45 nebst Zins von 5 % seit
9. Dezember 2010. Im restlichen Umfang wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerin- nen 1 und 2 aus den in der Anklageschrift aufgeführten Straftaten dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen 1 und 2 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 15'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2008 und der Privatkläge- rin 2 eine Genugtuung von CHF 15'000.– nebst Zins zu 5 % seit
1. August 2004 zu bezahlen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 14'223.10 Auslagen Untersuchung CHF 17'111.75 amtliche Verteidigung CHF 35'834.85' Total
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der zunächst amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. Y._____) und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
1. Der Beschuldigte sei für die eingestandenen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig zu sprechen;
2. Der Beschuldigte sei im Übrigen vom Vorwurf der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen;
- 4 -
3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen;
4. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren;
5. Im Falle der Aussprechung einer teilbedingten Strafe sei der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf 6 Monate festzusetzen, unter Anset- zung einer Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil von 2 Jahren;
6. Im Falle der Aussprechung einer Massnahme in der Form einer ambu- lanten psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei die Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben;
7. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'704.50 nebst Zins von 5% seit
21. Mai 2010 sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2008 zu bezahlen;
8. Die übrigen Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 seien abzu- weisen;
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft: (Prot. II S. 8) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 2. September 2011 verurteilte das Bezirksgericht Meilen den Be- schuldigten wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, welche zur Hälfte be- dingt auf zwei Jahre aufgeschoben wurde. Das Gericht ordnete für den Beschul- digten eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen (Urk. HD 69 S. 137 f.).
2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Septem- ber 2011 die Berufung anmelden (Urk. HD 71/2). Die Berufungserklärung folgte am 12. März 2012 (Urk. HD 71 und Beilage 2). Mit Präsidialverfügung vom
11. April 2012 erfolgte die Aufforderung zur Verdeutlichung der Berufungserklä- rung (Urk. HD 73). Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 nahm die Verteidigung die ver-
- 6 - langte Präzisierung vor (Urk. HD 78). Die Berufung richtet sich gegen die genann- ten Schuldsprüche, mit Ausnahme der vom Beschuldigten in der Strafuntersu- chung und auch im vorinstanzlichen Verfahren zugegebenen Handlung zum Nachteil der Privatklägerin 1, welche den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB er- füllt. Ausserdem liess der Beschuldigte das Strafmass sowie die Verhängung ei- ner teilbedingten Strafe bzw. die Höhe des unbedingt vollziehbaren Teils der Stra- fe anfechten. Ebenfalls angefochten wurde der Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. HD 71 und Urk. HD 78). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen 1 und 2 erhoben kein Rechtsmittel und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. HD 81).
3. Nicht angefochten blieb somit der Teilschuldspruch betreffend die einma- lige Begehung sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie die vorinstanzliche Kostenaufstel- lung. Diese Punkte sind folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist.
4. Mit Eingabe vom 12. März 2012 liess der Beschuldigte mehrere Beweis- anträge stellen, welche mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2012 einstweilen abgewiesen wurden.
5. In der Person von RA lic. iur. Y._____ war der Beschuldigte zunächst amtlich verteidigt (Urk. HD 7/1). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2011 wurde die amtliche Verteidigung widerrufen und vorgemerkt, dass der Beschuldigte neu durch RA lic. iur. X._____ erbeten verteidigt wird (Urk. ND 1/10/20). Die Privatklägerinnen sind durch RA lic. iur. Z._____ unentgeltlich ver- beiständet.
6. Am 16. November 2012 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser erneuerte bzw. stellte der Verteidiger diverse Beweisanträge (Urk. HD 89/1). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung beschloss das Ge- richt, den Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Akten des ersten Ge- sprächs zwischen Dr. phil. D._____ und der Privatklägerin 2 gutzuheissen und
- 7 - zog die entsprechenden Akten bei. Die übrigen Beweisanträge betreffend diverse Zeugeneinvernahmen sowie der Eventualantrag betreffend Abklärung des "False Memory Syndrome" bei den Privatklägerinnen wurden mit selbigem Beschluss begründet abgewiesen (Urk. HD 91). Die entsprechenden Akten wurden durch die Vertreterin der Privatkläger- innen eingereicht (Urk. HD 93 und 94/1-13). Diese wurden der Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2012 zur Stellungnahme zugestellt; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Zustellung (Urk. HD 95). Nach erstreckter Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 18. Februar 2013 ihre Vernehm- lassung inklusive Beilagen ein (Urk. HD 100/1-3). Die Eingabe wurde der Vertre- terin der Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft mittels Präsidialverfü- gung vom 28. Februar 2013 zugestellt. Nachdem der Verteidiger in seiner Einga- be vom 18. Februar 2013 fälschlicherweise davon ausging, dass die CD der Auf- zeichnung des Gesprächs der Privatklägerin 2 im Kinderspital nicht bei den Akten sei (vgl. Urk. HD 96), wurde dieser darauf hingewiesen. Weiter wurde ihm die CD zur Akteneinsicht ausgehändigt und ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ei- ne kurze Frist zu einer weiteren Vernehmlassung nach Akteneinsicht angesetzt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 erfolgte die entsprechende Vernehmlassung der Verteidigung (Urk. HD 107). II. Prozessuales
1. Die Privatklägerin 1 wurde nie formell als Zeugin befragt, weshalb die Staatsanwaltschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag stellte, es sei festzustellen, dass die betreffenden Aussagen verwertbar seien. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Privatklägerin 1 zum Befragungs- zeitpunkt erst acht Jahre alt gewesen sei und daher gemäss § 149a Ziff. 1 der damals geltenden StPO/ZH nicht als Zeugin habe einvernommen werden dürfen. Ein Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB sei damit hinfällig geworden. Im Falle einer Einvernahme als (staatsanwaltschaftliche) Auskunftsperson gemäss § 149a Ziff. 1 StPO/ZH hätte keine andere Rechtsbelehrung erfolgen können und
- 8 - dürfen, wie diejenige, welche die Polizeibeamtin gegenüber der Privatklägerin 1 in der polizeilichen Befragung gemacht habe. Der Beschuldigte habe am 17. August 2009 ausdrücklich einen Verzicht auf die Durchführung einer zweiten, parteiöffent- lichen Befragung der Privatklägerin 1 abgegeben. Die Aussagen der Privatkläge- rin 1 seien daher verwertbar. Für den Fall, dass das Gericht eine andere Rechts- auffassung vertrete, stellte die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Akten bzw. der Beweise in Aussicht (Urk. HD 48). Die Verteidigung erhob gegen die Verwert- barkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 keine Einwendungen (Prot. I S. 14). Die Vorinstanz machte umfassende und zutreffende Ausführungen zur Fra- ge der Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 1, auf welche ohne Weite- res verwiesen werden kann (Urk. HD 69 S. 7 bis S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie kam zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 verwertbar sind, weshalb davon auch im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung auszugehen ist.
2. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2013 (Urk. HD 100/1) macht der Ver- teidiger geltend, es liege eine massive Verletzung der Verfahrensrechte des Be- schuldigten vor, dass die beigezogenen Urkunden des Erstgesprächs der Privat- klägerin 2 im Kinderspital erst im Berufungsverfahren beigezogen worden seien. Eine Heilung sei auch durch seine Stellungnahme nicht möglich. Das Berufungsgericht hebt ein vorinstanzliches Urteil auf und weist dieses an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren we- sentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kön- nen (Art. 409 Abs. 1 StPO). In Frage kommen dabei die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, mangelhafte Vorladungen, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise und weiteres (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, N 5 zu Art. 409). Eine Rückweisung erweist sich als notwendig, wenn kein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK gewährleistet worden ist. Indessen bringt es das zweistufige Verfahren, welches der Strafprozessordnung zugrunde liegt, mit sich, dass sich das Berufungsgericht mit Behauptungen und Beweisen auseinanderzu-
- 9 - setzen hat, die der ersten Instanz noch nicht vorlagen. Dies allein rechtfertigt kei- ne Rückweisung (Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 409). Vorliegend genügt der Beizug der genannten Akten vor Berufungsinstanz, um die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu wahren. Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten wurden in der Untersuchung umfassend abgeklärt und liegen der Anklageschrift zugrunde. Darauf basierend war eine umfassende Verteidigung des Beschuldigten möglich. Die Aussagen der Privatklägerin 2 in den neu beige- zogenen Akten decken sich im Wesentlichen mit denjenigen, welche sie in der Untersuchung machte. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich somit als nicht notwendig. Dem Antrag der Verteidigung auf Transkription des Erstgespräches (Urk. HD
107) ist nicht zu entsprechen, da die entsprechenden Äusserungen der Privatklä- gerin 2 vollumfänglich aus der Audio-Aufzeichnung hervorgehen bzw. abgehört werden können. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Hauptdossier (HD)
1. a) Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, mit B._____ mehrere Male sexuelle Handlungen vorge- nommen zu haben. Diese Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 hätten an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag, ungefähr ab Juli oder August 2008 begonnen und bis längstens ungefähr 10. Dezember 2008 stattgefunden.
b) Betreffend die Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 wird dem Be- schuldigten in der Anklageschrift konkret zum Vorwurf gemacht, dass er die Hand von B._____ mehrfach an seinen bedeckten wie auch entblössten Penis geführt habe. Der Beschuldigte habe hierdurch sein Glied stimuliert, teilweise auch, in- dem er mit der Hand der Privatklägerin 1 seinen Penis bis zum Samenerguss ge- rieben habe. Ferner habe der Beschuldigte seinen Penis mindestens einmal an
- 10 - die Stirn der Privatklägerin 1 gehalten, wobei er auch versucht habe, seinen Penis an den Mund der Letztgenannten zu führen. Weiter habe der Beschuldigte mehre- re Male – jedoch mindestens zwei Mal – seinen Penis an den Rücken von B._____ gedrückt. Hierbei sei das Glied des Beschuldigten mindestens einmal entblösst gewesen. Abschliessend wird dem Beschuldigten auch angelastet, er habe mit seiner Hand unter den Kleidern die Vagina der Privatklägerin 1 gerieben, jedoch ohne mit den Fingern in diese einzudringen.
2. a) Der Beschuldigte ist bezüglich des Sachverhalts insoweit geständig, als er anlässlich der Hafteinvernahme vom 18. Dezember 2008 (Urk. HD 4/2) und der Hauptverhandlung vom 24. August 2011 (Urk. HD 49 S. 17) eingestand, einmal im Büro vor dem Computer die Hand von B._____ auf seinen entblössten Penis gelegt zu haben, ohne diesen allerdings mit der Hand von B._____ gerieben zu haben und ohne zum Samenerguss gekommen zu sein (Urk. HD 49 S. 17). Er bestritt jedoch vehement, bei dieser Gelegenheit seinen Penis an die Stirn bzw. Mund der Privatklägerin 1 geführt zu haben (vgl. Urk. HD 49 S. 17). Hinsichtlich des Anklagesachverhaltes Ziffer II.a ist daher zu prüfen, ob sich diese Übergriffe im Büro vor dem Computer mehrfach ereignet haben, ob der Beschuldigte hierbei auch mit der Hand von B._____ seinen Penis rieb, ob es zum Samenerguss des Beschuldigten gekommen ist und ob er seinen Penis an die Stirn bzw. den Mund der Privatklägerin 1 geführt hat. Des Weiteren gestand der Beschuldigte zumin- dest teilweise den Anklagevorwurf in Anklagepunkt Ziffer II.b ein. Er räumte an- lässlich der richterlichen Einvernahme vom 24. August 2011 ein, er habe einmal beim "Rumalbern" mit B._____ in der Küche deren Hände genommen und diese über seiner Hose zu seinem Penis geführt (Urk. HD 49 S. 19 f.). Zu prüfen ist da- her nachfolgend, ob der Beschuldigte nicht nur einmal, sondern mehrmals die Hand der Privatklägerin 1 über den Kleidern an seinen Penis führte.
b) Der Beschuldigte bestreitet indes die Vorwürfe in den Anklagepunkten Ziff. II.c+d vollumfänglich. Bestritten ist somit der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte an einem nicht mehr näher zu bestimmenden Tag im Büro vor dem Computer mit seiner Hand unter den Kleidern an der Vagina von B._____ rieb, in- dessen ohne mit den Fingern in die Vagina einzudringen. Ausserdem bestreitet
- 11 - der Beschuldigte, dass er an einem nicht mehr näher zu bestimmenden Tag mit seiner Hand über dem Pyjama von B._____ an deren Vagina rieb, ohne mit den Fingern in diese einzudringen und dass er sich in nicht genau bestimmbarer Häu- figkeit, indessen mindestens zwei Mal, auf dem Sofa vor dem Fernseher hinter B._____ setzte und hierbei seinen Penis gegen ihren Rücken drückte. In mindes- tens einem Fall soll der Beschuldigte hierzu seinen Penis aus der Hose genom- men und den entblössten Penis unter den Kleidern von B._____ an deren Rücken gedrückt haben.
3. a) Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Privatkläge- rin 1. Daneben wurden mehrere Personen aus dem Umkreis von B._____ und des Beschuldigten als Auskunftspersonen und Zeugen einvernommen. Bei den Akten liegt zudem ein psychiatrisches Gutachten und ein Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten vom 17. Oktober 2009 (Urk. HD 12/4) bzw. 15. Oktober 2010 (Urk. HD 12a/5).
b) Bezüglich der Aussagen von B._____ ist zu bemerken, dass diese am
16. Dezember 2008 einvernommen wurde. Die Einvernahme wurde auf Video aufgezeichnet, was eine genaue Beurteilung der Aussage bzw. des Aussagever- haltens erlaubt. Anschliessend wurde ein Kurzprotokoll erstellt (Urk. HD 3/2). Auf eine zweite Videobefragung haben die Parteien verzichtet (Urk. HD 7/16). Am
6. Februar 2009 erhielt der Beschuldigte die Videoaufzeichnungen der Einver- nahme von B._____ zur Einsicht (Urk. HD 7/12) und konnte somit in der Schlusseinvernahme vom 3. Dezember 2009 hierzu Stellung nehmen (Urk. HD 4/5). Die Aussage der Privatklägerin 1 erfolgte drei Tage, nachdem sie der Leiterin der "…" von den angeblichen Übergriffen seitens des Beschuldigten berichtet hatte und ungefähr ein bis zwei Wochen nach dem letzten Übergriff (Urk. HD 3/1; Befragungszeiten 23:18, 20:12 und 23:03). Sie war im Zeitpunkt der Einvernahme acht Jahre alt.
c) Neben der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten wurden auch E._____ (Mutter der Privatklägerinnen), F._____ (Ehefrau des Beschuldigten), G._____ (Primarschullehrerin von B._____) und H._____ (Psychotherapeutin von B._____) einvernommen. E._____ wurde am 16. Dezember 2008 durch die Polizei (Urk.
- 12 - HD 5/1) und ein zweites Mal am 6. Februar 2009 als Zeugin durch die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich befragt. F._____ wurde am 19. Dezember 2008 (Urk. HD 5/2) polizeilich und am 6. Februar 2009 (Urk. HD 5/7) als Zeugin einver- nommen. G._____ wurde ebenfalls einmal durch die Polizei (Urk. HD 5/3) und einmal als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft (Urk. HD 5/5) befragt. Die Psy- chotherapeutin von B._____ wurde am 6. Februar 2009 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich einvernommen (Urk. HD 5/8). Da diese Drittpersonen mindestens einmal formell als Zeuginnen einvernommen wurden und der Beschuldigte und sein Verteidiger von den belastenden Aussagen Kennt- nis hatten, sich zu diesen äussern konnten und anlässlich einer Konfrontations- einvernahme Ergänzungsfragen stellen durften, sind deren Aussagen vollumfäng- lich verwertbar.
d) Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Schilderungen der Übergriffe durch die Privatklägerin 1 glaubhaft und nach- vollziehbar seien. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit ihrer Schilderungen in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber würden die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Seine Darstel- lungen seien insgesamt wenig überzeugend und sein Aussageverhalten mit Be- zug auf die Übergriffe sei beschönigend und wenig glaubhaft. Die Vorinstanz er- achtete im Ergebnis das Beweisfundament als klar und den Anklagesachverhalt demzufolge als erstellt (Urk. HD 69 S. 58). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Befund der Vorinstanz bestätigt werden kann oder nicht.
4. a) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung bzw. zur Sachverhaltserstellung gemacht. Auf die entsprechen- den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. HD 69 S. 25 bis 30; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Im vorliegenden Fall kommt den Aussagen der Privatklägerin 1, des Be- schuldigten und der Zeugen entscheidendes Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zunächst deren Glaubwürdigkeit korrekt beurteilt. Auf die ent- sprechenden zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 28 - 30). In diesem Zusammenhang
- 13 - ist hervorzuheben, dass zwar der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum noch Bedeutung zukommt, dass diese jedoch ergänzend in die Beweiswürdigung einfliessen dürfen. Da es sich bei der Privat- klägerin 1 um ein im Zeitpunkt der Einvernahme achtjähriges Kind handelt, stellen sich im vorliegenden Fall durchaus Fragen zu ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit, zumal die Verteidigung diese offensichtlich in Zweifel zieht (vgl. Urk. HD 71 S. 3 f.).
c) Zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit von B._____ kann vorab auf die Einvernahmen der Zeuginnen H._____ (Psychotherapeutin von B._____) und G._____ (Primarschullehrerin von B._____) verwiesen werden. Die beiden Zeu- ginnen beschreiben B._____ als sehr korrekt und ehrlich (Urk. HD 5/8 S. 4). Be- treffend die Fantasie von B._____ hält die Zeugin G._____ fest, dass ihr diesbe- züglich nie etwas Spezielles aufgefallen sei (Urk. HD 5/5 S. 2). Von der Zeugin G._____ wird bestätigt, dass man B._____ nicht als jemanden bezeichnen könne, der gerne im Mittelpunkt stehe (Urk. HD 5/3 S. 4 f.). Auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 angesprochen, hielt die Zeugin G._____ in der zweiten Einver- nahme nochmals explizit fest: "[...] Ich glaube B._____ sehr viel. Für mich wirkt sie sehr glaubwürdig. Ich habe mir auch darüber Gedanken gemacht, weshalb B._____ solche Anschuldigungen einfach erfinden sollte. Es gibt ja keine Gründe [...]" (Urk. HD 5/3 S. 5). Diese Einschätzung der beiden Zeuginnen, welche auf- grund ihrer Funktion schon längere Zeit und auf intensive Art mit der Privatkläge- rin 1 zu tun hatten, erscheint durchaus relevant. Sie deckt sich im Übrigen mit dem Eindruck, den man gewinnt, wenn man sich mit der Video-Aufzeichnung der Einvernahme der Privatklägerin 1 befasst. Während der gesamten Dauer der Auf- nahme von immerhin 60 Minuten ergeben sich für den Betrachter keinerlei An- haltspunkte dafür, dass B._____ die Geschichte bzw. die von ihr geschilderten Ereignisse erfunden hätte bzw. fantasieren würde. Allerdings erscheinen gewisse Details in der Aussage von B._____ etwas unscharf. Auf die Frage der Polizeibe- amtin, wie häufig A._____ "solche Sachen" mit ihr gemacht habe, antwortet sie: "Ich weiss nöt genau, so öppe drissg oder so mal" (Urk. HD 3/1; Befragungszeit 19:10). Hierauf ist jedoch weiter unten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 näher einzugehen.
- 14 -
5. a) Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ zutreffend wiedergege- ben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 30 bis 33).
b) Die Aussagen der Privatklägerin 1 wurden von der Vorinstanz umfassend und detailliert gewürdigt. Vorab kann auf diese zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 34 bis 42). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzun- gen. aa) Die Erfahrung zeigt, dass in Fällen von behaupteten sexuellen Handlun- gen mit Kindern der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen erhebli- che Bedeutung zukommt. Insbesondere – meist unbeabsichtigte – Einflussnah- men auf das betroffene Kind in der Zeit zwischen seinen ersten Äusserungen im persönlichen Umfeld bis zur ersten formellen polizeilichen Befragung können im Hinblick auf die Authentizität der Aussagen problematisch sein. So etwa wenn be- reits vor der ersten Einvernahme durch ausgebildete Polizeibeamte im Rahmen von Befragungen mit Personen aus dem persönlichen Umfeld oder einschlägigen Organisationen bereits eine Sachverhaltsdarstellung sozusagen "eingeübt" wur- de, wodurch die Gefahr besteht, dass diese Darstellung eher als Referenzpunkt bei künftigen Einvernahmen fungiert, als die Erinnerung an die tatsächlich erleb- ten Ereignisse. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin 1 sprechen im vorliegenden Fall jedoch dafür, dass sie ihre Schilderungen aus ei- genem Antrieb und infolge der sie belastenden Erlebnisse mit dem Beschuldigten deponierte. B._____ vertraute sich zuerst nicht ihren Eltern oder ihrer Lehrerin an, sondern der Kursleitern eines "...-Kurses", welcher am 13. Dezember 2008 in ih- rer Schule stattfand (Urk. HD 3/1; Befragungszeiten 23:18, 20:12 und 23:03). An- lässlich dieses Kurses wurden die teilnehmenden Kinder gefragt, ob sie schon einmal in einer Situation gewesen seien, "wo sie nicht gut nein sagen konnten, obwohl sie etwas nicht wirklich wollten". B._____ hatte damals in der Gruppe nichts von den Übergriffen seitens ihres Nachbarn erzählt. Erst in der Pause er- zählte sie der Kursleiterin unter vier Augen, "dass sie etwas ganz schlimmes er-
- 15 - lebt habe, dass sie bisher niemandem erzählt habe, sie habe sich nicht getraut. Sie habe nun Angst, dass dies ihrer kleinen Schwester auch passieren könnte" (Urk. HD 5/6 S. 2). Hierauf informierte die Kursleiterin die Mutter der Privatkläge- rin 1 nach Beendigung des "...-Kurses". Die Mutter, d.h. E._____, kontaktierte in der Folge am 14. Dezember 2008 um ca. 11:00 die Polizei (HD act. 5/1 S. 2), wo- rauf die Privatklägerin 1 bereits am 16. Dezember 2008 durch eine ausgebildete und spezialisierte Polizeibeamtin einvernommen wurde (Urk. HD 3/2). Somit er- folgte die Einvernahme von B._____ nur drei Tage nachdem sie der Leiterin der …-Tage von den angeblichen Übergriffen seitens des Beschuldigten erzählt hatte und ungefähr eine bis zwei Wochen nach dem angeblich letzten Übergriff (a.a.O.; Befragungszeit 50:14). Damit kommt ihrer Aussage ein hohe Beweiskraft zu. bb) Weiter ist anzumerken, dass sich die Privatklägerin 1 zuerst nicht einer Vertrauensperson wie der Mutter oder Primarschullehrern anvertraut hat, sondern einer ihr bis dahin unbekannten Person, welche einen "...-Kurs" an ihrer Schule leitete. Sie kam von sich aus auf diese zu und erklärte dieser auf die vorgängig im Plenum diskutierte Frage, ob man bereits einmal in einer Situation gewesen sei, in welcher "man nicht gut hätte nein sagen" können, dass sie bereits einmal in ei- ner solchen Situation gewesen sei. Sie habe mit ihrem Nachbarn etwas ganz Schlimmes erlebt. Eine fahrlässige Beeinflussung anlässlich des Gesprächs mit der Leiterin der ...-Tage erscheint unwahrscheinlich, da die Aussage gegenüber einer aussenstehenden Drittperson und anlässlich eines Kurses, welcher nicht primär sexuelle Übergriffe an Kindern zum Gegenstand hatte, gemacht wurde. B._____ vertraute sich somit auf eine Frage, die nicht zwingend auf den sexuellen Missbrauch ausgerichtet war, spontan der Kursleiterin an. cc) Aufgrund der oben dargelegten Entstehungsgeschichte ist den Aussa- gen von B._____ eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. Es ist sodann auch unwahrscheinlich, dass eine fahrlässige Fremdbeeinflussung durch Drittpersonen stattfand, da zwischen den ersten Äusserungen und Schilderungen von B._____ und der ersten Einvernahme durch die Polizei nur eine kurze Zeit lag und das kla- re Aussageverhalten von B._____, wie es sich anhand der Videobefragung genau
- 16 - feststellen lässt, für eine sichere Erinnerung an die Geschehnisse spricht, was sie einer Fremdbeeinflussung auch nicht leicht zugänglich gemacht hätte. dd) Aber vor allem aufgrund des Inhalts ihrer Aussagen sowie des Aussage- verhaltens der Privatklägerin 1 erscheint ihre Sachdarstellung sehr glaubhaft. aaa) Anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Dezember 2008 führte B._____ aus, dass es mehrfach zu Übergriffen im Büro des Beschuldigten vor dem Com- puter gekommen sei (Anklagesachverhalt Ziff. II.a). Die Übergriffe hätten sich hierbei stets nach dem gleichen Muster abgespielt; der Beschuldigte habe ihre Hand genommen und diese von oben in seine Hose – welche er hierzu teilweise etwas geöffnet habe – und Unterhose gesteckt (Urk. HD 3/1; Befragungszeiten 25:48 und 26:15; 29:42). Er habe sodann mit ihrer Hand seinen erigierten, nack- ten Penis gerieben, teilweise bis dieser nass geworden sei (a.a.O.; Befragungs- zeiten 30:16 und 30:19). Bei diesen Übergriffen habe der Beschuldigte allerdings seine Hose und Unterhose nie ausgezogen (a.a.O.; Befragungszeiten 25:48 und 26:15). Der erste Übergriff, welcher im Büro vor dem Computer stattgefunden ha- be, sei an einem Abend geschehen, an welchem sie bei I._____ (Tochter des Be- schuldigten) übernachtet habe. Die Mädchen hätten vor dem ins Bett gehen am Computer im Büro des Beschuldigten gespielt (a.a.O.; Befragungszeiten 17:33, 17:44 und 2:00). Der Beschuldigte sei sodann im Büro erschienen und habe sie gefragt, ob sie nicht auf seinen Schoss sitzen möchte (a.a.O.; Befragungszeiten 17:53 und 32:26: "B._____ du darfst auf meinen Schoss"). Als sie auf dem Schoss des Beschuldigten Platz genommen habe, habe dieser ihre Hand hinter ihrem Rücken an sein entblösstes "Schnäbi" geführt (a.a.O.; Befragungszeiten 18:01 und 18:52 und 32:36). Als daraufhin die Tochter des Beschuldigten das Zimmer verlassen habe, um auf die Toilette zu gehen, welche sich direkt neben dem Büro befinde, habe der Beschuldigte sein "Schnäbi" zudem an ihren Kopf gehalten (a.a.O.; Befragungszeit 18:15) und an ihrer Stirn gerieben (a.a.O.; Be- fragungszeit 33:01). Hierzu habe er sie vom Stuhl auf den Boden gesetzt (a.a.O. Befragungszeit 32:46). Bei dieser Gelegenheit habe der Beschuldigte zudem ver- sucht, sein "Schnäbeli/Schnäbi" zu ihrem Mund zu führen. Sie habe sich jedoch weggedreht (a.a.O.; Befragungszeiten 47:48, 47:58 und 48:25), wodurch der Be-
- 17 - schuldigte seinen Penis wieder zu ihrer Stirn geführt habe. Als die Tochter des Beschuldigten I._____ zurück ins Büro gekommen sei, habe dieser von ihr abge- lassen (a.a.O.; Befragungszeit 33:39). bbb) Bezüglich des Anklagesachverhalts unter Ziffer II.b führte B._____ aus, dass der Beschuldigte mehrmals ihre Hand an seinen Penis geführt habe (a.a.O.; Befragungszeit 25:37). Einmal habe sie zusammen mit der Tochter des Beschuldigten Karaoke am Fernseher im Wohnzimmer des Beschuldigten ge- spielt bzw. gesungen. Der Beschuldigte sei dann auch ins Wohnzimmer gekom- men und habe ihre Hand genommen und um seinen bedeckten Penis gelegt (a.a.O.; Befragungszeit 18:53). ccc) Hinsichtlich des Anklagsachverhalts gemäss Ziff. II.c sagte B._____ aus, dass der Beschuldigte beim ersten Übergriff im Büro vor dem Computer (vgl. oben lit. aaa) an ihrem nackten "Müscheli" gerieben habe. Er habe erst aufgehört, als sein erigierter Penis erschlafft sei. Ein weiteres Mal habe der Beschuldigte sie sodann über ihrem Pyjama an ihrem "Müscheli" gerieben (a.a.O.; Befragungszeit 24:38). Dies sei auch an einem Abend vorgefallen. Sie habe ihre Mutter gefragt, ob sie vor dem ins Bett gehen noch zu I._____ könne, um mit dieser zu spielen (a.a.O.; Befragungszeit 24:38). Hierauf habe ihre Mutter gemeint, sie solle zuerst ihr Pyjama anziehen, damit sie direkt ins Bett gehen könne, wenn sie wieder nach Hause komme (a.a.O.; Befragungszeit 24:43). ddd) Betreffend die Übergriffe auf dem Sofa vor dem Fernseher (Anklage- sachverhalt unter Ziff. II.d) führte B._____ das Folgende aus: Einmal habe sie zusammen mit der Tochter des Beschuldigten auf dem Sofa im Wohnzimmer ei- nen Film geschaut. Dies sei etwa drei Monate her (a.a.O.; Befragungszeiten 17:08 und 51:50). Hierfür habe sie sich auf ein Sofa und die Tochter des Beschul- digten auf ein anderes Sofa gelegt. Während des Films sei auch der Beschuldigte im Wohnzimmer erschienen und habe sich hinter sie auf das Sofa gelegt. In der Folge habe dieser dann ein Bein über sie gelegt und seinen nackten Penis an ih- ren Rücken gedrückt und gerieben (a.a.O.; Befragungszeiten 17:24 und 51:50). Der letzte Zwischenfall, welcher sich vor einer oder zwei Wochen ereignet habe, sei auch vor dem Fernseher geschehen. Der Beschuldigte habe sich zu ihr gelegt,
- 18 - auch wieder die Beine über sie geschlagen und sie umarmt. Sie habe sein "Schnäbi" an ihrem Rücken gespürt, der Beschuldigte sei jedoch angezogen bzw. sein Penis sei bedeckt gewesen (a.a.O.; Befragungszeiten 50:25 und 50:55).
c) Die oben in den wesentlichen Punkten rekapitulierten Aussagen der Pri- vatklägerin 1 erscheinen realitätsnah, plausibel und plastisch. Es erscheint abwe- gig, dass die achtjährige B._____ diese Begebenheiten bzw. Übergriffe erfunden haben könnte bzw. dass diese Schilderungen reine Fantasiegebilde sein könnten. Dies nur schon angesichts des Detaillierungsgrades und der realistischen Schil- derungen, z.B. im Zusammenhang mit den Samenergüssen beim Beschuldigten, die B._____ als achtjähriges Kind klarerweise nicht recht einordnen konnte. Es fällt auf, dass die Privatklägerin 1 trotz ihres jungen Alters die Ereignisse plastisch und kohärent schilderte. Dabei sind ihre Aussagen im Verlauf der Einvernahme im Kern gleich geblieben und die Darstellungen zeugen von einer inneren Geschlos- senheit und Konstanz. Ferner ist auffallend, dass die vom Beschuldigten bestrit- tenen Tathergänge denjenigen, welche der Beschuldigte zugegeben hatte, sehr ähnlich sind. Dies spricht für die Wahrheit auch der bestrittenen Aussagen. aa) Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen trägt auch bei, dass sie ihre Ausfüh- rungen bei mehreren Gelegenheiten veranschaulichte. So zeigte B._____ anläss- lich der Schilderung des ersten sexuellen Übergriffs, welcher sich im Büro vor dem Computer ereignete, an ihrem mitgebrachten Plüschdrachen wie der Be- schuldigte seinen Penis an ihre Stirn gehalten und gerieben habe (a.a.O.; Befra- gungszeiten 33:07 und 31:44). Am mitgebrachten Drachen veranschaulichte B._____ zudem auch, wie der Beschuldigte mit ihrer Hand seinen Penis stimuliert habe; er habe gerade und seitwärts gerieben (a.a.O.; Befragungszeiten 29:56). Auch die Reibbewegungen, die der Beschuldigte an ihrem nackten "Müscheli" vorgenommen habe, zeigte B._____ plastisch an ihrem Stoffdrachen (a.a.O.; Be- fragungszeit 42:45). Bezüglich der Übergriffe, bei welchen der Beschuldigte ihre Hand auf seinen bedeckten Penis gelegt habe, demonstrierte sie den Griff an der Schnauze ihres Plüschdrachens (a.a.O.; Befragungszeit 18:53). Ferner veran- schaulichte B._____ ihre Schilderung der Übergriffe, welche im Wohnzimmer auf den Sofas stattgefunden hätten, indem sie die Positionen der Sofas und des
- 19 - Fernsehers mit ihren Hände aufzeigte. B._____ vermittelte somit ein realitätsna- hes, plausibles und plastisches Bild der verschiedenen sexuellen Handlungen, was ihren Schilderungen eine zusätzliche Glaubhaftigkeit verleiht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, war das Aussageverhalten der Privatklägerin im- pulsiv, assoziativ und von einer grossen Spontaneität geprägt. So folgte sie nicht einer chronologischen Erzählstruktur – wie sie bei der obigen Rekapitulation der Übersicht halber erstellt wurde –, sondern liess sich von Assoziationen leiten. Trotz dieser auf den ersten Blick ungeordneten Darstellung des Sachverhaltes fügte sich das Bild zu einem geschlossenen und widerspruchsfreien Ganzen zu- sammen. So kam sie unter anderem im Lauf der Befragung auf das nasse "Schnäbi" zu sprechen und verwies hierbei wie selbstverständlich auf die zu Be- ginn der Einvernahme geschilderte Begebenheit im Büro, bei welcher der Be- schuldigte sein "Schnäbi" an ihrer Stirn gerieben habe (a.a.O.; Befragungszeiten 31:57 und 17:29). Ein solches Aussageverhalten spricht sehr stark für die subjek- tive Wahrheit der gemachten Aussagen, da bei einer nicht chronologischen Er- zählstruktur eine bewusste Steuerungen einer Falschaussage äusserst schwierig ist (Bender / Nack / Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007 S. 90 ff.). In Anbetracht des kindlichen Alters der Privatklägerin 1 gilt dies im vorliegenden Fall sogar in verstärktem Ausmass. bb) Die Aussagen der Privatklägerin 1 enthalten zahlreiche Realitätskrite- rien. So schilderte sie über die gesamte Einvernahme hinweg die verschiedenen Begebenheiten gleich. Sie berichtete beispielsweise mehrmals und gleichblei- bend, dass der Beschuldigte mit den Übergriffen aufgehört habe, sobald seine Tochter geschaut habe (a.a.O.; Befragungszeiten 14:24, 19:32 und 33:54). B._____ bekundete anlässlich der Befragung auch spontane gefühlsmässige Re- aktionen und schilderte Emotionen auf einer anderen als der Erlebnisebene. Sie führte aus, dass es "gruusig" gewesen sei, wenn das "Schnäbi" des Beschuldig- ten nass geworden sei und sie hätte sodann gleich gebadet, um sich zu reinigen. Die Privatklägerin 1 gab ferner auch zwiespältige Gefühle preis, so ergänzte sie bei der Angabe, dass sie es "gruusig" gefunden habe, wenn sie das nasse "Schnäbi" habe anfassen müssen, sie habe die Hand dennoch nicht weggenom- men, da sie Angst vor der Reaktion des Beschuldigten gehabt habe. Dieser sei
- 20 - jedoch nie handgreiflich ihr gegenüber geworden. Diese Berichte über (zwiespäl- tige) Gefühlsregungen sprechen zusätzlich für die Wahrheit der Ausführungen der Privatklägerin 1. cc) Für die Aussagewürdigung relevant ist auch der Umstand, dass B._____ keine einseitige Tendenz zeigte, den Beschuldigten nur zu belasten. So verneinte sie entsprechende Fragen, ob der Beschuldigte Nacktfotos von ihr gemacht habe bzw. ob er ihr auch Fotos oder Filme mit nackten Personen gezeigt habe (a.a.O.; Befragungszeit 40:56). Sie habe auch nie gesehen, dass er sich selbst befriedigt habe (a.a.O.; Befragungszeit 59:55). Er habe ihr auch nie die Kleider ausgezogen oder sie geküsst (a.a.O.; Befragungszeiten 1:00:22 und 1:00:24). Zudem sei es in der Nacht, wenn sie gemeinsam mit der Tochter des Beschuldigten in deren Bett geschlafen habe, nie zu Übergriffen gekommen. Weiter hielt sie fest, dass ihr der Beschuldigte auch nie "weh getan" bzw. Schmerzen zugefügt habe (a.a.O.; Be- fragungszeit 28:16). Er habe ihr auch nie verboten, jemandem von den Übergrif- fen zu erzählen ( a.a.O.; Befragungszeit 28:27). Zudem habe er weder mit seinem "Schnäbi" etwas an ihrem "Müscheli" gemacht, noch sei er mit seinen Fingern in dieses eingedrungen (a.a.O.; Befragungszeiten 43:14 und 47:36). Zuletzt hielt die Privatklägerin 1 noch fest, dass ihr der Beschuldigte während der Übergriffe auch nie Weisungen erteilt habe, d.h. ihr nie gesagt habe, was sie machen müsse (a.a.O.; Befragungszeit 48:14). Angesichts eines solchen Aussageverhaltens ent- fällt auch die Annahme eines Rachemotivs. dd) B._____ gab stets bestimmt Auskunft und korrigierte suggestiv gestellte Fragen. So stellte die vernehmende Polizistin fest, dass sich die unsittlichen Be- rührungen über dem Pyjama wohl anlässlich einer Übernachtung bei der Tochter des Beschuldigten ereignet hätten. Die Privatklägerin 1 korrigierte daraufhin die Polizistin und erklärte dieser, dass sie ihr Pyjama zu Hause angezogen habe, da ihre Mutter gemeint habe, dass sie so nach dem Spielen bei den Nachbarn direkt in ihr Bett gehen könne (a.a.O.; Befragungszeit 24:31). Weiter verneinte B._____ die Frage der Polizistin, ob der Beschuldigte ihr jemals Bilder von nackten Perso- nen gezeigt habe und äusserte ihr Unverständnis ob dieser Frage, indem sie die vernehmende Polizistin zurückfragte, weshalb er dies denn gemacht haben soll
- 21 - (a.a.O.; Befragungszeit 59:05). B._____ gab zudem zu, wenn sie etwas nicht wusste. So wurde sie gefragt, wie häufig sie das "Schnäbi" des Beschuldigten über den Kleidern und wievielmal unter den Kleidern habe anfassen müssen. Hie- rauf antwortete B._____, sie wisse dies nicht mehr (a.a.O.; Befragungszeit 25:34). Sie versuchte ihre Wissenslücken nicht mit allgemeinen Äusserungen zu füllen. Die Privatklägerin 1 passte ihre Antworten somit auch nicht allfälligen Erwartun- gen und Sichtweisen der befragenden Person an. ee) Auf die Frage, ob es immer nass geworden sei, wenn der Beschuldigte die geschilderten Handlungen vorgenommen habe, antwortete B._____ zunächst, es sei eigentlich "fast immer" nass geworden. Dann präzisierte sie von sich aus, dass der Beschuldigte fast immer "en Stiife" gehabt habe. Auf die erneute Frage der Polizeibeamtin, wie häufig es nass geworden sei, antwortete B._____, sie wisse das nicht mehr (a.a.O.; Befragungszeit 30:30). Die Frage, ob der Beschul- digte ihr jemals gesagt habe, sie dürfe niemandem davon erzählten, verneinte B._____, um dann jedoch gleich zu erklären, dass sie trotzdem Angst gehabt ha- be, jemandem davon zu erzählen. Auch diese Antworten zeigen, dass die Privat- klägerin 1 differenziert auszusagen vermochte und nicht einfach dasjenige bestä- tigte, was die befragende Person durch die Befragung vorgab. Mit Vorsicht zu würdigen sind wohl einzig die Zahlenangaben bzw. Schätzungen der Privatkläge- rin 1, zumal die Schätzfähigkeit bei einem achtjährigen Kind aufgrund mangelnder Erfahrung nicht so ausgebildet sein kann, wie bei einem Erwachsenen. Insbeson- dere die ohne grosse Bedenkzeit hervorgebrachten Schätzungen zur Häufigkeit der Vorfälle ("Ich weiss nöt genau, so öppe drissg oder so mal" [Urk. HD 3/1; Be- fragungszeit 19:10]) oder zur Dauer einer bestimmten Handlung, z.B. als der Be- schuldigte ihr seinen Penis an ihre Stirn gehalten habe ("öppe drüü minute"), sind zurückhaltend zu würdigen. Andererseits ist festzuhalten, dass gerade die letzte Schätzung aufgrund der übrigen Schilderung wohl in etwa zutreffen dürfte, da der Beschuldigte diese Handlung vorgenommen habe, als I._____ (Tochter des Be- schuldigten) gerade mal auf das WC gegangen sei (Urk. HD 3/1; Befragungszeit 29:35).
- 22 - ff) Hervorzuheben ist, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 einige originel- le Elemente enthalten, die für die Glaubhaftigkeit der Schilderung sprechen. So erklärte die Privatklägerin 1, dass sie der Beschuldigte während der Übergriffe teilweise bei ihrem Pfadfindernamen "B1._____" angesprochen habe. Manchmal habe er ihr auch dumme Fragen gestellt, wohl um sie abzulenken, wie z.B. wie alt sie sei, obwohl er dies ja genau gewusst habe (a.a.O.; Befragungszeit 44:07). Diese originellen, ausgefallenen Details sprechen für die Wahrheit der Aussagen und sind ein weiterer Hinweis dafür, dass die Übergriffe wirklich stattgefunden ha- ben. Auch der ohne Erfahrungs- bzw. Wissenshintergrund realistisch geschilderte Vorgang des Samenergusses beim Beschuldigten spricht für ein reales Erlebnis. B._____ hielt hierzu fest, dass das "Schnäbi" nass geworden sei, es sei aber kein "Bisi" aus dem Schnäbi gekommen (a.a.O.; Befragungszeit 30:19). Sie wisse al- lerdings nicht, um was für eine Flüssigkeit es sich gehandelt habe. Das "Schnäbi" sei vor allem vorne nass gewesen, danach sei die Flüssigkeit jedoch auch nach hinten geflossen (a.a.O.; Befragungszeit 31:05). Da sie das "Schnäbi" habe um- fassen müssen, seien ihre Hände nass geworden. Als sie nach den Übergriffen nach Hause gekommen sei, habe sie sofort ihre Mutter gefragt, ob sie mit ihrer kleinen Schwester baden könne (a.a.O.; Befragungszeit 31:23). gg) Hinsichtlich der weiteren Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 36 bis 42; Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sehr glaubhaft sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die belasten- den Aussagen von B._____ erfunden wurden bzw. ihrer Fantasie entsprungen wären. Auch fehlen Hinweise dafür, dass die Privatklägerin 1 etwa die vom Be- schuldigten eingestandenen Handlungen weiter ausgeschmückt und mit erfunde- nen Elementen ergänzt hätte. Gegen letzteres sprechen insbesondere die genau- en und mit originellen Elementen durchsetzten Schilderungen der Übergriffe.
6. a) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wieder- gegeben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den
- 23 - vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 33 bis 34; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz umfassend und detailliert gewürdigt. Vorab kann auf diese zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 43 bis 48). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzun- gen. aa) In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2008 ant- wortete der Beschuldigte auf den Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern, er sei schockiert. Er habe an keinem Kind sexuelle Handlungen vorgenommen. Nach einleitenden Fragen nach den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zur Wohnsituation schilderte der Beschuldigte auf die konkrete Frage, was er zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern sagen könne, dass B._____ jeweils zu ihm gekommen sei, wenn er vor dem Computer gesessen sei. Sie habe sich dann jeweils auf seinen Schoss gesetzt. Er sei nie alleine mit ihr zusammen gewesen. Er habe an B._____ nie absichtlich sexuelle Handlungen vorgenommen. Auch unabsichtliche sexuelle Handlungen habe er nicht vorge- nommen. Es sei schon vorgekommen, dass er sich auf der Toilette befunden ha- be und B._____ dann plötzlich in die Toilette getreten sei. Da habe sie ihn schon ein- oder zwei Mal nackt gesehen. Da habe sie auch sein "Schnäbeli" gesehen. Mehr sei da nicht gewesen (Urk. HD 4/1 S. 7). Auf konkreten Vorhalt der Aussa- gen der Privatklägerin 1 bestritt er nach wie vor jegliche sexuellen Handlungen und erwähnte lediglich eine Begebenheit, als er mit der damals fünf- oder sechs- jährigen B._____ und mit seiner Tochter I._____ gebadet habe, wobei B._____ seinen Penis berührt habe. Er habe dann die Hand von B._____ sofort wieder weg getan. Angesprochen auf den von B._____ geschilderten ersten Vorfall vor dem Computer machte er geltend, er hätte solche Handlungen vor seiner Tochter gar nicht machen können. Ausserdem habe sich jeweils auch sein Sohn im Haus befunden. Es handle sich um Fantasien von B._____ (Urk. HD 4/1 S. 9). Auf den Vorhalt, wonach ein achtjähriges Kind solche sexuellen Handlungen nicht einfach erfinden könne, blieb der Beschuldigte bei seiner Bestreitung. Ausserdem be-
- 24 - merkte er, dass die Mädchen viel Fernsehen schauen oder sich auch oft im Inter- net aufhalten würden, weshalb sie alles über Sexualität wissen würden (Urk. HD 4/1 S. 10). bb) In der Hafteinvernahme vom 18. Dezember 2008 räumte der Beschul- digte dann zu Beginn der Einvernahme ein, dass sich ein Vorfall mit ihm und B._____ ereignet habe. Er gab dabei folgende Aussage zu Protokoll: "Im Juli oder August 2008 litt ich unter Depressionen und trank zu viel Alko- hol. An einem Tag waren die Kinder am Computer am spielen. Ich wollte et- was am Computer machen, die Kinder wollten das Spiel fertig spielen. Ich setzte mich und sagte B._____, sie solle sich auf meinen Schoss setzen. Ich tat dies aber ohne Hintergedanken. B._____ stützte sich mit beiden Händen nach hinten auf. Als sie sich aufstützte, kam sie mit ihren Händen über mei- ner Hose an den Penis. Dann kam die dumme Idee, dass ich die Hose her- unter tat, das war aber nicht einmal ein halbe Minute und ich merkte, was das für ein Blödsinn war, den ich machte Urk. HD 4/2 S. 2)." Danach folgt eine Protokollnotiz mit folgendem Inhalt: "Der Angeschuldigte schil- dert den Vorfall äusserst vage und zum Teil variierend und zudem auch nur auf Nachfrage des Staatsanwaltes. Der ganze Ablauf des Vorfalles ist noch nicht klar." Sodann wurde der Beschuldigte aufgefordert, nochmals möglichst genau den Ablauf dieses Vorfalles zu schildern. Daraufhin gab er folgendes zu Protokoll: "Ich hatte an diesem Tag viel Alkohol getrunken. Ich wollte im Büro am Computer arbeiten. I._____ und B._____ waren am Computer am spielen. Die Kinder sagten, sie wollten noch fünf Minuten weiterspielen. Ich sagte o.k., ich würde aber warten. B._____ sagte mir, ich sollte mich doch setzen. Ich setzte mich und B._____ sass mir auf den Schoss. Die Kinder wollten einfach nicht aufhören mit spielen. Ich forderte I._____ auf, ihr Pyjama zu holen und diesen anzuziehen. Sie ging hinunter. B._____ nahm die Hände hinter ihren Rücken, bzw. zu ihrem Po und berührte so auf mir sitzend mei- nen Penis. So sass sie eine Weile, da kam mir diese Idee. Ich nahm den Penis aus meiner Hose hervor. Ich nahm eine Hand von B._____ und tat sie
- 25 - an den Penis und B._____ hielt dann den Penis. Als I._____ wieder ins Zimmer kam, erwachte ich irgendwie, verstaute den Penis in der Hose und schickte B._____, den Pyjama anzuziehen und die Zähne zu putzen" (Urk. HD 4/2 S. 2). Auf die Frage, wie lange B._____ die Hand an seinem Penis gehabt habe, ant- wortete der Beschuldigte: "Das war nicht einmal eine halbe Minute." (Urk. HD 4/2 S. 3). Auf die Frage, ob B._____ bei weiteren Vorfällen seinen Penis berührt ha- be, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ja, sie hat ihn schon ein paar Mal berührt, aber als ich Hosen trug. (…) Beim Sitzen oder so" (Urk. HD 4/2 S. 4 f.). Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob der Beschuldigte dabei die Hand von B._____ an seinen Penis geführt habe, antwortete der Beschuldigte zunächst mit den Worten: "Nicht immer". Auf die Frage, was das heisse, meinte er: "Es kam vor, dass B._____ sich zu mir hinlegte und dann die Hand auf meinem Penis hatte. Ich hat- te das Gefühl, ab und zu auch absichtlich. Ich ging dann weg" (Urk. HD 4/2 S. 5). Er habe seinen Penis nicht an ihre Stirn bzw. ihren Mund geführt. Der Beschuldig- te verstrickte sich jedoch bei der Schilderung des Tathergangs und der Begleit- umstände in Widersprüche. So erklärte er zuerst – in Übereinstimmung zu den Ausführungen von B._____ (vgl. Urk. HD 3/1, Befragungszeiten 17:53 und 32:26) –: "Ich setzte mich und sagte B._____, sie solle sich auf meinen Schoss setzen". Da die Schilderungen des Beschuldigten äusserst vage waren, wurde der Be- schuldigte nochmals aufgefordert, den Tathergang zu schildern. Dabei schilderte er dann in Abweichung zur ersten Version, dass es B._____ gewesen sei, die zu ihm gesagt habe, er solle sich setzen und welche sich sodann von sich aus auf seinen Schoss gesetzt habe (Urk. HD 4/2 S. 2 f.). cc) In Verlauf der weiteren polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2009 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2009 bestritt der Beschuldigte die weiteren konkreten Vorwürfe, die sich aus den belastenden Aus- sagen der Privatklägerin 1 ergaben. Er räumte einzig ein, er habe mit B._____ einmal in der Küche herumgealbert und bei dieser Gelegenheit die Hände der Pri- vatklägerin 1 über seinen Hosen an seinen Penis geführt. Dies habe eine halbe bis eine Minute gedauert (Urk. HD 4/3 S. 7).
- 26 - dd) Während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2011 (Urk. HD 49) hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seinen im Vorverfahren getä- tigten Aussagen fest. Er bestritt jedoch nun erneut und entgegen seinen Aussa- gen anlässlich der Einvernahmen vom 18. Dezember 2008 und 5. Januar 2009, dass er, abgesehen vom Vorfall im Büro, noch mindestens ein weiteres Mal aktiv die Hand von B._____ an seinen Penis geführt habe (Urk. HD 49 S. 19). Mit sei- nen bisher gemachten Aussagen konfrontiert, erklärte er: "Ich weiss es nicht." (Urk. HD 49 S. 19). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2009 erklärte dieser, dass es stimme, dass er die Hände von B._____ genommen und diese über seinen Hosen an seinen Penis geführt habe. Dies sei der zweite Vorfall gewesen. Weiter stellte der Beschuldigte in Abrede, dass er bei dieser Gelegenheit ein erigiertes Glied hatte (Urk. HD 49 S. 21), dies entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom
5. Januar 2009 (Urk. HD 4/3 S. 3). ee) Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er zu einem Zeit- punkt, als er noch keine Kenntnis von den Aussagen der Privatklägerin 1 hatte, spontan auch über Situationen im Büro berichtete, mithin gleich wie B._____, und in diesem Zusammenhang geltend machte, dass er "nie absichtlich" sexuelle Handlungen an B._____ vorgenommen habe. Es macht hier den Anschein, dass der Beschuldigte hier antizipierend bzw. präventiv danach trachtete, die von ihm erwarteten belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 bereits im Voraus zu ent- kräften. Auf die Frage des vernehmenden Polizisten, ob dies allenfalls unabsicht- lich geschehen sei, erklärte er jedoch, dass dies auch nicht unabsichtlich gesche- hen sei (Urk. HD 4/1 S. 7). Bei der Einvernahme vom 5. Januar 2009 machte der Beschuldigte zudem Ausführungen zum Übergriff auf dem Sofa vor dem Fernse- her, welcher sich gemäss B._____ beim Karaoke-Spielen ereignet habe. Entge- gen den Ausführungen von B._____ schrieb der Beschuldigte jedoch die aktive Rolle der achtjährigen B._____ zu. Er erklärte sodann: "Ich lag dann auf dem Sofa so seitwärts. B._____ sass dann auch in der Nähe von mir auf dem Sofa. Sie fragte mich dann, ob sie sich zu mir legen dürfe. Dies bejahte ich. Während I._____ ein Lied sang, berührte B._____
- 27 - meinen Penis mit ihrer Hand. Dieser Vorfall geschah nach dem ersten Vor- fall ca. fünf Wochen danach" (Urk. HD 4/3 S. 3). Die Darstellungen des Beschuldigten erscheinen in diesem Sinne einseitig. Der Beschuldigte ist offensichtlich bestrebt, die Schuld für die Übergriffe auf B._____ zu projizieren. Dies zeigt sich auch in der Aussage anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2008: "Es kam vor, dass B._____ sich zu mir hinlegte und dann die Hand auf meinem Penis hatte. Ich hatte das Ge- fühl, ab und zu auch absichtlich. Ich ging dann weg" (Urk. HD 4/2 S. 5). Die Um- kehrung der Rollen findet sich bereits auch in der Einvernahme vom
8. Dezember 2008, anlässlich welcher er folgendes ausführte: "[...] Was damals passierte, war nur wegen dem Alkohol. Nachher hatte ich Angst, dass es heraus- kommt und wollte B._____ daher nicht zurechtweisen, wenn sie zu mir kam und mich hielt. Darum machte ich mit" Urk. HD 4/2 S. 7). Ein analoges Aussageverhal- ten des Beschuldigten findet sich auch bei dessen Aussagen bezüglich nicht tat- relevanter Sachverhaltselemente auf. So bestritt der Beschuldigte zu Beginn, je- mals eine aussereheliche Beziehung gehabt zu haben (Urk. HD 4/1 S. 5). Erst auf Vorhalt der Aussagen seiner Ehefrau (Urk. HD 5/2 S. 5) gestand der Beschuldigte eine solche ein (Urk. HD 4/3 S. 7). ff) Bereits die Tendenz des Beschuldigten, Ereignisse zu bagatellisieren sowie von sich abzulenken und die Privatklägerin 1 zu belasten, sind Indizien, die auf Falschaussagen hindeuten. Es müssen jedoch noch weitaus problematische- re Aussagen in die Würdigung einbezogen werden, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten endgültig zu bewerten: Bezüglich des Vorfalls, bei welchem B._____ angeblich den Penis des Beschuldigten aus eigenem Antrieb berührt habe, erklärte dieser, dass er die Situation zunächst als harmlos einge- stuft habe. Als sein Penis mit der Zeit jedoch angeschwollen sei, sei er aufge- standen und gegangen (Urk. HD 4/3 S. 3). Dies jedoch erst, nachdem B._____ bereits über zehn Minuten seinen Penis gehalten hatte. Er hielt ferner fest: "Ich wollte sie nicht anschreien deshalb" (Urk. HD 4/3 S. 4). Hier handelt es sich um eine geradezu groteske Rollenverteilung durch den Beschuldigten, vor allem wenn man sich das in jeglicher Hinsicht gegebene Gefälle zwischen dem erwach-
- 28 - senen Beschuldigten und der achtjährigen B._____ vergegenwärtigt. Allein diese Darstellung durch den Beschuldigten stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im vorliegenden Zusammenhang generell ganz erheblich in Frage. Eine ähnlich ab- wegige Erklärung gab der Beschuldigte ab, nachdem er mit der Aussage von B._____ konfrontiert worden war, wonach sein Penis während des Vorfalls im Bü- ro nass geworden sei. Der Beschuldigte machte als mögliche Erklärung zunächst geltend, dass er allenfalls auf seinen Penis gespuckt habe; er habe jedoch be- stimmt keinen Samenerguss gehabt (Urk. HD 4/3 S. 4 und 5). Kurz darauf konkre- tisierte er seine vorgängigen Ausführungen bezüglich der Spucke in dem Sinne, dass er sich normalerweise auf den Penis spucke, wenn er sich selber befriedige. Da er vorliegend zugegebenermassen die Hand von B._____ an seinen Penis hielt und zusätzlich auf diesen gespuckt haben will, lassen die vorgängigen Aus- führungen des Beschuldigten nur den Schluss zu, dass er sich im Büro mit der Hand der Privatklägerin 1 befriedigen wollte bzw. befriedigte. Da die Selbstbefrie- digung jedoch bekanntlich den Samenerguss zur Folge hat, würde selbst die an- gebliche Erklärung des Beschuldigten für einen Samenerguss sprechen, was die- ser jedoch vehement bestreitet (Urk. HD 4/3 S. 4). All diese dargelegten Elemente lassen die Aussagen bzw. Bestreitungen des Beschuldigten als unglaubhaft er- scheinen. gg) Zum Einwand der Verteidigung, dass B._____ trotz der angeblichen Übergriffe immer wieder freiwillig zum Beschuldigten gegangen sei, ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte selber erklärte, dass B._____ ihn nach dem von ihm zugegebenen Übergriff im Büro ein wenig gemieden habe (Urk. HD 4/3 S. 6) und weniger häufig – aber dennoch – in ihren Hausteil gekommen sei (Urk. HD 4/2 S. 4). Dementsprechend führte die Mutter von B._____ anlässlich ihrer Befragung aus, dass B._____ in letzter Zeit immer häufiger zu Hause Fernsehen schauen und nicht zu I._____ spielen gehen wollte (Urk. HD 5/1 S. 4). Wie die Mutter der Privatklägerin 1 richtig festhielt, war wohl auch die enge Freundschaft mit I._____ ein Grund, weshalb B._____ trotz der Übergriffe immer wieder in den Hausteil der AIJ._____s spielen ging (Urk. HD 5/1 S. 4). Die Freundschaft zwischen den Mäd- chen ergibt sich denn auch aus den Schilderungen der Lehrerin von B._____. So erklärte diese anlässlich ihrer Einvernahme zu den Gesprächen zwischen ihr und
- 29 - B._____: "Es geht ihr [B._____] jeweils darum, was mit dem Mädchen des Täters ist. Sie ist offensichtlich traurig, dass sie zusammen mit diesem Mädchen keine Freundschaft mehr unterhält" (Urk. HD 5/3 S. 3).
7. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich das Fazit, dass die lebensnahen und detaillierten, nicht angelernten und spontanen Schilderungen der Übergriffe durch die Privatklägerin 1 nachvollziehbar und glaubhaft sind. Die Privatklägerin 1 beschrieb die Ereignisse lebensnah, plastisch und lebendig. Die Beschreibungen wirken als selber erlebt. Im Verlauf der Einvernahme blieben die Schilderungen der einzelnen Vorfälle im Kern gleich und stimmig. Angesichts der chronologisch nicht geordneten Abfolge wäre dies sogar für einen erwachsenen Menschen eine kaum zu bewältigende intellektuelle Leistung, um so mehr gilt dies für ein achtjäh- riges Kind. Glaubhaft hat die Geschädigte insbesondere auch ihre eigene Befind- lichkeit während der Übergriffe geschildert. Insgesamt bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit ihrer Schilderungen in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten wie oben gezeigt Wider- sprüche und Ungereimtheiten auf und erscheinen insgesamt nicht überzeugend. Das Aussageverhalten des Beschuldigten mit Bezug auf die Übergriffe ist be- schönigend, einseitig und wenig glaubhaft. Angesichts der klaren Beweislage ist der Anklagesachverhalt des Hauptdossiers rechtsgenügend erstellt. B. Anklagevorwurf Nebendossier (ND)
1. a) Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, mit C._____ (Privatklägerin 2) im Zeitraum von ungefähr Sommer 2003 bis ungefähr Sommer 2005 mehrere Male, d.h. mindestens neun Mal, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. HD 23). aa) Betreffend die Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2 wird dem Be- schuldigten in der Anklageschrift konkret zum Vorwurf gemacht, er habe im Büro
– während C._____ auf seinem Schoss gesessen sei – mindestens fünf Mal den Intimbereich von C._____ berührt, indem er mit seinen Fingern über ihren Klei-
- 30 - dern ihre Vagina gedrückt und gerieben habe, ohne dass er mit den Fingern in diese eingedrungen wäre. Hierbei habe der Beschuldigte zudem die Oberschen- kel von C._____ über deren Kleidern gestreichelt und seinen erigierten Penis an ihren unteren Rückenbereich bzw. an ihr Gesäss gedrückt. Mindestens zwei Mal habe der Beschuldigte auch ihre Hand ergriffen und diese an seinen Penis ge- führt, wobei er diesen über den Kleidern mit ihrer Hand gedrückt und gerieben habe. Mindestens zwei Mal habe der Beschuldigte sodann auch in seine Kleider ejakuliert, als die Privatklägerin 2 noch auf seinem Schoss gesessen sei. Mehr als einmal habe der Beschuldigte zudem C._____ unter deren Kleider am Oberkörper im Brustbereich gestreichelt. Ferner habe sich der Beschuldigte mindestens ein- mal, nachdem er sich zuvor zu den anderen Kindern unter die Decke gelegt und diesen je einzeln … Lieder vorgesungen habe, im Kinderzimmer von I._____ auch zu C._____ unter die Bettdecke gelegt und diese am Körper, namentlich am Oberkörper unter den Kleidern sowie an den Oberschenkeln und am Gesäss über den Kleidern, gestreichelt. bb) Mindestens einmal soll sich der Beschuldigte zudem in seinem Wohn- zimmer zu bzw. hinter C._____ auf das Sofa gelegt bzw. gesetzt haben, wobei er diese zu sich hingezogen und seinen erigierten Penis an ihren Rücken gedrückt bzw. gerieben habe, welchen der Beschuldigte allerdings in der Hose belassen habe. Hierbei habe der Beschuldigte C._____ zudem über den Kleidern am Ober- körper und am Gesäss gestreichelt. cc) Weiter habe der Beschuldigte C._____ beim "Fangen-Spielen" mit dem Rücken auf das Bett von J._____, dem Sohn des Beschuldigten, geworfen. Er habe sich sodann mit seiner Körpervorderseite auf sie gelegt, eine Hand von C._____ festgehalten und mit dem Unterleib Stossbewegungen gegen deren Un- terleib gemacht, so dass diese seinen erigierten Penis gespürt habe. Dies habe der Beschuldigte solange gemacht, bis er in seine Kleider ejakuliert habe. dd) Abschliessend wird dem Beschuldigte noch vorgeworfen, sich einmal – während er die Kinder der Familie BCE._____ gehütet habe – zu C._____ in ihr Bett unter die Bettdecke gelegt zu haben, wo er sodann mit ihr in der "Löffelchen- Stellung" gelegen habe. Der Beschuldigte habe hierbei seinen Unterleib gegen
- 31 - das Gesäss von C._____ gerieben. Darüber hinaus habe er die Privatklägerin 2 intensiv an deren Körper über den Kleidern, namentlich am Oberkörper im Brust- bereich – aber auch unter den Armen und am Hals – sowie an den Oberschen- keln und der Vagina gestreichelt.
b) Die verschiedenen Übergriffe zum Nachteil von C._____ werden vom Be- schuldigten vollumfänglich in Abrede gestellt.
2. a) Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 2. Daneben wurden mehrere Personen aus dem Umkreis von C._____ und des Beschuldigten als Auskunftspersonen und Zeugen einvernommen. Bei den Akten liegt zudem ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten vom 17. Ok- tober 2009 (Urk. HD 12/4) bzw. 15. Oktober 2010 (Urk. HD 12a/5). Im Weiteren befindet sich ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._____ (Therapeutin von C._____) bei den Akten (Urk. ND 1/7/3).
b) Bezüglich der Aussage von C._____ ist zu bemerken, dass diese am
2. Februar 2010 als Auskunftsperson (Urk. ND 1/2/2) und am 20. Dezember 2010 als Zeugin (Urk. ND 1/2/11) einvernommen wurde. Diese Einvernahmen wurden auf Video aufgezeichnet. Zur Einvernahme vom 2. Februar 2010 besteht ein Kurzprotokoll (Urk. ND act. 1/2/2), wohingegen für die Einvernahme vom
20. Dezember 2010 ein Wortprotokoll in Mundart (Urk. ND 1/2/11) erstellt wurde.
c) Neben der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten wurden auch E._____ (Mutter der Privatklägerinnen), L._____ (Schwester der Privatklägerinnen), M._____ (Mitarbeiterin der Opferhilfestelle des Kinderspitals Zürich), D._____ (Psychologin und Studienleiterin) und N._____ (Ex-Freund der Privatklägerin 2) einvernommen. E._____ wurde als Auskunftsperson am 2. Februar 2010 durch die Polizei (Urk. ND 1/5/1) und ein zweites Mal am 7. Oktober 2010 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. ND 1/5/9). L._____ wurde lediglich einmal am 3. März 2010 (Urk. ND 1/4/1) als Auskunftsperson durch die Polizei be- fragt. Von dieser Einvernahme existiert ein Videomitschnitt. M._____ wurde eben- falls einmal als Auskunftsperson durch die Polizei (Urk. ND 1/5/7) und zudem ein weiteres Mal als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft (Urk. ND 1/5/11) befragt.
- 32 - D._____, die Psychologin und Studienleiterin, welcher sich C._____ zuerst anver- traut hatte, wurde am 16. März 2010 durch die Polizei (Urk. ND 1/5/5) sowie am
7. Oktober 2010 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. ND 1/5/8). Der Ex-Freund von C._____, N._____, wurde lediglich einmal als Zeu- ge am 28. Oktober 2010 durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. ND 1/5/10). Da bis auf L._____ alle genannten Drittpersonen mindestens einmal formell als Zeugen befragt wurden und der Beschuldigte und sein Verteidiger von den belas- tenden Aussagen Kenntnis hatten, sich dazu äussern konnten und anlässlich ei- ner Konfrontationseinvernahme Ergänzungsfragen stellen durften, sind alle Aus- sagen, bis auf diejenige von L._____, vollumfänglich verwertbar. Die Aussage von L._____ indessen darf nur insoweit verwendet werden, als sie den Beschuldigten nicht belastet (§ 15 StPO/ZH; Art. 147 Abs. 4 StPO).
d) Betreffend den ärztlichen Bericht von Dr. med. K._____ (Therapeutin von C._____) ist festzuhalten, dass diese auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Auskunft im Sinne von Art. 307 StGB hingewiesen wurde und dem Beschuldigten die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu ihren Ausführungen Stellung zu nehmen (Urk. ND 1/3/7 S. 2; Urk. ND 1/7/2). Der Bericht ist somit als Beweis- mittel verwertbar (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004 N 659; vgl. ZR 102 [2003] Nr. 14).
e) Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Sachdarstellung der Privatklägerin 2 insgesamt als erlebt und daher überzeu- gend wirken würde. Sie habe die Ereignisse lebendig, lebensnah und farbig be- schrieben. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit ihrer Sachdarstellung in Zweifel zu ziehen. Es sei auch kein Motiv ersichtlich, weshalb C._____ den Beschuldigten falsch belasten würde. Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis den Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. HD 69 S. 98 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Befund der Vorinstanz bestätigt werden kann oder nicht.
3. a) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung bzw. zur Sachverhaltserstellung gemacht. Auf die entsprechen- den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich ver-
- 33 - wiesen werden (Urk. HD 69 S. 63 bzw. dortige Verweisung auf Ziff. III.3.1 in den vorinstanzlichen Erwägungen; Art. 82 Abs. 4 StGB).
b) Im vorliegenden Fall kommt den Aussagen der Privatklägerin 2 und der Zeugen entscheidendes Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zunächst deren Glaubwürdigkeit korrekt beurteilt. Auf die entsprechenden zutref- fenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 27 - 30). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass zwar der Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum noch Bedeutung zukommt, dass diese jedoch ergänzend in die Beweiswür- digung einfliessen dürfen. Im Zeitpunkt der Befragungen war die Privatklägerin 2 16 Jahre alt, befand sich somit nicht mehr im Kindesalter.
c) Zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit von C._____ kann auf die Einvernahmen der Zeuginnen M._____ und D._____ abgestellt werden. Die bei- den Zeuginnen attestierten C._____ eine sehr hohe Glaubwürdigkeit und hielten fest, dass sie nie Zweifel daran gehabt hätten, dass die Privatklägerin 2 die von ihr geschilderten Übergriffe nicht auch tatsächlich erlebt habe (vgl. Urk. ND 1/5/7 S. 5; Urk. ND 1/5/11 S. 4). Des Weiteren beschrieb die Zeugin D._____ die Pri- vatklägerin 2 als eine für ihr Alter reife Persönlichkeit (Urk. ND 1/5/8 S. 5; Urk. ND 1/5/5 S. 6). Sie stufe diese nicht als Person ein, die im Mittelpunkt stehen möchte, da sie zudem sehr scheu sei. Die Zeugin M._____ hielt hierzu fest, "C._____ war stabil. Ich habe nicht das Gefühl, dass sie es nicht schafft. Sie ist ein Mädchen mit gutem emotionalem Boden. Sie hatte aber nicht so viel Selbst- vertrauen. Am Anfang war sie natürlich sehr verunsichert, sie wusste ja nicht, was auf sie zukommen würde" (Urk. ND 1/5/11 S. 4). Diese Einschätzungen decken sich im Übrigen mit dem Eindruck den man gewinnt, wenn man sich die Video- Aufzeichnung der Einvernahme mit der Privatklägerin 2 befasst. Während der ge- samten Dauer der Aufnahme von rund 90 Minuten ergeben sich für den Betrach- ter keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C._____ die Geschichte bzw. die von ihr geschilderten Ereignisse nicht selber erlebt hätte bzw. dass sie fantasieren würde (Urk. ND 1/2/1 und Urk. ND 1/2/13).
- 34 -
4. a) Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ zutreffend wiedergege- ben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 64 bis 68).
b) Die Aussagen der Privatklägerin 2 wurden von der Vorinstanz umfassend und detailliert gewürdigt. Vorab kann auf diese zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 68 bis 81). Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzun- gen. aa) Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung be- züglich der Privatklägerin 1 dargelegt wurde, zeigt die Erfahrung, dass in Fällen von behaupteten sexuellen Handlungen mit Kindern der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen erhebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere unbe- absichtigte Einflussnahmen auf das betroffene Kind in der Zeit zwischen seinen ersten Äusserungen im persönlichen Umfeld bis zur ersten formellen polizeilichen Befragung können im Hinblick auf die Authentizität der Aussagen problematisch sein. So etwa wenn bereits vor der ersten Einvernahme durch ausgebildete Poli- zeibeamte im Rahmen von Befragungen mit Personen aus dem persönlichen Um- feld oder einschlägigen Organisationen bereits eine Sachverhaltsdarstellung sozusagen "eingeübt" wurde, wodurch die Gefahr besteht, dass diese Darstellung eher als Referenzpunkt bei künftigen Einvernahmen fungiert, als die Erinnerung an die tatsächlich erlebten Ereignisse. Obwohl die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin 2 einen ganz anderen Verlauf zeigt, als diejenige der Aussagen der Privatklägerin 1, sprechen gerade auch im vorliegenden Fall einige Aspekte dafür, dass C._____ die Schilderungen aus eigenem Antrieb und infolge der sie belastenden, schon mehrere Jahre zurückliegenden Erlebnisse deponier- te. C._____ schilderte nachvollziehbar und plausibel ihre früheren Beweggründe, weshalb sie sich wegen der vor Jahren erlittenen Übergriffe als Kind niemandem habe anvertrauen wollen, auch ihrer Mutter nicht. Es sei die Zeit gewesen, nach- dem ihr kleiner Halbbruder mit nur sechs Monaten gestorben war. Später habe die Familie einen Autounfall erlitten. Aus diesen Gründen sei ihre Familie und ins-
- 35 - besondere ihre Mutter einer starken Belastung ausgesetzt gewesen. Da habe sie selber nicht noch zur Verschlechterung der Situation beitragen wollen. Diese An- gabe wurde von der Mutter im Rahmen der Zeugenaussage vom 7. Oktober 2010 bestätigt (Urk. ND 1/5/9 S. 5). bb) Anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2010 erklärte C._____, dass sie auf der Internetseite www.tschau.ch einen Link zu einer Studie entdeckt habe, für welche Jugendliche gesucht wurden, die Opfer von sexuellen Übergrif- fen geworden seien (Urk. ND 1/2/1; Befragungszeit 10:00). Sie habe sich in der Folge via E-Mail vor ungefähr einem Monat auf dieses Inserat gemeldet (a.a.O.; Befragungszeiten 10:22 und 11:24; Urk. ND 1/5/6/2). Sie sei sodann in Begleitung ihrer besten Freundin zum ersten Gespräch mit der Studienleiterin D._____ er- schienen. D._____ habe ihr nach dem Gespräch eine vertiefte Beratung empfoh- len und sie hierfür an M._____ von der Opferberatungsstelle des Kinderspitals verwiesen (a.a.O.; Befragungszeit 10:46). Auf ihren Wunsch hin habe sie sodann zusammen mit M._____ ihre Mutter über die Übergriffe informiert. Nach reiflicher Überlegung habe sie sich zudem dazu durchgerungen, eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Dies wurde von der Zeugin M._____ bestätigt (Urk. ND 1/5/11 S. 5). Hierzu habe sie Rechtsanwältin Z._____, welche bereits B._____ vertrat, kontaktiert (a.a.O.; Befragungszeit 11:01). Diese Ausführungen wurden sodann auch von der Mutter von C._____ bestätigt (Urk. ND 1/5/1 S. 2). cc) C._____ habe sich erstmals im Sommer 2007 ihrem damaligen Freund anvertraut. Dabei sei sie nicht in die Details gegangen. Dies erfolgte somit zu ei- nem Zeitpunkt, bevor die Übergriffe zum Nachteil von B._____ bekannt wurden (Urk. ND 1/5/10 S. 3). Ferner erzählte sie ein paar Monate vor der Teilnahme an der Studie ihrer besten Freundin von den Übergriffen. Gemäss den Aussagen von C._____ und ihrem Ex-Freund fanden hierbei keine vertieften Gespräche statt, welche eine Beeinflussung der Wahrnehmung bzw. Erinnerung der Privatkläge- rin 2 hätten bewirken können (Urk. ND 1/2/11 S. 10; Urk. ND 1/5/10 S. 3). dd) Das erste Gespräch über die Missbräuche fand sodann mit D._____ statt, einer erfahrenen Psychologin, welche im Bereich des sexuellen Miss- brauchs von Kindern tätig ist (Urk. ND 1/5/5 S. 2; Urk. ND 1/5/8 S. 1 f.). Ein zwei-
- 36 - tes Gespräch führte C._____ danach mit M._____, welche ebenfalls eine erfahre- ne Psychologin ist und sowohl im Kinderspital bei der Opferhilfestelle als auch in der Abteilung Psychiatrie und Psychosomatik tätig ist (Urk. ND 1/5/7 S. 2 f.; Urk. ND 1/5/11 S. 2 und 4). Aufgrund dieser Umstände und insbesondere unter Be- rücksichtigung des Alters der Privatklägerin 2 im Zeitpunkt ihrer Aussagen – sie war 16 Jahre alt, mithin nicht mehr im Kindesalter – erscheint es höchst unwahr- scheinlich, dass eine Fremdbeeinflussung stattgefunden hat, zumal sich C._____ aus eigenem Antrieb gemeldet hatte, zunächst ohne dabei eine Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten im Fokus zu haben. ee) Vor dem Hintergrund der geschilderten Entstehungsgeschichte und ins- besondere in Anbetracht dessen, dass sich C._____ zuerst anonym auf eine Stu- die hin meldete, sodann die ersten Gespräche von ausgebildeten Psychologinnen geführt wurden, es zudem nicht das primäre Ziel von C._____ war, Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzuleiten (Urk. ND 1/5/11 S. 4) und sie auch nachvoll- ziehbar und plausibel schilderte, weshalb sie sich nicht bereits früher gemeldet hatte (a.a.O.; Befragungszeiten 12:17, 13:00; 13:49, 1:11:33 und 1:21:08; vgl. auch Urk. ND 1/5/7 S. 5; vgl. auch ND 1/5/5 S. 5 und ND act. 1/5/8 S. 4), kann eine Fremdbeeinflussung durch eine Drittpersonen praktisch ausgeschlos- sen werden. ff) Aufgrund der oben dargelegten Entstehungsgeschichte ist den Aussagen von C._____ eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. Es ist sodann auch un- wahrscheinlich, dass eine Fremdbeeinflussung durch Drittpersonen stattfand. Ab- gesehen davon erscheint eine solche Beeinflussung angesichts des durch die Vi- deo-Aufzeichnung ersichtlichen Aussageverhaltens der Privatklägerin 2 als kaum möglich. gg) Aber vor allem aufgrund des Inhalts ihrer Aussagen sowie des Aussage- verhaltens der Privatklägerin 2 erscheint ihre Sachdarstellung sehr glaubhaft. aaa) Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Februar 2010 führte C._____ u.a. aus, dass ein Teil der Übergriffe im Büro vor dem Computer (Anklagesachver- halt Ziff. I.a) stattgefunden hätten (Urk. ND 1/2/1; Befragungszeit 32:19). Sie sei
- 37 - hierbei auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen, wie beim "Hoppe Hoppe Reiter". Bei dieser Gelegenheit habe sie der Beschuldigte an sich gedrückt und sie mit seinen Händen zwischen den Beinen an der Vagina und an den Ober- schenkeln berührt. Dies sei über den Kleidern geschehen. Er habe sie jedoch auch unter den Kleidern am Oberkörper im Brustbereich gestreichelt (a.a.O.; Be- fragungszeiten 32:34; 43:16; Urk. ND 1/2/11 S. 11). Bei den Übergriffen im Büro habe der Beschuldigte auch zwei Mal einen Samenerguss gehabt (a.a.O.; Befra- gungszeiten 33:01; 42:16; 43:16; 55:20). Sie habe dies gemerkt, da die Trainer- hosen oder Shorts, die der Beschuldigte in dieser Zeit meist getragen habe, nass geworden seien. Weil sie ihrerseits bei den Übergriffen meist einen Rock oder dünne Hosen aus Polyester getragen habe, habe sie das Ejakulat bzw. die Sa- menflüssigkeit sofort auf ihrer Haut gespürt. Ferner habe der Beschuldigte jeweils angefangen, schwerer zu atmen oder zu stöhnen (a.a.O.; Befragungszeiten 33:10; 22:05; 33:29; Urk. ND 1/2/11 S. 6 f.). bbb) Bezüglich des Anklagesachverhalts in Ziffer I.b sagte die Privatklä- gerin 2 aus, dass es sich hierbei um die ersten Übergriffe gehandelt habe. Nach- dem die Familie AIJ._____ in das alte Bauernhaus gezogen sei, hätten sie, d.h. ihre Schwester L._____ und sie selber, ziemlich schnell bei dieser, namentlich im Zimmer von I._____, übernachtet (a.a.O.; Befragungszeit 25:33; Urk. ND 1/2/11 S. 4). Sie sei zu diesem Zeitpunkt etwa acht oder neun Jahre alt gewesen. Im Zimmer von I._____ hätten sie und L._____ auf dem Boden auf Matratzen ge- schlafen. Auf entsprechende Frage der vernehmenden Polizistin fertigte C._____ sodann auch einen Plan des Zimmers und der Schlafstätten an (Urk. ND 1/2/12; Urk. ND 1/2/11 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe hierbei den Kindern je einzeln … Lieder vor dem Schlafengehen vorgesungen. Meist habe er bei ihrer Schwester begonnen, danach habe er J._____ und I._____ vorgesungen und am Schluss sei er zu ihr gekommen (a.a.O.; Befragungszeiten 21:00; 21:12; 22:28; 28:20 und 28:39). Er habe sich sodann zu ihr unter die Bettdecke gelegt und sie mit seinem Körper vor den anderen Kindern abgeschirmt; sie sei zwischen der Wand und dem Beschuldigten gelegen. Während er ihr vorgesungen habe, habe er sie am Oberkörper unter und über dem T-Shirt, an den Oberschenkeln, am Bauch und im Gesässbereich gestreichelt (a.a.O.; Befragungszeiten 29:10, 28:18 und 30:22).
- 38 - ccc) Im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt I.c brachte C._____ anlässlich der Einvernahmen vom 2. Februar 2010 und 20. Dezember 2010 vor, dass es auch zu diversen Übergriffen vor dem Fernseher im Wohnzimmer des Beschuldigten gekommen sei. Die Vorfälle vor dem Fernseher auf dem Sofa hät- ten sich hierbei stets wie folgt abgespielt: Der Beschuldigte habe sich hinter sie gelegt oder sie hätte auf ihm sitzen müssen (a.a.O.; Befragungszeit 36:24). Dann habe er es ziemlich unmerklich gemacht (a.a.O.; Befragungszeit 36:36). Er habe sie zu sich (an seinen Penis) gezogen und sich bzw. seinen Penis an ihr gerie- ben. Er habe sie auch mit seinen Händen am Oberkörper oder "Füdli" berührt. Der Beschuldigte habe sie hierbei gehalten, meist an den Hüften, so dass sie nicht habe fliehen können (a.a.O.; Befragungszeiten 1:03:22; 36:43; Urk. ND 1/2/11 S. 8). ddd) Zum Vorfall im Zimmer des Sohnes des Beschuldigten (Anklagesach- verhalt I.d) sei es anlässlich eines Spieles gekommen. Sie und die anderen Kin- der hätten zusammen Fernsehen im Wohnzimmer des Beschuldigten geschaut, als der Beschuldigte sie "gezeuklet" habe und ihr sodann in einer Art "Fangis" nachgerannt sei. Sie habe in der Folge versucht, über den Estrich zurück in ihren Hausteil zu rennen, weil ihr die Situation unbehaglich geworden sei (a.a.O.; Be- fragungszeit 53:07). In der Höhe von J._____s Zimmer habe sie der Beschuldigte gestellt, worauf sie in dieses Zimmer gerannt sei. Im Schlafzimmer des Sohnes habe sie der Beschuldigte sodann mit dem Rücken auf das Bett geworfen, sich mit seiner Körpervorderseite auf sie gelegt und an einer Hand festgehalten (a.a.O.; Befragungszeiten 53:20, 54:07 und 35:33). Er sei jedoch nicht mit dem ganzen Körper auf sie gelegen. Dann habe er mit seinem Unterleib bzw. erigier- ten Penis solange Stossbewegungen gegen ihren Unterleib gemacht, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Sowohl sie als auch der Beschuldigten hätten hier- bei jedoch Kleider getragen. Während des gesamten Übergriffs habe sie mehr- mals versucht, ihr Gesicht mit einem "Nuschi" zu bedecken, welches ihr der Be- schuldigte jedoch immer wieder vom Gesicht gezogen habe (a.a.O.; Befragungs- zeiten 35:39, 35:45 und 53:20, 53:51, 54:35).
- 39 - eee) Zum Anklagesachverhalt I.e erklärte C._____, dass es sich um einen Vorfall handle, der sich in ihrer Wohnung, d.h. im Hausteil der Familie BCE._____, zugetragen habe. Ihre Eltern seien einmal an einem Abend wegge- wesen und hätten daher den Beschuldigten gebeten, ihre Schwestern und sie zu hüten und auch ins Bett zu bringen. Nachdem der Beschuldigte ihre Schwestern ins Bett gebracht habe, sei er auch zu ihr ins Zimmer gekommen. Er habe sich hierbei zu ihr ins Bett unter ihre Decke gelegt und sie an sich gezogen, so dass sie seitlich in der "Löffelistellung" nebeneinander gelegen seien (a.a.O.; Befra- gungszeiten 1:00:45 und 1:01.35). Er habe unter der Bettdecke ihr Gesäss an seinen Unterleib gerieben. Ferner habe er sie am Oberkörper, an den Ober- schenkeln und zwischen den Beinen berührt bzw. gestreichelt. Am Oberkörper habe er sie im Bereich des Brustkorbes, unter den Armen und am Hals berührt (a.a.O.; Befragungszeiten 1:01:44; 1:02:01; 1:02:20 und 1:02:27). hh) Die Ausführungen von C._____ enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Andererseits lassen sich keine Lügensignale erkennen. Die Sachverhaltsschilde- rungen sind lebensnah und im Kern gleichbleibend. Letzteres ist um so bemer- kenswerter, als Schilderungen der Privatklägerin 2 nicht einer chronologischen Li- nie folgen, sondern analog wie bei der Privatklägerin 1 sozusagen in ungeordne- ter Reihenfolge. Die einzelnen Begebenheiten schilderte C._____ jedoch konstant und setzte sie zueinander widerspruchsfrei in Relation. Dies wäre bei einer erfun- denen oder auch nur ausgeschmückten Geschichte ein höchst anspruchsvolles und – selbst für eine erwachsene Person – kaum zu bewältigendes Unterfangen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Beispielhaft für eine solche Schilderung mag die Begebenheit der Übergriffe im Zimmer von C._____ dienen: Sie hielt hierzu fest, dass sich der Beschuldigte zu ihr unter die Bettdecke gelegt und sie sodann mit seinem Oberkörper gegen die Wand vor den anderen Kindern abgeschirmt habe (a.a.O.; Befragungszeit 29:20). Als sie einige Zeit später den Übergriff in ihrem Zimmer schildert, hielt sie spontan fest: "Er isch au wieder is Bett gläge aber dasmol, dass er a der wand gsi isch – unter de Decke au [...]" (a.a.O.; Befragungszeit 1:01:03). Dadurch, dass C._____ diese beiden ähnlich gearteten Übergriffe wie selbstverständlich in Relation setzte und auf einen situa- tionsbedingt wichtigen Unterschied verwies, wirken die Ausführungen glaubhaft.
- 40 - Im Zusammenhang mit den Übergriffen im Zimmer von C._____ ist ausserdem zu bemerken, dass sie diese bereits zu Beginn der Einvernahme grob erwähnte (a.a.O.; Befragungszeit 28:00), jedoch erst gegen Ende der Befragung detailliert schilderte (a.a.O.; Befragungszeit 1:00:40). Ein weiteres Beispiel ist ihre Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte bei den Übergriffen stets die Hosen anbehal- ten habe, wobei sie verschiedene Übergriffe aufzählte (a.a.O.; Befragungszeit 35:40). Unter anderem erklärte sie, dass er bei einem Übergriff, bei dem er mit seinem Körper auf ihr gelegen sei und sie mehrfach versucht habe, sich ein "Nu- schi" (Schmusedecke) über ihr Gesicht zu ziehen, bestimmt seine Hosen anbe- halten habe. In diesem Zusammenhang machte sie jedoch keine weiteren Aus- führungen zu diesem Übergriff bzw. zum Kontext, in welchem sich dieser ereigne- te. Erst später im Verlaufe der Einvernahme (a.a.O.; Befragungszeit 52:40) kam sie konkret auf den Vorfall in J._____s Zimmer zu sprechen und bettete die be- reits erwähnten Elemente, nämlich dass der Beschuldigte einmal auf ihr lag und sie ihr Gesicht mit einem "Nuschi" zu verdecken suchte, in einen plausiblen und nachvollziehbaren Kontext ein. ii) Zahlreiche Aussagen der Privatklägerin 2 vermochte sie plastisch darzu- stellen und plausibel zu erklären. So erklärte sie im Zusammenhang mit den be- haupteten Übergriffen auf dem Sofa vor dem Fernseher, dass der Beschuldigte sie stets aufgefordert habe, sich zu ihm auf das Sofa 1 (vgl. Skizze unten) zu set- zen, wohingegen die anderen Kinder auf Sofa 2 hätten sitzen müssen. Er habe dann gesagt, sie könne den guten Platz bei ihm haben, da Sofa 1 gerade auf den Fernseher ausgerichtet gewesen sei (Urk. ND 1/2/11 S. 7 f.; Urk. ND 1/2/1; Befra- gungszeit 39:45). Ein Vorteil für den Beschuldigten sei hierbei gewesen, dass die anderen Kinder, die auf Sofa 2 gesessen seien, ihren Kopf zum Fernseher hätten drehen müssen und somit nicht bemerkt hätten, was sich auf Sofa 1 abgespielt habe. C._____ vermochte in der Einvernahme die Anordnung der Sofas mit den Händen aufzuzeigen, was sie wie folgt tat (a.a.O.; Befragungszeiten 39:35 und 40:03): TV
- 41 - Sofa 1 jj) Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen weitere Realitätskriterien auf, so insbesondere die Tatsache, dass die Privatklägerin eher zurückhaltend aus- sagte und bei entsprechenden Fragen auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschuldigten verzichtete (Urk. HD 69 S. 78 f.), bzw. dass sie in den Befragungen ohne Weiteres zugab, wenn sie Erinnerungslücken hatte (Urk. HD 69 S. 80). Auf diese Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. kk) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anhaltspunkte für Falschaussagen durch die Privatklägerin 2 vorliegen. Insbesondere sind hierfür keinerlei Motive ersichtlich. Demgegenüber erscheint es nachvollziehbar und plausibel, wenn sie erklärte, dass sie nach den ersten Übergriffen noch nieman- dem etwas gesagt habe, weil sie vom Beschuldigten zu Beginn noch nicht so be- rührt worden sei, dass sie es als unangenehm empfunden habe. Sie sei damals als Kind auch noch nicht "druus choo". Sie habe diese Vorfälle in ihrem kindlichen Alter nicht einordnen können. Erst später in der Schule habe sie die Bedeutung der Übergriffe verstanden (a.a.O.; Befragungszeit 14:10). Ihre Erklärung, weshalb sie auch später nichts gesagt habe, überzeugt durchaus, zumal auch Ihre Mutter bestätigte, dass diese Übergriffe in die Zeit kurz nach dem Tod des Halbbruders von C._____ (November 2001) bzw. nach einem schweren Autounfall (Mai 2002) der Familie gefallen sei, wodurch die ganze Familie sehr belastet gewesen sei und sie, die Privatklägerin 2, nicht noch zusätzliche Schwierigkeiten habe verur- sachen wollen. Nachvollziehbar ist auch der nachträgliche Selbstvorwurf, den sich die Privatklägerin 2 machte, weil sie durch eine frühere Mitteilung der erlittenen Missbräuche möglicherweise die Missbräuche zum Nachteil ihrer Halbschwester Sofa 2
- 42 - B._____ hätte verhindern können. Nachdem sich ihre kleine Schwester den Be- hörden anvertraut gehabt habe, habe sie zunächst aus Scham und Schuldgefühl, dass sie die Übergriffe zum Nachteil von B._____ nicht verhindert habe, nicht ge- wagt, sich ihrer Mutter gegenüber zu offenbaren (Urk. ND 1/2/1, Befragungszeit 1:11:33; Urk. ND 1/5/1. S. 6 ff.; Urk. ND 1/5/9 S. 2 ff.). Diese letztere Aussage ist ein weiteres starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. ll) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 sehr glaubhaft sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die belasten- den Aussagen von C._____ erfunden wurden bzw. ihrer Fantasie entsprungen wären. Im Gegenteil wirken ihre Schilderungen als selber erlebte Begebenheiten. Dafür sprechen insbesondere die genauen und mit originellen Elementen durch- setzten Schilderungen der Übergriffe.
5. a) Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe bezüglich der Übergriffe zum Nachteil von C._____ in sämtlichen Einvernahmen (Urk. ND 1/3/1; Urk. ND 1/3/3; Urk. ND 1/3/2; Urk. ND 1/3/4; Urk. ND 1/3/5; Urk. ND 1/3/6; Urk. ND 1/3/7 und Urk. ND 1/3/8).
b) Bei seinen Bestreitungen machte der Beschuldige keine konkreten Aus- sagen zu den von der Privatklägerin 2 geschilderten Begebenheiten, weshalb ei- ne Aussageanalyse nicht möglich ist.
c) Gleich wie im Fall von B._____ wandte die Verteidigung ein, dass C._____ trotz der angeblichen Übergriffe immer wieder freiwillig und offensichtlich gerne zum Beschuldigten gegangen sei. Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass gemäss den Aussagen von C._____ die ersten Übergriffe sehr subtil stattge- funden haben, so dass sie sich als achtjähriges Kind nicht sicher war, ob es sich dabei tatsächlich um sexuelle Übergriffe, mithin um etwas Verbotenes, handelte. Erst mit der Zeit erfolgte eine Steigerung. Entgegen den Behauptungen der Ver- teidigung lassen sich in den Aussagen von C._____ auch Hinweise finden, dass sie quasi "Abwehrmassnahmen" traf. So erklärte sie, dass sie nicht gerne alleine in die Nachbarwohnung ging und sich daher vehement gewehrt habe, wenn sie ihre Mutter Salz oder andere Lebensmittel zu den AIJ._____s holen schickte
- 43 - (a.a.O.; Befragungszeit 41:29). Dies wurde auch von E._____ bestätigt (Urk. ND 1/5/1 S. 9).
d) Die Verteidigung machte u.a. ein Rachemotiv bei der Privatklägerin 2 gel- tend, zumal C._____ angestrebt habe, dass der Beschuldigte wegen der behaup- teten sexuellen Übergriffe auf ihre kleine Schwester härter bestraft werde. Ge- mäss den Ausführungen der Verteidigung habe C._____ gewollt, dass der Be- schuldigte wirklich ins Gefängnis muss und nicht bloss eine Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten bedingt erhalte, wie dies in der ersten Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft gefordert wurde. Ferner sei denkbar, dass tatsächlich sexuelle Übergriffe auf C._____ stattgefunden hätten, jedoch nicht durch den Beschuldig- ten, sondern durch eine andere Person. Nach dem Vorfall zu Lasten ihrer kleinen Schwester und der Einleitung des entsprechenden Strafverfahrens sei natürlich der optimale Zeitpunkt gekommen, um die durch einen Dritten oder Dritte began- genen Übergriffe dem aufgrund des Vorfalls mit der kleinen Schwester sowieso gehassten Beschuldigten in die Schuhe zu schieben. Zudem habe sie auch ge- wusst, was sie genau bei der Anklägerin zu Protokoll geben musste, schliesslich sei ja die Anklage im Verfahren ihrer Schwester eben zugestellt und in der Familie diskutiert worden. Schliesslich stellte die Verteidigung die Frage in den Raum, ob dies wohl auch der Grund sei, dass die Vorwürfe von B._____ und C._____ sich so ähnlich seien, ja beinahe austauschbar klingen würden.
e) Der Hypothese der Rache, wie sie die Verteidigung geltend macht, wie- derspricht bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse. Einerseits ist festzuhal- ten, dass die erste Anklage am 3. Dezember 2009 erfolgte (Urk. HD 17), C._____ jedoch bereits am 17. November 2009 per E-Mail an Frau Dr. D._____ gelangte (Urk. ND 1/5/6/2), somit zeitlich klar vor Erstellung der ersten Anklageschrift. C._____ kann folglich nicht in der Absicht gehandelt haben, durch ihre Anzeige eine härtere Strafe als die beantragte zu erwirken. Weiter gab der Zeuge N._____ glaubhaft zu Protokoll, dass C._____ ihm bereits im Sommer 2007 anvertraut ha- be, dass sie sexuellen Handlungen seitens des Beschuldigten ausgesetzt gewe- sen sei, mithin ein Jahr bevor die Übergriffe gegenüber der Privatklägerin 1 be- kannt wurden (Urk. ND 1/5/10 S. 3). Zusätzlich spricht gegen die Rachehypothe-
- 44 - se, dass die Zeugin M._____ zu Protokoll gab, dass eine Anzeige gegen den Be- schuldigten nicht die primäre Motivation von C._____ gewesen sei, sich zu offen- baren. Sie habe vielmehr lange überlegt, ob sie eine Anzeige erstatten solle (Urk. ND 1/5/11 S. 4). Ihr sei es primär darum gegangen, mit jemandem über die Über- griffe sprechen zu können. Gegen ein Rachemotiv spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin 2 auf naheliegende (oder in der Befragung ihr nahe geleg- te) Mehrbelastungen verzichtet hat, obwohl sie ihr niemand hätte widerlegen kön- nen. C._____ hielt zum Beispiel zu Gunsten des Beschuldigten fest, dass dieser sie nicht unter ihrer Unterwäsche angefasst, dass er keine Fotos und Filme von ihr gemacht, dass er sie auch nie geküsst oder ihr Schmerzen zugefügt und er sie auch nie geschlagen habe. Weiter habe er ihr nie verboten, jemandem von den Übergriffen zu erzählen. Dieses relativ zurückhaltende Aussageverhalten ent- spricht nicht demjenigen einer jungen Frau, die einen Unschuldigen fälschlicher- weise einer Sexualstraftat bezichtigen will.
f) Als weiteres Motiv, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten falsch belasten könnte, gibt der Verteidiger an, diese habe auch so viel Aufmerksamkeit wie ihre kleine Schwester, die Privatklägerin 1, haben wollen und sie sich so zu verschaffen gewusst. Sie scheine nur in diesem Zusammenhang zu weinen und nicht etwa bei den Berichten über angebliche Missbräuche (Urk. HD 100/1 S. 4). Er verweist dabei auf ein E-Mail der Privatklägerin 2 vom 24. Dezember 2009 und ihr Gespräch im Kinderspital (Urk. HD 94/1 und 94/4). Bei genauerem Studium der entsprechenden Passagen kann dieser Schluss jedoch nicht gezogen wer- den. So antwortet die Privatklägerin 2 in besagtem E-Mail D._____ – auf die Fra- ge, wie es ihr seit dem letzten Treffen ergangen sei – damit, dass sie sich be- dankt, es gehe ihr gut. Ihre Schwester brauche gerade besonders viel Aufmerk- samkeit, "aber das klappt schon!". Sie werde sich melden, falls es ihr nicht gut gehen sollte. Das E-Mail tönt positiv und hinterlässt keinen neidischen Eindruck, sondern hält die derzeitige familiäre Situation der Privatklägerinnen aus der Sicht der Privatklägerin 2 fest. Auch bei näherer Betrachtung des Gesprächs mit D._____ erhält man nicht den Eindruck, dass die Privatklägerin 2 deshalb weinte, weil ihre kleine Schwester mehr Aufmerksamkeit hat. Vielmehr beginnt die Privat- klägerin 2 zu weinen, als es darum geht, ob die Privatklägerin 2 die Vorfälle ihrer
- 45 - Mutter schon früher hätte erzählen können, wobei von D._____ angesprochen wurde, dass die Privatklägerin 2 damit rechnen könne, dass die Mutter hinter ihr stehen würde, wenn sie ihr davon erzählen würde. Die Privatklägerin 2 fragt sich in der Folge, ob die Mutter und der Stiefvater ihr glauben werden. Dass das Ver- trauen der Eltern für eine Jugendliche enorm wichtig ist, braucht nicht näher dar- gelegt zu werden. So ist es auch verständlich, dass diese zu Weinen beginnt, wenn sie sich diesbezüglich unsicher ist. Wenn man die entsprechenden Passa- gen im Zusammenhang liest, kann somit keine Verbindung des Weinens dazu hergestellt werden, dass die kleinere Schwester mehr Aufmerksamkeit erhalten würde, als sie selbst.
g) Zu den zeitlichen Verhältnissen brachte die Verteidigung vor, dass die Privatklägerin 2 nicht annähernd präzise eine Ahnung davon habe, wann die an- geblichen Übergriffe begonnen haben sollen. Sie mache dazu unüberbrückbare Widersprüche in ihren Aussagen. So habe sie im Verlauf der Befragung beim Kinderspital zunächst gesagt, sie sei etwa 7 oder 8 Jahre alt gewesen, als die Vorfälle passiert seien (vgl. Urk. HD 94/1 S. 1). Da die Privatklägerin 2 im Jahre 1993 geboren sei und die Familie AIJ._____ im Februar 2003 in das Nachbarhaus eingezogen sei, könnten ihre Angaben nicht stimmen. Auf Seite 2 derselben Be- fragung gebe sie sodann an, dass es ein "Zeitraum zwischen 8 und 11, 12 so" gewesen sei. Weiter sei der Bruder der Privatklägerinnen am 22. November 2001 gestorben, zu welchem Zeitpunkt wie oben erwähnt der Beschuldigte noch nicht der Nachbar der Privatklägerinnen gewesen sei. In ihrer Einvernahme vom
2. Februar 2010 wisse die Privatklägerin 2 dann neu, dass es im Hitzesommer 2003 begonnen habe (Urk. HD 100/1 S. 3 f.). Diesbezüglich ist wie oben bei der Privatklägerin 1 festzuhalten, dass die zeitliche Einschätzungsfähigkeit bei Ju- gendlichen noch nicht so ausgeprägt ist wie bei Erwachsenen. Dies zeigt auch, dass die Privatklägerin 2 in derselben Aussage zunächst davon spricht, 7- oder 8- jährig gewesen zu sein und dies dann später auf zwischen 8 und 11, 12 schätzt. Es kann von einer 16-jährigen Jugendlichen nicht erwartet werden, dass sie sich nach Ablauf mehrerer Jahre noch an ihr genaues Alter bei solchen Vorfällen erin- nern kann. Dies fällt häufig schon Erwachsenen schwer. Sodann brachte die Pri- vatklägerin 2 die Vorfälle in Relation zu Ereignisse ihres Lebens, woran sie sich
- 46 - noch erinnern konnte, wie den Tod ihres Halbbruders, einen Autounfall oder den Hitzesommer 2003. Die Verteidigung sieht darin einen Widerspruch, dass die Pri- vatklägerin 2 aussagte, sie habe ihre Mutter nicht damit belasten wollen, weil die- se hierunter sehr gelitten habe und sie ihr nicht noch mehr habe aufbürden wol- len, da sie nicht sicher gewesen sei, ob diese dies auch noch verkraften würde. Der Tod eines Kindes ist ein sehr einschneidendes Ereignis für Eltern und die Familie, welches nur nach langer Zeit – wenn überhaupt – verkraftet werden kann. Es ist somit ohne Weiteres denkbar, dass die Familie der Privatklägerinnen, insbesondere deren Mutter, im Jahr 2003 noch stark durch den Tod ihres Kindes belastet war. Diese Ungenauigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin 2 beein- trächtigen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen somit insge- samt nicht.
h) Die Verteidigung bringt weiter vor, die Privatklägerin 2 habe nicht alle der bei den Akten liegenden E-Mails selbst verfasst, sondern habe massive Un- terstützung durch eine erwachsene, sprachlich gewandte Person erhalten. Dies betreffe insbesondere diejenigen E-Mails vom 17. November 2009 und 13. Januar 2010 (Urk. HD 100/1 S. 5). Zwar trifft es zu, dass die E-Mails in sprachlich gutem Niveau verfasst wurden. Dies verwundert jedoch nicht, ist doch verständlich, dass eine 16-jährige, wenn sie einer erwachsenen Person (D._____) E-Mails schreibt, sich diesbezüglich Mühe gibt und diese korrekt verfassen möchte. Ein Unter- schied der E-Mails betreffend Diktion und Stil ist nicht ersichtlich, es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin 2 die E-Mails nicht selber verfasst hat. Auch mutet die Unterstellung des Verteidigers, eine Hotelfachfrau in Ausbildung sei nicht in der Lage, sprachlich korrekte Texte zu verfassen, seltsam an. Selbst wenn die Privatklägerin 2 eine erwachsene Person um Durchsicht des Geschriebenen ersucht hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern das die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen beeinträchtigen könnte. Dass eine Fremdbeeinflussung durch Dritte praktisch ausgeschlossen werden kann, wurde oben bereits ausführ- lich dargelegt.
i) Bezüglich einer möglichen Dritttäterschaft verweist die Verteidigung so- dann auf Seite 5 des Gesprächs mit D._____, woraus hervorgehe, dass es schon
- 47 - zu sexuellen Belästigungen durch Schulkollegen gekommen sei (Urk. HD 100/1 S. 3). Diesbezüglich lässt sich dem durch die Privatklägerin 2 ausgefüllten Frage- bogen entnehmen, dass drei Schulkameraden der Privatklägerin 2 ihre Gefühle verletzten, indem sie etwas Sexuelles über sie oder ihren Körper sagten oder schrieben. Es ging somit nicht um körperliche Berührungen, wie dies dem Be- schuldigten vorgeworfen wird. Dies sei drei Mal geschehen (vgl. dazu die Frage C 33 in Urk. HD 94/8). Dem Gespräch mit D._____ ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 gut differenzieren konnte, was die Schulkameraden und was den Beschuldigten betraf. So gab sie an, dass sie sich bezüglich der Ereignisse mit den Schulkollegen nicht schuldig fühle und es sie nicht mehr so beschäftige, es sei auch weniger schlimm gewesen. Aus der Abschrift des Gesprächs ist genau ersichtlich, auf was sich die Privatklägerin 2 jeweils bezog und dass es sich für sie um völlig unterschiedliche Ereignisse handelte. Zudem ist aus dem Gespräch auch ersichtlich, dass es sich um eine sexuelle "Anmache" handelte und eben keine physische Berührungen (Urk. HD 94/1 S. 4 und 5). Eine Projizierung der Vorfälle mit den Schulkameraden auf den Beschuldigten erscheint somit aufgrund der unterschiedlichen Natur der Taten und Beziehungen sowie des Alters der Tä- ter als äusserst unwahrscheinlich.
j) Der Verteidiger weist im Zusammenhang mit Frage C 32 des Fragebo- gens darauf hin, dass die Privatklägerin 2 mit 15 Jahren offenbar ein Erlebnis mit einem Exhibitionisten gehabt habe, wobei es wichtig wäre, mehr darüber zu erfah- ren (Urk. HD 100/1 S. 5). Tatsächlich wird die Privatklägerin 2 im Gespräch da- nach gefragt, ob sie schon einmal mit einem Exhibitionisten konfrontiert worden sei (Urk. HD 94/13, ab 35:12). Darauf angesprochen erzählt die Privatklägerin 2, sie hätten einmal im Konfirmandenlager einen solchen gesehen. Sie sei nicht al- lein gewesen und es sei ihr nicht als schlimmes Erlebnis geblieben. Es sei einma- lig gewesen und sie lachte mit ihrer Gesprächspartnerin darüber. Auch diesbe- züglich ist somit nicht ersichtlich, inwiefern das Ereignis sie in irgendeiner Art und Weise beeinflusst haben könnte. Im Übrigen sind die Tathandlung eines Exhibiti- onisten nicht mit denjenigen zu vergleichen, welche dem Beschuldigten vorgewor- fen werden, ist doch ein Exhibitionist immer in einiger Distanz zu seinen Opfern und hat eben keinen körperlichen Kontakt zu ihnen.
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6. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich das Fazit, dass die Schilderungen durch die Privatklägerin 2 nachvollziehbar, detailliert und lebensnah sind. Sie wir- ken insbesondere nicht angelernt, sondern selber erlebt. Neben den anschauli- chen Schilderungen stützt auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung. Ebenso überzeugt die von der Privatklägerin 2 gegebene Begründung, weshalb sie mit der Kundgabe der Übergriffe lange zu- gewartet hat. Trotz der chronologisch nicht geordneten Abfolge blieben die Schil- derungen der einzelnen Übergriffe konstant. Ausserdem vermochte die Privatklä- gerin 2 die einzelnen Übergriffe zueinander in Beziehung zu setzen, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Glaubhaft hat die Geschädigte insbesondere auch ihre eigene Befindlichkeit während der Übergriffe geschildert. Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung ist nicht ersichtlich. Insgesamt bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit ihrer Schilderung in Zweifel zu ziehen. Dem- gegenüber vermögen die blossen Bestreitungen durch den Beschuldigten die Sachdarstellung der Privatklägerin 2 nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts der dargelegten Beweislage ist der Anklagesachverhalt des Nebendossiers rechtsge- nügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. a) Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten in ih- rer Anklageschrift insgesamt als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Urk. HD 23 S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2011 qualifizierte die Anklägerin den Vorwurf in ND 1 lit. d der Anklageschrift (Urk. HD 23) als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. HD 51 S. 1 und 14 f.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die rechtliche Würdigung zwar grundsätzlich Sache des Gerichtes sei, dass jedoch die "Anklagemerkmale" (recte: Tatbestandsmerkmale) von Art. 189 Abs. 1 StGB bereits in der Anklageschrift umschrieben sein müssten, um eine entsprechende rechtliche Würdigung vornehmen zu können. In der Folge erachte- te die Vorinstanz die Voraussetzungen als erfüllt, wonach – in Abweichung von der ursprünglichen rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift – bei der Sub-
- 49 - sumtion des Anklagepunktes ND 1 lit. d von einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB auszugehen sei.
b) Die entsprechende Passage unter ND 1 lit. d lautet wie folgt: "Im oben erwähnten Zeitraum, an einem nicht mehr bestimmbaren Tag, im Zimmer von J._____, wohin die Geschädigte beim "Fangen-Spiel" rannte, warf der Beschuldigte A._____ die Geschädigte auf das Bett von J._____, so dass die Geschädigte auf den Rücken zu liegen kam. (…) Der Beschul- digte legte sich mit seiner Körpervorderseite auf die Geschädigte, hielt eine Hand der Geschädigten fest und machte mit dem Unterleib Stossbewegun- gen gegen den Unterleib der Geschädigten, so dass diese den erigierten Penis des A._____ spürte, dies bis der Beschuldigte in seine Kleider ejaku- lierte." Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 2 decken sich nicht voll- ständig mit dieser Sachverhaltsumschreibung. C._____ führte zunächst aus, dass es zum Vorfall im Zimmer des Sohnes des Beschuldigten anlässlich eines Fan- gen-Spieles gekommen sei. Sie habe versucht, über den Estrich zurück in ihren Hausteil zu rennen, weil ihr die Situation unbehaglich geworden sei (Urk. ND 1/2/1; Befragungszeit 53:07). Auf der Höhe von J._____s Zimmer habe sie der Beschuldigte gestellt, worauf sie in dieses Zimmer gerannt sei. Im Schlafzimmer des Sohnes habe sie der Beschuldigte "so wie es chli ufs Bett grührt und dänn isch er so uf mich druff choo, also druufgläge, also scho nöd so mit em ganze Gwicht, eifach so." (a.a.O.; Befragungszeiten 53:20, 54:07 und 35:33). Dann habe er mit seinem Unterleib bzw. erigierten Penis solange Stossbewegungen gegen ihren Unterleib gemacht, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Sowohl die Privatklägerin 2 als auch der Beschuldigten hätten hierbei jedoch Kleider getra- gen. Während des gesamten Übergriffs habe sie mehrmals versucht, ihr Gesicht mit einem Tuch ("Nuschi") zu bedecken, welches ihr der Beschuldigte jedoch im- mer wieder vom Gesicht gezogen habe. Dabei habe er sie an einem Handgelenk festgehalten, wobei er immer wieder losgelassen habe, um das Tuch zu entfernen (a.a.O.; Befragungszeiten 35:39, 35:45, 53:20, 53:51, 54:35 und 55:55).
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2. a) Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Hier- bei können auch unter 16-Jährige Opfer einer sexuellen Nötigung werden (BSK Strafrecht II - Philipp Maier, Art. 189 N 3; Stratenwerth / Wohlers, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2009, Art. 189 N 1). Als subjekti- ves Tatbestandselement ist Vorsatz erforderlich, wobei eventualvorsätzliches Handeln ausreicht (Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich 2008, Art. 189 N 12).
b) Im vorliegenden Fall führte der Beschuldigte mit seinem Unterleib gegen den Unterleib von C._____ Stossbewegungen aus, sodass diese den erigierten Penis des Beschuldigten spürte. Der Beschuldigte kam hierbei zum Samener- guss. Diese Handlung stellt zweifelsohne eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB dar. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass beim Tatmittel "Ge- walt", welches vorliegend in Betracht kommt, ein relativer Massstab anzusetzen sei. So genügt die Gewalt, die nötig war, das konkrete Opfer gefügig zu machen. Ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand reicht allerdings dann nicht aus, wenn dem Opfer die Leistung von Widerstand möglich und zumutbar bleibe (Trechsel et al., a.a.O., Art. 189 N 5).
c) Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Nöti- gungshandlung ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin 2 mit dem Rücken auf ein Bett geworfen und sich auf diese gelegt hat, je- doch nicht mit seinem vollen Gewicht. Dabei hielt er die Privatklägerin 2 zeitweise an einer Hand fest. Die Vorinstanz geht jedoch entgegen der Sachverhaltsum- schreibung in der Anklageschrift und der eigenen Darstellung der Privatklägerin 2 davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem ganzen Gewicht auf ihr gelegen sei und er ihr beide Handgelenke festgehalten habe. Diese Annahmen sind jedoch einerseits aktenwidrig und anderseits nicht vom Anklagevorwurf gedeckt, indem in der Anklage nur die Rede von einer Hand ist (Urk. HD 23 S. 4) und gemäss den Aussagen der Privatklägerin 2 der Beschuldigte gerade nicht mit seinem ganzen
- 51 - Gewicht auf sie gelegen sei. Ausserdem habe der Beschuldigte ihre eine Hand immer wieder losgelassen, um ihr das Tuch vom Gesicht zu nehmen, welches sie sich immer wieder mit einer Hand übers Gesicht gelegt habe (vgl. oben Ziff. 1 lit. b Abs. 2). Aufgrund dieser Schilderung lässt sich die physische Einwirkung des Be- schuldigten auf die Privatklägerin 2 nur ungefähr nachvollziehen. Dies erstaunt nicht weiter, lag der Vorfall doch im Zeitpunkt der Einvernahme mit C._____ zwi- schen fünf und sieben Jahren zurück. Angesicht der verbleibenden Unschärfen in der Sachverhaltserstellung fehlt es jedoch an einem rechtsgenügenden Nachweis der für die Annahme des Nötigungstatbestandes gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB notwendigen Tatbestandsmerkmale. Der unter ND 1 lit. d formulierte Anklagesa- chverhalt lässt sich aufgrund des Beweisergebnisses somit nicht unter Art. 189 Abs. 1 StGB subsumieren. Der Sachverhalt ist jedoch – wie die übrigen erstellten Anklagesachverhalte (vgl. unten Ziff. 3) – entsprechend der ursprünglichen recht- lichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft als sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu würdigen.
3. a) Im Sinne von Art. 187 StGB macht sich schuldig, wer mit einem Kind unter sechzehn Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Dazu gehört auch der Fall, in dem ein Kind von sich aus in entsprechender Weise den Täter berührt, bspw. mit der Hand dessen Penis massiert. Nach dem Sinn des Gesetzes wird nämlich nicht gefordert, dass die Initiative zu jenen Intimitäten vom Täter ausgeht; die Verhältnisse können sogar umgekehrt liegen (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., S. 461 f.). Damit Art. 187 StGB zur Anwendung gelangt, ist objektiv vorausge- setzt, dass es sich bei den Opfern der sexuellen Handlungen um Kinder handelt, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dieses Tatbestandse- lement ist vorliegend erfüllt, da die Übergriffe zum Nachteil von C._____ zwischen ihrem neunten und elften Lebensjahr stattfanden. Die Übergriffe zum Nachteil von B._____ ereigneten sich, als sie acht Jahre alt war.
b) Ferner wird verlangt, dass der Täter sexuelle Handlungen mit den Kindern vorgenommen hat. Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Übergriffe als "sexuelle Handlungen" zu qualifizieren sind. Sowohl das Berühren der nackten
- 52 - Brust eines Kindes, das längere oder intensive Betasten oder Reiben des weibli- chen Geschlechtsteils über und unter den Kleidern, der spürbare oder lang anhal- tende Griff an die Brust eines Kindes über den Kleidern, Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes, sich in angekleidetem und entkleideten Zustand über längere Zeit an ein Kind pressen, wobei besonders mit den Genitalien Ge- gendruck am Körper des Kindes gesucht wird, als auch die Stimulierung des be- kleideten oder nackten Penis des Täters durch die Hand des Kindes durch Drü- cken oder Reiben fällt / fallen in den Anwendungsbereich von Art. 187 StGB. Fer- ner stellt auch das Stossen/Reiben des bekleideten Unterleibes gegen den be- kleideten Unterleib eines Kindes klar eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB dar (BSK, a.a.O., Art. 187 N 10; Trechsel et al., a.a.O., Art. 187 N 6; Donatsch, a.a.O., S. 461).
c) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. HD 69 S. 104; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte an- lässlich der Einvernahme vom 17. Dezember 2008 auf entsprechende Frage aus- führte, dass mit dem Begriff "Schutzalter" das Verbot umschrieben sei, mit Kin- dern sexuelle Handlungen vorzunehmen oder diese sexuell zu belästigen (Urk. HD 4/1 S. 5). Auf die Frage bis wann eine heranwachsende Person im "Schutzal- ter" sei, erklärte der Beschuldigte, bis zum 16. oder 18. Lebensjahr. Da die Privat- klägerinnen im fraglichen Zeitpunkt der Übergriffe zwischen acht und elf Jahre alt waren, wusste der Beschuldigte somit um deren Schutzalter und um die straf- rechtliche Relevanz seiner Handlungen.
4. Die ursprüngliche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft trifft zu. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
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1. Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht zutreffend bestimmt und die Grundsätze der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 ff. StGB korrekt darge- legt. Auch den Strafrahmen hat sie unter Berücksichtigung von Art. 189 Abs. 1 StGB richtig festgesetzt (Urk. HD 69 S. 104 ff.). Da jedoch bezüglich des Vorwur- fes der sexuellen Nötigung ein Freispruch zu erfolgen hat, liegt die Obergrenze des ordentlichen Strafrahmens für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von 187 Ziff. 1 StGB bei 5 Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnli- che Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Die objektiven und subjektiven Verschuldenselemente betreffend die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB hat die Vorinstanz umfassend und richtig gewürdigt, weshalb auf die entspre- chenden Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Urk. HD 69 S. 112 ff.). Die folgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzungen dar.
a) In objektiver Hinsicht weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten zwar "nur" als mittelschwer zu qualifi- zieren sind, jedoch sind sie dennoch geeignet, erhebliche psychische Schäden bei den Privatklägerinnen zu verursachen bzw. posttraumatische Belastungsstö- rungen herzurufen, welche die ungestörte geschlechtliche Entwicklung der Kinder in Frage stellt (vgl. u.a. Urk. HD 52 S. 7 und Urk. HD 53/7 f.). C._____, die im Zeitpunkt der Befragung bereits 16 Jahre alt war, äusserte sich selber zu dieser Frage, indem sie ihrem Gefühl Ausdruck verlieh, dass sie ohne die erlittenen Übergriffe wohl unbefangener mit "den Buben" umgehen könnte. Zu berücksichti- gen ist auch, dass es sich bei beiden Privatklägerinnen jeweils um einen lange anhaltenden Missbrauch handelte, unter gezielter Ausnützung des Vertrauens im Rahmen des nachbarschaftlichen Umgangs zwischen den Familien der Opfer und des Beschuldigten.
b) In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte den Um- stand ausnutzte, dass er infolge mehrjähriger Arbeitslosigkeit häufig mit den Kin- dern bzw. Opfern alleine zu Hause war und seine vordergründige Rolle als ver-
- 54 - ständnisvoller Vater der Nachbarskinder I._____ und J._____ für das Abreagieren seiner pädosexuellen Gelüste an den Privatklägerinnen missbrauchte, ohne auf die potentiellen Schäden bei den betroffenen Kindern Rücksicht zu nehmen. Wei- ter hat die Vorinstanz eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu Recht ausgeschlossen. Dem klaren und schlüssigen psychiatri- schen Gutachten von Dr. O._____ vom 17. Oktober 2009 sowie vom 15. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar an einer Alkoholabhängig- keitserkrankung (ICD-10, F 10.20; vgl. Urk HD 12/4 S. 33) und an Pädophilie (ICD-10, F 65.4; vgl. Urk. HD 12a/5 S. 11 ff.) leidet, er im Tatzeitpunkt trotz dieser Störungen jedoch weder schuldunfähig gewesen ist noch eine verminderte Schuldfähigkeit aufgewiesen hat (Urk. HD 12/4 S. 35 ff. sowie S. 44; Urk. HD 12a/5 S. 12 f.). Diesbezüglich ist eine Strafminderung somit entgegen der Auf- fassung des Verteidigers nicht angezeigt (Urk. HD 90 S. 9).
c) Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern insgesamt zu Recht als mittelschwer. Angesichts des oben dargelegten Tatverschuldens, erscheint ein Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen.
3. a) Betreffend die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 110 f.).
b) Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wir- ken sich für die Strafzumessung neutral aus. Insbesondere wirken sich weder die Alkoholsucht noch die Depressionen zum Tatzeitpunkt im Rahmen der täterbezo- genen Strafzumessung strafmindernd aus, da sie gemäss dem Gutachten von Dr. med. O._____ keinen Einfluss auf die Fähigkeit des Täters hatten, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder den Antrieben zur rechtswidrigen Tat zu widerstehen.
c) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nach neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Strafzumes- sung grundsätzlich neutral aus und ist somit nicht strafmindernd zu berücksichti-
- 55 - gen. Ausnahmsweise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezo- gen werden, sofern die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hin- weist (BGE 136 IV 1). Derartig besondere Umstände liegen im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 90 S. 11) – nicht vor. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, kann ihm deshalb nicht strafmindernd ange- rechnet werden.
d) Das Teilgeständnis des Beschuldigten bezüglich eines sexuellen Über- griffs zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist nur leicht strafmindernd zu berücksich- tigen, zumal dieses Geständnis gemessen am ganzen Ausmass der erstellten de- liktischen Tätigkeit nur einen Bruchteil der Taten abdeckt, für welche der Beschul- digte zu verurteilen ist.
e) Es sind keine aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, die eine beson- dere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten belegen würden. Unter dem Blick- winkel, dass jede Verbüssung einer Freiheitsstrafe an sich mit einer gewissen Härte verbunden ist, insbesondere wenn der Beschuldigte in einem familiären Kontext lebt, vermögen gemäss Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen nur erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten, aussergewöhnliche familiäre Um- stände (z.B. alleinerziehende Mutter) und hohes Alter eine Strafminderung unter diesem Aspekt zu rechtfertigen (BSK Strafrecht I - Hans Wiprächtiger, Art. 47 N 117 ff.).
4. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen. Die 55 Tage erstandene Untersuchungshaft sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Strafvollzug
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 StGB den teilbedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren für den bedingt zu vollziehenden Teil der Strafe. Die entspre- chende Begründung im angefochtenen Entscheid ist vollständig und zutreffend
- 56 - (Urk. HD 69 S. 115 ff.). Sie bedarf keiner Korrektur oder Ergänzung, weshalb dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Ein Abweichen vom vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt wäre aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin unzulässig.
2. a) Es stellt sich jedoch die Frage nach der Höhe des unbedingt zu vollzie- henden Teils der Freiheitsstrafe. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Der zu vollziehende Teil muss erstens schuldangemessen sein und hat sich zweitens an der Prognose zu orientieren, welche in einem derartigen Wech- selverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozia- lisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hin- weise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhält- nisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend Schneider in BSK StGB I, Basel 2003, N 67 ff. zu Art. 41 aStGB mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes vom 6.1.2004, 6S.408/2003 und Schnei- der / Garré in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 43 zu Art. 42 StGB). Bei der Prü- fung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.
b) Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er lebt gegenwärtig in geordneten Familienverhältnissen. Seit Februar 2011 arbeitet der Beschuldigte nun in einem Büro in P._____ im Innendienst. Mit der Aufnahme der Erwerbstä- tigkeit hat sich die Situation des Beschuldigten gegenüber dem Zeitpunkt des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens (Oktober 2010) verbessert. Die sozialen bzw. familiären Rahmenbedingungen erscheinen somit günstig. Auch gab der Be- schuldigte an, sich einer deliktorientierten Therapie unterziehen zu wollen. Ande-
- 57 - rerseits ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte sowohl während des Vorver- fahrens, anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. August 2011 wie auch anläss- lich der Berufungsverhandlung nicht einsichtig zeigte (vgl. Urk. HD 49 S. 7 ff. und Urk. HD 88 S. 6). Bedenklich ist, dass der Beschuldigte zu dem von ihm einge- standenen Übergriff zum Nachteil von B._____ der Meinung ist, dass dieser durch B._____ selbst provoziert worden sei. Ferner schiebt der Beschuldigten die Tat auf seinen angeblich grossen Alkoholkonsum und die Depressionen zur Tatzeit. Die fehlende Einsicht relativiert somit die zu stellende günstige Prognose. Für diese ist die Reaktion des Täters auf die Bestrafung ein wichtiges Kriterium. Bei der Prognosestellung ist nämlich die Gesamtwirkung des Urteils zu berücksichti- gen (Trechsel et al, a.a.O., Art. 42 N 20). So muss auch eine allfällige Warnwir- kung des teilweisen Vollzuges einer Strafe miteinbezogen werden. Angesichts der verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Prognose und dem als mittelschwer qua- lifizierten Verschulden erscheint es deshalb als angebracht, den vollziehbaren Teil der Strafe auf 12 Monate festzusetzen. Für die restlichen 22 Monate Freiheitsstra- fe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. VII. Massnahme Die Vorinstanz ordnete entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft ei- ne ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Kombination einer am- bulanten Massnahme mit einem teilbedingten Vollzug nicht möglich (Entscheid des Bundesgerichts 6B_106/2011 vom 23.05.2011), weshalb von der Anordnung einer Massnahme abzusehen ist.
- 58 - VIII. Zivilansprüche
1. a) Die Privatklägerin 1 liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'074.30 nebst Zins von 5% seit 3. August 2009, Fr. 43.30 nebst Zins von 5% seit 6. April 2010 sowie Fr. 8'560.– nebst Zins von 5% seit 28. April 2011 zu bezahlen. Aus- serdem liess sie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2008 beantragen (Urk. HD 52 S. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4).
b) Die Privatklägerin 2 liess anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 218.45 nebst Zins von 5% seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen. Ferner verlangte sie eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins von 5% seit 1. August 2004 (Urk. HD 52 S. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5).
c) Beide Privatklägerinnen liessen ferner beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für den übrigen sowie künftigen Schaden, der im Zusam- menhang mit den von ihm begangenen Straftaten steht, haftet (Urk. HD 52 S. 1, Ziff. 6).
d) Die Verteidigung des Beschuldigten hat den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 1'704.50 nebst Zins von 5% seit 21. Mai 2010 anerkannt. Auch den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 hat sie im Um- fang von Fr. 3'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2008 anerkannt (Urk. HD 78 S. 1, Ziff. 3; vorne S. ). Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren je- doch, dass die übrigen Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen seien (Urk. HD 78 S. 1, Ziff. 4; Urk. HD 90 S. 2).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechen- den Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 125 ff.). Festzuhalten ist ferner, dass die Privatklägerinnen keine Anschlussberufung erhoben haben.
- 59 - 3.a) Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 1'704.50 nebst Zins von 5% seit 21. Mai 2010 entspricht den nicht gedeckten Therapiekosten der Privatklägerin 1, welche nach dem Bekanntwerden der sexuellen Übergriffe, d.h. ab dem 16. Dezember 2008, angefallen sind. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist in diesem Umfang ausgewiesen und von der Verteidigung an- erkannt (Urk. HD 53/10/13 sowie 19-26; Urk. HD 78 S. 1 Ziff. 3). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 1'704.50 nebst Zins von 5% seit
21. Mai 2010 zu bezahlen.
b) Die Verteidigung beantragte sinngemäss die Abweisung der Schadener- satzansprüche der Privatklägerin 1, soweit diese die Kosten ihrer Fremdplatzie- rung in der Tagesfamilie in Q._____ betreffen (Urk. HD 78 S. 1 Ziff. 4). Die Einwände der Verteidigung sind berechtigt. Die Kosten der Fremdplat- zierung sind lediglich im Umfang von Fr. 90.– ausgewiesen (Urk. HD 53/10/3 und 4). Hinsichtlich der weiteren Kosten ist das Schadenersatzbegehren hingegen nicht genügend belegt. Das eingereichten Dokument "Kostenabrechnung Time out B._____ " (Urk. HD 53/10/1) vermag den Schaden nicht zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, von wem diese "Kostenabrechnung" stammt bzw. ob es sich um die Rechnung einer Behörde oder einer Privatperson handelt. Einerseits kann dieser Aufstellung auch nicht entnommen werden, dass die Eltern der Privatkläge- rin 1 tatsächlich Fr. 8'470.– für die Tagesfamilie bezahlt haben. Andererseits geht aus diesem Dokument auch nicht hervor, dass die Zahlung dieses Betrages am
28. April 2011 erfolgt ist, wie dies die Vorinstanz angenommen hat (Urk. HD 69 S. 131). Im Umfang von Fr. 8'470.– ist das Schadenersatzbegehren der Privatklä- gerin 1 somit nicht hinreichend ausgewiesen und daher auf den Zivilweg zu ver- weisen.
c) Der Beschuldigte hat sich auch der sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig gemacht. Ab dem 3. März 2010 war auch die Privatklä- gerin 2 deswegen mehrmals in psychiatrischer Behandlung. Ihre Schadenersatz- forderung ist im beantragten Umfang hinreichend ausgewiesen und beziffert (Urk. HD 53/10/27-29). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten somit zu Recht da-
- 60 - zu verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 218.45 nebst Zins zu 5% seit dem
9. Dezember 2010 zu bezahlen.
d) Die derzeit noch unbezifferten Kosten künftiger ärztlicher bzw. psychiatri- scher/psychologischer Behandlungen der beiden Privatklägerinnen aufgrund der erlittenen sexuellen Übergriffe stellen einen finanziellen Nachteil dar, der auf das strafbare Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen einer vollen Schadenersatzpflicht sind grundsätzlich erfüllt. Die Vorinstanz hat da- her zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 sowie der Privatklägerin 2 aus den in der Anklage aufgeführten Straftaten dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die beiden Privatklägerinnen be- treffend die genaue Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind. 4.a) Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, nämlich das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, welche durch den Beschuldigten vorsätzlich und kausal verursacht wurde, sind vorliegend betref- fend beide Privatklägerinnen erfüllt. Dass die sexuellen Übergriffe des Beschul- digten eine Genugtuungsforderung der Opfer – zumindest der Privatklägerin 1 – begründen, hat die Verteidigung sodann implizit anerkannt (Urk. HD 78 S. 1 Ziff. 3; Urk. HD 90).
b) Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, nach Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, nach dem Grad des Verschuldens des Haftpflich- tigen, nach einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie nach der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Dem Gericht steht diesbe- züglich ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2).
c) Die Anzahl der Übergriffe und die Dauer, während derer diese erfolgten, machen deutlich, dass die sexuelle Integrität der beiden Privatklägerinnen wie- derholt und über einen längeren Zeitraum und damit in schwerer Weise verletzt
- 61 - worden ist (vgl. Prot. II S. 10). Dies zeigt sich auch darin, dass beide Privatkläge- rinnen wegen dieser sexuellen Übergriffe psychotherapeutisch behandelt werden mussten. In Anbetracht der objektiven Schwere der durch den Beschuldigten ver- ursachten Persönlichkeitsverletzung sowie der von der Vorinstanz zutreffend an- geführten Gerichtspraxis (Urk. HD 69 S. 132 f.), erscheinen die zugesprochenen Genugtuungsforderungen als angemessen, weshalb sie zu bestätigen sind. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2008 und der Privatklägerin 2 Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. August 2004 als Genugtuung zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage im angefochtenen Urteil zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen in den wesentlichen Punkten. Einzig hin- sichtlich der rechtlichen Würdigung von Anklagepunkt HD lit. d, teilweise bezüg- lich der Höhe des vollziehbaren Teils der Strafe sowie des Schadenersatzanspru- ches der Privatklägerin 1 obsiegt der Beschuldigte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskassen zu nehmen. Es ist ihm eine reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft können ei- nem Beschuldigten nur auferlegt werden, wenn dieser sich in wirtschaftlich güns- tigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist als Vater unterstützungspflichtig und wird durch die bisher entstandenen Verfahrenskosten sowie die zugesprochenen Zivilforderungen stark finanziell belastet (vgl. Urk. 69 S. 138 und Urk. 65). Von günstigen Verhältnissen ist somit nicht auszugehen, weshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
- 62 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Sep- tember 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 al. 2 (teilweise, betreffend die ein- malige Begehung sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 55 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzü- glich 55 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird abgese- hen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 1'704.50 zuzüglich 5 % Zins seit 21. Mai 2010 und Fr. 90.– zu- züglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 63 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadener- satz von Fr. 218.45 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2004 als Genugtuung zu bezahlen.
11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'240.00 unentgeltliche Geschädigtenvertretung
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel werden die Kosten auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
14. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
15. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RAin lic. iur. Z._____ dreifach, für sich und zuhanden der Privatklägerschaft
- 64 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom