Sachverhalt
1.1 Anklagevorwurf Das dem Beschuldigten unter dem Titel Urkundenfälschung etc. vorgeworfene Verhalten ergibt sich einerseits aus der Anklageschrift (Urk. 41 S. 3 f.) und findet sich anderseits in ausführlicher Darstellung inklusive der Vorgeschichte im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 105 S. 5-7). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenge- fasst wird dem Beschuldigten angelastet, er habe dem Mitaktionär B._____ ver- schwiegen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Anteil des Aktien- kapitals an der Aktiengesellschaft J._____ AG in der Höhe von Fr. 50'000.– ver-
- 9 - einbarungsgemäss einzuzahlen. Stattdessen habe er B._____ am 2. November 2006 per E-Mail die Statuten und eine gefälschte Bescheinigung der Bank K._____ AG in … vom 31. Oktober 2006 zugestellt, wonach der Betrag von Fr. 50'000.– zur vollen Liberierung des Aktienkapitals (von total Fr. 100'000.–) der Firma J._____ AG auf ein Sperrkonto einbezahlt worden sei. Bei dieser Einzahlungsbescheinigung habe es sich um eine Fälschung gehandelt, was der Beschuldigte gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe, da weder er noch eine Drittperson einen Betrag in der Hö- he von Fr. 50'000.– auf ein Sperrkonto der K._____ AG einbezahlt hätten. Aus- serdem seien die auf der Bescheinigung genannten Bankangestellten "L._____" und "M._____" nie bei der Bank K._____ AG tätig gewesen. Am 3. November 2006 habe der Beschuldigte als Verwaltungsrat der Firma J._____ AG beim Notariat N._____ Feststellungs- und Statuten- änderungsbeschlüsse beurkunden lassen, gemäss welchen alle lediglich zu 50 % liberierten 1'000 Inhaberaktien zu Fr. 100.– dieser Gesellschaft durch nachträglich erfolgte Bareinzahlung der Aktionäre nunmehr zu 100 % liberiert seien. Als Nachweis über die zwingend auf einem Sperrkonto bei einem dem Bankgesetz unterstellten Institut vorzunehmende Hinterlegung der für die Vollliberierung des Aktienkapitals erforderlichen Fr. 50'000.– habe der Beschuldigte dem be- urkundenden Notar die gefälschte Einzahlungsbescheinigung der Bank K._____ AG vom 31. Oktober 2006 vorgelegt, die er bereits am Vortag B._____ zugestellt habe. Der Notar sei angesichts dieser Bankbescheinigung tatsachen- widrig davon ausgegangen, dass die Fr. 50'000.– auf ein Sperrkonto einbezahlt worden seien und habe deshalb die angebliche, tatsächlich aber nicht stattgefun- dene, Vollliberierung beurkundet. Noch am 3. November 2006 habe der Beschul- digte die vom Notar erstellte Urkunde mit eingebundener Einzahlungsbescheini- gung dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit der Anweisung zur Einlei- tung eines Eintragungsverfahrens vorgelegt. Zu diesem sei es jedoch nicht mehr gekommen, nachdem die Bank K._____ AG das Handelsregisteramt des Kantons Zürich gleichentags darüber orientiert hatte, dass es sich bei der Bankbescheini- gung um eine Totalfälschung handle.
- 10 - Strafanzeige wurde einerseits am 17. November 2006 durch den ehemaligen Mitgesellschafter des Beschuldigten, B._____, gegen den Beschuldigten erstattet (Urk. 1) und anderseits am 20. November 2006 gegen die J._____ AG bzw. deren Verwaltungsräte B._____ und A._____ durch das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich (Urk. 15/2). 1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt während der Untersuchung und vor beiden Gerichts- instanzen diesen Anklagesachverhalt weitgehend. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt – mithin das dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten gegenüber dem Geschädig- ten – aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Verteidigung auseinander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.62/2006 vom 14. November 2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c und BGE 112 Ia 107 E. 2b). 1.3 Beweismittel Als verwertbare Beweismittel liegen bei den Akten: − die Aussagen des Beschuldigten: Urk. 6, Urk. 9, Urk. 24-26, Urk. 28, Prot. I S. 3 ff. (Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom
14. Juni 2010) sowie Urk. 54/7; − die Aussagen der Auskunftsperson B._____, ehemaliger Geschäftspartner des Beschuldigten (Urk. 54/5); − die Zeugenaussage von O._____, gesetzliche Revisionsstelle der J._____ AG (Urk. 12 sowie Urk. 8); − die Zeugenaussage von P._____, zuständiger Kundenberater bei der Bank K._____ AG(Urk. 13 sowie Urk. 7); − diverse Urkunden, namentlich die Bankbescheinigung vom 31. Oktober 2006 (Urk. 15/3 Anhang = Original; Urk. 15/6 Anhang; Urk. 2/2).
- 11 - 1.4 Grundsätze der Beweiswürdigung 1.4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das gilt sowohl in Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweisergebnis als Ganzes. Eine Tatsache gilt erst als erwiesen, wenn das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise persönlich zur vollen Überzeugung gelangt, diese habe sich so verwirklicht. Bestehen hingegen bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Grundsatz in dubio pro reo als Teilgehalt der Unschulds- vermutung, Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel liegen dann vor, wenn sich diese nach der objektiven Sachlage geradezu aufdrängen. Rein abstrakte und theoretische Zweifel sind jedoch nicht aus- reichend, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO folgt ausserdem, dass eine Verurteilung nur erfolgen darf, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, die blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Die Anklagebehörde trägt somit die Beweislast für den Nachweis aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, und es ist nicht Sache des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Schmid, Handbuch Schweizerisches Strafprozessrecht, Zürich/ St. Gallen 2009, N 216, N 233 ff.). 1.4.2 Es bestehen weder gesetzliche Beweisregeln noch eine Hierarchie von Beweismitteln. Massgebend sind weder die Zahl noch die Form, sondern vielmehr die Beweiskraft bzw. innere Autorität des konkreten Beweismittels. Folglich kann sich die richterliche Überzeugung auch auf Indizien oder auf bestrittene bzw. widerrufene Aussagen stützen. Dennoch muss die persönliche Überzeugung des Richters auf einer gewissenhaften Prüfung aufbauen und mindestens objektiviert und nachvollziehbar sein. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung ist selbst ein Verzicht auf eine Beweiserhebung zulässig, wenn sich an der Sach- und Rechtslage nichts ändern würde, da die Tatsachen unerheblich, offenkundig, den Strafbehörden bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl.
- 12 - Art. 139 Abs. 2 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 1 ff.; Riklin, Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 10 N 3 ff.; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 225 ff.). 1.4.3 Widersprechen sich die Aussagen von Beteiligten, hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung abzuwägen, welche Person und Aussage glaubwürdiger bzw. glaubhafter ist. Dabei führt der Grundsatz der Unschulds- vermutung nicht automatisch zu einer stärkeren Gewichtung der Aussage der Beschuldigten. Zur Würdigung von Partei- oder Zeugenaussagen sind die nach- folgenden Kriterien heranzuziehen: In erster Linie ist nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person abzustellen, sondern auf die Glaubhaftigkeit der im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall. Deren Aussageinhalt ist zu analysieren und kritisch zu würdigen, wobei auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. auf das Fehlen von Lügensignalen zu achten ist. Eine Falschaussage zu einem bestimmten Punkt führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, die restlichen Aussagen generell als unglaubhaft zu bewerten (Groner, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 108 ff. und S. 170 ff.). Zu berücksichtigen sind die Motive der Aussagenden. Hat jemand ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens oder ist er mit einer Partei befreundet oder verwandt bzw. besteht ein Anreiz zu einer Falschaussage, haben seine Aussagen eine geringere Überzeugungskraft als diejenigen einer unabhängigen Person. Insbesondere ein stereotypes oder gehemmtes Aussageverhalten einer in einem Interessen- oder Loyalitätskonflikt stehenden Person kann ein Indiz dafür sein, dass diese unter Druck gesetzt wurde. Werden Äusserungen hingegen durch weitere Umstände bestätigt, etwa durch gleiche Aussagen anderer Zeugen oder sachliche Beweismittel, gewinnen diese an Beweiskraft. Dasselbe gilt für wieder- holte Aussagen. Wesentlich ist dabei, ob die Geschehnisse im Kerngehalt immer gleich geschildert werden. Im Laufe des Verfahrens abweichende Aussagen über Einzelheiten müssen nicht zu einer fehlenden Glaubhaftigkeit führen. Insbesonde- re wenn der Aussagende plausibel erklären kann, warum er seine Äusserungen änderte, kann auch auf eine widersprüchliche Darstellung abgestellt werden. In der Regel ist davon auszugehen, dass kurz nach dem Vorfall geäusserte Schilde-
- 13 - rungen unbefangener und zuverlässiger sind. Je länger ein Ereignis zurückliegt, desto weniger kann man sich an etwas erinnern. Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit und Wahrnehmung eines Ereignisses kann es aber durchaus sein, dass sich eine Person eher an Einzelheiten erinnern kann als alle anderen Betei- ligten. Lücken innerhalb einer Aussage müssen sich nicht unbedingt nachteilig auf die Glaubwürdigkeit auswirken. Diese können auch auf ein ehrliches Aussagever- halten hinweisen, indem die Äusserungen dadurch objektiv erscheinen. Eine er- höhte Glaubwürdigkeit haben ausserdem Personen, welche auch für sich unvor- teilhafte Äusserungen machen (Groner, a.a.O., S. 108 ff., S. 170 ff. und S. 250 f.). 1.4.4 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdig- keit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 472 ff.). Eine beschuldigte Person ist im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Vielmehr hat sie durchaus ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B._____ ist darauf hinzuweisen, dass er un- ter Hinweis auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB einvernommen worden ist. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihm allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere hat, wie erwähnt, nebst ihm auch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich in der vorliegenden Sache gegen den
- 14 - Beschuldigten Anzeige erstattet. Zudem befand sich B._____ durch diese zweite Strafanzeige hinsichtlich des Schlussaktes gegenüber dem Handelsregisteramt selber ebenso in der Rolle der beschuldigten Person: Es wurde ihm zusammengefasst vorgeworfen, gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ die Bankbescheinigung vom 31. Oktober 2006 am 3. November 2006 beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingereicht zu haben, obwohl er kurz zuvor auf dem Weg zum Handelsregisteramt von seinem Kundenberater bei der Bank K._____ AG, P._____, auf telefonische Anfrage erfahren habe, dass es sich bei der fraglichen Bankbescheinigung um eine Totalfälschung handle und er es unterlassen habe, den Beschuldigten mit diesem Wissen zu konfrontieren oder das Handelsregisteramt entsprechend zu informieren, womit er zumindest billi- gend in Kauf genommen habe, dass das Handelsregisteramt über die tatsächlich nicht erfolgte Vollliberierung des Aktienkapitals getäuscht worden wäre und diese tatsachenwidrig publiziert hätte (Urk. 97/19 S. 3 f.). B._____ zeigte sich bezüglich dieses ihm zur Last gelegten Sachverhalts geständig (vgl. Urk. 97/8, 97/10, 97/11 und 97/15) und wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 18. März 2011 der (ver- suchten) Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig (Urk. 97/19). Die Glaubwürdigkeit B._____s im vorliegend zu beurtei- lenden Fall wird durch diesen Strafbefehl jedenfalls nicht herabgesetzt. Leicht re- lativierend ergibt sich einzig, dass B._____, der zugleich als Geschädigter auftrat, aufgrund seiner Zivilforderung ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehabt haben könnte. Was die Zeugen O._____ und P._____ betrifft, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Relativierung von deren Glaubwürdigkeit, zumal beide nur in einer rein geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten stehen (Urk. 12 S. 2 und 13 S. 2). In erster Linie massgebend sind aber die konkreten Aussagen, mithin der materielle Gehalt der Ausführungen.
- 15 - 1.5 Aussagen Auskunftsperson B._____ Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ ausführlich und korrekt dargestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 105 S. 8-10). Zusammengefasst führte B._____ aus, er selber habe seinen Anteil am Aktienkapital von Fr. 50'000.– bereits Anfang Januar 2006 bezahlt. Bezüglich Nachliberierung schilderte er, er sei davon ausgegangen, dass sich der Anteil des Beschuldigten aufgrund von dessen Darstellung auf dem Konto bei der Q._____ befunden habe. Hinsichtlich der aufgrund von Liquiditäts- schwierigkeiten der Firma J._____ AG erforderlichen Nachliberierung im Herbst 2006 habe ihm der Beschuldigte erklärt, dass er ein finanzielles Problem mit seinem Immobilienprojekt im R._____ gehabt und des- halb auf die Fr. 50'000.– habe zurückgreifen müssen. B._____ müsse sich keine Sorgen machen, er (Beschuldigter) würde sofort jemanden finden, der ihm die Fr. 50'000.– vorschiesse, er würde das Geld bringen. Er und O._____ hätten lan- ge auf das Geld und die Belege (u.a. zum … Konto) gewartet, bis ihm der Beschuldigte einen Termin beim Notar in N._____ angekündigt habe. Auf seinen Wunsch habe ihm der Beschuldigte im Hinblick auf diesen Termin eine "Bank- garantie" mit dem Inhalt, dass Fr. 50'000.– auf ein Sperrkonto für eine Voll- liberierung einbezahlt worden seien, sowie die Statuten gemailt. Die Rückfrage bei seinem Kundenberater der K._____ AG, P._____, habe ergeben, dass kein Geld auf dem Sperrkonto sei. Aufgrund eigener Skepsis habe er die Bankbestäti- gung an P._____ weitergeleitet und dieser habe gemeint, der Notar werde erken- nen, ob die Bankbestätigung echt sei oder nicht. Am folgenden Tag in N._____ habe er zum ersten Mal die vom Beschuldigten gebrachte Original- Bankbestätigung (vgl. Urk. 15/3 Anhang) in der Hand gehabt. Der Notar habe die- se für in Ordnung befunden, worauf er und der Beschuldigte ihre Unterschriften geleistet hätten und in getrennten Fahrzeugen zum Handelsregisteramt gefahren seien (Urk. 54/5 S. 3 f.). Unterwegs dorthin habe ihm P._____ am Telefon gesagt, die auf der Bestätigung aufgeführten Personen würden gar nicht bei der K._____ AG arbeiten. Nachdem der Beschuldigte und er alles beim Handelsregisteramt abgegeben hätten, seien sie wiederum getrennt zu einem Termin zu O._____ ge- fahren. Dort habe er den Beschuldigten mit der ganzen Sache konfrontiert und ihn
- 16 - aufgefordert, mit eingeschaltetem Lautsprecher P._____ zu telefonieren und die Personen zu verlangen, welche die Bankbestätigung unterzeichnet hätten. P._____ habe gesagt, dass diese Personen gar nicht dort arbeiten würden und die Bestätigung falsch sei. Auf seine (B._____s) Frage habe der Beschuldigte die Herkunft der Bankbestätigung bzw. den Namen der Person unter Berufung auf personenschutzrechtliche Gründe nicht nennen wollen (Urk. 54/5 S. 5). 1.6 Zeugenaussage O._____ Auch die Zeugenaussage des als gesetzliche Revisionsstelle der J._____ AG eingesetzten O._____ ist im angefochtenen Urteil sorgfältig und im nötigen Um- fang erwähnt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 105 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst dargestellt schilderte der Zeuge (Urk. 12 S. 3 ff. sowie Urk. 12 S. 2 i.V.m. Urk. 8), B._____ habe sich im Sommer 2006 an ihn gewandt, weil er auf administrative Probleme gestossen sei. Er benötige buchhalterische Hilfe. Dann sei es Schlag auf Schlag losgegangen und man habe sich mehrmals zu dritt getroffen und besprochen. Der Beschuldigte – für den kaufmännischen Teil verantwortlich – habe gesagt, dass er die fehlenden Fr. 50'000.–, das nicht liberierte Aktienkapital, bei der Q._____ auf ein Konto einbezahlt habe. Aufgrund der betriebswirtschaftlichen Situation sei dieses dringend benötigt worden, um Rechnungen, Löhne etc. zu bezahlen. Der Beschuldigte habe das als kein Prob- lem bezeichnet. Er werde es sofort überweisen, doch das Geld sei nie gekom- men. B._____ habe den Beschuldigten aufgefordert, bei ihm im Geschäft zu er- scheinen, damit er, O._____, den Beschuldigten über die rechtlichen Konsequen- zen in Bezug auf die J._____ AG aufklären könne. Anlässlich dieser Besprechun- gen habe der Beschuldigte immer gesagt, dies sei kein Problem. Auf B._____s Ultimatum habe der Beschuldigte ihnen darauf die entsprechende Kapitaleinzah- lungsbescheinigung zugefaxt. Der Vollliberierung sei nichts mehr im Wege ge- standen und die Firma hätte überleben können. Herr B._____ habe die Echtheit der Bescheinigung bezweifelt, im Gegensatz zu ihm selber. Kurz vor der Beur- kundung der Vollliberierung habe ihn B._____ informiert, dass laut Auskunft der Bank K._____ AG gar kein Konto eröffnet und kein Kapital einbezahlt worden sei.
- 17 - Der Beschuldigte habe dies als Irrtum hingestellt. B._____ habe den Notar über seine Zweifel informiert. Die Beurkundung habe jedoch stattgefunden. Als Revisionsstelle habe er B._____ darauf aufmerksam gemacht, dass die nötigen Gelder für die Geschäftstätigkeit nicht vorhanden seien und dass wahrscheinlich bald die Bücher deponiert werden müssten. B._____ sei zusammen mit seinem Rechtsbeistand Dr. S._____ in sein Büro gekommen und sie hätten alle Akten durchgeschaut, worauf – so glaube er – Dr. S._____ Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben habe (Urk. 12 S. 4). Der Beschuldigte habe immer wieder Belege gebracht, aber mit falschen Bemerkungen dazu. Seine Bankbezüge hätten diese Belege bei Weitem übertroffen (Urk. 12 S. 8). Die skurrilste Geschichte seien die angeblich auf einem Konto der Q._____ deponierten Fr. 50'000.– gewesen. Gemäss seinen Versprechungen habe der Beschuldigte den Kontoauszug mitbringen wollen, aber immer wieder andere Belege mitgebracht. Als er den Beschuldigten nach dem Kontobeleg gefragt habe, habe dieser gesagt, dass er ihn vorher in den Händen gehabt habe. Der Beschuldigte sei dann für fünf Minuten ins Auto gegangen, um nach dem Beleg zu suchen und mit der Erklärung retour gekommen, der Beleg sei irgendwo verloren gegangen. B._____ habe sich vorgängig schon in seiner Funktion als Verwaltungsrat bei der Q._____ informiert und erfahren, dass es dieses Konto gar nicht gegeben habe (Urk. 12 S. 4). Mit dem Umstand konfrontiert, dass es sich bei der Bankbescheinigung um eine Fälschung handeln würde, habe der Beschuldig- te mit Unverständnis reagiert (Urk. 12 S. 7). 1.7 Zeugenaussage P._____ Hinsichtlich der Zeugenaussage des zuständigen Kundenberaters bei der Bank K._____ AG, P._____, kann ebenfalls auf die einlässliche Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 12-14). Gemäss dem Zeugen kam die Einzahlungsbescheinigung nicht von der K._____. Mangels Einzahlung auf das Kapitaleinzahlungssperrkonto der J._____ AG habe kein Anlass zu einer solchen Bescheinigung bestanden. Das Konto ha- be einen Saldo von Fr. 0.– gehabt. Nach Erhalt der Bescheinigung per Fax habe er Kontakt mit der internen Stelle aufgenommen. Sie hätten das
- 18 - Handelsregisteramt informiert, dass eine Nachliberierung mit einem Dokument stattfinden solle, das nicht von ihnen stamme und dass ihres Erachtens eine Nachliberierung so nicht stattfinden könne. Dies sei gewesen, bevor die Nach- liberierung hätte stattfinden sollen (Urk. 13 S. 4). Ferner bejahte P._____ auf entsprechenden Vorhalt, vor der Nachliberierung mit B._____ Kontakt gehabt und ihm bestätigt zu haben, dass noch kein Zahlungseingang erfolgt sei (Urk. 13 S. 4 f.). Weiter bestätigte er, dass ihn B._____ nach dem Besuch beim Notar angerufen und erzählt habe, dass der Notar das Dokument als echt angesehen habe. Er habe ihm gegenüber aber gesagt, dass keine Einzahlung erfolgt sei und dass die Einzahlungsbescheinigung demzufolge nicht von ihnen stammen könne. Zu diesem Zeitpunkt habe weder ein L._____ noch ein M._____ bei der K._____ AG gearbeitet und es habe auch kein Eintrag betreffend Prokura (solcher Personen) im Handelsregister existiert. Als B._____ und der Beschuldigte nach der nicht erfolgten Nachliberierung im Handelsregisteramt in seinem Büro erschienen seien, seien – gemäss seiner Wahrnehmung – beide erstaunt gewesen, dass die Einzahlungsbescheinigung eine Fälschung gewesen sein sollte. Wer diese Einzahlungsbescheinigung erstellt habe, wisse er nicht (Urk. 13 S. 5). Der Beschuldigte habe ihm beim Termin gesagt, dass diese Bescheinigung ihm zugestellt worden sei und dass er die Sache in Ordnung bringen werde, aber nicht gesagt wie. Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen bei der Polizei, dass er damals erwähnt habe, dass der Beschuldigte ihm gegenüber zugegeben habe, dass es eine Fälschung sei, antwortete P._____, er müsse sich auf seine damalige Aussage stützen, da das Ganze frischer gewesen. Wenn er es damals gesagt habe, so sei dies richtig gewesen (Urk. 13 S. 6). 1.8 Aussagen Beschuldigter 1.8.1 Die Sachdarstellung des Beschuldigten ist im angefochtenen Urteil sehr ausführlich umschrieben (Urk. 105 S. 14-20; Art. 82 Abs. 2 StPO). Zusammen- gefasst und teilweise ergänzend das Folgende:
- 19 - 1.8.2 Was die Besprechungen der beteiligten Personen, die erfolgten Telefone und die Chronologie der Abläufe betrifft, decken sich seine Aussagen überwie- gend mit jenen von B._____, O._____ und P._____. Abweichend dazu und auf einen Nenner gebracht stellt sich der Beschuldigte jedoch durchgehend auf den Standpunkt, dass eine Vollliberierung aus seiner Sicht nicht nötig gewesen wäre, er dann aber mit B._____ und dem Buchhalter (O._____) diesbezüglich überein gekommen sei. Er habe zwei Personen zur Hand gehabt, die bereit gewesen sei- en, ihn zu unterstützen und ihm die Fr. 50'000.– vorzuschiessen: seine Lebens- partnerin und eine nahe Verwandte, die er nicht nennen möchte bzw. erst vor Ge- richt nenne, wenn es so weit kommen sollte. Entgegen der Zusicherung durch die verwandte Person habe eine Einzahlung nicht stattgefunden, was er erst später erfahren habe. Zuvor sei er immer der Meinung gewesen, dass die Einzahlung stattgefunden habe. In der Post habe er in einem Bankcouvert eine Einzahlungs- bestätigung der K._____ AG an die J._____ AG vorgefunden und diese zum No- tariatstermin mitgenommen ohne eine Ahnung, dass diese gefälscht sei. Das ha- be er erst später von B._____ aufgrund von dessen Telefonat mit der Bank erfah- ren. Er habe keine Ahnung, wer das Dokument gefälscht habe. Es sei ihm schlei- erhaft, wer bzw. welche an den Geschäftstätigkeiten der J._____ AG völlig unbe- teiligte Person ein Interesse daran haben sollte, ihm eine gefälschte Bankbe- scheinigung zukommen zu lassen. Er selber habe kein Interesse, denn es habe ihm nichts gebracht und es sei kein Geld geflossen. Die Frage, ob er sich bei der ihm bekannten, nicht genannt sein wollenden Person erkundigt habe, warum man ihm eine gefälschte Urkunde übergeben habe, bejahte er. Die Person habe ihm aber nichts Brauchbares resp. Gescheites geantwortet. Es sei niemand geschädigt, da kein Geld geflossen sei (Urk. 6 und Urk. 9). 1.8.3 In der Hafteinvernahme sprach der Beschuldigte von einem abgekarteten Spiel bzw. einem "Päckli". O._____ sei ein alter Geschäftspartner des Anwalts von B._____ und der Anwalt sei der Freund der Mutter von B._____ (Urk. 24 S. 5). 1.8.4 In der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte aus, man habe abgemacht, dass er seinen Aktienkapitalanteil von Fr. 50'000.– nur bei Bedarf
- 20 - einschiessen würde. Sie hätten zu Beginn ein Kapital von Fr. 50'000.– gehabt, angesichts ihrer weiteren Expansionspläne aber mehr Geld benötigt. Mitte/ Ende Oktober 2006 habe man sich zur Vollliberierung entschlossen und er habe erklärt, sich darum zu bemühen. Er habe sich in seinem Bekanntenkreis bei drei oder vier Personen erkundigt, ob ein Darlehen in dieser Höhe kurzfristig möglich sei. Jemand habe mitgeteilt, dass sie das Geld innert einer Woche auftreiben könnte. Er habe ihr gesagt, dass er froh sei, wenn sie das Geld auf das von ihm eröffnete Kapitaleinzahlungskonto bei der K._____ AG einzahlen könnte. Dann habe er darauf gewartet, dass das Geld einbezahlt würde und sich auch bei Herr P._____ oder dessen Stellvertreter erkundigt, ob das Geld nun einbezahlt worden sei, was verneint worden sei. Man habe ihm die Bankbestätigung in Aussicht ge- stellt, sobald das Geld auf dem Konto sei. Diese habe an einem Morgen in einem normalen Bankcouvert im Firmenpostfach gelegen. Er habe B._____ angerufen, dass sie die Bankbescheinigung erhalten hätten und nun die Liberierung machen könnten. Auch den Notar habe er kontaktiert und den Termin vom folgenden Tag B._____ durchgegeben. B._____ habe von ihm vorgängig die Bescheinigung per E-Mail gewollt, er habe sie eingescannt und ihm gemailt. B._____ habe zu diesem Zeitpunkt zu ihm kein Wort davon gesagt, dass etwas falsch sein könnte beziehungsweise das kein Geld auf dem Konto sei. Er habe dem Notar dann die Originalbescheinigung im Couvert übergeben. Der Notar habe die Dokumente vorbereitet und sie ihm und B._____ präsentiert. B._____ habe den Notar etwas in der Art gefragt, ob das Dokument [gemeint die Bankbescheinigung] echt sei und der Notar habe erwidert, dass alles rechtens sei. Das sei vor dem Unter- schreiben der Dokumente gewesen (Urk. 28 S. 1-3). Die verwandte Person, die ihm Fr. 50'000.– versprochen habe, wollte der Beschuldigte nach wie vor nicht preisgeben. Er habe der Person mitgeteilt, dass er eine Bestätigung erhalten habe, doch die Person habe klipp und klar erklärt, dass sie noch nichts einbezahlt habe. Der Beschuldigte verneinte dezidiert, dass diese Person in irgendeiner Art bei der Fälschung eines solchen Dokuments hätte involviert sein können. Für diese Person könne er die Hand ins Feuer legen (Urk. 28 S. 3, S. 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er
- 21 - könne sich absolut nicht vorstellen, dass diese Person etwas damit zu tun habe (Urk. 128 S. 18). Nach dem Urheber der Fälschung gefragt, konnte der Beschuldigte keine Antwort geben. Er wisse nur, wer ein Interesse daran gehabt haben könnte, dabei spielte er auf B._____ an. Für ihn sei es ein Fakt, dass B._____ ohne ihn bereits im März 2006 Schiffbruch erlitten hätte. Im Herbst 2006 hätten sie nicht mehr ein so gutes Verhältnis gehabt. B._____ habe begonnen, ihn "herauszumobben". Er habe Mitarbeiterinnen gegen ihn aufgehetzt. B._____ habe sich so positioniert, dass er den Laden hätte übernehmen können. Beweise habe er keine; er habe sich nur überlegt, wer aus dem Ganzen profitiert haben könnte und das sei sicher nicht er selber (Urk. 28 S. 3 f.). Als Konditionen für das Darlehen sei eine Rückzahlung in drei Jahren plus 10 % vereinbart worden, dies per Telefon. Auf die Frage, wie er davon ausgehen konnte, dass ein Dritter oder eine Verwandte für ihn Fr. 50'000.– einzahlen würde, antwortete er, weil er diese Leute kennen würde (Urk. 28 S. 6). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung hingegen gab er an, es habe sich um ein zinsloses Darlehen gehandelt, das er nach fünf Jahren hätte zurückbezahlen müssen. Sicherheiten seien kein Thema gewesen, da es sich um den persönlichen Verwandtenkreis gehandelt habe (Urk. 128 S. 17). 1.8.5 In seiner Stellungnahme zu B._____s Aussagen als Auskunftsperson lastete der Beschuldigte B._____ Falschaussagen und Lügen an (Urk. 54/7). 1.8.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, sie hätten die J._____ AG mit einem Kapital von Fr. 50'000.– gegründet, wenn dies möglich gewesen wäre. Er habe B._____ weder gesagt, er habe Fr. 50'000.– auf ein Konto der Q._____ einbezahlt, noch er benötige Fr. 50'000.– für ein Immobilien- projekt im R._____. Die Fr. 50'000.– seien ihm von einer Person aus seiner en- gen Verwandtschaft zugesichert worden. Den Namen wolle er nicht nennen, da er nicht wolle, dass diese Person involviert werde. Aber B._____ habe er gesagt, wer es sei. Seine Lebenspartnerin sei nie zur Diskussion gestanden. Vereinbart sei worden, dass diese Person ihm ein Darlehen gebe und in den nächsten paar
- 22 - Tagen Fr. 50'000.– auf das Liberierungskonto bei der K._____ AG überweise. Ausser ihm, B._____ und O._____ sowie der Bank habe niemand davon gewusst, dass eine Vollliberierung erfolgen sollte. Die Bankbestätigung habe er im Firmenpostfach in einem völlig normalen Bankcouvert vorgefunden. Dass diese gefälscht war, habe er erstmals von B._____ nach dem Besuch beim Han- delsregister erfahren. Es sei absolut absurd, es sei sinnlos, eine Bankbestätigung betreffend Vollliberierung zu fälschen (Urk. 128 S. 13 ff.). 1.9 Würdigung der Aussagen 1.9.1 Der Beschuldigte anerkannte die Vorgeschichte zu den eingeklagten Urkundendelikten teilweise. Gestützt darauf ist mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 21 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte, B._____ und O._____ auf- grund von Liquiditätsproblemen der J._____ AG – die Firma befand sich unter anderem mit vier Monatsmieten im Rückstand – gemeinsam eine Vollliberierung beschlossen und sich der Beschuldigte bereit erklärte, seinen noch nicht liberier- ten Aktienkapitalanteil von Fr. 50'000.– in die Gesellschaft einzuschiessen. Weiter ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte seinem Geschäftspartner B._____ im Vorfeld des vereinbarten Notariatstermins eine Bankbestätigung vom
31. Oktober 2006 zukommen liess, worin die Einzahlung von Fr. 50'000.– auf das für die J._____ AG bei der K._____ AG eröffnete Liberierungskonto bestätigt wur- de, welches Dokument sich im nachhinein aber – ebenfalls unbestritten – als Fäl- schung herausstellte, da dieser Betrag nie auf das fragliche Konto einbezahlt worden war und die beiden unterzeichnenden Mitarbeiter nie bei der K._____ AG tätig waren (Urk. 15/3 Anhang). Fest steht weiter, dass B._____ vom Kundenberater P._____ darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass das Geld noch nicht auf dem Konto eingegangen war, er deshalb Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung hatte und den Notar auch darauf ansprach, ob das Dokument echt sei; ferner, dass der Notar angesichts der Bankbescheinigung tatsachen- widrig von der erfolgten Einzahlung des Aktienkapitalanteils von Fr. 50'000.– auf das Sperrkonto ausging und die Vollliberierung beurkundete. Erwiesen ist schliesslich, dass B._____ und der Beschuldigte mit diesen Unterlagen getrennt zum Handelsregisteramt Zürich fuhren und ihnen dort – aufgrund stattgefundener
- 23 - Orientierung durch die K._____ AG – mitgeteilt wurde, dass die Bankbescheini- gung nicht echt sei und das Verfahren betreffend Vollliberierung gestoppt werden müsse. 1.9.2 Der Beschuldigte bestritt aber während des ganzen Verfahrens, die Bescheinigung über die Einzahlung von Fr. 50'000.– auf das Liberierungskonto der J._____ AG bei der K._____ AG eigenhändig gefälscht zu haben bzw. fäl- schen lassen haben oder von der Fälschung Kenntnis gehabt und somit eine ge- fälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht zu haben. Von der Fälschung will er erst beim Handelsregisteramt erfahren haben. 1.9.3 Das Aussageverhalten des Beschuldigten zum hier massgeblichen Kern- geschehen ist grösstenteils geprägt durch stereotype, inhaltsarme und teilweise ausweichende sowie schwammige Antworten oder aber durch Stillschweigen. Insbesondere bezieht sich der Beschuldigte auf eine angeblich existierende, verwandte Person, deren Namen er unter keinen Umständen nennen will, obwohl er ihr – als behaupteter Darlehensgeberin für den benötigten Kapitalanteil – einerseits eine Schlüsselrolle im Geschehensablauf zuweist, sie anderseits aber als allfällige Täterperson ausdrücklich und unmissverständlich entlastet und von jeder Schuld ausnimmt. Ein Beschuldigter ist grundsätzlich befugt, sich im Strafverfahren passiv zu verhal- ten und (ganz oder teilweise) zu schweigen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Er kann also jede Kooperation verweigern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom
29. Juni 2010 E. 5.4). Aussagen, auch jene des Beschuldigten, sind ordentliche Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein solches Beweismittel. Beweismittel unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5). Es versteht sich von selbst, dass der Strafrichter nicht einfach aus dem Schweigen auf die Schuld schliessen kann. Umgekehrt ist es allgemein anerkannte Praxis, dass Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese aufgrund vorhandener Beweismittel nicht zweifelhaft ist (Urteile des Bundes- gerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3 = Pra 90 [2001] Nr. 110 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1). Die Täterschaft kann auch ohne
- 24 - Kooperation des Beschuldigten beweisbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3). Sich – wie der Beschuldigte – auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen, hindert daher nicht, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3 und 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3 und E. 4). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, verpasst der Beschuldigte durch diese partielle Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht die naheliegende Möglichkeit, sich vom Tatvorwurf der Urkundenfälschung entlasten zu können. Indem der Beschuldigte vorbringt, eine Drittperson habe ihm die Gewährung ei- nes Darlehens versprochen, bringt er eine Entlastungsbehauptung vor. Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, jedoch trifft den Beschuldigten insofern eine gewisse Beweislast bzw. Mitwirkungspflicht, als er das Vorliegen entlastender Indizien behauptet. Solche müssen vom Beschuldigten in einem Mindestmass glaubhaft gemacht werden. Eine volle Beweispflicht des Beschuldigten besteht jedoch nicht. Es genügt, wenn seinen entlastenden Behauptungen eine gewisse Überzeugungskraft zukommt; sei dies in Form konkreter Indizien oder in Form einer natürlichen Vermutung. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschuldigte zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft ist (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 282; Urteil des Kassationsgerichtes AC050005 vom 5. Oktober 2005 E. II.8 S. 10 f.; Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 3). Vorliegend verweigerte der Beschuldigte jegliche Mitwirkung zur Abklärung dieser Drittperson, insbesondere weigerte er sich, deren Namen zu nennen. Die Gründe dafür sind nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft. Auch seine weiteren Aussagen zum Darlehen sind derart widersprüchlich, dass sie nicht glaubhaft sind. Insgesamt erscheint die Berufung auf diese nebulös blei- bende Person deshalb als blosses Lügenkonstrukt und reine Schutzbehauptung und ein Indiz für eigene Täterschaft.
- 25 - 1.9.4 Wenn die Vorinstanz darüber hinaus der Sachverhaltsversion des Beschul- digten Sinn und Logik absprach, ist ihr vollumfänglich zuzustimmen. Wie der Be- schuldigte selber einräumte, war bei ihm seit längerer Zeit kein Geld vorhanden. Danach gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, erklärte er in der Unter- suchung, er habe sich für eine Management Ausbildung angemeldet, eine feste Anstellung habe er momentan nicht und lebe von einigen Beratungsmandaten usw. Auf seit Jahren bestehende Betreibungen und daraus resultierende Verlust- scheine angesprochen verneinte er einen Zusammenhang und äusserte sich nicht weiter (Urk. 6 S. 11; Urk. 9 S. 12; Urk. 28 S. 5). Er habe verschiedene Projekte. Miete und Krankenkasse habe er gar nicht bezahlt und nicht gearbeitet und zur Bestreitung der übrigen Lebenshaltungskosten verweigerte er fortan Auskünfte (Urk. 9 S. 11). Seine damalige finanzielle Situation war zugegebenermassen angespannt (Urk. 28 S. 5). Auch noch anlässlich der mehr als zwei Jahre später erfolgten Hafteinvernahme führte er zu seiner Lebenssituation aus, er lebe von nichts. Ab und zu habe er Anfragen wegen Projekten, aber keinen regelmässigen Job. Seine Beratungsfirma sei inaktiv (Urk. 24 S. 3). Unter diesen Umständen ist es mit der Vorinstanz als eher unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass ihm eine Drittperson, selbst eine Verwandte, ein Darlehen zu den von ihm genannten Konditionen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt, schon gar nicht bloss mündlich über das Telefon und ohne jegliche schriftliche Fixierung. 1.9.5 Es ist kein Motiv ersichtlich, inwiefern die angebliche Darlehensgeberin ein Interesse an der Fälschung der Einzahlungsbestätigung gehabt haben könnte. Ein Vorteil würde für die Darlehensgeberin daraus nicht entstehen. Zudem ist für den Darlehensnehmer ohne Weiteres erkennbar und überprüfbar, ob die Einzahlung tatsächlich stattfand. Abgesehen davon steht auch gemäss dem Beschuldigten die angebliche Darlehensgeberin ausser jeglichem Verdacht. Somit kommt die Darlehensgeberin nicht als Fälscherin in Frage. Zweifelsfrei entfällt auch B._____ als möglicher Fälscher und die Anschwärzung B._____s durch den Beschuldigten erweist sich als reine Schutzbehauptung. Zwar kann ein gewisses Interesse B._____s an einer entsprechenden Bankbestä- tigung nicht in Abrede gestellt werden. Als Mitgesellschafter der sich in einem
- 26 - Liquiditätsengpass befindlichen Firma hatte B._____ jedoch vielmehr ein vitales Interesse an einer Vollliberierung durch die tatsächliche Einzahlung des fehlenden Aktienkapitalanteils des Beschuldigten. Es ging ihm darum, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nachkommen konnte, zumal B._____ das operative Geschäft bestritt und insoweit auch seine berufliche Zukunft auf dem Spiel stand. Das Interesse von B._____ an verfügbarem Geld ergibt sich im Übrigen bereits aus der ganzen Vorgeschichte, hatten doch anerkanntermassen er und der Revisor O._____ den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Aktionärspflichten, d.h. zur Einzahlung seines Aktienkapitalanteils aufgefordert, um die Existenz der J._____ AG zu retten. Das sah schliesslich auch der Beschuldigter ein, indem man gemeinsam übereinkam, dass aufgrund der finanziellen Lage der Firma jetzt – gemeint im Herbst 2006 – eine Vollliberierung gemacht werden müsse (Urk. 6 S. 7). Mit der Fälschung wäre das Liquiditätsproblem, das zentrale Anliegen B._____s, aber gerade nicht gelöst worden. Entsprechend nützte die Fälschung dem Gesellschafter B._____ nichts. Grundsätzlich scheidet auch eine unbeteiligte Drittperson als Fälscherin der Bankbescheinigung aus. Es wurde vorliegend eine Einzahlungsbestätigung hergestellt, die eine Einzahlung von Fr. 50'000.– für die J._____ AG bescheinigte. Die Bescheinigung muss daher zwingend von jemandem gefälscht worden sein, der von der noch ausstehenden Vollliberierung Kenntnis hatte. Wie der Beschuldigte selber angab, hatten nur er, B._____, O._____ sowie die K._____ AG davon Kenntnis. Eine unbeteiligte Drittperson hätte zudem weder ein Interesse noch einen Nutzen aus der Fälschung ziehen können. 1.9.6 Übereinstimmend mit der Vorinstanz bleibt die Erkenntnis, dass der Beschuldigte der Einzige war, der an der Fälschung der Bescheinigung ein wesentliches Interesse hatte bzw. daraus einen Nutzen ziehen konnte. Er stand Mitte/Ende Oktober 2006 unter dem erheblichen Druck von B._____ und O._____, vereinbarungsgemäss seinen Aktionärspflichten als Besitzer von 50 % der Aktien der J._____ AG nachzukommen und seinen Anteil am Aktienkapital nun auch einzuschiessen. B._____ hatte ihm schliesslich anlässlich einer Bespre- chung zu Dritt mit dem Revisor O._____ ein Ultimatum gesetzt und der Beschul-
- 27 - digte hatte erklärt, es sei kein Problem für ihn. Indem nun der Beschuldigte eine Bankbestätigung vorlegte, wonach die Fr. 50'000.– einbezahlt worden waren, konnte er den Anschein erwecken, er sei seinen Verpflichtungen nachgekommen. Aufgrund des gefälschten Dokuments stand der Firma zwar kein Geld zur Verfü- gung, obwohl es auch aus Sicht des Beschuldigten "um den Cash" gegangen war (Urk. 28 S. 5), doch der Beschuldigte konnte sich durch die "formelle" Liberierung seiner Verpflichtung (vermeintlich) entledigen. Wie dargelegt (E. II/1.9.4) verfügte der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt über keinerlei finanzielle Mittel, um der Aufforderung zur Liberierung seines Anteils nachzukommen. Über diesen Umstand liess er aber sowohl seinen Geschäftspartner B._____ als auch den Revisor O._____ im Un- klaren. Nach B._____s Ultimatum zu Einzahlung und entsprechender Bestätigung befand sich der Beschuldigte in der höchst ungemütlichen Situation, dass seine wiederholten Beteuerungen, die Verpflichtung problemlos erfüllen zu können, als leere Versprechen aufzufliegen drohten. Der Beschuldigte hatte somit ein reges Interesse daran, seinen Geschäftspartner zu täuschen und im Glauben zu belas- sen, dass er seine Aktionärspflicht erfüllt habe. Dass dabei kein Geld floss und dies über kurz oder lang aufgeflogen wäre, ändert nichts daran, dass der Be- schuldigte durch sein Vorgehen – zumindest kurzfristig – den Anschein erwecken konnte, der Forderung von B._____, seinen persönlichen Aktienkapitalanteil ein- zuzahlen bzw. einbezahlt zu haben, nachgekommen zu sein. Er konnte sich zu- mindest vorübergehend etwas Luft verschaffen. Dass B._____ praktisch durchge- hend die Echtheit der Bankbescheinigung bezweifelte und mehrmals telefonisch den Berater P._____ von der K._____ AG kontaktierte, vermag den Beschuldig- ten nicht zu entlasten. 1.9.7 Wiederholte Beschwichtigungen und – unerfüllt bleibende – Ver- sprechungen gehören augenfällig zum Geschäftsgebaren des Beschuldigten, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich deutlich reduziert. Dazu zählen seine Beteuerungen, B._____ müsse sich keine Sorgen machen, oder gegenüber O._____, es sei kein Problem, er habe das nicht liberierte Aktienkapital auf ein
- 28 - Konto bei der Q._____ einbezahlt und werde es sofort überweisen. Das behaup- tete … Konto enthielt aber keine Fr. 50'000.–, wie der Beschuldigte selber schon in der ersten Befragung eingestand: Es habe vielleicht Fr. 1'000.– darauf gehabt, grosse Bewegungen hätten nicht stattgefunden, und Geld von ihm, dem Beschul- digten, habe sich nicht auf diesem Konto befunden (Urk. 6 S. 6). Damit entpuppt sich die Behauptung des Beschuldigten gegenüber O._____ auch schlicht als Unwahrheit. Ebenso erscheint der Hinweis an B._____, er habe für sein Immobili- enprojekt im R._____ auf die Fr. 50'000.– greifen müssen, als untaugliche Ausre- de und Falschbehauptung. Geradezu theatralisch mutet sodann an, wie der Be- schuldigte den von O._____ (erneut) geforderten Einzahlungsbeleg betreffend die Fr. 50'000.– auf dem von diesem geltend gemachten Kapitaleinzahlungssperrkon- to bei der K._____ AG für die J._____ AG im Auto suchen ging, um nach fünf Mi- nuten mit der Bemerkung zurück zu kehren, diesen eben noch in Händen gehabt zu haben, er sei irgendwo abhanden gekommen. Abgesehen davon war laut dem Zeugen P._____ keine Einzahlung erfolgt und das Konto wies einen Saldo von Fr. 0.– auf. Zudem ist nicht nur hinsichtlich der eingeklagten Urkundendelikte, sondern auch bezüglich des nachstehend zu beurteilenden Anklagevorwurfs der mehrfachen Zechprellerei mehrfach aktenkundig, dass der Beschuldigte unter fa- denscheinigen Ausflüchten mit Zahlungen und dem Produzieren verlangter Bele- ge eine Hinhaltetaktik übte, indem er immer wieder beschwichtigte und baldige Erfüllung in Aussicht stellte. Wenn der Beschuldigte auf die ihm durch P._____ eröffnete Tatsache, dass die Bankbescheinigung eine Fälschung sei, mit Unver- ständnis bzw. Erstaunen reagierte, so kann das nicht anders denn als plumpe In- szenierung bezeichnet werden. Gleiches gilt zur Reaktion des Beschuldigten ge- genüber O._____ – nämlich es handle sich um einen Irrtum –, als dieser ihm ge- genüber das Fehlen einer Kapitalzahlung erwähnte. Wie sich auch aus der Prü- fung der weiteren Deliktsvorwürfe ergeben wird, zählt es überdies zum Repertoire des Beschuldigten, angebliche Fehler oder Missverständnisse Dritten, u.a. der Bank und dem Notariat, zuzuschieben (z.B. Urk. 8 S. 2, S. 4 und S. 6). Wie die Vorinstanz mit Recht erwähnte, legte der Beschuldigte die aufgezeigte Art und Weise von Hinhaltetaktik auch im vorliegenden Strafverfahren an den Tag. So vertröstete er nicht nur seinen Geschäftspartner B._____ und den Revisor
- 29 - O._____ hinsichtlich des Nachreichens von Belegen (u.a. Urk. 8 S. 3; Urk. 12 S. 3; Urk. 13 S. 6; Urk. 54/5 S. 3, S. 12, S. 20), sondern auch die Untersuchungs- behörden, wenn er von ihnen aufgefordert wurde, dieses oder jenes Dokument, das seine Aussagen belegen und ihn von den Vorwürfen entlasten sollte, einzureichen, jeweils auf einen späteren Zeitpunkt, ohne seinen Beteuerungen und Versprechungen nur einmal nachzukommen. Auch erklärte er mehrmals, dass er die angebliche Darlehensgeberin bekannt geben werde, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, oder dass er die Zahlungsbelege der angeblich bezahlten Hotelrechnungen (vgl. nachfolgend zum Vorwurf der mehrfachen Zechprellerei) vorlegen werde, was er beides nicht tat. 1.9.8 Ein den Beschuldigten belastendes Indiz erblickte die Vorinstanz schliess- lich – zu Recht – in den folgenden Umständen (Urk. 105 S. 24 f.): Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2010 wurde die Kopie der echten Einzah- lungsbescheinigung der K._____ AG vom 11. Januar 2006 betreffend Gründung der J._____ AG im Umfang von Fr. 50'000.–, adressiert an die T._____, …[Adresse], sichergestellt (Urk. 27/19, Anhang). Diese Bescheinigung weist die identischen Telefon- und Faxnummern sowie das Zeichen der Sachbearbeiter auf wie die gefälschte Bankbestätigung betreffend Vollliberierung (Urk. 15/3, Anhang), obwohl der Name des Sachbearbeiters differiert, was doch eher ungewöhnlich ist. Weiter sind beide Bescheinigungen mit "lettre signature" bezeichnet. Damit im Widerspruch steht die wiederholte Behauptung des Beschuldigten, die Bankbe- scheinigung vom 31. Oktober 2006 per normale Post in einem einfachen Bank- couvert über das Firmenpostfach erhalten zu haben. Layout und Inhalt der echten Bescheinigung betreffend Gründung der J._____ AG vom 11. Januar 2006 und der gefälschten Bescheinigung betreffend Vollliberierung vom 31. Oktober 2006 stimmen praktisch überein. Diese Kongruenz wäre bei der Annahme, dass die Fälschung von einer Drittperson, d.h. nicht dem Beschuldigten, stammen würde, nur sehr schwer zu erklären. Zwar spricht aufgrund der gesamten Umstände viel dafür, dass der Beschuldigte die fragliche Einzahlungsbescheinigung selber ge- fälscht oder wenigstens die Fälschung in Auftrag gab und dass diese Bescheini- gung dem Beschuldigten als Vorlage für die Fälschung diente. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da ihm in der Anklageschrift nicht das Fälschen vorgeworfen
- 30 - wird, sondern der Gebrauch der gefälschten Einzahlungsbescheinigung, wobei er gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen habe, dass diese gefälscht war. Nachdem wie ausgeführt die Berufung auf die Drittperson als blosses Lügenkon- strukt und reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, ist erstellt, dass der Be- schuldigte gewusst haben musste, dass die Einzahlungsbescheinigung nicht stimmen konnte und dass die Fr. 50'000.– nicht einbezahlt worden waren. Folg- lich musste er auch gewusst haben, dass die Bescheinigung gefälscht war. 1.9.9 In Würdigung aller Umstände hat die Vorinstanz den Standpunkt des Beschuldigten, die Bestätigung nicht selber gefälscht respektive bei der Be- urkundung auf dem Notariat nichts davon gewusst zu haben, als reine Schutz- behauptung qualifiziert, während sie die Aussagen der Zeugen P._____ und O._____ sowie der Auskunftsperson B._____ als glaubhaft einstufte, zumal sich diese im Grundsatz decken und mit dem übrigen Untersuchungsergebnis im Ein- klang stehen. Dieser Schlussfolgerung ist uneingeschränkt beizupflichten. Es ist somit rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte von der Tatsache der Fäl- schung Kenntnis hatte, als er die Einzahlungsbescheinigung zunächst B._____, später (zusammen mit B._____) dem Notar und schliesslich dem Handelsregis- teramt vorgelegt hat. Dies alles tat der Beschuldigte in der Absicht, bei B._____ und dem Revisor O._____ den Glauben zu erwecken, dass er seiner Liberie- rungspflicht nachgekommen sei, und dies auch so beurkunden zu lassen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1 Urkundenfälschung 2.1.1 Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet o- der beurkunden lässt. Diese Norm umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich die Urkundenfälschung im engeren Sinne (= materielle Fälschung), die Blankett-
- 31 - fälschung als Anwendungsfall der Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (= intellektuelle Fälschung; Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 251 N 8). Abgrenzungsmerkmal zwischen der Urkundenfälschung im engeren Sinne und der Falschbeurkundung bildet das Vorliegen einer echten oder einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist gefälscht, wenn der Schein erweckt wird, sie stamme von jemandem, von dem sie tatsächlich gar nicht stammt, wenn also der aus ihr ersichtliche Aussteller nicht deren wirklicher Aussteller ist (Identitätstäuschung; (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 251 N 10). 2.1.2 Korrekt wurde im angefochtenen Urteil dargelegt, dass es sich bei der frag- lichen Bankbescheinigung betreffend Vollliberierung vom 31. Oktober 2006 um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung (Urk. 129 S. 5) kommt der Einzahlungsbescheinigung durchaus Beweiseignung zu. So wurde im von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichtes offengelassen, ob der Bescheinigung bei einer Schein- liberierung insofern keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, als dass sie sich über den Rechtsgrund der Zahlung und den Willen der Gründer, ihrer Liberierungspflicht nachzukommen, nichts aussagt. Es wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass ihr insofern Beweiseignung zukomme, als sie dafür Beweis er- bringt, dass die Einzahlungen auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt worden sind und die Bank den Betrag erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen freigibt (Urteil des Bundesgerichtes 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 7d). Aus dem vorliegenden Verwen- dungszweck des Dokumentes – der Bescheinigung einer Kapitaleinzahlung, die entgegen dem Sachverhalt, der dem genannten Urteil zugrunde lag, nicht nur zum Schein, sondern gar nicht erfolgte, als Tatsache von rechtlicher Bedeutung – ergibt sich somit, dass es sich um eine Urkunde handelt. 2.1.3 Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen bei dem auf der Bankbescheinigung ersichtlichen Aussteller – der K._____ AG – nicht um den tatsächlichen Aussteller bzw. Urheber des Dokuments, sondern dieses stammt von jemand anderem. Infolge fehlender Identität (Identitätstäuschung) liegt eine
- 32 - unechte Urkunde vor. Das Herstellen einer unechten Urkunde erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne (BSK Strafrecht II - Boog, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 N 2 f.). 2.1.4 Über die Identitätstäuschung hinaus ist die unechte Urkunde auch unwahr, indem der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen (BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 36). Der genannte Betrag von Fr. 50'000.– war in Wirklichkeit nicht einbezahlt und das Aktienkapital der J._____ AG demnach nicht voll liberiert. Zudem waren die auf der Bescheinigung aufgeführten Unterschriftspersonen nicht Mitarbeiter der Bank K._____. All diese Umstände waren dem Beschuldigten bewusst, als er die Bescheinigung zuerst B._____, dann dem Notariat und schliesslich dem Handelsregisteramt vorlegte. 2.1.5 Es liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 4) – auf der Hand, dass es dem Beschuldigten darum ging, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, nämlich die Bescheinigung der Vollliberierung als wahr auszugeben und seinen Geschäftspartner B._____ sowie den Revisor O._____ Glauben zu machen, er sei seiner Aktionärspflicht – der Einzahlung seines Aktienkapital- anteils – nachgekommen, und dies anschliessend auch so beurkunden zu lassen. Dadurch wollte er den Druck, den diese beiden wegen der Vollliberierung auf ihn ausübten, aufheben. Zusätzlich wollte er sich so als vertrauenswürdigen, solven- ten Geschäftspartner darstellen, der seinen Verpflichtungen und Versprechungen nachkommt. 2.1.6 Somit erfüllte der Beschuldigte mit der Herstellung bzw. der Beteiligung an der Herstellung der Bankbescheinigung den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht, weshalb er in Bestätigung der Vorinstanz diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. 2.2 Erschleichung einer falschen Beurkundung 2.2.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB macht sich schuldig, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine
- 33 - Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die beurkundete Tatsache zu täuschen. 2.2.2 Laut der Vorinstanz hat der Beschuldigte im vorliegenden Fall auch diesen Tatbestand erfüllt, weshalb sie ihn entsprechend schuldig sprach (Urk. 105 S. 26 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Dass es sich bei der notariellen Bestätigung über die Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend Statutenänderung infolge Vollliberierung um eine öffentliche Urkunde handelt, steht ausser Frage. Der Schuldspruch ist zu bestäti- gen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte die Bescheini- gung selber fälschte, würde der Gebrauch der gefälschten Bescheinigung im Übrigen keine mitbestrafte Nachtat darstellen (BGE 107 IV 128). 2.3 Versuchte Erschleichung einer falschen Beurkundung 2.3.1 Mit der durch Täuschung erschlichenen Notariatsurkunde (Urk. 15/3) und der gefälschten Bankbescheinigung (Urk. 15/3 Anhang) ging der Beschuldigte zusammen mit B._____ zum Handelsregisteramt, um die Vollliberierung ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung wurde wie erwähnt vom Handelsregisteramt gestoppt, da dieses noch rechtzeitig von der K._____ AG darüber in Kenntnis gesetzt werden konnte, dass es sich bei der Bankbescheini- gung um eine Fälschung handle. Da es somit nicht zur Eintragung in das Han- delsregister kam, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten diesbezüglich nur we- gen Versuchs der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2.3.2 Dieser Schuldspruch ist zu bestätigen. Zunächst ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Notariatsurkunde betreffend die Vollliberierung vom 3. November 2006 (vgl. Urk. 15/3) als öffentli- che Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen als solche beglaubigt, sondern auch Gewähr für deren Wahrheit leistet. Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung bzw. (Voll) Liberierung einer Aktiengesellschaft
- 34 - im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_455/2008 und 6B_460/2008 je vom 26. Dezember 2008 E. 2.2.2). Auch die Lehre erachtet den Handelsregistereintrag, der bei einer Scheinliberierung (Gründungsschwindel), d.h. aufgrund wahrheitswidriger Angaben, die Einlagen stünden zur freien Verfügung der Gesellschaft, erfolgte, als Erschleichung einer falschen Beurkundung (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 253 N 10 und dortige Verweise). Das gilt folgerichtig auch bei einer vorgetäuschten Teil- oder Nachliberierung, wie es hier der Fall ist. Indem der Beschuldigte beim Handelsregisteramt die gefälschte und unwahre Bankbescheinigung betreffend Kapitaleinzahlung samt der erschlichenen un- wahren Notariatsurkunde betreffend die Vollliberierung einreichte, versuchte er, den Handelsregisterführer – dem zweifellos Beamtenstellung zukommt (Art. 110 Abs. 3 StGB) – über die in Tat und Wahrheit nicht erfolgte Vollliberierung des Aktienkapitals der J._____ AG zu täuschen und so die entsprechende Eintragung im Handelsregister zu erreichen, die dadurch einen unwahren Inhalt aufgewiesen hätte. Dass es sich dabei beim Handelsregistereintrag um eine rechtlich erhebli- che Tatsache handelt, braucht keiner weiteren Erörterung. Ebenfalls liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich handelte. Demzufolge ist der Beschuldigte bezüglich des beabsichtigten Handelsregis- tereintrages der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 253 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen.
- 35 - B. Zechprellerei
1. Sachverhalt 1.1 Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 41 S. 4 f.) sowie aus der Übersicht im angefochtenen Urteil (Urk. 105 S. 27). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in drei verschiedenen Hotels in U._____, V._____ und W._____ je mehrere Tage logiert zu haben, ohne die aufgelaufenen Kosten bezahlt zu haben, im Wissen, dass er die Hotelkosten jeweils beim Ver- lassen der Hotels hätte begleichen müssen. 1.2 Standpunkt des Beschuldigten In der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2010 (Urk. 28 S. 11) anerkannte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Sachverhalte, widerrief dieses Geständnis aber nach anfänglicher Bestätigung im Rahmen weiterer Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2010 (Prot. I S. 6) bzw. auch anlässlich der Wiederholung der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 89 S. 5 und S. 7). Er anerkannte jedoch weiterhin, dass er in der in der Anklageschrift aufgeführten Zeit in den genannten Hotels logierte und die aufgeführten Beträge effektiv auch aufgelaufen waren (Urk. 128 S. 22). Demzufolge ist der Sachverhalt zu erstellen. 1.3 Beweismittel Nachdem der Beschuldigte sein anfängliches Geständnis widerrufen hatte, wurden die zuständigen Angestellten der betreffenden Hotels noch nachträglich als Zeugen befragt. Neben den Aussagen des Beschuldigten sind somit die Aussagen der Zeugen F._____, AA._____ und AB._____ verfügbar. Zudem fin- den sich diverse sachdienliche Dokumente wie Rechnungen und Quittungen bei den Akten (Urk. 54/1-54/3 und Urk. 54/8; ND 3-5).
- 36 - 1.4 Grundsätze der Beweiswürdigung Hierzu sei auf das im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf betreffend Urkundenfälschung Gesagte verwiesen (vorne E. II/A/1.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5.1 Zeugenaussage F._____, E._____ Die Schilderungen von F._____, Chef Concierge und Mitglied des Führungsteams im Fünfsternehotel E._____, V._____, wurden von der Vorinstanz eingehend dar- gestellt, worauf zu verweisen ist (Urk. 105 S. 28-30). Den Ausführungen lässt sich kurz gesagt entnehmen, der Beschuldigte sei vom
15. bis 18. April 2009 bei ihnen im Hotel gewesen und habe die Hotelrechnung nicht bezahlt, sondern ihnen eine falsche Kreditkarte angegeben. Es sei bei der Anreise aufgrund seines Verhaltens nicht gelungen, die Personalien des Beschul- digten richtig aufzunehmen; sie hätten sich auf seine Versicherung, diese nachzu- liefern, verlassen. Der Beschuldigte habe gesagt, er müsse schnell raus, er kom- me nachher wieder. Während dessen Aufenthalts habe er mit dem Beschuldigten keinen Kontakt gehabt. Bei seiner Abreise habe der Beschuldigte das Hotel ganz früh am Morgen kurzfristig verlassen und sei für die Bezahlung der Rechnung wieder retour zur Réception gekommen, um mitzuteilen, im Moment nicht im Besitz einer Kreditkarte zu sein; er habe sie verloren oder verlegt. Er habe um Zusendung einer Rechnung gebeten, was sie nicht akzeptiert hätten. Der Beschuldigte habe die Nummer seiner Kreditkarte notiert und das Hotel verlassen (Urk. 54/1 S. 4). Es sei Usus, von ihnen nicht bekannten Gästen beim Check-in eine Kreditkarte zu verlangen, was beim Beschuldigten, der immer wieder gesagt habe, er würde später vorbeikommen, nicht gelungen sei. Bei der Abbuchung habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um die Kreditkarte des Beschuldigten gehandelt habe, so dass sie die Buchung hätten stornieren müssen. Die Person, deren Karte belastet worden sei, habe vom Ganzen nichts gewusst. Der Rechnungsbetrag von Fr. 4'307.– sei immer noch offen (Urk. 54/1 S. 3 und S. 5). 1.5.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt u.a., dass er bei der Anreise seine Identität habe ver- schleiern wollen, dass die Formalitäten nicht hätten abgewickelt werden können,
- 37 - dass er am frühen Morgen abgereist sei. Seine eigene Kreditkarte habe er nicht angegeben, weil diese infolge zuvor getätigter Einkäufe überlastet gewesen sei. Er habe mit Erlaubnis seiner damals nicht anwesenden Freundin deren Kredit- kartennummer als Garantie angegeben mit dem Hinweis, diese dürfe nicht abgebucht werden. Man habe ihm auf sein Verlangen eine Rechnung in Aussicht gestellt. Den Zeugen F._____ habe er gar nie gesehen. Er sei sicher schon vier- mal Gast in diesem Hotel gewesen und habe immer problemlos mit der Kreditkar- te bezahlt (Urk. 54/4). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er habe schon ausgesagt und begründet, weshalb er nicht beim Verlassen des Hotels bezahlt habe. Er sei nicht mit seiner Lebenspartnerin, AC._____, dort gewesen, sondern mit einer anderen Person. Aber AC._____ habe freundlicherweise die Kreditkartennummer quasi als Depot angegeben (Urk. 128 S. 24). Allgemein zu den Hotelrechnungen gab er an, er habe in zwei Fällen sehr höflich angefragt, ob es möglich sei, eine Rechnung zu bekommen. Dies sei nach dem Einchecken gewesen. Die Belege über seine erfolgte Zahlung habe er nicht dabei, da nicht abgemacht gewesen sein, dass er sie mitbringen müsse (Urk. 128 S. 22 f.). 1.6.1 Zeugenaussage AA._____, C._____ Auch die Zeugenaussage der damaligen Assistentin und Réceptionistin im C._____, U._____, AA._____, findet sich umfassend im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 105 S. 32-33; Art. 82 Abs. 2 StPO). Sie sei verantwortlich gewesen, dass der Beschuldigte die Rechnung (für den Aufenthalt über den Jahreswechsel 2008/2009) bezahle. Er habe an der Réception die Rechnung geprüft und dann seine Kreditkarte gegeben, welche aber nicht funktioniert habe. Sie habe den Be- schuldigten nach einem andern Zahlungsmittel wie zum Beispiel "Bar" gefragt, worauf der Beschuldigte zusammen mit einer wartenden Dame in seinem Auto angeblich zu einem Bankomaten gefahren und nie zurückgekommen sei. Nach mehreren Versuchen habe man ihn auf seinem Handy erreicht und mitgeteilt, dass die Rechnung noch offen sei, worauf er eine andere Kreditkarten- nummer angegeben habe und die Leitung abgebrochen sei. Auch Emails habe man dem Beschuldigten geschrieben mit Angaben, damit er per Einzahlungs- schein zahlen könne. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte die Zeugin, dass der
- 38 - Beschuldigte am 9. Januar 2009 ein Mail geschrieben und in Aussicht gestellt habe, die Rechnung bis am 12. Januar 2009 via Bankkonto zu begleichen. Er habe jedoch nicht bezahlt. Nachher habe man vom Beschuldigten nie mehr etwas betreffend die ausstehende Rechnung gehört. Die Behauptung des Beschuldig- ten, die Rechnung am 31. Mai 2010 bezahlt zu haben, konnte die Zeugin nicht bestätigen. Die Rechnung sei im System noch immer offen und der Beschuldigte könne keine Belege vorweisen (Urk. 54/3). 1.6.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte berief sich auf Zeitdruck bei der Abreise. Der aufgesuchte Bankomat sei geschlossen, d.h. nicht in Betrieb gewesen. Während der Suche nach einem andern Bankomaten in U._____ habe die Mutter von Frau AC._____ (seiner Freundin) angerufen und mitgeteilt, dass die Tante von Frau AC._____ wegen Krebs im Sterben liege oder schon gestorben sei. Er habe dem Hoteldirek- tor gemeldet, dass etwas dazwischen gekommen sei – was dieser als etwas ver- wunderlich oder befremdlich empfunden habe – sowie nach einer Bankverbin- dung gefragt. Bei seinem Telefon mit dem Hotel im März 2010 sei ein neues Team dagewesen, das vom Ganzen nichts gewusst habe. Die Rechnung habe er bezahlt, allerdings nicht unter seinem Namen. Er werde die entsprechenden Be- lege am kommenden Freitag mitbringen (Urk. 54/4). Er sei wohl über den Sal- dostatus der Kreditkarte nicht im Bilde gewesen. Mit einer Bankkarte habe er am K._____-Automaten Geld beziehen wollen. Der Automat sei jedoch ausser Be- trieb gewesen, das wisse er noch gut. Wegen eines medizinischen Notfalls habe er dann einen Anruf erhalten und deshalb beschlossen, nicht zurück nach U._____ bzw. ausserhalb von U._____ zu fahren, sondern es mit dem Hotel im Nachhinein telefonisch zu regeln. Seine Mutter habe Diabetes Typ III und habe notfallmässig ins Spital müssen. Deshalb sei er zurück nach … gefahren. Es sei nicht um die Tante von Frau AC._____ gegangen, sondern um seine Mutter, d.h. seine Adoptivmutter und biologische Tante. Dass er nachher während zwei Jah- ren nicht bezahlt habe, sei eine Vernachlässigung von seiner Seite (Urk. 128 S. 25 f.). Die Rechnung habe er bezahlt, er glaube im Namen der T._____, sei sich aber nicht mehr sicher, welche seiner Unternehmen es gewesen sei. Wes-
- 39 - halb er nicht in eigenem Namen bezahlt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 128 S. 24, S. 27). 1.7.1 Zeugenaussage AB._____, G._____ Zum Aufenthalt des Beschuldigten im G._____, W._____, vom 27. Juni bis 3. Juli 2009 liegt die Zeugenaussage der Angestellten AB._____ vor, welche in Einzel- heiten Eingang ins angefochtene Urteil fand (Urk. 105 S. 34-36: Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie habe an seinem Abreisetag dem Beschuldigten die Rechnung vorge- legt. Er habe diese kontrolliert und u.a. festgestellt, dass ein Picknickkorb nicht verrechnet sei, worauf sie die Rechnung korrigiert habe. Er habe nicht mit Kredit- karte bezahlen wollen, da er keine habe und sei nach draussen zu den Banken Geld holen gegangen. Eine Stunde später sei sie zu ihrem Chef gegangen, um diesem zu melden, dass der Beschuldigte noch nicht zurück gekehrt sei. Bei Nachschau in seinem Zimmer habe man niemanden mehr ange- troffen und das Gepäck sei weg gewesen. Der Beschuldigte habe um 17.00 Uhr angerufen und mitgeteilt, dass er an einem Event in … aufgehalten worden sei. Da sei ihm in den Sinn gekommen, dass er die Rechnung noch bezahlen müsse. Sie sollten sich keine Sorgen machen, er würde am folgenden Tag noch einmal vorbeikommen. Der Chef habe ihr am folgenden Tag von einem E-Mail des Be- schuldigten erzählt, wonach es einen tragischen Fall in seiner Familie gegeben und er zurück nach … habe fahren müssen. Darin habe der Beschuldig- te auch um die Kontoverbindungen gebeten und sich für sein Verhalten entschul- digt. Sie hätten gewartet und das Geld sei nicht gekommen, worauf ihr Chef ir- gendwann Strafanzeige erstattet habe. Vom vorgebrachten Argument des Be- schuldigten, wonach der Hotelaufenthalt von einem Dritten, einem Immobilien- entwickler aus …, hätte bezahlt werden sollen, wusste die Zeugin nichts. Mit dem Beschuldigten sei Barzahlung vereinbart worden. Wenn bezahlt worden wäre, hätte ihr dies der Chef sicher erzählt (Urk. 54/8). 1.7.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte stellte in Abrede, hinausgeschlichen zu sein und verzichtete ansonsten auf Bemerkungen (Urk. 54/9). Auf Frage der Staatsanwältin, wieso er die Belege nicht mitgebracht habe, wonach er die ausstehenden Hotelrechnungen
- 40 - bezahlt habe, erklärte er, dies sei ihm nicht möglich gewesen; er denke es reiche, diese zu bringen, wenn das Gericht diese sehen wolle (Urk. 54/9 S. 1). Auf Vorhalt, die Belege schon mehrfach versprochen, aber nie mitgebracht zu haben, berief er sich auf "andere Gründe" (Urk. 54/9 S. 2). Es sei nicht seine Erinnerung, dass er das Hotelpersonal immer wieder vertröstet habe. Es sei nicht richtig, dass er telefonisch erklärt habe, es habe einen tragischen Fall in seiner Familie gegeben und er habe deshalb sofort nach … fahren müssen. Er sei im Auftrag einer Person im R._____ gewesen und diese habe zugesagt, dass sie die Hotelrechnung bezahle. Aber natürlich sehe er ein, dass er dafür gerade stehen müsse, wenn er in seinem Namen einchecke (Urk. 128 S. 26 f.). 1.8 Würdigung der Aussagen Die Aussagen der Zeugen, die rein beruflich mit dem Beschuldigten zu tun hatten, erweisen sich als sorgfältig, im Wesentlichen präzis, durchwegs schlüssig und damit glaubhaft. Die Zeugen vermitteln ein plastisches Bild zu der teilweise gleichen oder ähnlichen Vorgehensart des Beschuldigten. Die Aussagen stimmen auch mit den bekannten Gepflogenheiten in der hiesigen Hotellerie überein. Demgegenüber lavierte der Beschuldigte und blieb bis zuletzt nachvollziehbare Erklärungen für sein Verhalten schuldig. Teilweise verstrickte er sich auch in Widersprüche (vgl. dazu anschaulich seine Aussagen betreffend das Hotel "C._____", ob eine Verwandte seiner Lebenspartnerin oder seine Mutter bzw. Tante krank war). Seine Schilderungen sind deshalb unglaubhaft. Mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 37 f.) ist festzustellen, dass der Beschuldigte in allen Fällen die von ihm konsumierten und von den Hotels in Rechnung gestellten Leistungen anerkannte, aber entgegen seiner Behauptung, zwei der drei Rechnungen bezahlt zu haben, und trotz mehrmaliger Ankündigung keinerlei entsprechende Belege bzw. Quittungen vorlegen konnte. Zu den Bestreitungen des Beschuldigten, dass er die Hotels absichtlich um ihre rechtmässigen Ansprüche geprellt habe und dass er die Rechnungen beim Verlassen der Hotels hätte bezahlen müssen, verwies ihn die Vorinstanz zu Recht auf die im Geschäftsverkehr der Gastronomie geltende Usanz, wonach bezogene
- 41 - Leistungen beim Auschecken sofort – in bar, mittels Kredit- oder EC-Karte – zu bezahlen seien und dass beim Check-in sowohl der Beschuldigte als auch die fraglichen Hotels davon ausgegangen seien bzw. ausgehen durften. Abweichen- de vorgängige Vereinbarungen machte der Beschuldigte selbst nicht geltend. Vielmehr gab er in der Berufungsverhandlung selber an, er habe erst nach dem Einchecken gefragt, ob er gegen Rechnung bezahlen könne. Wenn der Beschul- digte im Nachhinein eine nicht funktionierende Kreditkarte präsentierte, sich auf Überlastung seiner Kreditkarte oder Kartenverlust berief, eine falsche Kreditkar- tennummer angab oder überhaupt verneinte, eine Kreditkarte zu besitzen, und zu angeblichem Bargeldbezug einen (vorgeblich defekten) Bankomaten aufzusuchen behauptete bzw. um Bezahlung auf Rechnung bat, so handelte es sich offensicht- lich um Ausweichmanöver und Schutzbehauptungen mit dem Ziel der Beschwich- tigung und Verzögerung gegenüber seinen Gläubigern. Das gilt ebenso bezüglich seinen Behauptungen, Dritte würden seinen Hotelaufenthalt bezahlen oder die Zahlung sei unter anderem Namen erfolgt. Hinhaltetaktik mittels leerer Verspre- chungen und Zusagen – bereits bekannt von den Urkundendelikten und aus dem vorliegenden Strafverfahren selbst – widerspiegelt sich ebenso in vorgebrachten Notsituationen eines familiären Krankheits- oder Todesfalls oder im Hinweis, andernorts aufgehalten worden zu sein. Insoweit das Hotelpersonal schliesslich auf Bezahlung gegen Rechnung einwillig- te, erfolgte dies nur als letzter Ausweg und unter der Voraussetzung der Angabe einer veritablen Kreditkartennummer als Garantie, wobei der Beschuldigte entwe- der eine angab, die nicht auf seinen Namen lautete oder die nicht gedeckt war bzw. nicht funktionierte. Im Ergebnis hat der Beschuldigte die ausstehenden Be- träge weder in bar, noch mittels Kredit- oder EC-Karte noch aufgrund von späterer Rechnungsstellung beglichen. Der Anklagesachverhalt ist als erstellt anzusehen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1 Durch den Tatbestand der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB wird der im Gastgewerbe üblichen Vorleistungspflicht des Gastwirtes Rechnung getragen und dieser so geschützt respektive das Ausnützen dieser Vorleistung unter Strafe gestellt. Geschützt ist das Entgelt für Unterkunft, Speisen und Getränke sowie
- 42 - Forderungen für andere im Zusammenhang mit der Unterbringung erbrachten Dienstleistungen. Ein Wirt ist geprellt, wenn er entgegen seiner Erwartung für die Bewirtung oder Beherbergung nicht – d.h. in der Regel spätestens beim Verlassen der Gaststätte – bezahlt wird (BGE 75 IV 16). In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz erforderlich. 2.2 Zechprellerei ist ein Antragsdelikt und setzt das Vorliegen eines gültigen Strafantrags voraus. In den Akten befinden sich die fristgerecht gestellten Strafanträge aller drei Hotelbetriebe (ND 3 Urk. 1, C._____; ND 4 Urk. 3, E._____; ND 5 Urk. 2, G._____). 2.3 Das Argument der Verteidigung, die Hotels hätten die Begleichung mittels Rechnung akzeptiert, was nach herrschender Lehre einem Verzicht des Straf- antrages gleichkomme, weshalb der Tatbestand der Zechprellerei nicht erfüllt sei (Urk. 91 S. 4; Urk. 129 S. 6), wurde bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung entkräftet (Urk. 105 S. 39 f.). Die zitierte Lehrmeinung bezieht sich auf die Situation, da der Wirt dem Gast von vorneherein Kredit respektive eine Bezahlung auf Rechnung gewährt und folglich nicht geprellt ist, wenn der Gast später nicht bezahlt, da die Kreditgewährung als Verzicht auf das Strafantrags- recht verstanden wird. Bei einem solchen Kreditgeschäft soll der Kreditgeber auch das Risiko tragen. Vorliegend ist die Sachlage anders: Die Bezahlung auf Rech- nung wurde weder zu Beginn noch während der Leistungserbringung vereinbart, sondern erst als letztes Mittel nach Scheitern der Begleichung mit Kreditkarte oder in bar und unter Angabe seiner Kreditkartennummer als Garantie, die sich dann als falsch oder unbrauchbar herausstelle. Dass die Hotels nicht eine Vo- rauszahlung oder ein Gutschrift verlangt haben, ändert an dieser Sachlage nichts. Entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 6 f.) kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere konnte er daraus nicht schliessen, dass eine Bezahlung gegen Rechnung akzeptiert werde. Dass er dies auch nicht annahm, zeigt sich einerseits in seiner Aussage, er habe nach dem Einchecken "höflich angefragt", ob er gegen Rechnung bezahlen könne, andererseits darin, dass er ihnen gegenüber äusserte, er wolle mit einer Kreditkarte bezahlen, könne aber aus verschiedenen Umständen gerade nicht. Ob die Hotels gegenüber
- 43 - anderen Kunden die Bezahlung gegen Rechnung akzeptieren (wie von der Verteidigung angeführt; Urk. 129 S. 7), ist irrelevant. Die Gastwirte wurden vom Beschuldigten durch Nennung einer untauglichen Kreditkartennummer oder durch seine endgültige Abreise einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Es ist verständlich, dass sie im Nachhinein noch zur letzten Möglichkeiten griffen, zu ihrem Geld zu kommen, nämlich einer Bezahlung auf Rechnung. Das hat nichts mit einer Einwilligung in eine Bezahlung auf Rechnung im Sinne von anfänglicher Kreditgewährung zu tun und kann folglich nicht als Verzicht auf das Strafantragsrecht angesehen werden. 2.4 Der Beschuldigte handelte in allen Fällen mit Vorsatz. Dass seine den Gastgebern erzählten Gründe und Entschuldigungen für die schnelle Abreise nur Ausreden und Fantasiegeschichten waren, zeigt sich auch darin, dass er keine Anstalten traf, die Rechnungen innert nützlicher Frist zu begleichen. 2.5 Somit ist der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfache Zech- prellerei im Sinne von Art. 149 StGB zu bestätigen. C. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
1. Sachverhalt 1.1 Anklagevorwurf Zum Wortlaut des Vorwurfs kann vorab auf die (Nachtrags-) Anklage sowie auf die Übersicht im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 95/33 S. 3; Urk. 105 S. 48 f.). Im Raum steht zusammengefasst der Vorwurf, der Beschuldig- te habe vom tt.mm.2006 (Zeitpunkt der Geburt) bis zum 8. Februar 2010 für seine Tochter AD._____ keine Unterhaltsleistungen erbracht, obwohl er mit Urteil vom 29. September 2008, rechtskräftig am 11. November 2008, verpflichtet ge- wesen wäre, dieser ab Geburt monatliche, im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (indexiert) im Umfang von Fr.1'200.– bis zum 31. Mai 2012 sowie danach bis zur Mündigkeit Fr. 1'450.– zu bezahlen (vgl. Urk. 95/3/2). In der genannten Zeitspan- ne habe er keine Unterhaltszahlungen geleistet und sei mit total Fr. 46'480.– (1 x Fr. 880.– anteilsmässig für Juni 2006 und 38 x Fr. 1'200.– für die restliche Zeit) in
- 44 - Rückstand geraten. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, zumindest teil- weise in einem nicht näher bestimmten Teilbetrag Unterhaltszahlungen zu erbrin- gen, wenn er sich entsprechend um Arbeitsmöglichkeiten bemüht hätte, was er nicht getan habe. Namentlich habe er insgesamt nur gerade ca. 20 Bewerbungen geschrieben, vorwiegend 2007/2008, und sich damit bei weitem nicht genügend um eine Festanstellung bemüht, was ihm mit abgeschlossener Lehre zum kauf- männischen Angestellten und zusätzlichen Ausbildungen möglich und zumutbar gewesen wäre. Stattdessen habe er sich als selbständig Erwerbender in ver- schiedenen Projekten betätigt, aus welchen keinerlei Einkommen resultiert habe. Er habe von der finanziellen Unterstützung seiner Mutter und Freunden gelebt. Der Beschuldigte habe um seine Leistungspflicht gewusst und aufgrund seiner ungenügenden Arbeitsbemühungen zumindest in Kauf genommen, seiner Pflicht nicht im genügenden Masse nachzukommen. 1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bejahte, (theoretisch) Unterhaltsbeiträge für seine Tochter zahlen zu müssen. Er habe das Urteil aber nicht akzeptiert. Ein Rechtsmittel dagegen habe er nicht ergriffen, da er das Urteil nicht per Post erhalten bzw. nicht abgeholt habe. Es sei ihm Kontaktaufnahme mit einem Anwalt empfohlen worden, was er nicht gemacht habe (Urk. 24 S. 4). Der Beschuldigte räumte ein, bisher noch nie Unterhaltsbeiträge an seine Tochter bezahlt zu haben, da es nicht richtig geregelt sei und eine (neue) Lösung gefunden werden müsse. Er habe mit seiner Tochter von Anfang an Kontakt gehabt und sehe sie einmal im Monat zwei bis drei Stunden im Beisein der Mutter, I._____ (Urk. 28 S. 13). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung anerkannte er erneut, in der fraglichen Zeit grundsätzlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet gewesen zu sein, aber keine Unterhaltsbeiträge geleistet zu haben. Er brachte vor, er habe ein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wollen, sei aber im fraglichen Zeitpunkt im Ausland gewesen und habe keine Begründung erhalten und man habe ihm mitgeteilt, die Begründungsfrist sei bereits abgelaufen (Urk. 128 S. 11 und S. 28 ff.).
- 45 - 1.3 Strafantrag, Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung Mit der Vorinstanz ist der Strafantrag als rechtzeitig gestellt zu betrachten (Urk. 105 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegen zahlreiche sachdienliche Dokumente bei den Akten (vgl. Urk. 95), namentlich der erwähnte Entscheid vom
29. September 2008 in Sachen AD._____ gegen den Beschuldigen betreffend Unterhalt samt Rechtskraftbescheinigung (Urk. 95/3/2). Hinsichtlich der Grundsätze der Beweiswürdigung sei auf die betreffenden Ausführungen zu den Urkundendelikten (vorne E. II/A/1.4) verwiesen. 1.4 Beweiswürdigung 1.4.1 Der Beschuldigte liess im vorliegenden Strafverfahren durch die Verteidi- gung verschiedene Einwendungen gegen das Unterhaltsurteil erheben und im Er- gebnis dessen rechtliche Verbindlichkeit bestreiten (Urk. 91 S. 7 ff.). Das Bezirks- gericht hat sich mit den vorgetragenen Argumenten einlässlich auseinander- gesetzt und ist zum zutreffenden Schluss gekommen, dass der Entscheid in der richtigen Verfahrensart sowie unter Beachtung der massgeblichen Rechtsprinzi- pien und Verfahrensgrundsätze erging, mangels Berufung formell rechtskräftig wurde und damit auch für den Beschuldigten als Unterhaltsverpflichteten Verbind- lichkeit entfaltete (Urk. 105 S. 50 f.). Dem ist nichts beizufügen. 1.4.2 Weiter hat sich die Vorinstanz mit der bestrittenen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 91 S. 9) befasst. Sie hat unter Bezug auf seine aktenkundige Ausbildung – abgeschlossene kaufmännische Lehre und zwei Jahre Studium der Betriebswirtschaft bis zum Bachelor – den Beschuldigten als vielseitig beruflich einsetzbar bezeichnet und ist davon ausgegangen, dass er bei entsprechenden Bemühungen durchaus eine Stelle – wenn vielleicht auch nicht auf Anhieb eine Kaderstelle – im kaufmännischen oder einem tätigkeitsverwandten Bereich hätte finden können. Doch habe der Beschuldigte nicht genügend nachweisen können, dass er sich in der betreffenden Zeitspanne ausreichend um eine Anstellung bemüht habe. Namentlich sei er der mehrmaligen Aufforderungen in der Untersu- chung, seine Bewerbungsaktivitäten offen zu legen, nur ungenügend nach- gekommen. Die von ihm eingereichten Unterlagen würden weitgehend das Jahr 2008 betreffen und nur ganz vereinzelt die weitern Jahre, was mit den Ausführun-
- 46 - gen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. Juli 2011 ("Es sei irrelevant, ob er sich bewerbe, denn es sei im Arbeitsmarkt immer schwieriger, je länger man weg sei, auch wenn man Erfahrungen habe. Er bewerbe sich nur noch dort, wo sein Profil wirklich passe." [vgl. Urk. 95/16 S. 5]), übereinstimme (Urk. 105 S. 52). Auch in dieser überzeugenden Begründung ist der Vorinstanz zu folgen. Daran ändern auch sei- ne Ausführungen in der Berufungsverhandlung nichts, er habe sich im Jahre 2011 erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht, sich sicher über 80 Mal in verschiedenen Bereichen beworben, bei weitem nicht nur für Kaderstellen. Auf konkrete Nachfrage konnte er aber keinen einzigen Namen einer Firma nennen, bei der er sich beworben hatte, sondern verwies nur auf die Akten, es sei dokumentiert, bei wem er sich beworben habe (Urk. 128 S. 4, S. 12 und S. 29 f.). 1.4.3 Völlig zu Recht für verfehlt hielt die Vorinstanz sodann den Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte grundsätzlich als Selbständiger arbeite und der Vorwurf der Staatsanwaltschaft betreffend mangelnde Bewerbungsaktivitäten für eine unselbständige Tätigkeit deshalb an der Sache vorbei gehe und nicht stichhaltig sei (Urk. 91 S. 9). So gab der Beschuldigte in der Berufungsverhand- lung erneut an, zwar sich in selbständigen Projekten im Kosmetik-, Uhren- und Modebereich zu engagieren. Er habe nicht untätig herumgesessen. Damit habe er aber bisher nichts verdient. Für einen Bekannten arbeite er beispielsweise zurzeit unentgeltlich, wenn daraus ein reguläres Geschäft entstehe, erhalte er aber ein Entgelt (Urk. 128 S. 29 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Pflichtige in einem solchen Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, dass er seine Unterhaltspflicht erfüllen kann. Zu diesem Zwecke muss er gegebenenfalls im Rahmen des Zumutbaren seine Stelle oder seinen Beruf oder – weniger weitgehend – von einer selbständigen zu einer unselbständige Erwerbstätigkeit wechseln (BGE 114 IV 124; BGE 126 IV 131 E. 3d). Das Recht auf die freie berufliche Tätigkeit wird durch die Unterhaltspflicht gegenüber der Familie eingeschränkt (BGE 126 IV 131 E. 3a/aa). Die Pflicht, gegebenenfalls die Stelle oder den Beruf zu wechseln, wird alleine durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt. Dabei gilt, dass je erfolgversprechender die Marktlage ist, desto weniger ist es für den
- 47 - Beschuldigten zumutbar, die selbständige Tätigkeit aufzugeben, wobei ihm eine gewisse Zeit zum Aufbau eines Geschäfts einzuräumen ist (vgl. Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 217 N 12). Umgesetzt auf den vorliegenden Fall führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen mit seinen selbständigen Projekten im Kosme- tik- und Uhrenbereich noch nie Geld verdienen können. Dies versuche er nun aber schon seit geraumer Zeit, weshalb auch nicht mehr von einer Übergangs- phase respektive dem Aufbau eines Geschäftes ausgegangen werden könne. Der Verantwortung für den Unterhalt seiner Tochter Rechnung tragend und ange- sichts seiner nicht rentierenden Projekte wäre es dem Beschuldigten durchaus zumutbar gewesen, sich wieder eine Festanstellung zu suchen. Aus den einge- reichten Bewerbungsunterlagen sei ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht genügend bemüht habe, eine Stelle zu finden und sich auch nur auf Kaderstellen beworben habe, bei denen die Aussicht auf eine Anstellung um einiges kleiner gewesen sei, als wenn er sich auf normale kaufmännische Stellen beworben hätte. In Anbetracht seiner bestehenden Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter habe die eigene berufliche Selbstverwirklichung des Beschuldigten hinten anzustehen. Der Beschuldigte habe überdies um seine Unterhaltspflicht gewusst und sei von der Alimentenstelle auch auf die strafrechtlichen Folgen der Vernach- lässigung derselben aufmerksam gemacht worden (Urk. 105 S. 52 f. mit Verwei- sen). Aufgrund der guten beruflichen Ausbildung, der guten Gesundheit und des Alters des Beschuldigten war es ihm zumutbar, eine Arbeitsstelle zu finden, mit der er seiner Unterhaltspflicht hätte nachkommen können. Auch diese Erwägungen und Einschätzungen des Bezirksgerichts in Bezug auf den Beschuldigten und sein Wissen treffen zu, entsprechen der gängigen Praxis und bedürfen keiner Ergänzung. Was das Argument der Verteidigung betrifft, die Mutter und Grossmutter des Kindes hätten dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, sie bräuchten das Geld nicht, weshalb er habe davon ausgehen können, dass sie auf Unterhaltszahlungen verzichtet (Urk. 129 S. 8; vgl. auch Urk. 128 S. 10), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat ausdrücklich erklärt, er habe gewusst, dass er zu Unterhaltszahlungen verpflichtet gewesen sei
- 48 - (Prot. II S. 11). Im Übrigen war die Kindsmutter (oder gar die Kindsgrossmutter) nicht berechtigt, auf die Unterhaltsbeiträge zu verzichten, da diese der Alimentenstelle abgetreten worden waren. Entsprechend erübrigt sich auch – wie von der Verteidigung beantragt – Frau I._____, die Kindsmutter, diesbezüglich als Zeugin zu befragen. 1.5 Somit ist auch der Schuldspruch des Bezirksgerichts betreffend Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB zu bestätigen. D. Zusammenfassung Schuldpunkt In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte zudem der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB sowie der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB schuldig zu sprechen. III. Rückversetzung / Gesamtstrafe
1. Mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
14. Januar 2008 wurde der Beschuldigte am 23. Januar 2008 bei einem Strafrest von 71 Tagen unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit vorzeitig aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, 6 Monaten Gefängnis und 3 Tagen Haft entlassen (Akten DG110264 betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. und Widerruf, Urk. 29/2).
2. Der Beschuldigte wurde innerhalb dieser Probezeit wieder straffällig (Zechprellerei C._____ Jahreswechsel 2008/2009, Fahren trotz Entzuges am 6. April 2008 sowie – durchgehend – Vernachlässigung von Unterhaltspflichten), weshalb eine Rückversetzung nach Art. 89 StGB zu prüfen ist.
- 49 -
3. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und sind seit dem Ablauf der Probezeit noch nicht drei Jahre vergangen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat(en) zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 und 4 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten verüben wird, so ist auf eine Rückversetzung zu verzichten (Art. 89 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diverse Verurteilungen, inklusive Straf- vollzug, den Beschuldigten nicht davon abhalten konnten, erneut straffällig zu werden, und dass er kurz nach Entlassung (und auch schon während des Hafturlaubs) unbeirrt weiter delinquierte (Urk. 105 S. 64; Urk. 21/7). Von daher erscheint es sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch künftig wieder mit dem Strafrecht in Konflikt geraten wird. Das ergibt sich auch aus der fehlender Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz keine günstige Legalprognose auszustellen (Urk. 105 S. 64).
4. Allerdings ist – dies im Unterschied zum Verfahrensstand bei der erstinstanzlichen Urteilsfällung (24. Oktober 2011) – seit Ablauf der mit der bedingten Entlassung am 23. Januar 2008 angeordneten einjährigen Probezeit die Dreijahresfrist gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB am 22. Januar 2012 abgelaufen, weshalb eine Rückversetzung in den Strafrest nicht mehr angeordnet werden kann. Daran ändert der Umstand nichts, das der Beschuldigte die Reststrafe von 71 Tagen als solche anerkannt hat (Urk. 28 S. 7). Folglich ist von einer Rückversetzung abzusehen. IV. Sanktion
1. Anwendbares Recht 1.1 Der Beschuldigte hat die Urkundendelikte und einen kleinen Teil der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dauerdelikt) unter dem bis zum
31. Dezember 2006 geltenden alten Recht verübt, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Die übrigen Taten wurden unter dem neuen Recht,
- 50 - nämlich 2008 bis 2011 begangen; für diese ist zwingend neues Recht anzuwenden. 1.2 Die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens hinsichtlich der unter altem Recht verübten Taten erfolgt erst heute und somit nach Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches per 1. Januar 2007. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, dieses erweise sich für den Täter als das mildere (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung des milderen Rechts der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat milder bestraft wird (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12/2006 S. 1473). Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht strafbar. Geändert haben sich nur die angedrohten Stra- fen, materiell sind die Strafnormen ansonsten gleich geblieben. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts einzig im Hinblick auf die Strafzumessung. Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts betreffend die vor dem
1. Januar 2007 verübten Straftaten ergibt – abstrakt betrachtet –, dass das neue Recht infolge der möglichen, weniger einschneidenden Geldstrafe milder ist (für die Art. 251 und Art. 253 StGB siehe Urk. 105 S. 57; das gilt infolge der Möglich- keit einer Geldstrafe auch für die Strafandrohung nach Art. 217 StGB). Gestützt darauf hat die Vorinstanz das neue Recht für anwendbar erklärt (Urk. 105 S. 57). Die Beurteilung des milderen Rechts ist jedoch nach der konkreten Methode zu ermitteln. Einen solchen konkreten Vergleich hat die Vorinstanz nicht angestellt. Da – wie zu zeigen sein wird – im vorliegenden Fall eine unbedingte Freiheits- strafe von 15 Monaten auszusprechen sein wird und damit eine Geldstrafe ohnehin ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB), erweist sich das neue Recht für die unter dem alten Recht begangenen Taten nicht als das mildere. Die altrechtlichen Delikte wären daher nach altem Sanktionenrecht zu beurteilen. Für die schwersten der zu beurteilenden Delikte, die Urkundenfälschung und
- 51 - (versuchte) Erschleichung einer falschen Beurkundung, müsste an sich eine Ein- satzstrafe nach altem Recht bestimmt und von dieser ausgehend zusammen mit den anderen Delikten in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet werden. Ausgehend von einer anzuordnenden unbedingten Freiheitsstrafe macht es im Ergebnis vorliegend aber keinen Unterschied, ob die vor dem 1. Januar 2007 verübten Delikte nach altem oder neuem Recht beurteilt werden, die Strafe würde weder milder noch schärfer ausfallen. 1.3 Der Einfachheit halber ist daher vorliegend auf sämtliche Straftaten neues Recht anzuwenden, zumal auch die Vorinstanz und die Parteien von der Anwendbarkeit des neuen Rechts ausgehen und die Sanktion wie gezeigt die gleiche bleibt.
2. Strafrahmen Hierzu kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wonach sich der ordentliche Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bzw. von einem bis zu 360 Tages- sätzen Geldstrafe zu je maximal Fr. 3'000.– erstreckt (Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; Art. 40 StGB i.V.m Art. 251 Ziff. 1 StGB) und vor- liegend kein Anlass besteht, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 105 S. 58 ff.). Insbesondere liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben und/oder nach unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung wirken sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens jedoch straferhöhend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB) und die bloss ersuchte Tatbegehung strafmindernd (Art. 22 Abs. 1 StGB; Art.48a Abs. 1 StGB).
3. Strafzumessungsregeln Die Strafzumessungsregeln sind im angefochtenen Urteil richtig und vollständig aufgeführt (Urk. 105 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 52 -
4. Tatkomponente 4.1 Urkundendelikte Der Vorinstanz folgend ist bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefälschte Einzahlungsbescheinigung im Geschäfts- verkehr, das heisst bei der notariellen Beurkundung der Vollliberierung und auch bei der beabsichtigen Eintragung letzterer in das Handelsregister, verwendet hat. Präzisierend ist jedoch zu beachten, dass zwar starke Indizien dafür bestehen, dass er diese auch herstellte oder zumindest daran beteiligt war; dies wird ihm je- doch nicht vorgeworfen, weshalb es offen gelassen wurde und deshalb vorliegend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Hingegen ist ebenfalls zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die gefälschte Bescheini- gung nicht nur gegenüber dem Notariat und dem Handelsregister verwendet hat, sondern zuvor auch bereits gegenüber dem Mitgesellschafter B._____. Hinsicht- lich der angestrebten Eintragung ins Handelsregister ist zu bemerken, dass diese nur Dank der Intervention der K._____ AG, welche die Fälschung erkannte, ge- stoppt werden konnte und die Erschleichung einer Falschbeurkundung daher oh- ne jedes Dazutun des Beschuldigten im Versuchsstadium stecken blieb. Der Be- schuldigte jedenfalls hatte alles in seiner Macht Stehende für den Erfolg getan. Durch die Verwendung gegenüber B._____, die Erschleichung der notariellen Be- urkundung und den Versuch, damit die Eintragung der Vollliberierung ins Han- delsregister zu erlangen, wollte der Beschuldigte seinen Geschäftspartner und die übrigen Beteiligten, namentlich den Revisor, im Glauben lassen, dass er seiner Verpflichtung als Aktionär nachgekommen sei. Auch wenn er davon ausgehen musste, dass das Nichtvorhandensein der Fr. 50'000.– in jedem Fall mittelfristig entdeckt wäre, wollte er durch dieses Vorgehen Zeit gewinnen und seinen Ge- schäftspartner und den Revisor wie auch allfällige Gläubiger möglichst lange im Glauben lassen, dass die Vollliberierung durchgeführt worden sei, die Gesell- schaft somit wieder genügend Kapital aufweise. Offensichtlich kümmerte es den Beschuldigten nicht, dass er durch die fehlende Vollliberierung den Fortbestand der Gesellschaft aufs Spiel setzte und gleichzeitig zumindest die nähere berufli- che Zukunft seines Geschäftspartners sowie der Mitarbeitenden in der J._____
- 53 - AG gefährdete. Sein Verhalten tangierte aber auch Dritte wie Lieferanten (zum Beispiel von Arbeitsgeräten oder Arbeitsmaterial) sowie etwa Kunden, die Dienst- leistungen im Voraus bezahlt hatten, was in der fraglichen Branche nicht unüblich ist (Abonnemente für Schönheitspflege), wurde doch der Gesellschaft das drin- gend benötigte Geld und somit auch Haftungssubstrat gerade nicht zugeführt. Das mehrstufige Handeln spricht für einige kriminelle Energie. Beim subjektiven Verschulden fällt vorab das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ins Gewicht. Zudem war sein Motiv – wie schon die Vorinstanz zu Recht betont hat – alleine finanzieller Natur, in dem er sich zwar als Aktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführungsmitglied einen Gewinn aus der Gesellschaft erhoffte, jedoch – obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre – nichts investieren und sich nicht finanziell an der Gesellschaft beteiligen wollte oder konnte. Er versuchte dies möglichst lange vor seinem Geschäftspartner, dem Revisor und allfälligen Gläubigern zu vertuschen und diese im Glauben zu lassen, dass er dann seinen Verpflichtungen schon noch nachkommen werde. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Sein Verschulden bezüglich der Urkundendelikte erweist sich als keineswegs mehr leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe nach der Tatkomponente – welche die Vorinstanz zu erwähnen unterlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom 23. März 2010 E. 1.6) – ist im Bereich von acht bis zehn Monaten anzusetzen. 4.2 Zechprellerei Völlig zu Recht hat die Vorinstanz das Verschulden in Bezug auf die Zechprellerei als erheblich eingestuft, hat doch der Beschuldigte samt weiblicher Begleitung innerhalb eines halben Jahres gleich dreimal je für mehrere Tage und für einen Gegenwert von insgesamt rund Fr. 9'500.– in noblen Hotels residiert, sich als zahlungskräftiger Gast gebärdet und die Hotels zuletzt unter fadenscheinigen Ausreden und Beschwichtigungen verlassen, ohne zu bezahlen, ohne zurück- zukehren oder die Rechnungen wenigstens später zu begleichen. Alles in allem erweist sich dieses Vorgehen als sehr dreist (Urk. 105 S. 60; Art. 82 Abs. 4
- 54 - StPO). In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls von direktem Vorsatz auszugehen. Obwohl seit Jahren einkommenslos und ohne finanzielle Mittel, wollte der Beschuldigte auf Luxusaufenthalte in Hotels nicht verzichten. Separat betrachtet würde für sich diese Delikte eine Strafe von drei bis fünf Monaten rechtfertigen. 4.3 Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises Auch hier ist das Tatverschulden – unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz (Urk. 105 S. 61) als nicht mehr leicht zu gewichten und würde für sich allein zu einer Strafe von rund einem Monat führen. 4.4 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Bei diesem Delikt ergibt sich das ebenfalls als erheblich einzustufende Verschul- den aus der sehr langen Deliktsdauer und dem offensichtlich fehlenden Willen des Beschuldigten, sich um eine Stelle und damit um ein regelmässiges Ein- kommen bzw. überhaupt ein Einkommen zu bemühen. Das deutet – zumindest in finanziellen Belangen – auf Unbekümmertheit und Gleichgültigkeit gegenüber sei- ner Tochter. Immerhin ist lediglich von Eventualvorsatz auszugehen. Im Übrigen ist auf das durch die Vorinstanz Gesagte zu verweisen (Urk. 105 S. 61; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wäre eine selbständige Strafe festzusetzen, wäre sie bei sechs bis acht Monaten anzusiedeln. 4.5 Grobe Verkehrsregelverletzung Wenn die Vorinstanz das diesbezügliche Verschulden – die als krass verkehrs- widrig zu bezeichnende Tempofahrt von 76 km/h innerorts an einem Sonntag- morgen bei nicht grossem Verkehrsaufkommen sowie guten Strassen- und Sicht- verhältnissen ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – als nicht mehr leicht beurteilte (Urk. 105 S. 62; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch dem ohne Ergänzung zuzustimmen. Eine separate Strafe dafür würde bei 1-2 Monaten liegen. 4.6. Einsatzstrafe Somit wäre die Einsatzstrafe für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte aufgrund der Tatkomponente – wohlwollend – bei rund 15 Monaten anzusetzen.
- 55 -
5. Täterkomponente Die Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 5.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Hierzu hat sich die Vorinstanz erschöpfend geäussert, insbesondere hat sie die- sen Zumessungsfaktor korrekt als neutral gewertet (Urk. 105 S. 62 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass das Projekt in der Modebranche kurz vor der Lancierung stehe, diese solle noch im Herbst erfolgen. Bei konkreter Markteinführung werde er weiterbeschäftigt und am Absatzerlös beteiligt. Er bezieht weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe. Seine Lebenspartnerin AC._____ bezahlt die Miete und grösstenteils auch das Essen, er hat bei ihr somit Kost und Logis. Er hat ungefähr Fr. 150'000.– Schulden (Urk. 128 S. 1 ff.). 5.2 Vorstrafen, Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und laufen- der Probezeit nach bedingter Entlassung Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,
8. Aufl., Zürich 2007, S. 100). Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 14. August 2008 (Urk. 127) ergibt sich, dass der Beschuldigte derzeit sechs – zum Teil einschlägige – Vorstrafen aufweist. Diese fallen stark straferhöhend ins Gewicht. Ebenfalls merklich erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte einen Teil der hier zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit nach bedingter
- 56 - Entlassung begangen (vgl. vorne E. III/2) und auch während der vorliegenden Strafuntersuchung weiter delinquiert hat. 5.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 130 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich bis auf das – aufgrund der Verjährung – eingestellte Verkehrsdelikt (Beschluss der Vorinstanz, Urk. 105 S. 69) – nicht geständig und liess auch jede Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen. Das Nachtatver- halten des Beschuldigten wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus. Die Nichtan- fechtung von Schuldsprüchen hat ebenfalls keine strafmindernde Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4 mit Hinweis). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich. 5.4 Fazit Die Täterkomponente schlägt insgesamt deutlich straferhöhend zu Buche.
6. Fazit Strafzumessung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe als sehr milde. Eine höhere Strafe kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend jedoch nicht ausgefällt werden. Entsprechend ist die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestätigen. Trotz des Verzichts auf die Rückversetzung in den Strafvollzug und daraus resultierend den Nichteinbezug der Reststrafe von 71 Tagen muss die Strafe wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht herabgesetzt werden, ein
- 57 - "Verbesserungsgebot" besteht nicht. Ob ein Urteil zuungunsten des Betroffenen abgeändert wird, entscheidet sich allein nach objektiven Gesichtspunkten. Massgeblich ist das Dispositiv (Urteil des Bundesgerichtes 6B_199/2011 vom
10. April 2012 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vorliegend nicht schlechter gestellt als im vorinstanzlichen Urteil, weshalb kein Verstoss gegen das Verbot der refomatio in peius vorliegt. Abweichend zur Vorinstanz sind 15 Tage Untersuchungshaft an diese Strafe anzurechnen (Urk. 38/2 und 38/7; Art. 51 StGB). V. Vollzug Mit zutreffender Begründung, der nichts beizufügen ist, hat die Vorinstanz den Vollzug der auszusprechenden Strafe angeordnet (Urk. 105 S. 65 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Ergänzung sei einzig auf die vorstehende Erwägung III/3 verwiesen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13) zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt auch in zweiter Instanz mit seinen Anträgen voll- umfänglich; daran ändert der Verzicht auf die Rückversetzung in den Strafvollzug nichts. Gestützt auf Art. 428 StPO sind ihm auch die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 58 -
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 4 f.).
E. 1.1 Der Beschuldigte hat die Urkundendelikte und einen kleinen Teil der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dauerdelikt) unter dem bis zum
31. Dezember 2006 geltenden alten Recht verübt, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Die übrigen Taten wurden unter dem neuen Recht,
- 50 - nämlich 2008 bis 2011 begangen; für diese ist zwingend neues Recht anzuwenden.
E. 1.2 Die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens hinsichtlich der unter altem Recht verübten Taten erfolgt erst heute und somit nach Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches per 1. Januar 2007. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, dieses erweise sich für den Täter als das mildere (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung des milderen Rechts der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat milder bestraft wird (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12/2006 S. 1473). Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht strafbar. Geändert haben sich nur die angedrohten Stra- fen, materiell sind die Strafnormen ansonsten gleich geblieben. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts einzig im Hinblick auf die Strafzumessung. Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts betreffend die vor dem
1. Januar 2007 verübten Straftaten ergibt – abstrakt betrachtet –, dass das neue Recht infolge der möglichen, weniger einschneidenden Geldstrafe milder ist (für die Art. 251 und Art. 253 StGB siehe Urk. 105 S. 57; das gilt infolge der Möglich- keit einer Geldstrafe auch für die Strafandrohung nach Art. 217 StGB). Gestützt darauf hat die Vorinstanz das neue Recht für anwendbar erklärt (Urk. 105 S. 57). Die Beurteilung des milderen Rechts ist jedoch nach der konkreten Methode zu ermitteln. Einen solchen konkreten Vergleich hat die Vorinstanz nicht angestellt. Da – wie zu zeigen sein wird – im vorliegenden Fall eine unbedingte Freiheits- strafe von 15 Monaten auszusprechen sein wird und damit eine Geldstrafe ohnehin ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB), erweist sich das neue Recht für die unter dem alten Recht begangenen Taten nicht als das mildere. Die altrechtlichen Delikte wären daher nach altem Sanktionenrecht zu beurteilen. Für die schwersten der zu beurteilenden Delikte, die Urkundenfälschung und
- 51 - (versuchte) Erschleichung einer falschen Beurkundung, müsste an sich eine Ein- satzstrafe nach altem Recht bestimmt und von dieser ausgehend zusammen mit den anderen Delikten in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet werden. Ausgehend von einer anzuordnenden unbedingten Freiheitsstrafe macht es im Ergebnis vorliegend aber keinen Unterschied, ob die vor dem 1. Januar 2007 verübten Delikte nach altem oder neuem Recht beurteilt werden, die Strafe würde weder milder noch schärfer ausfallen.
E. 1.3 Der Einfachheit halber ist daher vorliegend auf sämtliche Straftaten neues Recht anzuwenden, zumal auch die Vorinstanz und die Parteien von der Anwendbarkeit des neuen Rechts ausgehen und die Sanktion wie gezeigt die gleiche bleibt.
2. Strafrahmen Hierzu kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wonach sich der ordentliche Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bzw. von einem bis zu 360 Tages- sätzen Geldstrafe zu je maximal Fr. 3'000.– erstreckt (Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; Art. 40 StGB i.V.m Art. 251 Ziff. 1 StGB) und vor- liegend kein Anlass besteht, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 105 S. 58 ff.). Insbesondere liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben und/oder nach unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung wirken sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens jedoch straferhöhend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB) und die bloss ersuchte Tatbegehung strafmindernd (Art. 22 Abs. 1 StGB; Art.48a Abs. 1 StGB).
3. Strafzumessungsregeln Die Strafzumessungsregeln sind im angefochtenen Urteil richtig und vollständig aufgeführt (Urk. 105 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 52 -
E. 1.4 Beweiswürdigung
E. 1.4.1 Der Beschuldigte liess im vorliegenden Strafverfahren durch die Verteidi- gung verschiedene Einwendungen gegen das Unterhaltsurteil erheben und im Er- gebnis dessen rechtliche Verbindlichkeit bestreiten (Urk. 91 S. 7 ff.). Das Bezirks- gericht hat sich mit den vorgetragenen Argumenten einlässlich auseinander- gesetzt und ist zum zutreffenden Schluss gekommen, dass der Entscheid in der richtigen Verfahrensart sowie unter Beachtung der massgeblichen Rechtsprinzi- pien und Verfahrensgrundsätze erging, mangels Berufung formell rechtskräftig wurde und damit auch für den Beschuldigten als Unterhaltsverpflichteten Verbind- lichkeit entfaltete (Urk. 105 S. 50 f.). Dem ist nichts beizufügen.
E. 1.4.2 Weiter hat sich die Vorinstanz mit der bestrittenen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 91 S. 9) befasst. Sie hat unter Bezug auf seine aktenkundige Ausbildung – abgeschlossene kaufmännische Lehre und zwei Jahre Studium der Betriebswirtschaft bis zum Bachelor – den Beschuldigten als vielseitig beruflich einsetzbar bezeichnet und ist davon ausgegangen, dass er bei entsprechenden Bemühungen durchaus eine Stelle – wenn vielleicht auch nicht auf Anhieb eine Kaderstelle – im kaufmännischen oder einem tätigkeitsverwandten Bereich hätte finden können. Doch habe der Beschuldigte nicht genügend nachweisen können, dass er sich in der betreffenden Zeitspanne ausreichend um eine Anstellung bemüht habe. Namentlich sei er der mehrmaligen Aufforderungen in der Untersu- chung, seine Bewerbungsaktivitäten offen zu legen, nur ungenügend nach- gekommen. Die von ihm eingereichten Unterlagen würden weitgehend das Jahr 2008 betreffen und nur ganz vereinzelt die weitern Jahre, was mit den Ausführun-
- 46 - gen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. Juli 2011 ("Es sei irrelevant, ob er sich bewerbe, denn es sei im Arbeitsmarkt immer schwieriger, je länger man weg sei, auch wenn man Erfahrungen habe. Er bewerbe sich nur noch dort, wo sein Profil wirklich passe." [vgl. Urk. 95/16 S. 5]), übereinstimme (Urk. 105 S. 52). Auch in dieser überzeugenden Begründung ist der Vorinstanz zu folgen. Daran ändern auch sei- ne Ausführungen in der Berufungsverhandlung nichts, er habe sich im Jahre 2011 erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht, sich sicher über 80 Mal in verschiedenen Bereichen beworben, bei weitem nicht nur für Kaderstellen. Auf konkrete Nachfrage konnte er aber keinen einzigen Namen einer Firma nennen, bei der er sich beworben hatte, sondern verwies nur auf die Akten, es sei dokumentiert, bei wem er sich beworben habe (Urk. 128 S. 4, S. 12 und S. 29 f.).
E. 1.4.3 Völlig zu Recht für verfehlt hielt die Vorinstanz sodann den Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte grundsätzlich als Selbständiger arbeite und der Vorwurf der Staatsanwaltschaft betreffend mangelnde Bewerbungsaktivitäten für eine unselbständige Tätigkeit deshalb an der Sache vorbei gehe und nicht stichhaltig sei (Urk. 91 S. 9). So gab der Beschuldigte in der Berufungsverhand- lung erneut an, zwar sich in selbständigen Projekten im Kosmetik-, Uhren- und Modebereich zu engagieren. Er habe nicht untätig herumgesessen. Damit habe er aber bisher nichts verdient. Für einen Bekannten arbeite er beispielsweise zurzeit unentgeltlich, wenn daraus ein reguläres Geschäft entstehe, erhalte er aber ein Entgelt (Urk. 128 S. 29 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Pflichtige in einem solchen Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, dass er seine Unterhaltspflicht erfüllen kann. Zu diesem Zwecke muss er gegebenenfalls im Rahmen des Zumutbaren seine Stelle oder seinen Beruf oder – weniger weitgehend – von einer selbständigen zu einer unselbständige Erwerbstätigkeit wechseln (BGE 114 IV 124; BGE 126 IV 131 E. 3d). Das Recht auf die freie berufliche Tätigkeit wird durch die Unterhaltspflicht gegenüber der Familie eingeschränkt (BGE 126 IV 131 E. 3a/aa). Die Pflicht, gegebenenfalls die Stelle oder den Beruf zu wechseln, wird alleine durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt. Dabei gilt, dass je erfolgversprechender die Marktlage ist, desto weniger ist es für den
- 47 - Beschuldigten zumutbar, die selbständige Tätigkeit aufzugeben, wobei ihm eine gewisse Zeit zum Aufbau eines Geschäfts einzuräumen ist (vgl. Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 217 N 12). Umgesetzt auf den vorliegenden Fall führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen mit seinen selbständigen Projekten im Kosme- tik- und Uhrenbereich noch nie Geld verdienen können. Dies versuche er nun aber schon seit geraumer Zeit, weshalb auch nicht mehr von einer Übergangs- phase respektive dem Aufbau eines Geschäftes ausgegangen werden könne. Der Verantwortung für den Unterhalt seiner Tochter Rechnung tragend und ange- sichts seiner nicht rentierenden Projekte wäre es dem Beschuldigten durchaus zumutbar gewesen, sich wieder eine Festanstellung zu suchen. Aus den einge- reichten Bewerbungsunterlagen sei ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht genügend bemüht habe, eine Stelle zu finden und sich auch nur auf Kaderstellen beworben habe, bei denen die Aussicht auf eine Anstellung um einiges kleiner gewesen sei, als wenn er sich auf normale kaufmännische Stellen beworben hätte. In Anbetracht seiner bestehenden Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter habe die eigene berufliche Selbstverwirklichung des Beschuldigten hinten anzustehen. Der Beschuldigte habe überdies um seine Unterhaltspflicht gewusst und sei von der Alimentenstelle auch auf die strafrechtlichen Folgen der Vernach- lässigung derselben aufmerksam gemacht worden (Urk. 105 S. 52 f. mit Verwei- sen). Aufgrund der guten beruflichen Ausbildung, der guten Gesundheit und des Alters des Beschuldigten war es ihm zumutbar, eine Arbeitsstelle zu finden, mit der er seiner Unterhaltspflicht hätte nachkommen können. Auch diese Erwägungen und Einschätzungen des Bezirksgerichts in Bezug auf den Beschuldigten und sein Wissen treffen zu, entsprechen der gängigen Praxis und bedürfen keiner Ergänzung. Was das Argument der Verteidigung betrifft, die Mutter und Grossmutter des Kindes hätten dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, sie bräuchten das Geld nicht, weshalb er habe davon ausgehen können, dass sie auf Unterhaltszahlungen verzichtet (Urk. 129 S. 8; vgl. auch Urk. 128 S. 10), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat ausdrücklich erklärt, er habe gewusst, dass er zu Unterhaltszahlungen verpflichtet gewesen sei
- 48 - (Prot. II S. 11). Im Übrigen war die Kindsmutter (oder gar die Kindsgrossmutter) nicht berechtigt, auf die Unterhaltsbeiträge zu verzichten, da diese der Alimentenstelle abgetreten worden waren. Entsprechend erübrigt sich auch – wie von der Verteidigung beantragt – Frau I._____, die Kindsmutter, diesbezüglich als Zeugin zu befragen.
E. 1.4.4 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdig- keit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 472 ff.). Eine beschuldigte Person ist im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Vielmehr hat sie durchaus ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B._____ ist darauf hinzuweisen, dass er un- ter Hinweis auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB einvernommen worden ist. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihm allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere hat, wie erwähnt, nebst ihm auch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich in der vorliegenden Sache gegen den
- 14 - Beschuldigten Anzeige erstattet. Zudem befand sich B._____ durch diese zweite Strafanzeige hinsichtlich des Schlussaktes gegenüber dem Handelsregisteramt selber ebenso in der Rolle der beschuldigten Person: Es wurde ihm zusammengefasst vorgeworfen, gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ die Bankbescheinigung vom 31. Oktober 2006 am 3. November 2006 beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingereicht zu haben, obwohl er kurz zuvor auf dem Weg zum Handelsregisteramt von seinem Kundenberater bei der Bank K._____ AG, P._____, auf telefonische Anfrage erfahren habe, dass es sich bei der fraglichen Bankbescheinigung um eine Totalfälschung handle und er es unterlassen habe, den Beschuldigten mit diesem Wissen zu konfrontieren oder das Handelsregisteramt entsprechend zu informieren, womit er zumindest billi- gend in Kauf genommen habe, dass das Handelsregisteramt über die tatsächlich nicht erfolgte Vollliberierung des Aktienkapitals getäuscht worden wäre und diese tatsachenwidrig publiziert hätte (Urk. 97/19 S. 3 f.). B._____ zeigte sich bezüglich dieses ihm zur Last gelegten Sachverhalts geständig (vgl. Urk. 97/8, 97/10, 97/11 und 97/15) und wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 18. März 2011 der (ver- suchten) Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig (Urk. 97/19). Die Glaubwürdigkeit B._____s im vorliegend zu beurtei- lenden Fall wird durch diesen Strafbefehl jedenfalls nicht herabgesetzt. Leicht re- lativierend ergibt sich einzig, dass B._____, der zugleich als Geschädigter auftrat, aufgrund seiner Zivilforderung ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehabt haben könnte. Was die Zeugen O._____ und P._____ betrifft, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Relativierung von deren Glaubwürdigkeit, zumal beide nur in einer rein geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten stehen (Urk. 12 S. 2 und 13 S. 2). In erster Linie massgebend sind aber die konkreten Aussagen, mithin der materielle Gehalt der Ausführungen.
- 15 -
E. 1.5 Somit ist auch der Schuldspruch des Bezirksgerichts betreffend Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB zu bestätigen. D. Zusammenfassung Schuldpunkt In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte zudem der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB sowie der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB schuldig zu sprechen. III. Rückversetzung / Gesamtstrafe
1. Mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
14. Januar 2008 wurde der Beschuldigte am 23. Januar 2008 bei einem Strafrest von 71 Tagen unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit vorzeitig aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, 6 Monaten Gefängnis und
E. 1.5.1 Zeugenaussage F._____, E._____ Die Schilderungen von F._____, Chef Concierge und Mitglied des Führungsteams im Fünfsternehotel E._____, V._____, wurden von der Vorinstanz eingehend dar- gestellt, worauf zu verweisen ist (Urk. 105 S. 28-30). Den Ausführungen lässt sich kurz gesagt entnehmen, der Beschuldigte sei vom
15. bis 18. April 2009 bei ihnen im Hotel gewesen und habe die Hotelrechnung nicht bezahlt, sondern ihnen eine falsche Kreditkarte angegeben. Es sei bei der Anreise aufgrund seines Verhaltens nicht gelungen, die Personalien des Beschul- digten richtig aufzunehmen; sie hätten sich auf seine Versicherung, diese nachzu- liefern, verlassen. Der Beschuldigte habe gesagt, er müsse schnell raus, er kom- me nachher wieder. Während dessen Aufenthalts habe er mit dem Beschuldigten keinen Kontakt gehabt. Bei seiner Abreise habe der Beschuldigte das Hotel ganz früh am Morgen kurzfristig verlassen und sei für die Bezahlung der Rechnung wieder retour zur Réception gekommen, um mitzuteilen, im Moment nicht im Besitz einer Kreditkarte zu sein; er habe sie verloren oder verlegt. Er habe um Zusendung einer Rechnung gebeten, was sie nicht akzeptiert hätten. Der Beschuldigte habe die Nummer seiner Kreditkarte notiert und das Hotel verlassen (Urk. 54/1 S. 4). Es sei Usus, von ihnen nicht bekannten Gästen beim Check-in eine Kreditkarte zu verlangen, was beim Beschuldigten, der immer wieder gesagt habe, er würde später vorbeikommen, nicht gelungen sei. Bei der Abbuchung habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um die Kreditkarte des Beschuldigten gehandelt habe, so dass sie die Buchung hätten stornieren müssen. Die Person, deren Karte belastet worden sei, habe vom Ganzen nichts gewusst. Der Rechnungsbetrag von Fr. 4'307.– sei immer noch offen (Urk. 54/1 S. 3 und S. 5).
E. 1.5.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt u.a., dass er bei der Anreise seine Identität habe ver- schleiern wollen, dass die Formalitäten nicht hätten abgewickelt werden können,
- 37 - dass er am frühen Morgen abgereist sei. Seine eigene Kreditkarte habe er nicht angegeben, weil diese infolge zuvor getätigter Einkäufe überlastet gewesen sei. Er habe mit Erlaubnis seiner damals nicht anwesenden Freundin deren Kredit- kartennummer als Garantie angegeben mit dem Hinweis, diese dürfe nicht abgebucht werden. Man habe ihm auf sein Verlangen eine Rechnung in Aussicht gestellt. Den Zeugen F._____ habe er gar nie gesehen. Er sei sicher schon vier- mal Gast in diesem Hotel gewesen und habe immer problemlos mit der Kreditkar- te bezahlt (Urk. 54/4). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er habe schon ausgesagt und begründet, weshalb er nicht beim Verlassen des Hotels bezahlt habe. Er sei nicht mit seiner Lebenspartnerin, AC._____, dort gewesen, sondern mit einer anderen Person. Aber AC._____ habe freundlicherweise die Kreditkartennummer quasi als Depot angegeben (Urk. 128 S. 24). Allgemein zu den Hotelrechnungen gab er an, er habe in zwei Fällen sehr höflich angefragt, ob es möglich sei, eine Rechnung zu bekommen. Dies sei nach dem Einchecken gewesen. Die Belege über seine erfolgte Zahlung habe er nicht dabei, da nicht abgemacht gewesen sein, dass er sie mitbringen müsse (Urk. 128 S. 22 f.).
E. 1.6 Zeugenaussage O._____ Auch die Zeugenaussage des als gesetzliche Revisionsstelle der J._____ AG eingesetzten O._____ ist im angefochtenen Urteil sorgfältig und im nötigen Um- fang erwähnt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 105 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst dargestellt schilderte der Zeuge (Urk. 12 S. 3 ff. sowie Urk. 12 S. 2 i.V.m. Urk. 8), B._____ habe sich im Sommer 2006 an ihn gewandt, weil er auf administrative Probleme gestossen sei. Er benötige buchhalterische Hilfe. Dann sei es Schlag auf Schlag losgegangen und man habe sich mehrmals zu dritt getroffen und besprochen. Der Beschuldigte – für den kaufmännischen Teil verantwortlich – habe gesagt, dass er die fehlenden Fr. 50'000.–, das nicht liberierte Aktienkapital, bei der Q._____ auf ein Konto einbezahlt habe. Aufgrund der betriebswirtschaftlichen Situation sei dieses dringend benötigt worden, um Rechnungen, Löhne etc. zu bezahlen. Der Beschuldigte habe das als kein Prob- lem bezeichnet. Er werde es sofort überweisen, doch das Geld sei nie gekom- men. B._____ habe den Beschuldigten aufgefordert, bei ihm im Geschäft zu er- scheinen, damit er, O._____, den Beschuldigten über die rechtlichen Konsequen- zen in Bezug auf die J._____ AG aufklären könne. Anlässlich dieser Besprechun- gen habe der Beschuldigte immer gesagt, dies sei kein Problem. Auf B._____s Ultimatum habe der Beschuldigte ihnen darauf die entsprechende Kapitaleinzah- lungsbescheinigung zugefaxt. Der Vollliberierung sei nichts mehr im Wege ge- standen und die Firma hätte überleben können. Herr B._____ habe die Echtheit der Bescheinigung bezweifelt, im Gegensatz zu ihm selber. Kurz vor der Beur- kundung der Vollliberierung habe ihn B._____ informiert, dass laut Auskunft der Bank K._____ AG gar kein Konto eröffnet und kein Kapital einbezahlt worden sei.
- 17 - Der Beschuldigte habe dies als Irrtum hingestellt. B._____ habe den Notar über seine Zweifel informiert. Die Beurkundung habe jedoch stattgefunden. Als Revisionsstelle habe er B._____ darauf aufmerksam gemacht, dass die nötigen Gelder für die Geschäftstätigkeit nicht vorhanden seien und dass wahrscheinlich bald die Bücher deponiert werden müssten. B._____ sei zusammen mit seinem Rechtsbeistand Dr. S._____ in sein Büro gekommen und sie hätten alle Akten durchgeschaut, worauf – so glaube er – Dr. S._____ Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben habe (Urk. 12 S. 4). Der Beschuldigte habe immer wieder Belege gebracht, aber mit falschen Bemerkungen dazu. Seine Bankbezüge hätten diese Belege bei Weitem übertroffen (Urk. 12 S. 8). Die skurrilste Geschichte seien die angeblich auf einem Konto der Q._____ deponierten Fr. 50'000.– gewesen. Gemäss seinen Versprechungen habe der Beschuldigte den Kontoauszug mitbringen wollen, aber immer wieder andere Belege mitgebracht. Als er den Beschuldigten nach dem Kontobeleg gefragt habe, habe dieser gesagt, dass er ihn vorher in den Händen gehabt habe. Der Beschuldigte sei dann für fünf Minuten ins Auto gegangen, um nach dem Beleg zu suchen und mit der Erklärung retour gekommen, der Beleg sei irgendwo verloren gegangen. B._____ habe sich vorgängig schon in seiner Funktion als Verwaltungsrat bei der Q._____ informiert und erfahren, dass es dieses Konto gar nicht gegeben habe (Urk. 12 S. 4). Mit dem Umstand konfrontiert, dass es sich bei der Bankbescheinigung um eine Fälschung handeln würde, habe der Beschuldig- te mit Unverständnis reagiert (Urk. 12 S. 7).
E. 1.6.1 Zeugenaussage AA._____, C._____ Auch die Zeugenaussage der damaligen Assistentin und Réceptionistin im C._____, U._____, AA._____, findet sich umfassend im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 105 S. 32-33; Art. 82 Abs. 2 StPO). Sie sei verantwortlich gewesen, dass der Beschuldigte die Rechnung (für den Aufenthalt über den Jahreswechsel 2008/2009) bezahle. Er habe an der Réception die Rechnung geprüft und dann seine Kreditkarte gegeben, welche aber nicht funktioniert habe. Sie habe den Be- schuldigten nach einem andern Zahlungsmittel wie zum Beispiel "Bar" gefragt, worauf der Beschuldigte zusammen mit einer wartenden Dame in seinem Auto angeblich zu einem Bankomaten gefahren und nie zurückgekommen sei. Nach mehreren Versuchen habe man ihn auf seinem Handy erreicht und mitgeteilt, dass die Rechnung noch offen sei, worauf er eine andere Kreditkarten- nummer angegeben habe und die Leitung abgebrochen sei. Auch Emails habe man dem Beschuldigten geschrieben mit Angaben, damit er per Einzahlungs- schein zahlen könne. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte die Zeugin, dass der
- 38 - Beschuldigte am 9. Januar 2009 ein Mail geschrieben und in Aussicht gestellt habe, die Rechnung bis am 12. Januar 2009 via Bankkonto zu begleichen. Er habe jedoch nicht bezahlt. Nachher habe man vom Beschuldigten nie mehr etwas betreffend die ausstehende Rechnung gehört. Die Behauptung des Beschuldig- ten, die Rechnung am 31. Mai 2010 bezahlt zu haben, konnte die Zeugin nicht bestätigen. Die Rechnung sei im System noch immer offen und der Beschuldigte könne keine Belege vorweisen (Urk. 54/3).
E. 1.6.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte berief sich auf Zeitdruck bei der Abreise. Der aufgesuchte Bankomat sei geschlossen, d.h. nicht in Betrieb gewesen. Während der Suche nach einem andern Bankomaten in U._____ habe die Mutter von Frau AC._____ (seiner Freundin) angerufen und mitgeteilt, dass die Tante von Frau AC._____ wegen Krebs im Sterben liege oder schon gestorben sei. Er habe dem Hoteldirek- tor gemeldet, dass etwas dazwischen gekommen sei – was dieser als etwas ver- wunderlich oder befremdlich empfunden habe – sowie nach einer Bankverbin- dung gefragt. Bei seinem Telefon mit dem Hotel im März 2010 sei ein neues Team dagewesen, das vom Ganzen nichts gewusst habe. Die Rechnung habe er bezahlt, allerdings nicht unter seinem Namen. Er werde die entsprechenden Be- lege am kommenden Freitag mitbringen (Urk. 54/4). Er sei wohl über den Sal- dostatus der Kreditkarte nicht im Bilde gewesen. Mit einer Bankkarte habe er am K._____-Automaten Geld beziehen wollen. Der Automat sei jedoch ausser Be- trieb gewesen, das wisse er noch gut. Wegen eines medizinischen Notfalls habe er dann einen Anruf erhalten und deshalb beschlossen, nicht zurück nach U._____ bzw. ausserhalb von U._____ zu fahren, sondern es mit dem Hotel im Nachhinein telefonisch zu regeln. Seine Mutter habe Diabetes Typ III und habe notfallmässig ins Spital müssen. Deshalb sei er zurück nach … gefahren. Es sei nicht um die Tante von Frau AC._____ gegangen, sondern um seine Mutter, d.h. seine Adoptivmutter und biologische Tante. Dass er nachher während zwei Jah- ren nicht bezahlt habe, sei eine Vernachlässigung von seiner Seite (Urk. 128 S. 25 f.). Die Rechnung habe er bezahlt, er glaube im Namen der T._____, sei sich aber nicht mehr sicher, welche seiner Unternehmen es gewesen sei. Wes-
- 39 - halb er nicht in eigenem Namen bezahlt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 128 S. 24, S. 27).
E. 1.7 Zeugenaussage P._____ Hinsichtlich der Zeugenaussage des zuständigen Kundenberaters bei der Bank K._____ AG, P._____, kann ebenfalls auf die einlässliche Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 12-14). Gemäss dem Zeugen kam die Einzahlungsbescheinigung nicht von der K._____. Mangels Einzahlung auf das Kapitaleinzahlungssperrkonto der J._____ AG habe kein Anlass zu einer solchen Bescheinigung bestanden. Das Konto ha- be einen Saldo von Fr. 0.– gehabt. Nach Erhalt der Bescheinigung per Fax habe er Kontakt mit der internen Stelle aufgenommen. Sie hätten das
- 18 - Handelsregisteramt informiert, dass eine Nachliberierung mit einem Dokument stattfinden solle, das nicht von ihnen stamme und dass ihres Erachtens eine Nachliberierung so nicht stattfinden könne. Dies sei gewesen, bevor die Nach- liberierung hätte stattfinden sollen (Urk. 13 S. 4). Ferner bejahte P._____ auf entsprechenden Vorhalt, vor der Nachliberierung mit B._____ Kontakt gehabt und ihm bestätigt zu haben, dass noch kein Zahlungseingang erfolgt sei (Urk. 13 S. 4 f.). Weiter bestätigte er, dass ihn B._____ nach dem Besuch beim Notar angerufen und erzählt habe, dass der Notar das Dokument als echt angesehen habe. Er habe ihm gegenüber aber gesagt, dass keine Einzahlung erfolgt sei und dass die Einzahlungsbescheinigung demzufolge nicht von ihnen stammen könne. Zu diesem Zeitpunkt habe weder ein L._____ noch ein M._____ bei der K._____ AG gearbeitet und es habe auch kein Eintrag betreffend Prokura (solcher Personen) im Handelsregister existiert. Als B._____ und der Beschuldigte nach der nicht erfolgten Nachliberierung im Handelsregisteramt in seinem Büro erschienen seien, seien – gemäss seiner Wahrnehmung – beide erstaunt gewesen, dass die Einzahlungsbescheinigung eine Fälschung gewesen sein sollte. Wer diese Einzahlungsbescheinigung erstellt habe, wisse er nicht (Urk. 13 S. 5). Der Beschuldigte habe ihm beim Termin gesagt, dass diese Bescheinigung ihm zugestellt worden sei und dass er die Sache in Ordnung bringen werde, aber nicht gesagt wie. Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen bei der Polizei, dass er damals erwähnt habe, dass der Beschuldigte ihm gegenüber zugegeben habe, dass es eine Fälschung sei, antwortete P._____, er müsse sich auf seine damalige Aussage stützen, da das Ganze frischer gewesen. Wenn er es damals gesagt habe, so sei dies richtig gewesen (Urk. 13 S. 6).
E. 1.7.1 Zeugenaussage AB._____, G._____ Zum Aufenthalt des Beschuldigten im G._____, W._____, vom 27. Juni bis 3. Juli 2009 liegt die Zeugenaussage der Angestellten AB._____ vor, welche in Einzel- heiten Eingang ins angefochtene Urteil fand (Urk. 105 S. 34-36: Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie habe an seinem Abreisetag dem Beschuldigten die Rechnung vorge- legt. Er habe diese kontrolliert und u.a. festgestellt, dass ein Picknickkorb nicht verrechnet sei, worauf sie die Rechnung korrigiert habe. Er habe nicht mit Kredit- karte bezahlen wollen, da er keine habe und sei nach draussen zu den Banken Geld holen gegangen. Eine Stunde später sei sie zu ihrem Chef gegangen, um diesem zu melden, dass der Beschuldigte noch nicht zurück gekehrt sei. Bei Nachschau in seinem Zimmer habe man niemanden mehr ange- troffen und das Gepäck sei weg gewesen. Der Beschuldigte habe um 17.00 Uhr angerufen und mitgeteilt, dass er an einem Event in … aufgehalten worden sei. Da sei ihm in den Sinn gekommen, dass er die Rechnung noch bezahlen müsse. Sie sollten sich keine Sorgen machen, er würde am folgenden Tag noch einmal vorbeikommen. Der Chef habe ihr am folgenden Tag von einem E-Mail des Be- schuldigten erzählt, wonach es einen tragischen Fall in seiner Familie gegeben und er zurück nach … habe fahren müssen. Darin habe der Beschuldig- te auch um die Kontoverbindungen gebeten und sich für sein Verhalten entschul- digt. Sie hätten gewartet und das Geld sei nicht gekommen, worauf ihr Chef ir- gendwann Strafanzeige erstattet habe. Vom vorgebrachten Argument des Be- schuldigten, wonach der Hotelaufenthalt von einem Dritten, einem Immobilien- entwickler aus …, hätte bezahlt werden sollen, wusste die Zeugin nichts. Mit dem Beschuldigten sei Barzahlung vereinbart worden. Wenn bezahlt worden wäre, hätte ihr dies der Chef sicher erzählt (Urk. 54/8).
E. 1.7.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte stellte in Abrede, hinausgeschlichen zu sein und verzichtete ansonsten auf Bemerkungen (Urk. 54/9). Auf Frage der Staatsanwältin, wieso er die Belege nicht mitgebracht habe, wonach er die ausstehenden Hotelrechnungen
- 40 - bezahlt habe, erklärte er, dies sei ihm nicht möglich gewesen; er denke es reiche, diese zu bringen, wenn das Gericht diese sehen wolle (Urk. 54/9 S. 1). Auf Vorhalt, die Belege schon mehrfach versprochen, aber nie mitgebracht zu haben, berief er sich auf "andere Gründe" (Urk. 54/9 S. 2). Es sei nicht seine Erinnerung, dass er das Hotelpersonal immer wieder vertröstet habe. Es sei nicht richtig, dass er telefonisch erklärt habe, es habe einen tragischen Fall in seiner Familie gegeben und er habe deshalb sofort nach … fahren müssen. Er sei im Auftrag einer Person im R._____ gewesen und diese habe zugesagt, dass sie die Hotelrechnung bezahle. Aber natürlich sehe er ein, dass er dafür gerade stehen müsse, wenn er in seinem Namen einchecke (Urk. 128 S. 26 f.).
E. 1.8 Würdigung der Aussagen Die Aussagen der Zeugen, die rein beruflich mit dem Beschuldigten zu tun hatten, erweisen sich als sorgfältig, im Wesentlichen präzis, durchwegs schlüssig und damit glaubhaft. Die Zeugen vermitteln ein plastisches Bild zu der teilweise gleichen oder ähnlichen Vorgehensart des Beschuldigten. Die Aussagen stimmen auch mit den bekannten Gepflogenheiten in der hiesigen Hotellerie überein. Demgegenüber lavierte der Beschuldigte und blieb bis zuletzt nachvollziehbare Erklärungen für sein Verhalten schuldig. Teilweise verstrickte er sich auch in Widersprüche (vgl. dazu anschaulich seine Aussagen betreffend das Hotel "C._____", ob eine Verwandte seiner Lebenspartnerin oder seine Mutter bzw. Tante krank war). Seine Schilderungen sind deshalb unglaubhaft. Mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 37 f.) ist festzustellen, dass der Beschuldigte in allen Fällen die von ihm konsumierten und von den Hotels in Rechnung gestellten Leistungen anerkannte, aber entgegen seiner Behauptung, zwei der drei Rechnungen bezahlt zu haben, und trotz mehrmaliger Ankündigung keinerlei entsprechende Belege bzw. Quittungen vorlegen konnte. Zu den Bestreitungen des Beschuldigten, dass er die Hotels absichtlich um ihre rechtmässigen Ansprüche geprellt habe und dass er die Rechnungen beim Verlassen der Hotels hätte bezahlen müssen, verwies ihn die Vorinstanz zu Recht auf die im Geschäftsverkehr der Gastronomie geltende Usanz, wonach bezogene
- 41 - Leistungen beim Auschecken sofort – in bar, mittels Kredit- oder EC-Karte – zu bezahlen seien und dass beim Check-in sowohl der Beschuldigte als auch die fraglichen Hotels davon ausgegangen seien bzw. ausgehen durften. Abweichen- de vorgängige Vereinbarungen machte der Beschuldigte selbst nicht geltend. Vielmehr gab er in der Berufungsverhandlung selber an, er habe erst nach dem Einchecken gefragt, ob er gegen Rechnung bezahlen könne. Wenn der Beschul- digte im Nachhinein eine nicht funktionierende Kreditkarte präsentierte, sich auf Überlastung seiner Kreditkarte oder Kartenverlust berief, eine falsche Kreditkar- tennummer angab oder überhaupt verneinte, eine Kreditkarte zu besitzen, und zu angeblichem Bargeldbezug einen (vorgeblich defekten) Bankomaten aufzusuchen behauptete bzw. um Bezahlung auf Rechnung bat, so handelte es sich offensicht- lich um Ausweichmanöver und Schutzbehauptungen mit dem Ziel der Beschwich- tigung und Verzögerung gegenüber seinen Gläubigern. Das gilt ebenso bezüglich seinen Behauptungen, Dritte würden seinen Hotelaufenthalt bezahlen oder die Zahlung sei unter anderem Namen erfolgt. Hinhaltetaktik mittels leerer Verspre- chungen und Zusagen – bereits bekannt von den Urkundendelikten und aus dem vorliegenden Strafverfahren selbst – widerspiegelt sich ebenso in vorgebrachten Notsituationen eines familiären Krankheits- oder Todesfalls oder im Hinweis, andernorts aufgehalten worden zu sein. Insoweit das Hotelpersonal schliesslich auf Bezahlung gegen Rechnung einwillig- te, erfolgte dies nur als letzter Ausweg und unter der Voraussetzung der Angabe einer veritablen Kreditkartennummer als Garantie, wobei der Beschuldigte entwe- der eine angab, die nicht auf seinen Namen lautete oder die nicht gedeckt war bzw. nicht funktionierte. Im Ergebnis hat der Beschuldigte die ausstehenden Be- träge weder in bar, noch mittels Kredit- oder EC-Karte noch aufgrund von späterer Rechnungsstellung beglichen. Der Anklagesachverhalt ist als erstellt anzusehen.
E. 1.8.1 Die Sachdarstellung des Beschuldigten ist im angefochtenen Urteil sehr ausführlich umschrieben (Urk. 105 S. 14-20; Art. 82 Abs. 2 StPO). Zusammen- gefasst und teilweise ergänzend das Folgende:
- 19 -
E. 1.8.2 Was die Besprechungen der beteiligten Personen, die erfolgten Telefone und die Chronologie der Abläufe betrifft, decken sich seine Aussagen überwie- gend mit jenen von B._____, O._____ und P._____. Abweichend dazu und auf einen Nenner gebracht stellt sich der Beschuldigte jedoch durchgehend auf den Standpunkt, dass eine Vollliberierung aus seiner Sicht nicht nötig gewesen wäre, er dann aber mit B._____ und dem Buchhalter (O._____) diesbezüglich überein gekommen sei. Er habe zwei Personen zur Hand gehabt, die bereit gewesen sei- en, ihn zu unterstützen und ihm die Fr. 50'000.– vorzuschiessen: seine Lebens- partnerin und eine nahe Verwandte, die er nicht nennen möchte bzw. erst vor Ge- richt nenne, wenn es so weit kommen sollte. Entgegen der Zusicherung durch die verwandte Person habe eine Einzahlung nicht stattgefunden, was er erst später erfahren habe. Zuvor sei er immer der Meinung gewesen, dass die Einzahlung stattgefunden habe. In der Post habe er in einem Bankcouvert eine Einzahlungs- bestätigung der K._____ AG an die J._____ AG vorgefunden und diese zum No- tariatstermin mitgenommen ohne eine Ahnung, dass diese gefälscht sei. Das ha- be er erst später von B._____ aufgrund von dessen Telefonat mit der Bank erfah- ren. Er habe keine Ahnung, wer das Dokument gefälscht habe. Es sei ihm schlei- erhaft, wer bzw. welche an den Geschäftstätigkeiten der J._____ AG völlig unbe- teiligte Person ein Interesse daran haben sollte, ihm eine gefälschte Bankbe- scheinigung zukommen zu lassen. Er selber habe kein Interesse, denn es habe ihm nichts gebracht und es sei kein Geld geflossen. Die Frage, ob er sich bei der ihm bekannten, nicht genannt sein wollenden Person erkundigt habe, warum man ihm eine gefälschte Urkunde übergeben habe, bejahte er. Die Person habe ihm aber nichts Brauchbares resp. Gescheites geantwortet. Es sei niemand geschädigt, da kein Geld geflossen sei (Urk. 6 und Urk. 9).
E. 1.8.3 In der Hafteinvernahme sprach der Beschuldigte von einem abgekarteten Spiel bzw. einem "Päckli". O._____ sei ein alter Geschäftspartner des Anwalts von B._____ und der Anwalt sei der Freund der Mutter von B._____ (Urk. 24 S. 5).
E. 1.8.4 In der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte aus, man habe abgemacht, dass er seinen Aktienkapitalanteil von Fr. 50'000.– nur bei Bedarf
- 20 - einschiessen würde. Sie hätten zu Beginn ein Kapital von Fr. 50'000.– gehabt, angesichts ihrer weiteren Expansionspläne aber mehr Geld benötigt. Mitte/ Ende Oktober 2006 habe man sich zur Vollliberierung entschlossen und er habe erklärt, sich darum zu bemühen. Er habe sich in seinem Bekanntenkreis bei drei oder vier Personen erkundigt, ob ein Darlehen in dieser Höhe kurzfristig möglich sei. Jemand habe mitgeteilt, dass sie das Geld innert einer Woche auftreiben könnte. Er habe ihr gesagt, dass er froh sei, wenn sie das Geld auf das von ihm eröffnete Kapitaleinzahlungskonto bei der K._____ AG einzahlen könnte. Dann habe er darauf gewartet, dass das Geld einbezahlt würde und sich auch bei Herr P._____ oder dessen Stellvertreter erkundigt, ob das Geld nun einbezahlt worden sei, was verneint worden sei. Man habe ihm die Bankbestätigung in Aussicht ge- stellt, sobald das Geld auf dem Konto sei. Diese habe an einem Morgen in einem normalen Bankcouvert im Firmenpostfach gelegen. Er habe B._____ angerufen, dass sie die Bankbescheinigung erhalten hätten und nun die Liberierung machen könnten. Auch den Notar habe er kontaktiert und den Termin vom folgenden Tag B._____ durchgegeben. B._____ habe von ihm vorgängig die Bescheinigung per E-Mail gewollt, er habe sie eingescannt und ihm gemailt. B._____ habe zu diesem Zeitpunkt zu ihm kein Wort davon gesagt, dass etwas falsch sein könnte beziehungsweise das kein Geld auf dem Konto sei. Er habe dem Notar dann die Originalbescheinigung im Couvert übergeben. Der Notar habe die Dokumente vorbereitet und sie ihm und B._____ präsentiert. B._____ habe den Notar etwas in der Art gefragt, ob das Dokument [gemeint die Bankbescheinigung] echt sei und der Notar habe erwidert, dass alles rechtens sei. Das sei vor dem Unter- schreiben der Dokumente gewesen (Urk. 28 S. 1-3). Die verwandte Person, die ihm Fr. 50'000.– versprochen habe, wollte der Beschuldigte nach wie vor nicht preisgeben. Er habe der Person mitgeteilt, dass er eine Bestätigung erhalten habe, doch die Person habe klipp und klar erklärt, dass sie noch nichts einbezahlt habe. Der Beschuldigte verneinte dezidiert, dass diese Person in irgendeiner Art bei der Fälschung eines solchen Dokuments hätte involviert sein können. Für diese Person könne er die Hand ins Feuer legen (Urk. 28 S. 3, S. 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er
- 21 - könne sich absolut nicht vorstellen, dass diese Person etwas damit zu tun habe (Urk. 128 S. 18). Nach dem Urheber der Fälschung gefragt, konnte der Beschuldigte keine Antwort geben. Er wisse nur, wer ein Interesse daran gehabt haben könnte, dabei spielte er auf B._____ an. Für ihn sei es ein Fakt, dass B._____ ohne ihn bereits im März 2006 Schiffbruch erlitten hätte. Im Herbst 2006 hätten sie nicht mehr ein so gutes Verhältnis gehabt. B._____ habe begonnen, ihn "herauszumobben". Er habe Mitarbeiterinnen gegen ihn aufgehetzt. B._____ habe sich so positioniert, dass er den Laden hätte übernehmen können. Beweise habe er keine; er habe sich nur überlegt, wer aus dem Ganzen profitiert haben könnte und das sei sicher nicht er selber (Urk. 28 S. 3 f.). Als Konditionen für das Darlehen sei eine Rückzahlung in drei Jahren plus 10 % vereinbart worden, dies per Telefon. Auf die Frage, wie er davon ausgehen konnte, dass ein Dritter oder eine Verwandte für ihn Fr. 50'000.– einzahlen würde, antwortete er, weil er diese Leute kennen würde (Urk. 28 S. 6). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung hingegen gab er an, es habe sich um ein zinsloses Darlehen gehandelt, das er nach fünf Jahren hätte zurückbezahlen müssen. Sicherheiten seien kein Thema gewesen, da es sich um den persönlichen Verwandtenkreis gehandelt habe (Urk. 128 S. 17).
E. 1.8.5 In seiner Stellungnahme zu B._____s Aussagen als Auskunftsperson lastete der Beschuldigte B._____ Falschaussagen und Lügen an (Urk. 54/7).
E. 1.8.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, sie hätten die J._____ AG mit einem Kapital von Fr. 50'000.– gegründet, wenn dies möglich gewesen wäre. Er habe B._____ weder gesagt, er habe Fr. 50'000.– auf ein Konto der Q._____ einbezahlt, noch er benötige Fr. 50'000.– für ein Immobilien- projekt im R._____. Die Fr. 50'000.– seien ihm von einer Person aus seiner en- gen Verwandtschaft zugesichert worden. Den Namen wolle er nicht nennen, da er nicht wolle, dass diese Person involviert werde. Aber B._____ habe er gesagt, wer es sei. Seine Lebenspartnerin sei nie zur Diskussion gestanden. Vereinbart sei worden, dass diese Person ihm ein Darlehen gebe und in den nächsten paar
- 22 - Tagen Fr. 50'000.– auf das Liberierungskonto bei der K._____ AG überweise. Ausser ihm, B._____ und O._____ sowie der Bank habe niemand davon gewusst, dass eine Vollliberierung erfolgen sollte. Die Bankbestätigung habe er im Firmenpostfach in einem völlig normalen Bankcouvert vorgefunden. Dass diese gefälscht war, habe er erstmals von B._____ nach dem Besuch beim Han- delsregister erfahren. Es sei absolut absurd, es sei sinnlos, eine Bankbestätigung betreffend Vollliberierung zu fälschen (Urk. 128 S. 13 ff.).
E. 1.9 Würdigung der Aussagen
E. 1.9.1 Der Beschuldigte anerkannte die Vorgeschichte zu den eingeklagten Urkundendelikten teilweise. Gestützt darauf ist mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 21 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte, B._____ und O._____ auf- grund von Liquiditätsproblemen der J._____ AG – die Firma befand sich unter anderem mit vier Monatsmieten im Rückstand – gemeinsam eine Vollliberierung beschlossen und sich der Beschuldigte bereit erklärte, seinen noch nicht liberier- ten Aktienkapitalanteil von Fr. 50'000.– in die Gesellschaft einzuschiessen. Weiter ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte seinem Geschäftspartner B._____ im Vorfeld des vereinbarten Notariatstermins eine Bankbestätigung vom
31. Oktober 2006 zukommen liess, worin die Einzahlung von Fr. 50'000.– auf das für die J._____ AG bei der K._____ AG eröffnete Liberierungskonto bestätigt wur- de, welches Dokument sich im nachhinein aber – ebenfalls unbestritten – als Fäl- schung herausstellte, da dieser Betrag nie auf das fragliche Konto einbezahlt worden war und die beiden unterzeichnenden Mitarbeiter nie bei der K._____ AG tätig waren (Urk. 15/3 Anhang). Fest steht weiter, dass B._____ vom Kundenberater P._____ darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass das Geld noch nicht auf dem Konto eingegangen war, er deshalb Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung hatte und den Notar auch darauf ansprach, ob das Dokument echt sei; ferner, dass der Notar angesichts der Bankbescheinigung tatsachen- widrig von der erfolgten Einzahlung des Aktienkapitalanteils von Fr. 50'000.– auf das Sperrkonto ausging und die Vollliberierung beurkundete. Erwiesen ist schliesslich, dass B._____ und der Beschuldigte mit diesen Unterlagen getrennt zum Handelsregisteramt Zürich fuhren und ihnen dort – aufgrund stattgefundener
- 23 - Orientierung durch die K._____ AG – mitgeteilt wurde, dass die Bankbescheini- gung nicht echt sei und das Verfahren betreffend Vollliberierung gestoppt werden müsse.
E. 1.9.2 Der Beschuldigte bestritt aber während des ganzen Verfahrens, die Bescheinigung über die Einzahlung von Fr. 50'000.– auf das Liberierungskonto der J._____ AG bei der K._____ AG eigenhändig gefälscht zu haben bzw. fäl- schen lassen haben oder von der Fälschung Kenntnis gehabt und somit eine ge- fälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht zu haben. Von der Fälschung will er erst beim Handelsregisteramt erfahren haben.
E. 1.9.3 Das Aussageverhalten des Beschuldigten zum hier massgeblichen Kern- geschehen ist grösstenteils geprägt durch stereotype, inhaltsarme und teilweise ausweichende sowie schwammige Antworten oder aber durch Stillschweigen. Insbesondere bezieht sich der Beschuldigte auf eine angeblich existierende, verwandte Person, deren Namen er unter keinen Umständen nennen will, obwohl er ihr – als behaupteter Darlehensgeberin für den benötigten Kapitalanteil – einerseits eine Schlüsselrolle im Geschehensablauf zuweist, sie anderseits aber als allfällige Täterperson ausdrücklich und unmissverständlich entlastet und von jeder Schuld ausnimmt. Ein Beschuldigter ist grundsätzlich befugt, sich im Strafverfahren passiv zu verhal- ten und (ganz oder teilweise) zu schweigen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Er kann also jede Kooperation verweigern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom
29. Juni 2010 E. 5.4). Aussagen, auch jene des Beschuldigten, sind ordentliche Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein solches Beweismittel. Beweismittel unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5). Es versteht sich von selbst, dass der Strafrichter nicht einfach aus dem Schweigen auf die Schuld schliessen kann. Umgekehrt ist es allgemein anerkannte Praxis, dass Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese aufgrund vorhandener Beweismittel nicht zweifelhaft ist (Urteile des Bundes- gerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3 = Pra 90 [2001] Nr. 110 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1). Die Täterschaft kann auch ohne
- 24 - Kooperation des Beschuldigten beweisbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3). Sich – wie der Beschuldigte – auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen, hindert daher nicht, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3 und 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3 und E. 4). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, verpasst der Beschuldigte durch diese partielle Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht die naheliegende Möglichkeit, sich vom Tatvorwurf der Urkundenfälschung entlasten zu können. Indem der Beschuldigte vorbringt, eine Drittperson habe ihm die Gewährung ei- nes Darlehens versprochen, bringt er eine Entlastungsbehauptung vor. Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, jedoch trifft den Beschuldigten insofern eine gewisse Beweislast bzw. Mitwirkungspflicht, als er das Vorliegen entlastender Indizien behauptet. Solche müssen vom Beschuldigten in einem Mindestmass glaubhaft gemacht werden. Eine volle Beweispflicht des Beschuldigten besteht jedoch nicht. Es genügt, wenn seinen entlastenden Behauptungen eine gewisse Überzeugungskraft zukommt; sei dies in Form konkreter Indizien oder in Form einer natürlichen Vermutung. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschuldigte zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft ist (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 282; Urteil des Kassationsgerichtes AC050005 vom 5. Oktober 2005 E. II.8 S. 10 f.; Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 3). Vorliegend verweigerte der Beschuldigte jegliche Mitwirkung zur Abklärung dieser Drittperson, insbesondere weigerte er sich, deren Namen zu nennen. Die Gründe dafür sind nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft. Auch seine weiteren Aussagen zum Darlehen sind derart widersprüchlich, dass sie nicht glaubhaft sind. Insgesamt erscheint die Berufung auf diese nebulös blei- bende Person deshalb als blosses Lügenkonstrukt und reine Schutzbehauptung und ein Indiz für eigene Täterschaft.
- 25 -
E. 1.9.4 Wenn die Vorinstanz darüber hinaus der Sachverhaltsversion des Beschul- digten Sinn und Logik absprach, ist ihr vollumfänglich zuzustimmen. Wie der Be- schuldigte selber einräumte, war bei ihm seit längerer Zeit kein Geld vorhanden. Danach gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, erklärte er in der Unter- suchung, er habe sich für eine Management Ausbildung angemeldet, eine feste Anstellung habe er momentan nicht und lebe von einigen Beratungsmandaten usw. Auf seit Jahren bestehende Betreibungen und daraus resultierende Verlust- scheine angesprochen verneinte er einen Zusammenhang und äusserte sich nicht weiter (Urk. 6 S. 11; Urk. 9 S. 12; Urk. 28 S. 5). Er habe verschiedene Projekte. Miete und Krankenkasse habe er gar nicht bezahlt und nicht gearbeitet und zur Bestreitung der übrigen Lebenshaltungskosten verweigerte er fortan Auskünfte (Urk. 9 S. 11). Seine damalige finanzielle Situation war zugegebenermassen angespannt (Urk. 28 S. 5). Auch noch anlässlich der mehr als zwei Jahre später erfolgten Hafteinvernahme führte er zu seiner Lebenssituation aus, er lebe von nichts. Ab und zu habe er Anfragen wegen Projekten, aber keinen regelmässigen Job. Seine Beratungsfirma sei inaktiv (Urk. 24 S. 3). Unter diesen Umständen ist es mit der Vorinstanz als eher unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass ihm eine Drittperson, selbst eine Verwandte, ein Darlehen zu den von ihm genannten Konditionen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt, schon gar nicht bloss mündlich über das Telefon und ohne jegliche schriftliche Fixierung.
E. 1.9.5 Es ist kein Motiv ersichtlich, inwiefern die angebliche Darlehensgeberin ein Interesse an der Fälschung der Einzahlungsbestätigung gehabt haben könnte. Ein Vorteil würde für die Darlehensgeberin daraus nicht entstehen. Zudem ist für den Darlehensnehmer ohne Weiteres erkennbar und überprüfbar, ob die Einzahlung tatsächlich stattfand. Abgesehen davon steht auch gemäss dem Beschuldigten die angebliche Darlehensgeberin ausser jeglichem Verdacht. Somit kommt die Darlehensgeberin nicht als Fälscherin in Frage. Zweifelsfrei entfällt auch B._____ als möglicher Fälscher und die Anschwärzung B._____s durch den Beschuldigten erweist sich als reine Schutzbehauptung. Zwar kann ein gewisses Interesse B._____s an einer entsprechenden Bankbestä- tigung nicht in Abrede gestellt werden. Als Mitgesellschafter der sich in einem
- 26 - Liquiditätsengpass befindlichen Firma hatte B._____ jedoch vielmehr ein vitales Interesse an einer Vollliberierung durch die tatsächliche Einzahlung des fehlenden Aktienkapitalanteils des Beschuldigten. Es ging ihm darum, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nachkommen konnte, zumal B._____ das operative Geschäft bestritt und insoweit auch seine berufliche Zukunft auf dem Spiel stand. Das Interesse von B._____ an verfügbarem Geld ergibt sich im Übrigen bereits aus der ganzen Vorgeschichte, hatten doch anerkanntermassen er und der Revisor O._____ den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Aktionärspflichten, d.h. zur Einzahlung seines Aktienkapitalanteils aufgefordert, um die Existenz der J._____ AG zu retten. Das sah schliesslich auch der Beschuldigter ein, indem man gemeinsam übereinkam, dass aufgrund der finanziellen Lage der Firma jetzt – gemeint im Herbst 2006 – eine Vollliberierung gemacht werden müsse (Urk. 6 S. 7). Mit der Fälschung wäre das Liquiditätsproblem, das zentrale Anliegen B._____s, aber gerade nicht gelöst worden. Entsprechend nützte die Fälschung dem Gesellschafter B._____ nichts. Grundsätzlich scheidet auch eine unbeteiligte Drittperson als Fälscherin der Bankbescheinigung aus. Es wurde vorliegend eine Einzahlungsbestätigung hergestellt, die eine Einzahlung von Fr. 50'000.– für die J._____ AG bescheinigte. Die Bescheinigung muss daher zwingend von jemandem gefälscht worden sein, der von der noch ausstehenden Vollliberierung Kenntnis hatte. Wie der Beschuldigte selber angab, hatten nur er, B._____, O._____ sowie die K._____ AG davon Kenntnis. Eine unbeteiligte Drittperson hätte zudem weder ein Interesse noch einen Nutzen aus der Fälschung ziehen können.
E. 1.9.6 Übereinstimmend mit der Vorinstanz bleibt die Erkenntnis, dass der Beschuldigte der Einzige war, der an der Fälschung der Bescheinigung ein wesentliches Interesse hatte bzw. daraus einen Nutzen ziehen konnte. Er stand Mitte/Ende Oktober 2006 unter dem erheblichen Druck von B._____ und O._____, vereinbarungsgemäss seinen Aktionärspflichten als Besitzer von 50 % der Aktien der J._____ AG nachzukommen und seinen Anteil am Aktienkapital nun auch einzuschiessen. B._____ hatte ihm schliesslich anlässlich einer Bespre- chung zu Dritt mit dem Revisor O._____ ein Ultimatum gesetzt und der Beschul-
- 27 - digte hatte erklärt, es sei kein Problem für ihn. Indem nun der Beschuldigte eine Bankbestätigung vorlegte, wonach die Fr. 50'000.– einbezahlt worden waren, konnte er den Anschein erwecken, er sei seinen Verpflichtungen nachgekommen. Aufgrund des gefälschten Dokuments stand der Firma zwar kein Geld zur Verfü- gung, obwohl es auch aus Sicht des Beschuldigten "um den Cash" gegangen war (Urk. 28 S. 5), doch der Beschuldigte konnte sich durch die "formelle" Liberierung seiner Verpflichtung (vermeintlich) entledigen. Wie dargelegt (E. II/1.9.4) verfügte der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt über keinerlei finanzielle Mittel, um der Aufforderung zur Liberierung seines Anteils nachzukommen. Über diesen Umstand liess er aber sowohl seinen Geschäftspartner B._____ als auch den Revisor O._____ im Un- klaren. Nach B._____s Ultimatum zu Einzahlung und entsprechender Bestätigung befand sich der Beschuldigte in der höchst ungemütlichen Situation, dass seine wiederholten Beteuerungen, die Verpflichtung problemlos erfüllen zu können, als leere Versprechen aufzufliegen drohten. Der Beschuldigte hatte somit ein reges Interesse daran, seinen Geschäftspartner zu täuschen und im Glauben zu belas- sen, dass er seine Aktionärspflicht erfüllt habe. Dass dabei kein Geld floss und dies über kurz oder lang aufgeflogen wäre, ändert nichts daran, dass der Be- schuldigte durch sein Vorgehen – zumindest kurzfristig – den Anschein erwecken konnte, der Forderung von B._____, seinen persönlichen Aktienkapitalanteil ein- zuzahlen bzw. einbezahlt zu haben, nachgekommen zu sein. Er konnte sich zu- mindest vorübergehend etwas Luft verschaffen. Dass B._____ praktisch durchge- hend die Echtheit der Bankbescheinigung bezweifelte und mehrmals telefonisch den Berater P._____ von der K._____ AG kontaktierte, vermag den Beschuldig- ten nicht zu entlasten.
E. 1.9.7 Wiederholte Beschwichtigungen und – unerfüllt bleibende – Ver- sprechungen gehören augenfällig zum Geschäftsgebaren des Beschuldigten, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich deutlich reduziert. Dazu zählen seine Beteuerungen, B._____ müsse sich keine Sorgen machen, oder gegenüber O._____, es sei kein Problem, er habe das nicht liberierte Aktienkapital auf ein
- 28 - Konto bei der Q._____ einbezahlt und werde es sofort überweisen. Das behaup- tete … Konto enthielt aber keine Fr. 50'000.–, wie der Beschuldigte selber schon in der ersten Befragung eingestand: Es habe vielleicht Fr. 1'000.– darauf gehabt, grosse Bewegungen hätten nicht stattgefunden, und Geld von ihm, dem Beschul- digten, habe sich nicht auf diesem Konto befunden (Urk. 6 S. 6). Damit entpuppt sich die Behauptung des Beschuldigten gegenüber O._____ auch schlicht als Unwahrheit. Ebenso erscheint der Hinweis an B._____, er habe für sein Immobili- enprojekt im R._____ auf die Fr. 50'000.– greifen müssen, als untaugliche Ausre- de und Falschbehauptung. Geradezu theatralisch mutet sodann an, wie der Be- schuldigte den von O._____ (erneut) geforderten Einzahlungsbeleg betreffend die Fr. 50'000.– auf dem von diesem geltend gemachten Kapitaleinzahlungssperrkon- to bei der K._____ AG für die J._____ AG im Auto suchen ging, um nach fünf Mi- nuten mit der Bemerkung zurück zu kehren, diesen eben noch in Händen gehabt zu haben, er sei irgendwo abhanden gekommen. Abgesehen davon war laut dem Zeugen P._____ keine Einzahlung erfolgt und das Konto wies einen Saldo von Fr. 0.– auf. Zudem ist nicht nur hinsichtlich der eingeklagten Urkundendelikte, sondern auch bezüglich des nachstehend zu beurteilenden Anklagevorwurfs der mehrfachen Zechprellerei mehrfach aktenkundig, dass der Beschuldigte unter fa- denscheinigen Ausflüchten mit Zahlungen und dem Produzieren verlangter Bele- ge eine Hinhaltetaktik übte, indem er immer wieder beschwichtigte und baldige Erfüllung in Aussicht stellte. Wenn der Beschuldigte auf die ihm durch P._____ eröffnete Tatsache, dass die Bankbescheinigung eine Fälschung sei, mit Unver- ständnis bzw. Erstaunen reagierte, so kann das nicht anders denn als plumpe In- szenierung bezeichnet werden. Gleiches gilt zur Reaktion des Beschuldigten ge- genüber O._____ – nämlich es handle sich um einen Irrtum –, als dieser ihm ge- genüber das Fehlen einer Kapitalzahlung erwähnte. Wie sich auch aus der Prü- fung der weiteren Deliktsvorwürfe ergeben wird, zählt es überdies zum Repertoire des Beschuldigten, angebliche Fehler oder Missverständnisse Dritten, u.a. der Bank und dem Notariat, zuzuschieben (z.B. Urk. 8 S. 2, S. 4 und S. 6). Wie die Vorinstanz mit Recht erwähnte, legte der Beschuldigte die aufgezeigte Art und Weise von Hinhaltetaktik auch im vorliegenden Strafverfahren an den Tag. So vertröstete er nicht nur seinen Geschäftspartner B._____ und den Revisor
- 29 - O._____ hinsichtlich des Nachreichens von Belegen (u.a. Urk. 8 S. 3; Urk. 12 S. 3; Urk. 13 S. 6; Urk. 54/5 S. 3, S. 12, S. 20), sondern auch die Untersuchungs- behörden, wenn er von ihnen aufgefordert wurde, dieses oder jenes Dokument, das seine Aussagen belegen und ihn von den Vorwürfen entlasten sollte, einzureichen, jeweils auf einen späteren Zeitpunkt, ohne seinen Beteuerungen und Versprechungen nur einmal nachzukommen. Auch erklärte er mehrmals, dass er die angebliche Darlehensgeberin bekannt geben werde, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, oder dass er die Zahlungsbelege der angeblich bezahlten Hotelrechnungen (vgl. nachfolgend zum Vorwurf der mehrfachen Zechprellerei) vorlegen werde, was er beides nicht tat.
E. 1.9.8 Ein den Beschuldigten belastendes Indiz erblickte die Vorinstanz schliess- lich – zu Recht – in den folgenden Umständen (Urk. 105 S. 24 f.): Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2010 wurde die Kopie der echten Einzah- lungsbescheinigung der K._____ AG vom 11. Januar 2006 betreffend Gründung der J._____ AG im Umfang von Fr. 50'000.–, adressiert an die T._____, …[Adresse], sichergestellt (Urk. 27/19, Anhang). Diese Bescheinigung weist die identischen Telefon- und Faxnummern sowie das Zeichen der Sachbearbeiter auf wie die gefälschte Bankbestätigung betreffend Vollliberierung (Urk. 15/3, Anhang), obwohl der Name des Sachbearbeiters differiert, was doch eher ungewöhnlich ist. Weiter sind beide Bescheinigungen mit "lettre signature" bezeichnet. Damit im Widerspruch steht die wiederholte Behauptung des Beschuldigten, die Bankbe- scheinigung vom 31. Oktober 2006 per normale Post in einem einfachen Bank- couvert über das Firmenpostfach erhalten zu haben. Layout und Inhalt der echten Bescheinigung betreffend Gründung der J._____ AG vom 11. Januar 2006 und der gefälschten Bescheinigung betreffend Vollliberierung vom 31. Oktober 2006 stimmen praktisch überein. Diese Kongruenz wäre bei der Annahme, dass die Fälschung von einer Drittperson, d.h. nicht dem Beschuldigten, stammen würde, nur sehr schwer zu erklären. Zwar spricht aufgrund der gesamten Umstände viel dafür, dass der Beschuldigte die fragliche Einzahlungsbescheinigung selber ge- fälscht oder wenigstens die Fälschung in Auftrag gab und dass diese Bescheini- gung dem Beschuldigten als Vorlage für die Fälschung diente. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da ihm in der Anklageschrift nicht das Fälschen vorgeworfen
- 30 - wird, sondern der Gebrauch der gefälschten Einzahlungsbescheinigung, wobei er gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen habe, dass diese gefälscht war. Nachdem wie ausgeführt die Berufung auf die Drittperson als blosses Lügenkon- strukt und reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, ist erstellt, dass der Be- schuldigte gewusst haben musste, dass die Einzahlungsbescheinigung nicht stimmen konnte und dass die Fr. 50'000.– nicht einbezahlt worden waren. Folg- lich musste er auch gewusst haben, dass die Bescheinigung gefälscht war.
E. 1.9.9 In Würdigung aller Umstände hat die Vorinstanz den Standpunkt des Beschuldigten, die Bestätigung nicht selber gefälscht respektive bei der Be- urkundung auf dem Notariat nichts davon gewusst zu haben, als reine Schutz- behauptung qualifiziert, während sie die Aussagen der Zeugen P._____ und O._____ sowie der Auskunftsperson B._____ als glaubhaft einstufte, zumal sich diese im Grundsatz decken und mit dem übrigen Untersuchungsergebnis im Ein- klang stehen. Dieser Schlussfolgerung ist uneingeschränkt beizupflichten. Es ist somit rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte von der Tatsache der Fäl- schung Kenntnis hatte, als er die Einzahlungsbescheinigung zunächst B._____, später (zusammen mit B._____) dem Notar und schliesslich dem Handelsregis- teramt vorgelegt hat. Dies alles tat der Beschuldigte in der Absicht, bei B._____ und dem Revisor O._____ den Glauben zu erwecken, dass er seiner Liberie- rungspflicht nachgekommen sei, und dies auch so beurkunden zu lassen.
E. 2 Rechtliche Würdigung
E. 2.1 Durch den Tatbestand der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB wird der im Gastgewerbe üblichen Vorleistungspflicht des Gastwirtes Rechnung getragen und dieser so geschützt respektive das Ausnützen dieser Vorleistung unter Strafe gestellt. Geschützt ist das Entgelt für Unterkunft, Speisen und Getränke sowie
- 42 - Forderungen für andere im Zusammenhang mit der Unterbringung erbrachten Dienstleistungen. Ein Wirt ist geprellt, wenn er entgegen seiner Erwartung für die Bewirtung oder Beherbergung nicht – d.h. in der Regel spätestens beim Verlassen der Gaststätte – bezahlt wird (BGE 75 IV 16). In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz erforderlich.
E. 2.1.1 Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet o- der beurkunden lässt. Diese Norm umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich die Urkundenfälschung im engeren Sinne (= materielle Fälschung), die Blankett-
- 31 - fälschung als Anwendungsfall der Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (= intellektuelle Fälschung; Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 251 N 8). Abgrenzungsmerkmal zwischen der Urkundenfälschung im engeren Sinne und der Falschbeurkundung bildet das Vorliegen einer echten oder einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist gefälscht, wenn der Schein erweckt wird, sie stamme von jemandem, von dem sie tatsächlich gar nicht stammt, wenn also der aus ihr ersichtliche Aussteller nicht deren wirklicher Aussteller ist (Identitätstäuschung; (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 251 N 10).
E. 2.1.2 Korrekt wurde im angefochtenen Urteil dargelegt, dass es sich bei der frag- lichen Bankbescheinigung betreffend Vollliberierung vom 31. Oktober 2006 um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung (Urk. 129 S. 5) kommt der Einzahlungsbescheinigung durchaus Beweiseignung zu. So wurde im von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichtes offengelassen, ob der Bescheinigung bei einer Schein- liberierung insofern keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, als dass sie sich über den Rechtsgrund der Zahlung und den Willen der Gründer, ihrer Liberierungspflicht nachzukommen, nichts aussagt. Es wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass ihr insofern Beweiseignung zukomme, als sie dafür Beweis er- bringt, dass die Einzahlungen auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt worden sind und die Bank den Betrag erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen freigibt (Urteil des Bundesgerichtes 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 7d). Aus dem vorliegenden Verwen- dungszweck des Dokumentes – der Bescheinigung einer Kapitaleinzahlung, die entgegen dem Sachverhalt, der dem genannten Urteil zugrunde lag, nicht nur zum Schein, sondern gar nicht erfolgte, als Tatsache von rechtlicher Bedeutung – ergibt sich somit, dass es sich um eine Urkunde handelt.
E. 2.1.3 Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen bei dem auf der Bankbescheinigung ersichtlichen Aussteller – der K._____ AG – nicht um den tatsächlichen Aussteller bzw. Urheber des Dokuments, sondern dieses stammt von jemand anderem. Infolge fehlender Identität (Identitätstäuschung) liegt eine
- 32 - unechte Urkunde vor. Das Herstellen einer unechten Urkunde erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne (BSK Strafrecht II - Boog, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 N 2 f.).
E. 2.1.4 Über die Identitätstäuschung hinaus ist die unechte Urkunde auch unwahr, indem der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen (BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 36). Der genannte Betrag von Fr. 50'000.– war in Wirklichkeit nicht einbezahlt und das Aktienkapital der J._____ AG demnach nicht voll liberiert. Zudem waren die auf der Bescheinigung aufgeführten Unterschriftspersonen nicht Mitarbeiter der Bank K._____. All diese Umstände waren dem Beschuldigten bewusst, als er die Bescheinigung zuerst B._____, dann dem Notariat und schliesslich dem Handelsregisteramt vorlegte.
E. 2.1.5 Es liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 4) – auf der Hand, dass es dem Beschuldigten darum ging, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, nämlich die Bescheinigung der Vollliberierung als wahr auszugeben und seinen Geschäftspartner B._____ sowie den Revisor O._____ Glauben zu machen, er sei seiner Aktionärspflicht – der Einzahlung seines Aktienkapital- anteils – nachgekommen, und dies anschliessend auch so beurkunden zu lassen. Dadurch wollte er den Druck, den diese beiden wegen der Vollliberierung auf ihn ausübten, aufheben. Zusätzlich wollte er sich so als vertrauenswürdigen, solven- ten Geschäftspartner darstellen, der seinen Verpflichtungen und Versprechungen nachkommt.
E. 2.1.6 Somit erfüllte der Beschuldigte mit der Herstellung bzw. der Beteiligung an der Herstellung der Bankbescheinigung den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht, weshalb er in Bestätigung der Vorinstanz diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.
E. 2.2 Zechprellerei ist ein Antragsdelikt und setzt das Vorliegen eines gültigen Strafantrags voraus. In den Akten befinden sich die fristgerecht gestellten Strafanträge aller drei Hotelbetriebe (ND 3 Urk. 1, C._____; ND 4 Urk. 3, E._____; ND 5 Urk. 2, G._____).
E. 2.2.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB macht sich schuldig, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine
- 33 - Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die beurkundete Tatsache zu täuschen.
E. 2.2.2 Laut der Vorinstanz hat der Beschuldigte im vorliegenden Fall auch diesen Tatbestand erfüllt, weshalb sie ihn entsprechend schuldig sprach (Urk. 105 S. 26 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Dass es sich bei der notariellen Bestätigung über die Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend Statutenänderung infolge Vollliberierung um eine öffentliche Urkunde handelt, steht ausser Frage. Der Schuldspruch ist zu bestäti- gen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte die Bescheini- gung selber fälschte, würde der Gebrauch der gefälschten Bescheinigung im Übrigen keine mitbestrafte Nachtat darstellen (BGE 107 IV 128).
E. 2.3 Das Argument der Verteidigung, die Hotels hätten die Begleichung mittels Rechnung akzeptiert, was nach herrschender Lehre einem Verzicht des Straf- antrages gleichkomme, weshalb der Tatbestand der Zechprellerei nicht erfüllt sei (Urk. 91 S. 4; Urk. 129 S. 6), wurde bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung entkräftet (Urk. 105 S. 39 f.). Die zitierte Lehrmeinung bezieht sich auf die Situation, da der Wirt dem Gast von vorneherein Kredit respektive eine Bezahlung auf Rechnung gewährt und folglich nicht geprellt ist, wenn der Gast später nicht bezahlt, da die Kreditgewährung als Verzicht auf das Strafantrags- recht verstanden wird. Bei einem solchen Kreditgeschäft soll der Kreditgeber auch das Risiko tragen. Vorliegend ist die Sachlage anders: Die Bezahlung auf Rech- nung wurde weder zu Beginn noch während der Leistungserbringung vereinbart, sondern erst als letztes Mittel nach Scheitern der Begleichung mit Kreditkarte oder in bar und unter Angabe seiner Kreditkartennummer als Garantie, die sich dann als falsch oder unbrauchbar herausstelle. Dass die Hotels nicht eine Vo- rauszahlung oder ein Gutschrift verlangt haben, ändert an dieser Sachlage nichts. Entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 6 f.) kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere konnte er daraus nicht schliessen, dass eine Bezahlung gegen Rechnung akzeptiert werde. Dass er dies auch nicht annahm, zeigt sich einerseits in seiner Aussage, er habe nach dem Einchecken "höflich angefragt", ob er gegen Rechnung bezahlen könne, andererseits darin, dass er ihnen gegenüber äusserte, er wolle mit einer Kreditkarte bezahlen, könne aber aus verschiedenen Umständen gerade nicht. Ob die Hotels gegenüber
- 43 - anderen Kunden die Bezahlung gegen Rechnung akzeptieren (wie von der Verteidigung angeführt; Urk. 129 S. 7), ist irrelevant. Die Gastwirte wurden vom Beschuldigten durch Nennung einer untauglichen Kreditkartennummer oder durch seine endgültige Abreise einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Es ist verständlich, dass sie im Nachhinein noch zur letzten Möglichkeiten griffen, zu ihrem Geld zu kommen, nämlich einer Bezahlung auf Rechnung. Das hat nichts mit einer Einwilligung in eine Bezahlung auf Rechnung im Sinne von anfänglicher Kreditgewährung zu tun und kann folglich nicht als Verzicht auf das Strafantragsrecht angesehen werden.
E. 2.3.1 Mit der durch Täuschung erschlichenen Notariatsurkunde (Urk. 15/3) und der gefälschten Bankbescheinigung (Urk. 15/3 Anhang) ging der Beschuldigte zusammen mit B._____ zum Handelsregisteramt, um die Vollliberierung ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung wurde wie erwähnt vom Handelsregisteramt gestoppt, da dieses noch rechtzeitig von der K._____ AG darüber in Kenntnis gesetzt werden konnte, dass es sich bei der Bankbescheini- gung um eine Fälschung handle. Da es somit nicht zur Eintragung in das Han- delsregister kam, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten diesbezüglich nur we- gen Versuchs der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
E. 2.3.2 Dieser Schuldspruch ist zu bestätigen. Zunächst ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Notariatsurkunde betreffend die Vollliberierung vom 3. November 2006 (vgl. Urk. 15/3) als öffentli- che Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen als solche beglaubigt, sondern auch Gewähr für deren Wahrheit leistet. Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung bzw. (Voll) Liberierung einer Aktiengesellschaft
- 34 - im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_455/2008 und 6B_460/2008 je vom 26. Dezember 2008 E. 2.2.2). Auch die Lehre erachtet den Handelsregistereintrag, der bei einer Scheinliberierung (Gründungsschwindel), d.h. aufgrund wahrheitswidriger Angaben, die Einlagen stünden zur freien Verfügung der Gesellschaft, erfolgte, als Erschleichung einer falschen Beurkundung (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 253 N 10 und dortige Verweise). Das gilt folgerichtig auch bei einer vorgetäuschten Teil- oder Nachliberierung, wie es hier der Fall ist. Indem der Beschuldigte beim Handelsregisteramt die gefälschte und unwahre Bankbescheinigung betreffend Kapitaleinzahlung samt der erschlichenen un- wahren Notariatsurkunde betreffend die Vollliberierung einreichte, versuchte er, den Handelsregisterführer – dem zweifellos Beamtenstellung zukommt (Art. 110 Abs. 3 StGB) – über die in Tat und Wahrheit nicht erfolgte Vollliberierung des Aktienkapitals der J._____ AG zu täuschen und so die entsprechende Eintragung im Handelsregister zu erreichen, die dadurch einen unwahren Inhalt aufgewiesen hätte. Dass es sich dabei beim Handelsregistereintrag um eine rechtlich erhebli- che Tatsache handelt, braucht keiner weiteren Erörterung. Ebenfalls liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich handelte. Demzufolge ist der Beschuldigte bezüglich des beabsichtigten Handelsregis- tereintrages der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.4 Der Beschuldigte handelte in allen Fällen mit Vorsatz. Dass seine den Gastgebern erzählten Gründe und Entschuldigungen für die schnelle Abreise nur Ausreden und Fantasiegeschichten waren, zeigt sich auch darin, dass er keine Anstalten traf, die Rechnungen innert nützlicher Frist zu begleichen.
E. 2.5 Somit ist der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfache Zech- prellerei im Sinne von Art. 149 StGB zu bestätigen. C. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
1. Sachverhalt
E. 3 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und sind seit dem Ablauf der Probezeit noch nicht drei Jahre vergangen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat(en) zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 und 4 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten verüben wird, so ist auf eine Rückversetzung zu verzichten (Art. 89 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diverse Verurteilungen, inklusive Straf- vollzug, den Beschuldigten nicht davon abhalten konnten, erneut straffällig zu werden, und dass er kurz nach Entlassung (und auch schon während des Hafturlaubs) unbeirrt weiter delinquierte (Urk. 105 S. 64; Urk. 21/7). Von daher erscheint es sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch künftig wieder mit dem Strafrecht in Konflikt geraten wird. Das ergibt sich auch aus der fehlender Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz keine günstige Legalprognose auszustellen (Urk. 105 S. 64).
E. 4 Tatkomponente
E. 4.1 Urkundendelikte Der Vorinstanz folgend ist bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefälschte Einzahlungsbescheinigung im Geschäfts- verkehr, das heisst bei der notariellen Beurkundung der Vollliberierung und auch bei der beabsichtigen Eintragung letzterer in das Handelsregister, verwendet hat. Präzisierend ist jedoch zu beachten, dass zwar starke Indizien dafür bestehen, dass er diese auch herstellte oder zumindest daran beteiligt war; dies wird ihm je- doch nicht vorgeworfen, weshalb es offen gelassen wurde und deshalb vorliegend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Hingegen ist ebenfalls zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die gefälschte Bescheini- gung nicht nur gegenüber dem Notariat und dem Handelsregister verwendet hat, sondern zuvor auch bereits gegenüber dem Mitgesellschafter B._____. Hinsicht- lich der angestrebten Eintragung ins Handelsregister ist zu bemerken, dass diese nur Dank der Intervention der K._____ AG, welche die Fälschung erkannte, ge- stoppt werden konnte und die Erschleichung einer Falschbeurkundung daher oh- ne jedes Dazutun des Beschuldigten im Versuchsstadium stecken blieb. Der Be- schuldigte jedenfalls hatte alles in seiner Macht Stehende für den Erfolg getan. Durch die Verwendung gegenüber B._____, die Erschleichung der notariellen Be- urkundung und den Versuch, damit die Eintragung der Vollliberierung ins Han- delsregister zu erlangen, wollte der Beschuldigte seinen Geschäftspartner und die übrigen Beteiligten, namentlich den Revisor, im Glauben lassen, dass er seiner Verpflichtung als Aktionär nachgekommen sei. Auch wenn er davon ausgehen musste, dass das Nichtvorhandensein der Fr. 50'000.– in jedem Fall mittelfristig entdeckt wäre, wollte er durch dieses Vorgehen Zeit gewinnen und seinen Ge- schäftspartner und den Revisor wie auch allfällige Gläubiger möglichst lange im Glauben lassen, dass die Vollliberierung durchgeführt worden sei, die Gesell- schaft somit wieder genügend Kapital aufweise. Offensichtlich kümmerte es den Beschuldigten nicht, dass er durch die fehlende Vollliberierung den Fortbestand der Gesellschaft aufs Spiel setzte und gleichzeitig zumindest die nähere berufli- che Zukunft seines Geschäftspartners sowie der Mitarbeitenden in der J._____
- 53 - AG gefährdete. Sein Verhalten tangierte aber auch Dritte wie Lieferanten (zum Beispiel von Arbeitsgeräten oder Arbeitsmaterial) sowie etwa Kunden, die Dienst- leistungen im Voraus bezahlt hatten, was in der fraglichen Branche nicht unüblich ist (Abonnemente für Schönheitspflege), wurde doch der Gesellschaft das drin- gend benötigte Geld und somit auch Haftungssubstrat gerade nicht zugeführt. Das mehrstufige Handeln spricht für einige kriminelle Energie. Beim subjektiven Verschulden fällt vorab das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ins Gewicht. Zudem war sein Motiv – wie schon die Vorinstanz zu Recht betont hat – alleine finanzieller Natur, in dem er sich zwar als Aktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführungsmitglied einen Gewinn aus der Gesellschaft erhoffte, jedoch – obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre – nichts investieren und sich nicht finanziell an der Gesellschaft beteiligen wollte oder konnte. Er versuchte dies möglichst lange vor seinem Geschäftspartner, dem Revisor und allfälligen Gläubigern zu vertuschen und diese im Glauben zu lassen, dass er dann seinen Verpflichtungen schon noch nachkommen werde. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Sein Verschulden bezüglich der Urkundendelikte erweist sich als keineswegs mehr leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe nach der Tatkomponente – welche die Vorinstanz zu erwähnen unterlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom 23. März 2010 E. 1.6) – ist im Bereich von acht bis zehn Monaten anzusetzen.
E. 4.2 Zechprellerei Völlig zu Recht hat die Vorinstanz das Verschulden in Bezug auf die Zechprellerei als erheblich eingestuft, hat doch der Beschuldigte samt weiblicher Begleitung innerhalb eines halben Jahres gleich dreimal je für mehrere Tage und für einen Gegenwert von insgesamt rund Fr. 9'500.– in noblen Hotels residiert, sich als zahlungskräftiger Gast gebärdet und die Hotels zuletzt unter fadenscheinigen Ausreden und Beschwichtigungen verlassen, ohne zu bezahlen, ohne zurück- zukehren oder die Rechnungen wenigstens später zu begleichen. Alles in allem erweist sich dieses Vorgehen als sehr dreist (Urk. 105 S. 60; Art. 82 Abs. 4
- 54 - StPO). In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls von direktem Vorsatz auszugehen. Obwohl seit Jahren einkommenslos und ohne finanzielle Mittel, wollte der Beschuldigte auf Luxusaufenthalte in Hotels nicht verzichten. Separat betrachtet würde für sich diese Delikte eine Strafe von drei bis fünf Monaten rechtfertigen.
E. 4.3 Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises Auch hier ist das Tatverschulden – unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz (Urk. 105 S. 61) als nicht mehr leicht zu gewichten und würde für sich allein zu einer Strafe von rund einem Monat führen.
E. 4.4 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Bei diesem Delikt ergibt sich das ebenfalls als erheblich einzustufende Verschul- den aus der sehr langen Deliktsdauer und dem offensichtlich fehlenden Willen des Beschuldigten, sich um eine Stelle und damit um ein regelmässiges Ein- kommen bzw. überhaupt ein Einkommen zu bemühen. Das deutet – zumindest in finanziellen Belangen – auf Unbekümmertheit und Gleichgültigkeit gegenüber sei- ner Tochter. Immerhin ist lediglich von Eventualvorsatz auszugehen. Im Übrigen ist auf das durch die Vorinstanz Gesagte zu verweisen (Urk. 105 S. 61; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wäre eine selbständige Strafe festzusetzen, wäre sie bei sechs bis acht Monaten anzusiedeln.
E. 4.5 Grobe Verkehrsregelverletzung Wenn die Vorinstanz das diesbezügliche Verschulden – die als krass verkehrs- widrig zu bezeichnende Tempofahrt von 76 km/h innerorts an einem Sonntag- morgen bei nicht grossem Verkehrsaufkommen sowie guten Strassen- und Sicht- verhältnissen ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – als nicht mehr leicht beurteilte (Urk. 105 S. 62; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch dem ohne Ergänzung zuzustimmen. Eine separate Strafe dafür würde bei 1-2 Monaten liegen.
E. 4.6 Einsatzstrafe Somit wäre die Einsatzstrafe für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte aufgrund der Tatkomponente – wohlwollend – bei rund 15 Monaten anzusetzen.
- 55 -
E. 5 Täterkomponente Die Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.
E. 5.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Hierzu hat sich die Vorinstanz erschöpfend geäussert, insbesondere hat sie die- sen Zumessungsfaktor korrekt als neutral gewertet (Urk. 105 S. 62 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass das Projekt in der Modebranche kurz vor der Lancierung stehe, diese solle noch im Herbst erfolgen. Bei konkreter Markteinführung werde er weiterbeschäftigt und am Absatzerlös beteiligt. Er bezieht weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe. Seine Lebenspartnerin AC._____ bezahlt die Miete und grösstenteils auch das Essen, er hat bei ihr somit Kost und Logis. Er hat ungefähr Fr. 150'000.– Schulden (Urk. 128 S. 1 ff.).
E. 5.2 Vorstrafen, Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und laufen- der Probezeit nach bedingter Entlassung Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,
E. 5.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 130 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich bis auf das – aufgrund der Verjährung – eingestellte Verkehrsdelikt (Beschluss der Vorinstanz, Urk. 105 S. 69) – nicht geständig und liess auch jede Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen. Das Nachtatver- halten des Beschuldigten wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus. Die Nichtan- fechtung von Schuldsprüchen hat ebenfalls keine strafmindernde Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4 mit Hinweis). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich.
E. 5.4 Fazit Die Täterkomponente schlägt insgesamt deutlich straferhöhend zu Buche.
6. Fazit Strafzumessung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe als sehr milde. Eine höhere Strafe kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend jedoch nicht ausgefällt werden. Entsprechend ist die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestätigen. Trotz des Verzichts auf die Rückversetzung in den Strafvollzug und daraus resultierend den Nichteinbezug der Reststrafe von 71 Tagen muss die Strafe wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht herabgesetzt werden, ein
- 57 - "Verbesserungsgebot" besteht nicht. Ob ein Urteil zuungunsten des Betroffenen abgeändert wird, entscheidet sich allein nach objektiven Gesichtspunkten. Massgeblich ist das Dispositiv (Urteil des Bundesgerichtes 6B_199/2011 vom
E. 8 Aufl., Zürich 2007, S. 100). Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 14. August 2008 (Urk. 127) ergibt sich, dass der Beschuldigte derzeit sechs – zum Teil einschlägige – Vorstrafen aufweist. Diese fallen stark straferhöhend ins Gewicht. Ebenfalls merklich erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte einen Teil der hier zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit nach bedingter
- 56 - Entlassung begangen (vgl. vorne E. III/2) und auch während der vorliegenden Strafuntersuchung weiter delinquiert hat.
E. 10 April 2012 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vorliegend nicht schlechter gestellt als im vorinstanzlichen Urteil, weshalb kein Verstoss gegen das Verbot der refomatio in peius vorliegt. Abweichend zur Vorinstanz sind 15 Tage Untersuchungshaft an diese Strafe anzurechnen (Urk. 38/2 und 38/7; Art. 51 StGB). V. Vollzug Mit zutreffender Begründung, der nichts beizufügen ist, hat die Vorinstanz den Vollzug der auszusprechenden Strafe angeordnet (Urk. 105 S. 65 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Ergänzung sei einzig auf die vorstehende Erwägung III/3 verwiesen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13) zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt auch in zweiter Instanz mit seinen Anträgen voll- umfänglich; daran ändert der Verzicht auf die Rückversetzung in den Strafvollzug nichts. Gestützt auf Art. 428 StPO sind ihm auch die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 58 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung, vom 24. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:
- Prozess Nr. DG110264 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG100128 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt.
- Das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV [Hauptanklage, Anklageziffer III.b] wird eingestellt. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG (Fahrt vom 6. April 2008) [Hauptanklage, Anklageziffer III.a], − […] sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV [Nachtrags- anklage, Anklageziffer 3].
- Vom Vorwurf des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG (Fahrt vom
- Dezember 2007) [Hauptanklage, Anklageziffer III.b] und des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [Nachtragsanklage, Anklageziffer 1] wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. […]
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2011 beschlagnahmten grünen Hängeregister werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- Der Geschädigte B._____, … [Adresse] (HD) wird mit seinem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 59 -
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Geschädigten C._____, vertreten durch D._____, … [Adresse] (ND 3), Schadenersatz von Fr. 2'450.70 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Geschädigten E._____ SA, vertreten durch F._____, … [Adresse] (ND 4), Schadenersatz von Fr. 4'307.– zuzüglich 5% Zins ab 18. April 2009 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Geschädigten G._____, vertreten durch H._____, … [Adresse] (ND 5), Schadenersatz von Fr. 2'687.– zu bezahlen.
- Die Privatklägerin AE._____, … [Adresse] (DG110264), wird mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 645.00 Auslagen Untersuchung Fr. 8'030.50 amtliche Verteidigung Untersuchung RAin Y._____ Fr. 26'010.00 amtliche Verteidigung RAin Y._____ amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 14'966.10 [festgesetzt mit Beschluss vom 27.02.2012; Urk. 103] Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Geschädigte C._____, vertreten durch D._____, … [Adresse]; − die Geschädigte E._____ SA, vertreten durch F._____, … [Adresse]; − die Geschädigte G._____, vertreten durch H._____, … [Adresse] sowie gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - 60 - − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Hauptanklage, Anklageziffer I.a], − der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 253 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Hauptanklage, Anklageziffer I.b], − der mehrfachen Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB [Hauptanklage, Anklageziffer II], sowie − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB [Nachtragsanklage, Anklageziffer 2].
- Von einer Rückversetzung in die mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 14. Januar 2008 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, 6 Monaten Gefängnis und 3 Tagen Haft unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit verbleibende Reststrafe von 71 Tagen Freiheitsstrafe wird abgesehen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'259.60 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- - 61 - nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Geschädigten B._____, … [Adresse]; − die Privatklägerin AE._____, … [Adresse]. (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120145-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Urteil vom 6. September 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2011 (DG100128)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. März 2010 (Urk. 41) sowie die (Nachtrags-) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. August 2011 (Urk. 95/33) samt Verzeichnis der Privatklägerschaft (Urk. 95/34) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz vom 24. Oktober 2011 (Urk. 105) Es wird beschlossen:
1. Prozess Nr. DG110264 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG100128 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt.
2. Das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV wird eingestellt. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 253 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB, − des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG (Fahrt vom
6. April 2008), − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
- 3 -
2. Vom Vorwurf des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG (Fahrt vom 14. Dezember 2007) und des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Nachtragsanklage Ziffer 1) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Die mit Verfügung des Justizvollzuges Kanton Zürich vom 14. Januar 2008 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, 6 Monaten Gefängnis und 3 Tagen Haft unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der noch ausstehenden Reststrafe von 71 Tagen Freiheitsstrafe rückversetzt.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes von 71 Tagen bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Gesamtstrafe, wobei 14 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2011 beschlagnahmten grünen Hängeregister werden eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
7. Der Geschädigte B._____, … [Adresse] (HD) wird mit seinem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Ge- schädigten C._____, vertreten durch D._____, … [Adresse] (ND 3), Schadener- satz von Fr. 2'450.70 zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Geschädig- ten E._____ SA, vertreten durch F._____, … [Adresse] (ND 4), Schadenersatz von Fr. 4'307.– zuzüglich 5% Zins ab 18. April 2009 zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Geschädig- ten G._____, vertreten durch H._____, … [Adresse] (ND 5), Schadenersatz von Fr. 2'687.– zu bezahlen.
11. Die Privatklägerin Stadt AE._____, … [Adresse] (DG110264), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 645.00 Auslagen Untersuchung
- 4 - Fr. 8'030.50 amtliche Verteidigung Untersuchung RAin Y._____ Fr. 26'010.00 amtliche Verteidigung RAin Y._____ amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 14'966.10 [festgesetzt mit Beschluss vom 27.02.2012; Urk. 103] Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 129 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 10)
• Das Urteil des Bezirksgerichts sei – mit Ausnahme des Strassenver- kehrsdelikts vom 30. Januar 2011, hier mache ich eine Präzisierung – aufzuheben.
• Betreffend der Verletzung der Verkehrsregeln sei der Angeschuldigte mit einer Busse von CHF 500.– schuldig zu sprechen. Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen. Anstelle der Busse sei gemeinnützige Arbeit unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 5 Tagen zu erbringen.
• Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen.
• Ansonsten sei der Angeschuldigte von Schuld und Strafe freizuspre- chen. Auf den Widerruf sei zu verzichten.
• Unter KEF zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 118; schriftlich)
- 5 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung
1. Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 4 f.).
2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Ab- teilung, vom 24. Oktober 2011 wurde der Beschuldigte A._____ wie folgt schuldig gesprochen: der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; der Er- schleichung einer falschen Beurkundung sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 253 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der mehrfachen Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB; des Fahrens trotz Entzuges im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG (Fahrt vom 6. April 2008); der Vernachlässigung von Un- terstützungspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB sowie der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Vom Vorwurf des Fahrens trotz Entzuges im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG (Fahrt vom 14. Dezember 2007) und vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wurde der Beschul- digte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde in den Vollzug einer noch ausste- henden Reststrafe von 71 Tagen Freiheitsstrafe rückversetzt und unter Einbezug dieses Strafrestes mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Gesamtstrafe – abzüglich 14 Tage Untersuchungshaft – bestraft. Weiter ordnete die Vorinstanz den Vollzug dieser Freiheitsstrafe an sowie die Einziehung und Vernichtung be- schlagnahmter grüner Hängeregister. Das Schadenersatzbegehren des Geschä- digten B._____ verwies das Bezirksgericht auf den Weg des Zivilprozesses, ebenso jenes der Privatklägerin AE._____, …. Hingegen verpflichtete es den Be- schuldigten gemäss seiner Anerkennung, den drei Geschädigten aus den einge-
- 6 - klagten Zechprellereien den jeweils beantragten Betrag als Schadenersatz zu be- zahlen. Schliesslich auferlegte das Bezirksgericht dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde zudem eine Prozessvereinigung angeordnet und das Verfahren betref- fend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 4a Abs. 5 VRV (Anklageziffer III/b) eingestellt. 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger mit Eingabe vom 2. November 2011 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 96) und mit Schreiben vom 12. März 2012 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2012 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO den Geschädigten und der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft übermittelt (Urk. 116). Die Staatsanwaltschaft teilte innert Frist mit Eingabe vom 26. April 2012 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 118). Das Datenerfassungsblatt des Beschuldigten ging am 23. Mai 2012 beim Gericht ein (Urk. 121-123). Beweis- anträge wurden zunächst von keiner Seite gestellt. Weder die Geschädigten noch die Privatklägerin liessen sich vernehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger, es sei Frau I._____, die Mutter des Kindes des Beschuldigten, als Zeugin zu befragen. Es sei für die Erstellung des Sach- verhaltes wesentlich, ob diese gesagt habe, man verzichte auf Unterhaltsbeiträge (Prot. II S. 9). Darauf wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zurückzu- kommen sein. 3.2 In seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte mitteilen, die Berufung betreffe das gesamte Urteil. Gerügt werde insbesondere die falsche Rechtsan- wendung, Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung sowie die unvoll- ständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Urk. 107). Nach entsprechender Aufforderung mit Präsidialverfügung vom
21. März 2012, konkret anzugeben, welche Änderungen verlangt würden (Urk. 109), präzisierte der amtliche Verteidiger, es seien Dispositiv Ziffer 1 – mit Ausnahme der Strassenverkehrsdelikte – sowie Dispositiv Ziffern 3-6 des Urteils
- 7 - aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Dem- entsprechend seien auch die Dispositiv Ziffern 12 und 13 aufzuheben (Urk. 114). 3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass darüber hinaus die Freisprüche, die Einziehung von Hängeregistern und die Verweise von Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses, die Verpflichtungen zu Scha- denersatzzahlungen gestützt auf eigene Anerkennung, die Kostenfestsetzung sowie die Prozessvereinigung und die Verfahrenseinstellung gemäss Beschluss von der Berufung nicht erfasst sind (Prot. II S. 7 ff.). Jedoch erklärte die Verteidi- gung, dass das Fahren trotz Entzuges des Führerausweises ebenfalls angefoch- ten werde. Wenn dies in der präzisierten Berufungserklärung nicht so formuliert sei, sei dies ein Irrtum (Prot. II S. 7). Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine spätere Ausdehnung der Beschränkung – nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Berufungserklärung – ist nicht möglich, würde dies doch praktisch die Umgehung der Rechtsmittelfrist bedeuten (BSK StPO - Eugster, Basel 2010, Art. 399 N 3 und N 6; vgl. schon Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1030; Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 99 N 23). Nachdem der Verteidiger des Beschuldigten aufgrund der Präsidialver- fügung vom 21. März 2012 die Berufungserklärung präzisierte und die Berufung hinsichtlich des Schuldpunktes beschränkte, indem er beantragte, der Schuld- spruch "sei – mit Ausnahme der Strassenverkehrsdelikte – aufzuheben" (Urk. 114), kann er diese anlässlich der Berufungsverhandlung somit nicht wieder ausdehnen. Daran ändert nichts, dass er in der Berufungserklärung erklärt hatte, es werde das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten (Urk. 107). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche des Fahrens trotz Entzuges sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln sind folglich unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass den über- zeugenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Fahren trotz Entzuges in Bezug auf die Fahrt vom 6. April 2008 (Urk. 105 S. 41 f.) zuzustimmen wäre, falls der Schuldspruch nicht rechtskräftig wäre.
- 8 - Somit ist vorab mit Beschluss festzuhalten, dass der Vorabbeschluss betreffend Vereinigung und Einstellung sowie die folgenden Urteils-Dispositiv Ziffern unange- fochten blieben und daher rechtskräftig geworden sind: − Dispositiv Ziffer 1 (Schuldsprüche des Fahrens trotz Entzuges und der groben Verletzung der Verkehrsregeln); − Dispositiv Ziffer 2 (Freisprüche von den Vorwürfen des Fahrens trotz Entzuges und des Betruges); − Dispositiv Ziffer 6 (Einziehung von Hängeregistern) − Dispositiv Ziffer 7 (Verweis des Schadenersatzbegehren des Geschädigten B._____ auf den Weg des Zivilprozesses); − Dispositiv Ziffer 8 (Verpflichtung zu Schadenersatzzahlung an die Geschä- digte C._____); − Dispositiv Ziffer 9 (Verpflichtung zu Schadenersatzzahlung an die Geschä- digte E._____ SA); − Dispositiv Ziffer 10 (Verpflichtung zu Schadenersatzzahlung an die Geschä- digte G._____); − Dispositiv Ziffer 11 (Verweis des Schadenersatzbegehren der Privatklägerin AE._____ auf den Weg des Zivilprozesses); − Dispositiv Ziffer 12 (Kostenfestsetzung). II. Schuldpunkt A. Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung
1. Sachverhalt 1.1 Anklagevorwurf Das dem Beschuldigten unter dem Titel Urkundenfälschung etc. vorgeworfene Verhalten ergibt sich einerseits aus der Anklageschrift (Urk. 41 S. 3 f.) und findet sich anderseits in ausführlicher Darstellung inklusive der Vorgeschichte im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 105 S. 5-7). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenge- fasst wird dem Beschuldigten angelastet, er habe dem Mitaktionär B._____ ver- schwiegen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Anteil des Aktien- kapitals an der Aktiengesellschaft J._____ AG in der Höhe von Fr. 50'000.– ver-
- 9 - einbarungsgemäss einzuzahlen. Stattdessen habe er B._____ am 2. November 2006 per E-Mail die Statuten und eine gefälschte Bescheinigung der Bank K._____ AG in … vom 31. Oktober 2006 zugestellt, wonach der Betrag von Fr. 50'000.– zur vollen Liberierung des Aktienkapitals (von total Fr. 100'000.–) der Firma J._____ AG auf ein Sperrkonto einbezahlt worden sei. Bei dieser Einzahlungsbescheinigung habe es sich um eine Fälschung gehandelt, was der Beschuldigte gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe, da weder er noch eine Drittperson einen Betrag in der Hö- he von Fr. 50'000.– auf ein Sperrkonto der K._____ AG einbezahlt hätten. Aus- serdem seien die auf der Bescheinigung genannten Bankangestellten "L._____" und "M._____" nie bei der Bank K._____ AG tätig gewesen. Am 3. November 2006 habe der Beschuldigte als Verwaltungsrat der Firma J._____ AG beim Notariat N._____ Feststellungs- und Statuten- änderungsbeschlüsse beurkunden lassen, gemäss welchen alle lediglich zu 50 % liberierten 1'000 Inhaberaktien zu Fr. 100.– dieser Gesellschaft durch nachträglich erfolgte Bareinzahlung der Aktionäre nunmehr zu 100 % liberiert seien. Als Nachweis über die zwingend auf einem Sperrkonto bei einem dem Bankgesetz unterstellten Institut vorzunehmende Hinterlegung der für die Vollliberierung des Aktienkapitals erforderlichen Fr. 50'000.– habe der Beschuldigte dem be- urkundenden Notar die gefälschte Einzahlungsbescheinigung der Bank K._____ AG vom 31. Oktober 2006 vorgelegt, die er bereits am Vortag B._____ zugestellt habe. Der Notar sei angesichts dieser Bankbescheinigung tatsachen- widrig davon ausgegangen, dass die Fr. 50'000.– auf ein Sperrkonto einbezahlt worden seien und habe deshalb die angebliche, tatsächlich aber nicht stattgefun- dene, Vollliberierung beurkundet. Noch am 3. November 2006 habe der Beschul- digte die vom Notar erstellte Urkunde mit eingebundener Einzahlungsbescheini- gung dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit der Anweisung zur Einlei- tung eines Eintragungsverfahrens vorgelegt. Zu diesem sei es jedoch nicht mehr gekommen, nachdem die Bank K._____ AG das Handelsregisteramt des Kantons Zürich gleichentags darüber orientiert hatte, dass es sich bei der Bankbescheini- gung um eine Totalfälschung handle.
- 10 - Strafanzeige wurde einerseits am 17. November 2006 durch den ehemaligen Mitgesellschafter des Beschuldigten, B._____, gegen den Beschuldigten erstattet (Urk. 1) und anderseits am 20. November 2006 gegen die J._____ AG bzw. deren Verwaltungsräte B._____ und A._____ durch das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich (Urk. 15/2). 1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt während der Untersuchung und vor beiden Gerichts- instanzen diesen Anklagesachverhalt weitgehend. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt – mithin das dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten gegenüber dem Geschädig- ten – aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Verteidigung auseinander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.62/2006 vom 14. November 2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c und BGE 112 Ia 107 E. 2b). 1.3 Beweismittel Als verwertbare Beweismittel liegen bei den Akten: − die Aussagen des Beschuldigten: Urk. 6, Urk. 9, Urk. 24-26, Urk. 28, Prot. I S. 3 ff. (Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom
14. Juni 2010) sowie Urk. 54/7; − die Aussagen der Auskunftsperson B._____, ehemaliger Geschäftspartner des Beschuldigten (Urk. 54/5); − die Zeugenaussage von O._____, gesetzliche Revisionsstelle der J._____ AG (Urk. 12 sowie Urk. 8); − die Zeugenaussage von P._____, zuständiger Kundenberater bei der Bank K._____ AG(Urk. 13 sowie Urk. 7); − diverse Urkunden, namentlich die Bankbescheinigung vom 31. Oktober 2006 (Urk. 15/3 Anhang = Original; Urk. 15/6 Anhang; Urk. 2/2).
- 11 - 1.4 Grundsätze der Beweiswürdigung 1.4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das gilt sowohl in Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweisergebnis als Ganzes. Eine Tatsache gilt erst als erwiesen, wenn das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise persönlich zur vollen Überzeugung gelangt, diese habe sich so verwirklicht. Bestehen hingegen bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Grundsatz in dubio pro reo als Teilgehalt der Unschulds- vermutung, Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel liegen dann vor, wenn sich diese nach der objektiven Sachlage geradezu aufdrängen. Rein abstrakte und theoretische Zweifel sind jedoch nicht aus- reichend, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO folgt ausserdem, dass eine Verurteilung nur erfolgen darf, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, die blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Die Anklagebehörde trägt somit die Beweislast für den Nachweis aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, und es ist nicht Sache des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Schmid, Handbuch Schweizerisches Strafprozessrecht, Zürich/ St. Gallen 2009, N 216, N 233 ff.). 1.4.2 Es bestehen weder gesetzliche Beweisregeln noch eine Hierarchie von Beweismitteln. Massgebend sind weder die Zahl noch die Form, sondern vielmehr die Beweiskraft bzw. innere Autorität des konkreten Beweismittels. Folglich kann sich die richterliche Überzeugung auch auf Indizien oder auf bestrittene bzw. widerrufene Aussagen stützen. Dennoch muss die persönliche Überzeugung des Richters auf einer gewissenhaften Prüfung aufbauen und mindestens objektiviert und nachvollziehbar sein. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung ist selbst ein Verzicht auf eine Beweiserhebung zulässig, wenn sich an der Sach- und Rechtslage nichts ändern würde, da die Tatsachen unerheblich, offenkundig, den Strafbehörden bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl.
- 12 - Art. 139 Abs. 2 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 1 ff.; Riklin, Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 10 N 3 ff.; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 225 ff.). 1.4.3 Widersprechen sich die Aussagen von Beteiligten, hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung abzuwägen, welche Person und Aussage glaubwürdiger bzw. glaubhafter ist. Dabei führt der Grundsatz der Unschulds- vermutung nicht automatisch zu einer stärkeren Gewichtung der Aussage der Beschuldigten. Zur Würdigung von Partei- oder Zeugenaussagen sind die nach- folgenden Kriterien heranzuziehen: In erster Linie ist nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person abzustellen, sondern auf die Glaubhaftigkeit der im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall. Deren Aussageinhalt ist zu analysieren und kritisch zu würdigen, wobei auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. auf das Fehlen von Lügensignalen zu achten ist. Eine Falschaussage zu einem bestimmten Punkt führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, die restlichen Aussagen generell als unglaubhaft zu bewerten (Groner, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 108 ff. und S. 170 ff.). Zu berücksichtigen sind die Motive der Aussagenden. Hat jemand ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens oder ist er mit einer Partei befreundet oder verwandt bzw. besteht ein Anreiz zu einer Falschaussage, haben seine Aussagen eine geringere Überzeugungskraft als diejenigen einer unabhängigen Person. Insbesondere ein stereotypes oder gehemmtes Aussageverhalten einer in einem Interessen- oder Loyalitätskonflikt stehenden Person kann ein Indiz dafür sein, dass diese unter Druck gesetzt wurde. Werden Äusserungen hingegen durch weitere Umstände bestätigt, etwa durch gleiche Aussagen anderer Zeugen oder sachliche Beweismittel, gewinnen diese an Beweiskraft. Dasselbe gilt für wieder- holte Aussagen. Wesentlich ist dabei, ob die Geschehnisse im Kerngehalt immer gleich geschildert werden. Im Laufe des Verfahrens abweichende Aussagen über Einzelheiten müssen nicht zu einer fehlenden Glaubhaftigkeit führen. Insbesonde- re wenn der Aussagende plausibel erklären kann, warum er seine Äusserungen änderte, kann auch auf eine widersprüchliche Darstellung abgestellt werden. In der Regel ist davon auszugehen, dass kurz nach dem Vorfall geäusserte Schilde-
- 13 - rungen unbefangener und zuverlässiger sind. Je länger ein Ereignis zurückliegt, desto weniger kann man sich an etwas erinnern. Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit und Wahrnehmung eines Ereignisses kann es aber durchaus sein, dass sich eine Person eher an Einzelheiten erinnern kann als alle anderen Betei- ligten. Lücken innerhalb einer Aussage müssen sich nicht unbedingt nachteilig auf die Glaubwürdigkeit auswirken. Diese können auch auf ein ehrliches Aussagever- halten hinweisen, indem die Äusserungen dadurch objektiv erscheinen. Eine er- höhte Glaubwürdigkeit haben ausserdem Personen, welche auch für sich unvor- teilhafte Äusserungen machen (Groner, a.a.O., S. 108 ff., S. 170 ff. und S. 250 f.). 1.4.4 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdig- keit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 472 ff.). Eine beschuldigte Person ist im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Vielmehr hat sie durchaus ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B._____ ist darauf hinzuweisen, dass er un- ter Hinweis auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB einvernommen worden ist. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihm allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere hat, wie erwähnt, nebst ihm auch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich in der vorliegenden Sache gegen den
- 14 - Beschuldigten Anzeige erstattet. Zudem befand sich B._____ durch diese zweite Strafanzeige hinsichtlich des Schlussaktes gegenüber dem Handelsregisteramt selber ebenso in der Rolle der beschuldigten Person: Es wurde ihm zusammengefasst vorgeworfen, gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ die Bankbescheinigung vom 31. Oktober 2006 am 3. November 2006 beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingereicht zu haben, obwohl er kurz zuvor auf dem Weg zum Handelsregisteramt von seinem Kundenberater bei der Bank K._____ AG, P._____, auf telefonische Anfrage erfahren habe, dass es sich bei der fraglichen Bankbescheinigung um eine Totalfälschung handle und er es unterlassen habe, den Beschuldigten mit diesem Wissen zu konfrontieren oder das Handelsregisteramt entsprechend zu informieren, womit er zumindest billi- gend in Kauf genommen habe, dass das Handelsregisteramt über die tatsächlich nicht erfolgte Vollliberierung des Aktienkapitals getäuscht worden wäre und diese tatsachenwidrig publiziert hätte (Urk. 97/19 S. 3 f.). B._____ zeigte sich bezüglich dieses ihm zur Last gelegten Sachverhalts geständig (vgl. Urk. 97/8, 97/10, 97/11 und 97/15) und wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 18. März 2011 der (ver- suchten) Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig (Urk. 97/19). Die Glaubwürdigkeit B._____s im vorliegend zu beurtei- lenden Fall wird durch diesen Strafbefehl jedenfalls nicht herabgesetzt. Leicht re- lativierend ergibt sich einzig, dass B._____, der zugleich als Geschädigter auftrat, aufgrund seiner Zivilforderung ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehabt haben könnte. Was die Zeugen O._____ und P._____ betrifft, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Relativierung von deren Glaubwürdigkeit, zumal beide nur in einer rein geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten stehen (Urk. 12 S. 2 und 13 S. 2). In erster Linie massgebend sind aber die konkreten Aussagen, mithin der materielle Gehalt der Ausführungen.
- 15 - 1.5 Aussagen Auskunftsperson B._____ Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ ausführlich und korrekt dargestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 105 S. 8-10). Zusammengefasst führte B._____ aus, er selber habe seinen Anteil am Aktienkapital von Fr. 50'000.– bereits Anfang Januar 2006 bezahlt. Bezüglich Nachliberierung schilderte er, er sei davon ausgegangen, dass sich der Anteil des Beschuldigten aufgrund von dessen Darstellung auf dem Konto bei der Q._____ befunden habe. Hinsichtlich der aufgrund von Liquiditäts- schwierigkeiten der Firma J._____ AG erforderlichen Nachliberierung im Herbst 2006 habe ihm der Beschuldigte erklärt, dass er ein finanzielles Problem mit seinem Immobilienprojekt im R._____ gehabt und des- halb auf die Fr. 50'000.– habe zurückgreifen müssen. B._____ müsse sich keine Sorgen machen, er (Beschuldigter) würde sofort jemanden finden, der ihm die Fr. 50'000.– vorschiesse, er würde das Geld bringen. Er und O._____ hätten lan- ge auf das Geld und die Belege (u.a. zum … Konto) gewartet, bis ihm der Beschuldigte einen Termin beim Notar in N._____ angekündigt habe. Auf seinen Wunsch habe ihm der Beschuldigte im Hinblick auf diesen Termin eine "Bank- garantie" mit dem Inhalt, dass Fr. 50'000.– auf ein Sperrkonto für eine Voll- liberierung einbezahlt worden seien, sowie die Statuten gemailt. Die Rückfrage bei seinem Kundenberater der K._____ AG, P._____, habe ergeben, dass kein Geld auf dem Sperrkonto sei. Aufgrund eigener Skepsis habe er die Bankbestäti- gung an P._____ weitergeleitet und dieser habe gemeint, der Notar werde erken- nen, ob die Bankbestätigung echt sei oder nicht. Am folgenden Tag in N._____ habe er zum ersten Mal die vom Beschuldigten gebrachte Original- Bankbestätigung (vgl. Urk. 15/3 Anhang) in der Hand gehabt. Der Notar habe die- se für in Ordnung befunden, worauf er und der Beschuldigte ihre Unterschriften geleistet hätten und in getrennten Fahrzeugen zum Handelsregisteramt gefahren seien (Urk. 54/5 S. 3 f.). Unterwegs dorthin habe ihm P._____ am Telefon gesagt, die auf der Bestätigung aufgeführten Personen würden gar nicht bei der K._____ AG arbeiten. Nachdem der Beschuldigte und er alles beim Handelsregisteramt abgegeben hätten, seien sie wiederum getrennt zu einem Termin zu O._____ ge- fahren. Dort habe er den Beschuldigten mit der ganzen Sache konfrontiert und ihn
- 16 - aufgefordert, mit eingeschaltetem Lautsprecher P._____ zu telefonieren und die Personen zu verlangen, welche die Bankbestätigung unterzeichnet hätten. P._____ habe gesagt, dass diese Personen gar nicht dort arbeiten würden und die Bestätigung falsch sei. Auf seine (B._____s) Frage habe der Beschuldigte die Herkunft der Bankbestätigung bzw. den Namen der Person unter Berufung auf personenschutzrechtliche Gründe nicht nennen wollen (Urk. 54/5 S. 5). 1.6 Zeugenaussage O._____ Auch die Zeugenaussage des als gesetzliche Revisionsstelle der J._____ AG eingesetzten O._____ ist im angefochtenen Urteil sorgfältig und im nötigen Um- fang erwähnt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 105 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst dargestellt schilderte der Zeuge (Urk. 12 S. 3 ff. sowie Urk. 12 S. 2 i.V.m. Urk. 8), B._____ habe sich im Sommer 2006 an ihn gewandt, weil er auf administrative Probleme gestossen sei. Er benötige buchhalterische Hilfe. Dann sei es Schlag auf Schlag losgegangen und man habe sich mehrmals zu dritt getroffen und besprochen. Der Beschuldigte – für den kaufmännischen Teil verantwortlich – habe gesagt, dass er die fehlenden Fr. 50'000.–, das nicht liberierte Aktienkapital, bei der Q._____ auf ein Konto einbezahlt habe. Aufgrund der betriebswirtschaftlichen Situation sei dieses dringend benötigt worden, um Rechnungen, Löhne etc. zu bezahlen. Der Beschuldigte habe das als kein Prob- lem bezeichnet. Er werde es sofort überweisen, doch das Geld sei nie gekom- men. B._____ habe den Beschuldigten aufgefordert, bei ihm im Geschäft zu er- scheinen, damit er, O._____, den Beschuldigten über die rechtlichen Konsequen- zen in Bezug auf die J._____ AG aufklären könne. Anlässlich dieser Besprechun- gen habe der Beschuldigte immer gesagt, dies sei kein Problem. Auf B._____s Ultimatum habe der Beschuldigte ihnen darauf die entsprechende Kapitaleinzah- lungsbescheinigung zugefaxt. Der Vollliberierung sei nichts mehr im Wege ge- standen und die Firma hätte überleben können. Herr B._____ habe die Echtheit der Bescheinigung bezweifelt, im Gegensatz zu ihm selber. Kurz vor der Beur- kundung der Vollliberierung habe ihn B._____ informiert, dass laut Auskunft der Bank K._____ AG gar kein Konto eröffnet und kein Kapital einbezahlt worden sei.
- 17 - Der Beschuldigte habe dies als Irrtum hingestellt. B._____ habe den Notar über seine Zweifel informiert. Die Beurkundung habe jedoch stattgefunden. Als Revisionsstelle habe er B._____ darauf aufmerksam gemacht, dass die nötigen Gelder für die Geschäftstätigkeit nicht vorhanden seien und dass wahrscheinlich bald die Bücher deponiert werden müssten. B._____ sei zusammen mit seinem Rechtsbeistand Dr. S._____ in sein Büro gekommen und sie hätten alle Akten durchgeschaut, worauf – so glaube er – Dr. S._____ Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhoben habe (Urk. 12 S. 4). Der Beschuldigte habe immer wieder Belege gebracht, aber mit falschen Bemerkungen dazu. Seine Bankbezüge hätten diese Belege bei Weitem übertroffen (Urk. 12 S. 8). Die skurrilste Geschichte seien die angeblich auf einem Konto der Q._____ deponierten Fr. 50'000.– gewesen. Gemäss seinen Versprechungen habe der Beschuldigte den Kontoauszug mitbringen wollen, aber immer wieder andere Belege mitgebracht. Als er den Beschuldigten nach dem Kontobeleg gefragt habe, habe dieser gesagt, dass er ihn vorher in den Händen gehabt habe. Der Beschuldigte sei dann für fünf Minuten ins Auto gegangen, um nach dem Beleg zu suchen und mit der Erklärung retour gekommen, der Beleg sei irgendwo verloren gegangen. B._____ habe sich vorgängig schon in seiner Funktion als Verwaltungsrat bei der Q._____ informiert und erfahren, dass es dieses Konto gar nicht gegeben habe (Urk. 12 S. 4). Mit dem Umstand konfrontiert, dass es sich bei der Bankbescheinigung um eine Fälschung handeln würde, habe der Beschuldig- te mit Unverständnis reagiert (Urk. 12 S. 7). 1.7 Zeugenaussage P._____ Hinsichtlich der Zeugenaussage des zuständigen Kundenberaters bei der Bank K._____ AG, P._____, kann ebenfalls auf die einlässliche Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 12-14). Gemäss dem Zeugen kam die Einzahlungsbescheinigung nicht von der K._____. Mangels Einzahlung auf das Kapitaleinzahlungssperrkonto der J._____ AG habe kein Anlass zu einer solchen Bescheinigung bestanden. Das Konto ha- be einen Saldo von Fr. 0.– gehabt. Nach Erhalt der Bescheinigung per Fax habe er Kontakt mit der internen Stelle aufgenommen. Sie hätten das
- 18 - Handelsregisteramt informiert, dass eine Nachliberierung mit einem Dokument stattfinden solle, das nicht von ihnen stamme und dass ihres Erachtens eine Nachliberierung so nicht stattfinden könne. Dies sei gewesen, bevor die Nach- liberierung hätte stattfinden sollen (Urk. 13 S. 4). Ferner bejahte P._____ auf entsprechenden Vorhalt, vor der Nachliberierung mit B._____ Kontakt gehabt und ihm bestätigt zu haben, dass noch kein Zahlungseingang erfolgt sei (Urk. 13 S. 4 f.). Weiter bestätigte er, dass ihn B._____ nach dem Besuch beim Notar angerufen und erzählt habe, dass der Notar das Dokument als echt angesehen habe. Er habe ihm gegenüber aber gesagt, dass keine Einzahlung erfolgt sei und dass die Einzahlungsbescheinigung demzufolge nicht von ihnen stammen könne. Zu diesem Zeitpunkt habe weder ein L._____ noch ein M._____ bei der K._____ AG gearbeitet und es habe auch kein Eintrag betreffend Prokura (solcher Personen) im Handelsregister existiert. Als B._____ und der Beschuldigte nach der nicht erfolgten Nachliberierung im Handelsregisteramt in seinem Büro erschienen seien, seien – gemäss seiner Wahrnehmung – beide erstaunt gewesen, dass die Einzahlungsbescheinigung eine Fälschung gewesen sein sollte. Wer diese Einzahlungsbescheinigung erstellt habe, wisse er nicht (Urk. 13 S. 5). Der Beschuldigte habe ihm beim Termin gesagt, dass diese Bescheinigung ihm zugestellt worden sei und dass er die Sache in Ordnung bringen werde, aber nicht gesagt wie. Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen bei der Polizei, dass er damals erwähnt habe, dass der Beschuldigte ihm gegenüber zugegeben habe, dass es eine Fälschung sei, antwortete P._____, er müsse sich auf seine damalige Aussage stützen, da das Ganze frischer gewesen. Wenn er es damals gesagt habe, so sei dies richtig gewesen (Urk. 13 S. 6). 1.8 Aussagen Beschuldigter 1.8.1 Die Sachdarstellung des Beschuldigten ist im angefochtenen Urteil sehr ausführlich umschrieben (Urk. 105 S. 14-20; Art. 82 Abs. 2 StPO). Zusammen- gefasst und teilweise ergänzend das Folgende:
- 19 - 1.8.2 Was die Besprechungen der beteiligten Personen, die erfolgten Telefone und die Chronologie der Abläufe betrifft, decken sich seine Aussagen überwie- gend mit jenen von B._____, O._____ und P._____. Abweichend dazu und auf einen Nenner gebracht stellt sich der Beschuldigte jedoch durchgehend auf den Standpunkt, dass eine Vollliberierung aus seiner Sicht nicht nötig gewesen wäre, er dann aber mit B._____ und dem Buchhalter (O._____) diesbezüglich überein gekommen sei. Er habe zwei Personen zur Hand gehabt, die bereit gewesen sei- en, ihn zu unterstützen und ihm die Fr. 50'000.– vorzuschiessen: seine Lebens- partnerin und eine nahe Verwandte, die er nicht nennen möchte bzw. erst vor Ge- richt nenne, wenn es so weit kommen sollte. Entgegen der Zusicherung durch die verwandte Person habe eine Einzahlung nicht stattgefunden, was er erst später erfahren habe. Zuvor sei er immer der Meinung gewesen, dass die Einzahlung stattgefunden habe. In der Post habe er in einem Bankcouvert eine Einzahlungs- bestätigung der K._____ AG an die J._____ AG vorgefunden und diese zum No- tariatstermin mitgenommen ohne eine Ahnung, dass diese gefälscht sei. Das ha- be er erst später von B._____ aufgrund von dessen Telefonat mit der Bank erfah- ren. Er habe keine Ahnung, wer das Dokument gefälscht habe. Es sei ihm schlei- erhaft, wer bzw. welche an den Geschäftstätigkeiten der J._____ AG völlig unbe- teiligte Person ein Interesse daran haben sollte, ihm eine gefälschte Bankbe- scheinigung zukommen zu lassen. Er selber habe kein Interesse, denn es habe ihm nichts gebracht und es sei kein Geld geflossen. Die Frage, ob er sich bei der ihm bekannten, nicht genannt sein wollenden Person erkundigt habe, warum man ihm eine gefälschte Urkunde übergeben habe, bejahte er. Die Person habe ihm aber nichts Brauchbares resp. Gescheites geantwortet. Es sei niemand geschädigt, da kein Geld geflossen sei (Urk. 6 und Urk. 9). 1.8.3 In der Hafteinvernahme sprach der Beschuldigte von einem abgekarteten Spiel bzw. einem "Päckli". O._____ sei ein alter Geschäftspartner des Anwalts von B._____ und der Anwalt sei der Freund der Mutter von B._____ (Urk. 24 S. 5). 1.8.4 In der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte aus, man habe abgemacht, dass er seinen Aktienkapitalanteil von Fr. 50'000.– nur bei Bedarf
- 20 - einschiessen würde. Sie hätten zu Beginn ein Kapital von Fr. 50'000.– gehabt, angesichts ihrer weiteren Expansionspläne aber mehr Geld benötigt. Mitte/ Ende Oktober 2006 habe man sich zur Vollliberierung entschlossen und er habe erklärt, sich darum zu bemühen. Er habe sich in seinem Bekanntenkreis bei drei oder vier Personen erkundigt, ob ein Darlehen in dieser Höhe kurzfristig möglich sei. Jemand habe mitgeteilt, dass sie das Geld innert einer Woche auftreiben könnte. Er habe ihr gesagt, dass er froh sei, wenn sie das Geld auf das von ihm eröffnete Kapitaleinzahlungskonto bei der K._____ AG einzahlen könnte. Dann habe er darauf gewartet, dass das Geld einbezahlt würde und sich auch bei Herr P._____ oder dessen Stellvertreter erkundigt, ob das Geld nun einbezahlt worden sei, was verneint worden sei. Man habe ihm die Bankbestätigung in Aussicht ge- stellt, sobald das Geld auf dem Konto sei. Diese habe an einem Morgen in einem normalen Bankcouvert im Firmenpostfach gelegen. Er habe B._____ angerufen, dass sie die Bankbescheinigung erhalten hätten und nun die Liberierung machen könnten. Auch den Notar habe er kontaktiert und den Termin vom folgenden Tag B._____ durchgegeben. B._____ habe von ihm vorgängig die Bescheinigung per E-Mail gewollt, er habe sie eingescannt und ihm gemailt. B._____ habe zu diesem Zeitpunkt zu ihm kein Wort davon gesagt, dass etwas falsch sein könnte beziehungsweise das kein Geld auf dem Konto sei. Er habe dem Notar dann die Originalbescheinigung im Couvert übergeben. Der Notar habe die Dokumente vorbereitet und sie ihm und B._____ präsentiert. B._____ habe den Notar etwas in der Art gefragt, ob das Dokument [gemeint die Bankbescheinigung] echt sei und der Notar habe erwidert, dass alles rechtens sei. Das sei vor dem Unter- schreiben der Dokumente gewesen (Urk. 28 S. 1-3). Die verwandte Person, die ihm Fr. 50'000.– versprochen habe, wollte der Beschuldigte nach wie vor nicht preisgeben. Er habe der Person mitgeteilt, dass er eine Bestätigung erhalten habe, doch die Person habe klipp und klar erklärt, dass sie noch nichts einbezahlt habe. Der Beschuldigte verneinte dezidiert, dass diese Person in irgendeiner Art bei der Fälschung eines solchen Dokuments hätte involviert sein können. Für diese Person könne er die Hand ins Feuer legen (Urk. 28 S. 3, S. 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er
- 21 - könne sich absolut nicht vorstellen, dass diese Person etwas damit zu tun habe (Urk. 128 S. 18). Nach dem Urheber der Fälschung gefragt, konnte der Beschuldigte keine Antwort geben. Er wisse nur, wer ein Interesse daran gehabt haben könnte, dabei spielte er auf B._____ an. Für ihn sei es ein Fakt, dass B._____ ohne ihn bereits im März 2006 Schiffbruch erlitten hätte. Im Herbst 2006 hätten sie nicht mehr ein so gutes Verhältnis gehabt. B._____ habe begonnen, ihn "herauszumobben". Er habe Mitarbeiterinnen gegen ihn aufgehetzt. B._____ habe sich so positioniert, dass er den Laden hätte übernehmen können. Beweise habe er keine; er habe sich nur überlegt, wer aus dem Ganzen profitiert haben könnte und das sei sicher nicht er selber (Urk. 28 S. 3 f.). Als Konditionen für das Darlehen sei eine Rückzahlung in drei Jahren plus 10 % vereinbart worden, dies per Telefon. Auf die Frage, wie er davon ausgehen konnte, dass ein Dritter oder eine Verwandte für ihn Fr. 50'000.– einzahlen würde, antwortete er, weil er diese Leute kennen würde (Urk. 28 S. 6). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung hingegen gab er an, es habe sich um ein zinsloses Darlehen gehandelt, das er nach fünf Jahren hätte zurückbezahlen müssen. Sicherheiten seien kein Thema gewesen, da es sich um den persönlichen Verwandtenkreis gehandelt habe (Urk. 128 S. 17). 1.8.5 In seiner Stellungnahme zu B._____s Aussagen als Auskunftsperson lastete der Beschuldigte B._____ Falschaussagen und Lügen an (Urk. 54/7). 1.8.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, sie hätten die J._____ AG mit einem Kapital von Fr. 50'000.– gegründet, wenn dies möglich gewesen wäre. Er habe B._____ weder gesagt, er habe Fr. 50'000.– auf ein Konto der Q._____ einbezahlt, noch er benötige Fr. 50'000.– für ein Immobilien- projekt im R._____. Die Fr. 50'000.– seien ihm von einer Person aus seiner en- gen Verwandtschaft zugesichert worden. Den Namen wolle er nicht nennen, da er nicht wolle, dass diese Person involviert werde. Aber B._____ habe er gesagt, wer es sei. Seine Lebenspartnerin sei nie zur Diskussion gestanden. Vereinbart sei worden, dass diese Person ihm ein Darlehen gebe und in den nächsten paar
- 22 - Tagen Fr. 50'000.– auf das Liberierungskonto bei der K._____ AG überweise. Ausser ihm, B._____ und O._____ sowie der Bank habe niemand davon gewusst, dass eine Vollliberierung erfolgen sollte. Die Bankbestätigung habe er im Firmenpostfach in einem völlig normalen Bankcouvert vorgefunden. Dass diese gefälscht war, habe er erstmals von B._____ nach dem Besuch beim Han- delsregister erfahren. Es sei absolut absurd, es sei sinnlos, eine Bankbestätigung betreffend Vollliberierung zu fälschen (Urk. 128 S. 13 ff.). 1.9 Würdigung der Aussagen 1.9.1 Der Beschuldigte anerkannte die Vorgeschichte zu den eingeklagten Urkundendelikten teilweise. Gestützt darauf ist mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 21 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte, B._____ und O._____ auf- grund von Liquiditätsproblemen der J._____ AG – die Firma befand sich unter anderem mit vier Monatsmieten im Rückstand – gemeinsam eine Vollliberierung beschlossen und sich der Beschuldigte bereit erklärte, seinen noch nicht liberier- ten Aktienkapitalanteil von Fr. 50'000.– in die Gesellschaft einzuschiessen. Weiter ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte seinem Geschäftspartner B._____ im Vorfeld des vereinbarten Notariatstermins eine Bankbestätigung vom
31. Oktober 2006 zukommen liess, worin die Einzahlung von Fr. 50'000.– auf das für die J._____ AG bei der K._____ AG eröffnete Liberierungskonto bestätigt wur- de, welches Dokument sich im nachhinein aber – ebenfalls unbestritten – als Fäl- schung herausstellte, da dieser Betrag nie auf das fragliche Konto einbezahlt worden war und die beiden unterzeichnenden Mitarbeiter nie bei der K._____ AG tätig waren (Urk. 15/3 Anhang). Fest steht weiter, dass B._____ vom Kundenberater P._____ darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass das Geld noch nicht auf dem Konto eingegangen war, er deshalb Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung hatte und den Notar auch darauf ansprach, ob das Dokument echt sei; ferner, dass der Notar angesichts der Bankbescheinigung tatsachen- widrig von der erfolgten Einzahlung des Aktienkapitalanteils von Fr. 50'000.– auf das Sperrkonto ausging und die Vollliberierung beurkundete. Erwiesen ist schliesslich, dass B._____ und der Beschuldigte mit diesen Unterlagen getrennt zum Handelsregisteramt Zürich fuhren und ihnen dort – aufgrund stattgefundener
- 23 - Orientierung durch die K._____ AG – mitgeteilt wurde, dass die Bankbescheini- gung nicht echt sei und das Verfahren betreffend Vollliberierung gestoppt werden müsse. 1.9.2 Der Beschuldigte bestritt aber während des ganzen Verfahrens, die Bescheinigung über die Einzahlung von Fr. 50'000.– auf das Liberierungskonto der J._____ AG bei der K._____ AG eigenhändig gefälscht zu haben bzw. fäl- schen lassen haben oder von der Fälschung Kenntnis gehabt und somit eine ge- fälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht zu haben. Von der Fälschung will er erst beim Handelsregisteramt erfahren haben. 1.9.3 Das Aussageverhalten des Beschuldigten zum hier massgeblichen Kern- geschehen ist grösstenteils geprägt durch stereotype, inhaltsarme und teilweise ausweichende sowie schwammige Antworten oder aber durch Stillschweigen. Insbesondere bezieht sich der Beschuldigte auf eine angeblich existierende, verwandte Person, deren Namen er unter keinen Umständen nennen will, obwohl er ihr – als behaupteter Darlehensgeberin für den benötigten Kapitalanteil – einerseits eine Schlüsselrolle im Geschehensablauf zuweist, sie anderseits aber als allfällige Täterperson ausdrücklich und unmissverständlich entlastet und von jeder Schuld ausnimmt. Ein Beschuldigter ist grundsätzlich befugt, sich im Strafverfahren passiv zu verhal- ten und (ganz oder teilweise) zu schweigen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Er kann also jede Kooperation verweigern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom
29. Juni 2010 E. 5.4). Aussagen, auch jene des Beschuldigten, sind ordentliche Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein solches Beweismittel. Beweismittel unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5). Es versteht sich von selbst, dass der Strafrichter nicht einfach aus dem Schweigen auf die Schuld schliessen kann. Umgekehrt ist es allgemein anerkannte Praxis, dass Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese aufgrund vorhandener Beweismittel nicht zweifelhaft ist (Urteile des Bundes- gerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3 = Pra 90 [2001] Nr. 110 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1). Die Täterschaft kann auch ohne
- 24 - Kooperation des Beschuldigten beweisbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3). Sich – wie der Beschuldigte – auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen, hindert daher nicht, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3 und 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3 und E. 4). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, verpasst der Beschuldigte durch diese partielle Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht die naheliegende Möglichkeit, sich vom Tatvorwurf der Urkundenfälschung entlasten zu können. Indem der Beschuldigte vorbringt, eine Drittperson habe ihm die Gewährung ei- nes Darlehens versprochen, bringt er eine Entlastungsbehauptung vor. Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, jedoch trifft den Beschuldigten insofern eine gewisse Beweislast bzw. Mitwirkungspflicht, als er das Vorliegen entlastender Indizien behauptet. Solche müssen vom Beschuldigten in einem Mindestmass glaubhaft gemacht werden. Eine volle Beweispflicht des Beschuldigten besteht jedoch nicht. Es genügt, wenn seinen entlastenden Behauptungen eine gewisse Überzeugungskraft zukommt; sei dies in Form konkreter Indizien oder in Form einer natürlichen Vermutung. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschuldigte zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft ist (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 282; Urteil des Kassationsgerichtes AC050005 vom 5. Oktober 2005 E. II.8 S. 10 f.; Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 3). Vorliegend verweigerte der Beschuldigte jegliche Mitwirkung zur Abklärung dieser Drittperson, insbesondere weigerte er sich, deren Namen zu nennen. Die Gründe dafür sind nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft. Auch seine weiteren Aussagen zum Darlehen sind derart widersprüchlich, dass sie nicht glaubhaft sind. Insgesamt erscheint die Berufung auf diese nebulös blei- bende Person deshalb als blosses Lügenkonstrukt und reine Schutzbehauptung und ein Indiz für eigene Täterschaft.
- 25 - 1.9.4 Wenn die Vorinstanz darüber hinaus der Sachverhaltsversion des Beschul- digten Sinn und Logik absprach, ist ihr vollumfänglich zuzustimmen. Wie der Be- schuldigte selber einräumte, war bei ihm seit längerer Zeit kein Geld vorhanden. Danach gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, erklärte er in der Unter- suchung, er habe sich für eine Management Ausbildung angemeldet, eine feste Anstellung habe er momentan nicht und lebe von einigen Beratungsmandaten usw. Auf seit Jahren bestehende Betreibungen und daraus resultierende Verlust- scheine angesprochen verneinte er einen Zusammenhang und äusserte sich nicht weiter (Urk. 6 S. 11; Urk. 9 S. 12; Urk. 28 S. 5). Er habe verschiedene Projekte. Miete und Krankenkasse habe er gar nicht bezahlt und nicht gearbeitet und zur Bestreitung der übrigen Lebenshaltungskosten verweigerte er fortan Auskünfte (Urk. 9 S. 11). Seine damalige finanzielle Situation war zugegebenermassen angespannt (Urk. 28 S. 5). Auch noch anlässlich der mehr als zwei Jahre später erfolgten Hafteinvernahme führte er zu seiner Lebenssituation aus, er lebe von nichts. Ab und zu habe er Anfragen wegen Projekten, aber keinen regelmässigen Job. Seine Beratungsfirma sei inaktiv (Urk. 24 S. 3). Unter diesen Umständen ist es mit der Vorinstanz als eher unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass ihm eine Drittperson, selbst eine Verwandte, ein Darlehen zu den von ihm genannten Konditionen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt, schon gar nicht bloss mündlich über das Telefon und ohne jegliche schriftliche Fixierung. 1.9.5 Es ist kein Motiv ersichtlich, inwiefern die angebliche Darlehensgeberin ein Interesse an der Fälschung der Einzahlungsbestätigung gehabt haben könnte. Ein Vorteil würde für die Darlehensgeberin daraus nicht entstehen. Zudem ist für den Darlehensnehmer ohne Weiteres erkennbar und überprüfbar, ob die Einzahlung tatsächlich stattfand. Abgesehen davon steht auch gemäss dem Beschuldigten die angebliche Darlehensgeberin ausser jeglichem Verdacht. Somit kommt die Darlehensgeberin nicht als Fälscherin in Frage. Zweifelsfrei entfällt auch B._____ als möglicher Fälscher und die Anschwärzung B._____s durch den Beschuldigten erweist sich als reine Schutzbehauptung. Zwar kann ein gewisses Interesse B._____s an einer entsprechenden Bankbestä- tigung nicht in Abrede gestellt werden. Als Mitgesellschafter der sich in einem
- 26 - Liquiditätsengpass befindlichen Firma hatte B._____ jedoch vielmehr ein vitales Interesse an einer Vollliberierung durch die tatsächliche Einzahlung des fehlenden Aktienkapitalanteils des Beschuldigten. Es ging ihm darum, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nachkommen konnte, zumal B._____ das operative Geschäft bestritt und insoweit auch seine berufliche Zukunft auf dem Spiel stand. Das Interesse von B._____ an verfügbarem Geld ergibt sich im Übrigen bereits aus der ganzen Vorgeschichte, hatten doch anerkanntermassen er und der Revisor O._____ den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Aktionärspflichten, d.h. zur Einzahlung seines Aktienkapitalanteils aufgefordert, um die Existenz der J._____ AG zu retten. Das sah schliesslich auch der Beschuldigter ein, indem man gemeinsam übereinkam, dass aufgrund der finanziellen Lage der Firma jetzt – gemeint im Herbst 2006 – eine Vollliberierung gemacht werden müsse (Urk. 6 S. 7). Mit der Fälschung wäre das Liquiditätsproblem, das zentrale Anliegen B._____s, aber gerade nicht gelöst worden. Entsprechend nützte die Fälschung dem Gesellschafter B._____ nichts. Grundsätzlich scheidet auch eine unbeteiligte Drittperson als Fälscherin der Bankbescheinigung aus. Es wurde vorliegend eine Einzahlungsbestätigung hergestellt, die eine Einzahlung von Fr. 50'000.– für die J._____ AG bescheinigte. Die Bescheinigung muss daher zwingend von jemandem gefälscht worden sein, der von der noch ausstehenden Vollliberierung Kenntnis hatte. Wie der Beschuldigte selber angab, hatten nur er, B._____, O._____ sowie die K._____ AG davon Kenntnis. Eine unbeteiligte Drittperson hätte zudem weder ein Interesse noch einen Nutzen aus der Fälschung ziehen können. 1.9.6 Übereinstimmend mit der Vorinstanz bleibt die Erkenntnis, dass der Beschuldigte der Einzige war, der an der Fälschung der Bescheinigung ein wesentliches Interesse hatte bzw. daraus einen Nutzen ziehen konnte. Er stand Mitte/Ende Oktober 2006 unter dem erheblichen Druck von B._____ und O._____, vereinbarungsgemäss seinen Aktionärspflichten als Besitzer von 50 % der Aktien der J._____ AG nachzukommen und seinen Anteil am Aktienkapital nun auch einzuschiessen. B._____ hatte ihm schliesslich anlässlich einer Bespre- chung zu Dritt mit dem Revisor O._____ ein Ultimatum gesetzt und der Beschul-
- 27 - digte hatte erklärt, es sei kein Problem für ihn. Indem nun der Beschuldigte eine Bankbestätigung vorlegte, wonach die Fr. 50'000.– einbezahlt worden waren, konnte er den Anschein erwecken, er sei seinen Verpflichtungen nachgekommen. Aufgrund des gefälschten Dokuments stand der Firma zwar kein Geld zur Verfü- gung, obwohl es auch aus Sicht des Beschuldigten "um den Cash" gegangen war (Urk. 28 S. 5), doch der Beschuldigte konnte sich durch die "formelle" Liberierung seiner Verpflichtung (vermeintlich) entledigen. Wie dargelegt (E. II/1.9.4) verfügte der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt über keinerlei finanzielle Mittel, um der Aufforderung zur Liberierung seines Anteils nachzukommen. Über diesen Umstand liess er aber sowohl seinen Geschäftspartner B._____ als auch den Revisor O._____ im Un- klaren. Nach B._____s Ultimatum zu Einzahlung und entsprechender Bestätigung befand sich der Beschuldigte in der höchst ungemütlichen Situation, dass seine wiederholten Beteuerungen, die Verpflichtung problemlos erfüllen zu können, als leere Versprechen aufzufliegen drohten. Der Beschuldigte hatte somit ein reges Interesse daran, seinen Geschäftspartner zu täuschen und im Glauben zu belas- sen, dass er seine Aktionärspflicht erfüllt habe. Dass dabei kein Geld floss und dies über kurz oder lang aufgeflogen wäre, ändert nichts daran, dass der Be- schuldigte durch sein Vorgehen – zumindest kurzfristig – den Anschein erwecken konnte, der Forderung von B._____, seinen persönlichen Aktienkapitalanteil ein- zuzahlen bzw. einbezahlt zu haben, nachgekommen zu sein. Er konnte sich zu- mindest vorübergehend etwas Luft verschaffen. Dass B._____ praktisch durchge- hend die Echtheit der Bankbescheinigung bezweifelte und mehrmals telefonisch den Berater P._____ von der K._____ AG kontaktierte, vermag den Beschuldig- ten nicht zu entlasten. 1.9.7 Wiederholte Beschwichtigungen und – unerfüllt bleibende – Ver- sprechungen gehören augenfällig zum Geschäftsgebaren des Beschuldigten, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich deutlich reduziert. Dazu zählen seine Beteuerungen, B._____ müsse sich keine Sorgen machen, oder gegenüber O._____, es sei kein Problem, er habe das nicht liberierte Aktienkapital auf ein
- 28 - Konto bei der Q._____ einbezahlt und werde es sofort überweisen. Das behaup- tete … Konto enthielt aber keine Fr. 50'000.–, wie der Beschuldigte selber schon in der ersten Befragung eingestand: Es habe vielleicht Fr. 1'000.– darauf gehabt, grosse Bewegungen hätten nicht stattgefunden, und Geld von ihm, dem Beschul- digten, habe sich nicht auf diesem Konto befunden (Urk. 6 S. 6). Damit entpuppt sich die Behauptung des Beschuldigten gegenüber O._____ auch schlicht als Unwahrheit. Ebenso erscheint der Hinweis an B._____, er habe für sein Immobili- enprojekt im R._____ auf die Fr. 50'000.– greifen müssen, als untaugliche Ausre- de und Falschbehauptung. Geradezu theatralisch mutet sodann an, wie der Be- schuldigte den von O._____ (erneut) geforderten Einzahlungsbeleg betreffend die Fr. 50'000.– auf dem von diesem geltend gemachten Kapitaleinzahlungssperrkon- to bei der K._____ AG für die J._____ AG im Auto suchen ging, um nach fünf Mi- nuten mit der Bemerkung zurück zu kehren, diesen eben noch in Händen gehabt zu haben, er sei irgendwo abhanden gekommen. Abgesehen davon war laut dem Zeugen P._____ keine Einzahlung erfolgt und das Konto wies einen Saldo von Fr. 0.– auf. Zudem ist nicht nur hinsichtlich der eingeklagten Urkundendelikte, sondern auch bezüglich des nachstehend zu beurteilenden Anklagevorwurfs der mehrfachen Zechprellerei mehrfach aktenkundig, dass der Beschuldigte unter fa- denscheinigen Ausflüchten mit Zahlungen und dem Produzieren verlangter Bele- ge eine Hinhaltetaktik übte, indem er immer wieder beschwichtigte und baldige Erfüllung in Aussicht stellte. Wenn der Beschuldigte auf die ihm durch P._____ eröffnete Tatsache, dass die Bankbescheinigung eine Fälschung sei, mit Unver- ständnis bzw. Erstaunen reagierte, so kann das nicht anders denn als plumpe In- szenierung bezeichnet werden. Gleiches gilt zur Reaktion des Beschuldigten ge- genüber O._____ – nämlich es handle sich um einen Irrtum –, als dieser ihm ge- genüber das Fehlen einer Kapitalzahlung erwähnte. Wie sich auch aus der Prü- fung der weiteren Deliktsvorwürfe ergeben wird, zählt es überdies zum Repertoire des Beschuldigten, angebliche Fehler oder Missverständnisse Dritten, u.a. der Bank und dem Notariat, zuzuschieben (z.B. Urk. 8 S. 2, S. 4 und S. 6). Wie die Vorinstanz mit Recht erwähnte, legte der Beschuldigte die aufgezeigte Art und Weise von Hinhaltetaktik auch im vorliegenden Strafverfahren an den Tag. So vertröstete er nicht nur seinen Geschäftspartner B._____ und den Revisor
- 29 - O._____ hinsichtlich des Nachreichens von Belegen (u.a. Urk. 8 S. 3; Urk. 12 S. 3; Urk. 13 S. 6; Urk. 54/5 S. 3, S. 12, S. 20), sondern auch die Untersuchungs- behörden, wenn er von ihnen aufgefordert wurde, dieses oder jenes Dokument, das seine Aussagen belegen und ihn von den Vorwürfen entlasten sollte, einzureichen, jeweils auf einen späteren Zeitpunkt, ohne seinen Beteuerungen und Versprechungen nur einmal nachzukommen. Auch erklärte er mehrmals, dass er die angebliche Darlehensgeberin bekannt geben werde, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, oder dass er die Zahlungsbelege der angeblich bezahlten Hotelrechnungen (vgl. nachfolgend zum Vorwurf der mehrfachen Zechprellerei) vorlegen werde, was er beides nicht tat. 1.9.8 Ein den Beschuldigten belastendes Indiz erblickte die Vorinstanz schliess- lich – zu Recht – in den folgenden Umständen (Urk. 105 S. 24 f.): Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2010 wurde die Kopie der echten Einzah- lungsbescheinigung der K._____ AG vom 11. Januar 2006 betreffend Gründung der J._____ AG im Umfang von Fr. 50'000.–, adressiert an die T._____, …[Adresse], sichergestellt (Urk. 27/19, Anhang). Diese Bescheinigung weist die identischen Telefon- und Faxnummern sowie das Zeichen der Sachbearbeiter auf wie die gefälschte Bankbestätigung betreffend Vollliberierung (Urk. 15/3, Anhang), obwohl der Name des Sachbearbeiters differiert, was doch eher ungewöhnlich ist. Weiter sind beide Bescheinigungen mit "lettre signature" bezeichnet. Damit im Widerspruch steht die wiederholte Behauptung des Beschuldigten, die Bankbe- scheinigung vom 31. Oktober 2006 per normale Post in einem einfachen Bank- couvert über das Firmenpostfach erhalten zu haben. Layout und Inhalt der echten Bescheinigung betreffend Gründung der J._____ AG vom 11. Januar 2006 und der gefälschten Bescheinigung betreffend Vollliberierung vom 31. Oktober 2006 stimmen praktisch überein. Diese Kongruenz wäre bei der Annahme, dass die Fälschung von einer Drittperson, d.h. nicht dem Beschuldigten, stammen würde, nur sehr schwer zu erklären. Zwar spricht aufgrund der gesamten Umstände viel dafür, dass der Beschuldigte die fragliche Einzahlungsbescheinigung selber ge- fälscht oder wenigstens die Fälschung in Auftrag gab und dass diese Bescheini- gung dem Beschuldigten als Vorlage für die Fälschung diente. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da ihm in der Anklageschrift nicht das Fälschen vorgeworfen
- 30 - wird, sondern der Gebrauch der gefälschten Einzahlungsbescheinigung, wobei er gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen habe, dass diese gefälscht war. Nachdem wie ausgeführt die Berufung auf die Drittperson als blosses Lügenkon- strukt und reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, ist erstellt, dass der Be- schuldigte gewusst haben musste, dass die Einzahlungsbescheinigung nicht stimmen konnte und dass die Fr. 50'000.– nicht einbezahlt worden waren. Folg- lich musste er auch gewusst haben, dass die Bescheinigung gefälscht war. 1.9.9 In Würdigung aller Umstände hat die Vorinstanz den Standpunkt des Beschuldigten, die Bestätigung nicht selber gefälscht respektive bei der Be- urkundung auf dem Notariat nichts davon gewusst zu haben, als reine Schutz- behauptung qualifiziert, während sie die Aussagen der Zeugen P._____ und O._____ sowie der Auskunftsperson B._____ als glaubhaft einstufte, zumal sich diese im Grundsatz decken und mit dem übrigen Untersuchungsergebnis im Ein- klang stehen. Dieser Schlussfolgerung ist uneingeschränkt beizupflichten. Es ist somit rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte von der Tatsache der Fäl- schung Kenntnis hatte, als er die Einzahlungsbescheinigung zunächst B._____, später (zusammen mit B._____) dem Notar und schliesslich dem Handelsregis- teramt vorgelegt hat. Dies alles tat der Beschuldigte in der Absicht, bei B._____ und dem Revisor O._____ den Glauben zu erwecken, dass er seiner Liberie- rungspflicht nachgekommen sei, und dies auch so beurkunden zu lassen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1 Urkundenfälschung 2.1.1 Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet o- der beurkunden lässt. Diese Norm umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich die Urkundenfälschung im engeren Sinne (= materielle Fälschung), die Blankett-
- 31 - fälschung als Anwendungsfall der Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (= intellektuelle Fälschung; Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 251 N 8). Abgrenzungsmerkmal zwischen der Urkundenfälschung im engeren Sinne und der Falschbeurkundung bildet das Vorliegen einer echten oder einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist gefälscht, wenn der Schein erweckt wird, sie stamme von jemandem, von dem sie tatsächlich gar nicht stammt, wenn also der aus ihr ersichtliche Aussteller nicht deren wirklicher Aussteller ist (Identitätstäuschung; (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 251 N 10). 2.1.2 Korrekt wurde im angefochtenen Urteil dargelegt, dass es sich bei der frag- lichen Bankbescheinigung betreffend Vollliberierung vom 31. Oktober 2006 um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung (Urk. 129 S. 5) kommt der Einzahlungsbescheinigung durchaus Beweiseignung zu. So wurde im von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichtes offengelassen, ob der Bescheinigung bei einer Schein- liberierung insofern keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, als dass sie sich über den Rechtsgrund der Zahlung und den Willen der Gründer, ihrer Liberierungspflicht nachzukommen, nichts aussagt. Es wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass ihr insofern Beweiseignung zukomme, als sie dafür Beweis er- bringt, dass die Einzahlungen auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt worden sind und die Bank den Betrag erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen freigibt (Urteil des Bundesgerichtes 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 7d). Aus dem vorliegenden Verwen- dungszweck des Dokumentes – der Bescheinigung einer Kapitaleinzahlung, die entgegen dem Sachverhalt, der dem genannten Urteil zugrunde lag, nicht nur zum Schein, sondern gar nicht erfolgte, als Tatsache von rechtlicher Bedeutung – ergibt sich somit, dass es sich um eine Urkunde handelt. 2.1.3 Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen bei dem auf der Bankbescheinigung ersichtlichen Aussteller – der K._____ AG – nicht um den tatsächlichen Aussteller bzw. Urheber des Dokuments, sondern dieses stammt von jemand anderem. Infolge fehlender Identität (Identitätstäuschung) liegt eine
- 32 - unechte Urkunde vor. Das Herstellen einer unechten Urkunde erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne (BSK Strafrecht II - Boog, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 N 2 f.). 2.1.4 Über die Identitätstäuschung hinaus ist die unechte Urkunde auch unwahr, indem der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen (BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 36). Der genannte Betrag von Fr. 50'000.– war in Wirklichkeit nicht einbezahlt und das Aktienkapital der J._____ AG demnach nicht voll liberiert. Zudem waren die auf der Bescheinigung aufgeführten Unterschriftspersonen nicht Mitarbeiter der Bank K._____. All diese Umstände waren dem Beschuldigten bewusst, als er die Bescheinigung zuerst B._____, dann dem Notariat und schliesslich dem Handelsregisteramt vorlegte. 2.1.5 Es liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 4) – auf der Hand, dass es dem Beschuldigten darum ging, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, nämlich die Bescheinigung der Vollliberierung als wahr auszugeben und seinen Geschäftspartner B._____ sowie den Revisor O._____ Glauben zu machen, er sei seiner Aktionärspflicht – der Einzahlung seines Aktienkapital- anteils – nachgekommen, und dies anschliessend auch so beurkunden zu lassen. Dadurch wollte er den Druck, den diese beiden wegen der Vollliberierung auf ihn ausübten, aufheben. Zusätzlich wollte er sich so als vertrauenswürdigen, solven- ten Geschäftspartner darstellen, der seinen Verpflichtungen und Versprechungen nachkommt. 2.1.6 Somit erfüllte der Beschuldigte mit der Herstellung bzw. der Beteiligung an der Herstellung der Bankbescheinigung den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht, weshalb er in Bestätigung der Vorinstanz diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. 2.2 Erschleichung einer falschen Beurkundung 2.2.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB macht sich schuldig, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine
- 33 - Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die beurkundete Tatsache zu täuschen. 2.2.2 Laut der Vorinstanz hat der Beschuldigte im vorliegenden Fall auch diesen Tatbestand erfüllt, weshalb sie ihn entsprechend schuldig sprach (Urk. 105 S. 26 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Dass es sich bei der notariellen Bestätigung über die Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend Statutenänderung infolge Vollliberierung um eine öffentliche Urkunde handelt, steht ausser Frage. Der Schuldspruch ist zu bestäti- gen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte die Bescheini- gung selber fälschte, würde der Gebrauch der gefälschten Bescheinigung im Übrigen keine mitbestrafte Nachtat darstellen (BGE 107 IV 128). 2.3 Versuchte Erschleichung einer falschen Beurkundung 2.3.1 Mit der durch Täuschung erschlichenen Notariatsurkunde (Urk. 15/3) und der gefälschten Bankbescheinigung (Urk. 15/3 Anhang) ging der Beschuldigte zusammen mit B._____ zum Handelsregisteramt, um die Vollliberierung ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung wurde wie erwähnt vom Handelsregisteramt gestoppt, da dieses noch rechtzeitig von der K._____ AG darüber in Kenntnis gesetzt werden konnte, dass es sich bei der Bankbescheini- gung um eine Fälschung handle. Da es somit nicht zur Eintragung in das Han- delsregister kam, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten diesbezüglich nur we- gen Versuchs der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2.3.2 Dieser Schuldspruch ist zu bestätigen. Zunächst ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Notariatsurkunde betreffend die Vollliberierung vom 3. November 2006 (vgl. Urk. 15/3) als öffentli- che Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen als solche beglaubigt, sondern auch Gewähr für deren Wahrheit leistet. Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung bzw. (Voll) Liberierung einer Aktiengesellschaft
- 34 - im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_455/2008 und 6B_460/2008 je vom 26. Dezember 2008 E. 2.2.2). Auch die Lehre erachtet den Handelsregistereintrag, der bei einer Scheinliberierung (Gründungsschwindel), d.h. aufgrund wahrheitswidriger Angaben, die Einlagen stünden zur freien Verfügung der Gesellschaft, erfolgte, als Erschleichung einer falschen Beurkundung (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 253 N 10 und dortige Verweise). Das gilt folgerichtig auch bei einer vorgetäuschten Teil- oder Nachliberierung, wie es hier der Fall ist. Indem der Beschuldigte beim Handelsregisteramt die gefälschte und unwahre Bankbescheinigung betreffend Kapitaleinzahlung samt der erschlichenen un- wahren Notariatsurkunde betreffend die Vollliberierung einreichte, versuchte er, den Handelsregisterführer – dem zweifellos Beamtenstellung zukommt (Art. 110 Abs. 3 StGB) – über die in Tat und Wahrheit nicht erfolgte Vollliberierung des Aktienkapitals der J._____ AG zu täuschen und so die entsprechende Eintragung im Handelsregister zu erreichen, die dadurch einen unwahren Inhalt aufgewiesen hätte. Dass es sich dabei beim Handelsregistereintrag um eine rechtlich erhebli- che Tatsache handelt, braucht keiner weiteren Erörterung. Ebenfalls liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich handelte. Demzufolge ist der Beschuldigte bezüglich des beabsichtigten Handelsregis- tereintrages der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 253 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen.
- 35 - B. Zechprellerei
1. Sachverhalt 1.1 Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 41 S. 4 f.) sowie aus der Übersicht im angefochtenen Urteil (Urk. 105 S. 27). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in drei verschiedenen Hotels in U._____, V._____ und W._____ je mehrere Tage logiert zu haben, ohne die aufgelaufenen Kosten bezahlt zu haben, im Wissen, dass er die Hotelkosten jeweils beim Ver- lassen der Hotels hätte begleichen müssen. 1.2 Standpunkt des Beschuldigten In der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2010 (Urk. 28 S. 11) anerkannte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Sachverhalte, widerrief dieses Geständnis aber nach anfänglicher Bestätigung im Rahmen weiterer Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2010 (Prot. I S. 6) bzw. auch anlässlich der Wiederholung der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 89 S. 5 und S. 7). Er anerkannte jedoch weiterhin, dass er in der in der Anklageschrift aufgeführten Zeit in den genannten Hotels logierte und die aufgeführten Beträge effektiv auch aufgelaufen waren (Urk. 128 S. 22). Demzufolge ist der Sachverhalt zu erstellen. 1.3 Beweismittel Nachdem der Beschuldigte sein anfängliches Geständnis widerrufen hatte, wurden die zuständigen Angestellten der betreffenden Hotels noch nachträglich als Zeugen befragt. Neben den Aussagen des Beschuldigten sind somit die Aussagen der Zeugen F._____, AA._____ und AB._____ verfügbar. Zudem fin- den sich diverse sachdienliche Dokumente wie Rechnungen und Quittungen bei den Akten (Urk. 54/1-54/3 und Urk. 54/8; ND 3-5).
- 36 - 1.4 Grundsätze der Beweiswürdigung Hierzu sei auf das im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf betreffend Urkundenfälschung Gesagte verwiesen (vorne E. II/A/1.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5.1 Zeugenaussage F._____, E._____ Die Schilderungen von F._____, Chef Concierge und Mitglied des Führungsteams im Fünfsternehotel E._____, V._____, wurden von der Vorinstanz eingehend dar- gestellt, worauf zu verweisen ist (Urk. 105 S. 28-30). Den Ausführungen lässt sich kurz gesagt entnehmen, der Beschuldigte sei vom
15. bis 18. April 2009 bei ihnen im Hotel gewesen und habe die Hotelrechnung nicht bezahlt, sondern ihnen eine falsche Kreditkarte angegeben. Es sei bei der Anreise aufgrund seines Verhaltens nicht gelungen, die Personalien des Beschul- digten richtig aufzunehmen; sie hätten sich auf seine Versicherung, diese nachzu- liefern, verlassen. Der Beschuldigte habe gesagt, er müsse schnell raus, er kom- me nachher wieder. Während dessen Aufenthalts habe er mit dem Beschuldigten keinen Kontakt gehabt. Bei seiner Abreise habe der Beschuldigte das Hotel ganz früh am Morgen kurzfristig verlassen und sei für die Bezahlung der Rechnung wieder retour zur Réception gekommen, um mitzuteilen, im Moment nicht im Besitz einer Kreditkarte zu sein; er habe sie verloren oder verlegt. Er habe um Zusendung einer Rechnung gebeten, was sie nicht akzeptiert hätten. Der Beschuldigte habe die Nummer seiner Kreditkarte notiert und das Hotel verlassen (Urk. 54/1 S. 4). Es sei Usus, von ihnen nicht bekannten Gästen beim Check-in eine Kreditkarte zu verlangen, was beim Beschuldigten, der immer wieder gesagt habe, er würde später vorbeikommen, nicht gelungen sei. Bei der Abbuchung habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um die Kreditkarte des Beschuldigten gehandelt habe, so dass sie die Buchung hätten stornieren müssen. Die Person, deren Karte belastet worden sei, habe vom Ganzen nichts gewusst. Der Rechnungsbetrag von Fr. 4'307.– sei immer noch offen (Urk. 54/1 S. 3 und S. 5). 1.5.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt u.a., dass er bei der Anreise seine Identität habe ver- schleiern wollen, dass die Formalitäten nicht hätten abgewickelt werden können,
- 37 - dass er am frühen Morgen abgereist sei. Seine eigene Kreditkarte habe er nicht angegeben, weil diese infolge zuvor getätigter Einkäufe überlastet gewesen sei. Er habe mit Erlaubnis seiner damals nicht anwesenden Freundin deren Kredit- kartennummer als Garantie angegeben mit dem Hinweis, diese dürfe nicht abgebucht werden. Man habe ihm auf sein Verlangen eine Rechnung in Aussicht gestellt. Den Zeugen F._____ habe er gar nie gesehen. Er sei sicher schon vier- mal Gast in diesem Hotel gewesen und habe immer problemlos mit der Kreditkar- te bezahlt (Urk. 54/4). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er habe schon ausgesagt und begründet, weshalb er nicht beim Verlassen des Hotels bezahlt habe. Er sei nicht mit seiner Lebenspartnerin, AC._____, dort gewesen, sondern mit einer anderen Person. Aber AC._____ habe freundlicherweise die Kreditkartennummer quasi als Depot angegeben (Urk. 128 S. 24). Allgemein zu den Hotelrechnungen gab er an, er habe in zwei Fällen sehr höflich angefragt, ob es möglich sei, eine Rechnung zu bekommen. Dies sei nach dem Einchecken gewesen. Die Belege über seine erfolgte Zahlung habe er nicht dabei, da nicht abgemacht gewesen sein, dass er sie mitbringen müsse (Urk. 128 S. 22 f.). 1.6.1 Zeugenaussage AA._____, C._____ Auch die Zeugenaussage der damaligen Assistentin und Réceptionistin im C._____, U._____, AA._____, findet sich umfassend im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 105 S. 32-33; Art. 82 Abs. 2 StPO). Sie sei verantwortlich gewesen, dass der Beschuldigte die Rechnung (für den Aufenthalt über den Jahreswechsel 2008/2009) bezahle. Er habe an der Réception die Rechnung geprüft und dann seine Kreditkarte gegeben, welche aber nicht funktioniert habe. Sie habe den Be- schuldigten nach einem andern Zahlungsmittel wie zum Beispiel "Bar" gefragt, worauf der Beschuldigte zusammen mit einer wartenden Dame in seinem Auto angeblich zu einem Bankomaten gefahren und nie zurückgekommen sei. Nach mehreren Versuchen habe man ihn auf seinem Handy erreicht und mitgeteilt, dass die Rechnung noch offen sei, worauf er eine andere Kreditkarten- nummer angegeben habe und die Leitung abgebrochen sei. Auch Emails habe man dem Beschuldigten geschrieben mit Angaben, damit er per Einzahlungs- schein zahlen könne. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte die Zeugin, dass der
- 38 - Beschuldigte am 9. Januar 2009 ein Mail geschrieben und in Aussicht gestellt habe, die Rechnung bis am 12. Januar 2009 via Bankkonto zu begleichen. Er habe jedoch nicht bezahlt. Nachher habe man vom Beschuldigten nie mehr etwas betreffend die ausstehende Rechnung gehört. Die Behauptung des Beschuldig- ten, die Rechnung am 31. Mai 2010 bezahlt zu haben, konnte die Zeugin nicht bestätigen. Die Rechnung sei im System noch immer offen und der Beschuldigte könne keine Belege vorweisen (Urk. 54/3). 1.6.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte berief sich auf Zeitdruck bei der Abreise. Der aufgesuchte Bankomat sei geschlossen, d.h. nicht in Betrieb gewesen. Während der Suche nach einem andern Bankomaten in U._____ habe die Mutter von Frau AC._____ (seiner Freundin) angerufen und mitgeteilt, dass die Tante von Frau AC._____ wegen Krebs im Sterben liege oder schon gestorben sei. Er habe dem Hoteldirek- tor gemeldet, dass etwas dazwischen gekommen sei – was dieser als etwas ver- wunderlich oder befremdlich empfunden habe – sowie nach einer Bankverbin- dung gefragt. Bei seinem Telefon mit dem Hotel im März 2010 sei ein neues Team dagewesen, das vom Ganzen nichts gewusst habe. Die Rechnung habe er bezahlt, allerdings nicht unter seinem Namen. Er werde die entsprechenden Be- lege am kommenden Freitag mitbringen (Urk. 54/4). Er sei wohl über den Sal- dostatus der Kreditkarte nicht im Bilde gewesen. Mit einer Bankkarte habe er am K._____-Automaten Geld beziehen wollen. Der Automat sei jedoch ausser Be- trieb gewesen, das wisse er noch gut. Wegen eines medizinischen Notfalls habe er dann einen Anruf erhalten und deshalb beschlossen, nicht zurück nach U._____ bzw. ausserhalb von U._____ zu fahren, sondern es mit dem Hotel im Nachhinein telefonisch zu regeln. Seine Mutter habe Diabetes Typ III und habe notfallmässig ins Spital müssen. Deshalb sei er zurück nach … gefahren. Es sei nicht um die Tante von Frau AC._____ gegangen, sondern um seine Mutter, d.h. seine Adoptivmutter und biologische Tante. Dass er nachher während zwei Jah- ren nicht bezahlt habe, sei eine Vernachlässigung von seiner Seite (Urk. 128 S. 25 f.). Die Rechnung habe er bezahlt, er glaube im Namen der T._____, sei sich aber nicht mehr sicher, welche seiner Unternehmen es gewesen sei. Wes-
- 39 - halb er nicht in eigenem Namen bezahlt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 128 S. 24, S. 27). 1.7.1 Zeugenaussage AB._____, G._____ Zum Aufenthalt des Beschuldigten im G._____, W._____, vom 27. Juni bis 3. Juli 2009 liegt die Zeugenaussage der Angestellten AB._____ vor, welche in Einzel- heiten Eingang ins angefochtene Urteil fand (Urk. 105 S. 34-36: Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie habe an seinem Abreisetag dem Beschuldigten die Rechnung vorge- legt. Er habe diese kontrolliert und u.a. festgestellt, dass ein Picknickkorb nicht verrechnet sei, worauf sie die Rechnung korrigiert habe. Er habe nicht mit Kredit- karte bezahlen wollen, da er keine habe und sei nach draussen zu den Banken Geld holen gegangen. Eine Stunde später sei sie zu ihrem Chef gegangen, um diesem zu melden, dass der Beschuldigte noch nicht zurück gekehrt sei. Bei Nachschau in seinem Zimmer habe man niemanden mehr ange- troffen und das Gepäck sei weg gewesen. Der Beschuldigte habe um 17.00 Uhr angerufen und mitgeteilt, dass er an einem Event in … aufgehalten worden sei. Da sei ihm in den Sinn gekommen, dass er die Rechnung noch bezahlen müsse. Sie sollten sich keine Sorgen machen, er würde am folgenden Tag noch einmal vorbeikommen. Der Chef habe ihr am folgenden Tag von einem E-Mail des Be- schuldigten erzählt, wonach es einen tragischen Fall in seiner Familie gegeben und er zurück nach … habe fahren müssen. Darin habe der Beschuldig- te auch um die Kontoverbindungen gebeten und sich für sein Verhalten entschul- digt. Sie hätten gewartet und das Geld sei nicht gekommen, worauf ihr Chef ir- gendwann Strafanzeige erstattet habe. Vom vorgebrachten Argument des Be- schuldigten, wonach der Hotelaufenthalt von einem Dritten, einem Immobilien- entwickler aus …, hätte bezahlt werden sollen, wusste die Zeugin nichts. Mit dem Beschuldigten sei Barzahlung vereinbart worden. Wenn bezahlt worden wäre, hätte ihr dies der Chef sicher erzählt (Urk. 54/8). 1.7.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte stellte in Abrede, hinausgeschlichen zu sein und verzichtete ansonsten auf Bemerkungen (Urk. 54/9). Auf Frage der Staatsanwältin, wieso er die Belege nicht mitgebracht habe, wonach er die ausstehenden Hotelrechnungen
- 40 - bezahlt habe, erklärte er, dies sei ihm nicht möglich gewesen; er denke es reiche, diese zu bringen, wenn das Gericht diese sehen wolle (Urk. 54/9 S. 1). Auf Vorhalt, die Belege schon mehrfach versprochen, aber nie mitgebracht zu haben, berief er sich auf "andere Gründe" (Urk. 54/9 S. 2). Es sei nicht seine Erinnerung, dass er das Hotelpersonal immer wieder vertröstet habe. Es sei nicht richtig, dass er telefonisch erklärt habe, es habe einen tragischen Fall in seiner Familie gegeben und er habe deshalb sofort nach … fahren müssen. Er sei im Auftrag einer Person im R._____ gewesen und diese habe zugesagt, dass sie die Hotelrechnung bezahle. Aber natürlich sehe er ein, dass er dafür gerade stehen müsse, wenn er in seinem Namen einchecke (Urk. 128 S. 26 f.). 1.8 Würdigung der Aussagen Die Aussagen der Zeugen, die rein beruflich mit dem Beschuldigten zu tun hatten, erweisen sich als sorgfältig, im Wesentlichen präzis, durchwegs schlüssig und damit glaubhaft. Die Zeugen vermitteln ein plastisches Bild zu der teilweise gleichen oder ähnlichen Vorgehensart des Beschuldigten. Die Aussagen stimmen auch mit den bekannten Gepflogenheiten in der hiesigen Hotellerie überein. Demgegenüber lavierte der Beschuldigte und blieb bis zuletzt nachvollziehbare Erklärungen für sein Verhalten schuldig. Teilweise verstrickte er sich auch in Widersprüche (vgl. dazu anschaulich seine Aussagen betreffend das Hotel "C._____", ob eine Verwandte seiner Lebenspartnerin oder seine Mutter bzw. Tante krank war). Seine Schilderungen sind deshalb unglaubhaft. Mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 37 f.) ist festzustellen, dass der Beschuldigte in allen Fällen die von ihm konsumierten und von den Hotels in Rechnung gestellten Leistungen anerkannte, aber entgegen seiner Behauptung, zwei der drei Rechnungen bezahlt zu haben, und trotz mehrmaliger Ankündigung keinerlei entsprechende Belege bzw. Quittungen vorlegen konnte. Zu den Bestreitungen des Beschuldigten, dass er die Hotels absichtlich um ihre rechtmässigen Ansprüche geprellt habe und dass er die Rechnungen beim Verlassen der Hotels hätte bezahlen müssen, verwies ihn die Vorinstanz zu Recht auf die im Geschäftsverkehr der Gastronomie geltende Usanz, wonach bezogene
- 41 - Leistungen beim Auschecken sofort – in bar, mittels Kredit- oder EC-Karte – zu bezahlen seien und dass beim Check-in sowohl der Beschuldigte als auch die fraglichen Hotels davon ausgegangen seien bzw. ausgehen durften. Abweichen- de vorgängige Vereinbarungen machte der Beschuldigte selbst nicht geltend. Vielmehr gab er in der Berufungsverhandlung selber an, er habe erst nach dem Einchecken gefragt, ob er gegen Rechnung bezahlen könne. Wenn der Beschul- digte im Nachhinein eine nicht funktionierende Kreditkarte präsentierte, sich auf Überlastung seiner Kreditkarte oder Kartenverlust berief, eine falsche Kreditkar- tennummer angab oder überhaupt verneinte, eine Kreditkarte zu besitzen, und zu angeblichem Bargeldbezug einen (vorgeblich defekten) Bankomaten aufzusuchen behauptete bzw. um Bezahlung auf Rechnung bat, so handelte es sich offensicht- lich um Ausweichmanöver und Schutzbehauptungen mit dem Ziel der Beschwich- tigung und Verzögerung gegenüber seinen Gläubigern. Das gilt ebenso bezüglich seinen Behauptungen, Dritte würden seinen Hotelaufenthalt bezahlen oder die Zahlung sei unter anderem Namen erfolgt. Hinhaltetaktik mittels leerer Verspre- chungen und Zusagen – bereits bekannt von den Urkundendelikten und aus dem vorliegenden Strafverfahren selbst – widerspiegelt sich ebenso in vorgebrachten Notsituationen eines familiären Krankheits- oder Todesfalls oder im Hinweis, andernorts aufgehalten worden zu sein. Insoweit das Hotelpersonal schliesslich auf Bezahlung gegen Rechnung einwillig- te, erfolgte dies nur als letzter Ausweg und unter der Voraussetzung der Angabe einer veritablen Kreditkartennummer als Garantie, wobei der Beschuldigte entwe- der eine angab, die nicht auf seinen Namen lautete oder die nicht gedeckt war bzw. nicht funktionierte. Im Ergebnis hat der Beschuldigte die ausstehenden Be- träge weder in bar, noch mittels Kredit- oder EC-Karte noch aufgrund von späterer Rechnungsstellung beglichen. Der Anklagesachverhalt ist als erstellt anzusehen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1 Durch den Tatbestand der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB wird der im Gastgewerbe üblichen Vorleistungspflicht des Gastwirtes Rechnung getragen und dieser so geschützt respektive das Ausnützen dieser Vorleistung unter Strafe gestellt. Geschützt ist das Entgelt für Unterkunft, Speisen und Getränke sowie
- 42 - Forderungen für andere im Zusammenhang mit der Unterbringung erbrachten Dienstleistungen. Ein Wirt ist geprellt, wenn er entgegen seiner Erwartung für die Bewirtung oder Beherbergung nicht – d.h. in der Regel spätestens beim Verlassen der Gaststätte – bezahlt wird (BGE 75 IV 16). In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz erforderlich. 2.2 Zechprellerei ist ein Antragsdelikt und setzt das Vorliegen eines gültigen Strafantrags voraus. In den Akten befinden sich die fristgerecht gestellten Strafanträge aller drei Hotelbetriebe (ND 3 Urk. 1, C._____; ND 4 Urk. 3, E._____; ND 5 Urk. 2, G._____). 2.3 Das Argument der Verteidigung, die Hotels hätten die Begleichung mittels Rechnung akzeptiert, was nach herrschender Lehre einem Verzicht des Straf- antrages gleichkomme, weshalb der Tatbestand der Zechprellerei nicht erfüllt sei (Urk. 91 S. 4; Urk. 129 S. 6), wurde bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung entkräftet (Urk. 105 S. 39 f.). Die zitierte Lehrmeinung bezieht sich auf die Situation, da der Wirt dem Gast von vorneherein Kredit respektive eine Bezahlung auf Rechnung gewährt und folglich nicht geprellt ist, wenn der Gast später nicht bezahlt, da die Kreditgewährung als Verzicht auf das Strafantrags- recht verstanden wird. Bei einem solchen Kreditgeschäft soll der Kreditgeber auch das Risiko tragen. Vorliegend ist die Sachlage anders: Die Bezahlung auf Rech- nung wurde weder zu Beginn noch während der Leistungserbringung vereinbart, sondern erst als letztes Mittel nach Scheitern der Begleichung mit Kreditkarte oder in bar und unter Angabe seiner Kreditkartennummer als Garantie, die sich dann als falsch oder unbrauchbar herausstelle. Dass die Hotels nicht eine Vo- rauszahlung oder ein Gutschrift verlangt haben, ändert an dieser Sachlage nichts. Entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 6 f.) kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere konnte er daraus nicht schliessen, dass eine Bezahlung gegen Rechnung akzeptiert werde. Dass er dies auch nicht annahm, zeigt sich einerseits in seiner Aussage, er habe nach dem Einchecken "höflich angefragt", ob er gegen Rechnung bezahlen könne, andererseits darin, dass er ihnen gegenüber äusserte, er wolle mit einer Kreditkarte bezahlen, könne aber aus verschiedenen Umständen gerade nicht. Ob die Hotels gegenüber
- 43 - anderen Kunden die Bezahlung gegen Rechnung akzeptieren (wie von der Verteidigung angeführt; Urk. 129 S. 7), ist irrelevant. Die Gastwirte wurden vom Beschuldigten durch Nennung einer untauglichen Kreditkartennummer oder durch seine endgültige Abreise einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Es ist verständlich, dass sie im Nachhinein noch zur letzten Möglichkeiten griffen, zu ihrem Geld zu kommen, nämlich einer Bezahlung auf Rechnung. Das hat nichts mit einer Einwilligung in eine Bezahlung auf Rechnung im Sinne von anfänglicher Kreditgewährung zu tun und kann folglich nicht als Verzicht auf das Strafantragsrecht angesehen werden. 2.4 Der Beschuldigte handelte in allen Fällen mit Vorsatz. Dass seine den Gastgebern erzählten Gründe und Entschuldigungen für die schnelle Abreise nur Ausreden und Fantasiegeschichten waren, zeigt sich auch darin, dass er keine Anstalten traf, die Rechnungen innert nützlicher Frist zu begleichen. 2.5 Somit ist der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfache Zech- prellerei im Sinne von Art. 149 StGB zu bestätigen. C. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
1. Sachverhalt 1.1 Anklagevorwurf Zum Wortlaut des Vorwurfs kann vorab auf die (Nachtrags-) Anklage sowie auf die Übersicht im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 95/33 S. 3; Urk. 105 S. 48 f.). Im Raum steht zusammengefasst der Vorwurf, der Beschuldig- te habe vom tt.mm.2006 (Zeitpunkt der Geburt) bis zum 8. Februar 2010 für seine Tochter AD._____ keine Unterhaltsleistungen erbracht, obwohl er mit Urteil vom 29. September 2008, rechtskräftig am 11. November 2008, verpflichtet ge- wesen wäre, dieser ab Geburt monatliche, im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (indexiert) im Umfang von Fr.1'200.– bis zum 31. Mai 2012 sowie danach bis zur Mündigkeit Fr. 1'450.– zu bezahlen (vgl. Urk. 95/3/2). In der genannten Zeitspan- ne habe er keine Unterhaltszahlungen geleistet und sei mit total Fr. 46'480.– (1 x Fr. 880.– anteilsmässig für Juni 2006 und 38 x Fr. 1'200.– für die restliche Zeit) in
- 44 - Rückstand geraten. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, zumindest teil- weise in einem nicht näher bestimmten Teilbetrag Unterhaltszahlungen zu erbrin- gen, wenn er sich entsprechend um Arbeitsmöglichkeiten bemüht hätte, was er nicht getan habe. Namentlich habe er insgesamt nur gerade ca. 20 Bewerbungen geschrieben, vorwiegend 2007/2008, und sich damit bei weitem nicht genügend um eine Festanstellung bemüht, was ihm mit abgeschlossener Lehre zum kauf- männischen Angestellten und zusätzlichen Ausbildungen möglich und zumutbar gewesen wäre. Stattdessen habe er sich als selbständig Erwerbender in ver- schiedenen Projekten betätigt, aus welchen keinerlei Einkommen resultiert habe. Er habe von der finanziellen Unterstützung seiner Mutter und Freunden gelebt. Der Beschuldigte habe um seine Leistungspflicht gewusst und aufgrund seiner ungenügenden Arbeitsbemühungen zumindest in Kauf genommen, seiner Pflicht nicht im genügenden Masse nachzukommen. 1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bejahte, (theoretisch) Unterhaltsbeiträge für seine Tochter zahlen zu müssen. Er habe das Urteil aber nicht akzeptiert. Ein Rechtsmittel dagegen habe er nicht ergriffen, da er das Urteil nicht per Post erhalten bzw. nicht abgeholt habe. Es sei ihm Kontaktaufnahme mit einem Anwalt empfohlen worden, was er nicht gemacht habe (Urk. 24 S. 4). Der Beschuldigte räumte ein, bisher noch nie Unterhaltsbeiträge an seine Tochter bezahlt zu haben, da es nicht richtig geregelt sei und eine (neue) Lösung gefunden werden müsse. Er habe mit seiner Tochter von Anfang an Kontakt gehabt und sehe sie einmal im Monat zwei bis drei Stunden im Beisein der Mutter, I._____ (Urk. 28 S. 13). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung anerkannte er erneut, in der fraglichen Zeit grundsätzlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet gewesen zu sein, aber keine Unterhaltsbeiträge geleistet zu haben. Er brachte vor, er habe ein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wollen, sei aber im fraglichen Zeitpunkt im Ausland gewesen und habe keine Begründung erhalten und man habe ihm mitgeteilt, die Begründungsfrist sei bereits abgelaufen (Urk. 128 S. 11 und S. 28 ff.).
- 45 - 1.3 Strafantrag, Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung Mit der Vorinstanz ist der Strafantrag als rechtzeitig gestellt zu betrachten (Urk. 105 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegen zahlreiche sachdienliche Dokumente bei den Akten (vgl. Urk. 95), namentlich der erwähnte Entscheid vom
29. September 2008 in Sachen AD._____ gegen den Beschuldigen betreffend Unterhalt samt Rechtskraftbescheinigung (Urk. 95/3/2). Hinsichtlich der Grundsätze der Beweiswürdigung sei auf die betreffenden Ausführungen zu den Urkundendelikten (vorne E. II/A/1.4) verwiesen. 1.4 Beweiswürdigung 1.4.1 Der Beschuldigte liess im vorliegenden Strafverfahren durch die Verteidi- gung verschiedene Einwendungen gegen das Unterhaltsurteil erheben und im Er- gebnis dessen rechtliche Verbindlichkeit bestreiten (Urk. 91 S. 7 ff.). Das Bezirks- gericht hat sich mit den vorgetragenen Argumenten einlässlich auseinander- gesetzt und ist zum zutreffenden Schluss gekommen, dass der Entscheid in der richtigen Verfahrensart sowie unter Beachtung der massgeblichen Rechtsprinzi- pien und Verfahrensgrundsätze erging, mangels Berufung formell rechtskräftig wurde und damit auch für den Beschuldigten als Unterhaltsverpflichteten Verbind- lichkeit entfaltete (Urk. 105 S. 50 f.). Dem ist nichts beizufügen. 1.4.2 Weiter hat sich die Vorinstanz mit der bestrittenen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 91 S. 9) befasst. Sie hat unter Bezug auf seine aktenkundige Ausbildung – abgeschlossene kaufmännische Lehre und zwei Jahre Studium der Betriebswirtschaft bis zum Bachelor – den Beschuldigten als vielseitig beruflich einsetzbar bezeichnet und ist davon ausgegangen, dass er bei entsprechenden Bemühungen durchaus eine Stelle – wenn vielleicht auch nicht auf Anhieb eine Kaderstelle – im kaufmännischen oder einem tätigkeitsverwandten Bereich hätte finden können. Doch habe der Beschuldigte nicht genügend nachweisen können, dass er sich in der betreffenden Zeitspanne ausreichend um eine Anstellung bemüht habe. Namentlich sei er der mehrmaligen Aufforderungen in der Untersu- chung, seine Bewerbungsaktivitäten offen zu legen, nur ungenügend nach- gekommen. Die von ihm eingereichten Unterlagen würden weitgehend das Jahr 2008 betreffen und nur ganz vereinzelt die weitern Jahre, was mit den Ausführun-
- 46 - gen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. Juli 2011 ("Es sei irrelevant, ob er sich bewerbe, denn es sei im Arbeitsmarkt immer schwieriger, je länger man weg sei, auch wenn man Erfahrungen habe. Er bewerbe sich nur noch dort, wo sein Profil wirklich passe." [vgl. Urk. 95/16 S. 5]), übereinstimme (Urk. 105 S. 52). Auch in dieser überzeugenden Begründung ist der Vorinstanz zu folgen. Daran ändern auch sei- ne Ausführungen in der Berufungsverhandlung nichts, er habe sich im Jahre 2011 erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht, sich sicher über 80 Mal in verschiedenen Bereichen beworben, bei weitem nicht nur für Kaderstellen. Auf konkrete Nachfrage konnte er aber keinen einzigen Namen einer Firma nennen, bei der er sich beworben hatte, sondern verwies nur auf die Akten, es sei dokumentiert, bei wem er sich beworben habe (Urk. 128 S. 4, S. 12 und S. 29 f.). 1.4.3 Völlig zu Recht für verfehlt hielt die Vorinstanz sodann den Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte grundsätzlich als Selbständiger arbeite und der Vorwurf der Staatsanwaltschaft betreffend mangelnde Bewerbungsaktivitäten für eine unselbständige Tätigkeit deshalb an der Sache vorbei gehe und nicht stichhaltig sei (Urk. 91 S. 9). So gab der Beschuldigte in der Berufungsverhand- lung erneut an, zwar sich in selbständigen Projekten im Kosmetik-, Uhren- und Modebereich zu engagieren. Er habe nicht untätig herumgesessen. Damit habe er aber bisher nichts verdient. Für einen Bekannten arbeite er beispielsweise zurzeit unentgeltlich, wenn daraus ein reguläres Geschäft entstehe, erhalte er aber ein Entgelt (Urk. 128 S. 29 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Pflichtige in einem solchen Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, dass er seine Unterhaltspflicht erfüllen kann. Zu diesem Zwecke muss er gegebenenfalls im Rahmen des Zumutbaren seine Stelle oder seinen Beruf oder – weniger weitgehend – von einer selbständigen zu einer unselbständige Erwerbstätigkeit wechseln (BGE 114 IV 124; BGE 126 IV 131 E. 3d). Das Recht auf die freie berufliche Tätigkeit wird durch die Unterhaltspflicht gegenüber der Familie eingeschränkt (BGE 126 IV 131 E. 3a/aa). Die Pflicht, gegebenenfalls die Stelle oder den Beruf zu wechseln, wird alleine durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt. Dabei gilt, dass je erfolgversprechender die Marktlage ist, desto weniger ist es für den
- 47 - Beschuldigten zumutbar, die selbständige Tätigkeit aufzugeben, wobei ihm eine gewisse Zeit zum Aufbau eines Geschäfts einzuräumen ist (vgl. Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 217 N 12). Umgesetzt auf den vorliegenden Fall führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen mit seinen selbständigen Projekten im Kosme- tik- und Uhrenbereich noch nie Geld verdienen können. Dies versuche er nun aber schon seit geraumer Zeit, weshalb auch nicht mehr von einer Übergangs- phase respektive dem Aufbau eines Geschäftes ausgegangen werden könne. Der Verantwortung für den Unterhalt seiner Tochter Rechnung tragend und ange- sichts seiner nicht rentierenden Projekte wäre es dem Beschuldigten durchaus zumutbar gewesen, sich wieder eine Festanstellung zu suchen. Aus den einge- reichten Bewerbungsunterlagen sei ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht genügend bemüht habe, eine Stelle zu finden und sich auch nur auf Kaderstellen beworben habe, bei denen die Aussicht auf eine Anstellung um einiges kleiner gewesen sei, als wenn er sich auf normale kaufmännische Stellen beworben hätte. In Anbetracht seiner bestehenden Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter habe die eigene berufliche Selbstverwirklichung des Beschuldigten hinten anzustehen. Der Beschuldigte habe überdies um seine Unterhaltspflicht gewusst und sei von der Alimentenstelle auch auf die strafrechtlichen Folgen der Vernach- lässigung derselben aufmerksam gemacht worden (Urk. 105 S. 52 f. mit Verwei- sen). Aufgrund der guten beruflichen Ausbildung, der guten Gesundheit und des Alters des Beschuldigten war es ihm zumutbar, eine Arbeitsstelle zu finden, mit der er seiner Unterhaltspflicht hätte nachkommen können. Auch diese Erwägungen und Einschätzungen des Bezirksgerichts in Bezug auf den Beschuldigten und sein Wissen treffen zu, entsprechen der gängigen Praxis und bedürfen keiner Ergänzung. Was das Argument der Verteidigung betrifft, die Mutter und Grossmutter des Kindes hätten dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, sie bräuchten das Geld nicht, weshalb er habe davon ausgehen können, dass sie auf Unterhaltszahlungen verzichtet (Urk. 129 S. 8; vgl. auch Urk. 128 S. 10), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat ausdrücklich erklärt, er habe gewusst, dass er zu Unterhaltszahlungen verpflichtet gewesen sei
- 48 - (Prot. II S. 11). Im Übrigen war die Kindsmutter (oder gar die Kindsgrossmutter) nicht berechtigt, auf die Unterhaltsbeiträge zu verzichten, da diese der Alimentenstelle abgetreten worden waren. Entsprechend erübrigt sich auch – wie von der Verteidigung beantragt – Frau I._____, die Kindsmutter, diesbezüglich als Zeugin zu befragen. 1.5 Somit ist auch der Schuldspruch des Bezirksgerichts betreffend Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB zu bestätigen. D. Zusammenfassung Schuldpunkt In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte zudem der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB sowie der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB schuldig zu sprechen. III. Rückversetzung / Gesamtstrafe
1. Mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
14. Januar 2008 wurde der Beschuldigte am 23. Januar 2008 bei einem Strafrest von 71 Tagen unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit vorzeitig aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, 6 Monaten Gefängnis und 3 Tagen Haft entlassen (Akten DG110264 betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. und Widerruf, Urk. 29/2).
2. Der Beschuldigte wurde innerhalb dieser Probezeit wieder straffällig (Zechprellerei C._____ Jahreswechsel 2008/2009, Fahren trotz Entzuges am 6. April 2008 sowie – durchgehend – Vernachlässigung von Unterhaltspflichten), weshalb eine Rückversetzung nach Art. 89 StGB zu prüfen ist.
- 49 -
3. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und sind seit dem Ablauf der Probezeit noch nicht drei Jahre vergangen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat(en) zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 und 4 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten verüben wird, so ist auf eine Rückversetzung zu verzichten (Art. 89 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diverse Verurteilungen, inklusive Straf- vollzug, den Beschuldigten nicht davon abhalten konnten, erneut straffällig zu werden, und dass er kurz nach Entlassung (und auch schon während des Hafturlaubs) unbeirrt weiter delinquierte (Urk. 105 S. 64; Urk. 21/7). Von daher erscheint es sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch künftig wieder mit dem Strafrecht in Konflikt geraten wird. Das ergibt sich auch aus der fehlender Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz keine günstige Legalprognose auszustellen (Urk. 105 S. 64).
4. Allerdings ist – dies im Unterschied zum Verfahrensstand bei der erstinstanzlichen Urteilsfällung (24. Oktober 2011) – seit Ablauf der mit der bedingten Entlassung am 23. Januar 2008 angeordneten einjährigen Probezeit die Dreijahresfrist gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB am 22. Januar 2012 abgelaufen, weshalb eine Rückversetzung in den Strafrest nicht mehr angeordnet werden kann. Daran ändert der Umstand nichts, das der Beschuldigte die Reststrafe von 71 Tagen als solche anerkannt hat (Urk. 28 S. 7). Folglich ist von einer Rückversetzung abzusehen. IV. Sanktion
1. Anwendbares Recht 1.1 Der Beschuldigte hat die Urkundendelikte und einen kleinen Teil der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dauerdelikt) unter dem bis zum
31. Dezember 2006 geltenden alten Recht verübt, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Die übrigen Taten wurden unter dem neuen Recht,
- 50 - nämlich 2008 bis 2011 begangen; für diese ist zwingend neues Recht anzuwenden. 1.2 Die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens hinsichtlich der unter altem Recht verübten Taten erfolgt erst heute und somit nach Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches per 1. Januar 2007. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, dieses erweise sich für den Täter als das mildere (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung des milderen Rechts der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat milder bestraft wird (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12/2006 S. 1473). Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht strafbar. Geändert haben sich nur die angedrohten Stra- fen, materiell sind die Strafnormen ansonsten gleich geblieben. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts einzig im Hinblick auf die Strafzumessung. Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts betreffend die vor dem
1. Januar 2007 verübten Straftaten ergibt – abstrakt betrachtet –, dass das neue Recht infolge der möglichen, weniger einschneidenden Geldstrafe milder ist (für die Art. 251 und Art. 253 StGB siehe Urk. 105 S. 57; das gilt infolge der Möglich- keit einer Geldstrafe auch für die Strafandrohung nach Art. 217 StGB). Gestützt darauf hat die Vorinstanz das neue Recht für anwendbar erklärt (Urk. 105 S. 57). Die Beurteilung des milderen Rechts ist jedoch nach der konkreten Methode zu ermitteln. Einen solchen konkreten Vergleich hat die Vorinstanz nicht angestellt. Da – wie zu zeigen sein wird – im vorliegenden Fall eine unbedingte Freiheits- strafe von 15 Monaten auszusprechen sein wird und damit eine Geldstrafe ohnehin ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB), erweist sich das neue Recht für die unter dem alten Recht begangenen Taten nicht als das mildere. Die altrechtlichen Delikte wären daher nach altem Sanktionenrecht zu beurteilen. Für die schwersten der zu beurteilenden Delikte, die Urkundenfälschung und
- 51 - (versuchte) Erschleichung einer falschen Beurkundung, müsste an sich eine Ein- satzstrafe nach altem Recht bestimmt und von dieser ausgehend zusammen mit den anderen Delikten in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet werden. Ausgehend von einer anzuordnenden unbedingten Freiheitsstrafe macht es im Ergebnis vorliegend aber keinen Unterschied, ob die vor dem 1. Januar 2007 verübten Delikte nach altem oder neuem Recht beurteilt werden, die Strafe würde weder milder noch schärfer ausfallen. 1.3 Der Einfachheit halber ist daher vorliegend auf sämtliche Straftaten neues Recht anzuwenden, zumal auch die Vorinstanz und die Parteien von der Anwendbarkeit des neuen Rechts ausgehen und die Sanktion wie gezeigt die gleiche bleibt.
2. Strafrahmen Hierzu kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wonach sich der ordentliche Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bzw. von einem bis zu 360 Tages- sätzen Geldstrafe zu je maximal Fr. 3'000.– erstreckt (Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; Art. 40 StGB i.V.m Art. 251 Ziff. 1 StGB) und vor- liegend kein Anlass besteht, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 105 S. 58 ff.). Insbesondere liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben und/oder nach unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung wirken sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens jedoch straferhöhend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB) und die bloss ersuchte Tatbegehung strafmindernd (Art. 22 Abs. 1 StGB; Art.48a Abs. 1 StGB).
3. Strafzumessungsregeln Die Strafzumessungsregeln sind im angefochtenen Urteil richtig und vollständig aufgeführt (Urk. 105 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 52 -
4. Tatkomponente 4.1 Urkundendelikte Der Vorinstanz folgend ist bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefälschte Einzahlungsbescheinigung im Geschäfts- verkehr, das heisst bei der notariellen Beurkundung der Vollliberierung und auch bei der beabsichtigen Eintragung letzterer in das Handelsregister, verwendet hat. Präzisierend ist jedoch zu beachten, dass zwar starke Indizien dafür bestehen, dass er diese auch herstellte oder zumindest daran beteiligt war; dies wird ihm je- doch nicht vorgeworfen, weshalb es offen gelassen wurde und deshalb vorliegend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Hingegen ist ebenfalls zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die gefälschte Bescheini- gung nicht nur gegenüber dem Notariat und dem Handelsregister verwendet hat, sondern zuvor auch bereits gegenüber dem Mitgesellschafter B._____. Hinsicht- lich der angestrebten Eintragung ins Handelsregister ist zu bemerken, dass diese nur Dank der Intervention der K._____ AG, welche die Fälschung erkannte, ge- stoppt werden konnte und die Erschleichung einer Falschbeurkundung daher oh- ne jedes Dazutun des Beschuldigten im Versuchsstadium stecken blieb. Der Be- schuldigte jedenfalls hatte alles in seiner Macht Stehende für den Erfolg getan. Durch die Verwendung gegenüber B._____, die Erschleichung der notariellen Be- urkundung und den Versuch, damit die Eintragung der Vollliberierung ins Han- delsregister zu erlangen, wollte der Beschuldigte seinen Geschäftspartner und die übrigen Beteiligten, namentlich den Revisor, im Glauben lassen, dass er seiner Verpflichtung als Aktionär nachgekommen sei. Auch wenn er davon ausgehen musste, dass das Nichtvorhandensein der Fr. 50'000.– in jedem Fall mittelfristig entdeckt wäre, wollte er durch dieses Vorgehen Zeit gewinnen und seinen Ge- schäftspartner und den Revisor wie auch allfällige Gläubiger möglichst lange im Glauben lassen, dass die Vollliberierung durchgeführt worden sei, die Gesell- schaft somit wieder genügend Kapital aufweise. Offensichtlich kümmerte es den Beschuldigten nicht, dass er durch die fehlende Vollliberierung den Fortbestand der Gesellschaft aufs Spiel setzte und gleichzeitig zumindest die nähere berufli- che Zukunft seines Geschäftspartners sowie der Mitarbeitenden in der J._____
- 53 - AG gefährdete. Sein Verhalten tangierte aber auch Dritte wie Lieferanten (zum Beispiel von Arbeitsgeräten oder Arbeitsmaterial) sowie etwa Kunden, die Dienst- leistungen im Voraus bezahlt hatten, was in der fraglichen Branche nicht unüblich ist (Abonnemente für Schönheitspflege), wurde doch der Gesellschaft das drin- gend benötigte Geld und somit auch Haftungssubstrat gerade nicht zugeführt. Das mehrstufige Handeln spricht für einige kriminelle Energie. Beim subjektiven Verschulden fällt vorab das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ins Gewicht. Zudem war sein Motiv – wie schon die Vorinstanz zu Recht betont hat – alleine finanzieller Natur, in dem er sich zwar als Aktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführungsmitglied einen Gewinn aus der Gesellschaft erhoffte, jedoch – obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre – nichts investieren und sich nicht finanziell an der Gesellschaft beteiligen wollte oder konnte. Er versuchte dies möglichst lange vor seinem Geschäftspartner, dem Revisor und allfälligen Gläubigern zu vertuschen und diese im Glauben zu lassen, dass er dann seinen Verpflichtungen schon noch nachkommen werde. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Sein Verschulden bezüglich der Urkundendelikte erweist sich als keineswegs mehr leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe nach der Tatkomponente – welche die Vorinstanz zu erwähnen unterlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom 23. März 2010 E. 1.6) – ist im Bereich von acht bis zehn Monaten anzusetzen. 4.2 Zechprellerei Völlig zu Recht hat die Vorinstanz das Verschulden in Bezug auf die Zechprellerei als erheblich eingestuft, hat doch der Beschuldigte samt weiblicher Begleitung innerhalb eines halben Jahres gleich dreimal je für mehrere Tage und für einen Gegenwert von insgesamt rund Fr. 9'500.– in noblen Hotels residiert, sich als zahlungskräftiger Gast gebärdet und die Hotels zuletzt unter fadenscheinigen Ausreden und Beschwichtigungen verlassen, ohne zu bezahlen, ohne zurück- zukehren oder die Rechnungen wenigstens später zu begleichen. Alles in allem erweist sich dieses Vorgehen als sehr dreist (Urk. 105 S. 60; Art. 82 Abs. 4
- 54 - StPO). In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls von direktem Vorsatz auszugehen. Obwohl seit Jahren einkommenslos und ohne finanzielle Mittel, wollte der Beschuldigte auf Luxusaufenthalte in Hotels nicht verzichten. Separat betrachtet würde für sich diese Delikte eine Strafe von drei bis fünf Monaten rechtfertigen. 4.3 Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises Auch hier ist das Tatverschulden – unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz (Urk. 105 S. 61) als nicht mehr leicht zu gewichten und würde für sich allein zu einer Strafe von rund einem Monat führen. 4.4 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Bei diesem Delikt ergibt sich das ebenfalls als erheblich einzustufende Verschul- den aus der sehr langen Deliktsdauer und dem offensichtlich fehlenden Willen des Beschuldigten, sich um eine Stelle und damit um ein regelmässiges Ein- kommen bzw. überhaupt ein Einkommen zu bemühen. Das deutet – zumindest in finanziellen Belangen – auf Unbekümmertheit und Gleichgültigkeit gegenüber sei- ner Tochter. Immerhin ist lediglich von Eventualvorsatz auszugehen. Im Übrigen ist auf das durch die Vorinstanz Gesagte zu verweisen (Urk. 105 S. 61; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wäre eine selbständige Strafe festzusetzen, wäre sie bei sechs bis acht Monaten anzusiedeln. 4.5 Grobe Verkehrsregelverletzung Wenn die Vorinstanz das diesbezügliche Verschulden – die als krass verkehrs- widrig zu bezeichnende Tempofahrt von 76 km/h innerorts an einem Sonntag- morgen bei nicht grossem Verkehrsaufkommen sowie guten Strassen- und Sicht- verhältnissen ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – als nicht mehr leicht beurteilte (Urk. 105 S. 62; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch dem ohne Ergänzung zuzustimmen. Eine separate Strafe dafür würde bei 1-2 Monaten liegen. 4.6. Einsatzstrafe Somit wäre die Einsatzstrafe für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte aufgrund der Tatkomponente – wohlwollend – bei rund 15 Monaten anzusetzen.
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5. Täterkomponente Die Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 5.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Hierzu hat sich die Vorinstanz erschöpfend geäussert, insbesondere hat sie die- sen Zumessungsfaktor korrekt als neutral gewertet (Urk. 105 S. 62 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass das Projekt in der Modebranche kurz vor der Lancierung stehe, diese solle noch im Herbst erfolgen. Bei konkreter Markteinführung werde er weiterbeschäftigt und am Absatzerlös beteiligt. Er bezieht weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe. Seine Lebenspartnerin AC._____ bezahlt die Miete und grösstenteils auch das Essen, er hat bei ihr somit Kost und Logis. Er hat ungefähr Fr. 150'000.– Schulden (Urk. 128 S. 1 ff.). 5.2 Vorstrafen, Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und laufen- der Probezeit nach bedingter Entlassung Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,
8. Aufl., Zürich 2007, S. 100). Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 14. August 2008 (Urk. 127) ergibt sich, dass der Beschuldigte derzeit sechs – zum Teil einschlägige – Vorstrafen aufweist. Diese fallen stark straferhöhend ins Gewicht. Ebenfalls merklich erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte einen Teil der hier zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit nach bedingter
- 56 - Entlassung begangen (vgl. vorne E. III/2) und auch während der vorliegenden Strafuntersuchung weiter delinquiert hat. 5.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 130 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich bis auf das – aufgrund der Verjährung – eingestellte Verkehrsdelikt (Beschluss der Vorinstanz, Urk. 105 S. 69) – nicht geständig und liess auch jede Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen. Das Nachtatver- halten des Beschuldigten wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus. Die Nichtan- fechtung von Schuldsprüchen hat ebenfalls keine strafmindernde Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4 mit Hinweis). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich. 5.4 Fazit Die Täterkomponente schlägt insgesamt deutlich straferhöhend zu Buche.
6. Fazit Strafzumessung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe als sehr milde. Eine höhere Strafe kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend jedoch nicht ausgefällt werden. Entsprechend ist die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestätigen. Trotz des Verzichts auf die Rückversetzung in den Strafvollzug und daraus resultierend den Nichteinbezug der Reststrafe von 71 Tagen muss die Strafe wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht herabgesetzt werden, ein
- 57 - "Verbesserungsgebot" besteht nicht. Ob ein Urteil zuungunsten des Betroffenen abgeändert wird, entscheidet sich allein nach objektiven Gesichtspunkten. Massgeblich ist das Dispositiv (Urteil des Bundesgerichtes 6B_199/2011 vom
10. April 2012 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vorliegend nicht schlechter gestellt als im vorinstanzlichen Urteil, weshalb kein Verstoss gegen das Verbot der refomatio in peius vorliegt. Abweichend zur Vorinstanz sind 15 Tage Untersuchungshaft an diese Strafe anzurechnen (Urk. 38/2 und 38/7; Art. 51 StGB). V. Vollzug Mit zutreffender Begründung, der nichts beizufügen ist, hat die Vorinstanz den Vollzug der auszusprechenden Strafe angeordnet (Urk. 105 S. 65 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Ergänzung sei einzig auf die vorstehende Erwägung III/3 verwiesen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13) zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt auch in zweiter Instanz mit seinen Anträgen voll- umfänglich; daran ändert der Verzicht auf die Rückversetzung in den Strafvollzug nichts. Gestützt auf Art. 428 StPO sind ihm auch die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 58 - Demnach wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich,
4. Abteilung, vom 24. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:
1. Prozess Nr. DG110264 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG100128 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt.
2. Das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV [Hauptanklage, Anklageziffer III.b] wird eingestellt. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG (Fahrt vom 6. April
2008) [Hauptanklage, Anklageziffer III.a], − […] sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV [Nachtrags- anklage, Anklageziffer 3].
2. Vom Vorwurf des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG (Fahrt vom
14. Dezember 2007) [Hauptanklage, Anklageziffer III.b] und des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [Nachtragsanklage, Anklageziffer 1] wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. […]
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2011 beschlagnahmten grünen Hängeregister werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Der Geschädigte B._____, … [Adresse] (HD) wird mit seinem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 59 -
8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Geschädigten C._____, vertreten durch D._____, … [Adresse] (ND 3), Schadenersatz von Fr. 2'450.70 zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Geschädigten E._____ SA, vertreten durch F._____, … [Adresse] (ND 4), Schadenersatz von Fr. 4'307.– zuzüglich 5% Zins ab 18. April 2009 zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Geschädigten G._____, vertreten durch H._____, … [Adresse] (ND 5), Schadenersatz von Fr. 2'687.– zu bezahlen.
11. Die Privatklägerin AE._____, … [Adresse] (DG110264), wird mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 645.00 Auslagen Untersuchung Fr. 8'030.50 amtliche Verteidigung Untersuchung RAin Y._____ Fr. 26'010.00 amtliche Verteidigung RAin Y._____ amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 14'966.10 [festgesetzt mit Beschluss vom 27.02.2012; Urk. 103] Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. […]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Geschädigte C._____, vertreten durch D._____, … [Adresse]; − die Geschädigte E._____ SA, vertreten durch F._____, … [Adresse]; − die Geschädigte G._____, vertreten durch H._____, … [Adresse] sowie gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- 60 - − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Hauptanklage, Anklageziffer I.a], − der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 253 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Hauptanklage, Anklageziffer I.b], − der mehrfachen Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB [Hauptanklage, Anklageziffer II], sowie − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB [Nachtragsanklage, Anklageziffer 2].
2. Von einer Rückversetzung in die mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 14. Januar 2008 für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, 6 Monaten Gefängnis und 3 Tagen Haft unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit verbleibende Reststrafe von 71 Tagen Freiheitsstrafe wird abgesehen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'259.60 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-
- 61 - nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Geschädigten B._____, … [Adresse]; − die Privatklägerin AE._____, … [Adresse]. (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. J. Stark