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SB120144

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.

Zürich OG · 2012-08-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Untersuchung und vor Vorinstanz ein, diese Schreiben auf Briefpapier mit dem Logo der Firma C._____ GmbH ver- fasst, mit dem Namen B._____ versehen und dem Betreibungsamt eingereicht zu haben (vgl. Urk. 5 S. 1 f., Urk. 6 S. 5 f., Urk. 21 S. 3). In der Untersuchung gab er weiter an, die Geschäftsführerin B._____ über das Schreiben vom 3. August 2010 zwar orientiert und sie um ihre Unterschrift gebeten zu haben, dass sie indessen in der Folge ihre Unterschrift verweigert habe mit der Bemerkung, sie habe schon mit dem Betreibungsamt kommuniziert und werde nichts mehr weiter unter- zeichnen (vgl. Urk. 5 S. 2, vgl. auch Urk. 6 S. 6). Weil B._____ ihm gesagt habe, dass sie keine weiteren Umtriebe mehr haben wolle, habe er die Schreiben nicht von ihr unterzeichnen lassen (vgl. Urk. 5 S. 2). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, B._____ habe keine Kenntnis davon gehabt, dass er die drei zur Diskussion stehenden Schreiben in ihrem Namen unterzeichnete (vgl. Urk. 5 S. 2, Urk. 6 S. 6). 2.2. Nach den Gründen gefragt, weshalb er dies getan habe, antwortete er unter anderem, es hätte nichts gebracht, wenn er ein Schreiben in seinem Namen ver- fasst hätte, da es um seine Person gegangen sei, (vgl. Urk. 5 S. 2) bzw. es wäre nicht glaubhaft gewesen, hätte er ein Darlehen für sich selber unterschrieben (vgl. Urk. 21 S. 3). Frau B._____ habe ihm gesagt, dass sie keine weiteren Umtriebe mehr haben bzw. nichts mehr damit zu tun haben wolle (Urk. 5 S. 2, Urk. 21 S. 3). Er habe Angst gehabt, wenn er sie um die Unterzeichnung dieser Schreiben bitte, dass sie die Aufträge der Firma C.______ künden würde (vgl. Urk. 5 S. 2). Er ha- be mit diesen Schreiben, deren Inhalt den Tatsachen entspreche, die Situation klären wollen (Urk. 5 S. 3 und Urk. 6 S. 6). Es sei ihm nie darum gegangen, je- manden zu täuschen oder sich einen Vorteil zu verschaffen (vgl. Urk. 5 S. 3). Neu erklärte er an der Hauptverhandlung, Frau B._____ habe ihm auch gesagt, es sei ja in seiner Kompetenz, er hätte in Vertretung unterschreiben müssen (vgl. Urk. 21 S. 3). Die Situation habe sich einfach zugespitzt, so dass er das Ganze nicht mehr selber hätte unterschreiben können (vgl. Urk. 21 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hingegen aus, er habe B._____ gefragt, ob sie

- 7 - die fraglichen Schreiben unterzeichne. Sie habe geantwortet, sie unterschreibe gar nichts. Sie wolle einfach keine Probleme. Sinngemäss habe er das so ver- standen, dass er machen könne, was er für richtig halte, solange sie keine Prob- leme habe (Urk. 52 S. 8). Er sei von B._____ ermächtigt gewesen, in deren Na- men zu unterzeichnen, da sie eigens ein Konto bei der E._____ eröffnet habe und er dafür eine Vollmacht, als einziger eine Bankkarte gehabt habe. Er habe für sie unterschreiben dürfen, für alles, was das Konto betroffen habe (Urk. 52 S. 7). Er habe eine faktische Geschäftsführertätigkeit in der C._____ GmbH, sei aber im Handelsregister nicht als Zeichnungsberechtigter eingetragen (Urk. 52 S. 8 f.). 2.3. Insofern hat der Beschuldigte - unabhängig davon, dass er in der Schluss- einvernahme erklärte, den Sachverhalt nicht anzuerkennen, und er zu den dies- bezüglichen Fragen die Aussage verweigerte (vgl. Urk. 7 S. 3 und S. 4 f.), was freilich sein gutes Recht ist - den eingeklagten äusseren Sachverhalt einge- standen, was die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (vgl. Urk. 33 S. 10). Zum inneren Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Urkundenfälschung macht sich unter anderem schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht bzw. diese zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Diese Norm umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich die Urkundenfälschung im engeren Sinne (= materielle Fälschung), die Blankettfälschung als Anwendungsfall der Ur- kundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (= intellektuelle Fälschung; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Aufl., Zürich 2010, Art. 251 N 8). Abgrenzungsmerkmal zwischen der Urkun- denfälschung im engeren Sinne und der Falschbeurkundung bildet das Vorliegen einer echten oder einer unechten Urkunde. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei

- 8 - der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht über- einstimmen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 mit Hinweisen). 3.1.1. Bereits die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz, Literatur und Recht- sprechung zutreffende allgemeine Ausführungen zum Tatbestand der Urkunden- fälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB gemacht, auf die vorweg verwiesen werden kann (vgl. Urk. 33 S. 10 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mit- tel zum Beweis kann demnach nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu er- bringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). 3.1.3. Eine Urkundenfälschung (im engeren Sinn) ist in objektiver Hinsicht erfüllt, wenn der Täter eine unechte Urkunde erstellt (Urk. 33 S. 10). Die Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber herzurühren (vgl. BSK Strafrecht II - Boog,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 N 3 mit weiteren Hinweisen), wobei bedeutungslos bleibt, ob die unechte Urkunde inhaltlich wahr oder unwahr ist (vgl. Donatsch/ Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 156 und Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 36 N 6). Urkundenfälschung ist damit Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 3 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist die Person, der die Urkunde im Rechtsverkehr als von ihr autorisierte Erklärung zugerechnet werden kann, wobei dies gemäss der in der Praxis vorherrschenden Geistigkeitstheorie jene Person ist, auf deren Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurück- zuführen ist (vgl. Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 154 mit Hinweisen). Nach dieser Theorie, die bei Vertretungsverhältnissen von Bedeutung ist, stellt die vom Ver- treter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des Letzteren unter- zeichnete Willensäusserung, die der Vertretene nach Inhalt und Existenz gewollt

- 9 - hat, grundsätzlich eine echte Urkunde dar, selbst wenn das Vertretungsverhältnis nicht erkennbar und somit verdeckt ist (vgl. BGE 128 IV 265 E. 1.1.2 und 132 IV 57 E. 5.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 135). Nach allgemeiner Auffassung führt die Ver- wendung eines fremden Namens für die Ausstellerangabe also dann nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Herstellung einem anderen überträgt (zuständiger Mitarbeiter, Vertreter, Beauf- tragter; vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 17). Als Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zeichnens mit fremdem Namen gelten, dass der Unter- schreibende den Namensträger erklärtermassen vertreten will (was nicht der Fall ist, wenn er sich selbst als rechtlichen Urheber der Erklärung betrachtet oder sich selbst als Träger des Namens ausgibt, wofür Indiz ist, dass er die Schriftzüge des anderen nachahmt), dass sich der Namensträger seinerseits vertreten lassen will, d.h. den Vertreter zur Abgabe klar bestimmter Erklärungen vorgängig ermächtigt hat (wobei mutmassliche Ermächtigung nicht genügt und nachträgliche Genehmi- gung die Unechtheit nicht rückwirkend beseitigt) und dass die Vertretung rechtlich zulässig ist (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O. Art. 251 N 19a und N 19b). 3.1.4. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tat- bestandsmerkmale eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Demnach muss der Täter durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde beabsichtigen, "jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen" (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf nehmen. Damit muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung "jede Besserstellung" (vgl. dazu BGE 129 IV 53 E. 3.3 mit Hinweisen auf frühere Entscheide), wobei sich deren Unrechtmässigkeit nicht nur aus dem Ziel, sondern auch aus den zu seiner Verfolgung verwendeten Mitteln ergeben kann (vgl. BGE 121 IV 90 E. 2b; zum subjektiven Tatbestand vgl. Trechsel/Erni, StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 251, N 12, N 13 und N 15; BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 86 ff., Stratenwerth/Bommer, a.a.O. § 36 N 20 ff.; Donatsch/Wohlers, a.a.O. S. 163 f.).

- 10 - 3.1.5. Der Gebrauch einer vom Täter selber im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 angefertigten unechten Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, nämlich die Verwendung der Urkunde im Rechtsverkehr gegenüber einem Dritten zum Zweck der Täuschung, gilt als mitbestrafte Nachtat (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O. Art. 251 N 74, vgl. Donatsch/Wohlers, a.a.O. S. 162). 3.2. Vorliegend steht aufgrund der Darstellung des Beschuldigten fest, dass er die Gegenstand der Anklage bildenden Schreiben unter dem Firmennamen C._____ GmbH verfasste und diese ohne Wissen und Einverständnis der Ge- schäftsführerin dieser Firma, B._____, in deren Namen aufsetzte und unterzeich- nete sowie dem Betreibungsamt D._____ einreichte. Wie die Vorinstanz zutref- fend bemerkte, erweckten die Schreiben dadurch den Anschein, von einem ande- ren als ihrem Urheber, d.h. dem Beschuldigten, herzurühren und sollten gegen- über dem Betreibungsamt bestätigen, dass dem Beschuldigten kein Lohn für sei- ne Tätigkeit bei der C._____ GmbH ausgerichtet werde, dass dem Beschuldigten von der C._____ GmbH Vorschussleistungen auf Arbeitslosentaggeld ausbezahlt und einzelne Lebenshaltungskosten für diesen beglichen worden seien sowie dass die C._____ GmbH dem Beschuldigten ab 1. Mai 2010 ein Darlehen über Fr. 3‘545.75 gewährt habe (vgl. Urk. 33 S. 11). Der Vorinstanz ist zudem zuzu- stimmen, dass diese Schreiben insofern Urkundenqualität (vgl. Art. 110 Abs. 4 StGB), namentlich Beweiseignung und Beweisbestimmung im Rechtsverkehr aufwiesen, wobei nicht von Belang ist, ob der Inhalt der Schreiben der Wahrheit entsprach, wie es der Beschuldigte mehrfach geltend machte (vgl. Urk. 33 S. 11 mit Hinweis auf Urk. 5 S. 2 und Urk. 21 S. 3). 3.3. Nachdem der Beschuldigte selber schilderte, dass er die Geschäftsführerin B._____ über das Schreiben vom 3. August 2010 zwar orientiert und sie um ihre Unterschrift gebeten habe, dass sie indessen ihre Unterschrift verweigert habe (vgl. Urk. 5 S. 2, Urk. 6 S. 6, Urk. 52 S. 8) und weiter dass sie keine Kenntnis da- von gehabt habe, dass er die drei zur Diskussion stehenden Schreiben mit ihrem Namen unterzeichnete, wobei er deren Unterschrift nachahmte, kann der Be- schuldigte nicht geltend machen, B._____ sei damit einverstanden gewesen oder habe ihn (in ihrer Vertretung bzw. in Vertretung der C._____ GmbH) zur Abgabe

- 11 - dieser Erklärungen vorgängig ermächtigt. Die wiederholt abgegebenen, klaren und unmissverständlichen Aussagen des Beschuldigten, B.____- habe auf seine Anfrage die Abgabe bzw. die Unterzeichnung weiterer Erklärungen zuhanden des Betreibungsamtes kategorisch verweigert (vgl. auch Urk. 21 S. 3, Urk. 52 S. 7), lassen seine erst an der Hauptverhandlung vorgebrachte Version, B._____ habe ihm gesagt, es sei ja in seiner Kompetenz, dies zu tun, als nachgeschobene Schutzbehauptung erscheinen, zumal gemeinhin nicht davon auszugehen ist, dass ein Beschuldigter sich mehrfach zu Unrecht belastet. Zwar liegen in diesem Verfahren keine verwertbaren Aussagen von B._____ vor. Solche erscheinen aber angesichts der oben dargelegten Darstellung des Beschuldigten auch als entbehrlich, weshalb auf die Durchführung ihrer Einvernahme im Rahmen der Un- tersuchung verzichtet werden konnte. Eine Befragung von B._____ ist aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass - wie oben dargetan - eine nachträgli- che Genehmigung die Unechtheit der Urkunden nicht rückwirkend beseitigen kann, nicht erforderlich. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte zudem daraus ableiten, dass er - sollte dies zutreffen - im Rahmen seiner Tätigkeit bei der C._____ GmbH durchaus gewisse Kompetenzen inne hatte (vgl. z.B. Urk. 52 S. 7: "ich durfte für sie unterschreiben, für alles, was das Konto betraf", Urk. 21 S. 3: "Das Konto wird von mir betreut.", vgl. auch Urk. 6 S. 5, wonach der Beschuldigte die Mit- verantwortung über das Konto der C._____ GmbH bei der E._____ hatte, und Urk. 52 S. 9, er sei faktischer Geschäftsführer, vgl. auch das in der Berufungsver- handlung eingereichte Schreiben von B._____ [Urk. 53], gemäss welchem der Beschuldigte im Sinne der ordentlichen Geschäftsführung und unter Berücksichti- gung der dort aufgeführten Auflagen berechtigt sei, im Namen der C._____ GmbH und in ihrem Namen zu handeln). Denn seine Aussagen hinsichtlich ausdrücklich erklärter Unterschriftsverweigerung seitens B._____ schliessen die Annahme ei- nes Handelns des Beschuldigten mit ihrer mutmasslichen Ermächtigung aus. 3.4. Seine Erklärungen anlässlich der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren lassen aber auch keine Zweifel darüber offen, dass er vorsätzlich und in Täuschungsabsicht handelte, um damit einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. So sagte er selber, es hätte nichts gebracht, wenn er ein Schreiben in seinem Namen verfasst hätte, da es um seine Person gegangen sei (vgl. Urk. 5

- 12 - S. 2) bzw. es wäre nicht glaubhaft gewesen, wenn er ein Darlehen für sich selber unterschrieben hätte (vgl. Urk. 21 S. 3). Dass er auch nicht glaubte, ermächtigt zu sein, zeigen seine Aussagen, dass er B._____ wegen der Unterschrift fragte (Urk. 5 S. 2, Urk. 52 S. 8). Wäre er der Ansicht gewesen, er dürfe in ihrem Namen unterschreiben, hätte er dies nicht getan. Weiter ging er offensichtlich davon aus, dadurch könne er dem Betreibungsamt belegen, dass er anlässlich der bei ihm vollzogenen Pfändung vom 4. Juni 2010 weder über Vermögen noch über Ein- kommen verfügte (vgl. Anklagevorwurf, Urk. 15 S. 3), zumal er nach seiner Dar- stellung darauf zählte, das Betreibungsamt würde die (dann auch eingereichten) Schreiben bei der Berechnung seines Existenzminimum beachten (vgl. sinnge- mäss aus Urk. 6 S. 6 und S. 7), womit er gegenüber dieser Amtsstelle insofern ei- ne Besserstellung, mithin einen unrechtmässigen Vorteil, erreichen wollte. Inwie- fern eine nachträgliche Genehmigung durch B._____ - wie von der Verteidigung vorgebracht (Prot. II S. 8) - dazu führen sollte, dass die "Fälschungsabsicht" des Beschuldigten entfallen würde, ist nicht ersichtlich, ist doch die Absicht im Tatzeit- punkt massgebend. Eine nachträgliche Genehmigung kann an der Absicht des Täters nichts ändern. 3.5. Zusammenfassend erfüllte er - was die Vorinstanz zutreffend erwog - sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB, wobei hier - unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 12, Art. 82 Abs. 4 StPO) - von mehrfacher Tatbegehung auszugehen und im Übrigen zu berücksichtigen ist, dass der nachträgliche Gebrauch der ver- fassten unechten Urkunden als mitbestrafte Nachtat zu gelten hat. 3.6. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB hier verneint werden muss, zumal der Beschuldig- te drei verschiedene Schreiben verfasste, weshalb sein Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht Bagatellcharakter aufweist. 3.7. Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 13 - II.Sanktion

1. Keine Zusatzstrafe 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom

8. Dezember 2010 wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB mit gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden bestraft (vgl. Urk. 11/7, Urk. 34). Dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 5. Mai 2008 und zum Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 15. Februar 2010 sowie als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, d.h. unter Einbezug der Strafen gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Dorneck-Thierstein vom 23. August 2005 (Widerruf von 70 Tagen Gefängnis abzüglich 10 Tage Untersuchungshaft) und gemäss Straf- mandat des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 5. Mai 2008 (Widerruf der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–). 1.2. Die hier zur Diskussion stehenden Straftaten hat der Beschuldigte im Sommer 2010 verübt, mithin vor dem obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010. Entsprechend stellt sich grundsätzlich die Frage nach einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB. 1.3. Die Vorinstanz nahm unter Hinweis auf die vorliegende retrospektive Konkurrenz eine einheitliche Beurteilung sämtlicher neu zu würdigenden und mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010 beurteilten Delikte vor und gelangte zum Schluss, in Würdigung sämtlicher Umstände und Zumessungs- faktoren erwiese sich für sämtliche in die vorliegende Strafzumessung einzu- beziehenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen als angemessen. Weiter äusserte sich die Vorinstanz zur Straf- art und erwog, nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erschiene vorliegend als angemessene Sanktion. Unter Berücksichtigung der mit Urteil des Bezirksge- richtes Baden vom 8. Dezember 2010 ausgefällten Strafe (von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit) sprach die Vorinstanz schliesslich eine Zusatzfreiheits- strafe von 90 Tagen aus (vgl. Urk. 33 S. 12 ff.).

- 14 - 1.4. Bei ihrem Vorgehen übersah die Vorinstanz, dass die Ausfällung einer Zusatzstrafe vorliegend aus mehreren Gründen ausser Betracht fällt. 1.4.1. Nach Art. 37 Abs. 1 StGB beträgt die Maximaldauer der gemeinnützigen Arbeit als eigenständige Strafart höchstens 720 Stunden, was der im Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010 ausgesprochenen Sanktion ent- spricht. 1.4.2. In BGE 137 IV 57 hielt das Bundesgericht fest, Bedingung für eine Zusatz- strafe sei stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Danach seien ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen würden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und mithin einer Zusatzstrafe sei bei ungleichartigen Strafen nicht möglich bzw. nur möglich wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafe oder mehrere Bussen ausgesprochen würden. Demnach sei ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Entsprechend darf zu gemeinnütziger Arbeit, als eigenständige Sanktionsform, keine Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe ausgefällt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 6B_409/2011 vom 3. August 2011 E. 2.2 sowie 6B_712/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 1.3.4 f.). 1.4.3. Damit fällt vorliegend die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum mehrfach erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010 ausser Betracht und es ist eine eigenständige Strafe auszufällen.

2. Verschlechterungsverbot Nachdem allein die Berufung des Beschuldigten vorliegt, kann er im Rechtmittel- verfahren keine Schlechterstellung erfahren (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO), was vorliegend bedeutet, dass weder eine 90 Tage übersteigende, noch eine unbedingte Sanktion ausgesprochen werden kann.

- 15 -

3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat den für die (mehrfache) Urkundenfälschung massgebli- chen Strafrahmen korrekt abgesteckt, die Grundsätze der Strafzumessung zutref- fend festgehalten und im Übrigen richtig darauf hingewiesen, dass dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 33 S. 13 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StGB). 3.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere führte die Vor- instanz aus, der Beschuldigte sei sehr berechnend vorgegangen. Er habe Urkun- den gefertigt, deren Unechtheit auf Anhieb nicht erkennbar sei, und habe nicht nur die Absicht dazu gehabt, sondern habe diese zur Täuschung beim Betreibungs- amt D._____ eingereicht. Diese Ausführungen sind zutreffend und zu über- nehmen. Wenn die Vorinstanz weiter erwog, der Beschuldigte habe dabei die Ur- kunden mit Hilfe des Firmenlogos der C._____ GmbH kreiert und die Unterschrift von B._____ unter die Schreiben gesetzt in Kenntnis davon, dass sie diese nicht unterschreiben würde, so ist dies korrekt, zumal er konkret wusste, dass sie diese aus welchem Grund auch immer nicht unterschreiben wollte (Urk. 33 S. 14). Nachdem der Beschuldigte die Unterschrift von B._____ nachmachte, kann doch davon gesprochen werden, er sei mit nicht geringfügiger Raffinesse vorgegangen. So musste er im selber fabrizierten Darlehensvertrag auf derselben Seite seine und die Unterschrift von B._____ anbringen (vgl. Urk. 8/5 S. 2), mithin verschie- dene Schriftbilder nebeneinander verwenden, damit die Fälschung nicht gleich ins Auge springen würde. Der Beschuldigte verfasste drei verschiedene Schreiben innerhalb von ca. zwei Wochen, was ein hartnäckiges Vorgehen und eine gewisse kriminelle Energie offenbar. Richtig ist indessen, dass der Inhalt des Schreibens vom 3. August 2010 teilweise mit dem Schreiben von B._____ vom 13. April 2010 übereinstimmt (vgl. Urk. 8/2 und 8/3) und er im Übrigen keinen finanziellen Scha- den anrichtete. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere erörterte die Vorinstanz, es sei keine eigentliche Notsituation ersichtlich, aus der heraus der Beschuldigte zu Delinquenz getrieben worden sei, und wertete sein Tatmotiv als rein egoistischer Natur (Urk. 33 S. 14 f.), welcher Einschätzung zuzustimmen ist. Der Beschuldigte

- 16 - handelte sodann mit direktem Vorsatz, was verschuldenserhöhend zu werten ist, auch wenn mit der Vorinstanz einzuräumen ist, dass er soweit ersichtlich keinen Vermögensvorteil anstrebte, sondern dem Betreibungsamt gegenüber nur die nach seinen Angaben tatsächliche Sachlage darlegen wollte. Insgesamt ist angesichts des hohen Strafrahmens nach Beurteilung der Tat- komponente noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagen als angemessen. 3.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse aus den anlässlich der Untersuchung und der Hauptverhand- lung gewonnenen Informationen des Beschuldigten korrekt aufgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 33 S. 15 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhand- lung aktualisierte der Beschuldigte, dass er weiterhin keine Arbeitsstelle habe und von der Sozialhilfe lebe. Er warte auf einen Entscheid der IV wegen einer Umschulung resp. der SUVA wegen einer Rente. Er müsse für seine drei Kinder je Fr. 480.– bezahlen, diese Unterhaltsbeiträge bezahle er jedoch nicht. Das letzte Mal habe er vermutlich im Jahr 2007 bezahlt (Urk. 52 S. 1 ff.). Aus seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. Hinsichtlich seines Vorlebens fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte diverse Vorstrafen aufweist (vgl. Urk. 34), wobei eine davon einschlägig ist, was mit der Vorinstanz deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenfalls straf- erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte trotz laufender Untersuchung de- linquierte. Dem Beschuldigten ist hingegen - dies mit der Vorinstanz - zuzubilligen, dass er teilweise geständig war, wobei dieser Umstand, nachdem er sich in der Unter- suchung und im gerichtlichen Verfahren nicht sonderlich kooperativ verhielt und weder echte Einsicht noch Reue zeigte, lediglich zu einer leichten Strafminderung führt.

- 17 - Gestützt auf diese Erwägungen führt die Täterkomponente im Ergebnis zu einer deutlichen Erhöhung der oben aufgeführten Einsatzstrafe. 3.4. Insgesamt und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- faktoren wäre eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe, die höher als 90 Tage bzw. Tagessätze läge, angemessen. Auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt indessen eine höhere Strafe nicht in Frage.

4. Strafart Das Gesetz kennt grundsätzlich drei Arten von Strafen, nämlich die Geldstrafe, die gemeinnützige Arbeit und die Freiheitsstrafe, die in der Regel mindestens sechs Monate beträgt (Art. 34 StGB, Art. 37 StGB und Art. 40 StGB). Für Strafen bis zu 6 Monaten bzw. 180 Tage stellt damit die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2), die hier auszusprechen ist, insbesondere da auch eine unbedingte Strafe nicht in Frage kommt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB, dazu unten E. III).

5. Tagessatzhöhe 5.1. Nachdem die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat, hatte sie keine Tagessatzhöhe festzusetzen, weshalb dies hier nachzuholen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Geldstrafe darf die Belastbarkeitsgrenze des Täters nicht überschreiten. Für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist der Tagessatz so herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Der Tagessatz darf jedoch nicht so weit reduziert werden, dass er nur symbolischen Wert hat, was bei einem solchen

- 18 - unter Fr. 10.– der Fall wäre. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein minimaler Tagessatz von Fr. 10.– keine verfassungsrechtlichen Bedenken weckt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 und E. 1.5; BGE 135 IV 180 E. 1.4 = Pra 99 [2010] Nr. 44). Um der (schlechten) finan- ziellen Situation von Straftätern nebst der Anpassung der Tagessatzhöhe an die Einkommensverhältnisse zusätzlich Rechnung zu tragen, schuf der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 StGB). 5.2. Aus den Akten und der aktuellen Situation des Beschuldigten ergibt sich, dass seine finanziellen Verhältnisse äusserst knapp sind. So ist er seit April 2010 arbeitslos, auf der Suche nach einer Anstellung und lebt unter dem Existenz- minimum. Der Tagessatz ist daher auf Fr. 10.– festzulegen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. III. Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mit Bezug auf die (unzu- lässigerweise) ausgefällte Zusatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest (vgl. Urk. 33 S. 17 f.). 1.2. Vorliegend wird eine Geldstrafe ausgesprochen. Nachdem lediglich die Berufung des Beschuldigten zu behandeln war und die Rechtsmittelinstanz Ent- scheide nicht zu seinem Nachteil abändern kann (Verschlechterungsverbot in Art. 391 Abs. 2 StPO), ist heute die Ausfällung einer unbedingten Sanktion schon aus prozessualen Gründen nicht möglich.

- 19 -

2. Dauer der Probezeit Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Ansetzung der Probezeit, dass der Be- schuldigte mehrere Vorstrafen (davon eine einschlägig) aufweist und dass bezüg- lich seiner erneuten Delinquenz noch Restbedenken vorhanden sind (vgl. Urk. 33 S. 18), dem ist zuzustimmen. Damit erweist sich als angemessen, die vorinstanz- lich angesetzte Probezeit von fünf Jahren zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts des erfolgten Teilfreispruchs zur Hälfte auferlegt und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Dispositiv-Ziffer 7). Diese Regelung ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Untersuchung im Zusammenhang mit der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand, namentlich keine separate Einvernahmen und keine zusätzlichen Kosten, verursachte, ange- messen und damit ohne Weiteres zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich. Grundsätzlich wird er deshalb kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Tatsache, dass vorliegend keine Freiheitszusatzstrafe ausgesprochen werden konnte, was zu einer anderen Sanktionsart (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe) führte, beruht auf der neueren Bundesgerichtspraxis. Dennoch ist diesem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten dadurch angemessen Rechnung zu tragen, dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu vier Fünf- teln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 20 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mit Bezug auf die (unzu- lässigerweise) ausgefällte Zusatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest (vgl. Urk. 33 S. 17 f.).

E. 1.2 Vorliegend wird eine Geldstrafe ausgesprochen. Nachdem lediglich die Berufung des Beschuldigten zu behandeln war und die Rechtsmittelinstanz Ent- scheide nicht zu seinem Nachteil abändern kann (Verschlechterungsverbot in Art. 391 Abs. 2 StPO), ist heute die Ausfällung einer unbedingten Sanktion schon aus prozessualen Gründen nicht möglich.

- 19 -

2. Dauer der Probezeit Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Ansetzung der Probezeit, dass der Be- schuldigte mehrere Vorstrafen (davon eine einschlägig) aufweist und dass bezüg- lich seiner erneuten Delinquenz noch Restbedenken vorhanden sind (vgl. Urk. 33 S. 18), dem ist zuzustimmen. Damit erweist sich als angemessen, die vorinstanz- lich angesetzte Probezeit von fünf Jahren zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts des erfolgten Teilfreispruchs zur Hälfte auferlegt und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Dispositiv-Ziffer 7). Diese Regelung ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Untersuchung im Zusammenhang mit der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand, namentlich keine separate Einvernahmen und keine zusätzlichen Kosten, verursachte, ange- messen und damit ohne Weiteres zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich. Grundsätzlich wird er deshalb kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Tatsache, dass vorliegend keine Freiheitszusatzstrafe ausgesprochen werden konnte, was zu einer anderen Sanktionsart (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe) führte, beruht auf der neueren Bundesgerichtspraxis. Dennoch ist diesem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten dadurch angemessen Rechnung zu tragen, dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu vier Fünf- teln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 20 - Es wird beschlossen:

E. 1.3 Die Vorinstanz nahm unter Hinweis auf die vorliegende retrospektive Konkurrenz eine einheitliche Beurteilung sämtlicher neu zu würdigenden und mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010 beurteilten Delikte vor und gelangte zum Schluss, in Würdigung sämtlicher Umstände und Zumessungs- faktoren erwiese sich für sämtliche in die vorliegende Strafzumessung einzu- beziehenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen als angemessen. Weiter äusserte sich die Vorinstanz zur Straf- art und erwog, nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erschiene vorliegend als angemessene Sanktion. Unter Berücksichtigung der mit Urteil des Bezirksge- richtes Baden vom 8. Dezember 2010 ausgefällten Strafe (von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit) sprach die Vorinstanz schliesslich eine Zusatzfreiheits- strafe von 90 Tagen aus (vgl. Urk. 33 S. 12 ff.).

- 14 -

E. 1.4 Bei ihrem Vorgehen übersah die Vorinstanz, dass die Ausfällung einer Zusatzstrafe vorliegend aus mehreren Gründen ausser Betracht fällt.

E. 1.4.1 Nach Art. 37 Abs. 1 StGB beträgt die Maximaldauer der gemeinnützigen Arbeit als eigenständige Strafart höchstens 720 Stunden, was der im Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010 ausgesprochenen Sanktion ent- spricht.

E. 1.4.2 In BGE 137 IV 57 hielt das Bundesgericht fest, Bedingung für eine Zusatz- strafe sei stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Danach seien ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen würden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und mithin einer Zusatzstrafe sei bei ungleichartigen Strafen nicht möglich bzw. nur möglich wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafe oder mehrere Bussen ausgesprochen würden. Demnach sei ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Entsprechend darf zu gemeinnütziger Arbeit, als eigenständige Sanktionsform, keine Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe ausgefällt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 6B_409/2011 vom 3. August 2011 E. 2.2 sowie 6B_712/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 1.3.4 f.).

E. 1.4.3 Damit fällt vorliegend die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum mehrfach erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010 ausser Betracht und es ist eine eigenständige Strafe auszufällen.

2. Verschlechterungsverbot Nachdem allein die Berufung des Beschuldigten vorliegt, kann er im Rechtmittel- verfahren keine Schlechterstellung erfahren (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO), was vorliegend bedeutet, dass weder eine 90 Tage übersteigende, noch eine unbedingte Sanktion ausgesprochen werden kann.

- 15 -

3. Strafzumessung

E. 1.5 Mit Eingabe vom 30. April 2012 teilte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf eine Anschlussberufung mit, beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf die Stellung weiterer Anträge (Urk. 44).

E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2012 wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (vgl. Urk. 46).

E. 1.7 Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt (vgl. Prot. II S. 7). Die amt- liche Verteidigung reichte jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung ein Schreiben von B._____ zu den Akten (Urk. 53).

- 5 -

E. 2 Prozessuales Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2011 (Urk. 26) ist als durch Rückzug (Urk. 32) erledigt abzuschreiben.

E. 2.1 Der Beschuldigte räumte anlässlich der Untersuchung und vor Vorinstanz ein, diese Schreiben auf Briefpapier mit dem Logo der Firma C._____ GmbH ver- fasst, mit dem Namen B._____ versehen und dem Betreibungsamt eingereicht zu haben (vgl. Urk. 5 S. 1 f., Urk. 6 S. 5 f., Urk. 21 S. 3). In der Untersuchung gab er weiter an, die Geschäftsführerin B._____ über das Schreiben vom 3. August 2010 zwar orientiert und sie um ihre Unterschrift gebeten zu haben, dass sie indessen in der Folge ihre Unterschrift verweigert habe mit der Bemerkung, sie habe schon mit dem Betreibungsamt kommuniziert und werde nichts mehr weiter unter- zeichnen (vgl. Urk. 5 S. 2, vgl. auch Urk. 6 S. 6). Weil B._____ ihm gesagt habe, dass sie keine weiteren Umtriebe mehr haben wolle, habe er die Schreiben nicht von ihr unterzeichnen lassen (vgl. Urk. 5 S. 2). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, B._____ habe keine Kenntnis davon gehabt, dass er die drei zur Diskussion stehenden Schreiben in ihrem Namen unterzeichnete (vgl. Urk. 5 S. 2, Urk. 6 S. 6).

E. 2.2 Nach den Gründen gefragt, weshalb er dies getan habe, antwortete er unter anderem, es hätte nichts gebracht, wenn er ein Schreiben in seinem Namen ver- fasst hätte, da es um seine Person gegangen sei, (vgl. Urk. 5 S. 2) bzw. es wäre nicht glaubhaft gewesen, hätte er ein Darlehen für sich selber unterschrieben (vgl. Urk. 21 S. 3). Frau B._____ habe ihm gesagt, dass sie keine weiteren Umtriebe mehr haben bzw. nichts mehr damit zu tun haben wolle (Urk. 5 S. 2, Urk. 21 S. 3). Er habe Angst gehabt, wenn er sie um die Unterzeichnung dieser Schreiben bitte, dass sie die Aufträge der Firma C.______ künden würde (vgl. Urk. 5 S. 2). Er ha- be mit diesen Schreiben, deren Inhalt den Tatsachen entspreche, die Situation klären wollen (Urk. 5 S. 3 und Urk. 6 S. 6). Es sei ihm nie darum gegangen, je- manden zu täuschen oder sich einen Vorteil zu verschaffen (vgl. Urk. 5 S. 3). Neu erklärte er an der Hauptverhandlung, Frau B._____ habe ihm auch gesagt, es sei ja in seiner Kompetenz, er hätte in Vertretung unterschreiben müssen (vgl. Urk. 21 S. 3). Die Situation habe sich einfach zugespitzt, so dass er das Ganze nicht mehr selber hätte unterschreiben können (vgl. Urk. 21 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hingegen aus, er habe B._____ gefragt, ob sie

- 7 - die fraglichen Schreiben unterzeichne. Sie habe geantwortet, sie unterschreibe gar nichts. Sie wolle einfach keine Probleme. Sinngemäss habe er das so ver- standen, dass er machen könne, was er für richtig halte, solange sie keine Prob- leme habe (Urk. 52 S. 8). Er sei von B._____ ermächtigt gewesen, in deren Na- men zu unterzeichnen, da sie eigens ein Konto bei der E._____ eröffnet habe und er dafür eine Vollmacht, als einziger eine Bankkarte gehabt habe. Er habe für sie unterschreiben dürfen, für alles, was das Konto betroffen habe (Urk. 52 S. 7). Er habe eine faktische Geschäftsführertätigkeit in der C._____ GmbH, sei aber im Handelsregister nicht als Zeichnungsberechtigter eingetragen (Urk. 52 S. 8 f.).

E. 2.3 Insofern hat der Beschuldigte - unabhängig davon, dass er in der Schluss- einvernahme erklärte, den Sachverhalt nicht anzuerkennen, und er zu den dies- bezüglichen Fragen die Aussage verweigerte (vgl. Urk. 7 S. 3 und S. 4 f.), was freilich sein gutes Recht ist - den eingeklagten äusseren Sachverhalt einge- standen, was die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (vgl. Urk. 33 S. 10). Zum inneren Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den für die (mehrfache) Urkundenfälschung massgebli- chen Strafrahmen korrekt abgesteckt, die Grundsätze der Strafzumessung zutref- fend festgehalten und im Übrigen richtig darauf hingewiesen, dass dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 33 S. 13 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StGB).

E. 3.1.1 Bereits die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz, Literatur und Recht- sprechung zutreffende allgemeine Ausführungen zum Tatbestand der Urkunden- fälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB gemacht, auf die vorweg verwiesen werden kann (vgl. Urk. 33 S. 10 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.1.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mit- tel zum Beweis kann demnach nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu er- bringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).

E. 3.1.3 Eine Urkundenfälschung (im engeren Sinn) ist in objektiver Hinsicht erfüllt, wenn der Täter eine unechte Urkunde erstellt (Urk. 33 S. 10). Die Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber herzurühren (vgl. BSK Strafrecht II - Boog,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 N 3 mit weiteren Hinweisen), wobei bedeutungslos bleibt, ob die unechte Urkunde inhaltlich wahr oder unwahr ist (vgl. Donatsch/ Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 156 und Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 36 N 6). Urkundenfälschung ist damit Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 3 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist die Person, der die Urkunde im Rechtsverkehr als von ihr autorisierte Erklärung zugerechnet werden kann, wobei dies gemäss der in der Praxis vorherrschenden Geistigkeitstheorie jene Person ist, auf deren Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurück- zuführen ist (vgl. Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 154 mit Hinweisen). Nach dieser Theorie, die bei Vertretungsverhältnissen von Bedeutung ist, stellt die vom Ver- treter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des Letzteren unter- zeichnete Willensäusserung, die der Vertretene nach Inhalt und Existenz gewollt

- 9 - hat, grundsätzlich eine echte Urkunde dar, selbst wenn das Vertretungsverhältnis nicht erkennbar und somit verdeckt ist (vgl. BGE 128 IV 265 E. 1.1.2 und 132 IV 57 E. 5.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 135). Nach allgemeiner Auffassung führt die Ver- wendung eines fremden Namens für die Ausstellerangabe also dann nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Herstellung einem anderen überträgt (zuständiger Mitarbeiter, Vertreter, Beauf- tragter; vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 17). Als Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zeichnens mit fremdem Namen gelten, dass der Unter- schreibende den Namensträger erklärtermassen vertreten will (was nicht der Fall ist, wenn er sich selbst als rechtlichen Urheber der Erklärung betrachtet oder sich selbst als Träger des Namens ausgibt, wofür Indiz ist, dass er die Schriftzüge des anderen nachahmt), dass sich der Namensträger seinerseits vertreten lassen will, d.h. den Vertreter zur Abgabe klar bestimmter Erklärungen vorgängig ermächtigt hat (wobei mutmassliche Ermächtigung nicht genügt und nachträgliche Genehmi- gung die Unechtheit nicht rückwirkend beseitigt) und dass die Vertretung rechtlich zulässig ist (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O. Art. 251 N 19a und N 19b).

E. 3.1.4 In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tat- bestandsmerkmale eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Demnach muss der Täter durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde beabsichtigen, "jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen" (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf nehmen. Damit muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung "jede Besserstellung" (vgl. dazu BGE 129 IV 53 E. 3.3 mit Hinweisen auf frühere Entscheide), wobei sich deren Unrechtmässigkeit nicht nur aus dem Ziel, sondern auch aus den zu seiner Verfolgung verwendeten Mitteln ergeben kann (vgl. BGE 121 IV 90 E. 2b; zum subjektiven Tatbestand vgl. Trechsel/Erni, StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 251, N 12, N 13 und N 15; BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 86 ff., Stratenwerth/Bommer, a.a.O. § 36 N 20 ff.; Donatsch/Wohlers, a.a.O. S. 163 f.).

- 10 -

E. 3.1.5 Der Gebrauch einer vom Täter selber im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 angefertigten unechten Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, nämlich die Verwendung der Urkunde im Rechtsverkehr gegenüber einem Dritten zum Zweck der Täuschung, gilt als mitbestrafte Nachtat (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O. Art. 251 N 74, vgl. Donatsch/Wohlers, a.a.O. S. 162).

E. 3.2 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere führte die Vor- instanz aus, der Beschuldigte sei sehr berechnend vorgegangen. Er habe Urkun- den gefertigt, deren Unechtheit auf Anhieb nicht erkennbar sei, und habe nicht nur die Absicht dazu gehabt, sondern habe diese zur Täuschung beim Betreibungs- amt D._____ eingereicht. Diese Ausführungen sind zutreffend und zu über- nehmen. Wenn die Vorinstanz weiter erwog, der Beschuldigte habe dabei die Ur- kunden mit Hilfe des Firmenlogos der C._____ GmbH kreiert und die Unterschrift von B._____ unter die Schreiben gesetzt in Kenntnis davon, dass sie diese nicht unterschreiben würde, so ist dies korrekt, zumal er konkret wusste, dass sie diese aus welchem Grund auch immer nicht unterschreiben wollte (Urk. 33 S. 14). Nachdem der Beschuldigte die Unterschrift von B._____ nachmachte, kann doch davon gesprochen werden, er sei mit nicht geringfügiger Raffinesse vorgegangen. So musste er im selber fabrizierten Darlehensvertrag auf derselben Seite seine und die Unterschrift von B._____ anbringen (vgl. Urk. 8/5 S. 2), mithin verschie- dene Schriftbilder nebeneinander verwenden, damit die Fälschung nicht gleich ins Auge springen würde. Der Beschuldigte verfasste drei verschiedene Schreiben innerhalb von ca. zwei Wochen, was ein hartnäckiges Vorgehen und eine gewisse kriminelle Energie offenbar. Richtig ist indessen, dass der Inhalt des Schreibens vom 3. August 2010 teilweise mit dem Schreiben von B._____ vom 13. April 2010 übereinstimmt (vgl. Urk. 8/2 und 8/3) und er im Übrigen keinen finanziellen Scha- den anrichtete. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere erörterte die Vorinstanz, es sei keine eigentliche Notsituation ersichtlich, aus der heraus der Beschuldigte zu Delinquenz getrieben worden sei, und wertete sein Tatmotiv als rein egoistischer Natur (Urk. 33 S. 14 f.), welcher Einschätzung zuzustimmen ist. Der Beschuldigte

- 16 - handelte sodann mit direktem Vorsatz, was verschuldenserhöhend zu werten ist, auch wenn mit der Vorinstanz einzuräumen ist, dass er soweit ersichtlich keinen Vermögensvorteil anstrebte, sondern dem Betreibungsamt gegenüber nur die nach seinen Angaben tatsächliche Sachlage darlegen wollte. Insgesamt ist angesichts des hohen Strafrahmens nach Beurteilung der Tat- komponente noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagen als angemessen.

E. 3.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse aus den anlässlich der Untersuchung und der Hauptverhand- lung gewonnenen Informationen des Beschuldigten korrekt aufgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 33 S. 15 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhand- lung aktualisierte der Beschuldigte, dass er weiterhin keine Arbeitsstelle habe und von der Sozialhilfe lebe. Er warte auf einen Entscheid der IV wegen einer Umschulung resp. der SUVA wegen einer Rente. Er müsse für seine drei Kinder je Fr. 480.– bezahlen, diese Unterhaltsbeiträge bezahle er jedoch nicht. Das letzte Mal habe er vermutlich im Jahr 2007 bezahlt (Urk. 52 S. 1 ff.). Aus seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. Hinsichtlich seines Vorlebens fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte diverse Vorstrafen aufweist (vgl. Urk. 34), wobei eine davon einschlägig ist, was mit der Vorinstanz deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenfalls straf- erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte trotz laufender Untersuchung de- linquierte. Dem Beschuldigten ist hingegen - dies mit der Vorinstanz - zuzubilligen, dass er teilweise geständig war, wobei dieser Umstand, nachdem er sich in der Unter- suchung und im gerichtlichen Verfahren nicht sonderlich kooperativ verhielt und weder echte Einsicht noch Reue zeigte, lediglich zu einer leichten Strafminderung führt.

- 17 - Gestützt auf diese Erwägungen führt die Täterkomponente im Ergebnis zu einer deutlichen Erhöhung der oben aufgeführten Einsatzstrafe.

E. 3.4 Insgesamt und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- faktoren wäre eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe, die höher als 90 Tage bzw. Tagessätze läge, angemessen. Auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt indessen eine höhere Strafe nicht in Frage.

4. Strafart Das Gesetz kennt grundsätzlich drei Arten von Strafen, nämlich die Geldstrafe, die gemeinnützige Arbeit und die Freiheitsstrafe, die in der Regel mindestens sechs Monate beträgt (Art. 34 StGB, Art. 37 StGB und Art. 40 StGB). Für Strafen bis zu 6 Monaten bzw. 180 Tage stellt damit die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2), die hier auszusprechen ist, insbesondere da auch eine unbedingte Strafe nicht in Frage kommt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB, dazu unten E. III).

5. Tagessatzhöhe 5.1. Nachdem die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat, hatte sie keine Tagessatzhöhe festzusetzen, weshalb dies hier nachzuholen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Geldstrafe darf die Belastbarkeitsgrenze des Täters nicht überschreiten. Für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist der Tagessatz so herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Der Tagessatz darf jedoch nicht so weit reduziert werden, dass er nur symbolischen Wert hat, was bei einem solchen

- 18 - unter Fr. 10.– der Fall wäre. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein minimaler Tagessatz von Fr. 10.– keine verfassungsrechtlichen Bedenken weckt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 und E. 1.5; BGE 135 IV 180 E. 1.4 = Pra 99 [2010] Nr. 44). Um der (schlechten) finan- ziellen Situation von Straftätern nebst der Anpassung der Tagessatzhöhe an die Einkommensverhältnisse zusätzlich Rechnung zu tragen, schuf der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 StGB). 5.2. Aus den Akten und der aktuellen Situation des Beschuldigten ergibt sich, dass seine finanziellen Verhältnisse äusserst knapp sind. So ist er seit April 2010 arbeitslos, auf der Suche nach einer Anstellung und lebt unter dem Existenz- minimum. Der Tagessatz ist daher auf Fr. 10.– festzulegen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. III. Vollzug

1. Ausgangslage

E. 3.5 Zusammenfassend erfüllte er - was die Vorinstanz zutreffend erwog - sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB, wobei hier - unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 12, Art. 82 Abs. 4 StPO) - von mehrfacher Tatbegehung auszugehen und im Übrigen zu berücksichtigen ist, dass der nachträgliche Gebrauch der ver- fassten unechten Urkunden als mitbestrafte Nachtat zu gelten hat.

E. 3.6 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB hier verneint werden muss, zumal der Beschuldig- te drei verschiedene Schreiben verfasste, weshalb sein Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht Bagatellcharakter aufweist.

E. 3.7 Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 13 - II.Sanktion

1. Keine Zusatzstrafe

E. 8 Dezember 2010 wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB mit gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden bestraft (vgl. Urk. 11/7, Urk. 34). Dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 5. Mai 2008 und zum Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 15. Februar 2010 sowie als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, d.h. unter Einbezug der Strafen gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Dorneck-Thierstein vom 23. August 2005 (Widerruf von 70 Tagen Gefängnis abzüglich 10 Tage Untersuchungshaft) und gemäss Straf- mandat des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 5. Mai 2008 (Widerruf der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–).

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzel- gericht, vom 15. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen. 2.-4. […]
  3. Es wird Vormerk genommen, dass seitens des Privatklägers keine Zivilansprüche geltend gemacht wurden.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7 […]
  5. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen."
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. - 21 -
  9. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die gesetzliche Vertreterin des Privatklägers, Frau F._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 22 -
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120144-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Urteil vom 20. August 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger ab 10. März 2012: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom

15. November 2011 (GG110033)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2011 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 15. November 2011 (Urk. 33)

1. Der Beschuldigte ist der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, dies als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 8. Dezember 2010 ausgefällten Strafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

5. Es wird Vormerk genommen, dass seitens des Privatklägers keine Zivilansprüche geltend gemacht wurden.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 3 - Berufungsanträge

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 9) In Aufhebung von Ziffer 2 und den damit zusammenhängenden Bestimmun- gen des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehr fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizu- sprechen. Eventualiter für den Fall der Bestätigung der Verurteilung sei die Probezeit von fünf auf drei Jahre zu reduzieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Prozessuales und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 15. November 2011 (Urk. 33 S. 19) sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, den Beschuldigten der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (Anklage ND 1) frei (Dispositiv- Ziffer 1), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage HD) hingegen schuldig (Dispositiv-Ziffer 2) und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010 ausgefällten Strafe (Dispositiv- Ziffern 3 und 4). Weiter nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass seitens des Privatklägers (Anklage ND 1) keine Zivilansprüche geltend gemacht wurden (Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver-

- 4 - fahrens auferlegte die Vorinstanz zur Hälfte dem Beschuldigten, zur Hälfte nahm sie diese auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 6 und 7). Dem Beschuldigten wurde schliesslich keine Prozessentschädigung zugesprochen (Dispositiv- Ziffer 8). 1.2. Mit Eingaben vom 6. bzw. 18. Dezember 2011 meldeten sowohl die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat als auch der Beschuldigte gegen das Urteil Berufung an (vgl. Urk. 26 und Urk. 27), worauf den Parteien am 15. bzw. 22. Februar 2012 das begründete Urteil zugestellt wurde (vgl. Urk. 31/1-3). 1.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 zog die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat ihre Berufung zurück (vgl. Urk. 32). 1.4. Mit Eingabe vom 10. März 2012 reichte der Beschuldigte die Berufungs- erklärung ein, womit er "Teile des Urteils", namentlich die Verurteilung betreffend mehrfacher Urkundenfälschung anfocht, und stellte gleichzeitig (sinngemäss) Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Urk. 35). Die Präsidialver- fügung vom 27. März 2012, mit der ihm u.a. Frist angesetzt wurde, um seine rudimentäre Berufungserklärung zu verdeutlichen, holte er bei der Post zweimal innert Frist nicht ab (Urk. 37 und Urk. 38). Mit Schreiben vom 26. April 2012 legte er seine wirtschaftliche Situation dar (vgl. Urk. 41 und Urk. 43/1+2). 1.5. Mit Eingabe vom 30. April 2012 teilte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf eine Anschlussberufung mit, beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf die Stellung weiterer Anträge (Urk. 44). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2012 wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (vgl. Urk. 46). 1.7. Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt (vgl. Prot. II S. 7). Die amt- liche Verteidigung reichte jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung ein Schreiben von B._____ zu den Akten (Urk. 53).

- 5 -

2. Prozessuales Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2011 (Urk. 26) ist als durch Rückzug (Urk. 32) erledigt abzuschreiben.

3. Umfang Berufung Durch die Berufung des Beschuldigten sind der Schuldspruch betreffend die mehrfache Urkundenfälschung (Dispositiv-Ziffer 2), die damit zusammenhängen- de Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 3) und die Vollzugsregelung (Dispositiv- Ziffer 4) sowie (teilweise) der Entscheid über die Kostenauflage (Dispositiv- Ziffer 7) des vorinstanzlichen Urteils angefochten, weshalb diese Punkte im Beru- fungsverfahren zu überprüfen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen blieben die Dispositiv-Ziffer 1 (Freispruch), die damit zusammenhängende Dispositiv-Ziffer 5 (Zivilpunkt), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) und die Nichtzusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8) der ersten Instanz unangefochten, weshalb in diesem Umfang die Rechtskraft eingetreten ist, was festzustellen ist (Art. 402 StPO und Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im HD der Anklageschrift vom

22. Juni 2011 vor, zirka im Sommer 2010 unter dem Firmennamen C._____ GmbH drei im einzelnen in der Anklage aufgeführte Schreiben ohne Wissen und Einverständnis der Eigentümerin und Geschäftsführerin der genannten Firma erstellt, in deren Namen unterzeichnet und dem Stadtammannamt und Betreibungsamt D._____ eingereicht zu haben. Der Beschuldigte habe dies ge- tan, weil er gewusst habe, dass B._____ die Schreiben nicht unterzeichnen wür- de. Mit diesem Schreiben habe er gegenüber dem Betreibungsamt D._____ belegen wollen, dass er anlässlich der bei ihm vollzogenen Pfändung vom 4. Juni 2010 weder über Vermögen noch über Einkommen verfügt habe (Urk. 15 S. 3).

- 6 -

2. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Untersuchung und vor Vorinstanz ein, diese Schreiben auf Briefpapier mit dem Logo der Firma C._____ GmbH ver- fasst, mit dem Namen B._____ versehen und dem Betreibungsamt eingereicht zu haben (vgl. Urk. 5 S. 1 f., Urk. 6 S. 5 f., Urk. 21 S. 3). In der Untersuchung gab er weiter an, die Geschäftsführerin B._____ über das Schreiben vom 3. August 2010 zwar orientiert und sie um ihre Unterschrift gebeten zu haben, dass sie indessen in der Folge ihre Unterschrift verweigert habe mit der Bemerkung, sie habe schon mit dem Betreibungsamt kommuniziert und werde nichts mehr weiter unter- zeichnen (vgl. Urk. 5 S. 2, vgl. auch Urk. 6 S. 6). Weil B._____ ihm gesagt habe, dass sie keine weiteren Umtriebe mehr haben wolle, habe er die Schreiben nicht von ihr unterzeichnen lassen (vgl. Urk. 5 S. 2). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, B._____ habe keine Kenntnis davon gehabt, dass er die drei zur Diskussion stehenden Schreiben in ihrem Namen unterzeichnete (vgl. Urk. 5 S. 2, Urk. 6 S. 6). 2.2. Nach den Gründen gefragt, weshalb er dies getan habe, antwortete er unter anderem, es hätte nichts gebracht, wenn er ein Schreiben in seinem Namen ver- fasst hätte, da es um seine Person gegangen sei, (vgl. Urk. 5 S. 2) bzw. es wäre nicht glaubhaft gewesen, hätte er ein Darlehen für sich selber unterschrieben (vgl. Urk. 21 S. 3). Frau B._____ habe ihm gesagt, dass sie keine weiteren Umtriebe mehr haben bzw. nichts mehr damit zu tun haben wolle (Urk. 5 S. 2, Urk. 21 S. 3). Er habe Angst gehabt, wenn er sie um die Unterzeichnung dieser Schreiben bitte, dass sie die Aufträge der Firma C.______ künden würde (vgl. Urk. 5 S. 2). Er ha- be mit diesen Schreiben, deren Inhalt den Tatsachen entspreche, die Situation klären wollen (Urk. 5 S. 3 und Urk. 6 S. 6). Es sei ihm nie darum gegangen, je- manden zu täuschen oder sich einen Vorteil zu verschaffen (vgl. Urk. 5 S. 3). Neu erklärte er an der Hauptverhandlung, Frau B._____ habe ihm auch gesagt, es sei ja in seiner Kompetenz, er hätte in Vertretung unterschreiben müssen (vgl. Urk. 21 S. 3). Die Situation habe sich einfach zugespitzt, so dass er das Ganze nicht mehr selber hätte unterschreiben können (vgl. Urk. 21 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hingegen aus, er habe B._____ gefragt, ob sie

- 7 - die fraglichen Schreiben unterzeichne. Sie habe geantwortet, sie unterschreibe gar nichts. Sie wolle einfach keine Probleme. Sinngemäss habe er das so ver- standen, dass er machen könne, was er für richtig halte, solange sie keine Prob- leme habe (Urk. 52 S. 8). Er sei von B._____ ermächtigt gewesen, in deren Na- men zu unterzeichnen, da sie eigens ein Konto bei der E._____ eröffnet habe und er dafür eine Vollmacht, als einziger eine Bankkarte gehabt habe. Er habe für sie unterschreiben dürfen, für alles, was das Konto betroffen habe (Urk. 52 S. 7). Er habe eine faktische Geschäftsführertätigkeit in der C._____ GmbH, sei aber im Handelsregister nicht als Zeichnungsberechtigter eingetragen (Urk. 52 S. 8 f.). 2.3. Insofern hat der Beschuldigte - unabhängig davon, dass er in der Schluss- einvernahme erklärte, den Sachverhalt nicht anzuerkennen, und er zu den dies- bezüglichen Fragen die Aussage verweigerte (vgl. Urk. 7 S. 3 und S. 4 f.), was freilich sein gutes Recht ist - den eingeklagten äusseren Sachverhalt einge- standen, was die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (vgl. Urk. 33 S. 10). Zum inneren Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Urkundenfälschung macht sich unter anderem schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht bzw. diese zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Diese Norm umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich die Urkundenfälschung im engeren Sinne (= materielle Fälschung), die Blankettfälschung als Anwendungsfall der Ur- kundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (= intellektuelle Fälschung; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Aufl., Zürich 2010, Art. 251 N 8). Abgrenzungsmerkmal zwischen der Urkun- denfälschung im engeren Sinne und der Falschbeurkundung bildet das Vorliegen einer echten oder einer unechten Urkunde. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei

- 8 - der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht über- einstimmen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 mit Hinweisen). 3.1.1. Bereits die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz, Literatur und Recht- sprechung zutreffende allgemeine Ausführungen zum Tatbestand der Urkunden- fälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB gemacht, auf die vorweg verwiesen werden kann (vgl. Urk. 33 S. 10 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mit- tel zum Beweis kann demnach nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu er- bringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). 3.1.3. Eine Urkundenfälschung (im engeren Sinn) ist in objektiver Hinsicht erfüllt, wenn der Täter eine unechte Urkunde erstellt (Urk. 33 S. 10). Die Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber herzurühren (vgl. BSK Strafrecht II - Boog,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 N 3 mit weiteren Hinweisen), wobei bedeutungslos bleibt, ob die unechte Urkunde inhaltlich wahr oder unwahr ist (vgl. Donatsch/ Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 156 und Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 36 N 6). Urkundenfälschung ist damit Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 3 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist die Person, der die Urkunde im Rechtsverkehr als von ihr autorisierte Erklärung zugerechnet werden kann, wobei dies gemäss der in der Praxis vorherrschenden Geistigkeitstheorie jene Person ist, auf deren Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurück- zuführen ist (vgl. Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 154 mit Hinweisen). Nach dieser Theorie, die bei Vertretungsverhältnissen von Bedeutung ist, stellt die vom Ver- treter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des Letzteren unter- zeichnete Willensäusserung, die der Vertretene nach Inhalt und Existenz gewollt

- 9 - hat, grundsätzlich eine echte Urkunde dar, selbst wenn das Vertretungsverhältnis nicht erkennbar und somit verdeckt ist (vgl. BGE 128 IV 265 E. 1.1.2 und 132 IV 57 E. 5.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 135). Nach allgemeiner Auffassung führt die Ver- wendung eines fremden Namens für die Ausstellerangabe also dann nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Herstellung einem anderen überträgt (zuständiger Mitarbeiter, Vertreter, Beauf- tragter; vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 17). Als Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zeichnens mit fremdem Namen gelten, dass der Unter- schreibende den Namensträger erklärtermassen vertreten will (was nicht der Fall ist, wenn er sich selbst als rechtlichen Urheber der Erklärung betrachtet oder sich selbst als Träger des Namens ausgibt, wofür Indiz ist, dass er die Schriftzüge des anderen nachahmt), dass sich der Namensträger seinerseits vertreten lassen will, d.h. den Vertreter zur Abgabe klar bestimmter Erklärungen vorgängig ermächtigt hat (wobei mutmassliche Ermächtigung nicht genügt und nachträgliche Genehmi- gung die Unechtheit nicht rückwirkend beseitigt) und dass die Vertretung rechtlich zulässig ist (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O. Art. 251 N 19a und N 19b). 3.1.4. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tat- bestandsmerkmale eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Demnach muss der Täter durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde beabsichtigen, "jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen" (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf nehmen. Damit muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung "jede Besserstellung" (vgl. dazu BGE 129 IV 53 E. 3.3 mit Hinweisen auf frühere Entscheide), wobei sich deren Unrechtmässigkeit nicht nur aus dem Ziel, sondern auch aus den zu seiner Verfolgung verwendeten Mitteln ergeben kann (vgl. BGE 121 IV 90 E. 2b; zum subjektiven Tatbestand vgl. Trechsel/Erni, StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 251, N 12, N 13 und N 15; BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O., Art. 251 N 86 ff., Stratenwerth/Bommer, a.a.O. § 36 N 20 ff.; Donatsch/Wohlers, a.a.O. S. 163 f.).

- 10 - 3.1.5. Der Gebrauch einer vom Täter selber im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 angefertigten unechten Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, nämlich die Verwendung der Urkunde im Rechtsverkehr gegenüber einem Dritten zum Zweck der Täuschung, gilt als mitbestrafte Nachtat (vgl. BSK Strafrecht II - Boog, a.a.O. Art. 251 N 74, vgl. Donatsch/Wohlers, a.a.O. S. 162). 3.2. Vorliegend steht aufgrund der Darstellung des Beschuldigten fest, dass er die Gegenstand der Anklage bildenden Schreiben unter dem Firmennamen C._____ GmbH verfasste und diese ohne Wissen und Einverständnis der Ge- schäftsführerin dieser Firma, B._____, in deren Namen aufsetzte und unterzeich- nete sowie dem Betreibungsamt D._____ einreichte. Wie die Vorinstanz zutref- fend bemerkte, erweckten die Schreiben dadurch den Anschein, von einem ande- ren als ihrem Urheber, d.h. dem Beschuldigten, herzurühren und sollten gegen- über dem Betreibungsamt bestätigen, dass dem Beschuldigten kein Lohn für sei- ne Tätigkeit bei der C._____ GmbH ausgerichtet werde, dass dem Beschuldigten von der C._____ GmbH Vorschussleistungen auf Arbeitslosentaggeld ausbezahlt und einzelne Lebenshaltungskosten für diesen beglichen worden seien sowie dass die C._____ GmbH dem Beschuldigten ab 1. Mai 2010 ein Darlehen über Fr. 3‘545.75 gewährt habe (vgl. Urk. 33 S. 11). Der Vorinstanz ist zudem zuzu- stimmen, dass diese Schreiben insofern Urkundenqualität (vgl. Art. 110 Abs. 4 StGB), namentlich Beweiseignung und Beweisbestimmung im Rechtsverkehr aufwiesen, wobei nicht von Belang ist, ob der Inhalt der Schreiben der Wahrheit entsprach, wie es der Beschuldigte mehrfach geltend machte (vgl. Urk. 33 S. 11 mit Hinweis auf Urk. 5 S. 2 und Urk. 21 S. 3). 3.3. Nachdem der Beschuldigte selber schilderte, dass er die Geschäftsführerin B._____ über das Schreiben vom 3. August 2010 zwar orientiert und sie um ihre Unterschrift gebeten habe, dass sie indessen ihre Unterschrift verweigert habe (vgl. Urk. 5 S. 2, Urk. 6 S. 6, Urk. 52 S. 8) und weiter dass sie keine Kenntnis da- von gehabt habe, dass er die drei zur Diskussion stehenden Schreiben mit ihrem Namen unterzeichnete, wobei er deren Unterschrift nachahmte, kann der Be- schuldigte nicht geltend machen, B._____ sei damit einverstanden gewesen oder habe ihn (in ihrer Vertretung bzw. in Vertretung der C._____ GmbH) zur Abgabe

- 11 - dieser Erklärungen vorgängig ermächtigt. Die wiederholt abgegebenen, klaren und unmissverständlichen Aussagen des Beschuldigten, B.____- habe auf seine Anfrage die Abgabe bzw. die Unterzeichnung weiterer Erklärungen zuhanden des Betreibungsamtes kategorisch verweigert (vgl. auch Urk. 21 S. 3, Urk. 52 S. 7), lassen seine erst an der Hauptverhandlung vorgebrachte Version, B._____ habe ihm gesagt, es sei ja in seiner Kompetenz, dies zu tun, als nachgeschobene Schutzbehauptung erscheinen, zumal gemeinhin nicht davon auszugehen ist, dass ein Beschuldigter sich mehrfach zu Unrecht belastet. Zwar liegen in diesem Verfahren keine verwertbaren Aussagen von B._____ vor. Solche erscheinen aber angesichts der oben dargelegten Darstellung des Beschuldigten auch als entbehrlich, weshalb auf die Durchführung ihrer Einvernahme im Rahmen der Un- tersuchung verzichtet werden konnte. Eine Befragung von B._____ ist aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass - wie oben dargetan - eine nachträgli- che Genehmigung die Unechtheit der Urkunden nicht rückwirkend beseitigen kann, nicht erforderlich. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte zudem daraus ableiten, dass er - sollte dies zutreffen - im Rahmen seiner Tätigkeit bei der C._____ GmbH durchaus gewisse Kompetenzen inne hatte (vgl. z.B. Urk. 52 S. 7: "ich durfte für sie unterschreiben, für alles, was das Konto betraf", Urk. 21 S. 3: "Das Konto wird von mir betreut.", vgl. auch Urk. 6 S. 5, wonach der Beschuldigte die Mit- verantwortung über das Konto der C._____ GmbH bei der E._____ hatte, und Urk. 52 S. 9, er sei faktischer Geschäftsführer, vgl. auch das in der Berufungsver- handlung eingereichte Schreiben von B._____ [Urk. 53], gemäss welchem der Beschuldigte im Sinne der ordentlichen Geschäftsführung und unter Berücksichti- gung der dort aufgeführten Auflagen berechtigt sei, im Namen der C._____ GmbH und in ihrem Namen zu handeln). Denn seine Aussagen hinsichtlich ausdrücklich erklärter Unterschriftsverweigerung seitens B._____ schliessen die Annahme ei- nes Handelns des Beschuldigten mit ihrer mutmasslichen Ermächtigung aus. 3.4. Seine Erklärungen anlässlich der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren lassen aber auch keine Zweifel darüber offen, dass er vorsätzlich und in Täuschungsabsicht handelte, um damit einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. So sagte er selber, es hätte nichts gebracht, wenn er ein Schreiben in seinem Namen verfasst hätte, da es um seine Person gegangen sei (vgl. Urk. 5

- 12 - S. 2) bzw. es wäre nicht glaubhaft gewesen, wenn er ein Darlehen für sich selber unterschrieben hätte (vgl. Urk. 21 S. 3). Dass er auch nicht glaubte, ermächtigt zu sein, zeigen seine Aussagen, dass er B._____ wegen der Unterschrift fragte (Urk. 5 S. 2, Urk. 52 S. 8). Wäre er der Ansicht gewesen, er dürfe in ihrem Namen unterschreiben, hätte er dies nicht getan. Weiter ging er offensichtlich davon aus, dadurch könne er dem Betreibungsamt belegen, dass er anlässlich der bei ihm vollzogenen Pfändung vom 4. Juni 2010 weder über Vermögen noch über Ein- kommen verfügte (vgl. Anklagevorwurf, Urk. 15 S. 3), zumal er nach seiner Dar- stellung darauf zählte, das Betreibungsamt würde die (dann auch eingereichten) Schreiben bei der Berechnung seines Existenzminimum beachten (vgl. sinnge- mäss aus Urk. 6 S. 6 und S. 7), womit er gegenüber dieser Amtsstelle insofern ei- ne Besserstellung, mithin einen unrechtmässigen Vorteil, erreichen wollte. Inwie- fern eine nachträgliche Genehmigung durch B._____ - wie von der Verteidigung vorgebracht (Prot. II S. 8) - dazu führen sollte, dass die "Fälschungsabsicht" des Beschuldigten entfallen würde, ist nicht ersichtlich, ist doch die Absicht im Tatzeit- punkt massgebend. Eine nachträgliche Genehmigung kann an der Absicht des Täters nichts ändern. 3.5. Zusammenfassend erfüllte er - was die Vorinstanz zutreffend erwog - sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB, wobei hier - unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 12, Art. 82 Abs. 4 StPO) - von mehrfacher Tatbegehung auszugehen und im Übrigen zu berücksichtigen ist, dass der nachträgliche Gebrauch der ver- fassten unechten Urkunden als mitbestrafte Nachtat zu gelten hat. 3.6. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB hier verneint werden muss, zumal der Beschuldig- te drei verschiedene Schreiben verfasste, weshalb sein Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht Bagatellcharakter aufweist. 3.7. Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 13 - II.Sanktion

1. Keine Zusatzstrafe 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom

8. Dezember 2010 wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB mit gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden bestraft (vgl. Urk. 11/7, Urk. 34). Dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 5. Mai 2008 und zum Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 15. Februar 2010 sowie als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, d.h. unter Einbezug der Strafen gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Dorneck-Thierstein vom 23. August 2005 (Widerruf von 70 Tagen Gefängnis abzüglich 10 Tage Untersuchungshaft) und gemäss Straf- mandat des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 5. Mai 2008 (Widerruf der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–). 1.2. Die hier zur Diskussion stehenden Straftaten hat der Beschuldigte im Sommer 2010 verübt, mithin vor dem obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010. Entsprechend stellt sich grundsätzlich die Frage nach einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB. 1.3. Die Vorinstanz nahm unter Hinweis auf die vorliegende retrospektive Konkurrenz eine einheitliche Beurteilung sämtlicher neu zu würdigenden und mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010 beurteilten Delikte vor und gelangte zum Schluss, in Würdigung sämtlicher Umstände und Zumessungs- faktoren erwiese sich für sämtliche in die vorliegende Strafzumessung einzu- beziehenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen als angemessen. Weiter äusserte sich die Vorinstanz zur Straf- art und erwog, nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erschiene vorliegend als angemessene Sanktion. Unter Berücksichtigung der mit Urteil des Bezirksge- richtes Baden vom 8. Dezember 2010 ausgefällten Strafe (von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit) sprach die Vorinstanz schliesslich eine Zusatzfreiheits- strafe von 90 Tagen aus (vgl. Urk. 33 S. 12 ff.).

- 14 - 1.4. Bei ihrem Vorgehen übersah die Vorinstanz, dass die Ausfällung einer Zusatzstrafe vorliegend aus mehreren Gründen ausser Betracht fällt. 1.4.1. Nach Art. 37 Abs. 1 StGB beträgt die Maximaldauer der gemeinnützigen Arbeit als eigenständige Strafart höchstens 720 Stunden, was der im Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010 ausgesprochenen Sanktion ent- spricht. 1.4.2. In BGE 137 IV 57 hielt das Bundesgericht fest, Bedingung für eine Zusatz- strafe sei stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Danach seien ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen würden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und mithin einer Zusatzstrafe sei bei ungleichartigen Strafen nicht möglich bzw. nur möglich wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafe oder mehrere Bussen ausgesprochen würden. Demnach sei ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Entsprechend darf zu gemeinnütziger Arbeit, als eigenständige Sanktionsform, keine Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe ausgefällt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes 6B_409/2011 vom 3. August 2011 E. 2.2 sowie 6B_712/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 1.3.4 f.). 1.4.3. Damit fällt vorliegend die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum mehrfach erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 8. Dezember 2010 ausser Betracht und es ist eine eigenständige Strafe auszufällen.

2. Verschlechterungsverbot Nachdem allein die Berufung des Beschuldigten vorliegt, kann er im Rechtmittel- verfahren keine Schlechterstellung erfahren (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO), was vorliegend bedeutet, dass weder eine 90 Tage übersteigende, noch eine unbedingte Sanktion ausgesprochen werden kann.

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3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat den für die (mehrfache) Urkundenfälschung massgebli- chen Strafrahmen korrekt abgesteckt, die Grundsätze der Strafzumessung zutref- fend festgehalten und im Übrigen richtig darauf hingewiesen, dass dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 33 S. 13 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StGB). 3.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere führte die Vor- instanz aus, der Beschuldigte sei sehr berechnend vorgegangen. Er habe Urkun- den gefertigt, deren Unechtheit auf Anhieb nicht erkennbar sei, und habe nicht nur die Absicht dazu gehabt, sondern habe diese zur Täuschung beim Betreibungs- amt D._____ eingereicht. Diese Ausführungen sind zutreffend und zu über- nehmen. Wenn die Vorinstanz weiter erwog, der Beschuldigte habe dabei die Ur- kunden mit Hilfe des Firmenlogos der C._____ GmbH kreiert und die Unterschrift von B._____ unter die Schreiben gesetzt in Kenntnis davon, dass sie diese nicht unterschreiben würde, so ist dies korrekt, zumal er konkret wusste, dass sie diese aus welchem Grund auch immer nicht unterschreiben wollte (Urk. 33 S. 14). Nachdem der Beschuldigte die Unterschrift von B._____ nachmachte, kann doch davon gesprochen werden, er sei mit nicht geringfügiger Raffinesse vorgegangen. So musste er im selber fabrizierten Darlehensvertrag auf derselben Seite seine und die Unterschrift von B._____ anbringen (vgl. Urk. 8/5 S. 2), mithin verschie- dene Schriftbilder nebeneinander verwenden, damit die Fälschung nicht gleich ins Auge springen würde. Der Beschuldigte verfasste drei verschiedene Schreiben innerhalb von ca. zwei Wochen, was ein hartnäckiges Vorgehen und eine gewisse kriminelle Energie offenbar. Richtig ist indessen, dass der Inhalt des Schreibens vom 3. August 2010 teilweise mit dem Schreiben von B._____ vom 13. April 2010 übereinstimmt (vgl. Urk. 8/2 und 8/3) und er im Übrigen keinen finanziellen Scha- den anrichtete. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere erörterte die Vorinstanz, es sei keine eigentliche Notsituation ersichtlich, aus der heraus der Beschuldigte zu Delinquenz getrieben worden sei, und wertete sein Tatmotiv als rein egoistischer Natur (Urk. 33 S. 14 f.), welcher Einschätzung zuzustimmen ist. Der Beschuldigte

- 16 - handelte sodann mit direktem Vorsatz, was verschuldenserhöhend zu werten ist, auch wenn mit der Vorinstanz einzuräumen ist, dass er soweit ersichtlich keinen Vermögensvorteil anstrebte, sondern dem Betreibungsamt gegenüber nur die nach seinen Angaben tatsächliche Sachlage darlegen wollte. Insgesamt ist angesichts des hohen Strafrahmens nach Beurteilung der Tat- komponente noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagen als angemessen. 3.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse aus den anlässlich der Untersuchung und der Hauptverhand- lung gewonnenen Informationen des Beschuldigten korrekt aufgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 33 S. 15 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhand- lung aktualisierte der Beschuldigte, dass er weiterhin keine Arbeitsstelle habe und von der Sozialhilfe lebe. Er warte auf einen Entscheid der IV wegen einer Umschulung resp. der SUVA wegen einer Rente. Er müsse für seine drei Kinder je Fr. 480.– bezahlen, diese Unterhaltsbeiträge bezahle er jedoch nicht. Das letzte Mal habe er vermutlich im Jahr 2007 bezahlt (Urk. 52 S. 1 ff.). Aus seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. Hinsichtlich seines Vorlebens fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte diverse Vorstrafen aufweist (vgl. Urk. 34), wobei eine davon einschlägig ist, was mit der Vorinstanz deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenfalls straf- erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte trotz laufender Untersuchung de- linquierte. Dem Beschuldigten ist hingegen - dies mit der Vorinstanz - zuzubilligen, dass er teilweise geständig war, wobei dieser Umstand, nachdem er sich in der Unter- suchung und im gerichtlichen Verfahren nicht sonderlich kooperativ verhielt und weder echte Einsicht noch Reue zeigte, lediglich zu einer leichten Strafminderung führt.

- 17 - Gestützt auf diese Erwägungen führt die Täterkomponente im Ergebnis zu einer deutlichen Erhöhung der oben aufgeführten Einsatzstrafe. 3.4. Insgesamt und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- faktoren wäre eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe, die höher als 90 Tage bzw. Tagessätze läge, angemessen. Auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt indessen eine höhere Strafe nicht in Frage.

4. Strafart Das Gesetz kennt grundsätzlich drei Arten von Strafen, nämlich die Geldstrafe, die gemeinnützige Arbeit und die Freiheitsstrafe, die in der Regel mindestens sechs Monate beträgt (Art. 34 StGB, Art. 37 StGB und Art. 40 StGB). Für Strafen bis zu 6 Monaten bzw. 180 Tage stellt damit die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2), die hier auszusprechen ist, insbesondere da auch eine unbedingte Strafe nicht in Frage kommt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB, dazu unten E. III).

5. Tagessatzhöhe 5.1. Nachdem die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat, hatte sie keine Tagessatzhöhe festzusetzen, weshalb dies hier nachzuholen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Geldstrafe darf die Belastbarkeitsgrenze des Täters nicht überschreiten. Für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist der Tagessatz so herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Der Tagessatz darf jedoch nicht so weit reduziert werden, dass er nur symbolischen Wert hat, was bei einem solchen

- 18 - unter Fr. 10.– der Fall wäre. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein minimaler Tagessatz von Fr. 10.– keine verfassungsrechtlichen Bedenken weckt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 und E. 1.5; BGE 135 IV 180 E. 1.4 = Pra 99 [2010] Nr. 44). Um der (schlechten) finan- ziellen Situation von Straftätern nebst der Anpassung der Tagessatzhöhe an die Einkommensverhältnisse zusätzlich Rechnung zu tragen, schuf der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 StGB). 5.2. Aus den Akten und der aktuellen Situation des Beschuldigten ergibt sich, dass seine finanziellen Verhältnisse äusserst knapp sind. So ist er seit April 2010 arbeitslos, auf der Suche nach einer Anstellung und lebt unter dem Existenz- minimum. Der Tagessatz ist daher auf Fr. 10.– festzulegen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. III. Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mit Bezug auf die (unzu- lässigerweise) ausgefällte Zusatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest (vgl. Urk. 33 S. 17 f.). 1.2. Vorliegend wird eine Geldstrafe ausgesprochen. Nachdem lediglich die Berufung des Beschuldigten zu behandeln war und die Rechtsmittelinstanz Ent- scheide nicht zu seinem Nachteil abändern kann (Verschlechterungsverbot in Art. 391 Abs. 2 StPO), ist heute die Ausfällung einer unbedingten Sanktion schon aus prozessualen Gründen nicht möglich.

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2. Dauer der Probezeit Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Ansetzung der Probezeit, dass der Be- schuldigte mehrere Vorstrafen (davon eine einschlägig) aufweist und dass bezüg- lich seiner erneuten Delinquenz noch Restbedenken vorhanden sind (vgl. Urk. 33 S. 18), dem ist zuzustimmen. Damit erweist sich als angemessen, die vorinstanz- lich angesetzte Probezeit von fünf Jahren zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts des erfolgten Teilfreispruchs zur Hälfte auferlegt und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Dispositiv-Ziffer 7). Diese Regelung ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Untersuchung im Zusammenhang mit der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand, namentlich keine separate Einvernahmen und keine zusätzlichen Kosten, verursachte, ange- messen und damit ohne Weiteres zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich. Grundsätzlich wird er deshalb kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Tatsache, dass vorliegend keine Freiheitszusatzstrafe ausgesprochen werden konnte, was zu einer anderen Sanktionsart (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe) führte, beruht auf der neueren Bundesgerichtspraxis. Dennoch ist diesem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten dadurch angemessen Rechnung zu tragen, dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu vier Fünf- teln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzel- gericht, vom 15. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen. 2.-4. […]

5. Es wird Vormerk genommen, dass seitens des Privatklägers keine Zivilansprüche geltend gemacht wurden.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7 […]

8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die gesetzliche Vertreterin des Privatklägers, Frau F._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark