Sachverhalt
4.1. Gegenstand des vorliegenden Privatstrafklageverfahrens ist ein Schreiben des Beschuldigten an seine Ehefrau C._____ vom 4. September 2008 mit der fol- genden Passage: "Als vor Jahren in D._____ die E._____fabrik brannte, war es Brandstiftung, A._____ an der unrentablen Fabrik beteiligt. In F._____ brannte das G._____, Brandstiftung wohl auch hier, wer ist der Besitzer des unrentablen Lokals? Einer wurde einst im Puff aufgehängt, der Volksmund sagt, A._____ ist der Nächste. F._____, allerdings wo Rauch ist ist auch Feuer." (Urk. 1/2 und 8/30). Der Beschuldigte bestreitet der Verfasser des genannten Schreibens zu sein, währendem der Privatkläger dem Beschuldigten vorwirft, das Schreiben ver- fasst und ihn [den Privatkläger] damit in seiner Ehre verletzt zu haben. Er habe ihn als Brandstifter diskreditiert und ihn als charakterlich nicht einwandfreier, als nicht anständiger Mensch dargestellt (Urk. 12 S. 6). 4.2. Vor Vorinstanz führte der Vertreter des Privatklägers aus, die Beweislage gegen den Beschuldigten sei erdrückend. Die Zeugin C._____ habe bestätigt, dass sich das inkriminierte Schreiben in dem Couvert, welches sie eingereicht habe und das anschliessend kriminaltechnisch untersucht worden sei, befunden habe. Auf der untersuchten Briefmarke auf dem Couvert hätten DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden können. Weiter habe die Zeugin C._____ ausgeführt, dass der Stil und Inhalt des Schreibens demjenigen des Beschuldigten entspreche. Dazu gebe es zahlreiche Schreiben als Beispiel, welche der Beschuldigte auch zugegebenermassen verfasst habe. Es gebe keinen anderen Tatverdächtigen mit Tatmotiven als den Beschuldigten. Dieser habe ein Motiv gehabt für die Ehrverletzung. Er habe die Familie des Privatklägers bei C._____ verunglimpfen und einen Keil zwischen diese treiben
- 6 - wollen. Alle diese direkten und indirekten Beweise würden in ihrer Gesamtheit das Bild ergeben, dass der Beschuldigte das Schreiben mit dem ehrverletzenden Inhalt geschrieben und über die Post der von ihm getrennt le- benden C._____ zugestellt habe. Eine andere Version von Täterschaft und Motiv sei nicht möglich und werde von niemandem behauptet (Urk. 12 S. 4f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Vertreter des Privatklägers zusammengefasst weiter aus, der Beschuldigte habe sich seit 2007 zu zahl- reichen Ehrverletzungen gegenüber dem Privatkläger und dessen Vertreter hin- reissen lassen. Der Privatkläger sei demgegenüber still geblieben und habe sich nicht zu Gegenverletzungen provozieren lassen. Das Schreiben entspreche dem gleichen Stil, verfüge über dieselbe Maske, wie frühere Schreiben des Beschul- digten und habe die gleichen Themen zum Inhalt. Wäre das inkriminierte Schreiben mit einer Unterschrift versehen, wäre der Beschuldigte längstens über- führt. Es sei auch absolut unglaubhaft wenn der Beschuldigte behaupte, er habe den Brief nicht im Detail gelesen, gleichzeitig aber sage, dass dieser nicht von ihm stamme. Der Beschuldigte habe mehrfach im Verlaufe der Untersuchung und auch vor Vorinstanz unwahr ausgesagt, weshalb seine Aussagen unglaubhaft seien (Urk. 55 S. 4ff.). Der Privatkläger führte an der Berufungsverhandlung an, es nehme einfach kein Ende. Bereits auf dem Heimweg von der erstinstanzlichen Berufungsverhandlung sei er wegen Aussagen des Beschuldigten von einem Kollegen kontaktiert worden. Als er erfahren habe, dass der Beschuldigte ihn bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden wegen Brandstiftung und Geldwäscherei angezeigt habe, habe ihn das von den Socken gehauen. Er hätte nie gedacht, dass ein Sport- kollege so etwas machen würde. Er und seine Frau würden auch oft auf die Kinder der Familie B._____/C._____ aufpassen. Aber es werde nie schlecht über den Beschuldigten gesprochen. Für ihn sei es ganz klar, dass der Beschuldigte den Brief geschrieben habe (Prot. II S. 10f.). 4.3. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte im Rahmen der Stellungnahme zur Anklagebegründung aus, das einzige was er im Gutachten gesehen habe und was richtig sei, sei, dass auf dem Schreiben Nichts von ihm vorhanden sei. Dass auf dem Couvert etwas von ihm vorhanden sei, wolle er nicht bestreiten. Es erscheine ihm als möglich, dass jemand anderes seine DNA auf der Briefmarke
- 7 - angebracht habe. In F._____ habe es einen Computer, der gleich ausgerüstet sei, wie derjenige, welchen er zu Hause habe. Er könne nur sagen, dass er das Schreiben weder geschrieben noch versendet habe. Und er könne nicht begründen, wer wo wann was mache. Er sei unschuldig (Prot. I S. 12). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe nichts mit dem Schreiben zu tun. Die Anzeige bei der Polizei in Graubünden habe er gemacht, weil man Vieles höre und er sich gedacht habe, die zuständigen Stellen sollten das abklären. Er habe kein Motiv, den Privatkläger zu diffamieren. Wenn der Privatkläger sage, es höre nie auf, dann liege es nicht an ihm. Das Plädoyer von RA X._____ zeige, dass diese eine riesen Sache daraus machen würden. Es stimme, dass er in einem strittigen Scheidungsverfahren stecke, aber dies habe nichts mit dieser Sache hier zu tun (Prot. II S. 11f.). 4.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargestellt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 21 S. 4-6, Ziff. 2.4-2.8, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubhaftigkeit der befragten Personen ist zu ergänzen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen (respektive einer einvernommen Person) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die all- gemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/ Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Die Vorinstanz erachtete die Glaubwürdigkeit des Privatklägers und der Zeugin C._____ aufgrund des Hinweises auf die Wahrheitspflicht und die Straffolgen bei wissentlich falschen Aussagen als grundsätzlich hoch (Urk. 21 S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass die Erfahrung zeigt, dass Aussagen nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil der aussagenden Person Strafandrohun-
- 8 - gen vorgehalten werden. Sodann kann auch alleine aus der prozessualen Stel- lung einer am Strafverfahren beteiligten Person nichts hinsichtlich deren Glaub- würdigkeit abgeleitet werden. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaub- würdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugin C._____ auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, kommt es indessen auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, für den Sachverhalt relevanten Aussagen an. 4.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig feststellte, liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Ehefrau des Beschuldigten (C._____) sowie ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 5. Oktober 2010 vor. Da der Beschuldigte bestreitet, das inkriminierte Schreiben vom 4. September 2008 verfasst zu haben, ist vorweg zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte das inkriminierte Schreiben vom
4. September 2008 verfasst und/oder versandt hat. 4.5.1 Die Frage, ob der Beschuldigte das Schreiben vom 4. September 2008 an C._____ verfasst hat, wurde auch dem beauftragen Gutachter des Forensischen Instituts Zürich gestellt. Weiter wurde der Gutachter aufgefordert zur Frage Stel- lung zu nehmen, ob das Schreiben vom 4. September 2008 vom Beschuldigten in H._____ der Post übergeben wurde (Urk. 35 S. 2). Untersucht wurde sowohl das Schreiben als auch das Couvert samt Briefmarke, welche - wie vom Privatkläger geltend gemacht wird - C._____ im Original per Post erhalten haben soll. Wie be- reits die Vorinstanz korrekt ausführte, wurden das Schreiben und das Couvert sowohl makro- und stereomikroskopisch, als auch mit dem elektrostatischen Ab- bildungsverfahren untersucht und es wurde weiter eine Daktyloskopie und eine DNA-Analyse durchgeführt (Urk. 35 S. 4 ff.). Die physikalisch-technische Untersuchung ergab, dass keine Individualmerkmale oder andere sachrelevante Spuren festgestellt werden konnten. Weder die doppelte Zweifachlochung noch die Tonerablagerung würden Angaben über den Verfasser des Schreibens liefern. Die Untersuchung auf personenidentifizierende
- 9 - Spuren ergab, dass auf dem Couvert eine auswertbare Fingerabdruckspur sicht- bar gemacht und fotografisch gesichert werden konnte. Diese Spur wurde mit dem Europäischen Fingerabdruckblatt lautend auf den Beschuldigten verglichen. Die Spur konnte keinem der Abdrücke des Beschuldigten zugeordnet werden und die Spur wurde daher in die AFIS DNA Services-Datenbank übermittelt. Auch dieser Suchlauf blieb negativ. Bei der Untersuchung der Abreib-Probe konnte kein interpretierbares DNA-Profil erstellt werden. Zusammenfassend konnten aufgrund der Untersuchung des Schreibens und des Couverts keine Aussagen darüber gemacht werden, ob der Beschuldigte das inkriminierte Schreiben verfasst hat. Auf dem Schreiben und dem Couvert wurden weder genügend DNA-Spuren noch auswertbare Fingerabdrücke, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten, festgestellt. Im Gutachten wurde daher festgehalten, dass weder nach- gewiesen noch widerlegt werden könne, dass der Beschuldigte mit dem fraglichen Schreiben in Kontakt gekommen sei (Urk. 35 S. 9). Aus der Stichprobe ab der Klebseite der Briefmarke liess sich gemäss Gutachten ein inkomplettes DNA-Profil erstellen, das in den vier vergleichbaren DNA- Systemen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Ab der Ober- fläche der Briefmarke habe ein inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden kön- nen, dessen inkomplettes DNA-Hauptprofil ebenfalls in den vier vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Dem Gut- achten ist zu diesen Resultaten zu entnehmen, dass für eine Wertung der unter der Briefmarke isolierten DNA-Spur aus Kompetenzgründen auf das Institut für Rechtsmedizin verwiesen werden müsse. Vorausgesetzt die DNA-Spur stamme effektiv vom Beschuldigten, lasse sich daraus spurentechnisch jedoch nicht beur- teilen, ob der Beschuldigte den Brief der Post übergeben hat. Dass sich auf der Briefmarkenoberseite ein DNA-Mischprofil zeige, sei dadurch erklärbar, dass diese Zone von Kontaminationen mit Fremd-DNA nicht geschützt sei (Urk. 35 S. 9). Zusammenfassend schlussfolgert der Gutachter, dass weder eine Aussage möglich sei, ob das an C._____ gesandte Schreiben vom 4. September 2008 vom Beschuldigten verfasst worden sei noch ob das Schreiben vom
4. September 2008 vom Beschuldigten in H._____ der Post übergeben worden sei (Urk. 35 S. 10).
- 10 - Aufgrund des Gutachtens lässt sich daher kein rechtsgenüglicher Nachweis erbringen, ob das Schreiben vom Beschuldigten verfasst worden ist. Die Frage, wer den Brief in H._____ der Post übergeben habe, konnte das Gutachten (selbstverständlich) nicht beantworten. Zu fragen wäre viel eher gewesen, ob Spuren des Beschuldigten auf dem Brief oder auf dem Couvert (samt Briefmarke) vorhanden sind, ob folglich der Beschuldigte mit dem Brief oder dem Couvert (samt Briefmarke) in Berührung gekommen ist. Die Frage, ob der Beschuldigte den Brief in H._____ der Post übergeben hat (oder hat übergeben lassen), wäre dann im Rahmen der Beweiswürdigung vom Gericht zu beantworten gewesen. In der Regel werden bei einem DNA-Profil standardmässig 11 autosomale STR (Short Tendem Repeat)-Systeme, nämlich die 10 Datenbank-Systeme und das System SE33, sowie die gonosomalen Merkmale X und Y untersucht. Mit Aus- nahme von eineiigen Zwillingen können Personen anhand von 11 Systemen ein- deutig unterschieden werden (www.irm-bs.ch/ir/infos/vademecum/d/dna-profil.cfm vom 15.08.2012, vgl. auch BGE 6P.44/2004 vom 27. Juli 2004, E. 2.3 f.). Im vorliegenden Fall wurden an zwei Orten (Klebeseite und Oberfläche der Briefmar- ke) vier DNA-Systeme vorgefunden. Auf der Briefmarkenoberseite fand sich ein DNA-Mischprofil, wobei jedoch aus dem Gutachten nicht hervorgeht, von wie vielen Personen dieses Mischprofil stammt. Anschliessend wurden die beiden inkompletten DNA-Profile mit dem vollständigen DNA-Profil des Beschuldigten verglichen, wobei sich eine (Teil-)Übereinstimmung mit dem vollständigen DNA- Profil ergab (Urk. 35 S. 9). Ein rechtsgenügender Nachweis, dass die beiden in- kompletten DNA-Profile zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden können, kann angesichts der Tatsache, dass lediglich vier (von elf) Systemen zugeordnet werden konnten, nicht erbracht werden. 4.5.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auch die weiteren Beweismittel und Indizien keinen rechtsgenügenden Nachweis darüber erbringen, ob das inkrimi- nierte Schreiben vom Beschuldigten verfasst wurde. Unzweifelhaft und unbe- stritten hat das Schreiben vom 4. September 2008 dasselbe Erscheinungsbild und die selbe Formatierung wie andere Schreiben des Beschuldigten, welche er
- 11 - an C._____ verfasst und versandt hat. Das wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Wie aber der Gutachter ausführte, lässt dies nicht zwingend auf den Ersteller des Schreiben schliessen, da weder das Papier, noch die Druckart etc. spezielle Erkennungsmerkmale aufweisen. Das Schreiben kann grundsätzlich von irgendeiner Person mit Laserdrucker ausgedruckt worden sein. Die Formatierung kann ohne Weiteres nachgeahmt werden. Das übereinstimmende Erscheinungs- bild lässt daher nicht rechtsgenügend auf den Verfasser des Schreibens schlies- sen. Daran ändert auch nichts, dass C._____ als Zeugin nachvollziehbar und glaubhaft erklärte, dass Stil und Inhalt des Schreibens dem- jenigen des Beschuldigten entsprechen würden. Auch das Glaubhaftmachen eines Tatmotivs des Beschuldigten - wie vom Privat- kläger geltend gemacht - würde nicht den rechtsgenügenden Beweis erbringen, dass das Schreiben vom Beschuldigen verfasst wurde. Aufgrund der Akten bestehen zwar durchaus zahlreiche Hinweise dafür, dass einerseits zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gewisse Spannungen vorhanden waren (vgl. Urk. 23/3-23/5) und andererseits im Zusammenhang mit dem strittig geführ- ten Scheidungsverfahren der Eheleute B._____/C._____ Unstimmigkeiten und wohl auch Streit zwischen den Eheleuten und bestand. Den Akten ist auch zu entnehmen, dass der Vertreter des Privatklägers, welcher zudem der Vertreter der Ehefrau C._____ im Scheidungsverfahren ist, und der Beschuldigte ebenfalls Differenzen und Meinungsverschiedenheiten hatten (vgl. Urk. 24/1). Selbst wenn nun aufgrund der bestehenden Differenzen ein Motiv für das inkrimi- nierte Schreiben glaubhaft gemacht werden könnte, ist dennoch aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht rechtsgenügend nachweisbar, dass das Schreiben vom Beschuldigten verfasst und versandt wurde. Allerdings ist anzumerken, dass es für den Privatkläger und C._____ durchaus naheliegend war und auch für Aussenstehende nachvollziehbar erscheint, dass diese den Beschuldigten verdächtigten, das Schreiben verfasst zu haben. Dass der Beschuldigte nicht angeben kann oder will, wer das Schreiben verfasst und versandt haben soll, kann und darf nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Aufgrund der Gebots der Unschuldsvermutung hat nicht der Beschuldigte seine
- 12 - Unschuld zu beweisen, sondern der Staat hat dem Beschuldigten ein allfälliges strafbares Verhalten nachzuweisen (Art. 10 Abs. 1 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 216). Alle weiteren vom Privatkläger angeführten Umstände - insbesondere weitere Schreiben, SMS, Äusserungen des Beschuldigten Drittpersonen gegenüber - sind schliesslich lediglich Indizien und vermögen auch in ihrer Gesamtheit den rechts- genügenden Nachweis, dass der Beschuldigte der Verfasser des inkriminierten Schreibens ist, nicht zu erbringen. 4.6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte das an C._____ gesandte Schreiben vom 4. September 2008 verfasst hat. Der Sachver- halt lässt sich nicht rechtsgenügend nachweisen, weshalb der Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, eventualiter der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, freizusprechen ist.
5. Kosten- und Entschädigung 5.1. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Privatkläger für die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens kostenpflichtig, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Barvorschusses in der Höhe von Fr. 8'200.--. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv Ziffer 2). 5.2. Berufungsverfahren Der Privatkläger unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Da dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesent-
- 13 - lichen Aufwendungen entstanden sind und er auch keine solchen geltend gemacht hat, ist diesem für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 4 September 2008 vom Beschuldigten in H._____ der Post übergeben worden sei (Urk. 35 S. 10).
- 10 - Aufgrund des Gutachtens lässt sich daher kein rechtsgenüglicher Nachweis erbringen, ob das Schreiben vom Beschuldigten verfasst worden ist. Die Frage, wer den Brief in H._____ der Post übergeben habe, konnte das Gutachten (selbstverständlich) nicht beantworten. Zu fragen wäre viel eher gewesen, ob Spuren des Beschuldigten auf dem Brief oder auf dem Couvert (samt Briefmarke) vorhanden sind, ob folglich der Beschuldigte mit dem Brief oder dem Couvert (samt Briefmarke) in Berührung gekommen ist. Die Frage, ob der Beschuldigte den Brief in H._____ der Post übergeben hat (oder hat übergeben lassen), wäre dann im Rahmen der Beweiswürdigung vom Gericht zu beantworten gewesen. In der Regel werden bei einem DNA-Profil standardmässig 11 autosomale STR (Short Tendem Repeat)-Systeme, nämlich die 10 Datenbank-Systeme und das System SE33, sowie die gonosomalen Merkmale X und Y untersucht. Mit Aus- nahme von eineiigen Zwillingen können Personen anhand von 11 Systemen ein- deutig unterschieden werden (www.irm-bs.ch/ir/infos/vademecum/d/dna-profil.cfm vom 15.08.2012, vgl. auch BGE 6P.44/2004 vom 27. Juli 2004, E. 2.3 f.). Im vorliegenden Fall wurden an zwei Orten (Klebeseite und Oberfläche der Briefmar- ke) vier DNA-Systeme vorgefunden. Auf der Briefmarkenoberseite fand sich ein DNA-Mischprofil, wobei jedoch aus dem Gutachten nicht hervorgeht, von wie vielen Personen dieses Mischprofil stammt. Anschliessend wurden die beiden inkompletten DNA-Profile mit dem vollständigen DNA-Profil des Beschuldigten verglichen, wobei sich eine (Teil-)Übereinstimmung mit dem vollständigen DNA- Profil ergab (Urk. 35 S. 9). Ein rechtsgenügender Nachweis, dass die beiden in- kompletten DNA-Profile zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden können, kann angesichts der Tatsache, dass lediglich vier (von elf) Systemen zugeordnet werden konnten, nicht erbracht werden. 4.5.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auch die weiteren Beweismittel und Indizien keinen rechtsgenügenden Nachweis darüber erbringen, ob das inkrimi- nierte Schreiben vom Beschuldigten verfasst wurde. Unzweifelhaft und unbe- stritten hat das Schreiben vom 4. September 2008 dasselbe Erscheinungsbild und die selbe Formatierung wie andere Schreiben des Beschuldigten, welche er
- 11 - an C._____ verfasst und versandt hat. Das wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Wie aber der Gutachter ausführte, lässt dies nicht zwingend auf den Ersteller des Schreiben schliessen, da weder das Papier, noch die Druckart etc. spezielle Erkennungsmerkmale aufweisen. Das Schreiben kann grundsätzlich von irgendeiner Person mit Laserdrucker ausgedruckt worden sein. Die Formatierung kann ohne Weiteres nachgeahmt werden. Das übereinstimmende Erscheinungs- bild lässt daher nicht rechtsgenügend auf den Verfasser des Schreibens schlies- sen. Daran ändert auch nichts, dass C._____ als Zeugin nachvollziehbar und glaubhaft erklärte, dass Stil und Inhalt des Schreibens dem- jenigen des Beschuldigten entsprechen würden. Auch das Glaubhaftmachen eines Tatmotivs des Beschuldigten - wie vom Privat- kläger geltend gemacht - würde nicht den rechtsgenügenden Beweis erbringen, dass das Schreiben vom Beschuldigen verfasst wurde. Aufgrund der Akten bestehen zwar durchaus zahlreiche Hinweise dafür, dass einerseits zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gewisse Spannungen vorhanden waren (vgl. Urk. 23/3-23/5) und andererseits im Zusammenhang mit dem strittig geführ- ten Scheidungsverfahren der Eheleute B._____/C._____ Unstimmigkeiten und wohl auch Streit zwischen den Eheleuten und bestand. Den Akten ist auch zu entnehmen, dass der Vertreter des Privatklägers, welcher zudem der Vertreter der Ehefrau C._____ im Scheidungsverfahren ist, und der Beschuldigte ebenfalls Differenzen und Meinungsverschiedenheiten hatten (vgl. Urk. 24/1). Selbst wenn nun aufgrund der bestehenden Differenzen ein Motiv für das inkrimi- nierte Schreiben glaubhaft gemacht werden könnte, ist dennoch aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht rechtsgenügend nachweisbar, dass das Schreiben vom Beschuldigten verfasst und versandt wurde. Allerdings ist anzumerken, dass es für den Privatkläger und C._____ durchaus naheliegend war und auch für Aussenstehende nachvollziehbar erscheint, dass diese den Beschuldigten verdächtigten, das Schreiben verfasst zu haben. Dass der Beschuldigte nicht angeben kann oder will, wer das Schreiben verfasst und versandt haben soll, kann und darf nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Aufgrund der Gebots der Unschuldsvermutung hat nicht der Beschuldigte seine
- 12 - Unschuld zu beweisen, sondern der Staat hat dem Beschuldigten ein allfälliges strafbares Verhalten nachzuweisen (Art. 10 Abs. 1 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 216). Alle weiteren vom Privatkläger angeführten Umstände - insbesondere weitere Schreiben, SMS, Äusserungen des Beschuldigten Drittpersonen gegenüber - sind schliesslich lediglich Indizien und vermögen auch in ihrer Gesamtheit den rechts- genügenden Nachweis, dass der Beschuldigte der Verfasser des inkriminierten Schreibens ist, nicht zu erbringen.
E. 4.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte das an C._____ gesandte Schreiben vom 4. September 2008 verfasst hat. Der Sachver- halt lässt sich nicht rechtsgenügend nachweisen, weshalb der Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, eventualiter der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, freizusprechen ist.
E. 5 Kosten- und Entschädigung
E. 5.1 Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Privatkläger für die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens kostenpflichtig, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Barvorschusses in der Höhe von Fr. 8'200.--. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv Ziffer 2).
E. 5.2 Berufungsverfahren Der Privatkläger unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Da dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesent-
- 13 - lichen Aufwendungen entstanden sind und er auch keine solchen geltend gemacht hat, ist diesem für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 1. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (...)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'390.00 Gutachterkosten KAPO
- (…)
- Dem Angeklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen und ist nicht schuldig der üb- len Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, eventualiter der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB. - 14 -
- Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Barvorschusses in der Höhe von Fr. 8'200.--.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Barvorschusses in der Höhe von Fr. 8'200.--.
- Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und den Privatkläger − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120143-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Burri Urteil vom 22. August 2012 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Ehrverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
1. November 2011 (GF080003) Anklage: (Urk. 3) Der Strafantrag vom 12. November 2008 ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 21 S. 17) Es wird erkannt:
1. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, eventualiter der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, freigesprochen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'390.00 Gutachterkosten KAPO
3. Die Untersuchungskosten und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wer- den dem Ankläger auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Barvorschusses in der Höhe von Fr. 8'200.–.
4. Dem Angeklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten (Prot. II S. 11 sinngemäss): Die Berufung sei abzuweisen und der Beschuldigte unter ausgangsgemäs- ser Kostenregelung freizusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich, Urk. 29): Verzicht auf Stellungnahme
c) Des Privatklägers A._____:
1. Die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzu- heben.
- 3 -
2. Es sei der Angeklagte und Berufungsbeklagte schuldig zu sprechen der üb- len Nachrede (Art. 173 StGB), eventualiter der Verleumdung (Art. 174 StGB) und dafür angemessen zu bestrafen.
3. Die Kosten der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem Angeklagten / Berufungs- beklagten aufzuerlegen. Dieser sei zudem zu verpflichten, den Ankläger / Berufungskläger für die anwaltlichen Aufwendungen im Strafuntersuchungs- sowie im Gerichtsverfahren (erste Instanz) und im Berufungsverfahren zu entschädigen. ------------------------------------------------ Das Gericht erwägt:
1. Prozessuales 1.1. Zum Prozessverlauf bis hin zum erstinstanzlichen Hauptverfahren kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 26 S. 2.f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 1. November 2011 wurde B._____ [nachfolgend: Beschuldigter] vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, eventualiter der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, freigesprochen. Die Untersuchungskosten und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Ankläger auferlegt. Dem Angeklagten wurde keine Pro- zessentschädigung zugesprochen (Urk. 21 S. 17). 1.3. Am 2. November 2011 erhob A._____ [nachfolgend: Privatkläger] gegen das genannte Urteil Berufung und reichte am 14. Februar 2012 innert Frist die schrift- liche Berufungserklärung ein (Urk. 22). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wurde einerseits die Oberstaats- anwaltschaft ersucht, die zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen und andererseits wurde den Parteien die Berufungserklärung zugestellt, Frist ange- setzt um begründet ein Nichteintreten zu beantragen, um selbständig Berufung
- 4 - oder Anschlussberufung zu erklären sowie um zu den Beweisanträgen des Privatklägers Stellung zu nehmen (Urk. 26). 1.5. Mit Schreiben vom 27. März 2012 bezeichnete die Oberstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis als die im vorliegenden Verfahren zuständige Staatsanwaltschaft (Urk. 28). Mit Eingabe vom 4. April 2012 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Verzicht auf selbständige Berufung und Anschlussberufung mit und erklärte, auf Anträge und eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen zu verzichten (Urk. 29). 1.6. Mit Eingabe vom 5. April 2012 (eingegangen am Obergericht am 11. April
2012) beantragte der Beschuldigte Nichteintreten auf die Berufung. Nach Frist- ansetzung an die Parteien zur Stellungnahme zum Antrag auf Nichteintreten wurde mit Beschluss vom 26. April 2012 auf die Berufung des Privatklägers eingetreten (Urk. 39). 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2012 wurden die vom Privatkläger mit der Berufungserklärung eingereichten Unterlagen (Urk. 23/1-5) als Beweismittel zugelassen (Urk. 41). 1.8. Am 22. August 2012 fand die Berufungsverhandlung statt.
2. Anwendbares Prozessrecht Gegenstand des Verfahrens ist ein Privatstrafklageverfahren, welches erstin- stanzlich mit Datum vom 1. November 2011, somit nach Inkrafttreten der Schwei- zerischen Strafprozessordnung erledigt wurde, weshalb vorliegend gemäss Art. 456 Abs. 1 StPO für das vorliegende Berufungsverfahren die neurechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen (Art. 456 StPO e contrario; vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 456 N 4).
3. Umfang der Berufung Der Privatkläger beantragt die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 1 bis 3 des vor- instanzlichen Entscheides (Urk. 22 S. 2). An der Berufungsverhandlung führte der Vertreter des Privatklägers aus, dass die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen
- 5 - Entscheides (Kostenfestsetzung) nicht angefochten sei (Prot. II S. 9). Dement- sprechend sind die Dispositiv Ziffern 4 (keine Prozessentschädigung an den Beschuldigten) und 2 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides sind zu überprüfen.
4. Sachverhalt 4.1. Gegenstand des vorliegenden Privatstrafklageverfahrens ist ein Schreiben des Beschuldigten an seine Ehefrau C._____ vom 4. September 2008 mit der fol- genden Passage: "Als vor Jahren in D._____ die E._____fabrik brannte, war es Brandstiftung, A._____ an der unrentablen Fabrik beteiligt. In F._____ brannte das G._____, Brandstiftung wohl auch hier, wer ist der Besitzer des unrentablen Lokals? Einer wurde einst im Puff aufgehängt, der Volksmund sagt, A._____ ist der Nächste. F._____, allerdings wo Rauch ist ist auch Feuer." (Urk. 1/2 und 8/30). Der Beschuldigte bestreitet der Verfasser des genannten Schreibens zu sein, währendem der Privatkläger dem Beschuldigten vorwirft, das Schreiben ver- fasst und ihn [den Privatkläger] damit in seiner Ehre verletzt zu haben. Er habe ihn als Brandstifter diskreditiert und ihn als charakterlich nicht einwandfreier, als nicht anständiger Mensch dargestellt (Urk. 12 S. 6). 4.2. Vor Vorinstanz führte der Vertreter des Privatklägers aus, die Beweislage gegen den Beschuldigten sei erdrückend. Die Zeugin C._____ habe bestätigt, dass sich das inkriminierte Schreiben in dem Couvert, welches sie eingereicht habe und das anschliessend kriminaltechnisch untersucht worden sei, befunden habe. Auf der untersuchten Briefmarke auf dem Couvert hätten DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden können. Weiter habe die Zeugin C._____ ausgeführt, dass der Stil und Inhalt des Schreibens demjenigen des Beschuldigten entspreche. Dazu gebe es zahlreiche Schreiben als Beispiel, welche der Beschuldigte auch zugegebenermassen verfasst habe. Es gebe keinen anderen Tatverdächtigen mit Tatmotiven als den Beschuldigten. Dieser habe ein Motiv gehabt für die Ehrverletzung. Er habe die Familie des Privatklägers bei C._____ verunglimpfen und einen Keil zwischen diese treiben
- 6 - wollen. Alle diese direkten und indirekten Beweise würden in ihrer Gesamtheit das Bild ergeben, dass der Beschuldigte das Schreiben mit dem ehrverletzenden Inhalt geschrieben und über die Post der von ihm getrennt le- benden C._____ zugestellt habe. Eine andere Version von Täterschaft und Motiv sei nicht möglich und werde von niemandem behauptet (Urk. 12 S. 4f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Vertreter des Privatklägers zusammengefasst weiter aus, der Beschuldigte habe sich seit 2007 zu zahl- reichen Ehrverletzungen gegenüber dem Privatkläger und dessen Vertreter hin- reissen lassen. Der Privatkläger sei demgegenüber still geblieben und habe sich nicht zu Gegenverletzungen provozieren lassen. Das Schreiben entspreche dem gleichen Stil, verfüge über dieselbe Maske, wie frühere Schreiben des Beschul- digten und habe die gleichen Themen zum Inhalt. Wäre das inkriminierte Schreiben mit einer Unterschrift versehen, wäre der Beschuldigte längstens über- führt. Es sei auch absolut unglaubhaft wenn der Beschuldigte behaupte, er habe den Brief nicht im Detail gelesen, gleichzeitig aber sage, dass dieser nicht von ihm stamme. Der Beschuldigte habe mehrfach im Verlaufe der Untersuchung und auch vor Vorinstanz unwahr ausgesagt, weshalb seine Aussagen unglaubhaft seien (Urk. 55 S. 4ff.). Der Privatkläger führte an der Berufungsverhandlung an, es nehme einfach kein Ende. Bereits auf dem Heimweg von der erstinstanzlichen Berufungsverhandlung sei er wegen Aussagen des Beschuldigten von einem Kollegen kontaktiert worden. Als er erfahren habe, dass der Beschuldigte ihn bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden wegen Brandstiftung und Geldwäscherei angezeigt habe, habe ihn das von den Socken gehauen. Er hätte nie gedacht, dass ein Sport- kollege so etwas machen würde. Er und seine Frau würden auch oft auf die Kinder der Familie B._____/C._____ aufpassen. Aber es werde nie schlecht über den Beschuldigten gesprochen. Für ihn sei es ganz klar, dass der Beschuldigte den Brief geschrieben habe (Prot. II S. 10f.). 4.3. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte im Rahmen der Stellungnahme zur Anklagebegründung aus, das einzige was er im Gutachten gesehen habe und was richtig sei, sei, dass auf dem Schreiben Nichts von ihm vorhanden sei. Dass auf dem Couvert etwas von ihm vorhanden sei, wolle er nicht bestreiten. Es erscheine ihm als möglich, dass jemand anderes seine DNA auf der Briefmarke
- 7 - angebracht habe. In F._____ habe es einen Computer, der gleich ausgerüstet sei, wie derjenige, welchen er zu Hause habe. Er könne nur sagen, dass er das Schreiben weder geschrieben noch versendet habe. Und er könne nicht begründen, wer wo wann was mache. Er sei unschuldig (Prot. I S. 12). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe nichts mit dem Schreiben zu tun. Die Anzeige bei der Polizei in Graubünden habe er gemacht, weil man Vieles höre und er sich gedacht habe, die zuständigen Stellen sollten das abklären. Er habe kein Motiv, den Privatkläger zu diffamieren. Wenn der Privatkläger sage, es höre nie auf, dann liege es nicht an ihm. Das Plädoyer von RA X._____ zeige, dass diese eine riesen Sache daraus machen würden. Es stimme, dass er in einem strittigen Scheidungsverfahren stecke, aber dies habe nichts mit dieser Sache hier zu tun (Prot. II S. 11f.). 4.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargestellt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 21 S. 4-6, Ziff. 2.4-2.8, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubhaftigkeit der befragten Personen ist zu ergänzen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen (respektive einer einvernommen Person) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die all- gemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/ Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Die Vorinstanz erachtete die Glaubwürdigkeit des Privatklägers und der Zeugin C._____ aufgrund des Hinweises auf die Wahrheitspflicht und die Straffolgen bei wissentlich falschen Aussagen als grundsätzlich hoch (Urk. 21 S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass die Erfahrung zeigt, dass Aussagen nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil der aussagenden Person Strafandrohun-
- 8 - gen vorgehalten werden. Sodann kann auch alleine aus der prozessualen Stel- lung einer am Strafverfahren beteiligten Person nichts hinsichtlich deren Glaub- würdigkeit abgeleitet werden. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaub- würdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugin C._____ auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, kommt es indessen auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, für den Sachverhalt relevanten Aussagen an. 4.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig feststellte, liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Ehefrau des Beschuldigten (C._____) sowie ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 5. Oktober 2010 vor. Da der Beschuldigte bestreitet, das inkriminierte Schreiben vom 4. September 2008 verfasst zu haben, ist vorweg zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte das inkriminierte Schreiben vom
4. September 2008 verfasst und/oder versandt hat. 4.5.1 Die Frage, ob der Beschuldigte das Schreiben vom 4. September 2008 an C._____ verfasst hat, wurde auch dem beauftragen Gutachter des Forensischen Instituts Zürich gestellt. Weiter wurde der Gutachter aufgefordert zur Frage Stel- lung zu nehmen, ob das Schreiben vom 4. September 2008 vom Beschuldigten in H._____ der Post übergeben wurde (Urk. 35 S. 2). Untersucht wurde sowohl das Schreiben als auch das Couvert samt Briefmarke, welche - wie vom Privatkläger geltend gemacht wird - C._____ im Original per Post erhalten haben soll. Wie be- reits die Vorinstanz korrekt ausführte, wurden das Schreiben und das Couvert sowohl makro- und stereomikroskopisch, als auch mit dem elektrostatischen Ab- bildungsverfahren untersucht und es wurde weiter eine Daktyloskopie und eine DNA-Analyse durchgeführt (Urk. 35 S. 4 ff.). Die physikalisch-technische Untersuchung ergab, dass keine Individualmerkmale oder andere sachrelevante Spuren festgestellt werden konnten. Weder die doppelte Zweifachlochung noch die Tonerablagerung würden Angaben über den Verfasser des Schreibens liefern. Die Untersuchung auf personenidentifizierende
- 9 - Spuren ergab, dass auf dem Couvert eine auswertbare Fingerabdruckspur sicht- bar gemacht und fotografisch gesichert werden konnte. Diese Spur wurde mit dem Europäischen Fingerabdruckblatt lautend auf den Beschuldigten verglichen. Die Spur konnte keinem der Abdrücke des Beschuldigten zugeordnet werden und die Spur wurde daher in die AFIS DNA Services-Datenbank übermittelt. Auch dieser Suchlauf blieb negativ. Bei der Untersuchung der Abreib-Probe konnte kein interpretierbares DNA-Profil erstellt werden. Zusammenfassend konnten aufgrund der Untersuchung des Schreibens und des Couverts keine Aussagen darüber gemacht werden, ob der Beschuldigte das inkriminierte Schreiben verfasst hat. Auf dem Schreiben und dem Couvert wurden weder genügend DNA-Spuren noch auswertbare Fingerabdrücke, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten, festgestellt. Im Gutachten wurde daher festgehalten, dass weder nach- gewiesen noch widerlegt werden könne, dass der Beschuldigte mit dem fraglichen Schreiben in Kontakt gekommen sei (Urk. 35 S. 9). Aus der Stichprobe ab der Klebseite der Briefmarke liess sich gemäss Gutachten ein inkomplettes DNA-Profil erstellen, das in den vier vergleichbaren DNA- Systemen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Ab der Ober- fläche der Briefmarke habe ein inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden kön- nen, dessen inkomplettes DNA-Hauptprofil ebenfalls in den vier vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Dem Gut- achten ist zu diesen Resultaten zu entnehmen, dass für eine Wertung der unter der Briefmarke isolierten DNA-Spur aus Kompetenzgründen auf das Institut für Rechtsmedizin verwiesen werden müsse. Vorausgesetzt die DNA-Spur stamme effektiv vom Beschuldigten, lasse sich daraus spurentechnisch jedoch nicht beur- teilen, ob der Beschuldigte den Brief der Post übergeben hat. Dass sich auf der Briefmarkenoberseite ein DNA-Mischprofil zeige, sei dadurch erklärbar, dass diese Zone von Kontaminationen mit Fremd-DNA nicht geschützt sei (Urk. 35 S. 9). Zusammenfassend schlussfolgert der Gutachter, dass weder eine Aussage möglich sei, ob das an C._____ gesandte Schreiben vom 4. September 2008 vom Beschuldigten verfasst worden sei noch ob das Schreiben vom
4. September 2008 vom Beschuldigten in H._____ der Post übergeben worden sei (Urk. 35 S. 10).
- 10 - Aufgrund des Gutachtens lässt sich daher kein rechtsgenüglicher Nachweis erbringen, ob das Schreiben vom Beschuldigten verfasst worden ist. Die Frage, wer den Brief in H._____ der Post übergeben habe, konnte das Gutachten (selbstverständlich) nicht beantworten. Zu fragen wäre viel eher gewesen, ob Spuren des Beschuldigten auf dem Brief oder auf dem Couvert (samt Briefmarke) vorhanden sind, ob folglich der Beschuldigte mit dem Brief oder dem Couvert (samt Briefmarke) in Berührung gekommen ist. Die Frage, ob der Beschuldigte den Brief in H._____ der Post übergeben hat (oder hat übergeben lassen), wäre dann im Rahmen der Beweiswürdigung vom Gericht zu beantworten gewesen. In der Regel werden bei einem DNA-Profil standardmässig 11 autosomale STR (Short Tendem Repeat)-Systeme, nämlich die 10 Datenbank-Systeme und das System SE33, sowie die gonosomalen Merkmale X und Y untersucht. Mit Aus- nahme von eineiigen Zwillingen können Personen anhand von 11 Systemen ein- deutig unterschieden werden (www.irm-bs.ch/ir/infos/vademecum/d/dna-profil.cfm vom 15.08.2012, vgl. auch BGE 6P.44/2004 vom 27. Juli 2004, E. 2.3 f.). Im vorliegenden Fall wurden an zwei Orten (Klebeseite und Oberfläche der Briefmar- ke) vier DNA-Systeme vorgefunden. Auf der Briefmarkenoberseite fand sich ein DNA-Mischprofil, wobei jedoch aus dem Gutachten nicht hervorgeht, von wie vielen Personen dieses Mischprofil stammt. Anschliessend wurden die beiden inkompletten DNA-Profile mit dem vollständigen DNA-Profil des Beschuldigten verglichen, wobei sich eine (Teil-)Übereinstimmung mit dem vollständigen DNA- Profil ergab (Urk. 35 S. 9). Ein rechtsgenügender Nachweis, dass die beiden in- kompletten DNA-Profile zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden können, kann angesichts der Tatsache, dass lediglich vier (von elf) Systemen zugeordnet werden konnten, nicht erbracht werden. 4.5.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auch die weiteren Beweismittel und Indizien keinen rechtsgenügenden Nachweis darüber erbringen, ob das inkrimi- nierte Schreiben vom Beschuldigten verfasst wurde. Unzweifelhaft und unbe- stritten hat das Schreiben vom 4. September 2008 dasselbe Erscheinungsbild und die selbe Formatierung wie andere Schreiben des Beschuldigten, welche er
- 11 - an C._____ verfasst und versandt hat. Das wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Wie aber der Gutachter ausführte, lässt dies nicht zwingend auf den Ersteller des Schreiben schliessen, da weder das Papier, noch die Druckart etc. spezielle Erkennungsmerkmale aufweisen. Das Schreiben kann grundsätzlich von irgendeiner Person mit Laserdrucker ausgedruckt worden sein. Die Formatierung kann ohne Weiteres nachgeahmt werden. Das übereinstimmende Erscheinungs- bild lässt daher nicht rechtsgenügend auf den Verfasser des Schreibens schlies- sen. Daran ändert auch nichts, dass C._____ als Zeugin nachvollziehbar und glaubhaft erklärte, dass Stil und Inhalt des Schreibens dem- jenigen des Beschuldigten entsprechen würden. Auch das Glaubhaftmachen eines Tatmotivs des Beschuldigten - wie vom Privat- kläger geltend gemacht - würde nicht den rechtsgenügenden Beweis erbringen, dass das Schreiben vom Beschuldigen verfasst wurde. Aufgrund der Akten bestehen zwar durchaus zahlreiche Hinweise dafür, dass einerseits zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gewisse Spannungen vorhanden waren (vgl. Urk. 23/3-23/5) und andererseits im Zusammenhang mit dem strittig geführ- ten Scheidungsverfahren der Eheleute B._____/C._____ Unstimmigkeiten und wohl auch Streit zwischen den Eheleuten und bestand. Den Akten ist auch zu entnehmen, dass der Vertreter des Privatklägers, welcher zudem der Vertreter der Ehefrau C._____ im Scheidungsverfahren ist, und der Beschuldigte ebenfalls Differenzen und Meinungsverschiedenheiten hatten (vgl. Urk. 24/1). Selbst wenn nun aufgrund der bestehenden Differenzen ein Motiv für das inkrimi- nierte Schreiben glaubhaft gemacht werden könnte, ist dennoch aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht rechtsgenügend nachweisbar, dass das Schreiben vom Beschuldigten verfasst und versandt wurde. Allerdings ist anzumerken, dass es für den Privatkläger und C._____ durchaus naheliegend war und auch für Aussenstehende nachvollziehbar erscheint, dass diese den Beschuldigten verdächtigten, das Schreiben verfasst zu haben. Dass der Beschuldigte nicht angeben kann oder will, wer das Schreiben verfasst und versandt haben soll, kann und darf nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Aufgrund der Gebots der Unschuldsvermutung hat nicht der Beschuldigte seine
- 12 - Unschuld zu beweisen, sondern der Staat hat dem Beschuldigten ein allfälliges strafbares Verhalten nachzuweisen (Art. 10 Abs. 1 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 216). Alle weiteren vom Privatkläger angeführten Umstände - insbesondere weitere Schreiben, SMS, Äusserungen des Beschuldigten Drittpersonen gegenüber - sind schliesslich lediglich Indizien und vermögen auch in ihrer Gesamtheit den rechts- genügenden Nachweis, dass der Beschuldigte der Verfasser des inkriminierten Schreibens ist, nicht zu erbringen. 4.6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte das an C._____ gesandte Schreiben vom 4. September 2008 verfasst hat. Der Sachver- halt lässt sich nicht rechtsgenügend nachweisen, weshalb der Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, eventualiter der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, freizusprechen ist.
5. Kosten- und Entschädigung 5.1. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Privatkläger für die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens kostenpflichtig, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Barvorschusses in der Höhe von Fr. 8'200.--. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv Ziffer 2). 5.2. Berufungsverfahren Der Privatkläger unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Da dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesent-
- 13 - lichen Aufwendungen entstanden sind und er auch keine solchen geltend gemacht hat, ist diesem für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 1. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'390.00 Gutachterkosten KAPO
3. (…)
4. Dem Angeklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel)"
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen und ist nicht schuldig der üb- len Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, eventualiter der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB.
- 14 -
2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Barvorschusses in der Höhe von Fr. 8'200.--.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Barvorschusses in der Höhe von Fr. 8'200.--.
5. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und den Privatkläger − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. N. Burri