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SB120138

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2012-08-24 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  2. Abteilung, vom 18. Januar 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 5 bis 8 (Einziehungen bzw. Herausgabe) sowie 9 bis 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 24 - Das Gericht erkennt:
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 68 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 ausgefällten Strafe sowie mit Fr. 300.– Busse.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 25 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. August 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Leuthard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120138-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, lic.iur. Burger und Er- satzoberrichter lic.iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Leuthard Urteil vom 24. August 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

18. Januar 2012 (DG110286)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 a- BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 aBetmG

2. Der Beschuldigte wird, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011, bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 68 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juli 2011 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 620.– wird zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten und der Busse verwendet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juli 2011 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 50.– und EUR 1'895.– wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der wirtschaftlichen Berechtig- ten herausgegeben.

- 3 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juli 2011 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Betäu- bungsmittel (BM Lager-Nr. …) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

8. Das Begehren um Herausgabe eines iPhone 4 wird abgewiesen. Auf das Eventualbegehren betreffend diesbezügliche Entschädigung wird nicht ein- getreten.

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 24.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten werden auf die Staatskasse genommen; hinsichtlich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separa- tem Beschluss entschieden.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2)

1. Es seien die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Prozess- Nr.: DG110286, vom 18. Januar 2012 aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte in Ergänzung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 zu einer Zusatzstrafe von maximal 6 Monaten zu ver- urteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.

3. Die erstandene Untersuchungshaft sei anzurechnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl: (schriftlich, Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________________

- 5 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Januar 2012 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Januar 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er fristgerecht seine Beru- fungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 35). Die Staatsan- waltschaft beantragte mit Schreiben vom 27. März 2012 Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 38).

2. Im Rahmen seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Antrag stellen, die Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. Er sei in Ergänzung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 zu einer Zusatzstrafe von maximal 6 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des be- dingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 35 S. 2.). Zur Begründung fügte die Verteidigung an, das Bundesstrafgericht habe den Beschuldigten wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz, wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate vollziehbar er- klärt worden seien. Die Vorinstanz habe ein einziges Drogendelikt zu beurteilen gehabt, welches der Beschuldigte vor der Verurteilung durch das Bundesstrafge- richt begangen habe. Es sei eine Zusatzstrafe auszufällen gewesen. Für ein weit geringeres, nur einmal begangenes Delikt, habe die Vorinstanz den Beschuldig- ten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu einer annähernd gleich hohen Strafe verur- teilt, wie das Bundesstrafgericht. Diese Strafe sei im Lichte der Beurteilung einer Zusatzstrafe unter Würdigung der Gesamtstrafe weit zu hoch, da das Bundes- strafgericht die Strafe wegen dieses Zusatzdeliktes sicher nicht beinahe verdop- pelt hätte (Urk. 35 S. 3).

- 6 - Damit wurde die Berufung auf die Bemessung der Strafe im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO beschränkt.

3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da mit Ur- teilsdispositivziffer 3 die zur Ahndung der Übertretung ausgefällte Busse ebenfalls angefochten ist, hat auch Dispositivziffer 4 (Einsatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) als mitangefochten zu gelten. Nachdem die Urteils- dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 5 bis 8 (Einziehungen bzw. Herausgabe) sowie 9 bis 11 (Kostendispositiv) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustel- len, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Strafzumessung

1. Bei der Festsetzung der Sanktion hat die Vorinstanz zunächst auf das Ur- teil des Bundesstrafgerichtes vom 14. Oktober 2011 hingewiesen und aufgeführt, dass der Beschuldigte von diesem Gericht rechtskräftig

• wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

• wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB,

• wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

• wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

• sowie wegen Hehlerei und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 160 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- 7 - mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft wurde, wovon 6 Monate als voll- ziehbar erklärt wurden (Urk. 24 S. 5). Zu ergänzen bleibt die Besonderheit, dass das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 im abgekürzten Verfah- ren ergangen ist und es demgemäss mit Ausnahme der Feststellung der Ange- messenheit der Sanktion keinerlei Erwägungen zur Strafzumessung enthält (vgl. Art. 358 ff. StPO, Art. 362 Abs. 1 lit. c. StPO).

2. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass die vom Bundesstrafgericht nicht beurteilten späteren Tathandlungen (Kauf und Verkauf von 39,3 Gramm Ko- kain; Reinheitsgrad 93 %) vom Beschuldigten ca. Ende April 2011 begangen wur- den, weshalb ein Anwendungsfall retrospektiver Konkurrenz vorliegt und daher gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zur vom Bundesstrafgericht ausge- fällten Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. Urk. 34 S. 8). Weiter hat die Vorinstanz die vorgegebene Vorgehensweise bei der Festsetzung einer Zusatzstrafe zu einer ergangenen Grundstrafe unter Hinweis auf die einschlägige Kommentarstelle im Basler Kommentar Strafrecht I sowie auf die bundesgerichtliche Praxis korrekt und umfassend aufgezeigt (BGE 132 IV 102 E. 8.3, BGE 109 IV 90 E. 2d, BGE 137 IV 57 E. 4.3.1.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vor- ab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 34 S. 8 ff.). Insbesondere ist entgegen der Argumentation der Verteidigung (Prot. II S. 7 f.) festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asperationsprinzip richtig angewandt hat. Dieses verlangt, dass beim Zusammentreffen der Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen zunächst eine (Einsatz-)Strafe für die schwerste Straftat festgesetzt wird und diese hernach aufgrund der weiteren De- likte angemessen erhöht wird. Es geht demnach tatsächlich um eine Erhöhung der Strafe, wie dies von der Verteidigung angeführt wird (Prot. II S. 7 f.). Die unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips berechnete Strafe hat schliesslich aber tiefer zu liegen, als wenn die Strafen für jedes Delikt einzeln berechnet und zu- sammengezählt würden (Kumulationsprinzip). Die Vorinstanz hat die von ihr be- rechnete Einsatzstrafe von 20 Monaten (für den Tatkomplex, den das Bun- desstrafgericht zu beurteilen hatte) somit zu Recht nicht einfach mit den 14 Mona- ten, die sie für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz von Ende April

- 8 - 2011 angemessen erachtete, addiert, sondern die 20 Monate aufgrund der Delikte aus dem Jahre 2011 auf 32 Monate erhöht.

3. Der Richter, der die Zusatzstrafe bestimmt, kann selbständig darüber ent- scheiden, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (BGE 132 IV 102 E. 8.2 f. mit Hin- weisen; vgl. auch ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage 2007, N 71 zu Art. 49 StGB). Der Grundsatz "ne bis in idem" wird nicht dadurch verletzt, dass die bereits beurteilten Strafen neu gewürdigt werden. Die vom Bun- desstrafgericht abgeurteilten Delikte dürfen daher bei der Bemessung der zu be- stimmenden Zusatzstrafe (gedanklich) anders bewertet werden, da diese an die damals festgesetzte Strafe nicht gebunden ist. Am rechtskräftigen Urteil des Erst- richters ändert sich damit nichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom

4. Februar 2010 E. 3.3.1). 3.1. Wie und aufgrund welcher Gewichtung der einzelnen Strafzumessungs- gründe das Bundesstrafgericht beim im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteil zu einer sehr milde erscheinenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten gelangte, lässt sich aufgrund der Eigenheiten im abgekürzten Verfahren nachträglich nicht nach- vollziehen (vgl. vorstehend, Erw. II.1.). Die Vorinstanz hat daher mangels einer nachvollziehbaren Strafzumessung durch das Bundesstrafgericht zu Recht (ge- danklich) eine eigene Bewertung der vom Bundesstrafgericht abgeurteilten Delik- te vorgenommen. 3.2. Im Folgenden kam die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass das für die Bildung einer Zusatzstrafe notwendige Kriterium der Gleichartigkeit der auszusprechenden Strafen aufgrund der zur Diskussion ste- henden Freiheitsstrafen erfüllt ist und es sich bei den vom Bundesstrafgericht be- reits beurteilten Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den Jahren 2004 und 2005 (mindestens 45 gr. reines Kokain bzw. mindestens 99.7 gr. Koka- ingemisch netto [49.7 gr. + mind. 50 gr.]) aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit einer Geld- strafe von einem bis zu 360 Tagessätzen, um die für die Festlegung der hypothe-

- 9 - tischen Einsatzstrafe zunächst zu bestimmende schwerste Tat handelt (Urk. 34 S. 9 f., Ziff. 1.3. und Ziff. 2.1.).

4. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens bemisst das Gericht die Stra- fe nach dem Verschulden des Täters. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.1. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt, und dessen Beweggründe zu beach- ten. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese. Als Ausgangskriterium für die Bewertung des Verschuldens ist zu- nächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Als Gradmesser dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise des Vorgehens bemessen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB). 4.2. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist sodann zu berücksichti- gen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 206). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar kei-

- 10 - ne Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zwei- hundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 4.2.1. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gege- ben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 4.2.2. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter ande- rem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stel- lung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (Hug-Beeli, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429 f., 436 und 438). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft bei- spielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge ver- kauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (Wiprächtiger, Basler Kom- mentar StGB, a.a.O., N 75 zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht,

- 11 - durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführ- ten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zu kommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 4.3. Bei der Tatkomponente hinsichtlich der schwersten Tat hat die Vor- instanz zunächst zutreffend auf die massgebliche Menge der vom Beschuldigten transportierten und übergebenen Menge der harten Droge Kokain von 49.7 Gramm und 50-100 Gramm Kokain und den sehr hohen Reinheitsgehalt von 90 %, der 49.7 Gramm Kokain hingewiesen und daraus auf eine erhebliche objek- tive Tatschwere geschlossen (Urk. 34 S. 11, Ziff. 2.4.). 4.3.1. Aufgrund der gesamten Menge reinen Kokains erweist sich die für ei- nen schweren Fall des Betäubungsmittelhandels (Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) vo- rausgesetzte Menge von mindestens 18 Gramm reinen Kokains (vgl. BGE 109 IV 145) zwar bereits mehrfach überschritten. Im Rahmen der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die objektive Tatschwe- re angesichts der vergleichsweise noch nicht allzu grossen Menge aber dennoch in Abweichung zur Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren. Zurecht verschul- densmindernd schätzte die Vorinstanz die vorwiegend untergeordneten, meistens auf Anweisung des Mitbeschuldigten B._____ erledigten Tätigkeiten des Beschul- digten als Chauffeur und Überbringer der Drogen (vgl. Urk. 23 S. 3 f.) ein (Urk. 34 S. 11 f.). Daneben bewahrte der Beschuldigte auch einen Teil des Kokains in sei- ner Garage auf und wickelte eigenhändig, aber wiederum im Auftrage des Mitbe- schuldigten B._____, zwei Weiterverkäufe von Teilen dieser Kokainmenge ab. Kleine Mengen von 2 bis 4 Gramm Kokain verkaufte er dagegen selbständig an Bekannte (Urk. 23 S. 4 Ziff. 1.2. ff.). Seine Tathandlungen beschränken sich mit- hin nicht bloss auf einen einmaligen Vorgang, wie beispielsweise einen einzelnen Transport von Drogen. Die diversen, wenn auch eher untergeordneten Aktivitäten im Handel mit Kokain spielten sich vielmehr in einem Zeitraum von einigen Wo- chen ab. Über eine mögliche vom Beschuldigten für seine Tätigkeiten erhältlich gemachte Gegenleistung lässt sich aus der im abgekürzten Verfahren erlassenen

- 12 - Anklageschrift und dem Urteil des Bundesstrafgerichtes nichts entnehmen. Insge- samt verbleibt die objektive Tatschwere bei diesen Tatvorwürfen im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch leicht. 4.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu gewichten, dass der Beschuldigte den ersten Teil seiner Tathandlungen im Koka- inhandel am 19. Mai 2005 bezüglich der Drogenqualität noch nicht direkt-, son- dern eventualvorsätzlich beging (Urk. 23 S. 3, Ziff. 1.1.), weshalb ihm auch der hohe Reinheitsgrad jener Kokainmenge von 90 % nicht verschuldenserhöhend anzurechnen ist. Die weiteren Tathandlungen ab ca. Ende Mai 2005 bis ca. Mitte Juni 2005 beging er dagegen direktvorsätzlich, somit willentlich und im Wissen um die Gefährlichkeit des Kokains für eine Vielzahl von Menschen. Über die Be- weggründe des Beschuldigten ergeben sich aus der im abgekürzten Verfahren er- lassenen Anklageschrift und dem Urteil des Bundesstrafgerichtes weder ver- schuldensmindernde noch -erschwerende Umstände. Er konsumierte aber auch persönlich von dem durch ihn aufbewahrten Kokain (Urk. 23 S. 4, Ziff. 1.2.). Auch nach der Bewertung der subjektiven Tatschwere bleibt es im Rahmen der mehr- fachen schweren Falls der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bei einem noch leichten Verschulden. 4.3.3. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint für diesen Teilsachver- halt des schwersten Deliktes eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen. Insofern kann den weiteren Erwägungen der Vorinstanz nicht ge- folgt werden, welche bei der Würdigung der Tatkomponente beim schwersten De- likt eine unzulässige Vermischung mit den weiteren vom Bundesstrafgericht beur- teilten qualifizierten Vermögensdelikten vornahm und bereits anschliessend eine Gesamtbewertung des Verschuldens bezüglich aller vom Bundesstrafgericht be- urteilten Delikte durchführte und so schliesslich auf eine Einsatzstrafe für alle be- reits abgeurteilten Delikte von 24 Monaten kam (vgl. Urk. 34 S. 12 ff., Ziff. 2.4. ff.). 4.4. Die für das schwerste Delikt festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe ist nunmehr unter Einbezug der anderen früheren Straftaten (gewerbs- und banden- mässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedens- bruch [teilweise Versuch] und Hehlerei [teilweise Versuch]) unter Anwendung des

- 13 - Asperationsprinzips angemessen zur hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (Art. 49 Abs. 1 StGB; Ackermann, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 49 StGB; BGE 136 IV 55). 4.4.1. Bei der Tatkomponente bezüglich der vom Bundesstrafgericht beur- teilten qualifizierten Einbruchdiebstähle und weiteren Vermögensdelikte sowie teilweise der Versuche dazu ist bei der objektiven Tatschwere auf den ansehnli- chen Deliktsbetrag von Fr. 42'351.–, die ebenfalls bemerkenswerte Anzahl von 7 Einbruchdiebstählen und einem Versuch dazu in einem Zeitraum von nur 11 Ta- gen (11. November bis 21. November 2004) hinzuweisen, welche der Beschuldig- te als Mittäter im Zusammenwirken mit zwei Komplizen verübte (Urk. 23, S. 5 ff.). Die Einbruchdiebstähle gingen einher mit den entsprechenden Sachbeschädi- gung beim Eindringen in die Tatörtlichkeiten, wobei ein Sachschaden von rund Fr. 9'000.– entstand. Die Höhe des Deliktsbetrages und die hohe Anzahl der De- likte in einem kürzeren Zeitraum wirken sich vorliegend indessen nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus, da diese bereits im Rahmen Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit des Diebstahlstatbestandes und der dort entsprechend erhöhten Mindeststrafe (vgl. Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 und 2 StGB) berücksichtigt sind. Immerhin zeugt die rege deliktische Tätigkeit in diesem kurzen Zeitraum, welche nur aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten beendet wurde, von seiner grossen kriminellen Energie und einem grossen illegalen En- gagement. Mit seinem Tatbeitrag als Chauffeur und Transporteur des Deliktsgu- tes (Urk. 23 S. 2) hielt er sich im sicheren Hintergrund, während seine Komplizen den gefährlicheren Teil der Tätigkeiten in den heimgesuchten Wohnobjekten erle- digten. Verschuldenserhöhend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte und seine Komplizen darauf spezialisiert zu haben schienen, in private Wohnräumlichkeiten einzudringen. Durch die damit verbun- dene Verletzung des Hausrechts und der Privatsphäre der Geschädigten beein- trächtigten der Beschuldigte und seine Komplizen das Sicherheitsgefühl der vie- len Bewohner in ihren privaten Räumlichkeiten erheblich. Die Hehlerei bzw. der Versuch dazu bezog sich zudem auf eine sehr grosse Menge unterschiedlicher Wertgegenstände, welche dadurch weiterhin ihren rechtmässigen Eigentümern vorenthalten wurden, bzw. werden sollten (Urk. 23, S. 10 f.).

- 14 - 4.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldig- te direktvorsätzlich gehandelt hat und offenbar Einkünfte von rund Fr. 15'000.-- angestrebt hatte, um seinen aufgelaufenen Geldschwierigkeiten auf illegale Weise zu begegnen (vgl. Urk. 23 S. 5, Ziff. 2). Beim Beschuldigten lagen somit egoisti- sche, rein geldwerte Motive vor. 4.4.3. Das Verschulden für die (teilweise qualifizierten) Vermögensdelikte ist somit gesamthaft als mittel zu bewerten. Bei nicht besonders schwerem Ver- schulden siedelt die schweizerische Praxis in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgesehenen Rahmens an (Wiprächtiger, Basler Kommen- tar StGB, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB, m.w.H.). Isoliert betrachtet würde sich da- her für die Deliktsgruppe der vom Beschuldigten als Mittäter begangenen (teilwei- se qualifizierten) Vermögensdelikte eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 24 Monaten rechtfertigen. 4.4.4. Die für das schwerste Delikt festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. II.4.4.3.) ist nunmehr unter Einbezug der Deliktsgruppe der Vermögensdelikte unter Anwendung des Aspera- tionsprinzips (gedanklich) angemessen zur hypothetischen Gesamtstrafe (um 16 Monate) auf 36 Monate, bzw. 3 Jahre, Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt aufgeführt (Urk. 34 S. 13, Zif- fern 2.7. und 3.5.). Zu ergänzen bleibt, dass der Beschuldigte zur Zeit des vor- instanzlichen Verfahrens im Januar 2012 gemäss eigenen Angaben in einer The- rapie gegen eine Allergie gegen Kälte stand und auf Stellensuche war, da er sich mit einem potentiellen Arbeitgeber über das Finanzielle nicht habe einigen kön- nen. Er wurde daher offenbar von seinen Eltern unterhalten. Der Beschuldigte kam mit 16 Jahren in die Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilli- gung C, ist geschieden und kinderlos. Seine Schulden in der Höhe von ca. Fr. 35'000.-- waren unverändert hoch. Er beabsichtigt sein Leben vollständig zu ändern, möchte Arbeit finden und eine Familie gründen (Urk. 25 S. 1 ff.; Urk. 17/4).

- 15 - Zur Aktualisierung fügte er anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe sich mit Hilfe seiner Eltern selbständig gemacht und arbeite nun im Autoexport, wobei er pro Monat zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 5'000.-- verdiene (Urk. 41 S. 3). 4.5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich in den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten keine Umstände finden, aus denen sich strafmassrelevan- te Faktoren ableiten lassen (Urk. 34 S.17). Immerhin ist sein betreibungsrechtli- cher Leumund mit laufenden Betreibungen getrübt (Urk. 17/4 S. 2). 4.5.2. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe des Untersuchungsrich- teramtes Schaffhausen vom 12. September 2003, bei welcher er wegen Hehlerei, wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung und wegen Begünstigung mit 5 Mo- naten Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden war (Urk. 17/3). Das Bundesstrafgericht hatte daher in seine Beurteilung straferhö- hend miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte nur rund ein Jahr nach dieser Ver- urteilung und somit während damals laufender Probezeit die Einbruchdiebstahls- serie von November 2004 und die (einschlägige) Hehlerei begangnen hatte (vgl. Urk. 23 S. 6 ff.). Weiter war merklich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich einen Monat nach seiner Entlassung Mitte April 2005 aus der Untersuchungshaft die vom Bundesstrafgericht ebenfalls beurteilten mehrfa- chen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verü- ben begann, was bereits damals auf eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschul- digten schliessen liess (vgl. Urk. 23 S. 2 ff.). An diesem Straferhöhungsgrund än- dert die sehr lange Verfahrensdauer der durch die Bundesanwaltschaft erst an- schliessend geführten Strafuntersuchung nichts, da der Straferhöhungsgrund zu Beginn jenes Verfahrens gesetzt worden war. 4.5.3. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Ge- ständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis er- folgte (Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Da das abgekürzte Verfahren ein Geständnis voraussetzt (Art. 358 Abs. 1

- 16 - StPO), dürfte dieses zu einer sehr deutlichen Strafminderung im vom Bun- desstrafgericht zum Urteil vom 14. Oktober 2011 erhobenen Urteilsvorschlag der Bundesanwaltschaft geführt haben. 4.5.4. Im angefochtenen Urteil wurde unter den zu berücksichtigenden Strafminderungsgründen zurecht auch die lange Dauer des Verfahrens bei der Bundesanwaltschaft angeführt (vgl. Urk. 34 S. 13, Ziff. 2.6. a.E.). 4.5.4.1. Das in Art. 5 StPO, in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflich- tet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Schwere des Tatvorwurfes, die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Be- hörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3., Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 137 zu Art. 47 StGB sowie Wohler, in Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich 2010, N 8 ff. zu Art. 5 StPO). 4.5.4.2. Der Beschuldigte war am 22. November 2004 erstmals festgenom- men und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden. Nachdem er im Anschluss an die (erste) Entlassung aus der Untersuchungshaft die mehrfachen qualifizierten Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz verübt hatte, wurde er am 30. Oktober 2005 ein zweites Mal festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 23 S. 2). Eine erste Verzögerung hatte der Beschuldigte mithin durch seine erneute Delinquenz selber zu verantworten. In der Folge dauerte das in eine Anklage im abgekürzten Verfahren vom 28. Juli 2011 (Urk. 23 S. 1) mün- dende Vorverfahren bei der Bundesanwaltschaft weitere knapp 6 Jahre. Dabei handelte es sich weder um einen besonders komplexen Fall noch sind andere Gründe für eine solch lange Verfahrensdauer ersichtlich. Der Strafminderungs-

- 17 - grund der Verletzung des Beschleunigungsgebot war daher in der Strafzumes- sung durch das Bundesstrafgericht zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BGE 117 IV 125; BGE 119 IV 107; BGE v. 01.09.2008, 6B_294/2008, E. 7.8. m.w.H.). 4.5.4.3. Wie die dargelegten Strafzumessungsgründe im abgekürzten Ver- fahren durch die Bundesanwaltschaft und beim Erheben des Urteilsvorschlages zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 letztlich im einzelnen gewichtet wurden, kann vorliegend aufgrund des im abgekürzten Verfahren gefäll- ten Urteils offenbleiben (vgl. Urk. 23 und Urk. 24). Unumstösslich ist indessen, dass die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe, und dabei wohl ins- besondere die Strafminderungsgründe des Geständnisses und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes, zur sehr milde erscheinenden rechtskräftigen Frei- heitsstrafe von 18 Monaten geführt haben (vgl. vorstehend, Erw. II.3.1.). 4.5.4.4. Die aufgeführten, im abgekürzten Verfahren durch die Bundesan- waltschaft und das Bundesstrafgericht zur Diskussion gestandenen Strafzumes- sungsgründe sowie die (gedanklich) festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe (vorstehend, Erw. II.4.3.3.) sowie die ebenfalls (ge- danklich) festgesetzte hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstra- fe (vorstehend, Erw. II.4.4.4.) erweisen sich jedoch für die Beurteilung des von der Verteidigung angestrengten Vergleiches zwischen der vom Bundesstrafgericht ausgefällten Freiheitsstrafe mit der von der Vorinstanz mit Urteil vom 18. Januar 2012 ausgefällten Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 35 S. 3) als unentbehrlich. 4.6. Für die Bemessung der Zusatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung des Beschuldigten gegen das Betäubungsmittelgesetz ab Ende April 2011 ge- mäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. September 2011 (Urk. 19 S. 2 f.) ist vorab auf den bereits dargelegten gesetzlichen Strafrah- men für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz so- wie die ebenfalls bereits aufgeführten gesetzlichen Strafzumessungsregeln und die einzelnen Zumessungskriterien für die Verschuldensbewertung bei Betäu-

- 18 - bungsmitteldelikten zu verweisen (vgl. vorstehend, Erw. II.3.2., Erw. II.4. bis Erw. II.4.2.2.). 4.6.1. Bei der Tatkomponente bezüglich der qualifizierten Widerhandlung des Beschuldigen gegen das Betäubungsmittelgesetz Ende April 2011 (Urk. 19 S. 2 f.) ist im Vergleich zu den im Jahre 2005 begangenen qualifizierten Betäu- bungsmitteldelikten verschuldenserhöhend zu beachten, dass der Beschuldigte nicht mehr auf Weisung eines Dritten handelte. Diesmal kaufte er aufgrund seines eigenen Entschlusses direktvorsätzlich und wissentlich 39.3 Gramm Kokain mit einem sehr hohen Reinheitsgrad von 93 % (36.6 Gramm reines Kokainhydrochlo- rid; Urk. 8/4 S: 2) für Fr. 2'100.--. Mit über 36 Gramm reinem Kokain erweist sich die für einen schweren Fall des Betäubungsmittelhandels mit einer Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) vorausgesetzte Men- ge von mindestens 18 Gramm (vgl. BGE 109 IV 145) bereits doppelt erfüllt. Die- ses Kokain bewahrte der Beschuldigte bei sich auf, in der Absicht es anschlies- send in Kommission an C._____ weiterzugeben, damit diese es weiterverkaufe. Er war nicht mehr jene Person, welche Anweisungen entgegennahm wie 2005, sondern er instruierte C._____ beim Portionieren und Abpacken dieser Kokain- menge in 49 Minigripsäcklein (vgl. z.B. Urk. 25 S. 6 f.). In der Folge chauffierte er sie mit seinem Fahrzeug sogar auf deren Weg zum Verkauf dieser Kokainportio- nen (Urk. 19 S. 2). Seine zielgerichtete Vorgehensweise zeigt sein erhebliches kriminelles Engagement. Die objektive Tatschwere erweist sich aufgrund der noch nicht allzu grossen Menge allerdings dennoch im Rahmen der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als leicht. 4.6.2. Bei der Gewichtung der subjektiven Tatschwere kann der Verteidi- gung und der Vorinstanz sowie den unglaubhaften Beteuerungen des Beschuldig- ten nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 34 S. 15; Prot. I S. 6; Urk. 25 S. 6 f.). Es kann dem Beschuldigten insbesondere nicht zugutegehalten werden, dass er der Mit- beschuldigten C._____ gemäss eigener Aussage bloss eine Gefälligkeit erweisen wollte, da diese finanzielle Probleme gehabt habe (Urk. 34 S. 15). Die Beweg- gründe des Beschuldigten erweisen sich auch ohne ein Abstellen auf die Aussa- gen von C._____ nicht als selbstlose Hilfeleistung und Wohltat. Wer eine Person

- 19 - mit Geldsorgen dazu anleitet, Kokain in einer Menge und Konzentration wie vor- liegend zu verkaufen, kann wohl kaum für sich in Anspruch nehmen, dieser Per- son helfen zu wollen. Der Beschuldigte hat die Geldsorgen von C._____ vielmehr dadurch noch verschlimmert, dass er sie durch diese Tätigkeit in die Illegalität ab- gleiten liess. Dies ist merklich verschuldenserhöhend zu gewichten. Der Beschul- digte räumte ein, dass er immerhin für das Herumfahren mit C._____ "etwas Geld" habe erhältlich machen wollen (Urk. 7/1, S. 5 f.). Seine gesamte Vorge- hensweise lässt auch ohne ein Abstellen auf die Aussagen von C._____, mit wel- chen er nicht konfrontiert wurde, keine anderen, als geldwerte Motive zu. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich. Er konsumierte sporadisch Kokain, ohne dass in diesem Zeitraum eine verschuldensrelevante Betäubungsmittelabhängig- keit vorgelegen hätte (vgl. Urk. 7/15, S. 2; Urk. 25, S. 8 und Prot. I S. 6). 4.6.3. Der von der Vorinstanz festgelegte Grad des Gesamtverschuldens in Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt von ca. Ende April bzw. Anfangs Mai 2011 als keineswegs mehr leicht, erweist sich dagegen im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als angemessen. Die von der Vorinstanz für dieses Delikt bei diesem Verschulden bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe ist zu bestätigen (Urk. 34 S. 16). 4.6.4. Was die Täterkomponente anbelangte ist bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vorab auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. vorstehend, Erw. II.4.5. und II.4.5.1.). 4.6.4.1. Nur noch sehr marginal straferhöhend ist vorliegend die lange zu- rückliegende Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2003 zu berücksichti- gen, bei der er vom Untersuchungsrichteramt Schaffhausen am 12. September 2003 wegen Hehlerei, wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung und wegen Begünstigung mit 5 Monaten Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden war (Urk. 17/3). Deutlich straferhöhend schlägt dagegen der Umstand zu Buche, dass der Beschuldigte das vorliegend beurteilte einschlägige Betäubungsmitteldelikt erneut während eines laufenden Strafverfahrens sowie insbesondere nach einer weiteren Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft begangen hat, bei welcher er wegen seiner früheren Drogendelikte inhaftiert ge-

- 20 - wesen war (vgl. Urk. 23 S. 2 ff.). Ein solches Verhalten zeugt angesichts eines analogen Vorgehens im Jahre 2005 (vgl. vorstehend, Erw. 4.5.2.) von hartnäcki- ger Unbelehrbarkeit. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat, spielt die lange Verfahrensdauer in Bezug auf die straferhöhend zu berücksichtigende De- linquenz während des laufenden Verfahrens bei der Bundesanwaltschaft keine Rolle, da bei früherem Abschluss jenes Verfahrens eine in gleicher Weise strafer- höhend zu wertende Vorstrafe vorgelegen hätte (vgl. Urk. 34 S. 16, Ziff. 3.4.). 4.6.4.2. Strafmindernd ist das beim vorliegend zu beurteilenden Drogendelikt abgelegte frühzeitige und vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten zu ge- wichten (vgl. Urk. 34 S. 16, Ziff.3.4. a.E.). Umfangreiche und prozessentschei- dende Geständnisse können eine Strafreduktion bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Anlässlich seiner Verhaftung wurde im Fahrzeug des Beschuldigten das Kokain sichergestellt (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der von Beginn des Verfahrens an vorhandenen guten Beweislage rechtfertigt es sich das Geständnis mit einer Strafreduktion von 25 % zu berücksichtigen. 4.6.4.3. Im angefochtenen Urteil wurde unter den zu berücksichtigenden Strafminderungsgründen die lange Dauer des Verfahrens bei der Bundesanwalt- schaft angeführt (vgl. Urk. 34 S. 13, Ziff. 2.6. a.E.). Bei der Beurteilung der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von April/Mai 2011 liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Unterschied zu den vom Bundesstrafgericht beurteilten Taten offenkundig nicht vor. Dementsprechend kann eine damit begründete Strafminderung vorliegend im Gegensatz zur Straf- zumessung bei den vom Bundesstrafgericht beurteilten Taten nicht vorgenommen werden. 4.6.5. Da die aufgeführten Straferhöhungsgründe den Strafminderungsgrund des Geständnisses merklich übersteigen, ist die für das (isoliert betrachtete) Dro-

- 21 - gendelikt von April/Mai 2011 festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 16 Mo- naten Freiheitsstrafe (gedanklich) auf 18 Monate zu erhöhen. 4.6.6. Die von der Anklagebehörde beantragte (Urk. 26 S. 2) und durch die Vorinstanz für das qualifizierte Drogendelikt von April/Mai 2011 ausgefällte Zu- satzstrafe von 14 Monaten erweist sich bei gedanklicher Anwendung des Aspera- tionsprinzips somit als angemessen. Eine Addition der vom Bundesstrafgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit der 14-monatigen Zusatzstrafe führt ebenfalls nicht zu einer unangemessenen Ge- samtstrafe von 32 Monaten im Falle einer gemeinsamen Beurteilung aller Delikte durch ein Gericht. 4.6.6.1. Die Verteidigung hat einen direkten Vergleich zwischen der vom Bundesstrafgericht ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit der von der Vorinstanz mit Urteil vom 18. Januar 2012 ausgefällten Zusatzstrafe von 14 Mo- naten Freiheitsstrafe angestellt (vgl. Urk. 35 S. 3). Aussagekräftiger und ange- brachter ist indessen ein Vergleich der für die Betäubungsmittelgruppen gedank- lich festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafen von 20 Monaten bzw. 16 Mona- ten Freiheitsstrafe. Auch bei diesem Vergleich erweist sich die schliesslich festge- setzte Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angesichts der dargelegten, bei den zwei Betäubungsmittelgruppen zur Anwendung gelangten unterschiedli- chen Strafzumessungsgründe nicht als unangemessen. 4.6.6.2. Die mit Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2012 ausgesprochene Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe ist daher zu bestätigen. Der Anrech- nung von 68 Tagen erstandener Haft an diese Freiheitsstrafe steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB). 4.7. Hinsichtlich der Bemessung der von der Vorinstanz zur Ahndung des Betäubungsmittelkonsums des Beschuldigten ausgefällten Busse von Fr. 300.-- kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 17 f., Ziff. 5.1. ff.). Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei einer Busse von Fr. 300.– und

- 22 - einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– ist demnach für den Fall, dass der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. III. Vollzug

1. Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung des bedingten sowie des teilbedingten Vollzugs zutreffend dargelegt. Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, ein teilbedingter Strafvollzug sei auf- grund der Ausgangslage mit einer (gedanklichen) hypothetischen Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe möglich. Dem Beschuldigten sei aufgrund der durchaus günstigen Legalprognose ein teilbedingter Vollzug zu gewähren. Es er- weise sich als angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheits- strafe auf (das Minimum von) 6 Monate festzusetzen. Diese 6 Monate unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe habe der Beschuldigte bereits durch die anrechenbare Haft verbüsst, weshalb für die ausgefällten 14 Monate Zusatzstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren zu gewähren sei (Urk. 34 S. 18 ff.). Die Verteidigung beantragte die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren für die verlangte Zusatzstrafe von maxi- mal 6 Monaten (Urk. 35 S. 2).

2. Der vorinstanzlichen Begründung der dem Beschuldigten attestierten durchaus günstigen Legalprognose kann nicht gefolgt werden. Wie bereits darge- legt (vgl. vorstehend, Erw. II.4.5.2. und insbes. Erw. II.4.6.4.1.), wurde der Be- schuldigte zweimal nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut straf- fällig. Auch eine laufende Probezeit hielt ihn nicht davon ab, weiter zu delinquie- ren. Die vorliegend beurteilte qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz erweist sich insofern als einschlägig, als der Beschuldigte dieses Delikt beging, nachdem er sich bereits im Jahre 2005 wegen schweren Drogendelikten während mehreren Wochen in Untersuchungshaft befunden hatte. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte in den letzten Jahren auch nicht immer mehr von Drogen distanziert (vgl. Urk. 34 S. 20), wie der Umgang mit Kokain im Ap- ril/Mai 2011 eindrücklich zeigt. Diese Tatbegehung ist viel eher Beleg für seine

- 23 - Unbelehrbarkeit (vgl. Erw. II.4.6.4.1.). Dass der Beschuldigte der Mitbeschuldigten C._____ alles andere als eine selbstlose Gefälligkeit erwies, wurde bei der Erörte- rung der subjektiven Tatschwere ebenfalls bereits dargelegt (vorstehend, Erw. II.4.6.2.). Die Vermutung einer guten Prognose wird demnach eindeutig wi- derlegt (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 117). Der bedingte Strafvollzug wäre daher zu verweigern.

3. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung verzichtet (Urk. 38). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es daher beim von der Vorinstanz gewährten bedingten Strafvollzug zu bleiben.

4. Der sehr belasteten Legalprognose ist mit einer längeren Probezeit Rech- nung zu tragen. Die im angefochtenen Urteil festgesetzte Dauer der Probezeit von 4 Jahren (Urk. 34 S. 20, Ziff. 3.3.) ist daher zu bestätigen. IV. Kostenfolge Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Ver- fahren gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten, doch hat er diese nur dann nachträglich bezahlen, wenn es seine finanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 18. Januar 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 5 bis 8 (Einziehungen bzw. Herausgabe) sowie 9 bis 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 24 - Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 68 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 ausgefällten Strafe sowie mit Fr. 300.– Busse.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 25 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. August 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Leuthard