opencaselaw.ch

SB120135

mehrfachen Diebstahl etc. und Widerruf

Zürich OG · 2012-08-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, − der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG.

E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Busse von Fr. 500.–.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

E. 4 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

E. 5 Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

E. 6 Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

31. Mai 2007 bezüglich der Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 14 Tagen bedingt ausgefällte Strafteil von 13 Monaten und 22 Tagen Freiheitsstrafe

- 3 - wird als vollziehbar erklärt, dessen Vollzug jedoch zu Gunsten der mit vor- liegendem Urteil angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben.

E. 7 Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. November 2007 als Zu- satzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Mai 2007 ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird als voll- ziehbar erklärt, deren Vollzug jedoch ebenfalls zu Gunsten der mit vorlie- gendem Urteil angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben.

E. 8 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG im Betrag von Fr. 15'594.90 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin B._____ AG mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 9 Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin C._____ AG wird nicht eingetreten.

E. 10 Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin D._____ wird im Umfang von Fr. 519.85 nicht eingetreten. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin D._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 11 Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin E._____ wird im Umfang von Fr. 1'284.45 nicht eingetreten. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin E._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 12 Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin F._____ wird nicht einge- treten.

E. 13 Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin G._____ SA wird nicht eingetreten.

E. 14 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 4 - Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 15 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 16 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- rater Verfügung entschieden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen.

2. Vom Widerruf des mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31.05.2007 bezüglich einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 14 Tagen bedingt ausgefällten Strafteils von 13 Monaten und 22 Tagen sei abzuse- hen.

3. Die übrigen Teile des Urteils der Vorinstanz vom 01.12.2011 werden nicht angefochten und bleiben von der Berufung somit unberührt; sie sind rechts- kräftig.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - I. Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der 10. Abtei- lung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2011 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 rechtzeitig die Berufung an (Urk. HD 35). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er mit Eingabe vom

7. März 2012 fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. HD 41). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Die Staats- anwaltschaft beantragte ausdrücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. HD 45).

2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf das Strafmass der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 des vo- rinstanzlichen Urteils) sowie den Widerruf der Vorstrafe vom 31. Mai 2007 (Ziffer

6) und akzeptiert die übrigen Teile des vorinstanzlichen Urteils ausdrücklich (Urk. 41 S. 2). Nachdem demnach die Ziffer 1 (Schuldspruch), die Ziffer 2 teilweise (Busse), die Ziffern 3-4 (Vollzug), die Ziffer 5 (Anordnung einer ambulanten Mas- snahme unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe), die Ziffer 7 (Widerruf der Vorstrafe vom 20. November 2007, Aufschub des Vollzugs), die Ziffern 8-13 (Zivilpunkt) sowie die Ziffern 14 -16 (Kostendispositiv) unangefochten geblieben sind, ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II.

1. Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von neuerlicher Straffälligkeit während einer laufenden Probezeit – betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Mai 2007 –

- 6 - ausgegangen sei. Sie begründet dies damit, dass der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen sei, dass die Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen erst mit der Entlassung aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils zu laufen beginne. Diese von einem Teil der Literatur vertretene Meinung sei auf den Fall zugeschnit- ten, in dem ein Verurteilter im Zeitpunkt des Urteils sich entweder in Haft oder im vorzeitigen Strafvollzug befinde und alsdann nahtlos in den ordentlichen Strafvoll- zug übertreten könne. Wenn sich aber ein Verurteilter nach der Eröffnung des Ur- teils noch längere Zeit in Freiheit befunden habe und erst danach seine Strafe an- trete, sei nicht einzusehen, weshalb ihm diese Zeit nicht an die Probezeit anzu- rechnen sei; zumal dann, wenn es sich – wie im Falle des Beschuldigten – um mehr als die Hälfte der Probezeit handle, in welcher er sich klaglos verhalten ha- be. In einem solchen Fall sei dem Vorschlag aus der Rechtslehre zu folgen, wo- nach die Probezeit schon mit Urteilsfällung anlaufe und während des Strafvoll- zugs suspendiert werde, um nach der Entlassung aus der Strafverbüssung wieder weiter zu laufen (Urk. HD 41 S. 3 f.).

2. Zu welchem Zeitpunkt die Probezeit bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu laufen beginnt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. Art. 44 StGB). Soweit ersichtlich liegen zu dieser Frage auch noch keine höchstrichterlichen Ent- scheide vor. Demgegenüber beginnt bei bedingten Strafen die Probezeit gemäss ständiger Rechtsprechung ab Eröffnung des Urteils zu laufen, denn mit der Eröff- nung spricht der Richter gegenüber dem Verurteilten die Erwartung aus, dass er sich schon durch eine bedingt aufgeschobene Strafe werde bessern lassen. Der Verurteilte ist zu diesem Zeitpunkt gewarnt, und von diesem Augenblick an wird von ihm ein dem Urteil gemässes Verhalten erwartet (BGE 118 IV 104, 120 IV 174, Bundesgerichtsurteil 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, E. 1.a.). Ein Teil der Lehre – welchem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 1. De- zember 2011 gefolgt ist (Urk. HD 40 S. 24) – schlägt vor, bei teilbedingten Frei- heitsstrafen den Beginn der Probezeit erst auf den Tag der Entlassung aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils anzusetzen (BSK Strafrecht I - Schnei- der/Garré Art. 44 N 9;Trechsel/Stöckli, StGB PK, Art. 44 N 5; Georges Greiner, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Straf-

- 7 - rechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2.A., Bern 2006, 125). GREI- NER begründet diese Auffassung mit einem Beispiel: Wenn man – ausgehend et- wa von einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit zweijährige Probezeit und einem 18- monatigen Vollzugsanteil – den Beginn der Probezeit bereits mit Ausfällung des Urteils laufen lasse, mache die Probezeit nurmehr sechs Monate aus, was nicht der Sinn sein könne. Im Übrigen sei die Probezeit nur dann echt, wenn sich der Verurteilte tatsächlich in Freiheit befinde und bewähre. SCHNEIDER/GARRÉ führen aus, dass es deshalb keinen Sinn mache, den Beginn schon auf die Ausfällung des Urteils anzusetzen, weil die Probezeit erst dann eingehalten werden könne, wenn sich der Verurteilte in Freiheit befinde und bewähre. TRECHSEL/STÖCKLI so- dann geben an, die Probezeit beginne deshalb erst mit der Entlassung zu laufen, weil der Verurteilte während der Verbüssung des unbedingten Teils seiner Strafe keine Gelegenheit habe, sich in der Freiheit zu bewähren. Aus den Ausführungen dieser Autoren geht hervor, dass sie – worauf die Verteidigung zu Recht hinwies – lediglich den Fall vor Augen hatten, in dem sich der Verurteilte im Zeitpunkt des Urteils bereits in Haft oder vorzeitigem Strafvollzug befindet. Eine Begründung da- für, dass die Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen generell immer erst mit der Entlassung aus dem Vollzug zu laufen beginnen soll, lässt sich aus diesen Li- teraturmeinungen nicht ableiten. So räumen SCHNEIDER/GARRÉ denn auch ein, es sei ebenfalls vorstellbar, dass die Probezeit während des Strafvollzugs einfach suspendiert sei, und fügen unter Verweis auf entsprechende gesetzliche Regelungen in Frankreich und Ös- terreich an, dass eine solche Lösung in jenen Fällen anzustreben wäre, in denen der Verurteilte sich bei der Urteilseröffnung noch auf freiem Fuss befinde (BSK Strafrecht I - Schneider/Garré Art. 44 N 9). Noch bestimmter postuliert MARKUS HUG, dass die Probezeit während des Vollzugs "ruhen" solle, und verweist auf ei- ne analoge Anwendung von Art. 99 Abs. 2 lit. a StGB (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, S. 113 N1 zu Art. 44). Weiter hält auch ERWIN LEUENBERGER (in: Tag/Hauri, Das revidierte StGB, Allgemeiner Teil; erste Erfahrungen, Zürich 2008, S. 84) eine Suspendie- rung der Probezeit während des Vollzugs für die sachgerechte Lösung in den Fäl- len, in denen sich der Verurteilte bei Urteilseröffnung noch in Freiheit befindet. Er

- 8 - gibt zu bedenken, dass eine Nichtberücksichtigung der Zeit zwischen Urteilseröff- nung und Strafantritt, obwohl sich der Verurteilte in dieser Zeit allenfalls bewährt habe, faktisch auf eine Verlängerung der Probezeit hinauslaufe und dies zumal bei einer auf das gesetzliche Maximum angesetzten Probezeit problematisch sei. Weiter verweist Leuenberger auf das von THOMAS MANHART (in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches, Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 134) aufgewor- fene Problem, dass eine solche Nichtberücksichtigung unter Umständen zur Schlechterstellung eines mit einer vollbedingten Freiheitsstrafe bestraften Wie- derholungstäters gegenüber seinem mit einer teilbedingten Strafe belegten, rück- fälligen Mittäter führen kann.

3. Diese differenzierenden Literaturmeinungen überzeugen, weshalb ihnen zu folgen ist. Ausgehend vom Grundprinzip der Probezeit – Gelegenheit zur Be- währung in Freiheit innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist – ist nicht ein- zusehen, weshalb einem Verurteilten die Zeit zwischen Urteilseröffnung und An- tritt des Vollzugs des unbedingten Strafteils nicht an die Probezeit angerechnet werden soll. Nicht anders als bei einem mit einer vollständig bedingten Freiheits- strafe bestraften Täter wird auch von dem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe Verurteilten schon im Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils erwartet, dass er sich in Zukunft bewähren werde. Auch der teilbedingt Verurteilte ist bereits zu diesem Zeitpunkt gewarnt, auch von ihm wird von diesem Augenblick an ein dem Urteil gemässes Verhalten erwartet. Bewährt er sich in der Zeit vor Antritt des Strafvoll- zugs, so soll ihm dies zu seinen Gunsten angerechnet und nicht die Probezeit durch eine Ansetzung des Fristenlaufs erst mit dem Entlassungstag faktisch ver- längert werden. Wird er indes bereits kurz nach Urteilseröffnung wieder rückfällig, ist dies nicht nur für die Frage des Widerrufs relevant, sondern soll ihm dies – in Gleichbehandlung mit dem vollständig bedingt bestraften Wiederholungstäter – auch als ein die neue Strafe erhöhendes Delinquieren während laufender Probe- zeit entgegen gehalten werden können. Da es beim Institut der Probezeit um die Bewährung in Freiheit geht, ist es ferner angezeigt, dass die Probezeit während des Vollzugs des unbedingten Strafteils "ruht".

- 9 -

4. Bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall ergibt sich demnach das Fol- gende: Der Beschuldigte befand sich ab der Eröffnung des Urteils vom 31. Mai 2007 bis zum 15. Juni 2008 1 Jahr und 16 Tage in Freiheit. Diese Zeit ist ihm auf die Probezeit anzurechnen. Vom 16. Juni 2008 bis zum 20. Oktober 2008 befand sich der Beschuldigte im Strafvollzug, womit die Probezeit ruhte. Mit seiner Ent- lassung begann sie wieder zu laufen, und zwar für weitere 349 Tage, d.h. bis zum

4. Oktober 2009. Während dieser zwei Jahre dauernden Probezeit hat sich der Beschuldigte bewährt. Seine neue Delinquenz begann am 9. November 2009 und damit – wenn auch knapp – erst nach Ablauf der Probezeit. III. Bei diesem Ergebnis sind die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB nicht gegeben. Der Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2007 bedingt ausgesprochenen Strafteils von 13 Monaten und 22 Tagen Freiheitsstrafe kommt deshalb nicht in Frage. Welche Konsequenzen aus diesem Resultat in Bezug auf die Strafzumes- sung ziehen sind, ist im Folgenden zu prüfen. IV.

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzli- chen Zumessungsregeln richtig dargelegt. Sodann hat sie auch die hier massge- blichen belastenden und entlastenden Strafzumessungskriterien grundsätzlich zu- treffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf alle diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 40 S. 12-21). Aufgrund der Ausführungen unter II. ist einzig insoweit von den Ausführungen der Vorinstanz abzuweichen, als nicht von erneuter Delinquenz während laufender Probezeit (in Bezug auf die Vorstrafe vom 31. Mai 2007) ausgegangen werden kann.

- 10 -

2. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu Recht die Delikte des Beschuldigten in der Zeit vom 21. Juni 2010 bis zum 1. August 2010 zum Nachteil der B._____ AG (HD und ND 1: mehr- facher Diebstahl und mehrfache Veruntreuung) als die schwerste Straftatengrup- pe zusammengefasst (Urk. HD 40 S. 16). Der Beschuldigte entwendete in dieser kurzen Zeitspanne insgesamt 29 Mobiltelefone im Gesamtwert von Fr. 7'748.– aus dem Lager seiner Arbeitgeberin und veruntreute bei mehreren Gelegenheiten Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 6'826.40 sowie ein weiteres Mobiltelefon. Die gestohlenen bzw. veruntreuten Mobiltelefone tauschte er dann auf dem Drogen- markt gegen Kokain ein; auch mit dem veruntreuten Bargeld kaufte er Kokain.

a) Dass die Vorinstanz beim Beschuldigten in Anbetracht der Deliktsmehr- heit, der mehrfachen Tatbegehung, des doch beträchtlichen Gesamtdeliktsbe- trags sowie des unverfrorenen Missbrauchs des Vertrauens seiner Arbeitgeberin insgesamt von einem objektiv nicht leicht zu wertenden Tatverschulden ausge- gangen ist (Urk. HD 40 S. 16), kann nicht beanstandet werden. Ebenso ist ihr zu folgen, wenn sie – nach Berücksichtigung einerseits einer verminderten Steue- rungsfähigkeit aufgrund seiner damaligen Kokainabhängigkeit und andererseits des Umstandes, dass der Beschuldigte mit seiner Delinquenz nicht bloss seine Drogensucht decken, sondern auch seine finanzielle Situation verbessern wollte – auch das subjektive Tatverschulden als insgesamt nicht mehr leicht qualifiziert hat (Urk. HD 40 S. 16 f.). Die erstinstanzlich festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der Tatkomponente erscheint deshalb keineswegs zu hoch und wird im Übrigen auch von der Verteidigerin nicht in Fra- ge gestellt.

b) Im Rahmen der Prüfung der Täterkomponenten hat die Vorinstanz so- dann vorab zutreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten darge- stellt und festgestellt, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren ableiten lassen (Urk. HD 40 S. 17 f.). Im weiteren hat die Vorinstanz zutref- fend auf die drei Vorstrafen des Beschuldigten hingewiesen und zu Recht festge- halten, dass die zwei Vorstrafen vom 31. Mai 2007 und vom 20. November 2007 sich stark straferhöhend auswirken. Demgegenüber fällt der Strafbefehl vom 27.

- 11 - Juli 2005 nicht stark ins Gewicht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der Straferhöhungsgrund der erneuten Delinquenz während laufender Probezeit nicht gegeben (dazu vorne unter II.). Zu folgen ist ihr indes wieder darin, dass der Umstand, dass der Beschuldigte nur rund ein Jahr nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder zu delinquieren begann, zu seinen Ungunsten berück- sichtigt werden muss. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten, seine Selbstan- zeige, sein kooperatives Verhalten und sein vollumfängliches Geständnis sowie seine freiwillige Aufnahme einer regelmässigen ambulanten Therapie sind ihm in angemessenem Masse strafmindernd zu Gute zu halten. Auch wenn die Vorinstanz in zusammenfassender Würdigung der einzelnen Täterkomponenten zum Schluss kam, dass sich die Straferhöhungs- und -minderungsgründe gegenseitig neutralisieren würden, ist heute – nach Wegfall des Kriteriums des Delinquierens während laufender Probezeit – nicht von einem leichten Überwiegen der strafmindernden Faktoren auszugehen.

c) Entsprechend ist die von der Vorinstanz auf 8 Monate Freiheitsstrafe an- gesetzte Einsatzstrafe für den mehrfachen Diebstahl und die mehrfache Verun- treuung (HD und ND 1) nicht zu senken.

3. Der Beschuldigte hat dem Betreibungsamt gegenüber während sieben Monaten sein Einkommen nicht vollständig deklariert (ND 2: mehrfacher Pfän- dungsbetrug). Durch das Verschweigen seiner eigentlich gepfändeten Arbeitslo- sengelder ist ein doch erheblicher Deliktsbetrag von Fr. 15'241.20 zusammenge- kommen, womit eine Vielzahl von Gläubigern um namhafte Beträge geprellt wur- de. Auch hier bestand die Motivation des Beschuldigten darin, seinen Drogenkon- sum zu finanzieren und seinen Lebensunterhalt etwas aufzubessern.

a) Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht von einem insgesamt nicht mehr leichten objektiven wie subjektiven Tatverschulden ausgegangen, was auch von der Verteidigung nicht beanstandet wird.

b) Zur Gewichtung der Täterkomponenten verwies die Vorinstanz in zuläs- siger Weise vorab auf ihre entsprechenden Ausführungen zu den Vorstrafen und

- 12 - zum Nachtatverhalten des Beschuldigten im Rahmen der Einsatzstrafe für den mehrfachen Diebstahl und die mehrfache Veruntreuung. Mit diesem Verweis hat sie – implizit – mitberücksichtigt, dass sich der Beschuldigte auch bezüglich der Pfändungsbetrugsdelikte selbst angezeigt hatte. Eine noch stärkere Gewichtung dieses Faktors zu Gunsten des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Verteidigerin (Urk. HD 41 S. 5) nicht angezeigt. Zu korrigieren ist die Vorinstanz indes auch hier darin, dass bezogen auf die Vorstrafe vom 31. Mai 2007 nicht von einem Delinquieren während laufender Probezeit gesprochen werden kann. Die- ser Umstand wirkt sich hier allerdings weit geringer aus als vorher im Rahmen der Einsatzstrafe: Der Beschuldigte beging den ersten Pfändungsbetrug bereits am

9. November 2009 und damit nur kurze Zeit nach Ablauf dieser Probezeit (am 4. Oktober 2009). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der noch laufenden Probezeit, welche ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. November 2007 angesetzt worden war, zu delinquieren begann. Dass diese (zweite) Probe- zeit 10 Tage nach Beginn der neuerlichen Delinquenz ablief, ist entgegen der Auf- fassung der Verteidigung nicht stärker zu berücksichtigen, als dies im Resultat der von der Vorinstanz vorgenommenen (moderaten) Asperation zum Ausdruck kommt.

c) In Würdigung aller Tat- und Täterkomponenten erscheint es deshalb auch heute gerechtfertigt, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 2 Monate anzuheben.

4. In angemessener Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe ist der Beschuldigte somit heute mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. V. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/4 ihm aufzuerlegen und zu 3/4 auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind auf die Gerichts-

- 13 - kasse zu nehmen wobei die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 1. Dezember 2011 bezüglich Ziffer 1 (Schuldspruch), Ziffer 2 teilweise (Busse), Ziffern 3-4 (Vollzug), Ziffer 5 (Anordnung einer ambulanten Massnahme, Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe), Ziffer 7 (Widerruf der Vorstrafe vom 20. November 2007, Aufschub des Vollzugs), Ziffern 8-13 (Zivilpunkt) sowie Ziffern 14 -16 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten be- straft.
  4. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom
  5. Mai 2007 bedingt ausgefällte Strafteil von 13 Monaten und 22 Tagen Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'845.90 amtliche Verteidigung
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/4 auf- erlegt und zu 3/4 auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 14 -
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, betr. Geschäfts- nummer SB070161
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. August 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Th. Meyer lic.iur. Hafner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120135-O/U/rc Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic.iur. Muheim sowie der Ge- richtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 28. August 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 1. Dezember 2011 (GG110264)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2011 (Urk. HD 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, − der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

31. Mai 2007 bezüglich der Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 14 Tagen bedingt ausgefällte Strafteil von 13 Monaten und 22 Tagen Freiheitsstrafe

- 3 - wird als vollziehbar erklärt, dessen Vollzug jedoch zu Gunsten der mit vor- liegendem Urteil angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben.

7. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. November 2007 als Zu- satzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Mai 2007 ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird als voll- ziehbar erklärt, deren Vollzug jedoch ebenfalls zu Gunsten der mit vorlie- gendem Urteil angeordneten ambulanten Massnahme aufgeschoben.

8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG im Betrag von Fr. 15'594.90 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin B._____ AG mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin C._____ AG wird nicht eingetreten.

10. Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin D._____ wird im Umfang von Fr. 519.85 nicht eingetreten. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin D._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin E._____ wird im Umfang von Fr. 1'284.45 nicht eingetreten. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin E._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin F._____ wird nicht einge- treten.

13. Auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin G._____ SA wird nicht eingetreten.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 4 - Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- rater Verfügung entschieden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen.

2. Vom Widerruf des mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31.05.2007 bezüglich einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 14 Tagen bedingt ausgefällten Strafteils von 13 Monaten und 22 Tagen sei abzuse- hen.

3. Die übrigen Teile des Urteils der Vorinstanz vom 01.12.2011 werden nicht angefochten und bleiben von der Berufung somit unberührt; sie sind rechts- kräftig.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - I. Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der 10. Abtei- lung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2011 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 rechtzeitig die Berufung an (Urk. HD 35). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er mit Eingabe vom

7. März 2012 fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. HD 41). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Die Staats- anwaltschaft beantragte ausdrücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. HD 45).

2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf das Strafmass der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 des vo- rinstanzlichen Urteils) sowie den Widerruf der Vorstrafe vom 31. Mai 2007 (Ziffer

6) und akzeptiert die übrigen Teile des vorinstanzlichen Urteils ausdrücklich (Urk. 41 S. 2). Nachdem demnach die Ziffer 1 (Schuldspruch), die Ziffer 2 teilweise (Busse), die Ziffern 3-4 (Vollzug), die Ziffer 5 (Anordnung einer ambulanten Mas- snahme unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe), die Ziffer 7 (Widerruf der Vorstrafe vom 20. November 2007, Aufschub des Vollzugs), die Ziffern 8-13 (Zivilpunkt) sowie die Ziffern 14 -16 (Kostendispositiv) unangefochten geblieben sind, ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II.

1. Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von neuerlicher Straffälligkeit während einer laufenden Probezeit – betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Mai 2007 –

- 6 - ausgegangen sei. Sie begründet dies damit, dass der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen sei, dass die Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen erst mit der Entlassung aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils zu laufen beginne. Diese von einem Teil der Literatur vertretene Meinung sei auf den Fall zugeschnit- ten, in dem ein Verurteilter im Zeitpunkt des Urteils sich entweder in Haft oder im vorzeitigen Strafvollzug befinde und alsdann nahtlos in den ordentlichen Strafvoll- zug übertreten könne. Wenn sich aber ein Verurteilter nach der Eröffnung des Ur- teils noch längere Zeit in Freiheit befunden habe und erst danach seine Strafe an- trete, sei nicht einzusehen, weshalb ihm diese Zeit nicht an die Probezeit anzu- rechnen sei; zumal dann, wenn es sich – wie im Falle des Beschuldigten – um mehr als die Hälfte der Probezeit handle, in welcher er sich klaglos verhalten ha- be. In einem solchen Fall sei dem Vorschlag aus der Rechtslehre zu folgen, wo- nach die Probezeit schon mit Urteilsfällung anlaufe und während des Strafvoll- zugs suspendiert werde, um nach der Entlassung aus der Strafverbüssung wieder weiter zu laufen (Urk. HD 41 S. 3 f.).

2. Zu welchem Zeitpunkt die Probezeit bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu laufen beginnt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. Art. 44 StGB). Soweit ersichtlich liegen zu dieser Frage auch noch keine höchstrichterlichen Ent- scheide vor. Demgegenüber beginnt bei bedingten Strafen die Probezeit gemäss ständiger Rechtsprechung ab Eröffnung des Urteils zu laufen, denn mit der Eröff- nung spricht der Richter gegenüber dem Verurteilten die Erwartung aus, dass er sich schon durch eine bedingt aufgeschobene Strafe werde bessern lassen. Der Verurteilte ist zu diesem Zeitpunkt gewarnt, und von diesem Augenblick an wird von ihm ein dem Urteil gemässes Verhalten erwartet (BGE 118 IV 104, 120 IV 174, Bundesgerichtsurteil 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, E. 1.a.). Ein Teil der Lehre – welchem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 1. De- zember 2011 gefolgt ist (Urk. HD 40 S. 24) – schlägt vor, bei teilbedingten Frei- heitsstrafen den Beginn der Probezeit erst auf den Tag der Entlassung aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils anzusetzen (BSK Strafrecht I - Schnei- der/Garré Art. 44 N 9;Trechsel/Stöckli, StGB PK, Art. 44 N 5; Georges Greiner, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Straf-

- 7 - rechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2.A., Bern 2006, 125). GREI- NER begründet diese Auffassung mit einem Beispiel: Wenn man – ausgehend et- wa von einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit zweijährige Probezeit und einem 18- monatigen Vollzugsanteil – den Beginn der Probezeit bereits mit Ausfällung des Urteils laufen lasse, mache die Probezeit nurmehr sechs Monate aus, was nicht der Sinn sein könne. Im Übrigen sei die Probezeit nur dann echt, wenn sich der Verurteilte tatsächlich in Freiheit befinde und bewähre. SCHNEIDER/GARRÉ führen aus, dass es deshalb keinen Sinn mache, den Beginn schon auf die Ausfällung des Urteils anzusetzen, weil die Probezeit erst dann eingehalten werden könne, wenn sich der Verurteilte in Freiheit befinde und bewähre. TRECHSEL/STÖCKLI so- dann geben an, die Probezeit beginne deshalb erst mit der Entlassung zu laufen, weil der Verurteilte während der Verbüssung des unbedingten Teils seiner Strafe keine Gelegenheit habe, sich in der Freiheit zu bewähren. Aus den Ausführungen dieser Autoren geht hervor, dass sie – worauf die Verteidigung zu Recht hinwies – lediglich den Fall vor Augen hatten, in dem sich der Verurteilte im Zeitpunkt des Urteils bereits in Haft oder vorzeitigem Strafvollzug befindet. Eine Begründung da- für, dass die Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen generell immer erst mit der Entlassung aus dem Vollzug zu laufen beginnen soll, lässt sich aus diesen Li- teraturmeinungen nicht ableiten. So räumen SCHNEIDER/GARRÉ denn auch ein, es sei ebenfalls vorstellbar, dass die Probezeit während des Strafvollzugs einfach suspendiert sei, und fügen unter Verweis auf entsprechende gesetzliche Regelungen in Frankreich und Ös- terreich an, dass eine solche Lösung in jenen Fällen anzustreben wäre, in denen der Verurteilte sich bei der Urteilseröffnung noch auf freiem Fuss befinde (BSK Strafrecht I - Schneider/Garré Art. 44 N 9). Noch bestimmter postuliert MARKUS HUG, dass die Probezeit während des Vollzugs "ruhen" solle, und verweist auf ei- ne analoge Anwendung von Art. 99 Abs. 2 lit. a StGB (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, S. 113 N1 zu Art. 44). Weiter hält auch ERWIN LEUENBERGER (in: Tag/Hauri, Das revidierte StGB, Allgemeiner Teil; erste Erfahrungen, Zürich 2008, S. 84) eine Suspendie- rung der Probezeit während des Vollzugs für die sachgerechte Lösung in den Fäl- len, in denen sich der Verurteilte bei Urteilseröffnung noch in Freiheit befindet. Er

- 8 - gibt zu bedenken, dass eine Nichtberücksichtigung der Zeit zwischen Urteilseröff- nung und Strafantritt, obwohl sich der Verurteilte in dieser Zeit allenfalls bewährt habe, faktisch auf eine Verlängerung der Probezeit hinauslaufe und dies zumal bei einer auf das gesetzliche Maximum angesetzten Probezeit problematisch sei. Weiter verweist Leuenberger auf das von THOMAS MANHART (in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches, Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 134) aufgewor- fene Problem, dass eine solche Nichtberücksichtigung unter Umständen zur Schlechterstellung eines mit einer vollbedingten Freiheitsstrafe bestraften Wie- derholungstäters gegenüber seinem mit einer teilbedingten Strafe belegten, rück- fälligen Mittäter führen kann.

3. Diese differenzierenden Literaturmeinungen überzeugen, weshalb ihnen zu folgen ist. Ausgehend vom Grundprinzip der Probezeit – Gelegenheit zur Be- währung in Freiheit innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist – ist nicht ein- zusehen, weshalb einem Verurteilten die Zeit zwischen Urteilseröffnung und An- tritt des Vollzugs des unbedingten Strafteils nicht an die Probezeit angerechnet werden soll. Nicht anders als bei einem mit einer vollständig bedingten Freiheits- strafe bestraften Täter wird auch von dem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe Verurteilten schon im Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils erwartet, dass er sich in Zukunft bewähren werde. Auch der teilbedingt Verurteilte ist bereits zu diesem Zeitpunkt gewarnt, auch von ihm wird von diesem Augenblick an ein dem Urteil gemässes Verhalten erwartet. Bewährt er sich in der Zeit vor Antritt des Strafvoll- zugs, so soll ihm dies zu seinen Gunsten angerechnet und nicht die Probezeit durch eine Ansetzung des Fristenlaufs erst mit dem Entlassungstag faktisch ver- längert werden. Wird er indes bereits kurz nach Urteilseröffnung wieder rückfällig, ist dies nicht nur für die Frage des Widerrufs relevant, sondern soll ihm dies – in Gleichbehandlung mit dem vollständig bedingt bestraften Wiederholungstäter – auch als ein die neue Strafe erhöhendes Delinquieren während laufender Probe- zeit entgegen gehalten werden können. Da es beim Institut der Probezeit um die Bewährung in Freiheit geht, ist es ferner angezeigt, dass die Probezeit während des Vollzugs des unbedingten Strafteils "ruht".

- 9 -

4. Bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall ergibt sich demnach das Fol- gende: Der Beschuldigte befand sich ab der Eröffnung des Urteils vom 31. Mai 2007 bis zum 15. Juni 2008 1 Jahr und 16 Tage in Freiheit. Diese Zeit ist ihm auf die Probezeit anzurechnen. Vom 16. Juni 2008 bis zum 20. Oktober 2008 befand sich der Beschuldigte im Strafvollzug, womit die Probezeit ruhte. Mit seiner Ent- lassung begann sie wieder zu laufen, und zwar für weitere 349 Tage, d.h. bis zum

4. Oktober 2009. Während dieser zwei Jahre dauernden Probezeit hat sich der Beschuldigte bewährt. Seine neue Delinquenz begann am 9. November 2009 und damit – wenn auch knapp – erst nach Ablauf der Probezeit. III. Bei diesem Ergebnis sind die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB nicht gegeben. Der Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2007 bedingt ausgesprochenen Strafteils von 13 Monaten und 22 Tagen Freiheitsstrafe kommt deshalb nicht in Frage. Welche Konsequenzen aus diesem Resultat in Bezug auf die Strafzumes- sung ziehen sind, ist im Folgenden zu prüfen. IV.

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzli- chen Zumessungsregeln richtig dargelegt. Sodann hat sie auch die hier massge- blichen belastenden und entlastenden Strafzumessungskriterien grundsätzlich zu- treffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf alle diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 40 S. 12-21). Aufgrund der Ausführungen unter II. ist einzig insoweit von den Ausführungen der Vorinstanz abzuweichen, als nicht von erneuter Delinquenz während laufender Probezeit (in Bezug auf die Vorstrafe vom 31. Mai 2007) ausgegangen werden kann.

- 10 -

2. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu Recht die Delikte des Beschuldigten in der Zeit vom 21. Juni 2010 bis zum 1. August 2010 zum Nachteil der B._____ AG (HD und ND 1: mehr- facher Diebstahl und mehrfache Veruntreuung) als die schwerste Straftatengrup- pe zusammengefasst (Urk. HD 40 S. 16). Der Beschuldigte entwendete in dieser kurzen Zeitspanne insgesamt 29 Mobiltelefone im Gesamtwert von Fr. 7'748.– aus dem Lager seiner Arbeitgeberin und veruntreute bei mehreren Gelegenheiten Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 6'826.40 sowie ein weiteres Mobiltelefon. Die gestohlenen bzw. veruntreuten Mobiltelefone tauschte er dann auf dem Drogen- markt gegen Kokain ein; auch mit dem veruntreuten Bargeld kaufte er Kokain.

a) Dass die Vorinstanz beim Beschuldigten in Anbetracht der Deliktsmehr- heit, der mehrfachen Tatbegehung, des doch beträchtlichen Gesamtdeliktsbe- trags sowie des unverfrorenen Missbrauchs des Vertrauens seiner Arbeitgeberin insgesamt von einem objektiv nicht leicht zu wertenden Tatverschulden ausge- gangen ist (Urk. HD 40 S. 16), kann nicht beanstandet werden. Ebenso ist ihr zu folgen, wenn sie – nach Berücksichtigung einerseits einer verminderten Steue- rungsfähigkeit aufgrund seiner damaligen Kokainabhängigkeit und andererseits des Umstandes, dass der Beschuldigte mit seiner Delinquenz nicht bloss seine Drogensucht decken, sondern auch seine finanzielle Situation verbessern wollte – auch das subjektive Tatverschulden als insgesamt nicht mehr leicht qualifiziert hat (Urk. HD 40 S. 16 f.). Die erstinstanzlich festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der Tatkomponente erscheint deshalb keineswegs zu hoch und wird im Übrigen auch von der Verteidigerin nicht in Fra- ge gestellt.

b) Im Rahmen der Prüfung der Täterkomponenten hat die Vorinstanz so- dann vorab zutreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten darge- stellt und festgestellt, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren ableiten lassen (Urk. HD 40 S. 17 f.). Im weiteren hat die Vorinstanz zutref- fend auf die drei Vorstrafen des Beschuldigten hingewiesen und zu Recht festge- halten, dass die zwei Vorstrafen vom 31. Mai 2007 und vom 20. November 2007 sich stark straferhöhend auswirken. Demgegenüber fällt der Strafbefehl vom 27.

- 11 - Juli 2005 nicht stark ins Gewicht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der Straferhöhungsgrund der erneuten Delinquenz während laufender Probezeit nicht gegeben (dazu vorne unter II.). Zu folgen ist ihr indes wieder darin, dass der Umstand, dass der Beschuldigte nur rund ein Jahr nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder zu delinquieren begann, zu seinen Ungunsten berück- sichtigt werden muss. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten, seine Selbstan- zeige, sein kooperatives Verhalten und sein vollumfängliches Geständnis sowie seine freiwillige Aufnahme einer regelmässigen ambulanten Therapie sind ihm in angemessenem Masse strafmindernd zu Gute zu halten. Auch wenn die Vorinstanz in zusammenfassender Würdigung der einzelnen Täterkomponenten zum Schluss kam, dass sich die Straferhöhungs- und -minderungsgründe gegenseitig neutralisieren würden, ist heute – nach Wegfall des Kriteriums des Delinquierens während laufender Probezeit – nicht von einem leichten Überwiegen der strafmindernden Faktoren auszugehen.

c) Entsprechend ist die von der Vorinstanz auf 8 Monate Freiheitsstrafe an- gesetzte Einsatzstrafe für den mehrfachen Diebstahl und die mehrfache Verun- treuung (HD und ND 1) nicht zu senken.

3. Der Beschuldigte hat dem Betreibungsamt gegenüber während sieben Monaten sein Einkommen nicht vollständig deklariert (ND 2: mehrfacher Pfän- dungsbetrug). Durch das Verschweigen seiner eigentlich gepfändeten Arbeitslo- sengelder ist ein doch erheblicher Deliktsbetrag von Fr. 15'241.20 zusammenge- kommen, womit eine Vielzahl von Gläubigern um namhafte Beträge geprellt wur- de. Auch hier bestand die Motivation des Beschuldigten darin, seinen Drogenkon- sum zu finanzieren und seinen Lebensunterhalt etwas aufzubessern.

a) Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht von einem insgesamt nicht mehr leichten objektiven wie subjektiven Tatverschulden ausgegangen, was auch von der Verteidigung nicht beanstandet wird.

b) Zur Gewichtung der Täterkomponenten verwies die Vorinstanz in zuläs- siger Weise vorab auf ihre entsprechenden Ausführungen zu den Vorstrafen und

- 12 - zum Nachtatverhalten des Beschuldigten im Rahmen der Einsatzstrafe für den mehrfachen Diebstahl und die mehrfache Veruntreuung. Mit diesem Verweis hat sie – implizit – mitberücksichtigt, dass sich der Beschuldigte auch bezüglich der Pfändungsbetrugsdelikte selbst angezeigt hatte. Eine noch stärkere Gewichtung dieses Faktors zu Gunsten des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Verteidigerin (Urk. HD 41 S. 5) nicht angezeigt. Zu korrigieren ist die Vorinstanz indes auch hier darin, dass bezogen auf die Vorstrafe vom 31. Mai 2007 nicht von einem Delinquieren während laufender Probezeit gesprochen werden kann. Die- ser Umstand wirkt sich hier allerdings weit geringer aus als vorher im Rahmen der Einsatzstrafe: Der Beschuldigte beging den ersten Pfändungsbetrug bereits am

9. November 2009 und damit nur kurze Zeit nach Ablauf dieser Probezeit (am 4. Oktober 2009). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der noch laufenden Probezeit, welche ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. November 2007 angesetzt worden war, zu delinquieren begann. Dass diese (zweite) Probe- zeit 10 Tage nach Beginn der neuerlichen Delinquenz ablief, ist entgegen der Auf- fassung der Verteidigung nicht stärker zu berücksichtigen, als dies im Resultat der von der Vorinstanz vorgenommenen (moderaten) Asperation zum Ausdruck kommt.

c) In Würdigung aller Tat- und Täterkomponenten erscheint es deshalb auch heute gerechtfertigt, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 2 Monate anzuheben.

4. In angemessener Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe ist der Beschuldigte somit heute mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. V. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/4 ihm aufzuerlegen und zu 3/4 auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind auf die Gerichts-

- 13 - kasse zu nehmen wobei die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

– Einzelgericht, vom 1. Dezember 2011 bezüglich Ziffer 1 (Schuldspruch), Ziffer 2 teilweise (Busse), Ziffern 3-4 (Vollzug), Ziffer 5 (Anordnung einer ambulanten Massnahme, Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe), Ziffer 7 (Widerruf der Vorstrafe vom 20. November 2007, Aufschub des Vollzugs), Ziffern 8-13 (Zivilpunkt) sowie Ziffern 14 -16 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten be- straft.

2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

31. Mai 2007 bedingt ausgefällte Strafteil von 13 Monaten und 22 Tagen Freiheitsstrafe wird nicht widerrufen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'845.90 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/4 auf- erlegt und zu 3/4 auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 14 -

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, betr. Geschäfts- nummer SB070161

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. August 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Th. Meyer lic.iur. Hafner