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SB120131

versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2012-12-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 7. Juli 2010 (Urk. 26) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil umfassend dargestellt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 162 S. 11-16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gleiche gilt hinsichtlich der detaillierten Dar- stellung der Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie jener des Mitbeschuldig- ten E._____, der diversen Zeugen und der weiteren Beweismittel (Urk. 162 S. 18- 76). 1.2 Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des in der Anklageschrift geschil- derten Sachverhalts – soweit vorliegend noch von Relevanz (vgl. Rückzug des Strafantrages des Mitbeschuldigten E._____, Urk. 31 S. 2 und Urk. 32 S. 2 in Geschäft Nr. SB120130) – grundsätzlich eingestanden. Soweit seine Darstellung von dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt gemäss Anklageschrift abweicht und in zweiter Instanz noch strittig ist – das betrifft im Wesentlichen nach wie vor das Verhalten des Beschuldigten A._____ auf der F._____strasse, namentlich seine Schussabgabe (Anklageziffer III./2. in Urk. 26 S. 4), – ist nachfolgend zu prüfen, ob die strittigen Punkte rechtsgenügend erstellt werden können. 1.3 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, sowie zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst; darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 162 S. 16-18).

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2. Aussagen des Beschuldigten A._____ 2.1 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ betrifft, so ist zu be- rücksichtigen, dass er als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein

– durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Seine Aussagen sind daher mit be- sonderer Vorsicht zu würdigen (vgl. bezüglich der abgegebenen Desinteresseer- klärungen nachstehende Erwägung II. 3.1). In erster Linie massgebend ist aber der Inhalt der konkreten Aussagen. Die massgebenden Schilderungen des Beschuldigten rund um den Erwerb seiner Tatwaffe und das strittige Verhalten auf der F._____strasse sind vorliegend noch einmal zusammengefasst darzustellen. 2.2 Der Beschuldigte A._____ wurde ein erstes Mal am 10. Juni 2009, einein- halb Tage nach dem eingeklagten Vorfall, durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 5/1, Hafteinvernahme). Er erklärte, der Mitbeschuldigte E._____ sei ca. vor einem Monat und erneut ca. vor zwei Wochen ins Lokal "F._____" gekommen und habe ihn provoziert, mit ihm Streit gesucht, ihn gegen eine Wand geschubst und vor dem Weggehen gesagt, er komme wieder. Jedoch verneinte er, E._____ bei diesem früheren Vorfall mit einem Revolver angefallen und ihn damit am Kopf verletzt zu haben, räumte aber ein, einen Revolver, eine Magnum, zu besitzen. Diese fünfschüssige und geladene Waffe habe er samt Munition ca. vor zwei Monaten für Fr. 1'300.– bei einem Schwarzen in H._____ gekauft. Der Grund des Kaufes seien diese Probleme mit dem Mitbeschuldigten E._____ gewesen (Urk. 5/1 S. 3). Tagsüber habe er die Waffe eher in seinem Fahrzeug BMW X5 aufbewahrt und abends dann in die Bar "F._____" mitgenommen und in einen Kasten hinter der Bar gelegt; dies, weil er Angst gehabt habe vor dem Mitbe- schuldigten E._____ und weil dieser bei seinem zweiten Besuch gesagt habe, er würde eines Abends wieder kommen und ihn (A._____) töten. Er habe ihm (E._____) gesagt, er solle nur kommen (Urk. 5/1 S. 4).

- 11 - Am Tatabend habe der Mitbeschuldigte E._____ ein Gespräch verweigert, gleich einen Revolver gezogen und ihn (A._____) damit auf den Kopf geschlagen, so dass er zu Boden gegangen sei und rücklings auf dem Boden gelegen habe. Dann habe E._____ drei- oder viermal geschossen und sei weggegangen. Als er (A._____) nach einem Moment am Boden aufgestanden sei, habe er gemerkt, dass er am Hals auf der linken Seite geblutet habe. Er habe an den Hals gefasst und das Blut auf der Hand gesehen. Er sei zu einem Spiegel im Korridor des Lo- kals gegangen, habe sich dort angeschaut und gesehen, dass er ein Loch im Hals habe und stark blute. Danach sei er zu diesem Schrank hinter der Bar gegangen und habe seinen Revolver hervorgeholt. Der Mitbeschuldigte E._____ sei schon verschwunden gewesen. Er (A._____) sei dann nach draussen vor das "F._____" gegangen. Er sei sauer und wütend gewesen und nach rechts auf das Trottoir gerannt. Auf Höhe der gegenüberliegenden ...-Tankstelle habe er einmal mit dem Revolver in die Luft geschossen. Der Mitbeschuldigten E._____ sei etwa 50 bis 60 Meter vor ihm am Rennen gewesen. Da ihm (A._____) klar gewesen sei, dass er den Mitbeschuldigten E._____ nicht einholen könne, habe er in die Luft ge- schossen. Er sei wie im Schock gewesen und sei dann zurück zum Lokal "F._____" gegangen. Die Aussage des Zeugen I._____, wonach er (A._____) auf den Mitbeschuldigten E._____ geschossen habe, nachdem dieser zuerst auf ihn geschossen habe, stritt der Beschuldigte A._____ ab: Er habe nur einmal in die Luft geschossen, keines- falls und nie direkt auf den Mitbeschuldigten E._____. Er bezeichnete es als sei- nen grossen Fehler, E._____ hinterher gegangen zu sein (Urk. 5/1 S. 6). 2.3 Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom

22. Juni 2009 (Urk. 5/3) erklärte A._____ als Beschuldigter und Geschädigter auf Vorhalt seiner ersten Einvernahme vom 10. Juni 2009 (Urk. 5/1), er könne sich an seine damaligen Aussagen erinnern und habe die Wahrheit gesagt. Er halte vollumfänglich an seinen damaligen Aussagen fest (Urk. 5/3 S. 3). Auf die Herkunft seines Revolvers angesprochen blieb er dabei, diesen samt fünf Schuss Munition ca. zwei Monate oder auch etwas mehr vor der Tat für Fr. 1'300.– einem Schwarzen abgekauft zu haben. Er habe den Revolver nie

- 12 - ausprobiert, aber sich bestätigen lassen, dass die Waffe neu sei. Als Grund für den Kauf der Waffe gab er an: "Einfach dass ich eine habe. Ich weiss es nicht." (Urk. 5/3 S. 8 f.). Der Beschuldigte bezeichnete es als richtig, dass der Mitbeschuldigte E._____ bereits ca. ein Monat vor dem Tatabend im Lokal gewesen sei und sich laut auf- geführt habe. Er habe dem Mitbeschuldigten E._____ gesagt, er solle ruhig sein, ansonsten dürfe er sein Lokal nicht mehr betreten. Dies habe dann zum ersten Streit geführt. Der Mitbeschuldigte E._____ sei dann später nochmals ins Lokal gekommen und habe ihn (A._____) provoziert und ihm gesagt, er sei "ein kleiner Zwerg". Er (A._____) habe noch im Lokal das Gespräch mit dem Mitbeschuldig- ten E._____ gesucht und habe versucht herauszufinden, weshalb er sich ihm ge- genüber so verhalte. Sie hätten dann zusammen etwas diskutiert. Der Mitbe- schuldigte E._____ habe dann plötzlich mit den Händen in sein Gesicht (in das Gesicht von A._____) gefasst und seinen Kopf gegen die Wand gedrückt. Darauf habe er den Mitbeschuldigten E._____ aufgefordert, sein Lokal sofort zu verlas- sen. Dieser habe aber weiter Streit mit ihm gesucht und versucht, ihn mit einem Stuhl zu schlagen. Er (A._____) sei aber zu weit von diesem weg gestanden und so habe dieser es bei einer Drohung mit dem Stuhl belassen. Beim Weggehen habe E._____ ihm gedroht, dass er wieder kommen werde. Dieser zweite Vorfall sei ca. zwei Wochen vor der Schiesserei gewesen. Ob E._____ eine Waffe dabei gehabt habe, wisse er nicht. Zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten E._____ habe es keine konkreten Probleme gegeben. E._____ sei wohl in seinem Stolz verletzt gewesen (Urk. 5/1 S. 9 f.). Draussen habe er nur einmal geschossen, und zwar – wie er mehrfach betonte – "so schräg in die Luft". Er habe nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ gezielt. Hätte er gezielt, so hätte er diesen auch getroffen (Urk. 5/3 S.12). Er verneinte ausdrücklich, in seiner Wut auf den fliehenden E._____ gezielt und geschossen zu haben. Bei der Schussabgabe habe er den Revolver in der rechten Hand ge- halten (Urk. 5/3 S. 13). 2.4 Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom

27. Juli 2009 (Urk. 5/4) wurden dem Beschuldigten A._____ diverse Zeugenein-

- 13 - vernahmen vorgehalten (Urk. 5/4). Zur Aussage des Zeugen J._____, er (A._____) habe in die Richtung von E._____ geschossen, meinte der Beschuldig- te, er könne nur sagen, dass er bei der Schussabgabe keine Personen vor sich gesehen habe und er halte daran fest, schräg in die Luft bzw. gegen den Himmel gefeuert zu haben. Die Aussagen des Zeugen J._____ seien, mit Ausnahme der von diesem geltend gemachten Schussabgabe, richtig. Er bestreite an dieser Stelle nochmals, in Richtung von E._____ geschossen zu haben (Urk. 5/4 S. 6 f.). Zum Motiv des Mitbeschuldigten E._____, weshalb er ins Lokal "F._____" ge- kommen sei, ergänzte der Beschuldigte, dieser sei wohl in seiner Ehre gekränkt gewesen (Urk. 5/4 S. 8). 2.5 In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 9. September 2009 (Urk. 5/5) konnte der Beschuldigte A._____ zu weiteren Zeugenbefragungen Stellung nehmen. Er führte u.a. aus, nachdem er dem Mitbeschuldigten E._____

– infolge dessen lauten Verhaltens und aufgrund einer Beleidigung ihm (A._____) gegenüber durch Bezeichnung als "Stück Scheisse" vor den Gästen – ein Lokal- verbot erteilt habe, habe E._____ gesagt, er werde wieder kommen. E._____ sei ca. zwei Wochen später wieder erschienen und er (A._____) habe das Lokalver- bot wiederholt, worauf der Mitbeschuldigte E._____ sehr "hässig" geworden sei, seinen (A._____s) Kopf genommen und diesen gegen die Wand gestossen habe. Der Begleiter des Mitbeschuldigten E._____ sei auch in seine Nähe gekommen. Er (A._____) sei dann in Richtung Bar bzw. hinter die Bar gegangen. Der Mitbeschuldigte E._____ habe vor der Bar gestanden, einen Hocker genommen und versucht, ihn mit dem Hocker zu schlagen. Er (A._____) habe dann seinen Revolver hervorgenommen, der wie üblich im Buf- fet gewesen sei, und habe damit nicht so fest, er wisse nicht wievielmal, auf den Kopf des Mitbeschuldigten E._____ geschlagen. Die Waffe sei zu diesem Zeit- punkt nicht geladen gewesen. Er habe die Waffe ca. eine Woche später geladen, sie zuerst im Keller und dann im Buffet hinter der Bar deponiert (Urk. 5/5 S. 4). 2.6 Am 19. Oktober 2009 fand eine Konfrontationseinvernahme des Beschuldig- ten A._____ und des Mitbeschuldigten E._____ statt (Urk. 5/6). Der Beschuldigte wiederholte, dass E._____ sowohl beim ersten als auch beim zweiten Vorfall, als

- 14 - es zum Schlag mit dem Revolver auf den Kopf von E._____ kam, aufgrund der früheren Geldleihe nur via K._____ laut gewesen sei, provoziert und Streit ge- sucht habe. Er wiederholte auch, (beide Male) ein Lokalverbot gegenüber E._____ ausgesprochen zu haben, worauf dieser gemeint habe, dass ihm nie- mand ein Lokalverbot geben könne. Weiter bestätigte der Beschuldigte A._____, dass er beim zweiten Vorfall – nachdem der Mitbeschuldigte E._____ ihn gestos- sen habe –hinter der Bar seinen Revolver geholt und hinten in den Hosenbund gesteckt habe. Der Mitbeschuldigte E._____ habe dann einen Stuhl aufgenom- men. Er (A._____) wisse nicht, wie es dann zum Schlag gekommen sei. Zwischen ihnen seien ja noch Leute gewesen. Er selbst habe aber nicht bemerkt, dass er den Mitbeschuldigten E._____ geschlagen habe. Wenn dieser es aber so sage, werde es wohl so gewesen sein. Es sei ein schwieriger Moment für ihn (A._____) gewesen. Er habe (danach) den Revolver in den Keller getan und habe ihn dort über Nacht aufbewahrt, teils auch im Auto (Urk. 5/6 S. 3). Zum Tatabend nach erlittener Schussverletzung schilderte er, wie er vom Boden aufgestanden sei, sich im Spiegel betrachtet und das Loch in seinem Hals gesehen habe, erschrocken gewesen sei und seine Waffe von hinter der Bar ge- nommen und auf die Strasse hinausgegangen sei (Urk. 5/6 S. 4 f.). Er habe den Mitbeschuldigten E._____ auf der Strasse verfolgt, es sei ein Rennen gewesen. Er wisse nicht, was er (A._____) eigentlich gewollt habe. Beim Rennen habe er ein schlechtes Gefühl am ganzen Körper gehabt. Er habe dann einen Schuss ge- hört. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Mitbeschuldigte E._____ auf der Strasse zuerst geschossen habe. Er (A._____) habe nur einen Schuss von E._____ gehört. Nach den beiden Schüssen sei er dann wieder wach geworden, vorher sei er wie im Schock gewesen. Er habe bisher angenommen, dass er in die Luft geschossen habe. Der Zeuge sei aber dort gewesen. Er (A._____) bleibe aber dabei, dass er nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ habe schiessen wol- len. Ob E._____ auf ihn gezielt habe, wisse dieser besser als er. Auf die Ergän- zungsfrage des Beschuldigten A._____, ob E._____ gesehen habe, ob er (A._____) auf diesen gezielt habe, antwortete E._____, er habe so etwas nicht gesehen. Der Beschuldigte A._____ ergänzte, in seinem Zustand habe er gar

- 15 - nicht mehr zielen können; er habe auch sehr viel Blut verloren gehabt. Er habe nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ schiessen wollen (Urk. 5/6 S. 7). Auf Fragen des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten E._____, Rechts- anwalt Dr. Y._____, erklärten E._____ und der Beschuldigte A._____ überein- stimmend, dass sie draussen beim Schusswechsel nicht weit voneinander entfernt gestanden hätten und (sinngemäss) dass sie den anderen – wenn sie gezielt hätten und wenn es gewollt gewesen wäre – schon getroffen hätten (Urk. 5/6 S. 8 f.). 2.7 Am 1. Juni 2010 bei der Schlusseinvernahme mit Anklagevorhalt macht der Beschuldigte A._____ auf Empfehlung seines Anwaltes von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5/7). 2.8 Schliesslich hielt der Beschuldigte A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. August 2011, als er gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E._____ befragt wurde (Urk. 143), grundsätzlich und im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Er bestätigte noch einmal aus seiner Sicht die Vorgeschichte, wie der Mitbeschuldigte E._____ nach der für den Streit ursächlichen Geldleihe zweimal ins Lokal "F._____" gekommen sei und ihn dabei provoziert habe, wie er diesem bereits bei seinem ersten Besuch im Lokal "F._____" Lokalverbot erteilt habe, wie beim zweiten Aufeinandertreffen der beiden Kontrahenten von anfangs Mai 2009 der Mitbeschuldigte E._____ zuerst den Hocker in die Hände genom- men habe, bevor er (A._____) den Revolver hinter der Bar geholt habe (Urk. 143 S. 14 ff.). Den Revolver – so erklärte der Beschuldigte nunmehr – habe er sich ca. ein Jahr vor dem Tatabend beschafft, als vis-à-vis bei der Tankstelle eine Frau ange- schossen worden sei. Deshalb habe er Angst gehabt. Er sei oft spät allein in der Bar gewesen. Er habe lange Zeit den Revolver nicht mehr zu sich genommen (Urk. 143 S. 17). Auf Vorhalt seiner Aussagen in der Einvernahme vom 10. Juni 2009 (Urk. 5/1), wonach er den Revolver vor ca. zwei Monaten wegen der Probleme mit E._____ gekauft und – damit die Familie nichts davon erfahre – im Auto aufbewahrt habe, dass E._____ beim zweiten Besuch gesagt habe, er

- 16 - komme wieder und würde ihn (A._____) töten und er (A._____) E._____ geant- wortet habe, er solle nur kommen, ferner dass er (A._____) aus Angst vor E._____ die Waffe im Kasten hinter der Bar aufbewahrt habe, führte der Beschul- digte A._____ aus, dass es nicht stimme, dass er den Revolver zwei Monate zu- vor gekauft habe. Er habe vielleicht den Revolver zwei Monate vorher vom Keller hinaus in die Bar geholt. Die andern Aussagen in der Einvernahme (Urk. 5/1) sei- en richtig. Weiter bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, dass der Revolver, als er E._____ Anfang Mai 2009 damit geschlagen habe, nicht geladen gewesen sei, dass er ihn etwa eine Woche später geladen habe – mithin etwa noch in der ersten Maihälfte 2009 (Urk. 143 S. 18). Darauf angesprochen, ob er bemerkt habe, dass ihn eine Kugel getroffen habe, antwortete der Beschuldigte A._____, es sei nicht die gleiche Situation wie vorher gewesen. Er habe ein komisches Gefühl am Körper gehabt. Er sei dann aufge- standen, es sei sehr schlecht gegangen. Er habe das Blut auf der linken Seite gesehen und sei dann zum Spiegel gegangen, wo er das Loch an seiner linken Halsseite gesehen habe. Daraufhin habe er den Revolver genommen und sei nach draussen gegangen. Dann könne er sich nicht mehr erinnern, was gesche- hen sei. Er sei komisch gerannt, habe keine Kraft gehabt. Als er das Loch im Hals gesehen habe, habe er gedacht, "er sei fertig", er werde sterben (Urk. 143 S. 25). Es sei ein Fehler gewesen, dass er sich nicht um die Verletzung gekümmert, son- dern die Waffe geholt habe. Auf seine damaligen Empfindungen angesprochen, nannte er starke Schmerzen. Er habe immer gedacht, dass er in die Luft ge- schossen habe. Gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ habe er ein schlech- tes Gefühl gehabt. Er habe einige Sekunden nach E._____ mit der Waffe das Lo- kal verlassen. Was passiert sei, als er mit der Waffe das Lokal "F._____" verliess, daran erinnere er sich nicht mehr genau. In seinem Kopf sei es so gewesen, dass er (A._____) irgendwie in die Luft geschossen habe (Urk. 143 S. 26 und 31). Was er in dem Moment gedacht habe, möge er sich nicht mehr erinnern. Es sei wohl richtig, wie er dies bereits gegenüber dem Gutachter erklärt habe, dass es am ehesten so gewesen sei, dass er gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ keine Schwäche habe zeigen wollen, ihm habe demonstrieren wollen, dass er stark sei und sich einen solchen Angriff nicht bieten und sich nicht einschüchtern lasse.

- 17 - Dies, weil E._____ ihn in seiner Bar, seinem intimsten Territorium, angegriffen habe (Urk. 143 S. 26 f.; vgl. Urk. 100 S. 7 und 9). Ferner schilderte der beschul- digte A._____, den Schuss E._____s gehört, diesen bzw. dessen Waffe aber nicht gesehen zu haben. Auf die Frage, was er mit seiner Schussabgabe gewollt habe, bemerkte er, damals keine Zeit gehabt zu haben, sich das zu überlegen. Er habe viel Blut verloren. Es wäre eine Katastrophe gewesen, hätte er den Mitbe- schuldigten E._____ getroffen (Urk. 143 S. 31). Er wisse nicht, ob bei seiner Schussabgabe die Möglichkeit bestanden habe, dass er E._____ treffe. Danach gefragt, wer zuerst geschossen habe, erklärte der Beschuldigte nun lediglich, er habe draussen einen Schuss gehört (Urk. 143 S. 32). 2.9 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2012 hielt der Beschuldigte betreffend den Erwerb seiner Tatwaffe wiederum fest, dass es in H._____, in der Nähe seines Wohnortes, eine Situation mit einer Frau bei einer Tankstelle gegeben habe. Hierauf habe er entschieden, dass er eine Waffe kaufe. Auf Vorhalt, dass er in der Untersuchung noch gesagt habe, dass der Grund für den Waffenkauf die Probleme mit E._____ gewesen sei, hielt er fest, dass dies auch zutreffe. Er habe die Waffe jeweils aus dem Keller geholt, wenn er im "F._____" gearbeitet habe und nicht aus dem Auto (Urk. 188 S. 6). Bezüglich sei- nes bisherigen Umgangs mit Schusswaffen hielt der Beschuldigte neu fest, dass er im Militär in einer Spezialeinheit gedient habe und ein sehr guter Pistolenschüt- ze gewesen sei. Weshalb er nach seiner Verletzung zum Revolver gegriffen und E._____ verfolgt habe, wisse er aber auch nicht. Er sei schwer verletzt gewesen (Urk. 188 S. 7). Er denke, dass E._____ auf der F._____strasse als erster das Feuer eröffnet habe, wisse dies aber nicht mehr genau. Er habe aber weder ge- sehen wie, wohin oder womit E._____ geschossen habe bzw. wo dieser bei der Schussabgabe gestanden habe. Er erinnere sich auch nicht mehr daran, wie und wohin er selbst geschossen habe. Er habe früher gesagt, dass er in die Luft ge- schossen habe. Dies sei seine Interpretation gewesen. Vielleicht sei es auch ganz anders gewesen. Er glaube jedoch nicht, dass er auf E._____ gezielt habe, aber er wisse auch das nicht mehr genau. Er habe unter Schock gestanden. Er wisse auch nicht mehr weshalb er überhaupt geschossen habe. Vielleicht sei es aus Wut gewesen (Urk. 188 S. 8). Es könne schon sein, dass die Aussagen des Zeu-

- 18 - gen J._____ stimmen, nach welchen er fast wie im Schiessstand auf E._____ ge- zielt habe, J._____ sei aber der einzige von 30 Leuten gewesen, der dies ausge- sagt habe und er wisse nicht, wie J._____ das hätte sehen können (Urk. 188 S. 9 f.).

3. Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ 3.1 Bezüglich der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten E._____ ist primär mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er seine Aus- sagen immer als Beschuldigter im Parallelverfahren SB120130 machte, auch wenn er im vorliegenden Verfahren als Geschädigter zu betrachten ist. Daher ist zu berücksichtigen, dass er als direkt Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen, weshalb seine Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind. Hinzuweisen ist anderseits aber auch auf die Desinteresse- erklärung des Mitbeschuldigten E._____ vom 9. August 2010 (SB120130 Urk. 31) zugunsten des Beschuldigten A._____. Diese legitime Erklärung seitens des Mitbeschuldigten E._____, welche zwar erst nach Anklageerhebung beim Obergericht des Kantons Zürich, Anklagekammer, eingereicht wurde, wird wohl bereits in einem früheren Untersuchungsstadium das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten E._____ beeinflusst haben. Ebenso hat auch der Beschuldigte A._____ sein Desinteresse an der Bestrafung von E._____ erklärt (Urk. 30 S. 4). Daraus kann geschlossen werden, dass keiner der Beschuldigten geneigt war, den anderen übermässig zu belasten. Diese möglichst den anderen schonende Haltung hat sich bei verschiedenen Aussagen in der Untersuchung und vor den Gerichtsinstanzen gezeigt. Gemäss ihren Bekundungen bestehen keine negati- ven Gefühle (mehr) zwischen den beiden (vgl. Urk. 143 S. 13). Massgebend sind indessen auch hier die konkreten sachbezüglichen Aussagen. 3.2 Zum Verhalten des Beschuldigten A._____ draussen auf der F._____- strasse hat der Mitbeschuldigte E._____ folgendermassen ausgesagt: 3.2.1 Zunächst nahm er bei der Polizei am 9. Juni 2009 den Standpunkt ein, A._____ sei ihm nachgerannt und habe auf der Strasse auf ihn geschossen bzw.

- 19 - hinter ihm nachgeschossen. Er habe die Pistole gesehen und die Schüsse

– einen oder zwei – gehört. Wie A._____ geschossen habe, habe er nicht gese- hen. Er sei hundert oder zweihundert Meter gerannt und habe sich dann hinter ei- nem Betonpfosten versteckt. A._____ habe ganz bestimmt in seine Richtung ge- schossen. Er wisse es nicht. Ob er das Mündungsfeuer an A._____s Waffe gese- hen habe, wusste E._____ ebenfalls nicht (Urk. 6/1 S. 8 und 13 f.). 3.2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag wiederholte der Mitbe- schuldigte diese Darstellung im Wesentlichen, wobei er von einer Schussabgabe des Beschuldigten A._____ auf ihn sprach (Urk. 6/2 S. 5). 3.2.3 In der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2009 (Urk. 6/3) blieb er dabei, den durch A._____ abgefeuerten Schuss nicht gesehen, sondern einfach gehört zu haben, da er ja gerannt sei. Er wisse deshalb nicht, ob dieser in seine Richtung oder aber einfach in die Luft geschossen habe (Urk. 6/13 S. 13 f.). 3.2.4 Am 16. Juli 2009 liess der Mitbeschuldigte E._____ dann durch seinen amt- lichen Verteidiger nachfolgende Stellungnahme zu Protokoll geben (Urk. 6/4 S. 3): "Draussen auf der Strasse habe E._____ unter dem Eindruck gehandelt, dass A._____ gezielt auf ihn schiesse und er deshalb in Lebensgefahr sei. Andererseits habe er verstanden, dass A._____ über den Vorgang im Lokal furchtbar empört sein musste. E._____ ha- be dann nicht gegen den Himmel geschossen, aber er habe von A._____ etwas weg gezielt, um ihn nicht zu treffen. Er wollte den Ein- druck erwecken, dass er bereit sei voll zurückzuschiessen. […]" Auf entsprechende Frage bestätigte der Mitbeschuldigte E._____ ausdrücklich, dass er mit dem von seinem amtlichen Verteidiger soeben Vorgetragenen ein- verstanden sei, und fügte an, er habe bei der Unterführung nicht als Erster ge- schossen, habe aber auch nicht gesehen, wie der Beschuldigte A._____ geschos- sen habe. Er sei am Rennen gewesen. Er habe den Schuss jedoch gehört und auch gesehen, wie der Beschuldigte A._____ auf ihn gezielt habe. Auf den Wider- spruch hingewiesen, er habe eben gesagt, er habe es nicht gesehen, weil er am Rennen gewesen sei, erklärte der Mitbeschuldigte E._____, er habe gesehen,

- 20 - dass der Beschuldigte A._____ ihm hinterher renne und dass er seine Waffe in seine Richtung gehalten habe. Er habe versucht, irgendwo in Deckung zu gehen (Urk. 6/4 S. 3 f.). 3.2.5 In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2009 (Urk. 6/9) blieb der Mitbeschuldigte E._____ dabei, nicht gesehen zu haben, dass A._____ auf ihn schoss, sondern es nur gehört zu haben (Urk. 6/9 S. 6). Bis zur Schlussein- vernahme vom 28. Mai 2010 hatte der Mitbeschuldigte E._____ behauptet, der Beschuldigte A._____ habe den ersten Schuss abgegeben. In der Schlussein- vernahme hat er den Vorhalt, er selbst habe auf der Strasse zuerst geschossen, weder explizit anerkannt noch verneint (Urk. 6/11 S. 6). 3.2.6 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. August 2011 (Urk. 143) wurde der Mitbeschuldigte E._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ noch einmal ausführlich zur Sache befragt. Dabei hielt E._____ grund- sätzlich und im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Hinsicht- lich des Verhaltens des Beschuldigten A._____ auf der Strasse führte er erneut aus, nicht gesehen zu haben, wie dieser geschossen habe. Er wisse nur, dass der Beschuldigte A._____ zuerst geschossen habe. Er könne nicht sagen, wie der Beschuldigte A._____ die Waffe gehalten habe. Für ihn sei auch gar nicht so wichtig, wer zuerst geschossen habe. Wichtig sei nur, dass beide noch am Leben seien. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt E._____ betreffend die Schussabgabe des Beschuldigten A._____ sodann erneut fest, dass er, als er auf der F._____strasse gewesen sei, den Beschuldigten plötzlich mit einer Waffe hinter sich habe rennen sehen. Als er mit dem Rücken zu diesem gelaufen sei, habe der Beschuldigte als erster das Feuer eröffnet. Er habe jedoch nicht gesehen wie und wohin der Beschuldigte geschossen bzw. wo dieser bei der Abgabe des Schus- ses gestanden habe (Urk. 187 S. 12 ff.).

4. Zeugenaussagen betreffend die Geschehnisse auf der F._____strasse Hinsichtlich der Zeugen, die alle zufällig anwesend waren, weder den Beschuldig- ten A._____ noch den Mitbeschuldigten E._____ kennen und somit als neutrale

- 21 - sowie unbeteiligte Personen anzusehen sind, hat die Vorinstanz richtigerweise keinerlei Einschränkung der Glaubwürdigkeit konstatiert (Urk. 162 S. 61, 64, 67, 71, 72; Art. 82 Abs. 4 StPO). Deren Schilderungen finden sich ausführlich im an- gefochtenen Urteil (Urk. 162 S. 61-74) und sind hier – soweit für die Beurteilung des Tatverhaltens des Beschuldigten A._____ relevant – nochmals zu beleuch- ten. 4.1 Zeuge L._____ 4.1.1 Anlässlich der Einvernahme am 8. Juni 2009 bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 7/8) beschrieb L._____, wie der Mitbeschuldigte E._____ links an seinem Auto schnell vorbei gerannt sei, wie wenn er gejagt werde. E._____ sei dann unmittelbar vor der Kühlerhaube seines Autos stehen geblieben, habe die Schusswaffe hochgehalten und dann "in allgemeiner Richtung des Trottoirs" gezielt, also diagonal über seine Kühlerhaube. E._____ habe einmal geschossen und sich danach geduckt. Gleichzeitig habe er (L._____) rechts von seinem Fahr- zeug einen zweiten Mann – den Beschuldigten A._____ – bemerkt, der angerannt gekommen sei und sich geduckt habe. Er sei sich nicht sicher, aber er habe das Gefühl gehabt, dass hinter ihm auch geschossen worden sei. Er habe sich auch von hinten bedroht gefühlt, Angst gehabt und sei weggefahren. 4.1.2 Als Zeuge deponierte L._____ in Einzelheiten seine Beobachtung zur Schussabgabe des Mitbeschuldigten E._____, der direkt vor seiner Kühlerhaube stand (Urk. 7/9 S. 3). Ebenfalls bestätigte der Zeuge die Anwesenheit eines zweiten Mannes. Dieser sei auf dem Trottoir auf der Autoseite gerannt. Es habe so ausgesehen, als ob jener sich nach unten gekauert habe, während er gerannt sei. Es habe so ausgesehen, als ob er sich verstecken wolle. Es sei für ihn klar gewesen, das diese beiden kommuniziert hätten. Er habe Schüsse gehört, könne sich aber nicht erinnern wieviele und ob er einen Schuss nach der Schussabgabe durch E._____ gehört habe (Urk. 7/9 S. 4).

- 22 - 4.2 Zeuge J._____ 4.2.1 J._____ erschien am 9. Juni 2009, 07.30 Uhr, freiwillig bei der Quartierwa- che … der Stadtpolizei Zürich, um eine Aussage zu deponieren, von Beobachtun- gen, die er am Abend zuvor als Automobilist auf dem Nachhauseweg bei der Schiesserei auf der F._____strasse gemacht hatte (Urk. 7/10). Anlässlich der Ein- vernahme schilderte er, wie er am Tatabend bei stockendem Kolonnenverkehr auf der F._____strasse zuerst den Mitbeschuldigten E._____ (aus der Bar) heraus- rennen gesehen habe und darauf durch das rechte Seitenfenster einen zweiten Mann, den Beschuldigten A._____. Dessen linke Gesichtshälfte sei blutüber- strömt gewesen. Dieser sei am Auto vorbei gerannt und er (J._____) habe gese- hen, wie der zweite Mann (A._____) ebenfalls eine Waffe, einen silberfarbenen grossen Revolver, getragen habe. Der Beschuldigte A._____ sei stadtauswärts gerannt. Nach der Unterführung habe es ein Lichtsignal, dort habe er (J._____) den Mitbeschuldigten E._____ quer über die Strasse rennen sehen. Er (J._____) habe zurück zum Beschuldigten A._____ geschaut und ihn auf der Strasse vor den Tramschienen etwa in der Mitte der Unterführung stehen sehen. Er habe ge- sehen, wie der Beschuldigte A._____ mit seiner Waffe in die Richtung des Mitbeschuldigten E._____ gezielt und geschossen habe. Er (J._____) habe das Mündungsfeuer und das Fallenlassen der Waffe durch den Beschuldig- ten A._____ gesehen. Anschliessend habe dieser sich gebückt und sich dabei nach hinten links nach der auf dem Boden liegenden Waffe gedreht, diese mit der linken Hand aufgenommen und sie wieder in die rechte Hand zurück gewechselt. Er (J._____) wisse nicht genau, meine aber, dass der Mitbeschuldigte E._____ vor der Schussabgabe durch den Beschuldigten A._____ bereits geschossen ha- be. Er sei sich aber nicht sicher, weil sich seine Aufmerksamkeit auf den Beschul- digten A._____ gerichtet habe. Als dieser auf den Mitbeschuldigten E._____ ge- schossen habe, sei er (J._____) mit seinem Fahrzeug gestanden, da E._____ den Verkehr "sozusagen vier Wagen" vor ihm blockiert habe. Er könne nicht sa- gen, ob der Beschuldigte A._____ von einem Schuss getroffen worden sei (Urk. 7/10 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe die Arme ausgestreckt gehalten und ge- zielt. Die Waffe sei ihm dann aus der Hand gefallen, jedoch nicht unmittelbar nach dem Schuss (Urk. 7/10 S. 4).

- 23 - 4.2.2 Am 16. Juli 2009 erfolgte die Befragung von J._____ als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft, anlässlich welcher er zunächst die bei der Polizei gemachten Aussagen als richtig bestätigte und anschliessend den Tatablauf nochmals ein- lässlich wie folgt schilderte (Urk. 7/11): Auf der Höhe des Lokals "F._____" habe er verkehrsbedingt anhalten müssen und den Mitbeschuldigten E._____ aus dem Lokal "F._____" stürmen sehen. Dieser habe sich dann stadtauswärts in Richtung Unterführung begeben. Er (J._____) sei (im Auto) etwas langsamer als der Mitbe- schuldigte E._____ gewesen, dieser habe sich daher etwas von ihm entfernen können. Er habe E._____ beobachten können. Dann sei der Beschuldigte A._____, auf der linken Halsseite blutüberströmt, mit einer silbernen Waffe, bei seinem rechten Fenster in sein Sichtfeld gekommen. A._____ sei ebenfalls in Richtung Unterführung gegangen. Der Mitbeschuldigte E._____ sei nach der Un- terführung auf die Strasse getreten und habe den Verkehr blockiert. Der Beschul- digte A._____ sei im Bereich der Unterführung stehen geblieben. Er (J._____) sei kurz vor der Unterführung gewesen. Der Beschuldigte A._____ sei rechts vor ihm ca. zehn Meter entfernt auf dem Trottoir gewesen. Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte A._____ auf dem Trottoir stehen geblieben sei, es könne aber sein, dass der Mitbeschuldigte E._____ einen Schuss abgegeben habe. Er habe nur den Oberkörper von E._____ gesehen. Er habe gut gesehen, wie der Be- schuldigte A._____ auf E._____ geschossen habe, auch das Mündungsfeuer habe er gesehen. Der Beschuldigte A._____ habe mit seiner Waffe auf E._____ und nicht gegen den Boden oder gegen den Himmel gezielt. Er habe die Waffe mit waagerecht ausgestrecktem Arm gehalten und auf E._____ geschossen. Er habe ca. zwei bis drei Sekunden gezielt. Fast so wie auf dem Schiessstand, wo man genau ziele, sei es ihm (J._____) vorgekom- men. Er habe grosse Angst gehabt, dass er von einem Querschläger getroffen werde, denn er habe in der Kolonne nicht viel machen können. Die beiden Män- ner seien bei den Schussabgaben ca. 20 Meter voneinander entfernt gestanden. Auch fügte der Zeuge wiederum detailliert an, wie dem Beschuldigte A._____ die Waffe auf den Boden gefallen sei, nicht unmittelbar nach der Schussabgabe, quasi von einem Rückstoss oder so, sondern einige Sekunden danach, und wie er sie wieder aufnahm (Urk. 7/11 S. 3 f.).

- 24 - Beide Männer seien danach nach rechts in die gleiche Richtung weggegangen. Er sei dann weitergefahren und habe keinen der Männer wiedergesehen. Auf ent- sprechende Frage bestätigte der Zeuge J._____, er glaube, dass der Mitbeschul- digte E._____ zuerst geschossen habe. Er habe auch "etwas gehört". Er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, dass E._____ geschossen habe, bevor der Be- schuldigte A._____ in der von ihm beschriebenen Weise geschossen habe (Urk. 7/11 S. 4). Auf Ergänzungsfrage des damaligen Verteidigers des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt Dr. Z._____, führte der Zeuge abschliessend auf die Fra- ge, ob er im Moment, als der Beschuldigte A._____ geschossen habe, E._____ gesehen habe, aus, er habe vor allem auf den Beschuldigten A._____ ge- schaut. Dies, weil er näher gewesen sei und aktiv etwas gemacht, nament- lich gezielt habe. Er habe E._____ schon gesehen und gesehen, dass der Be- schuldigte auf diesen zielte. Er habe dann aber wieder seine Aufmerksamkeit auf den Beschuldigten A._____, gerichtet (Urk. 7/11 S. 5). 4.3 Zeuge B._____ 4.3.1 B._____ wurde noch am Tatabend am 8. Juni 2009 von der Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt (Urk. 7/12). Er gab an, er sei vom Hotel M._____ her die F._____strasse, auf der rechten Seite, stadteinwärts gegangen, als er auf der Höhe der Unterführung einen Knall wahrgenommen habe. Er habe zuerst gedacht, dass dieser von einem Motorrad stamme, und sei dann weiter in Richtung ... Tankstelle gegangen. Dann habe er einen zweiten Knall gehört, wel- chen er als Schuss wahrgenommen habe. Er habe auf der anderen Strassenseite einen schwarz gekleideten Mann (E._____) wahrgenommen, welcher in Richtung Unterführung gerannt sei. Dahinter sei diesem ein zweiter Mann mit einem weis- sen Oberteil (A._____) und mit gezogener, respektive hochgehaltener Waffe ge- folgt. B._____ konnte hauptsächlich zum Mitbeschuldigten E._____ viele Beobachtun- gen machen und Einzelheiten beschreiben. So hatte er u.a. mitbekommen, wie der Mitbeschuldigte E._____ auf der Strasse vor einem Auto gestanden und über das Auto hinweg auf den Beschuldigten A._____ geschossen habe. E._____ ha- be er mit Sicherheit schiessen gesehen, wobei B._____ allerdings von mehreren

- 25 - Schussabgaben E._____s sprach. B._____ konnte indessen nicht sagen, ob auch der Beschuldigte A._____ geschossen und wer den letzten Schuss abgegeben habe, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Deckung befunden habe (Urk. 7/12 S. 3). Als er einige Sekunden später wieder hervorschaute, konnte er aber sehen, wie der Beschuldigte A._____ seine Waffe aufhob. Dabei sei ihm auch dessen Verlet- zung am Hals aufgefallen. Der Beschuldigte A._____ habe sich (danach) umge- dreht und sei wieder zurückgegangen (Urk. 7/12 S. 2 f.). 4.3.2 In der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2009 (Urk. 7/13) bestätigte B._____ vorab die gegenüber der Polizei am 8. Juni 2009 gemachten Aussagen als richtig (Urk. 7/13 S. 2). Weiter führte er aus, er sei am Tatabend zu Fuss auf der F._____strasse unterwegs gewesen, und zwar in Rich- tung Innenstadt. Als er die Unterführung erreicht habe, habe er einen Knall ge- hört. Zu diesem Zeitpunkt sei dort ein Motorrad durchgefahren und er habe zuerst gedacht, dass es sich beim Knall um eine Fehlzündung des Motors gehandelt ha- be. Er sei weitergegangen und habe einen zweiten Knall gehört. Er habe dann auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite geschaut und habe E._____ weglaufen se- hen, A._____ mit gezogener Waffe hinterher. Beide Männer seien gerannt. Den Abstand zwischen den Männern schätzte der Zeuge auf ca. 15 Meter. Wieder umriss der Zeuge eine gezielte Schussabgabe von E._____ direkt auf den Körper von A._____. Dabei sei auch der Querschläger erfolgt, der knapp an sei- ner (B._____s) Brust vorbeigegangen sei. Dies habe er nicht nur gehört, sondern auch gespürt. Der Querschläger sei an ihm vorbei "gewubbert". Weiter präzisierte er seine Aussagen vor der Polizei. Zudem erneuerte der Zeuge seine Aussage, dass er den Beschuldigten A._____ nicht habe schiessen sehen und er nicht wis- se wer – der Mitbeschuldigte E._____ oder der Beschuldigte A._____ – den letz- ten Schuss abgegeben habe, dass er aber gesehen habe, wie der Beschuldigte A._____ seine Waffe vom Boden wieder aufgehoben habe. Als dieser sich aufge- richtet habe, habe er (B._____) entdeckt, dass der Beschuldigte A._____ am Hals verletzt sei. Es sei korrekt, dass es beim vorletzten Schuss zum Querschläger ge- kommen sei. Dieser Schuss sei sicher vom Mitbeschuldigten E._____ abgegeben

- 26 - worden, weil der Querschläger ansonsten nicht an ihm (B._____) hätte vorbeiflie- gen können. 4.4 Zeuge I._____ 4.4.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/18) schil- derte I._____, er, sein Sohn N._____ und dessen Mutter (Zeugin O._____) seien zu Fuss auf dem rechten Trottoir der F._____strasse in Richtung H._____platz gelaufen. Die Autos auf der F._____strasse hätten sich gestaut und er habe be- merkt, dass auf der Spur unter der Bahnunterführung ein schwarzes Auto gestan- den habe und "da irgendein Cabaret" gewesen sei. Damit meine er, dass ein Mann vor der Motorhaube gestanden und ein zweiter Mann diesen verfolgt habe. Der Mann vor der Motorhaube habe ein schwarzes Oberteil getragen (unbestritten der Mitbeschuldigte E._____), der Verfolger ein weisses (unbestritten der Be- schuldigte A._____). Auf einmal habe es geknallt und ihnen seien Betonstücke oder Verputz der Bahnunterführung entgegengeflogen. Da habe er bemerkt, dass geschossen werde. Aufgrund seiner Position gehe er davon aus, dass die glaub- lich zwei Schüsse vom Mitbeschuldigten E._____ abgefeuert worden seien. Er meine, es seien zwei Schüsse in ihre Richtung gewesen, es könne aber auch nur einer gewesen sein. Er habe davon Verputz oder Beton ins Gesicht bekommen, sei aber nicht verletzt worden (Urk. 7/18 S. 1 f.). Der Beschuldigte A._____ habe dann zurückgeschossen. Er (I._____) sei dann durch eine wild gestikulierende Drittperson etwas abgelenkt gewesen und habe seinen Blick zwischen den beiden Kontrahenten und dem Dritten hin und her schweifen lassen. Auf jeden Fall habe er gesehen, dass der Beschuldigte A._____, nachdem der Mitbeschuldigte E._____ auf ihn geschossen habe, eben- falls seine Waffe in Richtung von E._____ abgefeuert habe. Gefühlt seien es zwei Schüsse gewesen, er könne es aber nicht genau sagen. Was er aber mit Bestimmtheit sagen könne, sei, dass beide geschossen hätten. Nach E._____s Schussabgabe sei die Waffe A._____s – die silberfarbene – zu Boden gefallen. Wichtig zu erwähnen schien dem Zeugen zudem, dass er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, wer zuerst auf den andern geschossen habe. Es

- 27 - könne auch gleichzeitig, abwechselnd oder was auch immer gewesen sein. Er glaube, es sei der Mitbeschuldigte E._____ gewesen, aber das könne er wirklich nicht mit Bestimmtheit sagen (Urk. 7/18 S. 2). E._____ sei danach in Richtung H._____platz verschwunden, der Beschuldigte A._____ sei ihm, nachdem er die Waffe vom Boden aufgehoben habe, gefolgt. Er selber habe dem Notruf 117 gemeldet, dass geschossen werde. Dann sei A._____ aus Richtung F._____strasse die …strasse heraufgekommen und – an ihnen vorbei – in eine Seitengasse gerannt. Da habe er bemerkt, dass der Beschuldigte A._____ an der linken Seite des Halses blute. Er glaube, dass er zu jenem Zeitpunkt immer noch mit dem Notruf verbunden gewesen sei (Urk. 7/18 S. 2 f.). 4.4.2 In der Zeugeneinvernahme vom 18. August 2009 (Urk. 7/19) gab I._____ an, bei der Polizei richtig ausgesagt zu haben. Er bestätigte, dass die beiden Kontrahenten aufeinander geschossen hätten und ihm (I._____) Dreck ins Ge- sicht geflogen sei. Das Ganze sei für ihn irgendwie surreal gewesen, wie in einem Filmset (Urk. 7/19 S. 2). Der Beschuldigte A._____ sei E._____ hinterher gerannt. Die beiden seien recht nahe beieinander gestanden, als gemäss seiner Erinne- rung E._____ über die Autohaube des schwarzen Autos in dessen bzw. ihre Rich- tung geschossen habe. Der Beschuldigte A._____ sei in jenem Moment ca. 15 Meter vor ihnen gestanden. Der Mitbeschuldigte E._____ habe vor dem schwarzen Auto gestanden, die Waffe mit ausgestrecktem Arm waagerecht gehalten und über die Kühlerhaube in Rich- tung des Beschuldigten A._____ geschossen. Er habe gezielt auf den Beschuldig- ten A._____ geschossen. Allenfalls habe der Mitbeschuldigte E._____ sogar zweimal geschossen, da sei er (I._____) sich aber nicht sicher. Jedenfalls habe er (I._____) Dreck bzw. Staubspritzer ins Gesicht bekommen. Dann habe der vor ihnen stehende Beschuldigte A._____ zurückgeschos- sen. Er glaube, dieser habe die Waffe ebenfalls waagrecht gegen den Mitbe- schuldigten E._____ gehalten und zurückgeschossen. A._____ sei stillge- standen, als er in Richtung E._____ geschossen habe, dies wahrscheinlich ein- mal, er sei sich aber nicht so sicher. A._____ habe nicht lange gezielt, aber "schon klar" auf E._____ geschossen. Die Schussabgaben beider Männer ge-

- 28 - geneinander seien kurz aufeinander folgend gewesen, vielleicht mit zwei Sekun- den Abstand. A._____ habe dann seinen Revolver noch zu Boden geworfen und wiederaufgehoben (Urk. 7/19 S. 3). Er sei an ihnen vorbei gerannt und er (I._____) habe bemerkt, dass A._____ blute (Urk. 7/19 S. 4).

5. Beweiswürdigung 5.1 Vorgeschichte Frühjahr 2009 / Anfang Mai 2009 (Anklageziffern I. und II.) Zunächst ist mit der Vorinstanz auf die dem Tatgeschehen vom 8. Juni 2009 vorangegangene mehrstufige Vorgeschichte hinzuweisen. Der Grund der Auseinandersetzung lag offenbar in einer im Spielermilieu wohl als ehrverletzend empfundenen Geldleihe des Beschuldigten A._____ an den Mitbeschuldigten E._____ über eine Drittperson (K._____) im Anschluss an einen Pokerabend im Frühjahr 2009. Der Streit spitzte sich zu, nachdem der Mitbe- schuldigte E._____ mehrmals unerwünscht und zumindest ab Anfang Mai 2009 gegen ein Hausverbot verstossend im Lokal "F._____" des Beschuldigten A._____ erschienen war und – auf die Modalitäten des fraglichen Geldverleihs zurückkommend, die er als ehrverletzend empfand – Probleme verursacht hatte (verbale Ausfälligkeiten und Beleidigungen des Mitbeschuldigten E._____ gegen- über dem Beschuldigten A._____, Anklageziffer I.). Zwei Details betreffend den Ablauf des Vorfalls von Anfang Mai 2009 (Anklage- ziffer II.) lassen sich aufgrund der Akten nicht definitiv klären und der Anklage- sachverhalt kann insoweit nicht erstellt werden. Zum einen ist nicht erwiesen, dass der Mitbeschuldigte E._____ den Beschuldigten A._____ schubste und zu- dem muss offen bleiben, ob E._____ zuerst den Hocker in die Hände genommen hat oder der Beschuldigte A._____ den Revolver. Abgesehen von diesen eher als nebensächlich zu betrachtenden Aspekten ist der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer II. rechtsgenügend erstellt und es steht fest, dass das Verhältnis der Kontra- henten vor dem Tatgeschehen (Anklageziffer III.) emotional belastet und ange- spannt war. Insbesondere der Mitbeschuldigte E._____ war nach dem erhebli-

- 29 - chen Geldverlust am Pokerabend, wo er den Beschuldigten A._____ und die an- deren Spieler bewirtet hatte, durch die für ihn ehrverletzenden Darlehensmodalitä- ten, das Lokalverbot im "F._____" und auch den Schlag des Beschuldigten A._____ mit dessen Revolver vor seinen Kollegen mehrmals gedemütigt worden. Der Mitbeschuldigte E._____ war sehr verärgert über die Art und Weise, wie er vom Beschuldigten A._____ behandelt worden war. Es ist im Einklang mit der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte E._____ sich deshalb in mehrfacher Hinsicht als Verlierer sah, was als Hintergrund des Tatgeschehens vom 8. Juni 2009 zu sehen ist, als er sich in einem Gefühlsgemisch aus Verärge- rung und Kränkung konfrontationsbereit ins Lokal "F._____" begab. Von dieser Ausgangslage her betrachtet, war der Mitbeschuldigte E._____ wiederholt als Störenfried aufgetreten, der sich gekränkt fühlte. Objektiv gesehen bestand dazu indessen aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten A._____ kein nachvollzieh- barer Anlass. Wohl hatte der Beschuldigte A._____ beim Schlag mit der Waffe an den Kopf des Mitbeschuldigten E._____ überreagiert. Aber auch hierzu hatte E._____ durch seine Auftritte im Lokal "F._____" letztlich die Ursache gesetzt (Urk. 162 S. 78-81; Art. 82 Abs. 2 StPO). 5.2 Geschehnisse im Lokal "F._____" am 8. Juni 2009 (Anklageziffer III.1) 5.2.1 Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend erwähnt, beinhalten die Geschehnisse im Lokal "F._____" am 8. Juni 2009 für sich selbst keinen strafba- ren Vorwurf an die Adresse des Beschuldigten A._____. Um die nachfolgende, dem Beschuldigten A._____ strafrechtlich vorgeworfene Situation auf der F._____-strasse besser nachvollziehen zu können und insbesondere im Hinblick auf die Strafzumessung ein möglichst klares Bild vom Beschuldigten A._____ und dessen tatzeitaktuellem Befinden zu gewinnen, ist auch die Auseinandersetzung der Kontrahenten im Lokal "F._____" zu beleuchten und der Sachverhalt zu er- stellen. 5.2.2 Das hat die Vorinstanz einlässlich und mit überzeugender Begründung getan, so dass vorab vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 162 S. 82 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 30 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschuldigten A._____ an sämtli- chen Ereignissen im Innern des Lokals "F._____" unmittelbar keine Schuld trifft. Es war der Mitbeschuldigte E._____, der in einer ersten Tatphase einmal mit sei- ner Tatwaffe, dem schwarzen Revolver Marke "Rossi", Mod. 272, Kal. .38 SPL, Nr. …, Double Action, auf den Beschuldigten A._____ einschlug. Der Mitbeschul- digte E._____ hatte unvermittelt so gehandelt, ohne in irgendeiner Form bedroht, bedrängt oder tätlich angegangen worden zu sein, und nachdem er unerwartet im Lokal "F._____" aufgetaucht war. Die einzige Gefahr im Innern des Lokals "F._____" – so schon die Vorinstanz – ging vom Mitbeschuldigten E._____ aus, der demonstrativ und unnötigerweise trotz Hausverbots mit einer Schusswaffe im Lokal "F._____" erschien und so die Geschehnisse im Lokal und hernach auf der F._____strasse ins Rollen brachte. Das auf E._____s Schlag mit dem Revolver in Körperkontakt folgende Gerangel zwischen dem Mitbeschuldigten E._____ und dem Beschuldigten A._____ im Lokal "F._____" führte sodann zur zweimaligen Schussabgabe durch den Mitbeschuldigten E._____, wobei rechtsgenügend er- stellt ist, dass er diese zwei Schüsse absichtlich abfeuerte. Die zweite Schussab- gabe bewirkte den oberflächlichen Halsdurchschuss beim Beschuldigten A._____ und verursachte die durch das medizinische Gutachten belegten Verletzungen (Urk. 8/4; Urk. 8/11). Auf deren Auswirkungen auf die unmittelbare psychische Verfassung des Beschuldigten A._____ ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung respektive der Strafzumessung näher einzugehen. Im Übrigen hat der Mitbeschuldigte E._____ den Schuldspruch betreffend ver- suchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Beschuldigten A._____, begangen durch die beiden Schussabgaben im Lokal "F._____", anerkannt (Urk. 189; Ge- schäfts-Nr. SB120130, Urk. 97 S. 2; vgl. auch schon Urk. 79 S. 1). 5.3 Dem Beschuldigten A._____ vorgeworfene Tathandlung auf der F._____- strasse am 8. Juni 2009 (Anklageziffer III.2) 5.3.1 Nachdem mit der zweiten Schussabgabe durch den Mitbeschuldigten E._____ das Gerangel im Lokal "F._____" geendet hatte, verliess zuerst E._____ das Lokal durch den Haupteingang. Aufgrund der eigenen Schilderungen des Beschuldigten A._____ (vgl. Erwägungen II. 2.2, 2.6 und 2.8 hiervor sowie Urk.

- 31 - 146 S. 11), welche hier in die Anklageschrift geflossen sind (Urk. 26 S. 4), steht fest, dass sich der Beschuldigte – nachdem er zwischenzeitlich im Lokal zu Bo- den gegangen war – wieder erhob, seine blutende Halsverletzung bemerkte und sie in einem Spiegel im Korridor des Lokals begutachtete, dann zur Bar ging und seinen dort in einem Schrank aufbewahrten, fünf-schüssigen und vollständig ge- ladenen silbernen Revolver Marke "Ruger", Mod. SP101, Kal. .357 Magnum, Nr. …, hervorholte, mit der Waffe in der Hand auf die F._____strasse hinaustrat, sich umschaute und E._____ auf dem Trottoir nach rechts Richtung der nahegelege- nen Bahnunterführung davon rennen sah. Da der Beschuldigte A._____ wegen der Schiesserei und seiner daraus resultierenden Verletzung "sauer und wütend" (Urk. 5/1 S. 5) auf E._____ war – der Verteidiger sprach von einem wahren Tsunami an Emotionen (Urk. 146 S. 11) – begann er, dem Mitbeschuldigten E._____ auf der F._____strasse hinterher zu rennen. 5.3.2 Anerkannt und durch glaubhafte Zeugenaussagen gestützt ist sodann, dass der Mitbeschuldigte E._____ mit dem Revolver in der Hand entlang der F._____strasse in Richtung Bahnunterführung rannte und der Beschuldigte A._____ nur kurze Zeit später mit seinem silbrigen Revolver aus dem Lokal "F._____" trat, den Mitbeschuldigten E._____ erspähte und diesen verfolgte. Auf- grund der verschiedenen glaubhaften Zeugenaussagen und der Zugaben der bei- den Kontrahenten ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte A._____ weniger weit rannte als der Mitbeschuldigte E._____ und sich in einem Abstand von ca. zehn bis fünfzehn Metern diagonal von E._____ entfernt – der auf der Strasse vor der Motorhaube des PWs von L._____ stand –, auf oder im Bereich des rechten Trot- toirs der F._____strasse, im Bereich der Unterführung befunden haben muss, als es zur (gegenseitigen) Schussabgabe gekommen ist. 5.3.3 Bezüglich dieses Schusswechsels ist umstritten geblieben, welcher der beiden Kontrahenten zuerst einen Schuss abgefeuert hat. Laut der Anklage war es der Mitbeschuldigte E._____ (vgl. Urk. 26 S. 4). Es ergibt sich jedoch, dass dies nicht mit hinreichender Gewissheit bzw. rechtsgenügend feststellbar ist. Jeder schob zunächst dem andern diese Handlung zu, was aber im Verlaufe des Verfahrens ebenfalls von beiden relativiert wurde (Urk. 143 S. 30 ff.). Die

- 32 - Vorinstanz ging der Anklage folgend und angesichts des überwiegenden Tenors aus den Zeugenaussagen davon aus, dass es der Mitbeschuldigte E._____ gewesen sei (Urk. 162 S. 85-87). Das ist aufgrund der Akten zunächst durchaus nachvollziehbar und auch naheliegender: E._____ befand sich gemäss seiner Darstellung in Todesangst auf der Flucht vor dem Beschuldigten A._____ und wähnte sich damals in der Situation, schiessen zu müssen oder erschossen zu werden (quasi nach dem Motto: entweder jetzt selber handeln oder dann sterben; vgl. Urk. 6/8 S. 1). Er agierte mithin aus einer in jenem Moment als lebensbedroh- lich empfundenen Situation heraus. Fakt ist anderseits, dass die Beobachtungen und akustischen Wahrnehmungen der Zeugen je nach ihrem Standort variieren, dies sowohl hinsichtlich der Anzahl Schüsse als auch zur Reihenfolge, was auch verständlich ist (zu den diesbezüglich schwankenden Zeugenaussagen auch Erwägung II.4 hiervor). Als plausible Erklärung dafür hat die Vorinstanz richtiger- weise in Betracht gezogen, dass die Schüsse im Bereich der Unterführung abge- feuert worden sind und die Zeugen ebenfalls die jeweiligen Widerhalle als individuelle Schüsse wahrgenommen haben (dürften). Ebenso hielt die Vorinstanz es für möglich, dass die Zeugen die zwei Schüsse im Lokal "F._____", welche sie nicht gesehen haben, irrtümlich den nachfolgenden Handlungen auf der F._____- strasse zugeordnet haben könnten. Tatsache ist ferner, dass gemäss dem ballis- tischen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf der Strasse aus jedem Revolver ein einzelner Schuss abgegeben wurde und dass aus diesen zwei Schüssen kein Treffer resultierte. Die strittige Frage der Reihenfolge ist indessen für die Beweiswürdigung nicht von zentraler Bedeutung und kann letztlich offen bleiben. Der Anklagesachverhalt zum Tatgeschehen auf der F._____strasse und insbesondere auch zum Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist – wie noch zu zeigen ist – auch ohne diesen Teilaspekt rechtsgenügend erstellt und die ungeklärte Abfolge beim Schusswechsel vermag in der Gesamtbetrachtung das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen. In diesem Punkt ist der Anklagesach- verhalt daher als nicht erstellt anzusehen (vgl. Urk. 26 S. 4). 5.3.4 Die Anklagebehörde geht (auch) beim Beschuldigten A._____ von einer gezielten Schussabgabe aus. Sie wirft ihm vor, er habe an seiner Position im Be- reich F._____strasse/Einmündung …strasse mit waagerecht nach vorne gerichte-

- 33 - tem rechten Arm seine Waffe gehoben, genau und mehrere Sekunden lang auf den Mitbeschuldigten E._____ gezielt, dann mit E._____ im Visier den Abzug sei- ner Waffe betätigt und so einen gezielten, aber trefferlosen Schuss auf E._____ abgegeben (Urk. 26 S. 4). Wie bereits vorne in Erwägung II. 2. dargelegt, behauptete der Beschuldigte A._____ zu Beginn der Untersuchung konstant, in die Luft und keinesfalls direkt auf den Mitbeschuldigten E._____ geschossen zu haben (vgl. Urk. 5/1 S. 5; 5/3 S. 12). Trotz anderslautenden Zeugenaussagen erklärte er auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2009, er sei bisher davon ausge- gangen, er habe in die Luft geschossen. Jedoch sei der Zeuge ja dort gewesen. Er bleibe aber dabei, dass er nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ habe schiessen wollen. Er habe in seinem Zustand gar nicht zielen können (Urk. 5/6 S. 7). Auch anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte A._____ den diesbezüglichen Anklagesachverhalt nicht und erklärte, in "sei- nem Kopf sei gewesen", dass er irgendwie in die Luft geschossen habe. Er könne nicht sagen, ob die Möglichkeit bestanden habe, dass er den Mitbeschuldigten E._____ hätte treffen können (Urk. 143 S. 31 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung hielt der Beschuldigte nun fest, dass, wenn er früher erklärt habe, in die Luft geschossen zu haben, dies seine Interpretation gewesen sei. Vielleicht sei es auch ganz anders gewesen. Er glaube jedoch nicht, dass er auf E._____ gezielt habe, aber er wisse es nicht mehr genau (Urk. 188 S. 8). Es könne schon sein, dass die Aussagen des Zeugen J._____ stimmen, nach welchen er fast wie im Schiesstand auf E._____ gezielt habe, J._____ sei aber der einzige Zeuge gewe- sen, der dies gesagt habe (Urk. 188 S. 9 f.). 5.3.5 Wie schon die Vorinstanz deutlich und richtig aufgezeigt hat, weicht die Darstellung des Beschuldigten A._____ von den diesbezüglichen Aussagen der anwesenden und das Geschehen genau beobachtenden Zeugen – und nicht nur von derjenigen des Zeugen J._____ – ab und entlarvt sich als Schutzbehauptung. Gemäss den gleichbleibenden, präzisen und lebensnahen Aussagen des Zeugen J._____ hielt der Beschuldigte A._____ die Waffe bei seiner Schussabgabe waa- gerecht mit ausgestrecktem Arm und zielte in Richtung des Mitbeschuldigten

- 34 - E._____ (Urk. 7/10 S. 3 f.; Urk. 7/11 S. 3 f.). Der Beschuldigte A._____ hat laut dem Zeugen geradewegs auf den Mitbeschuldigten E._____ und nicht gegen den Boden oder gegen den Himmel gezielt, was die horizontale Haltung des Armes unterstreicht. Besonders anschaulich und nachvollziehbar ist der Vergleich des Zeugen mit dem Zielen während ca. zwei bis drei Sekunden, fast so wie auf dem Schiessstand, wo man genau ziele. Der Zeuge hat auch das Mündungsfeuer ge- sehen und den Schuss gehört. Zudem sah er auch, wie dem Beschuldigten A._____ die Waffe – nicht unmittelbar nach dem Schuss – aus der Hand fiel und wie er sie wieder aufhob. Während des Geschehens rund um den Schusswechsel fokussierte der Zeuge seine Aufmerksamkeit auf den Beschuldigten A._____, weil dieser sich näher bei ihm befand und aktiv handelte, namentlich zielte (Urk. 7/11 S. 5). Aufgrund des stockenden Kolonnenverkehrs konnte der Zeuge J._____ dem furchterregenden Ereignis auch gar nicht entrinnen und war entsprechend in der Lage, genaue Beobachtungen zu machen, zumal der Verkehr im Zeitpunkt der Schussabgabe von A._____ aufgrund der Blockade des auf der Fahrbahn stehenden Mitbeschuldigten E._____ einige Fahrzeuge vor dem PW des Zeugen völlig stillstand. Dass der Zeuge in seiner verzwickten Situation und in seiner grossen Angst vor einem Querschläger besonders aufmerksam hinsah, was sich da in seiner unmittelbaren Nähe an Lebensbedrohlichem abspielte, leuchtet völlig ein. Wie er überzeugend ausführte, verlor er aber auch den Mitbeschuldigten E._____ nicht aus den Augen, sondern sah jedenfalls dessen Oberkörper, wusste E._____ entsprechend zu lokalisieren und konnte sich folglich auch zuverlässig dazu äussern, ob der Beschuldigte A._____ in dessen Richtung schoss. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Mitbeschuldigte E._____ auch hinter der Motorhaube des PW von Zeuge L._____ duckte. Die hautnah erlebte Schiesserei auf offener Strasse im abendlichen Hauptverkehr hat den Zeugen J._____ offen- bar und verständlicherweise so beeindruckt, dass er gleich am frühen Morgen des folgenden Tages von sich aus zur Polizei ging, um das Erlebte zu berichten. Zu- sammen mit den unzähligen auch sonst aktenkundigen und durch weitere Zeu- genaussagen bestätigten Einzelheiten (zu Tatwaffen, Kleidung, Halsverletzung, Örtlichkeit etc.) und den prägnanten Beschreibungen des Tatgeschehens durch den Zeugen J._____, auch ausserhalb der Schussabgabe des Beschuldigten

- 35 - A._____, so etwa zur Art und Weise wie dieser die Waffe wieder vom Boden auf- hob, erscheint die Zeugenaussage insgesamt als sehr authentisch und auf der ganzen Linie glaubhaft. Das wird zusätzlich dadurch untermauert, dass der Zeuge J._____ wiederholt einräumte, etwas nicht (mehr) genau zu wissen, was wiede- rum gegen eine übermässige oder gar falsche Belastung des Beschuldigten A._____ durch den Zeugen spricht. Wenn die Verteidigung dem Zeugen J._____ Lückenschliessung unterstellen will und dessen Aussagen als nicht ausreichend zuverlässig einstuft, so kann dem somit nicht gefolgt werden. Dass die Aussagen des Zeugen bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 7/11) etwas detaillierter ausfielen als in der polizeilichen Befragung (Urk. 7/10), ist ebenfalls nicht aussergewöhnlich, sondern aufgrund der oft einlässlicheren Befragung im Zeugenstand vielmehr die Regel, zumal die Zeugeneinvernahme auch Verteidigerfragen umfasst. Schliess- lich ist zu vermerken, dass der Beschuldigte A._____ die Aussagen des Zeugen J._____ mit Ausnahme der von diesem beschriebenen Schussabgabe A._____s als richtig bezeichnete (Urk 5/4 S. 6 f.). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Zeu- ge in gerade diesem einen Punkt die Unwahrheit sagen sollte. Auf die Aussagen des Zeugen J._____ kann daher ohne Einschränkung abgestellt werden. Ebenfalls direkter Augenzeuge des Schusswechsels der beiden Kontrahenten aus naher Distanz war I._____, damals Fussgänger auf dem Trottoir in Begleitung seines 5-jährigen Sohnes und dessen Mutter. Der Zeuge I._____ verfügte über eine gute Sicht auf die beiden Akteure und das Tatgeschehen insgesamt (vgl. auch die Planskizze im Anhang zu Urk. 7/18). Er bestätigte in beiden Einvernah- men, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte A._____, der ca. 15 Meter vor ihnen stand, mit seiner Waffe einen Schuss in Richtung des Mitbeschuldigten E._____ abgefeuert hat. Gemäss dem Zeugen hielt der Beschuldigte A._____ die Waffe waagerecht, als er gegen den Mitbeschuldigten E._____ schoss, wobei er nicht lange, aber klar auf E._____ zielte (Urk. 7/18 S. 1 f.; Urk. 7/19 S.2 f.). Auch die Schilderungen I._____s fielen sachlich, detailliert, realitätsnah und überdies zurückhaltend aus. Der Zeuge bemühte sich, korrekte Angaben zu machen. Fehlende Kenntnis deklarierte er jeweils. Auch seine Ausführungen ausserhalb des Kerngeschehens passen zum übrigen Beweisergebnis (u.a. Kleidung der Protagonisten, Waffenfarbe, Stausituation auf der F._____strasse, Schussposition

- 36 - des Mitbeschuldigen E._____, Zu-Boden-Fallen der Waffe des Beschuldigten A._____, dessen blutende linke Halsseite, Fluchtrichtungen der Kontrahenten). Allfällige Abweichungen in den Aussagen zu den andern Zeugen sind im Wesent- lichen aufgrund unterschiedlicher Beobachtungpositionen erklärbar. Am Wahr- heitsgehalt der Aussagen von I._____ ist ebenso wenig zu zweifeln wie beim Zeugen J._____. Das Ereignis dürfte sich I._____ auch aufgrund der ins Gesicht abbekommenen Staubspritzer und damit der eigenen Bedrohungslage nachhaltig eingeprägt haben. I._____ empfand den Vorfall – verständlicherweise – denn auch irgendwie als surreal, "wie in einem Filmset" (Urk. 7/19 S. 2). Dass die frag- lichen Partikel nachweislich von der Schussabgabe des Mitbeschuldigten E._____ und nicht von jener des Beschuldigten A._____ stammten, wie sich im Verlaufe der Untersuchung herausstellte, ist unmassgeblich. Auf die Aussagen von I._____ kann ebenfalls vorbehaltlos abgestellt werden, wobei bezüglich Verteidigerein- wände ergänzend auf die Bemerkungen zu den Aussagen von Zeuge J._____ zu verweisen ist. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich bereits aus diesen sorgfältigen und glaubhaf- ten Zeugenaussagen, dass der Beschuldigte A._____ auf E._____ zielte und schoss, sah doch der Zeuge J._____, wie der Beschuldigte "fast wie im Schiess- stand" auf E._____ schoss, wobei auch der Zeuge I._____ erklärte, der Beschul- digte habe "klar auf E._____" geschossen. Auch wenn der Beschuldigte gemäss J._____ nicht sehr lange, jedoch immerhin zwei bis drei Sekunden zielte, spricht im Übrigen seine von den Zeugen umschriebene prägnante Körperhaltung bei der konkreten Schussabgabe für ein sorgfältiges und möglichst präzises Abfeuern seiner Waffe. Dem Beschuldigten, der gemäss eigener Aussage während des Mi- litärdienstes in einer Spezialeinheit u.a. an der Pistole ausgebildet wurde und der angab, zu jener Zeit ein sehr guter Schütze gewesen zu sein (Urk. 188 S. 7), war es dabei selbst in Anbetracht seines Ausnahmezustandes möglich, innert einiger Sekunden einen gezielten Schuss auf E._____ abzugeben. Völlig realitäts- und lebensfremd präsentiert sich demgegenüber die Darstellung des Beschuldigten selbst, nach welcher er bloss in die Luft geschossen haben will, da E._____ etwa 50 bis 60 Meter vor ihm am Rennen gewesen sei und es

- 37 - ihm klar gewesen sei, dass er diesen nicht mehr einholen könne (Urk. 5/1 S. 5). Einerseits ist aufgrund sämtlicher wesentlichen Zeugenaussagen und auch auf- grund der späteren Äusserungen von E._____ und des Beschuldigten klar erstellt, dass die Distanz zwischen den beiden Kontrahenten im Zeitpunkt der Schuss- abgaben lediglich zehn bis fünfzehn Meter betrug und somit um ein Vielfaches kleiner war als vom Beschuldigten zunächst eingestanden. Andererseits ist es be- reits aufgrund der gesamten übrigen Umstände als völlig unglaubhaft zu erachten, dass der Beschuldigte lediglich in die Luft geschossen haben soll, nachdem ihm ja kurz zuvor durch den Hals geschossen worden war, er wutentbrannt den Peini- ger verfolgte und dieser sich anschickte, im Abstand von wenigen Metern noch- mals auf ihn zu schiessen bzw. aus dieser Distanz eben gerade nochmals auf ihn geschossen hatte. Das gilt erst recht vor dem erwiesenen Hintergrund, dass der Beschuldigte schon seit längerer Zeit vom Mitbeschuldigten E._____ drangsaliert wurde, sich ernsthaft vor ihm fürchtete und Begegnungen bewusst zu verhindern suchte (Erteilen des Lokalverbots). Zwar ist es nicht Aufgabe des Beschuldigten A._____, eine allfällige Abweichung vom Durchschnittsverhalten nachzuweisen. Die Ausführungen der Zeugen wirken jedoch genau deswegen umso glaubhafter, als sie genau eine solch zu erwartende Durchschnittsreaktion beobachtet und ge- schildert haben. Aufgrund all dieser Umstände, insbesondere da alles darauf hin- deutet, dass der Schuss gezielt abgegeben wurde und da auch die Geschehnisse unmittelbar vor der Schussabgabe keinen anderen Schluss zulassen, ist auch die durch die Vorinstanz getroffene Erwägung, nach welcher der Beschuldigte ledig- lich "allgemein in die Richtung" von E._____ gezielt und geschossen haben soll, klar zu verwerfen. In der konkreten Situation, in welcher sich der Beschuldigte be- fand, wenige Meter von E._____ entfernt, welcher ihm kurz zuvor den Hals durch- schossen hat, spricht die Motivlage eindeutig für die Abgabe eines möglichst ge- zielten Schusses und keinesfalls dafür, dass der Beschuldigte lediglich relativ un- gezielt "in die allgemeine Richtung" von E._____ geschossen haben könnte. Dass A._____ E._____ trotz der gezielten Schussabgabe, trotz der geringen Dis- tanz zu diesem und trotz seiner Erfahrungen als Pistolenschütze nicht getroffen hat, mag einerseits darin begründet gewesen sein, dass er schon seit längerer Zeit nicht mehr mit einer Pistole geschossen hat (Urk. 5/1 S. 2), dass sich das

- 38 - Schiessen mit einem Revolver, wie es auch das ballistische Gutachten bestätigt (Urk. 12/6 S. 8 f.), nicht als einfaches Unterfangen erweist und vor allem auch darin, dass sich der Beschuldigte – wie noch weiter aufzuzeigen sein wird – in einer absoluten Ausnahmesituation befand. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist folglich insoweit als erstellt zu erachten, als mit dieser davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte einen gezielten Schuss auf E._____ abgegeben hat (Urk. 26 S. 4). 5.3.6 Durch den Schusswechsel auf der Strasse wurden auch unbeteiligte Dritte

– nämlich L._____, J._____, B._____, I._____, O._____ sowie deren 5-jähriger Sohn N._____ – in die Geschehnisse einbezogen, was die Staatsanwalt als mehr- fache Gefährdung des Lebens einklagte (Urk. 26 S. 4 letzter Abschnitt). Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass sich nur der Erstgenannte, L._____, im direkten Schussfeld des Beschuldigten A._____ befand und der eingeklagte Sachverhalt nur insoweit erstellt sei (Urk. 162 S. 84 und S. 90-92; Art. 82 As. 4 StPO). Entsprechend sprach sie den Beschuldigten A._____ lediglich in Bezug auf den Zeugen L._____ der (einfachen) Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig. Bezüglich der eingeklagten Gefährdung des Lebens zum Nachteil der darüber hinaus namentlich genannten Personen J._____, B._____, I._____, O._____ und Sohn N._____ erfolgte kein Schuldspruch (Urk. 162 S. 106- 108 und S. 125; Art. 82 As. 4 StPO). Da sich die Berufung der Staatsanwaltschaft nur auf die Sanktion bezieht, hat es damit sein Bewenden. Vom Beschuldigten A._____ angefochten und damit im Berufungsverfahren zu überprüfen ist indes- sen die Schuldigsprechung wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von L._____. Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt, d.h. das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr für L._____ durch die Schussabgabe des Beschuldigten A._____ zufolge möglicher Querschläger bzw. Fehltreffer aufgrund von L._____s Standort bejaht (Urk. 162 S. 84 und 92; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Automobilist L._____ befand sich in der Tat im Kreuzfeuer der beiden Schützen, führten doch die zwei Schussbahnen praktisch über die Motor-

- 39 - haube seines Fahrzeuges bzw. zumindest unmittelbar an der vorderen rechten Fahrzeugecke vorbei, während der Zeuge unausweichlich am Steuer des PW sass (vgl. auch Urk. 7/8, 7/9 und 7/18, je die Skizze im Anhang, analog mit umge- kehrter Schussrichtung). Ergänzend ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Schussabgabe des Beschuldigten A._____ zu verweisen. Der eingeklagte Sachverhalt bezüglich L._____ ist damit ebenfalls erstellt. III. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zunächst einen Überblick über die vorsätzlichen Tötungs- delikte (Art. 111-113 StGB) erstellt, dann den Vorsatz des Beschuldigten A._____ bei der Schussabgabe geprüft, ist hernach auf die Abgrenzung der Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und des Totschlags eingegangen und hat sich abschliessend zur Frage der Notwehr (Art. 15 StGB) sowie zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) geäussert (Urk. 162 S. 93-109).

2. Vorsätzlich versuchtes Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____ 2.1 Die Voraussetzungen betreffend vorsätzliche und eventualvorsätzliche Tat- begehung sowie den strafrechtlichen Versuch sind im erstinstanzlichen Urteil aus- führlich und korrekt dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 162 S. 93-94 und S. 96; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Die Vorinstanz ist mit der nachstehenden Begründung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte A._____ mit Bezug auf ein Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____ zumindest eventualvorsätzlich handelte: Der Beschuldigte A._____ habe, nachdem er den Mitbeschuldigten E._____ auf der F._____strasse eingeholt gehabt habe, aus einer Distanz von zehn bis fünfzehn Metern unvermittelt einen Schuss in die Richtung des Mitbeschuldigten

- 40 - E._____ abgegeben. Bezüglich der Umstände der Schussabgabe und der subjektiven Sachverhaltskomponenten verwies die Vorinstanz auf ihre diesbezüg- lichen Ausführungen zur Sachverhaltserstellung. Offensichtlich sei dem Beschul- digten A._____ bewusst gewesen, dass unter den erwähnten Umständen ein ungezielt abgegebener Schuss mit der verwendeten Waffe und Munition zu einem Treffer des Mitbeschuldigten E._____ habe führen können. Wer nämlich in einem dynamischen Geschehen einen Schuss in Richtung des Kontrahenten abfeuere, müsse in aller Regel mit einem Treffer und dadurch bewirkten schweren Verletzungen rechnen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zum Tod des Verletzten führen könnten. Der Beschuldigte A._____ habe keinerlei Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung die- ses Erfolges getroffen und in keiner Weise eine Gewähr gehabt, E._____ nicht zu treffen. Insgesamt habe sich die Möglichkeit des Todes von E._____ aufgrund der gegebenen Umstände beim Beschuldigten A._____ dermassen klar und unmiss- verständlich aufgedrängt, dass aus dem Umstand, dass der Beschuldigte A._____ trotzdem schoss, nur geschlossen werden könne, er habe zumindest den Tod des Mitbeschuldigten E._____ in Kauf genommen. Dass der Beschuldig- te A._____ gar konkret auf sein Opfer gezielt habe und es somit mit vollem Wis- sen und Willen habe treffen wollen, läge zwar aufgrund der beobachteten Waf- fenhaltung bei der Schussabgabe ohne weiteres im Bereich des Möglichen, kön- ne ihm aber nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Beschuldigte A._____ habe daher bei seinem Schuss zumindest in Kauf genommen, dass er seinen Kontrahenten tödlich treffe. Der Vorsatz des Beschuldigten A._____ sei daher bezüglich des Mitbeschuldigten E._____ über einen (reinen) Gefährdungs- vorsatz, wie dies Art. 129 StGB fordert, hinausgegangen, weshalb der Beschul- digte A._____ mit Bezug auf ein Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____ zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt habe (Urk. 162 S. 95 f.). 2.3 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist – wie bereits im Rahmen der Erstellung des Sachverhalts erwähnt – davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen gezielten Schuss auf E._____ abgegeben hat. Als ehemals sehr guter Pis- tolenschütze wusste der Beschuldigte dabei um die Gefahr, E._____ durch diesen Schuss mit dem Revolver aus kurzer Distanz zu treffen und dadurch tödliche Ver-

- 41 - letzungen herbeizuführen. Dieses Wissen ist selbst vor dem Hintergrund der dem Beschuldigten diagnostizierten peritraumatischen Dissoziation anzunehmen, ist doch bei einer unter den gegebenen Umständen verwirklichten Schussabgabe von einem im Unterbewusstsein vorhandenen Begleitwissen hinsichtlich des mög- lichen tödlichen Verlaufs der Intervention auszugehen. Angesichts der Bedroh- lichkeit der Situation ist anzunehmen, dass der Beschuldigte E._____ bzw. der von diesem ausgehenden Gefahr durch die gezielte Schussabgabe Einhalt gebie- ten wollte. Dabei musste sich der Beschuldigte auch damit abfinden, dass sich ei- ne tödliche Verletzung E._____s hätte verwirklichen können. Dass der Beschul- digte den Tod E._____s im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte und dass es ihm nicht nur darum ging, E._____ zu stoppen, kann jedoch nicht erstellt werden. Folglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Tötungsdelikts zum Nachteil von E._____ zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. 2.4 Mit Recht ist die Vorinstanz von versuchter Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgegangen, nachdem der Beschuldigte A._____ alle subjektiven Tat- bestandsmerkmale eines Tötungsdelikts erfüllt hat, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, konkret des Mitbeschuldig- ten E._____, aber ausgeblieben ist (Urk. 162 S. 96 und 104; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5 Weiter hat sich die Vorinstanz intensiv mit der Frage befasst, ob der Grund- tatbestand von Art. 111 StGB oder der privilegierte Tatbestand des Totschlags im Sinne von 113 StGB – wie von der Verteidigung in erster Instanz als Eventual- antrag eingebracht (Urk. 146 S. 2 f. und S. 30 ff.) zur Anwendung gelangt. 2.5.1 Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Totschlages und der dazu be- stehenden reichhaltigen Gerichtspraxis kann ohne Ergänzung auf die ausführliche Übersicht der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 162 S. 97-100). 2.5.2 Gemäss eigener Darstellung stand der Beschuldigte A._____ nach erlitte- nem Halsdurchschuss unter Schock und geriet in Panik (insbesondere Urk. 5/1). Sein Verteidiger fasste dies in die Worte, der Beschuldigte habe in psychischer Verwirrtheit, Benommenheit, Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit und des Denkvermögens, unter Schock und in lodernder Panik gehandelt. Sein Handeln

- 42 - sei irrational gewesen, es habe ein Blackout bestanden (Urk. 30 S. 2 f.; Urk. 19/27; Urk. 19/30; Urk. 192 S. 8 ff.). 2.5.3 Im Hinblick auf die Beurteilung des geistigen Zustandes und der Schuld- fähigkeit des Beschuldigten A._____ holte die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2011 ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 77). Auf Wunsch und Vorschlag des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X._____, wurde Prof. Dr. med. D._____, … Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des …spitals …, zum psychiatrischen Gutachter bestellt (Urk. 49). Bei dieser psychiatrischen Ex- pertise ging es um die Auswirkungen des erlittenen Halsdurchschusses auf die psychologische und neurologische Verfassung von A._____ und vor diesem Hin- tergrund um die Beurteilung seines anschliessenden Verhaltens bezüglich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, mithin seiner Schuldfähigkeit bei der eigenen Schussabgabe aufgrund des gerade zuvor Erlebten (Urk. 78 S. 2 f.). Das Gutach- ten datiert vom 30. Mai 2011 (Urk. 100), das Ergänzungsgutachten vom 4. August 2011 (Urk. 133). Darüber hinaus fand mit Prof. Dr. D._____ anlässlich der Haupt- verhandlung vor Vorinstanz vom 30. August 2011 eine sachverständige Zeugen- befragung statt (Urk. 144). Die Erläuterungen und Schlussfolgerungen des Exper- ten sind im Folgenden näher auszuführen. 2.5.4 Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse muss – so der Gutachter in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Erwägungen zum Sachverhalt – davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen den beiden Kontrahenten im Vorfeld der Schiesserei vom 8. Juni 2009 sehr angespannt war. Als nun der Mitbeschuldigte E._____ trotz Lokalverbots die Bar des Beschuldigten A._____ betrat, war dieser vom ersten Moment an alar- miert. Spätestens als sich der Mitbeschuldigte E._____ von der Bartheke weg und, mit einem Revolver in der Hand, auf den Beschuldigten A._____ zubewegte, muss diesem klar geworden sein, dass er sich in einer akut gefährlichen und po- tentiell lebensbedrohlichen Situation befand. So wurde der Beschuldigte A._____ zu Boden geschlagen und es kam im nachfolgenden Handgemenge zu zwei Schussabgaben. Den Schuss, welcher den Beschuldigten A._____ am Hals traf, hat er zunächst nicht realisiert und er empfand initial auch keine Schmerzen am

- 43 - Hals; hingegen nahm der Beschuldigte A._____ ein eigenartiges Schwächegefühl in der ganzen linken Körperhälfte wahr. Von diesem Moment an verlor der Be- schuldigte A._____ auch den ansonsten kohärenten Faden seines Gedächtnis- ses. Seine Erinnerung an die Geschehnisse von diesem Moment an bis zur Ein- lieferung ins Universitätsspital Zürich wurde bruchstückhaft und sein Zeiterleben veränderte sich so, dass er die Abläufe beschleunigt, wie im Zeitraffer wahrnahm. Der Beschuldigte A._____ erinnerte sich an ein Gemisch heftiger Emotionen, wel- che von Todesangst bis zu grosser Wut reichten. Er erinnerte sich auch an das Einsetzen des Schmerzes im Bereich der Schusswunde und daran, dass er nun seinerseits einen Revolver behändigte und seinem Widersacher auf die Strasse hinaus nacheilte. An die eigentliche Schussabgabe konnte er sich nicht genau er- innern, wohl aber daran, dass er anschliessend auf einem kleinen Umweg wieder zurück in seine Bar ging (Urk. 100 S. 13). Die Art und Weise – so die nachvollziehbare Erkenntnis des Gutachters – wie der Beschuldigte A._____ diese dramatischen Minuten erlebte, ist typisch für das Erleben eines Menschen, welcher plötzlich und unerwartet einem lebensbedrohli- chen traumatischen Ereignis ausgesetzt ist. Aus einer neurobiologischen Perspektive betrachtet, wird im zentralen Nervensystem unmittelbar im Anschluss an ein akutes Trauma eine Kaskade von adaptiven Stressreaktionen ausgelöst, welche allesamt dazu dienen, den Organismus in einen Zustand zu versetzen, welcher es ihm erlaubt, seine Überlebenschancen zu optimieren. Innerhalb von Sekundenbruchteilen – so der Gutachter – werden unbewusst ablaufende Abwehrreflexe aktiviert. Innerhalb von wenigen Sekunden kommt es zur Aktivierung des Sympathicus und zur Ausschüttung von Adrenalin. Bis zur Aktivierung der Hypothalamus-Hypophysen-Nebennierenrinden-Achse und der daraus resultierenden Ausschüttung des Stresshormons Cortisol vergehen einige Minuten. Vereinfacht gesagt – so fährt der Gutachter fort – befand sich der Beschuldigte A._____ spätestens nachdem sich die beiden Schüsse aus der Waf- fe gelöst hatten, unter dem Einfluss einer massiven traumatischen Stresseinwir- kung (Urk. 100 S. 13). Der Beschuldigte A._____ befand sich in einem Gefühls- sturm, welcher einerseits von grosser Angst, vielleicht sogar Todesangst, ander- seits aber auch von grosser Wut gegenüber seinem Angreifer geprägt war. Aus

- 44 - fachlicher, psychotraumatologischer Sicht lassen sich gemäss dem Gutachter die beobachteten Phänomene am Besten mit dem Begriff der sogenannten peritraumatischen Dissoziation fassen: Während und unmittelbar nach der traumatischen Einwirkung verlor der Beschuldigte A._____ die normale Kohärenz des Erlebens seiner eigenen Identität sowie seiner Umwelt. Das fehlende Schmerzerleben (sogenannte dissoziative Analgesie), das eigenartige Schwächegefühl in der linken Körperhälfte, das veränderte Zeiterleben sowie die fragmentierte Erinnerung (sogenannte psychogene Amnesie) sind dissoziative Symptome, welche während und unmittelbar nach einem traumatischen Erlebnis auftreten können. Laut dem Experten sind in einem solchen psychischen Ausnahmezustand gezielte Handlungen durchaus weiterhin möglich, die Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit sind jedoch deutlich herabgesetzt (Urk. 100 S. 14; vgl. zur Verminderung der Schuldfähigkeit die nachstehende Erwägung IV.). Weiter legt der Gutachter dar, dass sich im Einzelfall schwer voraussagen lässt, welche Stressantwort ein Individuum angesichts einer lebensbedrohlichen traumatischen Stressbelastung auf der Handlungsebene wählt. Die Wichtigsten in der Literatur der Stressforschung beschriebenen Modalitäten sind die "Fight"-, "Flight"- und "Freeze"-Reaktionen. Danach kann das Individuum ohne zu überle- gen, je nach dem individuellen Ablauf seiner physiologischen und neurohumora- len Stressantwort, unmittelbar zum Kampf und damit zum Gegenangriff überge- hen; es kann jedoch auch, ebenso unüberlegt, die Flucht ergreifen. Als dritte Mög- lichkeit kann es zur "Freeze"-Reaktion kommen, welche im Tierreich als soge- nannter Totstellreflex bekannt ist. Nüchtern betrachtet stuft der Experte die Stres- santwort des Beschuldigten zwar als falsch und unvernünftig ein, da er die Ge- fährlichkeit seiner Schussverletzung nicht abschätzen konnte und es zur Optimie- rung der eigenen Überlebenschancen klüger gewesen wäre, in der Bar zu bleiben und die Sanität zu rufen. Aus psychotraumatologischer Sicht ist für den Gutachter die Reaktion des Beschuldigten jedoch durchaus nachvollziehbar. Sie kann als archaische, weitgehend neurobiologisch gesteuerte und damit der bewussten, vernunftgemässen Steuerung zu einem erheblichen Teil entzogene "Fight"- Reaktion interpretiert und verstanden werden (Urk. 100 S. 14; Urk. 144 S. 23).

- 45 - Zusammengefasst lag beim Beschuldigten A._____ laut der minutiös aufgezeig- ten und überzeugenden Auffassung des Experten Prof. Dr. D._____ unmittelbar nach erlittenem Halsdurchschuss sowie einige Minuten später bei der eigenen Schussabgabe ein psychischer Ausnahmezustand vor mit ausgeprägten Symptomen einer peritraumatischen Dissoziation, welchen Prof. Dr. D._____ vor Vorinstanz als klassischen Fall einer peritraumatischen Dissoziation bezeich- nete (Urk. 100 S. 17; Urk. 144 S. 14). Dabei wertete der Experte die eigene Schussabgabe des Beschuldigten sowie dessen aktenkundiges Nachtatverhalten als typische archaische Stressreaktion im Sinne einer "Fight"-Reaktion. Streng genommen handelt es sich laut der Expertenansicht bei der peritraumatischen Dissoziation zwar um ein gravierendes psychopathologisches Symptom bzw. Phänomen, jedoch nicht um eine eigentliche psychische Störung, weshalb sie nicht als Diagnose in den gängigen psychiatrischen Klassifikationssystemen erscheint. So ist (in Fachkreisen) bekannt, dass bei Traumaüberlebenden mit einer ausgeprägten peritraumatischen Dissoziation das Risiko, in der Folge eine psychische Störung, beispielsweise im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, zu entwickeln, markant höher ist. Zum Zeitpunkt der traumatischen Einwirkung wird laut dem Gutachter jedoch streng genommen noch nicht von einer psychischen Störung gesprochen, nicht zuletzt deshalb, weil eine heftige Stressreaktion – wie hier – nicht nur als pathologisches Phänomen, sondern auch als adäquate physiologische Reaktion auf einen lebensbedrohlichen Stressor aufgefasst werden kann (Urk. 100 S. 17 f.; vgl. auch Urk. 133; Urk. 144, insbes. S. 19). 2.5.5 Art. 113 StGB kommt zur Anwendung, falls der Täter in Verwirklichung ei- ner (versuchten) Tötungshandlung in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Als heftige Gemütsbewegung gilt dabei ein starker emotionaler/psychologischer Zustand (BSK StGB II - Schwarzenegger, N 6 zu Art. 113). Dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Schussabgabe auf E._____ aufgrund des vorangehenden bewaffneten Angriffs durch diesen und des daraus resultierenden Halsdurchschusses in einem solch starken emotional bzw. psychologisch gepräg- ten Zustand befand, steht ausser Frage (vgl. Urk. 100 S. 14; Urk. 162 S. 102). Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung darf ein solcher Zustand

- 46 - jedoch nicht pathologisch begründet sein, damit er unter den Begriff der ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB subsumiert werden kann (BSK StGB II - Schwarzenegger, N 6 zu Art. 113, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.292/2003 vom 25.9.2003). Die Vorinstanz hielt in Würdigung dieses Umstandes fest, dass beim Beschuldigten eine ausgeprägte psychopathologische Störung vorgelegen habe, welche zum Ausnahmezustand und zur dissoziativen Reaktion geführt habe, sodass der Zustand des Beschuldig- ten pathologisch begründet worden sei, weshalb nicht von einer Affekttat im Sinne der von Rechtsprechung und Lehre zu Art. 113 StGB entwickelten Grundsätze ausgegangen werden dürfe (vgl. Urk. 162 S. 103 ff.). Dieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist zu widersprechen. Zwar trifft es zu, dass Prof. Dr. D._____ die peritraumatische Dissoziation als ein gravierendes psychopathologisches Symptom bzw. Phänomen umschrieben hat, jedoch ist auch festzuhalten, dass er gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass für den Zeitpunkt der traumatischen Einwirkung noch nicht von einer psychischen Störung gesprochen werden könne, da die heftige Stressreaktion des Beschuldigten nicht nur als pathologisches Phänomen, sondern auch als adäquate physiologi- sche Reaktion auf einen lebensbedrohlichen Stressor verstanden werden könne (Urk. 100 S. 17 f.). Ist jedoch von der physiologischen Adäquanz der Reaktion des Beschuldigten auszugehen, muss gleichzeitig statuiert werden, dass es sich bei dieser biochemisch/neurologisch verursachten Reaktion um eine normal- psychologische Einengung des Bewusstseins nicht krankhafter Art im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 113 StGB handelt, welche unter den Begriff der heftigen Gemütsbewegung zu subsumieren ist (Urteil des Bundesge- richts 6S.292/2003 vom 25. September 2003). Prof. Dr. D._____ hielt anlässlich seiner Befragung als sachverständiger Zeuge vor der Vorinstanz fest, dass viele Menschen unmittelbar während einer traumatischen Einwirkung in den Zustand der Dissoziation gerieten (Urk. 144 S. 6) und dass es sich dabei nicht um eine Er- krankung, sondern um eine Ansammlung von Symptomen handle (Urk. 144 S. 15). Die Krankheit, welche sich aus einer akuten Belastungsreaktion entwickeln könne, zeige sich erst darin, dass Stresssymptome nach der Bedrohung nicht ab- klingen würden (Urk. 144 S. 17). Vor diesem Hintergrund kann nicht statuiert wer-

- 47 - den, dass die heftige Gemütsbewegung des Beschuldigten pathologisch begrün- det gewesen sei, sondern es ist – mit der Verteidigung (Urk. 192 S. 15) – davon auszugehen, dass das von Prof. Dr. D._____ umschriebene, aufgrund des An- griffs von E._____ und der dadurch verursachten Verletzung beim Beschuldigten aktivierte neurologische Programm jedem menschlichen Wesen immanent ist und damit nicht im eigentlichen Sinne als krankhaft bzw. pathologisch erachtet werden kann. Die heftige Gemütsbewegung, in welcher sich der Beschuldigte befand, ist im Übrigen auch als kausal für die durch ihn erfolgte Schussabgabe auf E._____ zu erachten, liegt in dieser doch die Verwirklichung der im Gutachten umschriebenen neurobiologisch begründeten "Fight"-Reaktion (Urk. 100 S. 14). Stellt Prof. Dr. D._____ sich auf den Standpunkt, dass die Reaktion des Beschuldigten als physiologisch adäquat gewertet werden kann, ist darüber hinaus auch die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung anzunehmen. Die Entstehung des Affekts des Beschuldigten aufgrund der Verletzung durch E._____ ist als menschlich begreiflich bzw. verständlich im Sinne der herrschen- den Lehre zu werten, ist es doch völlig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, nachdem E._____ sein Lokal in Missachtung des Hausverbots betreten, ihn an- gegriffen und ihm im Gerangel den Hals durchschossen hat, in einen starken Ge- fühlsstrudel aus Zorn und Schrecken geriet, worauf sich bei ihm eine peritrauma- tische Dissoziation einstellte. Eine solche entspricht gemäss Prof. Dr. D._____ denn auch der biochemisch/neurologisch typischen Reaktion, welche bei einer Vielzahl von Menschen unter den gleichen Umständen auftreten würde. Es ist deshalb auch anzunehmen, dass der durchschnittliche Mensch unter den selben Voraussetzungen ebenfalls leicht in einen solchen Affekt geraten würde (vgl. zum Ganzen BSK StGB II - Schwarzenegger, N 8 ff. zu Art. 113). Schliesslich beruht der Affekt auch nicht überwiegend auf der Schuld des Beschuldigten (BSK StGB II - Schwarzenegger, N 10 zu Art. 113), war doch stets E._____ die Triebfeder der zwischen ihm und dem Beschuldigten bestehenden Auseinandersetzungen. Die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung ist folglich zu bejahen.

- 48 - 2.6 Der Experte Prof. Dr. D._____ hat sich schon im Gutachten (Urk. 100) und im Ergänzungsgutachten (Urk. 133) sehr detailliert, klar und nachvollziehbar mit den ihm vom Gericht, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Fragen auseinandergesetzt und differenzierte sowie einleuchtende Erklärungen abgegeben. Als sachverständiger Zeuge äusserte er sich nochmals mündlich unter sorgfältiger und einlässlicher Beantwortung zusätzlicher Fragen von Gericht und Parteien sowie anhand anschaulicher Beispiele aus seiner fachlichen Sicht zur psychischen Befindlichkeit des Beschuldigten rund um den Tatzeitpunkt (Urk. 144). Diese sehr sorgfältigen Erläuterungen überzeugen auf der ganzen Linie und lassen keine wesentlichen Fragen oder erhebliche Zweifel offen. Es besteht daher kein Grund für eine weitere Befragung des Experten im Berufungs- verfahren, welche vom Verteidiger des Beschuldigten wiederholt beantragt wurde (Urk. 163 S. 3; Urk. 167 S. 3; Urk. 192 S. 1). 2.7 Die Vorinstanz verwehrte dem Beschuldigten A._____ die Berufung auf Notwehr im Sinne von Art. 115 StGB mit der Begründung, er habe nach beende- tem Angriff durch den Mitbeschuldigten E._____ und nach dessen Flucht aus dem Lokal "F._____" – mithin als jede Gefahrenlage für ihn vorbei gewesen sei – die- sen kompromisslos mit einem sichtbaren und geladenen Revolver in der Hand verfolgt und so eine neue Situation heraufbeschworen. Es habe seitens des Be- schuldigten A._____ ungerechtfertigte Eigenmacht ohne rechtfertigendes Motiv vorgelegen und die Schussabgabe sei überdies unverhältnismässig gewesen, zumal neben dem Mitbeschuldigten E._____ noch weitere Personen gefährdet gewesen seien (Urk. 162 S. 105 f.). Diese Ausführungen treffen zu und sind ohne Ergänzung zu übernehmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.8 Damit hat sich der Beschuldigte A._____ des versuchten Totschlags im Sin- ne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 49 -

3. Gefährdung des Lebens zum Nachteil des Zeugen L._____ Aufgrund seiner konkreten Position im Kreuzfeuer der Kontrahenten (vgl. vorne Erwägung III. 5.3.7) befand sich der Zeuge L._____ offensichtlich in unmittelbarer Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB. Trotz nur bruchstückhafter Erinnerung im Anschluss an den erlittenen Halsdurchschuss nahm der Beschuldigte wahr, dass er mit dem Revolver in der Hand seinem Widersacher auf die Strasse hinaus nacheilte und dass er einen Schuss abgab. Er musste trotz Ausnahmezustand auch wahrgenommen haben, dass der Mitbeschuldigte E._____ im Moment der Schussabgabe bei der Motorhaube eines Fahrzeuges stand. Zumindest in dieser Hinsicht muss dem Beschuldigten A._____ bei seiner Schussabgabe auch direkt bewusst gewesen sein, dass sich zumindest eine Person im Fahrzeug befand und er mit seinem Schuss in deren Richtung deren Leben direktvorsätzlich gefährdete, mag er auch darauf vertraut haben, dass sich die Gefahr nicht verwirkliche. Damit erfüllte der Beschuldigte A._____ in Bezug auf den Zeugen L._____ auch den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

4. Zusammenfassung In teilweiser Abänderung des Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte A._____ des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend Art. 113 StGB, welcher als Sanktion eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche

- 50 - Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzule- gen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschrei- ten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschul- den als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 und 6S.73/2006 E. 3.2; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). 1.2 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte A._____, verschiedene strafbare Handlungen begangen und mehrfach den gleichen Straftatbestand erfüllt (Widerhandlung gegen das Waffengesetz), ist für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Rich- ter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3 Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB).

- 51 - Vorliegend hat sich der Beschuldigte des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht. 1.4 Eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB besteht vorliegend grundsätzlich in schwerem Grade. Ein namhafter Anteil dieser Verminderung ist jedoch bereits dadurch berücksichtigt, dass die Schussabgabe des Beschuldigten auf E._____ aufgrund der peritraumatischen Dissoziation unter den Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB subsumiert wurde (nachfolgende Erwägung IV. 3.2.1). Aus diesem Grund ergeben sich trotz der zusätzlich vorliegenden versuchten Tatbegehung keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, die im konkreten Fall eine Öffnung des ordentlichen Strafrahmens nach unten angezeigt erscheinen lassen. Auch eine Öffnung des Strafrahmens nach oben hat nicht zu erfolgen. Der theoretische Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

2. Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der Strafzumessungsregeln ist auf die Darstellung im angefochtenen Urteil zu verweisen, wo auch die aktuelle bundesgerichtliche Praxis erwähnt wurde (BGE 136 IV 55; Urk. 162 S. 109-113; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Tatkomponente Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat.

- 52 - In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen neben der Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv, die Willensrichtung und das Mass der Entscheidungs- freiheit des Täters eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln "bloss" mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz geringer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom

20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006 S. 185 f. N 25 ff.). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe sind verschuldensmindernd zu gewichten (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzu- messung, SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 181). 3.1 Objektive Tatschwere betreffend den versuchten Totschlag 3.1.1 Die Tötungsdelikte gehören – was schon der Strafrahmen aufzeigt – zweifellos zu den schwersten Delikten der Rechtsordnung. Wer mit seinem Vorgehen den Tod eines Menschen will oder in Kauf nimmt, der begeht zweifellos eine ganz gravierende Gewalttat. 3.1.2 Der Beschuldigte A._____ rannte dem fliehenden Mitbeschuldigten E._____ auf offener Strasse mit seinem geladenen Revolver nach. Aus einem Abstand von ca. 10 - 15 Metern zielte er mit waagerecht nach vorne gerichtetem rechtem Arm auf E._____ und feuerte einen trefferlosen Schuss auf seinen Wi- dersacher. Wie sich aus diesem erstellten Sachverhalt ergibt, war das Risiko ei- nes Treffers und damit einer Körperverletzung oder gar Tötung hoch. Das menschliche Leben als höchstes Rechtsgut war damit aufs Äusserste gefährdet. Glücklicherweise wurde der Mitbeschuldigte E._____ nicht getroffen, was aber nur dem Zufall zu verdanken ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Mitbeschuldigte E._____ den Tatablauf auf der Strasse insoweit mitprägte, als er seinerseits einen Schuss abfeuerte bzw. sich dazu anschickte, womit der Beschuldigte A._____ unter Druck gesetzt wurde.

- 53 - Dabei blieb ungeklärt, wer zuerst schoss. Festzuhalten ist, dass die Schussrei- henfolge auf die Strafhöhe keinen Einfluss hat, denn es ist jedenfalls davon aus- zugehen, dass sich beide Kontrahenten für die Schussabgabe positioniert hatten und wie aufgezeigt aus dem Stehen und mit ausgesteckten Armen je in die Rich- tung des andern schossen und dass die Schussabgaben kurz aufeinander folg- ten. Die Kontrahenten hatten sich somit gegenseitig unter Druck gesetzt. Objektiv betrachtet entlastet diese Situation den Beschuldigten A._____ aber nicht mehr als geringfügig, war er es doch, der dem fliehenden Mitbeschuldigten E._____ nachjagte und den an sich abgeschlossenen gewalttätigen Konflikt vom Lokal in den öffentlichen Raum hinaus trug, damit die Auseinandersetzung perpetuierte und eine neue Ausgangslage schuf. Damit hatte der Beschuldigte A._____ – wie auch der Gutachter festhielt (Urk. 144 S. 13) – sich selber auch zum Täter gemacht. Dadurch offenbarte er durchaus eine gewisse kriminelle Energie. Was die vorangegangene Situation im Lokal "F._____" betrifft, ist mit der Vo- rinstanz zu konstatieren, dass eindeutig und wiederholt der Mitbeschuldigte E._____ aus nichtigem Grund als Aggressor aufgetreten war und das Tatgesche- hen überhaupt ausgelöst hatte. Insbesondere hatte der Mitbeschuldigte E._____ am Tatabend den Beschuldigten A._____ verletzt. So betrachtet war der Be- schuldigte A._____ weitgehend reaktiv tätig, wobei seine Reaktionen indessen zweimal schlicht unverhältnismässig ausfielen: am Tatabend vom 8. Juni 2009 sowie Anfang Mai 2009, als er dem Mitbeschuldigten E._____ mit dem anerkann- termassen illegal erworbenen Revolver einen Schlag auf die linke Kopfhälfte ver- setzt und damit – wenn auch zu einem früheren Zeitpunkt – zur Eskalation beige- tragen hatte. Die Vorinstanz ging zu Recht von einem mittelschweren objektiven Verschulden aus (Urk. 162 S. 112 f.), womit die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendet begangene Tötungsdelikt jedenfalls im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, d.h. im Bereich von 6 Jahren anzusiedeln ist. 3.1.3 Der Umstand, dass es lediglich beim Versuch blieb, rechtfertigt nur eine geringe Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe. Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein

- 54 - anderes Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, verschuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch

– und davon ist hier auszugehen – als verschuldensunabhängige Tatkomponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe dessen Verschul- den unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zu Gunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausgehend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5, unter Verweis auf BGE 121 IV 49, Erwägung 1b). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te A._____ alles nach seinen Vorstellungen zur Tatbestandsverwirklichung Erfor- derliche getan, mithin die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Totschlags ge- mäss Art. 113 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Erfolg, der Tod des Mit- beschuldigten E._____, aber ausblieb. Wenn der zur Vollendung der Tat gehö- rende Erfolg nicht eintrat, war dies aber in keiner Weise vom Beschuldigten beein- flusst worden. Zudem ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als hoch ein- zustufen. Obwohl der Mitbeschuldigte E._____ unverletzt davonkam, rechtfertigt der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, vorliegend nur eine geringe Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe.

- 55 - 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 Schuldfähigkeit Bezüglich des Geisteszustandes des Beschuldigten A._____ anlässlich der Tat sowie der Zweckmässigkeit einer allenfalls anzuordnenden Massnahme wurde

– wie bereits erwähnt – ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. D._____ eingeholt (Urk. 100; Ergänzungsgutachten, Urk. 133; Einvernahme als sachver- ständiger Zeuge, Urk. 144). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass sich der Beschuldigte A._____ nach dem Halsdurchschuss im Zustand einer ausgepräg- ten peritraumatischen Dissoziation befand, welche die Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit und damit die Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ nach dem ihm zugefügten Halsdurchschuss und insbesondere bei der eigenen Schussabgabe in schwerem Grade herabsetzte (insbesondere Urk. 100 S. 18; Urk. 133 S. 3; Urk. 144 S. 21 und 24 f.). Der Gutachter legt in seiner Expertise anschaulich und nachvollziehbar dar, wie es zum Ergebnis einer peritraumatischen Dissoziation gekommen ist, was bereits bei der rechtlichen Würdigung in zusammengefasster Form wiedergegeben wurde (Erwägung III. 2.5 hiervor). Darauf und auf das Gutachten, inkl. schriftliche und mündliche Ergänzungen, kann verwiesen werden. Es ist mit den überzeugenden Schilderungen des Gutachters grundsätzlich von einer in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ im Tatzeitpunkt auszugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind in Würdigung der gesamten Situation, in welche der Be- schuldigte A._____ damals ohne eigenes Verschulden geraten war, nach dem Auftritt des Mitbeschuldigten E._____ in seinem Lokal trotz Hausverbots, dem un- erwarteten Behändigen der Schusswaffe durch E._____ und den unbegründeten Schussabgaben im Lokal, wobei der Beschuldigte A._____ in den Hals getroffen wurde, auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass dadurch beim Beschuldigten A._____ eine peritraumatische Dissoziation entstand, leuchtet ein. Sodann er- scheint auch naheliegend, dass die psychische Beeinträchtigung beim Beschul- digten noch verstärkt wurde, als er im Freien mit einer weiteren Schussabgabe des Mitbeschuldigten E._____ in seine Richtung konfrontiert war. Demnach er- scheint für den Zeitpunkt der Schussabgabe durch A._____ die gutachterliche

- 56 - Schlussfolgerung einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit plausibel und es bedarf keiner gutachterlichen Ergänzung, weshalb die diesbezüglichen Anträ- ge der Parteien (Urk. 163; Urk. 167; Urk. 192) abzuweisen sind (auch Erwägung III. 2.6 hiervor, Urk. 176). Das Argument der Verteidigung, eine schwere Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit müsse automatisch zu einer Schuldunfähigkeit führen (Urk. 146 S. 38), geht fehl. Vorliegend hat der Experte konstant, dezidiert und überzeugend ausgeführt, dass die peritraumatische Dissoziation zwar sehr aus- geprägt, jedoch nicht vollständig gewesen sei (Urk. 133 S. 2; Urk. 144 S. 23 f.). Entsprechend war das Handeln des Beschuldigten A._____ der bewussten, ver- nunftgemässen Steuerung "zu einem erheblichen Teil" bzw. "mehr oder weniger" entzogen und entsprechend war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit deutlich bzw. in schwerem Grade herabgesetzt (Urk. 100 S. 14, 18 f.; Urk. 133 S. 1 ff.). Schon aus diesen Darlegungen ergibt sich unmiss- verständlich, dass der Experte nicht von einer vollständigen peritraumatischen Dissoziation ausging, dass eine gewisse Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bzw. -möglichkeit noch bestand und damit auch keine vollständige Schuldunfähigkeit gegeben war. Anlässlich der Befragung als sachverständiger Zeuge betonte der Gutachter dann nochmals ausdrücklich, dass das Handeln des Beschuldigten nur "weitgehend" neurobiologisch gesteuert und ein "Restausmass" von Überlegung möglich war, die peritraumatische Dissoziation nicht vollständig gewesen sei und man nicht sagen könne, der Beschuldigte habe überhaupt keine Einflussmöglich- keit mehr gehabt (Urk. 144 S. 23 f.) und dass folglich keine vollständige Schuld- unfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 144 S. 24). Entgegen der Ansicht des Verteidi- gers, welcher geltend macht, dass der Gutachter von einer mindestens schwer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgehe (Urk. 192 S. 7), ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D._____ anlässlich seiner Einvernahme als sach- verständiger Zeuge angab, dass das Gericht, unter Berücksichtigung der weiteren Faktoren festlegen müsse, ob die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im mittleren bis schweren oder im schweren Grad vermindert gewesen sei. Eine vollständige Schuldunfähigkeit habe jedenfalls nicht vorgelegen (Urk. 144 S. 24). Diese Beurteilung des Gutachters ist klar und gilt im Übrigen auch unabhängig davon,

- 57 - welcher der beiden Kontrahenten draussen auf der Strasse zuerst den Schuss abgegeben hat (Urk. 144 S. 5). Es ist daher von einer Rest-Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt auszugehen. Ein namhafter Anteil der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde jedoch bereits dadurch berücksichtigt, dass seine Schuss- abgabe auf E._____ aufgrund der peritraumatischen Dissoziation unter den Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB subsumiert wurde, liegt doch der Grund für die Anwendung dieses privilegierten Tatbestandes gerade in der peritraumatischen Dissoziation, welche zur Verminderung der Schuldfähigkeit führte bzw. dieser auch teilweise entspricht. Aus diesem Grund ist im Zusammen- hang mit der Beurteilung der subjektiven Tatschwere die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nur noch in mittlerem Grade zu berücksichti- gen. Das objektive Verschulden wird durch die in mittlerem Grade zu berücksichtigen- de verminderte Schuldfähigkeit relativiert. Zu prüfen bleibt, wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Richter nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; Urteile 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005 E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2). Dies lässt sich unter anderem damit erklären, dass zum einen der psychiatrische Experte die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters selbstredend nicht exakt in einem bestimmten Prozentsatz beziffern kann und zum andern der Richter nicht gehalten ist, in den Urteilserwägungen in absoluten Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchem Masse er der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung Rechnung getragen hat. Die Schlussfolgerung des psychiatri- schen Gutachters, dass aus diesem oder jenem Grunde die Einsichts- und/oder

- 58 - die Steuerungsfähigkeit des Täters in leichtem, mittlerem beziehungsweise schwerem Grade – allenfalls leicht bis mittel respektive mittel bis schwer – herab- gesetzt war, lässt dem Richter innerhalb des damit umschriebenen Rahmens einen Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Ausmasses der Reduktion der Strafe. Der Richter muss aber bei der Strafzumessung – sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen – der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass der Verminderung Rechnung tragen. Er darf dies nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Tatkomponenten besonders schwer wiegen. Den Tatkomponenten ist nach Massgabe ihrer Schwere bei der Bemessung der Einsatzstrafe Rechnung zu tragen, und sie dürfen daher nicht ein zweites Mal zu Lasten des Täters berück- sichtigt werden, indem die aus ihnen resultierende Einsatzstrafe nicht im vollen Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert wird (BGE 134 IV 132 E. 6.2). Gemäss dieser Praxis verwirft das Bundesgericht in klarer Weise eine schematische Herabsetzung der Strafe nach einem bestimmten Tarif. Zudem entspricht das Ausmass der verminderten Schuldfähigkeit nicht zwingend dem Ausmass der Verminderung des Verschuldens und damit der Reduktion der Strafe. Die vorliegende Tathandlung des Beschuldigten A._____ bildete gewissermassen die Kulmination eines seit längerem schwelenden Konflikts. Dieser war zwar vom Mitbeschuldigten E._____ initiiert und überwiegend sowie mit zunehmender Aggressivität durch diesen aufrecht erhalten worden. Doch der Beschuldigte A._____ hatte seinerseits einen (Abwehr-)Plan entworfen und sich für den Ernst- fall, d.h. eine allfällige Attacke des Mitbeschuldigten E._____, wie am Tattag, ge- rüstet bzw. bewaffnet, auch wenn er den genauen Zeitpunkt nicht kannte. Nicht abstrakt für sich allein, sondern vor diesem Hintergrund ist die mittelgradig zu be- rücksichtigende Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ anlässlich seiner Schussabgabe zu würdigen. Im Rahmen einer Gesamtschau ergibt sich – gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten A._____ – das Folgende:

- 59 - In seiner Hafteinvernahme eineinhalb Tage nach dem Tatgeschehen führte der Beschuldigte A._____ auf den Vorhalt, den Mitbeschuldigten E._____ beim frühe- ren Vorfall (von Anfang Mai 2009) mit einem Revolver angefallen und ihn damit am Kopf verletzt zu haben, aus, er habe ca. zwei Monate vor der zu beurteilenden Tat den fraglichen Revolver Marke "Ruger", Mod. SP101, Kal. .357 Magnum, Nr. …, silbern, aus dem Grund gekauft, weil er Probleme mit dem Mitbeschuldigten E._____ gehabt habe. Diese Waffe habe er tagsüber in seinem Fahrzeug (ver- steckt vor der Familie) aufbewahrt und abends dann in die Bar "F._____" ge- nommen, weil der Mitbeschuldigte E._____ ihm gesagt habe, er würde wieder kommen und ihn eines Abends töten. Er habe dann zu E._____ gesagt, er solle nur kommen (Urk. 5/1 S. 3 f.). Mit diesen plausiblen Erläuterungen und den vorne wiedergegebenen detaillierten Angaben zum Kaufgeschäft selbst räumte der Be- schuldigte ein, den Revolver zum spezifischen Zweck erworben zu haben, diesen gegen einen konkreten Widersacher, nämlich den Mitbeschuldigten E._____, verwenden zu können. Das leuchtet angesichts der Vorgeschichte und der zu- nehmenden Bedrohungslage des Beschuldigten A._____ auch ein und es ist auf diese glaubhaften Aussagen abzustellen, zumal er sie rund zwei Wochen darauf zunächst pauschal als wahr bestätigte (Urk. 5/3 S. 3 und S. 14). Die späteren Re- lativierungen, namentlich, die Waffe einfach so gekauft zu haben, damit er eine habe, bzw. diese schon ca. ein Jahr vorher im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt bei der Tankstelle vis-à-vis seines Lokals gekauft zu haben (Urk. 5/3 S. 7 f.; Urk. 143 S. 17; Urk. 188 S. 6; siehe auch vorne Erwägung II. 2), sind als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dieser gezielte Waffenerwerb zeigt unmissverständlich, dass A._____ die Ankündigung des Mitbeschuldigten E._____, er werde zurückkommen und ihn, den Beschuldigten A._____, töten, (zu Recht) wörtlich nahm. Selbst wenn man auf die erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Version des Waffenkaufs be- reits ein Jahr zuvor abstellen würde, stünde aufgrund der eigenen Schilderungen des Beschuldigten A._____ zumindest fest, dass er den Revolver im Frühling 2009 wegen des Mitbeschuldigten E._____ in sein Lokal geholt, geladen und im Schrank hinter der Bar griffbereit aufbewahrt hatte. Er rechnete also damit, dass E._____ trotz des von ihm ausgesprochenen Lokalverbots wieder erscheinen

- 60 - werde. Gemäss seiner eigenen Darstellung hatte A._____ somit bewusst eine (Verteidigungs-) Strategie erstellt und sich entsprechend ausgerüstet. Dass er die erworbene Waffe auch tatsächlich einzusetzen beabsichtigte, ergibt sich einer- seits aus dem Aufbewahrungsort, einem Schrank hinter der Bar seines Lokals "F._____", denn in diesem Lokal erwartete er das angekündigte erneute Auftau- chen seines Gegenspielers zu der ebenso angesagten fatalen Attacke. Der Re- volver von A._____ als Instrument zur Verteidigung bzw. zum Vergeltungsakt lag folglich von Anbeginn griff- und einsatzbereit vor Ort. Schon dadurch und vor al- lem in Kombination mit dem Motiv des Kaufes manifestierte der Beschuldigte A._____ in optima forma seine Absicht, die Waffe gegenüber E._____ tatsächlich einzusetzen, sollte sich dessen Ankündigung bewahrheiten. Zudem hatte der Be- schuldigte A._____ seine Handlungsbereitschaft unter Anwendung der Waffe – wenn auch schlagenderweise – bereits einmal kundgetan, als er unbestrittener- massen dem Mitbeschuldigten E._____ an einem nicht mehr genau bestimmba- ren Abend Anfang Mai 2009 mit besagtem Revolver einen Schlag auf die linke Kopfseite versetzt und diesem dadurch eine leicht blutende Rissquetschwunde zugefügt hatte (vgl. Anklageziffer II, Urk. 26 S. 2 f.). An diesem anerkannten Er- eignis vermag nichts zu ändern, dass der Vorfall von Anfang Mai 2009 heute nicht zu beurteilen ist, nachdem die Anklage wegen einfacher Körperverletzung infolge Desinteresseerklärung und Rückzugs des Strafantrages durch den Mitbeschuldig- ten E._____ rechtskräftig nicht zugelassen wurde (Urk. 32). Der Wille des Be- schuldigten A._____, den Revolver im Ernstfall auch bestimmungsgemäss einzu- setzen, scheint nach dem Gesagten jedenfalls seit längerer Zeit vorhanden gewe- sen zu sein. Als (einziges) Überraschungsmoment verblieb der exakte Zeitpunkt einer Wiederkehr des Mitbeschuldigten E._____s. Nachdem dieser im Frühling 2009, im Anschluss an die das angespannte Verhältnis der Protagonisten auslö- sende Geldleihe im Abstand von ungefähr zwei bis drei Wochen, allenfalls etwas länger, schon zweimal ungebeten und unerwünschterweise im Lokal "F._____" erschienen war (Urk. 26 S. 2), konnte aber selbst der mögliche Zeitfaktor nicht mehr gänzlich im Dunkeln liegen. Entsprechend schnell und gezielt konnte der grundsätzlich vorbereitete und zumindest gedanklich gefasste Beschuldigte A._____ am Tatabend dann seine bereits geladene und damit schussbereite Waf-

- 61 - fe behändigen und zur Verfolgung des Mitbeschuldigten E._____ ansetzen. So war die Ausgangslage, als sich der infolge Halsdurchschusses verletzte und beim Weggang des Mitbeschuldigten E._____ am Boden liegende Beschuldigte A._____ aufraffte und seinerseits draussen auf der F._____strasse zur Tat schritt. Es ist zu berücksichtigen, dass bis zum Moment des Halsdurchschusses die Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ voll erhalten war (Urk. 144 S. 19) und der Zustand der peritraumatischen Dissoziation mit dem weitgehend der bewuss- ten Steuerung entzogenen Handeln samt fragmentarischer Erinnerung als Teil dieses neurobiologischen Phänomens und damit die schwergradige Beeinträchti- gung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemäss dem Experten erst als Folge des Halsdurchschusses einsetzte (Urk. 100, 133, 144). Mit den bewussten und gezielten Vorbereitungshandlungen machte der Beschuldigte A._____ seine hier zu beurteilende Tat erst möglich. Im Anschluss an die erlittene Schussverletzung folgten die diversen Handlungen des Beschuldigten A._____, namentlich das Betrachten der Verletzung in einem Spiegel, das Behändigen des Revolvers aus dem Schrank hinter der Bar, das Hinaustreten auf die F._____strasse, die Verfolgung des Mitbeschuldigten E._____, nachdem er diesen erblickt hatte, sowie die erstellte Schussabgabe auf diesen. Im Rahmen des gutachterlich attestierten Restmasses an Überlegung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ dabei zumindest teilweise bewusst und gezielt agierte und er insoweit auch Einfluss auf seine Handlungen nahm (Urk. 144 S. 23). Laut Prof. Dr. D._____ war es denn auch keineswegs zwingend, dass der Beschuldigte genau so wie vorliegend – nämlich mit einer "Fight"-Reaktion – antwortete. Vielmehr wäre es auch denkbar gewesen, dass er das gemacht hätte, was für ihn besser gewesen wäre: konstatieren, dass er möglicherweise lebensgefährlich verletzt sei und die Sanität anrufen (Urk. 144 S. 9). In der Zeugenbefragung fügte der Gutachter – wie bereits aufgezeigt – leicht relativierend an, die Schuldfähigkeit sei auf alle Fälle im mittleren Grade vermindert gewesen. Die Festlegung, ob sie nun im mittleren bis schweren oder im schweren Grad vermindert gewesen sei, sei für ihn etwas arbiträr. Seiner Meinung nach müsse das Gericht dies unter Berücksichtigung weiterer Faktoren

- 62 - beurteilen (Urk. 144 S. 24). Auch wenn er sich seiner Diagnose der Dissoziation sicher sei, bestehe betreffend der Einschätzung des Ausmasses und der Konse- quenz der Dissoziation ein Ermessensspielraum (Urk. 144 S. 23). Er erlaube sich den Hinweis, dass nach Ansicht des den Beschuldigten therapierenden PD Dr. med. C._____ eine Verminderung der Schuldfähigkeit im mittleren bis schweren Grad vorgelegen habe (Urk. 144 S. 25). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ diverse Erinnerungen an Abläufe und Empfindungen vom Moment des Halsdurchschusses bis zur eigenen Schussabgabe bzw. bis zur Einlieferung ins Universitätsspitals hatte: Er erinnerte sich an ein Gemisch heftiger Emotionen, welche von Todesangst bis zu grosser Wut reichten, er war "sauer und wütend". Er verspürte ein schlechtes Gefühl am ganzen Körper und auch gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____. Seine Erinnerung umfasst weiter das Einsetzen von starken Schmerzen im Bereich der Schusswunde und dass er nun seinen Revolver behändigte und seinem Widersacher auf die Strasse hinaus nacheilte. Bezeichnend ist, dass er angab, sich an die eigentliche Schussabgabe, mithin das Kerngeschehen, den eigentlichen Tatvorwurf, nicht genau (also nicht überhaupt nicht) erinnern zu können, wohl aber, dass er gerade danach wieder "wach" und sich auch gewahr wurde, einen Fehler begangen zu haben, ferner daran, dass er anschliessend auf einem kleinen Umweg wieder zurück in sein Lokal ging (Urk. 100 S. 13; Urk. 162 S. 101; vorne Erwägung II. 2.). Das alles – unter Einbezug auch der obigen Dar- legungen – deutet auf merklich mehr als nur eine geringe Rest-Schuldfähigkeit und ein ebenfalls nicht geringes "Restmass" von Überlegung. Die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit ist somit – auch abgesehen vom Umstand, dass ein Teil der Verminderung schon durch die Subsumtion unter Art. 113 StGB als berücksichtigt gelten muss – zweifelsfrei deutlich näher bei einer Verminde- rung in mittelgradigem Ausmass anzusiedeln als bei völliger Schuldunfähigkeit. In Würdigung aller genannten Umstände ist zu schliessen, dass sich die dem Beschuldigten A._____ vom Gutachter attestierte in schwerem Grad verminderte Schuldfähigkeit nicht in äquivalentem Masse auf sein Verschulden auswirkte, sondern um einiges weniger stark. Gleichzeitig ist ein nicht unwesentlicher Teil

- 63 - der Verminderung der Schuldfähigkeit als bereits durch Subsumtion der Tat unter Art. 113 StGB berücksichtigt zu erachten. 3.2.2 Motiv Mit der Vorinstanz (Urk. 162 S. 113) ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldigten nur in der Vornahme einer irgendwie gearteten Retorsions- handlung gesehen werden kann, auch wenn dieser keine direkte Tötungsabsicht zu Grunde gelegen haben muss, sondern es auch möglich ist, dass der Beschul- digte A._____ seinem Kontrahenten Angst machen, ihn in die Flucht schlagen oder sich Respekt verschaffen wollte. So mutmasste er selber, dass es bei sei- nem Vorgehen darum ging, keine Schwäche zeigen zu wollen, klar zu machen, dass er sich das nicht bieten lasse. Ähnlich äusserte sich die Ehefrau des Be- schuldigten A._____ gegenüber dem Gutachter (Urk. 100 S. 1 und 9). Das Motiv vermag den Beschuldigten A._____ nicht in ein gutes Licht zu rücken und ihn kei- nesfalls zu entlasten; es ist tendenziell eher erschwerend zu gewichten, zumal der Beschuldigte schon früher dahingehend aufgefallen ist, dass er unverhältnismäs- sig reagierte (Revolvereinsatz gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ Anfang Mai 2009). 3.2.3 Willensrichtung Verschuldensreduzierend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte, wobei es angesichts des erstellten Sachverhalts allerdings zu weit geht, sein Handeln nah an einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu sehen (vgl. Urk. 162 S. 113). 3.2.4 Verschuldensmindernde Umstände nach Art. 48 StGB Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten A._____ darüber hinaus verschuldens- mindernd Handeln in schwerer Bedrängnis bzw. unter dem Eindruck einer schwe- ren Drohung im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB zugestand, so kann dem nicht zugestimmt werden. Mit Ziff. 2 wird eine notstandsähnliche Situation angesprochen, was vorliegend nicht zur Diskussion steht. Abgesehen davon werden in der Gerichtspraxis hohe Anforderungen an diesen Reduktionsgrund

- 64 - gestellt und der Beschuldigte A._____ handelte zudem in keiner Weise verhält- nismässig. Der Reduktionsgrund gemäss Ziff. 3 grenzt an den Nötigungsnotstand, was hier ebenfalls nicht zutrifft (BSK StGB I - Wiprächtiger, Basel 2007, Art. 48 N 13 ff.). 3.3 Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektive Tatschwe- re in etwas weniger als mittelgradigem Ausmass reduziert, so dass die Einsatz- strafe doch wesentlich zu reduzieren ist. Sie liegt im Bereich von 3 bis 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 3.4 Tatschwere der Gefährdung des Lebens 3.4.1 Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. Der Beschuldigte A._____ feuerte auf offener Strasse, zur belebten Zeit, einen Schuss auf den Mitbeschuldigten E._____ und ignorierte dabei die anwesenden Passanten und Automobilisten. Dabei wurde der Zeuge L._____ einer akuten und konkreten Lebensgefahr ausgesetzt. Der vom Beschuldigten A._____ abgefeuer- te Schuss hätte L._____ treffen können. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht erschwerend gewichtete die Vorinstanz den direkten Vorsatz (Urk. 162 S. 116). Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB schon direkten Gefährdungsvorsatz verlangt; Eventualvorsatz genügt nicht. Daher kann die Willensrichtung des Handelns bei der Strafzumessung nicht nochmals angeführt werden. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind keine gegeben (vgl. Erwägung IV. 3.2.4 hiervor). Zu berücksichtigen ist aber wie beim versuchten Totschlag die in schwerem Grad verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____, wobei die Verschuldensminderung hier leicht höher als mittelgradig ausfällt, zumal an dieser Stelle nicht schon ein Teil der Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Subsumtion unter einen privilegierten Tatbestand als bereits miteinbezogen gelten kann (wie es im Zusammenhang mit Art. 113 StGB der Fall ist).

- 65 - 3.4.3 Unter Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB nicht unwesentlich zu erhö- hen. 3.5 Tatschwere der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz Im Verhältnis zum Tötungsversuch und der Gefährdung des Lebens fällt die vom Beschuldigten A._____ begangene mehrfache Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz nur noch leicht ins Gewicht. Zwar handelt es sich beim Revolver gemäss Gutachten um eine Präzisionswaffe mit relativ grossem Verletzungspotential, schlussendlich hat sich der Beschuldigte A._____ jedoch "nur" einen Revolver ohne Bewilligung angeschafft, wobei er bewusst und damit direktvorsätzlich ge- gen das Waffengesetz verstiess. Auch beim Kauf des Elektro-Schlagrings schaff- te sich der Beschuldigte A._____ eine nicht ungefährliche Waffe ohne Bewilligung an, wobei er auch hier direktvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstiess. Be- züglich der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist davon auszugehen, dass der Erwerb des Revolvers respektive des Elektro- Schlagrings ohne entsprechende Absicht geschah, damit einen Menschen zu tö- ten oder zu verletzen. Es ist dem Beschuldigten A._____ zuzubilligen, dass beim Kauf der Selbstschutz und somit die eigene Sicherheit im Vordergrund stand. Be- züglich dieser Gesetzesverstösse ist allerdings von voller Schuldfähigkeit des Be- schuldigten A._____ auszugehen. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz folglich in leichtem Umfang zu erhöhen. 3.6 Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe nach der Tatkomponente liegt bei 4 Jahren Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponente 4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf seine Angaben

- 66 - anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 162 S. 117; Urk. 188 S. 1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Biografie des Beschuldigten A._____ wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 4.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,

8. Aufl., Zürich 2007, S. 100). Mit Recht hat die Vorinstanz die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt (BGE 136 IV 1; Entscheide des Bundesgerichts 6B_584/2009 und 6B_1085/2010). 4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Ein- sicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, Basel 2007, Art. 47 N 130 ff.). Das ausserhalb der peritraumatischen Dissoziation und betreffend den äusseren Sachverhalt abgegebene Geständnis sowie die grundsätzliche Kooperationsbe- reitschaft und die aufrichtige Reue und Einsicht sind mit der Vorinstanz, die alles Wesentliche erwähnt hat, merklich strafmindernd zu werten (Urk. 162 S. 117 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat insbesondere auch positiv veranschlagt, dass der Beschuldigte A._____ seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2009 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Urk. 162 S. 118). Diese Würdi- gung kann indessen nicht geteilt werden. Ein Wohlverhalten nach der Tat stellt keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit während des hängigen Verfahrens

- 67 - ist daher neutral zu werten (Urteile des Bundesgerichts 6B.242/2008 vom

24. September 2008 E. 2.1.2; 6S.85/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2.4), wie auch die Vorstrafenlosigkeit nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zwingend zu einer Strafminderung führt (BGE 136 IV 1). Der Umstand, dass sich der Beschul- digte während des laufenden Strafverfahrens nichts mehr zu Schulden kommen liess, führt demnach nicht zu einer Strafminderung. Zusammenfassend rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente insgesamt eine signifikante Strafminderung. 4.4 Rollenverteilung und Strafempfindlichkeit Weiter deutlich strafmindernd wertete die Vorinstanz das Faktum, dass der Beschuldigte nicht nur Täter, sondern auch Opfer war. Sie erwog, er sei Opfer einer Gewalttat geworden, die ihm nicht nur viel Leid und Schmerz zugefügt, sondern auch seine Existenz bedroht habe. So habe er sein Wirtepatent verloren, und nur mit Hilfe seiner Ehefrau habe er das Lokal "F._____" behalten können. Die Schussverletzung habe eine bleibende – schmerzende – Narbe hinterlassen, die Beweglichkeit des Kopfes sei leicht eingeschränkt und er unterziehe sich noch immer einer Therapie zur Verarbeitung einer durch die Geschehnisse verursach- ten posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 162 S. 118 f.). Diese Hinweise treffen durchaus zu, namentlich die gesundheitlichen und berufli- chen Folgen aus dem gesamten Tatgeschehen. Es ist allerdings zu bemerken, dass die Opferrolle als solche bereits bei der Tatkomponente, insbesondere in Form einer mittelgradig zu berücksichtigenden verminderten Schuldfähigkeit miteinbezogen wurde und zu einer deutlichen Strafsenkung geführt hat. Bereits Rechnung getragen wurde im Rahmen der Tatschwere auch dem Umstand, dass die Hauptschuld an den Geschehnissen vom 8. Juni 2009 beim Mitbeschuldigten E._____ liegt und der Beschuldigte im Wesentlichen reagierte. Was die Folgen aus dem Tatgeschehen anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die gesundheitli- chen (psychischen) und beruflichen Nachteile teilweise auch auf dem eigenen Tathandeln des Beschuldigten basieren bzw. damit zusammenhängen; die Ver-

- 68 - teidigung spricht hier von "zerstörerischer Untersuchungshaft" (Urk. 146 S. 51 ff., S. 54). In Anbetracht dieser Umstände erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Beschuldig- ten A._____ unter dem Titel Folgenberücksichtigung nochmals ein deutliche Strafsenkung zuzugestehen. Angemessen ist in diesem Zusammenhang lediglich eine leichte Strafreduktion. 4.5 Strafempfindlichkeit Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht zu bestreiten, dass ein Strafvollzug für den Beschuldigten A._____ als Familienvater eine Belastung darstellt. Als unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion darf diese Konsequenz aber nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd wirken (vgl. Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Trennung von Ehefrau und Kindern stellt eine unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion dar. Wenn der Gesetzgeber für schwere Delikte langjährige Freiheitsstrafen vorsieht, gibt er damit zu erkennen, dass es Strafen immanent ist, dass sie tief ins Leben von Bestraften eingreifen können. Diese Folge ist gewollt und kann nicht als Begründung für eine besondere Strafempfindlichkeit dienen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; BGE 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004, E. 7.4). Somit lässt sich vorliegend keine Strafempfindlichkeit aus persönlichen und/oder beruflichen Gründen ableiten, die zu berücksichtigen wäre.

5. Fazit der Strafzumessung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen. Die von der Vorinstanz in Würdigung der Tötungshandlung des Beschuldigten als

- 69 - versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB vorgenommene Strafzumessung erweist sich somit als deutlich zu milde. An diese Freiheitsstrafe anzurechnen sind 183 Tage erstandener Unter- suchungshaft (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren kann nicht vollständig bedingt aufgescho- ben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer eindeutigen Schlechtprogno- se auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den

– ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der herrschenden Lehrmeinung und Rechtsprechung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Das Element des Verschuldens im Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StGB ist gemäss Bundesgericht mit der – verschul- densmässig ermittelten – Strafhöhe verknüpft: Die Notwendigkeit einer teilbeding- ten Freiheitsstrafe ergibt sich demzufolge als Folge der Schwere des Verschul- dens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt

- 70 - (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

2. Wie die Ausführungen von Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten aufzeigen (Urk. 100 S. 12 ff. und S. 19), besteht beim Beschuldigten keine erhöhte Rückfall- gefahr, weshalb ihm aus Sicht des Gutachters eine günstige Legalprognose zu stellen ist. Der Beschuldigte lebt darüber hinaus in einer gefestigten Partnerschaft und geht einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach. Er ist im Übrigen auch nicht vorbestraft. Es ist folglich keine vollständig unbedingte Strafe notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, und es kann ihm der teilbedingte Aufschub der Strafe gewährt werden. Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschie- benden Teil der Strafe fällt zunächst ins Gewicht, dass das Tatverschulden des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren geführt hat, was an der obersten Grenze des Bereichs liegt, in welchem eine teilbedingte Strafe über- haupt möglich ist (1 Jahr bis 3 Jahre, Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei Strafen in derarti- gen Höhen spricht die angemessene Berücksichtigung der Verschuldensge- sichtspunkte grundsätzlich für einen vollziehbaren Anteil im oberen Bereich des Zulässigen. Es ist an dieser Stelle jedoch auch daran zu erinnern, dass der Beschuldigte die vorliegend schwerwiegenden Delikte im Zustand der peritrauma- tischen Dissoziation verwirklicht hat, was sein Verschulden doch massgeblich relativiert. Eine Reduktion des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe kann zudem auch bei einer einwandfreien Legalprognose angezeigt sein. Auch eine solche liegt beim Beschuldigten vor. Es ist deshalb – mit der Vorinstanz (Urk. 162 S. 119 ff.) – nicht erforderlich, mehr als das gesetzliche Minimum von sechs Monaten als vollziehbar zu erklären.

- 71 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist damit im Umfang von 30 Monaten aufzuschieben, wobei dem Beschuldigten eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im übrigen Umfang (6 Monate) ist die Strafe vollziehbar zu erklären, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass die Freiheitsstrafe aufgrund der durch den Beschuldigten erstandenen 183 Tagen Untersuchungshaft bereits erstanden ist. VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt (beantragte Freisprüche betreffend die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen der Vorinstanz) und zur Strafzumessung zu einem überwiegenden Teil. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung zum Schuldpunkt in deutlich geringerem Umfang. Die Kosten des Berufungsverfah- rens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind deshalb zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 1. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 72 - "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- (…)

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, d und e, Art. 8 und Art. 27 WG.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2010 die Anklage gegen den Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Ziffer II. der Anklageschrift vom 7. Juli 2010 rechtskräftig nicht zugelassen hat. 3.-4. (…)

5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweitgutachtens wird abgewiesen.

6. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 angeordnete und bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 20'000.– wird mit Rechtskraft des Urteils freigegeben.

7. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 angeordnete Pass- und Schriftensperre wird mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die bei der Gerichtskasse lagernden Ausweisschriften werden dem Beschuldigten zurück- zugeben.

8. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 ver- hängte Kontaktsperre gegen diverse Personen gemäss derselben Verfügung wird mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben.

9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Ruger" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 und bei der Bezirksgerichts- kasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Elektroschock-Schlagring "Blast Knuckles" wird eingezogen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, den Elektroschock-Schlagring dem

- 73 - Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich zur Einbindung in die Waffensammlung zu überlassen.

11. Auf das Schadenersatzbegehren wie auch auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'582.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 1'820.– Barauslagen (Gutachten C._____) Fr. 9'360.– Barauslagen (Gutachten D._____) Fr. 38'912.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. (…)

14. (Mitteilungen.)

15. (Rechtsmittel.)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Zum bisherigen Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichts- instanz, namentlich zur Nichtzulassung eines Teils der Anklage und zur Begutachtung des Beschuldigten, sowie zum Prozessualen – anwendbares Verfahrensrecht, Privatklägerschaft und Berichtigung der Anklageschrift – ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 126 S. 4-11).

E. 1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend Art. 113 StGB, welcher als Sanktion eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche

- 50 - Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzule- gen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschrei- ten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschul- den als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 und 6S.73/2006 E. 3.2; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74).

E. 1.2 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte A._____, verschiedene strafbare Handlungen begangen und mehrfach den gleichen Straftatbestand erfüllt (Widerhandlung gegen das Waffengesetz), ist für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Rich- ter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 1.3 Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB).

- 51 - Vorliegend hat sich der Beschuldigte des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht.

E. 1.4 Eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB besteht vorliegend grundsätzlich in schwerem Grade. Ein namhafter Anteil dieser Verminderung ist jedoch bereits dadurch berücksichtigt, dass die Schussabgabe des Beschuldigten auf E._____ aufgrund der peritraumatischen Dissoziation unter den Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB subsumiert wurde (nachfolgende Erwägung IV. 3.2.1). Aus diesem Grund ergeben sich trotz der zusätzlich vorliegenden versuchten Tatbegehung keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, die im konkreten Fall eine Öffnung des ordentlichen Strafrahmens nach unten angezeigt erscheinen lassen. Auch eine Öffnung des Strafrahmens nach oben hat nicht zu erfolgen. Der theoretische Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

2. Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der Strafzumessungsregeln ist auf die Darstellung im angefochtenen Urteil zu verweisen, wo auch die aktuelle bundesgerichtliche Praxis erwähnt wurde (BGE 136 IV 55; Urk. 162 S. 109-113; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Tatkomponente Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat.

- 52 - In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen neben der Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv, die Willensrichtung und das Mass der Entscheidungs- freiheit des Täters eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln "bloss" mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz geringer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom

20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006 S. 185 f. N 25 ff.). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe sind verschuldensmindernd zu gewichten (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzu- messung, SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 181). 3.1 Objektive Tatschwere betreffend den versuchten Totschlag 3.1.1 Die Tötungsdelikte gehören – was schon der Strafrahmen aufzeigt – zweifellos zu den schwersten Delikten der Rechtsordnung. Wer mit seinem Vorgehen den Tod eines Menschen will oder in Kauf nimmt, der begeht zweifellos eine ganz gravierende Gewalttat. 3.1.2 Der Beschuldigte A._____ rannte dem fliehenden Mitbeschuldigten E._____ auf offener Strasse mit seinem geladenen Revolver nach. Aus einem Abstand von ca. 10 - 15 Metern zielte er mit waagerecht nach vorne gerichtetem rechtem Arm auf E._____ und feuerte einen trefferlosen Schuss auf seinen Wi- dersacher. Wie sich aus diesem erstellten Sachverhalt ergibt, war das Risiko ei- nes Treffers und damit einer Körperverletzung oder gar Tötung hoch. Das menschliche Leben als höchstes Rechtsgut war damit aufs Äusserste gefährdet. Glücklicherweise wurde der Mitbeschuldigte E._____ nicht getroffen, was aber nur dem Zufall zu verdanken ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Mitbeschuldigte E._____ den Tatablauf auf der Strasse insoweit mitprägte, als er seinerseits einen Schuss abfeuerte bzw. sich dazu anschickte, womit der Beschuldigte A._____ unter Druck gesetzt wurde.

- 53 - Dabei blieb ungeklärt, wer zuerst schoss. Festzuhalten ist, dass die Schussrei- henfolge auf die Strafhöhe keinen Einfluss hat, denn es ist jedenfalls davon aus- zugehen, dass sich beide Kontrahenten für die Schussabgabe positioniert hatten und wie aufgezeigt aus dem Stehen und mit ausgesteckten Armen je in die Rich- tung des andern schossen und dass die Schussabgaben kurz aufeinander folg- ten. Die Kontrahenten hatten sich somit gegenseitig unter Druck gesetzt. Objektiv betrachtet entlastet diese Situation den Beschuldigten A._____ aber nicht mehr als geringfügig, war er es doch, der dem fliehenden Mitbeschuldigten E._____ nachjagte und den an sich abgeschlossenen gewalttätigen Konflikt vom Lokal in den öffentlichen Raum hinaus trug, damit die Auseinandersetzung perpetuierte und eine neue Ausgangslage schuf. Damit hatte der Beschuldigte A._____ – wie auch der Gutachter festhielt (Urk. 144 S. 13) – sich selber auch zum Täter gemacht. Dadurch offenbarte er durchaus eine gewisse kriminelle Energie. Was die vorangegangene Situation im Lokal "F._____" betrifft, ist mit der Vo- rinstanz zu konstatieren, dass eindeutig und wiederholt der Mitbeschuldigte E._____ aus nichtigem Grund als Aggressor aufgetreten war und das Tatgesche- hen überhaupt ausgelöst hatte. Insbesondere hatte der Mitbeschuldigte E._____ am Tatabend den Beschuldigten A._____ verletzt. So betrachtet war der Be- schuldigte A._____ weitgehend reaktiv tätig, wobei seine Reaktionen indessen zweimal schlicht unverhältnismässig ausfielen: am Tatabend vom 8. Juni 2009 sowie Anfang Mai 2009, als er dem Mitbeschuldigten E._____ mit dem anerkann- termassen illegal erworbenen Revolver einen Schlag auf die linke Kopfhälfte ver- setzt und damit – wenn auch zu einem früheren Zeitpunkt – zur Eskalation beige- tragen hatte. Die Vorinstanz ging zu Recht von einem mittelschweren objektiven Verschulden aus (Urk. 162 S. 112 f.), womit die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendet begangene Tötungsdelikt jedenfalls im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, d.h. im Bereich von 6 Jahren anzusiedeln ist. 3.1.3 Der Umstand, dass es lediglich beim Versuch blieb, rechtfertigt nur eine geringe Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe. Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein

- 54 - anderes Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, verschuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch

– und davon ist hier auszugehen – als verschuldensunabhängige Tatkomponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe dessen Verschul- den unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zu Gunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausgehend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5, unter Verweis auf BGE 121 IV 49, Erwägung 1b). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te A._____ alles nach seinen Vorstellungen zur Tatbestandsverwirklichung Erfor- derliche getan, mithin die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Totschlags ge- mäss Art. 113 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Erfolg, der Tod des Mit- beschuldigten E._____, aber ausblieb. Wenn der zur Vollendung der Tat gehö- rende Erfolg nicht eintrat, war dies aber in keiner Weise vom Beschuldigten beein- flusst worden. Zudem ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als hoch ein- zustufen. Obwohl der Mitbeschuldigte E._____ unverletzt davonkam, rechtfertigt der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, vorliegend nur eine geringe Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe.

- 55 - 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 Schuldfähigkeit Bezüglich des Geisteszustandes des Beschuldigten A._____ anlässlich der Tat sowie der Zweckmässigkeit einer allenfalls anzuordnenden Massnahme wurde

– wie bereits erwähnt – ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. D._____ eingeholt (Urk. 100; Ergänzungsgutachten, Urk. 133; Einvernahme als sachver- ständiger Zeuge, Urk. 144). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass sich der Beschuldigte A._____ nach dem Halsdurchschuss im Zustand einer ausgepräg- ten peritraumatischen Dissoziation befand, welche die Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit und damit die Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ nach dem ihm zugefügten Halsdurchschuss und insbesondere bei der eigenen Schussabgabe in schwerem Grade herabsetzte (insbesondere Urk. 100 S. 18; Urk. 133 S. 3; Urk. 144 S. 21 und 24 f.). Der Gutachter legt in seiner Expertise anschaulich und nachvollziehbar dar, wie es zum Ergebnis einer peritraumatischen Dissoziation gekommen ist, was bereits bei der rechtlichen Würdigung in zusammengefasster Form wiedergegeben wurde (Erwägung III. 2.5 hiervor). Darauf und auf das Gutachten, inkl. schriftliche und mündliche Ergänzungen, kann verwiesen werden. Es ist mit den überzeugenden Schilderungen des Gutachters grundsätzlich von einer in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ im Tatzeitpunkt auszugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind in Würdigung der gesamten Situation, in welche der Be- schuldigte A._____ damals ohne eigenes Verschulden geraten war, nach dem Auftritt des Mitbeschuldigten E._____ in seinem Lokal trotz Hausverbots, dem un- erwarteten Behändigen der Schusswaffe durch E._____ und den unbegründeten Schussabgaben im Lokal, wobei der Beschuldigte A._____ in den Hals getroffen wurde, auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass dadurch beim Beschuldigten A._____ eine peritraumatische Dissoziation entstand, leuchtet ein. Sodann er- scheint auch naheliegend, dass die psychische Beeinträchtigung beim Beschul- digten noch verstärkt wurde, als er im Freien mit einer weiteren Schussabgabe des Mitbeschuldigten E._____ in seine Richtung konfrontiert war. Demnach er- scheint für den Zeitpunkt der Schussabgabe durch A._____ die gutachterliche

- 56 - Schlussfolgerung einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit plausibel und es bedarf keiner gutachterlichen Ergänzung, weshalb die diesbezüglichen Anträ- ge der Parteien (Urk. 163; Urk. 167; Urk. 192) abzuweisen sind (auch Erwägung III. 2.6 hiervor, Urk. 176). Das Argument der Verteidigung, eine schwere Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit müsse automatisch zu einer Schuldunfähigkeit führen (Urk. 146 S. 38), geht fehl. Vorliegend hat der Experte konstant, dezidiert und überzeugend ausgeführt, dass die peritraumatische Dissoziation zwar sehr aus- geprägt, jedoch nicht vollständig gewesen sei (Urk. 133 S. 2; Urk. 144 S. 23 f.). Entsprechend war das Handeln des Beschuldigten A._____ der bewussten, ver- nunftgemässen Steuerung "zu einem erheblichen Teil" bzw. "mehr oder weniger" entzogen und entsprechend war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit deutlich bzw. in schwerem Grade herabgesetzt (Urk. 100 S. 14, 18 f.; Urk. 133 S. 1 ff.). Schon aus diesen Darlegungen ergibt sich unmiss- verständlich, dass der Experte nicht von einer vollständigen peritraumatischen Dissoziation ausging, dass eine gewisse Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bzw. -möglichkeit noch bestand und damit auch keine vollständige Schuldunfähigkeit gegeben war. Anlässlich der Befragung als sachverständiger Zeuge betonte der Gutachter dann nochmals ausdrücklich, dass das Handeln des Beschuldigten nur "weitgehend" neurobiologisch gesteuert und ein "Restausmass" von Überlegung möglich war, die peritraumatische Dissoziation nicht vollständig gewesen sei und man nicht sagen könne, der Beschuldigte habe überhaupt keine Einflussmöglich- keit mehr gehabt (Urk. 144 S. 23 f.) und dass folglich keine vollständige Schuld- unfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 144 S. 24). Entgegen der Ansicht des Verteidi- gers, welcher geltend macht, dass der Gutachter von einer mindestens schwer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgehe (Urk. 192 S. 7), ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D._____ anlässlich seiner Einvernahme als sach- verständiger Zeuge angab, dass das Gericht, unter Berücksichtigung der weiteren Faktoren festlegen müsse, ob die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im mittleren bis schweren oder im schweren Grad vermindert gewesen sei. Eine vollständige Schuldunfähigkeit habe jedenfalls nicht vorgelegen (Urk. 144 S. 24). Diese Beurteilung des Gutachters ist klar und gilt im Übrigen auch unabhängig davon,

- 57 - welcher der beiden Kontrahenten draussen auf der Strasse zuerst den Schuss abgegeben hat (Urk. 144 S. 5). Es ist daher von einer Rest-Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt auszugehen. Ein namhafter Anteil der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde jedoch bereits dadurch berücksichtigt, dass seine Schuss- abgabe auf E._____ aufgrund der peritraumatischen Dissoziation unter den Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB subsumiert wurde, liegt doch der Grund für die Anwendung dieses privilegierten Tatbestandes gerade in der peritraumatischen Dissoziation, welche zur Verminderung der Schuldfähigkeit führte bzw. dieser auch teilweise entspricht. Aus diesem Grund ist im Zusammen- hang mit der Beurteilung der subjektiven Tatschwere die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nur noch in mittlerem Grade zu berücksichti- gen. Das objektive Verschulden wird durch die in mittlerem Grade zu berücksichtigen- de verminderte Schuldfähigkeit relativiert. Zu prüfen bleibt, wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Richter nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; Urteile 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005 E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2). Dies lässt sich unter anderem damit erklären, dass zum einen der psychiatrische Experte die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters selbstredend nicht exakt in einem bestimmten Prozentsatz beziffern kann und zum andern der Richter nicht gehalten ist, in den Urteilserwägungen in absoluten Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchem Masse er der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung Rechnung getragen hat. Die Schlussfolgerung des psychiatri- schen Gutachters, dass aus diesem oder jenem Grunde die Einsichts- und/oder

- 58 - die Steuerungsfähigkeit des Täters in leichtem, mittlerem beziehungsweise schwerem Grade – allenfalls leicht bis mittel respektive mittel bis schwer – herab- gesetzt war, lässt dem Richter innerhalb des damit umschriebenen Rahmens einen Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Ausmasses der Reduktion der Strafe. Der Richter muss aber bei der Strafzumessung – sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen – der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass der Verminderung Rechnung tragen. Er darf dies nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Tatkomponenten besonders schwer wiegen. Den Tatkomponenten ist nach Massgabe ihrer Schwere bei der Bemessung der Einsatzstrafe Rechnung zu tragen, und sie dürfen daher nicht ein zweites Mal zu Lasten des Täters berück- sichtigt werden, indem die aus ihnen resultierende Einsatzstrafe nicht im vollen Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert wird (BGE 134 IV 132 E. 6.2). Gemäss dieser Praxis verwirft das Bundesgericht in klarer Weise eine schematische Herabsetzung der Strafe nach einem bestimmten Tarif. Zudem entspricht das Ausmass der verminderten Schuldfähigkeit nicht zwingend dem Ausmass der Verminderung des Verschuldens und damit der Reduktion der Strafe. Die vorliegende Tathandlung des Beschuldigten A._____ bildete gewissermassen die Kulmination eines seit längerem schwelenden Konflikts. Dieser war zwar vom Mitbeschuldigten E._____ initiiert und überwiegend sowie mit zunehmender Aggressivität durch diesen aufrecht erhalten worden. Doch der Beschuldigte A._____ hatte seinerseits einen (Abwehr-)Plan entworfen und sich für den Ernst- fall, d.h. eine allfällige Attacke des Mitbeschuldigten E._____, wie am Tattag, ge- rüstet bzw. bewaffnet, auch wenn er den genauen Zeitpunkt nicht kannte. Nicht abstrakt für sich allein, sondern vor diesem Hintergrund ist die mittelgradig zu be- rücksichtigende Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ anlässlich seiner Schussabgabe zu würdigen. Im Rahmen einer Gesamtschau ergibt sich – gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten A._____ – das Folgende:

- 59 - In seiner Hafteinvernahme eineinhalb Tage nach dem Tatgeschehen führte der Beschuldigte A._____ auf den Vorhalt, den Mitbeschuldigten E._____ beim frühe- ren Vorfall (von Anfang Mai 2009) mit einem Revolver angefallen und ihn damit am Kopf verletzt zu haben, aus, er habe ca. zwei Monate vor der zu beurteilenden Tat den fraglichen Revolver Marke "Ruger", Mod. SP101, Kal. .357 Magnum, Nr. …, silbern, aus dem Grund gekauft, weil er Probleme mit dem Mitbeschuldigten E._____ gehabt habe. Diese Waffe habe er tagsüber in seinem Fahrzeug (ver- steckt vor der Familie) aufbewahrt und abends dann in die Bar "F._____" ge- nommen, weil der Mitbeschuldigte E._____ ihm gesagt habe, er würde wieder kommen und ihn eines Abends töten. Er habe dann zu E._____ gesagt, er solle nur kommen (Urk. 5/1 S. 3 f.). Mit diesen plausiblen Erläuterungen und den vorne wiedergegebenen detaillierten Angaben zum Kaufgeschäft selbst räumte der Be- schuldigte ein, den Revolver zum spezifischen Zweck erworben zu haben, diesen gegen einen konkreten Widersacher, nämlich den Mitbeschuldigten E._____, verwenden zu können. Das leuchtet angesichts der Vorgeschichte und der zu- nehmenden Bedrohungslage des Beschuldigten A._____ auch ein und es ist auf diese glaubhaften Aussagen abzustellen, zumal er sie rund zwei Wochen darauf zunächst pauschal als wahr bestätigte (Urk. 5/3 S. 3 und S. 14). Die späteren Re- lativierungen, namentlich, die Waffe einfach so gekauft zu haben, damit er eine habe, bzw. diese schon ca. ein Jahr vorher im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt bei der Tankstelle vis-à-vis seines Lokals gekauft zu haben (Urk. 5/3 S. 7 f.; Urk. 143 S. 17; Urk. 188 S. 6; siehe auch vorne Erwägung II. 2), sind als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dieser gezielte Waffenerwerb zeigt unmissverständlich, dass A._____ die Ankündigung des Mitbeschuldigten E._____, er werde zurückkommen und ihn, den Beschuldigten A._____, töten, (zu Recht) wörtlich nahm. Selbst wenn man auf die erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Version des Waffenkaufs be- reits ein Jahr zuvor abstellen würde, stünde aufgrund der eigenen Schilderungen des Beschuldigten A._____ zumindest fest, dass er den Revolver im Frühling 2009 wegen des Mitbeschuldigten E._____ in sein Lokal geholt, geladen und im Schrank hinter der Bar griffbereit aufbewahrt hatte. Er rechnete also damit, dass E._____ trotz des von ihm ausgesprochenen Lokalverbots wieder erscheinen

- 60 - werde. Gemäss seiner eigenen Darstellung hatte A._____ somit bewusst eine (Verteidigungs-) Strategie erstellt und sich entsprechend ausgerüstet. Dass er die erworbene Waffe auch tatsächlich einzusetzen beabsichtigte, ergibt sich einer- seits aus dem Aufbewahrungsort, einem Schrank hinter der Bar seines Lokals "F._____", denn in diesem Lokal erwartete er das angekündigte erneute Auftau- chen seines Gegenspielers zu der ebenso angesagten fatalen Attacke. Der Re- volver von A._____ als Instrument zur Verteidigung bzw. zum Vergeltungsakt lag folglich von Anbeginn griff- und einsatzbereit vor Ort. Schon dadurch und vor al- lem in Kombination mit dem Motiv des Kaufes manifestierte der Beschuldigte A._____ in optima forma seine Absicht, die Waffe gegenüber E._____ tatsächlich einzusetzen, sollte sich dessen Ankündigung bewahrheiten. Zudem hatte der Be- schuldigte A._____ seine Handlungsbereitschaft unter Anwendung der Waffe – wenn auch schlagenderweise – bereits einmal kundgetan, als er unbestrittener- massen dem Mitbeschuldigten E._____ an einem nicht mehr genau bestimmba- ren Abend Anfang Mai 2009 mit besagtem Revolver einen Schlag auf die linke Kopfseite versetzt und diesem dadurch eine leicht blutende Rissquetschwunde zugefügt hatte (vgl. Anklageziffer II, Urk. 26 S. 2 f.). An diesem anerkannten Er- eignis vermag nichts zu ändern, dass der Vorfall von Anfang Mai 2009 heute nicht zu beurteilen ist, nachdem die Anklage wegen einfacher Körperverletzung infolge Desinteresseerklärung und Rückzugs des Strafantrages durch den Mitbeschuldig- ten E._____ rechtskräftig nicht zugelassen wurde (Urk. 32). Der Wille des Be- schuldigten A._____, den Revolver im Ernstfall auch bestimmungsgemäss einzu- setzen, scheint nach dem Gesagten jedenfalls seit längerer Zeit vorhanden gewe- sen zu sein. Als (einziges) Überraschungsmoment verblieb der exakte Zeitpunkt einer Wiederkehr des Mitbeschuldigten E._____s. Nachdem dieser im Frühling 2009, im Anschluss an die das angespannte Verhältnis der Protagonisten auslö- sende Geldleihe im Abstand von ungefähr zwei bis drei Wochen, allenfalls etwas länger, schon zweimal ungebeten und unerwünschterweise im Lokal "F._____" erschienen war (Urk. 26 S. 2), konnte aber selbst der mögliche Zeitfaktor nicht mehr gänzlich im Dunkeln liegen. Entsprechend schnell und gezielt konnte der grundsätzlich vorbereitete und zumindest gedanklich gefasste Beschuldigte A._____ am Tatabend dann seine bereits geladene und damit schussbereite Waf-

- 61 - fe behändigen und zur Verfolgung des Mitbeschuldigten E._____ ansetzen. So war die Ausgangslage, als sich der infolge Halsdurchschusses verletzte und beim Weggang des Mitbeschuldigten E._____ am Boden liegende Beschuldigte A._____ aufraffte und seinerseits draussen auf der F._____strasse zur Tat schritt. Es ist zu berücksichtigen, dass bis zum Moment des Halsdurchschusses die Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ voll erhalten war (Urk. 144 S. 19) und der Zustand der peritraumatischen Dissoziation mit dem weitgehend der bewuss- ten Steuerung entzogenen Handeln samt fragmentarischer Erinnerung als Teil dieses neurobiologischen Phänomens und damit die schwergradige Beeinträchti- gung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemäss dem Experten erst als Folge des Halsdurchschusses einsetzte (Urk. 100, 133, 144). Mit den bewussten und gezielten Vorbereitungshandlungen machte der Beschuldigte A._____ seine hier zu beurteilende Tat erst möglich. Im Anschluss an die erlittene Schussverletzung folgten die diversen Handlungen des Beschuldigten A._____, namentlich das Betrachten der Verletzung in einem Spiegel, das Behändigen des Revolvers aus dem Schrank hinter der Bar, das Hinaustreten auf die F._____strasse, die Verfolgung des Mitbeschuldigten E._____, nachdem er diesen erblickt hatte, sowie die erstellte Schussabgabe auf diesen. Im Rahmen des gutachterlich attestierten Restmasses an Überlegung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ dabei zumindest teilweise bewusst und gezielt agierte und er insoweit auch Einfluss auf seine Handlungen nahm (Urk. 144 S. 23). Laut Prof. Dr. D._____ war es denn auch keineswegs zwingend, dass der Beschuldigte genau so wie vorliegend – nämlich mit einer "Fight"-Reaktion – antwortete. Vielmehr wäre es auch denkbar gewesen, dass er das gemacht hätte, was für ihn besser gewesen wäre: konstatieren, dass er möglicherweise lebensgefährlich verletzt sei und die Sanität anrufen (Urk. 144 S. 9). In der Zeugenbefragung fügte der Gutachter – wie bereits aufgezeigt – leicht relativierend an, die Schuldfähigkeit sei auf alle Fälle im mittleren Grade vermindert gewesen. Die Festlegung, ob sie nun im mittleren bis schweren oder im schweren Grad vermindert gewesen sei, sei für ihn etwas arbiträr. Seiner Meinung nach müsse das Gericht dies unter Berücksichtigung weiterer Faktoren

- 62 - beurteilen (Urk. 144 S. 24). Auch wenn er sich seiner Diagnose der Dissoziation sicher sei, bestehe betreffend der Einschätzung des Ausmasses und der Konse- quenz der Dissoziation ein Ermessensspielraum (Urk. 144 S. 23). Er erlaube sich den Hinweis, dass nach Ansicht des den Beschuldigten therapierenden PD Dr. med. C._____ eine Verminderung der Schuldfähigkeit im mittleren bis schweren Grad vorgelegen habe (Urk. 144 S. 25). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ diverse Erinnerungen an Abläufe und Empfindungen vom Moment des Halsdurchschusses bis zur eigenen Schussabgabe bzw. bis zur Einlieferung ins Universitätsspitals hatte: Er erinnerte sich an ein Gemisch heftiger Emotionen, welche von Todesangst bis zu grosser Wut reichten, er war "sauer und wütend". Er verspürte ein schlechtes Gefühl am ganzen Körper und auch gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____. Seine Erinnerung umfasst weiter das Einsetzen von starken Schmerzen im Bereich der Schusswunde und dass er nun seinen Revolver behändigte und seinem Widersacher auf die Strasse hinaus nacheilte. Bezeichnend ist, dass er angab, sich an die eigentliche Schussabgabe, mithin das Kerngeschehen, den eigentlichen Tatvorwurf, nicht genau (also nicht überhaupt nicht) erinnern zu können, wohl aber, dass er gerade danach wieder "wach" und sich auch gewahr wurde, einen Fehler begangen zu haben, ferner daran, dass er anschliessend auf einem kleinen Umweg wieder zurück in sein Lokal ging (Urk. 100 S. 13; Urk. 162 S. 101; vorne Erwägung II. 2.). Das alles – unter Einbezug auch der obigen Dar- legungen – deutet auf merklich mehr als nur eine geringe Rest-Schuldfähigkeit und ein ebenfalls nicht geringes "Restmass" von Überlegung. Die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit ist somit – auch abgesehen vom Umstand, dass ein Teil der Verminderung schon durch die Subsumtion unter Art. 113 StGB als berücksichtigt gelten muss – zweifelsfrei deutlich näher bei einer Verminde- rung in mittelgradigem Ausmass anzusiedeln als bei völliger Schuldunfähigkeit. In Würdigung aller genannten Umstände ist zu schliessen, dass sich die dem Beschuldigten A._____ vom Gutachter attestierte in schwerem Grad verminderte Schuldfähigkeit nicht in äquivalentem Masse auf sein Verschulden auswirkte, sondern um einiges weniger stark. Gleichzeitig ist ein nicht unwesentlicher Teil

- 63 - der Verminderung der Schuldfähigkeit als bereits durch Subsumtion der Tat unter Art. 113 StGB berücksichtigt zu erachten. 3.2.2 Motiv Mit der Vorinstanz (Urk. 162 S. 113) ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldigten nur in der Vornahme einer irgendwie gearteten Retorsions- handlung gesehen werden kann, auch wenn dieser keine direkte Tötungsabsicht zu Grunde gelegen haben muss, sondern es auch möglich ist, dass der Beschul- digte A._____ seinem Kontrahenten Angst machen, ihn in die Flucht schlagen oder sich Respekt verschaffen wollte. So mutmasste er selber, dass es bei sei- nem Vorgehen darum ging, keine Schwäche zeigen zu wollen, klar zu machen, dass er sich das nicht bieten lasse. Ähnlich äusserte sich die Ehefrau des Be- schuldigten A._____ gegenüber dem Gutachter (Urk. 100 S. 1 und 9). Das Motiv vermag den Beschuldigten A._____ nicht in ein gutes Licht zu rücken und ihn kei- nesfalls zu entlasten; es ist tendenziell eher erschwerend zu gewichten, zumal der Beschuldigte schon früher dahingehend aufgefallen ist, dass er unverhältnismäs- sig reagierte (Revolvereinsatz gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ Anfang Mai 2009). 3.2.3 Willensrichtung Verschuldensreduzierend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte, wobei es angesichts des erstellten Sachverhalts allerdings zu weit geht, sein Handeln nah an einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu sehen (vgl. Urk. 162 S. 113). 3.2.4 Verschuldensmindernde Umstände nach Art. 48 StGB Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten A._____ darüber hinaus verschuldens- mindernd Handeln in schwerer Bedrängnis bzw. unter dem Eindruck einer schwe- ren Drohung im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB zugestand, so kann dem nicht zugestimmt werden. Mit Ziff. 2 wird eine notstandsähnliche Situation angesprochen, was vorliegend nicht zur Diskussion steht. Abgesehen davon werden in der Gerichtspraxis hohe Anforderungen an diesen Reduktionsgrund

- 64 - gestellt und der Beschuldigte A._____ handelte zudem in keiner Weise verhält- nismässig. Der Reduktionsgrund gemäss Ziff. 3 grenzt an den Nötigungsnotstand, was hier ebenfalls nicht zutrifft (BSK StGB I - Wiprächtiger, Basel 2007, Art. 48 N 13 ff.). 3.3 Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektive Tatschwe- re in etwas weniger als mittelgradigem Ausmass reduziert, so dass die Einsatz- strafe doch wesentlich zu reduzieren ist. Sie liegt im Bereich von 3 bis 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 3.4 Tatschwere der Gefährdung des Lebens 3.4.1 Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. Der Beschuldigte A._____ feuerte auf offener Strasse, zur belebten Zeit, einen Schuss auf den Mitbeschuldigten E._____ und ignorierte dabei die anwesenden Passanten und Automobilisten. Dabei wurde der Zeuge L._____ einer akuten und konkreten Lebensgefahr ausgesetzt. Der vom Beschuldigten A._____ abgefeuer- te Schuss hätte L._____ treffen können. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht erschwerend gewichtete die Vorinstanz den direkten Vorsatz (Urk. 162 S. 116). Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB schon direkten Gefährdungsvorsatz verlangt; Eventualvorsatz genügt nicht. Daher kann die Willensrichtung des Handelns bei der Strafzumessung nicht nochmals angeführt werden. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind keine gegeben (vgl. Erwägung IV. 3.2.4 hiervor). Zu berücksichtigen ist aber wie beim versuchten Totschlag die in schwerem Grad verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____, wobei die Verschuldensminderung hier leicht höher als mittelgradig ausfällt, zumal an dieser Stelle nicht schon ein Teil der Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Subsumtion unter einen privilegierten Tatbestand als bereits miteinbezogen gelten kann (wie es im Zusammenhang mit Art. 113 StGB der Fall ist).

- 65 - 3.4.3 Unter Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB nicht unwesentlich zu erhö- hen. 3.5 Tatschwere der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz Im Verhältnis zum Tötungsversuch und der Gefährdung des Lebens fällt die vom Beschuldigten A._____ begangene mehrfache Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz nur noch leicht ins Gewicht. Zwar handelt es sich beim Revolver gemäss Gutachten um eine Präzisionswaffe mit relativ grossem Verletzungspotential, schlussendlich hat sich der Beschuldigte A._____ jedoch "nur" einen Revolver ohne Bewilligung angeschafft, wobei er bewusst und damit direktvorsätzlich ge- gen das Waffengesetz verstiess. Auch beim Kauf des Elektro-Schlagrings schaff- te sich der Beschuldigte A._____ eine nicht ungefährliche Waffe ohne Bewilligung an, wobei er auch hier direktvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstiess. Be- züglich der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist davon auszugehen, dass der Erwerb des Revolvers respektive des Elektro- Schlagrings ohne entsprechende Absicht geschah, damit einen Menschen zu tö- ten oder zu verletzen. Es ist dem Beschuldigten A._____ zuzubilligen, dass beim Kauf der Selbstschutz und somit die eigene Sicherheit im Vordergrund stand. Be- züglich dieser Gesetzesverstösse ist allerdings von voller Schuldfähigkeit des Be- schuldigten A._____ auszugehen. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz folglich in leichtem Umfang zu erhöhen. 3.6 Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe nach der Tatkomponente liegt bei 4 Jahren Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponente 4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf seine Angaben

- 66 - anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 162 S. 117; Urk. 188 S. 1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Biografie des Beschuldigten A._____ wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 4.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,

E. 2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Ab- teilung, vom 1. September 2011 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, d und e, Art. 8 und Art. 27 WG schuldig gesprochen. Die Vorinstanz nahm sodann davon Vormerk, dass die Anklage- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2010 die Anklage gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Vorwürfe der

- 6 - Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Ziffer II. der Anklageschrift vom

E. 2.1 Die Voraussetzungen betreffend vorsätzliche und eventualvorsätzliche Tat- begehung sowie den strafrechtlichen Versuch sind im erstinstanzlichen Urteil aus- führlich und korrekt dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 162 S. 93-94 und S. 96; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Die Vorinstanz ist mit der nachstehenden Begründung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte A._____ mit Bezug auf ein Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____ zumindest eventualvorsätzlich handelte: Der Beschuldigte A._____ habe, nachdem er den Mitbeschuldigten E._____ auf der F._____strasse eingeholt gehabt habe, aus einer Distanz von zehn bis fünfzehn Metern unvermittelt einen Schuss in die Richtung des Mitbeschuldigten

- 40 - E._____ abgegeben. Bezüglich der Umstände der Schussabgabe und der subjektiven Sachverhaltskomponenten verwies die Vorinstanz auf ihre diesbezüg- lichen Ausführungen zur Sachverhaltserstellung. Offensichtlich sei dem Beschul- digten A._____ bewusst gewesen, dass unter den erwähnten Umständen ein ungezielt abgegebener Schuss mit der verwendeten Waffe und Munition zu einem Treffer des Mitbeschuldigten E._____ habe führen können. Wer nämlich in einem dynamischen Geschehen einen Schuss in Richtung des Kontrahenten abfeuere, müsse in aller Regel mit einem Treffer und dadurch bewirkten schweren Verletzungen rechnen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zum Tod des Verletzten führen könnten. Der Beschuldigte A._____ habe keinerlei Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung die- ses Erfolges getroffen und in keiner Weise eine Gewähr gehabt, E._____ nicht zu treffen. Insgesamt habe sich die Möglichkeit des Todes von E._____ aufgrund der gegebenen Umstände beim Beschuldigten A._____ dermassen klar und unmiss- verständlich aufgedrängt, dass aus dem Umstand, dass der Beschuldigte A._____ trotzdem schoss, nur geschlossen werden könne, er habe zumindest den Tod des Mitbeschuldigten E._____ in Kauf genommen. Dass der Beschuldig- te A._____ gar konkret auf sein Opfer gezielt habe und es somit mit vollem Wis- sen und Willen habe treffen wollen, läge zwar aufgrund der beobachteten Waf- fenhaltung bei der Schussabgabe ohne weiteres im Bereich des Möglichen, kön- ne ihm aber nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Beschuldigte A._____ habe daher bei seinem Schuss zumindest in Kauf genommen, dass er seinen Kontrahenten tödlich treffe. Der Vorsatz des Beschuldigten A._____ sei daher bezüglich des Mitbeschuldigten E._____ über einen (reinen) Gefährdungs- vorsatz, wie dies Art. 129 StGB fordert, hinausgegangen, weshalb der Beschul- digte A._____ mit Bezug auf ein Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____ zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt habe (Urk. 162 S. 95 f.).

E. 2.3 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist – wie bereits im Rahmen der Erstellung des Sachverhalts erwähnt – davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen gezielten Schuss auf E._____ abgegeben hat. Als ehemals sehr guter Pis- tolenschütze wusste der Beschuldigte dabei um die Gefahr, E._____ durch diesen Schuss mit dem Revolver aus kurzer Distanz zu treffen und dadurch tödliche Ver-

- 41 - letzungen herbeizuführen. Dieses Wissen ist selbst vor dem Hintergrund der dem Beschuldigten diagnostizierten peritraumatischen Dissoziation anzunehmen, ist doch bei einer unter den gegebenen Umständen verwirklichten Schussabgabe von einem im Unterbewusstsein vorhandenen Begleitwissen hinsichtlich des mög- lichen tödlichen Verlaufs der Intervention auszugehen. Angesichts der Bedroh- lichkeit der Situation ist anzunehmen, dass der Beschuldigte E._____ bzw. der von diesem ausgehenden Gefahr durch die gezielte Schussabgabe Einhalt gebie- ten wollte. Dabei musste sich der Beschuldigte auch damit abfinden, dass sich ei- ne tödliche Verletzung E._____s hätte verwirklichen können. Dass der Beschul- digte den Tod E._____s im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte und dass es ihm nicht nur darum ging, E._____ zu stoppen, kann jedoch nicht erstellt werden. Folglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Tötungsdelikts zum Nachteil von E._____ zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat.

E. 2.4 Mit Recht ist die Vorinstanz von versuchter Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgegangen, nachdem der Beschuldigte A._____ alle subjektiven Tat- bestandsmerkmale eines Tötungsdelikts erfüllt hat, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, konkret des Mitbeschuldig- ten E._____, aber ausgeblieben ist (Urk. 162 S. 96 und 104; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.5 Weiter hat sich die Vorinstanz intensiv mit der Frage befasst, ob der Grund- tatbestand von Art. 111 StGB oder der privilegierte Tatbestand des Totschlags im Sinne von 113 StGB – wie von der Verteidigung in erster Instanz als Eventual- antrag eingebracht (Urk. 146 S. 2 f. und S. 30 ff.) zur Anwendung gelangt.

E. 2.5.1 Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Totschlages und der dazu be- stehenden reichhaltigen Gerichtspraxis kann ohne Ergänzung auf die ausführliche Übersicht der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 162 S. 97-100).

E. 2.5.2 Gemäss eigener Darstellung stand der Beschuldigte A._____ nach erlitte- nem Halsdurchschuss unter Schock und geriet in Panik (insbesondere Urk. 5/1). Sein Verteidiger fasste dies in die Worte, der Beschuldigte habe in psychischer Verwirrtheit, Benommenheit, Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit und des Denkvermögens, unter Schock und in lodernder Panik gehandelt. Sein Handeln

- 42 - sei irrational gewesen, es habe ein Blackout bestanden (Urk. 30 S. 2 f.; Urk. 19/27; Urk. 19/30; Urk. 192 S. 8 ff.).

E. 2.5.3 Im Hinblick auf die Beurteilung des geistigen Zustandes und der Schuld- fähigkeit des Beschuldigten A._____ holte die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2011 ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 77). Auf Wunsch und Vorschlag des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X._____, wurde Prof. Dr. med. D._____, … Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des …spitals …, zum psychiatrischen Gutachter bestellt (Urk. 49). Bei dieser psychiatrischen Ex- pertise ging es um die Auswirkungen des erlittenen Halsdurchschusses auf die psychologische und neurologische Verfassung von A._____ und vor diesem Hin- tergrund um die Beurteilung seines anschliessenden Verhaltens bezüglich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, mithin seiner Schuldfähigkeit bei der eigenen Schussabgabe aufgrund des gerade zuvor Erlebten (Urk. 78 S. 2 f.). Das Gutach- ten datiert vom 30. Mai 2011 (Urk. 100), das Ergänzungsgutachten vom 4. August 2011 (Urk. 133). Darüber hinaus fand mit Prof. Dr. D._____ anlässlich der Haupt- verhandlung vor Vorinstanz vom 30. August 2011 eine sachverständige Zeugen- befragung statt (Urk. 144). Die Erläuterungen und Schlussfolgerungen des Exper- ten sind im Folgenden näher auszuführen.

E. 2.5.4 Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse muss – so der Gutachter in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Erwägungen zum Sachverhalt – davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen den beiden Kontrahenten im Vorfeld der Schiesserei vom 8. Juni 2009 sehr angespannt war. Als nun der Mitbeschuldigte E._____ trotz Lokalverbots die Bar des Beschuldigten A._____ betrat, war dieser vom ersten Moment an alar- miert. Spätestens als sich der Mitbeschuldigte E._____ von der Bartheke weg und, mit einem Revolver in der Hand, auf den Beschuldigten A._____ zubewegte, muss diesem klar geworden sein, dass er sich in einer akut gefährlichen und po- tentiell lebensbedrohlichen Situation befand. So wurde der Beschuldigte A._____ zu Boden geschlagen und es kam im nachfolgenden Handgemenge zu zwei Schussabgaben. Den Schuss, welcher den Beschuldigten A._____ am Hals traf, hat er zunächst nicht realisiert und er empfand initial auch keine Schmerzen am

- 43 - Hals; hingegen nahm der Beschuldigte A._____ ein eigenartiges Schwächegefühl in der ganzen linken Körperhälfte wahr. Von diesem Moment an verlor der Be- schuldigte A._____ auch den ansonsten kohärenten Faden seines Gedächtnis- ses. Seine Erinnerung an die Geschehnisse von diesem Moment an bis zur Ein- lieferung ins Universitätsspital Zürich wurde bruchstückhaft und sein Zeiterleben veränderte sich so, dass er die Abläufe beschleunigt, wie im Zeitraffer wahrnahm. Der Beschuldigte A._____ erinnerte sich an ein Gemisch heftiger Emotionen, wel- che von Todesangst bis zu grosser Wut reichten. Er erinnerte sich auch an das Einsetzen des Schmerzes im Bereich der Schusswunde und daran, dass er nun seinerseits einen Revolver behändigte und seinem Widersacher auf die Strasse hinaus nacheilte. An die eigentliche Schussabgabe konnte er sich nicht genau er- innern, wohl aber daran, dass er anschliessend auf einem kleinen Umweg wieder zurück in seine Bar ging (Urk. 100 S. 13). Die Art und Weise – so die nachvollziehbare Erkenntnis des Gutachters – wie der Beschuldigte A._____ diese dramatischen Minuten erlebte, ist typisch für das Erleben eines Menschen, welcher plötzlich und unerwartet einem lebensbedrohli- chen traumatischen Ereignis ausgesetzt ist. Aus einer neurobiologischen Perspektive betrachtet, wird im zentralen Nervensystem unmittelbar im Anschluss an ein akutes Trauma eine Kaskade von adaptiven Stressreaktionen ausgelöst, welche allesamt dazu dienen, den Organismus in einen Zustand zu versetzen, welcher es ihm erlaubt, seine Überlebenschancen zu optimieren. Innerhalb von Sekundenbruchteilen – so der Gutachter – werden unbewusst ablaufende Abwehrreflexe aktiviert. Innerhalb von wenigen Sekunden kommt es zur Aktivierung des Sympathicus und zur Ausschüttung von Adrenalin. Bis zur Aktivierung der Hypothalamus-Hypophysen-Nebennierenrinden-Achse und der daraus resultierenden Ausschüttung des Stresshormons Cortisol vergehen einige Minuten. Vereinfacht gesagt – so fährt der Gutachter fort – befand sich der Beschuldigte A._____ spätestens nachdem sich die beiden Schüsse aus der Waf- fe gelöst hatten, unter dem Einfluss einer massiven traumatischen Stresseinwir- kung (Urk. 100 S. 13). Der Beschuldigte A._____ befand sich in einem Gefühls- sturm, welcher einerseits von grosser Angst, vielleicht sogar Todesangst, ander- seits aber auch von grosser Wut gegenüber seinem Angreifer geprägt war. Aus

- 44 - fachlicher, psychotraumatologischer Sicht lassen sich gemäss dem Gutachter die beobachteten Phänomene am Besten mit dem Begriff der sogenannten peritraumatischen Dissoziation fassen: Während und unmittelbar nach der traumatischen Einwirkung verlor der Beschuldigte A._____ die normale Kohärenz des Erlebens seiner eigenen Identität sowie seiner Umwelt. Das fehlende Schmerzerleben (sogenannte dissoziative Analgesie), das eigenartige Schwächegefühl in der linken Körperhälfte, das veränderte Zeiterleben sowie die fragmentierte Erinnerung (sogenannte psychogene Amnesie) sind dissoziative Symptome, welche während und unmittelbar nach einem traumatischen Erlebnis auftreten können. Laut dem Experten sind in einem solchen psychischen Ausnahmezustand gezielte Handlungen durchaus weiterhin möglich, die Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit sind jedoch deutlich herabgesetzt (Urk. 100 S. 14; vgl. zur Verminderung der Schuldfähigkeit die nachstehende Erwägung IV.). Weiter legt der Gutachter dar, dass sich im Einzelfall schwer voraussagen lässt, welche Stressantwort ein Individuum angesichts einer lebensbedrohlichen traumatischen Stressbelastung auf der Handlungsebene wählt. Die Wichtigsten in der Literatur der Stressforschung beschriebenen Modalitäten sind die "Fight"-, "Flight"- und "Freeze"-Reaktionen. Danach kann das Individuum ohne zu überle- gen, je nach dem individuellen Ablauf seiner physiologischen und neurohumora- len Stressantwort, unmittelbar zum Kampf und damit zum Gegenangriff überge- hen; es kann jedoch auch, ebenso unüberlegt, die Flucht ergreifen. Als dritte Mög- lichkeit kann es zur "Freeze"-Reaktion kommen, welche im Tierreich als soge- nannter Totstellreflex bekannt ist. Nüchtern betrachtet stuft der Experte die Stres- santwort des Beschuldigten zwar als falsch und unvernünftig ein, da er die Ge- fährlichkeit seiner Schussverletzung nicht abschätzen konnte und es zur Optimie- rung der eigenen Überlebenschancen klüger gewesen wäre, in der Bar zu bleiben und die Sanität zu rufen. Aus psychotraumatologischer Sicht ist für den Gutachter die Reaktion des Beschuldigten jedoch durchaus nachvollziehbar. Sie kann als archaische, weitgehend neurobiologisch gesteuerte und damit der bewussten, vernunftgemässen Steuerung zu einem erheblichen Teil entzogene "Fight"- Reaktion interpretiert und verstanden werden (Urk. 100 S. 14; Urk. 144 S. 23).

- 45 - Zusammengefasst lag beim Beschuldigten A._____ laut der minutiös aufgezeig- ten und überzeugenden Auffassung des Experten Prof. Dr. D._____ unmittelbar nach erlittenem Halsdurchschuss sowie einige Minuten später bei der eigenen Schussabgabe ein psychischer Ausnahmezustand vor mit ausgeprägten Symptomen einer peritraumatischen Dissoziation, welchen Prof. Dr. D._____ vor Vorinstanz als klassischen Fall einer peritraumatischen Dissoziation bezeich- nete (Urk. 100 S. 17; Urk. 144 S. 14). Dabei wertete der Experte die eigene Schussabgabe des Beschuldigten sowie dessen aktenkundiges Nachtatverhalten als typische archaische Stressreaktion im Sinne einer "Fight"-Reaktion. Streng genommen handelt es sich laut der Expertenansicht bei der peritraumatischen Dissoziation zwar um ein gravierendes psychopathologisches Symptom bzw. Phänomen, jedoch nicht um eine eigentliche psychische Störung, weshalb sie nicht als Diagnose in den gängigen psychiatrischen Klassifikationssystemen erscheint. So ist (in Fachkreisen) bekannt, dass bei Traumaüberlebenden mit einer ausgeprägten peritraumatischen Dissoziation das Risiko, in der Folge eine psychische Störung, beispielsweise im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, zu entwickeln, markant höher ist. Zum Zeitpunkt der traumatischen Einwirkung wird laut dem Gutachter jedoch streng genommen noch nicht von einer psychischen Störung gesprochen, nicht zuletzt deshalb, weil eine heftige Stressreaktion – wie hier – nicht nur als pathologisches Phänomen, sondern auch als adäquate physiologische Reaktion auf einen lebensbedrohlichen Stressor aufgefasst werden kann (Urk. 100 S. 17 f.; vgl. auch Urk. 133; Urk. 144, insbes. S. 19).

E. 2.5.5 Art. 113 StGB kommt zur Anwendung, falls der Täter in Verwirklichung ei- ner (versuchten) Tötungshandlung in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Als heftige Gemütsbewegung gilt dabei ein starker emotionaler/psychologischer Zustand (BSK StGB II - Schwarzenegger, N 6 zu Art. 113). Dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Schussabgabe auf E._____ aufgrund des vorangehenden bewaffneten Angriffs durch diesen und des daraus resultierenden Halsdurchschusses in einem solch starken emotional bzw. psychologisch gepräg- ten Zustand befand, steht ausser Frage (vgl. Urk. 100 S. 14; Urk. 162 S. 102). Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung darf ein solcher Zustand

- 46 - jedoch nicht pathologisch begründet sein, damit er unter den Begriff der ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB subsumiert werden kann (BSK StGB II - Schwarzenegger, N 6 zu Art. 113, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.292/2003 vom 25.9.2003). Die Vorinstanz hielt in Würdigung dieses Umstandes fest, dass beim Beschuldigten eine ausgeprägte psychopathologische Störung vorgelegen habe, welche zum Ausnahmezustand und zur dissoziativen Reaktion geführt habe, sodass der Zustand des Beschuldig- ten pathologisch begründet worden sei, weshalb nicht von einer Affekttat im Sinne der von Rechtsprechung und Lehre zu Art. 113 StGB entwickelten Grundsätze ausgegangen werden dürfe (vgl. Urk. 162 S. 103 ff.). Dieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist zu widersprechen. Zwar trifft es zu, dass Prof. Dr. D._____ die peritraumatische Dissoziation als ein gravierendes psychopathologisches Symptom bzw. Phänomen umschrieben hat, jedoch ist auch festzuhalten, dass er gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass für den Zeitpunkt der traumatischen Einwirkung noch nicht von einer psychischen Störung gesprochen werden könne, da die heftige Stressreaktion des Beschuldigten nicht nur als pathologisches Phänomen, sondern auch als adäquate physiologi- sche Reaktion auf einen lebensbedrohlichen Stressor verstanden werden könne (Urk. 100 S. 17 f.). Ist jedoch von der physiologischen Adäquanz der Reaktion des Beschuldigten auszugehen, muss gleichzeitig statuiert werden, dass es sich bei dieser biochemisch/neurologisch verursachten Reaktion um eine normal- psychologische Einengung des Bewusstseins nicht krankhafter Art im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 113 StGB handelt, welche unter den Begriff der heftigen Gemütsbewegung zu subsumieren ist (Urteil des Bundesge- richts 6S.292/2003 vom 25. September 2003). Prof. Dr. D._____ hielt anlässlich seiner Befragung als sachverständiger Zeuge vor der Vorinstanz fest, dass viele Menschen unmittelbar während einer traumatischen Einwirkung in den Zustand der Dissoziation gerieten (Urk. 144 S. 6) und dass es sich dabei nicht um eine Er- krankung, sondern um eine Ansammlung von Symptomen handle (Urk. 144 S. 15). Die Krankheit, welche sich aus einer akuten Belastungsreaktion entwickeln könne, zeige sich erst darin, dass Stresssymptome nach der Bedrohung nicht ab- klingen würden (Urk. 144 S. 17). Vor diesem Hintergrund kann nicht statuiert wer-

- 47 - den, dass die heftige Gemütsbewegung des Beschuldigten pathologisch begrün- det gewesen sei, sondern es ist – mit der Verteidigung (Urk. 192 S. 15) – davon auszugehen, dass das von Prof. Dr. D._____ umschriebene, aufgrund des An- griffs von E._____ und der dadurch verursachten Verletzung beim Beschuldigten aktivierte neurologische Programm jedem menschlichen Wesen immanent ist und damit nicht im eigentlichen Sinne als krankhaft bzw. pathologisch erachtet werden kann. Die heftige Gemütsbewegung, in welcher sich der Beschuldigte befand, ist im Übrigen auch als kausal für die durch ihn erfolgte Schussabgabe auf E._____ zu erachten, liegt in dieser doch die Verwirklichung der im Gutachten umschriebenen neurobiologisch begründeten "Fight"-Reaktion (Urk. 100 S. 14). Stellt Prof. Dr. D._____ sich auf den Standpunkt, dass die Reaktion des Beschuldigten als physiologisch adäquat gewertet werden kann, ist darüber hinaus auch die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung anzunehmen. Die Entstehung des Affekts des Beschuldigten aufgrund der Verletzung durch E._____ ist als menschlich begreiflich bzw. verständlich im Sinne der herrschen- den Lehre zu werten, ist es doch völlig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, nachdem E._____ sein Lokal in Missachtung des Hausverbots betreten, ihn an- gegriffen und ihm im Gerangel den Hals durchschossen hat, in einen starken Ge- fühlsstrudel aus Zorn und Schrecken geriet, worauf sich bei ihm eine peritrauma- tische Dissoziation einstellte. Eine solche entspricht gemäss Prof. Dr. D._____ denn auch der biochemisch/neurologisch typischen Reaktion, welche bei einer Vielzahl von Menschen unter den gleichen Umständen auftreten würde. Es ist deshalb auch anzunehmen, dass der durchschnittliche Mensch unter den selben Voraussetzungen ebenfalls leicht in einen solchen Affekt geraten würde (vgl. zum Ganzen BSK StGB II - Schwarzenegger, N 8 ff. zu Art. 113). Schliesslich beruht der Affekt auch nicht überwiegend auf der Schuld des Beschuldigten (BSK StGB II - Schwarzenegger, N 10 zu Art. 113), war doch stets E._____ die Triebfeder der zwischen ihm und dem Beschuldigten bestehenden Auseinandersetzungen. Die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung ist folglich zu bejahen.

- 48 -

E. 2.6 Der Experte Prof. Dr. D._____ hat sich schon im Gutachten (Urk. 100) und im Ergänzungsgutachten (Urk. 133) sehr detailliert, klar und nachvollziehbar mit den ihm vom Gericht, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Fragen auseinandergesetzt und differenzierte sowie einleuchtende Erklärungen abgegeben. Als sachverständiger Zeuge äusserte er sich nochmals mündlich unter sorgfältiger und einlässlicher Beantwortung zusätzlicher Fragen von Gericht und Parteien sowie anhand anschaulicher Beispiele aus seiner fachlichen Sicht zur psychischen Befindlichkeit des Beschuldigten rund um den Tatzeitpunkt (Urk. 144). Diese sehr sorgfältigen Erläuterungen überzeugen auf der ganzen Linie und lassen keine wesentlichen Fragen oder erhebliche Zweifel offen. Es besteht daher kein Grund für eine weitere Befragung des Experten im Berufungs- verfahren, welche vom Verteidiger des Beschuldigten wiederholt beantragt wurde (Urk. 163 S. 3; Urk. 167 S. 3; Urk. 192 S. 1).

E. 2.7 Die Vorinstanz verwehrte dem Beschuldigten A._____ die Berufung auf Notwehr im Sinne von Art. 115 StGB mit der Begründung, er habe nach beende- tem Angriff durch den Mitbeschuldigten E._____ und nach dessen Flucht aus dem Lokal "F._____" – mithin als jede Gefahrenlage für ihn vorbei gewesen sei – die- sen kompromisslos mit einem sichtbaren und geladenen Revolver in der Hand verfolgt und so eine neue Situation heraufbeschworen. Es habe seitens des Be- schuldigten A._____ ungerechtfertigte Eigenmacht ohne rechtfertigendes Motiv vorgelegen und die Schussabgabe sei überdies unverhältnismässig gewesen, zumal neben dem Mitbeschuldigten E._____ noch weitere Personen gefährdet gewesen seien (Urk. 162 S. 105 f.). Diese Ausführungen treffen zu und sind ohne Ergänzung zu übernehmen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.8 Damit hat sich der Beschuldigte A._____ des versuchten Totschlags im Sin- ne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 49 -

3. Gefährdung des Lebens zum Nachteil des Zeugen L._____ Aufgrund seiner konkreten Position im Kreuzfeuer der Kontrahenten (vgl. vorne Erwägung III. 5.3.7) befand sich der Zeuge L._____ offensichtlich in unmittelbarer Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB. Trotz nur bruchstückhafter Erinnerung im Anschluss an den erlittenen Halsdurchschuss nahm der Beschuldigte wahr, dass er mit dem Revolver in der Hand seinem Widersacher auf die Strasse hinaus nacheilte und dass er einen Schuss abgab. Er musste trotz Ausnahmezustand auch wahrgenommen haben, dass der Mitbeschuldigte E._____ im Moment der Schussabgabe bei der Motorhaube eines Fahrzeuges stand. Zumindest in dieser Hinsicht muss dem Beschuldigten A._____ bei seiner Schussabgabe auch direkt bewusst gewesen sein, dass sich zumindest eine Person im Fahrzeug befand und er mit seinem Schuss in deren Richtung deren Leben direktvorsätzlich gefährdete, mag er auch darauf vertraut haben, dass sich die Gefahr nicht verwirkliche. Damit erfüllte der Beschuldigte A._____ in Bezug auf den Zeugen L._____ auch den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

4. Zusammenfassung In teilweiser Abänderung des Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte A._____ des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen

E. 2.9 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2012 hielt der Beschuldigte betreffend den Erwerb seiner Tatwaffe wiederum fest, dass es in H._____, in der Nähe seines Wohnortes, eine Situation mit einer Frau bei einer Tankstelle gegeben habe. Hierauf habe er entschieden, dass er eine Waffe kaufe. Auf Vorhalt, dass er in der Untersuchung noch gesagt habe, dass der Grund für den Waffenkauf die Probleme mit E._____ gewesen sei, hielt er fest, dass dies auch zutreffe. Er habe die Waffe jeweils aus dem Keller geholt, wenn er im "F._____" gearbeitet habe und nicht aus dem Auto (Urk. 188 S. 6). Bezüglich sei- nes bisherigen Umgangs mit Schusswaffen hielt der Beschuldigte neu fest, dass er im Militär in einer Spezialeinheit gedient habe und ein sehr guter Pistolenschüt- ze gewesen sei. Weshalb er nach seiner Verletzung zum Revolver gegriffen und E._____ verfolgt habe, wisse er aber auch nicht. Er sei schwer verletzt gewesen (Urk. 188 S. 7). Er denke, dass E._____ auf der F._____strasse als erster das Feuer eröffnet habe, wisse dies aber nicht mehr genau. Er habe aber weder ge- sehen wie, wohin oder womit E._____ geschossen habe bzw. wo dieser bei der Schussabgabe gestanden habe. Er erinnere sich auch nicht mehr daran, wie und wohin er selbst geschossen habe. Er habe früher gesagt, dass er in die Luft ge- schossen habe. Dies sei seine Interpretation gewesen. Vielleicht sei es auch ganz anders gewesen. Er glaube jedoch nicht, dass er auf E._____ gezielt habe, aber er wisse auch das nicht mehr genau. Er habe unter Schock gestanden. Er wisse auch nicht mehr weshalb er überhaupt geschossen habe. Vielleicht sei es aus Wut gewesen (Urk. 188 S. 8). Es könne schon sein, dass die Aussagen des Zeu-

- 18 - gen J._____ stimmen, nach welchen er fast wie im Schiessstand auf E._____ ge- zielt habe, J._____ sei aber der einzige von 30 Leuten gewesen, der dies ausge- sagt habe und er wisse nicht, wie J._____ das hätte sehen können (Urk. 188 S. 9 f.).

3. Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ 3.1 Bezüglich der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten E._____ ist primär mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er seine Aus- sagen immer als Beschuldigter im Parallelverfahren SB120130 machte, auch wenn er im vorliegenden Verfahren als Geschädigter zu betrachten ist. Daher ist zu berücksichtigen, dass er als direkt Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen, weshalb seine Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind. Hinzuweisen ist anderseits aber auch auf die Desinteresse- erklärung des Mitbeschuldigten E._____ vom 9. August 2010 (SB120130 Urk. 31) zugunsten des Beschuldigten A._____. Diese legitime Erklärung seitens des Mitbeschuldigten E._____, welche zwar erst nach Anklageerhebung beim Obergericht des Kantons Zürich, Anklagekammer, eingereicht wurde, wird wohl bereits in einem früheren Untersuchungsstadium das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten E._____ beeinflusst haben. Ebenso hat auch der Beschuldigte A._____ sein Desinteresse an der Bestrafung von E._____ erklärt (Urk. 30 S. 4). Daraus kann geschlossen werden, dass keiner der Beschuldigten geneigt war, den anderen übermässig zu belasten. Diese möglichst den anderen schonende Haltung hat sich bei verschiedenen Aussagen in der Untersuchung und vor den Gerichtsinstanzen gezeigt. Gemäss ihren Bekundungen bestehen keine negati- ven Gefühle (mehr) zwischen den beiden (vgl. Urk. 143 S. 13). Massgebend sind indessen auch hier die konkreten sachbezüglichen Aussagen. 3.2 Zum Verhalten des Beschuldigten A._____ draussen auf der F._____- strasse hat der Mitbeschuldigte E._____ folgendermassen ausgesagt: 3.2.1 Zunächst nahm er bei der Polizei am 9. Juni 2009 den Standpunkt ein, A._____ sei ihm nachgerannt und habe auf der Strasse auf ihn geschossen bzw.

- 19 - hinter ihm nachgeschossen. Er habe die Pistole gesehen und die Schüsse

– einen oder zwei – gehört. Wie A._____ geschossen habe, habe er nicht gese- hen. Er sei hundert oder zweihundert Meter gerannt und habe sich dann hinter ei- nem Betonpfosten versteckt. A._____ habe ganz bestimmt in seine Richtung ge- schossen. Er wisse es nicht. Ob er das Mündungsfeuer an A._____s Waffe gese- hen habe, wusste E._____ ebenfalls nicht (Urk. 6/1 S. 8 und 13 f.). 3.2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag wiederholte der Mitbe- schuldigte diese Darstellung im Wesentlichen, wobei er von einer Schussabgabe des Beschuldigten A._____ auf ihn sprach (Urk. 6/2 S. 5). 3.2.3 In der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2009 (Urk. 6/3) blieb er dabei, den durch A._____ abgefeuerten Schuss nicht gesehen, sondern einfach gehört zu haben, da er ja gerannt sei. Er wisse deshalb nicht, ob dieser in seine Richtung oder aber einfach in die Luft geschossen habe (Urk. 6/13 S. 13 f.). 3.2.4 Am 16. Juli 2009 liess der Mitbeschuldigte E._____ dann durch seinen amt- lichen Verteidiger nachfolgende Stellungnahme zu Protokoll geben (Urk. 6/4 S. 3): "Draussen auf der Strasse habe E._____ unter dem Eindruck gehandelt, dass A._____ gezielt auf ihn schiesse und er deshalb in Lebensgefahr sei. Andererseits habe er verstanden, dass A._____ über den Vorgang im Lokal furchtbar empört sein musste. E._____ ha- be dann nicht gegen den Himmel geschossen, aber er habe von A._____ etwas weg gezielt, um ihn nicht zu treffen. Er wollte den Ein- druck erwecken, dass er bereit sei voll zurückzuschiessen. […]" Auf entsprechende Frage bestätigte der Mitbeschuldigte E._____ ausdrücklich, dass er mit dem von seinem amtlichen Verteidiger soeben Vorgetragenen ein- verstanden sei, und fügte an, er habe bei der Unterführung nicht als Erster ge- schossen, habe aber auch nicht gesehen, wie der Beschuldigte A._____ geschos- sen habe. Er sei am Rennen gewesen. Er habe den Schuss jedoch gehört und auch gesehen, wie der Beschuldigte A._____ auf ihn gezielt habe. Auf den Wider- spruch hingewiesen, er habe eben gesagt, er habe es nicht gesehen, weil er am Rennen gewesen sei, erklärte der Mitbeschuldigte E._____, er habe gesehen,

- 20 - dass der Beschuldigte A._____ ihm hinterher renne und dass er seine Waffe in seine Richtung gehalten habe. Er habe versucht, irgendwo in Deckung zu gehen (Urk. 6/4 S. 3 f.). 3.2.5 In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2009 (Urk. 6/9) blieb der Mitbeschuldigte E._____ dabei, nicht gesehen zu haben, dass A._____ auf ihn schoss, sondern es nur gehört zu haben (Urk. 6/9 S. 6). Bis zur Schlussein- vernahme vom 28. Mai 2010 hatte der Mitbeschuldigte E._____ behauptet, der Beschuldigte A._____ habe den ersten Schuss abgegeben. In der Schlussein- vernahme hat er den Vorhalt, er selbst habe auf der Strasse zuerst geschossen, weder explizit anerkannt noch verneint (Urk. 6/11 S. 6). 3.2.6 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. August 2011 (Urk. 143) wurde der Mitbeschuldigte E._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ noch einmal ausführlich zur Sache befragt. Dabei hielt E._____ grund- sätzlich und im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Hinsicht- lich des Verhaltens des Beschuldigten A._____ auf der Strasse führte er erneut aus, nicht gesehen zu haben, wie dieser geschossen habe. Er wisse nur, dass der Beschuldigte A._____ zuerst geschossen habe. Er könne nicht sagen, wie der Beschuldigte A._____ die Waffe gehalten habe. Für ihn sei auch gar nicht so wichtig, wer zuerst geschossen habe. Wichtig sei nur, dass beide noch am Leben seien. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt E._____ betreffend die Schussabgabe des Beschuldigten A._____ sodann erneut fest, dass er, als er auf der F._____strasse gewesen sei, den Beschuldigten plötzlich mit einer Waffe hinter sich habe rennen sehen. Als er mit dem Rücken zu diesem gelaufen sei, habe der Beschuldigte als erster das Feuer eröffnet. Er habe jedoch nicht gesehen wie und wohin der Beschuldigte geschossen bzw. wo dieser bei der Abgabe des Schus- ses gestanden habe (Urk. 187 S. 12 ff.).

4. Zeugenaussagen betreffend die Geschehnisse auf der F._____strasse Hinsichtlich der Zeugen, die alle zufällig anwesend waren, weder den Beschuldig- ten A._____ noch den Mitbeschuldigten E._____ kennen und somit als neutrale

- 21 - sowie unbeteiligte Personen anzusehen sind, hat die Vorinstanz richtigerweise keinerlei Einschränkung der Glaubwürdigkeit konstatiert (Urk. 162 S. 61, 64, 67, 71, 72; Art. 82 Abs. 4 StPO). Deren Schilderungen finden sich ausführlich im an- gefochtenen Urteil (Urk. 162 S. 61-74) und sind hier – soweit für die Beurteilung des Tatverhaltens des Beschuldigten A._____ relevant – nochmals zu beleuch- ten. 4.1 Zeuge L._____ 4.1.1 Anlässlich der Einvernahme am 8. Juni 2009 bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 7/8) beschrieb L._____, wie der Mitbeschuldigte E._____ links an seinem Auto schnell vorbei gerannt sei, wie wenn er gejagt werde. E._____ sei dann unmittelbar vor der Kühlerhaube seines Autos stehen geblieben, habe die Schusswaffe hochgehalten und dann "in allgemeiner Richtung des Trottoirs" gezielt, also diagonal über seine Kühlerhaube. E._____ habe einmal geschossen und sich danach geduckt. Gleichzeitig habe er (L._____) rechts von seinem Fahr- zeug einen zweiten Mann – den Beschuldigten A._____ – bemerkt, der angerannt gekommen sei und sich geduckt habe. Er sei sich nicht sicher, aber er habe das Gefühl gehabt, dass hinter ihm auch geschossen worden sei. Er habe sich auch von hinten bedroht gefühlt, Angst gehabt und sei weggefahren. 4.1.2 Als Zeuge deponierte L._____ in Einzelheiten seine Beobachtung zur Schussabgabe des Mitbeschuldigten E._____, der direkt vor seiner Kühlerhaube stand (Urk. 7/9 S. 3). Ebenfalls bestätigte der Zeuge die Anwesenheit eines zweiten Mannes. Dieser sei auf dem Trottoir auf der Autoseite gerannt. Es habe so ausgesehen, als ob jener sich nach unten gekauert habe, während er gerannt sei. Es habe so ausgesehen, als ob er sich verstecken wolle. Es sei für ihn klar gewesen, das diese beiden kommuniziert hätten. Er habe Schüsse gehört, könne sich aber nicht erinnern wieviele und ob er einen Schuss nach der Schussabgabe durch E._____ gehört habe (Urk. 7/9 S. 4).

- 22 - 4.2 Zeuge J._____ 4.2.1 J._____ erschien am 9. Juni 2009, 07.30 Uhr, freiwillig bei der Quartierwa- che … der Stadtpolizei Zürich, um eine Aussage zu deponieren, von Beobachtun- gen, die er am Abend zuvor als Automobilist auf dem Nachhauseweg bei der Schiesserei auf der F._____strasse gemacht hatte (Urk. 7/10). Anlässlich der Ein- vernahme schilderte er, wie er am Tatabend bei stockendem Kolonnenverkehr auf der F._____strasse zuerst den Mitbeschuldigten E._____ (aus der Bar) heraus- rennen gesehen habe und darauf durch das rechte Seitenfenster einen zweiten Mann, den Beschuldigten A._____. Dessen linke Gesichtshälfte sei blutüber- strömt gewesen. Dieser sei am Auto vorbei gerannt und er (J._____) habe gese- hen, wie der zweite Mann (A._____) ebenfalls eine Waffe, einen silberfarbenen grossen Revolver, getragen habe. Der Beschuldigte A._____ sei stadtauswärts gerannt. Nach der Unterführung habe es ein Lichtsignal, dort habe er (J._____) den Mitbeschuldigten E._____ quer über die Strasse rennen sehen. Er (J._____) habe zurück zum Beschuldigten A._____ geschaut und ihn auf der Strasse vor den Tramschienen etwa in der Mitte der Unterführung stehen sehen. Er habe ge- sehen, wie der Beschuldigte A._____ mit seiner Waffe in die Richtung des Mitbeschuldigten E._____ gezielt und geschossen habe. Er (J._____) habe das Mündungsfeuer und das Fallenlassen der Waffe durch den Beschuldig- ten A._____ gesehen. Anschliessend habe dieser sich gebückt und sich dabei nach hinten links nach der auf dem Boden liegenden Waffe gedreht, diese mit der linken Hand aufgenommen und sie wieder in die rechte Hand zurück gewechselt. Er (J._____) wisse nicht genau, meine aber, dass der Mitbeschuldigte E._____ vor der Schussabgabe durch den Beschuldigten A._____ bereits geschossen ha- be. Er sei sich aber nicht sicher, weil sich seine Aufmerksamkeit auf den Beschul- digten A._____ gerichtet habe. Als dieser auf den Mitbeschuldigten E._____ ge- schossen habe, sei er (J._____) mit seinem Fahrzeug gestanden, da E._____ den Verkehr "sozusagen vier Wagen" vor ihm blockiert habe. Er könne nicht sa- gen, ob der Beschuldigte A._____ von einem Schuss getroffen worden sei (Urk. 7/10 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe die Arme ausgestreckt gehalten und ge- zielt. Die Waffe sei ihm dann aus der Hand gefallen, jedoch nicht unmittelbar nach dem Schuss (Urk. 7/10 S. 4).

- 23 - 4.2.2 Am 16. Juli 2009 erfolgte die Befragung von J._____ als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft, anlässlich welcher er zunächst die bei der Polizei gemachten Aussagen als richtig bestätigte und anschliessend den Tatablauf nochmals ein- lässlich wie folgt schilderte (Urk. 7/11): Auf der Höhe des Lokals "F._____" habe er verkehrsbedingt anhalten müssen und den Mitbeschuldigten E._____ aus dem Lokal "F._____" stürmen sehen. Dieser habe sich dann stadtauswärts in Richtung Unterführung begeben. Er (J._____) sei (im Auto) etwas langsamer als der Mitbe- schuldigte E._____ gewesen, dieser habe sich daher etwas von ihm entfernen können. Er habe E._____ beobachten können. Dann sei der Beschuldigte A._____, auf der linken Halsseite blutüberströmt, mit einer silbernen Waffe, bei seinem rechten Fenster in sein Sichtfeld gekommen. A._____ sei ebenfalls in Richtung Unterführung gegangen. Der Mitbeschuldigte E._____ sei nach der Un- terführung auf die Strasse getreten und habe den Verkehr blockiert. Der Beschul- digte A._____ sei im Bereich der Unterführung stehen geblieben. Er (J._____) sei kurz vor der Unterführung gewesen. Der Beschuldigte A._____ sei rechts vor ihm ca. zehn Meter entfernt auf dem Trottoir gewesen. Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte A._____ auf dem Trottoir stehen geblieben sei, es könne aber sein, dass der Mitbeschuldigte E._____ einen Schuss abgegeben habe. Er habe nur den Oberkörper von E._____ gesehen. Er habe gut gesehen, wie der Be- schuldigte A._____ auf E._____ geschossen habe, auch das Mündungsfeuer habe er gesehen. Der Beschuldigte A._____ habe mit seiner Waffe auf E._____ und nicht gegen den Boden oder gegen den Himmel gezielt. Er habe die Waffe mit waagerecht ausgestrecktem Arm gehalten und auf E._____ geschossen. Er habe ca. zwei bis drei Sekunden gezielt. Fast so wie auf dem Schiessstand, wo man genau ziele, sei es ihm (J._____) vorgekom- men. Er habe grosse Angst gehabt, dass er von einem Querschläger getroffen werde, denn er habe in der Kolonne nicht viel machen können. Die beiden Män- ner seien bei den Schussabgaben ca. 20 Meter voneinander entfernt gestanden. Auch fügte der Zeuge wiederum detailliert an, wie dem Beschuldigte A._____ die Waffe auf den Boden gefallen sei, nicht unmittelbar nach der Schussabgabe, quasi von einem Rückstoss oder so, sondern einige Sekunden danach, und wie er sie wieder aufnahm (Urk. 7/11 S. 3 f.).

- 24 - Beide Männer seien danach nach rechts in die gleiche Richtung weggegangen. Er sei dann weitergefahren und habe keinen der Männer wiedergesehen. Auf ent- sprechende Frage bestätigte der Zeuge J._____, er glaube, dass der Mitbeschul- digte E._____ zuerst geschossen habe. Er habe auch "etwas gehört". Er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, dass E._____ geschossen habe, bevor der Be- schuldigte A._____ in der von ihm beschriebenen Weise geschossen habe (Urk. 7/11 S. 4). Auf Ergänzungsfrage des damaligen Verteidigers des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt Dr. Z._____, führte der Zeuge abschliessend auf die Fra- ge, ob er im Moment, als der Beschuldigte A._____ geschossen habe, E._____ gesehen habe, aus, er habe vor allem auf den Beschuldigten A._____ ge- schaut. Dies, weil er näher gewesen sei und aktiv etwas gemacht, nament- lich gezielt habe. Er habe E._____ schon gesehen und gesehen, dass der Be- schuldigte auf diesen zielte. Er habe dann aber wieder seine Aufmerksamkeit auf den Beschuldigten A._____, gerichtet (Urk. 7/11 S. 5). 4.3 Zeuge B._____ 4.3.1 B._____ wurde noch am Tatabend am 8. Juni 2009 von der Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt (Urk. 7/12). Er gab an, er sei vom Hotel M._____ her die F._____strasse, auf der rechten Seite, stadteinwärts gegangen, als er auf der Höhe der Unterführung einen Knall wahrgenommen habe. Er habe zuerst gedacht, dass dieser von einem Motorrad stamme, und sei dann weiter in Richtung ... Tankstelle gegangen. Dann habe er einen zweiten Knall gehört, wel- chen er als Schuss wahrgenommen habe. Er habe auf der anderen Strassenseite einen schwarz gekleideten Mann (E._____) wahrgenommen, welcher in Richtung Unterführung gerannt sei. Dahinter sei diesem ein zweiter Mann mit einem weis- sen Oberteil (A._____) und mit gezogener, respektive hochgehaltener Waffe ge- folgt. B._____ konnte hauptsächlich zum Mitbeschuldigten E._____ viele Beobachtun- gen machen und Einzelheiten beschreiben. So hatte er u.a. mitbekommen, wie der Mitbeschuldigte E._____ auf der Strasse vor einem Auto gestanden und über das Auto hinweg auf den Beschuldigten A._____ geschossen habe. E._____ ha- be er mit Sicherheit schiessen gesehen, wobei B._____ allerdings von mehreren

- 25 - Schussabgaben E._____s sprach. B._____ konnte indessen nicht sagen, ob auch der Beschuldigte A._____ geschossen und wer den letzten Schuss abgegeben habe, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Deckung befunden habe (Urk. 7/12 S. 3). Als er einige Sekunden später wieder hervorschaute, konnte er aber sehen, wie der Beschuldigte A._____ seine Waffe aufhob. Dabei sei ihm auch dessen Verlet- zung am Hals aufgefallen. Der Beschuldigte A._____ habe sich (danach) umge- dreht und sei wieder zurückgegangen (Urk. 7/12 S. 2 f.). 4.3.2 In der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2009 (Urk. 7/13) bestätigte B._____ vorab die gegenüber der Polizei am 8. Juni 2009 gemachten Aussagen als richtig (Urk. 7/13 S. 2). Weiter führte er aus, er sei am Tatabend zu Fuss auf der F._____strasse unterwegs gewesen, und zwar in Rich- tung Innenstadt. Als er die Unterführung erreicht habe, habe er einen Knall ge- hört. Zu diesem Zeitpunkt sei dort ein Motorrad durchgefahren und er habe zuerst gedacht, dass es sich beim Knall um eine Fehlzündung des Motors gehandelt ha- be. Er sei weitergegangen und habe einen zweiten Knall gehört. Er habe dann auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite geschaut und habe E._____ weglaufen se- hen, A._____ mit gezogener Waffe hinterher. Beide Männer seien gerannt. Den Abstand zwischen den Männern schätzte der Zeuge auf ca. 15 Meter. Wieder umriss der Zeuge eine gezielte Schussabgabe von E._____ direkt auf den Körper von A._____. Dabei sei auch der Querschläger erfolgt, der knapp an sei- ner (B._____s) Brust vorbeigegangen sei. Dies habe er nicht nur gehört, sondern auch gespürt. Der Querschläger sei an ihm vorbei "gewubbert". Weiter präzisierte er seine Aussagen vor der Polizei. Zudem erneuerte der Zeuge seine Aussage, dass er den Beschuldigten A._____ nicht habe schiessen sehen und er nicht wis- se wer – der Mitbeschuldigte E._____ oder der Beschuldigte A._____ – den letz- ten Schuss abgegeben habe, dass er aber gesehen habe, wie der Beschuldigte A._____ seine Waffe vom Boden wieder aufgehoben habe. Als dieser sich aufge- richtet habe, habe er (B._____) entdeckt, dass der Beschuldigte A._____ am Hals verletzt sei. Es sei korrekt, dass es beim vorletzten Schuss zum Querschläger ge- kommen sei. Dieser Schuss sei sicher vom Mitbeschuldigten E._____ abgegeben

- 26 - worden, weil der Querschläger ansonsten nicht an ihm (B._____) hätte vorbeiflie- gen können. 4.4 Zeuge I._____ 4.4.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/18) schil- derte I._____, er, sein Sohn N._____ und dessen Mutter (Zeugin O._____) seien zu Fuss auf dem rechten Trottoir der F._____strasse in Richtung H._____platz gelaufen. Die Autos auf der F._____strasse hätten sich gestaut und er habe be- merkt, dass auf der Spur unter der Bahnunterführung ein schwarzes Auto gestan- den habe und "da irgendein Cabaret" gewesen sei. Damit meine er, dass ein Mann vor der Motorhaube gestanden und ein zweiter Mann diesen verfolgt habe. Der Mann vor der Motorhaube habe ein schwarzes Oberteil getragen (unbestritten der Mitbeschuldigte E._____), der Verfolger ein weisses (unbestritten der Be- schuldigte A._____). Auf einmal habe es geknallt und ihnen seien Betonstücke oder Verputz der Bahnunterführung entgegengeflogen. Da habe er bemerkt, dass geschossen werde. Aufgrund seiner Position gehe er davon aus, dass die glaub- lich zwei Schüsse vom Mitbeschuldigten E._____ abgefeuert worden seien. Er meine, es seien zwei Schüsse in ihre Richtung gewesen, es könne aber auch nur einer gewesen sein. Er habe davon Verputz oder Beton ins Gesicht bekommen, sei aber nicht verletzt worden (Urk. 7/18 S. 1 f.). Der Beschuldigte A._____ habe dann zurückgeschossen. Er (I._____) sei dann durch eine wild gestikulierende Drittperson etwas abgelenkt gewesen und habe seinen Blick zwischen den beiden Kontrahenten und dem Dritten hin und her schweifen lassen. Auf jeden Fall habe er gesehen, dass der Beschuldigte A._____, nachdem der Mitbeschuldigte E._____ auf ihn geschossen habe, eben- falls seine Waffe in Richtung von E._____ abgefeuert habe. Gefühlt seien es zwei Schüsse gewesen, er könne es aber nicht genau sagen. Was er aber mit Bestimmtheit sagen könne, sei, dass beide geschossen hätten. Nach E._____s Schussabgabe sei die Waffe A._____s – die silberfarbene – zu Boden gefallen. Wichtig zu erwähnen schien dem Zeugen zudem, dass er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, wer zuerst auf den andern geschossen habe. Es

- 27 - könne auch gleichzeitig, abwechselnd oder was auch immer gewesen sein. Er glaube, es sei der Mitbeschuldigte E._____ gewesen, aber das könne er wirklich nicht mit Bestimmtheit sagen (Urk. 7/18 S. 2). E._____ sei danach in Richtung H._____platz verschwunden, der Beschuldigte A._____ sei ihm, nachdem er die Waffe vom Boden aufgehoben habe, gefolgt. Er selber habe dem Notruf 117 gemeldet, dass geschossen werde. Dann sei A._____ aus Richtung F._____strasse die …strasse heraufgekommen und – an ihnen vorbei – in eine Seitengasse gerannt. Da habe er bemerkt, dass der Beschuldigte A._____ an der linken Seite des Halses blute. Er glaube, dass er zu jenem Zeitpunkt immer noch mit dem Notruf verbunden gewesen sei (Urk. 7/18 S. 2 f.). 4.4.2 In der Zeugeneinvernahme vom 18. August 2009 (Urk. 7/19) gab I._____ an, bei der Polizei richtig ausgesagt zu haben. Er bestätigte, dass die beiden Kontrahenten aufeinander geschossen hätten und ihm (I._____) Dreck ins Ge- sicht geflogen sei. Das Ganze sei für ihn irgendwie surreal gewesen, wie in einem Filmset (Urk. 7/19 S. 2). Der Beschuldigte A._____ sei E._____ hinterher gerannt. Die beiden seien recht nahe beieinander gestanden, als gemäss seiner Erinne- rung E._____ über die Autohaube des schwarzen Autos in dessen bzw. ihre Rich- tung geschossen habe. Der Beschuldigte A._____ sei in jenem Moment ca. 15 Meter vor ihnen gestanden. Der Mitbeschuldigte E._____ habe vor dem schwarzen Auto gestanden, die Waffe mit ausgestrecktem Arm waagerecht gehalten und über die Kühlerhaube in Rich- tung des Beschuldigten A._____ geschossen. Er habe gezielt auf den Beschuldig- ten A._____ geschossen. Allenfalls habe der Mitbeschuldigte E._____ sogar zweimal geschossen, da sei er (I._____) sich aber nicht sicher. Jedenfalls habe er (I._____) Dreck bzw. Staubspritzer ins Gesicht bekommen. Dann habe der vor ihnen stehende Beschuldigte A._____ zurückgeschos- sen. Er glaube, dieser habe die Waffe ebenfalls waagrecht gegen den Mitbe- schuldigten E._____ gehalten und zurückgeschossen. A._____ sei stillge- standen, als er in Richtung E._____ geschossen habe, dies wahrscheinlich ein- mal, er sei sich aber nicht so sicher. A._____ habe nicht lange gezielt, aber "schon klar" auf E._____ geschossen. Die Schussabgaben beider Männer ge-

- 28 - geneinander seien kurz aufeinander folgend gewesen, vielleicht mit zwei Sekun- den Abstand. A._____ habe dann seinen Revolver noch zu Boden geworfen und wiederaufgehoben (Urk. 7/19 S. 3). Er sei an ihnen vorbei gerannt und er (I._____) habe bemerkt, dass A._____ blute (Urk. 7/19 S. 4).

5. Beweiswürdigung 5.1 Vorgeschichte Frühjahr 2009 / Anfang Mai 2009 (Anklageziffern I. und II.) Zunächst ist mit der Vorinstanz auf die dem Tatgeschehen vom 8. Juni 2009 vorangegangene mehrstufige Vorgeschichte hinzuweisen. Der Grund der Auseinandersetzung lag offenbar in einer im Spielermilieu wohl als ehrverletzend empfundenen Geldleihe des Beschuldigten A._____ an den Mitbeschuldigten E._____ über eine Drittperson (K._____) im Anschluss an einen Pokerabend im Frühjahr 2009. Der Streit spitzte sich zu, nachdem der Mitbe- schuldigte E._____ mehrmals unerwünscht und zumindest ab Anfang Mai 2009 gegen ein Hausverbot verstossend im Lokal "F._____" des Beschuldigten A._____ erschienen war und – auf die Modalitäten des fraglichen Geldverleihs zurückkommend, die er als ehrverletzend empfand – Probleme verursacht hatte (verbale Ausfälligkeiten und Beleidigungen des Mitbeschuldigten E._____ gegen- über dem Beschuldigten A._____, Anklageziffer I.). Zwei Details betreffend den Ablauf des Vorfalls von Anfang Mai 2009 (Anklage- ziffer II.) lassen sich aufgrund der Akten nicht definitiv klären und der Anklage- sachverhalt kann insoweit nicht erstellt werden. Zum einen ist nicht erwiesen, dass der Mitbeschuldigte E._____ den Beschuldigten A._____ schubste und zu- dem muss offen bleiben, ob E._____ zuerst den Hocker in die Hände genommen hat oder der Beschuldigte A._____ den Revolver. Abgesehen von diesen eher als nebensächlich zu betrachtenden Aspekten ist der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer II. rechtsgenügend erstellt und es steht fest, dass das Verhältnis der Kontra- henten vor dem Tatgeschehen (Anklageziffer III.) emotional belastet und ange- spannt war. Insbesondere der Mitbeschuldigte E._____ war nach dem erhebli-

- 29 - chen Geldverlust am Pokerabend, wo er den Beschuldigten A._____ und die an- deren Spieler bewirtet hatte, durch die für ihn ehrverletzenden Darlehensmodalitä- ten, das Lokalverbot im "F._____" und auch den Schlag des Beschuldigten A._____ mit dessen Revolver vor seinen Kollegen mehrmals gedemütigt worden. Der Mitbeschuldigte E._____ war sehr verärgert über die Art und Weise, wie er vom Beschuldigten A._____ behandelt worden war. Es ist im Einklang mit der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte E._____ sich deshalb in mehrfacher Hinsicht als Verlierer sah, was als Hintergrund des Tatgeschehens vom 8. Juni 2009 zu sehen ist, als er sich in einem Gefühlsgemisch aus Verärge- rung und Kränkung konfrontationsbereit ins Lokal "F._____" begab. Von dieser Ausgangslage her betrachtet, war der Mitbeschuldigte E._____ wiederholt als Störenfried aufgetreten, der sich gekränkt fühlte. Objektiv gesehen bestand dazu indessen aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten A._____ kein nachvollzieh- barer Anlass. Wohl hatte der Beschuldigte A._____ beim Schlag mit der Waffe an den Kopf des Mitbeschuldigten E._____ überreagiert. Aber auch hierzu hatte E._____ durch seine Auftritte im Lokal "F._____" letztlich die Ursache gesetzt (Urk. 162 S. 78-81; Art. 82 Abs. 2 StPO). 5.2 Geschehnisse im Lokal "F._____" am 8. Juni 2009 (Anklageziffer III.1) 5.2.1 Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend erwähnt, beinhalten die Geschehnisse im Lokal "F._____" am 8. Juni 2009 für sich selbst keinen strafba- ren Vorwurf an die Adresse des Beschuldigten A._____. Um die nachfolgende, dem Beschuldigten A._____ strafrechtlich vorgeworfene Situation auf der F._____-strasse besser nachvollziehen zu können und insbesondere im Hinblick auf die Strafzumessung ein möglichst klares Bild vom Beschuldigten A._____ und dessen tatzeitaktuellem Befinden zu gewinnen, ist auch die Auseinandersetzung der Kontrahenten im Lokal "F._____" zu beleuchten und der Sachverhalt zu er- stellen. 5.2.2 Das hat die Vorinstanz einlässlich und mit überzeugender Begründung getan, so dass vorab vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 162 S. 82 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 30 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschuldigten A._____ an sämtli- chen Ereignissen im Innern des Lokals "F._____" unmittelbar keine Schuld trifft. Es war der Mitbeschuldigte E._____, der in einer ersten Tatphase einmal mit sei- ner Tatwaffe, dem schwarzen Revolver Marke "Rossi", Mod. 272, Kal. .38 SPL, Nr. …, Double Action, auf den Beschuldigten A._____ einschlug. Der Mitbeschul- digte E._____ hatte unvermittelt so gehandelt, ohne in irgendeiner Form bedroht, bedrängt oder tätlich angegangen worden zu sein, und nachdem er unerwartet im Lokal "F._____" aufgetaucht war. Die einzige Gefahr im Innern des Lokals "F._____" – so schon die Vorinstanz – ging vom Mitbeschuldigten E._____ aus, der demonstrativ und unnötigerweise trotz Hausverbots mit einer Schusswaffe im Lokal "F._____" erschien und so die Geschehnisse im Lokal und hernach auf der F._____strasse ins Rollen brachte. Das auf E._____s Schlag mit dem Revolver in Körperkontakt folgende Gerangel zwischen dem Mitbeschuldigten E._____ und dem Beschuldigten A._____ im Lokal "F._____" führte sodann zur zweimaligen Schussabgabe durch den Mitbeschuldigten E._____, wobei rechtsgenügend er- stellt ist, dass er diese zwei Schüsse absichtlich abfeuerte. Die zweite Schussab- gabe bewirkte den oberflächlichen Halsdurchschuss beim Beschuldigten A._____ und verursachte die durch das medizinische Gutachten belegten Verletzungen (Urk. 8/4; Urk. 8/11). Auf deren Auswirkungen auf die unmittelbare psychische Verfassung des Beschuldigten A._____ ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung respektive der Strafzumessung näher einzugehen. Im Übrigen hat der Mitbeschuldigte E._____ den Schuldspruch betreffend ver- suchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Beschuldigten A._____, begangen durch die beiden Schussabgaben im Lokal "F._____", anerkannt (Urk. 189; Ge- schäfts-Nr. SB120130, Urk. 97 S. 2; vgl. auch schon Urk. 79 S. 1). 5.3 Dem Beschuldigten A._____ vorgeworfene Tathandlung auf der F._____- strasse am 8. Juni 2009 (Anklageziffer III.2) 5.3.1 Nachdem mit der zweiten Schussabgabe durch den Mitbeschuldigten E._____ das Gerangel im Lokal "F._____" geendet hatte, verliess zuerst E._____ das Lokal durch den Haupteingang. Aufgrund der eigenen Schilderungen des Beschuldigten A._____ (vgl. Erwägungen II. 2.2, 2.6 und 2.8 hiervor sowie Urk.

- 31 - 146 S. 11), welche hier in die Anklageschrift geflossen sind (Urk. 26 S. 4), steht fest, dass sich der Beschuldigte – nachdem er zwischenzeitlich im Lokal zu Bo- den gegangen war – wieder erhob, seine blutende Halsverletzung bemerkte und sie in einem Spiegel im Korridor des Lokals begutachtete, dann zur Bar ging und seinen dort in einem Schrank aufbewahrten, fünf-schüssigen und vollständig ge- ladenen silbernen Revolver Marke "Ruger", Mod. SP101, Kal. .357 Magnum, Nr. …, hervorholte, mit der Waffe in der Hand auf die F._____strasse hinaustrat, sich umschaute und E._____ auf dem Trottoir nach rechts Richtung der nahegelege- nen Bahnunterführung davon rennen sah. Da der Beschuldigte A._____ wegen der Schiesserei und seiner daraus resultierenden Verletzung "sauer und wütend" (Urk. 5/1 S. 5) auf E._____ war – der Verteidiger sprach von einem wahren Tsunami an Emotionen (Urk. 146 S. 11) – begann er, dem Mitbeschuldigten E._____ auf der F._____strasse hinterher zu rennen. 5.3.2 Anerkannt und durch glaubhafte Zeugenaussagen gestützt ist sodann, dass der Mitbeschuldigte E._____ mit dem Revolver in der Hand entlang der F._____strasse in Richtung Bahnunterführung rannte und der Beschuldigte A._____ nur kurze Zeit später mit seinem silbrigen Revolver aus dem Lokal "F._____" trat, den Mitbeschuldigten E._____ erspähte und diesen verfolgte. Auf- grund der verschiedenen glaubhaften Zeugenaussagen und der Zugaben der bei- den Kontrahenten ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte A._____ weniger weit rannte als der Mitbeschuldigte E._____ und sich in einem Abstand von ca. zehn bis fünfzehn Metern diagonal von E._____ entfernt – der auf der Strasse vor der Motorhaube des PWs von L._____ stand –, auf oder im Bereich des rechten Trot- toirs der F._____strasse, im Bereich der Unterführung befunden haben muss, als es zur (gegenseitigen) Schussabgabe gekommen ist. 5.3.3 Bezüglich dieses Schusswechsels ist umstritten geblieben, welcher der beiden Kontrahenten zuerst einen Schuss abgefeuert hat. Laut der Anklage war es der Mitbeschuldigte E._____ (vgl. Urk. 26 S. 4). Es ergibt sich jedoch, dass dies nicht mit hinreichender Gewissheit bzw. rechtsgenügend feststellbar ist. Jeder schob zunächst dem andern diese Handlung zu, was aber im Verlaufe des Verfahrens ebenfalls von beiden relativiert wurde (Urk. 143 S. 30 ff.). Die

- 32 - Vorinstanz ging der Anklage folgend und angesichts des überwiegenden Tenors aus den Zeugenaussagen davon aus, dass es der Mitbeschuldigte E._____ gewesen sei (Urk. 162 S. 85-87). Das ist aufgrund der Akten zunächst durchaus nachvollziehbar und auch naheliegender: E._____ befand sich gemäss seiner Darstellung in Todesangst auf der Flucht vor dem Beschuldigten A._____ und wähnte sich damals in der Situation, schiessen zu müssen oder erschossen zu werden (quasi nach dem Motto: entweder jetzt selber handeln oder dann sterben; vgl. Urk. 6/8 S. 1). Er agierte mithin aus einer in jenem Moment als lebensbedroh- lich empfundenen Situation heraus. Fakt ist anderseits, dass die Beobachtungen und akustischen Wahrnehmungen der Zeugen je nach ihrem Standort variieren, dies sowohl hinsichtlich der Anzahl Schüsse als auch zur Reihenfolge, was auch verständlich ist (zu den diesbezüglich schwankenden Zeugenaussagen auch Erwägung II.4 hiervor). Als plausible Erklärung dafür hat die Vorinstanz richtiger- weise in Betracht gezogen, dass die Schüsse im Bereich der Unterführung abge- feuert worden sind und die Zeugen ebenfalls die jeweiligen Widerhalle als individuelle Schüsse wahrgenommen haben (dürften). Ebenso hielt die Vorinstanz es für möglich, dass die Zeugen die zwei Schüsse im Lokal "F._____", welche sie nicht gesehen haben, irrtümlich den nachfolgenden Handlungen auf der F._____- strasse zugeordnet haben könnten. Tatsache ist ferner, dass gemäss dem ballis- tischen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf der Strasse aus jedem Revolver ein einzelner Schuss abgegeben wurde und dass aus diesen zwei Schüssen kein Treffer resultierte. Die strittige Frage der Reihenfolge ist indessen für die Beweiswürdigung nicht von zentraler Bedeutung und kann letztlich offen bleiben. Der Anklagesachverhalt zum Tatgeschehen auf der F._____strasse und insbesondere auch zum Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist – wie noch zu zeigen ist – auch ohne diesen Teilaspekt rechtsgenügend erstellt und die ungeklärte Abfolge beim Schusswechsel vermag in der Gesamtbetrachtung das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen. In diesem Punkt ist der Anklagesach- verhalt daher als nicht erstellt anzusehen (vgl. Urk. 26 S. 4). 5.3.4 Die Anklagebehörde geht (auch) beim Beschuldigten A._____ von einer gezielten Schussabgabe aus. Sie wirft ihm vor, er habe an seiner Position im Be- reich F._____strasse/Einmündung …strasse mit waagerecht nach vorne gerichte-

- 33 - tem rechten Arm seine Waffe gehoben, genau und mehrere Sekunden lang auf den Mitbeschuldigten E._____ gezielt, dann mit E._____ im Visier den Abzug sei- ner Waffe betätigt und so einen gezielten, aber trefferlosen Schuss auf E._____ abgegeben (Urk. 26 S. 4). Wie bereits vorne in Erwägung II. 2. dargelegt, behauptete der Beschuldigte A._____ zu Beginn der Untersuchung konstant, in die Luft und keinesfalls direkt auf den Mitbeschuldigten E._____ geschossen zu haben (vgl. Urk. 5/1 S. 5; 5/3 S. 12). Trotz anderslautenden Zeugenaussagen erklärte er auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2009, er sei bisher davon ausge- gangen, er habe in die Luft geschossen. Jedoch sei der Zeuge ja dort gewesen. Er bleibe aber dabei, dass er nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ habe schiessen wollen. Er habe in seinem Zustand gar nicht zielen können (Urk. 5/6 S. 7). Auch anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte A._____ den diesbezüglichen Anklagesachverhalt nicht und erklärte, in "sei- nem Kopf sei gewesen", dass er irgendwie in die Luft geschossen habe. Er könne nicht sagen, ob die Möglichkeit bestanden habe, dass er den Mitbeschuldigten E._____ hätte treffen können (Urk. 143 S. 31 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung hielt der Beschuldigte nun fest, dass, wenn er früher erklärt habe, in die Luft geschossen zu haben, dies seine Interpretation gewesen sei. Vielleicht sei es auch ganz anders gewesen. Er glaube jedoch nicht, dass er auf E._____ gezielt habe, aber er wisse es nicht mehr genau (Urk. 188 S. 8). Es könne schon sein, dass die Aussagen des Zeugen J._____ stimmen, nach welchen er fast wie im Schiesstand auf E._____ gezielt habe, J._____ sei aber der einzige Zeuge gewe- sen, der dies gesagt habe (Urk. 188 S. 9 f.). 5.3.5 Wie schon die Vorinstanz deutlich und richtig aufgezeigt hat, weicht die Darstellung des Beschuldigten A._____ von den diesbezüglichen Aussagen der anwesenden und das Geschehen genau beobachtenden Zeugen – und nicht nur von derjenigen des Zeugen J._____ – ab und entlarvt sich als Schutzbehauptung. Gemäss den gleichbleibenden, präzisen und lebensnahen Aussagen des Zeugen J._____ hielt der Beschuldigte A._____ die Waffe bei seiner Schussabgabe waa- gerecht mit ausgestrecktem Arm und zielte in Richtung des Mitbeschuldigten

- 34 - E._____ (Urk. 7/10 S. 3 f.; Urk. 7/11 S. 3 f.). Der Beschuldigte A._____ hat laut dem Zeugen geradewegs auf den Mitbeschuldigten E._____ und nicht gegen den Boden oder gegen den Himmel gezielt, was die horizontale Haltung des Armes unterstreicht. Besonders anschaulich und nachvollziehbar ist der Vergleich des Zeugen mit dem Zielen während ca. zwei bis drei Sekunden, fast so wie auf dem Schiessstand, wo man genau ziele. Der Zeuge hat auch das Mündungsfeuer ge- sehen und den Schuss gehört. Zudem sah er auch, wie dem Beschuldigten A._____ die Waffe – nicht unmittelbar nach dem Schuss – aus der Hand fiel und wie er sie wieder aufhob. Während des Geschehens rund um den Schusswechsel fokussierte der Zeuge seine Aufmerksamkeit auf den Beschuldigten A._____, weil dieser sich näher bei ihm befand und aktiv handelte, namentlich zielte (Urk. 7/11 S. 5). Aufgrund des stockenden Kolonnenverkehrs konnte der Zeuge J._____ dem furchterregenden Ereignis auch gar nicht entrinnen und war entsprechend in der Lage, genaue Beobachtungen zu machen, zumal der Verkehr im Zeitpunkt der Schussabgabe von A._____ aufgrund der Blockade des auf der Fahrbahn stehenden Mitbeschuldigten E._____ einige Fahrzeuge vor dem PW des Zeugen völlig stillstand. Dass der Zeuge in seiner verzwickten Situation und in seiner grossen Angst vor einem Querschläger besonders aufmerksam hinsah, was sich da in seiner unmittelbaren Nähe an Lebensbedrohlichem abspielte, leuchtet völlig ein. Wie er überzeugend ausführte, verlor er aber auch den Mitbeschuldigten E._____ nicht aus den Augen, sondern sah jedenfalls dessen Oberkörper, wusste E._____ entsprechend zu lokalisieren und konnte sich folglich auch zuverlässig dazu äussern, ob der Beschuldigte A._____ in dessen Richtung schoss. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Mitbeschuldigte E._____ auch hinter der Motorhaube des PW von Zeuge L._____ duckte. Die hautnah erlebte Schiesserei auf offener Strasse im abendlichen Hauptverkehr hat den Zeugen J._____ offen- bar und verständlicherweise so beeindruckt, dass er gleich am frühen Morgen des folgenden Tages von sich aus zur Polizei ging, um das Erlebte zu berichten. Zu- sammen mit den unzähligen auch sonst aktenkundigen und durch weitere Zeu- genaussagen bestätigten Einzelheiten (zu Tatwaffen, Kleidung, Halsverletzung, Örtlichkeit etc.) und den prägnanten Beschreibungen des Tatgeschehens durch den Zeugen J._____, auch ausserhalb der Schussabgabe des Beschuldigten

- 35 - A._____, so etwa zur Art und Weise wie dieser die Waffe wieder vom Boden auf- hob, erscheint die Zeugenaussage insgesamt als sehr authentisch und auf der ganzen Linie glaubhaft. Das wird zusätzlich dadurch untermauert, dass der Zeuge J._____ wiederholt einräumte, etwas nicht (mehr) genau zu wissen, was wiede- rum gegen eine übermässige oder gar falsche Belastung des Beschuldigten A._____ durch den Zeugen spricht. Wenn die Verteidigung dem Zeugen J._____ Lückenschliessung unterstellen will und dessen Aussagen als nicht ausreichend zuverlässig einstuft, so kann dem somit nicht gefolgt werden. Dass die Aussagen des Zeugen bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 7/11) etwas detaillierter ausfielen als in der polizeilichen Befragung (Urk. 7/10), ist ebenfalls nicht aussergewöhnlich, sondern aufgrund der oft einlässlicheren Befragung im Zeugenstand vielmehr die Regel, zumal die Zeugeneinvernahme auch Verteidigerfragen umfasst. Schliess- lich ist zu vermerken, dass der Beschuldigte A._____ die Aussagen des Zeugen J._____ mit Ausnahme der von diesem beschriebenen Schussabgabe A._____s als richtig bezeichnete (Urk 5/4 S. 6 f.). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Zeu- ge in gerade diesem einen Punkt die Unwahrheit sagen sollte. Auf die Aussagen des Zeugen J._____ kann daher ohne Einschränkung abgestellt werden. Ebenfalls direkter Augenzeuge des Schusswechsels der beiden Kontrahenten aus naher Distanz war I._____, damals Fussgänger auf dem Trottoir in Begleitung seines 5-jährigen Sohnes und dessen Mutter. Der Zeuge I._____ verfügte über eine gute Sicht auf die beiden Akteure und das Tatgeschehen insgesamt (vgl. auch die Planskizze im Anhang zu Urk. 7/18). Er bestätigte in beiden Einvernah- men, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte A._____, der ca. 15 Meter vor ihnen stand, mit seiner Waffe einen Schuss in Richtung des Mitbeschuldigten E._____ abgefeuert hat. Gemäss dem Zeugen hielt der Beschuldigte A._____ die Waffe waagerecht, als er gegen den Mitbeschuldigten E._____ schoss, wobei er nicht lange, aber klar auf E._____ zielte (Urk. 7/18 S. 1 f.; Urk. 7/19 S.2 f.). Auch die Schilderungen I._____s fielen sachlich, detailliert, realitätsnah und überdies zurückhaltend aus. Der Zeuge bemühte sich, korrekte Angaben zu machen. Fehlende Kenntnis deklarierte er jeweils. Auch seine Ausführungen ausserhalb des Kerngeschehens passen zum übrigen Beweisergebnis (u.a. Kleidung der Protagonisten, Waffenfarbe, Stausituation auf der F._____strasse, Schussposition

- 36 - des Mitbeschuldigen E._____, Zu-Boden-Fallen der Waffe des Beschuldigten A._____, dessen blutende linke Halsseite, Fluchtrichtungen der Kontrahenten). Allfällige Abweichungen in den Aussagen zu den andern Zeugen sind im Wesent- lichen aufgrund unterschiedlicher Beobachtungpositionen erklärbar. Am Wahr- heitsgehalt der Aussagen von I._____ ist ebenso wenig zu zweifeln wie beim Zeugen J._____. Das Ereignis dürfte sich I._____ auch aufgrund der ins Gesicht abbekommenen Staubspritzer und damit der eigenen Bedrohungslage nachhaltig eingeprägt haben. I._____ empfand den Vorfall – verständlicherweise – denn auch irgendwie als surreal, "wie in einem Filmset" (Urk. 7/19 S. 2). Dass die frag- lichen Partikel nachweislich von der Schussabgabe des Mitbeschuldigten E._____ und nicht von jener des Beschuldigten A._____ stammten, wie sich im Verlaufe der Untersuchung herausstellte, ist unmassgeblich. Auf die Aussagen von I._____ kann ebenfalls vorbehaltlos abgestellt werden, wobei bezüglich Verteidigerein- wände ergänzend auf die Bemerkungen zu den Aussagen von Zeuge J._____ zu verweisen ist. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich bereits aus diesen sorgfältigen und glaubhaf- ten Zeugenaussagen, dass der Beschuldigte A._____ auf E._____ zielte und schoss, sah doch der Zeuge J._____, wie der Beschuldigte "fast wie im Schiess- stand" auf E._____ schoss, wobei auch der Zeuge I._____ erklärte, der Beschul- digte habe "klar auf E._____" geschossen. Auch wenn der Beschuldigte gemäss J._____ nicht sehr lange, jedoch immerhin zwei bis drei Sekunden zielte, spricht im Übrigen seine von den Zeugen umschriebene prägnante Körperhaltung bei der konkreten Schussabgabe für ein sorgfältiges und möglichst präzises Abfeuern seiner Waffe. Dem Beschuldigten, der gemäss eigener Aussage während des Mi- litärdienstes in einer Spezialeinheit u.a. an der Pistole ausgebildet wurde und der angab, zu jener Zeit ein sehr guter Schütze gewesen zu sein (Urk. 188 S. 7), war es dabei selbst in Anbetracht seines Ausnahmezustandes möglich, innert einiger Sekunden einen gezielten Schuss auf E._____ abzugeben. Völlig realitäts- und lebensfremd präsentiert sich demgegenüber die Darstellung des Beschuldigten selbst, nach welcher er bloss in die Luft geschossen haben will, da E._____ etwa 50 bis 60 Meter vor ihm am Rennen gewesen sei und es

- 37 - ihm klar gewesen sei, dass er diesen nicht mehr einholen könne (Urk. 5/1 S. 5). Einerseits ist aufgrund sämtlicher wesentlichen Zeugenaussagen und auch auf- grund der späteren Äusserungen von E._____ und des Beschuldigten klar erstellt, dass die Distanz zwischen den beiden Kontrahenten im Zeitpunkt der Schuss- abgaben lediglich zehn bis fünfzehn Meter betrug und somit um ein Vielfaches kleiner war als vom Beschuldigten zunächst eingestanden. Andererseits ist es be- reits aufgrund der gesamten übrigen Umstände als völlig unglaubhaft zu erachten, dass der Beschuldigte lediglich in die Luft geschossen haben soll, nachdem ihm ja kurz zuvor durch den Hals geschossen worden war, er wutentbrannt den Peini- ger verfolgte und dieser sich anschickte, im Abstand von wenigen Metern noch- mals auf ihn zu schiessen bzw. aus dieser Distanz eben gerade nochmals auf ihn geschossen hatte. Das gilt erst recht vor dem erwiesenen Hintergrund, dass der Beschuldigte schon seit längerer Zeit vom Mitbeschuldigten E._____ drangsaliert wurde, sich ernsthaft vor ihm fürchtete und Begegnungen bewusst zu verhindern suchte (Erteilen des Lokalverbots). Zwar ist es nicht Aufgabe des Beschuldigten A._____, eine allfällige Abweichung vom Durchschnittsverhalten nachzuweisen. Die Ausführungen der Zeugen wirken jedoch genau deswegen umso glaubhafter, als sie genau eine solch zu erwartende Durchschnittsreaktion beobachtet und ge- schildert haben. Aufgrund all dieser Umstände, insbesondere da alles darauf hin- deutet, dass der Schuss gezielt abgegeben wurde und da auch die Geschehnisse unmittelbar vor der Schussabgabe keinen anderen Schluss zulassen, ist auch die durch die Vorinstanz getroffene Erwägung, nach welcher der Beschuldigte ledig- lich "allgemein in die Richtung" von E._____ gezielt und geschossen haben soll, klar zu verwerfen. In der konkreten Situation, in welcher sich der Beschuldigte be- fand, wenige Meter von E._____ entfernt, welcher ihm kurz zuvor den Hals durch- schossen hat, spricht die Motivlage eindeutig für die Abgabe eines möglichst ge- zielten Schusses und keinesfalls dafür, dass der Beschuldigte lediglich relativ un- gezielt "in die allgemeine Richtung" von E._____ geschossen haben könnte. Dass A._____ E._____ trotz der gezielten Schussabgabe, trotz der geringen Dis- tanz zu diesem und trotz seiner Erfahrungen als Pistolenschütze nicht getroffen hat, mag einerseits darin begründet gewesen sein, dass er schon seit längerer Zeit nicht mehr mit einer Pistole geschossen hat (Urk. 5/1 S. 2), dass sich das

- 38 - Schiessen mit einem Revolver, wie es auch das ballistische Gutachten bestätigt (Urk. 12/6 S. 8 f.), nicht als einfaches Unterfangen erweist und vor allem auch darin, dass sich der Beschuldigte – wie noch weiter aufzuzeigen sein wird – in einer absoluten Ausnahmesituation befand. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist folglich insoweit als erstellt zu erachten, als mit dieser davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte einen gezielten Schuss auf E._____ abgegeben hat (Urk. 26 S. 4). 5.3.6 Durch den Schusswechsel auf der Strasse wurden auch unbeteiligte Dritte

– nämlich L._____, J._____, B._____, I._____, O._____ sowie deren 5-jähriger Sohn N._____ – in die Geschehnisse einbezogen, was die Staatsanwalt als mehr- fache Gefährdung des Lebens einklagte (Urk. 26 S. 4 letzter Abschnitt). Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass sich nur der Erstgenannte, L._____, im direkten Schussfeld des Beschuldigten A._____ befand und der eingeklagte Sachverhalt nur insoweit erstellt sei (Urk. 162 S. 84 und S. 90-92; Art. 82 As. 4 StPO). Entsprechend sprach sie den Beschuldigten A._____ lediglich in Bezug auf den Zeugen L._____ der (einfachen) Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig. Bezüglich der eingeklagten Gefährdung des Lebens zum Nachteil der darüber hinaus namentlich genannten Personen J._____, B._____, I._____, O._____ und Sohn N._____ erfolgte kein Schuldspruch (Urk. 162 S. 106- 108 und S. 125; Art. 82 As. 4 StPO). Da sich die Berufung der Staatsanwaltschaft nur auf die Sanktion bezieht, hat es damit sein Bewenden. Vom Beschuldigten A._____ angefochten und damit im Berufungsverfahren zu überprüfen ist indes- sen die Schuldigsprechung wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von L._____. Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt, d.h. das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr für L._____ durch die Schussabgabe des Beschuldigten A._____ zufolge möglicher Querschläger bzw. Fehltreffer aufgrund von L._____s Standort bejaht (Urk. 162 S. 84 und 92; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Automobilist L._____ befand sich in der Tat im Kreuzfeuer der beiden Schützen, führten doch die zwei Schussbahnen praktisch über die Motor-

- 39 - haube seines Fahrzeuges bzw. zumindest unmittelbar an der vorderen rechten Fahrzeugecke vorbei, während der Zeuge unausweichlich am Steuer des PW sass (vgl. auch Urk. 7/8, 7/9 und 7/18, je die Skizze im Anhang, analog mit umge- kehrter Schussrichtung). Ergänzend ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Schussabgabe des Beschuldigten A._____ zu verweisen. Der eingeklagte Sachverhalt bezüglich L._____ ist damit ebenfalls erstellt. III. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zunächst einen Überblick über die vorsätzlichen Tötungs- delikte (Art. 111-113 StGB) erstellt, dann den Vorsatz des Beschuldigten A._____ bei der Schussabgabe geprüft, ist hernach auf die Abgrenzung der Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und des Totschlags eingegangen und hat sich abschliessend zur Frage der Notwehr (Art. 15 StGB) sowie zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) geäussert (Urk. 162 S. 93-109).

2. Vorsätzlich versuchtes Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____

E. 7 Juli 2010 rechtskräftig nicht zugelassen hat. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, unter Anrechnung von 183 Tagen erstande- ner Haft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob die Vorinstanz im Umfang von 30 Monaten auf, bei einer Bewährungsfrist von 2 Jahren. Im restlichen Umfang (6 Monate abzüglich 183 Tage Haft) wurde der Vollzug der Strafe angeordnet. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweit- gutachtens wies das Bezirksgericht ab. Ferner traf die Vorinstanz diverse Rege- lungen betreffend die Sicherheitsleistung des Beschuldigten über Fr. 20'000.–, dessen Pass- und Schriftensperre, die Kontaktsperre gegenüber verschiedenen Personen sowie über das Schicksal der Tatwaffe und eines Elektroschock- Schlagringes. Weiter wurde auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ nicht eingetreten. Schliesslich auferlegte das Bezirks- gericht dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, die

– unter Nachforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 162 S. 125 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil vom 2. September 2011 meldete die Staatsanwaltschaft IV fristgerecht Berufung an (Urk. 149). 3.2 Mit Schreiben vom 12. September 2011 liess auch der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X._____, rechtzeitig Berufung ge- gen das Urteil anmelden (Urk. 150). 3.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten sowohl die Staatsanwalt- schaft IV als auch der amtliche Verteidiger je am 14. Februar 2012 in der Frist die Berufungserklärungen ein. Beide stellten gleichzeitig einen Beweisantrag: die Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweitgutachtens und die Verteidigung auf erneute Befragung des Gutachters Prof. Dr. D._____ als sachverständiger Zeuge (Urk. 163 und 167).

- 7 - 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wurden die Berufungserklä- rungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je der Gegenpartei und dem Privatkläger übermittelt (Urk. 170). Der Verteidiger beantragte mit Schreiben vom 26. März 2012, den Beweisantrag der Staats- anwaltschaft abzuweisen (Urk. 172). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger B._____ liess sich nicht vernehmen. 3.5 Am 28. März 2012 teilte der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten E._____ (Geschäfts-Nr. SB120130), Rechtsanwalt Dr. Y._____, mit, dass keiner- lei Einwendung gegen eine Gutheissung der Berufung der Verteidigung von A._____ erhoben werden und dass in dessen Verfahren weder bezüglich der Be- rufung der Staatsanwaltschaft noch der Berufung der Verteidigung eine An- schlussberufung erhoben werde (Urk. 174). 3.6 Die erwähnten Beweisanträge der Parteien wurden mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2012 abgewiesen (Urk. 176). 3.7 Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 stellte der Verteidiger den Antrag um Freiga- be des Reisepasses des Beschuldigten für den Zeitraum vom 13. Juli bis am

6. August 2012 für eine Reise in dessen Heimat Kosovo (Urk. 178). Die Staats- anwaltschaft erhob keine Einwände gegen eine befristete Herausgabe (Urk.180), worauf mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2012 die Pass- und Schriftensperre für die Zeit vom 12. Juli 2012 bis 9. August 2012 aufgehoben wurde (Urk. 181). 4.1 Die Verteidigung beantragt die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens, akzeptiert aber den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz bei Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.–. Für die erlittene Untersuchungshaft wird Genugtuung und Schadenersatz nach gerichtlichem Ermessen verlangt (Urk. 167; Urk. 192). Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Berufung auf die Bemessung der Strafe und stellt Antrag auf eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Urk. 163; Urk. 191).

- 8 - 4.2 Das vorinstanzliche Urteil ist daher in den folgenden Regelungen rechts- kräftig geworden (Art. 399 Abs. 2 Ziff. 2 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO):

- in Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3 bezüglich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz;

- in Dispositiv-Ziffer 2 (Vormerknahme betr. Nichtzulassung der Anklage gemäss Ziffer II. der Anklageschrift vom 7. Juli 2010);

- in Dispositiv-Ziffer 5 (Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweitgutachtens);

- in Dispositiv-Ziffer 6 (Freigabe der bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.–);

- in Dispositiv-Ziffer 7 (Aufhebung der angeordneten Pass- und Schriftensperre sowie Herausgabe der Ausweisschriften an den Beschuldigten);

- in Dispositiv-Ziffer 8 (Aufhebung der verhängten Kontaktsperre gegenüber diversen Personen);

- in Dispositiv-Ziffer 9 (Einziehung des beschlagnahmten Revolvers und Über- lassung an die Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung);

- in Dispositiv-Ziffer 10 (Einziehung des Elektroschock-Schlagringes und Überlas- sung an den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich zur Einbindung in die Waffensammlung);

- in Dispositiv-Ziffer 11 (Nichteintreten auf das Schadenersatz- und das Genug- tuungsbegehren des Privatklägers B._____);

- in Dispositiv-Ziffer 12 (Kostenfestsetzung). Die Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen.

- 9 -

5. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). II. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt

E. 8 Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 ver- hängte Kontaktsperre gegen diverse Personen gemäss derselben Verfügung wird mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben.

E. 9 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Ruger" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 10 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 und bei der Bezirksgerichts- kasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Elektroschock-Schlagring "Blast Knuckles" wird eingezogen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, den Elektroschock-Schlagring dem

- 73 - Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich zur Einbindung in die Waffensammlung zu überlassen.

E. 11 Auf das Schadenersatzbegehren wie auch auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten.

E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'582.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 1'820.– Barauslagen (Gutachten C._____) Fr. 9'360.– Barauslagen (Gutachten D._____) Fr. 38'912.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 13 (…)

E. 14 (Mitteilungen.)

E. 15 (Rechtsmittel.)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des versuchten Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 30 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, - 74 - abzüglich 183 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt zu drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - die Kasse des Bezirksgerichts Zürich - das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 75 - - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" - die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich - in die Akten des Verfahrens SB120130 - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 19. Dezember 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120131-O/U Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 19. Dezember 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

1. September 2011 (DG100537)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 162) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, d und e, Art. 8 und Art. 27 WG.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2010 die Anklage gegen den Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Ziffer II. der Anklageschrift vom 7. Juli 2010 rechtskräftig nicht zugelassen hat.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 183 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweitgutachtens wird abgewiesen.

6. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 angeordnete und bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 20'000.– wird mit Rechtskraft des Urteils freigegeben.

7. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 angeordnete Pass- und Schriftensperre wird mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die

- 3 - bei der Gerichtskasse lagernden Ausweisschriften werden dem Beschuldigten zurückzuge- ben.

8. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 verhängte Kontaktsperre gegen diverse Personen gemäss derselben Verfügung wird mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben.

9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Ruger" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 und bei der Bezirksgerichts- kasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Elektroschock-Schlagring "Blast Knuckles" wird eingezogen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, den Elektroschock-Schlagring dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich zur Einbindung in die Waffensammlung zu überlassen.

11. Auf das Schadenersatzbegehren wie auch auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'582.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 1'820.– Barauslagen (Gutachten C._____) Fr. 9'360.– Barauslagen (Gutachten D._____) Fr. 38'912.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. (Mitteilungen.)

15. (Rechtsmittel.)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 192) Prozessualer Antrag: Es sei der Gutachter Prof. D._____ erneut vorzuladen und ihm Gelegenheit zu geben die wesentlichen Inhalte seines schriftlich abgegebenen Gutach- tens noch einmal zu erläutern resp. bezügliche Fragen der Verteidigung zu beantworten. Hauptanträge:

1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB resp. versuchtem Totschlag gemäss Art. 113 StGB jeweils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als auch der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freizusprechen.

2. Der Angeklagte sei der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz nach Art. 33 WG schuldig zu sprechen und für diese Widerhandlung mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von höchstens Fr. 500.– zu bestrafen. Allenfalls sei – unter welchem Titel auch immer – eine bedingte Strafe von höchstens 180 Tagen Freiheitsentzug auszusprechen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft.

3. Dem Angeklagten sei für die erstandene Untersuchungshaft von 183 Tagen eine angemessene Genugtuung sowie Schadenersatz zuzusprechen.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Die von Drittpersonen geleistete Sicherheitsleistung sei umgehend freizuge- ben.

6. Gegen die Einziehung des Revolvers der Marke Ruger samt Munition sowie des Elektroschlagringes Blast Knuckles wird nicht opponiert.

- 5 -

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 191):

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2011 in Sachen E._____ sei grundsätzlich zu bestätigen, mit Ausnahme des Strafpunktes: Hier sei der Beschuldigte E._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2011 bezüglich A._____ sei grundsätzlich zu bestätigen, mit Ausnahme des Strafpunktes: Hier sei eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren auszusprechen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung

1. Zum bisherigen Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichts- instanz, namentlich zur Nichtzulassung eines Teils der Anklage und zur Begutachtung des Beschuldigten, sowie zum Prozessualen – anwendbares Verfahrensrecht, Privatklägerschaft und Berichtigung der Anklageschrift – ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 126 S. 4-11).

2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Ab- teilung, vom 1. September 2011 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, d und e, Art. 8 und Art. 27 WG schuldig gesprochen. Die Vorinstanz nahm sodann davon Vormerk, dass die Anklage- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2010 die Anklage gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Vorwürfe der

- 6 - Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Ziffer II. der Anklageschrift vom

7. Juli 2010 rechtskräftig nicht zugelassen hat. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, unter Anrechnung von 183 Tagen erstande- ner Haft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob die Vorinstanz im Umfang von 30 Monaten auf, bei einer Bewährungsfrist von 2 Jahren. Im restlichen Umfang (6 Monate abzüglich 183 Tage Haft) wurde der Vollzug der Strafe angeordnet. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweit- gutachtens wies das Bezirksgericht ab. Ferner traf die Vorinstanz diverse Rege- lungen betreffend die Sicherheitsleistung des Beschuldigten über Fr. 20'000.–, dessen Pass- und Schriftensperre, die Kontaktsperre gegenüber verschiedenen Personen sowie über das Schicksal der Tatwaffe und eines Elektroschock- Schlagringes. Weiter wurde auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ nicht eingetreten. Schliesslich auferlegte das Bezirks- gericht dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, die

– unter Nachforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 162 S. 125 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil vom 2. September 2011 meldete die Staatsanwaltschaft IV fristgerecht Berufung an (Urk. 149). 3.2 Mit Schreiben vom 12. September 2011 liess auch der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X._____, rechtzeitig Berufung ge- gen das Urteil anmelden (Urk. 150). 3.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten sowohl die Staatsanwalt- schaft IV als auch der amtliche Verteidiger je am 14. Februar 2012 in der Frist die Berufungserklärungen ein. Beide stellten gleichzeitig einen Beweisantrag: die Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweitgutachtens und die Verteidigung auf erneute Befragung des Gutachters Prof. Dr. D._____ als sachverständiger Zeuge (Urk. 163 und 167).

- 7 - 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wurden die Berufungserklä- rungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je der Gegenpartei und dem Privatkläger übermittelt (Urk. 170). Der Verteidiger beantragte mit Schreiben vom 26. März 2012, den Beweisantrag der Staats- anwaltschaft abzuweisen (Urk. 172). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger B._____ liess sich nicht vernehmen. 3.5 Am 28. März 2012 teilte der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten E._____ (Geschäfts-Nr. SB120130), Rechtsanwalt Dr. Y._____, mit, dass keiner- lei Einwendung gegen eine Gutheissung der Berufung der Verteidigung von A._____ erhoben werden und dass in dessen Verfahren weder bezüglich der Be- rufung der Staatsanwaltschaft noch der Berufung der Verteidigung eine An- schlussberufung erhoben werde (Urk. 174). 3.6 Die erwähnten Beweisanträge der Parteien wurden mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2012 abgewiesen (Urk. 176). 3.7 Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 stellte der Verteidiger den Antrag um Freiga- be des Reisepasses des Beschuldigten für den Zeitraum vom 13. Juli bis am

6. August 2012 für eine Reise in dessen Heimat Kosovo (Urk. 178). Die Staats- anwaltschaft erhob keine Einwände gegen eine befristete Herausgabe (Urk.180), worauf mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2012 die Pass- und Schriftensperre für die Zeit vom 12. Juli 2012 bis 9. August 2012 aufgehoben wurde (Urk. 181). 4.1 Die Verteidigung beantragt die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens, akzeptiert aber den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz bei Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.–. Für die erlittene Untersuchungshaft wird Genugtuung und Schadenersatz nach gerichtlichem Ermessen verlangt (Urk. 167; Urk. 192). Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Berufung auf die Bemessung der Strafe und stellt Antrag auf eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Urk. 163; Urk. 191).

- 8 - 4.2 Das vorinstanzliche Urteil ist daher in den folgenden Regelungen rechts- kräftig geworden (Art. 399 Abs. 2 Ziff. 2 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO):

- in Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3 bezüglich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz;

- in Dispositiv-Ziffer 2 (Vormerknahme betr. Nichtzulassung der Anklage gemäss Ziffer II. der Anklageschrift vom 7. Juli 2010);

- in Dispositiv-Ziffer 5 (Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweitgutachtens);

- in Dispositiv-Ziffer 6 (Freigabe der bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.–);

- in Dispositiv-Ziffer 7 (Aufhebung der angeordneten Pass- und Schriftensperre sowie Herausgabe der Ausweisschriften an den Beschuldigten);

- in Dispositiv-Ziffer 8 (Aufhebung der verhängten Kontaktsperre gegenüber diversen Personen);

- in Dispositiv-Ziffer 9 (Einziehung des beschlagnahmten Revolvers und Über- lassung an die Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung);

- in Dispositiv-Ziffer 10 (Einziehung des Elektroschock-Schlagringes und Überlas- sung an den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich zur Einbindung in die Waffensammlung);

- in Dispositiv-Ziffer 11 (Nichteintreten auf das Schadenersatz- und das Genug- tuungsbegehren des Privatklägers B._____);

- in Dispositiv-Ziffer 12 (Kostenfestsetzung). Die Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen.

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5. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). II. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 7. Juli 2010 (Urk. 26) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil umfassend dargestellt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 162 S. 11-16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gleiche gilt hinsichtlich der detaillierten Dar- stellung der Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie jener des Mitbeschuldig- ten E._____, der diversen Zeugen und der weiteren Beweismittel (Urk. 162 S. 18- 76). 1.2 Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des in der Anklageschrift geschil- derten Sachverhalts – soweit vorliegend noch von Relevanz (vgl. Rückzug des Strafantrages des Mitbeschuldigten E._____, Urk. 31 S. 2 und Urk. 32 S. 2 in Geschäft Nr. SB120130) – grundsätzlich eingestanden. Soweit seine Darstellung von dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt gemäss Anklageschrift abweicht und in zweiter Instanz noch strittig ist – das betrifft im Wesentlichen nach wie vor das Verhalten des Beschuldigten A._____ auf der F._____strasse, namentlich seine Schussabgabe (Anklageziffer III./2. in Urk. 26 S. 4), – ist nachfolgend zu prüfen, ob die strittigen Punkte rechtsgenügend erstellt werden können. 1.3 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, sowie zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst; darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 162 S. 16-18).

- 10 -

2. Aussagen des Beschuldigten A._____ 2.1 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ betrifft, so ist zu be- rücksichtigen, dass er als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein

– durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Seine Aussagen sind daher mit be- sonderer Vorsicht zu würdigen (vgl. bezüglich der abgegebenen Desinteresseer- klärungen nachstehende Erwägung II. 3.1). In erster Linie massgebend ist aber der Inhalt der konkreten Aussagen. Die massgebenden Schilderungen des Beschuldigten rund um den Erwerb seiner Tatwaffe und das strittige Verhalten auf der F._____strasse sind vorliegend noch einmal zusammengefasst darzustellen. 2.2 Der Beschuldigte A._____ wurde ein erstes Mal am 10. Juni 2009, einein- halb Tage nach dem eingeklagten Vorfall, durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 5/1, Hafteinvernahme). Er erklärte, der Mitbeschuldigte E._____ sei ca. vor einem Monat und erneut ca. vor zwei Wochen ins Lokal "F._____" gekommen und habe ihn provoziert, mit ihm Streit gesucht, ihn gegen eine Wand geschubst und vor dem Weggehen gesagt, er komme wieder. Jedoch verneinte er, E._____ bei diesem früheren Vorfall mit einem Revolver angefallen und ihn damit am Kopf verletzt zu haben, räumte aber ein, einen Revolver, eine Magnum, zu besitzen. Diese fünfschüssige und geladene Waffe habe er samt Munition ca. vor zwei Monaten für Fr. 1'300.– bei einem Schwarzen in H._____ gekauft. Der Grund des Kaufes seien diese Probleme mit dem Mitbeschuldigten E._____ gewesen (Urk. 5/1 S. 3). Tagsüber habe er die Waffe eher in seinem Fahrzeug BMW X5 aufbewahrt und abends dann in die Bar "F._____" mitgenommen und in einen Kasten hinter der Bar gelegt; dies, weil er Angst gehabt habe vor dem Mitbe- schuldigten E._____ und weil dieser bei seinem zweiten Besuch gesagt habe, er würde eines Abends wieder kommen und ihn (A._____) töten. Er habe ihm (E._____) gesagt, er solle nur kommen (Urk. 5/1 S. 4).

- 11 - Am Tatabend habe der Mitbeschuldigte E._____ ein Gespräch verweigert, gleich einen Revolver gezogen und ihn (A._____) damit auf den Kopf geschlagen, so dass er zu Boden gegangen sei und rücklings auf dem Boden gelegen habe. Dann habe E._____ drei- oder viermal geschossen und sei weggegangen. Als er (A._____) nach einem Moment am Boden aufgestanden sei, habe er gemerkt, dass er am Hals auf der linken Seite geblutet habe. Er habe an den Hals gefasst und das Blut auf der Hand gesehen. Er sei zu einem Spiegel im Korridor des Lo- kals gegangen, habe sich dort angeschaut und gesehen, dass er ein Loch im Hals habe und stark blute. Danach sei er zu diesem Schrank hinter der Bar gegangen und habe seinen Revolver hervorgeholt. Der Mitbeschuldigte E._____ sei schon verschwunden gewesen. Er (A._____) sei dann nach draussen vor das "F._____" gegangen. Er sei sauer und wütend gewesen und nach rechts auf das Trottoir gerannt. Auf Höhe der gegenüberliegenden ...-Tankstelle habe er einmal mit dem Revolver in die Luft geschossen. Der Mitbeschuldigten E._____ sei etwa 50 bis 60 Meter vor ihm am Rennen gewesen. Da ihm (A._____) klar gewesen sei, dass er den Mitbeschuldigten E._____ nicht einholen könne, habe er in die Luft ge- schossen. Er sei wie im Schock gewesen und sei dann zurück zum Lokal "F._____" gegangen. Die Aussage des Zeugen I._____, wonach er (A._____) auf den Mitbeschuldigten E._____ geschossen habe, nachdem dieser zuerst auf ihn geschossen habe, stritt der Beschuldigte A._____ ab: Er habe nur einmal in die Luft geschossen, keines- falls und nie direkt auf den Mitbeschuldigten E._____. Er bezeichnete es als sei- nen grossen Fehler, E._____ hinterher gegangen zu sein (Urk. 5/1 S. 6). 2.3 Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom

22. Juni 2009 (Urk. 5/3) erklärte A._____ als Beschuldigter und Geschädigter auf Vorhalt seiner ersten Einvernahme vom 10. Juni 2009 (Urk. 5/1), er könne sich an seine damaligen Aussagen erinnern und habe die Wahrheit gesagt. Er halte vollumfänglich an seinen damaligen Aussagen fest (Urk. 5/3 S. 3). Auf die Herkunft seines Revolvers angesprochen blieb er dabei, diesen samt fünf Schuss Munition ca. zwei Monate oder auch etwas mehr vor der Tat für Fr. 1'300.– einem Schwarzen abgekauft zu haben. Er habe den Revolver nie

- 12 - ausprobiert, aber sich bestätigen lassen, dass die Waffe neu sei. Als Grund für den Kauf der Waffe gab er an: "Einfach dass ich eine habe. Ich weiss es nicht." (Urk. 5/3 S. 8 f.). Der Beschuldigte bezeichnete es als richtig, dass der Mitbeschuldigte E._____ bereits ca. ein Monat vor dem Tatabend im Lokal gewesen sei und sich laut auf- geführt habe. Er habe dem Mitbeschuldigten E._____ gesagt, er solle ruhig sein, ansonsten dürfe er sein Lokal nicht mehr betreten. Dies habe dann zum ersten Streit geführt. Der Mitbeschuldigte E._____ sei dann später nochmals ins Lokal gekommen und habe ihn (A._____) provoziert und ihm gesagt, er sei "ein kleiner Zwerg". Er (A._____) habe noch im Lokal das Gespräch mit dem Mitbeschuldig- ten E._____ gesucht und habe versucht herauszufinden, weshalb er sich ihm ge- genüber so verhalte. Sie hätten dann zusammen etwas diskutiert. Der Mitbe- schuldigte E._____ habe dann plötzlich mit den Händen in sein Gesicht (in das Gesicht von A._____) gefasst und seinen Kopf gegen die Wand gedrückt. Darauf habe er den Mitbeschuldigten E._____ aufgefordert, sein Lokal sofort zu verlas- sen. Dieser habe aber weiter Streit mit ihm gesucht und versucht, ihn mit einem Stuhl zu schlagen. Er (A._____) sei aber zu weit von diesem weg gestanden und so habe dieser es bei einer Drohung mit dem Stuhl belassen. Beim Weggehen habe E._____ ihm gedroht, dass er wieder kommen werde. Dieser zweite Vorfall sei ca. zwei Wochen vor der Schiesserei gewesen. Ob E._____ eine Waffe dabei gehabt habe, wisse er nicht. Zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten E._____ habe es keine konkreten Probleme gegeben. E._____ sei wohl in seinem Stolz verletzt gewesen (Urk. 5/1 S. 9 f.). Draussen habe er nur einmal geschossen, und zwar – wie er mehrfach betonte – "so schräg in die Luft". Er habe nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ gezielt. Hätte er gezielt, so hätte er diesen auch getroffen (Urk. 5/3 S.12). Er verneinte ausdrücklich, in seiner Wut auf den fliehenden E._____ gezielt und geschossen zu haben. Bei der Schussabgabe habe er den Revolver in der rechten Hand ge- halten (Urk. 5/3 S. 13). 2.4 Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom

27. Juli 2009 (Urk. 5/4) wurden dem Beschuldigten A._____ diverse Zeugenein-

- 13 - vernahmen vorgehalten (Urk. 5/4). Zur Aussage des Zeugen J._____, er (A._____) habe in die Richtung von E._____ geschossen, meinte der Beschuldig- te, er könne nur sagen, dass er bei der Schussabgabe keine Personen vor sich gesehen habe und er halte daran fest, schräg in die Luft bzw. gegen den Himmel gefeuert zu haben. Die Aussagen des Zeugen J._____ seien, mit Ausnahme der von diesem geltend gemachten Schussabgabe, richtig. Er bestreite an dieser Stelle nochmals, in Richtung von E._____ geschossen zu haben (Urk. 5/4 S. 6 f.). Zum Motiv des Mitbeschuldigten E._____, weshalb er ins Lokal "F._____" ge- kommen sei, ergänzte der Beschuldigte, dieser sei wohl in seiner Ehre gekränkt gewesen (Urk. 5/4 S. 8). 2.5 In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 9. September 2009 (Urk. 5/5) konnte der Beschuldigte A._____ zu weiteren Zeugenbefragungen Stellung nehmen. Er führte u.a. aus, nachdem er dem Mitbeschuldigten E._____

– infolge dessen lauten Verhaltens und aufgrund einer Beleidigung ihm (A._____) gegenüber durch Bezeichnung als "Stück Scheisse" vor den Gästen – ein Lokal- verbot erteilt habe, habe E._____ gesagt, er werde wieder kommen. E._____ sei ca. zwei Wochen später wieder erschienen und er (A._____) habe das Lokalver- bot wiederholt, worauf der Mitbeschuldigte E._____ sehr "hässig" geworden sei, seinen (A._____s) Kopf genommen und diesen gegen die Wand gestossen habe. Der Begleiter des Mitbeschuldigten E._____ sei auch in seine Nähe gekommen. Er (A._____) sei dann in Richtung Bar bzw. hinter die Bar gegangen. Der Mitbeschuldigte E._____ habe vor der Bar gestanden, einen Hocker genommen und versucht, ihn mit dem Hocker zu schlagen. Er (A._____) habe dann seinen Revolver hervorgenommen, der wie üblich im Buf- fet gewesen sei, und habe damit nicht so fest, er wisse nicht wievielmal, auf den Kopf des Mitbeschuldigten E._____ geschlagen. Die Waffe sei zu diesem Zeit- punkt nicht geladen gewesen. Er habe die Waffe ca. eine Woche später geladen, sie zuerst im Keller und dann im Buffet hinter der Bar deponiert (Urk. 5/5 S. 4). 2.6 Am 19. Oktober 2009 fand eine Konfrontationseinvernahme des Beschuldig- ten A._____ und des Mitbeschuldigten E._____ statt (Urk. 5/6). Der Beschuldigte wiederholte, dass E._____ sowohl beim ersten als auch beim zweiten Vorfall, als

- 14 - es zum Schlag mit dem Revolver auf den Kopf von E._____ kam, aufgrund der früheren Geldleihe nur via K._____ laut gewesen sei, provoziert und Streit ge- sucht habe. Er wiederholte auch, (beide Male) ein Lokalverbot gegenüber E._____ ausgesprochen zu haben, worauf dieser gemeint habe, dass ihm nie- mand ein Lokalverbot geben könne. Weiter bestätigte der Beschuldigte A._____, dass er beim zweiten Vorfall – nachdem der Mitbeschuldigte E._____ ihn gestos- sen habe –hinter der Bar seinen Revolver geholt und hinten in den Hosenbund gesteckt habe. Der Mitbeschuldigte E._____ habe dann einen Stuhl aufgenom- men. Er (A._____) wisse nicht, wie es dann zum Schlag gekommen sei. Zwischen ihnen seien ja noch Leute gewesen. Er selbst habe aber nicht bemerkt, dass er den Mitbeschuldigten E._____ geschlagen habe. Wenn dieser es aber so sage, werde es wohl so gewesen sein. Es sei ein schwieriger Moment für ihn (A._____) gewesen. Er habe (danach) den Revolver in den Keller getan und habe ihn dort über Nacht aufbewahrt, teils auch im Auto (Urk. 5/6 S. 3). Zum Tatabend nach erlittener Schussverletzung schilderte er, wie er vom Boden aufgestanden sei, sich im Spiegel betrachtet und das Loch in seinem Hals gesehen habe, erschrocken gewesen sei und seine Waffe von hinter der Bar ge- nommen und auf die Strasse hinausgegangen sei (Urk. 5/6 S. 4 f.). Er habe den Mitbeschuldigten E._____ auf der Strasse verfolgt, es sei ein Rennen gewesen. Er wisse nicht, was er (A._____) eigentlich gewollt habe. Beim Rennen habe er ein schlechtes Gefühl am ganzen Körper gehabt. Er habe dann einen Schuss ge- hört. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Mitbeschuldigte E._____ auf der Strasse zuerst geschossen habe. Er (A._____) habe nur einen Schuss von E._____ gehört. Nach den beiden Schüssen sei er dann wieder wach geworden, vorher sei er wie im Schock gewesen. Er habe bisher angenommen, dass er in die Luft geschossen habe. Der Zeuge sei aber dort gewesen. Er (A._____) bleibe aber dabei, dass er nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ habe schiessen wol- len. Ob E._____ auf ihn gezielt habe, wisse dieser besser als er. Auf die Ergän- zungsfrage des Beschuldigten A._____, ob E._____ gesehen habe, ob er (A._____) auf diesen gezielt habe, antwortete E._____, er habe so etwas nicht gesehen. Der Beschuldigte A._____ ergänzte, in seinem Zustand habe er gar

- 15 - nicht mehr zielen können; er habe auch sehr viel Blut verloren gehabt. Er habe nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ schiessen wollen (Urk. 5/6 S. 7). Auf Fragen des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten E._____, Rechts- anwalt Dr. Y._____, erklärten E._____ und der Beschuldigte A._____ überein- stimmend, dass sie draussen beim Schusswechsel nicht weit voneinander entfernt gestanden hätten und (sinngemäss) dass sie den anderen – wenn sie gezielt hätten und wenn es gewollt gewesen wäre – schon getroffen hätten (Urk. 5/6 S. 8 f.). 2.7 Am 1. Juni 2010 bei der Schlusseinvernahme mit Anklagevorhalt macht der Beschuldigte A._____ auf Empfehlung seines Anwaltes von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5/7). 2.8 Schliesslich hielt der Beschuldigte A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. August 2011, als er gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E._____ befragt wurde (Urk. 143), grundsätzlich und im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Er bestätigte noch einmal aus seiner Sicht die Vorgeschichte, wie der Mitbeschuldigte E._____ nach der für den Streit ursächlichen Geldleihe zweimal ins Lokal "F._____" gekommen sei und ihn dabei provoziert habe, wie er diesem bereits bei seinem ersten Besuch im Lokal "F._____" Lokalverbot erteilt habe, wie beim zweiten Aufeinandertreffen der beiden Kontrahenten von anfangs Mai 2009 der Mitbeschuldigte E._____ zuerst den Hocker in die Hände genom- men habe, bevor er (A._____) den Revolver hinter der Bar geholt habe (Urk. 143 S. 14 ff.). Den Revolver – so erklärte der Beschuldigte nunmehr – habe er sich ca. ein Jahr vor dem Tatabend beschafft, als vis-à-vis bei der Tankstelle eine Frau ange- schossen worden sei. Deshalb habe er Angst gehabt. Er sei oft spät allein in der Bar gewesen. Er habe lange Zeit den Revolver nicht mehr zu sich genommen (Urk. 143 S. 17). Auf Vorhalt seiner Aussagen in der Einvernahme vom 10. Juni 2009 (Urk. 5/1), wonach er den Revolver vor ca. zwei Monaten wegen der Probleme mit E._____ gekauft und – damit die Familie nichts davon erfahre – im Auto aufbewahrt habe, dass E._____ beim zweiten Besuch gesagt habe, er

- 16 - komme wieder und würde ihn (A._____) töten und er (A._____) E._____ geant- wortet habe, er solle nur kommen, ferner dass er (A._____) aus Angst vor E._____ die Waffe im Kasten hinter der Bar aufbewahrt habe, führte der Beschul- digte A._____ aus, dass es nicht stimme, dass er den Revolver zwei Monate zu- vor gekauft habe. Er habe vielleicht den Revolver zwei Monate vorher vom Keller hinaus in die Bar geholt. Die andern Aussagen in der Einvernahme (Urk. 5/1) sei- en richtig. Weiter bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, dass der Revolver, als er E._____ Anfang Mai 2009 damit geschlagen habe, nicht geladen gewesen sei, dass er ihn etwa eine Woche später geladen habe – mithin etwa noch in der ersten Maihälfte 2009 (Urk. 143 S. 18). Darauf angesprochen, ob er bemerkt habe, dass ihn eine Kugel getroffen habe, antwortete der Beschuldigte A._____, es sei nicht die gleiche Situation wie vorher gewesen. Er habe ein komisches Gefühl am Körper gehabt. Er sei dann aufge- standen, es sei sehr schlecht gegangen. Er habe das Blut auf der linken Seite gesehen und sei dann zum Spiegel gegangen, wo er das Loch an seiner linken Halsseite gesehen habe. Daraufhin habe er den Revolver genommen und sei nach draussen gegangen. Dann könne er sich nicht mehr erinnern, was gesche- hen sei. Er sei komisch gerannt, habe keine Kraft gehabt. Als er das Loch im Hals gesehen habe, habe er gedacht, "er sei fertig", er werde sterben (Urk. 143 S. 25). Es sei ein Fehler gewesen, dass er sich nicht um die Verletzung gekümmert, son- dern die Waffe geholt habe. Auf seine damaligen Empfindungen angesprochen, nannte er starke Schmerzen. Er habe immer gedacht, dass er in die Luft ge- schossen habe. Gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ habe er ein schlech- tes Gefühl gehabt. Er habe einige Sekunden nach E._____ mit der Waffe das Lo- kal verlassen. Was passiert sei, als er mit der Waffe das Lokal "F._____" verliess, daran erinnere er sich nicht mehr genau. In seinem Kopf sei es so gewesen, dass er (A._____) irgendwie in die Luft geschossen habe (Urk. 143 S. 26 und 31). Was er in dem Moment gedacht habe, möge er sich nicht mehr erinnern. Es sei wohl richtig, wie er dies bereits gegenüber dem Gutachter erklärt habe, dass es am ehesten so gewesen sei, dass er gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ keine Schwäche habe zeigen wollen, ihm habe demonstrieren wollen, dass er stark sei und sich einen solchen Angriff nicht bieten und sich nicht einschüchtern lasse.

- 17 - Dies, weil E._____ ihn in seiner Bar, seinem intimsten Territorium, angegriffen habe (Urk. 143 S. 26 f.; vgl. Urk. 100 S. 7 und 9). Ferner schilderte der beschul- digte A._____, den Schuss E._____s gehört, diesen bzw. dessen Waffe aber nicht gesehen zu haben. Auf die Frage, was er mit seiner Schussabgabe gewollt habe, bemerkte er, damals keine Zeit gehabt zu haben, sich das zu überlegen. Er habe viel Blut verloren. Es wäre eine Katastrophe gewesen, hätte er den Mitbe- schuldigten E._____ getroffen (Urk. 143 S. 31). Er wisse nicht, ob bei seiner Schussabgabe die Möglichkeit bestanden habe, dass er E._____ treffe. Danach gefragt, wer zuerst geschossen habe, erklärte der Beschuldigte nun lediglich, er habe draussen einen Schuss gehört (Urk. 143 S. 32). 2.9 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2012 hielt der Beschuldigte betreffend den Erwerb seiner Tatwaffe wiederum fest, dass es in H._____, in der Nähe seines Wohnortes, eine Situation mit einer Frau bei einer Tankstelle gegeben habe. Hierauf habe er entschieden, dass er eine Waffe kaufe. Auf Vorhalt, dass er in der Untersuchung noch gesagt habe, dass der Grund für den Waffenkauf die Probleme mit E._____ gewesen sei, hielt er fest, dass dies auch zutreffe. Er habe die Waffe jeweils aus dem Keller geholt, wenn er im "F._____" gearbeitet habe und nicht aus dem Auto (Urk. 188 S. 6). Bezüglich sei- nes bisherigen Umgangs mit Schusswaffen hielt der Beschuldigte neu fest, dass er im Militär in einer Spezialeinheit gedient habe und ein sehr guter Pistolenschüt- ze gewesen sei. Weshalb er nach seiner Verletzung zum Revolver gegriffen und E._____ verfolgt habe, wisse er aber auch nicht. Er sei schwer verletzt gewesen (Urk. 188 S. 7). Er denke, dass E._____ auf der F._____strasse als erster das Feuer eröffnet habe, wisse dies aber nicht mehr genau. Er habe aber weder ge- sehen wie, wohin oder womit E._____ geschossen habe bzw. wo dieser bei der Schussabgabe gestanden habe. Er erinnere sich auch nicht mehr daran, wie und wohin er selbst geschossen habe. Er habe früher gesagt, dass er in die Luft ge- schossen habe. Dies sei seine Interpretation gewesen. Vielleicht sei es auch ganz anders gewesen. Er glaube jedoch nicht, dass er auf E._____ gezielt habe, aber er wisse auch das nicht mehr genau. Er habe unter Schock gestanden. Er wisse auch nicht mehr weshalb er überhaupt geschossen habe. Vielleicht sei es aus Wut gewesen (Urk. 188 S. 8). Es könne schon sein, dass die Aussagen des Zeu-

- 18 - gen J._____ stimmen, nach welchen er fast wie im Schiessstand auf E._____ ge- zielt habe, J._____ sei aber der einzige von 30 Leuten gewesen, der dies ausge- sagt habe und er wisse nicht, wie J._____ das hätte sehen können (Urk. 188 S. 9 f.).

3. Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ 3.1 Bezüglich der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten E._____ ist primär mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er seine Aus- sagen immer als Beschuldigter im Parallelverfahren SB120130 machte, auch wenn er im vorliegenden Verfahren als Geschädigter zu betrachten ist. Daher ist zu berücksichtigen, dass er als direkt Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen, weshalb seine Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind. Hinzuweisen ist anderseits aber auch auf die Desinteresse- erklärung des Mitbeschuldigten E._____ vom 9. August 2010 (SB120130 Urk. 31) zugunsten des Beschuldigten A._____. Diese legitime Erklärung seitens des Mitbeschuldigten E._____, welche zwar erst nach Anklageerhebung beim Obergericht des Kantons Zürich, Anklagekammer, eingereicht wurde, wird wohl bereits in einem früheren Untersuchungsstadium das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten E._____ beeinflusst haben. Ebenso hat auch der Beschuldigte A._____ sein Desinteresse an der Bestrafung von E._____ erklärt (Urk. 30 S. 4). Daraus kann geschlossen werden, dass keiner der Beschuldigten geneigt war, den anderen übermässig zu belasten. Diese möglichst den anderen schonende Haltung hat sich bei verschiedenen Aussagen in der Untersuchung und vor den Gerichtsinstanzen gezeigt. Gemäss ihren Bekundungen bestehen keine negati- ven Gefühle (mehr) zwischen den beiden (vgl. Urk. 143 S. 13). Massgebend sind indessen auch hier die konkreten sachbezüglichen Aussagen. 3.2 Zum Verhalten des Beschuldigten A._____ draussen auf der F._____- strasse hat der Mitbeschuldigte E._____ folgendermassen ausgesagt: 3.2.1 Zunächst nahm er bei der Polizei am 9. Juni 2009 den Standpunkt ein, A._____ sei ihm nachgerannt und habe auf der Strasse auf ihn geschossen bzw.

- 19 - hinter ihm nachgeschossen. Er habe die Pistole gesehen und die Schüsse

– einen oder zwei – gehört. Wie A._____ geschossen habe, habe er nicht gese- hen. Er sei hundert oder zweihundert Meter gerannt und habe sich dann hinter ei- nem Betonpfosten versteckt. A._____ habe ganz bestimmt in seine Richtung ge- schossen. Er wisse es nicht. Ob er das Mündungsfeuer an A._____s Waffe gese- hen habe, wusste E._____ ebenfalls nicht (Urk. 6/1 S. 8 und 13 f.). 3.2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag wiederholte der Mitbe- schuldigte diese Darstellung im Wesentlichen, wobei er von einer Schussabgabe des Beschuldigten A._____ auf ihn sprach (Urk. 6/2 S. 5). 3.2.3 In der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2009 (Urk. 6/3) blieb er dabei, den durch A._____ abgefeuerten Schuss nicht gesehen, sondern einfach gehört zu haben, da er ja gerannt sei. Er wisse deshalb nicht, ob dieser in seine Richtung oder aber einfach in die Luft geschossen habe (Urk. 6/13 S. 13 f.). 3.2.4 Am 16. Juli 2009 liess der Mitbeschuldigte E._____ dann durch seinen amt- lichen Verteidiger nachfolgende Stellungnahme zu Protokoll geben (Urk. 6/4 S. 3): "Draussen auf der Strasse habe E._____ unter dem Eindruck gehandelt, dass A._____ gezielt auf ihn schiesse und er deshalb in Lebensgefahr sei. Andererseits habe er verstanden, dass A._____ über den Vorgang im Lokal furchtbar empört sein musste. E._____ ha- be dann nicht gegen den Himmel geschossen, aber er habe von A._____ etwas weg gezielt, um ihn nicht zu treffen. Er wollte den Ein- druck erwecken, dass er bereit sei voll zurückzuschiessen. […]" Auf entsprechende Frage bestätigte der Mitbeschuldigte E._____ ausdrücklich, dass er mit dem von seinem amtlichen Verteidiger soeben Vorgetragenen ein- verstanden sei, und fügte an, er habe bei der Unterführung nicht als Erster ge- schossen, habe aber auch nicht gesehen, wie der Beschuldigte A._____ geschos- sen habe. Er sei am Rennen gewesen. Er habe den Schuss jedoch gehört und auch gesehen, wie der Beschuldigte A._____ auf ihn gezielt habe. Auf den Wider- spruch hingewiesen, er habe eben gesagt, er habe es nicht gesehen, weil er am Rennen gewesen sei, erklärte der Mitbeschuldigte E._____, er habe gesehen,

- 20 - dass der Beschuldigte A._____ ihm hinterher renne und dass er seine Waffe in seine Richtung gehalten habe. Er habe versucht, irgendwo in Deckung zu gehen (Urk. 6/4 S. 3 f.). 3.2.5 In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2009 (Urk. 6/9) blieb der Mitbeschuldigte E._____ dabei, nicht gesehen zu haben, dass A._____ auf ihn schoss, sondern es nur gehört zu haben (Urk. 6/9 S. 6). Bis zur Schlussein- vernahme vom 28. Mai 2010 hatte der Mitbeschuldigte E._____ behauptet, der Beschuldigte A._____ habe den ersten Schuss abgegeben. In der Schlussein- vernahme hat er den Vorhalt, er selbst habe auf der Strasse zuerst geschossen, weder explizit anerkannt noch verneint (Urk. 6/11 S. 6). 3.2.6 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. August 2011 (Urk. 143) wurde der Mitbeschuldigte E._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ noch einmal ausführlich zur Sache befragt. Dabei hielt E._____ grund- sätzlich und im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Hinsicht- lich des Verhaltens des Beschuldigten A._____ auf der Strasse führte er erneut aus, nicht gesehen zu haben, wie dieser geschossen habe. Er wisse nur, dass der Beschuldigte A._____ zuerst geschossen habe. Er könne nicht sagen, wie der Beschuldigte A._____ die Waffe gehalten habe. Für ihn sei auch gar nicht so wichtig, wer zuerst geschossen habe. Wichtig sei nur, dass beide noch am Leben seien. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt E._____ betreffend die Schussabgabe des Beschuldigten A._____ sodann erneut fest, dass er, als er auf der F._____strasse gewesen sei, den Beschuldigten plötzlich mit einer Waffe hinter sich habe rennen sehen. Als er mit dem Rücken zu diesem gelaufen sei, habe der Beschuldigte als erster das Feuer eröffnet. Er habe jedoch nicht gesehen wie und wohin der Beschuldigte geschossen bzw. wo dieser bei der Abgabe des Schus- ses gestanden habe (Urk. 187 S. 12 ff.).

4. Zeugenaussagen betreffend die Geschehnisse auf der F._____strasse Hinsichtlich der Zeugen, die alle zufällig anwesend waren, weder den Beschuldig- ten A._____ noch den Mitbeschuldigten E._____ kennen und somit als neutrale

- 21 - sowie unbeteiligte Personen anzusehen sind, hat die Vorinstanz richtigerweise keinerlei Einschränkung der Glaubwürdigkeit konstatiert (Urk. 162 S. 61, 64, 67, 71, 72; Art. 82 Abs. 4 StPO). Deren Schilderungen finden sich ausführlich im an- gefochtenen Urteil (Urk. 162 S. 61-74) und sind hier – soweit für die Beurteilung des Tatverhaltens des Beschuldigten A._____ relevant – nochmals zu beleuch- ten. 4.1 Zeuge L._____ 4.1.1 Anlässlich der Einvernahme am 8. Juni 2009 bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 7/8) beschrieb L._____, wie der Mitbeschuldigte E._____ links an seinem Auto schnell vorbei gerannt sei, wie wenn er gejagt werde. E._____ sei dann unmittelbar vor der Kühlerhaube seines Autos stehen geblieben, habe die Schusswaffe hochgehalten und dann "in allgemeiner Richtung des Trottoirs" gezielt, also diagonal über seine Kühlerhaube. E._____ habe einmal geschossen und sich danach geduckt. Gleichzeitig habe er (L._____) rechts von seinem Fahr- zeug einen zweiten Mann – den Beschuldigten A._____ – bemerkt, der angerannt gekommen sei und sich geduckt habe. Er sei sich nicht sicher, aber er habe das Gefühl gehabt, dass hinter ihm auch geschossen worden sei. Er habe sich auch von hinten bedroht gefühlt, Angst gehabt und sei weggefahren. 4.1.2 Als Zeuge deponierte L._____ in Einzelheiten seine Beobachtung zur Schussabgabe des Mitbeschuldigten E._____, der direkt vor seiner Kühlerhaube stand (Urk. 7/9 S. 3). Ebenfalls bestätigte der Zeuge die Anwesenheit eines zweiten Mannes. Dieser sei auf dem Trottoir auf der Autoseite gerannt. Es habe so ausgesehen, als ob jener sich nach unten gekauert habe, während er gerannt sei. Es habe so ausgesehen, als ob er sich verstecken wolle. Es sei für ihn klar gewesen, das diese beiden kommuniziert hätten. Er habe Schüsse gehört, könne sich aber nicht erinnern wieviele und ob er einen Schuss nach der Schussabgabe durch E._____ gehört habe (Urk. 7/9 S. 4).

- 22 - 4.2 Zeuge J._____ 4.2.1 J._____ erschien am 9. Juni 2009, 07.30 Uhr, freiwillig bei der Quartierwa- che … der Stadtpolizei Zürich, um eine Aussage zu deponieren, von Beobachtun- gen, die er am Abend zuvor als Automobilist auf dem Nachhauseweg bei der Schiesserei auf der F._____strasse gemacht hatte (Urk. 7/10). Anlässlich der Ein- vernahme schilderte er, wie er am Tatabend bei stockendem Kolonnenverkehr auf der F._____strasse zuerst den Mitbeschuldigten E._____ (aus der Bar) heraus- rennen gesehen habe und darauf durch das rechte Seitenfenster einen zweiten Mann, den Beschuldigten A._____. Dessen linke Gesichtshälfte sei blutüber- strömt gewesen. Dieser sei am Auto vorbei gerannt und er (J._____) habe gese- hen, wie der zweite Mann (A._____) ebenfalls eine Waffe, einen silberfarbenen grossen Revolver, getragen habe. Der Beschuldigte A._____ sei stadtauswärts gerannt. Nach der Unterführung habe es ein Lichtsignal, dort habe er (J._____) den Mitbeschuldigten E._____ quer über die Strasse rennen sehen. Er (J._____) habe zurück zum Beschuldigten A._____ geschaut und ihn auf der Strasse vor den Tramschienen etwa in der Mitte der Unterführung stehen sehen. Er habe ge- sehen, wie der Beschuldigte A._____ mit seiner Waffe in die Richtung des Mitbeschuldigten E._____ gezielt und geschossen habe. Er (J._____) habe das Mündungsfeuer und das Fallenlassen der Waffe durch den Beschuldig- ten A._____ gesehen. Anschliessend habe dieser sich gebückt und sich dabei nach hinten links nach der auf dem Boden liegenden Waffe gedreht, diese mit der linken Hand aufgenommen und sie wieder in die rechte Hand zurück gewechselt. Er (J._____) wisse nicht genau, meine aber, dass der Mitbeschuldigte E._____ vor der Schussabgabe durch den Beschuldigten A._____ bereits geschossen ha- be. Er sei sich aber nicht sicher, weil sich seine Aufmerksamkeit auf den Beschul- digten A._____ gerichtet habe. Als dieser auf den Mitbeschuldigten E._____ ge- schossen habe, sei er (J._____) mit seinem Fahrzeug gestanden, da E._____ den Verkehr "sozusagen vier Wagen" vor ihm blockiert habe. Er könne nicht sa- gen, ob der Beschuldigte A._____ von einem Schuss getroffen worden sei (Urk. 7/10 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe die Arme ausgestreckt gehalten und ge- zielt. Die Waffe sei ihm dann aus der Hand gefallen, jedoch nicht unmittelbar nach dem Schuss (Urk. 7/10 S. 4).

- 23 - 4.2.2 Am 16. Juli 2009 erfolgte die Befragung von J._____ als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft, anlässlich welcher er zunächst die bei der Polizei gemachten Aussagen als richtig bestätigte und anschliessend den Tatablauf nochmals ein- lässlich wie folgt schilderte (Urk. 7/11): Auf der Höhe des Lokals "F._____" habe er verkehrsbedingt anhalten müssen und den Mitbeschuldigten E._____ aus dem Lokal "F._____" stürmen sehen. Dieser habe sich dann stadtauswärts in Richtung Unterführung begeben. Er (J._____) sei (im Auto) etwas langsamer als der Mitbe- schuldigte E._____ gewesen, dieser habe sich daher etwas von ihm entfernen können. Er habe E._____ beobachten können. Dann sei der Beschuldigte A._____, auf der linken Halsseite blutüberströmt, mit einer silbernen Waffe, bei seinem rechten Fenster in sein Sichtfeld gekommen. A._____ sei ebenfalls in Richtung Unterführung gegangen. Der Mitbeschuldigte E._____ sei nach der Un- terführung auf die Strasse getreten und habe den Verkehr blockiert. Der Beschul- digte A._____ sei im Bereich der Unterführung stehen geblieben. Er (J._____) sei kurz vor der Unterführung gewesen. Der Beschuldigte A._____ sei rechts vor ihm ca. zehn Meter entfernt auf dem Trottoir gewesen. Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte A._____ auf dem Trottoir stehen geblieben sei, es könne aber sein, dass der Mitbeschuldigte E._____ einen Schuss abgegeben habe. Er habe nur den Oberkörper von E._____ gesehen. Er habe gut gesehen, wie der Be- schuldigte A._____ auf E._____ geschossen habe, auch das Mündungsfeuer habe er gesehen. Der Beschuldigte A._____ habe mit seiner Waffe auf E._____ und nicht gegen den Boden oder gegen den Himmel gezielt. Er habe die Waffe mit waagerecht ausgestrecktem Arm gehalten und auf E._____ geschossen. Er habe ca. zwei bis drei Sekunden gezielt. Fast so wie auf dem Schiessstand, wo man genau ziele, sei es ihm (J._____) vorgekom- men. Er habe grosse Angst gehabt, dass er von einem Querschläger getroffen werde, denn er habe in der Kolonne nicht viel machen können. Die beiden Män- ner seien bei den Schussabgaben ca. 20 Meter voneinander entfernt gestanden. Auch fügte der Zeuge wiederum detailliert an, wie dem Beschuldigte A._____ die Waffe auf den Boden gefallen sei, nicht unmittelbar nach der Schussabgabe, quasi von einem Rückstoss oder so, sondern einige Sekunden danach, und wie er sie wieder aufnahm (Urk. 7/11 S. 3 f.).

- 24 - Beide Männer seien danach nach rechts in die gleiche Richtung weggegangen. Er sei dann weitergefahren und habe keinen der Männer wiedergesehen. Auf ent- sprechende Frage bestätigte der Zeuge J._____, er glaube, dass der Mitbeschul- digte E._____ zuerst geschossen habe. Er habe auch "etwas gehört". Er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, dass E._____ geschossen habe, bevor der Be- schuldigte A._____ in der von ihm beschriebenen Weise geschossen habe (Urk. 7/11 S. 4). Auf Ergänzungsfrage des damaligen Verteidigers des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt Dr. Z._____, führte der Zeuge abschliessend auf die Fra- ge, ob er im Moment, als der Beschuldigte A._____ geschossen habe, E._____ gesehen habe, aus, er habe vor allem auf den Beschuldigten A._____ ge- schaut. Dies, weil er näher gewesen sei und aktiv etwas gemacht, nament- lich gezielt habe. Er habe E._____ schon gesehen und gesehen, dass der Be- schuldigte auf diesen zielte. Er habe dann aber wieder seine Aufmerksamkeit auf den Beschuldigten A._____, gerichtet (Urk. 7/11 S. 5). 4.3 Zeuge B._____ 4.3.1 B._____ wurde noch am Tatabend am 8. Juni 2009 von der Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt (Urk. 7/12). Er gab an, er sei vom Hotel M._____ her die F._____strasse, auf der rechten Seite, stadteinwärts gegangen, als er auf der Höhe der Unterführung einen Knall wahrgenommen habe. Er habe zuerst gedacht, dass dieser von einem Motorrad stamme, und sei dann weiter in Richtung ... Tankstelle gegangen. Dann habe er einen zweiten Knall gehört, wel- chen er als Schuss wahrgenommen habe. Er habe auf der anderen Strassenseite einen schwarz gekleideten Mann (E._____) wahrgenommen, welcher in Richtung Unterführung gerannt sei. Dahinter sei diesem ein zweiter Mann mit einem weis- sen Oberteil (A._____) und mit gezogener, respektive hochgehaltener Waffe ge- folgt. B._____ konnte hauptsächlich zum Mitbeschuldigten E._____ viele Beobachtun- gen machen und Einzelheiten beschreiben. So hatte er u.a. mitbekommen, wie der Mitbeschuldigte E._____ auf der Strasse vor einem Auto gestanden und über das Auto hinweg auf den Beschuldigten A._____ geschossen habe. E._____ ha- be er mit Sicherheit schiessen gesehen, wobei B._____ allerdings von mehreren

- 25 - Schussabgaben E._____s sprach. B._____ konnte indessen nicht sagen, ob auch der Beschuldigte A._____ geschossen und wer den letzten Schuss abgegeben habe, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Deckung befunden habe (Urk. 7/12 S. 3). Als er einige Sekunden später wieder hervorschaute, konnte er aber sehen, wie der Beschuldigte A._____ seine Waffe aufhob. Dabei sei ihm auch dessen Verlet- zung am Hals aufgefallen. Der Beschuldigte A._____ habe sich (danach) umge- dreht und sei wieder zurückgegangen (Urk. 7/12 S. 2 f.). 4.3.2 In der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2009 (Urk. 7/13) bestätigte B._____ vorab die gegenüber der Polizei am 8. Juni 2009 gemachten Aussagen als richtig (Urk. 7/13 S. 2). Weiter führte er aus, er sei am Tatabend zu Fuss auf der F._____strasse unterwegs gewesen, und zwar in Rich- tung Innenstadt. Als er die Unterführung erreicht habe, habe er einen Knall ge- hört. Zu diesem Zeitpunkt sei dort ein Motorrad durchgefahren und er habe zuerst gedacht, dass es sich beim Knall um eine Fehlzündung des Motors gehandelt ha- be. Er sei weitergegangen und habe einen zweiten Knall gehört. Er habe dann auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite geschaut und habe E._____ weglaufen se- hen, A._____ mit gezogener Waffe hinterher. Beide Männer seien gerannt. Den Abstand zwischen den Männern schätzte der Zeuge auf ca. 15 Meter. Wieder umriss der Zeuge eine gezielte Schussabgabe von E._____ direkt auf den Körper von A._____. Dabei sei auch der Querschläger erfolgt, der knapp an sei- ner (B._____s) Brust vorbeigegangen sei. Dies habe er nicht nur gehört, sondern auch gespürt. Der Querschläger sei an ihm vorbei "gewubbert". Weiter präzisierte er seine Aussagen vor der Polizei. Zudem erneuerte der Zeuge seine Aussage, dass er den Beschuldigten A._____ nicht habe schiessen sehen und er nicht wis- se wer – der Mitbeschuldigte E._____ oder der Beschuldigte A._____ – den letz- ten Schuss abgegeben habe, dass er aber gesehen habe, wie der Beschuldigte A._____ seine Waffe vom Boden wieder aufgehoben habe. Als dieser sich aufge- richtet habe, habe er (B._____) entdeckt, dass der Beschuldigte A._____ am Hals verletzt sei. Es sei korrekt, dass es beim vorletzten Schuss zum Querschläger ge- kommen sei. Dieser Schuss sei sicher vom Mitbeschuldigten E._____ abgegeben

- 26 - worden, weil der Querschläger ansonsten nicht an ihm (B._____) hätte vorbeiflie- gen können. 4.4 Zeuge I._____ 4.4.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/18) schil- derte I._____, er, sein Sohn N._____ und dessen Mutter (Zeugin O._____) seien zu Fuss auf dem rechten Trottoir der F._____strasse in Richtung H._____platz gelaufen. Die Autos auf der F._____strasse hätten sich gestaut und er habe be- merkt, dass auf der Spur unter der Bahnunterführung ein schwarzes Auto gestan- den habe und "da irgendein Cabaret" gewesen sei. Damit meine er, dass ein Mann vor der Motorhaube gestanden und ein zweiter Mann diesen verfolgt habe. Der Mann vor der Motorhaube habe ein schwarzes Oberteil getragen (unbestritten der Mitbeschuldigte E._____), der Verfolger ein weisses (unbestritten der Be- schuldigte A._____). Auf einmal habe es geknallt und ihnen seien Betonstücke oder Verputz der Bahnunterführung entgegengeflogen. Da habe er bemerkt, dass geschossen werde. Aufgrund seiner Position gehe er davon aus, dass die glaub- lich zwei Schüsse vom Mitbeschuldigten E._____ abgefeuert worden seien. Er meine, es seien zwei Schüsse in ihre Richtung gewesen, es könne aber auch nur einer gewesen sein. Er habe davon Verputz oder Beton ins Gesicht bekommen, sei aber nicht verletzt worden (Urk. 7/18 S. 1 f.). Der Beschuldigte A._____ habe dann zurückgeschossen. Er (I._____) sei dann durch eine wild gestikulierende Drittperson etwas abgelenkt gewesen und habe seinen Blick zwischen den beiden Kontrahenten und dem Dritten hin und her schweifen lassen. Auf jeden Fall habe er gesehen, dass der Beschuldigte A._____, nachdem der Mitbeschuldigte E._____ auf ihn geschossen habe, eben- falls seine Waffe in Richtung von E._____ abgefeuert habe. Gefühlt seien es zwei Schüsse gewesen, er könne es aber nicht genau sagen. Was er aber mit Bestimmtheit sagen könne, sei, dass beide geschossen hätten. Nach E._____s Schussabgabe sei die Waffe A._____s – die silberfarbene – zu Boden gefallen. Wichtig zu erwähnen schien dem Zeugen zudem, dass er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, wer zuerst auf den andern geschossen habe. Es

- 27 - könne auch gleichzeitig, abwechselnd oder was auch immer gewesen sein. Er glaube, es sei der Mitbeschuldigte E._____ gewesen, aber das könne er wirklich nicht mit Bestimmtheit sagen (Urk. 7/18 S. 2). E._____ sei danach in Richtung H._____platz verschwunden, der Beschuldigte A._____ sei ihm, nachdem er die Waffe vom Boden aufgehoben habe, gefolgt. Er selber habe dem Notruf 117 gemeldet, dass geschossen werde. Dann sei A._____ aus Richtung F._____strasse die …strasse heraufgekommen und – an ihnen vorbei – in eine Seitengasse gerannt. Da habe er bemerkt, dass der Beschuldigte A._____ an der linken Seite des Halses blute. Er glaube, dass er zu jenem Zeitpunkt immer noch mit dem Notruf verbunden gewesen sei (Urk. 7/18 S. 2 f.). 4.4.2 In der Zeugeneinvernahme vom 18. August 2009 (Urk. 7/19) gab I._____ an, bei der Polizei richtig ausgesagt zu haben. Er bestätigte, dass die beiden Kontrahenten aufeinander geschossen hätten und ihm (I._____) Dreck ins Ge- sicht geflogen sei. Das Ganze sei für ihn irgendwie surreal gewesen, wie in einem Filmset (Urk. 7/19 S. 2). Der Beschuldigte A._____ sei E._____ hinterher gerannt. Die beiden seien recht nahe beieinander gestanden, als gemäss seiner Erinne- rung E._____ über die Autohaube des schwarzen Autos in dessen bzw. ihre Rich- tung geschossen habe. Der Beschuldigte A._____ sei in jenem Moment ca. 15 Meter vor ihnen gestanden. Der Mitbeschuldigte E._____ habe vor dem schwarzen Auto gestanden, die Waffe mit ausgestrecktem Arm waagerecht gehalten und über die Kühlerhaube in Rich- tung des Beschuldigten A._____ geschossen. Er habe gezielt auf den Beschuldig- ten A._____ geschossen. Allenfalls habe der Mitbeschuldigte E._____ sogar zweimal geschossen, da sei er (I._____) sich aber nicht sicher. Jedenfalls habe er (I._____) Dreck bzw. Staubspritzer ins Gesicht bekommen. Dann habe der vor ihnen stehende Beschuldigte A._____ zurückgeschos- sen. Er glaube, dieser habe die Waffe ebenfalls waagrecht gegen den Mitbe- schuldigten E._____ gehalten und zurückgeschossen. A._____ sei stillge- standen, als er in Richtung E._____ geschossen habe, dies wahrscheinlich ein- mal, er sei sich aber nicht so sicher. A._____ habe nicht lange gezielt, aber "schon klar" auf E._____ geschossen. Die Schussabgaben beider Männer ge-

- 28 - geneinander seien kurz aufeinander folgend gewesen, vielleicht mit zwei Sekun- den Abstand. A._____ habe dann seinen Revolver noch zu Boden geworfen und wiederaufgehoben (Urk. 7/19 S. 3). Er sei an ihnen vorbei gerannt und er (I._____) habe bemerkt, dass A._____ blute (Urk. 7/19 S. 4).

5. Beweiswürdigung 5.1 Vorgeschichte Frühjahr 2009 / Anfang Mai 2009 (Anklageziffern I. und II.) Zunächst ist mit der Vorinstanz auf die dem Tatgeschehen vom 8. Juni 2009 vorangegangene mehrstufige Vorgeschichte hinzuweisen. Der Grund der Auseinandersetzung lag offenbar in einer im Spielermilieu wohl als ehrverletzend empfundenen Geldleihe des Beschuldigten A._____ an den Mitbeschuldigten E._____ über eine Drittperson (K._____) im Anschluss an einen Pokerabend im Frühjahr 2009. Der Streit spitzte sich zu, nachdem der Mitbe- schuldigte E._____ mehrmals unerwünscht und zumindest ab Anfang Mai 2009 gegen ein Hausverbot verstossend im Lokal "F._____" des Beschuldigten A._____ erschienen war und – auf die Modalitäten des fraglichen Geldverleihs zurückkommend, die er als ehrverletzend empfand – Probleme verursacht hatte (verbale Ausfälligkeiten und Beleidigungen des Mitbeschuldigten E._____ gegen- über dem Beschuldigten A._____, Anklageziffer I.). Zwei Details betreffend den Ablauf des Vorfalls von Anfang Mai 2009 (Anklage- ziffer II.) lassen sich aufgrund der Akten nicht definitiv klären und der Anklage- sachverhalt kann insoweit nicht erstellt werden. Zum einen ist nicht erwiesen, dass der Mitbeschuldigte E._____ den Beschuldigten A._____ schubste und zu- dem muss offen bleiben, ob E._____ zuerst den Hocker in die Hände genommen hat oder der Beschuldigte A._____ den Revolver. Abgesehen von diesen eher als nebensächlich zu betrachtenden Aspekten ist der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer II. rechtsgenügend erstellt und es steht fest, dass das Verhältnis der Kontra- henten vor dem Tatgeschehen (Anklageziffer III.) emotional belastet und ange- spannt war. Insbesondere der Mitbeschuldigte E._____ war nach dem erhebli-

- 29 - chen Geldverlust am Pokerabend, wo er den Beschuldigten A._____ und die an- deren Spieler bewirtet hatte, durch die für ihn ehrverletzenden Darlehensmodalitä- ten, das Lokalverbot im "F._____" und auch den Schlag des Beschuldigten A._____ mit dessen Revolver vor seinen Kollegen mehrmals gedemütigt worden. Der Mitbeschuldigte E._____ war sehr verärgert über die Art und Weise, wie er vom Beschuldigten A._____ behandelt worden war. Es ist im Einklang mit der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte E._____ sich deshalb in mehrfacher Hinsicht als Verlierer sah, was als Hintergrund des Tatgeschehens vom 8. Juni 2009 zu sehen ist, als er sich in einem Gefühlsgemisch aus Verärge- rung und Kränkung konfrontationsbereit ins Lokal "F._____" begab. Von dieser Ausgangslage her betrachtet, war der Mitbeschuldigte E._____ wiederholt als Störenfried aufgetreten, der sich gekränkt fühlte. Objektiv gesehen bestand dazu indessen aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten A._____ kein nachvollzieh- barer Anlass. Wohl hatte der Beschuldigte A._____ beim Schlag mit der Waffe an den Kopf des Mitbeschuldigten E._____ überreagiert. Aber auch hierzu hatte E._____ durch seine Auftritte im Lokal "F._____" letztlich die Ursache gesetzt (Urk. 162 S. 78-81; Art. 82 Abs. 2 StPO). 5.2 Geschehnisse im Lokal "F._____" am 8. Juni 2009 (Anklageziffer III.1) 5.2.1 Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend erwähnt, beinhalten die Geschehnisse im Lokal "F._____" am 8. Juni 2009 für sich selbst keinen strafba- ren Vorwurf an die Adresse des Beschuldigten A._____. Um die nachfolgende, dem Beschuldigten A._____ strafrechtlich vorgeworfene Situation auf der F._____-strasse besser nachvollziehen zu können und insbesondere im Hinblick auf die Strafzumessung ein möglichst klares Bild vom Beschuldigten A._____ und dessen tatzeitaktuellem Befinden zu gewinnen, ist auch die Auseinandersetzung der Kontrahenten im Lokal "F._____" zu beleuchten und der Sachverhalt zu er- stellen. 5.2.2 Das hat die Vorinstanz einlässlich und mit überzeugender Begründung getan, so dass vorab vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 162 S. 82 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 30 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschuldigten A._____ an sämtli- chen Ereignissen im Innern des Lokals "F._____" unmittelbar keine Schuld trifft. Es war der Mitbeschuldigte E._____, der in einer ersten Tatphase einmal mit sei- ner Tatwaffe, dem schwarzen Revolver Marke "Rossi", Mod. 272, Kal. .38 SPL, Nr. …, Double Action, auf den Beschuldigten A._____ einschlug. Der Mitbeschul- digte E._____ hatte unvermittelt so gehandelt, ohne in irgendeiner Form bedroht, bedrängt oder tätlich angegangen worden zu sein, und nachdem er unerwartet im Lokal "F._____" aufgetaucht war. Die einzige Gefahr im Innern des Lokals "F._____" – so schon die Vorinstanz – ging vom Mitbeschuldigten E._____ aus, der demonstrativ und unnötigerweise trotz Hausverbots mit einer Schusswaffe im Lokal "F._____" erschien und so die Geschehnisse im Lokal und hernach auf der F._____strasse ins Rollen brachte. Das auf E._____s Schlag mit dem Revolver in Körperkontakt folgende Gerangel zwischen dem Mitbeschuldigten E._____ und dem Beschuldigten A._____ im Lokal "F._____" führte sodann zur zweimaligen Schussabgabe durch den Mitbeschuldigten E._____, wobei rechtsgenügend er- stellt ist, dass er diese zwei Schüsse absichtlich abfeuerte. Die zweite Schussab- gabe bewirkte den oberflächlichen Halsdurchschuss beim Beschuldigten A._____ und verursachte die durch das medizinische Gutachten belegten Verletzungen (Urk. 8/4; Urk. 8/11). Auf deren Auswirkungen auf die unmittelbare psychische Verfassung des Beschuldigten A._____ ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung respektive der Strafzumessung näher einzugehen. Im Übrigen hat der Mitbeschuldigte E._____ den Schuldspruch betreffend ver- suchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Beschuldigten A._____, begangen durch die beiden Schussabgaben im Lokal "F._____", anerkannt (Urk. 189; Ge- schäfts-Nr. SB120130, Urk. 97 S. 2; vgl. auch schon Urk. 79 S. 1). 5.3 Dem Beschuldigten A._____ vorgeworfene Tathandlung auf der F._____- strasse am 8. Juni 2009 (Anklageziffer III.2) 5.3.1 Nachdem mit der zweiten Schussabgabe durch den Mitbeschuldigten E._____ das Gerangel im Lokal "F._____" geendet hatte, verliess zuerst E._____ das Lokal durch den Haupteingang. Aufgrund der eigenen Schilderungen des Beschuldigten A._____ (vgl. Erwägungen II. 2.2, 2.6 und 2.8 hiervor sowie Urk.

- 31 - 146 S. 11), welche hier in die Anklageschrift geflossen sind (Urk. 26 S. 4), steht fest, dass sich der Beschuldigte – nachdem er zwischenzeitlich im Lokal zu Bo- den gegangen war – wieder erhob, seine blutende Halsverletzung bemerkte und sie in einem Spiegel im Korridor des Lokals begutachtete, dann zur Bar ging und seinen dort in einem Schrank aufbewahrten, fünf-schüssigen und vollständig ge- ladenen silbernen Revolver Marke "Ruger", Mod. SP101, Kal. .357 Magnum, Nr. …, hervorholte, mit der Waffe in der Hand auf die F._____strasse hinaustrat, sich umschaute und E._____ auf dem Trottoir nach rechts Richtung der nahegelege- nen Bahnunterführung davon rennen sah. Da der Beschuldigte A._____ wegen der Schiesserei und seiner daraus resultierenden Verletzung "sauer und wütend" (Urk. 5/1 S. 5) auf E._____ war – der Verteidiger sprach von einem wahren Tsunami an Emotionen (Urk. 146 S. 11) – begann er, dem Mitbeschuldigten E._____ auf der F._____strasse hinterher zu rennen. 5.3.2 Anerkannt und durch glaubhafte Zeugenaussagen gestützt ist sodann, dass der Mitbeschuldigte E._____ mit dem Revolver in der Hand entlang der F._____strasse in Richtung Bahnunterführung rannte und der Beschuldigte A._____ nur kurze Zeit später mit seinem silbrigen Revolver aus dem Lokal "F._____" trat, den Mitbeschuldigten E._____ erspähte und diesen verfolgte. Auf- grund der verschiedenen glaubhaften Zeugenaussagen und der Zugaben der bei- den Kontrahenten ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte A._____ weniger weit rannte als der Mitbeschuldigte E._____ und sich in einem Abstand von ca. zehn bis fünfzehn Metern diagonal von E._____ entfernt – der auf der Strasse vor der Motorhaube des PWs von L._____ stand –, auf oder im Bereich des rechten Trot- toirs der F._____strasse, im Bereich der Unterführung befunden haben muss, als es zur (gegenseitigen) Schussabgabe gekommen ist. 5.3.3 Bezüglich dieses Schusswechsels ist umstritten geblieben, welcher der beiden Kontrahenten zuerst einen Schuss abgefeuert hat. Laut der Anklage war es der Mitbeschuldigte E._____ (vgl. Urk. 26 S. 4). Es ergibt sich jedoch, dass dies nicht mit hinreichender Gewissheit bzw. rechtsgenügend feststellbar ist. Jeder schob zunächst dem andern diese Handlung zu, was aber im Verlaufe des Verfahrens ebenfalls von beiden relativiert wurde (Urk. 143 S. 30 ff.). Die

- 32 - Vorinstanz ging der Anklage folgend und angesichts des überwiegenden Tenors aus den Zeugenaussagen davon aus, dass es der Mitbeschuldigte E._____ gewesen sei (Urk. 162 S. 85-87). Das ist aufgrund der Akten zunächst durchaus nachvollziehbar und auch naheliegender: E._____ befand sich gemäss seiner Darstellung in Todesangst auf der Flucht vor dem Beschuldigten A._____ und wähnte sich damals in der Situation, schiessen zu müssen oder erschossen zu werden (quasi nach dem Motto: entweder jetzt selber handeln oder dann sterben; vgl. Urk. 6/8 S. 1). Er agierte mithin aus einer in jenem Moment als lebensbedroh- lich empfundenen Situation heraus. Fakt ist anderseits, dass die Beobachtungen und akustischen Wahrnehmungen der Zeugen je nach ihrem Standort variieren, dies sowohl hinsichtlich der Anzahl Schüsse als auch zur Reihenfolge, was auch verständlich ist (zu den diesbezüglich schwankenden Zeugenaussagen auch Erwägung II.4 hiervor). Als plausible Erklärung dafür hat die Vorinstanz richtiger- weise in Betracht gezogen, dass die Schüsse im Bereich der Unterführung abge- feuert worden sind und die Zeugen ebenfalls die jeweiligen Widerhalle als individuelle Schüsse wahrgenommen haben (dürften). Ebenso hielt die Vorinstanz es für möglich, dass die Zeugen die zwei Schüsse im Lokal "F._____", welche sie nicht gesehen haben, irrtümlich den nachfolgenden Handlungen auf der F._____- strasse zugeordnet haben könnten. Tatsache ist ferner, dass gemäss dem ballis- tischen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf der Strasse aus jedem Revolver ein einzelner Schuss abgegeben wurde und dass aus diesen zwei Schüssen kein Treffer resultierte. Die strittige Frage der Reihenfolge ist indessen für die Beweiswürdigung nicht von zentraler Bedeutung und kann letztlich offen bleiben. Der Anklagesachverhalt zum Tatgeschehen auf der F._____strasse und insbesondere auch zum Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist – wie noch zu zeigen ist – auch ohne diesen Teilaspekt rechtsgenügend erstellt und die ungeklärte Abfolge beim Schusswechsel vermag in der Gesamtbetrachtung das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen. In diesem Punkt ist der Anklagesach- verhalt daher als nicht erstellt anzusehen (vgl. Urk. 26 S. 4). 5.3.4 Die Anklagebehörde geht (auch) beim Beschuldigten A._____ von einer gezielten Schussabgabe aus. Sie wirft ihm vor, er habe an seiner Position im Be- reich F._____strasse/Einmündung …strasse mit waagerecht nach vorne gerichte-

- 33 - tem rechten Arm seine Waffe gehoben, genau und mehrere Sekunden lang auf den Mitbeschuldigten E._____ gezielt, dann mit E._____ im Visier den Abzug sei- ner Waffe betätigt und so einen gezielten, aber trefferlosen Schuss auf E._____ abgegeben (Urk. 26 S. 4). Wie bereits vorne in Erwägung II. 2. dargelegt, behauptete der Beschuldigte A._____ zu Beginn der Untersuchung konstant, in die Luft und keinesfalls direkt auf den Mitbeschuldigten E._____ geschossen zu haben (vgl. Urk. 5/1 S. 5; 5/3 S. 12). Trotz anderslautenden Zeugenaussagen erklärte er auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2009, er sei bisher davon ausge- gangen, er habe in die Luft geschossen. Jedoch sei der Zeuge ja dort gewesen. Er bleibe aber dabei, dass er nicht auf den Mitbeschuldigten E._____ habe schiessen wollen. Er habe in seinem Zustand gar nicht zielen können (Urk. 5/6 S. 7). Auch anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte A._____ den diesbezüglichen Anklagesachverhalt nicht und erklärte, in "sei- nem Kopf sei gewesen", dass er irgendwie in die Luft geschossen habe. Er könne nicht sagen, ob die Möglichkeit bestanden habe, dass er den Mitbeschuldigten E._____ hätte treffen können (Urk. 143 S. 31 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung hielt der Beschuldigte nun fest, dass, wenn er früher erklärt habe, in die Luft geschossen zu haben, dies seine Interpretation gewesen sei. Vielleicht sei es auch ganz anders gewesen. Er glaube jedoch nicht, dass er auf E._____ gezielt habe, aber er wisse es nicht mehr genau (Urk. 188 S. 8). Es könne schon sein, dass die Aussagen des Zeugen J._____ stimmen, nach welchen er fast wie im Schiesstand auf E._____ gezielt habe, J._____ sei aber der einzige Zeuge gewe- sen, der dies gesagt habe (Urk. 188 S. 9 f.). 5.3.5 Wie schon die Vorinstanz deutlich und richtig aufgezeigt hat, weicht die Darstellung des Beschuldigten A._____ von den diesbezüglichen Aussagen der anwesenden und das Geschehen genau beobachtenden Zeugen – und nicht nur von derjenigen des Zeugen J._____ – ab und entlarvt sich als Schutzbehauptung. Gemäss den gleichbleibenden, präzisen und lebensnahen Aussagen des Zeugen J._____ hielt der Beschuldigte A._____ die Waffe bei seiner Schussabgabe waa- gerecht mit ausgestrecktem Arm und zielte in Richtung des Mitbeschuldigten

- 34 - E._____ (Urk. 7/10 S. 3 f.; Urk. 7/11 S. 3 f.). Der Beschuldigte A._____ hat laut dem Zeugen geradewegs auf den Mitbeschuldigten E._____ und nicht gegen den Boden oder gegen den Himmel gezielt, was die horizontale Haltung des Armes unterstreicht. Besonders anschaulich und nachvollziehbar ist der Vergleich des Zeugen mit dem Zielen während ca. zwei bis drei Sekunden, fast so wie auf dem Schiessstand, wo man genau ziele. Der Zeuge hat auch das Mündungsfeuer ge- sehen und den Schuss gehört. Zudem sah er auch, wie dem Beschuldigten A._____ die Waffe – nicht unmittelbar nach dem Schuss – aus der Hand fiel und wie er sie wieder aufhob. Während des Geschehens rund um den Schusswechsel fokussierte der Zeuge seine Aufmerksamkeit auf den Beschuldigten A._____, weil dieser sich näher bei ihm befand und aktiv handelte, namentlich zielte (Urk. 7/11 S. 5). Aufgrund des stockenden Kolonnenverkehrs konnte der Zeuge J._____ dem furchterregenden Ereignis auch gar nicht entrinnen und war entsprechend in der Lage, genaue Beobachtungen zu machen, zumal der Verkehr im Zeitpunkt der Schussabgabe von A._____ aufgrund der Blockade des auf der Fahrbahn stehenden Mitbeschuldigten E._____ einige Fahrzeuge vor dem PW des Zeugen völlig stillstand. Dass der Zeuge in seiner verzwickten Situation und in seiner grossen Angst vor einem Querschläger besonders aufmerksam hinsah, was sich da in seiner unmittelbaren Nähe an Lebensbedrohlichem abspielte, leuchtet völlig ein. Wie er überzeugend ausführte, verlor er aber auch den Mitbeschuldigten E._____ nicht aus den Augen, sondern sah jedenfalls dessen Oberkörper, wusste E._____ entsprechend zu lokalisieren und konnte sich folglich auch zuverlässig dazu äussern, ob der Beschuldigte A._____ in dessen Richtung schoss. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Mitbeschuldigte E._____ auch hinter der Motorhaube des PW von Zeuge L._____ duckte. Die hautnah erlebte Schiesserei auf offener Strasse im abendlichen Hauptverkehr hat den Zeugen J._____ offen- bar und verständlicherweise so beeindruckt, dass er gleich am frühen Morgen des folgenden Tages von sich aus zur Polizei ging, um das Erlebte zu berichten. Zu- sammen mit den unzähligen auch sonst aktenkundigen und durch weitere Zeu- genaussagen bestätigten Einzelheiten (zu Tatwaffen, Kleidung, Halsverletzung, Örtlichkeit etc.) und den prägnanten Beschreibungen des Tatgeschehens durch den Zeugen J._____, auch ausserhalb der Schussabgabe des Beschuldigten

- 35 - A._____, so etwa zur Art und Weise wie dieser die Waffe wieder vom Boden auf- hob, erscheint die Zeugenaussage insgesamt als sehr authentisch und auf der ganzen Linie glaubhaft. Das wird zusätzlich dadurch untermauert, dass der Zeuge J._____ wiederholt einräumte, etwas nicht (mehr) genau zu wissen, was wiede- rum gegen eine übermässige oder gar falsche Belastung des Beschuldigten A._____ durch den Zeugen spricht. Wenn die Verteidigung dem Zeugen J._____ Lückenschliessung unterstellen will und dessen Aussagen als nicht ausreichend zuverlässig einstuft, so kann dem somit nicht gefolgt werden. Dass die Aussagen des Zeugen bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 7/11) etwas detaillierter ausfielen als in der polizeilichen Befragung (Urk. 7/10), ist ebenfalls nicht aussergewöhnlich, sondern aufgrund der oft einlässlicheren Befragung im Zeugenstand vielmehr die Regel, zumal die Zeugeneinvernahme auch Verteidigerfragen umfasst. Schliess- lich ist zu vermerken, dass der Beschuldigte A._____ die Aussagen des Zeugen J._____ mit Ausnahme der von diesem beschriebenen Schussabgabe A._____s als richtig bezeichnete (Urk 5/4 S. 6 f.). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Zeu- ge in gerade diesem einen Punkt die Unwahrheit sagen sollte. Auf die Aussagen des Zeugen J._____ kann daher ohne Einschränkung abgestellt werden. Ebenfalls direkter Augenzeuge des Schusswechsels der beiden Kontrahenten aus naher Distanz war I._____, damals Fussgänger auf dem Trottoir in Begleitung seines 5-jährigen Sohnes und dessen Mutter. Der Zeuge I._____ verfügte über eine gute Sicht auf die beiden Akteure und das Tatgeschehen insgesamt (vgl. auch die Planskizze im Anhang zu Urk. 7/18). Er bestätigte in beiden Einvernah- men, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte A._____, der ca. 15 Meter vor ihnen stand, mit seiner Waffe einen Schuss in Richtung des Mitbeschuldigten E._____ abgefeuert hat. Gemäss dem Zeugen hielt der Beschuldigte A._____ die Waffe waagerecht, als er gegen den Mitbeschuldigten E._____ schoss, wobei er nicht lange, aber klar auf E._____ zielte (Urk. 7/18 S. 1 f.; Urk. 7/19 S.2 f.). Auch die Schilderungen I._____s fielen sachlich, detailliert, realitätsnah und überdies zurückhaltend aus. Der Zeuge bemühte sich, korrekte Angaben zu machen. Fehlende Kenntnis deklarierte er jeweils. Auch seine Ausführungen ausserhalb des Kerngeschehens passen zum übrigen Beweisergebnis (u.a. Kleidung der Protagonisten, Waffenfarbe, Stausituation auf der F._____strasse, Schussposition

- 36 - des Mitbeschuldigen E._____, Zu-Boden-Fallen der Waffe des Beschuldigten A._____, dessen blutende linke Halsseite, Fluchtrichtungen der Kontrahenten). Allfällige Abweichungen in den Aussagen zu den andern Zeugen sind im Wesent- lichen aufgrund unterschiedlicher Beobachtungpositionen erklärbar. Am Wahr- heitsgehalt der Aussagen von I._____ ist ebenso wenig zu zweifeln wie beim Zeugen J._____. Das Ereignis dürfte sich I._____ auch aufgrund der ins Gesicht abbekommenen Staubspritzer und damit der eigenen Bedrohungslage nachhaltig eingeprägt haben. I._____ empfand den Vorfall – verständlicherweise – denn auch irgendwie als surreal, "wie in einem Filmset" (Urk. 7/19 S. 2). Dass die frag- lichen Partikel nachweislich von der Schussabgabe des Mitbeschuldigten E._____ und nicht von jener des Beschuldigten A._____ stammten, wie sich im Verlaufe der Untersuchung herausstellte, ist unmassgeblich. Auf die Aussagen von I._____ kann ebenfalls vorbehaltlos abgestellt werden, wobei bezüglich Verteidigerein- wände ergänzend auf die Bemerkungen zu den Aussagen von Zeuge J._____ zu verweisen ist. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich bereits aus diesen sorgfältigen und glaubhaf- ten Zeugenaussagen, dass der Beschuldigte A._____ auf E._____ zielte und schoss, sah doch der Zeuge J._____, wie der Beschuldigte "fast wie im Schiess- stand" auf E._____ schoss, wobei auch der Zeuge I._____ erklärte, der Beschul- digte habe "klar auf E._____" geschossen. Auch wenn der Beschuldigte gemäss J._____ nicht sehr lange, jedoch immerhin zwei bis drei Sekunden zielte, spricht im Übrigen seine von den Zeugen umschriebene prägnante Körperhaltung bei der konkreten Schussabgabe für ein sorgfältiges und möglichst präzises Abfeuern seiner Waffe. Dem Beschuldigten, der gemäss eigener Aussage während des Mi- litärdienstes in einer Spezialeinheit u.a. an der Pistole ausgebildet wurde und der angab, zu jener Zeit ein sehr guter Schütze gewesen zu sein (Urk. 188 S. 7), war es dabei selbst in Anbetracht seines Ausnahmezustandes möglich, innert einiger Sekunden einen gezielten Schuss auf E._____ abzugeben. Völlig realitäts- und lebensfremd präsentiert sich demgegenüber die Darstellung des Beschuldigten selbst, nach welcher er bloss in die Luft geschossen haben will, da E._____ etwa 50 bis 60 Meter vor ihm am Rennen gewesen sei und es

- 37 - ihm klar gewesen sei, dass er diesen nicht mehr einholen könne (Urk. 5/1 S. 5). Einerseits ist aufgrund sämtlicher wesentlichen Zeugenaussagen und auch auf- grund der späteren Äusserungen von E._____ und des Beschuldigten klar erstellt, dass die Distanz zwischen den beiden Kontrahenten im Zeitpunkt der Schuss- abgaben lediglich zehn bis fünfzehn Meter betrug und somit um ein Vielfaches kleiner war als vom Beschuldigten zunächst eingestanden. Andererseits ist es be- reits aufgrund der gesamten übrigen Umstände als völlig unglaubhaft zu erachten, dass der Beschuldigte lediglich in die Luft geschossen haben soll, nachdem ihm ja kurz zuvor durch den Hals geschossen worden war, er wutentbrannt den Peini- ger verfolgte und dieser sich anschickte, im Abstand von wenigen Metern noch- mals auf ihn zu schiessen bzw. aus dieser Distanz eben gerade nochmals auf ihn geschossen hatte. Das gilt erst recht vor dem erwiesenen Hintergrund, dass der Beschuldigte schon seit längerer Zeit vom Mitbeschuldigten E._____ drangsaliert wurde, sich ernsthaft vor ihm fürchtete und Begegnungen bewusst zu verhindern suchte (Erteilen des Lokalverbots). Zwar ist es nicht Aufgabe des Beschuldigten A._____, eine allfällige Abweichung vom Durchschnittsverhalten nachzuweisen. Die Ausführungen der Zeugen wirken jedoch genau deswegen umso glaubhafter, als sie genau eine solch zu erwartende Durchschnittsreaktion beobachtet und ge- schildert haben. Aufgrund all dieser Umstände, insbesondere da alles darauf hin- deutet, dass der Schuss gezielt abgegeben wurde und da auch die Geschehnisse unmittelbar vor der Schussabgabe keinen anderen Schluss zulassen, ist auch die durch die Vorinstanz getroffene Erwägung, nach welcher der Beschuldigte ledig- lich "allgemein in die Richtung" von E._____ gezielt und geschossen haben soll, klar zu verwerfen. In der konkreten Situation, in welcher sich der Beschuldigte be- fand, wenige Meter von E._____ entfernt, welcher ihm kurz zuvor den Hals durch- schossen hat, spricht die Motivlage eindeutig für die Abgabe eines möglichst ge- zielten Schusses und keinesfalls dafür, dass der Beschuldigte lediglich relativ un- gezielt "in die allgemeine Richtung" von E._____ geschossen haben könnte. Dass A._____ E._____ trotz der gezielten Schussabgabe, trotz der geringen Dis- tanz zu diesem und trotz seiner Erfahrungen als Pistolenschütze nicht getroffen hat, mag einerseits darin begründet gewesen sein, dass er schon seit längerer Zeit nicht mehr mit einer Pistole geschossen hat (Urk. 5/1 S. 2), dass sich das

- 38 - Schiessen mit einem Revolver, wie es auch das ballistische Gutachten bestätigt (Urk. 12/6 S. 8 f.), nicht als einfaches Unterfangen erweist und vor allem auch darin, dass sich der Beschuldigte – wie noch weiter aufzuzeigen sein wird – in einer absoluten Ausnahmesituation befand. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist folglich insoweit als erstellt zu erachten, als mit dieser davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte einen gezielten Schuss auf E._____ abgegeben hat (Urk. 26 S. 4). 5.3.6 Durch den Schusswechsel auf der Strasse wurden auch unbeteiligte Dritte

– nämlich L._____, J._____, B._____, I._____, O._____ sowie deren 5-jähriger Sohn N._____ – in die Geschehnisse einbezogen, was die Staatsanwalt als mehr- fache Gefährdung des Lebens einklagte (Urk. 26 S. 4 letzter Abschnitt). Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass sich nur der Erstgenannte, L._____, im direkten Schussfeld des Beschuldigten A._____ befand und der eingeklagte Sachverhalt nur insoweit erstellt sei (Urk. 162 S. 84 und S. 90-92; Art. 82 As. 4 StPO). Entsprechend sprach sie den Beschuldigten A._____ lediglich in Bezug auf den Zeugen L._____ der (einfachen) Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig. Bezüglich der eingeklagten Gefährdung des Lebens zum Nachteil der darüber hinaus namentlich genannten Personen J._____, B._____, I._____, O._____ und Sohn N._____ erfolgte kein Schuldspruch (Urk. 162 S. 106- 108 und S. 125; Art. 82 As. 4 StPO). Da sich die Berufung der Staatsanwaltschaft nur auf die Sanktion bezieht, hat es damit sein Bewenden. Vom Beschuldigten A._____ angefochten und damit im Berufungsverfahren zu überprüfen ist indes- sen die Schuldigsprechung wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von L._____. Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt, d.h. das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr für L._____ durch die Schussabgabe des Beschuldigten A._____ zufolge möglicher Querschläger bzw. Fehltreffer aufgrund von L._____s Standort bejaht (Urk. 162 S. 84 und 92; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Automobilist L._____ befand sich in der Tat im Kreuzfeuer der beiden Schützen, führten doch die zwei Schussbahnen praktisch über die Motor-

- 39 - haube seines Fahrzeuges bzw. zumindest unmittelbar an der vorderen rechten Fahrzeugecke vorbei, während der Zeuge unausweichlich am Steuer des PW sass (vgl. auch Urk. 7/8, 7/9 und 7/18, je die Skizze im Anhang, analog mit umge- kehrter Schussrichtung). Ergänzend ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Schussabgabe des Beschuldigten A._____ zu verweisen. Der eingeklagte Sachverhalt bezüglich L._____ ist damit ebenfalls erstellt. III. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zunächst einen Überblick über die vorsätzlichen Tötungs- delikte (Art. 111-113 StGB) erstellt, dann den Vorsatz des Beschuldigten A._____ bei der Schussabgabe geprüft, ist hernach auf die Abgrenzung der Tatbestände der vorsätzlichen Tötung und des Totschlags eingegangen und hat sich abschliessend zur Frage der Notwehr (Art. 15 StGB) sowie zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) geäussert (Urk. 162 S. 93-109).

2. Vorsätzlich versuchtes Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____ 2.1 Die Voraussetzungen betreffend vorsätzliche und eventualvorsätzliche Tat- begehung sowie den strafrechtlichen Versuch sind im erstinstanzlichen Urteil aus- führlich und korrekt dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 162 S. 93-94 und S. 96; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Die Vorinstanz ist mit der nachstehenden Begründung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte A._____ mit Bezug auf ein Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____ zumindest eventualvorsätzlich handelte: Der Beschuldigte A._____ habe, nachdem er den Mitbeschuldigten E._____ auf der F._____strasse eingeholt gehabt habe, aus einer Distanz von zehn bis fünfzehn Metern unvermittelt einen Schuss in die Richtung des Mitbeschuldigten

- 40 - E._____ abgegeben. Bezüglich der Umstände der Schussabgabe und der subjektiven Sachverhaltskomponenten verwies die Vorinstanz auf ihre diesbezüg- lichen Ausführungen zur Sachverhaltserstellung. Offensichtlich sei dem Beschul- digten A._____ bewusst gewesen, dass unter den erwähnten Umständen ein ungezielt abgegebener Schuss mit der verwendeten Waffe und Munition zu einem Treffer des Mitbeschuldigten E._____ habe führen können. Wer nämlich in einem dynamischen Geschehen einen Schuss in Richtung des Kontrahenten abfeuere, müsse in aller Regel mit einem Treffer und dadurch bewirkten schweren Verletzungen rechnen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zum Tod des Verletzten führen könnten. Der Beschuldigte A._____ habe keinerlei Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung die- ses Erfolges getroffen und in keiner Weise eine Gewähr gehabt, E._____ nicht zu treffen. Insgesamt habe sich die Möglichkeit des Todes von E._____ aufgrund der gegebenen Umstände beim Beschuldigten A._____ dermassen klar und unmiss- verständlich aufgedrängt, dass aus dem Umstand, dass der Beschuldigte A._____ trotzdem schoss, nur geschlossen werden könne, er habe zumindest den Tod des Mitbeschuldigten E._____ in Kauf genommen. Dass der Beschuldig- te A._____ gar konkret auf sein Opfer gezielt habe und es somit mit vollem Wis- sen und Willen habe treffen wollen, läge zwar aufgrund der beobachteten Waf- fenhaltung bei der Schussabgabe ohne weiteres im Bereich des Möglichen, kön- ne ihm aber nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Beschuldigte A._____ habe daher bei seinem Schuss zumindest in Kauf genommen, dass er seinen Kontrahenten tödlich treffe. Der Vorsatz des Beschuldigten A._____ sei daher bezüglich des Mitbeschuldigten E._____ über einen (reinen) Gefährdungs- vorsatz, wie dies Art. 129 StGB fordert, hinausgegangen, weshalb der Beschul- digte A._____ mit Bezug auf ein Tötungsdelikt zum Nachteil des Mitbeschuldigten E._____ zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt habe (Urk. 162 S. 95 f.). 2.3 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist – wie bereits im Rahmen der Erstellung des Sachverhalts erwähnt – davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen gezielten Schuss auf E._____ abgegeben hat. Als ehemals sehr guter Pis- tolenschütze wusste der Beschuldigte dabei um die Gefahr, E._____ durch diesen Schuss mit dem Revolver aus kurzer Distanz zu treffen und dadurch tödliche Ver-

- 41 - letzungen herbeizuführen. Dieses Wissen ist selbst vor dem Hintergrund der dem Beschuldigten diagnostizierten peritraumatischen Dissoziation anzunehmen, ist doch bei einer unter den gegebenen Umständen verwirklichten Schussabgabe von einem im Unterbewusstsein vorhandenen Begleitwissen hinsichtlich des mög- lichen tödlichen Verlaufs der Intervention auszugehen. Angesichts der Bedroh- lichkeit der Situation ist anzunehmen, dass der Beschuldigte E._____ bzw. der von diesem ausgehenden Gefahr durch die gezielte Schussabgabe Einhalt gebie- ten wollte. Dabei musste sich der Beschuldigte auch damit abfinden, dass sich ei- ne tödliche Verletzung E._____s hätte verwirklichen können. Dass der Beschul- digte den Tod E._____s im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte und dass es ihm nicht nur darum ging, E._____ zu stoppen, kann jedoch nicht erstellt werden. Folglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Tötungsdelikts zum Nachteil von E._____ zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. 2.4 Mit Recht ist die Vorinstanz von versuchter Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgegangen, nachdem der Beschuldigte A._____ alle subjektiven Tat- bestandsmerkmale eines Tötungsdelikts erfüllt hat, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, konkret des Mitbeschuldig- ten E._____, aber ausgeblieben ist (Urk. 162 S. 96 und 104; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5 Weiter hat sich die Vorinstanz intensiv mit der Frage befasst, ob der Grund- tatbestand von Art. 111 StGB oder der privilegierte Tatbestand des Totschlags im Sinne von 113 StGB – wie von der Verteidigung in erster Instanz als Eventual- antrag eingebracht (Urk. 146 S. 2 f. und S. 30 ff.) zur Anwendung gelangt. 2.5.1 Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Totschlages und der dazu be- stehenden reichhaltigen Gerichtspraxis kann ohne Ergänzung auf die ausführliche Übersicht der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 162 S. 97-100). 2.5.2 Gemäss eigener Darstellung stand der Beschuldigte A._____ nach erlitte- nem Halsdurchschuss unter Schock und geriet in Panik (insbesondere Urk. 5/1). Sein Verteidiger fasste dies in die Worte, der Beschuldigte habe in psychischer Verwirrtheit, Benommenheit, Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit und des Denkvermögens, unter Schock und in lodernder Panik gehandelt. Sein Handeln

- 42 - sei irrational gewesen, es habe ein Blackout bestanden (Urk. 30 S. 2 f.; Urk. 19/27; Urk. 19/30; Urk. 192 S. 8 ff.). 2.5.3 Im Hinblick auf die Beurteilung des geistigen Zustandes und der Schuld- fähigkeit des Beschuldigten A._____ holte die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2011 ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 77). Auf Wunsch und Vorschlag des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X._____, wurde Prof. Dr. med. D._____, … Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des …spitals …, zum psychiatrischen Gutachter bestellt (Urk. 49). Bei dieser psychiatrischen Ex- pertise ging es um die Auswirkungen des erlittenen Halsdurchschusses auf die psychologische und neurologische Verfassung von A._____ und vor diesem Hin- tergrund um die Beurteilung seines anschliessenden Verhaltens bezüglich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, mithin seiner Schuldfähigkeit bei der eigenen Schussabgabe aufgrund des gerade zuvor Erlebten (Urk. 78 S. 2 f.). Das Gutach- ten datiert vom 30. Mai 2011 (Urk. 100), das Ergänzungsgutachten vom 4. August 2011 (Urk. 133). Darüber hinaus fand mit Prof. Dr. D._____ anlässlich der Haupt- verhandlung vor Vorinstanz vom 30. August 2011 eine sachverständige Zeugen- befragung statt (Urk. 144). Die Erläuterungen und Schlussfolgerungen des Exper- ten sind im Folgenden näher auszuführen. 2.5.4 Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse muss – so der Gutachter in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Erwägungen zum Sachverhalt – davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen den beiden Kontrahenten im Vorfeld der Schiesserei vom 8. Juni 2009 sehr angespannt war. Als nun der Mitbeschuldigte E._____ trotz Lokalverbots die Bar des Beschuldigten A._____ betrat, war dieser vom ersten Moment an alar- miert. Spätestens als sich der Mitbeschuldigte E._____ von der Bartheke weg und, mit einem Revolver in der Hand, auf den Beschuldigten A._____ zubewegte, muss diesem klar geworden sein, dass er sich in einer akut gefährlichen und po- tentiell lebensbedrohlichen Situation befand. So wurde der Beschuldigte A._____ zu Boden geschlagen und es kam im nachfolgenden Handgemenge zu zwei Schussabgaben. Den Schuss, welcher den Beschuldigten A._____ am Hals traf, hat er zunächst nicht realisiert und er empfand initial auch keine Schmerzen am

- 43 - Hals; hingegen nahm der Beschuldigte A._____ ein eigenartiges Schwächegefühl in der ganzen linken Körperhälfte wahr. Von diesem Moment an verlor der Be- schuldigte A._____ auch den ansonsten kohärenten Faden seines Gedächtnis- ses. Seine Erinnerung an die Geschehnisse von diesem Moment an bis zur Ein- lieferung ins Universitätsspital Zürich wurde bruchstückhaft und sein Zeiterleben veränderte sich so, dass er die Abläufe beschleunigt, wie im Zeitraffer wahrnahm. Der Beschuldigte A._____ erinnerte sich an ein Gemisch heftiger Emotionen, wel- che von Todesangst bis zu grosser Wut reichten. Er erinnerte sich auch an das Einsetzen des Schmerzes im Bereich der Schusswunde und daran, dass er nun seinerseits einen Revolver behändigte und seinem Widersacher auf die Strasse hinaus nacheilte. An die eigentliche Schussabgabe konnte er sich nicht genau er- innern, wohl aber daran, dass er anschliessend auf einem kleinen Umweg wieder zurück in seine Bar ging (Urk. 100 S. 13). Die Art und Weise – so die nachvollziehbare Erkenntnis des Gutachters – wie der Beschuldigte A._____ diese dramatischen Minuten erlebte, ist typisch für das Erleben eines Menschen, welcher plötzlich und unerwartet einem lebensbedrohli- chen traumatischen Ereignis ausgesetzt ist. Aus einer neurobiologischen Perspektive betrachtet, wird im zentralen Nervensystem unmittelbar im Anschluss an ein akutes Trauma eine Kaskade von adaptiven Stressreaktionen ausgelöst, welche allesamt dazu dienen, den Organismus in einen Zustand zu versetzen, welcher es ihm erlaubt, seine Überlebenschancen zu optimieren. Innerhalb von Sekundenbruchteilen – so der Gutachter – werden unbewusst ablaufende Abwehrreflexe aktiviert. Innerhalb von wenigen Sekunden kommt es zur Aktivierung des Sympathicus und zur Ausschüttung von Adrenalin. Bis zur Aktivierung der Hypothalamus-Hypophysen-Nebennierenrinden-Achse und der daraus resultierenden Ausschüttung des Stresshormons Cortisol vergehen einige Minuten. Vereinfacht gesagt – so fährt der Gutachter fort – befand sich der Beschuldigte A._____ spätestens nachdem sich die beiden Schüsse aus der Waf- fe gelöst hatten, unter dem Einfluss einer massiven traumatischen Stresseinwir- kung (Urk. 100 S. 13). Der Beschuldigte A._____ befand sich in einem Gefühls- sturm, welcher einerseits von grosser Angst, vielleicht sogar Todesangst, ander- seits aber auch von grosser Wut gegenüber seinem Angreifer geprägt war. Aus

- 44 - fachlicher, psychotraumatologischer Sicht lassen sich gemäss dem Gutachter die beobachteten Phänomene am Besten mit dem Begriff der sogenannten peritraumatischen Dissoziation fassen: Während und unmittelbar nach der traumatischen Einwirkung verlor der Beschuldigte A._____ die normale Kohärenz des Erlebens seiner eigenen Identität sowie seiner Umwelt. Das fehlende Schmerzerleben (sogenannte dissoziative Analgesie), das eigenartige Schwächegefühl in der linken Körperhälfte, das veränderte Zeiterleben sowie die fragmentierte Erinnerung (sogenannte psychogene Amnesie) sind dissoziative Symptome, welche während und unmittelbar nach einem traumatischen Erlebnis auftreten können. Laut dem Experten sind in einem solchen psychischen Ausnahmezustand gezielte Handlungen durchaus weiterhin möglich, die Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit sind jedoch deutlich herabgesetzt (Urk. 100 S. 14; vgl. zur Verminderung der Schuldfähigkeit die nachstehende Erwägung IV.). Weiter legt der Gutachter dar, dass sich im Einzelfall schwer voraussagen lässt, welche Stressantwort ein Individuum angesichts einer lebensbedrohlichen traumatischen Stressbelastung auf der Handlungsebene wählt. Die Wichtigsten in der Literatur der Stressforschung beschriebenen Modalitäten sind die "Fight"-, "Flight"- und "Freeze"-Reaktionen. Danach kann das Individuum ohne zu überle- gen, je nach dem individuellen Ablauf seiner physiologischen und neurohumora- len Stressantwort, unmittelbar zum Kampf und damit zum Gegenangriff überge- hen; es kann jedoch auch, ebenso unüberlegt, die Flucht ergreifen. Als dritte Mög- lichkeit kann es zur "Freeze"-Reaktion kommen, welche im Tierreich als soge- nannter Totstellreflex bekannt ist. Nüchtern betrachtet stuft der Experte die Stres- santwort des Beschuldigten zwar als falsch und unvernünftig ein, da er die Ge- fährlichkeit seiner Schussverletzung nicht abschätzen konnte und es zur Optimie- rung der eigenen Überlebenschancen klüger gewesen wäre, in der Bar zu bleiben und die Sanität zu rufen. Aus psychotraumatologischer Sicht ist für den Gutachter die Reaktion des Beschuldigten jedoch durchaus nachvollziehbar. Sie kann als archaische, weitgehend neurobiologisch gesteuerte und damit der bewussten, vernunftgemässen Steuerung zu einem erheblichen Teil entzogene "Fight"- Reaktion interpretiert und verstanden werden (Urk. 100 S. 14; Urk. 144 S. 23).

- 45 - Zusammengefasst lag beim Beschuldigten A._____ laut der minutiös aufgezeig- ten und überzeugenden Auffassung des Experten Prof. Dr. D._____ unmittelbar nach erlittenem Halsdurchschuss sowie einige Minuten später bei der eigenen Schussabgabe ein psychischer Ausnahmezustand vor mit ausgeprägten Symptomen einer peritraumatischen Dissoziation, welchen Prof. Dr. D._____ vor Vorinstanz als klassischen Fall einer peritraumatischen Dissoziation bezeich- nete (Urk. 100 S. 17; Urk. 144 S. 14). Dabei wertete der Experte die eigene Schussabgabe des Beschuldigten sowie dessen aktenkundiges Nachtatverhalten als typische archaische Stressreaktion im Sinne einer "Fight"-Reaktion. Streng genommen handelt es sich laut der Expertenansicht bei der peritraumatischen Dissoziation zwar um ein gravierendes psychopathologisches Symptom bzw. Phänomen, jedoch nicht um eine eigentliche psychische Störung, weshalb sie nicht als Diagnose in den gängigen psychiatrischen Klassifikationssystemen erscheint. So ist (in Fachkreisen) bekannt, dass bei Traumaüberlebenden mit einer ausgeprägten peritraumatischen Dissoziation das Risiko, in der Folge eine psychische Störung, beispielsweise im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, zu entwickeln, markant höher ist. Zum Zeitpunkt der traumatischen Einwirkung wird laut dem Gutachter jedoch streng genommen noch nicht von einer psychischen Störung gesprochen, nicht zuletzt deshalb, weil eine heftige Stressreaktion – wie hier – nicht nur als pathologisches Phänomen, sondern auch als adäquate physiologische Reaktion auf einen lebensbedrohlichen Stressor aufgefasst werden kann (Urk. 100 S. 17 f.; vgl. auch Urk. 133; Urk. 144, insbes. S. 19). 2.5.5 Art. 113 StGB kommt zur Anwendung, falls der Täter in Verwirklichung ei- ner (versuchten) Tötungshandlung in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Als heftige Gemütsbewegung gilt dabei ein starker emotionaler/psychologischer Zustand (BSK StGB II - Schwarzenegger, N 6 zu Art. 113). Dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Schussabgabe auf E._____ aufgrund des vorangehenden bewaffneten Angriffs durch diesen und des daraus resultierenden Halsdurchschusses in einem solch starken emotional bzw. psychologisch gepräg- ten Zustand befand, steht ausser Frage (vgl. Urk. 100 S. 14; Urk. 162 S. 102). Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung darf ein solcher Zustand

- 46 - jedoch nicht pathologisch begründet sein, damit er unter den Begriff der ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB subsumiert werden kann (BSK StGB II - Schwarzenegger, N 6 zu Art. 113, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.292/2003 vom 25.9.2003). Die Vorinstanz hielt in Würdigung dieses Umstandes fest, dass beim Beschuldigten eine ausgeprägte psychopathologische Störung vorgelegen habe, welche zum Ausnahmezustand und zur dissoziativen Reaktion geführt habe, sodass der Zustand des Beschuldig- ten pathologisch begründet worden sei, weshalb nicht von einer Affekttat im Sinne der von Rechtsprechung und Lehre zu Art. 113 StGB entwickelten Grundsätze ausgegangen werden dürfe (vgl. Urk. 162 S. 103 ff.). Dieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist zu widersprechen. Zwar trifft es zu, dass Prof. Dr. D._____ die peritraumatische Dissoziation als ein gravierendes psychopathologisches Symptom bzw. Phänomen umschrieben hat, jedoch ist auch festzuhalten, dass er gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass für den Zeitpunkt der traumatischen Einwirkung noch nicht von einer psychischen Störung gesprochen werden könne, da die heftige Stressreaktion des Beschuldigten nicht nur als pathologisches Phänomen, sondern auch als adäquate physiologi- sche Reaktion auf einen lebensbedrohlichen Stressor verstanden werden könne (Urk. 100 S. 17 f.). Ist jedoch von der physiologischen Adäquanz der Reaktion des Beschuldigten auszugehen, muss gleichzeitig statuiert werden, dass es sich bei dieser biochemisch/neurologisch verursachten Reaktion um eine normal- psychologische Einengung des Bewusstseins nicht krankhafter Art im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 113 StGB handelt, welche unter den Begriff der heftigen Gemütsbewegung zu subsumieren ist (Urteil des Bundesge- richts 6S.292/2003 vom 25. September 2003). Prof. Dr. D._____ hielt anlässlich seiner Befragung als sachverständiger Zeuge vor der Vorinstanz fest, dass viele Menschen unmittelbar während einer traumatischen Einwirkung in den Zustand der Dissoziation gerieten (Urk. 144 S. 6) und dass es sich dabei nicht um eine Er- krankung, sondern um eine Ansammlung von Symptomen handle (Urk. 144 S. 15). Die Krankheit, welche sich aus einer akuten Belastungsreaktion entwickeln könne, zeige sich erst darin, dass Stresssymptome nach der Bedrohung nicht ab- klingen würden (Urk. 144 S. 17). Vor diesem Hintergrund kann nicht statuiert wer-

- 47 - den, dass die heftige Gemütsbewegung des Beschuldigten pathologisch begrün- det gewesen sei, sondern es ist – mit der Verteidigung (Urk. 192 S. 15) – davon auszugehen, dass das von Prof. Dr. D._____ umschriebene, aufgrund des An- griffs von E._____ und der dadurch verursachten Verletzung beim Beschuldigten aktivierte neurologische Programm jedem menschlichen Wesen immanent ist und damit nicht im eigentlichen Sinne als krankhaft bzw. pathologisch erachtet werden kann. Die heftige Gemütsbewegung, in welcher sich der Beschuldigte befand, ist im Übrigen auch als kausal für die durch ihn erfolgte Schussabgabe auf E._____ zu erachten, liegt in dieser doch die Verwirklichung der im Gutachten umschriebenen neurobiologisch begründeten "Fight"-Reaktion (Urk. 100 S. 14). Stellt Prof. Dr. D._____ sich auf den Standpunkt, dass die Reaktion des Beschuldigten als physiologisch adäquat gewertet werden kann, ist darüber hinaus auch die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung anzunehmen. Die Entstehung des Affekts des Beschuldigten aufgrund der Verletzung durch E._____ ist als menschlich begreiflich bzw. verständlich im Sinne der herrschen- den Lehre zu werten, ist es doch völlig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, nachdem E._____ sein Lokal in Missachtung des Hausverbots betreten, ihn an- gegriffen und ihm im Gerangel den Hals durchschossen hat, in einen starken Ge- fühlsstrudel aus Zorn und Schrecken geriet, worauf sich bei ihm eine peritrauma- tische Dissoziation einstellte. Eine solche entspricht gemäss Prof. Dr. D._____ denn auch der biochemisch/neurologisch typischen Reaktion, welche bei einer Vielzahl von Menschen unter den gleichen Umständen auftreten würde. Es ist deshalb auch anzunehmen, dass der durchschnittliche Mensch unter den selben Voraussetzungen ebenfalls leicht in einen solchen Affekt geraten würde (vgl. zum Ganzen BSK StGB II - Schwarzenegger, N 8 ff. zu Art. 113). Schliesslich beruht der Affekt auch nicht überwiegend auf der Schuld des Beschuldigten (BSK StGB II - Schwarzenegger, N 10 zu Art. 113), war doch stets E._____ die Triebfeder der zwischen ihm und dem Beschuldigten bestehenden Auseinandersetzungen. Die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung ist folglich zu bejahen.

- 48 - 2.6 Der Experte Prof. Dr. D._____ hat sich schon im Gutachten (Urk. 100) und im Ergänzungsgutachten (Urk. 133) sehr detailliert, klar und nachvollziehbar mit den ihm vom Gericht, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Fragen auseinandergesetzt und differenzierte sowie einleuchtende Erklärungen abgegeben. Als sachverständiger Zeuge äusserte er sich nochmals mündlich unter sorgfältiger und einlässlicher Beantwortung zusätzlicher Fragen von Gericht und Parteien sowie anhand anschaulicher Beispiele aus seiner fachlichen Sicht zur psychischen Befindlichkeit des Beschuldigten rund um den Tatzeitpunkt (Urk. 144). Diese sehr sorgfältigen Erläuterungen überzeugen auf der ganzen Linie und lassen keine wesentlichen Fragen oder erhebliche Zweifel offen. Es besteht daher kein Grund für eine weitere Befragung des Experten im Berufungs- verfahren, welche vom Verteidiger des Beschuldigten wiederholt beantragt wurde (Urk. 163 S. 3; Urk. 167 S. 3; Urk. 192 S. 1). 2.7 Die Vorinstanz verwehrte dem Beschuldigten A._____ die Berufung auf Notwehr im Sinne von Art. 115 StGB mit der Begründung, er habe nach beende- tem Angriff durch den Mitbeschuldigten E._____ und nach dessen Flucht aus dem Lokal "F._____" – mithin als jede Gefahrenlage für ihn vorbei gewesen sei – die- sen kompromisslos mit einem sichtbaren und geladenen Revolver in der Hand verfolgt und so eine neue Situation heraufbeschworen. Es habe seitens des Be- schuldigten A._____ ungerechtfertigte Eigenmacht ohne rechtfertigendes Motiv vorgelegen und die Schussabgabe sei überdies unverhältnismässig gewesen, zumal neben dem Mitbeschuldigten E._____ noch weitere Personen gefährdet gewesen seien (Urk. 162 S. 105 f.). Diese Ausführungen treffen zu und sind ohne Ergänzung zu übernehmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.8 Damit hat sich der Beschuldigte A._____ des versuchten Totschlags im Sin- ne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 49 -

3. Gefährdung des Lebens zum Nachteil des Zeugen L._____ Aufgrund seiner konkreten Position im Kreuzfeuer der Kontrahenten (vgl. vorne Erwägung III. 5.3.7) befand sich der Zeuge L._____ offensichtlich in unmittelbarer Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB. Trotz nur bruchstückhafter Erinnerung im Anschluss an den erlittenen Halsdurchschuss nahm der Beschuldigte wahr, dass er mit dem Revolver in der Hand seinem Widersacher auf die Strasse hinaus nacheilte und dass er einen Schuss abgab. Er musste trotz Ausnahmezustand auch wahrgenommen haben, dass der Mitbeschuldigte E._____ im Moment der Schussabgabe bei der Motorhaube eines Fahrzeuges stand. Zumindest in dieser Hinsicht muss dem Beschuldigten A._____ bei seiner Schussabgabe auch direkt bewusst gewesen sein, dass sich zumindest eine Person im Fahrzeug befand und er mit seinem Schuss in deren Richtung deren Leben direktvorsätzlich gefährdete, mag er auch darauf vertraut haben, dass sich die Gefahr nicht verwirkliche. Damit erfüllte der Beschuldigte A._____ in Bezug auf den Zeugen L._____ auch den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

4. Zusammenfassung In teilweiser Abänderung des Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte A._____ des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend Art. 113 StGB, welcher als Sanktion eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche

- 50 - Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzule- gen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschrei- ten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschul- den als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 und 6S.73/2006 E. 3.2; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). 1.2 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte A._____, verschiedene strafbare Handlungen begangen und mehrfach den gleichen Straftatbestand erfüllt (Widerhandlung gegen das Waffengesetz), ist für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Rich- ter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3 Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB).

- 51 - Vorliegend hat sich der Beschuldigte des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht. 1.4 Eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB besteht vorliegend grundsätzlich in schwerem Grade. Ein namhafter Anteil dieser Verminderung ist jedoch bereits dadurch berücksichtigt, dass die Schussabgabe des Beschuldigten auf E._____ aufgrund der peritraumatischen Dissoziation unter den Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB subsumiert wurde (nachfolgende Erwägung IV. 3.2.1). Aus diesem Grund ergeben sich trotz der zusätzlich vorliegenden versuchten Tatbegehung keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, die im konkreten Fall eine Öffnung des ordentlichen Strafrahmens nach unten angezeigt erscheinen lassen. Auch eine Öffnung des Strafrahmens nach oben hat nicht zu erfolgen. Der theoretische Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

2. Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der Strafzumessungsregeln ist auf die Darstellung im angefochtenen Urteil zu verweisen, wo auch die aktuelle bundesgerichtliche Praxis erwähnt wurde (BGE 136 IV 55; Urk. 162 S. 109-113; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Tatkomponente Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat.

- 52 - In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen neben der Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv, die Willensrichtung und das Mass der Entscheidungs- freiheit des Täters eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln "bloss" mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz geringer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom

20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006 S. 185 f. N 25 ff.). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe sind verschuldensmindernd zu gewichten (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzu- messung, SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 181). 3.1 Objektive Tatschwere betreffend den versuchten Totschlag 3.1.1 Die Tötungsdelikte gehören – was schon der Strafrahmen aufzeigt – zweifellos zu den schwersten Delikten der Rechtsordnung. Wer mit seinem Vorgehen den Tod eines Menschen will oder in Kauf nimmt, der begeht zweifellos eine ganz gravierende Gewalttat. 3.1.2 Der Beschuldigte A._____ rannte dem fliehenden Mitbeschuldigten E._____ auf offener Strasse mit seinem geladenen Revolver nach. Aus einem Abstand von ca. 10 - 15 Metern zielte er mit waagerecht nach vorne gerichtetem rechtem Arm auf E._____ und feuerte einen trefferlosen Schuss auf seinen Wi- dersacher. Wie sich aus diesem erstellten Sachverhalt ergibt, war das Risiko ei- nes Treffers und damit einer Körperverletzung oder gar Tötung hoch. Das menschliche Leben als höchstes Rechtsgut war damit aufs Äusserste gefährdet. Glücklicherweise wurde der Mitbeschuldigte E._____ nicht getroffen, was aber nur dem Zufall zu verdanken ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Mitbeschuldigte E._____ den Tatablauf auf der Strasse insoweit mitprägte, als er seinerseits einen Schuss abfeuerte bzw. sich dazu anschickte, womit der Beschuldigte A._____ unter Druck gesetzt wurde.

- 53 - Dabei blieb ungeklärt, wer zuerst schoss. Festzuhalten ist, dass die Schussrei- henfolge auf die Strafhöhe keinen Einfluss hat, denn es ist jedenfalls davon aus- zugehen, dass sich beide Kontrahenten für die Schussabgabe positioniert hatten und wie aufgezeigt aus dem Stehen und mit ausgesteckten Armen je in die Rich- tung des andern schossen und dass die Schussabgaben kurz aufeinander folg- ten. Die Kontrahenten hatten sich somit gegenseitig unter Druck gesetzt. Objektiv betrachtet entlastet diese Situation den Beschuldigten A._____ aber nicht mehr als geringfügig, war er es doch, der dem fliehenden Mitbeschuldigten E._____ nachjagte und den an sich abgeschlossenen gewalttätigen Konflikt vom Lokal in den öffentlichen Raum hinaus trug, damit die Auseinandersetzung perpetuierte und eine neue Ausgangslage schuf. Damit hatte der Beschuldigte A._____ – wie auch der Gutachter festhielt (Urk. 144 S. 13) – sich selber auch zum Täter gemacht. Dadurch offenbarte er durchaus eine gewisse kriminelle Energie. Was die vorangegangene Situation im Lokal "F._____" betrifft, ist mit der Vo- rinstanz zu konstatieren, dass eindeutig und wiederholt der Mitbeschuldigte E._____ aus nichtigem Grund als Aggressor aufgetreten war und das Tatgesche- hen überhaupt ausgelöst hatte. Insbesondere hatte der Mitbeschuldigte E._____ am Tatabend den Beschuldigten A._____ verletzt. So betrachtet war der Be- schuldigte A._____ weitgehend reaktiv tätig, wobei seine Reaktionen indessen zweimal schlicht unverhältnismässig ausfielen: am Tatabend vom 8. Juni 2009 sowie Anfang Mai 2009, als er dem Mitbeschuldigten E._____ mit dem anerkann- termassen illegal erworbenen Revolver einen Schlag auf die linke Kopfhälfte ver- setzt und damit – wenn auch zu einem früheren Zeitpunkt – zur Eskalation beige- tragen hatte. Die Vorinstanz ging zu Recht von einem mittelschweren objektiven Verschulden aus (Urk. 162 S. 112 f.), womit die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendet begangene Tötungsdelikt jedenfalls im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, d.h. im Bereich von 6 Jahren anzusiedeln ist. 3.1.3 Der Umstand, dass es lediglich beim Versuch blieb, rechtfertigt nur eine geringe Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe. Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein

- 54 - anderes Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, verschuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch

– und davon ist hier auszugehen – als verschuldensunabhängige Tatkomponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe dessen Verschul- den unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zu Gunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausgehend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5, unter Verweis auf BGE 121 IV 49, Erwägung 1b). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te A._____ alles nach seinen Vorstellungen zur Tatbestandsverwirklichung Erfor- derliche getan, mithin die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Totschlags ge- mäss Art. 113 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Erfolg, der Tod des Mit- beschuldigten E._____, aber ausblieb. Wenn der zur Vollendung der Tat gehö- rende Erfolg nicht eintrat, war dies aber in keiner Weise vom Beschuldigten beein- flusst worden. Zudem ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als hoch ein- zustufen. Obwohl der Mitbeschuldigte E._____ unverletzt davonkam, rechtfertigt der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, vorliegend nur eine geringe Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe.

- 55 - 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 Schuldfähigkeit Bezüglich des Geisteszustandes des Beschuldigten A._____ anlässlich der Tat sowie der Zweckmässigkeit einer allenfalls anzuordnenden Massnahme wurde

– wie bereits erwähnt – ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. D._____ eingeholt (Urk. 100; Ergänzungsgutachten, Urk. 133; Einvernahme als sachver- ständiger Zeuge, Urk. 144). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass sich der Beschuldigte A._____ nach dem Halsdurchschuss im Zustand einer ausgepräg- ten peritraumatischen Dissoziation befand, welche die Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit und damit die Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ nach dem ihm zugefügten Halsdurchschuss und insbesondere bei der eigenen Schussabgabe in schwerem Grade herabsetzte (insbesondere Urk. 100 S. 18; Urk. 133 S. 3; Urk. 144 S. 21 und 24 f.). Der Gutachter legt in seiner Expertise anschaulich und nachvollziehbar dar, wie es zum Ergebnis einer peritraumatischen Dissoziation gekommen ist, was bereits bei der rechtlichen Würdigung in zusammengefasster Form wiedergegeben wurde (Erwägung III. 2.5 hiervor). Darauf und auf das Gutachten, inkl. schriftliche und mündliche Ergänzungen, kann verwiesen werden. Es ist mit den überzeugenden Schilderungen des Gutachters grundsätzlich von einer in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ im Tatzeitpunkt auszugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind in Würdigung der gesamten Situation, in welche der Be- schuldigte A._____ damals ohne eigenes Verschulden geraten war, nach dem Auftritt des Mitbeschuldigten E._____ in seinem Lokal trotz Hausverbots, dem un- erwarteten Behändigen der Schusswaffe durch E._____ und den unbegründeten Schussabgaben im Lokal, wobei der Beschuldigte A._____ in den Hals getroffen wurde, auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass dadurch beim Beschuldigten A._____ eine peritraumatische Dissoziation entstand, leuchtet ein. Sodann er- scheint auch naheliegend, dass die psychische Beeinträchtigung beim Beschul- digten noch verstärkt wurde, als er im Freien mit einer weiteren Schussabgabe des Mitbeschuldigten E._____ in seine Richtung konfrontiert war. Demnach er- scheint für den Zeitpunkt der Schussabgabe durch A._____ die gutachterliche

- 56 - Schlussfolgerung einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit plausibel und es bedarf keiner gutachterlichen Ergänzung, weshalb die diesbezüglichen Anträ- ge der Parteien (Urk. 163; Urk. 167; Urk. 192) abzuweisen sind (auch Erwägung III. 2.6 hiervor, Urk. 176). Das Argument der Verteidigung, eine schwere Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit müsse automatisch zu einer Schuldunfähigkeit führen (Urk. 146 S. 38), geht fehl. Vorliegend hat der Experte konstant, dezidiert und überzeugend ausgeführt, dass die peritraumatische Dissoziation zwar sehr aus- geprägt, jedoch nicht vollständig gewesen sei (Urk. 133 S. 2; Urk. 144 S. 23 f.). Entsprechend war das Handeln des Beschuldigten A._____ der bewussten, ver- nunftgemässen Steuerung "zu einem erheblichen Teil" bzw. "mehr oder weniger" entzogen und entsprechend war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit deutlich bzw. in schwerem Grade herabgesetzt (Urk. 100 S. 14, 18 f.; Urk. 133 S. 1 ff.). Schon aus diesen Darlegungen ergibt sich unmiss- verständlich, dass der Experte nicht von einer vollständigen peritraumatischen Dissoziation ausging, dass eine gewisse Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bzw. -möglichkeit noch bestand und damit auch keine vollständige Schuldunfähigkeit gegeben war. Anlässlich der Befragung als sachverständiger Zeuge betonte der Gutachter dann nochmals ausdrücklich, dass das Handeln des Beschuldigten nur "weitgehend" neurobiologisch gesteuert und ein "Restausmass" von Überlegung möglich war, die peritraumatische Dissoziation nicht vollständig gewesen sei und man nicht sagen könne, der Beschuldigte habe überhaupt keine Einflussmöglich- keit mehr gehabt (Urk. 144 S. 23 f.) und dass folglich keine vollständige Schuld- unfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 144 S. 24). Entgegen der Ansicht des Verteidi- gers, welcher geltend macht, dass der Gutachter von einer mindestens schwer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgehe (Urk. 192 S. 7), ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D._____ anlässlich seiner Einvernahme als sach- verständiger Zeuge angab, dass das Gericht, unter Berücksichtigung der weiteren Faktoren festlegen müsse, ob die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im mittleren bis schweren oder im schweren Grad vermindert gewesen sei. Eine vollständige Schuldunfähigkeit habe jedenfalls nicht vorgelegen (Urk. 144 S. 24). Diese Beurteilung des Gutachters ist klar und gilt im Übrigen auch unabhängig davon,

- 57 - welcher der beiden Kontrahenten draussen auf der Strasse zuerst den Schuss abgegeben hat (Urk. 144 S. 5). Es ist daher von einer Rest-Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt auszugehen. Ein namhafter Anteil der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde jedoch bereits dadurch berücksichtigt, dass seine Schuss- abgabe auf E._____ aufgrund der peritraumatischen Dissoziation unter den Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB subsumiert wurde, liegt doch der Grund für die Anwendung dieses privilegierten Tatbestandes gerade in der peritraumatischen Dissoziation, welche zur Verminderung der Schuldfähigkeit führte bzw. dieser auch teilweise entspricht. Aus diesem Grund ist im Zusammen- hang mit der Beurteilung der subjektiven Tatschwere die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nur noch in mittlerem Grade zu berücksichti- gen. Das objektive Verschulden wird durch die in mittlerem Grade zu berücksichtigen- de verminderte Schuldfähigkeit relativiert. Zu prüfen bleibt, wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Richter nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; Urteile 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005 E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004 E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2). Dies lässt sich unter anderem damit erklären, dass zum einen der psychiatrische Experte die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters selbstredend nicht exakt in einem bestimmten Prozentsatz beziffern kann und zum andern der Richter nicht gehalten ist, in den Urteilserwägungen in absoluten Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchem Masse er der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung Rechnung getragen hat. Die Schlussfolgerung des psychiatri- schen Gutachters, dass aus diesem oder jenem Grunde die Einsichts- und/oder

- 58 - die Steuerungsfähigkeit des Täters in leichtem, mittlerem beziehungsweise schwerem Grade – allenfalls leicht bis mittel respektive mittel bis schwer – herab- gesetzt war, lässt dem Richter innerhalb des damit umschriebenen Rahmens einen Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Ausmasses der Reduktion der Strafe. Der Richter muss aber bei der Strafzumessung – sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen – der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass der Verminderung Rechnung tragen. Er darf dies nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Tatkomponenten besonders schwer wiegen. Den Tatkomponenten ist nach Massgabe ihrer Schwere bei der Bemessung der Einsatzstrafe Rechnung zu tragen, und sie dürfen daher nicht ein zweites Mal zu Lasten des Täters berück- sichtigt werden, indem die aus ihnen resultierende Einsatzstrafe nicht im vollen Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert wird (BGE 134 IV 132 E. 6.2). Gemäss dieser Praxis verwirft das Bundesgericht in klarer Weise eine schematische Herabsetzung der Strafe nach einem bestimmten Tarif. Zudem entspricht das Ausmass der verminderten Schuldfähigkeit nicht zwingend dem Ausmass der Verminderung des Verschuldens und damit der Reduktion der Strafe. Die vorliegende Tathandlung des Beschuldigten A._____ bildete gewissermassen die Kulmination eines seit längerem schwelenden Konflikts. Dieser war zwar vom Mitbeschuldigten E._____ initiiert und überwiegend sowie mit zunehmender Aggressivität durch diesen aufrecht erhalten worden. Doch der Beschuldigte A._____ hatte seinerseits einen (Abwehr-)Plan entworfen und sich für den Ernst- fall, d.h. eine allfällige Attacke des Mitbeschuldigten E._____, wie am Tattag, ge- rüstet bzw. bewaffnet, auch wenn er den genauen Zeitpunkt nicht kannte. Nicht abstrakt für sich allein, sondern vor diesem Hintergrund ist die mittelgradig zu be- rücksichtigende Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ anlässlich seiner Schussabgabe zu würdigen. Im Rahmen einer Gesamtschau ergibt sich – gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten A._____ – das Folgende:

- 59 - In seiner Hafteinvernahme eineinhalb Tage nach dem Tatgeschehen führte der Beschuldigte A._____ auf den Vorhalt, den Mitbeschuldigten E._____ beim frühe- ren Vorfall (von Anfang Mai 2009) mit einem Revolver angefallen und ihn damit am Kopf verletzt zu haben, aus, er habe ca. zwei Monate vor der zu beurteilenden Tat den fraglichen Revolver Marke "Ruger", Mod. SP101, Kal. .357 Magnum, Nr. …, silbern, aus dem Grund gekauft, weil er Probleme mit dem Mitbeschuldigten E._____ gehabt habe. Diese Waffe habe er tagsüber in seinem Fahrzeug (ver- steckt vor der Familie) aufbewahrt und abends dann in die Bar "F._____" ge- nommen, weil der Mitbeschuldigte E._____ ihm gesagt habe, er würde wieder kommen und ihn eines Abends töten. Er habe dann zu E._____ gesagt, er solle nur kommen (Urk. 5/1 S. 3 f.). Mit diesen plausiblen Erläuterungen und den vorne wiedergegebenen detaillierten Angaben zum Kaufgeschäft selbst räumte der Be- schuldigte ein, den Revolver zum spezifischen Zweck erworben zu haben, diesen gegen einen konkreten Widersacher, nämlich den Mitbeschuldigten E._____, verwenden zu können. Das leuchtet angesichts der Vorgeschichte und der zu- nehmenden Bedrohungslage des Beschuldigten A._____ auch ein und es ist auf diese glaubhaften Aussagen abzustellen, zumal er sie rund zwei Wochen darauf zunächst pauschal als wahr bestätigte (Urk. 5/3 S. 3 und S. 14). Die späteren Re- lativierungen, namentlich, die Waffe einfach so gekauft zu haben, damit er eine habe, bzw. diese schon ca. ein Jahr vorher im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt bei der Tankstelle vis-à-vis seines Lokals gekauft zu haben (Urk. 5/3 S. 7 f.; Urk. 143 S. 17; Urk. 188 S. 6; siehe auch vorne Erwägung II. 2), sind als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dieser gezielte Waffenerwerb zeigt unmissverständlich, dass A._____ die Ankündigung des Mitbeschuldigten E._____, er werde zurückkommen und ihn, den Beschuldigten A._____, töten, (zu Recht) wörtlich nahm. Selbst wenn man auf die erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Version des Waffenkaufs be- reits ein Jahr zuvor abstellen würde, stünde aufgrund der eigenen Schilderungen des Beschuldigten A._____ zumindest fest, dass er den Revolver im Frühling 2009 wegen des Mitbeschuldigten E._____ in sein Lokal geholt, geladen und im Schrank hinter der Bar griffbereit aufbewahrt hatte. Er rechnete also damit, dass E._____ trotz des von ihm ausgesprochenen Lokalverbots wieder erscheinen

- 60 - werde. Gemäss seiner eigenen Darstellung hatte A._____ somit bewusst eine (Verteidigungs-) Strategie erstellt und sich entsprechend ausgerüstet. Dass er die erworbene Waffe auch tatsächlich einzusetzen beabsichtigte, ergibt sich einer- seits aus dem Aufbewahrungsort, einem Schrank hinter der Bar seines Lokals "F._____", denn in diesem Lokal erwartete er das angekündigte erneute Auftau- chen seines Gegenspielers zu der ebenso angesagten fatalen Attacke. Der Re- volver von A._____ als Instrument zur Verteidigung bzw. zum Vergeltungsakt lag folglich von Anbeginn griff- und einsatzbereit vor Ort. Schon dadurch und vor al- lem in Kombination mit dem Motiv des Kaufes manifestierte der Beschuldigte A._____ in optima forma seine Absicht, die Waffe gegenüber E._____ tatsächlich einzusetzen, sollte sich dessen Ankündigung bewahrheiten. Zudem hatte der Be- schuldigte A._____ seine Handlungsbereitschaft unter Anwendung der Waffe – wenn auch schlagenderweise – bereits einmal kundgetan, als er unbestrittener- massen dem Mitbeschuldigten E._____ an einem nicht mehr genau bestimmba- ren Abend Anfang Mai 2009 mit besagtem Revolver einen Schlag auf die linke Kopfseite versetzt und diesem dadurch eine leicht blutende Rissquetschwunde zugefügt hatte (vgl. Anklageziffer II, Urk. 26 S. 2 f.). An diesem anerkannten Er- eignis vermag nichts zu ändern, dass der Vorfall von Anfang Mai 2009 heute nicht zu beurteilen ist, nachdem die Anklage wegen einfacher Körperverletzung infolge Desinteresseerklärung und Rückzugs des Strafantrages durch den Mitbeschuldig- ten E._____ rechtskräftig nicht zugelassen wurde (Urk. 32). Der Wille des Be- schuldigten A._____, den Revolver im Ernstfall auch bestimmungsgemäss einzu- setzen, scheint nach dem Gesagten jedenfalls seit längerer Zeit vorhanden gewe- sen zu sein. Als (einziges) Überraschungsmoment verblieb der exakte Zeitpunkt einer Wiederkehr des Mitbeschuldigten E._____s. Nachdem dieser im Frühling 2009, im Anschluss an die das angespannte Verhältnis der Protagonisten auslö- sende Geldleihe im Abstand von ungefähr zwei bis drei Wochen, allenfalls etwas länger, schon zweimal ungebeten und unerwünschterweise im Lokal "F._____" erschienen war (Urk. 26 S. 2), konnte aber selbst der mögliche Zeitfaktor nicht mehr gänzlich im Dunkeln liegen. Entsprechend schnell und gezielt konnte der grundsätzlich vorbereitete und zumindest gedanklich gefasste Beschuldigte A._____ am Tatabend dann seine bereits geladene und damit schussbereite Waf-

- 61 - fe behändigen und zur Verfolgung des Mitbeschuldigten E._____ ansetzen. So war die Ausgangslage, als sich der infolge Halsdurchschusses verletzte und beim Weggang des Mitbeschuldigten E._____ am Boden liegende Beschuldigte A._____ aufraffte und seinerseits draussen auf der F._____strasse zur Tat schritt. Es ist zu berücksichtigen, dass bis zum Moment des Halsdurchschusses die Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ voll erhalten war (Urk. 144 S. 19) und der Zustand der peritraumatischen Dissoziation mit dem weitgehend der bewuss- ten Steuerung entzogenen Handeln samt fragmentarischer Erinnerung als Teil dieses neurobiologischen Phänomens und damit die schwergradige Beeinträchti- gung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemäss dem Experten erst als Folge des Halsdurchschusses einsetzte (Urk. 100, 133, 144). Mit den bewussten und gezielten Vorbereitungshandlungen machte der Beschuldigte A._____ seine hier zu beurteilende Tat erst möglich. Im Anschluss an die erlittene Schussverletzung folgten die diversen Handlungen des Beschuldigten A._____, namentlich das Betrachten der Verletzung in einem Spiegel, das Behändigen des Revolvers aus dem Schrank hinter der Bar, das Hinaustreten auf die F._____strasse, die Verfolgung des Mitbeschuldigten E._____, nachdem er diesen erblickt hatte, sowie die erstellte Schussabgabe auf diesen. Im Rahmen des gutachterlich attestierten Restmasses an Überlegung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ dabei zumindest teilweise bewusst und gezielt agierte und er insoweit auch Einfluss auf seine Handlungen nahm (Urk. 144 S. 23). Laut Prof. Dr. D._____ war es denn auch keineswegs zwingend, dass der Beschuldigte genau so wie vorliegend – nämlich mit einer "Fight"-Reaktion – antwortete. Vielmehr wäre es auch denkbar gewesen, dass er das gemacht hätte, was für ihn besser gewesen wäre: konstatieren, dass er möglicherweise lebensgefährlich verletzt sei und die Sanität anrufen (Urk. 144 S. 9). In der Zeugenbefragung fügte der Gutachter – wie bereits aufgezeigt – leicht relativierend an, die Schuldfähigkeit sei auf alle Fälle im mittleren Grade vermindert gewesen. Die Festlegung, ob sie nun im mittleren bis schweren oder im schweren Grad vermindert gewesen sei, sei für ihn etwas arbiträr. Seiner Meinung nach müsse das Gericht dies unter Berücksichtigung weiterer Faktoren

- 62 - beurteilen (Urk. 144 S. 24). Auch wenn er sich seiner Diagnose der Dissoziation sicher sei, bestehe betreffend der Einschätzung des Ausmasses und der Konse- quenz der Dissoziation ein Ermessensspielraum (Urk. 144 S. 23). Er erlaube sich den Hinweis, dass nach Ansicht des den Beschuldigten therapierenden PD Dr. med. C._____ eine Verminderung der Schuldfähigkeit im mittleren bis schweren Grad vorgelegen habe (Urk. 144 S. 25). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ diverse Erinnerungen an Abläufe und Empfindungen vom Moment des Halsdurchschusses bis zur eigenen Schussabgabe bzw. bis zur Einlieferung ins Universitätsspitals hatte: Er erinnerte sich an ein Gemisch heftiger Emotionen, welche von Todesangst bis zu grosser Wut reichten, er war "sauer und wütend". Er verspürte ein schlechtes Gefühl am ganzen Körper und auch gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____. Seine Erinnerung umfasst weiter das Einsetzen von starken Schmerzen im Bereich der Schusswunde und dass er nun seinen Revolver behändigte und seinem Widersacher auf die Strasse hinaus nacheilte. Bezeichnend ist, dass er angab, sich an die eigentliche Schussabgabe, mithin das Kerngeschehen, den eigentlichen Tatvorwurf, nicht genau (also nicht überhaupt nicht) erinnern zu können, wohl aber, dass er gerade danach wieder "wach" und sich auch gewahr wurde, einen Fehler begangen zu haben, ferner daran, dass er anschliessend auf einem kleinen Umweg wieder zurück in sein Lokal ging (Urk. 100 S. 13; Urk. 162 S. 101; vorne Erwägung II. 2.). Das alles – unter Einbezug auch der obigen Dar- legungen – deutet auf merklich mehr als nur eine geringe Rest-Schuldfähigkeit und ein ebenfalls nicht geringes "Restmass" von Überlegung. Die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit ist somit – auch abgesehen vom Umstand, dass ein Teil der Verminderung schon durch die Subsumtion unter Art. 113 StGB als berücksichtigt gelten muss – zweifelsfrei deutlich näher bei einer Verminde- rung in mittelgradigem Ausmass anzusiedeln als bei völliger Schuldunfähigkeit. In Würdigung aller genannten Umstände ist zu schliessen, dass sich die dem Beschuldigten A._____ vom Gutachter attestierte in schwerem Grad verminderte Schuldfähigkeit nicht in äquivalentem Masse auf sein Verschulden auswirkte, sondern um einiges weniger stark. Gleichzeitig ist ein nicht unwesentlicher Teil

- 63 - der Verminderung der Schuldfähigkeit als bereits durch Subsumtion der Tat unter Art. 113 StGB berücksichtigt zu erachten. 3.2.2 Motiv Mit der Vorinstanz (Urk. 162 S. 113) ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldigten nur in der Vornahme einer irgendwie gearteten Retorsions- handlung gesehen werden kann, auch wenn dieser keine direkte Tötungsabsicht zu Grunde gelegen haben muss, sondern es auch möglich ist, dass der Beschul- digte A._____ seinem Kontrahenten Angst machen, ihn in die Flucht schlagen oder sich Respekt verschaffen wollte. So mutmasste er selber, dass es bei sei- nem Vorgehen darum ging, keine Schwäche zeigen zu wollen, klar zu machen, dass er sich das nicht bieten lasse. Ähnlich äusserte sich die Ehefrau des Be- schuldigten A._____ gegenüber dem Gutachter (Urk. 100 S. 1 und 9). Das Motiv vermag den Beschuldigten A._____ nicht in ein gutes Licht zu rücken und ihn kei- nesfalls zu entlasten; es ist tendenziell eher erschwerend zu gewichten, zumal der Beschuldigte schon früher dahingehend aufgefallen ist, dass er unverhältnismäs- sig reagierte (Revolvereinsatz gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ Anfang Mai 2009). 3.2.3 Willensrichtung Verschuldensreduzierend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte, wobei es angesichts des erstellten Sachverhalts allerdings zu weit geht, sein Handeln nah an einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu sehen (vgl. Urk. 162 S. 113). 3.2.4 Verschuldensmindernde Umstände nach Art. 48 StGB Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten A._____ darüber hinaus verschuldens- mindernd Handeln in schwerer Bedrängnis bzw. unter dem Eindruck einer schwe- ren Drohung im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB zugestand, so kann dem nicht zugestimmt werden. Mit Ziff. 2 wird eine notstandsähnliche Situation angesprochen, was vorliegend nicht zur Diskussion steht. Abgesehen davon werden in der Gerichtspraxis hohe Anforderungen an diesen Reduktionsgrund

- 64 - gestellt und der Beschuldigte A._____ handelte zudem in keiner Weise verhält- nismässig. Der Reduktionsgrund gemäss Ziff. 3 grenzt an den Nötigungsnotstand, was hier ebenfalls nicht zutrifft (BSK StGB I - Wiprächtiger, Basel 2007, Art. 48 N 13 ff.). 3.3 Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektive Tatschwe- re in etwas weniger als mittelgradigem Ausmass reduziert, so dass die Einsatz- strafe doch wesentlich zu reduzieren ist. Sie liegt im Bereich von 3 bis 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe. 3.4 Tatschwere der Gefährdung des Lebens 3.4.1 Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. Der Beschuldigte A._____ feuerte auf offener Strasse, zur belebten Zeit, einen Schuss auf den Mitbeschuldigten E._____ und ignorierte dabei die anwesenden Passanten und Automobilisten. Dabei wurde der Zeuge L._____ einer akuten und konkreten Lebensgefahr ausgesetzt. Der vom Beschuldigten A._____ abgefeuer- te Schuss hätte L._____ treffen können. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht erschwerend gewichtete die Vorinstanz den direkten Vorsatz (Urk. 162 S. 116). Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB schon direkten Gefährdungsvorsatz verlangt; Eventualvorsatz genügt nicht. Daher kann die Willensrichtung des Handelns bei der Strafzumessung nicht nochmals angeführt werden. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind keine gegeben (vgl. Erwägung IV. 3.2.4 hiervor). Zu berücksichtigen ist aber wie beim versuchten Totschlag die in schwerem Grad verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____, wobei die Verschuldensminderung hier leicht höher als mittelgradig ausfällt, zumal an dieser Stelle nicht schon ein Teil der Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Subsumtion unter einen privilegierten Tatbestand als bereits miteinbezogen gelten kann (wie es im Zusammenhang mit Art. 113 StGB der Fall ist).

- 65 - 3.4.3 Unter Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB nicht unwesentlich zu erhö- hen. 3.5 Tatschwere der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz Im Verhältnis zum Tötungsversuch und der Gefährdung des Lebens fällt die vom Beschuldigten A._____ begangene mehrfache Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz nur noch leicht ins Gewicht. Zwar handelt es sich beim Revolver gemäss Gutachten um eine Präzisionswaffe mit relativ grossem Verletzungspotential, schlussendlich hat sich der Beschuldigte A._____ jedoch "nur" einen Revolver ohne Bewilligung angeschafft, wobei er bewusst und damit direktvorsätzlich ge- gen das Waffengesetz verstiess. Auch beim Kauf des Elektro-Schlagrings schaff- te sich der Beschuldigte A._____ eine nicht ungefährliche Waffe ohne Bewilligung an, wobei er auch hier direktvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstiess. Be- züglich der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist davon auszugehen, dass der Erwerb des Revolvers respektive des Elektro- Schlagrings ohne entsprechende Absicht geschah, damit einen Menschen zu tö- ten oder zu verletzen. Es ist dem Beschuldigten A._____ zuzubilligen, dass beim Kauf der Selbstschutz und somit die eigene Sicherheit im Vordergrund stand. Be- züglich dieser Gesetzesverstösse ist allerdings von voller Schuldfähigkeit des Be- schuldigten A._____ auszugehen. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz folglich in leichtem Umfang zu erhöhen. 3.6 Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe nach der Tatkomponente liegt bei 4 Jahren Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponente 4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf seine Angaben

- 66 - anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 162 S. 117; Urk. 188 S. 1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Biografie des Beschuldigten A._____ wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 4.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,

8. Aufl., Zürich 2007, S. 100). Mit Recht hat die Vorinstanz die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt (BGE 136 IV 1; Entscheide des Bundesgerichts 6B_584/2009 und 6B_1085/2010). 4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Ein- sicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, Basel 2007, Art. 47 N 130 ff.). Das ausserhalb der peritraumatischen Dissoziation und betreffend den äusseren Sachverhalt abgegebene Geständnis sowie die grundsätzliche Kooperationsbe- reitschaft und die aufrichtige Reue und Einsicht sind mit der Vorinstanz, die alles Wesentliche erwähnt hat, merklich strafmindernd zu werten (Urk. 162 S. 117 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat insbesondere auch positiv veranschlagt, dass der Beschuldigte A._____ seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2009 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Urk. 162 S. 118). Diese Würdi- gung kann indessen nicht geteilt werden. Ein Wohlverhalten nach der Tat stellt keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit während des hängigen Verfahrens

- 67 - ist daher neutral zu werten (Urteile des Bundesgerichts 6B.242/2008 vom

24. September 2008 E. 2.1.2; 6S.85/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2.4), wie auch die Vorstrafenlosigkeit nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zwingend zu einer Strafminderung führt (BGE 136 IV 1). Der Umstand, dass sich der Beschul- digte während des laufenden Strafverfahrens nichts mehr zu Schulden kommen liess, führt demnach nicht zu einer Strafminderung. Zusammenfassend rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente insgesamt eine signifikante Strafminderung. 4.4 Rollenverteilung und Strafempfindlichkeit Weiter deutlich strafmindernd wertete die Vorinstanz das Faktum, dass der Beschuldigte nicht nur Täter, sondern auch Opfer war. Sie erwog, er sei Opfer einer Gewalttat geworden, die ihm nicht nur viel Leid und Schmerz zugefügt, sondern auch seine Existenz bedroht habe. So habe er sein Wirtepatent verloren, und nur mit Hilfe seiner Ehefrau habe er das Lokal "F._____" behalten können. Die Schussverletzung habe eine bleibende – schmerzende – Narbe hinterlassen, die Beweglichkeit des Kopfes sei leicht eingeschränkt und er unterziehe sich noch immer einer Therapie zur Verarbeitung einer durch die Geschehnisse verursach- ten posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 162 S. 118 f.). Diese Hinweise treffen durchaus zu, namentlich die gesundheitlichen und berufli- chen Folgen aus dem gesamten Tatgeschehen. Es ist allerdings zu bemerken, dass die Opferrolle als solche bereits bei der Tatkomponente, insbesondere in Form einer mittelgradig zu berücksichtigenden verminderten Schuldfähigkeit miteinbezogen wurde und zu einer deutlichen Strafsenkung geführt hat. Bereits Rechnung getragen wurde im Rahmen der Tatschwere auch dem Umstand, dass die Hauptschuld an den Geschehnissen vom 8. Juni 2009 beim Mitbeschuldigten E._____ liegt und der Beschuldigte im Wesentlichen reagierte. Was die Folgen aus dem Tatgeschehen anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die gesundheitli- chen (psychischen) und beruflichen Nachteile teilweise auch auf dem eigenen Tathandeln des Beschuldigten basieren bzw. damit zusammenhängen; die Ver-

- 68 - teidigung spricht hier von "zerstörerischer Untersuchungshaft" (Urk. 146 S. 51 ff., S. 54). In Anbetracht dieser Umstände erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Beschuldig- ten A._____ unter dem Titel Folgenberücksichtigung nochmals ein deutliche Strafsenkung zuzugestehen. Angemessen ist in diesem Zusammenhang lediglich eine leichte Strafreduktion. 4.5 Strafempfindlichkeit Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht zu bestreiten, dass ein Strafvollzug für den Beschuldigten A._____ als Familienvater eine Belastung darstellt. Als unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion darf diese Konsequenz aber nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd wirken (vgl. Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Trennung von Ehefrau und Kindern stellt eine unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion dar. Wenn der Gesetzgeber für schwere Delikte langjährige Freiheitsstrafen vorsieht, gibt er damit zu erkennen, dass es Strafen immanent ist, dass sie tief ins Leben von Bestraften eingreifen können. Diese Folge ist gewollt und kann nicht als Begründung für eine besondere Strafempfindlichkeit dienen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; BGE 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004, E. 7.4). Somit lässt sich vorliegend keine Strafempfindlichkeit aus persönlichen und/oder beruflichen Gründen ableiten, die zu berücksichtigen wäre.

5. Fazit der Strafzumessung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen. Die von der Vorinstanz in Würdigung der Tötungshandlung des Beschuldigten als

- 69 - versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB vorgenommene Strafzumessung erweist sich somit als deutlich zu milde. An diese Freiheitsstrafe anzurechnen sind 183 Tage erstandener Unter- suchungshaft (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren kann nicht vollständig bedingt aufgescho- ben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer eindeutigen Schlechtprogno- se auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den

– ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der herrschenden Lehrmeinung und Rechtsprechung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Das Element des Verschuldens im Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StGB ist gemäss Bundesgericht mit der – verschul- densmässig ermittelten – Strafhöhe verknüpft: Die Notwendigkeit einer teilbeding- ten Freiheitsstrafe ergibt sich demzufolge als Folge der Schwere des Verschul- dens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt

- 70 - (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

2. Wie die Ausführungen von Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten aufzeigen (Urk. 100 S. 12 ff. und S. 19), besteht beim Beschuldigten keine erhöhte Rückfall- gefahr, weshalb ihm aus Sicht des Gutachters eine günstige Legalprognose zu stellen ist. Der Beschuldigte lebt darüber hinaus in einer gefestigten Partnerschaft und geht einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach. Er ist im Übrigen auch nicht vorbestraft. Es ist folglich keine vollständig unbedingte Strafe notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, und es kann ihm der teilbedingte Aufschub der Strafe gewährt werden. Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschie- benden Teil der Strafe fällt zunächst ins Gewicht, dass das Tatverschulden des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren geführt hat, was an der obersten Grenze des Bereichs liegt, in welchem eine teilbedingte Strafe über- haupt möglich ist (1 Jahr bis 3 Jahre, Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei Strafen in derarti- gen Höhen spricht die angemessene Berücksichtigung der Verschuldensge- sichtspunkte grundsätzlich für einen vollziehbaren Anteil im oberen Bereich des Zulässigen. Es ist an dieser Stelle jedoch auch daran zu erinnern, dass der Beschuldigte die vorliegend schwerwiegenden Delikte im Zustand der peritrauma- tischen Dissoziation verwirklicht hat, was sein Verschulden doch massgeblich relativiert. Eine Reduktion des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe kann zudem auch bei einer einwandfreien Legalprognose angezeigt sein. Auch eine solche liegt beim Beschuldigten vor. Es ist deshalb – mit der Vorinstanz (Urk. 162 S. 119 ff.) – nicht erforderlich, mehr als das gesetzliche Minimum von sechs Monaten als vollziehbar zu erklären.

- 71 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist damit im Umfang von 30 Monaten aufzuschieben, wobei dem Beschuldigten eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im übrigen Umfang (6 Monate) ist die Strafe vollziehbar zu erklären, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass die Freiheitsstrafe aufgrund der durch den Beschuldigten erstandenen 183 Tagen Untersuchungshaft bereits erstanden ist. VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt (beantragte Freisprüche betreffend die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen der Vorinstanz) und zur Strafzumessung zu einem überwiegenden Teil. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung zum Schuldpunkt in deutlich geringerem Umfang. Die Kosten des Berufungsverfah- rens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind deshalb zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 1. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 72 - "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- (…)

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, d und e, Art. 8 und Art. 27 WG.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2010 die Anklage gegen den Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Ziffer II. der Anklageschrift vom 7. Juli 2010 rechtskräftig nicht zugelassen hat. 3.-4. (…)

5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines psychiatrischen Zweitgutachtens wird abgewiesen.

6. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 angeordnete und bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 20'000.– wird mit Rechtskraft des Urteils freigegeben.

7. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 angeordnete Pass- und Schriftensperre wird mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die bei der Gerichtskasse lagernden Ausweisschriften werden dem Beschuldigten zurück- zugeben.

8. Die mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2009 ver- hängte Kontaktsperre gegen diverse Personen gemäss derselben Verfügung wird mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben.

9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Ruger" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 und bei der Bezirksgerichts- kasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Elektroschock-Schlagring "Blast Knuckles" wird eingezogen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, den Elektroschock-Schlagring dem

- 73 - Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich zur Einbindung in die Waffensammlung zu überlassen.

11. Auf das Schadenersatzbegehren wie auch auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 4'582.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 1'820.– Barauslagen (Gutachten C._____) Fr. 9'360.– Barauslagen (Gutachten D._____) Fr. 38'912.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. (…)

14. (Mitteilungen.)

15. (Rechtsmittel.)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des versuchten Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 30 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate,

- 74 - abzüglich 183 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt zu drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- die Kasse des Bezirksgerichts Zürich

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 75 -

- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

- die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

- in die Akten des Verfahrens SB120130

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 19. Dezember 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann