Sachverhalt
1.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 7. Juli 2010 (Urk. 26 in Verbindung mit Urk. 94 S. 9) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil umfassend dargestellt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 94 S. 9-15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gleiche gilt hinsicht- lich der detaillierten Darstellung der Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie jener des Mitbeschuldigten E._____, der diversen Zeugen und der weiteren Beweismittel (Urk. 94 S. 17-78). 1.2 Im folgenden ist der Sachverhalt insoweit zu prüfen, als er vom Beschuldig- ten noch bestritten ist. Das betrifft die Umstände seiner Schussabgabe auf der Strasse und die Frage, ob er den Mitbeschuldigten E._____ dadurch habe töten wollen bzw. dessen Tod zumindest in Kauf genommen habe. Konkret ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte vor der Motorhaube des von F._____ gelenkten Per- sonenwagens stehend, mit waagrecht ausgestrecktem rechtem Arm auf den Mit- beschuldigten E._____ zielte und so über die Motorhaube hinweg einen gezielten, aber trefferlosen Schuss auf E._____ abfeuerte, ob er dies im Wissen um den Tod von E._____ als eine mögliche Folge seiner Handlung tat und ob er diese mögliche Folge zumindest billigend in Kauf nahm (Urk. 26 S. 4 f.). 1.3 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 94 S. 15-17).
2. Aussagen des Beschuldigten zum Schusswechsel auf der D._____-Strasse
- 9 - Die massgebenden Angaben des Beschuldigten betreffend das strittige Tat- geschehen auf der D._____-Strasse sind vorliegend noch einmal zusammenge- fasst darzustellen (vgl. auch Urk. 94 S. 18, 20, 22, 24 f., 26-30, 37-40, 42). 2.1 In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2009 (Urk. 5/1) erklärte der Beschuldigte, er sei (nach der Schussabgabe im Lokal "…") davongerannt. Der Mitbeschuldigte E._____ sei ihm nachgerannt und habe auf der Strasse hin- ter ihm nachgeschossen. Er wisse jedoch nicht genau, wie oft E._____ geschos- sen habe. Einmal habe dieser sicher geschossen, das habe er (A._____) gehört. Er sei zum Glück nicht getroffen worden. Er habe sich dann hinter einem Pfosten versteckt und von dort wiederum in die Luft geschossen. Hätte er E._____ um- bringen wollen, dann hätte er ihn im Lokal aus einer Distanz von einem halben Meter sicher nicht verfehlt. Als er draussen in die Luft geschossen habe, sei E._____ irgendwo in Deckung gegangen (Urk. 5/1 S. 6). Er habe gesehen, wie E._____ mit der Pistole in der Hand hinter ihm hergekom- men sei. Die Schüsse E._____s habe er gehört, aber nicht gesehen, wie dieser geschossen habe. E._____ habe ganz bestimmt in seine Richtung geschossen. Er wisse es nicht. Der Beschuldigte bestätigte, grosse Angst gehabt zu haben. Er habe sich dann hinter einem Pfosten versteckt und nur in die Luft geschossen (was er wiederholt betonte), damit E._____ ihn nicht mehr verfolge. Er habe an diesem Tag das erste Mal mit einem Revolver geschossen. E._____ sei ca. 20 bis 30 Meter von ihm entfernt gewesen. Er habe keine Absicht gehabt, E._____ zu verletzen (Urk. 5/1 S. 11 ff.). 2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag (Urk. 5/2) führte der Beschuldigte aus, er habe sich nach ungefähr 20 bis 30 Metern umgedreht und gesehen, wie der Mitbeschuldigte E._____ aus der Bar gekommen und ihm nach- gerannt sei. Er (A._____) habe geflucht. E._____ habe eine Waffe gehabt und auf ihn geschossen, dies einmal, genau wisse er es aber nicht. Er (A._____) sei ca. 200 Meter weit gerannt und habe dann hinter einem Betonpfeiler Schutz ge- funden. Dann habe er einen Schuss in die Luft abgegeben. E._____ sei stehen geblieben und habe sich irgendwo versteckt. Es stimme nicht, dass er (A._____) sich vor die Kühlerhaube des Autos des Zeugen F._____ gestellt habe, mit seiner
- 10 - Schusswaffe diagonal über dessen Kühlerhaube in Richtung Trottoir gezielt und so auch geschossen und sich nachher hinter dem Auto geduckt habe. Er habe nicht auf offener Strasse herumgeschossen und E._____ nicht am Hals getroffen. Er sei kein "Sniper", er könne E._____ nicht aus 30 Metern treffen. Er habe nur in die Luft geschossen (Urk. 5/2 S. 5). 2.3 Bei der an die Kantonspolizei Zürich delegierten Einvernahme vom 30. Juni 2009 (Urk. 5/3) gab der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidi- gers wiederum an, er habe im Freien in die Luft geschossen, den Lauf der Waffe in Richtung Himmel gehalten. Hätte er in Richtung des ihn verfolgenden Mitbe- schuldigten E._____ geschossen, so hätte er diesen auch getroffen. Er habe E._____ nur Angst machen wollen. Hätte er die Absicht gehabt, ihn zu töten, so hätte er das zuvor im Restaurant erledigen können (Urk. 5/3 S. 13). Abweichend von seinen bisherigen Aussagen erklärte der Beschuldigte nunmehr, sich zu erinnern, dass er sich hinter einem Auto versteckt habe. Das Auto sei in der Kolonne auf der D._____-Strasse gestanden. Er habe auch bei E._____, der ihn verfolgt habe, eine Waffe gesehen. E._____ habe ihm etwas zugerufen und er (A._____) habe in dessen Hand eine Schusswaffe gesehen. Er habe die Schuss- abgabe durch E._____ nicht gesehen, er sei gerannt und habe einfach einen Schuss gehört. Ob E._____ in seine Richtung geschossen habe oder aber ein- fach in die Luft, wisse er deshalb nicht. Als er E._____ vor dem Lokal "…" gese- hen habe, habe dieser die Waffe in seine Richtung gehalten (Urk. 5/3 S. 13 f.). 2.4 Am 16. Juli 2009 in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 5/4) liess der Beschuldigte dann durch seinen Verteidiger eine längere Erklärung hin- sichtlich des Geschehens auf der D._____-Strasse abgeben (wörtlich): "Draussen auf der Strasse habe A._____ unter dem Eindruck gehandelt, dass E._____ gezielt auf ihn schiesse und er deshalb in Lebensgefahr sei. Anderer- seits habe er verstanden, dass E._____ über den Vorgang im Lokal furchtbar empört sein musste. A._____ habe dann nicht gegen den Himmel geschossen, aber er habe von E._____ etwas weg gezielt, um ihn nicht zu treffen. Er wollte den Eindruck erwecken, dass er bereit sei voll zurückzuschiessen. Wenn er heute an die Passanten denke, grause es ihm, was er da gemacht hat. Er bedaure auch extrem, E._____ verletzt zu haben." (Urk. 5/4 S. 3).
- 11 - Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, mit dem durch den Verteidiger Vorgetragenen einverstanden zu sein. Weiter erklärte er, er habe bei der Unterführung nicht als Erster geschossen, aber auch nicht gesehen, wie der Mitbeschuldigte E._____ geschossen habe. Er sei am Rennen gewesen. Er habe den Schuss jedoch gehört und auch gesehen, wie E._____ auf ihn gezielt habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, er habe eben gesagt, er habe es nicht gesehen, weil er am Rennen gewesen sei, erklärte der Beschuldig- te, er habe gesehen, dass E._____ ihm hinterher renne und dass er seine Waffe in seine (A._____s) Richtung gehalten habe. Er habe versucht, irgendwo in De- ckung zu gehen. E._____ habe zuerst geschossen; er wisse nicht, wo er (A._____) sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe, ob vor oder nach der Unter- führung. Er sei am Wegrennen gewesen und habe danach geschossen. 2.5 Am 3. August 2009 in der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 5/7) nahm der Beschuldigte unter anderem zu verschiedenen Zeugenaussagen Stellung. Zur Aussage des Zeugen F._____ (Urk. 7/9) erklärte der Beschuldigte, dass er sich an die Situation beim Auto des Zeugen erinnern könne. Es stimme, dass er davongerannt sei und vom Mitbeschuldigten E._____ mit der Waffe in der Hand verfolgt worden sei. Er könne sich daran erinnern, dass er vor dem Auto des Zeu- gen gestanden habe. Es sei richtig, dass er von dort in die allgemeine Richtung von E._____ geschossen habe, dies aber nicht gezielt. Er habe bewusst neben E._____ geschossen und auch gesehen, dass hinter E._____ niemand gestan- den habe (Urk. 5/7 S. 2 f.). Zur Aussage des Zeugen B._____ (Urk. 7/13) erklärte er, dass er vor der Unter- führung einen Schuss abgefeuert habe und den Mitbeschuldigten E._____ hätte treffen können, wenn er das gewollt hätte (Urk. 5/7 S. 3). 2.6 Die Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2009 (Urk. 5/8) ergab, dass er sich nach ca. 30 Metern umgedreht und hinter sich gesehen habe. Er habe nach einem Bus, Tram oder Taxi Ausschau gehalten. Er habe sich auf der Strasse befunden und sei fast von einem Auto angefahren
- 12 - worden. E._____ sei immer näher gekommen und so habe er Schutz hinter einem Auto gesucht. E._____ sei schon sehr nahe gewesen. Er habe gewusst, dass ein Stopp jetzt bedeuten könne, dass er schiessen müsse oder dass er erschossen werde. Er habe E._____ mit der Pistole nur in Angst versetzen wollen, so dass dieser von ihm ablasse. Und so habe er einen Schuss neben E._____ ins Leere abgefeuert. Die Aussage des Zeugen G._____, wonach er (A._____) zuerst geschossen habe, stimme aber nicht. Er glaube, E._____ habe zuerst geschos- sen. Es sei alles sehr schnell gegangen und er sei in Bewegung gewesen, als er geschossen habe (Urk. 5/8 S. 1 f.). 2.7 Am 19. Oktober 2009 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten und E._____ durch (Urk. 5/9), anlässlich wel- cher der Beschuldigte ausführte, dass er nach dem Vorfall im "…" auf die Strasse gegangen sei und möglichst schnell wegzukommen versucht habe. Er habe sich dann umgedreht und gesehen, dass E._____ aus dem Lokal renne. Er (A._____) habe die Waffe in seinen Hosenbund gesteckt. Er habe sich ein Taxi nehmen wollen, welches aber besetzt gewesen sei. Auf der Strasse sei er beinahe von ei- nem Auto überfahren worden. Er habe unbedingt von der Strasse weggehen müssen. Er habe nicht gesehen, wie E._____ auf ihn geschossen habe, er habe es nur gehört. Dann habe er in die Nähe von E._____ geschossen. Es sei alles in Bewegung gewesen. Er glaube, er habe nochmals neben E._____ geschossen, er sei sich da aber nicht so sicher. Er sei dann weiter zur Unterführung gelaufen und habe sich hinter einem Pfeiler versteckt. Er habe sich schützen wollen. Er habe dann gesehen, wie E._____ rechts weggegangen sei (Urk. 5/9 S. 6). Der Mitbeschuldigte E._____ erklärte daraufhin, es sei richtig, dass er den Be- schuldigten A._____ auf der Strasse verfolgt habe, dieser sei am Rennen gewe- sen. Beim Rennen habe er (E._____) ein schlechtes Gefühl am ganzen Körper gehabt. Er habe dann einen Schuss gehört. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte A._____ auf der Strasse zuerst geschossen habe. Er (E._____) ha- be nur einen Schuss vom Beschuldigten A._____ gehört. Nach den beiden Schüssen sei er dann wieder wach geworden, vorher sei er wie im Schock gewe- sen. Er habe in die Luft geschossen und bleibe dabei, dass er nicht auf den Be-
- 13 - schuldigten A._____ habe schiessen wollen. Er wisse nicht mehr, wo er gestan- den habe und wie er die Waffe gehalten habe, als er den Schuss abgegeben ha- be. In seinem Zustand habe er gar nicht mehr zielen können; er habe viel Blut verloren. Er habe nicht auf den Beschuldigten A._____ schiessen wollen (Urk. 5/9 S. 7). Auf Ergänzungsfrage des Mitbeschuldigten E._____, ob der Beschuldigte gese- hen habe, ob E._____ auf ihn gezielt habe, antwortete der Beschuldigte A._____, er habe so etwas nicht gesehen (Urk. 5/9 S. 7). Die Ergänzungsfragen seines Verteidigers, ob er Angst gehabt habe, als er draussen realisierte, dass ihm E._____ mit einem Revolver nachlief, bejahte der Beschuldigte mit den Worten: "Ja natürlich. Das ist ja normal.". Auf die ent- sprechende weitere Frage seines Verteidigers fügte er an, er habe mit dem Schuss in die Nähe von E._____ diesen erschrecken wollen, damit er (E._____) von ihm ablasse. Er habe ihn (E._____) nicht umbringen wollen und glaube, E._____ habe auch ihn nicht umbringen wollen (Urk. 5/9 S. 8). Sodann führten der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte E._____ aus, man sei bei der gegenseitigen Schussabgabe nicht so weit voneinander entfernt bzw. recht nah beieinander gewesen. Im normalen Zustand, so E._____, könne man schon treffen, wenn man ziele (Urk. 5/9 S. 8). Der Beschuldigte A._____ gab seinerseits zu Protokoll, wenn er gewollt hätte, hätte er ihn (E._____) getroffen, ohne spezielles Zielen (Urk. 5/9 S. 9). Der Mitbeschuldigte E._____ verneinte schliesslich auf Ergänzungsfragen seines eigenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Y._____, die Schussabgabe des Be- schuldigten A._____ draussen auf der Strasse beobachtet zu haben bzw. gesehen zu haben, dass dieser auf ihn (E._____) gezielt habe (Urk. 5/9 S. 9). 2.8 In der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2010 (Urk. 5/11) erklärte der Beschuldigte sodann, dass er in diesen Tagen nur wenig geschlafen habe, fast gar nicht, und zudem viel Alkohol getrunken und Kokain konsumiert habe. Am Nachmittag in H._____ [Stadt im Staate I._____] habe er zudem noch zwei "…
- 14 - Tabletten" [des Staates I._____] namens Diazepam, die sehr stark seien, ge- schluckt und danach noch Alkohol getrunken. Zudem habe er am Tatabend keine Brille getragen und beinahe nichts gesehen (Urk. 5/11 S. 3). Den Tatablauf auf der Strasse kommentierte der Beschuldigte wie folgt: Er sei völlig übermüdet gewesen und habe grosse Angst gehabt. Er habe nicht schnell rennen können, daher habe E._____ ihn einholen können. Er habe E._____ hinter sich gesehen und in ein Taxi einsteigen wollen, das aber besetzt gewesen sei. So sei er auf der Strasse geblieben, völlig verängstigt. Es sei alles schnell gegangen und er wisse nicht mehr genau, wo er gestanden habe. In der Bewegung habe er neben E._____ geschossen. Er habe auch neben E._____ schiessen wollen, diesen nur erschrecken und davon abhalten wollen, dass er ihn (A._____) weiter verfolge (Urk. 5/11 S. 6). Es stimme, dass er E._____ beim Abfeuern der Waffe in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, doch habe er nicht auf E._____, sondern neben ihn schiessen wollen. Den Vorhalt, beim Abfeuern seiner Waffe zudem gewusst zu haben, dass sogar auch der Tod von E._____ zufolge direkter Schussverletzungen eine mögliche Folge seiner Handlung sein könnte und er diese mögliche Folge zumindest billigend in Kauf genommen habe, anerkannte der Beschuldigte nicht. Vielmehr pochte er darauf, er habe bewusst neben E._____ geschossen. Er hätte ihn sonst sicherlich treffen können. Er sei über- zeugt, dass er die Situation so habe kontrollieren können, dass er E._____ nicht treffe (Urk. 5/11 S. 7). 2.9 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 30. August 2011 wurde der Beschuldigte A._____ gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E._____ noch einmal ausführlich zur Sache befragt (Urk. 77). Dabei hielt der Beschuldigte grundsätzlich und im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Weiter bestätigte er den Alkohol-, Kokain- und Medikamentenkonsum sowie dass er am Tatabend keine Brille getragen habe und fast nichts habe sehen können, auch völlig übermüdet gewesen sei und grosse Angst gehabt habe. In den voran- gegangenen drei bis vier Tagen habe er nur 4-5 Stunden Schlaf gehabt (Urk. 77 S. 28 f.).
- 15 - Zur Situation nach dem Verlassen des Lokals "…" führte er aus, er sei auf der Strasse gewesen. Ein vorbeifahrendes Auto habe ihn leicht berührt. In diesem Moment habe E._____ sich ihm genähert. Er (A._____) habe einen Schuss auf ihn gefeuert, von E._____ aus gesehen habe er auf der rechten Seite, von ihm (A._____) aus gesehen auf der linken Seite neben E._____ geschossen. Er habe genug weit von ihm (E._____) weg geschossen, so zwei, drei Meter neben ihn (Urk. 77 S. 27). Er demonstrierte zudem, wie er mit ausgestrecktem Arm geschossen, jedoch nicht über das Visier und das Korn gezielt habe. Zuvor sei er gerannt und habe in der Bewegung, sich nach hinten umdrehend, den Schuss abgegeben, dies, nachdem das erwähnte Auto ihn leicht berührt habe. Wie schon zu Beginn der Untersuchung bekräftigte er, vor diesem Abend noch nie einen Schuss mit einem Revolver abgegeben zu haben (Urk. 77 S. 28; Urk. 5/1 S. 13). 2.10 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte A._____ die bereits früher betreffend seinen Zustand getätigten Ausführungen (Urk. 111 S. 8 f.). Auf den Vorhalt, dass seine Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat maximal 1.06 Promille betragen habe, dass eine Wirkung von Kokain aufgrund einer geringen Konzentration nicht habe festgestellt werden können und dass ferner keine Rückstände von Schlafmitteln in seinem Blut zu eruieren gewesen seien, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, was er hierzu meine. Er habe sich dazu bereits geäussert. Wenn der Befund so sei, dann könne er dies nicht bestreiten (Urk. 111 S. 9). Zu seiner Schussabgabe auf der D._____-Strasse erklärte der Beschuldigte, dass er das Lokal "…" verlassen habe, um in ein Taxi oder Tram einzusteigen. Als er auf der Strasse gewesen sei, habe er plötzlich E._____ mit einer Waffe in der Hand hinter sich rennen sehen. Er habe Angst gehabt, sei aber müde gewesen und habe nicht so schnell laufen können. E._____ habe als erster geschossen, als er mit dem Rücken zu diesem gelaufen sei. Er habe jedoch nicht gesehen wie und wohin E._____ geschossen habe. Wo E._____ und er während den Schuss- abgaben gestanden hätten, könne er nicht genau sagen. Es sei aber richtig, dass er sich vor die Motorhaube eines Personenwagens gestellt habe, welcher ange- halten habe. Er habe sich auch hinter einem Auto versteckt. Als er den Schuss
- 16 - abgegeben habe, habe zwischen ihm und E._____ keine grosse Entfernung be- standen. Bei der Schussabgabe habe er (A._____) seinen Arm nicht waage- recht oben gehalten. Er habe ein Gebiet im Blickfeld gehabt, wo nichts gewe- sen sei, auch keine Gebäude. Alle Passanten hätten sich in seinem Rücken befunden. Dahin habe er gezielt. Auf die Frage, weshalb er in den ersten drei Einvernahmen stets behauptet habe, den Lauf gegen den Himmel gerichtet zu haben, als er geschossen habe, hielt der Beschuldigte dann fest, dass er nicht wisse, ob er nach oben gezielt habe. Er könne nur versichern, dass er in eine menschenleere Richtung geschossen habe (Urk. 111 S. 12 ff.).
3. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, einschliesslich des übrigen Beweisergebnisses 3.1 Durch den Beschuldigten anerkannt und auch durch glaubhafte Zeugenaus- sagen gestützt ist zunächst, dass der Beschuldigte nach der zweiten Schussab- gabe im Lokal "…" dieses verliess und mit dem schwarzen Revolver in der Hand entlang der D._____-Strasse in Richtung Bahnunterführung rannte sowie dass der Mitbeschuldigte E._____ kurz darauf mit seinem silbrigen Revolver aus dem Lokal "…" trat, den Beschuldigten erspähte und diesen verfolgte. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte sich - nachdem er seinen Verfol- ger bemerkt hatte - vor die Motorhaube des stadtauswärts fahrenden Personen- wagens des Zeugen F._____ stellte. Vom Beschuldigten anerkannt sind zudem die (auch durch das weitere Beweisergebnis erstellten) Schilderungen des Zeugen F._____, wie der Beschuldigte von dieser Position aus über die Motor- haube des Personenwagens diagonal hinweg zielte und schoss (Urk. 7/8 S. 1 ff.; Urk. 7/9 S. 2 ff.; Urk. 5/7 S. 2). Fest steht auch das ungefähre räumliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und E._____, die bei der gegenseitigen Schussabgabe ca. 10 bis 15 Meter voneinander entfernt waren. Der Beschuldigte selber sprach von "recht nah beieinander" (Urk. 5/9 S. 8) und bestritt die anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehaltene Distanz von ca. 10 bis 15 Metern zu E._____ nicht (Urk. 5/10 S. 6). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfuhr die geschätzte Distanz dann
- 17 - durch gemeinsames Statement der Kontrahenten noch eine Verkürzung auf ca. 7 Meter (Urk. 77 S. 32 und 36). An welcher Stelle der D._____-Strasse sich die bei- den Schützen genau befanden, erweist sich - mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 89) - als nicht entscheidrelevant. Ferner ist, entgegen der Aussagen des Beschuldigten zu Beginn der Unter- suchung, gemäss welchen er in die Luft geschossen haben will (Urk. 5/1 S. 6, Urk. 5/2 S. 5, Urk. 5/3 S. 13), sowie entgegen seiner Äusserung in der Berufungs- verhandlung, nach welcher er nicht mehr wisse, ob er die Waffe nach oben gehal- ten habe, dass er aber jedenfalls in ein Gebiet gezielt habe, in welchem es weder Gebäude noch Personen gehabt habe (Urk. 111 S. 12 ff.), erstellt, dass der Beschuldigte bei seinem Schuss die Waffe mit waagrecht ausgestrecktem rech- tem Arm in die Richtung des Mitbeschuldigten E._____ hielt und dann abdrückte. Die während des Verfahrens zwischenzeitlich zu Protokoll gegebene eigene Angabe des Beschuldigten, dass er mit ausgestrecktem Arm geschossen habe (Urk. 77 S. 28), wird nämlich durch gleichlautende Zeugenaussagen bestätigt. So schilderte der Zeuge F._____, vor dessen Motorhaube der Beschuldigte stand und welcher die Tathandlungen von A._____ aus nächster Nähe beobachten konnte, der Beschuldigte habe auf Höhe der Augen waagrecht geradeaus (nicht gegen den Boden und nicht in die Luft) geschossen und habe den Arm dabei ausgestreckt in Schulterhöhe gehalten. Bei dieser Aktion habe er die Augen auf ein bestimmtes Ziel gerichtet (Urk. 7/9 S. 3). Ähnlich sagte der Zeuge G._____ aus, der Beschuldigte habe die Waffe bei seiner Schussabgabe waagrecht mit ausgestrecktem Arm in Richtung von E._____ gehalten und so in dessen Rich- tung geschossen (Urk. 7/19 S. 3; ergänzend Zeuge B._____, Urk. 7/13 S. 3). 3.2 Uneinheitlich präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Frage, wohin er bei seiner Schussabgabe genau zielte. Während er ursprüng- lich beharrlich behauptet hatte, in die Luft bzw. gegen den Himmel geschossen zu haben, anerkannte er zwischenzeitlich immerhin, gewollt neben E._____ ge- schossen zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung präsentierte der Be- schuldigte - wie bereits erwähnt - noch eine dritte Variante, gemäss welcher er in
- 18 - ein Gebiet gezielt haben will, welches vollkommen menschenleer gewesen sein soll. 3.3 Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 92 f.) Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte A._____ genau auf E._____ gezielt ha- be oder wenige Meter neben diesen, stellte sich die Vorinstanz auf den Stand- punkt, dass die Zeugen letztlich nichts hierzu sagen könnten, da keiner von ihnen exakt in der Verlängerung der Schusslinie des Beschuldigten A._____ gestanden habe. Auch wenn der Beschuldigte in dieser Weise neben E._____ gezielt habe, so habe er aus knapper Distanz - anklagegemäss aus einer Distanz von 10 bis 15 Metern - unvermittelt in die Richtung einer konkreten Person geschossen. Als un- geübter Schütze, der sich in einer (Todes-)Angst- und Stresssituation befunden habe, zuvor gerannt sei, sich umgedreht und seine Brille nicht getragen habe, weshalb er nach eigenen Aussagen fast nichts habe sehen können, unter Alko- hol-, Kokain- und Medikamenteneinfluss gestanden und übermüdet gewesen sei, habe er in keiner Weise garantieren können, dass die abgefeuerte Kugel E._____ nicht treffe. Angesichts der geschilderten Umstände habe es sich nicht ansatz- weise um eine genügend konzentrierte, kontrollierte und gezielte Schussabgabe gehandelt, um angesichts der Waffenhaltung und Schussabgabe in Richtung ei- nes Menschen Gewähr zu haben, ihn nicht zu treffen. Von einem gefahrlosen Danebenschiessen habe der Beschuldigte nicht ausgehen können. Die Möglich- keit eines Treffens von E._____ habe offensichtlich bestanden und damit habe der Beschuldigte aufgrund aller Umstände bei der Schussabgabe rechnen müs- sen. 3.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht zugestimmt werden. 3.4.1 Einerseits präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten A._____ zu seiner Schussabgabe auf der D._____-Strasse widersprüchlich, lebensfremd und unglaubhaft. Während den ersten drei Einvernahmen erklärte A._____ noch, dass er lediglich in die Luft geschossen habe (Urk. 5/1-3). Wohl als der Beschuldigte sich gewahr wurde, dass das Projektil des von ihm abgegebenen Schusses auf- gefunden worden sein könnte, gab der amtliche Verteidiger namens des
- 19 - Beschuldigten eine Erklärung zu Protokoll, gemäss welcher der Beschuldigte nicht in die Luft geschossen, sondern etwas neben E._____ gezielt habe, was der Beschuldigte während des weiteren Untersuchungsverfahrens auch durch eigene Aussagen zu bekräftigen suchte (Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/7 S. 2 f., Urk. 5/8 S. 2, Urk. 5/9 S. 6, Urk. 5/11 S. 6 f.). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, zwei bis drei Meter neben E._____ geschossen zu haben (Urk. 77 S. 27 f.). Zudem anerkannte er im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz, durch seine Schussabgabe diverse Passanten gefährdet zu haben (vgl. z.B. Urk. 77 S. 29 f.). Während der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte dann plötzlich wieder, dass er nicht wisse, ob er nach oben gerichtet gezielt habe. Jedenfalls habe er auf ein Gebiet geschossen wo keine Menschen und keine Gebäude gewesen seien. Alle Passanten hätten sich in seinem Rücken befunden (Urk. 111 S. 16). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten lässt darauf schliessen, dass er seine Schussabgabe und damit die Intensität seiner Tat offensichtlich durch Schutzbe- hauptungen zu verharmlosen sucht. Auch die Aussagen verschiedener Zeugen sprechen dafür, dass der Beschuldigte nicht in die Luft, gezielt zwei bis drei Meter neben E._____ oder gar auf ein voll- kommen menschenleeres Gebiet geschossen, sondern dass er den Schuss ge- zielt auf E._____ abgegeben hat. So erklärte der Zeuge B._____ wiederholt, dass der Beschuldigte auf E._____ geschossen habe (Urk. 7/12 S. 1 ff.) bzw. die Waffe auf E._____ gerichtet und abgedrückt habe, wobei der Schuss direkt auf den Kör- per von E._____ gerichtet gewesen sei (Urk. 7/13 S. 3). Auch der Zeuge G._____ hielt fest, dass der Beschuldigte gezielt auf E._____ geschossen habe (Urk. 7/18 S. 2 f.; Urk. 7/19 S. 3). Natürlich trifft es - mit der Vorinstanz - zu, dass sich diese beiden Zeugen nicht in der direkten Verlängerung der Schusslinie des Beschul- digten aufgehalten haben; dennoch lassen ihre Aussagen zusätzliche Zweifel an den ohnehin unglaubhaften Ausführungen des Beschuldigten aufkommen. 3.4.2 Wie sich aus seinen eigenen, bereits dargelegten Schilderungen ergibt, befand sich der Beschuldigte A._____ zudem in einer höchst bedrohlichen Lage aufgrund welcher er auch allen Anlass hatte, gezielt auf E._____ zu schiessen.
- 20 - Als er realisierte, dass E._____ ihm mit einer Handfeuerwaffe folgt, ergriff ihn die Angst (Urk. 77 S. 33). Er kam nur langsam vorwärts und E._____ näherte sich ihm permanent (Urk. 5/8 S. 1; Urk. 77 S. 31). Der Beschuldigte ging, wenn man auf seine eigenen Aussagen abstellt, nach welchen E._____ zuerst das Feuer er- öffnet haben soll, wohl davon aus, dass E._____ gezielt auf ihn schiesse, da jener über den Vorgang im Lokal furchtbar empört sein musste (Urk. 5/4 S. 3 f.). Mit andern Worten stufte der Beschuldigte A._____ die Wut seines Gegenspielers als echt und gross und entsprechend seine Situation als ausserordentlich ernst ein (Urk. 5/9 S. 8), was nach dem Geschehenen einleuchtet. Das ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte ein Taxi zu besteigen versuchte, um möglichst rasch aus der Gegend wegzukommen (Urk. 77 S. 27). Ein sofortiges Handeln, d.h. eine Schussabgabe auf den Verfolger, hinter einem zwischendurch still- stehenden Fahrzeug hervor erschien dem Beschuldigten - wie selber bekundet - die einzige Rettung. Mit andern Worten musste er dem Verfolger, der ihm gemäss seiner nachvollziehbaren damaligen Überzeugung nach dem Leben trachtete, zuvorkommen bzw. auf den von diesem abgegebenen Schuss reagieren. Schon angesichts dieser akuten Bedrohungslage in Kombination mit dem psychischen Stress erscheint es als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte bewusst und gewollt einen Schuss neben seinen immer näher rückenden Verfolger abgab, ungeachtet davon ob jener zuerst auf ihn schoss oder ob es der Beschuldigte war, welcher das Feuer eröffnete. Der Beschuldigte hatte vielmehr allen Anlass, seinen Kontrahenten in keiner Weise zu schonen, wollte er doch die eigene Haut retten. Bei der konkreten Ausgangslage blieb ihm aber nur die Möglichkeit, seinen hartnäckigen Verfolger mit Hilfe seiner Schusswaffe ausser Gefecht zu setzen. Schon angesichts dieser Konstellation kann es nicht sein, dass der Beschuldigte bewusst neben den Mitbeschuldigten E._____ geschossen und diesen nur abge- schreckt haben will. Abgesehen davon hatten die durch den Beschuldigten kurz zuvor im Lokal "…" abgefeuerten zwei Schüsse E._____ gerade nicht einschüch- tern und davon abhalten können, die Verfolgung des Beschuldigten A._____ auf- zunehmen.
- 21 - 3.4.3 Die Vorinstanz hielt darüber hinaus fest, dass der Beschuldigte übernäch- tigt sowie aufgrund seiner Flucht zusätzlich erschöpft gewesen sei, Alkohol, Kokain und Schlaftabletten konsumiert habe und am Tatabend ohne Brille unter- wegs gewesen sei, so dass er fast nichts habe sehen können (u.a. Urk. 77 S. 13 f. und 28 f.). Was die Alkoholisierung des Beschuldigten sowie den Einfluss von Kokain und Schlaftabletten betrifft, ist - entgegen der Behauptungen des Beschuldigten und der Feststellungen der Vorinstanz - festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt der Tat lediglich leicht alkoholisiert war und weder Auswirkungen seines Konsums von Kokain noch von Schlaftabletten zu gewärtigen hatte. Etwas ande- res anzunehmen, wäre als teilweise aktenwidrig zu erachten. Der Beschuldigte wies gemäss des ärztlichen Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich vom 29. Juni 2009 im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1.06 Promille auf (Urk. 8/4). Des Weiteren stand er gemäss des chemisch-toxikologischen Gutachtens desselben Instituts vom 28. Dezember 2009 im Zeitpunkt der Tat mit grosser Wahrscheinlichkeit weder unter dem Einfluss von Kokain noch von Benzodiazepinen. Bezüglich des Kokains hält das Gutachten fest, dass lediglich ein länger zurückliegender Konsum bewiesen werden könne. Im Hinblick auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Ein- nahme von Diazepam (einem Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine mit relativ langer Halbwertszeit), zeigt das Gutachten auf, dass sich im Blut des Beschuldigten keinerlei Benzodiazepine auffinden liessen, weshalb solche im Tatzeitpunkt auch keine Wirkung entfaltet haben konnten (Urk. 8/14 S. 3). Auch die Annahme einer Erschöpfung des Beschuldigten aufgrund des Davonlaufens vor seinem Widersacher E._____ erweist sich als blosse Hypothese, zumal die Flucht sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Distanz lediglich kurz war. Lebens- fremd erscheinen im Übrigen auch die Aussagen des Beschuldigten, nach welchen er am Abend der Tat seine Brille vergessen haben will. Wer sich mit über Fr. 2'000.– in der Tasche und bewaffnet auf den Weg zu einem Spieler-Abend macht, wird bei einer doch relevanten Kurzsichtigkeit, wie sie der Beschuldigte aufweist, kaum seine Brille zu Hause lassen.
- 22 - 3.4.4 Aus all diesen Gründen erweist sich der Standpunkt des Beschuldigten, bewusst und gewollt neben E._____ geschossen zu haben, offensichtlich als Schutzbehauptung und es ist nicht darauf abzustellen. Dieser Standpunkt, den der Beschuldigte auch nicht von Anfang an, sondern erst im Verlaufe der Unter- suchung einnahm, erscheint zudem auf das Ergebnis ausgerichtet, wonach E._____ durch die Schussabgabe des Beschuldigten auf der Strasse nicht getrof- fen wurde. Endlich ist die Behauptung des Beschuldigten auch vor dem Hinter- grund zu sehen, dass sich die beiden Kontrahenten im Laufe des Verfahrens ent- schieden haben, einander möglichst wenig zu belasten (vgl. Desinteresse- erklärung, Urk. 31 S. 2). Diese letztere Feststellung gilt auch hinsichtlich der Aussagen von E._____, welche - wie die Aussagen des Beschuldigten - eher we- nig Konstanz aufweisen (vgl. Urk. 94 S. 42-50). 3.5 Was im Übrigen die umstrittene Frage betrifft, welcher der beiden Kontrahenten beim Schusswechsel auf der D._____-Strasse zuerst einen Schuss abgefeuert hat - laut Anklage war es der Beschuldigte A._____ (vgl. Urk. 26 S. 4) -, so ergibt sich, dass dies nicht mit hinreichender Gewissheit fest- stellbar ist. Jeder schob zunächst dem andern diese Handlung zu, was aber im Verlaufe des Verfahrens ebenfalls von beiden relativiert wurde (Urk. 77 S. 30 ff.). Die Vorinstanz ging der Anklage folgend und angesichts des überwiegenden Tenors aus den Zeugenaussagen davon aus, dass es der Beschuldigte A._____ ge- wesen sei (Urk. 94 S. 90 f.). Das ist aufgrund der Akten durchaus nachvollziehbar und auch naheliegender: Der Beschuldigte befand sich wie aufgezeigt in Todes- angst auf der Flucht vor E._____ und wähnte sich damals in der Situation, schies- sen zu müssen oder erschossen zu werden (quasi nach dem Motto: entweder jetzt selber handeln oder dann sterben; vgl. Urk. 5/8 S. 1). Er agierte mithin aus einer in jenem Moment als lebensbedrohlich empfundenen Situation heraus. Fakt ist anderseits, dass die Beobachtungen und akustischen Wahrnehmungen der Zeugen je nach ihrem Standort variieren, dies sowohl hinsichtlich der Anzahl Schüsse als auch zur Reihenfolge, was auch verständlich ist. Als plausible Erklä- rung dafür hat die Vorinstanz richtigerweise in Betracht gezogen, dass die Schüs-
- 23 - se im Bereich der Unterführung abgefeuert worden sind und die Zeugen ebenfalls die jeweiligen Widerhalle als individuelle Schüsse wahrgenommen haben (könn- ten). Ebenso hielt die Vorinstanz es für möglich, dass die Zeugen die zwei Schüs- se im Lokal "…", welche sie nicht gesehen haben, irrtümlich den nachfolgenden Handlungen auf der D._____-Strasse zugeordnet haben. Tatsache ist ferner, dass gemäss dem ballistischen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf der Strasse aus jedem Revolver ein einzelner Schuss abgegeben wurde und dass aus diesen zwei Schüssen kein Treffer resultierte. Die strittige Frage der Reihen- folge ist indessen für die Beweiswürdigung nicht von derart zentraler Bedeutung und kann letztlich offen bleiben. Der Anklagesachverhalt zum Tatgeschehen auf der D._____-Strasse ist auch ohne diesen Teilaspekt rechtsgenügend erstellt und die ungeklärte Abfolge beim Schusswechsel vermag in der Gesamtbetrachtung das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen. In diesem Punkt ist der Anklagesach- verhalt daher als nicht erstellt anzusehen (vgl. Urk. 26 S. 4). 3.6 Der Vollständigkeit halber ist zu den Argumenten der Verteidigung (noch- mals) das Nachstehende anzufügen: Gemäss seinem Verteidiger konnte und musste der Beschuldigte in der damali- gen Situation ohne weiteres zur Überzeugung gelangen, dass sein Verfolger E._____ sich für die Schüsse im Café rächen wolle und entschlossen sei, ihn - den Beschuldigten - zu diesem Zweck umzulegen (Urk. 79 S. 31). Exakt auf die- sen dannzumal subjektiven Eindruck kommt es an. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen, auf der Flucht um sein Leben (auch Prot. I S. 29), lediglich ei- nen Warnschuss an die Adresse von E._____, deutlich neben diesen, abgegeben haben will ist nicht glaubhaft. Um sein in jenem Augenblick erklärtermassen einziges Ziel zu erreichen, nämlich mit dem eigenen Leben davon zu kommen, musste er die von E._____ ausgehende akute Gefahr ausschalten und zu diesem Zweck gerade nicht gezielt und bewusst daneben schiessen, wie er wiederholt behauptete, sondern eben gerade gezielt auf E._____ (vgl. Urk. 79 S. 32; Erwä- gungen II. 2.4 hiervor). Diesbezüglich vermag auch die im Nachhinein geäusserte Überzeugung des Beschuldigten, E._____ habe damals sein Bestes getan, dane- ben zu schiessen (Urk. 79 S. 32; Prot. I S. 29), an der selber bekundeten und ein-
- 24 - fühlbaren Todesangst des Beschuldigten im Tatzeitpunkt, als er E._____ mit in der Hand erhobener Waffe ihm nachrennen sah, etwas zu ändern (Prot. I S. 29). Der Verteidiger hat vor Vorinstanz - wenn auch in etwas anderem Zusammen- hang - treffend geäussert, es bestehe beim Beschuldigten A._____ wohl ein Prob- lem dahingehend, was er damals wusste und was er heute wisse (Urk. 77 S. 30). Die zu Gunsten des Mitbeschuldigten E._____ vorgebrachte Überzeugung des Beschuldigten ist ebenfalls vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sich die tat- zeitlichen Rivalen im nachfolgenden Strafverfahren und nochmals vor Gericht ge- genseitig entschuldigten und Desinteresseerklärungen abgaben bzw. - in den Worten des Verteidigers - Frieden schlossen (Urk. 79 S. 15; Urk. 77 S. 13; Urk. 31 S. 2; Urk. 113 S. 23). Dies taten sie offensichtlich mit dem Ziel, für beide ein mög- lichst mildes Urteil zu erwirken (Urk. 94 S. 17 Ziff. 21, S. 43 Ziff. 33, S. 78 Ziff. 73). Über das Empfinden und Handeln des Beschuldigten im Tatzeitpunkt, und das ist vorliegend zu klären und zu werten, besagt dies aber nichts. Auch das nach- trägliche Rätseln über das eigene Handeln (Urk. 79 S. 34) und der Umstand, dass beide Akteure mehrfach zum Ausdruck brachten, dankbar zu sein, dass keine bzw. keine schwerere Verletzung beim Gegner resultierte (Urk. 79 S. 33), führen zu keinem andern Schluss.
4. Fazit Es ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auch für die zweite Tatphase auf der D._____-Strasse mit seiner gezielten Schussabgabe auf den Mitbeschul- digten E._____ einen möglichen tödlichen Ausgang seines Manövers in Kauf ge- nommen hat. Der strittige Sachverhalt ist folglich mit der genannten Ausnahme (Erwägung II. 3.5 hiervor) sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erstellt. III. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung
1. Wie sich nachstehend zeigen wird, erfüllt die Schussabgabe des Beschul- digten A._____ auf der D._____-Strasse gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ nicht einzig den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von
- 25 - Art. 129 StGB, sondern ist mit der Vorinstanz als versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E._____ einzustufen. Der Tatbestand der Gefährdung des Le- bens zum Nachteil von E._____ wird damit konsumiert (Urk. 94 S. 98 ff. und S. 102; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Das Bezirksgericht hat die Tatbestandselemente der vorsätzlichen Tötungs- delikte und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vorsatzes sowie einer bloss versuchten Tatbegehung korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 98-100; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Die Vorinstanz führte aus (Urk. 94 S. 100 ff.), es könne als allgemein bekannt gelten, dass (auch) ungezielte Schüsse den Tod eines Menschen zur Folge haben können. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Wissenschaft- lichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 19. Januar 2010, wonach das Projek- til im Kaliber .38 Spezial, wie es in der Waffe des Beschuldigten A._____ geladen gewesen sei, über 1'200 Meter weit fliegen und dort noch Verletzungen anrichten könne (vgl. Urk. 12/6 S. 28). Damit sei auch bei einer Distanz zwischen den Kontrahenten von 10 bis 15 Metern das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als sehr hoch einzustufen. Im Übrigen habe der Beschuldigte selbst bestätigt, das mit dem Einsatz einer Schusswaffe verbundene Todesrisiko zu kennen. Dieses Bewusstsein gehe auch in einer hektischen Situation nicht verloren. Dass der Beschuldigte während der Schussabgabe explizit daran gedacht habe, dass er E._____ töten könnte, sei nicht Voraussetzung für die Annahme eines Eventual- vorsatzes. Die momentane Erregung über die Situation schliesse das Erkennen des mit dem Einsatz der Schusswaffe verbundenen erheblichen Todesrisikos nicht aus. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Tat mit Wissen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ausgeführt habe. 3.2 Aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt allein - so die Vorinstanz weiter (Urk. 94 S. 101 f.) - dürfe noch nicht auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzukommen. Der Beschuldigte A._____ habe gemäss erstelltem Sachverhalt aus knapper Distanz seinen Revolver unvermittelt in die Richtung einer konkreten Person gerichtet und geschossen. Er habe keinerlei Vorsichtsmassnahmen zur
- 26 - Vermeidung des Erfolges getroffen. Als ungeübter Schütze in einer Stresssituati- on habe er nicht davon ausgehen können, dass er mit Absicht an E._____ vorbei schiessen könne, wenn er den Lauf der Waffe in dessen Richtung hielt. Aufgrund der gesamten Situation und aller bereits beschriebenen Umstände liege mit der Schussabgabe in Richtung von E._____ eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung vor und ein Körpertreffer sei nicht auszuschliessen gewesen. Bei solch gefährlichem Tun hätte dies aber gewährleistet sein müssen, um auf ein Ausbleiben eines offensichtlich möglichen Tötungserfolges vertrauen zu können. Damit habe der Beschuldigte sich in dieser Situation im Endeffekt damit abgefunden, dass die Kugel E._____ ebenso gut hätte treffen können, auch wenn dies eine ihm uner- wünschte Folge gewesen sein möge. Insgesamt habe sich die Möglichkeit des Todes von E._____ aufgrund der gegebenen Umstände beim Beschuldigten der- massen klar und unmissverständlich aufgedrängt, dass aus dem Umstand, dass der Beschuldigte trotzdem schoss, nur geschlossen werden könne, der Beschul- digte habe dessen Tod in Kauf genommen. Dass der Beschuldigte gar konkret auf sein Opfer gezielt habe und es somit mit vollem Wissen und Willen habe treffen wollen, lag für die Vorinstanz zwar ohne weiteres im Bereich des Möglichen. Es könne ihm aber nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe daher bei seinem Schuss im Freien zumindest in Kauf genommen, dass er seinen Kontrahenten tödlich treffe. Der Vorsatz des Beschuldigten sei daher über einen (reinen) Gefährdungsvorsatz, wie dies Art. 129 StGB fordere, hinausge- gangen. Somit habe der Beschuldigte A._____ (auch bei der Schussabgabe auf der D._____-Strasse) in Bezug auf die Tötung des Mitbeschuldigten E._____ eventualvorsätzlich gehandelt. 3.3 Diese Betrachtungen der Vorinstanz sind nicht in allen Teilen zutreffend. Vorab kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Kenntnis des Todes- risikos bei einem Schusswaffeneinsatz im Zusammenhang mit dem zweimaligen Abfeuern seiner Waffe im Lokal "…" (und nicht zum Geschehen auf der Strasse) einräumte, als ein Gerangel stattfand und er in direktem Körperkontakt zum Mitbeschuldigten E._____ stand. So gab er zu Protokoll, nüchtern betrachtet sei es ihm klar, dass die Lebensgefahr hoch sei, wenn man in einem solchen Geran-
- 27 - gel einen Revolver abdrücke, auch wenn man gegen die Decke schiessen wolle. Es sei richtig, dass er trotz dieser offensichtlichen Gefahr zwei Mal geschossen habe und er müsse daraus schliessen, dass er einen schlimmen Ausgang ir- gendwie in Kauf genommen habe. Heute sei er selber darüber entsetzt, doch wol- le er zu dem stehen, was er gemacht habe (Urk. 5/11 S. 5). Hat der Beschuldigte die möglichen Folgen betreffend seine beiden Schussabgaben im Lokal "…" er- kannt, so muss dies aber auch für die Schussabgabe auf der D._____-Strasse gelten. Aufgrund des erstellten Sachverhalts verbleiben diesbezüglich keine ver- nünftigen Zweifel. Die Kontrahenten waren auf der D._____-Strasse zwar einige Meter voneinander entfernt, doch beabsichtigte und tätigte der Beschuldigte diesmal nicht einen Schuss bloss gegen die Zimmerdecke bzw. den Himmel und somit klar vom potentiellen Opfer weg, sondern er schoss gezielt auf seinen Geg- ner. Auch wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat über keine Erfahrungen im Umgang mit Faustfeuerwaffen, sondern lediglich mit Gewehren verfügte (Urk. 111 S. 12), ist die Möglichkeit, bei einer Entfernung von lediglich 10 bis 15 Metern, mit einem gezielten Schuss auf einen Menschen einen Treffer zu erzielen, als relativ gross zu erachten, was der Beschuldigte ohne Zweifel auch wusste. Insgesamt ist es nur einem Glücksfall zu verdanken, dass E._____ durch die Schussabgabe des Beschuldigten auf der D._____-Strasse nicht (nochmals) getroffen wurde. Dies muss auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Indem er dennoch aus solch kurzer Distanz gezielt auf E._____ schoss, musste er zwingend mit einem Treffer rechnen und nahm einen solchen auch in Kauf.
4. Mit Recht ist die Vorinstanz von versuchter Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgegangen, nachdem der Beschuldigte A._____ alle subjektiven Tatbe- standsmerkmale der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, konkret des Mitbe- schuldigten E._____, jedoch ausgeblieben ist.
5. Eine Notwehrsituation des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz mit zu- treffender Begründung verneint (Urk. 94 S. 103 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Wie die Vorinstanz weiter richtig erwog, lag keine Handlungseinheit vor. Wohl war mit dem Mitbeschuldigten E._____ zweimal das gleiche Opfer betroffen
- 28 - und dies innert relativ kurzer Zeit, aber die Tathandlungen des Beschuldigten fanden an verschiedenen Örtlichkeiten sowie bei veränderter Ausgangslage statt und der Beschuldigte manifestierte mit der Schussabgabe auf der D._____- Strasse offensichtlich einen neuen Willensentschluss (Urk. 94 S. 104; Art. 82 Abs. 4 StPO).
7. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte A._____ daher auch der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend Art. 111 StGB, welcher als Sanktion eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren vorsieht. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. 1.2 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrfach den gleichen Straftat- bestand erfüllt und verschiedene strafbare Handlungen begangen, ist für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3 Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB).
- 29 - Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht. Es ist nach dem oben Dargelegten vom ordentlichen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren bis 20 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen, wobei dem Versuch im vorliegenden Fall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend Rechnung zu tragen ist. Eine Milderung der Strafe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, ist nicht angezeigt. 1.4 Eine rechtserhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB besteht vorliegend in leichtem Grade (nachfolgende Erwägung IV. 3.2.5). Doch auch dies rechtfertigt kein Unterschreiten des ordentlichen Straf- rahmens. Weitere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine gegeben. Damit bleibt es beim genannten Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (BGE 136 IV 55 E. 5.8; auch Urk. 94 S. 109).
2. Strafzumessungsregeln Die Strafzumessungsregeln sind im angefochtenen Urteil, unter Hinweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Praxis (BGE 136 IV 55), richtig und vollständig aufge- führt (Urk. 94 S. 107 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtigerweise hat die Vorinstanz eine Einsatzstrafe für beide versuchten vorsätz- lichen Tötungen zusammen als schwerstes Delikt festgelegt (Urk. 94 S. 109).
3. Tatkomponente Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.
- 30 - Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dabei spielen neben der Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv, die Willensrichtung und das Mass der Entscheidungs- freiheit des Täters eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln "bloss" mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz geringer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom
20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe sind ver- schuldensmindernd zu gewichten (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumes- sung, SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 181). 3.1 Objektive Tatschwere betreffend die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 3.1.1 Die Tötungsdelikte gehören – was schon der Strafrahmen aufzeigt – zwei- fellos zu den schwersten Delikten der Rechtsordnung. Wer mit seinem Vorgehen den Tod eines Menschen will oder in Kauf nimmt, der begeht zweifellos eine ganz gravierende Gewalttat. 3.1.2 Basierend auf den Darlegungen zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz mit präzisen und anschaulichen Worten aufgezeigt (Urk. 94 S. 110 f.), wie der Beschuldigte A._____ am 8. Juni 2009 um ca. 17.45 Uhr unvermittelt das Lokal "…" betrat und damit in die (Privat-)Sphäre des Mitbeschuldigten und Lokalbesitzers E._____ eindrang - dies im Bewusstsein, dass ihm gegenüber sei- tens von E._____ ein Hausverbot ausgesprochen worden war -, wie er dabei mit einem geladenen Revolver ausgerüstet war, nach einem kurzen Abstecher an die Bartheke den an einem Tisch sitzenden E._____ entdeckte und unvermittelt so- wie ohne Vorwarnung direkt auf diesen zuging, seine geladene Waffe aus dem
- 31 - Hosenbund hervornahm und E._____ damit auf den Kopf schlug. Laut E._____ gab der Beschuldigte ihm keine Chance zu diskutieren (Urk. 5/9 S. 5). Diesem Akt war somit erwiesenermassen weder eine verbale Auseinandersetzung vorange- gangen noch lag eine Bedrängnis- oder Bedrohungslage vor (Urk. 94 S. 110). Vielmehr schritt der Beschuldigte sogleich zu einem unangekündigten und für das Opfer nicht voraussehbaren Angriff. Unmittelbar darauf kam es zu einer körperli- chen Auseinandersetzung zwischen den beiden und in diesem dynamischen Geschehen entschied sich der Beschuldigte, insgesamt dreimal den Abzug seines Revolvers zu betätigen, wobei sich zweimal ein Schuss löste und der zweite den Hals des Mitbeschuldigten E._____ durchdrang. Dem Beschuldigten A._____ war von allem Anfang an die Kontrolle über die von ihm ausgelösten Ereignisse ent- glitten und er war zu keinem Zeitpunkt Herr der Lage. Trotzdem hatte er sich für den wiederholten Gebrauch seiner Schusswaffe entschieden. Die Aggression im Lokal, in welchem der Beschuldigte demonstrativ und unnötigerweise trotz Haus- verbot aufgetaucht war, ging einzig von seiner Seite aus und der Beschuldigte handelte hinterhältig. Damit legte er auch den Grundstein für die Fortsetzung des Geschehens auf der D._____-Strasse (nachfolgende Erwägung 3.1.4). Im Lokal war E._____ vollständig dem Überraschungseffekt und der Tatausführung durch den Beschuldigten ausgesetzt. Das alles spricht für eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Auch wenn der Beschuldigte am Tattag aus heiterem Himmel agierte, ist etwas relativierend zu beachten, dass der Mitbeschuldigte E._____ im Rahmen der Vor- geschichte, namentlich durch sein Verhalten Anfang Mai 2009 im Lokal "…" (vgl. Urk. 26, Anklageziffer I.3.) zum Konfliktpotential beigetragen hatte. Ebenso ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass es sich bei seinem gewalttätigen Auftritt im Lokal "…" um einen eher kurzfristig geplanten einmaligen Vorfall handelte und er die Örtlichkeit nicht primär bzw. einzig aus Rachegründen (bewaffnet) aufsuchte (vgl. Urk. 94 S. 111). 3.1.3 Laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 16. September 2009 (Urk. 10/2 S. 3 ff.) hat der Mitbeschuldigte E._____ eine Schussverletzung im Bereiche des Halses mit Einschuss links, hinter und unter
- 32 - dem linken Ohr, Ausschuss links neben der Wirbelsäule, erlitten, im Weiteren einen Spiralbruch des 5. Mittelhandknochens (Kleinfinger) an der linken Hand. Die Wundhöhle präsentierte sich gemäss Gutachten im vorderen Bereich (Einschuss 3 x 4 cm) mit einer Verbindung zum Austritt im Bereiche des hinteren Halsteiles. Die genaue Eindringtiefe konnte nicht festgestellt werden (Aktengutachten), gemäss Gutachter wird diese allerdings ca. 5 cm nicht überschritten haben. Aus Sicht des Gutachters muss die Verletzung durch eine Fremdeinwirkung ent- standen sein und es ist nicht von einem Unfall, sondern von einer Gewalttat oder einem Überfall auszugehen. Die Schussverletzung musste operativ mit einer Aus- schneidung und gründlichen Spülung, sowie Einlage einer Drainierungslasche versorgt werden. Das Gutachten hält ferner fest, dass E._____ durch die Schuss- verletzung nicht in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen ist, da lebenswichtige Strukturen des Halses verfehlt wurden und ein grösserer Blutverlust ausblieb. Es kann nicht von bleibenden Schäden ausgegangen werden, jedoch sind muskuläre Verspannungen und chronische Schmerzen der halsstabilisierenden Muskeln möglich (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Ebenfalls sind keine bleibenden Schäden beim Mittelhand-Bruch zu erwarten, bei entsprechender handspezifischer physiotherapeutischer Beübung, wobei 10 Behandlungen als notwendig erachtet wurden. Allerdings bestanden laut dem ärztlichen Befund des …spitals J._____ vom 17. August 2009 (Urk. 10/1) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Monat und nach zwei Monaten noch ein deutlicher Kraftverlust von 50% (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Dennoch weist das Gutachten darauf hin, dass bei geringfügiger Abweichung des Schusskanals bzw. bei geringfügig tiefer durchtretendem Projektil mit der vom Beschuldigten A._____ verwendeten Munition vom Kaliber .38 Spezial ein tödlicher Verlauf nicht auszuschliessen gewesen wäre. Einerseits wäre bei einem Schusstreffer an der linksseitigen Halsarterie oder -vene ein Verbluten vor ärztlicher Intervention die praktisch sichere Folge gewesen. Wäre - so das Gutachten weiter - das ebenfalls nahe liegende Rückenmark in dieser Höhe mit einem Durchschuss getroffen worden, wäre die Querschnittslähmung die gerings- te Folge, der Tod durch zentrale Dysregulation die maximale Konsequenz dieser Schussverletzung gewesen. Bei geringfügig verändertem Schusskanal wäre nach
- 33 - Expertenansicht eine konkrete Lebensgefahr somit wahrscheinlich geworden, bei einem in aller Regel tödlichen Ausgang (Urk. 10/2 S. 6). Das leuchtet ein, liegen doch im Bereiche des Halses lebenswichtige Strukturen und besteht eine enge räumliche Beziehung zu den grossen Leitungsbahnen wie der Halsschlagader, dem Zwerchfellnerv, der Speise- und Luftröhre, und insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule dem verlängerten Rückenmark mit dem Atemzentrum (Urk. 10/2 S. 3). Dass es zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr oder gar Todesfolge für den Mitbeschuldigten E._____ kam, sondern der Vorfall glimpflich ausging, ist offen- sichtlich allein dem Zufall zuzuschreiben. 3.1.4 Als der Beschuldigte, nach fluchtartigem Verlassen des Lokals und auf der D._____-Strasse stadtauswärts Richtung Bahnunterführung rennend, entdeckte, dass er vom Mitbeschuldigten E._____ verfolgt wurde, griff er erneut zu seinem Revolver und schoss auf E._____. Wie sich aus dem erstellten Sachver- halt ergibt, war das Risiko eines Treffers und damit einer Körperverletzung oder gar Tötung durch diesen gezielten Schuss aus relativ kurzer Distanz hoch. Glücklicherweise wurde E._____ durch diese weitere Schussabgabe des Be- schuldigten im Freien nicht getroffen, was aber nur dem Zufall zu verdanken ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass E._____ den Tatablauf mitprägte, indem er den Beschuldigten verfolgte und seinerseits einen Schuss ab- feuerte, womit der Beschuldigte unter Druck gesetzt wurde. Das kann sich aber nur als geringfügig entlastend für den Beschuldigten auswirken, nachdem das ge- samte Geschehen auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen war und das Handeln E._____s die Reaktion auf das im Lokal Vorgefallene darstellte. Statt zu fliehen, liess sich der Beschuldigte im Freien nochmals auf eine Konfrontation ein und feuerte erneut. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten und in Anbetracht auch der mehrfachen Tatbegehung im Ergebnis als mittelschwer bis eher schwer. Die hypothetische Einsatzstrafe für das begangene vollendete Delikt wäre durchaus im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, d.h. bei rund 14 Jahren, anzusiedeln.
- 34 - 3.1.5 Dem Umstand, dass es bei den Tötungsdelikten lediglich beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB), hat die Vorinstanz in einem eher leichten Umfang Rechnung getragen und sich für eine Reduktion der Einsatzstrafe um maximal zwei Jahre ausgesprochen (Urk. 94 S. 114). Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein anderes Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag / Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, verschuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch - und davon ist hier auszugehen - als verschuldensunabhängige Tat- komponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe dessen Verschulden unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zu Gunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausge- hend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5 unter Verweis auf BGE 121 IV 49 Erwägung 1b). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te sowohl im Lokal "…" als auch auf der D._____-Strasse alles nach seinen Vor- stellungen zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan, mithin die subjektiven Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Erfolg, der Tod des Mitbeschuldigten E._____, aber ausblieb. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht
- 35 - eintrat, war dies aber in keiner Weise vom Beschuldigten beeinflusst worden. Zudem ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung - sowohl im Lokal "…", als auch auf der D._____-Strasse - als hoch einzustufen. Obwohl für das Opfer relativ glimpflich ausgegangen, rechtfertigt der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, vorliegend nur eine geringe Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe. Eine Reduktion von "maximal etwa zwei Jahren", wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde (Urk. 94 S. 114), erweist sich als allzu gross- zügig. 3.2 Subjektive Tatschwere betreffend die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 3.2.1 Zur subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz (Urk. 94 S. 111 f.) dem Beschuldigten zunächst korrekt zugute, dass er "lediglich" mit Eventualvorsatz - dies allerdings mehrfach - handelte. 3.2.2 Weiter erwähnte sie richtig, dass der Beschuldigte A._____ - entgegen sei- nen Depositionen - keineswegs aus einer Notwehrsituation heraus agiert, sondern die Waffe am Tattag nicht nur wegen des beabsichtigten Besuchs eines andern Spiellokals, sondern auch im Hinblick auf den Lokalbesuch beim Mitbeschuldigten E._____ mitgenommen hatte ("Ich hatte schon irgendwie den Streit einen Monat zuvor im Hinterkopf."; Urk. 77 S. 20; ferner Urk. 5/2 S. 3 und Urk. 5/3 S. 8). Somit hatte sich der Beschuldigte, entgegen den Ausführungen des Verteidigers an- lässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 107 S. 7 f.), mit einer gewissen Bereit- schaft an den Konfliktort begeben, die geladene Waffe dort auch einzusetzen, selbst wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass dies damals sein primäres Ziel war. Dass der Beschuldigte das Lokal "…" lediglich aufsuchte, um zu erfragen, an welchem Ort an jenem Abend gespielt werden würde, wie es der Verteidiger geltend macht (Urk. 107 S. 8), trifft gerade nicht zu, zumal der Beschuldigte selbst erklärte, dass er bereits einen Tag vor seinem Abflug nach H._____ erfahren habe, dass an diesem Abend ein grosses Poker-Turnier in K._____ stattfinde, an welchem er habe teilnehmen wollen (Urk. 5/9 S. 5).
- 36 - 3.2.3 Sodann hat sich die Vorinstanz einlässlich mit der Motivlage des Beschul- digten auseinandergesetzt, welche sie zutreffend als egoistisch bezeichnete. Betrachte man die Beweggründe unter Einbezug der Vorgeschichte, so werde die Verwerflichkeit seiner Motive klar. Zum wiederholten Male habe der Beschuldigte A._____ aus Verärgerung und Kränkung das Lokal "…" aufgesucht. Diesmal habe er eine Schusswaffe mit sich geführt. Er habe stets den Anstoss gegeben und nachgedoppelt. Er sei aufgrund einer im Spielermilieu verpönten Geldleihe derart wütend gewesen, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Er habe sich deswegen nachhaltig vom Mitbeschuldigten E._____ in seiner Ehre ver- letzt gefühlt. Diese Kränkung sei unverständlich, denn das Verhalten von E._____ im Zusammenhang mit der Geldleihe (die Geldleihe nur über einen gemeinsamen Kollegen zu tätigen) sei logisch und vernünftig gewesen. Ob E._____ gewusst habe, dass diese Art der Geldleihe im Spielermilieu verpönt sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Aufgrund der beiden weiteren Vorkommnisse im Lokal "…", bei denen er als Folge des eigenen Fehlverhaltens als Verlierer hervorgegangen sei, sei der Beschuldigte zusätzlich gekränkt gewesen: Einerseits aufgrund des Lokal- verbots, was dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen noch nie zuvor wider- fahren war, und andererseits durch den Schlag von E._____ Anfang Mai 2009 im Lokal "…" mit dessen Revolver. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass im Wesentlichen nur der Beschuldigte die Eskalation verschuldet hat, so ist ihr auch hierin zu folgen. Stets war er es, der E._____ bzw. das von diesem geführte Lokal aufsuchte und der den Anstoss für Differenzen gab und diese mit seinem Erscheinen geradezu provozierte. Das Motiv wirkt sich erschwerend aus. 3.2.4 Auch verfügte der Beschuldigte über hinreichende Entscheidungsfreiheit: Er hätte sich ohne weiteres vom Mitbeschuldigten E._____ und dessen Lokal fern- halten können. Dies umso mehr, als ihm gegenüber anerkanntermassen ein Hausverbot ausgesprochen worden war und er auch andernorts seiner Spiellei- denschaft nachgehen konnte, z.B. wie am Tatabend geplant in K._____. Statt- dessen gab er sich wegen des Hausverbots zusätzlich gekränkt (Urk. 5/8 S. 4 f.; Urk. 5/9 S. 4) und setzte sich bewusst über dieses hinweg. Auch auf der D._____- Strasse perpetuierte er mit seiner Schussabgabe auf E._____ das Tatgeschehen, anstatt definitiv Abstand zu nehmen.
- 37 - Beim Beschuldigten A._____ liegen zudem wie erwähnt keine verschuldens- mindernden Umstände gemäss Art. 48 StGB vor. Insbesondere kann er für sich nicht beanspruchen, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt zu haben. 3.2.5 Zum weiteren subjektiven Element der Schuldfähigkeit ist im angefochtenen Urteil alles Wesentliche gesagt und es wurde, der Fachmeinung im psychiatri- schen Gutachten von Dr. med. L._____ vom 13. April 2010 (Urk. 9/7 S. 35 f.; 46) folgend, auch der richtige Schluss gezogen: die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grade. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen rechtfertigt sich der Verweis auf die Darlegungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 112 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch Verteidigung und Staatsanwaltschaft vom gleichen Ergebnis ausgehen (Urk. 79 S. 42; Prot. I S. 22; Urk. 113 S. 3 ff.; Urk. 115 S. 2 ff.). 3.2.6 Insgesamt überwiegen bei der subjektiven Tatschwere die strafsenkenden Momente etwas, so dass die aus objektiven Gesichtspunkten eruierte hypotheti- sche Einsatzstrafe weiter zu reduzieren ist. 3.3 Tatschwere der mehrfachen Gefährdung des Lebens 3.3.1 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die soeben festgesetzte Einsatz- strafe aufgrund der Tatmehrheit zu erhöhen. 3.3.2 Beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sind wiederum im Sinne einer Deliktsgruppe sämtliche Gefährdungen des Lebens als Einheit zu betrachten. Dabei ist das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als insgesamt recht schwer einzustufen: Der Beschuldigte A._____ feuerte einer- seits im Lokal "…" in unmittelbarer Nähe der drei anwesenden Gäste M1._____, M2._____ und M3._____ zwei nicht zu kontrollierende Schüsse ab. Die drei Gäs- te waren durch diese Schussabgaben des Beschuldigten in erheblicher Lebens- gefahr, denn es bestand für sie die Gefahr, sowohl direkt als auch von einem Querschläger getroffen zu werden.
- 38 - Hinsichtlich der Schussabgabe auf der D._____-Strasse wiegt das objektive Ver- schulden ebenfalls recht schwer. Der Beschuldigte A._____ schoss auf E._____ und ignorierte dabei die anwesenden Passanten und Automobilisten. Dabei standen die Zeugen G._____ und N._____ mit Sohn O._____ im Bereich hinter E._____ im Blickfeld des Beschuldigten und waren einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. Der vom Beschuldigten abgefeuerte Schuss hätte eine dieser Perso- nen direkt treffen können. Dass die Personen tatsächlich in unmittelbarer Lebens- gefahr waren, wird deutlich angesichts des Umstandes, dass ihnen sogar Schmutz- oder Staubspritzer ins Gesicht spritzten (Zeugin N._____: Urk. 7/16 und 7/17; Zeuge G._____: Urk. 7/18 und 7/19). Auch der Zeuge B._____ war in akuter Lebensgefahr, hat ihn der Querschläger doch nur knapp verfehlt (Urk. 7/13). Da- von ist selbst dann auszugehen, wenn mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 18) fest- gestellt werden muss, dass die Aussagen B._____s etwas dramatisiert wirken. Des Weiteren hätte eine verirrte Kugel auch den Automobilisten P.____ treffen können. Erschwerend - auch innerhalb der mehrfachen Tatbegehung - wirkt sich aus, dass insgesamt neun Menschen einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt waren. Anderseits handelt es sich nicht um die gleiche Anzahl Einzeltaten, sondern all diese Gefährdungen sind auf zwei bzw. drei Schussabgaben zurückzuführen, sodass sich die konkrete Lebensgefahr - mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 22 f.) - nicht für sämtliche dieser neun Personen gleichzeitig hätte verwirklichen können. Der Anzahl der gefährdeten Personen haftet sodann auch etwas Zufälliges an. 3.3.3 In subjektiver Hinsicht erschwerend gewichtete die Vorinstanz den direkten Vorsatz (Urk. 94 S. 114 f.). Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB schon direkten Gefährdungsvorsatz ver- langt; Eventualvorsatz genügt nicht. Daher kann die Willensrichtung des Handelns bei der Strafzumessung nicht nochmals angeführt werden. Verschuldensmindern- de Umstände gemäss Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist aber ebenfalls die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Es bleibt in Bezug auf diese Delikte immer noch ein erhebliches Verschulden.
- 39 - 3.3.4 Für sich allein betrachtet erschiene beim gegebenen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 129 StGB eine Freiheitstrafe von ca. drei Jahren dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Unter Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe folglich doch signifikant zu erhöhen. 3.4 Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie schon die Vorinstanz befand (Urk. 94 S. 115), fällt im Verhältnis zu den mehr- fachen Tötungsversuchen und der mehrfachen Gefährdung des Lebens die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Waffengesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Zwar handelt es sich bei der verwendeten Waffe gemäss Gutachten eher um eine Verteidigungs- als um eine Präzisionswaffe, allerdings mit relativ grossem Verletzungspotential (vgl. Urk. 12/6 S. 10 und 28). Schlussendlich hat sich der Beschuldigte A._____ jedoch "nur" einen Revolver ohne Bewilligung angeschafft, wobei er bewusst und damit direktvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstiess. Bezüglich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist davon auszugehen, dass der Erwerb des Revolvers ohne entsprechende Absicht geschah, damit einen Menschen zu töten oder zu verletzen. Beim Kauf stand der Selbstschutz und somit die eigene Sicherheit des Beschuldigten im Vordergrund. Es ist diesbezüglich - ebenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 115) - von voller Schuldfähigkeit auszugehen. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gemäss Waffengesetz (SR 514.54, Art. 33 Abs. 1) ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafe lediglich in sehr leichtem Umfang zu erhöhen. 3.5 Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe nach der Tatkomponente liegt im Bereich von etwas über 15 Jahren Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponente Die Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafver-
- 40 - fahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlver- halten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichti- gen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die sehr detaillierten Ausführungen im an- gefochtenen Urteil (Urk. 94 S. 115 f.) sowie auf die entsprechenden Akten (Urk. 5/5 S. 1-7; Urk. 5/10; Urk. 5/11 S. 8 f.; Urk. 9/7 S. 8 ff.; Urk. 22/5 und 22/9; Urk. 77 S. 1 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er während seiner Inhaftierung einige gesundheitliche Probleme gehabt habe, jedoch gut damit zurecht komme, im Gefängnis keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren. Er arbeite in der Gefängnisdruckerei. Kontakt pflege er zu seiner Frau und seiner Familie. Des Weiteren räumte der Beschuldigte ein, schon mehrfach gegen die Anstaltsordnung verstossen zu haben (Urk. 111 S. 1 ff.). Aus der Biografie ergeben sich weder straferhöhende noch strafreduzierende Faktoren. 4.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,
8. Aufl., Zürich 2007, S. 100). Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätzlich neutral zu werten und kann nur in besonderen - hier nicht vor- liegenden Umständen - strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1; Entscheide des Bundesgerichts 6B_584/2009 und 6B_1085/2010).
- 41 - 4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, Basel 2007, Art. 47 N 130 ff.). 4.3.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte A._____ sich betreffend die im Lokal "…" verwirklichte Tat weit- gehend geständig zeigte. Allerdings hielt er diesbezüglich noch im erstinstanzli- chen Verfahren in einigen Aspekten an seiner abweichenden Darstellung fest. So beschönigte er bis zuletzt sein Tatmotiv, beharrte im Weiteren darauf, er sei im Lokal sofort von vier Leuten umzingelt worden, und konnte auch lange nicht recht einsehen, dass er mit seinem Vorgehen das Leben vieler Menschen gefährdete. Im Berufungsverfahren anerkannte er den Anklagesachverhalt und entsprechend den Schuldpunkt nun bis auf sein Verhalten gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ auf der D._____-Strasse. Sein Geständnis, wie auch das grundsätzlich kooperative Verhalten in der Untersuchung, sind strafmindernd zu berücksichti- gen. Sein zusätzliches Geständnis durch Nichtanfechten eines Teils des vorinstanzliches Schuldspruchs hat gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung jedoch keine weitere Reduktion zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.2.2010, Erw. 5.4) 4.3.2 Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist die Einsicht und Reue, die der Beschuldigte bereits im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zeigte. Nicht nur hat er sich bei seinem Kontrahenten E._____ für seine Taten entschuldigt und auch eine Desinteresseerklärung bezüglich dessen Strafverfolgung abgegeben, er hat sich auch anlässlich der Zeugeneinvernahmen bei den unbeteiligten Dritten für sein Verhalten entschuldigt.
- 42 - 4.3.3 Zusammenfassend rechtfertigt sich bei der Täterkomponente - ausgehend von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als 15 Jahren - insgesamt doch eine merkliche Strafminderung. 4.4 Rollenverteilung Zurecht nicht ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz weiter, dass der Beschul- digte nicht nur ein Täter ist, sondern auch Geschädigter einer versuchten vorsätz- lichen Tötung. Dass ihn der durch E._____ auf ihn abgefeuerte Schuss in be- trächtlicher Weise geschockt hat, ist grundsätzlich nachvollziehbar, sodass er in der Folge auch ziemlich verwirrt das Weite suchte und einen Bus bestieg. Immer- hin blieb er unverletzt. Insofern rechtfertigt sich nur eine marginale Reduktion im Rahmen der Folgenberücksichtigung. 4.5 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich. 4.6 Fazit der Strafzumessung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 9 Jahren Freiheitsstrafe als zu milde. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen ist eine Freiheits- strafe von 11 Jahren. An diese Freiheitsstrafe anzurechnen sind bis und mit heute 1281 Tage Unter- suchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB; Urk. 21/1). V. Vollzug Bei einer Strafe dieser Höhe kommt der bedingte beziehungsweise teilbedingte Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen.
- 43 - V. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 9) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt und zur Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung zur Sanktion teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind demzufolge zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 1. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Zum bisherigen Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichts- instanz, zum vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt des Beschuldigten sowie zum Prozessualen - anwendbares Verfahrensrecht, Privatklägerschaft und Berichtigung der Anklageschrift - ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 94 S. 4-9).
E. 1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend Art. 111 StGB, welcher als Sanktion eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren vorsieht. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint.
E. 1.2 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrfach den gleichen Straftat- bestand erfüllt und verschiedene strafbare Handlungen begangen, ist für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 1.3 Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB).
- 29 - Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht. Es ist nach dem oben Dargelegten vom ordentlichen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren bis 20 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen, wobei dem Versuch im vorliegenden Fall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend Rechnung zu tragen ist. Eine Milderung der Strafe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, ist nicht angezeigt.
E. 1.4 Eine rechtserhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB besteht vorliegend in leichtem Grade (nachfolgende Erwägung IV. 3.2.5). Doch auch dies rechtfertigt kein Unterschreiten des ordentlichen Straf- rahmens. Weitere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine gegeben. Damit bleibt es beim genannten Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (BGE 136 IV 55 E. 5.8; auch Urk. 94 S. 109).
2. Strafzumessungsregeln Die Strafzumessungsregeln sind im angefochtenen Urteil, unter Hinweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Praxis (BGE 136 IV 55), richtig und vollständig aufge- führt (Urk. 94 S. 107 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtigerweise hat die Vorinstanz eine Einsatzstrafe für beide versuchten vorsätz- lichen Tötungen zusammen als schwerstes Delikt festgelegt (Urk. 94 S. 109).
3. Tatkomponente Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.
- 30 - Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dabei spielen neben der Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv, die Willensrichtung und das Mass der Entscheidungs- freiheit des Täters eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln "bloss" mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz geringer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom
20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe sind ver- schuldensmindernd zu gewichten (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumes- sung, SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 181). 3.1 Objektive Tatschwere betreffend die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 3.1.1 Die Tötungsdelikte gehören – was schon der Strafrahmen aufzeigt – zwei- fellos zu den schwersten Delikten der Rechtsordnung. Wer mit seinem Vorgehen den Tod eines Menschen will oder in Kauf nimmt, der begeht zweifellos eine ganz gravierende Gewalttat. 3.1.2 Basierend auf den Darlegungen zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz mit präzisen und anschaulichen Worten aufgezeigt (Urk. 94 S. 110 f.), wie der Beschuldigte A._____ am 8. Juni 2009 um ca. 17.45 Uhr unvermittelt das Lokal "…" betrat und damit in die (Privat-)Sphäre des Mitbeschuldigten und Lokalbesitzers E._____ eindrang - dies im Bewusstsein, dass ihm gegenüber sei- tens von E._____ ein Hausverbot ausgesprochen worden war -, wie er dabei mit einem geladenen Revolver ausgerüstet war, nach einem kurzen Abstecher an die Bartheke den an einem Tisch sitzenden E._____ entdeckte und unvermittelt so- wie ohne Vorwarnung direkt auf diesen zuging, seine geladene Waffe aus dem
- 31 - Hosenbund hervornahm und E._____ damit auf den Kopf schlug. Laut E._____ gab der Beschuldigte ihm keine Chance zu diskutieren (Urk. 5/9 S. 5). Diesem Akt war somit erwiesenermassen weder eine verbale Auseinandersetzung vorange- gangen noch lag eine Bedrängnis- oder Bedrohungslage vor (Urk. 94 S. 110). Vielmehr schritt der Beschuldigte sogleich zu einem unangekündigten und für das Opfer nicht voraussehbaren Angriff. Unmittelbar darauf kam es zu einer körperli- chen Auseinandersetzung zwischen den beiden und in diesem dynamischen Geschehen entschied sich der Beschuldigte, insgesamt dreimal den Abzug seines Revolvers zu betätigen, wobei sich zweimal ein Schuss löste und der zweite den Hals des Mitbeschuldigten E._____ durchdrang. Dem Beschuldigten A._____ war von allem Anfang an die Kontrolle über die von ihm ausgelösten Ereignisse ent- glitten und er war zu keinem Zeitpunkt Herr der Lage. Trotzdem hatte er sich für den wiederholten Gebrauch seiner Schusswaffe entschieden. Die Aggression im Lokal, in welchem der Beschuldigte demonstrativ und unnötigerweise trotz Haus- verbot aufgetaucht war, ging einzig von seiner Seite aus und der Beschuldigte handelte hinterhältig. Damit legte er auch den Grundstein für die Fortsetzung des Geschehens auf der D._____-Strasse (nachfolgende Erwägung 3.1.4). Im Lokal war E._____ vollständig dem Überraschungseffekt und der Tatausführung durch den Beschuldigten ausgesetzt. Das alles spricht für eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Auch wenn der Beschuldigte am Tattag aus heiterem Himmel agierte, ist etwas relativierend zu beachten, dass der Mitbeschuldigte E._____ im Rahmen der Vor- geschichte, namentlich durch sein Verhalten Anfang Mai 2009 im Lokal "…" (vgl. Urk. 26, Anklageziffer I.3.) zum Konfliktpotential beigetragen hatte. Ebenso ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass es sich bei seinem gewalttätigen Auftritt im Lokal "…" um einen eher kurzfristig geplanten einmaligen Vorfall handelte und er die Örtlichkeit nicht primär bzw. einzig aus Rachegründen (bewaffnet) aufsuchte (vgl. Urk. 94 S. 111). 3.1.3 Laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 16. September 2009 (Urk. 10/2 S. 3 ff.) hat der Mitbeschuldigte E._____ eine Schussverletzung im Bereiche des Halses mit Einschuss links, hinter und unter
- 32 - dem linken Ohr, Ausschuss links neben der Wirbelsäule, erlitten, im Weiteren einen Spiralbruch des 5. Mittelhandknochens (Kleinfinger) an der linken Hand. Die Wundhöhle präsentierte sich gemäss Gutachten im vorderen Bereich (Einschuss 3 x 4 cm) mit einer Verbindung zum Austritt im Bereiche des hinteren Halsteiles. Die genaue Eindringtiefe konnte nicht festgestellt werden (Aktengutachten), gemäss Gutachter wird diese allerdings ca. 5 cm nicht überschritten haben. Aus Sicht des Gutachters muss die Verletzung durch eine Fremdeinwirkung ent- standen sein und es ist nicht von einem Unfall, sondern von einer Gewalttat oder einem Überfall auszugehen. Die Schussverletzung musste operativ mit einer Aus- schneidung und gründlichen Spülung, sowie Einlage einer Drainierungslasche versorgt werden. Das Gutachten hält ferner fest, dass E._____ durch die Schuss- verletzung nicht in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen ist, da lebenswichtige Strukturen des Halses verfehlt wurden und ein grösserer Blutverlust ausblieb. Es kann nicht von bleibenden Schäden ausgegangen werden, jedoch sind muskuläre Verspannungen und chronische Schmerzen der halsstabilisierenden Muskeln möglich (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Ebenfalls sind keine bleibenden Schäden beim Mittelhand-Bruch zu erwarten, bei entsprechender handspezifischer physiotherapeutischer Beübung, wobei 10 Behandlungen als notwendig erachtet wurden. Allerdings bestanden laut dem ärztlichen Befund des …spitals J._____ vom 17. August 2009 (Urk. 10/1) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Monat und nach zwei Monaten noch ein deutlicher Kraftverlust von 50% (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Dennoch weist das Gutachten darauf hin, dass bei geringfügiger Abweichung des Schusskanals bzw. bei geringfügig tiefer durchtretendem Projektil mit der vom Beschuldigten A._____ verwendeten Munition vom Kaliber .38 Spezial ein tödlicher Verlauf nicht auszuschliessen gewesen wäre. Einerseits wäre bei einem Schusstreffer an der linksseitigen Halsarterie oder -vene ein Verbluten vor ärztlicher Intervention die praktisch sichere Folge gewesen. Wäre - so das Gutachten weiter - das ebenfalls nahe liegende Rückenmark in dieser Höhe mit einem Durchschuss getroffen worden, wäre die Querschnittslähmung die gerings- te Folge, der Tod durch zentrale Dysregulation die maximale Konsequenz dieser Schussverletzung gewesen. Bei geringfügig verändertem Schusskanal wäre nach
- 33 - Expertenansicht eine konkrete Lebensgefahr somit wahrscheinlich geworden, bei einem in aller Regel tödlichen Ausgang (Urk. 10/2 S. 6). Das leuchtet ein, liegen doch im Bereiche des Halses lebenswichtige Strukturen und besteht eine enge räumliche Beziehung zu den grossen Leitungsbahnen wie der Halsschlagader, dem Zwerchfellnerv, der Speise- und Luftröhre, und insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule dem verlängerten Rückenmark mit dem Atemzentrum (Urk. 10/2 S. 3). Dass es zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr oder gar Todesfolge für den Mitbeschuldigten E._____ kam, sondern der Vorfall glimpflich ausging, ist offen- sichtlich allein dem Zufall zuzuschreiben. 3.1.4 Als der Beschuldigte, nach fluchtartigem Verlassen des Lokals und auf der D._____-Strasse stadtauswärts Richtung Bahnunterführung rennend, entdeckte, dass er vom Mitbeschuldigten E._____ verfolgt wurde, griff er erneut zu seinem Revolver und schoss auf E._____. Wie sich aus dem erstellten Sachver- halt ergibt, war das Risiko eines Treffers und damit einer Körperverletzung oder gar Tötung durch diesen gezielten Schuss aus relativ kurzer Distanz hoch. Glücklicherweise wurde E._____ durch diese weitere Schussabgabe des Be- schuldigten im Freien nicht getroffen, was aber nur dem Zufall zu verdanken ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass E._____ den Tatablauf mitprägte, indem er den Beschuldigten verfolgte und seinerseits einen Schuss ab- feuerte, womit der Beschuldigte unter Druck gesetzt wurde. Das kann sich aber nur als geringfügig entlastend für den Beschuldigten auswirken, nachdem das ge- samte Geschehen auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen war und das Handeln E._____s die Reaktion auf das im Lokal Vorgefallene darstellte. Statt zu fliehen, liess sich der Beschuldigte im Freien nochmals auf eine Konfrontation ein und feuerte erneut. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten und in Anbetracht auch der mehrfachen Tatbegehung im Ergebnis als mittelschwer bis eher schwer. Die hypothetische Einsatzstrafe für das begangene vollendete Delikt wäre durchaus im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, d.h. bei rund 14 Jahren, anzusiedeln.
- 34 - 3.1.5 Dem Umstand, dass es bei den Tötungsdelikten lediglich beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB), hat die Vorinstanz in einem eher leichten Umfang Rechnung getragen und sich für eine Reduktion der Einsatzstrafe um maximal zwei Jahre ausgesprochen (Urk. 94 S. 114). Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein anderes Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag / Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, verschuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch - und davon ist hier auszugehen - als verschuldensunabhängige Tat- komponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe dessen Verschulden unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zu Gunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausge- hend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5 unter Verweis auf BGE 121 IV 49 Erwägung 1b). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te sowohl im Lokal "…" als auch auf der D._____-Strasse alles nach seinen Vor- stellungen zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan, mithin die subjektiven Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Erfolg, der Tod des Mitbeschuldigten E._____, aber ausblieb. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht
- 35 - eintrat, war dies aber in keiner Weise vom Beschuldigten beeinflusst worden. Zudem ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung - sowohl im Lokal "…", als auch auf der D._____-Strasse - als hoch einzustufen. Obwohl für das Opfer relativ glimpflich ausgegangen, rechtfertigt der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, vorliegend nur eine geringe Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe. Eine Reduktion von "maximal etwa zwei Jahren", wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde (Urk. 94 S. 114), erweist sich als allzu gross- zügig. 3.2 Subjektive Tatschwere betreffend die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 3.2.1 Zur subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz (Urk. 94 S. 111 f.) dem Beschuldigten zunächst korrekt zugute, dass er "lediglich" mit Eventualvorsatz - dies allerdings mehrfach - handelte. 3.2.2 Weiter erwähnte sie richtig, dass der Beschuldigte A._____ - entgegen sei- nen Depositionen - keineswegs aus einer Notwehrsituation heraus agiert, sondern die Waffe am Tattag nicht nur wegen des beabsichtigten Besuchs eines andern Spiellokals, sondern auch im Hinblick auf den Lokalbesuch beim Mitbeschuldigten E._____ mitgenommen hatte ("Ich hatte schon irgendwie den Streit einen Monat zuvor im Hinterkopf."; Urk. 77 S. 20; ferner Urk. 5/2 S. 3 und Urk. 5/3 S. 8). Somit hatte sich der Beschuldigte, entgegen den Ausführungen des Verteidigers an- lässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 107 S. 7 f.), mit einer gewissen Bereit- schaft an den Konfliktort begeben, die geladene Waffe dort auch einzusetzen, selbst wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass dies damals sein primäres Ziel war. Dass der Beschuldigte das Lokal "…" lediglich aufsuchte, um zu erfragen, an welchem Ort an jenem Abend gespielt werden würde, wie es der Verteidiger geltend macht (Urk. 107 S. 8), trifft gerade nicht zu, zumal der Beschuldigte selbst erklärte, dass er bereits einen Tag vor seinem Abflug nach H._____ erfahren habe, dass an diesem Abend ein grosses Poker-Turnier in K._____ stattfinde, an welchem er habe teilnehmen wollen (Urk. 5/9 S. 5).
- 36 - 3.2.3 Sodann hat sich die Vorinstanz einlässlich mit der Motivlage des Beschul- digten auseinandergesetzt, welche sie zutreffend als egoistisch bezeichnete. Betrachte man die Beweggründe unter Einbezug der Vorgeschichte, so werde die Verwerflichkeit seiner Motive klar. Zum wiederholten Male habe der Beschuldigte A._____ aus Verärgerung und Kränkung das Lokal "…" aufgesucht. Diesmal habe er eine Schusswaffe mit sich geführt. Er habe stets den Anstoss gegeben und nachgedoppelt. Er sei aufgrund einer im Spielermilieu verpönten Geldleihe derart wütend gewesen, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Er habe sich deswegen nachhaltig vom Mitbeschuldigten E._____ in seiner Ehre ver- letzt gefühlt. Diese Kränkung sei unverständlich, denn das Verhalten von E._____ im Zusammenhang mit der Geldleihe (die Geldleihe nur über einen gemeinsamen Kollegen zu tätigen) sei logisch und vernünftig gewesen. Ob E._____ gewusst habe, dass diese Art der Geldleihe im Spielermilieu verpönt sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Aufgrund der beiden weiteren Vorkommnisse im Lokal "…", bei denen er als Folge des eigenen Fehlverhaltens als Verlierer hervorgegangen sei, sei der Beschuldigte zusätzlich gekränkt gewesen: Einerseits aufgrund des Lokal- verbots, was dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen noch nie zuvor wider- fahren war, und andererseits durch den Schlag von E._____ Anfang Mai 2009 im Lokal "…" mit dessen Revolver. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass im Wesentlichen nur der Beschuldigte die Eskalation verschuldet hat, so ist ihr auch hierin zu folgen. Stets war er es, der E._____ bzw. das von diesem geführte Lokal aufsuchte und der den Anstoss für Differenzen gab und diese mit seinem Erscheinen geradezu provozierte. Das Motiv wirkt sich erschwerend aus. 3.2.4 Auch verfügte der Beschuldigte über hinreichende Entscheidungsfreiheit: Er hätte sich ohne weiteres vom Mitbeschuldigten E._____ und dessen Lokal fern- halten können. Dies umso mehr, als ihm gegenüber anerkanntermassen ein Hausverbot ausgesprochen worden war und er auch andernorts seiner Spiellei- denschaft nachgehen konnte, z.B. wie am Tatabend geplant in K._____. Statt- dessen gab er sich wegen des Hausverbots zusätzlich gekränkt (Urk. 5/8 S. 4 f.; Urk. 5/9 S. 4) und setzte sich bewusst über dieses hinweg. Auch auf der D._____- Strasse perpetuierte er mit seiner Schussabgabe auf E._____ das Tatgeschehen, anstatt definitiv Abstand zu nehmen.
- 37 - Beim Beschuldigten A._____ liegen zudem wie erwähnt keine verschuldens- mindernden Umstände gemäss Art. 48 StGB vor. Insbesondere kann er für sich nicht beanspruchen, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt zu haben. 3.2.5 Zum weiteren subjektiven Element der Schuldfähigkeit ist im angefochtenen Urteil alles Wesentliche gesagt und es wurde, der Fachmeinung im psychiatri- schen Gutachten von Dr. med. L._____ vom 13. April 2010 (Urk. 9/7 S. 35 f.; 46) folgend, auch der richtige Schluss gezogen: die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grade. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen rechtfertigt sich der Verweis auf die Darlegungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 112 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch Verteidigung und Staatsanwaltschaft vom gleichen Ergebnis ausgehen (Urk. 79 S. 42; Prot. I S. 22; Urk. 113 S. 3 ff.; Urk. 115 S. 2 ff.). 3.2.6 Insgesamt überwiegen bei der subjektiven Tatschwere die strafsenkenden Momente etwas, so dass die aus objektiven Gesichtspunkten eruierte hypotheti- sche Einsatzstrafe weiter zu reduzieren ist. 3.3 Tatschwere der mehrfachen Gefährdung des Lebens 3.3.1 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die soeben festgesetzte Einsatz- strafe aufgrund der Tatmehrheit zu erhöhen. 3.3.2 Beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sind wiederum im Sinne einer Deliktsgruppe sämtliche Gefährdungen des Lebens als Einheit zu betrachten. Dabei ist das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als insgesamt recht schwer einzustufen: Der Beschuldigte A._____ feuerte einer- seits im Lokal "…" in unmittelbarer Nähe der drei anwesenden Gäste M1._____, M2._____ und M3._____ zwei nicht zu kontrollierende Schüsse ab. Die drei Gäs- te waren durch diese Schussabgaben des Beschuldigten in erheblicher Lebens- gefahr, denn es bestand für sie die Gefahr, sowohl direkt als auch von einem Querschläger getroffen zu werden.
- 38 - Hinsichtlich der Schussabgabe auf der D._____-Strasse wiegt das objektive Ver- schulden ebenfalls recht schwer. Der Beschuldigte A._____ schoss auf E._____ und ignorierte dabei die anwesenden Passanten und Automobilisten. Dabei standen die Zeugen G._____ und N._____ mit Sohn O._____ im Bereich hinter E._____ im Blickfeld des Beschuldigten und waren einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. Der vom Beschuldigten abgefeuerte Schuss hätte eine dieser Perso- nen direkt treffen können. Dass die Personen tatsächlich in unmittelbarer Lebens- gefahr waren, wird deutlich angesichts des Umstandes, dass ihnen sogar Schmutz- oder Staubspritzer ins Gesicht spritzten (Zeugin N._____: Urk. 7/16 und 7/17; Zeuge G._____: Urk. 7/18 und 7/19). Auch der Zeuge B._____ war in akuter Lebensgefahr, hat ihn der Querschläger doch nur knapp verfehlt (Urk. 7/13). Da- von ist selbst dann auszugehen, wenn mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 18) fest- gestellt werden muss, dass die Aussagen B._____s etwas dramatisiert wirken. Des Weiteren hätte eine verirrte Kugel auch den Automobilisten P.____ treffen können. Erschwerend - auch innerhalb der mehrfachen Tatbegehung - wirkt sich aus, dass insgesamt neun Menschen einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt waren. Anderseits handelt es sich nicht um die gleiche Anzahl Einzeltaten, sondern all diese Gefährdungen sind auf zwei bzw. drei Schussabgaben zurückzuführen, sodass sich die konkrete Lebensgefahr - mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 22 f.) - nicht für sämtliche dieser neun Personen gleichzeitig hätte verwirklichen können. Der Anzahl der gefährdeten Personen haftet sodann auch etwas Zufälliges an. 3.3.3 In subjektiver Hinsicht erschwerend gewichtete die Vorinstanz den direkten Vorsatz (Urk. 94 S. 114 f.). Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB schon direkten Gefährdungsvorsatz ver- langt; Eventualvorsatz genügt nicht. Daher kann die Willensrichtung des Handelns bei der Strafzumessung nicht nochmals angeführt werden. Verschuldensmindern- de Umstände gemäss Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist aber ebenfalls die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Es bleibt in Bezug auf diese Delikte immer noch ein erhebliches Verschulden.
- 39 - 3.3.4 Für sich allein betrachtet erschiene beim gegebenen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 129 StGB eine Freiheitstrafe von ca. drei Jahren dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Unter Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe folglich doch signifikant zu erhöhen. 3.4 Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie schon die Vorinstanz befand (Urk. 94 S. 115), fällt im Verhältnis zu den mehr- fachen Tötungsversuchen und der mehrfachen Gefährdung des Lebens die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Waffengesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Zwar handelt es sich bei der verwendeten Waffe gemäss Gutachten eher um eine Verteidigungs- als um eine Präzisionswaffe, allerdings mit relativ grossem Verletzungspotential (vgl. Urk. 12/6 S. 10 und 28). Schlussendlich hat sich der Beschuldigte A._____ jedoch "nur" einen Revolver ohne Bewilligung angeschafft, wobei er bewusst und damit direktvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstiess. Bezüglich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist davon auszugehen, dass der Erwerb des Revolvers ohne entsprechende Absicht geschah, damit einen Menschen zu töten oder zu verletzen. Beim Kauf stand der Selbstschutz und somit die eigene Sicherheit des Beschuldigten im Vordergrund. Es ist diesbezüglich - ebenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 115) - von voller Schuldfähigkeit auszugehen. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gemäss Waffengesetz (SR 514.54, Art. 33 Abs. 1) ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafe lediglich in sehr leichtem Umfang zu erhöhen. 3.5 Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe nach der Tatkomponente liegt im Bereich von etwas über 15 Jahren Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponente Die Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafver-
- 40 - fahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlver- halten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichti- gen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die sehr detaillierten Ausführungen im an- gefochtenen Urteil (Urk. 94 S. 115 f.) sowie auf die entsprechenden Akten (Urk. 5/5 S. 1-7; Urk. 5/10; Urk. 5/11 S. 8 f.; Urk. 9/7 S. 8 ff.; Urk. 22/5 und 22/9; Urk. 77 S. 1 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er während seiner Inhaftierung einige gesundheitliche Probleme gehabt habe, jedoch gut damit zurecht komme, im Gefängnis keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren. Er arbeite in der Gefängnisdruckerei. Kontakt pflege er zu seiner Frau und seiner Familie. Des Weiteren räumte der Beschuldigte ein, schon mehrfach gegen die Anstaltsordnung verstossen zu haben (Urk. 111 S. 1 ff.). Aus der Biografie ergeben sich weder straferhöhende noch strafreduzierende Faktoren. 4.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,
E. 2 Abteilung, vom 1. September 2011, wurde der Beschuldigte der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG
- 5 - schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 9 Jahren bestraft, unter Anrechnung von 815 Tagen Haft bzw. Frei- heitsentzug bis zum vorinstanzlichen Urteil. Zudem ordnete das Bezirksgericht ei- ne vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) an. Weiter wurde die Tatwaffe samt allfälliger Munition einge- zogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Hin- sichtlich des Privatklägers B._____ wurde die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten festgestellt und der Privatkläger zum ge- nauen Umfang der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ wies die Vo- rinstanz ab. Schliesslich auferlegte das Bezirksgericht dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, die - unter Nachforderungsvorbehalt - einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt Dr. X._____, mit Eingabe vom 1. September 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 85). 3.2 Mit Eingabe vom 2. September 2011 meldete auch die Staatsanwaltschaft IV fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Urk. 86). 3.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten sowohl die Staatsanwalt- schaft IV am 14. Februar 2012 als auch der amtliche Verteidiger am 20. Februar 2012 innert Frist die Berufungserklärungen ein (Urk. 95 und 97). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wurden die Berufungserklärun- gen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je der Gegenpartei und den Privatklägern übermittelt (Urk. 101). Die Privatkläger B._____ und C._____ liessen sich nicht vernehmen. 3.5 Mit Schreiben vom 26. März 2012 liess der Mitbeschuldigte (Geschäfts- Nr. SB120131) und im vorliegenden Verfahren gleichzeitig Geschädigte E._____ in Bezug auf die Präsidialverfügung vom 20. März 2012 durch seinen amtlichen
- 6 - Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Y._____, mitteilen, dass er die Berufungsanträge von Rechtsanwalt Dr. X._____ gemäss dessen Berufungserklärung vom 20. Feb- ruar 2012 (Urk. 97) vollumfänglich unterstütze und bat darum, diesen Anträgen zu entsprechen (Urk. 103). 3.6 Der Beschuldigte liess seinerseits durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X._____, gestützt auf die Präsidialverfügung vom 20. März 2012 unter anderem verlauten, dass er keinerlei Einwendung gegen eine Gutheissung der Berufung der Verteidigung von E._____ (Geschäfts-Nr. SB120131) erhebe (Urk. 105). 4.1 Die Verteidigung beantragt die Aufhebung des Schuldspruches wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, akzeptiert aber den Schuldspruch des Beschul- digten wegen (einfacher) versuchter vorsätzlicher Tötung, Vorfall im Lokal "…" (Anklageziffer II.1.). Hinsichtlich des bestrittenen Schuldspruches wegen versuch- ter vorsätzlicher Tötung, Schussabgabe auf der D._____-Strasse (Anklageziffer II.2.), beantragt sie, den Beschuldigten der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zu- dem, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ freizusprechen sei und dass in der Folge die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ in Aufhe- bung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen seien (Urk. 113 S. 1 f.). Was diese beiden erst anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO in der Beru- fungserklärung verbindlich anzugeben ist, auf welche Teile sich eine teilweise An- fechtung des vorinstanzlichen Urteils bezieht. Da der Beschuldigte in der Beru- fungserklärung vom 20. Februar 2012 den Schuldpunkt betreffend die Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie die grundsätzliche Feststel- lung der Schadenersatz- und Genugtuungspflicht betr. den Privatkläger B._____ nicht angefochten und damit anerkannt hat (Urk. 97 S. 2), sind die betreffenden
- 7 - Punkte in Rechtskraft erwachsen, weshalb vorliegend nicht mehr auf diese zu- rückgekommen werden kann. 4.2 Angefochten sowohl durch die Verteidigung wie auch durch die Staatsan- waltschaft ist ferner die Sanktion: Während die Verteidigung eine Reduktion der Strafe auf 7 Jahre Freiheitsentzug unter Anrechnung der erstandenen Haft ver- langt (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 f.), stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, den Beschuldigten mit 14 Jahren Freiheitsstrafe zu belegen (Urk. 95 S. 2; Urk. 115 S. 1). Die durch die Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB wird ebenfalls nicht beanstandet (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 ff.; Urk. 115 S. 1). 4.3 Das vorinstanzliche Urteil ist daher in den folgenden Regelungen rechtskräf- tig geworden (Art. 399 Abs. 2 Ziff. 2 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO):
- in Dispositiv-Ziffer 1 bezüglich der (einfachen) versuchten vorsätzlichen Tötung, Vorfall im Lokal "…" (Anklageziffer II.1.), der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
- in Dispositiv-Ziffer 4 betreffend die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambu- lanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung);
- in den Dispositiv-Ziffern 5-8 (Einziehung, Zivilforderungen, Kostenfestsetzung). Die Rechtskraft der genannten Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen, wobei Dispositiv-Ziffer 1 al. 1, da beide vorgeworfenen Tötungsversuche um- fassend, insgesamt nicht als rechtskräftig erklärt werden kann.
E. 2.1 In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2009 (Urk. 5/1) erklärte der Beschuldigte, er sei (nach der Schussabgabe im Lokal "…") davongerannt. Der Mitbeschuldigte E._____ sei ihm nachgerannt und habe auf der Strasse hin- ter ihm nachgeschossen. Er wisse jedoch nicht genau, wie oft E._____ geschos- sen habe. Einmal habe dieser sicher geschossen, das habe er (A._____) gehört. Er sei zum Glück nicht getroffen worden. Er habe sich dann hinter einem Pfosten versteckt und von dort wiederum in die Luft geschossen. Hätte er E._____ um- bringen wollen, dann hätte er ihn im Lokal aus einer Distanz von einem halben Meter sicher nicht verfehlt. Als er draussen in die Luft geschossen habe, sei E._____ irgendwo in Deckung gegangen (Urk. 5/1 S. 6). Er habe gesehen, wie E._____ mit der Pistole in der Hand hinter ihm hergekom- men sei. Die Schüsse E._____s habe er gehört, aber nicht gesehen, wie dieser geschossen habe. E._____ habe ganz bestimmt in seine Richtung geschossen. Er wisse es nicht. Der Beschuldigte bestätigte, grosse Angst gehabt zu haben. Er habe sich dann hinter einem Pfosten versteckt und nur in die Luft geschossen (was er wiederholt betonte), damit E._____ ihn nicht mehr verfolge. Er habe an diesem Tag das erste Mal mit einem Revolver geschossen. E._____ sei ca. 20 bis 30 Meter von ihm entfernt gewesen. Er habe keine Absicht gehabt, E._____ zu verletzen (Urk. 5/1 S. 11 ff.).
E. 2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag (Urk. 5/2) führte der Beschuldigte aus, er habe sich nach ungefähr 20 bis 30 Metern umgedreht und gesehen, wie der Mitbeschuldigte E._____ aus der Bar gekommen und ihm nach- gerannt sei. Er (A._____) habe geflucht. E._____ habe eine Waffe gehabt und auf ihn geschossen, dies einmal, genau wisse er es aber nicht. Er (A._____) sei ca. 200 Meter weit gerannt und habe dann hinter einem Betonpfeiler Schutz ge- funden. Dann habe er einen Schuss in die Luft abgegeben. E._____ sei stehen geblieben und habe sich irgendwo versteckt. Es stimme nicht, dass er (A._____) sich vor die Kühlerhaube des Autos des Zeugen F._____ gestellt habe, mit seiner
- 10 - Schusswaffe diagonal über dessen Kühlerhaube in Richtung Trottoir gezielt und so auch geschossen und sich nachher hinter dem Auto geduckt habe. Er habe nicht auf offener Strasse herumgeschossen und E._____ nicht am Hals getroffen. Er sei kein "Sniper", er könne E._____ nicht aus 30 Metern treffen. Er habe nur in die Luft geschossen (Urk. 5/2 S. 5).
E. 2.3 Bei der an die Kantonspolizei Zürich delegierten Einvernahme vom 30. Juni 2009 (Urk. 5/3) gab der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidi- gers wiederum an, er habe im Freien in die Luft geschossen, den Lauf der Waffe in Richtung Himmel gehalten. Hätte er in Richtung des ihn verfolgenden Mitbe- schuldigten E._____ geschossen, so hätte er diesen auch getroffen. Er habe E._____ nur Angst machen wollen. Hätte er die Absicht gehabt, ihn zu töten, so hätte er das zuvor im Restaurant erledigen können (Urk. 5/3 S. 13). Abweichend von seinen bisherigen Aussagen erklärte der Beschuldigte nunmehr, sich zu erinnern, dass er sich hinter einem Auto versteckt habe. Das Auto sei in der Kolonne auf der D._____-Strasse gestanden. Er habe auch bei E._____, der ihn verfolgt habe, eine Waffe gesehen. E._____ habe ihm etwas zugerufen und er (A._____) habe in dessen Hand eine Schusswaffe gesehen. Er habe die Schuss- abgabe durch E._____ nicht gesehen, er sei gerannt und habe einfach einen Schuss gehört. Ob E._____ in seine Richtung geschossen habe oder aber ein- fach in die Luft, wisse er deshalb nicht. Als er E._____ vor dem Lokal "…" gese- hen habe, habe dieser die Waffe in seine Richtung gehalten (Urk. 5/3 S. 13 f.).
E. 2.4 Am 16. Juli 2009 in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 5/4) liess der Beschuldigte dann durch seinen Verteidiger eine längere Erklärung hin- sichtlich des Geschehens auf der D._____-Strasse abgeben (wörtlich): "Draussen auf der Strasse habe A._____ unter dem Eindruck gehandelt, dass E._____ gezielt auf ihn schiesse und er deshalb in Lebensgefahr sei. Anderer- seits habe er verstanden, dass E._____ über den Vorgang im Lokal furchtbar empört sein musste. A._____ habe dann nicht gegen den Himmel geschossen, aber er habe von E._____ etwas weg gezielt, um ihn nicht zu treffen. Er wollte den Eindruck erwecken, dass er bereit sei voll zurückzuschiessen. Wenn er heute an die Passanten denke, grause es ihm, was er da gemacht hat. Er bedaure auch extrem, E._____ verletzt zu haben." (Urk. 5/4 S. 3).
- 11 - Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, mit dem durch den Verteidiger Vorgetragenen einverstanden zu sein. Weiter erklärte er, er habe bei der Unterführung nicht als Erster geschossen, aber auch nicht gesehen, wie der Mitbeschuldigte E._____ geschossen habe. Er sei am Rennen gewesen. Er habe den Schuss jedoch gehört und auch gesehen, wie E._____ auf ihn gezielt habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, er habe eben gesagt, er habe es nicht gesehen, weil er am Rennen gewesen sei, erklärte der Beschuldig- te, er habe gesehen, dass E._____ ihm hinterher renne und dass er seine Waffe in seine (A._____s) Richtung gehalten habe. Er habe versucht, irgendwo in De- ckung zu gehen. E._____ habe zuerst geschossen; er wisse nicht, wo er (A._____) sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe, ob vor oder nach der Unter- führung. Er sei am Wegrennen gewesen und habe danach geschossen.
E. 2.5 Am 3. August 2009 in der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 5/7) nahm der Beschuldigte unter anderem zu verschiedenen Zeugenaussagen Stellung. Zur Aussage des Zeugen F._____ (Urk. 7/9) erklärte der Beschuldigte, dass er sich an die Situation beim Auto des Zeugen erinnern könne. Es stimme, dass er davongerannt sei und vom Mitbeschuldigten E._____ mit der Waffe in der Hand verfolgt worden sei. Er könne sich daran erinnern, dass er vor dem Auto des Zeu- gen gestanden habe. Es sei richtig, dass er von dort in die allgemeine Richtung von E._____ geschossen habe, dies aber nicht gezielt. Er habe bewusst neben E._____ geschossen und auch gesehen, dass hinter E._____ niemand gestan- den habe (Urk. 5/7 S. 2 f.). Zur Aussage des Zeugen B._____ (Urk. 7/13) erklärte er, dass er vor der Unter- führung einen Schuss abgefeuert habe und den Mitbeschuldigten E._____ hätte treffen können, wenn er das gewollt hätte (Urk. 5/7 S. 3).
E. 2.6 Die Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2009 (Urk. 5/8) ergab, dass er sich nach ca. 30 Metern umgedreht und hinter sich gesehen habe. Er habe nach einem Bus, Tram oder Taxi Ausschau gehalten. Er habe sich auf der Strasse befunden und sei fast von einem Auto angefahren
- 12 - worden. E._____ sei immer näher gekommen und so habe er Schutz hinter einem Auto gesucht. E._____ sei schon sehr nahe gewesen. Er habe gewusst, dass ein Stopp jetzt bedeuten könne, dass er schiessen müsse oder dass er erschossen werde. Er habe E._____ mit der Pistole nur in Angst versetzen wollen, so dass dieser von ihm ablasse. Und so habe er einen Schuss neben E._____ ins Leere abgefeuert. Die Aussage des Zeugen G._____, wonach er (A._____) zuerst geschossen habe, stimme aber nicht. Er glaube, E._____ habe zuerst geschos- sen. Es sei alles sehr schnell gegangen und er sei in Bewegung gewesen, als er geschossen habe (Urk. 5/8 S. 1 f.).
E. 2.7 Am 19. Oktober 2009 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten und E._____ durch (Urk. 5/9), anlässlich wel- cher der Beschuldigte ausführte, dass er nach dem Vorfall im "…" auf die Strasse gegangen sei und möglichst schnell wegzukommen versucht habe. Er habe sich dann umgedreht und gesehen, dass E._____ aus dem Lokal renne. Er (A._____) habe die Waffe in seinen Hosenbund gesteckt. Er habe sich ein Taxi nehmen wollen, welches aber besetzt gewesen sei. Auf der Strasse sei er beinahe von ei- nem Auto überfahren worden. Er habe unbedingt von der Strasse weggehen müssen. Er habe nicht gesehen, wie E._____ auf ihn geschossen habe, er habe es nur gehört. Dann habe er in die Nähe von E._____ geschossen. Es sei alles in Bewegung gewesen. Er glaube, er habe nochmals neben E._____ geschossen, er sei sich da aber nicht so sicher. Er sei dann weiter zur Unterführung gelaufen und habe sich hinter einem Pfeiler versteckt. Er habe sich schützen wollen. Er habe dann gesehen, wie E._____ rechts weggegangen sei (Urk. 5/9 S. 6). Der Mitbeschuldigte E._____ erklärte daraufhin, es sei richtig, dass er den Be- schuldigten A._____ auf der Strasse verfolgt habe, dieser sei am Rennen gewe- sen. Beim Rennen habe er (E._____) ein schlechtes Gefühl am ganzen Körper gehabt. Er habe dann einen Schuss gehört. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte A._____ auf der Strasse zuerst geschossen habe. Er (E._____) ha- be nur einen Schuss vom Beschuldigten A._____ gehört. Nach den beiden Schüssen sei er dann wieder wach geworden, vorher sei er wie im Schock gewe- sen. Er habe in die Luft geschossen und bleibe dabei, dass er nicht auf den Be-
- 13 - schuldigten A._____ habe schiessen wollen. Er wisse nicht mehr, wo er gestan- den habe und wie er die Waffe gehalten habe, als er den Schuss abgegeben ha- be. In seinem Zustand habe er gar nicht mehr zielen können; er habe viel Blut verloren. Er habe nicht auf den Beschuldigten A._____ schiessen wollen (Urk. 5/9 S. 7). Auf Ergänzungsfrage des Mitbeschuldigten E._____, ob der Beschuldigte gese- hen habe, ob E._____ auf ihn gezielt habe, antwortete der Beschuldigte A._____, er habe so etwas nicht gesehen (Urk. 5/9 S. 7). Die Ergänzungsfragen seines Verteidigers, ob er Angst gehabt habe, als er draussen realisierte, dass ihm E._____ mit einem Revolver nachlief, bejahte der Beschuldigte mit den Worten: "Ja natürlich. Das ist ja normal.". Auf die ent- sprechende weitere Frage seines Verteidigers fügte er an, er habe mit dem Schuss in die Nähe von E._____ diesen erschrecken wollen, damit er (E._____) von ihm ablasse. Er habe ihn (E._____) nicht umbringen wollen und glaube, E._____ habe auch ihn nicht umbringen wollen (Urk. 5/9 S. 8). Sodann führten der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte E._____ aus, man sei bei der gegenseitigen Schussabgabe nicht so weit voneinander entfernt bzw. recht nah beieinander gewesen. Im normalen Zustand, so E._____, könne man schon treffen, wenn man ziele (Urk. 5/9 S. 8). Der Beschuldigte A._____ gab seinerseits zu Protokoll, wenn er gewollt hätte, hätte er ihn (E._____) getroffen, ohne spezielles Zielen (Urk. 5/9 S. 9). Der Mitbeschuldigte E._____ verneinte schliesslich auf Ergänzungsfragen seines eigenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Y._____, die Schussabgabe des Be- schuldigten A._____ draussen auf der Strasse beobachtet zu haben bzw. gesehen zu haben, dass dieser auf ihn (E._____) gezielt habe (Urk. 5/9 S. 9).
E. 2.8 In der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2010 (Urk. 5/11) erklärte der Beschuldigte sodann, dass er in diesen Tagen nur wenig geschlafen habe, fast gar nicht, und zudem viel Alkohol getrunken und Kokain konsumiert habe. Am Nachmittag in H._____ [Stadt im Staate I._____] habe er zudem noch zwei "…
- 14 - Tabletten" [des Staates I._____] namens Diazepam, die sehr stark seien, ge- schluckt und danach noch Alkohol getrunken. Zudem habe er am Tatabend keine Brille getragen und beinahe nichts gesehen (Urk. 5/11 S. 3). Den Tatablauf auf der Strasse kommentierte der Beschuldigte wie folgt: Er sei völlig übermüdet gewesen und habe grosse Angst gehabt. Er habe nicht schnell rennen können, daher habe E._____ ihn einholen können. Er habe E._____ hinter sich gesehen und in ein Taxi einsteigen wollen, das aber besetzt gewesen sei. So sei er auf der Strasse geblieben, völlig verängstigt. Es sei alles schnell gegangen und er wisse nicht mehr genau, wo er gestanden habe. In der Bewegung habe er neben E._____ geschossen. Er habe auch neben E._____ schiessen wollen, diesen nur erschrecken und davon abhalten wollen, dass er ihn (A._____) weiter verfolge (Urk. 5/11 S. 6). Es stimme, dass er E._____ beim Abfeuern der Waffe in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, doch habe er nicht auf E._____, sondern neben ihn schiessen wollen. Den Vorhalt, beim Abfeuern seiner Waffe zudem gewusst zu haben, dass sogar auch der Tod von E._____ zufolge direkter Schussverletzungen eine mögliche Folge seiner Handlung sein könnte und er diese mögliche Folge zumindest billigend in Kauf genommen habe, anerkannte der Beschuldigte nicht. Vielmehr pochte er darauf, er habe bewusst neben E._____ geschossen. Er hätte ihn sonst sicherlich treffen können. Er sei über- zeugt, dass er die Situation so habe kontrollieren können, dass er E._____ nicht treffe (Urk. 5/11 S. 7).
E. 2.9 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 30. August 2011 wurde der Beschuldigte A._____ gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E._____ noch einmal ausführlich zur Sache befragt (Urk. 77). Dabei hielt der Beschuldigte grundsätzlich und im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Weiter bestätigte er den Alkohol-, Kokain- und Medikamentenkonsum sowie dass er am Tatabend keine Brille getragen habe und fast nichts habe sehen können, auch völlig übermüdet gewesen sei und grosse Angst gehabt habe. In den voran- gegangenen drei bis vier Tagen habe er nur 4-5 Stunden Schlaf gehabt (Urk. 77 S. 28 f.).
- 15 - Zur Situation nach dem Verlassen des Lokals "…" führte er aus, er sei auf der Strasse gewesen. Ein vorbeifahrendes Auto habe ihn leicht berührt. In diesem Moment habe E._____ sich ihm genähert. Er (A._____) habe einen Schuss auf ihn gefeuert, von E._____ aus gesehen habe er auf der rechten Seite, von ihm (A._____) aus gesehen auf der linken Seite neben E._____ geschossen. Er habe genug weit von ihm (E._____) weg geschossen, so zwei, drei Meter neben ihn (Urk. 77 S. 27). Er demonstrierte zudem, wie er mit ausgestrecktem Arm geschossen, jedoch nicht über das Visier und das Korn gezielt habe. Zuvor sei er gerannt und habe in der Bewegung, sich nach hinten umdrehend, den Schuss abgegeben, dies, nachdem das erwähnte Auto ihn leicht berührt habe. Wie schon zu Beginn der Untersuchung bekräftigte er, vor diesem Abend noch nie einen Schuss mit einem Revolver abgegeben zu haben (Urk. 77 S. 28; Urk. 5/1 S. 13).
E. 2.10 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte A._____ die bereits früher betreffend seinen Zustand getätigten Ausführungen (Urk. 111 S. 8 f.). Auf den Vorhalt, dass seine Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat maximal 1.06 Promille betragen habe, dass eine Wirkung von Kokain aufgrund einer geringen Konzentration nicht habe festgestellt werden können und dass ferner keine Rückstände von Schlafmitteln in seinem Blut zu eruieren gewesen seien, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, was er hierzu meine. Er habe sich dazu bereits geäussert. Wenn der Befund so sei, dann könne er dies nicht bestreiten (Urk. 111 S. 9). Zu seiner Schussabgabe auf der D._____-Strasse erklärte der Beschuldigte, dass er das Lokal "…" verlassen habe, um in ein Taxi oder Tram einzusteigen. Als er auf der Strasse gewesen sei, habe er plötzlich E._____ mit einer Waffe in der Hand hinter sich rennen sehen. Er habe Angst gehabt, sei aber müde gewesen und habe nicht so schnell laufen können. E._____ habe als erster geschossen, als er mit dem Rücken zu diesem gelaufen sei. Er habe jedoch nicht gesehen wie und wohin E._____ geschossen habe. Wo E._____ und er während den Schuss- abgaben gestanden hätten, könne er nicht genau sagen. Es sei aber richtig, dass er sich vor die Motorhaube eines Personenwagens gestellt habe, welcher ange- halten habe. Er habe sich auch hinter einem Auto versteckt. Als er den Schuss
- 16 - abgegeben habe, habe zwischen ihm und E._____ keine grosse Entfernung be- standen. Bei der Schussabgabe habe er (A._____) seinen Arm nicht waage- recht oben gehalten. Er habe ein Gebiet im Blickfeld gehabt, wo nichts gewe- sen sei, auch keine Gebäude. Alle Passanten hätten sich in seinem Rücken befunden. Dahin habe er gezielt. Auf die Frage, weshalb er in den ersten drei Einvernahmen stets behauptet habe, den Lauf gegen den Himmel gerichtet zu haben, als er geschossen habe, hielt der Beschuldigte dann fest, dass er nicht wisse, ob er nach oben gezielt habe. Er könne nur versichern, dass er in eine menschenleere Richtung geschossen habe (Urk. 111 S. 12 ff.).
3. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, einschliesslich des übrigen Beweisergebnisses 3.1 Durch den Beschuldigten anerkannt und auch durch glaubhafte Zeugenaus- sagen gestützt ist zunächst, dass der Beschuldigte nach der zweiten Schussab- gabe im Lokal "…" dieses verliess und mit dem schwarzen Revolver in der Hand entlang der D._____-Strasse in Richtung Bahnunterführung rannte sowie dass der Mitbeschuldigte E._____ kurz darauf mit seinem silbrigen Revolver aus dem Lokal "…" trat, den Beschuldigten erspähte und diesen verfolgte. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte sich - nachdem er seinen Verfol- ger bemerkt hatte - vor die Motorhaube des stadtauswärts fahrenden Personen- wagens des Zeugen F._____ stellte. Vom Beschuldigten anerkannt sind zudem die (auch durch das weitere Beweisergebnis erstellten) Schilderungen des Zeugen F._____, wie der Beschuldigte von dieser Position aus über die Motor- haube des Personenwagens diagonal hinweg zielte und schoss (Urk. 7/8 S. 1 ff.; Urk. 7/9 S. 2 ff.; Urk. 5/7 S. 2). Fest steht auch das ungefähre räumliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und E._____, die bei der gegenseitigen Schussabgabe ca. 10 bis 15 Meter voneinander entfernt waren. Der Beschuldigte selber sprach von "recht nah beieinander" (Urk. 5/9 S. 8) und bestritt die anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehaltene Distanz von ca. 10 bis 15 Metern zu E._____ nicht (Urk. 5/10 S. 6). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfuhr die geschätzte Distanz dann
- 17 - durch gemeinsames Statement der Kontrahenten noch eine Verkürzung auf ca. 7 Meter (Urk. 77 S. 32 und 36). An welcher Stelle der D._____-Strasse sich die bei- den Schützen genau befanden, erweist sich - mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 89) - als nicht entscheidrelevant. Ferner ist, entgegen der Aussagen des Beschuldigten zu Beginn der Unter- suchung, gemäss welchen er in die Luft geschossen haben will (Urk. 5/1 S. 6, Urk. 5/2 S. 5, Urk. 5/3 S. 13), sowie entgegen seiner Äusserung in der Berufungs- verhandlung, nach welcher er nicht mehr wisse, ob er die Waffe nach oben gehal- ten habe, dass er aber jedenfalls in ein Gebiet gezielt habe, in welchem es weder Gebäude noch Personen gehabt habe (Urk. 111 S. 12 ff.), erstellt, dass der Beschuldigte bei seinem Schuss die Waffe mit waagrecht ausgestrecktem rech- tem Arm in die Richtung des Mitbeschuldigten E._____ hielt und dann abdrückte. Die während des Verfahrens zwischenzeitlich zu Protokoll gegebene eigene Angabe des Beschuldigten, dass er mit ausgestrecktem Arm geschossen habe (Urk. 77 S. 28), wird nämlich durch gleichlautende Zeugenaussagen bestätigt. So schilderte der Zeuge F._____, vor dessen Motorhaube der Beschuldigte stand und welcher die Tathandlungen von A._____ aus nächster Nähe beobachten konnte, der Beschuldigte habe auf Höhe der Augen waagrecht geradeaus (nicht gegen den Boden und nicht in die Luft) geschossen und habe den Arm dabei ausgestreckt in Schulterhöhe gehalten. Bei dieser Aktion habe er die Augen auf ein bestimmtes Ziel gerichtet (Urk. 7/9 S. 3). Ähnlich sagte der Zeuge G._____ aus, der Beschuldigte habe die Waffe bei seiner Schussabgabe waagrecht mit ausgestrecktem Arm in Richtung von E._____ gehalten und so in dessen Rich- tung geschossen (Urk. 7/19 S. 3; ergänzend Zeuge B._____, Urk. 7/13 S. 3). 3.2 Uneinheitlich präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Frage, wohin er bei seiner Schussabgabe genau zielte. Während er ursprüng- lich beharrlich behauptet hatte, in die Luft bzw. gegen den Himmel geschossen zu haben, anerkannte er zwischenzeitlich immerhin, gewollt neben E._____ ge- schossen zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung präsentierte der Be- schuldigte - wie bereits erwähnt - noch eine dritte Variante, gemäss welcher er in
- 18 - ein Gebiet gezielt haben will, welches vollkommen menschenleer gewesen sein soll. 3.3 Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 92 f.) Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte A._____ genau auf E._____ gezielt ha- be oder wenige Meter neben diesen, stellte sich die Vorinstanz auf den Stand- punkt, dass die Zeugen letztlich nichts hierzu sagen könnten, da keiner von ihnen exakt in der Verlängerung der Schusslinie des Beschuldigten A._____ gestanden habe. Auch wenn der Beschuldigte in dieser Weise neben E._____ gezielt habe, so habe er aus knapper Distanz - anklagegemäss aus einer Distanz von 10 bis 15 Metern - unvermittelt in die Richtung einer konkreten Person geschossen. Als un- geübter Schütze, der sich in einer (Todes-)Angst- und Stresssituation befunden habe, zuvor gerannt sei, sich umgedreht und seine Brille nicht getragen habe, weshalb er nach eigenen Aussagen fast nichts habe sehen können, unter Alko- hol-, Kokain- und Medikamenteneinfluss gestanden und übermüdet gewesen sei, habe er in keiner Weise garantieren können, dass die abgefeuerte Kugel E._____ nicht treffe. Angesichts der geschilderten Umstände habe es sich nicht ansatz- weise um eine genügend konzentrierte, kontrollierte und gezielte Schussabgabe gehandelt, um angesichts der Waffenhaltung und Schussabgabe in Richtung ei- nes Menschen Gewähr zu haben, ihn nicht zu treffen. Von einem gefahrlosen Danebenschiessen habe der Beschuldigte nicht ausgehen können. Die Möglich- keit eines Treffens von E._____ habe offensichtlich bestanden und damit habe der Beschuldigte aufgrund aller Umstände bei der Schussabgabe rechnen müs- sen. 3.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht zugestimmt werden. 3.4.1 Einerseits präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten A._____ zu seiner Schussabgabe auf der D._____-Strasse widersprüchlich, lebensfremd und unglaubhaft. Während den ersten drei Einvernahmen erklärte A._____ noch, dass er lediglich in die Luft geschossen habe (Urk. 5/1-3). Wohl als der Beschuldigte sich gewahr wurde, dass das Projektil des von ihm abgegebenen Schusses auf- gefunden worden sein könnte, gab der amtliche Verteidiger namens des
- 19 - Beschuldigten eine Erklärung zu Protokoll, gemäss welcher der Beschuldigte nicht in die Luft geschossen, sondern etwas neben E._____ gezielt habe, was der Beschuldigte während des weiteren Untersuchungsverfahrens auch durch eigene Aussagen zu bekräftigen suchte (Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/7 S. 2 f., Urk. 5/8 S. 2, Urk. 5/9 S. 6, Urk. 5/11 S. 6 f.). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, zwei bis drei Meter neben E._____ geschossen zu haben (Urk. 77 S. 27 f.). Zudem anerkannte er im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz, durch seine Schussabgabe diverse Passanten gefährdet zu haben (vgl. z.B. Urk. 77 S. 29 f.). Während der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte dann plötzlich wieder, dass er nicht wisse, ob er nach oben gerichtet gezielt habe. Jedenfalls habe er auf ein Gebiet geschossen wo keine Menschen und keine Gebäude gewesen seien. Alle Passanten hätten sich in seinem Rücken befunden (Urk. 111 S. 16). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten lässt darauf schliessen, dass er seine Schussabgabe und damit die Intensität seiner Tat offensichtlich durch Schutzbe- hauptungen zu verharmlosen sucht. Auch die Aussagen verschiedener Zeugen sprechen dafür, dass der Beschuldigte nicht in die Luft, gezielt zwei bis drei Meter neben E._____ oder gar auf ein voll- kommen menschenleeres Gebiet geschossen, sondern dass er den Schuss ge- zielt auf E._____ abgegeben hat. So erklärte der Zeuge B._____ wiederholt, dass der Beschuldigte auf E._____ geschossen habe (Urk. 7/12 S. 1 ff.) bzw. die Waffe auf E._____ gerichtet und abgedrückt habe, wobei der Schuss direkt auf den Kör- per von E._____ gerichtet gewesen sei (Urk. 7/13 S. 3). Auch der Zeuge G._____ hielt fest, dass der Beschuldigte gezielt auf E._____ geschossen habe (Urk. 7/18 S. 2 f.; Urk. 7/19 S. 3). Natürlich trifft es - mit der Vorinstanz - zu, dass sich diese beiden Zeugen nicht in der direkten Verlängerung der Schusslinie des Beschul- digten aufgehalten haben; dennoch lassen ihre Aussagen zusätzliche Zweifel an den ohnehin unglaubhaften Ausführungen des Beschuldigten aufkommen. 3.4.2 Wie sich aus seinen eigenen, bereits dargelegten Schilderungen ergibt, befand sich der Beschuldigte A._____ zudem in einer höchst bedrohlichen Lage aufgrund welcher er auch allen Anlass hatte, gezielt auf E._____ zu schiessen.
- 20 - Als er realisierte, dass E._____ ihm mit einer Handfeuerwaffe folgt, ergriff ihn die Angst (Urk. 77 S. 33). Er kam nur langsam vorwärts und E._____ näherte sich ihm permanent (Urk. 5/8 S. 1; Urk. 77 S. 31). Der Beschuldigte ging, wenn man auf seine eigenen Aussagen abstellt, nach welchen E._____ zuerst das Feuer er- öffnet haben soll, wohl davon aus, dass E._____ gezielt auf ihn schiesse, da jener über den Vorgang im Lokal furchtbar empört sein musste (Urk. 5/4 S. 3 f.). Mit andern Worten stufte der Beschuldigte A._____ die Wut seines Gegenspielers als echt und gross und entsprechend seine Situation als ausserordentlich ernst ein (Urk. 5/9 S. 8), was nach dem Geschehenen einleuchtet. Das ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte ein Taxi zu besteigen versuchte, um möglichst rasch aus der Gegend wegzukommen (Urk. 77 S. 27). Ein sofortiges Handeln, d.h. eine Schussabgabe auf den Verfolger, hinter einem zwischendurch still- stehenden Fahrzeug hervor erschien dem Beschuldigten - wie selber bekundet - die einzige Rettung. Mit andern Worten musste er dem Verfolger, der ihm gemäss seiner nachvollziehbaren damaligen Überzeugung nach dem Leben trachtete, zuvorkommen bzw. auf den von diesem abgegebenen Schuss reagieren. Schon angesichts dieser akuten Bedrohungslage in Kombination mit dem psychischen Stress erscheint es als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte bewusst und gewollt einen Schuss neben seinen immer näher rückenden Verfolger abgab, ungeachtet davon ob jener zuerst auf ihn schoss oder ob es der Beschuldigte war, welcher das Feuer eröffnete. Der Beschuldigte hatte vielmehr allen Anlass, seinen Kontrahenten in keiner Weise zu schonen, wollte er doch die eigene Haut retten. Bei der konkreten Ausgangslage blieb ihm aber nur die Möglichkeit, seinen hartnäckigen Verfolger mit Hilfe seiner Schusswaffe ausser Gefecht zu setzen. Schon angesichts dieser Konstellation kann es nicht sein, dass der Beschuldigte bewusst neben den Mitbeschuldigten E._____ geschossen und diesen nur abge- schreckt haben will. Abgesehen davon hatten die durch den Beschuldigten kurz zuvor im Lokal "…" abgefeuerten zwei Schüsse E._____ gerade nicht einschüch- tern und davon abhalten können, die Verfolgung des Beschuldigten A._____ auf- zunehmen.
- 21 - 3.4.3 Die Vorinstanz hielt darüber hinaus fest, dass der Beschuldigte übernäch- tigt sowie aufgrund seiner Flucht zusätzlich erschöpft gewesen sei, Alkohol, Kokain und Schlaftabletten konsumiert habe und am Tatabend ohne Brille unter- wegs gewesen sei, so dass er fast nichts habe sehen können (u.a. Urk. 77 S. 13 f. und 28 f.). Was die Alkoholisierung des Beschuldigten sowie den Einfluss von Kokain und Schlaftabletten betrifft, ist - entgegen der Behauptungen des Beschuldigten und der Feststellungen der Vorinstanz - festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt der Tat lediglich leicht alkoholisiert war und weder Auswirkungen seines Konsums von Kokain noch von Schlaftabletten zu gewärtigen hatte. Etwas ande- res anzunehmen, wäre als teilweise aktenwidrig zu erachten. Der Beschuldigte wies gemäss des ärztlichen Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich vom 29. Juni 2009 im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1.06 Promille auf (Urk. 8/4). Des Weiteren stand er gemäss des chemisch-toxikologischen Gutachtens desselben Instituts vom 28. Dezember 2009 im Zeitpunkt der Tat mit grosser Wahrscheinlichkeit weder unter dem Einfluss von Kokain noch von Benzodiazepinen. Bezüglich des Kokains hält das Gutachten fest, dass lediglich ein länger zurückliegender Konsum bewiesen werden könne. Im Hinblick auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Ein- nahme von Diazepam (einem Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine mit relativ langer Halbwertszeit), zeigt das Gutachten auf, dass sich im Blut des Beschuldigten keinerlei Benzodiazepine auffinden liessen, weshalb solche im Tatzeitpunkt auch keine Wirkung entfaltet haben konnten (Urk. 8/14 S. 3). Auch die Annahme einer Erschöpfung des Beschuldigten aufgrund des Davonlaufens vor seinem Widersacher E._____ erweist sich als blosse Hypothese, zumal die Flucht sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Distanz lediglich kurz war. Lebens- fremd erscheinen im Übrigen auch die Aussagen des Beschuldigten, nach welchen er am Abend der Tat seine Brille vergessen haben will. Wer sich mit über Fr. 2'000.– in der Tasche und bewaffnet auf den Weg zu einem Spieler-Abend macht, wird bei einer doch relevanten Kurzsichtigkeit, wie sie der Beschuldigte aufweist, kaum seine Brille zu Hause lassen.
- 22 - 3.4.4 Aus all diesen Gründen erweist sich der Standpunkt des Beschuldigten, bewusst und gewollt neben E._____ geschossen zu haben, offensichtlich als Schutzbehauptung und es ist nicht darauf abzustellen. Dieser Standpunkt, den der Beschuldigte auch nicht von Anfang an, sondern erst im Verlaufe der Unter- suchung einnahm, erscheint zudem auf das Ergebnis ausgerichtet, wonach E._____ durch die Schussabgabe des Beschuldigten auf der Strasse nicht getrof- fen wurde. Endlich ist die Behauptung des Beschuldigten auch vor dem Hinter- grund zu sehen, dass sich die beiden Kontrahenten im Laufe des Verfahrens ent- schieden haben, einander möglichst wenig zu belasten (vgl. Desinteresse- erklärung, Urk. 31 S. 2). Diese letztere Feststellung gilt auch hinsichtlich der Aussagen von E._____, welche - wie die Aussagen des Beschuldigten - eher we- nig Konstanz aufweisen (vgl. Urk. 94 S. 42-50). 3.5 Was im Übrigen die umstrittene Frage betrifft, welcher der beiden Kontrahenten beim Schusswechsel auf der D._____-Strasse zuerst einen Schuss abgefeuert hat - laut Anklage war es der Beschuldigte A._____ (vgl. Urk. 26 S. 4) -, so ergibt sich, dass dies nicht mit hinreichender Gewissheit fest- stellbar ist. Jeder schob zunächst dem andern diese Handlung zu, was aber im Verlaufe des Verfahrens ebenfalls von beiden relativiert wurde (Urk. 77 S. 30 ff.). Die Vorinstanz ging der Anklage folgend und angesichts des überwiegenden Tenors aus den Zeugenaussagen davon aus, dass es der Beschuldigte A._____ ge- wesen sei (Urk. 94 S. 90 f.). Das ist aufgrund der Akten durchaus nachvollziehbar und auch naheliegender: Der Beschuldigte befand sich wie aufgezeigt in Todes- angst auf der Flucht vor E._____ und wähnte sich damals in der Situation, schies- sen zu müssen oder erschossen zu werden (quasi nach dem Motto: entweder jetzt selber handeln oder dann sterben; vgl. Urk. 5/8 S. 1). Er agierte mithin aus einer in jenem Moment als lebensbedrohlich empfundenen Situation heraus. Fakt ist anderseits, dass die Beobachtungen und akustischen Wahrnehmungen der Zeugen je nach ihrem Standort variieren, dies sowohl hinsichtlich der Anzahl Schüsse als auch zur Reihenfolge, was auch verständlich ist. Als plausible Erklä- rung dafür hat die Vorinstanz richtigerweise in Betracht gezogen, dass die Schüs-
- 23 - se im Bereich der Unterführung abgefeuert worden sind und die Zeugen ebenfalls die jeweiligen Widerhalle als individuelle Schüsse wahrgenommen haben (könn- ten). Ebenso hielt die Vorinstanz es für möglich, dass die Zeugen die zwei Schüs- se im Lokal "…", welche sie nicht gesehen haben, irrtümlich den nachfolgenden Handlungen auf der D._____-Strasse zugeordnet haben. Tatsache ist ferner, dass gemäss dem ballistischen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf der Strasse aus jedem Revolver ein einzelner Schuss abgegeben wurde und dass aus diesen zwei Schüssen kein Treffer resultierte. Die strittige Frage der Reihen- folge ist indessen für die Beweiswürdigung nicht von derart zentraler Bedeutung und kann letztlich offen bleiben. Der Anklagesachverhalt zum Tatgeschehen auf der D._____-Strasse ist auch ohne diesen Teilaspekt rechtsgenügend erstellt und die ungeklärte Abfolge beim Schusswechsel vermag in der Gesamtbetrachtung das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen. In diesem Punkt ist der Anklagesach- verhalt daher als nicht erstellt anzusehen (vgl. Urk. 26 S. 4). 3.6 Der Vollständigkeit halber ist zu den Argumenten der Verteidigung (noch- mals) das Nachstehende anzufügen: Gemäss seinem Verteidiger konnte und musste der Beschuldigte in der damali- gen Situation ohne weiteres zur Überzeugung gelangen, dass sein Verfolger E._____ sich für die Schüsse im Café rächen wolle und entschlossen sei, ihn - den Beschuldigten - zu diesem Zweck umzulegen (Urk. 79 S. 31). Exakt auf die- sen dannzumal subjektiven Eindruck kommt es an. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen, auf der Flucht um sein Leben (auch Prot. I S. 29), lediglich ei- nen Warnschuss an die Adresse von E._____, deutlich neben diesen, abgegeben haben will ist nicht glaubhaft. Um sein in jenem Augenblick erklärtermassen einziges Ziel zu erreichen, nämlich mit dem eigenen Leben davon zu kommen, musste er die von E._____ ausgehende akute Gefahr ausschalten und zu diesem Zweck gerade nicht gezielt und bewusst daneben schiessen, wie er wiederholt behauptete, sondern eben gerade gezielt auf E._____ (vgl. Urk. 79 S. 32; Erwä- gungen II. 2.4 hiervor). Diesbezüglich vermag auch die im Nachhinein geäusserte Überzeugung des Beschuldigten, E._____ habe damals sein Bestes getan, dane- ben zu schiessen (Urk. 79 S. 32; Prot. I S. 29), an der selber bekundeten und ein-
- 24 - fühlbaren Todesangst des Beschuldigten im Tatzeitpunkt, als er E._____ mit in der Hand erhobener Waffe ihm nachrennen sah, etwas zu ändern (Prot. I S. 29). Der Verteidiger hat vor Vorinstanz - wenn auch in etwas anderem Zusammen- hang - treffend geäussert, es bestehe beim Beschuldigten A._____ wohl ein Prob- lem dahingehend, was er damals wusste und was er heute wisse (Urk. 77 S. 30). Die zu Gunsten des Mitbeschuldigten E._____ vorgebrachte Überzeugung des Beschuldigten ist ebenfalls vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sich die tat- zeitlichen Rivalen im nachfolgenden Strafverfahren und nochmals vor Gericht ge- genseitig entschuldigten und Desinteresseerklärungen abgaben bzw. - in den Worten des Verteidigers - Frieden schlossen (Urk. 79 S. 15; Urk. 77 S. 13; Urk. 31 S. 2; Urk. 113 S. 23). Dies taten sie offensichtlich mit dem Ziel, für beide ein mög- lichst mildes Urteil zu erwirken (Urk. 94 S. 17 Ziff. 21, S. 43 Ziff. 33, S. 78 Ziff. 73). Über das Empfinden und Handeln des Beschuldigten im Tatzeitpunkt, und das ist vorliegend zu klären und zu werten, besagt dies aber nichts. Auch das nach- trägliche Rätseln über das eigene Handeln (Urk. 79 S. 34) und der Umstand, dass beide Akteure mehrfach zum Ausdruck brachten, dankbar zu sein, dass keine bzw. keine schwerere Verletzung beim Gegner resultierte (Urk. 79 S. 33), führen zu keinem andern Schluss.
4. Fazit Es ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auch für die zweite Tatphase auf der D._____-Strasse mit seiner gezielten Schussabgabe auf den Mitbeschul- digten E._____ einen möglichen tödlichen Ausgang seines Manövers in Kauf ge- nommen hat. Der strittige Sachverhalt ist folglich mit der genannten Ausnahme (Erwägung II. 3.5 hiervor) sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erstellt. III. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung
1. Wie sich nachstehend zeigen wird, erfüllt die Schussabgabe des Beschul- digten A._____ auf der D._____-Strasse gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ nicht einzig den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von
- 25 - Art. 129 StGB, sondern ist mit der Vorinstanz als versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E._____ einzustufen. Der Tatbestand der Gefährdung des Le- bens zum Nachteil von E._____ wird damit konsumiert (Urk. 94 S. 98 ff. und S. 102; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Das Bezirksgericht hat die Tatbestandselemente der vorsätzlichen Tötungs- delikte und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vorsatzes sowie einer bloss versuchten Tatbegehung korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 98-100; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Die Vorinstanz führte aus (Urk. 94 S. 100 ff.), es könne als allgemein bekannt gelten, dass (auch) ungezielte Schüsse den Tod eines Menschen zur Folge haben können. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Wissenschaft- lichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 19. Januar 2010, wonach das Projek- til im Kaliber .38 Spezial, wie es in der Waffe des Beschuldigten A._____ geladen gewesen sei, über 1'200 Meter weit fliegen und dort noch Verletzungen anrichten könne (vgl. Urk. 12/6 S. 28). Damit sei auch bei einer Distanz zwischen den Kontrahenten von 10 bis 15 Metern das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als sehr hoch einzustufen. Im Übrigen habe der Beschuldigte selbst bestätigt, das mit dem Einsatz einer Schusswaffe verbundene Todesrisiko zu kennen. Dieses Bewusstsein gehe auch in einer hektischen Situation nicht verloren. Dass der Beschuldigte während der Schussabgabe explizit daran gedacht habe, dass er E._____ töten könnte, sei nicht Voraussetzung für die Annahme eines Eventual- vorsatzes. Die momentane Erregung über die Situation schliesse das Erkennen des mit dem Einsatz der Schusswaffe verbundenen erheblichen Todesrisikos nicht aus. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Tat mit Wissen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ausgeführt habe. 3.2 Aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt allein - so die Vorinstanz weiter (Urk. 94 S. 101 f.) - dürfe noch nicht auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzukommen. Der Beschuldigte A._____ habe gemäss erstelltem Sachverhalt aus knapper Distanz seinen Revolver unvermittelt in die Richtung einer konkreten Person gerichtet und geschossen. Er habe keinerlei Vorsichtsmassnahmen zur
- 26 - Vermeidung des Erfolges getroffen. Als ungeübter Schütze in einer Stresssituati- on habe er nicht davon ausgehen können, dass er mit Absicht an E._____ vorbei schiessen könne, wenn er den Lauf der Waffe in dessen Richtung hielt. Aufgrund der gesamten Situation und aller bereits beschriebenen Umstände liege mit der Schussabgabe in Richtung von E._____ eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung vor und ein Körpertreffer sei nicht auszuschliessen gewesen. Bei solch gefährlichem Tun hätte dies aber gewährleistet sein müssen, um auf ein Ausbleiben eines offensichtlich möglichen Tötungserfolges vertrauen zu können. Damit habe der Beschuldigte sich in dieser Situation im Endeffekt damit abgefunden, dass die Kugel E._____ ebenso gut hätte treffen können, auch wenn dies eine ihm uner- wünschte Folge gewesen sein möge. Insgesamt habe sich die Möglichkeit des Todes von E._____ aufgrund der gegebenen Umstände beim Beschuldigten der- massen klar und unmissverständlich aufgedrängt, dass aus dem Umstand, dass der Beschuldigte trotzdem schoss, nur geschlossen werden könne, der Beschul- digte habe dessen Tod in Kauf genommen. Dass der Beschuldigte gar konkret auf sein Opfer gezielt habe und es somit mit vollem Wissen und Willen habe treffen wollen, lag für die Vorinstanz zwar ohne weiteres im Bereich des Möglichen. Es könne ihm aber nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe daher bei seinem Schuss im Freien zumindest in Kauf genommen, dass er seinen Kontrahenten tödlich treffe. Der Vorsatz des Beschuldigten sei daher über einen (reinen) Gefährdungsvorsatz, wie dies Art. 129 StGB fordere, hinausge- gangen. Somit habe der Beschuldigte A._____ (auch bei der Schussabgabe auf der D._____-Strasse) in Bezug auf die Tötung des Mitbeschuldigten E._____ eventualvorsätzlich gehandelt. 3.3 Diese Betrachtungen der Vorinstanz sind nicht in allen Teilen zutreffend. Vorab kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Kenntnis des Todes- risikos bei einem Schusswaffeneinsatz im Zusammenhang mit dem zweimaligen Abfeuern seiner Waffe im Lokal "…" (und nicht zum Geschehen auf der Strasse) einräumte, als ein Gerangel stattfand und er in direktem Körperkontakt zum Mitbeschuldigten E._____ stand. So gab er zu Protokoll, nüchtern betrachtet sei es ihm klar, dass die Lebensgefahr hoch sei, wenn man in einem solchen Geran-
- 27 - gel einen Revolver abdrücke, auch wenn man gegen die Decke schiessen wolle. Es sei richtig, dass er trotz dieser offensichtlichen Gefahr zwei Mal geschossen habe und er müsse daraus schliessen, dass er einen schlimmen Ausgang ir- gendwie in Kauf genommen habe. Heute sei er selber darüber entsetzt, doch wol- le er zu dem stehen, was er gemacht habe (Urk. 5/11 S. 5). Hat der Beschuldigte die möglichen Folgen betreffend seine beiden Schussabgaben im Lokal "…" er- kannt, so muss dies aber auch für die Schussabgabe auf der D._____-Strasse gelten. Aufgrund des erstellten Sachverhalts verbleiben diesbezüglich keine ver- nünftigen Zweifel. Die Kontrahenten waren auf der D._____-Strasse zwar einige Meter voneinander entfernt, doch beabsichtigte und tätigte der Beschuldigte diesmal nicht einen Schuss bloss gegen die Zimmerdecke bzw. den Himmel und somit klar vom potentiellen Opfer weg, sondern er schoss gezielt auf seinen Geg- ner. Auch wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat über keine Erfahrungen im Umgang mit Faustfeuerwaffen, sondern lediglich mit Gewehren verfügte (Urk. 111 S. 12), ist die Möglichkeit, bei einer Entfernung von lediglich 10 bis 15 Metern, mit einem gezielten Schuss auf einen Menschen einen Treffer zu erzielen, als relativ gross zu erachten, was der Beschuldigte ohne Zweifel auch wusste. Insgesamt ist es nur einem Glücksfall zu verdanken, dass E._____ durch die Schussabgabe des Beschuldigten auf der D._____-Strasse nicht (nochmals) getroffen wurde. Dies muss auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Indem er dennoch aus solch kurzer Distanz gezielt auf E._____ schoss, musste er zwingend mit einem Treffer rechnen und nahm einen solchen auch in Kauf.
4. Mit Recht ist die Vorinstanz von versuchter Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgegangen, nachdem der Beschuldigte A._____ alle subjektiven Tatbe- standsmerkmale der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, konkret des Mitbe- schuldigten E._____, jedoch ausgeblieben ist.
E. 5 Eine Notwehrsituation des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz mit zu- treffender Begründung verneint (Urk. 94 S. 103 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6 Wie die Vorinstanz weiter richtig erwog, lag keine Handlungseinheit vor. Wohl war mit dem Mitbeschuldigten E._____ zweimal das gleiche Opfer betroffen
- 28 - und dies innert relativ kurzer Zeit, aber die Tathandlungen des Beschuldigten fanden an verschiedenen Örtlichkeiten sowie bei veränderter Ausgangslage statt und der Beschuldigte manifestierte mit der Schussabgabe auf der D._____- Strasse offensichtlich einen neuen Willensentschluss (Urk. 94 S. 104; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 7 In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte A._____ daher auch der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen
E. 8 Aufl., Zürich 2007, S. 100). Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätzlich neutral zu werten und kann nur in besonderen - hier nicht vor- liegenden Umständen - strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1; Entscheide des Bundesgerichts 6B_584/2009 und 6B_1085/2010).
- 41 - 4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, Basel 2007, Art. 47 N 130 ff.). 4.3.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte A._____ sich betreffend die im Lokal "…" verwirklichte Tat weit- gehend geständig zeigte. Allerdings hielt er diesbezüglich noch im erstinstanzli- chen Verfahren in einigen Aspekten an seiner abweichenden Darstellung fest. So beschönigte er bis zuletzt sein Tatmotiv, beharrte im Weiteren darauf, er sei im Lokal sofort von vier Leuten umzingelt worden, und konnte auch lange nicht recht einsehen, dass er mit seinem Vorgehen das Leben vieler Menschen gefährdete. Im Berufungsverfahren anerkannte er den Anklagesachverhalt und entsprechend den Schuldpunkt nun bis auf sein Verhalten gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ auf der D._____-Strasse. Sein Geständnis, wie auch das grundsätzlich kooperative Verhalten in der Untersuchung, sind strafmindernd zu berücksichti- gen. Sein zusätzliches Geständnis durch Nichtanfechten eines Teils des vorinstanzliches Schuldspruchs hat gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung jedoch keine weitere Reduktion zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.2.2010, Erw. 5.4) 4.3.2 Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist die Einsicht und Reue, die der Beschuldigte bereits im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zeigte. Nicht nur hat er sich bei seinem Kontrahenten E._____ für seine Taten entschuldigt und auch eine Desinteresseerklärung bezüglich dessen Strafverfolgung abgegeben, er hat sich auch anlässlich der Zeugeneinvernahmen bei den unbeteiligten Dritten für sein Verhalten entschuldigt.
- 42 - 4.3.3 Zusammenfassend rechtfertigt sich bei der Täterkomponente - ausgehend von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als 15 Jahren - insgesamt doch eine merkliche Strafminderung. 4.4 Rollenverteilung Zurecht nicht ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz weiter, dass der Beschul- digte nicht nur ein Täter ist, sondern auch Geschädigter einer versuchten vorsätz- lichen Tötung. Dass ihn der durch E._____ auf ihn abgefeuerte Schuss in be- trächtlicher Weise geschockt hat, ist grundsätzlich nachvollziehbar, sodass er in der Folge auch ziemlich verwirrt das Weite suchte und einen Bus bestieg. Immer- hin blieb er unverletzt. Insofern rechtfertigt sich nur eine marginale Reduktion im Rahmen der Folgenberücksichtigung. 4.5 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich. 4.6 Fazit der Strafzumessung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 9 Jahren Freiheitsstrafe als zu milde. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen ist eine Freiheits- strafe von 11 Jahren. An diese Freiheitsstrafe anzurechnen sind bis und mit heute 1281 Tage Unter- suchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB; Urk. 21/1). V. Vollzug Bei einer Strafe dieser Höhe kommt der bedingte beziehungsweise teilbedingte Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen.
- 43 - V. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 9) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt und zur Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung zur Sanktion teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind demzufolge zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 1. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - (…) - der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG. 2.-3. (…)
- Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Rossi" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. - 44 -
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungs- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Zivilansprüche wird der Ge- schädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ AG wird abgewie- sen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 22'739.65 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 37'874.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
- (…)
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1290 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt. - 45 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − in die Akten des obergerichtlichen Verfahrens SB120131 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 46 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 19. Dezember 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120130-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 19. Dezember 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
1. September 2011 (DG100536)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 und 94) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 815 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Sucht- behandlung) angeordnet.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Rossi" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Zivilansprüche wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ AG wird abgewiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 3 - Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 22'739.65 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 37'874.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen.)
11. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 113):
1. Es sei der erstinstanzliche Schuldspruch teilweise aufzuheben. Es sei A._____ in Anklagepunkt II.2. (Schussabgabe auf der D._____-Strasse) freizusprechen in Sachen versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von E._____. Falls dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, sei A._____ freizusprechen betreffend Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B._____. In allen anderen Punkten sei der erstinstanzliche Schuldspruch zu be- stätigen.
2. Es sei in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils die Strafe zu reduzieren auf 7 Jahre. Eventualiter – für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- spruchs – sei die Strafe um sechs Monate zu reduzieren.
- 4 - Alles unter Anrechnung aller erstandenen Haft.
3. Falls verfahrensrechtlich noch möglich, seien die Zivilforderungen von B._____ in teilweiser Aufhebung von Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
4. Regelung der zweitinstanzlichen Kostenfolgen ausgangsgemäss. Bei Gutheissung des Hauptantrages im Schuldpunkt Aufhebung der erstin- stanzlichen Kostenregelung und Ersatz durch eine ausgangsgemässe Kostenregelung.
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 115): Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2011 in Sachen A._____ sei grundsätzlich zu bestätigen, mit Ausnahme des Strafpunktes: Hier sei der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung
1. Zum bisherigen Prozessverlauf im Vorverfahren und in erster Gerichts- instanz, zum vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt des Beschuldigten sowie zum Prozessualen - anwendbares Verfahrensrecht, Privatklägerschaft und Berichtigung der Anklageschrift - ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 94 S. 4-9).
2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 1. September 2011, wurde der Beschuldigte der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG
- 5 - schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 9 Jahren bestraft, unter Anrechnung von 815 Tagen Haft bzw. Frei- heitsentzug bis zum vorinstanzlichen Urteil. Zudem ordnete das Bezirksgericht ei- ne vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) an. Weiter wurde die Tatwaffe samt allfälliger Munition einge- zogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Hin- sichtlich des Privatklägers B._____ wurde die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten festgestellt und der Privatkläger zum ge- nauen Umfang der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ wies die Vo- rinstanz ab. Schliesslich auferlegte das Bezirksgericht dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, die - unter Nachforderungsvorbehalt - einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt Dr. X._____, mit Eingabe vom 1. September 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 85). 3.2 Mit Eingabe vom 2. September 2011 meldete auch die Staatsanwaltschaft IV fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Urk. 86). 3.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten sowohl die Staatsanwalt- schaft IV am 14. Februar 2012 als auch der amtliche Verteidiger am 20. Februar 2012 innert Frist die Berufungserklärungen ein (Urk. 95 und 97). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wurden die Berufungserklärun- gen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je der Gegenpartei und den Privatklägern übermittelt (Urk. 101). Die Privatkläger B._____ und C._____ liessen sich nicht vernehmen. 3.5 Mit Schreiben vom 26. März 2012 liess der Mitbeschuldigte (Geschäfts- Nr. SB120131) und im vorliegenden Verfahren gleichzeitig Geschädigte E._____ in Bezug auf die Präsidialverfügung vom 20. März 2012 durch seinen amtlichen
- 6 - Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Y._____, mitteilen, dass er die Berufungsanträge von Rechtsanwalt Dr. X._____ gemäss dessen Berufungserklärung vom 20. Feb- ruar 2012 (Urk. 97) vollumfänglich unterstütze und bat darum, diesen Anträgen zu entsprechen (Urk. 103). 3.6 Der Beschuldigte liess seinerseits durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X._____, gestützt auf die Präsidialverfügung vom 20. März 2012 unter anderem verlauten, dass er keinerlei Einwendung gegen eine Gutheissung der Berufung der Verteidigung von E._____ (Geschäfts-Nr. SB120131) erhebe (Urk. 105). 4.1 Die Verteidigung beantragt die Aufhebung des Schuldspruches wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, akzeptiert aber den Schuldspruch des Beschul- digten wegen (einfacher) versuchter vorsätzlicher Tötung, Vorfall im Lokal "…" (Anklageziffer II.1.). Hinsichtlich des bestrittenen Schuldspruches wegen versuch- ter vorsätzlicher Tötung, Schussabgabe auf der D._____-Strasse (Anklageziffer II.2.), beantragt sie, den Beschuldigten der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zu- dem, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ freizusprechen sei und dass in der Folge die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ in Aufhe- bung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen seien (Urk. 113 S. 1 f.). Was diese beiden erst anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO in der Beru- fungserklärung verbindlich anzugeben ist, auf welche Teile sich eine teilweise An- fechtung des vorinstanzlichen Urteils bezieht. Da der Beschuldigte in der Beru- fungserklärung vom 20. Februar 2012 den Schuldpunkt betreffend die Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie die grundsätzliche Feststel- lung der Schadenersatz- und Genugtuungspflicht betr. den Privatkläger B._____ nicht angefochten und damit anerkannt hat (Urk. 97 S. 2), sind die betreffenden
- 7 - Punkte in Rechtskraft erwachsen, weshalb vorliegend nicht mehr auf diese zu- rückgekommen werden kann. 4.2 Angefochten sowohl durch die Verteidigung wie auch durch die Staatsan- waltschaft ist ferner die Sanktion: Während die Verteidigung eine Reduktion der Strafe auf 7 Jahre Freiheitsentzug unter Anrechnung der erstandenen Haft ver- langt (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 f.), stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, den Beschuldigten mit 14 Jahren Freiheitsstrafe zu belegen (Urk. 95 S. 2; Urk. 115 S. 1). Die durch die Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB wird ebenfalls nicht beanstandet (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 1 ff.; Urk. 115 S. 1). 4.3 Das vorinstanzliche Urteil ist daher in den folgenden Regelungen rechtskräf- tig geworden (Art. 399 Abs. 2 Ziff. 2 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO):
- in Dispositiv-Ziffer 1 bezüglich der (einfachen) versuchten vorsätzlichen Tötung, Vorfall im Lokal "…" (Anklageziffer II.1.), der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
- in Dispositiv-Ziffer 4 betreffend die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambu- lanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung);
- in den Dispositiv-Ziffern 5-8 (Einziehung, Zivilforderungen, Kostenfestsetzung). Die Rechtskraft der genannten Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen, wobei Dispositiv-Ziffer 1 al. 1, da beide vorgeworfenen Tötungsversuche um- fassend, insgesamt nicht als rechtskräftig erklärt werden kann.
5. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2
- 8 - vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). II. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt 1.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 7. Juli 2010 (Urk. 26 in Verbindung mit Urk. 94 S. 9) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil umfassend dargestellt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 94 S. 9-15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gleiche gilt hinsicht- lich der detaillierten Darstellung der Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie jener des Mitbeschuldigten E._____, der diversen Zeugen und der weiteren Beweismittel (Urk. 94 S. 17-78). 1.2 Im folgenden ist der Sachverhalt insoweit zu prüfen, als er vom Beschuldig- ten noch bestritten ist. Das betrifft die Umstände seiner Schussabgabe auf der Strasse und die Frage, ob er den Mitbeschuldigten E._____ dadurch habe töten wollen bzw. dessen Tod zumindest in Kauf genommen habe. Konkret ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte vor der Motorhaube des von F._____ gelenkten Per- sonenwagens stehend, mit waagrecht ausgestrecktem rechtem Arm auf den Mit- beschuldigten E._____ zielte und so über die Motorhaube hinweg einen gezielten, aber trefferlosen Schuss auf E._____ abfeuerte, ob er dies im Wissen um den Tod von E._____ als eine mögliche Folge seiner Handlung tat und ob er diese mögliche Folge zumindest billigend in Kauf nahm (Urk. 26 S. 4 f.). 1.3 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 94 S. 15-17).
2. Aussagen des Beschuldigten zum Schusswechsel auf der D._____-Strasse
- 9 - Die massgebenden Angaben des Beschuldigten betreffend das strittige Tat- geschehen auf der D._____-Strasse sind vorliegend noch einmal zusammenge- fasst darzustellen (vgl. auch Urk. 94 S. 18, 20, 22, 24 f., 26-30, 37-40, 42). 2.1 In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2009 (Urk. 5/1) erklärte der Beschuldigte, er sei (nach der Schussabgabe im Lokal "…") davongerannt. Der Mitbeschuldigte E._____ sei ihm nachgerannt und habe auf der Strasse hin- ter ihm nachgeschossen. Er wisse jedoch nicht genau, wie oft E._____ geschos- sen habe. Einmal habe dieser sicher geschossen, das habe er (A._____) gehört. Er sei zum Glück nicht getroffen worden. Er habe sich dann hinter einem Pfosten versteckt und von dort wiederum in die Luft geschossen. Hätte er E._____ um- bringen wollen, dann hätte er ihn im Lokal aus einer Distanz von einem halben Meter sicher nicht verfehlt. Als er draussen in die Luft geschossen habe, sei E._____ irgendwo in Deckung gegangen (Urk. 5/1 S. 6). Er habe gesehen, wie E._____ mit der Pistole in der Hand hinter ihm hergekom- men sei. Die Schüsse E._____s habe er gehört, aber nicht gesehen, wie dieser geschossen habe. E._____ habe ganz bestimmt in seine Richtung geschossen. Er wisse es nicht. Der Beschuldigte bestätigte, grosse Angst gehabt zu haben. Er habe sich dann hinter einem Pfosten versteckt und nur in die Luft geschossen (was er wiederholt betonte), damit E._____ ihn nicht mehr verfolge. Er habe an diesem Tag das erste Mal mit einem Revolver geschossen. E._____ sei ca. 20 bis 30 Meter von ihm entfernt gewesen. Er habe keine Absicht gehabt, E._____ zu verletzen (Urk. 5/1 S. 11 ff.). 2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag (Urk. 5/2) führte der Beschuldigte aus, er habe sich nach ungefähr 20 bis 30 Metern umgedreht und gesehen, wie der Mitbeschuldigte E._____ aus der Bar gekommen und ihm nach- gerannt sei. Er (A._____) habe geflucht. E._____ habe eine Waffe gehabt und auf ihn geschossen, dies einmal, genau wisse er es aber nicht. Er (A._____) sei ca. 200 Meter weit gerannt und habe dann hinter einem Betonpfeiler Schutz ge- funden. Dann habe er einen Schuss in die Luft abgegeben. E._____ sei stehen geblieben und habe sich irgendwo versteckt. Es stimme nicht, dass er (A._____) sich vor die Kühlerhaube des Autos des Zeugen F._____ gestellt habe, mit seiner
- 10 - Schusswaffe diagonal über dessen Kühlerhaube in Richtung Trottoir gezielt und so auch geschossen und sich nachher hinter dem Auto geduckt habe. Er habe nicht auf offener Strasse herumgeschossen und E._____ nicht am Hals getroffen. Er sei kein "Sniper", er könne E._____ nicht aus 30 Metern treffen. Er habe nur in die Luft geschossen (Urk. 5/2 S. 5). 2.3 Bei der an die Kantonspolizei Zürich delegierten Einvernahme vom 30. Juni 2009 (Urk. 5/3) gab der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidi- gers wiederum an, er habe im Freien in die Luft geschossen, den Lauf der Waffe in Richtung Himmel gehalten. Hätte er in Richtung des ihn verfolgenden Mitbe- schuldigten E._____ geschossen, so hätte er diesen auch getroffen. Er habe E._____ nur Angst machen wollen. Hätte er die Absicht gehabt, ihn zu töten, so hätte er das zuvor im Restaurant erledigen können (Urk. 5/3 S. 13). Abweichend von seinen bisherigen Aussagen erklärte der Beschuldigte nunmehr, sich zu erinnern, dass er sich hinter einem Auto versteckt habe. Das Auto sei in der Kolonne auf der D._____-Strasse gestanden. Er habe auch bei E._____, der ihn verfolgt habe, eine Waffe gesehen. E._____ habe ihm etwas zugerufen und er (A._____) habe in dessen Hand eine Schusswaffe gesehen. Er habe die Schuss- abgabe durch E._____ nicht gesehen, er sei gerannt und habe einfach einen Schuss gehört. Ob E._____ in seine Richtung geschossen habe oder aber ein- fach in die Luft, wisse er deshalb nicht. Als er E._____ vor dem Lokal "…" gese- hen habe, habe dieser die Waffe in seine Richtung gehalten (Urk. 5/3 S. 13 f.). 2.4 Am 16. Juli 2009 in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 5/4) liess der Beschuldigte dann durch seinen Verteidiger eine längere Erklärung hin- sichtlich des Geschehens auf der D._____-Strasse abgeben (wörtlich): "Draussen auf der Strasse habe A._____ unter dem Eindruck gehandelt, dass E._____ gezielt auf ihn schiesse und er deshalb in Lebensgefahr sei. Anderer- seits habe er verstanden, dass E._____ über den Vorgang im Lokal furchtbar empört sein musste. A._____ habe dann nicht gegen den Himmel geschossen, aber er habe von E._____ etwas weg gezielt, um ihn nicht zu treffen. Er wollte den Eindruck erwecken, dass er bereit sei voll zurückzuschiessen. Wenn er heute an die Passanten denke, grause es ihm, was er da gemacht hat. Er bedaure auch extrem, E._____ verletzt zu haben." (Urk. 5/4 S. 3).
- 11 - Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, mit dem durch den Verteidiger Vorgetragenen einverstanden zu sein. Weiter erklärte er, er habe bei der Unterführung nicht als Erster geschossen, aber auch nicht gesehen, wie der Mitbeschuldigte E._____ geschossen habe. Er sei am Rennen gewesen. Er habe den Schuss jedoch gehört und auch gesehen, wie E._____ auf ihn gezielt habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, er habe eben gesagt, er habe es nicht gesehen, weil er am Rennen gewesen sei, erklärte der Beschuldig- te, er habe gesehen, dass E._____ ihm hinterher renne und dass er seine Waffe in seine (A._____s) Richtung gehalten habe. Er habe versucht, irgendwo in De- ckung zu gehen. E._____ habe zuerst geschossen; er wisse nicht, wo er (A._____) sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe, ob vor oder nach der Unter- führung. Er sei am Wegrennen gewesen und habe danach geschossen. 2.5 Am 3. August 2009 in der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 5/7) nahm der Beschuldigte unter anderem zu verschiedenen Zeugenaussagen Stellung. Zur Aussage des Zeugen F._____ (Urk. 7/9) erklärte der Beschuldigte, dass er sich an die Situation beim Auto des Zeugen erinnern könne. Es stimme, dass er davongerannt sei und vom Mitbeschuldigten E._____ mit der Waffe in der Hand verfolgt worden sei. Er könne sich daran erinnern, dass er vor dem Auto des Zeu- gen gestanden habe. Es sei richtig, dass er von dort in die allgemeine Richtung von E._____ geschossen habe, dies aber nicht gezielt. Er habe bewusst neben E._____ geschossen und auch gesehen, dass hinter E._____ niemand gestan- den habe (Urk. 5/7 S. 2 f.). Zur Aussage des Zeugen B._____ (Urk. 7/13) erklärte er, dass er vor der Unter- führung einen Schuss abgefeuert habe und den Mitbeschuldigten E._____ hätte treffen können, wenn er das gewollt hätte (Urk. 5/7 S. 3). 2.6 Die Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2009 (Urk. 5/8) ergab, dass er sich nach ca. 30 Metern umgedreht und hinter sich gesehen habe. Er habe nach einem Bus, Tram oder Taxi Ausschau gehalten. Er habe sich auf der Strasse befunden und sei fast von einem Auto angefahren
- 12 - worden. E._____ sei immer näher gekommen und so habe er Schutz hinter einem Auto gesucht. E._____ sei schon sehr nahe gewesen. Er habe gewusst, dass ein Stopp jetzt bedeuten könne, dass er schiessen müsse oder dass er erschossen werde. Er habe E._____ mit der Pistole nur in Angst versetzen wollen, so dass dieser von ihm ablasse. Und so habe er einen Schuss neben E._____ ins Leere abgefeuert. Die Aussage des Zeugen G._____, wonach er (A._____) zuerst geschossen habe, stimme aber nicht. Er glaube, E._____ habe zuerst geschos- sen. Es sei alles sehr schnell gegangen und er sei in Bewegung gewesen, als er geschossen habe (Urk. 5/8 S. 1 f.). 2.7 Am 19. Oktober 2009 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten und E._____ durch (Urk. 5/9), anlässlich wel- cher der Beschuldigte ausführte, dass er nach dem Vorfall im "…" auf die Strasse gegangen sei und möglichst schnell wegzukommen versucht habe. Er habe sich dann umgedreht und gesehen, dass E._____ aus dem Lokal renne. Er (A._____) habe die Waffe in seinen Hosenbund gesteckt. Er habe sich ein Taxi nehmen wollen, welches aber besetzt gewesen sei. Auf der Strasse sei er beinahe von ei- nem Auto überfahren worden. Er habe unbedingt von der Strasse weggehen müssen. Er habe nicht gesehen, wie E._____ auf ihn geschossen habe, er habe es nur gehört. Dann habe er in die Nähe von E._____ geschossen. Es sei alles in Bewegung gewesen. Er glaube, er habe nochmals neben E._____ geschossen, er sei sich da aber nicht so sicher. Er sei dann weiter zur Unterführung gelaufen und habe sich hinter einem Pfeiler versteckt. Er habe sich schützen wollen. Er habe dann gesehen, wie E._____ rechts weggegangen sei (Urk. 5/9 S. 6). Der Mitbeschuldigte E._____ erklärte daraufhin, es sei richtig, dass er den Be- schuldigten A._____ auf der Strasse verfolgt habe, dieser sei am Rennen gewe- sen. Beim Rennen habe er (E._____) ein schlechtes Gefühl am ganzen Körper gehabt. Er habe dann einen Schuss gehört. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte A._____ auf der Strasse zuerst geschossen habe. Er (E._____) ha- be nur einen Schuss vom Beschuldigten A._____ gehört. Nach den beiden Schüssen sei er dann wieder wach geworden, vorher sei er wie im Schock gewe- sen. Er habe in die Luft geschossen und bleibe dabei, dass er nicht auf den Be-
- 13 - schuldigten A._____ habe schiessen wollen. Er wisse nicht mehr, wo er gestan- den habe und wie er die Waffe gehalten habe, als er den Schuss abgegeben ha- be. In seinem Zustand habe er gar nicht mehr zielen können; er habe viel Blut verloren. Er habe nicht auf den Beschuldigten A._____ schiessen wollen (Urk. 5/9 S. 7). Auf Ergänzungsfrage des Mitbeschuldigten E._____, ob der Beschuldigte gese- hen habe, ob E._____ auf ihn gezielt habe, antwortete der Beschuldigte A._____, er habe so etwas nicht gesehen (Urk. 5/9 S. 7). Die Ergänzungsfragen seines Verteidigers, ob er Angst gehabt habe, als er draussen realisierte, dass ihm E._____ mit einem Revolver nachlief, bejahte der Beschuldigte mit den Worten: "Ja natürlich. Das ist ja normal.". Auf die ent- sprechende weitere Frage seines Verteidigers fügte er an, er habe mit dem Schuss in die Nähe von E._____ diesen erschrecken wollen, damit er (E._____) von ihm ablasse. Er habe ihn (E._____) nicht umbringen wollen und glaube, E._____ habe auch ihn nicht umbringen wollen (Urk. 5/9 S. 8). Sodann führten der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte E._____ aus, man sei bei der gegenseitigen Schussabgabe nicht so weit voneinander entfernt bzw. recht nah beieinander gewesen. Im normalen Zustand, so E._____, könne man schon treffen, wenn man ziele (Urk. 5/9 S. 8). Der Beschuldigte A._____ gab seinerseits zu Protokoll, wenn er gewollt hätte, hätte er ihn (E._____) getroffen, ohne spezielles Zielen (Urk. 5/9 S. 9). Der Mitbeschuldigte E._____ verneinte schliesslich auf Ergänzungsfragen seines eigenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Y._____, die Schussabgabe des Be- schuldigten A._____ draussen auf der Strasse beobachtet zu haben bzw. gesehen zu haben, dass dieser auf ihn (E._____) gezielt habe (Urk. 5/9 S. 9). 2.8 In der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2010 (Urk. 5/11) erklärte der Beschuldigte sodann, dass er in diesen Tagen nur wenig geschlafen habe, fast gar nicht, und zudem viel Alkohol getrunken und Kokain konsumiert habe. Am Nachmittag in H._____ [Stadt im Staate I._____] habe er zudem noch zwei "…
- 14 - Tabletten" [des Staates I._____] namens Diazepam, die sehr stark seien, ge- schluckt und danach noch Alkohol getrunken. Zudem habe er am Tatabend keine Brille getragen und beinahe nichts gesehen (Urk. 5/11 S. 3). Den Tatablauf auf der Strasse kommentierte der Beschuldigte wie folgt: Er sei völlig übermüdet gewesen und habe grosse Angst gehabt. Er habe nicht schnell rennen können, daher habe E._____ ihn einholen können. Er habe E._____ hinter sich gesehen und in ein Taxi einsteigen wollen, das aber besetzt gewesen sei. So sei er auf der Strasse geblieben, völlig verängstigt. Es sei alles schnell gegangen und er wisse nicht mehr genau, wo er gestanden habe. In der Bewegung habe er neben E._____ geschossen. Er habe auch neben E._____ schiessen wollen, diesen nur erschrecken und davon abhalten wollen, dass er ihn (A._____) weiter verfolge (Urk. 5/11 S. 6). Es stimme, dass er E._____ beim Abfeuern der Waffe in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, doch habe er nicht auf E._____, sondern neben ihn schiessen wollen. Den Vorhalt, beim Abfeuern seiner Waffe zudem gewusst zu haben, dass sogar auch der Tod von E._____ zufolge direkter Schussverletzungen eine mögliche Folge seiner Handlung sein könnte und er diese mögliche Folge zumindest billigend in Kauf genommen habe, anerkannte der Beschuldigte nicht. Vielmehr pochte er darauf, er habe bewusst neben E._____ geschossen. Er hätte ihn sonst sicherlich treffen können. Er sei über- zeugt, dass er die Situation so habe kontrollieren können, dass er E._____ nicht treffe (Urk. 5/11 S. 7). 2.9 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 30. August 2011 wurde der Beschuldigte A._____ gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E._____ noch einmal ausführlich zur Sache befragt (Urk. 77). Dabei hielt der Beschuldigte grundsätzlich und im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Weiter bestätigte er den Alkohol-, Kokain- und Medikamentenkonsum sowie dass er am Tatabend keine Brille getragen habe und fast nichts habe sehen können, auch völlig übermüdet gewesen sei und grosse Angst gehabt habe. In den voran- gegangenen drei bis vier Tagen habe er nur 4-5 Stunden Schlaf gehabt (Urk. 77 S. 28 f.).
- 15 - Zur Situation nach dem Verlassen des Lokals "…" führte er aus, er sei auf der Strasse gewesen. Ein vorbeifahrendes Auto habe ihn leicht berührt. In diesem Moment habe E._____ sich ihm genähert. Er (A._____) habe einen Schuss auf ihn gefeuert, von E._____ aus gesehen habe er auf der rechten Seite, von ihm (A._____) aus gesehen auf der linken Seite neben E._____ geschossen. Er habe genug weit von ihm (E._____) weg geschossen, so zwei, drei Meter neben ihn (Urk. 77 S. 27). Er demonstrierte zudem, wie er mit ausgestrecktem Arm geschossen, jedoch nicht über das Visier und das Korn gezielt habe. Zuvor sei er gerannt und habe in der Bewegung, sich nach hinten umdrehend, den Schuss abgegeben, dies, nachdem das erwähnte Auto ihn leicht berührt habe. Wie schon zu Beginn der Untersuchung bekräftigte er, vor diesem Abend noch nie einen Schuss mit einem Revolver abgegeben zu haben (Urk. 77 S. 28; Urk. 5/1 S. 13). 2.10 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte A._____ die bereits früher betreffend seinen Zustand getätigten Ausführungen (Urk. 111 S. 8 f.). Auf den Vorhalt, dass seine Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat maximal 1.06 Promille betragen habe, dass eine Wirkung von Kokain aufgrund einer geringen Konzentration nicht habe festgestellt werden können und dass ferner keine Rückstände von Schlafmitteln in seinem Blut zu eruieren gewesen seien, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, was er hierzu meine. Er habe sich dazu bereits geäussert. Wenn der Befund so sei, dann könne er dies nicht bestreiten (Urk. 111 S. 9). Zu seiner Schussabgabe auf der D._____-Strasse erklärte der Beschuldigte, dass er das Lokal "…" verlassen habe, um in ein Taxi oder Tram einzusteigen. Als er auf der Strasse gewesen sei, habe er plötzlich E._____ mit einer Waffe in der Hand hinter sich rennen sehen. Er habe Angst gehabt, sei aber müde gewesen und habe nicht so schnell laufen können. E._____ habe als erster geschossen, als er mit dem Rücken zu diesem gelaufen sei. Er habe jedoch nicht gesehen wie und wohin E._____ geschossen habe. Wo E._____ und er während den Schuss- abgaben gestanden hätten, könne er nicht genau sagen. Es sei aber richtig, dass er sich vor die Motorhaube eines Personenwagens gestellt habe, welcher ange- halten habe. Er habe sich auch hinter einem Auto versteckt. Als er den Schuss
- 16 - abgegeben habe, habe zwischen ihm und E._____ keine grosse Entfernung be- standen. Bei der Schussabgabe habe er (A._____) seinen Arm nicht waage- recht oben gehalten. Er habe ein Gebiet im Blickfeld gehabt, wo nichts gewe- sen sei, auch keine Gebäude. Alle Passanten hätten sich in seinem Rücken befunden. Dahin habe er gezielt. Auf die Frage, weshalb er in den ersten drei Einvernahmen stets behauptet habe, den Lauf gegen den Himmel gerichtet zu haben, als er geschossen habe, hielt der Beschuldigte dann fest, dass er nicht wisse, ob er nach oben gezielt habe. Er könne nur versichern, dass er in eine menschenleere Richtung geschossen habe (Urk. 111 S. 12 ff.).
3. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, einschliesslich des übrigen Beweisergebnisses 3.1 Durch den Beschuldigten anerkannt und auch durch glaubhafte Zeugenaus- sagen gestützt ist zunächst, dass der Beschuldigte nach der zweiten Schussab- gabe im Lokal "…" dieses verliess und mit dem schwarzen Revolver in der Hand entlang der D._____-Strasse in Richtung Bahnunterführung rannte sowie dass der Mitbeschuldigte E._____ kurz darauf mit seinem silbrigen Revolver aus dem Lokal "…" trat, den Beschuldigten erspähte und diesen verfolgte. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte sich - nachdem er seinen Verfol- ger bemerkt hatte - vor die Motorhaube des stadtauswärts fahrenden Personen- wagens des Zeugen F._____ stellte. Vom Beschuldigten anerkannt sind zudem die (auch durch das weitere Beweisergebnis erstellten) Schilderungen des Zeugen F._____, wie der Beschuldigte von dieser Position aus über die Motor- haube des Personenwagens diagonal hinweg zielte und schoss (Urk. 7/8 S. 1 ff.; Urk. 7/9 S. 2 ff.; Urk. 5/7 S. 2). Fest steht auch das ungefähre räumliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und E._____, die bei der gegenseitigen Schussabgabe ca. 10 bis 15 Meter voneinander entfernt waren. Der Beschuldigte selber sprach von "recht nah beieinander" (Urk. 5/9 S. 8) und bestritt die anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehaltene Distanz von ca. 10 bis 15 Metern zu E._____ nicht (Urk. 5/10 S. 6). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfuhr die geschätzte Distanz dann
- 17 - durch gemeinsames Statement der Kontrahenten noch eine Verkürzung auf ca. 7 Meter (Urk. 77 S. 32 und 36). An welcher Stelle der D._____-Strasse sich die bei- den Schützen genau befanden, erweist sich - mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 89) - als nicht entscheidrelevant. Ferner ist, entgegen der Aussagen des Beschuldigten zu Beginn der Unter- suchung, gemäss welchen er in die Luft geschossen haben will (Urk. 5/1 S. 6, Urk. 5/2 S. 5, Urk. 5/3 S. 13), sowie entgegen seiner Äusserung in der Berufungs- verhandlung, nach welcher er nicht mehr wisse, ob er die Waffe nach oben gehal- ten habe, dass er aber jedenfalls in ein Gebiet gezielt habe, in welchem es weder Gebäude noch Personen gehabt habe (Urk. 111 S. 12 ff.), erstellt, dass der Beschuldigte bei seinem Schuss die Waffe mit waagrecht ausgestrecktem rech- tem Arm in die Richtung des Mitbeschuldigten E._____ hielt und dann abdrückte. Die während des Verfahrens zwischenzeitlich zu Protokoll gegebene eigene Angabe des Beschuldigten, dass er mit ausgestrecktem Arm geschossen habe (Urk. 77 S. 28), wird nämlich durch gleichlautende Zeugenaussagen bestätigt. So schilderte der Zeuge F._____, vor dessen Motorhaube der Beschuldigte stand und welcher die Tathandlungen von A._____ aus nächster Nähe beobachten konnte, der Beschuldigte habe auf Höhe der Augen waagrecht geradeaus (nicht gegen den Boden und nicht in die Luft) geschossen und habe den Arm dabei ausgestreckt in Schulterhöhe gehalten. Bei dieser Aktion habe er die Augen auf ein bestimmtes Ziel gerichtet (Urk. 7/9 S. 3). Ähnlich sagte der Zeuge G._____ aus, der Beschuldigte habe die Waffe bei seiner Schussabgabe waagrecht mit ausgestrecktem Arm in Richtung von E._____ gehalten und so in dessen Rich- tung geschossen (Urk. 7/19 S. 3; ergänzend Zeuge B._____, Urk. 7/13 S. 3). 3.2 Uneinheitlich präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Frage, wohin er bei seiner Schussabgabe genau zielte. Während er ursprüng- lich beharrlich behauptet hatte, in die Luft bzw. gegen den Himmel geschossen zu haben, anerkannte er zwischenzeitlich immerhin, gewollt neben E._____ ge- schossen zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung präsentierte der Be- schuldigte - wie bereits erwähnt - noch eine dritte Variante, gemäss welcher er in
- 18 - ein Gebiet gezielt haben will, welches vollkommen menschenleer gewesen sein soll. 3.3 Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 92 f.) Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte A._____ genau auf E._____ gezielt ha- be oder wenige Meter neben diesen, stellte sich die Vorinstanz auf den Stand- punkt, dass die Zeugen letztlich nichts hierzu sagen könnten, da keiner von ihnen exakt in der Verlängerung der Schusslinie des Beschuldigten A._____ gestanden habe. Auch wenn der Beschuldigte in dieser Weise neben E._____ gezielt habe, so habe er aus knapper Distanz - anklagegemäss aus einer Distanz von 10 bis 15 Metern - unvermittelt in die Richtung einer konkreten Person geschossen. Als un- geübter Schütze, der sich in einer (Todes-)Angst- und Stresssituation befunden habe, zuvor gerannt sei, sich umgedreht und seine Brille nicht getragen habe, weshalb er nach eigenen Aussagen fast nichts habe sehen können, unter Alko- hol-, Kokain- und Medikamenteneinfluss gestanden und übermüdet gewesen sei, habe er in keiner Weise garantieren können, dass die abgefeuerte Kugel E._____ nicht treffe. Angesichts der geschilderten Umstände habe es sich nicht ansatz- weise um eine genügend konzentrierte, kontrollierte und gezielte Schussabgabe gehandelt, um angesichts der Waffenhaltung und Schussabgabe in Richtung ei- nes Menschen Gewähr zu haben, ihn nicht zu treffen. Von einem gefahrlosen Danebenschiessen habe der Beschuldigte nicht ausgehen können. Die Möglich- keit eines Treffens von E._____ habe offensichtlich bestanden und damit habe der Beschuldigte aufgrund aller Umstände bei der Schussabgabe rechnen müs- sen. 3.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht zugestimmt werden. 3.4.1 Einerseits präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten A._____ zu seiner Schussabgabe auf der D._____-Strasse widersprüchlich, lebensfremd und unglaubhaft. Während den ersten drei Einvernahmen erklärte A._____ noch, dass er lediglich in die Luft geschossen habe (Urk. 5/1-3). Wohl als der Beschuldigte sich gewahr wurde, dass das Projektil des von ihm abgegebenen Schusses auf- gefunden worden sein könnte, gab der amtliche Verteidiger namens des
- 19 - Beschuldigten eine Erklärung zu Protokoll, gemäss welcher der Beschuldigte nicht in die Luft geschossen, sondern etwas neben E._____ gezielt habe, was der Beschuldigte während des weiteren Untersuchungsverfahrens auch durch eigene Aussagen zu bekräftigen suchte (Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/7 S. 2 f., Urk. 5/8 S. 2, Urk. 5/9 S. 6, Urk. 5/11 S. 6 f.). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, zwei bis drei Meter neben E._____ geschossen zu haben (Urk. 77 S. 27 f.). Zudem anerkannte er im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz, durch seine Schussabgabe diverse Passanten gefährdet zu haben (vgl. z.B. Urk. 77 S. 29 f.). Während der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte dann plötzlich wieder, dass er nicht wisse, ob er nach oben gerichtet gezielt habe. Jedenfalls habe er auf ein Gebiet geschossen wo keine Menschen und keine Gebäude gewesen seien. Alle Passanten hätten sich in seinem Rücken befunden (Urk. 111 S. 16). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten lässt darauf schliessen, dass er seine Schussabgabe und damit die Intensität seiner Tat offensichtlich durch Schutzbe- hauptungen zu verharmlosen sucht. Auch die Aussagen verschiedener Zeugen sprechen dafür, dass der Beschuldigte nicht in die Luft, gezielt zwei bis drei Meter neben E._____ oder gar auf ein voll- kommen menschenleeres Gebiet geschossen, sondern dass er den Schuss ge- zielt auf E._____ abgegeben hat. So erklärte der Zeuge B._____ wiederholt, dass der Beschuldigte auf E._____ geschossen habe (Urk. 7/12 S. 1 ff.) bzw. die Waffe auf E._____ gerichtet und abgedrückt habe, wobei der Schuss direkt auf den Kör- per von E._____ gerichtet gewesen sei (Urk. 7/13 S. 3). Auch der Zeuge G._____ hielt fest, dass der Beschuldigte gezielt auf E._____ geschossen habe (Urk. 7/18 S. 2 f.; Urk. 7/19 S. 3). Natürlich trifft es - mit der Vorinstanz - zu, dass sich diese beiden Zeugen nicht in der direkten Verlängerung der Schusslinie des Beschul- digten aufgehalten haben; dennoch lassen ihre Aussagen zusätzliche Zweifel an den ohnehin unglaubhaften Ausführungen des Beschuldigten aufkommen. 3.4.2 Wie sich aus seinen eigenen, bereits dargelegten Schilderungen ergibt, befand sich der Beschuldigte A._____ zudem in einer höchst bedrohlichen Lage aufgrund welcher er auch allen Anlass hatte, gezielt auf E._____ zu schiessen.
- 20 - Als er realisierte, dass E._____ ihm mit einer Handfeuerwaffe folgt, ergriff ihn die Angst (Urk. 77 S. 33). Er kam nur langsam vorwärts und E._____ näherte sich ihm permanent (Urk. 5/8 S. 1; Urk. 77 S. 31). Der Beschuldigte ging, wenn man auf seine eigenen Aussagen abstellt, nach welchen E._____ zuerst das Feuer er- öffnet haben soll, wohl davon aus, dass E._____ gezielt auf ihn schiesse, da jener über den Vorgang im Lokal furchtbar empört sein musste (Urk. 5/4 S. 3 f.). Mit andern Worten stufte der Beschuldigte A._____ die Wut seines Gegenspielers als echt und gross und entsprechend seine Situation als ausserordentlich ernst ein (Urk. 5/9 S. 8), was nach dem Geschehenen einleuchtet. Das ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte ein Taxi zu besteigen versuchte, um möglichst rasch aus der Gegend wegzukommen (Urk. 77 S. 27). Ein sofortiges Handeln, d.h. eine Schussabgabe auf den Verfolger, hinter einem zwischendurch still- stehenden Fahrzeug hervor erschien dem Beschuldigten - wie selber bekundet - die einzige Rettung. Mit andern Worten musste er dem Verfolger, der ihm gemäss seiner nachvollziehbaren damaligen Überzeugung nach dem Leben trachtete, zuvorkommen bzw. auf den von diesem abgegebenen Schuss reagieren. Schon angesichts dieser akuten Bedrohungslage in Kombination mit dem psychischen Stress erscheint es als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte bewusst und gewollt einen Schuss neben seinen immer näher rückenden Verfolger abgab, ungeachtet davon ob jener zuerst auf ihn schoss oder ob es der Beschuldigte war, welcher das Feuer eröffnete. Der Beschuldigte hatte vielmehr allen Anlass, seinen Kontrahenten in keiner Weise zu schonen, wollte er doch die eigene Haut retten. Bei der konkreten Ausgangslage blieb ihm aber nur die Möglichkeit, seinen hartnäckigen Verfolger mit Hilfe seiner Schusswaffe ausser Gefecht zu setzen. Schon angesichts dieser Konstellation kann es nicht sein, dass der Beschuldigte bewusst neben den Mitbeschuldigten E._____ geschossen und diesen nur abge- schreckt haben will. Abgesehen davon hatten die durch den Beschuldigten kurz zuvor im Lokal "…" abgefeuerten zwei Schüsse E._____ gerade nicht einschüch- tern und davon abhalten können, die Verfolgung des Beschuldigten A._____ auf- zunehmen.
- 21 - 3.4.3 Die Vorinstanz hielt darüber hinaus fest, dass der Beschuldigte übernäch- tigt sowie aufgrund seiner Flucht zusätzlich erschöpft gewesen sei, Alkohol, Kokain und Schlaftabletten konsumiert habe und am Tatabend ohne Brille unter- wegs gewesen sei, so dass er fast nichts habe sehen können (u.a. Urk. 77 S. 13 f. und 28 f.). Was die Alkoholisierung des Beschuldigten sowie den Einfluss von Kokain und Schlaftabletten betrifft, ist - entgegen der Behauptungen des Beschuldigten und der Feststellungen der Vorinstanz - festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt der Tat lediglich leicht alkoholisiert war und weder Auswirkungen seines Konsums von Kokain noch von Schlaftabletten zu gewärtigen hatte. Etwas ande- res anzunehmen, wäre als teilweise aktenwidrig zu erachten. Der Beschuldigte wies gemäss des ärztlichen Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich vom 29. Juni 2009 im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1.06 Promille auf (Urk. 8/4). Des Weiteren stand er gemäss des chemisch-toxikologischen Gutachtens desselben Instituts vom 28. Dezember 2009 im Zeitpunkt der Tat mit grosser Wahrscheinlichkeit weder unter dem Einfluss von Kokain noch von Benzodiazepinen. Bezüglich des Kokains hält das Gutachten fest, dass lediglich ein länger zurückliegender Konsum bewiesen werden könne. Im Hinblick auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Ein- nahme von Diazepam (einem Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine mit relativ langer Halbwertszeit), zeigt das Gutachten auf, dass sich im Blut des Beschuldigten keinerlei Benzodiazepine auffinden liessen, weshalb solche im Tatzeitpunkt auch keine Wirkung entfaltet haben konnten (Urk. 8/14 S. 3). Auch die Annahme einer Erschöpfung des Beschuldigten aufgrund des Davonlaufens vor seinem Widersacher E._____ erweist sich als blosse Hypothese, zumal die Flucht sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Distanz lediglich kurz war. Lebens- fremd erscheinen im Übrigen auch die Aussagen des Beschuldigten, nach welchen er am Abend der Tat seine Brille vergessen haben will. Wer sich mit über Fr. 2'000.– in der Tasche und bewaffnet auf den Weg zu einem Spieler-Abend macht, wird bei einer doch relevanten Kurzsichtigkeit, wie sie der Beschuldigte aufweist, kaum seine Brille zu Hause lassen.
- 22 - 3.4.4 Aus all diesen Gründen erweist sich der Standpunkt des Beschuldigten, bewusst und gewollt neben E._____ geschossen zu haben, offensichtlich als Schutzbehauptung und es ist nicht darauf abzustellen. Dieser Standpunkt, den der Beschuldigte auch nicht von Anfang an, sondern erst im Verlaufe der Unter- suchung einnahm, erscheint zudem auf das Ergebnis ausgerichtet, wonach E._____ durch die Schussabgabe des Beschuldigten auf der Strasse nicht getrof- fen wurde. Endlich ist die Behauptung des Beschuldigten auch vor dem Hinter- grund zu sehen, dass sich die beiden Kontrahenten im Laufe des Verfahrens ent- schieden haben, einander möglichst wenig zu belasten (vgl. Desinteresse- erklärung, Urk. 31 S. 2). Diese letztere Feststellung gilt auch hinsichtlich der Aussagen von E._____, welche - wie die Aussagen des Beschuldigten - eher we- nig Konstanz aufweisen (vgl. Urk. 94 S. 42-50). 3.5 Was im Übrigen die umstrittene Frage betrifft, welcher der beiden Kontrahenten beim Schusswechsel auf der D._____-Strasse zuerst einen Schuss abgefeuert hat - laut Anklage war es der Beschuldigte A._____ (vgl. Urk. 26 S. 4) -, so ergibt sich, dass dies nicht mit hinreichender Gewissheit fest- stellbar ist. Jeder schob zunächst dem andern diese Handlung zu, was aber im Verlaufe des Verfahrens ebenfalls von beiden relativiert wurde (Urk. 77 S. 30 ff.). Die Vorinstanz ging der Anklage folgend und angesichts des überwiegenden Tenors aus den Zeugenaussagen davon aus, dass es der Beschuldigte A._____ ge- wesen sei (Urk. 94 S. 90 f.). Das ist aufgrund der Akten durchaus nachvollziehbar und auch naheliegender: Der Beschuldigte befand sich wie aufgezeigt in Todes- angst auf der Flucht vor E._____ und wähnte sich damals in der Situation, schies- sen zu müssen oder erschossen zu werden (quasi nach dem Motto: entweder jetzt selber handeln oder dann sterben; vgl. Urk. 5/8 S. 1). Er agierte mithin aus einer in jenem Moment als lebensbedrohlich empfundenen Situation heraus. Fakt ist anderseits, dass die Beobachtungen und akustischen Wahrnehmungen der Zeugen je nach ihrem Standort variieren, dies sowohl hinsichtlich der Anzahl Schüsse als auch zur Reihenfolge, was auch verständlich ist. Als plausible Erklä- rung dafür hat die Vorinstanz richtigerweise in Betracht gezogen, dass die Schüs-
- 23 - se im Bereich der Unterführung abgefeuert worden sind und die Zeugen ebenfalls die jeweiligen Widerhalle als individuelle Schüsse wahrgenommen haben (könn- ten). Ebenso hielt die Vorinstanz es für möglich, dass die Zeugen die zwei Schüs- se im Lokal "…", welche sie nicht gesehen haben, irrtümlich den nachfolgenden Handlungen auf der D._____-Strasse zugeordnet haben. Tatsache ist ferner, dass gemäss dem ballistischen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf der Strasse aus jedem Revolver ein einzelner Schuss abgegeben wurde und dass aus diesen zwei Schüssen kein Treffer resultierte. Die strittige Frage der Reihen- folge ist indessen für die Beweiswürdigung nicht von derart zentraler Bedeutung und kann letztlich offen bleiben. Der Anklagesachverhalt zum Tatgeschehen auf der D._____-Strasse ist auch ohne diesen Teilaspekt rechtsgenügend erstellt und die ungeklärte Abfolge beim Schusswechsel vermag in der Gesamtbetrachtung das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen. In diesem Punkt ist der Anklagesach- verhalt daher als nicht erstellt anzusehen (vgl. Urk. 26 S. 4). 3.6 Der Vollständigkeit halber ist zu den Argumenten der Verteidigung (noch- mals) das Nachstehende anzufügen: Gemäss seinem Verteidiger konnte und musste der Beschuldigte in der damali- gen Situation ohne weiteres zur Überzeugung gelangen, dass sein Verfolger E._____ sich für die Schüsse im Café rächen wolle und entschlossen sei, ihn - den Beschuldigten - zu diesem Zweck umzulegen (Urk. 79 S. 31). Exakt auf die- sen dannzumal subjektiven Eindruck kommt es an. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen, auf der Flucht um sein Leben (auch Prot. I S. 29), lediglich ei- nen Warnschuss an die Adresse von E._____, deutlich neben diesen, abgegeben haben will ist nicht glaubhaft. Um sein in jenem Augenblick erklärtermassen einziges Ziel zu erreichen, nämlich mit dem eigenen Leben davon zu kommen, musste er die von E._____ ausgehende akute Gefahr ausschalten und zu diesem Zweck gerade nicht gezielt und bewusst daneben schiessen, wie er wiederholt behauptete, sondern eben gerade gezielt auf E._____ (vgl. Urk. 79 S. 32; Erwä- gungen II. 2.4 hiervor). Diesbezüglich vermag auch die im Nachhinein geäusserte Überzeugung des Beschuldigten, E._____ habe damals sein Bestes getan, dane- ben zu schiessen (Urk. 79 S. 32; Prot. I S. 29), an der selber bekundeten und ein-
- 24 - fühlbaren Todesangst des Beschuldigten im Tatzeitpunkt, als er E._____ mit in der Hand erhobener Waffe ihm nachrennen sah, etwas zu ändern (Prot. I S. 29). Der Verteidiger hat vor Vorinstanz - wenn auch in etwas anderem Zusammen- hang - treffend geäussert, es bestehe beim Beschuldigten A._____ wohl ein Prob- lem dahingehend, was er damals wusste und was er heute wisse (Urk. 77 S. 30). Die zu Gunsten des Mitbeschuldigten E._____ vorgebrachte Überzeugung des Beschuldigten ist ebenfalls vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sich die tat- zeitlichen Rivalen im nachfolgenden Strafverfahren und nochmals vor Gericht ge- genseitig entschuldigten und Desinteresseerklärungen abgaben bzw. - in den Worten des Verteidigers - Frieden schlossen (Urk. 79 S. 15; Urk. 77 S. 13; Urk. 31 S. 2; Urk. 113 S. 23). Dies taten sie offensichtlich mit dem Ziel, für beide ein mög- lichst mildes Urteil zu erwirken (Urk. 94 S. 17 Ziff. 21, S. 43 Ziff. 33, S. 78 Ziff. 73). Über das Empfinden und Handeln des Beschuldigten im Tatzeitpunkt, und das ist vorliegend zu klären und zu werten, besagt dies aber nichts. Auch das nach- trägliche Rätseln über das eigene Handeln (Urk. 79 S. 34) und der Umstand, dass beide Akteure mehrfach zum Ausdruck brachten, dankbar zu sein, dass keine bzw. keine schwerere Verletzung beim Gegner resultierte (Urk. 79 S. 33), führen zu keinem andern Schluss.
4. Fazit Es ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auch für die zweite Tatphase auf der D._____-Strasse mit seiner gezielten Schussabgabe auf den Mitbeschul- digten E._____ einen möglichen tödlichen Ausgang seines Manövers in Kauf ge- nommen hat. Der strittige Sachverhalt ist folglich mit der genannten Ausnahme (Erwägung II. 3.5 hiervor) sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erstellt. III. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung
1. Wie sich nachstehend zeigen wird, erfüllt die Schussabgabe des Beschul- digten A._____ auf der D._____-Strasse gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ nicht einzig den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von
- 25 - Art. 129 StGB, sondern ist mit der Vorinstanz als versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E._____ einzustufen. Der Tatbestand der Gefährdung des Le- bens zum Nachteil von E._____ wird damit konsumiert (Urk. 94 S. 98 ff. und S. 102; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Das Bezirksgericht hat die Tatbestandselemente der vorsätzlichen Tötungs- delikte und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vorsatzes sowie einer bloss versuchten Tatbegehung korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 98-100; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Die Vorinstanz führte aus (Urk. 94 S. 100 ff.), es könne als allgemein bekannt gelten, dass (auch) ungezielte Schüsse den Tod eines Menschen zur Folge haben können. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Wissenschaft- lichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 19. Januar 2010, wonach das Projek- til im Kaliber .38 Spezial, wie es in der Waffe des Beschuldigten A._____ geladen gewesen sei, über 1'200 Meter weit fliegen und dort noch Verletzungen anrichten könne (vgl. Urk. 12/6 S. 28). Damit sei auch bei einer Distanz zwischen den Kontrahenten von 10 bis 15 Metern das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als sehr hoch einzustufen. Im Übrigen habe der Beschuldigte selbst bestätigt, das mit dem Einsatz einer Schusswaffe verbundene Todesrisiko zu kennen. Dieses Bewusstsein gehe auch in einer hektischen Situation nicht verloren. Dass der Beschuldigte während der Schussabgabe explizit daran gedacht habe, dass er E._____ töten könnte, sei nicht Voraussetzung für die Annahme eines Eventual- vorsatzes. Die momentane Erregung über die Situation schliesse das Erkennen des mit dem Einsatz der Schusswaffe verbundenen erheblichen Todesrisikos nicht aus. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Tat mit Wissen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ausgeführt habe. 3.2 Aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt allein - so die Vorinstanz weiter (Urk. 94 S. 101 f.) - dürfe noch nicht auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzukommen. Der Beschuldigte A._____ habe gemäss erstelltem Sachverhalt aus knapper Distanz seinen Revolver unvermittelt in die Richtung einer konkreten Person gerichtet und geschossen. Er habe keinerlei Vorsichtsmassnahmen zur
- 26 - Vermeidung des Erfolges getroffen. Als ungeübter Schütze in einer Stresssituati- on habe er nicht davon ausgehen können, dass er mit Absicht an E._____ vorbei schiessen könne, wenn er den Lauf der Waffe in dessen Richtung hielt. Aufgrund der gesamten Situation und aller bereits beschriebenen Umstände liege mit der Schussabgabe in Richtung von E._____ eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung vor und ein Körpertreffer sei nicht auszuschliessen gewesen. Bei solch gefährlichem Tun hätte dies aber gewährleistet sein müssen, um auf ein Ausbleiben eines offensichtlich möglichen Tötungserfolges vertrauen zu können. Damit habe der Beschuldigte sich in dieser Situation im Endeffekt damit abgefunden, dass die Kugel E._____ ebenso gut hätte treffen können, auch wenn dies eine ihm uner- wünschte Folge gewesen sein möge. Insgesamt habe sich die Möglichkeit des Todes von E._____ aufgrund der gegebenen Umstände beim Beschuldigten der- massen klar und unmissverständlich aufgedrängt, dass aus dem Umstand, dass der Beschuldigte trotzdem schoss, nur geschlossen werden könne, der Beschul- digte habe dessen Tod in Kauf genommen. Dass der Beschuldigte gar konkret auf sein Opfer gezielt habe und es somit mit vollem Wissen und Willen habe treffen wollen, lag für die Vorinstanz zwar ohne weiteres im Bereich des Möglichen. Es könne ihm aber nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe daher bei seinem Schuss im Freien zumindest in Kauf genommen, dass er seinen Kontrahenten tödlich treffe. Der Vorsatz des Beschuldigten sei daher über einen (reinen) Gefährdungsvorsatz, wie dies Art. 129 StGB fordere, hinausge- gangen. Somit habe der Beschuldigte A._____ (auch bei der Schussabgabe auf der D._____-Strasse) in Bezug auf die Tötung des Mitbeschuldigten E._____ eventualvorsätzlich gehandelt. 3.3 Diese Betrachtungen der Vorinstanz sind nicht in allen Teilen zutreffend. Vorab kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Kenntnis des Todes- risikos bei einem Schusswaffeneinsatz im Zusammenhang mit dem zweimaligen Abfeuern seiner Waffe im Lokal "…" (und nicht zum Geschehen auf der Strasse) einräumte, als ein Gerangel stattfand und er in direktem Körperkontakt zum Mitbeschuldigten E._____ stand. So gab er zu Protokoll, nüchtern betrachtet sei es ihm klar, dass die Lebensgefahr hoch sei, wenn man in einem solchen Geran-
- 27 - gel einen Revolver abdrücke, auch wenn man gegen die Decke schiessen wolle. Es sei richtig, dass er trotz dieser offensichtlichen Gefahr zwei Mal geschossen habe und er müsse daraus schliessen, dass er einen schlimmen Ausgang ir- gendwie in Kauf genommen habe. Heute sei er selber darüber entsetzt, doch wol- le er zu dem stehen, was er gemacht habe (Urk. 5/11 S. 5). Hat der Beschuldigte die möglichen Folgen betreffend seine beiden Schussabgaben im Lokal "…" er- kannt, so muss dies aber auch für die Schussabgabe auf der D._____-Strasse gelten. Aufgrund des erstellten Sachverhalts verbleiben diesbezüglich keine ver- nünftigen Zweifel. Die Kontrahenten waren auf der D._____-Strasse zwar einige Meter voneinander entfernt, doch beabsichtigte und tätigte der Beschuldigte diesmal nicht einen Schuss bloss gegen die Zimmerdecke bzw. den Himmel und somit klar vom potentiellen Opfer weg, sondern er schoss gezielt auf seinen Geg- ner. Auch wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat über keine Erfahrungen im Umgang mit Faustfeuerwaffen, sondern lediglich mit Gewehren verfügte (Urk. 111 S. 12), ist die Möglichkeit, bei einer Entfernung von lediglich 10 bis 15 Metern, mit einem gezielten Schuss auf einen Menschen einen Treffer zu erzielen, als relativ gross zu erachten, was der Beschuldigte ohne Zweifel auch wusste. Insgesamt ist es nur einem Glücksfall zu verdanken, dass E._____ durch die Schussabgabe des Beschuldigten auf der D._____-Strasse nicht (nochmals) getroffen wurde. Dies muss auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Indem er dennoch aus solch kurzer Distanz gezielt auf E._____ schoss, musste er zwingend mit einem Treffer rechnen und nahm einen solchen auch in Kauf.
4. Mit Recht ist die Vorinstanz von versuchter Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgegangen, nachdem der Beschuldigte A._____ alle subjektiven Tatbe- standsmerkmale der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, konkret des Mitbe- schuldigten E._____, jedoch ausgeblieben ist.
5. Eine Notwehrsituation des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz mit zu- treffender Begründung verneint (Urk. 94 S. 103 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Wie die Vorinstanz weiter richtig erwog, lag keine Handlungseinheit vor. Wohl war mit dem Mitbeschuldigten E._____ zweimal das gleiche Opfer betroffen
- 28 - und dies innert relativ kurzer Zeit, aber die Tathandlungen des Beschuldigten fanden an verschiedenen Örtlichkeiten sowie bei veränderter Ausgangslage statt und der Beschuldigte manifestierte mit der Schussabgabe auf der D._____- Strasse offensichtlich einen neuen Willensentschluss (Urk. 94 S. 104; Art. 82 Abs. 4 StPO).
7. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte A._____ daher auch der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend Art. 111 StGB, welcher als Sanktion eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren vorsieht. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. 1.2 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrfach den gleichen Straftat- bestand erfüllt und verschiedene strafbare Handlungen begangen, ist für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3 Liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB).
- 29 - Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht. Es ist nach dem oben Dargelegten vom ordentlichen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren bis 20 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen, wobei dem Versuch im vorliegenden Fall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend Rechnung zu tragen ist. Eine Milderung der Strafe, die den Rahmen nach unten öffnen würde, ist nicht angezeigt. 1.4 Eine rechtserhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB besteht vorliegend in leichtem Grade (nachfolgende Erwägung IV. 3.2.5). Doch auch dies rechtfertigt kein Unterschreiten des ordentlichen Straf- rahmens. Weitere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine gegeben. Damit bleibt es beim genannten Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (BGE 136 IV 55 E. 5.8; auch Urk. 94 S. 109).
2. Strafzumessungsregeln Die Strafzumessungsregeln sind im angefochtenen Urteil, unter Hinweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Praxis (BGE 136 IV 55), richtig und vollständig aufge- führt (Urk. 94 S. 107 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtigerweise hat die Vorinstanz eine Einsatzstrafe für beide versuchten vorsätz- lichen Tötungen zusammen als schwerstes Delikt festgelegt (Urk. 94 S. 109).
3. Tatkomponente Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.
- 30 - Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dabei spielen neben der Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv, die Willensrichtung und das Mass der Entscheidungs- freiheit des Täters eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln "bloss" mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz geringer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom
20. Januar 2004, E. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.). Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe sind ver- schuldensmindernd zu gewichten (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumes- sung, SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 181). 3.1 Objektive Tatschwere betreffend die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 3.1.1 Die Tötungsdelikte gehören – was schon der Strafrahmen aufzeigt – zwei- fellos zu den schwersten Delikten der Rechtsordnung. Wer mit seinem Vorgehen den Tod eines Menschen will oder in Kauf nimmt, der begeht zweifellos eine ganz gravierende Gewalttat. 3.1.2 Basierend auf den Darlegungen zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz mit präzisen und anschaulichen Worten aufgezeigt (Urk. 94 S. 110 f.), wie der Beschuldigte A._____ am 8. Juni 2009 um ca. 17.45 Uhr unvermittelt das Lokal "…" betrat und damit in die (Privat-)Sphäre des Mitbeschuldigten und Lokalbesitzers E._____ eindrang - dies im Bewusstsein, dass ihm gegenüber sei- tens von E._____ ein Hausverbot ausgesprochen worden war -, wie er dabei mit einem geladenen Revolver ausgerüstet war, nach einem kurzen Abstecher an die Bartheke den an einem Tisch sitzenden E._____ entdeckte und unvermittelt so- wie ohne Vorwarnung direkt auf diesen zuging, seine geladene Waffe aus dem
- 31 - Hosenbund hervornahm und E._____ damit auf den Kopf schlug. Laut E._____ gab der Beschuldigte ihm keine Chance zu diskutieren (Urk. 5/9 S. 5). Diesem Akt war somit erwiesenermassen weder eine verbale Auseinandersetzung vorange- gangen noch lag eine Bedrängnis- oder Bedrohungslage vor (Urk. 94 S. 110). Vielmehr schritt der Beschuldigte sogleich zu einem unangekündigten und für das Opfer nicht voraussehbaren Angriff. Unmittelbar darauf kam es zu einer körperli- chen Auseinandersetzung zwischen den beiden und in diesem dynamischen Geschehen entschied sich der Beschuldigte, insgesamt dreimal den Abzug seines Revolvers zu betätigen, wobei sich zweimal ein Schuss löste und der zweite den Hals des Mitbeschuldigten E._____ durchdrang. Dem Beschuldigten A._____ war von allem Anfang an die Kontrolle über die von ihm ausgelösten Ereignisse ent- glitten und er war zu keinem Zeitpunkt Herr der Lage. Trotzdem hatte er sich für den wiederholten Gebrauch seiner Schusswaffe entschieden. Die Aggression im Lokal, in welchem der Beschuldigte demonstrativ und unnötigerweise trotz Haus- verbot aufgetaucht war, ging einzig von seiner Seite aus und der Beschuldigte handelte hinterhältig. Damit legte er auch den Grundstein für die Fortsetzung des Geschehens auf der D._____-Strasse (nachfolgende Erwägung 3.1.4). Im Lokal war E._____ vollständig dem Überraschungseffekt und der Tatausführung durch den Beschuldigten ausgesetzt. Das alles spricht für eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Auch wenn der Beschuldigte am Tattag aus heiterem Himmel agierte, ist etwas relativierend zu beachten, dass der Mitbeschuldigte E._____ im Rahmen der Vor- geschichte, namentlich durch sein Verhalten Anfang Mai 2009 im Lokal "…" (vgl. Urk. 26, Anklageziffer I.3.) zum Konfliktpotential beigetragen hatte. Ebenso ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass es sich bei seinem gewalttätigen Auftritt im Lokal "…" um einen eher kurzfristig geplanten einmaligen Vorfall handelte und er die Örtlichkeit nicht primär bzw. einzig aus Rachegründen (bewaffnet) aufsuchte (vgl. Urk. 94 S. 111). 3.1.3 Laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 16. September 2009 (Urk. 10/2 S. 3 ff.) hat der Mitbeschuldigte E._____ eine Schussverletzung im Bereiche des Halses mit Einschuss links, hinter und unter
- 32 - dem linken Ohr, Ausschuss links neben der Wirbelsäule, erlitten, im Weiteren einen Spiralbruch des 5. Mittelhandknochens (Kleinfinger) an der linken Hand. Die Wundhöhle präsentierte sich gemäss Gutachten im vorderen Bereich (Einschuss 3 x 4 cm) mit einer Verbindung zum Austritt im Bereiche des hinteren Halsteiles. Die genaue Eindringtiefe konnte nicht festgestellt werden (Aktengutachten), gemäss Gutachter wird diese allerdings ca. 5 cm nicht überschritten haben. Aus Sicht des Gutachters muss die Verletzung durch eine Fremdeinwirkung ent- standen sein und es ist nicht von einem Unfall, sondern von einer Gewalttat oder einem Überfall auszugehen. Die Schussverletzung musste operativ mit einer Aus- schneidung und gründlichen Spülung, sowie Einlage einer Drainierungslasche versorgt werden. Das Gutachten hält ferner fest, dass E._____ durch die Schuss- verletzung nicht in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen ist, da lebenswichtige Strukturen des Halses verfehlt wurden und ein grösserer Blutverlust ausblieb. Es kann nicht von bleibenden Schäden ausgegangen werden, jedoch sind muskuläre Verspannungen und chronische Schmerzen der halsstabilisierenden Muskeln möglich (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Ebenfalls sind keine bleibenden Schäden beim Mittelhand-Bruch zu erwarten, bei entsprechender handspezifischer physiotherapeutischer Beübung, wobei 10 Behandlungen als notwendig erachtet wurden. Allerdings bestanden laut dem ärztlichen Befund des …spitals J._____ vom 17. August 2009 (Urk. 10/1) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Monat und nach zwei Monaten noch ein deutlicher Kraftverlust von 50% (Urk. 10/1 S. 2; Urk. 10/2 S. 4). Dennoch weist das Gutachten darauf hin, dass bei geringfügiger Abweichung des Schusskanals bzw. bei geringfügig tiefer durchtretendem Projektil mit der vom Beschuldigten A._____ verwendeten Munition vom Kaliber .38 Spezial ein tödlicher Verlauf nicht auszuschliessen gewesen wäre. Einerseits wäre bei einem Schusstreffer an der linksseitigen Halsarterie oder -vene ein Verbluten vor ärztlicher Intervention die praktisch sichere Folge gewesen. Wäre - so das Gutachten weiter - das ebenfalls nahe liegende Rückenmark in dieser Höhe mit einem Durchschuss getroffen worden, wäre die Querschnittslähmung die gerings- te Folge, der Tod durch zentrale Dysregulation die maximale Konsequenz dieser Schussverletzung gewesen. Bei geringfügig verändertem Schusskanal wäre nach
- 33 - Expertenansicht eine konkrete Lebensgefahr somit wahrscheinlich geworden, bei einem in aller Regel tödlichen Ausgang (Urk. 10/2 S. 6). Das leuchtet ein, liegen doch im Bereiche des Halses lebenswichtige Strukturen und besteht eine enge räumliche Beziehung zu den grossen Leitungsbahnen wie der Halsschlagader, dem Zwerchfellnerv, der Speise- und Luftröhre, und insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule dem verlängerten Rückenmark mit dem Atemzentrum (Urk. 10/2 S. 3). Dass es zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr oder gar Todesfolge für den Mitbeschuldigten E._____ kam, sondern der Vorfall glimpflich ausging, ist offen- sichtlich allein dem Zufall zuzuschreiben. 3.1.4 Als der Beschuldigte, nach fluchtartigem Verlassen des Lokals und auf der D._____-Strasse stadtauswärts Richtung Bahnunterführung rennend, entdeckte, dass er vom Mitbeschuldigten E._____ verfolgt wurde, griff er erneut zu seinem Revolver und schoss auf E._____. Wie sich aus dem erstellten Sachver- halt ergibt, war das Risiko eines Treffers und damit einer Körperverletzung oder gar Tötung durch diesen gezielten Schuss aus relativ kurzer Distanz hoch. Glücklicherweise wurde E._____ durch diese weitere Schussabgabe des Be- schuldigten im Freien nicht getroffen, was aber nur dem Zufall zu verdanken ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass E._____ den Tatablauf mitprägte, indem er den Beschuldigten verfolgte und seinerseits einen Schuss ab- feuerte, womit der Beschuldigte unter Druck gesetzt wurde. Das kann sich aber nur als geringfügig entlastend für den Beschuldigten auswirken, nachdem das ge- samte Geschehen auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen war und das Handeln E._____s die Reaktion auf das im Lokal Vorgefallene darstellte. Statt zu fliehen, liess sich der Beschuldigte im Freien nochmals auf eine Konfrontation ein und feuerte erneut. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten und in Anbetracht auch der mehrfachen Tatbegehung im Ergebnis als mittelschwer bis eher schwer. Die hypothetische Einsatzstrafe für das begangene vollendete Delikt wäre durchaus im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, d.h. bei rund 14 Jahren, anzusiedeln.
- 34 - 3.1.5 Dem Umstand, dass es bei den Tötungsdelikten lediglich beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB), hat die Vorinstanz in einem eher leichten Umfang Rechnung getragen und sich für eine Reduktion der Einsatzstrafe um maximal zwei Jahre ausgesprochen (Urk. 94 S. 114). Wie weit ein Versuch gediehen ist, ist für die konkrete Strafhöhe deswegen von Bedeutung, weil das strafzumessungsrelevante Handlungsunrecht klar ein anderes Gewicht erhält, ob ein Täter schon die Tathandlung nicht zu Ende geführt hat oder aber das Delikt allein aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gelangt ist (Wohlers, in: Tag / Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich 2006, S. 54; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006, S. 136). Mathys (Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 178) weist zu Recht darauf hin, dass Umstände, die zu einem unvollendeten Versuch führten, verschuldensmindernd zu gewichten seien, während der vollendete Versuch - und davon ist hier auszugehen - als verschuldensunabhängige Tat- komponente erscheine. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, ohne dass dies vom Täter beeinflusst worden sei, so bleibe dessen Verschulden unberührt (gleichwohl habe sich dieser Umstand letztlich zu Gunsten des Täters auszuwirken). Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Ausge- hend von einer vollendeten versuchten Tötung ist der Versuch bereits bei der objektiven Tatkomponente, also unabhängig vom Verschulden des Beschuldigten, zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim Versuch nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichtes 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.5.4 und 4.5.5 unter Verweis auf BGE 121 IV 49 Erwägung 1b). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te sowohl im Lokal "…" als auch auf der D._____-Strasse alles nach seinen Vor- stellungen zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan, mithin die subjektiven Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt hat, der tatbestandsmässige Erfolg, der Tod des Mitbeschuldigten E._____, aber ausblieb. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht
- 35 - eintrat, war dies aber in keiner Weise vom Beschuldigten beeinflusst worden. Zudem ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung - sowohl im Lokal "…", als auch auf der D._____-Strasse - als hoch einzustufen. Obwohl für das Opfer relativ glimpflich ausgegangen, rechtfertigt der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, vorliegend nur eine geringe Reduktion der nach Bewertung der objektiven Tatschwere festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe. Eine Reduktion von "maximal etwa zwei Jahren", wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde (Urk. 94 S. 114), erweist sich als allzu gross- zügig. 3.2 Subjektive Tatschwere betreffend die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 3.2.1 Zur subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz (Urk. 94 S. 111 f.) dem Beschuldigten zunächst korrekt zugute, dass er "lediglich" mit Eventualvorsatz - dies allerdings mehrfach - handelte. 3.2.2 Weiter erwähnte sie richtig, dass der Beschuldigte A._____ - entgegen sei- nen Depositionen - keineswegs aus einer Notwehrsituation heraus agiert, sondern die Waffe am Tattag nicht nur wegen des beabsichtigten Besuchs eines andern Spiellokals, sondern auch im Hinblick auf den Lokalbesuch beim Mitbeschuldigten E._____ mitgenommen hatte ("Ich hatte schon irgendwie den Streit einen Monat zuvor im Hinterkopf."; Urk. 77 S. 20; ferner Urk. 5/2 S. 3 und Urk. 5/3 S. 8). Somit hatte sich der Beschuldigte, entgegen den Ausführungen des Verteidigers an- lässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 107 S. 7 f.), mit einer gewissen Bereit- schaft an den Konfliktort begeben, die geladene Waffe dort auch einzusetzen, selbst wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass dies damals sein primäres Ziel war. Dass der Beschuldigte das Lokal "…" lediglich aufsuchte, um zu erfragen, an welchem Ort an jenem Abend gespielt werden würde, wie es der Verteidiger geltend macht (Urk. 107 S. 8), trifft gerade nicht zu, zumal der Beschuldigte selbst erklärte, dass er bereits einen Tag vor seinem Abflug nach H._____ erfahren habe, dass an diesem Abend ein grosses Poker-Turnier in K._____ stattfinde, an welchem er habe teilnehmen wollen (Urk. 5/9 S. 5).
- 36 - 3.2.3 Sodann hat sich die Vorinstanz einlässlich mit der Motivlage des Beschul- digten auseinandergesetzt, welche sie zutreffend als egoistisch bezeichnete. Betrachte man die Beweggründe unter Einbezug der Vorgeschichte, so werde die Verwerflichkeit seiner Motive klar. Zum wiederholten Male habe der Beschuldigte A._____ aus Verärgerung und Kränkung das Lokal "…" aufgesucht. Diesmal habe er eine Schusswaffe mit sich geführt. Er habe stets den Anstoss gegeben und nachgedoppelt. Er sei aufgrund einer im Spielermilieu verpönten Geldleihe derart wütend gewesen, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Er habe sich deswegen nachhaltig vom Mitbeschuldigten E._____ in seiner Ehre ver- letzt gefühlt. Diese Kränkung sei unverständlich, denn das Verhalten von E._____ im Zusammenhang mit der Geldleihe (die Geldleihe nur über einen gemeinsamen Kollegen zu tätigen) sei logisch und vernünftig gewesen. Ob E._____ gewusst habe, dass diese Art der Geldleihe im Spielermilieu verpönt sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Aufgrund der beiden weiteren Vorkommnisse im Lokal "…", bei denen er als Folge des eigenen Fehlverhaltens als Verlierer hervorgegangen sei, sei der Beschuldigte zusätzlich gekränkt gewesen: Einerseits aufgrund des Lokal- verbots, was dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen noch nie zuvor wider- fahren war, und andererseits durch den Schlag von E._____ Anfang Mai 2009 im Lokal "…" mit dessen Revolver. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass im Wesentlichen nur der Beschuldigte die Eskalation verschuldet hat, so ist ihr auch hierin zu folgen. Stets war er es, der E._____ bzw. das von diesem geführte Lokal aufsuchte und der den Anstoss für Differenzen gab und diese mit seinem Erscheinen geradezu provozierte. Das Motiv wirkt sich erschwerend aus. 3.2.4 Auch verfügte der Beschuldigte über hinreichende Entscheidungsfreiheit: Er hätte sich ohne weiteres vom Mitbeschuldigten E._____ und dessen Lokal fern- halten können. Dies umso mehr, als ihm gegenüber anerkanntermassen ein Hausverbot ausgesprochen worden war und er auch andernorts seiner Spiellei- denschaft nachgehen konnte, z.B. wie am Tatabend geplant in K._____. Statt- dessen gab er sich wegen des Hausverbots zusätzlich gekränkt (Urk. 5/8 S. 4 f.; Urk. 5/9 S. 4) und setzte sich bewusst über dieses hinweg. Auch auf der D._____- Strasse perpetuierte er mit seiner Schussabgabe auf E._____ das Tatgeschehen, anstatt definitiv Abstand zu nehmen.
- 37 - Beim Beschuldigten A._____ liegen zudem wie erwähnt keine verschuldens- mindernden Umstände gemäss Art. 48 StGB vor. Insbesondere kann er für sich nicht beanspruchen, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt zu haben. 3.2.5 Zum weiteren subjektiven Element der Schuldfähigkeit ist im angefochtenen Urteil alles Wesentliche gesagt und es wurde, der Fachmeinung im psychiatri- schen Gutachten von Dr. med. L._____ vom 13. April 2010 (Urk. 9/7 S. 35 f.; 46) folgend, auch der richtige Schluss gezogen: die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grade. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen rechtfertigt sich der Verweis auf die Darlegungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 112 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch Verteidigung und Staatsanwaltschaft vom gleichen Ergebnis ausgehen (Urk. 79 S. 42; Prot. I S. 22; Urk. 113 S. 3 ff.; Urk. 115 S. 2 ff.). 3.2.6 Insgesamt überwiegen bei der subjektiven Tatschwere die strafsenkenden Momente etwas, so dass die aus objektiven Gesichtspunkten eruierte hypotheti- sche Einsatzstrafe weiter zu reduzieren ist. 3.3 Tatschwere der mehrfachen Gefährdung des Lebens 3.3.1 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die soeben festgesetzte Einsatz- strafe aufgrund der Tatmehrheit zu erhöhen. 3.3.2 Beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sind wiederum im Sinne einer Deliktsgruppe sämtliche Gefährdungen des Lebens als Einheit zu betrachten. Dabei ist das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als insgesamt recht schwer einzustufen: Der Beschuldigte A._____ feuerte einer- seits im Lokal "…" in unmittelbarer Nähe der drei anwesenden Gäste M1._____, M2._____ und M3._____ zwei nicht zu kontrollierende Schüsse ab. Die drei Gäs- te waren durch diese Schussabgaben des Beschuldigten in erheblicher Lebens- gefahr, denn es bestand für sie die Gefahr, sowohl direkt als auch von einem Querschläger getroffen zu werden.
- 38 - Hinsichtlich der Schussabgabe auf der D._____-Strasse wiegt das objektive Ver- schulden ebenfalls recht schwer. Der Beschuldigte A._____ schoss auf E._____ und ignorierte dabei die anwesenden Passanten und Automobilisten. Dabei standen die Zeugen G._____ und N._____ mit Sohn O._____ im Bereich hinter E._____ im Blickfeld des Beschuldigten und waren einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. Der vom Beschuldigten abgefeuerte Schuss hätte eine dieser Perso- nen direkt treffen können. Dass die Personen tatsächlich in unmittelbarer Lebens- gefahr waren, wird deutlich angesichts des Umstandes, dass ihnen sogar Schmutz- oder Staubspritzer ins Gesicht spritzten (Zeugin N._____: Urk. 7/16 und 7/17; Zeuge G._____: Urk. 7/18 und 7/19). Auch der Zeuge B._____ war in akuter Lebensgefahr, hat ihn der Querschläger doch nur knapp verfehlt (Urk. 7/13). Da- von ist selbst dann auszugehen, wenn mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 18) fest- gestellt werden muss, dass die Aussagen B._____s etwas dramatisiert wirken. Des Weiteren hätte eine verirrte Kugel auch den Automobilisten P.____ treffen können. Erschwerend - auch innerhalb der mehrfachen Tatbegehung - wirkt sich aus, dass insgesamt neun Menschen einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt waren. Anderseits handelt es sich nicht um die gleiche Anzahl Einzeltaten, sondern all diese Gefährdungen sind auf zwei bzw. drei Schussabgaben zurückzuführen, sodass sich die konkrete Lebensgefahr - mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 22 f.) - nicht für sämtliche dieser neun Personen gleichzeitig hätte verwirklichen können. Der Anzahl der gefährdeten Personen haftet sodann auch etwas Zufälliges an. 3.3.3 In subjektiver Hinsicht erschwerend gewichtete die Vorinstanz den direkten Vorsatz (Urk. 94 S. 114 f.). Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB schon direkten Gefährdungsvorsatz ver- langt; Eventualvorsatz genügt nicht. Daher kann die Willensrichtung des Handelns bei der Strafzumessung nicht nochmals angeführt werden. Verschuldensmindern- de Umstände gemäss Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist aber ebenfalls die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Es bleibt in Bezug auf diese Delikte immer noch ein erhebliches Verschulden.
- 39 - 3.3.4 Für sich allein betrachtet erschiene beim gegebenen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 129 StGB eine Freiheitstrafe von ca. drei Jahren dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Unter Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe folglich doch signifikant zu erhöhen. 3.4 Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie schon die Vorinstanz befand (Urk. 94 S. 115), fällt im Verhältnis zu den mehr- fachen Tötungsversuchen und der mehrfachen Gefährdung des Lebens die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Waffengesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Zwar handelt es sich bei der verwendeten Waffe gemäss Gutachten eher um eine Verteidigungs- als um eine Präzisionswaffe, allerdings mit relativ grossem Verletzungspotential (vgl. Urk. 12/6 S. 10 und 28). Schlussendlich hat sich der Beschuldigte A._____ jedoch "nur" einen Revolver ohne Bewilligung angeschafft, wobei er bewusst und damit direktvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstiess. Bezüglich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist davon auszugehen, dass der Erwerb des Revolvers ohne entsprechende Absicht geschah, damit einen Menschen zu töten oder zu verletzen. Beim Kauf stand der Selbstschutz und somit die eigene Sicherheit des Beschuldigten im Vordergrund. Es ist diesbezüglich - ebenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 94 S. 115) - von voller Schuldfähigkeit auszugehen. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gemäss Waffengesetz (SR 514.54, Art. 33 Abs. 1) ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafe lediglich in sehr leichtem Umfang zu erhöhen. 3.5 Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe nach der Tatkomponente liegt im Bereich von etwas über 15 Jahren Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponente Die Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafver-
- 40 - fahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlver- halten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichti- gen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 4.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die sehr detaillierten Ausführungen im an- gefochtenen Urteil (Urk. 94 S. 115 f.) sowie auf die entsprechenden Akten (Urk. 5/5 S. 1-7; Urk. 5/10; Urk. 5/11 S. 8 f.; Urk. 9/7 S. 8 ff.; Urk. 22/5 und 22/9; Urk. 77 S. 1 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er während seiner Inhaftierung einige gesundheitliche Probleme gehabt habe, jedoch gut damit zurecht komme, im Gefängnis keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren. Er arbeite in der Gefängnisdruckerei. Kontakt pflege er zu seiner Frau und seiner Familie. Des Weiteren räumte der Beschuldigte ein, schon mehrfach gegen die Anstaltsordnung verstossen zu haben (Urk. 111 S. 1 ff.). Aus der Biografie ergeben sich weder straferhöhende noch strafreduzierende Faktoren. 4.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II,
8. Aufl., Zürich 2007, S. 100). Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätzlich neutral zu werten und kann nur in besonderen - hier nicht vor- liegenden Umständen - strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1; Entscheide des Bundesgerichts 6B_584/2009 und 6B_1085/2010).
- 41 - 4.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, Basel 2007, Art. 47 N 130 ff.). 4.3.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte A._____ sich betreffend die im Lokal "…" verwirklichte Tat weit- gehend geständig zeigte. Allerdings hielt er diesbezüglich noch im erstinstanzli- chen Verfahren in einigen Aspekten an seiner abweichenden Darstellung fest. So beschönigte er bis zuletzt sein Tatmotiv, beharrte im Weiteren darauf, er sei im Lokal sofort von vier Leuten umzingelt worden, und konnte auch lange nicht recht einsehen, dass er mit seinem Vorgehen das Leben vieler Menschen gefährdete. Im Berufungsverfahren anerkannte er den Anklagesachverhalt und entsprechend den Schuldpunkt nun bis auf sein Verhalten gegenüber dem Mitbeschuldigten E._____ auf der D._____-Strasse. Sein Geständnis, wie auch das grundsätzlich kooperative Verhalten in der Untersuchung, sind strafmindernd zu berücksichti- gen. Sein zusätzliches Geständnis durch Nichtanfechten eines Teils des vorinstanzliches Schuldspruchs hat gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung jedoch keine weitere Reduktion zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18.2.2010, Erw. 5.4) 4.3.2 Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist die Einsicht und Reue, die der Beschuldigte bereits im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zeigte. Nicht nur hat er sich bei seinem Kontrahenten E._____ für seine Taten entschuldigt und auch eine Desinteresseerklärung bezüglich dessen Strafverfolgung abgegeben, er hat sich auch anlässlich der Zeugeneinvernahmen bei den unbeteiligten Dritten für sein Verhalten entschuldigt.
- 42 - 4.3.3 Zusammenfassend rechtfertigt sich bei der Täterkomponente - ausgehend von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als 15 Jahren - insgesamt doch eine merkliche Strafminderung. 4.4 Rollenverteilung Zurecht nicht ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz weiter, dass der Beschul- digte nicht nur ein Täter ist, sondern auch Geschädigter einer versuchten vorsätz- lichen Tötung. Dass ihn der durch E._____ auf ihn abgefeuerte Schuss in be- trächtlicher Weise geschockt hat, ist grundsätzlich nachvollziehbar, sodass er in der Folge auch ziemlich verwirrt das Weite suchte und einen Bus bestieg. Immer- hin blieb er unverletzt. Insofern rechtfertigt sich nur eine marginale Reduktion im Rahmen der Folgenberücksichtigung. 4.5 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht ersichtlich. 4.6 Fazit der Strafzumessung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 9 Jahren Freiheitsstrafe als zu milde. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen ist eine Freiheits- strafe von 11 Jahren. An diese Freiheitsstrafe anzurechnen sind bis und mit heute 1281 Tage Unter- suchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB; Urk. 21/1). V. Vollzug Bei einer Strafe dieser Höhe kommt der bedingte beziehungsweise teilbedingte Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen.
- 43 - V. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 9) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt und zur Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung zur Sanktion teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind demzufolge zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 1. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…)
- der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG. 2.-3. (…)
4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2010 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. … lagernde Revolver, Marke "Rossi" wird (samt allfälliger Munition) eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 44 -
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungs- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Zivilansprüche wird der Ge- schädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Das Schadenersatzbegehren der Subrogationsklägerin C._____ AG wird abgewie- sen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 954.– Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 22'739.65 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 37'874.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
9. (…)
10. (Mitteilungen.)
11. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1290 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.
- 45 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − in die Akten des obergerichtlichen Verfahrens SB120131 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 46 -
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 19. Dezember 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann