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SB120114

falsche Anschuldigung

Zürich OG · 2012-08-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

rechtsgenügend erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. III. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverläs- sigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffent- licher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeits- rechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Pri- vatsphäre, Vermögen usw. (BGE 132 IV 20 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.1 Objektiver Tatbestand 1.1.1 Die Beschuldigte hat bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation C._____, mithin einer Behörde, behauptet, der Privatkläger habe wiederholt ihre Unter- schrift gefälscht (Urk. 2 S. 3; Urk. 4 S. 4; Urk. 8 S. 7; ). Mit dieser Tat- sachenbehauptung - wiederholte Nachahmung ihrer Unterschrift - bezichtigte sie den Privatkläger eines Verbrechens, nämlich einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Insoweit ist der objektive Tatbestand erfüllt. 1.1.2 Zu prüfen bleibt, ob sich die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richtete. Gemäss dem Verteidiger ist die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschul- digung freizusprechen. Zur Begründung verweist er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 136 IV 170). Danach müsse im Zeitpunkt der Anzeige die Nichtschuld der angezeigten Person schon verbindlich festgestellt sein, allenfalls unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens auch durch eine Ein- stellungsverfügung. Sei im Zeitpunkt der Anzeige die Nichtschuld wie hier noch

- 23 - nicht verbindlich festgestellt gewesen - die streitbetroffene Anzeige der Beschul- digten datiere vom 23. Oktober 2008, mithin 16 Monate vor der im Februar 2010 rechtskräftig gewordenen Einstellungsverfügung gegen den Privatkläger B._____

- sei weder der objektive Tatbestand noch naturgemäss der subjektive Tatbe- stand, welcher in Bezug auf die Nichtschuld direkten Vorsatz verlange, erfüllt (Urk. 29/2 S. 1; Urk. 80 S. 2). Die Vorinstanz ist dem Verteidiger nicht gefolgt. Sie erwog, die Tathandlung der falschen Anschuldigung könne nicht ausschliesslich dann erfüllt werden, wenn die Nichtschuld des Verzeigten bereits verbindlich durch ein Verfahren festgestellt worden sei. Es genüge, wenn der Angezeigte die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung objektiv nicht verübt habe (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Straf- recht IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 367 f.). In diesem Sinne heisse es denn auch im vom Verteidiger genannten Urteil: "Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch [Hervor- hebung nicht im Entscheid] diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist." (BGE 136 IV 170, E. 2.1). Insofern unterschei- de sich der dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt vom vorliegenden grundlegend. In casu sei sich die Anzeigeerstatterin von Anfang an über die Nichtschuld des Privatklägers im Klaren gewesen, weil sie die Anträge selber unterschrieben und B._____ keine strafbare Handlung begangen hatte. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid hingegen sei die Anzeige gutgläu- big erhoben worden, denn die Schuld oder Nichtschuld der beiden wegen Amts- missbrauchs angezeigten Untersuchungsrichter habe in einem Strafverfahren erst geklärt werden müssen (Urk. 51 S. 10). Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Ergänzend ist das Folgende anzufügen: Die Tathandlung der falschen Anschuldigung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt wie gesehen auch diejenige Person, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festge-

- 24 - stellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 72 IV 74 E. 1; Donatsch/Wohlers, Delikte gegen die Allgemeinheit, Strafrecht, Bd. IV, 3. Aufl. 2004, S. 368). Ob nun vorliegend gestützt auf den erwähnten Einstellungsentscheid gegen den Privat- kläger (Urk. 39/16) allein die Nichtschuld des Privatklägers als erwiesen erscheint, kann offen bleiben. Aufgrund der Beweiswürdigung hat sich ergeben, dass die fraglichen Unterschriften echt sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Beschuldigten A._____ stammen, während der Privatkläger B._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit als Urheber ausgeschlossen werden kann (Urk. 40 S. 8 f.; vorne Erwägung II. 7.3). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die angezeigte Straftat (Urkundenfälschung) überhaupt nicht begangen worden ist, auch nicht durch eine andere Person als der Privatkläger. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Die Anschuldigung richtete sich folg- lich gegen einen Nichtschuldigen (vgl. BSK StGB I - Delnon/Rüdy, 2. Auflage Ba- sel 2007, Art. 303 N 10). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Regeste des genannten Bundesgerichtsent- scheides (BGE 136 IV 170), auf welche sich die Verteidigung beruft, offensichtlich unrichtig ist, denn sie stimmt nicht mit der Begründung im Entscheid überein. 1.1.3 Damit ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal des "Nichtschuldigen" gegeben und der objektive Tatbestand insgesamt erfüllt. 1.2 Subjektiver Tatbestand 1.2.1 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der falschen Anschuldigung einerseits voraus, dass wider besseres Wissen ein Nichtschuldiger einer Straftat bezichtigt wird. Der direkte Vorsatz ist ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Zudem muss der Anzeiger die Absicht haben, eine Strafverfolgung gegen die entsprechende Person herbeizu- führen. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar (BSK StGB I - Delnon/Rüdy, Art. 303 N 26 f.). 1.2.2 Die Vorinstanz ist dem Argument des Verteidigers, die Beschuldigte habe in Bezug auf die Nichtschuld des Privatklägers B._____ nicht mit direktem Vorsatz gehandelt, da verschiedene Umstände und Indizien belegen würden, dass die Beschuldigte sowohl im Zeitpunkt der Anzeige vom 23. Oktober 2008 als auch

- 25 - später in guten Treuen der Auffassung sein durfte, der Angezeigte habe sich nicht korrekt verhalten (Urk. 29/2 S. 2), zu Recht nicht gefolgt (Urk. 51 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Denn es steht aufgrund der eigenen Darstellung der Beschuldigten fest, dass sie bei den Versicherungen Kopien der fraglichen, von ihr unterzeichne- ten Dokumente anforderte, diese auch erhielt und sie eingehend studierte, insbe- sondere auch die dort angebrachten Unterschriften, bevor sie am 23. Oktober 2008 Anzeige gegen den Privatkläger wegen Urkundenfälschung erstattete (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 12). Spätestens bei der einlässlichen Durchsicht der Dokumente hätte sie sich erinnern oder aber konstatieren müssen, dass sie so- wohl die Anträge als auch die Kündigung unterschrieben hatte. Stattdessen behauptete sie wahrheitswidrig, B._____ habe ihre Unterschriften auf den Doku- menten angebracht und sie selber habe lediglich ein Blatt mit ihren Personalien unterschrieben. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte bei der Anzeigeerstattung sehr wohl wusste, dass der Versicherungsberater B._____ ihre Unterschriften nicht gefälscht hatte, womit sie mit direktem Vorsatz und wider besseres Wissen handelte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sie in gu- ten Treuen der Auffassung sein durfte, B._____ habe sich nicht korrekt verhalten. 1.2.3 Mit ihrer Meldung an die Polizei hatte die Beschuldigte sodann die Absicht, eine Strafuntersuchung gegen den Angezeigten B._____ herbeizuführen, und dies aus Prinzip (vgl. Urk. 29/1 S. 5), was denn auch geschah. 1.2.4 Damit ist auch der subjektive Tatbestand gegeben. 1.3 Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat, weshalb sie in Bestätigung des angefochtenen Urteils der falschen Anschuldigung im Sinne Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung

1. Falsche Anschuldigung wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 20 Jahren oder mit Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen bestraft (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden der

- 26 - Beschuldigten zu bemessen. Dabei sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). 2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Vorliegend richtete sich die Tathandlung der Beschuldigten einerseits gegen den ungehinder- ten Gang der Rechtspflege und andererseits gegen das Persönlichkeitsrecht des zu Unrecht beschuldigten B._____ (vgl. dazu Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 303 N 3 f.). Die Tatschwere ist innerhalb der denkbaren Tathandlungen dieser De- liktskategorie zu gewichten. Im sehr weiten Strafrahmen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB ist das Tatverschulden der Beschuldigten noch als leicht zu bezeichnen und die Strafe im unteren Bereich dieses Strafrahmens anzusiedeln. Die Beschuldigte hat den Privatkläger zu Unrecht des Verbrechens der Urkundenfälschung bezichtigt und dadurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt, indem er als Beschuldigter in ein Strafverfahren verwickelt wurde, welches ihn sehr belastete. B._____ wurde im Sommer 2009 zweimal als Beschuldigter befragt, und das Strafverfahren gegen ihn dauerte bis zur Einstellung rund 15 Monate. Die Folgen der falschen Anschul- digung waren daher keineswegs harmlos. Zudem verletzte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz. 2.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, zum Beispiel einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. Die Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig und agierte sehr gezielt. Gemäss ihren Angaben war sie von der E._____ gedrängt worden, Straf- anzeige zu erstatten. Andererseits sei sie schockiert gewesen, nicht mehr bei der

- 27 - D._____ versichert zu sein. Sie hätte die Anzeige aber auch erstattet, wenn sie von der E._____ ohne weiteres aus der Versicherung entlassen worden wäre (Urk. 29/1 S. 4). Die Beschuldigte wollte unter allen Umständen die Verträge mit der E._____ auflösen und die Kündigung bei der D._____ rückgängig machen. Zu diesem Zweck schreckte sie nicht davor zurück, einen Unschuldigen mit dem Vorwurf zu belasten, er habe ihre Unterschriften auf den Versicherungsanträgen und der Kündigung gefälscht. Die Beschuldigte handelte demzufolge aus egoisti- schen Motiven. Von schwerer Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB, welche eine notstandsähnliche Lage voraussetzt, aus der der Täter nur durch die strafbare Handlung einen Ausweg zu finden glaubt, kann bei dieser Situation nicht gesprochen werden. Wie schon die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, wird das objektive Verschulden in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Die von der Vorinstanz genannte hypothe- tische Einsatzstrafe im Bereich von 150 - 160 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen.

3. Die Kriterien der Täterkomponente hat die Vorinstanz richtig zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten - sie hat die obligatorische Schulzeit absolviert, eine Lehre als Verkäuferin abgeschlossen, arbeitet heute in der Gastronomie und ist Mutter eines bald 5-jährigen Sohnes (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 29/1 S. 1 ff.; Urk. 63) - sind strafzumessungsneutral zu werten. 3.2 Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 55). Es sind weder straf- erhöhende noch strafmindernde Umstände ersichtlich. Ebenso wenig liegt eine besondere Strafempfindlichkeit vor. 3.3 Das Nachtatverhalten vermag die Beschuldigte nicht zu entlasten. Sie ist weder geständig noch einsichtig oder reuig. Insbesondere kann ihr auch nicht zu- gute gehalten werden, dass sie eine Berichtigung der falschen Anschuldigung aus eigenem Antrieb vorgenommen hätte, was als eine Art tätige Reue strafreduzie- rend zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Beschuldigte hat vielmehr, auch als sich das Strafverfahren gegen sie wendete, an ihrem Standpunkt festgehalten.

- 28 - 3.4 Die Täterkomponente wirkt sich weder positiv noch negativ auf die Sanktion aus. 4.1 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die schon von der Staatsanwaltschaft beantragte und durch die Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen (Urk. 51 S. 13 f.; Art. 42 Abs. 4 StGB; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 4.2 Über die Geldstrafe hinaus hat die Vorinstanz der Beschuldigten ohne jegliche Begründung eine Verbindungsbusse auferlegt (Urk. 51 S. 13/14). Das genügt jedenfalls der Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB nicht. Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Ver- gehen oder Verbrechen) zu entschärfen (Botschaft 2005, S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll - auch - mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82, Erw. 8) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1, Erw. 4.5.1). Die unbedingte Verbindungsgeld- strafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die Strafenkombination, wie sie Art. 42 Abs. 4 StGB vor- sieht, ist im Verlaufe der Revision als "sursis qualitativement partiel" bezeichnet worden (BGE 134 IV 1, E. 4.5.; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1 und 7.3.2). Vorliegend geht es nicht um eine Schnittstellenproblematik bei Massendelikten, sondern es steht die Verbindung einer bedingten Geldstrafe (wegen eines Ver-

- 29 - brechens) mit einer "Denkzettel"-Busse zur Diskussion. In Anlehnung an die obige bundesgerichtliche Rechtsprechung erscheint nun aber die Ausfällung einer Busse gegen die Beschuldigte nicht als notwendig. Damit eine Verbindungsbusse ausgesprochen werden könnte, müssten gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber bei der Beschuldigten - als Ersttäterin - nicht auszu- machen; vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Vom Aussprechen einer Busse ist deshalb abzusehen. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 4.3 Die Beschuldigte lebt allein mit ihrem knapp 5-jährigen Sohn. Sie erzielt mit ihrem Teilzeitpensum als Aushilfe in der Gastronomie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'000.--. Hinzu kommen Trinkgelder von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- sowie monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 716.-- für ihren Sohn. Je nachdem, wie viel sie arbeitet, wird sie pro Monat zusätzlich mit Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'800.-- vom Sozialamt unterstützt. Das Sozialamt trägt zudem die Krankenkassenprämien für sie und ihren Sohn. Wenn die Beschuldigte arbeitet, befindet sich der Sohn in einem subventionierten Hort (Urk. 82 S. 2 f.). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz in Bestätigung der Vorinstanz auf Fr. 30.-- festzusetzen. V. Strafvollzug Die Beschuldigte ist wie erwähnt Ersttäterin und es kann ihr eine gute Prognose gestellt werden. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um sie vor weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist ihr folglich in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 30 - 1.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Hälfte der Gutachter- kosten von Fr. 950.--. Im vorliegenden Verfahren wurde in mehreren Schritten ein Gutachten eingeholt. Da einerseits die Verteidigung den Untersuchungsbericht (Urk. 13/2) sowie den Ergänzungsuntersuchungsbericht (Urk. 13/4) nicht aner- kannte und vor Vorinstanz zusätzliche Fragen an den Experten aufwarf und anderseits die genannten Berichte mangels Ermahnung des Gutachters gemäss Art. 307 StGB nicht verwertbar gewesen wären, ordnete die Vorinstanz die Ein- holung eines formellen Gutachtens an (Urk. 35 ff.). Dieses gestaffelte Vorgehen hätte sich erübrigt, wenn die Staatsanwaltschaft von Anfang an ein formelles Gutachten eingeholt hätte. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, der Beschuldigten nur die halben Gutachterkosten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Die andere Hälfte der Gutachterkosten (Fr. 950.--) ist definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2 Die Vorinstanz hat dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen. Dieser Betrag ist - mit der Begründung der Vorinstanz - als gerechtfertigt anzusehen und zu bestäti- gen (Urk. 51 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Beschuldigte unterliegt auch in zweiter Gerichtsinstanz, weshalb sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche - ebenfalls unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 3 f.).

E. 1.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Hälfte der Gutachter- kosten von Fr. 950.--. Im vorliegenden Verfahren wurde in mehreren Schritten ein Gutachten eingeholt. Da einerseits die Verteidigung den Untersuchungsbericht (Urk. 13/2) sowie den Ergänzungsuntersuchungsbericht (Urk. 13/4) nicht aner- kannte und vor Vorinstanz zusätzliche Fragen an den Experten aufwarf und anderseits die genannten Berichte mangels Ermahnung des Gutachters gemäss Art. 307 StGB nicht verwertbar gewesen wären, ordnete die Vorinstanz die Ein- holung eines formellen Gutachtens an (Urk. 35 ff.). Dieses gestaffelte Vorgehen hätte sich erübrigt, wenn die Staatsanwaltschaft von Anfang an ein formelles Gutachten eingeholt hätte. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, der Beschuldigten nur die halben Gutachterkosten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Die andere Hälfte der Gutachterkosten (Fr. 950.--) ist definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.1.1 Die Beschuldigte hat bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation C._____, mithin einer Behörde, behauptet, der Privatkläger habe wiederholt ihre Unter- schrift gefälscht (Urk. 2 S. 3; Urk. 4 S. 4; Urk. 8 S. 7; ). Mit dieser Tat- sachenbehauptung - wiederholte Nachahmung ihrer Unterschrift - bezichtigte sie den Privatkläger eines Verbrechens, nämlich einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Insoweit ist der objektive Tatbestand erfüllt.

E. 1.1.2 Zu prüfen bleibt, ob sich die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richtete. Gemäss dem Verteidiger ist die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschul- digung freizusprechen. Zur Begründung verweist er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 136 IV 170). Danach müsse im Zeitpunkt der Anzeige die Nichtschuld der angezeigten Person schon verbindlich festgestellt sein, allenfalls unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens auch durch eine Ein- stellungsverfügung. Sei im Zeitpunkt der Anzeige die Nichtschuld wie hier noch

- 23 - nicht verbindlich festgestellt gewesen - die streitbetroffene Anzeige der Beschul- digten datiere vom 23. Oktober 2008, mithin 16 Monate vor der im Februar 2010 rechtskräftig gewordenen Einstellungsverfügung gegen den Privatkläger B._____

- sei weder der objektive Tatbestand noch naturgemäss der subjektive Tatbe- stand, welcher in Bezug auf die Nichtschuld direkten Vorsatz verlange, erfüllt (Urk. 29/2 S. 1; Urk. 80 S. 2). Die Vorinstanz ist dem Verteidiger nicht gefolgt. Sie erwog, die Tathandlung der falschen Anschuldigung könne nicht ausschliesslich dann erfüllt werden, wenn die Nichtschuld des Verzeigten bereits verbindlich durch ein Verfahren festgestellt worden sei. Es genüge, wenn der Angezeigte die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung objektiv nicht verübt habe (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Straf- recht IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 367 f.). In diesem Sinne heisse es denn auch im vom Verteidiger genannten Urteil: "Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch [Hervor- hebung nicht im Entscheid] diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist." (BGE 136 IV 170, E. 2.1). Insofern unterschei- de sich der dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt vom vorliegenden grundlegend. In casu sei sich die Anzeigeerstatterin von Anfang an über die Nichtschuld des Privatklägers im Klaren gewesen, weil sie die Anträge selber unterschrieben und B._____ keine strafbare Handlung begangen hatte. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid hingegen sei die Anzeige gutgläu- big erhoben worden, denn die Schuld oder Nichtschuld der beiden wegen Amts- missbrauchs angezeigten Untersuchungsrichter habe in einem Strafverfahren erst geklärt werden müssen (Urk. 51 S. 10). Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Ergänzend ist das Folgende anzufügen: Die Tathandlung der falschen Anschuldigung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt wie gesehen auch diejenige Person, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festge-

- 24 - stellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 72 IV 74 E. 1; Donatsch/Wohlers, Delikte gegen die Allgemeinheit, Strafrecht, Bd. IV, 3. Aufl. 2004, S. 368). Ob nun vorliegend gestützt auf den erwähnten Einstellungsentscheid gegen den Privat- kläger (Urk. 39/16) allein die Nichtschuld des Privatklägers als erwiesen erscheint, kann offen bleiben. Aufgrund der Beweiswürdigung hat sich ergeben, dass die fraglichen Unterschriften echt sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Beschuldigten A._____ stammen, während der Privatkläger B._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit als Urheber ausgeschlossen werden kann (Urk. 40 S. 8 f.; vorne Erwägung II. 7.3). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die angezeigte Straftat (Urkundenfälschung) überhaupt nicht begangen worden ist, auch nicht durch eine andere Person als der Privatkläger. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Die Anschuldigung richtete sich folg- lich gegen einen Nichtschuldigen (vgl. BSK StGB I - Delnon/Rüdy, 2. Auflage Ba- sel 2007, Art. 303 N 10). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Regeste des genannten Bundesgerichtsent- scheides (BGE 136 IV 170), auf welche sich die Verteidigung beruft, offensichtlich unrichtig ist, denn sie stimmt nicht mit der Begründung im Entscheid überein.

E. 1.1.3 Damit ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal des "Nichtschuldigen" gegeben und der objektive Tatbestand insgesamt erfüllt.

E. 1.2 Die Vorinstanz hat dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen. Dieser Betrag ist - mit der Begründung der Vorinstanz - als gerechtfertigt anzusehen und zu bestäti- gen (Urk. 51 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Beschuldigte unterliegt auch in zweiter Gerichtsinstanz, weshalb sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche - ebenfalls unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:

E. 1.2.1 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der falschen Anschuldigung einerseits voraus, dass wider besseres Wissen ein Nichtschuldiger einer Straftat bezichtigt wird. Der direkte Vorsatz ist ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Zudem muss der Anzeiger die Absicht haben, eine Strafverfolgung gegen die entsprechende Person herbeizu- führen. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar (BSK StGB I - Delnon/Rüdy, Art. 303 N 26 f.).

E. 1.2.2 Die Vorinstanz ist dem Argument des Verteidigers, die Beschuldigte habe in Bezug auf die Nichtschuld des Privatklägers B._____ nicht mit direktem Vorsatz gehandelt, da verschiedene Umstände und Indizien belegen würden, dass die Beschuldigte sowohl im Zeitpunkt der Anzeige vom 23. Oktober 2008 als auch

- 25 - später in guten Treuen der Auffassung sein durfte, der Angezeigte habe sich nicht korrekt verhalten (Urk. 29/2 S. 2), zu Recht nicht gefolgt (Urk. 51 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Denn es steht aufgrund der eigenen Darstellung der Beschuldigten fest, dass sie bei den Versicherungen Kopien der fraglichen, von ihr unterzeichne- ten Dokumente anforderte, diese auch erhielt und sie eingehend studierte, insbe- sondere auch die dort angebrachten Unterschriften, bevor sie am 23. Oktober 2008 Anzeige gegen den Privatkläger wegen Urkundenfälschung erstattete (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 12). Spätestens bei der einlässlichen Durchsicht der Dokumente hätte sie sich erinnern oder aber konstatieren müssen, dass sie so- wohl die Anträge als auch die Kündigung unterschrieben hatte. Stattdessen behauptete sie wahrheitswidrig, B._____ habe ihre Unterschriften auf den Doku- menten angebracht und sie selber habe lediglich ein Blatt mit ihren Personalien unterschrieben. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte bei der Anzeigeerstattung sehr wohl wusste, dass der Versicherungsberater B._____ ihre Unterschriften nicht gefälscht hatte, womit sie mit direktem Vorsatz und wider besseres Wissen handelte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sie in gu- ten Treuen der Auffassung sein durfte, B._____ habe sich nicht korrekt verhalten.

E. 1.2.3 Mit ihrer Meldung an die Polizei hatte die Beschuldigte sodann die Absicht, eine Strafuntersuchung gegen den Angezeigten B._____ herbeizuführen, und dies aus Prinzip (vgl. Urk. 29/1 S. 5), was denn auch geschah.

E. 1.2.4 Damit ist auch der subjektive Tatbestand gegeben.

E. 1.3 Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat, weshalb sie in Bestätigung des angefochtenen Urteils der falschen Anschuldigung im Sinne Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung

1. Falsche Anschuldigung wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 20 Jahren oder mit Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen bestraft (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden der

- 26 - Beschuldigten zu bemessen. Dabei sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB).

E. 2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2011, wurde die Beschuldigte A._____ der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen und mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Ersatz- freiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse bemass die Vo- rinstanz auf 5 Tage. Der Privatkläger B._____ wurde mit seiner Zivilforderung ge- genüber der Beschuldigten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und sein Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des

- 4 - gerichtlichen Verfahrens auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten und ver- pflichtete sie überdies, dem Privatkläger B._____ für seine Umtriebe im Strafver- fahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Urk. 51 S. 16). 3.1 Gegen dieses Urteil, welches nur begründet zugestellt wurde, liess die Beschuldigte durch ihren amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 20. Januar 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 46) und mit Schreiben vom gleichen Tag ebenfalls in der Frist beim Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft übermittelt (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft teilte innert Frist mit Eingabe vom 16. März 2012 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage und darauf verzichte, Beweisanträge zu stellen (Urk. 58). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am 3. April 2012 reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 62 und 63). 3.2 Mit Schreiben vom 3. April 2012 ersuchte die Beschuldigte um einen Wechsel ihrer amtlichen Verteidigung. Sie machte geltend, sie habe das Vertrauen in ihren Verteidiger verloren, da sie das Gefühl habe, dass er Zweifel an ihrer Unschuld habe und deshalb zu wenig für sie kämpfe und sie sich auch nicht einig seien bezüglich Beweisergänzungen (Urk. 60). Der amtliche Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ersuchte ebenfalls um Entbindung vom Mandat. Er wies in seinen Eingaben vom 16. April bzw. 2. Mai 2012 darauf hin, dass die Beschuldigte aus Gründen, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen, zur weiteren Zusammenarbeit mit ihm nicht bereit sei, weshalb ihm eine sach- gemässe, gehörige Verteidigung nicht mehr möglich erscheine. Die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses beschlage unüberbrückbare Differenzen bezüglich Beweisergänzungen, habe aber nichts mit Zweifeln an der Unschuld der Beschuldigten zu tun (Urk. 66 und 72). Mit Präsidialverfügung vom

E. 2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Vorliegend richtete sich die Tathandlung der Beschuldigten einerseits gegen den ungehinder- ten Gang der Rechtspflege und andererseits gegen das Persönlichkeitsrecht des zu Unrecht beschuldigten B._____ (vgl. dazu Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 303 N 3 f.). Die Tatschwere ist innerhalb der denkbaren Tathandlungen dieser De- liktskategorie zu gewichten. Im sehr weiten Strafrahmen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB ist das Tatverschulden der Beschuldigten noch als leicht zu bezeichnen und die Strafe im unteren Bereich dieses Strafrahmens anzusiedeln. Die Beschuldigte hat den Privatkläger zu Unrecht des Verbrechens der Urkundenfälschung bezichtigt und dadurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt, indem er als Beschuldigter in ein Strafverfahren verwickelt wurde, welches ihn sehr belastete. B._____ wurde im Sommer 2009 zweimal als Beschuldigter befragt, und das Strafverfahren gegen ihn dauerte bis zur Einstellung rund 15 Monate. Die Folgen der falschen Anschul- digung waren daher keineswegs harmlos. Zudem verletzte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz.

E. 2.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, zum Beispiel einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. Die Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig und agierte sehr gezielt. Gemäss ihren Angaben war sie von der E._____ gedrängt worden, Straf- anzeige zu erstatten. Andererseits sei sie schockiert gewesen, nicht mehr bei der

- 27 - D._____ versichert zu sein. Sie hätte die Anzeige aber auch erstattet, wenn sie von der E._____ ohne weiteres aus der Versicherung entlassen worden wäre (Urk. 29/1 S. 4). Die Beschuldigte wollte unter allen Umständen die Verträge mit der E._____ auflösen und die Kündigung bei der D._____ rückgängig machen. Zu diesem Zweck schreckte sie nicht davor zurück, einen Unschuldigen mit dem Vorwurf zu belasten, er habe ihre Unterschriften auf den Versicherungsanträgen und der Kündigung gefälscht. Die Beschuldigte handelte demzufolge aus egoisti- schen Motiven. Von schwerer Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB, welche eine notstandsähnliche Lage voraussetzt, aus der der Täter nur durch die strafbare Handlung einen Ausweg zu finden glaubt, kann bei dieser Situation nicht gesprochen werden. Wie schon die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, wird das objektive Verschulden in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Die von der Vorinstanz genannte hypothe- tische Einsatzstrafe im Bereich von 150 - 160 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen.

3. Die Kriterien der Täterkomponente hat die Vorinstanz richtig zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten - sie hat die obligatorische Schulzeit absolviert, eine Lehre als Verkäuferin abgeschlossen, arbeitet heute in der Gastronomie und ist Mutter eines bald 5-jährigen Sohnes (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 29/1 S. 1 ff.; Urk. 63) - sind strafzumessungsneutral zu werten. 3.2 Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 55). Es sind weder straf- erhöhende noch strafmindernde Umstände ersichtlich. Ebenso wenig liegt eine besondere Strafempfindlichkeit vor. 3.3 Das Nachtatverhalten vermag die Beschuldigte nicht zu entlasten. Sie ist weder geständig noch einsichtig oder reuig. Insbesondere kann ihr auch nicht zu- gute gehalten werden, dass sie eine Berichtigung der falschen Anschuldigung aus eigenem Antrieb vorgenommen hätte, was als eine Art tätige Reue strafreduzie- rend zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Beschuldigte hat vielmehr, auch als sich das Strafverfahren gegen sie wendete, an ihrem Standpunkt festgehalten.

- 28 - 3.4 Die Täterkomponente wirkt sich weder positiv noch negativ auf die Sanktion aus. 4.1 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die schon von der Staatsanwaltschaft beantragte und durch die Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen (Urk. 51 S. 13 f.; Art. 42 Abs. 4 StGB; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 4.2 Über die Geldstrafe hinaus hat die Vorinstanz der Beschuldigten ohne jegliche Begründung eine Verbindungsbusse auferlegt (Urk. 51 S. 13/14). Das genügt jedenfalls der Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB nicht. Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Ver- gehen oder Verbrechen) zu entschärfen (Botschaft 2005, S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll - auch - mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82, Erw. 8) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1, Erw. 4.5.1). Die unbedingte Verbindungsgeld- strafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die Strafenkombination, wie sie Art. 42 Abs. 4 StGB vor- sieht, ist im Verlaufe der Revision als "sursis qualitativement partiel" bezeichnet worden (BGE 134 IV 1, E. 4.5.; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1 und 7.3.2). Vorliegend geht es nicht um eine Schnittstellenproblematik bei Massendelikten, sondern es steht die Verbindung einer bedingten Geldstrafe (wegen eines Ver-

- 29 - brechens) mit einer "Denkzettel"-Busse zur Diskussion. In Anlehnung an die obige bundesgerichtliche Rechtsprechung erscheint nun aber die Ausfällung einer Busse gegen die Beschuldigte nicht als notwendig. Damit eine Verbindungsbusse ausgesprochen werden könnte, müssten gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber bei der Beschuldigten - als Ersttäterin - nicht auszu- machen; vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Vom Aussprechen einer Busse ist deshalb abzusehen. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 4.3 Die Beschuldigte lebt allein mit ihrem knapp 5-jährigen Sohn. Sie erzielt mit ihrem Teilzeitpensum als Aushilfe in der Gastronomie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'000.--. Hinzu kommen Trinkgelder von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- sowie monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 716.-- für ihren Sohn. Je nachdem, wie viel sie arbeitet, wird sie pro Monat zusätzlich mit Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'800.-- vom Sozialamt unterstützt. Das Sozialamt trägt zudem die Krankenkassenprämien für sie und ihren Sohn. Wenn die Beschuldigte arbeitet, befindet sich der Sohn in einem subventionierten Hort (Urk. 82 S. 2 f.). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz in Bestätigung der Vorinstanz auf Fr. 30.-- festzusetzen. V. Strafvollzug Die Beschuldigte ist wie erwähnt Ersttäterin und es kann ihr eine gute Prognose gestellt werden. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um sie vor weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist ihr folglich in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 30 -

E. 2.3 Vorliegend stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen der Beteiligten, A._____ und B._____. Widersprechen sich diese Aussagen, hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung abzuwägen, welche Person und Aussage glaubwürdiger ist. Dabei führt der Grundsatz der Unschuldsvermu- tung nicht automatisch zu einer stärkeren Gewichtung der Aussage der Beschul- digten. Zur Würdigung von Partei- oder Zeugenaussagen sind die nachfolgenden Kriterien heranzuziehen: In erster Linie ist nicht auf die allgemeine Glaubwürdig- keit der Person abzustellen, sondern auf die Glaubhaftigkeit der im Prozess rele- vanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall. Deren Aus-

- 8 - sageinhalt ist zu analysieren und kritisch zu würdigen, wobei auf das Vorhanden- sein von Realitätskriterien bzw. auf das Fehlen von Lügensignalen zu achten ist. Eine Falschaussage zu einem bestimmten Punkt führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, die restlichen Aussagen generell als unglaubhaft zu bewerten (Roger Gro- ner, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 108 ff. und S. 170 ff.). Zu berücksichtigen sind die Motive der Aussagenden. Hat jemand ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens oder ist er mit einer Partei befreundet oder verwandt bzw. besteht ein Anreiz zu einer Falschaussage, haben seine Aussagen eine geringere Überzeugungskraft als diejenigen einer unabhängigen Person. Insbesondere ein stereotypes oder gehemmtes Aussageverhalten einer in einem Interessen- oder Loyalitätskonflikt stehenden Person kann ein Indiz dafür sein, dass diese unter Druck gesetzt wurde. Werden Äusserungen hingegen durch weitere Umstände bestätigt, etwa durch gleiche Aussagen anderer Zeugen oder sachliche Beweismittel, gewinnen diese an Beweiskraft. Dasselbe gilt für wieder- holte Aussagen. Wesentlich ist dabei, ob die Geschehnisse im Kerngehalt immer gleich geschildert werden. Im Laufe des Verfahrens abweichende Aussagen über Einzelheiten müssen nicht zu einer fehlenden Glaubhaftigkeit führen. Insbesonde- re wenn der Aussagende plausibel erklären kann, warum er seine Äusserungen änderte, kann auch auf eine widersprüchliche Darstellung abgestellt werden. In der Regel ist davon auszugehen, dass kurz nach dem Vorfall geäusserte Schilde- rungen unbefangener und zuverlässiger sind. Je länger ein Ereignis zurückliegt, desto weniger kann man sich an etwas erinnern. Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit und Wahrnehmung eines Ereignisses kann es aber durchaus sein, dass sich eine Person eher an Einzelheiten erinnern kann als alle anderen Beteiligten. Lücken innerhalb einer Aussage müssen sich nicht unbedingt nach- teilig auf die Glaubwürdigkeit auswirken. Diese können auch auf ein ehrliches Aussageverhalten hinweisen, indem die Äusserungen dadurch objektiv erscheinen. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit haben ausserdem Personen, welche auch für sich unvorteilhafte Äusserungen machen (Roger Groner, a.a.O., S. 108 ff., S. 170 ff. und S. 250 f.).

3. Beweiswürdigung

- 9 - 3.1 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaub- würdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönli- chen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist. Was die Aussagen der Beschuldigten anbelangt ist festzuhalten, dass sie keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu ihrer eigenen Überführung beizutragen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 472 ff.). Eine beschuldigte Person ist im Rahmen der Selbst- begünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Vielmehr hat sie durchaus ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen der Beschuldigten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers B._____ ist darauf hinzuwei- sen, dass er als Zeuge (in seiner dritten Einvernahme, Urk. 9) unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen worden ist. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihm allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb er die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere hat nicht er gegen die Beschuldigte Anzeige erstattet, son- dern befand sich aufgrund der Strafanzeige der Beschuldigten zuerst selber in der Rolle der beschuldigten Person, bis sich die Vorwürfe als ungerechtfertigt erwiesen und die Strafuntersuchung gegen ihn eingestellt wurde (Urk. 39/16 S. 2). Aufgrund des nunmehr gegen die Beschuldigte gerichteten Verfahrens zum gleichen Sachverhalt gelangte er praktisch automatisch in die Rolle des Zeugen. Leicht relativierend ergibt sich einzig, dass er aufgrund seiner Zivilforderung ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnte. 3.2 In erster Linie massgebend sind aber die konkreten Aussagen, mithin der materielle Gehalt der Ausführungen.

4. Aussagen der Beschuldigten A._____

- 10 - 4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten in den wesentlichen Zügen und korrekt dargestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 4 f., S. 6 und S. 7; Art. 82 Abs. 4). Zusam- mengefasst nimmt die Beschuldigte den Standpunkt ein, sie habe sich am

E. 7 Mai 2012 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Wechsel des amtlichen Verteidigers abgewiesen; dies im wesentlichen mit der Begründung, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person und Unstimmigkeiten bezüglich Beweisergänzungen bzw. Verteidigungsstrategie nicht ausreichen, um eine

- 5 - erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen und die Beschul- digte selber erwähne, dass sie grundsätzlich nicht an der Arbeit ihres Anwaltes zweifle (Urk. 74; Urk. 60). 3.3 Mit Brief vom 10. August 2012, eingegangen am 13. August 2012, reichte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten vorgängig der Berufungsverhandlung die Plädoyernotizen samt Beweisdokumenten und Beweisanträgen ein (Urk. 78- 81).Darauf ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. 3.4 Die Beschuldigte beantragt wie vor Vorinstanz einen vollumfänglichen Freispruch und ficht das Urteil grundsätzlich vollständig an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 53). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergab sich, dass die erstinstanzliche Regelung betreffend die Zi- vilansprüche des Privatklägers und die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffern 5-7) von der Berufung nicht erfasst und rechtskräftig geworden sind (Prot. II S. 7). Das ist vorab mit Beschluss festzuhalten. II. Schuldpunkt - Anklagesachverhalt

E. 7.1 Aufgrund der gegensätzlichen Darstellungen von A._____ und B._____ be- treffend die Unterschriften auf den Versicherungsanträgen der E._____ und auf

- 17 - der Kündigung Krankenversicherung an die D._____ wurden beiden Personen Handschriftenproben abgenommen und weitere Unterlagen mit deren Handschrif- ten sichergestellt bzw. beigezogen. Dieses Schriftmaterial wurde in der Folge von der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich, Fachgruppe Urkun- denlabor Handschriften, untersucht. In ihrem Untersuchungsbericht vom 26. Ja- nuar 2010 kam die Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich zum Schluss, dass die fraglichen Unterschriften echt seien und - trotz für einen Schrift- vergleich nicht optimal geeignetem Vergleichsmaterial - mit "hoher Wahrschein- lichkeit" von der Beschuldigten stammen (Urk.13/2 S. 5 und 6). Dieser Untersu- chungsbericht, welcher sich mit der Sachdarstellung von B._____ deckte, führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Verfahren gegen B._____ wegen Urkundenfälschung mit Verfügung vom 3. Februar 2010 einstellte (Urk. 39/16) und in der Folge ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege gegen die Beschuldigte eröffnete (Urk. 39/16 S. 2, Urk. 8).

E. 7.2 Nachdem zur Optimierung des Vergleichsmaterials zahlreiche weitere Unterschriften der Beschuldigten, welche vor den strittigen Unterschriften ent- standen waren, beschafft werden konnten, wurde bei der gleichen Amtsstelle am

4. Oktober 2010 ein ergänzender Untersuchungsbericht in Auftrag gegeben (Urk. 13/3). Der Ergänzungsuntersuchungsbericht vom 17. November 2010 gelangte aufgrund der verbesserten Vergleichsbasis und mit dem als sehr gut vergleichsgeeignet und als optimal bezeichneten Material erneut zum Ergebnis, dass die strittigen Unterschriften echt seien und mit "hoher Wahrscheinlichkeit" von der Beschuldigten stammen (Urk. 13/4 S. 5).

E. 7.3 Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 erteilte die Vorinstanz dem Urkundenlabor Handschriften des Forensischen Instituts Zürich mit den gleichen Fragen, die schon den genannten Untersuchungsberichten zugrunde liegen, den Auftrag zur Erstellung eines formellen Gutachtens (Urk. 35). Dieses Gutachten wurde am

30. August 2011 erstattet (Urk. 40).

E. 7.3.1 Das Gutachten wurde in Kenntnis der strengen Strafbestimmung von Art. 307 StGB nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet (Urk. 40 S. 1) und ist daher verwertbar. Es basiert auf dem Untersuchungsmaterial, das bereits bei

- 18 - der Verfassung des Untersuchungsberichtes vom 26. Januar 2010 und des Ergänzungsuntersuchungsberichtes vom 17. November 2010 zur Verfügung stand und die Ausführungen stützen sich auf diese zwei vorgängigen Unter- suchungsberichte (Urk. 40 S. 6). Als Untersuchungsmethoden gelangten aner- kannte Techniken und Verfahren der Handschriftvergleichung zur Anwendung, in- dem die Schriften systematisch auf Übereinstimmung bzw. Nichtübereinstimmung bezüglich der allgemeinen Merkmale (Grundeigenschaften) und der besonderen Merkmale (Aufbaueigenschaften sowie Einzeleigentümlichkeiten) geprüft wurden. Zu den allgemeinen Kriterien zählen beispielsweise das Strichbild, der Schreib- druck, die Verbundenheit und die Schriftlage. Der Bereich der Sondermerkmale umfasst jene graphischen Spuren, die aus der Eigenart der Bewegungsführung entstehen sowie die Schriftdetails. Der zu erarbeitende graphische Tatbestand als Ganzes beinhaltet somit Eigenschaften der Bewegungsführung, der Raumbe- handlung und Formgebung. Da laut den Gutachtern die Handschrift nur relativ konstant ist und in ihren Merkmalen variiert, kann selbst bei der Gegenüber- stellung von analog lautenden Schriftzügen (Wörtern, Unterschriften etc.) keine umfassende Deckungsgleichheit erwartet werden. Merkmalsübereinstimmung liegt dann vor, wenn die Variationsbreite zwischen den analysierten Schriften gleich ist (Urk. 40 S. 5). Schliesslich stützt sich die Interpretation der Unter- suchungsergebnisse auf die Werthaltigkeit der ermittelten Übereinstimmungen und Abweichungen. Für den Nachweis der Identität zwischen Schriften muss gemäss den Experten - nebst dem Fehlen von unerklärbaren Abweichungen (z.B. durch Verstellungsabsicht) - Übereinstimmung in einem werthaltigen urheber- spezifischen Merkmalskomplex vorliegen (Urk. 40 S. 6).

E. 7.3.2 Zunächst konstatieren die Gutachter, dass neben den mit blossem Auge erkennbaren Schriftspuren keine weiteren Merkmale vorhanden seien, die Hinweise auf Manipulationen bei der Herstellung der Unterschrift (Pausspuren, Vorzeichnungsspuren, latente Schreibdruckrillen etc.) liefern könnten (Urk. 40 S. 7). Die Unterschriften seien mehrheitlich ohne Buchstabenbezug unleserlich gestaltet und setzten sich aus mehreren Strichelementen zusammen, mit zahl- reichen Richtungswechseln, teils mehrfachen Strichüberlagerungen und mit hohem Verbundenheitsgrad. Infolge der Überlagerung sei der Strichverlauf

- 19 - teilweise nicht eindeutig nachvollziehbar, weshalb die Analysierbarkeit der Unter- schrift leicht eingeschränkt sei. Weiter halten die Gutachter fest, dass sie mit 54 Vergleichsunterschriften, zwei davon in Kopie sowie teils vor und teils nach den strittigen Unterschriften vom

E. 7.3.3 Aufgrund ihrer Untersuchungen - insbesondere auch unter Berücksichti- gung der erwähnten, leicht eingeschränkten Analysierbarkeit und der daraus folgenden Einschränkung in der Befundbewertung - qualifizieren die Gutachter die fraglichen Unterschriften als echt (Urk. 40 S. 8). Sowohl die Unterschriften auf der Kündigung Krankenversicherung an die D._____ (Urk. 13/6) als auch diejenigen auf den Versicherungsanträgen an die E._____ stammen laut den Gutachtern mit "hoher Wahrscheinlichkeit" von der Beschuldigten A._____, während der Privat- kläger B._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit als Urheber ausgeschlossen werden kann (Urk. 40 S. 9). Aus fachlicher Sicht ergeben die strittigen Unterschriften in den beurteilbaren allgemeinen Schriftmerkmalen ausschliesslich Übereinstim- mungen mit dem als bestmöglich taxierten Vergleichsmaterial, und auch in den besonderen Schriftmerkmalen resultiert nebst ausprägungsmässigen Abweichun- gen ein grosser übereinstimmender Merkmalskomplex. Die festgestellten Über- einstimmungen betreffen gemäss der Expertenmeinung insbesondere auch die Feinstruktur der Schrift, deren Merkmale (Bewegungsführung, Strich- und Druck- verlauf) weitgehend automatisiert und daher besonders entscheidend für die Dif- ferenzierung von echten und falschen Unterschriften seien. Gemäss Gutachten bedeutet die Bezeichnung "hohe Wahrscheinlichkeit", dass zwar methodisch bedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind, diese je-

- 20 - doch für den Sachverständigen keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolge- rung begründen (Urk. 40 S. 6). Dies bedeutet, dass die Gutachter überzeugt sind, dass die fraglichen Unterschriften auf der Kündigung an die D._____ und auf den Versicherungsanträgen an die E._____ von der Beschuldigten stammen. Den Ausführungen des Verteidigers kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn dieser darauf hinweist, dass bloss von einer "hohen Wahrscheinlichkeit", nicht aber von einer "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" oder gar "Sicherheit" ge- sprochen werde (Urk. 29/2 S. 2).

E. 7.3.4 Dieses Gutachten ist sehr sorgfältig ausgearbeitet und in seinen Schluss- folgerungen sowie den dahin führenden Argumentationen verständlich und nach- vollziehbar. Es überzeugt auf der ganzen Linie, weshalb übereinstimmend mit der Vorinstanz ohne Einschränkung darauf abzustellen ist. Somit ergibt sich, dass die fraglichen Unterschriften einerseits echt sind und anderseits von der Beschuldig- ten stammen. Auch die behauptete Bedenkzeit (Urk. 4 S. 1 f.; Urk. 8 S. 6; Urk. 29/1 S. 7) ändert nichts am Faktum, dass die Unterschriften erwiesener- massen der Beschuldigten zuzuordnen sind. Selbst aus laienhafter Betrachtung ist im Übrigen unverkennbar, dass der hand- schriftliche Namenszug der Beschuldigten ziemlich vielschichtig und in den einzelnen Buchstaben nicht entzifferbar ist. Die optische Erscheinung zeugt von einer gewissen Variationsbreite. Letztlich stellt jede der aktenkundigen Unter- schriften ein Unikat innerhalb dieses Spektrums dar. Das sieht offenbar selbst die Beschuldigte so wenn sie ausführt, ihre Unterschrift sehe immer etwas anders aus (Urk. 29/1 S. 12). Soweit die Beschuldigte Differenzen zwischen den um- strittenen Unterschriften in Relation zum numerisch und zeitlich umfangreichen Vergleichsmaterial geltend macht - so etwa, sie schreibe immer "…", setze immer einen i-Punkt (Urk. 4 S. 3; Urk. 12 S. 9; Urk. 29/1 S. 12), es habe einen komi- schen "Schnorkel", welchen sie nicht so hinbekommen würde (Urk. 8 S. 10) - ist das nicht stichhaltig und ändert nichts am einleuchtenden Fazit des Gutachtens. Ein Blick auf die Gesamtheit der handschriftlichen Namenszüge zeigt zudem, dass ein i-Punkt mal deutlich ersichtlich ist, mal bloss erahnt werden kann und

- 21 - zuweilen gar nicht auffindbar ist, dies selbst innerhalb der vorliegend strittigen Un- terschriften.

E. 7.3.5 Da die fraglichen Unterschriften als echt einzustufen sind, erübrigt sich mit den Gutachtern aus methodischen Gründen ein Vergleich in Bezug auf Drittper- sonen wie zum Beispiel den Privatkläger B._____ (Urk. 40 S. 7 ff.).

E. 7.3.6 Dass sich das Gutachten zu den Fragen 5 und 6 (Zeitpunkt der Anbringung der strittigen Unterschriften und der übrigen Angaben auf den diskutierten Formu- laren, vgl. Urk. 40 S. 2 und 9) nicht äussern konnte, ändert nichts am Beweis- ergebnis.

8. Auch in Bezug auf die weiteren Einwendungen der Verteidigung ist der Vo- rinstanz zu folgen, so zum Vorbringen, dass die zahlreichen Telefonate und SMS des Privatklägers keinen Sinn gemacht hätten, wenn die Beschuldigte die Anträge bereits unterschrieben gehabt hätte (Urk. 29/2 S. 3). Ob der Privatkläger die Beschuldigte tatsächlich mit zahlreichen Telefonaten und SMS gestört hat (Urk. 4 S. 1; Urk. 8 S. 4; Urk. 29/1 S. 8 f.), wurde nicht abschliessend geklärt und kann offen gelassen werden. Selbst wenn es sich so zugetragen hätte, liesse sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass die umstrittenen Unterschriften nicht von der Beschuldigten stammen (Urk. 51 S. 9).

9. Weder die vorgängig der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente (Urk. 81/1-7) noch die im Rahmen der beantragten Beweiserhebung ange- sprochenen Akten (Urk. 80 S. 1) können am gewonnenen Bild etwas ändern. Zum einen handelt es sich bei diesen Beweisurkunden um Dokumente, die keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall aufweisen und insbesondere keinerlei Aufschluss zu den umstrittenen Unterschriften geben könnten. Zudem ist auf- grund der bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz abgenommenen Beweise als rechtsgenügend erwiesen anzusehen, dass die Unterschriften auf den Versicherungsanträgen und der Kündigung echt sind und von der Beschuldig- ten stammen.

E. 10 Zusammenfassend ist gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens sowie das übrige Beweisergebnis, namentlich die Aussagen des Privatklägers, davon aus- zugehen, dass die fraglichen Unterschriften echt sind und von der Beschuldigten

- 22 - stammen. Demzufolge ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. III. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverläs- sigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffent- licher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeits- rechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Pri- vatsphäre, Vermögen usw. (BGE 132 IV 20 E. 4.1 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 22. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: - 31 -
  2. (...)
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...)
  6. Der Privatkläger wird mit seiner Zivilforderung gegenüber der Beschuldigten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26.80 Untersuchungskosten Fr. 1'900.00 Gutachterkosten Fr. 3'240.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 6'966.80 Total
  9. (...)
  10. (...)
  11. (Mitteilung)
  12. (Rechtsmittel)"
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  14. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  15. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--. - 32 -
  16. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  17. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Hälfte der Gut- achterkosten (Fr. 950.--), werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die andere Hälfte der Gutachterkosten (Fr. 950.--) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  18. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 9) wird bestätigt.
  19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  21. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - 33 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  22. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. August 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120114-O/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri Urteil vom 16. August 2012 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend falsche Anschuldigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2011 (GG100088) Anklage: (Urk. 19)

- 2 - Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Dezem- ber 2010 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 16) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der Privatkläger wird mit seiner Zivilforderung gegenüber der Beschuldigten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26.80 Untersuchungskosten Fr. 1'900.00 Gutachterkosten Fr. 3'240.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 6'966.80 Total

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für seine Um- triebe im Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1) Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staates

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung

1. Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 3 f.).

2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2011, wurde die Beschuldigte A._____ der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen und mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Ersatz- freiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse bemass die Vo- rinstanz auf 5 Tage. Der Privatkläger B._____ wurde mit seiner Zivilforderung ge- genüber der Beschuldigten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und sein Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des

- 4 - gerichtlichen Verfahrens auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten und ver- pflichtete sie überdies, dem Privatkläger B._____ für seine Umtriebe im Strafver- fahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Urk. 51 S. 16). 3.1 Gegen dieses Urteil, welches nur begründet zugestellt wurde, liess die Beschuldigte durch ihren amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 20. Januar 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 46) und mit Schreiben vom gleichen Tag ebenfalls in der Frist beim Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft übermittelt (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft teilte innert Frist mit Eingabe vom 16. März 2012 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage und darauf verzichte, Beweisanträge zu stellen (Urk. 58). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am 3. April 2012 reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 62 und 63). 3.2 Mit Schreiben vom 3. April 2012 ersuchte die Beschuldigte um einen Wechsel ihrer amtlichen Verteidigung. Sie machte geltend, sie habe das Vertrauen in ihren Verteidiger verloren, da sie das Gefühl habe, dass er Zweifel an ihrer Unschuld habe und deshalb zu wenig für sie kämpfe und sie sich auch nicht einig seien bezüglich Beweisergänzungen (Urk. 60). Der amtliche Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ersuchte ebenfalls um Entbindung vom Mandat. Er wies in seinen Eingaben vom 16. April bzw. 2. Mai 2012 darauf hin, dass die Beschuldigte aus Gründen, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen, zur weiteren Zusammenarbeit mit ihm nicht bereit sei, weshalb ihm eine sach- gemässe, gehörige Verteidigung nicht mehr möglich erscheine. Die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses beschlage unüberbrückbare Differenzen bezüglich Beweisergänzungen, habe aber nichts mit Zweifeln an der Unschuld der Beschuldigten zu tun (Urk. 66 und 72). Mit Präsidialverfügung vom

7. Mai 2012 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Wechsel des amtlichen Verteidigers abgewiesen; dies im wesentlichen mit der Begründung, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person und Unstimmigkeiten bezüglich Beweisergänzungen bzw. Verteidigungsstrategie nicht ausreichen, um eine

- 5 - erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen und die Beschul- digte selber erwähne, dass sie grundsätzlich nicht an der Arbeit ihres Anwaltes zweifle (Urk. 74; Urk. 60). 3.3 Mit Brief vom 10. August 2012, eingegangen am 13. August 2012, reichte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten vorgängig der Berufungsverhandlung die Plädoyernotizen samt Beweisdokumenten und Beweisanträgen ein (Urk. 78- 81).Darauf ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. 3.4 Die Beschuldigte beantragt wie vor Vorinstanz einen vollumfänglichen Freispruch und ficht das Urteil grundsätzlich vollständig an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 53). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergab sich, dass die erstinstanzliche Regelung betreffend die Zi- vilansprüche des Privatklägers und die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffern 5-7) von der Berufung nicht erfasst und rechtskräftig geworden sind (Prot. II S. 7). Das ist vorab mit Beschluss festzuhalten. II. Schuldpunkt - Anklagesachverhalt 1.1 Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe bei ihrer Anzeigeerstattung vom 23. Oktober 2008 im Polizeiposten C._____ gegenüber dem befragenden Polizeibeamten wahrheitswidrig angegeben, der Versiche- rungsberater B._____ habe ihre Unterschrift auf dem Formular "Kündigung Kran- kenversicherung" an die D._____ sowie auf den Versicherungsanträgen der E._____ angebracht, weshalb sie und ihr Sohn per 1. Januar 2009 entgegen ih- rem Willen nunmehr bei der E._____ und nicht mehr bei der D._____ krankenver- sichert gewesen seien. Diese wahrheitswidrige Beschuldigung habe die Beschul- digte auch in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. März 2010 in Win- terthur aufrecht erhalten. Ihre Behauptung sei im Wissen erfolgt, dass die gegen den Versicherungsberater B._____ erhobenen Vorwürfe nicht zutrafen, da sie die fraglichen Dokumente selber unterschrieben habe. Die Beschuldigte habe beab- sichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass aufgrund ihrer Falsch- aussage bei der Polizei eine Strafuntersuchung gegen den Versicherungsberater B._____ angehoben werde (Urk. 19 S. 2).

- 6 - 1.2 Die Beschuldigte bestritt während der ganzen Untersuchung und vor beiden Gerichtsinstanzen diesen Anklagesachverhalt (Urk. 4, 8, 12 sowie Urk. 29/1 und Urk. ...). Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der Sachverhalt aufgrund der vor- liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei ge- bietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Ent- scheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). 1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Beschuldigten diejenigen des Privatklägers B._____ (Urk. 5, 7 und 9) sowie die Zeugenaussagen von F._____ (Urk. 10) und G._____ (Urk. 11) vor, zudem ein Untersuchungsbericht und ergänzender Bericht des Forensischen Instituts Zürich der Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich, Urkundenlabor Handschriften (Urk. 13/2 und 13/4) samt der fraglichen Kündigung und den Versicherungsanträgen einschliesslich diverses Vergleichsmaterial (Urk. 13/5-9) sowie ein Gutachten Handschriftuntersuchung des genannten Forensischen Instituts Zürich (Urk. 40). Hinzu kommen die im Be- rufungsverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 81/1-7).

2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das gilt sowohl in Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweisergebnis als Ganzes. Eine Tatsache gilt erst als erwiesen, wenn das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise persönlich zur vollen Überzeugung gelangt, diese habe sich so verwirklicht. Bestehen hingegen bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Grundsatz in dubio pro reo als Teilgehalt der Unschulds- vermutung, Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Erhebliche und nicht zu unterdrückende

- 7 - Zweifel liegen dann vor, wenn sich diese nach der objektiven Sachlage geradezu aufdrängen. Rein abstrakte und theoretische Zweifel sind jedoch nicht aus- reichend, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO folgt ausserdem, dass eine Verurteilung nur erfolgen darf, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, die blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Die Anklagebehörde trägt somit die Beweislast für den Nachweis aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, und es ist nicht Sache des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Niklaus Schmid, Handbuch Schweizerisches Strafprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2009, N 216, 233 ff.). 2.2 Es bestehen weder gesetzliche Beweisregeln noch eine Hierarchie von Beweismitteln. Massgebend sind weder die Zahl noch die Form, sondern vielmehr die Beweiskraft bzw. innere Autorität des konkreten Beweismittels. Folglich kann sich die richterliche Überzeugung auch auf Indizien oder auf bestrittene bzw. widerrufene Aussagen stützen. Dennoch muss die persönliche Überzeugung des Richters auf einer gewissenhaften Prüfung aufbauen und mindestens objektiviert und nachvollziehbar sein. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung ist selbst ein Verzicht auf eine Beweiserhebung zulässig, wenn sich an der Sach- und Rechtslage nichts ändern würde, da die Tatsachen unerheblich, offenkundig, den Strafbehörden bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 1 ff.; Riklin, Kommentar StPO, Art. 10 N 3 ff; Niklaus Schmid, a.a.O., N 225 ff.). 2.3 Vorliegend stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen der Beteiligten, A._____ und B._____. Widersprechen sich diese Aussagen, hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung abzuwägen, welche Person und Aussage glaubwürdiger ist. Dabei führt der Grundsatz der Unschuldsvermu- tung nicht automatisch zu einer stärkeren Gewichtung der Aussage der Beschul- digten. Zur Würdigung von Partei- oder Zeugenaussagen sind die nachfolgenden Kriterien heranzuziehen: In erster Linie ist nicht auf die allgemeine Glaubwürdig- keit der Person abzustellen, sondern auf die Glaubhaftigkeit der im Prozess rele- vanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall. Deren Aus-

- 8 - sageinhalt ist zu analysieren und kritisch zu würdigen, wobei auf das Vorhanden- sein von Realitätskriterien bzw. auf das Fehlen von Lügensignalen zu achten ist. Eine Falschaussage zu einem bestimmten Punkt führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, die restlichen Aussagen generell als unglaubhaft zu bewerten (Roger Gro- ner, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 108 ff. und S. 170 ff.). Zu berücksichtigen sind die Motive der Aussagenden. Hat jemand ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens oder ist er mit einer Partei befreundet oder verwandt bzw. besteht ein Anreiz zu einer Falschaussage, haben seine Aussagen eine geringere Überzeugungskraft als diejenigen einer unabhängigen Person. Insbesondere ein stereotypes oder gehemmtes Aussageverhalten einer in einem Interessen- oder Loyalitätskonflikt stehenden Person kann ein Indiz dafür sein, dass diese unter Druck gesetzt wurde. Werden Äusserungen hingegen durch weitere Umstände bestätigt, etwa durch gleiche Aussagen anderer Zeugen oder sachliche Beweismittel, gewinnen diese an Beweiskraft. Dasselbe gilt für wieder- holte Aussagen. Wesentlich ist dabei, ob die Geschehnisse im Kerngehalt immer gleich geschildert werden. Im Laufe des Verfahrens abweichende Aussagen über Einzelheiten müssen nicht zu einer fehlenden Glaubhaftigkeit führen. Insbesonde- re wenn der Aussagende plausibel erklären kann, warum er seine Äusserungen änderte, kann auch auf eine widersprüchliche Darstellung abgestellt werden. In der Regel ist davon auszugehen, dass kurz nach dem Vorfall geäusserte Schilde- rungen unbefangener und zuverlässiger sind. Je länger ein Ereignis zurückliegt, desto weniger kann man sich an etwas erinnern. Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit und Wahrnehmung eines Ereignisses kann es aber durchaus sein, dass sich eine Person eher an Einzelheiten erinnern kann als alle anderen Beteiligten. Lücken innerhalb einer Aussage müssen sich nicht unbedingt nach- teilig auf die Glaubwürdigkeit auswirken. Diese können auch auf ein ehrliches Aussageverhalten hinweisen, indem die Äusserungen dadurch objektiv erscheinen. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit haben ausserdem Personen, welche auch für sich unvorteilhafte Äusserungen machen (Roger Groner, a.a.O., S. 108 ff., S. 170 ff. und S. 250 f.).

3. Beweiswürdigung

- 9 - 3.1 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaub- würdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönli- chen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist. Was die Aussagen der Beschuldigten anbelangt ist festzuhalten, dass sie keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu ihrer eigenen Überführung beizutragen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 472 ff.). Eine beschuldigte Person ist im Rahmen der Selbst- begünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Vielmehr hat sie durchaus ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die Aussagen der Beschuldigten sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers B._____ ist darauf hinzuwei- sen, dass er als Zeuge (in seiner dritten Einvernahme, Urk. 9) unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen worden ist. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihm allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb er die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere hat nicht er gegen die Beschuldigte Anzeige erstattet, son- dern befand sich aufgrund der Strafanzeige der Beschuldigten zuerst selber in der Rolle der beschuldigten Person, bis sich die Vorwürfe als ungerechtfertigt erwiesen und die Strafuntersuchung gegen ihn eingestellt wurde (Urk. 39/16 S. 2). Aufgrund des nunmehr gegen die Beschuldigte gerichteten Verfahrens zum gleichen Sachverhalt gelangte er praktisch automatisch in die Rolle des Zeugen. Leicht relativierend ergibt sich einzig, dass er aufgrund seiner Zivilforderung ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnte. 3.2 In erster Linie massgebend sind aber die konkreten Aussagen, mithin der materielle Gehalt der Ausführungen.

4. Aussagen der Beschuldigten A._____

- 10 - 4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten in den wesentlichen Zügen und korrekt dargestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 4 f., S. 6 und S. 7; Art. 82 Abs. 4). Zusam- mengefasst nimmt die Beschuldigte den Standpunkt ein, sie habe sich am

10. März 2008 anlässlich der persönlichen Beratung durch den Privatkläger über den Wechsel der Krankenkasse nicht sofort entscheiden wollen. Danach sei sie seitens des Privatklägers während zwei bis drei Wochen bzw. während zwei Monaten mit Telefonanrufen und SMS terrorisiert worden, dies sicherlich zwei bis dreimal pro Tag. Er habe gewollt, dass sie endlich unterschreibe. Anfang Oktober 2008 habe sie von der D._____ eine Kündigungsbestätigung für ihre Krankenversicherung erhalten, obwohl sie nie gekündigt habe. Darauf habe sie diverse Telefone mit der D._____ und der E._____ geführt und erfahren, dass sie ab 1. Januar 2009 bei der E._____ versichert sei. Sie habe sicher weder eine Kündigung noch Versicherungsanträge unterschrieben. Sie habe Kopien der frag- lichen Dokumente verlangt, diese ganz genau angeschaut und mit ihrer Unter- schrift verglichen. Es handle sich hundertprozentig nicht um ihre eigenen Unter- schriften auf der Kündigung und den Versicherungsanträgen, trotz Ähnlichkeit. Sie habe nämlich ihr eigenes System und die gefälschten Unterschriften hätten gar kein System (Urk. 4, 8, 12 sowie Urk. 29/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte vollumfänglich an ihrem bisherigen Standpunkt fest (Urk. 82 S. 3 ff.). 4.2 Würdigung 4.2.1 Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die Aussagen der Beschuldigten nicht frei von Widersprüchen (Urk. 51 S. 8). So hat sie anlässlich ihrer Anzeige bei der Polizei behauptet, gar nichts unterschrieben zu haben, weder eine Kündigung noch einen Antrag bei der E._____ noch irgend ein ande- res Formular. Ihre Kollegin F._____ sei beim Beratungsgespräch dabei gewesen und könne das bestätigen (Urk. 4 S. 2 und 4). Rund 15 Monate später bei der Staatsanwaltschaft gab sie - nunmehr als Beschuldigte - zu Protokoll, beim Bera- tungsgespräch dem Privatkläger ihre Personalien angegeben und diese durch Unterschrift bestätigt zu haben. Das sei so ein Schreiben gewesen (Urk. 8 S. 5 f.). Das entsprechende Formular mit ihren Personalien habe der Privatkläger ausge-

- 11 - füllt. Sie habe dem Privatkläger ihre ID gezeigt und er habe ihre Angaben auf das Formular übertragen und es ihr zur Unterschrift gereicht (Urk. 8 S. 6 f.). Dabei blieb sie vor Vorinstanz, wobei sie anfügte, dass der Privatkläger sie zur Vorlage eines Ausweises aufgefordert habe, um ihre Personalien zu überprüfen. Sie habe nur diese eine Unterschrift geleistet, nachdem sie das weisse Papier, auf wel- chem nur die Personalien vermerkt gewesen seien, durchgelesen habe (Urk. 29/1 S. 6). Diese Darstellung ist unlogisch und überzeugt nicht: Wenn der Privatkläger laut der Beschuldigten ihre Personalien von der ID auf das Formular übertrug, ergibt die behauptete unterschriftliche Bestätigung eben dieser Personalien durch die Beschuldigte keinen Sinn, was auch die Beschuldigte selber realisierte (Urk. 8 S. 6) bzw. keine plausible Erklärung dafür geben konnte (Urk. 29/1 S. 5 f.). Das gilt umso mehr, als die Beschuldigte das betreffende Dokument geprüft hatte und es einzig die Personalien enthielt (Urk. 29/1 S. 7). Es leuchtet auch nicht ein, dass der Privatkläger gemäss Schilderung der Beschuldigten (lediglich) dieses Doku- ment mitgenommen haben soll, um zu bestätigen, dass er bei ihr gewesen sei, wie die Beschuldigte annahm (Urk. 29/1 S. 7; Urk. 82 S. 5 f.). Vielmehr liegt nahe, dass die Beschuldigte, nachdem sich das Verfahren gegen sie gewendet hatte, ein Argument suchte, aufgrund welcher Vorlage der Privatkläger ihre Unterschrift nachgeahmt haben könnte, nachdem er ihre ID nicht mitgenommen hatte und über kein Beispiel verfügte (Urk. 29/1 S. 6). Ihre anfängliche Mutmassung, er ha- be sich möglicherweise die Unterschrift auf der ID gemerkt und nachgezeichnet (Urk. 4 S. 4), ist als realitätsfremd zu bezeichnen. Die Unterschrift der Beschuldig- ten ist offensichtlich ein komplexes und spezifisches Schreibprodukt (vgl. u.a. Urk. 13/8 sowie nachfolgende Erwägung 7.3), weshalb kaum vorstellbar ist, dass es einer (fremden) Drittperson gelingen könnte, einen solchen Schriftzug ohne Mus- ter, nur aus er Erinnerung und gleich mehrere Male und in nahezu authentischer Weise zu Papier zu bringen. Die Berufung der Beschuldigten auf ein weisses Blatt mit nur ihren Personalien und ihrer Unterschrift, welches die Beschuldigte sonst nicht näher beschreiben konnte (Urk. 8 S. 6; Urk. 82 S. 5 f.), entpuppt sich klarer- weise als unzutreffend. Die Relativierung der Beschuldigten am Ende der Befra- gung durch die Staatsanwaltschaft, sie habe gedacht, dass sich die Frage der Po- lizei betreffend Unterschrift nur auf die Versicherungsanträge bezog (vgl. Urk. 8 S. 12), ist erkennbar nachgeschoben und vermag den Widerspruch nicht zu beseiti- gen.

- 12 - 4.2.2 Sodann erweist sich die Behauptung der Beschuldigten, der Privatkläger habe einzig dieses von ihr unterzeichnete Formular mit ihren Personalien mitge- nommen und die bereits zusammen ausgefüllten Versicherungsanträge, auf denen nur noch ihre Unterschrift gefehlt habe, nebst Werbebroschüren und einem Couvert bei ihr zurückgelassen (Urk. 4 S. 1; Urk. 8 S. 6, 8,10 f.; Urk. 29/1 S. 7 f.) offensichtlich auch als unwahr: Die vier Dokumente mit den Versicherungs- anträgen für die Beschuldigte und ihren Sohn enthalten nicht bloss die wenigen auf einer Identitätskarte vermerkten Daten zu den Personalien der Beschuldigten, sondern eine Fülle von weiteren Angaben bezüglich der Beschuldigten und ihren Sohn, namentlich unter den Titeln "Medizinischer Fragebogen" sowie "Administra- tive Daten" (vgl. Urk. 13/5). Allein gestützt auf das eine behauptete Formular mit den wenigen Personaldaten der Beschuldigten (ohne jene ihres Sohnes) wäre der Privatkläger kaum imstande gewesen, all die genannten zusätzlichen Informatio- nen im Nachhinein niederzuschreiben bzw. aus der Erinnerung zu rekonstruieren. Der Privatkläger musste daher - entgegen der Darstellung der Beschuldigten - die zusammen ausgefüllten Originalversicherungsanträge wie auch die Original- kündigung (Urk. 13/5 und 13/6) mitgenommen haben, sonst wären diese von den zwei involvierten Versicherungen D._____ und E._____ wegen Unvollständigkeit nicht bearbeitet, die Mutation nicht vorgenommen und die entsprechende Mel- dung der D._____ an die Beschuldigte nicht getätigt worden. Die Beschuldigte wirft dem Privatkläger denn auch lediglich vor, ihre Unterschrift gefälscht, nicht aber, weitere Inhalte eigenmächtig ergänzt zu haben. Es ist auch sonst kein Weg ersichtlich, wie diese Originaldokumente von der Beschuldigten, wo der Privat- kläger sie gemäss ihrer Aussage zurückgelassen haben soll, zum Privatkläger ge- langt sein könnten. Die Beschuldigte hat nämlich dezidiert verneint, dem Privat- kläger je etwas geschickt zu haben, sondern vielmehr konstant geltend gemacht, sie habe sämtliche Unterlagen einschliesslich der ausgefüllten Versicherungs- anträge aus Wut weggeworfen (Urk. 8 S. 5-7; Urk. 29/1 S. 7-11). Auch ein irrtüm- liches Unterzeichnen von Kündigung und Versicherungsanträgen schliesst die Beschuldigte aus: die Anträge habe sie bei sich zu Hause gehabt und die Kündi- gung noch gar nie gesehen (Urk. 29/1 S. 11). Da die fraglichen Versicherungs- anträge im Übrigen zweiseitig bedruckt und ausgefüllt sind (Urk. 13/5), entfällt auch die Möglichkeit, dass der Privatkläger über Doppel bzw. Durchschläge mit den notwendigen Angaben verfügt haben könnte. Abgesehen davon wird solches

- 13 - von der Beschuldigten auch nicht behauptet. Es kann sich daher nur so verhalten haben, dass er die vollständig ausgefüllten und von der Beschuldigten bereits un- terschriebenen Dokumente mitnahm und zur Verarbeitung weitergab. 4.2.3 Uneinheitlich und nicht glaubhaft sind ferner die Schilderungen der Beschuldigten zum wiederholt betonten Telefon- und SMS-Terror durch den Privatkläger. Während sie bei der Anzeigeerstattung davon sprach, zwei bis drei Wochen lang bis Ende März/Mitte April 2008 von früh morgens bis spät- abends vom Privatkläger Telefonanrufe und SMS erhalten zu haben (Urk. 4 S. 1), gab sie in der Befragung bei der Staatsanwaltschaft an, während zwei Monaten vom Privatkläger telefonisch terrorisiert worden zu sein, dies sogar abends bis 23 Uhr (Urk. 8 S. 4 und 6). Vor Vorinstanz präzisierte sie, das Telefon nur einmal abgenommen zu haben und da habe der Privatkläger sie gefragt, ob sie es sich überlegt hätte wegen der Versicherung und der Unterschrift. Er habe dann wieder angerufen, von morgens 5 Uhr bis abends 23 Uhr, und ihre Mutter und sie hätten nach einer gewissen Zeit die Nummer auf dem Display erkannt. Er habe sicherlich zwei bis drei Mal pro Tag angerufen, das über einen längeren Zeitraum. Sie hätten dann das Telefon einfach läuten lassen. Dann seien irgendwann die SMS gefolgt (Urk. 29/1 S. 8 f.). Auf Frage, ob sie dem Privatkläger B._____ bei diesem einen Telefon mitgeteilt habe, dass sie noch weitere Bedenkzeit brauche, antwortete die Beschuldigte mit "Ja, ich glaube. Es hat so langsam genervt". Die weitere Frage, ob sie dem Privatkläger gesagt habe, dass sie kein Interesse an einem neuen Versicherungsvertrag habe und bei der D._____ bleiben wolle, ver- neinte die Beschuldigte zunächst und meinte dann doch, vielleicht habe sie mal ins Telefon geschrien, dass sie kein Interesse habe. Sie wisse es nicht mehr. Zur Reaktion des Privatklägers auf ein allfälliges Schreien ihrerseits konnte sie sich nicht plausibel äussern (Urk. 29/1 S. 9 f.). Hinsichtlich SMS führte die Beschuldig- te bei der Polizei aus, sie habe dem Privatkläger auf dessen Telefon- und SMS- Terror per SMS erklärt, dass sie gar keine Versicherung wechseln möchte (Urk. 4 S. 1). Demgegenüber verneinte sie vor Vorinstanz, die SMS des Privatklägers beantwortet zu haben (Urk. 29/1 S. 9). Diese unterschiedlichen sowie teilweise schwammigen, ausweichenden und - in zeitlicher Hinsicht sowie bezüglich Kadenz - sichtlich übertriebenen Angaben der

- 14 - Beschuldigten deuten auf Lügensignale. Davon ausgehend, dass der Privatkläger nach dem Besuch bei der Beschuldigten vom 10. März 2008 die vollständig aus- gefüllten und auch unterzeichneten Dokumente mitgenommen haben muss (vor- stehende Erwägungen 4.2.1. und 4.2.2), bestand gar kein Anlass, die Beschuldig- te mit Telefonanrufen und SMS zu bedrängen. Letzteres sieht auch die Beschul- digte so (Urk. 4 S. 2 und 4; Urk. 8 S. 6 und 9). Sie könne weder Versicherungsan- träge noch Kündigung unterschrieben haben, wegen der Anrufe und SMS des Privatklägers (Urk. 29/1 S. 11). 4.2.4 Auf den Grund für ihre Strafanzeige gegen den Privatkläger angesprochen, erläuterte die Beschuldigte, es sei ihr von der E._____ gesagt worden, sie müsse beweisen, dass sie die Versicherung nicht selbst abgeschlossen habe, sie müsse eine Strafanzeige erstatten (Urk. 8 S. 4 und 9; Urk. 29/1 S. 4 f.). Wenn die Be- schuldigte damit sinngemäss behaupten möchte, sie habe keine andere Wahl ge- habt, als eine Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Urkundenfälschung zu deponieren, um aus dem Versicherungsvertrag mit der E._____ entlassen zu werden, ist sie nicht zu hören. Das bildete nach ihrem Bekunden nämlich nicht den einzigen Anlass für ihre Anzeige. Sie erstattete diese auch deshalb, weil sie schockiert gewesen sei, dass sie nicht mehr bei der D._____ versichert gewesen sei und habe dies nicht akzeptieren können (Urk. 29/1 S. 4). Zudem erklärte sie, dass sie auch ohne das genannte Erfordernis der E._____ aus Prin- zip eine Anzeige gegen den Privatkläger gemacht hätte (Urk. 29/1 S. 5). Damit stellte die Beschuldigte zugleich klar, dass sie dem Privatkläger nach wie vor mehrfache Urkundenfälschung anlastet. 4.2.5 Auf die Erklärungen und Stellungnahmen der Beschuldigten zu den ihr vor- gehaltenen Unterschriften ist im Zusammenhang mit der Schriftanalyse in der nachfolgenden Erwägung 7 einzugehen. 4.2.6 Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten als in weiten Teilen nicht stimmig und wenig überzeugend.

5. Die Aussagen der Zeuginnen F._____ und G._____ können nichts zur Er- hellung des Sachverhaltes beitragen.

- 15 - 5.1 Die Freundin der Beschuldigten, F._____, sass zwar beim Beratungsge- sprächs ebenfalls am Tisch und hörte ein wenig zu, während sie den wenige Mo- nate alten Sohn der Beschuldigten hielt. Sie konnte jedoch nicht ausschliessen, dass sie den Tisch einmal verlassen hatte. Sie vermochte sich allgemein schlecht zu erinnern und konnte insbesondere nicht sagen, ob die Beschuldigte etwas un- terschrieben hat und allenfalls was (Urk. 10). 5.2 G._____, die Mutter der Beschuldigten, hat am Gespräch nicht teilgenom- men und auch nichts davon mitbekommen. Ob die Beschuldigte etwas unter- schrieben hat, wusste sie nicht. Ebenso wenig war sie bei einem Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger anwesend. Vor allem konnte sie nicht sagen, ob die Beschuldigte dem Privatkläger abgesagt hatte. Informatio- nen hatte sie lediglich von der Beschuldigten, worauf sie Mutmassungen anstellte und Schlüsse zog (Urk. 11).

6. Aussagen des Privatklägers B._____ 6.1 Die Schilderungen des Privatklägers B._____ finden sich zusammengefasst im angefochtenen Urteil. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 5, Urk. 7 und Urk. 9; Urk. 51 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gerafft dargestellt war sich der Pri- vatkläger sicher, dass die Beschuldigte die Versicherungsanträge für einen Kran- kenkassenwechsel zur E._____ unterzeichnet habe. Er sei es auf jeden Fall nicht gewesen, er würde niemals für jemand anderen einen Vertrag unterzeichnen und wegen so etwas seinen Job riskieren (Urk. 5 S. 4; Urk. 7 S. 1 ff.; Urk. 9 S. 10 f.). Die Formulare (Personalien, Franchise, etc.) habe er selber ausgefüllt. Ob die Beschuldigte auch eine Kündigung für die D._____ unterschrieben habe, konnte er zunächst nicht mit Sicherheit sagen (Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 7 S. 1), bejahte dies aber als Zeuge, das sei üblich so und er erinnere sich, da der Fall ihn sehr mitge- nommen und er sich sehr viele Gedanken gemacht habe (Urk. 9 S. 10 f.,15). Auf Vorhalt der Versicherungsanträge (Urk. 13/5) bestätigte er, diese gänzlich ausge- füllt zu haben bis auf die Unterschrift (Urk. 7 S. 2; Urk. 9 S. 14), hinsichtlich der Kündigung (Urk. 13/6) bestätigte er dies bis auf zwei Ausnahmen sowie die Un- terschrift (Urk. 9 S. 15). Ende September 2008 vor Versand der Kündigungen an

- 16 - die alten Krankenkassen sei vom Kundendienst aus mit allen Kunden nochmals Kontakt aufgenommen worden um zu verifizieren, dass diese nach wie vor ein- verstanden seien. Er wisse nicht, wer vom Kundendienst dies gemacht habe, aber das müsse auch bei der Beschuldigten so gewesen sein, ansonsten die Kündi- gung nicht an die D._____ gegangen wäre. Ihr Dossier sei in Ordnung, d.h. "ab- gehäkelt" gewesen (Urk. 5 S. 4; Urk. 7 S. 3; Urk. 9 S. 5 f., 13 f.). Der Kunde müsse keine Identitätskarte vorlegen und auch nicht ein Formular mit lediglich seinen Personalien unterzeichnen. Er (Privatkläger) schaue sich nur die aktuelle Police des Kunden an (Urk. 9 S. 4, 8 f.). Die unterschriebenen Dokumente habe er mitgenommen. Es komme vor, dass er einen Kunden nach dem Treffen nochmals anrufe und frage, ob alles in Ordnung sei. Das sei ein Service von ihm. Ob er es bei der Beschuldigen getan habe, wisse er nicht mehr (Urk. 9 S. 11-13.). Bei fehlendem Einverständnis der Beschuldigten wäre der Auftrag bei der E._____ storniert worden. 6.2 Der Privatkläger hat sachlich, konstant, detailreich und differenziert ausge- sagt sowie Wissens- und Erinnerungslücken freimütig deklariert. Offensichtliche Übertreibungsmerkmale oder unnötig negative Äusserungen fehlen. Seine Schil- derungen erscheinen durchgehend konsistent und logisch im Ablauf, in den Einzelheiten nachvollziehbar und damit glaubhaft. Darüber hinaus erwähnte er spezifische und auch sonst aktenkundige Umstände, wie etwa, dass das Beratungsgespräch im Raum, wo der Esstisch stand, stattfand, dass eine Kollegin der Beschuldigten und Mutter der Beschuldigten, die bei der H._____ arbeite, anwesend waren, dass die Mutter nicht am Gespräch teilnahm, dass die Kollegin das Kind der Beschuldigten übernahm, dass es der Beschuldigten um eine all- fällige Privatversicherung für das Kind ging, etc. (Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 7 S. 1; Urk. 8 S. 11; Urk. 9 S. 7 S. 7 f.; Urk. 11 S. 4 und 13). Es besteht kein Grund, am Wahr- heitsgehalt seiner Ausführungen zu zweifeln. Diese stimmen zudem mit dem übrigen Beweisergebnis überein (vgl. Erwägungen II. 4.2 und II. 7), was ihre Zuverlässigkeit untermauert.

7. Untersuchungsberichte und Gutachten des Forensischen Instituts Zürich 7.1 Aufgrund der gegensätzlichen Darstellungen von A._____ und B._____ be- treffend die Unterschriften auf den Versicherungsanträgen der E._____ und auf

- 17 - der Kündigung Krankenversicherung an die D._____ wurden beiden Personen Handschriftenproben abgenommen und weitere Unterlagen mit deren Handschrif- ten sichergestellt bzw. beigezogen. Dieses Schriftmaterial wurde in der Folge von der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich, Fachgruppe Urkun- denlabor Handschriften, untersucht. In ihrem Untersuchungsbericht vom 26. Ja- nuar 2010 kam die Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich zum Schluss, dass die fraglichen Unterschriften echt seien und - trotz für einen Schrift- vergleich nicht optimal geeignetem Vergleichsmaterial - mit "hoher Wahrschein- lichkeit" von der Beschuldigten stammen (Urk.13/2 S. 5 und 6). Dieser Untersu- chungsbericht, welcher sich mit der Sachdarstellung von B._____ deckte, führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Verfahren gegen B._____ wegen Urkundenfälschung mit Verfügung vom 3. Februar 2010 einstellte (Urk. 39/16) und in der Folge ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege gegen die Beschuldigte eröffnete (Urk. 39/16 S. 2, Urk. 8). 7.2 Nachdem zur Optimierung des Vergleichsmaterials zahlreiche weitere Unterschriften der Beschuldigten, welche vor den strittigen Unterschriften ent- standen waren, beschafft werden konnten, wurde bei der gleichen Amtsstelle am

4. Oktober 2010 ein ergänzender Untersuchungsbericht in Auftrag gegeben (Urk. 13/3). Der Ergänzungsuntersuchungsbericht vom 17. November 2010 gelangte aufgrund der verbesserten Vergleichsbasis und mit dem als sehr gut vergleichsgeeignet und als optimal bezeichneten Material erneut zum Ergebnis, dass die strittigen Unterschriften echt seien und mit "hoher Wahrscheinlichkeit" von der Beschuldigten stammen (Urk. 13/4 S. 5). 7.3 Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 erteilte die Vorinstanz dem Urkundenlabor Handschriften des Forensischen Instituts Zürich mit den gleichen Fragen, die schon den genannten Untersuchungsberichten zugrunde liegen, den Auftrag zur Erstellung eines formellen Gutachtens (Urk. 35). Dieses Gutachten wurde am

30. August 2011 erstattet (Urk. 40). 7.3.1 Das Gutachten wurde in Kenntnis der strengen Strafbestimmung von Art. 307 StGB nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet (Urk. 40 S. 1) und ist daher verwertbar. Es basiert auf dem Untersuchungsmaterial, das bereits bei

- 18 - der Verfassung des Untersuchungsberichtes vom 26. Januar 2010 und des Ergänzungsuntersuchungsberichtes vom 17. November 2010 zur Verfügung stand und die Ausführungen stützen sich auf diese zwei vorgängigen Unter- suchungsberichte (Urk. 40 S. 6). Als Untersuchungsmethoden gelangten aner- kannte Techniken und Verfahren der Handschriftvergleichung zur Anwendung, in- dem die Schriften systematisch auf Übereinstimmung bzw. Nichtübereinstimmung bezüglich der allgemeinen Merkmale (Grundeigenschaften) und der besonderen Merkmale (Aufbaueigenschaften sowie Einzeleigentümlichkeiten) geprüft wurden. Zu den allgemeinen Kriterien zählen beispielsweise das Strichbild, der Schreib- druck, die Verbundenheit und die Schriftlage. Der Bereich der Sondermerkmale umfasst jene graphischen Spuren, die aus der Eigenart der Bewegungsführung entstehen sowie die Schriftdetails. Der zu erarbeitende graphische Tatbestand als Ganzes beinhaltet somit Eigenschaften der Bewegungsführung, der Raumbe- handlung und Formgebung. Da laut den Gutachtern die Handschrift nur relativ konstant ist und in ihren Merkmalen variiert, kann selbst bei der Gegenüber- stellung von analog lautenden Schriftzügen (Wörtern, Unterschriften etc.) keine umfassende Deckungsgleichheit erwartet werden. Merkmalsübereinstimmung liegt dann vor, wenn die Variationsbreite zwischen den analysierten Schriften gleich ist (Urk. 40 S. 5). Schliesslich stützt sich die Interpretation der Unter- suchungsergebnisse auf die Werthaltigkeit der ermittelten Übereinstimmungen und Abweichungen. Für den Nachweis der Identität zwischen Schriften muss gemäss den Experten - nebst dem Fehlen von unerklärbaren Abweichungen (z.B. durch Verstellungsabsicht) - Übereinstimmung in einem werthaltigen urheber- spezifischen Merkmalskomplex vorliegen (Urk. 40 S. 6). 7.3.2 Zunächst konstatieren die Gutachter, dass neben den mit blossem Auge erkennbaren Schriftspuren keine weiteren Merkmale vorhanden seien, die Hinweise auf Manipulationen bei der Herstellung der Unterschrift (Pausspuren, Vorzeichnungsspuren, latente Schreibdruckrillen etc.) liefern könnten (Urk. 40 S. 7). Die Unterschriften seien mehrheitlich ohne Buchstabenbezug unleserlich gestaltet und setzten sich aus mehreren Strichelementen zusammen, mit zahl- reichen Richtungswechseln, teils mehrfachen Strichüberlagerungen und mit hohem Verbundenheitsgrad. Infolge der Überlagerung sei der Strichverlauf

- 19 - teilweise nicht eindeutig nachvollziehbar, weshalb die Analysierbarkeit der Unter- schrift leicht eingeschränkt sei. Weiter halten die Gutachter fest, dass sie mit 54 Vergleichsunterschriften, zwei davon in Kopie sowie teils vor und teils nach den strittigen Unterschriften vom

10. März 2008 entstanden (vgl. Urk. 40 S. 3 f.; ferner Urk. 13/7-9; Urk. 8, 12, 29/1), über einen umfangreichen Bestand an Unterschriften von A._____ verfü- gen, welcher den fraglichen Zeitpunkt sehr gut abdecke. Sämtliche Namenszüge wirkten flüssig und natürlich produziert und es handle sich um graphisch komple- xe Schreibprodukte, die urheberspezifischen Gehalt aufweisen würden. Sie wür- den ein homogenes Bild bieten sowie einen guten und umfassenden Überblick über die Variationsbreite der Unterschrift von A._____. Das vorhandene Ver- gleichsmaterial wird von den Gutachtern als vergleichsgeeignet und optimal be- zeichnet (Urk. 40 S. 7). 7.3.3 Aufgrund ihrer Untersuchungen - insbesondere auch unter Berücksichti- gung der erwähnten, leicht eingeschränkten Analysierbarkeit und der daraus folgenden Einschränkung in der Befundbewertung - qualifizieren die Gutachter die fraglichen Unterschriften als echt (Urk. 40 S. 8). Sowohl die Unterschriften auf der Kündigung Krankenversicherung an die D._____ (Urk. 13/6) als auch diejenigen auf den Versicherungsanträgen an die E._____ stammen laut den Gutachtern mit "hoher Wahrscheinlichkeit" von der Beschuldigten A._____, während der Privat- kläger B._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit als Urheber ausgeschlossen werden kann (Urk. 40 S. 9). Aus fachlicher Sicht ergeben die strittigen Unterschriften in den beurteilbaren allgemeinen Schriftmerkmalen ausschliesslich Übereinstim- mungen mit dem als bestmöglich taxierten Vergleichsmaterial, und auch in den besonderen Schriftmerkmalen resultiert nebst ausprägungsmässigen Abweichun- gen ein grosser übereinstimmender Merkmalskomplex. Die festgestellten Über- einstimmungen betreffen gemäss der Expertenmeinung insbesondere auch die Feinstruktur der Schrift, deren Merkmale (Bewegungsführung, Strich- und Druck- verlauf) weitgehend automatisiert und daher besonders entscheidend für die Dif- ferenzierung von echten und falschen Unterschriften seien. Gemäss Gutachten bedeutet die Bezeichnung "hohe Wahrscheinlichkeit", dass zwar methodisch bedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind, diese je-

- 20 - doch für den Sachverständigen keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolge- rung begründen (Urk. 40 S. 6). Dies bedeutet, dass die Gutachter überzeugt sind, dass die fraglichen Unterschriften auf der Kündigung an die D._____ und auf den Versicherungsanträgen an die E._____ von der Beschuldigten stammen. Den Ausführungen des Verteidigers kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn dieser darauf hinweist, dass bloss von einer "hohen Wahrscheinlichkeit", nicht aber von einer "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" oder gar "Sicherheit" ge- sprochen werde (Urk. 29/2 S. 2). 7.3.4 Dieses Gutachten ist sehr sorgfältig ausgearbeitet und in seinen Schluss- folgerungen sowie den dahin führenden Argumentationen verständlich und nach- vollziehbar. Es überzeugt auf der ganzen Linie, weshalb übereinstimmend mit der Vorinstanz ohne Einschränkung darauf abzustellen ist. Somit ergibt sich, dass die fraglichen Unterschriften einerseits echt sind und anderseits von der Beschuldig- ten stammen. Auch die behauptete Bedenkzeit (Urk. 4 S. 1 f.; Urk. 8 S. 6; Urk. 29/1 S. 7) ändert nichts am Faktum, dass die Unterschriften erwiesener- massen der Beschuldigten zuzuordnen sind. Selbst aus laienhafter Betrachtung ist im Übrigen unverkennbar, dass der hand- schriftliche Namenszug der Beschuldigten ziemlich vielschichtig und in den einzelnen Buchstaben nicht entzifferbar ist. Die optische Erscheinung zeugt von einer gewissen Variationsbreite. Letztlich stellt jede der aktenkundigen Unter- schriften ein Unikat innerhalb dieses Spektrums dar. Das sieht offenbar selbst die Beschuldigte so wenn sie ausführt, ihre Unterschrift sehe immer etwas anders aus (Urk. 29/1 S. 12). Soweit die Beschuldigte Differenzen zwischen den um- strittenen Unterschriften in Relation zum numerisch und zeitlich umfangreichen Vergleichsmaterial geltend macht - so etwa, sie schreibe immer "…", setze immer einen i-Punkt (Urk. 4 S. 3; Urk. 12 S. 9; Urk. 29/1 S. 12), es habe einen komi- schen "Schnorkel", welchen sie nicht so hinbekommen würde (Urk. 8 S. 10) - ist das nicht stichhaltig und ändert nichts am einleuchtenden Fazit des Gutachtens. Ein Blick auf die Gesamtheit der handschriftlichen Namenszüge zeigt zudem, dass ein i-Punkt mal deutlich ersichtlich ist, mal bloss erahnt werden kann und

- 21 - zuweilen gar nicht auffindbar ist, dies selbst innerhalb der vorliegend strittigen Un- terschriften. 7.3.5 Da die fraglichen Unterschriften als echt einzustufen sind, erübrigt sich mit den Gutachtern aus methodischen Gründen ein Vergleich in Bezug auf Drittper- sonen wie zum Beispiel den Privatkläger B._____ (Urk. 40 S. 7 ff.). 7.3.6 Dass sich das Gutachten zu den Fragen 5 und 6 (Zeitpunkt der Anbringung der strittigen Unterschriften und der übrigen Angaben auf den diskutierten Formu- laren, vgl. Urk. 40 S. 2 und 9) nicht äussern konnte, ändert nichts am Beweis- ergebnis.

8. Auch in Bezug auf die weiteren Einwendungen der Verteidigung ist der Vo- rinstanz zu folgen, so zum Vorbringen, dass die zahlreichen Telefonate und SMS des Privatklägers keinen Sinn gemacht hätten, wenn die Beschuldigte die Anträge bereits unterschrieben gehabt hätte (Urk. 29/2 S. 3). Ob der Privatkläger die Beschuldigte tatsächlich mit zahlreichen Telefonaten und SMS gestört hat (Urk. 4 S. 1; Urk. 8 S. 4; Urk. 29/1 S. 8 f.), wurde nicht abschliessend geklärt und kann offen gelassen werden. Selbst wenn es sich so zugetragen hätte, liesse sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass die umstrittenen Unterschriften nicht von der Beschuldigten stammen (Urk. 51 S. 9).

9. Weder die vorgängig der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente (Urk. 81/1-7) noch die im Rahmen der beantragten Beweiserhebung ange- sprochenen Akten (Urk. 80 S. 1) können am gewonnenen Bild etwas ändern. Zum einen handelt es sich bei diesen Beweisurkunden um Dokumente, die keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall aufweisen und insbesondere keinerlei Aufschluss zu den umstrittenen Unterschriften geben könnten. Zudem ist auf- grund der bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz abgenommenen Beweise als rechtsgenügend erwiesen anzusehen, dass die Unterschriften auf den Versicherungsanträgen und der Kündigung echt sind und von der Beschuldig- ten stammen.

10. Zusammenfassend ist gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens sowie das übrige Beweisergebnis, namentlich die Aussagen des Privatklägers, davon aus- zugehen, dass die fraglichen Unterschriften echt sind und von der Beschuldigten

- 22 - stammen. Demzufolge ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. III. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverläs- sigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffent- licher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeits- rechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Pri- vatsphäre, Vermögen usw. (BGE 132 IV 20 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.1 Objektiver Tatbestand 1.1.1 Die Beschuldigte hat bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation C._____, mithin einer Behörde, behauptet, der Privatkläger habe wiederholt ihre Unter- schrift gefälscht (Urk. 2 S. 3; Urk. 4 S. 4; Urk. 8 S. 7; ). Mit dieser Tat- sachenbehauptung - wiederholte Nachahmung ihrer Unterschrift - bezichtigte sie den Privatkläger eines Verbrechens, nämlich einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Insoweit ist der objektive Tatbestand erfüllt. 1.1.2 Zu prüfen bleibt, ob sich die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richtete. Gemäss dem Verteidiger ist die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschul- digung freizusprechen. Zur Begründung verweist er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 136 IV 170). Danach müsse im Zeitpunkt der Anzeige die Nichtschuld der angezeigten Person schon verbindlich festgestellt sein, allenfalls unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens auch durch eine Ein- stellungsverfügung. Sei im Zeitpunkt der Anzeige die Nichtschuld wie hier noch

- 23 - nicht verbindlich festgestellt gewesen - die streitbetroffene Anzeige der Beschul- digten datiere vom 23. Oktober 2008, mithin 16 Monate vor der im Februar 2010 rechtskräftig gewordenen Einstellungsverfügung gegen den Privatkläger B._____

- sei weder der objektive Tatbestand noch naturgemäss der subjektive Tatbe- stand, welcher in Bezug auf die Nichtschuld direkten Vorsatz verlange, erfüllt (Urk. 29/2 S. 1; Urk. 80 S. 2). Die Vorinstanz ist dem Verteidiger nicht gefolgt. Sie erwog, die Tathandlung der falschen Anschuldigung könne nicht ausschliesslich dann erfüllt werden, wenn die Nichtschuld des Verzeigten bereits verbindlich durch ein Verfahren festgestellt worden sei. Es genüge, wenn der Angezeigte die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung objektiv nicht verübt habe (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Straf- recht IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 367 f.). In diesem Sinne heisse es denn auch im vom Verteidiger genannten Urteil: "Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch [Hervor- hebung nicht im Entscheid] diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist." (BGE 136 IV 170, E. 2.1). Insofern unterschei- de sich der dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt vom vorliegenden grundlegend. In casu sei sich die Anzeigeerstatterin von Anfang an über die Nichtschuld des Privatklägers im Klaren gewesen, weil sie die Anträge selber unterschrieben und B._____ keine strafbare Handlung begangen hatte. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid hingegen sei die Anzeige gutgläu- big erhoben worden, denn die Schuld oder Nichtschuld der beiden wegen Amts- missbrauchs angezeigten Untersuchungsrichter habe in einem Strafverfahren erst geklärt werden müssen (Urk. 51 S. 10). Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Ergänzend ist das Folgende anzufügen: Die Tathandlung der falschen Anschuldigung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt wie gesehen auch diejenige Person, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festge-

- 24 - stellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 72 IV 74 E. 1; Donatsch/Wohlers, Delikte gegen die Allgemeinheit, Strafrecht, Bd. IV, 3. Aufl. 2004, S. 368). Ob nun vorliegend gestützt auf den erwähnten Einstellungsentscheid gegen den Privat- kläger (Urk. 39/16) allein die Nichtschuld des Privatklägers als erwiesen erscheint, kann offen bleiben. Aufgrund der Beweiswürdigung hat sich ergeben, dass die fraglichen Unterschriften echt sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Beschuldigten A._____ stammen, während der Privatkläger B._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit als Urheber ausgeschlossen werden kann (Urk. 40 S. 8 f.; vorne Erwägung II. 7.3). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die angezeigte Straftat (Urkundenfälschung) überhaupt nicht begangen worden ist, auch nicht durch eine andere Person als der Privatkläger. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Die Anschuldigung richtete sich folg- lich gegen einen Nichtschuldigen (vgl. BSK StGB I - Delnon/Rüdy, 2. Auflage Ba- sel 2007, Art. 303 N 10). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Regeste des genannten Bundesgerichtsent- scheides (BGE 136 IV 170), auf welche sich die Verteidigung beruft, offensichtlich unrichtig ist, denn sie stimmt nicht mit der Begründung im Entscheid überein. 1.1.3 Damit ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal des "Nichtschuldigen" gegeben und der objektive Tatbestand insgesamt erfüllt. 1.2 Subjektiver Tatbestand 1.2.1 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der falschen Anschuldigung einerseits voraus, dass wider besseres Wissen ein Nichtschuldiger einer Straftat bezichtigt wird. Der direkte Vorsatz ist ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Zudem muss der Anzeiger die Absicht haben, eine Strafverfolgung gegen die entsprechende Person herbeizu- führen. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar (BSK StGB I - Delnon/Rüdy, Art. 303 N 26 f.). 1.2.2 Die Vorinstanz ist dem Argument des Verteidigers, die Beschuldigte habe in Bezug auf die Nichtschuld des Privatklägers B._____ nicht mit direktem Vorsatz gehandelt, da verschiedene Umstände und Indizien belegen würden, dass die Beschuldigte sowohl im Zeitpunkt der Anzeige vom 23. Oktober 2008 als auch

- 25 - später in guten Treuen der Auffassung sein durfte, der Angezeigte habe sich nicht korrekt verhalten (Urk. 29/2 S. 2), zu Recht nicht gefolgt (Urk. 51 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Denn es steht aufgrund der eigenen Darstellung der Beschuldigten fest, dass sie bei den Versicherungen Kopien der fraglichen, von ihr unterzeichne- ten Dokumente anforderte, diese auch erhielt und sie eingehend studierte, insbe- sondere auch die dort angebrachten Unterschriften, bevor sie am 23. Oktober 2008 Anzeige gegen den Privatkläger wegen Urkundenfälschung erstattete (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 12). Spätestens bei der einlässlichen Durchsicht der Dokumente hätte sie sich erinnern oder aber konstatieren müssen, dass sie so- wohl die Anträge als auch die Kündigung unterschrieben hatte. Stattdessen behauptete sie wahrheitswidrig, B._____ habe ihre Unterschriften auf den Doku- menten angebracht und sie selber habe lediglich ein Blatt mit ihren Personalien unterschrieben. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte bei der Anzeigeerstattung sehr wohl wusste, dass der Versicherungsberater B._____ ihre Unterschriften nicht gefälscht hatte, womit sie mit direktem Vorsatz und wider besseres Wissen handelte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sie in gu- ten Treuen der Auffassung sein durfte, B._____ habe sich nicht korrekt verhalten. 1.2.3 Mit ihrer Meldung an die Polizei hatte die Beschuldigte sodann die Absicht, eine Strafuntersuchung gegen den Angezeigten B._____ herbeizuführen, und dies aus Prinzip (vgl. Urk. 29/1 S. 5), was denn auch geschah. 1.2.4 Damit ist auch der subjektive Tatbestand gegeben. 1.3 Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat, weshalb sie in Bestätigung des angefochtenen Urteils der falschen Anschuldigung im Sinne Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung

1. Falsche Anschuldigung wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 20 Jahren oder mit Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen bestraft (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden der

- 26 - Beschuldigten zu bemessen. Dabei sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). 2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Vorliegend richtete sich die Tathandlung der Beschuldigten einerseits gegen den ungehinder- ten Gang der Rechtspflege und andererseits gegen das Persönlichkeitsrecht des zu Unrecht beschuldigten B._____ (vgl. dazu Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 303 N 3 f.). Die Tatschwere ist innerhalb der denkbaren Tathandlungen dieser De- liktskategorie zu gewichten. Im sehr weiten Strafrahmen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB ist das Tatverschulden der Beschuldigten noch als leicht zu bezeichnen und die Strafe im unteren Bereich dieses Strafrahmens anzusiedeln. Die Beschuldigte hat den Privatkläger zu Unrecht des Verbrechens der Urkundenfälschung bezichtigt und dadurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt, indem er als Beschuldigter in ein Strafverfahren verwickelt wurde, welches ihn sehr belastete. B._____ wurde im Sommer 2009 zweimal als Beschuldigter befragt, und das Strafverfahren gegen ihn dauerte bis zur Einstellung rund 15 Monate. Die Folgen der falschen Anschul- digung waren daher keineswegs harmlos. Zudem verletzte die Beschuldigte mit ihrem Verhalten das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz. 2.2 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, zum Beispiel einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. Die Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig und agierte sehr gezielt. Gemäss ihren Angaben war sie von der E._____ gedrängt worden, Straf- anzeige zu erstatten. Andererseits sei sie schockiert gewesen, nicht mehr bei der

- 27 - D._____ versichert zu sein. Sie hätte die Anzeige aber auch erstattet, wenn sie von der E._____ ohne weiteres aus der Versicherung entlassen worden wäre (Urk. 29/1 S. 4). Die Beschuldigte wollte unter allen Umständen die Verträge mit der E._____ auflösen und die Kündigung bei der D._____ rückgängig machen. Zu diesem Zweck schreckte sie nicht davor zurück, einen Unschuldigen mit dem Vorwurf zu belasten, er habe ihre Unterschriften auf den Versicherungsanträgen und der Kündigung gefälscht. Die Beschuldigte handelte demzufolge aus egoisti- schen Motiven. Von schwerer Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB, welche eine notstandsähnliche Lage voraussetzt, aus der der Täter nur durch die strafbare Handlung einen Ausweg zu finden glaubt, kann bei dieser Situation nicht gesprochen werden. Wie schon die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, wird das objektive Verschulden in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Die von der Vorinstanz genannte hypothe- tische Einsatzstrafe im Bereich von 150 - 160 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen.

3. Die Kriterien der Täterkomponente hat die Vorinstanz richtig zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten - sie hat die obligatorische Schulzeit absolviert, eine Lehre als Verkäuferin abgeschlossen, arbeitet heute in der Gastronomie und ist Mutter eines bald 5-jährigen Sohnes (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 29/1 S. 1 ff.; Urk. 63) - sind strafzumessungsneutral zu werten. 3.2 Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 55). Es sind weder straf- erhöhende noch strafmindernde Umstände ersichtlich. Ebenso wenig liegt eine besondere Strafempfindlichkeit vor. 3.3 Das Nachtatverhalten vermag die Beschuldigte nicht zu entlasten. Sie ist weder geständig noch einsichtig oder reuig. Insbesondere kann ihr auch nicht zu- gute gehalten werden, dass sie eine Berichtigung der falschen Anschuldigung aus eigenem Antrieb vorgenommen hätte, was als eine Art tätige Reue strafreduzie- rend zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Beschuldigte hat vielmehr, auch als sich das Strafverfahren gegen sie wendete, an ihrem Standpunkt festgehalten.

- 28 - 3.4 Die Täterkomponente wirkt sich weder positiv noch negativ auf die Sanktion aus. 4.1 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die schon von der Staatsanwaltschaft beantragte und durch die Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen (Urk. 51 S. 13 f.; Art. 42 Abs. 4 StGB; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 4.2 Über die Geldstrafe hinaus hat die Vorinstanz der Beschuldigten ohne jegliche Begründung eine Verbindungsbusse auferlegt (Urk. 51 S. 13/14). Das genügt jedenfalls der Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB nicht. Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Ver- gehen oder Verbrechen) zu entschärfen (Botschaft 2005, S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll - auch - mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82, Erw. 8) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1, Erw. 4.5.1). Die unbedingte Verbindungsgeld- strafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die Strafenkombination, wie sie Art. 42 Abs. 4 StGB vor- sieht, ist im Verlaufe der Revision als "sursis qualitativement partiel" bezeichnet worden (BGE 134 IV 1, E. 4.5.; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1 und 7.3.2). Vorliegend geht es nicht um eine Schnittstellenproblematik bei Massendelikten, sondern es steht die Verbindung einer bedingten Geldstrafe (wegen eines Ver-

- 29 - brechens) mit einer "Denkzettel"-Busse zur Diskussion. In Anlehnung an die obige bundesgerichtliche Rechtsprechung erscheint nun aber die Ausfällung einer Busse gegen die Beschuldigte nicht als notwendig. Damit eine Verbindungsbusse ausgesprochen werden könnte, müssten gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber bei der Beschuldigten - als Ersttäterin - nicht auszu- machen; vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Vom Aussprechen einer Busse ist deshalb abzusehen. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 4.3 Die Beschuldigte lebt allein mit ihrem knapp 5-jährigen Sohn. Sie erzielt mit ihrem Teilzeitpensum als Aushilfe in der Gastronomie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'000.--. Hinzu kommen Trinkgelder von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- sowie monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 716.-- für ihren Sohn. Je nachdem, wie viel sie arbeitet, wird sie pro Monat zusätzlich mit Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'800.-- vom Sozialamt unterstützt. Das Sozialamt trägt zudem die Krankenkassenprämien für sie und ihren Sohn. Wenn die Beschuldigte arbeitet, befindet sich der Sohn in einem subventionierten Hort (Urk. 82 S. 2 f.). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz in Bestätigung der Vorinstanz auf Fr. 30.-- festzusetzen. V. Strafvollzug Die Beschuldigte ist wie erwähnt Ersttäterin und es kann ihr eine gute Prognose gestellt werden. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um sie vor weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist ihr folglich in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 30 - 1.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Hälfte der Gutachter- kosten von Fr. 950.--. Im vorliegenden Verfahren wurde in mehreren Schritten ein Gutachten eingeholt. Da einerseits die Verteidigung den Untersuchungsbericht (Urk. 13/2) sowie den Ergänzungsuntersuchungsbericht (Urk. 13/4) nicht aner- kannte und vor Vorinstanz zusätzliche Fragen an den Experten aufwarf und anderseits die genannten Berichte mangels Ermahnung des Gutachters gemäss Art. 307 StGB nicht verwertbar gewesen wären, ordnete die Vorinstanz die Ein- holung eines formellen Gutachtens an (Urk. 35 ff.). Dieses gestaffelte Vorgehen hätte sich erübrigt, wenn die Staatsanwaltschaft von Anfang an ein formelles Gutachten eingeholt hätte. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, der Beschuldigten nur die halben Gutachterkosten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Die andere Hälfte der Gutachterkosten (Fr. 950.--) ist definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2 Die Vorinstanz hat dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen. Dieser Betrag ist - mit der Begründung der Vorinstanz - als gerechtfertigt anzusehen und zu bestäti- gen (Urk. 51 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Beschuldigte unterliegt auch in zweiter Gerichtsinstanz, weshalb sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche - ebenfalls unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 22. Dezember 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

- 31 -

1. (...)

2. (...)

3. (...)

4. (...)

5. Der Privatkläger wird mit seiner Zivilforderung gegenüber der Beschuldigten auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26.80 Untersuchungskosten Fr. 1'900.00 Gutachterkosten Fr. 3'240.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 6'966.80 Total

8. (...)

9. (...)

10. (Mitteilung)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

- 32 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Hälfte der Gut- achterkosten (Fr. 950.--), werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die andere Hälfte der Gutachterkosten (Fr. 950.--) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 9) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

- 33 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. August 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. N. Burri