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SB120104

Hehlerei

Zürich OG · 2014-04-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem

6. und dem 7. Juli 2010 an einem nicht genau bestimmbaren Ort von Unbekannt Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 197'000.– sowie diverse Schmuckstücke und Wertgegenstände übernommen zu haben. Am 7. Juli 2010 habe sie sich an den Flughafen Kloten begeben, um dieses Deliktsgut nach Polen in Sicherheit zu bringen und vor den berechtigten Geschädigten zu verheimlichen. Teile dieser Vermögenswerte würden aus Straftaten zum Nachteil der Privatkläger D._____ und E._____ stammen, Fr. 57'000.– sowie eine Brosche und ein schmales Gold- armband aus einem bislang nicht bekannten Betrug eines bislang unbekannt ge- bliebenen Geschädigten. Die Beschuldigte habe dabei zumindest annehmen müssen, dass es sich bei den Vermögenswerten um Deliktsgut handelte (Urk. 17).

2. Die Vorinstanz kam nach ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass bezüg- lich des Bargeldbetrages von Fr. 57'000.–, des "Armbandes schmal goldfarben" und der goldfarbenen Brosche der Sachverhalt nicht erstellt werden könne (Urk. 48 S. 22). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann auf die Beurteilung einer allfälligen deliktischen Herkunft dieser Wertgegen-

- 11 - stände nicht zurückgekommen werden. Die folgenden Erwägungen beziehen sich somit nur auf die übrigen Wertgegenstände und Barbeträge.

3. Die Anklage beruht auf den bei der Beschuldigten gemachten Sicherstellun- gen, einem DNA-Abgleich sowie Belegen und den Aussagen der beiden Privat- kläger. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien ausführlich wiedergegeben und die Grundsätze der Beweiswürdigung aufgezeigt. Auf ihre zutreffenden Aus- führungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 11-18). Die nachfolgenden Ausführungen haben deshalb vor allem zusammenfassenden und teilweise ergänzenden Charakter. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die ersten polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten vom 7. Juli 2010 (Urk. 2 und 3) nicht verwertbar sind, da ihre Verteidigungsrechte missachtet wurden. Auch die Aussagen des Sohnes der Beschuldigten, B._____, sind nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar, da deren Teilnahmerechte verletzt wurden. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 7 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die Aussa- gen der Beschuldigten selbst verwertbar. Ein Widerruf von Aussagen beeinträch- tigt die Verwertbarkeit nicht (Urk. 48 S. 10). Auf die im Berufungsverfahren vorge- brachten Ausführungen des Verteidigers zur Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger in Zusammenhang mit dem Recht auf Konfrontation wird nachfolgend eingegangen. 3.2 Die Beschuldigte wurde am 7. Juli 2010, 12:00 Uhr, am Flughafen Zürich im Terminal 1 bei der Sicherheitskontrolle der Flugpassagiere des Handgepäcks kontrolliert, wobei die in der Anklageschrift genannten Bargeldbeträge sowie Wertgegenstände sichergestellt werden konnten (Urk. 1 S. 4). Die Beschuldigte gibt an, am Vorabend um 19:00 Uhr in der Schweiz gelandet zu sein. Das Geld und die Wertgegenstände, welche in ihrer Handtasche gefunden worden seien, seien ihr Eigentum. Sie sei in die Schweiz gekommen, um für sich und ihren Sohn gute Uhren zu kaufen. Das Geschäft habe jedoch leider schon geschlossen ge- habt. Das mitgeführte Geld stamme aus dem Erbe ihres Grossvaters, welcher in der Zeit zwischen den Jahren 2000 und 2003 gestorben sei. Sie habe das Geld

- 12 - immer wieder in Polen in Schweizerfranken gewechselt, wenn der Kurs gut gewe- sen sei. Auch die Goldvreneli habe sie alle von ihrem Grossvater. Den Goldbarren habe sie in Polen für ihren Sohn gekauft, weil sie für ihn eine Kette mit Anhänger wollte und der gesamte restliche Goldschmuck gehöre ihr, es sei auch noch eine Rolex-Uhr dabei gewesen (Urk. 6 S. 2 ff.). 3.3 Diese Aussagen lassen sich nicht mit den weiteren Beweismitteln in Ein- klang bringen. So meldete die Privatklägerin 1 der Kantonspolizei Basel-Stadt am 8. Juli 2010, dass sie in der Zeit vom 5. bis 7. Juli 2010 Opfer sogenannter "Enkeltrickbetrüger" geworden sei (ND 1/1). In ihrer Einvernahme schilderte sie den Ablauf des Betruges im Detail. Insbesondere beschrieb sie darin die durch sie an die Betrüger übergebenen Wertgegenstände sehr detailliert – dies bevor ihr die entsprechenden Fotobögen zum Vergleich vorgelegt wurden (ND1/4, betr. Beschreibung der Wertgegenstände S. 5 und 6). Die Privatklägerin 1 zählte auf, dass sie einer männlichen Person Fr. 50'000.– in bar, alles gestückelt in Fr. 1'000- Scheine, diverse Goldvreneli, 3 Ringe, 2 Goldarmbänder (eines davon Weissgold mit kleinen Brillantsplitterchen), zwei goldene Halsketten (eine Weiss-, eine Gelb- gold), eine Rolexuhr aus Weissgold, eine aus Weiss- und Gelbgold gedrehte Bro- sche sowie einen kleinen Goldbarren ausgehändigt habe. Auch die Ringe be- schrieb sie im Detail. Zu den Goldvreneli liegt eine handschriftliche Aufstellung bei den Akten. Sodann liegen zu den Ringen eine Wertschätzung eines Gold- schmieds sowie diverse Zeichnungen vor, zum Armband (Königskette) ein altes Foto (ND 1/9/1). Ausserdem wurden DNA-Proben ausgewertet. Bei dem mit ei- nem Diamanten besetzten Fingerring konnte dabei eine DNA-Mischspur festge- stellt werden, bei welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit die Privatklägerin 1 als Spurengeberin in Frage kommt (Urk. 11/2). 3.4 Bezüglich des durch die Privatklägerin 1 beschriebenen Armbandes aus Weissgold mit Brillantsplitterchen kann nicht mehr festgestellt werden, ob es sich dabei um dasjenige handelte, welches die Beschuldigte anlässlich ihrer Verhaf- tung trug (Urk. 10/4 "silberfarben"). Es wird auch in der Anklageschrift nicht aufge- listet und ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens (Urk. 17). Zudem wurde bei der Beschuldigten zwar eine Brosche sichergestellt. Diese wurde durch die

- 13 - Staatsanwaltschaft jedoch nicht der Privatklägerin 1 zugeordnet und wie oben erwähnt durch die Vorinstanz bereits materiell beurteilt, so dass unklar bleibt, was mit der durch die Privatklägerin 1 übergebenen Brosche geschehen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen bestehen keine Zweifel daran, dass die restli- chen, oben beschriebenen Gegenstände ursprünglich aus dem Eigentum der Privatklägerin 1 stammen und somit ein Konnex zum Betrug zulasten der Pri- vatklägerin 1 besteht. Die Version der Beschuldigten selbst, welche angab, sie hätte den Schmuck von Polen in die Schweiz genommen und wolle ihn nun wie- der nach Polen zurückbringen (Urk. 6 S. 4), ist offensichtlich eine Schutzbehaup- tung. Auch die Argumentation des Verteidigers, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Schmuckstücke und das Gold mit ihrem eige- nen Geld gekauft habe (Prot. I S. 17), verfängt somit nicht. Sollte er damit andeu- ten wollen, die Beschuldigte habe die Schmuckstücke in der Schweiz gekauft, wi- derspricht seine Version sogar derjenigen der Beschuldigten. 3.5 Aufgrund der detaillierten Schilderungen der beiden Privatkläger steht fest, dass diese Opfer sogenannter "Enkeltrickbetrüger" wurden (ND 1 und 2). Im Falle der Privatklägerin 1 wurde ein polnischer Staatsangehöriger, C._____, mit Urteil vom 19. Mai 2011 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt des gewerbsmässi- gen Betruges im abgekürzten Verfahren schuldig gesprochen (Urk. 75 S. 769 ff.). Bezüglich des ertrogenen Bargelds liegt ein Beleg der Basler Kantonalbank vom

6. Juli 2010 über die durch die Privatklägerin 1 an einen "Herrn …" – gemäss den Beizugsakten Basel-Stadt und entsprechendem Geständnis handelt es sich beim die Vermögenswerte übernehmenden Mann um C._____ (Urk. 75 S. 767) – übergebenen Fr. 50'000.– bei den Akten (ND 1/1 letzte Seite). Der Privatkläger 2 gibt an, einer unbekannten Person am 6. Juli 2010 Fr. 90'000.– übergeben zu ha- ben. Dabei habe er das Geld von einem Mietzinskonto der ZKB abgehoben und dieses in einem Couvert übergeben (ND 2/2 S. 6 f.). Auch hier liegt ein entspre- chender Beleg bei den Akten (Urk. 29). Bei beiden Delikten wurden Anrufe von verschiedenen Telefonnummern getätigt, wobei zwei davon bei beiden Privatklä- gern übereinstimmten (ND 1/5; ND 2/1 S. 8 und ND 2/3; HD Urk. 2 S. 6). Daraus

- 14 - kann geschlossen werden, dass beide Delikte durch dieselbe Täterschaft verübt wurden. 3.6 Es bestehen durchaus Indizien dafür, dass das bei der Beschuldigten be- schlagnahmte Bargeld aus den Delikten gegen die beiden Privatkläger stammt: So hatte sie nur Noten in 1'000-er-Stückelung auf sich, wovon sich Fr. 50'000.–, somit genau der Betrag, den die Privatklägerin 1 übergeben hat, in einem violet- ten Stoffsack befanden (Urk. 10/1). Aufgrund der Stückelung, der Verpackung des Geldes sowie insbesondere der Tatsache, dass das Bargeld zusammen mit den der Privatklägerin 1 gehörenden Wertgegenständen bei der Beschuldigten si- chergestellt wurde, ist davon auszugehen, dass diese Fr. 50'000.– aus dem Be- trug zulasten der Privatklägerin 1 stammen. 3.7 Der Verteidiger rügt, weder die Beschuldigte noch er seien je zu den polizei- lichen Einvernahmen der Privatkläger vorgeladen und zugelassen worden. Diese seien unter Missachtung ihres Teilnahmerechts erfolgt. Zudem habe keine einzige Konfrontationseinvernahme stattgefunden (Urk. 92 S. 5). Wie noch zu zeigen sein wird, ist dieser Einwand nur bei der Privatklägerin 1 zu prüfen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es üblich ist, geschädigte Personen zunächst polizeilich einzuvernehmen, ohne dass die Teilnahmerechte von Be- schuldigten gewahrt werden. Verwertbar werden diese Einvernahmen dadurch, dass die Aussagenden in der Folge noch staatsanwaltschaftlich bzw. in Beach- tung der Teilnahmerechte einvernommen werden. Häufig ist bei Bekanntwerden einer möglichen Straftat die Täterschaft noch gar nicht bekannt, so dass eine Vor- ladung gar nicht möglich wäre. Vorliegend wurde die Privatklägerin 1 am Tag, nachdem sie Anzeige erstattete, polizeilich einvernommen, nämlich am 9. Juli 2010 (ND 1/1 und 1/3). Als die Pri- vatklägerin 1 in Basel einvernommen wurde, war die Beschuldigte in Zürich be- reits entlassen worden und gemäss dem zuständigen Polizisten nicht mehr auf- findbar (ND 1/3 S. 1). Eine erneute Einvernahme der Privatklägerin 1 unter Wah- rung der Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte der Beschuldigten ist aufgrund des Versterbens der Privatklägerin 1 nicht mehr möglich.

- 15 - Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch von Beschuldigten, Belas- tungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn ein Beschuldigter wenigstens einmal während des Verfahrens angemesse- ne und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Er- gänzungsfragen zu stellen. Indessen gilt der Anspruch auf Konfrontation nicht un- eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung ist die Garantie unter anderem dann nicht verletzt, wenn der Zeuge verstorben ist. Allerdings sind dann für die Ver- wertbarkeit besondere Grundsätze zu beachten (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_670/2012 E. 4.3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte vorliegend hinreichend zu den Aussagen der Privatklägerin 1 Stellung nehmen konnte. Diese wurden vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren im Detail geprüft. Ein Schuldspruch würde sich zudem nicht allein auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abstützen. Ihrer Einvernahme lässt sich insbesondere entnehmen, wie der Vortäter vorgegangen ist und welche Vermögenswerte sie diesem bzw. einem allfälligen Komplizen übergeben hatte. Entscheidend ist jedoch, dass – wie oben erwähnt – am bei der Beschuldigten si- chergestellten Schmuck DNA-Spuren festgestellt werden konnten, welche mit ho- her Wahrscheinlichkeit der Privatklägerin 1 zuzuordnen sind und diese für einen Grossteil der Vermögenswerte Belege, Fotos oder Quittungen einreichte. Ihre Aussagen runden somit das Gesamtbild nur noch ab. Somit können die Aussagen der Privatklägerin 1 zur Urteilsfindung verwendet werden. 3.8 Bezüglich des Betruges zulasten des Privatklägers 2 rügt die Verteidigung zu Recht, dass keine Verbindung zwischen den besagten Telefonnummern zur Beschuldigten oder deren Sohn festgestellt werden konnte. Zudem trug die Be- schuldigte insgesamt Fr. 197'000.– in derselben Stückelung auf sich und ist ge- richtsnotorisch, dass es eine grosse Anzahl von Enkeltrickbetrügern gibt, welche immer wieder erfolgreich delinquieren und diverse Kuriere benutzen. Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger 2 Opfer derselben Be- trüger wie die Privatklägerin 1 geworden ist, können letzte Zweifel, ob ein Teil des bei der Beschuldigten sichergestellten Bargeldes aus dem Eigentum des Pri- vatklägers 2 stammt, nicht überwunden werden (vgl. Urk. 92 S. 14). Mit Verweis

- 16 - auf den Beschluss vom 3. April 2013 (Urk. 79) erweist sich der vom Vertreter des Privatklägers 2 gestellte Beweisantrag auf Erstellung eines DNA-Gutachtens der entsprechenden Banknoten als nicht zielführend, weshalb davon abzusehen ist (Urk. 108 S. 4). 3.9 Indessen vermag die Version der Beschuldigten über die Herkunft des Gel- des und des Grundes ihres Aufenthaltes nicht ansatzweise zu überzeugen. Zum Grund ihres Aufenthaltes in der Schweiz ist zunächst auf die überzeugenden Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen, welche die Aussage der Beschuldigten, sie sei zwecks eines Luxusuhrenkaufs in die Schweiz eingereist, zutreffend als Schutzbehauptung qualifizierte. Zusammenfassend ist eine solch kurze Reise in die Schweiz zum Kauf von Luxusuhren ohne jegliche Berücksichtigung der Öff- nungszeiten und Lieferfristen der entsprechenden Juweliere und dem nachfol- genden Entscheid, den Kauf doch in Polen zu tätigen, nicht nachvollziehbar (Urk. 48 S. 21; Urk. 6 S. 3). Betreffend der Herkunft des Bargeldes ist ergänzend zur Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte angab, dass das Bargeld ur- sprünglich aus einem Erbe von ihrem Grossvater väterlicherseits stammen würde. Es mutet jedoch seltsam an, dass sie sich nicht einmal mehr an das genaue Jahr seines Todes erinnern kann, obwohl er ihr eine hohe Menge Bargeld vererbt ha- ben soll. Auch ein stufenweises Wechseln in Fr. 1'000-Scheine des angeblich ur- sprünglich in Zloty vorhandenen Geldes sowie die Angabe, dass die Beschuldigte ihr privates Vermögen immer auf sich trage, da sie vielen Leuten in ihrer Umge- bung nicht traue (Urk. 6 S. 3 f.), erscheint merkwürdig. Zwar trifft zu, dass einer Beschuldigten durch die Anklagebehörde die Schuld nachgewiesen werden muss. Jedoch muss nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Ankla- gebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden (vgl. Stefan Trechsel, SJZ 1981, S. 320). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Tatsache, dass ein Grossteil der bei der Beschuldigten sicherge- stellten Wertgegenstände aus dem Eigentum der Privatklägerin 1 stammt sowie den obigen Erwägungen betreffend des Bargelds drängt sich der Schluss, dass auch das restliche bei der Beschuldigten sichergestellte Bargeld deliktischer Her- kunft ist, gebieterisch auf.

- 17 - 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der durch die Privat- klägerin 1 identifizierten Wertgegenstände sowie des ihr zuzuordnenden Bargel- des von Fr. 50'000.– der Sachverhalt erstellt ist. Bezüglich des übrigen materiell noch zu beurteilenden Bargeldes von Fr. 90'000.– ist zudem davon auszugehen, dass dieses ebenfalls aus einem Vermögensdelikt stammt. 3.11 Bei diesem Ergebnis und da nicht zum Nachteil der Beschuldigten auf deren Aussagen abgestellt wird, erübrigen sich die von der Verteidigung gestellten Be- weisanträge bezüglich der Einvernahmen von B._____, C._____ und E._____. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb Staatsanwalt Olivier Bertschy und der polizei- liche Sachbearbeiter F._____ einzuvernehmen seien, weshalb auch davon abzu- sehen ist (vgl. Urk. 92 S. 3 und 7). IV. Rechtliche Würdigung

1. Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vorab auf die grundsätzlich zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit der Korrektur, dass nicht mit rechtsgenügender Sicherheit festgestellt werden kann, dass das si- chergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 90'000.– dem Eigentum des Privatklä- gers 2 zugeordnet werden kann, sondern anzunehmen ist, dass dieses generell deliktischer Herkunft unbekannten Ursprungs ist (Urk. 48 S. 23 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass bezüglich des Bargelds ungeachtet einer möglichen Vermi- schung mit eigenem Geld der Beschuldigten oder ihrer Vortäter der Hehlereitat- bestand anwendbar ist. Der obligatorische Anspruch des früheren Geldeigentü- mers wird dem Vindikationsanspruch des Sacheigentümers am Schutz des Heh- lereitatbestands gleichgestellt (BGE 116 IV 193 E. 4).

2. In rechtlicher Hinsicht macht der Verteidiger geltend, es gebreche schon am Konstrukt der Vortat (Urk. 92 S. 9). Es sei nachzuweisen, dass sämtliche Perso- nen, welche den Schmuck übernommen haben und an Dritt- oder Viertpersonen übergeben, verschenkt, veräussert oder zur Weiterleitung anvertraut hatten, bös- gläubig gewesen seien. Ob und wie der Schmuck zu Recht und/oder allenfalls

- 18 - unwiderruflich in den legalen Besitz seiner Mandantin gelangt bzw. übergegangen sei, wäre als nächste Beweishürde zu prüfen (Urk. 92 S. 11). 2.1 Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die Hehlerei als Vortat zwar eine strafbare Handlung voraussetzt. Jedoch ist kein strikter Nachweis der- selben erforderlich. Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermö- gensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache diese bei- spielsweise von einem unbekannten Dieb erworben haben muss (BSK StGB II- Weissenberger, Art. 160 N 21). Dass die noch zu beurteilenden Vermögenswerte, welche bei der Beschuldigten sichergestellt werden konnten, deliktischer Herkunft sind, konnte erstellt werden. Sodann ist festzuhalten, dass zwischen der Überga- be der Vermögenswerte und der Verhaftung der Beschuldigten ein sehr enger zeitlicher Konnex besteht. Die Beschuldigte wurde nur einen Tag nach Übergabe der Vermögenswerte im Besitze derselben am Flughafen Zürich festgenommen (ND 1/3; HD Urk. 12/1). Ein Nachweis der Übergabekette ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erforderlich. 2.2 Weiter bringt der Verteidiger vor, der Betrugstatbestand der Vortat sei im strafrechtlichen Sinne nicht gegeben, da vorliegend die Opfermitverantwortung eindeutig bejaht werden müsse (Urk. 92 S. 9 f.). Der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täu- schung, nicht jede List, sondern nur Arglist. In dieser Einschränkung kommt die Opfermitverantwortung zum Ausdruck. Wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge her- einfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schüt- zen können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Allerdings ist unter dem Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforder- lich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht be- achtet hat. Zudem ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, was insbesondere bei aufgrund des Alters beein- trächtigten Opfern gilt (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen). Welche Vorsichts-

- 19 - massnahmen als grundlegend zu betrachten sind, hängt dabei wesentlich von den Umständen bzw. dem Verhältnis zwischen Täter und Opfer ab. Ist die ent- sprechende Beziehung, wie dies etwa im Geschäftsverkehr der Fall ist, natürli- cherweise durch Interessengegensätze geprägt, ist grundsätzlich eine im Kern kri- tische Distanz der Beteiligten der Person und den Anliegen des Gegenübers vor- auszusetzen. Eine solche kritische Distanz kann jedoch nicht verlangt werden, wenn Opfer und Täter in den Augen des Opfers eine Freundschaft verbindet, ma- chen doch u.a. Wohlwollen, Vertrauen, Hilfsbereitschaft und Grosszügigkeit eine Freundschaft aus. Eine objektiv grundsätzlich unkritische Haltung der Person und den Anliegen eines Freundes gegenüber liegt mit anderen Worten in der Natur ei- ner als Freundschaft verstandenen Beziehung. Einem Freund glaubt und hilft man, wenn das von ihm Geschilderte - wie vorliegend - nicht bereits auf den ers- ten Blick jenseits des Vorstellbaren ist. Die Arglist im Vorgehen des Vortäters, welcher sich im Falle der hochbetagten Privatklägerin 1 als "Herr …" ausgab, liegt vorliegend denn auch nicht in einer an sich überaus raffinierten Begründung seines Geldbedarfs, sondern darin, dass er das mit einer engen emotionalen Bin- dung natürlicherweise einhergehende Vertrauen gezielt für seine Zwecke aus- nützte bzw. auszunützen versuchte. Er sah voraus, dass seine Identität und seine Bitte um kurzfristige finanzielle Unterstützung dann nicht hinterfragt würden, wenn es ihm gelingen sollte, sich mit einem inhaltlich zwar einfachen, psychologisch aber raffinierten Telefongespräch als eine seinem Opfer emotional nahestehende Person auszugeben.

3. Subjektiv genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwer- tung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2011, 6B_836/2010). Aufgrund der hohen Barbeträge und der bereits gebrauchten Wertgegenstände, welche offensichtlich nicht der Beschuldigten selbst gehörten, musste diese eine deliktische Herkunft zumindest annehmen. Das Erfordernis der Vortat ist somit erfüllt und wurde von der Beschuldigten zumindest in Kauf ge- nommen. Es liegt somit ein Eventualvorsatz bezüglich Hehlerei vor. Da die nähe- ren Umstände der Übergabe an die Beschuldigte nicht bekannt sind, lässt sich ein

- 20 - direkter Vorsatz – wie dies die Vorinstanz noch angenommen hat – jedoch nicht erstellen.

4. Die Beschuldigte ist somit der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag des Vertreters des Privatklägers 2 (Urk. 108 S. 3 und 30). V. Sanktion und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen sowie die Grundsätze der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 26).

2. Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist insbesondere der hohe Deliktsbetrag von Fr. 140'000.– sowie den Wertgegenständen zu berücksichtigen. Bei den Wertge- genständen ist aufgrund des Zeitpunkts der Vortat erwiesen, dass sie nur kurz im Besitz der Beschuldigten waren. Indessen versuchte diese, das Deliktsgut nach Polen zu schaffen und somit ganz ausser Reichweite der berechtigten Eigentümer zu bringen. Sie wurde nur durch die Kontrolle der Flughafenpolizei aufgehalten. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit Even- tualvorsatz handelte und zumindest annehmen musste, dass das Bargeld und die Wertgegenstände deliktischer Herkunft waren. Mit der Vorinstanz ist davon aus- zugehen, dass ihr Motiv rein finanzieller Natur war.

- 21 - 2.3 Das Verschulden kann somit insgesamt als erheblich bezeichnet werden. 2.4 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 48 S. 28 f.). Der Biografie der Be- schuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.5 Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht geständig ist. Es sind keine Straferhöhungs- oder -minderungsgründe er- sichtlich. 2.6 In Würdigung aller massgeblichen Faktoren erscheint die durch die Vor- instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten als deutlich zu hoch. Ei- ne Freiheitsstrafe von 20 Monaten erscheint als angemessen.

3. Bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist der bedingte Vollzug in objekti- ver Hinsicht möglich. Subjektiv ist das Vorliegen einer günstigen Prognose Vor- aussetzung, welche vermutet wird (Art. 42 Ab. 1 StGB). Die Beschuldigte ist Erst- täterin. Da nichts Gegenteiliges darauf hindeutet, kann ihr eine günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist somit bedingt auszusprechen und die Pro- bezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen. VI. Einziehung bzw. Herausgabe

1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB werden Vermögenswerte, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind eingezogen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Somit sind die Gegenstände, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmt wurden und gemäss erstelltem Sachverhalt dem Eigentum der Privatklägerin 1 zugeordnet werden können, dieser herauszuge- ben. Es sind dies: − 73 Goldvreneli (Fr. 20.–) − 10 Goldvreneli (Fr. 10.–) − 1 Goldbarren à 10 Gramm

- 22 - − 1 Armband breit goldfarben Gelbgold 4-reihig (Königskette) − 1 Halskette Gelbgold mit 1 Brillant − 1 Halskette goldfarben − 1 Damenfingerring Solitaire Weissgold mit 1 Brillant − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Granat (rot) und Entourage Brillanten − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Turmalin und 3 Brillanten − 50 Banknoten à je Fr. 1'000.–.

2. Der Bargeldbetrag von Fr. 90'000.– kann nicht mit rechtsgenügender Si- cherheit dem Privatkläger 2 zugeordnet werden, weshalb eine Herausgabe an denselben nicht möglich ist (Urk. 108 S. 2 f.). Jedoch steht die deliktische Her- kunft des Geldes fest. Somit ist dieser Betrag nach Art. 70 Abs. 1 StGB einzuzie- hen.

3. Wie oben erwähnt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bezüglich der restlichen Fr. 57'000.– der Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Aus diesem Grund entschied sie, den sichergestellten Bargeldbetrag zu beschlagnahmen und im Sinne von Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, wobei ein allfälliger Restbetrag der Beschuldigten herauszugeben sei. Dies ist zu bestätigen. VII. Zivilforderungen und Beschlagnahme

1. Eventualiter zur – wie oben festgehalten nicht möglichen – Herausgabe der 90 Banknoten à Fr. 1'000.– fordert der Privatkläger 2 die Zusprechung von Fr. 90'000.– zzgl. Zins als Schadenersatz, subsubeventualiter die Zusprechung von Fr. 90'000.– zzgl. Zins als Ersatzforderung des Staates an den Privatkläger 2 (Urk. 108 S. 3). Da eine Zuordnung des Bargeldes zum Privatkläger 2 nicht er- stellt werden kann, ist auf dieses Schadenersatzbegehren nicht einzutreten. Eine Ersatzforderung an den Staat gemäss Art. 71 StGB entfällt, da die geforderten Vermögenswerte nach Art. 70 StGB einzuziehen sind. Die Zusprechung einer sol- chen an den Privatkläger 2 ist auch gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB nicht mög- lich, da kein entsprechender Schadenersatz festgesetzt werden kann. Zu den

- 23 - Vorbringen des Vertreters des Privatklägers 2 (Urk. 108 S. 8 ff.) ist festzuhalten, dass der Bezug eines Verhaltens der Beschuldigten zu dem vom Privatkläger 2 geforderten Bargeld / Schadenersatz eben gerade nicht erstellt werden kann, weshalb seine Argumentation insgesamt nicht verfängt.

2. Schliesslich beantragt der Vertreter des Privatklägers 2 die Sicherstellung der zivilrechtlichen Ansprüche des Privatklägers 2 bei allfälliger Verweisung des- selben auf den Zivilweg, die bestehende Beschlagnahme sei aufrecht zu halten, bis definitiv rechtskräftig über dessen Zivilansprüche entschieden sei (Urk. 108 S. 3). Auch für diesen Antrag bleibt kein Raum, da das besagte Bargeld einzuzie- hen ist (vgl. oben unter VI. 3.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, I. Abteilung, vom 14. Dezember 2011 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 44). Frist- gerecht reichte der Verteidiger am 1. März 2012 seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 51). Anschlussberufungen wurden keine erhoben.

E. 2 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte beantragten die Dispensation von der Berufungsverhandlung, was ihnen durch die Verfahrenslei- tung bewilligt wurde (Urk. 54; Urk. 57).

E. 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist insbesondere der hohe Deliktsbetrag von Fr. 140'000.– sowie den Wertgegenständen zu berücksichtigen. Bei den Wertge- genständen ist aufgrund des Zeitpunkts der Vortat erwiesen, dass sie nur kurz im Besitz der Beschuldigten waren. Indessen versuchte diese, das Deliktsgut nach Polen zu schaffen und somit ganz ausser Reichweite der berechtigten Eigentümer zu bringen. Sie wurde nur durch die Kontrolle der Flughafenpolizei aufgehalten.

E. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit Even- tualvorsatz handelte und zumindest annehmen musste, dass das Bargeld und die Wertgegenstände deliktischer Herkunft waren. Mit der Vorinstanz ist davon aus- zugehen, dass ihr Motiv rein finanzieller Natur war.

- 21 -

E. 2.3 Das Verschulden kann somit insgesamt als erheblich bezeichnet werden.

E. 2.4 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 48 S. 28 f.). Der Biografie der Be- schuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.

E. 2.5 Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht geständig ist. Es sind keine Straferhöhungs- oder -minderungsgründe er- sichtlich.

E. 2.6 In Würdigung aller massgeblichen Faktoren erscheint die durch die Vor- instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten als deutlich zu hoch. Ei- ne Freiheitsstrafe von 20 Monaten erscheint als angemessen.

3. Bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist der bedingte Vollzug in objekti- ver Hinsicht möglich. Subjektiv ist das Vorliegen einer günstigen Prognose Vor- aussetzung, welche vermutet wird (Art. 42 Ab. 1 StGB). Die Beschuldigte ist Erst- täterin. Da nichts Gegenteiliges darauf hindeutet, kann ihr eine günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist somit bedingt auszusprechen und die Pro- bezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen. VI. Einziehung bzw. Herausgabe

1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB werden Vermögenswerte, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind eingezogen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Somit sind die Gegenstände, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmt wurden und gemäss erstelltem Sachverhalt dem Eigentum der Privatklägerin 1 zugeordnet werden können, dieser herauszuge- ben. Es sind dies: − 73 Goldvreneli (Fr. 20.–) − 10 Goldvreneli (Fr. 10.–) − 1 Goldbarren à 10 Gramm

- 22 - − 1 Armband breit goldfarben Gelbgold 4-reihig (Königskette) − 1 Halskette Gelbgold mit 1 Brillant − 1 Halskette goldfarben − 1 Damenfingerring Solitaire Weissgold mit 1 Brillant − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Granat (rot) und Entourage Brillanten − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Turmalin und 3 Brillanten − 50 Banknoten à je Fr. 1'000.–.

2. Der Bargeldbetrag von Fr. 90'000.– kann nicht mit rechtsgenügender Si- cherheit dem Privatkläger 2 zugeordnet werden, weshalb eine Herausgabe an denselben nicht möglich ist (Urk. 108 S. 2 f.). Jedoch steht die deliktische Her- kunft des Geldes fest. Somit ist dieser Betrag nach Art. 70 Abs. 1 StGB einzuzie- hen.

3. Wie oben erwähnt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bezüglich der restlichen Fr. 57'000.– der Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Aus diesem Grund entschied sie, den sichergestellten Bargeldbetrag zu beschlagnahmen und im Sinne von Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, wobei ein allfälliger Restbetrag der Beschuldigten herauszugeben sei. Dies ist zu bestätigen. VII. Zivilforderungen und Beschlagnahme

1. Eventualiter zur – wie oben festgehalten nicht möglichen – Herausgabe der 90 Banknoten à Fr. 1'000.– fordert der Privatkläger 2 die Zusprechung von Fr. 90'000.– zzgl. Zins als Schadenersatz, subsubeventualiter die Zusprechung von Fr. 90'000.– zzgl. Zins als Ersatzforderung des Staates an den Privatkläger 2 (Urk. 108 S. 3). Da eine Zuordnung des Bargeldes zum Privatkläger 2 nicht er- stellt werden kann, ist auf dieses Schadenersatzbegehren nicht einzutreten. Eine Ersatzforderung an den Staat gemäss Art. 71 StGB entfällt, da die geforderten Vermögenswerte nach Art. 70 StGB einzuziehen sind. Die Zusprechung einer sol- chen an den Privatkläger 2 ist auch gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB nicht mög- lich, da kein entsprechender Schadenersatz festgesetzt werden kann. Zu den

- 23 - Vorbringen des Vertreters des Privatklägers 2 (Urk. 108 S. 8 ff.) ist festzuhalten, dass der Bezug eines Verhaltens der Beschuldigten zu dem vom Privatkläger 2 geforderten Bargeld / Schadenersatz eben gerade nicht erstellt werden kann, weshalb seine Argumentation insgesamt nicht verfängt.

2. Schliesslich beantragt der Vertreter des Privatklägers 2 die Sicherstellung der zivilrechtlichen Ansprüche des Privatklägers 2 bei allfälliger Verweisung des- selben auf den Zivilweg, die bestehende Beschlagnahme sei aufrecht zu halten, bis definitiv rechtskräftig über dessen Zivilansprüche entschieden sei (Urk. 108 S. 3). Auch für diesen Antrag bleibt kein Raum, da das besagte Bargeld einzuzie- hen ist (vgl. oben unter VI. 3.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3 Zur Berufungsverhandlung vom 30. November 2012 erschien der amtliche Verteidiger der Beschuldigten und plädierte zunächst zu den Beweisanträgen (Urk. 58). Nach einer Zwischenberatung wurde dem Grundsatz nach über die Beweisanträge entschieden und den Parteien ein schriftlich begründeter Beweis-

- 8 - entscheid mit den entsprechenden Details in Aussicht gestellt (Prot. II S. 3 f.). Diesbezüglich wurden diverse Abklärungen getätigt (Urk. 59 bis 66). Mit Be- schluss vom 18. Februar 2013 (Urk. 67) wurden die Akten betreffend C._____ sowie B._____ beigezogen. Zudem wurde ein Gutachten zur Auswertung und Beweiswertberechung von DNA-Spuren an den sichergestellten Banknoten in Auftrag gegeben. Zusätzliche Abklärungen ergaben, dass sich keine weiteren die Privatkläger be- treffenden Akten bei den Staatsanwaltschaften Basel-Stadt und Win- terthur/Unterland befinden würden (Urk. 73), weshalb sich ein weiterer Aktenbei- zug erübrigte.

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die ersten polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten vom 7. Juli 2010 (Urk. 2 und 3) nicht verwertbar sind, da ihre Verteidigungsrechte missachtet wurden. Auch die Aussagen des Sohnes der Beschuldigten, B._____, sind nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar, da deren Teilnahmerechte verletzt wurden. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 7 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die Aussa- gen der Beschuldigten selbst verwertbar. Ein Widerruf von Aussagen beeinträch- tigt die Verwertbarkeit nicht (Urk. 48 S. 10). Auf die im Berufungsverfahren vorge- brachten Ausführungen des Verteidigers zur Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger in Zusammenhang mit dem Recht auf Konfrontation wird nachfolgend eingegangen.

E. 3.2 Die Beschuldigte wurde am 7. Juli 2010, 12:00 Uhr, am Flughafen Zürich im Terminal 1 bei der Sicherheitskontrolle der Flugpassagiere des Handgepäcks kontrolliert, wobei die in der Anklageschrift genannten Bargeldbeträge sowie Wertgegenstände sichergestellt werden konnten (Urk. 1 S. 4). Die Beschuldigte gibt an, am Vorabend um 19:00 Uhr in der Schweiz gelandet zu sein. Das Geld und die Wertgegenstände, welche in ihrer Handtasche gefunden worden seien, seien ihr Eigentum. Sie sei in die Schweiz gekommen, um für sich und ihren Sohn gute Uhren zu kaufen. Das Geschäft habe jedoch leider schon geschlossen ge- habt. Das mitgeführte Geld stamme aus dem Erbe ihres Grossvaters, welcher in der Zeit zwischen den Jahren 2000 und 2003 gestorben sei. Sie habe das Geld

- 12 - immer wieder in Polen in Schweizerfranken gewechselt, wenn der Kurs gut gewe- sen sei. Auch die Goldvreneli habe sie alle von ihrem Grossvater. Den Goldbarren habe sie in Polen für ihren Sohn gekauft, weil sie für ihn eine Kette mit Anhänger wollte und der gesamte restliche Goldschmuck gehöre ihr, es sei auch noch eine Rolex-Uhr dabei gewesen (Urk. 6 S. 2 ff.).

E. 3.3 Diese Aussagen lassen sich nicht mit den weiteren Beweismitteln in Ein- klang bringen. So meldete die Privatklägerin 1 der Kantonspolizei Basel-Stadt am 8. Juli 2010, dass sie in der Zeit vom 5. bis 7. Juli 2010 Opfer sogenannter "Enkeltrickbetrüger" geworden sei (ND 1/1). In ihrer Einvernahme schilderte sie den Ablauf des Betruges im Detail. Insbesondere beschrieb sie darin die durch sie an die Betrüger übergebenen Wertgegenstände sehr detailliert – dies bevor ihr die entsprechenden Fotobögen zum Vergleich vorgelegt wurden (ND1/4, betr. Beschreibung der Wertgegenstände S. 5 und 6). Die Privatklägerin 1 zählte auf, dass sie einer männlichen Person Fr. 50'000.– in bar, alles gestückelt in Fr. 1'000- Scheine, diverse Goldvreneli, 3 Ringe, 2 Goldarmbänder (eines davon Weissgold mit kleinen Brillantsplitterchen), zwei goldene Halsketten (eine Weiss-, eine Gelb- gold), eine Rolexuhr aus Weissgold, eine aus Weiss- und Gelbgold gedrehte Bro- sche sowie einen kleinen Goldbarren ausgehändigt habe. Auch die Ringe be- schrieb sie im Detail. Zu den Goldvreneli liegt eine handschriftliche Aufstellung bei den Akten. Sodann liegen zu den Ringen eine Wertschätzung eines Gold- schmieds sowie diverse Zeichnungen vor, zum Armband (Königskette) ein altes Foto (ND 1/9/1). Ausserdem wurden DNA-Proben ausgewertet. Bei dem mit ei- nem Diamanten besetzten Fingerring konnte dabei eine DNA-Mischspur festge- stellt werden, bei welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit die Privatklägerin 1 als Spurengeberin in Frage kommt (Urk. 11/2).

E. 3.4 Bezüglich des durch die Privatklägerin 1 beschriebenen Armbandes aus Weissgold mit Brillantsplitterchen kann nicht mehr festgestellt werden, ob es sich dabei um dasjenige handelte, welches die Beschuldigte anlässlich ihrer Verhaf- tung trug (Urk. 10/4 "silberfarben"). Es wird auch in der Anklageschrift nicht aufge- listet und ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens (Urk. 17). Zudem wurde bei der Beschuldigten zwar eine Brosche sichergestellt. Diese wurde durch die

- 13 - Staatsanwaltschaft jedoch nicht der Privatklägerin 1 zugeordnet und wie oben erwähnt durch die Vorinstanz bereits materiell beurteilt, so dass unklar bleibt, was mit der durch die Privatklägerin 1 übergebenen Brosche geschehen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen bestehen keine Zweifel daran, dass die restli- chen, oben beschriebenen Gegenstände ursprünglich aus dem Eigentum der Privatklägerin 1 stammen und somit ein Konnex zum Betrug zulasten der Pri- vatklägerin 1 besteht. Die Version der Beschuldigten selbst, welche angab, sie hätte den Schmuck von Polen in die Schweiz genommen und wolle ihn nun wie- der nach Polen zurückbringen (Urk. 6 S. 4), ist offensichtlich eine Schutzbehaup- tung. Auch die Argumentation des Verteidigers, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Schmuckstücke und das Gold mit ihrem eige- nen Geld gekauft habe (Prot. I S. 17), verfängt somit nicht. Sollte er damit andeu- ten wollen, die Beschuldigte habe die Schmuckstücke in der Schweiz gekauft, wi- derspricht seine Version sogar derjenigen der Beschuldigten.

E. 3.5 Aufgrund der detaillierten Schilderungen der beiden Privatkläger steht fest, dass diese Opfer sogenannter "Enkeltrickbetrüger" wurden (ND 1 und 2). Im Falle der Privatklägerin 1 wurde ein polnischer Staatsangehöriger, C._____, mit Urteil vom 19. Mai 2011 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt des gewerbsmässi- gen Betruges im abgekürzten Verfahren schuldig gesprochen (Urk. 75 S. 769 ff.). Bezüglich des ertrogenen Bargelds liegt ein Beleg der Basler Kantonalbank vom

6. Juli 2010 über die durch die Privatklägerin 1 an einen "Herrn …" – gemäss den Beizugsakten Basel-Stadt und entsprechendem Geständnis handelt es sich beim die Vermögenswerte übernehmenden Mann um C._____ (Urk. 75 S. 767) – übergebenen Fr. 50'000.– bei den Akten (ND 1/1 letzte Seite). Der Privatkläger 2 gibt an, einer unbekannten Person am 6. Juli 2010 Fr. 90'000.– übergeben zu ha- ben. Dabei habe er das Geld von einem Mietzinskonto der ZKB abgehoben und dieses in einem Couvert übergeben (ND 2/2 S. 6 f.). Auch hier liegt ein entspre- chender Beleg bei den Akten (Urk. 29). Bei beiden Delikten wurden Anrufe von verschiedenen Telefonnummern getätigt, wobei zwei davon bei beiden Privatklä- gern übereinstimmten (ND 1/5; ND 2/1 S. 8 und ND 2/3; HD Urk. 2 S. 6). Daraus

- 14 - kann geschlossen werden, dass beide Delikte durch dieselbe Täterschaft verübt wurden.

E. 3.6 Es bestehen durchaus Indizien dafür, dass das bei der Beschuldigten be- schlagnahmte Bargeld aus den Delikten gegen die beiden Privatkläger stammt: So hatte sie nur Noten in 1'000-er-Stückelung auf sich, wovon sich Fr. 50'000.–, somit genau der Betrag, den die Privatklägerin 1 übergeben hat, in einem violet- ten Stoffsack befanden (Urk. 10/1). Aufgrund der Stückelung, der Verpackung des Geldes sowie insbesondere der Tatsache, dass das Bargeld zusammen mit den der Privatklägerin 1 gehörenden Wertgegenständen bei der Beschuldigten si- chergestellt wurde, ist davon auszugehen, dass diese Fr. 50'000.– aus dem Be- trug zulasten der Privatklägerin 1 stammen.

E. 3.7 Der Verteidiger rügt, weder die Beschuldigte noch er seien je zu den polizei- lichen Einvernahmen der Privatkläger vorgeladen und zugelassen worden. Diese seien unter Missachtung ihres Teilnahmerechts erfolgt. Zudem habe keine einzige Konfrontationseinvernahme stattgefunden (Urk. 92 S. 5). Wie noch zu zeigen sein wird, ist dieser Einwand nur bei der Privatklägerin 1 zu prüfen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es üblich ist, geschädigte Personen zunächst polizeilich einzuvernehmen, ohne dass die Teilnahmerechte von Be- schuldigten gewahrt werden. Verwertbar werden diese Einvernahmen dadurch, dass die Aussagenden in der Folge noch staatsanwaltschaftlich bzw. in Beach- tung der Teilnahmerechte einvernommen werden. Häufig ist bei Bekanntwerden einer möglichen Straftat die Täterschaft noch gar nicht bekannt, so dass eine Vor- ladung gar nicht möglich wäre. Vorliegend wurde die Privatklägerin 1 am Tag, nachdem sie Anzeige erstattete, polizeilich einvernommen, nämlich am 9. Juli 2010 (ND 1/1 und 1/3). Als die Pri- vatklägerin 1 in Basel einvernommen wurde, war die Beschuldigte in Zürich be- reits entlassen worden und gemäss dem zuständigen Polizisten nicht mehr auf- findbar (ND 1/3 S. 1). Eine erneute Einvernahme der Privatklägerin 1 unter Wah- rung der Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte der Beschuldigten ist aufgrund des Versterbens der Privatklägerin 1 nicht mehr möglich.

- 15 - Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch von Beschuldigten, Belas- tungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn ein Beschuldigter wenigstens einmal während des Verfahrens angemesse- ne und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Er- gänzungsfragen zu stellen. Indessen gilt der Anspruch auf Konfrontation nicht un- eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung ist die Garantie unter anderem dann nicht verletzt, wenn der Zeuge verstorben ist. Allerdings sind dann für die Ver- wertbarkeit besondere Grundsätze zu beachten (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_670/2012 E. 4.3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte vorliegend hinreichend zu den Aussagen der Privatklägerin 1 Stellung nehmen konnte. Diese wurden vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren im Detail geprüft. Ein Schuldspruch würde sich zudem nicht allein auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abstützen. Ihrer Einvernahme lässt sich insbesondere entnehmen, wie der Vortäter vorgegangen ist und welche Vermögenswerte sie diesem bzw. einem allfälligen Komplizen übergeben hatte. Entscheidend ist jedoch, dass – wie oben erwähnt – am bei der Beschuldigten si- chergestellten Schmuck DNA-Spuren festgestellt werden konnten, welche mit ho- her Wahrscheinlichkeit der Privatklägerin 1 zuzuordnen sind und diese für einen Grossteil der Vermögenswerte Belege, Fotos oder Quittungen einreichte. Ihre Aussagen runden somit das Gesamtbild nur noch ab. Somit können die Aussagen der Privatklägerin 1 zur Urteilsfindung verwendet werden.

E. 3.8 Bezüglich des Betruges zulasten des Privatklägers 2 rügt die Verteidigung zu Recht, dass keine Verbindung zwischen den besagten Telefonnummern zur Beschuldigten oder deren Sohn festgestellt werden konnte. Zudem trug die Be- schuldigte insgesamt Fr. 197'000.– in derselben Stückelung auf sich und ist ge- richtsnotorisch, dass es eine grosse Anzahl von Enkeltrickbetrügern gibt, welche immer wieder erfolgreich delinquieren und diverse Kuriere benutzen. Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger 2 Opfer derselben Be- trüger wie die Privatklägerin 1 geworden ist, können letzte Zweifel, ob ein Teil des bei der Beschuldigten sichergestellten Bargeldes aus dem Eigentum des Pri- vatklägers 2 stammt, nicht überwunden werden (vgl. Urk. 92 S. 14). Mit Verweis

- 16 - auf den Beschluss vom 3. April 2013 (Urk. 79) erweist sich der vom Vertreter des Privatklägers 2 gestellte Beweisantrag auf Erstellung eines DNA-Gutachtens der entsprechenden Banknoten als nicht zielführend, weshalb davon abzusehen ist (Urk. 108 S. 4).

E. 3.9 Indessen vermag die Version der Beschuldigten über die Herkunft des Gel- des und des Grundes ihres Aufenthaltes nicht ansatzweise zu überzeugen. Zum Grund ihres Aufenthaltes in der Schweiz ist zunächst auf die überzeugenden Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen, welche die Aussage der Beschuldigten, sie sei zwecks eines Luxusuhrenkaufs in die Schweiz eingereist, zutreffend als Schutzbehauptung qualifizierte. Zusammenfassend ist eine solch kurze Reise in die Schweiz zum Kauf von Luxusuhren ohne jegliche Berücksichtigung der Öff- nungszeiten und Lieferfristen der entsprechenden Juweliere und dem nachfol- genden Entscheid, den Kauf doch in Polen zu tätigen, nicht nachvollziehbar (Urk. 48 S. 21; Urk. 6 S. 3). Betreffend der Herkunft des Bargeldes ist ergänzend zur Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte angab, dass das Bargeld ur- sprünglich aus einem Erbe von ihrem Grossvater väterlicherseits stammen würde. Es mutet jedoch seltsam an, dass sie sich nicht einmal mehr an das genaue Jahr seines Todes erinnern kann, obwohl er ihr eine hohe Menge Bargeld vererbt ha- ben soll. Auch ein stufenweises Wechseln in Fr. 1'000-Scheine des angeblich ur- sprünglich in Zloty vorhandenen Geldes sowie die Angabe, dass die Beschuldigte ihr privates Vermögen immer auf sich trage, da sie vielen Leuten in ihrer Umge- bung nicht traue (Urk. 6 S. 3 f.), erscheint merkwürdig. Zwar trifft zu, dass einer Beschuldigten durch die Anklagebehörde die Schuld nachgewiesen werden muss. Jedoch muss nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Ankla- gebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden (vgl. Stefan Trechsel, SJZ 1981, S. 320). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Tatsache, dass ein Grossteil der bei der Beschuldigten sicherge- stellten Wertgegenstände aus dem Eigentum der Privatklägerin 1 stammt sowie den obigen Erwägungen betreffend des Bargelds drängt sich der Schluss, dass auch das restliche bei der Beschuldigten sichergestellte Bargeld deliktischer Her- kunft ist, gebieterisch auf.

- 17 -

E. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der durch die Privat- klägerin 1 identifizierten Wertgegenstände sowie des ihr zuzuordnenden Bargel- des von Fr. 50'000.– der Sachverhalt erstellt ist. Bezüglich des übrigen materiell noch zu beurteilenden Bargeldes von Fr. 90'000.– ist zudem davon auszugehen, dass dieses ebenfalls aus einem Vermögensdelikt stammt.

E. 3.11 Bei diesem Ergebnis und da nicht zum Nachteil der Beschuldigten auf deren Aussagen abgestellt wird, erübrigen sich die von der Verteidigung gestellten Be- weisanträge bezüglich der Einvernahmen von B._____, C._____ und E._____. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb Staatsanwalt Olivier Bertschy und der polizei- liche Sachbearbeiter F._____ einzuvernehmen seien, weshalb auch davon abzu- sehen ist (vgl. Urk. 92 S. 3 und 7). IV. Rechtliche Würdigung

1. Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vorab auf die grundsätzlich zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit der Korrektur, dass nicht mit rechtsgenügender Sicherheit festgestellt werden kann, dass das si- chergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 90'000.– dem Eigentum des Privatklä- gers 2 zugeordnet werden kann, sondern anzunehmen ist, dass dieses generell deliktischer Herkunft unbekannten Ursprungs ist (Urk. 48 S. 23 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass bezüglich des Bargelds ungeachtet einer möglichen Vermi- schung mit eigenem Geld der Beschuldigten oder ihrer Vortäter der Hehlereitat- bestand anwendbar ist. Der obligatorische Anspruch des früheren Geldeigentü- mers wird dem Vindikationsanspruch des Sacheigentümers am Schutz des Heh- lereitatbestands gleichgestellt (BGE 116 IV 193 E. 4).

2. In rechtlicher Hinsicht macht der Verteidiger geltend, es gebreche schon am Konstrukt der Vortat (Urk. 92 S. 9). Es sei nachzuweisen, dass sämtliche Perso- nen, welche den Schmuck übernommen haben und an Dritt- oder Viertpersonen übergeben, verschenkt, veräussert oder zur Weiterleitung anvertraut hatten, bös- gläubig gewesen seien. Ob und wie der Schmuck zu Recht und/oder allenfalls

- 18 - unwiderruflich in den legalen Besitz seiner Mandantin gelangt bzw. übergegangen sei, wäre als nächste Beweishürde zu prüfen (Urk. 92 S. 11).

E. 4 Nach einer Meldung des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 76) sowie einer Eingabe des Vertreters des Privatklägers 2 (Urk. 77) wurden mit Beschluss vom

3. April 2013 die Dispositivziffern 3 und 4 des Beschlusses vom 18. Februar 2013 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Zugleich wurde den Parteien Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu den beigezogenen Akten angesetzt (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 82). Innert zweifach erstreckter Frist ging von der Ver- teidigung keine Stellungnahme ein (Urk. 84 und 85). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2013 wurde das schriftli- che Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 88). Innert erstreckter Frist ging am 2. Oktober 2013 die Beru- fungsbegründung inklusive Beilage sowie die Honorarnote für die amtliche Vertei- digung ein (Urk. 91 bis 94). Die Berufungsbegründung der Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2013 den übrigen Parteien sowie der Vor- instanz zugestellt (Urk. 95).

E. 5 Mit Telefonat vom 8. Oktober 2013 teilte der Sohn der Privatklägerin 1 der erkennenden Kammer mit, dass diese am 1. Oktober 2013 verstorben sei (Urk. 97). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 reichte er die ärztliche Todesbe- scheinigung ein (Urk. 99/1-2). Der Privatklägerin 1 bzw. deren Rechtsnachfol- gern wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2013 die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort abgenommen und Frist zur Einreichung eines Erbscheins

- 9 - sowie der Abgabe einer Erklärung betreffend Weiterführung des Verfahrens an- gesetzt (Urk. 100). Die Rechtsnachfolger der Privatklägerin 1 erklärten mit Schreiben vom 14. Oktober 2013, dass sie den Prozess weiterführen möchten und auf eine Neuansetzung der Frist verzichten würden (Urk. 103). Sodann reich- ten sie die Erbenbescheinigung des Erbschaftsamtes Basel-Stadt ein (Urk. 107). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Eingaben (Urk. 98 und 102). Der Privatkläger 2 liess innert erstreckter Frist seine Berufungsantwort in- klusive Beilagen mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 einreichen (Urk. 108 und 109/1-3). Diese wurde den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom

E. 9 Dezember 2013 zugestellt (Urk. 110), welche sich allesamt nicht mehr verneh- men liessen. Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

6. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Vorliegend wurden die Dispositiv- ziffern 6b (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen), 7 (Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg) sowie 8 (Kostenfestset- zung) nicht angefochten (Urk. 51 und 92). Dies ist vorab mittels Beschluss festzu- stellen. II. Anklageprinzip

1. Der Verteidiger rügt, die Anklageschrift sei ausnehmend vage und ungenü- gend. Dabei hebt er gewisse Textstellen derselben hervor (Urk. 92 S. 9).

2. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hält fest, dass die Anklage die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau bezeichnet. Dies gilt soweit es die Beweislage erlaubt. Die Umschreibungsdichte ist dabei relativer Natur und hat sich am Anklageprinzip zu orientieren. Massgebend ist, ob ein Beschuldigter – bei objektiver Betrachtung – im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklage- vorhalte hinreichend genau informiert wird (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 20 und 25 zu Art. 325).

- 10 -

3. Die zeitliche Darstellung in der Anklageschrift genügt den gesetzlichen Vor- gaben ohne Weiteres, indem ein Zeitraum für die Geldübergabe von maximal zwei Tagen angegeben wird. Eine genauere Bezeichnung des mutmasslichen Or- tes und der Person des Übergebenden erlaubte die Beweislage nicht. Sodann wird aufgeführt, dass die Beschuldigte sich am 7. Juli 2010 zum Flughafen Zürich Kloten begeben haben soll, um die in der Anklage aufgeführten Gegenstände mit sich nach Polen zu nehmen, um das Deliktsgut in Sicherheit zu bringen, mithin vor den berechtigten Geschädigten zu verheimlichen. Die Beschuldigte wusste somit – nicht zuletzt aufgrund der detailliert aufgeführten Gegenstände, über de- ren Erlangen sie informiert war –, was ihr vorgeworfen wurde und es war ihr mög- lich, sich gegen die erhobenen Vorwürfe adäquat zu verteidigen. Die Anklage ge- nügt somit den gesetzlichen Bestimmungen. III. Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem

6. und dem 7. Juli 2010 an einem nicht genau bestimmbaren Ort von Unbekannt Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 197'000.– sowie diverse Schmuckstücke und Wertgegenstände übernommen zu haben. Am 7. Juli 2010 habe sie sich an den Flughafen Kloten begeben, um dieses Deliktsgut nach Polen in Sicherheit zu bringen und vor den berechtigten Geschädigten zu verheimlichen. Teile dieser Vermögenswerte würden aus Straftaten zum Nachteil der Privatkläger D._____ und E._____ stammen, Fr. 57'000.– sowie eine Brosche und ein schmales Gold- armband aus einem bislang nicht bekannten Betrug eines bislang unbekannt ge- bliebenen Geschädigten. Die Beschuldigte habe dabei zumindest annehmen müssen, dass es sich bei den Vermögenswerten um Deliktsgut handelte (Urk. 17).

2. Die Vorinstanz kam nach ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass bezüg- lich des Bargeldbetrages von Fr. 57'000.–, des "Armbandes schmal goldfarben" und der goldfarbenen Brosche der Sachverhalt nicht erstellt werden könne (Urk. 48 S. 22). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann auf die Beurteilung einer allfälligen deliktischen Herkunft dieser Wertgegen-

- 11 - stände nicht zurückgekommen werden. Die folgenden Erwägungen beziehen sich somit nur auf die übrigen Wertgegenstände und Barbeträge.

3. Die Anklage beruht auf den bei der Beschuldigten gemachten Sicherstellun- gen, einem DNA-Abgleich sowie Belegen und den Aussagen der beiden Privat- kläger. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien ausführlich wiedergegeben und die Grundsätze der Beweiswürdigung aufgezeigt. Auf ihre zutreffenden Aus- führungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 11-18). Die nachfolgenden Ausführungen haben deshalb vor allem zusammenfassenden und teilweise ergänzenden Charakter.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen.
  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen sind. Aufgrund des bei der Beschuldigten beschlagnahmten Bargelds ist auch die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung möglich (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
  3. Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, dem Privatkläger 2 für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 433 StPO). Es wird beschlossen:
  4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 14. Dezember 2011 bezüglich Dispositivziffern 6b (Herausgabe von be- - 24 - schlagnahmten Gegenständen), 7 (Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg) sowie 8 (Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen ist.
  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB.
  7. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Polizeiverhaft erstanden sind.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmten Gegenstände/Vermögenswerte werden den Rechtsnachfolgern der Privatklägerin 1 (D._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: − 73 Goldvreneli (Fr. 20.–) − 10 Goldvreneli (Fr. 10.–) − 1 Goldbarren à 10 Gramm − 1 Armband breit goldfarben Gelbgold 4-reihig (Königskette) − 1 Halskette Gelbgold mit 1 Brillant − 1 Halskette goldfarben − 1 Damenfingerring Solitaire Weissgold mit 1 Brillant − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Granat (rot) und Entourage Brillan- ten − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Turmalin und 3 Brillanten − 50 Banknoten à je Fr. 1'000.– (insgesamt Fr. 50'000.–) - 25 -
  10. a) Das übrige mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmte Bargeld wird im Umfang von Fr. 90'000.– (90 Banknoten à Fr. 1'000.–) eingezogen. b) Das übrige mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmte Bargeld im Umfang von Fr. 57'000.– (57 Banknoten à Fr. 1'000.–) wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfah- rens- und Gerichtskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird der Be- schuldigten herausgegeben.
  11. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 E._____ wird nicht eingetreten.
  12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'230.80 amtliche Verteidigung
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
  15. Dem Privatkläger 2 wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschä- digung zugesprochen
  16. Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Rechtsnachfolger der Privatklägerin 1 D._____ − RA Dr. Y._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 E._____) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Lagerbehörde) im Dispositiv betreffend Ziffer 4 und 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120104-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 22. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hehlerei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

14. Dezember 2011 (DG110092)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Septem- ber 2011 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Polizeiverhaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate, ab- züglich 2 Tage, die durch Polizeiverhaft erstanden sind) wird die Freiheits- strafe vollzogen.

4. a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

9. Juli 2010 beschlagnahmte Bargeld wird im Betrag von Fr. 50'000.– (fünf- zig Banknoten à Fr. 1'000.–) eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils der Privatklägerin 1 zurückgegeben.

b) Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmten Gegenstände: − 73 Goldvreneli (Fr. 20.–); − 10 Goldvreneli (Fr. 10.–); − 1 Goldbarren à 10 Gramm; − 1 Armband breit goldfarben Gelbgold 4-reihig (Königskette); − 1 Halskette Gelbgold mit 1 Brillant; − 1 Halskette goldfarben; − 1 Damenfingerring Solitaire Weissgold mit 1 Brillant; − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Granat (rot) und Entourage Brillan- ten;

- 3 - − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Turmalin und 3 Brillanten, Weiss werden eingezogen und der Privatklägerin 1 nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmte Bargeld wird im Betrag von Fr. 90'000.– (neunzig Banknoten à Fr. 1'000.–) eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils dem Privatkläger 2 zurückgegeben.

6. a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

9. Juli 2010 beschlagnahmte Bargeld wird im Betrag von Fr. 57'000.– ge- stützt auf Art. 268 StPO beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrens- kosten und Entschädigungen verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird der Beschuldigten ausgehändigt.

b) Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmten Gegenstände:

- 1 Armband schmal goldfarben;

- 1 Brosche goldfarben werden der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt.

7. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 1 wer- den auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 4'817.– Auslagen Vorverfahren Fr. 2'681.– amtl. Verteidigungskosten Fr. 17'498.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden der Beschuldigten auferlegt und aus dem beschlagnahmten Bargeldbetrag bezogen.

10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6’000.– zu bezahlen, zahlbar aus dem beschlagnahmten Bargeldbetrag. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 92 S. 1 f.)

1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Bülach sei aufzuheben und Frau A._____ sei im Berufungsverfahren vollumfänglich freizu- sprechen.

2. Frau A._____ sei für die erlittene Haft und die durch das Strafverfahren veranlassten Kosten, insbesondere die Kosten der erbetenen Verteidi- gung, vollständig zu entschädigen. Es sei ihr ferner eine angemessene Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– pro Hafttag auszurichten.

3. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und das beschlagnahmte Bargeld seien Frau A._____ unbelastet herauszugeben.

4. Sämtliche Schadenersatzbegehren und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen; ebenso ist die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Pri- vatkläger 2 abzuweisen.

- 5 -

5. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen sind eben- falls auf die Staatskasse zu nehmen und sofort, resp. definitiv abzu- schreiben.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 54, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertretung des Privatklägers 2: (Urk. 108 S. 2 f.)

1. Es sei 1.1 die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es seien unter Vorbehalt des Antrags 1.2 die Ziffern 1 - 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. De- zember 2011 zu bestätigen; 1.2 festzustellen, dass Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Be- zirksgerichtes Bülach richtigerweise so zu verstehen ist, dass ge- stützt auf Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB aus dem durch Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmten Bargeld Fr. 90'000.00 (neunzig Bankno- ten à Fr. 1'000.00) ohne vorgängige Einziehung dem Privatkläger 2 direkt zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen sind; 1.3 die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 aus dem durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 6 - vom 9. Juli 2010 beschlagnahmten Bargeld Fr. 90'000.00 (neun- zig Banknoten à Fr. 1'000.00) herauszugeben;

2. Eventualiter sei 2.1 Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Dezember 2011 zu bestätigen und es seien die 197 durch Verfügung der Anklägerin vom 09.07.2010 beschlagnahm- ten Tausendfrankennoten einzuziehen und dem Privatkläger 2 daraus Fr. 90'000.00 (90 Tausendernoten) zur Deckung seiner Schadenersatzforderung von Fr. 90'000.00 zuzüglich Zinsen zu 5% seit dem 07.07.2010 zuzusprechen; 2.2 die Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen; 2.3 die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Fr. 90'000.00 zuzüglich Zinsen zu 5% seit dem 07.07.2010 zu bezahlen;

3. Subeventualiter sei 3.3 die Anklage zur Änderung und Erweiterung vor allem in Bezug auf das Delikt der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und zur allfälli- gen Wiederholung von Einvernahmen an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurückzuweisen.

4. Subsubeventualiter sei 4.1 auf eine Ersatzforderung zu Gunsten des Staates im Betrag von mindestens Fr. 90'000.00 zuzüglich Zinsen zu 5% seit dem 07.07.2010 zu erkennen (Art. 71 Abs. 1 StGB) und 4.2 die gemäss Ziff. 4.1 dem Staat zuerkannte Ersatzforderung dem Privatkläger 2 bis zur Höhe seiner Schadenersatzforderung von Fr. 90'000.00 zuzüglich Zinsen zu 5% seit dem 07.07.2010 zuzu- sprechen (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB).

- 7 - 4.3 zur Sicherstellung der zivilrechtlichen Ansprüche des Privatklä- gers 2 (Schadenersatz-, Herausgabe- und Besitzesschutzansprü- che) bei allfälliger Verweisung desselben auf den Zivilweg, die bestehende Beschlagnahme aufrecht zu halten, bis dass definitiv rechtskräftig über die Zivilansprüche des Privatklägers 2 ent- schieden sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, I. Abteilung, vom 14. Dezember 2011 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 44). Frist- gerecht reichte der Verteidiger am 1. März 2012 seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 51). Anschlussberufungen wurden keine erhoben.

2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte beantragten die Dispensation von der Berufungsverhandlung, was ihnen durch die Verfahrenslei- tung bewilligt wurde (Urk. 54; Urk. 57).

3. Zur Berufungsverhandlung vom 30. November 2012 erschien der amtliche Verteidiger der Beschuldigten und plädierte zunächst zu den Beweisanträgen (Urk. 58). Nach einer Zwischenberatung wurde dem Grundsatz nach über die Beweisanträge entschieden und den Parteien ein schriftlich begründeter Beweis-

- 8 - entscheid mit den entsprechenden Details in Aussicht gestellt (Prot. II S. 3 f.). Diesbezüglich wurden diverse Abklärungen getätigt (Urk. 59 bis 66). Mit Be- schluss vom 18. Februar 2013 (Urk. 67) wurden die Akten betreffend C._____ sowie B._____ beigezogen. Zudem wurde ein Gutachten zur Auswertung und Beweiswertberechung von DNA-Spuren an den sichergestellten Banknoten in Auftrag gegeben. Zusätzliche Abklärungen ergaben, dass sich keine weiteren die Privatkläger be- treffenden Akten bei den Staatsanwaltschaften Basel-Stadt und Win- terthur/Unterland befinden würden (Urk. 73), weshalb sich ein weiterer Aktenbei- zug erübrigte.

4. Nach einer Meldung des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 76) sowie einer Eingabe des Vertreters des Privatklägers 2 (Urk. 77) wurden mit Beschluss vom

3. April 2013 die Dispositivziffern 3 und 4 des Beschlusses vom 18. Februar 2013 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Zugleich wurde den Parteien Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu den beigezogenen Akten angesetzt (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 82). Innert zweifach erstreckter Frist ging von der Ver- teidigung keine Stellungnahme ein (Urk. 84 und 85). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2013 wurde das schriftli- che Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 88). Innert erstreckter Frist ging am 2. Oktober 2013 die Beru- fungsbegründung inklusive Beilage sowie die Honorarnote für die amtliche Vertei- digung ein (Urk. 91 bis 94). Die Berufungsbegründung der Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2013 den übrigen Parteien sowie der Vor- instanz zugestellt (Urk. 95).

5. Mit Telefonat vom 8. Oktober 2013 teilte der Sohn der Privatklägerin 1 der erkennenden Kammer mit, dass diese am 1. Oktober 2013 verstorben sei (Urk. 97). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 reichte er die ärztliche Todesbe- scheinigung ein (Urk. 99/1-2). Der Privatklägerin 1 bzw. deren Rechtsnachfol- gern wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2013 die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort abgenommen und Frist zur Einreichung eines Erbscheins

- 9 - sowie der Abgabe einer Erklärung betreffend Weiterführung des Verfahrens an- gesetzt (Urk. 100). Die Rechtsnachfolger der Privatklägerin 1 erklärten mit Schreiben vom 14. Oktober 2013, dass sie den Prozess weiterführen möchten und auf eine Neuansetzung der Frist verzichten würden (Urk. 103). Sodann reich- ten sie die Erbenbescheinigung des Erbschaftsamtes Basel-Stadt ein (Urk. 107). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Eingaben (Urk. 98 und 102). Der Privatkläger 2 liess innert erstreckter Frist seine Berufungsantwort in- klusive Beilagen mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 einreichen (Urk. 108 und 109/1-3). Diese wurde den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom

9. Dezember 2013 zugestellt (Urk. 110), welche sich allesamt nicht mehr verneh- men liessen. Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

6. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Vorliegend wurden die Dispositiv- ziffern 6b (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen), 7 (Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg) sowie 8 (Kostenfestset- zung) nicht angefochten (Urk. 51 und 92). Dies ist vorab mittels Beschluss festzu- stellen. II. Anklageprinzip

1. Der Verteidiger rügt, die Anklageschrift sei ausnehmend vage und ungenü- gend. Dabei hebt er gewisse Textstellen derselben hervor (Urk. 92 S. 9).

2. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hält fest, dass die Anklage die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau bezeichnet. Dies gilt soweit es die Beweislage erlaubt. Die Umschreibungsdichte ist dabei relativer Natur und hat sich am Anklageprinzip zu orientieren. Massgebend ist, ob ein Beschuldigter – bei objektiver Betrachtung – im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklage- vorhalte hinreichend genau informiert wird (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 20 und 25 zu Art. 325).

- 10 -

3. Die zeitliche Darstellung in der Anklageschrift genügt den gesetzlichen Vor- gaben ohne Weiteres, indem ein Zeitraum für die Geldübergabe von maximal zwei Tagen angegeben wird. Eine genauere Bezeichnung des mutmasslichen Or- tes und der Person des Übergebenden erlaubte die Beweislage nicht. Sodann wird aufgeführt, dass die Beschuldigte sich am 7. Juli 2010 zum Flughafen Zürich Kloten begeben haben soll, um die in der Anklage aufgeführten Gegenstände mit sich nach Polen zu nehmen, um das Deliktsgut in Sicherheit zu bringen, mithin vor den berechtigten Geschädigten zu verheimlichen. Die Beschuldigte wusste somit – nicht zuletzt aufgrund der detailliert aufgeführten Gegenstände, über de- ren Erlangen sie informiert war –, was ihr vorgeworfen wurde und es war ihr mög- lich, sich gegen die erhobenen Vorwürfe adäquat zu verteidigen. Die Anklage ge- nügt somit den gesetzlichen Bestimmungen. III. Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem

6. und dem 7. Juli 2010 an einem nicht genau bestimmbaren Ort von Unbekannt Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 197'000.– sowie diverse Schmuckstücke und Wertgegenstände übernommen zu haben. Am 7. Juli 2010 habe sie sich an den Flughafen Kloten begeben, um dieses Deliktsgut nach Polen in Sicherheit zu bringen und vor den berechtigten Geschädigten zu verheimlichen. Teile dieser Vermögenswerte würden aus Straftaten zum Nachteil der Privatkläger D._____ und E._____ stammen, Fr. 57'000.– sowie eine Brosche und ein schmales Gold- armband aus einem bislang nicht bekannten Betrug eines bislang unbekannt ge- bliebenen Geschädigten. Die Beschuldigte habe dabei zumindest annehmen müssen, dass es sich bei den Vermögenswerten um Deliktsgut handelte (Urk. 17).

2. Die Vorinstanz kam nach ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass bezüg- lich des Bargeldbetrages von Fr. 57'000.–, des "Armbandes schmal goldfarben" und der goldfarbenen Brosche der Sachverhalt nicht erstellt werden könne (Urk. 48 S. 22). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann auf die Beurteilung einer allfälligen deliktischen Herkunft dieser Wertgegen-

- 11 - stände nicht zurückgekommen werden. Die folgenden Erwägungen beziehen sich somit nur auf die übrigen Wertgegenstände und Barbeträge.

3. Die Anklage beruht auf den bei der Beschuldigten gemachten Sicherstellun- gen, einem DNA-Abgleich sowie Belegen und den Aussagen der beiden Privat- kläger. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien ausführlich wiedergegeben und die Grundsätze der Beweiswürdigung aufgezeigt. Auf ihre zutreffenden Aus- führungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 11-18). Die nachfolgenden Ausführungen haben deshalb vor allem zusammenfassenden und teilweise ergänzenden Charakter. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die ersten polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten vom 7. Juli 2010 (Urk. 2 und 3) nicht verwertbar sind, da ihre Verteidigungsrechte missachtet wurden. Auch die Aussagen des Sohnes der Beschuldigten, B._____, sind nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar, da deren Teilnahmerechte verletzt wurden. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 7 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die Aussa- gen der Beschuldigten selbst verwertbar. Ein Widerruf von Aussagen beeinträch- tigt die Verwertbarkeit nicht (Urk. 48 S. 10). Auf die im Berufungsverfahren vorge- brachten Ausführungen des Verteidigers zur Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger in Zusammenhang mit dem Recht auf Konfrontation wird nachfolgend eingegangen. 3.2 Die Beschuldigte wurde am 7. Juli 2010, 12:00 Uhr, am Flughafen Zürich im Terminal 1 bei der Sicherheitskontrolle der Flugpassagiere des Handgepäcks kontrolliert, wobei die in der Anklageschrift genannten Bargeldbeträge sowie Wertgegenstände sichergestellt werden konnten (Urk. 1 S. 4). Die Beschuldigte gibt an, am Vorabend um 19:00 Uhr in der Schweiz gelandet zu sein. Das Geld und die Wertgegenstände, welche in ihrer Handtasche gefunden worden seien, seien ihr Eigentum. Sie sei in die Schweiz gekommen, um für sich und ihren Sohn gute Uhren zu kaufen. Das Geschäft habe jedoch leider schon geschlossen ge- habt. Das mitgeführte Geld stamme aus dem Erbe ihres Grossvaters, welcher in der Zeit zwischen den Jahren 2000 und 2003 gestorben sei. Sie habe das Geld

- 12 - immer wieder in Polen in Schweizerfranken gewechselt, wenn der Kurs gut gewe- sen sei. Auch die Goldvreneli habe sie alle von ihrem Grossvater. Den Goldbarren habe sie in Polen für ihren Sohn gekauft, weil sie für ihn eine Kette mit Anhänger wollte und der gesamte restliche Goldschmuck gehöre ihr, es sei auch noch eine Rolex-Uhr dabei gewesen (Urk. 6 S. 2 ff.). 3.3 Diese Aussagen lassen sich nicht mit den weiteren Beweismitteln in Ein- klang bringen. So meldete die Privatklägerin 1 der Kantonspolizei Basel-Stadt am 8. Juli 2010, dass sie in der Zeit vom 5. bis 7. Juli 2010 Opfer sogenannter "Enkeltrickbetrüger" geworden sei (ND 1/1). In ihrer Einvernahme schilderte sie den Ablauf des Betruges im Detail. Insbesondere beschrieb sie darin die durch sie an die Betrüger übergebenen Wertgegenstände sehr detailliert – dies bevor ihr die entsprechenden Fotobögen zum Vergleich vorgelegt wurden (ND1/4, betr. Beschreibung der Wertgegenstände S. 5 und 6). Die Privatklägerin 1 zählte auf, dass sie einer männlichen Person Fr. 50'000.– in bar, alles gestückelt in Fr. 1'000- Scheine, diverse Goldvreneli, 3 Ringe, 2 Goldarmbänder (eines davon Weissgold mit kleinen Brillantsplitterchen), zwei goldene Halsketten (eine Weiss-, eine Gelb- gold), eine Rolexuhr aus Weissgold, eine aus Weiss- und Gelbgold gedrehte Bro- sche sowie einen kleinen Goldbarren ausgehändigt habe. Auch die Ringe be- schrieb sie im Detail. Zu den Goldvreneli liegt eine handschriftliche Aufstellung bei den Akten. Sodann liegen zu den Ringen eine Wertschätzung eines Gold- schmieds sowie diverse Zeichnungen vor, zum Armband (Königskette) ein altes Foto (ND 1/9/1). Ausserdem wurden DNA-Proben ausgewertet. Bei dem mit ei- nem Diamanten besetzten Fingerring konnte dabei eine DNA-Mischspur festge- stellt werden, bei welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit die Privatklägerin 1 als Spurengeberin in Frage kommt (Urk. 11/2). 3.4 Bezüglich des durch die Privatklägerin 1 beschriebenen Armbandes aus Weissgold mit Brillantsplitterchen kann nicht mehr festgestellt werden, ob es sich dabei um dasjenige handelte, welches die Beschuldigte anlässlich ihrer Verhaf- tung trug (Urk. 10/4 "silberfarben"). Es wird auch in der Anklageschrift nicht aufge- listet und ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens (Urk. 17). Zudem wurde bei der Beschuldigten zwar eine Brosche sichergestellt. Diese wurde durch die

- 13 - Staatsanwaltschaft jedoch nicht der Privatklägerin 1 zugeordnet und wie oben erwähnt durch die Vorinstanz bereits materiell beurteilt, so dass unklar bleibt, was mit der durch die Privatklägerin 1 übergebenen Brosche geschehen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen bestehen keine Zweifel daran, dass die restli- chen, oben beschriebenen Gegenstände ursprünglich aus dem Eigentum der Privatklägerin 1 stammen und somit ein Konnex zum Betrug zulasten der Pri- vatklägerin 1 besteht. Die Version der Beschuldigten selbst, welche angab, sie hätte den Schmuck von Polen in die Schweiz genommen und wolle ihn nun wie- der nach Polen zurückbringen (Urk. 6 S. 4), ist offensichtlich eine Schutzbehaup- tung. Auch die Argumentation des Verteidigers, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Schmuckstücke und das Gold mit ihrem eige- nen Geld gekauft habe (Prot. I S. 17), verfängt somit nicht. Sollte er damit andeu- ten wollen, die Beschuldigte habe die Schmuckstücke in der Schweiz gekauft, wi- derspricht seine Version sogar derjenigen der Beschuldigten. 3.5 Aufgrund der detaillierten Schilderungen der beiden Privatkläger steht fest, dass diese Opfer sogenannter "Enkeltrickbetrüger" wurden (ND 1 und 2). Im Falle der Privatklägerin 1 wurde ein polnischer Staatsangehöriger, C._____, mit Urteil vom 19. Mai 2011 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt des gewerbsmässi- gen Betruges im abgekürzten Verfahren schuldig gesprochen (Urk. 75 S. 769 ff.). Bezüglich des ertrogenen Bargelds liegt ein Beleg der Basler Kantonalbank vom

6. Juli 2010 über die durch die Privatklägerin 1 an einen "Herrn …" – gemäss den Beizugsakten Basel-Stadt und entsprechendem Geständnis handelt es sich beim die Vermögenswerte übernehmenden Mann um C._____ (Urk. 75 S. 767) – übergebenen Fr. 50'000.– bei den Akten (ND 1/1 letzte Seite). Der Privatkläger 2 gibt an, einer unbekannten Person am 6. Juli 2010 Fr. 90'000.– übergeben zu ha- ben. Dabei habe er das Geld von einem Mietzinskonto der ZKB abgehoben und dieses in einem Couvert übergeben (ND 2/2 S. 6 f.). Auch hier liegt ein entspre- chender Beleg bei den Akten (Urk. 29). Bei beiden Delikten wurden Anrufe von verschiedenen Telefonnummern getätigt, wobei zwei davon bei beiden Privatklä- gern übereinstimmten (ND 1/5; ND 2/1 S. 8 und ND 2/3; HD Urk. 2 S. 6). Daraus

- 14 - kann geschlossen werden, dass beide Delikte durch dieselbe Täterschaft verübt wurden. 3.6 Es bestehen durchaus Indizien dafür, dass das bei der Beschuldigten be- schlagnahmte Bargeld aus den Delikten gegen die beiden Privatkläger stammt: So hatte sie nur Noten in 1'000-er-Stückelung auf sich, wovon sich Fr. 50'000.–, somit genau der Betrag, den die Privatklägerin 1 übergeben hat, in einem violet- ten Stoffsack befanden (Urk. 10/1). Aufgrund der Stückelung, der Verpackung des Geldes sowie insbesondere der Tatsache, dass das Bargeld zusammen mit den der Privatklägerin 1 gehörenden Wertgegenständen bei der Beschuldigten si- chergestellt wurde, ist davon auszugehen, dass diese Fr. 50'000.– aus dem Be- trug zulasten der Privatklägerin 1 stammen. 3.7 Der Verteidiger rügt, weder die Beschuldigte noch er seien je zu den polizei- lichen Einvernahmen der Privatkläger vorgeladen und zugelassen worden. Diese seien unter Missachtung ihres Teilnahmerechts erfolgt. Zudem habe keine einzige Konfrontationseinvernahme stattgefunden (Urk. 92 S. 5). Wie noch zu zeigen sein wird, ist dieser Einwand nur bei der Privatklägerin 1 zu prüfen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es üblich ist, geschädigte Personen zunächst polizeilich einzuvernehmen, ohne dass die Teilnahmerechte von Be- schuldigten gewahrt werden. Verwertbar werden diese Einvernahmen dadurch, dass die Aussagenden in der Folge noch staatsanwaltschaftlich bzw. in Beach- tung der Teilnahmerechte einvernommen werden. Häufig ist bei Bekanntwerden einer möglichen Straftat die Täterschaft noch gar nicht bekannt, so dass eine Vor- ladung gar nicht möglich wäre. Vorliegend wurde die Privatklägerin 1 am Tag, nachdem sie Anzeige erstattete, polizeilich einvernommen, nämlich am 9. Juli 2010 (ND 1/1 und 1/3). Als die Pri- vatklägerin 1 in Basel einvernommen wurde, war die Beschuldigte in Zürich be- reits entlassen worden und gemäss dem zuständigen Polizisten nicht mehr auf- findbar (ND 1/3 S. 1). Eine erneute Einvernahme der Privatklägerin 1 unter Wah- rung der Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte der Beschuldigten ist aufgrund des Versterbens der Privatklägerin 1 nicht mehr möglich.

- 15 - Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch von Beschuldigten, Belas- tungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn ein Beschuldigter wenigstens einmal während des Verfahrens angemesse- ne und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Er- gänzungsfragen zu stellen. Indessen gilt der Anspruch auf Konfrontation nicht un- eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung ist die Garantie unter anderem dann nicht verletzt, wenn der Zeuge verstorben ist. Allerdings sind dann für die Ver- wertbarkeit besondere Grundsätze zu beachten (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_670/2012 E. 4.3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte vorliegend hinreichend zu den Aussagen der Privatklägerin 1 Stellung nehmen konnte. Diese wurden vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren im Detail geprüft. Ein Schuldspruch würde sich zudem nicht allein auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abstützen. Ihrer Einvernahme lässt sich insbesondere entnehmen, wie der Vortäter vorgegangen ist und welche Vermögenswerte sie diesem bzw. einem allfälligen Komplizen übergeben hatte. Entscheidend ist jedoch, dass – wie oben erwähnt – am bei der Beschuldigten si- chergestellten Schmuck DNA-Spuren festgestellt werden konnten, welche mit ho- her Wahrscheinlichkeit der Privatklägerin 1 zuzuordnen sind und diese für einen Grossteil der Vermögenswerte Belege, Fotos oder Quittungen einreichte. Ihre Aussagen runden somit das Gesamtbild nur noch ab. Somit können die Aussagen der Privatklägerin 1 zur Urteilsfindung verwendet werden. 3.8 Bezüglich des Betruges zulasten des Privatklägers 2 rügt die Verteidigung zu Recht, dass keine Verbindung zwischen den besagten Telefonnummern zur Beschuldigten oder deren Sohn festgestellt werden konnte. Zudem trug die Be- schuldigte insgesamt Fr. 197'000.– in derselben Stückelung auf sich und ist ge- richtsnotorisch, dass es eine grosse Anzahl von Enkeltrickbetrügern gibt, welche immer wieder erfolgreich delinquieren und diverse Kuriere benutzen. Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger 2 Opfer derselben Be- trüger wie die Privatklägerin 1 geworden ist, können letzte Zweifel, ob ein Teil des bei der Beschuldigten sichergestellten Bargeldes aus dem Eigentum des Pri- vatklägers 2 stammt, nicht überwunden werden (vgl. Urk. 92 S. 14). Mit Verweis

- 16 - auf den Beschluss vom 3. April 2013 (Urk. 79) erweist sich der vom Vertreter des Privatklägers 2 gestellte Beweisantrag auf Erstellung eines DNA-Gutachtens der entsprechenden Banknoten als nicht zielführend, weshalb davon abzusehen ist (Urk. 108 S. 4). 3.9 Indessen vermag die Version der Beschuldigten über die Herkunft des Gel- des und des Grundes ihres Aufenthaltes nicht ansatzweise zu überzeugen. Zum Grund ihres Aufenthaltes in der Schweiz ist zunächst auf die überzeugenden Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen, welche die Aussage der Beschuldigten, sie sei zwecks eines Luxusuhrenkaufs in die Schweiz eingereist, zutreffend als Schutzbehauptung qualifizierte. Zusammenfassend ist eine solch kurze Reise in die Schweiz zum Kauf von Luxusuhren ohne jegliche Berücksichtigung der Öff- nungszeiten und Lieferfristen der entsprechenden Juweliere und dem nachfol- genden Entscheid, den Kauf doch in Polen zu tätigen, nicht nachvollziehbar (Urk. 48 S. 21; Urk. 6 S. 3). Betreffend der Herkunft des Bargeldes ist ergänzend zur Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte angab, dass das Bargeld ur- sprünglich aus einem Erbe von ihrem Grossvater väterlicherseits stammen würde. Es mutet jedoch seltsam an, dass sie sich nicht einmal mehr an das genaue Jahr seines Todes erinnern kann, obwohl er ihr eine hohe Menge Bargeld vererbt ha- ben soll. Auch ein stufenweises Wechseln in Fr. 1'000-Scheine des angeblich ur- sprünglich in Zloty vorhandenen Geldes sowie die Angabe, dass die Beschuldigte ihr privates Vermögen immer auf sich trage, da sie vielen Leuten in ihrer Umge- bung nicht traue (Urk. 6 S. 3 f.), erscheint merkwürdig. Zwar trifft zu, dass einer Beschuldigten durch die Anklagebehörde die Schuld nachgewiesen werden muss. Jedoch muss nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Ankla- gebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden (vgl. Stefan Trechsel, SJZ 1981, S. 320). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Tatsache, dass ein Grossteil der bei der Beschuldigten sicherge- stellten Wertgegenstände aus dem Eigentum der Privatklägerin 1 stammt sowie den obigen Erwägungen betreffend des Bargelds drängt sich der Schluss, dass auch das restliche bei der Beschuldigten sichergestellte Bargeld deliktischer Her- kunft ist, gebieterisch auf.

- 17 - 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der durch die Privat- klägerin 1 identifizierten Wertgegenstände sowie des ihr zuzuordnenden Bargel- des von Fr. 50'000.– der Sachverhalt erstellt ist. Bezüglich des übrigen materiell noch zu beurteilenden Bargeldes von Fr. 90'000.– ist zudem davon auszugehen, dass dieses ebenfalls aus einem Vermögensdelikt stammt. 3.11 Bei diesem Ergebnis und da nicht zum Nachteil der Beschuldigten auf deren Aussagen abgestellt wird, erübrigen sich die von der Verteidigung gestellten Be- weisanträge bezüglich der Einvernahmen von B._____, C._____ und E._____. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb Staatsanwalt Olivier Bertschy und der polizei- liche Sachbearbeiter F._____ einzuvernehmen seien, weshalb auch davon abzu- sehen ist (vgl. Urk. 92 S. 3 und 7). IV. Rechtliche Würdigung

1. Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vorab auf die grundsätzlich zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit der Korrektur, dass nicht mit rechtsgenügender Sicherheit festgestellt werden kann, dass das si- chergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 90'000.– dem Eigentum des Privatklä- gers 2 zugeordnet werden kann, sondern anzunehmen ist, dass dieses generell deliktischer Herkunft unbekannten Ursprungs ist (Urk. 48 S. 23 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass bezüglich des Bargelds ungeachtet einer möglichen Vermi- schung mit eigenem Geld der Beschuldigten oder ihrer Vortäter der Hehlereitat- bestand anwendbar ist. Der obligatorische Anspruch des früheren Geldeigentü- mers wird dem Vindikationsanspruch des Sacheigentümers am Schutz des Heh- lereitatbestands gleichgestellt (BGE 116 IV 193 E. 4).

2. In rechtlicher Hinsicht macht der Verteidiger geltend, es gebreche schon am Konstrukt der Vortat (Urk. 92 S. 9). Es sei nachzuweisen, dass sämtliche Perso- nen, welche den Schmuck übernommen haben und an Dritt- oder Viertpersonen übergeben, verschenkt, veräussert oder zur Weiterleitung anvertraut hatten, bös- gläubig gewesen seien. Ob und wie der Schmuck zu Recht und/oder allenfalls

- 18 - unwiderruflich in den legalen Besitz seiner Mandantin gelangt bzw. übergegangen sei, wäre als nächste Beweishürde zu prüfen (Urk. 92 S. 11). 2.1 Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die Hehlerei als Vortat zwar eine strafbare Handlung voraussetzt. Jedoch ist kein strikter Nachweis der- selben erforderlich. Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermö- gensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache diese bei- spielsweise von einem unbekannten Dieb erworben haben muss (BSK StGB II- Weissenberger, Art. 160 N 21). Dass die noch zu beurteilenden Vermögenswerte, welche bei der Beschuldigten sichergestellt werden konnten, deliktischer Herkunft sind, konnte erstellt werden. Sodann ist festzuhalten, dass zwischen der Überga- be der Vermögenswerte und der Verhaftung der Beschuldigten ein sehr enger zeitlicher Konnex besteht. Die Beschuldigte wurde nur einen Tag nach Übergabe der Vermögenswerte im Besitze derselben am Flughafen Zürich festgenommen (ND 1/3; HD Urk. 12/1). Ein Nachweis der Übergabekette ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erforderlich. 2.2 Weiter bringt der Verteidiger vor, der Betrugstatbestand der Vortat sei im strafrechtlichen Sinne nicht gegeben, da vorliegend die Opfermitverantwortung eindeutig bejaht werden müsse (Urk. 92 S. 9 f.). Der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täu- schung, nicht jede List, sondern nur Arglist. In dieser Einschränkung kommt die Opfermitverantwortung zum Ausdruck. Wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge her- einfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schüt- zen können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Allerdings ist unter dem Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforder- lich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht be- achtet hat. Zudem ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, was insbesondere bei aufgrund des Alters beein- trächtigten Opfern gilt (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen). Welche Vorsichts-

- 19 - massnahmen als grundlegend zu betrachten sind, hängt dabei wesentlich von den Umständen bzw. dem Verhältnis zwischen Täter und Opfer ab. Ist die ent- sprechende Beziehung, wie dies etwa im Geschäftsverkehr der Fall ist, natürli- cherweise durch Interessengegensätze geprägt, ist grundsätzlich eine im Kern kri- tische Distanz der Beteiligten der Person und den Anliegen des Gegenübers vor- auszusetzen. Eine solche kritische Distanz kann jedoch nicht verlangt werden, wenn Opfer und Täter in den Augen des Opfers eine Freundschaft verbindet, ma- chen doch u.a. Wohlwollen, Vertrauen, Hilfsbereitschaft und Grosszügigkeit eine Freundschaft aus. Eine objektiv grundsätzlich unkritische Haltung der Person und den Anliegen eines Freundes gegenüber liegt mit anderen Worten in der Natur ei- ner als Freundschaft verstandenen Beziehung. Einem Freund glaubt und hilft man, wenn das von ihm Geschilderte - wie vorliegend - nicht bereits auf den ers- ten Blick jenseits des Vorstellbaren ist. Die Arglist im Vorgehen des Vortäters, welcher sich im Falle der hochbetagten Privatklägerin 1 als "Herr …" ausgab, liegt vorliegend denn auch nicht in einer an sich überaus raffinierten Begründung seines Geldbedarfs, sondern darin, dass er das mit einer engen emotionalen Bin- dung natürlicherweise einhergehende Vertrauen gezielt für seine Zwecke aus- nützte bzw. auszunützen versuchte. Er sah voraus, dass seine Identität und seine Bitte um kurzfristige finanzielle Unterstützung dann nicht hinterfragt würden, wenn es ihm gelingen sollte, sich mit einem inhaltlich zwar einfachen, psychologisch aber raffinierten Telefongespräch als eine seinem Opfer emotional nahestehende Person auszugeben.

3. Subjektiv genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwer- tung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2011, 6B_836/2010). Aufgrund der hohen Barbeträge und der bereits gebrauchten Wertgegenstände, welche offensichtlich nicht der Beschuldigten selbst gehörten, musste diese eine deliktische Herkunft zumindest annehmen. Das Erfordernis der Vortat ist somit erfüllt und wurde von der Beschuldigten zumindest in Kauf ge- nommen. Es liegt somit ein Eventualvorsatz bezüglich Hehlerei vor. Da die nähe- ren Umstände der Übergabe an die Beschuldigte nicht bekannt sind, lässt sich ein

- 20 - direkter Vorsatz – wie dies die Vorinstanz noch angenommen hat – jedoch nicht erstellen.

4. Die Beschuldigte ist somit der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag des Vertreters des Privatklägers 2 (Urk. 108 S. 3 und 30). V. Sanktion und Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen sowie die Grundsätze der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 26).

2. Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist insbesondere der hohe Deliktsbetrag von Fr. 140'000.– sowie den Wertgegenständen zu berücksichtigen. Bei den Wertge- genständen ist aufgrund des Zeitpunkts der Vortat erwiesen, dass sie nur kurz im Besitz der Beschuldigten waren. Indessen versuchte diese, das Deliktsgut nach Polen zu schaffen und somit ganz ausser Reichweite der berechtigten Eigentümer zu bringen. Sie wurde nur durch die Kontrolle der Flughafenpolizei aufgehalten. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit Even- tualvorsatz handelte und zumindest annehmen musste, dass das Bargeld und die Wertgegenstände deliktischer Herkunft waren. Mit der Vorinstanz ist davon aus- zugehen, dass ihr Motiv rein finanzieller Natur war.

- 21 - 2.3 Das Verschulden kann somit insgesamt als erheblich bezeichnet werden. 2.4 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 48 S. 28 f.). Der Biografie der Be- schuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.5 Was das Nachtatverhalten anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht geständig ist. Es sind keine Straferhöhungs- oder -minderungsgründe er- sichtlich. 2.6 In Würdigung aller massgeblichen Faktoren erscheint die durch die Vor- instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten als deutlich zu hoch. Ei- ne Freiheitsstrafe von 20 Monaten erscheint als angemessen.

3. Bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist der bedingte Vollzug in objekti- ver Hinsicht möglich. Subjektiv ist das Vorliegen einer günstigen Prognose Vor- aussetzung, welche vermutet wird (Art. 42 Ab. 1 StGB). Die Beschuldigte ist Erst- täterin. Da nichts Gegenteiliges darauf hindeutet, kann ihr eine günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist somit bedingt auszusprechen und die Pro- bezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen. VI. Einziehung bzw. Herausgabe

1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB werden Vermögenswerte, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind eingezogen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Somit sind die Gegenstände, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmt wurden und gemäss erstelltem Sachverhalt dem Eigentum der Privatklägerin 1 zugeordnet werden können, dieser herauszuge- ben. Es sind dies: − 73 Goldvreneli (Fr. 20.–) − 10 Goldvreneli (Fr. 10.–) − 1 Goldbarren à 10 Gramm

- 22 - − 1 Armband breit goldfarben Gelbgold 4-reihig (Königskette) − 1 Halskette Gelbgold mit 1 Brillant − 1 Halskette goldfarben − 1 Damenfingerring Solitaire Weissgold mit 1 Brillant − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Granat (rot) und Entourage Brillanten − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Turmalin und 3 Brillanten − 50 Banknoten à je Fr. 1'000.–.

2. Der Bargeldbetrag von Fr. 90'000.– kann nicht mit rechtsgenügender Si- cherheit dem Privatkläger 2 zugeordnet werden, weshalb eine Herausgabe an denselben nicht möglich ist (Urk. 108 S. 2 f.). Jedoch steht die deliktische Her- kunft des Geldes fest. Somit ist dieser Betrag nach Art. 70 Abs. 1 StGB einzuzie- hen.

3. Wie oben erwähnt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bezüglich der restlichen Fr. 57'000.– der Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Aus diesem Grund entschied sie, den sichergestellten Bargeldbetrag zu beschlagnahmen und im Sinne von Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, wobei ein allfälliger Restbetrag der Beschuldigten herauszugeben sei. Dies ist zu bestätigen. VII. Zivilforderungen und Beschlagnahme

1. Eventualiter zur – wie oben festgehalten nicht möglichen – Herausgabe der 90 Banknoten à Fr. 1'000.– fordert der Privatkläger 2 die Zusprechung von Fr. 90'000.– zzgl. Zins als Schadenersatz, subsubeventualiter die Zusprechung von Fr. 90'000.– zzgl. Zins als Ersatzforderung des Staates an den Privatkläger 2 (Urk. 108 S. 3). Da eine Zuordnung des Bargeldes zum Privatkläger 2 nicht er- stellt werden kann, ist auf dieses Schadenersatzbegehren nicht einzutreten. Eine Ersatzforderung an den Staat gemäss Art. 71 StGB entfällt, da die geforderten Vermögenswerte nach Art. 70 StGB einzuziehen sind. Die Zusprechung einer sol- chen an den Privatkläger 2 ist auch gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB nicht mög- lich, da kein entsprechender Schadenersatz festgesetzt werden kann. Zu den

- 23 - Vorbringen des Vertreters des Privatklägers 2 (Urk. 108 S. 8 ff.) ist festzuhalten, dass der Bezug eines Verhaltens der Beschuldigten zu dem vom Privatkläger 2 geforderten Bargeld / Schadenersatz eben gerade nicht erstellt werden kann, weshalb seine Argumentation insgesamt nicht verfängt.

2. Schliesslich beantragt der Vertreter des Privatklägers 2 die Sicherstellung der zivilrechtlichen Ansprüche des Privatklägers 2 bei allfälliger Verweisung des- selben auf den Zivilweg, die bestehende Beschlagnahme sei aufrecht zu halten, bis definitiv rechtskräftig über dessen Zivilansprüche entschieden sei (Urk. 108 S. 3). Auch für diesen Antrag bleibt kein Raum, da das besagte Bargeld einzuzie- hen ist (vgl. oben unter VI. 3.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen sind. Aufgrund des bei der Beschuldigten beschlagnahmten Bargelds ist auch die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung möglich (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, dem Privatkläger 2 für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 433 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 14. Dezember 2011 bezüglich Dispositivziffern 6b (Herausgabe von be-

- 24 - schlagnahmten Gegenständen), 7 (Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg) sowie 8 (Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Polizeiverhaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmten Gegenstände/Vermögenswerte werden den Rechtsnachfolgern der Privatklägerin 1 (D._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: − 73 Goldvreneli (Fr. 20.–) − 10 Goldvreneli (Fr. 10.–) − 1 Goldbarren à 10 Gramm − 1 Armband breit goldfarben Gelbgold 4-reihig (Königskette) − 1 Halskette Gelbgold mit 1 Brillant − 1 Halskette goldfarben − 1 Damenfingerring Solitaire Weissgold mit 1 Brillant − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Granat (rot) und Entourage Brillan- ten − 1 Damenfingerring Weissgold mit 1 Turmalin und 3 Brillanten − 50 Banknoten à je Fr. 1'000.– (insgesamt Fr. 50'000.–)

- 25 -

5. a) Das übrige mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmte Bargeld wird im Umfang von Fr. 90'000.– (90 Banknoten à Fr. 1'000.–) eingezogen.

b) Das übrige mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2010 beschlagnahmte Bargeld im Umfang von Fr. 57'000.– (57 Banknoten à Fr. 1'000.–) wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfah- rens- und Gerichtskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird der Be- schuldigten herausgegeben.

6. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 E._____ wird nicht eingetreten.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'230.80 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

10. Dem Privatkläger 2 wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschä- digung zugesprochen

11. Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Rechtsnachfolger der Privatklägerin 1 D._____ − RA Dr. Y._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 E._____) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Lagerbehörde) im Dispositiv betreffend Ziffer 4 und 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom