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SB120093

Fahren trotz Entzug des Führerausweises etc. und Widerruf

Zürich OG · 2012-05-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Basierend auf dem Polizeirapport vom 16. Juli 2009 (Urk. 1) wirft die Staats- anwaltschaft See/Oberland dem Beschuldigten vor, am Freitag, 29. Mai 2009, ca. 20.45 Uhr, im Gemeindegebiet C._____ das Motorrad ..., ZH ..., auf der Autobahn ..., Rampe B._____, in Richtung D._____ gelenkt zu haben, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass sein Führerausweis für Motorfahrzeuge für die Zeit vom 16. Dezember 2008 bis zum 15. März 2010 entzogen worden sei. Auf der erwähnten Rampe habe die Kantonspolizei Zürich in jenem Zeitpunkt eine allgemeine Ver- kehrskontrolle durchgeführt. Als ein mit Leuchtweste ausgerüsteter Polizeifunktio- när den sich auf dem Motorrad nähernden Beschuldigten mittels Handzeichen zum Halten aufgefordert habe, habe dieser sein rechtes Bein nach hinten gelegt und versucht, mit dem rechten Fuss das Kontrollschild zu verdecken, wobei das Gefährt geschwankt habe und beinahe gestürzt sei. Darauf sei der Beschuldigte am Polizeifunktionär vorbeigefahren, habe beschleunigt und sei in Richtung D._____ davongefahren, um der Kontrolle zu entgehen. Dem Polizeifunktionär sei es dennoch gelungen, das Kontrollschild abzulesen (Urk. 16).

2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung – wie bereits vor Vorinstanz – insbesondere die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise rügen. Konkret macht er geltend, dass die aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten zwingende Ver- beiständung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH bzw. Art. 131 f. StPO den Behörden sofort ins Auge habe springen müssen. Dennoch sei erst mit Verfügung vom 17. März 2010 ein amtlicher Verteidiger bestellt worden. Entsprechend könn- ten weder die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei vom 11. Juni 2009 noch seine Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2010 noch das Gutachten und der Laborbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 11. Februar 2011 verwertet werden. Ohne die Aussagen des Beschuldigten

- 6 - hätten die entsprechenden Beweise nicht beschafft werden können, weshalb sie gemäss § [recte Art.] 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürften, zumal es vorliegend nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat gegangen sei. Der Beschuldigte habe in der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, an- lässlich welcher er erstmals amtlich verteidigt gewesen sei, die vorher getätigten Aussagen widerrufen und weitere Aussagen verweigert (Urk. 36 S. 3 f.). Neu lässt der Beschuldigte geltend machen, seine Aussagen bei der Polizei seien unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemacht worden und des- halb nicht verwertbar. Er sei vor Beginn der formellen polizeilichen Einvernahme während ca. zehn Minuten vom Polizeibeamten inhaltlich zur Sache befragt wor- den. Der Polizeibeamte sei dabei sehr unfreundlich gewesen und habe ihm ge- sagt, er müsse aussagen. Weiter sei ihm mitgeteilt worden, es komme nicht gut, wenn er keine Aussagen mache, die Polizei habe genügend Zeit, er müsse nicht meinen, er komme hier weg. Aufgrund dieser Ausführungen des Polizeibeamten sei der Beschuldigte überzeugt gewesen, er müsse Aussagen machen. Er [der Beschuldigte] habe zu diesem Zeitpunkt gedacht, er werde eingesperrt, wenn er keine Aussagen mache. Die eigentliche – formelle und protokollierte – polizeiliche Einvernahme habe erst im Anschluss an den vorstehend beschriebenen Vorfall stattgefunden. Die im Polizeirapport vom 11. Juni 2009 erwähnte "Miranda- Warnung" habe der Beschuldigte nicht verstanden. Er sei überzeugt gewesen, er müsse Aussage machen. Es habe wiederholte und ausführliche Erklärungen sei- nes amtlichen Verteidigers bedurft, bis der Beschuldigte verstanden habe, dass er die Aussagen hätte verweigern dürfen. Daraufhin habe er die gemachten Aus- sagen denn auch widerrufen (Urk. 36 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe zur Begründung des angefochtenen Schuldspruchs haupt- sächlich auf den Polizeirapport vom 11. Juni 2009 abgestellt. Das Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, sei im Strafverfahren zentral. Damit der Be- schuldigte seine Rechte kenne – insbesondere das Recht, schweigen zu dürfen und sich nicht selbst belasten zu müssen – müsse er vor jeder Einvernahme umfassend über seine Rechte informiert werden. Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht worden seien, seien grundsätzlich nicht verwertbar.

- 7 - Hinzu komme, dass der diensthabende Polizist dem Beschuldigten Art und Grund der Beschuldigung nicht genannt und ihn so zusätzlichem Druck und Unsicherheit ausgesetzt habe, weil sich der Beschuldigte nicht im Klaren gewesen sei, was ihm effektiv vorgeworfen werde bzw. weshalb er zur Einvernahme habe erscheinen müssen (Urk. 36 S. 6 ff.). Aussagen, welche ein Beschuldigter, der Anspruch auf eine notwendige Verteidi- gung habe, mache, ohne dass er notwendig verteidigt sei, könnten nicht zu sei- nen Ungunsten verwertet werden. Dabei könne es nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Behörden erkennen würden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Vielmehr sei einzig darauf abzustellen, ob aus retrospekti- ver Betrachtungsweise ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Dies- falls seien die Aussagen nicht verwertbar und die Einvernahmen seien zu wieder- holen. Nur so könne ein faires Verfahren tatsächlich gewährleistet werden. Dies müsse zumindest dann gelten, wenn der Beschuldigte Aussagen mache, die er nie gemacht hätte, wenn ihm von Anfang an ein Verteidiger bestellt worden wäre (Urk. 36 S. 9). 2.2. Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid unter Hinweis auf Art. 448 Abs. 2 StPO zum Schluss, dass für die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel hinsichtlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2009 und der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. März 2010 die damals geltende kantonale Strafprozessordnung, hinsichtlich des Gutachtens und des Labor- berichts des IRM vom 11. Februar 2011 jedoch die eidgenössische Strafprozess- ordnung Anwendung finde (Urk. 35 S. 4 f.). Dem ist zuzustimmen. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Staatsanwaltschaft habe unter dem 27. Okto- ber 2009 einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten angefordert, welcher vom 29. Oktober 2009 datiere. Ab Eingang des Strafregisterauszugs sei erkenn- bar gewesen, dass der Widerruf der Vorstrafe des Beschuldigten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2009 betreffend Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 21 Monate bedingt vollziehbar) in Frage komme und entsprechend die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH erfüllt seien. Bei dieser Sachlage sei die Einvernahme

- 8 - vom 1. März 2010 nicht verwertbar. Hingegen seien die Aussagen vom 11. Juni 2009 gegenüber der Polizei vom Verwertungsverbot nicht betroffen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Widerruf der bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe habe gerechnet werden müssen und damit noch kein Fall einer notwendigen Ver- teidigung vorgelegen sei. Der Beschuldigte sei in allgemeiner Form auf die Mög- lichkeit des Beizugs eines Anwalts aufmerksam gemacht worden. Überdies habe nach der damals gültigen kantonalen Strafprozessordnung kein Anspruch darauf bestanden, bei Einvernahmen durch die Polizei durch einen mit Mitwirkungsrech- ten ausgestatteten Anwalt verteidigt zu werden. Dem Beschuldigten sei sowohl in der staatsanwaltschaftlichen wie auch in der gerichtlichen Einvernahme die Möglichkeit gegeben worden, seine Sachdarstellung wiederzugeben und allfällige Widersprüche zu erklären. Damit sei sein rechtliches Gehör gewahrt worden und die polizeiliche Einvernahme somit verwertbar. Demzufolge sei auch das auf diese Aussagen gestützte DNA-Gutachten des IRM vom 11. Februar 2011 ver- wertbar (Urk. 35 S. 5 ff.). 2.3.1. Was zunächst die polizeiliche Einvernahme vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) an- geht, erreichte der konkrete Tatvorwurf und die im Wesentlichen dabei zur Frage stehenden Delikte der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und des Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 SVG; vgl. Urk. 1 S. 1) für sich allein genommen keinesfalls die erforderliche Schwere, wie § 11 Abs. 2 StPO/ZH sie im Hinblick auf eine notwendige Verteidi- gung statuierte, wobei praxisgemäss auf die im damaligen Zeitpunkt erkennbare Situation – und nicht auf eine retrospektive Beurteilung – abzustellen ist (Kass.- Nr. AC110014, Beschluss vom 23. März 2012, E. III 2.3.; Lieber/Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 5 zu § 13). Entsprechend war es jedenfalls zulässig, diese Einvernahme durchzu- führen, ohne den Beschuldigten zunächst im Sinne von § 13 Abs. 1 StPO/ZH zu einer Erklärung darüber, ob er selber einen Verteidiger wählen oder sich einen solchen von Amtes wegen bestellen lassen will, zu veranlassen. Was den durch den Verteidiger des Beschuldigten in der Berufungserklärung neu erhobenen Vorwurf, dem Beschuldigten sei der Grund der Einvernahme nicht ge-

- 9 - nannt worden, angeht, findet dieser Vorwurf in den Akten keine Grundlage. So ist dem Polizeirapport vom 16. Juli 2009 zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits am Tattag, dem 29. Mai 2009, abends zu Hause durch … E._____ und Det. Gfr. F._____ aufgesucht und nach dem Motorrad gefragt wurde (Urk. 1 S. 7). Det. Gfr. F._____ führte sodann auch die Einvernahme vom 11. Juni 2009 durch. Im entsprechenden Protokoll, Frage 2, ist festgehalten, dass dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht werde, am 29. Mai 2009, um ca. 20.40 Uhr auf der Rampe B._____ (...) auf ein Haltezeichen eines Kantonspolizisten nicht angehalten und danach die Flucht ergriffen zu haben (Urk. 2 S. 1). Der Beschuldigte unterzeich- nete jenes Protokoll vorbehaltslos. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm im Zeitpunkt der Einvernahme klar war, dass er als Angeschuldigter in einem Un- tersuchungsverfahren steht und wie der Vorwurf lautet. Auch der neu erhobene Vorwurf des amtlichen Verteidigers, der Beschuldigte sei vor der formellen polizeilichen Einvernahme unter Druck gesetzt worden und habe überdies nicht verstanden, dass er berechtigt gewesen wäre, jegliche Aussagen zu verweigern, verfängt nicht. So mutet es mehr als seltsam an, dass weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger diese Vorwürfe anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 5. April 2011 aktenkundig machten. Gerade im Zusammenhang mit dem damals erfolgten Widerruf der früheren Aussagen hätte dies als nachvollziehbare Erklärung dienen und die Position des Beschuldigten stärken können. Jedenfalls aber wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Aspekt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Vorstrafen als überdurchschnittlich "justizerfahren" gelten muss. Allein den vorliegenden Akten sind zwei Einver- nahmen vom 29. April 2005 und vom 19. Januar 2009 zu entnehmen, anlässlich welcher der Beschuldigte über seine Rechte aufgeklärt wurde (sog. "Miranda- Warning") und hierzu erklärte, dies verstanden zu haben (Urk. 3 der beigezoge- nen Strafakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, B-6/2005/1936 und Urk. HD 5 der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, B-2/2008/ 4396). Sodann ist aufgrund der Ausführungen im Urteil des Bezirks- gerichts Bülach vom 11. März 2008 davon auszugehen, dass auch in jenem Un- tersuchungsverfahren mindestens eine weitere Einvernahme durchgeführt wurde

- 10 - (Urk. 66 der beigezogenen Akten SB080671), wobei der Beschuldigte in jenem Strafverfahren ebenfalls amtlich verbeiständet war, weshalb davon auszugehen ist, dass er – soweit notwendig – bereits damals durch seinen Verteidiger zusätz- lich über seine Verfahrensrechte aufgeklärt wurde (jenes letztgenannte Verfahren wurde bloss wenige Monate vor den heute zu beurteilenden Taten durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich abgeschlossen und musste dem Beschul- digten somit noch relativ frisch im Gedächtnis sein). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2009 erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, verstanden zu haben, dass er die Aussage verweigern könne, dass Aus- sagen gegen ihn verwendet werden könnten und dass er eine Verteidigung bei- ziehen könne (Urk. 2 Frage 1). Davon ist aufgrund der geschilderten Umstände denn auch auszugehen. Da der Beschuldigte zudem zu seinen bei der Polizei ge- tätigten Aussagen sowohl gegenüber der Staatsanwalt (vgl. die Einvernahme vom

4. April 2011, wo der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme von sich aus er- klärte, die Aussagen bei der Polizei zu widerrufen und im Übrigen nun jede Aus- sage zu verweigern, Urk. 8 S. 1), als auch im Rahmen der vorinstanzlichen Haupt- und der heutigen Berufungsverhandlung Stellung nehmen konnte und so jedenfalls Gelegenheit hatte, Widersprüche aufzuklären bzw. seine Aussagen zu ergänzen, ist das Untersuchungsverfahren insgesamt als fair und sind diese Aus- sagen als beweismässig verwertbar zu qualifizieren (vgl. hierzu auch sogleich nachfolgend Ziff. II. 2.3.3.). 2.3.2. Mit der Vorinstanz ist sodann die erste staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 1. März 2010 als beweismässig unverwertbar zu qualifizieren, wobei hinsichtlich der Begründung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.3. Hinsichtlich der darauf folgenden weiteren Einvernahmen ist festzuhalten, dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich (Kass.-Nr. AC020027 [alte Nr. 2002/214 S] vom 1. September 2003; Kass.-Nr. AC040108 vom 12. Juli 2005; Kass-Nr. AC050083 vom 18. September 2006) und das Bundesgericht (BGer 6P.140/2005 vom 6. April 2006) wiederholt darauf hingewiesen haben, dass der

- 11 - beweismässigen Verwertbarkeit polizeilicher Aussagen von Drittpersonen dann nichts entgegensteht, wenn mit der Drittperson später eine formgültige Befragung unter Wahrung der Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldig- ten stattgefunden hat. Dies gilt selbstverständlich auch für polizeiliche Be- fragungen eines Beschuldigten, wenn später gesetzeskonforme staatsanwalt- schaftliche oder gerichtliche Befragungen stattgefunden haben, in denen der Beschuldigte zu seinen polizeilich deponierten Aussagen nochmals Stellung nehmen konnte [vgl. dazu ZR 94 Nr. 15 und 47; bestätigt in Kass-Nr. AC020081 [alte Nr. 2002/377 S vom 18. August 2003]). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten verstösst es auch nicht gegen das Ge- bot des "fair trial", eine prozessual korrekt entstandene polizeiliche Befragung im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen, wenn der Beschuldigte in späteren Befragungen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und die bei der Polizei deponierten Aussagen widerrufen hat. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hielt im Entscheid ZR 101 Nr. 8 fest, einer solchen Regelung stehe auch Art. 6 EMRK nicht entgegen. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln stelle in erster Linie eine Frage der Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts dar. Aus dem Grundsatz des "fair trial" ergebe sich diesbezüglich nur – aber immerhin –, dass in Strafverfahren keine Beweismittel unter Missbrauch staatlicher Zwangsmassnahmen, beispielsweise unzulässiger Drohungen, erlangt werden dürfen (IntKomm EMRK, Miehsler/Vogler, Rz 368 zu Art. 6 EMRK; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. A., Zürich 1999, S. 311 f., N. 486 f.). Die Verwertung von Aussagen, die der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren vor der Polizei gemacht habe, verstosse auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschuldsver- mutung, soweit die belastenden Aussagen nicht durch Misshandlungen erpresst worden seien (IntKomm EMRK, Vogler, Rz. 392 f. zu Art. 6 EMRK). Dass die Polizei vor oder anlässlich der Befragung des Beschuldigten staatliche Zwangs- massnahmen missbräuchlich eingesetzt hätte, ist vorliegend – wie bereits im Zusammenhang mit der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2009 erwähnt (Ziff. II. 2.3.1.) – nicht ersichtlich. Damit verstösst die Verwertung der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei aber nicht gegen Art. 6 EMRK. Entgegen der

- 12 - Auffassung des Beschuldigten rechtfertigt es sich nicht, im Hinblick auf den Grundsatz des "fair trial" zu unterscheiden, ob ein Beschuldigter, nachdem er ge- genüber der Polizei Aussagen gemacht hatte, in der Untersuchung aussagt oder die Aussage verweigert, da die Fairnessgarantie nur in den erwähnten Fällen des missbräuchlichen Einsatzes staatlicher Zwangsmassnahmen überhaupt tangiert ist (ZR 101 Nr. 8; RB 1995 Nr. 6 = Kass. -Nr. 94/445 S, Entscheid vom 20. Januar 1995 i.S. N. c. StA, Erw. II. /2. /b). Im Rahmen der Überprüfung, ob das Verfahren insgesamt als fair betrachtet wer- den kann, fällt schliesslich in Betracht, dass der Beschuldigte wie gesehen zu Be- ginn seiner ersten (polizeilichen) Einvernahme korrekt darauf hingewiesen worden ist, dass ein Anspruch auf Beizug eines Verteidigers bestehe. Den Akten kann nichts darüber entnommen werden, dass der Beschuldigte auf den sofortigen Beizug eines Verteidigers bestanden hätte. Gemäss der Belehrung eingangs der polizeilichen Befragung hätte er auch seine Aussagen verweigern können, was er nicht tat (vgl. auch oben Ziff. II. 2.3.1.). Insoweit kann von vornherein nicht davon gesprochen werden, dass das Verfahren vorliegend nicht fair gewesen wäre. Es besteht sodann kein Zweifel, dass die staatsanwaltliche Befragung des Be- schuldigten vom 5. April 2011, welche in Anwesenheit seines Verteidigers durch- geführt worden ist und in welcher ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den belastenden Momente Stellung zu nehmen (Urk. 8), prozessual verwertbar ist. Gleiches gilt für die Befragung des Beschuldigten vor Vorinstanz (Urk. 26) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 51). 2.3.4. Nicht zu hören ist die Verteidigung sodann insofern sie (offenbar) geltend macht, aufgrund seines späteren Widerrufes könne auf die früheren Aussagen des Beschuldigten – namentlich diejenige bei der Polizei vom 11. Juni 2009 – per se nicht abgestellt werden. Sogar dann, wenn ein Beschuldigter ein Geständnis ablegt (was der Beschuldigte in der fraglichen polizeilichen Einvernahme vom

11. Juni 2009 nicht tat), entbindet dies das erkennende Gericht nicht von der Überprüfung dieses Geständnisses auf seine materielle Richtigkeit hin. Ein Geständnis eines Beschuldigten ist ein in gleicher Weise wie eine Zeugen- aussage oder eine Expertise der richterlichen Beweiswürdigung unterliegendes

- 13 - Beweismittel (vgl. §§ 150 ff. StPO/ZH). Somit ist das Gericht auch bei Vorliegen eines Geständnis nicht von der eigenen Urteilsbildung entbunden; dies folgt aus dem strafprozessualen Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit, der eine Bindung an Anträge und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausschliesst (ZR 90 Nr. 30; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweiz. Strafprozessrecht, Basel u.a., 6. Auflage 2005, § 53, N 5). Somit ist das Gericht auch bei Vorliegen eines Geständnisses nicht von der eigenen Urteilsbildung hinsichtlich der Begründetheit des Anklagevorwurfes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ent- bunden. Eine Verurteilung kann sich daher auch auf ein widerrufenes Geständnis abstützen, wenn der Richter sich im Rahmen der Beweiswürdigung davon über- zeugt, dass das Geständnis ohne Zwang abgelegt wurde und glaubhaft erscheint (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54, N 4). Mit anderen Worten ist es nicht eine Frage der Verwertbarkeit, sondern ausschliesslich der freien richterlichen Beweiswürdigung, welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts des Widerrufs zukommt (Pra 2000 Nr. 163 S. 987; BGE 115 IV 268 f.). Vorliegend geht es nicht um den Widerruf eines Geständnisses, sondern um die Bewertung von Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom

11. Juni 2009. Diese sind – trotz des späteren Widerrufs – genauso der freien richterlichen Beweiswürdigung zu unterziehen wie dies für ein widerrufenes Geständnis der Fall wäre. 2.3.5. Anzufügen bleibt, dass die unverwertbare staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 1. März 2010 als solche bei den Akten verbleibt, da das kantonale Recht – anders als die eidgenössische Strafprozessordnung (Art. 141 Abs. 5 StPO) – keine Entfernung unverwertbarer Beweismittel aus den Akten vorsah. 2.3.6. Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch das Gutachten samt Laborbericht des IRM vom 11. Februar 2011 als beweismässig verwertbar zu qualifizieren. Die Kleidungsstücke einschliesslich der auf DNA untersuchten Handschuhe wurden bereits am 11. Juni 2009 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen aufgrund der damals deponierten (und verwertbaren) Aussagen des Beschuldigten sicher- gestellt (vgl. Urk. 1 S. 4) und unterliegen somit keiner allfälligen Fernwirkung eines Verwertungsverbots.

- 14 - 2.4. Zusammenfassend ist – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass sowohl die polizeiliche Einvernahme vom 11. Juni 2009 als auch Gutachten und Laborbericht des IRM vom 11. Februar 2011 beweismässig verwertbar sind. Ebenfalls verwert- bar sind die Einvernahme des Beschuldigten vom 5. April 2011 durch die Staats- anwaltschaft und die Befragung des Beschuldigten durch die Vorderrichterin und im Berufungsverfahren. Weitere sachdienliche Beweismittel liegen nicht bei den Akten (die polizeilich ein- vernommene Auskunftsperson G._____ [Urk. 3] wurde untersuchungsrichterlich nicht befragt, weshalb aus ihren Aussagen zu Ungunsten des Beschuldigten nichts abgeleitet werden kann).

3. Im angefochtenen Urteil werden die allgemeinen Grundsätze der Beweis- würdigung korrekt zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei detailliert wiedergegeben, worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – zu ver- weisen ist (Urk. 35 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen erklärte der Be- schuldigte, er habe das Motorrad am 29. Mai 2009, als es in die Verkehrskontrolle geriet, nicht gefahren. Vermutlich sei dies derjenige, dem er das Motorrad ausge- liehen habe und den er nur vom Sehen her kenne, gewesen. Es sei sein [des Beschuldigten] Motorrad. Wegen seiner Schulden sei es jedoch auf den Namen seiner Exfreundin eingelöst. Eigentlich fahre nur er mit dem Motorrad, sonst niemand. Er habe das Motorrad samt Helm, Handschuhen und Jacke der Bekanntschaft, welche glaublich H1._____ oder H2._____ heisse, übergeben. Jener habe sich angezogen und sei davongefahren. Von dieser Person habe er nie wieder etwas gehört. Eine Anzeige habe er nicht gemacht, das Motorrad samt Kleidungsstücken und Helm sei einige Tage später in I._____ aufgefunden wor- den. 3.2. Im Rahmen seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 5. April 2011 erklärte der Beschuldigte, nachdem er die Frage, ob er den Grund des Verfahrens sowie seine Rechte verstanden habe, bejaht hatte, wörtlich (Urk. 8 S. 1): "Ich ver-

- 15 - weigere die Aussage und widerrufe die Aussagen, die ich letztmals hier und bei der Polizei gemacht habe." Auf weitere Fragen und Vorhalte verweigerte er dann auch die Aussagen und äusserte sich nicht mehr zur Sache. 3.3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf den Vorhalt, die von ihm im Vorverfahren geschilderte Sachdarstellung er- scheine ziemlich unglaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar, dass er sein Motorrad im Wert von rund Fr. 20'000.– eigentlich niemandem ausgeliehen habe, es aber ausgerechnet am Vortag des zu beurteilenden Vorfalls einem mehr oder weniger Unbekannten, von dem er weder eine Adresse noch eine Telefonnummer gehabt habe, ausgeliehen habe, wobei er ihm auch noch seine Kleider, Helm, Jacke und Handschuhe übergeben habe, es sei genau so passiert. Auf weitere Fragen hin verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Prot. I S. 3 f.). 3.4. Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit dem Motorrad unterwegs gewesen, son- dern zuhause in I._____. Im Weiteren verweigerte er ebenfalls jegliche Aussage zur Sache (Urk. 51 S. 9).

4. Gemäss Angaben im Polizeirapport findet sich in den EDV-Systemen der Polizei kein H1._____ oder H2._____ (Urk. 1 S. 7). Auch im Twix-Tel sind diese Namen im heutigen Zeitpunkt nicht vermerkt.

5. Die Motorradhandschuhe des Beschuldigten wurden durch das IRM unter- sucht, wobei sich ergab, dass die Motorradhandschuhe einzig durch den Be- schuldigten (oder einen männlichen Vor- oder Nachfahren des Beschuldigten) sowie durch eine weibliche Person getragen worden waren (Urk. 7/4).

6. Mit der Vorinstanz ist die Darstellung des Beschuldigten bei der Polizei als von Grund auf unglaubhaft und überdies durch das Gutachten des IRM klar widerlegt zu qualifizieren (daran, dass der Beschuldigte erklärte, dass er der unbekannten Drittperson seine Motorradhandschuhe ausgeliehen und jener sie vor seinen Augen auch angezogen hatte, kann – entgegen der Ansicht des

- 16 - Verteidigers – kein Zweifel herrschen, vgl. Urk. 2 Antworten auf die Fragen 11, 18 und 35). So mutet es mehr als seltsam an, dass der Beschuldigte sein Motorrad, in wel- ches er mehrere Tausend Franken investiert und dessen Wert er im Tatzeitpunkt auf rund Fr. 19'000.– geschätzt hatte (Urk. 2 S. 2), und welches er bis dahin niemandem ausgeliehen hatte (Urk. 2 S. 1 und 5), exakt am Vortag der hier interessierenden Ereignisse an einen ihm bloss vom Sehen Bekannten mit- gegeben haben will, ohne von jenem eine Sicherheit oder gar nur eine Adresse oder Telefonnummer zu verlangen. Auch dass er – nachdem das Motorrad nicht verabredungsgemäss retourniert worden war – keine Anzeige erstattet hat, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass das Motorrad anschliessend – samt Helm, Jacke und Handschuhen – irgendwo in I._____ wieder aufgetaucht sei, wofür es ebenfalls keine logische Erklärung gibt. Dass der Beschuldigte diese Geschichte anschliessend kommentarlos widerrief, nur um sie dann vor Vor- instanz zumindest ansatzweise wieder zu bestätigen, trägt zu ihrer Glaubhaftigkeit nichts bei. Als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er auf Grund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Eine ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst als Zeuge aus- zusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (zum Ganzen BGE 130 I 126 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 131 IV 36 S. 41). Aller- dings schliesst Schweigen die Annahme der Täterschaft nur aus, wenn diese nach Abwägung aller Argumente und Indizien zweifelhaft bleibt (Pra 90/2001 Nr. 110 = BGer 1P641/2000). Insbesondere hindert die Berufung auf das Aus- sageverweigerungsrecht oder die Erklärung, nicht gefahren zu sein, nicht per se daran, eine Täterschaft anzunehmen, zumal sich nach der neueren bundes-

- 17 - gerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergeben (BGer 6B_571/2009; BGer 6B_676/2008; BGer 6B_41/2009; vgl. § 15 Abs. 1 des kantonalen Ver- kehrsabgabengesetzes [LS 741.1]: "Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern."). Vorliegend ist der Beschuldigte als Halter des betroffenen Motorrads ... ZH ... an- zusehen (Urk. 2 S. 1; BGE 129 III 102), was zumindest indiziert, dass er am 29. Mai 2009 das Motorrad lenkte, zumal er gegenüber der Polizei erklärte, sich nicht erinnern zu können, das Motorrad vorher schon jemandem ausgeliehen zu haben (Urk. 2 S. 5). Wie gesehen ist sodann erwiesen, dass die Motorradhandschuhe des Beschuldigten nur durch ihn (sowie eine nicht näher identifizierte Frau) getragen wurden. Seine anderslautende Darstellung (Leihe von Motorrad und Schutzbekleidung, inkl. Handschuhen an einen nicht näher bekann- ten, ihm nicht direkt verwandten Mann) ist damit widerlegt. Mithin ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte den angeblichen Fahrer frei erfunden hat. An- haltspunkte dafür, dass eine weitere, bisher nicht genannte Person das Motorrad am 29. Mai 2009 behändigt bzw. gefahren haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beschuldigte die Gelegenheit seines Widerrufs der ursprünglichen Aussage anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. April 2011 trotz objektivem Erklärungsbedarf nicht dazu genutzt, glaubhaft eine andere Täterschaft ins Spiel zu bringen, um den Rückschluss auf seine Täterschaft auf Grund seiner Stellung als Halter irgendwie zu entkräften. Unbe- stritten und durch die entsprechende Urkunde bewiesen ist sodann, dass dem Beschuldigten der Führerausweis für alle Kategorien von Motorfahrzeugen mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 bis und mit 15. März 2010 entzogen worden war (Urk. 14/3). Aufgrund dieses Führerausweisentzugs hatte der Beschuldigte ein offensichtliches Interesse daran, sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen, was ebenfalls für seine Täterschaft spricht. Bei dieser Sachlage bleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst gefahren ist.

- 18 - Damit ist der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt – soweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Verstoss im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (Fahren trotz Entzug des Führerausweises) sowie als Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB qualifiziert (Urk. 35 S. 17 f.). Per 1. Januar 2012 wurde Art. 95 SVG revidiert. Da die neue Bestimmung die gleichen Sanktionen wie in der alten Fassung vorsieht, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Anzuwenden ist daher das frühere Recht, mithin das (alte) SVG in der Fassung vor dem 1. Januar 2012 (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 333 StGB). Damit kann der rechtlichen Würdigung und dem Schuldspruch der Vorinstanz in allen Teilen gefolgt werden. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft (Urk. 35 Disposi- tivziffer 1). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass die heute aus- zusprechende Strafe höher ausfällt als die von der Vorinstanz ausgesprochene (Verschlechterungsverbot, Art. 391 StPO). Das heisst auch, dass heute nur eine Geldstrafe zur Diskussion stehen kann und eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt, wird doch die Geldstrafe als die mildere Sanktion betrachtet (BGE 134 IV 97 E. 4). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungsbegründung – wie auch heute – , die Strafe sei angemessen zu reduzieren (Urk. 36 S.11; Prot. II S. 8).

- 19 -

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass bei Vorliegen mehrerer Delikte zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres Strafrahmens zu bestimmen und an- schliessend die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (BGer 6B_579/2008). Nach derartiger Festlegung einer Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009).

3. Vorliegend unterliegt das Führen eines Fahrzeugs trotz Entzugs des Führe- rausweises der höheren abstrakten Strafandrohung als die Hinderung einer Amtshandlung, weshalb im Rahmen der Strafzumessung von diesem Delikt aus- zugehen ist (BSK Strafrecht I-Ackermann, 2. Aufl., N 47 zu Art. 49). Nachgewie- sen ist hierzu, dass der Beschuldigte ohne über die nötige Bewilligung zu verfü- gen, einmal mehrere Kilometer (mindestens vom Wohnort in I._____ bis zum Tat- ort in C._____) mit seinem Motorrad zurücklegte. Objektiv ist das diesbezügliche Verschulden – auch mit Blick auf den grundsätzlichen Strafrahmen, welcher bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht – als leicht zu bezeichnen. Subjektiv kann mangels entsprechender Erklärungen nicht im Einzelnen nachvollzogen werden, was für Beweggründe Anlass zur Fahrt gaben. Jedenfalls ist aber davon auszu- gehen, dass keine zwingenden Gründe für die Fahrt vorlagen. Vielmehr wäre es dem Beschuldigten ein leichtes gewesen, darauf zu verzichten und – wie für den Arbeitsweg – entweder den Bus nach C._____ zu nehmen oder sich von seiner Freundin im Auto dorthin fahren zu lassen (Urk. 2 S. 4 f.). Dies fällt verschuldens- erhöhend ins Gewicht, zumal von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist, wusste der Beschuldigte doch um die fehlende Fahrberechtigung (Urk. 14/3). Eine hypo- thetische Einsatzstrafe von ca. 50 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemes- sen. Was die Hinderung einer Amtshandlung angeht, ist es dem Beschuldigten durch sein Vorgehen (Verdecken des Kontrollschildes mit dem rechten Bein, Beschleunigen und davon fahren) zunächst gelungen, die beabsichtigte Kontrolle zu verhindern. Gemäss den Angaben im Polizeirapport kam er dabei stark ins

- 20 - Schwanken, wobei die Gefahr eines Sturzes bestand, was sowohl ihn selbst als auch die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie den kontrollierenden Beamten ge- fährdet hätte und ein gewisses Mass an krimineller Energie offenbart. Objektiv ist von erheblichem Verschulden auszugehen. Subjektiv kommt hier erschwerend dazu, dass er die Kontrolle vorsätzlich verweigerte, um die Tatsache, dass er sein Motorrad trotz fehlender bzw. entzogener Fahrerlaubnis fuhr, zu vertuschen, mithin ein einzig egoistisches Motiv hatte. Insgesamt erscheint eine deutliche Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe angebracht. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen sowie finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten korrekt dargelegt (Urk. 35 S. 21). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Strassenverkehrsgesetz in Konflikt kam (vgl. Strafregisterauszug vom 21. Februar 2012, beinhaltend die bis heute nicht gelöschten Vorstrafen, Urk. 39) und dass ihm in den letzten zwölf Jahren auch bereits mehrfach der Führerausweis administrativ entzogen werden musste, was straferhöhend ins Gewicht fällt (Urk. 14/3 S. 2). Nachdem heute einzig eine Geldstrafe zur Diskussion steht, ist nicht davon auszugehen, dass diese sich in besonderem Masse strafrelevant auf das Leben des Beschuldigten auswirken wird. Stark straferhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass der damals bereits mehrfach vorbestrafte Beschuldigte während laufender Probezeit der mit Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 2009 verhängten (teil-)bedingten Freiheitsstrafe delinquierte, weshalb der Beschuldigte insgesamt und in Bestätigung des an- gefochtenen Urteils mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist.

4. Der Beschuldigte beantragt eine angemessene Herabsetzung der Höhe des Tagessatzes, ohne dies allerdings zu begründen oder auch bloss zu beziffern (Urk. 36 S. 11; Prot. II S. 8). Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung insofern gebessert haben, als er gegenüber dem Jahr 2010 etwas mehr verdient und insbesondere seine Ehefrau heute ein namhaftes Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern (Fr. 4'000.– pro Monat, vgl. Urk. 46/1)

- 21 - bezieht, während die Vorderrichterin, ohne sich nach einem allfälligen Taggeld- anspruch zu erkundigen, davon ausgegangen ist, die Ehefrau könne an die gemeinsamen Kosten nichts beitragen, und da das Verschlechterungsverbot eine Erhöhung der Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren ausschliesst, ist diese bei Fr. 30.– zu belassen. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

5. Keine Begründung findet sich in den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids indessen für die zusätzlich verhängte Busse von Fr. 1'300.– (vgl. Urk. 35 S. 21). Eine allfällige Rechtsgrundlage hierfür ist denn auch nicht auszumachen, ist die Hauptstrafe doch – wie nachstehend darzulegen sein wird – unbedingt auszusprechen, was die Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB bzw. die Ver- hängung einer sogenannten Verbindungsbusse ausschliesst. Damit hat es mit der Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sein Bewenden. Wenn der Beschuldigte eine besondere Strafempfindlichkeit ins Feld führt, weil eine Verurteilung mit Sicherheit den Entzug des Führerausweises nach sich ziehen würde, womit seine ganze berufliche Existenz und seine Familie gefährdet würde, dann verkennt diese Sichtweise zweierlei: Der Beschuldigte könnte nur dann einer administrativen Sanktion entgehen, wenn er freigesprochen würde, was vorliegend aber nicht möglich ist. Mithin bezieht sich die ins Feld geführte Strafempfindlichkeit bei Lichte betrachtet nicht auf die Sanktion als solche, son- dern auf die Folgen des Schuldspruches. Ferner gehören auch administrative Sanktionen zu den vom Gesetzgeber gewollten Konsequenzen. Sinnvoll wäre, sich vor Begehung von Delikten Rechenschaft zu geben über solche Konsequen- zen. Das wäre jedenfalls klüger, als später über die Härten der Justiz und Verwal- tung zu klagen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs korrekt dargestellt. Ihr ist auch darin zu folgen, dass vorliegend ein Aufschub nur in Frage

- 22 - kommt, sofern dem Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB eine beson- ders günstige Prognose gestellt werden kann (Urk. 35 S. 23). Sodann verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte innerhalb der Pro- bezeit und bereits rund drei Monate nach der letzten Verurteilung erneut delin- quierte, womit die Vorstrafe ihre Warnwirkung offensichtlich verfehlt habe. Zwar sei dem Beschuldigten seit der Tat ein Lebenswandel zu attestieren und auch seine finanziellen Verpflichtungen scheine er unter Kontrolle zu haben. Allerdings seien seit der Geburt der Tochter erst rund vier Monate vergangen, was ange- sichts seiner zahlreichen Vorstrafen, welche bis ins Jahr 2001 zurückgingen, nicht ausreiche, um ihm eine besonders günstige Prognose zu stellen (Urk. 35 S. 24).

2. Dieser Einschätzung ist grundsätzlich zuzustimmen. Zwar kann heute die aus dem Jahre 2001 stammende Vorstrafe zufolge ihrer Löschung aus dem Straf- register (vgl. Urk. 39) nicht mehr beurteilungsrelevant in Erwägung gezogen wer- den (Art. 369 Abs. 7 StGB), jedoch bleiben angesichts der tatnahen Vorstrafen insgesamt grosse Zweifel an den Bewährungsaussichten. So wurde der Be- schuldigte nicht nur rund drei Monate vor der heute interessierenden Tat zu einer 27-monatigen Freiheitsstrafe (davon sechs Monate unbedingt vollziehbar) ver- urteilt. Im Laufe jenes Untersuchungsverfahrens verbrachte er auch 47 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 39). Bereits am 19. Januar 2009 war er überdies durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden (Urk. 39). Trotz dieser beiden grundsätzlich ein- schneidenden Vorgänge delinquierte er kurz darauf erneut. Dass der Beschuldig- te gemäss eigener Darstellung seit der Heirat Ende 2010 und insbesondere durch die Geburt der Tochter am tt.mm.2011 mit der Vergangenheit abgeschlossen ha- ben will (Urk. 36 S. 12), genügt bei dieser Vorgeschichte nicht, um ihm eine besonders günstige Prognose zu stellen. Immerhin wurde diesen Ereignissen

– zusammen mit der infolge des Vollzugs der heute auszusprechenden Strafe trotz allem zu erhoffenden Warnwirkung (vgl. auch BGE 134 IV 140 und BGer 6B_600/2008) – insofern Rechnung getragen, als vom Widerruf des bedingt aus- gesprochenen Strafanteils gemäss Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 2009 (21 Monaten Freiheitsstrafe) abgesehen wurde (Urk. 35 S. 25), worauf heute

- 23 - zufolge des Verschlechterungsverbots auch nicht mehr zurückgekommen werden kann. VI. Widerruf Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung, auf welche verwiesen werden kann, vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe ab- gesehen und statt dessen – dem Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland folgend – die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um eineinhalb Jahre, be- ginnend am 17. Februar 2012, verlängert (Urk. 35 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat dies für den Fall eines Schuldspruchs als angemessen akzeptiert (Urk. 36 S. 13). Entsprechend ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen, wobei die Verlängerung der Probezeit neu ab Urteils- eröffnung beginnt, da die ursprüngliche Probezeit mittlerweile abgelaufen ist (Art. 46 Abs. 2 letzter Satz StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grundsätzlich. Lediglich die Busse wurde aufgehoben, was jedoch keine wesentliche Änderung des angefoch- tenen Entscheids darstellt. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffer 7 und 8) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahrens einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3). Eine Nachforderung bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Eine Prozessentschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 429 StPO e contrario).

- 24 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Uster vom

30. August 2011 wurde der Beschuldigte A._____ des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen und mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer zu be- zahlenden Busse von Fr. 1'300.– bestraft (Urk. 35). Von den übrigen Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 26. Mai 2011 wurde der Beschuldigte freigesprochen.

E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 9. September 2011 (Urk. 31) und somit rechtzeitig Berufung anmelden. Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung nach Erhalt des begrün- deten Entscheids am 20. Februar 2012 die Berufungserklärung samt Beanstan- dungen ein (Urk. 36).

E. 2.1 Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung – wie bereits vor Vorinstanz – insbesondere die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise rügen. Konkret macht er geltend, dass die aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten zwingende Ver- beiständung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH bzw. Art. 131 f. StPO den Behörden sofort ins Auge habe springen müssen. Dennoch sei erst mit Verfügung vom 17. März 2010 ein amtlicher Verteidiger bestellt worden. Entsprechend könn- ten weder die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei vom 11. Juni 2009 noch seine Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2010 noch das Gutachten und der Laborbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 11. Februar 2011 verwertet werden. Ohne die Aussagen des Beschuldigten

- 6 - hätten die entsprechenden Beweise nicht beschafft werden können, weshalb sie gemäss § [recte Art.] 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürften, zumal es vorliegend nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat gegangen sei. Der Beschuldigte habe in der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, an- lässlich welcher er erstmals amtlich verteidigt gewesen sei, die vorher getätigten Aussagen widerrufen und weitere Aussagen verweigert (Urk. 36 S. 3 f.). Neu lässt der Beschuldigte geltend machen, seine Aussagen bei der Polizei seien unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemacht worden und des- halb nicht verwertbar. Er sei vor Beginn der formellen polizeilichen Einvernahme während ca. zehn Minuten vom Polizeibeamten inhaltlich zur Sache befragt wor- den. Der Polizeibeamte sei dabei sehr unfreundlich gewesen und habe ihm ge- sagt, er müsse aussagen. Weiter sei ihm mitgeteilt worden, es komme nicht gut, wenn er keine Aussagen mache, die Polizei habe genügend Zeit, er müsse nicht meinen, er komme hier weg. Aufgrund dieser Ausführungen des Polizeibeamten sei der Beschuldigte überzeugt gewesen, er müsse Aussagen machen. Er [der Beschuldigte] habe zu diesem Zeitpunkt gedacht, er werde eingesperrt, wenn er keine Aussagen mache. Die eigentliche – formelle und protokollierte – polizeiliche Einvernahme habe erst im Anschluss an den vorstehend beschriebenen Vorfall stattgefunden. Die im Polizeirapport vom 11. Juni 2009 erwähnte "Miranda- Warnung" habe der Beschuldigte nicht verstanden. Er sei überzeugt gewesen, er müsse Aussage machen. Es habe wiederholte und ausführliche Erklärungen sei- nes amtlichen Verteidigers bedurft, bis der Beschuldigte verstanden habe, dass er die Aussagen hätte verweigern dürfen. Daraufhin habe er die gemachten Aus- sagen denn auch widerrufen (Urk. 36 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe zur Begründung des angefochtenen Schuldspruchs haupt- sächlich auf den Polizeirapport vom 11. Juni 2009 abgestellt. Das Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, sei im Strafverfahren zentral. Damit der Be- schuldigte seine Rechte kenne – insbesondere das Recht, schweigen zu dürfen und sich nicht selbst belasten zu müssen – müsse er vor jeder Einvernahme umfassend über seine Rechte informiert werden. Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht worden seien, seien grundsätzlich nicht verwertbar.

- 7 - Hinzu komme, dass der diensthabende Polizist dem Beschuldigten Art und Grund der Beschuldigung nicht genannt und ihn so zusätzlichem Druck und Unsicherheit ausgesetzt habe, weil sich der Beschuldigte nicht im Klaren gewesen sei, was ihm effektiv vorgeworfen werde bzw. weshalb er zur Einvernahme habe erscheinen müssen (Urk. 36 S. 6 ff.). Aussagen, welche ein Beschuldigter, der Anspruch auf eine notwendige Verteidi- gung habe, mache, ohne dass er notwendig verteidigt sei, könnten nicht zu sei- nen Ungunsten verwertet werden. Dabei könne es nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Behörden erkennen würden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Vielmehr sei einzig darauf abzustellen, ob aus retrospekti- ver Betrachtungsweise ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Dies- falls seien die Aussagen nicht verwertbar und die Einvernahmen seien zu wieder- holen. Nur so könne ein faires Verfahren tatsächlich gewährleistet werden. Dies müsse zumindest dann gelten, wenn der Beschuldigte Aussagen mache, die er nie gemacht hätte, wenn ihm von Anfang an ein Verteidiger bestellt worden wäre (Urk. 36 S. 9).

E. 2.2 Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid unter Hinweis auf Art. 448 Abs. 2 StPO zum Schluss, dass für die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel hinsichtlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2009 und der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. März 2010 die damals geltende kantonale Strafprozessordnung, hinsichtlich des Gutachtens und des Labor- berichts des IRM vom 11. Februar 2011 jedoch die eidgenössische Strafprozess- ordnung Anwendung finde (Urk. 35 S. 4 f.). Dem ist zuzustimmen. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Staatsanwaltschaft habe unter dem 27. Okto- ber 2009 einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten angefordert, welcher vom 29. Oktober 2009 datiere. Ab Eingang des Strafregisterauszugs sei erkenn- bar gewesen, dass der Widerruf der Vorstrafe des Beschuldigten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2009 betreffend Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 21 Monate bedingt vollziehbar) in Frage komme und entsprechend die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH erfüllt seien. Bei dieser Sachlage sei die Einvernahme

- 8 - vom 1. März 2010 nicht verwertbar. Hingegen seien die Aussagen vom 11. Juni 2009 gegenüber der Polizei vom Verwertungsverbot nicht betroffen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Widerruf der bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe habe gerechnet werden müssen und damit noch kein Fall einer notwendigen Ver- teidigung vorgelegen sei. Der Beschuldigte sei in allgemeiner Form auf die Mög- lichkeit des Beizugs eines Anwalts aufmerksam gemacht worden. Überdies habe nach der damals gültigen kantonalen Strafprozessordnung kein Anspruch darauf bestanden, bei Einvernahmen durch die Polizei durch einen mit Mitwirkungsrech- ten ausgestatteten Anwalt verteidigt zu werden. Dem Beschuldigten sei sowohl in der staatsanwaltschaftlichen wie auch in der gerichtlichen Einvernahme die Möglichkeit gegeben worden, seine Sachdarstellung wiederzugeben und allfällige Widersprüche zu erklären. Damit sei sein rechtliches Gehör gewahrt worden und die polizeiliche Einvernahme somit verwertbar. Demzufolge sei auch das auf diese Aussagen gestützte DNA-Gutachten des IRM vom 11. Februar 2011 ver- wertbar (Urk. 35 S. 5 ff.). 2.3.1. Was zunächst die polizeiliche Einvernahme vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) an- geht, erreichte der konkrete Tatvorwurf und die im Wesentlichen dabei zur Frage stehenden Delikte der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und des Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 SVG; vgl. Urk. 1 S. 1) für sich allein genommen keinesfalls die erforderliche Schwere, wie § 11 Abs. 2 StPO/ZH sie im Hinblick auf eine notwendige Verteidi- gung statuierte, wobei praxisgemäss auf die im damaligen Zeitpunkt erkennbare Situation – und nicht auf eine retrospektive Beurteilung – abzustellen ist (Kass.- Nr. AC110014, Beschluss vom 23. März 2012, E. III 2.3.; Lieber/Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 5 zu § 13). Entsprechend war es jedenfalls zulässig, diese Einvernahme durchzu- führen, ohne den Beschuldigten zunächst im Sinne von § 13 Abs. 1 StPO/ZH zu einer Erklärung darüber, ob er selber einen Verteidiger wählen oder sich einen solchen von Amtes wegen bestellen lassen will, zu veranlassen. Was den durch den Verteidiger des Beschuldigten in der Berufungserklärung neu erhobenen Vorwurf, dem Beschuldigten sei der Grund der Einvernahme nicht ge-

- 9 - nannt worden, angeht, findet dieser Vorwurf in den Akten keine Grundlage. So ist dem Polizeirapport vom 16. Juli 2009 zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits am Tattag, dem 29. Mai 2009, abends zu Hause durch … E._____ und Det. Gfr. F._____ aufgesucht und nach dem Motorrad gefragt wurde (Urk. 1 S. 7). Det. Gfr. F._____ führte sodann auch die Einvernahme vom 11. Juni 2009 durch. Im entsprechenden Protokoll, Frage 2, ist festgehalten, dass dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht werde, am 29. Mai 2009, um ca. 20.40 Uhr auf der Rampe B._____ (...) auf ein Haltezeichen eines Kantonspolizisten nicht angehalten und danach die Flucht ergriffen zu haben (Urk. 2 S. 1). Der Beschuldigte unterzeich- nete jenes Protokoll vorbehaltslos. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm im Zeitpunkt der Einvernahme klar war, dass er als Angeschuldigter in einem Un- tersuchungsverfahren steht und wie der Vorwurf lautet. Auch der neu erhobene Vorwurf des amtlichen Verteidigers, der Beschuldigte sei vor der formellen polizeilichen Einvernahme unter Druck gesetzt worden und habe überdies nicht verstanden, dass er berechtigt gewesen wäre, jegliche Aussagen zu verweigern, verfängt nicht. So mutet es mehr als seltsam an, dass weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger diese Vorwürfe anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 5. April 2011 aktenkundig machten. Gerade im Zusammenhang mit dem damals erfolgten Widerruf der früheren Aussagen hätte dies als nachvollziehbare Erklärung dienen und die Position des Beschuldigten stärken können. Jedenfalls aber wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Aspekt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Vorstrafen als überdurchschnittlich "justizerfahren" gelten muss. Allein den vorliegenden Akten sind zwei Einver- nahmen vom 29. April 2005 und vom 19. Januar 2009 zu entnehmen, anlässlich welcher der Beschuldigte über seine Rechte aufgeklärt wurde (sog. "Miranda- Warning") und hierzu erklärte, dies verstanden zu haben (Urk. 3 der beigezoge- nen Strafakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, B-6/2005/1936 und Urk. HD 5 der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, B-2/2008/ 4396). Sodann ist aufgrund der Ausführungen im Urteil des Bezirks- gerichts Bülach vom 11. März 2008 davon auszugehen, dass auch in jenem Un- tersuchungsverfahren mindestens eine weitere Einvernahme durchgeführt wurde

- 10 - (Urk. 66 der beigezogenen Akten SB080671), wobei der Beschuldigte in jenem Strafverfahren ebenfalls amtlich verbeiständet war, weshalb davon auszugehen ist, dass er – soweit notwendig – bereits damals durch seinen Verteidiger zusätz- lich über seine Verfahrensrechte aufgeklärt wurde (jenes letztgenannte Verfahren wurde bloss wenige Monate vor den heute zu beurteilenden Taten durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich abgeschlossen und musste dem Beschul- digten somit noch relativ frisch im Gedächtnis sein). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2009 erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, verstanden zu haben, dass er die Aussage verweigern könne, dass Aus- sagen gegen ihn verwendet werden könnten und dass er eine Verteidigung bei- ziehen könne (Urk. 2 Frage 1). Davon ist aufgrund der geschilderten Umstände denn auch auszugehen. Da der Beschuldigte zudem zu seinen bei der Polizei ge- tätigten Aussagen sowohl gegenüber der Staatsanwalt (vgl. die Einvernahme vom

4. April 2011, wo der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme von sich aus er- klärte, die Aussagen bei der Polizei zu widerrufen und im Übrigen nun jede Aus- sage zu verweigern, Urk. 8 S. 1), als auch im Rahmen der vorinstanzlichen Haupt- und der heutigen Berufungsverhandlung Stellung nehmen konnte und so jedenfalls Gelegenheit hatte, Widersprüche aufzuklären bzw. seine Aussagen zu ergänzen, ist das Untersuchungsverfahren insgesamt als fair und sind diese Aus- sagen als beweismässig verwertbar zu qualifizieren (vgl. hierzu auch sogleich nachfolgend Ziff. II. 2.3.3.). 2.3.2. Mit der Vorinstanz ist sodann die erste staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 1. März 2010 als beweismässig unverwertbar zu qualifizieren, wobei hinsichtlich der Begründung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.3. Hinsichtlich der darauf folgenden weiteren Einvernahmen ist festzuhalten, dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich (Kass.-Nr. AC020027 [alte Nr. 2002/214 S] vom 1. September 2003; Kass.-Nr. AC040108 vom 12. Juli 2005; Kass-Nr. AC050083 vom 18. September 2006) und das Bundesgericht (BGer 6P.140/2005 vom 6. April 2006) wiederholt darauf hingewiesen haben, dass der

- 11 - beweismässigen Verwertbarkeit polizeilicher Aussagen von Drittpersonen dann nichts entgegensteht, wenn mit der Drittperson später eine formgültige Befragung unter Wahrung der Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldig- ten stattgefunden hat. Dies gilt selbstverständlich auch für polizeiliche Be- fragungen eines Beschuldigten, wenn später gesetzeskonforme staatsanwalt- schaftliche oder gerichtliche Befragungen stattgefunden haben, in denen der Beschuldigte zu seinen polizeilich deponierten Aussagen nochmals Stellung nehmen konnte [vgl. dazu ZR 94 Nr. 15 und 47; bestätigt in Kass-Nr. AC020081 [alte Nr. 2002/377 S vom 18. August 2003]). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten verstösst es auch nicht gegen das Ge- bot des "fair trial", eine prozessual korrekt entstandene polizeiliche Befragung im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen, wenn der Beschuldigte in späteren Befragungen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und die bei der Polizei deponierten Aussagen widerrufen hat. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hielt im Entscheid ZR 101 Nr. 8 fest, einer solchen Regelung stehe auch Art. 6 EMRK nicht entgegen. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln stelle in erster Linie eine Frage der Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts dar. Aus dem Grundsatz des "fair trial" ergebe sich diesbezüglich nur – aber immerhin –, dass in Strafverfahren keine Beweismittel unter Missbrauch staatlicher Zwangsmassnahmen, beispielsweise unzulässiger Drohungen, erlangt werden dürfen (IntKomm EMRK, Miehsler/Vogler, Rz 368 zu Art. 6 EMRK; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. A., Zürich 1999, S. 311 f., N. 486 f.). Die Verwertung von Aussagen, die der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren vor der Polizei gemacht habe, verstosse auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschuldsver- mutung, soweit die belastenden Aussagen nicht durch Misshandlungen erpresst worden seien (IntKomm EMRK, Vogler, Rz. 392 f. zu Art. 6 EMRK). Dass die Polizei vor oder anlässlich der Befragung des Beschuldigten staatliche Zwangs- massnahmen missbräuchlich eingesetzt hätte, ist vorliegend – wie bereits im Zusammenhang mit der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2009 erwähnt (Ziff. II. 2.3.1.) – nicht ersichtlich. Damit verstösst die Verwertung der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei aber nicht gegen Art. 6 EMRK. Entgegen der

- 12 - Auffassung des Beschuldigten rechtfertigt es sich nicht, im Hinblick auf den Grundsatz des "fair trial" zu unterscheiden, ob ein Beschuldigter, nachdem er ge- genüber der Polizei Aussagen gemacht hatte, in der Untersuchung aussagt oder die Aussage verweigert, da die Fairnessgarantie nur in den erwähnten Fällen des missbräuchlichen Einsatzes staatlicher Zwangsmassnahmen überhaupt tangiert ist (ZR 101 Nr. 8; RB 1995 Nr. 6 = Kass. -Nr. 94/445 S, Entscheid vom 20. Januar 1995 i.S. N. c. StA, Erw. II. /2. /b). Im Rahmen der Überprüfung, ob das Verfahren insgesamt als fair betrachtet wer- den kann, fällt schliesslich in Betracht, dass der Beschuldigte wie gesehen zu Be- ginn seiner ersten (polizeilichen) Einvernahme korrekt darauf hingewiesen worden ist, dass ein Anspruch auf Beizug eines Verteidigers bestehe. Den Akten kann nichts darüber entnommen werden, dass der Beschuldigte auf den sofortigen Beizug eines Verteidigers bestanden hätte. Gemäss der Belehrung eingangs der polizeilichen Befragung hätte er auch seine Aussagen verweigern können, was er nicht tat (vgl. auch oben Ziff. II. 2.3.1.). Insoweit kann von vornherein nicht davon gesprochen werden, dass das Verfahren vorliegend nicht fair gewesen wäre. Es besteht sodann kein Zweifel, dass die staatsanwaltliche Befragung des Be- schuldigten vom 5. April 2011, welche in Anwesenheit seines Verteidigers durch- geführt worden ist und in welcher ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den belastenden Momente Stellung zu nehmen (Urk. 8), prozessual verwertbar ist. Gleiches gilt für die Befragung des Beschuldigten vor Vorinstanz (Urk. 26) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 51). 2.3.4. Nicht zu hören ist die Verteidigung sodann insofern sie (offenbar) geltend macht, aufgrund seines späteren Widerrufes könne auf die früheren Aussagen des Beschuldigten – namentlich diejenige bei der Polizei vom 11. Juni 2009 – per se nicht abgestellt werden. Sogar dann, wenn ein Beschuldigter ein Geständnis ablegt (was der Beschuldigte in der fraglichen polizeilichen Einvernahme vom

11. Juni 2009 nicht tat), entbindet dies das erkennende Gericht nicht von der Überprüfung dieses Geständnisses auf seine materielle Richtigkeit hin. Ein Geständnis eines Beschuldigten ist ein in gleicher Weise wie eine Zeugen- aussage oder eine Expertise der richterlichen Beweiswürdigung unterliegendes

- 13 - Beweismittel (vgl. §§ 150 ff. StPO/ZH). Somit ist das Gericht auch bei Vorliegen eines Geständnis nicht von der eigenen Urteilsbildung entbunden; dies folgt aus dem strafprozessualen Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit, der eine Bindung an Anträge und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausschliesst (ZR 90 Nr. 30; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweiz. Strafprozessrecht, Basel u.a., 6. Auflage 2005, § 53, N 5). Somit ist das Gericht auch bei Vorliegen eines Geständnisses nicht von der eigenen Urteilsbildung hinsichtlich der Begründetheit des Anklagevorwurfes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ent- bunden. Eine Verurteilung kann sich daher auch auf ein widerrufenes Geständnis abstützen, wenn der Richter sich im Rahmen der Beweiswürdigung davon über- zeugt, dass das Geständnis ohne Zwang abgelegt wurde und glaubhaft erscheint (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54, N 4). Mit anderen Worten ist es nicht eine Frage der Verwertbarkeit, sondern ausschliesslich der freien richterlichen Beweiswürdigung, welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts des Widerrufs zukommt (Pra 2000 Nr. 163 S. 987; BGE 115 IV 268 f.). Vorliegend geht es nicht um den Widerruf eines Geständnisses, sondern um die Bewertung von Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom

11. Juni 2009. Diese sind – trotz des späteren Widerrufs – genauso der freien richterlichen Beweiswürdigung zu unterziehen wie dies für ein widerrufenes Geständnis der Fall wäre. 2.3.5. Anzufügen bleibt, dass die unverwertbare staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 1. März 2010 als solche bei den Akten verbleibt, da das kantonale Recht – anders als die eidgenössische Strafprozessordnung (Art. 141 Abs. 5 StPO) – keine Entfernung unverwertbarer Beweismittel aus den Akten vorsah. 2.3.6. Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch das Gutachten samt Laborbericht des IRM vom 11. Februar 2011 als beweismässig verwertbar zu qualifizieren. Die Kleidungsstücke einschliesslich der auf DNA untersuchten Handschuhe wurden bereits am 11. Juni 2009 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen aufgrund der damals deponierten (und verwertbaren) Aussagen des Beschuldigten sicher- gestellt (vgl. Urk. 1 S. 4) und unterliegen somit keiner allfälligen Fernwirkung eines Verwertungsverbots.

- 14 -

E. 2.4 Zusammenfassend ist – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass sowohl die polizeiliche Einvernahme vom 11. Juni 2009 als auch Gutachten und Laborbericht des IRM vom 11. Februar 2011 beweismässig verwertbar sind. Ebenfalls verwert- bar sind die Einvernahme des Beschuldigten vom 5. April 2011 durch die Staats- anwaltschaft und die Befragung des Beschuldigten durch die Vorderrichterin und im Berufungsverfahren. Weitere sachdienliche Beweismittel liegen nicht bei den Akten (die polizeilich ein- vernommene Auskunftsperson G._____ [Urk. 3] wurde untersuchungsrichterlich nicht befragt, weshalb aus ihren Aussagen zu Ungunsten des Beschuldigten nichts abgeleitet werden kann).

3. Im angefochtenen Urteil werden die allgemeinen Grundsätze der Beweis- würdigung korrekt zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erklärte innert Frist den Verzicht auf Anschlussberufung und Antragsstellung und erklärte sodann, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 42).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei detailliert wiedergegeben, worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – zu ver- weisen ist (Urk. 35 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen erklärte der Be- schuldigte, er habe das Motorrad am 29. Mai 2009, als es in die Verkehrskontrolle geriet, nicht gefahren. Vermutlich sei dies derjenige, dem er das Motorrad ausge- liehen habe und den er nur vom Sehen her kenne, gewesen. Es sei sein [des Beschuldigten] Motorrad. Wegen seiner Schulden sei es jedoch auf den Namen seiner Exfreundin eingelöst. Eigentlich fahre nur er mit dem Motorrad, sonst niemand. Er habe das Motorrad samt Helm, Handschuhen und Jacke der Bekanntschaft, welche glaublich H1._____ oder H2._____ heisse, übergeben. Jener habe sich angezogen und sei davongefahren. Von dieser Person habe er nie wieder etwas gehört. Eine Anzeige habe er nicht gemacht, das Motorrad samt Kleidungsstücken und Helm sei einige Tage später in I._____ aufgefunden wor- den.

E. 3.2 Im Rahmen seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 5. April 2011 erklärte der Beschuldigte, nachdem er die Frage, ob er den Grund des Verfahrens sowie seine Rechte verstanden habe, bejaht hatte, wörtlich (Urk. 8 S. 1): "Ich ver-

- 15 - weigere die Aussage und widerrufe die Aussagen, die ich letztmals hier und bei der Polizei gemacht habe." Auf weitere Fragen und Vorhalte verweigerte er dann auch die Aussagen und äusserte sich nicht mehr zur Sache.

E. 3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf den Vorhalt, die von ihm im Vorverfahren geschilderte Sachdarstellung er- scheine ziemlich unglaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar, dass er sein Motorrad im Wert von rund Fr. 20'000.– eigentlich niemandem ausgeliehen habe, es aber ausgerechnet am Vortag des zu beurteilenden Vorfalls einem mehr oder weniger Unbekannten, von dem er weder eine Adresse noch eine Telefonnummer gehabt habe, ausgeliehen habe, wobei er ihm auch noch seine Kleider, Helm, Jacke und Handschuhe übergeben habe, es sei genau so passiert. Auf weitere Fragen hin verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Prot. I S. 3 f.).

E. 3.4 Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit dem Motorrad unterwegs gewesen, son- dern zuhause in I._____. Im Weiteren verweigerte er ebenfalls jegliche Aussage zur Sache (Urk. 51 S. 9).

4. Gemäss Angaben im Polizeirapport findet sich in den EDV-Systemen der Polizei kein H1._____ oder H2._____ (Urk. 1 S. 7). Auch im Twix-Tel sind diese Namen im heutigen Zeitpunkt nicht vermerkt.

E. 4 Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind – soweit es sich um verfah- rensrechtliche Fragen handelt – die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO).

E. 5 Die Motorradhandschuhe des Beschuldigten wurden durch das IRM unter- sucht, wobei sich ergab, dass die Motorradhandschuhe einzig durch den Be- schuldigten (oder einen männlichen Vor- oder Nachfahren des Beschuldigten) sowie durch eine weibliche Person getragen worden waren (Urk. 7/4).

E. 6 Mit der Vorinstanz ist die Darstellung des Beschuldigten bei der Polizei als von Grund auf unglaubhaft und überdies durch das Gutachten des IRM klar widerlegt zu qualifizieren (daran, dass der Beschuldigte erklärte, dass er der unbekannten Drittperson seine Motorradhandschuhe ausgeliehen und jener sie vor seinen Augen auch angezogen hatte, kann – entgegen der Ansicht des

- 16 - Verteidigers – kein Zweifel herrschen, vgl. Urk. 2 Antworten auf die Fragen 11, 18 und 35). So mutet es mehr als seltsam an, dass der Beschuldigte sein Motorrad, in wel- ches er mehrere Tausend Franken investiert und dessen Wert er im Tatzeitpunkt auf rund Fr. 19'000.– geschätzt hatte (Urk. 2 S. 2), und welches er bis dahin niemandem ausgeliehen hatte (Urk. 2 S. 1 und 5), exakt am Vortag der hier interessierenden Ereignisse an einen ihm bloss vom Sehen Bekannten mit- gegeben haben will, ohne von jenem eine Sicherheit oder gar nur eine Adresse oder Telefonnummer zu verlangen. Auch dass er – nachdem das Motorrad nicht verabredungsgemäss retourniert worden war – keine Anzeige erstattet hat, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass das Motorrad anschliessend – samt Helm, Jacke und Handschuhen – irgendwo in I._____ wieder aufgetaucht sei, wofür es ebenfalls keine logische Erklärung gibt. Dass der Beschuldigte diese Geschichte anschliessend kommentarlos widerrief, nur um sie dann vor Vor- instanz zumindest ansatzweise wieder zu bestätigen, trägt zu ihrer Glaubhaftigkeit nichts bei. Als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er auf Grund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Eine ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst als Zeuge aus- zusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (zum Ganzen BGE 130 I 126 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 131 IV 36 S. 41). Aller- dings schliesst Schweigen die Annahme der Täterschaft nur aus, wenn diese nach Abwägung aller Argumente und Indizien zweifelhaft bleibt (Pra 90/2001 Nr. 110 = BGer 1P641/2000). Insbesondere hindert die Berufung auf das Aus- sageverweigerungsrecht oder die Erklärung, nicht gefahren zu sein, nicht per se daran, eine Täterschaft anzunehmen, zumal sich nach der neueren bundes-

- 17 - gerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergeben (BGer 6B_571/2009; BGer 6B_676/2008; BGer 6B_41/2009; vgl. § 15 Abs. 1 des kantonalen Ver- kehrsabgabengesetzes [LS 741.1]: "Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern."). Vorliegend ist der Beschuldigte als Halter des betroffenen Motorrads ... ZH ... an- zusehen (Urk. 2 S. 1; BGE 129 III 102), was zumindest indiziert, dass er am 29. Mai 2009 das Motorrad lenkte, zumal er gegenüber der Polizei erklärte, sich nicht erinnern zu können, das Motorrad vorher schon jemandem ausgeliehen zu haben (Urk. 2 S. 5). Wie gesehen ist sodann erwiesen, dass die Motorradhandschuhe des Beschuldigten nur durch ihn (sowie eine nicht näher identifizierte Frau) getragen wurden. Seine anderslautende Darstellung (Leihe von Motorrad und Schutzbekleidung, inkl. Handschuhen an einen nicht näher bekann- ten, ihm nicht direkt verwandten Mann) ist damit widerlegt. Mithin ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte den angeblichen Fahrer frei erfunden hat. An- haltspunkte dafür, dass eine weitere, bisher nicht genannte Person das Motorrad am 29. Mai 2009 behändigt bzw. gefahren haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beschuldigte die Gelegenheit seines Widerrufs der ursprünglichen Aussage anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. April 2011 trotz objektivem Erklärungsbedarf nicht dazu genutzt, glaubhaft eine andere Täterschaft ins Spiel zu bringen, um den Rückschluss auf seine Täterschaft auf Grund seiner Stellung als Halter irgendwie zu entkräften. Unbe- stritten und durch die entsprechende Urkunde bewiesen ist sodann, dass dem Beschuldigten der Führerausweis für alle Kategorien von Motorfahrzeugen mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 bis und mit 15. März 2010 entzogen worden war (Urk. 14/3). Aufgrund dieses Führerausweisentzugs hatte der Beschuldigte ein offensichtliches Interesse daran, sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen, was ebenfalls für seine Täterschaft spricht. Bei dieser Sachlage bleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst gefahren ist.

- 18 - Damit ist der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt – soweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Verstoss im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (Fahren trotz Entzug des Führerausweises) sowie als Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB qualifiziert (Urk. 35 S. 17 f.). Per 1. Januar 2012 wurde Art. 95 SVG revidiert. Da die neue Bestimmung die gleichen Sanktionen wie in der alten Fassung vorsieht, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Anzuwenden ist daher das frühere Recht, mithin das (alte) SVG in der Fassung vor dem 1. Januar 2012 (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 333 StGB). Damit kann der rechtlichen Würdigung und dem Schuldspruch der Vorinstanz in allen Teilen gefolgt werden. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft (Urk. 35 Disposi- tivziffer 1). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass die heute aus- zusprechende Strafe höher ausfällt als die von der Vorinstanz ausgesprochene (Verschlechterungsverbot, Art. 391 StPO). Das heisst auch, dass heute nur eine Geldstrafe zur Diskussion stehen kann und eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt, wird doch die Geldstrafe als die mildere Sanktion betrachtet (BGE 134 IV 97 E. 4). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungsbegründung – wie auch heute – , die Strafe sei angemessen zu reduzieren (Urk. 36 S.11; Prot. II S. 8).

- 19 -

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass bei Vorliegen mehrerer Delikte zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres Strafrahmens zu bestimmen und an- schliessend die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (BGer 6B_579/2008). Nach derartiger Festlegung einer Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009).

3. Vorliegend unterliegt das Führen eines Fahrzeugs trotz Entzugs des Führe- rausweises der höheren abstrakten Strafandrohung als die Hinderung einer Amtshandlung, weshalb im Rahmen der Strafzumessung von diesem Delikt aus- zugehen ist (BSK Strafrecht I-Ackermann, 2. Aufl., N 47 zu Art. 49). Nachgewie- sen ist hierzu, dass der Beschuldigte ohne über die nötige Bewilligung zu verfü- gen, einmal mehrere Kilometer (mindestens vom Wohnort in I._____ bis zum Tat- ort in C._____) mit seinem Motorrad zurücklegte. Objektiv ist das diesbezügliche Verschulden – auch mit Blick auf den grundsätzlichen Strafrahmen, welcher bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht – als leicht zu bezeichnen. Subjektiv kann mangels entsprechender Erklärungen nicht im Einzelnen nachvollzogen werden, was für Beweggründe Anlass zur Fahrt gaben. Jedenfalls ist aber davon auszu- gehen, dass keine zwingenden Gründe für die Fahrt vorlagen. Vielmehr wäre es dem Beschuldigten ein leichtes gewesen, darauf zu verzichten und – wie für den Arbeitsweg – entweder den Bus nach C._____ zu nehmen oder sich von seiner Freundin im Auto dorthin fahren zu lassen (Urk. 2 S. 4 f.). Dies fällt verschuldens- erhöhend ins Gewicht, zumal von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist, wusste der Beschuldigte doch um die fehlende Fahrberechtigung (Urk. 14/3). Eine hypo- thetische Einsatzstrafe von ca. 50 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemes- sen. Was die Hinderung einer Amtshandlung angeht, ist es dem Beschuldigten durch sein Vorgehen (Verdecken des Kontrollschildes mit dem rechten Bein, Beschleunigen und davon fahren) zunächst gelungen, die beabsichtigte Kontrolle zu verhindern. Gemäss den Angaben im Polizeirapport kam er dabei stark ins

- 20 - Schwanken, wobei die Gefahr eines Sturzes bestand, was sowohl ihn selbst als auch die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie den kontrollierenden Beamten ge- fährdet hätte und ein gewisses Mass an krimineller Energie offenbart. Objektiv ist von erheblichem Verschulden auszugehen. Subjektiv kommt hier erschwerend dazu, dass er die Kontrolle vorsätzlich verweigerte, um die Tatsache, dass er sein Motorrad trotz fehlender bzw. entzogener Fahrerlaubnis fuhr, zu vertuschen, mithin ein einzig egoistisches Motiv hatte. Insgesamt erscheint eine deutliche Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe angebracht. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen sowie finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten korrekt dargelegt (Urk. 35 S. 21). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Strassenverkehrsgesetz in Konflikt kam (vgl. Strafregisterauszug vom 21. Februar 2012, beinhaltend die bis heute nicht gelöschten Vorstrafen, Urk. 39) und dass ihm in den letzten zwölf Jahren auch bereits mehrfach der Führerausweis administrativ entzogen werden musste, was straferhöhend ins Gewicht fällt (Urk. 14/3 S. 2). Nachdem heute einzig eine Geldstrafe zur Diskussion steht, ist nicht davon auszugehen, dass diese sich in besonderem Masse strafrelevant auf das Leben des Beschuldigten auswirken wird. Stark straferhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass der damals bereits mehrfach vorbestrafte Beschuldigte während laufender Probezeit der mit Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 2009 verhängten (teil-)bedingten Freiheitsstrafe delinquierte, weshalb der Beschuldigte insgesamt und in Bestätigung des an- gefochtenen Urteils mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist.

4. Der Beschuldigte beantragt eine angemessene Herabsetzung der Höhe des Tagessatzes, ohne dies allerdings zu begründen oder auch bloss zu beziffern (Urk. 36 S. 11; Prot. II S. 8). Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung insofern gebessert haben, als er gegenüber dem Jahr 2010 etwas mehr verdient und insbesondere seine Ehefrau heute ein namhaftes Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern (Fr. 4'000.– pro Monat, vgl. Urk. 46/1)

- 21 - bezieht, während die Vorderrichterin, ohne sich nach einem allfälligen Taggeld- anspruch zu erkundigen, davon ausgegangen ist, die Ehefrau könne an die gemeinsamen Kosten nichts beitragen, und da das Verschlechterungsverbot eine Erhöhung der Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren ausschliesst, ist diese bei Fr. 30.– zu belassen. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

5. Keine Begründung findet sich in den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids indessen für die zusätzlich verhängte Busse von Fr. 1'300.– (vgl. Urk. 35 S. 21). Eine allfällige Rechtsgrundlage hierfür ist denn auch nicht auszumachen, ist die Hauptstrafe doch – wie nachstehend darzulegen sein wird – unbedingt auszusprechen, was die Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB bzw. die Ver- hängung einer sogenannten Verbindungsbusse ausschliesst. Damit hat es mit der Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sein Bewenden. Wenn der Beschuldigte eine besondere Strafempfindlichkeit ins Feld führt, weil eine Verurteilung mit Sicherheit den Entzug des Führerausweises nach sich ziehen würde, womit seine ganze berufliche Existenz und seine Familie gefährdet würde, dann verkennt diese Sichtweise zweierlei: Der Beschuldigte könnte nur dann einer administrativen Sanktion entgehen, wenn er freigesprochen würde, was vorliegend aber nicht möglich ist. Mithin bezieht sich die ins Feld geführte Strafempfindlichkeit bei Lichte betrachtet nicht auf die Sanktion als solche, son- dern auf die Folgen des Schuldspruches. Ferner gehören auch administrative Sanktionen zu den vom Gesetzgeber gewollten Konsequenzen. Sinnvoll wäre, sich vor Begehung von Delikten Rechenschaft zu geben über solche Konsequen- zen. Das wäre jedenfalls klüger, als später über die Härten der Justiz und Verwal- tung zu klagen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs korrekt dargestellt. Ihr ist auch darin zu folgen, dass vorliegend ein Aufschub nur in Frage

- 22 - kommt, sofern dem Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB eine beson- ders günstige Prognose gestellt werden kann (Urk. 35 S. 23). Sodann verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte innerhalb der Pro- bezeit und bereits rund drei Monate nach der letzten Verurteilung erneut delin- quierte, womit die Vorstrafe ihre Warnwirkung offensichtlich verfehlt habe. Zwar sei dem Beschuldigten seit der Tat ein Lebenswandel zu attestieren und auch seine finanziellen Verpflichtungen scheine er unter Kontrolle zu haben. Allerdings seien seit der Geburt der Tochter erst rund vier Monate vergangen, was ange- sichts seiner zahlreichen Vorstrafen, welche bis ins Jahr 2001 zurückgingen, nicht ausreiche, um ihm eine besonders günstige Prognose zu stellen (Urk. 35 S. 24).

2. Dieser Einschätzung ist grundsätzlich zuzustimmen. Zwar kann heute die aus dem Jahre 2001 stammende Vorstrafe zufolge ihrer Löschung aus dem Straf- register (vgl. Urk. 39) nicht mehr beurteilungsrelevant in Erwägung gezogen wer- den (Art. 369 Abs. 7 StGB), jedoch bleiben angesichts der tatnahen Vorstrafen insgesamt grosse Zweifel an den Bewährungsaussichten. So wurde der Be- schuldigte nicht nur rund drei Monate vor der heute interessierenden Tat zu einer 27-monatigen Freiheitsstrafe (davon sechs Monate unbedingt vollziehbar) ver- urteilt. Im Laufe jenes Untersuchungsverfahrens verbrachte er auch 47 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 39). Bereits am 19. Januar 2009 war er überdies durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden (Urk. 39). Trotz dieser beiden grundsätzlich ein- schneidenden Vorgänge delinquierte er kurz darauf erneut. Dass der Beschuldig- te gemäss eigener Darstellung seit der Heirat Ende 2010 und insbesondere durch die Geburt der Tochter am tt.mm.2011 mit der Vergangenheit abgeschlossen ha- ben will (Urk. 36 S. 12), genügt bei dieser Vorgeschichte nicht, um ihm eine besonders günstige Prognose zu stellen. Immerhin wurde diesen Ereignissen

– zusammen mit der infolge des Vollzugs der heute auszusprechenden Strafe trotz allem zu erhoffenden Warnwirkung (vgl. auch BGE 134 IV 140 und BGer 6B_600/2008) – insofern Rechnung getragen, als vom Widerruf des bedingt aus- gesprochenen Strafanteils gemäss Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 2009 (21 Monaten Freiheitsstrafe) abgesehen wurde (Urk. 35 S. 25), worauf heute

- 23 - zufolge des Verschlechterungsverbots auch nicht mehr zurückgekommen werden kann. VI. Widerruf Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung, auf welche verwiesen werden kann, vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe ab- gesehen und statt dessen – dem Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland folgend – die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um eineinhalb Jahre, be- ginnend am 17. Februar 2012, verlängert (Urk. 35 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat dies für den Fall eines Schuldspruchs als angemessen akzeptiert (Urk. 36 S. 13). Entsprechend ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen, wobei die Verlängerung der Probezeit neu ab Urteils- eröffnung beginnt, da die ursprüngliche Probezeit mittlerweile abgelaufen ist (Art. 46 Abs. 2 letzter Satz StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grundsätzlich. Lediglich die Busse wurde aufgehoben, was jedoch keine wesentliche Änderung des angefoch- tenen Entscheids darstellt. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffer 7 und 8) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahrens einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3). Eine Nachforderung bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Eine Prozessentschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 429 StPO e contrario).

- 24 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht als Strafgericht, vom 30. August 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. [...] Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
  2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. April 2011 beschlagnahmten Motorradjacke, Motorradhelm sowie das Paar Motorrad- handschuhe werden dem Beschuldigten herausgegeben."
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  7. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2009 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 ½ Jahre verlängert.
  8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 25 - Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft (überbracht) und hernach begründet in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (…) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120093-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller Gisin sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch Urteil vom 3. Mai 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren trotz Entzug des Führerausweises etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom

30. August 2011 (GG110021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Mai 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG;

- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

5. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2009 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten eingesetzte Probezeit von drei Jah- ren wird um eineinhalb Jahre, Beginn am 17. Februar 2012, verlängert.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. April 2011 beschlagnahmten Motorradjacke, Motorradhelm sowie das Paar Motorrad- handschuhe werden dem Beschuldigten herausgegeben.

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'248.50 Auslagen Untersuchung Fr. .– Kosten der amtlichen Verteidigung (noch ausstehend)

- 3 -

8. Die Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten:

1. Es sei das Urteil vom 30. August 2011 aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren und dem Beschuldig- ten eine bedingte Geldstrafe aufzuerlegen unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren.

4. Eventualiter sei die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

17. Februar 2009 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs um ein- einhalb Jahre, Beginn 17. Februar 2012, zu verlängern.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich) Keine Anträge. Beteiligt sich nicht aktiv am Berufungsverfahren.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Uster vom

30. August 2011 wurde der Beschuldigte A._____ des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen und mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer zu be- zahlenden Busse von Fr. 1'300.– bestraft (Urk. 35). Von den übrigen Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 26. Mai 2011 wurde der Beschuldigte freigesprochen.

2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 9. September 2011 (Urk. 31) und somit rechtzeitig Berufung anmelden. Ebenfalls fristgerecht reichte die Verteidigung nach Erhalt des begrün- deten Entscheids am 20. Februar 2012 die Berufungserklärung samt Beanstan- dungen ein (Urk. 36).

3. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erklärte innert Frist den Verzicht auf Anschlussberufung und Antragsstellung und erklärte sodann, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 42).

4. Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind – soweit es sich um verfah- rensrechtliche Fragen handelt – die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO).

5. Offensichtlich nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch betreffend mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG) im Zeitraum vom 16. Dezember 2008 bis 29. Mai 2009 ge- mäss Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids (letzter Abschnitt des Sachverhaltsvorwurfs gemäss Anklageschrift, Urk. 16 S. 2) sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke gemäss Dispositiv Ziffer 6

- 5 - des vorinstanzlichen Entscheids. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO). II. Sachverhalt

1. Basierend auf dem Polizeirapport vom 16. Juli 2009 (Urk. 1) wirft die Staats- anwaltschaft See/Oberland dem Beschuldigten vor, am Freitag, 29. Mai 2009, ca. 20.45 Uhr, im Gemeindegebiet C._____ das Motorrad ..., ZH ..., auf der Autobahn ..., Rampe B._____, in Richtung D._____ gelenkt zu haben, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass sein Führerausweis für Motorfahrzeuge für die Zeit vom 16. Dezember 2008 bis zum 15. März 2010 entzogen worden sei. Auf der erwähnten Rampe habe die Kantonspolizei Zürich in jenem Zeitpunkt eine allgemeine Ver- kehrskontrolle durchgeführt. Als ein mit Leuchtweste ausgerüsteter Polizeifunktio- när den sich auf dem Motorrad nähernden Beschuldigten mittels Handzeichen zum Halten aufgefordert habe, habe dieser sein rechtes Bein nach hinten gelegt und versucht, mit dem rechten Fuss das Kontrollschild zu verdecken, wobei das Gefährt geschwankt habe und beinahe gestürzt sei. Darauf sei der Beschuldigte am Polizeifunktionär vorbeigefahren, habe beschleunigt und sei in Richtung D._____ davongefahren, um der Kontrolle zu entgehen. Dem Polizeifunktionär sei es dennoch gelungen, das Kontrollschild abzulesen (Urk. 16).

2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung – wie bereits vor Vorinstanz – insbesondere die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise rügen. Konkret macht er geltend, dass die aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten zwingende Ver- beiständung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH bzw. Art. 131 f. StPO den Behörden sofort ins Auge habe springen müssen. Dennoch sei erst mit Verfügung vom 17. März 2010 ein amtlicher Verteidiger bestellt worden. Entsprechend könn- ten weder die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei vom 11. Juni 2009 noch seine Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2010 noch das Gutachten und der Laborbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 11. Februar 2011 verwertet werden. Ohne die Aussagen des Beschuldigten

- 6 - hätten die entsprechenden Beweise nicht beschafft werden können, weshalb sie gemäss § [recte Art.] 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürften, zumal es vorliegend nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat gegangen sei. Der Beschuldigte habe in der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, an- lässlich welcher er erstmals amtlich verteidigt gewesen sei, die vorher getätigten Aussagen widerrufen und weitere Aussagen verweigert (Urk. 36 S. 3 f.). Neu lässt der Beschuldigte geltend machen, seine Aussagen bei der Polizei seien unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemacht worden und des- halb nicht verwertbar. Er sei vor Beginn der formellen polizeilichen Einvernahme während ca. zehn Minuten vom Polizeibeamten inhaltlich zur Sache befragt wor- den. Der Polizeibeamte sei dabei sehr unfreundlich gewesen und habe ihm ge- sagt, er müsse aussagen. Weiter sei ihm mitgeteilt worden, es komme nicht gut, wenn er keine Aussagen mache, die Polizei habe genügend Zeit, er müsse nicht meinen, er komme hier weg. Aufgrund dieser Ausführungen des Polizeibeamten sei der Beschuldigte überzeugt gewesen, er müsse Aussagen machen. Er [der Beschuldigte] habe zu diesem Zeitpunkt gedacht, er werde eingesperrt, wenn er keine Aussagen mache. Die eigentliche – formelle und protokollierte – polizeiliche Einvernahme habe erst im Anschluss an den vorstehend beschriebenen Vorfall stattgefunden. Die im Polizeirapport vom 11. Juni 2009 erwähnte "Miranda- Warnung" habe der Beschuldigte nicht verstanden. Er sei überzeugt gewesen, er müsse Aussage machen. Es habe wiederholte und ausführliche Erklärungen sei- nes amtlichen Verteidigers bedurft, bis der Beschuldigte verstanden habe, dass er die Aussagen hätte verweigern dürfen. Daraufhin habe er die gemachten Aus- sagen denn auch widerrufen (Urk. 36 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe zur Begründung des angefochtenen Schuldspruchs haupt- sächlich auf den Polizeirapport vom 11. Juni 2009 abgestellt. Das Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, sei im Strafverfahren zentral. Damit der Be- schuldigte seine Rechte kenne – insbesondere das Recht, schweigen zu dürfen und sich nicht selbst belasten zu müssen – müsse er vor jeder Einvernahme umfassend über seine Rechte informiert werden. Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht worden seien, seien grundsätzlich nicht verwertbar.

- 7 - Hinzu komme, dass der diensthabende Polizist dem Beschuldigten Art und Grund der Beschuldigung nicht genannt und ihn so zusätzlichem Druck und Unsicherheit ausgesetzt habe, weil sich der Beschuldigte nicht im Klaren gewesen sei, was ihm effektiv vorgeworfen werde bzw. weshalb er zur Einvernahme habe erscheinen müssen (Urk. 36 S. 6 ff.). Aussagen, welche ein Beschuldigter, der Anspruch auf eine notwendige Verteidi- gung habe, mache, ohne dass er notwendig verteidigt sei, könnten nicht zu sei- nen Ungunsten verwertet werden. Dabei könne es nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Behörden erkennen würden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Vielmehr sei einzig darauf abzustellen, ob aus retrospekti- ver Betrachtungsweise ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Dies- falls seien die Aussagen nicht verwertbar und die Einvernahmen seien zu wieder- holen. Nur so könne ein faires Verfahren tatsächlich gewährleistet werden. Dies müsse zumindest dann gelten, wenn der Beschuldigte Aussagen mache, die er nie gemacht hätte, wenn ihm von Anfang an ein Verteidiger bestellt worden wäre (Urk. 36 S. 9). 2.2. Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid unter Hinweis auf Art. 448 Abs. 2 StPO zum Schluss, dass für die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel hinsichtlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2009 und der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. März 2010 die damals geltende kantonale Strafprozessordnung, hinsichtlich des Gutachtens und des Labor- berichts des IRM vom 11. Februar 2011 jedoch die eidgenössische Strafprozess- ordnung Anwendung finde (Urk. 35 S. 4 f.). Dem ist zuzustimmen. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Staatsanwaltschaft habe unter dem 27. Okto- ber 2009 einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten angefordert, welcher vom 29. Oktober 2009 datiere. Ab Eingang des Strafregisterauszugs sei erkenn- bar gewesen, dass der Widerruf der Vorstrafe des Beschuldigten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2009 betreffend Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 21 Monate bedingt vollziehbar) in Frage komme und entsprechend die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH erfüllt seien. Bei dieser Sachlage sei die Einvernahme

- 8 - vom 1. März 2010 nicht verwertbar. Hingegen seien die Aussagen vom 11. Juni 2009 gegenüber der Polizei vom Verwertungsverbot nicht betroffen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Widerruf der bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe habe gerechnet werden müssen und damit noch kein Fall einer notwendigen Ver- teidigung vorgelegen sei. Der Beschuldigte sei in allgemeiner Form auf die Mög- lichkeit des Beizugs eines Anwalts aufmerksam gemacht worden. Überdies habe nach der damals gültigen kantonalen Strafprozessordnung kein Anspruch darauf bestanden, bei Einvernahmen durch die Polizei durch einen mit Mitwirkungsrech- ten ausgestatteten Anwalt verteidigt zu werden. Dem Beschuldigten sei sowohl in der staatsanwaltschaftlichen wie auch in der gerichtlichen Einvernahme die Möglichkeit gegeben worden, seine Sachdarstellung wiederzugeben und allfällige Widersprüche zu erklären. Damit sei sein rechtliches Gehör gewahrt worden und die polizeiliche Einvernahme somit verwertbar. Demzufolge sei auch das auf diese Aussagen gestützte DNA-Gutachten des IRM vom 11. Februar 2011 ver- wertbar (Urk. 35 S. 5 ff.). 2.3.1. Was zunächst die polizeiliche Einvernahme vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) an- geht, erreichte der konkrete Tatvorwurf und die im Wesentlichen dabei zur Frage stehenden Delikte der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und des Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 SVG; vgl. Urk. 1 S. 1) für sich allein genommen keinesfalls die erforderliche Schwere, wie § 11 Abs. 2 StPO/ZH sie im Hinblick auf eine notwendige Verteidi- gung statuierte, wobei praxisgemäss auf die im damaligen Zeitpunkt erkennbare Situation – und nicht auf eine retrospektive Beurteilung – abzustellen ist (Kass.- Nr. AC110014, Beschluss vom 23. März 2012, E. III 2.3.; Lieber/Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 5 zu § 13). Entsprechend war es jedenfalls zulässig, diese Einvernahme durchzu- führen, ohne den Beschuldigten zunächst im Sinne von § 13 Abs. 1 StPO/ZH zu einer Erklärung darüber, ob er selber einen Verteidiger wählen oder sich einen solchen von Amtes wegen bestellen lassen will, zu veranlassen. Was den durch den Verteidiger des Beschuldigten in der Berufungserklärung neu erhobenen Vorwurf, dem Beschuldigten sei der Grund der Einvernahme nicht ge-

- 9 - nannt worden, angeht, findet dieser Vorwurf in den Akten keine Grundlage. So ist dem Polizeirapport vom 16. Juli 2009 zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits am Tattag, dem 29. Mai 2009, abends zu Hause durch … E._____ und Det. Gfr. F._____ aufgesucht und nach dem Motorrad gefragt wurde (Urk. 1 S. 7). Det. Gfr. F._____ führte sodann auch die Einvernahme vom 11. Juni 2009 durch. Im entsprechenden Protokoll, Frage 2, ist festgehalten, dass dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht werde, am 29. Mai 2009, um ca. 20.40 Uhr auf der Rampe B._____ (...) auf ein Haltezeichen eines Kantonspolizisten nicht angehalten und danach die Flucht ergriffen zu haben (Urk. 2 S. 1). Der Beschuldigte unterzeich- nete jenes Protokoll vorbehaltslos. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm im Zeitpunkt der Einvernahme klar war, dass er als Angeschuldigter in einem Un- tersuchungsverfahren steht und wie der Vorwurf lautet. Auch der neu erhobene Vorwurf des amtlichen Verteidigers, der Beschuldigte sei vor der formellen polizeilichen Einvernahme unter Druck gesetzt worden und habe überdies nicht verstanden, dass er berechtigt gewesen wäre, jegliche Aussagen zu verweigern, verfängt nicht. So mutet es mehr als seltsam an, dass weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger diese Vorwürfe anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 5. April 2011 aktenkundig machten. Gerade im Zusammenhang mit dem damals erfolgten Widerruf der früheren Aussagen hätte dies als nachvollziehbare Erklärung dienen und die Position des Beschuldigten stärken können. Jedenfalls aber wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Aspekt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Vorstrafen als überdurchschnittlich "justizerfahren" gelten muss. Allein den vorliegenden Akten sind zwei Einver- nahmen vom 29. April 2005 und vom 19. Januar 2009 zu entnehmen, anlässlich welcher der Beschuldigte über seine Rechte aufgeklärt wurde (sog. "Miranda- Warning") und hierzu erklärte, dies verstanden zu haben (Urk. 3 der beigezoge- nen Strafakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, B-6/2005/1936 und Urk. HD 5 der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, B-2/2008/ 4396). Sodann ist aufgrund der Ausführungen im Urteil des Bezirks- gerichts Bülach vom 11. März 2008 davon auszugehen, dass auch in jenem Un- tersuchungsverfahren mindestens eine weitere Einvernahme durchgeführt wurde

- 10 - (Urk. 66 der beigezogenen Akten SB080671), wobei der Beschuldigte in jenem Strafverfahren ebenfalls amtlich verbeiständet war, weshalb davon auszugehen ist, dass er – soweit notwendig – bereits damals durch seinen Verteidiger zusätz- lich über seine Verfahrensrechte aufgeklärt wurde (jenes letztgenannte Verfahren wurde bloss wenige Monate vor den heute zu beurteilenden Taten durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich abgeschlossen und musste dem Beschul- digten somit noch relativ frisch im Gedächtnis sein). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2009 erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, verstanden zu haben, dass er die Aussage verweigern könne, dass Aus- sagen gegen ihn verwendet werden könnten und dass er eine Verteidigung bei- ziehen könne (Urk. 2 Frage 1). Davon ist aufgrund der geschilderten Umstände denn auch auszugehen. Da der Beschuldigte zudem zu seinen bei der Polizei ge- tätigten Aussagen sowohl gegenüber der Staatsanwalt (vgl. die Einvernahme vom

4. April 2011, wo der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme von sich aus er- klärte, die Aussagen bei der Polizei zu widerrufen und im Übrigen nun jede Aus- sage zu verweigern, Urk. 8 S. 1), als auch im Rahmen der vorinstanzlichen Haupt- und der heutigen Berufungsverhandlung Stellung nehmen konnte und so jedenfalls Gelegenheit hatte, Widersprüche aufzuklären bzw. seine Aussagen zu ergänzen, ist das Untersuchungsverfahren insgesamt als fair und sind diese Aus- sagen als beweismässig verwertbar zu qualifizieren (vgl. hierzu auch sogleich nachfolgend Ziff. II. 2.3.3.). 2.3.2. Mit der Vorinstanz ist sodann die erste staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 1. März 2010 als beweismässig unverwertbar zu qualifizieren, wobei hinsichtlich der Begründung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.3. Hinsichtlich der darauf folgenden weiteren Einvernahmen ist festzuhalten, dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich (Kass.-Nr. AC020027 [alte Nr. 2002/214 S] vom 1. September 2003; Kass.-Nr. AC040108 vom 12. Juli 2005; Kass-Nr. AC050083 vom 18. September 2006) und das Bundesgericht (BGer 6P.140/2005 vom 6. April 2006) wiederholt darauf hingewiesen haben, dass der

- 11 - beweismässigen Verwertbarkeit polizeilicher Aussagen von Drittpersonen dann nichts entgegensteht, wenn mit der Drittperson später eine formgültige Befragung unter Wahrung der Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldig- ten stattgefunden hat. Dies gilt selbstverständlich auch für polizeiliche Be- fragungen eines Beschuldigten, wenn später gesetzeskonforme staatsanwalt- schaftliche oder gerichtliche Befragungen stattgefunden haben, in denen der Beschuldigte zu seinen polizeilich deponierten Aussagen nochmals Stellung nehmen konnte [vgl. dazu ZR 94 Nr. 15 und 47; bestätigt in Kass-Nr. AC020081 [alte Nr. 2002/377 S vom 18. August 2003]). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten verstösst es auch nicht gegen das Ge- bot des "fair trial", eine prozessual korrekt entstandene polizeiliche Befragung im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen, wenn der Beschuldigte in späteren Befragungen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und die bei der Polizei deponierten Aussagen widerrufen hat. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hielt im Entscheid ZR 101 Nr. 8 fest, einer solchen Regelung stehe auch Art. 6 EMRK nicht entgegen. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln stelle in erster Linie eine Frage der Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts dar. Aus dem Grundsatz des "fair trial" ergebe sich diesbezüglich nur – aber immerhin –, dass in Strafverfahren keine Beweismittel unter Missbrauch staatlicher Zwangsmassnahmen, beispielsweise unzulässiger Drohungen, erlangt werden dürfen (IntKomm EMRK, Miehsler/Vogler, Rz 368 zu Art. 6 EMRK; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. A., Zürich 1999, S. 311 f., N. 486 f.). Die Verwertung von Aussagen, die der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren vor der Polizei gemacht habe, verstosse auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschuldsver- mutung, soweit die belastenden Aussagen nicht durch Misshandlungen erpresst worden seien (IntKomm EMRK, Vogler, Rz. 392 f. zu Art. 6 EMRK). Dass die Polizei vor oder anlässlich der Befragung des Beschuldigten staatliche Zwangs- massnahmen missbräuchlich eingesetzt hätte, ist vorliegend – wie bereits im Zusammenhang mit der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2009 erwähnt (Ziff. II. 2.3.1.) – nicht ersichtlich. Damit verstösst die Verwertung der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei aber nicht gegen Art. 6 EMRK. Entgegen der

- 12 - Auffassung des Beschuldigten rechtfertigt es sich nicht, im Hinblick auf den Grundsatz des "fair trial" zu unterscheiden, ob ein Beschuldigter, nachdem er ge- genüber der Polizei Aussagen gemacht hatte, in der Untersuchung aussagt oder die Aussage verweigert, da die Fairnessgarantie nur in den erwähnten Fällen des missbräuchlichen Einsatzes staatlicher Zwangsmassnahmen überhaupt tangiert ist (ZR 101 Nr. 8; RB 1995 Nr. 6 = Kass. -Nr. 94/445 S, Entscheid vom 20. Januar 1995 i.S. N. c. StA, Erw. II. /2. /b). Im Rahmen der Überprüfung, ob das Verfahren insgesamt als fair betrachtet wer- den kann, fällt schliesslich in Betracht, dass der Beschuldigte wie gesehen zu Be- ginn seiner ersten (polizeilichen) Einvernahme korrekt darauf hingewiesen worden ist, dass ein Anspruch auf Beizug eines Verteidigers bestehe. Den Akten kann nichts darüber entnommen werden, dass der Beschuldigte auf den sofortigen Beizug eines Verteidigers bestanden hätte. Gemäss der Belehrung eingangs der polizeilichen Befragung hätte er auch seine Aussagen verweigern können, was er nicht tat (vgl. auch oben Ziff. II. 2.3.1.). Insoweit kann von vornherein nicht davon gesprochen werden, dass das Verfahren vorliegend nicht fair gewesen wäre. Es besteht sodann kein Zweifel, dass die staatsanwaltliche Befragung des Be- schuldigten vom 5. April 2011, welche in Anwesenheit seines Verteidigers durch- geführt worden ist und in welcher ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den belastenden Momente Stellung zu nehmen (Urk. 8), prozessual verwertbar ist. Gleiches gilt für die Befragung des Beschuldigten vor Vorinstanz (Urk. 26) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 51). 2.3.4. Nicht zu hören ist die Verteidigung sodann insofern sie (offenbar) geltend macht, aufgrund seines späteren Widerrufes könne auf die früheren Aussagen des Beschuldigten – namentlich diejenige bei der Polizei vom 11. Juni 2009 – per se nicht abgestellt werden. Sogar dann, wenn ein Beschuldigter ein Geständnis ablegt (was der Beschuldigte in der fraglichen polizeilichen Einvernahme vom

11. Juni 2009 nicht tat), entbindet dies das erkennende Gericht nicht von der Überprüfung dieses Geständnisses auf seine materielle Richtigkeit hin. Ein Geständnis eines Beschuldigten ist ein in gleicher Weise wie eine Zeugen- aussage oder eine Expertise der richterlichen Beweiswürdigung unterliegendes

- 13 - Beweismittel (vgl. §§ 150 ff. StPO/ZH). Somit ist das Gericht auch bei Vorliegen eines Geständnis nicht von der eigenen Urteilsbildung entbunden; dies folgt aus dem strafprozessualen Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit, der eine Bindung an Anträge und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausschliesst (ZR 90 Nr. 30; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweiz. Strafprozessrecht, Basel u.a., 6. Auflage 2005, § 53, N 5). Somit ist das Gericht auch bei Vorliegen eines Geständnisses nicht von der eigenen Urteilsbildung hinsichtlich der Begründetheit des Anklagevorwurfes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ent- bunden. Eine Verurteilung kann sich daher auch auf ein widerrufenes Geständnis abstützen, wenn der Richter sich im Rahmen der Beweiswürdigung davon über- zeugt, dass das Geständnis ohne Zwang abgelegt wurde und glaubhaft erscheint (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54, N 4). Mit anderen Worten ist es nicht eine Frage der Verwertbarkeit, sondern ausschliesslich der freien richterlichen Beweiswürdigung, welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts des Widerrufs zukommt (Pra 2000 Nr. 163 S. 987; BGE 115 IV 268 f.). Vorliegend geht es nicht um den Widerruf eines Geständnisses, sondern um die Bewertung von Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom

11. Juni 2009. Diese sind – trotz des späteren Widerrufs – genauso der freien richterlichen Beweiswürdigung zu unterziehen wie dies für ein widerrufenes Geständnis der Fall wäre. 2.3.5. Anzufügen bleibt, dass die unverwertbare staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 1. März 2010 als solche bei den Akten verbleibt, da das kantonale Recht – anders als die eidgenössische Strafprozessordnung (Art. 141 Abs. 5 StPO) – keine Entfernung unverwertbarer Beweismittel aus den Akten vorsah. 2.3.6. Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch das Gutachten samt Laborbericht des IRM vom 11. Februar 2011 als beweismässig verwertbar zu qualifizieren. Die Kleidungsstücke einschliesslich der auf DNA untersuchten Handschuhe wurden bereits am 11. Juni 2009 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen aufgrund der damals deponierten (und verwertbaren) Aussagen des Beschuldigten sicher- gestellt (vgl. Urk. 1 S. 4) und unterliegen somit keiner allfälligen Fernwirkung eines Verwertungsverbots.

- 14 - 2.4. Zusammenfassend ist – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass sowohl die polizeiliche Einvernahme vom 11. Juni 2009 als auch Gutachten und Laborbericht des IRM vom 11. Februar 2011 beweismässig verwertbar sind. Ebenfalls verwert- bar sind die Einvernahme des Beschuldigten vom 5. April 2011 durch die Staats- anwaltschaft und die Befragung des Beschuldigten durch die Vorderrichterin und im Berufungsverfahren. Weitere sachdienliche Beweismittel liegen nicht bei den Akten (die polizeilich ein- vernommene Auskunftsperson G._____ [Urk. 3] wurde untersuchungsrichterlich nicht befragt, weshalb aus ihren Aussagen zu Ungunsten des Beschuldigten nichts abgeleitet werden kann).

3. Im angefochtenen Urteil werden die allgemeinen Grundsätze der Beweis- würdigung korrekt zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei detailliert wiedergegeben, worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – zu ver- weisen ist (Urk. 35 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen erklärte der Be- schuldigte, er habe das Motorrad am 29. Mai 2009, als es in die Verkehrskontrolle geriet, nicht gefahren. Vermutlich sei dies derjenige, dem er das Motorrad ausge- liehen habe und den er nur vom Sehen her kenne, gewesen. Es sei sein [des Beschuldigten] Motorrad. Wegen seiner Schulden sei es jedoch auf den Namen seiner Exfreundin eingelöst. Eigentlich fahre nur er mit dem Motorrad, sonst niemand. Er habe das Motorrad samt Helm, Handschuhen und Jacke der Bekanntschaft, welche glaublich H1._____ oder H2._____ heisse, übergeben. Jener habe sich angezogen und sei davongefahren. Von dieser Person habe er nie wieder etwas gehört. Eine Anzeige habe er nicht gemacht, das Motorrad samt Kleidungsstücken und Helm sei einige Tage später in I._____ aufgefunden wor- den. 3.2. Im Rahmen seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 5. April 2011 erklärte der Beschuldigte, nachdem er die Frage, ob er den Grund des Verfahrens sowie seine Rechte verstanden habe, bejaht hatte, wörtlich (Urk. 8 S. 1): "Ich ver-

- 15 - weigere die Aussage und widerrufe die Aussagen, die ich letztmals hier und bei der Polizei gemacht habe." Auf weitere Fragen und Vorhalte verweigerte er dann auch die Aussagen und äusserte sich nicht mehr zur Sache. 3.3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf den Vorhalt, die von ihm im Vorverfahren geschilderte Sachdarstellung er- scheine ziemlich unglaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar, dass er sein Motorrad im Wert von rund Fr. 20'000.– eigentlich niemandem ausgeliehen habe, es aber ausgerechnet am Vortag des zu beurteilenden Vorfalls einem mehr oder weniger Unbekannten, von dem er weder eine Adresse noch eine Telefonnummer gehabt habe, ausgeliehen habe, wobei er ihm auch noch seine Kleider, Helm, Jacke und Handschuhe übergeben habe, es sei genau so passiert. Auf weitere Fragen hin verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Prot. I S. 3 f.). 3.4. Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit dem Motorrad unterwegs gewesen, son- dern zuhause in I._____. Im Weiteren verweigerte er ebenfalls jegliche Aussage zur Sache (Urk. 51 S. 9).

4. Gemäss Angaben im Polizeirapport findet sich in den EDV-Systemen der Polizei kein H1._____ oder H2._____ (Urk. 1 S. 7). Auch im Twix-Tel sind diese Namen im heutigen Zeitpunkt nicht vermerkt.

5. Die Motorradhandschuhe des Beschuldigten wurden durch das IRM unter- sucht, wobei sich ergab, dass die Motorradhandschuhe einzig durch den Be- schuldigten (oder einen männlichen Vor- oder Nachfahren des Beschuldigten) sowie durch eine weibliche Person getragen worden waren (Urk. 7/4).

6. Mit der Vorinstanz ist die Darstellung des Beschuldigten bei der Polizei als von Grund auf unglaubhaft und überdies durch das Gutachten des IRM klar widerlegt zu qualifizieren (daran, dass der Beschuldigte erklärte, dass er der unbekannten Drittperson seine Motorradhandschuhe ausgeliehen und jener sie vor seinen Augen auch angezogen hatte, kann – entgegen der Ansicht des

- 16 - Verteidigers – kein Zweifel herrschen, vgl. Urk. 2 Antworten auf die Fragen 11, 18 und 35). So mutet es mehr als seltsam an, dass der Beschuldigte sein Motorrad, in wel- ches er mehrere Tausend Franken investiert und dessen Wert er im Tatzeitpunkt auf rund Fr. 19'000.– geschätzt hatte (Urk. 2 S. 2), und welches er bis dahin niemandem ausgeliehen hatte (Urk. 2 S. 1 und 5), exakt am Vortag der hier interessierenden Ereignisse an einen ihm bloss vom Sehen Bekannten mit- gegeben haben will, ohne von jenem eine Sicherheit oder gar nur eine Adresse oder Telefonnummer zu verlangen. Auch dass er – nachdem das Motorrad nicht verabredungsgemäss retourniert worden war – keine Anzeige erstattet hat, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass das Motorrad anschliessend – samt Helm, Jacke und Handschuhen – irgendwo in I._____ wieder aufgetaucht sei, wofür es ebenfalls keine logische Erklärung gibt. Dass der Beschuldigte diese Geschichte anschliessend kommentarlos widerrief, nur um sie dann vor Vor- instanz zumindest ansatzweise wieder zu bestätigen, trägt zu ihrer Glaubhaftigkeit nichts bei. Als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er auf Grund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Eine ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst als Zeuge aus- zusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (zum Ganzen BGE 130 I 126 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 131 IV 36 S. 41). Aller- dings schliesst Schweigen die Annahme der Täterschaft nur aus, wenn diese nach Abwägung aller Argumente und Indizien zweifelhaft bleibt (Pra 90/2001 Nr. 110 = BGer 1P641/2000). Insbesondere hindert die Berufung auf das Aus- sageverweigerungsrecht oder die Erklärung, nicht gefahren zu sein, nicht per se daran, eine Täterschaft anzunehmen, zumal sich nach der neueren bundes-

- 17 - gerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergeben (BGer 6B_571/2009; BGer 6B_676/2008; BGer 6B_41/2009; vgl. § 15 Abs. 1 des kantonalen Ver- kehrsabgabengesetzes [LS 741.1]: "Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern."). Vorliegend ist der Beschuldigte als Halter des betroffenen Motorrads ... ZH ... an- zusehen (Urk. 2 S. 1; BGE 129 III 102), was zumindest indiziert, dass er am 29. Mai 2009 das Motorrad lenkte, zumal er gegenüber der Polizei erklärte, sich nicht erinnern zu können, das Motorrad vorher schon jemandem ausgeliehen zu haben (Urk. 2 S. 5). Wie gesehen ist sodann erwiesen, dass die Motorradhandschuhe des Beschuldigten nur durch ihn (sowie eine nicht näher identifizierte Frau) getragen wurden. Seine anderslautende Darstellung (Leihe von Motorrad und Schutzbekleidung, inkl. Handschuhen an einen nicht näher bekann- ten, ihm nicht direkt verwandten Mann) ist damit widerlegt. Mithin ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte den angeblichen Fahrer frei erfunden hat. An- haltspunkte dafür, dass eine weitere, bisher nicht genannte Person das Motorrad am 29. Mai 2009 behändigt bzw. gefahren haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beschuldigte die Gelegenheit seines Widerrufs der ursprünglichen Aussage anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. April 2011 trotz objektivem Erklärungsbedarf nicht dazu genutzt, glaubhaft eine andere Täterschaft ins Spiel zu bringen, um den Rückschluss auf seine Täterschaft auf Grund seiner Stellung als Halter irgendwie zu entkräften. Unbe- stritten und durch die entsprechende Urkunde bewiesen ist sodann, dass dem Beschuldigten der Führerausweis für alle Kategorien von Motorfahrzeugen mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 bis und mit 15. März 2010 entzogen worden war (Urk. 14/3). Aufgrund dieses Führerausweisentzugs hatte der Beschuldigte ein offensichtliches Interesse daran, sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen, was ebenfalls für seine Täterschaft spricht. Bei dieser Sachlage bleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst gefahren ist.

- 18 - Damit ist der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt – soweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Verstoss im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (Fahren trotz Entzug des Führerausweises) sowie als Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB qualifiziert (Urk. 35 S. 17 f.). Per 1. Januar 2012 wurde Art. 95 SVG revidiert. Da die neue Bestimmung die gleichen Sanktionen wie in der alten Fassung vorsieht, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Anzuwenden ist daher das frühere Recht, mithin das (alte) SVG in der Fassung vor dem 1. Januar 2012 (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 333 StGB). Damit kann der rechtlichen Würdigung und dem Schuldspruch der Vorinstanz in allen Teilen gefolgt werden. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft (Urk. 35 Disposi- tivziffer 1). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass die heute aus- zusprechende Strafe höher ausfällt als die von der Vorinstanz ausgesprochene (Verschlechterungsverbot, Art. 391 StPO). Das heisst auch, dass heute nur eine Geldstrafe zur Diskussion stehen kann und eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt, wird doch die Geldstrafe als die mildere Sanktion betrachtet (BGE 134 IV 97 E. 4). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungsbegründung – wie auch heute – , die Strafe sei angemessen zu reduzieren (Urk. 36 S.11; Prot. II S. 8).

- 19 -

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass bei Vorliegen mehrerer Delikte zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres Strafrahmens zu bestimmen und an- schliessend die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (BGer 6B_579/2008). Nach derartiger Festlegung einer Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009).

3. Vorliegend unterliegt das Führen eines Fahrzeugs trotz Entzugs des Führe- rausweises der höheren abstrakten Strafandrohung als die Hinderung einer Amtshandlung, weshalb im Rahmen der Strafzumessung von diesem Delikt aus- zugehen ist (BSK Strafrecht I-Ackermann, 2. Aufl., N 47 zu Art. 49). Nachgewie- sen ist hierzu, dass der Beschuldigte ohne über die nötige Bewilligung zu verfü- gen, einmal mehrere Kilometer (mindestens vom Wohnort in I._____ bis zum Tat- ort in C._____) mit seinem Motorrad zurücklegte. Objektiv ist das diesbezügliche Verschulden – auch mit Blick auf den grundsätzlichen Strafrahmen, welcher bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht – als leicht zu bezeichnen. Subjektiv kann mangels entsprechender Erklärungen nicht im Einzelnen nachvollzogen werden, was für Beweggründe Anlass zur Fahrt gaben. Jedenfalls ist aber davon auszu- gehen, dass keine zwingenden Gründe für die Fahrt vorlagen. Vielmehr wäre es dem Beschuldigten ein leichtes gewesen, darauf zu verzichten und – wie für den Arbeitsweg – entweder den Bus nach C._____ zu nehmen oder sich von seiner Freundin im Auto dorthin fahren zu lassen (Urk. 2 S. 4 f.). Dies fällt verschuldens- erhöhend ins Gewicht, zumal von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist, wusste der Beschuldigte doch um die fehlende Fahrberechtigung (Urk. 14/3). Eine hypo- thetische Einsatzstrafe von ca. 50 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemes- sen. Was die Hinderung einer Amtshandlung angeht, ist es dem Beschuldigten durch sein Vorgehen (Verdecken des Kontrollschildes mit dem rechten Bein, Beschleunigen und davon fahren) zunächst gelungen, die beabsichtigte Kontrolle zu verhindern. Gemäss den Angaben im Polizeirapport kam er dabei stark ins

- 20 - Schwanken, wobei die Gefahr eines Sturzes bestand, was sowohl ihn selbst als auch die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie den kontrollierenden Beamten ge- fährdet hätte und ein gewisses Mass an krimineller Energie offenbart. Objektiv ist von erheblichem Verschulden auszugehen. Subjektiv kommt hier erschwerend dazu, dass er die Kontrolle vorsätzlich verweigerte, um die Tatsache, dass er sein Motorrad trotz fehlender bzw. entzogener Fahrerlaubnis fuhr, zu vertuschen, mithin ein einzig egoistisches Motiv hatte. Insgesamt erscheint eine deutliche Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe angebracht. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen sowie finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten korrekt dargelegt (Urk. 35 S. 21). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Strassenverkehrsgesetz in Konflikt kam (vgl. Strafregisterauszug vom 21. Februar 2012, beinhaltend die bis heute nicht gelöschten Vorstrafen, Urk. 39) und dass ihm in den letzten zwölf Jahren auch bereits mehrfach der Führerausweis administrativ entzogen werden musste, was straferhöhend ins Gewicht fällt (Urk. 14/3 S. 2). Nachdem heute einzig eine Geldstrafe zur Diskussion steht, ist nicht davon auszugehen, dass diese sich in besonderem Masse strafrelevant auf das Leben des Beschuldigten auswirken wird. Stark straferhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass der damals bereits mehrfach vorbestrafte Beschuldigte während laufender Probezeit der mit Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 2009 verhängten (teil-)bedingten Freiheitsstrafe delinquierte, weshalb der Beschuldigte insgesamt und in Bestätigung des an- gefochtenen Urteils mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist.

4. Der Beschuldigte beantragt eine angemessene Herabsetzung der Höhe des Tagessatzes, ohne dies allerdings zu begründen oder auch bloss zu beziffern (Urk. 36 S. 11; Prot. II S. 8). Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung insofern gebessert haben, als er gegenüber dem Jahr 2010 etwas mehr verdient und insbesondere seine Ehefrau heute ein namhaftes Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern (Fr. 4'000.– pro Monat, vgl. Urk. 46/1)

- 21 - bezieht, während die Vorderrichterin, ohne sich nach einem allfälligen Taggeld- anspruch zu erkundigen, davon ausgegangen ist, die Ehefrau könne an die gemeinsamen Kosten nichts beitragen, und da das Verschlechterungsverbot eine Erhöhung der Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren ausschliesst, ist diese bei Fr. 30.– zu belassen. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

5. Keine Begründung findet sich in den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids indessen für die zusätzlich verhängte Busse von Fr. 1'300.– (vgl. Urk. 35 S. 21). Eine allfällige Rechtsgrundlage hierfür ist denn auch nicht auszumachen, ist die Hauptstrafe doch – wie nachstehend darzulegen sein wird – unbedingt auszusprechen, was die Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB bzw. die Ver- hängung einer sogenannten Verbindungsbusse ausschliesst. Damit hat es mit der Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sein Bewenden. Wenn der Beschuldigte eine besondere Strafempfindlichkeit ins Feld führt, weil eine Verurteilung mit Sicherheit den Entzug des Führerausweises nach sich ziehen würde, womit seine ganze berufliche Existenz und seine Familie gefährdet würde, dann verkennt diese Sichtweise zweierlei: Der Beschuldigte könnte nur dann einer administrativen Sanktion entgehen, wenn er freigesprochen würde, was vorliegend aber nicht möglich ist. Mithin bezieht sich die ins Feld geführte Strafempfindlichkeit bei Lichte betrachtet nicht auf die Sanktion als solche, son- dern auf die Folgen des Schuldspruches. Ferner gehören auch administrative Sanktionen zu den vom Gesetzgeber gewollten Konsequenzen. Sinnvoll wäre, sich vor Begehung von Delikten Rechenschaft zu geben über solche Konsequen- zen. Das wäre jedenfalls klüger, als später über die Härten der Justiz und Verwal- tung zu klagen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs korrekt dargestellt. Ihr ist auch darin zu folgen, dass vorliegend ein Aufschub nur in Frage

- 22 - kommt, sofern dem Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB eine beson- ders günstige Prognose gestellt werden kann (Urk. 35 S. 23). Sodann verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte innerhalb der Pro- bezeit und bereits rund drei Monate nach der letzten Verurteilung erneut delin- quierte, womit die Vorstrafe ihre Warnwirkung offensichtlich verfehlt habe. Zwar sei dem Beschuldigten seit der Tat ein Lebenswandel zu attestieren und auch seine finanziellen Verpflichtungen scheine er unter Kontrolle zu haben. Allerdings seien seit der Geburt der Tochter erst rund vier Monate vergangen, was ange- sichts seiner zahlreichen Vorstrafen, welche bis ins Jahr 2001 zurückgingen, nicht ausreiche, um ihm eine besonders günstige Prognose zu stellen (Urk. 35 S. 24).

2. Dieser Einschätzung ist grundsätzlich zuzustimmen. Zwar kann heute die aus dem Jahre 2001 stammende Vorstrafe zufolge ihrer Löschung aus dem Straf- register (vgl. Urk. 39) nicht mehr beurteilungsrelevant in Erwägung gezogen wer- den (Art. 369 Abs. 7 StGB), jedoch bleiben angesichts der tatnahen Vorstrafen insgesamt grosse Zweifel an den Bewährungsaussichten. So wurde der Be- schuldigte nicht nur rund drei Monate vor der heute interessierenden Tat zu einer 27-monatigen Freiheitsstrafe (davon sechs Monate unbedingt vollziehbar) ver- urteilt. Im Laufe jenes Untersuchungsverfahrens verbrachte er auch 47 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 39). Bereits am 19. Januar 2009 war er überdies durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden (Urk. 39). Trotz dieser beiden grundsätzlich ein- schneidenden Vorgänge delinquierte er kurz darauf erneut. Dass der Beschuldig- te gemäss eigener Darstellung seit der Heirat Ende 2010 und insbesondere durch die Geburt der Tochter am tt.mm.2011 mit der Vergangenheit abgeschlossen ha- ben will (Urk. 36 S. 12), genügt bei dieser Vorgeschichte nicht, um ihm eine besonders günstige Prognose zu stellen. Immerhin wurde diesen Ereignissen

– zusammen mit der infolge des Vollzugs der heute auszusprechenden Strafe trotz allem zu erhoffenden Warnwirkung (vgl. auch BGE 134 IV 140 und BGer 6B_600/2008) – insofern Rechnung getragen, als vom Widerruf des bedingt aus- gesprochenen Strafanteils gemäss Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 2009 (21 Monaten Freiheitsstrafe) abgesehen wurde (Urk. 35 S. 25), worauf heute

- 23 - zufolge des Verschlechterungsverbots auch nicht mehr zurückgekommen werden kann. VI. Widerruf Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung, auf welche verwiesen werden kann, vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe ab- gesehen und statt dessen – dem Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland folgend – die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um eineinhalb Jahre, be- ginnend am 17. Februar 2012, verlängert (Urk. 35 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat dies für den Fall eines Schuldspruchs als angemessen akzeptiert (Urk. 36 S. 13). Entsprechend ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen, wobei die Verlängerung der Probezeit neu ab Urteils- eröffnung beginnt, da die ursprüngliche Probezeit mittlerweile abgelaufen ist (Art. 46 Abs. 2 letzter Satz StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grundsätzlich. Lediglich die Busse wurde aufgehoben, was jedoch keine wesentliche Änderung des angefoch- tenen Entscheids darstellt. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffer 7 und 8) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahrens einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3). Eine Nachforderung bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Eine Prozessentschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 429 StPO e contrario).

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht als Strafgericht, vom 30. August 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. [...] Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. April 2011 beschlagnahmten Motorradjacke, Motorradhelm sowie das Paar Motorrad- handschuhe werden dem Beschuldigten herausgegeben."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2009 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 ½ Jahre verlängert.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 25 - Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft (überbracht) und hernach begründet in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (…) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Brütsch