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SB120092

mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2012-12-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 2. November 2011 der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen C._____ sowie vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2010 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 51). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Privatklägerin 1 am 8. November 2011, der Staatsanwaltschaft am 9. November 2011 und dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin 2 am 10. November 2011 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 39, Urk. 40/1-4). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 20. November 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 41). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 51) wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 am 7. Februar 2012 sowie der Privatklägerin 1 und der Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2012 zugestellt (Urk. 48/1-4). Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 reichte der neue Verteidiger des Beschuldigten (vgl. Urk. 42-43) fristgerecht die Berufungserklärung ein und

- 7 - beantragte - mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen - einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten, die Bestrafung mit einer geringen Busse sowie dass auf die Zivilforderungen nicht einzutreten sei und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz für die erlittene Haft zuzusprechen seien (Urk. 52). Die erbetene Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2012 in eine amtliche Verteidigung umgewandelt (Urk. 54). Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 56). Die Privatklägerin 1 liess mit Schreiben vom 12. März 2012 ebenfalls Anschlussberufung erheben und beschränkte diese auf die Bemessung der Genugtuung (Urk. 59). Der Beschuldigte liess den Beweisantrag stellen, wonach der … Code Pénal [des Staates Z._____], insbesondere Art. 228, beizuziehen sei (Urk. 62 S. 1 f.). Diesem Antrag wurde entsprochen und ein Ausdruck des … Code Pénal [des Staates Z._____] zu den Akten genommen (Urk. 64). Weiter stellte der Verteidiger den Antrag, es sei - für den Fall, dass das Gericht zum Schluss käme, der Beschuldigte habe sich des Delikts gemäss Anklageziffer 1.1.1 schuldig gemacht

- eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Auftrag zu geben (Urk. 64 S. 2 f.). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, besteht hingegen kein Anlass, ein solches Gutachten erstellen zu lassen.

E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dispositivziffer 1, 5. Spiegelstrich), der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung gegen C._____ sowie vom Vorwurf des

- 8 - Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2010 (Dispositivziffer 2) und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse (Dispositivziffer 7) wurden nicht angefochten (vgl. Urk. 52 S. 1, Urk. 56 S. 1, Urk. 59 S. 2), weshalb festzustellen ist, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 2. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise, 2 und 7 rechtskräftig wurde.

E. 3 Vorfall vom 17./18. Juni 2009 in Z._____ (Anklageziffer 1.1.2)

a) In dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2009 in einem Hotel in Z._____ die Privatklägerin 1 sexuell genötigt und anschliessend vergewaltigt zu haben.

b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 24 ff.).

c) Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten. Unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 51 S. 24 ff.) kann zusammenfassend und teilweise ergänzend Folgendes festgehalten werden: Bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2010 erwähnte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte sie in Z._____ das erste Mal richtig geschlagen habe (HD 6/1 S. 1). Dies erwähnte sie im Rahmen einer Aufzählung der Probleme zwischen ihr und dem Beschuldigten, ohne bereits auf die Details einzugehen. Da in dieser Einvernahme die Vergewaltigung vom 8. August 2010 im Vordergrund stand und sie nicht nach allfälligen anderen Vergewaltigungen gefragt wurde, erscheint es nicht ungewöhnlich, dass sie in dieser Einvernahme noch nicht erwähnte, dass sie in Z._____ nicht nur geschlagen, sondern auch vergewaltigt worden sei. Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin 1 am 29. September 2010 dann aus, das erste Mal, dass der Beschuldigte sie zum

- 18 - Geschlechtsverkehr gezwungen habe, sei in Z._____ im Juni 2009 gewesen. Sodann erwähnte sie, dass sie bereits im Januar 2010 einem Polizisten gegenüber erwähnt habe, dass schon einmal so etwas passiert sei, sie aber nicht darüber sprechen möchte (HD 6/2 S. 19). Dass die Privatklägerin 1 im Januar 2010 nicht über die Vergewaltigung in Z._____ reden wollte, ist nicht ungewöhnlich, ist doch bekannt, dass Vergewaltigungsopfer oft nicht über das Geschehene reden möchten, sei es, weil sie sich (wenn auch grundlos) dafür schämen oder die Schuld bei sich selber suchen. Immerhin erwähnte sie jedoch bereits am 27. Januar 2010 der Polizei gegenüber, dass sie vom Beschuldigten am 17. Juni 2009 in Z._____ mit Händen und Füssen grün und blau geschlagen worden sei und er gegen sie vorgegangen sei wie ein Tier (ND 1/6 S. 3). Auch wenn es zutrifft, dass die Privatklägerin nicht bereits bei der ersten Gelegenheit von der Vergewaltigung erzählte, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 69 S. 6 f.), lässt nicht daraus schliessen, dass sie nicht die Wahrheit sagte. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2010 führte die Privatklägerin 1 aus, sie könne sich noch genau erinnern, dass die Vergewaltigung in Z._____ in der Nacht zwischen dem 17. und 18. Juni 2009 stattgefunden habe, da sie und der Beschuldigte an diesem Tag ihr 5-jähriges Jubiläum gehabt hätten. Sie erzählte detailliert von der gegenseitigen Schlägerei im Hotelzimmer, wie der Beschuldigte sie vom Balkon weggerissen und zum Bett getragen habe und wie der Beschuldigte versucht habe, sie zu küssen, ihr zwischen die Beine gegriffen und versucht habe, ihr das Nachthemd herunter zu streifen und sie sich dagegen gewehrt habe. Weiter führte sie aus, wie er sie erneut vom Balkon weg und zum Bett gerissen und das Nachthemd nach oben geschoben habe sowie mit dem Kopf zwischen ihre Beine gegangen sei, und sie, obwohl sie sich dagegen gewehrt und ihn aufgefordert habe, dies nicht zu tun, im Intimbereich geleckt habe. Detailreich führte die Privatklägerin 1 weiter aus, wie sie geweint, er sie aber trotzdem geküsst habe und schliesslich mit seinem Glied gegen ihren Willen in sie eingedrungen sei (HD 6/3 S. 6 f.). Die Darstellung der Privatklägerin 1 wirkt - insbesondere aufgrund der vielen Details - authentisch und lebensnah, weist keine Widersprüche auf und ergibt ein

- 19 - stimmiges Ganzes. Sodann neigt sie nicht zu Übertreibungen, sondern räumte auch ein, sich während der Vergewaltigung nicht gewehrt zu haben und verzichtete darauf, weitere Vorfälle zu nennen, bei denen sie der Meinung ist, sie hätte sich wehren oder um Hilfe rufen können. Damit erscheinen ihre Aussagen äusserst glaubhaft. Die Vorinstanz hat sich bereits detailliert mit den Aussagen des Beschuldigten auseinandergesetzt (Urk. 51 S. 24). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die anlässlich der Einvernahmen vom 29. September 2010 und 20. Oktober 2010 von der Privatklägerin 1 geäusserten Vorwürfen bestritt der Beschuldigte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2010 pauschal. Er führte zuerst zwar aus, er habe "dazu vieles zu sagen", beschränkte sich dann aber vor allem darauf, die Privatklägerin 1 als Lügnerin und schlechte Mutter und sich als Opfer darzustellen (HD 5/5 S. 2).

d) Das Aussageverhalten des Beschuldigten weist sich auch bezüglich dieser Vorwürfe als ausweichend und karg aus. Durch Schuldzuweisungen an die Privatklägerin 1 versucht er offensichtlich von den Vorwürfen abzulenken und sich in ein günstigeres Licht zu rücken. Dies alles lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Zusammenfassend vermögen die Aussagen des Beschuldigten die Darstellung der Privatklägern 1 nicht zu erschüttern. Allerdings umschreibt der Anklagesachverhalt, welcher sich auf die (wenn auch glaubhafte) Darstellung der Privatklägerin 1 stützt, den objektiven Tatbestand einer sexuellen Nötigung und einer Vergewaltigung nicht hinreichend. Dieser enthält als Mittel zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung bzw. des Beischlafs Drohung, Anwendung von Gewalt, psychisches Unterdrucksetzen oder Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit (vgl. Art. 189 und 190 StGB). Aus der Anklage ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gedroht oder sie unter psychischen Druck gesetzt hätte. Es geht daraus hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1

- 20 - zweimal am Arm vom Balkon wegriss; weitere Anzeichen von Gewalt sind nicht umschrieben. Es wird zwar weiter erwähnt, dass die Privatklägerin 1 erfolglos versucht habe, beim folgenden Cunnilingus den Kopf des Beschuldigten wegzustossen und dass er ihr körperlich überlegen gewesen sei, aber inwiefern er bei den sexuellen Handlungen im Zimmer Gewalt anwandte oder sie widerstandsunfähig machte, ergibt sich aus dem Anklagesachverhalt nicht. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Privatklägerin 1 noch in der Lage gewesen wäre, sich zur Wehr zu setzen. Spätestens bei der Prüfung des Vorsatzes, d.h. des subjektiven Tatbestands, ergibt sich, dass dieser dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann. Den sexuellen Handlungen und dem Geschlechtsverkehr war zwar ein Streit vorausgegangen, daraus allein musste der Beschuldigte jedoch nicht schliessen, dass die Privatklägerin 1 diese nicht wollte. Die Ehe war in Z._____ noch nicht zerrüttet. Man machte gemeinsam Ferien und hatte das 5-jährige Jubiläum. Selbst wenn die Privatklägerin 1 zuvor im Streit sagte, er ekle sie an, er solle aufhören und seinen Kopf wegstiess, ist das kein Nachweis, dass der Beschuldigte realisierte, dass sich diese allenfalls als widerstandsunfähig sah. Es ist denkbar, dass er davon ausging, dass der Streit nun vorüber war und man sich wieder versöhnte. Auch dem Geschlechtsverkehr war keine Gewalt vorangegangen, aus welcher der Beschuldigte hätte schliessen müssen, dass er die Privatklägerin 1 damit widerstandsunfähig gemacht und dass ein darauf folgender Geschlechtsverkehr unmöglich dem Willen der Privatklägerin 1 entsprechen konnte. Die Privatklägerin 1 räumte jedenfalls selber ein, dass sie sich nicht gewehrt hatte. Da sich all diese erheblichen Zweifel nicht aus dem Weg räumen lassen, kann der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.2 nicht als erstellt erachtet werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung freizusprechen ist.

E. 4 Vorfall vom Februar 2010 in I._____ (Anklageziffer 1.1.3)

- 21 -

a) Dem Beschuldigten wird hier vorgeworfen, im Februar 2010 die Privatklägerin 1 mit beiden Händen am Hals gewürgt zu haben, so dass sie keine Luft mehr bekommen habe und während 3 bis 4 Tagen aufgrund von Schluckbeschwerden nicht mehr habe essen können. Zudem habe er gegen ihren Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei die Privatklägerin 1 aufgrund des vorangegangenen massiven Angriffs des Beschuldigten gegen ihren Hals Angst gehabt und unter Schock gestanden und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen.

b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 28 ff.).

c) Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten. Was die Aussagen der Privatklägerin 1 betrifft, so kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 28 f.). Folgendes ist zu ergänzen: In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2010 erwähnte die Privatklägerin 1, dass sie im Februar 2010 vergewaltigt worden sei (HD 6/2 S. 19). Am 20. Oktober 2010 führte sie dann detailliert aus, wie sie vom Beschuldigten gewürgt worden sei und wie er sie anschliessend vergewaltigt habe. Sie beschrieb dabei ihre Gefühle und ihren Zustand sehr lebensnah und authentisch. Dabei verheimlichte sie auch nicht, dass sie kurz davor stand, den Beschuldigten mit einem Messer zu stechen (HD 6/3 S. 7 ff.). Sodann ist nicht allgemein bekannt, dass Würgen zu Schluckbeschwerden führen kann, weshalb ihre diesbezügliche Schilderung dafür spricht, dass sie tatsächlich gewürgt wurde. Ihre Aussagen sind - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 69 S.

E. 8 f.) - durchaus glaubhaft, gerade auch, weil sie nicht übertrieben erscheinen und

- 22 - die Privatklägerin 1 sogar eingestand, den Beschuldigten beinahe gestochen zu haben.

d) Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten hat bereits die Vorinstanz Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 29). In der Schlusseinvernahme bestritt er die Vorwürfe bezüglich Februar 2010 pauschal (HD 5/7 S. 7). Erneut vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Es ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kurz zuvor wegen eines Vorfalls mit der Privatklägerin 1 in Haft gewesen war. Bereits aufgrund dieser Zerrüttung in der Beziehung durfte der Beschuldigte im Februar 2010 nicht mehr ohne Weiteres von einvernehmlichem Sex ausgehen. Insbesondere musste er erkennen, dass die Privatklägerin 1, nachdem sie gewürgt worden war, keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm wollte und es dieser aufgrund der vorausgegangenen Gewalt - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 69 S. 9) - nicht mehr zumutbar war, sich zu wehren. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.3 als erstellt zu erachten.

5. Vorfall vom 26. Januar 2010 in I._____ (Anklageziffer 1.2)

a) In dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am

26. Januar 2010 im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung versucht zu haben, die Privatklägerin 1 am Verlassen der Wohnung zu hindern, indem er mit einer Hand die Wohnungstüre zugehalten und mit der anderen Hand die Hand der Privatklägerin 1 gepackt habe. Dabei habe die Privatklägerin 1 eine Schwellung mit Schmerzen am rechten Ringfinger erlitten.

b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 28 ff.).

c) Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten.

- 23 - Mit den Aussagen der Privatklägerin 1 hat sich bereits die Vorinstanz befasst (Urk. 51 S. 32). Zu ergänzen ist Folgendes: In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2010 führte die Privatklägerin 1 detailliert und lebensnah auf, wie es zur Verletzung des Fingers gekommen sei. Der Arzt, den sie aufgesucht habe, habe am rechten Ringfinger eine Verstauchung diagnostiziert (ND 1/6 S. 2 f.). Dies wird durch dessen Zeugnis bzw. Bericht bestätigt (ND 1/10-11). Bei der Staatsanwaltschaft am 29. September 2010 wiederholte die Privatklägerin 1 ihre Aussagen, wobei diese im Kern mit den früheren Aussagen übereinstimmen (HD 6/2 S. 17 f.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind konstant und stimmig, womit sie glaubhaft sind. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, wieso sie gegenüber dem Arzt hätte erzählen sollen, dass der Beschuldigte die Verstauchung des Fingers verursacht hat, wenn dem nicht so gewesen wäre. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten kann ebenfalls vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 32). In der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2010 begann der Beschuldigte sofort wieder damit, die Privatklägerin 1 als schlechte Mutter hinzustellen. Er führte aus, dass sie ihn an seiner Jacke gezerrt und sich dabei ihren Finger verletzt habe. Er habe nichts gemacht, denn er habe seinen Sohn auf dem Arm gehalten (ND 1/4 S. 2). Ausführlich berichtete er dann darüber, wie oft seine Frau chatte und wie er herausgefunden habe, mit wem sie chatte (ND 1/4 S. 3 f.). Auch in der Hafteinvernahme vom 29. Januar 2010 konzentrierten sich die Ausführungen des Beschuldigten hauptsächlich auf das Chatten der Privatklägerin 1 mit fremden Männern und dass sie keine gute Mutter sei (ND 1/5 S. 2 ff.). Sodann führte er aus, dass sich die Privatklägerin 1 selbst verletzt habe, als sie sich losgezerrt habe (ND 1/5 S. 2). Diese Aussage steht im Widerspruch zur ersten Aussage, wonach sie ihn an der Jacke gezerrt habe und deutet zudem darauf hin, dass er sich eben doch festgehalten habe, denn sonst hätte sie sich nicht "loszerren" müssen. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2010 führte der Beschuldigte - auf den Vorfall vom Januar 2010 angesprochen - aus, er habe vieles dazu zu sagen, beschränkte sich aber darauf,

- 24 - zu erwähnen, dass sie viel gestritten hätten, weil die Privatklägerin 1 sein Geld verputzt habe (HD 5/5 S. 4). In der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte erneut geltend, die Privatklägerin 1 habe an seiner Jacke gezerrt und sich dabei am Ringfinger verletzt (HD 5/7 S. 7), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 67 S. 9).

d) Die Schuldzuweisungen an die Privatklägerin 1 und die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten lassen dessen Darstellung nicht glaubhaft erscheinen. Vielmehr erweckt er wiederum den Eindruck, als wollte er damit vom gegen ihn erhobenen Vorwurf ablenken. Es ist nicht plausibel, dass die Privatklägerin 1 sich ohne Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten verletzt hatte. Zusammenfassend kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden, womit auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2 erstellt ist.

6. Vorfall vom 10. Februar 2010 in J._____ (Anklageziffer 1.3)

a) Dem Beschuldigten wird hier vorgeworfen, am 10. Februar 2010 mit der Drohung (verbal und mit einer Eisenstange) gegenüber der Privatklägerin 2 und ihrem Ehemann, die Privatklägerin 2 in grosse Angst versetzt zu haben und sie befürchten lassen habe, dass er ihr, ihrem Kind und ihrem Ehemann etwas antun könnte, namentlich sie mit der Metallstange, welcher er in der Hand gehalten habe, schlagen könnte.

b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 34 ff.).

c) Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 2, ihres Ehemannes KA._____ und des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat bereits ausführliche Erwägungen zu den Aussagen der Privatklägerin 2 gemacht (Urk. 51 S. 35 f.). Folgendes ist zu ergänzen: Die Privatklägerin 2 führte in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Februar 2010

- 25 - aus, sie und ihr Mann seien vom Beschuldigten beschimpft und ihr Mann mit dem Tod bedroht worden. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, sie hätten ja ein Baby dabei. Er habe dann eine Eisenstange in die Hand genommen, worauf sie zur ihrem Mann gegangen sei und um Hilfe geschrien habe, da sie Angst gehabt habe. Ihr Mann habe zur Verteidigung auch eine Stange in die Hand genommen. Der Beschuldigte habe eine bedrohliche Haltung eingenommen und sie weiter verbal bedroht und dann plötzlich die Stange weggeworfen. Sie habe anschliessend ihren Mann umarmt und sie seien weggegangen (ND 2/5 S. 1 f.). Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte die Privatklägerin 2 am 23. November 2010 ihre Aussagen als Zeugin. Sie ergänzte, dass ihr Mann wegen des Kindes schnell nach Hause habe gehen wollen. An der Busstation am … habe sie eine Frau stehen sehen, die auf den Bus gewartet habe. Sie habe ihren Mann gefragt, weshalb diese Frau dort warte und er habe gesagt, dass ihm das "scheissegal" sei. Er habe nach Hause gehen wollen. Plötzlich habe der Beschuldigte geschrieen, dass man so nicht mit einer Frau rede (ND 2/9 S. 3 ff.). Betreffend die Aussagen von KA._____ kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 36 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: Die Aussagen von KA._____ in den polizeilichen Einvernahmen vom

17. Mai 2010 stimmen im Wesentlichen mit der Darstellung der Privatklägerin 2 überein (ND 2/6 S. 1, ND 2/7 S. 1 f.). Er erwähnte, dass er seiner Frau gegenüber gesagt habe, das gehe sie nichts ans, bevor es zum Streit mit dem Beschuldigten gekommen sei (ND 2/7 S. 2). KA._____ wiederholte und ergänzte seine Aussagen an der Konfrontationseinvernahme vom 23. November 2010 (ND 2/8 S. 3 ff.). Er führte aus, dass seine Frau gefragt habe, was die Frau beim Schild der vormaligen Bushaltestelle mache, worauf er geantwortet habe, das sei ihm "scheissegal" (ND 2/8 S. 4). Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, sind die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu beachten (Urk. 51 S. 37 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: In der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2010 machte der Beschuldigte geltend, KA._____

- 26 - habe eine Eisenstange genommen und ihn angegriffen. Die Privatklägerin 2 habe geweint und ihm gesagt, er solle das nicht machen (ND 2/4 S. 1). Er selber habe nichts gemacht, sondern die Privatklägerin 2 in Schutz genommen, weil sie von ihrem Ehemann beschimpft worden sei (ND 2/4 S. 2 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 23. November 2010 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf erneut und machte geltend, dass KA._____ die Privatklägerin 2 beschimpft habe (ND 2/8 S. 8 ff.). Auch in der Schlusseinvernahme bestritt er den Vorwurf (HD 5/7 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Eheleute K._____ hätten einen Streit gehabt und die Privatklägerin 2 habe geweint. Er habe sich deshalb eingemischt und gesagt, dass es eine Schande sei (Urk. 67 S. 12 f.).

d) Es ist unbestritten, dass dem Einmischen des Beschuldigten mindestens eine Diskussion zwischen den Eheleuten K._____ voranging und diese räumten selbst ein, dass sich der Beschuldigte deswegen eingemischt habe. Deshalb ist es glaubhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 beschützen wollte. Unter diesen Umständen macht es aber keinen Sinn, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit einer Eisenstange bedroht haben soll. Wenn er jemanden bedrohen wollte, dann wohl ihren Ehemann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit einer Eisenstange gedroht hat und selbst wenn die Privatklägerin 2 Angst hatte, so war sein Vorsatz nicht darauf gerichtet, die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken zu versetzen, wollte er ihr doch helfen. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3 ist damit nicht erstellt und der Beschuldigte vom diesbezüglichen Vorwurf der Drohung freizusprechen.

7. Vorfall vom 3. Dezember 2010 in D._____ (Anklageziffer 1.4)

a) In dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten schliesslich unter anderem vorgeworfen, anlässlich des Telefonats mit der Privatklägerin 1 vom 3. Dezember 2010, ca. 21.30 Uhr, geäussert zu haben, dass er sie und ihren Freund C._____ umbringen werde, wodurch die Privatklägerin 1 in grosse Angst versetzt worden sei. Dass auch C._____ verängstigt worden sei, wie es die Anklage behauptet, konnte beweismässig nicht erstellt werden, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich freisprach, was - wie erwähnt - rechtskräftig wurde.

- 27 -

b) Die Vorinstanz gelangte jedoch betreffend die Privatklägerin 1 als Bedrohte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt insofern erstellt sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 40 f.).

c) Der entsprechende Anklagesachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten selber, während, wie es bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 6. Dezember 2010 nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar ist. Was die Aussagen der Privatklägerin 1 betrifft, so kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 40 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: In der polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2010 führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie am betreffenden Abend angerufen und ihr gesagt habe, dass sie gut zuhören solle und dass er sie und ihren neuen Partner umbringen werde (ND 3/3 S. 2). Sie sei wegen den Drohungen so panisch geworden, dass C._____ alle Fenster und Türen des Hauses kontrolliert habe. Sie habe Angst gehabt (ND 3/4 S. 3 f.). Am 2. Februar 2011 ergänzte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte sie anlässlich des betreffenden Telefonats beschuldigt und ihr gesagt habe, dass sie mit einem nicht normalen Mann zusammen lebe, was er nicht dulden werde, und sie wiederholte, dass der Beschuldigte gedroht habe, sie und ihren Freund umzubringen. Sie habe Angst gehabt, dass er wirklich versuche, etwas zu machen, d.h. sie zu schlagen, zu verletzen oder sogar zu töten. Sie wiederholte, dass sie in Panik geraten sei und C._____ deshalb Türen und Fenster kontrolliert habe (HD 6/4 S. 5 f.). Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten hat bereits die Vorinstanz Ausführungen gemacht (Urk. 51 S. 40 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Bei der Polizei gestand der Beschuldigte am 6. Dezember 2010 zwar ein, den Festnetzanschluss der Privatklägerin 1 angerufen zu haben, machte aber geltend, nur mit seinem Sohn L._____ gesprochen zu haben. Auf die Vorwürfe angesprochen ging er sofort wieder dazu

- 28 - über, die Privatklägerin 1 als schlechte Mutter hinzustellen und sich dahingehend zu äussern, dass er wolle, dass sein Kind bei einem anständigen Mann aufwachse, und "nicht bei so einem" (ND 3/3 S. 1). Er legte dem Polizeibeamten sogar eine schmutzig Pfanne vor, um zu zeigen, dass sie sich nicht um den Haushalt und das Kind kümmere (ND 3/3 S. 5). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2011 gestand der Beschuldigte ein, die Telefongespräche, und damit auch dasjenige um 21.30 Uhr getätigt zu haben. Er habe aber niemanden bedroht (HD 5/7 S. 9).

d) Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und geprägt von Ausweich- und Ablenkungsversuchen, denn statt auf den Vorwurf einzugehen, verwies er auf die angeblich schlechten Mutterqualitäten der Privatklägerin 1. Dies deutet darauf hin, dass seine Ausführungen nicht der Wahrheit entsprechen. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob die Privatklägerin 1 durch die Anrufe des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden war. So wies die Verteidigung zu Recht darauf hin (Urk. 69 S. 10), dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Polizeieinvernahme vom 10. August 2010 ausgeführt hatte, dass der Beschuldigte immer wieder damit gedroht habe, sie oder andere umzubringen, was sie nicht ernst nehme (HD 6/1 S. 4). Deshalb ist nicht ersichtlich, wieso sie genau an diesem Tag diese Drohungen ernst genommen haben und dadurch in Angst versetzt worden sein soll. Aufgrund dieser Zweifel kann der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.4. nicht als erstellt erachtet werden. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der diesbezüglichen Drohung ebenfalls freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend und wurde weder von der Verteidigung explizit beanstandet (vgl. Urk. 37 S. 1), noch von der Staatsanwaltschaft (Urk. 56) und der Privatklägerschaft (Urk. 59) angefochten. Die Verteidigung machte einzig rechtliche Ausführungen zum Vorfall in Z._____ (Urk. 62 S. 1 f. und Urk. 69 S. 7 ff.). Diesbezüglich ist der Beschuldigte

- 29 - jedoch schon aufgrund des nicht hinreichend erstellten Sachverhalts freizusprechen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Beschuldigte ist folglich nur hinsichtlich der Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.3 der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern 1.1.1, 1.1.3, 1.2). Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 20-23, 30-31, 33-34). Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 1.1.2 sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 1.3, 1.4) ist er hingegen freizusprechen. IV. Schuldfähigkeit und Strafe

1. Die Verteidigung stellte den Beweisantrag, dass für den Fall eines Schuldspruchs betreffend Anklageziffer 1.1.1 eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen sei. Die Privatklägerin 1 habe ausgeführt, dass sie dem Beschuldigten am Abend des 8. August 2010 gesagt habe, dass sie mit einem anderen Mann in den Ferien intim geworden sei. Da habe der Beschuldigte vollends die Fassung verloren und sei in Schweiss ausgebrochen. Er sei in der Wohnung "herumgetigert" und habe sich immer wieder mit der flachen Hand auf die Stirn geschlagen. Auch die Zeugin E._____ habe erklärt, der Beschuldigte sei sehr nervös geworden, als die Privatklägerin 1 gesagt habe, sie habe mit einem anderen Mann geschlafen, und habe mit der Hand auf seinen Kopf geschlagen. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob er wegen seiner Ehefrau in die psychiatrische Klinik wolle. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, weshalb sich die Frage der Schuldfähigkeit stelle (Urk. 62 S. 2 f.). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige

- 30 - Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst dann gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten, bei früherer psychiatrischer Behandlung oder Befunden, wenn die Tatausführung auffällige Eigenheiten zeigt oder die Tat mit der bisherigen Lebensführung unvereinbar erscheint, je nach den Umständen bei wiederholten Sittlichkeitsdelikten, Affektzuständen oder Selbstmordversuchen (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 20 N 2; BGE 116 IV 273 E. 4a). Dass der Beschuldigte nervös wurde, die Fassung verlor und sich mit der Hand auf den Kopf schlug, sind zwar durchaus Zeichen dafür, dass er wütend und eifersüchtig wurde, aber noch keine Anzeichen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu erwecken. Der Beschuldigte war immer wieder eifersüchtig und hatte sehr oft Streit mit der Privatklägerin 1, weshalb es sich an jenem Abend nicht um eine Ausnahmesituation handelte. Ausserdem waren er und die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt und so konnte es ihn nicht derart aus der Fassung bringen, dass die Privatklägerin 1 mit einem anderen Mann körperlichen Kontakt hatte, so dass er deswegen nicht mehr oder vermindert einsichts- oder steuerungsfähig war. Das Verhalten des Beschuldigten reicht folglich nicht aus, um an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln, weshalb der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen ist.

2. a) Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz für den Fall eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten (Urk. 37 S. 3) und anlässlich der Berufungsverhandlung eine deutlich tiefere Strafe als diejenige, welche die Vorinstanz ausgesprochen hat (Urk. 69 S. 10). Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Anschlussberufung den Antrag, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen sei (Urk. 56 S. 1, Urk. 70 S. 1).

- 31 - Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf alle diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 42 ff.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).

b) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht, wobei von den beiden Vergewaltigungen diejenige vom 8. August 2010 im Vordergrund steht. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

- 32 - den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die körperliche Unterlegenheit der Privatklägerin 1 hemmungslos ausnutzte und dabei nicht davor zurückschreckte, Gewalt anzuwenden. Er handelte gegen den Willen der Privatklägerin 1 und ohne Rücksicht auf allfällige psychische Konsequenzen des Opfers. Die Vergewaltigung dauerte zwar nicht allzu lange und es wurden dabei keine Hilfsmittel angewandt, es war aber immerhin bereits das zweite Mal, dass die Beschuldigte dies erdulden musste. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht erheblich. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Seine Motive waren egoistisch, da es ihm darum ging, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen und seine Macht über die Privatklägerin 1 zu demonstrieren. Er handelte aus Eifersucht und in der Meinung, dass er mit seiner Ehefrau tun und machen könne, was er wolle. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls erheblich. Insgesamt erweist sich für die Vergewaltigung vom 8. August 2010 eine Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

c) Straferhöhend wirkt sich die weitere Vergewaltigung d.h. diejenige vom Februar 2010 aus. Dabei wiegt das Verschulden des Beschuldigten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erheblich. Auch hier wandte der Beschuldigte Gewalt an, um schliesslich die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 herbeizuführen. Er setzte sich über den Willen und das Wohl der

- 33 - Privatklägerin 1 hinweg und handelte direktvorsätzlich und aus rein eigennützigen Beweggründen. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 2 Jahren um 1 Jahr zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 3 Jahre Freiheitsstrafe dem gesamten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.

d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 45) bzw. die Personalakten (HD 19) und die Einvernahmen zur Person (HD 5/1 S. 4 f., HD 19/14, HD 19/16, Urk. 32 S. 1 ff.) verwiesen werden. Ergänzt werden diese durch die Einvernahme zur Person anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 67). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte zusammen mit mehreren Brüdern und zwei Schwestern bei seinen Eltern im M._____ aufgewachsen ist. Er besuchte die Schulen im M._____ und erlernte dort den Beruf eines Maschinentechnikers. 1981 heiratete er das erste Mal. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor. Im Jahr 1986 liess er sich in der Schweiz nieder, nachdem er sich davor nur temporär mit einer Arbeitsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hatte. 1998 liess er sich scheiden, da seine Frau nicht in der Schweiz wohnen wollte. 1999 zogen seine Kinder zu ihm in die Schweiz, wo sie heute noch leben. N._____, der jüngste Sohn, lebt inzwischen nicht mehr bei ihm. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2001 Schweizerbürger. Die Privatklägerin 1 lernte er im Januar 2004 im M._____ kennen und heiratete sie im Juni des selben Jahres in der Schweiz. Aus der Ehe ging der Sohn L._____ hervor (HD 5/1 S. 4 f., HD 19/14 S. 2 ff., Urk. 67 S. 1 ff.). Zu ihm habe er eine gute Beziehung. Er sehe ihn jeden zweiten Sonntag und bezahle monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'560.– (Urk. 32 S. 2 ff.), wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte, die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– seien sowohl für die Privatklägerin 1 als auch für L._____ (Urk. 67 S. 3). Von der Privatklägerin 1 liess sich der Beschuldigte am

25. Mai 2011 scheiden (Urk. 37 S. 2). Im Oktober 2011 hat der Beschuldigte wieder geheiratet, lebt inzwischen aber von seiner dritten Ehefrau getrennt. Das Scheidungsverfahren sei in O._____ im Gange (Urk. 67 S. 3).

- 34 - Was sein beruflicher Werdegang betrifft, so arbeitete der Beschuldigte von 1981 bis 1982 als Saisonier bei einer Spenglerfirma in P._____. Danach war er als Maurer im M._____ tätig. Von 1986 bis März 1989 arbeitete er bei der Familie Q._____ in R._____ als Hilfsarbeiter auf dem Bauernhof und als Hilfskoch in der Restaurantküche. Von März 1989 bis Juni 1995 war er bei der Firma S._____ in D._____ als Maurer und dann als Vorarbeiter angestellt, danach arbeitete er bis Dezember 1999 bei der Firma T._____ in U._____ als Baupolier. Anschliessend arbeitete er bis März 2001 bei der Firma V._____ in W._____ als Reinigungsvorarbeiter, danach bis Juni 2009 bei der Firma AA._____ in AB._____ als Polier. Ab Juni 2009 bis zu seiner Festnahme im August 2010 ging er bei der Firma AC._____ AG in J._____ einer Arbeit als Polier im Strassenbau nach (HD19/14 S. 5 f., HD 5/1 S. 4). Aufgrund der Verhaftung wurde ihm gekündigt. Von Juli 2010 bis 31. Juli 2011 war er infolge eines Unfalls krankgeschrieben. Während drei Monaten habe er keine Leistungen der SUVA erhalten, die restliche Zeit aber schon. Danach war er während 2 Monaten und 10 Tagen temporär angestellt. Ab 10. Oktober 2011 war der Beschuldigte arbeitslos, hat seit dem

1. Februar 2012 aber einen neuen Arbeitsvertrag bei der Firma AD._____ AG in AE._____, wo er als Polier monatlich Fr. 7'600.– brutto als Grundlohn, zuzüglich Spesen, bzw. Fr. 6'600.– netto verdient. Er hat ausserdem Schulden in der Höhe von ca. Fr. 75'000.–, wovon Fr. 2'000.– monatlich über das Betreibungsamt abbezahlt werden (Urk. 32 S. 2 ff., HD 19/16 S. 2, Urk. 66, Urk. 67 S. 4). Seine Freizeit verbringt der Beschuldigten im Familiengartenverein bzw. in seinem Schrebergarten und mit Pilze sammeln (HD 19/14 S. 7 f., Urk. 67 S. 4 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 69 S. 10) liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor, da jedes Strafverfahren neben der Strafe zusätzliche Belastungen mit sich bringt und der Verlust der Arbeitsstelle eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsentziehenden Sanktion darstellt.

- 35 - Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft (Urk. 53), was aber ebenfalls keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Weitere Straferhöhungs- oder - minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

e) Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessener Sanktion. Dazu anzurechnen ist die erstandene Untersuchungshaft von 60 Tagen (Art. 51 StGB). Die Höhe der Freiheitsstrafe erlaubt keinen bedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 StGB). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils - der hier zwischen 6 und 18 Monaten liegt (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) - ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (BGE 134 IV 15). Der Beschuldigte ist Ersttäter, lebt in geordneten Verhältnissen, ist in der Schweiz gut integriert und geht einer Arbeit nach, weshalb trotz fehlenden Geständnisses davon auszugehen ist, dass das vorliegende Strafverfahren eine entsprechende Warnwirkung auf ihn hat und ihn auch der Vollzug nur eines Teils der Strafe nachhaltig beeindrucken wird. Es kann ihm deshalb eine günstige Legalprognose gestellt werden. Andererseits ist, wie ausgeführt, von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Dies erfordert eine tatsächlich spürbare Sanktion. Es rechtfertigt sich deshalb, den vollziehbaren Strafanteil auf 1 Jahr festzusetzen. Im Umfang von 2 Jahren ist die Strafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.

f) Für die mehrfachen Tätlichkeiten sowie den mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Vorliegend erscheint eine solche von Fr. 1'000.– dem Verschulden, welches bei den Übertretungen nicht mehr leicht wiegt, und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse

- 36 - schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilpunkt Die Privatklägerin 1 macht eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2010 geltend (Urk. 59 S. 2, Urk. 71). Die Vorinstanz hat die Vor- aussetzungen für eine Genugtuung zutreffend dargelegt und der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2010 zugesprochen (Urk. 51 S. 48). Die durch die Vorinstanz festgelegte Höhe der Genugtuung erscheint im Vergleich mit anderen Fällen der Vergewaltigung als zu tief. Gemäss Praxis des Obergerichts wird für eine Vergewaltigung in der Regel eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zugesprochen. Da es sich vorliegend um zwei Vergewaltigungen handelte, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2010 zu bezahlen. VI. Kosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6) zu bestätigen. Da der Beschuldigte teilweise freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag vollumfänglich, wohingegen die Privatklägerin 1 mit ihre Antrag obsiegt. Der Beschuldigte wiederum obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch teilweise. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskassen zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die unentgeltliche

- 37 - Verbeiständung der Privatklägerin 1 sind ohne Einschränkung auf die Gerichtskasse zu nehmen, da solche nur dann von der beschuldigten Person zu tragen sind, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 2. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), 2 (Freisprüche) und 7 (Entschädigung Rechtsbeistand der Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.3) sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.
  4. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2) sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, freigesprochen.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 60 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'000.–. - 38 -
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 2 Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (1 Jahr abzüglich 60 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
  9. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6) wird bestätigt. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2 (Dispositivziffern 2, 10, 11) - 39 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdiesnte − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 40 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120092-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Brühwiler sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 11. Dezember 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kasper, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie

1. B._____,

2. ... Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 - betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom

2. November 2011 (DG110003)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Februar 2011 (Urk. HD 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,

- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB,

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB,

- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen C._____ sowie vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2010 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 4 -

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 93.60 Kosten Kantonspolizei Fr. 1'792.25 Auslagen Untersuchung Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde Diese Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 wird separat entschieden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69) In Abänderung von Ziff. 1, 3, 4, 5, 6 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte lediglich des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklagepunkt 1.4) schuldig zu sprechen. Von den übrigen Anklagepunkten sei er freizusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Mein Mandant sei mit einer geringeren Busse zu belegen. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten. Die Anschlussberufung der Privatklägerin sei abzuweisen. Die Kosten beider Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz für die erlittene

- 5 - Haft sowie eine Parteientschädigung für die erstinstanzliche erbetene Verteidigung zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 70)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. November 2011 sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgender wesentlicher Ausnahme:

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.– unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen.

c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 71) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. ____________________________

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 2. November 2011 der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegen C._____ sowie vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2010 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 51). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Privatklägerin 1 am 8. November 2011, der Staatsanwaltschaft am 9. November 2011 und dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin 2 am 10. November 2011 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 39, Urk. 40/1-4). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 20. November 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 41). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 51) wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 am 7. Februar 2012 sowie der Privatklägerin 1 und der Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2012 zugestellt (Urk. 48/1-4). Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 reichte der neue Verteidiger des Beschuldigten (vgl. Urk. 42-43) fristgerecht die Berufungserklärung ein und

- 7 - beantragte - mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen - einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten, die Bestrafung mit einer geringen Busse sowie dass auf die Zivilforderungen nicht einzutreten sei und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz für die erlittene Haft zuzusprechen seien (Urk. 52). Die erbetene Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2012 in eine amtliche Verteidigung umgewandelt (Urk. 54). Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 56). Die Privatklägerin 1 liess mit Schreiben vom 12. März 2012 ebenfalls Anschlussberufung erheben und beschränkte diese auf die Bemessung der Genugtuung (Urk. 59). Der Beschuldigte liess den Beweisantrag stellen, wonach der … Code Pénal [des Staates Z._____], insbesondere Art. 228, beizuziehen sei (Urk. 62 S. 1 f.). Diesem Antrag wurde entsprochen und ein Ausdruck des … Code Pénal [des Staates Z._____] zu den Akten genommen (Urk. 64). Weiter stellte der Verteidiger den Antrag, es sei - für den Fall, dass das Gericht zum Schluss käme, der Beschuldigte habe sich des Delikts gemäss Anklageziffer 1.1.1 schuldig gemacht

- eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Auftrag zu geben (Urk. 64 S. 2 f.). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, besteht hingegen kein Anlass, ein solches Gutachten erstellen zu lassen.

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dispositivziffer 1, 5. Spiegelstrich), der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung gegen C._____ sowie vom Vorwurf des

- 8 - Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2010 (Dispositivziffer 2) und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse (Dispositivziffer 7) wurden nicht angefochten (vgl. Urk. 52 S. 1, Urk. 56 S. 1, Urk. 59 S. 2), weshalb festzustellen ist, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 2. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise, 2 und 7 rechtskräftig wurde.

3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhaltserstellung

1. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche im Berufungsverfahren zu überprüfenden Anklagevorwürfe (HD 5/7, Urk. 32 S. 7 ff., Urk. 67 S. 5 und S. 8 ff.). Demnach ist zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um die entsprechenden Sachverhalte rechtsgenügend zu erstellen, oder ob diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen hat.

2. Vorfall vom 8. August 2010 in D._____ (Anklageziffer 1.1.1)

a) Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer zusammengefasst vorgeworfen, am 8. August 2010 abends, in der gemeinsamen Wohnung in D._____, an der Privatklägerin 1, welche aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und dem Umstand, dass der Beschuldigte auf ihr gelegen hat, nicht mehr in der Lage gewesen sei, erfolgreich Widerstand zu leisten, gegen deren offenkundigen und von ihm erkannten Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Privatklägerin 1 den Mund zugehalten, sie am Handgelenk gepackt und ihr mit der anderen Hand gegen das Kinn gestossen, sie auf das Bett gestossen, sich auf sie gelegt, ihr mit einer Hand den Mund zugehalten und ihr mit der anderen Hand ein Kissen auf das Gesicht gedrückt zu haben, so dass sie Atemnot gehabt habe, ihr seinen Zeige- und

- 9 - Mittelfinger gegen ihre Augen gestossen und ihr einen Schlag mit der Hand gegen ihr Gesicht versetzt sowie sich erneut auf dem Bett auf sie gelegt und ihr ein Kissen auf das Gesicht gedrückt zu haben, bis sie fast keine Luft mehr bekommen habe. Durch das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten habe die Privatklägerin 1 eine Schwellung und Schmerzen um die linke Augenhöhle und den linken Wangenknochen, diverse Kratzspuren im Gesicht und zwei blaue Blutergüsse unterhalb des rechten Knies erlitten.

b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 5 ff.).

c) Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1, des Beschuldigten und der Zeugen E._____, F._____ und G._____. Was die Aussagen der Privatklägerin 1 betrifft, hat bereits die Vorinstanz detaillierte Ausführungen gemacht (Urk. 51 S. 7 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: Die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin 1 ist - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche dieser mangels Teilnahmerecht des Beschuldigten keinen Beweischarakter zukommen liess (Urk. 51 S. 11) - verwertbar. Sie fand am 10. August 2010 statt (HD 6/1), als noch die StPO des Kantons Zürich in Kraft war. Damals waren gemäss Rechtsprechung Aussagen, die ein Belastungszeuge im polizeilichen Ermittlungsverfahren getätigt hatte, verwertbar, wenn es im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme, bei der (vorbehältlich § 25 Abs. 2 StPO/ZH) weder dem Angeschuldigten noch seinem Verteidiger ein Anwesenheitsrecht zukam, zu einer gesetzmässigen Einvernahme durch den zuständigen Untersuchungsbeamten oder Richter kam, bei welcher dem Belastungszeugen seine früheren Aussagen vorgehalten wurden und die Anwesenheits- und Teilnahmerechte des Angeschuldigten und seines Verteidigers gewahrt wurden (Donatsch/Schmid, Kommentar zur

- 10 - Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 14 N 18). Dies war hier der Fall. Bei der vorliegenden polizeilichen Einvernahme handelte es sich zudem nicht um eine delegierte Einvernahme im Sinne von § 25 Abs. 2 StPO/ZH (die Delegationsverfügung der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei Zürich erfolgte erst am 23. August 2010, HD 14) und auf die polizeiliche Einvernahme erfolgte am 29. September 2010 eine Einvernahme der Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft, an welcher ihr ihre früheren Aussagen vorgehalten wurden (HD 6/2 S. 5 ff.) und an welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger teilnahmen (HD 6/2 S. 1) und Ergänzungsfragen stellen durften (HD 6/2 S. 19). Selbst nach der Schweizerischen StPO wäre die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin 1 verwertbar. Denn auch heute gilt, dass nur bei Beweiserhebungen, die von der Polizei gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durchgeführt werden, die gleichen Regelungen für die Beweiserhebung gelten, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei aber Beweis im polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 StPO, haben die Parteien grundsätzlich kein Teilnahmerecht. Sollen die Angaben der Auskunftsperson allerdings im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht entweder schon bei der Einvernahme selbst oder nachträglich gewährt werden (Donatsch/Hans-jakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 147 N 2; vgl. auch Urteil 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012). Bereits in der genannten polizeilichen Einvernahme erzählte die Privatklägerin 1 von sich aus detailliert und lebensnah, was am 8. August 2010 geschehen sei (HD 6/1 S. 3 ff.). Dabei fällt auf, dass sie nicht unerwähnt liess, dass der Beschuldigte ihr eine Schmerztablette gebracht und sich nach ihren Schmerzen erkundigt habe. Ebenso räumte sie ein, dass sie seine Drohungen nicht ernst genommen habe. Dass sie den Beschuldigten nicht nur beschuldigte, sondern auch Dinge erwähnte, die für ihn sprechen, lässt ihre belastenden Aussagen um so glaubhafter erscheinen.

- 11 - Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin 1 am 29. September 2010 die bei der Polizei gemachten Angaben als zutreffend und wiederholte ihre in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen dementsprechend (HD 6/2 S. 5 ff.). Sie erzählte wiederum mehrheitlich von sich aus und ohne Vorhalte der Staatsanwaltschaft, was sie erlebt hatte. Ihre Aussagen sind äusserst detailreich und konstant. Widersprüche zu den früheren Aussagen sind keine erkennbar und die Abfolge der Geschehnisse erscheint nachvollziehbar. Dies alles lässt ihre Aussagen äusserst glaubhaft erscheinen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 1. November 2011 wurde die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 31), wobei sie letzte Ungereimtheiten glaubhaft aus dem Weg räumen konnte. Dabei gewann die Vorinstanz einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin 1, welcher sie darin bestärkte, den Aussagen der Privatklägerin 1 Glauben zu schenken (Urk. 51 S. 20). Der Eindruck der Vorinstanz ist auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Auch wenn die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer geltend gemachten Zivilansprüche ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, sagte sie in der Untersuchung unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 und 320 StGB aus (HD 6/2 S. 1, 6/3 S. 1, 6/4 S. 1) und belastete den Beschuldigten nur soweit nötig. Sodann führte sie aus, dass sie den Beschuldigten nicht hasse und weder positive noch negative Gefühle ihm gegenüber habe (HD 6/2 S. 3, vgl. auch Urk. 31 S. 2). An ihrer Glaubwürdigkeit bestehen deshalb kaum Zweifel. Ausserdem ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem

- 12 - tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Wie bereits erwähnt, sind die Aussagen der Privatklägerin 1 durchaus glaubhaft, sind sie doch konstant und lebensnah und ergeben ein stimmiges Ganzes. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren, dass der Befund des IRM mit einem Geschlechtsverkehr mit Samenerguss für den geltend gemachten Zeitraum, d.h. ca. 18 Stunden vor der Entnahme der Abstriche bei der Privatklägerin 1, vereinbar ist und dass der Beschuldigte die für anteilige Spurengeberschaft notwendigen DNA-Merkmale in seinem DNA-Profil aufweist und somit als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann (HD 10/5). Die von der Privatklägerin 1 erlittenen Verletzungen sind sodann in der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich ersichtlich, welches die Privatklägerin 1 am 10. August 2010 fotografierte (HD 11/2), und wurden in ärztlichen Berichten beschrieben (HD 9/2, 9/7 S. 2). Untermauert werden die Aussagen der Privatklägerin 1 sodann durch die Ausführungen der Zeugin E._____. Diese war zwar beim eigentlichen Vorfall nicht dabei, konnte aber bestätigen, dass es vorgängig zum Vorfall in ihrer Anwesenheit zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten gekommen sei (HD 7/1 S. 4 f., HD 7/2 S. 3). Ausserdem führte sie aus, die Privatklägerin 1 habe ihr am Tag nach dem Vorfall erzählt, dass sie vom Beschuldigten geschlagen und vergewaltigt worden sei. Sie habe erwähnt, dass Sperma aus ihrer Scheide gekommen sei, er ihr mit den Fingern in die Augen gedrückt habe, sie ohnmächtig geworden sei und er ihr Medikamente gegeben habe (HD 7/1 S. 2, 6 und 8 f., HD 7/2 S. 6). Diese Ausführungen stimmen mit den Angaben der Privatklägerin 1 überein. Der Zeuge F._____ konnte zum Abend vom 8. August 2010 nur ausführen, dass er den Beschuldigten und die Privatklägerin 1 laut habe streiten hören, als er in seinem Zimmer gewesen sei (HD 7/4 S. 4 f.), was ebenfalls eher gegen den vom Beschuldigten behaupteten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und für die Darstellung der Privatklägerin 1 spricht.

- 13 - Ebenfalls beim Vorfall nicht dabei war der Zeuge G._____. Er führte aus, dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass er die Privatklägerin 1 nicht vergewaltigt habe, sondern sie im Streit mit einer Vase auf ihn losgekommen sei und er sich gewehrt habe (HD 7/6 S. 5). Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten selber, kann vorab ebenfalls auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 13 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Es fällt auf, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom

11. August 2010 verneinte, dass es am 8. August 2010 zum Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 gekommen sei (HD 5/1 S. 3, 10 und 12), in der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2010 jedoch einräumte, am betreffenden Abend mit der Privatklägerin 1 im gegenseitigen Einverständnis Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie sei wütend geworden, weil er ejakuliert habe und sie nicht habe schwanger werden wollen. Deshalb habe sie eine mit Sand und Muscheln gefüllte Glasschüssel behändigt und ihm auf den Kopf schlagen wollen. Es könne sein, dass er sie im Gesicht gekratzt habe, als er sich dagegen gewehrt habe. Dann sei die Privatklägerin 1 wütend herumgelaufen und ohnmächtig geworden (HD 5/4 S. 2). Dabei blieb er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2010 (HD 5/5 S. 3). Als Begründung, wieso er zuerst ausgeführt habe, dass er mit der Privatklägerin 1 keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe, machte er geltend, er sei das letzte Mal verwirrt gewesen und habe gewusst, dass seine Frau ihn falsch anschuldige (HD 5/4 S. 2). Später begründete er es damit, dass er dazu nicht bereit, überrascht und sehr nervös gewesen sei (HD 5/5 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung sodann aus, der Beschuldigte habe nach der Verhaftung Angst gehabt, deshalb habe er in einer Radikalstrategie alles abgestritten. In der Haft sei man nicht rational (Urk. 69 S. 3 f., Prot. II S. 10 E5). Die vom Beschuldigten genannten Gründe, wieso er nicht von Anfang an zugegeben hat, dass es zum Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 gekommen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hätte er ohne Weiteres zugeben können, ohne strafrechtliche

- 14 - Konsequenzen zu befürchten, wenn denn ein solcher stattgefunden hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dachte, sich dadurch am besten retten zu können, indem er generell alles bestreitet, was die Privatklägerin 1 sagt, und ihm erst später bewusst wurde, dass für den Geschlechtsverkehr auch noch andere Beweismittel vorliegen könnten als nur die Aussagen der Privatklägerin 1. Die Behauptung, dass die Privatklägerin 1 ihn wegen der Ejakulation angegriffen habe und er sie beim Abwehren allenfalls gekratzt habe, ist sodann als Schutzbehauptung zu qualifizieren, ist es doch eher ungewöhnlich, dass die Privatklägerin 1 ihn deswegen gleich mit einer Glasschale angreifen würde. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2010 aus, dass sich die Privatklägerin 1 während des Streits jeweils selber die Haare ausgerissen habe und plötzlich zu Boden gefallen und wie ohnmächtig geworden sei. Dies sei mehrere Mal passiert (HD 5/1 S. 3). Auch betreffend den Vorfall vom 8. August 2010 machte er geltend, sie habe sich im Streit selber im Gesicht gekratzt, die Haare ausgerissen und sei wie ohnmächtig geworden (HD 5/1 S. 7 und 10). Er begründete das damit, dass er denke, dass sie psychische Probleme habe, schon deshalb, weil ihre Mutter, ihre Grossmutter und ihre Schwester bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien (HD 5/1 S. 7). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. August 2012 wiederholt er, dass die Privatklägerin 1 psychisch krank sei (HD 5/2 S. 1). Die Privatklägerin 1 verneinte, schon mehrmals einfach so ohnmächtig geworden zu sein und führte aus, dies sei nur einmal passiert. Ebenso wenig stimme es, dass sie sich selbst die Haare ausreisse (HD 6/2 S. 17). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin 1 diesbezüglich lügen sollte. Ihre diesbezügliche Aussage ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 69 S. 3) - glaubhaft. Auch die Zeugen konnten die Behauptungen des Beschuldigten nicht bestätigen (HD 7/1 S. 7 ff., HD 7/4 S. 4, HD 7/6 S. 4). Vielmehr erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als Versuch, das Entstehen der von der Privatklägerin 1 erlittenen Verletzungen zu begründen. Mit dem Vorschieben psychischer Probleme der Privatklägerin 1 beabsichtigte er sodann, diese als nicht glaubwürdig erscheinen zu lassen.

- 15 - Auf die Frage, ob er eifersüchtig sei, antwortete er, "nein", sie könne von ihm aus machen, was sie wolle (HD 5/1 S. 7). Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2010 machte er geltend, nie eifersüchtig gewesen zu sein (HD 5/4 S. 5) und bestätigte dies vor Vorinstanz (Urk. 32 S. 9 ff.). Diese Aussagen stehen nicht nur im Widerspruch zu den Ausführungen der Privatklägerin 1 und von E._____ sowie G._____, welche den Beschuldigten als eifersüchtig bezeichneten und Vorfälle erwähnten, anlässlich welcher sich seine Eifersucht gezeigt hatte (HD 6/2 S. 4 und 7, HD 7/1 S. 4, HD 7/2 S. 2, HD 7/5 S. 5, HD 7/6 S. 3), sondern auch zu den Aussagen des Beschuldigten selbst. So führte er aus, sie hätten gestritten, weil die Privatklägerin 1 mit einem anderen Mann gechattet habe (HD 5/1 S. 3), er habe versucht herauszufinden, mit wem sie die Ferien verbracht habe (HD 5/1 S. 6), sie habe das Geld, das er ihr gegeben habe, mit ihrem Liebhaber verputzt (HD 5/1 S. 14) und er habe 17 Telefonnummern von verschiedenen Männern im Handy seiner Frau gespeichert gefunden (HD 5/4 S. 11). Solche Aussagen hinterlassen keineswegs den Eindruck eines Mannes, der keine Eifersucht kennt und dem es gleichgültig ist, mit wem seine Frau Kontakt hat. Der Beschuldigte führte am 11. August 2010 über die Privatklägerin 1 aus, dass diese nicht koche, nicht wasche und sich auch nicht mehr um ihren gemeinsamen Sohn kümmere (HD 5/1 S. 5). Weiter machte er mehrmals geltend, sie wolle ihn vernichten (HD 5/1 S. 6, HD 5/2 S. 2, HD 5/5 S. 4). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2010 bezeichnete er die Privatklägerin 1 als schlechte Mutter. Er führte aus, dass sie für sich und das Kind keine Nahrungsmittel und kein Geld mehr gehabt habe und deshalb zu ihm gekommen und den Kühlschrank ausgeräumt habe (HD 5/5 S. 2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass sich die Privatklägerin 1 nicht um den gemeinsamen Sohn gekümmert habe (Urk. 67 S. 5 und 9 f.; Prot. II S. 13). Offensichtlich versuchte der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Es ist naheliegend, dass er damit von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ablenken und sich in ein günstigeres Licht

- 16 - rücken wollte. Die Privatklägerin 1 belastete den Beschuldigten - wie bereits erwähnt - jedoch nicht mehr als nötig und verneinte Hassgefühle ihm gegenüber; ersteres spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ausserdem würde eine Vergewaltigung selbstverständlich auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, wenn die Privatklägerin 1 tatsächlich ihre Rolle als Mutter und Hausfrau ungenügend wahrgenommen hätte. Ebenso wenig spielt es für die Beurteilung eines sexuellen Übergriffs durch den Beschuldigten eine Rolle, ob sie diesen betrogen hatte oder nicht. Die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten, wonach es am 8. August 2010 nur zu einem Gespräch gekommen sei, nicht einmal zu einem Streit (Urk. 67 S. 7), erstaunen, hatten ja nicht nur die Privatklägerin 1, sondern auch E._____ und F._____ bestätigt, den Streit mitbekommen zu haben. Dass er von der Privatklägerin 1 verführt worden sei (Urk. 67 S. 8 f.), ist ebenso unglaubhaft, waren er und sie doch bereits kein Paar mehr und die Privatklägerin 1 offensichtlich nicht mehr an ihm interessiert, schon gar nicht nach einem solchen Streit. Sie war einzig in seiner Wohnung geblieben, weil es in ihrer neuen Wohnung in H._____ noch keine Möbel hatte. Sodann ist es nicht plausibel, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten sofort wegen Vergewaltigung angezeigt hätte, wenn es "Versöhnungssex" gewesen wäre und sie sich nur darüber geärgert hätte, dass er auf ihr ejakuliert hatte. Dass sie sich nicht wehren konnte, als der Beschuldigte auf ihr lag, ist nachvollziehbar, ist der Beschuldigte doch einiges massiger als sie. Daran ändert - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 69 S. 4 f.) - auch ein handicapierter Arm nichts. Unter den gegebenen Umständen konnte der Beschuldigte ohne Weiteres erkennen, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.

d) Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten weder konstant noch erscheinen sie stimmig. Sie bestehen vielmehr aus pauschalen und ausweichenden Antworten, Ungereimtheiten, dem Suchen nach Erklärungen, Schuldzuweisungen an die Privatklägerin 1 und Schutzbehauptungen. An deren Glaubhaftigkeit bestehen so erhebliche Zweifel, dass sie an der Beweiskraft der anderen Beweismittel, insbesondere derjenigen der Aussagen der Privatklägerin

- 17 - 1, nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.1 - insbesondere gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1

- als erstellt zu erachten.

3. Vorfall vom 17./18. Juni 2009 in Z._____ (Anklageziffer 1.1.2)

a) In dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2009 in einem Hotel in Z._____ die Privatklägerin 1 sexuell genötigt und anschliessend vergewaltigt zu haben.

b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 24 ff.).

c) Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten. Unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 51 S. 24 ff.) kann zusammenfassend und teilweise ergänzend Folgendes festgehalten werden: Bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2010 erwähnte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte sie in Z._____ das erste Mal richtig geschlagen habe (HD 6/1 S. 1). Dies erwähnte sie im Rahmen einer Aufzählung der Probleme zwischen ihr und dem Beschuldigten, ohne bereits auf die Details einzugehen. Da in dieser Einvernahme die Vergewaltigung vom 8. August 2010 im Vordergrund stand und sie nicht nach allfälligen anderen Vergewaltigungen gefragt wurde, erscheint es nicht ungewöhnlich, dass sie in dieser Einvernahme noch nicht erwähnte, dass sie in Z._____ nicht nur geschlagen, sondern auch vergewaltigt worden sei. Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin 1 am 29. September 2010 dann aus, das erste Mal, dass der Beschuldigte sie zum

- 18 - Geschlechtsverkehr gezwungen habe, sei in Z._____ im Juni 2009 gewesen. Sodann erwähnte sie, dass sie bereits im Januar 2010 einem Polizisten gegenüber erwähnt habe, dass schon einmal so etwas passiert sei, sie aber nicht darüber sprechen möchte (HD 6/2 S. 19). Dass die Privatklägerin 1 im Januar 2010 nicht über die Vergewaltigung in Z._____ reden wollte, ist nicht ungewöhnlich, ist doch bekannt, dass Vergewaltigungsopfer oft nicht über das Geschehene reden möchten, sei es, weil sie sich (wenn auch grundlos) dafür schämen oder die Schuld bei sich selber suchen. Immerhin erwähnte sie jedoch bereits am 27. Januar 2010 der Polizei gegenüber, dass sie vom Beschuldigten am 17. Juni 2009 in Z._____ mit Händen und Füssen grün und blau geschlagen worden sei und er gegen sie vorgegangen sei wie ein Tier (ND 1/6 S. 3). Auch wenn es zutrifft, dass die Privatklägerin nicht bereits bei der ersten Gelegenheit von der Vergewaltigung erzählte, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 69 S. 6 f.), lässt nicht daraus schliessen, dass sie nicht die Wahrheit sagte. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2010 führte die Privatklägerin 1 aus, sie könne sich noch genau erinnern, dass die Vergewaltigung in Z._____ in der Nacht zwischen dem 17. und 18. Juni 2009 stattgefunden habe, da sie und der Beschuldigte an diesem Tag ihr 5-jähriges Jubiläum gehabt hätten. Sie erzählte detailliert von der gegenseitigen Schlägerei im Hotelzimmer, wie der Beschuldigte sie vom Balkon weggerissen und zum Bett getragen habe und wie der Beschuldigte versucht habe, sie zu küssen, ihr zwischen die Beine gegriffen und versucht habe, ihr das Nachthemd herunter zu streifen und sie sich dagegen gewehrt habe. Weiter führte sie aus, wie er sie erneut vom Balkon weg und zum Bett gerissen und das Nachthemd nach oben geschoben habe sowie mit dem Kopf zwischen ihre Beine gegangen sei, und sie, obwohl sie sich dagegen gewehrt und ihn aufgefordert habe, dies nicht zu tun, im Intimbereich geleckt habe. Detailreich führte die Privatklägerin 1 weiter aus, wie sie geweint, er sie aber trotzdem geküsst habe und schliesslich mit seinem Glied gegen ihren Willen in sie eingedrungen sei (HD 6/3 S. 6 f.). Die Darstellung der Privatklägerin 1 wirkt - insbesondere aufgrund der vielen Details - authentisch und lebensnah, weist keine Widersprüche auf und ergibt ein

- 19 - stimmiges Ganzes. Sodann neigt sie nicht zu Übertreibungen, sondern räumte auch ein, sich während der Vergewaltigung nicht gewehrt zu haben und verzichtete darauf, weitere Vorfälle zu nennen, bei denen sie der Meinung ist, sie hätte sich wehren oder um Hilfe rufen können. Damit erscheinen ihre Aussagen äusserst glaubhaft. Die Vorinstanz hat sich bereits detailliert mit den Aussagen des Beschuldigten auseinandergesetzt (Urk. 51 S. 24). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die anlässlich der Einvernahmen vom 29. September 2010 und 20. Oktober 2010 von der Privatklägerin 1 geäusserten Vorwürfen bestritt der Beschuldigte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2010 pauschal. Er führte zuerst zwar aus, er habe "dazu vieles zu sagen", beschränkte sich dann aber vor allem darauf, die Privatklägerin 1 als Lügnerin und schlechte Mutter und sich als Opfer darzustellen (HD 5/5 S. 2).

d) Das Aussageverhalten des Beschuldigten weist sich auch bezüglich dieser Vorwürfe als ausweichend und karg aus. Durch Schuldzuweisungen an die Privatklägerin 1 versucht er offensichtlich von den Vorwürfen abzulenken und sich in ein günstigeres Licht zu rücken. Dies alles lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Zusammenfassend vermögen die Aussagen des Beschuldigten die Darstellung der Privatklägern 1 nicht zu erschüttern. Allerdings umschreibt der Anklagesachverhalt, welcher sich auf die (wenn auch glaubhafte) Darstellung der Privatklägerin 1 stützt, den objektiven Tatbestand einer sexuellen Nötigung und einer Vergewaltigung nicht hinreichend. Dieser enthält als Mittel zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung bzw. des Beischlafs Drohung, Anwendung von Gewalt, psychisches Unterdrucksetzen oder Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit (vgl. Art. 189 und 190 StGB). Aus der Anklage ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gedroht oder sie unter psychischen Druck gesetzt hätte. Es geht daraus hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1

- 20 - zweimal am Arm vom Balkon wegriss; weitere Anzeichen von Gewalt sind nicht umschrieben. Es wird zwar weiter erwähnt, dass die Privatklägerin 1 erfolglos versucht habe, beim folgenden Cunnilingus den Kopf des Beschuldigten wegzustossen und dass er ihr körperlich überlegen gewesen sei, aber inwiefern er bei den sexuellen Handlungen im Zimmer Gewalt anwandte oder sie widerstandsunfähig machte, ergibt sich aus dem Anklagesachverhalt nicht. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Privatklägerin 1 noch in der Lage gewesen wäre, sich zur Wehr zu setzen. Spätestens bei der Prüfung des Vorsatzes, d.h. des subjektiven Tatbestands, ergibt sich, dass dieser dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann. Den sexuellen Handlungen und dem Geschlechtsverkehr war zwar ein Streit vorausgegangen, daraus allein musste der Beschuldigte jedoch nicht schliessen, dass die Privatklägerin 1 diese nicht wollte. Die Ehe war in Z._____ noch nicht zerrüttet. Man machte gemeinsam Ferien und hatte das 5-jährige Jubiläum. Selbst wenn die Privatklägerin 1 zuvor im Streit sagte, er ekle sie an, er solle aufhören und seinen Kopf wegstiess, ist das kein Nachweis, dass der Beschuldigte realisierte, dass sich diese allenfalls als widerstandsunfähig sah. Es ist denkbar, dass er davon ausging, dass der Streit nun vorüber war und man sich wieder versöhnte. Auch dem Geschlechtsverkehr war keine Gewalt vorangegangen, aus welcher der Beschuldigte hätte schliessen müssen, dass er die Privatklägerin 1 damit widerstandsunfähig gemacht und dass ein darauf folgender Geschlechtsverkehr unmöglich dem Willen der Privatklägerin 1 entsprechen konnte. Die Privatklägerin 1 räumte jedenfalls selber ein, dass sie sich nicht gewehrt hatte. Da sich all diese erheblichen Zweifel nicht aus dem Weg räumen lassen, kann der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.2 nicht als erstellt erachtet werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung freizusprechen ist.

4. Vorfall vom Februar 2010 in I._____ (Anklageziffer 1.1.3)

- 21 -

a) Dem Beschuldigten wird hier vorgeworfen, im Februar 2010 die Privatklägerin 1 mit beiden Händen am Hals gewürgt zu haben, so dass sie keine Luft mehr bekommen habe und während 3 bis 4 Tagen aufgrund von Schluckbeschwerden nicht mehr habe essen können. Zudem habe er gegen ihren Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei die Privatklägerin 1 aufgrund des vorangegangenen massiven Angriffs des Beschuldigten gegen ihren Hals Angst gehabt und unter Schock gestanden und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen.

b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 28 ff.).

c) Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten. Was die Aussagen der Privatklägerin 1 betrifft, so kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 28 f.). Folgendes ist zu ergänzen: In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2010 erwähnte die Privatklägerin 1, dass sie im Februar 2010 vergewaltigt worden sei (HD 6/2 S. 19). Am 20. Oktober 2010 führte sie dann detailliert aus, wie sie vom Beschuldigten gewürgt worden sei und wie er sie anschliessend vergewaltigt habe. Sie beschrieb dabei ihre Gefühle und ihren Zustand sehr lebensnah und authentisch. Dabei verheimlichte sie auch nicht, dass sie kurz davor stand, den Beschuldigten mit einem Messer zu stechen (HD 6/3 S. 7 ff.). Sodann ist nicht allgemein bekannt, dass Würgen zu Schluckbeschwerden führen kann, weshalb ihre diesbezügliche Schilderung dafür spricht, dass sie tatsächlich gewürgt wurde. Ihre Aussagen sind - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 69 S. 8 f.) - durchaus glaubhaft, gerade auch, weil sie nicht übertrieben erscheinen und

- 22 - die Privatklägerin 1 sogar eingestand, den Beschuldigten beinahe gestochen zu haben.

d) Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten hat bereits die Vorinstanz Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 29). In der Schlusseinvernahme bestritt er die Vorwürfe bezüglich Februar 2010 pauschal (HD 5/7 S. 7). Erneut vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Es ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kurz zuvor wegen eines Vorfalls mit der Privatklägerin 1 in Haft gewesen war. Bereits aufgrund dieser Zerrüttung in der Beziehung durfte der Beschuldigte im Februar 2010 nicht mehr ohne Weiteres von einvernehmlichem Sex ausgehen. Insbesondere musste er erkennen, dass die Privatklägerin 1, nachdem sie gewürgt worden war, keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm wollte und es dieser aufgrund der vorausgegangenen Gewalt - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 69 S. 9) - nicht mehr zumutbar war, sich zu wehren. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.3 als erstellt zu erachten.

5. Vorfall vom 26. Januar 2010 in I._____ (Anklageziffer 1.2)

a) In dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am

26. Januar 2010 im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung versucht zu haben, die Privatklägerin 1 am Verlassen der Wohnung zu hindern, indem er mit einer Hand die Wohnungstüre zugehalten und mit der anderen Hand die Hand der Privatklägerin 1 gepackt habe. Dabei habe die Privatklägerin 1 eine Schwellung mit Schmerzen am rechten Ringfinger erlitten.

b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 28 ff.).

c) Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten.

- 23 - Mit den Aussagen der Privatklägerin 1 hat sich bereits die Vorinstanz befasst (Urk. 51 S. 32). Zu ergänzen ist Folgendes: In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2010 führte die Privatklägerin 1 detailliert und lebensnah auf, wie es zur Verletzung des Fingers gekommen sei. Der Arzt, den sie aufgesucht habe, habe am rechten Ringfinger eine Verstauchung diagnostiziert (ND 1/6 S. 2 f.). Dies wird durch dessen Zeugnis bzw. Bericht bestätigt (ND 1/10-11). Bei der Staatsanwaltschaft am 29. September 2010 wiederholte die Privatklägerin 1 ihre Aussagen, wobei diese im Kern mit den früheren Aussagen übereinstimmen (HD 6/2 S. 17 f.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind konstant und stimmig, womit sie glaubhaft sind. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, wieso sie gegenüber dem Arzt hätte erzählen sollen, dass der Beschuldigte die Verstauchung des Fingers verursacht hat, wenn dem nicht so gewesen wäre. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten kann ebenfalls vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 32). In der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2010 begann der Beschuldigte sofort wieder damit, die Privatklägerin 1 als schlechte Mutter hinzustellen. Er führte aus, dass sie ihn an seiner Jacke gezerrt und sich dabei ihren Finger verletzt habe. Er habe nichts gemacht, denn er habe seinen Sohn auf dem Arm gehalten (ND 1/4 S. 2). Ausführlich berichtete er dann darüber, wie oft seine Frau chatte und wie er herausgefunden habe, mit wem sie chatte (ND 1/4 S. 3 f.). Auch in der Hafteinvernahme vom 29. Januar 2010 konzentrierten sich die Ausführungen des Beschuldigten hauptsächlich auf das Chatten der Privatklägerin 1 mit fremden Männern und dass sie keine gute Mutter sei (ND 1/5 S. 2 ff.). Sodann führte er aus, dass sich die Privatklägerin 1 selbst verletzt habe, als sie sich losgezerrt habe (ND 1/5 S. 2). Diese Aussage steht im Widerspruch zur ersten Aussage, wonach sie ihn an der Jacke gezerrt habe und deutet zudem darauf hin, dass er sich eben doch festgehalten habe, denn sonst hätte sie sich nicht "loszerren" müssen. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2010 führte der Beschuldigte - auf den Vorfall vom Januar 2010 angesprochen - aus, er habe vieles dazu zu sagen, beschränkte sich aber darauf,

- 24 - zu erwähnen, dass sie viel gestritten hätten, weil die Privatklägerin 1 sein Geld verputzt habe (HD 5/5 S. 4). In der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte erneut geltend, die Privatklägerin 1 habe an seiner Jacke gezerrt und sich dabei am Ringfinger verletzt (HD 5/7 S. 7), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 67 S. 9).

d) Die Schuldzuweisungen an die Privatklägerin 1 und die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten lassen dessen Darstellung nicht glaubhaft erscheinen. Vielmehr erweckt er wiederum den Eindruck, als wollte er damit vom gegen ihn erhobenen Vorwurf ablenken. Es ist nicht plausibel, dass die Privatklägerin 1 sich ohne Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten verletzt hatte. Zusammenfassend kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden, womit auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2 erstellt ist.

6. Vorfall vom 10. Februar 2010 in J._____ (Anklageziffer 1.3)

a) Dem Beschuldigten wird hier vorgeworfen, am 10. Februar 2010 mit der Drohung (verbal und mit einer Eisenstange) gegenüber der Privatklägerin 2 und ihrem Ehemann, die Privatklägerin 2 in grosse Angst versetzt zu haben und sie befürchten lassen habe, dass er ihr, ihrem Kind und ihrem Ehemann etwas antun könnte, namentlich sie mit der Metallstange, welcher er in der Hand gehalten habe, schlagen könnte.

b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 34 ff.).

c) Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 2, ihres Ehemannes KA._____ und des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat bereits ausführliche Erwägungen zu den Aussagen der Privatklägerin 2 gemacht (Urk. 51 S. 35 f.). Folgendes ist zu ergänzen: Die Privatklägerin 2 führte in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Februar 2010

- 25 - aus, sie und ihr Mann seien vom Beschuldigten beschimpft und ihr Mann mit dem Tod bedroht worden. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, sie hätten ja ein Baby dabei. Er habe dann eine Eisenstange in die Hand genommen, worauf sie zur ihrem Mann gegangen sei und um Hilfe geschrien habe, da sie Angst gehabt habe. Ihr Mann habe zur Verteidigung auch eine Stange in die Hand genommen. Der Beschuldigte habe eine bedrohliche Haltung eingenommen und sie weiter verbal bedroht und dann plötzlich die Stange weggeworfen. Sie habe anschliessend ihren Mann umarmt und sie seien weggegangen (ND 2/5 S. 1 f.). Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte die Privatklägerin 2 am 23. November 2010 ihre Aussagen als Zeugin. Sie ergänzte, dass ihr Mann wegen des Kindes schnell nach Hause habe gehen wollen. An der Busstation am … habe sie eine Frau stehen sehen, die auf den Bus gewartet habe. Sie habe ihren Mann gefragt, weshalb diese Frau dort warte und er habe gesagt, dass ihm das "scheissegal" sei. Er habe nach Hause gehen wollen. Plötzlich habe der Beschuldigte geschrieen, dass man so nicht mit einer Frau rede (ND 2/9 S. 3 ff.). Betreffend die Aussagen von KA._____ kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 36 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: Die Aussagen von KA._____ in den polizeilichen Einvernahmen vom

17. Mai 2010 stimmen im Wesentlichen mit der Darstellung der Privatklägerin 2 überein (ND 2/6 S. 1, ND 2/7 S. 1 f.). Er erwähnte, dass er seiner Frau gegenüber gesagt habe, das gehe sie nichts ans, bevor es zum Streit mit dem Beschuldigten gekommen sei (ND 2/7 S. 2). KA._____ wiederholte und ergänzte seine Aussagen an der Konfrontationseinvernahme vom 23. November 2010 (ND 2/8 S. 3 ff.). Er führte aus, dass seine Frau gefragt habe, was die Frau beim Schild der vormaligen Bushaltestelle mache, worauf er geantwortet habe, das sei ihm "scheissegal" (ND 2/8 S. 4). Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, sind die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu beachten (Urk. 51 S. 37 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: In der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2010 machte der Beschuldigte geltend, KA._____

- 26 - habe eine Eisenstange genommen und ihn angegriffen. Die Privatklägerin 2 habe geweint und ihm gesagt, er solle das nicht machen (ND 2/4 S. 1). Er selber habe nichts gemacht, sondern die Privatklägerin 2 in Schutz genommen, weil sie von ihrem Ehemann beschimpft worden sei (ND 2/4 S. 2 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 23. November 2010 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf erneut und machte geltend, dass KA._____ die Privatklägerin 2 beschimpft habe (ND 2/8 S. 8 ff.). Auch in der Schlusseinvernahme bestritt er den Vorwurf (HD 5/7 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Eheleute K._____ hätten einen Streit gehabt und die Privatklägerin 2 habe geweint. Er habe sich deshalb eingemischt und gesagt, dass es eine Schande sei (Urk. 67 S. 12 f.).

d) Es ist unbestritten, dass dem Einmischen des Beschuldigten mindestens eine Diskussion zwischen den Eheleuten K._____ voranging und diese räumten selbst ein, dass sich der Beschuldigte deswegen eingemischt habe. Deshalb ist es glaubhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 beschützen wollte. Unter diesen Umständen macht es aber keinen Sinn, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit einer Eisenstange bedroht haben soll. Wenn er jemanden bedrohen wollte, dann wohl ihren Ehemann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit einer Eisenstange gedroht hat und selbst wenn die Privatklägerin 2 Angst hatte, so war sein Vorsatz nicht darauf gerichtet, die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken zu versetzen, wollte er ihr doch helfen. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3 ist damit nicht erstellt und der Beschuldigte vom diesbezüglichen Vorwurf der Drohung freizusprechen.

7. Vorfall vom 3. Dezember 2010 in D._____ (Anklageziffer 1.4)

a) In dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten schliesslich unter anderem vorgeworfen, anlässlich des Telefonats mit der Privatklägerin 1 vom 3. Dezember 2010, ca. 21.30 Uhr, geäussert zu haben, dass er sie und ihren Freund C._____ umbringen werde, wodurch die Privatklägerin 1 in grosse Angst versetzt worden sei. Dass auch C._____ verängstigt worden sei, wie es die Anklage behauptet, konnte beweismässig nicht erstellt werden, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich freisprach, was - wie erwähnt - rechtskräftig wurde.

- 27 -

b) Die Vorinstanz gelangte jedoch betreffend die Privatklägerin 1 als Bedrohte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt insofern erstellt sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 40 f.).

c) Der entsprechende Anklagesachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten selber, während, wie es bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 6. Dezember 2010 nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar ist. Was die Aussagen der Privatklägerin 1 betrifft, so kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 40 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: In der polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2010 führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie am betreffenden Abend angerufen und ihr gesagt habe, dass sie gut zuhören solle und dass er sie und ihren neuen Partner umbringen werde (ND 3/3 S. 2). Sie sei wegen den Drohungen so panisch geworden, dass C._____ alle Fenster und Türen des Hauses kontrolliert habe. Sie habe Angst gehabt (ND 3/4 S. 3 f.). Am 2. Februar 2011 ergänzte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte sie anlässlich des betreffenden Telefonats beschuldigt und ihr gesagt habe, dass sie mit einem nicht normalen Mann zusammen lebe, was er nicht dulden werde, und sie wiederholte, dass der Beschuldigte gedroht habe, sie und ihren Freund umzubringen. Sie habe Angst gehabt, dass er wirklich versuche, etwas zu machen, d.h. sie zu schlagen, zu verletzen oder sogar zu töten. Sie wiederholte, dass sie in Panik geraten sei und C._____ deshalb Türen und Fenster kontrolliert habe (HD 6/4 S. 5 f.). Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten hat bereits die Vorinstanz Ausführungen gemacht (Urk. 51 S. 40 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Bei der Polizei gestand der Beschuldigte am 6. Dezember 2010 zwar ein, den Festnetzanschluss der Privatklägerin 1 angerufen zu haben, machte aber geltend, nur mit seinem Sohn L._____ gesprochen zu haben. Auf die Vorwürfe angesprochen ging er sofort wieder dazu

- 28 - über, die Privatklägerin 1 als schlechte Mutter hinzustellen und sich dahingehend zu äussern, dass er wolle, dass sein Kind bei einem anständigen Mann aufwachse, und "nicht bei so einem" (ND 3/3 S. 1). Er legte dem Polizeibeamten sogar eine schmutzig Pfanne vor, um zu zeigen, dass sie sich nicht um den Haushalt und das Kind kümmere (ND 3/3 S. 5). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2011 gestand der Beschuldigte ein, die Telefongespräche, und damit auch dasjenige um 21.30 Uhr getätigt zu haben. Er habe aber niemanden bedroht (HD 5/7 S. 9).

d) Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und geprägt von Ausweich- und Ablenkungsversuchen, denn statt auf den Vorwurf einzugehen, verwies er auf die angeblich schlechten Mutterqualitäten der Privatklägerin 1. Dies deutet darauf hin, dass seine Ausführungen nicht der Wahrheit entsprechen. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob die Privatklägerin 1 durch die Anrufe des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden war. So wies die Verteidigung zu Recht darauf hin (Urk. 69 S. 10), dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Polizeieinvernahme vom 10. August 2010 ausgeführt hatte, dass der Beschuldigte immer wieder damit gedroht habe, sie oder andere umzubringen, was sie nicht ernst nehme (HD 6/1 S. 4). Deshalb ist nicht ersichtlich, wieso sie genau an diesem Tag diese Drohungen ernst genommen haben und dadurch in Angst versetzt worden sein soll. Aufgrund dieser Zweifel kann der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.4. nicht als erstellt erachtet werden. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der diesbezüglichen Drohung ebenfalls freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend und wurde weder von der Verteidigung explizit beanstandet (vgl. Urk. 37 S. 1), noch von der Staatsanwaltschaft (Urk. 56) und der Privatklägerschaft (Urk. 59) angefochten. Die Verteidigung machte einzig rechtliche Ausführungen zum Vorfall in Z._____ (Urk. 62 S. 1 f. und Urk. 69 S. 7 ff.). Diesbezüglich ist der Beschuldigte

- 29 - jedoch schon aufgrund des nicht hinreichend erstellten Sachverhalts freizusprechen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Beschuldigte ist folglich nur hinsichtlich der Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.3 der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern 1.1.1, 1.1.3, 1.2). Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 20-23, 30-31, 33-34). Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 1.1.2 sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 1.3, 1.4) ist er hingegen freizusprechen. IV. Schuldfähigkeit und Strafe

1. Die Verteidigung stellte den Beweisantrag, dass für den Fall eines Schuldspruchs betreffend Anklageziffer 1.1.1 eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen sei. Die Privatklägerin 1 habe ausgeführt, dass sie dem Beschuldigten am Abend des 8. August 2010 gesagt habe, dass sie mit einem anderen Mann in den Ferien intim geworden sei. Da habe der Beschuldigte vollends die Fassung verloren und sei in Schweiss ausgebrochen. Er sei in der Wohnung "herumgetigert" und habe sich immer wieder mit der flachen Hand auf die Stirn geschlagen. Auch die Zeugin E._____ habe erklärt, der Beschuldigte sei sehr nervös geworden, als die Privatklägerin 1 gesagt habe, sie habe mit einem anderen Mann geschlafen, und habe mit der Hand auf seinen Kopf geschlagen. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob er wegen seiner Ehefrau in die psychiatrische Klinik wolle. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, weshalb sich die Frage der Schuldfähigkeit stelle (Urk. 62 S. 2 f.). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige

- 30 - Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst dann gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten, bei früherer psychiatrischer Behandlung oder Befunden, wenn die Tatausführung auffällige Eigenheiten zeigt oder die Tat mit der bisherigen Lebensführung unvereinbar erscheint, je nach den Umständen bei wiederholten Sittlichkeitsdelikten, Affektzuständen oder Selbstmordversuchen (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 20 N 2; BGE 116 IV 273 E. 4a). Dass der Beschuldigte nervös wurde, die Fassung verlor und sich mit der Hand auf den Kopf schlug, sind zwar durchaus Zeichen dafür, dass er wütend und eifersüchtig wurde, aber noch keine Anzeichen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu erwecken. Der Beschuldigte war immer wieder eifersüchtig und hatte sehr oft Streit mit der Privatklägerin 1, weshalb es sich an jenem Abend nicht um eine Ausnahmesituation handelte. Ausserdem waren er und die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt und so konnte es ihn nicht derart aus der Fassung bringen, dass die Privatklägerin 1 mit einem anderen Mann körperlichen Kontakt hatte, so dass er deswegen nicht mehr oder vermindert einsichts- oder steuerungsfähig war. Das Verhalten des Beschuldigten reicht folglich nicht aus, um an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln, weshalb der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen ist.

2. a) Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz für den Fall eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten (Urk. 37 S. 3) und anlässlich der Berufungsverhandlung eine deutlich tiefere Strafe als diejenige, welche die Vorinstanz ausgesprochen hat (Urk. 69 S. 10). Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Anschlussberufung den Antrag, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen sei (Urk. 56 S. 1, Urk. 70 S. 1).

- 31 - Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf alle diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 42 ff.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).

b) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht, wobei von den beiden Vergewaltigungen diejenige vom 8. August 2010 im Vordergrund steht. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

- 32 - den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die körperliche Unterlegenheit der Privatklägerin 1 hemmungslos ausnutzte und dabei nicht davor zurückschreckte, Gewalt anzuwenden. Er handelte gegen den Willen der Privatklägerin 1 und ohne Rücksicht auf allfällige psychische Konsequenzen des Opfers. Die Vergewaltigung dauerte zwar nicht allzu lange und es wurden dabei keine Hilfsmittel angewandt, es war aber immerhin bereits das zweite Mal, dass die Beschuldigte dies erdulden musste. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht erheblich. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Seine Motive waren egoistisch, da es ihm darum ging, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen und seine Macht über die Privatklägerin 1 zu demonstrieren. Er handelte aus Eifersucht und in der Meinung, dass er mit seiner Ehefrau tun und machen könne, was er wolle. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls erheblich. Insgesamt erweist sich für die Vergewaltigung vom 8. August 2010 eine Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

c) Straferhöhend wirkt sich die weitere Vergewaltigung d.h. diejenige vom Februar 2010 aus. Dabei wiegt das Verschulden des Beschuldigten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erheblich. Auch hier wandte der Beschuldigte Gewalt an, um schliesslich die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 herbeizuführen. Er setzte sich über den Willen und das Wohl der

- 33 - Privatklägerin 1 hinweg und handelte direktvorsätzlich und aus rein eigennützigen Beweggründen. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 2 Jahren um 1 Jahr zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 3 Jahre Freiheitsstrafe dem gesamten Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.

d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 45) bzw. die Personalakten (HD 19) und die Einvernahmen zur Person (HD 5/1 S. 4 f., HD 19/14, HD 19/16, Urk. 32 S. 1 ff.) verwiesen werden. Ergänzt werden diese durch die Einvernahme zur Person anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 67). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte zusammen mit mehreren Brüdern und zwei Schwestern bei seinen Eltern im M._____ aufgewachsen ist. Er besuchte die Schulen im M._____ und erlernte dort den Beruf eines Maschinentechnikers. 1981 heiratete er das erste Mal. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor. Im Jahr 1986 liess er sich in der Schweiz nieder, nachdem er sich davor nur temporär mit einer Arbeitsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hatte. 1998 liess er sich scheiden, da seine Frau nicht in der Schweiz wohnen wollte. 1999 zogen seine Kinder zu ihm in die Schweiz, wo sie heute noch leben. N._____, der jüngste Sohn, lebt inzwischen nicht mehr bei ihm. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2001 Schweizerbürger. Die Privatklägerin 1 lernte er im Januar 2004 im M._____ kennen und heiratete sie im Juni des selben Jahres in der Schweiz. Aus der Ehe ging der Sohn L._____ hervor (HD 5/1 S. 4 f., HD 19/14 S. 2 ff., Urk. 67 S. 1 ff.). Zu ihm habe er eine gute Beziehung. Er sehe ihn jeden zweiten Sonntag und bezahle monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'560.– (Urk. 32 S. 2 ff.), wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte, die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– seien sowohl für die Privatklägerin 1 als auch für L._____ (Urk. 67 S. 3). Von der Privatklägerin 1 liess sich der Beschuldigte am

25. Mai 2011 scheiden (Urk. 37 S. 2). Im Oktober 2011 hat der Beschuldigte wieder geheiratet, lebt inzwischen aber von seiner dritten Ehefrau getrennt. Das Scheidungsverfahren sei in O._____ im Gange (Urk. 67 S. 3).

- 34 - Was sein beruflicher Werdegang betrifft, so arbeitete der Beschuldigte von 1981 bis 1982 als Saisonier bei einer Spenglerfirma in P._____. Danach war er als Maurer im M._____ tätig. Von 1986 bis März 1989 arbeitete er bei der Familie Q._____ in R._____ als Hilfsarbeiter auf dem Bauernhof und als Hilfskoch in der Restaurantküche. Von März 1989 bis Juni 1995 war er bei der Firma S._____ in D._____ als Maurer und dann als Vorarbeiter angestellt, danach arbeitete er bis Dezember 1999 bei der Firma T._____ in U._____ als Baupolier. Anschliessend arbeitete er bis März 2001 bei der Firma V._____ in W._____ als Reinigungsvorarbeiter, danach bis Juni 2009 bei der Firma AA._____ in AB._____ als Polier. Ab Juni 2009 bis zu seiner Festnahme im August 2010 ging er bei der Firma AC._____ AG in J._____ einer Arbeit als Polier im Strassenbau nach (HD19/14 S. 5 f., HD 5/1 S. 4). Aufgrund der Verhaftung wurde ihm gekündigt. Von Juli 2010 bis 31. Juli 2011 war er infolge eines Unfalls krankgeschrieben. Während drei Monaten habe er keine Leistungen der SUVA erhalten, die restliche Zeit aber schon. Danach war er während 2 Monaten und 10 Tagen temporär angestellt. Ab 10. Oktober 2011 war der Beschuldigte arbeitslos, hat seit dem

1. Februar 2012 aber einen neuen Arbeitsvertrag bei der Firma AD._____ AG in AE._____, wo er als Polier monatlich Fr. 7'600.– brutto als Grundlohn, zuzüglich Spesen, bzw. Fr. 6'600.– netto verdient. Er hat ausserdem Schulden in der Höhe von ca. Fr. 75'000.–, wovon Fr. 2'000.– monatlich über das Betreibungsamt abbezahlt werden (Urk. 32 S. 2 ff., HD 19/16 S. 2, Urk. 66, Urk. 67 S. 4). Seine Freizeit verbringt der Beschuldigten im Familiengartenverein bzw. in seinem Schrebergarten und mit Pilze sammeln (HD 19/14 S. 7 f., Urk. 67 S. 4 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 69 S. 10) liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor, da jedes Strafverfahren neben der Strafe zusätzliche Belastungen mit sich bringt und der Verlust der Arbeitsstelle eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsentziehenden Sanktion darstellt.

- 35 - Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft (Urk. 53), was aber ebenfalls keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Weitere Straferhöhungs- oder - minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

e) Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessener Sanktion. Dazu anzurechnen ist die erstandene Untersuchungshaft von 60 Tagen (Art. 51 StGB). Die Höhe der Freiheitsstrafe erlaubt keinen bedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 StGB). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils - der hier zwischen 6 und 18 Monaten liegt (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) - ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (BGE 134 IV 15). Der Beschuldigte ist Ersttäter, lebt in geordneten Verhältnissen, ist in der Schweiz gut integriert und geht einer Arbeit nach, weshalb trotz fehlenden Geständnisses davon auszugehen ist, dass das vorliegende Strafverfahren eine entsprechende Warnwirkung auf ihn hat und ihn auch der Vollzug nur eines Teils der Strafe nachhaltig beeindrucken wird. Es kann ihm deshalb eine günstige Legalprognose gestellt werden. Andererseits ist, wie ausgeführt, von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Dies erfordert eine tatsächlich spürbare Sanktion. Es rechtfertigt sich deshalb, den vollziehbaren Strafanteil auf 1 Jahr festzusetzen. Im Umfang von 2 Jahren ist die Strafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.

f) Für die mehrfachen Tätlichkeiten sowie den mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Vorliegend erscheint eine solche von Fr. 1'000.– dem Verschulden, welches bei den Übertretungen nicht mehr leicht wiegt, und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse

- 36 - schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilpunkt Die Privatklägerin 1 macht eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2010 geltend (Urk. 59 S. 2, Urk. 71). Die Vorinstanz hat die Vor- aussetzungen für eine Genugtuung zutreffend dargelegt und der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2010 zugesprochen (Urk. 51 S. 48). Die durch die Vorinstanz festgelegte Höhe der Genugtuung erscheint im Vergleich mit anderen Fällen der Vergewaltigung als zu tief. Gemäss Praxis des Obergerichts wird für eine Vergewaltigung in der Regel eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zugesprochen. Da es sich vorliegend um zwei Vergewaltigungen handelte, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2010 zu bezahlen. VI. Kosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6) zu bestätigen. Da der Beschuldigte teilweise freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag vollumfänglich, wohingegen die Privatklägerin 1 mit ihre Antrag obsiegt. Der Beschuldigte wiederum obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch teilweise. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskassen zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die unentgeltliche

- 37 - Verbeiständung der Privatklägerin 1 sind ohne Einschränkung auf die Gerichtskasse zu nehmen, da solche nur dann von der beschuldigten Person zu tragen sind, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 2. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), 2 (Freisprüche) und 7 (Entschädigung Rechtsbeistand der Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.3) sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2) sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 60 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'000.–.

- 38 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 2 Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (1 Jahr abzüglich 60 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6) wird bestätigt. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2 (Dispositivziffern 2, 10, 11)

- 39 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdiesnte − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 40 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Oswald