Sachverhalt
1. Objektiver Sachverhalt 1.1. Der Sachverhalt ergibt sich weitgehend aus der Anklageschrift (Urk. 19). Danach bzw. gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten hat der Beschuldigte mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (Geschädigte) am Telefon über finanzielle Probleme im Zusammenhang mit seinen Unterhalts- pflichten sprechen wollen. Als die Geschädigte eine Diskussion abgelehnt und das Telefonat beendet hatte, wurde der Beschuldigte wütend, packte verschiede- ne Dokumente im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen sowie ein Messer ein und fuhr mit dem Zug an den Arbeitsort der Geschädigten. Auch dort lehnte die Geschädigte ein Gespräch ab und forderte den Beschuldigten zum Gehen auf, worauf dieser ausrastete und der flüchtenden Geschädigten mit einem Mes- ser nachsetzte. Gemäss Anklage habe er dabei "t'ammazzo" und "ich töte dich" geschrien. Die Geschädigte kam dann zu Fall, wurde vom Beschuldigten mit einer Hand fixiert und mit der anderen, messerführenden Hand bedroht. In diesem Zeit- raum eilten weitere Personen herbei. Der Beschuldigte habe dann, wiederum ge- mäss Anklage, von einer Tötung der Geschädigten abgesehen. 1.2. Der äussere oder objektive Sachverhalt wurde vom Beschuldigten sinnge- mäss sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung weitgehend anerkannt (Urk. 5/4 S. 2 f.; Urk. 43 S. 2 ff.; Urk. 40 S. 7; Prot. I S. 7-12; Urk. 92 S. 2; Prot. II S. 5 f.). Etwas unklar blieb sein Geständnis einzig hinsichtlich der Drohungen und der Stichbewegungen (Urk. 73 S. 6). 1.3. In der letzten Einvernahme vom 3. Mai 2011 gab er zu Protokoll, nie "t'ammazzo" oder "ich töte dich" gerufen und auch keine Stichbewegungen ge- macht zu haben (Urk. 5/4 S. 3). An der Einvernahme vor Vorinstanz räumte er dann ein, es könne sein, dass er die besagten Worte gerufen habe (Urk. 40 S. 9). An diesen Ausrufen bestehen vor dem Hintergrund der emotional aufgeheizten Si- tuation und der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Geschädigten keine ver- nünftigen Zweifel (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 7/1 S. 3 Antwort 12 und S. 5
- 9 - Antwort 22). Auch die Verteidigung geht deshalb richtig davon aus, dass die be- sagten Worte gefallen sind (Urk. 43 S. 2). Dass diesbezüglich eine auffällige Dis- krepanz zwischen den Aussagen der Geschädigten und der Zeugin B._____ be- steht - ob der Geschädigte auf italienisch oder deutsch geschrien habe -, vermag daran nichts zu ändern, sondern belegt vielmehr eindeutig, dass der Beschuldigte verbal sehr laut geworden ist. 1.4. In der Untersuchung machte der Beschuldigte noch geltend, keine Stichbe- wegungen ausgeführt zu haben (Urk. 5/4 S. 3). Auch diesbezüglich lässt sich die Darstellung in der Anklageschrift nicht erschüttern. Zum einen schildert der Be- schuldigte selbst in seiner ersten Einvernahme am 2. März 2011, unmittelbar nach der Tat, dass er nicht mehr genau wisse, was er gemacht habe (Urk. 5/1 S. 3). Dies ist glaubhaft, denn die Aussagen des Beschuldigten dokumentieren sehr plausibel, wie er aufgrund der emotionalen Situation einen Tunnelblick hatte, mit anderen Worten gewisse Dinge um sich herum nicht wahrgenommen hatte: "Im Coiffeursalon hatte es eine Kundin. Die habe ich aber zuerst gar nicht be- merkt" (Urk. 5/1 S. 2), oder auf die Frage, ob er die Geschädigte mit dem Messer verletzt habe, "ich weiss nicht, ich sah aber schon, dass sie Blut an der Hand hat- te. Das sah ich aber erst später (...)" (Urk. 5/1 S. 3) oder "ob ich sie am Hals pack- te und zu Boden drückte, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe in diesem Moment nur noch schwarz gesehen" (Urk. 5/4 S. 3). Aus diesem Grund erscheint es auch lebensnah, dass sich der Beschuldigte nicht mehr an Stichbewegungen erinnern kann, da diese aus seiner Sicht ein relativ nebensächliches Detail im Ablauf des Geschehens waren. Zum anderen schilderte die Geschädigte glaubhaft, wie der Beschuldigte mehrere Male das Messer von ihr weg und dann wieder gegen sie gezogen habe (Urk. 6/1 S. 15; Urk. 6/2 S. 5). Diese Darstellung wird vom Zeugen C._____ gestützt, wel- cher aussagte, die Hand des Beschuldigten sei hin und her gegangen, gegen das Opfer und wieder weg gewippt (Urk. 7/3 S. 4). Die Bewegung sei so gewesen, wie wenn er habe zustechen wollen (Urk. 7/3 S. 5; Urk. 7/5 S. 3). Auch die Ausführungen der Verteidigung beruhen auf der Annahme, dass ent- sprechende Bewegungen stattgefunden haben (Urk. 92 S. 2). Somit ist davon
- 10 - auszugehen, dass der Beschuldigte mehrere Stichbewegungen gegen die Ge- schädigte gemacht hat.
2. Subjektiver Sachverhalt aus Sicht der Vorinstanz Die Vorinstanz schloss aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte der flüch- tenden Geschädigten nachstellte, diese dann mit einer Hand auf den Boden drückte und Stichbewegungen gegen sie ausführte und die Geschädigte im Ver- lauf der Auseinandersetzung mehrfach mit dem Tod bedrohte, auf einen direkten Tötungsvorsatz (Urk. 73 S. 13). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte letztlich mit dem Messer nicht zugestochen hat, nahm die Vorinstanz einen Rück- tritt von der strafbaren Handlung im Sinne von Art. 23 StGB an (Urk. 73 S. 17). Tatsächlich drängt sich ein Tötungsvorsatz aufgrund des gesamten dramatischen Ablaufes und der Verwendung eines Messers durch den Beschuldigten auf. Rich- tig ist, dass eine Tötungsabsicht des Beschuldigten nicht zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann, zumal die Willensbildung als innerer psychischer Vor- gang einem wissenschaftlichen Beweis weitgehend verschlossen bleibt. Die Vo- raussetzungen einer Strafbarkeit sind jedoch zweifelsfrei nachzuweisen. Ange- sichts der Unschuldsvermutung und der in solchen Fällen vom Bundesgericht vorgeschriebene Aussagenanalyse erscheint eine etwas tiefere Würdigung des Sachverhalts nötig als dies in der Urteilsbegründung der Vorinstanz zum Aus- druck kommt.
3. Unschuldsvermutung In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe An- forderungen zu stellen. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (lat., im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40 E. 2a). Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu- grunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersu- chungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der
- 11 - beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf nament- lich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der einer beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausrei- chend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der be- schuldigten Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Andererseits sind allfällige abstrakte theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrschein- lichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der eine beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen.
4. Grundsätze der Aussagenwürdigung 4.1. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich ge- traut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem auch aus den persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 4.2. Es bestehen keine Gründe, von einer relevanten Einschränkung der Glaub- würdigkeit des Beschuldigten, der Geschädigten oder der Zeugen auszugehen. Die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten sind in weiten Teilen zu- dem auch sehr glaubhaft, weisen sie doch zahlreiche Realitätskriterien auf. Zwar
- 12 - wird aus verschiedenen Bemerkungen deutlich, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten durch die gescheiterte Be- ziehung nach wie vor sehr angespannt ist. Die Aussagen zur Sache tönen jedoch beiderseits relativ neutral, d.h. ohne emotionale Einfärbung. 4.3. Auch die Zeugin B._____ hat das Geschehen in weiten Teilen übereinstim- mend mit dem Beschuldigten, der Geschädigten und den anderen Zeugen ge- schildert (Urk. 7/1). Der Verteidiger hat jedoch zu Recht auf gewisse Widersprü- che zwischen ihren Aussagen und jenen der anderen Beteiligten hingewiesen. Diese erwecken den Verdacht, dass die Zeugin B._____ durch den Vorfall ge- schockt war und deshalb teilweise persönliche Interpretationen und subjektive Vorstellungen mit Tatsachen unwillentlich vermischt hat (Urk. 7/1). Dies betrifft die Ursache des Hinfallens der Geschädigten, die Sprache der Drohungen, das Auf- heben des kaputten Messers und vor allem das Zurückhalten der Messerhand des Beschuldigten. Hätte die Zeugin B._____ tatsächlich den rechten Arm des Beschuldigten gepackt, so hätten die Geschädigte und der Zeuge C._____ auch entsprechende Aussagen gemacht. Der Zeuge C._____ verneinte ein Eingreifen der Zeugin B._____ ausdrücklich, indem er glaubhaft ausführte: "Nein, die Kundin stand immer noch in der Türe. Sie getraute sich nicht näher" (Urk. 7/3 S. 4). Der entsprechende Passus in der Anklageschrift ist deshalb nicht erwiesen.
5. Subjektiver Sachverhalt - Tötungsabsicht 5.1. Der Beschuldigte bestreitet den sogenannten subjektiven Tatbestand, d.h. er stellt in Abrede, mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben. Er habe der Geschädig- ten nur Angst machen wollen (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 90 S. 5). Da der Beschuldigte unbestritten die Tathandlung letztlich nicht vornahm oder zumindest nicht beende- te, steht fest, dass er entweder keinen Tötungsvorsatz hatte oder einen solchen in einem gewissen Zeitpunkt des Geschehens aufgegeben haben muss. 5.2. Das Augenmerk ist zunächst auf den Beginn der zeitlichen Skala zu richten, das heisst, ab welchem Zeitpunkt ein Tötungsvorsatz gefasst worden wäre. Der amtliche Verteidiger führte zu Recht aus, dass der Umstand, dass der Beschuldig- te einen Plastiksack mit Unterlagen über die Unterhaltsbeiträge und Betreibungen
- 13 - mitgenommen hat, gegen eine Tötungsabsicht spricht (Urk. 43 S. 3; Urk. 92 S. 2 f.). Anders ausgedrückt, wenn der Beschuldigte das Messer bei sich einpack- te, um die Geschädigte zu töten, wäre die Mitnahme von Unterlagen sinn- und zwecklos gewesen. Umgekehrt lässt sich allerdings genauso gut argumentieren, wenn der Beschuldigte bloss hätte diskutieren wollen, weshalb hat er dann ein Messer mitgenommen? Zumindest eine Eventualabsicht für den Fall des Schei- terns einer Diskussion kann deshalb nicht in Abrede gestellt werden. Darauf deu- ten auch eine Aussage des Beschuldigten über seinen Gemütszustand hin: "Die Zugfahrt dauerte ca. eine gute halbe Stunde. In dieser Zeit war mir einfach nur schwarz" (Urk. 5/1 S. 2). Ein solcher emotionaler Hintergrund ist ein starkes Indiz auf eine fatalistische Einstellung: Es gibt keine Grautöne, d.h. keine Diskussion mehr, keine Kompromisse, eben nur schwarz-weiss, Sieg oder Niederlage, Leben oder Tod. Aussagekräftig ist auch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, weshalb er dann überhaupt ein Messer und nicht bloss die Bank-Dokumente mit- genommen habe. Er beantwortete die Frage nicht, sondern erwiderte: "23 Jahre habe ich mit dieser Frau gelebt und sie hat mich betrogen und mich ausgenom- men und jetzt habe ich nichts. Wir haben eine 17-jährige Tochter. Die hat sie mir auch weggenommen. Ich habe meine Tochter im Oktober 2010 das letzte Mal ge- sehen" (Urk. 5/1 S. 4). Ein solches Ausweichen bzw. das ungefragte Vorbringen von Rechtfertigungsgründen ist ein Lügensignal in dem Sinne, dass sich die be- schuldigte Person scheut, die Wahrheit auszusprechen. Allerdings kann dieses Aussagenverhalten auch der Ausdruck von Wut und Enttäuschung sein, mit ande- ren Worten nicht die Kundgabe des finalen Ziels, sondern der Erklärung, weshalb überhaupt ein Messer mitgenommen worden ist. Auch jemand, der einer Geschä- digten nur massiv mit einem Messer drohen will, nähme ein Messer mit. Im Zeit- raum der Zugfahrt fehlte es zudem noch an der räumlichen Nähe zur Geschädig- ten, um darauf zu schliessen, dass es für den Beschuldigten kein Zurück mehr gab. 5.3. Der Beschuldigte schilderte den Ablauf bei seinem Eintreffen im Coiffeursa- lon der Geschädigten wie folgt: "Ich ging dann direkt in den Coiffeursalon meiner Frau und wollte mit ihr diskutieren. An der Türe steckte ein Schlüssel, damit habe ich die Türe abgeschlossen. Den Schlüssel habe ich aber an der Türe stecken
- 14 - lassen. Ich wollte mit meiner Frau diskutieren und hatte dazu auch Dokumente von mir zu Hause mitgenommen. Damit meine ich vor allem Bankunterlagen, Kontounterlagen von mir. Im Coiffeurgeschäft hatte es eine Kundin. Die habe ich aber zuerst gar nicht bemerkt. Meine Frau wollte nicht mit mir sprechen und sag- te, dass ich verreisen solle, sonst würde sie die Polizei holen. Sie nahm dann ihr Natel und wollte wohl die Polizei anrufen. Da wurde ich noch hässiger und nahm das Messer aus der Jacke hervor. Dann weiss ich nicht mehr genau, was ich ge- macht habe" (Urk. 5/1 S. 2 f.). Diese Aussage belegt, dass der Beschuldigte zu- nächst tatsächlich nur diskutieren wollte. Das Abschliessen der Türe bzw. das Verunmöglichen einer Flucht macht vor allem (aber nicht nur) dann Sinn, wenn damit eine Diskussion erzwungen werden soll. Das Problem bei einem erzwunge- nen Gespräch liegt nämlich in der Dauer, im Umstand, dass die gezwungene Per- son die Diskussion hinauszögern und sich nach einer oder mehreren Fluchtmög- lichkeiten umsehen kann. Quillt der Täter demgegenüber vor Wut über und beab- sichtigt eine Tötung, so würde er in aller Regel sofort zur Tat schreiten, hätte kein Interesse an einer längeren Dauer und nützte das Überraschungsmoment. Hätte der Beschuldigte die Geschädigte in diesem Moment töten wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sofort auf sie einzustechen; die Geschädigte war derart unvorbereitet darauf, dass ein Abschliessen der Türe aufgrund der physischen Überlegenheit des Beschuldigten kaum notwendig gewesen wäre. 5.4. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte, nachdem die Geschädigte eine Dis- kussion erneut ablehnte und ankündigte, die Polizei zu verständigen, das Messer zog und der flüchtenden Geschädigten nachsetzte, wobei er die Todesdrohungen ausstiess. Der Beschuldigte schilderte dabei mehrfach, dass er rot bzw. schwarz gesehen habe: "da wurde ich noch hässiger und nahm das Messer aus der Jacke hervor" und "ich war hässig, so hässig" (Urk. 5/1 S. 2 und 4). Zudem hat er wie- derholt und konstant auf eine Erinnerungslücke hingewiesen. So auf die Frage, was dann geschehen sei: "Dann weiss ich nicht mehr genau, was ich gemacht habe. Ich weiss noch, dass ich das Messer später auf den Boden schlug und dass es dabei kaputt ging" (Urk. 5/1 S. 3) und "ob ich sie am Hals packte und zu Boden drückte, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe in diesem Moment nur noch schwarz gesehen" (Urk. 5/4 S. 3). Auf die Frage, ob er die Geschädigte mit dem
- 15 - Messer verletzt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ich weiss nicht. Ich sah aber schon, dass sie Blut an der Hand hatte. Das sah ich aber erst später, als die Polizei kam (…)" (Urk. 5/1 S. 3). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er sei wieder aufgewacht, als der … [Angehöriger des Staates D._____] Stopp gerufen habe (Urk. 40 S. 11). Solche selektive Wahrnehmungen oder Tunnelblicke sind typisch für den Zustand überschäumender Wut, in welchem sich die Zielrichtung eines Täters auf ein Ziel verengt, er nicht mehr überlegt, was er tut, sondern nur noch instinktiv oder mechanisch handelt. Auch die Geschädigte schilderte: "Er war völlig durchgedreht" (Urk. 6/1 S. 13). Befindet sich ein Täter in einem solchen psychischen Zustand, erscheinen deshalb Rückschlüsse vom tatsächlichen Han- deln auf den subjektiven Vorsatz als sehr zuverlässig. Mit anderen Worten, der Umstand, dass der Beschuldigte in einer solch heftigen Gemütsbewegung nicht auf die Geschädigte zugestochen hat, ist ein deutliches Indiz dafür, dass er hierzu keinen Vorsatz hatte. In einem solchen Zustand sind Zieländerungen aufgrund von neuen Überlegungen sehr unwahrscheinlich. Ein Täter ist mit anderen Worten aufgrund der aufgewühlten emotionalen psychischen Verfassung in der Regel nicht imstande, logisch zu denken, die Situation neu zu bewerten und sein Hand- lungsziel zu ändern. 5.5. Nicht rechtsgenügend erwiesen ist die Darstellung in der Anklageschrift, dass der Beschuldigte in Tötungsabsicht trefferlose Messerstichbewegungen ge- gen die Geschädigte ausgeführt habe. Zum einen ist es völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Messer nicht getroffen und keine schwere Verletzung verursacht hätte, wenn er in diesem Zeitpunkt noch den Vor- satz der Tötung gehabt hätte. In seinem aufgewühlten Zustand der Wut hätte er mit Sicherheit kräftiger und gezielter zugestochen. Tötungsversuche in solchen Situationen führen statistisch gesehen fast immer zumindest zu schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen. Dass der Beschuldigte die unter ihm liegende, wehrlose Geschädigte dann mehrfach "verfehlt" haben soll, ist nicht nachvollzieh- bar. Die Geschädigte hat jedenfalls nicht ausgeführt, dass sie dem Beschuldigten körperlich weit überlegen gewesen sei, weshalb sie den Beschuldigten leicht habe abwehren können. Darüber hinaus sind die Schnittverletzungen der Geschädigten an zwei Fingern zu leicht bzw. zu oberflächlich, als gestützt darauf auf ein Zuste-
- 16 - chen in heftiger Wut und Tötungsabsicht - was einen gewissen Kraftaufwand im- pliziert bzw. voraussetzt - geschlossen werden könnte. Zuzustimmen ist auch dem amtlichen Verteidiger, dass je länger eine konkrete Szene dauert, desto we- niger ein Tötungsvorsatz angenommen werden kann, weil es meist an Argumen- ten fehlt, weshalb der Täter dann so lange mit der Verwirklichung seiner Absicht zugewartet hat (Urk. 43 S. 5; Urk. 92 S. 4). Auch wenn zeitliche Schätzungen von Geschädigten und Zeugen erfahrungsgemäss mit grösster Zurückhaltung zu wür- digen sind, hätte der Beschuldigte die Geschädigte sicher mit dem Messer getrof- fen, wenn er sie während dieses gesamten Zeitraums hätte töten wollen. Die Ge- schädigte gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei mehr als eine Minute über ihr gewesen, als sie auf dem Rücken auf der Treppe gelegen habe (Urk. 6/1 S. 13). Die Zeugin E._____ sprach davon, der Beschuldigte habe die Geschädigte fünf Minuten lang auf den Boden gedrückt (Urk. 7/5 S. 7). 5.6. Die Version in der Anklageschrift lässt sich auch nicht mit den Aussagen der Geschädigten in Einklang bringen. Diese spricht nämlich mit keinem Wort davon, dass sie tödliche Messerstiche habe abwehren müssen (Urk. 6 S. 12). "(..) mach- te 2, 3 Stichbewegungen gegen mich. Dabei hat mich das Messer aber nicht ge- troffen. Es hatte noch einen Abstand von 10 bis 15 cm zu mir" (Urk. 6/2 S. 5). Nach Darstellung der Geschädigten habe sie vielmehr Angst gehabt, dass er sie auch noch erwürge, weshalb sie einfach mit den Armen und Händen versucht ha- be, ihn von sich wegzudrängen (Urk. 6/1 S. 13): "Dabei habe ich auch meine Hand an der Klinge des Messers verletzt. Die Verletzung spürte ich dabei nicht einmal, die Wunde fiel mir erst später auf" (Urk. 6/1 S. 13). Wer einen tödlichen Messerstich abwehren muss, macht typischerweise andere Aussagen. Weiter führte sie aus: "Durch das Geschrei der anderen hielt er davon ab, eventuell hatte er auch den Mut nicht dazu" (Urk. 6/1 S. 12) und "er hatte einfach nicht den Mut dazu" (Urk. 6/1 S. 15) Selbst die Geschädigte sagt somit klar aus, dass der Be- schuldigte nicht in Tötungsabsicht zugestochen hat. Dies stimmt auch mit der Aussage des Zeugen C._____ überein, welcher zu Protokoll gab, die Geschädigte habe sich nicht gewehrt (Urk. 7/3 S. 5). Im Zeitpunkt oder Zeitraum, als der Be- schuldigte die Geschädigte auf dem Boden bzw. auf der Treppe mit seiner linken Hand fixiert hatte, lässt sich somit ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen.
- 17 - 5.7. Insgesamt lässt sich somit kein Zeitpunkt festlegen bzw. nachweisen, in welchem der Beschuldigte einen Tötungsvorsatz, wenn dieser denn tatsächlich bestanden hat, aufgegeben hätte. Es fehlen äussere Umstände, welche zweifels- frei auf eine solche Vorsatzänderung aufgrund gedanklicher Überlegungen schliessen lassen. Der Umstand, dass der Geschädigte vom Moment des Mes- serzückens bis zum Wegwerfen der Waffe einen "Filmriss" hatte, spricht gegen eine Änderung des Handlungsziels, sondern deutet eher darauf hin, dass das tat- sächlich Vorgefallene letztlich auch seiner ursprünglichen Absicht entsprach. Da- ran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Ge- schädigte laut und mehrfach angeschrien hat, er werde sie töten. Die Geschädig- te hat selbst erklärt, dass sie vom Beschuldigten im Laufe der letzten 24 Jahre schon x-mal "t'ammazzo" gehört habe (Urk. 6/1 S. 14). Dies belegt die Impulsivität des Beschuldigten und auch, dass es sich in der Regel um massive Drohungen und nicht um die Ankündigung einer Tötung handelt. 5.8. Mangels rechtsgenügendem Nachweis eines Tötungsvorsatzes ist der Be- schuldigte deshalb vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizuspre- chen.
6. Drohung und Körperverletzung Diesbezüglich ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 73 S. 18-21) und wurde von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht bestritten (Urk. 92 S. 2 und 7). IV. Rechtliche Würdigung
1. Drohung Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat der Ehegatte der Ge- schädigten war, entfällt das Erfordernis eines Strafantrags (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nichts Wesentliches beigefügt
- 18 - werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 73 S. 18 f.). Auch die Verteidigung beantragt einen Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 92 S. 1). Der Beschuldigte ist deshalb entsprechend schuldig zu sprechen.
2. Körperverletzung Wer gemäss Art. 123 StGB einen Menschen in anderer, d.h. nicht schwerer Wei- se, am Körper schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch diesbezüglich entfällt das Strafantragserfordernis, da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der Ehegatte der Geschädigten war (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Da der Vorwurf der versuchten Tötung entfällt, kann die Kör- perverletzung nicht als davon konsumiert betrachtet werden. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 73 S. 19 - 21). Es ist von eventualvorsätzlicher Begehung auszuge- hen. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen Sowohl Drohung als auch Körperverletzung sehen einen Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- 19 -
2. Tatverschulden 2.1. Objektives Tatverschulden der Drohung Das objektive Tatverschulden der Drohung wiegt vorliegend sehr schwer. Zwar sind Drohungen, jemanden umzubringen nicht selten. Die Geschädigte führte da- zu aus, der Beschuldigte habe dies schon x-mal im Laufe ihrer Beziehung gesagt (Urk. 6/1 S. 14). Normalerweise beängstigen solche Drohungen, sie sind aber häufig nicht auf die Goldwaage zu legen, weil sie meist nicht wahrgemacht wer- den. Ganz anders vorliegend, aus der Sicht des Opfers. Die gesamten Umstände, d.h. die Beziehungsprobleme, der aufgelöste emotionale Zustand des Beschuldig- ten, die Verwendung eines Messers und das Verfolgen und Fixieren der Geschä- digten am Boden mit auf sie gerichtetem Messer waren Umstände, aufgrund wel- cher die Drohung aussergewöhnlich ernst zu nehmen war. Jemand in der Situati- on der Geschädigten kann nicht erkennen, dass es sich nur um Worte handelt, sondern muss aus seiner Sicht ernsthaft damit rechnen, dass seine letzte Stunde geschlagen hat. Solche Vorfälle hinterlassen denn auch häufig traumatische Spu- ren, indem das Opfer auf lange Zeit sein Sicherheitsgefühl verliert und aufgrund von Angstzuständen beispielweise an Schlafstörungen leidet. 2.2. Subjektives Tatverschulden der Drohung Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, handelte der Beschuldigte in sehr auf- gewühlter Gemütsverfassung. Aus seiner Sicht handelte es sich um eine Ver- zweiflungstat. Auch in seinen Einvernahmen kommt immer wieder deutlich zum Ausdruck, dass die Ehetrennung aus heiterem Himmel gekommen, dass für ihn eine Welt zusammengebrochen war (Urk. 5/3 S. 4). Er litt unter der Tatsache, dass ihn die Geschädigte (aus seiner Sicht) verlassen habe, dass seine Ehe ge- scheitert war. Ebenso litt er unter der Trennung von der gemeinsamen Tochter. Er habe diese im Oktober 2010 zum letzten Mal gesehen, also rund ein halbes Jahr nicht mehr (Urk. 5/1 S. 4). Nicht widerlegt werden kann ihm aufgrund der Akten sein Vorbringen, wonach ihm die Geschädigte kurz vor seinem Ausrasten damit gedroht habe, er werde seine Tochter ganz verlieren (Urk. 5/2 S. 2; Prot. II S. 5). Dies ist nicht als Kritik an der Geschädigten zu verstehen; aufgrund von Ehe-
- 20 - scheidungsverfahren ist es jedoch gerichtsnotorisch, dass Trennungen von den eigenen Kindern für Betroffene oft zu den schmerzhaftesten Einschnitten im Le- ben gehören. Von Aussenstehenden wird dies häufig bagatellisiert und nicht ge- nügend ernst genommen. Andererseits musste auch der Beschuldigte selbst ein- gestehen, dass er nicht schuldlos am Scheitern der Ehe war. Er habe im Jahre 2008 ein bisschen viel getrunken, sei manchmal auch ein bisschen lauter gewor- den und habe der Geschädigten beispielsweise vor der Tochter einmal zwei Ohr- feigen gegeben (Urk. 5/3 S. 4). Dennoch führt das subjektive Tatverschulden zu einer leichten Reduktion des objektiven Tatverschuldens, sodass insgesamt für die schwere Drohung eine Einsatzstrafe für das Tatverschulden von 2 ¼ Jahren angemessen erscheint. 2.3. Körperverletzung Die Körperverletzung wiegt demgegenüber objektiv leicht. Die Schnittwunden an den Fingern waren nicht sehr tief und hinterlassen keine nennenswerten bleiben- den Schäden (Urk. 8). In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verwendung eines scharfen Keramikmessers mit einer Klingenlänge von 13 cm durchaus ungewollt zu schwereren Verletzungen hätte führen können, denn der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die Geschädigte aus Angst heftigere Abwehrbewegungen hätte machen können. Insofern war es zufällig, dass sie nicht schwerere Verletzungen, beispielsweise auch an den Unterarmen erlitten hat. Für die eventualvorsätzliche Körperverletzung alleine wäre eine Strafe von mehreren Monaten angemessen. 2.4. Zwischenfazit In Anwendung des Strafschärfungsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach die Strafen einzelner Delikte nicht zu kumulieren sind, sondern die Einsatzstrafe le- diglich zu schärfen, erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren für das gesamte Tatverschulden als angemessen.
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3. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 73 S. 26). Mit Strafbefehl vom 9. Juli 2010 wurde der Be- schuldigte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Diese Vorstrafe ist nur ganz leicht straferhöhend zu werten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten machte der Be- schuldigte in einer emotional aufgewühlten Verfassung und sie waren weder von langer Hand geplant noch einschlägig. Vor einem solchen Hintergrund lässt sich nur schwer sagen, der Täter habe sich aufgrund der Vorstrafe uneinsichtig ge- zeigt. Andererseits hat der Beschuldigte den Sachverhalt der Drohung und der Körper- verletzung von Beginn der Untersuchung an eingestanden und sich kooperativ gezeigt. Hinzu kommt, dass seine Aussagen offen und ehrlich waren und er nichts zu verheimlichen oder beschönigen versuchte. Dieses Geständnis wirkt sich des- halb in leichtem Umfang strafmindernd aus.
4. Zusammenfassung 4.1. Eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren erscheint demzufolge bei Berücksichti- gung sämtlicher tat- und täterbezogenen Strafzumessungskriterien als angemes- sen. 4.2. Gestützt auf Art. 51 StGB sind an die Strafe insgesamt 471 Tage (Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) anzurechnen. VI. Strafvollzug
1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der zu vollziehende Teil muss ers- tens schuldangemessen sein und hat sich zweitens an der Prognose zu orientie-
- 22 - ren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tat- umstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallsrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend Schneider in BSK StGB I, Basel 2003, N 67 ff. zu Art. 41 aStGB mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes vom 6.1.2004, 6S.408/2003 und Schneider / Garré in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 43 zu Art. 42 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen.
2. Dem Beschuldigten kann eine grundsätzlich günstige Legalprognose gestellt werden. Bis auf eine nicht einschlägige Vorstrafe geringer Höhe ist er noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Jedoch ist zu beachten, dass es sich auch bei der Vorstrafe um einen Konflikt im familiären Umfeld handelte. Der Beschul- digte ist mittlerweise von der Privatklägerin geschieden, es ist somit davon aus- zugehen, dass sich das Konfliktpotential gesenkt hat. Die mit der Privatklägerin gemeinsame Tochter hat zudem von sich aus eine Besuchsbewilligung verlangt, um ihren Vater im Gefängnis besuchen zu können (Urk. 25/1), weshalb zu erwar- ten ist, dass nach seiner Entlassung aus der Haft ein soziales Umfeld besteht. Jedoch ist auch dem betreffend Drohung als objektiv sehr schwer bewerteten Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Aufgrund dessen rechtfer- tigt sich, die Festsetzung des zu vollziehenden Teils in der Nähe des Maximums von vorliegend 13 ½ Monaten. Eine verschuldensangemessene Festsetzung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe auf 12 Monate erscheint als angebracht.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit im Umfang von 15 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit aufgrund der grundsätzlich günstigen Prognose auf 2
- 23 - Jahre festzusetzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafteil bereits vollständig erstanden hat. VII. Zivilforderung Genugtuung Der seelische Schmerz entzieht sich in jedem Fall einer genauen geldmässigen Bemessung. Die Festsetzung der Genugtuung unterliegt deshalb einem grossen richterlichen Ermessen (BGE 127 IV 216 f.; BGE 120 II 97 E. 2b; Roland Brehm, Berner Kommentar, 1998, N. 21, 62 zu Art. 47 OR; vgl. auch Max Sidler, Die Ge- nugtuung und ihre Bemessung, N. 10.43, in: Peter Münch/Thomas Geiser, Scha- den - Haftung - Versicherung, Basel 1999). Die Geschädigte musste Todesangst erdulden. Dass sich der Vorfall an ihrer Ar- beitsstelle und in Anwesenheit von Drittpersonen ereignet hat, erschwert dessen Verarbeitung ebenso wie der Umstand, dass der Täter der Vater der gemeinsa- men Tochter ist. In zivilrechtlicher Hinsicht wiegt das Verschulden schwer. Eine Genugtuung von Fr. 2'000.– nebst 5% Zins seit 7. März 2011 - der Verzugs- zins wurde ab diesem Datum beantragt - ist unter diesen Umständen angemes- sen. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich versuchter vorsätzlicher Tötung. Die Höhe der Strafe wurde reduziert, jedoch nicht im vom Beschuldigten bean- tragten Umfang. Dies gilt auch für die Höhe der Genugtuungsforderung. Insge- samt rechtfertigt es sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zu einem Viertel aufzuerlegen. Die restlichen drei Viertel sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des
- 24 - Beschuldigten (Urk. 90 S. 4) und um ihm die Resozialisierung zu erleichtern ist sein Kostenanteil sofort abzuschreiben.
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und für die unentgeltliche Verbei- ständung der Privatklägerin (Art. 426 Abs. 4 StPO) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 3. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 3 (Schadenersatz), 5 - 7 (Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände) sowie 8 - 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Weiter wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Horgen vom 3. November 2011 (Nichteintreten auf den Widerruf) und vom 19. Janu- ar 2012 (Verwendung sichergestellter Gegenstände) in Rechtskraft erwach- sen sind.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 25 - Der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 StGB ist er nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 471 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafteil bereits vollständig erstanden hat.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 7. März 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'993.30 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschuldigten wird jedoch sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 26 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerin (im Doppel) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Bezirksgerichtskasse Horgen hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses (im Dispositiv) − das Forensische Institut der Kantonspolizei Zürich, …[Adresse], betr. Geschäfts-Nr. …, hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses (im Dispositiv).
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur Aardoom
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Am 2. März 2011 wurde der Beschuldigte am Tatort wegen einer massiven Aus- einandersetzung mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (Geschädigte und Privatklägerin) verhaftet (Urk. 16/1). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2011 Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung, einfacher Körperverletzung und Drohung (Urk. 19). Am 3. November 2011 befand das Bezirksgericht Horgen den Beschuldigten der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB für schuldig und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (Urk. 73). Gegen das münd- lich eröffnete Urteil wurde rechtzeitig am 10. November 2011 von der Staatsan- waltschaft (Urk. 49) und am 11. November 2011 vom Verteidiger (Urk. 50) Beru- fung angemeldet (Art. 399 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 Der Sachverhalt ergibt sich weitgehend aus der Anklageschrift (Urk. 19). Danach bzw. gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten hat der Beschuldigte mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (Geschädigte) am Telefon über finanzielle Probleme im Zusammenhang mit seinen Unterhalts- pflichten sprechen wollen. Als die Geschädigte eine Diskussion abgelehnt und das Telefonat beendet hatte, wurde der Beschuldigte wütend, packte verschiede- ne Dokumente im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen sowie ein Messer ein und fuhr mit dem Zug an den Arbeitsort der Geschädigten. Auch dort lehnte die Geschädigte ein Gespräch ab und forderte den Beschuldigten zum Gehen auf, worauf dieser ausrastete und der flüchtenden Geschädigten mit einem Mes- ser nachsetzte. Gemäss Anklage habe er dabei "t'ammazzo" und "ich töte dich" geschrien. Die Geschädigte kam dann zu Fall, wurde vom Beschuldigten mit einer Hand fixiert und mit der anderen, messerführenden Hand bedroht. In diesem Zeit- raum eilten weitere Personen herbei. Der Beschuldigte habe dann, wiederum ge- mäss Anklage, von einer Tötung der Geschädigten abgesehen.
E. 1.2 Der äussere oder objektive Sachverhalt wurde vom Beschuldigten sinnge- mäss sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung weitgehend anerkannt (Urk. 5/4 S. 2 f.; Urk. 43 S. 2 ff.; Urk. 40 S. 7; Prot. I S. 7-12; Urk. 92 S. 2; Prot. II S. 5 f.). Etwas unklar blieb sein Geständnis einzig hinsichtlich der Drohungen und der Stichbewegungen (Urk. 73 S. 6).
E. 1.3 In der letzten Einvernahme vom 3. Mai 2011 gab er zu Protokoll, nie "t'ammazzo" oder "ich töte dich" gerufen und auch keine Stichbewegungen ge- macht zu haben (Urk. 5/4 S. 3). An der Einvernahme vor Vorinstanz räumte er dann ein, es könne sein, dass er die besagten Worte gerufen habe (Urk. 40 S. 9). An diesen Ausrufen bestehen vor dem Hintergrund der emotional aufgeheizten Si- tuation und der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Geschädigten keine ver- nünftigen Zweifel (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 7/1 S. 3 Antwort 12 und S. 5
- 9 - Antwort 22). Auch die Verteidigung geht deshalb richtig davon aus, dass die be- sagten Worte gefallen sind (Urk. 43 S. 2). Dass diesbezüglich eine auffällige Dis- krepanz zwischen den Aussagen der Geschädigten und der Zeugin B._____ be- steht - ob der Geschädigte auf italienisch oder deutsch geschrien habe -, vermag daran nichts zu ändern, sondern belegt vielmehr eindeutig, dass der Beschuldigte verbal sehr laut geworden ist.
E. 1.4 In der Untersuchung machte der Beschuldigte noch geltend, keine Stichbe- wegungen ausgeführt zu haben (Urk. 5/4 S. 3). Auch diesbezüglich lässt sich die Darstellung in der Anklageschrift nicht erschüttern. Zum einen schildert der Be- schuldigte selbst in seiner ersten Einvernahme am 2. März 2011, unmittelbar nach der Tat, dass er nicht mehr genau wisse, was er gemacht habe (Urk. 5/1 S. 3). Dies ist glaubhaft, denn die Aussagen des Beschuldigten dokumentieren sehr plausibel, wie er aufgrund der emotionalen Situation einen Tunnelblick hatte, mit anderen Worten gewisse Dinge um sich herum nicht wahrgenommen hatte: "Im Coiffeursalon hatte es eine Kundin. Die habe ich aber zuerst gar nicht be- merkt" (Urk. 5/1 S. 2), oder auf die Frage, ob er die Geschädigte mit dem Messer verletzt habe, "ich weiss nicht, ich sah aber schon, dass sie Blut an der Hand hat- te. Das sah ich aber erst später (...)" (Urk. 5/1 S. 3) oder "ob ich sie am Hals pack- te und zu Boden drückte, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe in diesem Moment nur noch schwarz gesehen" (Urk. 5/4 S. 3). Aus diesem Grund erscheint es auch lebensnah, dass sich der Beschuldigte nicht mehr an Stichbewegungen erinnern kann, da diese aus seiner Sicht ein relativ nebensächliches Detail im Ablauf des Geschehens waren. Zum anderen schilderte die Geschädigte glaubhaft, wie der Beschuldigte mehrere Male das Messer von ihr weg und dann wieder gegen sie gezogen habe (Urk. 6/1 S. 15; Urk. 6/2 S. 5). Diese Darstellung wird vom Zeugen C._____ gestützt, wel- cher aussagte, die Hand des Beschuldigten sei hin und her gegangen, gegen das Opfer und wieder weg gewippt (Urk. 7/3 S. 4). Die Bewegung sei so gewesen, wie wenn er habe zustechen wollen (Urk. 7/3 S. 5; Urk. 7/5 S. 3). Auch die Ausführungen der Verteidigung beruhen auf der Annahme, dass ent- sprechende Bewegungen stattgefunden haben (Urk. 92 S. 2). Somit ist davon
- 10 - auszugehen, dass der Beschuldigte mehrere Stichbewegungen gegen die Ge- schädigte gemacht hat.
2. Subjektiver Sachverhalt aus Sicht der Vorinstanz Die Vorinstanz schloss aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte der flüch- tenden Geschädigten nachstellte, diese dann mit einer Hand auf den Boden drückte und Stichbewegungen gegen sie ausführte und die Geschädigte im Ver- lauf der Auseinandersetzung mehrfach mit dem Tod bedrohte, auf einen direkten Tötungsvorsatz (Urk. 73 S. 13). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte letztlich mit dem Messer nicht zugestochen hat, nahm die Vorinstanz einen Rück- tritt von der strafbaren Handlung im Sinne von Art. 23 StGB an (Urk. 73 S. 17). Tatsächlich drängt sich ein Tötungsvorsatz aufgrund des gesamten dramatischen Ablaufes und der Verwendung eines Messers durch den Beschuldigten auf. Rich- tig ist, dass eine Tötungsabsicht des Beschuldigten nicht zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann, zumal die Willensbildung als innerer psychischer Vor- gang einem wissenschaftlichen Beweis weitgehend verschlossen bleibt. Die Vo- raussetzungen einer Strafbarkeit sind jedoch zweifelsfrei nachzuweisen. Ange- sichts der Unschuldsvermutung und der in solchen Fällen vom Bundesgericht vorgeschriebene Aussagenanalyse erscheint eine etwas tiefere Würdigung des Sachverhalts nötig als dies in der Urteilsbegründung der Vorinstanz zum Aus- druck kommt.
E. 2 Berufungsbegründung des amtlichen Verteidigers Der amtliche Verteidiger beantragt, der Beschuldigte sei nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sondern wegen Drohung schuldig zu sprechen (Urk. 75). Die Freiheitsstrafe sei auf 9 Monate zu reduzieren. Aufgrund der Überhaft sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung und Entschädigung zuzusprechen (Urk. 83). Die Genugtuungsforderung der Geschädigten sei anstatt auf Fr. 10'000.–, auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Urk. 92 S. 1).
E. 2.1 Objektives Tatverschulden der Drohung Das objektive Tatverschulden der Drohung wiegt vorliegend sehr schwer. Zwar sind Drohungen, jemanden umzubringen nicht selten. Die Geschädigte führte da- zu aus, der Beschuldigte habe dies schon x-mal im Laufe ihrer Beziehung gesagt (Urk. 6/1 S. 14). Normalerweise beängstigen solche Drohungen, sie sind aber häufig nicht auf die Goldwaage zu legen, weil sie meist nicht wahrgemacht wer- den. Ganz anders vorliegend, aus der Sicht des Opfers. Die gesamten Umstände, d.h. die Beziehungsprobleme, der aufgelöste emotionale Zustand des Beschuldig- ten, die Verwendung eines Messers und das Verfolgen und Fixieren der Geschä- digten am Boden mit auf sie gerichtetem Messer waren Umstände, aufgrund wel- cher die Drohung aussergewöhnlich ernst zu nehmen war. Jemand in der Situati- on der Geschädigten kann nicht erkennen, dass es sich nur um Worte handelt, sondern muss aus seiner Sicht ernsthaft damit rechnen, dass seine letzte Stunde geschlagen hat. Solche Vorfälle hinterlassen denn auch häufig traumatische Spu- ren, indem das Opfer auf lange Zeit sein Sicherheitsgefühl verliert und aufgrund von Angstzuständen beispielweise an Schlafstörungen leidet.
E. 2.2 Subjektives Tatverschulden der Drohung Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, handelte der Beschuldigte in sehr auf- gewühlter Gemütsverfassung. Aus seiner Sicht handelte es sich um eine Ver- zweiflungstat. Auch in seinen Einvernahmen kommt immer wieder deutlich zum Ausdruck, dass die Ehetrennung aus heiterem Himmel gekommen, dass für ihn eine Welt zusammengebrochen war (Urk. 5/3 S. 4). Er litt unter der Tatsache, dass ihn die Geschädigte (aus seiner Sicht) verlassen habe, dass seine Ehe ge- scheitert war. Ebenso litt er unter der Trennung von der gemeinsamen Tochter. Er habe diese im Oktober 2010 zum letzten Mal gesehen, also rund ein halbes Jahr nicht mehr (Urk. 5/1 S. 4). Nicht widerlegt werden kann ihm aufgrund der Akten sein Vorbringen, wonach ihm die Geschädigte kurz vor seinem Ausrasten damit gedroht habe, er werde seine Tochter ganz verlieren (Urk. 5/2 S. 2; Prot. II S. 5). Dies ist nicht als Kritik an der Geschädigten zu verstehen; aufgrund von Ehe-
- 20 - scheidungsverfahren ist es jedoch gerichtsnotorisch, dass Trennungen von den eigenen Kindern für Betroffene oft zu den schmerzhaftesten Einschnitten im Le- ben gehören. Von Aussenstehenden wird dies häufig bagatellisiert und nicht ge- nügend ernst genommen. Andererseits musste auch der Beschuldigte selbst ein- gestehen, dass er nicht schuldlos am Scheitern der Ehe war. Er habe im Jahre 2008 ein bisschen viel getrunken, sei manchmal auch ein bisschen lauter gewor- den und habe der Geschädigten beispielsweise vor der Tochter einmal zwei Ohr- feigen gegeben (Urk. 5/3 S. 4). Dennoch führt das subjektive Tatverschulden zu einer leichten Reduktion des objektiven Tatverschuldens, sodass insgesamt für die schwere Drohung eine Einsatzstrafe für das Tatverschulden von 2 ¼ Jahren angemessen erscheint.
E. 2.3 Körperverletzung Die Körperverletzung wiegt demgegenüber objektiv leicht. Die Schnittwunden an den Fingern waren nicht sehr tief und hinterlassen keine nennenswerten bleiben- den Schäden (Urk. 8). In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verwendung eines scharfen Keramikmessers mit einer Klingenlänge von 13 cm durchaus ungewollt zu schwereren Verletzungen hätte führen können, denn der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die Geschädigte aus Angst heftigere Abwehrbewegungen hätte machen können. Insofern war es zufällig, dass sie nicht schwerere Verletzungen, beispielsweise auch an den Unterarmen erlitten hat. Für die eventualvorsätzliche Körperverletzung alleine wäre eine Strafe von mehreren Monaten angemessen.
E. 2.4 Zwischenfazit In Anwendung des Strafschärfungsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach die Strafen einzelner Delikte nicht zu kumulieren sind, sondern die Einsatzstrafe le- diglich zu schärfen, erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren für das gesamte Tatverschulden als angemessen.
- 21 -
3. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 73 S. 26). Mit Strafbefehl vom 9. Juli 2010 wurde der Be- schuldigte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Diese Vorstrafe ist nur ganz leicht straferhöhend zu werten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten machte der Be- schuldigte in einer emotional aufgewühlten Verfassung und sie waren weder von langer Hand geplant noch einschlägig. Vor einem solchen Hintergrund lässt sich nur schwer sagen, der Täter habe sich aufgrund der Vorstrafe uneinsichtig ge- zeigt. Andererseits hat der Beschuldigte den Sachverhalt der Drohung und der Körper- verletzung von Beginn der Untersuchung an eingestanden und sich kooperativ gezeigt. Hinzu kommt, dass seine Aussagen offen und ehrlich waren und er nichts zu verheimlichen oder beschönigen versuchte. Dieses Geständnis wirkt sich des- halb in leichtem Umfang strafmindernd aus.
4. Zusammenfassung
E. 3 Unschuldsvermutung In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe An- forderungen zu stellen. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (lat., im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40 E. 2a). Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu- grunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersu- chungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der
- 11 - beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf nament- lich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der einer beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausrei- chend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der be- schuldigten Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Andererseits sind allfällige abstrakte theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrschein- lichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der eine beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen.
E. 4 Grundsätze der Aussagenwürdigung
E. 4.1 Eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren erscheint demzufolge bei Berücksichti- gung sämtlicher tat- und täterbezogenen Strafzumessungskriterien als angemes- sen.
E. 4.2 Gestützt auf Art. 51 StGB sind an die Strafe insgesamt 471 Tage (Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) anzurechnen. VI. Strafvollzug
1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der zu vollziehende Teil muss ers- tens schuldangemessen sein und hat sich zweitens an der Prognose zu orientie-
- 22 - ren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tat- umstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallsrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend Schneider in BSK StGB I, Basel 2003, N 67 ff. zu Art. 41 aStGB mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes vom 6.1.2004, 6S.408/2003 und Schneider / Garré in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 43 zu Art. 42 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen.
2. Dem Beschuldigten kann eine grundsätzlich günstige Legalprognose gestellt werden. Bis auf eine nicht einschlägige Vorstrafe geringer Höhe ist er noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Jedoch ist zu beachten, dass es sich auch bei der Vorstrafe um einen Konflikt im familiären Umfeld handelte. Der Beschul- digte ist mittlerweise von der Privatklägerin geschieden, es ist somit davon aus- zugehen, dass sich das Konfliktpotential gesenkt hat. Die mit der Privatklägerin gemeinsame Tochter hat zudem von sich aus eine Besuchsbewilligung verlangt, um ihren Vater im Gefängnis besuchen zu können (Urk. 25/1), weshalb zu erwar- ten ist, dass nach seiner Entlassung aus der Haft ein soziales Umfeld besteht. Jedoch ist auch dem betreffend Drohung als objektiv sehr schwer bewerteten Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Aufgrund dessen rechtfer- tigt sich, die Festsetzung des zu vollziehenden Teils in der Nähe des Maximums von vorliegend 13 ½ Monaten. Eine verschuldensangemessene Festsetzung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe auf 12 Monate erscheint als angebracht.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit im Umfang von 15 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit aufgrund der grundsätzlich günstigen Prognose auf 2
- 23 - Jahre festzusetzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafteil bereits vollständig erstanden hat. VII. Zivilforderung Genugtuung Der seelische Schmerz entzieht sich in jedem Fall einer genauen geldmässigen Bemessung. Die Festsetzung der Genugtuung unterliegt deshalb einem grossen richterlichen Ermessen (BGE 127 IV 216 f.; BGE 120 II 97 E. 2b; Roland Brehm, Berner Kommentar, 1998, N. 21, 62 zu Art. 47 OR; vgl. auch Max Sidler, Die Ge- nugtuung und ihre Bemessung, N. 10.43, in: Peter Münch/Thomas Geiser, Scha- den - Haftung - Versicherung, Basel 1999). Die Geschädigte musste Todesangst erdulden. Dass sich der Vorfall an ihrer Ar- beitsstelle und in Anwesenheit von Drittpersonen ereignet hat, erschwert dessen Verarbeitung ebenso wie der Umstand, dass der Täter der Vater der gemeinsa- men Tochter ist. In zivilrechtlicher Hinsicht wiegt das Verschulden schwer. Eine Genugtuung von Fr. 2'000.– nebst 5% Zins seit 7. März 2011 - der Verzugs- zins wurde ab diesem Datum beantragt - ist unter diesen Umständen angemes- sen. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich versuchter vorsätzlicher Tötung. Die Höhe der Strafe wurde reduziert, jedoch nicht im vom Beschuldigten bean- tragten Umfang. Dies gilt auch für die Höhe der Genugtuungsforderung. Insge- samt rechtfertigt es sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zu einem Viertel aufzuerlegen. Die restlichen drei Viertel sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des
- 24 - Beschuldigten (Urk. 90 S. 4) und um ihm die Resozialisierung zu erleichtern ist sein Kostenanteil sofort abzuschreiben.
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und für die unentgeltliche Verbei- ständung der Privatklägerin (Art. 426 Abs. 4 StPO) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 3. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 3 (Schadenersatz), 5 - 7 (Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände) sowie 8 - 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Weiter wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Horgen vom 3. November 2011 (Nichteintreten auf den Widerruf) und vom 19. Janu- ar 2012 (Verwendung sichergestellter Gegenstände) in Rechtskraft erwach- sen sind.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 25 - Der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 StGB ist er nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 471 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafteil bereits vollständig erstanden hat.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 7. März 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'993.30 amtliche Verteidigung
E. 4.3 Auch die Zeugin B._____ hat das Geschehen in weiten Teilen übereinstim- mend mit dem Beschuldigten, der Geschädigten und den anderen Zeugen ge- schildert (Urk. 7/1). Der Verteidiger hat jedoch zu Recht auf gewisse Widersprü- che zwischen ihren Aussagen und jenen der anderen Beteiligten hingewiesen. Diese erwecken den Verdacht, dass die Zeugin B._____ durch den Vorfall ge- schockt war und deshalb teilweise persönliche Interpretationen und subjektive Vorstellungen mit Tatsachen unwillentlich vermischt hat (Urk. 7/1). Dies betrifft die Ursache des Hinfallens der Geschädigten, die Sprache der Drohungen, das Auf- heben des kaputten Messers und vor allem das Zurückhalten der Messerhand des Beschuldigten. Hätte die Zeugin B._____ tatsächlich den rechten Arm des Beschuldigten gepackt, so hätten die Geschädigte und der Zeuge C._____ auch entsprechende Aussagen gemacht. Der Zeuge C._____ verneinte ein Eingreifen der Zeugin B._____ ausdrücklich, indem er glaubhaft ausführte: "Nein, die Kundin stand immer noch in der Türe. Sie getraute sich nicht näher" (Urk. 7/3 S. 4). Der entsprechende Passus in der Anklageschrift ist deshalb nicht erwiesen.
E. 5 Subjektiver Sachverhalt - Tötungsabsicht
E. 5.1 Der Beschuldigte bestreitet den sogenannten subjektiven Tatbestand, d.h. er stellt in Abrede, mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben. Er habe der Geschädig- ten nur Angst machen wollen (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 90 S. 5). Da der Beschuldigte unbestritten die Tathandlung letztlich nicht vornahm oder zumindest nicht beende- te, steht fest, dass er entweder keinen Tötungsvorsatz hatte oder einen solchen in einem gewissen Zeitpunkt des Geschehens aufgegeben haben muss.
E. 5.2 Das Augenmerk ist zunächst auf den Beginn der zeitlichen Skala zu richten, das heisst, ab welchem Zeitpunkt ein Tötungsvorsatz gefasst worden wäre. Der amtliche Verteidiger führte zu Recht aus, dass der Umstand, dass der Beschuldig- te einen Plastiksack mit Unterlagen über die Unterhaltsbeiträge und Betreibungen
- 13 - mitgenommen hat, gegen eine Tötungsabsicht spricht (Urk. 43 S. 3; Urk. 92 S. 2 f.). Anders ausgedrückt, wenn der Beschuldigte das Messer bei sich einpack- te, um die Geschädigte zu töten, wäre die Mitnahme von Unterlagen sinn- und zwecklos gewesen. Umgekehrt lässt sich allerdings genauso gut argumentieren, wenn der Beschuldigte bloss hätte diskutieren wollen, weshalb hat er dann ein Messer mitgenommen? Zumindest eine Eventualabsicht für den Fall des Schei- terns einer Diskussion kann deshalb nicht in Abrede gestellt werden. Darauf deu- ten auch eine Aussage des Beschuldigten über seinen Gemütszustand hin: "Die Zugfahrt dauerte ca. eine gute halbe Stunde. In dieser Zeit war mir einfach nur schwarz" (Urk. 5/1 S. 2). Ein solcher emotionaler Hintergrund ist ein starkes Indiz auf eine fatalistische Einstellung: Es gibt keine Grautöne, d.h. keine Diskussion mehr, keine Kompromisse, eben nur schwarz-weiss, Sieg oder Niederlage, Leben oder Tod. Aussagekräftig ist auch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, weshalb er dann überhaupt ein Messer und nicht bloss die Bank-Dokumente mit- genommen habe. Er beantwortete die Frage nicht, sondern erwiderte: "23 Jahre habe ich mit dieser Frau gelebt und sie hat mich betrogen und mich ausgenom- men und jetzt habe ich nichts. Wir haben eine 17-jährige Tochter. Die hat sie mir auch weggenommen. Ich habe meine Tochter im Oktober 2010 das letzte Mal ge- sehen" (Urk. 5/1 S. 4). Ein solches Ausweichen bzw. das ungefragte Vorbringen von Rechtfertigungsgründen ist ein Lügensignal in dem Sinne, dass sich die be- schuldigte Person scheut, die Wahrheit auszusprechen. Allerdings kann dieses Aussagenverhalten auch der Ausdruck von Wut und Enttäuschung sein, mit ande- ren Worten nicht die Kundgabe des finalen Ziels, sondern der Erklärung, weshalb überhaupt ein Messer mitgenommen worden ist. Auch jemand, der einer Geschä- digten nur massiv mit einem Messer drohen will, nähme ein Messer mit. Im Zeit- raum der Zugfahrt fehlte es zudem noch an der räumlichen Nähe zur Geschädig- ten, um darauf zu schliessen, dass es für den Beschuldigten kein Zurück mehr gab.
E. 5.3 Der Beschuldigte schilderte den Ablauf bei seinem Eintreffen im Coiffeursa- lon der Geschädigten wie folgt: "Ich ging dann direkt in den Coiffeursalon meiner Frau und wollte mit ihr diskutieren. An der Türe steckte ein Schlüssel, damit habe ich die Türe abgeschlossen. Den Schlüssel habe ich aber an der Türe stecken
- 14 - lassen. Ich wollte mit meiner Frau diskutieren und hatte dazu auch Dokumente von mir zu Hause mitgenommen. Damit meine ich vor allem Bankunterlagen, Kontounterlagen von mir. Im Coiffeurgeschäft hatte es eine Kundin. Die habe ich aber zuerst gar nicht bemerkt. Meine Frau wollte nicht mit mir sprechen und sag- te, dass ich verreisen solle, sonst würde sie die Polizei holen. Sie nahm dann ihr Natel und wollte wohl die Polizei anrufen. Da wurde ich noch hässiger und nahm das Messer aus der Jacke hervor. Dann weiss ich nicht mehr genau, was ich ge- macht habe" (Urk. 5/1 S. 2 f.). Diese Aussage belegt, dass der Beschuldigte zu- nächst tatsächlich nur diskutieren wollte. Das Abschliessen der Türe bzw. das Verunmöglichen einer Flucht macht vor allem (aber nicht nur) dann Sinn, wenn damit eine Diskussion erzwungen werden soll. Das Problem bei einem erzwunge- nen Gespräch liegt nämlich in der Dauer, im Umstand, dass die gezwungene Per- son die Diskussion hinauszögern und sich nach einer oder mehreren Fluchtmög- lichkeiten umsehen kann. Quillt der Täter demgegenüber vor Wut über und beab- sichtigt eine Tötung, so würde er in aller Regel sofort zur Tat schreiten, hätte kein Interesse an einer längeren Dauer und nützte das Überraschungsmoment. Hätte der Beschuldigte die Geschädigte in diesem Moment töten wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sofort auf sie einzustechen; die Geschädigte war derart unvorbereitet darauf, dass ein Abschliessen der Türe aufgrund der physischen Überlegenheit des Beschuldigten kaum notwendig gewesen wäre.
E. 5.4 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte, nachdem die Geschädigte eine Dis- kussion erneut ablehnte und ankündigte, die Polizei zu verständigen, das Messer zog und der flüchtenden Geschädigten nachsetzte, wobei er die Todesdrohungen ausstiess. Der Beschuldigte schilderte dabei mehrfach, dass er rot bzw. schwarz gesehen habe: "da wurde ich noch hässiger und nahm das Messer aus der Jacke hervor" und "ich war hässig, so hässig" (Urk. 5/1 S. 2 und 4). Zudem hat er wie- derholt und konstant auf eine Erinnerungslücke hingewiesen. So auf die Frage, was dann geschehen sei: "Dann weiss ich nicht mehr genau, was ich gemacht habe. Ich weiss noch, dass ich das Messer später auf den Boden schlug und dass es dabei kaputt ging" (Urk. 5/1 S. 3) und "ob ich sie am Hals packte und zu Boden drückte, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe in diesem Moment nur noch schwarz gesehen" (Urk. 5/4 S. 3). Auf die Frage, ob er die Geschädigte mit dem
- 15 - Messer verletzt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ich weiss nicht. Ich sah aber schon, dass sie Blut an der Hand hatte. Das sah ich aber erst später, als die Polizei kam (…)" (Urk. 5/1 S. 3). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er sei wieder aufgewacht, als der … [Angehöriger des Staates D._____] Stopp gerufen habe (Urk. 40 S. 11). Solche selektive Wahrnehmungen oder Tunnelblicke sind typisch für den Zustand überschäumender Wut, in welchem sich die Zielrichtung eines Täters auf ein Ziel verengt, er nicht mehr überlegt, was er tut, sondern nur noch instinktiv oder mechanisch handelt. Auch die Geschädigte schilderte: "Er war völlig durchgedreht" (Urk. 6/1 S. 13). Befindet sich ein Täter in einem solchen psychischen Zustand, erscheinen deshalb Rückschlüsse vom tatsächlichen Han- deln auf den subjektiven Vorsatz als sehr zuverlässig. Mit anderen Worten, der Umstand, dass der Beschuldigte in einer solch heftigen Gemütsbewegung nicht auf die Geschädigte zugestochen hat, ist ein deutliches Indiz dafür, dass er hierzu keinen Vorsatz hatte. In einem solchen Zustand sind Zieländerungen aufgrund von neuen Überlegungen sehr unwahrscheinlich. Ein Täter ist mit anderen Worten aufgrund der aufgewühlten emotionalen psychischen Verfassung in der Regel nicht imstande, logisch zu denken, die Situation neu zu bewerten und sein Hand- lungsziel zu ändern.
E. 5.5 Nicht rechtsgenügend erwiesen ist die Darstellung in der Anklageschrift, dass der Beschuldigte in Tötungsabsicht trefferlose Messerstichbewegungen ge- gen die Geschädigte ausgeführt habe. Zum einen ist es völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Messer nicht getroffen und keine schwere Verletzung verursacht hätte, wenn er in diesem Zeitpunkt noch den Vor- satz der Tötung gehabt hätte. In seinem aufgewühlten Zustand der Wut hätte er mit Sicherheit kräftiger und gezielter zugestochen. Tötungsversuche in solchen Situationen führen statistisch gesehen fast immer zumindest zu schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen. Dass der Beschuldigte die unter ihm liegende, wehrlose Geschädigte dann mehrfach "verfehlt" haben soll, ist nicht nachvollzieh- bar. Die Geschädigte hat jedenfalls nicht ausgeführt, dass sie dem Beschuldigten körperlich weit überlegen gewesen sei, weshalb sie den Beschuldigten leicht habe abwehren können. Darüber hinaus sind die Schnittverletzungen der Geschädigten an zwei Fingern zu leicht bzw. zu oberflächlich, als gestützt darauf auf ein Zuste-
- 16 - chen in heftiger Wut und Tötungsabsicht - was einen gewissen Kraftaufwand im- pliziert bzw. voraussetzt - geschlossen werden könnte. Zuzustimmen ist auch dem amtlichen Verteidiger, dass je länger eine konkrete Szene dauert, desto we- niger ein Tötungsvorsatz angenommen werden kann, weil es meist an Argumen- ten fehlt, weshalb der Täter dann so lange mit der Verwirklichung seiner Absicht zugewartet hat (Urk. 43 S. 5; Urk. 92 S. 4). Auch wenn zeitliche Schätzungen von Geschädigten und Zeugen erfahrungsgemäss mit grösster Zurückhaltung zu wür- digen sind, hätte der Beschuldigte die Geschädigte sicher mit dem Messer getrof- fen, wenn er sie während dieses gesamten Zeitraums hätte töten wollen. Die Ge- schädigte gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei mehr als eine Minute über ihr gewesen, als sie auf dem Rücken auf der Treppe gelegen habe (Urk. 6/1 S. 13). Die Zeugin E._____ sprach davon, der Beschuldigte habe die Geschädigte fünf Minuten lang auf den Boden gedrückt (Urk. 7/5 S. 7).
E. 5.6 Die Version in der Anklageschrift lässt sich auch nicht mit den Aussagen der Geschädigten in Einklang bringen. Diese spricht nämlich mit keinem Wort davon, dass sie tödliche Messerstiche habe abwehren müssen (Urk. 6 S. 12). "(..) mach- te 2, 3 Stichbewegungen gegen mich. Dabei hat mich das Messer aber nicht ge- troffen. Es hatte noch einen Abstand von 10 bis 15 cm zu mir" (Urk. 6/2 S. 5). Nach Darstellung der Geschädigten habe sie vielmehr Angst gehabt, dass er sie auch noch erwürge, weshalb sie einfach mit den Armen und Händen versucht ha- be, ihn von sich wegzudrängen (Urk. 6/1 S. 13): "Dabei habe ich auch meine Hand an der Klinge des Messers verletzt. Die Verletzung spürte ich dabei nicht einmal, die Wunde fiel mir erst später auf" (Urk. 6/1 S. 13). Wer einen tödlichen Messerstich abwehren muss, macht typischerweise andere Aussagen. Weiter führte sie aus: "Durch das Geschrei der anderen hielt er davon ab, eventuell hatte er auch den Mut nicht dazu" (Urk. 6/1 S. 12) und "er hatte einfach nicht den Mut dazu" (Urk. 6/1 S. 15) Selbst die Geschädigte sagt somit klar aus, dass der Be- schuldigte nicht in Tötungsabsicht zugestochen hat. Dies stimmt auch mit der Aussage des Zeugen C._____ überein, welcher zu Protokoll gab, die Geschädigte habe sich nicht gewehrt (Urk. 7/3 S. 5). Im Zeitpunkt oder Zeitraum, als der Be- schuldigte die Geschädigte auf dem Boden bzw. auf der Treppe mit seiner linken Hand fixiert hatte, lässt sich somit ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen.
- 17 -
E. 5.7 Insgesamt lässt sich somit kein Zeitpunkt festlegen bzw. nachweisen, in welchem der Beschuldigte einen Tötungsvorsatz, wenn dieser denn tatsächlich bestanden hat, aufgegeben hätte. Es fehlen äussere Umstände, welche zweifels- frei auf eine solche Vorsatzänderung aufgrund gedanklicher Überlegungen schliessen lassen. Der Umstand, dass der Geschädigte vom Moment des Mes- serzückens bis zum Wegwerfen der Waffe einen "Filmriss" hatte, spricht gegen eine Änderung des Handlungsziels, sondern deutet eher darauf hin, dass das tat- sächlich Vorgefallene letztlich auch seiner ursprünglichen Absicht entsprach. Da- ran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Ge- schädigte laut und mehrfach angeschrien hat, er werde sie töten. Die Geschädig- te hat selbst erklärt, dass sie vom Beschuldigten im Laufe der letzten 24 Jahre schon x-mal "t'ammazzo" gehört habe (Urk. 6/1 S. 14). Dies belegt die Impulsivität des Beschuldigten und auch, dass es sich in der Regel um massive Drohungen und nicht um die Ankündigung einer Tötung handelt.
E. 5.8 Mangels rechtsgenügendem Nachweis eines Tötungsvorsatzes ist der Be- schuldigte deshalb vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizuspre- chen.
E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschuldigten wird jedoch sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 26 -
E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerin (im Doppel) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Bezirksgerichtskasse Horgen hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses (im Dispositiv) − das Forensische Institut der Kantonspolizei Zürich, …[Adresse], betr. Geschäfts-Nr. …, hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses (im Dispositiv).
E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur Aardoom
Dispositiv
- Auf den Antrag betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 9. Juli 2010 ausgefällten bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht eingetreten.
- Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen ab mündli- cher Eröffnung oder, wo eine solche nicht erfolgt ist, von der schriftlichen Zustellung des Entscheids an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Urteil der Vorinstanz:
- Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 247 Tage durch Haft bis und mit 3. November 2011 erstanden sind.
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Umfang von Fr. 408.85 nebst Zins zu 5% seit 7. März 2011 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 3 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 7. März 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- März 2011 beschlagnahmten - Euro 2'450.– Bargeld werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und mit den dem Beschul- digten auferlegten Kosten verrechnet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- März 2011 beschlagnahmten - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, schwarz-silber, GSM Card Wind - 1 Portemonnaie, schwarz mit Krankenkassenkarten, TCS-Karten, Bankkarte und diversen Visitenkarten - 1 schwarze Mappe mit diversen schriftlichen Unterlagen von Tatort + Natel, Marke Nokia - 3 Ordner mit schriftlichen Unterlagen von HD aus Wohnung des Be- schuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- April 2011 beschlagnahmte - Küchenmesser wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und von der Bezirksgerichts- kasse vernichtet. - 4 -
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 615.60 Kosten Kantonspolizei Fr. 1'160.60 Auslagen Untersuchung Fr. 12'507.65 amtliche Verteidigung Fr. … unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
- Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin wird separat entschieden.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 1)
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Tötung freizuspre- chen.
- Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. - 5 -
- Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Mona- ten, wobei die Strafe bedingt aufzuschieben sei.
- Angesichts der erstandenen Überhaft sei der Beschuldigte unverzüg- lich aus der Haft zu entlassen und ihm eine angemessene Entschädi- gung zuzusprechen.
- Der Geschädigten sei eine Entschädigung von CHF 1'500.00 zuzu- sprechen.
- Die Kosten dieses Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.
- Eventualiter sei der Beschuldigte, sollte er der versuchten Tötung schuldig gesprochen werden, mit 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestra- fen. 24 Monate dieser Strafe seien bedingt auszusprechen.
- Eventualiter sei der Geschädigten, sollte der Beschuldigte der versuch- ten Tötung schuldig gesprochen werden, eine Entschädigung von CHF 4'000.00 zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 91 S. 1)
- Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
- Er sei mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. - 6 - Erwägungen: I. Prozessverlauf
- Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Am 2. März 2011 wurde der Beschuldigte am Tatort wegen einer massiven Aus- einandersetzung mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (Geschädigte und Privatklägerin) verhaftet (Urk. 16/1). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2011 Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung, einfacher Körperverletzung und Drohung (Urk. 19). Am 3. November 2011 befand das Bezirksgericht Horgen den Beschuldigten der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB für schuldig und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (Urk. 73). Gegen das münd- lich eröffnete Urteil wurde rechtzeitig am 10. November 2011 von der Staatsan- waltschaft (Urk. 49) und am 11. November 2011 vom Verteidiger (Urk. 50) Beru- fung angemeldet (Art. 399 Abs. 1 StPO).
- Berufungsverfahren Das begründete Urteil wurde den Parteien am 30. Januar 2012 zugestellt (Urk. 69/1-3). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidi- gung gingen rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 71 resp. 74 sowie Urk. 75). Der Verteidiger erhob zudem rechtzeitig innert der mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2012 angesetzten Frist von 20 Tagen am 28. Februar 2012 Anschlussberufung (Urk. 80). Die Berufungsverhandlung fand am 15. Juni 2012 statt (Prot. II S. 5 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. II S. 13 f.). - 7 - II. Berufungsbegründungen und Teilrechtskraft
- Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ficht den Schuldpunkt an. Entgegen der Vorinstanz sei der Beschuldigte zusätzlich zur versuchten Tötung auch der Drohung schuldig zu sprechen, da letzteres Delikt nicht von Ersterem konsumiert werde. Zudem sei das ausgesprochene Strafmass zu tief. Es wird eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jah- ren beantragt (Urk. 74; Urk. 91).
- Berufungsbegründung des amtlichen Verteidigers Der amtliche Verteidiger beantragt, der Beschuldigte sei nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sondern wegen Drohung schuldig zu sprechen (Urk. 75). Die Freiheitsstrafe sei auf 9 Monate zu reduzieren. Aufgrund der Überhaft sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung und Entschädigung zuzusprechen (Urk. 83). Die Genugtuungsforderung der Geschädigten sei anstatt auf Fr. 10'000.–, auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Urk. 92 S. 1).
- Teilrechtskraft Die Staatsanwaltschaft akzeptierte ausdrücklich den Beschluss der Vorinstanz über das Nichteintreten auf den Widerruf des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe (Urk. 74 S. 2). Von den Parteien nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Ent- scheid hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens der Geschädigten (Urk. 73 Dis- positivziffer 3), der Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 73 Dis- positivziffern 5 - 7) und hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 73 Dispositivziffern 8 - 10). Ebenso blieb der nachträgliche Beschluss über die Verwendung sichergestellter Gegenstände vom 19. Januar 2012 unangefoch- ten (Urk. 68). Es ist deshalb festzustellen, dass diese Entscheide rechtskräftig geworden sind (Art. 402 StPO). - 8 - III. Sachverhalt
- Objektiver Sachverhalt 1.1. Der Sachverhalt ergibt sich weitgehend aus der Anklageschrift (Urk. 19). Danach bzw. gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten hat der Beschuldigte mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (Geschädigte) am Telefon über finanzielle Probleme im Zusammenhang mit seinen Unterhalts- pflichten sprechen wollen. Als die Geschädigte eine Diskussion abgelehnt und das Telefonat beendet hatte, wurde der Beschuldigte wütend, packte verschiede- ne Dokumente im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen sowie ein Messer ein und fuhr mit dem Zug an den Arbeitsort der Geschädigten. Auch dort lehnte die Geschädigte ein Gespräch ab und forderte den Beschuldigten zum Gehen auf, worauf dieser ausrastete und der flüchtenden Geschädigten mit einem Mes- ser nachsetzte. Gemäss Anklage habe er dabei "t'ammazzo" und "ich töte dich" geschrien. Die Geschädigte kam dann zu Fall, wurde vom Beschuldigten mit einer Hand fixiert und mit der anderen, messerführenden Hand bedroht. In diesem Zeit- raum eilten weitere Personen herbei. Der Beschuldigte habe dann, wiederum ge- mäss Anklage, von einer Tötung der Geschädigten abgesehen. 1.2. Der äussere oder objektive Sachverhalt wurde vom Beschuldigten sinnge- mäss sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung weitgehend anerkannt (Urk. 5/4 S. 2 f.; Urk. 43 S. 2 ff.; Urk. 40 S. 7; Prot. I S. 7-12; Urk. 92 S. 2; Prot. II S. 5 f.). Etwas unklar blieb sein Geständnis einzig hinsichtlich der Drohungen und der Stichbewegungen (Urk. 73 S. 6). 1.3. In der letzten Einvernahme vom 3. Mai 2011 gab er zu Protokoll, nie "t'ammazzo" oder "ich töte dich" gerufen und auch keine Stichbewegungen ge- macht zu haben (Urk. 5/4 S. 3). An der Einvernahme vor Vorinstanz räumte er dann ein, es könne sein, dass er die besagten Worte gerufen habe (Urk. 40 S. 9). An diesen Ausrufen bestehen vor dem Hintergrund der emotional aufgeheizten Si- tuation und der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Geschädigten keine ver- nünftigen Zweifel (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 7/1 S. 3 Antwort 12 und S. 5 - 9 - Antwort 22). Auch die Verteidigung geht deshalb richtig davon aus, dass die be- sagten Worte gefallen sind (Urk. 43 S. 2). Dass diesbezüglich eine auffällige Dis- krepanz zwischen den Aussagen der Geschädigten und der Zeugin B._____ be- steht - ob der Geschädigte auf italienisch oder deutsch geschrien habe -, vermag daran nichts zu ändern, sondern belegt vielmehr eindeutig, dass der Beschuldigte verbal sehr laut geworden ist. 1.4. In der Untersuchung machte der Beschuldigte noch geltend, keine Stichbe- wegungen ausgeführt zu haben (Urk. 5/4 S. 3). Auch diesbezüglich lässt sich die Darstellung in der Anklageschrift nicht erschüttern. Zum einen schildert der Be- schuldigte selbst in seiner ersten Einvernahme am 2. März 2011, unmittelbar nach der Tat, dass er nicht mehr genau wisse, was er gemacht habe (Urk. 5/1 S. 3). Dies ist glaubhaft, denn die Aussagen des Beschuldigten dokumentieren sehr plausibel, wie er aufgrund der emotionalen Situation einen Tunnelblick hatte, mit anderen Worten gewisse Dinge um sich herum nicht wahrgenommen hatte: "Im Coiffeursalon hatte es eine Kundin. Die habe ich aber zuerst gar nicht be- merkt" (Urk. 5/1 S. 2), oder auf die Frage, ob er die Geschädigte mit dem Messer verletzt habe, "ich weiss nicht, ich sah aber schon, dass sie Blut an der Hand hat- te. Das sah ich aber erst später (...)" (Urk. 5/1 S. 3) oder "ob ich sie am Hals pack- te und zu Boden drückte, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe in diesem Moment nur noch schwarz gesehen" (Urk. 5/4 S. 3). Aus diesem Grund erscheint es auch lebensnah, dass sich der Beschuldigte nicht mehr an Stichbewegungen erinnern kann, da diese aus seiner Sicht ein relativ nebensächliches Detail im Ablauf des Geschehens waren. Zum anderen schilderte die Geschädigte glaubhaft, wie der Beschuldigte mehrere Male das Messer von ihr weg und dann wieder gegen sie gezogen habe (Urk. 6/1 S. 15; Urk. 6/2 S. 5). Diese Darstellung wird vom Zeugen C._____ gestützt, wel- cher aussagte, die Hand des Beschuldigten sei hin und her gegangen, gegen das Opfer und wieder weg gewippt (Urk. 7/3 S. 4). Die Bewegung sei so gewesen, wie wenn er habe zustechen wollen (Urk. 7/3 S. 5; Urk. 7/5 S. 3). Auch die Ausführungen der Verteidigung beruhen auf der Annahme, dass ent- sprechende Bewegungen stattgefunden haben (Urk. 92 S. 2). Somit ist davon - 10 - auszugehen, dass der Beschuldigte mehrere Stichbewegungen gegen die Ge- schädigte gemacht hat.
- Subjektiver Sachverhalt aus Sicht der Vorinstanz Die Vorinstanz schloss aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte der flüch- tenden Geschädigten nachstellte, diese dann mit einer Hand auf den Boden drückte und Stichbewegungen gegen sie ausführte und die Geschädigte im Ver- lauf der Auseinandersetzung mehrfach mit dem Tod bedrohte, auf einen direkten Tötungsvorsatz (Urk. 73 S. 13). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte letztlich mit dem Messer nicht zugestochen hat, nahm die Vorinstanz einen Rück- tritt von der strafbaren Handlung im Sinne von Art. 23 StGB an (Urk. 73 S. 17). Tatsächlich drängt sich ein Tötungsvorsatz aufgrund des gesamten dramatischen Ablaufes und der Verwendung eines Messers durch den Beschuldigten auf. Rich- tig ist, dass eine Tötungsabsicht des Beschuldigten nicht zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann, zumal die Willensbildung als innerer psychischer Vor- gang einem wissenschaftlichen Beweis weitgehend verschlossen bleibt. Die Vo- raussetzungen einer Strafbarkeit sind jedoch zweifelsfrei nachzuweisen. Ange- sichts der Unschuldsvermutung und der in solchen Fällen vom Bundesgericht vorgeschriebene Aussagenanalyse erscheint eine etwas tiefere Würdigung des Sachverhalts nötig als dies in der Urteilsbegründung der Vorinstanz zum Aus- druck kommt.
- Unschuldsvermutung In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe An- forderungen zu stellen. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (lat., im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40 E. 2a). Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu- grunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersu- chungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der - 11 - beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf nament- lich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der einer beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausrei- chend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der be- schuldigten Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Andererseits sind allfällige abstrakte theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrschein- lichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der eine beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen.
- Grundsätze der Aussagenwürdigung 4.1. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich ge- traut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem auch aus den persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 4.2. Es bestehen keine Gründe, von einer relevanten Einschränkung der Glaub- würdigkeit des Beschuldigten, der Geschädigten oder der Zeugen auszugehen. Die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten sind in weiten Teilen zu- dem auch sehr glaubhaft, weisen sie doch zahlreiche Realitätskriterien auf. Zwar - 12 - wird aus verschiedenen Bemerkungen deutlich, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten durch die gescheiterte Be- ziehung nach wie vor sehr angespannt ist. Die Aussagen zur Sache tönen jedoch beiderseits relativ neutral, d.h. ohne emotionale Einfärbung. 4.3. Auch die Zeugin B._____ hat das Geschehen in weiten Teilen übereinstim- mend mit dem Beschuldigten, der Geschädigten und den anderen Zeugen ge- schildert (Urk. 7/1). Der Verteidiger hat jedoch zu Recht auf gewisse Widersprü- che zwischen ihren Aussagen und jenen der anderen Beteiligten hingewiesen. Diese erwecken den Verdacht, dass die Zeugin B._____ durch den Vorfall ge- schockt war und deshalb teilweise persönliche Interpretationen und subjektive Vorstellungen mit Tatsachen unwillentlich vermischt hat (Urk. 7/1). Dies betrifft die Ursache des Hinfallens der Geschädigten, die Sprache der Drohungen, das Auf- heben des kaputten Messers und vor allem das Zurückhalten der Messerhand des Beschuldigten. Hätte die Zeugin B._____ tatsächlich den rechten Arm des Beschuldigten gepackt, so hätten die Geschädigte und der Zeuge C._____ auch entsprechende Aussagen gemacht. Der Zeuge C._____ verneinte ein Eingreifen der Zeugin B._____ ausdrücklich, indem er glaubhaft ausführte: "Nein, die Kundin stand immer noch in der Türe. Sie getraute sich nicht näher" (Urk. 7/3 S. 4). Der entsprechende Passus in der Anklageschrift ist deshalb nicht erwiesen.
- Subjektiver Sachverhalt - Tötungsabsicht 5.1. Der Beschuldigte bestreitet den sogenannten subjektiven Tatbestand, d.h. er stellt in Abrede, mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben. Er habe der Geschädig- ten nur Angst machen wollen (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 90 S. 5). Da der Beschuldigte unbestritten die Tathandlung letztlich nicht vornahm oder zumindest nicht beende- te, steht fest, dass er entweder keinen Tötungsvorsatz hatte oder einen solchen in einem gewissen Zeitpunkt des Geschehens aufgegeben haben muss. 5.2. Das Augenmerk ist zunächst auf den Beginn der zeitlichen Skala zu richten, das heisst, ab welchem Zeitpunkt ein Tötungsvorsatz gefasst worden wäre. Der amtliche Verteidiger führte zu Recht aus, dass der Umstand, dass der Beschuldig- te einen Plastiksack mit Unterlagen über die Unterhaltsbeiträge und Betreibungen - 13 - mitgenommen hat, gegen eine Tötungsabsicht spricht (Urk. 43 S. 3; Urk. 92 S. 2 f.). Anders ausgedrückt, wenn der Beschuldigte das Messer bei sich einpack- te, um die Geschädigte zu töten, wäre die Mitnahme von Unterlagen sinn- und zwecklos gewesen. Umgekehrt lässt sich allerdings genauso gut argumentieren, wenn der Beschuldigte bloss hätte diskutieren wollen, weshalb hat er dann ein Messer mitgenommen? Zumindest eine Eventualabsicht für den Fall des Schei- terns einer Diskussion kann deshalb nicht in Abrede gestellt werden. Darauf deu- ten auch eine Aussage des Beschuldigten über seinen Gemütszustand hin: "Die Zugfahrt dauerte ca. eine gute halbe Stunde. In dieser Zeit war mir einfach nur schwarz" (Urk. 5/1 S. 2). Ein solcher emotionaler Hintergrund ist ein starkes Indiz auf eine fatalistische Einstellung: Es gibt keine Grautöne, d.h. keine Diskussion mehr, keine Kompromisse, eben nur schwarz-weiss, Sieg oder Niederlage, Leben oder Tod. Aussagekräftig ist auch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, weshalb er dann überhaupt ein Messer und nicht bloss die Bank-Dokumente mit- genommen habe. Er beantwortete die Frage nicht, sondern erwiderte: "23 Jahre habe ich mit dieser Frau gelebt und sie hat mich betrogen und mich ausgenom- men und jetzt habe ich nichts. Wir haben eine 17-jährige Tochter. Die hat sie mir auch weggenommen. Ich habe meine Tochter im Oktober 2010 das letzte Mal ge- sehen" (Urk. 5/1 S. 4). Ein solches Ausweichen bzw. das ungefragte Vorbringen von Rechtfertigungsgründen ist ein Lügensignal in dem Sinne, dass sich die be- schuldigte Person scheut, die Wahrheit auszusprechen. Allerdings kann dieses Aussagenverhalten auch der Ausdruck von Wut und Enttäuschung sein, mit ande- ren Worten nicht die Kundgabe des finalen Ziels, sondern der Erklärung, weshalb überhaupt ein Messer mitgenommen worden ist. Auch jemand, der einer Geschä- digten nur massiv mit einem Messer drohen will, nähme ein Messer mit. Im Zeit- raum der Zugfahrt fehlte es zudem noch an der räumlichen Nähe zur Geschädig- ten, um darauf zu schliessen, dass es für den Beschuldigten kein Zurück mehr gab. 5.3. Der Beschuldigte schilderte den Ablauf bei seinem Eintreffen im Coiffeursa- lon der Geschädigten wie folgt: "Ich ging dann direkt in den Coiffeursalon meiner Frau und wollte mit ihr diskutieren. An der Türe steckte ein Schlüssel, damit habe ich die Türe abgeschlossen. Den Schlüssel habe ich aber an der Türe stecken - 14 - lassen. Ich wollte mit meiner Frau diskutieren und hatte dazu auch Dokumente von mir zu Hause mitgenommen. Damit meine ich vor allem Bankunterlagen, Kontounterlagen von mir. Im Coiffeurgeschäft hatte es eine Kundin. Die habe ich aber zuerst gar nicht bemerkt. Meine Frau wollte nicht mit mir sprechen und sag- te, dass ich verreisen solle, sonst würde sie die Polizei holen. Sie nahm dann ihr Natel und wollte wohl die Polizei anrufen. Da wurde ich noch hässiger und nahm das Messer aus der Jacke hervor. Dann weiss ich nicht mehr genau, was ich ge- macht habe" (Urk. 5/1 S. 2 f.). Diese Aussage belegt, dass der Beschuldigte zu- nächst tatsächlich nur diskutieren wollte. Das Abschliessen der Türe bzw. das Verunmöglichen einer Flucht macht vor allem (aber nicht nur) dann Sinn, wenn damit eine Diskussion erzwungen werden soll. Das Problem bei einem erzwunge- nen Gespräch liegt nämlich in der Dauer, im Umstand, dass die gezwungene Per- son die Diskussion hinauszögern und sich nach einer oder mehreren Fluchtmög- lichkeiten umsehen kann. Quillt der Täter demgegenüber vor Wut über und beab- sichtigt eine Tötung, so würde er in aller Regel sofort zur Tat schreiten, hätte kein Interesse an einer längeren Dauer und nützte das Überraschungsmoment. Hätte der Beschuldigte die Geschädigte in diesem Moment töten wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sofort auf sie einzustechen; die Geschädigte war derart unvorbereitet darauf, dass ein Abschliessen der Türe aufgrund der physischen Überlegenheit des Beschuldigten kaum notwendig gewesen wäre. 5.4. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte, nachdem die Geschädigte eine Dis- kussion erneut ablehnte und ankündigte, die Polizei zu verständigen, das Messer zog und der flüchtenden Geschädigten nachsetzte, wobei er die Todesdrohungen ausstiess. Der Beschuldigte schilderte dabei mehrfach, dass er rot bzw. schwarz gesehen habe: "da wurde ich noch hässiger und nahm das Messer aus der Jacke hervor" und "ich war hässig, so hässig" (Urk. 5/1 S. 2 und 4). Zudem hat er wie- derholt und konstant auf eine Erinnerungslücke hingewiesen. So auf die Frage, was dann geschehen sei: "Dann weiss ich nicht mehr genau, was ich gemacht habe. Ich weiss noch, dass ich das Messer später auf den Boden schlug und dass es dabei kaputt ging" (Urk. 5/1 S. 3) und "ob ich sie am Hals packte und zu Boden drückte, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe in diesem Moment nur noch schwarz gesehen" (Urk. 5/4 S. 3). Auf die Frage, ob er die Geschädigte mit dem - 15 - Messer verletzt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ich weiss nicht. Ich sah aber schon, dass sie Blut an der Hand hatte. Das sah ich aber erst später, als die Polizei kam (…)" (Urk. 5/1 S. 3). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er sei wieder aufgewacht, als der … [Angehöriger des Staates D._____] Stopp gerufen habe (Urk. 40 S. 11). Solche selektive Wahrnehmungen oder Tunnelblicke sind typisch für den Zustand überschäumender Wut, in welchem sich die Zielrichtung eines Täters auf ein Ziel verengt, er nicht mehr überlegt, was er tut, sondern nur noch instinktiv oder mechanisch handelt. Auch die Geschädigte schilderte: "Er war völlig durchgedreht" (Urk. 6/1 S. 13). Befindet sich ein Täter in einem solchen psychischen Zustand, erscheinen deshalb Rückschlüsse vom tatsächlichen Han- deln auf den subjektiven Vorsatz als sehr zuverlässig. Mit anderen Worten, der Umstand, dass der Beschuldigte in einer solch heftigen Gemütsbewegung nicht auf die Geschädigte zugestochen hat, ist ein deutliches Indiz dafür, dass er hierzu keinen Vorsatz hatte. In einem solchen Zustand sind Zieländerungen aufgrund von neuen Überlegungen sehr unwahrscheinlich. Ein Täter ist mit anderen Worten aufgrund der aufgewühlten emotionalen psychischen Verfassung in der Regel nicht imstande, logisch zu denken, die Situation neu zu bewerten und sein Hand- lungsziel zu ändern. 5.5. Nicht rechtsgenügend erwiesen ist die Darstellung in der Anklageschrift, dass der Beschuldigte in Tötungsabsicht trefferlose Messerstichbewegungen ge- gen die Geschädigte ausgeführt habe. Zum einen ist es völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Messer nicht getroffen und keine schwere Verletzung verursacht hätte, wenn er in diesem Zeitpunkt noch den Vor- satz der Tötung gehabt hätte. In seinem aufgewühlten Zustand der Wut hätte er mit Sicherheit kräftiger und gezielter zugestochen. Tötungsversuche in solchen Situationen führen statistisch gesehen fast immer zumindest zu schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen. Dass der Beschuldigte die unter ihm liegende, wehrlose Geschädigte dann mehrfach "verfehlt" haben soll, ist nicht nachvollzieh- bar. Die Geschädigte hat jedenfalls nicht ausgeführt, dass sie dem Beschuldigten körperlich weit überlegen gewesen sei, weshalb sie den Beschuldigten leicht habe abwehren können. Darüber hinaus sind die Schnittverletzungen der Geschädigten an zwei Fingern zu leicht bzw. zu oberflächlich, als gestützt darauf auf ein Zuste- - 16 - chen in heftiger Wut und Tötungsabsicht - was einen gewissen Kraftaufwand im- pliziert bzw. voraussetzt - geschlossen werden könnte. Zuzustimmen ist auch dem amtlichen Verteidiger, dass je länger eine konkrete Szene dauert, desto we- niger ein Tötungsvorsatz angenommen werden kann, weil es meist an Argumen- ten fehlt, weshalb der Täter dann so lange mit der Verwirklichung seiner Absicht zugewartet hat (Urk. 43 S. 5; Urk. 92 S. 4). Auch wenn zeitliche Schätzungen von Geschädigten und Zeugen erfahrungsgemäss mit grösster Zurückhaltung zu wür- digen sind, hätte der Beschuldigte die Geschädigte sicher mit dem Messer getrof- fen, wenn er sie während dieses gesamten Zeitraums hätte töten wollen. Die Ge- schädigte gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei mehr als eine Minute über ihr gewesen, als sie auf dem Rücken auf der Treppe gelegen habe (Urk. 6/1 S. 13). Die Zeugin E._____ sprach davon, der Beschuldigte habe die Geschädigte fünf Minuten lang auf den Boden gedrückt (Urk. 7/5 S. 7). 5.6. Die Version in der Anklageschrift lässt sich auch nicht mit den Aussagen der Geschädigten in Einklang bringen. Diese spricht nämlich mit keinem Wort davon, dass sie tödliche Messerstiche habe abwehren müssen (Urk. 6 S. 12). "(..) mach- te 2, 3 Stichbewegungen gegen mich. Dabei hat mich das Messer aber nicht ge- troffen. Es hatte noch einen Abstand von 10 bis 15 cm zu mir" (Urk. 6/2 S. 5). Nach Darstellung der Geschädigten habe sie vielmehr Angst gehabt, dass er sie auch noch erwürge, weshalb sie einfach mit den Armen und Händen versucht ha- be, ihn von sich wegzudrängen (Urk. 6/1 S. 13): "Dabei habe ich auch meine Hand an der Klinge des Messers verletzt. Die Verletzung spürte ich dabei nicht einmal, die Wunde fiel mir erst später auf" (Urk. 6/1 S. 13). Wer einen tödlichen Messerstich abwehren muss, macht typischerweise andere Aussagen. Weiter führte sie aus: "Durch das Geschrei der anderen hielt er davon ab, eventuell hatte er auch den Mut nicht dazu" (Urk. 6/1 S. 12) und "er hatte einfach nicht den Mut dazu" (Urk. 6/1 S. 15) Selbst die Geschädigte sagt somit klar aus, dass der Be- schuldigte nicht in Tötungsabsicht zugestochen hat. Dies stimmt auch mit der Aussage des Zeugen C._____ überein, welcher zu Protokoll gab, die Geschädigte habe sich nicht gewehrt (Urk. 7/3 S. 5). Im Zeitpunkt oder Zeitraum, als der Be- schuldigte die Geschädigte auf dem Boden bzw. auf der Treppe mit seiner linken Hand fixiert hatte, lässt sich somit ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen. - 17 - 5.7. Insgesamt lässt sich somit kein Zeitpunkt festlegen bzw. nachweisen, in welchem der Beschuldigte einen Tötungsvorsatz, wenn dieser denn tatsächlich bestanden hat, aufgegeben hätte. Es fehlen äussere Umstände, welche zweifels- frei auf eine solche Vorsatzänderung aufgrund gedanklicher Überlegungen schliessen lassen. Der Umstand, dass der Geschädigte vom Moment des Mes- serzückens bis zum Wegwerfen der Waffe einen "Filmriss" hatte, spricht gegen eine Änderung des Handlungsziels, sondern deutet eher darauf hin, dass das tat- sächlich Vorgefallene letztlich auch seiner ursprünglichen Absicht entsprach. Da- ran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Ge- schädigte laut und mehrfach angeschrien hat, er werde sie töten. Die Geschädig- te hat selbst erklärt, dass sie vom Beschuldigten im Laufe der letzten 24 Jahre schon x-mal "t'ammazzo" gehört habe (Urk. 6/1 S. 14). Dies belegt die Impulsivität des Beschuldigten und auch, dass es sich in der Regel um massive Drohungen und nicht um die Ankündigung einer Tötung handelt. 5.8. Mangels rechtsgenügendem Nachweis eines Tötungsvorsatzes ist der Be- schuldigte deshalb vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizuspre- chen.
- Drohung und Körperverletzung Diesbezüglich ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 73 S. 18-21) und wurde von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht bestritten (Urk. 92 S. 2 und 7). IV. Rechtliche Würdigung
- Drohung Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat der Ehegatte der Ge- schädigten war, entfällt das Erfordernis eines Strafantrags (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nichts Wesentliches beigefügt - 18 - werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 73 S. 18 f.). Auch die Verteidigung beantragt einen Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 92 S. 1). Der Beschuldigte ist deshalb entsprechend schuldig zu sprechen.
- Körperverletzung Wer gemäss Art. 123 StGB einen Menschen in anderer, d.h. nicht schwerer Wei- se, am Körper schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch diesbezüglich entfällt das Strafantragserfordernis, da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der Ehegatte der Geschädigten war (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Da der Vorwurf der versuchten Tötung entfällt, kann die Kör- perverletzung nicht als davon konsumiert betrachtet werden. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 73 S. 19 - 21). Es ist von eventualvorsätzlicher Begehung auszuge- hen. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
- Strafrahmen Sowohl Drohung als auch Körperverletzung sehen einen Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). - 19 -
- Tatverschulden 2.1. Objektives Tatverschulden der Drohung Das objektive Tatverschulden der Drohung wiegt vorliegend sehr schwer. Zwar sind Drohungen, jemanden umzubringen nicht selten. Die Geschädigte führte da- zu aus, der Beschuldigte habe dies schon x-mal im Laufe ihrer Beziehung gesagt (Urk. 6/1 S. 14). Normalerweise beängstigen solche Drohungen, sie sind aber häufig nicht auf die Goldwaage zu legen, weil sie meist nicht wahrgemacht wer- den. Ganz anders vorliegend, aus der Sicht des Opfers. Die gesamten Umstände, d.h. die Beziehungsprobleme, der aufgelöste emotionale Zustand des Beschuldig- ten, die Verwendung eines Messers und das Verfolgen und Fixieren der Geschä- digten am Boden mit auf sie gerichtetem Messer waren Umstände, aufgrund wel- cher die Drohung aussergewöhnlich ernst zu nehmen war. Jemand in der Situati- on der Geschädigten kann nicht erkennen, dass es sich nur um Worte handelt, sondern muss aus seiner Sicht ernsthaft damit rechnen, dass seine letzte Stunde geschlagen hat. Solche Vorfälle hinterlassen denn auch häufig traumatische Spu- ren, indem das Opfer auf lange Zeit sein Sicherheitsgefühl verliert und aufgrund von Angstzuständen beispielweise an Schlafstörungen leidet. 2.2. Subjektives Tatverschulden der Drohung Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, handelte der Beschuldigte in sehr auf- gewühlter Gemütsverfassung. Aus seiner Sicht handelte es sich um eine Ver- zweiflungstat. Auch in seinen Einvernahmen kommt immer wieder deutlich zum Ausdruck, dass die Ehetrennung aus heiterem Himmel gekommen, dass für ihn eine Welt zusammengebrochen war (Urk. 5/3 S. 4). Er litt unter der Tatsache, dass ihn die Geschädigte (aus seiner Sicht) verlassen habe, dass seine Ehe ge- scheitert war. Ebenso litt er unter der Trennung von der gemeinsamen Tochter. Er habe diese im Oktober 2010 zum letzten Mal gesehen, also rund ein halbes Jahr nicht mehr (Urk. 5/1 S. 4). Nicht widerlegt werden kann ihm aufgrund der Akten sein Vorbringen, wonach ihm die Geschädigte kurz vor seinem Ausrasten damit gedroht habe, er werde seine Tochter ganz verlieren (Urk. 5/2 S. 2; Prot. II S. 5). Dies ist nicht als Kritik an der Geschädigten zu verstehen; aufgrund von Ehe- - 20 - scheidungsverfahren ist es jedoch gerichtsnotorisch, dass Trennungen von den eigenen Kindern für Betroffene oft zu den schmerzhaftesten Einschnitten im Le- ben gehören. Von Aussenstehenden wird dies häufig bagatellisiert und nicht ge- nügend ernst genommen. Andererseits musste auch der Beschuldigte selbst ein- gestehen, dass er nicht schuldlos am Scheitern der Ehe war. Er habe im Jahre 2008 ein bisschen viel getrunken, sei manchmal auch ein bisschen lauter gewor- den und habe der Geschädigten beispielsweise vor der Tochter einmal zwei Ohr- feigen gegeben (Urk. 5/3 S. 4). Dennoch führt das subjektive Tatverschulden zu einer leichten Reduktion des objektiven Tatverschuldens, sodass insgesamt für die schwere Drohung eine Einsatzstrafe für das Tatverschulden von 2 ¼ Jahren angemessen erscheint. 2.3. Körperverletzung Die Körperverletzung wiegt demgegenüber objektiv leicht. Die Schnittwunden an den Fingern waren nicht sehr tief und hinterlassen keine nennenswerten bleiben- den Schäden (Urk. 8). In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verwendung eines scharfen Keramikmessers mit einer Klingenlänge von 13 cm durchaus ungewollt zu schwereren Verletzungen hätte führen können, denn der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die Geschädigte aus Angst heftigere Abwehrbewegungen hätte machen können. Insofern war es zufällig, dass sie nicht schwerere Verletzungen, beispielsweise auch an den Unterarmen erlitten hat. Für die eventualvorsätzliche Körperverletzung alleine wäre eine Strafe von mehreren Monaten angemessen. 2.4. Zwischenfazit In Anwendung des Strafschärfungsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach die Strafen einzelner Delikte nicht zu kumulieren sind, sondern die Einsatzstrafe le- diglich zu schärfen, erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren für das gesamte Tatverschulden als angemessen. - 21 -
- Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 73 S. 26). Mit Strafbefehl vom 9. Juli 2010 wurde der Be- schuldigte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Diese Vorstrafe ist nur ganz leicht straferhöhend zu werten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten machte der Be- schuldigte in einer emotional aufgewühlten Verfassung und sie waren weder von langer Hand geplant noch einschlägig. Vor einem solchen Hintergrund lässt sich nur schwer sagen, der Täter habe sich aufgrund der Vorstrafe uneinsichtig ge- zeigt. Andererseits hat der Beschuldigte den Sachverhalt der Drohung und der Körper- verletzung von Beginn der Untersuchung an eingestanden und sich kooperativ gezeigt. Hinzu kommt, dass seine Aussagen offen und ehrlich waren und er nichts zu verheimlichen oder beschönigen versuchte. Dieses Geständnis wirkt sich des- halb in leichtem Umfang strafmindernd aus.
- Zusammenfassung 4.1. Eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren erscheint demzufolge bei Berücksichti- gung sämtlicher tat- und täterbezogenen Strafzumessungskriterien als angemes- sen. 4.2. Gestützt auf Art. 51 StGB sind an die Strafe insgesamt 471 Tage (Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) anzurechnen. VI. Strafvollzug
- Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der zu vollziehende Teil muss ers- tens schuldangemessen sein und hat sich zweitens an der Prognose zu orientie- - 22 - ren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tat- umstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallsrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend Schneider in BSK StGB I, Basel 2003, N 67 ff. zu Art. 41 aStGB mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes vom 6.1.2004, 6S.408/2003 und Schneider / Garré in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 43 zu Art. 42 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen.
- Dem Beschuldigten kann eine grundsätzlich günstige Legalprognose gestellt werden. Bis auf eine nicht einschlägige Vorstrafe geringer Höhe ist er noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Jedoch ist zu beachten, dass es sich auch bei der Vorstrafe um einen Konflikt im familiären Umfeld handelte. Der Beschul- digte ist mittlerweise von der Privatklägerin geschieden, es ist somit davon aus- zugehen, dass sich das Konfliktpotential gesenkt hat. Die mit der Privatklägerin gemeinsame Tochter hat zudem von sich aus eine Besuchsbewilligung verlangt, um ihren Vater im Gefängnis besuchen zu können (Urk. 25/1), weshalb zu erwar- ten ist, dass nach seiner Entlassung aus der Haft ein soziales Umfeld besteht. Jedoch ist auch dem betreffend Drohung als objektiv sehr schwer bewerteten Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Aufgrund dessen rechtfer- tigt sich, die Festsetzung des zu vollziehenden Teils in der Nähe des Maximums von vorliegend 13 ½ Monaten. Eine verschuldensangemessene Festsetzung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe auf 12 Monate erscheint als angebracht.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit im Umfang von 15 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit aufgrund der grundsätzlich günstigen Prognose auf 2 - 23 - Jahre festzusetzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafteil bereits vollständig erstanden hat. VII. Zivilforderung Genugtuung Der seelische Schmerz entzieht sich in jedem Fall einer genauen geldmässigen Bemessung. Die Festsetzung der Genugtuung unterliegt deshalb einem grossen richterlichen Ermessen (BGE 127 IV 216 f.; BGE 120 II 97 E. 2b; Roland Brehm, Berner Kommentar, 1998, N. 21, 62 zu Art. 47 OR; vgl. auch Max Sidler, Die Ge- nugtuung und ihre Bemessung, N. 10.43, in: Peter Münch/Thomas Geiser, Scha- den - Haftung - Versicherung, Basel 1999). Die Geschädigte musste Todesangst erdulden. Dass sich der Vorfall an ihrer Ar- beitsstelle und in Anwesenheit von Drittpersonen ereignet hat, erschwert dessen Verarbeitung ebenso wie der Umstand, dass der Täter der Vater der gemeinsa- men Tochter ist. In zivilrechtlicher Hinsicht wiegt das Verschulden schwer. Eine Genugtuung von Fr. 2'000.– nebst 5% Zins seit 7. März 2011 - der Verzugs- zins wurde ab diesem Datum beantragt - ist unter diesen Umständen angemes- sen. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolge
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich versuchter vorsätzlicher Tötung. Die Höhe der Strafe wurde reduziert, jedoch nicht im vom Beschuldigten bean- tragten Umfang. Dies gilt auch für die Höhe der Genugtuungsforderung. Insge- samt rechtfertigt es sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zu einem Viertel aufzuerlegen. Die restlichen drei Viertel sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des - 24 - Beschuldigten (Urk. 90 S. 4) und um ihm die Resozialisierung zu erleichtern ist sein Kostenanteil sofort abzuschreiben.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung und für die unentgeltliche Verbei- ständung der Privatklägerin (Art. 426 Abs. 4 StPO) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Das Gericht beschliesst:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 3. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 3 (Schadenersatz), 5 - 7 (Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände) sowie 8 - 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Weiter wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Horgen vom 3. November 2011 (Nichteintreten auf den Widerruf) und vom 19. Janu- ar 2012 (Verwendung sichergestellter Gegenstände) in Rechtskraft erwach- sen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. - 25 - Der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 StGB ist er nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 471 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafteil bereits vollständig erstanden hat.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 7. März 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'993.30 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschuldigten wird jedoch sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. - 26 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerin (im Doppel) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Bezirksgerichtskasse Horgen hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses (im Dispositiv) − das Forensische Institut der Kantonspolizei Zürich, …[Adresse], betr. Geschäfts-Nr. …, hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses (im Dispositiv).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120085-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 15. Juni 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Scherrer, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
3. November 2011 (DG110010)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Mai 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Beschluss der Vorinstanz:
1. Auf den Antrag betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 9. Juli 2010 ausgefällten bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht eingetreten.
2. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen ab mündli- cher Eröffnung oder, wo eine solche nicht erfolgt ist, von der schriftlichen Zustellung des Entscheids an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 247 Tage durch Haft bis und mit 3. November 2011 erstanden sind.
3. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Umfang von Fr. 408.85 nebst Zins zu 5% seit 7. März 2011 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 7. März 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
14. März 2011 beschlagnahmten
- Euro 2'450.– Bargeld werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und mit den dem Beschul- digten auferlegten Kosten verrechnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
14. März 2011 beschlagnahmten
- 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, schwarz-silber, GSM Card Wind
- 1 Portemonnaie, schwarz mit Krankenkassenkarten, TCS-Karten, Bankkarte und diversen Visitenkarten
- 1 schwarze Mappe mit diversen schriftlichen Unterlagen von Tatort + Natel, Marke Nokia
- 3 Ordner mit schriftlichen Unterlagen von HD aus Wohnung des Be- schuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
29. April 2011 beschlagnahmte
- Küchenmesser wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und von der Bezirksgerichts- kasse vernichtet.
- 4 -
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 615.60 Kosten Kantonspolizei Fr. 1'160.60 Auslagen Untersuchung Fr. 12'507.65 amtliche Verteidigung Fr. … unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
9. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin wird separat entschieden.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Tötung freizuspre- chen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
- 5 -
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Mona- ten, wobei die Strafe bedingt aufzuschieben sei.
4. Angesichts der erstandenen Überhaft sei der Beschuldigte unverzüg- lich aus der Haft zu entlassen und ihm eine angemessene Entschädi- gung zuzusprechen.
5. Der Geschädigten sei eine Entschädigung von CHF 1'500.00 zuzu- sprechen.
6. Die Kosten dieses Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Eventualiter sei der Beschuldigte, sollte er der versuchten Tötung schuldig gesprochen werden, mit 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestra- fen. 24 Monate dieser Strafe seien bedingt auszusprechen.
8. Eventualiter sei der Geschädigten, sollte der Beschuldigte der versuch- ten Tötung schuldig gesprochen werden, eine Entschädigung von CHF 4'000.00 zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 91 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessverlauf
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Am 2. März 2011 wurde der Beschuldigte am Tatort wegen einer massiven Aus- einandersetzung mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (Geschädigte und Privatklägerin) verhaftet (Urk. 16/1). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2011 Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung, einfacher Körperverletzung und Drohung (Urk. 19). Am 3. November 2011 befand das Bezirksgericht Horgen den Beschuldigten der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB für schuldig und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (Urk. 73). Gegen das münd- lich eröffnete Urteil wurde rechtzeitig am 10. November 2011 von der Staatsan- waltschaft (Urk. 49) und am 11. November 2011 vom Verteidiger (Urk. 50) Beru- fung angemeldet (Art. 399 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren Das begründete Urteil wurde den Parteien am 30. Januar 2012 zugestellt (Urk. 69/1-3). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidi- gung gingen rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 71 resp. 74 sowie Urk. 75). Der Verteidiger erhob zudem rechtzeitig innert der mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2012 angesetzten Frist von 20 Tagen am 28. Februar 2012 Anschlussberufung (Urk. 80). Die Berufungsverhandlung fand am 15. Juni 2012 statt (Prot. II S. 5 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. II S. 13 f.).
- 7 - II. Berufungsbegründungen und Teilrechtskraft
1. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ficht den Schuldpunkt an. Entgegen der Vorinstanz sei der Beschuldigte zusätzlich zur versuchten Tötung auch der Drohung schuldig zu sprechen, da letzteres Delikt nicht von Ersterem konsumiert werde. Zudem sei das ausgesprochene Strafmass zu tief. Es wird eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jah- ren beantragt (Urk. 74; Urk. 91).
2. Berufungsbegründung des amtlichen Verteidigers Der amtliche Verteidiger beantragt, der Beschuldigte sei nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sondern wegen Drohung schuldig zu sprechen (Urk. 75). Die Freiheitsstrafe sei auf 9 Monate zu reduzieren. Aufgrund der Überhaft sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung und Entschädigung zuzusprechen (Urk. 83). Die Genugtuungsforderung der Geschädigten sei anstatt auf Fr. 10'000.–, auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Urk. 92 S. 1).
3. Teilrechtskraft Die Staatsanwaltschaft akzeptierte ausdrücklich den Beschluss der Vorinstanz über das Nichteintreten auf den Widerruf des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe (Urk. 74 S. 2). Von den Parteien nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Ent- scheid hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens der Geschädigten (Urk. 73 Dis- positivziffer 3), der Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 73 Dis- positivziffern 5 - 7) und hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 73 Dispositivziffern 8 - 10). Ebenso blieb der nachträgliche Beschluss über die Verwendung sichergestellter Gegenstände vom 19. Januar 2012 unangefoch- ten (Urk. 68). Es ist deshalb festzustellen, dass diese Entscheide rechtskräftig geworden sind (Art. 402 StPO).
- 8 - III. Sachverhalt
1. Objektiver Sachverhalt 1.1. Der Sachverhalt ergibt sich weitgehend aus der Anklageschrift (Urk. 19). Danach bzw. gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten hat der Beschuldigte mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (Geschädigte) am Telefon über finanzielle Probleme im Zusammenhang mit seinen Unterhalts- pflichten sprechen wollen. Als die Geschädigte eine Diskussion abgelehnt und das Telefonat beendet hatte, wurde der Beschuldigte wütend, packte verschiede- ne Dokumente im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen sowie ein Messer ein und fuhr mit dem Zug an den Arbeitsort der Geschädigten. Auch dort lehnte die Geschädigte ein Gespräch ab und forderte den Beschuldigten zum Gehen auf, worauf dieser ausrastete und der flüchtenden Geschädigten mit einem Mes- ser nachsetzte. Gemäss Anklage habe er dabei "t'ammazzo" und "ich töte dich" geschrien. Die Geschädigte kam dann zu Fall, wurde vom Beschuldigten mit einer Hand fixiert und mit der anderen, messerführenden Hand bedroht. In diesem Zeit- raum eilten weitere Personen herbei. Der Beschuldigte habe dann, wiederum ge- mäss Anklage, von einer Tötung der Geschädigten abgesehen. 1.2. Der äussere oder objektive Sachverhalt wurde vom Beschuldigten sinnge- mäss sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung weitgehend anerkannt (Urk. 5/4 S. 2 f.; Urk. 43 S. 2 ff.; Urk. 40 S. 7; Prot. I S. 7-12; Urk. 92 S. 2; Prot. II S. 5 f.). Etwas unklar blieb sein Geständnis einzig hinsichtlich der Drohungen und der Stichbewegungen (Urk. 73 S. 6). 1.3. In der letzten Einvernahme vom 3. Mai 2011 gab er zu Protokoll, nie "t'ammazzo" oder "ich töte dich" gerufen und auch keine Stichbewegungen ge- macht zu haben (Urk. 5/4 S. 3). An der Einvernahme vor Vorinstanz räumte er dann ein, es könne sein, dass er die besagten Worte gerufen habe (Urk. 40 S. 9). An diesen Ausrufen bestehen vor dem Hintergrund der emotional aufgeheizten Si- tuation und der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Geschädigten keine ver- nünftigen Zweifel (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 7/1 S. 3 Antwort 12 und S. 5
- 9 - Antwort 22). Auch die Verteidigung geht deshalb richtig davon aus, dass die be- sagten Worte gefallen sind (Urk. 43 S. 2). Dass diesbezüglich eine auffällige Dis- krepanz zwischen den Aussagen der Geschädigten und der Zeugin B._____ be- steht - ob der Geschädigte auf italienisch oder deutsch geschrien habe -, vermag daran nichts zu ändern, sondern belegt vielmehr eindeutig, dass der Beschuldigte verbal sehr laut geworden ist. 1.4. In der Untersuchung machte der Beschuldigte noch geltend, keine Stichbe- wegungen ausgeführt zu haben (Urk. 5/4 S. 3). Auch diesbezüglich lässt sich die Darstellung in der Anklageschrift nicht erschüttern. Zum einen schildert der Be- schuldigte selbst in seiner ersten Einvernahme am 2. März 2011, unmittelbar nach der Tat, dass er nicht mehr genau wisse, was er gemacht habe (Urk. 5/1 S. 3). Dies ist glaubhaft, denn die Aussagen des Beschuldigten dokumentieren sehr plausibel, wie er aufgrund der emotionalen Situation einen Tunnelblick hatte, mit anderen Worten gewisse Dinge um sich herum nicht wahrgenommen hatte: "Im Coiffeursalon hatte es eine Kundin. Die habe ich aber zuerst gar nicht be- merkt" (Urk. 5/1 S. 2), oder auf die Frage, ob er die Geschädigte mit dem Messer verletzt habe, "ich weiss nicht, ich sah aber schon, dass sie Blut an der Hand hat- te. Das sah ich aber erst später (...)" (Urk. 5/1 S. 3) oder "ob ich sie am Hals pack- te und zu Boden drückte, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe in diesem Moment nur noch schwarz gesehen" (Urk. 5/4 S. 3). Aus diesem Grund erscheint es auch lebensnah, dass sich der Beschuldigte nicht mehr an Stichbewegungen erinnern kann, da diese aus seiner Sicht ein relativ nebensächliches Detail im Ablauf des Geschehens waren. Zum anderen schilderte die Geschädigte glaubhaft, wie der Beschuldigte mehrere Male das Messer von ihr weg und dann wieder gegen sie gezogen habe (Urk. 6/1 S. 15; Urk. 6/2 S. 5). Diese Darstellung wird vom Zeugen C._____ gestützt, wel- cher aussagte, die Hand des Beschuldigten sei hin und her gegangen, gegen das Opfer und wieder weg gewippt (Urk. 7/3 S. 4). Die Bewegung sei so gewesen, wie wenn er habe zustechen wollen (Urk. 7/3 S. 5; Urk. 7/5 S. 3). Auch die Ausführungen der Verteidigung beruhen auf der Annahme, dass ent- sprechende Bewegungen stattgefunden haben (Urk. 92 S. 2). Somit ist davon
- 10 - auszugehen, dass der Beschuldigte mehrere Stichbewegungen gegen die Ge- schädigte gemacht hat.
2. Subjektiver Sachverhalt aus Sicht der Vorinstanz Die Vorinstanz schloss aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte der flüch- tenden Geschädigten nachstellte, diese dann mit einer Hand auf den Boden drückte und Stichbewegungen gegen sie ausführte und die Geschädigte im Ver- lauf der Auseinandersetzung mehrfach mit dem Tod bedrohte, auf einen direkten Tötungsvorsatz (Urk. 73 S. 13). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte letztlich mit dem Messer nicht zugestochen hat, nahm die Vorinstanz einen Rück- tritt von der strafbaren Handlung im Sinne von Art. 23 StGB an (Urk. 73 S. 17). Tatsächlich drängt sich ein Tötungsvorsatz aufgrund des gesamten dramatischen Ablaufes und der Verwendung eines Messers durch den Beschuldigten auf. Rich- tig ist, dass eine Tötungsabsicht des Beschuldigten nicht zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann, zumal die Willensbildung als innerer psychischer Vor- gang einem wissenschaftlichen Beweis weitgehend verschlossen bleibt. Die Vo- raussetzungen einer Strafbarkeit sind jedoch zweifelsfrei nachzuweisen. Ange- sichts der Unschuldsvermutung und der in solchen Fällen vom Bundesgericht vorgeschriebene Aussagenanalyse erscheint eine etwas tiefere Würdigung des Sachverhalts nötig als dies in der Urteilsbegründung der Vorinstanz zum Aus- druck kommt.
3. Unschuldsvermutung In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe An- forderungen zu stellen. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (lat., im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40 E. 2a). Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu- grunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersu- chungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der
- 11 - beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf nament- lich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der einer beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausrei- chend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der be- schuldigten Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Andererseits sind allfällige abstrakte theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrschein- lichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der eine beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen.
4. Grundsätze der Aussagenwürdigung 4.1. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich ge- traut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem auch aus den persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 4.2. Es bestehen keine Gründe, von einer relevanten Einschränkung der Glaub- würdigkeit des Beschuldigten, der Geschädigten oder der Zeugen auszugehen. Die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten sind in weiten Teilen zu- dem auch sehr glaubhaft, weisen sie doch zahlreiche Realitätskriterien auf. Zwar
- 12 - wird aus verschiedenen Bemerkungen deutlich, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten durch die gescheiterte Be- ziehung nach wie vor sehr angespannt ist. Die Aussagen zur Sache tönen jedoch beiderseits relativ neutral, d.h. ohne emotionale Einfärbung. 4.3. Auch die Zeugin B._____ hat das Geschehen in weiten Teilen übereinstim- mend mit dem Beschuldigten, der Geschädigten und den anderen Zeugen ge- schildert (Urk. 7/1). Der Verteidiger hat jedoch zu Recht auf gewisse Widersprü- che zwischen ihren Aussagen und jenen der anderen Beteiligten hingewiesen. Diese erwecken den Verdacht, dass die Zeugin B._____ durch den Vorfall ge- schockt war und deshalb teilweise persönliche Interpretationen und subjektive Vorstellungen mit Tatsachen unwillentlich vermischt hat (Urk. 7/1). Dies betrifft die Ursache des Hinfallens der Geschädigten, die Sprache der Drohungen, das Auf- heben des kaputten Messers und vor allem das Zurückhalten der Messerhand des Beschuldigten. Hätte die Zeugin B._____ tatsächlich den rechten Arm des Beschuldigten gepackt, so hätten die Geschädigte und der Zeuge C._____ auch entsprechende Aussagen gemacht. Der Zeuge C._____ verneinte ein Eingreifen der Zeugin B._____ ausdrücklich, indem er glaubhaft ausführte: "Nein, die Kundin stand immer noch in der Türe. Sie getraute sich nicht näher" (Urk. 7/3 S. 4). Der entsprechende Passus in der Anklageschrift ist deshalb nicht erwiesen.
5. Subjektiver Sachverhalt - Tötungsabsicht 5.1. Der Beschuldigte bestreitet den sogenannten subjektiven Tatbestand, d.h. er stellt in Abrede, mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben. Er habe der Geschädig- ten nur Angst machen wollen (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 90 S. 5). Da der Beschuldigte unbestritten die Tathandlung letztlich nicht vornahm oder zumindest nicht beende- te, steht fest, dass er entweder keinen Tötungsvorsatz hatte oder einen solchen in einem gewissen Zeitpunkt des Geschehens aufgegeben haben muss. 5.2. Das Augenmerk ist zunächst auf den Beginn der zeitlichen Skala zu richten, das heisst, ab welchem Zeitpunkt ein Tötungsvorsatz gefasst worden wäre. Der amtliche Verteidiger führte zu Recht aus, dass der Umstand, dass der Beschuldig- te einen Plastiksack mit Unterlagen über die Unterhaltsbeiträge und Betreibungen
- 13 - mitgenommen hat, gegen eine Tötungsabsicht spricht (Urk. 43 S. 3; Urk. 92 S. 2 f.). Anders ausgedrückt, wenn der Beschuldigte das Messer bei sich einpack- te, um die Geschädigte zu töten, wäre die Mitnahme von Unterlagen sinn- und zwecklos gewesen. Umgekehrt lässt sich allerdings genauso gut argumentieren, wenn der Beschuldigte bloss hätte diskutieren wollen, weshalb hat er dann ein Messer mitgenommen? Zumindest eine Eventualabsicht für den Fall des Schei- terns einer Diskussion kann deshalb nicht in Abrede gestellt werden. Darauf deu- ten auch eine Aussage des Beschuldigten über seinen Gemütszustand hin: "Die Zugfahrt dauerte ca. eine gute halbe Stunde. In dieser Zeit war mir einfach nur schwarz" (Urk. 5/1 S. 2). Ein solcher emotionaler Hintergrund ist ein starkes Indiz auf eine fatalistische Einstellung: Es gibt keine Grautöne, d.h. keine Diskussion mehr, keine Kompromisse, eben nur schwarz-weiss, Sieg oder Niederlage, Leben oder Tod. Aussagekräftig ist auch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, weshalb er dann überhaupt ein Messer und nicht bloss die Bank-Dokumente mit- genommen habe. Er beantwortete die Frage nicht, sondern erwiderte: "23 Jahre habe ich mit dieser Frau gelebt und sie hat mich betrogen und mich ausgenom- men und jetzt habe ich nichts. Wir haben eine 17-jährige Tochter. Die hat sie mir auch weggenommen. Ich habe meine Tochter im Oktober 2010 das letzte Mal ge- sehen" (Urk. 5/1 S. 4). Ein solches Ausweichen bzw. das ungefragte Vorbringen von Rechtfertigungsgründen ist ein Lügensignal in dem Sinne, dass sich die be- schuldigte Person scheut, die Wahrheit auszusprechen. Allerdings kann dieses Aussagenverhalten auch der Ausdruck von Wut und Enttäuschung sein, mit ande- ren Worten nicht die Kundgabe des finalen Ziels, sondern der Erklärung, weshalb überhaupt ein Messer mitgenommen worden ist. Auch jemand, der einer Geschä- digten nur massiv mit einem Messer drohen will, nähme ein Messer mit. Im Zeit- raum der Zugfahrt fehlte es zudem noch an der räumlichen Nähe zur Geschädig- ten, um darauf zu schliessen, dass es für den Beschuldigten kein Zurück mehr gab. 5.3. Der Beschuldigte schilderte den Ablauf bei seinem Eintreffen im Coiffeursa- lon der Geschädigten wie folgt: "Ich ging dann direkt in den Coiffeursalon meiner Frau und wollte mit ihr diskutieren. An der Türe steckte ein Schlüssel, damit habe ich die Türe abgeschlossen. Den Schlüssel habe ich aber an der Türe stecken
- 14 - lassen. Ich wollte mit meiner Frau diskutieren und hatte dazu auch Dokumente von mir zu Hause mitgenommen. Damit meine ich vor allem Bankunterlagen, Kontounterlagen von mir. Im Coiffeurgeschäft hatte es eine Kundin. Die habe ich aber zuerst gar nicht bemerkt. Meine Frau wollte nicht mit mir sprechen und sag- te, dass ich verreisen solle, sonst würde sie die Polizei holen. Sie nahm dann ihr Natel und wollte wohl die Polizei anrufen. Da wurde ich noch hässiger und nahm das Messer aus der Jacke hervor. Dann weiss ich nicht mehr genau, was ich ge- macht habe" (Urk. 5/1 S. 2 f.). Diese Aussage belegt, dass der Beschuldigte zu- nächst tatsächlich nur diskutieren wollte. Das Abschliessen der Türe bzw. das Verunmöglichen einer Flucht macht vor allem (aber nicht nur) dann Sinn, wenn damit eine Diskussion erzwungen werden soll. Das Problem bei einem erzwunge- nen Gespräch liegt nämlich in der Dauer, im Umstand, dass die gezwungene Per- son die Diskussion hinauszögern und sich nach einer oder mehreren Fluchtmög- lichkeiten umsehen kann. Quillt der Täter demgegenüber vor Wut über und beab- sichtigt eine Tötung, so würde er in aller Regel sofort zur Tat schreiten, hätte kein Interesse an einer längeren Dauer und nützte das Überraschungsmoment. Hätte der Beschuldigte die Geschädigte in diesem Moment töten wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sofort auf sie einzustechen; die Geschädigte war derart unvorbereitet darauf, dass ein Abschliessen der Türe aufgrund der physischen Überlegenheit des Beschuldigten kaum notwendig gewesen wäre. 5.4. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte, nachdem die Geschädigte eine Dis- kussion erneut ablehnte und ankündigte, die Polizei zu verständigen, das Messer zog und der flüchtenden Geschädigten nachsetzte, wobei er die Todesdrohungen ausstiess. Der Beschuldigte schilderte dabei mehrfach, dass er rot bzw. schwarz gesehen habe: "da wurde ich noch hässiger und nahm das Messer aus der Jacke hervor" und "ich war hässig, so hässig" (Urk. 5/1 S. 2 und 4). Zudem hat er wie- derholt und konstant auf eine Erinnerungslücke hingewiesen. So auf die Frage, was dann geschehen sei: "Dann weiss ich nicht mehr genau, was ich gemacht habe. Ich weiss noch, dass ich das Messer später auf den Boden schlug und dass es dabei kaputt ging" (Urk. 5/1 S. 3) und "ob ich sie am Hals packte und zu Boden drückte, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe in diesem Moment nur noch schwarz gesehen" (Urk. 5/4 S. 3). Auf die Frage, ob er die Geschädigte mit dem
- 15 - Messer verletzt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ich weiss nicht. Ich sah aber schon, dass sie Blut an der Hand hatte. Das sah ich aber erst später, als die Polizei kam (…)" (Urk. 5/1 S. 3). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er sei wieder aufgewacht, als der … [Angehöriger des Staates D._____] Stopp gerufen habe (Urk. 40 S. 11). Solche selektive Wahrnehmungen oder Tunnelblicke sind typisch für den Zustand überschäumender Wut, in welchem sich die Zielrichtung eines Täters auf ein Ziel verengt, er nicht mehr überlegt, was er tut, sondern nur noch instinktiv oder mechanisch handelt. Auch die Geschädigte schilderte: "Er war völlig durchgedreht" (Urk. 6/1 S. 13). Befindet sich ein Täter in einem solchen psychischen Zustand, erscheinen deshalb Rückschlüsse vom tatsächlichen Han- deln auf den subjektiven Vorsatz als sehr zuverlässig. Mit anderen Worten, der Umstand, dass der Beschuldigte in einer solch heftigen Gemütsbewegung nicht auf die Geschädigte zugestochen hat, ist ein deutliches Indiz dafür, dass er hierzu keinen Vorsatz hatte. In einem solchen Zustand sind Zieländerungen aufgrund von neuen Überlegungen sehr unwahrscheinlich. Ein Täter ist mit anderen Worten aufgrund der aufgewühlten emotionalen psychischen Verfassung in der Regel nicht imstande, logisch zu denken, die Situation neu zu bewerten und sein Hand- lungsziel zu ändern. 5.5. Nicht rechtsgenügend erwiesen ist die Darstellung in der Anklageschrift, dass der Beschuldigte in Tötungsabsicht trefferlose Messerstichbewegungen ge- gen die Geschädigte ausgeführt habe. Zum einen ist es völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Messer nicht getroffen und keine schwere Verletzung verursacht hätte, wenn er in diesem Zeitpunkt noch den Vor- satz der Tötung gehabt hätte. In seinem aufgewühlten Zustand der Wut hätte er mit Sicherheit kräftiger und gezielter zugestochen. Tötungsversuche in solchen Situationen führen statistisch gesehen fast immer zumindest zu schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen. Dass der Beschuldigte die unter ihm liegende, wehrlose Geschädigte dann mehrfach "verfehlt" haben soll, ist nicht nachvollzieh- bar. Die Geschädigte hat jedenfalls nicht ausgeführt, dass sie dem Beschuldigten körperlich weit überlegen gewesen sei, weshalb sie den Beschuldigten leicht habe abwehren können. Darüber hinaus sind die Schnittverletzungen der Geschädigten an zwei Fingern zu leicht bzw. zu oberflächlich, als gestützt darauf auf ein Zuste-
- 16 - chen in heftiger Wut und Tötungsabsicht - was einen gewissen Kraftaufwand im- pliziert bzw. voraussetzt - geschlossen werden könnte. Zuzustimmen ist auch dem amtlichen Verteidiger, dass je länger eine konkrete Szene dauert, desto we- niger ein Tötungsvorsatz angenommen werden kann, weil es meist an Argumen- ten fehlt, weshalb der Täter dann so lange mit der Verwirklichung seiner Absicht zugewartet hat (Urk. 43 S. 5; Urk. 92 S. 4). Auch wenn zeitliche Schätzungen von Geschädigten und Zeugen erfahrungsgemäss mit grösster Zurückhaltung zu wür- digen sind, hätte der Beschuldigte die Geschädigte sicher mit dem Messer getrof- fen, wenn er sie während dieses gesamten Zeitraums hätte töten wollen. Die Ge- schädigte gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei mehr als eine Minute über ihr gewesen, als sie auf dem Rücken auf der Treppe gelegen habe (Urk. 6/1 S. 13). Die Zeugin E._____ sprach davon, der Beschuldigte habe die Geschädigte fünf Minuten lang auf den Boden gedrückt (Urk. 7/5 S. 7). 5.6. Die Version in der Anklageschrift lässt sich auch nicht mit den Aussagen der Geschädigten in Einklang bringen. Diese spricht nämlich mit keinem Wort davon, dass sie tödliche Messerstiche habe abwehren müssen (Urk. 6 S. 12). "(..) mach- te 2, 3 Stichbewegungen gegen mich. Dabei hat mich das Messer aber nicht ge- troffen. Es hatte noch einen Abstand von 10 bis 15 cm zu mir" (Urk. 6/2 S. 5). Nach Darstellung der Geschädigten habe sie vielmehr Angst gehabt, dass er sie auch noch erwürge, weshalb sie einfach mit den Armen und Händen versucht ha- be, ihn von sich wegzudrängen (Urk. 6/1 S. 13): "Dabei habe ich auch meine Hand an der Klinge des Messers verletzt. Die Verletzung spürte ich dabei nicht einmal, die Wunde fiel mir erst später auf" (Urk. 6/1 S. 13). Wer einen tödlichen Messerstich abwehren muss, macht typischerweise andere Aussagen. Weiter führte sie aus: "Durch das Geschrei der anderen hielt er davon ab, eventuell hatte er auch den Mut nicht dazu" (Urk. 6/1 S. 12) und "er hatte einfach nicht den Mut dazu" (Urk. 6/1 S. 15) Selbst die Geschädigte sagt somit klar aus, dass der Be- schuldigte nicht in Tötungsabsicht zugestochen hat. Dies stimmt auch mit der Aussage des Zeugen C._____ überein, welcher zu Protokoll gab, die Geschädigte habe sich nicht gewehrt (Urk. 7/3 S. 5). Im Zeitpunkt oder Zeitraum, als der Be- schuldigte die Geschädigte auf dem Boden bzw. auf der Treppe mit seiner linken Hand fixiert hatte, lässt sich somit ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen.
- 17 - 5.7. Insgesamt lässt sich somit kein Zeitpunkt festlegen bzw. nachweisen, in welchem der Beschuldigte einen Tötungsvorsatz, wenn dieser denn tatsächlich bestanden hat, aufgegeben hätte. Es fehlen äussere Umstände, welche zweifels- frei auf eine solche Vorsatzänderung aufgrund gedanklicher Überlegungen schliessen lassen. Der Umstand, dass der Geschädigte vom Moment des Mes- serzückens bis zum Wegwerfen der Waffe einen "Filmriss" hatte, spricht gegen eine Änderung des Handlungsziels, sondern deutet eher darauf hin, dass das tat- sächlich Vorgefallene letztlich auch seiner ursprünglichen Absicht entsprach. Da- ran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Ge- schädigte laut und mehrfach angeschrien hat, er werde sie töten. Die Geschädig- te hat selbst erklärt, dass sie vom Beschuldigten im Laufe der letzten 24 Jahre schon x-mal "t'ammazzo" gehört habe (Urk. 6/1 S. 14). Dies belegt die Impulsivität des Beschuldigten und auch, dass es sich in der Regel um massive Drohungen und nicht um die Ankündigung einer Tötung handelt. 5.8. Mangels rechtsgenügendem Nachweis eines Tötungsvorsatzes ist der Be- schuldigte deshalb vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizuspre- chen.
6. Drohung und Körperverletzung Diesbezüglich ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 73 S. 18-21) und wurde von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht bestritten (Urk. 92 S. 2 und 7). IV. Rechtliche Würdigung
1. Drohung Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat der Ehegatte der Ge- schädigten war, entfällt das Erfordernis eines Strafantrags (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nichts Wesentliches beigefügt
- 18 - werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 73 S. 18 f.). Auch die Verteidigung beantragt einen Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 92 S. 1). Der Beschuldigte ist deshalb entsprechend schuldig zu sprechen.
2. Körperverletzung Wer gemäss Art. 123 StGB einen Menschen in anderer, d.h. nicht schwerer Wei- se, am Körper schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch diesbezüglich entfällt das Strafantragserfordernis, da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der Ehegatte der Geschädigten war (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Da der Vorwurf der versuchten Tötung entfällt, kann die Kör- perverletzung nicht als davon konsumiert betrachtet werden. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 73 S. 19 - 21). Es ist von eventualvorsätzlicher Begehung auszuge- hen. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen Sowohl Drohung als auch Körperverletzung sehen einen Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- 19 -
2. Tatverschulden 2.1. Objektives Tatverschulden der Drohung Das objektive Tatverschulden der Drohung wiegt vorliegend sehr schwer. Zwar sind Drohungen, jemanden umzubringen nicht selten. Die Geschädigte führte da- zu aus, der Beschuldigte habe dies schon x-mal im Laufe ihrer Beziehung gesagt (Urk. 6/1 S. 14). Normalerweise beängstigen solche Drohungen, sie sind aber häufig nicht auf die Goldwaage zu legen, weil sie meist nicht wahrgemacht wer- den. Ganz anders vorliegend, aus der Sicht des Opfers. Die gesamten Umstände, d.h. die Beziehungsprobleme, der aufgelöste emotionale Zustand des Beschuldig- ten, die Verwendung eines Messers und das Verfolgen und Fixieren der Geschä- digten am Boden mit auf sie gerichtetem Messer waren Umstände, aufgrund wel- cher die Drohung aussergewöhnlich ernst zu nehmen war. Jemand in der Situati- on der Geschädigten kann nicht erkennen, dass es sich nur um Worte handelt, sondern muss aus seiner Sicht ernsthaft damit rechnen, dass seine letzte Stunde geschlagen hat. Solche Vorfälle hinterlassen denn auch häufig traumatische Spu- ren, indem das Opfer auf lange Zeit sein Sicherheitsgefühl verliert und aufgrund von Angstzuständen beispielweise an Schlafstörungen leidet. 2.2. Subjektives Tatverschulden der Drohung Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, handelte der Beschuldigte in sehr auf- gewühlter Gemütsverfassung. Aus seiner Sicht handelte es sich um eine Ver- zweiflungstat. Auch in seinen Einvernahmen kommt immer wieder deutlich zum Ausdruck, dass die Ehetrennung aus heiterem Himmel gekommen, dass für ihn eine Welt zusammengebrochen war (Urk. 5/3 S. 4). Er litt unter der Tatsache, dass ihn die Geschädigte (aus seiner Sicht) verlassen habe, dass seine Ehe ge- scheitert war. Ebenso litt er unter der Trennung von der gemeinsamen Tochter. Er habe diese im Oktober 2010 zum letzten Mal gesehen, also rund ein halbes Jahr nicht mehr (Urk. 5/1 S. 4). Nicht widerlegt werden kann ihm aufgrund der Akten sein Vorbringen, wonach ihm die Geschädigte kurz vor seinem Ausrasten damit gedroht habe, er werde seine Tochter ganz verlieren (Urk. 5/2 S. 2; Prot. II S. 5). Dies ist nicht als Kritik an der Geschädigten zu verstehen; aufgrund von Ehe-
- 20 - scheidungsverfahren ist es jedoch gerichtsnotorisch, dass Trennungen von den eigenen Kindern für Betroffene oft zu den schmerzhaftesten Einschnitten im Le- ben gehören. Von Aussenstehenden wird dies häufig bagatellisiert und nicht ge- nügend ernst genommen. Andererseits musste auch der Beschuldigte selbst ein- gestehen, dass er nicht schuldlos am Scheitern der Ehe war. Er habe im Jahre 2008 ein bisschen viel getrunken, sei manchmal auch ein bisschen lauter gewor- den und habe der Geschädigten beispielsweise vor der Tochter einmal zwei Ohr- feigen gegeben (Urk. 5/3 S. 4). Dennoch führt das subjektive Tatverschulden zu einer leichten Reduktion des objektiven Tatverschuldens, sodass insgesamt für die schwere Drohung eine Einsatzstrafe für das Tatverschulden von 2 ¼ Jahren angemessen erscheint. 2.3. Körperverletzung Die Körperverletzung wiegt demgegenüber objektiv leicht. Die Schnittwunden an den Fingern waren nicht sehr tief und hinterlassen keine nennenswerten bleiben- den Schäden (Urk. 8). In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verwendung eines scharfen Keramikmessers mit einer Klingenlänge von 13 cm durchaus ungewollt zu schwereren Verletzungen hätte führen können, denn der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die Geschädigte aus Angst heftigere Abwehrbewegungen hätte machen können. Insofern war es zufällig, dass sie nicht schwerere Verletzungen, beispielsweise auch an den Unterarmen erlitten hat. Für die eventualvorsätzliche Körperverletzung alleine wäre eine Strafe von mehreren Monaten angemessen. 2.4. Zwischenfazit In Anwendung des Strafschärfungsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach die Strafen einzelner Delikte nicht zu kumulieren sind, sondern die Einsatzstrafe le- diglich zu schärfen, erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren für das gesamte Tatverschulden als angemessen.
- 21 -
3. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 73 S. 26). Mit Strafbefehl vom 9. Juli 2010 wurde der Be- schuldigte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Diese Vorstrafe ist nur ganz leicht straferhöhend zu werten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten machte der Be- schuldigte in einer emotional aufgewühlten Verfassung und sie waren weder von langer Hand geplant noch einschlägig. Vor einem solchen Hintergrund lässt sich nur schwer sagen, der Täter habe sich aufgrund der Vorstrafe uneinsichtig ge- zeigt. Andererseits hat der Beschuldigte den Sachverhalt der Drohung und der Körper- verletzung von Beginn der Untersuchung an eingestanden und sich kooperativ gezeigt. Hinzu kommt, dass seine Aussagen offen und ehrlich waren und er nichts zu verheimlichen oder beschönigen versuchte. Dieses Geständnis wirkt sich des- halb in leichtem Umfang strafmindernd aus.
4. Zusammenfassung 4.1. Eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren erscheint demzufolge bei Berücksichti- gung sämtlicher tat- und täterbezogenen Strafzumessungskriterien als angemes- sen. 4.2. Gestützt auf Art. 51 StGB sind an die Strafe insgesamt 471 Tage (Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) anzurechnen. VI. Strafvollzug
1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der zu vollziehende Teil muss ers- tens schuldangemessen sein und hat sich zweitens an der Prognose zu orientie-
- 22 - ren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. Bei der Prognosestellung sind die Tat- umstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallsrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend Schneider in BSK StGB I, Basel 2003, N 67 ff. zu Art. 41 aStGB mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes vom 6.1.2004, 6S.408/2003 und Schneider / Garré in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 43 zu Art. 42 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen.
2. Dem Beschuldigten kann eine grundsätzlich günstige Legalprognose gestellt werden. Bis auf eine nicht einschlägige Vorstrafe geringer Höhe ist er noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Jedoch ist zu beachten, dass es sich auch bei der Vorstrafe um einen Konflikt im familiären Umfeld handelte. Der Beschul- digte ist mittlerweise von der Privatklägerin geschieden, es ist somit davon aus- zugehen, dass sich das Konfliktpotential gesenkt hat. Die mit der Privatklägerin gemeinsame Tochter hat zudem von sich aus eine Besuchsbewilligung verlangt, um ihren Vater im Gefängnis besuchen zu können (Urk. 25/1), weshalb zu erwar- ten ist, dass nach seiner Entlassung aus der Haft ein soziales Umfeld besteht. Jedoch ist auch dem betreffend Drohung als objektiv sehr schwer bewerteten Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Aufgrund dessen rechtfer- tigt sich, die Festsetzung des zu vollziehenden Teils in der Nähe des Maximums von vorliegend 13 ½ Monaten. Eine verschuldensangemessene Festsetzung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe auf 12 Monate erscheint als angebracht.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit im Umfang von 15 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit aufgrund der grundsätzlich günstigen Prognose auf 2
- 23 - Jahre festzusetzen. Im Übrigen (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafteil bereits vollständig erstanden hat. VII. Zivilforderung Genugtuung Der seelische Schmerz entzieht sich in jedem Fall einer genauen geldmässigen Bemessung. Die Festsetzung der Genugtuung unterliegt deshalb einem grossen richterlichen Ermessen (BGE 127 IV 216 f.; BGE 120 II 97 E. 2b; Roland Brehm, Berner Kommentar, 1998, N. 21, 62 zu Art. 47 OR; vgl. auch Max Sidler, Die Ge- nugtuung und ihre Bemessung, N. 10.43, in: Peter Münch/Thomas Geiser, Scha- den - Haftung - Versicherung, Basel 1999). Die Geschädigte musste Todesangst erdulden. Dass sich der Vorfall an ihrer Ar- beitsstelle und in Anwesenheit von Drittpersonen ereignet hat, erschwert dessen Verarbeitung ebenso wie der Umstand, dass der Täter der Vater der gemeinsa- men Tochter ist. In zivilrechtlicher Hinsicht wiegt das Verschulden schwer. Eine Genugtuung von Fr. 2'000.– nebst 5% Zins seit 7. März 2011 - der Verzugs- zins wurde ab diesem Datum beantragt - ist unter diesen Umständen angemes- sen. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich versuchter vorsätzlicher Tötung. Die Höhe der Strafe wurde reduziert, jedoch nicht im vom Beschuldigten bean- tragten Umfang. Dies gilt auch für die Höhe der Genugtuungsforderung. Insge- samt rechtfertigt es sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zu einem Viertel aufzuerlegen. Die restlichen drei Viertel sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des
- 24 - Beschuldigten (Urk. 90 S. 4) und um ihm die Resozialisierung zu erleichtern ist sein Kostenanteil sofort abzuschreiben.
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und für die unentgeltliche Verbei- ständung der Privatklägerin (Art. 426 Abs. 4 StPO) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 3. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 3 (Schadenersatz), 5 - 7 (Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände) sowie 8 - 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Weiter wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Horgen vom 3. November 2011 (Nichteintreten auf den Widerruf) und vom 19. Janu- ar 2012 (Verwendung sichergestellter Gegenstände) in Rechtskraft erwach- sen sind.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 25 - Der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 StGB ist er nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 471 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den vollziehbaren Strafteil bereits vollständig erstanden hat.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 7. März 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'993.30 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschuldigten wird jedoch sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 26 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerin (im Doppel) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Bezirksgerichtskasse Horgen hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses (im Dispositiv) − das Forensische Institut der Kantonspolizei Zürich, …[Adresse], betr. Geschäfts-Nr. …, hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses (im Dispositiv).
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur Aardoom