Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom
23. Mai 2011 vorgeworfen, im Rahmen von insgesamt fünf Lieferungen eine un- bekannte Menge von Kokain, vermutlich ca. 5 Kilogramm reines Kokain, mindes- tens aber 2.165 Kilogramm reines Kokain, von B._____ in die Schweiz eingeführt zu haben. Dies sei wie folgt passiert: Der Beschuldigte habe mit Mittätern organi- siert, dass insgesamt fünf Pakete von B._____ an Adressen in die Schweiz geschickt worden seien. In diesen Paketen hätten sich Körbchen bzw. Alltags- gegenstände befunden, die aus in Kokain getränktem Zeitungspapier geflochten gewesen seien. Anschliessend hätten sie das Kokain extrahiert bzw. extrahieren lassen, um es auf unbestimmte Weise in Verkehr zu bringen (Urk. 64 S. 2 ff.). 1.2. Aufgrund des – nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen – vorinstanz- lichen Teilfreispruchs (Urk. 109 S. 37 ff.) ist vorliegend nicht mehr näher auf die Lieferung bzw. das Paket an C._____ (2. Paket gemäss Anklageschrift; Urk. 64 S. 4 f.) einzugehen. Vom vorinstanzlichen Teilfreispruch umfasst sind auch die weiteren Begleitumstände der Paketlieferungen, insbesondere ob der Beschuldig- te der Drahtzieher war, ob die Drogengeschäfte vom Beschuldigten (mit dem Mit- beschuldigten D._____) im Februar 2005 initiiert wurden und ob der Mitbeschul- digte E._____ im Auftrag des Beschuldigten die zur Extraktion des Kokains nöti- gen Chemikalien besorgte und dafür entschädigt wurde (Urk. 109 S. 40). Auf die- se Elemente der Anklageschrift ist aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs der Vorinstanz in diesen Punkten nicht mehr weiter einzugehen. 1.3. Mithin sind vorliegend nur noch die Vorwürfe betreffend den Versand der Pakete an F._____, an G._____, an H._____ und an I._____ zu prüfen. Soweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen Paketen gewisse Begleitumstände als nicht erwiesen betrachtete und den Beschuldigten diesbezüglich freisprach, ist darauf nachfolgend bei den einzelnen Sachverhaltsteilen einzugehen.
- 7 -
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung 2.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, zur Verwertbarkeit der Beweismittel sowie zur Glaubwürdigkeit der verschiedenen Personen sind zutreffend und nicht zu wiederholen (Urk. 109 S. 9 ff.). Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Beteiligten korrekt zitiert; um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 109 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Was die Verwertbarkeit der Beweismittel betrifft, so ging die Vorinstanz davon aus, dass die Aussagen jener Personen, die anlässlich der Konfrontations- einvernahmen mit dem Beschuldigten ihre Aussagen verweigerten, nur dann zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien, wenn die Verurteilung nicht aus- schliesslich oder wesentlich auf deren früheren Aussagen beruhe (Urk. 109 S. 24 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtes 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008). In diesem Bundesgerichtsentscheid wurde (unter Verweis auf weitere höchst- richterliche Urteile) festgehalten, dass die Verurteilung des Beschuldigten nicht ausschliesslich oder wesentlich ("solely or to a decisive extent") auf ein solches Zeugnis gestützt werden dürfe. Mit anderen Worten dürfe den polizeilichen Aus- sagen dieser Personen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen bzw. sie dürften nicht den einzigen oder wesentlichen Beweis darstellen. Dieser Ansicht der Vorinstanz mit Bezug auf die Aussagen von F._____ und C._____ ist zuzu- stimmen. Bezüglich der Aussagen der Hauptbelastungsperson, E._____, führte die Vorinstanz sodann nachvollziehbar und unter Anführung der relevanten Um- stände aus, dass dessen Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien. Während zwar kein Anlass ersichtlich ist, dass E._____ den Beschuldigten, da er diesen zunächst überhaupt nicht belasten wollte und darum nicht erwähnte (Urk. 8.3 S. 1 und S. 6 f.), und später eher D._____ als Haupttäter und den Beschuldigten als Randfigur darstellte (Urk. 15.8 S. 14, Urk. 77 S. 5 in DG110009), absichtlich falsch angeschuldigt haben könnte, sind E._____s Aussagen doch in einigen Punkten zu wenig verlässlich und in einigen Details auch zu widersprüchlich, um den eingeklagten Sachverhalt allein basierend darauf rechtsgenügend erstellen zu können. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zwecks Ver-
- 8 - meidung von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen (Urk. 109 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Bundesgericht reichen weitere überzeugende Indi- zien oder Beweismittel aus. Dass es sich dabei – wie von der Verteidigung sinn- gemäss geltend gemacht (Urk.131 S. 8 f. und S. 10 f.) – um bestimmte Beweis- mittel (z.B. Aufzeichnungen von Telefongesprächen) handelt, wird jedoch nicht vorausgesetzt. Mit der Vorinstanz ist somit nur soweit auf die belastenden Aussa- gen von E._____ abzustellen, als diese durch weitere Beweise oder überzeugen- de Indizien gestützt werde (a.a.O.). Dies ist im Folgenden zu beachten. 2.3. Nachdem der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe gegen ihn stets bestritten und geltend gemacht hat, er kenne weder die weiteren Beteiligten noch die relevanten Tatorte (vgl. auch Urk. 83), hat sich die Vorinstanz zunächst damit auseinander gesetzt, ob der Beschuldigte mit demjenigen "J._____" identisch ist, mit dem die Beteiligten im Zusammenhang mit den Drogenpaketen Kontakt hatten. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 109 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aber auch die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz (vgl. Urk. 84 S. 4-6) zeigen mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte nicht bloss wegen seines zweiten Vornamens der fragliche "J._____" sein muss. Nicht nur identifizierte E._____ den Beschuldigten anlässlich der Lebendwahlkonfrontation (Urk. 8.15), sondern auch weitere Personen erkannten ihn, wie etwa die Zeugin K._____, bei welcher der Beschuldigte an der …strasse in N._____ einige Wochen gelebt haben soll (Urk. 17.4 S. 3). Der Zeuge L._____, der dem Beschuldigen einen Lagerraum in M._____ an der …strasse … vermietet habe, hat den Beschuldigten klar wieder- erkannt (Urk. 18.6); der Beschuldigte behauptete indessen, er kenne weder L._____ noch die Räumlichkeit (Urk. 10.6 S. 2). Besonders belastet wird der Be- schuldigte nicht zuletzt dadurch, dass er zwar auch F._____ nicht kennen wollte (Urk. 10.5 S. 7 ff.), dieser aber in seiner Kamera eine Fotografie des Beschuldig- ten gespeichert hatte (Urk. 11.1 S. 5, Urk. 6.2), die der Beschuldigte zwar als Bild von sich selbst anerkannte, aber in einen ganz anderen Zusammenhang stellen wollte (Urk. 10.2 S. 5). Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass C._____ erwähn- te, dass der … [Mann aus B._____], der bei K._____ gewohnt hatte, J._____ und mit Nachnamen A._____ heisse (Urk. 12.1 S. 6). Zwar haben F._____ und
- 9 - C._____ später jegliche Aussagen verweigert; ihre polizeilichen Aussagen können indes in diesem Zusammenhang dennoch beachtet werden, denn sie stellen we- der das einzige noch das ausschlaggebende Beweismittel gegen den Beschuldig- ten dar. Dass die Identifikation des Beschuldigten anlässlich der Lebendwahlkon- frontation durch E._____ nicht zu 100% und durch K._____ gar nicht erfolgte (Urk. 8.15, Urk. 17.2), ist nicht völlig überraschend, wenn man sich den Unter- schied im Aussehen des Beschuldigten zwischen der Fotografie von F._____ (vgl. Urk. 6.2) und anlässlich der Lebendwahlkonfrontation (vgl. Urk. 8.16) vor Augen führt, worauf E._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme hinwies (Urk. 15.7 S. 11 f.). Immerhin erkannte E._____ ihn auch mit Sicherheit auf der Fotografie von F._____, die unbestrittenermassen den Beschuldigten zeigt (a.a.O.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2012 sah der Be- schuldigte im Übrigen (wieder) aus, wie die Person auf der Foto von F._____, die von E._____ als J._____ identifiziert wurde. Nachdem unbestritten der Beschul- digte an der Lebendwahlkonfrontation E._____ gegenübergestellt worden war, spielt es keine Rolle, dass er von diesem nur zu 80% identifiziert wurde. Schliess- lich gab E._____ an, er habe den Auftrag gehabt, auf die ab 5. Dezember 2005 vom Beschuldigten [vorher von D._____] benützte Nummer '076 …' anzurufen (Urk. 8.6 S. 1), was er in der Folge auch regelmässig tat (vgl. Urk. 36.32 ab 05.12.2005). Diese Nummer war auf den Namen des Beschuldigten registriert, obwohl dieser weder D._____ noch E._____ kennen will (Urk. 36.4 und Urk. 36.18). All diese Umstände lassen keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass der Beschuldigte jener "J._____" ist, der zusammen mit D._____ und E._____ an der Kokaineinfuhr aus B._____ mitgewirkt haben soll. Die umfassenden Bestrei- tungen des Beschuldigten sind alles andere als glaubhaft.
3. Paket an F._____ 3.1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe etwa anfangs August 2005 seinen Bekannten F._____ gefragt, ob er von seiner Schwester in O._____/B._____ ein Paket mit Kleidern und Geschenken an dessen Adresse in M._____ schicken lassen dürfe, wobei der Beschuldigte schon zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass in dem Paket Kokain enthalten sein
- 10 - werde. Nachdem F._____ sich damit einverstanden erklärt habe, hätten der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ im August 2005 in die Wege geleitet, dass eine nicht näher eruierbare Person von B._____ aus ein Paket, das mit Kokain getränkte Gebrauchsgegenstände enthalten habe, an F._____ ge- schickt habe. Besagtes Paket, das eine unbekannte Menge Kokain, eingearbeitet in aus gerolltem Zeitungspapier geflochtenen Korbwaren, enthalten habe, sei schliesslich etwa Ende August 2005 eingetroffen. F._____ habe das Paket als- dann etwa Ende September 2005 in seiner Wohnung in M._____ dem Beschul- digten ausgehändigt, wobei Letzterer das Kokain selber oder zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ extrahiert habe oder durch einen unbekannten Dritten habe extrahieren lassen, um das Kokain daraufhin auf unbestimmte Weise in Verkehr zu bringen (Urk. 64 S. 3). 3.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass nicht bewiesen sei, dass der Beschul- digte die Einfuhr des Paketes an F._____ veranlasst habe oder in anderer Form an der Einfuhr beteiligt gewesen sei. In dieser Hinsicht sprach sie ihn vom Vor- wurf der Anklage frei (Urk. 109 S. 26). Vorliegend ist somit nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte das Paket mit dem Kokain von F._____ übernahm und das Ko- kain extrahierte bzw. extrahieren liess. Gemäss Anklageschrift handelte es sich um eine unbekannte Menge Kokain (Urk. 64 S. 3), wobei die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass in sämtlichen Paketen die gleiche Menge Kokain enthalten war wie in den beiden abgefangenen, mithin ca. 1 Kilogramm reines Kokain (Urk. 64 S. 6). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft zwar nachvollziehbar, jedoch nicht erwiesen sei. Jedoch sei davon auszugehen, dass in diesem Paket "eine beträchtliche Menge Kokain enthal- ten war, eine Menge, die zweifellos im Hunderter-Grammbereich anzusiedeln ist und damit jeden- falls die Grenze für einen schweren Fall (18 Gramm) überschritten hat" (Urk. 109 S. 28 f.). 3.3. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Punkt einerseits auf die Aussagen von F._____, die korrekt dargestellt wurden (Urk. 109 S. 22 ff.), und anderseits auf die Angaben von E._____. F._____ hatte detailliert und übereinstimmend zweimal ausgeführt (Urk. 11.1-2), wie er den Beschuldigten bei sich in der Wohnung auf- genommen und ihm erlaubt habe, ein Paket aus B._____ an seine Adresse zu
- 11 - schicken. Als das Paket eingetroffen sei, sei der Beschuldigte indes auf Reisen gewesen, sodass er es ihm erst einige Wochen später habe aushändigen können. Darin hätten sich geflochtene braune Körbchen, Kleider und andere Gegenstände befunden. Auf Vorhalt eines Fotos der beschlagnahmten Körbchen (Urk. 1.7) rief er spontan aus, genau so hätten sie ausgesehen (Urk. 11.1 S. 6). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme verweigerte F._____ sodann jegliche Aussagen (Urk. 11.4 und Urk. 15.5). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die ursprünglichen Angaben von F._____ dennoch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien, zumal sie die Aussagen von E._____ stützten und damit nicht das einzige oder wesentliche Beweismittel darstellten (Urk. 109 S. 24-26). E._____ hatte dazu ausgeführt, dass er von D._____ in die Wohnung von F._____ mitgenommen worden sei, wo er auch den Beschuldigten wieder angetroffen habe. Dort sei ihm (E._____) das erste Mal die Vorgehensweise erklärt und die Körbchen gezeigt worden. Er habe auch das an F._____ adressierte Paket und die Körbe gesehen, wobei er sich an zwei, drei Körbchen erinnern könne (Urk. 15.3 S. 14). Nebst D._____ und dem Beschuldigten sei auch F._____, der noch seine Arbeitshosen angehabt habe, (und eine weitere Person) in der Wohnung gewesen. Der Be- schuldigte habe sich aber nicht aktiv am Gespräch beteiligt (Urk. 15.7 S. 14 ff., Urk. 8.10 S. 2). 3.4. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sowohl F._____ als auch E._____ den Beschuldigten mit dem an F._____ adressierten Paket in engen Zusammenhang gebracht hätten, weshalb ihm dieses zugerechnet werden müsse (Urk. 109 S. 26). Damit stützte sich die Vorinstanz einerseits auf eine Aussage, die nicht das ausschlaggebende resp. wesentliche Beweismittel darstellen darf (F._____), und anderseits auf eine Aussage, die für sich allein nicht hinreichend glaubhaft sei, sondern auf die nur in Verbindung mit anderen Beweismitteln oder klaren Indizien abgestellt werden könne (E._____; siehe oben Ziff. 2.2). Dies er- weist sich insgesamt als zu schwaches Beweisfundament für eine Verurteilung, zumal sich die Aussagen von F._____ und E._____ in den Details deutlich wider- sprechen. Die Vorinstanz hat bereits aufgezeigt, dass F._____ stets ausgeführt hatte, E._____ sei nie in seiner Wohnung gewesen, als er (F._____) ebenfalls anwesend gewesen sei. Er habe E._____ nur auf der Strasse vor der Türe ken-
- 12 - nengelernt, als dieser J._____ abgeholt habe. Das Treffen dieser Personen habe vor der Türe stattgefunden (Urk. 11.1 S. 3, Urk. 11.2 S. 10 f.). Dies wurde von E._____, wie oben erwähnt, ganz anders dargestellt. Dieser will F._____ sodann auch noch ein weiteres Mal bei der Übergabe des an C._____ geschickten Pa- ketes in der … Wohnung [in M._____] von F._____ getroffen haben, was F._____ ebenfalls in Abrede stellt (Urk. 11.2 S. 12 f.). Schliesslich bestehen auch bezüg- lich der Daten gewisse Diskrepanzen (vgl. Urk. 8.12 S. 5). Auch wenn auf der Hand liegt, dass F._____ durch seine Aussage vermutlich seine Beteiligung an der Sache möglichst verharmlosen will, hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass ei- ner der beiden lügt (Urk. 109 S. 24 unten). Damit sind die Aussagen dieser beiden Personen nicht geeignet, um sich gegenseitig in einer Weise zu stützen, dass sie zusammen den rechtsgenügenden Beweis zu Lasten des Beschuldigten in die- sem Punkt zu erbringen vermögen. Weitere Beweismittel oder belastende Indizien bezüglich des Pakets F._____ liegen nicht vor. 3.5. Damit ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs, er sei am Drogenpaket, das an F._____ gesandt wurde, beteiligt gewesen, freizusprechen. Somit erübrigt sich auch die Frage, was sich im Paket befunden hat. Mit anderen Worten ist nicht weiter zu prüfen, ob die von der Verteidigung aufgeworfene Be- hauptung, es habe sich bei dieser – so weit bekannt – zeitlich ersten Sendung um einen Testlauf ohne Drogen gehandelt haben könnte, zumal sich darin – gemäss Ansicht der Verteidigung – nur 1-3 Körbchen befunden hätten (Urk. 85 S. 5; vgl. Urk. 109 S. 28; Urk. 131 S. 13), zutrifft oder nicht.
4. Paket an G._____ 4.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ arrangiert habe, dass eine Person von B._____ aus ein mit in Kokain getränkten Gebrauchsgegenständen bestücktes Paket an G._____ in N._____ geschickt habe, nachdem der Mitbeschuldigte E._____ deren Adresse an den Mitbeschuldigten D._____ übergeben habe. Nachdem ihn G._____ dar- über orientiert habe, dass das an sie adressierte Paket aus B._____ eingetroffen sei, habe der Mitbeschuldigte E._____ dieses Paket, das eine unbekannte Menge Kokain enthalten habe, am 5. Dezember 2005 auf der …post in N._____ abge-
- 13 - holt. Danach habe er das Paket mit dem Auto an den damaligen Wohnort des Be- schuldigten bei K._____ in N._____ transportiert, den Beschuldigten dort abgeholt und sei mit ihm und dem Paket an die …strasse … in M._____ gefahren, wo der Beschuldigte ausgestiegen sei und das Paket mitgenommen habe. Anschliessend habe der Beschuldigte das Kokain zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt an einer nicht mehr näher eruierbaren Örtlichkeit selber extrahiert oder durch einen unbekannten Dritten extrahieren lassen und das Kokain alsdann auf unbestimmte Weise in Verkehr gebracht. Ein paar Tage später habe der Beschuldigte E._____ in M._____ als Lohn für das Beschaffen der Adresse von G._____ ungefähr 50 Gramm Kokain und 10 Gramm Kokainbase übergeben (Urk. 64 S. 5). 4.2. Auch bei diesem Anklagesachverhalt sprach die Vorinstanz den Beschuldig- ten vom Vorwurf frei, an der Einfuhr des Paketes beteiligt gewesen zu sein (Urk. 109 S. 33). Die Vorinstanz liess bezüglich dieses Anklagevorwurfs zudem offen, ob der Beschuldigte einige Tage nach der Entgegennahme des Pakets E._____ als Entschädigung 50 Gramm Kokain und 10 Gramm Kokainbase über- geben habe, da davon auszugehen sei, dass dieses Kokain aus den eingeführten Korbwaren stamme und dem Beschuldigten ohnehin vorzuwerfen sei, dieses an einen Dritten weitergegeben zu haben (Urk. 109 S. 32). Vorliegend ist nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte vom Mitbeschuldigten E._____ von N._____ nach M._____ gefahren wurde, wo der Beschuldigte mit dem Paket ausstieg, an- schliessend das Kokain zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt an einer nicht mehr näher eruierbaren Örtlichkeit extrahierte bzw. extrahieren liess und auf unbestimmte Weise in Verkehr brachte. Betreffend die Kokainmenge verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen betreffend das Paket an F._____ und siedelte die Menge im "Hunderter-Grammbereich" an (Urk. 109 S. 32). 4.3. G._____ meldete sich selbst bei der Polizei, nachdem sie erfahren hatte, dass ihr Bekannter wegen eines Pakets aus B._____ für E._____ polizeilich tangiert worden war. Sie teilte mit, sie selbst habe auch eines erhalten (Urk. 6.1 S. 63, Urk. 16.1 S. 1). Durch die Unterlagen der …post sowie die Aussagen von E._____ ist belegt und im Übrigen unbestritten (Urk. 85 S. 11), dass E._____ dieses ca. 5 Kilogramm schwere Paket selbst am 5. Dezember
- 14 - 2005 mit dem Post-Avis von G._____ abholte (Urk. 6.1 S. 63, Urk. 6.6, Urk. 15.8 S. 7, Urk. 8.3 S. 2 ff.). E._____ führte aus, er sei angewiesen worden, sich nach Eintreffen des Pakets mit dem Beschuldigten in Verbindung zu setzen, weil D._____ damals bereits in B._____ geweilt habe und damit landesabwesend ge- wesen sei. Dies habe er (E._____) getan und den Beschuldigten in der Wohnung von K._____ an der …strasse in N._____ abgeholt. Anschliessend seien sie zu- sammen an die …strasse … nach M._____ gefahren, wo der Beschuldigte mit dem Paket von G._____ ausgestiegen sei (Urk. 8.7 S. 2, Urk. 8.10 S. 3). Mit den Paketen an H._____ und I._____ hätte er das gleiche machen müssen, wenn die- se angekommen wären. Er gehe davon aus, dass das Paket an G._____ den gleichen Inhalt aufgewiesen habe, wisse es aber nicht (Urk. 15.8 S. 7 ff.). In die- sem Punkt lassen sich die Aussagen von E._____ durch diverse andere Beweis- mittel überprüfen. Nebst den Unterlagen der ...post liegt die Zeugenaussage von K._____ vor, wonach der Beschuldigte in der fraglichen Zeit bei ihr gewohnt und auch mit E._____ Kontakt gehabt habe (Urk. 17.1 S. 2, Urk. 17.4 S. 6). Weiter steht fest, dass der Beschuldigte Mieter eines Lagerraums an der ...strasse ... in M._____ war, was durch den Zeugen L._____, der den Beschuldigten klar identi- fiziert hat, bestätigt wurde (Urk. 18.6). Ebendiese ...strasse ... wurde der Polizei anlässlich einer Suchfahrt durch E._____ gezeigt (Urk. 8.7 S. 2). Sodann hat die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Telefongespräche resp. der jeweiligen An- tennenstandorte der beteiligten Personen (Urk. 36.32) detailliert aufgezeigt, dass diese augenfällig mit den Schilderungen von E._____ übereinstimmen, was diese glaubhaft mache. Auf diese überzeugenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 109 S. 30 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist aufgrund des Antennenstandorts klar, dass sich E._____ an jenem Mittag tatsächlich nach M._____ begab (Urk. 36.32 / 05.12.2005). Die Verteidigung macht geltend, auf- grund der Telefongespräche und der Antennenstandorte sei nicht belegt, dass der Beschuldigte in den Besitz der Drogen gekommen sei, sich mit E._____ getroffen habe und mit diesem nach M._____ gefahren sei. Vielmehr sei es wahrscheind- lich, dass E._____ C._____ besucht habe, die in Reichweite der Antenne '…strasse' gewohnt habe (Urk. 131 S. 8 f.). Dieses Argument überzeugt nicht, da E._____ am fraglichen Tag – wie die Vorinstanz zutreffend auflistete – eben ge-
- 15 - rade nicht mit C._____, sondern wiederholt mit dem Beschuldigten telefonierte, bevor er sich nach M._____ begab. Wenn die Verteidigung ferner einwendet, E._____ habe nach Abholen des Pakets G._____ vielleicht nicht mit dem Be- schuldigten, sondern mit D._____ telefonieren wollen, nachdem er die Nummer '076 … in seinem Handy offenbar unter "D1._____" [Vorname] gespeichert habe (Urk. 8.3 S. 5, Urk. 85 S. 11; vgl. auch Urk. 131 S. 11), ist festzuhalten, dass E._____ diese Aussage in einem Zeitpunkt gemacht hatte, in dem er den Be- schuldigten noch gar nicht erwähnt hatte, um diesen zu schützen (Urk. 8.3 S. 4 f.). Er wusste genau, dass D._____ zu diesem Zeitpunkt bereits in B._____ weilte und hatte auch dessen Nummer in B._____ (Urk. 8.2 S. 2). Ausserdem wären am
5. Dezember 2005 wohl kaum vier Verbindungen zwischen E._____ und dem Be- schuldigten nötig gewesen, um festzustellen, dass er die falsche Person am Tele- fon hatte (Urk. 36.32). Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich im Paket G._____ ebenfalls eine Drogensendung mit in Kokain getränkten Gegenständen befand. Das Vorgehen war gleich wie bei den beiden Paketen an H._____ und I._____ (vgl. nachfolgend Ziff. 5): Der gleiche Täterkreis beschaffte sich Schweizer Adressaten für Pakete aus B._____, die angeblich Geschenke u.ä. enthalten sollten. E._____ sollte diese entgegen nehmen und dem Beschul- digten übergeben. Es besteht keinerlei Anlass, beim Paket an die Adresse von G._____ davon auszugehen, dass es sich hier um eine "harmlose" Sendung han- delte, umso mehr als der Beschuldigte jegliche Kenntnis der Personen und Ört- lichkeiten abstreitet. Die am Zoll sichergestellten Pakete an H._____ und I._____ enthielten beide in Kokain getränkte Körbchen. Auffällig ist auch, dass diese bei- den Pakete die gleiche Menge Kokain enthielten (die Abweichung von 15 Gramm ist vernachlässigbar). Unter diesen Voraussetzungen besteht – entgegen der vor- sichtigen Einschätzung der Vorinstanz und vor allem entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 131 S. 14) – kein vernünftiger Zweifel, dass auch im Paket an G._____ in etwa die gleiche Menge Kokain war wie in den anderen beiden Pa- keten. Mithin ist auch hier von einer Menge von rund 1'000 Gramm reinem Koka- in-Hydrochlorid auszugehen. Bei dieser – zeitlich späteren – Sendung kann je- denfalls nicht mehr von einem Testlauf ausgegangen werden, wie die Verteidi- gung beim Paket F._____ geltend machte. Wenn die Verteidigung einwendet,
- 16 - Laien wären nicht in der Lage gewesen, die gleiche Menge Kokain zu extrahieren wie dies im Polizeilabor unter idealen Bedingungen möglich war (Urk. 85 S. 19; Urk. 131 S. 14), so ist dies zunächst eine durch nichts belegte Behauptung. Mas- sgebend ist jedoch, dass diese Menge Kokain im fraglichen Paket enthalten war. Im Übrigen wird dem Beschuldigten bezüglich der exakten Menge – wie noch zu zeigen ist – kein direkter, sondern lediglich Eventualvorsatz vorgeworfen. Tatsa- che bleibt, dass die sichergestellten Pakete die extrahierte Menge tatsächlich ent- hielten. 4.4. Somit ist der (verbleibende) Sachverhalt betreffend das Paket an G._____ insoweit erstellt, als der Beschuldigte dieses in Besitz nahm und später in unbe- kannter Weise an Dritte weitergab, nachdem er selbst keine Drogen konsumiert. Was seine Rolle als "Chemiker", der die Drogen extrahiert haben soll, betrifft, wird unter Ziff. 6 darauf näher eingegangen.
5. Pakete an H._____ und an I._____ 5.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass der Mitbeschul- digte E._____ ihm etwa anfangs Dezember 2005 mitgeteilt habe, dass ein weite- res Kokain enthaltendes Paket an die Adresse von H._____, "Q._____ [Firma] … [Adresse]", geschickt werden könne. H._____ sei vom Mitbeschuldigten E._____ zuvor angefragt worden, ob er ein Paket mit einem Geschenk für seine Freundin an ihn schicken lassen dürfe, worauf H._____ eingewilligt habe. Des Weiteren habe der Mitbeschuldigte E._____ dem Beschuldigten etwa Mitte/Ende Dezember 2005 I._____ als weiteren möglichen Empfänger eines Kokain enthaltenden Pa- ketes genannt. Der Mitbeschuldigte E._____ habe diesen zuvor angefragt, ob er ein Paket mit Küchenmaterial an dessen Adresse schicken lassen könne, und dieser habe sich damit einverstanden erklärt. Daraufhin hätten der Beschuldigte und der zu diesem Zeitpunkt in B._____ weilende Mitbeschuldigte D._____ veran- lasst, dass am 22. Dezember 2005 bzw. am 29. Dezember 2005 eine sich als P._____ ausgebende Person in B._____ an die Adresse von Q._____ [Firma] von H._____ bzw. an I._____ je ein Paket sendete, das fünfzehn bzw. sechzehn Körbchen enthalten habe, die aus mit Kokain getränktem Zeitungspapier gefloch- ten gewesen seien. Diese Pakete seien jedoch bei einer routinemässigen Paket-
- 17 - revision durch das Postzollamt am Flughafen Zürich sichergestellt worden und es hätten daraus 1'075 Gramm bzw. 1'090 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid ex- trahiert werden können (Urk. 64 S. 5 f.). 5.2. Wie bereits erwähnt weilte D._____ ab dem 25. November 2005 in B._____, während sich der Beschuldigte noch in der Schweiz aufhielt. Dies macht die Aus- sage von E._____, er habe die Adressen der beiden Paketempfänger diesmal dem Beschuldigten und nicht D._____ gemeldet, nachvollziehbar und glaubhaft (Urk. 8.10 S. 3, Urk. 8.12 S. 4). Zuerst sei D._____ deshalb sauer auf ihn (E._____) gewesen, habe ihm aber nach ein paar Tagen gesagt, es sei in Ordnung. Er solle sich an J._____ wenden, sobald die Pakete da seien. In der Folge hätten er und der Beschuldigte deshalb öfters telefonisch Kontakt gehabt (a.a.O.). Genau dies war denn auch der Fall, wie die Vorinstanz anhand der rückwirkenden Telefonüberwachung zutreffend aufzeigte. Auf ihre detaillierten Aufstellungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 109 S. 34 ff.). E._____s Aussage, er habe sich mit dem Be- schuldigten über die Pakete, die ankommen sollten, aber nicht kamen, konkret das Paket an H._____, unterhalten (Urk. 8.8 S. 2), wird wiederum durch die Tele- fonkontrolle gestützt. Es herrschte während Tagen ein auffällig reger Kontakt zwi- schen E._____ und dem Beschuldigten einerseits sowie E._____ und H._____ anderseits (vgl. die Aufstellung in Urk. 109 S. 35 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 131 S. 10 f.) ist unerheblich, dass der Gesprächsinhalt nicht aufgezeichnet wurde. Die Vorinstanz zog vielmehr zu Recht den Schluss, dass dieser Anklage- punkt gestützt auf die Aussagen von E._____ und die rückwirkend überwachten Telefonate rechtsgenügend erstellt ist. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Pakete, wie im Fall G._____, zu übernehmen und an
– unbekannte – Dritte weiterzugeben hatte.
6. Der "Chemiker" 6.1. Es verbleibt die Frage, ob es der Beschuldigte war, der nach Entgegennah- me der Drogenpakete das Kokain aus den Körbchen extrahierte und hernach das reine Kokain weitergab. Dafür sprechen die verschiedensten Indizien: E._____ selbst machte immer wieder Anspielungen darauf, dass es der Beschuldigte sei,
- 18 - der das Kokain mit den beschafften Chemikalien extrahieren würde, hielt aber auch regelmässig fest, dies sei nur eine Vermutung von ihm (Urk. 8.3 S. 6, Urk. 8.4 S. 2, Urk. 15.8 S. 8). Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass E._____ gute Gründe dafür gehabt haben dürfte, zumal er diese Information an C._____ weitergab (Urk. 109 S. 27). Diese gab in ihrer ersten Befragung zögerlich an, es sei einer aus B._____ gekommen, der das Kokain extrahiert habe; das habe sie von E._____ erfahren. Dieser … [Mann aus B._____] (J._____) habe bei K._____ logiert und immer wie ein Wilder geputzt; die Küche von K._____ sei noch nie so sauber gewesen (Urk. 12.1 S. 4 f., Urk. 12.2 S. 6). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten verweigerte sie indes die Aussage. Ebenso F._____, der bei der Polizei auf Vorhalt der Vorgehensweise bei der Extraktion von Kokain spontan ausrief: "Scheisse, jetzt weiss ich auch, warum J._____ meine Wohnung, die Küche, das Badezimmer, einfach die ganze Wohnung auf Hoch- glanz geputzt hat." (Urk. 11.1 S. 5, Urk. 11.2 S. 5 f.). K._____ schliesslich hielt bei der Polizei fest, der Beschuldigte sei nicht immer bei ihr, sondern manchmal auch bei Kollegen in M._____ (sic!) gewesen. Wenn er bei ihr zuhause gewesen sei, habe er ständig geputzt, man glaube es kaum. Er habe nie etwas gelesen oder sonst etwas gemacht, immer nur geputzt und geputzt (Urk. 17.1 S. 2 und S. 5). Ab der dritten Woche – mithin nicht etwa von Anfang an als "Eigengeruch" des Be- schuldigten – habe es aus seinem Schlafzimmer widerlich gerochen, so "ätzend", das habe sie noch nie vorher im Leben gerochen. J._____ habe einmal wunde Hände gehabt und gesagt, dies komme vom vielen Arbeiten (a.a.O. S. 5). Obwohl der Beschuldigte ein ordentlicher Mensch sein soll, habe er sodann ein Handtuch zurück gelassen, das selbst nach dem Waschen immer noch gestunken habe (a.a.O. S. 6). Obwohl sie als Zeugin ihre Aussagen abschwächte und Erinne- rungslücken geltend machte, führte sie erneut aus, im Zimmer des Beschuldigten habe es gestunken, d.h. ganz aggressiv ätzend gerochen (Urk. 17.4 S. 10 f.). 6.2. All diese Aussagen zusammen genommen zeigen ein klares Bild: Der Beschuldigte nahm die Drogenpakete erwiesenermassen entgegen resp. hätte sie entgegen nehmen sollen. Sein Mittäter äusserte auch Dritten gegenüber die Ver- mutung, dass der Beschuldigte der "Chemiker" sei. Überall, wo dieser wohnt, putzt er auffällig oft und gründlich die Wohnung, insbesondere Bad und Küche,
- 19 - offenkundig um keine Spuren zu hinterlassen. Seine Hände sind wund, aus seinem Zimmer kommt ein stinkender, stark ätzender Geruch und sein Handtuch riecht selbst nach der Wäsche noch sehr unangenehm, obwohl er angeblich ein sehr ordentlicher Mensch sein soll. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es eben der Beschuldigte war, der das Kokain aus dem Inhalt der Pakete, die in seinen Besitz gelangten resp. gelangen sollten, extrahierte resp. noch extrahieren sollte. Dass der ätzende Geruch, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 85 S. 19), auch beispielsweise von saurem Wein stammen könnte, über- zeugt nicht, zumal K._____ ausführte, so einen Geruch habe sie in ihrem Leben noch nie gerochen. Es kann dazu im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 109 S. 27 f. und S. 32).
7. Fazit: Somit ist der Sachverhalt – mit Ausnahme des Pakets an F._____ – im gleichen Umfang wie vor Vorinstanz als erstellt zu erachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat zutreffend die alte, zur Tatzeit (2005/2006) geltende Fassung des Betäubungsmittelgesetzes ("altBetmG") zur Anwendung gebracht (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 26 altBetmG).
2. Würdigung Die rechtliche Würdigung des verbleibenden Anklagesachverhalts durch die Vo- rinstanz trifft in allen Teilen zu, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 109 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 20 - IV. Sanktion
1. Anwendbares Recht Wiederum hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung bei der Strafzu- messung das im Tatzeitpunkt in Kraft stehende Recht, d.h. den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 ("altStGB"), angewandt (Urk. 109 S. 46 f.). Mit der Vorinstanz ist indes die neue Terminologie für die Strafen (d.h. Freiheitsstrafe statt Gefängnis/Zuchthaus) zu verwenden.
2. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen sowie die allgemeinen Strafzumessungsregeln richtig wiedergegeben. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 109 S. 48 ff.). Sie ist zu Recht – trotz Anwendung des früheren Allgemeinen Teils des StGB – der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zur Strafzumessung gefolgt und hat auch eine Einsatzstrafe festgelegt (BGE 135 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden des Beschuldigten in An- betracht des konkreten, sehr weiten Strafrahmens als doch erheblich bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat sich an der Einfuhr bzw. dem Inverkehrsetzen von rund 3 Kilogramm reinem Kokain beteiligt. Bei Kokain handelt es sich um eine so genannt "harte Droge" mit unbestrittenermassen gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Die Menge, die der Beschuldigte in die Schweiz einführen liess bzw. hier in Verkehr brachte, übersteigt die vom Bundes- gericht festgesetzte Limite von 18 Gramm (BGE 118 IV 342 E. 1a und 109 IV 143 E. 3b) um ein Vielfaches. Dadurch hat der Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr gebracht. 3.1.2. Was die Art und Weise der Tatbegehung anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass die Drogengeschäfte, an denen
- 21 - der Beschuldigte mitwirkte, sorgfältig und raffiniert geplant und ausgeführt wurden (Urk. 109 S. 50). Die Vorgehensweise, bei welcher der Beschuldigte beteiligt war, war aufwändig: So wurde zunächst Zeitungspapier mit Kokain getränkt, aus diesem Zeitungspapier wurden harmlos aussehende Körbchen geflochten, diese wurden auf dem Postweg in die Schweiz eingeführt und anschliessend wurde das Kokain mit Chemikalien wieder extrahiert. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichti- gen, dass auch Unbeteiligte in die Drogengeschäfte einbezogen wurden, indem der Beschuldigte beim Versand von Paketen an Personen mitwirkte, die keine Kenntnis davon hatten, dass sie sich als Adressaten von Kokain zur Verfügung stellten. Insgesamt zeigt das Vorgehen des Beschuldigten eine beträchtliche kriminelle Energie. Er ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 2, Urk. 131 S. 16 f.) – nicht als reiner Handlanger bzw. Mitläufer zu bezeichnen, der keinerlei Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse hatte und dem nur die nötigsten Infor- mationen gegeben wurden, sondern er hatte eine wichtige und aktive Rolle inne, indem er einerseits den Versand von zwei Paketen im Ausland (mit-) organisierte und andererseits bei der Extraktion des Kokains und dem anschliessenden In- verkehrbringen mitwirkte. Damit hat er einen unerlässlichen und nicht zu verharm- losenden Tatbeitrag geleistet. Immerhin ist er mit der Vorinstanz auf einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln, zumal er offenbar nicht über grosse Geldmittel verfügte (Urk. 109 S. 51). Allerdings ist seine Stellung keinesfalls auf der gleich tiefen Stufe anzusiedeln wie etwa ein selbst konsumierender Strassenverkäufer. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Der Beschuldigte beteiligte sich mit direktem Vorsatz an diesen Drogen- geschäften, was mit der Vorinstanz verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass hingegen betreffend die genaue Menge nicht von direktem Vorsatz ausgegangen werden kann, sondern Eventual- vorsatz vorliegt (Urk. 109 S. 51). 3.2.2. Der Beschuldigte handelte nicht aus einem Suchtzustand heraus, gab er doch an, noch nie Drogen konsumiert zu haben (Urk. 10.2 S. 2; vgl. auch Urk. 11.2 S. 11). Anhaltspunkte für eine anderweitig eingeschränkte Schuldfähig- keit bestehen ebenfalls nicht. Zur Motivlage des Beschuldigten ist naturgemäss
- 22 -
– zufolge seiner Bestreitung – nichts bekannt. Mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 52) ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass er aus finanziellen, d.h. rein egoistischen Motiven handelte. Eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage ist gemäss seinen Schilderungen nicht erkennbar. So führte er aus, er habe zwar keine Berufsausbildung, habe aber in B._____ vor seiner Verhaftung auf dem Bau gearbeitet und umgerechnet ca. Fr. 3'000.– verdient. Er lebe mit seinen beiden Kindern, welche die Universität besuchen, und seiner Mutter zusammen und könne von seinem Einkommen gut leben. Jedoch habe er Schulden von ungefähr Fr. 35'000.– (Urk. 82 S. 1 ff.). Trotz knapper finanziellen Verhältnisse kann somit nicht von einer Notlage gesprochen werden, die ihn entlasten würde. 3.2.3. Insgesamt wird die objektive Tatschwere – insbesondere die an den Tag gelegte kriminelle Energie – durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 3.3. Einsatzstrafe Aufgrund des erheblichen Verschuldens wäre eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von fünf Jahren ohne weiteres angemessen, wobei bereits hier festzu- halten ist, dass aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungs- verbot; Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe ausser Betracht fällt. 3.4. Täterkomponente/Nachtatverhalten 3.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann einerseits auf die Untersuchungsakten (insbes. Urk. 57.1 S. 13 f. und Urk. 82) und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 109 S. 52), andererseits auf die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 130). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.4.2. Der Beschuldigte wurde zwar offenbar im Jahr 1990 bereits einmal ver- urteilt (Urk. 56.3). Diesbezüglich ist jedoch zu wenig bekannt, weshalb diese Vorstrafe nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die 'Vorstrafenlosigkeit' des Beschuldigten ist somit im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf BGE 136 IV 1
- 23 - zutreffend neutral gewertet worden. Dies gilt auch für die gute Führung in der Sicherheitshaft (vgl. Urk. 109 S. 53). 3.4.3. Dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, kann ihm selbstredend nicht straferhöhend angelastet werden, sondern ist sein strafpro- zessuales Recht; es kann jedoch auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die aus dem fehlenden Geständnis folgende mangelnde Einsicht und Reue. 3.4.4. Wenn die Vorinstanz die Strafe in Anwendung von Art. 64 Abs. 10 (recte: Art. 64 al. 9) altStGB um ein halbes Jahr reduzierte, ist dies als wohlwollend zu bezeichnen. Einerseits hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst eine Strafmilderung zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_125/2010 vom 6. April 2010 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dies ist vorliegend noch längst nicht der Fall. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit 11. Juni 2010 in Haft befand, so dass sein Wohlverhalten effektiv lediglich einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren betreffen kann. 3.5. Insgesamt und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- faktoren wäre an sich eine höhere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochene angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Strafe von mehr als vier Jahren jedoch nicht in Frage. 3.6. Vergleichsrechnung 3.6.1. Die Angemessenheit dieser Strafe ergibt sich auch bei einer Vergleichs- rechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Selbstverständlich kann dieses nicht einfach mathematisch auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Insbesondere beinhaltet diese Aufstellung weder spezial- noch generalpräventive Überlegungen. Dennoch gibt sie einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Strafe.
- 24 - 3.6.2. Nach diesem Schema wäre bereits bei 2'250 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. fünf Jahren auszugehen (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 386). Vorliegend sind dem Beschuldigten rund 3’000 Gramm reines Kokain anzurechnen, so dass die Einsatzstrafe bei gut fünfeinhalb Jahren anzusetzen wäre. Vom Berechnungsmodell vorgesehene Abzüge – oder auch Zuschläge – sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere war der Beschuldigte nicht blosser Drogenkurier. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Paket an die Adresse von G._____ weniger Kokain als die beiden sichergestellten Pakete enthielt, und deshalb – wie die Vorinstanz – eine Menge im "Hunderter- Grammbereich" zu Grunde legen würde, wäre gemäss Berechnungsmodell bereits aufgrund der sichergestellten Drogenmenge eine Einsatzstrafe von gut fünf Jahren angemessen. 3.6.3. Mithin ergibt sich, dass die von der Vorinstanz gegen den Beschuldigten ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren – auch aufgrund dieser schematisierten Vergleichsrechnung, basierend auf der zusammengetragenen bisherigen Recht- sprechung – trotz des heutigen Teilfreispruchs betreffend das Paket F._____ als eher milde zu bezeichnen ist. 3.6.4. Daran ändert – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 131 S. 17 f.) – nichts, dass die Mittäter teilweise deutlich tiefere Strafen erhielten. Einerseits waren die jeweiligen Tatbeiträge nicht gleich, weshalb bereits ein ande- res objektives Verschulden resultiert. Zudem ist unterscheidet sich auch die Tä- terkomponente, insbesondere waren die Mittäter mindestens teilweise geständig, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Andererseits wäre vorliegend ein hypothetischer Vergleich anzustellen, da nur der Beschuldigte Berufung erho- ben hat. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich nicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_716/2011 vom 30. März 2012 E. 1.3.1).
4. Fazit Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu bestrafen. Der Beschuldigte hat im vorliegen-
- 25 - den Verfahren bis und mit heute insgesamt 725 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden, die ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).
5. Vollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. V. Beschlagnahmung Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 35.1) beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft See/Oberland beim Beschuldigten € 700.–. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO ist diese Barschaft zur Deckung der Verfahrens- kosten einzuziehen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zwar teilweise freigesprochen, ihm dennoch sämtliche ihn betreffenden Kosten auferlegt. Zur Begründung führte sie aus, der Teilfreispruch falle im Ergebnis nicht sonderlich ins Gewicht. Alle straf- baren Handlungen stünden in einem engen und direkten Zusammenhang und alle Untersuchungshandlungen seien hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen (Urk. 109 S. 55). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt bei einer Verurteilung die beschuldigte Person die Verfahrenskosten. Ergeht ein Teilfreispruch, sind die Verfahrens- kosten anteilmässig zwischen Staat und beschuldigter Person aufzuteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dürfen der beschuldigten Person jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen
- 26 - und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. Basler Kommentar, StPO, 6 zu Art. 426 StPO). 1.3. Mit der Vorinstanz kann hinsichtlich der Untersuchungskosten gesagt wer- den, dass diese grundsätzlich unabhängig von den Sachverhalten bzw. Sach- verhaltsteilen, bezüglich derer der Beschuldigte freigesprochen wurde, angefallen sind. Insbesondere bestand zwischen allen Anklagepunkten ein enger und direk- ter Zusammenhang. Dennoch wären vor allem gewisse Einvernahmen wohl we- niger aufwändig ausgefallen. Insbesondere aber was das gerichtliche Verfahren betrifft, wäre ohne Anklage der freigesprochenen Sachverhalte zweifellos ein geringerer Aufwand (wie Aktenstudium, Plädoyers an der Hauptverhandlung, Ausführungen im begründeten Urteil usw.) entstanden. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten lediglich zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Die Vorinstanz hat wohl konkludent entschieden, dass die Kosten der amtli- chen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, jedenfalls hat sie diesbezüglich das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung können – bei einem Teilfreispruch – vom Beschuldigten bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen nur anteilsmässig zurückgefordert werden. Entsprechend ist vorliegend präzisierend festzuhalten, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung für diese Phase des Verfahrens zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei bezüglich zwei Dritteln ein Rückgriff auf den Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
2. Berufungsverfahren Mit dem vorliegenden Urteil erreicht der Beschuldigte im Berufungsverfahren zwar einen (weiteren) Teilfreispruch. Hingegen unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf einen vollumfänglichen Freispruch und damit in einem deutlich grösseren Masse, als er obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsver- fahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu vier Fünfteln dem Beschuldig-
- 27 - ten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nach- dem der Beschuldigte vor seiner Abreise in B._____ ein regelmässiges, wenn auch bescheidenes Einkommen erzielte, besteht kein Anlass, die Gerichtskosten wie von der Verteidigung eventualiter beantragt, definitiv abzuschreiben. Seinen finanziellen Verhältnissen kann beim Bezug Rechnung getragen werden. Bezüg- lich der Verteidigungskosten gilt das oben gesagte, sie sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Nachforderungsrecht betreffend vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. VII. Zwangsmassnahmen
1. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Diese Bestimmung ist analog auch für das zweitinstanzliche Gericht anzuwenden, nachdem für die Rechtsmittelinstanz keine besonderen Be- stimmungen betreffend Sicherheitshaft vorgesehen sind (Art. 379 StPO).
2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob nach wie vor die gesetzlichen Haft- gründe gemäss Art. 221 StPO gegeben sind. Nachdem mit diesem Entscheid eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ausgesprochen wird und sich der Beschuldig- te seit dem 11. Juni 2010 in Haft befindet (Urk. 39.2), erscheint die Dauer der Haft angesichts der ausgesprochenen Strafe noch nicht als unverhältnismässig. Bezüglich der Fluchtgefahr, die zuletzt mit Präsidialverfügungen der erkennenden Kammer vom 21. Februar 2012 (Urk. 117) und vom 18. Mai 2012 (Urk. 128) bejaht wurde, hat sich nichts geändert. Der Beschuldigte hat von der heute aus- gesprochenen Strafe von vier Jahren erst knapp zwei Jahre verbüsst, was durch- aus einen gewichtigen Anreiz zur Flucht darstellt. Der Beschuldigte verfügt zudem in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und auch weder über familiäre, noch engere soziale oder berufliche Beziehungen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist deshalb zu bejahen. Der bestehenden Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzanordnungen im Sinne von Art. 237 ff. StPO begegnet werden, weshalb die
- 28 - Verlängerung der Sicherheitshaft auch diesbezüglich verhältnismässig ist. Die Sicherheitshaft ist somit zu verlängern.
3. Da gemäss Bundesgericht die Sicherheitshaft zu befristen ist (BGE 137 IV 180), ist sie vorliegend bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs resp. einstweilen längstens bis zum 4. Dezember 2012 zu verlängern (Art. 227 Abs. 7 StPO).
4. Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Urteilseröffnung ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes stellte (Prot. II S. 14) und das Gesuch inzwischen mit Verfügung vom 4. Juni 2012 bewilligt wurde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zwar teilweise freigesprochen, ihm dennoch sämtliche ihn betreffenden Kosten auferlegt. Zur Begründung führte sie aus, der Teilfreispruch falle im Ergebnis nicht sonderlich ins Gewicht. Alle straf- baren Handlungen stünden in einem engen und direkten Zusammenhang und alle Untersuchungshandlungen seien hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen (Urk. 109 S. 55).
E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt bei einer Verurteilung die beschuldigte Person die Verfahrenskosten. Ergeht ein Teilfreispruch, sind die Verfahrens- kosten anteilmässig zwischen Staat und beschuldigter Person aufzuteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dürfen der beschuldigten Person jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen
- 26 - und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. Basler Kommentar, StPO, 6 zu Art. 426 StPO).
E. 1.3 Mit der Vorinstanz kann hinsichtlich der Untersuchungskosten gesagt wer- den, dass diese grundsätzlich unabhängig von den Sachverhalten bzw. Sach- verhaltsteilen, bezüglich derer der Beschuldigte freigesprochen wurde, angefallen sind. Insbesondere bestand zwischen allen Anklagepunkten ein enger und direk- ter Zusammenhang. Dennoch wären vor allem gewisse Einvernahmen wohl we- niger aufwändig ausgefallen. Insbesondere aber was das gerichtliche Verfahren betrifft, wäre ohne Anklage der freigesprochenen Sachverhalte zweifellos ein geringerer Aufwand (wie Aktenstudium, Plädoyers an der Hauptverhandlung, Ausführungen im begründeten Urteil usw.) entstanden. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten lediglich zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.4 Die Vorinstanz hat wohl konkludent entschieden, dass die Kosten der amtli- chen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, jedenfalls hat sie diesbezüglich das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung können – bei einem Teilfreispruch – vom Beschuldigten bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen nur anteilsmässig zurückgefordert werden. Entsprechend ist vorliegend präzisierend festzuhalten, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung für diese Phase des Verfahrens zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei bezüglich zwei Dritteln ein Rückgriff auf den Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
2. Berufungsverfahren Mit dem vorliegenden Urteil erreicht der Beschuldigte im Berufungsverfahren zwar einen (weiteren) Teilfreispruch. Hingegen unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf einen vollumfänglichen Freispruch und damit in einem deutlich grösseren Masse, als er obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsver- fahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu vier Fünfteln dem Beschuldig-
- 27 - ten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nach- dem der Beschuldigte vor seiner Abreise in B._____ ein regelmässiges, wenn auch bescheidenes Einkommen erzielte, besteht kein Anlass, die Gerichtskosten wie von der Verteidigung eventualiter beantragt, definitiv abzuschreiben. Seinen finanziellen Verhältnissen kann beim Bezug Rechnung getragen werden. Bezüg- lich der Verteidigungskosten gilt das oben gesagte, sie sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Nachforderungsrecht betreffend vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. VII. Zwangsmassnahmen
1. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Diese Bestimmung ist analog auch für das zweitinstanzliche Gericht anzuwenden, nachdem für die Rechtsmittelinstanz keine besonderen Be- stimmungen betreffend Sicherheitshaft vorgesehen sind (Art. 379 StPO).
2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob nach wie vor die gesetzlichen Haft- gründe gemäss Art. 221 StPO gegeben sind. Nachdem mit diesem Entscheid eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ausgesprochen wird und sich der Beschuldig- te seit dem 11. Juni 2010 in Haft befindet (Urk. 39.2), erscheint die Dauer der Haft angesichts der ausgesprochenen Strafe noch nicht als unverhältnismässig. Bezüglich der Fluchtgefahr, die zuletzt mit Präsidialverfügungen der erkennenden Kammer vom 21. Februar 2012 (Urk. 117) und vom 18. Mai 2012 (Urk. 128) bejaht wurde, hat sich nichts geändert. Der Beschuldigte hat von der heute aus- gesprochenen Strafe von vier Jahren erst knapp zwei Jahre verbüsst, was durch- aus einen gewichtigen Anreiz zur Flucht darstellt. Der Beschuldigte verfügt zudem in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und auch weder über familiäre, noch engere soziale oder berufliche Beziehungen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist deshalb zu bejahen. Der bestehenden Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzanordnungen im Sinne von Art. 237 ff. StPO begegnet werden, weshalb die
- 28 - Verlängerung der Sicherheitshaft auch diesbezüglich verhältnismässig ist. Die Sicherheitshaft ist somit zu verlängern.
3. Da gemäss Bundesgericht die Sicherheitshaft zu befristen ist (BGE 137 IV 180), ist sie vorliegend bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs resp. einstweilen längstens bis zum 4. Dezember 2012 zu verlängern (Art. 227 Abs. 7 StPO).
4. Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Urteilseröffnung ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes stellte (Prot. II S. 14) und das Gesuch inzwischen mit Verfügung vom 4. Juni 2012 bewilligt wurde.
E. 4 Paket an G._____
E. 4.1 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ arrangiert habe, dass eine Person von B._____ aus ein mit in Kokain getränkten Gebrauchsgegenständen bestücktes Paket an G._____ in N._____ geschickt habe, nachdem der Mitbeschuldigte E._____ deren Adresse an den Mitbeschuldigten D._____ übergeben habe. Nachdem ihn G._____ dar- über orientiert habe, dass das an sie adressierte Paket aus B._____ eingetroffen sei, habe der Mitbeschuldigte E._____ dieses Paket, das eine unbekannte Menge Kokain enthalten habe, am 5. Dezember 2005 auf der …post in N._____ abge-
- 13 - holt. Danach habe er das Paket mit dem Auto an den damaligen Wohnort des Be- schuldigten bei K._____ in N._____ transportiert, den Beschuldigten dort abgeholt und sei mit ihm und dem Paket an die …strasse … in M._____ gefahren, wo der Beschuldigte ausgestiegen sei und das Paket mitgenommen habe. Anschliessend habe der Beschuldigte das Kokain zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt an einer nicht mehr näher eruierbaren Örtlichkeit selber extrahiert oder durch einen unbekannten Dritten extrahieren lassen und das Kokain alsdann auf unbestimmte Weise in Verkehr gebracht. Ein paar Tage später habe der Beschuldigte E._____ in M._____ als Lohn für das Beschaffen der Adresse von G._____ ungefähr 50 Gramm Kokain und 10 Gramm Kokainbase übergeben (Urk. 64 S. 5).
E. 4.2 Auch bei diesem Anklagesachverhalt sprach die Vorinstanz den Beschuldig- ten vom Vorwurf frei, an der Einfuhr des Paketes beteiligt gewesen zu sein (Urk. 109 S. 33). Die Vorinstanz liess bezüglich dieses Anklagevorwurfs zudem offen, ob der Beschuldigte einige Tage nach der Entgegennahme des Pakets E._____ als Entschädigung 50 Gramm Kokain und 10 Gramm Kokainbase über- geben habe, da davon auszugehen sei, dass dieses Kokain aus den eingeführten Korbwaren stamme und dem Beschuldigten ohnehin vorzuwerfen sei, dieses an einen Dritten weitergegeben zu haben (Urk. 109 S. 32). Vorliegend ist nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte vom Mitbeschuldigten E._____ von N._____ nach M._____ gefahren wurde, wo der Beschuldigte mit dem Paket ausstieg, an- schliessend das Kokain zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt an einer nicht mehr näher eruierbaren Örtlichkeit extrahierte bzw. extrahieren liess und auf unbestimmte Weise in Verkehr brachte. Betreffend die Kokainmenge verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen betreffend das Paket an F._____ und siedelte die Menge im "Hunderter-Grammbereich" an (Urk. 109 S. 32).
E. 4.3 G._____ meldete sich selbst bei der Polizei, nachdem sie erfahren hatte, dass ihr Bekannter wegen eines Pakets aus B._____ für E._____ polizeilich tangiert worden war. Sie teilte mit, sie selbst habe auch eines erhalten (Urk. 6.1 S. 63, Urk. 16.1 S. 1). Durch die Unterlagen der …post sowie die Aussagen von E._____ ist belegt und im Übrigen unbestritten (Urk. 85 S. 11), dass E._____ dieses ca. 5 Kilogramm schwere Paket selbst am 5. Dezember
- 14 - 2005 mit dem Post-Avis von G._____ abholte (Urk. 6.1 S. 63, Urk. 6.6, Urk. 15.8 S. 7, Urk. 8.3 S. 2 ff.). E._____ führte aus, er sei angewiesen worden, sich nach Eintreffen des Pakets mit dem Beschuldigten in Verbindung zu setzen, weil D._____ damals bereits in B._____ geweilt habe und damit landesabwesend ge- wesen sei. Dies habe er (E._____) getan und den Beschuldigten in der Wohnung von K._____ an der …strasse in N._____ abgeholt. Anschliessend seien sie zu- sammen an die …strasse … nach M._____ gefahren, wo der Beschuldigte mit dem Paket von G._____ ausgestiegen sei (Urk. 8.7 S. 2, Urk. 8.10 S. 3). Mit den Paketen an H._____ und I._____ hätte er das gleiche machen müssen, wenn die- se angekommen wären. Er gehe davon aus, dass das Paket an G._____ den gleichen Inhalt aufgewiesen habe, wisse es aber nicht (Urk. 15.8 S. 7 ff.). In die- sem Punkt lassen sich die Aussagen von E._____ durch diverse andere Beweis- mittel überprüfen. Nebst den Unterlagen der ...post liegt die Zeugenaussage von K._____ vor, wonach der Beschuldigte in der fraglichen Zeit bei ihr gewohnt und auch mit E._____ Kontakt gehabt habe (Urk. 17.1 S. 2, Urk. 17.4 S. 6). Weiter steht fest, dass der Beschuldigte Mieter eines Lagerraums an der ...strasse ... in M._____ war, was durch den Zeugen L._____, der den Beschuldigten klar identi- fiziert hat, bestätigt wurde (Urk. 18.6). Ebendiese ...strasse ... wurde der Polizei anlässlich einer Suchfahrt durch E._____ gezeigt (Urk. 8.7 S. 2). Sodann hat die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Telefongespräche resp. der jeweiligen An- tennenstandorte der beteiligten Personen (Urk. 36.32) detailliert aufgezeigt, dass diese augenfällig mit den Schilderungen von E._____ übereinstimmen, was diese glaubhaft mache. Auf diese überzeugenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 109 S. 30 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist aufgrund des Antennenstandorts klar, dass sich E._____ an jenem Mittag tatsächlich nach M._____ begab (Urk. 36.32 / 05.12.2005). Die Verteidigung macht geltend, auf- grund der Telefongespräche und der Antennenstandorte sei nicht belegt, dass der Beschuldigte in den Besitz der Drogen gekommen sei, sich mit E._____ getroffen habe und mit diesem nach M._____ gefahren sei. Vielmehr sei es wahrscheind- lich, dass E._____ C._____ besucht habe, die in Reichweite der Antenne '…strasse' gewohnt habe (Urk. 131 S. 8 f.). Dieses Argument überzeugt nicht, da E._____ am fraglichen Tag – wie die Vorinstanz zutreffend auflistete – eben ge-
- 15 - rade nicht mit C._____, sondern wiederholt mit dem Beschuldigten telefonierte, bevor er sich nach M._____ begab. Wenn die Verteidigung ferner einwendet, E._____ habe nach Abholen des Pakets G._____ vielleicht nicht mit dem Be- schuldigten, sondern mit D._____ telefonieren wollen, nachdem er die Nummer '076 … in seinem Handy offenbar unter "D1._____" [Vorname] gespeichert habe (Urk. 8.3 S. 5, Urk. 85 S. 11; vgl. auch Urk. 131 S. 11), ist festzuhalten, dass E._____ diese Aussage in einem Zeitpunkt gemacht hatte, in dem er den Be- schuldigten noch gar nicht erwähnt hatte, um diesen zu schützen (Urk. 8.3 S. 4 f.). Er wusste genau, dass D._____ zu diesem Zeitpunkt bereits in B._____ weilte und hatte auch dessen Nummer in B._____ (Urk. 8.2 S. 2). Ausserdem wären am
E. 4.4 Somit ist der (verbleibende) Sachverhalt betreffend das Paket an G._____ insoweit erstellt, als der Beschuldigte dieses in Besitz nahm und später in unbe- kannter Weise an Dritte weitergab, nachdem er selbst keine Drogen konsumiert. Was seine Rolle als "Chemiker", der die Drogen extrahiert haben soll, betrifft, wird unter Ziff. 6 darauf näher eingegangen.
E. 5 Pakete an H._____ und an I._____
E. 5.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass der Mitbeschul- digte E._____ ihm etwa anfangs Dezember 2005 mitgeteilt habe, dass ein weite- res Kokain enthaltendes Paket an die Adresse von H._____, "Q._____ [Firma] … [Adresse]", geschickt werden könne. H._____ sei vom Mitbeschuldigten E._____ zuvor angefragt worden, ob er ein Paket mit einem Geschenk für seine Freundin an ihn schicken lassen dürfe, worauf H._____ eingewilligt habe. Des Weiteren habe der Mitbeschuldigte E._____ dem Beschuldigten etwa Mitte/Ende Dezember 2005 I._____ als weiteren möglichen Empfänger eines Kokain enthaltenden Pa- ketes genannt. Der Mitbeschuldigte E._____ habe diesen zuvor angefragt, ob er ein Paket mit Küchenmaterial an dessen Adresse schicken lassen könne, und dieser habe sich damit einverstanden erklärt. Daraufhin hätten der Beschuldigte und der zu diesem Zeitpunkt in B._____ weilende Mitbeschuldigte D._____ veran- lasst, dass am 22. Dezember 2005 bzw. am 29. Dezember 2005 eine sich als P._____ ausgebende Person in B._____ an die Adresse von Q._____ [Firma] von H._____ bzw. an I._____ je ein Paket sendete, das fünfzehn bzw. sechzehn Körbchen enthalten habe, die aus mit Kokain getränktem Zeitungspapier gefloch- ten gewesen seien. Diese Pakete seien jedoch bei einer routinemässigen Paket-
- 17 - revision durch das Postzollamt am Flughafen Zürich sichergestellt worden und es hätten daraus 1'075 Gramm bzw. 1'090 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid ex- trahiert werden können (Urk. 64 S. 5 f.).
E. 5.2 Wie bereits erwähnt weilte D._____ ab dem 25. November 2005 in B._____, während sich der Beschuldigte noch in der Schweiz aufhielt. Dies macht die Aus- sage von E._____, er habe die Adressen der beiden Paketempfänger diesmal dem Beschuldigten und nicht D._____ gemeldet, nachvollziehbar und glaubhaft (Urk. 8.10 S. 3, Urk. 8.12 S. 4). Zuerst sei D._____ deshalb sauer auf ihn (E._____) gewesen, habe ihm aber nach ein paar Tagen gesagt, es sei in Ordnung. Er solle sich an J._____ wenden, sobald die Pakete da seien. In der Folge hätten er und der Beschuldigte deshalb öfters telefonisch Kontakt gehabt (a.a.O.). Genau dies war denn auch der Fall, wie die Vorinstanz anhand der rückwirkenden Telefonüberwachung zutreffend aufzeigte. Auf ihre detaillierten Aufstellungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 109 S. 34 ff.). E._____s Aussage, er habe sich mit dem Be- schuldigten über die Pakete, die ankommen sollten, aber nicht kamen, konkret das Paket an H._____, unterhalten (Urk. 8.8 S. 2), wird wiederum durch die Tele- fonkontrolle gestützt. Es herrschte während Tagen ein auffällig reger Kontakt zwi- schen E._____ und dem Beschuldigten einerseits sowie E._____ und H._____ anderseits (vgl. die Aufstellung in Urk. 109 S. 35 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 131 S. 10 f.) ist unerheblich, dass der Gesprächsinhalt nicht aufgezeichnet wurde. Die Vorinstanz zog vielmehr zu Recht den Schluss, dass dieser Anklage- punkt gestützt auf die Aussagen von E._____ und die rückwirkend überwachten Telefonate rechtsgenügend erstellt ist. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Pakete, wie im Fall G._____, zu übernehmen und an
– unbekannte – Dritte weiterzugeben hatte.
E. 6 Der "Chemiker"
E. 6.1 Es verbleibt die Frage, ob es der Beschuldigte war, der nach Entgegennah- me der Drogenpakete das Kokain aus den Körbchen extrahierte und hernach das reine Kokain weitergab. Dafür sprechen die verschiedensten Indizien: E._____ selbst machte immer wieder Anspielungen darauf, dass es der Beschuldigte sei,
- 18 - der das Kokain mit den beschafften Chemikalien extrahieren würde, hielt aber auch regelmässig fest, dies sei nur eine Vermutung von ihm (Urk. 8.3 S. 6, Urk. 8.4 S. 2, Urk. 15.8 S. 8). Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass E._____ gute Gründe dafür gehabt haben dürfte, zumal er diese Information an C._____ weitergab (Urk. 109 S. 27). Diese gab in ihrer ersten Befragung zögerlich an, es sei einer aus B._____ gekommen, der das Kokain extrahiert habe; das habe sie von E._____ erfahren. Dieser … [Mann aus B._____] (J._____) habe bei K._____ logiert und immer wie ein Wilder geputzt; die Küche von K._____ sei noch nie so sauber gewesen (Urk. 12.1 S. 4 f., Urk. 12.2 S. 6). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten verweigerte sie indes die Aussage. Ebenso F._____, der bei der Polizei auf Vorhalt der Vorgehensweise bei der Extraktion von Kokain spontan ausrief: "Scheisse, jetzt weiss ich auch, warum J._____ meine Wohnung, die Küche, das Badezimmer, einfach die ganze Wohnung auf Hoch- glanz geputzt hat." (Urk. 11.1 S. 5, Urk. 11.2 S. 5 f.). K._____ schliesslich hielt bei der Polizei fest, der Beschuldigte sei nicht immer bei ihr, sondern manchmal auch bei Kollegen in M._____ (sic!) gewesen. Wenn er bei ihr zuhause gewesen sei, habe er ständig geputzt, man glaube es kaum. Er habe nie etwas gelesen oder sonst etwas gemacht, immer nur geputzt und geputzt (Urk. 17.1 S. 2 und S. 5). Ab der dritten Woche – mithin nicht etwa von Anfang an als "Eigengeruch" des Be- schuldigten – habe es aus seinem Schlafzimmer widerlich gerochen, so "ätzend", das habe sie noch nie vorher im Leben gerochen. J._____ habe einmal wunde Hände gehabt und gesagt, dies komme vom vielen Arbeiten (a.a.O. S. 5). Obwohl der Beschuldigte ein ordentlicher Mensch sein soll, habe er sodann ein Handtuch zurück gelassen, das selbst nach dem Waschen immer noch gestunken habe (a.a.O. S. 6). Obwohl sie als Zeugin ihre Aussagen abschwächte und Erinne- rungslücken geltend machte, führte sie erneut aus, im Zimmer des Beschuldigten habe es gestunken, d.h. ganz aggressiv ätzend gerochen (Urk. 17.4 S. 10 f.).
E. 6.2 All diese Aussagen zusammen genommen zeigen ein klares Bild: Der Beschuldigte nahm die Drogenpakete erwiesenermassen entgegen resp. hätte sie entgegen nehmen sollen. Sein Mittäter äusserte auch Dritten gegenüber die Ver- mutung, dass der Beschuldigte der "Chemiker" sei. Überall, wo dieser wohnt, putzt er auffällig oft und gründlich die Wohnung, insbesondere Bad und Küche,
- 19 - offenkundig um keine Spuren zu hinterlassen. Seine Hände sind wund, aus seinem Zimmer kommt ein stinkender, stark ätzender Geruch und sein Handtuch riecht selbst nach der Wäsche noch sehr unangenehm, obwohl er angeblich ein sehr ordentlicher Mensch sein soll. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es eben der Beschuldigte war, der das Kokain aus dem Inhalt der Pakete, die in seinen Besitz gelangten resp. gelangen sollten, extrahierte resp. noch extrahieren sollte. Dass der ätzende Geruch, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 85 S. 19), auch beispielsweise von saurem Wein stammen könnte, über- zeugt nicht, zumal K._____ ausführte, so einen Geruch habe sie in ihrem Leben noch nie gerochen. Es kann dazu im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 109 S. 27 f. und S. 32).
E. 7 Fazit: Somit ist der Sachverhalt – mit Ausnahme des Pakets an F._____ – im gleichen Umfang wie vor Vorinstanz als erstellt zu erachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat zutreffend die alte, zur Tatzeit (2005/2006) geltende Fassung des Betäubungsmittelgesetzes ("altBetmG") zur Anwendung gebracht (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 26 altBetmG).
2. Würdigung Die rechtliche Würdigung des verbleibenden Anklagesachverhalts durch die Vo- rinstanz trifft in allen Teilen zu, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 109 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 20 - IV. Sanktion
1. Anwendbares Recht Wiederum hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung bei der Strafzu- messung das im Tatzeitpunkt in Kraft stehende Recht, d.h. den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 ("altStGB"), angewandt (Urk. 109 S. 46 f.). Mit der Vorinstanz ist indes die neue Terminologie für die Strafen (d.h. Freiheitsstrafe statt Gefängnis/Zuchthaus) zu verwenden.
2. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen sowie die allgemeinen Strafzumessungsregeln richtig wiedergegeben. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 109 S. 48 ff.). Sie ist zu Recht – trotz Anwendung des früheren Allgemeinen Teils des StGB – der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zur Strafzumessung gefolgt und hat auch eine Einsatzstrafe festgelegt (BGE 135 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden des Beschuldigten in An- betracht des konkreten, sehr weiten Strafrahmens als doch erheblich bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat sich an der Einfuhr bzw. dem Inverkehrsetzen von rund 3 Kilogramm reinem Kokain beteiligt. Bei Kokain handelt es sich um eine so genannt "harte Droge" mit unbestrittenermassen gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Die Menge, die der Beschuldigte in die Schweiz einführen liess bzw. hier in Verkehr brachte, übersteigt die vom Bundes- gericht festgesetzte Limite von 18 Gramm (BGE 118 IV 342 E. 1a und 109 IV 143 E. 3b) um ein Vielfaches. Dadurch hat der Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr gebracht. 3.1.2. Was die Art und Weise der Tatbegehung anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass die Drogengeschäfte, an denen
- 21 - der Beschuldigte mitwirkte, sorgfältig und raffiniert geplant und ausgeführt wurden (Urk. 109 S. 50). Die Vorgehensweise, bei welcher der Beschuldigte beteiligt war, war aufwändig: So wurde zunächst Zeitungspapier mit Kokain getränkt, aus diesem Zeitungspapier wurden harmlos aussehende Körbchen geflochten, diese wurden auf dem Postweg in die Schweiz eingeführt und anschliessend wurde das Kokain mit Chemikalien wieder extrahiert. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichti- gen, dass auch Unbeteiligte in die Drogengeschäfte einbezogen wurden, indem der Beschuldigte beim Versand von Paketen an Personen mitwirkte, die keine Kenntnis davon hatten, dass sie sich als Adressaten von Kokain zur Verfügung stellten. Insgesamt zeigt das Vorgehen des Beschuldigten eine beträchtliche kriminelle Energie. Er ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 2, Urk. 131 S. 16 f.) – nicht als reiner Handlanger bzw. Mitläufer zu bezeichnen, der keinerlei Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse hatte und dem nur die nötigsten Infor- mationen gegeben wurden, sondern er hatte eine wichtige und aktive Rolle inne, indem er einerseits den Versand von zwei Paketen im Ausland (mit-) organisierte und andererseits bei der Extraktion des Kokains und dem anschliessenden In- verkehrbringen mitwirkte. Damit hat er einen unerlässlichen und nicht zu verharm- losenden Tatbeitrag geleistet. Immerhin ist er mit der Vorinstanz auf einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln, zumal er offenbar nicht über grosse Geldmittel verfügte (Urk. 109 S. 51). Allerdings ist seine Stellung keinesfalls auf der gleich tiefen Stufe anzusiedeln wie etwa ein selbst konsumierender Strassenverkäufer. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Der Beschuldigte beteiligte sich mit direktem Vorsatz an diesen Drogen- geschäften, was mit der Vorinstanz verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass hingegen betreffend die genaue Menge nicht von direktem Vorsatz ausgegangen werden kann, sondern Eventual- vorsatz vorliegt (Urk. 109 S. 51). 3.2.2. Der Beschuldigte handelte nicht aus einem Suchtzustand heraus, gab er doch an, noch nie Drogen konsumiert zu haben (Urk. 10.2 S. 2; vgl. auch Urk. 11.2 S. 11). Anhaltspunkte für eine anderweitig eingeschränkte Schuldfähig- keit bestehen ebenfalls nicht. Zur Motivlage des Beschuldigten ist naturgemäss
- 22 -
– zufolge seiner Bestreitung – nichts bekannt. Mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 52) ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass er aus finanziellen, d.h. rein egoistischen Motiven handelte. Eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage ist gemäss seinen Schilderungen nicht erkennbar. So führte er aus, er habe zwar keine Berufsausbildung, habe aber in B._____ vor seiner Verhaftung auf dem Bau gearbeitet und umgerechnet ca. Fr. 3'000.– verdient. Er lebe mit seinen beiden Kindern, welche die Universität besuchen, und seiner Mutter zusammen und könne von seinem Einkommen gut leben. Jedoch habe er Schulden von ungefähr Fr. 35'000.– (Urk. 82 S. 1 ff.). Trotz knapper finanziellen Verhältnisse kann somit nicht von einer Notlage gesprochen werden, die ihn entlasten würde. 3.2.3. Insgesamt wird die objektive Tatschwere – insbesondere die an den Tag gelegte kriminelle Energie – durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 3.3. Einsatzstrafe Aufgrund des erheblichen Verschuldens wäre eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von fünf Jahren ohne weiteres angemessen, wobei bereits hier festzu- halten ist, dass aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungs- verbot; Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe ausser Betracht fällt. 3.4. Täterkomponente/Nachtatverhalten 3.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann einerseits auf die Untersuchungsakten (insbes. Urk. 57.1 S. 13 f. und Urk. 82) und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 109 S. 52), andererseits auf die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 130). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.4.2. Der Beschuldigte wurde zwar offenbar im Jahr 1990 bereits einmal ver- urteilt (Urk. 56.3). Diesbezüglich ist jedoch zu wenig bekannt, weshalb diese Vorstrafe nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die 'Vorstrafenlosigkeit' des Beschuldigten ist somit im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf BGE 136 IV 1
- 23 - zutreffend neutral gewertet worden. Dies gilt auch für die gute Führung in der Sicherheitshaft (vgl. Urk. 109 S. 53). 3.4.3. Dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, kann ihm selbstredend nicht straferhöhend angelastet werden, sondern ist sein strafpro- zessuales Recht; es kann jedoch auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die aus dem fehlenden Geständnis folgende mangelnde Einsicht und Reue. 3.4.4. Wenn die Vorinstanz die Strafe in Anwendung von Art. 64 Abs. 10 (recte: Art. 64 al. 9) altStGB um ein halbes Jahr reduzierte, ist dies als wohlwollend zu bezeichnen. Einerseits hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst eine Strafmilderung zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_125/2010 vom 6. April 2010 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dies ist vorliegend noch längst nicht der Fall. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit 11. Juni 2010 in Haft befand, so dass sein Wohlverhalten effektiv lediglich einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren betreffen kann. 3.5. Insgesamt und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- faktoren wäre an sich eine höhere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochene angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Strafe von mehr als vier Jahren jedoch nicht in Frage. 3.6. Vergleichsrechnung 3.6.1. Die Angemessenheit dieser Strafe ergibt sich auch bei einer Vergleichs- rechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Selbstverständlich kann dieses nicht einfach mathematisch auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Insbesondere beinhaltet diese Aufstellung weder spezial- noch generalpräventive Überlegungen. Dennoch gibt sie einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Strafe.
- 24 - 3.6.2. Nach diesem Schema wäre bereits bei 2'250 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. fünf Jahren auszugehen (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 386). Vorliegend sind dem Beschuldigten rund 3’000 Gramm reines Kokain anzurechnen, so dass die Einsatzstrafe bei gut fünfeinhalb Jahren anzusetzen wäre. Vom Berechnungsmodell vorgesehene Abzüge – oder auch Zuschläge – sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere war der Beschuldigte nicht blosser Drogenkurier. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Paket an die Adresse von G._____ weniger Kokain als die beiden sichergestellten Pakete enthielt, und deshalb – wie die Vorinstanz – eine Menge im "Hunderter- Grammbereich" zu Grunde legen würde, wäre gemäss Berechnungsmodell bereits aufgrund der sichergestellten Drogenmenge eine Einsatzstrafe von gut fünf Jahren angemessen. 3.6.3. Mithin ergibt sich, dass die von der Vorinstanz gegen den Beschuldigten ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren – auch aufgrund dieser schematisierten Vergleichsrechnung, basierend auf der zusammengetragenen bisherigen Recht- sprechung – trotz des heutigen Teilfreispruchs betreffend das Paket F._____ als eher milde zu bezeichnen ist. 3.6.4. Daran ändert – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 131 S. 17 f.) – nichts, dass die Mittäter teilweise deutlich tiefere Strafen erhielten. Einerseits waren die jeweiligen Tatbeiträge nicht gleich, weshalb bereits ein ande- res objektives Verschulden resultiert. Zudem ist unterscheidet sich auch die Tä- terkomponente, insbesondere waren die Mittäter mindestens teilweise geständig, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Andererseits wäre vorliegend ein hypothetischer Vergleich anzustellen, da nur der Beschuldigte Berufung erho- ben hat. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich nicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_716/2011 vom 30. März 2012 E. 1.3.1).
4. Fazit Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu bestrafen. Der Beschuldigte hat im vorliegen-
- 25 - den Verfahren bis und mit heute insgesamt 725 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden, die ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).
5. Vollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. V. Beschlagnahmung Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 35.1) beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft See/Oberland beim Beschuldigten € 700.–. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO ist diese Barschaft zur Deckung der Verfahrens- kosten einzuziehen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Gerichtsverfahren
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom
- November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]
- Von den übrigen Vorwürfen gemäss der Anklageschrift vom 23. Mai 2011 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- […]
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2011 beschlagnahmten fünfzehn bzw. sechzehn aus mit Kokain getränktem Zeitungspapier geflochtenen Körbchen (Lagernummer … und …) im Verfahren DG110009 eingezogen und nach Rechtskraft der Entscheide in den Verfahren DG110009, DG110010 und DG110011 der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen werden.
- […] - 29 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'235.20 Kosten und Auslagen Untersuchung CHF … amtliche Verteidigung CHF … Total
- […]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 altBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a alt- BetmG (betreffend Pakete G._____, H._____ und I._____).
- Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen (be- treffend Paket F._____).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 725 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Mai 2011 beschlagnahmte Barschaft von € 700.– wird zur Deckung der Verfahrens- kosten eingezogen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Zu einem Drittel werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 30 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Zu einem Fünftel werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 31 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse der Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Ziff. 4
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Ferner wird beschlossen:
- Die Sicherheitshaft wird bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs, einstweilen längstens bis zum 4. Dezember 2012 verlängert.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − das Gefängnis R._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen - 32 - Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120080-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Urteil vom 4. Juni 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom
21. November 2011 (DG110010)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2011 (Urk. 64) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 21. November 2011: (Urk. 109)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 5 altBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a altBetmG (betreffend Pakete F._____, G._____, H._____ und I._____).
2. Von den übrigen Vorwürfen gemäss der Anklageschrift vom 23. Mai 2011 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 529 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bis und mit 21. November
2011) erstanden sind.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 12. Mai 2011 beschlagnahmten fünfzehn bzw. sechzehn aus mit Kokain getränktem Zeitungspapier geflochtenen Körbchen (Lagernummer … und …) im Verfahren DG110009 eingezogen und nach Rechtskraft der Entscheide in den Verfahren DG110009, DG110010 und DG110011 der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen werden.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2011 beschlagnahmte Barschaft von € 700.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 3 - CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'235.20 Kosten und Auslagen Untersuchung CHF … amtliche Verteidigung CHF … Total
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 131 S. 1 f.) Anträge
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. November 2011 bis auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen Ziffern aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel frei zu sprechen.
3. Es sei dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einen angemessene Prozessentschädigung sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, jedoch nicht weniger als Fr. 26'250, aus der Staatskasse auszurichten.
4. Das sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld von EUR 700 sei dem Beschuldigten herauszugeben.
5. Die sichergestellten Drogen seien zu vernichten.
6. Es seien die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse zu über- binden.
- 4 - Eventualanträge
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der nachfolgenden Ausführungen schul- dig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheits- haft.
3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
4. Das sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld von EUR 700 sei zur Kostendeckung heranzuziehen.
5. Die sichergestellten Drogen seien zu vernichten.
6. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen Uneinbringlichkeit sofort und endgültig abzuschreiben.
b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (Urk. 132 S. 1)
1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
2. Kostenauflage an den Beschuldigten auch hinsichtlich des Berufungs- verfahrens
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 21. November 2011 sprach das Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten A._____ der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 alt- BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a altBetmG (betreffend Pakete F._____, G._____, H._____ und I._____) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Von den übrigen Vorwürfen sprach die Vorinstanz ihn frei (Urk. 109 S. 56 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 96) und ebenfalls fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 119). Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben (Urk. 123). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt. 1.3. Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te und seine Verteidigerin erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entschei- den noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb neben dem Schuldspruch und der Sanktion auch die Kostenauflage inklusive Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes zur Kostendeckung angefochten ist. Nicht an- gefochten und somit in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind der Teilfreispruch, die Vormerknahme der Einziehung und Vernichtung der mit Kokain getränktem Zeitungspapier geflochtenen Körbchen sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6), wovon heute Vormerk zu nehmen ist.
- 6 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom
23. Mai 2011 vorgeworfen, im Rahmen von insgesamt fünf Lieferungen eine un- bekannte Menge von Kokain, vermutlich ca. 5 Kilogramm reines Kokain, mindes- tens aber 2.165 Kilogramm reines Kokain, von B._____ in die Schweiz eingeführt zu haben. Dies sei wie folgt passiert: Der Beschuldigte habe mit Mittätern organi- siert, dass insgesamt fünf Pakete von B._____ an Adressen in die Schweiz geschickt worden seien. In diesen Paketen hätten sich Körbchen bzw. Alltags- gegenstände befunden, die aus in Kokain getränktem Zeitungspapier geflochten gewesen seien. Anschliessend hätten sie das Kokain extrahiert bzw. extrahieren lassen, um es auf unbestimmte Weise in Verkehr zu bringen (Urk. 64 S. 2 ff.). 1.2. Aufgrund des – nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen – vorinstanz- lichen Teilfreispruchs (Urk. 109 S. 37 ff.) ist vorliegend nicht mehr näher auf die Lieferung bzw. das Paket an C._____ (2. Paket gemäss Anklageschrift; Urk. 64 S. 4 f.) einzugehen. Vom vorinstanzlichen Teilfreispruch umfasst sind auch die weiteren Begleitumstände der Paketlieferungen, insbesondere ob der Beschuldig- te der Drahtzieher war, ob die Drogengeschäfte vom Beschuldigten (mit dem Mit- beschuldigten D._____) im Februar 2005 initiiert wurden und ob der Mitbeschul- digte E._____ im Auftrag des Beschuldigten die zur Extraktion des Kokains nöti- gen Chemikalien besorgte und dafür entschädigt wurde (Urk. 109 S. 40). Auf die- se Elemente der Anklageschrift ist aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs der Vorinstanz in diesen Punkten nicht mehr weiter einzugehen. 1.3. Mithin sind vorliegend nur noch die Vorwürfe betreffend den Versand der Pakete an F._____, an G._____, an H._____ und an I._____ zu prüfen. Soweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen Paketen gewisse Begleitumstände als nicht erwiesen betrachtete und den Beschuldigten diesbezüglich freisprach, ist darauf nachfolgend bei den einzelnen Sachverhaltsteilen einzugehen.
- 7 -
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung 2.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, zur Verwertbarkeit der Beweismittel sowie zur Glaubwürdigkeit der verschiedenen Personen sind zutreffend und nicht zu wiederholen (Urk. 109 S. 9 ff.). Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Beteiligten korrekt zitiert; um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 109 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Was die Verwertbarkeit der Beweismittel betrifft, so ging die Vorinstanz davon aus, dass die Aussagen jener Personen, die anlässlich der Konfrontations- einvernahmen mit dem Beschuldigten ihre Aussagen verweigerten, nur dann zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien, wenn die Verurteilung nicht aus- schliesslich oder wesentlich auf deren früheren Aussagen beruhe (Urk. 109 S. 24 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtes 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008). In diesem Bundesgerichtsentscheid wurde (unter Verweis auf weitere höchst- richterliche Urteile) festgehalten, dass die Verurteilung des Beschuldigten nicht ausschliesslich oder wesentlich ("solely or to a decisive extent") auf ein solches Zeugnis gestützt werden dürfe. Mit anderen Worten dürfe den polizeilichen Aus- sagen dieser Personen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen bzw. sie dürften nicht den einzigen oder wesentlichen Beweis darstellen. Dieser Ansicht der Vorinstanz mit Bezug auf die Aussagen von F._____ und C._____ ist zuzu- stimmen. Bezüglich der Aussagen der Hauptbelastungsperson, E._____, führte die Vorinstanz sodann nachvollziehbar und unter Anführung der relevanten Um- stände aus, dass dessen Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien. Während zwar kein Anlass ersichtlich ist, dass E._____ den Beschuldigten, da er diesen zunächst überhaupt nicht belasten wollte und darum nicht erwähnte (Urk. 8.3 S. 1 und S. 6 f.), und später eher D._____ als Haupttäter und den Beschuldigten als Randfigur darstellte (Urk. 15.8 S. 14, Urk. 77 S. 5 in DG110009), absichtlich falsch angeschuldigt haben könnte, sind E._____s Aussagen doch in einigen Punkten zu wenig verlässlich und in einigen Details auch zu widersprüchlich, um den eingeklagten Sachverhalt allein basierend darauf rechtsgenügend erstellen zu können. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zwecks Ver-
- 8 - meidung von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen (Urk. 109 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Bundesgericht reichen weitere überzeugende Indi- zien oder Beweismittel aus. Dass es sich dabei – wie von der Verteidigung sinn- gemäss geltend gemacht (Urk.131 S. 8 f. und S. 10 f.) – um bestimmte Beweis- mittel (z.B. Aufzeichnungen von Telefongesprächen) handelt, wird jedoch nicht vorausgesetzt. Mit der Vorinstanz ist somit nur soweit auf die belastenden Aussa- gen von E._____ abzustellen, als diese durch weitere Beweise oder überzeugen- de Indizien gestützt werde (a.a.O.). Dies ist im Folgenden zu beachten. 2.3. Nachdem der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe gegen ihn stets bestritten und geltend gemacht hat, er kenne weder die weiteren Beteiligten noch die relevanten Tatorte (vgl. auch Urk. 83), hat sich die Vorinstanz zunächst damit auseinander gesetzt, ob der Beschuldigte mit demjenigen "J._____" identisch ist, mit dem die Beteiligten im Zusammenhang mit den Drogenpaketen Kontakt hatten. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 109 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aber auch die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz (vgl. Urk. 84 S. 4-6) zeigen mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte nicht bloss wegen seines zweiten Vornamens der fragliche "J._____" sein muss. Nicht nur identifizierte E._____ den Beschuldigten anlässlich der Lebendwahlkonfrontation (Urk. 8.15), sondern auch weitere Personen erkannten ihn, wie etwa die Zeugin K._____, bei welcher der Beschuldigte an der …strasse in N._____ einige Wochen gelebt haben soll (Urk. 17.4 S. 3). Der Zeuge L._____, der dem Beschuldigen einen Lagerraum in M._____ an der …strasse … vermietet habe, hat den Beschuldigten klar wieder- erkannt (Urk. 18.6); der Beschuldigte behauptete indessen, er kenne weder L._____ noch die Räumlichkeit (Urk. 10.6 S. 2). Besonders belastet wird der Be- schuldigte nicht zuletzt dadurch, dass er zwar auch F._____ nicht kennen wollte (Urk. 10.5 S. 7 ff.), dieser aber in seiner Kamera eine Fotografie des Beschuldig- ten gespeichert hatte (Urk. 11.1 S. 5, Urk. 6.2), die der Beschuldigte zwar als Bild von sich selbst anerkannte, aber in einen ganz anderen Zusammenhang stellen wollte (Urk. 10.2 S. 5). Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass C._____ erwähn- te, dass der … [Mann aus B._____], der bei K._____ gewohnt hatte, J._____ und mit Nachnamen A._____ heisse (Urk. 12.1 S. 6). Zwar haben F._____ und
- 9 - C._____ später jegliche Aussagen verweigert; ihre polizeilichen Aussagen können indes in diesem Zusammenhang dennoch beachtet werden, denn sie stellen we- der das einzige noch das ausschlaggebende Beweismittel gegen den Beschuldig- ten dar. Dass die Identifikation des Beschuldigten anlässlich der Lebendwahlkon- frontation durch E._____ nicht zu 100% und durch K._____ gar nicht erfolgte (Urk. 8.15, Urk. 17.2), ist nicht völlig überraschend, wenn man sich den Unter- schied im Aussehen des Beschuldigten zwischen der Fotografie von F._____ (vgl. Urk. 6.2) und anlässlich der Lebendwahlkonfrontation (vgl. Urk. 8.16) vor Augen führt, worauf E._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme hinwies (Urk. 15.7 S. 11 f.). Immerhin erkannte E._____ ihn auch mit Sicherheit auf der Fotografie von F._____, die unbestrittenermassen den Beschuldigten zeigt (a.a.O.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2012 sah der Be- schuldigte im Übrigen (wieder) aus, wie die Person auf der Foto von F._____, die von E._____ als J._____ identifiziert wurde. Nachdem unbestritten der Beschul- digte an der Lebendwahlkonfrontation E._____ gegenübergestellt worden war, spielt es keine Rolle, dass er von diesem nur zu 80% identifiziert wurde. Schliess- lich gab E._____ an, er habe den Auftrag gehabt, auf die ab 5. Dezember 2005 vom Beschuldigten [vorher von D._____] benützte Nummer '076 …' anzurufen (Urk. 8.6 S. 1), was er in der Folge auch regelmässig tat (vgl. Urk. 36.32 ab 05.12.2005). Diese Nummer war auf den Namen des Beschuldigten registriert, obwohl dieser weder D._____ noch E._____ kennen will (Urk. 36.4 und Urk. 36.18). All diese Umstände lassen keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass der Beschuldigte jener "J._____" ist, der zusammen mit D._____ und E._____ an der Kokaineinfuhr aus B._____ mitgewirkt haben soll. Die umfassenden Bestrei- tungen des Beschuldigten sind alles andere als glaubhaft.
3. Paket an F._____ 3.1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe etwa anfangs August 2005 seinen Bekannten F._____ gefragt, ob er von seiner Schwester in O._____/B._____ ein Paket mit Kleidern und Geschenken an dessen Adresse in M._____ schicken lassen dürfe, wobei der Beschuldigte schon zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass in dem Paket Kokain enthalten sein
- 10 - werde. Nachdem F._____ sich damit einverstanden erklärt habe, hätten der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ im August 2005 in die Wege geleitet, dass eine nicht näher eruierbare Person von B._____ aus ein Paket, das mit Kokain getränkte Gebrauchsgegenstände enthalten habe, an F._____ ge- schickt habe. Besagtes Paket, das eine unbekannte Menge Kokain, eingearbeitet in aus gerolltem Zeitungspapier geflochtenen Korbwaren, enthalten habe, sei schliesslich etwa Ende August 2005 eingetroffen. F._____ habe das Paket als- dann etwa Ende September 2005 in seiner Wohnung in M._____ dem Beschul- digten ausgehändigt, wobei Letzterer das Kokain selber oder zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ extrahiert habe oder durch einen unbekannten Dritten habe extrahieren lassen, um das Kokain daraufhin auf unbestimmte Weise in Verkehr zu bringen (Urk. 64 S. 3). 3.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass nicht bewiesen sei, dass der Beschul- digte die Einfuhr des Paketes an F._____ veranlasst habe oder in anderer Form an der Einfuhr beteiligt gewesen sei. In dieser Hinsicht sprach sie ihn vom Vor- wurf der Anklage frei (Urk. 109 S. 26). Vorliegend ist somit nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte das Paket mit dem Kokain von F._____ übernahm und das Ko- kain extrahierte bzw. extrahieren liess. Gemäss Anklageschrift handelte es sich um eine unbekannte Menge Kokain (Urk. 64 S. 3), wobei die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass in sämtlichen Paketen die gleiche Menge Kokain enthalten war wie in den beiden abgefangenen, mithin ca. 1 Kilogramm reines Kokain (Urk. 64 S. 6). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft zwar nachvollziehbar, jedoch nicht erwiesen sei. Jedoch sei davon auszugehen, dass in diesem Paket "eine beträchtliche Menge Kokain enthal- ten war, eine Menge, die zweifellos im Hunderter-Grammbereich anzusiedeln ist und damit jeden- falls die Grenze für einen schweren Fall (18 Gramm) überschritten hat" (Urk. 109 S. 28 f.). 3.3. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Punkt einerseits auf die Aussagen von F._____, die korrekt dargestellt wurden (Urk. 109 S. 22 ff.), und anderseits auf die Angaben von E._____. F._____ hatte detailliert und übereinstimmend zweimal ausgeführt (Urk. 11.1-2), wie er den Beschuldigten bei sich in der Wohnung auf- genommen und ihm erlaubt habe, ein Paket aus B._____ an seine Adresse zu
- 11 - schicken. Als das Paket eingetroffen sei, sei der Beschuldigte indes auf Reisen gewesen, sodass er es ihm erst einige Wochen später habe aushändigen können. Darin hätten sich geflochtene braune Körbchen, Kleider und andere Gegenstände befunden. Auf Vorhalt eines Fotos der beschlagnahmten Körbchen (Urk. 1.7) rief er spontan aus, genau so hätten sie ausgesehen (Urk. 11.1 S. 6). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme verweigerte F._____ sodann jegliche Aussagen (Urk. 11.4 und Urk. 15.5). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die ursprünglichen Angaben von F._____ dennoch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien, zumal sie die Aussagen von E._____ stützten und damit nicht das einzige oder wesentliche Beweismittel darstellten (Urk. 109 S. 24-26). E._____ hatte dazu ausgeführt, dass er von D._____ in die Wohnung von F._____ mitgenommen worden sei, wo er auch den Beschuldigten wieder angetroffen habe. Dort sei ihm (E._____) das erste Mal die Vorgehensweise erklärt und die Körbchen gezeigt worden. Er habe auch das an F._____ adressierte Paket und die Körbe gesehen, wobei er sich an zwei, drei Körbchen erinnern könne (Urk. 15.3 S. 14). Nebst D._____ und dem Beschuldigten sei auch F._____, der noch seine Arbeitshosen angehabt habe, (und eine weitere Person) in der Wohnung gewesen. Der Be- schuldigte habe sich aber nicht aktiv am Gespräch beteiligt (Urk. 15.7 S. 14 ff., Urk. 8.10 S. 2). 3.4. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sowohl F._____ als auch E._____ den Beschuldigten mit dem an F._____ adressierten Paket in engen Zusammenhang gebracht hätten, weshalb ihm dieses zugerechnet werden müsse (Urk. 109 S. 26). Damit stützte sich die Vorinstanz einerseits auf eine Aussage, die nicht das ausschlaggebende resp. wesentliche Beweismittel darstellen darf (F._____), und anderseits auf eine Aussage, die für sich allein nicht hinreichend glaubhaft sei, sondern auf die nur in Verbindung mit anderen Beweismitteln oder klaren Indizien abgestellt werden könne (E._____; siehe oben Ziff. 2.2). Dies er- weist sich insgesamt als zu schwaches Beweisfundament für eine Verurteilung, zumal sich die Aussagen von F._____ und E._____ in den Details deutlich wider- sprechen. Die Vorinstanz hat bereits aufgezeigt, dass F._____ stets ausgeführt hatte, E._____ sei nie in seiner Wohnung gewesen, als er (F._____) ebenfalls anwesend gewesen sei. Er habe E._____ nur auf der Strasse vor der Türe ken-
- 12 - nengelernt, als dieser J._____ abgeholt habe. Das Treffen dieser Personen habe vor der Türe stattgefunden (Urk. 11.1 S. 3, Urk. 11.2 S. 10 f.). Dies wurde von E._____, wie oben erwähnt, ganz anders dargestellt. Dieser will F._____ sodann auch noch ein weiteres Mal bei der Übergabe des an C._____ geschickten Pa- ketes in der … Wohnung [in M._____] von F._____ getroffen haben, was F._____ ebenfalls in Abrede stellt (Urk. 11.2 S. 12 f.). Schliesslich bestehen auch bezüg- lich der Daten gewisse Diskrepanzen (vgl. Urk. 8.12 S. 5). Auch wenn auf der Hand liegt, dass F._____ durch seine Aussage vermutlich seine Beteiligung an der Sache möglichst verharmlosen will, hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass ei- ner der beiden lügt (Urk. 109 S. 24 unten). Damit sind die Aussagen dieser beiden Personen nicht geeignet, um sich gegenseitig in einer Weise zu stützen, dass sie zusammen den rechtsgenügenden Beweis zu Lasten des Beschuldigten in die- sem Punkt zu erbringen vermögen. Weitere Beweismittel oder belastende Indizien bezüglich des Pakets F._____ liegen nicht vor. 3.5. Damit ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs, er sei am Drogenpaket, das an F._____ gesandt wurde, beteiligt gewesen, freizusprechen. Somit erübrigt sich auch die Frage, was sich im Paket befunden hat. Mit anderen Worten ist nicht weiter zu prüfen, ob die von der Verteidigung aufgeworfene Be- hauptung, es habe sich bei dieser – so weit bekannt – zeitlich ersten Sendung um einen Testlauf ohne Drogen gehandelt haben könnte, zumal sich darin – gemäss Ansicht der Verteidigung – nur 1-3 Körbchen befunden hätten (Urk. 85 S. 5; vgl. Urk. 109 S. 28; Urk. 131 S. 13), zutrifft oder nicht.
4. Paket an G._____ 4.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ arrangiert habe, dass eine Person von B._____ aus ein mit in Kokain getränkten Gebrauchsgegenständen bestücktes Paket an G._____ in N._____ geschickt habe, nachdem der Mitbeschuldigte E._____ deren Adresse an den Mitbeschuldigten D._____ übergeben habe. Nachdem ihn G._____ dar- über orientiert habe, dass das an sie adressierte Paket aus B._____ eingetroffen sei, habe der Mitbeschuldigte E._____ dieses Paket, das eine unbekannte Menge Kokain enthalten habe, am 5. Dezember 2005 auf der …post in N._____ abge-
- 13 - holt. Danach habe er das Paket mit dem Auto an den damaligen Wohnort des Be- schuldigten bei K._____ in N._____ transportiert, den Beschuldigten dort abgeholt und sei mit ihm und dem Paket an die …strasse … in M._____ gefahren, wo der Beschuldigte ausgestiegen sei und das Paket mitgenommen habe. Anschliessend habe der Beschuldigte das Kokain zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt an einer nicht mehr näher eruierbaren Örtlichkeit selber extrahiert oder durch einen unbekannten Dritten extrahieren lassen und das Kokain alsdann auf unbestimmte Weise in Verkehr gebracht. Ein paar Tage später habe der Beschuldigte E._____ in M._____ als Lohn für das Beschaffen der Adresse von G._____ ungefähr 50 Gramm Kokain und 10 Gramm Kokainbase übergeben (Urk. 64 S. 5). 4.2. Auch bei diesem Anklagesachverhalt sprach die Vorinstanz den Beschuldig- ten vom Vorwurf frei, an der Einfuhr des Paketes beteiligt gewesen zu sein (Urk. 109 S. 33). Die Vorinstanz liess bezüglich dieses Anklagevorwurfs zudem offen, ob der Beschuldigte einige Tage nach der Entgegennahme des Pakets E._____ als Entschädigung 50 Gramm Kokain und 10 Gramm Kokainbase über- geben habe, da davon auszugehen sei, dass dieses Kokain aus den eingeführten Korbwaren stamme und dem Beschuldigten ohnehin vorzuwerfen sei, dieses an einen Dritten weitergegeben zu haben (Urk. 109 S. 32). Vorliegend ist nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte vom Mitbeschuldigten E._____ von N._____ nach M._____ gefahren wurde, wo der Beschuldigte mit dem Paket ausstieg, an- schliessend das Kokain zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt an einer nicht mehr näher eruierbaren Örtlichkeit extrahierte bzw. extrahieren liess und auf unbestimmte Weise in Verkehr brachte. Betreffend die Kokainmenge verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen betreffend das Paket an F._____ und siedelte die Menge im "Hunderter-Grammbereich" an (Urk. 109 S. 32). 4.3. G._____ meldete sich selbst bei der Polizei, nachdem sie erfahren hatte, dass ihr Bekannter wegen eines Pakets aus B._____ für E._____ polizeilich tangiert worden war. Sie teilte mit, sie selbst habe auch eines erhalten (Urk. 6.1 S. 63, Urk. 16.1 S. 1). Durch die Unterlagen der …post sowie die Aussagen von E._____ ist belegt und im Übrigen unbestritten (Urk. 85 S. 11), dass E._____ dieses ca. 5 Kilogramm schwere Paket selbst am 5. Dezember
- 14 - 2005 mit dem Post-Avis von G._____ abholte (Urk. 6.1 S. 63, Urk. 6.6, Urk. 15.8 S. 7, Urk. 8.3 S. 2 ff.). E._____ führte aus, er sei angewiesen worden, sich nach Eintreffen des Pakets mit dem Beschuldigten in Verbindung zu setzen, weil D._____ damals bereits in B._____ geweilt habe und damit landesabwesend ge- wesen sei. Dies habe er (E._____) getan und den Beschuldigten in der Wohnung von K._____ an der …strasse in N._____ abgeholt. Anschliessend seien sie zu- sammen an die …strasse … nach M._____ gefahren, wo der Beschuldigte mit dem Paket von G._____ ausgestiegen sei (Urk. 8.7 S. 2, Urk. 8.10 S. 3). Mit den Paketen an H._____ und I._____ hätte er das gleiche machen müssen, wenn die- se angekommen wären. Er gehe davon aus, dass das Paket an G._____ den gleichen Inhalt aufgewiesen habe, wisse es aber nicht (Urk. 15.8 S. 7 ff.). In die- sem Punkt lassen sich die Aussagen von E._____ durch diverse andere Beweis- mittel überprüfen. Nebst den Unterlagen der ...post liegt die Zeugenaussage von K._____ vor, wonach der Beschuldigte in der fraglichen Zeit bei ihr gewohnt und auch mit E._____ Kontakt gehabt habe (Urk. 17.1 S. 2, Urk. 17.4 S. 6). Weiter steht fest, dass der Beschuldigte Mieter eines Lagerraums an der ...strasse ... in M._____ war, was durch den Zeugen L._____, der den Beschuldigten klar identi- fiziert hat, bestätigt wurde (Urk. 18.6). Ebendiese ...strasse ... wurde der Polizei anlässlich einer Suchfahrt durch E._____ gezeigt (Urk. 8.7 S. 2). Sodann hat die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Telefongespräche resp. der jeweiligen An- tennenstandorte der beteiligten Personen (Urk. 36.32) detailliert aufgezeigt, dass diese augenfällig mit den Schilderungen von E._____ übereinstimmen, was diese glaubhaft mache. Auf diese überzeugenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 109 S. 30 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist aufgrund des Antennenstandorts klar, dass sich E._____ an jenem Mittag tatsächlich nach M._____ begab (Urk. 36.32 / 05.12.2005). Die Verteidigung macht geltend, auf- grund der Telefongespräche und der Antennenstandorte sei nicht belegt, dass der Beschuldigte in den Besitz der Drogen gekommen sei, sich mit E._____ getroffen habe und mit diesem nach M._____ gefahren sei. Vielmehr sei es wahrscheind- lich, dass E._____ C._____ besucht habe, die in Reichweite der Antenne '…strasse' gewohnt habe (Urk. 131 S. 8 f.). Dieses Argument überzeugt nicht, da E._____ am fraglichen Tag – wie die Vorinstanz zutreffend auflistete – eben ge-
- 15 - rade nicht mit C._____, sondern wiederholt mit dem Beschuldigten telefonierte, bevor er sich nach M._____ begab. Wenn die Verteidigung ferner einwendet, E._____ habe nach Abholen des Pakets G._____ vielleicht nicht mit dem Be- schuldigten, sondern mit D._____ telefonieren wollen, nachdem er die Nummer '076 … in seinem Handy offenbar unter "D1._____" [Vorname] gespeichert habe (Urk. 8.3 S. 5, Urk. 85 S. 11; vgl. auch Urk. 131 S. 11), ist festzuhalten, dass E._____ diese Aussage in einem Zeitpunkt gemacht hatte, in dem er den Be- schuldigten noch gar nicht erwähnt hatte, um diesen zu schützen (Urk. 8.3 S. 4 f.). Er wusste genau, dass D._____ zu diesem Zeitpunkt bereits in B._____ weilte und hatte auch dessen Nummer in B._____ (Urk. 8.2 S. 2). Ausserdem wären am
5. Dezember 2005 wohl kaum vier Verbindungen zwischen E._____ und dem Be- schuldigten nötig gewesen, um festzustellen, dass er die falsche Person am Tele- fon hatte (Urk. 36.32). Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich im Paket G._____ ebenfalls eine Drogensendung mit in Kokain getränkten Gegenständen befand. Das Vorgehen war gleich wie bei den beiden Paketen an H._____ und I._____ (vgl. nachfolgend Ziff. 5): Der gleiche Täterkreis beschaffte sich Schweizer Adressaten für Pakete aus B._____, die angeblich Geschenke u.ä. enthalten sollten. E._____ sollte diese entgegen nehmen und dem Beschul- digten übergeben. Es besteht keinerlei Anlass, beim Paket an die Adresse von G._____ davon auszugehen, dass es sich hier um eine "harmlose" Sendung han- delte, umso mehr als der Beschuldigte jegliche Kenntnis der Personen und Ört- lichkeiten abstreitet. Die am Zoll sichergestellten Pakete an H._____ und I._____ enthielten beide in Kokain getränkte Körbchen. Auffällig ist auch, dass diese bei- den Pakete die gleiche Menge Kokain enthielten (die Abweichung von 15 Gramm ist vernachlässigbar). Unter diesen Voraussetzungen besteht – entgegen der vor- sichtigen Einschätzung der Vorinstanz und vor allem entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 131 S. 14) – kein vernünftiger Zweifel, dass auch im Paket an G._____ in etwa die gleiche Menge Kokain war wie in den anderen beiden Pa- keten. Mithin ist auch hier von einer Menge von rund 1'000 Gramm reinem Koka- in-Hydrochlorid auszugehen. Bei dieser – zeitlich späteren – Sendung kann je- denfalls nicht mehr von einem Testlauf ausgegangen werden, wie die Verteidi- gung beim Paket F._____ geltend machte. Wenn die Verteidigung einwendet,
- 16 - Laien wären nicht in der Lage gewesen, die gleiche Menge Kokain zu extrahieren wie dies im Polizeilabor unter idealen Bedingungen möglich war (Urk. 85 S. 19; Urk. 131 S. 14), so ist dies zunächst eine durch nichts belegte Behauptung. Mas- sgebend ist jedoch, dass diese Menge Kokain im fraglichen Paket enthalten war. Im Übrigen wird dem Beschuldigten bezüglich der exakten Menge – wie noch zu zeigen ist – kein direkter, sondern lediglich Eventualvorsatz vorgeworfen. Tatsa- che bleibt, dass die sichergestellten Pakete die extrahierte Menge tatsächlich ent- hielten. 4.4. Somit ist der (verbleibende) Sachverhalt betreffend das Paket an G._____ insoweit erstellt, als der Beschuldigte dieses in Besitz nahm und später in unbe- kannter Weise an Dritte weitergab, nachdem er selbst keine Drogen konsumiert. Was seine Rolle als "Chemiker", der die Drogen extrahiert haben soll, betrifft, wird unter Ziff. 6 darauf näher eingegangen.
5. Pakete an H._____ und an I._____ 5.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass der Mitbeschul- digte E._____ ihm etwa anfangs Dezember 2005 mitgeteilt habe, dass ein weite- res Kokain enthaltendes Paket an die Adresse von H._____, "Q._____ [Firma] … [Adresse]", geschickt werden könne. H._____ sei vom Mitbeschuldigten E._____ zuvor angefragt worden, ob er ein Paket mit einem Geschenk für seine Freundin an ihn schicken lassen dürfe, worauf H._____ eingewilligt habe. Des Weiteren habe der Mitbeschuldigte E._____ dem Beschuldigten etwa Mitte/Ende Dezember 2005 I._____ als weiteren möglichen Empfänger eines Kokain enthaltenden Pa- ketes genannt. Der Mitbeschuldigte E._____ habe diesen zuvor angefragt, ob er ein Paket mit Küchenmaterial an dessen Adresse schicken lassen könne, und dieser habe sich damit einverstanden erklärt. Daraufhin hätten der Beschuldigte und der zu diesem Zeitpunkt in B._____ weilende Mitbeschuldigte D._____ veran- lasst, dass am 22. Dezember 2005 bzw. am 29. Dezember 2005 eine sich als P._____ ausgebende Person in B._____ an die Adresse von Q._____ [Firma] von H._____ bzw. an I._____ je ein Paket sendete, das fünfzehn bzw. sechzehn Körbchen enthalten habe, die aus mit Kokain getränktem Zeitungspapier gefloch- ten gewesen seien. Diese Pakete seien jedoch bei einer routinemässigen Paket-
- 17 - revision durch das Postzollamt am Flughafen Zürich sichergestellt worden und es hätten daraus 1'075 Gramm bzw. 1'090 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid ex- trahiert werden können (Urk. 64 S. 5 f.). 5.2. Wie bereits erwähnt weilte D._____ ab dem 25. November 2005 in B._____, während sich der Beschuldigte noch in der Schweiz aufhielt. Dies macht die Aus- sage von E._____, er habe die Adressen der beiden Paketempfänger diesmal dem Beschuldigten und nicht D._____ gemeldet, nachvollziehbar und glaubhaft (Urk. 8.10 S. 3, Urk. 8.12 S. 4). Zuerst sei D._____ deshalb sauer auf ihn (E._____) gewesen, habe ihm aber nach ein paar Tagen gesagt, es sei in Ordnung. Er solle sich an J._____ wenden, sobald die Pakete da seien. In der Folge hätten er und der Beschuldigte deshalb öfters telefonisch Kontakt gehabt (a.a.O.). Genau dies war denn auch der Fall, wie die Vorinstanz anhand der rückwirkenden Telefonüberwachung zutreffend aufzeigte. Auf ihre detaillierten Aufstellungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 109 S. 34 ff.). E._____s Aussage, er habe sich mit dem Be- schuldigten über die Pakete, die ankommen sollten, aber nicht kamen, konkret das Paket an H._____, unterhalten (Urk. 8.8 S. 2), wird wiederum durch die Tele- fonkontrolle gestützt. Es herrschte während Tagen ein auffällig reger Kontakt zwi- schen E._____ und dem Beschuldigten einerseits sowie E._____ und H._____ anderseits (vgl. die Aufstellung in Urk. 109 S. 35 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 131 S. 10 f.) ist unerheblich, dass der Gesprächsinhalt nicht aufgezeichnet wurde. Die Vorinstanz zog vielmehr zu Recht den Schluss, dass dieser Anklage- punkt gestützt auf die Aussagen von E._____ und die rückwirkend überwachten Telefonate rechtsgenügend erstellt ist. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Pakete, wie im Fall G._____, zu übernehmen und an
– unbekannte – Dritte weiterzugeben hatte.
6. Der "Chemiker" 6.1. Es verbleibt die Frage, ob es der Beschuldigte war, der nach Entgegennah- me der Drogenpakete das Kokain aus den Körbchen extrahierte und hernach das reine Kokain weitergab. Dafür sprechen die verschiedensten Indizien: E._____ selbst machte immer wieder Anspielungen darauf, dass es der Beschuldigte sei,
- 18 - der das Kokain mit den beschafften Chemikalien extrahieren würde, hielt aber auch regelmässig fest, dies sei nur eine Vermutung von ihm (Urk. 8.3 S. 6, Urk. 8.4 S. 2, Urk. 15.8 S. 8). Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass E._____ gute Gründe dafür gehabt haben dürfte, zumal er diese Information an C._____ weitergab (Urk. 109 S. 27). Diese gab in ihrer ersten Befragung zögerlich an, es sei einer aus B._____ gekommen, der das Kokain extrahiert habe; das habe sie von E._____ erfahren. Dieser … [Mann aus B._____] (J._____) habe bei K._____ logiert und immer wie ein Wilder geputzt; die Küche von K._____ sei noch nie so sauber gewesen (Urk. 12.1 S. 4 f., Urk. 12.2 S. 6). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten verweigerte sie indes die Aussage. Ebenso F._____, der bei der Polizei auf Vorhalt der Vorgehensweise bei der Extraktion von Kokain spontan ausrief: "Scheisse, jetzt weiss ich auch, warum J._____ meine Wohnung, die Küche, das Badezimmer, einfach die ganze Wohnung auf Hoch- glanz geputzt hat." (Urk. 11.1 S. 5, Urk. 11.2 S. 5 f.). K._____ schliesslich hielt bei der Polizei fest, der Beschuldigte sei nicht immer bei ihr, sondern manchmal auch bei Kollegen in M._____ (sic!) gewesen. Wenn er bei ihr zuhause gewesen sei, habe er ständig geputzt, man glaube es kaum. Er habe nie etwas gelesen oder sonst etwas gemacht, immer nur geputzt und geputzt (Urk. 17.1 S. 2 und S. 5). Ab der dritten Woche – mithin nicht etwa von Anfang an als "Eigengeruch" des Be- schuldigten – habe es aus seinem Schlafzimmer widerlich gerochen, so "ätzend", das habe sie noch nie vorher im Leben gerochen. J._____ habe einmal wunde Hände gehabt und gesagt, dies komme vom vielen Arbeiten (a.a.O. S. 5). Obwohl der Beschuldigte ein ordentlicher Mensch sein soll, habe er sodann ein Handtuch zurück gelassen, das selbst nach dem Waschen immer noch gestunken habe (a.a.O. S. 6). Obwohl sie als Zeugin ihre Aussagen abschwächte und Erinne- rungslücken geltend machte, führte sie erneut aus, im Zimmer des Beschuldigten habe es gestunken, d.h. ganz aggressiv ätzend gerochen (Urk. 17.4 S. 10 f.). 6.2. All diese Aussagen zusammen genommen zeigen ein klares Bild: Der Beschuldigte nahm die Drogenpakete erwiesenermassen entgegen resp. hätte sie entgegen nehmen sollen. Sein Mittäter äusserte auch Dritten gegenüber die Ver- mutung, dass der Beschuldigte der "Chemiker" sei. Überall, wo dieser wohnt, putzt er auffällig oft und gründlich die Wohnung, insbesondere Bad und Küche,
- 19 - offenkundig um keine Spuren zu hinterlassen. Seine Hände sind wund, aus seinem Zimmer kommt ein stinkender, stark ätzender Geruch und sein Handtuch riecht selbst nach der Wäsche noch sehr unangenehm, obwohl er angeblich ein sehr ordentlicher Mensch sein soll. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es eben der Beschuldigte war, der das Kokain aus dem Inhalt der Pakete, die in seinen Besitz gelangten resp. gelangen sollten, extrahierte resp. noch extrahieren sollte. Dass der ätzende Geruch, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 85 S. 19), auch beispielsweise von saurem Wein stammen könnte, über- zeugt nicht, zumal K._____ ausführte, so einen Geruch habe sie in ihrem Leben noch nie gerochen. Es kann dazu im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 109 S. 27 f. und S. 32).
7. Fazit: Somit ist der Sachverhalt – mit Ausnahme des Pakets an F._____ – im gleichen Umfang wie vor Vorinstanz als erstellt zu erachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat zutreffend die alte, zur Tatzeit (2005/2006) geltende Fassung des Betäubungsmittelgesetzes ("altBetmG") zur Anwendung gebracht (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 26 altBetmG).
2. Würdigung Die rechtliche Würdigung des verbleibenden Anklagesachverhalts durch die Vo- rinstanz trifft in allen Teilen zu, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 109 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 20 - IV. Sanktion
1. Anwendbares Recht Wiederum hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung bei der Strafzu- messung das im Tatzeitpunkt in Kraft stehende Recht, d.h. den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 ("altStGB"), angewandt (Urk. 109 S. 46 f.). Mit der Vorinstanz ist indes die neue Terminologie für die Strafen (d.h. Freiheitsstrafe statt Gefängnis/Zuchthaus) zu verwenden.
2. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen sowie die allgemeinen Strafzumessungsregeln richtig wiedergegeben. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 109 S. 48 ff.). Sie ist zu Recht – trotz Anwendung des früheren Allgemeinen Teils des StGB – der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zur Strafzumessung gefolgt und hat auch eine Einsatzstrafe festgelegt (BGE 135 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden des Beschuldigten in An- betracht des konkreten, sehr weiten Strafrahmens als doch erheblich bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat sich an der Einfuhr bzw. dem Inverkehrsetzen von rund 3 Kilogramm reinem Kokain beteiligt. Bei Kokain handelt es sich um eine so genannt "harte Droge" mit unbestrittenermassen gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Die Menge, die der Beschuldigte in die Schweiz einführen liess bzw. hier in Verkehr brachte, übersteigt die vom Bundes- gericht festgesetzte Limite von 18 Gramm (BGE 118 IV 342 E. 1a und 109 IV 143 E. 3b) um ein Vielfaches. Dadurch hat der Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr gebracht. 3.1.2. Was die Art und Weise der Tatbegehung anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass die Drogengeschäfte, an denen
- 21 - der Beschuldigte mitwirkte, sorgfältig und raffiniert geplant und ausgeführt wurden (Urk. 109 S. 50). Die Vorgehensweise, bei welcher der Beschuldigte beteiligt war, war aufwändig: So wurde zunächst Zeitungspapier mit Kokain getränkt, aus diesem Zeitungspapier wurden harmlos aussehende Körbchen geflochten, diese wurden auf dem Postweg in die Schweiz eingeführt und anschliessend wurde das Kokain mit Chemikalien wieder extrahiert. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichti- gen, dass auch Unbeteiligte in die Drogengeschäfte einbezogen wurden, indem der Beschuldigte beim Versand von Paketen an Personen mitwirkte, die keine Kenntnis davon hatten, dass sie sich als Adressaten von Kokain zur Verfügung stellten. Insgesamt zeigt das Vorgehen des Beschuldigten eine beträchtliche kriminelle Energie. Er ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 2, Urk. 131 S. 16 f.) – nicht als reiner Handlanger bzw. Mitläufer zu bezeichnen, der keinerlei Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse hatte und dem nur die nötigsten Infor- mationen gegeben wurden, sondern er hatte eine wichtige und aktive Rolle inne, indem er einerseits den Versand von zwei Paketen im Ausland (mit-) organisierte und andererseits bei der Extraktion des Kokains und dem anschliessenden In- verkehrbringen mitwirkte. Damit hat er einen unerlässlichen und nicht zu verharm- losenden Tatbeitrag geleistet. Immerhin ist er mit der Vorinstanz auf einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln, zumal er offenbar nicht über grosse Geldmittel verfügte (Urk. 109 S. 51). Allerdings ist seine Stellung keinesfalls auf der gleich tiefen Stufe anzusiedeln wie etwa ein selbst konsumierender Strassenverkäufer. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Der Beschuldigte beteiligte sich mit direktem Vorsatz an diesen Drogen- geschäften, was mit der Vorinstanz verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass hingegen betreffend die genaue Menge nicht von direktem Vorsatz ausgegangen werden kann, sondern Eventual- vorsatz vorliegt (Urk. 109 S. 51). 3.2.2. Der Beschuldigte handelte nicht aus einem Suchtzustand heraus, gab er doch an, noch nie Drogen konsumiert zu haben (Urk. 10.2 S. 2; vgl. auch Urk. 11.2 S. 11). Anhaltspunkte für eine anderweitig eingeschränkte Schuldfähig- keit bestehen ebenfalls nicht. Zur Motivlage des Beschuldigten ist naturgemäss
- 22 -
– zufolge seiner Bestreitung – nichts bekannt. Mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 52) ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass er aus finanziellen, d.h. rein egoistischen Motiven handelte. Eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage ist gemäss seinen Schilderungen nicht erkennbar. So führte er aus, er habe zwar keine Berufsausbildung, habe aber in B._____ vor seiner Verhaftung auf dem Bau gearbeitet und umgerechnet ca. Fr. 3'000.– verdient. Er lebe mit seinen beiden Kindern, welche die Universität besuchen, und seiner Mutter zusammen und könne von seinem Einkommen gut leben. Jedoch habe er Schulden von ungefähr Fr. 35'000.– (Urk. 82 S. 1 ff.). Trotz knapper finanziellen Verhältnisse kann somit nicht von einer Notlage gesprochen werden, die ihn entlasten würde. 3.2.3. Insgesamt wird die objektive Tatschwere – insbesondere die an den Tag gelegte kriminelle Energie – durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 3.3. Einsatzstrafe Aufgrund des erheblichen Verschuldens wäre eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von fünf Jahren ohne weiteres angemessen, wobei bereits hier festzu- halten ist, dass aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungs- verbot; Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe ausser Betracht fällt. 3.4. Täterkomponente/Nachtatverhalten 3.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann einerseits auf die Untersuchungsakten (insbes. Urk. 57.1 S. 13 f. und Urk. 82) und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 109 S. 52), andererseits auf die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 130). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.4.2. Der Beschuldigte wurde zwar offenbar im Jahr 1990 bereits einmal ver- urteilt (Urk. 56.3). Diesbezüglich ist jedoch zu wenig bekannt, weshalb diese Vorstrafe nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die 'Vorstrafenlosigkeit' des Beschuldigten ist somit im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf BGE 136 IV 1
- 23 - zutreffend neutral gewertet worden. Dies gilt auch für die gute Führung in der Sicherheitshaft (vgl. Urk. 109 S. 53). 3.4.3. Dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, kann ihm selbstredend nicht straferhöhend angelastet werden, sondern ist sein strafpro- zessuales Recht; es kann jedoch auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die aus dem fehlenden Geständnis folgende mangelnde Einsicht und Reue. 3.4.4. Wenn die Vorinstanz die Strafe in Anwendung von Art. 64 Abs. 10 (recte: Art. 64 al. 9) altStGB um ein halbes Jahr reduzierte, ist dies als wohlwollend zu bezeichnen. Einerseits hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst eine Strafmilderung zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_125/2010 vom 6. April 2010 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dies ist vorliegend noch längst nicht der Fall. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit 11. Juni 2010 in Haft befand, so dass sein Wohlverhalten effektiv lediglich einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren betreffen kann. 3.5. Insgesamt und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- faktoren wäre an sich eine höhere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochene angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Strafe von mehr als vier Jahren jedoch nicht in Frage. 3.6. Vergleichsrechnung 3.6.1. Die Angemessenheit dieser Strafe ergibt sich auch bei einer Vergleichs- rechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Selbstverständlich kann dieses nicht einfach mathematisch auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Insbesondere beinhaltet diese Aufstellung weder spezial- noch generalpräventive Überlegungen. Dennoch gibt sie einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Strafe.
- 24 - 3.6.2. Nach diesem Schema wäre bereits bei 2'250 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. fünf Jahren auszugehen (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 386). Vorliegend sind dem Beschuldigten rund 3’000 Gramm reines Kokain anzurechnen, so dass die Einsatzstrafe bei gut fünfeinhalb Jahren anzusetzen wäre. Vom Berechnungsmodell vorgesehene Abzüge – oder auch Zuschläge – sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere war der Beschuldigte nicht blosser Drogenkurier. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Paket an die Adresse von G._____ weniger Kokain als die beiden sichergestellten Pakete enthielt, und deshalb – wie die Vorinstanz – eine Menge im "Hunderter- Grammbereich" zu Grunde legen würde, wäre gemäss Berechnungsmodell bereits aufgrund der sichergestellten Drogenmenge eine Einsatzstrafe von gut fünf Jahren angemessen. 3.6.3. Mithin ergibt sich, dass die von der Vorinstanz gegen den Beschuldigten ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren – auch aufgrund dieser schematisierten Vergleichsrechnung, basierend auf der zusammengetragenen bisherigen Recht- sprechung – trotz des heutigen Teilfreispruchs betreffend das Paket F._____ als eher milde zu bezeichnen ist. 3.6.4. Daran ändert – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 131 S. 17 f.) – nichts, dass die Mittäter teilweise deutlich tiefere Strafen erhielten. Einerseits waren die jeweiligen Tatbeiträge nicht gleich, weshalb bereits ein ande- res objektives Verschulden resultiert. Zudem ist unterscheidet sich auch die Tä- terkomponente, insbesondere waren die Mittäter mindestens teilweise geständig, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Andererseits wäre vorliegend ein hypothetischer Vergleich anzustellen, da nur der Beschuldigte Berufung erho- ben hat. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich nicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_716/2011 vom 30. März 2012 E. 1.3.1).
4. Fazit Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu bestrafen. Der Beschuldigte hat im vorliegen-
- 25 - den Verfahren bis und mit heute insgesamt 725 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden, die ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).
5. Vollzug Bei dieser Strafhöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. V. Beschlagnahmung Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 35.1) beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft See/Oberland beim Beschuldigten € 700.–. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO ist diese Barschaft zur Deckung der Verfahrens- kosten einzuziehen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zwar teilweise freigesprochen, ihm dennoch sämtliche ihn betreffenden Kosten auferlegt. Zur Begründung führte sie aus, der Teilfreispruch falle im Ergebnis nicht sonderlich ins Gewicht. Alle straf- baren Handlungen stünden in einem engen und direkten Zusammenhang und alle Untersuchungshandlungen seien hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen (Urk. 109 S. 55). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt bei einer Verurteilung die beschuldigte Person die Verfahrenskosten. Ergeht ein Teilfreispruch, sind die Verfahrens- kosten anteilmässig zwischen Staat und beschuldigter Person aufzuteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dürfen der beschuldigten Person jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen
- 26 - und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. Basler Kommentar, StPO, 6 zu Art. 426 StPO). 1.3. Mit der Vorinstanz kann hinsichtlich der Untersuchungskosten gesagt wer- den, dass diese grundsätzlich unabhängig von den Sachverhalten bzw. Sach- verhaltsteilen, bezüglich derer der Beschuldigte freigesprochen wurde, angefallen sind. Insbesondere bestand zwischen allen Anklagepunkten ein enger und direk- ter Zusammenhang. Dennoch wären vor allem gewisse Einvernahmen wohl we- niger aufwändig ausgefallen. Insbesondere aber was das gerichtliche Verfahren betrifft, wäre ohne Anklage der freigesprochenen Sachverhalte zweifellos ein geringerer Aufwand (wie Aktenstudium, Plädoyers an der Hauptverhandlung, Ausführungen im begründeten Urteil usw.) entstanden. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten lediglich zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Die Vorinstanz hat wohl konkludent entschieden, dass die Kosten der amtli- chen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, jedenfalls hat sie diesbezüglich das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung können – bei einem Teilfreispruch – vom Beschuldigten bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen nur anteilsmässig zurückgefordert werden. Entsprechend ist vorliegend präzisierend festzuhalten, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung für diese Phase des Verfahrens zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei bezüglich zwei Dritteln ein Rückgriff auf den Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
2. Berufungsverfahren Mit dem vorliegenden Urteil erreicht der Beschuldigte im Berufungsverfahren zwar einen (weiteren) Teilfreispruch. Hingegen unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf einen vollumfänglichen Freispruch und damit in einem deutlich grösseren Masse, als er obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsver- fahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu vier Fünfteln dem Beschuldig-
- 27 - ten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nach- dem der Beschuldigte vor seiner Abreise in B._____ ein regelmässiges, wenn auch bescheidenes Einkommen erzielte, besteht kein Anlass, die Gerichtskosten wie von der Verteidigung eventualiter beantragt, definitiv abzuschreiben. Seinen finanziellen Verhältnissen kann beim Bezug Rechnung getragen werden. Bezüg- lich der Verteidigungskosten gilt das oben gesagte, sie sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Nachforderungsrecht betreffend vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. VII. Zwangsmassnahmen
1. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Diese Bestimmung ist analog auch für das zweitinstanzliche Gericht anzuwenden, nachdem für die Rechtsmittelinstanz keine besonderen Be- stimmungen betreffend Sicherheitshaft vorgesehen sind (Art. 379 StPO).
2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob nach wie vor die gesetzlichen Haft- gründe gemäss Art. 221 StPO gegeben sind. Nachdem mit diesem Entscheid eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ausgesprochen wird und sich der Beschuldig- te seit dem 11. Juni 2010 in Haft befindet (Urk. 39.2), erscheint die Dauer der Haft angesichts der ausgesprochenen Strafe noch nicht als unverhältnismässig. Bezüglich der Fluchtgefahr, die zuletzt mit Präsidialverfügungen der erkennenden Kammer vom 21. Februar 2012 (Urk. 117) und vom 18. Mai 2012 (Urk. 128) bejaht wurde, hat sich nichts geändert. Der Beschuldigte hat von der heute aus- gesprochenen Strafe von vier Jahren erst knapp zwei Jahre verbüsst, was durch- aus einen gewichtigen Anreiz zur Flucht darstellt. Der Beschuldigte verfügt zudem in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und auch weder über familiäre, noch engere soziale oder berufliche Beziehungen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist deshalb zu bejahen. Der bestehenden Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzanordnungen im Sinne von Art. 237 ff. StPO begegnet werden, weshalb die
- 28 - Verlängerung der Sicherheitshaft auch diesbezüglich verhältnismässig ist. Die Sicherheitshaft ist somit zu verlängern.
3. Da gemäss Bundesgericht die Sicherheitshaft zu befristen ist (BGE 137 IV 180), ist sie vorliegend bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs resp. einstweilen längstens bis zum 4. Dezember 2012 zu verlängern (Art. 227 Abs. 7 StPO).
4. Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Urteilseröffnung ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes stellte (Prot. II S. 14) und das Gesuch inzwischen mit Verfügung vom 4. Juni 2012 bewilligt wurde. Demnach wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom
21. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]
2. Von den übrigen Vorwürfen gemäss der Anklageschrift vom 23. Mai 2011 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. […]
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2011 beschlagnahmten fünfzehn bzw. sechzehn aus mit Kokain getränktem Zeitungspapier geflochtenen Körbchen (Lagernummer … und …) im Verfahren DG110009 eingezogen und nach Rechtskraft der Entscheide in den Verfahren DG110009, DG110010 und DG110011 der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen werden.
5. […]
- 29 -
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'235.20 Kosten und Auslagen Untersuchung CHF … amtliche Verteidigung CHF … Total
7. […]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 altBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a alt- BetmG (betreffend Pakete G._____, H._____ und I._____).
2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen (be- treffend Paket F._____).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 725 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Mai 2011 beschlagnahmte Barschaft von € 700.– wird zur Deckung der Verfahrens- kosten eingezogen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Zu einem Drittel werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 30 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
7. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Zu einem Fünftel werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 31 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse der Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Ziff. 4
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Ferner wird beschlossen:
1. Die Sicherheitshaft wird bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs, einstweilen längstens bis zum 4. Dezember 2012 verlängert.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − das Gefängnis R._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen
- 32 - Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark