Sachverhalt
2.1. Dass sich der eingeklagte Vorfall an sich wie eingeklagt und mit dem in der Anklage aufgeführten Personenwagen ereignet hat, ist aufgrund der glaubhaften, überzeugenden und detaillierten Aussagen von E._____, der sich damals im
- 5 - überholten Reisecar befand, erstellt (Urk. 1, Urk. 6). Dies wird auch nicht grund- sätzlich in Abrede gestellt. Die Vorinstanz hielt korrigierend fest, dass der Chauf- feur des Reisecars „in Abweichung der Anklage“ nicht habe abbremsen müssen, sondern lediglich vom Gas gegangen sei (Urk. 31 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Anklage nicht umschreibt, dass der Carchauffeur habe bremsen müssen, sondern nur, er habe die Fahrt verlangsamen müssen. Geht der Führer eines bergauf fahrenden schweren Fahrzeugs vom Gas, so ist anzunehmen, dass sich dadurch auch seine Fahrt verlangsamt. Der Anklagesachverhalt ist somit auch in dieser Hinsicht erstellt. Zutreffend hat die Vorinstanz allerdings darauf hingewie- sen, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, er habe mit seinem Überho- len den Carfahrer zu einem Bremsmanöver veranlasst. 2.2. Umstritten ist die Täterschaft des Beschuldigten. Dieser hatte zur Frage des Fahrzeugslenkers im gesamten Untersuchungsverfahren geschwiegen und erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Aussagen gemacht. Die Vertei- digung führt aus, der Beschuldigte, der nicht Halter des fraglichen Personenwa- gens gewesen sei, sei von der Vorinstanz aufgrund seines passiven Verhaltens und in Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ verurteilt worden. Es liege nicht am Beschuldigten, den Negativbeweis für seine Unschuld zu erbringen. Die Anklagebehörde habe es vielmehr versäumt, die notwendigen beweissichernden Massnahmen zu ergreifen; sie hätte mindestens sämtliche Firmenangehörige der Halterfirma B._____ als Zeugen befragen müssen. Zudem sei es den Mitarbeitern der B._____ erlaubt gewesen, die Fahrzeuge Dritten (privat) zur Nutzung zu über- lassen (Urk. 48 S. 4 ff., insbes. S. 6 f., Urk. 33 S. 5 ff., Urk. 23 S. 5, Prot. I S. 5 f.). Die Polizei ermittelte aufgrund des notierten Kennzeichens die Firma B._____ als Halterin des fraglichen Fahrzeugs. Eine Nachfrage bei dieser Firma führte zu F._____, welche die Polizei zum Beschuldigten durchstellen wollte, was aber nicht gelang. Drei Tage nach dem Vorfall liess der Beschuldigte durch F._____ ausrichten, es sei nicht mehr nachvollziehbar, wer mit dem fraglichen Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Dies wurde ein Tag später auch noch schriftlich festge- halten (Urk. 7/2). Aufgrund einer mündlichen Auskunft des CEO der B._____, G._____, das fragliche Fahrzeug sei dem Beschuldigten zugeteilt, wurde gegen
- 6 - den Beschuldigten ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 1 S. 8 f.). Dieser machte – wie erwähnt – vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3 und Urk. 4). Mit anderen Worten bestritt er weder seine Täterschaft, noch führte er aus, es seien Familienmitglieder mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen, und noch machte er geltend, es seien andere Firmenangehörige oder Gäste der Firma gefahren. In der Folge wurde zur Frage der Täterschaft F._____ als Zeugin einvernommen, die festhielt, der Wagen sei zur Benutzung dem Beschuldigten überlassen gewesen (Urk. 5 S. 2). Die Zeugeneinvernahme von G._____ misslang, weil sich dieser gemäss eigenen Aussagen auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhielt (Urk. 7/3). Seine Aussagen sind letztlich jedoch auch nicht von Belang. Die Untersuchungsbehörden (wie nun auch das Berufungsgericht) hatten bei dieser Sachlage keinerlei Anlass, weitere Personen als Zeugen einzuverneh- men. Insbesondere bestand keine Notwendigkeit, sämtliche Mitarbeiter der Firma zu befragen. Angesichts der Behauptungen, die der Beschuldigte (erst) anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vorbrachte, nämlich dass nicht nur quasi jeder Mitarbeiter der Firma den Autoschlüssel von seinem Schreibtisch ha- be nehmen können, sondern dass sogar ausländische Geschäftspartner jeweils mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen seien (Urk. 22 S. 5), wäre der Kreis der zu befragenden Personen nicht auf die Firmenangestellten begrenzt, sondern auf ei- ne unbekannte Anzahl ungenannter Personen mit Wohnsitz im Ausland auszu- weiten gewesen. Dasselbe gilt analog für mögliche (ungenannte) Familienange- hörige des Beschuldigten. Die Untersuchungsbehörde hat darauf zu Recht – wie noch zu zeigen ist – verzichtet. 2.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten nicht deshalb, weil er den Negativbeweis seiner Unschuld nicht erbracht hat, sondern aufgrund einer Kette von Beweisen resp. Indizien. Vorab ist auf die Aussagen von F._____ abzustellen, die mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen sind, worauf verwiesen werden kann (Urk. 31 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hielt sie fest, das Fahrzeug sei dem Beschuldigten überlas- sen gewesen, wobei nicht davon auszugehen ist, dass sie damit den genauen Tatzeitpunkt meinte, sondern eine generelle Aussage für jenen Zeitraum machte (vgl. Prot. I S. 4). Konkrete weitere Personen, die als Lenker in Frage kämen,
- 7 - konnte sie nicht nennen. Wenn andere Mitarbeiter den Wagen hätten benützen wollen, hätten sie zuvor den Beschuldigten fragen müssen (Urk. 5 S. 2 f.). Insge- samt belegen ihre Aussagen, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitraum der faktische Halter des fraglichen Fahrzeugs war, der darüber entscheiden konnte, ob und wann es auch durch andere Personen gelenkt werden durfte. Demgegenüber überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht einmal ansatzweise und erscheinen als nachgeschobene Schutzbehauptungen. Mit seiner Darstellung einer derart lockeren Firmenkultur, dass geradezu jeder in der Firma fast jederzeit den Schlüssel des nicht ganz billigen Fahrzeuges (Urk. 1 S. 2) behändigen konnte (Urk. 22 S. 2 f., Urk. 33 S. 6 f.), widerspricht er nicht nur den Zeugenaussagen von F._____, sondern erscheinen seine Aussagen auch gene- rell als lebensfremd. Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte er denn auch, dass die Mitarbeiter den Schlüssel nur nehmen durften, wenn sie ihn zuvor gefragt hatten und auch ausländische Geschäftspartner ihn fragen mussten, wenn sie das Fahrzeug benutzen wollten (Urk. 47 S. 8). Auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt kann verwiesen werden (Urk. 31 S. 7 f.). Hinzu kommt, dass sich der Vorfall an einem späten Sonntagabend ganz in der Nähe des damaligen Wohnorts des Beschuldigten in H._____ (vgl. Urk. 1 S. 2) ereignet hat, die Fahrtstrecke mit anderen Worten dem Heimweg des Be- schuldigten entsprechen würde. Die Vorinstanz hat dabei zwar irrtümlich ange- nommen, der Beschuldigte habe bereits damals in I._____ gewohnt (Urk. 31 S. 8), die Schlussfolgerung bleibt indes die Gleiche und stimmt mit dem Wohnort H._____ sogar noch besser überein. Die Aussagen des Beschuldigten sind schliesslich wenig glaubhaft, enthalten sie doch zahlreiche Widersprüche. Bei- spielsweise gab er bezüglich der Anzahl Schlüssel für den BMW in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung an, es gebe zwei Schlüssel, von denen er einen jeweils bei sich habe und den er auf den Tisch [gemeint im Büro] lege, wenn er den BMW nicht benutze, der andere sei privat zugänglich für seine Partnerin, die damals in der Schweiz gewesen sei (Urk. 22 S. 5). In der Berufungsverhandlung wiederum gab er an, es habe drei Schlüssel gegeben, einen habe er immer dabei, gehabt, einer habe in der Firma gelegen und einer sei am … [wo seine Ehefrau mit den Kindern lebt] gewesen (Urk. 47 S. 10). Auch bezüglich seines Aufenthalt-
- 8 - sortes im fraglichen Zeitpunkt machte er abweichende Ausführungen. Vor Vo- rinstanz gab er an, er sei mit dem Jaguar unterwegs gewesen, wo und mit wem könne er sich nicht mehr erinnern (Urk. 22 S. 4). Demgegenüber gab er in der Be- rufungsverhandlung an, er sei zur fraglichen Zeit mit dem Jaguar auf der besag- ten Strecke gewesen (Urk. 47 S. 10). Sein insgesamt ausweichendes Aussageverhalten auch auf konkrete Fragen (vgl. z.B. Urk. 47 S. 6 f.) sowie die wechselhaften Angaben stellen typische Lügensignale dar und sprechen ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte damals die Stellung eines faktischen Fahrzeughalters inne hatte und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand anders das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat. 2.4. Gestützt auf die ständige Bundesgerichtspraxis betreffend Haltereigenschaft ging die Vorinstanz davon aus, dass den Beschuldigten analog gewisse Mitwir- kungspflichten getroffen hätten. Dass er diesen offenkundig nicht nachgekommen sei, indem er keine Angaben darüber gemacht habe, wer der tatsächliche Lenker gewesen sei, dürfe bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (Urk. 31 S. 8 f.). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (a.a.O.). Die Verteidigung bringt dazu sinngemäss vor, der Beschuldigte sei eben nicht der Halter des Fahrzeugs gewesen, sondern die B._____, weshalb den Beschuldigten keine Mitwirkungspflichten getroffen hätten und ihm sein passives Verhalten nicht zur Last gelegt werden dürfe (Urk. 48 S. 8 f., Urk. 33 S. 7). Gemäss konstanter
- 9 - Rechtsprechung gilt derjenige als Halter, auf dessen eigene Rechnung und Ge- fahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses die tatsäch- liche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 129 III 102). Gestützt darauf ist auf die Halterschaft zu schliessen, wenn ein auf eine Firma eingetragenes Fahrzeug hauptsächlich von einer Person benützt wird (Urteil des Bundesgerichtes 1P.12/2007 vom 13. Juni 2007 E. 4.5). Wie der Beschuldigte anerkannte, muss- ten Drittpersonen ihn fragen, bevor sie das Fahrzeug nutzen durften, zudem war der BMW für ihn Teil des Entgelts für seine Arbeit (Urk. 22 S. 3). Dies sind Indizen dafür, dass er als faktischer Halter zu betrachten ist. Im Übrigen gilt auch aus- serhalb der Strassenverkehrsdelikte Folgendes: Der Strafrichter darf zwar nicht auf Schuld eines Beschuldigten erkennen, bloss weil dieser sich dazu ent- schliesst, keine Aussagen zu machen. Wenn die belastenden Beweise jedoch nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, dies aber nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig (Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3 = Pra 90 [2001] Nr. 110 unter Hinweis auf den Fall Murry c. Vereinigtes Königreich; vgl. auch BJM 2008 162 E. 5b a.E.). Der Beschuldigte liess als faktischer Halter des Fahrzeuges nur gerade drei Tage nach dem fraglichen Vorfall kundtun, es könne nicht mehr eruiert werden, wer damit gefahren sei (Urk. 5 S. 4). Im weiteren Verlauf der Untersuchung verhielt absolut passiv, behauptete ja zunächst nicht einmal, er sei nicht gefahren, und brachte erst an der Hauptverhandlung zahlreiche weitere Personen als mögliche Täter ins Spiel. Nach dem gesunden Menschenverstand hätte er bereits zu Be- ginn eine derartige Erklärung abgeben können, ohne gewisse Personen konkret belasten zu müssen. Insbesondere hätte er von Anfang an sagen können, es sei ein Familienmitglied gefahren, und sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beru- fen können, so dass er dieses nicht hätte benennen und deshalb belasten müs- sen. Deshalb darf und muss – zusammen mit den weiteren belastenden Indizien – der Schluss gezogen werden, er sei selbst der fehlbare Lenker. Davon ist auszu- gehen.
- 10 -
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die einzelnen in der Anklage aufgeführten Bestimmungen zutreffend analysiert und einige davon zu Recht als nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar erachtet. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 31 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Auch zur Frage, ob eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegt, hat die Vorinstanz zutreffende Erwägungen angestellt, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (a.a.O.). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass das nächtliche Überholmanöver des Beschuldigten am fraglichen Ort bei ausgezogener Sicherheitslinie einen schweren Verstoss gegen das Strassenverkehrsrecht darstellt und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ganz erheblich war. Die Vorinstanz wirft dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor, er habe grobfahrlässig gehandelt (Urk. 31 S. 14). Dazu ist indes festzuhalten, dass der Beschuldigte vielmehr vorsätzlich handelte, was das Überholmanöver an sich betrifft. Als Folge des Bestreitens seiner Täterschaft hat er nie geltend gemacht, er habe etwa die Sicherheitslinie nicht gesehen oder sei abgelenkt gewesen. Solches wäre auch nicht ersichtlich. Die gesamte Situation lässt vielmehr keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den langsamer als er fahrenden Reisecar wissentlich und willentlich verbotenerweise überholte. Demgemäss war er sich des Risikos bewusst und hat – wie eingeklagt (Urk. 13 S. 2) – die ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer zumindest in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt. 3.3. Der Beschuldigte ist somit zweitinstanzlich der (eventualvorsätzlichen) groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen.
4. Strafe 4.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln, den mass- geblichen Strafrahmen sowie die Verschuldenskomponenten zutreffend aufge-
- 11 - zeigt, worauf zu verweisen ist (Urk. 31 S. 14 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht hat sie insbesondere festgehalten, dass der Beschuldigte die Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht massiv verletzt hat. Während das vollständige Überfahren einer Sicherheitslinie für sich alleine schon problematisch ist, hat der Beschuldigte zudem an einer unübersichtlichen Stelle überholt – und dies noch dazu in der Nacht und bei regennassen Strassenverhältnissen (Urk. 1 S. 4 f.). Es ist unschwer vorstellbar, dass es bei Gegenverkehr zu einem äusserst schweren Unfall hätte kommen können. Dabei gefährdete der Beschuldigte nicht nur allfällig entgegenkommende Fahrzeuge, sondern auch die Passagiere des Reisecars, der von der Strasse hätte abkommen können. Ein derart rücksichtsloses Fehlverhal- ten als blosse „Lappalie“ zu bezeichnen, die sogar eine Verfahrenseinstellung gerechtfertigt hätte, wie die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte (Prot. I S. 5), geht völlig fehl. Zum subjektiven Verschulden ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte wohl aus Zeitgewinn handelte. Mangels Geständnis ist letztlich aber nichts Näheres bekannt. Jedenfalls ist entgegen der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte (eventual-) vorsätzlich handelte, was erheblich zu seinen Lasten ins Gewicht fällt. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive Verschulden damit nicht. Innerhalb der denkbaren groben Verletzungen der Verkehrsregeln wiegt das Gesamtverschulden des Beschuldigten mit Sicherheit nicht mehr leicht. Die Vorinstanz hat auch das Vorleben sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebt, wenn auch keine gerichtliche Trennung erfolgte, und er mit seiner Partnerin zusammen lebt. Er ist weiterhin als Vor- sitzender des Verwaltungsrates und CEO bei der J._____ angestellt, ohne ein Entgelt zu beziehen, da es dieser wirtschaftlich schlecht geht (Urk. 47 S. 1 f.). Die Täterkomponenten geben insgesamt keinen Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung.
- 12 - 4.2. Die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe sowie Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB erweist sich als angemessen und ist unter Hinweis auf die Erwägungen des Vorderrichters zu bestätigen (Urk. 31 S. 16 f.). Bezüglich Höhe des Tagessatzes macht der Beschuldigte geltend, er erziele der- zeit kein Einkommen, weil seine Firma noch im Aufbau begriffen sei. Er sei zwar offiziell angestellt, erhalte als Gründer momentan aber nichts, sondern lebe vom Ersparten (Urk. 22 S. 2, Urk. 47 S. 2). Die Vorinstanz ist dabei vom Einkommen des Beschuldigten ausgegangen, das er im Jahre 2009 – und wohl auch die bei- den Jahre zuvor (vgl. Urk. 22 S. 1) – bei der Firma B._____ erzielte (inkl. Boni, Urk. 4 S. 2), mithin von ca. Fr. 850'000.– (Urk. 11/5). Überzeugend hat die Vo- rinstanz aufgezeigt, dass der Beschuldigte trotz derzeit fehlendem Einkommen nach wie vor rund € 10'000.– pro Monat an Lebenshaltungskosten aufweist und offenkundig darauf hofft, auch in seiner neuen Tätigkeit ein ähnlich hohes Ein- kommen zu erzielen (Urk. 31 S. 17). Daran ändert nichts, dass er in der Beru- fungsverhandlung angab, er könne seine Lohnentwicklung nicht beurteilen, da der Geschäftsgang von den Kunden abhängig sei (Urk. 47 S. 3 f.). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung bezahlt der Beschuldigte monat- lich Fr. 6'000.– an Unterhaltsbeiträgen für seine Ehefrau und die Kinder und Fr. 2'200.– für die Wohnung, dazu kämen noch Nebenkosten sowie Kosten für Fahrzeuge und die Immobilie in K._____. Er benötige monatlich total zwischen Fr. 15'000.– bis Fr. 18'000.– inklusive die Unterhaltsbeiträge. Sein Ver- mögen werde permanent aufgezehrt, es seien noch Fr. 80'000.– vorhanden (Urk. 47 S. 1 und S. 4, vgl. auch Urk. 40/1). Damit übersteigen seine gesamten Lebenshaltungskosten die genannten € 10'000.– offensichtlich deutlich. Das Ein- kommen von rund Fr. 2,6 Mio., das der Beschuldigte im Jahre 2010 versteuerte (Urk. 11/4), berücksichtigte die Vorinstanz nicht, weil es sich dabei gemäss Beschuldigten um eine einmalige Abfindung gehandelt habe (Urk. 22 S. 2). Vergewärtigt man sich das durchschnittliche Einkommen, das der Beschuldigte während der letzten rund 5 Jahre erzielt hat, ergibt dies selbst bei einem Nullwert seit 2011 (vgl. Urk. 40/4-6), mehr als die von der Vorinstanz angenommenen Fr. 850'000.–. Es kann nicht angehen, die finanzielle Vergangenheit des Beschul-
- 13 - digten völlig ausser Acht zu lassen, denn ansonsten hätte es jeder Straftäter in der Hand, seine (insbesondere selbständige) Erwerbstätigkeit so zu planen, dass er just für die Zeit eines Gerichtsverfahrens keinerlei Einkommen erzielt, im Jahr darauf aber wieder erhebliche Mittel zur Verfügung hätte. Hinzu kommt, dass bei Verhältnissen wie jenen des Beschuldigten dem Vermögen durchaus Bedeutung zukommt. Gemäss BGE 134 IV 60 ist es zu berücksichtigen, wenn „das Ver- mögen einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenübersteht. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt.“ Nebst der im Jahre 2010 versteuerten Abfindung von rund Fr. 2,6 Mio., die er für seinen Lebensunterhalt praktisch verbraucht haben will (Urk. 47 S. 4 f.), verfügt der Beschuldigte über Immobilien im Wert von knapp Fr. 2 Mio. (ohne Hypokarschulden) und Vermögen von rund Fr. 80'000.– (Urk. 40/1). Damit ist offenkundig und wurde vom Beschuldigten auch eingeräumt, dass er derzeit angesichts des fehlenden Einkommens von seinem Vermögen lebt. Es besteht daher kein Anlass, beim Beschuldigten von einem geringeren Einkommen als dem in den letzten Jahren erzielten auszugehen. 4.3. Wenn die Vorinstanz somit einen Tagessatz von Fr. 2'000.– annimmt und die Bussenhöhe auf Fr. 5'000.– festlegt, ist dies nicht zu beanstanden und heute zu bestätigen. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und dem bedingten Vollzug der Geldstrafe kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 17 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Kosten Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das gesamte Verfahren kosten- pflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO sowie Art. 428 StPO), weshalb die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen ist (dort Ziff. 5 und 6) und auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.
- 14 -
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 8. November 2011 wurde der Beschuldigte A._____ vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 2'000.– und einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 7) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 30. Januar 2012 (Urk. 28/2) reichte die Verteidigung am 20. Februar 2012 fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit der ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde (Urk. 33). Am 23. Februar 2012 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 36), worauf verzichtet und Bestätigung des
- 4 - vorinstanzlichen Urteils beantragt wurde (Urk. 38). Am 20. März 2012 schliesslich gingen diverse Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 40). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte seinen Antrag auf vollumfänglichen Freispruch zu Lasten der Staatskasse; Beweisanträge wurden nicht gestellt. Eine Teilrechtskraft des vor- instanzlichen Urteils im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO liegt nicht vor.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es seien sämtliche Fest- und Temporärangestellten der Firma B._____, sämtliche Besucher/externe Mitarbeiter, insbesondere aus C._____ und D._____, die im Tatzeitpunkt in der Schweiz weilten, und das ganze familiäre Umfeld des Be- schuldigten zur Frage, wer den BMW zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, zu befragen (Urk. 45). Daran hielt sie anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 5). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO sind Beweisanträge grundsätzlich mit der Be- rufungserklärung einzureichen. Dazu kommt, dass die Verteidigung komplett un- substanziiert die Befragung unzähliger Zeugen beantragt, ohne deren Adressen oder auch nur Namen anzugeben. Dies geht nicht an. Es ist weder die Aufgabe des Berufungsgerichtes, noch wäre es diejenige der Untersuchungsbehörde ge- wesen, die Personalien eines umfangreichen Personenkreises möglicher Zeugen zu ermitteln. Vielmehr obliegt es dem Beschuldigten, die in Frage kommenden Personen, die das Auto gefahren haben könnten, den Behörden anzugeben, um- so mehr als er diesen gegenüber, soweit es sich nicht um enge Familienangehö- rige handelt, kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Darüber hinaus hielt die Ver- teidigung daran fest, dass – auch – die (externen) Mitarbeiter der B._____ zu be- fragen seien, obwohl der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an- gab, es sei kein Mitarbeiter gefahren, sondern ein Familienmitglied (Urk. 47 S. 7). Die beantragten Zeugenbefragungen erübrigen sich schliesslich auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2).
E. 2 Sachverhalt
E. 2.1 Dass sich der eingeklagte Vorfall an sich wie eingeklagt und mit dem in der Anklage aufgeführten Personenwagen ereignet hat, ist aufgrund der glaubhaften, überzeugenden und detaillierten Aussagen von E._____, der sich damals im
- 5 - überholten Reisecar befand, erstellt (Urk. 1, Urk. 6). Dies wird auch nicht grund- sätzlich in Abrede gestellt. Die Vorinstanz hielt korrigierend fest, dass der Chauf- feur des Reisecars „in Abweichung der Anklage“ nicht habe abbremsen müssen, sondern lediglich vom Gas gegangen sei (Urk. 31 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Anklage nicht umschreibt, dass der Carchauffeur habe bremsen müssen, sondern nur, er habe die Fahrt verlangsamen müssen. Geht der Führer eines bergauf fahrenden schweren Fahrzeugs vom Gas, so ist anzunehmen, dass sich dadurch auch seine Fahrt verlangsamt. Der Anklagesachverhalt ist somit auch in dieser Hinsicht erstellt. Zutreffend hat die Vorinstanz allerdings darauf hingewie- sen, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, er habe mit seinem Überho- len den Carfahrer zu einem Bremsmanöver veranlasst.
E. 2.2 Umstritten ist die Täterschaft des Beschuldigten. Dieser hatte zur Frage des Fahrzeugslenkers im gesamten Untersuchungsverfahren geschwiegen und erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Aussagen gemacht. Die Vertei- digung führt aus, der Beschuldigte, der nicht Halter des fraglichen Personenwa- gens gewesen sei, sei von der Vorinstanz aufgrund seines passiven Verhaltens und in Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ verurteilt worden. Es liege nicht am Beschuldigten, den Negativbeweis für seine Unschuld zu erbringen. Die Anklagebehörde habe es vielmehr versäumt, die notwendigen beweissichernden Massnahmen zu ergreifen; sie hätte mindestens sämtliche Firmenangehörige der Halterfirma B._____ als Zeugen befragen müssen. Zudem sei es den Mitarbeitern der B._____ erlaubt gewesen, die Fahrzeuge Dritten (privat) zur Nutzung zu über- lassen (Urk. 48 S. 4 ff., insbes. S. 6 f., Urk. 33 S. 5 ff., Urk. 23 S. 5, Prot. I S. 5 f.). Die Polizei ermittelte aufgrund des notierten Kennzeichens die Firma B._____ als Halterin des fraglichen Fahrzeugs. Eine Nachfrage bei dieser Firma führte zu F._____, welche die Polizei zum Beschuldigten durchstellen wollte, was aber nicht gelang. Drei Tage nach dem Vorfall liess der Beschuldigte durch F._____ ausrichten, es sei nicht mehr nachvollziehbar, wer mit dem fraglichen Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Dies wurde ein Tag später auch noch schriftlich festge- halten (Urk. 7/2). Aufgrund einer mündlichen Auskunft des CEO der B._____, G._____, das fragliche Fahrzeug sei dem Beschuldigten zugeteilt, wurde gegen
- 6 - den Beschuldigten ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 1 S. 8 f.). Dieser machte – wie erwähnt – vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3 und Urk. 4). Mit anderen Worten bestritt er weder seine Täterschaft, noch führte er aus, es seien Familienmitglieder mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen, und noch machte er geltend, es seien andere Firmenangehörige oder Gäste der Firma gefahren. In der Folge wurde zur Frage der Täterschaft F._____ als Zeugin einvernommen, die festhielt, der Wagen sei zur Benutzung dem Beschuldigten überlassen gewesen (Urk. 5 S. 2). Die Zeugeneinvernahme von G._____ misslang, weil sich dieser gemäss eigenen Aussagen auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhielt (Urk. 7/3). Seine Aussagen sind letztlich jedoch auch nicht von Belang. Die Untersuchungsbehörden (wie nun auch das Berufungsgericht) hatten bei dieser Sachlage keinerlei Anlass, weitere Personen als Zeugen einzuverneh- men. Insbesondere bestand keine Notwendigkeit, sämtliche Mitarbeiter der Firma zu befragen. Angesichts der Behauptungen, die der Beschuldigte (erst) anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vorbrachte, nämlich dass nicht nur quasi jeder Mitarbeiter der Firma den Autoschlüssel von seinem Schreibtisch ha- be nehmen können, sondern dass sogar ausländische Geschäftspartner jeweils mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen seien (Urk. 22 S. 5), wäre der Kreis der zu befragenden Personen nicht auf die Firmenangestellten begrenzt, sondern auf ei- ne unbekannte Anzahl ungenannter Personen mit Wohnsitz im Ausland auszu- weiten gewesen. Dasselbe gilt analog für mögliche (ungenannte) Familienange- hörige des Beschuldigten. Die Untersuchungsbehörde hat darauf zu Recht – wie noch zu zeigen ist – verzichtet.
E. 2.3 Entgegen der Ansicht der Verteidigung verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten nicht deshalb, weil er den Negativbeweis seiner Unschuld nicht erbracht hat, sondern aufgrund einer Kette von Beweisen resp. Indizien. Vorab ist auf die Aussagen von F._____ abzustellen, die mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen sind, worauf verwiesen werden kann (Urk. 31 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hielt sie fest, das Fahrzeug sei dem Beschuldigten überlas- sen gewesen, wobei nicht davon auszugehen ist, dass sie damit den genauen Tatzeitpunkt meinte, sondern eine generelle Aussage für jenen Zeitraum machte (vgl. Prot. I S. 4). Konkrete weitere Personen, die als Lenker in Frage kämen,
- 7 - konnte sie nicht nennen. Wenn andere Mitarbeiter den Wagen hätten benützen wollen, hätten sie zuvor den Beschuldigten fragen müssen (Urk. 5 S. 2 f.). Insge- samt belegen ihre Aussagen, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitraum der faktische Halter des fraglichen Fahrzeugs war, der darüber entscheiden konnte, ob und wann es auch durch andere Personen gelenkt werden durfte. Demgegenüber überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht einmal ansatzweise und erscheinen als nachgeschobene Schutzbehauptungen. Mit seiner Darstellung einer derart lockeren Firmenkultur, dass geradezu jeder in der Firma fast jederzeit den Schlüssel des nicht ganz billigen Fahrzeuges (Urk. 1 S. 2) behändigen konnte (Urk. 22 S. 2 f., Urk. 33 S. 6 f.), widerspricht er nicht nur den Zeugenaussagen von F._____, sondern erscheinen seine Aussagen auch gene- rell als lebensfremd. Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte er denn auch, dass die Mitarbeiter den Schlüssel nur nehmen durften, wenn sie ihn zuvor gefragt hatten und auch ausländische Geschäftspartner ihn fragen mussten, wenn sie das Fahrzeug benutzen wollten (Urk. 47 S. 8). Auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt kann verwiesen werden (Urk. 31 S. 7 f.). Hinzu kommt, dass sich der Vorfall an einem späten Sonntagabend ganz in der Nähe des damaligen Wohnorts des Beschuldigten in H._____ (vgl. Urk. 1 S. 2) ereignet hat, die Fahrtstrecke mit anderen Worten dem Heimweg des Be- schuldigten entsprechen würde. Die Vorinstanz hat dabei zwar irrtümlich ange- nommen, der Beschuldigte habe bereits damals in I._____ gewohnt (Urk. 31 S. 8), die Schlussfolgerung bleibt indes die Gleiche und stimmt mit dem Wohnort H._____ sogar noch besser überein. Die Aussagen des Beschuldigten sind schliesslich wenig glaubhaft, enthalten sie doch zahlreiche Widersprüche. Bei- spielsweise gab er bezüglich der Anzahl Schlüssel für den BMW in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung an, es gebe zwei Schlüssel, von denen er einen jeweils bei sich habe und den er auf den Tisch [gemeint im Büro] lege, wenn er den BMW nicht benutze, der andere sei privat zugänglich für seine Partnerin, die damals in der Schweiz gewesen sei (Urk. 22 S. 5). In der Berufungsverhandlung wiederum gab er an, es habe drei Schlüssel gegeben, einen habe er immer dabei, gehabt, einer habe in der Firma gelegen und einer sei am … [wo seine Ehefrau mit den Kindern lebt] gewesen (Urk. 47 S. 10). Auch bezüglich seines Aufenthalt-
- 8 - sortes im fraglichen Zeitpunkt machte er abweichende Ausführungen. Vor Vo- rinstanz gab er an, er sei mit dem Jaguar unterwegs gewesen, wo und mit wem könne er sich nicht mehr erinnern (Urk. 22 S. 4). Demgegenüber gab er in der Be- rufungsverhandlung an, er sei zur fraglichen Zeit mit dem Jaguar auf der besag- ten Strecke gewesen (Urk. 47 S. 10). Sein insgesamt ausweichendes Aussageverhalten auch auf konkrete Fragen (vgl. z.B. Urk. 47 S. 6 f.) sowie die wechselhaften Angaben stellen typische Lügensignale dar und sprechen ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte damals die Stellung eines faktischen Fahrzeughalters inne hatte und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand anders das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat.
E. 2.4 Gestützt auf die ständige Bundesgerichtspraxis betreffend Haltereigenschaft ging die Vorinstanz davon aus, dass den Beschuldigten analog gewisse Mitwir- kungspflichten getroffen hätten. Dass er diesen offenkundig nicht nachgekommen sei, indem er keine Angaben darüber gemacht habe, wer der tatsächliche Lenker gewesen sei, dürfe bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (Urk. 31 S. 8 f.). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (a.a.O.). Die Verteidigung bringt dazu sinngemäss vor, der Beschuldigte sei eben nicht der Halter des Fahrzeugs gewesen, sondern die B._____, weshalb den Beschuldigten keine Mitwirkungspflichten getroffen hätten und ihm sein passives Verhalten nicht zur Last gelegt werden dürfe (Urk. 48 S. 8 f., Urk. 33 S. 7). Gemäss konstanter
- 9 - Rechtsprechung gilt derjenige als Halter, auf dessen eigene Rechnung und Ge- fahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses die tatsäch- liche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 129 III 102). Gestützt darauf ist auf die Halterschaft zu schliessen, wenn ein auf eine Firma eingetragenes Fahrzeug hauptsächlich von einer Person benützt wird (Urteil des Bundesgerichtes 1P.12/2007 vom 13. Juni 2007 E. 4.5). Wie der Beschuldigte anerkannte, muss- ten Drittpersonen ihn fragen, bevor sie das Fahrzeug nutzen durften, zudem war der BMW für ihn Teil des Entgelts für seine Arbeit (Urk. 22 S. 3). Dies sind Indizen dafür, dass er als faktischer Halter zu betrachten ist. Im Übrigen gilt auch aus- serhalb der Strassenverkehrsdelikte Folgendes: Der Strafrichter darf zwar nicht auf Schuld eines Beschuldigten erkennen, bloss weil dieser sich dazu ent- schliesst, keine Aussagen zu machen. Wenn die belastenden Beweise jedoch nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, dies aber nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig (Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3 = Pra 90 [2001] Nr. 110 unter Hinweis auf den Fall Murry c. Vereinigtes Königreich; vgl. auch BJM 2008 162 E. 5b a.E.). Der Beschuldigte liess als faktischer Halter des Fahrzeuges nur gerade drei Tage nach dem fraglichen Vorfall kundtun, es könne nicht mehr eruiert werden, wer damit gefahren sei (Urk. 5 S. 4). Im weiteren Verlauf der Untersuchung verhielt absolut passiv, behauptete ja zunächst nicht einmal, er sei nicht gefahren, und brachte erst an der Hauptverhandlung zahlreiche weitere Personen als mögliche Täter ins Spiel. Nach dem gesunden Menschenverstand hätte er bereits zu Be- ginn eine derartige Erklärung abgeben können, ohne gewisse Personen konkret belasten zu müssen. Insbesondere hätte er von Anfang an sagen können, es sei ein Familienmitglied gefahren, und sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beru- fen können, so dass er dieses nicht hätte benennen und deshalb belasten müs- sen. Deshalb darf und muss – zusammen mit den weiteren belastenden Indizien – der Schluss gezogen werden, er sei selbst der fehlbare Lenker. Davon ist auszu- gehen.
- 10 -
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die einzelnen in der Anklage aufgeführten Bestimmungen zutreffend analysiert und einige davon zu Recht als nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar erachtet. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 31 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Auch zur Frage, ob eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegt, hat die Vorinstanz zutreffende Erwägungen angestellt, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (a.a.O.). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass das nächtliche Überholmanöver des Beschuldigten am fraglichen Ort bei ausgezogener Sicherheitslinie einen schweren Verstoss gegen das Strassenverkehrsrecht darstellt und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ganz erheblich war. Die Vorinstanz wirft dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor, er habe grobfahrlässig gehandelt (Urk. 31 S. 14). Dazu ist indes festzuhalten, dass der Beschuldigte vielmehr vorsätzlich handelte, was das Überholmanöver an sich betrifft. Als Folge des Bestreitens seiner Täterschaft hat er nie geltend gemacht, er habe etwa die Sicherheitslinie nicht gesehen oder sei abgelenkt gewesen. Solches wäre auch nicht ersichtlich. Die gesamte Situation lässt vielmehr keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den langsamer als er fahrenden Reisecar wissentlich und willentlich verbotenerweise überholte. Demgemäss war er sich des Risikos bewusst und hat – wie eingeklagt (Urk. 13 S. 2) – die ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer zumindest in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt.
E. 3.3 Der Beschuldigte ist somit zweitinstanzlich der (eventualvorsätzlichen) groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen.
E. 4 Strafe
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln, den mass- geblichen Strafrahmen sowie die Verschuldenskomponenten zutreffend aufge-
- 11 - zeigt, worauf zu verweisen ist (Urk. 31 S. 14 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht hat sie insbesondere festgehalten, dass der Beschuldigte die Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht massiv verletzt hat. Während das vollständige Überfahren einer Sicherheitslinie für sich alleine schon problematisch ist, hat der Beschuldigte zudem an einer unübersichtlichen Stelle überholt – und dies noch dazu in der Nacht und bei regennassen Strassenverhältnissen (Urk. 1 S. 4 f.). Es ist unschwer vorstellbar, dass es bei Gegenverkehr zu einem äusserst schweren Unfall hätte kommen können. Dabei gefährdete der Beschuldigte nicht nur allfällig entgegenkommende Fahrzeuge, sondern auch die Passagiere des Reisecars, der von der Strasse hätte abkommen können. Ein derart rücksichtsloses Fehlverhal- ten als blosse „Lappalie“ zu bezeichnen, die sogar eine Verfahrenseinstellung gerechtfertigt hätte, wie die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte (Prot. I S. 5), geht völlig fehl. Zum subjektiven Verschulden ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte wohl aus Zeitgewinn handelte. Mangels Geständnis ist letztlich aber nichts Näheres bekannt. Jedenfalls ist entgegen der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte (eventual-) vorsätzlich handelte, was erheblich zu seinen Lasten ins Gewicht fällt. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive Verschulden damit nicht. Innerhalb der denkbaren groben Verletzungen der Verkehrsregeln wiegt das Gesamtverschulden des Beschuldigten mit Sicherheit nicht mehr leicht. Die Vorinstanz hat auch das Vorleben sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebt, wenn auch keine gerichtliche Trennung erfolgte, und er mit seiner Partnerin zusammen lebt. Er ist weiterhin als Vor- sitzender des Verwaltungsrates und CEO bei der J._____ angestellt, ohne ein Entgelt zu beziehen, da es dieser wirtschaftlich schlecht geht (Urk. 47 S. 1 f.). Die Täterkomponenten geben insgesamt keinen Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung.
- 12 -
E. 4.2 Die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe sowie Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB erweist sich als angemessen und ist unter Hinweis auf die Erwägungen des Vorderrichters zu bestätigen (Urk. 31 S. 16 f.). Bezüglich Höhe des Tagessatzes macht der Beschuldigte geltend, er erziele der- zeit kein Einkommen, weil seine Firma noch im Aufbau begriffen sei. Er sei zwar offiziell angestellt, erhalte als Gründer momentan aber nichts, sondern lebe vom Ersparten (Urk. 22 S. 2, Urk. 47 S. 2). Die Vorinstanz ist dabei vom Einkommen des Beschuldigten ausgegangen, das er im Jahre 2009 – und wohl auch die bei- den Jahre zuvor (vgl. Urk. 22 S. 1) – bei der Firma B._____ erzielte (inkl. Boni, Urk. 4 S. 2), mithin von ca. Fr. 850'000.– (Urk. 11/5). Überzeugend hat die Vo- rinstanz aufgezeigt, dass der Beschuldigte trotz derzeit fehlendem Einkommen nach wie vor rund € 10'000.– pro Monat an Lebenshaltungskosten aufweist und offenkundig darauf hofft, auch in seiner neuen Tätigkeit ein ähnlich hohes Ein- kommen zu erzielen (Urk. 31 S. 17). Daran ändert nichts, dass er in der Beru- fungsverhandlung angab, er könne seine Lohnentwicklung nicht beurteilen, da der Geschäftsgang von den Kunden abhängig sei (Urk. 47 S. 3 f.). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung bezahlt der Beschuldigte monat- lich Fr. 6'000.– an Unterhaltsbeiträgen für seine Ehefrau und die Kinder und Fr. 2'200.– für die Wohnung, dazu kämen noch Nebenkosten sowie Kosten für Fahrzeuge und die Immobilie in K._____. Er benötige monatlich total zwischen Fr. 15'000.– bis Fr. 18'000.– inklusive die Unterhaltsbeiträge. Sein Ver- mögen werde permanent aufgezehrt, es seien noch Fr. 80'000.– vorhanden (Urk. 47 S. 1 und S. 4, vgl. auch Urk. 40/1). Damit übersteigen seine gesamten Lebenshaltungskosten die genannten € 10'000.– offensichtlich deutlich. Das Ein- kommen von rund Fr. 2,6 Mio., das der Beschuldigte im Jahre 2010 versteuerte (Urk. 11/4), berücksichtigte die Vorinstanz nicht, weil es sich dabei gemäss Beschuldigten um eine einmalige Abfindung gehandelt habe (Urk. 22 S. 2). Vergewärtigt man sich das durchschnittliche Einkommen, das der Beschuldigte während der letzten rund 5 Jahre erzielt hat, ergibt dies selbst bei einem Nullwert seit 2011 (vgl. Urk. 40/4-6), mehr als die von der Vorinstanz angenommenen Fr. 850'000.–. Es kann nicht angehen, die finanzielle Vergangenheit des Beschul-
- 13 - digten völlig ausser Acht zu lassen, denn ansonsten hätte es jeder Straftäter in der Hand, seine (insbesondere selbständige) Erwerbstätigkeit so zu planen, dass er just für die Zeit eines Gerichtsverfahrens keinerlei Einkommen erzielt, im Jahr darauf aber wieder erhebliche Mittel zur Verfügung hätte. Hinzu kommt, dass bei Verhältnissen wie jenen des Beschuldigten dem Vermögen durchaus Bedeutung zukommt. Gemäss BGE 134 IV 60 ist es zu berücksichtigen, wenn „das Ver- mögen einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenübersteht. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt.“ Nebst der im Jahre 2010 versteuerten Abfindung von rund Fr. 2,6 Mio., die er für seinen Lebensunterhalt praktisch verbraucht haben will (Urk. 47 S. 4 f.), verfügt der Beschuldigte über Immobilien im Wert von knapp Fr. 2 Mio. (ohne Hypokarschulden) und Vermögen von rund Fr. 80'000.– (Urk. 40/1). Damit ist offenkundig und wurde vom Beschuldigten auch eingeräumt, dass er derzeit angesichts des fehlenden Einkommens von seinem Vermögen lebt. Es besteht daher kein Anlass, beim Beschuldigten von einem geringeren Einkommen als dem in den letzten Jahren erzielten auszugehen.
E. 4.3 Wenn die Vorinstanz somit einen Tagessatz von Fr. 2'000.– annimmt und die Bussenhöhe auf Fr. 5'000.– festlegt, ist dies nicht zu beanstanden und heute zu bestätigen. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und dem bedingten Vollzug der Geldstrafe kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 17 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5 Kosten Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das gesamte Verfahren kosten- pflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO sowie Art. 428 StPO), weshalb die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen ist (dort Ziff. 5 und 6) und auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.
- 14 -
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 2'000.– sowie einer Busse von Fr. 5'000.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug - 15 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120073-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Urteil vom 9. Juli 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
8. November 2011 (GG110023)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Juni 2011 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 8. November 2011 (Urk. 31)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 2'000.00 (entsprechend Fr. 60'000.00) sowie einer Busse von Fr. 5'000.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Auslagen Untersuchung.
6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2) Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 8. November 2011 (Geschäfts- Nr. GG110023) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zulasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 8. November 2011 wurde der Beschuldigte A._____ vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 2'000.– und einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 7) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 30. Januar 2012 (Urk. 28/2) reichte die Verteidigung am 20. Februar 2012 fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit der ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde (Urk. 33). Am 23. Februar 2012 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 36), worauf verzichtet und Bestätigung des
- 4 - vorinstanzlichen Urteils beantragt wurde (Urk. 38). Am 20. März 2012 schliesslich gingen diverse Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 40). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte seinen Antrag auf vollumfänglichen Freispruch zu Lasten der Staatskasse; Beweisanträge wurden nicht gestellt. Eine Teilrechtskraft des vor- instanzlichen Urteils im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. 1.2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es seien sämtliche Fest- und Temporärangestellten der Firma B._____, sämtliche Besucher/externe Mitarbeiter, insbesondere aus C._____ und D._____, die im Tatzeitpunkt in der Schweiz weilten, und das ganze familiäre Umfeld des Be- schuldigten zur Frage, wer den BMW zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, zu befragen (Urk. 45). Daran hielt sie anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 5). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO sind Beweisanträge grundsätzlich mit der Be- rufungserklärung einzureichen. Dazu kommt, dass die Verteidigung komplett un- substanziiert die Befragung unzähliger Zeugen beantragt, ohne deren Adressen oder auch nur Namen anzugeben. Dies geht nicht an. Es ist weder die Aufgabe des Berufungsgerichtes, noch wäre es diejenige der Untersuchungsbehörde ge- wesen, die Personalien eines umfangreichen Personenkreises möglicher Zeugen zu ermitteln. Vielmehr obliegt es dem Beschuldigten, die in Frage kommenden Personen, die das Auto gefahren haben könnten, den Behörden anzugeben, um- so mehr als er diesen gegenüber, soweit es sich nicht um enge Familienangehö- rige handelt, kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Darüber hinaus hielt die Ver- teidigung daran fest, dass – auch – die (externen) Mitarbeiter der B._____ zu be- fragen seien, obwohl der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an- gab, es sei kein Mitarbeiter gefahren, sondern ein Familienmitglied (Urk. 47 S. 7). Die beantragten Zeugenbefragungen erübrigen sich schliesslich auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2).
2. Sachverhalt 2.1. Dass sich der eingeklagte Vorfall an sich wie eingeklagt und mit dem in der Anklage aufgeführten Personenwagen ereignet hat, ist aufgrund der glaubhaften, überzeugenden und detaillierten Aussagen von E._____, der sich damals im
- 5 - überholten Reisecar befand, erstellt (Urk. 1, Urk. 6). Dies wird auch nicht grund- sätzlich in Abrede gestellt. Die Vorinstanz hielt korrigierend fest, dass der Chauf- feur des Reisecars „in Abweichung der Anklage“ nicht habe abbremsen müssen, sondern lediglich vom Gas gegangen sei (Urk. 31 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Anklage nicht umschreibt, dass der Carchauffeur habe bremsen müssen, sondern nur, er habe die Fahrt verlangsamen müssen. Geht der Führer eines bergauf fahrenden schweren Fahrzeugs vom Gas, so ist anzunehmen, dass sich dadurch auch seine Fahrt verlangsamt. Der Anklagesachverhalt ist somit auch in dieser Hinsicht erstellt. Zutreffend hat die Vorinstanz allerdings darauf hingewie- sen, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, er habe mit seinem Überho- len den Carfahrer zu einem Bremsmanöver veranlasst. 2.2. Umstritten ist die Täterschaft des Beschuldigten. Dieser hatte zur Frage des Fahrzeugslenkers im gesamten Untersuchungsverfahren geschwiegen und erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Aussagen gemacht. Die Vertei- digung führt aus, der Beschuldigte, der nicht Halter des fraglichen Personenwa- gens gewesen sei, sei von der Vorinstanz aufgrund seines passiven Verhaltens und in Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ verurteilt worden. Es liege nicht am Beschuldigten, den Negativbeweis für seine Unschuld zu erbringen. Die Anklagebehörde habe es vielmehr versäumt, die notwendigen beweissichernden Massnahmen zu ergreifen; sie hätte mindestens sämtliche Firmenangehörige der Halterfirma B._____ als Zeugen befragen müssen. Zudem sei es den Mitarbeitern der B._____ erlaubt gewesen, die Fahrzeuge Dritten (privat) zur Nutzung zu über- lassen (Urk. 48 S. 4 ff., insbes. S. 6 f., Urk. 33 S. 5 ff., Urk. 23 S. 5, Prot. I S. 5 f.). Die Polizei ermittelte aufgrund des notierten Kennzeichens die Firma B._____ als Halterin des fraglichen Fahrzeugs. Eine Nachfrage bei dieser Firma führte zu F._____, welche die Polizei zum Beschuldigten durchstellen wollte, was aber nicht gelang. Drei Tage nach dem Vorfall liess der Beschuldigte durch F._____ ausrichten, es sei nicht mehr nachvollziehbar, wer mit dem fraglichen Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Dies wurde ein Tag später auch noch schriftlich festge- halten (Urk. 7/2). Aufgrund einer mündlichen Auskunft des CEO der B._____, G._____, das fragliche Fahrzeug sei dem Beschuldigten zugeteilt, wurde gegen
- 6 - den Beschuldigten ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 1 S. 8 f.). Dieser machte – wie erwähnt – vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3 und Urk. 4). Mit anderen Worten bestritt er weder seine Täterschaft, noch führte er aus, es seien Familienmitglieder mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen, und noch machte er geltend, es seien andere Firmenangehörige oder Gäste der Firma gefahren. In der Folge wurde zur Frage der Täterschaft F._____ als Zeugin einvernommen, die festhielt, der Wagen sei zur Benutzung dem Beschuldigten überlassen gewesen (Urk. 5 S. 2). Die Zeugeneinvernahme von G._____ misslang, weil sich dieser gemäss eigenen Aussagen auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhielt (Urk. 7/3). Seine Aussagen sind letztlich jedoch auch nicht von Belang. Die Untersuchungsbehörden (wie nun auch das Berufungsgericht) hatten bei dieser Sachlage keinerlei Anlass, weitere Personen als Zeugen einzuverneh- men. Insbesondere bestand keine Notwendigkeit, sämtliche Mitarbeiter der Firma zu befragen. Angesichts der Behauptungen, die der Beschuldigte (erst) anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vorbrachte, nämlich dass nicht nur quasi jeder Mitarbeiter der Firma den Autoschlüssel von seinem Schreibtisch ha- be nehmen können, sondern dass sogar ausländische Geschäftspartner jeweils mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen seien (Urk. 22 S. 5), wäre der Kreis der zu befragenden Personen nicht auf die Firmenangestellten begrenzt, sondern auf ei- ne unbekannte Anzahl ungenannter Personen mit Wohnsitz im Ausland auszu- weiten gewesen. Dasselbe gilt analog für mögliche (ungenannte) Familienange- hörige des Beschuldigten. Die Untersuchungsbehörde hat darauf zu Recht – wie noch zu zeigen ist – verzichtet. 2.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten nicht deshalb, weil er den Negativbeweis seiner Unschuld nicht erbracht hat, sondern aufgrund einer Kette von Beweisen resp. Indizien. Vorab ist auf die Aussagen von F._____ abzustellen, die mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen sind, worauf verwiesen werden kann (Urk. 31 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hielt sie fest, das Fahrzeug sei dem Beschuldigten überlas- sen gewesen, wobei nicht davon auszugehen ist, dass sie damit den genauen Tatzeitpunkt meinte, sondern eine generelle Aussage für jenen Zeitraum machte (vgl. Prot. I S. 4). Konkrete weitere Personen, die als Lenker in Frage kämen,
- 7 - konnte sie nicht nennen. Wenn andere Mitarbeiter den Wagen hätten benützen wollen, hätten sie zuvor den Beschuldigten fragen müssen (Urk. 5 S. 2 f.). Insge- samt belegen ihre Aussagen, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitraum der faktische Halter des fraglichen Fahrzeugs war, der darüber entscheiden konnte, ob und wann es auch durch andere Personen gelenkt werden durfte. Demgegenüber überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht einmal ansatzweise und erscheinen als nachgeschobene Schutzbehauptungen. Mit seiner Darstellung einer derart lockeren Firmenkultur, dass geradezu jeder in der Firma fast jederzeit den Schlüssel des nicht ganz billigen Fahrzeuges (Urk. 1 S. 2) behändigen konnte (Urk. 22 S. 2 f., Urk. 33 S. 6 f.), widerspricht er nicht nur den Zeugenaussagen von F._____, sondern erscheinen seine Aussagen auch gene- rell als lebensfremd. Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte er denn auch, dass die Mitarbeiter den Schlüssel nur nehmen durften, wenn sie ihn zuvor gefragt hatten und auch ausländische Geschäftspartner ihn fragen mussten, wenn sie das Fahrzeug benutzen wollten (Urk. 47 S. 8). Auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt kann verwiesen werden (Urk. 31 S. 7 f.). Hinzu kommt, dass sich der Vorfall an einem späten Sonntagabend ganz in der Nähe des damaligen Wohnorts des Beschuldigten in H._____ (vgl. Urk. 1 S. 2) ereignet hat, die Fahrtstrecke mit anderen Worten dem Heimweg des Be- schuldigten entsprechen würde. Die Vorinstanz hat dabei zwar irrtümlich ange- nommen, der Beschuldigte habe bereits damals in I._____ gewohnt (Urk. 31 S. 8), die Schlussfolgerung bleibt indes die Gleiche und stimmt mit dem Wohnort H._____ sogar noch besser überein. Die Aussagen des Beschuldigten sind schliesslich wenig glaubhaft, enthalten sie doch zahlreiche Widersprüche. Bei- spielsweise gab er bezüglich der Anzahl Schlüssel für den BMW in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung an, es gebe zwei Schlüssel, von denen er einen jeweils bei sich habe und den er auf den Tisch [gemeint im Büro] lege, wenn er den BMW nicht benutze, der andere sei privat zugänglich für seine Partnerin, die damals in der Schweiz gewesen sei (Urk. 22 S. 5). In der Berufungsverhandlung wiederum gab er an, es habe drei Schlüssel gegeben, einen habe er immer dabei, gehabt, einer habe in der Firma gelegen und einer sei am … [wo seine Ehefrau mit den Kindern lebt] gewesen (Urk. 47 S. 10). Auch bezüglich seines Aufenthalt-
- 8 - sortes im fraglichen Zeitpunkt machte er abweichende Ausführungen. Vor Vo- rinstanz gab er an, er sei mit dem Jaguar unterwegs gewesen, wo und mit wem könne er sich nicht mehr erinnern (Urk. 22 S. 4). Demgegenüber gab er in der Be- rufungsverhandlung an, er sei zur fraglichen Zeit mit dem Jaguar auf der besag- ten Strecke gewesen (Urk. 47 S. 10). Sein insgesamt ausweichendes Aussageverhalten auch auf konkrete Fragen (vgl. z.B. Urk. 47 S. 6 f.) sowie die wechselhaften Angaben stellen typische Lügensignale dar und sprechen ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte damals die Stellung eines faktischen Fahrzeughalters inne hatte und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand anders das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat. 2.4. Gestützt auf die ständige Bundesgerichtspraxis betreffend Haltereigenschaft ging die Vorinstanz davon aus, dass den Beschuldigten analog gewisse Mitwir- kungspflichten getroffen hätten. Dass er diesen offenkundig nicht nachgekommen sei, indem er keine Angaben darüber gemacht habe, wer der tatsächliche Lenker gewesen sei, dürfe bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (Urk. 31 S. 8 f.). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (a.a.O.). Die Verteidigung bringt dazu sinngemäss vor, der Beschuldigte sei eben nicht der Halter des Fahrzeugs gewesen, sondern die B._____, weshalb den Beschuldigten keine Mitwirkungspflichten getroffen hätten und ihm sein passives Verhalten nicht zur Last gelegt werden dürfe (Urk. 48 S. 8 f., Urk. 33 S. 7). Gemäss konstanter
- 9 - Rechtsprechung gilt derjenige als Halter, auf dessen eigene Rechnung und Ge- fahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses die tatsäch- liche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 129 III 102). Gestützt darauf ist auf die Halterschaft zu schliessen, wenn ein auf eine Firma eingetragenes Fahrzeug hauptsächlich von einer Person benützt wird (Urteil des Bundesgerichtes 1P.12/2007 vom 13. Juni 2007 E. 4.5). Wie der Beschuldigte anerkannte, muss- ten Drittpersonen ihn fragen, bevor sie das Fahrzeug nutzen durften, zudem war der BMW für ihn Teil des Entgelts für seine Arbeit (Urk. 22 S. 3). Dies sind Indizen dafür, dass er als faktischer Halter zu betrachten ist. Im Übrigen gilt auch aus- serhalb der Strassenverkehrsdelikte Folgendes: Der Strafrichter darf zwar nicht auf Schuld eines Beschuldigten erkennen, bloss weil dieser sich dazu ent- schliesst, keine Aussagen zu machen. Wenn die belastenden Beweise jedoch nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, dies aber nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig (Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3 = Pra 90 [2001] Nr. 110 unter Hinweis auf den Fall Murry c. Vereinigtes Königreich; vgl. auch BJM 2008 162 E. 5b a.E.). Der Beschuldigte liess als faktischer Halter des Fahrzeuges nur gerade drei Tage nach dem fraglichen Vorfall kundtun, es könne nicht mehr eruiert werden, wer damit gefahren sei (Urk. 5 S. 4). Im weiteren Verlauf der Untersuchung verhielt absolut passiv, behauptete ja zunächst nicht einmal, er sei nicht gefahren, und brachte erst an der Hauptverhandlung zahlreiche weitere Personen als mögliche Täter ins Spiel. Nach dem gesunden Menschenverstand hätte er bereits zu Be- ginn eine derartige Erklärung abgeben können, ohne gewisse Personen konkret belasten zu müssen. Insbesondere hätte er von Anfang an sagen können, es sei ein Familienmitglied gefahren, und sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beru- fen können, so dass er dieses nicht hätte benennen und deshalb belasten müs- sen. Deshalb darf und muss – zusammen mit den weiteren belastenden Indizien – der Schluss gezogen werden, er sei selbst der fehlbare Lenker. Davon ist auszu- gehen.
- 10 -
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die einzelnen in der Anklage aufgeführten Bestimmungen zutreffend analysiert und einige davon zu Recht als nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar erachtet. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 31 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Auch zur Frage, ob eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegt, hat die Vorinstanz zutreffende Erwägungen angestellt, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (a.a.O.). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass das nächtliche Überholmanöver des Beschuldigten am fraglichen Ort bei ausgezogener Sicherheitslinie einen schweren Verstoss gegen das Strassenverkehrsrecht darstellt und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ganz erheblich war. Die Vorinstanz wirft dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor, er habe grobfahrlässig gehandelt (Urk. 31 S. 14). Dazu ist indes festzuhalten, dass der Beschuldigte vielmehr vorsätzlich handelte, was das Überholmanöver an sich betrifft. Als Folge des Bestreitens seiner Täterschaft hat er nie geltend gemacht, er habe etwa die Sicherheitslinie nicht gesehen oder sei abgelenkt gewesen. Solches wäre auch nicht ersichtlich. Die gesamte Situation lässt vielmehr keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den langsamer als er fahrenden Reisecar wissentlich und willentlich verbotenerweise überholte. Demgemäss war er sich des Risikos bewusst und hat – wie eingeklagt (Urk. 13 S. 2) – die ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer zumindest in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt. 3.3. Der Beschuldigte ist somit zweitinstanzlich der (eventualvorsätzlichen) groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen.
4. Strafe 4.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln, den mass- geblichen Strafrahmen sowie die Verschuldenskomponenten zutreffend aufge-
- 11 - zeigt, worauf zu verweisen ist (Urk. 31 S. 14 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht hat sie insbesondere festgehalten, dass der Beschuldigte die Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht massiv verletzt hat. Während das vollständige Überfahren einer Sicherheitslinie für sich alleine schon problematisch ist, hat der Beschuldigte zudem an einer unübersichtlichen Stelle überholt – und dies noch dazu in der Nacht und bei regennassen Strassenverhältnissen (Urk. 1 S. 4 f.). Es ist unschwer vorstellbar, dass es bei Gegenverkehr zu einem äusserst schweren Unfall hätte kommen können. Dabei gefährdete der Beschuldigte nicht nur allfällig entgegenkommende Fahrzeuge, sondern auch die Passagiere des Reisecars, der von der Strasse hätte abkommen können. Ein derart rücksichtsloses Fehlverhal- ten als blosse „Lappalie“ zu bezeichnen, die sogar eine Verfahrenseinstellung gerechtfertigt hätte, wie die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte (Prot. I S. 5), geht völlig fehl. Zum subjektiven Verschulden ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte wohl aus Zeitgewinn handelte. Mangels Geständnis ist letztlich aber nichts Näheres bekannt. Jedenfalls ist entgegen der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte (eventual-) vorsätzlich handelte, was erheblich zu seinen Lasten ins Gewicht fällt. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive Verschulden damit nicht. Innerhalb der denkbaren groben Verletzungen der Verkehrsregeln wiegt das Gesamtverschulden des Beschuldigten mit Sicherheit nicht mehr leicht. Die Vorinstanz hat auch das Vorleben sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebt, wenn auch keine gerichtliche Trennung erfolgte, und er mit seiner Partnerin zusammen lebt. Er ist weiterhin als Vor- sitzender des Verwaltungsrates und CEO bei der J._____ angestellt, ohne ein Entgelt zu beziehen, da es dieser wirtschaftlich schlecht geht (Urk. 47 S. 1 f.). Die Täterkomponenten geben insgesamt keinen Anlass für eine Straferhöhung oder Strafminderung.
- 12 - 4.2. Die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe sowie Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB erweist sich als angemessen und ist unter Hinweis auf die Erwägungen des Vorderrichters zu bestätigen (Urk. 31 S. 16 f.). Bezüglich Höhe des Tagessatzes macht der Beschuldigte geltend, er erziele der- zeit kein Einkommen, weil seine Firma noch im Aufbau begriffen sei. Er sei zwar offiziell angestellt, erhalte als Gründer momentan aber nichts, sondern lebe vom Ersparten (Urk. 22 S. 2, Urk. 47 S. 2). Die Vorinstanz ist dabei vom Einkommen des Beschuldigten ausgegangen, das er im Jahre 2009 – und wohl auch die bei- den Jahre zuvor (vgl. Urk. 22 S. 1) – bei der Firma B._____ erzielte (inkl. Boni, Urk. 4 S. 2), mithin von ca. Fr. 850'000.– (Urk. 11/5). Überzeugend hat die Vo- rinstanz aufgezeigt, dass der Beschuldigte trotz derzeit fehlendem Einkommen nach wie vor rund € 10'000.– pro Monat an Lebenshaltungskosten aufweist und offenkundig darauf hofft, auch in seiner neuen Tätigkeit ein ähnlich hohes Ein- kommen zu erzielen (Urk. 31 S. 17). Daran ändert nichts, dass er in der Beru- fungsverhandlung angab, er könne seine Lohnentwicklung nicht beurteilen, da der Geschäftsgang von den Kunden abhängig sei (Urk. 47 S. 3 f.). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung bezahlt der Beschuldigte monat- lich Fr. 6'000.– an Unterhaltsbeiträgen für seine Ehefrau und die Kinder und Fr. 2'200.– für die Wohnung, dazu kämen noch Nebenkosten sowie Kosten für Fahrzeuge und die Immobilie in K._____. Er benötige monatlich total zwischen Fr. 15'000.– bis Fr. 18'000.– inklusive die Unterhaltsbeiträge. Sein Ver- mögen werde permanent aufgezehrt, es seien noch Fr. 80'000.– vorhanden (Urk. 47 S. 1 und S. 4, vgl. auch Urk. 40/1). Damit übersteigen seine gesamten Lebenshaltungskosten die genannten € 10'000.– offensichtlich deutlich. Das Ein- kommen von rund Fr. 2,6 Mio., das der Beschuldigte im Jahre 2010 versteuerte (Urk. 11/4), berücksichtigte die Vorinstanz nicht, weil es sich dabei gemäss Beschuldigten um eine einmalige Abfindung gehandelt habe (Urk. 22 S. 2). Vergewärtigt man sich das durchschnittliche Einkommen, das der Beschuldigte während der letzten rund 5 Jahre erzielt hat, ergibt dies selbst bei einem Nullwert seit 2011 (vgl. Urk. 40/4-6), mehr als die von der Vorinstanz angenommenen Fr. 850'000.–. Es kann nicht angehen, die finanzielle Vergangenheit des Beschul-
- 13 - digten völlig ausser Acht zu lassen, denn ansonsten hätte es jeder Straftäter in der Hand, seine (insbesondere selbständige) Erwerbstätigkeit so zu planen, dass er just für die Zeit eines Gerichtsverfahrens keinerlei Einkommen erzielt, im Jahr darauf aber wieder erhebliche Mittel zur Verfügung hätte. Hinzu kommt, dass bei Verhältnissen wie jenen des Beschuldigten dem Vermögen durchaus Bedeutung zukommt. Gemäss BGE 134 IV 60 ist es zu berücksichtigen, wenn „das Ver- mögen einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenübersteht. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt.“ Nebst der im Jahre 2010 versteuerten Abfindung von rund Fr. 2,6 Mio., die er für seinen Lebensunterhalt praktisch verbraucht haben will (Urk. 47 S. 4 f.), verfügt der Beschuldigte über Immobilien im Wert von knapp Fr. 2 Mio. (ohne Hypokarschulden) und Vermögen von rund Fr. 80'000.– (Urk. 40/1). Damit ist offenkundig und wurde vom Beschuldigten auch eingeräumt, dass er derzeit angesichts des fehlenden Einkommens von seinem Vermögen lebt. Es besteht daher kein Anlass, beim Beschuldigten von einem geringeren Einkommen als dem in den letzten Jahren erzielten auszugehen. 4.3. Wenn die Vorinstanz somit einen Tagessatz von Fr. 2'000.– annimmt und die Bussenhöhe auf Fr. 5'000.– festlegt, ist dies nicht zu beanstanden und heute zu bestätigen. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und dem bedingten Vollzug der Geldstrafe kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 17 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Kosten Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das gesamte Verfahren kosten- pflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO sowie Art. 428 StPO), weshalb die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen ist (dort Ziff. 5 und 6) und auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.
- 14 - Demnach wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 2'000.– sowie einer Busse von Fr. 5'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug
- 15 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic.iur. J. Stark