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SB120068

Drohung etc.

Zürich OG · 2013-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 Oktober 2012 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom

22. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Strafe), 3 (Massnahme), 4 (Verweis Zivilforderung auf Zivilweg), 5 und 6 (Kostendispositiv) sowie die gleichentags ergangenen Beschlüsse (Nichteintreten; Herausgabe und Einziehung von Gegenständen) in Rechtkraft erwachsen sind (Urk. 195). Mit erwähntem Beschluss vom 16. Oktober 2012 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung und zum Stellen allfälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 195). Die Berufungsbegründung erfolgte mit Ein- gabe vom 6. November 2012 (Urk. 198). Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2012 wurde der Staatsanwaltschaft sodann Frist zur Einreichung der Berufungs- antwort und zum Stellen von Beweisanträgen, soweit nötig, angesetzt und der Vo- rinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 200). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 202). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Schreiben vom 30. November 2012 (Urk. 205). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2012 wurde der Beschuldigten Frist zur Replik eingeräumt (Urk. 207), welche mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 erfolg- te (Urk. 211). Anschliessend wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2012 Frist zur Duplik eingeräumt (Urk. 213). Innert Frist erfolg- te keine Stellungnahme zur Replik (vgl. Urk. 214/3), weshalb von einem Verzicht auf eine solche auszugehen ist.

- 11 - II. Materielles

1. Die Beschuldigte befand sich zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem

6. August 2010 mit Unterbrüchen insgesamt während 574 Tagen in staatlichem Gewahrsam (Polizeiverhaft [HDa 17.4, HDa 17.9, HDa 23.35, HDa 23.43, HD 21.3, HD 21.9], Untersuchungshaft [HDa 17.9, HDa 23.33, HD 21.9, HD 21.18], Sicherheitshaft und Massnahmevollzug [HD 21.18, HD 11.10, HD 11.12, HD 38, HD 59 bzw. Urk. 186/7], Ersatzmassnahme in Klinik [HD 59 bzw. Urk. 186/7, HD 65]; vgl. auch Urk. 198 S. 3 sowie Anklageschrift in Urk. 119, wobei die letzte Si- cherheitshaft, anders als dort aufgeführt, am 1. Juli 2010 endete und sich ab

2. Juli 2010 die Ersatzmassnahme in der Klinik E._____ anschloss, vgl. Urk. 186/7 und 186/9, und die Polizeiverhaft vom 30. Juni bis 3. Juli 2009 nicht er- wähnt ist, vgl. HDa 23.35 und HDa 23.43).

2. Die Verteidigung der Beschuldigten verlangte bereits vor Vorinstanz ei- ne Genugtuung für die Überhaft (Urk. 138 S. 29). Das Bezirksgericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt, bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft handle es sich um eine adäquate Folge der Delinquenz der Beschuldigten und die Haftrich- ter hätten stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet. Bei der erneuten Inhaf- tierung im September 2009 habe mit der Anordnung einer stationären Massnah- me nach Art. 59 StGB gerechnet werden müssen. Das Verhalten der Behörden sei stets zumindest vertretbar und die Haft sei nicht rechtswidrig gewesen. Dass wegen der verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten die Freiheitsstrafe kürzer ausgefallen sei als der insgesamt erlittene Freiheitsentzug, führe weder nach altem, noch nach neuem Prozessrecht zu einem Entschädigungs- oder gar Genugtuungsanspruch (Urk. 158 S. 28 f.). Im vorliegenden Verfahren macht die Verteidigung in der Berufungs- erklärung geltend, eine Überhaft sei stets rechtswidrig und sie könne auch nie von der beschuldigten Person selbst verursacht werden, hätten sich doch die über die Haft entscheidenden Strafbehörden stets zu vergewissern, dass der bisher er- standene Freiheitsentzug nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe gerate. Sei dies der Fall, dürfe die Haft nicht mehr angeordnet werden. Daran ändere auch

- 12 - nichts, dass die Strafverfolgungs- und Erkenntnisbehörden im vorliegenden Fall, dazumal basierend auf untauglicher Grundlage, noch die Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 59 StGB in Aussicht genommen hätten. Es möge sein, dass aus seinerzeitiger Sicht der Strafverfolgungs- und Erkenntnisbehörden noch mit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB habe gerechnet werden müssen, weshalb die angeordnete bzw. bestätigte Haft aus damaliger Sicht jedenfalls teilweise noch vertretbar gewesen sein könnte. Das ändere aber nichts daran, dass der letztlich erfolgte Freiheitsentzug in dieser Länge aus heutiger Sicht rückblickend betrach- tet nicht vertretbar gewesen sei, welchen Ausgang die Strafverfolgungs- und Er- kenntnisbehörden bei ihren Entscheiden bereits als möglich hätten mitberücksich- tigen müssen, immerhin seien sie auch seitens der Verteidigung mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden. Der Beschuldigten stehe somit sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht ein Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch zu (Urk. 166 S. 2). In der Berufungsbegründung liess die Beschuldigte beantragen, es sei ihr in Aufhebung von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60'000.– zuzusprechen (Urk. 198). Die Beschuldigte habe sich insgesamt 574 Tage in Polizeiverhaft, Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, im Massnahmevollzug und in freiheitsentziehenden Massnahmen befunden. Diese seien gestützt auf Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Ausgehend von der rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. 365 Tagen verbleibe nach Abzug der anrechenbaren Haft eine Überhaft von 209 Tagen. Art. 431 Abs. 2 StPO regle den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch bei Überhaft. Es sei zwar richtig, dass die gegenüber der Beschuldigten angeordnete und immer wie- der in allen möglichen Formen verlängerte Haft nicht gesetzwidrig gewesen sei, die Vorinstanz verkenne jedoch, dass auch eine ungerechtfertigte Zwangsmass- nahme - rückblickend betrachtet - im Sinne des Gesetzes rechtswidrig sei. Zwangsmassnahmen seien ungerechtfertigt, wenn sie zwar gesetzeskonform an- geordnet worden seien, sich aber im Nachgang als strafprozessual unbegründet erwiesen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) oder es könne bloss deren Dauer unge- rechtfertigt werden, in welchem letzten Fall eben Überhaft gegeben sei (Art. 431 Abs. 2 StPO). Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung bei Überhaft setze

- 13 - auch voraus, dass der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden könne. Auch diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da die Beschuldigte Ersttäterin sei. Der Beschuldigten stehe ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zufol- ge der im Ausmass von 209 Tagen verbüssten Überhaft zu (Urk. 198 S. 2 ff.). Bei der Bemessung der Genugtuung seien die Dauer und die Umstände der Verhaf- tung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönli- che Situation des Verhafteten, insbesondere die damit bewirkten psychischen Probleme sowie die Auswirkungen der Inhaftierung im Umfeld der betroffenen Person zu berücksichtigen. Zusammenfassend führte die Verteidigung dazu aus, mit der am 7. Januar 2010 erfolgten Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme sei eine der schwersten Massnahmen gegenüber Geistigabnormen überhaupt verhängt worden, sei doch der damit verbundene Freiheitsentzug in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Dieses Verdikt habe die ohnehin bereits psychisch am Ende ihrer Belastbarkeit angekommene Beschuldigte in undenkliche Verzweif- lung und Not gestürzt. Obwohl bereits dazumal erkannt worden sei, dass eine Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig gewesen sei, habe der Haftrichter Sicherheitshaft angeordnet, welche in der Folge immer wie- der bestätigt bzw. verlängert worden sei. In Kenntnis davon, dass die Fortsetzung der Haft zu einer offensichtlichen, schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit der Beschuldigten geführt habe und dass bis im Herbst 2010 gar keine geeignete Massnahme zur Verfügung gestanden sei, sei dann die Massnahme angeordnet worden. In der Überwachungsstation des …spitals F._____ sei die Beschuldigte sodann nicht behandelt worden, und nachdem die Grundlage für den Massnah- mevollzug aufgehoben worden sei, sei die Beschuldigte nicht mehr "therapiert", sondern nur noch im Hochsicherheitstrakt unter Haft gehalten worden. Sie sei ge- gen ihren Willen auf der völlig falschen Grundlage des Gutachtens G._____ mit Medikamenten gegen Schizophrenie behandelt worden und deshalb kraftlos und in einem andauernden Dämmerzustand gewesen. Das Ziel der Beschuldigten, das Wohlergehen ihrer Kinder und der Erhalt und die Stärkung ihrer Beziehung zu diesen umzusetzen, sei ihr während mehr als 200 Tagen mit staatlicherseits rechtswidrigem bzw. ungerechtfertigtem Freiheitsentzug nicht nur verunmöglicht

- 14 - worden. Vielmehr habe diese Haft den bereits vom anderen Elternteil in die Mut- ter-/Kindbeziehung getriebenen Keil nur noch tiefer in die Seele der Kinder und damit auch der Beschuldigten getrieben. Gerade die mit Blick auf die von der Be- schuldigten ausgehende Gefährlichkeit - wobei die Beschuldigte nicht gefährlich sei, sondern nur mit untauglichen Mitteln um ihre Kinder kämpfe - und die Art der von ihr begangenen strafbaren Taten, welche ausnahmslos in den Bereich der geringfügigen Kriminalität zu verweisen seien, seien genugtuungserhöhende Um- stände, ebenso die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohnehin schon gegebenen Verkürzung ihrer Lebenserwartung wie auch die sich nach der Entlassung ergebenden zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wel- che immer wieder notfallmässige Spitalaufenthalte nach teilweise epilepsieähnli- chen Zwischenfällen erforderlich machen würden. Dieses ungerechtfertigte Weg- sperren habe auch wesentlich zu einer Ausgrenzung bei sämtlichen Behörden- stellen und Nachbarn am Wohnort der Beschuldigten geführt. Es sei davon aus- zugehen, dass während der Haft erhebliche Probleme gesundheitlicher Natur aufgetreten seien, sich das Grundübel, nämlich die Persönlichkeitsstörung, wegen der so umgesetzten und insbesondere dann ab 10. Januar 2010 rechtswidrig bzw. ungerechtfertigt fortgeführten qualifizierten Haft noch erheblich akzentuiert habe, und die Beschuldigte heute auch nicht über ein soziales Umfeld verfüge. Rückbli- ckend betrachtet sei unverständlich und unmenschlich, dafür aber dauernd, die psychische und physische Integrität eines Menschen geschädigt worden. Vor die- sem Hintergrund erscheine die Ausrichtung einer Genugtuung für die Überhaft und die damit bewirkten Folgen in Höhe von Fr. 60'000.– als am unteren Limit der geschuldeten Wiedergutmachung liegend, umso mehr in dieser Genugtuungsfor- derung auch eine Aufrechnung des Verzugszinses von 5 % seit mittlerem Verfall eingeschlossen sei (Urk. 198 S. 10 ff.). Sodann stellte die Verteidigung den Antrag, dass die Kostenregelung ge- mäss Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils zu Gunsten der Be- schuldigten im Sinne der Erwägungen auf Gesetzmässigkeit und Billigkeit zu überprüfen und neu zu regeln sei. Es sei zudem festzustellen, dass alle mit der Fortführung des Freiheitsentzugs ab 10. Januar 2010 bewirkten und mit diesem in Zusammenhang stehenden Kosten der Beschuldigten unter keinen Titeln aufer-

- 15 - legt werden dürfen (Urk. 198 S. 2). Die Verteidigung führte dazu aus, dass die Beschuldigte zwar auf das Stellen von Entschädigungsforderungen verzichte. Sie verlange aber nach einer gerichtlichen Feststellung, wonach ihr - nach Eintritt der Überhaft - keinerlei Kosten auferlegt werden dürfen, welche sich wegen der Haft- situation ergeben hätten. Der Beschuldigten seien von der Vorinstanz Untersu- chungskosten in der Höhe von Fr. 15'644.– sowie Gutachtenskosten im Betrag von Fr. 10'152.– auferlegt worden. Die Verteidigung habe die Art und Höhe dieser der Beschuldigten auferlegten Kosten nie überprüfen können. Bei den Ver- fahrensakten befänden sich ein Kostenblatt, wonach gemäss Kontoauszug … für Auslagen in der Untersuchung Fr. 479.05 bekannt gegeben würden, eine Rech- nung für ein Gutachten G._____ in der Höhe von Fr. 13'386.–, eine medizinische Behandlung der Beschuldigten von Fr. 362.35, ein Bericht B._____, vermutlich von Dr. H._____, von Fr. 50.–, sowie ein Betrag für eine weitere Begutachtung im Betrag von Fr. 1'390.–. Belege zur diesen Auflistungen würden in den Akten feh- len. Die Unklarheiten betreffend die der Beschuldigten im Strafverfahren auferleg- ten Kosten seien zur Zeit nicht wirklich bedeutsam, da diese Kosten sogleich defi- nitiv abgeschrieben worden seien. Die Frage könnte auch unter diesem Aspekt zur Zeit offen bleiben, wäre davon auszugehen, dass alle im Zusammenhang mit der Überhaft zusätzlich angefallenen Kosten in diesem Strafverfahren erfasst und definitiv abgeschrieben worden wären. In den der Beschuldigten auferlegten Kos- ten seien die Aufenthaltskosten im Psychiatriezentrum I._____ ebenso wenig ent- halten, wie diejenigen in der Klinik E._____. Die Aufenthaltskosten der Beschul- digten im Psychiatriezentrum I._____ wie auch die Kosten der im Zusammenhang mit den Besuchen der Kinder im Hochsicherheitstrakt installierten Familienbeglei- tung seien vom Sozialdienst übernommen und der Beschuldigten auf dem Sozial- hilfekonto belastet worden. Ebenso seien der Beschuldigten auf dem gleichen Konto Selbstbehalt und Franchisen für deren Aufenthalte im …spital F._____ wie auch in der Klinik E._____ und im …spital auferlegt worden, Aufenthalte, welche allesamt in die Zeit der Überhaft fallen würden und Kosten bewirkt hätten, welche nicht so hoch ausgefallen wären, wenn die entsprechenden Spitalaufenthalte nicht unter Haftbedingungen hätten erfolgen müssen. Die Aufenthaltskosten in der Klinik E._____ würden auch auf dem Sozialhilfekonto nirgends erscheinen. Es sei

- 16 - für die Verteidigung nicht erkennbar, welche Kosten zu Recht oder Unrecht der Beschuldigten im Strafverfahren auferlegt worden seien und welche Kosten ihr in anderem Zusammenhang zu Recht oder Unrecht - immer im Zusammenhang mit dieser rechtswidrig gewordenen Haft - auferlegt worden seien oder ihr noch aufer- legt werden würden. Sicher sei zurzeit einzig, dass ihr die Kosten des Aufenthal- tes samt Familienbegleitung im Hochsicherheitstrakt I._____ nicht hätten auferlegt werden dürfen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung würden bei In- struktionen in der Kanzlei keine Barauslagen und bedeutend geringere Aufwen- dungen anfallen, als Instruktionen im Hochsicherheitstrakt I._____ oder in der Kli- nik E._____ mit sich bringen würden. Das Gleiche gelte für die zahlreichen Auf- wendungen der amtlichen Verteidigung, welche mit dem Ziel auf Entlassung be- reits im Vorfeld des 10. Januar 2010 unternommen worden seien. Bei dieser Sachlage verlange die hier im Zusammenhang mit der Überhaft anbegehrte Wie- dergutmachung auch nach einer richterlichen Feststellung, wonach alle mit Fort- führung der Haft ab 10. Januar 2010 kausal bewirkten zusätzlichen Kosten der Beschuldigten unter keinem Titel auferlegt werden dürften (Urk. 198 S. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Berufungsantwort auf die ihrer An- sicht nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Weiter führte sie aus, dass mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an das Be- zirksgericht Hinwil vom 14. November 2012 eine weitere Anklage gegen die Be- schuldigte erhoben worden sei, womit unter anderem die Ausfällung einer zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt worden sei. Das diesbezüg- liche bezirksgerichtliche Verfahren sei noch ausstehend. Entgegen der langjähri- gen, zuletzt aufgegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 69 aStGB verlange das Gesetz für die Anrechnung keine Tatidentität. Zu entziehende solle wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (BGE 133 IV 155). Deshalb könne die Untersuchungshaft (oder jede andere Form der Freiheitsentziehung, die aus Anlass eines Strafverfahrens verfügt worden sei) auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. So könne die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende oder einen anderen noch nicht verbüssten Strafrest angerechnet werden. Sollte vorliegend von einer (zu ent-

- 17 - schädigenden) Überhaft ausgegangen werden, so bestünde die konkrete Mög- lichkeit, diese mit einer gegen die Beschuldigte im nunmehr anstehenden erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren neu auszufällenden Sanktion zu verrechnen (Urk. 205). In der Replik entgegnete die Verteidigung, es sei eine Binsenwahrheit, dass eine zufolge Überhaft zuzusprechende Entschädigung mit der im neuen Gerichts- verfahren auszufällenden Sanktion verrechnet werden könne. Die Verrechnung setze allerdings voraus, dass bereits ein rechtskräftiges Urteil hinsichtlich eines weiteren Strafverfahrens vorliege. Ein derartiges Urteil werde in absehbarer Zu- kunft nicht ergehen, da gemäss telefonischer Auskunft des im neuen Verfahren zuständigen Staatsanwalts das Bezirksgericht Hinwil die Anklage zurückgewiesen habe (Urk. 211 S. 1 f.).

3. Im Folgenden ist vorab auf das Begehren um Zusprechung einer Ge- nugtuung wegen Überhaft und anschliessend auf die Berufungsanträge bezüglich der Kostenfolgen einzugehen. 3.1. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, es bestehe die Möglichkeit, die Überhaft mit einer gegen die Beschuldigte im anstehenden erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren neu auszufällenden Sanktion zu verrechnen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 6S.747/2000 vom 11. März 2002 ergibt sich, dass der Anrech- nung der Untersuchungshaft im ersten Verfahren auf die Freiheitsstrafe im zwei- ten Verfahren der Grundsatz der Identität der Tat grundsätzlich nicht entgegen steht (wobei der vormals geltende Grundsatz der Tatidentität heute nicht mehr gilt). Im Urteil 6S.421/2005 vom 23. März 2006 zog das Bundesgericht in Erwä- gung, dass die im zweiten Verfahren entstandene Untersuchungshaft an die im ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe, deren bedingter Strafvollzug im zweiten Verfahren widerrufen wird, angerechnet werden kann. In BGE 133 V 150 E. 5.1 führt das Bundesgericht sodann aus, dass auch die Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren anrechenbar ist, soweit eine solche Anrechnung überhaupt möglich ist. Vorliegend besteht diese Möglichkeit nicht. Es liegt heute keine (rechtskräftige) neue Strafe gegen die Beschuldigte vor, und gestützt auf die Un- schuldsvermutung darf auch nicht mit einer solchen gerechnet werden, weshalb

- 18 - die Überhaft vorliegend nicht an eine andere Sanktion angerechnet werden kann. Ausserdem wäre gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wohl eher die Meinung, dass der zuständige Richter des zweiten Verfahrens die im ersten Verfahren entstandene Untersuchungshaft auf die im zweiten Verfahren auszu- sprechende Sanktion anrechnen würde, was selbstverständlich nicht mehr zuläs- sig ist, wenn die Beschuldigte für die Überhaft entschädigt wird. Von einer Ver- rechnung ist deshalb abzusehen und im Folgenden zu prüfen, ob die Beschuldig- te Anspruch auf eine Genugtuung für Überhaft hat. Vorliegend gilt das neue Prozessrecht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Gemäss den Art. 429 und 431 StPO sind nicht nur ungerechtfertigte und rechtswidrige Haft mit Entschädigungen bzw. Genugtuung auszugleichen, sondern auch (zum Zeitpunkt der Anordnung) gerechtfertigte und rechtmässige Haft. So hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO regelt sodann die Überhaft, d.h., wenn Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Einklang mit den materiellen und formel- len Voraussetzungen angeordnet wurden, diese Haft aber den schliesslich im Endentscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug nicht erreicht (Schmid, Hand- buch StPO, N 1826). Demnach besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicher- heitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei Verbüssung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten die Tage (ev. Wochen oder Monate) als Überhaft, die be- reits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zu- lässig" und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt (StPO BSK- Wehrenberg/Bernhard, Art. 431 StPO N 21). Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kanto- nale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik

- 19 - einweisen (Art. 234 Abs. 2 StPO). Tritt dieser Fall ein, handelt es sich dabei wei- terhin um Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (StPO BSK-Härri, Art. 234 StPO N 18). Demnach ist Art. 431 Abs. 2 StPO auch für die Haft anwendbar, welche die Beschuldigte in Spitälern/Kliniken verbrachte (vgl. Urk. 38). Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme, wonach die Beschuldigte in die Klinik E._____ überzutreten hatte (vgl. HD 59 bzw. Urk. 186/7). Denn Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO stellen Zwangsmassnahmen dar. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt und haben sich die Zwangsmassnahmen damit im Nachhinein als unnötig erwiesen oder waren diese von Anfang an unrechtmässig, ist ihm dafür gegebenenfalls nach Art. 429 ff. StPO eine Entschädigung bzw. Ge- nugtuung auszurichten (StPO BSK-Härri, Art. 237 N 54; vgl. auch BSK Strafrecht I-Mettler, Art. 51 N 20 ff.). Der Massnahmevollzug, der gestützt auf den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Januar 2010 erfolgte (HD 51/61) und welcher mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 13. April 2010 aufgehoben wurde (HD 51/70), erweist sich im Nachhinein ebenfalls als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO. Haft im Hinblick auf eine anzuordnende stationäre Massnahme bleibt sodann nur dann entschädigungsfrei, wenn auch tatsächlich eine solche Massnahme angeordnet wird. Folglich vermag die Begründung der Vorinstanz einen Kompensationsan- spruch nicht auszuschliessen. Vielmehr ist die Überhaft der Beschuldigten, d.h. der über die Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe hinausgehende Freiheits- entzug, abzugelten. Da ein materieller Schaden nicht ersichtlich ist und auf das Stellen von Entschädigungsforderungen verzichtet wurde, bleibt es beim Genug- tuungsanspruch für die 209 Tage bzw. rund sieben Monate Überhaft. Das Bun- desgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als ange- messene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Ausge-

- 20 - hend vom Ansatz von Fr. 200.– pro Tag und in Berücksichtigung der hohen An- zahl an zu kompensierenden Hafttagen, die eine Reduktion des Gesamtbetrags rechtfertigt, erscheint eine Genugtuung von insgesamt Fr. 20'900.– aus der Staatskasse als angemessen. 3.2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Von diesem Moment an kann der Berufungsumfang durch eine weitere Erklärung zwar noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden (BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 2). Eine bereits abgeurteilte Sache verunmöglicht ein Urteil (BSK StPO-Eugster, Art. 403 N 6). Die Beschuldigte liess mit ihrer Berufungserklärung vom 7. Februar 2012 ausdrücklich nur Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 166). Damit wurde das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. September 2011 unter anderem bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Kostendispositiv) rechtskräftig, was mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 von der erkennenden Kammer bereits festgestellt wurde (Urk. 195). Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Der Verteidigung ist es folglich nicht möglich, den Umfang der Beru- fung auf die Dispositivziffern 5 und 6 auszudehnen (vgl. Urk. 198). Auch Art. 404 Abs. 2 StPO, wonach das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwid- rige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Eine ausnahmsweise Prüfung nicht angefochtener Punkte lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn der Mangel im nicht angefochtenen Punkt offenkun- dig und stossend ist. Es geht darum, eindeutig unrichtige Urteile zu verhindern, bei welchen der Mangel klar zu Tage tritt (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 404 N 5). Vor- liegend besteht kein Anlass für eine Überprüfung der Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO, denn diese Entscheide erweisen sich weder als offensichtlich gesetzeswidrig noch als unbillig. Selbst die Verteidigung befand es in ihrer Berufungserklärung vom 7. Februar 2012 nicht für

- 21 - tunlich, auch nur ein Wort über den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu verlie- ren; sie hat die diesbezüglichen Ausführungen erst später nachgeschoben. Auf die Berufungsanträge vom 6. November 2012, wonach die Kostenrege- lung gemäss den Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils zu Gunsten der Beschuldigten im Sinne der Erwägungen auf Gesetzmässigkeit und Billigkeit zu überprüfen und neu zu regeln sei (1. Berufungsantrag) und wonach gerichtlich festzustellen sei, dass alle mit Fortführung des Freiheitsentzugs ab 10. Januar 2010 bewirkten und mit diesem in Zusammenhang stehenden Kosten der Be- schuldigten unter keinen Titeln auferlegt werden dürfen (2. Berufungsantrag, wel- cher ebenfalls die Kostenregelung betrifft), ist folglich nicht einzutreten. Auch wenn auf den ersten und zweiten Berufungsantrag der Beschuldigten vom 6. November 2012 nicht eingetreten werden kann und die Kostenfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht Gegenstand des Beru- fungsverfahrens sind, ist Folgendes zu bemerken: Bereits vor Vorinstanz kam der Verteidiger auf die Kostenblätter, welche sich in den Akten befinden, und die Beträge von Fr. 13'386.–, Fr. 362.35, Fr. 50.– und Fr. 1'390.– zu sprechen und machte geltend, dass er diese nicht nachvollziehen könne (HD 138 S. 26 f.). Ebenso brachte er bereits vor Vorinstanz vor, dass die Kosten für den Aufenthalt in der Klinik I._____ und der Klinik E._____ auf die Staatskasse zu nehmen seien (HD 138 S. 28). Wenn er der Meinung war, die Vo- rinstanz habe darüber nicht korrekt entschieden, so wäre es ihm freigestanden, das Kostendispositiv mit der Berufung anzufechten, was, wie dargelegt, nicht ge- schehen ist. Wenn im vorliegenden Verfahren sodann geltend gemacht wird, dass weite- re Kostenpositionen wie die Aufenthaltskosten im Psychiatriezentrum I._____, die Kosten der im Zusammenhang mit den Besuchen der Kinder im Hochsicherheits- trakt installierten Familienbegleitung, Selbstbehalt und Franchisen für den Aufent- halt im …spital F._____ wie auch in der Klinik E._____ und im …spital vom Sozi- aldienst übernommen und der Beschuldigten auf dem Sozialhilfekonto belastet worden seien und zumindest die Kosten des Aufenthaltes samt Familienbeglei-

- 22 - tung im Hochsicherheitstrakt I._____ nicht hätten auferlegt werden dürfen, so ist das Berufungsgericht für diese Rüge nicht der richtige Adressat. Die Belastung von Kosten durch den Sozialdienst ist klarerweise kein Vorgang, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sein kann. Des Weiteren scheinen die Aufenthaltskosten in der Klinik E._____ weder im Kostendispositiv noch auf dem entsprechenden Sozialhilfekonto auf, weshalb eine diesbezügliche Beschwer nicht gegeben ist und auf diesen Punkt ohnehin nicht einzutreten wäre. Die Verteidigung hat sodann nicht näher dargelegt, inwiefern und in wel- chem Umfang ihr als Folge der Überhaft höhere Aufwendungen angefallen sind. Es wäre an ihr gelegen, diese zu beziffern. Bereits mangels Substantiierung wäre deshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten. III. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf Abgeltung der Überhaft. Bezüglich der Berufungsanträge betreffend die Kostenfolgen unterliegt sie zwar, da diese Anträge jedoch zu keinem erheblichen Verfahrenszusatzauf- wand führten, rechtfertigt es sich, der Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtmittel zurückzieht (Abs. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 428 N 3). Sodann hat die zurückgezogene Berufung des Privatklägers angesichts der zum Teil de- ckungsgleichen Berufung der Staatsanwaltschaft keinen erheblichen Verfahrens- zusatzaufwand verursacht, weshalb dem Privatkläger ebenfalls keine Kosten auf- zuerlegen sind, was bereits im Beschluss vom 16. August 2012 so festgehalten wurde (Urk. 182 S. 3).

- 23 - Zusammenfassend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung (ohne Nachforderungsvorbehalt), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufungsanträge der Beschuldigten in Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenregelung und der Schadloshaltung der Beschuldig- ten für weitere Kosten wird nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigten wird für Überhaft eine Genugtuung von Fr. 20'900.– aus der Staatskasse zugesprochen. - 24 -
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120068-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 6. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Eberle, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und Drittberufungskläger vertreten durch lic. iur. Y._____ betreffend Drohung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. September 2011 (DG110008)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. April 2011 (Urk. 119) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Auf die Anklage betreffend der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, des mehrfachen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB wird nicht eingetreten, soweit es um Sachverhalte geht, die sich nach der Anklage vor dem 22. September 2008 zugetragen haben sollen. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB, − des mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB,

- 4 - − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 139 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wobei die gesamte Strafe durch Haft erstanden ist.

3. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

4. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 15'944.40 Untersuchungskosten Fr. 10'152.80 Gutachten

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz:

1. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

11. August 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten herausgegeben: − 1 Holzleim der Marke "Forbo", − 1 Universalkleber der Marke "Forbo", − 1 Alleskleber der Marke "UHU",

- 5 - − 1 Stift, silberfarbig, sowie − 1 Jacke, schwarz, mit verklebter Brusttasche.

2. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

25. November 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatklä- ger ausgehändigt: − 1 Agenda "2008", schwarz, sowie − 1 …-Karte, Nr. …, Konto-Nr. …, lautend auf B._____.

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Juli 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldig- ten ausgehändigt: − 1 Brotmesser, Klingenlänge ca. 19 cm, − 2 Küchenmesser, Klingenlänge je ca. 11 cm, sowie − 1 Küchenmesser, Klingenlänge ca. 11 cm, aus Bauchtasche, schwarz, − 1 Bauchtasche, schwarz, − 1 Ladekabel der Marke "Sony Ericsson", − 1 Ladekabel der Marke "Samsung", − 1 Mobiltelefon der Marke "Samsung" sowie − 1 Ringbuch "College-Block".

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und vernichtet: − 1 Brecheisen, gelb (verpackt in schwarzem Stoffsack), − 1 KABA 20 Schlüssel, ohne Nummer, − 1 Pet-Flasche mit unbekanntem, flüssigem Inhalt (mutmasslich Brandbeschleuniger),

- 6 - − 1 Wegweiser aus Karton mit Aufschrift "…".

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden der Be- schuldigten ausgehändigt: − 1 Tagebuch, College Ringbuchblock, A-4, − 1 (Kauf-) Quittung "Schuh+Schlüssel C._____ …", − 5 (Küchen-)Messer, − 1 Pack Rasierklingen der Marke "CadeaVera" à 10 Stück, − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", rot, Model 5130c-2, IMEI-NR. …, verpackt in "Füssling".

6. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmte Gegenstand wird dem Privatkläger ausgehändigt: − 1 Navigationsgerät der Marke "Medon", Modell E3115 M5, GoPal. Berufungsanträge:

a) Der Beschuldigten gemäss Berufungserklärung: (Urk. 166, sinngemäss) Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Be- schuldigten für die Überhaft eine Entschädigung und Genugtuung zuzuspre- chen. gemäss Berufungsbegründung: (Urk. 198)

- 7 -

1. Die Kostenregelung gemäss Dispositiv Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils seien zu Gunsten der Beschuldigten im Sinne der Erwägungen auf Gesetzmässigkeit und Billigkeit zu überprüfen und neu zu regeln;

2. Es sei festzustellen, dass alle mit Fortführung des Freiheitsentzuges ab

10. Januar 2010 bewirkten und mit diesem in Zusammenhang stehen- den Kosten der Beschuldigten unter keinen Titeln auferlegt werden dür- fen;

3. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 60'000.00 zuzu- sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 205, sinngemäss) Abweisung der Berufung ___________________________

- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales Mit Urteil vom 22. September 2011 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfrie- densbruchs, mehrfachen Entziehens von Unmündigen, mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen und geringfügigen Diebstahls. Es bestrafte sie mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, welche bereits durch Haft erstanden waren, und ordnete eine ambulante Behandlung der Beschuldigten wegen psychischer Stö- rungen an. Auf diverse Übertretungen, die länger als drei Jahre zurücklagen, trat das Gericht wegen Verjährung nicht ein. Der Privatkläger wurde mit seinen Zivil- forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, und der Beschuldigten wurde keine Genugtuung zugesprochen (Urk. 158). Dem Urteil vom 22. September 2011 war ein längeres Hin und Her voraus- gegangen, beginnend mit der Anklage der Staatsanwaltschaft gegen die Beschul- digte vom 12. August 2008, welche Anklage wieder zurückgezogen wurde. Es folgten kurz zusammengefasst die weiteren prozessualen Schritte: 28.11.08 er- neute Anklagerhebung, 22.12.08 Nichtzulassung derselben, 16.06.09 erstes psy- chiatrisches Gutachten über die Beschuldigte, 21.07.09 Erstattung eines ersten Berichts und Antrags der Staatsanwaltschaft (wegen Schuldunfähigkeit der Be- schuldigten), 26.11.09 Hauptverhandlung, 07.01.10 Beschluss des Bezirksge- richts Hinwil auf Feststellung der Schuldunfähigkeit der Beschuldigten und auf Anordnung einer stationären Massnahme, 18.01.10 Erstattung eines zweiten Be- richts und Antrags der Staatsanwaltschaft an das Bezirksgericht (betreffend neue Delikte), 13.04.10 Gutheissung des gegen den Beschluss vom 07.01.10 erhobe- nen Rekurses durch das Obergericht und Rückweisung ans Bezirksgericht, 22.04.10 Hauptverhandlung, 29.04.10 Vereinigung des neuen Verfahrens und des rückgewiesenen durch das Bezirksgericht, 03.07.10 zweites psychiatrisches Gut-

- 9 - achten über die Beschuldigte, 09.12.10 Fortsetzung der Hauptverhandlung und Nichteintreten des Bezirksgerichts auf den zweiten Bericht und Antrag der Staats- anwaltschaft und Aktenrückleitung an dieselbe zur allfälligen Erhebung einer An- klage, 27.04.11 Anklageerhebung, 22.09.11 Hauptverhandlung. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. September 2011, wel- ches der Beschuldigten und dem Privatkläger am 4. Oktober 2011 und der Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2011 schriftlich im Dispositiv zugestellt worden war (Urk. 140), meldeten am 5., 6. bzw. 13. Oktober 2011 sowohl die Beschuldig- te als auch die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger rechtzeitig Berufung an (Urk. 142, 141, 147). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Beschuldigten und dem Privatkläger am 18. Januar 2012 und der Staatsanwaltschaft am 19. Ja- nuar 2012 zugestellt (Urk. 154). Die Berufungserklärungen folgten unterm 27. Ja- nuar 2012 bzw. 6. und 7. Februar 2012: Während sich die Berufung der Beschul- digten einzig auf die Frage von Entschädigung und Genugtuung für die Überhaft bezog (Urk. 166), beantragte die Staatsanwaltschaft berufungshalber eine Ver- schärfung der Sanktion auf drei Jahre Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse; zu- dem sei nicht bloss eine ambulante, sondern eine stationäre Massnahme anzu- ordnen (Urk. 165). Auch der Privatkläger verlangte mit seiner Berufung die An- ordnung einer stationären Massnahme sowie eine Verurteilung "im Sinne der An- klage" (Urk. 160). Mit Eingabe vom 12. März 2012 (Urk. 171) liess die Beschuldig- te beantragen, es sei auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen und es sei die Appellation der Staatsanwaltschaft mit Aus- nahme des Antrags auf Aussprechung einer zusätzlichen Übertretungsbusse (von maximal Fr. 300.–) ebenfalls abzuweisen. Sodann liess die Beschuldigte gegen- über den Berufungen des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft Anschlussbe- rufung erklären. Mit Beschluss der Berufungskammer vom 11. April 2012 wurde auf die Beru- fung des Privatklägers, soweit den Sanktionspunkt betreffend, nicht eingetreten (Urk. 176). Am 14. August 2012 zog der Privatkläger seine Berufung zurück (Urk. 180). Davon wurde mit Beschluss vom 16. August 2012 Vormerk genom-

- 10 - men, und es wurde die diesbezügliche Anschlussberufung der Beschuldigten als hinfällig erklärt (Urk. 182). Am 3. Oktober 2012 hat auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück- gezogen (Urk. 193). Davon wurde mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 Vormerk genommen, und es wurde auch die diesbezügliche Anschlussberufung der Be- schuldigten als hinfällig erklärt (Urk. 195). Das Verfahren beschränkt sich folglich auf die Berufung der Beschuldigten, mit welcher nur Dispositivziffer 7 des vor- instanzlichen Urteils, mit welcher der Beschuldigten keine Genugtuung zugespro- chen wurde, angefochten wird. Deshalb wurde ebenfalls mit Beschluss vom

16. Oktober 2012 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom

22. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Strafe), 3 (Massnahme), 4 (Verweis Zivilforderung auf Zivilweg), 5 und 6 (Kostendispositiv) sowie die gleichentags ergangenen Beschlüsse (Nichteintreten; Herausgabe und Einziehung von Gegenständen) in Rechtkraft erwachsen sind (Urk. 195). Mit erwähntem Beschluss vom 16. Oktober 2012 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung und zum Stellen allfälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 195). Die Berufungsbegründung erfolgte mit Ein- gabe vom 6. November 2012 (Urk. 198). Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2012 wurde der Staatsanwaltschaft sodann Frist zur Einreichung der Berufungs- antwort und zum Stellen von Beweisanträgen, soweit nötig, angesetzt und der Vo- rinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 200). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 202). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Schreiben vom 30. November 2012 (Urk. 205). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2012 wurde der Beschuldigten Frist zur Replik eingeräumt (Urk. 207), welche mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 erfolg- te (Urk. 211). Anschliessend wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2012 Frist zur Duplik eingeräumt (Urk. 213). Innert Frist erfolg- te keine Stellungnahme zur Replik (vgl. Urk. 214/3), weshalb von einem Verzicht auf eine solche auszugehen ist.

- 11 - II. Materielles

1. Die Beschuldigte befand sich zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem

6. August 2010 mit Unterbrüchen insgesamt während 574 Tagen in staatlichem Gewahrsam (Polizeiverhaft [HDa 17.4, HDa 17.9, HDa 23.35, HDa 23.43, HD 21.3, HD 21.9], Untersuchungshaft [HDa 17.9, HDa 23.33, HD 21.9, HD 21.18], Sicherheitshaft und Massnahmevollzug [HD 21.18, HD 11.10, HD 11.12, HD 38, HD 59 bzw. Urk. 186/7], Ersatzmassnahme in Klinik [HD 59 bzw. Urk. 186/7, HD 65]; vgl. auch Urk. 198 S. 3 sowie Anklageschrift in Urk. 119, wobei die letzte Si- cherheitshaft, anders als dort aufgeführt, am 1. Juli 2010 endete und sich ab

2. Juli 2010 die Ersatzmassnahme in der Klinik E._____ anschloss, vgl. Urk. 186/7 und 186/9, und die Polizeiverhaft vom 30. Juni bis 3. Juli 2009 nicht er- wähnt ist, vgl. HDa 23.35 und HDa 23.43).

2. Die Verteidigung der Beschuldigten verlangte bereits vor Vorinstanz ei- ne Genugtuung für die Überhaft (Urk. 138 S. 29). Das Bezirksgericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt, bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft handle es sich um eine adäquate Folge der Delinquenz der Beschuldigten und die Haftrich- ter hätten stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet. Bei der erneuten Inhaf- tierung im September 2009 habe mit der Anordnung einer stationären Massnah- me nach Art. 59 StGB gerechnet werden müssen. Das Verhalten der Behörden sei stets zumindest vertretbar und die Haft sei nicht rechtswidrig gewesen. Dass wegen der verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten die Freiheitsstrafe kürzer ausgefallen sei als der insgesamt erlittene Freiheitsentzug, führe weder nach altem, noch nach neuem Prozessrecht zu einem Entschädigungs- oder gar Genugtuungsanspruch (Urk. 158 S. 28 f.). Im vorliegenden Verfahren macht die Verteidigung in der Berufungs- erklärung geltend, eine Überhaft sei stets rechtswidrig und sie könne auch nie von der beschuldigten Person selbst verursacht werden, hätten sich doch die über die Haft entscheidenden Strafbehörden stets zu vergewissern, dass der bisher er- standene Freiheitsentzug nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe gerate. Sei dies der Fall, dürfe die Haft nicht mehr angeordnet werden. Daran ändere auch

- 12 - nichts, dass die Strafverfolgungs- und Erkenntnisbehörden im vorliegenden Fall, dazumal basierend auf untauglicher Grundlage, noch die Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 59 StGB in Aussicht genommen hätten. Es möge sein, dass aus seinerzeitiger Sicht der Strafverfolgungs- und Erkenntnisbehörden noch mit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB habe gerechnet werden müssen, weshalb die angeordnete bzw. bestätigte Haft aus damaliger Sicht jedenfalls teilweise noch vertretbar gewesen sein könnte. Das ändere aber nichts daran, dass der letztlich erfolgte Freiheitsentzug in dieser Länge aus heutiger Sicht rückblickend betrach- tet nicht vertretbar gewesen sei, welchen Ausgang die Strafverfolgungs- und Er- kenntnisbehörden bei ihren Entscheiden bereits als möglich hätten mitberücksich- tigen müssen, immerhin seien sie auch seitens der Verteidigung mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden. Der Beschuldigten stehe somit sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht ein Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch zu (Urk. 166 S. 2). In der Berufungsbegründung liess die Beschuldigte beantragen, es sei ihr in Aufhebung von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60'000.– zuzusprechen (Urk. 198). Die Beschuldigte habe sich insgesamt 574 Tage in Polizeiverhaft, Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, im Massnahmevollzug und in freiheitsentziehenden Massnahmen befunden. Diese seien gestützt auf Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Ausgehend von der rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. 365 Tagen verbleibe nach Abzug der anrechenbaren Haft eine Überhaft von 209 Tagen. Art. 431 Abs. 2 StPO regle den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch bei Überhaft. Es sei zwar richtig, dass die gegenüber der Beschuldigten angeordnete und immer wie- der in allen möglichen Formen verlängerte Haft nicht gesetzwidrig gewesen sei, die Vorinstanz verkenne jedoch, dass auch eine ungerechtfertigte Zwangsmass- nahme - rückblickend betrachtet - im Sinne des Gesetzes rechtswidrig sei. Zwangsmassnahmen seien ungerechtfertigt, wenn sie zwar gesetzeskonform an- geordnet worden seien, sich aber im Nachgang als strafprozessual unbegründet erwiesen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) oder es könne bloss deren Dauer unge- rechtfertigt werden, in welchem letzten Fall eben Überhaft gegeben sei (Art. 431 Abs. 2 StPO). Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung bei Überhaft setze

- 13 - auch voraus, dass der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden könne. Auch diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da die Beschuldigte Ersttäterin sei. Der Beschuldigten stehe ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zufol- ge der im Ausmass von 209 Tagen verbüssten Überhaft zu (Urk. 198 S. 2 ff.). Bei der Bemessung der Genugtuung seien die Dauer und die Umstände der Verhaf- tung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönli- che Situation des Verhafteten, insbesondere die damit bewirkten psychischen Probleme sowie die Auswirkungen der Inhaftierung im Umfeld der betroffenen Person zu berücksichtigen. Zusammenfassend führte die Verteidigung dazu aus, mit der am 7. Januar 2010 erfolgten Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme sei eine der schwersten Massnahmen gegenüber Geistigabnormen überhaupt verhängt worden, sei doch der damit verbundene Freiheitsentzug in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Dieses Verdikt habe die ohnehin bereits psychisch am Ende ihrer Belastbarkeit angekommene Beschuldigte in undenkliche Verzweif- lung und Not gestürzt. Obwohl bereits dazumal erkannt worden sei, dass eine Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig gewesen sei, habe der Haftrichter Sicherheitshaft angeordnet, welche in der Folge immer wie- der bestätigt bzw. verlängert worden sei. In Kenntnis davon, dass die Fortsetzung der Haft zu einer offensichtlichen, schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit der Beschuldigten geführt habe und dass bis im Herbst 2010 gar keine geeignete Massnahme zur Verfügung gestanden sei, sei dann die Massnahme angeordnet worden. In der Überwachungsstation des …spitals F._____ sei die Beschuldigte sodann nicht behandelt worden, und nachdem die Grundlage für den Massnah- mevollzug aufgehoben worden sei, sei die Beschuldigte nicht mehr "therapiert", sondern nur noch im Hochsicherheitstrakt unter Haft gehalten worden. Sie sei ge- gen ihren Willen auf der völlig falschen Grundlage des Gutachtens G._____ mit Medikamenten gegen Schizophrenie behandelt worden und deshalb kraftlos und in einem andauernden Dämmerzustand gewesen. Das Ziel der Beschuldigten, das Wohlergehen ihrer Kinder und der Erhalt und die Stärkung ihrer Beziehung zu diesen umzusetzen, sei ihr während mehr als 200 Tagen mit staatlicherseits rechtswidrigem bzw. ungerechtfertigtem Freiheitsentzug nicht nur verunmöglicht

- 14 - worden. Vielmehr habe diese Haft den bereits vom anderen Elternteil in die Mut- ter-/Kindbeziehung getriebenen Keil nur noch tiefer in die Seele der Kinder und damit auch der Beschuldigten getrieben. Gerade die mit Blick auf die von der Be- schuldigten ausgehende Gefährlichkeit - wobei die Beschuldigte nicht gefährlich sei, sondern nur mit untauglichen Mitteln um ihre Kinder kämpfe - und die Art der von ihr begangenen strafbaren Taten, welche ausnahmslos in den Bereich der geringfügigen Kriminalität zu verweisen seien, seien genugtuungserhöhende Um- stände, ebenso die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohnehin schon gegebenen Verkürzung ihrer Lebenserwartung wie auch die sich nach der Entlassung ergebenden zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wel- che immer wieder notfallmässige Spitalaufenthalte nach teilweise epilepsieähnli- chen Zwischenfällen erforderlich machen würden. Dieses ungerechtfertigte Weg- sperren habe auch wesentlich zu einer Ausgrenzung bei sämtlichen Behörden- stellen und Nachbarn am Wohnort der Beschuldigten geführt. Es sei davon aus- zugehen, dass während der Haft erhebliche Probleme gesundheitlicher Natur aufgetreten seien, sich das Grundübel, nämlich die Persönlichkeitsstörung, wegen der so umgesetzten und insbesondere dann ab 10. Januar 2010 rechtswidrig bzw. ungerechtfertigt fortgeführten qualifizierten Haft noch erheblich akzentuiert habe, und die Beschuldigte heute auch nicht über ein soziales Umfeld verfüge. Rückbli- ckend betrachtet sei unverständlich und unmenschlich, dafür aber dauernd, die psychische und physische Integrität eines Menschen geschädigt worden. Vor die- sem Hintergrund erscheine die Ausrichtung einer Genugtuung für die Überhaft und die damit bewirkten Folgen in Höhe von Fr. 60'000.– als am unteren Limit der geschuldeten Wiedergutmachung liegend, umso mehr in dieser Genugtuungsfor- derung auch eine Aufrechnung des Verzugszinses von 5 % seit mittlerem Verfall eingeschlossen sei (Urk. 198 S. 10 ff.). Sodann stellte die Verteidigung den Antrag, dass die Kostenregelung ge- mäss Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils zu Gunsten der Be- schuldigten im Sinne der Erwägungen auf Gesetzmässigkeit und Billigkeit zu überprüfen und neu zu regeln sei. Es sei zudem festzustellen, dass alle mit der Fortführung des Freiheitsentzugs ab 10. Januar 2010 bewirkten und mit diesem in Zusammenhang stehenden Kosten der Beschuldigten unter keinen Titeln aufer-

- 15 - legt werden dürfen (Urk. 198 S. 2). Die Verteidigung führte dazu aus, dass die Beschuldigte zwar auf das Stellen von Entschädigungsforderungen verzichte. Sie verlange aber nach einer gerichtlichen Feststellung, wonach ihr - nach Eintritt der Überhaft - keinerlei Kosten auferlegt werden dürfen, welche sich wegen der Haft- situation ergeben hätten. Der Beschuldigten seien von der Vorinstanz Untersu- chungskosten in der Höhe von Fr. 15'644.– sowie Gutachtenskosten im Betrag von Fr. 10'152.– auferlegt worden. Die Verteidigung habe die Art und Höhe dieser der Beschuldigten auferlegten Kosten nie überprüfen können. Bei den Ver- fahrensakten befänden sich ein Kostenblatt, wonach gemäss Kontoauszug … für Auslagen in der Untersuchung Fr. 479.05 bekannt gegeben würden, eine Rech- nung für ein Gutachten G._____ in der Höhe von Fr. 13'386.–, eine medizinische Behandlung der Beschuldigten von Fr. 362.35, ein Bericht B._____, vermutlich von Dr. H._____, von Fr. 50.–, sowie ein Betrag für eine weitere Begutachtung im Betrag von Fr. 1'390.–. Belege zur diesen Auflistungen würden in den Akten feh- len. Die Unklarheiten betreffend die der Beschuldigten im Strafverfahren auferleg- ten Kosten seien zur Zeit nicht wirklich bedeutsam, da diese Kosten sogleich defi- nitiv abgeschrieben worden seien. Die Frage könnte auch unter diesem Aspekt zur Zeit offen bleiben, wäre davon auszugehen, dass alle im Zusammenhang mit der Überhaft zusätzlich angefallenen Kosten in diesem Strafverfahren erfasst und definitiv abgeschrieben worden wären. In den der Beschuldigten auferlegten Kos- ten seien die Aufenthaltskosten im Psychiatriezentrum I._____ ebenso wenig ent- halten, wie diejenigen in der Klinik E._____. Die Aufenthaltskosten der Beschul- digten im Psychiatriezentrum I._____ wie auch die Kosten der im Zusammenhang mit den Besuchen der Kinder im Hochsicherheitstrakt installierten Familienbeglei- tung seien vom Sozialdienst übernommen und der Beschuldigten auf dem Sozial- hilfekonto belastet worden. Ebenso seien der Beschuldigten auf dem gleichen Konto Selbstbehalt und Franchisen für deren Aufenthalte im …spital F._____ wie auch in der Klinik E._____ und im …spital auferlegt worden, Aufenthalte, welche allesamt in die Zeit der Überhaft fallen würden und Kosten bewirkt hätten, welche nicht so hoch ausgefallen wären, wenn die entsprechenden Spitalaufenthalte nicht unter Haftbedingungen hätten erfolgen müssen. Die Aufenthaltskosten in der Klinik E._____ würden auch auf dem Sozialhilfekonto nirgends erscheinen. Es sei

- 16 - für die Verteidigung nicht erkennbar, welche Kosten zu Recht oder Unrecht der Beschuldigten im Strafverfahren auferlegt worden seien und welche Kosten ihr in anderem Zusammenhang zu Recht oder Unrecht - immer im Zusammenhang mit dieser rechtswidrig gewordenen Haft - auferlegt worden seien oder ihr noch aufer- legt werden würden. Sicher sei zurzeit einzig, dass ihr die Kosten des Aufenthal- tes samt Familienbegleitung im Hochsicherheitstrakt I._____ nicht hätten auferlegt werden dürfen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung würden bei In- struktionen in der Kanzlei keine Barauslagen und bedeutend geringere Aufwen- dungen anfallen, als Instruktionen im Hochsicherheitstrakt I._____ oder in der Kli- nik E._____ mit sich bringen würden. Das Gleiche gelte für die zahlreichen Auf- wendungen der amtlichen Verteidigung, welche mit dem Ziel auf Entlassung be- reits im Vorfeld des 10. Januar 2010 unternommen worden seien. Bei dieser Sachlage verlange die hier im Zusammenhang mit der Überhaft anbegehrte Wie- dergutmachung auch nach einer richterlichen Feststellung, wonach alle mit Fort- führung der Haft ab 10. Januar 2010 kausal bewirkten zusätzlichen Kosten der Beschuldigten unter keinem Titel auferlegt werden dürften (Urk. 198 S. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Berufungsantwort auf die ihrer An- sicht nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Weiter führte sie aus, dass mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an das Be- zirksgericht Hinwil vom 14. November 2012 eine weitere Anklage gegen die Be- schuldigte erhoben worden sei, womit unter anderem die Ausfällung einer zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt worden sei. Das diesbezüg- liche bezirksgerichtliche Verfahren sei noch ausstehend. Entgegen der langjähri- gen, zuletzt aufgegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 69 aStGB verlange das Gesetz für die Anrechnung keine Tatidentität. Zu entziehende solle wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (BGE 133 IV 155). Deshalb könne die Untersuchungshaft (oder jede andere Form der Freiheitsentziehung, die aus Anlass eines Strafverfahrens verfügt worden sei) auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. So könne die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende oder einen anderen noch nicht verbüssten Strafrest angerechnet werden. Sollte vorliegend von einer (zu ent-

- 17 - schädigenden) Überhaft ausgegangen werden, so bestünde die konkrete Mög- lichkeit, diese mit einer gegen die Beschuldigte im nunmehr anstehenden erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren neu auszufällenden Sanktion zu verrechnen (Urk. 205). In der Replik entgegnete die Verteidigung, es sei eine Binsenwahrheit, dass eine zufolge Überhaft zuzusprechende Entschädigung mit der im neuen Gerichts- verfahren auszufällenden Sanktion verrechnet werden könne. Die Verrechnung setze allerdings voraus, dass bereits ein rechtskräftiges Urteil hinsichtlich eines weiteren Strafverfahrens vorliege. Ein derartiges Urteil werde in absehbarer Zu- kunft nicht ergehen, da gemäss telefonischer Auskunft des im neuen Verfahren zuständigen Staatsanwalts das Bezirksgericht Hinwil die Anklage zurückgewiesen habe (Urk. 211 S. 1 f.).

3. Im Folgenden ist vorab auf das Begehren um Zusprechung einer Ge- nugtuung wegen Überhaft und anschliessend auf die Berufungsanträge bezüglich der Kostenfolgen einzugehen. 3.1. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, es bestehe die Möglichkeit, die Überhaft mit einer gegen die Beschuldigte im anstehenden erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren neu auszufällenden Sanktion zu verrechnen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 6S.747/2000 vom 11. März 2002 ergibt sich, dass der Anrech- nung der Untersuchungshaft im ersten Verfahren auf die Freiheitsstrafe im zwei- ten Verfahren der Grundsatz der Identität der Tat grundsätzlich nicht entgegen steht (wobei der vormals geltende Grundsatz der Tatidentität heute nicht mehr gilt). Im Urteil 6S.421/2005 vom 23. März 2006 zog das Bundesgericht in Erwä- gung, dass die im zweiten Verfahren entstandene Untersuchungshaft an die im ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe, deren bedingter Strafvollzug im zweiten Verfahren widerrufen wird, angerechnet werden kann. In BGE 133 V 150 E. 5.1 führt das Bundesgericht sodann aus, dass auch die Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren anrechenbar ist, soweit eine solche Anrechnung überhaupt möglich ist. Vorliegend besteht diese Möglichkeit nicht. Es liegt heute keine (rechtskräftige) neue Strafe gegen die Beschuldigte vor, und gestützt auf die Un- schuldsvermutung darf auch nicht mit einer solchen gerechnet werden, weshalb

- 18 - die Überhaft vorliegend nicht an eine andere Sanktion angerechnet werden kann. Ausserdem wäre gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wohl eher die Meinung, dass der zuständige Richter des zweiten Verfahrens die im ersten Verfahren entstandene Untersuchungshaft auf die im zweiten Verfahren auszu- sprechende Sanktion anrechnen würde, was selbstverständlich nicht mehr zuläs- sig ist, wenn die Beschuldigte für die Überhaft entschädigt wird. Von einer Ver- rechnung ist deshalb abzusehen und im Folgenden zu prüfen, ob die Beschuldig- te Anspruch auf eine Genugtuung für Überhaft hat. Vorliegend gilt das neue Prozessrecht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Gemäss den Art. 429 und 431 StPO sind nicht nur ungerechtfertigte und rechtswidrige Haft mit Entschädigungen bzw. Genugtuung auszugleichen, sondern auch (zum Zeitpunkt der Anordnung) gerechtfertigte und rechtmässige Haft. So hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO regelt sodann die Überhaft, d.h., wenn Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Einklang mit den materiellen und formel- len Voraussetzungen angeordnet wurden, diese Haft aber den schliesslich im Endentscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug nicht erreicht (Schmid, Hand- buch StPO, N 1826). Demnach besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicher- heitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei Verbüssung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten die Tage (ev. Wochen oder Monate) als Überhaft, die be- reits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zu- lässig" und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt (StPO BSK- Wehrenberg/Bernhard, Art. 431 StPO N 21). Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kanto- nale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik

- 19 - einweisen (Art. 234 Abs. 2 StPO). Tritt dieser Fall ein, handelt es sich dabei wei- terhin um Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (StPO BSK-Härri, Art. 234 StPO N 18). Demnach ist Art. 431 Abs. 2 StPO auch für die Haft anwendbar, welche die Beschuldigte in Spitälern/Kliniken verbrachte (vgl. Urk. 38). Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme, wonach die Beschuldigte in die Klinik E._____ überzutreten hatte (vgl. HD 59 bzw. Urk. 186/7). Denn Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO stellen Zwangsmassnahmen dar. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt und haben sich die Zwangsmassnahmen damit im Nachhinein als unnötig erwiesen oder waren diese von Anfang an unrechtmässig, ist ihm dafür gegebenenfalls nach Art. 429 ff. StPO eine Entschädigung bzw. Ge- nugtuung auszurichten (StPO BSK-Härri, Art. 237 N 54; vgl. auch BSK Strafrecht I-Mettler, Art. 51 N 20 ff.). Der Massnahmevollzug, der gestützt auf den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Januar 2010 erfolgte (HD 51/61) und welcher mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 13. April 2010 aufgehoben wurde (HD 51/70), erweist sich im Nachhinein ebenfalls als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO. Haft im Hinblick auf eine anzuordnende stationäre Massnahme bleibt sodann nur dann entschädigungsfrei, wenn auch tatsächlich eine solche Massnahme angeordnet wird. Folglich vermag die Begründung der Vorinstanz einen Kompensationsan- spruch nicht auszuschliessen. Vielmehr ist die Überhaft der Beschuldigten, d.h. der über die Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe hinausgehende Freiheits- entzug, abzugelten. Da ein materieller Schaden nicht ersichtlich ist und auf das Stellen von Entschädigungsforderungen verzichtet wurde, bleibt es beim Genug- tuungsanspruch für die 209 Tage bzw. rund sieben Monate Überhaft. Das Bun- desgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als ange- messene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Ausge-

- 20 - hend vom Ansatz von Fr. 200.– pro Tag und in Berücksichtigung der hohen An- zahl an zu kompensierenden Hafttagen, die eine Reduktion des Gesamtbetrags rechtfertigt, erscheint eine Genugtuung von insgesamt Fr. 20'900.– aus der Staatskasse als angemessen. 3.2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Von diesem Moment an kann der Berufungsumfang durch eine weitere Erklärung zwar noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden (BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 2). Eine bereits abgeurteilte Sache verunmöglicht ein Urteil (BSK StPO-Eugster, Art. 403 N 6). Die Beschuldigte liess mit ihrer Berufungserklärung vom 7. Februar 2012 ausdrücklich nur Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 166). Damit wurde das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. September 2011 unter anderem bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Kostendispositiv) rechtskräftig, was mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 von der erkennenden Kammer bereits festgestellt wurde (Urk. 195). Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Der Verteidigung ist es folglich nicht möglich, den Umfang der Beru- fung auf die Dispositivziffern 5 und 6 auszudehnen (vgl. Urk. 198). Auch Art. 404 Abs. 2 StPO, wonach das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwid- rige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Eine ausnahmsweise Prüfung nicht angefochtener Punkte lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn der Mangel im nicht angefochtenen Punkt offenkun- dig und stossend ist. Es geht darum, eindeutig unrichtige Urteile zu verhindern, bei welchen der Mangel klar zu Tage tritt (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 404 N 5). Vor- liegend besteht kein Anlass für eine Überprüfung der Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO, denn diese Entscheide erweisen sich weder als offensichtlich gesetzeswidrig noch als unbillig. Selbst die Verteidigung befand es in ihrer Berufungserklärung vom 7. Februar 2012 nicht für

- 21 - tunlich, auch nur ein Wort über den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu verlie- ren; sie hat die diesbezüglichen Ausführungen erst später nachgeschoben. Auf die Berufungsanträge vom 6. November 2012, wonach die Kostenrege- lung gemäss den Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils zu Gunsten der Beschuldigten im Sinne der Erwägungen auf Gesetzmässigkeit und Billigkeit zu überprüfen und neu zu regeln sei (1. Berufungsantrag) und wonach gerichtlich festzustellen sei, dass alle mit Fortführung des Freiheitsentzugs ab 10. Januar 2010 bewirkten und mit diesem in Zusammenhang stehenden Kosten der Be- schuldigten unter keinen Titeln auferlegt werden dürfen (2. Berufungsantrag, wel- cher ebenfalls die Kostenregelung betrifft), ist folglich nicht einzutreten. Auch wenn auf den ersten und zweiten Berufungsantrag der Beschuldigten vom 6. November 2012 nicht eingetreten werden kann und die Kostenfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht Gegenstand des Beru- fungsverfahrens sind, ist Folgendes zu bemerken: Bereits vor Vorinstanz kam der Verteidiger auf die Kostenblätter, welche sich in den Akten befinden, und die Beträge von Fr. 13'386.–, Fr. 362.35, Fr. 50.– und Fr. 1'390.– zu sprechen und machte geltend, dass er diese nicht nachvollziehen könne (HD 138 S. 26 f.). Ebenso brachte er bereits vor Vorinstanz vor, dass die Kosten für den Aufenthalt in der Klinik I._____ und der Klinik E._____ auf die Staatskasse zu nehmen seien (HD 138 S. 28). Wenn er der Meinung war, die Vo- rinstanz habe darüber nicht korrekt entschieden, so wäre es ihm freigestanden, das Kostendispositiv mit der Berufung anzufechten, was, wie dargelegt, nicht ge- schehen ist. Wenn im vorliegenden Verfahren sodann geltend gemacht wird, dass weite- re Kostenpositionen wie die Aufenthaltskosten im Psychiatriezentrum I._____, die Kosten der im Zusammenhang mit den Besuchen der Kinder im Hochsicherheits- trakt installierten Familienbegleitung, Selbstbehalt und Franchisen für den Aufent- halt im …spital F._____ wie auch in der Klinik E._____ und im …spital vom Sozi- aldienst übernommen und der Beschuldigten auf dem Sozialhilfekonto belastet worden seien und zumindest die Kosten des Aufenthaltes samt Familienbeglei-

- 22 - tung im Hochsicherheitstrakt I._____ nicht hätten auferlegt werden dürfen, so ist das Berufungsgericht für diese Rüge nicht der richtige Adressat. Die Belastung von Kosten durch den Sozialdienst ist klarerweise kein Vorgang, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sein kann. Des Weiteren scheinen die Aufenthaltskosten in der Klinik E._____ weder im Kostendispositiv noch auf dem entsprechenden Sozialhilfekonto auf, weshalb eine diesbezügliche Beschwer nicht gegeben ist und auf diesen Punkt ohnehin nicht einzutreten wäre. Die Verteidigung hat sodann nicht näher dargelegt, inwiefern und in wel- chem Umfang ihr als Folge der Überhaft höhere Aufwendungen angefallen sind. Es wäre an ihr gelegen, diese zu beziffern. Bereits mangels Substantiierung wäre deshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten. III. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf Abgeltung der Überhaft. Bezüglich der Berufungsanträge betreffend die Kostenfolgen unterliegt sie zwar, da diese Anträge jedoch zu keinem erheblichen Verfahrenszusatzauf- wand führten, rechtfertigt es sich, der Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtmittel zurückzieht (Abs. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 428 N 3). Sodann hat die zurückgezogene Berufung des Privatklägers angesichts der zum Teil de- ckungsgleichen Berufung der Staatsanwaltschaft keinen erheblichen Verfahrens- zusatzaufwand verursacht, weshalb dem Privatkläger ebenfalls keine Kosten auf- zuerlegen sind, was bereits im Beschluss vom 16. August 2012 so festgehalten wurde (Urk. 182 S. 3).

- 23 - Zusammenfassend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung (ohne Nachforderungsvorbehalt), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufungsanträge der Beschuldigten in Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenregelung und der Schadloshaltung der Beschuldig- ten für weitere Kosten wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigten wird für Überhaft eine Genugtuung von Fr. 20'900.– aus der Staatskasse zugesprochen.

- 24 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Oswald