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SB120064

Gefährdung des Lebens etc.

Zürich OG · 2012-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 23. November 2011 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. November 2011 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am

20. Januar 2012 zugestellt (Urk. 51/2). Der Beschuldigte selbst reichte der hiesi- gen Kammer mit Schreiben vom 31. Januar 2012 (Datum Poststempel), somit

- 6 - rechtzeitig, eine Berufungserklärung ein, in welcher er erklärte, das Urteil vollum- fänglich anzufechten (Urk. 54). In derselben Eingabe beantragte der Beschuldigte einen Wechsel seines amtlichen Verteidigers. Dieses Gesuch wurde mit Präsidi- alverfügung vom 20. Februar 2012 abgewiesen (Urk. 57). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Ein- gabe vom 21. Februar 2012 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf weitere Anträge (Urk. 61).

E. 1.1 Bezüglich Anklageziffer 2 wird der Vorwurf der mehrfach versuchten sexuel- len Nötigung bestritten. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vor- geworfen, die Privatklägerin durch massive Beeinträchtigungen eingeschüchtert zu haben und sie somit circa im November 2009, jedenfalls vor dem

23. November 2009, zu einem Treffen in einem nicht näher bekannten Restaurant in B._____ genötigt zu haben. Der Schuldspruch bezüglich dieser Nötigung wurde durch den Beschuldigten nicht angefochten und ist wie oben festgehalten rechts- kräftig. Im Rahmen dieses Treffens habe der Beschuldigte der Privatklägerin mit- geteilt, dass er sie in Ruhe lassen würde, wenn sie einmal im Monat mit ihm Ge- schlechtsverkehr haben würde, welches Ansinnen die Privatklägerin deutlich ab- gelehnt habe und wozu es in der Folge auch nicht gekommen sei (Urk. 23 S. 4).

E. 1.2 Der noch zu beurteilende Vorwurf wurde mitsamt einer ganzen Reihe weite- rer untersucht, was sich in den entsprechenden Befragungen widerspiegelt. Für die Nötigungen wurde der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt, bezüglich des Sachverhaltes kann somit auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die Ankla- geschrift verwiesen werden (Urk. 53 S. 15-40; Urk. 23 S. 3 f.). Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten. Zum Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung liegen nur wenige Aussagen vor.

E. 1.3 Die Aussagen der Beteiligten müssen sodann im Kontext der erfolgten Nöti- gungen beurteilt werden. Auch wenn nur wenige Aussagen zum zu beurteilenden Vorfall vorliegen, belastet die Privatklägerin den Beschuldigten klar. Bei ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen am 22. Dezember 2010 und am

10. Januar 2011 sagte sie konstant und widerspruchsfrei aus, dass sie sich mit

- 8 - dem Beschuldigten in einem Restaurant getroffen habe, um nochmals mit ihm zu reden und ihm zu sagen, er solle sie in Ruhe lassen. Daraufhin habe er ihr ge- sagt, er wolle nur einmal pro Monat mit ihr schlafen, dann würde er sie in Ruhe lassen. Auch den Inhalt des übrigen Gesprächs schildert die Privatklägerin über- einstimmend. Der Beschuldigte habe ihr erzählt, sein Leben sei kaputt und seine Kinder hätten ihn vergessen (vgl. zum Ganzen Urk. 7/2 S. 7; Urk. 7/3 S. 10).

E. 1.4 Der Beschuldigte hingegen gab im Rahmen seiner polizeilichen Einvernah- me vom 2. Dezember 2010 gab an, der Privatklägerin beim besagten Treffen in B._____ den Vorschlag gemacht zu haben, sie könne ihre Schulden bei ihm mit Sex abarbeiten. Die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen, sie hätten dann mehrmals im Auto und im Hotel C._____ Sex gehabt. Auf entsprechende Frage antwortete der Beschuldigte, das letzte Mal habe er irgendwann im Jahr 2005 mit der Privatklägerin geschlafen. Dies bestätigte er auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung (Urk. 77 S. 8). Auf die Unstimmigkeit hingewiesen bestätigte der Beschuldigte sodann, dass sein Vorschlag, die Schulden mit Sex abzuarbei- ten zeitlich nach dem letzten sexuellen Kontakt erfolgt sei (Urk. 6/3 S. 9). Die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei waren unstrukturiert, indem der Be- schuldigte, nachdem er von seinem Vorschlag berichtete, plötzlich von einver- nehmlichem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin erzählte und damit das angebliche Einverständnis der Privatklägerin unterstreichen wollte. Erst auf Nach- frage hin gab er zu, dass der Vorschlag erst Jahre später erfolgte. Zudem änderte er seine Aussage bei der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2011 leicht, indem er dort auf die Frage, ob er von der Privatklägerin verlangt habe, einmal im Monat mit ihm zu schlafen, dann würde er sie in Ruhe lassen, antwortete "Zweimal, nicht einmal oder Geld". Es sei ihm egal, was ihr lieber sei (Urk. 6/5 S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. November 2011 beantwortete der Beschuldigte die Frage des Vorsitzenden zum besagten Vorfall nicht, sondern wich ihr aus, selbst nachdem der Vorsitzende sie wiederholt hatte (Urk. 36 S. 3).

E. 1.5 Insgesamt vermögen die klaren Aussagen der Privatklägerin, es sei darum gegangen, sie zukünftig in Ruhe zu lassen, zu überzeugen. Sie hatte sich auch nur deshalb mit dem Beschuldigten getroffen, um ihm dies zu sagen. Es ist somit

- 9 - naheliegend, dass der Vorschlag des Beschuldigten aus diesem Grund erfolgte. Der Beschuldigte sprach zwar auch konstant davon, dass es um Geld gegangen sei. Jedoch weisen seine Aussagen, wie oben dargelegt, Widersprüche auf bzw. wich er den Fragen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus. Die Nöti- gungshandlungen vor dem 20. November 2010 können sodann bei der Würdi- gung nicht ausser Acht gelassen werden, da diese gemäss der Privatklägerin als Druckmittel durch den Beschuldigten verwendet wurden. Der Beschuldigte selbst sagte dazu aus, dass er der Privatklägerin habe Angst machen wollen, bzw. ihr Angst gemacht habe (Urk. 6/3 S. 7 f.), mit seinen Spielen wieder angefangen ha- be (Urk. 6/5 S. 9) und dass er sie mit seinem Verhalten habe bestrafen wollen (Urk. 6/5 S. 10). Dem Beschuldigten war somit bewusst, dass sein Verhalten die Privatklägerin verängstigte und diese wollte, dass es aufhört. Der Beschuldigte betonte mehrfach, dass er eifersüchtig war, unter anderem weil er eine Beziehung der Privatklägerin mit ihrem Chef vermutete, und er verliebt in sie gewesen sei (Urk. 6/3 S. 4 ff.). Zudem wünsche er sich, dass alles gleich sei wie vorher. Dass sie ihm das Geld gebe und sie Sex hätten (Urk. 6/6 S. 3). Wie schon die Vo- rinstanz ausführte wird somit deutlich, dass der Beschuldigte stark auf die Privat- klägerin fixiert war und darauf aus war, regelmässig mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Das unterstützt wiederum die Version der Privatklägerin, wonach er ihr anbot, ihr nicht mehr nachzustellen, da er wusste, dass dies für sie eine erhebli- che Erleichterung darstellen würde. Auch sagte er aus, er wolle Sex mit ihr und dass sie ihm sein Geld zurückgebe. Dies widerspricht wiederum seiner eigenen Version des Abarbeitens der Schulden, bekäme er so sein Geld ja nicht zurück. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ihn diesbezüglich zu Un- recht belasten sollte. Für sie bestand das Unrecht insbesondere darin, dass der Beschuldigte Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollte. In der Laiensphäre war ihr wohl nicht bewusst, dass es dabei strafrechtlich möglicherweise einen Unter- schied machen könnte, ob er sie dafür als Gegenleistung in Ruhe lassen würde oder sich dadurch ihre (angeblichen) Schulden reduzieren würden. Im Übrigen waren ihre Ausführungen zu diesem Sachverhalt zwar kurz, jedoch präzise und zurückhaltend. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre zu

- 10 - erwarten gewesen, dass sie ihre Erzählungen mehr ausgeschmückt hätte bzw. ihm schwerere Vorwürfe gemacht hätte. Insgesamt vermögen die konstanten Aussagen der Privatklägerin zu überzeugen und bleiben keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zuge- tragen hat, wie er der Anklageschrift zugrunde liegt.

E. 1.6 Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Dass es sich bei der Aufforderung, mit ihm zu schlafen, um das Dulden einer se- xuellen Handlung handelt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Sodann stellt sich die Frage des Nötigungsmittels. Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin, er würde sie in Ruhe lassen, wenn sie einmal im Monat mit ihm schlafen würde. Somit stellte er der Privatklägerin den Nachteil Aussicht, dass er ihr weiterhin nachstellen würde (vgl. dazu die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz be- treffend Nötigung Urk. 53 S. 5-40). Dies stellt eine Bedrohung bzw. zumindest ei- nen psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar, zumal das Weiter- führen dieses Verhaltens seinerseits eine strafbare Handlung zu ihrem Nachteil darstellte. Dabei blieb es beim Versuch, da die Privatklägerin nicht darauf einging. Der Verteidiger bestreitet, dass es sich um eine mehrfach versuchte sexuelle Nö- tigung handelt (Prot. I S. 12). Der Beschuldigte hat tatsächlich nur einmal ver- sucht, die Privatklägerin zu sexuellen Handlungen mit ihm zu nötigen. Dass diese Handlungen in der Zukunft regelmässig stattfinden sollten, begründet noch keine mehrfache Tatbegehung. Zur Beurteilung, ob eine mehrfache Tat vorliegt, ist auf die Tathandlung abzustellen und diese erfolgte nur einmal. Der Beschuldigte ist somit der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 11 -

2. Vorwurf der Gefährdung des Lebens

E. 2 Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 beantragte der amtliche Verteidiger seine Entlassung aus dem Mandat (Urk. 64). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfü- gung vom 23. Februar 2012 abgewiesen (Urk. 65). Der amtliche Verteidiger reich- te in der Folge eine präzisierte Berufungserklärung ein, in welcher er die Berufung auf die Schuldsprüche betreffend Gefährdung des Lebens sowie mehrfache se- xuelle Nötigung beschränkte. Sodann beantragte er die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils und die Neufestsetzung der Strafe sowie den teilbe- dingten Vollzug (Urk. 68). In derselben Eingabe beantragte er den vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt, was dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom

30. März 2012 bewilligt wurde (Urk. 73).

E. 2.1 Betreffend Gefährdung des Lebens wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 20. November 2010 gegen Mitternacht erneut in der Nähe des Arbeitsortes der Privatklägerin aufgetaucht zu sein, wobei er ein Küchenmesser (Gesamtlänge ca. 18 cm, Klingenlänge ca. 8 cm) auf sich getragen habe. Er habe gewartet, bis die Privatklägerin Feierabend hatte und sei ihr in Richtung des von ihr geparkten Fahrzeuges gefolgt. Die Privatklägerin sei beim Erblicken des Beschuldigten und des Messers erschrocken und weggerannt, wobei der Beschuldigte sie verfolgt habe. Die Privatklägerin sei in der Folge ohne Einwirkung des Beschuldigten zu Boden gefallen. Darauf habe sich der Beschuldigte auf die auf dem Rücken lie- gende Geschädigte gestürzt und sich auf sie gekniet, wobei er ihr das mitge- brachte Küchenmesser bis auf wenige Zentimeter Abstand quer an den Hals ge- halten habe, dies wissentlich und willentlich. Der Beschuldigte sei dabei – unter anderem aufgrund seiner Alkoholisierung von mindestens 1,42 Gewichtspromillen

– in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen zu kontrollieren, welche Verletzung die sich wehrende Privatklägerin sich hätte zuziehen können.

E. 2.2 Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich straf- bar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in eine unmittelbare Lebensge- fahr bringt. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt, das in objektiver Hinsicht mit dem Eintritt des Erfolges, näm- lich der Schaffung der unmittelbaren Gefahr für das Leben des Opfers, vollendet ist. Eine weitergehende Tangierung des geschützten Rechtsguts ist weder nötig, noch – weil sonst ein Verletzungsdelikt vorliegt – denkbar. Von Lebensgefahr ist auszugehen, wenn der Täter durch ein beliebiges Verhalten das Opfer in eine Situation bringt, in der dessen Leben gefährdet ist, also wenn er einen Zustand schafft, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts beim Opfer besteht, ohne dass jedoch eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt wird (Pra 85 [1996] Nr. 24 S. 56 f.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Begriff der Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB weniger restriktiv auszulegen ist als derjenige gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB: Es reicht eine unmittelbare Le-

- 12 - bensgefahr aus; eine "sehr nahe liegende" bzw. "konkrete, naheliegende, unmit- telbare, akute und hochgradige Lebensgefahr" ist nicht erforderlich (Pra 85 Nr. 24 S. 61; Entscheid des Bundesgerichts 6B_756/2008 E. 1.4 vom 20. Januar 2009), was sich aufgrund der unterschiedlichen Strafdrohungen (Art. 129 StGB: Geld- strafe ab 1 Tagessatz oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren; Art. 140 Ziff. 4 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) ohne weiteres rechtfertigen lässt (eingehend dazu Pra 85 Nr. 24 S. 56 ff.; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, N 3 zu Art. 129). Entsprechend setzt die Unmittelbarkeit in zeitlicher Hin- sicht nicht voraus, dass der Tod spätestens innert weniger Sekunden hätte eintre- ten müssen. Der subjektive Tatbestand verlangt direkten Gefährdungsvorsatz, Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Angeklagte sich bewusst ist, dass er mit seinem Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die unmittelbare Lebensgefahr bzw. die Möglichkeit des Eintritts des Todes kennen. Es wird hingegen gerade nicht verlangt, dass er mit dem Eintritt des To- des rechnet, da in einem solchen Fall ein Tötungsvorsatz vorliegen würde. Anders als beim Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter bei der Lebensgefährdung darauf, dass der Tod nicht eintreten wird. Zudem muss der Täter "skrupellos", d.h. aus sittlich zu missbilligenden Motiven handeln. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Tä- ters in der Situation (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 4 f. zu Art. 129 StGB mit wei- teren Hinweisen; Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2007, N 27 ff. und 33 zu Art. 129 StGB).

E. 2.3 Der Beschuldigte bestätigt, die Privatklägerin alkoholisiert mit einem Messer verfolgt zu haben und mit dem Messer in der Hand auf ihr gekniet zu sein. Damit habe er ihr Angst einjagen wollen. Insoweit ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift erstellt. Jedoch sei das Messer nicht an ihrem Hals gewesen (Urk. 6/2 S 3; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/5 S. 11; Urk. 36 S. 2 f.; Urk. 77 S. 9). Er habe ihr auch nichts antun und sie nicht verletzen wollen (Urk. 36 S. 2; Urk. 77 S. 9). Die Anklage beruht auf den Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und diverser Zeugen. Die Vorinstanz hat deren Aussagen ausführlich und zutreffend

- 13 - wiedergegeben und gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 53 S. 40-60). Die nachfolgenden Ausführungen sind zusammenfassender und teilweise ergänzen- der Natur.

E. 2.4 Objektives Tatbestandsmerkmal ist zunächst, einen Menschen in unmittel- bare Lebensgefahr zu bringen. Um dies beurteilen zu können ist im vorliegenden Fall wesentlich, wie nahe der Beschuldigte das Messer an den Hals der Privatklä- gerin gehalten hat beziehungsweise inwiefern die Nähe des Messers zum Hals in Kombination mit dem Verhalten und Zustand des Beschuldigten eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen hat.

E. 2.4.1 Die Privatklägerin machte keine Angaben zum Abstand des Messers von ihrem Hals. Sie schilderte den Vorgang sehr lebensnah, indem sie erwähnte, dass alles sehr schnell ablief, sie sich gewehrt habe – wobei ihr dies am Boden liegend nicht mehr gelungen sei – und sie teilweise die Augen geschlossen hatte. Sie hat- te dabei den Eindruck, dass der Beschuldigte das Messer an ihren Hals geführt habe, jedoch konnte sie nicht bestätigen, dass bzw. in welchem Abstand er dies getan hatte (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/3 S. 20).

E. 2.4.2 Der Beschuldigte selbst beschrieb anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme den Abstand des Messers zum Oberkörper, "da wo das Herz ist ungefähr" mit 15 bis 25 cm (Urk. 6/3 S. 13). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie anlässlich der Berufungsverhandlung gab er den Abstand zum Hals mit 15 bis 20 cm an (Urk. 6/7 S 2; Urk. 77 S. 9). Nur schon aufgrund seiner eigenen An- gaben ist somit von einer grundsätzlich nahen Distanz des Messers zum Hals der Privatklägerin von höchstens 20 cm auszugehen.

E. 2.4.3 Konkrete Aussagen zum Abstand des Messers zum Hals liegen sodann von der Zeugin D._____ vor. Diese war als Radfahrerin unterwegs, als sie das Geschehen beobachtete. Sie gab an, zum Beschuldigten und der Privatklägerin gefahren zu sein, als diese am Boden waren. Dabei habe sie gesehen, wie der Beschuldigte ein Messer zu ihrem Hals gehalten habe im Abstand von ca. 10 cm, es sei nicht unmittelbar am Hals gewesen. Die Spitze des Messers sei ungefähr in

- 14 - Richtung der Mitte des Halses gerichtet gewesen (Urk. 8/6 S. 3 f.). Der Zeuge E._____, welcher in einer Gruppe unterwegs war und kurz nach der Zeugin D._____ zum Geschehen stiess, bestätigte diese Aussagen und führte aus, dass der Abstand vom Messer zum Hals sehr klein gewesen sei. Der Beschuldigte ha- be es quer vor dem Hals gehalten. Er habe den Beschuldigten schliesslich in den Hals-/Nackenbereich getreten, dass dieser umgefallen sei (Urk. 8/10 S. 4 f.). Bei- de Zeugten gaben an, selbst Angst gehabt zu haben, die Zeugin D._____ schätz- te die Situation als sehr gefährlich ein (Urk. 8/6 S. 5; Urk. 8/10 S. 5).

E. 2.4.4 Beide Zeugen stiessen zufällig auf den Beschuldigten und die Privatkläge- rin. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese den Beschuldigten zu Unrecht be- lasten sollten. Somit ist auf deren glaubhafte und detaillierte Beschreibung des Vorfalls abzustellen und von einer kurzen Distanz des Messers zum Hals der Pri- vatklägerin von ungefähr 10 cm auszugehen. Wenn sich der Beschuldigte betref- fend Distanz auf den Zeuge F._____ beruft, welcher von einer Distanz von circa einem Meter zwischen der Klinge und der Frau sprach, ist zu berücksichtigen, dass dieser erst später zum Geschehen hinzukam und bestätigte, dass das Mes- ser zuvor näher an der Privatklägerin gewesen sei (Urk. 8/1 S. 6; Urk. 8/5 S. 4; Urk. 78 S. 4).

E. 2.5 Zur Beurteilung der unmittelbaren Lebensgefahr ist sodann die Gesamtsitua- tion zu berücksichtigen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf die Privatklä- gerin gewartet und diese mit dem Messer in der Hand verfolgt hat, weshalb diese von ihm wegrannte und ohne dessen Einwirkung umfiel (Urk. 6/3 S. 11 f.). Die Privatklägerin beschreibt, wie sie den Beschuldigten zunächst getreten habe und aufstehen wollte, der Beschuldigte sie dann jedoch zu Boden gedrückt habe (Urk. 7/3 S. 17 f.). Dies wurde durch den Zeugen F._____ bestätigt, welcher aus- führte, die Privatklägerin habe versucht, sich strampelnd mit den Füssen zu weh- ren, um vom Beschuldigten Abstand zu halten (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/5 S. 3). Auch der Beschuldigte gab an, die Privatklägerin habe, als er sie am Boden festhielt, ih- re Hände hochgehalten und mit der Hand herumgefuchtelt (Urk. 6/3 S. 12). Heute sagte er aus, sie hätten am Anfang "ein wenig gekämpft", es sei zu Bewegungen gekommen (Urk. 77 S. 9 f.). Auch wenn übereinstimmende Aussagen der Beteilig-

- 15 - ten und Zeugen vorliegen, dass sich die Privatklägerin, als der Beschuldigte sie schliesslich am Boden fixiert hatte und mit dem Messer bedrohte, nicht mehr wehrte (Urk. 7/3 S. 4 und 19; Urk. 36 S. 3; Urk. 7/3 S. 4; Urk. 8/5 S. 4), musste der Beschuldigte aufgrund ihrer vorherigen Gegenwehr damit rechnen, dass sie sich weiterhin wehren würde und hielt das Messer trotzdem in kurzem Abstand gegen ihren Hals. Sie war unter dem Beschuldigten eingeklemmt, konnte sich nicht mehr frei bewegen und somit auch nicht weiter flüchten, um sich vor dem Messer in Sicherheit zu bringen. Zu berücksichtigen ist zudem die unbestrittene Alkoholisierung des Beschuldigten in der Höhe von mindestens 1,42 Ge- wichtspromille (Urk. 11/3 S. 2). Diese ist um ein mehrfaches höher als die Grenze zur Fahrunfähigkeit, wenn sie auch die Grenze, bei welcher eine verminderte Schuldfähigkeit vermutet wird, noch nicht erreicht hat (vgl. BGE 122 IV 49). Bei einer derartigen Alkoholkonzentration ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte feinmotorische Bewegungen noch unter Kontrolle hatte. Dadurch sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte unmittelbar zuvor gerannt und er in hohem Masse erregt war, wurde die Situation für ihn unkontrollierbar. Zudem war das Messer ohne weiteres geeignet, lebensgefährliche Verletzungen im Halsbe- reich zu verursachen, dies wurde auch nie bestritten. Dass sich der Vorfall innert kurzer Zeit abspielte (Urk. 7/3 S. 17; Urk. 8/5 S. 7), spricht sodann nicht gegen das Vorliegen von unmittelbarer Lebensgefahr, denn dafür genügt eine kurze Zeitspanne. Schliesslich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage hin- zuweisen: In BGE 114 IV 8 wurde das Opfer mit einem Dolch bedroht, der wäh- rend kurzer Zeit mit der Spitze in einem Abstand von 10 bis 20 cm gegen den Hals gerichtet war und alsdann im gleichen Abstand quer dazu gehalten wurde, also in einem ähnlichen Abstand wie beim vorliegenden Fall. Das Bundesgericht bejahte in diesem Fall, bei welchem es sich um einen qualifizierten Raub handel- te, die konkrete, unmittelbare Lebensgefahr. Wie ausgeführt, ist der Begriff der Unmittelbarkeit in Art. 129 StGB weniger eng als in Art. 140 Ziff. 4 StGB, weshalb vorliegend das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr zu bejahen ist.

- 16 -

E. 2.6 Der subjektive Tatbestand verlangt, wie erwähnt, direkten Gefährdungs-, nicht aber Verletzungsvorsatz. Der Beschuldigte führte hierzu aus, er habe mit dem Messer erreichen wollen, dass die Privatklägerin Angst bekomme, er habe diese Idee bereits seit 14 Monaten (Urk. 6/5 S. 11). Er sei dabei nicht näher an sie heran mit dem Messer, weil er Angst gehabt habe, dass wenn sie sich bewegen würde, er sie schneiden würde (Urk. 6/7 S. 2). Er habe aufgepasst, sie nicht zu verletzen und habe sie nicht zu verletzen beabsichtigt. Es sei gefährlich, jeman- dem ein Messer nahe an den Hals zu halten (Urk. 6/9 S. 3). Heute führte der Be- schuldigte aus, die Situation sei sicher gefährlich gewesen und hätte natürlich in die falsche Richtung gehen können. Er habe die Privatklägerin jedoch nicht ver- letzen wollen (Urk. 77 S. 9). Bezüglich dieser Argumentation des Beschuldigten ist zu beachten, dass ihm gar nicht vorgeworfen wird, er habe die Privatklägerin verletzen wollen. Es war ihm aber bewusst, dass er sie gefährdete, da er selbst ausführte, er habe aufpassen müssen, sie nicht zu verletzen. Auch gab er zu, dass es gefährlich sei, jemandem ein Messer nahe an den Hals zu halten. Mit ei- ner Gefährdung wird Angst bewirkt, was genau das ist, was der Beschuldigte bei der Privatklägerin erreichen wollte. Es ist durchaus davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals aufgewühlt und hochgradig erregt war. Dies ändert aber nichts daran, dass jemand, der einer anderen Person ein Küchenmesser mit einer Klinge von 8 cm nach einer Verfolgung in kurzer Distanz an den Hals hält, sich der damit verbundenen unmittelbaren Lebensgefahr bewusst ist. Zudem bestand bei der Privatklägerin, welche durch seine Verfolgung in grosse Angst versetzt worden war und sich kurz bevor er sie auf dem Boden fixierte noch gewehrt hatte, eine Gefahr des Losreissens. Wer dennoch so handelt wie der Beschuldigte, ist sich der Lebensgefahr bewusst und will diese auch. Damit ist der Gefährdungs- vorsatz zu bejahen. Zudem handelte der Angeklagte skrupellos im Sinne des Ge- setzes. Das Verfolgen und Bedrohen einer Person mit einem Messer ohne jeden vernünftigen Grund bringt eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck.

E. 2.7 Der Beschuldigte ist somit anklagegemäss der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.

- 17 - III. Strafzumessung

1. Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zutref- fend dargetan, dass auch für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Delikte des Beschuldigten (Nötigung bzw. die versuchte Nötigung im Sachverhaltsteil "Res- taurant G._____" in der Zeit von ca. September 2005 bis Oktober 2007) das neue Recht als lex mitior zur Anwendung gelangt (Urk. 53 S. 60 f.). Somit sind sämtli- che Delikte nach neuem Recht zu beurteilen.

2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

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E. 3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 3.1 Die Vorinstanz stellte antragsgemäss fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem Anklagesachverhalt dem Grundsatz nach Schadener- satzpflichtig sei (Urk. 53 S. 72 und S. 75). Diese Feststellung ist unter Verweisung auf die zutreffende Begründung in den vorinstanzlichen Erwägungen zu bestäti- gen.

- 26 -

E. 3.2 Die jahrlange "Stalking"-Situation, die schlussendlich in der Bedrohung mit einem Messer und der geschilderten Gefährdung des Lebens kulminierte, verur- sachte zweifellos eine schwere seelische Unbill bei der Privatklägerin. Die lange Dauer der Beeinträchtigung und der gravierende Vorfall vom 20. November 2010 rechtfertigen durchaus die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssum- me von Fr. 15'000.–, welche vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungsver- fahrens nicht substantiiert bestritten wurde. Der Beschuldigte ist somit zu ver- pflichten, der Privatklägerin Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage und das Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 9, 10 und 11) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergrif- fen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Ziff.1 und 2 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen in den wesentlichen Punkten. Bezüglich der Herabsetzung des Strafmasses ob- siegt er jedoch teilweise, indem das Strafmass gegenüber der Vorinstanz um 9 Monate reduziert wird. Er rechtfertigt sich deshalb, die Kosten zu 4/5 dem Ange- klagten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, un- ter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht (zu 4/5) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Zu- dem ist er zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen (vgl. Prot. II S. 12). Es wird beschlossen:

E. 3.2.1 Im Rahmen der Strafuntersuchung erstellte Dr. med. H._____ unter dem Datum vom 18. Juli 2011 ein Gutachten zur Abklärung einer allfälligen psy-

- 19 - chischen Störung beim Beschuldigten bzw. zur Frage einer allfälligen Verminde- rung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und der Notwendigkeit einer straf- rechtlichen Massnahme (Urk. 12/2/13). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten mehrfachen Nötigung von ei- ner voll erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit voll erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen ist. Bezüglich der Tathandlung vom 20. November 2010 (Gefährdung des Lebens und Drohung) sei hingegen bei gegebener Ein- sichtsfähigkeit und leichtgradig eingeschränkter Steuerungsfähigkeit von einer gesamthaft leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten nach Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen (Urk. 12/2/13 S. 31).

E. 3.2.2 Die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. H._____ sind plausibel und nachvollziehbar. Es ist daher von einer in leichtem Grad verminderten Schuldfähigkeit in Bezug auf die Gefährdung des Lebens und die Drohung aus- zugehen. In Bezug auf die übrigen Taten ist der Beschuldigte voll schuldfähig.

E. 4 Nachfolgend ist die Tatkomponente, d.h. das objektive und das subjektive Tatverschulden näher darzulegen:

E. 4.1 Das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der mehrfachen Nö- tigung und des Versuches dazu bestand in einer jahrelangen exzessiven Verfol- gung mit andauernder bzw. wiederholter Belästigung und zumindest unterschwel- liger Bedrohung der Privatklägerin. Ein solches Verhalten wird von der Wissen- schaft und in der Rechtsprechung als "Stalking" bezeichnet. Im Zentrum stand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder zu Treffen mit ihm nötigen wollte. Quasi eingebettet in diese vom Beschuldigten geschaffene, während Jah- ren andauernde Situation, welche das Alltagsleben und die Lebensqualität der Privatklägerin erheblich einschränkte, erfolgte dann im November 2009 die ver- suchte sexuelle Nötigung und am 20. November 2010 die Drohung mit dem Mes- ser bzw. die Gefährdung des Lebens der Privatklägerin. Zeitlich sind zwei Phasen zu unterscheiden: Die erste von ca. September 2005 bis Oktober 2007, als die Privatklägerin im Restaurant G._____ arbeitete und der Beschuldigte ihr intensiv nachstellte, wobei er mehrmals wöchentlich, teilweise täglich an ihrem Arbeits- platz erschien und sie bisweilen auch auf dem Heimweg verfolgte. Nachdem die

- 20 - Privatklägerin ihre Arbeitsstelle im Restaurant G._____ Ende August 2008 aufge- geben hatte, erfolgte die zweite Phase, nachdem der Beschuldigte von der neuen Stelle der Privatklägerin im Restaurant I._____ erfahren hatte. Erneut setzte er sein massives "Stalking" fort bzw. verstärkte dieses noch, indem er im Zeitraum von mindestens September 2009 bis zum 20. November 2010 mehrmals wö- chentlich, ca. 4 bis 5 Mal pro Woche, am neuen Arbeitsort der Privatklägerin er- schien und ihr nachspionierte. Er versuchte auch in dieser zweiten Phase die Pri- vatklägerin zu privaten Kontakten zu nötigen, was ihm bisweilen auch gelang. Durch die lange Dauer und die hohe Intensität des "Stalkings" wiegt das objektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der von ihm begangenen Nötigungs- handlungen schwer.

E. 4.2 Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung ist zu berücksichtigen, dass verglichen mit anderen, typischeren Fällen sexueller Nötigung, wo häufig massive Drohungen oder Gewalt eingesetzt werden, vorlie- gend noch von einem eher leichter Fall auszugehen ist, zumal der Beschuldigte der Privatklägerin lediglich den Vorschlag machte, dass sie regelmässig mit ihm Geschlechtsverkehr haben solle und er sie dafür in Ruhe lasse. Er verwendete als Nötigungsmittel somit den psychischen Druck, den er bereits durch das von ihm ausgeübte "Stalking" aufgebaut hatte, indem er ihr in Aussicht stellte, davon künf- tig abzusehen, wenn sie ihm zu Willen sei. Körperlich blieb sie unversehrt und ein sexueller Übergriff war nie unmittelbar zu befürchten. Verglichen mit dem typi- schen Fall einer sexuellen Nötigung, bei dem sexuelle Handlungen mit Gewalt er- zwungen werden, erscheint das Verschulden klar unterdurchschnittlich. Das ob- jektive Verschulden ist deshalb noch als eher leicht einzustufen.

E. 4.3 Der Beschuldigte beging den Tatbestand der Gefährdungen des Lebens der Privatklägerin, indem er ein Messer nahe an ihren Hals hielt. Die Dauer der ei- gentlichen Tathandlung wird weder in der Anklageschrift genannt noch ergibt sie sich zuverlässig aus den Akten. Deshalb ist zugunsten des Beschuldigten von ei- ner nur kurzen Tatdauer auszugehen. Anderseits beging der Beschuldigte die Tat nach einer eigentlichen Verfolgung der Privatklägerin und, nachdem diese bei ih- rem Fluchtversuch gestürzt war, im Rahmen eines tätlichen Angriffes auf sie. Das

- 21 - objektive Verschulden ist als mittelschwer bis schwer einzustufen. Dies gilt analog für den ebenfalls erfüllten Tatbestand der Drohung.

E. 4.4 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte als Motiv für sein "Stalking" Eifersucht angab. Zudem habe ihn die Pri- vatklägerin in finanziellen Angelegenheiten "verarscht" (Urk. 6/3 S. 4). Er habe sie deshalb mit seinem Verhalten bestrafen wollen. Zudem habe sie wegen ihm die Polizei angerufen, was ihn wütend gemacht habe (Urk. 6/5 S. 10). Das Motiv des Beschuldigten war es somit letztlich, der Privatklägerin aus Rache das Leben schwer zu machen. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. H._____ vom 18. Juli 2011 war das Verhalten des Beschuldigten zeitweise obsessiv, ein- seitig aktiv von ihm ausgehend und in seiner Art bedrängend. Er habe jedoch sehr genau gewusst, was er sagte und ihm sei auch das Unrecht seines Tuns bewusst gewesen (Urk. 12/2/13 S. 26). In Bezug auf die Nötigung ist somit, wie bereits er- wähnt, von einer voll erhaltenen Einsichts- sowie Steuerungsfähigkeit und damit einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 12/2/13 S. 31). Auch unter Be- rücksichtigung der subjektiven Aspekte wiegt das Tatverschulden des Beschuldig- ten hinsichtlich der Nötigungshandlungen schwer.

E. 4.5 Wie bereits oben bei der Beurteilung des objektiven Verschuldens festgehal- ten wurde, liegt bei der sexuellen Nötigung ein atypischer Fall vor, indem der Be- schuldigte der Privatklägerin ankündigte, er werde sie in Ruhe lassen, sofern sie regelmässig mit ihm schlafe. Die Nötigungshandlung konnte sich aufgrund der be- reits bestehenden bzw. vom Beschuldigten seit längerem herbeigeführten "Stal- king"-Situation, deren Unrechtsgehalt separat zu beurteilen ist, auf die rein verba- le Ankündigung beschränken, die Situation würde so weitergehen wie bisher, falls sie ihm nicht zu Willen sein sollte. Beim Beschuldigten bestand somit nicht die Absicht, die Privatklägerin physisch zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente liegt angesichts des Spektrums der in der Regel erheblich intensiveren bzw. schwerwiegenderen Nöti- gungshandlungen insgesamt noch ein eher leichtes Tatverschulden vor.

E. 4.6 Zu seinen Beweggründen für die Tat vom 20. November 2010 erklärte der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin für ihr Verhalten ihm gegenüber bestra-

- 22 - fen wollen. Er habe beabsichtigt, ihr mit dem Messer Angst zu machen. Den Plan habe er bereits 14 Monate vor der Tat gefasst. Er habe gewollt, dass alle Leute sehen, dass die Privatklägerin fremdgehe und ihn "verarscht" habe (Urk. 6/5 S. 11 f.). Die Motive des Beschuldigten sind verwerflich und kaum nachvollzieh- bar. Sein Handlungen zeugen von der Bereitschaft, seine subjektive Sicht der Dinge auch mit deliktischen Mitteln und unter Einsatz von Gewalt durchzusetzen. Im Rahmen der Gewichtung des subjektives Verschulden ist jedoch die leichtgra- dige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, weshalb nicht mehr von einem mittelschweren bis schweren Verschulden, sondern noch von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen ist. Dies gilt analog für den im Rah- men des betreffenden Sachverhaltes erfüllten Tatbestand der Drohung.

E. 4.7 Für die im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB schwerste Tat der versuchten se- xuellen Nötigung erscheint angesichts des dargelegten Tatverschuldens eine Ein- satzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe (bzw. eine Geldstrafe von 240 Tagessät- zen) als angemessen. Aufgrund der Gefährdung des Lebens und der im gleichen Zusammenhang begangenen Drohung ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 22 Monate zu erhöhen. Die mehrfache und teilweise ver- suchte Nötigung führt schliesslich zu einer Erhöhung um 12 Monate Freiheitsstra- fe. Insgesamt ergibt sich somit unter dem Aspekt des Tatverschuldens eine Frei- heitsstrafe von 42 Monaten.

E. 5 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den persönlichen Verhält- nissen und zum Vorleben des Beschuldigten gemacht. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 66 f.).

E. 5.2 Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt dies kein Strafminderungsgrund dar (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4. S. 3).

- 23 -

E. 5.3 Der Beschuldigte ist teilweise geständig und räumte die ihm vorgeworfenen Handlungen zumindest vom äusseren Ablauf her grundsätzlich ein. Er bestritt sie jedoch bezüglich ihrer Intensität und anerkannte die Schlussvorhalte nicht. Sein Teilgeständnis ist jedoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 5.4 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zu Beginn der Haft dahingehend äusserte, dass er erleichtert sei, ein Zeichen gesetzt und sich gerächt zu haben. Er ging auch davon aus, dass die Privatklägerin nun Prob- leme bekomme, da bekannt sei, dass das Kind nicht von ihrem Ehemann sei und sie eine aussereheliche Affäre habe. Er meinte, er habe nichts gemacht bis zum Messerangriff. Er zeigte somit bezüglich des von ihm jahrelang ausgeübten "Stal- kings" keinerlei Einsicht oder Reue. Im März 2011 schrieb er auf Anraten seines Verteidigers einen Brief an die Privatklägerin. Dabei bestand die Meinung, dass er sich bei ihr entschuldigen sollte. Schlussendlich entschuldigte er sich jedoch nicht (Urk. 12/2/13 S. 16 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bejahte der Be- schuldigte zwar die Frage, ob er die Privatklägerin jetzt in Ruhe lassen würde. Unmittelbar zuvor erklärte der Beschuldigte jedoch, dass er der Privatklägerin Probleme machen werde, solange sie mit anderen zusammen sei – er provoziere halt gerne (Urk. 77 S. 9). Von Einsicht oder Reue kann somit insgesamt keine Rede sein.

E. 5.5 Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich somit einzig das Teilgeständnis des Beschuldigten leicht strafmindernd aus.

E. 6 Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

E. 7 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 20. November 2010 in Haft (Urk. 23 S. 1). Die erstandene Haft von 592 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 8 Da eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren auszufällen ist, entfällt die Mög- lichkeit eines teilbedingten Strafvollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB).

- 24 - IV. Massnahme

1. Die Vorinstanz ordnete eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnah- me im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 53 S. 71). Die Anordnung der ambulanten Massnahme ist unter Hinweis auf die zutreffende Begründung in den vorinstanzli- chen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 53 S. 69 ff.).

2. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich beeinträch- tigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gu- te Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindert oder vermindert würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Je länger die Freiheitsstrafe, deren Aufschub zur Diskussion steht, desto ausgeprägter die Abnormität, die geheilt werden soll (BGE 120 IV 1 ff. E. 2b).

3. Der Gutachter Dr. med. H._____ kommt in seinem Gutachten vom 18. Juli 2011 zum Schluss, dass im vorliegenden Fall der Behandlung auch bei gleichzei- tigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann. Jedoch sei angesichts der zu erwartenden Reststrafe eine strafvollzugsbegleitende deliktspräventive Be- handlung kaum umsetzbar, weshalb der Aufschub "einer allfälligen Reststrafe" zugunsten der ambulanten Massnahme zu empfehlen sei (Urk. 12/2/13 S. 29 f.). Dabei ging der Gutachter jedoch offensichtlich von einer nur noch geringfügigen "Reststrafe" aus, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten zu verurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ihm mit Präsidialverfügung vom 30. März 2012 der vorzeitige Straf- und Massnahmevollzug bewilligt wurde (Urk. 73). Der entsprechende Vollzugsauftrag datiert vom 3. April 2012 (Urk. 76). Damit stellt der gleichzeitige Vollzug der Frei-

- 25 - heitsstrafe angesichts der Dauer der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe kein Nachteil für die Durchführung der ambulanten Therapie dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ambulante Behandlung nach einer allfälligen bedingten Entlassung während der Probezeit weitergeführt werden kann.

4. Es ist somit eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB anzuord- nen, ohne dass der Strafvollzug zugunsten dieser Massnahme aufzuschieben ist. V. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Ankla- ge zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO).

2. Die Privatklägerin liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Antrag stellen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für allfällige Schä- den, insbesondere aus dem Vorfall vom 20. November 2010, dem Grundsatze nach haftbar sei (Urk. 38 S. 1). Ausserdem liess sie den Antrag stellen, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 20'000.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 38 S. 1).

3. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Vo- raussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 72 f.).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  2. Abteilung, vom 23. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 teilwei- - 27 - se (Schuldspruch betreffend mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Versuchs hierzu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1StGB sowie betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 StGB), 5 (Einziehung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 592 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
  6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin J._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfäng- lich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
  10. Die erstinstanzliche Kostenauflage und die Zusprechung einer Prozessent- schädigung (Dispositiv-Ziff. 9, 10 und 11) werden bestätigt. - 28 -
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht (zu 4/5) bleibt vorbehalten.
  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 29 -
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120064-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 3. Juli 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

23. November 2011 (DG110262)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. August 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Versuchs hierzu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 369 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Dezember 2010 beschlagnahmte Küchenmesser wird eingezogen und der Kantonspo- lizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem Anklagesachverhalt dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 5'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 17'028.40 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 19'509.70 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschä- digung von Fr. 15'646.– (MwSt. inbegriffen) zu bezahlen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 1)

1. Es sei die Ziffer 1 Absatz 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 23. November 2011 aufzuheben und der Beschul- digte mit Bezug auf den Schuldpunkt der Gefährdung des Lebens frei- zusprechen.

2. Es sei Ziffer 1 Absatz 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei mit Bezug auf den Schuldpunkt der mehrfachen sexu- ellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Es sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen unter An- rechnung der bisher erstandenen Haft. Eventuell, sollte der Schuldspruch die beantragte Freiheitsstrafe Ihres Erachtens nicht erlauben, sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 36 Monaten zu bestrafen.

4. Es sei die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen, wobei die ver- büssten 19 Monate unbedingt und der Rest bedingt auszusprechen seien.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 79 S. 1)

1. Es sei das bezirksgerichtliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen. Insbesondere sei

- 5 -

2. der Beschuldigte im Sinne der Anklage und des erstinstanzlichen Ur- teils schuldig zu sprechen.

3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung der be- reits erstandenen Haft zu bestrafen.

4. Es sei während des Vollzuges der Freiheitsstrafe eine ambulante Be- handlung im Sinne von Art. 63 anzuordnen.

c) Der Privatklägerschaft: (Prot. II S. 10)

1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

2. Der Angeklagte sei zu verpflichten, meiner Klientin für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'250.– plus MwSt. zu bezahlen. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 23. November 2011 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. November 2011 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am

20. Januar 2012 zugestellt (Urk. 51/2). Der Beschuldigte selbst reichte der hiesi- gen Kammer mit Schreiben vom 31. Januar 2012 (Datum Poststempel), somit

- 6 - rechtzeitig, eine Berufungserklärung ein, in welcher er erklärte, das Urteil vollum- fänglich anzufechten (Urk. 54). In derselben Eingabe beantragte der Beschuldigte einen Wechsel seines amtlichen Verteidigers. Dieses Gesuch wurde mit Präsidi- alverfügung vom 20. Februar 2012 abgewiesen (Urk. 57). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Ein- gabe vom 21. Februar 2012 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf weitere Anträge (Urk. 61).

2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 beantragte der amtliche Verteidiger seine Entlassung aus dem Mandat (Urk. 64). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfü- gung vom 23. Februar 2012 abgewiesen (Urk. 65). Der amtliche Verteidiger reich- te in der Folge eine präzisierte Berufungserklärung ein, in welcher er die Berufung auf die Schuldsprüche betreffend Gefährdung des Lebens sowie mehrfache se- xuelle Nötigung beschränkte. Sodann beantragte er die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils und die Neufestsetzung der Strafe sowie den teilbe- dingten Vollzug (Urk. 68). In derselben Eingabe beantragte er den vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt, was dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom

30. März 2012 bewilligt wurde (Urk. 73).

3. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Da der Beschuldigte in zwei Punkten Freisprüche fordert, ist daraus folgend auch die Kostenauflage, sowie der diesbezügliche Entscheid betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsregelung angefochten. Ausserdem lässt der Beschuldigte beantragen, es sei das Strafmass auf zwei Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren, wobei der teilbedingte Vollzug zu gewähren sei (Urk. 68). Damit ist je- doch davon auszugehen, dass auch die vorinstanzliche Anordnung einer ambu- lanten Massnahme angefochten ist, da eine Kombination von teilbedingtem Voll- zug und einer ambulanten Massnahme nicht zulässig ist. Somit ist vorab festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom

23. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betref-

- 7 - fend mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB sowie des mehrfa- chen Versuchs hierzu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 StGB), 5 (Einzie- hung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorwurf der mehrfachen versuchten sexuelle Nötigung 1.1. Bezüglich Anklageziffer 2 wird der Vorwurf der mehrfach versuchten sexuel- len Nötigung bestritten. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vor- geworfen, die Privatklägerin durch massive Beeinträchtigungen eingeschüchtert zu haben und sie somit circa im November 2009, jedenfalls vor dem

23. November 2009, zu einem Treffen in einem nicht näher bekannten Restaurant in B._____ genötigt zu haben. Der Schuldspruch bezüglich dieser Nötigung wurde durch den Beschuldigten nicht angefochten und ist wie oben festgehalten rechts- kräftig. Im Rahmen dieses Treffens habe der Beschuldigte der Privatklägerin mit- geteilt, dass er sie in Ruhe lassen würde, wenn sie einmal im Monat mit ihm Ge- schlechtsverkehr haben würde, welches Ansinnen die Privatklägerin deutlich ab- gelehnt habe und wozu es in der Folge auch nicht gekommen sei (Urk. 23 S. 4). 1.2. Der noch zu beurteilende Vorwurf wurde mitsamt einer ganzen Reihe weite- rer untersucht, was sich in den entsprechenden Befragungen widerspiegelt. Für die Nötigungen wurde der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt, bezüglich des Sachverhaltes kann somit auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die Ankla- geschrift verwiesen werden (Urk. 53 S. 15-40; Urk. 23 S. 3 f.). Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten. Zum Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung liegen nur wenige Aussagen vor. 1.3. Die Aussagen der Beteiligten müssen sodann im Kontext der erfolgten Nöti- gungen beurteilt werden. Auch wenn nur wenige Aussagen zum zu beurteilenden Vorfall vorliegen, belastet die Privatklägerin den Beschuldigten klar. Bei ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen am 22. Dezember 2010 und am

10. Januar 2011 sagte sie konstant und widerspruchsfrei aus, dass sie sich mit

- 8 - dem Beschuldigten in einem Restaurant getroffen habe, um nochmals mit ihm zu reden und ihm zu sagen, er solle sie in Ruhe lassen. Daraufhin habe er ihr ge- sagt, er wolle nur einmal pro Monat mit ihr schlafen, dann würde er sie in Ruhe lassen. Auch den Inhalt des übrigen Gesprächs schildert die Privatklägerin über- einstimmend. Der Beschuldigte habe ihr erzählt, sein Leben sei kaputt und seine Kinder hätten ihn vergessen (vgl. zum Ganzen Urk. 7/2 S. 7; Urk. 7/3 S. 10). 1.4. Der Beschuldigte hingegen gab im Rahmen seiner polizeilichen Einvernah- me vom 2. Dezember 2010 gab an, der Privatklägerin beim besagten Treffen in B._____ den Vorschlag gemacht zu haben, sie könne ihre Schulden bei ihm mit Sex abarbeiten. Die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen, sie hätten dann mehrmals im Auto und im Hotel C._____ Sex gehabt. Auf entsprechende Frage antwortete der Beschuldigte, das letzte Mal habe er irgendwann im Jahr 2005 mit der Privatklägerin geschlafen. Dies bestätigte er auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung (Urk. 77 S. 8). Auf die Unstimmigkeit hingewiesen bestätigte der Beschuldigte sodann, dass sein Vorschlag, die Schulden mit Sex abzuarbei- ten zeitlich nach dem letzten sexuellen Kontakt erfolgt sei (Urk. 6/3 S. 9). Die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei waren unstrukturiert, indem der Be- schuldigte, nachdem er von seinem Vorschlag berichtete, plötzlich von einver- nehmlichem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin erzählte und damit das angebliche Einverständnis der Privatklägerin unterstreichen wollte. Erst auf Nach- frage hin gab er zu, dass der Vorschlag erst Jahre später erfolgte. Zudem änderte er seine Aussage bei der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2011 leicht, indem er dort auf die Frage, ob er von der Privatklägerin verlangt habe, einmal im Monat mit ihm zu schlafen, dann würde er sie in Ruhe lassen, antwortete "Zweimal, nicht einmal oder Geld". Es sei ihm egal, was ihr lieber sei (Urk. 6/5 S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. November 2011 beantwortete der Beschuldigte die Frage des Vorsitzenden zum besagten Vorfall nicht, sondern wich ihr aus, selbst nachdem der Vorsitzende sie wiederholt hatte (Urk. 36 S. 3). 1.5. Insgesamt vermögen die klaren Aussagen der Privatklägerin, es sei darum gegangen, sie zukünftig in Ruhe zu lassen, zu überzeugen. Sie hatte sich auch nur deshalb mit dem Beschuldigten getroffen, um ihm dies zu sagen. Es ist somit

- 9 - naheliegend, dass der Vorschlag des Beschuldigten aus diesem Grund erfolgte. Der Beschuldigte sprach zwar auch konstant davon, dass es um Geld gegangen sei. Jedoch weisen seine Aussagen, wie oben dargelegt, Widersprüche auf bzw. wich er den Fragen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus. Die Nöti- gungshandlungen vor dem 20. November 2010 können sodann bei der Würdi- gung nicht ausser Acht gelassen werden, da diese gemäss der Privatklägerin als Druckmittel durch den Beschuldigten verwendet wurden. Der Beschuldigte selbst sagte dazu aus, dass er der Privatklägerin habe Angst machen wollen, bzw. ihr Angst gemacht habe (Urk. 6/3 S. 7 f.), mit seinen Spielen wieder angefangen ha- be (Urk. 6/5 S. 9) und dass er sie mit seinem Verhalten habe bestrafen wollen (Urk. 6/5 S. 10). Dem Beschuldigten war somit bewusst, dass sein Verhalten die Privatklägerin verängstigte und diese wollte, dass es aufhört. Der Beschuldigte betonte mehrfach, dass er eifersüchtig war, unter anderem weil er eine Beziehung der Privatklägerin mit ihrem Chef vermutete, und er verliebt in sie gewesen sei (Urk. 6/3 S. 4 ff.). Zudem wünsche er sich, dass alles gleich sei wie vorher. Dass sie ihm das Geld gebe und sie Sex hätten (Urk. 6/6 S. 3). Wie schon die Vo- rinstanz ausführte wird somit deutlich, dass der Beschuldigte stark auf die Privat- klägerin fixiert war und darauf aus war, regelmässig mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Das unterstützt wiederum die Version der Privatklägerin, wonach er ihr anbot, ihr nicht mehr nachzustellen, da er wusste, dass dies für sie eine erhebli- che Erleichterung darstellen würde. Auch sagte er aus, er wolle Sex mit ihr und dass sie ihm sein Geld zurückgebe. Dies widerspricht wiederum seiner eigenen Version des Abarbeitens der Schulden, bekäme er so sein Geld ja nicht zurück. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ihn diesbezüglich zu Un- recht belasten sollte. Für sie bestand das Unrecht insbesondere darin, dass der Beschuldigte Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollte. In der Laiensphäre war ihr wohl nicht bewusst, dass es dabei strafrechtlich möglicherweise einen Unter- schied machen könnte, ob er sie dafür als Gegenleistung in Ruhe lassen würde oder sich dadurch ihre (angeblichen) Schulden reduzieren würden. Im Übrigen waren ihre Ausführungen zu diesem Sachverhalt zwar kurz, jedoch präzise und zurückhaltend. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre zu

- 10 - erwarten gewesen, dass sie ihre Erzählungen mehr ausgeschmückt hätte bzw. ihm schwerere Vorwürfe gemacht hätte. Insgesamt vermögen die konstanten Aussagen der Privatklägerin zu überzeugen und bleiben keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zuge- tragen hat, wie er der Anklageschrift zugrunde liegt. 1.6. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Dass es sich bei der Aufforderung, mit ihm zu schlafen, um das Dulden einer se- xuellen Handlung handelt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Sodann stellt sich die Frage des Nötigungsmittels. Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin, er würde sie in Ruhe lassen, wenn sie einmal im Monat mit ihm schlafen würde. Somit stellte er der Privatklägerin den Nachteil Aussicht, dass er ihr weiterhin nachstellen würde (vgl. dazu die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz be- treffend Nötigung Urk. 53 S. 5-40). Dies stellt eine Bedrohung bzw. zumindest ei- nen psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar, zumal das Weiter- führen dieses Verhaltens seinerseits eine strafbare Handlung zu ihrem Nachteil darstellte. Dabei blieb es beim Versuch, da die Privatklägerin nicht darauf einging. Der Verteidiger bestreitet, dass es sich um eine mehrfach versuchte sexuelle Nö- tigung handelt (Prot. I S. 12). Der Beschuldigte hat tatsächlich nur einmal ver- sucht, die Privatklägerin zu sexuellen Handlungen mit ihm zu nötigen. Dass diese Handlungen in der Zukunft regelmässig stattfinden sollten, begründet noch keine mehrfache Tatbegehung. Zur Beurteilung, ob eine mehrfache Tat vorliegt, ist auf die Tathandlung abzustellen und diese erfolgte nur einmal. Der Beschuldigte ist somit der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 11 -

2. Vorwurf der Gefährdung des Lebens 2.1. Betreffend Gefährdung des Lebens wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 20. November 2010 gegen Mitternacht erneut in der Nähe des Arbeitsortes der Privatklägerin aufgetaucht zu sein, wobei er ein Küchenmesser (Gesamtlänge ca. 18 cm, Klingenlänge ca. 8 cm) auf sich getragen habe. Er habe gewartet, bis die Privatklägerin Feierabend hatte und sei ihr in Richtung des von ihr geparkten Fahrzeuges gefolgt. Die Privatklägerin sei beim Erblicken des Beschuldigten und des Messers erschrocken und weggerannt, wobei der Beschuldigte sie verfolgt habe. Die Privatklägerin sei in der Folge ohne Einwirkung des Beschuldigten zu Boden gefallen. Darauf habe sich der Beschuldigte auf die auf dem Rücken lie- gende Geschädigte gestürzt und sich auf sie gekniet, wobei er ihr das mitge- brachte Küchenmesser bis auf wenige Zentimeter Abstand quer an den Hals ge- halten habe, dies wissentlich und willentlich. Der Beschuldigte sei dabei – unter anderem aufgrund seiner Alkoholisierung von mindestens 1,42 Gewichtspromillen

– in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen zu kontrollieren, welche Verletzung die sich wehrende Privatklägerin sich hätte zuziehen können. 2.2. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich straf- bar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in eine unmittelbare Lebensge- fahr bringt. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt, das in objektiver Hinsicht mit dem Eintritt des Erfolges, näm- lich der Schaffung der unmittelbaren Gefahr für das Leben des Opfers, vollendet ist. Eine weitergehende Tangierung des geschützten Rechtsguts ist weder nötig, noch – weil sonst ein Verletzungsdelikt vorliegt – denkbar. Von Lebensgefahr ist auszugehen, wenn der Täter durch ein beliebiges Verhalten das Opfer in eine Situation bringt, in der dessen Leben gefährdet ist, also wenn er einen Zustand schafft, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts beim Opfer besteht, ohne dass jedoch eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt wird (Pra 85 [1996] Nr. 24 S. 56 f.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Begriff der Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB weniger restriktiv auszulegen ist als derjenige gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB: Es reicht eine unmittelbare Le-

- 12 - bensgefahr aus; eine "sehr nahe liegende" bzw. "konkrete, naheliegende, unmit- telbare, akute und hochgradige Lebensgefahr" ist nicht erforderlich (Pra 85 Nr. 24 S. 61; Entscheid des Bundesgerichts 6B_756/2008 E. 1.4 vom 20. Januar 2009), was sich aufgrund der unterschiedlichen Strafdrohungen (Art. 129 StGB: Geld- strafe ab 1 Tagessatz oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren; Art. 140 Ziff. 4 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) ohne weiteres rechtfertigen lässt (eingehend dazu Pra 85 Nr. 24 S. 56 ff.; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, N 3 zu Art. 129). Entsprechend setzt die Unmittelbarkeit in zeitlicher Hin- sicht nicht voraus, dass der Tod spätestens innert weniger Sekunden hätte eintre- ten müssen. Der subjektive Tatbestand verlangt direkten Gefährdungsvorsatz, Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Angeklagte sich bewusst ist, dass er mit seinem Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die unmittelbare Lebensgefahr bzw. die Möglichkeit des Eintritts des Todes kennen. Es wird hingegen gerade nicht verlangt, dass er mit dem Eintritt des To- des rechnet, da in einem solchen Fall ein Tötungsvorsatz vorliegen würde. Anders als beim Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter bei der Lebensgefährdung darauf, dass der Tod nicht eintreten wird. Zudem muss der Täter "skrupellos", d.h. aus sittlich zu missbilligenden Motiven handeln. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Tä- ters in der Situation (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 4 f. zu Art. 129 StGB mit wei- teren Hinweisen; Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2007, N 27 ff. und 33 zu Art. 129 StGB). 2.3. Der Beschuldigte bestätigt, die Privatklägerin alkoholisiert mit einem Messer verfolgt zu haben und mit dem Messer in der Hand auf ihr gekniet zu sein. Damit habe er ihr Angst einjagen wollen. Insoweit ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift erstellt. Jedoch sei das Messer nicht an ihrem Hals gewesen (Urk. 6/2 S 3; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/5 S. 11; Urk. 36 S. 2 f.; Urk. 77 S. 9). Er habe ihr auch nichts antun und sie nicht verletzen wollen (Urk. 36 S. 2; Urk. 77 S. 9). Die Anklage beruht auf den Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und diverser Zeugen. Die Vorinstanz hat deren Aussagen ausführlich und zutreffend

- 13 - wiedergegeben und gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 53 S. 40-60). Die nachfolgenden Ausführungen sind zusammenfassender und teilweise ergänzen- der Natur. 2.4. Objektives Tatbestandsmerkmal ist zunächst, einen Menschen in unmittel- bare Lebensgefahr zu bringen. Um dies beurteilen zu können ist im vorliegenden Fall wesentlich, wie nahe der Beschuldigte das Messer an den Hals der Privatklä- gerin gehalten hat beziehungsweise inwiefern die Nähe des Messers zum Hals in Kombination mit dem Verhalten und Zustand des Beschuldigten eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen hat. 2.4.1. Die Privatklägerin machte keine Angaben zum Abstand des Messers von ihrem Hals. Sie schilderte den Vorgang sehr lebensnah, indem sie erwähnte, dass alles sehr schnell ablief, sie sich gewehrt habe – wobei ihr dies am Boden liegend nicht mehr gelungen sei – und sie teilweise die Augen geschlossen hatte. Sie hat- te dabei den Eindruck, dass der Beschuldigte das Messer an ihren Hals geführt habe, jedoch konnte sie nicht bestätigen, dass bzw. in welchem Abstand er dies getan hatte (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/3 S. 20). 2.4.2. Der Beschuldigte selbst beschrieb anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme den Abstand des Messers zum Oberkörper, "da wo das Herz ist ungefähr" mit 15 bis 25 cm (Urk. 6/3 S. 13). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie anlässlich der Berufungsverhandlung gab er den Abstand zum Hals mit 15 bis 20 cm an (Urk. 6/7 S 2; Urk. 77 S. 9). Nur schon aufgrund seiner eigenen An- gaben ist somit von einer grundsätzlich nahen Distanz des Messers zum Hals der Privatklägerin von höchstens 20 cm auszugehen. 2.4.3. Konkrete Aussagen zum Abstand des Messers zum Hals liegen sodann von der Zeugin D._____ vor. Diese war als Radfahrerin unterwegs, als sie das Geschehen beobachtete. Sie gab an, zum Beschuldigten und der Privatklägerin gefahren zu sein, als diese am Boden waren. Dabei habe sie gesehen, wie der Beschuldigte ein Messer zu ihrem Hals gehalten habe im Abstand von ca. 10 cm, es sei nicht unmittelbar am Hals gewesen. Die Spitze des Messers sei ungefähr in

- 14 - Richtung der Mitte des Halses gerichtet gewesen (Urk. 8/6 S. 3 f.). Der Zeuge E._____, welcher in einer Gruppe unterwegs war und kurz nach der Zeugin D._____ zum Geschehen stiess, bestätigte diese Aussagen und führte aus, dass der Abstand vom Messer zum Hals sehr klein gewesen sei. Der Beschuldigte ha- be es quer vor dem Hals gehalten. Er habe den Beschuldigten schliesslich in den Hals-/Nackenbereich getreten, dass dieser umgefallen sei (Urk. 8/10 S. 4 f.). Bei- de Zeugten gaben an, selbst Angst gehabt zu haben, die Zeugin D._____ schätz- te die Situation als sehr gefährlich ein (Urk. 8/6 S. 5; Urk. 8/10 S. 5). 2.4.4. Beide Zeugen stiessen zufällig auf den Beschuldigten und die Privatkläge- rin. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese den Beschuldigten zu Unrecht be- lasten sollten. Somit ist auf deren glaubhafte und detaillierte Beschreibung des Vorfalls abzustellen und von einer kurzen Distanz des Messers zum Hals der Pri- vatklägerin von ungefähr 10 cm auszugehen. Wenn sich der Beschuldigte betref- fend Distanz auf den Zeuge F._____ beruft, welcher von einer Distanz von circa einem Meter zwischen der Klinge und der Frau sprach, ist zu berücksichtigen, dass dieser erst später zum Geschehen hinzukam und bestätigte, dass das Mes- ser zuvor näher an der Privatklägerin gewesen sei (Urk. 8/1 S. 6; Urk. 8/5 S. 4; Urk. 78 S. 4). 2.5. Zur Beurteilung der unmittelbaren Lebensgefahr ist sodann die Gesamtsitua- tion zu berücksichtigen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf die Privatklä- gerin gewartet und diese mit dem Messer in der Hand verfolgt hat, weshalb diese von ihm wegrannte und ohne dessen Einwirkung umfiel (Urk. 6/3 S. 11 f.). Die Privatklägerin beschreibt, wie sie den Beschuldigten zunächst getreten habe und aufstehen wollte, der Beschuldigte sie dann jedoch zu Boden gedrückt habe (Urk. 7/3 S. 17 f.). Dies wurde durch den Zeugen F._____ bestätigt, welcher aus- führte, die Privatklägerin habe versucht, sich strampelnd mit den Füssen zu weh- ren, um vom Beschuldigten Abstand zu halten (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/5 S. 3). Auch der Beschuldigte gab an, die Privatklägerin habe, als er sie am Boden festhielt, ih- re Hände hochgehalten und mit der Hand herumgefuchtelt (Urk. 6/3 S. 12). Heute sagte er aus, sie hätten am Anfang "ein wenig gekämpft", es sei zu Bewegungen gekommen (Urk. 77 S. 9 f.). Auch wenn übereinstimmende Aussagen der Beteilig-

- 15 - ten und Zeugen vorliegen, dass sich die Privatklägerin, als der Beschuldigte sie schliesslich am Boden fixiert hatte und mit dem Messer bedrohte, nicht mehr wehrte (Urk. 7/3 S. 4 und 19; Urk. 36 S. 3; Urk. 7/3 S. 4; Urk. 8/5 S. 4), musste der Beschuldigte aufgrund ihrer vorherigen Gegenwehr damit rechnen, dass sie sich weiterhin wehren würde und hielt das Messer trotzdem in kurzem Abstand gegen ihren Hals. Sie war unter dem Beschuldigten eingeklemmt, konnte sich nicht mehr frei bewegen und somit auch nicht weiter flüchten, um sich vor dem Messer in Sicherheit zu bringen. Zu berücksichtigen ist zudem die unbestrittene Alkoholisierung des Beschuldigten in der Höhe von mindestens 1,42 Ge- wichtspromille (Urk. 11/3 S. 2). Diese ist um ein mehrfaches höher als die Grenze zur Fahrunfähigkeit, wenn sie auch die Grenze, bei welcher eine verminderte Schuldfähigkeit vermutet wird, noch nicht erreicht hat (vgl. BGE 122 IV 49). Bei einer derartigen Alkoholkonzentration ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte feinmotorische Bewegungen noch unter Kontrolle hatte. Dadurch sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte unmittelbar zuvor gerannt und er in hohem Masse erregt war, wurde die Situation für ihn unkontrollierbar. Zudem war das Messer ohne weiteres geeignet, lebensgefährliche Verletzungen im Halsbe- reich zu verursachen, dies wurde auch nie bestritten. Dass sich der Vorfall innert kurzer Zeit abspielte (Urk. 7/3 S. 17; Urk. 8/5 S. 7), spricht sodann nicht gegen das Vorliegen von unmittelbarer Lebensgefahr, denn dafür genügt eine kurze Zeitspanne. Schliesslich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage hin- zuweisen: In BGE 114 IV 8 wurde das Opfer mit einem Dolch bedroht, der wäh- rend kurzer Zeit mit der Spitze in einem Abstand von 10 bis 20 cm gegen den Hals gerichtet war und alsdann im gleichen Abstand quer dazu gehalten wurde, also in einem ähnlichen Abstand wie beim vorliegenden Fall. Das Bundesgericht bejahte in diesem Fall, bei welchem es sich um einen qualifizierten Raub handel- te, die konkrete, unmittelbare Lebensgefahr. Wie ausgeführt, ist der Begriff der Unmittelbarkeit in Art. 129 StGB weniger eng als in Art. 140 Ziff. 4 StGB, weshalb vorliegend das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr zu bejahen ist.

- 16 - 2.6. Der subjektive Tatbestand verlangt, wie erwähnt, direkten Gefährdungs-, nicht aber Verletzungsvorsatz. Der Beschuldigte führte hierzu aus, er habe mit dem Messer erreichen wollen, dass die Privatklägerin Angst bekomme, er habe diese Idee bereits seit 14 Monaten (Urk. 6/5 S. 11). Er sei dabei nicht näher an sie heran mit dem Messer, weil er Angst gehabt habe, dass wenn sie sich bewegen würde, er sie schneiden würde (Urk. 6/7 S. 2). Er habe aufgepasst, sie nicht zu verletzen und habe sie nicht zu verletzen beabsichtigt. Es sei gefährlich, jeman- dem ein Messer nahe an den Hals zu halten (Urk. 6/9 S. 3). Heute führte der Be- schuldigte aus, die Situation sei sicher gefährlich gewesen und hätte natürlich in die falsche Richtung gehen können. Er habe die Privatklägerin jedoch nicht ver- letzen wollen (Urk. 77 S. 9). Bezüglich dieser Argumentation des Beschuldigten ist zu beachten, dass ihm gar nicht vorgeworfen wird, er habe die Privatklägerin verletzen wollen. Es war ihm aber bewusst, dass er sie gefährdete, da er selbst ausführte, er habe aufpassen müssen, sie nicht zu verletzen. Auch gab er zu, dass es gefährlich sei, jemandem ein Messer nahe an den Hals zu halten. Mit ei- ner Gefährdung wird Angst bewirkt, was genau das ist, was der Beschuldigte bei der Privatklägerin erreichen wollte. Es ist durchaus davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals aufgewühlt und hochgradig erregt war. Dies ändert aber nichts daran, dass jemand, der einer anderen Person ein Küchenmesser mit einer Klinge von 8 cm nach einer Verfolgung in kurzer Distanz an den Hals hält, sich der damit verbundenen unmittelbaren Lebensgefahr bewusst ist. Zudem bestand bei der Privatklägerin, welche durch seine Verfolgung in grosse Angst versetzt worden war und sich kurz bevor er sie auf dem Boden fixierte noch gewehrt hatte, eine Gefahr des Losreissens. Wer dennoch so handelt wie der Beschuldigte, ist sich der Lebensgefahr bewusst und will diese auch. Damit ist der Gefährdungs- vorsatz zu bejahen. Zudem handelte der Angeklagte skrupellos im Sinne des Ge- setzes. Das Verfolgen und Bedrohen einer Person mit einem Messer ohne jeden vernünftigen Grund bringt eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck. 2.7. Der Beschuldigte ist somit anklagegemäss der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.

- 17 - III. Strafzumessung

1. Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zutref- fend dargetan, dass auch für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Delikte des Beschuldigten (Nötigung bzw. die versuchte Nötigung im Sachverhaltsteil "Res- taurant G._____" in der Zeit von ca. September 2005 bis Oktober 2007) das neue Recht als lex mitior zur Anwendung gelangt (Urk. 53 S. 60 f.). Somit sind sämtli- che Delikte nach neuem Recht zu beurteilen.

2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

- 18 -

3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Versuches dazu im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht. In Art. 180 und Art. 181 StGB ist jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe, in Art. 129 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und in Art. 189 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld- strafe vorgesehen. Die versuchte sexuelle Nötigung stellt somit die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB dar. Daran ändert nichts, dass bezüg- lich der sexuellen Nötigung nur ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist (vgl. BSK Strafrecht I - Jürg Beat Ackermann, Art. 49 N 47 Abs. 2). In diesem Sinne sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB als schwerste Tat zu be- trachten sei (Urk. 53 S. 68 Ziff. 5), zu korrigieren. Als schwerste Tat gilt nämlich jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmäs- sig am schwersten wiegt (BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 49 N 47). 3.2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Min- deststrafe gebunden. Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die an- gedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). 3.2.1 Im Rahmen der Strafuntersuchung erstellte Dr. med. H._____ unter dem Datum vom 18. Juli 2011 ein Gutachten zur Abklärung einer allfälligen psy-

- 19 - chischen Störung beim Beschuldigten bzw. zur Frage einer allfälligen Verminde- rung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und der Notwendigkeit einer straf- rechtlichen Massnahme (Urk. 12/2/13). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten mehrfachen Nötigung von ei- ner voll erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit voll erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen ist. Bezüglich der Tathandlung vom 20. November 2010 (Gefährdung des Lebens und Drohung) sei hingegen bei gegebener Ein- sichtsfähigkeit und leichtgradig eingeschränkter Steuerungsfähigkeit von einer gesamthaft leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten nach Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen (Urk. 12/2/13 S. 31). 3.2.2 Die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. H._____ sind plausibel und nachvollziehbar. Es ist daher von einer in leichtem Grad verminderten Schuldfähigkeit in Bezug auf die Gefährdung des Lebens und die Drohung aus- zugehen. In Bezug auf die übrigen Taten ist der Beschuldigte voll schuldfähig.

4. Nachfolgend ist die Tatkomponente, d.h. das objektive und das subjektive Tatverschulden näher darzulegen: 4.1 Das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der mehrfachen Nö- tigung und des Versuches dazu bestand in einer jahrelangen exzessiven Verfol- gung mit andauernder bzw. wiederholter Belästigung und zumindest unterschwel- liger Bedrohung der Privatklägerin. Ein solches Verhalten wird von der Wissen- schaft und in der Rechtsprechung als "Stalking" bezeichnet. Im Zentrum stand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder zu Treffen mit ihm nötigen wollte. Quasi eingebettet in diese vom Beschuldigten geschaffene, während Jah- ren andauernde Situation, welche das Alltagsleben und die Lebensqualität der Privatklägerin erheblich einschränkte, erfolgte dann im November 2009 die ver- suchte sexuelle Nötigung und am 20. November 2010 die Drohung mit dem Mes- ser bzw. die Gefährdung des Lebens der Privatklägerin. Zeitlich sind zwei Phasen zu unterscheiden: Die erste von ca. September 2005 bis Oktober 2007, als die Privatklägerin im Restaurant G._____ arbeitete und der Beschuldigte ihr intensiv nachstellte, wobei er mehrmals wöchentlich, teilweise täglich an ihrem Arbeits- platz erschien und sie bisweilen auch auf dem Heimweg verfolgte. Nachdem die

- 20 - Privatklägerin ihre Arbeitsstelle im Restaurant G._____ Ende August 2008 aufge- geben hatte, erfolgte die zweite Phase, nachdem der Beschuldigte von der neuen Stelle der Privatklägerin im Restaurant I._____ erfahren hatte. Erneut setzte er sein massives "Stalking" fort bzw. verstärkte dieses noch, indem er im Zeitraum von mindestens September 2009 bis zum 20. November 2010 mehrmals wö- chentlich, ca. 4 bis 5 Mal pro Woche, am neuen Arbeitsort der Privatklägerin er- schien und ihr nachspionierte. Er versuchte auch in dieser zweiten Phase die Pri- vatklägerin zu privaten Kontakten zu nötigen, was ihm bisweilen auch gelang. Durch die lange Dauer und die hohe Intensität des "Stalkings" wiegt das objektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der von ihm begangenen Nötigungs- handlungen schwer. 4.2 Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung ist zu berücksichtigen, dass verglichen mit anderen, typischeren Fällen sexueller Nötigung, wo häufig massive Drohungen oder Gewalt eingesetzt werden, vorlie- gend noch von einem eher leichter Fall auszugehen ist, zumal der Beschuldigte der Privatklägerin lediglich den Vorschlag machte, dass sie regelmässig mit ihm Geschlechtsverkehr haben solle und er sie dafür in Ruhe lasse. Er verwendete als Nötigungsmittel somit den psychischen Druck, den er bereits durch das von ihm ausgeübte "Stalking" aufgebaut hatte, indem er ihr in Aussicht stellte, davon künf- tig abzusehen, wenn sie ihm zu Willen sei. Körperlich blieb sie unversehrt und ein sexueller Übergriff war nie unmittelbar zu befürchten. Verglichen mit dem typi- schen Fall einer sexuellen Nötigung, bei dem sexuelle Handlungen mit Gewalt er- zwungen werden, erscheint das Verschulden klar unterdurchschnittlich. Das ob- jektive Verschulden ist deshalb noch als eher leicht einzustufen. 4.3 Der Beschuldigte beging den Tatbestand der Gefährdungen des Lebens der Privatklägerin, indem er ein Messer nahe an ihren Hals hielt. Die Dauer der ei- gentlichen Tathandlung wird weder in der Anklageschrift genannt noch ergibt sie sich zuverlässig aus den Akten. Deshalb ist zugunsten des Beschuldigten von ei- ner nur kurzen Tatdauer auszugehen. Anderseits beging der Beschuldigte die Tat nach einer eigentlichen Verfolgung der Privatklägerin und, nachdem diese bei ih- rem Fluchtversuch gestürzt war, im Rahmen eines tätlichen Angriffes auf sie. Das

- 21 - objektive Verschulden ist als mittelschwer bis schwer einzustufen. Dies gilt analog für den ebenfalls erfüllten Tatbestand der Drohung. 4.4 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte als Motiv für sein "Stalking" Eifersucht angab. Zudem habe ihn die Pri- vatklägerin in finanziellen Angelegenheiten "verarscht" (Urk. 6/3 S. 4). Er habe sie deshalb mit seinem Verhalten bestrafen wollen. Zudem habe sie wegen ihm die Polizei angerufen, was ihn wütend gemacht habe (Urk. 6/5 S. 10). Das Motiv des Beschuldigten war es somit letztlich, der Privatklägerin aus Rache das Leben schwer zu machen. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. H._____ vom 18. Juli 2011 war das Verhalten des Beschuldigten zeitweise obsessiv, ein- seitig aktiv von ihm ausgehend und in seiner Art bedrängend. Er habe jedoch sehr genau gewusst, was er sagte und ihm sei auch das Unrecht seines Tuns bewusst gewesen (Urk. 12/2/13 S. 26). In Bezug auf die Nötigung ist somit, wie bereits er- wähnt, von einer voll erhaltenen Einsichts- sowie Steuerungsfähigkeit und damit einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 12/2/13 S. 31). Auch unter Be- rücksichtigung der subjektiven Aspekte wiegt das Tatverschulden des Beschuldig- ten hinsichtlich der Nötigungshandlungen schwer. 4.5 Wie bereits oben bei der Beurteilung des objektiven Verschuldens festgehal- ten wurde, liegt bei der sexuellen Nötigung ein atypischer Fall vor, indem der Be- schuldigte der Privatklägerin ankündigte, er werde sie in Ruhe lassen, sofern sie regelmässig mit ihm schlafe. Die Nötigungshandlung konnte sich aufgrund der be- reits bestehenden bzw. vom Beschuldigten seit längerem herbeigeführten "Stal- king"-Situation, deren Unrechtsgehalt separat zu beurteilen ist, auf die rein verba- le Ankündigung beschränken, die Situation würde so weitergehen wie bisher, falls sie ihm nicht zu Willen sein sollte. Beim Beschuldigten bestand somit nicht die Absicht, die Privatklägerin physisch zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente liegt angesichts des Spektrums der in der Regel erheblich intensiveren bzw. schwerwiegenderen Nöti- gungshandlungen insgesamt noch ein eher leichtes Tatverschulden vor. 4.6 Zu seinen Beweggründen für die Tat vom 20. November 2010 erklärte der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin für ihr Verhalten ihm gegenüber bestra-

- 22 - fen wollen. Er habe beabsichtigt, ihr mit dem Messer Angst zu machen. Den Plan habe er bereits 14 Monate vor der Tat gefasst. Er habe gewollt, dass alle Leute sehen, dass die Privatklägerin fremdgehe und ihn "verarscht" habe (Urk. 6/5 S. 11 f.). Die Motive des Beschuldigten sind verwerflich und kaum nachvollzieh- bar. Sein Handlungen zeugen von der Bereitschaft, seine subjektive Sicht der Dinge auch mit deliktischen Mitteln und unter Einsatz von Gewalt durchzusetzen. Im Rahmen der Gewichtung des subjektives Verschulden ist jedoch die leichtgra- dige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, weshalb nicht mehr von einem mittelschweren bis schweren Verschulden, sondern noch von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen ist. Dies gilt analog für den im Rah- men des betreffenden Sachverhaltes erfüllten Tatbestand der Drohung. 4.7 Für die im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB schwerste Tat der versuchten se- xuellen Nötigung erscheint angesichts des dargelegten Tatverschuldens eine Ein- satzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe (bzw. eine Geldstrafe von 240 Tagessät- zen) als angemessen. Aufgrund der Gefährdung des Lebens und der im gleichen Zusammenhang begangenen Drohung ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 22 Monate zu erhöhen. Die mehrfache und teilweise ver- suchte Nötigung führt schliesslich zu einer Erhöhung um 12 Monate Freiheitsstra- fe. Insgesamt ergibt sich somit unter dem Aspekt des Tatverschuldens eine Frei- heitsstrafe von 42 Monaten.

5. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. 5.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den persönlichen Verhält- nissen und zum Vorleben des Beschuldigten gemacht. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 66 f.). 5.2 Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt dies kein Strafminderungsgrund dar (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4. S. 3).

- 23 - 5.3 Der Beschuldigte ist teilweise geständig und räumte die ihm vorgeworfenen Handlungen zumindest vom äusseren Ablauf her grundsätzlich ein. Er bestritt sie jedoch bezüglich ihrer Intensität und anerkannte die Schlussvorhalte nicht. Sein Teilgeständnis ist jedoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zu Beginn der Haft dahingehend äusserte, dass er erleichtert sei, ein Zeichen gesetzt und sich gerächt zu haben. Er ging auch davon aus, dass die Privatklägerin nun Prob- leme bekomme, da bekannt sei, dass das Kind nicht von ihrem Ehemann sei und sie eine aussereheliche Affäre habe. Er meinte, er habe nichts gemacht bis zum Messerangriff. Er zeigte somit bezüglich des von ihm jahrelang ausgeübten "Stal- kings" keinerlei Einsicht oder Reue. Im März 2011 schrieb er auf Anraten seines Verteidigers einen Brief an die Privatklägerin. Dabei bestand die Meinung, dass er sich bei ihr entschuldigen sollte. Schlussendlich entschuldigte er sich jedoch nicht (Urk. 12/2/13 S. 16 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bejahte der Be- schuldigte zwar die Frage, ob er die Privatklägerin jetzt in Ruhe lassen würde. Unmittelbar zuvor erklärte der Beschuldigte jedoch, dass er der Privatklägerin Probleme machen werde, solange sie mit anderen zusammen sei – er provoziere halt gerne (Urk. 77 S. 9). Von Einsicht oder Reue kann somit insgesamt keine Rede sein. 5.5 Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich somit einzig das Teilgeständnis des Beschuldigten leicht strafmindernd aus.

6. Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

7. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 20. November 2010 in Haft (Urk. 23 S. 1). Die erstandene Haft von 592 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

8. Da eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren auszufällen ist, entfällt die Mög- lichkeit eines teilbedingten Strafvollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB).

- 24 - IV. Massnahme

1. Die Vorinstanz ordnete eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnah- me im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 53 S. 71). Die Anordnung der ambulanten Massnahme ist unter Hinweis auf die zutreffende Begründung in den vorinstanzli- chen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 53 S. 69 ff.).

2. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich beeinträch- tigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gu- te Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindert oder vermindert würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Je länger die Freiheitsstrafe, deren Aufschub zur Diskussion steht, desto ausgeprägter die Abnormität, die geheilt werden soll (BGE 120 IV 1 ff. E. 2b).

3. Der Gutachter Dr. med. H._____ kommt in seinem Gutachten vom 18. Juli 2011 zum Schluss, dass im vorliegenden Fall der Behandlung auch bei gleichzei- tigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann. Jedoch sei angesichts der zu erwartenden Reststrafe eine strafvollzugsbegleitende deliktspräventive Be- handlung kaum umsetzbar, weshalb der Aufschub "einer allfälligen Reststrafe" zugunsten der ambulanten Massnahme zu empfehlen sei (Urk. 12/2/13 S. 29 f.). Dabei ging der Gutachter jedoch offensichtlich von einer nur noch geringfügigen "Reststrafe" aus, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten zu verurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ihm mit Präsidialverfügung vom 30. März 2012 der vorzeitige Straf- und Massnahmevollzug bewilligt wurde (Urk. 73). Der entsprechende Vollzugsauftrag datiert vom 3. April 2012 (Urk. 76). Damit stellt der gleichzeitige Vollzug der Frei-

- 25 - heitsstrafe angesichts der Dauer der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe kein Nachteil für die Durchführung der ambulanten Therapie dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ambulante Behandlung nach einer allfälligen bedingten Entlassung während der Probezeit weitergeführt werden kann.

4. Es ist somit eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB anzuord- nen, ohne dass der Strafvollzug zugunsten dieser Massnahme aufzuschieben ist. V. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Ankla- ge zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO).

2. Die Privatklägerin liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Antrag stellen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für allfällige Schä- den, insbesondere aus dem Vorfall vom 20. November 2010, dem Grundsatze nach haftbar sei (Urk. 38 S. 1). Ausserdem liess sie den Antrag stellen, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 20'000.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 38 S. 1).

3. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Vo- raussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 72 f.). 3.1 Die Vorinstanz stellte antragsgemäss fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem Anklagesachverhalt dem Grundsatz nach Schadener- satzpflichtig sei (Urk. 53 S. 72 und S. 75). Diese Feststellung ist unter Verweisung auf die zutreffende Begründung in den vorinstanzlichen Erwägungen zu bestäti- gen.

- 26 - 3.2 Die jahrlange "Stalking"-Situation, die schlussendlich in der Bedrohung mit einem Messer und der geschilderten Gefährdung des Lebens kulminierte, verur- sachte zweifellos eine schwere seelische Unbill bei der Privatklägerin. Die lange Dauer der Beeinträchtigung und der gravierende Vorfall vom 20. November 2010 rechtfertigen durchaus die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssum- me von Fr. 15'000.–, welche vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungsver- fahrens nicht substantiiert bestritten wurde. Der Beschuldigte ist somit zu ver- pflichten, der Privatklägerin Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage und das Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 9, 10 und 11) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergrif- fen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Ziff.1 und 2 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen in den wesentlichen Punkten. Bezüglich der Herabsetzung des Strafmasses ob- siegt er jedoch teilweise, indem das Strafmass gegenüber der Vorinstanz um 9 Monate reduziert wird. Er rechtfertigt sich deshalb, die Kosten zu 4/5 dem Ange- klagten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, un- ter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht (zu 4/5) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Zu- dem ist er zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen (vgl. Prot. II S. 12). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 23. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 teilwei-

- 27 - se (Schuldspruch betreffend mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Versuchs hierzu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1StGB sowie betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 StGB), 5 (Einziehung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 592 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin J._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfäng- lich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage und die Zusprechung einer Prozessent- schädigung (Dispositiv-Ziff. 9, 10 und 11) werden bestätigt.

- 28 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht (zu 4/5) bleibt vorbehalten.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 29 -

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom