Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Dietikon vom 6. September 2011 wurde der Beschul- digte A._____ der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG (Verbot des Rechts- überholens), in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 VRV (frühzeitiges Einspuren), in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Schikanestop), in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 1 Satz 1 VRV und Art. 18 Abs. 2 lit. b und d VRV (Anhalten an gefährlichen Stellen), der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV (Loslassen der Lenkvorrichtung) sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- sprochen. Freigesprochen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge bei Richtungsänderung). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festgesetzt wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Des Weiteren wurde die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wiesen und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurde abgewiesen. Letztlich wurden die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 36, insb. S. 30 f.).
- 6 -
E. 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
- 34 -
E. 1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte sowie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftli- chen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ent- standen sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Die Behörde prüft den An- spruch von Amtes wegen und sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
E. 1.3 Bei Freispruch ist die Frage der Kostenauflage für jede Verfahrensstufe und bei Teilfreispruch für jeden Anklagekomplex gesondert zu prüfen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1791).
E. 1.4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Kostenauflage
E. 1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann bei Verbrechen und Vergehen zusätzlich zu einer bedingten (Geld-)Strafe eine Busse (Verbindungsbusse) ausgesprochen werden.
- 27 -
E. 1.6 Letztlich ist bezüglich der subjektiven Tatkomponente zu erwähnen, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwe- rer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt die- ses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 185 f. N 25ff.; Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB).
2. Umsetzung auf den konkreten Fall
E. 2 Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. September 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 8, Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 reichte die Verteidigung fristgerecht eine Berufungserklärung ein (Urk. 34/1, Urk. 38; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2012 wurde der Privatklä- gerin und der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis eine Kopie der Berufungserklä- rung zugestellt und eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Des Weiteren wurde der Beschuldigte aufgefordert, in- nert zehn Tagen das (ausgefüllte) "Datenerfassungsblatt" sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht zu reichen (Urk. 39). Innert Frist liess der Beschuldigte das ausgefüllte "Datenerfassungsblatt", zwei Steuererklärungen, diverse Lohnabrechnungen sowie einen Mietvertrag einreichen (Urk. 42-44). Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 teilte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft mit, auf Anschlussberufung und Beweisergänzungsanträge zu verzichten, und bean- tragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens, ein- schliesslich der Untersuchungskosten, auferlegt (Urk. 36 S. 29). Bezüglich des vorinstanzlichen Teilfreispruches kann dem Beschuldigten kein rechtswidrig und schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung, die von der Verteidigung im Üb- rigen nicht substantiiert kritisiert wurde, ist zu bestätigen.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte zur Gänze. Es treffen ihn daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Entschädigung
E. 2.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte als Fahrlehrer sich der mit dem abrupten Bremsmanöver verbundenen Ge- fahren hätte bewusst sein müssen und sich angesichts seinen Wissens- und Er- fahrungsstandes auch nicht hätte provozieren lassen dürfen. Wie er selber ein- räumte, wusste er an sich um die möglichen gesundheitlichen Konsequenzen ei- nes solchen Bremsmanövers (Urk. 11/1 S. 3; Prot. II S. 9). Ferner handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Indessen war sein Vorgehen nicht eigentlich
- 28 - geplant. Die objektive Tatschwere erfährt daher durch diese Komponenten keine nennenswerte Reduktion. Es sind auch keine anderen subjektiven Verschuldens- komponenten zu erblicken, welche eine Reduktion der Einsatzstrafe bewirken könnten. Somit bleibt es bei der Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen Geldstrafe sowie der erwähnten Verbindungsbusse.
E. 2.4 Was das Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung sowie die Nö- tigung anbelangt, ist hinsichtlich objektiver Tatschwere zu beachten, dass diese Delikte im Zusammenhang mit dem Bestreben des Beschuldigten zu sehen sind, E._____ zur Rede zu stellen wegen der von ihr angedeuteten Anzeige. Anderseits belegen die erwähnten Delikte diesbezüglich eine gewisse Beharrlichkeit des Be- schuldigten. Das Überholmanöver nahm er - wie sich der Aussage von F._____ entnehmen lässt - sehr zügig vor. Hinsichtlich der Nötigung ist anzufügen, dass deren Einwirkung von relativ kurzer Dauer war. Für diese beiden Delikte erscheint (ebenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB) eine (hypothetische) Geldstrafe im Bereich von 30 Tagessätzen angemessen.
E. 2.5 In subjektiver Hinsicht ist grundsätzlich auf die Ausführungen zum Brems- manöver zu verweisen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich (Überhol- manöver) bzw. mit direktem Vorsatz (Nötigung). Die objektive Tatschwere erfährt keine nennenswerte Reduktion. Es bleibt bei der Geldstrafe von ca. 30 Tagessät- zen.
E. 2.6 Die oben festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Strafe (für das Rechtsüberholen und die Nötigung) angemessen zu erhöhen. Dabei ist das Asperationsprinzip zu beachten. Aufgrund der gesamten Tatschwere er- scheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 70 Tagessätzen Geld- strafe sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.– angemessen.
E. 2.7 Was die Täterkomponente anbelangt, hat sich der Einzelrichter zutreffend zu den persönlichen, insbesondere auch den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten verbreitet (Urk. 36 S. 25). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte an, über ein durchschnittliches monatliches Net-
- 29 - toeinkommen von ca. Fr. 2'600.– zu verfügen. Dem stehen monatliche Ausgaben für Miete (Fr. 1'557.–, inkl. zwei Garagenparkplätze, Urk. 43/8), Krankenkasse (ca. Fr. 180.– für die Grundversicherung), übliche Berufsauslagen für Verpflegung und Weiterbildung sowie Steuern (Letzteres vom Beschuldigten geschätzt auf ca. Fr. 2'500.– bis Fr. 2'750.– pro Jahr) gegenüber (Urk. 42, Urk. 43/8, Urk. 47 S. 2 f.). Der Beschuldigte hat kein Vermögen; seine Schulden beziffert er mit Fr. 25'300.– (Urk. 47 S. 2). Resumiert lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere ausgeführt worden ist. Mit anderen Worten wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral aus.
E. 2.8 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. dazu Trech- sel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, N 22 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N 107 und N 108 zu Art. 63 aStGB). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von ei- nem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch Wiprächtiger in: Basler Kom- mentar, StGB I, a.a.O., N 108 zu Art. 63 aStGB). Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Be- schuldigten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt
- 30 - entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersu- chung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzie- ren. Die Vorinstanz hat keine Strafminderungsgründe gesehen (Urk. 36 S. 25). Mit Be- zug auf das rechts an E._____ Vorbeifahren ist der Beschuldigte - zumindest in objektiver Hinsicht - geständig. Dieses Teilgeständnis kann ihm leicht strafmin- dernd zugute gehalten werden.
E. 2.9 Der Beschuldigte hat aufgrund der heutigen Verurteilung im Administrativ- verfahren mit einem Führerausweisentzug während einer Dauer von mindestens drei Monaten zu rechnen (Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a SVG), was bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen ist (Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, N 124 zu Art. 47 StGB). Ausserdem läuft er Gefahr, seine Anstellung als Fahrlehrer zu verlieren. Insofern kann von einer besonderen Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten gesprochen werden (vgl. dazu auch Prot. II S. 13-15).
E. 2.10 Die Beurteilung der Täterkomponente ergibt insgesamt, dass die oben er- wogene Strafe wegen der erwähnten Strafminderungsgründe eine Reduktion er- fährt. Die durch die Vorinstanz auf 50 Tagessätze festgesetzte Strafe erscheint angesichts der Deliktsmehrheit und des Verschuldens als eher milde, kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Strafempfindlichkeit und der milderen rechtlichen Würdigung (einfache statt grobe Verkehrsregelverletzung betr. Verkehr behin- derndes Anhalten) erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie Fr. 300.– Busse jedoch noch als angemessen.
- 31 -
E. 2.11 Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid (BGE 134 IV 60, Erw. 5 ff.) eingehend zur Bemessung der Geldstrafe geäussert. Nach der bereits erfolgten Bemessung der Tagessatzanzahl erfolgt die Bemessung der Tages- satzhöhe nach Massgabe der gesetzlichen Bemessungskriterien und des Netto- einkommensprinzips. Dabei ist vom Nettoeinkommen auszugehen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obli- gatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsausla- gen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Der Begriff des strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist jedoch mit jenem des Steuer- rechts nicht identisch, was namentlich bei Selbständigerwerbenden, Wohneigen- tümern oder Stipendien-Bezügern von Bedeutung sein kann. Bei stark schwan- kenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Das Vermögen ist lediglich dann für die Zumessung von Bedeutung, wenn der Täter von dessen Substanz lebt, und es bildet Bemes- sungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt. Des Weiteren ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbei- träge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Ander- weitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (z.B. Ratenzahlungen für Konsumgü- ter), fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsver- pflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Abzahlungs- oder Lea- singverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solche Las- ten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden.
- 32 - Der zusätzliche Hinweis im Gesetz auf das Existenzminimum gibt dem Gericht ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt damit in ähnlicher Weise wie dem Kriterium des Lebensaufwandes Korrekturfunk- tion zu. Mithin bleibt der Tagessatz nicht auf jenes Einkommen beschränkt, das in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in einem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumut- bar erscheint. Als Richtwert ist eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen - na- mentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Letztlich ist die Bemes- sung des Tagessatzes im Einzelfall jedoch dem sorgfältigen richterlichen Ermes- sen anheimgestellt.
E. 2.12 Die Vorinstanz gelangte in Berücksichtigung des Einkommens des Beschul- digten und seiner Auslagen zu einer Tagessatzhöhe von Fr. 50.– (Urk. 36 S. 26). Den Nettoeinkünften von ca. Fr. 2'600.– pro Monat stehen zu berücksichtigende Auslagen von mindestens Fr. 550.– bzw. ca. Fr. 2'100.– (bei vollständiger Be- rücksichtigung der Wohnungsmiete) gegenüber. Angesichts der schlechten wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich somit eine gegen- über der Vorinstanz reduzierte Tagessatzhöhe von Fr. 30.–.
E. 2.13 Bezüglich der beiden Übertretungen ist zu beachten, dass diese im Zusam- menhang mit dem Ziel des Beschuldigten stehen, E._____ auf deren angeblich regelwidrige Fahrweise hinzuweisen bzw. sie diesbezüglich zur Rede zu stellen. Das Loslassen des Lenkrades dauerte nur wenige Augenblicke. Das verkehrsbe- hindernde Anhalten auf der Fahrbahn stand in engem Zusammenhang mit dem brüsken Bremsmanöver. Es ist von direktvorsätzlichem bzw. eventualvorsätzli- chem Handeln auszugehen. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich beider Über-
- 33 - tretungen geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Eine Busse von insgesamt Fr. 500.– für die beiden Übertretungen sowie als Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint den gesamten Umständen entsprechend angemessen.
E. 2.14 Zusammengefasst ist der Beschuldigte daher zu bestrafen mit 50 Tagessät- zen à Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–. V. Vollzug Unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen, denen beigepflichtet wer- den kann (Urk. 36 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist dem Beschuldigten hinsicht- lich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug unter Ansetzen einer minimalen Pro- bezeit von zwei Jahren zu gewähren. Die Busse ist hingegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Allgemeines
E. 3 Erstellen des Anklagesachverhaltes
E. 3.1 Im Umfang seiner Freisprechung vor Bezirksgericht hat der Beschuldigte - wie erwähnt - Anspruch auf Entschädigung. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz
- 35 - eine Honorarnote zu den Akten gereicht, welche bei einem Zeitaufwand von rund 27 Stunden für die Untersuchung bzw. das Vorverfahren und die Hauptverhand- lung eine Summe (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von rund Fr. 7'500.– ausweist (Urk. 27). Angesichts des Umstandes, dass sich die Verteidigung zum Vorwurf der ungenügenden Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge bei Richtungsänderung vor Vorinstanz kaum äusserte, erscheint eine (reduzierte) Entschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen) zuzüglich 8,0 % Mehrwertsteu- er, somit insgesamt Fr. 1'080.–, für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren angemessen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
E. 3.1.1 Grundsätzlich zu Recht erachtete die Vorinstanz diesen Anklagesachver- halt gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten als erstellt (Urk. 26 S. 4,
- 11 - Erw. B/1; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung bzw. Präzisierung dazu ist Folgen- des festzuhalten.
E. 3.1.2 Dass der Beschuldigte beim Lenkrad loslassen - wie er anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (vgl. Urk. 25 S. 2) - das Lenkrad mit seinem Bein blockiert bzw. fixiert haben will, ist wenig glaubhaft angesichts des Umstandes, dass er diese Ergänzung erstmals vor Vorinstanz vorbrachte, obwohl er in der Untersuchung bzw. im Vorverfahren mehrmals umfassend Gele- genheit hatte, seine Darstellung zu Protokoll zu geben. Der Einwand, die Lenkung mit dem (wohl linken) Bein blockiert bzw. fixiert zu haben, erweist sich damit als Schutzbehauptung.
E. 3.1.3 Entgegen der Darstellung des Beschuldigten ist die Zeitspanne nicht mit bloss einer halben Sekunde bzw. dem Bruchteil einer Sekunde zu bemessen, während welcher er das Lenkrad losgelassen haben will (so der Beschuldigte in Urk. 11/1 S. 4 und Urk. 25 S. 2). Die vom Beschuldigten geschilderten Bewegun- gen auf Höhe des Innenrückspiegels (Fäuste gegeneinander prallen lassen; dazu der Beschuldigte in Urk. 4 S. 1) nahmen zweifellos einige Sekunden in Anspruch.
E. 3.1.4 Mit diesen Präzisierungen ist der Anklagesachverhalt erstellt.
E. 3.2 Der Vorwurf, von welchem der Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen wurde, führte in der Untersuchung bzw. im Vorverfahren wie auch vor Vorinstanz zu keiner wesentlichen persönlichen Inanspruchnahme des Beschuldigten, wel- che ihm eine wirtschaftliche Einbusse verursacht hätte. Eine persönliche (redu- zierte) Umtriebsentschädigung ist ihm daher nicht auszurichten. Es wird beschlossen:
E. 3.2.1 Der Beschuldigte gesteht ein, nach dem Verlassen der Autobahn A 3 bei der Ausfahrt C._____ vor der Verzweigung …-Strasse sich auf der rechten Spur Richtung C._____ eingeordnet zu haben, obwohl er in Richtung D._____ abzu- biegen gedachte. Er fuhr neben E._____ und wollte sie auf deren - nach Ansicht des Beschuldigten - vorgängiges gefährliches Fahrverhalten (zu nahes Auf- schliessen) aufmerksam machen. Als E._____ keinen Blickkontakt zum Beschul- digten aufnahm, fuhr er rechts vorbei und wechselte vor ihr - vor der ausgezoge- nen Linie - nach links auf die Spur Richtung D._____ (Urk. 4 S. 1, Urk. 11/1 S. 3 und S. 4).
E. 3.2.2 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nicht beabsichtigt, E._____ rechts zu über-
- 12 - holen; erst als er an der Kreuzung gestanden sei, habe er beschlossen, E._____ zu überholen (Urk. 25 S. 2; Urk. 47 S. 4). In diesem Zusammenhang führte die Verteidigung erstinstanzlich aus, ein Rechtsüberholen sei nicht beabsichtigt ge- wesen. Der Wille des Beschuldigten sei nicht auf ein Überholmanöver gerichtet gewesen. Vielmehr habe er, auf gleicher Höhe wie E._____ fahrend, beabsichtigt, mit ihr Blickkontakt aufzunehmen. Diese habe den Blickkontakt indessen verwei- gert und ihr Fahrzeug verlangsamt. Erst als sich E._____ habe zurückfallen las- sen, habe der Beschuldigte, dessen Fahrzeug sich nunmehr vor demjenigen von E._____ befunden habe, sich zum Spurwechsel entschlossen. Wenn sich E._____ nicht mittels Geschwindigkeitsreduktion hätte zurückfallen lassen, hätte der Beschuldigte keinen Fahrspurwechsel vorgenommen. Er wäre - entsprechend der Fahrspur - Richtung C._____ gefahren, um bei nächster Gelegenheit sein Fahrzeug zu wenden (Urk. 26 S. 12). Entsprechende Ausführungen machte der Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 48 S. 6-8).
E. 3.2.3 Unstrittig war der Beschuldigte auf dem Weg nach D._____ (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 47 S. 5). Daher wäre es für ihn naheliegend gewesen, sich vor der Verzwei- gung bei der …-Strasse in der linken Spur (in Richtung D._____) einzuordnen. In- dessen wollte er unbedingt mit E._____ sprechen, weil diese ihm noch auf der Autobahn mit ihrem Telefon signalisiert hatte, ihn bei der Polizei anzuzeigen (da- zu der Beschuldigte in Urk. 11/1 S. 3, Urk. 11/2 S. 2, Urk. 25 S. 4 und Urk. 47 S. 5). Er rechnete deshalb bereits beim Einspuren damit, später vor dem Fahr- zeug von E._____ auf die linke Einspurstrecke zu wechseln. Denn wäre er auf der rechten Einspurstrecke geblieben, wäre er gezwungen gewesen, an der Verzwei- gung nach rechts (in Richtung C._____) abzubiegen und hätte erst bei nächster Gelegenheit nach einem einige Zeit in Anspruch nehmenden Wendemanöver wieder in Richtung D._____ fahren können. Damit wäre der Beschuldigte Gefahr gelaufen, E._____ bzw. deren Fahrzeug aus den Augen zu verlieren und sie nicht mehr zur Rede stellen zu können. In diesem Sinne gab der Beschuldigte vor Vo- rinstanz auch zu Protokoll, er habe sowieso nach links abbiegen müssen. Als E._____ den Blickkontakt des auf der rechten Spur parallel zu ihr fahrenden Be- schuldigten nicht erwiderte, wechselte dieser die Spur und setzte sich vor E._____.
- 13 -
E. 3.2.4 Im Sinne dieser Erwägungen ist der Sachverhalt in diesem Anklagepunkt erstellt.
E. 3.3 Anklagesachverhalt Absatz 4
E. 3.3.1 Der Beschuldigte bestreitet - wie bereits in der Untersuchung bzw. im Vor- verfahren und vor Vorinstanz (Urk. 4 S. 2, Urk. 11/1 S. 3 f., Urk. 11/2 S. 1 und S. 3, Urk. 25 S. 1 und S. 3 f.) - auch im Berufungsverfahren, nach dem Einbiegen in die …-Strasse einen Schikanestop gemacht, die Kollision mit dem Fahrzeug von E._____ verursacht und durch sein Anhalten auf der Fahrbahn das Durchfah- ren nachfolgender Fahrzeuge verunmöglicht zu haben (Urk. 47 S. 4 f.; Prot. II S. 8 ff.). Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf die Grundsätze der Beweiswürdi- gung, insbesondere zur Würdigung von Aussagen, und unter Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson E._____ und der Zeugin F._____ sowie deren Interessenlage zum Schluss gelangt, der Sachverhalt sei anklagegemäss erstellt [Urk. 36 S. 5-7 (Erw. II/C/1.3.1.-1.4.3.), S. 9-12 (Erw. II/C/2.1.-2.6.), S. 18-20 (Erw. II/C/3.1.-3.6.)]. Den Ausführungen der Vo- rinstanz kann grundsätzlich und vorbehältlich nachfolgend abweichender Erwä- gungen beigepflichtet werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen haben vor allem zusammenfassenden, teils auch ergänzenden und präzisieren- den Charakter.
E. 3.3.2 Die Aussagen der Privatklägerin E._____ zum gesamten Vorfall mögen - wie die Vorinstanz bemerkt (Urk. 36 S. 11, Erw. 2.4.2.) - gleichlautend und kon- stant sein; indessen sind sie offenkundig teils lückenhaft und wenig kohärent, und es mangelt ihnen teilweise an Details und Überzeugungskraft. So unterschlägt E._____ in der Befragung bei der Polizei und auch bei der Staatsanwaltschaft die 'Vorgeschichte' mit dem Beschuldigten auf der Autobahn insofern, als sie ihr - of- fenkundig stattgefundenes - eigenes Überholmanöver vor der Verengung der Fahrbahn auf eine Spur, welches der Beschuldigte als gefährlich schilderte (Urk. 4 S. 1, Urk. 11/1 S. 2 f., Urk. 47 S. 5), nicht erwähnte (vgl. Urk. 5 S. 1 und Urk. 12/1 S. 2 f.; vgl. Situation im Plan provisorische Verkehrsführung in Urk. 13/3, linker Bereich) bzw. gar in Abrede stellte (Urk. 12/1 S. 5). Eine Tendenz, ihr eige- nes Verhalten zu beschönigen ist auch darin zu erkennen, dass sie gegenüber
- 14 - der Polizei noch angab, auf der Autobahn bei 80 km/h ca. 20 Meter Abstand zum Beschuldigten gehabt zu haben (Urk. 5 S. 1), wogegen sie sich bei der Staatsan- waltschaft nicht mehr äussern konnte oder wollte und unverbindlich bemerkte, normalerweise sage man einen halben Tacho (Urk. 12/1 S. 4). Auch ihre Schilde- rung im Zusammenhang mit dem Überholmanöver des Beschuldigten - der Be- schuldigte soll sie im (nach links verlaufenden) Abbiegebereich rechts überholt haben (Urk. 5 S. 1: "Als ich mich beim Abbiegen befand, schoss der Personen- wagen … rechts an mir vorbei"; Urk. 12/1 S. 3: "Ich war schon am Abbiegen, als er vorbeifuhr") - vermag nicht im Ansatz zu überzeugen. Dies hätte bedeutet, dass der Beschuldigte, auf der rechten Spur in Richtung C._____ eingespurt, leicht rechts abbiegend links an einem und rechts an einem weiteren Ampelpfosten vor- bei hätte fahren müssen, wobei die Geschwindigkeit einiges höher als jene der Privatklägerin - sie nannte ca. 40 km/h (Urk. 5 S. 1) - hätte sein müssen (vgl. zur Situation: Urk. 3 S. 1, beide Fotos). Ein solches Fahrmanöver kann aus physikali- schen Gründen praktisch ausgeschlossen werden. Gegenüber der Polizei er- wähnte E._____ sodann einen vor ihr befindlichen gelben Lastwagen, der das Lichtsignal bereits passiert habe, wobei die Ampel immer noch auf grün gestan- den sei (Urk. 5 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft stellte sich dann heraus, dass der besagte Lastwagen nicht vor E._____, sondern auf der …-Strasse in Richtung C._____ fuhr, als sich E._____ der Kreuzung näherte (vgl. Urk. 12/1 S. 6). Den Angaben von E._____, die zumindest im Vorverfahren ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, mangelt es somit mindestens teilweise an ei- ner gewissen Verlässlichkeit.
E. 3.3.3 Die Darstellung des Beschuldigten ist, worauf die Vorinstanz zu Recht hin- gewiesen hat (Urk. 36 S. 11), sowohl bei der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft als konstant, recht detailliert und im Wesentlichen wider- spruchsfrei zu bezeichnen. Insbesondere auf die staatsanwaltschaftlichen Befra- gungen scheint sich der Beschuldigte eingehend und gut vorbereitet zu haben, was aus seiner umfassenden und detaillierten Schilderung geschlossen werden muss. Indessen kann bei der Würdigung seiner Depositionen nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des eingeklagten Er- eignisses offenkundig - wie wohl auch E._____ - in einem emotional aufgewühlten
- 15 - Zustand befand (dazu der Beschuldigte selber in Urk. 4 S. 3 und Urk. 11/1 S. 4; in diesem Sinne auch die Zeugin F._____ in Urk. 12/3 S. 4 und S. 5). So war dem Beschuldigten E._____ auf der Autobahn seiner Meinung nach deutlich zu nahe aufgeschlossen, hatte ihn anschliessend gefährlich überholt und ihm zudem noch mittels Gestik mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Insbesondere Letzteres empfand der Beschuldigte als kaum zu überbietende Provokation oder Frechheit, so dass er E._____ unter allen Umständen zur Rede stellen wollte [dazu der Be- schuldigte in Urk. 11/1 S. 3 und Urk. 11/2 S. 2 ("Ich fühlte mich wie im falschen Film. Eine Person macht ein gefährliches Überholmanöver und will mir eine An- zeige anhängen") und S. 3; auch Urk. 25 S. 4 und Urk. 47 S. 5].
E. 3.3.4 Was die Bremsung des Beschuldigten mit nachfolgender Kollision anbe- langt, sagten E._____ (als Auskunftsperson) wie auch F._____ (als Zeugin) über- einstimmend aus, der Beschuldigte habe eine Vollbremsung gemacht (F._____ in Urk. 12/3 S. 3 i.V.m. Urk. 1 S. 6; E._____ in Urk. 5 S. 1 und Urk. 12/1 S. 3). Wohl ist nicht zu verkennen, dass F._____, die das Ereignis in erhöhter Position vor dem Rotlicht auf der Strecke C._____ in Richtung D._____ stehend beobachtete (Urk. 12/3 S. 2 und S. 4; vgl. auch Urk. 3 S. 2, unteres Foto), rund eineinhalb Jah- re nach dem Vorfall zunächst etwas Mühe bekundete, sich an das inkriminierte Ereignis zu erinnern. Sie wusste noch, dass das eine Auto das andere blockierte, worauf das eine in das andere hinein gefahren sei. Sie habe noch gedacht, der fahre jetzt in den anderen hinein und schon sei es passiert gewesen (Urk. 12/3 S. 2). Auf Vorhalt des Polizeirapports mit der von ihr gegenüber der Polizei ge- machten Aussage bestätigte die Zeugin diese am Tag des Vorfalls gegenüber der Polizei gemachte Darstellung, bei der sie von einer Vollbremsung des Lenkers des Personenwagens … gesprochen hatte (Urk. 12/3 S. 3 i.V.m. Urk. 1 S. 6). Der Einwand des Beschuldigten, F._____ habe von ihrer Position aus die Bremsung bzw. die Intensität der Bremsung gar nicht beobachten können (Urk. 4 S. 2, Urk. 11/1 S. 6 und Prot. II S. 8 f.), verfängt in dieser absoluten Form nicht. Die beiden Fahrzeuge kamen anlässlich der Kollision versetzt zum Stehen: das Fahr- zeug des Beschuldigten stand deutlich näher am rechten Fahrbahnrand als jenes von E._____ (vgl. diesbezügliche übereinstimmende Schilderung des Beschuldig- ten in Urk. 4 S. 2 und von E._____ in Urk. 5 S. 1; vgl. auch Schadensbild auf Fo-
- 16 - tos in Urk. 3 S. 3 und S. 4: Kollision zwischen dem rechten Frontbereich des Per- sonenwagens … mit dem linken Heckbereich des Personenwagens …). Demnach war es ohne Weiteres möglich, dass die Zeugin von ihrem Standort aus zumin- dest das rechte Bremslicht des Personenwagens … und auch die Intensität der Bremsung beobachten konnte. In diesem Sinne räumte auch der Beschuldigte ein, F._____ habe ihn bzw. sein Fahrzeug partiell sehen können (Urk. 11/1 S. 6).
E. 3.3.5 Wiewohl der Beschuldigte sich im Verfahren konstant dazu äusserte, wie es zur eigentlichen Kollision gekommen sein soll, vermag seine diesbezügliche Dar- stellung bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Zunächst ist zu beachten, dass der Beschuldigte - wie dargelegt - emotional aufgewühlt war. Gleichwohl will er in dieser Situation vor bzw. beim Bremsen die Warnblinkanlage betätigt und in den Rückspiegel geschaut haben, um zu sehen, ob E._____ ihr Fahrzeug tat- sächlich auch verzögere. Dieses Vorgehen will der Beschuldigte gewählt haben, weil er sich in jenem Moment der Gefahr einer Auffahrkollision mit der damit ver- bundenen Gefahr eines Schleudertraumas bewusst gewesen sein will (Urk. 11/1 S. 3). Solches ist angesichts der damaligen emotionalen Befindlichkeit des Be- schuldigten und des nur kurze Zeit dauernden Ablaufs des Geschehens wenig wahrscheinlich. Des Weiteren vermögen die Vermutungen des Beschuldigten, weshalb es gleichwohl zur Kollision kam, obwohl E._____ ihr Fahrzeug zunächst (ca. einen Meter hinter dem Personenwagen … des Beschuldigten) zum Stillstand gebracht haben soll (dazu der Beschuldigte in Urk. 4 S. 2 und S. 3, Urk. 11/1 S. 3 f., Urk. 47 S. 5), nicht zu überzeugen. Vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann ein Loslassen der Bremse durch E._____ mit dem Ziel, ihren Perso- nenwagen … aus dem Stillstand in den Personenwagen … des Beschuldigten rol- len zu lassen. Einerseits befand sich der Kollisionsbereich auf einem ebenen Strassenstück, sodass der Personenwagen … allein durch das Loslassen der Bremse kaum ins Rollen geraten konnte, anderseits hätte - wenn überhaupt - ein (leichtes) Rollen aus dem Stand keinen derartigen Schaden (Eindrücken des Stossfängers des Personenwagens … im rechten äusseren Bereich; Schürfspu- ren im rechten oberen Bereich des Stossfängers des Personenwagens … ; Ein- drücken des Scheinwerferglases des Personenwagens …; roter Farbabrieb am Stossfänger hinten links des Personenwagens …) zu bewirken vermocht. Auch
- 17 - die Version mit dem (unbeabsichtigten) Kupplung-Spicken-Lassen überzeugt nicht. In einem solchen Fall hätte sich der Personenwagen …, mit dem E._____ im Abbiegebereich vermutungsweise im zweiten Gang fuhr, erfahrungsgemäss beim Kupplung-Spicken-Lassen lediglich wenige Dezimeter bewegt; zudem spricht das Schadensbild am Personenwagen … einmal mehr gegen diese Versi- on des Beschuldigten. Der Schaden am Personenwagen … lässt sich vielmehr mit einer starken Bremsung erklären, bei welcher das Wagengewicht des Perso- nenwagens … nach vorne und entsprechend der Vorderwagen in die Federn ge- drückt wird. Damit im Einklang stehend scheint der Personenwagen … im Über- gangsbereich Stossfänger/Scheinwerfer (Schürfspuren/Glasbruch) mit dem Per- sonenwagen … im mittleren Bereich von dessen Stossfänger (roter Farbabrieb bei der Kunststoffumrandung) kollidiert zu sein (vgl. Urk. 3 S. 3 f., entsprechende Fotos).
E. 3.3.6 Zusammengefasst ist - was die Ursache der Kollision anbelangt - auf die überzeugenden Aussagen der neutralen Zeugin F._____ abzustellen, welche im Übrigen mit der Darstellung der Kollisionsbeteiligten E._____ im Einklang stehen. Die Versionen des Beschuldigten, wie es zur Kollision gekommen sein soll, kön- nen wie dargelegt nicht zutreffen. Insofern vermögen seine an sich konstanten Depositionen nicht zu überzeugen. Der Sachverhalt hinsichtlich des eingeklagten brüsken Bremsens ohne Notwendigkeit ist deshalb erstellt.
E. 3.3.7 Was den weiteren Vorwurf anbelangt, der Beschuldigte habe im Kreu- zungsbereich auf Höhe Übergang Schutzinsel / Sicherheitslinie angehalten und so ein Durchfahren nachfolgender Fahrzeuge verunmöglicht, ist die Vorinstanz in Würdigung der Beweislage (Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson E._____ sowie der Zeugin F._____; Fotodokumentation mit markierten Positio- nen) zum Schluss gelangt, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Zeit- punkt der Kollision - wenn nicht mitten - dann zumindest noch teilweise auf der Kreuzung befunden habe, wodurch anderen Fahrzeugen die Durchfahrt verun- möglicht oder mindestens erheblich erschwert worden wäre (Urk. 36 S. 18-20, Erw. 3.1.-3.6.).
- 18 -
E. 3.3.8 Der vorinstanzlichen Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Einzelrichter hat zutreffend ausgeführt, dass weder die Zeugin F._____ noch die Auskunftsper- son und Kollisionsbeteiligte E._____ sachdienliche Angaben machen konnten, wo genau der Beschuldigte sein Fahrzeug anhielt bzw. wo genau es zur Kollision kam (Urk. 36 S. 19 f., Erw. 3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. F._____ in Urk. 12/3 S. 4; E._____ in Urk. 12/1 S. 5 f., wo sie sich zum Standort der Fahrzeugfront des Personenwagens … äussert im Zeitpunkt, in welchem sie vom Beschuldigten überholt worden sei). Zu Recht hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschuldigten zum Kollisions- und damit Anhalteort eine gewis- se Widersprüchlichkeit aufweisen (Urk. 36 S. 19, Erw. 3.3.1-3.3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einerseits gab der Beschuldigte auf Vorhalt des Fotobogens mit der Posi- tion der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt (Urk. 3 S. 2) zu Protokoll, der Kollisi- onspunkt sei etwas weiter in Richtung D._____ gewesen, und merkte an, er habe sein Fahrzeug etwas zurücksetzen müssen, um es danach in die Nische zu fah- ren. Er habe nicht unmittelbar auf der Kreuzung angehalten, weil er nicht gewollt habe, dass die Gegenfahrbahn blockiert werde (Urk. 11/1 S. 4; in diesem Sinne auch in Urk. 4 S. 2 oben). Ähnlich äusserte sich der Beschuldigte vor Vorinstanz, wenn er wiederum auf Vorhalt des Fotobogens ausführte, er habe es (Bremsma- növer) ausgedehnt Richtung Pfeil 1, damit E._____ vor der unübersichtlichen Kurve nicht mehr habe überholen können (Urk. 25 S. 3). Wenn der Beschuldigte dann auf Vorhalt, ausserorts im Kreuzungsbereich zwischen Schutzinsel und Trot- toir und Sicherheitslinie freiwillig angehalten zu haben, zu Protokoll gab, er wisse nicht, was er dazu sagen solle, wenn er das im Nachhinein betrachte, sei dies si- cher ein Fehlentscheid gewesen (Urk. 11/2 S. 2), steht diese indirekte Zugabe tatsächlich in einem gewissen Widerspruch zu seinem übrigen Standpunkt. In- dessen reicht dies nicht aus, um den Sachverhalt anklagemässig als erstellt be- trachten zu können, zumal der Beschuldigte unwiderlegbar angab, nach der Kolli- sion zurückgesetzt zu haben, um im Bereich der Nische neben dem Fahrbahn- rand sein Auto zu platzieren. In welche Richtung die Kollisionsbeteiligte E._____ fuhr, als sie ihr Fahrzeug nach der Kollision verstellte, ist nicht aktenkundig. Die auf den Fotos eingezeichneten Pfeile bzw. Kreuze, die mutmasslich vom sachbe- arbeitenden Polizeibeamten angebracht wurden, vermögen jedenfalls für sich al-
- 19 - lein keinen Beweis zu erbringen für das von der Anklage behauptete Verhalten des Beschuldigten (vgl. § 14 f. StPO ZH; vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO).
E. 3.3.9 Folglich kann dem Beschuldigten zusammengefasst nicht nachgewiesen werden, dass er im Kreuzungsbereich auf Höhe Übergang Schutzinsel / Sicher- heitslinie anhielt und so die Durchfahrt nachfolgender Fahrzeuge verunmöglichte. Gemäss seiner Zugabe erstellt ist hingegen, dass er nach der Schutzinsel und vor der nächsten Kurve sein Fahrzeug anhielt. Da er gemäss seiner Sachdarstellung verhindern wollte, dass E._____ ihn überholen konnte, ist davon auszugehen, dass allfällige nachfolgende Fahrzeuge die Kollisionsstelle ebenfalls nicht passie- ren konnten.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Anklagesachverhalt Absatz 1
E. 4.1.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten unter Hinweis auf die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV (Loslassen der Lenkvorrichtung).
E. 4.1.2 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Ver- kehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Des Weiteren muss der Fahrzeuglenker das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV; dazu auch BGE 120 IV 63, Erw. 2c sowie die Verteidigung in Urk. 26 S. 10 f.). Indem der Be- schuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h das Lenkrad während meh- rerer Sekunden mit beiden Händen losliess, um seine beiden Fäuste auf Höhe des Innenrückspiegels gegeneinander prallen zu lassen, verletzte er die genannte Bestimmung. Unbehelflich ist die Bemerkung des Beschuldigten im Vorverfahren, mit welcher er sinngemäss eine Pflichtverletzung zu verneinen versuchte, er habe sein Auto sehr gut steuern können, ob er nun beide Hände vom Lenkrad genom-
- 20 - men habe oder nicht (Urk. 11/2 S. 2). Somit ist der Beschuldigte in diesem Ankla- gepunkt schuldig zu sprechen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV (Loslassen der Lenkvorrichtung).
E. 4.2 Anklagesachverhalt Absätze 2 und 3
E. 4.2.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt der gro- ben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG (Verbot des Rechtsüberholens) sowie der groben Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und 3 VRV (Frühzeitiges Einspuren) schul- dig (Urk. 36 S. 4 f. und S. 30). Die Verteidigung wandte sich vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren gegen eine entsprechende Verurteilung, im Wesent- lichen mit der Begründung, der Wille des Beschuldigten sei nicht auf ein Über- holmanöver gerichtet gewesen. Erst als sich E._____ habe zurückfallen lassen, habe sich der Beschuldigte entschlossen, ohne Behinderung von E._____ einen Spurwechsel vorzunehmen (Urk. 26 S. 12 f.; Urk. 48 S. 6 f.).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt. Ein Überholen liegt vor, wenn ein Fahrzeug ein in glei- cher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 6B_211/2011 vom
1. Juni 2011, Erw. 2.3., mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 1 VRV müssen Fahrzeugführer frühzeitig einspuren. Art. 13 Abs. 3 VRV untersagt das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen auf Einspurstrecken, ausge- nommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind. Diese beiden Bestimmungen sind im Zusammenhang zu sehen. Der Beschuldigte, der nach D._____ fahren wollte, war gehalten, entsprechend links einzuspuren. Wenn er dessen ungeachtet sich rechts (in Richtung C._____) einordnete, kann er nicht geltend machen, nicht gegen Art. 13 Abs. 3 VRV verstossen zu haben, weil er die Spur - zum Zwecke des Überholens - nicht gewechselt habe [vgl. Urk. 26 S. 12 ('ohne einen Fahrspurwechsel vornehmen zu müssen')]. Der Beschuldigte hat
- 21 - somit gegen das (Rechts-)Überholverbot auf Einspurstrecken im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 VRV verstossen.
E. 4.2.3 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als grobe Ver- kehrsregelverletzung. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriteri- um für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirkli- chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt dem- nach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbe- tracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Ver- letzung nahe liegt (BGE 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011, Erw. 3.2., mit weiteren Hinweisen). Subjektiv wird nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, verlangt. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, was auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen kann (BGE 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011, Erw. 3.2., mit weiteren Hinweisen). Das Verbot des Rechtsüberholens ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtli- cher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Auch wenn - im Gegensatz zu Autobahnen - auf der besagten Einspurstrecke keine hohen Ge- schwindigkeiten gefahren werden, stellte das Manöver des Beschuldigten eine konkrete Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere für E._____, dar. Jeder im Einspurbereich befindliche Automobilist hat sich auf das bevorstehende Abbiegemanöver und in diesem Zusammenhang auf die Phasen
- 22 - der entsprechenden Ampel zu konzentrieren (vgl. dazu auch der Beschuldigte in Urk. 11/1 S. 5: "Beim Abbiegen müsste sie sich auf die Streckenführung und die anderen Verkehrsteilnehmer konzentrieren"). Er muss nicht damit rechnen, dass ihm ein anderer Automobilist, der sich für eine andere Richtung eingeordnet hat, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Spur wechselt. Hinzu kommt Folgendes: Der Einspurbereich - und damit die Überholstrecke - am fraglichen Ort ist mit ca. 160 Metern (vgl. dazu Plan in Urk. 13/3) relativ kurz und die zwei Spuren sind ziemlich schmal (vgl. Urk. 3 S. 1, oberes Foto). Der Beschuldigte gab in diesem Zusam- menhang zu Protokoll, er habe schon entsprechend Gas geben müssen, um ne- ben den Personenwagen … zu kommen (Urk. 11/1 S. 5) bzw. er sei vor dem Spurwechsel knapp vor ihr (E._____) gewesen (Urk. 11/1 S. 3). Auch die als Zeu- gin befragte F._____ , welche den Vorgang von der …-Strasse aus, vor dem Rot- licht in Richtung D._____ stehend, beobachtete (dazu Urk. 12/3 S. 2), sprach da- von, der Beschuldigte habe 'rassig überholt' bzw. es sei 'zackig' gegangen (Urk. 12/3 S. 4). Es ist damit von einem eher rasanten Überholmanöver auszuge- hen, das - wenn auch noch vor der ausgezogenen Linie abgeschlossen - unmit- telbar vor der Verzweigung stattfand. In objektiver Hinsicht liegt damit eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Auch in subjektiver Hinsicht ist eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben. Bei der Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG kann dolus eventualis in Betracht kommen (BGE 126 IV 192, Erw. 2c). Der Beschuldigte nahm zu Beginn der Einspurstre- cken zumindest in Kauf, in der Folge E._____ rechts zu überholen. Bei seinem Manöver kurz vor der Verzweigung offenbarte er ein recht schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten und brachte damit jedenfalls E._____ in eine gewisse Gefahr.
E. 4.2.4 Die Pflichtverletzung des zu späten Einspurens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VRV ist durch die oben erwähnte grobe Verkehrsregelverletzung (Rechtsüberho- len auf Einspurstrecke) mit abgegolten. Im Übrigen umschreibt die Anklage - wie von der Verteidigung sinngemäss zu Recht bemerkt (vgl. Urk. 26 S. 12 f.) - keine Behinderung von E._____ im Rahmen des Überholens bzw. Spurwechsels des Beschuldigten. Auch Umstände, welche in diesem Zusammenhang eine grobe
- 23 - Verkehrsregelverletzung zu begründen vermöchten, sind der Anklage nicht zu entnehmen.
E. 4.2.5 Damit bleibt es bezüglich dieses Anklagesachverhaltes allein beim Schuld- spruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen auf einer Einspurstrecke).
E. 4.3 Anklagesachverhalt Absatz 4
E. 4.3.1 Der Einzelrichter hat das brüske Bremsen des Beschuldigten ohne Not- wendigkeit unter Wiedergabe der entsprechenden Bestimmungen im Strassen- verkehrsgesetz und in der Verkehrsregelnverordnung, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung sowie zum brüsken Brem- sen zu Recht in objektiver und subjektiver Hinsicht (im Sinne von eventualvorsätz- lichem Handeln) als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert (Urk. 36 S. 12-15, Erw. 2.8.1.-2.8.4.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dies- bezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei sich Weiterungen erübrigen. Der Beschuldigte ist somit in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (Schikanestop).
E. 4.3.2 Der Einzelrichter hat sich des Weiteren einlässlich zum Tatbestand der Nö- tigung und zur Frage der Konkurrenz dieses Tatbestandes zur groben Verkehrs- regelverletzung (Schikanestop) verbreitet, hat Idealkonkurrenz angenommen und das Verhalten des Beschuldigten gegenüber E._____ im Zusammenhang mit dem brüsken Bremsmanöver auch als Nötigungshandlung eingestuft (Urk. 36 S. 15-18, Erw. 2.9.1.-2.10.). Diesen in allen Belangen zutreffenden Erwägungen ist beizu- pflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist einzig, dass sich das Bundesge- richt in BGE 137 IV 326 (Urteil vom 23. September 2011) zur bislang höchstrich- terlich nicht entschiedenen Frage, ob Beeinträchtigungen der freien Willensbetäti- gung im Strassenverkehr, namentlich bei Schikanestopps, rechtlich als Nötigung zu qualifizieren sind, und zur Frage des Konkurrenzverhältnisses der Nötigung zu
- 24 - Strassenverkehrsdelikten geäussert hat. Es hat die mit einer schikanösen Voll- bremsung verbundene Zwangssituation für den nachfolgenden Fahrzeuglenker als derart intensiv betrachtet, dass es dessen freie Willensbetätigung als einge- schränkt ansah, da der Lenker zum Anhalten gezwungen und dessen Handlungs- freiheit beeinträchtigt worden sei (BGE 137 IV 326, Erw. 3.4.). Das Bundesgericht hat des Weiteren unter Hinweis auf die Verschiedenartigkeit der mit dem Tatbe- stand der Nötigung einerseits und den SVG-Normen anderseits geschützten Rechtsgütern auf echte Idealkonkurrenz geschlossen (BGE 137 IV 326, Erw. 3.6.). Der Beschuldigte ist somit auch im Berufungsverfahren schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
E. 4.3.3 Art. 37 Abs. 2 SVG bestimmt, dass Fahrzeuge nicht dort angehalten wer- den dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Dabei ist das Anhalten von Fahrzeugen nicht nur verboten, wo der Verkehr konkret behindert oder gefährdet wird, sondern auch dort, wo nur die Möglichkeit besteht, dass dadurch eine Behinderung oder Gefährdung anderer Strassenbenützer eintreten könnte. Ein aufgestelltes Fahrzeug behindert oder gefährdet den Verkehr im Sin- ne von Art. 37 Abs. 2 SVG nur, wenn es für diesen ein erhebliches Hindernis bil- det, das trotz der den andern Strassenbenützern zuzumutenden Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder andere in besonderem Masse behindert, ih- ren Weg fortzusetzen (Hans Giger, SVG Kommentar, 7. Auflage, Zürich 2008, N 3 zu Art. 37 SVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 VRV haben Fahrzeugführer nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV ist das freiwillige Halten neben Sicherheitslinien untersagt, wenn nicht eine wenigs- tens 3 Meter breite Durchfahrt frei bleibt. Der Beschuldigte hat anerkanntermas- sen sein Fahrzeug auf der Fahrbahn nach der Schutzinsel und vor der Kurve im Bereich der Sicherheitslinie angehalten, um die ihm folgende E._____ zum Halten zu zwingen. Der Beschuldigte räumte auch ein, so vorgegangen zu sein, damit E._____ ihn nicht würde überholen können (Urk. 25 S. 3). Damit nahm er eben- falls eine Behinderung der nachkommenden Fahrzeuge auf der …-Strasse in Richtung D._____ in Kauf. Wie den entsprechenden Fotos ohne Weiteres ent- nommen werden kann, betrug der zwischen den beiden an der Kollision beteilig- ten Fahrzeugen und der Sicherheitslinie verbliebene Abstand bedeutend weniger
- 25 - als drei Meter (Urk. 3 S. 2, beide Fotos). In diesem Sinne liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung auch einräumen, gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen zu haben (Urk. 26 S. 17). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die indessen von einem Halten im Kreuzungsbereich ausgegangen ist (Urk. 36 S. 21), ist bezüglich dieses Regelverstosses keine grobe Verkehrsregelverletzung auszumachen. Der Strassenabschnitt, auf welchem der Beschuldigte anhielt, ist im Kreuzungsbereich sowohl aus der Richtung, aus welcher der Beschuldigte (und E._____) kam, wie auch aus Richtung C._____ gut überblickbar. Der entsprechende Streckenab- schnitt ausserorts ist mit 60 km/h signalisiert. Es war im Tatzeitpunkt Tag und es herrschten gute, d.h. trockene Strassenverhältnisse (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 4 f.). Der Beschuldigte ist deshalb in diesem Punkt schuldig zu sprechen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 VRV und Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV (Verkehrsbehinderndes Anhalten). Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegen- heit zur Stellungnahme zu dieser rechtlichen Würdigung gegeben wurde (vgl. Art. 344 StPO; Prot. II S. 7). IV. Sanktion
1. Strafrahmen / Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 6. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 2 [Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln (unge- nügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge bei Richtungsände- rung)], 5 [Verweisung der Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses] und 6 [Abweisung des Genug- tuungsbegehrens der Privatklägerin] in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 36 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (Schikanestop) − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen auf einer Einspurstrecke) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV (Loslassen der Lenkvorrichtung) sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 VRV sowie Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV (Verkehrsbehinderndes An- halten).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 7) wird bestätigt. - 37 -
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'080.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten bzw. die Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerin E._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: … ) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 38 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120060-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und Dr. Bussmann, Ersatzoberrichter lic. iur. Flury sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 10. Juli 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Dietikon vom
6. September 2011 (GG110031)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Juni 2011 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG − i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG (Verbot des Rechtsüberholens); − i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 VRV (Frühzeitiges Einspuren); − i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV (Schikane- stop); − i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 VRV und Art. 18 Abs. 2 lit. b und d VRV (Anhalten an gefährlichen Stellen); − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG − i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV (Loslassen der Lenkvorrichtung); − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 3 SVG i.V.m.
- 3 - Art. 10 Abs. 1 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge bei Richtungsänderung).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'800.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 485.75 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 166.15 B._____ AG/Plankopien Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht Strafsachen, vom
6. September 2011 sei bezüglich Ziff. 1, 3 und 4 aufzuheben. Der Be- schuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (Rechtsüberholen, frühzeitiges Einspuren, Schikanestopp, Anhalten an gefährlichen Stellen), vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV (Loslassen der Lenkvorrichtung) sowie vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.
2. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositiv, Ziff. 7+8).
3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene persönliche Entschädigung sowie eine Anwaltskostenentschädigung für das erst- und zweitinstanz- liche Verfahren zuzusprechen.
4. Eventualiter sei der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG schul- dig zu sprechen und angemessen mit einer Busse von nicht mehr als CHF 300.– zu bestrafen, unter entsprechenden Kosten- und Entschä- digungsfolgen.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 41) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Dietikon vom 6. September 2011 wurde der Beschul- digte A._____ der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG (Verbot des Rechts- überholens), in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 VRV (frühzeitiges Einspuren), in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Schikanestop), in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 1 Satz 1 VRV und Art. 18 Abs. 2 lit. b und d VRV (Anhalten an gefährlichen Stellen), der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV (Loslassen der Lenkvorrichtung) sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- sprochen. Freigesprochen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge bei Richtungsänderung). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festgesetzt wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Des Weiteren wurde die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wiesen und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurde abgewiesen. Letztlich wurden die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 36, insb. S. 30 f.).
- 6 -
2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. September 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 8, Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 reichte die Verteidigung fristgerecht eine Berufungserklärung ein (Urk. 34/1, Urk. 38; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2012 wurde der Privatklä- gerin und der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis eine Kopie der Berufungserklä- rung zugestellt und eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Des Weiteren wurde der Beschuldigte aufgefordert, in- nert zehn Tagen das (ausgefüllte) "Datenerfassungsblatt" sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht zu reichen (Urk. 39). Innert Frist liess der Beschuldigte das ausgefüllte "Datenerfassungsblatt", zwei Steuererklärungen, diverse Lohnabrechnungen sowie einen Mietvertrag einreichen (Urk. 42-44). Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 teilte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft mit, auf Anschlussberufung und Beweisergänzungsanträge zu verzichten, und bean- tragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41).
3. Am 2. Mai 2012 wurden die Parteien auf den 10. Juli 2012 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 45). Dazu erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4). II. Prozessuales / Umfang der Berufung A. Anwendbares Verfahrensrecht
1. Das vorliegende Berufungsverfahren richtet sich nach der seit 1. Januar 2011 geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafpro- zessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit
- 7 - (Art. 448 Abs. 2 StPO). Diese Verfahrenshandlungen richten sich nach dem zür- cherischen Verfahrensrecht (StPO ZH und GVG ZH). B. Anklageprinzip
1. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz und auch heute eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie führte dazu im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nö- tigung aus, dieser Tatbestand bedürfe bezüglich der Rechtswidrigkeit einer zu- sätzlichen, besonderen Begründung, die vorliegend in der Anklage nicht erwähnt werde (Urk. 26 S. 18 f.; Prot. I S. 5; Urk. 48 S. 16).
2. Die Anklageschrift datiert vom 17. Juni 2011. Die Prüfung der Verletzung des Anklageprinzips richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Gemäss Art. 325 lit. f StPO enthält die Anklageschrift - neben den mehr formellen Angaben - möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausfüh- rung. Die Strafprozessordnung verzichtet mithin auf ein Anklagesystem mit einer mehr oder weniger ausführlichen Umschreibung der behaupteten Straftaten mit Angaben zum Gang des Strafverfahrens, den Verdachtsgründen, den Beweisen usw. Auch die Rechtswidrigkeit sowie die Schuldfähigkeit sind grundsätzlich nicht positiv zu behaupten, es sei denn, ein Verhalten sei nur bei positiv erstellter Rechtswidrigkeit (z.B. bei der Nötigung) strafbar (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich / St. Gallen 2009 N 1267, FN 155). Vorliegend behauptet die Anklage im Zusammenhang mit der umschriebenen Nö- tigung und dem Schikanestop, der Beschuldigte habe das Bremsmanöver (star- kes Abbremsen) ohne Notwendigkeit vorgenommen. Damit ist die Rechtswidrig- keit, die im Übrigen auch aus der in der Anklageschrift zitierten Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 VRV erhellt, ausreichend umschrieben.
3. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift das Prozessthema fixiert. Der Sachverhalt, wie er Eingang in die Anklage gefunden hat, ist Gegen- stand der gerichtlichen Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor
- 8 - Vorinstanz (vgl. Urk. 26 S. 4 f.) geht es nicht an, den Sachverhalt festzulegen, der der gerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Die Umstände, wie bzw. wes- halb es allenfalls zu den eingeklagten Taten kam, sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. C. Umfang der Berufung
1. Der Beschuldigte beantragt im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch unter Überbindung der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse. Mithin richtet sich seine Berufung gegen den Schuldpunkt, die Sanktion, die Kostenhöhe sowie die Kostenauflage (vgl. Urk. 38 S. 2).
2. Mit der Berufung nicht angefochten sind demnach der Freispruch vom Vor- wurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahr- zeuge bei Richtungsänderung) (Dispositiv Ziff. 2), die Verweisung der Privatkläge- rin mit ihrem Schadenersatzbegehrens auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses (Dispositiv Ziff. 5) sowie die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Pri- vatklägerin (Dispositiv Ziff. 6).
3. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 6. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 2 [Frei- spruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge bei Richtungsänderung)], 5 [Ver- weisung der Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses] und 6 [Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin] in Rechtskraft erwachsen ist (dazu auch Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 402 StPO).
- 9 - III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung
1. Zur Beurteilung stehender Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am tt. Oktober 2009, ca. 12.50 Uhr, mit seinem Personenwagen …[Automarke] auf der Autobahn A 3 auf dem Gebiet der Gemeinde C._____ in Richtung D._____ gefahren zu sein, und, da er der An- sicht gewesen sei, die mit ihrem Personenwagen … hinter ihm fahrende E._____ halte keinen genügenden Abstand ein, bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h beide Hände vom Lenkrad genommen und die Fäuste aufeinander geschlagen zu haben (Anklagesachverhalt Absatz 1). 1.2. Nachdem der Beschuldigte in C._____ die Autobahn verlassen habe, habe er sich an der Verzweigung der …-Strasse auf der rechten Spur Richtung C._____ eingeordnet, um die vor ihm mit dem Personenwagen … fahrende E._____, welche sich auf der Spur links Richtung D._____ eingeordnet habe, rechts zu überholen. In der Folge habe der Beschuldigte den Personenwagen … rechts überholt, indem er den Fahrstreifen von rechts nach links gewechselt und sich vor den Personenwagen … gesetzt habe (Anklagesachverhalt Absätze 2 und 3). 1.3. Wenige Meter danach beim Einbiegen in die …-Strasse habe der Beschul- digte sein Fahrzeug ohne Notwendigkeit stark abgebremst und ausserorts im Kreuzungsbereich auf Höhe Übergang Schutzinsel/Sicherheitslinie angehalten und so ein Durchfahren nachfolgender Fahrzeuge verunmöglicht, um E._____ zum Anhalten zu zwingen und sie zur Rede zu stellen, wobei E._____ nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können und mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kolli- diert sei (Anklagesachverhalt Absatz 4).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte räumt ein, während der Fahrt auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h beide Hände vom Lenkrad genommen und auf
- 10 - Höhe des Innenrückspiegels die Fäuste gegeneinander geschlagen zu haben, um der hinter ihm fahrenden E._____ zu signalisieren, nicht so nahe aufzuschliessen bzw. um die hinter ihm fahrende E._____ auf die Gefahr einer Auffahrkollision hinzuweisen; dabei habe er das Lenkrad mit seinem Bein blockiert gehabt (Urk. 4 S. 1, Urk. 11/1 S. 2 und S. 4, Urk. 11/2 S. 2; Urk. 25 S. 2; Urk. 47 S. 3, vgl. auch Urk. 48 S. 18 f.). 2.2. Der Beschuldigte gesteht ebenfalls ein, nach dem Verlassen der Autobahn A 3 bei der Ausfahrt C._____ an der Verzweigung …-Strasse sich auf der rechten Spur Richtung C._____ eingeordnet, zu der vor ihm auf der linken Spur Richtung D._____ fahrenden E._____ aufgeschlossen zu haben, an ihr vorbeigefahren zu sein und den Fahrstreifen vor der ausgezogenen Linie von rechts nach links auf die Spur Richtung D._____ gewechselt zu haben (Urk. 4 S. 1, Urk. 11/1 S. 3 und S. 4, Urk. 25 S. 2; Urk. 47 S. 4). 2.3. Der Beschuldigte räumt ein, nach dem Abbiegen in die …-Strasse unter Be- tätigung der Warnblinkanlage und mit Blick in den Innenrückspiegel behutsam gebremst und sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht zu haben, um E._____ ebenfalls zum Anhalten zu veranlassen. Er bestreitet ein starkes Abbremsen, ins- besondere einen Schikanestop gemacht zu haben. Er macht geltend, E._____ habe ihr Fahrzeug zum Stehen gebracht, bevor es zur Kollision gekommen sei. Der Beschuldigte vermutet als Ursache für die Kollision in erster Linie ein unbe- absichtigtes Loslassen der Kupplung durch E._____ (Urk. 4 S. 2, Urk. 11/1 S. 3 und S. 4 f., Urk. 25 S. 3 und S. 4; Urk. 47 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 48 S. 5). 2.4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt.
3. Erstellen des Anklagesachverhaltes 3.1. Anklagesachverhalt Absatz 1 3.1.1. Grundsätzlich zu Recht erachtete die Vorinstanz diesen Anklagesachver- halt gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten als erstellt (Urk. 26 S. 4,
- 11 - Erw. B/1; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung bzw. Präzisierung dazu ist Folgen- des festzuhalten. 3.1.2. Dass der Beschuldigte beim Lenkrad loslassen - wie er anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (vgl. Urk. 25 S. 2) - das Lenkrad mit seinem Bein blockiert bzw. fixiert haben will, ist wenig glaubhaft angesichts des Umstandes, dass er diese Ergänzung erstmals vor Vorinstanz vorbrachte, obwohl er in der Untersuchung bzw. im Vorverfahren mehrmals umfassend Gele- genheit hatte, seine Darstellung zu Protokoll zu geben. Der Einwand, die Lenkung mit dem (wohl linken) Bein blockiert bzw. fixiert zu haben, erweist sich damit als Schutzbehauptung. 3.1.3. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten ist die Zeitspanne nicht mit bloss einer halben Sekunde bzw. dem Bruchteil einer Sekunde zu bemessen, während welcher er das Lenkrad losgelassen haben will (so der Beschuldigte in Urk. 11/1 S. 4 und Urk. 25 S. 2). Die vom Beschuldigten geschilderten Bewegun- gen auf Höhe des Innenrückspiegels (Fäuste gegeneinander prallen lassen; dazu der Beschuldigte in Urk. 4 S. 1) nahmen zweifellos einige Sekunden in Anspruch. 3.1.4. Mit diesen Präzisierungen ist der Anklagesachverhalt erstellt. 3.2. Anklagesachverhalt Absätze 2 und 3 3.2.1. Der Beschuldigte gesteht ein, nach dem Verlassen der Autobahn A 3 bei der Ausfahrt C._____ vor der Verzweigung …-Strasse sich auf der rechten Spur Richtung C._____ eingeordnet zu haben, obwohl er in Richtung D._____ abzu- biegen gedachte. Er fuhr neben E._____ und wollte sie auf deren - nach Ansicht des Beschuldigten - vorgängiges gefährliches Fahrverhalten (zu nahes Auf- schliessen) aufmerksam machen. Als E._____ keinen Blickkontakt zum Beschul- digten aufnahm, fuhr er rechts vorbei und wechselte vor ihr - vor der ausgezoge- nen Linie - nach links auf die Spur Richtung D._____ (Urk. 4 S. 1, Urk. 11/1 S. 3 und S. 4). 3.2.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nicht beabsichtigt, E._____ rechts zu über-
- 12 - holen; erst als er an der Kreuzung gestanden sei, habe er beschlossen, E._____ zu überholen (Urk. 25 S. 2; Urk. 47 S. 4). In diesem Zusammenhang führte die Verteidigung erstinstanzlich aus, ein Rechtsüberholen sei nicht beabsichtigt ge- wesen. Der Wille des Beschuldigten sei nicht auf ein Überholmanöver gerichtet gewesen. Vielmehr habe er, auf gleicher Höhe wie E._____ fahrend, beabsichtigt, mit ihr Blickkontakt aufzunehmen. Diese habe den Blickkontakt indessen verwei- gert und ihr Fahrzeug verlangsamt. Erst als sich E._____ habe zurückfallen las- sen, habe der Beschuldigte, dessen Fahrzeug sich nunmehr vor demjenigen von E._____ befunden habe, sich zum Spurwechsel entschlossen. Wenn sich E._____ nicht mittels Geschwindigkeitsreduktion hätte zurückfallen lassen, hätte der Beschuldigte keinen Fahrspurwechsel vorgenommen. Er wäre - entsprechend der Fahrspur - Richtung C._____ gefahren, um bei nächster Gelegenheit sein Fahrzeug zu wenden (Urk. 26 S. 12). Entsprechende Ausführungen machte der Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 48 S. 6-8). 3.2.3. Unstrittig war der Beschuldigte auf dem Weg nach D._____ (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 47 S. 5). Daher wäre es für ihn naheliegend gewesen, sich vor der Verzwei- gung bei der …-Strasse in der linken Spur (in Richtung D._____) einzuordnen. In- dessen wollte er unbedingt mit E._____ sprechen, weil diese ihm noch auf der Autobahn mit ihrem Telefon signalisiert hatte, ihn bei der Polizei anzuzeigen (da- zu der Beschuldigte in Urk. 11/1 S. 3, Urk. 11/2 S. 2, Urk. 25 S. 4 und Urk. 47 S. 5). Er rechnete deshalb bereits beim Einspuren damit, später vor dem Fahr- zeug von E._____ auf die linke Einspurstrecke zu wechseln. Denn wäre er auf der rechten Einspurstrecke geblieben, wäre er gezwungen gewesen, an der Verzwei- gung nach rechts (in Richtung C._____) abzubiegen und hätte erst bei nächster Gelegenheit nach einem einige Zeit in Anspruch nehmenden Wendemanöver wieder in Richtung D._____ fahren können. Damit wäre der Beschuldigte Gefahr gelaufen, E._____ bzw. deren Fahrzeug aus den Augen zu verlieren und sie nicht mehr zur Rede stellen zu können. In diesem Sinne gab der Beschuldigte vor Vo- rinstanz auch zu Protokoll, er habe sowieso nach links abbiegen müssen. Als E._____ den Blickkontakt des auf der rechten Spur parallel zu ihr fahrenden Be- schuldigten nicht erwiderte, wechselte dieser die Spur und setzte sich vor E._____.
- 13 - 3.2.4. Im Sinne dieser Erwägungen ist der Sachverhalt in diesem Anklagepunkt erstellt. 3.3. Anklagesachverhalt Absatz 4 3.3.1. Der Beschuldigte bestreitet - wie bereits in der Untersuchung bzw. im Vor- verfahren und vor Vorinstanz (Urk. 4 S. 2, Urk. 11/1 S. 3 f., Urk. 11/2 S. 1 und S. 3, Urk. 25 S. 1 und S. 3 f.) - auch im Berufungsverfahren, nach dem Einbiegen in die …-Strasse einen Schikanestop gemacht, die Kollision mit dem Fahrzeug von E._____ verursacht und durch sein Anhalten auf der Fahrbahn das Durchfah- ren nachfolgender Fahrzeuge verunmöglicht zu haben (Urk. 47 S. 4 f.; Prot. II S. 8 ff.). Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf die Grundsätze der Beweiswürdi- gung, insbesondere zur Würdigung von Aussagen, und unter Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson E._____ und der Zeugin F._____ sowie deren Interessenlage zum Schluss gelangt, der Sachverhalt sei anklagegemäss erstellt [Urk. 36 S. 5-7 (Erw. II/C/1.3.1.-1.4.3.), S. 9-12 (Erw. II/C/2.1.-2.6.), S. 18-20 (Erw. II/C/3.1.-3.6.)]. Den Ausführungen der Vo- rinstanz kann grundsätzlich und vorbehältlich nachfolgend abweichender Erwä- gungen beigepflichtet werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen haben vor allem zusammenfassenden, teils auch ergänzenden und präzisieren- den Charakter. 3.3.2. Die Aussagen der Privatklägerin E._____ zum gesamten Vorfall mögen - wie die Vorinstanz bemerkt (Urk. 36 S. 11, Erw. 2.4.2.) - gleichlautend und kon- stant sein; indessen sind sie offenkundig teils lückenhaft und wenig kohärent, und es mangelt ihnen teilweise an Details und Überzeugungskraft. So unterschlägt E._____ in der Befragung bei der Polizei und auch bei der Staatsanwaltschaft die 'Vorgeschichte' mit dem Beschuldigten auf der Autobahn insofern, als sie ihr - of- fenkundig stattgefundenes - eigenes Überholmanöver vor der Verengung der Fahrbahn auf eine Spur, welches der Beschuldigte als gefährlich schilderte (Urk. 4 S. 1, Urk. 11/1 S. 2 f., Urk. 47 S. 5), nicht erwähnte (vgl. Urk. 5 S. 1 und Urk. 12/1 S. 2 f.; vgl. Situation im Plan provisorische Verkehrsführung in Urk. 13/3, linker Bereich) bzw. gar in Abrede stellte (Urk. 12/1 S. 5). Eine Tendenz, ihr eige- nes Verhalten zu beschönigen ist auch darin zu erkennen, dass sie gegenüber
- 14 - der Polizei noch angab, auf der Autobahn bei 80 km/h ca. 20 Meter Abstand zum Beschuldigten gehabt zu haben (Urk. 5 S. 1), wogegen sie sich bei der Staatsan- waltschaft nicht mehr äussern konnte oder wollte und unverbindlich bemerkte, normalerweise sage man einen halben Tacho (Urk. 12/1 S. 4). Auch ihre Schilde- rung im Zusammenhang mit dem Überholmanöver des Beschuldigten - der Be- schuldigte soll sie im (nach links verlaufenden) Abbiegebereich rechts überholt haben (Urk. 5 S. 1: "Als ich mich beim Abbiegen befand, schoss der Personen- wagen … rechts an mir vorbei"; Urk. 12/1 S. 3: "Ich war schon am Abbiegen, als er vorbeifuhr") - vermag nicht im Ansatz zu überzeugen. Dies hätte bedeutet, dass der Beschuldigte, auf der rechten Spur in Richtung C._____ eingespurt, leicht rechts abbiegend links an einem und rechts an einem weiteren Ampelpfosten vor- bei hätte fahren müssen, wobei die Geschwindigkeit einiges höher als jene der Privatklägerin - sie nannte ca. 40 km/h (Urk. 5 S. 1) - hätte sein müssen (vgl. zur Situation: Urk. 3 S. 1, beide Fotos). Ein solches Fahrmanöver kann aus physikali- schen Gründen praktisch ausgeschlossen werden. Gegenüber der Polizei er- wähnte E._____ sodann einen vor ihr befindlichen gelben Lastwagen, der das Lichtsignal bereits passiert habe, wobei die Ampel immer noch auf grün gestan- den sei (Urk. 5 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft stellte sich dann heraus, dass der besagte Lastwagen nicht vor E._____, sondern auf der …-Strasse in Richtung C._____ fuhr, als sich E._____ der Kreuzung näherte (vgl. Urk. 12/1 S. 6). Den Angaben von E._____, die zumindest im Vorverfahren ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, mangelt es somit mindestens teilweise an ei- ner gewissen Verlässlichkeit. 3.3.3. Die Darstellung des Beschuldigten ist, worauf die Vorinstanz zu Recht hin- gewiesen hat (Urk. 36 S. 11), sowohl bei der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft als konstant, recht detailliert und im Wesentlichen wider- spruchsfrei zu bezeichnen. Insbesondere auf die staatsanwaltschaftlichen Befra- gungen scheint sich der Beschuldigte eingehend und gut vorbereitet zu haben, was aus seiner umfassenden und detaillierten Schilderung geschlossen werden muss. Indessen kann bei der Würdigung seiner Depositionen nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des eingeklagten Er- eignisses offenkundig - wie wohl auch E._____ - in einem emotional aufgewühlten
- 15 - Zustand befand (dazu der Beschuldigte selber in Urk. 4 S. 3 und Urk. 11/1 S. 4; in diesem Sinne auch die Zeugin F._____ in Urk. 12/3 S. 4 und S. 5). So war dem Beschuldigten E._____ auf der Autobahn seiner Meinung nach deutlich zu nahe aufgeschlossen, hatte ihn anschliessend gefährlich überholt und ihm zudem noch mittels Gestik mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Insbesondere Letzteres empfand der Beschuldigte als kaum zu überbietende Provokation oder Frechheit, so dass er E._____ unter allen Umständen zur Rede stellen wollte [dazu der Be- schuldigte in Urk. 11/1 S. 3 und Urk. 11/2 S. 2 ("Ich fühlte mich wie im falschen Film. Eine Person macht ein gefährliches Überholmanöver und will mir eine An- zeige anhängen") und S. 3; auch Urk. 25 S. 4 und Urk. 47 S. 5]. 3.3.4. Was die Bremsung des Beschuldigten mit nachfolgender Kollision anbe- langt, sagten E._____ (als Auskunftsperson) wie auch F._____ (als Zeugin) über- einstimmend aus, der Beschuldigte habe eine Vollbremsung gemacht (F._____ in Urk. 12/3 S. 3 i.V.m. Urk. 1 S. 6; E._____ in Urk. 5 S. 1 und Urk. 12/1 S. 3). Wohl ist nicht zu verkennen, dass F._____, die das Ereignis in erhöhter Position vor dem Rotlicht auf der Strecke C._____ in Richtung D._____ stehend beobachtete (Urk. 12/3 S. 2 und S. 4; vgl. auch Urk. 3 S. 2, unteres Foto), rund eineinhalb Jah- re nach dem Vorfall zunächst etwas Mühe bekundete, sich an das inkriminierte Ereignis zu erinnern. Sie wusste noch, dass das eine Auto das andere blockierte, worauf das eine in das andere hinein gefahren sei. Sie habe noch gedacht, der fahre jetzt in den anderen hinein und schon sei es passiert gewesen (Urk. 12/3 S. 2). Auf Vorhalt des Polizeirapports mit der von ihr gegenüber der Polizei ge- machten Aussage bestätigte die Zeugin diese am Tag des Vorfalls gegenüber der Polizei gemachte Darstellung, bei der sie von einer Vollbremsung des Lenkers des Personenwagens … gesprochen hatte (Urk. 12/3 S. 3 i.V.m. Urk. 1 S. 6). Der Einwand des Beschuldigten, F._____ habe von ihrer Position aus die Bremsung bzw. die Intensität der Bremsung gar nicht beobachten können (Urk. 4 S. 2, Urk. 11/1 S. 6 und Prot. II S. 8 f.), verfängt in dieser absoluten Form nicht. Die beiden Fahrzeuge kamen anlässlich der Kollision versetzt zum Stehen: das Fahr- zeug des Beschuldigten stand deutlich näher am rechten Fahrbahnrand als jenes von E._____ (vgl. diesbezügliche übereinstimmende Schilderung des Beschuldig- ten in Urk. 4 S. 2 und von E._____ in Urk. 5 S. 1; vgl. auch Schadensbild auf Fo-
- 16 - tos in Urk. 3 S. 3 und S. 4: Kollision zwischen dem rechten Frontbereich des Per- sonenwagens … mit dem linken Heckbereich des Personenwagens …). Demnach war es ohne Weiteres möglich, dass die Zeugin von ihrem Standort aus zumin- dest das rechte Bremslicht des Personenwagens … und auch die Intensität der Bremsung beobachten konnte. In diesem Sinne räumte auch der Beschuldigte ein, F._____ habe ihn bzw. sein Fahrzeug partiell sehen können (Urk. 11/1 S. 6). 3.3.5. Wiewohl der Beschuldigte sich im Verfahren konstant dazu äusserte, wie es zur eigentlichen Kollision gekommen sein soll, vermag seine diesbezügliche Dar- stellung bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Zunächst ist zu beachten, dass der Beschuldigte - wie dargelegt - emotional aufgewühlt war. Gleichwohl will er in dieser Situation vor bzw. beim Bremsen die Warnblinkanlage betätigt und in den Rückspiegel geschaut haben, um zu sehen, ob E._____ ihr Fahrzeug tat- sächlich auch verzögere. Dieses Vorgehen will der Beschuldigte gewählt haben, weil er sich in jenem Moment der Gefahr einer Auffahrkollision mit der damit ver- bundenen Gefahr eines Schleudertraumas bewusst gewesen sein will (Urk. 11/1 S. 3). Solches ist angesichts der damaligen emotionalen Befindlichkeit des Be- schuldigten und des nur kurze Zeit dauernden Ablaufs des Geschehens wenig wahrscheinlich. Des Weiteren vermögen die Vermutungen des Beschuldigten, weshalb es gleichwohl zur Kollision kam, obwohl E._____ ihr Fahrzeug zunächst (ca. einen Meter hinter dem Personenwagen … des Beschuldigten) zum Stillstand gebracht haben soll (dazu der Beschuldigte in Urk. 4 S. 2 und S. 3, Urk. 11/1 S. 3 f., Urk. 47 S. 5), nicht zu überzeugen. Vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann ein Loslassen der Bremse durch E._____ mit dem Ziel, ihren Perso- nenwagen … aus dem Stillstand in den Personenwagen … des Beschuldigten rol- len zu lassen. Einerseits befand sich der Kollisionsbereich auf einem ebenen Strassenstück, sodass der Personenwagen … allein durch das Loslassen der Bremse kaum ins Rollen geraten konnte, anderseits hätte - wenn überhaupt - ein (leichtes) Rollen aus dem Stand keinen derartigen Schaden (Eindrücken des Stossfängers des Personenwagens … im rechten äusseren Bereich; Schürfspu- ren im rechten oberen Bereich des Stossfängers des Personenwagens … ; Ein- drücken des Scheinwerferglases des Personenwagens …; roter Farbabrieb am Stossfänger hinten links des Personenwagens …) zu bewirken vermocht. Auch
- 17 - die Version mit dem (unbeabsichtigten) Kupplung-Spicken-Lassen überzeugt nicht. In einem solchen Fall hätte sich der Personenwagen …, mit dem E._____ im Abbiegebereich vermutungsweise im zweiten Gang fuhr, erfahrungsgemäss beim Kupplung-Spicken-Lassen lediglich wenige Dezimeter bewegt; zudem spricht das Schadensbild am Personenwagen … einmal mehr gegen diese Versi- on des Beschuldigten. Der Schaden am Personenwagen … lässt sich vielmehr mit einer starken Bremsung erklären, bei welcher das Wagengewicht des Perso- nenwagens … nach vorne und entsprechend der Vorderwagen in die Federn ge- drückt wird. Damit im Einklang stehend scheint der Personenwagen … im Über- gangsbereich Stossfänger/Scheinwerfer (Schürfspuren/Glasbruch) mit dem Per- sonenwagen … im mittleren Bereich von dessen Stossfänger (roter Farbabrieb bei der Kunststoffumrandung) kollidiert zu sein (vgl. Urk. 3 S. 3 f., entsprechende Fotos). 3.3.6. Zusammengefasst ist - was die Ursache der Kollision anbelangt - auf die überzeugenden Aussagen der neutralen Zeugin F._____ abzustellen, welche im Übrigen mit der Darstellung der Kollisionsbeteiligten E._____ im Einklang stehen. Die Versionen des Beschuldigten, wie es zur Kollision gekommen sein soll, kön- nen wie dargelegt nicht zutreffen. Insofern vermögen seine an sich konstanten Depositionen nicht zu überzeugen. Der Sachverhalt hinsichtlich des eingeklagten brüsken Bremsens ohne Notwendigkeit ist deshalb erstellt. 3.3.7. Was den weiteren Vorwurf anbelangt, der Beschuldigte habe im Kreu- zungsbereich auf Höhe Übergang Schutzinsel / Sicherheitslinie angehalten und so ein Durchfahren nachfolgender Fahrzeuge verunmöglicht, ist die Vorinstanz in Würdigung der Beweislage (Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson E._____ sowie der Zeugin F._____; Fotodokumentation mit markierten Positio- nen) zum Schluss gelangt, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Zeit- punkt der Kollision - wenn nicht mitten - dann zumindest noch teilweise auf der Kreuzung befunden habe, wodurch anderen Fahrzeugen die Durchfahrt verun- möglicht oder mindestens erheblich erschwert worden wäre (Urk. 36 S. 18-20, Erw. 3.1.-3.6.).
- 18 - 3.3.8. Der vorinstanzlichen Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Einzelrichter hat zutreffend ausgeführt, dass weder die Zeugin F._____ noch die Auskunftsper- son und Kollisionsbeteiligte E._____ sachdienliche Angaben machen konnten, wo genau der Beschuldigte sein Fahrzeug anhielt bzw. wo genau es zur Kollision kam (Urk. 36 S. 19 f., Erw. 3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. F._____ in Urk. 12/3 S. 4; E._____ in Urk. 12/1 S. 5 f., wo sie sich zum Standort der Fahrzeugfront des Personenwagens … äussert im Zeitpunkt, in welchem sie vom Beschuldigten überholt worden sei). Zu Recht hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschuldigten zum Kollisions- und damit Anhalteort eine gewis- se Widersprüchlichkeit aufweisen (Urk. 36 S. 19, Erw. 3.3.1-3.3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einerseits gab der Beschuldigte auf Vorhalt des Fotobogens mit der Posi- tion der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt (Urk. 3 S. 2) zu Protokoll, der Kollisi- onspunkt sei etwas weiter in Richtung D._____ gewesen, und merkte an, er habe sein Fahrzeug etwas zurücksetzen müssen, um es danach in die Nische zu fah- ren. Er habe nicht unmittelbar auf der Kreuzung angehalten, weil er nicht gewollt habe, dass die Gegenfahrbahn blockiert werde (Urk. 11/1 S. 4; in diesem Sinne auch in Urk. 4 S. 2 oben). Ähnlich äusserte sich der Beschuldigte vor Vorinstanz, wenn er wiederum auf Vorhalt des Fotobogens ausführte, er habe es (Bremsma- növer) ausgedehnt Richtung Pfeil 1, damit E._____ vor der unübersichtlichen Kurve nicht mehr habe überholen können (Urk. 25 S. 3). Wenn der Beschuldigte dann auf Vorhalt, ausserorts im Kreuzungsbereich zwischen Schutzinsel und Trot- toir und Sicherheitslinie freiwillig angehalten zu haben, zu Protokoll gab, er wisse nicht, was er dazu sagen solle, wenn er das im Nachhinein betrachte, sei dies si- cher ein Fehlentscheid gewesen (Urk. 11/2 S. 2), steht diese indirekte Zugabe tatsächlich in einem gewissen Widerspruch zu seinem übrigen Standpunkt. In- dessen reicht dies nicht aus, um den Sachverhalt anklagemässig als erstellt be- trachten zu können, zumal der Beschuldigte unwiderlegbar angab, nach der Kolli- sion zurückgesetzt zu haben, um im Bereich der Nische neben dem Fahrbahn- rand sein Auto zu platzieren. In welche Richtung die Kollisionsbeteiligte E._____ fuhr, als sie ihr Fahrzeug nach der Kollision verstellte, ist nicht aktenkundig. Die auf den Fotos eingezeichneten Pfeile bzw. Kreuze, die mutmasslich vom sachbe- arbeitenden Polizeibeamten angebracht wurden, vermögen jedenfalls für sich al-
- 19 - lein keinen Beweis zu erbringen für das von der Anklage behauptete Verhalten des Beschuldigten (vgl. § 14 f. StPO ZH; vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO). 3.3.9. Folglich kann dem Beschuldigten zusammengefasst nicht nachgewiesen werden, dass er im Kreuzungsbereich auf Höhe Übergang Schutzinsel / Sicher- heitslinie anhielt und so die Durchfahrt nachfolgender Fahrzeuge verunmöglichte. Gemäss seiner Zugabe erstellt ist hingegen, dass er nach der Schutzinsel und vor der nächsten Kurve sein Fahrzeug anhielt. Da er gemäss seiner Sachdarstellung verhindern wollte, dass E._____ ihn überholen konnte, ist davon auszugehen, dass allfällige nachfolgende Fahrzeuge die Kollisionsstelle ebenfalls nicht passie- ren konnten.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Anklagesachverhalt Absatz 1 4.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten unter Hinweis auf die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV (Loslassen der Lenkvorrichtung). 4.1.2. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Ver- kehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Des Weiteren muss der Fahrzeuglenker das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV; dazu auch BGE 120 IV 63, Erw. 2c sowie die Verteidigung in Urk. 26 S. 10 f.). Indem der Be- schuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h das Lenkrad während meh- rerer Sekunden mit beiden Händen losliess, um seine beiden Fäuste auf Höhe des Innenrückspiegels gegeneinander prallen zu lassen, verletzte er die genannte Bestimmung. Unbehelflich ist die Bemerkung des Beschuldigten im Vorverfahren, mit welcher er sinngemäss eine Pflichtverletzung zu verneinen versuchte, er habe sein Auto sehr gut steuern können, ob er nun beide Hände vom Lenkrad genom-
- 20 - men habe oder nicht (Urk. 11/2 S. 2). Somit ist der Beschuldigte in diesem Ankla- gepunkt schuldig zu sprechen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV (Loslassen der Lenkvorrichtung). 4.2. Anklagesachverhalt Absätze 2 und 3 4.2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt der gro- ben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG (Verbot des Rechtsüberholens) sowie der groben Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und 3 VRV (Frühzeitiges Einspuren) schul- dig (Urk. 36 S. 4 f. und S. 30). Die Verteidigung wandte sich vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren gegen eine entsprechende Verurteilung, im Wesent- lichen mit der Begründung, der Wille des Beschuldigten sei nicht auf ein Über- holmanöver gerichtet gewesen. Erst als sich E._____ habe zurückfallen lassen, habe sich der Beschuldigte entschlossen, ohne Behinderung von E._____ einen Spurwechsel vorzunehmen (Urk. 26 S. 12 f.; Urk. 48 S. 6 f.). 4.2.2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt. Ein Überholen liegt vor, wenn ein Fahrzeug ein in glei- cher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 6B_211/2011 vom
1. Juni 2011, Erw. 2.3., mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 1 VRV müssen Fahrzeugführer frühzeitig einspuren. Art. 13 Abs. 3 VRV untersagt das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen auf Einspurstrecken, ausge- nommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind. Diese beiden Bestimmungen sind im Zusammenhang zu sehen. Der Beschuldigte, der nach D._____ fahren wollte, war gehalten, entsprechend links einzuspuren. Wenn er dessen ungeachtet sich rechts (in Richtung C._____) einordnete, kann er nicht geltend machen, nicht gegen Art. 13 Abs. 3 VRV verstossen zu haben, weil er die Spur - zum Zwecke des Überholens - nicht gewechselt habe [vgl. Urk. 26 S. 12 ('ohne einen Fahrspurwechsel vornehmen zu müssen')]. Der Beschuldigte hat
- 21 - somit gegen das (Rechts-)Überholverbot auf Einspurstrecken im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 VRV verstossen. 4.2.3. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als grobe Ver- kehrsregelverletzung. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriteri- um für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirkli- chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt dem- nach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbe- tracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Ver- letzung nahe liegt (BGE 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011, Erw. 3.2., mit weiteren Hinweisen). Subjektiv wird nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, verlangt. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, was auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung frem- der Interessen bestehen kann (BGE 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011, Erw. 3.2., mit weiteren Hinweisen). Das Verbot des Rechtsüberholens ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtli- cher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Auch wenn - im Gegensatz zu Autobahnen - auf der besagten Einspurstrecke keine hohen Ge- schwindigkeiten gefahren werden, stellte das Manöver des Beschuldigten eine konkrete Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere für E._____, dar. Jeder im Einspurbereich befindliche Automobilist hat sich auf das bevorstehende Abbiegemanöver und in diesem Zusammenhang auf die Phasen
- 22 - der entsprechenden Ampel zu konzentrieren (vgl. dazu auch der Beschuldigte in Urk. 11/1 S. 5: "Beim Abbiegen müsste sie sich auf die Streckenführung und die anderen Verkehrsteilnehmer konzentrieren"). Er muss nicht damit rechnen, dass ihm ein anderer Automobilist, der sich für eine andere Richtung eingeordnet hat, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Spur wechselt. Hinzu kommt Folgendes: Der Einspurbereich - und damit die Überholstrecke - am fraglichen Ort ist mit ca. 160 Metern (vgl. dazu Plan in Urk. 13/3) relativ kurz und die zwei Spuren sind ziemlich schmal (vgl. Urk. 3 S. 1, oberes Foto). Der Beschuldigte gab in diesem Zusam- menhang zu Protokoll, er habe schon entsprechend Gas geben müssen, um ne- ben den Personenwagen … zu kommen (Urk. 11/1 S. 5) bzw. er sei vor dem Spurwechsel knapp vor ihr (E._____) gewesen (Urk. 11/1 S. 3). Auch die als Zeu- gin befragte F._____ , welche den Vorgang von der …-Strasse aus, vor dem Rot- licht in Richtung D._____ stehend, beobachtete (dazu Urk. 12/3 S. 2), sprach da- von, der Beschuldigte habe 'rassig überholt' bzw. es sei 'zackig' gegangen (Urk. 12/3 S. 4). Es ist damit von einem eher rasanten Überholmanöver auszuge- hen, das - wenn auch noch vor der ausgezogenen Linie abgeschlossen - unmit- telbar vor der Verzweigung stattfand. In objektiver Hinsicht liegt damit eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Auch in subjektiver Hinsicht ist eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben. Bei der Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG kann dolus eventualis in Betracht kommen (BGE 126 IV 192, Erw. 2c). Der Beschuldigte nahm zu Beginn der Einspurstre- cken zumindest in Kauf, in der Folge E._____ rechts zu überholen. Bei seinem Manöver kurz vor der Verzweigung offenbarte er ein recht schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten und brachte damit jedenfalls E._____ in eine gewisse Gefahr. 4.2.4. Die Pflichtverletzung des zu späten Einspurens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VRV ist durch die oben erwähnte grobe Verkehrsregelverletzung (Rechtsüberho- len auf Einspurstrecke) mit abgegolten. Im Übrigen umschreibt die Anklage - wie von der Verteidigung sinngemäss zu Recht bemerkt (vgl. Urk. 26 S. 12 f.) - keine Behinderung von E._____ im Rahmen des Überholens bzw. Spurwechsels des Beschuldigten. Auch Umstände, welche in diesem Zusammenhang eine grobe
- 23 - Verkehrsregelverletzung zu begründen vermöchten, sind der Anklage nicht zu entnehmen. 4.2.5. Damit bleibt es bezüglich dieses Anklagesachverhaltes allein beim Schuld- spruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen auf einer Einspurstrecke). 4.3. Anklagesachverhalt Absatz 4 4.3.1. Der Einzelrichter hat das brüske Bremsen des Beschuldigten ohne Not- wendigkeit unter Wiedergabe der entsprechenden Bestimmungen im Strassen- verkehrsgesetz und in der Verkehrsregelnverordnung, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung sowie zum brüsken Brem- sen zu Recht in objektiver und subjektiver Hinsicht (im Sinne von eventualvorsätz- lichem Handeln) als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert (Urk. 36 S. 12-15, Erw. 2.8.1.-2.8.4.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dies- bezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei sich Weiterungen erübrigen. Der Beschuldigte ist somit in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (Schikanestop). 4.3.2. Der Einzelrichter hat sich des Weiteren einlässlich zum Tatbestand der Nö- tigung und zur Frage der Konkurrenz dieses Tatbestandes zur groben Verkehrs- regelverletzung (Schikanestop) verbreitet, hat Idealkonkurrenz angenommen und das Verhalten des Beschuldigten gegenüber E._____ im Zusammenhang mit dem brüsken Bremsmanöver auch als Nötigungshandlung eingestuft (Urk. 36 S. 15-18, Erw. 2.9.1.-2.10.). Diesen in allen Belangen zutreffenden Erwägungen ist beizu- pflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist einzig, dass sich das Bundesge- richt in BGE 137 IV 326 (Urteil vom 23. September 2011) zur bislang höchstrich- terlich nicht entschiedenen Frage, ob Beeinträchtigungen der freien Willensbetäti- gung im Strassenverkehr, namentlich bei Schikanestopps, rechtlich als Nötigung zu qualifizieren sind, und zur Frage des Konkurrenzverhältnisses der Nötigung zu
- 24 - Strassenverkehrsdelikten geäussert hat. Es hat die mit einer schikanösen Voll- bremsung verbundene Zwangssituation für den nachfolgenden Fahrzeuglenker als derart intensiv betrachtet, dass es dessen freie Willensbetätigung als einge- schränkt ansah, da der Lenker zum Anhalten gezwungen und dessen Handlungs- freiheit beeinträchtigt worden sei (BGE 137 IV 326, Erw. 3.4.). Das Bundesgericht hat des Weiteren unter Hinweis auf die Verschiedenartigkeit der mit dem Tatbe- stand der Nötigung einerseits und den SVG-Normen anderseits geschützten Rechtsgütern auf echte Idealkonkurrenz geschlossen (BGE 137 IV 326, Erw. 3.6.). Der Beschuldigte ist somit auch im Berufungsverfahren schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 4.3.3. Art. 37 Abs. 2 SVG bestimmt, dass Fahrzeuge nicht dort angehalten wer- den dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Dabei ist das Anhalten von Fahrzeugen nicht nur verboten, wo der Verkehr konkret behindert oder gefährdet wird, sondern auch dort, wo nur die Möglichkeit besteht, dass dadurch eine Behinderung oder Gefährdung anderer Strassenbenützer eintreten könnte. Ein aufgestelltes Fahrzeug behindert oder gefährdet den Verkehr im Sin- ne von Art. 37 Abs. 2 SVG nur, wenn es für diesen ein erhebliches Hindernis bil- det, das trotz der den andern Strassenbenützern zuzumutenden Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder andere in besonderem Masse behindert, ih- ren Weg fortzusetzen (Hans Giger, SVG Kommentar, 7. Auflage, Zürich 2008, N 3 zu Art. 37 SVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 VRV haben Fahrzeugführer nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV ist das freiwillige Halten neben Sicherheitslinien untersagt, wenn nicht eine wenigs- tens 3 Meter breite Durchfahrt frei bleibt. Der Beschuldigte hat anerkanntermas- sen sein Fahrzeug auf der Fahrbahn nach der Schutzinsel und vor der Kurve im Bereich der Sicherheitslinie angehalten, um die ihm folgende E._____ zum Halten zu zwingen. Der Beschuldigte räumte auch ein, so vorgegangen zu sein, damit E._____ ihn nicht würde überholen können (Urk. 25 S. 3). Damit nahm er eben- falls eine Behinderung der nachkommenden Fahrzeuge auf der …-Strasse in Richtung D._____ in Kauf. Wie den entsprechenden Fotos ohne Weiteres ent- nommen werden kann, betrug der zwischen den beiden an der Kollision beteilig- ten Fahrzeugen und der Sicherheitslinie verbliebene Abstand bedeutend weniger
- 25 - als drei Meter (Urk. 3 S. 2, beide Fotos). In diesem Sinne liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung auch einräumen, gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen zu haben (Urk. 26 S. 17). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die indessen von einem Halten im Kreuzungsbereich ausgegangen ist (Urk. 36 S. 21), ist bezüglich dieses Regelverstosses keine grobe Verkehrsregelverletzung auszumachen. Der Strassenabschnitt, auf welchem der Beschuldigte anhielt, ist im Kreuzungsbereich sowohl aus der Richtung, aus welcher der Beschuldigte (und E._____) kam, wie auch aus Richtung C._____ gut überblickbar. Der entsprechende Streckenab- schnitt ausserorts ist mit 60 km/h signalisiert. Es war im Tatzeitpunkt Tag und es herrschten gute, d.h. trockene Strassenverhältnisse (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 4 f.). Der Beschuldigte ist deshalb in diesem Punkt schuldig zu sprechen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 VRV und Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV (Verkehrsbehinderndes Anhalten). Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegen- heit zur Stellungnahme zu dieser rechtlichen Würdigung gegeben wurde (vgl. Art. 344 StPO; Prot. II S. 7). IV. Sanktion
1. Strafrahmen / Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes der Deliktsmehrheit und des Erfordernisses, für die Übertretungen eine separate Bus- se auszufällen, den anwendbaren Strafrahmen sowie die Grundsätze der Straf- zumessung grundsätzlich zutreffend dargelegt; um Wiederholungen zu vermei- den, kann darauf verwiesen werden (Urk. 36 S. 22-24, Erw. 1.-2.1.3., und S. 26, Erw. 3.1. und Erw. 4.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Ergänzend ist bezüglich der Strafzumessung auf Art. 49 Abs. 1 StGB hinzu- weisen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen
- 26 - für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei der Bildung der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, ge- danklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rech- nung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts B6_323/2010 vom 23. Juni 2010, Erw. 2.2 mit Hinweisen). 1.3. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlas- sen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 8. März 2010, 6B_238/2009, Erw. 5.8.). Vorlie- gend bestehen keine solchen aussergewöhnlichen Umstände, welche ein Verlas- sen des ordentlichen Strafrahmens nach oben rechtfertigen würden. Die Delikts- mehrheit wirkt sich daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.4. Da Geldstrafe und Busse keine gleichartigen Strafen darstellen, ist für die beiden Übertretungen - wiederum in Anwendung von Art. 49 Abs.1 StGB - eine separate Busse auszusprechen (vgl. auch BGE 6B_495/2008, Erw. 1.3.). 1.5. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann bei Verbrechen und Vergehen zusätzlich zu einer bedingten (Geld-)Strafe eine Busse (Verbindungsbusse) ausgesprochen werden.
- 27 - 1.6. Letztlich ist bezüglich der subjektiven Tatkomponente zu erwähnen, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwe- rer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt die- ses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 185 f. N 25ff.; Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB).
2. Umsetzung auf den konkreten Fall 2.1. Der Strafrahmen für Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln be- trägt für beide Delikte Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB, Art. 90 Ziff. 2 SVG). Auszugehen ist von der groben Verkehrsregelverlet- zung im Zusammenhang mit dem brüsken Bremsmanöver des Beschuldigten. 2.2. Bezüglich Tatkomponente und objektiver Tatschwere hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten zu Recht als noch leicht eingestuft. Der Beschul- digte liess sich von der offenbar regelwidrigen Fahrweise von E._____ und der ihm durch Gesten angedrohten Anzeige bei der Polizei dazu verleiten, E._____ zur Rede zu stellen. Das brüske Bremsmanöver nahm er bei guten Strassen- und Sichtverhältnissen und bei nicht all zu hoher Geschwindigkeit vor. Dessen unge- achtet ist es allein dem Zufall zuzuschreiben, dass es zu keinen Verletzungen kam und lediglich leichter Sachschaden entstand. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 50 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 anzusetzen. 2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte als Fahrlehrer sich der mit dem abrupten Bremsmanöver verbundenen Ge- fahren hätte bewusst sein müssen und sich angesichts seinen Wissens- und Er- fahrungsstandes auch nicht hätte provozieren lassen dürfen. Wie er selber ein- räumte, wusste er an sich um die möglichen gesundheitlichen Konsequenzen ei- nes solchen Bremsmanövers (Urk. 11/1 S. 3; Prot. II S. 9). Ferner handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Indessen war sein Vorgehen nicht eigentlich
- 28 - geplant. Die objektive Tatschwere erfährt daher durch diese Komponenten keine nennenswerte Reduktion. Es sind auch keine anderen subjektiven Verschuldens- komponenten zu erblicken, welche eine Reduktion der Einsatzstrafe bewirken könnten. Somit bleibt es bei der Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen Geldstrafe sowie der erwähnten Verbindungsbusse. 2.4. Was das Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung sowie die Nö- tigung anbelangt, ist hinsichtlich objektiver Tatschwere zu beachten, dass diese Delikte im Zusammenhang mit dem Bestreben des Beschuldigten zu sehen sind, E._____ zur Rede zu stellen wegen der von ihr angedeuteten Anzeige. Anderseits belegen die erwähnten Delikte diesbezüglich eine gewisse Beharrlichkeit des Be- schuldigten. Das Überholmanöver nahm er - wie sich der Aussage von F._____ entnehmen lässt - sehr zügig vor. Hinsichtlich der Nötigung ist anzufügen, dass deren Einwirkung von relativ kurzer Dauer war. Für diese beiden Delikte erscheint (ebenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB) eine (hypothetische) Geldstrafe im Bereich von 30 Tagessätzen angemessen. 2.5. In subjektiver Hinsicht ist grundsätzlich auf die Ausführungen zum Brems- manöver zu verweisen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich (Überhol- manöver) bzw. mit direktem Vorsatz (Nötigung). Die objektive Tatschwere erfährt keine nennenswerte Reduktion. Es bleibt bei der Geldstrafe von ca. 30 Tagessät- zen. 2.6. Die oben festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Strafe (für das Rechtsüberholen und die Nötigung) angemessen zu erhöhen. Dabei ist das Asperationsprinzip zu beachten. Aufgrund der gesamten Tatschwere er- scheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 70 Tagessätzen Geld- strafe sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.– angemessen. 2.7. Was die Täterkomponente anbelangt, hat sich der Einzelrichter zutreffend zu den persönlichen, insbesondere auch den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten verbreitet (Urk. 36 S. 25). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte an, über ein durchschnittliches monatliches Net-
- 29 - toeinkommen von ca. Fr. 2'600.– zu verfügen. Dem stehen monatliche Ausgaben für Miete (Fr. 1'557.–, inkl. zwei Garagenparkplätze, Urk. 43/8), Krankenkasse (ca. Fr. 180.– für die Grundversicherung), übliche Berufsauslagen für Verpflegung und Weiterbildung sowie Steuern (Letzteres vom Beschuldigten geschätzt auf ca. Fr. 2'500.– bis Fr. 2'750.– pro Jahr) gegenüber (Urk. 42, Urk. 43/8, Urk. 47 S. 2 f.). Der Beschuldigte hat kein Vermögen; seine Schulden beziffert er mit Fr. 25'300.– (Urk. 47 S. 2). Resumiert lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere ausgeführt worden ist. Mit anderen Worten wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral aus. 2.8. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. dazu Trech- sel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, N 22 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N 107 und N 108 zu Art. 63 aStGB). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von ei- nem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch Wiprächtiger in: Basler Kom- mentar, StGB I, a.a.O., N 108 zu Art. 63 aStGB). Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Be- schuldigten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt
- 30 - entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersu- chung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzie- ren. Die Vorinstanz hat keine Strafminderungsgründe gesehen (Urk. 36 S. 25). Mit Be- zug auf das rechts an E._____ Vorbeifahren ist der Beschuldigte - zumindest in objektiver Hinsicht - geständig. Dieses Teilgeständnis kann ihm leicht strafmin- dernd zugute gehalten werden. 2.9. Der Beschuldigte hat aufgrund der heutigen Verurteilung im Administrativ- verfahren mit einem Führerausweisentzug während einer Dauer von mindestens drei Monaten zu rechnen (Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a SVG), was bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen ist (Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, N 124 zu Art. 47 StGB). Ausserdem läuft er Gefahr, seine Anstellung als Fahrlehrer zu verlieren. Insofern kann von einer besonderen Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten gesprochen werden (vgl. dazu auch Prot. II S. 13-15). 2.10. Die Beurteilung der Täterkomponente ergibt insgesamt, dass die oben er- wogene Strafe wegen der erwähnten Strafminderungsgründe eine Reduktion er- fährt. Die durch die Vorinstanz auf 50 Tagessätze festgesetzte Strafe erscheint angesichts der Deliktsmehrheit und des Verschuldens als eher milde, kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Strafempfindlichkeit und der milderen rechtlichen Würdigung (einfache statt grobe Verkehrsregelverletzung betr. Verkehr behin- derndes Anhalten) erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie Fr. 300.– Busse jedoch noch als angemessen.
- 31 - 2.11. Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid (BGE 134 IV 60, Erw. 5 ff.) eingehend zur Bemessung der Geldstrafe geäussert. Nach der bereits erfolgten Bemessung der Tagessatzanzahl erfolgt die Bemessung der Tages- satzhöhe nach Massgabe der gesetzlichen Bemessungskriterien und des Netto- einkommensprinzips. Dabei ist vom Nettoeinkommen auszugehen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obli- gatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsausla- gen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Der Begriff des strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist jedoch mit jenem des Steuer- rechts nicht identisch, was namentlich bei Selbständigerwerbenden, Wohneigen- tümern oder Stipendien-Bezügern von Bedeutung sein kann. Bei stark schwan- kenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Das Vermögen ist lediglich dann für die Zumessung von Bedeutung, wenn der Täter von dessen Substanz lebt, und es bildet Bemes- sungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt. Des Weiteren ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbei- träge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Ander- weitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (z.B. Ratenzahlungen für Konsumgü- ter), fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsver- pflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Abzahlungs- oder Lea- singverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solche Las- ten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden.
- 32 - Der zusätzliche Hinweis im Gesetz auf das Existenzminimum gibt dem Gericht ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt damit in ähnlicher Weise wie dem Kriterium des Lebensaufwandes Korrekturfunk- tion zu. Mithin bleibt der Tagessatz nicht auf jenes Einkommen beschränkt, das in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in einem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumut- bar erscheint. Als Richtwert ist eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen - na- mentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Letztlich ist die Bemes- sung des Tagessatzes im Einzelfall jedoch dem sorgfältigen richterlichen Ermes- sen anheimgestellt. 2.12. Die Vorinstanz gelangte in Berücksichtigung des Einkommens des Beschul- digten und seiner Auslagen zu einer Tagessatzhöhe von Fr. 50.– (Urk. 36 S. 26). Den Nettoeinkünften von ca. Fr. 2'600.– pro Monat stehen zu berücksichtigende Auslagen von mindestens Fr. 550.– bzw. ca. Fr. 2'100.– (bei vollständiger Be- rücksichtigung der Wohnungsmiete) gegenüber. Angesichts der schlechten wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich somit eine gegen- über der Vorinstanz reduzierte Tagessatzhöhe von Fr. 30.–. 2.13. Bezüglich der beiden Übertretungen ist zu beachten, dass diese im Zusam- menhang mit dem Ziel des Beschuldigten stehen, E._____ auf deren angeblich regelwidrige Fahrweise hinzuweisen bzw. sie diesbezüglich zur Rede zu stellen. Das Loslassen des Lenkrades dauerte nur wenige Augenblicke. Das verkehrsbe- hindernde Anhalten auf der Fahrbahn stand in engem Zusammenhang mit dem brüsken Bremsmanöver. Es ist von direktvorsätzlichem bzw. eventualvorsätzli- chem Handeln auszugehen. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich beider Über-
- 33 - tretungen geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Eine Busse von insgesamt Fr. 500.– für die beiden Übertretungen sowie als Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint den gesamten Umständen entsprechend angemessen. 2.14. Zusammengefasst ist der Beschuldigte daher zu bestrafen mit 50 Tagessät- zen à Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–. V. Vollzug Unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen, denen beigepflichtet wer- den kann (Urk. 36 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist dem Beschuldigten hinsicht- lich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug unter Ansetzen einer minimalen Pro- bezeit von zwei Jahren zu gewähren. Die Busse ist hingegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Allgemeines 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
- 34 - 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte sowie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftli- chen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ent- standen sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Die Behörde prüft den An- spruch von Amtes wegen und sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 1.3. Bei Freispruch ist die Frage der Kostenauflage für jede Verfahrensstufe und bei Teilfreispruch für jeden Anklagekomplex gesondert zu prüfen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1791). 1.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Kostenauflage 2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens, ein- schliesslich der Untersuchungskosten, auferlegt (Urk. 36 S. 29). Bezüglich des vorinstanzlichen Teilfreispruches kann dem Beschuldigten kein rechtswidrig und schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung, die von der Verteidigung im Üb- rigen nicht substantiiert kritisiert wurde, ist zu bestätigen. 2.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte zur Gänze. Es treffen ihn daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Entschädigung 3.1. Im Umfang seiner Freisprechung vor Bezirksgericht hat der Beschuldigte - wie erwähnt - Anspruch auf Entschädigung. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz
- 35 - eine Honorarnote zu den Akten gereicht, welche bei einem Zeitaufwand von rund 27 Stunden für die Untersuchung bzw. das Vorverfahren und die Hauptverhand- lung eine Summe (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von rund Fr. 7'500.– ausweist (Urk. 27). Angesichts des Umstandes, dass sich die Verteidigung zum Vorwurf der ungenügenden Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge bei Richtungsänderung vor Vorinstanz kaum äusserte, erscheint eine (reduzierte) Entschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen) zuzüglich 8,0 % Mehrwertsteu- er, somit insgesamt Fr. 1'080.–, für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren angemessen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 3.2. Der Vorwurf, von welchem der Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen wurde, führte in der Untersuchung bzw. im Vorverfahren wie auch vor Vorinstanz zu keiner wesentlichen persönlichen Inanspruchnahme des Beschuldigten, wel- che ihm eine wirtschaftliche Einbusse verursacht hätte. Eine persönliche (redu- zierte) Umtriebsentschädigung ist ihm daher nicht auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 6. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 2 [Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln (unge- nügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge bei Richtungsände- rung)], 5 [Verweisung der Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses] und 6 [Abweisung des Genug- tuungsbegehrens der Privatklägerin] in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 36 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (Schikanestop) − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen auf einer Einspurstrecke) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV (Loslassen der Lenkvorrichtung) sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 VRV sowie Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV (Verkehrsbehinderndes An- halten).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
- 37 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'080.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten bzw. die Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerin E._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: … ) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 38 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom