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SB120059

mehrfache Nötigung etc.

Zürich OG · 2012-09-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Gegen das schriftlich eröffnete und begründet zugestellte Urteil liess der Beschuldigte innert Frist Berufung erheben (Urk. 42; Urk. 43/1; Urk. 44). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 46). Sodann wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StPO dem Geschädigten B._____ (nachfolgend Geschädigter) und der Staats- anwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein

- 5 - Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Während die Staatsan- waltschaft darauf verzichtete sich der Berufung anzuschliessen und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangte (Urk. 53), liess sich der Geschädigte innert Frist nicht vernehmen. Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft stellen Beweisanträge (Urk. 46 S. 2; Urk. 53).

E. 2.1 Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).

E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV sowie

- 29 - − der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 55 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 55 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 2.2.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte mit seinen gefährlichen Fahrmanövern eine Gefahr für sich, andere Verkehrsteilnehmer und weitere Personen dargestellt habe. An dieser Stelle ist auf das Doppelverwertungsgebot hinzuweisen: Dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seiner Tat als grobe Verletzung der Verkehrsregeln als auch beim Verschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist das Gericht verpflichtet, innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie sehr er gegen die Verkehrsregeln verstossen hat (Doppelverwertungsverbot, BSK-Strafrecht I, Basel 2007, 2. A., N 77 zu Art. 47). Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschütz-

- 24 - ten Rechtsgut zu erfolgen. Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen eines der höchsten Rechtsgüter, nämlich Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer. Bei den Zwischenfällen ist es weder zu Kollisionen noch zu Verletzungen gekommen. Das es indes glimpflich verlaufen ist, ist jedoch der Reaktion des Geschädigten sowie dem Zufall zuzuschreiben und nicht dem Verhalten des Beschuldigten. Es macht den Anschein, dass sich der Beschuldigte innerorts auf einer Autoscooterbahn wähnte, wobei er es auch nicht bei einem einmaligen Abdrängen beliess, sondern sich aus nicht nachvollziehbarem Grund veranlasst sah, nachzudoppeln. Mit diesem aggressiven Verhalten legte er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Mit der Vorinstanz ist relativierend zu berücksichtigen, dass die Beteiligten mit einer geringen Fahrgeschwindigkeit unterwegs waren. In Anbe- tracht sämtlicher möglichen unter den Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung fallenden Delikte, ist das vorliegend zu beurteilende verschuldens- mässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Dem objektiven Tatverschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

E. 2.2.2 In Korrektur zum vorinstanzlichen Urteil bleibt das Motiv des Beschuldigten im Dunkeln, zumal dieser nicht geständig ist. Zum subjektiven Tatverschulden ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Die objektive Tat- schwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert.

E. 2.3 Straferhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit

E. 2.3.1 Nötigung Zum objektiven Verschulden ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte weder der physischen Gewalt noch der Androhung ernstlichen Nachteile als Nötigungs- mittel bediente, sondern die Weiterfahrt des Geschädigten dahingehend behinder- te, indem er diesem mit dem Wagen den Weg versperrte. Zudem handelte es sich um eine sehr kurze Zeit, während welcher der Geschädigte in seiner Handlungs- freiheit eingeschränkt wurde. Allerdings liess es der Beschuldigte auch dieses Mal nicht bei einem Mal bewenden, sondern hinderte den Geschädigten zwei Mal an

- 25 - der Weiterfahrt. Dass der Beschuldigte die Nötigung eventualvorsätzlich beging, relativiert das objektive Verschulden leicht. Insgesamt ist das Verschulden deshalb als eher leicht einzustufen.

E. 2.3.2 Vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- tüchtigkeit Art. 91a SVG schützt den geordneten Gang der Rechtspflege (vgl. hierzu BGE 104 Ib 194 S. 196). Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Allerdings wird dieser aufgrund der eventualvorsätzlichen Vor- gehens leicht relativiert.

E. 2.4 Schliesslich sind auch die tatunabhängigen Faktoren zu beachten, wobei die Vorinstanz die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten richtig zusammengefasst hat (Urk. 45 S. 29 Ziff. 3.b); Art. 82 Abs. 4 StPO). Wesentliche Änderungen haben sich seither nicht ergeben (Urk. 55/1-4).

E. 2.4.1 Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (Urk. 45 S. 29 unten).

E. 2.4.2 Am 9. November 2005 erging gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl aufgrund Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie aufgrund der Verletzung der Verkehrsregeln. Er wurde mit einer Gefängnis- strafe von 30 Tagen und einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.– bestraft, die Probe- zeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Knapp acht Monate nach Ablauf der Probe- zeit delinquierte der Beschuldigte erneut und einschlägig (Urk. 48). Die Rechtslehre hält die Berücksichtigung der Vorstrafen bei der Strafzumessung zwar teilweise für fragwürdig. Für grösste Zurückhaltung bei der Berücksichtigung dieser Strafzumessungstatsache wegen ihrer Ambivalenz spricht sich - neben Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, § 6 N 43 f.) - auch Trechsel aus. Er präzisiert indes, dass das Vorleben des Beschuldigten für die Strafzumessung nicht völlig belanglos sein kann (Trechsel, Schweizerisches

- 26 - Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 20 und 20a zu Art. 63 aStGB). Gemäss gefestigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass der Täter durch Vorstrafen (auch im Ausland: BGE 105 IV 226 und Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 102 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N14 zu Art. 47 StGB samt Zitaten) oder nur schon durch frühere Strafverfahren gewarnt worden war, straferhöhende Wirkung zu (vgl. dazu auch Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 104 zu Art. 47 StGB). Dabei spielt es für die grundsätzliche Berücksichtigung als Strafzumessungsfaktor keine Rolle, ob mit dem früheren Entscheid eine Busse oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2002 vom 17. Juli 2002). Daran hält das Bundes- gericht in konstanter Rechtsprechung fest (BGE 121 IV 62, 122 IV 241). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass. Daran hat sich auch unter Geltung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nichts geändert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006 S. 193 § 6 N 43; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, NN 100 ff. zu Art. 47 StGB und Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 30 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N 14 f. zu Art 47 StGB; Entscheid des Bundes- gerichtes 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.6.2.). Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt zwar schon einige Jahre zurück, ist indes einschlägig. Zudem fällt die heute zu beurteilende Tat nahe mit dem Ende der damals angesetzten Probezeit zusammen. Weiter ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (Urk 13/7). Insgesamt zeugt dies von einiger Uneinsichtig- und Unbelehrbarkeit, weshalb sich entgegen den Beanstandungen des Beschuldigten (Urk. 61 S. 13) die Vorstrafe mit der Vorinstanz (Urk 45 S. 29) nicht nur leicht straferhöhend auswirkt.

E. 2.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geständig ist und mithin weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren kann.

- 27 -

E. 2.4.4 Mit der Vorinstanz ist die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berück- sichtigen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 30 f.; Art. 82 abs. 4 StPO).

E. 2.5 Auszugehen ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 80 Tages- sätzen (vgl. Ziff. 2.2.1). Diese ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzip aufgrund der Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Bei den Täterkomponen- ten überwiegen die negativen Faktoren die positiven, was wiederum eine Straf- erhöhung zu Folge hat. Insgesamt erweist sich somit die vor Vorinstanz festge- setzte Geldstrafe von 110 Tagessätzen als den Taten und dem Verschulden angemessen.

E. 2.6 Die Vorinstanz erachtete eine Tagessatzhöhe von Fr. 130.– als ange- messen. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben, weshalb auf die zu- treffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seit dem vorinstanzlichen Entscheid hat es bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine wesentlichen Veränderungen gegeben (Urk. 34 S. 32). 3.1 Die Vorinstanz ordnete den teilbedingten Vollzug der Geldstrafe an mit der Begründung, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie des getrübten automobilistischen Leumunds und der erneuten Tat berechtigte Bedenken bestehen würden, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren und erneut gleich- gelagerte Delikte begehen könnte. Anhaltspunkte, dass sein soziales Umfeld instabil sein könnte, seien jedoch nicht vorhanden. Der Beschuldigte scheine ausserdem hinsichtlich seiner Arbeit als Polier tüchtig zu sein. Zudem liege die Vorstrafe schon mehrere Jahre zurück und er habe auch nicht während der damals angesetzten Probezeit delinquiert. Eine eindeutig negative Prognose hin- sichtlich seines künftigen Verhaltens dränge sich somit nicht zwingend auf, dennoch sei eine gewisse Rückfalltendenz erkennbar. Weiter sei dem Verschul- den des Beschuldigten Rechnung zu tragen, weshalb es sich rechtfertigt würde, dass er zumindest einen Teil der Strafe verbüssen müsse. Dem Beschuldigten könne unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte sowie der Warnwirkung eines teilbedingten Strafvollzuges noch eine einigermassen günstige Prognose gestellt

- 28 - werden. Es bestehe die Aussicht, dass der Beschuldigte seine Chancen nutze und aus seinen Fehlern und dem unbedingten Teil der Strafe die nötigen Schlüsse ziehe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und zu bestätigen. Insbesondere werden diese seitens des Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 61 S. 13 N 49). 3.2 Die Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.– ist entsprechend im Umfang von 55 Tagessätzen aufzuschieben und im übrigen Umfang von 55 Tagessätzen zu vollziehen. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der verbleibenden Bedenken eine Probezeit von vier Jahren anzusetzen. IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 4. und 5.) zu bestätigen.

E. 4 N11) - seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme, sondern ver- wies ausdrücklich und mehrmals auf die damals getätigten Aussagen (Urk. 6/2 S. 2, 7). Wenn er als Zeuge einvernommen festhält, das ganze sei eine "Chärerei"

- 9 - zwischen zwei erwachsenen Leuten gewesen, die das Kind auf der Strasse raus- gehängt hätten (u.a. Urk. 6/2 S. 5), ist dies seine persönliche Meinung zum Ver- halten der beiden Beteiligten, sagt indes nichts über den tatsächlichen Ablauf des Geschehens aus. Schlussendlich machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, der Vorgesetzte hätte ihnen mit Strafanzeige oder Kündigung gedroht; dass man schlussendlich zur Polizei gegangen sei, sei der Entscheid des Chefs der Perso- nalsicherheitsabteilung der Post gewesen (Urk. 6/2 S. 9). Der Zeuge F._____ ist folglich überaus glaubwürdig. 1.4.4 Wie dies bereits im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten wurde (Urk. 45 S. 7 Ziff. 2. b)), ist bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abzustellen, da dies keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zulässt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Äusserungen (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/ Nack/Treuer, Tatsachen- feststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre,

3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). 1.5 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten 1.5.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die Geschehnisse grund- sätzlich widerspruchsfrei geschildert habe. Allerdings - so die Vorinstanz - ant- worte er teils ausweichend und zurückhaltend. Dies sei dann der Fall, wenn plan- widrige Fragen aufgetaucht seien, mit denen der Beschuldigte nicht gerechnet habe (Urk. 45 S. 16). Mit der Verteidigung fehlen im angefochtenen Entscheid die diesbezüglichen Fundstellen (Urk. 61 S. 2 N 6). Der Beschuldigte schildert die Ereignisse im Wesentlichen konstant. So habe er ein erstes Mal stark abbremsen müssen, als der Lieferwagen aus der vortritts- belasteten …strasse in die D._____strasse eingebogen sei. Da hätten sowohl er als auch der andere Fahrer (der Geschädigte) mit den Händen gestikuliert. Der Lieferwagen sei sodann vor ihm auf der rechten (=mittleren) Spur gefahren und habe kurz nach dem nächsten Fussgängerstreifen ohne Gründe abgebremst. Hätte er (der Beschuldigten) nicht sofort reagiert, wäre es zu einer Kollision mit

- 10 - dem Lieferwagen gekommen. Er sei dann mit einem Bein ausgestiegen und habe ihm den Stinkefinger gezeigt. Sie hätten daraufhin die Fahrt fortgesetzt und seien dann vor der Lichtsignalanlage parallel nebeneinander zu stehen gekommen: er auf der linken, der Beschuldigte auf der rechten Spur. Er sei wieder mit einem Fuss aus dem Fahrzeug gestiegen und habe ihm dann zugerufen, dass er ihn (den Geschädigten) schlage, falls er aussteigen würde. Er sei erbost über den Lenker gewesen, da es zuvor fast zu einer Kollision gekommen sei. Seine Beifahrertüre habe er zu keinem Zeitpunkt gegen den Lieferwagen geschlagen, es handle sich hierbei um eine absolute Falschaussage (Urk. 31/1 S. 1-4; Urk. 4 S. 3 f.). Nicht vollständig nachvollziehbar schildert der Beschuldigte indes, wie der Geschädigte aus der vortrittsbelasteten Spur gefahren sein soll: So führte er an- lässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er sei erschrocken, der Bus sei ohne anzuhalten über die Bodenmarkierung "Kein Vortritt" in die D._____strasse gefah- ren. Der Bus habe dann kurz nach der Bodenmarkierung angehalten. Er (der Be- schuldigte) habe seinen Wagen stark abbremsen müssen. Nachdem sowohl er als auch der Lenker des Busses mit den Händen herumgefuchtelt hätten, sei der Bus vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen weitergefahren und habe dann kurz nach dem nächsten Fussgängerstreifen ohne Gründe gebremst (Urk. 3/1 Frage 7 bis 9 S. 2). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 8. März 2010 führte der Beschuldigte im Widerspruch hierzu aus, der Lieferwagen sei relativ langsam aus der …strasse rausgekommen. Der Beschuldigte habe ihn gesehen, er (der Geschädigte) sei dort gestanden. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte vor- erst abermals, dass der Lieferwagen dort gestanden sei. Auf nochmalige Nach- frage, ob der Geschädigte gebremst oder gehalten habe, bevor er ihn die D._____strasse gefahren sei, antwortete der Beschuldigte zuerst, das könne er nicht beurteilen, verneinte die Frage jedoch sodann (Urk. 4 S. 7: "Er hat nicht ange- halten."). Auf die Frage, ob er eine Vorstellung davon habe, ob der Geschädigte darüber gefahren sei oder angehalten und geschaut habe, ob ein Auto kommt, antwortete der Beschuldigte sodann, er könne das nicht beurteilen (Urk. 4 S. 7). Ein solches Aussageverhalten überzeugt keineswegs. Zwar betreffen diese Aus- sagen nicht den eigentlichen Anklagevorwurf, jedoch das angebliche Verhalten

- 11 - des Geschädigten, mit welchem der Beschuldigte sein eigenes rechtfertigen will (Nichtgewähren des Vortrittsrechts; Urk. 4 S. 7). 1.5.2 Hinsichtlich der Aussagen des Geschädigten wird im angefochtenen Ent- scheid (zusammengefasst) festgehalten, dass der Ablauf des Geschehens auf- grund der verschiedenen, teils relativ unstrukturierten Aussagen nicht vollends einleuchtend sei. Der Geschädigte scheine aufgrund der unstrukturierten Erzähl- weise Elemente des Ereignisses zu vermischen, so dass sich zunächst chronolo- gisch nicht ohne weiteres nachvollziehen lasse, was geschehen sei (Urk. 45 S. 10 Ziff. I 3. d). Diese Erwägungen sind zutreffend: In der Tat fällt es dem Geschädigten schwer, den Vorfall sowie dessen Ablauf zu beschreiben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme verwechselte er offensichtlich die Richtungsangaben (vgl. Urk. 5/1 Frage 2, 9, 10). Sodann ist aufgrund seiner Aussagen weder klar, wie oft der Beschuldigte den Geschädigten von dessen Fahrbahn abgedrängt und ausge- bremst haben soll, noch wie oft der Beschuldigte seine Türe gegen den Liefer- wagen geschlagen haben soll. Sprach er anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch davon, dass er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten zweimal brüsk habe abbremsen müssen und letzterer bei einem dieser Vorfälle die Türe gegen diejenige des Lieferwagens geschlagen habe (Urk. 5/1 S. 3 Frage 2 und 11), waren es anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme drei Vorfälle, wobei der Beschuldigte bei zwei Gelegenheiten die Beifahrertüre gegen den Lieferwagen geschlagen haben soll (Urk. 5/2 S. 7). Allgemein ist eine Tendenz des Geschädigten erkennbar, die Vorkommnisse übersteigert darzustellen (Urk. 5/1 Frage 2 S. 1: "Er sagte mindestens 20ig Mal zu mir, ich sei doch besoffen", Urk. 5/2 S. 8: "Er hat sich wiederholt, er hat ein Wort 10 oder 15 Mal wiederholt"). Diese Tendenz ist auch ersichtlich, wenn er während der Untersuchung noch geltend machte, sein Chef habe ihm geraten, eine Anzeige zu machen, da er oft in C._____ fahre (Urk. 1 S. 8; Urk. 5/1 S. 1 Frage 2; Urk. 5/2 S. 5), um dann knapp ein Jahr später vor Vorinstanz vorzubringen, er habe die Anzeige wegen seines Chefs gemacht, damit er seinen Job behalten könne (Prot. I S. 10).

- 12 - Trotz dieser Übersteigerung sind die Aussagen des Geschädigten durchaus glaubhaft, zumal er die einzelnen Vorkommnisse - ungeachtet deren Reihenfolge

- durchaus konstant, anschaulich und detailliert wiedergibt. Ehrlich wirkt sodann auch seine Aussage, er habe Angst vor dem Beschuldigte gehabt, als er ausge- stiegen, plötzlich auf ihn losgegangen sei und geflucht habe (Urk. 5/1 Frage 7, 10 S. 2; Urk. 5/2 S. 8; Urk. 4 S. 9). Ausschlaggebend ist jedoch, dass seine Aus- sagen mit denjenigen des Zeugen F._____ übereinstimmen: 1.5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen überaus glaubhaft sind. Einerseits sind sie im Wesentlichen konstant (siehe nachfolgende Aus- führungen) und andererseits schildert er seine Eindrücke derart charakteristisch, wie dies nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat: Er persönlich habe das Verhalten des Beschuldigten als bedrohend empfunden. Seine Fahrweise sei nicht normal gewesen. Die Manöver seien gefährlich für sie und die Passanten gewesen (Urk. 6/1 Frage 13 S. 3). Als dies geschehen sei, hätten die beiden die Spuren blockiert und andere Leute auf der Strasse gefährdet (Urk. 6/2 S. 4). Er habe es als rücksichtslos gegenüber den anderen Strassenbeteiligten empfunden (Urk. 6/2 S. 8 f.). Der Geschädigte führte stets aus, dass der Beschuldigte auf der linken Spur der D._____strasse gefahren sei und er den Beschuldigten deshalb nicht gestört ha- be, als er selbst in die D._____strasse eingebogen sei (Urk. 5/1 Frage 2 S. 4; Urk. 5/2 S. 6 f.; Urk. 4 S. 4 und 7 f.). Das wird vom Zeugen F._____ wiederholt bestätigt (Urk. 6/1 Frage 2 und 6 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 3 und S. 10). Gleichbleibend schilderte der Geschädigte jeweils, der Beschuldigte habe ihn, nachdem er in die D._____strasse abgebogen sei, mit dem Auto in die Enge gedrückt. Der Beschuldigte sei einfach von der linken Fahrbahn auf seine Spur gefahren und habe angehalten. Wenn er nicht gebremst hätte, wäre er in ihn hin- eingefahren (Urk. 5/1 Frage 2 S. 1, Frage 10 S. 2; Urk. 5/2 S. 6 f., Urk. 4 S. 5, 8 und 10). Als er (der Geschädigte) habe anhalten müssen, sei der Beschuldigte auf den Beifahrersitz gestiegen und habe die Türe gegen diejenige des Liefer- wagens geschlagen. Er sei dann zurückgeklettert und ausgestiegen (Urk. 5/1 Frage 2 und 11 S. 2; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 4 S. 5; Urk. 4 S. 12). Auch diese Sequenz

- 13 - wird vom Zeugen konstant bestätigt: Das Auto des Beschuldigten sei plötzlich neben ihnen gewesen, sie seien vom Wagen des Beschuldigten abgedrängt worden und der Geschädigte habe anhalten müssen (Urk. 6/1 Frage 2 S. 1; Urk. 6/2 S. 3 und 6). Deckungsgleich schilderte der Zeuge sodann, dass sich der Beschuldigte in der Folge zur Beifahrerseite gelehnt habe und die Beifahrertüre gegen den Lieferwagen geschlagen habe. Glaubhaft bejaht er dies gesehen zu haben und er habe gehört, wie die Türe mehrmals gegen das Auto der Post geschlagen habe (Urk. 6/1 Frage 3 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 4 ff.). Gleichzeitig belastet der Zeuge den Beschuldigten nicht übermässig, der Beschuldigte habe nicht derartig an das Auto der Post gedonnert, dass es eine riesen Beule gegeben hätte (Urk. 6/2 S. 4 f.). Auch bezüglich des Inhalts der ausgesprochenen Drohungen anlässlich dieses ersten Zwischenfalls gaben der Geschädigte und der Zeuge übereinstimmende Aussagen zu Protokoll. Der Beschuldigte habe B._____ wiederholt gefragt, ob er besoffen sei und ihm damit gedroht ihn umzubringen (Urk. 5/1 S. 1 Frage 2 und Frage 6; Urk. 6/1 S. 2 Frage 3; Urk. 6/2 S. 6). Dass der Geschädigte nach dem ersten Zwischenfall rechts auf der Busspur am Wagen des Beschuldigten habe vorbeifahren können, letzterer es aber wieder geschafft habe, links am Lieferwagen vorbeizufahren und es darauf zu einem weiteren Vorfall gekommen sei, wird vom Zeugen deckungsgleich geschildert. B._____ habe am Wagen des Beschuldigten vorbei fahren können, welcher je- doch wieder links an ihnen vorbei gefahren sei, knapp vor ihrem Fahrzeug einge- bogen und sie 'voll ausgebremst' habe (Urk. 5/1 Frage 2, 10 S. 1 f.; Urk. 5/2 S. 7, Urk. 6/1 S. 2 Frage 3; Urk. 6/2 S. 7). 1.6 Fazit Die Aussagen des Beschuldigten, seine Beifahrertüre zu keinem Zeitpunkt gegen den Lieferwagen geschlagen und den Wagen des Geschädigten niemals abge- drängt resp. ausgebremst zu haben, sind aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Geschädigten und des Zeugen widerlegt. Es kann als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschuldigte auf der linken Fahrspur befand, als der Geschädigte mit seinem Lieferwagen in die D._____strasse ein-

- 14 - bog. Weiter ist erstellt, dass entgegen den Behauptungen des Beschuldigten - welcher stets geltend machte, hinter dem Lieferwagen gefahren zu sein (bspw. Urk. 3/1 S. 4 Frage 20) - er den vom Geschädigten gelenkten Lieferwagen ab- drängte, sein Auto schräg vor dessen Fahrzeug lenkte, so dass dieser abbremsen und letztlich anhalten musste. Weiter ist aufgrund der übereinstimmenden Aussa- gen erstellt, dass der Beschuldigte die Beifahrertür seines Wagens mehrere Male gegen den Lieferwagen schlug und die vorgenannten Drohungen aussprach. Auf- grund der übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und des Zeugen ist sodann auch rechtsgenügend erstellt, dass es zu dem in der Anklage umschrie- benen zweiten Vorfall kam. Hinsichtlich des Ablaufs ist vollständig auf die Aussa- gen des Zeugen abzustellen, welche schliesslich auch Eingang in die Anklage fanden. Dieser sprach anlässlich der polizeilichen Einvernahme von zwei kurz aufeinander folgenden Vorfällen, bei welchen der Lieferwagen des Geschädigten zunächst vom Beschuldigten mit dessen Fahrzeug abgedrängt worden sei und dieser habe ausweichen und anhalten müssen, und sodann beim zweiten Mal ruckartig ausgebremst worden sei (Urk. 6/1). Diese Aussagen hinsichtlich der Ab- folge bestätigte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrück- lich (Urk. 6/2 S. 7). Der Anklagesachverhalt 1. a) und b) ist somit rechtsgenügend erstellt.

2. Vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit Hinsichtlich des objektiven Sachverhalts hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig sei, vor dem Zwischenfall Alkohol (zwei Panaché) getrunken zu haben. Ausserdem habe er zugegeben, dass ihm der Geschädigte anlässlich des fraglichen Vorfalls im Strassenverkehr zu verstehen gegeben habe, dass dieser die Polizei avisieren würde. Weiter habe er geschil- dert, dass er zuhause angekommen, erneut Alkohol (hauptsächlich Bier und Schnaps) konsumiert habe. Bei der gleichentags durch die Polizei veranlassten Atemluftkontrolle (nach dem Vorfall um 19.40 und 19.46 Uhr) sei beim Beschul- digten nachträglich eine Blutalkoholkonzentration von 1.41 ‰ und 1.35 ‰ festge- stellt worden. Bei der ebenfalls gleichentags um 20.00 Uhr durchgeführten Blut-

- 15 - probe habe der Beschuldigte noch eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.27 ‰ und maximal 1.41 ‰ gehabt (Mittelwert von 1.34 ‰; act. 8/1). Insgesamt habe so zwar festgestellt werden können, dass der Beschuldigte angetrunken gewesen sei, jedoch nicht, wie viel er bereits im Zeitpunkt des vorangehenden Vorfalls im Strassenverkehr zu sich genommen habe (Urk. 45 S. 5 f. Ziff. 1.a)). Diese Ausführungen sind korrekt und zu bestätigen; sie wurden sodann auch nicht beanstandet. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 ist daher rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst bzw. in Kauf genommen zu haben, dass er mit dem Nachtrunk eine Überprüfung des Blutalkoholwertes zum Zeit- punkt des Vorfalls verhindere; er habe nicht mit dem tatsächlichen Erscheinen der Polizei und einer Atemluftkontrolle rechnen müssen (Urk. 61 S. 9 f.). Wie dies bereits im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten wurde, hat die Überprüfung des inneren Sachverhalts vorliegend im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu erfolgen (vgl. Ziff. 3.3)

3. Rechtliche Würdigung 3.1 Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung macht sich nach Art. 90 Ziff. 2 SVG strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den gefährdeten Personen um Verkehrsteilnehmer oder um Drittpersonen handelt. Ob eine konkre- te, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2

- 16 - SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Ein rücksichtsloses Verhalten ist unter anderem zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegen- über fremden Rechtsgütern offenbart (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2009 [6B_560/2009, E. 3.3.1] mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 und 130 IV 32 E. 5.1 S. 40, je mit Hinweisen sowie Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2008, 7. Aufl., N 14 zu Art. 90 SVG, mit Hinweisen auf die Praxis). 3.1.2 Die Vorinstanz hielt vorab fest, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten (absichtliches Abdrängen und nicht verkehrsbedingtes Ausbremsen) gegen Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV verstossen habe. Hierbei handle es sich um wichtige Verkehrsregeln, deren Missachtung erhebliche Risiken eines Unfalls in sich bergen würden und welche für die Verkehrsordnung und -sicherheit von grundlegender Wichtigkeit seien. Diese Ausführungen sind korrekt und zu bestätigen, dagegen wurden denn auch keine Beanstandungen erhoben (Urk. 45 S. 18 f. 2. b) und c); Urk. 61 S. 5 ff. N 15-30). Weiter wird im angefochtenen Entscheid ein rücksichtsloses Verhalten seitens des Beschuldigten bejaht: wer absichtlich ein anderes Fahrzeug von der Fahr- bahn abdränge und bei knappem Abstand vor einem anderen Fahrzeug einspure und dieses nachfolgende Fahrzeug nicht verkehrsbedingt behindere, gehe bewusst das Risiko ein, dass der nachfolgende Fahrer nicht rechtzeitig oder falsch reagiere (Urk. 45 S. 20 2. d)). Auch diese Erwägungen sind zutreffend und ohne weiteres zu bestätigen; dagegen wurden ebenfalls auch keine Beanstan- dungen erhoben (Urk. 61 S. 5 ff. N 15-30). Der Beschuldigte offenbarte durch sein Gehabe ein äusserst bedenkliches Verhalten und nahm die Möglichkeit, dass der

- 17 - Geschädigte auf sein Fahrzeug auffahren könnte, zumindest in Kauf. Demgemäss hat er wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet. 3.1.3 Die Vorinstanz bejahte sodann, dass der Beschuldigte durch sein Ver- halten eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellte (Urk. 45 S. 16 Ziff. 2. c)). Die Verteidigung moniert, es sei zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass sich die Fahrzeuge lediglich mit Standgas im Schritttempo fortbewegt hätten. Für den Geschädigten und den Zeugen habe deshalb und aufgrund ihrer erhöhten Sitzposition zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte Gefahr für deren körperliche Integrität bestanden. Eine Kollision hätte höchstens einen geringen Blechschaden verursacht. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete noch erhöhte abstrakte Gefahr für Verkehrs- teilnehmer bestanden habe, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei (Urk. 61 S. 5 ff. N 15-30). Der Verteidigung ist beizupflichten, wenn sie anführt, dass weder für den Geschädigten noch seinen Mitfahrer noch für den Beschuldigten selber eine erhöhte abstrakte Gefahr bestanden habe. Wäre der Geschädigte dem Beschul- digten aufgefahren, wäre es wohl lediglich zu Blechschaden gekommen. Es muss jedoch die Gesamtsituation betrachtet werden, in der das absichtliche Abdrängen und Ausbremsen seitens des Beschuldigten begangen wurde: Bei der D._____strasse handelt es sich um eine doppelspurige Strasse innerorts mit einer Tempolimite von 50 km/h. Rechts der beiden Spuren hat es eine langgezogene Bushaltestelle/-spur, vor derselben münden zwei Strassen in die D._____strasse. Der Fotodokumentation ist weiter zu entnehmen, dass - nach diesen Einmündun- gen - zwei Fussgängerstreifen über die Strasse führen (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 2/1; Urk. 63/1-2). Die besagten Verkehrsregelverletzungen beging der Beschuldigte an einem Freitag, 17. Juli 2009 um 17.00 Uhr (Urk. 16), somit grundsätzlich im Abendverkehr. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass der Tatzeitpunkt in die Sommerferien fällt (Prot. I S. 5), weshalb nicht vom klassischen stop-and-go- Verkehr auszugehen ist. Die Fahrweise des Beschuldigten, welche dazu geeignet war, den Verkehrsfluss auf der D._____strasse zu hindern, stellte insbesondere

- 18 - für den nachfolgenden Verkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Die beiden Fahrzeuge der Beteiligten kamen nicht verkehrsbedingt und deshalb für andere Verkehrsteilnehmer völlig unvorhersehbar in der 50er-Zone zum Stehen. Ein nachfolgender, korrekt fahrender Fahrzeuglenker musste mit solchen, vom Beschuldigten verursachten Manövern keineswegs rechnen. Die Wahrscheinlich- keit, dass ein nachfolgender Fahrzeuglenker unkontrolliert reagiert hätte oder in die stehenden Fahrzeuge gefahren wäre, liegt keineswegs in weiter Ferne: Den Aussagen des Beschuldigten zufolge sei von hinten ein öffentlicher Bus angefah- ren gekommen (Urk. 4 S. 4; Prot. I. S. 6). In solchen Bussen sind Passagiere nicht angegurtet oder fahren gar stehend mit, weshalb bei einer Auffahrkollision auch bei geringerer Geschwindigkeit deren Unversehrtheit in ernstlicher Gefahr war. Kommt hinzu, dass die Verkehrssituation an der besagten Stelle aufgrund der Vielspurigkeit, der Lichtsignalanlagen, der Bushaltestelle und der Fuss- gängerstreifen ohnehin unübersichtlich ist, weshalb Schikanestopps zu einer zusätzlichen Gefährdungssituation für alle Verkehrsteilnehmer führen können. 3.1.4 Der Beschuldigte hat folglich wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet und eine ernstliche Gefahr im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG für die Sicherheit anderer geschaffen. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb er der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist. 3.2 Mehrfache Nötigung 3.2.1 Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf den angefochtenen Entscheid verweisen werden (Urk. 45 S. 20 f. Ziff. 3.a)). Korrekt wurde der Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. September 2011 zitiert (BGE 137 IV 326), in welchem festgehalten wird, dass zwischen dem Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung und der Nötigung echte Ideal- konkurrenz bestehe, da sowohl unterschiedliche Rechtsgüter als auch ver- schiedene Rechtsgutträger betroffen seien. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde sodann (zusammengefasst) festgehalten, dass der Beschuldigte den Geschädigten zweimal abrupt gezwungen habe anzu-

- 19 - halten resp. an der Weiterfahrt gehindert habe. Die Handlungs- und Willensfreiheit des Geschädigten sei damit grundsätzlich beschränkt worden. Als Nötigungsmittel komme lediglich die Generalklausel in Frage ("durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt"), welche restriktiv anzuwenden sei. Zur effektiven Dauer der Beeinträchtigungen sei mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Geschädigte sowohl im ersten als auch im zweiten Fall ohne grosse Überwindung von Hindernissen seine Fahrt habe fortsetzen können. Es sei jedoch nicht alleine die Dauer, sondern das Mass der Beeinträchtigung, welches beträchtlich sei, da dem Geschädigten nebst dem Ausweichen und Notbremse keine Wahl mehr geblieben sei, um die drohende Kollision zu vermeiden (Urk. 45 S. 21 ff. Ziff. 3.b)). 3.2.2 Der Beschuldigte lässt beanstanden, dass in zeitlichen Hinsicht eine Nötigungshandlung zu verneinen sei, da die angebliche Hinderung an der Weiter- fahrt nur einige wenige Sekunden angedauert habe. Zudem sei das üblicherweise geduldete Mass im Sinne des Nötigungstatbestandes nicht überschritten worden; eine ernsthafte Gefährdung der psychischen Integrität habe weder für die Insassen des Lieferwagens noch für andere Verkehrsteilnehmer bestanden (Urk. 61 S. 10 N 37-39). 3.2.3 Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen derart nahe an die Seite des Lieferwagens des Beschuldigten, dass dieser sein Fahrzeug zunächst nach rechts lenken musste, um eine (Streif-)Kollision zu vermeiden und sodann, als der Beschuldigte sein Fahrzeug schräg vor dasjenige des Geschädigten lenkte, er abbremsen, weiter nach rechts ausweichen und letztlich bis zum Stillstand abbremsen musste. Nur wenige Meter weiter, nachdem der Geschädigte an dem Beschuldigten hatte vorbei fahren können und seine Fahrt fortgesetzt hatte, wurde er erneut vom Beschuldigten überholt. Der Beschuldigte fuhr wieder derart knapp vor den Lieferwagen und vollzog einen weiteren Schikanestopp, worauf der Geschädigte ebenfalls brüsk abbremsen und letztlich ganz anhalten musste, um eine Kollision mit dem Personenwagen des Angeklagten zu vermeiden. Unab- hängig vom zeitlichen Aspekt haben die Manöver des Beschuldigten selbstredend das üblicherweise geduldete Mass eindeutig überschritten. Wie vorstehend

- 20 - (Ziff. 3.1.3) erwähnt, sind solche Manöver geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit, bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Die durch das Abdrängen und schikanöse Ausbremsen ausgelösten Zwangs- situationen beeinträchtigten die freie Willensbetätigung des Geschädigten. Der Geschädigte war gezwungen, sein Fahrzeug bis zum Stillstand abzubremsen. Die Nötigungsmittel (Abdrängen und Ausbremsen) waren unrechtmässige, ebenso der damit verfolgte Zweck, welcher wohl schlicht darin bestand, dem Geschädig- ten - mit den Worten der Vorinstanz - die Leviten zu lesen. 3.2.4 Die Nötigungen waren tatbestandsmässig und rechtswidrig. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist. 3.3 Vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit 3.3.1 Der Beschuldigte lässt ausführen, dass die Anordnung eine Blutprobe weder wahrscheinlich noch für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei. Es habe sich um eine Situation gehandelt, wie sie sich im Strassenverkehr alltäglich ereigne, ein Schaden sei nicht entstanden. Auch wenn ihm der Geschädigte mit Gesten zu verstehen gegeben habe, dass er die Polizei anvisieren würde, habe der Beschuldigte somit nicht damit rechnen müssen. Zudem habe der Beschuldig- te auch nicht beabsichtigt, durch den Nachtrunk die Ermittlung der Blutalkohol- konzentration zu erschweren. Die Polizisten seien erst rund drei Stunden nach dem Vorfall am Wohnort des Beschuldigten erschienen. Der Beschuldigte habe da den Vorfall bereits vergessen und sich angesichts der bevorstehenden Ferien mit seinem Sohn einen Schluck gegönnt (Urk. 61 S. 9 f.). 3.3.2 Gemäss Art. 91a SVG macht sich strafbar, wer eine Blut, eine Atem- alkoholprobe oder eine Voruntersuchung vereitelt, mir deren Anordnung er rechnen musste. Diese Bestimmung will verhindern, dass derjenige Fahrzeug- lenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser

- 21 - gestellt ist als derjenige, der die Untersuchung durch Polizei und Arzt über sich ergehen lässt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand der Vereitelung nicht nur in den Fällen gegeben, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, sondern schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (Giger, a.a.O., N 4 -10 ff. zu Art. 91a SVG mit Hinweisen auf die Praxis). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gemacht. Der Zwischenfall sprengt somit selbstredend den Rahmen einer Bagatelle. Das Verhalten des Beschuldigten (abgesehen vom Abdrängen und Ausbremsen) war zudem reichlich aggressiv, was wohl (begrün- deten oder unbegründeten) Verdacht auf Angetrunkenheit aufkommen liess. Entsprechend fielen die Aussagen des Geschädigten bei der Polizei aus (Urk. 6/1 S. 2 Frage 4; "Ich denke, er muss auf Drogen gewesen sein aufgrund von seinem Ver- halten. Sonst wär er nicht so wütend geworden"). Nach Darstellung des Beschuldig- ten ging er davon aus, dass der Geschädigte die Polizei anrufen würde. Er habe mit dem Einschalten der Polizei "gerechnet" (Urk. 3/3 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, hat der Beschuldigte selbst erkannt, dass die Polizei Personen, die wegen aggressiver Fahrweise beschuldigt werden, eingehend kontrolliert und eine Atemalkoholprobe macht (Urk. 3/3 S. 5). Dessen muss sich der Beschuldigte umso mehr bewusst gewesen sein, da er einschlägig vorbestraft ist (vgl. Beizugs- akten Unt.Nr.2005/3712). Entsprechend überzeugen auch seine Aussagen, weshalb er am besagten Abend Alkohol getrunken habe, nicht. Vorerst führte er aus, es sei eine Gewohnheit von ihm; seit der Attacke vor drei Jahren im … sei es so, dass er nach dem Arbeiten zuhause in der Regel schon mal etwas trinke. Dann jedoch machte er geltend, dass er nicht jeden Tag Alkohol konsumie- re, aber es sei sein erster Ferientag gewesen, da habe er sich etwas gegönnt (Urk. 3/3 S. 2 f.). 3.3.3 Der Beschuldigte hat aufgrund des Vorfalls damit rechnen müssen, dass ihn die alarmierte Polizei zuhause aufsucht, um ihn allenfalls einer Atemluft- kontrolle oder Blutprobe zu unterziehen. Er hat zumindest in Kauf genommen,

- 22 - dass durch den Nachtrunk die zum Zeitpunkt des Vorfalls bestehende Blutalkohol- konzentration nicht mehr festgestellt werden konnte. 3.3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte zudem der (eventual-)vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion

1. Die Verteidigung beantragt, dass im Falle eines Schuldspruchs eine Geld- strafe von 60 Tagessätzen auszusprechen sei, wobei die Geldstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen bei Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben sei (Urk. 61 s. 13 N 44 ff.).

2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung richtig umrissen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 45 S. 27 f. Ziff. 1.a) und 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist an die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegeben Regeln zu erinnern (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Insbesondere ist fest- zuhalten, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (Wiprächtiger in: BSK-Strafrecht I, Basel 2007, 2. A., N 15 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis zudem vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 30 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. September 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Semadeni

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV sowie − der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.-.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 55 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Im restlichen Umfang von 55 Tagessätzen wird die Geldstrafe vollzogen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 709.95 Auslagen Untersuchung (GG100021) Fr. 2'125.10 vormalige amtliche Verteidigung (GG100021) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
  5. Die Kosten, einschliesslich die Kosten der Untersuchung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7) a) der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 61 S. 12 f.)
  8. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung, mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.
  9. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  10. Dem Beschuldigten sei für seine anwaltlichen Umtriebe im erstinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'917.15 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
  11. Es sei der Beschuldigte für seine anwaltlichen Umtriebe im Berufungs- verfahren angemessen zu entschädigen. b) der Anklagebehörde: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1.1 Am 13. September 2010 wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Dietikon erstmals der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der vorsätzlichen Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt (Urk. 27; Urk. 28/1-4). Dagegen erklärte der Beschuldigte Berufung und die Akten wurde infolgedessen dem hiesigen Gericht überwiesen (Urk. 29). Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 wurde das Urteil vom 13. September 2010 im Sinne von § 424 StPO/ZH aufge- hoben und die Sache an das Bezirksgericht Dietikon zur Wiederholung der Hauptverhandlung zurückgewiesen (Urk. 31). 1.2 Mit eingangs zitiertem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, wurde der Beschuldigte am 24. November 2011 sodann der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- untüchtigkeit schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde im Umfang von 55 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Im restlichen Umfang von 55 Tagessätzen wurde der Vollzug der Geldstrafe ange- ordnet. Sodann wurden dem Beschuldigten die Kosten, einschliesslich diejenigen der Untersuchung auferlegt. Die Kosten der - vormaligen - amtlichen Verteidigung wurden unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen.
  12. Gegen das schriftlich eröffnete und begründet zugestellte Urteil liess der Beschuldigte innert Frist Berufung erheben (Urk. 42; Urk. 43/1; Urk. 44). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 46). Sodann wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StPO dem Geschädigten B._____ (nachfolgend Geschädigter) und der Staats- anwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein - 5 - Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Während die Staatsan- waltschaft darauf verzichtete sich der Berufung anzuschliessen und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangte (Urk. 53), liess sich der Geschädigte innert Frist nicht vernehmen. Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft stellen Beweisanträge (Urk. 46 S. 2; Urk. 53).
  13. Im Rahmen der Berufungserklärung liess der Beschuldigte beantragen, das Verfahren sei schriftlich durchzuführen (Urk. 46 S. 2). Während sich die Anklage- behörde mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einver- standen erklärte, hat sich der Geschädigte innert Frist nicht dazu geäussert, was androhungsgemäss als Einverständnis mit der schriftlichen Durchführung zu werten ist. In der Folge wurde in Anwendung von Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 406 Abs. 2, 3 und 4 StPO sowie Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die schriftliche Durch- führung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 46, Urk. 51; Urk. 53; Urk. 57). II. Schuldpunkt
  14. Mehrfache Nötigung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1.1 Dem Beschuldigten wird - zusammengefasst - vorgeworfen, am 17. Juli 2009 um ca. 17.00 Uhr mit seinem Personenwagen von der …strasse in C._____ herkommend nach rechts in die D._____strasse und alsdann auf den linken von drei Fahrstreifen in Richtung E._____ gefahren zu sein. Zur selben Zeit sei der Geschädigte, Lenker des Fahrzeuges Fiat Ducato der Post, in Begleitung seines Mitfahrers F._____ aus der vortrittsbelasteten …strasse auf die mittlere der zuvor genannten drei Spuren in die D._____strasse gefahren und habe seine Fahrt seitlich versetzt vor dem Beschuldigten ebenfalls in Richtung E._____ fortgesetzt. Der Beschuldigte habe sodann im Bereiche des Fussgängerstreifens zu Beginn der Busspur seinen Wagen von hinten kommend seitlich ca. eine Rückspiegel- breite nahe an die Fahrerseite des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges gelenkt, so dass dieser sein Fahrzeug nach rechts habe lenken müssen, um so Abstand zum Personenwagen des Beschuldigten zu schaffen, um eine - 6 - seitliche (Streif-) Kollision zu vermeiden. Der Beschuldigte habe in der Folge sein Fahrzeug noch weiter nach rechts in Richtung bzw. auf die Spur des Geschädig- ten und dabei schräg vor dessen Fahrzeug gelenkt, so dass dieser habe ab- bremsen, noch weiter nach rechts ausweichen und letztlich habe anhalten müssen, da er nicht mehr weiter habe ausweichen können. Beide Fahrzeuge seien in einem schräg-seitlichen Abstand von ca. 30 bis 40 cm nebeneinander auf der Strasse still gestanden, der Beschuldigte habe sich über den Beifahrersitz gelehnt, die Beifahrertür geöffnet und diese vier bis sechs Mal gegen die Fahrer- tür des Lieferwagens der Post geschlagen (kein Strafantrag betreffend Sach- beschädigung). Er habe den Geschädigten sodann angeherrscht, ob er eigentlich besoffen sei, habe geschrien, sei ausgestiegen und habe ihm damit gedroht, dass er ihn umbringen werde (Rückzug Strafantrag; Urk. 14). Dem Geschädigten sei es dann gelungen, am stillstehenden Wagen des Beschuldigten vorbei zu fahren (vgl. hierzu ausführlich Urk. 16 S. 3 Ziff. 1.a)). Auch der Beschuldigte sei wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und losgefahren, er habe das Fahrzeug des Geschädigten links überholt und sei - nur wenige Meter weiter und immer noch im Bereiche der langgezogenen Busspur/- haltestelle - alsdann von links kommend derart knapp vor dessen Lieferwagen gefahren und habe ohne einen Grund dafür zu haben ab- und den Geschädigten somit ausgebremst. Letzterer habe brüsk abbremsen und ganz anhalten müssen, um eine Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten zu vermeiden (vgl. hierzu ausführlich Urk. 16 S. 4 Ziff. 1 b)). 1.2 Der Beschuldigte bestreitet den gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf weitgehend. Zwar stehe ausser Frage, dass es am 17. Juli 2009 auf der D._____strasse in C._____ zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und B._____ gekommen sei, dieser sei in der Anklageschrift jedoch stark übertrieben und einseitig zu Lasten des Beschuldigten wiedergegeben worden (Urk. 39 S. 1; Urk. 61 S. 2). Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt indes als rechtsgenügend erstellt (Urk. 45 S. 17 Ziff. 6). 1.3 Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt (Urk. 45 S. 6 f. Ziff. 2 c) - 7 - und sodann die Aussagen von B._____, des Zeugen F._____ sowie des Beschul- digten ausführlich zitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 7-15 Ziff. 3 a)-c), 4 a)-b) sowie 5a)-e); Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4 Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1.4.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschuldigten seien mit besonderer Vorsicht zu würdigen, weil er keiner Wahrheitspflicht unterliege und als direkt Betroffener ein legitimes Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erschei- nen zu lassen (Urk. 45 S. 15 Ziff. 5. f)). Soweit ihm dadurch eine verminderte Glaubwürdigkeit unterstellt wird, ist festzuhalten, dass auch für einen in seiner Glaubwürdigkeit Eingeschränkten die Unschuldsvermutung gilt. So hat auch ein Unschuldiger, der beschuldigt wird, ein legitimes Interesse daran, die Gescheh- nisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Abgesehen davon geht auch das Bundesgericht bei der Aussagenwürdigung in seiner neueren Recht- sprechung von der sogenannten Nullhypothese aus (BGE 129 I 49 E. 5; Ent- scheid vom 19. Juni 2008, 6B_96/2008). 1.4.2 Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Geschädigten moniert die Verteidigung, diese müsse stark herabgesetzt werden (Urk. 61 S. 3 N 9). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Geschädigte seine Aussagen nicht als Zeuge, sondern bei der Polizei als Auskunftsperson und bei der Staatsanwaltschaft als Angeschuldigter getätigt habe, wobei er nicht der Wahrheitspflicht unterliegen sei. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen: soweit ihm dadurch eine verminderte Glaubwürdigkeit unterstellt wird, ist festzuhalten, dass auch für einen in seiner Glaubwürdigkeit Eingeschränkten die Unschuldsvermutung gilt. Zum Anzeigezeitpunkt ist kein direktes Interesse am Verfahrensausgang erkenn- bar gewesen; der Geschädigte hat auf Zivilansprüche verzichtet. Auch der Rück- zug seines Strafantrag hinsichtlich Drohung kann seiner Glaubwürdigkeit nichts anhaben. Begründet hat er diesen Entscheid nicht etwa damit, dass er nicht mehr an seinen Aussagen festhalte, er habe die Drohung ernst genommen und deshalb die Polizei informiert. Er habe es aber als unnötig befunden, diese weiter zu ver- - 8 - folgen. Er hätte die Anzeige schon eher zurückgezogen, wenn sich der Beschul- digte tags darauf entschuldigt hätte (Urk. 4 S. 11 f.). Weiter wird geltend gemacht, dass der Geschädigte aufgrund des Vorfalls mit seinem Arbeitgeber wohl Proble- me bekommen hätte und deshalb darauf bedacht gewesen sei, den Beschuldig- ten ins Zwielicht zu bringen (Urk. 61 S. 3 N 8). Dies ist nicht einleuchtend. Wenn der Geschädigte aufgrund dieses Vorfalls um seine Stelle hätte bangen müssen, wäre es ein Leichtes gewesen, den Vorfall zu vertuschen, zumal am Lieferwagen der Post kein nennenswerter Schaden entstanden ist. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten geschmälert sein sollte. 1.4.3 Der Beschuldigte lässt beanstanden, dass auch die allgemeine Glaub- würdigkeit des Zeugen F._____, Mitfahrer des Geschädigten, kritisch hinterfragt werden müsse, zumal die beiden damals Arbeitskollegen gewesen seien und sich täglich gesehen hätten (Urk. 61 S. 4 N10). Anlässlich der polizeilichen Befragung kannte der Geschädigte jedoch nicht einmal den Namen seines Mitfahrers (Urk. 5/1: "Ich hatte jemanden dabei, dem ich eine Lerntour gab. Ich weiss nicht, wie er heisst. Ich sah ihn heute zum ersten Mal und habe seinen Namen schon wieder ver- gessen"). Es ist doch schwer nachvollziehbar, dass F._____ einem Mitarbeiter zu- liebe, welchen er (F._____) an diesem Tag zum ersten Mal sah und welcher nicht einmal seinen Namen kannte, gefärbte oder gar falsche Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben hätte. Selbst wenn dies so ge- wesen wäre, hätte F._____ dies anlässlich der Zeugeneinvernahme beim Staats- anwalt richtig stellen können, da der Geschädigte - im Gegensatz zu F._____ - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Post tätig war (Urk. 6/2 S. 1: "Ich habe ihn nur bei der Post kennengelernt, bei der Arbeit. Wir haben uns zwei oder drei Monate gesehen und dann ist er wieder gegangen (…) Ich habe die Telefonnummer von Herrn B._____ gar nicht (…) ich hatte keinen Kontakt mehr seit dem Vorfall mit Herrn B._____. Ich hatte ihn damals noch ca. anderthalb Monate gesehen, dann nicht mehr."). Weder tat er dies noch relativierte er - entgegen den Beanstandungen (Urk. 61 S. 4 N11) - seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme, sondern ver- wies ausdrücklich und mehrmals auf die damals getätigten Aussagen (Urk. 6/2 S. 2, 7). Wenn er als Zeuge einvernommen festhält, das ganze sei eine "Chärerei" - 9 - zwischen zwei erwachsenen Leuten gewesen, die das Kind auf der Strasse raus- gehängt hätten (u.a. Urk. 6/2 S. 5), ist dies seine persönliche Meinung zum Ver- halten der beiden Beteiligten, sagt indes nichts über den tatsächlichen Ablauf des Geschehens aus. Schlussendlich machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, der Vorgesetzte hätte ihnen mit Strafanzeige oder Kündigung gedroht; dass man schlussendlich zur Polizei gegangen sei, sei der Entscheid des Chefs der Perso- nalsicherheitsabteilung der Post gewesen (Urk. 6/2 S. 9). Der Zeuge F._____ ist folglich überaus glaubwürdig. 1.4.4 Wie dies bereits im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten wurde (Urk. 45 S. 7 Ziff. 2. b)), ist bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abzustellen, da dies keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zulässt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Äusserungen (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/ Nack/Treuer, Tatsachen- feststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre,
  15. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). 1.5 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten 1.5.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die Geschehnisse grund- sätzlich widerspruchsfrei geschildert habe. Allerdings - so die Vorinstanz - ant- worte er teils ausweichend und zurückhaltend. Dies sei dann der Fall, wenn plan- widrige Fragen aufgetaucht seien, mit denen der Beschuldigte nicht gerechnet habe (Urk. 45 S. 16). Mit der Verteidigung fehlen im angefochtenen Entscheid die diesbezüglichen Fundstellen (Urk. 61 S. 2 N 6). Der Beschuldigte schildert die Ereignisse im Wesentlichen konstant. So habe er ein erstes Mal stark abbremsen müssen, als der Lieferwagen aus der vortritts- belasteten …strasse in die D._____strasse eingebogen sei. Da hätten sowohl er als auch der andere Fahrer (der Geschädigte) mit den Händen gestikuliert. Der Lieferwagen sei sodann vor ihm auf der rechten (=mittleren) Spur gefahren und habe kurz nach dem nächsten Fussgängerstreifen ohne Gründe abgebremst. Hätte er (der Beschuldigten) nicht sofort reagiert, wäre es zu einer Kollision mit - 10 - dem Lieferwagen gekommen. Er sei dann mit einem Bein ausgestiegen und habe ihm den Stinkefinger gezeigt. Sie hätten daraufhin die Fahrt fortgesetzt und seien dann vor der Lichtsignalanlage parallel nebeneinander zu stehen gekommen: er auf der linken, der Beschuldigte auf der rechten Spur. Er sei wieder mit einem Fuss aus dem Fahrzeug gestiegen und habe ihm dann zugerufen, dass er ihn (den Geschädigten) schlage, falls er aussteigen würde. Er sei erbost über den Lenker gewesen, da es zuvor fast zu einer Kollision gekommen sei. Seine Beifahrertüre habe er zu keinem Zeitpunkt gegen den Lieferwagen geschlagen, es handle sich hierbei um eine absolute Falschaussage (Urk. 31/1 S. 1-4; Urk. 4 S. 3 f.). Nicht vollständig nachvollziehbar schildert der Beschuldigte indes, wie der Geschädigte aus der vortrittsbelasteten Spur gefahren sein soll: So führte er an- lässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er sei erschrocken, der Bus sei ohne anzuhalten über die Bodenmarkierung "Kein Vortritt" in die D._____strasse gefah- ren. Der Bus habe dann kurz nach der Bodenmarkierung angehalten. Er (der Be- schuldigte) habe seinen Wagen stark abbremsen müssen. Nachdem sowohl er als auch der Lenker des Busses mit den Händen herumgefuchtelt hätten, sei der Bus vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen weitergefahren und habe dann kurz nach dem nächsten Fussgängerstreifen ohne Gründe gebremst (Urk. 3/1 Frage 7 bis 9 S. 2). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 8. März 2010 führte der Beschuldigte im Widerspruch hierzu aus, der Lieferwagen sei relativ langsam aus der …strasse rausgekommen. Der Beschuldigte habe ihn gesehen, er (der Geschädigte) sei dort gestanden. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte vor- erst abermals, dass der Lieferwagen dort gestanden sei. Auf nochmalige Nach- frage, ob der Geschädigte gebremst oder gehalten habe, bevor er ihn die D._____strasse gefahren sei, antwortete der Beschuldigte zuerst, das könne er nicht beurteilen, verneinte die Frage jedoch sodann (Urk. 4 S. 7: "Er hat nicht ange- halten."). Auf die Frage, ob er eine Vorstellung davon habe, ob der Geschädigte darüber gefahren sei oder angehalten und geschaut habe, ob ein Auto kommt, antwortete der Beschuldigte sodann, er könne das nicht beurteilen (Urk. 4 S. 7). Ein solches Aussageverhalten überzeugt keineswegs. Zwar betreffen diese Aus- sagen nicht den eigentlichen Anklagevorwurf, jedoch das angebliche Verhalten - 11 - des Geschädigten, mit welchem der Beschuldigte sein eigenes rechtfertigen will (Nichtgewähren des Vortrittsrechts; Urk. 4 S. 7). 1.5.2 Hinsichtlich der Aussagen des Geschädigten wird im angefochtenen Ent- scheid (zusammengefasst) festgehalten, dass der Ablauf des Geschehens auf- grund der verschiedenen, teils relativ unstrukturierten Aussagen nicht vollends einleuchtend sei. Der Geschädigte scheine aufgrund der unstrukturierten Erzähl- weise Elemente des Ereignisses zu vermischen, so dass sich zunächst chronolo- gisch nicht ohne weiteres nachvollziehen lasse, was geschehen sei (Urk. 45 S. 10 Ziff. I 3. d). Diese Erwägungen sind zutreffend: In der Tat fällt es dem Geschädigten schwer, den Vorfall sowie dessen Ablauf zu beschreiben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme verwechselte er offensichtlich die Richtungsangaben (vgl. Urk. 5/1 Frage 2, 9, 10). Sodann ist aufgrund seiner Aussagen weder klar, wie oft der Beschuldigte den Geschädigten von dessen Fahrbahn abgedrängt und ausge- bremst haben soll, noch wie oft der Beschuldigte seine Türe gegen den Liefer- wagen geschlagen haben soll. Sprach er anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch davon, dass er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten zweimal brüsk habe abbremsen müssen und letzterer bei einem dieser Vorfälle die Türe gegen diejenige des Lieferwagens geschlagen habe (Urk. 5/1 S. 3 Frage 2 und 11), waren es anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme drei Vorfälle, wobei der Beschuldigte bei zwei Gelegenheiten die Beifahrertüre gegen den Lieferwagen geschlagen haben soll (Urk. 5/2 S. 7). Allgemein ist eine Tendenz des Geschädigten erkennbar, die Vorkommnisse übersteigert darzustellen (Urk. 5/1 Frage 2 S. 1: "Er sagte mindestens 20ig Mal zu mir, ich sei doch besoffen", Urk. 5/2 S. 8: "Er hat sich wiederholt, er hat ein Wort 10 oder 15 Mal wiederholt"). Diese Tendenz ist auch ersichtlich, wenn er während der Untersuchung noch geltend machte, sein Chef habe ihm geraten, eine Anzeige zu machen, da er oft in C._____ fahre (Urk. 1 S. 8; Urk. 5/1 S. 1 Frage 2; Urk. 5/2 S. 5), um dann knapp ein Jahr später vor Vorinstanz vorzubringen, er habe die Anzeige wegen seines Chefs gemacht, damit er seinen Job behalten könne (Prot. I S. 10). - 12 - Trotz dieser Übersteigerung sind die Aussagen des Geschädigten durchaus glaubhaft, zumal er die einzelnen Vorkommnisse - ungeachtet deren Reihenfolge - durchaus konstant, anschaulich und detailliert wiedergibt. Ehrlich wirkt sodann auch seine Aussage, er habe Angst vor dem Beschuldigte gehabt, als er ausge- stiegen, plötzlich auf ihn losgegangen sei und geflucht habe (Urk. 5/1 Frage 7, 10 S. 2; Urk. 5/2 S. 8; Urk. 4 S. 9). Ausschlaggebend ist jedoch, dass seine Aus- sagen mit denjenigen des Zeugen F._____ übereinstimmen: 1.5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen überaus glaubhaft sind. Einerseits sind sie im Wesentlichen konstant (siehe nachfolgende Aus- führungen) und andererseits schildert er seine Eindrücke derart charakteristisch, wie dies nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat: Er persönlich habe das Verhalten des Beschuldigten als bedrohend empfunden. Seine Fahrweise sei nicht normal gewesen. Die Manöver seien gefährlich für sie und die Passanten gewesen (Urk. 6/1 Frage 13 S. 3). Als dies geschehen sei, hätten die beiden die Spuren blockiert und andere Leute auf der Strasse gefährdet (Urk. 6/2 S. 4). Er habe es als rücksichtslos gegenüber den anderen Strassenbeteiligten empfunden (Urk. 6/2 S. 8 f.). Der Geschädigte führte stets aus, dass der Beschuldigte auf der linken Spur der D._____strasse gefahren sei und er den Beschuldigten deshalb nicht gestört ha- be, als er selbst in die D._____strasse eingebogen sei (Urk. 5/1 Frage 2 S. 4; Urk. 5/2 S. 6 f.; Urk. 4 S. 4 und 7 f.). Das wird vom Zeugen F._____ wiederholt bestätigt (Urk. 6/1 Frage 2 und 6 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 3 und S. 10). Gleichbleibend schilderte der Geschädigte jeweils, der Beschuldigte habe ihn, nachdem er in die D._____strasse abgebogen sei, mit dem Auto in die Enge gedrückt. Der Beschuldigte sei einfach von der linken Fahrbahn auf seine Spur gefahren und habe angehalten. Wenn er nicht gebremst hätte, wäre er in ihn hin- eingefahren (Urk. 5/1 Frage 2 S. 1, Frage 10 S. 2; Urk. 5/2 S. 6 f., Urk. 4 S. 5, 8 und 10). Als er (der Geschädigte) habe anhalten müssen, sei der Beschuldigte auf den Beifahrersitz gestiegen und habe die Türe gegen diejenige des Liefer- wagens geschlagen. Er sei dann zurückgeklettert und ausgestiegen (Urk. 5/1 Frage 2 und 11 S. 2; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 4 S. 5; Urk. 4 S. 12). Auch diese Sequenz - 13 - wird vom Zeugen konstant bestätigt: Das Auto des Beschuldigten sei plötzlich neben ihnen gewesen, sie seien vom Wagen des Beschuldigten abgedrängt worden und der Geschädigte habe anhalten müssen (Urk. 6/1 Frage 2 S. 1; Urk. 6/2 S. 3 und 6). Deckungsgleich schilderte der Zeuge sodann, dass sich der Beschuldigte in der Folge zur Beifahrerseite gelehnt habe und die Beifahrertüre gegen den Lieferwagen geschlagen habe. Glaubhaft bejaht er dies gesehen zu haben und er habe gehört, wie die Türe mehrmals gegen das Auto der Post geschlagen habe (Urk. 6/1 Frage 3 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 4 ff.). Gleichzeitig belastet der Zeuge den Beschuldigten nicht übermässig, der Beschuldigte habe nicht derartig an das Auto der Post gedonnert, dass es eine riesen Beule gegeben hätte (Urk. 6/2 S. 4 f.). Auch bezüglich des Inhalts der ausgesprochenen Drohungen anlässlich dieses ersten Zwischenfalls gaben der Geschädigte und der Zeuge übereinstimmende Aussagen zu Protokoll. Der Beschuldigte habe B._____ wiederholt gefragt, ob er besoffen sei und ihm damit gedroht ihn umzubringen (Urk. 5/1 S. 1 Frage 2 und Frage 6; Urk. 6/1 S. 2 Frage 3; Urk. 6/2 S. 6). Dass der Geschädigte nach dem ersten Zwischenfall rechts auf der Busspur am Wagen des Beschuldigten habe vorbeifahren können, letzterer es aber wieder geschafft habe, links am Lieferwagen vorbeizufahren und es darauf zu einem weiteren Vorfall gekommen sei, wird vom Zeugen deckungsgleich geschildert. B._____ habe am Wagen des Beschuldigten vorbei fahren können, welcher je- doch wieder links an ihnen vorbei gefahren sei, knapp vor ihrem Fahrzeug einge- bogen und sie 'voll ausgebremst' habe (Urk. 5/1 Frage 2, 10 S. 1 f.; Urk. 5/2 S. 7, Urk. 6/1 S. 2 Frage 3; Urk. 6/2 S. 7). 1.6 Fazit Die Aussagen des Beschuldigten, seine Beifahrertüre zu keinem Zeitpunkt gegen den Lieferwagen geschlagen und den Wagen des Geschädigten niemals abge- drängt resp. ausgebremst zu haben, sind aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Geschädigten und des Zeugen widerlegt. Es kann als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschuldigte auf der linken Fahrspur befand, als der Geschädigte mit seinem Lieferwagen in die D._____strasse ein- - 14 - bog. Weiter ist erstellt, dass entgegen den Behauptungen des Beschuldigten - welcher stets geltend machte, hinter dem Lieferwagen gefahren zu sein (bspw. Urk. 3/1 S. 4 Frage 20) - er den vom Geschädigten gelenkten Lieferwagen ab- drängte, sein Auto schräg vor dessen Fahrzeug lenkte, so dass dieser abbremsen und letztlich anhalten musste. Weiter ist aufgrund der übereinstimmenden Aussa- gen erstellt, dass der Beschuldigte die Beifahrertür seines Wagens mehrere Male gegen den Lieferwagen schlug und die vorgenannten Drohungen aussprach. Auf- grund der übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und des Zeugen ist sodann auch rechtsgenügend erstellt, dass es zu dem in der Anklage umschrie- benen zweiten Vorfall kam. Hinsichtlich des Ablaufs ist vollständig auf die Aussa- gen des Zeugen abzustellen, welche schliesslich auch Eingang in die Anklage fanden. Dieser sprach anlässlich der polizeilichen Einvernahme von zwei kurz aufeinander folgenden Vorfällen, bei welchen der Lieferwagen des Geschädigten zunächst vom Beschuldigten mit dessen Fahrzeug abgedrängt worden sei und dieser habe ausweichen und anhalten müssen, und sodann beim zweiten Mal ruckartig ausgebremst worden sei (Urk. 6/1). Diese Aussagen hinsichtlich der Ab- folge bestätigte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrück- lich (Urk. 6/2 S. 7). Der Anklagesachverhalt 1. a) und b) ist somit rechtsgenügend erstellt.
  16. Vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit Hinsichtlich des objektiven Sachverhalts hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig sei, vor dem Zwischenfall Alkohol (zwei Panaché) getrunken zu haben. Ausserdem habe er zugegeben, dass ihm der Geschädigte anlässlich des fraglichen Vorfalls im Strassenverkehr zu verstehen gegeben habe, dass dieser die Polizei avisieren würde. Weiter habe er geschil- dert, dass er zuhause angekommen, erneut Alkohol (hauptsächlich Bier und Schnaps) konsumiert habe. Bei der gleichentags durch die Polizei veranlassten Atemluftkontrolle (nach dem Vorfall um 19.40 und 19.46 Uhr) sei beim Beschul- digten nachträglich eine Blutalkoholkonzentration von 1.41 ‰ und 1.35 ‰ festge- stellt worden. Bei der ebenfalls gleichentags um 20.00 Uhr durchgeführten Blut- - 15 - probe habe der Beschuldigte noch eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.27 ‰ und maximal 1.41 ‰ gehabt (Mittelwert von 1.34 ‰; act. 8/1). Insgesamt habe so zwar festgestellt werden können, dass der Beschuldigte angetrunken gewesen sei, jedoch nicht, wie viel er bereits im Zeitpunkt des vorangehenden Vorfalls im Strassenverkehr zu sich genommen habe (Urk. 45 S. 5 f. Ziff. 1.a)). Diese Ausführungen sind korrekt und zu bestätigen; sie wurden sodann auch nicht beanstandet. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 ist daher rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst bzw. in Kauf genommen zu haben, dass er mit dem Nachtrunk eine Überprüfung des Blutalkoholwertes zum Zeit- punkt des Vorfalls verhindere; er habe nicht mit dem tatsächlichen Erscheinen der Polizei und einer Atemluftkontrolle rechnen müssen (Urk. 61 S. 9 f.). Wie dies bereits im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten wurde, hat die Überprüfung des inneren Sachverhalts vorliegend im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu erfolgen (vgl. Ziff. 3.3)
  17. Rechtliche Würdigung 3.1 Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung macht sich nach Art. 90 Ziff. 2 SVG strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den gefährdeten Personen um Verkehrsteilnehmer oder um Drittpersonen handelt. Ob eine konkre- te, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 - 16 - SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Ein rücksichtsloses Verhalten ist unter anderem zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegen- über fremden Rechtsgütern offenbart (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2009 [6B_560/2009, E. 3.3.1] mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 und 130 IV 32 E. 5.1 S. 40, je mit Hinweisen sowie Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2008, 7. Aufl., N 14 zu Art. 90 SVG, mit Hinweisen auf die Praxis). 3.1.2 Die Vorinstanz hielt vorab fest, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten (absichtliches Abdrängen und nicht verkehrsbedingtes Ausbremsen) gegen Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV verstossen habe. Hierbei handle es sich um wichtige Verkehrsregeln, deren Missachtung erhebliche Risiken eines Unfalls in sich bergen würden und welche für die Verkehrsordnung und -sicherheit von grundlegender Wichtigkeit seien. Diese Ausführungen sind korrekt und zu bestätigen, dagegen wurden denn auch keine Beanstandungen erhoben (Urk. 45 S. 18 f. 2. b) und c); Urk. 61 S. 5 ff. N 15-30). Weiter wird im angefochtenen Entscheid ein rücksichtsloses Verhalten seitens des Beschuldigten bejaht: wer absichtlich ein anderes Fahrzeug von der Fahr- bahn abdränge und bei knappem Abstand vor einem anderen Fahrzeug einspure und dieses nachfolgende Fahrzeug nicht verkehrsbedingt behindere, gehe bewusst das Risiko ein, dass der nachfolgende Fahrer nicht rechtzeitig oder falsch reagiere (Urk. 45 S. 20 2. d)). Auch diese Erwägungen sind zutreffend und ohne weiteres zu bestätigen; dagegen wurden ebenfalls auch keine Beanstan- dungen erhoben (Urk. 61 S. 5 ff. N 15-30). Der Beschuldigte offenbarte durch sein Gehabe ein äusserst bedenkliches Verhalten und nahm die Möglichkeit, dass der - 17 - Geschädigte auf sein Fahrzeug auffahren könnte, zumindest in Kauf. Demgemäss hat er wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet. 3.1.3 Die Vorinstanz bejahte sodann, dass der Beschuldigte durch sein Ver- halten eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellte (Urk. 45 S. 16 Ziff. 2. c)). Die Verteidigung moniert, es sei zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass sich die Fahrzeuge lediglich mit Standgas im Schritttempo fortbewegt hätten. Für den Geschädigten und den Zeugen habe deshalb und aufgrund ihrer erhöhten Sitzposition zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte Gefahr für deren körperliche Integrität bestanden. Eine Kollision hätte höchstens einen geringen Blechschaden verursacht. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete noch erhöhte abstrakte Gefahr für Verkehrs- teilnehmer bestanden habe, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei (Urk. 61 S. 5 ff. N 15-30). Der Verteidigung ist beizupflichten, wenn sie anführt, dass weder für den Geschädigten noch seinen Mitfahrer noch für den Beschuldigten selber eine erhöhte abstrakte Gefahr bestanden habe. Wäre der Geschädigte dem Beschul- digten aufgefahren, wäre es wohl lediglich zu Blechschaden gekommen. Es muss jedoch die Gesamtsituation betrachtet werden, in der das absichtliche Abdrängen und Ausbremsen seitens des Beschuldigten begangen wurde: Bei der D._____strasse handelt es sich um eine doppelspurige Strasse innerorts mit einer Tempolimite von 50 km/h. Rechts der beiden Spuren hat es eine langgezogene Bushaltestelle/-spur, vor derselben münden zwei Strassen in die D._____strasse. Der Fotodokumentation ist weiter zu entnehmen, dass - nach diesen Einmündun- gen - zwei Fussgängerstreifen über die Strasse führen (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 2/1; Urk. 63/1-2). Die besagten Verkehrsregelverletzungen beging der Beschuldigte an einem Freitag, 17. Juli 2009 um 17.00 Uhr (Urk. 16), somit grundsätzlich im Abendverkehr. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass der Tatzeitpunkt in die Sommerferien fällt (Prot. I S. 5), weshalb nicht vom klassischen stop-and-go- Verkehr auszugehen ist. Die Fahrweise des Beschuldigten, welche dazu geeignet war, den Verkehrsfluss auf der D._____strasse zu hindern, stellte insbesondere - 18 - für den nachfolgenden Verkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Die beiden Fahrzeuge der Beteiligten kamen nicht verkehrsbedingt und deshalb für andere Verkehrsteilnehmer völlig unvorhersehbar in der 50er-Zone zum Stehen. Ein nachfolgender, korrekt fahrender Fahrzeuglenker musste mit solchen, vom Beschuldigten verursachten Manövern keineswegs rechnen. Die Wahrscheinlich- keit, dass ein nachfolgender Fahrzeuglenker unkontrolliert reagiert hätte oder in die stehenden Fahrzeuge gefahren wäre, liegt keineswegs in weiter Ferne: Den Aussagen des Beschuldigten zufolge sei von hinten ein öffentlicher Bus angefah- ren gekommen (Urk. 4 S. 4; Prot. I. S. 6). In solchen Bussen sind Passagiere nicht angegurtet oder fahren gar stehend mit, weshalb bei einer Auffahrkollision auch bei geringerer Geschwindigkeit deren Unversehrtheit in ernstlicher Gefahr war. Kommt hinzu, dass die Verkehrssituation an der besagten Stelle aufgrund der Vielspurigkeit, der Lichtsignalanlagen, der Bushaltestelle und der Fuss- gängerstreifen ohnehin unübersichtlich ist, weshalb Schikanestopps zu einer zusätzlichen Gefährdungssituation für alle Verkehrsteilnehmer führen können. 3.1.4 Der Beschuldigte hat folglich wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet und eine ernstliche Gefahr im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG für die Sicherheit anderer geschaffen. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb er der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist. 3.2 Mehrfache Nötigung 3.2.1 Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf den angefochtenen Entscheid verweisen werden (Urk. 45 S. 20 f. Ziff. 3.a)). Korrekt wurde der Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. September 2011 zitiert (BGE 137 IV 326), in welchem festgehalten wird, dass zwischen dem Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung und der Nötigung echte Ideal- konkurrenz bestehe, da sowohl unterschiedliche Rechtsgüter als auch ver- schiedene Rechtsgutträger betroffen seien. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde sodann (zusammengefasst) festgehalten, dass der Beschuldigte den Geschädigten zweimal abrupt gezwungen habe anzu- - 19 - halten resp. an der Weiterfahrt gehindert habe. Die Handlungs- und Willensfreiheit des Geschädigten sei damit grundsätzlich beschränkt worden. Als Nötigungsmittel komme lediglich die Generalklausel in Frage ("durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt"), welche restriktiv anzuwenden sei. Zur effektiven Dauer der Beeinträchtigungen sei mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Geschädigte sowohl im ersten als auch im zweiten Fall ohne grosse Überwindung von Hindernissen seine Fahrt habe fortsetzen können. Es sei jedoch nicht alleine die Dauer, sondern das Mass der Beeinträchtigung, welches beträchtlich sei, da dem Geschädigten nebst dem Ausweichen und Notbremse keine Wahl mehr geblieben sei, um die drohende Kollision zu vermeiden (Urk. 45 S. 21 ff. Ziff. 3.b)). 3.2.2 Der Beschuldigte lässt beanstanden, dass in zeitlichen Hinsicht eine Nötigungshandlung zu verneinen sei, da die angebliche Hinderung an der Weiter- fahrt nur einige wenige Sekunden angedauert habe. Zudem sei das üblicherweise geduldete Mass im Sinne des Nötigungstatbestandes nicht überschritten worden; eine ernsthafte Gefährdung der psychischen Integrität habe weder für die Insassen des Lieferwagens noch für andere Verkehrsteilnehmer bestanden (Urk. 61 S. 10 N 37-39). 3.2.3 Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen derart nahe an die Seite des Lieferwagens des Beschuldigten, dass dieser sein Fahrzeug zunächst nach rechts lenken musste, um eine (Streif-)Kollision zu vermeiden und sodann, als der Beschuldigte sein Fahrzeug schräg vor dasjenige des Geschädigten lenkte, er abbremsen, weiter nach rechts ausweichen und letztlich bis zum Stillstand abbremsen musste. Nur wenige Meter weiter, nachdem der Geschädigte an dem Beschuldigten hatte vorbei fahren können und seine Fahrt fortgesetzt hatte, wurde er erneut vom Beschuldigten überholt. Der Beschuldigte fuhr wieder derart knapp vor den Lieferwagen und vollzog einen weiteren Schikanestopp, worauf der Geschädigte ebenfalls brüsk abbremsen und letztlich ganz anhalten musste, um eine Kollision mit dem Personenwagen des Angeklagten zu vermeiden. Unab- hängig vom zeitlichen Aspekt haben die Manöver des Beschuldigten selbstredend das üblicherweise geduldete Mass eindeutig überschritten. Wie vorstehend - 20 - (Ziff. 3.1.3) erwähnt, sind solche Manöver geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit, bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Die durch das Abdrängen und schikanöse Ausbremsen ausgelösten Zwangs- situationen beeinträchtigten die freie Willensbetätigung des Geschädigten. Der Geschädigte war gezwungen, sein Fahrzeug bis zum Stillstand abzubremsen. Die Nötigungsmittel (Abdrängen und Ausbremsen) waren unrechtmässige, ebenso der damit verfolgte Zweck, welcher wohl schlicht darin bestand, dem Geschädig- ten - mit den Worten der Vorinstanz - die Leviten zu lesen. 3.2.4 Die Nötigungen waren tatbestandsmässig und rechtswidrig. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist. 3.3 Vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit 3.3.1 Der Beschuldigte lässt ausführen, dass die Anordnung eine Blutprobe weder wahrscheinlich noch für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei. Es habe sich um eine Situation gehandelt, wie sie sich im Strassenverkehr alltäglich ereigne, ein Schaden sei nicht entstanden. Auch wenn ihm der Geschädigte mit Gesten zu verstehen gegeben habe, dass er die Polizei anvisieren würde, habe der Beschuldigte somit nicht damit rechnen müssen. Zudem habe der Beschuldig- te auch nicht beabsichtigt, durch den Nachtrunk die Ermittlung der Blutalkohol- konzentration zu erschweren. Die Polizisten seien erst rund drei Stunden nach dem Vorfall am Wohnort des Beschuldigten erschienen. Der Beschuldigte habe da den Vorfall bereits vergessen und sich angesichts der bevorstehenden Ferien mit seinem Sohn einen Schluck gegönnt (Urk. 61 S. 9 f.). 3.3.2 Gemäss Art. 91a SVG macht sich strafbar, wer eine Blut, eine Atem- alkoholprobe oder eine Voruntersuchung vereitelt, mir deren Anordnung er rechnen musste. Diese Bestimmung will verhindern, dass derjenige Fahrzeug- lenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser - 21 - gestellt ist als derjenige, der die Untersuchung durch Polizei und Arzt über sich ergehen lässt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand der Vereitelung nicht nur in den Fällen gegeben, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, sondern schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (Giger, a.a.O., N 4 -10 ff. zu Art. 91a SVG mit Hinweisen auf die Praxis). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gemacht. Der Zwischenfall sprengt somit selbstredend den Rahmen einer Bagatelle. Das Verhalten des Beschuldigten (abgesehen vom Abdrängen und Ausbremsen) war zudem reichlich aggressiv, was wohl (begrün- deten oder unbegründeten) Verdacht auf Angetrunkenheit aufkommen liess. Entsprechend fielen die Aussagen des Geschädigten bei der Polizei aus (Urk. 6/1 S. 2 Frage 4; "Ich denke, er muss auf Drogen gewesen sein aufgrund von seinem Ver- halten. Sonst wär er nicht so wütend geworden"). Nach Darstellung des Beschuldig- ten ging er davon aus, dass der Geschädigte die Polizei anrufen würde. Er habe mit dem Einschalten der Polizei "gerechnet" (Urk. 3/3 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, hat der Beschuldigte selbst erkannt, dass die Polizei Personen, die wegen aggressiver Fahrweise beschuldigt werden, eingehend kontrolliert und eine Atemalkoholprobe macht (Urk. 3/3 S. 5). Dessen muss sich der Beschuldigte umso mehr bewusst gewesen sein, da er einschlägig vorbestraft ist (vgl. Beizugs- akten Unt.Nr.2005/3712). Entsprechend überzeugen auch seine Aussagen, weshalb er am besagten Abend Alkohol getrunken habe, nicht. Vorerst führte er aus, es sei eine Gewohnheit von ihm; seit der Attacke vor drei Jahren im … sei es so, dass er nach dem Arbeiten zuhause in der Regel schon mal etwas trinke. Dann jedoch machte er geltend, dass er nicht jeden Tag Alkohol konsumie- re, aber es sei sein erster Ferientag gewesen, da habe er sich etwas gegönnt (Urk. 3/3 S. 2 f.). 3.3.3 Der Beschuldigte hat aufgrund des Vorfalls damit rechnen müssen, dass ihn die alarmierte Polizei zuhause aufsucht, um ihn allenfalls einer Atemluft- kontrolle oder Blutprobe zu unterziehen. Er hat zumindest in Kauf genommen, - 22 - dass durch den Nachtrunk die zum Zeitpunkt des Vorfalls bestehende Blutalkohol- konzentration nicht mehr festgestellt werden konnte. 3.3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte zudem der (eventual-)vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion
  18. Die Verteidigung beantragt, dass im Falle eines Schuldspruchs eine Geld- strafe von 60 Tagessätzen auszusprechen sei, wobei die Geldstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen bei Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben sei (Urk. 61 s. 13 N 44 ff.).
  19. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung richtig umrissen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 45 S. 27 f. Ziff. 1.a) und 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist an die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegeben Regeln zu erinnern (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Insbesondere ist fest- zuhalten, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (Wiprächtiger in: BSK-Strafrecht I, Basel 2007, 2. A., N 15 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis zudem vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom
  20. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). - 23 - 2.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Sowohl die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff.2 SVG als auch die Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend ist von der groben Verkehrsregelverletzung auszugehen, zumal dies verschuldensmässig das schwerere Delikt darstellt. Der Strafrahmen reicht mithin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe resp. einer Geld- strafe von 360 Tagessätzen. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen ist. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich; der Strafschärfungsgrund der Tat- und Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 135 IV 55 E. 5.8). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 97, 101) hielt die Vorinstanz sodann fest, dass vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen ist (Urk. 45 S. 31 3.d)). Da der Beschuldigte alleiniger Berufungskläger ist, lässt sich daran aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nichts ändern. 2.2 Bei der konkreten Strafzumessung ist die Vorinstanz dann aber nicht in allen Teilen den bundesgerichtlichen Vorgaben gefolgt; namentlich hat sie es unterlassen, für das Tatverschulden der Beschuldigten eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzulegen und diese aufgrund der Deliktsmehrheit in Anwendung des Asperationsprinzipes angemessen zu erhöhen. Dies ist vorliegend nachzu- holen. 2.2.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte mit seinen gefährlichen Fahrmanövern eine Gefahr für sich, andere Verkehrsteilnehmer und weitere Personen dargestellt habe. An dieser Stelle ist auf das Doppelverwertungsgebot hinzuweisen: Dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seiner Tat als grobe Verletzung der Verkehrsregeln als auch beim Verschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist das Gericht verpflichtet, innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie sehr er gegen die Verkehrsregeln verstossen hat (Doppelverwertungsverbot, BSK-Strafrecht I, Basel 2007, 2. A., N 77 zu Art. 47). Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschütz- - 24 - ten Rechtsgut zu erfolgen. Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen eines der höchsten Rechtsgüter, nämlich Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer. Bei den Zwischenfällen ist es weder zu Kollisionen noch zu Verletzungen gekommen. Das es indes glimpflich verlaufen ist, ist jedoch der Reaktion des Geschädigten sowie dem Zufall zuzuschreiben und nicht dem Verhalten des Beschuldigten. Es macht den Anschein, dass sich der Beschuldigte innerorts auf einer Autoscooterbahn wähnte, wobei er es auch nicht bei einem einmaligen Abdrängen beliess, sondern sich aus nicht nachvollziehbarem Grund veranlasst sah, nachzudoppeln. Mit diesem aggressiven Verhalten legte er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Mit der Vorinstanz ist relativierend zu berücksichtigen, dass die Beteiligten mit einer geringen Fahrgeschwindigkeit unterwegs waren. In Anbe- tracht sämtlicher möglichen unter den Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung fallenden Delikte, ist das vorliegend zu beurteilende verschuldens- mässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Dem objektiven Tatverschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.2.2 In Korrektur zum vorinstanzlichen Urteil bleibt das Motiv des Beschuldigten im Dunkeln, zumal dieser nicht geständig ist. Zum subjektiven Tatverschulden ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Die objektive Tat- schwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 2.3 Straferhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit 2.3.1 Nötigung Zum objektiven Verschulden ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte weder der physischen Gewalt noch der Androhung ernstlichen Nachteile als Nötigungs- mittel bediente, sondern die Weiterfahrt des Geschädigten dahingehend behinder- te, indem er diesem mit dem Wagen den Weg versperrte. Zudem handelte es sich um eine sehr kurze Zeit, während welcher der Geschädigte in seiner Handlungs- freiheit eingeschränkt wurde. Allerdings liess es der Beschuldigte auch dieses Mal nicht bei einem Mal bewenden, sondern hinderte den Geschädigten zwei Mal an - 25 - der Weiterfahrt. Dass der Beschuldigte die Nötigung eventualvorsätzlich beging, relativiert das objektive Verschulden leicht. Insgesamt ist das Verschulden deshalb als eher leicht einzustufen. 2.3.2 Vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- tüchtigkeit Art. 91a SVG schützt den geordneten Gang der Rechtspflege (vgl. hierzu BGE 104 Ib 194 S. 196). Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Allerdings wird dieser aufgrund der eventualvorsätzlichen Vor- gehens leicht relativiert. 2.4 Schliesslich sind auch die tatunabhängigen Faktoren zu beachten, wobei die Vorinstanz die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten richtig zusammengefasst hat (Urk. 45 S. 29 Ziff. 3.b); Art. 82 Abs. 4 StPO). Wesentliche Änderungen haben sich seither nicht ergeben (Urk. 55/1-4). 2.4.1 Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (Urk. 45 S. 29 unten). 2.4.2 Am 9. November 2005 erging gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl aufgrund Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie aufgrund der Verletzung der Verkehrsregeln. Er wurde mit einer Gefängnis- strafe von 30 Tagen und einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.– bestraft, die Probe- zeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Knapp acht Monate nach Ablauf der Probe- zeit delinquierte der Beschuldigte erneut und einschlägig (Urk. 48). Die Rechtslehre hält die Berücksichtigung der Vorstrafen bei der Strafzumessung zwar teilweise für fragwürdig. Für grösste Zurückhaltung bei der Berücksichtigung dieser Strafzumessungstatsache wegen ihrer Ambivalenz spricht sich - neben Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, § 6 N 43 f.) - auch Trechsel aus. Er präzisiert indes, dass das Vorleben des Beschuldigten für die Strafzumessung nicht völlig belanglos sein kann (Trechsel, Schweizerisches - 26 - Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 20 und 20a zu Art. 63 aStGB). Gemäss gefestigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass der Täter durch Vorstrafen (auch im Ausland: BGE 105 IV 226 und Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 102 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N14 zu Art. 47 StGB samt Zitaten) oder nur schon durch frühere Strafverfahren gewarnt worden war, straferhöhende Wirkung zu (vgl. dazu auch Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 104 zu Art. 47 StGB). Dabei spielt es für die grundsätzliche Berücksichtigung als Strafzumessungsfaktor keine Rolle, ob mit dem früheren Entscheid eine Busse oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2002 vom 17. Juli 2002). Daran hält das Bundes- gericht in konstanter Rechtsprechung fest (BGE 121 IV 62, 122 IV 241). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass. Daran hat sich auch unter Geltung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nichts geändert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006 S. 193 § 6 N 43; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, NN 100 ff. zu Art. 47 StGB und Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 30 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N 14 f. zu Art 47 StGB; Entscheid des Bundes- gerichtes 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.6.2.). Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt zwar schon einige Jahre zurück, ist indes einschlägig. Zudem fällt die heute zu beurteilende Tat nahe mit dem Ende der damals angesetzten Probezeit zusammen. Weiter ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (Urk 13/7). Insgesamt zeugt dies von einiger Uneinsichtig- und Unbelehrbarkeit, weshalb sich entgegen den Beanstandungen des Beschuldigten (Urk. 61 S. 13) die Vorstrafe mit der Vorinstanz (Urk 45 S. 29) nicht nur leicht straferhöhend auswirkt. 2.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geständig ist und mithin weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren kann. - 27 - 2.4.4 Mit der Vorinstanz ist die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berück- sichtigen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 30 f.; Art. 82 abs. 4 StPO). 2.5 Auszugehen ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 80 Tages- sätzen (vgl. Ziff. 2.2.1). Diese ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzip aufgrund der Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Bei den Täterkomponen- ten überwiegen die negativen Faktoren die positiven, was wiederum eine Straf- erhöhung zu Folge hat. Insgesamt erweist sich somit die vor Vorinstanz festge- setzte Geldstrafe von 110 Tagessätzen als den Taten und dem Verschulden angemessen. 2.6 Die Vorinstanz erachtete eine Tagessatzhöhe von Fr. 130.– als ange- messen. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben, weshalb auf die zu- treffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seit dem vorinstanzlichen Entscheid hat es bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine wesentlichen Veränderungen gegeben (Urk. 34 S. 32). 3.1 Die Vorinstanz ordnete den teilbedingten Vollzug der Geldstrafe an mit der Begründung, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie des getrübten automobilistischen Leumunds und der erneuten Tat berechtigte Bedenken bestehen würden, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren und erneut gleich- gelagerte Delikte begehen könnte. Anhaltspunkte, dass sein soziales Umfeld instabil sein könnte, seien jedoch nicht vorhanden. Der Beschuldigte scheine ausserdem hinsichtlich seiner Arbeit als Polier tüchtig zu sein. Zudem liege die Vorstrafe schon mehrere Jahre zurück und er habe auch nicht während der damals angesetzten Probezeit delinquiert. Eine eindeutig negative Prognose hin- sichtlich seines künftigen Verhaltens dränge sich somit nicht zwingend auf, dennoch sei eine gewisse Rückfalltendenz erkennbar. Weiter sei dem Verschul- den des Beschuldigten Rechnung zu tragen, weshalb es sich rechtfertigt würde, dass er zumindest einen Teil der Strafe verbüssen müsse. Dem Beschuldigten könne unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte sowie der Warnwirkung eines teilbedingten Strafvollzuges noch eine einigermassen günstige Prognose gestellt - 28 - werden. Es bestehe die Aussicht, dass der Beschuldigte seine Chancen nutze und aus seinen Fehlern und dem unbedingten Teil der Strafe die nötigen Schlüsse ziehe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und zu bestätigen. Insbesondere werden diese seitens des Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 61 S. 13 N 49). 3.2 Die Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.– ist entsprechend im Umfang von 55 Tagessätzen aufzuschieben und im übrigen Umfang von 55 Tagessätzen zu vollziehen. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der verbleibenden Bedenken eine Probezeit von vier Jahren anzusetzen. IV. Kosten
  21. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 4. und 5.) zu bestätigen. 2.1 Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
  22. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV sowie - 29 - − der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
  23. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.–.
  24. Die Geldstrafe ist im Umfang von 55 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 55 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  25. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  26. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  27. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  28. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  29. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 30 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. September 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120059-O/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni Urteil vom 27. September 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom

24. November 2011 (GG110026)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. März 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 36 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV sowie − der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.-.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 55 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Im restlichen Umfang von 55 Tagessätzen wird die Geldstrafe vollzogen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 709.95 Auslagen Untersuchung (GG100021) Fr. 2'125.10 vormalige amtliche Verteidigung (GG100021) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

5. Die Kosten, einschliesslich die Kosten der Untersuchung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7)

a) der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 61 S. 12 f.)

1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung, mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Dem Beschuldigten sei für seine anwaltlichen Umtriebe im erstinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'917.15 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

4. Es sei der Beschuldigte für seine anwaltlichen Umtriebe im Berufungs- verfahren angemessen zu entschädigen.

b) der Anklagebehörde: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1.1 Am 13. September 2010 wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Dietikon erstmals der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der vorsätzlichen Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt (Urk. 27; Urk. 28/1-4). Dagegen erklärte der Beschuldigte Berufung und die Akten wurde infolgedessen dem hiesigen Gericht überwiesen (Urk. 29). Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 wurde das Urteil vom 13. September 2010 im Sinne von § 424 StPO/ZH aufge- hoben und die Sache an das Bezirksgericht Dietikon zur Wiederholung der Hauptverhandlung zurückgewiesen (Urk. 31). 1.2 Mit eingangs zitiertem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, wurde der Beschuldigte am 24. November 2011 sodann der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- untüchtigkeit schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde im Umfang von 55 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Im restlichen Umfang von 55 Tagessätzen wurde der Vollzug der Geldstrafe ange- ordnet. Sodann wurden dem Beschuldigten die Kosten, einschliesslich diejenigen der Untersuchung auferlegt. Die Kosten der - vormaligen - amtlichen Verteidigung wurden unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen.

2. Gegen das schriftlich eröffnete und begründet zugestellte Urteil liess der Beschuldigte innert Frist Berufung erheben (Urk. 42; Urk. 43/1; Urk. 44). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 46). Sodann wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StPO dem Geschädigten B._____ (nachfolgend Geschädigter) und der Staats- anwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein

- 5 - Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Während die Staatsan- waltschaft darauf verzichtete sich der Berufung anzuschliessen und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangte (Urk. 53), liess sich der Geschädigte innert Frist nicht vernehmen. Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft stellen Beweisanträge (Urk. 46 S. 2; Urk. 53).

4. Im Rahmen der Berufungserklärung liess der Beschuldigte beantragen, das Verfahren sei schriftlich durchzuführen (Urk. 46 S. 2). Während sich die Anklage- behörde mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einver- standen erklärte, hat sich der Geschädigte innert Frist nicht dazu geäussert, was androhungsgemäss als Einverständnis mit der schriftlichen Durchführung zu werten ist. In der Folge wurde in Anwendung von Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 406 Abs. 2, 3 und 4 StPO sowie Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die schriftliche Durch- führung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 46, Urk. 51; Urk. 53; Urk. 57). II. Schuldpunkt

1. Mehrfache Nötigung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1.1 Dem Beschuldigten wird - zusammengefasst - vorgeworfen, am 17. Juli 2009 um ca. 17.00 Uhr mit seinem Personenwagen von der …strasse in C._____ herkommend nach rechts in die D._____strasse und alsdann auf den linken von drei Fahrstreifen in Richtung E._____ gefahren zu sein. Zur selben Zeit sei der Geschädigte, Lenker des Fahrzeuges Fiat Ducato der Post, in Begleitung seines Mitfahrers F._____ aus der vortrittsbelasteten …strasse auf die mittlere der zuvor genannten drei Spuren in die D._____strasse gefahren und habe seine Fahrt seitlich versetzt vor dem Beschuldigten ebenfalls in Richtung E._____ fortgesetzt. Der Beschuldigte habe sodann im Bereiche des Fussgängerstreifens zu Beginn der Busspur seinen Wagen von hinten kommend seitlich ca. eine Rückspiegel- breite nahe an die Fahrerseite des vom Geschädigten gelenkten Fahrzeuges gelenkt, so dass dieser sein Fahrzeug nach rechts habe lenken müssen, um so Abstand zum Personenwagen des Beschuldigten zu schaffen, um eine

- 6 - seitliche (Streif-) Kollision zu vermeiden. Der Beschuldigte habe in der Folge sein Fahrzeug noch weiter nach rechts in Richtung bzw. auf die Spur des Geschädig- ten und dabei schräg vor dessen Fahrzeug gelenkt, so dass dieser habe ab- bremsen, noch weiter nach rechts ausweichen und letztlich habe anhalten müssen, da er nicht mehr weiter habe ausweichen können. Beide Fahrzeuge seien in einem schräg-seitlichen Abstand von ca. 30 bis 40 cm nebeneinander auf der Strasse still gestanden, der Beschuldigte habe sich über den Beifahrersitz gelehnt, die Beifahrertür geöffnet und diese vier bis sechs Mal gegen die Fahrer- tür des Lieferwagens der Post geschlagen (kein Strafantrag betreffend Sach- beschädigung). Er habe den Geschädigten sodann angeherrscht, ob er eigentlich besoffen sei, habe geschrien, sei ausgestiegen und habe ihm damit gedroht, dass er ihn umbringen werde (Rückzug Strafantrag; Urk. 14). Dem Geschädigten sei es dann gelungen, am stillstehenden Wagen des Beschuldigten vorbei zu fahren (vgl. hierzu ausführlich Urk. 16 S. 3 Ziff. 1.a)). Auch der Beschuldigte sei wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und losgefahren, er habe das Fahrzeug des Geschädigten links überholt und sei - nur wenige Meter weiter und immer noch im Bereiche der langgezogenen Busspur/- haltestelle - alsdann von links kommend derart knapp vor dessen Lieferwagen gefahren und habe ohne einen Grund dafür zu haben ab- und den Geschädigten somit ausgebremst. Letzterer habe brüsk abbremsen und ganz anhalten müssen, um eine Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten zu vermeiden (vgl. hierzu ausführlich Urk. 16 S. 4 Ziff. 1 b)). 1.2 Der Beschuldigte bestreitet den gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf weitgehend. Zwar stehe ausser Frage, dass es am 17. Juli 2009 auf der D._____strasse in C._____ zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und B._____ gekommen sei, dieser sei in der Anklageschrift jedoch stark übertrieben und einseitig zu Lasten des Beschuldigten wiedergegeben worden (Urk. 39 S. 1; Urk. 61 S. 2). Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt indes als rechtsgenügend erstellt (Urk. 45 S. 17 Ziff. 6). 1.3 Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt (Urk. 45 S. 6 f. Ziff. 2 c)

- 7 - und sodann die Aussagen von B._____, des Zeugen F._____ sowie des Beschul- digten ausführlich zitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 7-15 Ziff. 3 a)-c), 4 a)-b) sowie 5a)-e); Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4 Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1.4.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschuldigten seien mit besonderer Vorsicht zu würdigen, weil er keiner Wahrheitspflicht unterliege und als direkt Betroffener ein legitimes Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erschei- nen zu lassen (Urk. 45 S. 15 Ziff. 5. f)). Soweit ihm dadurch eine verminderte Glaubwürdigkeit unterstellt wird, ist festzuhalten, dass auch für einen in seiner Glaubwürdigkeit Eingeschränkten die Unschuldsvermutung gilt. So hat auch ein Unschuldiger, der beschuldigt wird, ein legitimes Interesse daran, die Gescheh- nisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Abgesehen davon geht auch das Bundesgericht bei der Aussagenwürdigung in seiner neueren Recht- sprechung von der sogenannten Nullhypothese aus (BGE 129 I 49 E. 5; Ent- scheid vom 19. Juni 2008, 6B_96/2008). 1.4.2 Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Geschädigten moniert die Verteidigung, diese müsse stark herabgesetzt werden (Urk. 61 S. 3 N 9). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Geschädigte seine Aussagen nicht als Zeuge, sondern bei der Polizei als Auskunftsperson und bei der Staatsanwaltschaft als Angeschuldigter getätigt habe, wobei er nicht der Wahrheitspflicht unterliegen sei. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen: soweit ihm dadurch eine verminderte Glaubwürdigkeit unterstellt wird, ist festzuhalten, dass auch für einen in seiner Glaubwürdigkeit Eingeschränkten die Unschuldsvermutung gilt. Zum Anzeigezeitpunkt ist kein direktes Interesse am Verfahrensausgang erkenn- bar gewesen; der Geschädigte hat auf Zivilansprüche verzichtet. Auch der Rück- zug seines Strafantrag hinsichtlich Drohung kann seiner Glaubwürdigkeit nichts anhaben. Begründet hat er diesen Entscheid nicht etwa damit, dass er nicht mehr an seinen Aussagen festhalte, er habe die Drohung ernst genommen und deshalb die Polizei informiert. Er habe es aber als unnötig befunden, diese weiter zu ver-

- 8 - folgen. Er hätte die Anzeige schon eher zurückgezogen, wenn sich der Beschul- digte tags darauf entschuldigt hätte (Urk. 4 S. 11 f.). Weiter wird geltend gemacht, dass der Geschädigte aufgrund des Vorfalls mit seinem Arbeitgeber wohl Proble- me bekommen hätte und deshalb darauf bedacht gewesen sei, den Beschuldig- ten ins Zwielicht zu bringen (Urk. 61 S. 3 N 8). Dies ist nicht einleuchtend. Wenn der Geschädigte aufgrund dieses Vorfalls um seine Stelle hätte bangen müssen, wäre es ein Leichtes gewesen, den Vorfall zu vertuschen, zumal am Lieferwagen der Post kein nennenswerter Schaden entstanden ist. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten geschmälert sein sollte. 1.4.3 Der Beschuldigte lässt beanstanden, dass auch die allgemeine Glaub- würdigkeit des Zeugen F._____, Mitfahrer des Geschädigten, kritisch hinterfragt werden müsse, zumal die beiden damals Arbeitskollegen gewesen seien und sich täglich gesehen hätten (Urk. 61 S. 4 N10). Anlässlich der polizeilichen Befragung kannte der Geschädigte jedoch nicht einmal den Namen seines Mitfahrers (Urk. 5/1: "Ich hatte jemanden dabei, dem ich eine Lerntour gab. Ich weiss nicht, wie er heisst. Ich sah ihn heute zum ersten Mal und habe seinen Namen schon wieder ver- gessen"). Es ist doch schwer nachvollziehbar, dass F._____ einem Mitarbeiter zu- liebe, welchen er (F._____) an diesem Tag zum ersten Mal sah und welcher nicht einmal seinen Namen kannte, gefärbte oder gar falsche Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben hätte. Selbst wenn dies so ge- wesen wäre, hätte F._____ dies anlässlich der Zeugeneinvernahme beim Staats- anwalt richtig stellen können, da der Geschädigte - im Gegensatz zu F._____ - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Post tätig war (Urk. 6/2 S. 1: "Ich habe ihn nur bei der Post kennengelernt, bei der Arbeit. Wir haben uns zwei oder drei Monate gesehen und dann ist er wieder gegangen (…) Ich habe die Telefonnummer von Herrn B._____ gar nicht (…) ich hatte keinen Kontakt mehr seit dem Vorfall mit Herrn B._____. Ich hatte ihn damals noch ca. anderthalb Monate gesehen, dann nicht mehr."). Weder tat er dies noch relativierte er - entgegen den Beanstandungen (Urk. 61 S. 4 N11) - seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme, sondern ver- wies ausdrücklich und mehrmals auf die damals getätigten Aussagen (Urk. 6/2 S. 2, 7). Wenn er als Zeuge einvernommen festhält, das ganze sei eine "Chärerei"

- 9 - zwischen zwei erwachsenen Leuten gewesen, die das Kind auf der Strasse raus- gehängt hätten (u.a. Urk. 6/2 S. 5), ist dies seine persönliche Meinung zum Ver- halten der beiden Beteiligten, sagt indes nichts über den tatsächlichen Ablauf des Geschehens aus. Schlussendlich machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, der Vorgesetzte hätte ihnen mit Strafanzeige oder Kündigung gedroht; dass man schlussendlich zur Polizei gegangen sei, sei der Entscheid des Chefs der Perso- nalsicherheitsabteilung der Post gewesen (Urk. 6/2 S. 9). Der Zeuge F._____ ist folglich überaus glaubwürdig. 1.4.4 Wie dies bereits im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten wurde (Urk. 45 S. 7 Ziff. 2. b)), ist bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abzustellen, da dies keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zulässt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Äusserungen (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/ Nack/Treuer, Tatsachen- feststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre,

3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). 1.5 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten 1.5.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die Geschehnisse grund- sätzlich widerspruchsfrei geschildert habe. Allerdings - so die Vorinstanz - ant- worte er teils ausweichend und zurückhaltend. Dies sei dann der Fall, wenn plan- widrige Fragen aufgetaucht seien, mit denen der Beschuldigte nicht gerechnet habe (Urk. 45 S. 16). Mit der Verteidigung fehlen im angefochtenen Entscheid die diesbezüglichen Fundstellen (Urk. 61 S. 2 N 6). Der Beschuldigte schildert die Ereignisse im Wesentlichen konstant. So habe er ein erstes Mal stark abbremsen müssen, als der Lieferwagen aus der vortritts- belasteten …strasse in die D._____strasse eingebogen sei. Da hätten sowohl er als auch der andere Fahrer (der Geschädigte) mit den Händen gestikuliert. Der Lieferwagen sei sodann vor ihm auf der rechten (=mittleren) Spur gefahren und habe kurz nach dem nächsten Fussgängerstreifen ohne Gründe abgebremst. Hätte er (der Beschuldigten) nicht sofort reagiert, wäre es zu einer Kollision mit

- 10 - dem Lieferwagen gekommen. Er sei dann mit einem Bein ausgestiegen und habe ihm den Stinkefinger gezeigt. Sie hätten daraufhin die Fahrt fortgesetzt und seien dann vor der Lichtsignalanlage parallel nebeneinander zu stehen gekommen: er auf der linken, der Beschuldigte auf der rechten Spur. Er sei wieder mit einem Fuss aus dem Fahrzeug gestiegen und habe ihm dann zugerufen, dass er ihn (den Geschädigten) schlage, falls er aussteigen würde. Er sei erbost über den Lenker gewesen, da es zuvor fast zu einer Kollision gekommen sei. Seine Beifahrertüre habe er zu keinem Zeitpunkt gegen den Lieferwagen geschlagen, es handle sich hierbei um eine absolute Falschaussage (Urk. 31/1 S. 1-4; Urk. 4 S. 3 f.). Nicht vollständig nachvollziehbar schildert der Beschuldigte indes, wie der Geschädigte aus der vortrittsbelasteten Spur gefahren sein soll: So führte er an- lässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er sei erschrocken, der Bus sei ohne anzuhalten über die Bodenmarkierung "Kein Vortritt" in die D._____strasse gefah- ren. Der Bus habe dann kurz nach der Bodenmarkierung angehalten. Er (der Be- schuldigte) habe seinen Wagen stark abbremsen müssen. Nachdem sowohl er als auch der Lenker des Busses mit den Händen herumgefuchtelt hätten, sei der Bus vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen weitergefahren und habe dann kurz nach dem nächsten Fussgängerstreifen ohne Gründe gebremst (Urk. 3/1 Frage 7 bis 9 S. 2). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 8. März 2010 führte der Beschuldigte im Widerspruch hierzu aus, der Lieferwagen sei relativ langsam aus der …strasse rausgekommen. Der Beschuldigte habe ihn gesehen, er (der Geschädigte) sei dort gestanden. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte vor- erst abermals, dass der Lieferwagen dort gestanden sei. Auf nochmalige Nach- frage, ob der Geschädigte gebremst oder gehalten habe, bevor er ihn die D._____strasse gefahren sei, antwortete der Beschuldigte zuerst, das könne er nicht beurteilen, verneinte die Frage jedoch sodann (Urk. 4 S. 7: "Er hat nicht ange- halten."). Auf die Frage, ob er eine Vorstellung davon habe, ob der Geschädigte darüber gefahren sei oder angehalten und geschaut habe, ob ein Auto kommt, antwortete der Beschuldigte sodann, er könne das nicht beurteilen (Urk. 4 S. 7). Ein solches Aussageverhalten überzeugt keineswegs. Zwar betreffen diese Aus- sagen nicht den eigentlichen Anklagevorwurf, jedoch das angebliche Verhalten

- 11 - des Geschädigten, mit welchem der Beschuldigte sein eigenes rechtfertigen will (Nichtgewähren des Vortrittsrechts; Urk. 4 S. 7). 1.5.2 Hinsichtlich der Aussagen des Geschädigten wird im angefochtenen Ent- scheid (zusammengefasst) festgehalten, dass der Ablauf des Geschehens auf- grund der verschiedenen, teils relativ unstrukturierten Aussagen nicht vollends einleuchtend sei. Der Geschädigte scheine aufgrund der unstrukturierten Erzähl- weise Elemente des Ereignisses zu vermischen, so dass sich zunächst chronolo- gisch nicht ohne weiteres nachvollziehen lasse, was geschehen sei (Urk. 45 S. 10 Ziff. I 3. d). Diese Erwägungen sind zutreffend: In der Tat fällt es dem Geschädigten schwer, den Vorfall sowie dessen Ablauf zu beschreiben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme verwechselte er offensichtlich die Richtungsangaben (vgl. Urk. 5/1 Frage 2, 9, 10). Sodann ist aufgrund seiner Aussagen weder klar, wie oft der Beschuldigte den Geschädigten von dessen Fahrbahn abgedrängt und ausge- bremst haben soll, noch wie oft der Beschuldigte seine Türe gegen den Liefer- wagen geschlagen haben soll. Sprach er anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch davon, dass er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten zweimal brüsk habe abbremsen müssen und letzterer bei einem dieser Vorfälle die Türe gegen diejenige des Lieferwagens geschlagen habe (Urk. 5/1 S. 3 Frage 2 und 11), waren es anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme drei Vorfälle, wobei der Beschuldigte bei zwei Gelegenheiten die Beifahrertüre gegen den Lieferwagen geschlagen haben soll (Urk. 5/2 S. 7). Allgemein ist eine Tendenz des Geschädigten erkennbar, die Vorkommnisse übersteigert darzustellen (Urk. 5/1 Frage 2 S. 1: "Er sagte mindestens 20ig Mal zu mir, ich sei doch besoffen", Urk. 5/2 S. 8: "Er hat sich wiederholt, er hat ein Wort 10 oder 15 Mal wiederholt"). Diese Tendenz ist auch ersichtlich, wenn er während der Untersuchung noch geltend machte, sein Chef habe ihm geraten, eine Anzeige zu machen, da er oft in C._____ fahre (Urk. 1 S. 8; Urk. 5/1 S. 1 Frage 2; Urk. 5/2 S. 5), um dann knapp ein Jahr später vor Vorinstanz vorzubringen, er habe die Anzeige wegen seines Chefs gemacht, damit er seinen Job behalten könne (Prot. I S. 10).

- 12 - Trotz dieser Übersteigerung sind die Aussagen des Geschädigten durchaus glaubhaft, zumal er die einzelnen Vorkommnisse - ungeachtet deren Reihenfolge

- durchaus konstant, anschaulich und detailliert wiedergibt. Ehrlich wirkt sodann auch seine Aussage, er habe Angst vor dem Beschuldigte gehabt, als er ausge- stiegen, plötzlich auf ihn losgegangen sei und geflucht habe (Urk. 5/1 Frage 7, 10 S. 2; Urk. 5/2 S. 8; Urk. 4 S. 9). Ausschlaggebend ist jedoch, dass seine Aus- sagen mit denjenigen des Zeugen F._____ übereinstimmen: 1.5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen überaus glaubhaft sind. Einerseits sind sie im Wesentlichen konstant (siehe nachfolgende Aus- führungen) und andererseits schildert er seine Eindrücke derart charakteristisch, wie dies nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat: Er persönlich habe das Verhalten des Beschuldigten als bedrohend empfunden. Seine Fahrweise sei nicht normal gewesen. Die Manöver seien gefährlich für sie und die Passanten gewesen (Urk. 6/1 Frage 13 S. 3). Als dies geschehen sei, hätten die beiden die Spuren blockiert und andere Leute auf der Strasse gefährdet (Urk. 6/2 S. 4). Er habe es als rücksichtslos gegenüber den anderen Strassenbeteiligten empfunden (Urk. 6/2 S. 8 f.). Der Geschädigte führte stets aus, dass der Beschuldigte auf der linken Spur der D._____strasse gefahren sei und er den Beschuldigten deshalb nicht gestört ha- be, als er selbst in die D._____strasse eingebogen sei (Urk. 5/1 Frage 2 S. 4; Urk. 5/2 S. 6 f.; Urk. 4 S. 4 und 7 f.). Das wird vom Zeugen F._____ wiederholt bestätigt (Urk. 6/1 Frage 2 und 6 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 3 und S. 10). Gleichbleibend schilderte der Geschädigte jeweils, der Beschuldigte habe ihn, nachdem er in die D._____strasse abgebogen sei, mit dem Auto in die Enge gedrückt. Der Beschuldigte sei einfach von der linken Fahrbahn auf seine Spur gefahren und habe angehalten. Wenn er nicht gebremst hätte, wäre er in ihn hin- eingefahren (Urk. 5/1 Frage 2 S. 1, Frage 10 S. 2; Urk. 5/2 S. 6 f., Urk. 4 S. 5, 8 und 10). Als er (der Geschädigte) habe anhalten müssen, sei der Beschuldigte auf den Beifahrersitz gestiegen und habe die Türe gegen diejenige des Liefer- wagens geschlagen. Er sei dann zurückgeklettert und ausgestiegen (Urk. 5/1 Frage 2 und 11 S. 2; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 4 S. 5; Urk. 4 S. 12). Auch diese Sequenz

- 13 - wird vom Zeugen konstant bestätigt: Das Auto des Beschuldigten sei plötzlich neben ihnen gewesen, sie seien vom Wagen des Beschuldigten abgedrängt worden und der Geschädigte habe anhalten müssen (Urk. 6/1 Frage 2 S. 1; Urk. 6/2 S. 3 und 6). Deckungsgleich schilderte der Zeuge sodann, dass sich der Beschuldigte in der Folge zur Beifahrerseite gelehnt habe und die Beifahrertüre gegen den Lieferwagen geschlagen habe. Glaubhaft bejaht er dies gesehen zu haben und er habe gehört, wie die Türe mehrmals gegen das Auto der Post geschlagen habe (Urk. 6/1 Frage 3 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 4 ff.). Gleichzeitig belastet der Zeuge den Beschuldigten nicht übermässig, der Beschuldigte habe nicht derartig an das Auto der Post gedonnert, dass es eine riesen Beule gegeben hätte (Urk. 6/2 S. 4 f.). Auch bezüglich des Inhalts der ausgesprochenen Drohungen anlässlich dieses ersten Zwischenfalls gaben der Geschädigte und der Zeuge übereinstimmende Aussagen zu Protokoll. Der Beschuldigte habe B._____ wiederholt gefragt, ob er besoffen sei und ihm damit gedroht ihn umzubringen (Urk. 5/1 S. 1 Frage 2 und Frage 6; Urk. 6/1 S. 2 Frage 3; Urk. 6/2 S. 6). Dass der Geschädigte nach dem ersten Zwischenfall rechts auf der Busspur am Wagen des Beschuldigten habe vorbeifahren können, letzterer es aber wieder geschafft habe, links am Lieferwagen vorbeizufahren und es darauf zu einem weiteren Vorfall gekommen sei, wird vom Zeugen deckungsgleich geschildert. B._____ habe am Wagen des Beschuldigten vorbei fahren können, welcher je- doch wieder links an ihnen vorbei gefahren sei, knapp vor ihrem Fahrzeug einge- bogen und sie 'voll ausgebremst' habe (Urk. 5/1 Frage 2, 10 S. 1 f.; Urk. 5/2 S. 7, Urk. 6/1 S. 2 Frage 3; Urk. 6/2 S. 7). 1.6 Fazit Die Aussagen des Beschuldigten, seine Beifahrertüre zu keinem Zeitpunkt gegen den Lieferwagen geschlagen und den Wagen des Geschädigten niemals abge- drängt resp. ausgebremst zu haben, sind aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Geschädigten und des Zeugen widerlegt. Es kann als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschuldigte auf der linken Fahrspur befand, als der Geschädigte mit seinem Lieferwagen in die D._____strasse ein-

- 14 - bog. Weiter ist erstellt, dass entgegen den Behauptungen des Beschuldigten - welcher stets geltend machte, hinter dem Lieferwagen gefahren zu sein (bspw. Urk. 3/1 S. 4 Frage 20) - er den vom Geschädigten gelenkten Lieferwagen ab- drängte, sein Auto schräg vor dessen Fahrzeug lenkte, so dass dieser abbremsen und letztlich anhalten musste. Weiter ist aufgrund der übereinstimmenden Aussa- gen erstellt, dass der Beschuldigte die Beifahrertür seines Wagens mehrere Male gegen den Lieferwagen schlug und die vorgenannten Drohungen aussprach. Auf- grund der übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und des Zeugen ist sodann auch rechtsgenügend erstellt, dass es zu dem in der Anklage umschrie- benen zweiten Vorfall kam. Hinsichtlich des Ablaufs ist vollständig auf die Aussa- gen des Zeugen abzustellen, welche schliesslich auch Eingang in die Anklage fanden. Dieser sprach anlässlich der polizeilichen Einvernahme von zwei kurz aufeinander folgenden Vorfällen, bei welchen der Lieferwagen des Geschädigten zunächst vom Beschuldigten mit dessen Fahrzeug abgedrängt worden sei und dieser habe ausweichen und anhalten müssen, und sodann beim zweiten Mal ruckartig ausgebremst worden sei (Urk. 6/1). Diese Aussagen hinsichtlich der Ab- folge bestätigte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrück- lich (Urk. 6/2 S. 7). Der Anklagesachverhalt 1. a) und b) ist somit rechtsgenügend erstellt.

2. Vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit Hinsichtlich des objektiven Sachverhalts hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig sei, vor dem Zwischenfall Alkohol (zwei Panaché) getrunken zu haben. Ausserdem habe er zugegeben, dass ihm der Geschädigte anlässlich des fraglichen Vorfalls im Strassenverkehr zu verstehen gegeben habe, dass dieser die Polizei avisieren würde. Weiter habe er geschil- dert, dass er zuhause angekommen, erneut Alkohol (hauptsächlich Bier und Schnaps) konsumiert habe. Bei der gleichentags durch die Polizei veranlassten Atemluftkontrolle (nach dem Vorfall um 19.40 und 19.46 Uhr) sei beim Beschul- digten nachträglich eine Blutalkoholkonzentration von 1.41 ‰ und 1.35 ‰ festge- stellt worden. Bei der ebenfalls gleichentags um 20.00 Uhr durchgeführten Blut-

- 15 - probe habe der Beschuldigte noch eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.27 ‰ und maximal 1.41 ‰ gehabt (Mittelwert von 1.34 ‰; act. 8/1). Insgesamt habe so zwar festgestellt werden können, dass der Beschuldigte angetrunken gewesen sei, jedoch nicht, wie viel er bereits im Zeitpunkt des vorangehenden Vorfalls im Strassenverkehr zu sich genommen habe (Urk. 45 S. 5 f. Ziff. 1.a)). Diese Ausführungen sind korrekt und zu bestätigen; sie wurden sodann auch nicht beanstandet. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 ist daher rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst bzw. in Kauf genommen zu haben, dass er mit dem Nachtrunk eine Überprüfung des Blutalkoholwertes zum Zeit- punkt des Vorfalls verhindere; er habe nicht mit dem tatsächlichen Erscheinen der Polizei und einer Atemluftkontrolle rechnen müssen (Urk. 61 S. 9 f.). Wie dies bereits im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten wurde, hat die Überprüfung des inneren Sachverhalts vorliegend im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu erfolgen (vgl. Ziff. 3.3)

3. Rechtliche Würdigung 3.1 Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung macht sich nach Art. 90 Ziff. 2 SVG strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den gefährdeten Personen um Verkehrsteilnehmer oder um Drittpersonen handelt. Ob eine konkre- te, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2

- 16 - SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Ein rücksichtsloses Verhalten ist unter anderem zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegen- über fremden Rechtsgütern offenbart (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2009 [6B_560/2009, E. 3.3.1] mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 und 130 IV 32 E. 5.1 S. 40, je mit Hinweisen sowie Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2008, 7. Aufl., N 14 zu Art. 90 SVG, mit Hinweisen auf die Praxis). 3.1.2 Die Vorinstanz hielt vorab fest, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten (absichtliches Abdrängen und nicht verkehrsbedingtes Ausbremsen) gegen Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV verstossen habe. Hierbei handle es sich um wichtige Verkehrsregeln, deren Missachtung erhebliche Risiken eines Unfalls in sich bergen würden und welche für die Verkehrsordnung und -sicherheit von grundlegender Wichtigkeit seien. Diese Ausführungen sind korrekt und zu bestätigen, dagegen wurden denn auch keine Beanstandungen erhoben (Urk. 45 S. 18 f. 2. b) und c); Urk. 61 S. 5 ff. N 15-30). Weiter wird im angefochtenen Entscheid ein rücksichtsloses Verhalten seitens des Beschuldigten bejaht: wer absichtlich ein anderes Fahrzeug von der Fahr- bahn abdränge und bei knappem Abstand vor einem anderen Fahrzeug einspure und dieses nachfolgende Fahrzeug nicht verkehrsbedingt behindere, gehe bewusst das Risiko ein, dass der nachfolgende Fahrer nicht rechtzeitig oder falsch reagiere (Urk. 45 S. 20 2. d)). Auch diese Erwägungen sind zutreffend und ohne weiteres zu bestätigen; dagegen wurden ebenfalls auch keine Beanstan- dungen erhoben (Urk. 61 S. 5 ff. N 15-30). Der Beschuldigte offenbarte durch sein Gehabe ein äusserst bedenkliches Verhalten und nahm die Möglichkeit, dass der

- 17 - Geschädigte auf sein Fahrzeug auffahren könnte, zumindest in Kauf. Demgemäss hat er wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet. 3.1.3 Die Vorinstanz bejahte sodann, dass der Beschuldigte durch sein Ver- halten eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellte (Urk. 45 S. 16 Ziff. 2. c)). Die Verteidigung moniert, es sei zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass sich die Fahrzeuge lediglich mit Standgas im Schritttempo fortbewegt hätten. Für den Geschädigten und den Zeugen habe deshalb und aufgrund ihrer erhöhten Sitzposition zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte Gefahr für deren körperliche Integrität bestanden. Eine Kollision hätte höchstens einen geringen Blechschaden verursacht. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete noch erhöhte abstrakte Gefahr für Verkehrs- teilnehmer bestanden habe, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei (Urk. 61 S. 5 ff. N 15-30). Der Verteidigung ist beizupflichten, wenn sie anführt, dass weder für den Geschädigten noch seinen Mitfahrer noch für den Beschuldigten selber eine erhöhte abstrakte Gefahr bestanden habe. Wäre der Geschädigte dem Beschul- digten aufgefahren, wäre es wohl lediglich zu Blechschaden gekommen. Es muss jedoch die Gesamtsituation betrachtet werden, in der das absichtliche Abdrängen und Ausbremsen seitens des Beschuldigten begangen wurde: Bei der D._____strasse handelt es sich um eine doppelspurige Strasse innerorts mit einer Tempolimite von 50 km/h. Rechts der beiden Spuren hat es eine langgezogene Bushaltestelle/-spur, vor derselben münden zwei Strassen in die D._____strasse. Der Fotodokumentation ist weiter zu entnehmen, dass - nach diesen Einmündun- gen - zwei Fussgängerstreifen über die Strasse führen (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 2/1; Urk. 63/1-2). Die besagten Verkehrsregelverletzungen beging der Beschuldigte an einem Freitag, 17. Juli 2009 um 17.00 Uhr (Urk. 16), somit grundsätzlich im Abendverkehr. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass der Tatzeitpunkt in die Sommerferien fällt (Prot. I S. 5), weshalb nicht vom klassischen stop-and-go- Verkehr auszugehen ist. Die Fahrweise des Beschuldigten, welche dazu geeignet war, den Verkehrsfluss auf der D._____strasse zu hindern, stellte insbesondere

- 18 - für den nachfolgenden Verkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Die beiden Fahrzeuge der Beteiligten kamen nicht verkehrsbedingt und deshalb für andere Verkehrsteilnehmer völlig unvorhersehbar in der 50er-Zone zum Stehen. Ein nachfolgender, korrekt fahrender Fahrzeuglenker musste mit solchen, vom Beschuldigten verursachten Manövern keineswegs rechnen. Die Wahrscheinlich- keit, dass ein nachfolgender Fahrzeuglenker unkontrolliert reagiert hätte oder in die stehenden Fahrzeuge gefahren wäre, liegt keineswegs in weiter Ferne: Den Aussagen des Beschuldigten zufolge sei von hinten ein öffentlicher Bus angefah- ren gekommen (Urk. 4 S. 4; Prot. I. S. 6). In solchen Bussen sind Passagiere nicht angegurtet oder fahren gar stehend mit, weshalb bei einer Auffahrkollision auch bei geringerer Geschwindigkeit deren Unversehrtheit in ernstlicher Gefahr war. Kommt hinzu, dass die Verkehrssituation an der besagten Stelle aufgrund der Vielspurigkeit, der Lichtsignalanlagen, der Bushaltestelle und der Fuss- gängerstreifen ohnehin unübersichtlich ist, weshalb Schikanestopps zu einer zusätzlichen Gefährdungssituation für alle Verkehrsteilnehmer führen können. 3.1.4 Der Beschuldigte hat folglich wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet und eine ernstliche Gefahr im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG für die Sicherheit anderer geschaffen. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb er der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist. 3.2 Mehrfache Nötigung 3.2.1 Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf den angefochtenen Entscheid verweisen werden (Urk. 45 S. 20 f. Ziff. 3.a)). Korrekt wurde der Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. September 2011 zitiert (BGE 137 IV 326), in welchem festgehalten wird, dass zwischen dem Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung und der Nötigung echte Ideal- konkurrenz bestehe, da sowohl unterschiedliche Rechtsgüter als auch ver- schiedene Rechtsgutträger betroffen seien. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde sodann (zusammengefasst) festgehalten, dass der Beschuldigte den Geschädigten zweimal abrupt gezwungen habe anzu-

- 19 - halten resp. an der Weiterfahrt gehindert habe. Die Handlungs- und Willensfreiheit des Geschädigten sei damit grundsätzlich beschränkt worden. Als Nötigungsmittel komme lediglich die Generalklausel in Frage ("durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt"), welche restriktiv anzuwenden sei. Zur effektiven Dauer der Beeinträchtigungen sei mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Geschädigte sowohl im ersten als auch im zweiten Fall ohne grosse Überwindung von Hindernissen seine Fahrt habe fortsetzen können. Es sei jedoch nicht alleine die Dauer, sondern das Mass der Beeinträchtigung, welches beträchtlich sei, da dem Geschädigten nebst dem Ausweichen und Notbremse keine Wahl mehr geblieben sei, um die drohende Kollision zu vermeiden (Urk. 45 S. 21 ff. Ziff. 3.b)). 3.2.2 Der Beschuldigte lässt beanstanden, dass in zeitlichen Hinsicht eine Nötigungshandlung zu verneinen sei, da die angebliche Hinderung an der Weiter- fahrt nur einige wenige Sekunden angedauert habe. Zudem sei das üblicherweise geduldete Mass im Sinne des Nötigungstatbestandes nicht überschritten worden; eine ernsthafte Gefährdung der psychischen Integrität habe weder für die Insassen des Lieferwagens noch für andere Verkehrsteilnehmer bestanden (Urk. 61 S. 10 N 37-39). 3.2.3 Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen derart nahe an die Seite des Lieferwagens des Beschuldigten, dass dieser sein Fahrzeug zunächst nach rechts lenken musste, um eine (Streif-)Kollision zu vermeiden und sodann, als der Beschuldigte sein Fahrzeug schräg vor dasjenige des Geschädigten lenkte, er abbremsen, weiter nach rechts ausweichen und letztlich bis zum Stillstand abbremsen musste. Nur wenige Meter weiter, nachdem der Geschädigte an dem Beschuldigten hatte vorbei fahren können und seine Fahrt fortgesetzt hatte, wurde er erneut vom Beschuldigten überholt. Der Beschuldigte fuhr wieder derart knapp vor den Lieferwagen und vollzog einen weiteren Schikanestopp, worauf der Geschädigte ebenfalls brüsk abbremsen und letztlich ganz anhalten musste, um eine Kollision mit dem Personenwagen des Angeklagten zu vermeiden. Unab- hängig vom zeitlichen Aspekt haben die Manöver des Beschuldigten selbstredend das üblicherweise geduldete Mass eindeutig überschritten. Wie vorstehend

- 20 - (Ziff. 3.1.3) erwähnt, sind solche Manöver geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit, bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Die durch das Abdrängen und schikanöse Ausbremsen ausgelösten Zwangs- situationen beeinträchtigten die freie Willensbetätigung des Geschädigten. Der Geschädigte war gezwungen, sein Fahrzeug bis zum Stillstand abzubremsen. Die Nötigungsmittel (Abdrängen und Ausbremsen) waren unrechtmässige, ebenso der damit verfolgte Zweck, welcher wohl schlicht darin bestand, dem Geschädig- ten - mit den Worten der Vorinstanz - die Leviten zu lesen. 3.2.4 Die Nötigungen waren tatbestandsmässig und rechtswidrig. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist. 3.3 Vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit 3.3.1 Der Beschuldigte lässt ausführen, dass die Anordnung eine Blutprobe weder wahrscheinlich noch für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei. Es habe sich um eine Situation gehandelt, wie sie sich im Strassenverkehr alltäglich ereigne, ein Schaden sei nicht entstanden. Auch wenn ihm der Geschädigte mit Gesten zu verstehen gegeben habe, dass er die Polizei anvisieren würde, habe der Beschuldigte somit nicht damit rechnen müssen. Zudem habe der Beschuldig- te auch nicht beabsichtigt, durch den Nachtrunk die Ermittlung der Blutalkohol- konzentration zu erschweren. Die Polizisten seien erst rund drei Stunden nach dem Vorfall am Wohnort des Beschuldigten erschienen. Der Beschuldigte habe da den Vorfall bereits vergessen und sich angesichts der bevorstehenden Ferien mit seinem Sohn einen Schluck gegönnt (Urk. 61 S. 9 f.). 3.3.2 Gemäss Art. 91a SVG macht sich strafbar, wer eine Blut, eine Atem- alkoholprobe oder eine Voruntersuchung vereitelt, mir deren Anordnung er rechnen musste. Diese Bestimmung will verhindern, dass derjenige Fahrzeug- lenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser

- 21 - gestellt ist als derjenige, der die Untersuchung durch Polizei und Arzt über sich ergehen lässt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand der Vereitelung nicht nur in den Fällen gegeben, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, sondern schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (Giger, a.a.O., N 4 -10 ff. zu Art. 91a SVG mit Hinweisen auf die Praxis). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gemacht. Der Zwischenfall sprengt somit selbstredend den Rahmen einer Bagatelle. Das Verhalten des Beschuldigten (abgesehen vom Abdrängen und Ausbremsen) war zudem reichlich aggressiv, was wohl (begrün- deten oder unbegründeten) Verdacht auf Angetrunkenheit aufkommen liess. Entsprechend fielen die Aussagen des Geschädigten bei der Polizei aus (Urk. 6/1 S. 2 Frage 4; "Ich denke, er muss auf Drogen gewesen sein aufgrund von seinem Ver- halten. Sonst wär er nicht so wütend geworden"). Nach Darstellung des Beschuldig- ten ging er davon aus, dass der Geschädigte die Polizei anrufen würde. Er habe mit dem Einschalten der Polizei "gerechnet" (Urk. 3/3 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, hat der Beschuldigte selbst erkannt, dass die Polizei Personen, die wegen aggressiver Fahrweise beschuldigt werden, eingehend kontrolliert und eine Atemalkoholprobe macht (Urk. 3/3 S. 5). Dessen muss sich der Beschuldigte umso mehr bewusst gewesen sein, da er einschlägig vorbestraft ist (vgl. Beizugs- akten Unt.Nr.2005/3712). Entsprechend überzeugen auch seine Aussagen, weshalb er am besagten Abend Alkohol getrunken habe, nicht. Vorerst führte er aus, es sei eine Gewohnheit von ihm; seit der Attacke vor drei Jahren im … sei es so, dass er nach dem Arbeiten zuhause in der Regel schon mal etwas trinke. Dann jedoch machte er geltend, dass er nicht jeden Tag Alkohol konsumie- re, aber es sei sein erster Ferientag gewesen, da habe er sich etwas gegönnt (Urk. 3/3 S. 2 f.). 3.3.3 Der Beschuldigte hat aufgrund des Vorfalls damit rechnen müssen, dass ihn die alarmierte Polizei zuhause aufsucht, um ihn allenfalls einer Atemluft- kontrolle oder Blutprobe zu unterziehen. Er hat zumindest in Kauf genommen,

- 22 - dass durch den Nachtrunk die zum Zeitpunkt des Vorfalls bestehende Blutalkohol- konzentration nicht mehr festgestellt werden konnte. 3.3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte zudem der (eventual-)vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion

1. Die Verteidigung beantragt, dass im Falle eines Schuldspruchs eine Geld- strafe von 60 Tagessätzen auszusprechen sei, wobei die Geldstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen bei Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben sei (Urk. 61 s. 13 N 44 ff.).

2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung richtig umrissen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 45 S. 27 f. Ziff. 1.a) und 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist an die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegeben Regeln zu erinnern (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Insbesondere ist fest- zuhalten, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (Wiprächtiger in: BSK-Strafrecht I, Basel 2007, 2. A., N 15 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis zudem vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom

7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.).

- 23 - 2.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Sowohl die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff.2 SVG als auch die Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend ist von der groben Verkehrsregelverletzung auszugehen, zumal dies verschuldensmässig das schwerere Delikt darstellt. Der Strafrahmen reicht mithin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe resp. einer Geld- strafe von 360 Tagessätzen. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen ist. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich; der Strafschärfungsgrund der Tat- und Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 135 IV 55 E. 5.8). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 97, 101) hielt die Vorinstanz sodann fest, dass vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen ist (Urk. 45 S. 31 3.d)). Da der Beschuldigte alleiniger Berufungskläger ist, lässt sich daran aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nichts ändern. 2.2 Bei der konkreten Strafzumessung ist die Vorinstanz dann aber nicht in allen Teilen den bundesgerichtlichen Vorgaben gefolgt; namentlich hat sie es unterlassen, für das Tatverschulden der Beschuldigten eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzulegen und diese aufgrund der Deliktsmehrheit in Anwendung des Asperationsprinzipes angemessen zu erhöhen. Dies ist vorliegend nachzu- holen. 2.2.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte mit seinen gefährlichen Fahrmanövern eine Gefahr für sich, andere Verkehrsteilnehmer und weitere Personen dargestellt habe. An dieser Stelle ist auf das Doppelverwertungsgebot hinzuweisen: Dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seiner Tat als grobe Verletzung der Verkehrsregeln als auch beim Verschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist das Gericht verpflichtet, innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie sehr er gegen die Verkehrsregeln verstossen hat (Doppelverwertungsverbot, BSK-Strafrecht I, Basel 2007, 2. A., N 77 zu Art. 47). Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschütz-

- 24 - ten Rechtsgut zu erfolgen. Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen eines der höchsten Rechtsgüter, nämlich Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer. Bei den Zwischenfällen ist es weder zu Kollisionen noch zu Verletzungen gekommen. Das es indes glimpflich verlaufen ist, ist jedoch der Reaktion des Geschädigten sowie dem Zufall zuzuschreiben und nicht dem Verhalten des Beschuldigten. Es macht den Anschein, dass sich der Beschuldigte innerorts auf einer Autoscooterbahn wähnte, wobei er es auch nicht bei einem einmaligen Abdrängen beliess, sondern sich aus nicht nachvollziehbarem Grund veranlasst sah, nachzudoppeln. Mit diesem aggressiven Verhalten legte er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Mit der Vorinstanz ist relativierend zu berücksichtigen, dass die Beteiligten mit einer geringen Fahrgeschwindigkeit unterwegs waren. In Anbe- tracht sämtlicher möglichen unter den Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung fallenden Delikte, ist das vorliegend zu beurteilende verschuldens- mässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Dem objektiven Tatverschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.2.2 In Korrektur zum vorinstanzlichen Urteil bleibt das Motiv des Beschuldigten im Dunkeln, zumal dieser nicht geständig ist. Zum subjektiven Tatverschulden ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Die objektive Tat- schwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 2.3 Straferhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit 2.3.1 Nötigung Zum objektiven Verschulden ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte weder der physischen Gewalt noch der Androhung ernstlichen Nachteile als Nötigungs- mittel bediente, sondern die Weiterfahrt des Geschädigten dahingehend behinder- te, indem er diesem mit dem Wagen den Weg versperrte. Zudem handelte es sich um eine sehr kurze Zeit, während welcher der Geschädigte in seiner Handlungs- freiheit eingeschränkt wurde. Allerdings liess es der Beschuldigte auch dieses Mal nicht bei einem Mal bewenden, sondern hinderte den Geschädigten zwei Mal an

- 25 - der Weiterfahrt. Dass der Beschuldigte die Nötigung eventualvorsätzlich beging, relativiert das objektive Verschulden leicht. Insgesamt ist das Verschulden deshalb als eher leicht einzustufen. 2.3.2 Vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- tüchtigkeit Art. 91a SVG schützt den geordneten Gang der Rechtspflege (vgl. hierzu BGE 104 Ib 194 S. 196). Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Allerdings wird dieser aufgrund der eventualvorsätzlichen Vor- gehens leicht relativiert. 2.4 Schliesslich sind auch die tatunabhängigen Faktoren zu beachten, wobei die Vorinstanz die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten richtig zusammengefasst hat (Urk. 45 S. 29 Ziff. 3.b); Art. 82 Abs. 4 StPO). Wesentliche Änderungen haben sich seither nicht ergeben (Urk. 55/1-4). 2.4.1 Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (Urk. 45 S. 29 unten). 2.4.2 Am 9. November 2005 erging gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl aufgrund Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie aufgrund der Verletzung der Verkehrsregeln. Er wurde mit einer Gefängnis- strafe von 30 Tagen und einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.– bestraft, die Probe- zeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Knapp acht Monate nach Ablauf der Probe- zeit delinquierte der Beschuldigte erneut und einschlägig (Urk. 48). Die Rechtslehre hält die Berücksichtigung der Vorstrafen bei der Strafzumessung zwar teilweise für fragwürdig. Für grösste Zurückhaltung bei der Berücksichtigung dieser Strafzumessungstatsache wegen ihrer Ambivalenz spricht sich - neben Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, § 6 N 43 f.) - auch Trechsel aus. Er präzisiert indes, dass das Vorleben des Beschuldigten für die Strafzumessung nicht völlig belanglos sein kann (Trechsel, Schweizerisches

- 26 - Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 20 und 20a zu Art. 63 aStGB). Gemäss gefestigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass der Täter durch Vorstrafen (auch im Ausland: BGE 105 IV 226 und Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 102 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N14 zu Art. 47 StGB samt Zitaten) oder nur schon durch frühere Strafverfahren gewarnt worden war, straferhöhende Wirkung zu (vgl. dazu auch Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 104 zu Art. 47 StGB). Dabei spielt es für die grundsätzliche Berücksichtigung als Strafzumessungsfaktor keine Rolle, ob mit dem früheren Entscheid eine Busse oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2002 vom 17. Juli 2002). Daran hält das Bundes- gericht in konstanter Rechtsprechung fest (BGE 121 IV 62, 122 IV 241). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass. Daran hat sich auch unter Geltung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nichts geändert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006 S. 193 § 6 N 43; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, NN 100 ff. zu Art. 47 StGB und Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 30 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N 14 f. zu Art 47 StGB; Entscheid des Bundes- gerichtes 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.6.2.). Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt zwar schon einige Jahre zurück, ist indes einschlägig. Zudem fällt die heute zu beurteilende Tat nahe mit dem Ende der damals angesetzten Probezeit zusammen. Weiter ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (Urk 13/7). Insgesamt zeugt dies von einiger Uneinsichtig- und Unbelehrbarkeit, weshalb sich entgegen den Beanstandungen des Beschuldigten (Urk. 61 S. 13) die Vorstrafe mit der Vorinstanz (Urk 45 S. 29) nicht nur leicht straferhöhend auswirkt. 2.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geständig ist und mithin weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren kann.

- 27 - 2.4.4 Mit der Vorinstanz ist die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berück- sichtigen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 30 f.; Art. 82 abs. 4 StPO). 2.5 Auszugehen ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 80 Tages- sätzen (vgl. Ziff. 2.2.1). Diese ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzip aufgrund der Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Bei den Täterkomponen- ten überwiegen die negativen Faktoren die positiven, was wiederum eine Straf- erhöhung zu Folge hat. Insgesamt erweist sich somit die vor Vorinstanz festge- setzte Geldstrafe von 110 Tagessätzen als den Taten und dem Verschulden angemessen. 2.6 Die Vorinstanz erachtete eine Tagessatzhöhe von Fr. 130.– als ange- messen. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben, weshalb auf die zu- treffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seit dem vorinstanzlichen Entscheid hat es bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine wesentlichen Veränderungen gegeben (Urk. 34 S. 32). 3.1 Die Vorinstanz ordnete den teilbedingten Vollzug der Geldstrafe an mit der Begründung, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie des getrübten automobilistischen Leumunds und der erneuten Tat berechtigte Bedenken bestehen würden, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren und erneut gleich- gelagerte Delikte begehen könnte. Anhaltspunkte, dass sein soziales Umfeld instabil sein könnte, seien jedoch nicht vorhanden. Der Beschuldigte scheine ausserdem hinsichtlich seiner Arbeit als Polier tüchtig zu sein. Zudem liege die Vorstrafe schon mehrere Jahre zurück und er habe auch nicht während der damals angesetzten Probezeit delinquiert. Eine eindeutig negative Prognose hin- sichtlich seines künftigen Verhaltens dränge sich somit nicht zwingend auf, dennoch sei eine gewisse Rückfalltendenz erkennbar. Weiter sei dem Verschul- den des Beschuldigten Rechnung zu tragen, weshalb es sich rechtfertigt würde, dass er zumindest einen Teil der Strafe verbüssen müsse. Dem Beschuldigten könne unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte sowie der Warnwirkung eines teilbedingten Strafvollzuges noch eine einigermassen günstige Prognose gestellt

- 28 - werden. Es bestehe die Aussicht, dass der Beschuldigte seine Chancen nutze und aus seinen Fehlern und dem unbedingten Teil der Strafe die nötigen Schlüsse ziehe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und zu bestätigen. Insbesondere werden diese seitens des Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 61 S. 13 N 49). 3.2 Die Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.– ist entsprechend im Umfang von 55 Tagessätzen aufzuschieben und im übrigen Umfang von 55 Tagessätzen zu vollziehen. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der verbleibenden Bedenken eine Probezeit von vier Jahren anzusetzen. IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 4. und 5.) zu bestätigen. 2.1 Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV sowie

- 29 - − der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 55 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 55 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 30 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. September 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Semadeni