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SB120039

mehrfache üble Nachrede

Zürich OG · 2012-11-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Ausgangslage 3.1.1. Dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren liegt ein jahrzehntelanger Kon- takt des Beschuldigten mit den Behörden der Gemeinde H._____ zugrunde. Im Zentrum steht dabei die Landumlegung und private Erschliessung I._____ [Quar- tier] im Gemeindegebiet von H._____, bei welcher unter anderen sowohl der Be- schuldigte als auch die Gemeinde H._____ als Grundeigentümer Partei waren. Laut dem Beschuldigten ist der Landumlegungs- und Erschliessungsvertrag aus dem Jahr 1994 die Ursache für seine Differenzen mit den Privatklägern (Prot. I S. 5, Urk. 75 S. 2). Die Kontakte setzten sich im Rahmen der späteren Rolle des Beschuldigten als Bauherr fort. Im Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Handlungen war der Privatkläger 1 Leiter des Bauamts der Gemeinde, der Privatkläger 2 Gemeindeschreiber, der Privatkläger 3 Gemeindepräsident, der Privatkläger 4 Bauvorstand und der Privatkläger 5 Hochbau- und Planungsvor- stand der Gemeinde. 3.1.2. Am 22. Oktober 2004 reichten die Gemeinde H._____ und neun Privatper- sonen (darunter die Privatkläger 1, 2 und 4) gegen den Beschuldigten Straf- anzeige wegen Drohung und Nötigung gegenüber den Mitgliedern des Gemeinde-

- 9 - rats, deren Angehörigen sowie den Mitarbeitern des Gemeinderats ein (Urk. 2/2/3/1). In der Folge verpflichtete sich der Beschuldigte in einer Verein- barung vom 21. Mai bzw. 5. Juni 2007 (Urk. 2/2/3/2), mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitern ausschliesslich in sachlichem Ton zu verkehren und Eingaben ausschliesslich an die Amtsadresse der Gemeindebehörden und deren Mitarbeitenden zu senden. Gestützt auf diese Verpflichtung zogen die Anzeige- erstatter ihre Strafanträge wegen Drohung zurück und erklärten bezüglich der von ihnen beanzeigten Sachverhalte ihr Desinteresse. 3.2. Konkreter Sachverhalt 3.2.1. Bezüglich des vorliegend eingeklagten Sachverhalts stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil fest, der Beschuldigte habe den äusseren (objektiven) Sachverhalt in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich aner- kannt (Urk. 2/14 = Urk. 2/30/13 = Urk. 2/31/7, Prot. I S. 4) und dieses Geständnis decke sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (Urk. 26 S. 7). Nachdem die- se Feststellung zutreffend ist und dagegen im Berufungsverfahren auch keine Einwände eingingen, kann vorliegend der objektive Sachverhalt, nämlich, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift genannten bzw. beigelegten Schreiben verfasste und diese den genannten Adressaten zukommen liess (vgl. auch Urk. 29 S. 17), ohne weiteres als erstellt gelten. 3.2.2. Somit steht fest, dass der Beschuldigte im Jahr 2009 fünf Schreiben und zwar datierend vom 14. August 2009 (Urk. 2/2/3/3), 27. August 2009 (Urk. 2/2/3/4), 7. September 2009 (Urk. 2/2/3/7), 12. November 2009 (Urk. 2/30/10) und vom 17. November 2009 (Urk. 2/31/2/3) verschickte, in wel- chen jeweils der Gemeinderat der Gemeinde H._____, ein konkret bezeichneter und im Fokus des jeweiligen Schreibens stehender Privatkläger sowie die Orts- parteipräsidenten der Gemeinde H._____ als Adressaten genannt wurden. Die obgenannten Schreiben wurden vom Beschuldigten einerseits an den Gemeinde- rat der Gemeinde H._____ und andererseits an alle acht Ortsparteipräsidenten der Gemeinde H._____ versandt, mithin an alle Personen, welche im Briefkopf des jeweiligen Schreibens aufgeführt sind (Urk. 14 S. 3, Prot. I S. 4 f.).

- 10 - 3.2.3. Der Übersichtlichkeit halber wird nachfolgend der Inhalt dieser Schreiben entsprechend der Darstellung der Vorinstanz nochmals wiedergegeben (Urk. 26 S. 8 ff.): Der Betreff in den Schreiben lautet jeweils "Machenschaften und Altlasten am Beispiel von [Name des jeweiligen Privatklägers und dessen Funktion]". Einleitend findet sich in den inkriminierten Schreiben folgende Textpassage: "Nur in der Gemeinde ,Einzigartig – am …-See' dürfen Behördenmitglieder, Chefbeamte und ihre Helfer, hinter einer Fassade von Rechtschaffenheit, erstunkene und erlogene Behauptungen skrupellos verbreiten, da Hinweise auf Lügen, Intrigen, Misswirtschaft und Nötigungen von der Gemeindeführung nicht ordentlich, integer und neutral, nach Akten und Fakten geprüft werden. "Dem Privatkläger 3 wirft der Beschuldigte zudem vor, er helfe "jede ordentliche Untersuchung zu sabotieren und einen Ort der Straflosigkeit für Amts- und Machtmissbrauch in H._____ zu etablieren" (Urk. 2/2/3/7). Im Weiteren äusserte sich der Beschuldigte in den inkriminierten Briefen jeweils zur Charakteristik von Schreiben, welche von einem bestimmten Privatkläger unterzeichnet worden waren. So gab er an, es folge "eine Auswahl mit dreisten Irreführungen, Lügen und Nötigungen am Beispiel von Herrn [jeweiliger Privat- kläger 1 bis 4]" (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10) bzw. "ein Hinweis auf dreisten Rufmord, Irreführung und Nötigung am Beispiel von Herrn [Privatkläger 5]" (Urk. 2/31/2/3). Die Schreiben bzw. deren Inhalt bezeichnete der Beschuldigte als

- erstunken und erlogen (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- diffamierend und verleumdend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- suggestiv und irreführend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- süffisant und arrogant (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10);

- 11 -

- gaunerhaft erpressend (Urk. 2/2/3/3);

- charakterlos erpressend (Urk. 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/31/2/3);

- charakterlos und arglistig (Urk. 2/30/10);

- Nötigung zur Sippenhaft "hier der Kostenverleger, ergänzt 20. Oktober 2003, mit krassen Begünsti- gungen als Schmiergeld, zum Ausschluss jeder Rechnungskontrolle, zur be- stechlichen Abnahme der Schlussrechnung Landumlegung und Erschliessung I._____" (Urk. 2/2/3/3 und 2/2/3/4);

- psychisch und physisch folternd (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- Grund für eine schwerwiegende finanzielle Schädigung (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10);

- die Integrität und Glaubwürdigkeit des Angeklagten verletzend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- Verstoss gegen Rechte und Pflichten (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10);

- Verstoss gegen jede Sorgfaltspflicht (Urk. 2/31/2/3);

- eigenmächtig und despotisch (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3). Weiter erklärte der Beschuldigte in einer E-Mail an den Präsidenten der … [Partei] H._____, J._____, dass er sich erlauben werde, die Partei erneut "über Machen- schaften von leitenden Gemeindeangestellten, Behördenmitgliedern und ihren Vasallen, mit Defiziten an Charakter, Ethik und Moral zu informieren" (Urk. 2/2/3/8 S. 2).

- 12 - Im Übrigen wies der Beschuldigte in einem Schreiben vom 17. August 2009 (Urk. 2/2/3/6/2) an das Architekturbüro G._____ AG, … [Ort am Zürichsee], auf "gravierende Missstände" hin, welche "von der Gemeindeführung bisher nur po- lemisch vernebelt oder totgeschwiegen" worden seien und legte diesem Schrei- ben einen Brief vom 6. März 2009 (Urk. 2/2/3/6/3) und 2. April 2009 (Urk. 2/2/3/6/5) sowie ein Schreiben vom 20. März 2008 (Urk. 2/2/3/6/4) bei. Im Schreiben vom 6. März 2009 führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 1 sei "zum Schrecken jedes kompetenten Architekten" geworden, könne aber "wie z.B. beim eigenen Bauvorstand gesehen, dienstbereit beraten, schleimen und ku- schen". Weiter seien die Privatkläger 1 und 2 gegen den Beschuldigten "mit einer erstunkenen und erlogenen Verleumdung" vorgegangen. Im Schreiben vom

20. März 2008 wirft der Beschuldigte den Privatklägern 2 und 3 vor, "unlautere Ir- reführung zum eigenen Schutz" begangen zu haben. Darüber hinaus wirft der Be- schuldigte im Schreiben vom 2. April 2009 den Mitgliedern des Gemeinderats Missbrauch ihrer Amtsgewalt, unlautere Machenschaften sowie "beleidigende Unwahrheiten" vor. 3.2.4. In subjektiver Hinsicht zeigte sich der Beschuldigte stets überzeugt, seine Äusserungen entsprächen der Wahrheit (Prot. I S. 8, Prot. II S. 3). Als Grund für die Schreiben gab der Beschuldigte an, er habe auf die Unregelmässigkeiten der Bau- und Planungskommission ihm gegenüber aufmerksam machen wollen bzw. er habe gedacht, es bestünden Machenschaften, welche nicht vertuscht werden dürften (Prot. I S. 5 u. S. 7). Weiter gab der Beschuldigte an, er habe gewusst, dass er mit seinen Äusserungen an eine Grenze gehe, aber er habe dies tun müssen. Ohne eine Reaktion der Ortsparteien hätte die Gemeinde die Sache unter den Tisch gewischt, weshalb er die Schreiben auch an Dritte gesandt habe (Prot. I S. 8). Demgegenüber bringen die Privatkläger in ihrer Anklageschrift vor, der Beschuldigte habe die Äusserungen wider besseres Wissen gemacht (Urk. 2/2/1 S. 14, Urk. 2/30/2/2 S. 4, Urk. 2/31/2/1 S. 4). 3.2.5. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist grundsätzlich Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Im vorliegenden Fall erweist es sich aber zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der rechtlichen

- 13 - Würdigung darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, beabsichtigt bzw. gewollt oder in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen in gewissen Punkten eng miteinander verbunden sind (vgl. Pra 82 [1993] Nr. 237). 3.3. Hinzuweisen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte seine Vorwürfe sowohl gegen die Privatkläger 1 bis 5 aber auch gegen die Behördenmitglieder als Kollektiv erhob. Die Vorinstanz äusserte sich korrekt zur Frage des Trägers des Rechtsguts der Ehre weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der (mehrfachen) üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Die Privatkläger sowie die Anklägerin beantragen eine Verurteilung wegen (mehrfacher) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 4.2. Unter dem Begriff der Ehre ist der Anspruch einer Person auf Geltung zu ver- stehen, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der strafrechtliche Schutz auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt ist, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jeman- den in anderer Hinsicht in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, gelten als nicht ehrverletzend (BGE 119 IV 44 E. 2a, dazu kritisch Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 354). Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnis- mässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGE 71 IV 187 E. 2; Trechsel/Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Vor Art. 173 N 2). Bei der Auslegung einer Äusserung ist vom Sinn auszugehen, den ein unbe- fangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss, wobei die

- 14 - einzelnen Tatsachenbehauptungen und nicht das Gesamtbild, welches durch die Tatsachenbehauptungen entsteht massgebend sind. Das Gesamtbild kann jedoch für die Auslegung der einzelnen Behauptungen von Bedeutung sein (Donatsch A., in: StGB Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 3 zu Art. 173). 4.3. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer solche Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet. Unbedeu- tend ist, ob ein Dritter die ehrverletzenden Beschuldigungen oder Verdächtigun- gen für wahr hält oder nicht, solange sie geeignet sind, den Ruf des Betroffenen zu schädigen (BGE 103 IV 22 E. 7). Die Eignung zur Rufschädigung kommt einer Aussage somit auch dann zu, wenn der Dritte die Unwahrheit sofort erkennt oder ohne weiteres feststellen kann; sowohl üble Nachrede als auch Verleumdung (s. nachfolgend) sind insoweit abstrakte Gefährdungsdelikte (Stratenwerth/Jenny/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 11 N 21). In subjektiver Hinsicht setzt die üble Nachrede stets Vorsatz voraus. Dieser braucht sich jedoch nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen. Der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (Riklin F., in: BSK Strafrecht II, Basel 2007, N 7 zu Art. 173). 4.4. Der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der objektive Tatbestand wird demnach dadurch erfüllt, dass der Täter den Verletzten bei einem Dritten ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen (Donatsch A., a.a.O., N 1 zu Art. 174). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 174 StGB direkten Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung. Hielt der Täter diese bloss für möglicherweise unrichtig, so wird der subjektive Tatbestand von Art. 174 StGB nicht erfüllt. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Tatsachen durch Dritte genügt hingegen Eventualvorsatz (Donatsch A., a.a.O. N 2 zu Art. 174).

- 15 - 4.5. Ehreingriffe im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB, namentlich verbale, können in Form von Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen erfol- gen. Gemischte Werturteile sind Wertungen mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Es handelt sich um Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt. Gemischte Werturteile werden bezüglich der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Riklin F., a.a.O., N 33-35 vor Art. 173). Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile fallen, soweit die zugrundeliegenden Fakten zur Diskussion stehen und die Äusserungen nicht ausschliesslich gegenüber dem Verletzten erfolgten, entweder unter die üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB oder die Verleumdung gemäss Art. 174 StGB (Riklin F., a.a.O., N 36 und 37 vor Art. 173). 4.6. Bei den im Rahmen der vom Beschuldigten betreffend die Privatkläger erho- benen Vorwürfe handelt es sich, wie bereits auch von der Vorinstanz eingeteilt, einerseits um Tatsachenbehauptungen (z.B. "erstunken und erlogen", "schwer- wiegende finanzielle Schädigung", "Verstoss gegen Rechte und Pflichten", "Verstoss gegen jede Sorgfaltspflicht", "Nötigung zur Sippenhaft"), andererseits um gemischte Werturteile (z.B. "diffamierend und verleumdend", "suggestiv und irreführend", "süffisant und arrogant", "gaunerhaft erpressend", "charakterlos erpressend", "psychisch und physisch folternd"). 4.7. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte werfe den Privatklägern mit seinen Äusserungen strafbare Handlungen vor, was ohne Zweifel einen relevanten Ehr- eingriff darstelle. So habe der Beschuldigte den Privatklägern Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB ("Nötigungen am Beispiel von Herrn […]", "psychisch und physisch folternd"), Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB ("charakterlos erpressend"), Verleum- dung i.S.v. Art. 174 StGB ("mit einer erstunkenen und erlogenen Verleumdung", "diffamierend und verleumdend", "sie versuchen dich zu verleumden"), Begünsti- gung i.S.v. Art. 305 StGB ("[…], mit krassen Begünstigungen als Schmiergeld, […]"), Bestechung i.S.v. Art. 322ter f. StGB ("[…], zur bestechlichen Abnahme der Schlussrechnung […]") und Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB ("[…] Mitglieder einer Behörde, die […] ihre Amtsgewalt missbrauchen, […]") unterstellt. Diese Unterstellungen würde die Privatkläger in ihrem Ruf, ehrbare Menschen zu sein

- 16 - treffen. Dieser Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen (Urk. 26 S. 13). Auch in weiteren Vorwürfen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern erkannte die Vorinstanz einen ehrverletzenden Charakter, welcher Feststellung ebenfalls unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen ist (Urk. 26 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte den Privatklägern unter anderem unterstellte "charakterlos und arglistig", "gaunerhaft erpressend", "eigenmächtig und despotisch" vorzugehen bzw. "gegen Rechte und Pflichten" oder "gegen jede Sorgfaltspflicht" zu verstossen, spricht er ihnen sowohl Verant- wortungsbewusstsein als auch Pflichtgefühl ab. Er unterstellt ihnen, sich nicht ordnungsgemäss bzw. anständig zu benehmen, moralisch verwerflich zu handeln, und setzt sie damit in ihrem Charakter herab. Dadurch ist die Persönlichkeit der Privatkläger in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt (BGE 115 IV 42, 44; Riklin F., a.a.O., N 13 und 17 Vor Art. 173). Damit ist ohne weiteres aufgezeigt, dass der Beschuldigte mit seinen Behauptungen in die Ehre der Privatkläger ein- gegriffen hat. Nachdem der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt diese rufschädigenden Äusserungen gegenüber Dritten kundgetan hat, ist der ob- jektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Nicht zutreffend ist in diesem Punkt die von der Verteidigung unter dem Titel des objektiven Tatbestands geltend gemachte Rüge, die rechtliche Beurteilung basiere auf einem unvollständigen Sachverhalt mit unvollständigen Verträgen und fehlenden Korrespondenzen, sowohl des Beschuldigten als auch der Privatkläger, auf die sich der Beschuldigte in den inkriminierten Schreiben bezogen habe. Der auf Baurecht spezialisierte RA K._____ sei zum Schluss gelangt, dass die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Landumlegung und Erschliessung I._____-Strasse erhobenen Beanstandungen, welche in den inkriminierten Schreiben des Beschuldigten aufgeführt würden, grösstenteils begründet seien (Urk. 29 S. 29 f., Urk. 75 S. 6 f.). Dagegen ist einzuwenden, dass vorliegend für die Feststellung des objektiven Tatbestands die rechtlichen Verhältnisse rund um die Landumlegung und das Erschliessungsprojekt I._____ nicht von Bedeutung sind. Es geht einzig um die inkriminierten Schreiben und die Frage, ob diese ge-

- 17 - eignet waren, den Ruf der Privatkläger zu schädigen, was gestützt auf die obigen Erwägungen zu bejahen ist. 4.8. Auch der subjektive Tatbestand ist mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 15) seitens des Beschuldigten unzweifelhaft erfüllt. Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz

– auf die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen angesprochen – aus, er sei sich bewusst gewesen, dass er an eine Grenze gehe. Er räumte sogar ein, gewusst zu haben, dass die Ankläger bzw. Privatkläger gegen ihn klagen würden (Prot. I S. 8). Indem der Beschuldigte trotz dieses Bewusstseins die rufschädigenden Äusserungen gegenüber Dritten kundtat, hat er direktvorsätzlich gehandelt. In der Berufungserklärung brachte die Verteidigerin vor (Urk. 29 S. 24), der Beschuldigte sei sich nicht bewusst gewesen, dass seine Äusserungen im Gesamtkontext unter Berücksichtigung der den inkriminierten Schreiben zu Grunde liegenden Schrei- ben der Privatkläger sowie seiner dazugehörigen Korrespondenzen einen ehren- rührigen Charakter aufwiesen. An der Berufungsverhandlung hielt die Verteidige- rin zudem fest, der Beschuldigte habe mit seiner Wortwahl bloss sein Gefühl von Machtlosigkeit und Hilflosigkeit gegenüber den Behörden ausdrücken wollen (Urk. 75 S. 30). Nachdem dem Beschuldigten offenbar bewusst war, dass die ein- zelnen Äusserungen für sich allein ehrenrührig waren, kann er nicht geltend ma- chen, er sei davon ausgegangen, in dem von ihm beschriebenen Gesamtkontext hätten die Behauptungen ihren ehrenrührigen Charakter verloren. Als unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschuldigten anzusehen, er habe die Schreiben der Privatkläger lediglich in laienhafter Art qualifiziert, indem er sich einfach und klar verständlicher Adjektive bedient habe, welche im Handwerkeralltag üblich seien. Er habe den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, weil er aufgrund des Entscheids des Bezirksrats im Frühjahr 2008 zur Annahme verleitet worden sei, das Verhal- ten der Privatkläger näher präzisieren zu müssen, nachdem seine Aufsichts- beschwerde als nicht genügend substantiiert beurteilt worden sei (Urk. 29 S. 24 f.). Richtig dabei ist, dass die vom Beschuldigten benutzten Adjektive tatsächlich klar verständlich sind, gerade deshalb aber auch nur den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte mit seiner Wortwahl bewusst darauf abzielte, in das Ehrgefühl der Privatkläger einzugreifen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, wie seine Äusserungen zu einer ausreichenden Substantiierung seines Anliegens

- 18 - hätten beitragen sollen. Sein Vorsatz geht im Übrigen auch daraus hervor, dass der Beschuldigte im Jahre 2004 ebenfalls aufgrund solcher bzw. ähnlicher Äusserungen von neun Behördenmitglieder bzw. Angestellten der Politischen Gemeinde H._____, wovon drei auch zu den heutigen Privatklägern zählen, wegen Nötigung und Drohung angezeigt worden war. Aufgrund des Zustande- kommens der Vereinbarung vom 21. Mai bzw. 5. Juni 2007, zogen die damaligen Ankläger ihre Anzeige zurück. In jener Vereinbarung verpflichtete sich der Beschuldigte unter anderem, im Verkehr mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitenden "ausschliesslich in sachlichem Ton" zu verkehren (Urk. 2/2/3/2). Der Beschuldigte bestätigte, ein solches Versprechen abgegeben zu haben. Dass er im Nachhinein offenbar der Ansicht ist, sich "unglücklicherweise" in dieser Vereinbarung verpflichtet zu haben (Prot. I S. 10), ändert nichts an der Ausgangs- lage. Dem Beschuldigten musste somit auch gestützt auf diese Erfahrung klar sein, dass die inkriminierten Äusserungen alles andere als sachlich erscheinen mussten. Mit Laientum, Handwerkersprache oder allfällig empfundener Hilflosig- keit, hat die Frage des Bewusstseins des Beschuldigten über die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen nichts zu tun. Fraglos war dem Beschuldigten auch klar, wie man sich nach allgemeiner Anschauung und somit nach einer "Durchschnitts- auffassung" (vgl. Riklin F., a.a.O., N 23 Vor Art. 173) gegenüber einer anderen Person zu benehmen und auszudrücken hat. Dazu sind keine Rechtskenntnisse erforderlich. Der Beschuldigte hinterliess im Übrigen auch an der Berufungs- verhandlung durchwegs den Eindruck von sprachlicher Gewandtheit (Urk. 74, Prot. II S. 19 f.). 4.9. Somit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldig- te durch seine Handlungen die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 4.10. Die Vorinstanz prüfte weiter in Ziff. 4.3.3., ob auch der Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB durch die Handlungen des Be- schuldigten erfüllt ist. Sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands der Verleumdung liegt die Beweislast bei den Privatklägern (Riklin F., a.a.O. N 2 und 5 zur Art. 174). Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt

- 19 - und zu übernehmen (Urk. 26 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt, dass insbesondere die Beweisführung betreffend den subjektiven Tatbestand er- schwert ist, da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt. Der Beschuldigte zeigte sich konstant überzeugt, dass die Gemeindebehörden gezielt gegen ihn arbeiteten, er mitunter im Rahmen der Landumlegung und Erschliessung I._____ benachteiligt wurde (Prot. I S. 5 ff.). Diese Überzeugung könnte dem Be- schuldigten wohl nur abgesprochen werden, soweit diesbezüglich ein vollständig geklärter Sachverhalt vorliegen würde, was den Rahmen des vorliegenden Pro- zesses bei weitem sprengen würde. Beim aktuellen Stand der Dinge kann dem Beschuldigten aber nicht nachgewiesen werden, er handle wider besseres Wis- sen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt ist. 4.11. Die Verteidigung macht Rechtfertigungsgründe geltend. Beim Beschuldigten habe vor dem Hintergrund der Antwort des Bezirksrats, dass seine Eingabe zu wenig substantiiert gewesen sei, eine falsche Vorstellung über die Voraus- setzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorgelegen. Er sei der Meinung gewesen, sich so äussern zu dürfen (Urk. 29 S. 34 f.). Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Prüfung des subjektiven Tatbestands darauf hingewie- sen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Art der Äusserungen des Beschuldig- ten mit der Substantiierung seiner Behauptungen zusammenhängen soll. Mit Substantiieren ist nicht eine Verschärfung im Ton gemeint, sondern die inhaltliche Unterlegung von Behauptungen mit einer bestimmten Begründung oder die Nennung von Einzelheiten. Das musste auch dem Beschuldigten, der sich seit Jahren durch verschiedene Rechtsanwälte beraten liess, zweifelsohne bewusst sein. Weiter macht die Verteidigung Eigentums- bzw. verfassungsmässig garantierte Freiheitsrechte geltend. Zivilrechtlich betrachtet habe der Beschuldigte mit den inkriminierten Schreiben lediglich seine negatorischen Eigentümeransprü- che gemäss Art. 641 Abs. 2 und Art. 679 ZGB ausgeübt (Urk. 75 S. 36). Dies trifft in dieser Form nicht zu. Zwar hätte dem Beschuldigten ein zivilrechtliches Vor- gehen wohl offen gestanden, tatsächlich unternommen hat er hinsichtlich eines zivilrechtlichen Verfahrens aber nichts. Deshalb ist entgegen der Verteidigung auch nicht davon auszugehen, es sei dem Beschuldigten bei seinen Äusserungen

- 20 - in den inkriminierten Schreiben vorab um sein Eigentumsrecht gegangen oder es habe eine Notstandssituation vorgelegen. Vielmehr musste auch dem Beschuldig- ten klar sein, dass er mit dem Verfassen von ehrverletzenden Schreiben hinsicht- lich seiner Eigentumsrechte keinen Gewinn erzielen würde. Im Übrigen gebietet die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Ziel angemessen ist. Der Beschuldigte hatte zum Ziel, Rechte und Pflichten zwischen ihm und der Gemeinde H._____ aus der Landumlegung und dem Erschliessungsprojekt I._____ zu regeln. Die benutzten Äusserungen tragen jedoch nichts zur Klärung der rechtlichen Situation bei. Die Grundsätze aus dem BGE 116 IV 213, welche die Verteidigung anwenden will, sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung. Jener Entscheid betraf Ehrverletzungen, welche im Zusammenhang mit der Wahrnehmung prozessualer Pflichten erfolgten. Vorliegend geht es aber nicht um Äusserungen, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, sondern um Äusserungen, welche der Beschuldigte gegenüber der Behörde und den Ortsparteipräsidenten ausserhalb eines Verfahrens kundtat. Eine analoge Anwendung entfällt. Im Übrigen erfordert die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Rechtfertigung unter anderem nur dann in Frage kommt, wenn die Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen. Der Beschuldigte hat sich in den inkriminierten Schreiben eben gerade nicht auf das Notwendige beschränkt, sondern überschiessend seinen Missmut gegenüber der Behörde dargestellt. Der Beschuldigte kann sich somit nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. 4.12. Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht vor, dass nicht strafbar ist, wer die Wahrheit seiner Äusserungen oder die Tatsache, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, nachweisen kann (BGE 74 IV 101). Es liegt insofern eine Umkehr der üblichen Beweislast vor (Riklin F., a.a.O., N 10 zu Art. 173). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Sie wird nur ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die ehrverletzenden Äusserungen ohne begründete Veranlassung (öffentliches oder privates Interesse) einerseits und in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen andererseits vorge- bracht hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 132 IV 112 = Pra 96 (2007) Nr. 73). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass vorlie-

- 21 - gend nicht gesagt werden kann, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, die Privatkläger schlecht zu machen und er ihnen daher Übles vorwarf. Offenbar ging es dem Beschuldigten um die Richtigstellung seiner Rechte und der Pflichten der Gemeinde. Dies geht zunächst aus den Aussagen des Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung bezüglich der angeblichen Pflichtver- letzungen der Gemeinde hervor, wo er die seiner Meinung nach bestehenden Missstände beschrieb (Prot. I S. 5 ff.). Im Übrigen hat der Beschuldigte auch mittels des Baurekurses vom 9. Dezember 2011 bekräftigt, seine geltend gemachten Rechte bzw. die Pflichten der Gemeinde zu klären (Urk. 30/9). Weiter ergibt sich auch aus den inkriminierten Aussagen des Beschuldigten selbst, dass die Vorwürfe entweder die pflichtgemässe Ausübung der Tätigkeit des jeweiligen Privatklägers als Behördenmitglied tangierten (z.B. "gegen Rechte und Pflichten verstossend" [Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10]) oder das konkrete Vor- gehen der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten betreffen (z.B. "psychisch und physisch folternd" Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3]). Entsprechend ist der Beschuldigte zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen. Dabei ist zu prüfen, ob der Be- schuldigte den Nachweis der Wahrheit seiner Äusserungen (Prot. I S. 5, 8, 12) erbringen kann oder zumindest den Beweis dafür, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubens- beweis). 4.13. Der Beschuldigte macht geltend, die Gemeinde H._____ bzw. die Ankläger hätten sich im Zusammenhang mit dem Landumlegungsverfahren und der Erschliessung I._____ nicht rechtskonform verhalten. Dazu liess der Beschuldigte in diesem Verfahren umfangreiche Belege einreichen und an der Berufungsver- handlung Ausführungen machen (Urk. 30/1-13, Urk. 31/1-2, Urk. 75). Der Land- umlegungs- und Erschliessungsvertrag datiert vom 30. März/14. November 1994. Im Rahmen der Durchführung des Vertrags entstanden zwischen der Gemeinde H._____ und dem Beschuldigten Differenzen. Der Beschuldigte sah jedoch davon ab, den Rechtsweg zu beschreiten. Gemäss seiner Darstellung hat er auf anwaltlichen Rat und aus Vernunft auf eine Klage verzichtet und "diese Kröte geschluckt". Erst Jahre später nach seiner Pensionierung entschloss er

- 22 - sich, die Sache nochmals aufzurollen (Prot. I S. 7). Schliesslich rekurrierte der Beschuldigte beim Baurekursgericht des Kantons Zürich erst am 9. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 20. Januar 2004 betreffend die Genehmigung der Schlussrechnung der Firma M._____ AG zur Erschliessung I._____ (Urk. 30/9). Das Baurekursgericht beurteilte den Rekurs des Beschuldig- ten als verspätet, weshalb es nicht darauf eintrat und erachtete sich im Übrigen auch nicht als zuständig (Urk. 58/1). Dem Rekursentscheid ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, sich innert nützlicher Frist nach Kenntnis der gemein- derätlichen Auffassung mit Bezug auf die Genehmigung der Schlussabrechnung mit dem Ersuchen um eine diesbezüglich eindeutige Stellungnahme an die Ge- meinde zu wenden und sich gegen die seiner Ansicht nach unzutreffende An- nahme des Gemeinderates zur Wehr zu setzen – was er unterlassen habe (Urk. 58/1 S. 8 f.). Das weitere Verfahren ist nicht abgeschlossen. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen demnach keine definitiven Ergebnisse über die seitens des Beschuldigten geltend gemachten Rechte einerseits und die Pflichten der Gemeinde H._____ andererseits vor. Der Beschuldigte stützte sich bei seinen Äusserungen demnach auf einen objektiv nicht geklärten Sachverhalt. Er bringt auch nicht vor, inwieweit das Vorgehen der Privatkläger, sollte es rechtlich un- korrekt gewesen oder zu Unregelmässigkeiten gekommen sein, strafrechtlich relevant sein soll. Trotzdem wirft der Beschuldigte den Privatklägern vor, strafbare Handlungen begangen zu haben. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe kein Strafverfahren angestrengt hat (Prot. I S. 9), mitunter den Wahr- heitsbeweis nicht mit einer Verurteilung der Privatkläger erbringen kann, misslingt ihm dieser Beweis (vgl. BGE 106 IV 115 E. 2c, BGE 132 IV 112 = Pra 96 (2007) Nr. 73). Ebenso scheitert der Gutglaubensbeweis. Der Beschuldigte hat nicht dar- gelegt, inwieweit er ernsthafte Gründe hatte, davon auszugehen, die Privatkläger hätten sich strafrechtlich relevant verhalten. Soweit die Vertreterin des Beschul- digten im Berufungsverfahren vorbringt, der Beschuldigte habe den Privatklägern kein konkret strafbares Verhalten vorgeworfen, so trifft dies nicht zu. In seinen Briefen (vgl. vorne Ziff. 3.2.3., 4.6. und 4.7.) spielte der Beschuldigte unzweideutig auf Nötigung, Verleumdung, Erpressung, Begünstigung, Bestechung, Amtsmiss-

- 23 - brauch an. Dabei handelt es sich um Straftatbestände. Dazu erwähnte der Beschuldigte auch die Nötigung zur Sippenhaft und führte aus, worin diese aus seiner Sicht bestand (z.B. Urk. 2/2/3/4). 4.14. Aus den weiteren ehrenrührigen Äusserungen des Beschuldigten geht klar hervor, dass es ihm darum ging, Aufsehen zu erregen und nicht um sachlich vorzugehen. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung auch aus, er habe die Aufmerksamkeit auf die Vorkommnisse und Unregelmässigkeiten lenken wollen, welche die Bau- und Planungskommission ihm gegenüber an den Tag gelegt habe. Er sei seit 30 Jahren nicht angehört worden. Es sei die einzige Möglichkeit gewesen, die Gemeindepolitik in Bezug auf die Bauträger öffentlich zu machen. Er könne dokumentieren, dass er die Wahrheit gesagt habe (Prot. I S. 5). Auch aus seinen weiteren Aussagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen erreichen wollte, dass die Gemeinde Fehler in der Abwick- lung des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ zugesteht. Der Be- schuldigte gibt sich hinsichtlich der rechtlichen Situation überzeugt, die Wahrheit zu kennen und geht deshalb davon aus, auch seine ehrenrührigen Äusserungen entsprächen der Wahrheit oder zumindest, er hätte ernsthafte Gründe gehabt, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Diese Einschätzung ist unzutreffend. Selbst wenn sich die Privatkläger im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit eine vertragliche Pflichtverletzung hätten zu Schulden kommen lassen, würde dies keine ernsthaften Gründe abgeben, an die Wahrheit seiner ehrenrührigen Aussa- gen zu glauben. Es versteht sich von selbst, dass nicht jeder, der einen Fehler begeht, Zielscheibe ehrenrühriger Aussagen sein kann. Der Beschuldigte und die Privatkläger verfügen über verschiedene Ansichten betreffend das Landumle- gungs- und Erschliessungsprojekts I._____. Dabei ist für die Lösung bzw. Klärung solch divergierender Ansichten der Rechtsmittelweg das Instrument der ersten Wahl. Die Gemeinde verwies den Beschuldigten mehrfach auf den Rechtsweg (Urk. 2/38/5-9). Diesen zu beschreiten hat der Beschuldigte bis auf den (erfolglo- sen) Rekurs gegen die Schlussabrechnung bis zum heutigen Zeitpunkt unterlas- sen. Der Rekurs datiert vom 9. Dezember 2011 und erfolgte somit nach den in- kriminierten Äusserungen, weshalb dieser Verfahrensausgang für die Frage des Gutglaubensbeweis ohnehin nicht relevant sein kann (vgl. BGE 124 IV 152, Pr 87

- 24 - (1998) Nr. 141). Der Beschuldigte verzichtete offenbar ganz bewusst auf den Rechtsmittelweg. So gab er vor Vorinstanz an, er habe aus Vernunft auf eine Kla- ge verzichtet und diese Kröte geschluckt (Prot. I S. 7). Der Beschuldigte hat des- halb grundsätzlich auch die entsprechenden Folgen zu tragen. Dass er Jahre spä- ter nun davon ausgeht, er sei berechtigt, sich gegenüber den Privatklägern ehren- rühriger Äusserungen zu bedienen, soweit diese seinem Anliegen nicht nach- kommen, erscheint selbst für den Fall, dass die Gemeinde tatsächlich in gewissen Bereichen zweifelhaft vorgegangen sein könnte, als kühn. Nachdem der Beschul- digte überdies die ehrenrührigen Äusserungen lediglich deshalb platzierte, um Gehör zu finden und nicht um eine sachliche Aufklärung der Situation herbeizu- führen, spricht auch dies dagegen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Be- hauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. 4.15. Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass aus den Akten her- vorgeht, dass sich die Gemeinde durchaus mit den Vorbringen des Beschuldigten befasste, so z.B. das Schreiben vom 6. Februar 2001 betreffend Verantwortung für die Erschliessung und Landumlegung I._____ (Urk. 31/1 Beilage 12). Fakt ist aber, dass die Gemeinde offenbar eine andere Auffassung der Wirkungen der Verträge im Rahmen des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ vertrat als der Beschuldigte. Soweit die Gemeinde ihre Ansicht in den Schreiben an den Beschuldigten vertrat, kann das nicht als arrogante und süffi- sante Haltung der Behördenmitglieder bezeichnet werden. Unerfindlich ist weiter, inwiefern ein solches Verhalten eigenmächtig und despotisch sein soll. Im Übri- gen hat der Beschuldigte nicht dargelegt, inwieweit es sich bei der Darstellung der Sachlage der Privatkläger um erstunkene und erlogene Inhalte geht, sich die Pri- vatkläger mitunter dreister Lügen behändigten. Weiter hat sich die Vorinstanz ausführlich zu den vom Beschuldigten offerierten Beweisen (Zeitungs- artikel, Leserbriefe, Zeugenaussagen) geäussert und diese korrekt gewürdigt, worauf zu verweisen ist (Urk. 26 S. 17 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Relativierend ist zu ergänzen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin N._____ dadurch, dass sie mit dem Beschuldigten per Du ist, nicht herabgesetzt wird. Zeugen müssen nicht grundsätzlich über eine gewisse Distanz zum Beweisthema verfügen, um glaub-

- 25 - würdig zu sein. Dies ändert aber an der zutreffenden Würdigung der Aussagen der Zeugin N._____ durch die Vorinstanz nichts (Urk. 26 S. 20 f.). 4.16. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass grundsätzlich die Wirkungen der Verträge im Rahmen des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ den Anstoss für die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Pri- vatklägern bildeten. Es obliegt jedoch nicht dem Strafgericht, die entsprechenden Verträge bzw. deren Vollzug zu prüfen und zu würdigen. Denn selbst wenn dem Beschuldigten gewisse Rechte seitens der Gemeinde verwehrt worden sein soll- ten bzw. diese gewisse Pflichten nicht wahrgenommen haben sollte, berechtigte das den Beschuldigten nicht, in dieser Art und Weise gegen die Privatkläger vor- zugehen. Nachdem der Beschuldigte im Rahmen des jeweiligen Verfahrens den Rechtsweg nicht beschritten hat und erst Jahre später seine Rechte geltend machte, kann es nicht angehen, dass er dies nach seinem eigenen Gusto tut, Rundumschläge verteilt, mit der Anmerkung, die Betroffenen könnten dagegen Einwände erheben. Diese Erwägungen zeigen, dass dem Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis nicht gelingt. Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht durch sachliche Gründe gedeckt und klar unverhältnismässig, selbst unter der Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Eigentümerrechte. 4.17. Betreffend die von der Verteidigung angerufenen Kommunikationsgrund- rechte kann vollständig auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 24). 4.18. Nachdem gestützt auf die vorangehenden Erwägungen feststeht, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zur Klärung von privatrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Fragen betreffend das Landumlegungs- und Er- schliessungsprojekt I._____ zu kommen hat, erweist sich die diesbezügliche Ab- nahme weiterer Beweise als entbehrlich. Die Beweisanträge der Verteidigung auf Durchführung eines Augenscheins auf dem Grundstück Kat.-Nr. … (Teilstück von altKat.-Nr. …), H._____, sowie eventualiter die Erstellung einer Fachexpertise ei- nes Gemeindeingenieurs betreffend die Schlussabrechnung und ebenfalls even- tualiter der Beizug sämtlicher Belege zur Schlussabrechnung, sind daher abzu- weisen.

- 26 - 4.19. Nachdem weder Rechtfertigungsgründe vorliegen noch dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis gelingt, ist er der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Geld- strafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. In Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB geht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehrheit stets vom ordentlichen Strafrahmen aus, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (BGE 136 IV 55; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Somit erweitert sich der Strafrahmen trotz des Vorliegens der Deliktsmehrheit nicht zum vornherein. Es ist somit weiterhin von einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auszugehen. 5.2. Das Gericht bemisst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hinge- wiesen, dass dabei zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 26 S. 23, Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.1. Bezüglich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte weitreichend delinquierte, indem er mehrere ehrverletzende Schreiben versandte und die Inhalte der Schreiben durch den breiten Adressatenkreis gegenüber einer Vielzahl von Personen publik machte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Privatkläger jeweils gleich mit mehreren ehrverletzenden Äusserungen traf und ihnen sogar strafrechtlich

- 27 - relevante Handlungen unterstellte. Dadurch offenbarte der Beschuldigte doch eine massgebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu bewerten. 5.2.2. Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so ist dem Beschuldigten vorab das planmässige Vorgehen negativ anzulasten. Zwar trifft es, wie die Vorinstanz bemerkte, zu, dass eine gewisse Wut des Beschuldigten den Behörden gegen- über als nachvollziehbar erscheint. Dennoch hat sich der Beschuldigte ganz be- wusst für den Weg dieser offenen Aggressionsäusserung entschieden, was sich erschwerend auswirkt. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, eine solche Es- kalation zu vermeiden, indem er rechtzeitig den Rechtsweg beschritten hätte. Der Beschuldigte hat mit seinem Vorgehen einzig darauf abgezielt, eine Reaktion der Privatkläger zu erzwingen. Damit hat er das vorliegende Verfahren geradezu pro- voziert und letztlich auch damit gerechnet. Dieses Verhalten ist verschuldenser- höhend zu werten. Die Verteidigung macht geltend, es lägen Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2, lit. b und lit. c StGB vor (Urk. 29 S. 50, Urk. 75 S. 40 f.). Gegen ein Handeln in schwerer Bedrängnis oder in einer nach den Umständen ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. unter grosser seelischer Belastung spricht schon die Art der Schreiben, welche von einer gewissen Akribie zeugen, hat der Beschuldigte doch diverse Schreiben den jeweils von ihm verwendeten Begriffen zuordnen müssen. Die Briefe entstanden offensichtlich auch nicht spon- tan, sondern als vorbereitete und gezielte Aktion gegenüber den Privatklägern. Dafür, dass der Beschuldigte unter einer grossen seelischen Belastung gestan- den hätte, gibt es keine Hinweise. Insbesondere geht solches auch nicht aus der Einvernahme vor Vorinstanz hervor. Vielmehr gab er dort einen klaren Ablauf an, indem er ausführte, erst habe er die Kröte geschluckt, nach seiner Pensionierung habe er dann über genügend Luft und Mumm verfügt, um das ganze nochmals aufzurollen (Prot. I S. 7). Die Annahme einer schweren Bedrängnis setzt im Übrigen beim Täter eine notstandsähnliche Lage voraus, aus der er nur durch die strafbare Handlung einen Ausweg zu finden glaubt (Hug M., in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 2 zu

- 28 - Art. 48). Wohl befand sich der Beschuldigte in jahrelangen Meinungsverschieden- heiten mit der Gemeinde, was für ihn sicher eine gewisse Belastung dargestellt hat. Jedoch kann allein deshalb noch nicht von einer Notstandssituation im Sinne von Art. 48 StGB gesprochen werden. Weiter kann nicht gesagt werden, der Be- schuldigt sei durch das Verhalten der Privatkläger ernsthaft in Versuchung geführt worden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Privatkläger den Beschuldig- ten nicht anständig behandelt hätten. Sie haben sich einzig in materieller Hinsicht nicht nach den Vorstellungen des Beschuldigten gerichtet. Weshalb sich der Beschuldigte für das Verfassen der ehrverletzenden Schreiben entschied, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Die von der Verteidigung angeru- fenen Strafmilderungsgründe gestützt auf Art. 48 lit. a Ziff. 2, lit. b und lit. c StGB liegen somit nicht vor. Weiter geht die Verteidigung gestützt auf den von ihr eingereichten Arztbericht von Dr. O._____, welcher im Rahmen des parallel zu diesem Strafprozess lau- fenden Zivilverfahrens eingeholt wurde, von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus (Urk. 29 S. 49, Urk. 75 S. 41). Dazu ist zu erwähnen, dass Dr. med O._____ in seinem Bericht ausführte, "sollte Herr A._____ im Zusam- menhang mit der Auseinandersetzung strafbare Handlungen begangen haben, so lässt sich daraus keine wesentlich verminderte Zurechnungsfähigkeit ableiten" (Urk. 30/5). Auf den Bericht von Dr. med. O._____ ist jedoch nicht weiter einzu- gehen, da im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte von Dr. med. P._____ be- gutachtet wurde (Urk. 27). Gegen Dr. med. P._____ als Fachperson zur Begut- achtung wurden von keiner der Parteien Einwände erhoben. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst und setzt sich ausführlich mit den wesentlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Tat des Beschuldigten und seiner damaligen psychischen Verfassung auseinander. Es kann deshalb auf dieses Gutachten abgestellt wer- den. Dr. med. P._____ gelangt zweifelsfrei und überzeugend zum Fazit, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nie herabgemindert war (Urk. 27 S. 17). Rich- tig ist, dass Dr. med. P._____ ausführte, aus den Schriftstücken des Beschuldig- ten sei auch etwas Zwanghaftes herauszulesen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat er beim Beschuldigten aber keine zwanghafte Symptomatik fest- gestellt (Urk. 29 S. 50). Vielmehr stellte er fest, das zwanghafte Element in den

- 29 - Schreiben erreiche niemals das Ausmass einer Zwangsstörung (Urk. 27 S. 13/14). Weiter führte der Gutachter aus, zur Stellung der Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung genüge der Nachweis sozial abweichenden Verhaltens allein nicht, sondern es müsse eine Beziehung zu den geläufigen psychiatrischen Krankheiten vorliegen, was beim Beschuldigten nicht der Fall sei (Urk. 27 S. 15). Schliesslich beschrieb der Gutachter, für die Bemessung der Schuldfähigkeit sei- en Merkmale wie erhöhte Aggressionsbereitschaft, Impulsivität oder ein erhöhter Geltungsdrang oder das Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, unerheb- lich. Wenn solche Gefühle in Form eines deliktischen Verhaltens realisiert wür- den, dann kaum je, weil der Täter aus psychopathologischen Gegebenheiten nicht anders habe handeln können, sondern weil er sein Verhalten billigend zuge- lassen habe. So sei es auch im vorliegenden Fall. Dem Beschuldigten ist somit keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu attestieren. 5.2.3. Aufgrund der Tatkomponente erscheint es als angemessen, die Einsatz- strafe auf rund 110 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.3. Bezüglich der Täterkomponente kann zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die Untersuchungsakten, das erstinstanzli- che Protokoll sowie auf die an der Berufungsverhandlung durchgeführte Befra- gung verwiesen werden (Urk. 2/14, Prot. I S. 3 f., Prot. II S. 2). Der Beschuldigte wohnt in der Gemeinde H._____ und ist verheiratet. Er hat eine Tochter sowie ei- ne Enkeltochter. Der Beschuldigte war früher als Schreiner und Unternehmer tätig und ist nunmehr pensioniert. Das Einkommen des Beschuldigten beläuft sich monatlich auf rund CHF 7'000.--, das Vermögen beträgt rund Fr. 5 Mio. (Urk. 68/1, Urk. 71/1, Prot. II S. 2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus diesen Angaben sind weder straferhöhende noch -mindernde Faktoren auszumachen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirkt sich der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2007 vertraglich verpflichtete, sich im Verkehr mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitenden ausschliesslich eines sachlichen Tons zu bedienen (Urk. 2/2/3/2 S. 1) nicht im Sinne einer Vorstrafe straferhöhend aus. Jedoch belegt diese Tatsache, dass es dem Beschuldigten an Einsicht in sein Fehlverhalten mangelt, was sich allerdings nur leicht straferhöhend auswirkt.

- 30 - Auch ein Bekunden von Reue ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Eine erhöh- te Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sowie weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren liegen nicht vor. Die Einsatzstrafe ist somit gestützt auf die Täterkomponente leicht zu schärfen. 5.4. Insgesamt und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- faktoren erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Bestrafung des Beschuldig- ten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie mit einer Busse (Ziff. 6 nachfolgend) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.5. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 25, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei angefügt, dass auch das Vermögen Bemessungskriterium für die Tagessatzhöhe sein kann (vgl. BGE 134 IV 60). Es kann bei der Bemessung der Tagessatzhöhe subsidiär berücksichtigt werden, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte realisiert gemäss der Steuererklärung 2011 ein Netto- einkommen von rund CHF 7'000.-- (Urk. 68/1). Sein Vermögen beläuft sich auf rund 5 Millionen Franken (Urk. 68/1, Urk. 71/1 und 71/3), dies ohne Liegenschaf- ten. Demnach hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten im Bereich des Vermögens seit dem erstinstanzlichen Verfahren noch deutlich verbessert (vgl. Urk. 26 S. 26). Die Verteidigung macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass das Vermögenssubstrat des Beschuldigten für die Altersvorsorge in einem Heim erhalten bleibe und auch eine Unterstützung seiner Tochter sowie seiner Enkelin denkbar sei (Urk. 75 S. 42). Beide Argumente sind nicht zu berücksichti- gen, da schon das Gesetz vorsieht, dass die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend sind (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 500.-- festzusetzen. 5.6. Somit ist der Beschuldigten mit 120 Tagessätzen zu Fr. 500.-- (insgesamt Fr. 60'000.--) zu bestrafen, wobei zu beachten ist, dass es unter dem Gesichts- punkt des Verschuldens angezeigt erscheint, dem Beschuldigten darüber hinaus eine Busse aufzuerlegen (vgl. nachfolgend unter Ziff. 6).

- 31 -

6. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug zutreffend erläutert und ist nach der Prüfung der konkreten Situation beim Beschuldigten zum Schluss gelangt, dass diesem der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren zu gewähren ist. Dieser Auffassung ist mit Ausnahme der Dauer der Probezeit vorbehaltlos zuzustimmen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldig- te über die Ausführungen seiner Verteidigerin darlegen, dass er sich künftig wohl- verhalten werde. Er sei von RA Dr. K._____ und vom Baurekursgericht über seine Rechtslage im Zusammenhang mit der Erschliessung I._____ aufgeklärt worden. Ebenfalls wisse er nun, dass solche Schreiben unter Umständen als ehrverlet- zend empfunden würden (Urk. 75 S. 44). Weiter gab der Beschuldigte an, dass auch seine Familie unter diesem Verfahren gelitten habe (Urk. 74 S. 4). Diese Aussagen weisen darauf hin, dass der Beschuldigte bemüht ist, von künftigem strafbaren Verhalten abzusehen. Um allfällige Restbedenken hinsichtlich seinem Wohlverhalten auszuräumen, ist eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen. 6.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies kommt unter anderem in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.; Entscheid Bundesgericht 6B_1042/2008 vom 30. April 2009). Wie bereits die Vorinstanz erläutert hat und worauf zu verweisen ist, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Auflage einer Busse an den Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe erfüllt (Urk. 26 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem vorinstanzlichen Urteil wesentlich verbessert haben, er- scheint eine Busse in der Höhe von Fr. 5'000.-- als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese hat sich an der Tagessatzhöhe, hier Fr. 500.--, als Umrechnungsschlüssel

- 32 - zu orientieren (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher auf 10 Tage festzusetzen.

7. Kosten 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv (Ziff. 4.-6.) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger unterliegen hinsichtlich der beantragten rechtlichen Qualifika- tion des Sachverhalts und damit verbunden teilweise hinsichtlich der Strafe. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für das Berufungsverfahren zu drei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ein Fünftel der Kosten ist den Privatklägern aufzuerlegen und der restliche Fünftel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte den Privatklägern auf deren Antrag hin (Urk. 77) und gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 7.4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 500.– (insgesamt Fr. 60'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 33 -

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Fünfteln dem Beschul- digten und zu einem Fünftel den Privatklägern auferlegt. Ein Fünftel der Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigerin (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten) − an den Vertreter der Privatkläger (sechsfach, für sich und die Privatkläger) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigerin (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten) − an den Vertreter der Privatkläger (sechsfach, für sich und die Privatkläger) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit eingangs erwähntem Urteil vom 11. Mai 2011 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.-- (insgesamt CHF 10'800.--) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Überdies wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt. Ebenfalls wurde der Beschuldigte zur Leistung einer Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- an die Privatkläger verpflichtet (Urk. 26 S. 27).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 20. Mai 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 13). Bereits vor Fristansetzung erhoben die Privatkläger mit Eingabe vom 24. Mai 2011 Anschlussberufung (Urk. 14). Mit Eingabe vom

E. 1.3 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 ersuchte der Leitende Staatsanwalt um Dispensation von der Berufungsverhandlung und stellte gleichzeitig seine ein-

- 7 - gangs genannten Anträge. Das Dispensationsgesuch wurde am 31. Oktober 2012 bewilligt. Die Berufungsverhandlung fand am 5. November 2012 statt.

2. Prozessuales

E. 2 August 2011 teilte der bisherige Verteidiger Herr Rechtsanwalt Dr. Z._____ die Mandatsübergabe an Frau Rechtsanwältin X._____ mit (Urk. 16). Das begründete Urteil nahmen die Parteien am 16. Januar 2012 in Empfang (Urk. 23/1-2). Mit Eingabe vom 5. Februar 2012 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten die Berufungserklärung samt diverser Beweisanträge und Beilagen ein (Urk. 29, Urk. 30/1-13, Urk.31/1-2). Nach Fristansetzung erhob die Staatsanwaltschaft am

15. März 2012 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 39). Die Privatkläger bestätig- ten ihre bereits erhobene Anschlussberufung mit Eingabe vom 15. März 2012 (Urk. 41). Im Rahmen der Anschlussberufung liessen die Privatkläger Beweis- anträge stellen, demgegenüber verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, die Abnahme weiterer Beweise zu beantragen (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom

E. 2.1 Nachdem der erstinstanzliche Entscheid am 11. Mai 2011 ergangen ist, gelten für das vorliegende Berufungsverfahren die Bestimmungen der eidge- nössischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO). Die Privatstrafkläger nach altem Recht sind nunmehr in der Rolle von Privatklägern (Art. 382 StPO unter Verweis auf Urk. 32), und der nach früherem Recht Angeklagte ist entspre- chend der Terminologie im neuen Prozessrecht als Beschuldigter zu bezeichnen.

E. 2.2 Zum Vorliegen der Strafanträge kann vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigerin bestritt im Berufungsverfahren die Wahrung der Strafantragsfrist hinsichtlich des Schreibens des Beschuldigten vom 17. August 2009 an das Architekturbüro G._____ AG (Urk. 2/2/3/6/2) unter Beilage der Schreiben vom

E. 2.3 Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft ficht in ihrer Anschlussberufung den Schuldpunkt sowie die Strafzumessung an (Urk. 39, Urk. 72). Auch die Privatklägerschaft ficht den

- 8 - Schuldpunkt sowie die Strafzumessung inklusive der Vollzugsregelung an (Urk. 41, Urk. 77). Somit ist das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit an- gefochten. Es ist daher keine Teilrechtskraft eingetreten und das erstinstanzliche Urteil somit vollständig zu überprüfen (Art. 402 i.V.m. Art. 404 StPO).

E. 2.4 Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b).

3. Sachverhalt 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren liegt ein jahrzehntelanger Kon- takt des Beschuldigten mit den Behörden der Gemeinde H._____ zugrunde. Im Zentrum steht dabei die Landumlegung und private Erschliessung I._____ [Quar- tier] im Gemeindegebiet von H._____, bei welcher unter anderen sowohl der Be- schuldigte als auch die Gemeinde H._____ als Grundeigentümer Partei waren. Laut dem Beschuldigten ist der Landumlegungs- und Erschliessungsvertrag aus dem Jahr 1994 die Ursache für seine Differenzen mit den Privatklägern (Prot. I S. 5, Urk. 75 S. 2). Die Kontakte setzten sich im Rahmen der späteren Rolle des Beschuldigten als Bauherr fort. Im Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Handlungen war der Privatkläger 1 Leiter des Bauamts der Gemeinde, der Privatkläger 2 Gemeindeschreiber, der Privatkläger 3 Gemeindepräsident, der Privatkläger 4 Bauvorstand und der Privatkläger 5 Hochbau- und Planungsvor- stand der Gemeinde. 3.1.2. Am 22. Oktober 2004 reichten die Gemeinde H._____ und neun Privatper- sonen (darunter die Privatkläger 1, 2 und 4) gegen den Beschuldigten Straf- anzeige wegen Drohung und Nötigung gegenüber den Mitgliedern des Gemeinde-

- 9 - rats, deren Angehörigen sowie den Mitarbeitern des Gemeinderats ein (Urk. 2/2/3/1). In der Folge verpflichtete sich der Beschuldigte in einer Verein- barung vom 21. Mai bzw. 5. Juni 2007 (Urk. 2/2/3/2), mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitern ausschliesslich in sachlichem Ton zu verkehren und Eingaben ausschliesslich an die Amtsadresse der Gemeindebehörden und deren Mitarbeitenden zu senden. Gestützt auf diese Verpflichtung zogen die Anzeige- erstatter ihre Strafanträge wegen Drohung zurück und erklärten bezüglich der von ihnen beanzeigten Sachverhalte ihr Desinteresse. 3.2. Konkreter Sachverhalt 3.2.1. Bezüglich des vorliegend eingeklagten Sachverhalts stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil fest, der Beschuldigte habe den äusseren (objektiven) Sachverhalt in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich aner- kannt (Urk. 2/14 = Urk. 2/30/13 = Urk. 2/31/7, Prot. I S. 4) und dieses Geständnis decke sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (Urk. 26 S. 7). Nachdem die- se Feststellung zutreffend ist und dagegen im Berufungsverfahren auch keine Einwände eingingen, kann vorliegend der objektive Sachverhalt, nämlich, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift genannten bzw. beigelegten Schreiben verfasste und diese den genannten Adressaten zukommen liess (vgl. auch Urk. 29 S. 17), ohne weiteres als erstellt gelten. 3.2.2. Somit steht fest, dass der Beschuldigte im Jahr 2009 fünf Schreiben und zwar datierend vom 14. August 2009 (Urk. 2/2/3/3), 27. August 2009 (Urk. 2/2/3/4), 7. September 2009 (Urk. 2/2/3/7), 12. November 2009 (Urk. 2/30/10) und vom 17. November 2009 (Urk. 2/31/2/3) verschickte, in wel- chen jeweils der Gemeinderat der Gemeinde H._____, ein konkret bezeichneter und im Fokus des jeweiligen Schreibens stehender Privatkläger sowie die Orts- parteipräsidenten der Gemeinde H._____ als Adressaten genannt wurden. Die obgenannten Schreiben wurden vom Beschuldigten einerseits an den Gemeinde- rat der Gemeinde H._____ und andererseits an alle acht Ortsparteipräsidenten der Gemeinde H._____ versandt, mithin an alle Personen, welche im Briefkopf des jeweiligen Schreibens aufgeführt sind (Urk. 14 S. 3, Prot. I S. 4 f.).

- 10 - 3.2.3. Der Übersichtlichkeit halber wird nachfolgend der Inhalt dieser Schreiben entsprechend der Darstellung der Vorinstanz nochmals wiedergegeben (Urk. 26 S. 8 ff.): Der Betreff in den Schreiben lautet jeweils "Machenschaften und Altlasten am Beispiel von [Name des jeweiligen Privatklägers und dessen Funktion]". Einleitend findet sich in den inkriminierten Schreiben folgende Textpassage: "Nur in der Gemeinde ,Einzigartig – am …-See' dürfen Behördenmitglieder, Chefbeamte und ihre Helfer, hinter einer Fassade von Rechtschaffenheit, erstunkene und erlogene Behauptungen skrupellos verbreiten, da Hinweise auf Lügen, Intrigen, Misswirtschaft und Nötigungen von der Gemeindeführung nicht ordentlich, integer und neutral, nach Akten und Fakten geprüft werden. "Dem Privatkläger 3 wirft der Beschuldigte zudem vor, er helfe "jede ordentliche Untersuchung zu sabotieren und einen Ort der Straflosigkeit für Amts- und Machtmissbrauch in H._____ zu etablieren" (Urk. 2/2/3/7). Im Weiteren äusserte sich der Beschuldigte in den inkriminierten Briefen jeweils zur Charakteristik von Schreiben, welche von einem bestimmten Privatkläger unterzeichnet worden waren. So gab er an, es folge "eine Auswahl mit dreisten Irreführungen, Lügen und Nötigungen am Beispiel von Herrn [jeweiliger Privat- kläger 1 bis 4]" (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10) bzw. "ein Hinweis auf dreisten Rufmord, Irreführung und Nötigung am Beispiel von Herrn [Privatkläger 5]" (Urk. 2/31/2/3). Die Schreiben bzw. deren Inhalt bezeichnete der Beschuldigte als

- erstunken und erlogen (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- diffamierend und verleumdend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- suggestiv und irreführend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- süffisant und arrogant (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10);

- 11 -

- gaunerhaft erpressend (Urk. 2/2/3/3);

- charakterlos erpressend (Urk. 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/31/2/3);

- charakterlos und arglistig (Urk. 2/30/10);

- Nötigung zur Sippenhaft "hier der Kostenverleger, ergänzt 20. Oktober 2003, mit krassen Begünsti- gungen als Schmiergeld, zum Ausschluss jeder Rechnungskontrolle, zur be- stechlichen Abnahme der Schlussrechnung Landumlegung und Erschliessung I._____" (Urk. 2/2/3/3 und 2/2/3/4);

- psychisch und physisch folternd (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- Grund für eine schwerwiegende finanzielle Schädigung (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10);

- die Integrität und Glaubwürdigkeit des Angeklagten verletzend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- Verstoss gegen Rechte und Pflichten (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10);

- Verstoss gegen jede Sorgfaltspflicht (Urk. 2/31/2/3);

- eigenmächtig und despotisch (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3). Weiter erklärte der Beschuldigte in einer E-Mail an den Präsidenten der … [Partei] H._____, J._____, dass er sich erlauben werde, die Partei erneut "über Machen- schaften von leitenden Gemeindeangestellten, Behördenmitgliedern und ihren Vasallen, mit Defiziten an Charakter, Ethik und Moral zu informieren" (Urk. 2/2/3/8 S. 2).

- 12 - Im Übrigen wies der Beschuldigte in einem Schreiben vom 17. August 2009 (Urk. 2/2/3/6/2) an das Architekturbüro G._____ AG, … [Ort am Zürichsee], auf "gravierende Missstände" hin, welche "von der Gemeindeführung bisher nur po- lemisch vernebelt oder totgeschwiegen" worden seien und legte diesem Schrei- ben einen Brief vom 6. März 2009 (Urk. 2/2/3/6/3) und 2. April 2009 (Urk. 2/2/3/6/5) sowie ein Schreiben vom 20. März 2008 (Urk. 2/2/3/6/4) bei. Im Schreiben vom 6. März 2009 führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 1 sei "zum Schrecken jedes kompetenten Architekten" geworden, könne aber "wie z.B. beim eigenen Bauvorstand gesehen, dienstbereit beraten, schleimen und ku- schen". Weiter seien die Privatkläger 1 und 2 gegen den Beschuldigten "mit einer erstunkenen und erlogenen Verleumdung" vorgegangen. Im Schreiben vom

20. März 2008 wirft der Beschuldigte den Privatklägern 2 und 3 vor, "unlautere Ir- reführung zum eigenen Schutz" begangen zu haben. Darüber hinaus wirft der Be- schuldigte im Schreiben vom 2. April 2009 den Mitgliedern des Gemeinderats Missbrauch ihrer Amtsgewalt, unlautere Machenschaften sowie "beleidigende Unwahrheiten" vor. 3.2.4. In subjektiver Hinsicht zeigte sich der Beschuldigte stets überzeugt, seine Äusserungen entsprächen der Wahrheit (Prot. I S. 8, Prot. II S. 3). Als Grund für die Schreiben gab der Beschuldigte an, er habe auf die Unregelmässigkeiten der Bau- und Planungskommission ihm gegenüber aufmerksam machen wollen bzw. er habe gedacht, es bestünden Machenschaften, welche nicht vertuscht werden dürften (Prot. I S. 5 u. S. 7). Weiter gab der Beschuldigte an, er habe gewusst, dass er mit seinen Äusserungen an eine Grenze gehe, aber er habe dies tun müssen. Ohne eine Reaktion der Ortsparteien hätte die Gemeinde die Sache unter den Tisch gewischt, weshalb er die Schreiben auch an Dritte gesandt habe (Prot. I S. 8). Demgegenüber bringen die Privatkläger in ihrer Anklageschrift vor, der Beschuldigte habe die Äusserungen wider besseres Wissen gemacht (Urk. 2/2/1 S. 14, Urk. 2/30/2/2 S. 4, Urk. 2/31/2/1 S. 4). 3.2.5. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist grundsätzlich Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Im vorliegenden Fall erweist es sich aber zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der rechtlichen

- 13 - Würdigung darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, beabsichtigt bzw. gewollt oder in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen in gewissen Punkten eng miteinander verbunden sind (vgl. Pra 82 [1993] Nr. 237). 3.3. Hinzuweisen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte seine Vorwürfe sowohl gegen die Privatkläger 1 bis 5 aber auch gegen die Behördenmitglieder als Kollektiv erhob. Die Vorinstanz äusserte sich korrekt zur Frage des Trägers des Rechtsguts der Ehre weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der (mehrfachen) üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Die Privatkläger sowie die Anklägerin beantragen eine Verurteilung wegen (mehrfacher) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 4.2. Unter dem Begriff der Ehre ist der Anspruch einer Person auf Geltung zu ver- stehen, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der strafrechtliche Schutz auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt ist, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jeman- den in anderer Hinsicht in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, gelten als nicht ehrverletzend (BGE 119 IV 44 E. 2a, dazu kritisch Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 354). Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnis- mässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGE 71 IV 187 E. 2; Trechsel/Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Vor Art. 173 N 2). Bei der Auslegung einer Äusserung ist vom Sinn auszugehen, den ein unbe- fangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss, wobei die

- 14 - einzelnen Tatsachenbehauptungen und nicht das Gesamtbild, welches durch die Tatsachenbehauptungen entsteht massgebend sind. Das Gesamtbild kann jedoch für die Auslegung der einzelnen Behauptungen von Bedeutung sein (Donatsch A., in: StGB Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 3 zu Art. 173). 4.3. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer solche Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet. Unbedeu- tend ist, ob ein Dritter die ehrverletzenden Beschuldigungen oder Verdächtigun- gen für wahr hält oder nicht, solange sie geeignet sind, den Ruf des Betroffenen zu schädigen (BGE 103 IV 22 E. 7). Die Eignung zur Rufschädigung kommt einer Aussage somit auch dann zu, wenn der Dritte die Unwahrheit sofort erkennt oder ohne weiteres feststellen kann; sowohl üble Nachrede als auch Verleumdung (s. nachfolgend) sind insoweit abstrakte Gefährdungsdelikte (Stratenwerth/Jenny/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 11 N 21). In subjektiver Hinsicht setzt die üble Nachrede stets Vorsatz voraus. Dieser braucht sich jedoch nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen. Der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (Riklin F., in: BSK Strafrecht II, Basel 2007, N 7 zu Art. 173). 4.4. Der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der objektive Tatbestand wird demnach dadurch erfüllt, dass der Täter den Verletzten bei einem Dritten ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen (Donatsch A., a.a.O., N 1 zu Art. 174). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 174 StGB direkten Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung. Hielt der Täter diese bloss für möglicherweise unrichtig, so wird der subjektive Tatbestand von Art. 174 StGB nicht erfüllt. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Tatsachen durch Dritte genügt hingegen Eventualvorsatz (Donatsch A., a.a.O. N 2 zu Art. 174).

- 15 - 4.5. Ehreingriffe im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB, namentlich verbale, können in Form von Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen erfol- gen. Gemischte Werturteile sind Wertungen mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Es handelt sich um Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt. Gemischte Werturteile werden bezüglich der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Riklin F., a.a.O., N 33-35 vor Art. 173). Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile fallen, soweit die zugrundeliegenden Fakten zur Diskussion stehen und die Äusserungen nicht ausschliesslich gegenüber dem Verletzten erfolgten, entweder unter die üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB oder die Verleumdung gemäss Art. 174 StGB (Riklin F., a.a.O., N 36 und 37 vor Art. 173). 4.6. Bei den im Rahmen der vom Beschuldigten betreffend die Privatkläger erho- benen Vorwürfe handelt es sich, wie bereits auch von der Vorinstanz eingeteilt, einerseits um Tatsachenbehauptungen (z.B. "erstunken und erlogen", "schwer- wiegende finanzielle Schädigung", "Verstoss gegen Rechte und Pflichten", "Verstoss gegen jede Sorgfaltspflicht", "Nötigung zur Sippenhaft"), andererseits um gemischte Werturteile (z.B. "diffamierend und verleumdend", "suggestiv und irreführend", "süffisant und arrogant", "gaunerhaft erpressend", "charakterlos erpressend", "psychisch und physisch folternd"). 4.7. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte werfe den Privatklägern mit seinen Äusserungen strafbare Handlungen vor, was ohne Zweifel einen relevanten Ehr- eingriff darstelle. So habe der Beschuldigte den Privatklägern Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB ("Nötigungen am Beispiel von Herrn […]", "psychisch und physisch folternd"), Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB ("charakterlos erpressend"), Verleum- dung i.S.v. Art. 174 StGB ("mit einer erstunkenen und erlogenen Verleumdung", "diffamierend und verleumdend", "sie versuchen dich zu verleumden"), Begünsti- gung i.S.v. Art. 305 StGB ("[…], mit krassen Begünstigungen als Schmiergeld, […]"), Bestechung i.S.v. Art. 322ter f. StGB ("[…], zur bestechlichen Abnahme der Schlussrechnung […]") und Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB ("[…] Mitglieder einer Behörde, die […] ihre Amtsgewalt missbrauchen, […]") unterstellt. Diese Unterstellungen würde die Privatkläger in ihrem Ruf, ehrbare Menschen zu sein

- 16 - treffen. Dieser Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen (Urk. 26 S. 13). Auch in weiteren Vorwürfen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern erkannte die Vorinstanz einen ehrverletzenden Charakter, welcher Feststellung ebenfalls unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen ist (Urk. 26 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte den Privatklägern unter anderem unterstellte "charakterlos und arglistig", "gaunerhaft erpressend", "eigenmächtig und despotisch" vorzugehen bzw. "gegen Rechte und Pflichten" oder "gegen jede Sorgfaltspflicht" zu verstossen, spricht er ihnen sowohl Verant- wortungsbewusstsein als auch Pflichtgefühl ab. Er unterstellt ihnen, sich nicht ordnungsgemäss bzw. anständig zu benehmen, moralisch verwerflich zu handeln, und setzt sie damit in ihrem Charakter herab. Dadurch ist die Persönlichkeit der Privatkläger in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt (BGE 115 IV 42, 44; Riklin F., a.a.O., N 13 und 17 Vor Art. 173). Damit ist ohne weiteres aufgezeigt, dass der Beschuldigte mit seinen Behauptungen in die Ehre der Privatkläger ein- gegriffen hat. Nachdem der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt diese rufschädigenden Äusserungen gegenüber Dritten kundgetan hat, ist der ob- jektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Nicht zutreffend ist in diesem Punkt die von der Verteidigung unter dem Titel des objektiven Tatbestands geltend gemachte Rüge, die rechtliche Beurteilung basiere auf einem unvollständigen Sachverhalt mit unvollständigen Verträgen und fehlenden Korrespondenzen, sowohl des Beschuldigten als auch der Privatkläger, auf die sich der Beschuldigte in den inkriminierten Schreiben bezogen habe. Der auf Baurecht spezialisierte RA K._____ sei zum Schluss gelangt, dass die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Landumlegung und Erschliessung I._____-Strasse erhobenen Beanstandungen, welche in den inkriminierten Schreiben des Beschuldigten aufgeführt würden, grösstenteils begründet seien (Urk. 29 S. 29 f., Urk. 75 S. 6 f.). Dagegen ist einzuwenden, dass vorliegend für die Feststellung des objektiven Tatbestands die rechtlichen Verhältnisse rund um die Landumlegung und das Erschliessungsprojekt I._____ nicht von Bedeutung sind. Es geht einzig um die inkriminierten Schreiben und die Frage, ob diese ge-

- 17 - eignet waren, den Ruf der Privatkläger zu schädigen, was gestützt auf die obigen Erwägungen zu bejahen ist. 4.8. Auch der subjektive Tatbestand ist mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 15) seitens des Beschuldigten unzweifelhaft erfüllt. Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz

– auf die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen angesprochen – aus, er sei sich bewusst gewesen, dass er an eine Grenze gehe. Er räumte sogar ein, gewusst zu haben, dass die Ankläger bzw. Privatkläger gegen ihn klagen würden (Prot. I S. 8). Indem der Beschuldigte trotz dieses Bewusstseins die rufschädigenden Äusserungen gegenüber Dritten kundtat, hat er direktvorsätzlich gehandelt. In der Berufungserklärung brachte die Verteidigerin vor (Urk. 29 S. 24), der Beschuldigte sei sich nicht bewusst gewesen, dass seine Äusserungen im Gesamtkontext unter Berücksichtigung der den inkriminierten Schreiben zu Grunde liegenden Schrei- ben der Privatkläger sowie seiner dazugehörigen Korrespondenzen einen ehren- rührigen Charakter aufwiesen. An der Berufungsverhandlung hielt die Verteidige- rin zudem fest, der Beschuldigte habe mit seiner Wortwahl bloss sein Gefühl von Machtlosigkeit und Hilflosigkeit gegenüber den Behörden ausdrücken wollen (Urk. 75 S. 30). Nachdem dem Beschuldigten offenbar bewusst war, dass die ein- zelnen Äusserungen für sich allein ehrenrührig waren, kann er nicht geltend ma- chen, er sei davon ausgegangen, in dem von ihm beschriebenen Gesamtkontext hätten die Behauptungen ihren ehrenrührigen Charakter verloren. Als unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschuldigten anzusehen, er habe die Schreiben der Privatkläger lediglich in laienhafter Art qualifiziert, indem er sich einfach und klar verständlicher Adjektive bedient habe, welche im Handwerkeralltag üblich seien. Er habe den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, weil er aufgrund des Entscheids des Bezirksrats im Frühjahr 2008 zur Annahme verleitet worden sei, das Verhal- ten der Privatkläger näher präzisieren zu müssen, nachdem seine Aufsichts- beschwerde als nicht genügend substantiiert beurteilt worden sei (Urk. 29 S. 24 f.). Richtig dabei ist, dass die vom Beschuldigten benutzten Adjektive tatsächlich klar verständlich sind, gerade deshalb aber auch nur den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte mit seiner Wortwahl bewusst darauf abzielte, in das Ehrgefühl der Privatkläger einzugreifen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, wie seine Äusserungen zu einer ausreichenden Substantiierung seines Anliegens

- 18 - hätten beitragen sollen. Sein Vorsatz geht im Übrigen auch daraus hervor, dass der Beschuldigte im Jahre 2004 ebenfalls aufgrund solcher bzw. ähnlicher Äusserungen von neun Behördenmitglieder bzw. Angestellten der Politischen Gemeinde H._____, wovon drei auch zu den heutigen Privatklägern zählen, wegen Nötigung und Drohung angezeigt worden war. Aufgrund des Zustande- kommens der Vereinbarung vom 21. Mai bzw. 5. Juni 2007, zogen die damaligen Ankläger ihre Anzeige zurück. In jener Vereinbarung verpflichtete sich der Beschuldigte unter anderem, im Verkehr mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitenden "ausschliesslich in sachlichem Ton" zu verkehren (Urk. 2/2/3/2). Der Beschuldigte bestätigte, ein solches Versprechen abgegeben zu haben. Dass er im Nachhinein offenbar der Ansicht ist, sich "unglücklicherweise" in dieser Vereinbarung verpflichtet zu haben (Prot. I S. 10), ändert nichts an der Ausgangs- lage. Dem Beschuldigten musste somit auch gestützt auf diese Erfahrung klar sein, dass die inkriminierten Äusserungen alles andere als sachlich erscheinen mussten. Mit Laientum, Handwerkersprache oder allfällig empfundener Hilflosig- keit, hat die Frage des Bewusstseins des Beschuldigten über die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen nichts zu tun. Fraglos war dem Beschuldigten auch klar, wie man sich nach allgemeiner Anschauung und somit nach einer "Durchschnitts- auffassung" (vgl. Riklin F., a.a.O., N 23 Vor Art. 173) gegenüber einer anderen Person zu benehmen und auszudrücken hat. Dazu sind keine Rechtskenntnisse erforderlich. Der Beschuldigte hinterliess im Übrigen auch an der Berufungs- verhandlung durchwegs den Eindruck von sprachlicher Gewandtheit (Urk. 74, Prot. II S. 19 f.). 4.9. Somit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldig- te durch seine Handlungen die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 4.10. Die Vorinstanz prüfte weiter in Ziff. 4.3.3., ob auch der Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB durch die Handlungen des Be- schuldigten erfüllt ist. Sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands der Verleumdung liegt die Beweislast bei den Privatklägern (Riklin F., a.a.O. N 2 und 5 zur Art. 174). Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt

- 19 - und zu übernehmen (Urk. 26 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt, dass insbesondere die Beweisführung betreffend den subjektiven Tatbestand er- schwert ist, da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt. Der Beschuldigte zeigte sich konstant überzeugt, dass die Gemeindebehörden gezielt gegen ihn arbeiteten, er mitunter im Rahmen der Landumlegung und Erschliessung I._____ benachteiligt wurde (Prot. I S. 5 ff.). Diese Überzeugung könnte dem Be- schuldigten wohl nur abgesprochen werden, soweit diesbezüglich ein vollständig geklärter Sachverhalt vorliegen würde, was den Rahmen des vorliegenden Pro- zesses bei weitem sprengen würde. Beim aktuellen Stand der Dinge kann dem Beschuldigten aber nicht nachgewiesen werden, er handle wider besseres Wis- sen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt ist. 4.11. Die Verteidigung macht Rechtfertigungsgründe geltend. Beim Beschuldigten habe vor dem Hintergrund der Antwort des Bezirksrats, dass seine Eingabe zu wenig substantiiert gewesen sei, eine falsche Vorstellung über die Voraus- setzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorgelegen. Er sei der Meinung gewesen, sich so äussern zu dürfen (Urk. 29 S. 34 f.). Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Prüfung des subjektiven Tatbestands darauf hingewie- sen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Art der Äusserungen des Beschuldig- ten mit der Substantiierung seiner Behauptungen zusammenhängen soll. Mit Substantiieren ist nicht eine Verschärfung im Ton gemeint, sondern die inhaltliche Unterlegung von Behauptungen mit einer bestimmten Begründung oder die Nennung von Einzelheiten. Das musste auch dem Beschuldigten, der sich seit Jahren durch verschiedene Rechtsanwälte beraten liess, zweifelsohne bewusst sein. Weiter macht die Verteidigung Eigentums- bzw. verfassungsmässig garantierte Freiheitsrechte geltend. Zivilrechtlich betrachtet habe der Beschuldigte mit den inkriminierten Schreiben lediglich seine negatorischen Eigentümeransprü- che gemäss Art. 641 Abs. 2 und Art. 679 ZGB ausgeübt (Urk. 75 S. 36). Dies trifft in dieser Form nicht zu. Zwar hätte dem Beschuldigten ein zivilrechtliches Vor- gehen wohl offen gestanden, tatsächlich unternommen hat er hinsichtlich eines zivilrechtlichen Verfahrens aber nichts. Deshalb ist entgegen der Verteidigung auch nicht davon auszugehen, es sei dem Beschuldigten bei seinen Äusserungen

- 20 - in den inkriminierten Schreiben vorab um sein Eigentumsrecht gegangen oder es habe eine Notstandssituation vorgelegen. Vielmehr musste auch dem Beschuldig- ten klar sein, dass er mit dem Verfassen von ehrverletzenden Schreiben hinsicht- lich seiner Eigentumsrechte keinen Gewinn erzielen würde. Im Übrigen gebietet die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Ziel angemessen ist. Der Beschuldigte hatte zum Ziel, Rechte und Pflichten zwischen ihm und der Gemeinde H._____ aus der Landumlegung und dem Erschliessungsprojekt I._____ zu regeln. Die benutzten Äusserungen tragen jedoch nichts zur Klärung der rechtlichen Situation bei. Die Grundsätze aus dem BGE 116 IV 213, welche die Verteidigung anwenden will, sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung. Jener Entscheid betraf Ehrverletzungen, welche im Zusammenhang mit der Wahrnehmung prozessualer Pflichten erfolgten. Vorliegend geht es aber nicht um Äusserungen, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, sondern um Äusserungen, welche der Beschuldigte gegenüber der Behörde und den Ortsparteipräsidenten ausserhalb eines Verfahrens kundtat. Eine analoge Anwendung entfällt. Im Übrigen erfordert die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Rechtfertigung unter anderem nur dann in Frage kommt, wenn die Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen. Der Beschuldigte hat sich in den inkriminierten Schreiben eben gerade nicht auf das Notwendige beschränkt, sondern überschiessend seinen Missmut gegenüber der Behörde dargestellt. Der Beschuldigte kann sich somit nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. 4.12. Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht vor, dass nicht strafbar ist, wer die Wahrheit seiner Äusserungen oder die Tatsache, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, nachweisen kann (BGE 74 IV 101). Es liegt insofern eine Umkehr der üblichen Beweislast vor (Riklin F., a.a.O., N 10 zu Art. 173). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Sie wird nur ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die ehrverletzenden Äusserungen ohne begründete Veranlassung (öffentliches oder privates Interesse) einerseits und in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen andererseits vorge- bracht hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 132 IV 112 = Pra 96 (2007) Nr. 73). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass vorlie-

- 21 - gend nicht gesagt werden kann, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, die Privatkläger schlecht zu machen und er ihnen daher Übles vorwarf. Offenbar ging es dem Beschuldigten um die Richtigstellung seiner Rechte und der Pflichten der Gemeinde. Dies geht zunächst aus den Aussagen des Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung bezüglich der angeblichen Pflichtver- letzungen der Gemeinde hervor, wo er die seiner Meinung nach bestehenden Missstände beschrieb (Prot. I S. 5 ff.). Im Übrigen hat der Beschuldigte auch mittels des Baurekurses vom 9. Dezember 2011 bekräftigt, seine geltend gemachten Rechte bzw. die Pflichten der Gemeinde zu klären (Urk. 30/9). Weiter ergibt sich auch aus den inkriminierten Aussagen des Beschuldigten selbst, dass die Vorwürfe entweder die pflichtgemässe Ausübung der Tätigkeit des jeweiligen Privatklägers als Behördenmitglied tangierten (z.B. "gegen Rechte und Pflichten verstossend" [Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10]) oder das konkrete Vor- gehen der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten betreffen (z.B. "psychisch und physisch folternd" Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3]). Entsprechend ist der Beschuldigte zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen. Dabei ist zu prüfen, ob der Be- schuldigte den Nachweis der Wahrheit seiner Äusserungen (Prot. I S. 5, 8, 12) erbringen kann oder zumindest den Beweis dafür, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubens- beweis). 4.13. Der Beschuldigte macht geltend, die Gemeinde H._____ bzw. die Ankläger hätten sich im Zusammenhang mit dem Landumlegungsverfahren und der Erschliessung I._____ nicht rechtskonform verhalten. Dazu liess der Beschuldigte in diesem Verfahren umfangreiche Belege einreichen und an der Berufungsver- handlung Ausführungen machen (Urk. 30/1-13, Urk. 31/1-2, Urk. 75). Der Land- umlegungs- und Erschliessungsvertrag datiert vom 30. März/14. November 1994. Im Rahmen der Durchführung des Vertrags entstanden zwischen der Gemeinde H._____ und dem Beschuldigten Differenzen. Der Beschuldigte sah jedoch davon ab, den Rechtsweg zu beschreiten. Gemäss seiner Darstellung hat er auf anwaltlichen Rat und aus Vernunft auf eine Klage verzichtet und "diese Kröte geschluckt". Erst Jahre später nach seiner Pensionierung entschloss er

- 22 - sich, die Sache nochmals aufzurollen (Prot. I S. 7). Schliesslich rekurrierte der Beschuldigte beim Baurekursgericht des Kantons Zürich erst am 9. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 20. Januar 2004 betreffend die Genehmigung der Schlussrechnung der Firma M._____ AG zur Erschliessung I._____ (Urk. 30/9). Das Baurekursgericht beurteilte den Rekurs des Beschuldig- ten als verspätet, weshalb es nicht darauf eintrat und erachtete sich im Übrigen auch nicht als zuständig (Urk. 58/1). Dem Rekursentscheid ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, sich innert nützlicher Frist nach Kenntnis der gemein- derätlichen Auffassung mit Bezug auf die Genehmigung der Schlussabrechnung mit dem Ersuchen um eine diesbezüglich eindeutige Stellungnahme an die Ge- meinde zu wenden und sich gegen die seiner Ansicht nach unzutreffende An- nahme des Gemeinderates zur Wehr zu setzen – was er unterlassen habe (Urk. 58/1 S. 8 f.). Das weitere Verfahren ist nicht abgeschlossen. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen demnach keine definitiven Ergebnisse über die seitens des Beschuldigten geltend gemachten Rechte einerseits und die Pflichten der Gemeinde H._____ andererseits vor. Der Beschuldigte stützte sich bei seinen Äusserungen demnach auf einen objektiv nicht geklärten Sachverhalt. Er bringt auch nicht vor, inwieweit das Vorgehen der Privatkläger, sollte es rechtlich un- korrekt gewesen oder zu Unregelmässigkeiten gekommen sein, strafrechtlich relevant sein soll. Trotzdem wirft der Beschuldigte den Privatklägern vor, strafbare Handlungen begangen zu haben. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe kein Strafverfahren angestrengt hat (Prot. I S. 9), mitunter den Wahr- heitsbeweis nicht mit einer Verurteilung der Privatkläger erbringen kann, misslingt ihm dieser Beweis (vgl. BGE 106 IV 115 E. 2c, BGE 132 IV 112 = Pra 96 (2007) Nr. 73). Ebenso scheitert der Gutglaubensbeweis. Der Beschuldigte hat nicht dar- gelegt, inwieweit er ernsthafte Gründe hatte, davon auszugehen, die Privatkläger hätten sich strafrechtlich relevant verhalten. Soweit die Vertreterin des Beschul- digten im Berufungsverfahren vorbringt, der Beschuldigte habe den Privatklägern kein konkret strafbares Verhalten vorgeworfen, so trifft dies nicht zu. In seinen Briefen (vgl. vorne Ziff. 3.2.3., 4.6. und 4.7.) spielte der Beschuldigte unzweideutig auf Nötigung, Verleumdung, Erpressung, Begünstigung, Bestechung, Amtsmiss-

- 23 - brauch an. Dabei handelt es sich um Straftatbestände. Dazu erwähnte der Beschuldigte auch die Nötigung zur Sippenhaft und führte aus, worin diese aus seiner Sicht bestand (z.B. Urk. 2/2/3/4). 4.14. Aus den weiteren ehrenrührigen Äusserungen des Beschuldigten geht klar hervor, dass es ihm darum ging, Aufsehen zu erregen und nicht um sachlich vorzugehen. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung auch aus, er habe die Aufmerksamkeit auf die Vorkommnisse und Unregelmässigkeiten lenken wollen, welche die Bau- und Planungskommission ihm gegenüber an den Tag gelegt habe. Er sei seit 30 Jahren nicht angehört worden. Es sei die einzige Möglichkeit gewesen, die Gemeindepolitik in Bezug auf die Bauträger öffentlich zu machen. Er könne dokumentieren, dass er die Wahrheit gesagt habe (Prot. I S. 5). Auch aus seinen weiteren Aussagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen erreichen wollte, dass die Gemeinde Fehler in der Abwick- lung des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ zugesteht. Der Be- schuldigte gibt sich hinsichtlich der rechtlichen Situation überzeugt, die Wahrheit zu kennen und geht deshalb davon aus, auch seine ehrenrührigen Äusserungen entsprächen der Wahrheit oder zumindest, er hätte ernsthafte Gründe gehabt, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Diese Einschätzung ist unzutreffend. Selbst wenn sich die Privatkläger im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit eine vertragliche Pflichtverletzung hätten zu Schulden kommen lassen, würde dies keine ernsthaften Gründe abgeben, an die Wahrheit seiner ehrenrührigen Aussa- gen zu glauben. Es versteht sich von selbst, dass nicht jeder, der einen Fehler begeht, Zielscheibe ehrenrühriger Aussagen sein kann. Der Beschuldigte und die Privatkläger verfügen über verschiedene Ansichten betreffend das Landumle- gungs- und Erschliessungsprojekts I._____. Dabei ist für die Lösung bzw. Klärung solch divergierender Ansichten der Rechtsmittelweg das Instrument der ersten Wahl. Die Gemeinde verwies den Beschuldigten mehrfach auf den Rechtsweg (Urk. 2/38/5-9). Diesen zu beschreiten hat der Beschuldigte bis auf den (erfolglo- sen) Rekurs gegen die Schlussabrechnung bis zum heutigen Zeitpunkt unterlas- sen. Der Rekurs datiert vom 9. Dezember 2011 und erfolgte somit nach den in- kriminierten Äusserungen, weshalb dieser Verfahrensausgang für die Frage des Gutglaubensbeweis ohnehin nicht relevant sein kann (vgl. BGE 124 IV 152, Pr 87

- 24 - (1998) Nr. 141). Der Beschuldigte verzichtete offenbar ganz bewusst auf den Rechtsmittelweg. So gab er vor Vorinstanz an, er habe aus Vernunft auf eine Kla- ge verzichtet und diese Kröte geschluckt (Prot. I S. 7). Der Beschuldigte hat des- halb grundsätzlich auch die entsprechenden Folgen zu tragen. Dass er Jahre spä- ter nun davon ausgeht, er sei berechtigt, sich gegenüber den Privatklägern ehren- rühriger Äusserungen zu bedienen, soweit diese seinem Anliegen nicht nach- kommen, erscheint selbst für den Fall, dass die Gemeinde tatsächlich in gewissen Bereichen zweifelhaft vorgegangen sein könnte, als kühn. Nachdem der Beschul- digte überdies die ehrenrührigen Äusserungen lediglich deshalb platzierte, um Gehör zu finden und nicht um eine sachliche Aufklärung der Situation herbeizu- führen, spricht auch dies dagegen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Be- hauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. 4.15. Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass aus den Akten her- vorgeht, dass sich die Gemeinde durchaus mit den Vorbringen des Beschuldigten befasste, so z.B. das Schreiben vom 6. Februar 2001 betreffend Verantwortung für die Erschliessung und Landumlegung I._____ (Urk. 31/1 Beilage 12). Fakt ist aber, dass die Gemeinde offenbar eine andere Auffassung der Wirkungen der Verträge im Rahmen des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ vertrat als der Beschuldigte. Soweit die Gemeinde ihre Ansicht in den Schreiben an den Beschuldigten vertrat, kann das nicht als arrogante und süffi- sante Haltung der Behördenmitglieder bezeichnet werden. Unerfindlich ist weiter, inwiefern ein solches Verhalten eigenmächtig und despotisch sein soll. Im Übri- gen hat der Beschuldigte nicht dargelegt, inwieweit es sich bei der Darstellung der Sachlage der Privatkläger um erstunkene und erlogene Inhalte geht, sich die Pri- vatkläger mitunter dreister Lügen behändigten. Weiter hat sich die Vorinstanz ausführlich zu den vom Beschuldigten offerierten Beweisen (Zeitungs- artikel, Leserbriefe, Zeugenaussagen) geäussert und diese korrekt gewürdigt, worauf zu verweisen ist (Urk. 26 S. 17 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Relativierend ist zu ergänzen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin N._____ dadurch, dass sie mit dem Beschuldigten per Du ist, nicht herabgesetzt wird. Zeugen müssen nicht grundsätzlich über eine gewisse Distanz zum Beweisthema verfügen, um glaub-

- 25 - würdig zu sein. Dies ändert aber an der zutreffenden Würdigung der Aussagen der Zeugin N._____ durch die Vorinstanz nichts (Urk. 26 S. 20 f.). 4.16. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass grundsätzlich die Wirkungen der Verträge im Rahmen des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ den Anstoss für die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Pri- vatklägern bildeten. Es obliegt jedoch nicht dem Strafgericht, die entsprechenden Verträge bzw. deren Vollzug zu prüfen und zu würdigen. Denn selbst wenn dem Beschuldigten gewisse Rechte seitens der Gemeinde verwehrt worden sein soll- ten bzw. diese gewisse Pflichten nicht wahrgenommen haben sollte, berechtigte das den Beschuldigten nicht, in dieser Art und Weise gegen die Privatkläger vor- zugehen. Nachdem der Beschuldigte im Rahmen des jeweiligen Verfahrens den Rechtsweg nicht beschritten hat und erst Jahre später seine Rechte geltend machte, kann es nicht angehen, dass er dies nach seinem eigenen Gusto tut, Rundumschläge verteilt, mit der Anmerkung, die Betroffenen könnten dagegen Einwände erheben. Diese Erwägungen zeigen, dass dem Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis nicht gelingt. Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht durch sachliche Gründe gedeckt und klar unverhältnismässig, selbst unter der Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Eigentümerrechte. 4.17. Betreffend die von der Verteidigung angerufenen Kommunikationsgrund- rechte kann vollständig auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 24). 4.18. Nachdem gestützt auf die vorangehenden Erwägungen feststeht, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zur Klärung von privatrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Fragen betreffend das Landumlegungs- und Er- schliessungsprojekt I._____ zu kommen hat, erweist sich die diesbezügliche Ab- nahme weiterer Beweise als entbehrlich. Die Beweisanträge der Verteidigung auf Durchführung eines Augenscheins auf dem Grundstück Kat.-Nr. … (Teilstück von altKat.-Nr. …), H._____, sowie eventualiter die Erstellung einer Fachexpertise ei- nes Gemeindeingenieurs betreffend die Schlussabrechnung und ebenfalls even- tualiter der Beizug sämtlicher Belege zur Schlussabrechnung, sind daher abzu- weisen.

- 26 - 4.19. Nachdem weder Rechtfertigungsgründe vorliegen noch dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis gelingt, ist er der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Geld- strafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. In Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB geht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehrheit stets vom ordentlichen Strafrahmen aus, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (BGE 136 IV 55; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Somit erweitert sich der Strafrahmen trotz des Vorliegens der Deliktsmehrheit nicht zum vornherein. Es ist somit weiterhin von einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auszugehen. 5.2. Das Gericht bemisst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hinge- wiesen, dass dabei zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 26 S. 23, Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.1. Bezüglich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte weitreichend delinquierte, indem er mehrere ehrverletzende Schreiben versandte und die Inhalte der Schreiben durch den breiten Adressatenkreis gegenüber einer Vielzahl von Personen publik machte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Privatkläger jeweils gleich mit mehreren ehrverletzenden Äusserungen traf und ihnen sogar strafrechtlich

- 27 - relevante Handlungen unterstellte. Dadurch offenbarte der Beschuldigte doch eine massgebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu bewerten. 5.2.2. Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so ist dem Beschuldigten vorab das planmässige Vorgehen negativ anzulasten. Zwar trifft es, wie die Vorinstanz bemerkte, zu, dass eine gewisse Wut des Beschuldigten den Behörden gegen- über als nachvollziehbar erscheint. Dennoch hat sich der Beschuldigte ganz be- wusst für den Weg dieser offenen Aggressionsäusserung entschieden, was sich erschwerend auswirkt. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, eine solche Es- kalation zu vermeiden, indem er rechtzeitig den Rechtsweg beschritten hätte. Der Beschuldigte hat mit seinem Vorgehen einzig darauf abgezielt, eine Reaktion der Privatkläger zu erzwingen. Damit hat er das vorliegende Verfahren geradezu pro- voziert und letztlich auch damit gerechnet. Dieses Verhalten ist verschuldenser- höhend zu werten. Die Verteidigung macht geltend, es lägen Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2, lit. b und lit. c StGB vor (Urk. 29 S. 50, Urk. 75 S. 40 f.). Gegen ein Handeln in schwerer Bedrängnis oder in einer nach den Umständen ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. unter grosser seelischer Belastung spricht schon die Art der Schreiben, welche von einer gewissen Akribie zeugen, hat der Beschuldigte doch diverse Schreiben den jeweils von ihm verwendeten Begriffen zuordnen müssen. Die Briefe entstanden offensichtlich auch nicht spon- tan, sondern als vorbereitete und gezielte Aktion gegenüber den Privatklägern. Dafür, dass der Beschuldigte unter einer grossen seelischen Belastung gestan- den hätte, gibt es keine Hinweise. Insbesondere geht solches auch nicht aus der Einvernahme vor Vorinstanz hervor. Vielmehr gab er dort einen klaren Ablauf an, indem er ausführte, erst habe er die Kröte geschluckt, nach seiner Pensionierung habe er dann über genügend Luft und Mumm verfügt, um das ganze nochmals aufzurollen (Prot. I S. 7). Die Annahme einer schweren Bedrängnis setzt im Übrigen beim Täter eine notstandsähnliche Lage voraus, aus der er nur durch die strafbare Handlung einen Ausweg zu finden glaubt (Hug M., in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 2 zu

- 28 - Art. 48). Wohl befand sich der Beschuldigte in jahrelangen Meinungsverschieden- heiten mit der Gemeinde, was für ihn sicher eine gewisse Belastung dargestellt hat. Jedoch kann allein deshalb noch nicht von einer Notstandssituation im Sinne von Art. 48 StGB gesprochen werden. Weiter kann nicht gesagt werden, der Be- schuldigt sei durch das Verhalten der Privatkläger ernsthaft in Versuchung geführt worden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Privatkläger den Beschuldig- ten nicht anständig behandelt hätten. Sie haben sich einzig in materieller Hinsicht nicht nach den Vorstellungen des Beschuldigten gerichtet. Weshalb sich der Beschuldigte für das Verfassen der ehrverletzenden Schreiben entschied, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Die von der Verteidigung angeru- fenen Strafmilderungsgründe gestützt auf Art. 48 lit. a Ziff. 2, lit. b und lit. c StGB liegen somit nicht vor. Weiter geht die Verteidigung gestützt auf den von ihr eingereichten Arztbericht von Dr. O._____, welcher im Rahmen des parallel zu diesem Strafprozess lau- fenden Zivilverfahrens eingeholt wurde, von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus (Urk. 29 S. 49, Urk. 75 S. 41). Dazu ist zu erwähnen, dass Dr. med O._____ in seinem Bericht ausführte, "sollte Herr A._____ im Zusam- menhang mit der Auseinandersetzung strafbare Handlungen begangen haben, so lässt sich daraus keine wesentlich verminderte Zurechnungsfähigkeit ableiten" (Urk. 30/5). Auf den Bericht von Dr. med. O._____ ist jedoch nicht weiter einzu- gehen, da im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte von Dr. med. P._____ be- gutachtet wurde (Urk. 27). Gegen Dr. med. P._____ als Fachperson zur Begut- achtung wurden von keiner der Parteien Einwände erhoben. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst und setzt sich ausführlich mit den wesentlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Tat des Beschuldigten und seiner damaligen psychischen Verfassung auseinander. Es kann deshalb auf dieses Gutachten abgestellt wer- den. Dr. med. P._____ gelangt zweifelsfrei und überzeugend zum Fazit, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nie herabgemindert war (Urk. 27 S. 17). Rich- tig ist, dass Dr. med. P._____ ausführte, aus den Schriftstücken des Beschuldig- ten sei auch etwas Zwanghaftes herauszulesen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat er beim Beschuldigten aber keine zwanghafte Symptomatik fest- gestellt (Urk. 29 S. 50). Vielmehr stellte er fest, das zwanghafte Element in den

- 29 - Schreiben erreiche niemals das Ausmass einer Zwangsstörung (Urk. 27 S. 13/14). Weiter führte der Gutachter aus, zur Stellung der Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung genüge der Nachweis sozial abweichenden Verhaltens allein nicht, sondern es müsse eine Beziehung zu den geläufigen psychiatrischen Krankheiten vorliegen, was beim Beschuldigten nicht der Fall sei (Urk. 27 S. 15). Schliesslich beschrieb der Gutachter, für die Bemessung der Schuldfähigkeit sei- en Merkmale wie erhöhte Aggressionsbereitschaft, Impulsivität oder ein erhöhter Geltungsdrang oder das Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, unerheb- lich. Wenn solche Gefühle in Form eines deliktischen Verhaltens realisiert wür- den, dann kaum je, weil der Täter aus psychopathologischen Gegebenheiten nicht anders habe handeln können, sondern weil er sein Verhalten billigend zuge- lassen habe. So sei es auch im vorliegenden Fall. Dem Beschuldigten ist somit keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu attestieren. 5.2.3. Aufgrund der Tatkomponente erscheint es als angemessen, die Einsatz- strafe auf rund 110 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.3. Bezüglich der Täterkomponente kann zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die Untersuchungsakten, das erstinstanzli- che Protokoll sowie auf die an der Berufungsverhandlung durchgeführte Befra- gung verwiesen werden (Urk. 2/14, Prot. I S. 3 f., Prot. II S. 2). Der Beschuldigte wohnt in der Gemeinde H._____ und ist verheiratet. Er hat eine Tochter sowie ei- ne Enkeltochter. Der Beschuldigte war früher als Schreiner und Unternehmer tätig und ist nunmehr pensioniert. Das Einkommen des Beschuldigten beläuft sich monatlich auf rund CHF 7'000.--, das Vermögen beträgt rund Fr. 5 Mio. (Urk. 68/1, Urk. 71/1, Prot. II S. 2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus diesen Angaben sind weder straferhöhende noch -mindernde Faktoren auszumachen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirkt sich der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2007 vertraglich verpflichtete, sich im Verkehr mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitenden ausschliesslich eines sachlichen Tons zu bedienen (Urk. 2/2/3/2 S. 1) nicht im Sinne einer Vorstrafe straferhöhend aus. Jedoch belegt diese Tatsache, dass es dem Beschuldigten an Einsicht in sein Fehlverhalten mangelt, was sich allerdings nur leicht straferhöhend auswirkt.

- 30 - Auch ein Bekunden von Reue ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Eine erhöh- te Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sowie weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren liegen nicht vor. Die Einsatzstrafe ist somit gestützt auf die Täterkomponente leicht zu schärfen. 5.4. Insgesamt und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- faktoren erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Bestrafung des Beschuldig- ten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie mit einer Busse (Ziff. 6 nachfolgend) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.5. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 25, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei angefügt, dass auch das Vermögen Bemessungskriterium für die Tagessatzhöhe sein kann (vgl. BGE 134 IV 60). Es kann bei der Bemessung der Tagessatzhöhe subsidiär berücksichtigt werden, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte realisiert gemäss der Steuererklärung 2011 ein Netto- einkommen von rund CHF 7'000.-- (Urk. 68/1). Sein Vermögen beläuft sich auf rund 5 Millionen Franken (Urk. 68/1, Urk. 71/1 und 71/3), dies ohne Liegenschaf- ten. Demnach hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten im Bereich des Vermögens seit dem erstinstanzlichen Verfahren noch deutlich verbessert (vgl. Urk. 26 S. 26). Die Verteidigung macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass das Vermögenssubstrat des Beschuldigten für die Altersvorsorge in einem Heim erhalten bleibe und auch eine Unterstützung seiner Tochter sowie seiner Enkelin denkbar sei (Urk. 75 S. 42). Beide Argumente sind nicht zu berücksichti- gen, da schon das Gesetz vorsieht, dass die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend sind (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 500.-- festzusetzen. 5.6. Somit ist der Beschuldigten mit 120 Tagessätzen zu Fr. 500.-- (insgesamt Fr. 60'000.--) zu bestrafen, wobei zu beachten ist, dass es unter dem Gesichts- punkt des Verschuldens angezeigt erscheint, dem Beschuldigten darüber hinaus eine Busse aufzuerlegen (vgl. nachfolgend unter Ziff. 6).

- 31 -

E. 6 Vollzug

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug zutreffend erläutert und ist nach der Prüfung der konkreten Situation beim Beschuldigten zum Schluss gelangt, dass diesem der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren zu gewähren ist. Dieser Auffassung ist mit Ausnahme der Dauer der Probezeit vorbehaltlos zuzustimmen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldig- te über die Ausführungen seiner Verteidigerin darlegen, dass er sich künftig wohl- verhalten werde. Er sei von RA Dr. K._____ und vom Baurekursgericht über seine Rechtslage im Zusammenhang mit der Erschliessung I._____ aufgeklärt worden. Ebenfalls wisse er nun, dass solche Schreiben unter Umständen als ehrverlet- zend empfunden würden (Urk. 75 S. 44). Weiter gab der Beschuldigte an, dass auch seine Familie unter diesem Verfahren gelitten habe (Urk. 74 S. 4). Diese Aussagen weisen darauf hin, dass der Beschuldigte bemüht ist, von künftigem strafbaren Verhalten abzusehen. Um allfällige Restbedenken hinsichtlich seinem Wohlverhalten auszuräumen, ist eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen.

E. 6.2 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies kommt unter anderem in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.; Entscheid Bundesgericht 6B_1042/2008 vom 30. April 2009). Wie bereits die Vorinstanz erläutert hat und worauf zu verweisen ist, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Auflage einer Busse an den Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe erfüllt (Urk. 26 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem vorinstanzlichen Urteil wesentlich verbessert haben, er- scheint eine Busse in der Höhe von Fr. 5'000.-- als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese hat sich an der Tagessatzhöhe, hier Fr. 500.--, als Umrechnungsschlüssel

- 32 - zu orientieren (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher auf

E. 10 Tage festzusetzen.

7. Kosten 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv (Ziff. 4.-6.) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger unterliegen hinsichtlich der beantragten rechtlichen Qualifika- tion des Sachverhalts und damit verbunden teilweise hinsichtlich der Strafe. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für das Berufungsverfahren zu drei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ein Fünftel der Kosten ist den Privatklägern aufzuerlegen und der restliche Fünftel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte den Privatklägern auf deren Antrag hin (Urk. 77) und gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 7.4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 500.– (insgesamt Fr. 60'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 33 -

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Fünfteln dem Beschul- digten und zu einem Fünftel den Privatklägern auferlegt. Ein Fünftel der Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigerin (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten) − an den Vertreter der Privatkläger (sechsfach, für sich und die Privatkläger) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigerin (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten) − an den Vertreter der Privatkläger (sechsfach, für sich und die Privatkläger) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner

Dispositiv
  1. Der Angeklagte ist schuldig der (mehrfachen) üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 90.– (insgesamt CHF 10'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'529.85 Gutachten CHF 500.– Zeugenentschädigung CHF 7'529.85 Total.
  5. Die Kosten werden dem Angeklagten auferlegt.
  6. Der Angeklagte wird verpflichtet, den Privatklägern eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 12'000.– (Weisungskosten eingeschlossen) zu bezahlen.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 75):
  9. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelrichter in Strafsachen, vom 11. Mai 2011 Geschäftsnummer GF 100002-G aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen;
  10. es sei die Anschlussberufung abzuweisen;
  11. eventualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzu- heben, und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen à CHF 70.-- und/oder einer Busse von höchstens CHF 500.-- zu bestrafen;
  12. eventualiter sei Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils auf- zuheben, und es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit auf zwei Jahre;
  13. es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Berufungsverfahrens den Privatklägern aufzuerlegen, eventuell auf die Staatskasse zu nehmen;
  14. es sei dem Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung für das erstinstanzliche sowie für das Berufungsverfahren zuzusprechen;
  15. eventualiter sei das Verfahren an den Untersuchungsrichter/Staatsanwalt, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abklärung des Sachverhalts und zur weiteren Durchführung des Beweisverfahrens; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatkläger. - 5 - b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 72)
  16. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  17. Eventualiter sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  18. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 700.-- und mit einer Busse von Fr. 10'000.-- zu bestrafen.
  19. Für den Fall eines Schuldspruchs wegen mehrfacher übler Nachrede sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 700.-- und mit einer Busse von Fr. 10'000.-- zu bestrafen. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft (Urk. 77):
  20. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2, eventualiter Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  21. Eventualiter sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  22. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 700.-- und mit einer Busse von CHF 10'000.-- zu bestrafen.
  23. Der Beschuldigte sei für den Fall eines Schuldspruchs wegen mehrfacher übler Nachrede mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 700.-- und mit einer Busse von CHF 10'000.-- zu bestrafen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. - 6 - Erwägungen:
  24. Verfahrensgang 1.1. Mit eingangs erwähntem Urteil vom 11. Mai 2011 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.-- (insgesamt CHF 10'800.--) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Überdies wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt. Ebenfalls wurde der Beschuldigte zur Leistung einer Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- an die Privatkläger verpflichtet (Urk. 26 S. 27). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 20. Mai 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 13). Bereits vor Fristansetzung erhoben die Privatkläger mit Eingabe vom 24. Mai 2011 Anschlussberufung (Urk. 14). Mit Eingabe vom
  25. August 2011 teilte der bisherige Verteidiger Herr Rechtsanwalt Dr. Z._____ die Mandatsübergabe an Frau Rechtsanwältin X._____ mit (Urk. 16). Das begründete Urteil nahmen die Parteien am 16. Januar 2012 in Empfang (Urk. 23/1-2). Mit Eingabe vom 5. Februar 2012 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten die Berufungserklärung samt diverser Beweisanträge und Beilagen ein (Urk. 29, Urk. 30/1-13, Urk.31/1-2). Nach Fristansetzung erhob die Staatsanwaltschaft am
  26. März 2012 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 39). Die Privatkläger bestätig- ten ihre bereits erhobene Anschlussberufung mit Eingabe vom 15. März 2012 (Urk. 41). Im Rahmen der Anschlussberufung liessen die Privatkläger Beweis- anträge stellen, demgegenüber verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, die Abnahme weiterer Beweise zu beantragen (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom
  27. August 2012 wurden sowohl die Beweisanträge des Beschuldigten als auch diejenigen der Privatkläger abgewiesen (Urk. 60). 1.3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 ersuchte der Leitende Staatsanwalt um Dispensation von der Berufungsverhandlung und stellte gleichzeitig seine ein- - 7 - gangs genannten Anträge. Das Dispensationsgesuch wurde am 31. Oktober 2012 bewilligt. Die Berufungsverhandlung fand am 5. November 2012 statt.
  28. Prozessuales 2.1. Nachdem der erstinstanzliche Entscheid am 11. Mai 2011 ergangen ist, gelten für das vorliegende Berufungsverfahren die Bestimmungen der eidge- nössischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO). Die Privatstrafkläger nach altem Recht sind nunmehr in der Rolle von Privatklägern (Art. 382 StPO unter Verweis auf Urk. 32), und der nach früherem Recht Angeklagte ist entspre- chend der Terminologie im neuen Prozessrecht als Beschuldigter zu bezeichnen. 2.2. Zum Vorliegen der Strafanträge kann vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigerin bestritt im Berufungsverfahren die Wahrung der Strafantragsfrist hinsichtlich des Schreibens des Beschuldigten vom 17. August 2009 an das Architekturbüro G._____ AG (Urk. 2/2/3/6/2) unter Beilage der Schreiben vom
  29. März 2009, 2. April 2009 und 20. März 2008. Die Schreiben vom 6. März 2009 (Urk. 2/2/3/6/3) und 2. April 2009 (Urk. 2/2/3/6/5) wurden an den Gemeinderat H._____ (das Schreiben vom 2. April 2009 zusätzlich an das Bauamt) adressiert mit Kopie an die Ortspräsidenten und ebenso versandt (vgl. Prot. I S. 4 f.). Damit hatten die Privatkläger zwar bereits im Frühjahr 2009 Kenntnis von einer mögli- chen Ehrverletzung erhalten. Jedoch erfuhren die Privatkläger erst mit dem Email des Architekten G._____ vom 28. August 2009 (Urk. 2/2/3/6/1) davon, dass der Beschuldigte am 17. August 2008 die entsprechenden Schreiben einem weiteren Dritten, nämlich dem Architekturbüro G._____, zukommen liess und damit erneut ein Deliktserfolg eingetreten war. Die Strafantragsfrist begann somit erst mit der Kenntnis der Privatkläger über dieses Delikt zu laufen, weshalb mit der Klageein- leitung vom 6. November 2009 die dreimonatige Strafantragsfrist gewahrt wurde (Urk. 2/2/1). 2.3. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft ficht in ihrer Anschlussberufung den Schuldpunkt sowie die Strafzumessung an (Urk. 39, Urk. 72). Auch die Privatklägerschaft ficht den - 8 - Schuldpunkt sowie die Strafzumessung inklusive der Vollzugsregelung an (Urk. 41, Urk. 77). Somit ist das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit an- gefochten. Es ist daher keine Teilrechtskraft eingetreten und das erstinstanzliche Urteil somit vollständig zu überprüfen (Art. 402 i.V.m. Art. 404 StPO). 2.4. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b).
  30. Sachverhalt 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren liegt ein jahrzehntelanger Kon- takt des Beschuldigten mit den Behörden der Gemeinde H._____ zugrunde. Im Zentrum steht dabei die Landumlegung und private Erschliessung I._____ [Quar- tier] im Gemeindegebiet von H._____, bei welcher unter anderen sowohl der Be- schuldigte als auch die Gemeinde H._____ als Grundeigentümer Partei waren. Laut dem Beschuldigten ist der Landumlegungs- und Erschliessungsvertrag aus dem Jahr 1994 die Ursache für seine Differenzen mit den Privatklägern (Prot. I S. 5, Urk. 75 S. 2). Die Kontakte setzten sich im Rahmen der späteren Rolle des Beschuldigten als Bauherr fort. Im Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Handlungen war der Privatkläger 1 Leiter des Bauamts der Gemeinde, der Privatkläger 2 Gemeindeschreiber, der Privatkläger 3 Gemeindepräsident, der Privatkläger 4 Bauvorstand und der Privatkläger 5 Hochbau- und Planungsvor- stand der Gemeinde. 3.1.2. Am 22. Oktober 2004 reichten die Gemeinde H._____ und neun Privatper- sonen (darunter die Privatkläger 1, 2 und 4) gegen den Beschuldigten Straf- anzeige wegen Drohung und Nötigung gegenüber den Mitgliedern des Gemeinde- - 9 - rats, deren Angehörigen sowie den Mitarbeitern des Gemeinderats ein (Urk. 2/2/3/1). In der Folge verpflichtete sich der Beschuldigte in einer Verein- barung vom 21. Mai bzw. 5. Juni 2007 (Urk. 2/2/3/2), mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitern ausschliesslich in sachlichem Ton zu verkehren und Eingaben ausschliesslich an die Amtsadresse der Gemeindebehörden und deren Mitarbeitenden zu senden. Gestützt auf diese Verpflichtung zogen die Anzeige- erstatter ihre Strafanträge wegen Drohung zurück und erklärten bezüglich der von ihnen beanzeigten Sachverhalte ihr Desinteresse. 3.2. Konkreter Sachverhalt 3.2.1. Bezüglich des vorliegend eingeklagten Sachverhalts stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil fest, der Beschuldigte habe den äusseren (objektiven) Sachverhalt in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich aner- kannt (Urk. 2/14 = Urk. 2/30/13 = Urk. 2/31/7, Prot. I S. 4) und dieses Geständnis decke sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (Urk. 26 S. 7). Nachdem die- se Feststellung zutreffend ist und dagegen im Berufungsverfahren auch keine Einwände eingingen, kann vorliegend der objektive Sachverhalt, nämlich, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift genannten bzw. beigelegten Schreiben verfasste und diese den genannten Adressaten zukommen liess (vgl. auch Urk. 29 S. 17), ohne weiteres als erstellt gelten. 3.2.2. Somit steht fest, dass der Beschuldigte im Jahr 2009 fünf Schreiben und zwar datierend vom 14. August 2009 (Urk. 2/2/3/3), 27. August 2009 (Urk. 2/2/3/4), 7. September 2009 (Urk. 2/2/3/7), 12. November 2009 (Urk. 2/30/10) und vom 17. November 2009 (Urk. 2/31/2/3) verschickte, in wel- chen jeweils der Gemeinderat der Gemeinde H._____, ein konkret bezeichneter und im Fokus des jeweiligen Schreibens stehender Privatkläger sowie die Orts- parteipräsidenten der Gemeinde H._____ als Adressaten genannt wurden. Die obgenannten Schreiben wurden vom Beschuldigten einerseits an den Gemeinde- rat der Gemeinde H._____ und andererseits an alle acht Ortsparteipräsidenten der Gemeinde H._____ versandt, mithin an alle Personen, welche im Briefkopf des jeweiligen Schreibens aufgeführt sind (Urk. 14 S. 3, Prot. I S. 4 f.). - 10 - 3.2.3. Der Übersichtlichkeit halber wird nachfolgend der Inhalt dieser Schreiben entsprechend der Darstellung der Vorinstanz nochmals wiedergegeben (Urk. 26 S. 8 ff.): Der Betreff in den Schreiben lautet jeweils "Machenschaften und Altlasten am Beispiel von [Name des jeweiligen Privatklägers und dessen Funktion]". Einleitend findet sich in den inkriminierten Schreiben folgende Textpassage: "Nur in der Gemeinde ,Einzigartig – am …-See' dürfen Behördenmitglieder, Chefbeamte und ihre Helfer, hinter einer Fassade von Rechtschaffenheit, erstunkene und erlogene Behauptungen skrupellos verbreiten, da Hinweise auf Lügen, Intrigen, Misswirtschaft und Nötigungen von der Gemeindeführung nicht ordentlich, integer und neutral, nach Akten und Fakten geprüft werden. "Dem Privatkläger 3 wirft der Beschuldigte zudem vor, er helfe "jede ordentliche Untersuchung zu sabotieren und einen Ort der Straflosigkeit für Amts- und Machtmissbrauch in H._____ zu etablieren" (Urk. 2/2/3/7). Im Weiteren äusserte sich der Beschuldigte in den inkriminierten Briefen jeweils zur Charakteristik von Schreiben, welche von einem bestimmten Privatkläger unterzeichnet worden waren. So gab er an, es folge "eine Auswahl mit dreisten Irreführungen, Lügen und Nötigungen am Beispiel von Herrn [jeweiliger Privat- kläger 1 bis 4]" (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10) bzw. "ein Hinweis auf dreisten Rufmord, Irreführung und Nötigung am Beispiel von Herrn [Privatkläger 5]" (Urk. 2/31/2/3). Die Schreiben bzw. deren Inhalt bezeichnete der Beschuldigte als - erstunken und erlogen (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3); - diffamierend und verleumdend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3); - suggestiv und irreführend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3); - süffisant und arrogant (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10); - 11 - - gaunerhaft erpressend (Urk. 2/2/3/3); - charakterlos erpressend (Urk. 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/31/2/3); - charakterlos und arglistig (Urk. 2/30/10); - Nötigung zur Sippenhaft "hier der Kostenverleger, ergänzt 20. Oktober 2003, mit krassen Begünsti- gungen als Schmiergeld, zum Ausschluss jeder Rechnungskontrolle, zur be- stechlichen Abnahme der Schlussrechnung Landumlegung und Erschliessung I._____" (Urk. 2/2/3/3 und 2/2/3/4); - psychisch und physisch folternd (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3); - Grund für eine schwerwiegende finanzielle Schädigung (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10); - die Integrität und Glaubwürdigkeit des Angeklagten verletzend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3); - Verstoss gegen Rechte und Pflichten (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10); - Verstoss gegen jede Sorgfaltspflicht (Urk. 2/31/2/3); - eigenmächtig und despotisch (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3). Weiter erklärte der Beschuldigte in einer E-Mail an den Präsidenten der … [Partei] H._____, J._____, dass er sich erlauben werde, die Partei erneut "über Machen- schaften von leitenden Gemeindeangestellten, Behördenmitgliedern und ihren Vasallen, mit Defiziten an Charakter, Ethik und Moral zu informieren" (Urk. 2/2/3/8 S. 2). - 12 - Im Übrigen wies der Beschuldigte in einem Schreiben vom 17. August 2009 (Urk. 2/2/3/6/2) an das Architekturbüro G._____ AG, … [Ort am Zürichsee], auf "gravierende Missstände" hin, welche "von der Gemeindeführung bisher nur po- lemisch vernebelt oder totgeschwiegen" worden seien und legte diesem Schrei- ben einen Brief vom 6. März 2009 (Urk. 2/2/3/6/3) und 2. April 2009 (Urk. 2/2/3/6/5) sowie ein Schreiben vom 20. März 2008 (Urk. 2/2/3/6/4) bei. Im Schreiben vom 6. März 2009 führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 1 sei "zum Schrecken jedes kompetenten Architekten" geworden, könne aber "wie z.B. beim eigenen Bauvorstand gesehen, dienstbereit beraten, schleimen und ku- schen". Weiter seien die Privatkläger 1 und 2 gegen den Beschuldigten "mit einer erstunkenen und erlogenen Verleumdung" vorgegangen. Im Schreiben vom
  31. März 2008 wirft der Beschuldigte den Privatklägern 2 und 3 vor, "unlautere Ir- reführung zum eigenen Schutz" begangen zu haben. Darüber hinaus wirft der Be- schuldigte im Schreiben vom 2. April 2009 den Mitgliedern des Gemeinderats Missbrauch ihrer Amtsgewalt, unlautere Machenschaften sowie "beleidigende Unwahrheiten" vor. 3.2.4. In subjektiver Hinsicht zeigte sich der Beschuldigte stets überzeugt, seine Äusserungen entsprächen der Wahrheit (Prot. I S. 8, Prot. II S. 3). Als Grund für die Schreiben gab der Beschuldigte an, er habe auf die Unregelmässigkeiten der Bau- und Planungskommission ihm gegenüber aufmerksam machen wollen bzw. er habe gedacht, es bestünden Machenschaften, welche nicht vertuscht werden dürften (Prot. I S. 5 u. S. 7). Weiter gab der Beschuldigte an, er habe gewusst, dass er mit seinen Äusserungen an eine Grenze gehe, aber er habe dies tun müssen. Ohne eine Reaktion der Ortsparteien hätte die Gemeinde die Sache unter den Tisch gewischt, weshalb er die Schreiben auch an Dritte gesandt habe (Prot. I S. 8). Demgegenüber bringen die Privatkläger in ihrer Anklageschrift vor, der Beschuldigte habe die Äusserungen wider besseres Wissen gemacht (Urk. 2/2/1 S. 14, Urk. 2/30/2/2 S. 4, Urk. 2/31/2/1 S. 4). 3.2.5. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist grundsätzlich Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Im vorliegenden Fall erweist es sich aber zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der rechtlichen - 13 - Würdigung darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, beabsichtigt bzw. gewollt oder in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen in gewissen Punkten eng miteinander verbunden sind (vgl. Pra 82 [1993] Nr. 237). 3.3. Hinzuweisen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte seine Vorwürfe sowohl gegen die Privatkläger 1 bis 5 aber auch gegen die Behördenmitglieder als Kollektiv erhob. Die Vorinstanz äusserte sich korrekt zur Frage des Trägers des Rechtsguts der Ehre weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO).
  32. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der (mehrfachen) üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Die Privatkläger sowie die Anklägerin beantragen eine Verurteilung wegen (mehrfacher) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 4.2. Unter dem Begriff der Ehre ist der Anspruch einer Person auf Geltung zu ver- stehen, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der strafrechtliche Schutz auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt ist, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jeman- den in anderer Hinsicht in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, gelten als nicht ehrverletzend (BGE 119 IV 44 E. 2a, dazu kritisch Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 354). Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnis- mässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGE 71 IV 187 E. 2; Trechsel/Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Vor Art. 173 N 2). Bei der Auslegung einer Äusserung ist vom Sinn auszugehen, den ein unbe- fangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss, wobei die - 14 - einzelnen Tatsachenbehauptungen und nicht das Gesamtbild, welches durch die Tatsachenbehauptungen entsteht massgebend sind. Das Gesamtbild kann jedoch für die Auslegung der einzelnen Behauptungen von Bedeutung sein (Donatsch A., in: StGB Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 3 zu Art. 173). 4.3. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer solche Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet. Unbedeu- tend ist, ob ein Dritter die ehrverletzenden Beschuldigungen oder Verdächtigun- gen für wahr hält oder nicht, solange sie geeignet sind, den Ruf des Betroffenen zu schädigen (BGE 103 IV 22 E. 7). Die Eignung zur Rufschädigung kommt einer Aussage somit auch dann zu, wenn der Dritte die Unwahrheit sofort erkennt oder ohne weiteres feststellen kann; sowohl üble Nachrede als auch Verleumdung (s. nachfolgend) sind insoweit abstrakte Gefährdungsdelikte (Stratenwerth/Jenny/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 11 N 21). In subjektiver Hinsicht setzt die üble Nachrede stets Vorsatz voraus. Dieser braucht sich jedoch nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen. Der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (Riklin F., in: BSK Strafrecht II, Basel 2007, N 7 zu Art. 173). 4.4. Der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der objektive Tatbestand wird demnach dadurch erfüllt, dass der Täter den Verletzten bei einem Dritten ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen (Donatsch A., a.a.O., N 1 zu Art. 174). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 174 StGB direkten Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung. Hielt der Täter diese bloss für möglicherweise unrichtig, so wird der subjektive Tatbestand von Art. 174 StGB nicht erfüllt. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Tatsachen durch Dritte genügt hingegen Eventualvorsatz (Donatsch A., a.a.O. N 2 zu Art. 174). - 15 - 4.5. Ehreingriffe im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB, namentlich verbale, können in Form von Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen erfol- gen. Gemischte Werturteile sind Wertungen mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Es handelt sich um Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt. Gemischte Werturteile werden bezüglich der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Riklin F., a.a.O., N 33-35 vor Art. 173). Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile fallen, soweit die zugrundeliegenden Fakten zur Diskussion stehen und die Äusserungen nicht ausschliesslich gegenüber dem Verletzten erfolgten, entweder unter die üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB oder die Verleumdung gemäss Art. 174 StGB (Riklin F., a.a.O., N 36 und 37 vor Art. 173). 4.6. Bei den im Rahmen der vom Beschuldigten betreffend die Privatkläger erho- benen Vorwürfe handelt es sich, wie bereits auch von der Vorinstanz eingeteilt, einerseits um Tatsachenbehauptungen (z.B. "erstunken und erlogen", "schwer- wiegende finanzielle Schädigung", "Verstoss gegen Rechte und Pflichten", "Verstoss gegen jede Sorgfaltspflicht", "Nötigung zur Sippenhaft"), andererseits um gemischte Werturteile (z.B. "diffamierend und verleumdend", "suggestiv und irreführend", "süffisant und arrogant", "gaunerhaft erpressend", "charakterlos erpressend", "psychisch und physisch folternd"). 4.7. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte werfe den Privatklägern mit seinen Äusserungen strafbare Handlungen vor, was ohne Zweifel einen relevanten Ehr- eingriff darstelle. So habe der Beschuldigte den Privatklägern Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB ("Nötigungen am Beispiel von Herrn […]", "psychisch und physisch folternd"), Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB ("charakterlos erpressend"), Verleum- dung i.S.v. Art. 174 StGB ("mit einer erstunkenen und erlogenen Verleumdung", "diffamierend und verleumdend", "sie versuchen dich zu verleumden"), Begünsti- gung i.S.v. Art. 305 StGB ("[…], mit krassen Begünstigungen als Schmiergeld, […]"), Bestechung i.S.v. Art. 322ter f. StGB ("[…], zur bestechlichen Abnahme der Schlussrechnung […]") und Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB ("[…] Mitglieder einer Behörde, die […] ihre Amtsgewalt missbrauchen, […]") unterstellt. Diese Unterstellungen würde die Privatkläger in ihrem Ruf, ehrbare Menschen zu sein - 16 - treffen. Dieser Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen (Urk. 26 S. 13). Auch in weiteren Vorwürfen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern erkannte die Vorinstanz einen ehrverletzenden Charakter, welcher Feststellung ebenfalls unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen ist (Urk. 26 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte den Privatklägern unter anderem unterstellte "charakterlos und arglistig", "gaunerhaft erpressend", "eigenmächtig und despotisch" vorzugehen bzw. "gegen Rechte und Pflichten" oder "gegen jede Sorgfaltspflicht" zu verstossen, spricht er ihnen sowohl Verant- wortungsbewusstsein als auch Pflichtgefühl ab. Er unterstellt ihnen, sich nicht ordnungsgemäss bzw. anständig zu benehmen, moralisch verwerflich zu handeln, und setzt sie damit in ihrem Charakter herab. Dadurch ist die Persönlichkeit der Privatkläger in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt (BGE 115 IV 42, 44; Riklin F., a.a.O., N 13 und 17 Vor Art. 173). Damit ist ohne weiteres aufgezeigt, dass der Beschuldigte mit seinen Behauptungen in die Ehre der Privatkläger ein- gegriffen hat. Nachdem der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt diese rufschädigenden Äusserungen gegenüber Dritten kundgetan hat, ist der ob- jektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Nicht zutreffend ist in diesem Punkt die von der Verteidigung unter dem Titel des objektiven Tatbestands geltend gemachte Rüge, die rechtliche Beurteilung basiere auf einem unvollständigen Sachverhalt mit unvollständigen Verträgen und fehlenden Korrespondenzen, sowohl des Beschuldigten als auch der Privatkläger, auf die sich der Beschuldigte in den inkriminierten Schreiben bezogen habe. Der auf Baurecht spezialisierte RA K._____ sei zum Schluss gelangt, dass die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Landumlegung und Erschliessung I._____-Strasse erhobenen Beanstandungen, welche in den inkriminierten Schreiben des Beschuldigten aufgeführt würden, grösstenteils begründet seien (Urk. 29 S. 29 f., Urk. 75 S. 6 f.). Dagegen ist einzuwenden, dass vorliegend für die Feststellung des objektiven Tatbestands die rechtlichen Verhältnisse rund um die Landumlegung und das Erschliessungsprojekt I._____ nicht von Bedeutung sind. Es geht einzig um die inkriminierten Schreiben und die Frage, ob diese ge- - 17 - eignet waren, den Ruf der Privatkläger zu schädigen, was gestützt auf die obigen Erwägungen zu bejahen ist. 4.8. Auch der subjektive Tatbestand ist mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 15) seitens des Beschuldigten unzweifelhaft erfüllt. Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz – auf die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen angesprochen – aus, er sei sich bewusst gewesen, dass er an eine Grenze gehe. Er räumte sogar ein, gewusst zu haben, dass die Ankläger bzw. Privatkläger gegen ihn klagen würden (Prot. I S. 8). Indem der Beschuldigte trotz dieses Bewusstseins die rufschädigenden Äusserungen gegenüber Dritten kundtat, hat er direktvorsätzlich gehandelt. In der Berufungserklärung brachte die Verteidigerin vor (Urk. 29 S. 24), der Beschuldigte sei sich nicht bewusst gewesen, dass seine Äusserungen im Gesamtkontext unter Berücksichtigung der den inkriminierten Schreiben zu Grunde liegenden Schrei- ben der Privatkläger sowie seiner dazugehörigen Korrespondenzen einen ehren- rührigen Charakter aufwiesen. An der Berufungsverhandlung hielt die Verteidige- rin zudem fest, der Beschuldigte habe mit seiner Wortwahl bloss sein Gefühl von Machtlosigkeit und Hilflosigkeit gegenüber den Behörden ausdrücken wollen (Urk. 75 S. 30). Nachdem dem Beschuldigten offenbar bewusst war, dass die ein- zelnen Äusserungen für sich allein ehrenrührig waren, kann er nicht geltend ma- chen, er sei davon ausgegangen, in dem von ihm beschriebenen Gesamtkontext hätten die Behauptungen ihren ehrenrührigen Charakter verloren. Als unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschuldigten anzusehen, er habe die Schreiben der Privatkläger lediglich in laienhafter Art qualifiziert, indem er sich einfach und klar verständlicher Adjektive bedient habe, welche im Handwerkeralltag üblich seien. Er habe den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, weil er aufgrund des Entscheids des Bezirksrats im Frühjahr 2008 zur Annahme verleitet worden sei, das Verhal- ten der Privatkläger näher präzisieren zu müssen, nachdem seine Aufsichts- beschwerde als nicht genügend substantiiert beurteilt worden sei (Urk. 29 S. 24 f.). Richtig dabei ist, dass die vom Beschuldigten benutzten Adjektive tatsächlich klar verständlich sind, gerade deshalb aber auch nur den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte mit seiner Wortwahl bewusst darauf abzielte, in das Ehrgefühl der Privatkläger einzugreifen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, wie seine Äusserungen zu einer ausreichenden Substantiierung seines Anliegens - 18 - hätten beitragen sollen. Sein Vorsatz geht im Übrigen auch daraus hervor, dass der Beschuldigte im Jahre 2004 ebenfalls aufgrund solcher bzw. ähnlicher Äusserungen von neun Behördenmitglieder bzw. Angestellten der Politischen Gemeinde H._____, wovon drei auch zu den heutigen Privatklägern zählen, wegen Nötigung und Drohung angezeigt worden war. Aufgrund des Zustande- kommens der Vereinbarung vom 21. Mai bzw. 5. Juni 2007, zogen die damaligen Ankläger ihre Anzeige zurück. In jener Vereinbarung verpflichtete sich der Beschuldigte unter anderem, im Verkehr mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitenden "ausschliesslich in sachlichem Ton" zu verkehren (Urk. 2/2/3/2). Der Beschuldigte bestätigte, ein solches Versprechen abgegeben zu haben. Dass er im Nachhinein offenbar der Ansicht ist, sich "unglücklicherweise" in dieser Vereinbarung verpflichtet zu haben (Prot. I S. 10), ändert nichts an der Ausgangs- lage. Dem Beschuldigten musste somit auch gestützt auf diese Erfahrung klar sein, dass die inkriminierten Äusserungen alles andere als sachlich erscheinen mussten. Mit Laientum, Handwerkersprache oder allfällig empfundener Hilflosig- keit, hat die Frage des Bewusstseins des Beschuldigten über die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen nichts zu tun. Fraglos war dem Beschuldigten auch klar, wie man sich nach allgemeiner Anschauung und somit nach einer "Durchschnitts- auffassung" (vgl. Riklin F., a.a.O., N 23 Vor Art. 173) gegenüber einer anderen Person zu benehmen und auszudrücken hat. Dazu sind keine Rechtskenntnisse erforderlich. Der Beschuldigte hinterliess im Übrigen auch an der Berufungs- verhandlung durchwegs den Eindruck von sprachlicher Gewandtheit (Urk. 74, Prot. II S. 19 f.). 4.9. Somit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldig- te durch seine Handlungen die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 4.10. Die Vorinstanz prüfte weiter in Ziff. 4.3.3., ob auch der Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB durch die Handlungen des Be- schuldigten erfüllt ist. Sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands der Verleumdung liegt die Beweislast bei den Privatklägern (Riklin F., a.a.O. N 2 und 5 zur Art. 174). Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt - 19 - und zu übernehmen (Urk. 26 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt, dass insbesondere die Beweisführung betreffend den subjektiven Tatbestand er- schwert ist, da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt. Der Beschuldigte zeigte sich konstant überzeugt, dass die Gemeindebehörden gezielt gegen ihn arbeiteten, er mitunter im Rahmen der Landumlegung und Erschliessung I._____ benachteiligt wurde (Prot. I S. 5 ff.). Diese Überzeugung könnte dem Be- schuldigten wohl nur abgesprochen werden, soweit diesbezüglich ein vollständig geklärter Sachverhalt vorliegen würde, was den Rahmen des vorliegenden Pro- zesses bei weitem sprengen würde. Beim aktuellen Stand der Dinge kann dem Beschuldigten aber nicht nachgewiesen werden, er handle wider besseres Wis- sen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt ist. 4.11. Die Verteidigung macht Rechtfertigungsgründe geltend. Beim Beschuldigten habe vor dem Hintergrund der Antwort des Bezirksrats, dass seine Eingabe zu wenig substantiiert gewesen sei, eine falsche Vorstellung über die Voraus- setzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorgelegen. Er sei der Meinung gewesen, sich so äussern zu dürfen (Urk. 29 S. 34 f.). Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Prüfung des subjektiven Tatbestands darauf hingewie- sen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Art der Äusserungen des Beschuldig- ten mit der Substantiierung seiner Behauptungen zusammenhängen soll. Mit Substantiieren ist nicht eine Verschärfung im Ton gemeint, sondern die inhaltliche Unterlegung von Behauptungen mit einer bestimmten Begründung oder die Nennung von Einzelheiten. Das musste auch dem Beschuldigten, der sich seit Jahren durch verschiedene Rechtsanwälte beraten liess, zweifelsohne bewusst sein. Weiter macht die Verteidigung Eigentums- bzw. verfassungsmässig garantierte Freiheitsrechte geltend. Zivilrechtlich betrachtet habe der Beschuldigte mit den inkriminierten Schreiben lediglich seine negatorischen Eigentümeransprü- che gemäss Art. 641 Abs. 2 und Art. 679 ZGB ausgeübt (Urk. 75 S. 36). Dies trifft in dieser Form nicht zu. Zwar hätte dem Beschuldigten ein zivilrechtliches Vor- gehen wohl offen gestanden, tatsächlich unternommen hat er hinsichtlich eines zivilrechtlichen Verfahrens aber nichts. Deshalb ist entgegen der Verteidigung auch nicht davon auszugehen, es sei dem Beschuldigten bei seinen Äusserungen - 20 - in den inkriminierten Schreiben vorab um sein Eigentumsrecht gegangen oder es habe eine Notstandssituation vorgelegen. Vielmehr musste auch dem Beschuldig- ten klar sein, dass er mit dem Verfassen von ehrverletzenden Schreiben hinsicht- lich seiner Eigentumsrechte keinen Gewinn erzielen würde. Im Übrigen gebietet die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Ziel angemessen ist. Der Beschuldigte hatte zum Ziel, Rechte und Pflichten zwischen ihm und der Gemeinde H._____ aus der Landumlegung und dem Erschliessungsprojekt I._____ zu regeln. Die benutzten Äusserungen tragen jedoch nichts zur Klärung der rechtlichen Situation bei. Die Grundsätze aus dem BGE 116 IV 213, welche die Verteidigung anwenden will, sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung. Jener Entscheid betraf Ehrverletzungen, welche im Zusammenhang mit der Wahrnehmung prozessualer Pflichten erfolgten. Vorliegend geht es aber nicht um Äusserungen, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, sondern um Äusserungen, welche der Beschuldigte gegenüber der Behörde und den Ortsparteipräsidenten ausserhalb eines Verfahrens kundtat. Eine analoge Anwendung entfällt. Im Übrigen erfordert die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Rechtfertigung unter anderem nur dann in Frage kommt, wenn die Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen. Der Beschuldigte hat sich in den inkriminierten Schreiben eben gerade nicht auf das Notwendige beschränkt, sondern überschiessend seinen Missmut gegenüber der Behörde dargestellt. Der Beschuldigte kann sich somit nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. 4.12. Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht vor, dass nicht strafbar ist, wer die Wahrheit seiner Äusserungen oder die Tatsache, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, nachweisen kann (BGE 74 IV 101). Es liegt insofern eine Umkehr der üblichen Beweislast vor (Riklin F., a.a.O., N 10 zu Art. 173). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Sie wird nur ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die ehrverletzenden Äusserungen ohne begründete Veranlassung (öffentliches oder privates Interesse) einerseits und in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen andererseits vorge- bracht hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 132 IV 112 = Pra 96 (2007) Nr. 73). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass vorlie- - 21 - gend nicht gesagt werden kann, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, die Privatkläger schlecht zu machen und er ihnen daher Übles vorwarf. Offenbar ging es dem Beschuldigten um die Richtigstellung seiner Rechte und der Pflichten der Gemeinde. Dies geht zunächst aus den Aussagen des Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung bezüglich der angeblichen Pflichtver- letzungen der Gemeinde hervor, wo er die seiner Meinung nach bestehenden Missstände beschrieb (Prot. I S. 5 ff.). Im Übrigen hat der Beschuldigte auch mittels des Baurekurses vom 9. Dezember 2011 bekräftigt, seine geltend gemachten Rechte bzw. die Pflichten der Gemeinde zu klären (Urk. 30/9). Weiter ergibt sich auch aus den inkriminierten Aussagen des Beschuldigten selbst, dass die Vorwürfe entweder die pflichtgemässe Ausübung der Tätigkeit des jeweiligen Privatklägers als Behördenmitglied tangierten (z.B. "gegen Rechte und Pflichten verstossend" [Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10]) oder das konkrete Vor- gehen der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten betreffen (z.B. "psychisch und physisch folternd" Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3]). Entsprechend ist der Beschuldigte zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen. Dabei ist zu prüfen, ob der Be- schuldigte den Nachweis der Wahrheit seiner Äusserungen (Prot. I S. 5, 8, 12) erbringen kann oder zumindest den Beweis dafür, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubens- beweis). 4.13. Der Beschuldigte macht geltend, die Gemeinde H._____ bzw. die Ankläger hätten sich im Zusammenhang mit dem Landumlegungsverfahren und der Erschliessung I._____ nicht rechtskonform verhalten. Dazu liess der Beschuldigte in diesem Verfahren umfangreiche Belege einreichen und an der Berufungsver- handlung Ausführungen machen (Urk. 30/1-13, Urk. 31/1-2, Urk. 75). Der Land- umlegungs- und Erschliessungsvertrag datiert vom 30. März/14. November 1994. Im Rahmen der Durchführung des Vertrags entstanden zwischen der Gemeinde H._____ und dem Beschuldigten Differenzen. Der Beschuldigte sah jedoch davon ab, den Rechtsweg zu beschreiten. Gemäss seiner Darstellung hat er auf anwaltlichen Rat und aus Vernunft auf eine Klage verzichtet und "diese Kröte geschluckt". Erst Jahre später nach seiner Pensionierung entschloss er - 22 - sich, die Sache nochmals aufzurollen (Prot. I S. 7). Schliesslich rekurrierte der Beschuldigte beim Baurekursgericht des Kantons Zürich erst am 9. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 20. Januar 2004 betreffend die Genehmigung der Schlussrechnung der Firma M._____ AG zur Erschliessung I._____ (Urk. 30/9). Das Baurekursgericht beurteilte den Rekurs des Beschuldig- ten als verspätet, weshalb es nicht darauf eintrat und erachtete sich im Übrigen auch nicht als zuständig (Urk. 58/1). Dem Rekursentscheid ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, sich innert nützlicher Frist nach Kenntnis der gemein- derätlichen Auffassung mit Bezug auf die Genehmigung der Schlussabrechnung mit dem Ersuchen um eine diesbezüglich eindeutige Stellungnahme an die Ge- meinde zu wenden und sich gegen die seiner Ansicht nach unzutreffende An- nahme des Gemeinderates zur Wehr zu setzen – was er unterlassen habe (Urk. 58/1 S. 8 f.). Das weitere Verfahren ist nicht abgeschlossen. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen demnach keine definitiven Ergebnisse über die seitens des Beschuldigten geltend gemachten Rechte einerseits und die Pflichten der Gemeinde H._____ andererseits vor. Der Beschuldigte stützte sich bei seinen Äusserungen demnach auf einen objektiv nicht geklärten Sachverhalt. Er bringt auch nicht vor, inwieweit das Vorgehen der Privatkläger, sollte es rechtlich un- korrekt gewesen oder zu Unregelmässigkeiten gekommen sein, strafrechtlich relevant sein soll. Trotzdem wirft der Beschuldigte den Privatklägern vor, strafbare Handlungen begangen zu haben. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe kein Strafverfahren angestrengt hat (Prot. I S. 9), mitunter den Wahr- heitsbeweis nicht mit einer Verurteilung der Privatkläger erbringen kann, misslingt ihm dieser Beweis (vgl. BGE 106 IV 115 E. 2c, BGE 132 IV 112 = Pra 96 (2007) Nr. 73). Ebenso scheitert der Gutglaubensbeweis. Der Beschuldigte hat nicht dar- gelegt, inwieweit er ernsthafte Gründe hatte, davon auszugehen, die Privatkläger hätten sich strafrechtlich relevant verhalten. Soweit die Vertreterin des Beschul- digten im Berufungsverfahren vorbringt, der Beschuldigte habe den Privatklägern kein konkret strafbares Verhalten vorgeworfen, so trifft dies nicht zu. In seinen Briefen (vgl. vorne Ziff. 3.2.3., 4.6. und 4.7.) spielte der Beschuldigte unzweideutig auf Nötigung, Verleumdung, Erpressung, Begünstigung, Bestechung, Amtsmiss- - 23 - brauch an. Dabei handelt es sich um Straftatbestände. Dazu erwähnte der Beschuldigte auch die Nötigung zur Sippenhaft und führte aus, worin diese aus seiner Sicht bestand (z.B. Urk. 2/2/3/4). 4.14. Aus den weiteren ehrenrührigen Äusserungen des Beschuldigten geht klar hervor, dass es ihm darum ging, Aufsehen zu erregen und nicht um sachlich vorzugehen. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung auch aus, er habe die Aufmerksamkeit auf die Vorkommnisse und Unregelmässigkeiten lenken wollen, welche die Bau- und Planungskommission ihm gegenüber an den Tag gelegt habe. Er sei seit 30 Jahren nicht angehört worden. Es sei die einzige Möglichkeit gewesen, die Gemeindepolitik in Bezug auf die Bauträger öffentlich zu machen. Er könne dokumentieren, dass er die Wahrheit gesagt habe (Prot. I S. 5). Auch aus seinen weiteren Aussagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen erreichen wollte, dass die Gemeinde Fehler in der Abwick- lung des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ zugesteht. Der Be- schuldigte gibt sich hinsichtlich der rechtlichen Situation überzeugt, die Wahrheit zu kennen und geht deshalb davon aus, auch seine ehrenrührigen Äusserungen entsprächen der Wahrheit oder zumindest, er hätte ernsthafte Gründe gehabt, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Diese Einschätzung ist unzutreffend. Selbst wenn sich die Privatkläger im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit eine vertragliche Pflichtverletzung hätten zu Schulden kommen lassen, würde dies keine ernsthaften Gründe abgeben, an die Wahrheit seiner ehrenrührigen Aussa- gen zu glauben. Es versteht sich von selbst, dass nicht jeder, der einen Fehler begeht, Zielscheibe ehrenrühriger Aussagen sein kann. Der Beschuldigte und die Privatkläger verfügen über verschiedene Ansichten betreffend das Landumle- gungs- und Erschliessungsprojekts I._____. Dabei ist für die Lösung bzw. Klärung solch divergierender Ansichten der Rechtsmittelweg das Instrument der ersten Wahl. Die Gemeinde verwies den Beschuldigten mehrfach auf den Rechtsweg (Urk. 2/38/5-9). Diesen zu beschreiten hat der Beschuldigte bis auf den (erfolglo- sen) Rekurs gegen die Schlussabrechnung bis zum heutigen Zeitpunkt unterlas- sen. Der Rekurs datiert vom 9. Dezember 2011 und erfolgte somit nach den in- kriminierten Äusserungen, weshalb dieser Verfahrensausgang für die Frage des Gutglaubensbeweis ohnehin nicht relevant sein kann (vgl. BGE 124 IV 152, Pr 87 - 24 - (1998) Nr. 141). Der Beschuldigte verzichtete offenbar ganz bewusst auf den Rechtsmittelweg. So gab er vor Vorinstanz an, er habe aus Vernunft auf eine Kla- ge verzichtet und diese Kröte geschluckt (Prot. I S. 7). Der Beschuldigte hat des- halb grundsätzlich auch die entsprechenden Folgen zu tragen. Dass er Jahre spä- ter nun davon ausgeht, er sei berechtigt, sich gegenüber den Privatklägern ehren- rühriger Äusserungen zu bedienen, soweit diese seinem Anliegen nicht nach- kommen, erscheint selbst für den Fall, dass die Gemeinde tatsächlich in gewissen Bereichen zweifelhaft vorgegangen sein könnte, als kühn. Nachdem der Beschul- digte überdies die ehrenrührigen Äusserungen lediglich deshalb platzierte, um Gehör zu finden und nicht um eine sachliche Aufklärung der Situation herbeizu- führen, spricht auch dies dagegen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Be- hauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. 4.15. Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass aus den Akten her- vorgeht, dass sich die Gemeinde durchaus mit den Vorbringen des Beschuldigten befasste, so z.B. das Schreiben vom 6. Februar 2001 betreffend Verantwortung für die Erschliessung und Landumlegung I._____ (Urk. 31/1 Beilage 12). Fakt ist aber, dass die Gemeinde offenbar eine andere Auffassung der Wirkungen der Verträge im Rahmen des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ vertrat als der Beschuldigte. Soweit die Gemeinde ihre Ansicht in den Schreiben an den Beschuldigten vertrat, kann das nicht als arrogante und süffi- sante Haltung der Behördenmitglieder bezeichnet werden. Unerfindlich ist weiter, inwiefern ein solches Verhalten eigenmächtig und despotisch sein soll. Im Übri- gen hat der Beschuldigte nicht dargelegt, inwieweit es sich bei der Darstellung der Sachlage der Privatkläger um erstunkene und erlogene Inhalte geht, sich die Pri- vatkläger mitunter dreister Lügen behändigten. Weiter hat sich die Vorinstanz ausführlich zu den vom Beschuldigten offerierten Beweisen (Zeitungs- artikel, Leserbriefe, Zeugenaussagen) geäussert und diese korrekt gewürdigt, worauf zu verweisen ist (Urk. 26 S. 17 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Relativierend ist zu ergänzen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin N._____ dadurch, dass sie mit dem Beschuldigten per Du ist, nicht herabgesetzt wird. Zeugen müssen nicht grundsätzlich über eine gewisse Distanz zum Beweisthema verfügen, um glaub- - 25 - würdig zu sein. Dies ändert aber an der zutreffenden Würdigung der Aussagen der Zeugin N._____ durch die Vorinstanz nichts (Urk. 26 S. 20 f.). 4.16. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass grundsätzlich die Wirkungen der Verträge im Rahmen des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ den Anstoss für die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Pri- vatklägern bildeten. Es obliegt jedoch nicht dem Strafgericht, die entsprechenden Verträge bzw. deren Vollzug zu prüfen und zu würdigen. Denn selbst wenn dem Beschuldigten gewisse Rechte seitens der Gemeinde verwehrt worden sein soll- ten bzw. diese gewisse Pflichten nicht wahrgenommen haben sollte, berechtigte das den Beschuldigten nicht, in dieser Art und Weise gegen die Privatkläger vor- zugehen. Nachdem der Beschuldigte im Rahmen des jeweiligen Verfahrens den Rechtsweg nicht beschritten hat und erst Jahre später seine Rechte geltend machte, kann es nicht angehen, dass er dies nach seinem eigenen Gusto tut, Rundumschläge verteilt, mit der Anmerkung, die Betroffenen könnten dagegen Einwände erheben. Diese Erwägungen zeigen, dass dem Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis nicht gelingt. Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht durch sachliche Gründe gedeckt und klar unverhältnismässig, selbst unter der Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Eigentümerrechte. 4.17. Betreffend die von der Verteidigung angerufenen Kommunikationsgrund- rechte kann vollständig auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 24). 4.18. Nachdem gestützt auf die vorangehenden Erwägungen feststeht, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zur Klärung von privatrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Fragen betreffend das Landumlegungs- und Er- schliessungsprojekt I._____ zu kommen hat, erweist sich die diesbezügliche Ab- nahme weiterer Beweise als entbehrlich. Die Beweisanträge der Verteidigung auf Durchführung eines Augenscheins auf dem Grundstück Kat.-Nr. … (Teilstück von altKat.-Nr. …), H._____, sowie eventualiter die Erstellung einer Fachexpertise ei- nes Gemeindeingenieurs betreffend die Schlussabrechnung und ebenfalls even- tualiter der Beizug sämtlicher Belege zur Schlussabrechnung, sind daher abzu- weisen. - 26 - 4.19. Nachdem weder Rechtfertigungsgründe vorliegen noch dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis gelingt, ist er der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  33. Strafzumessung 5.1. Die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Geld- strafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. In Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB geht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehrheit stets vom ordentlichen Strafrahmen aus, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (BGE 136 IV 55; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Somit erweitert sich der Strafrahmen trotz des Vorliegens der Deliktsmehrheit nicht zum vornherein. Es ist somit weiterhin von einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auszugehen. 5.2. Das Gericht bemisst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hinge- wiesen, dass dabei zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 26 S. 23, Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.1. Bezüglich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte weitreichend delinquierte, indem er mehrere ehrverletzende Schreiben versandte und die Inhalte der Schreiben durch den breiten Adressatenkreis gegenüber einer Vielzahl von Personen publik machte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Privatkläger jeweils gleich mit mehreren ehrverletzenden Äusserungen traf und ihnen sogar strafrechtlich - 27 - relevante Handlungen unterstellte. Dadurch offenbarte der Beschuldigte doch eine massgebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu bewerten. 5.2.2. Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so ist dem Beschuldigten vorab das planmässige Vorgehen negativ anzulasten. Zwar trifft es, wie die Vorinstanz bemerkte, zu, dass eine gewisse Wut des Beschuldigten den Behörden gegen- über als nachvollziehbar erscheint. Dennoch hat sich der Beschuldigte ganz be- wusst für den Weg dieser offenen Aggressionsäusserung entschieden, was sich erschwerend auswirkt. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, eine solche Es- kalation zu vermeiden, indem er rechtzeitig den Rechtsweg beschritten hätte. Der Beschuldigte hat mit seinem Vorgehen einzig darauf abgezielt, eine Reaktion der Privatkläger zu erzwingen. Damit hat er das vorliegende Verfahren geradezu pro- voziert und letztlich auch damit gerechnet. Dieses Verhalten ist verschuldenser- höhend zu werten. Die Verteidigung macht geltend, es lägen Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2, lit. b und lit. c StGB vor (Urk. 29 S. 50, Urk. 75 S. 40 f.). Gegen ein Handeln in schwerer Bedrängnis oder in einer nach den Umständen ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. unter grosser seelischer Belastung spricht schon die Art der Schreiben, welche von einer gewissen Akribie zeugen, hat der Beschuldigte doch diverse Schreiben den jeweils von ihm verwendeten Begriffen zuordnen müssen. Die Briefe entstanden offensichtlich auch nicht spon- tan, sondern als vorbereitete und gezielte Aktion gegenüber den Privatklägern. Dafür, dass der Beschuldigte unter einer grossen seelischen Belastung gestan- den hätte, gibt es keine Hinweise. Insbesondere geht solches auch nicht aus der Einvernahme vor Vorinstanz hervor. Vielmehr gab er dort einen klaren Ablauf an, indem er ausführte, erst habe er die Kröte geschluckt, nach seiner Pensionierung habe er dann über genügend Luft und Mumm verfügt, um das ganze nochmals aufzurollen (Prot. I S. 7). Die Annahme einer schweren Bedrängnis setzt im Übrigen beim Täter eine notstandsähnliche Lage voraus, aus der er nur durch die strafbare Handlung einen Ausweg zu finden glaubt (Hug M., in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 2 zu - 28 - Art. 48). Wohl befand sich der Beschuldigte in jahrelangen Meinungsverschieden- heiten mit der Gemeinde, was für ihn sicher eine gewisse Belastung dargestellt hat. Jedoch kann allein deshalb noch nicht von einer Notstandssituation im Sinne von Art. 48 StGB gesprochen werden. Weiter kann nicht gesagt werden, der Be- schuldigt sei durch das Verhalten der Privatkläger ernsthaft in Versuchung geführt worden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Privatkläger den Beschuldig- ten nicht anständig behandelt hätten. Sie haben sich einzig in materieller Hinsicht nicht nach den Vorstellungen des Beschuldigten gerichtet. Weshalb sich der Beschuldigte für das Verfassen der ehrverletzenden Schreiben entschied, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Die von der Verteidigung angeru- fenen Strafmilderungsgründe gestützt auf Art. 48 lit. a Ziff. 2, lit. b und lit. c StGB liegen somit nicht vor. Weiter geht die Verteidigung gestützt auf den von ihr eingereichten Arztbericht von Dr. O._____, welcher im Rahmen des parallel zu diesem Strafprozess lau- fenden Zivilverfahrens eingeholt wurde, von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus (Urk. 29 S. 49, Urk. 75 S. 41). Dazu ist zu erwähnen, dass Dr. med O._____ in seinem Bericht ausführte, "sollte Herr A._____ im Zusam- menhang mit der Auseinandersetzung strafbare Handlungen begangen haben, so lässt sich daraus keine wesentlich verminderte Zurechnungsfähigkeit ableiten" (Urk. 30/5). Auf den Bericht von Dr. med. O._____ ist jedoch nicht weiter einzu- gehen, da im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte von Dr. med. P._____ be- gutachtet wurde (Urk. 27). Gegen Dr. med. P._____ als Fachperson zur Begut- achtung wurden von keiner der Parteien Einwände erhoben. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst und setzt sich ausführlich mit den wesentlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Tat des Beschuldigten und seiner damaligen psychischen Verfassung auseinander. Es kann deshalb auf dieses Gutachten abgestellt wer- den. Dr. med. P._____ gelangt zweifelsfrei und überzeugend zum Fazit, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nie herabgemindert war (Urk. 27 S. 17). Rich- tig ist, dass Dr. med. P._____ ausführte, aus den Schriftstücken des Beschuldig- ten sei auch etwas Zwanghaftes herauszulesen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat er beim Beschuldigten aber keine zwanghafte Symptomatik fest- gestellt (Urk. 29 S. 50). Vielmehr stellte er fest, das zwanghafte Element in den - 29 - Schreiben erreiche niemals das Ausmass einer Zwangsstörung (Urk. 27 S. 13/14). Weiter führte der Gutachter aus, zur Stellung der Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung genüge der Nachweis sozial abweichenden Verhaltens allein nicht, sondern es müsse eine Beziehung zu den geläufigen psychiatrischen Krankheiten vorliegen, was beim Beschuldigten nicht der Fall sei (Urk. 27 S. 15). Schliesslich beschrieb der Gutachter, für die Bemessung der Schuldfähigkeit sei- en Merkmale wie erhöhte Aggressionsbereitschaft, Impulsivität oder ein erhöhter Geltungsdrang oder das Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, unerheb- lich. Wenn solche Gefühle in Form eines deliktischen Verhaltens realisiert wür- den, dann kaum je, weil der Täter aus psychopathologischen Gegebenheiten nicht anders habe handeln können, sondern weil er sein Verhalten billigend zuge- lassen habe. So sei es auch im vorliegenden Fall. Dem Beschuldigten ist somit keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu attestieren. 5.2.3. Aufgrund der Tatkomponente erscheint es als angemessen, die Einsatz- strafe auf rund 110 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.3. Bezüglich der Täterkomponente kann zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die Untersuchungsakten, das erstinstanzli- che Protokoll sowie auf die an der Berufungsverhandlung durchgeführte Befra- gung verwiesen werden (Urk. 2/14, Prot. I S. 3 f., Prot. II S. 2). Der Beschuldigte wohnt in der Gemeinde H._____ und ist verheiratet. Er hat eine Tochter sowie ei- ne Enkeltochter. Der Beschuldigte war früher als Schreiner und Unternehmer tätig und ist nunmehr pensioniert. Das Einkommen des Beschuldigten beläuft sich monatlich auf rund CHF 7'000.--, das Vermögen beträgt rund Fr. 5 Mio. (Urk. 68/1, Urk. 71/1, Prot. II S. 2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus diesen Angaben sind weder straferhöhende noch -mindernde Faktoren auszumachen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirkt sich der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2007 vertraglich verpflichtete, sich im Verkehr mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitenden ausschliesslich eines sachlichen Tons zu bedienen (Urk. 2/2/3/2 S. 1) nicht im Sinne einer Vorstrafe straferhöhend aus. Jedoch belegt diese Tatsache, dass es dem Beschuldigten an Einsicht in sein Fehlverhalten mangelt, was sich allerdings nur leicht straferhöhend auswirkt. - 30 - Auch ein Bekunden von Reue ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Eine erhöh- te Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sowie weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren liegen nicht vor. Die Einsatzstrafe ist somit gestützt auf die Täterkomponente leicht zu schärfen. 5.4. Insgesamt und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- faktoren erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Bestrafung des Beschuldig- ten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie mit einer Busse (Ziff. 6 nachfolgend) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.5. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 25, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei angefügt, dass auch das Vermögen Bemessungskriterium für die Tagessatzhöhe sein kann (vgl. BGE 134 IV 60). Es kann bei der Bemessung der Tagessatzhöhe subsidiär berücksichtigt werden, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte realisiert gemäss der Steuererklärung 2011 ein Netto- einkommen von rund CHF 7'000.-- (Urk. 68/1). Sein Vermögen beläuft sich auf rund 5 Millionen Franken (Urk. 68/1, Urk. 71/1 und 71/3), dies ohne Liegenschaf- ten. Demnach hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten im Bereich des Vermögens seit dem erstinstanzlichen Verfahren noch deutlich verbessert (vgl. Urk. 26 S. 26). Die Verteidigung macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass das Vermögenssubstrat des Beschuldigten für die Altersvorsorge in einem Heim erhalten bleibe und auch eine Unterstützung seiner Tochter sowie seiner Enkelin denkbar sei (Urk. 75 S. 42). Beide Argumente sind nicht zu berücksichti- gen, da schon das Gesetz vorsieht, dass die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend sind (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 500.-- festzusetzen. 5.6. Somit ist der Beschuldigten mit 120 Tagessätzen zu Fr. 500.-- (insgesamt Fr. 60'000.--) zu bestrafen, wobei zu beachten ist, dass es unter dem Gesichts- punkt des Verschuldens angezeigt erscheint, dem Beschuldigten darüber hinaus eine Busse aufzuerlegen (vgl. nachfolgend unter Ziff. 6). - 31 -
  34. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug zutreffend erläutert und ist nach der Prüfung der konkreten Situation beim Beschuldigten zum Schluss gelangt, dass diesem der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren zu gewähren ist. Dieser Auffassung ist mit Ausnahme der Dauer der Probezeit vorbehaltlos zuzustimmen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldig- te über die Ausführungen seiner Verteidigerin darlegen, dass er sich künftig wohl- verhalten werde. Er sei von RA Dr. K._____ und vom Baurekursgericht über seine Rechtslage im Zusammenhang mit der Erschliessung I._____ aufgeklärt worden. Ebenfalls wisse er nun, dass solche Schreiben unter Umständen als ehrverlet- zend empfunden würden (Urk. 75 S. 44). Weiter gab der Beschuldigte an, dass auch seine Familie unter diesem Verfahren gelitten habe (Urk. 74 S. 4). Diese Aussagen weisen darauf hin, dass der Beschuldigte bemüht ist, von künftigem strafbaren Verhalten abzusehen. Um allfällige Restbedenken hinsichtlich seinem Wohlverhalten auszuräumen, ist eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen. 6.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies kommt unter anderem in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.; Entscheid Bundesgericht 6B_1042/2008 vom 30. April 2009). Wie bereits die Vorinstanz erläutert hat und worauf zu verweisen ist, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Auflage einer Busse an den Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe erfüllt (Urk. 26 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem vorinstanzlichen Urteil wesentlich verbessert haben, er- scheint eine Busse in der Höhe von Fr. 5'000.-- als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese hat sich an der Tagessatzhöhe, hier Fr. 500.--, als Umrechnungsschlüssel - 32 - zu orientieren (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher auf 10 Tage festzusetzen.
  35. Kosten 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv (Ziff. 4.-6.) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger unterliegen hinsichtlich der beantragten rechtlichen Qualifika- tion des Sachverhalts und damit verbunden teilweise hinsichtlich der Strafe. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für das Berufungsverfahren zu drei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ein Fünftel der Kosten ist den Privatklägern aufzuerlegen und der restliche Fünftel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte den Privatklägern auf deren Antrag hin (Urk. 77) und gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 7.4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:
  36. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  37. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 500.– (insgesamt Fr. 60'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.–.
  38. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. - 33 -
  39. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  40. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--
  41. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Fünfteln dem Beschul- digten und zu einem Fünftel den Privatklägern auferlegt. Ein Fünftel der Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen.
  42. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
  43. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigerin (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten) − an den Vertreter der Privatkläger (sechsfach, für sich und die Privatkläger) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigerin (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten) − an den Vertreter der Privatkläger (sechsfach, für sich und die Privatkläger) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  44. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120039-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Ersatzoberrichtern lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 5. November 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____, Privatkläger und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungskläger 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider Anklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache üble Nachrede

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

11. Mai 2011 (GF100002)

- 3 - Anklage: Die gemeinsame Anklageschrift der Privatkläger 1, 2 und 3 vom 6. November 2009 (Urk. 2/2/1) sowie die Anklageschriften des Privatklägers 4 vom 25. Novem- ber 2009 (Urk. 2/30/2/2) sowie des Privatklägers 5 vom 17. Februar 2010 (Urk. 2/31/2/1) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26) Die Einzelrichterin erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig der (mehrfachen) üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 90.– (insgesamt CHF 10'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'529.85 Gutachten CHF 500.– Zeugenentschädigung CHF 7'529.85 Total.

5. Die Kosten werden dem Angeklagten auferlegt.

6. Der Angeklagte wird verpflichtet, den Privatklägern eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 12'000.– (Weisungskosten eingeschlossen) zu bezahlen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 75):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelrichter in Strafsachen, vom 11. Mai 2011 Geschäftsnummer GF 100002-G aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen;

2. es sei die Anschlussberufung abzuweisen;

3. eventualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzu- heben, und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen à CHF 70.-- und/oder einer Busse von höchstens CHF 500.-- zu bestrafen;

4. eventualiter sei Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils auf- zuheben, und es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit auf zwei Jahre;

5. es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Berufungsverfahrens den Privatklägern aufzuerlegen, eventuell auf die Staatskasse zu nehmen;

6. es sei dem Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung für das erstinstanzliche sowie für das Berufungsverfahren zuzusprechen;

7. eventualiter sei das Verfahren an den Untersuchungsrichter/Staatsanwalt, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abklärung des Sachverhalts und zur weiteren Durchführung des Beweisverfahrens; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatkläger.

- 5 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 72)

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 700.-- und mit einer Busse von Fr. 10'000.-- zu bestrafen.

4. Für den Fall eines Schuldspruchs wegen mehrfacher übler Nachrede sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 700.-- und mit einer Busse von Fr. 10'000.-- zu bestrafen.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft (Urk. 77):

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2, eventualiter Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 700.-- und mit einer Busse von CHF 10'000.-- zu bestrafen.

4. Der Beschuldigte sei für den Fall eines Schuldspruchs wegen mehrfacher übler Nachrede mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 700.-- und mit einer Busse von CHF 10'000.-- zu bestrafen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.

- 6 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit eingangs erwähntem Urteil vom 11. Mai 2011 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.-- (insgesamt CHF 10'800.--) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Überdies wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt. Ebenfalls wurde der Beschuldigte zur Leistung einer Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- an die Privatkläger verpflichtet (Urk. 26 S. 27). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 20. Mai 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 13). Bereits vor Fristansetzung erhoben die Privatkläger mit Eingabe vom 24. Mai 2011 Anschlussberufung (Urk. 14). Mit Eingabe vom

2. August 2011 teilte der bisherige Verteidiger Herr Rechtsanwalt Dr. Z._____ die Mandatsübergabe an Frau Rechtsanwältin X._____ mit (Urk. 16). Das begründete Urteil nahmen die Parteien am 16. Januar 2012 in Empfang (Urk. 23/1-2). Mit Eingabe vom 5. Februar 2012 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten die Berufungserklärung samt diverser Beweisanträge und Beilagen ein (Urk. 29, Urk. 30/1-13, Urk.31/1-2). Nach Fristansetzung erhob die Staatsanwaltschaft am

15. März 2012 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 39). Die Privatkläger bestätig- ten ihre bereits erhobene Anschlussberufung mit Eingabe vom 15. März 2012 (Urk. 41). Im Rahmen der Anschlussberufung liessen die Privatkläger Beweis- anträge stellen, demgegenüber verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, die Abnahme weiterer Beweise zu beantragen (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom

6. August 2012 wurden sowohl die Beweisanträge des Beschuldigten als auch diejenigen der Privatkläger abgewiesen (Urk. 60). 1.3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 ersuchte der Leitende Staatsanwalt um Dispensation von der Berufungsverhandlung und stellte gleichzeitig seine ein-

- 7 - gangs genannten Anträge. Das Dispensationsgesuch wurde am 31. Oktober 2012 bewilligt. Die Berufungsverhandlung fand am 5. November 2012 statt.

2. Prozessuales 2.1. Nachdem der erstinstanzliche Entscheid am 11. Mai 2011 ergangen ist, gelten für das vorliegende Berufungsverfahren die Bestimmungen der eidge- nössischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO). Die Privatstrafkläger nach altem Recht sind nunmehr in der Rolle von Privatklägern (Art. 382 StPO unter Verweis auf Urk. 32), und der nach früherem Recht Angeklagte ist entspre- chend der Terminologie im neuen Prozessrecht als Beschuldigter zu bezeichnen. 2.2. Zum Vorliegen der Strafanträge kann vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigerin bestritt im Berufungsverfahren die Wahrung der Strafantragsfrist hinsichtlich des Schreibens des Beschuldigten vom 17. August 2009 an das Architekturbüro G._____ AG (Urk. 2/2/3/6/2) unter Beilage der Schreiben vom

6. März 2009, 2. April 2009 und 20. März 2008. Die Schreiben vom 6. März 2009 (Urk. 2/2/3/6/3) und 2. April 2009 (Urk. 2/2/3/6/5) wurden an den Gemeinderat H._____ (das Schreiben vom 2. April 2009 zusätzlich an das Bauamt) adressiert mit Kopie an die Ortspräsidenten und ebenso versandt (vgl. Prot. I S. 4 f.). Damit hatten die Privatkläger zwar bereits im Frühjahr 2009 Kenntnis von einer mögli- chen Ehrverletzung erhalten. Jedoch erfuhren die Privatkläger erst mit dem Email des Architekten G._____ vom 28. August 2009 (Urk. 2/2/3/6/1) davon, dass der Beschuldigte am 17. August 2008 die entsprechenden Schreiben einem weiteren Dritten, nämlich dem Architekturbüro G._____, zukommen liess und damit erneut ein Deliktserfolg eingetreten war. Die Strafantragsfrist begann somit erst mit der Kenntnis der Privatkläger über dieses Delikt zu laufen, weshalb mit der Klageein- leitung vom 6. November 2009 die dreimonatige Strafantragsfrist gewahrt wurde (Urk. 2/2/1). 2.3. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft ficht in ihrer Anschlussberufung den Schuldpunkt sowie die Strafzumessung an (Urk. 39, Urk. 72). Auch die Privatklägerschaft ficht den

- 8 - Schuldpunkt sowie die Strafzumessung inklusive der Vollzugsregelung an (Urk. 41, Urk. 77). Somit ist das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit an- gefochten. Es ist daher keine Teilrechtskraft eingetreten und das erstinstanzliche Urteil somit vollständig zu überprüfen (Art. 402 i.V.m. Art. 404 StPO). 2.4. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b).

3. Sachverhalt 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren liegt ein jahrzehntelanger Kon- takt des Beschuldigten mit den Behörden der Gemeinde H._____ zugrunde. Im Zentrum steht dabei die Landumlegung und private Erschliessung I._____ [Quar- tier] im Gemeindegebiet von H._____, bei welcher unter anderen sowohl der Be- schuldigte als auch die Gemeinde H._____ als Grundeigentümer Partei waren. Laut dem Beschuldigten ist der Landumlegungs- und Erschliessungsvertrag aus dem Jahr 1994 die Ursache für seine Differenzen mit den Privatklägern (Prot. I S. 5, Urk. 75 S. 2). Die Kontakte setzten sich im Rahmen der späteren Rolle des Beschuldigten als Bauherr fort. Im Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Handlungen war der Privatkläger 1 Leiter des Bauamts der Gemeinde, der Privatkläger 2 Gemeindeschreiber, der Privatkläger 3 Gemeindepräsident, der Privatkläger 4 Bauvorstand und der Privatkläger 5 Hochbau- und Planungsvor- stand der Gemeinde. 3.1.2. Am 22. Oktober 2004 reichten die Gemeinde H._____ und neun Privatper- sonen (darunter die Privatkläger 1, 2 und 4) gegen den Beschuldigten Straf- anzeige wegen Drohung und Nötigung gegenüber den Mitgliedern des Gemeinde-

- 9 - rats, deren Angehörigen sowie den Mitarbeitern des Gemeinderats ein (Urk. 2/2/3/1). In der Folge verpflichtete sich der Beschuldigte in einer Verein- barung vom 21. Mai bzw. 5. Juni 2007 (Urk. 2/2/3/2), mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitern ausschliesslich in sachlichem Ton zu verkehren und Eingaben ausschliesslich an die Amtsadresse der Gemeindebehörden und deren Mitarbeitenden zu senden. Gestützt auf diese Verpflichtung zogen die Anzeige- erstatter ihre Strafanträge wegen Drohung zurück und erklärten bezüglich der von ihnen beanzeigten Sachverhalte ihr Desinteresse. 3.2. Konkreter Sachverhalt 3.2.1. Bezüglich des vorliegend eingeklagten Sachverhalts stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil fest, der Beschuldigte habe den äusseren (objektiven) Sachverhalt in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich aner- kannt (Urk. 2/14 = Urk. 2/30/13 = Urk. 2/31/7, Prot. I S. 4) und dieses Geständnis decke sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (Urk. 26 S. 7). Nachdem die- se Feststellung zutreffend ist und dagegen im Berufungsverfahren auch keine Einwände eingingen, kann vorliegend der objektive Sachverhalt, nämlich, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift genannten bzw. beigelegten Schreiben verfasste und diese den genannten Adressaten zukommen liess (vgl. auch Urk. 29 S. 17), ohne weiteres als erstellt gelten. 3.2.2. Somit steht fest, dass der Beschuldigte im Jahr 2009 fünf Schreiben und zwar datierend vom 14. August 2009 (Urk. 2/2/3/3), 27. August 2009 (Urk. 2/2/3/4), 7. September 2009 (Urk. 2/2/3/7), 12. November 2009 (Urk. 2/30/10) und vom 17. November 2009 (Urk. 2/31/2/3) verschickte, in wel- chen jeweils der Gemeinderat der Gemeinde H._____, ein konkret bezeichneter und im Fokus des jeweiligen Schreibens stehender Privatkläger sowie die Orts- parteipräsidenten der Gemeinde H._____ als Adressaten genannt wurden. Die obgenannten Schreiben wurden vom Beschuldigten einerseits an den Gemeinde- rat der Gemeinde H._____ und andererseits an alle acht Ortsparteipräsidenten der Gemeinde H._____ versandt, mithin an alle Personen, welche im Briefkopf des jeweiligen Schreibens aufgeführt sind (Urk. 14 S. 3, Prot. I S. 4 f.).

- 10 - 3.2.3. Der Übersichtlichkeit halber wird nachfolgend der Inhalt dieser Schreiben entsprechend der Darstellung der Vorinstanz nochmals wiedergegeben (Urk. 26 S. 8 ff.): Der Betreff in den Schreiben lautet jeweils "Machenschaften und Altlasten am Beispiel von [Name des jeweiligen Privatklägers und dessen Funktion]". Einleitend findet sich in den inkriminierten Schreiben folgende Textpassage: "Nur in der Gemeinde ,Einzigartig – am …-See' dürfen Behördenmitglieder, Chefbeamte und ihre Helfer, hinter einer Fassade von Rechtschaffenheit, erstunkene und erlogene Behauptungen skrupellos verbreiten, da Hinweise auf Lügen, Intrigen, Misswirtschaft und Nötigungen von der Gemeindeführung nicht ordentlich, integer und neutral, nach Akten und Fakten geprüft werden. "Dem Privatkläger 3 wirft der Beschuldigte zudem vor, er helfe "jede ordentliche Untersuchung zu sabotieren und einen Ort der Straflosigkeit für Amts- und Machtmissbrauch in H._____ zu etablieren" (Urk. 2/2/3/7). Im Weiteren äusserte sich der Beschuldigte in den inkriminierten Briefen jeweils zur Charakteristik von Schreiben, welche von einem bestimmten Privatkläger unterzeichnet worden waren. So gab er an, es folge "eine Auswahl mit dreisten Irreführungen, Lügen und Nötigungen am Beispiel von Herrn [jeweiliger Privat- kläger 1 bis 4]" (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10) bzw. "ein Hinweis auf dreisten Rufmord, Irreführung und Nötigung am Beispiel von Herrn [Privatkläger 5]" (Urk. 2/31/2/3). Die Schreiben bzw. deren Inhalt bezeichnete der Beschuldigte als

- erstunken und erlogen (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- diffamierend und verleumdend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- suggestiv und irreführend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- süffisant und arrogant (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10);

- 11 -

- gaunerhaft erpressend (Urk. 2/2/3/3);

- charakterlos erpressend (Urk. 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/31/2/3);

- charakterlos und arglistig (Urk. 2/30/10);

- Nötigung zur Sippenhaft "hier der Kostenverleger, ergänzt 20. Oktober 2003, mit krassen Begünsti- gungen als Schmiergeld, zum Ausschluss jeder Rechnungskontrolle, zur be- stechlichen Abnahme der Schlussrechnung Landumlegung und Erschliessung I._____" (Urk. 2/2/3/3 und 2/2/3/4);

- psychisch und physisch folternd (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- Grund für eine schwerwiegende finanzielle Schädigung (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10);

- die Integrität und Glaubwürdigkeit des Angeklagten verletzend (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3);

- Verstoss gegen Rechte und Pflichten (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10);

- Verstoss gegen jede Sorgfaltspflicht (Urk. 2/31/2/3);

- eigenmächtig und despotisch (Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3). Weiter erklärte der Beschuldigte in einer E-Mail an den Präsidenten der … [Partei] H._____, J._____, dass er sich erlauben werde, die Partei erneut "über Machen- schaften von leitenden Gemeindeangestellten, Behördenmitgliedern und ihren Vasallen, mit Defiziten an Charakter, Ethik und Moral zu informieren" (Urk. 2/2/3/8 S. 2).

- 12 - Im Übrigen wies der Beschuldigte in einem Schreiben vom 17. August 2009 (Urk. 2/2/3/6/2) an das Architekturbüro G._____ AG, … [Ort am Zürichsee], auf "gravierende Missstände" hin, welche "von der Gemeindeführung bisher nur po- lemisch vernebelt oder totgeschwiegen" worden seien und legte diesem Schrei- ben einen Brief vom 6. März 2009 (Urk. 2/2/3/6/3) und 2. April 2009 (Urk. 2/2/3/6/5) sowie ein Schreiben vom 20. März 2008 (Urk. 2/2/3/6/4) bei. Im Schreiben vom 6. März 2009 führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 1 sei "zum Schrecken jedes kompetenten Architekten" geworden, könne aber "wie z.B. beim eigenen Bauvorstand gesehen, dienstbereit beraten, schleimen und ku- schen". Weiter seien die Privatkläger 1 und 2 gegen den Beschuldigten "mit einer erstunkenen und erlogenen Verleumdung" vorgegangen. Im Schreiben vom

20. März 2008 wirft der Beschuldigte den Privatklägern 2 und 3 vor, "unlautere Ir- reführung zum eigenen Schutz" begangen zu haben. Darüber hinaus wirft der Be- schuldigte im Schreiben vom 2. April 2009 den Mitgliedern des Gemeinderats Missbrauch ihrer Amtsgewalt, unlautere Machenschaften sowie "beleidigende Unwahrheiten" vor. 3.2.4. In subjektiver Hinsicht zeigte sich der Beschuldigte stets überzeugt, seine Äusserungen entsprächen der Wahrheit (Prot. I S. 8, Prot. II S. 3). Als Grund für die Schreiben gab der Beschuldigte an, er habe auf die Unregelmässigkeiten der Bau- und Planungskommission ihm gegenüber aufmerksam machen wollen bzw. er habe gedacht, es bestünden Machenschaften, welche nicht vertuscht werden dürften (Prot. I S. 5 u. S. 7). Weiter gab der Beschuldigte an, er habe gewusst, dass er mit seinen Äusserungen an eine Grenze gehe, aber er habe dies tun müssen. Ohne eine Reaktion der Ortsparteien hätte die Gemeinde die Sache unter den Tisch gewischt, weshalb er die Schreiben auch an Dritte gesandt habe (Prot. I S. 8). Demgegenüber bringen die Privatkläger in ihrer Anklageschrift vor, der Beschuldigte habe die Äusserungen wider besseres Wissen gemacht (Urk. 2/2/1 S. 14, Urk. 2/30/2/2 S. 4, Urk. 2/31/2/1 S. 4). 3.2.5. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist grundsätzlich Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Im vorliegenden Fall erweist es sich aber zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der rechtlichen

- 13 - Würdigung darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, beabsichtigt bzw. gewollt oder in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen in gewissen Punkten eng miteinander verbunden sind (vgl. Pra 82 [1993] Nr. 237). 3.3. Hinzuweisen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschul- digte seine Vorwürfe sowohl gegen die Privatkläger 1 bis 5 aber auch gegen die Behördenmitglieder als Kollektiv erhob. Die Vorinstanz äusserte sich korrekt zur Frage des Trägers des Rechtsguts der Ehre weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der (mehrfachen) üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Die Privatkläger sowie die Anklägerin beantragen eine Verurteilung wegen (mehrfacher) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 4.2. Unter dem Begriff der Ehre ist der Anspruch einer Person auf Geltung zu ver- stehen, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der strafrechtliche Schutz auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt ist, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jeman- den in anderer Hinsicht in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, gelten als nicht ehrverletzend (BGE 119 IV 44 E. 2a, dazu kritisch Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 354). Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnis- mässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGE 71 IV 187 E. 2; Trechsel/Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Vor Art. 173 N 2). Bei der Auslegung einer Äusserung ist vom Sinn auszugehen, den ein unbe- fangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss, wobei die

- 14 - einzelnen Tatsachenbehauptungen und nicht das Gesamtbild, welches durch die Tatsachenbehauptungen entsteht massgebend sind. Das Gesamtbild kann jedoch für die Auslegung der einzelnen Behauptungen von Bedeutung sein (Donatsch A., in: StGB Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 3 zu Art. 173). 4.3. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer solche Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet. Unbedeu- tend ist, ob ein Dritter die ehrverletzenden Beschuldigungen oder Verdächtigun- gen für wahr hält oder nicht, solange sie geeignet sind, den Ruf des Betroffenen zu schädigen (BGE 103 IV 22 E. 7). Die Eignung zur Rufschädigung kommt einer Aussage somit auch dann zu, wenn der Dritte die Unwahrheit sofort erkennt oder ohne weiteres feststellen kann; sowohl üble Nachrede als auch Verleumdung (s. nachfolgend) sind insoweit abstrakte Gefährdungsdelikte (Stratenwerth/Jenny/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 11 N 21). In subjektiver Hinsicht setzt die üble Nachrede stets Vorsatz voraus. Dieser braucht sich jedoch nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen. Der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (Riklin F., in: BSK Strafrecht II, Basel 2007, N 7 zu Art. 173). 4.4. Der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der objektive Tatbestand wird demnach dadurch erfüllt, dass der Täter den Verletzten bei einem Dritten ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen (Donatsch A., a.a.O., N 1 zu Art. 174). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 174 StGB direkten Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung. Hielt der Täter diese bloss für möglicherweise unrichtig, so wird der subjektive Tatbestand von Art. 174 StGB nicht erfüllt. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Tatsachen durch Dritte genügt hingegen Eventualvorsatz (Donatsch A., a.a.O. N 2 zu Art. 174).

- 15 - 4.5. Ehreingriffe im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB, namentlich verbale, können in Form von Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen erfol- gen. Gemischte Werturteile sind Wertungen mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Es handelt sich um Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt. Gemischte Werturteile werden bezüglich der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Riklin F., a.a.O., N 33-35 vor Art. 173). Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile fallen, soweit die zugrundeliegenden Fakten zur Diskussion stehen und die Äusserungen nicht ausschliesslich gegenüber dem Verletzten erfolgten, entweder unter die üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB oder die Verleumdung gemäss Art. 174 StGB (Riklin F., a.a.O., N 36 und 37 vor Art. 173). 4.6. Bei den im Rahmen der vom Beschuldigten betreffend die Privatkläger erho- benen Vorwürfe handelt es sich, wie bereits auch von der Vorinstanz eingeteilt, einerseits um Tatsachenbehauptungen (z.B. "erstunken und erlogen", "schwer- wiegende finanzielle Schädigung", "Verstoss gegen Rechte und Pflichten", "Verstoss gegen jede Sorgfaltspflicht", "Nötigung zur Sippenhaft"), andererseits um gemischte Werturteile (z.B. "diffamierend und verleumdend", "suggestiv und irreführend", "süffisant und arrogant", "gaunerhaft erpressend", "charakterlos erpressend", "psychisch und physisch folternd"). 4.7. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte werfe den Privatklägern mit seinen Äusserungen strafbare Handlungen vor, was ohne Zweifel einen relevanten Ehr- eingriff darstelle. So habe der Beschuldigte den Privatklägern Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB ("Nötigungen am Beispiel von Herrn […]", "psychisch und physisch folternd"), Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB ("charakterlos erpressend"), Verleum- dung i.S.v. Art. 174 StGB ("mit einer erstunkenen und erlogenen Verleumdung", "diffamierend und verleumdend", "sie versuchen dich zu verleumden"), Begünsti- gung i.S.v. Art. 305 StGB ("[…], mit krassen Begünstigungen als Schmiergeld, […]"), Bestechung i.S.v. Art. 322ter f. StGB ("[…], zur bestechlichen Abnahme der Schlussrechnung […]") und Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB ("[…] Mitglieder einer Behörde, die […] ihre Amtsgewalt missbrauchen, […]") unterstellt. Diese Unterstellungen würde die Privatkläger in ihrem Ruf, ehrbare Menschen zu sein

- 16 - treffen. Dieser Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen (Urk. 26 S. 13). Auch in weiteren Vorwürfen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern erkannte die Vorinstanz einen ehrverletzenden Charakter, welcher Feststellung ebenfalls unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen ist (Urk. 26 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte den Privatklägern unter anderem unterstellte "charakterlos und arglistig", "gaunerhaft erpressend", "eigenmächtig und despotisch" vorzugehen bzw. "gegen Rechte und Pflichten" oder "gegen jede Sorgfaltspflicht" zu verstossen, spricht er ihnen sowohl Verant- wortungsbewusstsein als auch Pflichtgefühl ab. Er unterstellt ihnen, sich nicht ordnungsgemäss bzw. anständig zu benehmen, moralisch verwerflich zu handeln, und setzt sie damit in ihrem Charakter herab. Dadurch ist die Persönlichkeit der Privatkläger in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt (BGE 115 IV 42, 44; Riklin F., a.a.O., N 13 und 17 Vor Art. 173). Damit ist ohne weiteres aufgezeigt, dass der Beschuldigte mit seinen Behauptungen in die Ehre der Privatkläger ein- gegriffen hat. Nachdem der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt diese rufschädigenden Äusserungen gegenüber Dritten kundgetan hat, ist der ob- jektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Nicht zutreffend ist in diesem Punkt die von der Verteidigung unter dem Titel des objektiven Tatbestands geltend gemachte Rüge, die rechtliche Beurteilung basiere auf einem unvollständigen Sachverhalt mit unvollständigen Verträgen und fehlenden Korrespondenzen, sowohl des Beschuldigten als auch der Privatkläger, auf die sich der Beschuldigte in den inkriminierten Schreiben bezogen habe. Der auf Baurecht spezialisierte RA K._____ sei zum Schluss gelangt, dass die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Landumlegung und Erschliessung I._____-Strasse erhobenen Beanstandungen, welche in den inkriminierten Schreiben des Beschuldigten aufgeführt würden, grösstenteils begründet seien (Urk. 29 S. 29 f., Urk. 75 S. 6 f.). Dagegen ist einzuwenden, dass vorliegend für die Feststellung des objektiven Tatbestands die rechtlichen Verhältnisse rund um die Landumlegung und das Erschliessungsprojekt I._____ nicht von Bedeutung sind. Es geht einzig um die inkriminierten Schreiben und die Frage, ob diese ge-

- 17 - eignet waren, den Ruf der Privatkläger zu schädigen, was gestützt auf die obigen Erwägungen zu bejahen ist. 4.8. Auch der subjektive Tatbestand ist mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 15) seitens des Beschuldigten unzweifelhaft erfüllt. Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz

– auf die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen angesprochen – aus, er sei sich bewusst gewesen, dass er an eine Grenze gehe. Er räumte sogar ein, gewusst zu haben, dass die Ankläger bzw. Privatkläger gegen ihn klagen würden (Prot. I S. 8). Indem der Beschuldigte trotz dieses Bewusstseins die rufschädigenden Äusserungen gegenüber Dritten kundtat, hat er direktvorsätzlich gehandelt. In der Berufungserklärung brachte die Verteidigerin vor (Urk. 29 S. 24), der Beschuldigte sei sich nicht bewusst gewesen, dass seine Äusserungen im Gesamtkontext unter Berücksichtigung der den inkriminierten Schreiben zu Grunde liegenden Schrei- ben der Privatkläger sowie seiner dazugehörigen Korrespondenzen einen ehren- rührigen Charakter aufwiesen. An der Berufungsverhandlung hielt die Verteidige- rin zudem fest, der Beschuldigte habe mit seiner Wortwahl bloss sein Gefühl von Machtlosigkeit und Hilflosigkeit gegenüber den Behörden ausdrücken wollen (Urk. 75 S. 30). Nachdem dem Beschuldigten offenbar bewusst war, dass die ein- zelnen Äusserungen für sich allein ehrenrührig waren, kann er nicht geltend ma- chen, er sei davon ausgegangen, in dem von ihm beschriebenen Gesamtkontext hätten die Behauptungen ihren ehrenrührigen Charakter verloren. Als unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschuldigten anzusehen, er habe die Schreiben der Privatkläger lediglich in laienhafter Art qualifiziert, indem er sich einfach und klar verständlicher Adjektive bedient habe, welche im Handwerkeralltag üblich seien. Er habe den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, weil er aufgrund des Entscheids des Bezirksrats im Frühjahr 2008 zur Annahme verleitet worden sei, das Verhal- ten der Privatkläger näher präzisieren zu müssen, nachdem seine Aufsichts- beschwerde als nicht genügend substantiiert beurteilt worden sei (Urk. 29 S. 24 f.). Richtig dabei ist, dass die vom Beschuldigten benutzten Adjektive tatsächlich klar verständlich sind, gerade deshalb aber auch nur den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte mit seiner Wortwahl bewusst darauf abzielte, in das Ehrgefühl der Privatkläger einzugreifen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, wie seine Äusserungen zu einer ausreichenden Substantiierung seines Anliegens

- 18 - hätten beitragen sollen. Sein Vorsatz geht im Übrigen auch daraus hervor, dass der Beschuldigte im Jahre 2004 ebenfalls aufgrund solcher bzw. ähnlicher Äusserungen von neun Behördenmitglieder bzw. Angestellten der Politischen Gemeinde H._____, wovon drei auch zu den heutigen Privatklägern zählen, wegen Nötigung und Drohung angezeigt worden war. Aufgrund des Zustande- kommens der Vereinbarung vom 21. Mai bzw. 5. Juni 2007, zogen die damaligen Ankläger ihre Anzeige zurück. In jener Vereinbarung verpflichtete sich der Beschuldigte unter anderem, im Verkehr mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitenden "ausschliesslich in sachlichem Ton" zu verkehren (Urk. 2/2/3/2). Der Beschuldigte bestätigte, ein solches Versprechen abgegeben zu haben. Dass er im Nachhinein offenbar der Ansicht ist, sich "unglücklicherweise" in dieser Vereinbarung verpflichtet zu haben (Prot. I S. 10), ändert nichts an der Ausgangs- lage. Dem Beschuldigten musste somit auch gestützt auf diese Erfahrung klar sein, dass die inkriminierten Äusserungen alles andere als sachlich erscheinen mussten. Mit Laientum, Handwerkersprache oder allfällig empfundener Hilflosig- keit, hat die Frage des Bewusstseins des Beschuldigten über die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen nichts zu tun. Fraglos war dem Beschuldigten auch klar, wie man sich nach allgemeiner Anschauung und somit nach einer "Durchschnitts- auffassung" (vgl. Riklin F., a.a.O., N 23 Vor Art. 173) gegenüber einer anderen Person zu benehmen und auszudrücken hat. Dazu sind keine Rechtskenntnisse erforderlich. Der Beschuldigte hinterliess im Übrigen auch an der Berufungs- verhandlung durchwegs den Eindruck von sprachlicher Gewandtheit (Urk. 74, Prot. II S. 19 f.). 4.9. Somit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldig- te durch seine Handlungen die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 4.10. Die Vorinstanz prüfte weiter in Ziff. 4.3.3., ob auch der Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB durch die Handlungen des Be- schuldigten erfüllt ist. Sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands der Verleumdung liegt die Beweislast bei den Privatklägern (Riklin F., a.a.O. N 2 und 5 zur Art. 174). Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt

- 19 - und zu übernehmen (Urk. 26 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt, dass insbesondere die Beweisführung betreffend den subjektiven Tatbestand er- schwert ist, da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt. Der Beschuldigte zeigte sich konstant überzeugt, dass die Gemeindebehörden gezielt gegen ihn arbeiteten, er mitunter im Rahmen der Landumlegung und Erschliessung I._____ benachteiligt wurde (Prot. I S. 5 ff.). Diese Überzeugung könnte dem Be- schuldigten wohl nur abgesprochen werden, soweit diesbezüglich ein vollständig geklärter Sachverhalt vorliegen würde, was den Rahmen des vorliegenden Pro- zesses bei weitem sprengen würde. Beim aktuellen Stand der Dinge kann dem Beschuldigten aber nicht nachgewiesen werden, er handle wider besseres Wis- sen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt ist. 4.11. Die Verteidigung macht Rechtfertigungsgründe geltend. Beim Beschuldigten habe vor dem Hintergrund der Antwort des Bezirksrats, dass seine Eingabe zu wenig substantiiert gewesen sei, eine falsche Vorstellung über die Voraus- setzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorgelegen. Er sei der Meinung gewesen, sich so äussern zu dürfen (Urk. 29 S. 34 f.). Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Prüfung des subjektiven Tatbestands darauf hingewie- sen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Art der Äusserungen des Beschuldig- ten mit der Substantiierung seiner Behauptungen zusammenhängen soll. Mit Substantiieren ist nicht eine Verschärfung im Ton gemeint, sondern die inhaltliche Unterlegung von Behauptungen mit einer bestimmten Begründung oder die Nennung von Einzelheiten. Das musste auch dem Beschuldigten, der sich seit Jahren durch verschiedene Rechtsanwälte beraten liess, zweifelsohne bewusst sein. Weiter macht die Verteidigung Eigentums- bzw. verfassungsmässig garantierte Freiheitsrechte geltend. Zivilrechtlich betrachtet habe der Beschuldigte mit den inkriminierten Schreiben lediglich seine negatorischen Eigentümeransprü- che gemäss Art. 641 Abs. 2 und Art. 679 ZGB ausgeübt (Urk. 75 S. 36). Dies trifft in dieser Form nicht zu. Zwar hätte dem Beschuldigten ein zivilrechtliches Vor- gehen wohl offen gestanden, tatsächlich unternommen hat er hinsichtlich eines zivilrechtlichen Verfahrens aber nichts. Deshalb ist entgegen der Verteidigung auch nicht davon auszugehen, es sei dem Beschuldigten bei seinen Äusserungen

- 20 - in den inkriminierten Schreiben vorab um sein Eigentumsrecht gegangen oder es habe eine Notstandssituation vorgelegen. Vielmehr musste auch dem Beschuldig- ten klar sein, dass er mit dem Verfassen von ehrverletzenden Schreiben hinsicht- lich seiner Eigentumsrechte keinen Gewinn erzielen würde. Im Übrigen gebietet die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Ziel angemessen ist. Der Beschuldigte hatte zum Ziel, Rechte und Pflichten zwischen ihm und der Gemeinde H._____ aus der Landumlegung und dem Erschliessungsprojekt I._____ zu regeln. Die benutzten Äusserungen tragen jedoch nichts zur Klärung der rechtlichen Situation bei. Die Grundsätze aus dem BGE 116 IV 213, welche die Verteidigung anwenden will, sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung. Jener Entscheid betraf Ehrverletzungen, welche im Zusammenhang mit der Wahrnehmung prozessualer Pflichten erfolgten. Vorliegend geht es aber nicht um Äusserungen, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, sondern um Äusserungen, welche der Beschuldigte gegenüber der Behörde und den Ortsparteipräsidenten ausserhalb eines Verfahrens kundtat. Eine analoge Anwendung entfällt. Im Übrigen erfordert die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Rechtfertigung unter anderem nur dann in Frage kommt, wenn die Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen. Der Beschuldigte hat sich in den inkriminierten Schreiben eben gerade nicht auf das Notwendige beschränkt, sondern überschiessend seinen Missmut gegenüber der Behörde dargestellt. Der Beschuldigte kann sich somit nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. 4.12. Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht vor, dass nicht strafbar ist, wer die Wahrheit seiner Äusserungen oder die Tatsache, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, nachweisen kann (BGE 74 IV 101). Es liegt insofern eine Umkehr der üblichen Beweislast vor (Riklin F., a.a.O., N 10 zu Art. 173). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Sie wird nur ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die ehrverletzenden Äusserungen ohne begründete Veranlassung (öffentliches oder privates Interesse) einerseits und in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen andererseits vorge- bracht hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 132 IV 112 = Pra 96 (2007) Nr. 73). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass vorlie-

- 21 - gend nicht gesagt werden kann, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, die Privatkläger schlecht zu machen und er ihnen daher Übles vorwarf. Offenbar ging es dem Beschuldigten um die Richtigstellung seiner Rechte und der Pflichten der Gemeinde. Dies geht zunächst aus den Aussagen des Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung bezüglich der angeblichen Pflichtver- letzungen der Gemeinde hervor, wo er die seiner Meinung nach bestehenden Missstände beschrieb (Prot. I S. 5 ff.). Im Übrigen hat der Beschuldigte auch mittels des Baurekurses vom 9. Dezember 2011 bekräftigt, seine geltend gemachten Rechte bzw. die Pflichten der Gemeinde zu klären (Urk. 30/9). Weiter ergibt sich auch aus den inkriminierten Aussagen des Beschuldigten selbst, dass die Vorwürfe entweder die pflichtgemässe Ausübung der Tätigkeit des jeweiligen Privatklägers als Behördenmitglied tangierten (z.B. "gegen Rechte und Pflichten verstossend" [Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7 und 2/30/10]) oder das konkrete Vor- gehen der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten betreffen (z.B. "psychisch und physisch folternd" Urk. 2/2/3/3, 2/2/3/4, 2/2/3/7, 2/30/10 und 2/31/2/3]). Entsprechend ist der Beschuldigte zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen. Dabei ist zu prüfen, ob der Be- schuldigte den Nachweis der Wahrheit seiner Äusserungen (Prot. I S. 5, 8, 12) erbringen kann oder zumindest den Beweis dafür, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubens- beweis). 4.13. Der Beschuldigte macht geltend, die Gemeinde H._____ bzw. die Ankläger hätten sich im Zusammenhang mit dem Landumlegungsverfahren und der Erschliessung I._____ nicht rechtskonform verhalten. Dazu liess der Beschuldigte in diesem Verfahren umfangreiche Belege einreichen und an der Berufungsver- handlung Ausführungen machen (Urk. 30/1-13, Urk. 31/1-2, Urk. 75). Der Land- umlegungs- und Erschliessungsvertrag datiert vom 30. März/14. November 1994. Im Rahmen der Durchführung des Vertrags entstanden zwischen der Gemeinde H._____ und dem Beschuldigten Differenzen. Der Beschuldigte sah jedoch davon ab, den Rechtsweg zu beschreiten. Gemäss seiner Darstellung hat er auf anwaltlichen Rat und aus Vernunft auf eine Klage verzichtet und "diese Kröte geschluckt". Erst Jahre später nach seiner Pensionierung entschloss er

- 22 - sich, die Sache nochmals aufzurollen (Prot. I S. 7). Schliesslich rekurrierte der Beschuldigte beim Baurekursgericht des Kantons Zürich erst am 9. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 20. Januar 2004 betreffend die Genehmigung der Schlussrechnung der Firma M._____ AG zur Erschliessung I._____ (Urk. 30/9). Das Baurekursgericht beurteilte den Rekurs des Beschuldig- ten als verspätet, weshalb es nicht darauf eintrat und erachtete sich im Übrigen auch nicht als zuständig (Urk. 58/1). Dem Rekursentscheid ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, sich innert nützlicher Frist nach Kenntnis der gemein- derätlichen Auffassung mit Bezug auf die Genehmigung der Schlussabrechnung mit dem Ersuchen um eine diesbezüglich eindeutige Stellungnahme an die Ge- meinde zu wenden und sich gegen die seiner Ansicht nach unzutreffende An- nahme des Gemeinderates zur Wehr zu setzen – was er unterlassen habe (Urk. 58/1 S. 8 f.). Das weitere Verfahren ist nicht abgeschlossen. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen demnach keine definitiven Ergebnisse über die seitens des Beschuldigten geltend gemachten Rechte einerseits und die Pflichten der Gemeinde H._____ andererseits vor. Der Beschuldigte stützte sich bei seinen Äusserungen demnach auf einen objektiv nicht geklärten Sachverhalt. Er bringt auch nicht vor, inwieweit das Vorgehen der Privatkläger, sollte es rechtlich un- korrekt gewesen oder zu Unregelmässigkeiten gekommen sein, strafrechtlich relevant sein soll. Trotzdem wirft der Beschuldigte den Privatklägern vor, strafbare Handlungen begangen zu haben. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe kein Strafverfahren angestrengt hat (Prot. I S. 9), mitunter den Wahr- heitsbeweis nicht mit einer Verurteilung der Privatkläger erbringen kann, misslingt ihm dieser Beweis (vgl. BGE 106 IV 115 E. 2c, BGE 132 IV 112 = Pra 96 (2007) Nr. 73). Ebenso scheitert der Gutglaubensbeweis. Der Beschuldigte hat nicht dar- gelegt, inwieweit er ernsthafte Gründe hatte, davon auszugehen, die Privatkläger hätten sich strafrechtlich relevant verhalten. Soweit die Vertreterin des Beschul- digten im Berufungsverfahren vorbringt, der Beschuldigte habe den Privatklägern kein konkret strafbares Verhalten vorgeworfen, so trifft dies nicht zu. In seinen Briefen (vgl. vorne Ziff. 3.2.3., 4.6. und 4.7.) spielte der Beschuldigte unzweideutig auf Nötigung, Verleumdung, Erpressung, Begünstigung, Bestechung, Amtsmiss-

- 23 - brauch an. Dabei handelt es sich um Straftatbestände. Dazu erwähnte der Beschuldigte auch die Nötigung zur Sippenhaft und führte aus, worin diese aus seiner Sicht bestand (z.B. Urk. 2/2/3/4). 4.14. Aus den weiteren ehrenrührigen Äusserungen des Beschuldigten geht klar hervor, dass es ihm darum ging, Aufsehen zu erregen und nicht um sachlich vorzugehen. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung auch aus, er habe die Aufmerksamkeit auf die Vorkommnisse und Unregelmässigkeiten lenken wollen, welche die Bau- und Planungskommission ihm gegenüber an den Tag gelegt habe. Er sei seit 30 Jahren nicht angehört worden. Es sei die einzige Möglichkeit gewesen, die Gemeindepolitik in Bezug auf die Bauträger öffentlich zu machen. Er könne dokumentieren, dass er die Wahrheit gesagt habe (Prot. I S. 5). Auch aus seinen weiteren Aussagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen erreichen wollte, dass die Gemeinde Fehler in der Abwick- lung des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ zugesteht. Der Be- schuldigte gibt sich hinsichtlich der rechtlichen Situation überzeugt, die Wahrheit zu kennen und geht deshalb davon aus, auch seine ehrenrührigen Äusserungen entsprächen der Wahrheit oder zumindest, er hätte ernsthafte Gründe gehabt, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Diese Einschätzung ist unzutreffend. Selbst wenn sich die Privatkläger im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit eine vertragliche Pflichtverletzung hätten zu Schulden kommen lassen, würde dies keine ernsthaften Gründe abgeben, an die Wahrheit seiner ehrenrührigen Aussa- gen zu glauben. Es versteht sich von selbst, dass nicht jeder, der einen Fehler begeht, Zielscheibe ehrenrühriger Aussagen sein kann. Der Beschuldigte und die Privatkläger verfügen über verschiedene Ansichten betreffend das Landumle- gungs- und Erschliessungsprojekts I._____. Dabei ist für die Lösung bzw. Klärung solch divergierender Ansichten der Rechtsmittelweg das Instrument der ersten Wahl. Die Gemeinde verwies den Beschuldigten mehrfach auf den Rechtsweg (Urk. 2/38/5-9). Diesen zu beschreiten hat der Beschuldigte bis auf den (erfolglo- sen) Rekurs gegen die Schlussabrechnung bis zum heutigen Zeitpunkt unterlas- sen. Der Rekurs datiert vom 9. Dezember 2011 und erfolgte somit nach den in- kriminierten Äusserungen, weshalb dieser Verfahrensausgang für die Frage des Gutglaubensbeweis ohnehin nicht relevant sein kann (vgl. BGE 124 IV 152, Pr 87

- 24 - (1998) Nr. 141). Der Beschuldigte verzichtete offenbar ganz bewusst auf den Rechtsmittelweg. So gab er vor Vorinstanz an, er habe aus Vernunft auf eine Kla- ge verzichtet und diese Kröte geschluckt (Prot. I S. 7). Der Beschuldigte hat des- halb grundsätzlich auch die entsprechenden Folgen zu tragen. Dass er Jahre spä- ter nun davon ausgeht, er sei berechtigt, sich gegenüber den Privatklägern ehren- rühriger Äusserungen zu bedienen, soweit diese seinem Anliegen nicht nach- kommen, erscheint selbst für den Fall, dass die Gemeinde tatsächlich in gewissen Bereichen zweifelhaft vorgegangen sein könnte, als kühn. Nachdem der Beschul- digte überdies die ehrenrührigen Äusserungen lediglich deshalb platzierte, um Gehör zu finden und nicht um eine sachliche Aufklärung der Situation herbeizu- führen, spricht auch dies dagegen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Be- hauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. 4.15. Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass aus den Akten her- vorgeht, dass sich die Gemeinde durchaus mit den Vorbringen des Beschuldigten befasste, so z.B. das Schreiben vom 6. Februar 2001 betreffend Verantwortung für die Erschliessung und Landumlegung I._____ (Urk. 31/1 Beilage 12). Fakt ist aber, dass die Gemeinde offenbar eine andere Auffassung der Wirkungen der Verträge im Rahmen des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ vertrat als der Beschuldigte. Soweit die Gemeinde ihre Ansicht in den Schreiben an den Beschuldigten vertrat, kann das nicht als arrogante und süffi- sante Haltung der Behördenmitglieder bezeichnet werden. Unerfindlich ist weiter, inwiefern ein solches Verhalten eigenmächtig und despotisch sein soll. Im Übri- gen hat der Beschuldigte nicht dargelegt, inwieweit es sich bei der Darstellung der Sachlage der Privatkläger um erstunkene und erlogene Inhalte geht, sich die Pri- vatkläger mitunter dreister Lügen behändigten. Weiter hat sich die Vorinstanz ausführlich zu den vom Beschuldigten offerierten Beweisen (Zeitungs- artikel, Leserbriefe, Zeugenaussagen) geäussert und diese korrekt gewürdigt, worauf zu verweisen ist (Urk. 26 S. 17 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Relativierend ist zu ergänzen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin N._____ dadurch, dass sie mit dem Beschuldigten per Du ist, nicht herabgesetzt wird. Zeugen müssen nicht grundsätzlich über eine gewisse Distanz zum Beweisthema verfügen, um glaub-

- 25 - würdig zu sein. Dies ändert aber an der zutreffenden Würdigung der Aussagen der Zeugin N._____ durch die Vorinstanz nichts (Urk. 26 S. 20 f.). 4.16. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass grundsätzlich die Wirkungen der Verträge im Rahmen des Landumlegungs- und Erschliessungsprojekts I._____ den Anstoss für die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Pri- vatklägern bildeten. Es obliegt jedoch nicht dem Strafgericht, die entsprechenden Verträge bzw. deren Vollzug zu prüfen und zu würdigen. Denn selbst wenn dem Beschuldigten gewisse Rechte seitens der Gemeinde verwehrt worden sein soll- ten bzw. diese gewisse Pflichten nicht wahrgenommen haben sollte, berechtigte das den Beschuldigten nicht, in dieser Art und Weise gegen die Privatkläger vor- zugehen. Nachdem der Beschuldigte im Rahmen des jeweiligen Verfahrens den Rechtsweg nicht beschritten hat und erst Jahre später seine Rechte geltend machte, kann es nicht angehen, dass er dies nach seinem eigenen Gusto tut, Rundumschläge verteilt, mit der Anmerkung, die Betroffenen könnten dagegen Einwände erheben. Diese Erwägungen zeigen, dass dem Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis nicht gelingt. Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht durch sachliche Gründe gedeckt und klar unverhältnismässig, selbst unter der Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Eigentümerrechte. 4.17. Betreffend die von der Verteidigung angerufenen Kommunikationsgrund- rechte kann vollständig auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 24). 4.18. Nachdem gestützt auf die vorangehenden Erwägungen feststeht, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zur Klärung von privatrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Fragen betreffend das Landumlegungs- und Er- schliessungsprojekt I._____ zu kommen hat, erweist sich die diesbezügliche Ab- nahme weiterer Beweise als entbehrlich. Die Beweisanträge der Verteidigung auf Durchführung eines Augenscheins auf dem Grundstück Kat.-Nr. … (Teilstück von altKat.-Nr. …), H._____, sowie eventualiter die Erstellung einer Fachexpertise ei- nes Gemeindeingenieurs betreffend die Schlussabrechnung und ebenfalls even- tualiter der Beizug sämtlicher Belege zur Schlussabrechnung, sind daher abzu- weisen.

- 26 - 4.19. Nachdem weder Rechtfertigungsgründe vorliegen noch dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis gelingt, ist er der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Geld- strafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. In Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB geht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehrheit stets vom ordentlichen Strafrahmen aus, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (BGE 136 IV 55; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Somit erweitert sich der Strafrahmen trotz des Vorliegens der Deliktsmehrheit nicht zum vornherein. Es ist somit weiterhin von einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auszugehen. 5.2. Das Gericht bemisst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hinge- wiesen, dass dabei zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 26 S. 23, Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.1. Bezüglich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte weitreichend delinquierte, indem er mehrere ehrverletzende Schreiben versandte und die Inhalte der Schreiben durch den breiten Adressatenkreis gegenüber einer Vielzahl von Personen publik machte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Privatkläger jeweils gleich mit mehreren ehrverletzenden Äusserungen traf und ihnen sogar strafrechtlich

- 27 - relevante Handlungen unterstellte. Dadurch offenbarte der Beschuldigte doch eine massgebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu bewerten. 5.2.2. Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so ist dem Beschuldigten vorab das planmässige Vorgehen negativ anzulasten. Zwar trifft es, wie die Vorinstanz bemerkte, zu, dass eine gewisse Wut des Beschuldigten den Behörden gegen- über als nachvollziehbar erscheint. Dennoch hat sich der Beschuldigte ganz be- wusst für den Weg dieser offenen Aggressionsäusserung entschieden, was sich erschwerend auswirkt. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, eine solche Es- kalation zu vermeiden, indem er rechtzeitig den Rechtsweg beschritten hätte. Der Beschuldigte hat mit seinem Vorgehen einzig darauf abgezielt, eine Reaktion der Privatkläger zu erzwingen. Damit hat er das vorliegende Verfahren geradezu pro- voziert und letztlich auch damit gerechnet. Dieses Verhalten ist verschuldenser- höhend zu werten. Die Verteidigung macht geltend, es lägen Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2, lit. b und lit. c StGB vor (Urk. 29 S. 50, Urk. 75 S. 40 f.). Gegen ein Handeln in schwerer Bedrängnis oder in einer nach den Umständen ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. unter grosser seelischer Belastung spricht schon die Art der Schreiben, welche von einer gewissen Akribie zeugen, hat der Beschuldigte doch diverse Schreiben den jeweils von ihm verwendeten Begriffen zuordnen müssen. Die Briefe entstanden offensichtlich auch nicht spon- tan, sondern als vorbereitete und gezielte Aktion gegenüber den Privatklägern. Dafür, dass der Beschuldigte unter einer grossen seelischen Belastung gestan- den hätte, gibt es keine Hinweise. Insbesondere geht solches auch nicht aus der Einvernahme vor Vorinstanz hervor. Vielmehr gab er dort einen klaren Ablauf an, indem er ausführte, erst habe er die Kröte geschluckt, nach seiner Pensionierung habe er dann über genügend Luft und Mumm verfügt, um das ganze nochmals aufzurollen (Prot. I S. 7). Die Annahme einer schweren Bedrängnis setzt im Übrigen beim Täter eine notstandsähnliche Lage voraus, aus der er nur durch die strafbare Handlung einen Ausweg zu finden glaubt (Hug M., in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 2 zu

- 28 - Art. 48). Wohl befand sich der Beschuldigte in jahrelangen Meinungsverschieden- heiten mit der Gemeinde, was für ihn sicher eine gewisse Belastung dargestellt hat. Jedoch kann allein deshalb noch nicht von einer Notstandssituation im Sinne von Art. 48 StGB gesprochen werden. Weiter kann nicht gesagt werden, der Be- schuldigt sei durch das Verhalten der Privatkläger ernsthaft in Versuchung geführt worden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Privatkläger den Beschuldig- ten nicht anständig behandelt hätten. Sie haben sich einzig in materieller Hinsicht nicht nach den Vorstellungen des Beschuldigten gerichtet. Weshalb sich der Beschuldigte für das Verfassen der ehrverletzenden Schreiben entschied, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Die von der Verteidigung angeru- fenen Strafmilderungsgründe gestützt auf Art. 48 lit. a Ziff. 2, lit. b und lit. c StGB liegen somit nicht vor. Weiter geht die Verteidigung gestützt auf den von ihr eingereichten Arztbericht von Dr. O._____, welcher im Rahmen des parallel zu diesem Strafprozess lau- fenden Zivilverfahrens eingeholt wurde, von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus (Urk. 29 S. 49, Urk. 75 S. 41). Dazu ist zu erwähnen, dass Dr. med O._____ in seinem Bericht ausführte, "sollte Herr A._____ im Zusam- menhang mit der Auseinandersetzung strafbare Handlungen begangen haben, so lässt sich daraus keine wesentlich verminderte Zurechnungsfähigkeit ableiten" (Urk. 30/5). Auf den Bericht von Dr. med. O._____ ist jedoch nicht weiter einzu- gehen, da im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte von Dr. med. P._____ be- gutachtet wurde (Urk. 27). Gegen Dr. med. P._____ als Fachperson zur Begut- achtung wurden von keiner der Parteien Einwände erhoben. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst und setzt sich ausführlich mit den wesentlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Tat des Beschuldigten und seiner damaligen psychischen Verfassung auseinander. Es kann deshalb auf dieses Gutachten abgestellt wer- den. Dr. med. P._____ gelangt zweifelsfrei und überzeugend zum Fazit, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nie herabgemindert war (Urk. 27 S. 17). Rich- tig ist, dass Dr. med. P._____ ausführte, aus den Schriftstücken des Beschuldig- ten sei auch etwas Zwanghaftes herauszulesen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat er beim Beschuldigten aber keine zwanghafte Symptomatik fest- gestellt (Urk. 29 S. 50). Vielmehr stellte er fest, das zwanghafte Element in den

- 29 - Schreiben erreiche niemals das Ausmass einer Zwangsstörung (Urk. 27 S. 13/14). Weiter führte der Gutachter aus, zur Stellung der Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung genüge der Nachweis sozial abweichenden Verhaltens allein nicht, sondern es müsse eine Beziehung zu den geläufigen psychiatrischen Krankheiten vorliegen, was beim Beschuldigten nicht der Fall sei (Urk. 27 S. 15). Schliesslich beschrieb der Gutachter, für die Bemessung der Schuldfähigkeit sei- en Merkmale wie erhöhte Aggressionsbereitschaft, Impulsivität oder ein erhöhter Geltungsdrang oder das Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, unerheb- lich. Wenn solche Gefühle in Form eines deliktischen Verhaltens realisiert wür- den, dann kaum je, weil der Täter aus psychopathologischen Gegebenheiten nicht anders habe handeln können, sondern weil er sein Verhalten billigend zuge- lassen habe. So sei es auch im vorliegenden Fall. Dem Beschuldigten ist somit keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu attestieren. 5.2.3. Aufgrund der Tatkomponente erscheint es als angemessen, die Einsatz- strafe auf rund 110 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.3. Bezüglich der Täterkomponente kann zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die Untersuchungsakten, das erstinstanzli- che Protokoll sowie auf die an der Berufungsverhandlung durchgeführte Befra- gung verwiesen werden (Urk. 2/14, Prot. I S. 3 f., Prot. II S. 2). Der Beschuldigte wohnt in der Gemeinde H._____ und ist verheiratet. Er hat eine Tochter sowie ei- ne Enkeltochter. Der Beschuldigte war früher als Schreiner und Unternehmer tätig und ist nunmehr pensioniert. Das Einkommen des Beschuldigten beläuft sich monatlich auf rund CHF 7'000.--, das Vermögen beträgt rund Fr. 5 Mio. (Urk. 68/1, Urk. 71/1, Prot. II S. 2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus diesen Angaben sind weder straferhöhende noch -mindernde Faktoren auszumachen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirkt sich der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2007 vertraglich verpflichtete, sich im Verkehr mit der Gemeinde H._____ und deren Mitarbeitenden ausschliesslich eines sachlichen Tons zu bedienen (Urk. 2/2/3/2 S. 1) nicht im Sinne einer Vorstrafe straferhöhend aus. Jedoch belegt diese Tatsache, dass es dem Beschuldigten an Einsicht in sein Fehlverhalten mangelt, was sich allerdings nur leicht straferhöhend auswirkt.

- 30 - Auch ein Bekunden von Reue ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Eine erhöh- te Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sowie weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren liegen nicht vor. Die Einsatzstrafe ist somit gestützt auf die Täterkomponente leicht zu schärfen. 5.4. Insgesamt und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- faktoren erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Bestrafung des Beschuldig- ten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie mit einer Busse (Ziff. 6 nachfolgend) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.5. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 25, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei angefügt, dass auch das Vermögen Bemessungskriterium für die Tagessatzhöhe sein kann (vgl. BGE 134 IV 60). Es kann bei der Bemessung der Tagessatzhöhe subsidiär berücksichtigt werden, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte realisiert gemäss der Steuererklärung 2011 ein Netto- einkommen von rund CHF 7'000.-- (Urk. 68/1). Sein Vermögen beläuft sich auf rund 5 Millionen Franken (Urk. 68/1, Urk. 71/1 und 71/3), dies ohne Liegenschaf- ten. Demnach hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten im Bereich des Vermögens seit dem erstinstanzlichen Verfahren noch deutlich verbessert (vgl. Urk. 26 S. 26). Die Verteidigung macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass das Vermögenssubstrat des Beschuldigten für die Altersvorsorge in einem Heim erhalten bleibe und auch eine Unterstützung seiner Tochter sowie seiner Enkelin denkbar sei (Urk. 75 S. 42). Beide Argumente sind nicht zu berücksichti- gen, da schon das Gesetz vorsieht, dass die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend sind (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 500.-- festzusetzen. 5.6. Somit ist der Beschuldigten mit 120 Tagessätzen zu Fr. 500.-- (insgesamt Fr. 60'000.--) zu bestrafen, wobei zu beachten ist, dass es unter dem Gesichts- punkt des Verschuldens angezeigt erscheint, dem Beschuldigten darüber hinaus eine Busse aufzuerlegen (vgl. nachfolgend unter Ziff. 6).

- 31 -

6. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug zutreffend erläutert und ist nach der Prüfung der konkreten Situation beim Beschuldigten zum Schluss gelangt, dass diesem der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren zu gewähren ist. Dieser Auffassung ist mit Ausnahme der Dauer der Probezeit vorbehaltlos zuzustimmen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldig- te über die Ausführungen seiner Verteidigerin darlegen, dass er sich künftig wohl- verhalten werde. Er sei von RA Dr. K._____ und vom Baurekursgericht über seine Rechtslage im Zusammenhang mit der Erschliessung I._____ aufgeklärt worden. Ebenfalls wisse er nun, dass solche Schreiben unter Umständen als ehrverlet- zend empfunden würden (Urk. 75 S. 44). Weiter gab der Beschuldigte an, dass auch seine Familie unter diesem Verfahren gelitten habe (Urk. 74 S. 4). Diese Aussagen weisen darauf hin, dass der Beschuldigte bemüht ist, von künftigem strafbaren Verhalten abzusehen. Um allfällige Restbedenken hinsichtlich seinem Wohlverhalten auszuräumen, ist eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen. 6.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies kommt unter anderem in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8 S. 95 f.; Entscheid Bundesgericht 6B_1042/2008 vom 30. April 2009). Wie bereits die Vorinstanz erläutert hat und worauf zu verweisen ist, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Auflage einer Busse an den Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe erfüllt (Urk. 26 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem vorinstanzlichen Urteil wesentlich verbessert haben, er- scheint eine Busse in der Höhe von Fr. 5'000.-- als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese hat sich an der Tagessatzhöhe, hier Fr. 500.--, als Umrechnungsschlüssel

- 32 - zu orientieren (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher auf 10 Tage festzusetzen.

7. Kosten 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv (Ziff. 4.-6.) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger unterliegen hinsichtlich der beantragten rechtlichen Qualifika- tion des Sachverhalts und damit verbunden teilweise hinsichtlich der Strafe. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für das Berufungsverfahren zu drei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ein Fünftel der Kosten ist den Privatklägern aufzuerlegen und der restliche Fünftel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte den Privatklägern auf deren Antrag hin (Urk. 77) und gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 7.4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 500.– (insgesamt Fr. 60'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 33 -

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Fünfteln dem Beschul- digten und zu einem Fünftel den Privatklägern auferlegt. Ein Fünftel der Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigerin (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten) − an den Vertreter der Privatkläger (sechsfach, für sich und die Privatkläger) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigerin (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten) − an den Vertreter der Privatkläger (sechsfach, für sich und die Privatkläger) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner