Sachverhalt
auf das Notwendigste zu beschränken habe. Die Vorinstanz räume selbst ein, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht auf das Notwendigste beschränkt habe. Die Anklageschrift enthalte auch einen erwiesenermassen tatsachenwidrigen Vorwurf, sei daher falsch und unzulässig. Durch die Falschbezeichnung der GmbH in der Anklageschrift, würde sodann der Sachverhalt zum Nachteil der Beschuldigten verwirrt, was eine Verletzung des Anklageprinzips darstelle. Aus- serdem rügte die Verteidigung, der Strafantrag wie auch die Ermittlungen könnten aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrages nicht auf eine Täterin beschränkt werden. Sodann werde in der Anklageschrift nicht dargelegt, dass eine Über- schuldung sowohl nach Fortführungs- wie nach Liquidationswerten vorgelegen habe. Schliesslich monierte die Verteidigung, die Anklageschrift habe Um- grenzungsfunktion. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage diverse Waren aufzähle und dann erkläre, zumindest ein Teil davon habe der C._____ GmbH gehört. Die angeblich der C._____ GmbH gehörenden Gegen- stände hätten einzeln aufgezählt werden müssen.
- 8 - 5.3. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Verteidigung sehr detailliert und um- fassend gewürdigt und sich bei der Beantwortung der einzelnen Fragen kritisch mit der herrschenden Lehre und der einschlägigen Rechtsprechung auseinander gesetzt. Insbesondere ist die Behauptung des Verteidigers unzutreffend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Einwand der Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit auseinandergesetzt. Die Vorinstanz widmete sich auf gut zwei Seiten diesem Einwand und handelte ihn damit sorgfältig ab. Auch die übrigen prozessualen Einwände der Verteidigung behandelte die Vorinstanz mit der gebotenen Sorgfalt und verletzte daher entgegen der Behauptung der Verteidi- gung das rechtliche Gehör der Beschuldigten nicht. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind in allen Teilen zutreffend und bedürfen weder einer Korrektur, noch sind sie ergänzungsbedürftig. Da die Verteidigung keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Vorbringen unter Ziff. III. 2. bis und mit Ziff. 5 (Urk. 110 S. 7 ff.) verwiesen werden. II. Schuldpunkt
1. Allgemeine Bemerkungen Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt richtig und vollständig zusammen- gefasst (Urk. 110 S. 5 ff.) und darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Vorwürfe betreffend Misswirtschaft (HD, Anklageziffer 1), Unter- lassung der Buchführung (HD, Anklageziffer I.2) und Veruntreuung (HD, Anklage- ziffer I.3) im Kern bestritt (Urk. 110 S. 20, S. 33, S. 43). Korrekterweise hat die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung (ND 2) festgehalten, dass die Beschuldigte den Sachverhalt grundsätzlich anerkannte, jedoch bestritt, weisse Farbe auf die Treppe geleert zu haben (Urk. 110 S. 46). Weiter wurde ebenfalls zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte den objektiven Sachver- halt betreffend den Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegter Ver- mögenswerte (ND 2) anerkannte, während sie den subjektiven Tatbestand bestritt (Urk. 110 S. 47). Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte den Sachverhalt bezüglich Gewalt und Drohung gegen Beamte (ND 3) mit der Ein- schränkung eingestanden habe, dass sie die fraglichen Gegenstände nicht gegen den Beamten geworfen, sondern diese lediglich vom Tisch "weggewischt" habe
- 9 - (Urk. 110 S. 49). Des Weiteren macht die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Unschuldsvermutung (Urk. 110 S. 17 f.) und setzte sich mit der Frage der Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel auseinander. Sie resümiert hierzu, jene polizeilichen Einvernahmen dürften nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwendet werden, welche unter Verletzung ihrer Konfron- tationsrechte zustande gekommen seien. Ebenso seien die Fragebogen nicht als Beweismittel zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar, weil sie nicht in Konfron- tationseinvernahmen mit ihr erhoben worden seien (Urk. 110 S. 19).
6. Misswirtschaft, Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD, Anklageziffer 1) 6.1. Sachverhalt 1.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die C._____ GmbH gegründet worden sei, um die bereits zuvor eröff- nete Bar an der D._____-Strasse ... in E._____ zu betreiben. Dafür spreche klar- erweise der Umstand, dass sich die Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung unmissverständlich so geäussert und ihren diesbezüglichen Standpunkt erst spä- ter verändert habe. Ihre ursprünglichen Aussagen würden durch die Angaben ih- rer Mutter sowie diejenigen von F._____ und G._____ gestützt. Zudem würden auch die vorhandenen Dokumente und Unterlagen keinen anderen Schluss zu- lassen. Lediglich H._____ (Ehemann der Beschuldigten) und I._____ (langjähriger Freund der Beschuldigten) hätten im Rahmen ihrer Befragungen eine Unterschei- dung zwischen dem Barbetrieb und der GmbH gemacht. Weder H._____ noch I._____ seien jedoch nachweislich in die Gründung der GmbH involviert gewesen und könnten daher ohnehin keine verbindlichen Aussagen machen. Einerseits hätten sie ihre Informationen lediglich vom hören sagen und andererseits sei auf- fällig, dass ihre vage gehaltenen Aussagen vom Bemühen geprägt gewesen sei- en, der Beschuldigten zu helfen, ohne jedoch die Unwahrheit zu sagen. Die Be- hauptung der Verteidigung, wonach es sich bei der C._____ GmbH - verstanden als Betriebsgesellschaft - nur um ein Konstrukt von G._____ gehandelt habe, sei falsch (Urk. 110 S. 27).
- 10 - In Bezug auf die Frage, welche Funktion die Beschuldigte in der C._____ GmbH inne gehabt habe, habe sie sich zunächst als Geschäftsführerin mit einem 50% Pensum bezeichnet. Diese Geschäftsführerstellung habe sie in der nächsten poli- zeilichen Einvernahme relativiert und in der dritten Einvernahme vom 3. Juni 2009 habe sie sich dann gar nicht mehr als Geschäftsführerin bezeichnet, sondern an- gegeben, sie habe lediglich ihre Mutter zu 50% vertreten. Gegenüber der Staats- anwaltschaft habe sie im Rahmen der Schlusseinvernahme ausgeführt, sie sei bei der C._____ GmbH Geschäftsführerin gewesen. In der C._____-Bar sei sie aber nur Barmaid gewesen. Diese Aussagen, so die Vorinstanz, stünden in einem un- auflösbaren Widerspruch zu den vorliegend wesentlichen Dokumenten. Aus dem Handelsregistereintrag sei ersichtlich, dass die Beschuldigte als einzelzeich- nungsberechtigte Geschäftsführerin der Bar C._____ GmbH eingetragen gewe- sen sei. Die betreffende Handels-registeranmeldung sei von der Beschuldigten selbst unterzeichnet worden, wobei sie explizit eine persönliche Unterschrift als Geschäftsführerin habe leisten müssen. Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschul- digten und der C._____ GmbH sei ihre Funktion mit "Geschäftsführerin" um- schrieben und gegenüber der Hausbank habe sie sich auf dem Formular "Gene- relle Unterschriftenregelung" als Geschäftsführerin aufgeführt. In der gleichen Funktion sei sie gegenüber der J._____ SA im Zusammenhang mit einem Kredit- kartenvertrag aufgetreten. Gemessen an ihren Erstaussagen erweise sich der In- halt der erwähnten Dokumente also nicht als zufällig. Schliesslich hätten auch K._____, L._____ und M._____ die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Bar wahrgenommen. Die Bestreitungen der Beschuldigten, Geschäftsführerin der (als Betriebsgesellschaft der Bar C._____ verstandenen) C._____ GmbH gewesen zu sein, seien nichts anderes als reine Schutzbehauptungen. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie formell und faktisch sowie ihrer Intention entsprechend Ge- schäftsführerin der (als Betriebsgesellschaft der Bar C._____ verstandenen) C._____ GmbH gewesen sei (Urk. 110 S. 27 ff.). Aufgrund der Geschäftsführerstellung der Beschuldigten sei diese für die in der Anklageschrift umschriebenen und grundsätzlich unbestrittenen Pflichtverletzun- gen (keine Trennung von Privatkonto der Mutter und Firmenkonto, keine Über- sicht über Einnahmen und Ausgaben, mit wenigen Ausnahmen keine Lohn-
- 11 - abrechnungen, keine Sozialabzüge für die Angestellten, keine Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnung, keine Erstellung einer Zwischenbilanz und (recht- zeitige) Anzeige der Überschuldung an den Richter, kein Geschäftsbericht, keine Finanzplanung und Finanzkontrolle) verantwortlich gewesen (Urk. 110 S. 30 f.). Gleiches gelte für die unbestrittenermassen vernachlässigte Buchhaltung. Soweit die Beschuldigte hier geltend mache, aufgrund einer internen Abmachung sei ihre Mutter für die Buchhaltung zuständig gewesen, vermöge dies die Beschuldigte nicht zu entlasten. Die Beschuldigte habe als Geschäftsführerin nämlich die Ver- pflichtung gehabt, die Aufsicht auszuüben und die Pflichterfüllung sicherzustellen. Abgesehen davon habe die behauptete Abmachung mit ihrer Mutter ohnehin bloss die Führung des Kassabuchs betroffen und nicht die Erstellung der gesam- ten Buchhaltung. Die Beschuldigte habe ihre Verantwortung in der Schlussein- vernahme dann auch eingestanden. Dort habe sie zu Protokoll gegeben: "Ich hatte die Kontrolle über den Betrieb, aber nicht über das Kassabuch. Ich hätte es vielleicht schon haben müssen, es ist mir dann aber zu viel geworden. Ich mochte nicht mehr" (Urk. 110 S. 31). 1.1.2. Die Verteidigung stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe das "C._____" an der D._____-Strasse ... in E._____ zusammen mit ihrer Mutter als einfache Gesellschaft betrieben (Urk. 100 S. 13; Urk. 138 S. 9). Die C._____ GmbH hingegen sei als Gesellschaft gegründet worden, welche den Zweck verfolgte habe, Liegenschaften in E._____ und N._____ [Stadt in Europa] käuflich zu erwerben. Dieser Gesellschaftszwecke gehe denn auch aus dem Handelsregistereintrag hervor (Urk. 100 S. 4; Urk. 138 S. 20). Eine Firma Bar C._____ GmbH, wie sie in der Anklageschrift genannt werde, existiere nicht. Es werde von der Anklagebehörde ignoriert, dass die Beschuldigte nicht für die C._____ GmbH tätig gewesen sei, sondern nur für die Bar C._____. Weil nicht die GmbH die Bar "C._____" betrieben habe, sondern die Beschuldigte mit ihrer Mut- ter, habe die Beschuldigte gar keine Überschuldung der GmbH ersehen können. Die GmbH sei untätig gewesen und habe weder Gewinne noch Verluste gemacht. Aus diesem Grund könne der Beschuldigten keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Der Beschuldigten könne auch keine Misswirtschaft zur Last gelegt wer-
- 12 - den, das Gegenteil sei zutreffend. So habe sie sich darum bemüht, Käufer für den Betrieb zu suchen, um auf diese Weise die Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Diese Verkaufsbemühungen seien aber vom Vertreter der Gesellschafterin F._____, Herrn G._____, sabotiert worden. Was den Vorwurf der Überschuldung angehe, sei festzuhalten, dass in der Anklageschrift nicht dargelegt werde, dass eine solche sowohl zu Fortführungs- wie Liquidationswerten vorgelegen habe. Wenn man nämlich nur auf den Liquidationswert abstelle, so müsste wohl noch über manch gut rentierende Gesellschaft wegen Überschuldung der Konkurs er- öffnet werden. Tatsache sei jedoch, dass das "C._____" nicht wegen Misswirt- schaft Konkurs gegangen sei, sondern wegen seiner schlechten Lage und der viel zu hohen Mietzinse. 1.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die massgeblichen Aussa- gen der Beschuldigten sowie diejenigen von O._____ (Mutter der Beschuldigten), F._____, G._____, H._____ und I._____ im Kern richtig zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 110 S. 20 ff.). Zutreffend sind sodann die vo- rinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen sowie die entsprechenden Schlüsse mit Blick auf die Glaubwürdig- keit der aussagenden Personen. Des weiteren hat sich die Vorinstanz gründlich und ausführlich mit den einzelnen Vorbringen der Verteidigung auseinanderge- setzt und eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die C._____ GmbH in erster Linie zum Zwecke des Betriebs der gleichnamigen Bar gegründet wurde. Die massgeblichen Beweise (ursprüngliche Aussagen der Beschuldigten selbst, Handelsregisterauszug, Handelsregisteranmeldung, Geschäftsgebaren der Beschuldigten und Wahrnehmung der Beschuldigten durch Dritte), die keinen an- deren Schluss zulassen, wurden von der Vorinstanz genannt. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf folgendes hinzuweisen: Die Verteidigung bringt vor, die C._____ GmbH sei mit dem Gesellschaftszweck gegründet worden, Liegenschaften in E._____ und N._____ käuflich zu erwerben. Dieser Gesell- schaftszweck gehe denn auch aus dem Handelsregistereintrag hervor (Urk. 100
- 13 - S. 4). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz richtigerweise darauf hinge- wiesen, dass der im Handelsregister eingetragene Zweckpassus betreffend die Möglichkeit, im Rahmen des Hauptzwecks im In- und Ausland Grundeigentum erwerben zu können, lediglich standardisierter Natur sei (Urk. 110 S. 26). Wäre die C._____ GmbH tatsächlich ausschliesslich als Immobilien Beteiligungsgesell- schaft gegründet worden, so wären als Hauptzweck wohl kaum gastronomische Dienstleistungen im Handelsregister erwähnt. Im Gegenteil, eine derartige Zweck- nennung würde wohl ein fragwürdiges und äusserst unprofessionelles Licht auf eine Immobilienbeteiligungsgesellschaft werfen und zukünftige Investoren abschrecken. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaftsform einer GmbH mit einem einbezahlten Stammkapital von lediglich Fr. 20'000.-- zur Absicherung respektive Finanzieren von Liegenschaftskäufen (vorliegend war immerhin die Rede von einer Liegenschaft in N._____ mit einem geschätzten Marktwert von mehreren Millionen Franken; Urk. 30) wohl alles andere als geeig- net gewesen wäre. Bezeichnenderweise wurde denn auch weder eine Liegen- schaft in die Gesellschaft eingebracht, noch konnten nachvollziehbare Angaben über die beabsichtigte Finanzierung und die Überführung der im Ausland gelege- nen Liegenschaft in die schweizerische GmbH dargetan werden. Die Beschuldigte führte in diesem Zusammenhang anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Novem- ber 2010 aus, die C._____ GmbH sei wegen den Liegenschaften in N._____ und E._____ gegründet worden. Frau F._____ habe diese kaufen wollen. Die Bar hät- ten sie bloss nebenher laufen lassen (Urk. 31 S. 1). Frau F._____ hingegen sagte als Zeugin zu derselben Thematik befragt aus, ein Liegenschaftskauf in N._____ und E._____ sei nie abgemacht gewesen. Die Beschuldigte habe wohl einmal vorgeschlagen, sie könnten zusammen ein Grundstück in N._____ kaufen. Sie habe ihr dann aber gesagt, dass zuerst "unser gemeinsames Projekt, die Bar, ge- sund werden müsse". Erst wenn dieses laufe und die Beschuldigte ihr das Geld zurückbezahlt habe, käme ein Liegenschaftskauf in Frage (Urk. 20 S. 8). Unter all diesen Gesichtspunkten bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die C._____ GmbH zum alleinigen Zweck gegründet wurde, die gleichnamige Bar an der D._____-Strasse ... in E._____ zu betreiben. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist daher vollumfänglich zuzustimmen. Damit ist auch erstellt, dass die Beschul-
- 14 - digte formell Geschäftsführerin der C._____ GmbH war. Diesbezüglich sprechen die Handelsregisteranmeldung (Urk. 10.11.1.1.3) und der Handelsregisterauszug der C._____ GmbH (Urk. 10.11.1.2; Urk. 32) eine klare Sprache. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme im Konkurs- verfahren über die C._____ GmbH gegenüber dem Konkursbeamten als Ge- schäftsführerin der konkursiten Gesellschaft bezeichnet und diese Angabe unter- schriftlich bestätigt hat (Urk. 10.11.1.3.13 S. 7). Schliesslich lässt auch das Auftre- ten und das Selbstverständnis der Beschuldigten in diesem Zusammenhang kei- ne Fragen offen. Die Vorinstanz hat sich unter Ziff. 3.2 des angefochtenen Ent- scheides ausführlich damit auseinandergesetzt (Urk. 110 S. 29). Weiterungen er- übrigen sich hierzu. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme anerkannt, dass sie die Kontrolle über den Betrieb gehabt habe, nicht aber über das Kassabuch. Sie anerkannte, dass sie auch darüber die Kontrolle hätte haben müssen, es sei ihr aber dann zu viel ge- worden. Sie habe nicht mehr gemocht. Es sei nie eine Übersicht über die laufen- den Einnahmen und Ausgaben erstellt worden. Abgesehen von einem einzigen Mal seien keine Lohnabrechnungen erstellt worden. Die Löhne seien jeweils am Tag der erbrachten Arbeitseinsätze ausbezahlt worden. Es sei logisch, dass So- zialabzüge zu machen gewesen wären. Solche seien aber mit einer Ausnahme nie gemacht worden. Zutreffend sei auch, dass die Kreditkarteneinnahmen auf das Seniorensparkonto ihrer Mutter einbezahlt worden seien, über ein anderes Konto habe die C._____ GmbH nicht verfügt. Mit der Mehrwertsteuer habe es auch Probleme gegeben (Urk. 31 S. 8 ff.). 1.1.4. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft (Urk. 82 S. 4 f.) im Sinne der Anklageschrift erstellt ist, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest- stellte (Urk. 110 S. 27 ff.). Für die rechtliche Würdigung ist daher vom eingeklag- ten Sachverhalt auszugehen. 6.2. Rechtliche Würdigung 1.1.5. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Auf-
- 15 - wand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröff- net oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Alexander Brunner, Basler Kommentar StGB Bd. II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 165 StGB N. 11). Der Tat- bestand der Misswirtschaft stellt einen Auffangtatbestand zu den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB dar. 1.1.6. Art. 165 StGB stellt ein sogenannt echtes Sonderdelikt dar, dessen Tatbe- stand nur vom "Schuldner" selbst respektive einer der in Art. 29 StGB genannten natürlichen Personen erfüllt werden kann. Die Beschuldigte war einzel- zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der C._____ GmbH (Urk. 32). Als sol- che stellte sie ein Organ der Gesellschaft im Sinne von Art. 29 lit. c StGB dar und es kommt ihr mithin die geforderte Tätereigenschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu. Als tatbestandsmässiges Verhalten umschreibt das Gesetz neben wei- teren Handlungen und Unterlassungen auch die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift einerseits vor- geworfen, sie habe spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Betreibung am
29. Januar 2007 ihre Geschäftsführerpflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR und Art. 810 Abs. 2 grob verletzt, was einer argen Nachlässig- keit in der Berufsausübung entspreche. Trotz entsprechender Aufforderung habe sie sich weder um die Buchhaltung gekümmert, noch habe sie in irgendeiner Art und Weise eine Finanzplanung oder Finanzkontrolle vorgenommen. Die von der C._____ GmbH eingenommenen Kreditkartengelder seien auf das private Senio- rensparkonto der Mutter der Beschuldigten geflossen und den Arbeitnehmern sei- ne Löhne ohne entsprechende Abrechnungen sowie ohne Abzüge für die Versi- cherungsleistungen ausbezahlt worden. Schliesslich habe sich die Beschuldigte
- 16 - nicht um die Mehrwertsteuerabrechnungen gekümmert. Durch dieses Verhalten habe ihr jeglicher Überblick über die entsprechenden Ausgaben gefehlt und die fi- nanzielle Situation der C._____ GmbH habe im Hinblick auf eine allfällige Sanie- rung weder rekonstruiert noch eingeschätzt werden können. Die Vorinstanz re- sümierte diesbezüglich, die Beschuldigte habe bei der Führung des Barbetriebes ihre Sorgfaltspflichten verletzt, was von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt worden sei (Urk. 110 S. 32). Zweifelsohne hat die Beschuldigte die ihr als Geschäftsführerin der C._____ GmbH obliegenden und namentlich in Art. 810 OR statuierten Pflichten und unübertragbaren Aufgaben im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB arg vernachlässigt, was zu einer Verschlimmerung der bereits von Beginn an bestehenden, desolaten finanziellen Situation der Gesellschaft führte. Zu recht haben die Vorderrichter denn auch erwogen, dass die C._____ GmbH spätestens Ende Januar 2007 zahlungsunfähig gewesen sei und sich diese Zahlungsunfähigkeit durch die laufenden Betriebs- kosten ständig verschlimmert habe, bis Ende Oktober 2007 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden sei. Dies ergebe sich zwanglos allein schon aus dem Umstand, dass die Miete für das Barlokal bereits ab Oktober 2006 nicht mehr hätten bezahlt werden können und der Konkurs schliesslich mangels Aktiven habe eingestellt werden müssen (Urk. 110 S. 32 f.). Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen hierzu liegt es auf der Hand, dass die pflichtwidrige Verhaltensweise der Beschuldigten direkt und kausal zur Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. zum unumgänglichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der C._____ GmbH geführt hat. Dass die soge- nannte Bankrotthandlung - gemeint ist vorliegend die arge Vernachlässigung in der Berufsausübung der Beschuldigten - nicht die einzige Ursache für den Eintritt des wirtschaftlichen (Miss-)Erfolges war, spielt keine Rolle. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. 5.3 (Urk. 110 S. 32) verwiesen werden. Der betreffende Einwand der Verteidigung zielt daher ins Leere, denn sie verkennt, dass der Kausalzusammenhang nicht zwischen der Täterhandlung und dem Konkurs, sondern zwischen der Bankrott- handlung und der Vermögenseinbusse bestehen muss (Trechsel/Ogg, Praxis- kommentar, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 165 StGB N. 10). Damit hat sich die
- 17 - Beschuldigte in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB verhalten. 1.1.7. Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der Bankrott- handlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vor- sichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt (Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 11). Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Beschuldigte nach ihren eigenen Angaben grundsätzlich um ihre administrativen Pflichten wusste, gab sie doch an, dass sie die Kontrolle über den Betrieb, nicht aber über das Kassabuch, gehabt habe. Auch über das Kassabuch hätte sie "vielleicht schon die Kontrolle haben müssen", es sei ihr dann aber einfach alles zu viel geworden. Sie habe nicht mehr gemocht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte sie die zuvor in der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen, wonach sie gewusst habe, dass ihre Mutter das Kassabuch nie begonnen und auch nicht nachgeführt habe. Sie habe weiter gewusst, dass sie als Geschäfts- führerin für die Kontrolle verantwortlich gewesen sei, sie habe sich aber nie darum gekümmert (Urk. 31 S. 10). Dass der Betrieb von Anfang an schlecht lief, war der Beschuldigten ihren eigenen Angaben zufolge ebenfalls bewusst (Urk. 31 S. 4). Damit gesteht die Beschuldigte ein, dass sie einerseits um die desolate finanzielle Situation der C._____ GmbH und andererseits um ihre Geschäftsführerpflichten wusste und sich dennoch nicht darum kümmerte. Dieses vogelstraussähnliche Geschäftsgebaren der Beschuldigten manifestiert sich auch dort, wo sie von G._____ mit Schreiben vom 19. Januar 2007 auf die missliche Lage des Betrie- bes hingewiesen wurde (Urk. 23). Auf entsprechenden Vorhalt gab sie anlässlich der Schlusseinvernahme lapidar zu Protokoll, der Brief sei ihr bekannt. Sie habe ihn gelesen. Sie habe aber nicht darauf geachtet, dass dieser Brief auch an die "C._____ GmbH" adressiert gewesen sei (Urk. 31 S. 9). Insgesamt bringt die Be- schuldigte damit in optima forma zum Ausdruck, dass sie ihren Pflichten als Ge- schäftsführerin mit Wissen und Willen - mithin vorsätzlich - nicht nachkam. Sie hat mit ihrem Verhalten in unverantwortlicher Art und Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten die Zahlungsunfähigkeit der C._____ GmbH so
- 18 - lange negiert, bis der finanzielle Kollaps nicht mehr zu verhindern war. Ihr Verhal- ten ist damit auch in subjektiver Hinsicht als tatbestandsmässig zu qualifizieren. 1.1.8. Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Meilen vom
25. Oktober 2007 wurde über die C._____ GmbH der Konkurs eröffnet und her- nach mittels Verfügung vom 6. Dezember 2007 mangels Aktiven wieder einge- stellt. Art. 165 StGB setzt als objektive Strafbarkeitsbedingung die Konkurs- eröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheines voraus. Ersteres ist vor- liegend erfüllt. 1.1.9. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB erweist sich nach dem Gesagten als korrekt. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist er auch im Berufungsverfahren zu bestätigen.
7. Unterlassung der Buchführung, Art. 166 StGB (HD, Anklageziffer I.2) 7.1. Sachverhalt 1.1.10. Die Vorinstanz sah es im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Beschuldigte in ihrer Funktion als verantwortliche Geschäftsführerin der C._____ GmbH die Buchhaltung vernachlässigte. Dies habe sie selbst im Rah- men der Schlusseinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft eingestanden. Für die rechtliche Würdigung ging die Vorinstanz daher vom eingeklagten Sach- verhalt aus (Urk. 110 S. 31 ff.). 1.1.11. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte anerkenne den in Ziffer I. 2 der Anklageschrift dar- gestellten Sachverhalt nicht. Die Führung der Buchhaltung sei an ihre Mutter delegiert gewesen und im Übrigen sei G._____ mit Vollmacht vom
8. September 2009 beauftragt worden, die Buchhaltung zu erstellen, welcher Aufgabe er nach längerer Untätigkeit durch die Erstellung eines Geschäfts- abschlusses 2007 mit einer Bilanz per 31. Juli 2007 nachgekommen sei. Demzu- folge sei die befugtermassen delegierte Buchhaltung nicht unterlassen worden.
- 19 - Ausserdem sei in subjektiver Hinsicht eine Verschleierungsabsicht der Beschul- digten nicht nachgewiesen (Urk. 100 S. 18 ff.). 1.1.12. Die Verteidigung führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, die Beschuldigte habe von Anfang an erklärt, sie könne und wolle nichts mit der Buchführung zu tun haben, sie könne das nicht. Auch die Gesellschafterin F._____ habe bestätigt, dass die Mutter der Beschuldigten und sie selbst für die Buchhaltung zuständig gewesen seien. Auch die Geschäftsführerin eines kleinen Unternehmens sei befugt, die Buchführungspflicht zu delegieren. Ausserdem sei der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung im Tatbestand der Misswirt- schaft enthalten (Urk. 138 S. 24 f.). 1.1.13. Dass faktisch, mit Ausnahme des rückwirkend per 31. Juli 2007 durch G._____ erstellten Geschäftsabschlusses, weder ein ordentliches Kassabuch, noch eine Lohnbuchhaltung oder eine Übersicht über das Inventar oder die Kredi- toren bestand, wurde von der Beschuldigten nicht bestritten. Die Einwände der Verteidigung erschöpfen sich denn auch überwiegend entweder in entschuldigen- den Erklärungsversuchen, weshalb eben die geforderte Buchführung im Ergebnis doch unterlassen wurde, oder in unsubstantiierten Schuldzuweisungen an Dritte. In tatsächlicher Hinsicht monierte die Verteidigung vor Vorinstanz ledig- lich, die Behauptung der Anklagebehörde sei falsch, wonach sich niemand um die Buchhaltungsunterlagen, also um Kassarollen, Rechnungen, Mahnungen, Quittungen etc. gekümmert habe. Es stimme nicht, dass diese Unterlagen bis ca. im Juni 2007 und somit rund 9 Monate in einer Schachtel gelegen hätten (Urk. 100 S. 18). F._____ gab diesbezüglich in ihrer Zeugen- einvernahme vom 8. Juni 2010 glaubhaft zu Protokoll, die Beschuldigte habe trotz Drängen ihrerseits, die erforderlichen Unterlagen zur Erstellung der Buchhaltung nicht herausgegeben. Anfang 2007 habe sie dann Papiersäcke mit Unterlagen erhalten, welche zuvor von H._____ an das Treuhandbüro von I._____ ausge- händigt worden seien. In den Säcken habe sie dann ungeöffnete Rechnungen und Mahnungen vorgefunden. Auch habe sie festgestellt, dass Geld eingegangen sei, mit welchem die Rechnungen hätten bezahlt werden können. Weiter habe sie die Beschuldigte mehrfach aufgefordert, ihr die erforderlichen Bankauszüge aus-
- 20 - zuhändigen. Auch dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen (Urk. 20 S. 5). Abgesehen davon, dass in der Anklageschrift keine Rede von einer Schachtel ist, wie dies die Verteidigung ausführt, ist die beanstandete Passage der Anklage- schrift für die rechtliche Beurteilung an sich nicht von grosser Relevanz. Dennoch ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt durch die zitierte Zeugenaussage von F._____ auch in diesem Teilaspekt ohne weiteres er- stellt werden kann. Insgesamt ist deshalb mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalte, soweit er denn überhaupt bestritten wird, als erstellt betrachtet werden kann. 7.2. Rechtliche Würdigung 1.1.14. Die Vorinstanz hat ihrer rechtlichen Würdigung die einschlägigen und massgeblichen Lehrmeinungen zu Grunde gelegt und hernach, unter Miteinbezug der Einwände der Verteidigung, eine in allen Teilen korrekte Würdigung vorge- nommen. Mit zutreffender Begründung ist sie zum Schluss gelangt, die Beschul- digte habe mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB erfüllt. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig- erweise erwogen, dass zwischen dem Straftatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB und jenem der Unterlassung der Buchführung echte Idealkon- kurrenz besteht und dass bei der vorliegenden Konstellation dem engen tatsächli- chen Zusammenhang im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sei. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 110 S. 34). 1.1.15. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB auch im Rechtsmittelverfahren zu bestätigen.
8. Veruntreuung (Getränke), Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD, Anklageziffer I.3) 8.1. Sachverhalt 1.1.16. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, die Beschuldigte habe anerkannt, dass sämtliche noch vorhandenen Getränke vor Rückgabe des Lokals
- 21 - an die Vermieterschaft aus dem "C._____" weggebracht worden seien. Soweit die Beschuldigte behaupte, die Getränke hätten nicht zu den Aktiven der GmbH gehört, so sei diese Behauptung durch das Beweisergebnis widerlegt. Auch die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die zur Diskussion stehenden Ge- tränke der C._____ GmbH zur Verwendung im Rahmen des Barbetriebs zur Ver- fügung gestellt worden seien. Damit sei erstellt, dass die Getränke zum Gesell- schaftsvermögen gehört hätten (Urk. 110 S. 39). 1.1.17. Die Verteidigung dagegen argumentierte in Bezug auf die Getränke - nur diese interessieren vorliegend noch - wie folgt: Die in der Anklageschrift erwähn- ten 120 Flaschen Heineken und die 50 Flaschen Wein hätten M._____ gehört. Mit den übrigen Getränken, dabei habe es sich ausschliesslich um Mineralwasser gehandelt, "habe die Beschuldigte Herrn M._____ etwas an die von ihm gelieferten Champagner, Spirituosen und Rittergold zurückgegeben". Weil diese Getränke nicht der GmbH gehört hätten, liege weder eine Veruntreu- ung noch eine ungetreue Geschäftsbesorgung vor (Urk. 100 S. 20 ff; Urk. 138 S. 25 ff.). 1.1.18. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung kann vollum- fänglich zugestimmt werden (Urk. 110 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass die Verteidigung selbst eingesteht, dass die Beschul- digte Herrn M._____ eben gerade nicht die von ihm eingebrachten Getränke (zit. "etwas an die von ihm gelieferten Champagner, Spirituosen und Rittergold") zurückgeben wollte, sondern diesem andere Getränke, nach Meinung der Vertei- digung lediglich Mineralwasser, sozusagen als Entschädigung aushändigte. Dass diese Getränke, unabhängig davon, ob es sich dabei nun um Mineralwasser, Coca Cola oder um Elmer Citro handelte, zum Inventar der C._____ GmbH ge- hörten, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargetan. Bemerkenswert ist immerhin in diesem Zusammenhang, dass M._____ als Zeuge aussagte, die Getränke seien in die Wohnung der Beschuldigten respektive in de- ren Keller gebracht worden. Davon, dass er Getränke für sich oder seinen Betrieb erhalten haben soll, sagte er nichts (Urk. 26 S. 11). 8.2. Rechtliche Würdigung
- 22 - 1.1.19. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, der Tatbestand der Veruntreuung von Geschäftsvermögen könne durch die Beschuldigte zum vornherein nicht erfüllt worden sein, weil das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften nicht als den Organen anvertraut gelte. In Frage komme daher alleine der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Diese Erwägungen können ohne weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.20. Noch vor der Hauptverhandlung liess die Vorinstanz den Parteien mittei- len, dass es das Verhalten der Beschuldigten allenfalls auch unter dem Gesichts- punkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB prüfe (Prot. VI S. 12). In der Folge hatten sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 99), als auch die Verteidigung (Urk. 100 S. 20), ausreichend Gelegenheit sich auf die durch das Gericht in Aussicht gestellte Subsumtion unter den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorzubereiten und eine entsprechende Stellung- nahme abzugeben. Wie die Vorinstanz unter Ziff. 4.2 (Urk. 110 S. 40 f.) ihres Entscheides weiter zutreffend ausführt, ist das Gericht frei, im Rahmen des tat- sächlich eingeklagten Sachverhaltes eine von der Anklageschrift abweichende Würdigung vorzunehmen (Art. 350 Abs. 1 StPO). 1.1.21. Nachdem die Verteidigung den Einwand erhob, der eingeklagte Sachver- halt in der Anklagepassage "HD Veruntreuung" genüge den Anforderungen, welche das Anklageprinzip an den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung stelle, nicht, setzte sich die Vorinstanz zunächst mit diesem Argument auseinander. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 110 S. 41), denn es nicht einzusehen, inwiefern hier das Anklage- prinzip verletzt sein soll. Bezeichnenderweise bleiben denn auch die betreffenden Beanstandungen der Verteidigung vollkommen unbegründet. Mit keinem Wort führt sie aus, worin sie konkret eine Verletzung des Anklageprinzips erblicken will (Urk. 100 S. 21). Wenn die Vorinstanz ausführt, der eingeklagte Tatvorwurf unter dem Titel Veruntreuung umfasse sämtliche objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente der ungetreuen Geschäftsbesorgung, dann ist ihr darin vollum- fänglich zuzustimmen. Der Beschuldigte respektive die Verteidigung hatten alle
- 23 - Möglichkeiten die ihnen zustehenden Verteidigungsrechte hinreichend auszu- üben, sodass von einer Verletzung des Anklageprinzips keine Rede sein kann. 1.1.22. Als Täter im Sinne von Art. 158 StGB kommt in Frage, wer aufgrund sei- ner Stellung eine Schutzgarantie für fremde Vermögensinteressen innehat. Nach- dem feststeht, dass die Beschuldigte Geschäftsführerin der C._____ GmbH war und diese zum Zwecke des Betriebs der gleichnamigen Bar gegründet wurde, kommt der Beschuldigten die vom Gesetzgeber geforderte Tätereigenschaft per definitionem zu. Um den Tatbestand zu erfüllen, wird weiter vorausgesetzt, dass der Täter seine Obliegenheiten als Vermögensverwalter verletzt. Der Inhalt der betreffenden Pflichten muss für den Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festgelegt werden. Hierfür sind beispielsweise einschlägige gesetzliche Bestimmungen massgebend. Vorliegend leiten sich die Pflichten der Beschuldigten direkt aus Art. 810 OR ab. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat die Beschuldigte durch ihr Verhalten der Gesellschaft Vermögenswerte entzogen und damit ihre Pflicht zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens in deren Sinne, verletzt. Die vom Gesetzgeber geforderte Vermögensschädigung ist daher ausgewiesen, hat die Beschuldigte doch Vermögenswerte der Beschuldigte ohne Gegenleistung der GmbH entzogen und diese für sich selber weiterverwendet. Durch diese Verminderung der Aktiven trat bei der C._____ GmbH ein Vermö- gensschaden ein, womit der tatbestandsmässige Erfolg auf der Hand lag und das Delikt vollendet war. In objektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte nach dem Gesagten tatbestandsmässig. 1.1.23. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 158 Ziff. 1 StGB, dass der Täter vor- sätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich handelt (BGE 86 IV 15; BGE 105 IV 191 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Rahmen der damals bereits virulenten Auseinandersetzungen von G._____ und F._____ gehandelt und durch die Pflichtverletzung die Schädi- gung des Gesellschaftsvermögens zu ihren Gunsten angestrebt habe (Urk. 110 S. 42). Die Verteidigung dagegen machte geltend, die Beschuldigte habe nicht ge- wusst, dass die Gegenstände der GmbH gehört hätten. Damit habe sie auch nicht vorsätzlich handeln können (Art. 100 S. 21). Die Beschuldigte wusste um ihre Po-
- 24 - sition als Schutzgarantin für das Vermögen der C._____ GmbH. Ihre entspre- chenden Vermögensverwaltungspflichten missachtete sie willentlich indem sie veranlasste, die Getränke aus den Räumlichkeiten der GmbH wegzuschaffen um sie in ihren privaten Gewahrsam - sprich in ihre Räumlichkeiten - zu bringen. Sie wusste, dass sie der C._____ GmbH dadurch Schaden zufügte. Damit handelte sie direkt vorsätzlich und infolgedessen tatbestandsmässig im Sinne des Geset- zes. Weitergehende Absichten sind in subjektiver Hinsicht nicht erforderlich. 1.1.24. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die weggeschafften Getränke einen derart geringen Wert aufgewiesen haben sollen, dass Art. 172ter StGB zu Anwendung komme, kann mit Verweis auf die korrekte Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden (Urk. 110 S. 42). Der Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung bei Fr. 300.--. Selbst wenn man der vollkommen un- substantiierten Behauptung der Verteidigung folgen würde, wonach es sich bei den abtransportierten Getränken nur um Mineralwasser gehandelt habe, würde zweifelsfrei ein Fr. 300.-- übersteigender Deliktsbetrag resultieren. Gemäss erstellten Sachverhalt wurden alleine 30 Kisten / Harasse Softgetränke abtrans- portiert. Bei einem Flaschenpreis von mindestens Fr. 1.-- sowie zuzüglich des üblichen Betrages von mindesten Fr. 5.-- als Depot resultiert schon ein Betrag jenseits der definierten Grenze von Fr. 300.--. Die diesbezüglichen Behauptungen der Verteidigung sind einmal mehr haltlos und abgesehen davon, vollkommen unbegründet. 1.1.25. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. In Ermangelung von Rechtfertigungs- respek- tive Schuldausschlussgründen ist der angefochtene Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen.
- 25 -
9. Veruntreuung zum Nachteil der Vermieterschaft, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Windfang und Bar; ND 1) 9.1. Sachverhalt 1.1.26. Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht kurz zusammengefasst fest, die Beschuldigte habe sowohl anlässlich der Schlusseinvernahme als auch im Hauptverfahren anerkannt, dass in ihrem Auftrag das Inventar aus der Gaststätte geräumt und dabei sowohl der Windfang wie auch die Bar vor der Küche weg- geschafft worden seien. Beide Elemente seien später in ihrem neuen Lokal wieder eingebaut worden. Wenn die Beschuldigte behaupte, der Windfang sei irr- tümlich weggebracht worden, so handle es sich dabei um eine Schutzbehaup- tung. Die Beschuldigte habe behauptet, der Windfang sei kaputt gewesen und ausserdem sei sie wütend geworden, als sie von dessen Abtransport erfahren habe. Gleichzeitig aber habe sie den Windfang in ihrem neuen Lokal einbauen lassen. An anderer Stelle wiederum habe sie ausgesagt, der kaputte Windfang sei im Auftrag ihrer Mutter durch H._____ entsorgt worden. Ähnlich widersprüchlich habe sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Bar geäussert. Hier habe sie versucht einen Zusammenhang zwischen dem Bierlieferungsvertrag und dem Eigentum an der Bar vor der Küche herzustellen. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nicht herstellbar. Vertragsparteien des Bierlieferungsvertrages seien die Vermieterschaft sowie der Bierlieferant gewesen. Aus diesem Vertragsverhältnis könne die Beschuldigte also nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ma- che es keinen Sinn, wenn die Beschuldigte behaupte, als Entschädigung für die entgangene Provision sei ihr zugesichert worden, sie könne nach Ende des Miet- verhältnisses die Bar behalten. Der Zeuge P._____, welcher immerhin nach Dar- stellung der Beschuldigten diese Vorgehensweise vorgeschlagen haben soll, ha- be einen Zusammenhang zwischen der Bar vor der Küche und dem Bier- lieferungsvertrag klar verneint (Urk. 110 S. 43 ff.). 1.1.27. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe sich nicht der Veruntreuung schuldig gemacht. Dass der Windfang weggeschafft worden und später nicht wieder zurück gebracht worden sei, sei nicht richtig gewesen. Die Demontage sei aber irrtümlich erfolgt, weshalb es am für die
- 26 - Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung nötigen Vorsatz fehle. Eventualiter sei von einem nach Art. 172ter StGB geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. Die fortgebrachte Bar vor der Küche sodann habe anders als der Windfang dagegen nicht im Eigentum der Vermieter gestanden. Es habe einen Bierliefe- rungsvertrag zwischen der Vermieterschaft und der Brauerei … gegeben, aus dem der Vermieterschaft eine Provision von CHF 15'000.– zugestanden sei. Die- se Provision hätten die Vermieter benötigt, um die Lüftungsanlage der Gaststätte zu erneuern. Herr P._____ vom … habe den Vermietern vorgeschlagen, einen solchen Bierlieferungsvertrag abzuschliessen, um an die Provision zu gelangen. Da solche Provisionen aus Bierlieferungsverträgen normalerweise an den Wirt gingen, der das Bier verkaufe, habe Herr P._____ der Beschuldigten im Gegen- zug zugesichert, sie könnte – weil sie um die eigentlich ihr zustehende Provision gebracht worden sei – dafür nach Ende des Mietverhältnisses die Bar in der Küche behalten (Urk. 100 S. 20 ff.). 1.1.28. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigten sei zu glauben, dass Herr P._____ ihr erklärt habe, dass sie anstel- le der Provision von Fr. 15'000.-- aus dem Bierlieferungsvertrag das Mietinventar be-halten könne. Die Darstellung der Beschuldigten werde von Treuhänder I._____ bekräftigt (Urk. 138 S. 28 f.). 1.1.29. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Verteidigung erneut gründ- lich auseinandergesetzt und eine Beweiswürdigung vorgenommen, die in allen Teilen vollständig und korrekt ist. Da die Verteidigung keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 2.1 (Urk. 110 S. 43 ff.) verwiesen werden. Der Sachverhalt bezüglich den Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Vermieterschaft im Zusammen- hang mit der Bar und dem Windfang ist damit erstellt. 9.2. Rechtliche Würdigung 1.1.30. Die Vorinstanz schloss sich der rechtlichen Würdigung der Anklagebehör- de an und erkannte, die Beschuldigte habe sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ein Anwendung von Art. 172ter
- 27 - StGB stehe ausser Frage, da es sich bei der Bar und dem Windfang zweifellos um Gegenstände gehandelt habe, welche einen Wert von über Fr. 300.-- aufge- wiesen hätten (Urk. 110 S. 45 f.). 1.1.31. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht substantiiert zur recht- lichen Würdigung der Anklagebehörde. In Bezug auf die Veruntreuung betreffend den Windfang stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte haben den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt, da dieser irrtümlich abtransportiert worden sei. Betreffend die Bar liege keine Veruntreuung vor, weil die Bar nicht Eigentum der Vermieterschaft dargestellt habe (Urk. 100 S. 20 ff.). 1.1.32. Die Argumente der Verteidigung zielen ins Leere. Wie die Beweiswürdi- gung ergeben hat, liess die Beschuldigte den Windfang nicht irrtümlich abtrans- portieren. Ihr diesbezügliches Vorgehen muss vielmehr als planmässig angese- hen werden, liess sie doch den fraglichen Windfang in ihrer neuen Bar wieder einbauen. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte wissen- und willent- lich handelte. Nachdem sie den objektiven Tatbestand anerkannte, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie in Bezug auf den Windfang tatbestandsmässig handelte. Gleiches gilt in Bezug auf die Bar. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die Bar entgegen der Behauptung der Beschuldigen im Eigentum der Vermieterschaft stand. Indem die Beschuldigte die Bar abtransportieren und in ihrem neuen Lokal einbauen liess, handelte sie sowohl in objektiver, wie auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist daher zutreffend und zu bestätigen. 1.1.33. Dass es sich bei der Bar und dem Windfang um Gegenstände handelt, welche insgesamt einen Fr. 300.-- nicht übersteigenden Wert aufweisen sollen, hat die Vorinstanz richtigerweise verneint. Der betreffende Einwand ist nicht nur einmal mehr unbegründet, er ist auch derart offensichtlich haltlos, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
- 28 -
10. Sachbeschädigung, Art. 144 StGB (ND 2) 10.1. Sachverhalt 1.1.34. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anlageschrift sei mit einer Ausnahme erstellt. Zugunsten der Beschuldig- ten sei davon auszugehen, dass diese für die Beschädigung der Treppe nicht verantwortlich sei. Im übrigen, von der Beschuldigten anerkannten Umfang, sei der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 110 S. 46). 1.1.35. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt nicht in Abrede (Urk. 100 S. 22). 1.1.36. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und wurden von der Ver- teidigung nicht beanstandet. Sie sind zu bestätigen (Urk. 110 S. 46). 10.2. Rechtliche Würdigung 1.1.37. Die Vorinstanz erachtet die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde als zutreffend und sprach die Beschuldigte anklagegemäss der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig (Urk. 110 S. 46). 1.1.38. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe mit ihren "Verzierungen" keine Sachbeschädigung begangen, sondern lediglich den von ihr für die Katz geschaffenen Mehrwert beschränkt (Urk. 100 S. 22; Urk. 138 S. 29). 1.1.39. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums- Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist überführt, in den von ihr und ihrer Mutter gemieteten Räumlichkeiten an der Q._____-Strasse ... in R._____ mittels Pinsel und weisser Farbe die Wände und die Türe mit Smiley's, einer Blume sowie den Wörtern "… haben hier gratis gearbeitet" und einem Fragezeichen versehen zu haben. Dieses Vorgehen hat die Vorinstanz vollkommen zu Recht als tatbestandsmässiges Handeln der Beschuldigten taxiert. Ebenso zutreffend
- 29 - hat sie sich mit dem doch reichlich abwegigen Argument der Verteidigung aus- einandergesetzt, wonach die Schmierereien eine "Verzierung" darstellen würden, die lediglich den von der Beschuldigten geschaffenen Mehrwert reduziert hätten und damit keine Sachbeschädigung darstellen würden. Die massgeblichen und zutreffenden Argumente der Vorinstanz brauchen hier nicht wiederholt zu werden; darauf kann verwiesen werden (Urk. 110 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte handelte sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist. 1.1.40. Dass eine Anwendung von Art. 172ter StGB auch vorliegend nicht in Fra- ge kommt, wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten. Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Urk. 110 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StGB).
11. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Art. 169 StGB (ND 2) 11.1. Sachverhalt 1.1.41. Die Vorinstanz kommt in ihren Erwägungen unter Ziff. 2.1 des angefoch- tenen Entscheides (Urk. 110 S. 47) zum Schluss, die Beschuldigte habe im Rahmen ihrer Erstaussage sinngemäss zu Protokoll gegeben, sie habe gewusst, dass die Gegenstände mit Retention belegt gewesen seien. Sie habe anklage- gemäss gehandelt, weil sie wütend darüber gewesen sei, dass ihr die Liegen- schaftsverwaltung ein Lokal zur Nutzung als Bar vermietet habe, ohne dass die erforderlichen Auflagen erfüllt gewesen seien. Anlässlich ihrer späteren Einver- nahmen, habe die Beschuldigte dann abweichende und widersprüchliche Aus- sagen zu Protokoll gegeben. Auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf habe sie sich bei ihren Aussagen auffallend ausweichend und schön- färberisch verhalten. Aufgrund der gesamten Umstände könne den Aussagen der Beschuldigten kein Glaube geschenkt werden, wenn sie geltend mache, ihr sei im Zeitpunkt der Veräusserung nicht bewusst gewesen, dass die Gegenstände noch immer mit Retention belegt gewesen seien. Im Lichte ihrer lebendigen und in sich geschlossenen Erstaussagen müssten die späteren Aussagen der Beschuldigten schlicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Damit stehe fest, dass der eingeklag-
- 30 - te Sachverhalt erstellt sei, davon könne im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen werden (Urk. 110 S. 47 f.). 1.1.42. Dass die Gegenstände gemäss Anklageziffer III. 6 durch das zuständige Betreibungsamt mit Retention belegt wurden und die Beschuldigte diese dessen ungeachtet verschenkte, wurde weder von ihr, noch von der Verteidigung in Abrede gestellt. Vor Vorinstanz führte die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe gar nicht gewusst, dass die aufgelisteten Gegenstände noch retiniert gewesen seien. Die Beschuldigte habe nämlich ihren Ehemann unmittelbar nach der Retention mit Vollmacht und Fr. 381.-- oder Fr. 361.-- zum Betreibungsamt geschickt. Er habe die Gegenstände dort auslösen wollen. Man habe ihm aber mitgeteilt, das sei nicht möglich, weil das Prozedere des Betreibungsamtes bereits mehr als die Fr. 361.-- oder Fr. 381.-- koste. Daraufhin habe der Ehe- mann der Beschuldigten wohl vergessen, dies seiner Frau mitzuteilen. Weil die Beschuldigte nicht gewusst habe, dass die Gegenstände nicht ausgelöst worden seien, sei sie der Ansicht gewesen, sie müsse beim Räumen des Lokals die retinierten Gegenstände entfernen. Damit stehe fest, dass die Beschuldigte keinen Vorsatz gehabt habe, die Gläubiger zu schädigen. Abgesehen davon sei durch ihr Verhalten kein Gläubiger geschädigt worden. Kein einziger Gläubiger sei an der ramponierten Ware interessiert gewesen (Urk. 100 S. 23). 1.1.43. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der Beschuldigten richtig dargestellt und eine Würdigung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des Beweisergebnisses - namentlich des glaubhaften Geständnisses der Beschuldigten anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 12. März 2009 (Urk. ND 2/21) - ist erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis von der Retention hatte. Dessen ungeachtet verschenkte sie aus Wut über die Vermieterschaft die mit Retention belegten Gegenstände an die in der Anklageschrift genannten Dritt- personen. Die nachträglich vorgebrachten Schilderungen der Beschuldigten und die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung, wonach sie gar nicht gewusst habe, dass die Gegenstände noch retiniert seien, überzeugen in keiner Art und Weise. H._____ erklärte auf die Frage, ob die Beschuldigte von der Retention Kenntnis gehabt habe wörtlich: "Ja, sicher hat sie davon gewusst".
- 31 - Konfrontiert mit der Aussage der Beschuldigten, wonach diese behauptet habe keine Kenntnis von der Retention gehabt zu haben, glich H._____ seine Aussage sofort derjenigen der Beschuldigten an und gab zu Protokoll "es nicht zu wissen" (Urk. 24 S. 20). Anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei gab er dagegen unmissverständlich an, die Beschuldigte habe Kenntnis von der Retenti- on gehabt. Er habe sie sogar noch darauf hingewiesen, dass man nichts unter- nehmen dürfe ohne es mit dem Betreibungsamt abgeklärt zu haben (Urk. 10.3.9 S. 11). Wenn die Vorinstanz daher insgesamt zum Schluss kommt, es sei unglaubhaft wenn die Beschuldigte entgegen ihrem anfänglichen Einge- ständnis nun behaupte, sie habe von der Retention keine Kenntnis gehabt, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Der Sachverhalte gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. 11.2. Rechtliche Würdigung 1.1.44. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschuldigte habe in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt. Entgegen der Meinung der Verteidigung spiele es dabei keine Rolle, ob die retinierte Ware im Einzelnen als Ramsch zu qualifizieren sei, entscheidend für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes sei einzig, dass das Verschenken der Gegenstände den Vermieter um das noch vor- handene Haftungssubstrat gebracht habe, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall gewesen sei. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte von der Retention gewusst und die Gegenstände trotzdem verschenkt. Ihre Handlungs- weise habe sich daher ganz bewusst gegen die Interessen der Vermieterschaft gerichtet (Urk. 110 S. 48 f.). 1.1.45. Die Verteidigung bestritt vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Im Übrigen sei bei keinem der Gläubiger durch das Handeln der Beschuldigten ein Schaden entstanden. Dem- entsprechend müsse ein Freispruch erfolgen (Urk. 100 S. 23; Urk. 138 S. 29 f.).
- 32 - 1.1.46. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist vollständig und korrekt. Weite- rungen hierzu erübrigen sich. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 3.1 (Urk. 110 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.
12. Gewalt und Drohung gegen Beamte, Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3) 12.1. Sachverhalt 1.1.47. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an. Sie stellte dabei voll- umfänglich auf die Aussagen des betroffenen Beamten S._____ ab und erachtete dessen Angaben als in sich geschlossen und vollkommen glaubhaft. Auch die Beschuldigte habe in der Hauptverhandlung nicht beanstandet, S._____ habe falsch ausgesagt. Vielmehr habe sie in gewohnt schönfärberischer Manier mit Wortklaubereien versucht ihr Handeln herunter zu spielen (Urk. 110 S. 50). 1.1.48. Die Verteidigung stellte den objektiven Sachverhalt mit Ausnahme der nachfolgenden Einschränkung nicht substantiiert in Abrede. Die Beschuldigte habe den Kugelschreiber mitsamt Sockel und den Blumentopf nicht geworfen, sondern mit einer Wischbewegung auf die andere Tischhälfte befördert. Man könne daher nicht von einem eigentlichen Wurf und damit auch nicht von einem tätlichen Angriff der Beschuldigten auf den Beamten S._____ sprechen (Urk. 100 S. 25; Urk. 138 S. 30). 1.1.49. S._____ wurde am 7. Oktober 2012 polizeilich (ND 3 Urk. 7) und fast zwei Jahre später am 9. Juni 2010 als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft einver- nommen (ND 3 Urk. 8). In beiden Einvernahmen schilderte er den Sachverhalt gleich und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Schilderungen nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen würden. Zudem scheint S._____ auch in persönlicher Hinsicht keine negativen Gefühle gegenüber der Beschuldigten zu hegen. Anders lässt sich nämlich nicht erklären, dass er nach Angaben des Ver- teidigers, unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Be- schuldigten zum Kaffee trinken eingeladen wurde und dieser Einladung auch be- reitwillig Folge leistete (Urk. 100 S. 24 oben). Es besteht also keinerlei Anlass, an
- 33 - der Glaubwürdigkeit von S._____, oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Die Vorinstanz hat damit zurecht erkannt, der eingeklagte Sachver- halt sei aufgrund der Aussagen S._____s erstellt. 12.2. Rechtliche Würdigung 1.1.50. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig. Sie erwog hierzu, ent- scheidend sei, dass die Gegenstände in Richtung des Betreibungsbeamten S._____ geflogen seien. Dieser sei darob derart erschrocken, dass er unmittelbar nach dem Ereignis gegenüber seinem Vorgesetzten und auch später anlässlich der Einvernahmen ausgesagt habe, die Beschuldigte habe Gegen- stände nach ihm geworfen. Es bestünde daher keine vernünftiger Zweifel daran, dass die Gegenstände den Beamten auch hätten treffen können. Was den Vor- satz der Beschuldigten angehe, sei darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht entscheidend sei, ob sie S._____ habe verletzen wollen. Eine das gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf den Körper genüge jedenfalls. Auf eine Schädigung des Körpers komme es nicht an. Dass die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, den Beamten mit den Gegenständen zu treffen, ergebe sich einerseits aus der Flugrichtung der Gegen- stände, andererseits aus der eindeutig gegen den Betreibungsbeamten gerichte- ten Gemütsbewegung, in welcher die Beschuldigte gemäss deren Zugeständnis gehandelt habe. Nicht zuletzt sei der Vorsatz der Beschuldigten auch aus dem subjektiven Eindruck des Betreibungsbeamten herzuleiten, an dessen Aufrichtig- keit zu zweifeln keine Gründe ersichtlich seien. Soweit die Verteidigung moniere, es sei nicht ersichtlich, welche Amtshandlung dauerhaft gestört worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs die Handlung nicht gegen eine bestimmte Amtshandlung zu richten habe. Erforderlich sei lediglich, dass der Angriff während einer Amtshandlung erfolgt sei. Zu den Amtshandlungen gehörten nicht nur Rechts- oder Vollzugshandlungen, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben sowie Vorbe- reitungs- und Begleithandlungen. Indem die Beschuldigte die Tätlichkeit während einer Unterredung zwischen ihr und dem Beamten betreffend die Rückzahlung
- 34 - eines gepfändeten Geldbetrages begangen habe, dies während den Bürozeiten und im Büro des Beamten, sei die Tatbestandsvoraussetzung des Angriffs während einer Amtshandlung ohne Weiteres erfüllt. 1.1.51. Weil die Anklageschrift die Dauer der Störung nicht umschreibe und auch nicht ersichtlich sei, bei welcher amtlichen Tätigkeit S._____ gestört worden sei, sei das Anklageprinzip verletzt. Dass die Beschuldigte Herrn S._____ nicht getroffen habe, sei keine glückliche Fügung gewesen. In diesem Umstand komme zum Ausdruck, dass es eben gar nicht dem Willen der Beschuldigten entsprochen habe ihn zu treffen. Man könne daher nicht von einem tätlichen Angriff der Beschuldigten auf den Beamten S._____ sprechen. 1.1.52. Auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt über- zeugen die Einwände der Verteidigung nicht einmal ansatzweise. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von einer Verletzung des Anklageprinzips auch hier keine Rede sein kann. Die Anklageschrift schildert in unmissverständlicher Art und Weise, dass die Beschuldigte am 30. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Pfändung von SUVA-Taggeldern beim Betreibungsbeamten S._____ zu einer Un- terredung erschien, in deren Verlauf die Beschuldigte zunächst verbal ausfällig wurde und hernach die fraglichen Gegenstände in Richtung des Betreibungsbeamten S._____ warf, welcher schliesslich - um nicht getroffen zu werden - ausweichen musste. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist es entge- gen der Ansicht der Verteidigung irrelevant, bei welcher konkreten amtlichen Tätigkeit S._____ gestört wurde. Entscheiden ist, dass der Angriff wäh- rend einer Amtshandlung erfolgte. Dass es zu den zentralen Amtshandlungen ei- nes Betreibungsbeamten gehört, betreibungsrechtliche Belange im Rahmen einer Pfändung mit einer Schuldnerin zu erörtern, kann wohl schwerlich in Abrede ge- stellt werden. Wenn die Beschuldigte in dieser Situation gegenüber dem Betrei- bungsbeamten in dessen Amtslokal und während der Bürozeiten aggressiv auftritt und ihn mit Gegenständen bewirft, dann sind sämtliche objekti- ven Tatbestandsmerkmale des Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Richtigerweise hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es eben gerade nicht entscheidend ist, ob die Beschuldigte die Verletzung von S._____ herbeifüh-
- 35 - ren wollte, oder nicht. Die Intensität der von ihr verursachten physischen Einwir- kung überschritt so oder so zweifelsohne das tolerierbare Mass, was sich auch darin manifestierte, dass S._____ seitlich ausweichen musste, um nicht vom Ku- gelschreiber mitsamt Sockel oder der Topfpflanze getroffen zu werden. Die Beschuldigte wusste, dass Herr S._____ in Ausübung seines Amtes die Unterredung mit ihr hielt. Indem sie ihn mit Gegenständen bewarf nahm sie zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, dass der Betreibungsbeamte seine Amtshandlung nicht ungehindert durchführen konnte. Da Art. 285 Ziff. 1 StGB in subjektiver Hinsicht neben dem direkten Vorsatz, auch den Eventualvorsatz als tatbestandsmässig deklariert (Trechsel, a.a.O., Art. 285 StGB N. 12), erging der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht. Der ange- fochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. III. Strafzumessung
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsgrundlagen korrekt darge- stellt und ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, verschuldens- mässig stehe der Vorwurf der Misswirtschaft im Vordergrund. Aufgrund des engen sachlichen Konnexes zwischen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz, eine Deliktsgruppe zu bilden und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziff. V. 1.1 bis 3 (Urk. 110 S. 52 ff.) kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
13. Tatkomponenten 13.1. Misswirtschaft/Unterlassung der Buchführung 1.1.1. Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz richtig ausführt, lässt sich das konkrete Ausmass des durch die Misswirtschaft verursachten Schadens nur ansatzweise abschätzen. Wenn sie
- 36 - zur Schadensermittlung den einschlägigen Betreibungsregisterauszug berück- sichtigt und weiter in Betracht zieht, dass während rund eines Jahres der Mietzins für den Barbetrieb nachweislich nicht bezahlt wurde, so erscheint es realistisch, wenn von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden ausgegangen wird. Richtig ist zwar, wie der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung ausführ- te (Urk. 138 S. 31 f.), dass die Betreibungen, die bezahlt oder erloschen sind, nicht zur Schadenssummer zu zählen sind, lediglich eine unsubstantiierte Behauptung stellen allerdings Ausführungen dar, die ausstehende Miete sei durch das Depot gedeckt worden. Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich eine Schadenssumme von Fr. 56'998.40 (vgl. Urk. 10/10.11.1.4.1). Weiter liegt ein Ver- lustschein über Fr. 93'274.20 für ausstehende Mietzinse bei den Akten (ND2/39). Wenn die Vorinstanz also von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden aus- geht, ist dies nicht zu beanstanden, selbst wenn ein Teil der ausstehenden Mietzinse durch das Depot in Höhe von Fr. 40'000.-- gedeckt sein sollte. Die Vorinstanz weist sodann auf das relativ hohe Mass an Pflichtwidrigkeit hin, dass die Beschuldigte zu verantworten hat. Insgesamt können die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere grundsätzlich übernommen werden (Urk. 110 S. 55). Ergänzend ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte nicht eine sonderlich hohe kriminelle Energie an den Tag legte. Ihr Handeln respektive Unterlassen scheint vielmehr von einem gewissen Über- nahmeverschulden geprägt zu sein, was sich namentlich auch darin zeigte, dass sie in administrativen Belangen einerseits hoffnungslos überfordert war und sich aber andererseits nicht um die dringend benötigte Hilfe bemühte. Immerhin kann zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, dass sie zumindest bemüht war, die Löhne der wenigen Angestellten jeweils zu bezahlen. Insgesamt muss die objektive Tatschwere in Bezug auf den Vorwurf der Misswirtschaft als noch nicht erheblich bezeichnet werden. 1.1.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte ist ihren Pflichten als Geschäftsführerin vorsätzlich nicht nach- gekommen. Sie hat mit ihrem Verhalten in unverantwortlicher Art und Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten die Zahlungsunfähigkeit der
- 37 - C._____ GmbH so lange negiert, bis der finanzielle Kollaps nicht mehr zu verhin- dern war. Dabei war ihr pflichtwidriges Verhalten einerseits von egoistischen Mo- tiven geleitet, andererseits aber verschloss sie auch auf äusserst nachlässige Art und Weise ihre Augen vor den wirtschaftlichen Realitäten. Dass sie sich gegen- über den Gesellschaftern und den Gläubigern der C._____ GmbH verantwor- tungslos und gleichgültig verhielt trifft fraglos zu. Immerhin aber muss der Be- schuldigten zu Gute gehalten werden, dass sie aus ihrem deliktischen Verhalten keinen nennenswerten Profit für sich selber generierte, sondern mutmasslich um das nackte Überleben ihrer Bar und damit ihrer Arbeitsstelle kämpfte. Insgesamt kann auch die subjektive Tatschwere als noch nicht erheblich bezeichnet werden. 1.1.3. Hypothetische Einsatzstrafe Unter Einbezug von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten erscheint im Rahmen der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen. 13.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung 1.1.4. Objektives Tatschwere Die Beschuldigte hat veranlasst, dass diverse Getränke, welche zum Gesell- schaftsvermögen der C._____ GmbH gehörten, abtransportiert und an ihren damaligen Wohnort, mithin in ihren alleinigen Gewahrsam, verbracht wurden. Der Wert der abtransportierten Getränke (50 Flaschen Wein, mindestens 120 Flaschen Heineken Bier und rund 30 Kisten Softgetränke) dürfte sich auf maximal Fr. 1'500.-- belaufen haben, womit von einem relativ geringen Delikts- betrag auszugehen ist. Weiter liess die Beschuldigte ein Bar-Element sowie den Windfang im Eingangsbereich demontieren und an den Standort ihres neuen Lokals nach R._____ verbringen, wo die Gegenstände eingebaut werden sollten. Auch hier ist, nachdem sich die Anklageschrift über den Wert der Gegenstände nicht äussert, von einem verhältnismässig geringen Deliktsbetrag auszugehen. Die objektive Tatschwere kann insgesamt als noch nicht erheblich bezeichnet werden.
- 38 - 1.1.5. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie aus egoisti- schen Motiven und ohne erkennbare Not die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Getränke wegschaffen liess, dies in der Absicht, sie hernach selber zu verwenden. Dabei schädigte sie nicht bloss die C._____ GmbH, sondern hinterging auch ihre langjährige Freundin und Gesellschafterin F._____. Ähnlich verhält es sich mit der Bar und dem Windfang. Diesbezüglich gilt es da- rauf hinzuweisen, dass die betreffenden Gegenstände gemäss Mietvertrag klarerweise zum Objekt gehörten. Dessen ungeachtet und in Miss- achtung der Eigentumsrechte der Vermieterschaft, ordnete die Beschuldigte die Demontage an. 1.1.6. Hypothetische Einsatzstrafe Angesichts des zur Verfügung stehenden theoretischen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe würde sich aufgrund der insgesamt noch nicht erheblichen Tatschwere eine Einsatzstrafe von 4 Monaten als angemessen erweisen. 13.3. Sachbeschädigung 1.1.7. Objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat die Wände und eine Türe der durch sie und ihre Mutter gemieteten Räumlichkeiten an der Q._____-Strasse ... in R._____ mittels Pinsel und weisser Farbe verunstaltet. Der dadurch verursachte Schaden überstieg dabei Fr. 300.--. Zur Behebung des angerichteten Schadens mussten die Wände und die Türe neu gestrichen werden. In objektiver Hinsicht ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 1.1.8. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte und ihre Helfer verunstalteten das Mietobjekt nach eigenen Angaben aus einer Frustration über die Vermieterschaft, welche ihr - nach ihrer
- 39 - Ansicht - Lokalitäten zum Betrieb eines Gastgewerbes vermietete, obwohl diese gar nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden konnten. Mit ihren Schmierereien habe sie den durch sie "für die Katz" geschaffenen Mehrwert wieder zunichte machen wollen. Abgesehen davon, dass es sich die Beschuldigte selbst zuzuschreiben hätte, wenn sie einen Mietvertrag eingeht, ohne zuvor die fraglichen Voraussetzungen geprüft zu haben, zeigt sich in ihrem Vorgehen mangelnder Respekt vor fremdem Eigentum. Die Beschuldigte hat direkt vorsätz- lich gehandelt, was sie unumwunden auch zugegeben hat. Die subjektive Tat- schwere ist damit als noch nicht erheblich zu bezeichnen. 1.1.9. Hypothetische Einsatzstrafe Angesichts des Strafrahmens würde sich daher allein für die Sachbeschädigung eine Sanktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen. 13.4. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte 1.1.10. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die der Retention unterliegen- den Gegenstände insgesamt einen Schätzwert von lediglich Fr. 381.-- aufwiesen. Indem die Beschuldigte die betreffenden Gegenstände verschenkte respektive entsorgte, handelte sie zwar tatbestandsmässig, der deliktische Erfolg ist aber als sehr gering einzustufen. Entsprechend marginal fiel auch der Schaden bei der Begleichung der ausstehenden Mietzinse aus. Bei objektiver Betrachtungsweise muss die Tatschwere als ausserordentlich leicht bezeichnet werden. 1.1.11. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte setzte sich ohne erkennbaren Grund über die amtliche Verfü- gung hinweg und brachte damit ihre Geringschätzung gegenüber hoheitlichen Anordnungen zum Ausdruck. Zudem richtete sich die Handlungsweise der Beschuldigten ganz bewusst auch gegen die legitimen finanziellen Interessen der Vermieterschaft, was doch eine zweifelhafte Gesinnung der Beschuldigten
- 40 - erkennen lässt. Die subjektive Tatschwere ist aber klarerweise noch als leicht zu bezeichnen. 1.1.12. Hypothetische Einsatzstrafe Für den sogenannten Verstrickungsbruch würde es sich insgesamt rechtfertigen eine Freiheitsstrafe von 1 Monat auszusprechen. 13.5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1.13. Objektive Tatschwere Anlässlich einer Unterredung bewarf die Beschuldigte den Betreibungsbeamten S._____ mit einem Kugelschreiber inkl. eines Sockels in Form einer massiven Metallkugel sowie mit einer Topfpflanze. In beiden Fällen konnte der Betreibungs- beamte ausweichen, sodass er nicht getroffen wurde. Beschädigungen an der Inf- rastruktur des Büros sind nicht bekannt. Die objektive Tatschwere kann noch als leicht bezeichnet werden. 1.1.14. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte wurde aufgrund einer ihr zuzurechnenden Verfehlung (sie hatte es trotz entsprechender Verpflichtung unterlassen, dem Betreibungsamt gegen- über SUVA Taggelder als Einkommen zu deklarieren) zu einer Unterredung in das Büro des Betreibungsbeamten bestellt. Nachdem sie der Betreibungsbeamte aufforderte zwecks Abklärung weitere Unterlagen einzureichen, verlor sie offen- kundig die Fassung, wurde ausfällig und liess sich dazu hinreissen, den Betrei- bungsbeamten mit den beschriebenen Gegenständen zu bewerfen. Mit dieser Vorgehensweise brachte sie ihre Respektlosigkeit gegenüber dem Betreibungs- beamten und seiner hoheitlichen Funktion zum Ausdruck und blendete dabei voll- kommen aus, dass sie den Grund für die Unterredung setzte. Immerhin kann zugunsten der Beschuldigten angenommen werden, sie habe die Gegenstände nicht sonderlich gezielt nach S._____ geworfen, ansonsten sie ihn aufgrund der kurzen Distanzen wohl auch getroffen hätte. Dass die Beschuldigte eventualvor-
- 41 - sätzlich handelte ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Das subjektive Tatver- schulden wiegt insgesamt noch leicht. 1.1.15. Hypothetische Einsatzstrafe Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte würde es sich ins- gesamt rechtfertigen eine Freiheitsstrafe von 1 Monat auszusprechen.
2. Täterkomponente 13.6. Vorleben Die am tt.mm.1962 geborene Beschuldigte kam im Jahre 1968 zusammen mit ih- ren Eltern in die Schweiz. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule in Bern absolvierte sie die Service-Fachschule sowie eine Bar- und in … eine Kos- metikfachschule, danach arbeitete sie als Barmaid, Chef de Bar oder sonst im Service. Seit 1997 leidet die Beschuldigte nach eigenen Angaben an gesundheit- lichen Problemen, welche verschiedene Operationen notwendig machten und welche sie immer wieder in ihrem beruflichen Fortkommen einschränkten. Nach einem Unfall im Jahre 2008, bei welchem sich die Beschuldigte die linke Schulter und das Knie verletzte, war sie arbeitsunfähig. Deswegen befindet sie sich zur Zeit in einer IV-Abklärung. Die Beschuldigte ist Mutter einer Tochter. Aktualisie- rend führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie sei wieder arbeits- tätig. Sie arbeite seit Januar 2013 zu 100% als Barmaid in einer Bar. Gleichzeitig laufe aber noch das Verfahren bei der IV, das in circa drei Wochen abgeschlos- sen sein solle. Sie werde voraussichtlich eine IV-Rente erhalten. Von ihrem Ehe- mann lebe sie gerichtlich getrennt und erhalte Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- pro Monat. Ihre Tochter wohne bei ihrer Mutter in N._____, wo sie eine … Schule besuche. Sie unterstütze die Tochter finanziell mit Fr. 600.-- pro Monat (Urk. 137). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren ableiten. 13.7. Vorstrafen
- 42 - Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten vom 11. November 2004 (Urk. 53/1 und Urk. 53/9) deutlich strafer- höhend auswirkt. Damals wurde die Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachem Betrug, versuchtem Betrug und mehrfacher Urkundenfäl- schung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wurde. Bereits innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Probezeit delinquierte die Beschuldigte erneut, was straf- erhöhend ins Gewicht fällt. Die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 110 S. 55) sind in diesem Sinne zu bestätigen. 13.8. Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten aufgrund ihrer Schmerzen und ihrer Betreuungspflichten gegenüber der damals 16-jährigen Tochter "eine gewisse" Strafempfindlichkeit (Urk. 110 S. 55). Diese Erwägung der Vorinstanz ist als wohlwollend zu qualifizieren und kann zugunsten der Beschuldigten so belassen werden. Festzuhalten ist allerdings, dass die Betreuung der Tochter gestützt auf die ständige Praxis (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4) keine Strafempfindlichkeit begründet. 13.9. Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat richtigerweise erkannt, dass das Teilgeständnis der Beschul- digten sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das weitere Nachtat- verhalten, insbesondere ihre Uneinsichtigkeit und auch der Umstand, dass die Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nicht davor zurückschreckte, weiter zu delinquieren, sind dagegen straferhöhend zu berücksichtigen. 13.10. Einsatzstrafe Die hypothetischen Einsatzstrafen erfahren aufgrund der Vorstrafe und des Nachtatverhaltens der Beschuldigten eine deutliche Straferhöhung. Strafmindernd kann lediglich das marginale Teilgeständnis resp. das vollumfänglich Geständnis hinsichtlich der Sachbeschädigung berücksichtigt werden. Bei einer Gesamt-
- 43 - betrachtung zeigt sich daher, dass die straferhöhenden Faktoren deutlich stärker zu gewichten sind, als die strafmildernden.
14. Sanktion Nach dem gemäss Art. 49 StGB geltenden Asperationsprinzip muss die festgeleg- te Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der weiteren Straftaten innerhalb des ordentlichen Strafrahmens für das schwerste Delikt angemessen erhöht werden, wobei die mehrfache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit strafschärfend ins Gewicht fallen. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 15 Monaten für das schwerste Delikt sowie erwägend, dass sich für die weiteren Delikte in Anwen- dung des Asperationsprinzips insgesamt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen erweisen würde, resultiert in Nachachtung der Straferhöhung auf- grund der Täterkomponente eine Gesamtstrafe von 26 Monaten. Die so ermittelte Gesamtstrafe ist schliesslich aufgrund der langen Verfahrensdauer (immerhin wurde das vorliegende Strafverfahren mit Strafanzeige des G._____ vom
6. August 2007 ins Rollen gebracht) um 2 Monate auf 24 Monate zu reduzieren. IV. Vollzug
1. Bedingter Vollzug 14.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günsti- gen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die
- 44 - Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen). 14.2. Vorliegend wird die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind daher noch erfüllt. In subjektiver Hinsicht müssen indes besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des bedingten Vollzugs vor- liegen, wurde die Beschuldigte doch mit Urteil vom 11. November 2004 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (Urk. 136). Zurecht macht die Vorinstanz auf ihre Bedenken im Hinblick auf die Bewährungsaussich- ten der Beschuldigten aufmerksam (Urk. 110 S. 57). Insbesondere der Umstand, dass die Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung delinquierte und sich hinsichtlich des Unrechtsgehalts ihrer Handlungen vollkommen uneinsichtig zeig- te, lässt gewisse Bedenken aufkommen. Allerdings und auch darin ist der Vorinstanz zuzustimmen, hat sich die Beschuldigte nun seit rund 4 ½ Jahren klaglos verhalten und sich keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen. Ausserdem fallen die geänderten Lebensumstände der Beschuldigten positiv ins Gewicht. Sie ist nicht mehr selbständig tätig, sondern in einem Angestelltenver- hältnis, was das Rückfallrisiko für Taten der vorliegend zu beurteilenden Art eigentlich ausschliesst. Sodann ist die belastende Kinderbetreuung weggefallen. All diese Faktoren sprechen doch dafür, dass bei der Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen, so dass ihr gerade noch einmal der bedingte Straf- vollzug gewährt werden kann.
- 45 -
15. Probezeit Angesichts der unter Ziffer 1.2 vorstehend genannten Restbedenken erscheint es angebracht, die Dauer der Probezeit auf 4 Jahre festzulegen. V. Berufsverbot Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz, die Beschuldigte sei mit einem Berufsverbot im Sinne von Art. 67 StGB zu belegen (Urk. 82 S. 13). Von der Aus- sprechung eines Berufsverbotes sah die Vorinstanz in der Folge mit zutreffender Begründung im Rahmen ihrer Erwägungen ab. Darauf wird, insbesondere auch mit Blick auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Verschlechterungsverbot verwiesen (Urk. 110 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit Ausnahme der Sank- tion vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, ihr die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
5. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 46 - "Es wird beschlossen:
1. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers 2, B._____, wird nicht eingetreten.
2. (…)
3. (Mitteilung)
4. (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. März 2010 beschlagnahmte Pinsel wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskanzlei herausgegeben.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'780.– Auslagen Untersuchung CHF … amtliche Verteidigung CHF … Total
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD) − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD)
- 47 - − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD) − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 2) − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (ND 2) − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nach- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, und hernach als begründetes Urteil an − den amtlichen Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden der Beschuldigten,
- 48 - − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. I. des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Urk. 110 S. 4).
E. 2 Urteil der Vorinstanz Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Oktober 2011 wurde die Beschuldigte der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD), der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD), der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD), der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 2),
- 5 - der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (ND 2) und schliesslich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3) schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Im Umfang von 9 Monaten wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Weiter erkannte das Gericht, dass der beschlagnahmte Pinsel der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides auf erstes Verlangen herauszugeben sei. Schliesslich wurden der Beschuldigten ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urk. 101 S. 62 ff.).
E. 3 Berufungsverfahren
E. 3.1 Gegen diesen Entscheid meldete der Verteidiger der Beschuldigten mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 105). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 2 StPO; Urk. 112). Die Verteidigung erklärte darin, die Beschuldigte lasse das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten. Unangefochten seien einzig die Dispositivziffern 4 (Freigabe des Pinsels) und 5 (Kostenfestsetzung) sowie der Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Zivilansprüche des Privatklägers 2 (B._____).
E. 3.2 Die Anklagebehörde teilte auf entsprechende Aufforderung hin mit Eingabe vom 2. Februar 2012 mit, dass sie auf Anschlussberufung und eine weitere Beteiligung am Verfahren verzichte (Urk. 117; Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Privat- kläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 3.3 Beweisanträge wurden seitens der Verteidigung explizit keine gestellt (Urk. 112 S. 3; Urk. 138).
- 6 -
E. 3.4 Der Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche, die ausgesprochene Sanktion sowie gegen die Regelung der Kostenfolgen. Damit bleiben der Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Zivilansprüche des Privat- klägers 2 sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Pinsels (Dispositivziffer 4), und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) unangefochten. Es ist vorab festzu- stellen, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 3.5 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
E. 4 Anwendbares Recht Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Meilen datiert vom 5. Oktober 2011 (Urk. 101). Dementsprechend gelten für das vorliegende Berufungsver- fahren die einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen Strafprozess- ordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 5 Prozessuale Einwände
E. 5.1 Vor Vorinstanz machte die Verteidigung eine ganze Reihe von prozessua- len Einwänden geltend. Beanstandet wurden namentlich eine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie je eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 und Art. 325 StPO) und des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB). Weiter monierte die Verteidi- gung, die Anklageschrift insinuiere unter dem Titel "Vorbemerkungen" gewisse unbewiesene Tatsachen als bewiesen und beschreibe den Sachverhalt falsch und unvollständig (Urk. 100 S. 3 f.). Aus all diesen Gründen stellte die Verteidigung vor Bezirksgericht Meilen den Hauptantrag, auf die Anklage sei nicht einzutreten (Urk. 100 S. 1).
- 7 -
E. 5.2 Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Verteidigung im Hauptstandpunkt erneut, auf die Anklage sei nicht einzutreten (Urk. 112 S. 2; Urk. 138 S. 3 ff.). Zur Begründung ihres Antrages führt sie wie bereits vor Vorinstanz aus, die "Vorbemerkungen" in der Anklageschrift würden den Grund- satz der Waffengleichheit verletzen. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwalt- schaft einen Teil ihres Plädoyers präsentieren könne, bevor sie damit an der Reihe sei. Es mache den Eindruck, als habe die Staatsanwaltschaft aus den unzulässigen "Vorbemerkungen" Vorteile gezogen, da die Vorinstanz in allen angeklagten Punkten zu Schuldsprüchen gekommen und dem Antrag der Staats- anwaltschaft grösstenteils nachgekommen sei. Obwohl der Gedanke der Waffen- gleichheit und des fair trial mit Füssen getreten und gerügt worden sei, habe sich die Vorinstanz nicht mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Die Handhabung des Gebots der Kürze durch die Vorinstanz erscheine sodann zum Nachteil der Beschuldigten einseitig unfair und würde die Grundsätze der Waffengleichheit und des fair trial massiv verletzen. Weiter führte die Verteidigung aus, die "Vorbemer- kungen" würden auch das Anklageprinzip verletzen, schreibe dieses doch vor, dass die Staatsanwaltschaft den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt auf das Notwendigste zu beschränken habe. Die Vorinstanz räume selbst ein, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht auf das Notwendigste beschränkt habe. Die Anklageschrift enthalte auch einen erwiesenermassen tatsachenwidrigen Vorwurf, sei daher falsch und unzulässig. Durch die Falschbezeichnung der GmbH in der Anklageschrift, würde sodann der Sachverhalt zum Nachteil der Beschuldigten verwirrt, was eine Verletzung des Anklageprinzips darstelle. Aus- serdem rügte die Verteidigung, der Strafantrag wie auch die Ermittlungen könnten aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrages nicht auf eine Täterin beschränkt werden. Sodann werde in der Anklageschrift nicht dargelegt, dass eine Über- schuldung sowohl nach Fortführungs- wie nach Liquidationswerten vorgelegen habe. Schliesslich monierte die Verteidigung, die Anklageschrift habe Um- grenzungsfunktion. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage diverse Waren aufzähle und dann erkläre, zumindest ein Teil davon habe der C._____ GmbH gehört. Die angeblich der C._____ GmbH gehörenden Gegen- stände hätten einzeln aufgezählt werden müssen.
- 8 -
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Verteidigung sehr detailliert und um- fassend gewürdigt und sich bei der Beantwortung der einzelnen Fragen kritisch mit der herrschenden Lehre und der einschlägigen Rechtsprechung auseinander gesetzt. Insbesondere ist die Behauptung des Verteidigers unzutreffend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Einwand der Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit auseinandergesetzt. Die Vorinstanz widmete sich auf gut zwei Seiten diesem Einwand und handelte ihn damit sorgfältig ab. Auch die übrigen prozessualen Einwände der Verteidigung behandelte die Vorinstanz mit der gebotenen Sorgfalt und verletzte daher entgegen der Behauptung der Verteidi- gung das rechtliche Gehör der Beschuldigten nicht. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind in allen Teilen zutreffend und bedürfen weder einer Korrektur, noch sind sie ergänzungsbedürftig. Da die Verteidigung keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Vorbringen unter Ziff. III. 2. bis und mit Ziff. 5 (Urk. 110 S. 7 ff.) verwiesen werden. II. Schuldpunkt
1. Allgemeine Bemerkungen Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt richtig und vollständig zusammen- gefasst (Urk. 110 S. 5 ff.) und darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Vorwürfe betreffend Misswirtschaft (HD, Anklageziffer 1), Unter- lassung der Buchführung (HD, Anklageziffer I.2) und Veruntreuung (HD, Anklage- ziffer I.3) im Kern bestritt (Urk. 110 S. 20, S. 33, S. 43). Korrekterweise hat die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung (ND 2) festgehalten, dass die Beschuldigte den Sachverhalt grundsätzlich anerkannte, jedoch bestritt, weisse Farbe auf die Treppe geleert zu haben (Urk. 110 S. 46). Weiter wurde ebenfalls zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte den objektiven Sachver- halt betreffend den Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegter Ver- mögenswerte (ND 2) anerkannte, während sie den subjektiven Tatbestand bestritt (Urk. 110 S. 47). Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte den Sachverhalt bezüglich Gewalt und Drohung gegen Beamte (ND 3) mit der Ein- schränkung eingestanden habe, dass sie die fraglichen Gegenstände nicht gegen den Beamten geworfen, sondern diese lediglich vom Tisch "weggewischt" habe
- 9 - (Urk. 110 S. 49). Des Weiteren macht die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Unschuldsvermutung (Urk. 110 S. 17 f.) und setzte sich mit der Frage der Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel auseinander. Sie resümiert hierzu, jene polizeilichen Einvernahmen dürften nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwendet werden, welche unter Verletzung ihrer Konfron- tationsrechte zustande gekommen seien. Ebenso seien die Fragebogen nicht als Beweismittel zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar, weil sie nicht in Konfron- tationseinvernahmen mit ihr erhoben worden seien (Urk. 110 S. 19).
E. 6 Misswirtschaft, Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD, Anklageziffer 1)
E. 6.1 Sachverhalt 1.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die C._____ GmbH gegründet worden sei, um die bereits zuvor eröff- nete Bar an der D._____-Strasse ... in E._____ zu betreiben. Dafür spreche klar- erweise der Umstand, dass sich die Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung unmissverständlich so geäussert und ihren diesbezüglichen Standpunkt erst spä- ter verändert habe. Ihre ursprünglichen Aussagen würden durch die Angaben ih- rer Mutter sowie diejenigen von F._____ und G._____ gestützt. Zudem würden auch die vorhandenen Dokumente und Unterlagen keinen anderen Schluss zu- lassen. Lediglich H._____ (Ehemann der Beschuldigten) und I._____ (langjähriger Freund der Beschuldigten) hätten im Rahmen ihrer Befragungen eine Unterschei- dung zwischen dem Barbetrieb und der GmbH gemacht. Weder H._____ noch I._____ seien jedoch nachweislich in die Gründung der GmbH involviert gewesen und könnten daher ohnehin keine verbindlichen Aussagen machen. Einerseits hätten sie ihre Informationen lediglich vom hören sagen und andererseits sei auf- fällig, dass ihre vage gehaltenen Aussagen vom Bemühen geprägt gewesen sei- en, der Beschuldigten zu helfen, ohne jedoch die Unwahrheit zu sagen. Die Be- hauptung der Verteidigung, wonach es sich bei der C._____ GmbH - verstanden als Betriebsgesellschaft - nur um ein Konstrukt von G._____ gehandelt habe, sei falsch (Urk. 110 S. 27).
- 10 - In Bezug auf die Frage, welche Funktion die Beschuldigte in der C._____ GmbH inne gehabt habe, habe sie sich zunächst als Geschäftsführerin mit einem 50% Pensum bezeichnet. Diese Geschäftsführerstellung habe sie in der nächsten poli- zeilichen Einvernahme relativiert und in der dritten Einvernahme vom 3. Juni 2009 habe sie sich dann gar nicht mehr als Geschäftsführerin bezeichnet, sondern an- gegeben, sie habe lediglich ihre Mutter zu 50% vertreten. Gegenüber der Staats- anwaltschaft habe sie im Rahmen der Schlusseinvernahme ausgeführt, sie sei bei der C._____ GmbH Geschäftsführerin gewesen. In der C._____-Bar sei sie aber nur Barmaid gewesen. Diese Aussagen, so die Vorinstanz, stünden in einem un- auflösbaren Widerspruch zu den vorliegend wesentlichen Dokumenten. Aus dem Handelsregistereintrag sei ersichtlich, dass die Beschuldigte als einzelzeich- nungsberechtigte Geschäftsführerin der Bar C._____ GmbH eingetragen gewe- sen sei. Die betreffende Handels-registeranmeldung sei von der Beschuldigten selbst unterzeichnet worden, wobei sie explizit eine persönliche Unterschrift als Geschäftsführerin habe leisten müssen. Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschul- digten und der C._____ GmbH sei ihre Funktion mit "Geschäftsführerin" um- schrieben und gegenüber der Hausbank habe sie sich auf dem Formular "Gene- relle Unterschriftenregelung" als Geschäftsführerin aufgeführt. In der gleichen Funktion sei sie gegenüber der J._____ SA im Zusammenhang mit einem Kredit- kartenvertrag aufgetreten. Gemessen an ihren Erstaussagen erweise sich der In- halt der erwähnten Dokumente also nicht als zufällig. Schliesslich hätten auch K._____, L._____ und M._____ die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Bar wahrgenommen. Die Bestreitungen der Beschuldigten, Geschäftsführerin der (als Betriebsgesellschaft der Bar C._____ verstandenen) C._____ GmbH gewesen zu sein, seien nichts anderes als reine Schutzbehauptungen. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie formell und faktisch sowie ihrer Intention entsprechend Ge- schäftsführerin der (als Betriebsgesellschaft der Bar C._____ verstandenen) C._____ GmbH gewesen sei (Urk. 110 S. 27 ff.). Aufgrund der Geschäftsführerstellung der Beschuldigten sei diese für die in der Anklageschrift umschriebenen und grundsätzlich unbestrittenen Pflichtverletzun- gen (keine Trennung von Privatkonto der Mutter und Firmenkonto, keine Über- sicht über Einnahmen und Ausgaben, mit wenigen Ausnahmen keine Lohn-
- 11 - abrechnungen, keine Sozialabzüge für die Angestellten, keine Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnung, keine Erstellung einer Zwischenbilanz und (recht- zeitige) Anzeige der Überschuldung an den Richter, kein Geschäftsbericht, keine Finanzplanung und Finanzkontrolle) verantwortlich gewesen (Urk. 110 S. 30 f.). Gleiches gelte für die unbestrittenermassen vernachlässigte Buchhaltung. Soweit die Beschuldigte hier geltend mache, aufgrund einer internen Abmachung sei ihre Mutter für die Buchhaltung zuständig gewesen, vermöge dies die Beschuldigte nicht zu entlasten. Die Beschuldigte habe als Geschäftsführerin nämlich die Ver- pflichtung gehabt, die Aufsicht auszuüben und die Pflichterfüllung sicherzustellen. Abgesehen davon habe die behauptete Abmachung mit ihrer Mutter ohnehin bloss die Führung des Kassabuchs betroffen und nicht die Erstellung der gesam- ten Buchhaltung. Die Beschuldigte habe ihre Verantwortung in der Schlussein- vernahme dann auch eingestanden. Dort habe sie zu Protokoll gegeben: "Ich hatte die Kontrolle über den Betrieb, aber nicht über das Kassabuch. Ich hätte es vielleicht schon haben müssen, es ist mir dann aber zu viel geworden. Ich mochte nicht mehr" (Urk. 110 S. 31). 1.1.2. Die Verteidigung stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe das "C._____" an der D._____-Strasse ... in E._____ zusammen mit ihrer Mutter als einfache Gesellschaft betrieben (Urk. 100 S. 13; Urk. 138 S. 9). Die C._____ GmbH hingegen sei als Gesellschaft gegründet worden, welche den Zweck verfolgte habe, Liegenschaften in E._____ und N._____ [Stadt in Europa] käuflich zu erwerben. Dieser Gesellschaftszwecke gehe denn auch aus dem Handelsregistereintrag hervor (Urk. 100 S. 4; Urk. 138 S. 20). Eine Firma Bar C._____ GmbH, wie sie in der Anklageschrift genannt werde, existiere nicht. Es werde von der Anklagebehörde ignoriert, dass die Beschuldigte nicht für die C._____ GmbH tätig gewesen sei, sondern nur für die Bar C._____. Weil nicht die GmbH die Bar "C._____" betrieben habe, sondern die Beschuldigte mit ihrer Mut- ter, habe die Beschuldigte gar keine Überschuldung der GmbH ersehen können. Die GmbH sei untätig gewesen und habe weder Gewinne noch Verluste gemacht. Aus diesem Grund könne der Beschuldigten keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Der Beschuldigten könne auch keine Misswirtschaft zur Last gelegt wer-
- 12 - den, das Gegenteil sei zutreffend. So habe sie sich darum bemüht, Käufer für den Betrieb zu suchen, um auf diese Weise die Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Diese Verkaufsbemühungen seien aber vom Vertreter der Gesellschafterin F._____, Herrn G._____, sabotiert worden. Was den Vorwurf der Überschuldung angehe, sei festzuhalten, dass in der Anklageschrift nicht dargelegt werde, dass eine solche sowohl zu Fortführungs- wie Liquidationswerten vorgelegen habe. Wenn man nämlich nur auf den Liquidationswert abstelle, so müsste wohl noch über manch gut rentierende Gesellschaft wegen Überschuldung der Konkurs er- öffnet werden. Tatsache sei jedoch, dass das "C._____" nicht wegen Misswirt- schaft Konkurs gegangen sei, sondern wegen seiner schlechten Lage und der viel zu hohen Mietzinse. 1.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die massgeblichen Aussa- gen der Beschuldigten sowie diejenigen von O._____ (Mutter der Beschuldigten), F._____, G._____, H._____ und I._____ im Kern richtig zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 110 S. 20 ff.). Zutreffend sind sodann die vo- rinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen sowie die entsprechenden Schlüsse mit Blick auf die Glaubwürdig- keit der aussagenden Personen. Des weiteren hat sich die Vorinstanz gründlich und ausführlich mit den einzelnen Vorbringen der Verteidigung auseinanderge- setzt und eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die C._____ GmbH in erster Linie zum Zwecke des Betriebs der gleichnamigen Bar gegründet wurde. Die massgeblichen Beweise (ursprüngliche Aussagen der Beschuldigten selbst, Handelsregisterauszug, Handelsregisteranmeldung, Geschäftsgebaren der Beschuldigten und Wahrnehmung der Beschuldigten durch Dritte), die keinen an- deren Schluss zulassen, wurden von der Vorinstanz genannt. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf folgendes hinzuweisen: Die Verteidigung bringt vor, die C._____ GmbH sei mit dem Gesellschaftszweck gegründet worden, Liegenschaften in E._____ und N._____ käuflich zu erwerben. Dieser Gesell- schaftszweck gehe denn auch aus dem Handelsregistereintrag hervor (Urk. 100
- 13 - S. 4). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz richtigerweise darauf hinge- wiesen, dass der im Handelsregister eingetragene Zweckpassus betreffend die Möglichkeit, im Rahmen des Hauptzwecks im In- und Ausland Grundeigentum erwerben zu können, lediglich standardisierter Natur sei (Urk. 110 S. 26). Wäre die C._____ GmbH tatsächlich ausschliesslich als Immobilien Beteiligungsgesell- schaft gegründet worden, so wären als Hauptzweck wohl kaum gastronomische Dienstleistungen im Handelsregister erwähnt. Im Gegenteil, eine derartige Zweck- nennung würde wohl ein fragwürdiges und äusserst unprofessionelles Licht auf eine Immobilienbeteiligungsgesellschaft werfen und zukünftige Investoren abschrecken. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaftsform einer GmbH mit einem einbezahlten Stammkapital von lediglich Fr. 20'000.-- zur Absicherung respektive Finanzieren von Liegenschaftskäufen (vorliegend war immerhin die Rede von einer Liegenschaft in N._____ mit einem geschätzten Marktwert von mehreren Millionen Franken; Urk. 30) wohl alles andere als geeig- net gewesen wäre. Bezeichnenderweise wurde denn auch weder eine Liegen- schaft in die Gesellschaft eingebracht, noch konnten nachvollziehbare Angaben über die beabsichtigte Finanzierung und die Überführung der im Ausland gelege- nen Liegenschaft in die schweizerische GmbH dargetan werden. Die Beschuldigte führte in diesem Zusammenhang anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Novem- ber 2010 aus, die C._____ GmbH sei wegen den Liegenschaften in N._____ und E._____ gegründet worden. Frau F._____ habe diese kaufen wollen. Die Bar hät- ten sie bloss nebenher laufen lassen (Urk. 31 S. 1). Frau F._____ hingegen sagte als Zeugin zu derselben Thematik befragt aus, ein Liegenschaftskauf in N._____ und E._____ sei nie abgemacht gewesen. Die Beschuldigte habe wohl einmal vorgeschlagen, sie könnten zusammen ein Grundstück in N._____ kaufen. Sie habe ihr dann aber gesagt, dass zuerst "unser gemeinsames Projekt, die Bar, ge- sund werden müsse". Erst wenn dieses laufe und die Beschuldigte ihr das Geld zurückbezahlt habe, käme ein Liegenschaftskauf in Frage (Urk. 20 S. 8). Unter all diesen Gesichtspunkten bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die C._____ GmbH zum alleinigen Zweck gegründet wurde, die gleichnamige Bar an der D._____-Strasse ... in E._____ zu betreiben. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist daher vollumfänglich zuzustimmen. Damit ist auch erstellt, dass die Beschul-
- 14 - digte formell Geschäftsführerin der C._____ GmbH war. Diesbezüglich sprechen die Handelsregisteranmeldung (Urk. 10.11.1.1.3) und der Handelsregisterauszug der C._____ GmbH (Urk. 10.11.1.2; Urk. 32) eine klare Sprache. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme im Konkurs- verfahren über die C._____ GmbH gegenüber dem Konkursbeamten als Ge- schäftsführerin der konkursiten Gesellschaft bezeichnet und diese Angabe unter- schriftlich bestätigt hat (Urk. 10.11.1.3.13 S. 7). Schliesslich lässt auch das Auftre- ten und das Selbstverständnis der Beschuldigten in diesem Zusammenhang kei- ne Fragen offen. Die Vorinstanz hat sich unter Ziff. 3.2 des angefochtenen Ent- scheides ausführlich damit auseinandergesetzt (Urk. 110 S. 29). Weiterungen er- übrigen sich hierzu. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme anerkannt, dass sie die Kontrolle über den Betrieb gehabt habe, nicht aber über das Kassabuch. Sie anerkannte, dass sie auch darüber die Kontrolle hätte haben müssen, es sei ihr aber dann zu viel ge- worden. Sie habe nicht mehr gemocht. Es sei nie eine Übersicht über die laufen- den Einnahmen und Ausgaben erstellt worden. Abgesehen von einem einzigen Mal seien keine Lohnabrechnungen erstellt worden. Die Löhne seien jeweils am Tag der erbrachten Arbeitseinsätze ausbezahlt worden. Es sei logisch, dass So- zialabzüge zu machen gewesen wären. Solche seien aber mit einer Ausnahme nie gemacht worden. Zutreffend sei auch, dass die Kreditkarteneinnahmen auf das Seniorensparkonto ihrer Mutter einbezahlt worden seien, über ein anderes Konto habe die C._____ GmbH nicht verfügt. Mit der Mehrwertsteuer habe es auch Probleme gegeben (Urk. 31 S. 8 ff.). 1.1.4. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft (Urk. 82 S. 4 f.) im Sinne der Anklageschrift erstellt ist, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest- stellte (Urk. 110 S. 27 ff.). Für die rechtliche Würdigung ist daher vom eingeklag- ten Sachverhalt auszugehen.
E. 6.2 Rechtliche Würdigung 1.1.5. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Auf-
- 15 - wand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröff- net oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Alexander Brunner, Basler Kommentar StGB Bd. II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 165 StGB N. 11). Der Tat- bestand der Misswirtschaft stellt einen Auffangtatbestand zu den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB dar. 1.1.6. Art. 165 StGB stellt ein sogenannt echtes Sonderdelikt dar, dessen Tatbe- stand nur vom "Schuldner" selbst respektive einer der in Art. 29 StGB genannten natürlichen Personen erfüllt werden kann. Die Beschuldigte war einzel- zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der C._____ GmbH (Urk. 32). Als sol- che stellte sie ein Organ der Gesellschaft im Sinne von Art. 29 lit. c StGB dar und es kommt ihr mithin die geforderte Tätereigenschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu. Als tatbestandsmässiges Verhalten umschreibt das Gesetz neben wei- teren Handlungen und Unterlassungen auch die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift einerseits vor- geworfen, sie habe spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Betreibung am
29. Januar 2007 ihre Geschäftsführerpflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR und Art. 810 Abs. 2 grob verletzt, was einer argen Nachlässig- keit in der Berufsausübung entspreche. Trotz entsprechender Aufforderung habe sie sich weder um die Buchhaltung gekümmert, noch habe sie in irgendeiner Art und Weise eine Finanzplanung oder Finanzkontrolle vorgenommen. Die von der C._____ GmbH eingenommenen Kreditkartengelder seien auf das private Senio- rensparkonto der Mutter der Beschuldigten geflossen und den Arbeitnehmern sei- ne Löhne ohne entsprechende Abrechnungen sowie ohne Abzüge für die Versi- cherungsleistungen ausbezahlt worden. Schliesslich habe sich die Beschuldigte
- 16 - nicht um die Mehrwertsteuerabrechnungen gekümmert. Durch dieses Verhalten habe ihr jeglicher Überblick über die entsprechenden Ausgaben gefehlt und die fi- nanzielle Situation der C._____ GmbH habe im Hinblick auf eine allfällige Sanie- rung weder rekonstruiert noch eingeschätzt werden können. Die Vorinstanz re- sümierte diesbezüglich, die Beschuldigte habe bei der Führung des Barbetriebes ihre Sorgfaltspflichten verletzt, was von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt worden sei (Urk. 110 S. 32). Zweifelsohne hat die Beschuldigte die ihr als Geschäftsführerin der C._____ GmbH obliegenden und namentlich in Art. 810 OR statuierten Pflichten und unübertragbaren Aufgaben im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB arg vernachlässigt, was zu einer Verschlimmerung der bereits von Beginn an bestehenden, desolaten finanziellen Situation der Gesellschaft führte. Zu recht haben die Vorderrichter denn auch erwogen, dass die C._____ GmbH spätestens Ende Januar 2007 zahlungsunfähig gewesen sei und sich diese Zahlungsunfähigkeit durch die laufenden Betriebs- kosten ständig verschlimmert habe, bis Ende Oktober 2007 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden sei. Dies ergebe sich zwanglos allein schon aus dem Umstand, dass die Miete für das Barlokal bereits ab Oktober 2006 nicht mehr hätten bezahlt werden können und der Konkurs schliesslich mangels Aktiven habe eingestellt werden müssen (Urk. 110 S. 32 f.). Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen hierzu liegt es auf der Hand, dass die pflichtwidrige Verhaltensweise der Beschuldigten direkt und kausal zur Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. zum unumgänglichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der C._____ GmbH geführt hat. Dass die soge- nannte Bankrotthandlung - gemeint ist vorliegend die arge Vernachlässigung in der Berufsausübung der Beschuldigten - nicht die einzige Ursache für den Eintritt des wirtschaftlichen (Miss-)Erfolges war, spielt keine Rolle. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. 5.3 (Urk. 110 S. 32) verwiesen werden. Der betreffende Einwand der Verteidigung zielt daher ins Leere, denn sie verkennt, dass der Kausalzusammenhang nicht zwischen der Täterhandlung und dem Konkurs, sondern zwischen der Bankrott- handlung und der Vermögenseinbusse bestehen muss (Trechsel/Ogg, Praxis- kommentar, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 165 StGB N. 10). Damit hat sich die
- 17 - Beschuldigte in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB verhalten. 1.1.7. Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der Bankrott- handlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vor- sichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt (Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 11). Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Beschuldigte nach ihren eigenen Angaben grundsätzlich um ihre administrativen Pflichten wusste, gab sie doch an, dass sie die Kontrolle über den Betrieb, nicht aber über das Kassabuch, gehabt habe. Auch über das Kassabuch hätte sie "vielleicht schon die Kontrolle haben müssen", es sei ihr dann aber einfach alles zu viel geworden. Sie habe nicht mehr gemocht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte sie die zuvor in der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen, wonach sie gewusst habe, dass ihre Mutter das Kassabuch nie begonnen und auch nicht nachgeführt habe. Sie habe weiter gewusst, dass sie als Geschäfts- führerin für die Kontrolle verantwortlich gewesen sei, sie habe sich aber nie darum gekümmert (Urk. 31 S. 10). Dass der Betrieb von Anfang an schlecht lief, war der Beschuldigten ihren eigenen Angaben zufolge ebenfalls bewusst (Urk. 31 S. 4). Damit gesteht die Beschuldigte ein, dass sie einerseits um die desolate finanzielle Situation der C._____ GmbH und andererseits um ihre Geschäftsführerpflichten wusste und sich dennoch nicht darum kümmerte. Dieses vogelstraussähnliche Geschäftsgebaren der Beschuldigten manifestiert sich auch dort, wo sie von G._____ mit Schreiben vom 19. Januar 2007 auf die missliche Lage des Betrie- bes hingewiesen wurde (Urk. 23). Auf entsprechenden Vorhalt gab sie anlässlich der Schlusseinvernahme lapidar zu Protokoll, der Brief sei ihr bekannt. Sie habe ihn gelesen. Sie habe aber nicht darauf geachtet, dass dieser Brief auch an die "C._____ GmbH" adressiert gewesen sei (Urk. 31 S. 9). Insgesamt bringt die Be- schuldigte damit in optima forma zum Ausdruck, dass sie ihren Pflichten als Ge- schäftsführerin mit Wissen und Willen - mithin vorsätzlich - nicht nachkam. Sie hat mit ihrem Verhalten in unverantwortlicher Art und Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten die Zahlungsunfähigkeit der C._____ GmbH so
- 18 - lange negiert, bis der finanzielle Kollaps nicht mehr zu verhindern war. Ihr Verhal- ten ist damit auch in subjektiver Hinsicht als tatbestandsmässig zu qualifizieren. 1.1.8. Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Meilen vom
25. Oktober 2007 wurde über die C._____ GmbH der Konkurs eröffnet und her- nach mittels Verfügung vom 6. Dezember 2007 mangels Aktiven wieder einge- stellt. Art. 165 StGB setzt als objektive Strafbarkeitsbedingung die Konkurs- eröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheines voraus. Ersteres ist vor- liegend erfüllt. 1.1.9. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB erweist sich nach dem Gesagten als korrekt. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist er auch im Berufungsverfahren zu bestätigen.
E. 7 Unterlassung der Buchführung, Art. 166 StGB (HD, Anklageziffer I.2)
E. 7.1 Sachverhalt 1.1.10. Die Vorinstanz sah es im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Beschuldigte in ihrer Funktion als verantwortliche Geschäftsführerin der C._____ GmbH die Buchhaltung vernachlässigte. Dies habe sie selbst im Rah- men der Schlusseinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft eingestanden. Für die rechtliche Würdigung ging die Vorinstanz daher vom eingeklagten Sach- verhalt aus (Urk. 110 S. 31 ff.). 1.1.11. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte anerkenne den in Ziffer I. 2 der Anklageschrift dar- gestellten Sachverhalt nicht. Die Führung der Buchhaltung sei an ihre Mutter delegiert gewesen und im Übrigen sei G._____ mit Vollmacht vom
E. 7.2 Rechtliche Würdigung 1.1.14. Die Vorinstanz hat ihrer rechtlichen Würdigung die einschlägigen und massgeblichen Lehrmeinungen zu Grunde gelegt und hernach, unter Miteinbezug der Einwände der Verteidigung, eine in allen Teilen korrekte Würdigung vorge- nommen. Mit zutreffender Begründung ist sie zum Schluss gelangt, die Beschul- digte habe mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB erfüllt. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig- erweise erwogen, dass zwischen dem Straftatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB und jenem der Unterlassung der Buchführung echte Idealkon- kurrenz besteht und dass bei der vorliegenden Konstellation dem engen tatsächli- chen Zusammenhang im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sei. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 110 S. 34). 1.1.15. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB auch im Rechtsmittelverfahren zu bestätigen.
E. 8 Veruntreuung (Getränke), Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD, Anklageziffer I.3)
E. 8.1 Sachverhalt 1.1.16. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, die Beschuldigte habe anerkannt, dass sämtliche noch vorhandenen Getränke vor Rückgabe des Lokals
- 21 - an die Vermieterschaft aus dem "C._____" weggebracht worden seien. Soweit die Beschuldigte behaupte, die Getränke hätten nicht zu den Aktiven der GmbH gehört, so sei diese Behauptung durch das Beweisergebnis widerlegt. Auch die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die zur Diskussion stehenden Ge- tränke der C._____ GmbH zur Verwendung im Rahmen des Barbetriebs zur Ver- fügung gestellt worden seien. Damit sei erstellt, dass die Getränke zum Gesell- schaftsvermögen gehört hätten (Urk. 110 S. 39). 1.1.17. Die Verteidigung dagegen argumentierte in Bezug auf die Getränke - nur diese interessieren vorliegend noch - wie folgt: Die in der Anklageschrift erwähn- ten 120 Flaschen Heineken und die 50 Flaschen Wein hätten M._____ gehört. Mit den übrigen Getränken, dabei habe es sich ausschliesslich um Mineralwasser gehandelt, "habe die Beschuldigte Herrn M._____ etwas an die von ihm gelieferten Champagner, Spirituosen und Rittergold zurückgegeben". Weil diese Getränke nicht der GmbH gehört hätten, liege weder eine Veruntreu- ung noch eine ungetreue Geschäftsbesorgung vor (Urk. 100 S. 20 ff; Urk. 138 S. 25 ff.). 1.1.18. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung kann vollum- fänglich zugestimmt werden (Urk. 110 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass die Verteidigung selbst eingesteht, dass die Beschul- digte Herrn M._____ eben gerade nicht die von ihm eingebrachten Getränke (zit. "etwas an die von ihm gelieferten Champagner, Spirituosen und Rittergold") zurückgeben wollte, sondern diesem andere Getränke, nach Meinung der Vertei- digung lediglich Mineralwasser, sozusagen als Entschädigung aushändigte. Dass diese Getränke, unabhängig davon, ob es sich dabei nun um Mineralwasser, Coca Cola oder um Elmer Citro handelte, zum Inventar der C._____ GmbH ge- hörten, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargetan. Bemerkenswert ist immerhin in diesem Zusammenhang, dass M._____ als Zeuge aussagte, die Getränke seien in die Wohnung der Beschuldigten respektive in de- ren Keller gebracht worden. Davon, dass er Getränke für sich oder seinen Betrieb erhalten haben soll, sagte er nichts (Urk. 26 S. 11).
E. 8.2 Rechtliche Würdigung
- 22 - 1.1.19. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, der Tatbestand der Veruntreuung von Geschäftsvermögen könne durch die Beschuldigte zum vornherein nicht erfüllt worden sein, weil das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften nicht als den Organen anvertraut gelte. In Frage komme daher alleine der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Diese Erwägungen können ohne weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.20. Noch vor der Hauptverhandlung liess die Vorinstanz den Parteien mittei- len, dass es das Verhalten der Beschuldigten allenfalls auch unter dem Gesichts- punkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB prüfe (Prot. VI S. 12). In der Folge hatten sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 99), als auch die Verteidigung (Urk. 100 S. 20), ausreichend Gelegenheit sich auf die durch das Gericht in Aussicht gestellte Subsumtion unter den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorzubereiten und eine entsprechende Stellung- nahme abzugeben. Wie die Vorinstanz unter Ziff. 4.2 (Urk. 110 S. 40 f.) ihres Entscheides weiter zutreffend ausführt, ist das Gericht frei, im Rahmen des tat- sächlich eingeklagten Sachverhaltes eine von der Anklageschrift abweichende Würdigung vorzunehmen (Art. 350 Abs. 1 StPO). 1.1.21. Nachdem die Verteidigung den Einwand erhob, der eingeklagte Sachver- halt in der Anklagepassage "HD Veruntreuung" genüge den Anforderungen, welche das Anklageprinzip an den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung stelle, nicht, setzte sich die Vorinstanz zunächst mit diesem Argument auseinander. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 110 S. 41), denn es nicht einzusehen, inwiefern hier das Anklage- prinzip verletzt sein soll. Bezeichnenderweise bleiben denn auch die betreffenden Beanstandungen der Verteidigung vollkommen unbegründet. Mit keinem Wort führt sie aus, worin sie konkret eine Verletzung des Anklageprinzips erblicken will (Urk. 100 S. 21). Wenn die Vorinstanz ausführt, der eingeklagte Tatvorwurf unter dem Titel Veruntreuung umfasse sämtliche objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente der ungetreuen Geschäftsbesorgung, dann ist ihr darin vollum- fänglich zuzustimmen. Der Beschuldigte respektive die Verteidigung hatten alle
- 23 - Möglichkeiten die ihnen zustehenden Verteidigungsrechte hinreichend auszu- üben, sodass von einer Verletzung des Anklageprinzips keine Rede sein kann. 1.1.22. Als Täter im Sinne von Art. 158 StGB kommt in Frage, wer aufgrund sei- ner Stellung eine Schutzgarantie für fremde Vermögensinteressen innehat. Nach- dem feststeht, dass die Beschuldigte Geschäftsführerin der C._____ GmbH war und diese zum Zwecke des Betriebs der gleichnamigen Bar gegründet wurde, kommt der Beschuldigten die vom Gesetzgeber geforderte Tätereigenschaft per definitionem zu. Um den Tatbestand zu erfüllen, wird weiter vorausgesetzt, dass der Täter seine Obliegenheiten als Vermögensverwalter verletzt. Der Inhalt der betreffenden Pflichten muss für den Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festgelegt werden. Hierfür sind beispielsweise einschlägige gesetzliche Bestimmungen massgebend. Vorliegend leiten sich die Pflichten der Beschuldigten direkt aus Art. 810 OR ab. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat die Beschuldigte durch ihr Verhalten der Gesellschaft Vermögenswerte entzogen und damit ihre Pflicht zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens in deren Sinne, verletzt. Die vom Gesetzgeber geforderte Vermögensschädigung ist daher ausgewiesen, hat die Beschuldigte doch Vermögenswerte der Beschuldigte ohne Gegenleistung der GmbH entzogen und diese für sich selber weiterverwendet. Durch diese Verminderung der Aktiven trat bei der C._____ GmbH ein Vermö- gensschaden ein, womit der tatbestandsmässige Erfolg auf der Hand lag und das Delikt vollendet war. In objektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte nach dem Gesagten tatbestandsmässig. 1.1.23. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 158 Ziff. 1 StGB, dass der Täter vor- sätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich handelt (BGE 86 IV 15; BGE 105 IV 191 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Rahmen der damals bereits virulenten Auseinandersetzungen von G._____ und F._____ gehandelt und durch die Pflichtverletzung die Schädi- gung des Gesellschaftsvermögens zu ihren Gunsten angestrebt habe (Urk. 110 S. 42). Die Verteidigung dagegen machte geltend, die Beschuldigte habe nicht ge- wusst, dass die Gegenstände der GmbH gehört hätten. Damit habe sie auch nicht vorsätzlich handeln können (Art. 100 S. 21). Die Beschuldigte wusste um ihre Po-
- 24 - sition als Schutzgarantin für das Vermögen der C._____ GmbH. Ihre entspre- chenden Vermögensverwaltungspflichten missachtete sie willentlich indem sie veranlasste, die Getränke aus den Räumlichkeiten der GmbH wegzuschaffen um sie in ihren privaten Gewahrsam - sprich in ihre Räumlichkeiten - zu bringen. Sie wusste, dass sie der C._____ GmbH dadurch Schaden zufügte. Damit handelte sie direkt vorsätzlich und infolgedessen tatbestandsmässig im Sinne des Geset- zes. Weitergehende Absichten sind in subjektiver Hinsicht nicht erforderlich. 1.1.24. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die weggeschafften Getränke einen derart geringen Wert aufgewiesen haben sollen, dass Art. 172ter StGB zu Anwendung komme, kann mit Verweis auf die korrekte Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden (Urk. 110 S. 42). Der Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung bei Fr. 300.--. Selbst wenn man der vollkommen un- substantiierten Behauptung der Verteidigung folgen würde, wonach es sich bei den abtransportierten Getränken nur um Mineralwasser gehandelt habe, würde zweifelsfrei ein Fr. 300.-- übersteigender Deliktsbetrag resultieren. Gemäss erstellten Sachverhalt wurden alleine 30 Kisten / Harasse Softgetränke abtrans- portiert. Bei einem Flaschenpreis von mindestens Fr. 1.-- sowie zuzüglich des üblichen Betrages von mindesten Fr. 5.-- als Depot resultiert schon ein Betrag jenseits der definierten Grenze von Fr. 300.--. Die diesbezüglichen Behauptungen der Verteidigung sind einmal mehr haltlos und abgesehen davon, vollkommen unbegründet. 1.1.25. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. In Ermangelung von Rechtfertigungs- respek- tive Schuldausschlussgründen ist der angefochtene Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen.
- 25 -
E. 9 Veruntreuung zum Nachteil der Vermieterschaft, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Windfang und Bar; ND 1)
E. 9.1 Sachverhalt 1.1.26. Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht kurz zusammengefasst fest, die Beschuldigte habe sowohl anlässlich der Schlusseinvernahme als auch im Hauptverfahren anerkannt, dass in ihrem Auftrag das Inventar aus der Gaststätte geräumt und dabei sowohl der Windfang wie auch die Bar vor der Küche weg- geschafft worden seien. Beide Elemente seien später in ihrem neuen Lokal wieder eingebaut worden. Wenn die Beschuldigte behaupte, der Windfang sei irr- tümlich weggebracht worden, so handle es sich dabei um eine Schutzbehaup- tung. Die Beschuldigte habe behauptet, der Windfang sei kaputt gewesen und ausserdem sei sie wütend geworden, als sie von dessen Abtransport erfahren habe. Gleichzeitig aber habe sie den Windfang in ihrem neuen Lokal einbauen lassen. An anderer Stelle wiederum habe sie ausgesagt, der kaputte Windfang sei im Auftrag ihrer Mutter durch H._____ entsorgt worden. Ähnlich widersprüchlich habe sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Bar geäussert. Hier habe sie versucht einen Zusammenhang zwischen dem Bierlieferungsvertrag und dem Eigentum an der Bar vor der Küche herzustellen. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nicht herstellbar. Vertragsparteien des Bierlieferungsvertrages seien die Vermieterschaft sowie der Bierlieferant gewesen. Aus diesem Vertragsverhältnis könne die Beschuldigte also nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ma- che es keinen Sinn, wenn die Beschuldigte behaupte, als Entschädigung für die entgangene Provision sei ihr zugesichert worden, sie könne nach Ende des Miet- verhältnisses die Bar behalten. Der Zeuge P._____, welcher immerhin nach Dar- stellung der Beschuldigten diese Vorgehensweise vorgeschlagen haben soll, ha- be einen Zusammenhang zwischen der Bar vor der Küche und dem Bier- lieferungsvertrag klar verneint (Urk. 110 S. 43 ff.). 1.1.27. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe sich nicht der Veruntreuung schuldig gemacht. Dass der Windfang weggeschafft worden und später nicht wieder zurück gebracht worden sei, sei nicht richtig gewesen. Die Demontage sei aber irrtümlich erfolgt, weshalb es am für die
- 26 - Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung nötigen Vorsatz fehle. Eventualiter sei von einem nach Art. 172ter StGB geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. Die fortgebrachte Bar vor der Küche sodann habe anders als der Windfang dagegen nicht im Eigentum der Vermieter gestanden. Es habe einen Bierliefe- rungsvertrag zwischen der Vermieterschaft und der Brauerei … gegeben, aus dem der Vermieterschaft eine Provision von CHF 15'000.– zugestanden sei. Die- se Provision hätten die Vermieter benötigt, um die Lüftungsanlage der Gaststätte zu erneuern. Herr P._____ vom … habe den Vermietern vorgeschlagen, einen solchen Bierlieferungsvertrag abzuschliessen, um an die Provision zu gelangen. Da solche Provisionen aus Bierlieferungsverträgen normalerweise an den Wirt gingen, der das Bier verkaufe, habe Herr P._____ der Beschuldigten im Gegen- zug zugesichert, sie könnte – weil sie um die eigentlich ihr zustehende Provision gebracht worden sei – dafür nach Ende des Mietverhältnisses die Bar in der Küche behalten (Urk. 100 S. 20 ff.). 1.1.28. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigten sei zu glauben, dass Herr P._____ ihr erklärt habe, dass sie anstel- le der Provision von Fr. 15'000.-- aus dem Bierlieferungsvertrag das Mietinventar be-halten könne. Die Darstellung der Beschuldigten werde von Treuhänder I._____ bekräftigt (Urk. 138 S. 28 f.). 1.1.29. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Verteidigung erneut gründ- lich auseinandergesetzt und eine Beweiswürdigung vorgenommen, die in allen Teilen vollständig und korrekt ist. Da die Verteidigung keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 2.1 (Urk. 110 S. 43 ff.) verwiesen werden. Der Sachverhalt bezüglich den Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Vermieterschaft im Zusammen- hang mit der Bar und dem Windfang ist damit erstellt.
E. 9.2 Rechtliche Würdigung 1.1.30. Die Vorinstanz schloss sich der rechtlichen Würdigung der Anklagebehör- de an und erkannte, die Beschuldigte habe sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ein Anwendung von Art. 172ter
- 27 - StGB stehe ausser Frage, da es sich bei der Bar und dem Windfang zweifellos um Gegenstände gehandelt habe, welche einen Wert von über Fr. 300.-- aufge- wiesen hätten (Urk. 110 S. 45 f.). 1.1.31. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht substantiiert zur recht- lichen Würdigung der Anklagebehörde. In Bezug auf die Veruntreuung betreffend den Windfang stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte haben den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt, da dieser irrtümlich abtransportiert worden sei. Betreffend die Bar liege keine Veruntreuung vor, weil die Bar nicht Eigentum der Vermieterschaft dargestellt habe (Urk. 100 S. 20 ff.). 1.1.32. Die Argumente der Verteidigung zielen ins Leere. Wie die Beweiswürdi- gung ergeben hat, liess die Beschuldigte den Windfang nicht irrtümlich abtrans- portieren. Ihr diesbezügliches Vorgehen muss vielmehr als planmässig angese- hen werden, liess sie doch den fraglichen Windfang in ihrer neuen Bar wieder einbauen. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte wissen- und willent- lich handelte. Nachdem sie den objektiven Tatbestand anerkannte, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie in Bezug auf den Windfang tatbestandsmässig handelte. Gleiches gilt in Bezug auf die Bar. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die Bar entgegen der Behauptung der Beschuldigen im Eigentum der Vermieterschaft stand. Indem die Beschuldigte die Bar abtransportieren und in ihrem neuen Lokal einbauen liess, handelte sie sowohl in objektiver, wie auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist daher zutreffend und zu bestätigen. 1.1.33. Dass es sich bei der Bar und dem Windfang um Gegenstände handelt, welche insgesamt einen Fr. 300.-- nicht übersteigenden Wert aufweisen sollen, hat die Vorinstanz richtigerweise verneint. Der betreffende Einwand ist nicht nur einmal mehr unbegründet, er ist auch derart offensichtlich haltlos, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
- 28 -
E. 10 Sachbeschädigung, Art. 144 StGB (ND 2)
E. 10.1 Sachverhalt 1.1.34. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anlageschrift sei mit einer Ausnahme erstellt. Zugunsten der Beschuldig- ten sei davon auszugehen, dass diese für die Beschädigung der Treppe nicht verantwortlich sei. Im übrigen, von der Beschuldigten anerkannten Umfang, sei der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 110 S. 46). 1.1.35. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt nicht in Abrede (Urk. 100 S. 22). 1.1.36. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und wurden von der Ver- teidigung nicht beanstandet. Sie sind zu bestätigen (Urk. 110 S. 46).
E. 10.2 Rechtliche Würdigung 1.1.37. Die Vorinstanz erachtet die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde als zutreffend und sprach die Beschuldigte anklagegemäss der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig (Urk. 110 S. 46). 1.1.38. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe mit ihren "Verzierungen" keine Sachbeschädigung begangen, sondern lediglich den von ihr für die Katz geschaffenen Mehrwert beschränkt (Urk. 100 S. 22; Urk. 138 S. 29). 1.1.39. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums- Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist überführt, in den von ihr und ihrer Mutter gemieteten Räumlichkeiten an der Q._____-Strasse ... in R._____ mittels Pinsel und weisser Farbe die Wände und die Türe mit Smiley's, einer Blume sowie den Wörtern "… haben hier gratis gearbeitet" und einem Fragezeichen versehen zu haben. Dieses Vorgehen hat die Vorinstanz vollkommen zu Recht als tatbestandsmässiges Handeln der Beschuldigten taxiert. Ebenso zutreffend
- 29 - hat sie sich mit dem doch reichlich abwegigen Argument der Verteidigung aus- einandergesetzt, wonach die Schmierereien eine "Verzierung" darstellen würden, die lediglich den von der Beschuldigten geschaffenen Mehrwert reduziert hätten und damit keine Sachbeschädigung darstellen würden. Die massgeblichen und zutreffenden Argumente der Vorinstanz brauchen hier nicht wiederholt zu werden; darauf kann verwiesen werden (Urk. 110 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte handelte sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist. 1.1.40. Dass eine Anwendung von Art. 172ter StGB auch vorliegend nicht in Fra- ge kommt, wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten. Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Urk. 110 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StGB).
E. 11 Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Art. 169 StGB (ND 2)
E. 11.1 Sachverhalt 1.1.41. Die Vorinstanz kommt in ihren Erwägungen unter Ziff. 2.1 des angefoch- tenen Entscheides (Urk. 110 S. 47) zum Schluss, die Beschuldigte habe im Rahmen ihrer Erstaussage sinngemäss zu Protokoll gegeben, sie habe gewusst, dass die Gegenstände mit Retention belegt gewesen seien. Sie habe anklage- gemäss gehandelt, weil sie wütend darüber gewesen sei, dass ihr die Liegen- schaftsverwaltung ein Lokal zur Nutzung als Bar vermietet habe, ohne dass die erforderlichen Auflagen erfüllt gewesen seien. Anlässlich ihrer späteren Einver- nahmen, habe die Beschuldigte dann abweichende und widersprüchliche Aus- sagen zu Protokoll gegeben. Auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf habe sie sich bei ihren Aussagen auffallend ausweichend und schön- färberisch verhalten. Aufgrund der gesamten Umstände könne den Aussagen der Beschuldigten kein Glaube geschenkt werden, wenn sie geltend mache, ihr sei im Zeitpunkt der Veräusserung nicht bewusst gewesen, dass die Gegenstände noch immer mit Retention belegt gewesen seien. Im Lichte ihrer lebendigen und in sich geschlossenen Erstaussagen müssten die späteren Aussagen der Beschuldigten schlicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Damit stehe fest, dass der eingeklag-
- 30 - te Sachverhalt erstellt sei, davon könne im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen werden (Urk. 110 S. 47 f.). 1.1.42. Dass die Gegenstände gemäss Anklageziffer III. 6 durch das zuständige Betreibungsamt mit Retention belegt wurden und die Beschuldigte diese dessen ungeachtet verschenkte, wurde weder von ihr, noch von der Verteidigung in Abrede gestellt. Vor Vorinstanz führte die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe gar nicht gewusst, dass die aufgelisteten Gegenstände noch retiniert gewesen seien. Die Beschuldigte habe nämlich ihren Ehemann unmittelbar nach der Retention mit Vollmacht und Fr. 381.-- oder Fr. 361.-- zum Betreibungsamt geschickt. Er habe die Gegenstände dort auslösen wollen. Man habe ihm aber mitgeteilt, das sei nicht möglich, weil das Prozedere des Betreibungsamtes bereits mehr als die Fr. 361.-- oder Fr. 381.-- koste. Daraufhin habe der Ehe- mann der Beschuldigten wohl vergessen, dies seiner Frau mitzuteilen. Weil die Beschuldigte nicht gewusst habe, dass die Gegenstände nicht ausgelöst worden seien, sei sie der Ansicht gewesen, sie müsse beim Räumen des Lokals die retinierten Gegenstände entfernen. Damit stehe fest, dass die Beschuldigte keinen Vorsatz gehabt habe, die Gläubiger zu schädigen. Abgesehen davon sei durch ihr Verhalten kein Gläubiger geschädigt worden. Kein einziger Gläubiger sei an der ramponierten Ware interessiert gewesen (Urk. 100 S. 23). 1.1.43. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der Beschuldigten richtig dargestellt und eine Würdigung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des Beweisergebnisses - namentlich des glaubhaften Geständnisses der Beschuldigten anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 12. März 2009 (Urk. ND 2/21) - ist erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis von der Retention hatte. Dessen ungeachtet verschenkte sie aus Wut über die Vermieterschaft die mit Retention belegten Gegenstände an die in der Anklageschrift genannten Dritt- personen. Die nachträglich vorgebrachten Schilderungen der Beschuldigten und die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung, wonach sie gar nicht gewusst habe, dass die Gegenstände noch retiniert seien, überzeugen in keiner Art und Weise. H._____ erklärte auf die Frage, ob die Beschuldigte von der Retention Kenntnis gehabt habe wörtlich: "Ja, sicher hat sie davon gewusst".
- 31 - Konfrontiert mit der Aussage der Beschuldigten, wonach diese behauptet habe keine Kenntnis von der Retention gehabt zu haben, glich H._____ seine Aussage sofort derjenigen der Beschuldigten an und gab zu Protokoll "es nicht zu wissen" (Urk. 24 S. 20). Anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei gab er dagegen unmissverständlich an, die Beschuldigte habe Kenntnis von der Retenti- on gehabt. Er habe sie sogar noch darauf hingewiesen, dass man nichts unter- nehmen dürfe ohne es mit dem Betreibungsamt abgeklärt zu haben (Urk. 10.3.9 S. 11). Wenn die Vorinstanz daher insgesamt zum Schluss kommt, es sei unglaubhaft wenn die Beschuldigte entgegen ihrem anfänglichen Einge- ständnis nun behaupte, sie habe von der Retention keine Kenntnis gehabt, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Der Sachverhalte gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
E. 11.2 Rechtliche Würdigung 1.1.44. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschuldigte habe in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt. Entgegen der Meinung der Verteidigung spiele es dabei keine Rolle, ob die retinierte Ware im Einzelnen als Ramsch zu qualifizieren sei, entscheidend für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes sei einzig, dass das Verschenken der Gegenstände den Vermieter um das noch vor- handene Haftungssubstrat gebracht habe, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall gewesen sei. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte von der Retention gewusst und die Gegenstände trotzdem verschenkt. Ihre Handlungs- weise habe sich daher ganz bewusst gegen die Interessen der Vermieterschaft gerichtet (Urk. 110 S. 48 f.). 1.1.45. Die Verteidigung bestritt vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Im Übrigen sei bei keinem der Gläubiger durch das Handeln der Beschuldigten ein Schaden entstanden. Dem- entsprechend müsse ein Freispruch erfolgen (Urk. 100 S. 23; Urk. 138 S. 29 f.).
- 32 - 1.1.46. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist vollständig und korrekt. Weite- rungen hierzu erübrigen sich. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 3.1 (Urk. 110 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.
E. 12 Gewalt und Drohung gegen Beamte, Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3)
E. 12.1 Sachverhalt 1.1.47. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an. Sie stellte dabei voll- umfänglich auf die Aussagen des betroffenen Beamten S._____ ab und erachtete dessen Angaben als in sich geschlossen und vollkommen glaubhaft. Auch die Beschuldigte habe in der Hauptverhandlung nicht beanstandet, S._____ habe falsch ausgesagt. Vielmehr habe sie in gewohnt schönfärberischer Manier mit Wortklaubereien versucht ihr Handeln herunter zu spielen (Urk. 110 S. 50). 1.1.48. Die Verteidigung stellte den objektiven Sachverhalt mit Ausnahme der nachfolgenden Einschränkung nicht substantiiert in Abrede. Die Beschuldigte habe den Kugelschreiber mitsamt Sockel und den Blumentopf nicht geworfen, sondern mit einer Wischbewegung auf die andere Tischhälfte befördert. Man könne daher nicht von einem eigentlichen Wurf und damit auch nicht von einem tätlichen Angriff der Beschuldigten auf den Beamten S._____ sprechen (Urk. 100 S. 25; Urk. 138 S. 30). 1.1.49. S._____ wurde am 7. Oktober 2012 polizeilich (ND 3 Urk. 7) und fast zwei Jahre später am 9. Juni 2010 als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft einver- nommen (ND 3 Urk. 8). In beiden Einvernahmen schilderte er den Sachverhalt gleich und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Schilderungen nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen würden. Zudem scheint S._____ auch in persönlicher Hinsicht keine negativen Gefühle gegenüber der Beschuldigten zu hegen. Anders lässt sich nämlich nicht erklären, dass er nach Angaben des Ver- teidigers, unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Be- schuldigten zum Kaffee trinken eingeladen wurde und dieser Einladung auch be- reitwillig Folge leistete (Urk. 100 S. 24 oben). Es besteht also keinerlei Anlass, an
- 33 - der Glaubwürdigkeit von S._____, oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Die Vorinstanz hat damit zurecht erkannt, der eingeklagte Sachver- halt sei aufgrund der Aussagen S._____s erstellt.
E. 12.2 Rechtliche Würdigung 1.1.50. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig. Sie erwog hierzu, ent- scheidend sei, dass die Gegenstände in Richtung des Betreibungsbeamten S._____ geflogen seien. Dieser sei darob derart erschrocken, dass er unmittelbar nach dem Ereignis gegenüber seinem Vorgesetzten und auch später anlässlich der Einvernahmen ausgesagt habe, die Beschuldigte habe Gegen- stände nach ihm geworfen. Es bestünde daher keine vernünftiger Zweifel daran, dass die Gegenstände den Beamten auch hätten treffen können. Was den Vor- satz der Beschuldigten angehe, sei darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht entscheidend sei, ob sie S._____ habe verletzen wollen. Eine das gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf den Körper genüge jedenfalls. Auf eine Schädigung des Körpers komme es nicht an. Dass die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, den Beamten mit den Gegenständen zu treffen, ergebe sich einerseits aus der Flugrichtung der Gegen- stände, andererseits aus der eindeutig gegen den Betreibungsbeamten gerichte- ten Gemütsbewegung, in welcher die Beschuldigte gemäss deren Zugeständnis gehandelt habe. Nicht zuletzt sei der Vorsatz der Beschuldigten auch aus dem subjektiven Eindruck des Betreibungsbeamten herzuleiten, an dessen Aufrichtig- keit zu zweifeln keine Gründe ersichtlich seien. Soweit die Verteidigung moniere, es sei nicht ersichtlich, welche Amtshandlung dauerhaft gestört worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs die Handlung nicht gegen eine bestimmte Amtshandlung zu richten habe. Erforderlich sei lediglich, dass der Angriff während einer Amtshandlung erfolgt sei. Zu den Amtshandlungen gehörten nicht nur Rechts- oder Vollzugshandlungen, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben sowie Vorbe- reitungs- und Begleithandlungen. Indem die Beschuldigte die Tätlichkeit während einer Unterredung zwischen ihr und dem Beamten betreffend die Rückzahlung
- 34 - eines gepfändeten Geldbetrages begangen habe, dies während den Bürozeiten und im Büro des Beamten, sei die Tatbestandsvoraussetzung des Angriffs während einer Amtshandlung ohne Weiteres erfüllt. 1.1.51. Weil die Anklageschrift die Dauer der Störung nicht umschreibe und auch nicht ersichtlich sei, bei welcher amtlichen Tätigkeit S._____ gestört worden sei, sei das Anklageprinzip verletzt. Dass die Beschuldigte Herrn S._____ nicht getroffen habe, sei keine glückliche Fügung gewesen. In diesem Umstand komme zum Ausdruck, dass es eben gar nicht dem Willen der Beschuldigten entsprochen habe ihn zu treffen. Man könne daher nicht von einem tätlichen Angriff der Beschuldigten auf den Beamten S._____ sprechen. 1.1.52. Auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt über- zeugen die Einwände der Verteidigung nicht einmal ansatzweise. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von einer Verletzung des Anklageprinzips auch hier keine Rede sein kann. Die Anklageschrift schildert in unmissverständlicher Art und Weise, dass die Beschuldigte am 30. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Pfändung von SUVA-Taggeldern beim Betreibungsbeamten S._____ zu einer Un- terredung erschien, in deren Verlauf die Beschuldigte zunächst verbal ausfällig wurde und hernach die fraglichen Gegenstände in Richtung des Betreibungsbeamten S._____ warf, welcher schliesslich - um nicht getroffen zu werden - ausweichen musste. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist es entge- gen der Ansicht der Verteidigung irrelevant, bei welcher konkreten amtlichen Tätigkeit S._____ gestört wurde. Entscheiden ist, dass der Angriff wäh- rend einer Amtshandlung erfolgte. Dass es zu den zentralen Amtshandlungen ei- nes Betreibungsbeamten gehört, betreibungsrechtliche Belange im Rahmen einer Pfändung mit einer Schuldnerin zu erörtern, kann wohl schwerlich in Abrede ge- stellt werden. Wenn die Beschuldigte in dieser Situation gegenüber dem Betrei- bungsbeamten in dessen Amtslokal und während der Bürozeiten aggressiv auftritt und ihn mit Gegenständen bewirft, dann sind sämtliche objekti- ven Tatbestandsmerkmale des Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Richtigerweise hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es eben gerade nicht entscheidend ist, ob die Beschuldigte die Verletzung von S._____ herbeifüh-
- 35 - ren wollte, oder nicht. Die Intensität der von ihr verursachten physischen Einwir- kung überschritt so oder so zweifelsohne das tolerierbare Mass, was sich auch darin manifestierte, dass S._____ seitlich ausweichen musste, um nicht vom Ku- gelschreiber mitsamt Sockel oder der Topfpflanze getroffen zu werden. Die Beschuldigte wusste, dass Herr S._____ in Ausübung seines Amtes die Unterredung mit ihr hielt. Indem sie ihn mit Gegenständen bewarf nahm sie zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, dass der Betreibungsbeamte seine Amtshandlung nicht ungehindert durchführen konnte. Da Art. 285 Ziff. 1 StGB in subjektiver Hinsicht neben dem direkten Vorsatz, auch den Eventualvorsatz als tatbestandsmässig deklariert (Trechsel, a.a.O., Art. 285 StGB N. 12), erging der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht. Der ange- fochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. III. Strafzumessung
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsgrundlagen korrekt darge- stellt und ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, verschuldens- mässig stehe der Vorwurf der Misswirtschaft im Vordergrund. Aufgrund des engen sachlichen Konnexes zwischen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz, eine Deliktsgruppe zu bilden und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziff. V. 1.1 bis 3 (Urk. 110 S. 52 ff.) kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 13 Tatkomponenten
E. 13.1 Misswirtschaft/Unterlassung der Buchführung 1.1.1. Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz richtig ausführt, lässt sich das konkrete Ausmass des durch die Misswirtschaft verursachten Schadens nur ansatzweise abschätzen. Wenn sie
- 36 - zur Schadensermittlung den einschlägigen Betreibungsregisterauszug berück- sichtigt und weiter in Betracht zieht, dass während rund eines Jahres der Mietzins für den Barbetrieb nachweislich nicht bezahlt wurde, so erscheint es realistisch, wenn von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden ausgegangen wird. Richtig ist zwar, wie der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung ausführ- te (Urk. 138 S. 31 f.), dass die Betreibungen, die bezahlt oder erloschen sind, nicht zur Schadenssummer zu zählen sind, lediglich eine unsubstantiierte Behauptung stellen allerdings Ausführungen dar, die ausstehende Miete sei durch das Depot gedeckt worden. Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich eine Schadenssumme von Fr. 56'998.40 (vgl. Urk. 10/10.11.1.4.1). Weiter liegt ein Ver- lustschein über Fr. 93'274.20 für ausstehende Mietzinse bei den Akten (ND2/39). Wenn die Vorinstanz also von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden aus- geht, ist dies nicht zu beanstanden, selbst wenn ein Teil der ausstehenden Mietzinse durch das Depot in Höhe von Fr. 40'000.-- gedeckt sein sollte. Die Vorinstanz weist sodann auf das relativ hohe Mass an Pflichtwidrigkeit hin, dass die Beschuldigte zu verantworten hat. Insgesamt können die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere grundsätzlich übernommen werden (Urk. 110 S. 55). Ergänzend ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte nicht eine sonderlich hohe kriminelle Energie an den Tag legte. Ihr Handeln respektive Unterlassen scheint vielmehr von einem gewissen Über- nahmeverschulden geprägt zu sein, was sich namentlich auch darin zeigte, dass sie in administrativen Belangen einerseits hoffnungslos überfordert war und sich aber andererseits nicht um die dringend benötigte Hilfe bemühte. Immerhin kann zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, dass sie zumindest bemüht war, die Löhne der wenigen Angestellten jeweils zu bezahlen. Insgesamt muss die objektive Tatschwere in Bezug auf den Vorwurf der Misswirtschaft als noch nicht erheblich bezeichnet werden. 1.1.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte ist ihren Pflichten als Geschäftsführerin vorsätzlich nicht nach- gekommen. Sie hat mit ihrem Verhalten in unverantwortlicher Art und Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten die Zahlungsunfähigkeit der
- 37 - C._____ GmbH so lange negiert, bis der finanzielle Kollaps nicht mehr zu verhin- dern war. Dabei war ihr pflichtwidriges Verhalten einerseits von egoistischen Mo- tiven geleitet, andererseits aber verschloss sie auch auf äusserst nachlässige Art und Weise ihre Augen vor den wirtschaftlichen Realitäten. Dass sie sich gegen- über den Gesellschaftern und den Gläubigern der C._____ GmbH verantwor- tungslos und gleichgültig verhielt trifft fraglos zu. Immerhin aber muss der Be- schuldigten zu Gute gehalten werden, dass sie aus ihrem deliktischen Verhalten keinen nennenswerten Profit für sich selber generierte, sondern mutmasslich um das nackte Überleben ihrer Bar und damit ihrer Arbeitsstelle kämpfte. Insgesamt kann auch die subjektive Tatschwere als noch nicht erheblich bezeichnet werden. 1.1.3. Hypothetische Einsatzstrafe Unter Einbezug von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten erscheint im Rahmen der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen.
E. 13.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung 1.1.4. Objektives Tatschwere Die Beschuldigte hat veranlasst, dass diverse Getränke, welche zum Gesell- schaftsvermögen der C._____ GmbH gehörten, abtransportiert und an ihren damaligen Wohnort, mithin in ihren alleinigen Gewahrsam, verbracht wurden. Der Wert der abtransportierten Getränke (50 Flaschen Wein, mindestens 120 Flaschen Heineken Bier und rund 30 Kisten Softgetränke) dürfte sich auf maximal Fr. 1'500.-- belaufen haben, womit von einem relativ geringen Delikts- betrag auszugehen ist. Weiter liess die Beschuldigte ein Bar-Element sowie den Windfang im Eingangsbereich demontieren und an den Standort ihres neuen Lokals nach R._____ verbringen, wo die Gegenstände eingebaut werden sollten. Auch hier ist, nachdem sich die Anklageschrift über den Wert der Gegenstände nicht äussert, von einem verhältnismässig geringen Deliktsbetrag auszugehen. Die objektive Tatschwere kann insgesamt als noch nicht erheblich bezeichnet werden.
- 38 - 1.1.5. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie aus egoisti- schen Motiven und ohne erkennbare Not die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Getränke wegschaffen liess, dies in der Absicht, sie hernach selber zu verwenden. Dabei schädigte sie nicht bloss die C._____ GmbH, sondern hinterging auch ihre langjährige Freundin und Gesellschafterin F._____. Ähnlich verhält es sich mit der Bar und dem Windfang. Diesbezüglich gilt es da- rauf hinzuweisen, dass die betreffenden Gegenstände gemäss Mietvertrag klarerweise zum Objekt gehörten. Dessen ungeachtet und in Miss- achtung der Eigentumsrechte der Vermieterschaft, ordnete die Beschuldigte die Demontage an. 1.1.6. Hypothetische Einsatzstrafe Angesichts des zur Verfügung stehenden theoretischen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe würde sich aufgrund der insgesamt noch nicht erheblichen Tatschwere eine Einsatzstrafe von 4 Monaten als angemessen erweisen.
E. 13.3 Sachbeschädigung 1.1.7. Objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat die Wände und eine Türe der durch sie und ihre Mutter gemieteten Räumlichkeiten an der Q._____-Strasse ... in R._____ mittels Pinsel und weisser Farbe verunstaltet. Der dadurch verursachte Schaden überstieg dabei Fr. 300.--. Zur Behebung des angerichteten Schadens mussten die Wände und die Türe neu gestrichen werden. In objektiver Hinsicht ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 1.1.8. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte und ihre Helfer verunstalteten das Mietobjekt nach eigenen Angaben aus einer Frustration über die Vermieterschaft, welche ihr - nach ihrer
- 39 - Ansicht - Lokalitäten zum Betrieb eines Gastgewerbes vermietete, obwohl diese gar nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden konnten. Mit ihren Schmierereien habe sie den durch sie "für die Katz" geschaffenen Mehrwert wieder zunichte machen wollen. Abgesehen davon, dass es sich die Beschuldigte selbst zuzuschreiben hätte, wenn sie einen Mietvertrag eingeht, ohne zuvor die fraglichen Voraussetzungen geprüft zu haben, zeigt sich in ihrem Vorgehen mangelnder Respekt vor fremdem Eigentum. Die Beschuldigte hat direkt vorsätz- lich gehandelt, was sie unumwunden auch zugegeben hat. Die subjektive Tat- schwere ist damit als noch nicht erheblich zu bezeichnen. 1.1.9. Hypothetische Einsatzstrafe Angesichts des Strafrahmens würde sich daher allein für die Sachbeschädigung eine Sanktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen.
E. 13.4 Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte 1.1.10. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die der Retention unterliegen- den Gegenstände insgesamt einen Schätzwert von lediglich Fr. 381.-- aufwiesen. Indem die Beschuldigte die betreffenden Gegenstände verschenkte respektive entsorgte, handelte sie zwar tatbestandsmässig, der deliktische Erfolg ist aber als sehr gering einzustufen. Entsprechend marginal fiel auch der Schaden bei der Begleichung der ausstehenden Mietzinse aus. Bei objektiver Betrachtungsweise muss die Tatschwere als ausserordentlich leicht bezeichnet werden. 1.1.11. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte setzte sich ohne erkennbaren Grund über die amtliche Verfü- gung hinweg und brachte damit ihre Geringschätzung gegenüber hoheitlichen Anordnungen zum Ausdruck. Zudem richtete sich die Handlungsweise der Beschuldigten ganz bewusst auch gegen die legitimen finanziellen Interessen der Vermieterschaft, was doch eine zweifelhafte Gesinnung der Beschuldigten
- 40 - erkennen lässt. Die subjektive Tatschwere ist aber klarerweise noch als leicht zu bezeichnen. 1.1.12. Hypothetische Einsatzstrafe Für den sogenannten Verstrickungsbruch würde es sich insgesamt rechtfertigen eine Freiheitsstrafe von 1 Monat auszusprechen.
E. 13.5 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1.13. Objektive Tatschwere Anlässlich einer Unterredung bewarf die Beschuldigte den Betreibungsbeamten S._____ mit einem Kugelschreiber inkl. eines Sockels in Form einer massiven Metallkugel sowie mit einer Topfpflanze. In beiden Fällen konnte der Betreibungs- beamte ausweichen, sodass er nicht getroffen wurde. Beschädigungen an der Inf- rastruktur des Büros sind nicht bekannt. Die objektive Tatschwere kann noch als leicht bezeichnet werden. 1.1.14. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte wurde aufgrund einer ihr zuzurechnenden Verfehlung (sie hatte es trotz entsprechender Verpflichtung unterlassen, dem Betreibungsamt gegen- über SUVA Taggelder als Einkommen zu deklarieren) zu einer Unterredung in das Büro des Betreibungsbeamten bestellt. Nachdem sie der Betreibungsbeamte aufforderte zwecks Abklärung weitere Unterlagen einzureichen, verlor sie offen- kundig die Fassung, wurde ausfällig und liess sich dazu hinreissen, den Betrei- bungsbeamten mit den beschriebenen Gegenständen zu bewerfen. Mit dieser Vorgehensweise brachte sie ihre Respektlosigkeit gegenüber dem Betreibungs- beamten und seiner hoheitlichen Funktion zum Ausdruck und blendete dabei voll- kommen aus, dass sie den Grund für die Unterredung setzte. Immerhin kann zugunsten der Beschuldigten angenommen werden, sie habe die Gegenstände nicht sonderlich gezielt nach S._____ geworfen, ansonsten sie ihn aufgrund der kurzen Distanzen wohl auch getroffen hätte. Dass die Beschuldigte eventualvor-
- 41 - sätzlich handelte ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Das subjektive Tatver- schulden wiegt insgesamt noch leicht. 1.1.15. Hypothetische Einsatzstrafe Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte würde es sich ins- gesamt rechtfertigen eine Freiheitsstrafe von 1 Monat auszusprechen.
2. Täterkomponente
E. 13.6 Vorleben Die am tt.mm.1962 geborene Beschuldigte kam im Jahre 1968 zusammen mit ih- ren Eltern in die Schweiz. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule in Bern absolvierte sie die Service-Fachschule sowie eine Bar- und in … eine Kos- metikfachschule, danach arbeitete sie als Barmaid, Chef de Bar oder sonst im Service. Seit 1997 leidet die Beschuldigte nach eigenen Angaben an gesundheit- lichen Problemen, welche verschiedene Operationen notwendig machten und welche sie immer wieder in ihrem beruflichen Fortkommen einschränkten. Nach einem Unfall im Jahre 2008, bei welchem sich die Beschuldigte die linke Schulter und das Knie verletzte, war sie arbeitsunfähig. Deswegen befindet sie sich zur Zeit in einer IV-Abklärung. Die Beschuldigte ist Mutter einer Tochter. Aktualisie- rend führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie sei wieder arbeits- tätig. Sie arbeite seit Januar 2013 zu 100% als Barmaid in einer Bar. Gleichzeitig laufe aber noch das Verfahren bei der IV, das in circa drei Wochen abgeschlos- sen sein solle. Sie werde voraussichtlich eine IV-Rente erhalten. Von ihrem Ehe- mann lebe sie gerichtlich getrennt und erhalte Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- pro Monat. Ihre Tochter wohne bei ihrer Mutter in N._____, wo sie eine … Schule besuche. Sie unterstütze die Tochter finanziell mit Fr. 600.-- pro Monat (Urk. 137). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren ableiten.
E. 13.7 Vorstrafen
- 42 - Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten vom 11. November 2004 (Urk. 53/1 und Urk. 53/9) deutlich strafer- höhend auswirkt. Damals wurde die Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachem Betrug, versuchtem Betrug und mehrfacher Urkundenfäl- schung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wurde. Bereits innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Probezeit delinquierte die Beschuldigte erneut, was straf- erhöhend ins Gewicht fällt. Die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 110 S. 55) sind in diesem Sinne zu bestätigen.
E. 13.8 Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten aufgrund ihrer Schmerzen und ihrer Betreuungspflichten gegenüber der damals 16-jährigen Tochter "eine gewisse" Strafempfindlichkeit (Urk. 110 S. 55). Diese Erwägung der Vorinstanz ist als wohlwollend zu qualifizieren und kann zugunsten der Beschuldigten so belassen werden. Festzuhalten ist allerdings, dass die Betreuung der Tochter gestützt auf die ständige Praxis (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4) keine Strafempfindlichkeit begründet.
E. 13.9 Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat richtigerweise erkannt, dass das Teilgeständnis der Beschul- digten sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das weitere Nachtat- verhalten, insbesondere ihre Uneinsichtigkeit und auch der Umstand, dass die Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nicht davor zurückschreckte, weiter zu delinquieren, sind dagegen straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 13.10 Einsatzstrafe Die hypothetischen Einsatzstrafen erfahren aufgrund der Vorstrafe und des Nachtatverhaltens der Beschuldigten eine deutliche Straferhöhung. Strafmindernd kann lediglich das marginale Teilgeständnis resp. das vollumfänglich Geständnis hinsichtlich der Sachbeschädigung berücksichtigt werden. Bei einer Gesamt-
- 43 - betrachtung zeigt sich daher, dass die straferhöhenden Faktoren deutlich stärker zu gewichten sind, als die strafmildernden.
E. 14 Sanktion Nach dem gemäss Art. 49 StGB geltenden Asperationsprinzip muss die festgeleg- te Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der weiteren Straftaten innerhalb des ordentlichen Strafrahmens für das schwerste Delikt angemessen erhöht werden, wobei die mehrfache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit strafschärfend ins Gewicht fallen. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 15 Monaten für das schwerste Delikt sowie erwägend, dass sich für die weiteren Delikte in Anwen- dung des Asperationsprinzips insgesamt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen erweisen würde, resultiert in Nachachtung der Straferhöhung auf- grund der Täterkomponente eine Gesamtstrafe von 26 Monaten. Die so ermittelte Gesamtstrafe ist schliesslich aufgrund der langen Verfahrensdauer (immerhin wurde das vorliegende Strafverfahren mit Strafanzeige des G._____ vom
6. August 2007 ins Rollen gebracht) um 2 Monate auf 24 Monate zu reduzieren. IV. Vollzug
1. Bedingter Vollzug
E. 14.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günsti- gen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die
- 44 - Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen).
E. 14.2 Vorliegend wird die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind daher noch erfüllt. In subjektiver Hinsicht müssen indes besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des bedingten Vollzugs vor- liegen, wurde die Beschuldigte doch mit Urteil vom 11. November 2004 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (Urk. 136). Zurecht macht die Vorinstanz auf ihre Bedenken im Hinblick auf die Bewährungsaussich- ten der Beschuldigten aufmerksam (Urk. 110 S. 57). Insbesondere der Umstand, dass die Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung delinquierte und sich hinsichtlich des Unrechtsgehalts ihrer Handlungen vollkommen uneinsichtig zeig- te, lässt gewisse Bedenken aufkommen. Allerdings und auch darin ist der Vorinstanz zuzustimmen, hat sich die Beschuldigte nun seit rund 4 ½ Jahren klaglos verhalten und sich keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen. Ausserdem fallen die geänderten Lebensumstände der Beschuldigten positiv ins Gewicht. Sie ist nicht mehr selbständig tätig, sondern in einem Angestelltenver- hältnis, was das Rückfallrisiko für Taten der vorliegend zu beurteilenden Art eigentlich ausschliesst. Sodann ist die belastende Kinderbetreuung weggefallen. All diese Faktoren sprechen doch dafür, dass bei der Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen, so dass ihr gerade noch einmal der bedingte Straf- vollzug gewährt werden kann.
- 45 -
E. 15 Probezeit Angesichts der unter Ziffer 1.2 vorstehend genannten Restbedenken erscheint es angebracht, die Dauer der Probezeit auf 4 Jahre festzulegen. V. Berufsverbot Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz, die Beschuldigte sei mit einem Berufsverbot im Sinne von Art. 67 StGB zu belegen (Urk. 82 S. 13). Von der Aus- sprechung eines Berufsverbotes sah die Vorinstanz in der Folge mit zutreffender Begründung im Rahmen ihrer Erwägungen ab. Darauf wird, insbesondere auch mit Blick auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Verschlechterungsverbot verwiesen (Urk. 110 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit Ausnahme der Sank- tion vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, ihr die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
5. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 46 - "Es wird beschlossen:
1. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers 2, B._____, wird nicht eingetreten.
2. (…)
3. (Mitteilung)
4. (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. März 2010 beschlagnahmte Pinsel wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskanzlei herausgegeben.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'780.– Auslagen Untersuchung CHF … amtliche Verteidigung CHF … Total
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD) − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD)
- 47 - − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD) − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 2) − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (ND 2) − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nach- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, und hernach als begründetes Urteil an − den amtlichen Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden der Beschuldigten,
- 48 - − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Dispositiv
- Auf die Zivilansprüche des Privatklägers 2, B._____, wird nicht eingetreten.
- Die Kostenregelung richtet sich nach Dispositiv-Ziffer 6 des nachfolgenden Erkenntnisses.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv und hernach in begründeter Form an: − den amtlichen Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, − den Vertreter des Privatklägers 2 (in Doppel für sich und den Privatkläger 2), je gegen Empfangsschein.
- (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD) − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD) − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD) − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 2) − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (ND 2) − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3) - 3 -
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Strafe vollzogen.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. März 2010 beschlag- nahmte Pinsel wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskanzlei herausgegeben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'780.– Auslagen Untersuchung CHF … amtliche Verteidigung CHF … Total
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 138 S. 1 f.)
- Es sei auf die Anklage nicht einzutreten.
- Eventualiter sei die Beschuldigte vom Vorwurf − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD), − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD), − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD), - 4 - − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 2), − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (ND 2) und − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3) freizusprechen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 117) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. I. des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Urk. 110 S. 4).
- Urteil der Vorinstanz Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Oktober 2011 wurde die Beschuldigte der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD), der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD), der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD), der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 2), - 5 - der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (ND 2) und schliesslich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3) schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Im Umfang von 9 Monaten wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Weiter erkannte das Gericht, dass der beschlagnahmte Pinsel der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides auf erstes Verlangen herauszugeben sei. Schliesslich wurden der Beschuldigten ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urk. 101 S. 62 ff.).
- Berufungsverfahren 3.1. Gegen diesen Entscheid meldete der Verteidiger der Beschuldigten mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 105). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 2 StPO; Urk. 112). Die Verteidigung erklärte darin, die Beschuldigte lasse das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten. Unangefochten seien einzig die Dispositivziffern 4 (Freigabe des Pinsels) und 5 (Kostenfestsetzung) sowie der Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Zivilansprüche des Privatklägers 2 (B._____). 3.2. Die Anklagebehörde teilte auf entsprechende Aufforderung hin mit Eingabe vom 2. Februar 2012 mit, dass sie auf Anschlussberufung und eine weitere Beteiligung am Verfahren verzichte (Urk. 117; Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Privat- kläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3.3. Beweisanträge wurden seitens der Verteidigung explizit keine gestellt (Urk. 112 S. 3; Urk. 138). - 6 - 3.4. Der Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche, die ausgesprochene Sanktion sowie gegen die Regelung der Kostenfolgen. Damit bleiben der Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Zivilansprüche des Privat- klägers 2 sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Pinsels (Dispositivziffer 4), und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) unangefochten. Es ist vorab festzu- stellen, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- Anwendbares Recht Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Meilen datiert vom 5. Oktober 2011 (Urk. 101). Dementsprechend gelten für das vorliegende Berufungsver- fahren die einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen Strafprozess- ordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
- Prozessuale Einwände 5.1. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung eine ganze Reihe von prozessua- len Einwänden geltend. Beanstandet wurden namentlich eine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie je eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 und Art. 325 StPO) und des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB). Weiter monierte die Verteidi- gung, die Anklageschrift insinuiere unter dem Titel "Vorbemerkungen" gewisse unbewiesene Tatsachen als bewiesen und beschreibe den Sachverhalt falsch und unvollständig (Urk. 100 S. 3 f.). Aus all diesen Gründen stellte die Verteidigung vor Bezirksgericht Meilen den Hauptantrag, auf die Anklage sei nicht einzutreten (Urk. 100 S. 1). - 7 - 5.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Verteidigung im Hauptstandpunkt erneut, auf die Anklage sei nicht einzutreten (Urk. 112 S. 2; Urk. 138 S. 3 ff.). Zur Begründung ihres Antrages führt sie wie bereits vor Vorinstanz aus, die "Vorbemerkungen" in der Anklageschrift würden den Grund- satz der Waffengleichheit verletzen. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwalt- schaft einen Teil ihres Plädoyers präsentieren könne, bevor sie damit an der Reihe sei. Es mache den Eindruck, als habe die Staatsanwaltschaft aus den unzulässigen "Vorbemerkungen" Vorteile gezogen, da die Vorinstanz in allen angeklagten Punkten zu Schuldsprüchen gekommen und dem Antrag der Staats- anwaltschaft grösstenteils nachgekommen sei. Obwohl der Gedanke der Waffen- gleichheit und des fair trial mit Füssen getreten und gerügt worden sei, habe sich die Vorinstanz nicht mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Die Handhabung des Gebots der Kürze durch die Vorinstanz erscheine sodann zum Nachteil der Beschuldigten einseitig unfair und würde die Grundsätze der Waffengleichheit und des fair trial massiv verletzen. Weiter führte die Verteidigung aus, die "Vorbemer- kungen" würden auch das Anklageprinzip verletzen, schreibe dieses doch vor, dass die Staatsanwaltschaft den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt auf das Notwendigste zu beschränken habe. Die Vorinstanz räume selbst ein, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht auf das Notwendigste beschränkt habe. Die Anklageschrift enthalte auch einen erwiesenermassen tatsachenwidrigen Vorwurf, sei daher falsch und unzulässig. Durch die Falschbezeichnung der GmbH in der Anklageschrift, würde sodann der Sachverhalt zum Nachteil der Beschuldigten verwirrt, was eine Verletzung des Anklageprinzips darstelle. Aus- serdem rügte die Verteidigung, der Strafantrag wie auch die Ermittlungen könnten aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrages nicht auf eine Täterin beschränkt werden. Sodann werde in der Anklageschrift nicht dargelegt, dass eine Über- schuldung sowohl nach Fortführungs- wie nach Liquidationswerten vorgelegen habe. Schliesslich monierte die Verteidigung, die Anklageschrift habe Um- grenzungsfunktion. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage diverse Waren aufzähle und dann erkläre, zumindest ein Teil davon habe der C._____ GmbH gehört. Die angeblich der C._____ GmbH gehörenden Gegen- stände hätten einzeln aufgezählt werden müssen. - 8 - 5.3. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Verteidigung sehr detailliert und um- fassend gewürdigt und sich bei der Beantwortung der einzelnen Fragen kritisch mit der herrschenden Lehre und der einschlägigen Rechtsprechung auseinander gesetzt. Insbesondere ist die Behauptung des Verteidigers unzutreffend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Einwand der Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit auseinandergesetzt. Die Vorinstanz widmete sich auf gut zwei Seiten diesem Einwand und handelte ihn damit sorgfältig ab. Auch die übrigen prozessualen Einwände der Verteidigung behandelte die Vorinstanz mit der gebotenen Sorgfalt und verletzte daher entgegen der Behauptung der Verteidi- gung das rechtliche Gehör der Beschuldigten nicht. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind in allen Teilen zutreffend und bedürfen weder einer Korrektur, noch sind sie ergänzungsbedürftig. Da die Verteidigung keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Vorbringen unter Ziff. III. 2. bis und mit Ziff. 5 (Urk. 110 S. 7 ff.) verwiesen werden. II. Schuldpunkt
- Allgemeine Bemerkungen Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt richtig und vollständig zusammen- gefasst (Urk. 110 S. 5 ff.) und darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Vorwürfe betreffend Misswirtschaft (HD, Anklageziffer 1), Unter- lassung der Buchführung (HD, Anklageziffer I.2) und Veruntreuung (HD, Anklage- ziffer I.3) im Kern bestritt (Urk. 110 S. 20, S. 33, S. 43). Korrekterweise hat die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung (ND 2) festgehalten, dass die Beschuldigte den Sachverhalt grundsätzlich anerkannte, jedoch bestritt, weisse Farbe auf die Treppe geleert zu haben (Urk. 110 S. 46). Weiter wurde ebenfalls zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte den objektiven Sachver- halt betreffend den Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegter Ver- mögenswerte (ND 2) anerkannte, während sie den subjektiven Tatbestand bestritt (Urk. 110 S. 47). Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte den Sachverhalt bezüglich Gewalt und Drohung gegen Beamte (ND 3) mit der Ein- schränkung eingestanden habe, dass sie die fraglichen Gegenstände nicht gegen den Beamten geworfen, sondern diese lediglich vom Tisch "weggewischt" habe - 9 - (Urk. 110 S. 49). Des Weiteren macht die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Unschuldsvermutung (Urk. 110 S. 17 f.) und setzte sich mit der Frage der Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel auseinander. Sie resümiert hierzu, jene polizeilichen Einvernahmen dürften nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwendet werden, welche unter Verletzung ihrer Konfron- tationsrechte zustande gekommen seien. Ebenso seien die Fragebogen nicht als Beweismittel zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar, weil sie nicht in Konfron- tationseinvernahmen mit ihr erhoben worden seien (Urk. 110 S. 19).
- Misswirtschaft, Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD, Anklageziffer 1) 6.1. Sachverhalt 1.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die C._____ GmbH gegründet worden sei, um die bereits zuvor eröff- nete Bar an der D._____-Strasse ... in E._____ zu betreiben. Dafür spreche klar- erweise der Umstand, dass sich die Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung unmissverständlich so geäussert und ihren diesbezüglichen Standpunkt erst spä- ter verändert habe. Ihre ursprünglichen Aussagen würden durch die Angaben ih- rer Mutter sowie diejenigen von F._____ und G._____ gestützt. Zudem würden auch die vorhandenen Dokumente und Unterlagen keinen anderen Schluss zu- lassen. Lediglich H._____ (Ehemann der Beschuldigten) und I._____ (langjähriger Freund der Beschuldigten) hätten im Rahmen ihrer Befragungen eine Unterschei- dung zwischen dem Barbetrieb und der GmbH gemacht. Weder H._____ noch I._____ seien jedoch nachweislich in die Gründung der GmbH involviert gewesen und könnten daher ohnehin keine verbindlichen Aussagen machen. Einerseits hätten sie ihre Informationen lediglich vom hören sagen und andererseits sei auf- fällig, dass ihre vage gehaltenen Aussagen vom Bemühen geprägt gewesen sei- en, der Beschuldigten zu helfen, ohne jedoch die Unwahrheit zu sagen. Die Be- hauptung der Verteidigung, wonach es sich bei der C._____ GmbH - verstanden als Betriebsgesellschaft - nur um ein Konstrukt von G._____ gehandelt habe, sei falsch (Urk. 110 S. 27). - 10 - In Bezug auf die Frage, welche Funktion die Beschuldigte in der C._____ GmbH inne gehabt habe, habe sie sich zunächst als Geschäftsführerin mit einem 50% Pensum bezeichnet. Diese Geschäftsführerstellung habe sie in der nächsten poli- zeilichen Einvernahme relativiert und in der dritten Einvernahme vom 3. Juni 2009 habe sie sich dann gar nicht mehr als Geschäftsführerin bezeichnet, sondern an- gegeben, sie habe lediglich ihre Mutter zu 50% vertreten. Gegenüber der Staats- anwaltschaft habe sie im Rahmen der Schlusseinvernahme ausgeführt, sie sei bei der C._____ GmbH Geschäftsführerin gewesen. In der C._____-Bar sei sie aber nur Barmaid gewesen. Diese Aussagen, so die Vorinstanz, stünden in einem un- auflösbaren Widerspruch zu den vorliegend wesentlichen Dokumenten. Aus dem Handelsregistereintrag sei ersichtlich, dass die Beschuldigte als einzelzeich- nungsberechtigte Geschäftsführerin der Bar C._____ GmbH eingetragen gewe- sen sei. Die betreffende Handels-registeranmeldung sei von der Beschuldigten selbst unterzeichnet worden, wobei sie explizit eine persönliche Unterschrift als Geschäftsführerin habe leisten müssen. Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschul- digten und der C._____ GmbH sei ihre Funktion mit "Geschäftsführerin" um- schrieben und gegenüber der Hausbank habe sie sich auf dem Formular "Gene- relle Unterschriftenregelung" als Geschäftsführerin aufgeführt. In der gleichen Funktion sei sie gegenüber der J._____ SA im Zusammenhang mit einem Kredit- kartenvertrag aufgetreten. Gemessen an ihren Erstaussagen erweise sich der In- halt der erwähnten Dokumente also nicht als zufällig. Schliesslich hätten auch K._____, L._____ und M._____ die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Bar wahrgenommen. Die Bestreitungen der Beschuldigten, Geschäftsführerin der (als Betriebsgesellschaft der Bar C._____ verstandenen) C._____ GmbH gewesen zu sein, seien nichts anderes als reine Schutzbehauptungen. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie formell und faktisch sowie ihrer Intention entsprechend Ge- schäftsführerin der (als Betriebsgesellschaft der Bar C._____ verstandenen) C._____ GmbH gewesen sei (Urk. 110 S. 27 ff.). Aufgrund der Geschäftsführerstellung der Beschuldigten sei diese für die in der Anklageschrift umschriebenen und grundsätzlich unbestrittenen Pflichtverletzun- gen (keine Trennung von Privatkonto der Mutter und Firmenkonto, keine Über- sicht über Einnahmen und Ausgaben, mit wenigen Ausnahmen keine Lohn- - 11 - abrechnungen, keine Sozialabzüge für die Angestellten, keine Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnung, keine Erstellung einer Zwischenbilanz und (recht- zeitige) Anzeige der Überschuldung an den Richter, kein Geschäftsbericht, keine Finanzplanung und Finanzkontrolle) verantwortlich gewesen (Urk. 110 S. 30 f.). Gleiches gelte für die unbestrittenermassen vernachlässigte Buchhaltung. Soweit die Beschuldigte hier geltend mache, aufgrund einer internen Abmachung sei ihre Mutter für die Buchhaltung zuständig gewesen, vermöge dies die Beschuldigte nicht zu entlasten. Die Beschuldigte habe als Geschäftsführerin nämlich die Ver- pflichtung gehabt, die Aufsicht auszuüben und die Pflichterfüllung sicherzustellen. Abgesehen davon habe die behauptete Abmachung mit ihrer Mutter ohnehin bloss die Führung des Kassabuchs betroffen und nicht die Erstellung der gesam- ten Buchhaltung. Die Beschuldigte habe ihre Verantwortung in der Schlussein- vernahme dann auch eingestanden. Dort habe sie zu Protokoll gegeben: "Ich hatte die Kontrolle über den Betrieb, aber nicht über das Kassabuch. Ich hätte es vielleicht schon haben müssen, es ist mir dann aber zu viel geworden. Ich mochte nicht mehr" (Urk. 110 S. 31). 1.1.2. Die Verteidigung stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe das "C._____" an der D._____-Strasse ... in E._____ zusammen mit ihrer Mutter als einfache Gesellschaft betrieben (Urk. 100 S. 13; Urk. 138 S. 9). Die C._____ GmbH hingegen sei als Gesellschaft gegründet worden, welche den Zweck verfolgte habe, Liegenschaften in E._____ und N._____ [Stadt in Europa] käuflich zu erwerben. Dieser Gesellschaftszwecke gehe denn auch aus dem Handelsregistereintrag hervor (Urk. 100 S. 4; Urk. 138 S. 20). Eine Firma Bar C._____ GmbH, wie sie in der Anklageschrift genannt werde, existiere nicht. Es werde von der Anklagebehörde ignoriert, dass die Beschuldigte nicht für die C._____ GmbH tätig gewesen sei, sondern nur für die Bar C._____. Weil nicht die GmbH die Bar "C._____" betrieben habe, sondern die Beschuldigte mit ihrer Mut- ter, habe die Beschuldigte gar keine Überschuldung der GmbH ersehen können. Die GmbH sei untätig gewesen und habe weder Gewinne noch Verluste gemacht. Aus diesem Grund könne der Beschuldigten keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Der Beschuldigten könne auch keine Misswirtschaft zur Last gelegt wer- - 12 - den, das Gegenteil sei zutreffend. So habe sie sich darum bemüht, Käufer für den Betrieb zu suchen, um auf diese Weise die Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Diese Verkaufsbemühungen seien aber vom Vertreter der Gesellschafterin F._____, Herrn G._____, sabotiert worden. Was den Vorwurf der Überschuldung angehe, sei festzuhalten, dass in der Anklageschrift nicht dargelegt werde, dass eine solche sowohl zu Fortführungs- wie Liquidationswerten vorgelegen habe. Wenn man nämlich nur auf den Liquidationswert abstelle, so müsste wohl noch über manch gut rentierende Gesellschaft wegen Überschuldung der Konkurs er- öffnet werden. Tatsache sei jedoch, dass das "C._____" nicht wegen Misswirt- schaft Konkurs gegangen sei, sondern wegen seiner schlechten Lage und der viel zu hohen Mietzinse. 1.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die massgeblichen Aussa- gen der Beschuldigten sowie diejenigen von O._____ (Mutter der Beschuldigten), F._____, G._____, H._____ und I._____ im Kern richtig zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 110 S. 20 ff.). Zutreffend sind sodann die vo- rinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen sowie die entsprechenden Schlüsse mit Blick auf die Glaubwürdig- keit der aussagenden Personen. Des weiteren hat sich die Vorinstanz gründlich und ausführlich mit den einzelnen Vorbringen der Verteidigung auseinanderge- setzt und eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die C._____ GmbH in erster Linie zum Zwecke des Betriebs der gleichnamigen Bar gegründet wurde. Die massgeblichen Beweise (ursprüngliche Aussagen der Beschuldigten selbst, Handelsregisterauszug, Handelsregisteranmeldung, Geschäftsgebaren der Beschuldigten und Wahrnehmung der Beschuldigten durch Dritte), die keinen an- deren Schluss zulassen, wurden von der Vorinstanz genannt. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf folgendes hinzuweisen: Die Verteidigung bringt vor, die C._____ GmbH sei mit dem Gesellschaftszweck gegründet worden, Liegenschaften in E._____ und N._____ käuflich zu erwerben. Dieser Gesell- schaftszweck gehe denn auch aus dem Handelsregistereintrag hervor (Urk. 100 - 13 - S. 4). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz richtigerweise darauf hinge- wiesen, dass der im Handelsregister eingetragene Zweckpassus betreffend die Möglichkeit, im Rahmen des Hauptzwecks im In- und Ausland Grundeigentum erwerben zu können, lediglich standardisierter Natur sei (Urk. 110 S. 26). Wäre die C._____ GmbH tatsächlich ausschliesslich als Immobilien Beteiligungsgesell- schaft gegründet worden, so wären als Hauptzweck wohl kaum gastronomische Dienstleistungen im Handelsregister erwähnt. Im Gegenteil, eine derartige Zweck- nennung würde wohl ein fragwürdiges und äusserst unprofessionelles Licht auf eine Immobilienbeteiligungsgesellschaft werfen und zukünftige Investoren abschrecken. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaftsform einer GmbH mit einem einbezahlten Stammkapital von lediglich Fr. 20'000.-- zur Absicherung respektive Finanzieren von Liegenschaftskäufen (vorliegend war immerhin die Rede von einer Liegenschaft in N._____ mit einem geschätzten Marktwert von mehreren Millionen Franken; Urk. 30) wohl alles andere als geeig- net gewesen wäre. Bezeichnenderweise wurde denn auch weder eine Liegen- schaft in die Gesellschaft eingebracht, noch konnten nachvollziehbare Angaben über die beabsichtigte Finanzierung und die Überführung der im Ausland gelege- nen Liegenschaft in die schweizerische GmbH dargetan werden. Die Beschuldigte führte in diesem Zusammenhang anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Novem- ber 2010 aus, die C._____ GmbH sei wegen den Liegenschaften in N._____ und E._____ gegründet worden. Frau F._____ habe diese kaufen wollen. Die Bar hät- ten sie bloss nebenher laufen lassen (Urk. 31 S. 1). Frau F._____ hingegen sagte als Zeugin zu derselben Thematik befragt aus, ein Liegenschaftskauf in N._____ und E._____ sei nie abgemacht gewesen. Die Beschuldigte habe wohl einmal vorgeschlagen, sie könnten zusammen ein Grundstück in N._____ kaufen. Sie habe ihr dann aber gesagt, dass zuerst "unser gemeinsames Projekt, die Bar, ge- sund werden müsse". Erst wenn dieses laufe und die Beschuldigte ihr das Geld zurückbezahlt habe, käme ein Liegenschaftskauf in Frage (Urk. 20 S. 8). Unter all diesen Gesichtspunkten bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die C._____ GmbH zum alleinigen Zweck gegründet wurde, die gleichnamige Bar an der D._____-Strasse ... in E._____ zu betreiben. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist daher vollumfänglich zuzustimmen. Damit ist auch erstellt, dass die Beschul- - 14 - digte formell Geschäftsführerin der C._____ GmbH war. Diesbezüglich sprechen die Handelsregisteranmeldung (Urk. 10.11.1.1.3) und der Handelsregisterauszug der C._____ GmbH (Urk. 10.11.1.2; Urk. 32) eine klare Sprache. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme im Konkurs- verfahren über die C._____ GmbH gegenüber dem Konkursbeamten als Ge- schäftsführerin der konkursiten Gesellschaft bezeichnet und diese Angabe unter- schriftlich bestätigt hat (Urk. 10.11.1.3.13 S. 7). Schliesslich lässt auch das Auftre- ten und das Selbstverständnis der Beschuldigten in diesem Zusammenhang kei- ne Fragen offen. Die Vorinstanz hat sich unter Ziff. 3.2 des angefochtenen Ent- scheides ausführlich damit auseinandergesetzt (Urk. 110 S. 29). Weiterungen er- übrigen sich hierzu. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme anerkannt, dass sie die Kontrolle über den Betrieb gehabt habe, nicht aber über das Kassabuch. Sie anerkannte, dass sie auch darüber die Kontrolle hätte haben müssen, es sei ihr aber dann zu viel ge- worden. Sie habe nicht mehr gemocht. Es sei nie eine Übersicht über die laufen- den Einnahmen und Ausgaben erstellt worden. Abgesehen von einem einzigen Mal seien keine Lohnabrechnungen erstellt worden. Die Löhne seien jeweils am Tag der erbrachten Arbeitseinsätze ausbezahlt worden. Es sei logisch, dass So- zialabzüge zu machen gewesen wären. Solche seien aber mit einer Ausnahme nie gemacht worden. Zutreffend sei auch, dass die Kreditkarteneinnahmen auf das Seniorensparkonto ihrer Mutter einbezahlt worden seien, über ein anderes Konto habe die C._____ GmbH nicht verfügt. Mit der Mehrwertsteuer habe es auch Probleme gegeben (Urk. 31 S. 8 ff.). 1.1.4. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft (Urk. 82 S. 4 f.) im Sinne der Anklageschrift erstellt ist, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest- stellte (Urk. 110 S. 27 ff.). Für die rechtliche Würdigung ist daher vom eingeklag- ten Sachverhalt auszugehen. 6.2. Rechtliche Würdigung 1.1.5. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Auf- - 15 - wand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröff- net oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Alexander Brunner, Basler Kommentar StGB Bd. II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 165 StGB N. 11). Der Tat- bestand der Misswirtschaft stellt einen Auffangtatbestand zu den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB dar. 1.1.6. Art. 165 StGB stellt ein sogenannt echtes Sonderdelikt dar, dessen Tatbe- stand nur vom "Schuldner" selbst respektive einer der in Art. 29 StGB genannten natürlichen Personen erfüllt werden kann. Die Beschuldigte war einzel- zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der C._____ GmbH (Urk. 32). Als sol- che stellte sie ein Organ der Gesellschaft im Sinne von Art. 29 lit. c StGB dar und es kommt ihr mithin die geforderte Tätereigenschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu. Als tatbestandsmässiges Verhalten umschreibt das Gesetz neben wei- teren Handlungen und Unterlassungen auch die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift einerseits vor- geworfen, sie habe spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Betreibung am
- Januar 2007 ihre Geschäftsführerpflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR und Art. 810 Abs. 2 grob verletzt, was einer argen Nachlässig- keit in der Berufsausübung entspreche. Trotz entsprechender Aufforderung habe sie sich weder um die Buchhaltung gekümmert, noch habe sie in irgendeiner Art und Weise eine Finanzplanung oder Finanzkontrolle vorgenommen. Die von der C._____ GmbH eingenommenen Kreditkartengelder seien auf das private Senio- rensparkonto der Mutter der Beschuldigten geflossen und den Arbeitnehmern sei- ne Löhne ohne entsprechende Abrechnungen sowie ohne Abzüge für die Versi- cherungsleistungen ausbezahlt worden. Schliesslich habe sich die Beschuldigte - 16 - nicht um die Mehrwertsteuerabrechnungen gekümmert. Durch dieses Verhalten habe ihr jeglicher Überblick über die entsprechenden Ausgaben gefehlt und die fi- nanzielle Situation der C._____ GmbH habe im Hinblick auf eine allfällige Sanie- rung weder rekonstruiert noch eingeschätzt werden können. Die Vorinstanz re- sümierte diesbezüglich, die Beschuldigte habe bei der Führung des Barbetriebes ihre Sorgfaltspflichten verletzt, was von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt worden sei (Urk. 110 S. 32). Zweifelsohne hat die Beschuldigte die ihr als Geschäftsführerin der C._____ GmbH obliegenden und namentlich in Art. 810 OR statuierten Pflichten und unübertragbaren Aufgaben im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB arg vernachlässigt, was zu einer Verschlimmerung der bereits von Beginn an bestehenden, desolaten finanziellen Situation der Gesellschaft führte. Zu recht haben die Vorderrichter denn auch erwogen, dass die C._____ GmbH spätestens Ende Januar 2007 zahlungsunfähig gewesen sei und sich diese Zahlungsunfähigkeit durch die laufenden Betriebs- kosten ständig verschlimmert habe, bis Ende Oktober 2007 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden sei. Dies ergebe sich zwanglos allein schon aus dem Umstand, dass die Miete für das Barlokal bereits ab Oktober 2006 nicht mehr hätten bezahlt werden können und der Konkurs schliesslich mangels Aktiven habe eingestellt werden müssen (Urk. 110 S. 32 f.). Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen hierzu liegt es auf der Hand, dass die pflichtwidrige Verhaltensweise der Beschuldigten direkt und kausal zur Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. zum unumgänglichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der C._____ GmbH geführt hat. Dass die soge- nannte Bankrotthandlung - gemeint ist vorliegend die arge Vernachlässigung in der Berufsausübung der Beschuldigten - nicht die einzige Ursache für den Eintritt des wirtschaftlichen (Miss-)Erfolges war, spielt keine Rolle. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. 5.3 (Urk. 110 S. 32) verwiesen werden. Der betreffende Einwand der Verteidigung zielt daher ins Leere, denn sie verkennt, dass der Kausalzusammenhang nicht zwischen der Täterhandlung und dem Konkurs, sondern zwischen der Bankrott- handlung und der Vermögenseinbusse bestehen muss (Trechsel/Ogg, Praxis- kommentar, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 165 StGB N. 10). Damit hat sich die - 17 - Beschuldigte in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB verhalten. 1.1.7. Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der Bankrott- handlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vor- sichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt (Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 11). Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Beschuldigte nach ihren eigenen Angaben grundsätzlich um ihre administrativen Pflichten wusste, gab sie doch an, dass sie die Kontrolle über den Betrieb, nicht aber über das Kassabuch, gehabt habe. Auch über das Kassabuch hätte sie "vielleicht schon die Kontrolle haben müssen", es sei ihr dann aber einfach alles zu viel geworden. Sie habe nicht mehr gemocht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte sie die zuvor in der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen, wonach sie gewusst habe, dass ihre Mutter das Kassabuch nie begonnen und auch nicht nachgeführt habe. Sie habe weiter gewusst, dass sie als Geschäfts- führerin für die Kontrolle verantwortlich gewesen sei, sie habe sich aber nie darum gekümmert (Urk. 31 S. 10). Dass der Betrieb von Anfang an schlecht lief, war der Beschuldigten ihren eigenen Angaben zufolge ebenfalls bewusst (Urk. 31 S. 4). Damit gesteht die Beschuldigte ein, dass sie einerseits um die desolate finanzielle Situation der C._____ GmbH und andererseits um ihre Geschäftsführerpflichten wusste und sich dennoch nicht darum kümmerte. Dieses vogelstraussähnliche Geschäftsgebaren der Beschuldigten manifestiert sich auch dort, wo sie von G._____ mit Schreiben vom 19. Januar 2007 auf die missliche Lage des Betrie- bes hingewiesen wurde (Urk. 23). Auf entsprechenden Vorhalt gab sie anlässlich der Schlusseinvernahme lapidar zu Protokoll, der Brief sei ihr bekannt. Sie habe ihn gelesen. Sie habe aber nicht darauf geachtet, dass dieser Brief auch an die "C._____ GmbH" adressiert gewesen sei (Urk. 31 S. 9). Insgesamt bringt die Be- schuldigte damit in optima forma zum Ausdruck, dass sie ihren Pflichten als Ge- schäftsführerin mit Wissen und Willen - mithin vorsätzlich - nicht nachkam. Sie hat mit ihrem Verhalten in unverantwortlicher Art und Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten die Zahlungsunfähigkeit der C._____ GmbH so - 18 - lange negiert, bis der finanzielle Kollaps nicht mehr zu verhindern war. Ihr Verhal- ten ist damit auch in subjektiver Hinsicht als tatbestandsmässig zu qualifizieren. 1.1.8. Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Meilen vom
- Oktober 2007 wurde über die C._____ GmbH der Konkurs eröffnet und her- nach mittels Verfügung vom 6. Dezember 2007 mangels Aktiven wieder einge- stellt. Art. 165 StGB setzt als objektive Strafbarkeitsbedingung die Konkurs- eröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheines voraus. Ersteres ist vor- liegend erfüllt. 1.1.9. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB erweist sich nach dem Gesagten als korrekt. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist er auch im Berufungsverfahren zu bestätigen.
- Unterlassung der Buchführung, Art. 166 StGB (HD, Anklageziffer I.2) 7.1. Sachverhalt 1.1.10. Die Vorinstanz sah es im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Beschuldigte in ihrer Funktion als verantwortliche Geschäftsführerin der C._____ GmbH die Buchhaltung vernachlässigte. Dies habe sie selbst im Rah- men der Schlusseinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft eingestanden. Für die rechtliche Würdigung ging die Vorinstanz daher vom eingeklagten Sach- verhalt aus (Urk. 110 S. 31 ff.). 1.1.11. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte anerkenne den in Ziffer I. 2 der Anklageschrift dar- gestellten Sachverhalt nicht. Die Führung der Buchhaltung sei an ihre Mutter delegiert gewesen und im Übrigen sei G._____ mit Vollmacht vom
- September 2009 beauftragt worden, die Buchhaltung zu erstellen, welcher Aufgabe er nach längerer Untätigkeit durch die Erstellung eines Geschäfts- abschlusses 2007 mit einer Bilanz per 31. Juli 2007 nachgekommen sei. Demzu- folge sei die befugtermassen delegierte Buchhaltung nicht unterlassen worden. - 19 - Ausserdem sei in subjektiver Hinsicht eine Verschleierungsabsicht der Beschul- digten nicht nachgewiesen (Urk. 100 S. 18 ff.). 1.1.12. Die Verteidigung führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, die Beschuldigte habe von Anfang an erklärt, sie könne und wolle nichts mit der Buchführung zu tun haben, sie könne das nicht. Auch die Gesellschafterin F._____ habe bestätigt, dass die Mutter der Beschuldigten und sie selbst für die Buchhaltung zuständig gewesen seien. Auch die Geschäftsführerin eines kleinen Unternehmens sei befugt, die Buchführungspflicht zu delegieren. Ausserdem sei der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung im Tatbestand der Misswirt- schaft enthalten (Urk. 138 S. 24 f.). 1.1.13. Dass faktisch, mit Ausnahme des rückwirkend per 31. Juli 2007 durch G._____ erstellten Geschäftsabschlusses, weder ein ordentliches Kassabuch, noch eine Lohnbuchhaltung oder eine Übersicht über das Inventar oder die Kredi- toren bestand, wurde von der Beschuldigten nicht bestritten. Die Einwände der Verteidigung erschöpfen sich denn auch überwiegend entweder in entschuldigen- den Erklärungsversuchen, weshalb eben die geforderte Buchführung im Ergebnis doch unterlassen wurde, oder in unsubstantiierten Schuldzuweisungen an Dritte. In tatsächlicher Hinsicht monierte die Verteidigung vor Vorinstanz ledig- lich, die Behauptung der Anklagebehörde sei falsch, wonach sich niemand um die Buchhaltungsunterlagen, also um Kassarollen, Rechnungen, Mahnungen, Quittungen etc. gekümmert habe. Es stimme nicht, dass diese Unterlagen bis ca. im Juni 2007 und somit rund 9 Monate in einer Schachtel gelegen hätten (Urk. 100 S. 18). F._____ gab diesbezüglich in ihrer Zeugen- einvernahme vom 8. Juni 2010 glaubhaft zu Protokoll, die Beschuldigte habe trotz Drängen ihrerseits, die erforderlichen Unterlagen zur Erstellung der Buchhaltung nicht herausgegeben. Anfang 2007 habe sie dann Papiersäcke mit Unterlagen erhalten, welche zuvor von H._____ an das Treuhandbüro von I._____ ausge- händigt worden seien. In den Säcken habe sie dann ungeöffnete Rechnungen und Mahnungen vorgefunden. Auch habe sie festgestellt, dass Geld eingegangen sei, mit welchem die Rechnungen hätten bezahlt werden können. Weiter habe sie die Beschuldigte mehrfach aufgefordert, ihr die erforderlichen Bankauszüge aus- - 20 - zuhändigen. Auch dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen (Urk. 20 S. 5). Abgesehen davon, dass in der Anklageschrift keine Rede von einer Schachtel ist, wie dies die Verteidigung ausführt, ist die beanstandete Passage der Anklage- schrift für die rechtliche Beurteilung an sich nicht von grosser Relevanz. Dennoch ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt durch die zitierte Zeugenaussage von F._____ auch in diesem Teilaspekt ohne weiteres er- stellt werden kann. Insgesamt ist deshalb mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalte, soweit er denn überhaupt bestritten wird, als erstellt betrachtet werden kann. 7.2. Rechtliche Würdigung 1.1.14. Die Vorinstanz hat ihrer rechtlichen Würdigung die einschlägigen und massgeblichen Lehrmeinungen zu Grunde gelegt und hernach, unter Miteinbezug der Einwände der Verteidigung, eine in allen Teilen korrekte Würdigung vorge- nommen. Mit zutreffender Begründung ist sie zum Schluss gelangt, die Beschul- digte habe mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB erfüllt. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig- erweise erwogen, dass zwischen dem Straftatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB und jenem der Unterlassung der Buchführung echte Idealkon- kurrenz besteht und dass bei der vorliegenden Konstellation dem engen tatsächli- chen Zusammenhang im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sei. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 110 S. 34). 1.1.15. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB auch im Rechtsmittelverfahren zu bestätigen.
- Veruntreuung (Getränke), Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD, Anklageziffer I.3) 8.1. Sachverhalt 1.1.16. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, die Beschuldigte habe anerkannt, dass sämtliche noch vorhandenen Getränke vor Rückgabe des Lokals - 21 - an die Vermieterschaft aus dem "C._____" weggebracht worden seien. Soweit die Beschuldigte behaupte, die Getränke hätten nicht zu den Aktiven der GmbH gehört, so sei diese Behauptung durch das Beweisergebnis widerlegt. Auch die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die zur Diskussion stehenden Ge- tränke der C._____ GmbH zur Verwendung im Rahmen des Barbetriebs zur Ver- fügung gestellt worden seien. Damit sei erstellt, dass die Getränke zum Gesell- schaftsvermögen gehört hätten (Urk. 110 S. 39). 1.1.17. Die Verteidigung dagegen argumentierte in Bezug auf die Getränke - nur diese interessieren vorliegend noch - wie folgt: Die in der Anklageschrift erwähn- ten 120 Flaschen Heineken und die 50 Flaschen Wein hätten M._____ gehört. Mit den übrigen Getränken, dabei habe es sich ausschliesslich um Mineralwasser gehandelt, "habe die Beschuldigte Herrn M._____ etwas an die von ihm gelieferten Champagner, Spirituosen und Rittergold zurückgegeben". Weil diese Getränke nicht der GmbH gehört hätten, liege weder eine Veruntreu- ung noch eine ungetreue Geschäftsbesorgung vor (Urk. 100 S. 20 ff; Urk. 138 S. 25 ff.). 1.1.18. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung kann vollum- fänglich zugestimmt werden (Urk. 110 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass die Verteidigung selbst eingesteht, dass die Beschul- digte Herrn M._____ eben gerade nicht die von ihm eingebrachten Getränke (zit. "etwas an die von ihm gelieferten Champagner, Spirituosen und Rittergold") zurückgeben wollte, sondern diesem andere Getränke, nach Meinung der Vertei- digung lediglich Mineralwasser, sozusagen als Entschädigung aushändigte. Dass diese Getränke, unabhängig davon, ob es sich dabei nun um Mineralwasser, Coca Cola oder um Elmer Citro handelte, zum Inventar der C._____ GmbH ge- hörten, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargetan. Bemerkenswert ist immerhin in diesem Zusammenhang, dass M._____ als Zeuge aussagte, die Getränke seien in die Wohnung der Beschuldigten respektive in de- ren Keller gebracht worden. Davon, dass er Getränke für sich oder seinen Betrieb erhalten haben soll, sagte er nichts (Urk. 26 S. 11). 8.2. Rechtliche Würdigung - 22 - 1.1.19. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, der Tatbestand der Veruntreuung von Geschäftsvermögen könne durch die Beschuldigte zum vornherein nicht erfüllt worden sein, weil das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften nicht als den Organen anvertraut gelte. In Frage komme daher alleine der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Diese Erwägungen können ohne weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.20. Noch vor der Hauptverhandlung liess die Vorinstanz den Parteien mittei- len, dass es das Verhalten der Beschuldigten allenfalls auch unter dem Gesichts- punkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB prüfe (Prot. VI S. 12). In der Folge hatten sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 99), als auch die Verteidigung (Urk. 100 S. 20), ausreichend Gelegenheit sich auf die durch das Gericht in Aussicht gestellte Subsumtion unter den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorzubereiten und eine entsprechende Stellung- nahme abzugeben. Wie die Vorinstanz unter Ziff. 4.2 (Urk. 110 S. 40 f.) ihres Entscheides weiter zutreffend ausführt, ist das Gericht frei, im Rahmen des tat- sächlich eingeklagten Sachverhaltes eine von der Anklageschrift abweichende Würdigung vorzunehmen (Art. 350 Abs. 1 StPO). 1.1.21. Nachdem die Verteidigung den Einwand erhob, der eingeklagte Sachver- halt in der Anklagepassage "HD Veruntreuung" genüge den Anforderungen, welche das Anklageprinzip an den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung stelle, nicht, setzte sich die Vorinstanz zunächst mit diesem Argument auseinander. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 110 S. 41), denn es nicht einzusehen, inwiefern hier das Anklage- prinzip verletzt sein soll. Bezeichnenderweise bleiben denn auch die betreffenden Beanstandungen der Verteidigung vollkommen unbegründet. Mit keinem Wort führt sie aus, worin sie konkret eine Verletzung des Anklageprinzips erblicken will (Urk. 100 S. 21). Wenn die Vorinstanz ausführt, der eingeklagte Tatvorwurf unter dem Titel Veruntreuung umfasse sämtliche objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente der ungetreuen Geschäftsbesorgung, dann ist ihr darin vollum- fänglich zuzustimmen. Der Beschuldigte respektive die Verteidigung hatten alle - 23 - Möglichkeiten die ihnen zustehenden Verteidigungsrechte hinreichend auszu- üben, sodass von einer Verletzung des Anklageprinzips keine Rede sein kann. 1.1.22. Als Täter im Sinne von Art. 158 StGB kommt in Frage, wer aufgrund sei- ner Stellung eine Schutzgarantie für fremde Vermögensinteressen innehat. Nach- dem feststeht, dass die Beschuldigte Geschäftsführerin der C._____ GmbH war und diese zum Zwecke des Betriebs der gleichnamigen Bar gegründet wurde, kommt der Beschuldigten die vom Gesetzgeber geforderte Tätereigenschaft per definitionem zu. Um den Tatbestand zu erfüllen, wird weiter vorausgesetzt, dass der Täter seine Obliegenheiten als Vermögensverwalter verletzt. Der Inhalt der betreffenden Pflichten muss für den Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festgelegt werden. Hierfür sind beispielsweise einschlägige gesetzliche Bestimmungen massgebend. Vorliegend leiten sich die Pflichten der Beschuldigten direkt aus Art. 810 OR ab. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat die Beschuldigte durch ihr Verhalten der Gesellschaft Vermögenswerte entzogen und damit ihre Pflicht zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens in deren Sinne, verletzt. Die vom Gesetzgeber geforderte Vermögensschädigung ist daher ausgewiesen, hat die Beschuldigte doch Vermögenswerte der Beschuldigte ohne Gegenleistung der GmbH entzogen und diese für sich selber weiterverwendet. Durch diese Verminderung der Aktiven trat bei der C._____ GmbH ein Vermö- gensschaden ein, womit der tatbestandsmässige Erfolg auf der Hand lag und das Delikt vollendet war. In objektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte nach dem Gesagten tatbestandsmässig. 1.1.23. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 158 Ziff. 1 StGB, dass der Täter vor- sätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich handelt (BGE 86 IV 15; BGE 105 IV 191 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Rahmen der damals bereits virulenten Auseinandersetzungen von G._____ und F._____ gehandelt und durch die Pflichtverletzung die Schädi- gung des Gesellschaftsvermögens zu ihren Gunsten angestrebt habe (Urk. 110 S. 42). Die Verteidigung dagegen machte geltend, die Beschuldigte habe nicht ge- wusst, dass die Gegenstände der GmbH gehört hätten. Damit habe sie auch nicht vorsätzlich handeln können (Art. 100 S. 21). Die Beschuldigte wusste um ihre Po- - 24 - sition als Schutzgarantin für das Vermögen der C._____ GmbH. Ihre entspre- chenden Vermögensverwaltungspflichten missachtete sie willentlich indem sie veranlasste, die Getränke aus den Räumlichkeiten der GmbH wegzuschaffen um sie in ihren privaten Gewahrsam - sprich in ihre Räumlichkeiten - zu bringen. Sie wusste, dass sie der C._____ GmbH dadurch Schaden zufügte. Damit handelte sie direkt vorsätzlich und infolgedessen tatbestandsmässig im Sinne des Geset- zes. Weitergehende Absichten sind in subjektiver Hinsicht nicht erforderlich. 1.1.24. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die weggeschafften Getränke einen derart geringen Wert aufgewiesen haben sollen, dass Art. 172ter StGB zu Anwendung komme, kann mit Verweis auf die korrekte Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden (Urk. 110 S. 42). Der Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung bei Fr. 300.--. Selbst wenn man der vollkommen un- substantiierten Behauptung der Verteidigung folgen würde, wonach es sich bei den abtransportierten Getränken nur um Mineralwasser gehandelt habe, würde zweifelsfrei ein Fr. 300.-- übersteigender Deliktsbetrag resultieren. Gemäss erstellten Sachverhalt wurden alleine 30 Kisten / Harasse Softgetränke abtrans- portiert. Bei einem Flaschenpreis von mindestens Fr. 1.-- sowie zuzüglich des üblichen Betrages von mindesten Fr. 5.-- als Depot resultiert schon ein Betrag jenseits der definierten Grenze von Fr. 300.--. Die diesbezüglichen Behauptungen der Verteidigung sind einmal mehr haltlos und abgesehen davon, vollkommen unbegründet. 1.1.25. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. In Ermangelung von Rechtfertigungs- respek- tive Schuldausschlussgründen ist der angefochtene Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen. - 25 -
- Veruntreuung zum Nachteil der Vermieterschaft, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Windfang und Bar; ND 1) 9.1. Sachverhalt 1.1.26. Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht kurz zusammengefasst fest, die Beschuldigte habe sowohl anlässlich der Schlusseinvernahme als auch im Hauptverfahren anerkannt, dass in ihrem Auftrag das Inventar aus der Gaststätte geräumt und dabei sowohl der Windfang wie auch die Bar vor der Küche weg- geschafft worden seien. Beide Elemente seien später in ihrem neuen Lokal wieder eingebaut worden. Wenn die Beschuldigte behaupte, der Windfang sei irr- tümlich weggebracht worden, so handle es sich dabei um eine Schutzbehaup- tung. Die Beschuldigte habe behauptet, der Windfang sei kaputt gewesen und ausserdem sei sie wütend geworden, als sie von dessen Abtransport erfahren habe. Gleichzeitig aber habe sie den Windfang in ihrem neuen Lokal einbauen lassen. An anderer Stelle wiederum habe sie ausgesagt, der kaputte Windfang sei im Auftrag ihrer Mutter durch H._____ entsorgt worden. Ähnlich widersprüchlich habe sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Bar geäussert. Hier habe sie versucht einen Zusammenhang zwischen dem Bierlieferungsvertrag und dem Eigentum an der Bar vor der Küche herzustellen. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nicht herstellbar. Vertragsparteien des Bierlieferungsvertrages seien die Vermieterschaft sowie der Bierlieferant gewesen. Aus diesem Vertragsverhältnis könne die Beschuldigte also nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ma- che es keinen Sinn, wenn die Beschuldigte behaupte, als Entschädigung für die entgangene Provision sei ihr zugesichert worden, sie könne nach Ende des Miet- verhältnisses die Bar behalten. Der Zeuge P._____, welcher immerhin nach Dar- stellung der Beschuldigten diese Vorgehensweise vorgeschlagen haben soll, ha- be einen Zusammenhang zwischen der Bar vor der Küche und dem Bier- lieferungsvertrag klar verneint (Urk. 110 S. 43 ff.). 1.1.27. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe sich nicht der Veruntreuung schuldig gemacht. Dass der Windfang weggeschafft worden und später nicht wieder zurück gebracht worden sei, sei nicht richtig gewesen. Die Demontage sei aber irrtümlich erfolgt, weshalb es am für die - 26 - Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung nötigen Vorsatz fehle. Eventualiter sei von einem nach Art. 172ter StGB geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. Die fortgebrachte Bar vor der Küche sodann habe anders als der Windfang dagegen nicht im Eigentum der Vermieter gestanden. Es habe einen Bierliefe- rungsvertrag zwischen der Vermieterschaft und der Brauerei … gegeben, aus dem der Vermieterschaft eine Provision von CHF 15'000.– zugestanden sei. Die- se Provision hätten die Vermieter benötigt, um die Lüftungsanlage der Gaststätte zu erneuern. Herr P._____ vom … habe den Vermietern vorgeschlagen, einen solchen Bierlieferungsvertrag abzuschliessen, um an die Provision zu gelangen. Da solche Provisionen aus Bierlieferungsverträgen normalerweise an den Wirt gingen, der das Bier verkaufe, habe Herr P._____ der Beschuldigten im Gegen- zug zugesichert, sie könnte – weil sie um die eigentlich ihr zustehende Provision gebracht worden sei – dafür nach Ende des Mietverhältnisses die Bar in der Küche behalten (Urk. 100 S. 20 ff.). 1.1.28. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigten sei zu glauben, dass Herr P._____ ihr erklärt habe, dass sie anstel- le der Provision von Fr. 15'000.-- aus dem Bierlieferungsvertrag das Mietinventar be-halten könne. Die Darstellung der Beschuldigten werde von Treuhänder I._____ bekräftigt (Urk. 138 S. 28 f.). 1.1.29. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Verteidigung erneut gründ- lich auseinandergesetzt und eine Beweiswürdigung vorgenommen, die in allen Teilen vollständig und korrekt ist. Da die Verteidigung keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 2.1 (Urk. 110 S. 43 ff.) verwiesen werden. Der Sachverhalt bezüglich den Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Vermieterschaft im Zusammen- hang mit der Bar und dem Windfang ist damit erstellt. 9.2. Rechtliche Würdigung 1.1.30. Die Vorinstanz schloss sich der rechtlichen Würdigung der Anklagebehör- de an und erkannte, die Beschuldigte habe sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ein Anwendung von Art. 172ter - 27 - StGB stehe ausser Frage, da es sich bei der Bar und dem Windfang zweifellos um Gegenstände gehandelt habe, welche einen Wert von über Fr. 300.-- aufge- wiesen hätten (Urk. 110 S. 45 f.). 1.1.31. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht substantiiert zur recht- lichen Würdigung der Anklagebehörde. In Bezug auf die Veruntreuung betreffend den Windfang stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte haben den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt, da dieser irrtümlich abtransportiert worden sei. Betreffend die Bar liege keine Veruntreuung vor, weil die Bar nicht Eigentum der Vermieterschaft dargestellt habe (Urk. 100 S. 20 ff.). 1.1.32. Die Argumente der Verteidigung zielen ins Leere. Wie die Beweiswürdi- gung ergeben hat, liess die Beschuldigte den Windfang nicht irrtümlich abtrans- portieren. Ihr diesbezügliches Vorgehen muss vielmehr als planmässig angese- hen werden, liess sie doch den fraglichen Windfang in ihrer neuen Bar wieder einbauen. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte wissen- und willent- lich handelte. Nachdem sie den objektiven Tatbestand anerkannte, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie in Bezug auf den Windfang tatbestandsmässig handelte. Gleiches gilt in Bezug auf die Bar. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die Bar entgegen der Behauptung der Beschuldigen im Eigentum der Vermieterschaft stand. Indem die Beschuldigte die Bar abtransportieren und in ihrem neuen Lokal einbauen liess, handelte sie sowohl in objektiver, wie auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist daher zutreffend und zu bestätigen. 1.1.33. Dass es sich bei der Bar und dem Windfang um Gegenstände handelt, welche insgesamt einen Fr. 300.-- nicht übersteigenden Wert aufweisen sollen, hat die Vorinstanz richtigerweise verneint. Der betreffende Einwand ist nicht nur einmal mehr unbegründet, er ist auch derart offensichtlich haltlos, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. - 28 -
- Sachbeschädigung, Art. 144 StGB (ND 2) 10.1. Sachverhalt 1.1.34. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anlageschrift sei mit einer Ausnahme erstellt. Zugunsten der Beschuldig- ten sei davon auszugehen, dass diese für die Beschädigung der Treppe nicht verantwortlich sei. Im übrigen, von der Beschuldigten anerkannten Umfang, sei der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 110 S. 46). 1.1.35. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt nicht in Abrede (Urk. 100 S. 22). 1.1.36. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und wurden von der Ver- teidigung nicht beanstandet. Sie sind zu bestätigen (Urk. 110 S. 46). 10.2. Rechtliche Würdigung 1.1.37. Die Vorinstanz erachtet die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde als zutreffend und sprach die Beschuldigte anklagegemäss der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig (Urk. 110 S. 46). 1.1.38. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe mit ihren "Verzierungen" keine Sachbeschädigung begangen, sondern lediglich den von ihr für die Katz geschaffenen Mehrwert beschränkt (Urk. 100 S. 22; Urk. 138 S. 29). 1.1.39. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums- Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist überführt, in den von ihr und ihrer Mutter gemieteten Räumlichkeiten an der Q._____-Strasse ... in R._____ mittels Pinsel und weisser Farbe die Wände und die Türe mit Smiley's, einer Blume sowie den Wörtern "… haben hier gratis gearbeitet" und einem Fragezeichen versehen zu haben. Dieses Vorgehen hat die Vorinstanz vollkommen zu Recht als tatbestandsmässiges Handeln der Beschuldigten taxiert. Ebenso zutreffend - 29 - hat sie sich mit dem doch reichlich abwegigen Argument der Verteidigung aus- einandergesetzt, wonach die Schmierereien eine "Verzierung" darstellen würden, die lediglich den von der Beschuldigten geschaffenen Mehrwert reduziert hätten und damit keine Sachbeschädigung darstellen würden. Die massgeblichen und zutreffenden Argumente der Vorinstanz brauchen hier nicht wiederholt zu werden; darauf kann verwiesen werden (Urk. 110 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte handelte sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist. 1.1.40. Dass eine Anwendung von Art. 172ter StGB auch vorliegend nicht in Fra- ge kommt, wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten. Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Urk. 110 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StGB).
- Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Art. 169 StGB (ND 2) 11.1. Sachverhalt 1.1.41. Die Vorinstanz kommt in ihren Erwägungen unter Ziff. 2.1 des angefoch- tenen Entscheides (Urk. 110 S. 47) zum Schluss, die Beschuldigte habe im Rahmen ihrer Erstaussage sinngemäss zu Protokoll gegeben, sie habe gewusst, dass die Gegenstände mit Retention belegt gewesen seien. Sie habe anklage- gemäss gehandelt, weil sie wütend darüber gewesen sei, dass ihr die Liegen- schaftsverwaltung ein Lokal zur Nutzung als Bar vermietet habe, ohne dass die erforderlichen Auflagen erfüllt gewesen seien. Anlässlich ihrer späteren Einver- nahmen, habe die Beschuldigte dann abweichende und widersprüchliche Aus- sagen zu Protokoll gegeben. Auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf habe sie sich bei ihren Aussagen auffallend ausweichend und schön- färberisch verhalten. Aufgrund der gesamten Umstände könne den Aussagen der Beschuldigten kein Glaube geschenkt werden, wenn sie geltend mache, ihr sei im Zeitpunkt der Veräusserung nicht bewusst gewesen, dass die Gegenstände noch immer mit Retention belegt gewesen seien. Im Lichte ihrer lebendigen und in sich geschlossenen Erstaussagen müssten die späteren Aussagen der Beschuldigten schlicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Damit stehe fest, dass der eingeklag- - 30 - te Sachverhalt erstellt sei, davon könne im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen werden (Urk. 110 S. 47 f.). 1.1.42. Dass die Gegenstände gemäss Anklageziffer III. 6 durch das zuständige Betreibungsamt mit Retention belegt wurden und die Beschuldigte diese dessen ungeachtet verschenkte, wurde weder von ihr, noch von der Verteidigung in Abrede gestellt. Vor Vorinstanz führte die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe gar nicht gewusst, dass die aufgelisteten Gegenstände noch retiniert gewesen seien. Die Beschuldigte habe nämlich ihren Ehemann unmittelbar nach der Retention mit Vollmacht und Fr. 381.-- oder Fr. 361.-- zum Betreibungsamt geschickt. Er habe die Gegenstände dort auslösen wollen. Man habe ihm aber mitgeteilt, das sei nicht möglich, weil das Prozedere des Betreibungsamtes bereits mehr als die Fr. 361.-- oder Fr. 381.-- koste. Daraufhin habe der Ehe- mann der Beschuldigten wohl vergessen, dies seiner Frau mitzuteilen. Weil die Beschuldigte nicht gewusst habe, dass die Gegenstände nicht ausgelöst worden seien, sei sie der Ansicht gewesen, sie müsse beim Räumen des Lokals die retinierten Gegenstände entfernen. Damit stehe fest, dass die Beschuldigte keinen Vorsatz gehabt habe, die Gläubiger zu schädigen. Abgesehen davon sei durch ihr Verhalten kein Gläubiger geschädigt worden. Kein einziger Gläubiger sei an der ramponierten Ware interessiert gewesen (Urk. 100 S. 23). 1.1.43. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der Beschuldigten richtig dargestellt und eine Würdigung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des Beweisergebnisses - namentlich des glaubhaften Geständnisses der Beschuldigten anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 12. März 2009 (Urk. ND 2/21) - ist erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis von der Retention hatte. Dessen ungeachtet verschenkte sie aus Wut über die Vermieterschaft die mit Retention belegten Gegenstände an die in der Anklageschrift genannten Dritt- personen. Die nachträglich vorgebrachten Schilderungen der Beschuldigten und die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung, wonach sie gar nicht gewusst habe, dass die Gegenstände noch retiniert seien, überzeugen in keiner Art und Weise. H._____ erklärte auf die Frage, ob die Beschuldigte von der Retention Kenntnis gehabt habe wörtlich: "Ja, sicher hat sie davon gewusst". - 31 - Konfrontiert mit der Aussage der Beschuldigten, wonach diese behauptet habe keine Kenntnis von der Retention gehabt zu haben, glich H._____ seine Aussage sofort derjenigen der Beschuldigten an und gab zu Protokoll "es nicht zu wissen" (Urk. 24 S. 20). Anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei gab er dagegen unmissverständlich an, die Beschuldigte habe Kenntnis von der Retenti- on gehabt. Er habe sie sogar noch darauf hingewiesen, dass man nichts unter- nehmen dürfe ohne es mit dem Betreibungsamt abgeklärt zu haben (Urk. 10.3.9 S. 11). Wenn die Vorinstanz daher insgesamt zum Schluss kommt, es sei unglaubhaft wenn die Beschuldigte entgegen ihrem anfänglichen Einge- ständnis nun behaupte, sie habe von der Retention keine Kenntnis gehabt, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Der Sachverhalte gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. 11.2. Rechtliche Würdigung 1.1.44. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschuldigte habe in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt. Entgegen der Meinung der Verteidigung spiele es dabei keine Rolle, ob die retinierte Ware im Einzelnen als Ramsch zu qualifizieren sei, entscheidend für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes sei einzig, dass das Verschenken der Gegenstände den Vermieter um das noch vor- handene Haftungssubstrat gebracht habe, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall gewesen sei. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte von der Retention gewusst und die Gegenstände trotzdem verschenkt. Ihre Handlungs- weise habe sich daher ganz bewusst gegen die Interessen der Vermieterschaft gerichtet (Urk. 110 S. 48 f.). 1.1.45. Die Verteidigung bestritt vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Im Übrigen sei bei keinem der Gläubiger durch das Handeln der Beschuldigten ein Schaden entstanden. Dem- entsprechend müsse ein Freispruch erfolgen (Urk. 100 S. 23; Urk. 138 S. 29 f.). - 32 - 1.1.46. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist vollständig und korrekt. Weite- rungen hierzu erübrigen sich. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 3.1 (Urk. 110 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.
- Gewalt und Drohung gegen Beamte, Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3) 12.1. Sachverhalt 1.1.47. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an. Sie stellte dabei voll- umfänglich auf die Aussagen des betroffenen Beamten S._____ ab und erachtete dessen Angaben als in sich geschlossen und vollkommen glaubhaft. Auch die Beschuldigte habe in der Hauptverhandlung nicht beanstandet, S._____ habe falsch ausgesagt. Vielmehr habe sie in gewohnt schönfärberischer Manier mit Wortklaubereien versucht ihr Handeln herunter zu spielen (Urk. 110 S. 50). 1.1.48. Die Verteidigung stellte den objektiven Sachverhalt mit Ausnahme der nachfolgenden Einschränkung nicht substantiiert in Abrede. Die Beschuldigte habe den Kugelschreiber mitsamt Sockel und den Blumentopf nicht geworfen, sondern mit einer Wischbewegung auf die andere Tischhälfte befördert. Man könne daher nicht von einem eigentlichen Wurf und damit auch nicht von einem tätlichen Angriff der Beschuldigten auf den Beamten S._____ sprechen (Urk. 100 S. 25; Urk. 138 S. 30). 1.1.49. S._____ wurde am 7. Oktober 2012 polizeilich (ND 3 Urk. 7) und fast zwei Jahre später am 9. Juni 2010 als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft einver- nommen (ND 3 Urk. 8). In beiden Einvernahmen schilderte er den Sachverhalt gleich und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Schilderungen nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen würden. Zudem scheint S._____ auch in persönlicher Hinsicht keine negativen Gefühle gegenüber der Beschuldigten zu hegen. Anders lässt sich nämlich nicht erklären, dass er nach Angaben des Ver- teidigers, unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Be- schuldigten zum Kaffee trinken eingeladen wurde und dieser Einladung auch be- reitwillig Folge leistete (Urk. 100 S. 24 oben). Es besteht also keinerlei Anlass, an - 33 - der Glaubwürdigkeit von S._____, oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Die Vorinstanz hat damit zurecht erkannt, der eingeklagte Sachver- halt sei aufgrund der Aussagen S._____s erstellt. 12.2. Rechtliche Würdigung 1.1.50. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig. Sie erwog hierzu, ent- scheidend sei, dass die Gegenstände in Richtung des Betreibungsbeamten S._____ geflogen seien. Dieser sei darob derart erschrocken, dass er unmittelbar nach dem Ereignis gegenüber seinem Vorgesetzten und auch später anlässlich der Einvernahmen ausgesagt habe, die Beschuldigte habe Gegen- stände nach ihm geworfen. Es bestünde daher keine vernünftiger Zweifel daran, dass die Gegenstände den Beamten auch hätten treffen können. Was den Vor- satz der Beschuldigten angehe, sei darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht entscheidend sei, ob sie S._____ habe verletzen wollen. Eine das gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf den Körper genüge jedenfalls. Auf eine Schädigung des Körpers komme es nicht an. Dass die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, den Beamten mit den Gegenständen zu treffen, ergebe sich einerseits aus der Flugrichtung der Gegen- stände, andererseits aus der eindeutig gegen den Betreibungsbeamten gerichte- ten Gemütsbewegung, in welcher die Beschuldigte gemäss deren Zugeständnis gehandelt habe. Nicht zuletzt sei der Vorsatz der Beschuldigten auch aus dem subjektiven Eindruck des Betreibungsbeamten herzuleiten, an dessen Aufrichtig- keit zu zweifeln keine Gründe ersichtlich seien. Soweit die Verteidigung moniere, es sei nicht ersichtlich, welche Amtshandlung dauerhaft gestört worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs die Handlung nicht gegen eine bestimmte Amtshandlung zu richten habe. Erforderlich sei lediglich, dass der Angriff während einer Amtshandlung erfolgt sei. Zu den Amtshandlungen gehörten nicht nur Rechts- oder Vollzugshandlungen, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben sowie Vorbe- reitungs- und Begleithandlungen. Indem die Beschuldigte die Tätlichkeit während einer Unterredung zwischen ihr und dem Beamten betreffend die Rückzahlung - 34 - eines gepfändeten Geldbetrages begangen habe, dies während den Bürozeiten und im Büro des Beamten, sei die Tatbestandsvoraussetzung des Angriffs während einer Amtshandlung ohne Weiteres erfüllt. 1.1.51. Weil die Anklageschrift die Dauer der Störung nicht umschreibe und auch nicht ersichtlich sei, bei welcher amtlichen Tätigkeit S._____ gestört worden sei, sei das Anklageprinzip verletzt. Dass die Beschuldigte Herrn S._____ nicht getroffen habe, sei keine glückliche Fügung gewesen. In diesem Umstand komme zum Ausdruck, dass es eben gar nicht dem Willen der Beschuldigten entsprochen habe ihn zu treffen. Man könne daher nicht von einem tätlichen Angriff der Beschuldigten auf den Beamten S._____ sprechen. 1.1.52. Auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt über- zeugen die Einwände der Verteidigung nicht einmal ansatzweise. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von einer Verletzung des Anklageprinzips auch hier keine Rede sein kann. Die Anklageschrift schildert in unmissverständlicher Art und Weise, dass die Beschuldigte am 30. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Pfändung von SUVA-Taggeldern beim Betreibungsbeamten S._____ zu einer Un- terredung erschien, in deren Verlauf die Beschuldigte zunächst verbal ausfällig wurde und hernach die fraglichen Gegenstände in Richtung des Betreibungsbeamten S._____ warf, welcher schliesslich - um nicht getroffen zu werden - ausweichen musste. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist es entge- gen der Ansicht der Verteidigung irrelevant, bei welcher konkreten amtlichen Tätigkeit S._____ gestört wurde. Entscheiden ist, dass der Angriff wäh- rend einer Amtshandlung erfolgte. Dass es zu den zentralen Amtshandlungen ei- nes Betreibungsbeamten gehört, betreibungsrechtliche Belange im Rahmen einer Pfändung mit einer Schuldnerin zu erörtern, kann wohl schwerlich in Abrede ge- stellt werden. Wenn die Beschuldigte in dieser Situation gegenüber dem Betrei- bungsbeamten in dessen Amtslokal und während der Bürozeiten aggressiv auftritt und ihn mit Gegenständen bewirft, dann sind sämtliche objekti- ven Tatbestandsmerkmale des Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Richtigerweise hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es eben gerade nicht entscheidend ist, ob die Beschuldigte die Verletzung von S._____ herbeifüh- - 35 - ren wollte, oder nicht. Die Intensität der von ihr verursachten physischen Einwir- kung überschritt so oder so zweifelsohne das tolerierbare Mass, was sich auch darin manifestierte, dass S._____ seitlich ausweichen musste, um nicht vom Ku- gelschreiber mitsamt Sockel oder der Topfpflanze getroffen zu werden. Die Beschuldigte wusste, dass Herr S._____ in Ausübung seines Amtes die Unterredung mit ihr hielt. Indem sie ihn mit Gegenständen bewarf nahm sie zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, dass der Betreibungsbeamte seine Amtshandlung nicht ungehindert durchführen konnte. Da Art. 285 Ziff. 1 StGB in subjektiver Hinsicht neben dem direkten Vorsatz, auch den Eventualvorsatz als tatbestandsmässig deklariert (Trechsel, a.a.O., Art. 285 StGB N. 12), erging der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht. Der ange- fochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. III. Strafzumessung
- Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsgrundlagen korrekt darge- stellt und ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, verschuldens- mässig stehe der Vorwurf der Misswirtschaft im Vordergrund. Aufgrund des engen sachlichen Konnexes zwischen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz, eine Deliktsgruppe zu bilden und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziff. V. 1.1 bis 3 (Urk. 110 S. 52 ff.) kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Tatkomponenten 13.1. Misswirtschaft/Unterlassung der Buchführung 1.1.1. Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz richtig ausführt, lässt sich das konkrete Ausmass des durch die Misswirtschaft verursachten Schadens nur ansatzweise abschätzen. Wenn sie - 36 - zur Schadensermittlung den einschlägigen Betreibungsregisterauszug berück- sichtigt und weiter in Betracht zieht, dass während rund eines Jahres der Mietzins für den Barbetrieb nachweislich nicht bezahlt wurde, so erscheint es realistisch, wenn von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden ausgegangen wird. Richtig ist zwar, wie der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung ausführ- te (Urk. 138 S. 31 f.), dass die Betreibungen, die bezahlt oder erloschen sind, nicht zur Schadenssummer zu zählen sind, lediglich eine unsubstantiierte Behauptung stellen allerdings Ausführungen dar, die ausstehende Miete sei durch das Depot gedeckt worden. Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich eine Schadenssumme von Fr. 56'998.40 (vgl. Urk. 10/10.11.1.4.1). Weiter liegt ein Ver- lustschein über Fr. 93'274.20 für ausstehende Mietzinse bei den Akten (ND2/39). Wenn die Vorinstanz also von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden aus- geht, ist dies nicht zu beanstanden, selbst wenn ein Teil der ausstehenden Mietzinse durch das Depot in Höhe von Fr. 40'000.-- gedeckt sein sollte. Die Vorinstanz weist sodann auf das relativ hohe Mass an Pflichtwidrigkeit hin, dass die Beschuldigte zu verantworten hat. Insgesamt können die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere grundsätzlich übernommen werden (Urk. 110 S. 55). Ergänzend ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte nicht eine sonderlich hohe kriminelle Energie an den Tag legte. Ihr Handeln respektive Unterlassen scheint vielmehr von einem gewissen Über- nahmeverschulden geprägt zu sein, was sich namentlich auch darin zeigte, dass sie in administrativen Belangen einerseits hoffnungslos überfordert war und sich aber andererseits nicht um die dringend benötigte Hilfe bemühte. Immerhin kann zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, dass sie zumindest bemüht war, die Löhne der wenigen Angestellten jeweils zu bezahlen. Insgesamt muss die objektive Tatschwere in Bezug auf den Vorwurf der Misswirtschaft als noch nicht erheblich bezeichnet werden. 1.1.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte ist ihren Pflichten als Geschäftsführerin vorsätzlich nicht nach- gekommen. Sie hat mit ihrem Verhalten in unverantwortlicher Art und Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten die Zahlungsunfähigkeit der - 37 - C._____ GmbH so lange negiert, bis der finanzielle Kollaps nicht mehr zu verhin- dern war. Dabei war ihr pflichtwidriges Verhalten einerseits von egoistischen Mo- tiven geleitet, andererseits aber verschloss sie auch auf äusserst nachlässige Art und Weise ihre Augen vor den wirtschaftlichen Realitäten. Dass sie sich gegen- über den Gesellschaftern und den Gläubigern der C._____ GmbH verantwor- tungslos und gleichgültig verhielt trifft fraglos zu. Immerhin aber muss der Be- schuldigten zu Gute gehalten werden, dass sie aus ihrem deliktischen Verhalten keinen nennenswerten Profit für sich selber generierte, sondern mutmasslich um das nackte Überleben ihrer Bar und damit ihrer Arbeitsstelle kämpfte. Insgesamt kann auch die subjektive Tatschwere als noch nicht erheblich bezeichnet werden. 1.1.3. Hypothetische Einsatzstrafe Unter Einbezug von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten erscheint im Rahmen der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen. 13.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung 1.1.4. Objektives Tatschwere Die Beschuldigte hat veranlasst, dass diverse Getränke, welche zum Gesell- schaftsvermögen der C._____ GmbH gehörten, abtransportiert und an ihren damaligen Wohnort, mithin in ihren alleinigen Gewahrsam, verbracht wurden. Der Wert der abtransportierten Getränke (50 Flaschen Wein, mindestens 120 Flaschen Heineken Bier und rund 30 Kisten Softgetränke) dürfte sich auf maximal Fr. 1'500.-- belaufen haben, womit von einem relativ geringen Delikts- betrag auszugehen ist. Weiter liess die Beschuldigte ein Bar-Element sowie den Windfang im Eingangsbereich demontieren und an den Standort ihres neuen Lokals nach R._____ verbringen, wo die Gegenstände eingebaut werden sollten. Auch hier ist, nachdem sich die Anklageschrift über den Wert der Gegenstände nicht äussert, von einem verhältnismässig geringen Deliktsbetrag auszugehen. Die objektive Tatschwere kann insgesamt als noch nicht erheblich bezeichnet werden. - 38 - 1.1.5. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie aus egoisti- schen Motiven und ohne erkennbare Not die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Getränke wegschaffen liess, dies in der Absicht, sie hernach selber zu verwenden. Dabei schädigte sie nicht bloss die C._____ GmbH, sondern hinterging auch ihre langjährige Freundin und Gesellschafterin F._____. Ähnlich verhält es sich mit der Bar und dem Windfang. Diesbezüglich gilt es da- rauf hinzuweisen, dass die betreffenden Gegenstände gemäss Mietvertrag klarerweise zum Objekt gehörten. Dessen ungeachtet und in Miss- achtung der Eigentumsrechte der Vermieterschaft, ordnete die Beschuldigte die Demontage an. 1.1.6. Hypothetische Einsatzstrafe Angesichts des zur Verfügung stehenden theoretischen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe würde sich aufgrund der insgesamt noch nicht erheblichen Tatschwere eine Einsatzstrafe von 4 Monaten als angemessen erweisen. 13.3. Sachbeschädigung 1.1.7. Objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat die Wände und eine Türe der durch sie und ihre Mutter gemieteten Räumlichkeiten an der Q._____-Strasse ... in R._____ mittels Pinsel und weisser Farbe verunstaltet. Der dadurch verursachte Schaden überstieg dabei Fr. 300.--. Zur Behebung des angerichteten Schadens mussten die Wände und die Türe neu gestrichen werden. In objektiver Hinsicht ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 1.1.8. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte und ihre Helfer verunstalteten das Mietobjekt nach eigenen Angaben aus einer Frustration über die Vermieterschaft, welche ihr - nach ihrer - 39 - Ansicht - Lokalitäten zum Betrieb eines Gastgewerbes vermietete, obwohl diese gar nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden konnten. Mit ihren Schmierereien habe sie den durch sie "für die Katz" geschaffenen Mehrwert wieder zunichte machen wollen. Abgesehen davon, dass es sich die Beschuldigte selbst zuzuschreiben hätte, wenn sie einen Mietvertrag eingeht, ohne zuvor die fraglichen Voraussetzungen geprüft zu haben, zeigt sich in ihrem Vorgehen mangelnder Respekt vor fremdem Eigentum. Die Beschuldigte hat direkt vorsätz- lich gehandelt, was sie unumwunden auch zugegeben hat. Die subjektive Tat- schwere ist damit als noch nicht erheblich zu bezeichnen. 1.1.9. Hypothetische Einsatzstrafe Angesichts des Strafrahmens würde sich daher allein für die Sachbeschädigung eine Sanktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen. 13.4. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte 1.1.10. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die der Retention unterliegen- den Gegenstände insgesamt einen Schätzwert von lediglich Fr. 381.-- aufwiesen. Indem die Beschuldigte die betreffenden Gegenstände verschenkte respektive entsorgte, handelte sie zwar tatbestandsmässig, der deliktische Erfolg ist aber als sehr gering einzustufen. Entsprechend marginal fiel auch der Schaden bei der Begleichung der ausstehenden Mietzinse aus. Bei objektiver Betrachtungsweise muss die Tatschwere als ausserordentlich leicht bezeichnet werden. 1.1.11. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte setzte sich ohne erkennbaren Grund über die amtliche Verfü- gung hinweg und brachte damit ihre Geringschätzung gegenüber hoheitlichen Anordnungen zum Ausdruck. Zudem richtete sich die Handlungsweise der Beschuldigten ganz bewusst auch gegen die legitimen finanziellen Interessen der Vermieterschaft, was doch eine zweifelhafte Gesinnung der Beschuldigten - 40 - erkennen lässt. Die subjektive Tatschwere ist aber klarerweise noch als leicht zu bezeichnen. 1.1.12. Hypothetische Einsatzstrafe Für den sogenannten Verstrickungsbruch würde es sich insgesamt rechtfertigen eine Freiheitsstrafe von 1 Monat auszusprechen. 13.5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1.13. Objektive Tatschwere Anlässlich einer Unterredung bewarf die Beschuldigte den Betreibungsbeamten S._____ mit einem Kugelschreiber inkl. eines Sockels in Form einer massiven Metallkugel sowie mit einer Topfpflanze. In beiden Fällen konnte der Betreibungs- beamte ausweichen, sodass er nicht getroffen wurde. Beschädigungen an der Inf- rastruktur des Büros sind nicht bekannt. Die objektive Tatschwere kann noch als leicht bezeichnet werden. 1.1.14. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte wurde aufgrund einer ihr zuzurechnenden Verfehlung (sie hatte es trotz entsprechender Verpflichtung unterlassen, dem Betreibungsamt gegen- über SUVA Taggelder als Einkommen zu deklarieren) zu einer Unterredung in das Büro des Betreibungsbeamten bestellt. Nachdem sie der Betreibungsbeamte aufforderte zwecks Abklärung weitere Unterlagen einzureichen, verlor sie offen- kundig die Fassung, wurde ausfällig und liess sich dazu hinreissen, den Betrei- bungsbeamten mit den beschriebenen Gegenständen zu bewerfen. Mit dieser Vorgehensweise brachte sie ihre Respektlosigkeit gegenüber dem Betreibungs- beamten und seiner hoheitlichen Funktion zum Ausdruck und blendete dabei voll- kommen aus, dass sie den Grund für die Unterredung setzte. Immerhin kann zugunsten der Beschuldigten angenommen werden, sie habe die Gegenstände nicht sonderlich gezielt nach S._____ geworfen, ansonsten sie ihn aufgrund der kurzen Distanzen wohl auch getroffen hätte. Dass die Beschuldigte eventualvor- - 41 - sätzlich handelte ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Das subjektive Tatver- schulden wiegt insgesamt noch leicht. 1.1.15. Hypothetische Einsatzstrafe Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte würde es sich ins- gesamt rechtfertigen eine Freiheitsstrafe von 1 Monat auszusprechen.
- Täterkomponente 13.6. Vorleben Die am tt.mm.1962 geborene Beschuldigte kam im Jahre 1968 zusammen mit ih- ren Eltern in die Schweiz. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule in Bern absolvierte sie die Service-Fachschule sowie eine Bar- und in … eine Kos- metikfachschule, danach arbeitete sie als Barmaid, Chef de Bar oder sonst im Service. Seit 1997 leidet die Beschuldigte nach eigenen Angaben an gesundheit- lichen Problemen, welche verschiedene Operationen notwendig machten und welche sie immer wieder in ihrem beruflichen Fortkommen einschränkten. Nach einem Unfall im Jahre 2008, bei welchem sich die Beschuldigte die linke Schulter und das Knie verletzte, war sie arbeitsunfähig. Deswegen befindet sie sich zur Zeit in einer IV-Abklärung. Die Beschuldigte ist Mutter einer Tochter. Aktualisie- rend führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie sei wieder arbeits- tätig. Sie arbeite seit Januar 2013 zu 100% als Barmaid in einer Bar. Gleichzeitig laufe aber noch das Verfahren bei der IV, das in circa drei Wochen abgeschlos- sen sein solle. Sie werde voraussichtlich eine IV-Rente erhalten. Von ihrem Ehe- mann lebe sie gerichtlich getrennt und erhalte Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- pro Monat. Ihre Tochter wohne bei ihrer Mutter in N._____, wo sie eine … Schule besuche. Sie unterstütze die Tochter finanziell mit Fr. 600.-- pro Monat (Urk. 137). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren ableiten. 13.7. Vorstrafen - 42 - Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten vom 11. November 2004 (Urk. 53/1 und Urk. 53/9) deutlich strafer- höhend auswirkt. Damals wurde die Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachem Betrug, versuchtem Betrug und mehrfacher Urkundenfäl- schung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wurde. Bereits innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Probezeit delinquierte die Beschuldigte erneut, was straf- erhöhend ins Gewicht fällt. Die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 110 S. 55) sind in diesem Sinne zu bestätigen. 13.8. Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten aufgrund ihrer Schmerzen und ihrer Betreuungspflichten gegenüber der damals 16-jährigen Tochter "eine gewisse" Strafempfindlichkeit (Urk. 110 S. 55). Diese Erwägung der Vorinstanz ist als wohlwollend zu qualifizieren und kann zugunsten der Beschuldigten so belassen werden. Festzuhalten ist allerdings, dass die Betreuung der Tochter gestützt auf die ständige Praxis (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4) keine Strafempfindlichkeit begründet. 13.9. Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat richtigerweise erkannt, dass das Teilgeständnis der Beschul- digten sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das weitere Nachtat- verhalten, insbesondere ihre Uneinsichtigkeit und auch der Umstand, dass die Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nicht davor zurückschreckte, weiter zu delinquieren, sind dagegen straferhöhend zu berücksichtigen. 13.10. Einsatzstrafe Die hypothetischen Einsatzstrafen erfahren aufgrund der Vorstrafe und des Nachtatverhaltens der Beschuldigten eine deutliche Straferhöhung. Strafmindernd kann lediglich das marginale Teilgeständnis resp. das vollumfänglich Geständnis hinsichtlich der Sachbeschädigung berücksichtigt werden. Bei einer Gesamt- - 43 - betrachtung zeigt sich daher, dass die straferhöhenden Faktoren deutlich stärker zu gewichten sind, als die strafmildernden.
- Sanktion Nach dem gemäss Art. 49 StGB geltenden Asperationsprinzip muss die festgeleg- te Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der weiteren Straftaten innerhalb des ordentlichen Strafrahmens für das schwerste Delikt angemessen erhöht werden, wobei die mehrfache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit strafschärfend ins Gewicht fallen. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 15 Monaten für das schwerste Delikt sowie erwägend, dass sich für die weiteren Delikte in Anwen- dung des Asperationsprinzips insgesamt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen erweisen würde, resultiert in Nachachtung der Straferhöhung auf- grund der Täterkomponente eine Gesamtstrafe von 26 Monaten. Die so ermittelte Gesamtstrafe ist schliesslich aufgrund der langen Verfahrensdauer (immerhin wurde das vorliegende Strafverfahren mit Strafanzeige des G._____ vom
- August 2007 ins Rollen gebracht) um 2 Monate auf 24 Monate zu reduzieren. IV. Vollzug
- Bedingter Vollzug 14.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günsti- gen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die - 44 - Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen). 14.2. Vorliegend wird die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind daher noch erfüllt. In subjektiver Hinsicht müssen indes besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des bedingten Vollzugs vor- liegen, wurde die Beschuldigte doch mit Urteil vom 11. November 2004 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (Urk. 136). Zurecht macht die Vorinstanz auf ihre Bedenken im Hinblick auf die Bewährungsaussich- ten der Beschuldigten aufmerksam (Urk. 110 S. 57). Insbesondere der Umstand, dass die Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung delinquierte und sich hinsichtlich des Unrechtsgehalts ihrer Handlungen vollkommen uneinsichtig zeig- te, lässt gewisse Bedenken aufkommen. Allerdings und auch darin ist der Vorinstanz zuzustimmen, hat sich die Beschuldigte nun seit rund 4 ½ Jahren klaglos verhalten und sich keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen. Ausserdem fallen die geänderten Lebensumstände der Beschuldigten positiv ins Gewicht. Sie ist nicht mehr selbständig tätig, sondern in einem Angestelltenver- hältnis, was das Rückfallrisiko für Taten der vorliegend zu beurteilenden Art eigentlich ausschliesst. Sodann ist die belastende Kinderbetreuung weggefallen. All diese Faktoren sprechen doch dafür, dass bei der Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen, so dass ihr gerade noch einmal der bedingte Straf- vollzug gewährt werden kann. - 45 -
- Probezeit Angesichts der unter Ziffer 1.2 vorstehend genannten Restbedenken erscheint es angebracht, die Dauer der Probezeit auf 4 Jahre festzulegen. V. Berufsverbot Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz, die Beschuldigte sei mit einem Berufsverbot im Sinne von Art. 67 StGB zu belegen (Urk. 82 S. 13). Von der Aus- sprechung eines Berufsverbotes sah die Vorinstanz in der Folge mit zutreffender Begründung im Rahmen ihrer Erwägungen ab. Darauf wird, insbesondere auch mit Blick auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Verschlechterungsverbot verwiesen (Urk. 110 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist die angefochtene Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
- Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit Ausnahme der Sank- tion vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, ihr die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
- Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 46 - "Es wird beschlossen:
- Auf die Zivilansprüche des Privatklägers 2, B._____, wird nicht eingetreten.
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1.-3. (…)
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. März 2010 beschlagnahmte Pinsel wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskanzlei herausgegeben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'780.– Auslagen Untersuchung CHF … amtliche Verteidigung CHF … Total
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD) − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD) - 47 - − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD) − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 2) − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (ND 2) − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3).
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nach- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, und hernach als begründetes Urteil an − den amtlichen Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden der Beschuldigten, - 48 - − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120037-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 4. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Misswirtschaft etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. Oktober 2011 (DG110006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 82). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 110 S. 61 ff.) "Es wird beschlossen:
1. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers 2, B._____, wird nicht eingetreten.
2. Die Kostenregelung richtet sich nach Dispositiv-Ziffer 6 des nachfolgenden Erkenntnisses.
3. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv und hernach in begründeter Form an: − den amtlichen Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, − den Vertreter des Privatklägers 2 (in Doppel für sich und den Privatkläger 2), je gegen Empfangsschein.
4. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD) − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD) − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD) − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 2) − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (ND 2) − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3)
- 3 -
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Strafe vollzogen.
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. März 2010 beschlag- nahmte Pinsel wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskanzlei herausgegeben.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'780.– Auslagen Untersuchung CHF … amtliche Verteidigung CHF … Total
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 138 S. 1 f.)
1. Es sei auf die Anklage nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Beschuldigte vom Vorwurf − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD), − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD), − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD),
- 4 - − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 2), − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (ND 2) und − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3) freizusprechen.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 117) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. I. des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Urk. 110 S. 4).
2. Urteil der Vorinstanz Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Oktober 2011 wurde die Beschuldigte der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD), der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD), der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD), der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 2),
- 5 - der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (ND 2) und schliesslich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3) schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Im Umfang von 9 Monaten wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Weiter erkannte das Gericht, dass der beschlagnahmte Pinsel der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides auf erstes Verlangen herauszugeben sei. Schliesslich wurden der Beschuldigten ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urk. 101 S. 62 ff.).
3. Berufungsverfahren 3.1. Gegen diesen Entscheid meldete der Verteidiger der Beschuldigten mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 105). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 2 StPO; Urk. 112). Die Verteidigung erklärte darin, die Beschuldigte lasse das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten. Unangefochten seien einzig die Dispositivziffern 4 (Freigabe des Pinsels) und 5 (Kostenfestsetzung) sowie der Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Zivilansprüche des Privatklägers 2 (B._____). 3.2. Die Anklagebehörde teilte auf entsprechende Aufforderung hin mit Eingabe vom 2. Februar 2012 mit, dass sie auf Anschlussberufung und eine weitere Beteiligung am Verfahren verzichte (Urk. 117; Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Privat- kläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3.3. Beweisanträge wurden seitens der Verteidigung explizit keine gestellt (Urk. 112 S. 3; Urk. 138).
- 6 - 3.4. Der Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche, die ausgesprochene Sanktion sowie gegen die Regelung der Kostenfolgen. Damit bleiben der Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Zivilansprüche des Privat- klägers 2 sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Pinsels (Dispositivziffer 4), und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) unangefochten. Es ist vorab festzu- stellen, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
4. Anwendbares Recht Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Meilen datiert vom 5. Oktober 2011 (Urk. 101). Dementsprechend gelten für das vorliegende Berufungsver- fahren die einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen Strafprozess- ordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
5. Prozessuale Einwände 5.1. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung eine ganze Reihe von prozessua- len Einwänden geltend. Beanstandet wurden namentlich eine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie je eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 und Art. 325 StPO) und des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB). Weiter monierte die Verteidi- gung, die Anklageschrift insinuiere unter dem Titel "Vorbemerkungen" gewisse unbewiesene Tatsachen als bewiesen und beschreibe den Sachverhalt falsch und unvollständig (Urk. 100 S. 3 f.). Aus all diesen Gründen stellte die Verteidigung vor Bezirksgericht Meilen den Hauptantrag, auf die Anklage sei nicht einzutreten (Urk. 100 S. 1).
- 7 - 5.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Verteidigung im Hauptstandpunkt erneut, auf die Anklage sei nicht einzutreten (Urk. 112 S. 2; Urk. 138 S. 3 ff.). Zur Begründung ihres Antrages führt sie wie bereits vor Vorinstanz aus, die "Vorbemerkungen" in der Anklageschrift würden den Grund- satz der Waffengleichheit verletzen. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwalt- schaft einen Teil ihres Plädoyers präsentieren könne, bevor sie damit an der Reihe sei. Es mache den Eindruck, als habe die Staatsanwaltschaft aus den unzulässigen "Vorbemerkungen" Vorteile gezogen, da die Vorinstanz in allen angeklagten Punkten zu Schuldsprüchen gekommen und dem Antrag der Staats- anwaltschaft grösstenteils nachgekommen sei. Obwohl der Gedanke der Waffen- gleichheit und des fair trial mit Füssen getreten und gerügt worden sei, habe sich die Vorinstanz nicht mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Die Handhabung des Gebots der Kürze durch die Vorinstanz erscheine sodann zum Nachteil der Beschuldigten einseitig unfair und würde die Grundsätze der Waffengleichheit und des fair trial massiv verletzen. Weiter führte die Verteidigung aus, die "Vorbemer- kungen" würden auch das Anklageprinzip verletzen, schreibe dieses doch vor, dass die Staatsanwaltschaft den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt auf das Notwendigste zu beschränken habe. Die Vorinstanz räume selbst ein, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht auf das Notwendigste beschränkt habe. Die Anklageschrift enthalte auch einen erwiesenermassen tatsachenwidrigen Vorwurf, sei daher falsch und unzulässig. Durch die Falschbezeichnung der GmbH in der Anklageschrift, würde sodann der Sachverhalt zum Nachteil der Beschuldigten verwirrt, was eine Verletzung des Anklageprinzips darstelle. Aus- serdem rügte die Verteidigung, der Strafantrag wie auch die Ermittlungen könnten aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrages nicht auf eine Täterin beschränkt werden. Sodann werde in der Anklageschrift nicht dargelegt, dass eine Über- schuldung sowohl nach Fortführungs- wie nach Liquidationswerten vorgelegen habe. Schliesslich monierte die Verteidigung, die Anklageschrift habe Um- grenzungsfunktion. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage diverse Waren aufzähle und dann erkläre, zumindest ein Teil davon habe der C._____ GmbH gehört. Die angeblich der C._____ GmbH gehörenden Gegen- stände hätten einzeln aufgezählt werden müssen.
- 8 - 5.3. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Verteidigung sehr detailliert und um- fassend gewürdigt und sich bei der Beantwortung der einzelnen Fragen kritisch mit der herrschenden Lehre und der einschlägigen Rechtsprechung auseinander gesetzt. Insbesondere ist die Behauptung des Verteidigers unzutreffend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Einwand der Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit auseinandergesetzt. Die Vorinstanz widmete sich auf gut zwei Seiten diesem Einwand und handelte ihn damit sorgfältig ab. Auch die übrigen prozessualen Einwände der Verteidigung behandelte die Vorinstanz mit der gebotenen Sorgfalt und verletzte daher entgegen der Behauptung der Verteidi- gung das rechtliche Gehör der Beschuldigten nicht. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind in allen Teilen zutreffend und bedürfen weder einer Korrektur, noch sind sie ergänzungsbedürftig. Da die Verteidigung keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Vorbringen unter Ziff. III. 2. bis und mit Ziff. 5 (Urk. 110 S. 7 ff.) verwiesen werden. II. Schuldpunkt
1. Allgemeine Bemerkungen Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt richtig und vollständig zusammen- gefasst (Urk. 110 S. 5 ff.) und darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Vorwürfe betreffend Misswirtschaft (HD, Anklageziffer 1), Unter- lassung der Buchführung (HD, Anklageziffer I.2) und Veruntreuung (HD, Anklage- ziffer I.3) im Kern bestritt (Urk. 110 S. 20, S. 33, S. 43). Korrekterweise hat die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung (ND 2) festgehalten, dass die Beschuldigte den Sachverhalt grundsätzlich anerkannte, jedoch bestritt, weisse Farbe auf die Treppe geleert zu haben (Urk. 110 S. 46). Weiter wurde ebenfalls zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte den objektiven Sachver- halt betreffend den Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegter Ver- mögenswerte (ND 2) anerkannte, während sie den subjektiven Tatbestand bestritt (Urk. 110 S. 47). Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte den Sachverhalt bezüglich Gewalt und Drohung gegen Beamte (ND 3) mit der Ein- schränkung eingestanden habe, dass sie die fraglichen Gegenstände nicht gegen den Beamten geworfen, sondern diese lediglich vom Tisch "weggewischt" habe
- 9 - (Urk. 110 S. 49). Des Weiteren macht die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Unschuldsvermutung (Urk. 110 S. 17 f.) und setzte sich mit der Frage der Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel auseinander. Sie resümiert hierzu, jene polizeilichen Einvernahmen dürften nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwendet werden, welche unter Verletzung ihrer Konfron- tationsrechte zustande gekommen seien. Ebenso seien die Fragebogen nicht als Beweismittel zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar, weil sie nicht in Konfron- tationseinvernahmen mit ihr erhoben worden seien (Urk. 110 S. 19).
6. Misswirtschaft, Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD, Anklageziffer 1) 6.1. Sachverhalt 1.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die C._____ GmbH gegründet worden sei, um die bereits zuvor eröff- nete Bar an der D._____-Strasse ... in E._____ zu betreiben. Dafür spreche klar- erweise der Umstand, dass sich die Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung unmissverständlich so geäussert und ihren diesbezüglichen Standpunkt erst spä- ter verändert habe. Ihre ursprünglichen Aussagen würden durch die Angaben ih- rer Mutter sowie diejenigen von F._____ und G._____ gestützt. Zudem würden auch die vorhandenen Dokumente und Unterlagen keinen anderen Schluss zu- lassen. Lediglich H._____ (Ehemann der Beschuldigten) und I._____ (langjähriger Freund der Beschuldigten) hätten im Rahmen ihrer Befragungen eine Unterschei- dung zwischen dem Barbetrieb und der GmbH gemacht. Weder H._____ noch I._____ seien jedoch nachweislich in die Gründung der GmbH involviert gewesen und könnten daher ohnehin keine verbindlichen Aussagen machen. Einerseits hätten sie ihre Informationen lediglich vom hören sagen und andererseits sei auf- fällig, dass ihre vage gehaltenen Aussagen vom Bemühen geprägt gewesen sei- en, der Beschuldigten zu helfen, ohne jedoch die Unwahrheit zu sagen. Die Be- hauptung der Verteidigung, wonach es sich bei der C._____ GmbH - verstanden als Betriebsgesellschaft - nur um ein Konstrukt von G._____ gehandelt habe, sei falsch (Urk. 110 S. 27).
- 10 - In Bezug auf die Frage, welche Funktion die Beschuldigte in der C._____ GmbH inne gehabt habe, habe sie sich zunächst als Geschäftsführerin mit einem 50% Pensum bezeichnet. Diese Geschäftsführerstellung habe sie in der nächsten poli- zeilichen Einvernahme relativiert und in der dritten Einvernahme vom 3. Juni 2009 habe sie sich dann gar nicht mehr als Geschäftsführerin bezeichnet, sondern an- gegeben, sie habe lediglich ihre Mutter zu 50% vertreten. Gegenüber der Staats- anwaltschaft habe sie im Rahmen der Schlusseinvernahme ausgeführt, sie sei bei der C._____ GmbH Geschäftsführerin gewesen. In der C._____-Bar sei sie aber nur Barmaid gewesen. Diese Aussagen, so die Vorinstanz, stünden in einem un- auflösbaren Widerspruch zu den vorliegend wesentlichen Dokumenten. Aus dem Handelsregistereintrag sei ersichtlich, dass die Beschuldigte als einzelzeich- nungsberechtigte Geschäftsführerin der Bar C._____ GmbH eingetragen gewe- sen sei. Die betreffende Handels-registeranmeldung sei von der Beschuldigten selbst unterzeichnet worden, wobei sie explizit eine persönliche Unterschrift als Geschäftsführerin habe leisten müssen. Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschul- digten und der C._____ GmbH sei ihre Funktion mit "Geschäftsführerin" um- schrieben und gegenüber der Hausbank habe sie sich auf dem Formular "Gene- relle Unterschriftenregelung" als Geschäftsführerin aufgeführt. In der gleichen Funktion sei sie gegenüber der J._____ SA im Zusammenhang mit einem Kredit- kartenvertrag aufgetreten. Gemessen an ihren Erstaussagen erweise sich der In- halt der erwähnten Dokumente also nicht als zufällig. Schliesslich hätten auch K._____, L._____ und M._____ die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Bar wahrgenommen. Die Bestreitungen der Beschuldigten, Geschäftsführerin der (als Betriebsgesellschaft der Bar C._____ verstandenen) C._____ GmbH gewesen zu sein, seien nichts anderes als reine Schutzbehauptungen. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie formell und faktisch sowie ihrer Intention entsprechend Ge- schäftsführerin der (als Betriebsgesellschaft der Bar C._____ verstandenen) C._____ GmbH gewesen sei (Urk. 110 S. 27 ff.). Aufgrund der Geschäftsführerstellung der Beschuldigten sei diese für die in der Anklageschrift umschriebenen und grundsätzlich unbestrittenen Pflichtverletzun- gen (keine Trennung von Privatkonto der Mutter und Firmenkonto, keine Über- sicht über Einnahmen und Ausgaben, mit wenigen Ausnahmen keine Lohn-
- 11 - abrechnungen, keine Sozialabzüge für die Angestellten, keine Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnung, keine Erstellung einer Zwischenbilanz und (recht- zeitige) Anzeige der Überschuldung an den Richter, kein Geschäftsbericht, keine Finanzplanung und Finanzkontrolle) verantwortlich gewesen (Urk. 110 S. 30 f.). Gleiches gelte für die unbestrittenermassen vernachlässigte Buchhaltung. Soweit die Beschuldigte hier geltend mache, aufgrund einer internen Abmachung sei ihre Mutter für die Buchhaltung zuständig gewesen, vermöge dies die Beschuldigte nicht zu entlasten. Die Beschuldigte habe als Geschäftsführerin nämlich die Ver- pflichtung gehabt, die Aufsicht auszuüben und die Pflichterfüllung sicherzustellen. Abgesehen davon habe die behauptete Abmachung mit ihrer Mutter ohnehin bloss die Führung des Kassabuchs betroffen und nicht die Erstellung der gesam- ten Buchhaltung. Die Beschuldigte habe ihre Verantwortung in der Schlussein- vernahme dann auch eingestanden. Dort habe sie zu Protokoll gegeben: "Ich hatte die Kontrolle über den Betrieb, aber nicht über das Kassabuch. Ich hätte es vielleicht schon haben müssen, es ist mir dann aber zu viel geworden. Ich mochte nicht mehr" (Urk. 110 S. 31). 1.1.2. Die Verteidigung stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe das "C._____" an der D._____-Strasse ... in E._____ zusammen mit ihrer Mutter als einfache Gesellschaft betrieben (Urk. 100 S. 13; Urk. 138 S. 9). Die C._____ GmbH hingegen sei als Gesellschaft gegründet worden, welche den Zweck verfolgte habe, Liegenschaften in E._____ und N._____ [Stadt in Europa] käuflich zu erwerben. Dieser Gesellschaftszwecke gehe denn auch aus dem Handelsregistereintrag hervor (Urk. 100 S. 4; Urk. 138 S. 20). Eine Firma Bar C._____ GmbH, wie sie in der Anklageschrift genannt werde, existiere nicht. Es werde von der Anklagebehörde ignoriert, dass die Beschuldigte nicht für die C._____ GmbH tätig gewesen sei, sondern nur für die Bar C._____. Weil nicht die GmbH die Bar "C._____" betrieben habe, sondern die Beschuldigte mit ihrer Mut- ter, habe die Beschuldigte gar keine Überschuldung der GmbH ersehen können. Die GmbH sei untätig gewesen und habe weder Gewinne noch Verluste gemacht. Aus diesem Grund könne der Beschuldigten keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Der Beschuldigten könne auch keine Misswirtschaft zur Last gelegt wer-
- 12 - den, das Gegenteil sei zutreffend. So habe sie sich darum bemüht, Käufer für den Betrieb zu suchen, um auf diese Weise die Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Diese Verkaufsbemühungen seien aber vom Vertreter der Gesellschafterin F._____, Herrn G._____, sabotiert worden. Was den Vorwurf der Überschuldung angehe, sei festzuhalten, dass in der Anklageschrift nicht dargelegt werde, dass eine solche sowohl zu Fortführungs- wie Liquidationswerten vorgelegen habe. Wenn man nämlich nur auf den Liquidationswert abstelle, so müsste wohl noch über manch gut rentierende Gesellschaft wegen Überschuldung der Konkurs er- öffnet werden. Tatsache sei jedoch, dass das "C._____" nicht wegen Misswirt- schaft Konkurs gegangen sei, sondern wegen seiner schlechten Lage und der viel zu hohen Mietzinse. 1.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die massgeblichen Aussa- gen der Beschuldigten sowie diejenigen von O._____ (Mutter der Beschuldigten), F._____, G._____, H._____ und I._____ im Kern richtig zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 110 S. 20 ff.). Zutreffend sind sodann die vo- rinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen sowie die entsprechenden Schlüsse mit Blick auf die Glaubwürdig- keit der aussagenden Personen. Des weiteren hat sich die Vorinstanz gründlich und ausführlich mit den einzelnen Vorbringen der Verteidigung auseinanderge- setzt und eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die C._____ GmbH in erster Linie zum Zwecke des Betriebs der gleichnamigen Bar gegründet wurde. Die massgeblichen Beweise (ursprüngliche Aussagen der Beschuldigten selbst, Handelsregisterauszug, Handelsregisteranmeldung, Geschäftsgebaren der Beschuldigten und Wahrnehmung der Beschuldigten durch Dritte), die keinen an- deren Schluss zulassen, wurden von der Vorinstanz genannt. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf folgendes hinzuweisen: Die Verteidigung bringt vor, die C._____ GmbH sei mit dem Gesellschaftszweck gegründet worden, Liegenschaften in E._____ und N._____ käuflich zu erwerben. Dieser Gesell- schaftszweck gehe denn auch aus dem Handelsregistereintrag hervor (Urk. 100
- 13 - S. 4). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz richtigerweise darauf hinge- wiesen, dass der im Handelsregister eingetragene Zweckpassus betreffend die Möglichkeit, im Rahmen des Hauptzwecks im In- und Ausland Grundeigentum erwerben zu können, lediglich standardisierter Natur sei (Urk. 110 S. 26). Wäre die C._____ GmbH tatsächlich ausschliesslich als Immobilien Beteiligungsgesell- schaft gegründet worden, so wären als Hauptzweck wohl kaum gastronomische Dienstleistungen im Handelsregister erwähnt. Im Gegenteil, eine derartige Zweck- nennung würde wohl ein fragwürdiges und äusserst unprofessionelles Licht auf eine Immobilienbeteiligungsgesellschaft werfen und zukünftige Investoren abschrecken. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaftsform einer GmbH mit einem einbezahlten Stammkapital von lediglich Fr. 20'000.-- zur Absicherung respektive Finanzieren von Liegenschaftskäufen (vorliegend war immerhin die Rede von einer Liegenschaft in N._____ mit einem geschätzten Marktwert von mehreren Millionen Franken; Urk. 30) wohl alles andere als geeig- net gewesen wäre. Bezeichnenderweise wurde denn auch weder eine Liegen- schaft in die Gesellschaft eingebracht, noch konnten nachvollziehbare Angaben über die beabsichtigte Finanzierung und die Überführung der im Ausland gelege- nen Liegenschaft in die schweizerische GmbH dargetan werden. Die Beschuldigte führte in diesem Zusammenhang anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Novem- ber 2010 aus, die C._____ GmbH sei wegen den Liegenschaften in N._____ und E._____ gegründet worden. Frau F._____ habe diese kaufen wollen. Die Bar hät- ten sie bloss nebenher laufen lassen (Urk. 31 S. 1). Frau F._____ hingegen sagte als Zeugin zu derselben Thematik befragt aus, ein Liegenschaftskauf in N._____ und E._____ sei nie abgemacht gewesen. Die Beschuldigte habe wohl einmal vorgeschlagen, sie könnten zusammen ein Grundstück in N._____ kaufen. Sie habe ihr dann aber gesagt, dass zuerst "unser gemeinsames Projekt, die Bar, ge- sund werden müsse". Erst wenn dieses laufe und die Beschuldigte ihr das Geld zurückbezahlt habe, käme ein Liegenschaftskauf in Frage (Urk. 20 S. 8). Unter all diesen Gesichtspunkten bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die C._____ GmbH zum alleinigen Zweck gegründet wurde, die gleichnamige Bar an der D._____-Strasse ... in E._____ zu betreiben. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist daher vollumfänglich zuzustimmen. Damit ist auch erstellt, dass die Beschul-
- 14 - digte formell Geschäftsführerin der C._____ GmbH war. Diesbezüglich sprechen die Handelsregisteranmeldung (Urk. 10.11.1.1.3) und der Handelsregisterauszug der C._____ GmbH (Urk. 10.11.1.2; Urk. 32) eine klare Sprache. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme im Konkurs- verfahren über die C._____ GmbH gegenüber dem Konkursbeamten als Ge- schäftsführerin der konkursiten Gesellschaft bezeichnet und diese Angabe unter- schriftlich bestätigt hat (Urk. 10.11.1.3.13 S. 7). Schliesslich lässt auch das Auftre- ten und das Selbstverständnis der Beschuldigten in diesem Zusammenhang kei- ne Fragen offen. Die Vorinstanz hat sich unter Ziff. 3.2 des angefochtenen Ent- scheides ausführlich damit auseinandergesetzt (Urk. 110 S. 29). Weiterungen er- übrigen sich hierzu. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme anerkannt, dass sie die Kontrolle über den Betrieb gehabt habe, nicht aber über das Kassabuch. Sie anerkannte, dass sie auch darüber die Kontrolle hätte haben müssen, es sei ihr aber dann zu viel ge- worden. Sie habe nicht mehr gemocht. Es sei nie eine Übersicht über die laufen- den Einnahmen und Ausgaben erstellt worden. Abgesehen von einem einzigen Mal seien keine Lohnabrechnungen erstellt worden. Die Löhne seien jeweils am Tag der erbrachten Arbeitseinsätze ausbezahlt worden. Es sei logisch, dass So- zialabzüge zu machen gewesen wären. Solche seien aber mit einer Ausnahme nie gemacht worden. Zutreffend sei auch, dass die Kreditkarteneinnahmen auf das Seniorensparkonto ihrer Mutter einbezahlt worden seien, über ein anderes Konto habe die C._____ GmbH nicht verfügt. Mit der Mehrwertsteuer habe es auch Probleme gegeben (Urk. 31 S. 8 ff.). 1.1.4. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft (Urk. 82 S. 4 f.) im Sinne der Anklageschrift erstellt ist, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest- stellte (Urk. 110 S. 27 ff.). Für die rechtliche Würdigung ist daher vom eingeklag- ten Sachverhalt auszugehen. 6.2. Rechtliche Würdigung 1.1.5. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Auf-
- 15 - wand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröff- net oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Alexander Brunner, Basler Kommentar StGB Bd. II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 165 StGB N. 11). Der Tat- bestand der Misswirtschaft stellt einen Auffangtatbestand zu den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB dar. 1.1.6. Art. 165 StGB stellt ein sogenannt echtes Sonderdelikt dar, dessen Tatbe- stand nur vom "Schuldner" selbst respektive einer der in Art. 29 StGB genannten natürlichen Personen erfüllt werden kann. Die Beschuldigte war einzel- zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der C._____ GmbH (Urk. 32). Als sol- che stellte sie ein Organ der Gesellschaft im Sinne von Art. 29 lit. c StGB dar und es kommt ihr mithin die geforderte Tätereigenschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu. Als tatbestandsmässiges Verhalten umschreibt das Gesetz neben wei- teren Handlungen und Unterlassungen auch die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift einerseits vor- geworfen, sie habe spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Betreibung am
29. Januar 2007 ihre Geschäftsführerpflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR und Art. 810 Abs. 2 grob verletzt, was einer argen Nachlässig- keit in der Berufsausübung entspreche. Trotz entsprechender Aufforderung habe sie sich weder um die Buchhaltung gekümmert, noch habe sie in irgendeiner Art und Weise eine Finanzplanung oder Finanzkontrolle vorgenommen. Die von der C._____ GmbH eingenommenen Kreditkartengelder seien auf das private Senio- rensparkonto der Mutter der Beschuldigten geflossen und den Arbeitnehmern sei- ne Löhne ohne entsprechende Abrechnungen sowie ohne Abzüge für die Versi- cherungsleistungen ausbezahlt worden. Schliesslich habe sich die Beschuldigte
- 16 - nicht um die Mehrwertsteuerabrechnungen gekümmert. Durch dieses Verhalten habe ihr jeglicher Überblick über die entsprechenden Ausgaben gefehlt und die fi- nanzielle Situation der C._____ GmbH habe im Hinblick auf eine allfällige Sanie- rung weder rekonstruiert noch eingeschätzt werden können. Die Vorinstanz re- sümierte diesbezüglich, die Beschuldigte habe bei der Führung des Barbetriebes ihre Sorgfaltspflichten verletzt, was von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt worden sei (Urk. 110 S. 32). Zweifelsohne hat die Beschuldigte die ihr als Geschäftsführerin der C._____ GmbH obliegenden und namentlich in Art. 810 OR statuierten Pflichten und unübertragbaren Aufgaben im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB arg vernachlässigt, was zu einer Verschlimmerung der bereits von Beginn an bestehenden, desolaten finanziellen Situation der Gesellschaft führte. Zu recht haben die Vorderrichter denn auch erwogen, dass die C._____ GmbH spätestens Ende Januar 2007 zahlungsunfähig gewesen sei und sich diese Zahlungsunfähigkeit durch die laufenden Betriebs- kosten ständig verschlimmert habe, bis Ende Oktober 2007 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden sei. Dies ergebe sich zwanglos allein schon aus dem Umstand, dass die Miete für das Barlokal bereits ab Oktober 2006 nicht mehr hätten bezahlt werden können und der Konkurs schliesslich mangels Aktiven habe eingestellt werden müssen (Urk. 110 S. 32 f.). Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen hierzu liegt es auf der Hand, dass die pflichtwidrige Verhaltensweise der Beschuldigten direkt und kausal zur Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. zum unumgänglichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der C._____ GmbH geführt hat. Dass die soge- nannte Bankrotthandlung - gemeint ist vorliegend die arge Vernachlässigung in der Berufsausübung der Beschuldigten - nicht die einzige Ursache für den Eintritt des wirtschaftlichen (Miss-)Erfolges war, spielt keine Rolle. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. 5.3 (Urk. 110 S. 32) verwiesen werden. Der betreffende Einwand der Verteidigung zielt daher ins Leere, denn sie verkennt, dass der Kausalzusammenhang nicht zwischen der Täterhandlung und dem Konkurs, sondern zwischen der Bankrott- handlung und der Vermögenseinbusse bestehen muss (Trechsel/Ogg, Praxis- kommentar, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 165 StGB N. 10). Damit hat sich die
- 17 - Beschuldigte in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB verhalten. 1.1.7. Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der Bankrott- handlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vor- sichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt (Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 11). Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Beschuldigte nach ihren eigenen Angaben grundsätzlich um ihre administrativen Pflichten wusste, gab sie doch an, dass sie die Kontrolle über den Betrieb, nicht aber über das Kassabuch, gehabt habe. Auch über das Kassabuch hätte sie "vielleicht schon die Kontrolle haben müssen", es sei ihr dann aber einfach alles zu viel geworden. Sie habe nicht mehr gemocht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte sie die zuvor in der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen, wonach sie gewusst habe, dass ihre Mutter das Kassabuch nie begonnen und auch nicht nachgeführt habe. Sie habe weiter gewusst, dass sie als Geschäfts- führerin für die Kontrolle verantwortlich gewesen sei, sie habe sich aber nie darum gekümmert (Urk. 31 S. 10). Dass der Betrieb von Anfang an schlecht lief, war der Beschuldigten ihren eigenen Angaben zufolge ebenfalls bewusst (Urk. 31 S. 4). Damit gesteht die Beschuldigte ein, dass sie einerseits um die desolate finanzielle Situation der C._____ GmbH und andererseits um ihre Geschäftsführerpflichten wusste und sich dennoch nicht darum kümmerte. Dieses vogelstraussähnliche Geschäftsgebaren der Beschuldigten manifestiert sich auch dort, wo sie von G._____ mit Schreiben vom 19. Januar 2007 auf die missliche Lage des Betrie- bes hingewiesen wurde (Urk. 23). Auf entsprechenden Vorhalt gab sie anlässlich der Schlusseinvernahme lapidar zu Protokoll, der Brief sei ihr bekannt. Sie habe ihn gelesen. Sie habe aber nicht darauf geachtet, dass dieser Brief auch an die "C._____ GmbH" adressiert gewesen sei (Urk. 31 S. 9). Insgesamt bringt die Be- schuldigte damit in optima forma zum Ausdruck, dass sie ihren Pflichten als Ge- schäftsführerin mit Wissen und Willen - mithin vorsätzlich - nicht nachkam. Sie hat mit ihrem Verhalten in unverantwortlicher Art und Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten die Zahlungsunfähigkeit der C._____ GmbH so
- 18 - lange negiert, bis der finanzielle Kollaps nicht mehr zu verhindern war. Ihr Verhal- ten ist damit auch in subjektiver Hinsicht als tatbestandsmässig zu qualifizieren. 1.1.8. Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Meilen vom
25. Oktober 2007 wurde über die C._____ GmbH der Konkurs eröffnet und her- nach mittels Verfügung vom 6. Dezember 2007 mangels Aktiven wieder einge- stellt. Art. 165 StGB setzt als objektive Strafbarkeitsbedingung die Konkurs- eröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheines voraus. Ersteres ist vor- liegend erfüllt. 1.1.9. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB erweist sich nach dem Gesagten als korrekt. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist er auch im Berufungsverfahren zu bestätigen.
7. Unterlassung der Buchführung, Art. 166 StGB (HD, Anklageziffer I.2) 7.1. Sachverhalt 1.1.10. Die Vorinstanz sah es im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Beschuldigte in ihrer Funktion als verantwortliche Geschäftsführerin der C._____ GmbH die Buchhaltung vernachlässigte. Dies habe sie selbst im Rah- men der Schlusseinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft eingestanden. Für die rechtliche Würdigung ging die Vorinstanz daher vom eingeklagten Sach- verhalt aus (Urk. 110 S. 31 ff.). 1.1.11. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte anerkenne den in Ziffer I. 2 der Anklageschrift dar- gestellten Sachverhalt nicht. Die Führung der Buchhaltung sei an ihre Mutter delegiert gewesen und im Übrigen sei G._____ mit Vollmacht vom
8. September 2009 beauftragt worden, die Buchhaltung zu erstellen, welcher Aufgabe er nach längerer Untätigkeit durch die Erstellung eines Geschäfts- abschlusses 2007 mit einer Bilanz per 31. Juli 2007 nachgekommen sei. Demzu- folge sei die befugtermassen delegierte Buchhaltung nicht unterlassen worden.
- 19 - Ausserdem sei in subjektiver Hinsicht eine Verschleierungsabsicht der Beschul- digten nicht nachgewiesen (Urk. 100 S. 18 ff.). 1.1.12. Die Verteidigung führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, die Beschuldigte habe von Anfang an erklärt, sie könne und wolle nichts mit der Buchführung zu tun haben, sie könne das nicht. Auch die Gesellschafterin F._____ habe bestätigt, dass die Mutter der Beschuldigten und sie selbst für die Buchhaltung zuständig gewesen seien. Auch die Geschäftsführerin eines kleinen Unternehmens sei befugt, die Buchführungspflicht zu delegieren. Ausserdem sei der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung im Tatbestand der Misswirt- schaft enthalten (Urk. 138 S. 24 f.). 1.1.13. Dass faktisch, mit Ausnahme des rückwirkend per 31. Juli 2007 durch G._____ erstellten Geschäftsabschlusses, weder ein ordentliches Kassabuch, noch eine Lohnbuchhaltung oder eine Übersicht über das Inventar oder die Kredi- toren bestand, wurde von der Beschuldigten nicht bestritten. Die Einwände der Verteidigung erschöpfen sich denn auch überwiegend entweder in entschuldigen- den Erklärungsversuchen, weshalb eben die geforderte Buchführung im Ergebnis doch unterlassen wurde, oder in unsubstantiierten Schuldzuweisungen an Dritte. In tatsächlicher Hinsicht monierte die Verteidigung vor Vorinstanz ledig- lich, die Behauptung der Anklagebehörde sei falsch, wonach sich niemand um die Buchhaltungsunterlagen, also um Kassarollen, Rechnungen, Mahnungen, Quittungen etc. gekümmert habe. Es stimme nicht, dass diese Unterlagen bis ca. im Juni 2007 und somit rund 9 Monate in einer Schachtel gelegen hätten (Urk. 100 S. 18). F._____ gab diesbezüglich in ihrer Zeugen- einvernahme vom 8. Juni 2010 glaubhaft zu Protokoll, die Beschuldigte habe trotz Drängen ihrerseits, die erforderlichen Unterlagen zur Erstellung der Buchhaltung nicht herausgegeben. Anfang 2007 habe sie dann Papiersäcke mit Unterlagen erhalten, welche zuvor von H._____ an das Treuhandbüro von I._____ ausge- händigt worden seien. In den Säcken habe sie dann ungeöffnete Rechnungen und Mahnungen vorgefunden. Auch habe sie festgestellt, dass Geld eingegangen sei, mit welchem die Rechnungen hätten bezahlt werden können. Weiter habe sie die Beschuldigte mehrfach aufgefordert, ihr die erforderlichen Bankauszüge aus-
- 20 - zuhändigen. Auch dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen (Urk. 20 S. 5). Abgesehen davon, dass in der Anklageschrift keine Rede von einer Schachtel ist, wie dies die Verteidigung ausführt, ist die beanstandete Passage der Anklage- schrift für die rechtliche Beurteilung an sich nicht von grosser Relevanz. Dennoch ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt durch die zitierte Zeugenaussage von F._____ auch in diesem Teilaspekt ohne weiteres er- stellt werden kann. Insgesamt ist deshalb mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalte, soweit er denn überhaupt bestritten wird, als erstellt betrachtet werden kann. 7.2. Rechtliche Würdigung 1.1.14. Die Vorinstanz hat ihrer rechtlichen Würdigung die einschlägigen und massgeblichen Lehrmeinungen zu Grunde gelegt und hernach, unter Miteinbezug der Einwände der Verteidigung, eine in allen Teilen korrekte Würdigung vorge- nommen. Mit zutreffender Begründung ist sie zum Schluss gelangt, die Beschul- digte habe mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB erfüllt. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig- erweise erwogen, dass zwischen dem Straftatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB und jenem der Unterlassung der Buchführung echte Idealkon- kurrenz besteht und dass bei der vorliegenden Konstellation dem engen tatsächli- chen Zusammenhang im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sei. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 110 S. 34). 1.1.15. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB auch im Rechtsmittelverfahren zu bestätigen.
8. Veruntreuung (Getränke), Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD, Anklageziffer I.3) 8.1. Sachverhalt 1.1.16. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, die Beschuldigte habe anerkannt, dass sämtliche noch vorhandenen Getränke vor Rückgabe des Lokals
- 21 - an die Vermieterschaft aus dem "C._____" weggebracht worden seien. Soweit die Beschuldigte behaupte, die Getränke hätten nicht zu den Aktiven der GmbH gehört, so sei diese Behauptung durch das Beweisergebnis widerlegt. Auch die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die zur Diskussion stehenden Ge- tränke der C._____ GmbH zur Verwendung im Rahmen des Barbetriebs zur Ver- fügung gestellt worden seien. Damit sei erstellt, dass die Getränke zum Gesell- schaftsvermögen gehört hätten (Urk. 110 S. 39). 1.1.17. Die Verteidigung dagegen argumentierte in Bezug auf die Getränke - nur diese interessieren vorliegend noch - wie folgt: Die in der Anklageschrift erwähn- ten 120 Flaschen Heineken und die 50 Flaschen Wein hätten M._____ gehört. Mit den übrigen Getränken, dabei habe es sich ausschliesslich um Mineralwasser gehandelt, "habe die Beschuldigte Herrn M._____ etwas an die von ihm gelieferten Champagner, Spirituosen und Rittergold zurückgegeben". Weil diese Getränke nicht der GmbH gehört hätten, liege weder eine Veruntreu- ung noch eine ungetreue Geschäftsbesorgung vor (Urk. 100 S. 20 ff; Urk. 138 S. 25 ff.). 1.1.18. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung kann vollum- fänglich zugestimmt werden (Urk. 110 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass die Verteidigung selbst eingesteht, dass die Beschul- digte Herrn M._____ eben gerade nicht die von ihm eingebrachten Getränke (zit. "etwas an die von ihm gelieferten Champagner, Spirituosen und Rittergold") zurückgeben wollte, sondern diesem andere Getränke, nach Meinung der Vertei- digung lediglich Mineralwasser, sozusagen als Entschädigung aushändigte. Dass diese Getränke, unabhängig davon, ob es sich dabei nun um Mineralwasser, Coca Cola oder um Elmer Citro handelte, zum Inventar der C._____ GmbH ge- hörten, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargetan. Bemerkenswert ist immerhin in diesem Zusammenhang, dass M._____ als Zeuge aussagte, die Getränke seien in die Wohnung der Beschuldigten respektive in de- ren Keller gebracht worden. Davon, dass er Getränke für sich oder seinen Betrieb erhalten haben soll, sagte er nichts (Urk. 26 S. 11). 8.2. Rechtliche Würdigung
- 22 - 1.1.19. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, der Tatbestand der Veruntreuung von Geschäftsvermögen könne durch die Beschuldigte zum vornherein nicht erfüllt worden sein, weil das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften nicht als den Organen anvertraut gelte. In Frage komme daher alleine der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Diese Erwägungen können ohne weiteres übernommen werden (Urk. 110 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.20. Noch vor der Hauptverhandlung liess die Vorinstanz den Parteien mittei- len, dass es das Verhalten der Beschuldigten allenfalls auch unter dem Gesichts- punkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB prüfe (Prot. VI S. 12). In der Folge hatten sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 99), als auch die Verteidigung (Urk. 100 S. 20), ausreichend Gelegenheit sich auf die durch das Gericht in Aussicht gestellte Subsumtion unter den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorzubereiten und eine entsprechende Stellung- nahme abzugeben. Wie die Vorinstanz unter Ziff. 4.2 (Urk. 110 S. 40 f.) ihres Entscheides weiter zutreffend ausführt, ist das Gericht frei, im Rahmen des tat- sächlich eingeklagten Sachverhaltes eine von der Anklageschrift abweichende Würdigung vorzunehmen (Art. 350 Abs. 1 StPO). 1.1.21. Nachdem die Verteidigung den Einwand erhob, der eingeklagte Sachver- halt in der Anklagepassage "HD Veruntreuung" genüge den Anforderungen, welche das Anklageprinzip an den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung stelle, nicht, setzte sich die Vorinstanz zunächst mit diesem Argument auseinander. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 110 S. 41), denn es nicht einzusehen, inwiefern hier das Anklage- prinzip verletzt sein soll. Bezeichnenderweise bleiben denn auch die betreffenden Beanstandungen der Verteidigung vollkommen unbegründet. Mit keinem Wort führt sie aus, worin sie konkret eine Verletzung des Anklageprinzips erblicken will (Urk. 100 S. 21). Wenn die Vorinstanz ausführt, der eingeklagte Tatvorwurf unter dem Titel Veruntreuung umfasse sämtliche objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente der ungetreuen Geschäftsbesorgung, dann ist ihr darin vollum- fänglich zuzustimmen. Der Beschuldigte respektive die Verteidigung hatten alle
- 23 - Möglichkeiten die ihnen zustehenden Verteidigungsrechte hinreichend auszu- üben, sodass von einer Verletzung des Anklageprinzips keine Rede sein kann. 1.1.22. Als Täter im Sinne von Art. 158 StGB kommt in Frage, wer aufgrund sei- ner Stellung eine Schutzgarantie für fremde Vermögensinteressen innehat. Nach- dem feststeht, dass die Beschuldigte Geschäftsführerin der C._____ GmbH war und diese zum Zwecke des Betriebs der gleichnamigen Bar gegründet wurde, kommt der Beschuldigten die vom Gesetzgeber geforderte Tätereigenschaft per definitionem zu. Um den Tatbestand zu erfüllen, wird weiter vorausgesetzt, dass der Täter seine Obliegenheiten als Vermögensverwalter verletzt. Der Inhalt der betreffenden Pflichten muss für den Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festgelegt werden. Hierfür sind beispielsweise einschlägige gesetzliche Bestimmungen massgebend. Vorliegend leiten sich die Pflichten der Beschuldigten direkt aus Art. 810 OR ab. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat die Beschuldigte durch ihr Verhalten der Gesellschaft Vermögenswerte entzogen und damit ihre Pflicht zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens in deren Sinne, verletzt. Die vom Gesetzgeber geforderte Vermögensschädigung ist daher ausgewiesen, hat die Beschuldigte doch Vermögenswerte der Beschuldigte ohne Gegenleistung der GmbH entzogen und diese für sich selber weiterverwendet. Durch diese Verminderung der Aktiven trat bei der C._____ GmbH ein Vermö- gensschaden ein, womit der tatbestandsmässige Erfolg auf der Hand lag und das Delikt vollendet war. In objektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte nach dem Gesagten tatbestandsmässig. 1.1.23. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 158 Ziff. 1 StGB, dass der Täter vor- sätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich handelt (BGE 86 IV 15; BGE 105 IV 191 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Rahmen der damals bereits virulenten Auseinandersetzungen von G._____ und F._____ gehandelt und durch die Pflichtverletzung die Schädi- gung des Gesellschaftsvermögens zu ihren Gunsten angestrebt habe (Urk. 110 S. 42). Die Verteidigung dagegen machte geltend, die Beschuldigte habe nicht ge- wusst, dass die Gegenstände der GmbH gehört hätten. Damit habe sie auch nicht vorsätzlich handeln können (Art. 100 S. 21). Die Beschuldigte wusste um ihre Po-
- 24 - sition als Schutzgarantin für das Vermögen der C._____ GmbH. Ihre entspre- chenden Vermögensverwaltungspflichten missachtete sie willentlich indem sie veranlasste, die Getränke aus den Räumlichkeiten der GmbH wegzuschaffen um sie in ihren privaten Gewahrsam - sprich in ihre Räumlichkeiten - zu bringen. Sie wusste, dass sie der C._____ GmbH dadurch Schaden zufügte. Damit handelte sie direkt vorsätzlich und infolgedessen tatbestandsmässig im Sinne des Geset- zes. Weitergehende Absichten sind in subjektiver Hinsicht nicht erforderlich. 1.1.24. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die weggeschafften Getränke einen derart geringen Wert aufgewiesen haben sollen, dass Art. 172ter StGB zu Anwendung komme, kann mit Verweis auf die korrekte Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden (Urk. 110 S. 42). Der Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung bei Fr. 300.--. Selbst wenn man der vollkommen un- substantiierten Behauptung der Verteidigung folgen würde, wonach es sich bei den abtransportierten Getränken nur um Mineralwasser gehandelt habe, würde zweifelsfrei ein Fr. 300.-- übersteigender Deliktsbetrag resultieren. Gemäss erstellten Sachverhalt wurden alleine 30 Kisten / Harasse Softgetränke abtrans- portiert. Bei einem Flaschenpreis von mindestens Fr. 1.-- sowie zuzüglich des üblichen Betrages von mindesten Fr. 5.-- als Depot resultiert schon ein Betrag jenseits der definierten Grenze von Fr. 300.--. Die diesbezüglichen Behauptungen der Verteidigung sind einmal mehr haltlos und abgesehen davon, vollkommen unbegründet. 1.1.25. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. In Ermangelung von Rechtfertigungs- respek- tive Schuldausschlussgründen ist der angefochtene Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen.
- 25 -
9. Veruntreuung zum Nachteil der Vermieterschaft, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Windfang und Bar; ND 1) 9.1. Sachverhalt 1.1.26. Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht kurz zusammengefasst fest, die Beschuldigte habe sowohl anlässlich der Schlusseinvernahme als auch im Hauptverfahren anerkannt, dass in ihrem Auftrag das Inventar aus der Gaststätte geräumt und dabei sowohl der Windfang wie auch die Bar vor der Küche weg- geschafft worden seien. Beide Elemente seien später in ihrem neuen Lokal wieder eingebaut worden. Wenn die Beschuldigte behaupte, der Windfang sei irr- tümlich weggebracht worden, so handle es sich dabei um eine Schutzbehaup- tung. Die Beschuldigte habe behauptet, der Windfang sei kaputt gewesen und ausserdem sei sie wütend geworden, als sie von dessen Abtransport erfahren habe. Gleichzeitig aber habe sie den Windfang in ihrem neuen Lokal einbauen lassen. An anderer Stelle wiederum habe sie ausgesagt, der kaputte Windfang sei im Auftrag ihrer Mutter durch H._____ entsorgt worden. Ähnlich widersprüchlich habe sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Bar geäussert. Hier habe sie versucht einen Zusammenhang zwischen dem Bierlieferungsvertrag und dem Eigentum an der Bar vor der Küche herzustellen. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nicht herstellbar. Vertragsparteien des Bierlieferungsvertrages seien die Vermieterschaft sowie der Bierlieferant gewesen. Aus diesem Vertragsverhältnis könne die Beschuldigte also nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ma- che es keinen Sinn, wenn die Beschuldigte behaupte, als Entschädigung für die entgangene Provision sei ihr zugesichert worden, sie könne nach Ende des Miet- verhältnisses die Bar behalten. Der Zeuge P._____, welcher immerhin nach Dar- stellung der Beschuldigten diese Vorgehensweise vorgeschlagen haben soll, ha- be einen Zusammenhang zwischen der Bar vor der Küche und dem Bier- lieferungsvertrag klar verneint (Urk. 110 S. 43 ff.). 1.1.27. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe sich nicht der Veruntreuung schuldig gemacht. Dass der Windfang weggeschafft worden und später nicht wieder zurück gebracht worden sei, sei nicht richtig gewesen. Die Demontage sei aber irrtümlich erfolgt, weshalb es am für die
- 26 - Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung nötigen Vorsatz fehle. Eventualiter sei von einem nach Art. 172ter StGB geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. Die fortgebrachte Bar vor der Küche sodann habe anders als der Windfang dagegen nicht im Eigentum der Vermieter gestanden. Es habe einen Bierliefe- rungsvertrag zwischen der Vermieterschaft und der Brauerei … gegeben, aus dem der Vermieterschaft eine Provision von CHF 15'000.– zugestanden sei. Die- se Provision hätten die Vermieter benötigt, um die Lüftungsanlage der Gaststätte zu erneuern. Herr P._____ vom … habe den Vermietern vorgeschlagen, einen solchen Bierlieferungsvertrag abzuschliessen, um an die Provision zu gelangen. Da solche Provisionen aus Bierlieferungsverträgen normalerweise an den Wirt gingen, der das Bier verkaufe, habe Herr P._____ der Beschuldigten im Gegen- zug zugesichert, sie könnte – weil sie um die eigentlich ihr zustehende Provision gebracht worden sei – dafür nach Ende des Mietverhältnisses die Bar in der Küche behalten (Urk. 100 S. 20 ff.). 1.1.28. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigten sei zu glauben, dass Herr P._____ ihr erklärt habe, dass sie anstel- le der Provision von Fr. 15'000.-- aus dem Bierlieferungsvertrag das Mietinventar be-halten könne. Die Darstellung der Beschuldigten werde von Treuhänder I._____ bekräftigt (Urk. 138 S. 28 f.). 1.1.29. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Verteidigung erneut gründ- lich auseinandergesetzt und eine Beweiswürdigung vorgenommen, die in allen Teilen vollständig und korrekt ist. Da die Verteidigung keine neuen Argumente vorbringt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 2.1 (Urk. 110 S. 43 ff.) verwiesen werden. Der Sachverhalt bezüglich den Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Vermieterschaft im Zusammen- hang mit der Bar und dem Windfang ist damit erstellt. 9.2. Rechtliche Würdigung 1.1.30. Die Vorinstanz schloss sich der rechtlichen Würdigung der Anklagebehör- de an und erkannte, die Beschuldigte habe sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ein Anwendung von Art. 172ter
- 27 - StGB stehe ausser Frage, da es sich bei der Bar und dem Windfang zweifellos um Gegenstände gehandelt habe, welche einen Wert von über Fr. 300.-- aufge- wiesen hätten (Urk. 110 S. 45 f.). 1.1.31. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht substantiiert zur recht- lichen Würdigung der Anklagebehörde. In Bezug auf die Veruntreuung betreffend den Windfang stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte haben den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt, da dieser irrtümlich abtransportiert worden sei. Betreffend die Bar liege keine Veruntreuung vor, weil die Bar nicht Eigentum der Vermieterschaft dargestellt habe (Urk. 100 S. 20 ff.). 1.1.32. Die Argumente der Verteidigung zielen ins Leere. Wie die Beweiswürdi- gung ergeben hat, liess die Beschuldigte den Windfang nicht irrtümlich abtrans- portieren. Ihr diesbezügliches Vorgehen muss vielmehr als planmässig angese- hen werden, liess sie doch den fraglichen Windfang in ihrer neuen Bar wieder einbauen. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte wissen- und willent- lich handelte. Nachdem sie den objektiven Tatbestand anerkannte, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie in Bezug auf den Windfang tatbestandsmässig handelte. Gleiches gilt in Bezug auf die Bar. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die Bar entgegen der Behauptung der Beschuldigen im Eigentum der Vermieterschaft stand. Indem die Beschuldigte die Bar abtransportieren und in ihrem neuen Lokal einbauen liess, handelte sie sowohl in objektiver, wie auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist daher zutreffend und zu bestätigen. 1.1.33. Dass es sich bei der Bar und dem Windfang um Gegenstände handelt, welche insgesamt einen Fr. 300.-- nicht übersteigenden Wert aufweisen sollen, hat die Vorinstanz richtigerweise verneint. Der betreffende Einwand ist nicht nur einmal mehr unbegründet, er ist auch derart offensichtlich haltlos, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
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10. Sachbeschädigung, Art. 144 StGB (ND 2) 10.1. Sachverhalt 1.1.34. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anlageschrift sei mit einer Ausnahme erstellt. Zugunsten der Beschuldig- ten sei davon auszugehen, dass diese für die Beschädigung der Treppe nicht verantwortlich sei. Im übrigen, von der Beschuldigten anerkannten Umfang, sei der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 110 S. 46). 1.1.35. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt nicht in Abrede (Urk. 100 S. 22). 1.1.36. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und wurden von der Ver- teidigung nicht beanstandet. Sie sind zu bestätigen (Urk. 110 S. 46). 10.2. Rechtliche Würdigung 1.1.37. Die Vorinstanz erachtet die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde als zutreffend und sprach die Beschuldigte anklagegemäss der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig (Urk. 110 S. 46). 1.1.38. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe mit ihren "Verzierungen" keine Sachbeschädigung begangen, sondern lediglich den von ihr für die Katz geschaffenen Mehrwert beschränkt (Urk. 100 S. 22; Urk. 138 S. 29). 1.1.39. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums- Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist überführt, in den von ihr und ihrer Mutter gemieteten Räumlichkeiten an der Q._____-Strasse ... in R._____ mittels Pinsel und weisser Farbe die Wände und die Türe mit Smiley's, einer Blume sowie den Wörtern "… haben hier gratis gearbeitet" und einem Fragezeichen versehen zu haben. Dieses Vorgehen hat die Vorinstanz vollkommen zu Recht als tatbestandsmässiges Handeln der Beschuldigten taxiert. Ebenso zutreffend
- 29 - hat sie sich mit dem doch reichlich abwegigen Argument der Verteidigung aus- einandergesetzt, wonach die Schmierereien eine "Verzierung" darstellen würden, die lediglich den von der Beschuldigten geschaffenen Mehrwert reduziert hätten und damit keine Sachbeschädigung darstellen würden. Die massgeblichen und zutreffenden Argumente der Vorinstanz brauchen hier nicht wiederholt zu werden; darauf kann verwiesen werden (Urk. 110 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte handelte sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht tat- bestandsmässig, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist. 1.1.40. Dass eine Anwendung von Art. 172ter StGB auch vorliegend nicht in Fra- ge kommt, wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten. Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Urk. 110 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StGB).
11. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Art. 169 StGB (ND 2) 11.1. Sachverhalt 1.1.41. Die Vorinstanz kommt in ihren Erwägungen unter Ziff. 2.1 des angefoch- tenen Entscheides (Urk. 110 S. 47) zum Schluss, die Beschuldigte habe im Rahmen ihrer Erstaussage sinngemäss zu Protokoll gegeben, sie habe gewusst, dass die Gegenstände mit Retention belegt gewesen seien. Sie habe anklage- gemäss gehandelt, weil sie wütend darüber gewesen sei, dass ihr die Liegen- schaftsverwaltung ein Lokal zur Nutzung als Bar vermietet habe, ohne dass die erforderlichen Auflagen erfüllt gewesen seien. Anlässlich ihrer späteren Einver- nahmen, habe die Beschuldigte dann abweichende und widersprüchliche Aus- sagen zu Protokoll gegeben. Auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf habe sie sich bei ihren Aussagen auffallend ausweichend und schön- färberisch verhalten. Aufgrund der gesamten Umstände könne den Aussagen der Beschuldigten kein Glaube geschenkt werden, wenn sie geltend mache, ihr sei im Zeitpunkt der Veräusserung nicht bewusst gewesen, dass die Gegenstände noch immer mit Retention belegt gewesen seien. Im Lichte ihrer lebendigen und in sich geschlossenen Erstaussagen müssten die späteren Aussagen der Beschuldigten schlicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Damit stehe fest, dass der eingeklag-
- 30 - te Sachverhalt erstellt sei, davon könne im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen werden (Urk. 110 S. 47 f.). 1.1.42. Dass die Gegenstände gemäss Anklageziffer III. 6 durch das zuständige Betreibungsamt mit Retention belegt wurden und die Beschuldigte diese dessen ungeachtet verschenkte, wurde weder von ihr, noch von der Verteidigung in Abrede gestellt. Vor Vorinstanz führte die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe gar nicht gewusst, dass die aufgelisteten Gegenstände noch retiniert gewesen seien. Die Beschuldigte habe nämlich ihren Ehemann unmittelbar nach der Retention mit Vollmacht und Fr. 381.-- oder Fr. 361.-- zum Betreibungsamt geschickt. Er habe die Gegenstände dort auslösen wollen. Man habe ihm aber mitgeteilt, das sei nicht möglich, weil das Prozedere des Betreibungsamtes bereits mehr als die Fr. 361.-- oder Fr. 381.-- koste. Daraufhin habe der Ehe- mann der Beschuldigten wohl vergessen, dies seiner Frau mitzuteilen. Weil die Beschuldigte nicht gewusst habe, dass die Gegenstände nicht ausgelöst worden seien, sei sie der Ansicht gewesen, sie müsse beim Räumen des Lokals die retinierten Gegenstände entfernen. Damit stehe fest, dass die Beschuldigte keinen Vorsatz gehabt habe, die Gläubiger zu schädigen. Abgesehen davon sei durch ihr Verhalten kein Gläubiger geschädigt worden. Kein einziger Gläubiger sei an der ramponierten Ware interessiert gewesen (Urk. 100 S. 23). 1.1.43. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der Beschuldigten richtig dargestellt und eine Würdigung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des Beweisergebnisses - namentlich des glaubhaften Geständnisses der Beschuldigten anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 12. März 2009 (Urk. ND 2/21) - ist erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis von der Retention hatte. Dessen ungeachtet verschenkte sie aus Wut über die Vermieterschaft die mit Retention belegten Gegenstände an die in der Anklageschrift genannten Dritt- personen. Die nachträglich vorgebrachten Schilderungen der Beschuldigten und die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung, wonach sie gar nicht gewusst habe, dass die Gegenstände noch retiniert seien, überzeugen in keiner Art und Weise. H._____ erklärte auf die Frage, ob die Beschuldigte von der Retention Kenntnis gehabt habe wörtlich: "Ja, sicher hat sie davon gewusst".
- 31 - Konfrontiert mit der Aussage der Beschuldigten, wonach diese behauptet habe keine Kenntnis von der Retention gehabt zu haben, glich H._____ seine Aussage sofort derjenigen der Beschuldigten an und gab zu Protokoll "es nicht zu wissen" (Urk. 24 S. 20). Anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei gab er dagegen unmissverständlich an, die Beschuldigte habe Kenntnis von der Retenti- on gehabt. Er habe sie sogar noch darauf hingewiesen, dass man nichts unter- nehmen dürfe ohne es mit dem Betreibungsamt abgeklärt zu haben (Urk. 10.3.9 S. 11). Wenn die Vorinstanz daher insgesamt zum Schluss kommt, es sei unglaubhaft wenn die Beschuldigte entgegen ihrem anfänglichen Einge- ständnis nun behaupte, sie habe von der Retention keine Kenntnis gehabt, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Der Sachverhalte gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. 11.2. Rechtliche Würdigung 1.1.44. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschuldigte habe in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt. Entgegen der Meinung der Verteidigung spiele es dabei keine Rolle, ob die retinierte Ware im Einzelnen als Ramsch zu qualifizieren sei, entscheidend für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes sei einzig, dass das Verschenken der Gegenstände den Vermieter um das noch vor- handene Haftungssubstrat gebracht habe, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall gewesen sei. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte von der Retention gewusst und die Gegenstände trotzdem verschenkt. Ihre Handlungs- weise habe sich daher ganz bewusst gegen die Interessen der Vermieterschaft gerichtet (Urk. 110 S. 48 f.). 1.1.45. Die Verteidigung bestritt vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Im Übrigen sei bei keinem der Gläubiger durch das Handeln der Beschuldigten ein Schaden entstanden. Dem- entsprechend müsse ein Freispruch erfolgen (Urk. 100 S. 23; Urk. 138 S. 29 f.).
- 32 - 1.1.46. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist vollständig und korrekt. Weite- rungen hierzu erübrigen sich. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 3.1 (Urk. 110 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.
12. Gewalt und Drohung gegen Beamte, Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3) 12.1. Sachverhalt 1.1.47. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an. Sie stellte dabei voll- umfänglich auf die Aussagen des betroffenen Beamten S._____ ab und erachtete dessen Angaben als in sich geschlossen und vollkommen glaubhaft. Auch die Beschuldigte habe in der Hauptverhandlung nicht beanstandet, S._____ habe falsch ausgesagt. Vielmehr habe sie in gewohnt schönfärberischer Manier mit Wortklaubereien versucht ihr Handeln herunter zu spielen (Urk. 110 S. 50). 1.1.48. Die Verteidigung stellte den objektiven Sachverhalt mit Ausnahme der nachfolgenden Einschränkung nicht substantiiert in Abrede. Die Beschuldigte habe den Kugelschreiber mitsamt Sockel und den Blumentopf nicht geworfen, sondern mit einer Wischbewegung auf die andere Tischhälfte befördert. Man könne daher nicht von einem eigentlichen Wurf und damit auch nicht von einem tätlichen Angriff der Beschuldigten auf den Beamten S._____ sprechen (Urk. 100 S. 25; Urk. 138 S. 30). 1.1.49. S._____ wurde am 7. Oktober 2012 polizeilich (ND 3 Urk. 7) und fast zwei Jahre später am 9. Juni 2010 als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft einver- nommen (ND 3 Urk. 8). In beiden Einvernahmen schilderte er den Sachverhalt gleich und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Schilderungen nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen würden. Zudem scheint S._____ auch in persönlicher Hinsicht keine negativen Gefühle gegenüber der Beschuldigten zu hegen. Anders lässt sich nämlich nicht erklären, dass er nach Angaben des Ver- teidigers, unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Be- schuldigten zum Kaffee trinken eingeladen wurde und dieser Einladung auch be- reitwillig Folge leistete (Urk. 100 S. 24 oben). Es besteht also keinerlei Anlass, an
- 33 - der Glaubwürdigkeit von S._____, oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Die Vorinstanz hat damit zurecht erkannt, der eingeklagte Sachver- halt sei aufgrund der Aussagen S._____s erstellt. 12.2. Rechtliche Würdigung 1.1.50. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig. Sie erwog hierzu, ent- scheidend sei, dass die Gegenstände in Richtung des Betreibungsbeamten S._____ geflogen seien. Dieser sei darob derart erschrocken, dass er unmittelbar nach dem Ereignis gegenüber seinem Vorgesetzten und auch später anlässlich der Einvernahmen ausgesagt habe, die Beschuldigte habe Gegen- stände nach ihm geworfen. Es bestünde daher keine vernünftiger Zweifel daran, dass die Gegenstände den Beamten auch hätten treffen können. Was den Vor- satz der Beschuldigten angehe, sei darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht entscheidend sei, ob sie S._____ habe verletzen wollen. Eine das gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf den Körper genüge jedenfalls. Auf eine Schädigung des Körpers komme es nicht an. Dass die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, den Beamten mit den Gegenständen zu treffen, ergebe sich einerseits aus der Flugrichtung der Gegen- stände, andererseits aus der eindeutig gegen den Betreibungsbeamten gerichte- ten Gemütsbewegung, in welcher die Beschuldigte gemäss deren Zugeständnis gehandelt habe. Nicht zuletzt sei der Vorsatz der Beschuldigten auch aus dem subjektiven Eindruck des Betreibungsbeamten herzuleiten, an dessen Aufrichtig- keit zu zweifeln keine Gründe ersichtlich seien. Soweit die Verteidigung moniere, es sei nicht ersichtlich, welche Amtshandlung dauerhaft gestört worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs die Handlung nicht gegen eine bestimmte Amtshandlung zu richten habe. Erforderlich sei lediglich, dass der Angriff während einer Amtshandlung erfolgt sei. Zu den Amtshandlungen gehörten nicht nur Rechts- oder Vollzugshandlungen, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben sowie Vorbe- reitungs- und Begleithandlungen. Indem die Beschuldigte die Tätlichkeit während einer Unterredung zwischen ihr und dem Beamten betreffend die Rückzahlung
- 34 - eines gepfändeten Geldbetrages begangen habe, dies während den Bürozeiten und im Büro des Beamten, sei die Tatbestandsvoraussetzung des Angriffs während einer Amtshandlung ohne Weiteres erfüllt. 1.1.51. Weil die Anklageschrift die Dauer der Störung nicht umschreibe und auch nicht ersichtlich sei, bei welcher amtlichen Tätigkeit S._____ gestört worden sei, sei das Anklageprinzip verletzt. Dass die Beschuldigte Herrn S._____ nicht getroffen habe, sei keine glückliche Fügung gewesen. In diesem Umstand komme zum Ausdruck, dass es eben gar nicht dem Willen der Beschuldigten entsprochen habe ihn zu treffen. Man könne daher nicht von einem tätlichen Angriff der Beschuldigten auf den Beamten S._____ sprechen. 1.1.52. Auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt über- zeugen die Einwände der Verteidigung nicht einmal ansatzweise. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von einer Verletzung des Anklageprinzips auch hier keine Rede sein kann. Die Anklageschrift schildert in unmissverständlicher Art und Weise, dass die Beschuldigte am 30. Januar 2008 im Zusammenhang mit der Pfändung von SUVA-Taggeldern beim Betreibungsbeamten S._____ zu einer Un- terredung erschien, in deren Verlauf die Beschuldigte zunächst verbal ausfällig wurde und hernach die fraglichen Gegenstände in Richtung des Betreibungsbeamten S._____ warf, welcher schliesslich - um nicht getroffen zu werden - ausweichen musste. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist es entge- gen der Ansicht der Verteidigung irrelevant, bei welcher konkreten amtlichen Tätigkeit S._____ gestört wurde. Entscheiden ist, dass der Angriff wäh- rend einer Amtshandlung erfolgte. Dass es zu den zentralen Amtshandlungen ei- nes Betreibungsbeamten gehört, betreibungsrechtliche Belange im Rahmen einer Pfändung mit einer Schuldnerin zu erörtern, kann wohl schwerlich in Abrede ge- stellt werden. Wenn die Beschuldigte in dieser Situation gegenüber dem Betrei- bungsbeamten in dessen Amtslokal und während der Bürozeiten aggressiv auftritt und ihn mit Gegenständen bewirft, dann sind sämtliche objekti- ven Tatbestandsmerkmale des Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Richtigerweise hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es eben gerade nicht entscheidend ist, ob die Beschuldigte die Verletzung von S._____ herbeifüh-
- 35 - ren wollte, oder nicht. Die Intensität der von ihr verursachten physischen Einwir- kung überschritt so oder so zweifelsohne das tolerierbare Mass, was sich auch darin manifestierte, dass S._____ seitlich ausweichen musste, um nicht vom Ku- gelschreiber mitsamt Sockel oder der Topfpflanze getroffen zu werden. Die Beschuldigte wusste, dass Herr S._____ in Ausübung seines Amtes die Unterredung mit ihr hielt. Indem sie ihn mit Gegenständen bewarf nahm sie zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, dass der Betreibungsbeamte seine Amtshandlung nicht ungehindert durchführen konnte. Da Art. 285 Ziff. 1 StGB in subjektiver Hinsicht neben dem direkten Vorsatz, auch den Eventualvorsatz als tatbestandsmässig deklariert (Trechsel, a.a.O., Art. 285 StGB N. 12), erging der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht. Der ange- fochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. III. Strafzumessung
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsgrundlagen korrekt darge- stellt und ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, verschuldens- mässig stehe der Vorwurf der Misswirtschaft im Vordergrund. Aufgrund des engen sachlichen Konnexes zwischen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz, eine Deliktsgruppe zu bilden und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziff. V. 1.1 bis 3 (Urk. 110 S. 52 ff.) kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
13. Tatkomponenten 13.1. Misswirtschaft/Unterlassung der Buchführung 1.1.1. Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz richtig ausführt, lässt sich das konkrete Ausmass des durch die Misswirtschaft verursachten Schadens nur ansatzweise abschätzen. Wenn sie
- 36 - zur Schadensermittlung den einschlägigen Betreibungsregisterauszug berück- sichtigt und weiter in Betracht zieht, dass während rund eines Jahres der Mietzins für den Barbetrieb nachweislich nicht bezahlt wurde, so erscheint es realistisch, wenn von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden ausgegangen wird. Richtig ist zwar, wie der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung ausführ- te (Urk. 138 S. 31 f.), dass die Betreibungen, die bezahlt oder erloschen sind, nicht zur Schadenssummer zu zählen sind, lediglich eine unsubstantiierte Behauptung stellen allerdings Ausführungen dar, die ausstehende Miete sei durch das Depot gedeckt worden. Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich eine Schadenssumme von Fr. 56'998.40 (vgl. Urk. 10/10.11.1.4.1). Weiter liegt ein Ver- lustschein über Fr. 93'274.20 für ausstehende Mietzinse bei den Akten (ND2/39). Wenn die Vorinstanz also von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden aus- geht, ist dies nicht zu beanstanden, selbst wenn ein Teil der ausstehenden Mietzinse durch das Depot in Höhe von Fr. 40'000.-- gedeckt sein sollte. Die Vorinstanz weist sodann auf das relativ hohe Mass an Pflichtwidrigkeit hin, dass die Beschuldigte zu verantworten hat. Insgesamt können die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere grundsätzlich übernommen werden (Urk. 110 S. 55). Ergänzend ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte nicht eine sonderlich hohe kriminelle Energie an den Tag legte. Ihr Handeln respektive Unterlassen scheint vielmehr von einem gewissen Über- nahmeverschulden geprägt zu sein, was sich namentlich auch darin zeigte, dass sie in administrativen Belangen einerseits hoffnungslos überfordert war und sich aber andererseits nicht um die dringend benötigte Hilfe bemühte. Immerhin kann zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, dass sie zumindest bemüht war, die Löhne der wenigen Angestellten jeweils zu bezahlen. Insgesamt muss die objektive Tatschwere in Bezug auf den Vorwurf der Misswirtschaft als noch nicht erheblich bezeichnet werden. 1.1.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte ist ihren Pflichten als Geschäftsführerin vorsätzlich nicht nach- gekommen. Sie hat mit ihrem Verhalten in unverantwortlicher Art und Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten die Zahlungsunfähigkeit der
- 37 - C._____ GmbH so lange negiert, bis der finanzielle Kollaps nicht mehr zu verhin- dern war. Dabei war ihr pflichtwidriges Verhalten einerseits von egoistischen Mo- tiven geleitet, andererseits aber verschloss sie auch auf äusserst nachlässige Art und Weise ihre Augen vor den wirtschaftlichen Realitäten. Dass sie sich gegen- über den Gesellschaftern und den Gläubigern der C._____ GmbH verantwor- tungslos und gleichgültig verhielt trifft fraglos zu. Immerhin aber muss der Be- schuldigten zu Gute gehalten werden, dass sie aus ihrem deliktischen Verhalten keinen nennenswerten Profit für sich selber generierte, sondern mutmasslich um das nackte Überleben ihrer Bar und damit ihrer Arbeitsstelle kämpfte. Insgesamt kann auch die subjektive Tatschwere als noch nicht erheblich bezeichnet werden. 1.1.3. Hypothetische Einsatzstrafe Unter Einbezug von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten erscheint im Rahmen der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen. 13.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung 1.1.4. Objektives Tatschwere Die Beschuldigte hat veranlasst, dass diverse Getränke, welche zum Gesell- schaftsvermögen der C._____ GmbH gehörten, abtransportiert und an ihren damaligen Wohnort, mithin in ihren alleinigen Gewahrsam, verbracht wurden. Der Wert der abtransportierten Getränke (50 Flaschen Wein, mindestens 120 Flaschen Heineken Bier und rund 30 Kisten Softgetränke) dürfte sich auf maximal Fr. 1'500.-- belaufen haben, womit von einem relativ geringen Delikts- betrag auszugehen ist. Weiter liess die Beschuldigte ein Bar-Element sowie den Windfang im Eingangsbereich demontieren und an den Standort ihres neuen Lokals nach R._____ verbringen, wo die Gegenstände eingebaut werden sollten. Auch hier ist, nachdem sich die Anklageschrift über den Wert der Gegenstände nicht äussert, von einem verhältnismässig geringen Deliktsbetrag auszugehen. Die objektive Tatschwere kann insgesamt als noch nicht erheblich bezeichnet werden.
- 38 - 1.1.5. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie aus egoisti- schen Motiven und ohne erkennbare Not die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Getränke wegschaffen liess, dies in der Absicht, sie hernach selber zu verwenden. Dabei schädigte sie nicht bloss die C._____ GmbH, sondern hinterging auch ihre langjährige Freundin und Gesellschafterin F._____. Ähnlich verhält es sich mit der Bar und dem Windfang. Diesbezüglich gilt es da- rauf hinzuweisen, dass die betreffenden Gegenstände gemäss Mietvertrag klarerweise zum Objekt gehörten. Dessen ungeachtet und in Miss- achtung der Eigentumsrechte der Vermieterschaft, ordnete die Beschuldigte die Demontage an. 1.1.6. Hypothetische Einsatzstrafe Angesichts des zur Verfügung stehenden theoretischen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe würde sich aufgrund der insgesamt noch nicht erheblichen Tatschwere eine Einsatzstrafe von 4 Monaten als angemessen erweisen. 13.3. Sachbeschädigung 1.1.7. Objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat die Wände und eine Türe der durch sie und ihre Mutter gemieteten Räumlichkeiten an der Q._____-Strasse ... in R._____ mittels Pinsel und weisser Farbe verunstaltet. Der dadurch verursachte Schaden überstieg dabei Fr. 300.--. Zur Behebung des angerichteten Schadens mussten die Wände und die Türe neu gestrichen werden. In objektiver Hinsicht ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 1.1.8. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte und ihre Helfer verunstalteten das Mietobjekt nach eigenen Angaben aus einer Frustration über die Vermieterschaft, welche ihr - nach ihrer
- 39 - Ansicht - Lokalitäten zum Betrieb eines Gastgewerbes vermietete, obwohl diese gar nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden konnten. Mit ihren Schmierereien habe sie den durch sie "für die Katz" geschaffenen Mehrwert wieder zunichte machen wollen. Abgesehen davon, dass es sich die Beschuldigte selbst zuzuschreiben hätte, wenn sie einen Mietvertrag eingeht, ohne zuvor die fraglichen Voraussetzungen geprüft zu haben, zeigt sich in ihrem Vorgehen mangelnder Respekt vor fremdem Eigentum. Die Beschuldigte hat direkt vorsätz- lich gehandelt, was sie unumwunden auch zugegeben hat. Die subjektive Tat- schwere ist damit als noch nicht erheblich zu bezeichnen. 1.1.9. Hypothetische Einsatzstrafe Angesichts des Strafrahmens würde sich daher allein für die Sachbeschädigung eine Sanktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen. 13.4. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte 1.1.10. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die der Retention unterliegen- den Gegenstände insgesamt einen Schätzwert von lediglich Fr. 381.-- aufwiesen. Indem die Beschuldigte die betreffenden Gegenstände verschenkte respektive entsorgte, handelte sie zwar tatbestandsmässig, der deliktische Erfolg ist aber als sehr gering einzustufen. Entsprechend marginal fiel auch der Schaden bei der Begleichung der ausstehenden Mietzinse aus. Bei objektiver Betrachtungsweise muss die Tatschwere als ausserordentlich leicht bezeichnet werden. 1.1.11. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte setzte sich ohne erkennbaren Grund über die amtliche Verfü- gung hinweg und brachte damit ihre Geringschätzung gegenüber hoheitlichen Anordnungen zum Ausdruck. Zudem richtete sich die Handlungsweise der Beschuldigten ganz bewusst auch gegen die legitimen finanziellen Interessen der Vermieterschaft, was doch eine zweifelhafte Gesinnung der Beschuldigten
- 40 - erkennen lässt. Die subjektive Tatschwere ist aber klarerweise noch als leicht zu bezeichnen. 1.1.12. Hypothetische Einsatzstrafe Für den sogenannten Verstrickungsbruch würde es sich insgesamt rechtfertigen eine Freiheitsstrafe von 1 Monat auszusprechen. 13.5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1.13. Objektive Tatschwere Anlässlich einer Unterredung bewarf die Beschuldigte den Betreibungsbeamten S._____ mit einem Kugelschreiber inkl. eines Sockels in Form einer massiven Metallkugel sowie mit einer Topfpflanze. In beiden Fällen konnte der Betreibungs- beamte ausweichen, sodass er nicht getroffen wurde. Beschädigungen an der Inf- rastruktur des Büros sind nicht bekannt. Die objektive Tatschwere kann noch als leicht bezeichnet werden. 1.1.14. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte wurde aufgrund einer ihr zuzurechnenden Verfehlung (sie hatte es trotz entsprechender Verpflichtung unterlassen, dem Betreibungsamt gegen- über SUVA Taggelder als Einkommen zu deklarieren) zu einer Unterredung in das Büro des Betreibungsbeamten bestellt. Nachdem sie der Betreibungsbeamte aufforderte zwecks Abklärung weitere Unterlagen einzureichen, verlor sie offen- kundig die Fassung, wurde ausfällig und liess sich dazu hinreissen, den Betrei- bungsbeamten mit den beschriebenen Gegenständen zu bewerfen. Mit dieser Vorgehensweise brachte sie ihre Respektlosigkeit gegenüber dem Betreibungs- beamten und seiner hoheitlichen Funktion zum Ausdruck und blendete dabei voll- kommen aus, dass sie den Grund für die Unterredung setzte. Immerhin kann zugunsten der Beschuldigten angenommen werden, sie habe die Gegenstände nicht sonderlich gezielt nach S._____ geworfen, ansonsten sie ihn aufgrund der kurzen Distanzen wohl auch getroffen hätte. Dass die Beschuldigte eventualvor-
- 41 - sätzlich handelte ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Das subjektive Tatver- schulden wiegt insgesamt noch leicht. 1.1.15. Hypothetische Einsatzstrafe Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte würde es sich ins- gesamt rechtfertigen eine Freiheitsstrafe von 1 Monat auszusprechen.
2. Täterkomponente 13.6. Vorleben Die am tt.mm.1962 geborene Beschuldigte kam im Jahre 1968 zusammen mit ih- ren Eltern in die Schweiz. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule in Bern absolvierte sie die Service-Fachschule sowie eine Bar- und in … eine Kos- metikfachschule, danach arbeitete sie als Barmaid, Chef de Bar oder sonst im Service. Seit 1997 leidet die Beschuldigte nach eigenen Angaben an gesundheit- lichen Problemen, welche verschiedene Operationen notwendig machten und welche sie immer wieder in ihrem beruflichen Fortkommen einschränkten. Nach einem Unfall im Jahre 2008, bei welchem sich die Beschuldigte die linke Schulter und das Knie verletzte, war sie arbeitsunfähig. Deswegen befindet sie sich zur Zeit in einer IV-Abklärung. Die Beschuldigte ist Mutter einer Tochter. Aktualisie- rend führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie sei wieder arbeits- tätig. Sie arbeite seit Januar 2013 zu 100% als Barmaid in einer Bar. Gleichzeitig laufe aber noch das Verfahren bei der IV, das in circa drei Wochen abgeschlos- sen sein solle. Sie werde voraussichtlich eine IV-Rente erhalten. Von ihrem Ehe- mann lebe sie gerichtlich getrennt und erhalte Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- pro Monat. Ihre Tochter wohne bei ihrer Mutter in N._____, wo sie eine … Schule besuche. Sie unterstütze die Tochter finanziell mit Fr. 600.-- pro Monat (Urk. 137). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren ableiten. 13.7. Vorstrafen
- 42 - Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten vom 11. November 2004 (Urk. 53/1 und Urk. 53/9) deutlich strafer- höhend auswirkt. Damals wurde die Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachem Betrug, versuchtem Betrug und mehrfacher Urkundenfäl- schung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wurde. Bereits innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Probezeit delinquierte die Beschuldigte erneut, was straf- erhöhend ins Gewicht fällt. Die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 110 S. 55) sind in diesem Sinne zu bestätigen. 13.8. Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten aufgrund ihrer Schmerzen und ihrer Betreuungspflichten gegenüber der damals 16-jährigen Tochter "eine gewisse" Strafempfindlichkeit (Urk. 110 S. 55). Diese Erwägung der Vorinstanz ist als wohlwollend zu qualifizieren und kann zugunsten der Beschuldigten so belassen werden. Festzuhalten ist allerdings, dass die Betreuung der Tochter gestützt auf die ständige Praxis (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4) keine Strafempfindlichkeit begründet. 13.9. Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat richtigerweise erkannt, dass das Teilgeständnis der Beschul- digten sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das weitere Nachtat- verhalten, insbesondere ihre Uneinsichtigkeit und auch der Umstand, dass die Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nicht davor zurückschreckte, weiter zu delinquieren, sind dagegen straferhöhend zu berücksichtigen. 13.10. Einsatzstrafe Die hypothetischen Einsatzstrafen erfahren aufgrund der Vorstrafe und des Nachtatverhaltens der Beschuldigten eine deutliche Straferhöhung. Strafmindernd kann lediglich das marginale Teilgeständnis resp. das vollumfänglich Geständnis hinsichtlich der Sachbeschädigung berücksichtigt werden. Bei einer Gesamt-
- 43 - betrachtung zeigt sich daher, dass die straferhöhenden Faktoren deutlich stärker zu gewichten sind, als die strafmildernden.
14. Sanktion Nach dem gemäss Art. 49 StGB geltenden Asperationsprinzip muss die festgeleg- te Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der weiteren Straftaten innerhalb des ordentlichen Strafrahmens für das schwerste Delikt angemessen erhöht werden, wobei die mehrfache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit strafschärfend ins Gewicht fallen. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 15 Monaten für das schwerste Delikt sowie erwägend, dass sich für die weiteren Delikte in Anwen- dung des Asperationsprinzips insgesamt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen erweisen würde, resultiert in Nachachtung der Straferhöhung auf- grund der Täterkomponente eine Gesamtstrafe von 26 Monaten. Die so ermittelte Gesamtstrafe ist schliesslich aufgrund der langen Verfahrensdauer (immerhin wurde das vorliegende Strafverfahren mit Strafanzeige des G._____ vom
6. August 2007 ins Rollen gebracht) um 2 Monate auf 24 Monate zu reduzieren. IV. Vollzug
1. Bedingter Vollzug 14.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günsti- gen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die
- 44 - Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen). 14.2. Vorliegend wird die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind daher noch erfüllt. In subjektiver Hinsicht müssen indes besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des bedingten Vollzugs vor- liegen, wurde die Beschuldigte doch mit Urteil vom 11. November 2004 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (Urk. 136). Zurecht macht die Vorinstanz auf ihre Bedenken im Hinblick auf die Bewährungsaussich- ten der Beschuldigten aufmerksam (Urk. 110 S. 57). Insbesondere der Umstand, dass die Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung delinquierte und sich hinsichtlich des Unrechtsgehalts ihrer Handlungen vollkommen uneinsichtig zeig- te, lässt gewisse Bedenken aufkommen. Allerdings und auch darin ist der Vorinstanz zuzustimmen, hat sich die Beschuldigte nun seit rund 4 ½ Jahren klaglos verhalten und sich keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen. Ausserdem fallen die geänderten Lebensumstände der Beschuldigten positiv ins Gewicht. Sie ist nicht mehr selbständig tätig, sondern in einem Angestelltenver- hältnis, was das Rückfallrisiko für Taten der vorliegend zu beurteilenden Art eigentlich ausschliesst. Sodann ist die belastende Kinderbetreuung weggefallen. All diese Faktoren sprechen doch dafür, dass bei der Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen, so dass ihr gerade noch einmal der bedingte Straf- vollzug gewährt werden kann.
- 45 -
15. Probezeit Angesichts der unter Ziffer 1.2 vorstehend genannten Restbedenken erscheint es angebracht, die Dauer der Probezeit auf 4 Jahre festzulegen. V. Berufsverbot Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz, die Beschuldigte sei mit einem Berufsverbot im Sinne von Art. 67 StGB zu belegen (Urk. 82 S. 13). Von der Aus- sprechung eines Berufsverbotes sah die Vorinstanz in der Folge mit zutreffender Begründung im Rahmen ihrer Erwägungen ab. Darauf wird, insbesondere auch mit Blick auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Verschlechterungsverbot verwiesen (Urk. 110 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit Ausnahme der Sank- tion vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, ihr die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
5. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 46 - "Es wird beschlossen:
1. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers 2, B._____, wird nicht eingetreten.
2. (…)
3. (Mitteilung)
4. (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. März 2010 beschlagnahmte Pinsel wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskanzlei herausgegeben.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'780.– Auslagen Untersuchung CHF … amtliche Verteidigung CHF … Total
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD) − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD)
- 47 - − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD) − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 2) − der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (ND 2) − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 3).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nach- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, und hernach als begründetes Urteil an − den amtlichen Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden der Beschuldigten,
- 48 - − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter