Sachverhalt
6. Zusammengefasst wird der Beschuldigten in der Anklageschrift vom
13. Oktober 2011 vorgeworfen, sie habe am 21. April 2011 zwischen 17.15 Uhr und 17.30 Uhr in C._____ eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gehabt. Letztere sei in der Woche 35 0/7 schwanger gewesen. Anlässlich der Auseinan- dersetzung habe die Beschuldigte der Privatklägerin sinngemäss gesagt, ihr Kind werde tot auf die Welt kommen und sie wünsche, dass die Privatklägerin ein Monster zur Welt bringe und dass diese und ihr Kind stürben. Weiter habe sie ge- sagt, sie werde diese zerstören und ihr Kind müsse sterben, wenn sie noch ein-
- 5 - mal nach C._____ komme. Die Privatklägerin habe die Drohungen ernst genom- men und sei in Angst geraten, aufgrund ihres hochschwangeren Zustandes und der Wut der Beschuldigten habe sie um die eigene Gesundheit und die Gesundheit ihres ungeborenen Kindes gefürchtet. Zudem habe die Beschuldigte der Privatklägerin ins Gesicht gespuckt. Schliesslich habe sie dieser mit der Fussspitze in den Unterbauch getreten. Diese habe dadurch leichte Schmerzen und ein Hämatom erlitten und sich notfallmässig hospitalisieren lassen müssen (Urk. 16 S. 3 f.).
7. Wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 33 S. 4), anerkennt die Beschuldigte, am
21. April 2011 zwischen 17.15 Uhr und 17.30 Uhr in C._____ mit der Privatkläge- rin zusammengetroffen zu sein und mit dieser eine heftige Diskussion gehabt zu haben, die in eine Auseinandersetzung geführt habe. Ebenfalls anerkennt sie, die Schwangerschaft der Privatklägerin bemerkt zu haben. Hingegen bestreitet die Beschuldigte, der Privatklägerin gedroht zu haben, sie sowie ihr Kind zu zerstören bzw. zu töten, und der Privatklägerin ins Gesicht gespuckt und ihr mit der Fuss- spitze in den Unterbauch getreten zu haben.
8. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 5, Urk. 6 inkl. angehängte Eingabe; Urk. 27 und Urk. 51) sowie der Privatklägerin vor (Urk. 3 und Urk. 4). Sodann liegen das ärztliche Zeugnis von Dr. med. D._____ (Urk. 10/2), der ärztliche Befund von Dr. med. E._____ (Urk. 10/5) sowie das im Universitätsspital Zürich erstellte Foto, das einen Bluterguss am Unterbauch der Privatklägerin zeigt (Urk. 10/3), bei den Akten.
9. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz vorab die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung angeführt, es kann vollum- fänglich darauf verwiesen werden (Urk. 33 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
10. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten sowie der Privatklägerin korrekt zusammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 6 ff. und S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend die konkrete Beweiswürdigung (Urk. 33 S. 11 ff.) kann ebenfalls grundsätzlich darauf
- 6 - verweisen werden, jedoch sind folgende Ergänzungen bzw. Präzisierungen anzu- bringen:
11. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin in den beiden Einvernahmen inhaltlich im Wesentlichen identisch sind. Ihre Schilderungen sind detailliert und nachvollziehbar. Zwar bestehen geringfügige Abweichungen. Diese wecken jedoch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern stellen vielmehr ein Indiz dafür dar, dass sie nicht einfach stereotyp etwas auswendig Gelerntes wiederholt. Sie schildert die eigenen Gefühle und Gedanken sowie diejenigen der Beschuldigten (beispielsweise, dass diese schockiert gewesen sei nach der Ohrfeige), was Realitätskriterien sind. Ihre Aussagen wirken deshalb authentisch. Betreffend die näheren Umstände der Busfahrt (so wer wo ein- und wieder ausgestiegen ist) enthalten die Aussagen der Privatklägerin teilweise Ungereimtheiten. Die unterschiedlichen Angaben betreffend den Ort des Vorfalls (Haltestelle "C._____ Zentrum" bzw. Haltestelle "…") lassen sich beispielsweise dadurch erklären, dass das Zentrum des Quar- tiers C._____ (Überbauung mit diversen Einkaufsmöglichkeiten, vgl. 'www.zentrum-C._____.ch') bei der Bushaltestelle "…" liegt. Diese Ungenauigkei- ten sind jedenfalls nicht ausschlaggebend. Zu beachten ist insbesondere, dass die Privatklägerin von sich aus bereits in der ersten Einvernahme zugab, die Be- schuldigte geohrfeigt zu haben (Urk. 3 S. 4), und auch eingestand, es sei möglich, dass sie der Beschuldigten gesagt habe, sie wünsche ihr dasselbe, was diese ihr androhe (Urk. 4 S. 11). Sie stellt sich somit selbst in einem ungünstigen Licht dar. Dies stellt ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dar. Ebenfalls brachte sie von sich aus einen potentiellen Zeugen (einen Mann, der sich zwi- schen sie gestellt habe) ins Spiel (Urk. 3 S. 4). Insgesamt bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die Beschuldigte zu Unrecht belastet. Weder bestehen in ihren Aussagen Steigerungen, noch neigte sie zu Dramatisie- rungen oder übermässigen Belastungen. So sagte sie beispielsweise auf konkrete Nachfrage aus, sie habe beim Tritt etwas Unangenehmes, aber keinen grossen Schmerz verspürt (Urk. 4 S. 5). Es wäre zu erwarten, dass sie von starken, jeden- falls stärkeren Schmerzen berichtet hätte, wenn sie die Beschuldigte fälschlicher- weise belasten würde. Es fällt zudem auf, dass sie trotz allem nicht schlecht von
- 7 - der Beschuldigten spricht (im Gegenteil zur Beschuldigten, die sehr schlecht über die Privatklägerin spricht, vgl. dazu nachfolgend E. 13).
12. Hingegen sind die Aussagen der Beschuldigten voller Widersprüche und Ungereimtheiten. So gab sie einerseits an, sie habe die Privatklägerin vor dem Vorfall anderthalb Jahre nicht gesehen, sie sei überrascht gewesen, sie zu sehen (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 3; Urk. 51 S. 5 und S. 6). Es sei für sie sehr schockierend gesehen, sie schwanger in ihrem Quartier zu sehen, sie habe sogar deren Existenz vergessen (Urk. 6 S. 4). Andererseits sagte sie, sie habe die Privatkläge- rin das letzte Jahr immer in ihrem Quartier gesehen (Urk. 6 S. 2; Urk. 51 S. 5 und S. 6), sie habe sie gelegentlich getroffen (Urk. 5 S. 2), sie habe diese schon mehr- fach bei ihrem Haus gesehen, sie habe vor deren Verfolgung Angst (Urk. 5 S. 4). Ihre Kinder hätten ihr erzählt, dass die Privatklägerin sie angesprochen habe (Urk. 51 S. 6). Mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 13 f.) bestehen aufgrund dieser Widersprüche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten. Es fällt im Aussageverhalten der Beschuldigten zudem auf, dass sie ihre Aussagen im Verlauf der Zeit immer mehr relativierte. Bei der Polizei hatte sie noch ange- geben, sie habe gesagt, dass die Privatklägerin und deren Kind verdammt seien und dass die Privatklägerin eine "dreckige Hure" sei. Sie habe gesagt, dass die Privatklägerin verdammt sei und sie den Tag verdamme, an dem sie diese kennen gelernt habe (Urk. 5 S. 3). In der staatsanwaltlichen Einvernahme bestritt sie hingegen, die Privatklägerin und deren Kind verflucht zu haben, sie habe nur den Tag verflucht, an dem sie diese kennen gelernt habe (Urk. 6 S. 3 f.). Vor Vorinstanz war davon gar nicht mehr die Rede (Urk. 27 S. 3 ff.). In der Berufungs- verhandlung gab sie wieder an, sie habe die Privatklägerin und deren Nach- kommen verwünscht (Urk. 51 S. 7), sie habe gesagt, diese und ihr Kind seien verdammt (Urk. 51 S. 9). Auffällig ist auch, dass sie erst vor Vorinstanz einge- stand, dass die Privatklägerin ihr eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. 27 S. 4), wäh- rend sie sich bisher nicht daran erinnern konnte (Urk. 5 S. 3) bzw. dies vehement bestritt (Urk. 6 S. 4). Die Privatklägerin habe ihr eine heftige Ohrfeige gegeben, ihre Sonnenbrille sei weggefallen und sie habe diese reflexartig zurückgestossen. Dabei habe sie diese möglicherweise am Bauch berührt (Urk. 27 S. 3 f.). In der Berufungsverhandlung führte sie sogar aus, sie habe auf die Ohrfeige reagiert
- 8 - und reflexartig einen Fusstritt gegeben. Sie wisse nicht, ob sie diese getroffen habe (Urk. 51 S. 7 f.). Dass sie sich erst so spät an dieses Detail erinnern kann, ist nicht glaubhaft und ihre diesbezügliche Erklärung (Urk. 51 S. 9) überzeugt nicht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 14) sind die Aussagen der Beschuldigten, sie habe der Privatklägerin gedroht, ihr ins Auge zu spucken, zwar durchaus konstant. Sie gab jeweils an, sie habe dieser gesagt, sie werde bzw. wolle ihr ins "unverschämte Auge" spucken (Urk. 5 S. 3; Urk. 27 S. 3; Urk. 51 S. 7). Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aussagen insgesamt widersprüchlich und unglaubhaft sind.
13. Betreffend die Aussagen der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 16) zudem zu berücksichtigen, dass sie selber angab, sie habe über eine Drittperson gedroht, dem Ehemann der Privatklägerin alles über deren sexuelle Vergangenheit zu erzählen (Urk. 5 S. 4). Zudem spricht aus ihren Aussagen eine gewisse Wut und Erbitterung gegen die Privatklägerin. Sie stellte die Privatkläge- rin stets in ein schlechtes Licht und reichte auch ein Schreiben ein, in dem sie lauter negative Dinge über die Privatklägerin auflistete (Anhang zu Urk. 6). So gab die Beschuldigte an, die Privatklägerin spreche schlecht über sie (Urk. 5 S. 1) und wolle ihr Leben ruinieren (Urk. 5 S. 4) und habe gesagt, sie sei eine Mörderin, sie bringe ihre Kinder gegen sie auf (Urk. 6 S. 3). Die Privatklägerin erzähle schlechte Gerüchte (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 6). Sich selber stellte sie hingegen stets in einem guten Licht dar, sie sei wie die grosse Schwester der Privatklägerin gewesen, aber glücklicher und schöner. Die Privatklägerin sei miserabel dran gewesen und unglücklich mit ihrem Mann. Sie habe ihr Obdach und Unterstützung angeboten (Urk. 6 S. 5). Dies ist bei der Würdigung der Aussagen ebenfalls zu berück- sichtigen.
14. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Fusstritt in ihren Bauch stimmen zudem mit den Arztberichten überein. So erwähnte sie bereits am Tag des Vorfalls im Spital, dass sie von einer bekannten Person in den Bauch getreten worden sei (Urk. 10/2). Dass sie sich das Hämatom später selber zufügte bzw. von ihrem Mann zugefügt erhalten habe, wie es die Beschuldigte geltend macht, ist äusserst unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass es nicht plausibel ist,
- 9 - dass eine schwangere Frau, die bereits ein Kind verloren hat, sich absichtlich ein Hämatom am Bauch zufügt bzw. zufügen lässt. Dass ihr Ehemann es ihr in einem Streit zufügte, ist ebenfalls unwahrscheinlich, nachdem sie ja bereits im Spital den Fusstritt unterhalb des Bauchnabels (Urk. 10/5 S. 1) erwähnt hatte, wo sich später das Hämatom befand. Zwar wies die Privatklägerin beim ersten Spitalaufenthalt keine äusseren Prellmarken oder Blutergüsse auf (Urk. 10/2). Mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 13) spricht dies jedoch nicht dagegen, dass das auf dem Foto (Urk. 10/3) ersichtliche Hämatom von der Beschuldigten verursacht wurde. Es ist notorisch, dass Hämatome nicht sofort entstehen, sondern mit einer zeitlichen Verzögerung. Dr. med. E._____ gab denn auch an, dass der Unfallhergang plau- sibel erscheine und auch ein sich sekundär entwickeltes Hämatom plausibel sei (Urk. 10/5 S. 1).
15. Ingesamt ist aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin sowie den weiteren Beweismitteln der Anklagesachverhalt rechts- genügend erstellt (vgl. auch Urk. 33 S. 17 f.) und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
16. Die Verteidigung legte in ihrem Plädoyer grosses Gewicht darauf, wer den Streit zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten begonnen habe. Dies sei die entscheidende Frage. Die Privatklägerin sei die Aggressorin gewesen (Urk. 52). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spielt es jedoch für die Erstellung des Sachverhaltes, aber auch die nachfolgende rechtliche Würdigung keine Rolle, wer sich zuerst aggressiv verhielt. Diesbezüglich massgebend ist vielmehr, ob sich die Beschuldigte in einer Notwehr- bzw. Notstandssituation befand, als sie die ihr vorgeworfenen und erstellten Handlungen vornahm. Darauf wird zurückzukommen sein (nachfolgend E. 21). Wer die Auslöserin des Streites war, ist hingegen bei der Verschuldensbewertung im Rahmen der Strafzu- messung mindernd (oder allenfalls erhöhend) zu berücksichtigen.
- 10 - III. Rechtliche Würdigung
17. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten als versuchte einfache Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung bestritten (Urk. 34; Urk. 52).
18. Drohung 18.1. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 18.2. Die Verteidigung machte geltend, die Äusserungen der Beschuldigten seien nicht ernst gemeint gewesen und eine in F._____ [Staat] übliche "Verwünschung". Die Privatklägerin als … [Angehörige des Staates F._____] habe diese nicht ernst genommen (Urk. 52 S. 6 f.). 18.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte die Beschuldigte der Privatklägerin zunächst, sie werde die Privatklägerin zertreten bzw. zerstören und ihr Kind müsse sterben, wenn sie noch einmal nach C._____ komme. Dies geschah im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung, die nach übereinstimmender Dar- stellung der Beschuldigten und der Privatklägerin eskalierte. Die von der Beschul- digten geäusserten Worte müssen als Androhung eines Angriffs auf die körperli- che Integrität der Privatklägerin und ihres ungeborenen Kindes gewertet werden und erscheinen als schwer im Sinne des Gesetzes. Daran ändern – angebliche – kulturelle Unterschiede im Sprachgebrauch nichts. Das Verhalten der Beschuldig- ten war überdies geeignet, auch eine nicht übertrieben ängstliche Person in Angst und Schrecken zu versetzen, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist. Wie die Privatklägerin glaubhaft schilderte, hatte sie die Drohung ernst genommen und Angst um sich und ihr Kind (Urk. 3 S. 5; Urk. 4 S. 4 f.). 18.4. Zu Recht verneinte die Vorinstanz, dass die weiteren Äusserungen und Verwünschungen der Beschuldigten den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllen (Urk. 33 S. 19 f.).
- 11 - 18.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschuldig- ten nur so verstanden werden kann, dass sie zumindest in Kauf nahm, damit die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit ist mindestens der Eventualvorsatz gegeben und der Straftatbestand erfüllt. Die Vorinstanz hat als- dann zu Recht festgestellt, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind (Urk. 33 S. 20).
19. Tätlichkeiten infolge Spucken Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft vollumfänglich zu und bedarf keiner Ergänzung, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 33 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Frage der Konkurrenz ist festzuhalten, dass eine Verurtei- lung der Beschuldigten gemäss Eventualantrag wegen Beschimpfung vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht fällt (Vergehen statt Übertretung; Art. 391 Abs. 2 StPO).
20. Versuchte einfache Körperverletzung infolge Fusstritt 20.1. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 22 f. Ziff. 3.2.1 und 3.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 20.2. Es ist präzisierend festzuhalten, dass die tatsächlich eingetretenen Folgen des Trittes der Beschuldigten in den Bauch der schwangeren Privatklägerin die Grenze zur einfachen Körperverletzung nicht überschritten (vgl. Urk. 33 S. 22 f.). Die Vorinstanz hielt gestützt auf den Arztbericht fest, theoretisch wäre eine Plazentalösung möglich gewesen, die zu einer potentiellen Gefährdung des Feten bis hin zu Sauerstoffmangelversorgung und im extremen Falle zum Tod des Kindes führen könnte, wenn eine Entbindung nicht notfallmässig durchgeführt würde. Im Falle einer Plazentalösung könne theoretisch auch eine akute Gerinnungsstörung bei der Mutter auftreten mit potentieller Blutungsgefahr und Uterusatonie, die sich zu einer potentiell lebensgefährlichen Situation für die Mutter entwickeln könne. Des Weiteren könne ein Bauchtrauma theoretisch auch zu einem vorzeitigen Blasensprung mit der Gefahr einer Frühgeburt führen
- 12 - (Urk. 10/5). Wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigten diese Folgen (Lebensgefahr für Mutter und/oder Kind) bewusst waren, wäre von einer versuch- ten schweren Körperverletzung oder gar einer versuchten Tötung auszugehen. Nachdem aber diese Möglichkeit auch gemäss ärztlichem Bericht derart fern liegt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Verwirklichung für möglich hielt und in Kauf nahm. Im Übrigen wäre dies nicht durch die Anklageschrift gedeckt. 20.3. Der (Unter-) Bauch stellt einen der sensibleren Körperbereiche dar. Ein Tritt in den Bauch kann zu Verletzungen oder erheblichen Schmerzen führen, die über eine bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens hinausgehen und in ihrer Schwere eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darstellen. Es bedarf keiner besonderen Kenntnisse, um zu erkennen, dass ein Tritt in den Bauch, vor allem bei einer hochschwangeren und damit im Bauch- bereich besonders sensiblen Frau, Verletzungen bewirken kann, die über wenig schmerzhafte Prellungen hinausgehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 33 S. 25), darf insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte selber Mutter ist, angenommen werden, dass sie um die besondere Verletzlichkeit einer Schwangeren wusste. Die Beschuldigte nahm mit dem Tritt in den Bauch der schwangeren Privatklägerin somit in Kauf, dass schwerere Verletzung eintraten als dies tatsächlich der Fall war. 20.4. Konkurrenz versuchte einfache Köperverletzung – Tätlichkeiten 20.4.1. Die Vorinstanz führte aus, da die Beschuldigte durch ihr Handeln neben der versuchten einfachen Körperverletzung auch eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Kauf genommen habe, sei sie mit Bezug auf den Fusstritt ebenfalls der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 33 S. 25). 20.4.2. Dem kann nicht zugestimmt werden. Gemäss Bundesgericht besteht zwischen einer versuchten Tötung und einer Körperverletzung keine echte Konkurrenz (BGE 137 IV 113 E. 1.5). Dies muss ebenfalls für das Verhältnis zwischen versuchter einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten gelten. Hält
- 13 - man sich sowohl die Vorgehensweise als auch den Willen der Beschuldigten vor Augen, ist klar, dass sie der Privatklägerin eine einfache Körperverletzung zufügen wollte bzw. dies in Kauf nahm. Selbstverständlich wollte sie der Privat- klägerin, als sie diese mit der Fussspitze trat, auch Prellungen, d.h. weniger gravierende Verletzungen (im Sinne von Tätlichkeiten) zufügen. Ausgehend vom Tatplan der Beschuldigten war die Tätlichkeit notwendiges Durchgangsstadium für den Versuch der einfachen Körperverletzung. Sie konnte der Privatklägerin mit einem Fusstritt gar nicht eine Verletzung im Sinne einer einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zufügen, ohne ihr zugleich leichte Prellungen und damit Tätlichkeiten zuzufügen. Inwiefern hier sich das "Erfolgsun- recht" der Tätlichkeit von jenem der versuchten Körperverletzung unterscheiden soll, wie es ein Teil der Lehre betreffend das Verhältnis von versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung anführen (vgl. dazu die Darstellung der Lehr- meinungen in BGE 137 IV 113), ist nicht einzusehen. Mithin liegt zwischen dem Versuch der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit unechte Konkurrenz vor. Die Tätlichkeit ist mit dem Schuldspruch wegen versuchter Körperverletzung mitabgegolten, weshalb betreffend diesen Sachverhaltsteil kein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zu erfolgen hat. Es bleibt somit zwar beim Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, jedoch nicht wegen mehrfacher Tätlichkeiten.
21. Notwehrsituation 21.1. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 8 ff.) – geltend, die Beschuldigte habe sich angesichts der zu einer zweiten Ohrfeige ausholenden Privatklägerin zur Wehr setzen müssen, indem sie diese reflexartig weggestossen habe, mithin habe eine Notwehrsituation vorgelegen (Urk. 52 insbes. S. 10 ff.). Weiter wird vorgebracht, die Beschuldigte habe ihre ebenfalls anwesenden Kinder verteidigen müssen (Urk. 52 S. 12). Sinngemäss wird damit das Vorliegen einer Notwehrhilfe geltend gemacht. 21.2. Auf (rechtfertigende) Notwehr berufen kann sich, wer ohne Recht ange- griffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird bzw. wer einen solchen Angriff auf einen Dritten abwehrt (Art. 15 StGB). Dabei muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
- 14 - erscheinen. Zu Recht führte die Vorinstanz aus (Urk. 33 S. 17), die Behauptung der Beschuldigten, die Privatklägerin habe zu einer zweiten Ohrfeige ausgeholt, sei nicht glaubhaft. Nachdem die Beschuldigte zunächst bestritten hatte, über- haupt von der Privatklägerin geohrfeigt worden zu sein, gab sie dies an der Hauptverhandlung nicht nur erstmals zu, sondern machte darüber hinaus geltend, die Privatklägerin habe zu einer weiteren Ohrfeige ausgeholt, die sie durch einen Stoss habe abwehren müssen. Diese Aussage wirkt konstruiert. Mit der Vo- rinstanz ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Demgegenüber sind die Angaben der Privatklägerin, sie habe der Beschuldigten eine Ohrfeige gegeben und sich dann abgewandt, nachvollziehbar, plausibel und deshalb glaubhaft. Daraus folgt, dass keine Notwehrsituation vorlag, zu deren Abwehr die Beschuldigte berechtigt gewesen wäre. Dazu kommt, dass die Beschuldigte die Ohrfeige durch ihr eigenes Verhalten, das Anspucken der Privatklägerin, auslöste. Die Ohrfeige war somit ebenfalls eine Reaktion. Wer durch deliktisches Verhalten einen Angriff provoziert, kann sich anschliessend nicht auf Notwehr berufen (BGE 109 IV 5 E. 3). Inwiefern die Kinder der Beschuldigten unmittelbar von einem Angriff bedroht waren, wurde von der Verteidigung nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Verteidigung führte einzig aus, es sei eine "Schlägerei im Entstehen" gewesen (Urk. 52 S. 12). In keiner Einvernahme hatte die Beschuldig- te jedoch angegeben, die Privatklägerin habe die Kinder – verbal oder tätlich – bedroht. Dass die Kinder Zeugen der Auseinandersetzung wurden, stellt jeden- falls keinen Angriff dar. Es bestand kein realer Anhaltspunkt dafür, dass die Privatklägerin die Beschuldigte oder deren Kinder beispielsweise zusammen- schlagen würde, nachdem erstere sich bereits abgewandt hatte.
22. Fazit Die Beschuldigte ist der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der (einfachen) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 - IV. Strafzumessung
23. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt umrissen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung richtig wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StGB).
24. Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Strafzumessung von der versuchten einfachen Körperverletzung als vorliegend verschuldensmässig schwerstem Delikt ausgegangen. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass gemäss Bundesge- richt zunächst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese in der Folge unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom
25. März 2010 E. 1.6.1). Es ist eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen, jedoch muss nicht in Prozentangaben oder Zahlen angeben werden, in welchem Umfang die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.1).
25. Nachdem vorliegend die beiden zu beurteilenden Vergehen praktisch gleich- zeitig begangen wurden, rechtfertigt es sich, die Täterkomponenten für beide zusammen zu beurteilen.
26. Tatkomponente der versuchten einfachen Körperverletzung 26.1. Verschulden 26.1.1. Bezüglich des objektiven Verschuldens ist mit der Vorinstanz zu berück- sichtigen, dass die Beschuldigte der schwangeren Privatklägerin mit der Fuss- spitze in den Unterbauch trat. Dadurch fügte sie dieser Schmerzen und ein Hämatom zu. Zudem musste sich die Privatklägerin notfallmässig für 24 Stunden hospitalisieren lassen und vier Tage später erneut in ambulante ärztliche Konsul- tation begeben. Wie erwähnt hätten aufgrund des Tritts in den Unterbauch leicht stärkere Verletzungen (beispielsweise Quetschungen innerer Organe) bzw. grössere Schmerzen resultieren können. Der Umstand, dass die Beschuldigte der hochschwangeren Privatklägerin in den Bauch trat, zeugt von einer gewissen
- 16 - Hemmungslosigkeit und kriminellen Energie. Dennoch sind im Rahmen der einfachen Körperverletzung deutlich schwere Tathandlungen, insbesondere auch mit mehr Kraft ausgeführte Tritte, denkbar. 26.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Privatklägerin grundsätzlich aus nichtigem Anlass in den Bauch trat. Offenbar bestanden, wie die Vorinstanz ausführte, bei der Beschuldigten negative Emotio- nen gegenüber der Privatklägerin, beide hatten sich zunächst gegenseitig be- schimpft und angeschrien, bis der Streit schliesslich eskalierte. Die Privatklägerin war daran nicht unbeteiligt und verhielt sich keineswegs passiv. So wurde der Streit zwischen den beiden Frauen erst durch die Ohrfeige körperlich im engeren Sinn. Aufgrund des von beiden geführten Streits befand sich die Beschuldigte in einer gefühlsmässig sehr angespannten Situation. Entgegen der Vorinstanz ist zugunsten der Beschuldigten stark verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Tritt eine Reaktion auf die Ohrfeige der Privatklägerin darstellte, d.h. die Privatklägerin sie zuvor provoziert hatte, auch wenn die Ohrfeige ebenfalls eine Reaktion auf ein Verhalten der Beschuldigten (das Anspucken) war. Zu berück- sichtigen ist ferner, dass die Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin bereits einmal ein Kind verloren hatte. Nachdem der Tritt spontan und nicht geplant erfolgte, ist dies nur geringfügig verschuldenserhöhend zu werten. Entgegen der Verteidigung ist vorliegend jedoch der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB nicht erfüllt, der verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. Da es vor- liegend zu einer zunächst verbalen, später auch tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin kam, an der sich beide aktiv beteiligten und zur Eskalation beitrugen, kann sie sich nicht auf eine entschuld- bare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung berufen (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 113 StGB, statt vieler BGE 107 IV 103). Nach- dem wie erwähnt keine Notwehrsituation gegeben war (oben E. 21.2), liegt auch kein Notwehrexzess vor, der verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. In subjektiver Hinsicht relativiert sich das Verschulden somit leicht. 26.1.3. Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten für das mutmasslich vollendete Delikt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die hypothetische Einsatz-
- 17 - strafe ist im Bereich von rund 140 Tagessätzen bzw. gut 4 ½ Monaten anzu- setzen. 26.2. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berück- sichtigen, dass es vorliegend bei einem Versuch blieb, mithin keine einfache Körperverletzung eintrat. Entgegen der Vorinstanz ist es nicht einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist. Dass es nicht zu schwereren Folgen kam, liegt auch daran, dass der Tritt der Beschuldigten offensichtlich nicht besonders stark war. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit aufgrund des Versuchs deutlich – entgegen der Vorinstanz nicht nur marginal – zu reduzieren.
27. Tatkomponente der Drohung Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Drohung, jemanden zu zerstören oder zu zertreten, mithin eine Todesdrohung, an sich sehr schwer ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch damit drohte, dem ungeborenen Kind ein Übel anzutun, obwohl sie wusste, dass die Privatklägerin bereits ein Kind verloren hatte. Wie bereits bei der versuchten einfachen Körperverletzung ist ferner zu beachten, dass es im Rahmen einer eskalierenden verbalen Auseinandersetzung zur angeklagten Drohung kam. Das Verschulden bezüglich der Drohung ist insgesamt als noch leicht zu berücksichti- gen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe deutlich zu erhöhen.
28. Täterkomponente 28.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte verheiratet ist und drei Kinder hat. Aufgrund der Heirat mit einem … [Angehöriger des Staates G._____] hat sie sowohl die … [des Staates G._____] wie auch die … [des Staa- tes F._____] Staatsbürgerschaft. Sie hat eine Pflegeausbildung absolviert. Ihr Mann arbeitet als selbständiger Schuhmacher (Urk. 6 S. 6; Urk. 27 S. 2). Betref- fend ihre finanziellen Verhältnisse ist bekannt, dass sie eine Eigentumswohnung in H._____ besitzt, die sie selbst bewohnt. Die Hypothekarschuld beträgt
- 18 - Fr. 300'000.–, die monatlichen Raten inklusive Nebenkosten für die Wohnung be- tragen knapp Fr. 1'800.–. Weitere Schulden hat sie nicht (Urk. 6 S. 6 f.; Urk. 44/1). Aus den von der Beschuldigten vorab eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sie seit dem 23. Dezember 2011 – abgesehen von Temporäreinsätzen – arbeits- los ist und im Jahr 2011 insgesamt Fr. 27'811.– verdiente (Urk. 43; Urk. 44/1-9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2012 hat sie aktualisierend aus- geführt, dass sie ihre letzte temporäre Arbeitsstelle kündigte, weil die Belastung zu gross war, sie ist auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle im Pflegebe- reich (Urk. 51 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 28.2. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 36), was aber gemäss bundes- gerichtlicher Praxis nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Das fehlende Geständnis sowie die daraus folgende mangelnde Einsicht und Reue sind selbstverständlich nicht straferhöhend, sondern ebenfalls neutral zu werten.
29. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Strafe von 150 Tagessätzen bzw. 5 Monaten angemessen. In diesem Bereich ist bei der Strafzumessung auch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.2). Was die Wahl der Sanktionsart betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Als wichtiges Kriterium sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2 je mit Verweisen). Nachdem vor- liegend eine bedingte Strafe auszufällen ist (vgl. unten Ziff. V), kommt eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 41 StGB). Die Ausfällung einer Geldstrafe ist vorliegend im Übrigen auch angemessen. Somit ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.
- 19 -
30. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend aufgeführt, darauf ist zu verweisen (Urk. 33 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Erstinstanzlich wurde der Tagessatz auf Fr. 75.– festgelegt. Wie erwähnt haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seither deutlich verschlech- tert. Sie ist arbeitslos und erzielte im Jahr 2011 mit Temporäreinsätzen ein Einkommen von rund Fr. 27'800.–, d.h. gut Fr. 2'300.– im Monat (Urk. 44/8 S. 2). Davon sind Steuern, Krankenkassenprämien und allfällige Unterstützungspflich- ten abzuziehen; Mietkosten und vorbestehende Zahlungsverpflichtungen wie etwa Leasingraten hingegen nicht (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Zudem besitzt sie zu- sammen mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung. Entsprechend ist die Tagessatzhöhe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil zu reduzieren und auf Fr. 30.– festzusetzen. Somit erweist sich die Bestrafung der Beschuldigten mit 150 Tagessätzen Geld- strafe zu Fr. 30.– als angemessen.
31. Busse für die Übertretung (Tätlichkeiten) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass für die Tätlichkeiten zusätzlich eine Busse auszusprechen ist (Urk. 33 S. 30; Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Grundsätzlich kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht wegen mehrfacher Tätlichkeiten, sondern lediglich wegen (einfacher) Tätlichkeiten schuldig zu sprechen ist (vgl. oben E. 20.4), mit- hin keine Deliktsmehrheit vorliegt. Aufgrund des leichten Verschuldens und den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 300.– angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass sie die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist praxisgemäss auf drei Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 20 - V. Strafvollzug
32. Der von der Vorinstanz angeordnete bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren erscheint angemessen und ist bereits auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen (Urk. 33 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Zivilansprüche
33. Schadenersatz Es ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen, die von der Verteidigung für den Fall einen Schuldspruches nicht substantiiert bestritten wurden (Urk. 33 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
34. Genugtuung 34.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Voraussetzung für einen Genugtuungsanspruch ist, dass der Geschädigte eine immaterielle Unbill, d.h. einen körperlichen bzw. seelischen Schmerz von einer gewissen Schwere erleidet, beispielsweise in Form von Schmerzen, Leid, Kränkung, Verminderung des Lebensgenusses und dergleichen. 34.2. Gemäss ärztlichem Zeugnis bestanden keine Hinweise auf eine Schädigung der Schwangerschaft, keine äusserlichen Prellmarken oder Blutergüsse, jedoch wurde sie für einen Tag hospitalisiert (Urk. 10/2). Gemäss Bericht des Universi- tätsspital zeigte sich vier Tage nach dem Vorfall ein deutliches Hämatom (Urk. 10/5). Weitere Beschwerden oder Verletzungen wurde nicht genannt. Die Privatklägerin selber gab an, sie habe beim Tritt etwas Unangenehmes, aber keinen grossen Schmerz verspürt (Urk. 4 S. 5). Diese Verletzungen, die nicht über Tätlichkeiten hinausgehen, rechtfertigen für sich allein noch keine Genugtu- ung. Jedoch litt die Privatklägerin einerseits aufgrund des Tritts, andererseits auf-
- 21 - grund der Drohung der Beschuldigten an Angst. So fürchtete sie, sie könnte ihr ungeborenes Kind als Folge des Trittes in den Unterbauch verlieren. Zudem hatte sie Angst, die Beschuldigten würde die Drohung verwirklichen und ihr und ihrem Kind etwas antun. Sie gab an, nicht mehr so unbeschwert zu sein und vorsichtig alleine aus dem Haus zu gehen (Urk. 3 S. 5; Urk. 4 S. 4 f., S. 9). Wie der Beschuldigten bekannt war, hatte sie bereits ein Kind verloren (Urk. 12/4; vgl. auch Urk. 4 S. 11). Ihr Wohlbefinden wurde als Folge des Verhaltens der Beschuldigten erheblich beeinträchtigt. Dieser Eingriff in ihre psychische Integrität rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, des Verschulden der Beschuldigten, des Selbstver- schuldens der Privatklägerin und der gerichtlichen Praxis erweist sich eine Genugtuungssumme von Fr. 500.– angemessen. Dies wurde im Übrigen von der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen
35. Mit dem vorliegenden Urteil erreicht die Beschuldigte im Berufungsverfahren eine deutliche Reduktion der Strafe sowie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten. Hingegen unterliegt sie mit ihrem Hauptantrag auf einen vollumfänglichen Freispruch. Die erstinstanzliche Höhe der Gerichtsgebühr sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) sind somit zu bestätigen, da jene Regelung unabhängig von der Strafzumessung und der Verur- teilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten erfolgte. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren in einem deutlich grösseren Masse als sie obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausserdem ist ihr unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 600.– (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.
- 22 -
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 14. November 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, die Beschul- digte A._____ der Drohung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Es bestrafte die Beschuldigte mit einer Geld- strafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 75.– und einer Busse von Fr. 800.– (für die Übertretungen), die Ersatzfreiheitsstrafe setzte es auf 8 Tage fest. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Privatklägerin B._____ wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und die Beschuldigte wurde verpflichtet, ihr Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 33 S. 34 f.).
- 4 -
E. 2 Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Eröffnung Berufung anmelden (Prot. I S. 16) und ebenfalls fristgerecht ihre Berufungserklärung einreichen (Urk. 34). Weder die Staatsanwaltschaft (Urk. 45) noch die Privatklägerin haben Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Der von der Verteidigung gestellte Beweisantrag (Urk. 34 S. 2 f.) wurde mit Präsidial- verfügung vom 27. März 2012 abgewiesen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 4. März 2012 reichte die Beschuldigte zudem das ausgefüllte Datenblatt betreffend die finanziellen Verhältnisse samt Beilagen ein (Urk. 43 und Urk. 44/1-9).
E. 3 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte und ihr Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 f.).
E. 4 Die Beschuldigte beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzu- heben, und verlangt einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 34 und Urk. 52). Das vorinstanzliche Urteil ist damit insgesamt angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 und 437 StPO).
E. 5 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (Urk. 33 S. 3; Urk. 2). II. Sachverhalt
E. 6 Zusammengefasst wird der Beschuldigten in der Anklageschrift vom
13. Oktober 2011 vorgeworfen, sie habe am 21. April 2011 zwischen 17.15 Uhr und 17.30 Uhr in C._____ eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gehabt. Letztere sei in der Woche 35 0/7 schwanger gewesen. Anlässlich der Auseinan- dersetzung habe die Beschuldigte der Privatklägerin sinngemäss gesagt, ihr Kind werde tot auf die Welt kommen und sie wünsche, dass die Privatklägerin ein Monster zur Welt bringe und dass diese und ihr Kind stürben. Weiter habe sie ge- sagt, sie werde diese zerstören und ihr Kind müsse sterben, wenn sie noch ein-
- 5 - mal nach C._____ komme. Die Privatklägerin habe die Drohungen ernst genom- men und sei in Angst geraten, aufgrund ihres hochschwangeren Zustandes und der Wut der Beschuldigten habe sie um die eigene Gesundheit und die Gesundheit ihres ungeborenen Kindes gefürchtet. Zudem habe die Beschuldigte der Privatklägerin ins Gesicht gespuckt. Schliesslich habe sie dieser mit der Fussspitze in den Unterbauch getreten. Diese habe dadurch leichte Schmerzen und ein Hämatom erlitten und sich notfallmässig hospitalisieren lassen müssen (Urk. 16 S. 3 f.).
E. 7 Wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 33 S. 4), anerkennt die Beschuldigte, am
21. April 2011 zwischen 17.15 Uhr und 17.30 Uhr in C._____ mit der Privatkläge- rin zusammengetroffen zu sein und mit dieser eine heftige Diskussion gehabt zu haben, die in eine Auseinandersetzung geführt habe. Ebenfalls anerkennt sie, die Schwangerschaft der Privatklägerin bemerkt zu haben. Hingegen bestreitet die Beschuldigte, der Privatklägerin gedroht zu haben, sie sowie ihr Kind zu zerstören bzw. zu töten, und der Privatklägerin ins Gesicht gespuckt und ihr mit der Fuss- spitze in den Unterbauch getreten zu haben.
E. 8 Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 5, Urk. 6 inkl. angehängte Eingabe; Urk. 27 und Urk. 51) sowie der Privatklägerin vor (Urk. 3 und Urk. 4). Sodann liegen das ärztliche Zeugnis von Dr. med. D._____ (Urk. 10/2), der ärztliche Befund von Dr. med. E._____ (Urk. 10/5) sowie das im Universitätsspital Zürich erstellte Foto, das einen Bluterguss am Unterbauch der Privatklägerin zeigt (Urk. 10/3), bei den Akten.
E. 9 In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz vorab die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung angeführt, es kann vollum- fänglich darauf verwiesen werden (Urk. 33 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 10 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten sowie der Privatklägerin korrekt zusammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 6 ff. und S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend die konkrete Beweiswürdigung (Urk. 33 S. 11 ff.) kann ebenfalls grundsätzlich darauf
- 6 - verweisen werden, jedoch sind folgende Ergänzungen bzw. Präzisierungen anzu- bringen:
E. 11 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin in den beiden Einvernahmen inhaltlich im Wesentlichen identisch sind. Ihre Schilderungen sind detailliert und nachvollziehbar. Zwar bestehen geringfügige Abweichungen. Diese wecken jedoch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern stellen vielmehr ein Indiz dafür dar, dass sie nicht einfach stereotyp etwas auswendig Gelerntes wiederholt. Sie schildert die eigenen Gefühle und Gedanken sowie diejenigen der Beschuldigten (beispielsweise, dass diese schockiert gewesen sei nach der Ohrfeige), was Realitätskriterien sind. Ihre Aussagen wirken deshalb authentisch. Betreffend die näheren Umstände der Busfahrt (so wer wo ein- und wieder ausgestiegen ist) enthalten die Aussagen der Privatklägerin teilweise Ungereimtheiten. Die unterschiedlichen Angaben betreffend den Ort des Vorfalls (Haltestelle "C._____ Zentrum" bzw. Haltestelle "…") lassen sich beispielsweise dadurch erklären, dass das Zentrum des Quar- tiers C._____ (Überbauung mit diversen Einkaufsmöglichkeiten, vgl. 'www.zentrum-C._____.ch') bei der Bushaltestelle "…" liegt. Diese Ungenauigkei- ten sind jedenfalls nicht ausschlaggebend. Zu beachten ist insbesondere, dass die Privatklägerin von sich aus bereits in der ersten Einvernahme zugab, die Be- schuldigte geohrfeigt zu haben (Urk. 3 S. 4), und auch eingestand, es sei möglich, dass sie der Beschuldigten gesagt habe, sie wünsche ihr dasselbe, was diese ihr androhe (Urk. 4 S. 11). Sie stellt sich somit selbst in einem ungünstigen Licht dar. Dies stellt ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dar. Ebenfalls brachte sie von sich aus einen potentiellen Zeugen (einen Mann, der sich zwi- schen sie gestellt habe) ins Spiel (Urk. 3 S. 4). Insgesamt bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die Beschuldigte zu Unrecht belastet. Weder bestehen in ihren Aussagen Steigerungen, noch neigte sie zu Dramatisie- rungen oder übermässigen Belastungen. So sagte sie beispielsweise auf konkrete Nachfrage aus, sie habe beim Tritt etwas Unangenehmes, aber keinen grossen Schmerz verspürt (Urk. 4 S. 5). Es wäre zu erwarten, dass sie von starken, jeden- falls stärkeren Schmerzen berichtet hätte, wenn sie die Beschuldigte fälschlicher- weise belasten würde. Es fällt zudem auf, dass sie trotz allem nicht schlecht von
- 7 - der Beschuldigten spricht (im Gegenteil zur Beschuldigten, die sehr schlecht über die Privatklägerin spricht, vgl. dazu nachfolgend E. 13).
E. 12 Hingegen sind die Aussagen der Beschuldigten voller Widersprüche und Ungereimtheiten. So gab sie einerseits an, sie habe die Privatklägerin vor dem Vorfall anderthalb Jahre nicht gesehen, sie sei überrascht gewesen, sie zu sehen (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 3; Urk. 51 S. 5 und S. 6). Es sei für sie sehr schockierend gesehen, sie schwanger in ihrem Quartier zu sehen, sie habe sogar deren Existenz vergessen (Urk. 6 S. 4). Andererseits sagte sie, sie habe die Privatkläge- rin das letzte Jahr immer in ihrem Quartier gesehen (Urk. 6 S. 2; Urk. 51 S. 5 und S. 6), sie habe sie gelegentlich getroffen (Urk. 5 S. 2), sie habe diese schon mehr- fach bei ihrem Haus gesehen, sie habe vor deren Verfolgung Angst (Urk. 5 S. 4). Ihre Kinder hätten ihr erzählt, dass die Privatklägerin sie angesprochen habe (Urk. 51 S. 6). Mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 13 f.) bestehen aufgrund dieser Widersprüche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten. Es fällt im Aussageverhalten der Beschuldigten zudem auf, dass sie ihre Aussagen im Verlauf der Zeit immer mehr relativierte. Bei der Polizei hatte sie noch ange- geben, sie habe gesagt, dass die Privatklägerin und deren Kind verdammt seien und dass die Privatklägerin eine "dreckige Hure" sei. Sie habe gesagt, dass die Privatklägerin verdammt sei und sie den Tag verdamme, an dem sie diese kennen gelernt habe (Urk. 5 S. 3). In der staatsanwaltlichen Einvernahme bestritt sie hingegen, die Privatklägerin und deren Kind verflucht zu haben, sie habe nur den Tag verflucht, an dem sie diese kennen gelernt habe (Urk. 6 S. 3 f.). Vor Vorinstanz war davon gar nicht mehr die Rede (Urk. 27 S. 3 ff.). In der Berufungs- verhandlung gab sie wieder an, sie habe die Privatklägerin und deren Nach- kommen verwünscht (Urk. 51 S. 7), sie habe gesagt, diese und ihr Kind seien verdammt (Urk. 51 S. 9). Auffällig ist auch, dass sie erst vor Vorinstanz einge- stand, dass die Privatklägerin ihr eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. 27 S. 4), wäh- rend sie sich bisher nicht daran erinnern konnte (Urk. 5 S. 3) bzw. dies vehement bestritt (Urk. 6 S. 4). Die Privatklägerin habe ihr eine heftige Ohrfeige gegeben, ihre Sonnenbrille sei weggefallen und sie habe diese reflexartig zurückgestossen. Dabei habe sie diese möglicherweise am Bauch berührt (Urk. 27 S. 3 f.). In der Berufungsverhandlung führte sie sogar aus, sie habe auf die Ohrfeige reagiert
- 8 - und reflexartig einen Fusstritt gegeben. Sie wisse nicht, ob sie diese getroffen habe (Urk. 51 S. 7 f.). Dass sie sich erst so spät an dieses Detail erinnern kann, ist nicht glaubhaft und ihre diesbezügliche Erklärung (Urk. 51 S. 9) überzeugt nicht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 14) sind die Aussagen der Beschuldigten, sie habe der Privatklägerin gedroht, ihr ins Auge zu spucken, zwar durchaus konstant. Sie gab jeweils an, sie habe dieser gesagt, sie werde bzw. wolle ihr ins "unverschämte Auge" spucken (Urk. 5 S. 3; Urk. 27 S. 3; Urk. 51 S. 7). Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aussagen insgesamt widersprüchlich und unglaubhaft sind.
E. 13 Betreffend die Aussagen der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 16) zudem zu berücksichtigen, dass sie selber angab, sie habe über eine Drittperson gedroht, dem Ehemann der Privatklägerin alles über deren sexuelle Vergangenheit zu erzählen (Urk. 5 S. 4). Zudem spricht aus ihren Aussagen eine gewisse Wut und Erbitterung gegen die Privatklägerin. Sie stellte die Privatkläge- rin stets in ein schlechtes Licht und reichte auch ein Schreiben ein, in dem sie lauter negative Dinge über die Privatklägerin auflistete (Anhang zu Urk. 6). So gab die Beschuldigte an, die Privatklägerin spreche schlecht über sie (Urk. 5 S. 1) und wolle ihr Leben ruinieren (Urk. 5 S. 4) und habe gesagt, sie sei eine Mörderin, sie bringe ihre Kinder gegen sie auf (Urk. 6 S. 3). Die Privatklägerin erzähle schlechte Gerüchte (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 6). Sich selber stellte sie hingegen stets in einem guten Licht dar, sie sei wie die grosse Schwester der Privatklägerin gewesen, aber glücklicher und schöner. Die Privatklägerin sei miserabel dran gewesen und unglücklich mit ihrem Mann. Sie habe ihr Obdach und Unterstützung angeboten (Urk. 6 S. 5). Dies ist bei der Würdigung der Aussagen ebenfalls zu berück- sichtigen.
E. 14 Die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Fusstritt in ihren Bauch stimmen zudem mit den Arztberichten überein. So erwähnte sie bereits am Tag des Vorfalls im Spital, dass sie von einer bekannten Person in den Bauch getreten worden sei (Urk. 10/2). Dass sie sich das Hämatom später selber zufügte bzw. von ihrem Mann zugefügt erhalten habe, wie es die Beschuldigte geltend macht, ist äusserst unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass es nicht plausibel ist,
- 9 - dass eine schwangere Frau, die bereits ein Kind verloren hat, sich absichtlich ein Hämatom am Bauch zufügt bzw. zufügen lässt. Dass ihr Ehemann es ihr in einem Streit zufügte, ist ebenfalls unwahrscheinlich, nachdem sie ja bereits im Spital den Fusstritt unterhalb des Bauchnabels (Urk. 10/5 S. 1) erwähnt hatte, wo sich später das Hämatom befand. Zwar wies die Privatklägerin beim ersten Spitalaufenthalt keine äusseren Prellmarken oder Blutergüsse auf (Urk. 10/2). Mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 13) spricht dies jedoch nicht dagegen, dass das auf dem Foto (Urk. 10/3) ersichtliche Hämatom von der Beschuldigten verursacht wurde. Es ist notorisch, dass Hämatome nicht sofort entstehen, sondern mit einer zeitlichen Verzögerung. Dr. med. E._____ gab denn auch an, dass der Unfallhergang plau- sibel erscheine und auch ein sich sekundär entwickeltes Hämatom plausibel sei (Urk. 10/5 S. 1).
E. 15 Ingesamt ist aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin sowie den weiteren Beweismitteln der Anklagesachverhalt rechts- genügend erstellt (vgl. auch Urk. 33 S. 17 f.) und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
E. 16 Die Verteidigung legte in ihrem Plädoyer grosses Gewicht darauf, wer den Streit zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten begonnen habe. Dies sei die entscheidende Frage. Die Privatklägerin sei die Aggressorin gewesen (Urk. 52). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spielt es jedoch für die Erstellung des Sachverhaltes, aber auch die nachfolgende rechtliche Würdigung keine Rolle, wer sich zuerst aggressiv verhielt. Diesbezüglich massgebend ist vielmehr, ob sich die Beschuldigte in einer Notwehr- bzw. Notstandssituation befand, als sie die ihr vorgeworfenen und erstellten Handlungen vornahm. Darauf wird zurückzukommen sein (nachfolgend E. 21). Wer die Auslöserin des Streites war, ist hingegen bei der Verschuldensbewertung im Rahmen der Strafzu- messung mindernd (oder allenfalls erhöhend) zu berücksichtigen.
- 10 - III. Rechtliche Würdigung
E. 17 Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten als versuchte einfache Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung bestritten (Urk. 34; Urk. 52).
E. 18 Drohung
E. 18.1 Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 18.2 Die Verteidigung machte geltend, die Äusserungen der Beschuldigten seien nicht ernst gemeint gewesen und eine in F._____ [Staat] übliche "Verwünschung". Die Privatklägerin als … [Angehörige des Staates F._____] habe diese nicht ernst genommen (Urk. 52 S. 6 f.).
E. 18.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte die Beschuldigte der Privatklägerin zunächst, sie werde die Privatklägerin zertreten bzw. zerstören und ihr Kind müsse sterben, wenn sie noch einmal nach C._____ komme. Dies geschah im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung, die nach übereinstimmender Dar- stellung der Beschuldigten und der Privatklägerin eskalierte. Die von der Beschul- digten geäusserten Worte müssen als Androhung eines Angriffs auf die körperli- che Integrität der Privatklägerin und ihres ungeborenen Kindes gewertet werden und erscheinen als schwer im Sinne des Gesetzes. Daran ändern – angebliche – kulturelle Unterschiede im Sprachgebrauch nichts. Das Verhalten der Beschuldig- ten war überdies geeignet, auch eine nicht übertrieben ängstliche Person in Angst und Schrecken zu versetzen, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist. Wie die Privatklägerin glaubhaft schilderte, hatte sie die Drohung ernst genommen und Angst um sich und ihr Kind (Urk. 3 S. 5; Urk. 4 S. 4 f.).
E. 18.4 Zu Recht verneinte die Vorinstanz, dass die weiteren Äusserungen und Verwünschungen der Beschuldigten den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllen (Urk. 33 S. 19 f.).
- 11 -
E. 18.5 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschuldig- ten nur so verstanden werden kann, dass sie zumindest in Kauf nahm, damit die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit ist mindestens der Eventualvorsatz gegeben und der Straftatbestand erfüllt. Die Vorinstanz hat als- dann zu Recht festgestellt, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind (Urk. 33 S. 20).
E. 19 Tätlichkeiten infolge Spucken Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft vollumfänglich zu und bedarf keiner Ergänzung, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 33 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Frage der Konkurrenz ist festzuhalten, dass eine Verurtei- lung der Beschuldigten gemäss Eventualantrag wegen Beschimpfung vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht fällt (Vergehen statt Übertretung; Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 20 Versuchte einfache Körperverletzung infolge Fusstritt
E. 20.1 Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 22 f. Ziff. 3.2.1 und 3.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 20.2 Es ist präzisierend festzuhalten, dass die tatsächlich eingetretenen Folgen des Trittes der Beschuldigten in den Bauch der schwangeren Privatklägerin die Grenze zur einfachen Körperverletzung nicht überschritten (vgl. Urk. 33 S. 22 f.). Die Vorinstanz hielt gestützt auf den Arztbericht fest, theoretisch wäre eine Plazentalösung möglich gewesen, die zu einer potentiellen Gefährdung des Feten bis hin zu Sauerstoffmangelversorgung und im extremen Falle zum Tod des Kindes führen könnte, wenn eine Entbindung nicht notfallmässig durchgeführt würde. Im Falle einer Plazentalösung könne theoretisch auch eine akute Gerinnungsstörung bei der Mutter auftreten mit potentieller Blutungsgefahr und Uterusatonie, die sich zu einer potentiell lebensgefährlichen Situation für die Mutter entwickeln könne. Des Weiteren könne ein Bauchtrauma theoretisch auch zu einem vorzeitigen Blasensprung mit der Gefahr einer Frühgeburt führen
- 12 - (Urk. 10/5). Wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigten diese Folgen (Lebensgefahr für Mutter und/oder Kind) bewusst waren, wäre von einer versuch- ten schweren Körperverletzung oder gar einer versuchten Tötung auszugehen. Nachdem aber diese Möglichkeit auch gemäss ärztlichem Bericht derart fern liegt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Verwirklichung für möglich hielt und in Kauf nahm. Im Übrigen wäre dies nicht durch die Anklageschrift gedeckt.
E. 20.3 Der (Unter-) Bauch stellt einen der sensibleren Körperbereiche dar. Ein Tritt in den Bauch kann zu Verletzungen oder erheblichen Schmerzen führen, die über eine bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens hinausgehen und in ihrer Schwere eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darstellen. Es bedarf keiner besonderen Kenntnisse, um zu erkennen, dass ein Tritt in den Bauch, vor allem bei einer hochschwangeren und damit im Bauch- bereich besonders sensiblen Frau, Verletzungen bewirken kann, die über wenig schmerzhafte Prellungen hinausgehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 33 S. 25), darf insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte selber Mutter ist, angenommen werden, dass sie um die besondere Verletzlichkeit einer Schwangeren wusste. Die Beschuldigte nahm mit dem Tritt in den Bauch der schwangeren Privatklägerin somit in Kauf, dass schwerere Verletzung eintraten als dies tatsächlich der Fall war.
E. 20.4 Konkurrenz versuchte einfache Köperverletzung – Tätlichkeiten
E. 20.4.1 Die Vorinstanz führte aus, da die Beschuldigte durch ihr Handeln neben der versuchten einfachen Körperverletzung auch eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Kauf genommen habe, sei sie mit Bezug auf den Fusstritt ebenfalls der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 33 S. 25).
E. 20.4.2 Dem kann nicht zugestimmt werden. Gemäss Bundesgericht besteht zwischen einer versuchten Tötung und einer Körperverletzung keine echte Konkurrenz (BGE 137 IV 113 E. 1.5). Dies muss ebenfalls für das Verhältnis zwischen versuchter einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten gelten. Hält
- 13 - man sich sowohl die Vorgehensweise als auch den Willen der Beschuldigten vor Augen, ist klar, dass sie der Privatklägerin eine einfache Körperverletzung zufügen wollte bzw. dies in Kauf nahm. Selbstverständlich wollte sie der Privat- klägerin, als sie diese mit der Fussspitze trat, auch Prellungen, d.h. weniger gravierende Verletzungen (im Sinne von Tätlichkeiten) zufügen. Ausgehend vom Tatplan der Beschuldigten war die Tätlichkeit notwendiges Durchgangsstadium für den Versuch der einfachen Körperverletzung. Sie konnte der Privatklägerin mit einem Fusstritt gar nicht eine Verletzung im Sinne einer einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zufügen, ohne ihr zugleich leichte Prellungen und damit Tätlichkeiten zuzufügen. Inwiefern hier sich das "Erfolgsun- recht" der Tätlichkeit von jenem der versuchten Körperverletzung unterscheiden soll, wie es ein Teil der Lehre betreffend das Verhältnis von versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung anführen (vgl. dazu die Darstellung der Lehr- meinungen in BGE 137 IV 113), ist nicht einzusehen. Mithin liegt zwischen dem Versuch der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit unechte Konkurrenz vor. Die Tätlichkeit ist mit dem Schuldspruch wegen versuchter Körperverletzung mitabgegolten, weshalb betreffend diesen Sachverhaltsteil kein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zu erfolgen hat. Es bleibt somit zwar beim Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, jedoch nicht wegen mehrfacher Tätlichkeiten.
E. 21 Notwehrsituation
E. 21.1 Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 8 ff.) – geltend, die Beschuldigte habe sich angesichts der zu einer zweiten Ohrfeige ausholenden Privatklägerin zur Wehr setzen müssen, indem sie diese reflexartig weggestossen habe, mithin habe eine Notwehrsituation vorgelegen (Urk. 52 insbes. S. 10 ff.). Weiter wird vorgebracht, die Beschuldigte habe ihre ebenfalls anwesenden Kinder verteidigen müssen (Urk. 52 S. 12). Sinngemäss wird damit das Vorliegen einer Notwehrhilfe geltend gemacht.
E. 21.2 Auf (rechtfertigende) Notwehr berufen kann sich, wer ohne Recht ange- griffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird bzw. wer einen solchen Angriff auf einen Dritten abwehrt (Art. 15 StGB). Dabei muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
- 14 - erscheinen. Zu Recht führte die Vorinstanz aus (Urk. 33 S. 17), die Behauptung der Beschuldigten, die Privatklägerin habe zu einer zweiten Ohrfeige ausgeholt, sei nicht glaubhaft. Nachdem die Beschuldigte zunächst bestritten hatte, über- haupt von der Privatklägerin geohrfeigt worden zu sein, gab sie dies an der Hauptverhandlung nicht nur erstmals zu, sondern machte darüber hinaus geltend, die Privatklägerin habe zu einer weiteren Ohrfeige ausgeholt, die sie durch einen Stoss habe abwehren müssen. Diese Aussage wirkt konstruiert. Mit der Vo- rinstanz ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Demgegenüber sind die Angaben der Privatklägerin, sie habe der Beschuldigten eine Ohrfeige gegeben und sich dann abgewandt, nachvollziehbar, plausibel und deshalb glaubhaft. Daraus folgt, dass keine Notwehrsituation vorlag, zu deren Abwehr die Beschuldigte berechtigt gewesen wäre. Dazu kommt, dass die Beschuldigte die Ohrfeige durch ihr eigenes Verhalten, das Anspucken der Privatklägerin, auslöste. Die Ohrfeige war somit ebenfalls eine Reaktion. Wer durch deliktisches Verhalten einen Angriff provoziert, kann sich anschliessend nicht auf Notwehr berufen (BGE 109 IV 5 E. 3). Inwiefern die Kinder der Beschuldigten unmittelbar von einem Angriff bedroht waren, wurde von der Verteidigung nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Verteidigung führte einzig aus, es sei eine "Schlägerei im Entstehen" gewesen (Urk. 52 S. 12). In keiner Einvernahme hatte die Beschuldig- te jedoch angegeben, die Privatklägerin habe die Kinder – verbal oder tätlich – bedroht. Dass die Kinder Zeugen der Auseinandersetzung wurden, stellt jeden- falls keinen Angriff dar. Es bestand kein realer Anhaltspunkt dafür, dass die Privatklägerin die Beschuldigte oder deren Kinder beispielsweise zusammen- schlagen würde, nachdem erstere sich bereits abgewandt hatte.
E. 22 Fazit Die Beschuldigte ist der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der (einfachen) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 - IV. Strafzumessung
E. 23 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt umrissen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung richtig wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StGB).
E. 24 Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Strafzumessung von der versuchten einfachen Körperverletzung als vorliegend verschuldensmässig schwerstem Delikt ausgegangen. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass gemäss Bundesge- richt zunächst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese in der Folge unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom
E. 25 Nachdem vorliegend die beiden zu beurteilenden Vergehen praktisch gleich- zeitig begangen wurden, rechtfertigt es sich, die Täterkomponenten für beide zusammen zu beurteilen.
E. 26 Tatkomponente der versuchten einfachen Körperverletzung
E. 26.1 Verschulden
E. 26.1.1 Bezüglich des objektiven Verschuldens ist mit der Vorinstanz zu berück- sichtigen, dass die Beschuldigte der schwangeren Privatklägerin mit der Fuss- spitze in den Unterbauch trat. Dadurch fügte sie dieser Schmerzen und ein Hämatom zu. Zudem musste sich die Privatklägerin notfallmässig für 24 Stunden hospitalisieren lassen und vier Tage später erneut in ambulante ärztliche Konsul- tation begeben. Wie erwähnt hätten aufgrund des Tritts in den Unterbauch leicht stärkere Verletzungen (beispielsweise Quetschungen innerer Organe) bzw. grössere Schmerzen resultieren können. Der Umstand, dass die Beschuldigte der hochschwangeren Privatklägerin in den Bauch trat, zeugt von einer gewissen
- 16 - Hemmungslosigkeit und kriminellen Energie. Dennoch sind im Rahmen der einfachen Körperverletzung deutlich schwere Tathandlungen, insbesondere auch mit mehr Kraft ausgeführte Tritte, denkbar.
E. 26.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Privatklägerin grundsätzlich aus nichtigem Anlass in den Bauch trat. Offenbar bestanden, wie die Vorinstanz ausführte, bei der Beschuldigten negative Emotio- nen gegenüber der Privatklägerin, beide hatten sich zunächst gegenseitig be- schimpft und angeschrien, bis der Streit schliesslich eskalierte. Die Privatklägerin war daran nicht unbeteiligt und verhielt sich keineswegs passiv. So wurde der Streit zwischen den beiden Frauen erst durch die Ohrfeige körperlich im engeren Sinn. Aufgrund des von beiden geführten Streits befand sich die Beschuldigte in einer gefühlsmässig sehr angespannten Situation. Entgegen der Vorinstanz ist zugunsten der Beschuldigten stark verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Tritt eine Reaktion auf die Ohrfeige der Privatklägerin darstellte, d.h. die Privatklägerin sie zuvor provoziert hatte, auch wenn die Ohrfeige ebenfalls eine Reaktion auf ein Verhalten der Beschuldigten (das Anspucken) war. Zu berück- sichtigen ist ferner, dass die Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin bereits einmal ein Kind verloren hatte. Nachdem der Tritt spontan und nicht geplant erfolgte, ist dies nur geringfügig verschuldenserhöhend zu werten. Entgegen der Verteidigung ist vorliegend jedoch der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB nicht erfüllt, der verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. Da es vor- liegend zu einer zunächst verbalen, später auch tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin kam, an der sich beide aktiv beteiligten und zur Eskalation beitrugen, kann sie sich nicht auf eine entschuld- bare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung berufen (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 113 StGB, statt vieler BGE 107 IV 103). Nach- dem wie erwähnt keine Notwehrsituation gegeben war (oben E. 21.2), liegt auch kein Notwehrexzess vor, der verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. In subjektiver Hinsicht relativiert sich das Verschulden somit leicht.
E. 26.1.3 Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten für das mutmasslich vollendete Delikt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die hypothetische Einsatz-
- 17 - strafe ist im Bereich von rund 140 Tagessätzen bzw. gut 4 ½ Monaten anzu- setzen.
E. 26.2 Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berück- sichtigen, dass es vorliegend bei einem Versuch blieb, mithin keine einfache Körperverletzung eintrat. Entgegen der Vorinstanz ist es nicht einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist. Dass es nicht zu schwereren Folgen kam, liegt auch daran, dass der Tritt der Beschuldigten offensichtlich nicht besonders stark war. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit aufgrund des Versuchs deutlich – entgegen der Vorinstanz nicht nur marginal – zu reduzieren.
E. 27 Tatkomponente der Drohung Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Drohung, jemanden zu zerstören oder zu zertreten, mithin eine Todesdrohung, an sich sehr schwer ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch damit drohte, dem ungeborenen Kind ein Übel anzutun, obwohl sie wusste, dass die Privatklägerin bereits ein Kind verloren hatte. Wie bereits bei der versuchten einfachen Körperverletzung ist ferner zu beachten, dass es im Rahmen einer eskalierenden verbalen Auseinandersetzung zur angeklagten Drohung kam. Das Verschulden bezüglich der Drohung ist insgesamt als noch leicht zu berücksichti- gen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe deutlich zu erhöhen.
E. 28 Täterkomponente
E. 28.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte verheiratet ist und drei Kinder hat. Aufgrund der Heirat mit einem … [Angehöriger des Staates G._____] hat sie sowohl die … [des Staates G._____] wie auch die … [des Staa- tes F._____] Staatsbürgerschaft. Sie hat eine Pflegeausbildung absolviert. Ihr Mann arbeitet als selbständiger Schuhmacher (Urk. 6 S. 6; Urk. 27 S. 2). Betref- fend ihre finanziellen Verhältnisse ist bekannt, dass sie eine Eigentumswohnung in H._____ besitzt, die sie selbst bewohnt. Die Hypothekarschuld beträgt
- 18 - Fr. 300'000.–, die monatlichen Raten inklusive Nebenkosten für die Wohnung be- tragen knapp Fr. 1'800.–. Weitere Schulden hat sie nicht (Urk. 6 S. 6 f.; Urk. 44/1). Aus den von der Beschuldigten vorab eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sie seit dem 23. Dezember 2011 – abgesehen von Temporäreinsätzen – arbeits- los ist und im Jahr 2011 insgesamt Fr. 27'811.– verdiente (Urk. 43; Urk. 44/1-9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2012 hat sie aktualisierend aus- geführt, dass sie ihre letzte temporäre Arbeitsstelle kündigte, weil die Belastung zu gross war, sie ist auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle im Pflegebe- reich (Urk. 51 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 28.2 Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 36), was aber gemäss bundes- gerichtlicher Praxis nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Das fehlende Geständnis sowie die daraus folgende mangelnde Einsicht und Reue sind selbstverständlich nicht straferhöhend, sondern ebenfalls neutral zu werten.
E. 29 Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Strafe von 150 Tagessätzen bzw. 5 Monaten angemessen. In diesem Bereich ist bei der Strafzumessung auch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.2). Was die Wahl der Sanktionsart betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Als wichtiges Kriterium sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2 je mit Verweisen). Nachdem vor- liegend eine bedingte Strafe auszufällen ist (vgl. unten Ziff. V), kommt eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 41 StGB). Die Ausfällung einer Geldstrafe ist vorliegend im Übrigen auch angemessen. Somit ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.
- 19 -
E. 30 Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend aufgeführt, darauf ist zu verweisen (Urk. 33 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Erstinstanzlich wurde der Tagessatz auf Fr. 75.– festgelegt. Wie erwähnt haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seither deutlich verschlech- tert. Sie ist arbeitslos und erzielte im Jahr 2011 mit Temporäreinsätzen ein Einkommen von rund Fr. 27'800.–, d.h. gut Fr. 2'300.– im Monat (Urk. 44/8 S. 2). Davon sind Steuern, Krankenkassenprämien und allfällige Unterstützungspflich- ten abzuziehen; Mietkosten und vorbestehende Zahlungsverpflichtungen wie etwa Leasingraten hingegen nicht (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Zudem besitzt sie zu- sammen mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung. Entsprechend ist die Tagessatzhöhe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil zu reduzieren und auf Fr. 30.– festzusetzen. Somit erweist sich die Bestrafung der Beschuldigten mit 150 Tagessätzen Geld- strafe zu Fr. 30.– als angemessen.
E. 31 Busse für die Übertretung (Tätlichkeiten) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass für die Tätlichkeiten zusätzlich eine Busse auszusprechen ist (Urk. 33 S. 30; Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Grundsätzlich kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht wegen mehrfacher Tätlichkeiten, sondern lediglich wegen (einfacher) Tätlichkeiten schuldig zu sprechen ist (vgl. oben E. 20.4), mit- hin keine Deliktsmehrheit vorliegt. Aufgrund des leichten Verschuldens und den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 300.– angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass sie die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist praxisgemäss auf drei Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 20 - V. Strafvollzug
E. 32 Der von der Vorinstanz angeordnete bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren erscheint angemessen und ist bereits auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen (Urk. 33 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Zivilansprüche
E. 33 Schadenersatz Es ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen, die von der Verteidigung für den Fall einen Schuldspruches nicht substantiiert bestritten wurden (Urk. 33 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 34 Genugtuung
E. 34.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Voraussetzung für einen Genugtuungsanspruch ist, dass der Geschädigte eine immaterielle Unbill, d.h. einen körperlichen bzw. seelischen Schmerz von einer gewissen Schwere erleidet, beispielsweise in Form von Schmerzen, Leid, Kränkung, Verminderung des Lebensgenusses und dergleichen.
E. 34.2 Gemäss ärztlichem Zeugnis bestanden keine Hinweise auf eine Schädigung der Schwangerschaft, keine äusserlichen Prellmarken oder Blutergüsse, jedoch wurde sie für einen Tag hospitalisiert (Urk. 10/2). Gemäss Bericht des Universi- tätsspital zeigte sich vier Tage nach dem Vorfall ein deutliches Hämatom (Urk. 10/5). Weitere Beschwerden oder Verletzungen wurde nicht genannt. Die Privatklägerin selber gab an, sie habe beim Tritt etwas Unangenehmes, aber keinen grossen Schmerz verspürt (Urk. 4 S. 5). Diese Verletzungen, die nicht über Tätlichkeiten hinausgehen, rechtfertigen für sich allein noch keine Genugtu- ung. Jedoch litt die Privatklägerin einerseits aufgrund des Tritts, andererseits auf-
- 21 - grund der Drohung der Beschuldigten an Angst. So fürchtete sie, sie könnte ihr ungeborenes Kind als Folge des Trittes in den Unterbauch verlieren. Zudem hatte sie Angst, die Beschuldigten würde die Drohung verwirklichen und ihr und ihrem Kind etwas antun. Sie gab an, nicht mehr so unbeschwert zu sein und vorsichtig alleine aus dem Haus zu gehen (Urk. 3 S. 5; Urk. 4 S. 4 f., S. 9). Wie der Beschuldigten bekannt war, hatte sie bereits ein Kind verloren (Urk. 12/4; vgl. auch Urk. 4 S. 11). Ihr Wohlbefinden wurde als Folge des Verhaltens der Beschuldigten erheblich beeinträchtigt. Dieser Eingriff in ihre psychische Integrität rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, des Verschulden der Beschuldigten, des Selbstver- schuldens der Privatklägerin und der gerichtlichen Praxis erweist sich eine Genugtuungssumme von Fr. 500.– angemessen. Dies wurde im Übrigen von der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen
E. 35 Mit dem vorliegenden Urteil erreicht die Beschuldigte im Berufungsverfahren eine deutliche Reduktion der Strafe sowie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten. Hingegen unterliegt sie mit ihrem Hauptantrag auf einen vollumfänglichen Freispruch. Die erstinstanzliche Höhe der Gerichtsgebühr sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) sind somit zu bestätigen, da jene Regelung unabhängig von der Strafzumessung und der Verur- teilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten erfolgte. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren in einem deutlich grösseren Masse als sie obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausserdem ist ihr unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 600.– (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.
- 22 -
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. - 23 -
- Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 600.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120028-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Urteil vom 9. Mai 2012 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. November 2011 (GG110274)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Oktober 2011 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2011: (Urk. 33)
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;
- der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 75.– und einer Busse von Fr. 800.– (für die Übertretungen).
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– als Ge- nugtuung zu bezahlen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 51 sinngemäss) Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Eventualiter: Die Beschuldigte sei der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen.
b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 45 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 14. November 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, die Beschul- digte A._____ der Drohung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Es bestrafte die Beschuldigte mit einer Geld- strafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 75.– und einer Busse von Fr. 800.– (für die Übertretungen), die Ersatzfreiheitsstrafe setzte es auf 8 Tage fest. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Privatklägerin B._____ wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und die Beschuldigte wurde verpflichtet, ihr Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 33 S. 34 f.).
- 4 -
2. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Eröffnung Berufung anmelden (Prot. I S. 16) und ebenfalls fristgerecht ihre Berufungserklärung einreichen (Urk. 34). Weder die Staatsanwaltschaft (Urk. 45) noch die Privatklägerin haben Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Der von der Verteidigung gestellte Beweisantrag (Urk. 34 S. 2 f.) wurde mit Präsidial- verfügung vom 27. März 2012 abgewiesen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 4. März 2012 reichte die Beschuldigte zudem das ausgefüllte Datenblatt betreffend die finanziellen Verhältnisse samt Beilagen ein (Urk. 43 und Urk. 44/1-9).
3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte und ihr Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 f.).
4. Die Beschuldigte beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzu- heben, und verlangt einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 34 und Urk. 52). Das vorinstanzliche Urteil ist damit insgesamt angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 und 437 StPO).
5. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (Urk. 33 S. 3; Urk. 2). II. Sachverhalt
6. Zusammengefasst wird der Beschuldigten in der Anklageschrift vom
13. Oktober 2011 vorgeworfen, sie habe am 21. April 2011 zwischen 17.15 Uhr und 17.30 Uhr in C._____ eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gehabt. Letztere sei in der Woche 35 0/7 schwanger gewesen. Anlässlich der Auseinan- dersetzung habe die Beschuldigte der Privatklägerin sinngemäss gesagt, ihr Kind werde tot auf die Welt kommen und sie wünsche, dass die Privatklägerin ein Monster zur Welt bringe und dass diese und ihr Kind stürben. Weiter habe sie ge- sagt, sie werde diese zerstören und ihr Kind müsse sterben, wenn sie noch ein-
- 5 - mal nach C._____ komme. Die Privatklägerin habe die Drohungen ernst genom- men und sei in Angst geraten, aufgrund ihres hochschwangeren Zustandes und der Wut der Beschuldigten habe sie um die eigene Gesundheit und die Gesundheit ihres ungeborenen Kindes gefürchtet. Zudem habe die Beschuldigte der Privatklägerin ins Gesicht gespuckt. Schliesslich habe sie dieser mit der Fussspitze in den Unterbauch getreten. Diese habe dadurch leichte Schmerzen und ein Hämatom erlitten und sich notfallmässig hospitalisieren lassen müssen (Urk. 16 S. 3 f.).
7. Wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 33 S. 4), anerkennt die Beschuldigte, am
21. April 2011 zwischen 17.15 Uhr und 17.30 Uhr in C._____ mit der Privatkläge- rin zusammengetroffen zu sein und mit dieser eine heftige Diskussion gehabt zu haben, die in eine Auseinandersetzung geführt habe. Ebenfalls anerkennt sie, die Schwangerschaft der Privatklägerin bemerkt zu haben. Hingegen bestreitet die Beschuldigte, der Privatklägerin gedroht zu haben, sie sowie ihr Kind zu zerstören bzw. zu töten, und der Privatklägerin ins Gesicht gespuckt und ihr mit der Fuss- spitze in den Unterbauch getreten zu haben.
8. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 5, Urk. 6 inkl. angehängte Eingabe; Urk. 27 und Urk. 51) sowie der Privatklägerin vor (Urk. 3 und Urk. 4). Sodann liegen das ärztliche Zeugnis von Dr. med. D._____ (Urk. 10/2), der ärztliche Befund von Dr. med. E._____ (Urk. 10/5) sowie das im Universitätsspital Zürich erstellte Foto, das einen Bluterguss am Unterbauch der Privatklägerin zeigt (Urk. 10/3), bei den Akten.
9. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz vorab die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung angeführt, es kann vollum- fänglich darauf verwiesen werden (Urk. 33 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
10. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten sowie der Privatklägerin korrekt zusammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 6 ff. und S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend die konkrete Beweiswürdigung (Urk. 33 S. 11 ff.) kann ebenfalls grundsätzlich darauf
- 6 - verweisen werden, jedoch sind folgende Ergänzungen bzw. Präzisierungen anzu- bringen:
11. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin in den beiden Einvernahmen inhaltlich im Wesentlichen identisch sind. Ihre Schilderungen sind detailliert und nachvollziehbar. Zwar bestehen geringfügige Abweichungen. Diese wecken jedoch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern stellen vielmehr ein Indiz dafür dar, dass sie nicht einfach stereotyp etwas auswendig Gelerntes wiederholt. Sie schildert die eigenen Gefühle und Gedanken sowie diejenigen der Beschuldigten (beispielsweise, dass diese schockiert gewesen sei nach der Ohrfeige), was Realitätskriterien sind. Ihre Aussagen wirken deshalb authentisch. Betreffend die näheren Umstände der Busfahrt (so wer wo ein- und wieder ausgestiegen ist) enthalten die Aussagen der Privatklägerin teilweise Ungereimtheiten. Die unterschiedlichen Angaben betreffend den Ort des Vorfalls (Haltestelle "C._____ Zentrum" bzw. Haltestelle "…") lassen sich beispielsweise dadurch erklären, dass das Zentrum des Quar- tiers C._____ (Überbauung mit diversen Einkaufsmöglichkeiten, vgl. 'www.zentrum-C._____.ch') bei der Bushaltestelle "…" liegt. Diese Ungenauigkei- ten sind jedenfalls nicht ausschlaggebend. Zu beachten ist insbesondere, dass die Privatklägerin von sich aus bereits in der ersten Einvernahme zugab, die Be- schuldigte geohrfeigt zu haben (Urk. 3 S. 4), und auch eingestand, es sei möglich, dass sie der Beschuldigten gesagt habe, sie wünsche ihr dasselbe, was diese ihr androhe (Urk. 4 S. 11). Sie stellt sich somit selbst in einem ungünstigen Licht dar. Dies stellt ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dar. Ebenfalls brachte sie von sich aus einen potentiellen Zeugen (einen Mann, der sich zwi- schen sie gestellt habe) ins Spiel (Urk. 3 S. 4). Insgesamt bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die Beschuldigte zu Unrecht belastet. Weder bestehen in ihren Aussagen Steigerungen, noch neigte sie zu Dramatisie- rungen oder übermässigen Belastungen. So sagte sie beispielsweise auf konkrete Nachfrage aus, sie habe beim Tritt etwas Unangenehmes, aber keinen grossen Schmerz verspürt (Urk. 4 S. 5). Es wäre zu erwarten, dass sie von starken, jeden- falls stärkeren Schmerzen berichtet hätte, wenn sie die Beschuldigte fälschlicher- weise belasten würde. Es fällt zudem auf, dass sie trotz allem nicht schlecht von
- 7 - der Beschuldigten spricht (im Gegenteil zur Beschuldigten, die sehr schlecht über die Privatklägerin spricht, vgl. dazu nachfolgend E. 13).
12. Hingegen sind die Aussagen der Beschuldigten voller Widersprüche und Ungereimtheiten. So gab sie einerseits an, sie habe die Privatklägerin vor dem Vorfall anderthalb Jahre nicht gesehen, sie sei überrascht gewesen, sie zu sehen (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 3; Urk. 51 S. 5 und S. 6). Es sei für sie sehr schockierend gesehen, sie schwanger in ihrem Quartier zu sehen, sie habe sogar deren Existenz vergessen (Urk. 6 S. 4). Andererseits sagte sie, sie habe die Privatkläge- rin das letzte Jahr immer in ihrem Quartier gesehen (Urk. 6 S. 2; Urk. 51 S. 5 und S. 6), sie habe sie gelegentlich getroffen (Urk. 5 S. 2), sie habe diese schon mehr- fach bei ihrem Haus gesehen, sie habe vor deren Verfolgung Angst (Urk. 5 S. 4). Ihre Kinder hätten ihr erzählt, dass die Privatklägerin sie angesprochen habe (Urk. 51 S. 6). Mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 13 f.) bestehen aufgrund dieser Widersprüche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten. Es fällt im Aussageverhalten der Beschuldigten zudem auf, dass sie ihre Aussagen im Verlauf der Zeit immer mehr relativierte. Bei der Polizei hatte sie noch ange- geben, sie habe gesagt, dass die Privatklägerin und deren Kind verdammt seien und dass die Privatklägerin eine "dreckige Hure" sei. Sie habe gesagt, dass die Privatklägerin verdammt sei und sie den Tag verdamme, an dem sie diese kennen gelernt habe (Urk. 5 S. 3). In der staatsanwaltlichen Einvernahme bestritt sie hingegen, die Privatklägerin und deren Kind verflucht zu haben, sie habe nur den Tag verflucht, an dem sie diese kennen gelernt habe (Urk. 6 S. 3 f.). Vor Vorinstanz war davon gar nicht mehr die Rede (Urk. 27 S. 3 ff.). In der Berufungs- verhandlung gab sie wieder an, sie habe die Privatklägerin und deren Nach- kommen verwünscht (Urk. 51 S. 7), sie habe gesagt, diese und ihr Kind seien verdammt (Urk. 51 S. 9). Auffällig ist auch, dass sie erst vor Vorinstanz einge- stand, dass die Privatklägerin ihr eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. 27 S. 4), wäh- rend sie sich bisher nicht daran erinnern konnte (Urk. 5 S. 3) bzw. dies vehement bestritt (Urk. 6 S. 4). Die Privatklägerin habe ihr eine heftige Ohrfeige gegeben, ihre Sonnenbrille sei weggefallen und sie habe diese reflexartig zurückgestossen. Dabei habe sie diese möglicherweise am Bauch berührt (Urk. 27 S. 3 f.). In der Berufungsverhandlung führte sie sogar aus, sie habe auf die Ohrfeige reagiert
- 8 - und reflexartig einen Fusstritt gegeben. Sie wisse nicht, ob sie diese getroffen habe (Urk. 51 S. 7 f.). Dass sie sich erst so spät an dieses Detail erinnern kann, ist nicht glaubhaft und ihre diesbezügliche Erklärung (Urk. 51 S. 9) überzeugt nicht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 14) sind die Aussagen der Beschuldigten, sie habe der Privatklägerin gedroht, ihr ins Auge zu spucken, zwar durchaus konstant. Sie gab jeweils an, sie habe dieser gesagt, sie werde bzw. wolle ihr ins "unverschämte Auge" spucken (Urk. 5 S. 3; Urk. 27 S. 3; Urk. 51 S. 7). Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aussagen insgesamt widersprüchlich und unglaubhaft sind.
13. Betreffend die Aussagen der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 16) zudem zu berücksichtigen, dass sie selber angab, sie habe über eine Drittperson gedroht, dem Ehemann der Privatklägerin alles über deren sexuelle Vergangenheit zu erzählen (Urk. 5 S. 4). Zudem spricht aus ihren Aussagen eine gewisse Wut und Erbitterung gegen die Privatklägerin. Sie stellte die Privatkläge- rin stets in ein schlechtes Licht und reichte auch ein Schreiben ein, in dem sie lauter negative Dinge über die Privatklägerin auflistete (Anhang zu Urk. 6). So gab die Beschuldigte an, die Privatklägerin spreche schlecht über sie (Urk. 5 S. 1) und wolle ihr Leben ruinieren (Urk. 5 S. 4) und habe gesagt, sie sei eine Mörderin, sie bringe ihre Kinder gegen sie auf (Urk. 6 S. 3). Die Privatklägerin erzähle schlechte Gerüchte (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 6). Sich selber stellte sie hingegen stets in einem guten Licht dar, sie sei wie die grosse Schwester der Privatklägerin gewesen, aber glücklicher und schöner. Die Privatklägerin sei miserabel dran gewesen und unglücklich mit ihrem Mann. Sie habe ihr Obdach und Unterstützung angeboten (Urk. 6 S. 5). Dies ist bei der Würdigung der Aussagen ebenfalls zu berück- sichtigen.
14. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Fusstritt in ihren Bauch stimmen zudem mit den Arztberichten überein. So erwähnte sie bereits am Tag des Vorfalls im Spital, dass sie von einer bekannten Person in den Bauch getreten worden sei (Urk. 10/2). Dass sie sich das Hämatom später selber zufügte bzw. von ihrem Mann zugefügt erhalten habe, wie es die Beschuldigte geltend macht, ist äusserst unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass es nicht plausibel ist,
- 9 - dass eine schwangere Frau, die bereits ein Kind verloren hat, sich absichtlich ein Hämatom am Bauch zufügt bzw. zufügen lässt. Dass ihr Ehemann es ihr in einem Streit zufügte, ist ebenfalls unwahrscheinlich, nachdem sie ja bereits im Spital den Fusstritt unterhalb des Bauchnabels (Urk. 10/5 S. 1) erwähnt hatte, wo sich später das Hämatom befand. Zwar wies die Privatklägerin beim ersten Spitalaufenthalt keine äusseren Prellmarken oder Blutergüsse auf (Urk. 10/2). Mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 13) spricht dies jedoch nicht dagegen, dass das auf dem Foto (Urk. 10/3) ersichtliche Hämatom von der Beschuldigten verursacht wurde. Es ist notorisch, dass Hämatome nicht sofort entstehen, sondern mit einer zeitlichen Verzögerung. Dr. med. E._____ gab denn auch an, dass der Unfallhergang plau- sibel erscheine und auch ein sich sekundär entwickeltes Hämatom plausibel sei (Urk. 10/5 S. 1).
15. Ingesamt ist aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin sowie den weiteren Beweismitteln der Anklagesachverhalt rechts- genügend erstellt (vgl. auch Urk. 33 S. 17 f.) und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
16. Die Verteidigung legte in ihrem Plädoyer grosses Gewicht darauf, wer den Streit zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten begonnen habe. Dies sei die entscheidende Frage. Die Privatklägerin sei die Aggressorin gewesen (Urk. 52). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spielt es jedoch für die Erstellung des Sachverhaltes, aber auch die nachfolgende rechtliche Würdigung keine Rolle, wer sich zuerst aggressiv verhielt. Diesbezüglich massgebend ist vielmehr, ob sich die Beschuldigte in einer Notwehr- bzw. Notstandssituation befand, als sie die ihr vorgeworfenen und erstellten Handlungen vornahm. Darauf wird zurückzukommen sein (nachfolgend E. 21). Wer die Auslöserin des Streites war, ist hingegen bei der Verschuldensbewertung im Rahmen der Strafzu- messung mindernd (oder allenfalls erhöhend) zu berücksichtigen.
- 10 - III. Rechtliche Würdigung
17. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten als versuchte einfache Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung bestritten (Urk. 34; Urk. 52).
18. Drohung 18.1. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 18.2. Die Verteidigung machte geltend, die Äusserungen der Beschuldigten seien nicht ernst gemeint gewesen und eine in F._____ [Staat] übliche "Verwünschung". Die Privatklägerin als … [Angehörige des Staates F._____] habe diese nicht ernst genommen (Urk. 52 S. 6 f.). 18.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte die Beschuldigte der Privatklägerin zunächst, sie werde die Privatklägerin zertreten bzw. zerstören und ihr Kind müsse sterben, wenn sie noch einmal nach C._____ komme. Dies geschah im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung, die nach übereinstimmender Dar- stellung der Beschuldigten und der Privatklägerin eskalierte. Die von der Beschul- digten geäusserten Worte müssen als Androhung eines Angriffs auf die körperli- che Integrität der Privatklägerin und ihres ungeborenen Kindes gewertet werden und erscheinen als schwer im Sinne des Gesetzes. Daran ändern – angebliche – kulturelle Unterschiede im Sprachgebrauch nichts. Das Verhalten der Beschuldig- ten war überdies geeignet, auch eine nicht übertrieben ängstliche Person in Angst und Schrecken zu versetzen, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist. Wie die Privatklägerin glaubhaft schilderte, hatte sie die Drohung ernst genommen und Angst um sich und ihr Kind (Urk. 3 S. 5; Urk. 4 S. 4 f.). 18.4. Zu Recht verneinte die Vorinstanz, dass die weiteren Äusserungen und Verwünschungen der Beschuldigten den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllen (Urk. 33 S. 19 f.).
- 11 - 18.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschuldig- ten nur so verstanden werden kann, dass sie zumindest in Kauf nahm, damit die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit ist mindestens der Eventualvorsatz gegeben und der Straftatbestand erfüllt. Die Vorinstanz hat als- dann zu Recht festgestellt, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind (Urk. 33 S. 20).
19. Tätlichkeiten infolge Spucken Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft vollumfänglich zu und bedarf keiner Ergänzung, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 33 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Frage der Konkurrenz ist festzuhalten, dass eine Verurtei- lung der Beschuldigten gemäss Eventualantrag wegen Beschimpfung vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht fällt (Vergehen statt Übertretung; Art. 391 Abs. 2 StPO).
20. Versuchte einfache Körperverletzung infolge Fusstritt 20.1. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 22 f. Ziff. 3.2.1 und 3.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 20.2. Es ist präzisierend festzuhalten, dass die tatsächlich eingetretenen Folgen des Trittes der Beschuldigten in den Bauch der schwangeren Privatklägerin die Grenze zur einfachen Körperverletzung nicht überschritten (vgl. Urk. 33 S. 22 f.). Die Vorinstanz hielt gestützt auf den Arztbericht fest, theoretisch wäre eine Plazentalösung möglich gewesen, die zu einer potentiellen Gefährdung des Feten bis hin zu Sauerstoffmangelversorgung und im extremen Falle zum Tod des Kindes führen könnte, wenn eine Entbindung nicht notfallmässig durchgeführt würde. Im Falle einer Plazentalösung könne theoretisch auch eine akute Gerinnungsstörung bei der Mutter auftreten mit potentieller Blutungsgefahr und Uterusatonie, die sich zu einer potentiell lebensgefährlichen Situation für die Mutter entwickeln könne. Des Weiteren könne ein Bauchtrauma theoretisch auch zu einem vorzeitigen Blasensprung mit der Gefahr einer Frühgeburt führen
- 12 - (Urk. 10/5). Wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigten diese Folgen (Lebensgefahr für Mutter und/oder Kind) bewusst waren, wäre von einer versuch- ten schweren Körperverletzung oder gar einer versuchten Tötung auszugehen. Nachdem aber diese Möglichkeit auch gemäss ärztlichem Bericht derart fern liegt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Verwirklichung für möglich hielt und in Kauf nahm. Im Übrigen wäre dies nicht durch die Anklageschrift gedeckt. 20.3. Der (Unter-) Bauch stellt einen der sensibleren Körperbereiche dar. Ein Tritt in den Bauch kann zu Verletzungen oder erheblichen Schmerzen führen, die über eine bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens hinausgehen und in ihrer Schwere eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darstellen. Es bedarf keiner besonderen Kenntnisse, um zu erkennen, dass ein Tritt in den Bauch, vor allem bei einer hochschwangeren und damit im Bauch- bereich besonders sensiblen Frau, Verletzungen bewirken kann, die über wenig schmerzhafte Prellungen hinausgehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 33 S. 25), darf insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte selber Mutter ist, angenommen werden, dass sie um die besondere Verletzlichkeit einer Schwangeren wusste. Die Beschuldigte nahm mit dem Tritt in den Bauch der schwangeren Privatklägerin somit in Kauf, dass schwerere Verletzung eintraten als dies tatsächlich der Fall war. 20.4. Konkurrenz versuchte einfache Köperverletzung – Tätlichkeiten 20.4.1. Die Vorinstanz führte aus, da die Beschuldigte durch ihr Handeln neben der versuchten einfachen Körperverletzung auch eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Kauf genommen habe, sei sie mit Bezug auf den Fusstritt ebenfalls der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 33 S. 25). 20.4.2. Dem kann nicht zugestimmt werden. Gemäss Bundesgericht besteht zwischen einer versuchten Tötung und einer Körperverletzung keine echte Konkurrenz (BGE 137 IV 113 E. 1.5). Dies muss ebenfalls für das Verhältnis zwischen versuchter einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten gelten. Hält
- 13 - man sich sowohl die Vorgehensweise als auch den Willen der Beschuldigten vor Augen, ist klar, dass sie der Privatklägerin eine einfache Körperverletzung zufügen wollte bzw. dies in Kauf nahm. Selbstverständlich wollte sie der Privat- klägerin, als sie diese mit der Fussspitze trat, auch Prellungen, d.h. weniger gravierende Verletzungen (im Sinne von Tätlichkeiten) zufügen. Ausgehend vom Tatplan der Beschuldigten war die Tätlichkeit notwendiges Durchgangsstadium für den Versuch der einfachen Körperverletzung. Sie konnte der Privatklägerin mit einem Fusstritt gar nicht eine Verletzung im Sinne einer einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zufügen, ohne ihr zugleich leichte Prellungen und damit Tätlichkeiten zuzufügen. Inwiefern hier sich das "Erfolgsun- recht" der Tätlichkeit von jenem der versuchten Körperverletzung unterscheiden soll, wie es ein Teil der Lehre betreffend das Verhältnis von versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung anführen (vgl. dazu die Darstellung der Lehr- meinungen in BGE 137 IV 113), ist nicht einzusehen. Mithin liegt zwischen dem Versuch der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit unechte Konkurrenz vor. Die Tätlichkeit ist mit dem Schuldspruch wegen versuchter Körperverletzung mitabgegolten, weshalb betreffend diesen Sachverhaltsteil kein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zu erfolgen hat. Es bleibt somit zwar beim Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, jedoch nicht wegen mehrfacher Tätlichkeiten.
21. Notwehrsituation 21.1. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 8 ff.) – geltend, die Beschuldigte habe sich angesichts der zu einer zweiten Ohrfeige ausholenden Privatklägerin zur Wehr setzen müssen, indem sie diese reflexartig weggestossen habe, mithin habe eine Notwehrsituation vorgelegen (Urk. 52 insbes. S. 10 ff.). Weiter wird vorgebracht, die Beschuldigte habe ihre ebenfalls anwesenden Kinder verteidigen müssen (Urk. 52 S. 12). Sinngemäss wird damit das Vorliegen einer Notwehrhilfe geltend gemacht. 21.2. Auf (rechtfertigende) Notwehr berufen kann sich, wer ohne Recht ange- griffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird bzw. wer einen solchen Angriff auf einen Dritten abwehrt (Art. 15 StGB). Dabei muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
- 14 - erscheinen. Zu Recht führte die Vorinstanz aus (Urk. 33 S. 17), die Behauptung der Beschuldigten, die Privatklägerin habe zu einer zweiten Ohrfeige ausgeholt, sei nicht glaubhaft. Nachdem die Beschuldigte zunächst bestritten hatte, über- haupt von der Privatklägerin geohrfeigt worden zu sein, gab sie dies an der Hauptverhandlung nicht nur erstmals zu, sondern machte darüber hinaus geltend, die Privatklägerin habe zu einer weiteren Ohrfeige ausgeholt, die sie durch einen Stoss habe abwehren müssen. Diese Aussage wirkt konstruiert. Mit der Vo- rinstanz ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Demgegenüber sind die Angaben der Privatklägerin, sie habe der Beschuldigten eine Ohrfeige gegeben und sich dann abgewandt, nachvollziehbar, plausibel und deshalb glaubhaft. Daraus folgt, dass keine Notwehrsituation vorlag, zu deren Abwehr die Beschuldigte berechtigt gewesen wäre. Dazu kommt, dass die Beschuldigte die Ohrfeige durch ihr eigenes Verhalten, das Anspucken der Privatklägerin, auslöste. Die Ohrfeige war somit ebenfalls eine Reaktion. Wer durch deliktisches Verhalten einen Angriff provoziert, kann sich anschliessend nicht auf Notwehr berufen (BGE 109 IV 5 E. 3). Inwiefern die Kinder der Beschuldigten unmittelbar von einem Angriff bedroht waren, wurde von der Verteidigung nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Verteidigung führte einzig aus, es sei eine "Schlägerei im Entstehen" gewesen (Urk. 52 S. 12). In keiner Einvernahme hatte die Beschuldig- te jedoch angegeben, die Privatklägerin habe die Kinder – verbal oder tätlich – bedroht. Dass die Kinder Zeugen der Auseinandersetzung wurden, stellt jeden- falls keinen Angriff dar. Es bestand kein realer Anhaltspunkt dafür, dass die Privatklägerin die Beschuldigte oder deren Kinder beispielsweise zusammen- schlagen würde, nachdem erstere sich bereits abgewandt hatte.
22. Fazit Die Beschuldigte ist der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der (einfachen) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 - IV. Strafzumessung
23. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt umrissen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung richtig wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StGB).
24. Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Strafzumessung von der versuchten einfachen Körperverletzung als vorliegend verschuldensmässig schwerstem Delikt ausgegangen. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass gemäss Bundesge- richt zunächst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese in der Folge unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom
25. März 2010 E. 1.6.1). Es ist eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen, jedoch muss nicht in Prozentangaben oder Zahlen angeben werden, in welchem Umfang die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.1).
25. Nachdem vorliegend die beiden zu beurteilenden Vergehen praktisch gleich- zeitig begangen wurden, rechtfertigt es sich, die Täterkomponenten für beide zusammen zu beurteilen.
26. Tatkomponente der versuchten einfachen Körperverletzung 26.1. Verschulden 26.1.1. Bezüglich des objektiven Verschuldens ist mit der Vorinstanz zu berück- sichtigen, dass die Beschuldigte der schwangeren Privatklägerin mit der Fuss- spitze in den Unterbauch trat. Dadurch fügte sie dieser Schmerzen und ein Hämatom zu. Zudem musste sich die Privatklägerin notfallmässig für 24 Stunden hospitalisieren lassen und vier Tage später erneut in ambulante ärztliche Konsul- tation begeben. Wie erwähnt hätten aufgrund des Tritts in den Unterbauch leicht stärkere Verletzungen (beispielsweise Quetschungen innerer Organe) bzw. grössere Schmerzen resultieren können. Der Umstand, dass die Beschuldigte der hochschwangeren Privatklägerin in den Bauch trat, zeugt von einer gewissen
- 16 - Hemmungslosigkeit und kriminellen Energie. Dennoch sind im Rahmen der einfachen Körperverletzung deutlich schwere Tathandlungen, insbesondere auch mit mehr Kraft ausgeführte Tritte, denkbar. 26.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Privatklägerin grundsätzlich aus nichtigem Anlass in den Bauch trat. Offenbar bestanden, wie die Vorinstanz ausführte, bei der Beschuldigten negative Emotio- nen gegenüber der Privatklägerin, beide hatten sich zunächst gegenseitig be- schimpft und angeschrien, bis der Streit schliesslich eskalierte. Die Privatklägerin war daran nicht unbeteiligt und verhielt sich keineswegs passiv. So wurde der Streit zwischen den beiden Frauen erst durch die Ohrfeige körperlich im engeren Sinn. Aufgrund des von beiden geführten Streits befand sich die Beschuldigte in einer gefühlsmässig sehr angespannten Situation. Entgegen der Vorinstanz ist zugunsten der Beschuldigten stark verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Tritt eine Reaktion auf die Ohrfeige der Privatklägerin darstellte, d.h. die Privatklägerin sie zuvor provoziert hatte, auch wenn die Ohrfeige ebenfalls eine Reaktion auf ein Verhalten der Beschuldigten (das Anspucken) war. Zu berück- sichtigen ist ferner, dass die Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin bereits einmal ein Kind verloren hatte. Nachdem der Tritt spontan und nicht geplant erfolgte, ist dies nur geringfügig verschuldenserhöhend zu werten. Entgegen der Verteidigung ist vorliegend jedoch der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. c StGB nicht erfüllt, der verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. Da es vor- liegend zu einer zunächst verbalen, später auch tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin kam, an der sich beide aktiv beteiligten und zur Eskalation beitrugen, kann sie sich nicht auf eine entschuld- bare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung berufen (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 113 StGB, statt vieler BGE 107 IV 103). Nach- dem wie erwähnt keine Notwehrsituation gegeben war (oben E. 21.2), liegt auch kein Notwehrexzess vor, der verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. In subjektiver Hinsicht relativiert sich das Verschulden somit leicht. 26.1.3. Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten für das mutmasslich vollendete Delikt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die hypothetische Einsatz-
- 17 - strafe ist im Bereich von rund 140 Tagessätzen bzw. gut 4 ½ Monaten anzu- setzen. 26.2. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berück- sichtigen, dass es vorliegend bei einem Versuch blieb, mithin keine einfache Körperverletzung eintrat. Entgegen der Vorinstanz ist es nicht einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist. Dass es nicht zu schwereren Folgen kam, liegt auch daran, dass der Tritt der Beschuldigten offensichtlich nicht besonders stark war. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit aufgrund des Versuchs deutlich – entgegen der Vorinstanz nicht nur marginal – zu reduzieren.
27. Tatkomponente der Drohung Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Drohung, jemanden zu zerstören oder zu zertreten, mithin eine Todesdrohung, an sich sehr schwer ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch damit drohte, dem ungeborenen Kind ein Übel anzutun, obwohl sie wusste, dass die Privatklägerin bereits ein Kind verloren hatte. Wie bereits bei der versuchten einfachen Körperverletzung ist ferner zu beachten, dass es im Rahmen einer eskalierenden verbalen Auseinandersetzung zur angeklagten Drohung kam. Das Verschulden bezüglich der Drohung ist insgesamt als noch leicht zu berücksichti- gen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe deutlich zu erhöhen.
28. Täterkomponente 28.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte verheiratet ist und drei Kinder hat. Aufgrund der Heirat mit einem … [Angehöriger des Staates G._____] hat sie sowohl die … [des Staates G._____] wie auch die … [des Staa- tes F._____] Staatsbürgerschaft. Sie hat eine Pflegeausbildung absolviert. Ihr Mann arbeitet als selbständiger Schuhmacher (Urk. 6 S. 6; Urk. 27 S. 2). Betref- fend ihre finanziellen Verhältnisse ist bekannt, dass sie eine Eigentumswohnung in H._____ besitzt, die sie selbst bewohnt. Die Hypothekarschuld beträgt
- 18 - Fr. 300'000.–, die monatlichen Raten inklusive Nebenkosten für die Wohnung be- tragen knapp Fr. 1'800.–. Weitere Schulden hat sie nicht (Urk. 6 S. 6 f.; Urk. 44/1). Aus den von der Beschuldigten vorab eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sie seit dem 23. Dezember 2011 – abgesehen von Temporäreinsätzen – arbeits- los ist und im Jahr 2011 insgesamt Fr. 27'811.– verdiente (Urk. 43; Urk. 44/1-9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2012 hat sie aktualisierend aus- geführt, dass sie ihre letzte temporäre Arbeitsstelle kündigte, weil die Belastung zu gross war, sie ist auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle im Pflegebe- reich (Urk. 51 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 28.2. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 36), was aber gemäss bundes- gerichtlicher Praxis nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Das fehlende Geständnis sowie die daraus folgende mangelnde Einsicht und Reue sind selbstverständlich nicht straferhöhend, sondern ebenfalls neutral zu werten.
29. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Strafe von 150 Tagessätzen bzw. 5 Monaten angemessen. In diesem Bereich ist bei der Strafzumessung auch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.2). Was die Wahl der Sanktionsart betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Als wichtiges Kriterium sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2 je mit Verweisen). Nachdem vor- liegend eine bedingte Strafe auszufällen ist (vgl. unten Ziff. V), kommt eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 41 StGB). Die Ausfällung einer Geldstrafe ist vorliegend im Übrigen auch angemessen. Somit ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.
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30. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend aufgeführt, darauf ist zu verweisen (Urk. 33 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Erstinstanzlich wurde der Tagessatz auf Fr. 75.– festgelegt. Wie erwähnt haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seither deutlich verschlech- tert. Sie ist arbeitslos und erzielte im Jahr 2011 mit Temporäreinsätzen ein Einkommen von rund Fr. 27'800.–, d.h. gut Fr. 2'300.– im Monat (Urk. 44/8 S. 2). Davon sind Steuern, Krankenkassenprämien und allfällige Unterstützungspflich- ten abzuziehen; Mietkosten und vorbestehende Zahlungsverpflichtungen wie etwa Leasingraten hingegen nicht (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Zudem besitzt sie zu- sammen mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung. Entsprechend ist die Tagessatzhöhe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil zu reduzieren und auf Fr. 30.– festzusetzen. Somit erweist sich die Bestrafung der Beschuldigten mit 150 Tagessätzen Geld- strafe zu Fr. 30.– als angemessen.
31. Busse für die Übertretung (Tätlichkeiten) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass für die Tätlichkeiten zusätzlich eine Busse auszusprechen ist (Urk. 33 S. 30; Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Grundsätzlich kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht wegen mehrfacher Tätlichkeiten, sondern lediglich wegen (einfacher) Tätlichkeiten schuldig zu sprechen ist (vgl. oben E. 20.4), mit- hin keine Deliktsmehrheit vorliegt. Aufgrund des leichten Verschuldens und den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 300.– angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass sie die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist praxisgemäss auf drei Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 20 - V. Strafvollzug
32. Der von der Vorinstanz angeordnete bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren erscheint angemessen und ist bereits auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen (Urk. 33 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Zivilansprüche
33. Schadenersatz Es ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen, die von der Verteidigung für den Fall einen Schuldspruches nicht substantiiert bestritten wurden (Urk. 33 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
34. Genugtuung 34.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Voraussetzung für einen Genugtuungsanspruch ist, dass der Geschädigte eine immaterielle Unbill, d.h. einen körperlichen bzw. seelischen Schmerz von einer gewissen Schwere erleidet, beispielsweise in Form von Schmerzen, Leid, Kränkung, Verminderung des Lebensgenusses und dergleichen. 34.2. Gemäss ärztlichem Zeugnis bestanden keine Hinweise auf eine Schädigung der Schwangerschaft, keine äusserlichen Prellmarken oder Blutergüsse, jedoch wurde sie für einen Tag hospitalisiert (Urk. 10/2). Gemäss Bericht des Universi- tätsspital zeigte sich vier Tage nach dem Vorfall ein deutliches Hämatom (Urk. 10/5). Weitere Beschwerden oder Verletzungen wurde nicht genannt. Die Privatklägerin selber gab an, sie habe beim Tritt etwas Unangenehmes, aber keinen grossen Schmerz verspürt (Urk. 4 S. 5). Diese Verletzungen, die nicht über Tätlichkeiten hinausgehen, rechtfertigen für sich allein noch keine Genugtu- ung. Jedoch litt die Privatklägerin einerseits aufgrund des Tritts, andererseits auf-
- 21 - grund der Drohung der Beschuldigten an Angst. So fürchtete sie, sie könnte ihr ungeborenes Kind als Folge des Trittes in den Unterbauch verlieren. Zudem hatte sie Angst, die Beschuldigten würde die Drohung verwirklichen und ihr und ihrem Kind etwas antun. Sie gab an, nicht mehr so unbeschwert zu sein und vorsichtig alleine aus dem Haus zu gehen (Urk. 3 S. 5; Urk. 4 S. 4 f., S. 9). Wie der Beschuldigten bekannt war, hatte sie bereits ein Kind verloren (Urk. 12/4; vgl. auch Urk. 4 S. 11). Ihr Wohlbefinden wurde als Folge des Verhaltens der Beschuldigten erheblich beeinträchtigt. Dieser Eingriff in ihre psychische Integrität rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, des Verschulden der Beschuldigten, des Selbstver- schuldens der Privatklägerin und der gerichtlichen Praxis erweist sich eine Genugtuungssumme von Fr. 500.– angemessen. Dies wurde im Übrigen von der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen
35. Mit dem vorliegenden Urteil erreicht die Beschuldigte im Berufungsverfahren eine deutliche Reduktion der Strafe sowie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten. Hingegen unterliegt sie mit ihrem Hauptantrag auf einen vollumfänglichen Freispruch. Die erstinstanzliche Höhe der Gerichtsgebühr sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) sind somit zu bestätigen, da jene Regelung unabhängig von der Strafzumessung und der Verur- teilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten erfolgte. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren in einem deutlich grösseren Masse als sie obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausserdem ist ihr unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 600.– (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.
- 22 - Demnach wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und Ziff. 8) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
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10. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 600.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. J. Stark