Sachverhalt
3.1. Im Rahmen der - einzig noch strittigen - Thematik der versuchten vor- sätzlichen Tötung wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft kurz zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 24. Juni 2010 dem Privatkläger, mit welchem er sich vorgängig einen telefonischen Disput geliefert hatte, zunächst mehrere Schläge mit einem Schlagring und hernach mit einem Küchenmesser einer Klingenlänge von ca. 17 cm einen gezielten Stich in die linke Brustseite zwischen dem 3. und 4. Rippenzwischenraum versetzt zu haben, bevor er, als er nochmals habe zustechen wollen, von C._____ zurückgehalten worden sei. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger eine mindestens wenige Zentimeter tiefe Stichverletzung mit Eröffnung der linken Brusthöhle mit Lufteintritt zwischen Lun- gen- und Rippenfell und Kollaps der linken Lungenflügelseite und Verletzung der
- 9 - Lunge zugefügt, dies in unmittelbarer Nähe des Herzens und der herznahen Ge- fässe. Die Stichverletzungen hätten zur potentiellen Gefahr eines Spannungs- pneumothorax und mithin einer lebensbedrohlichen Situation geführt, welche Gefahr dank notärztlicher Hilfe indessen unterblieben sei. Solcherart habe der Beschuldigte den Tod des Privatklägers gewollt oder zumindest in Kauf genom- men (im Einzelnen: Anklageschrift S. 3 ff.). Der Beschuldigte bestreitet - ebenfalls kurz zusammengefasst - nicht, dass die Verletzungen des Privatklägers von dem von ihm - dem Beschuldigten - geführten Messer herrühren, macht aber geltend, den Privatkläger unabsichtlich getroffen zu haben, als dieser bei der tätlichen Auseinandersetzung gestolpert sei. 3.2. Der massgebliche Sachverhalt ist damit zu erstellen. Wie dabei in theoreti- scher Hinsicht vorzugehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 83 S. 7 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich, sorgfältig und zutreffend die mass- geblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Sache aussagen konnten (Urk. 83 S. 10 ff.). Auch hierauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Und schliesslich kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen ganz grossmehrheit- lich zu folgen ist. Die folgenden Erwägungen sind deshalb schwergewichtig ergänzender und präzisierender Natur. 3.4.1. Aus dem Studium aller vorliegenden Einvernahmen ergibt sich, dass letztlich recht viel des von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Sach- verhalts (Anklageschrift S. 3-5) allseitig unbestritten ist. Im Detail liegen dann aber einige unterschiedliche Schilderungen vor. So steht zunächst fest, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger vorgängig der zur Diskussion stehenden Tat am Telefon mehrfach gegenseitig grob beschimpft und beleidigt haben. Offenbar standen am Ursprung des Ganzen insbesondere Äusserungen des Beschuldigten über die ehemalige Freundin des Privatklägers, welche an dieser Stelle aber mangels Relevanz nicht weiter zu vertiefen sind. Fraglos sind anlässlich dieser
- 10 - Gespräche die in der Anklageschrift genannten Ausdrücke gefallen. Mit der Vorinstanz ist deshalb namentlich anzunehmen, dass der Privatkläger den Beschuldigten einen "kleinen Furz" genannt und unter anderem zu ihm gesagt hat, er - der Privatkläger - werde seine - des Beschuldigten - Mutter ficken (vgl. Urk. 83 S. 63/64; vom Privatkläger so eingeräumt: Urk. 7/3 S. 7, 8; Urk. 7/5 S. 10). 3.4.2. Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die genannten Äusse- rungen des Privatklägers den letztlichen Ausschlag dafür gegeben haben, dass der Beschuldigte unter Mitnahme eines Küchenmessers wutentbrannt seine Wohnung verlassen hat, um mit dem Privatkläger kämpfen zu gehen (Urk. 8/3 S. 8: "Ich wollte ihn schlagen und er mich"; Urk. 8/4 S. 3: den Privatkläger "kaputt machen"; Urk. 8/4 S. 5: "Ich wollte B._____ nur noch verprügeln und verschla- gen"). Im Nachhinein räumte der Beschuldigte auch ein, er sei "ein dummer Siech und zu aggressiv" (Urk. 8/4 S. 7). Immerhin ist aber auch zu sehen, dass der Pri- vatkläger gemäss eigenem Eingeständnis den Beschuldigten zum Kampf aufge- fordert hat ("... wenn er schon wolle, dann solle er wie ein Mann kommen und mit Fäusten kämpfen"; Urk. 57 S. 3). In diesbezüglicher Korrektur bzw. Verdeutli- chung der Anklageschrift kann damit zwar zwanglos davon ausgegangen werden, dass der - vor Kollegen und Freundin (D._____, C._____, E._____, F._____) - ausgesprochene Tadel der Mutter des Beschuldigten an dessen Adresse diesen zwar noch zusätzlich in Erregung versetzt hat, indessen nicht der hauptsächliche Grund für das Verlassen des Hauses gewesen ist (vgl. dazu zutreffend die Vo- rinstanz in Urk. 83 S. 64/65; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist klarzustellen, dass der Beschuldigte seine Mutter nicht - was aus der Anklageschrift geschlossen werden könnte - in Beleidigungsabsicht gefragt hat, ob sie gefickt werden wolle: vielmehr hat er aufgebracht das "weitergeleitet", was ihm der Privatkläger am Te- lefon gesagt hatte. Das ergibt sich deutlich einerseits schon aus den Umständen und andererseits den Aussagen von F._____, wonach der Beschuldigte seiner Mutter in die Augen geschaut und sie gefragt habe, ob sie vom Privatkläger ge- fickt werden wolle, was er gar noch erläutert habe und was ihm spürbar "weh ge- tan" habe (Urk. 12/1 S. 6), sowie von D._____, der schilderte, dass der Beschul- digte im Zusammenhang mit der Diskussion über den Privatkläger seine Mutter gefragt habe, ob sie wolle, dass sie jemand ficke, was sie indessen nicht verstan-
- 11 - den habe und wofür er - D._____ - den Beschuldigten auch zurechtgewiesen ha- be (Urk. 9/4 S. 4/5; Urk. 9/5 S. 7), und schliesslich von C._____, der gehört habe, dass der Beschuldigte zu seiner Mutter gesagt habe, es habe einer gesagt, er wolle sie ficken, was die Mutter nicht verstanden habe und wofür der Beschuldigte von D._____ bzw. gar "allen" gemassregelt worden sei (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/2 S. 5; Urk. 9/3 S. 8). E._____ hatte schliesslich in Erinnerung, dass der Beschuldigte zu seiner Mutter gesagt habe, niemand dürfe sie beleidigen (Urk. 9/8 S. 4). 3.4.3. Mit der Vorinstanz und deren überzeugenden Erwägungen steht sodann ebenfalls - anklagegemäss - fest, dass der Beschuldigte, nachdem er mit dem Messer aus dem Haus gerannt war, von E._____ in dessen VW … aufgenommen und in Richtung G._____ gefahren wurde, und dass C._____ und D._____ im VW … des ersteren folgten (Urk. 83 S. 65/66). Gleichermassen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Bahnunterführung und dem Kiesweg, wo er den sich auf dem Nachhauseweg befindlichen Privatkläger gesehen hatte, aus dem noch rollenden Fahrzeug E._____s gesprungen sei: Dass dieser gesagt hat, der Beschuldigte sei aus dem mit 20 bis 30 km/h (!) fahrenden Auto ausge- stiegen (Urk. 9/7 S. 4), kann offensichtlich nicht zum Nennwert genommen wer- den und ist vielmehr - wenn überhaupt - im übertragenen Sinne zu verstehen. Ob nun aber das Auto E._____s noch leicht rollte oder schon stand, als der Beschul- digte es verliess, ist letztlich ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. 3.4.4. Es folgt das eigentliche Kerngeschehen: 3.4.4.1. Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschul- digten und des Privatklägers steht fest, dass der Beschuldigte nach seinem Erscheinen auf den Vorschlag des Privatklägers, sie sollten zuerst sprechen, erwiderte, es gebe kein Sprechen und diesen sogleich angegriffen hat (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/5 S. 11; Urk. 57 S. 3/4; Urk. 56 S. 6; Urk. 101 S. 8). 3.4.4.2. Während der Beschuldigte von Anfang an dazu gestanden ist, einen Schlagring eingesetzt zu haben, gehen die Aussagen darüber auseinander, wann
- 12 - er das Messer hervorgenommen hat. Der Privatkläger sagte konstant aus, der Beschuldigte habe das Messer aus der Hose gezogen, als sie sich entgegenge- laufen seien (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/5 S. 11; Urk. 57 S. 3/4). Der Beschuldigte will dagegen - in der aktuellsten Version - sein Messer erst herausgeholt haben, als er beim Privatkläger "etwas Glänzendes" - er könne nicht sagen, ob es ein Messer gewesen sei oder sonst was - gesehen und nicht gewollt habe, dass dieser auf ihn zukomme (Urk. 8/6 S. 1; Urk. 8/7 S. 2, 3, 4, 6, 7; Urk. 8/8 S. 2; Urk. 56 S. 6; Urk. 101 S. 8). 3.4.4.2.1. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die singuläre anfängliche Aus- sage von D._____ anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 24. Juni 2010, bei der Auseinandersetzung habe nicht der Beschuldigte, sondern der Privatkläger ein Messer gehabt (Urk. 1 S. 6), später von niemandem bestätigt und sodann auch von D._____ in seiner nächsten Einvernahme widerrufen wurde (Urk. 9/4 S. 1, 5; Urk. 9/5 S. 9, 11, 19), und zwar "weil er blöd gewesen sei und einen Kollegen habe beschützen wollen" (Urk. 9/4 S. 7). Nicht einmal der Beschuldigte selbst hat jemals - deutlich - behauptet, der Privatkläger habe bei der Auseinandersetzung ein Messer auf sich getragen. 3.4.4.2.2. Dass er beim Privatkläger "etwas Glänzendes" gesehen und deshalb "zur Selbstverteidigung" das Messer hervorgenommen habe, brachte der Beschuldigte erstmals im Brief vom 16. Juli 2010 an die Staatsanwaltschaft vor, nachdem er bis dahin in den drei vorangegangenen Einvernahmen noch nichts dergleichen ausgesagt und insbesondere auch hartnäckig in Abrede gestellt hatte, selbst ein Messer dabei gehabt zu haben (Urk. 8/6 S. 1; vgl. Urk. 8/3 bis 8/5). Auf diesen Umstand angesprochen, erklärte der Beschuldigte in der Einver- nahme vom 1. Oktober 2010, es sei ihm "in der ersten Einvernahme noch nicht in den Sinn gekommen, dass ich bei B._____ etwas in der Hand sah" (Urk. 8/8 S. 4). Dazu ist indessen zunächst anzumerken, dass dies dem Beschul- digten nicht nur in der ersten Einvernahme (polizeiliche Einvernahme am 29. Juni 2010, Urk. 8/3) "nicht in den Sinn gekommen" war, sondern offenbar auch in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom gleichen Tag (Urk. 8/4) und in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/5) immer noch
- 13 - nicht. In den Einvernahmen vom 29. Juni 2010 verneinte er auf Frage gar noch explizit, dass der Privatkläger während der Auseinandersetzung etwas in der Hand gehabt oder er bei diesem ein Messer gesehen habe (Urk. 8/3 S. 6/7; Urk. 8/4 S. 2). Dass er sich erst im bereits angesprochenen Brief, welchen er nach der Einvernahme vom 14. Juli 2010 verfasst hat, sowie in den hernach folgenden Einvernahmen wieder daran erinnert haben will, dass er beim Privat- kläger "etwas Glänzendes" gesehen habe, welcher Gegenstand ihn in die sinn- gemäss geltend gemachte Notwehrsituation versetzt habe, ist vor diesem Hinter- grund (mit der Vorinstanz: Urk. 83 S. 68) völlig unglaubhaft. Wenn im Rahmen einer Schlägerei der eine Kontrahent beim andern plötzlich "etwas Glänzendes" in der Hand sieht und damit eine Waffe bzw. mindestens einen gefährlichen Gegenstand assoziiert, so ist dies als Ausdruck einer zumindest potentiell klar nächst höheren möglichen Eskalationsstufe ein Sachverhaltselement, das beim so Bedrohten zwingend im Gedächtnis haften bleiben und ihm jedenfalls nicht erst drei Wochen nach dem Vorfall "in den Sinn" kommen wird. Viel eher ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die angebliche Bedrohungssituation eben erst als Schutzbehauptung "in den Sinn gekommen" ist, nachdem er in der Befragung vom 14. Juli 2010 mehrfach damit konfrontiert worden war, dass Zeugen ausgesagt hatten, er - der Beschuldigte - habe bei der Auseinander- setzung ein Messer eingesetzt. Nachdem dem Beschuldigten angesichts dessen ein weiteres Abstreiten offensichtlich als sinnlos erschien und er sich deshalb zum erwähnten Brief an die Staatsanwaltschaft veranlasst gesehen hat, liegt nahe, dass er mit der angeblichen Situation der "Selbstverteidigung" (Urk. 8/6 S. 1) wenigstens noch ein Element einbrachte, das ihm - in seinen Augen - zur Vermin- derung seines Verschuldens gereichen würde. Im Sinne der diesbezüglich glaub- haften Aussagen des Privatklägers, der erst auf der Flucht einen Kugelschreiber aus der Hosentasche in die Hand genommen habe, ist damit - entgegen den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 101 S. 8) und den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 102 S. 9-11) - davon auszugehen, dass der Privat- kläger bei der Auseinandersetzung keinen Gegenstand in der Hand gehalten hat, der vom Beschuldigten als Waffe bzw. wenigstens gefährlichen Gegenstand hätte interpretiert werden können (vgl. dazu Urk. 83 S. 69; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 14 - 3.4.4.2.3. Der Privatkläger sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe aus dessen Hose vorne mit der rechten Hand ein grosses Messer herausgezogen, während sie sich gegenseitig entgegen gelaufen seien. Der Beschuldigte habe das Messer dann in die linke Hand gelegt und rechts den Schlagring gehalten. Der Beschuldigte habe begonnen, mit dem Messer in Richtung seines - des Privatklägers - Oberkörper zu schneiden oder stechen. Er - der Privatkläger - habe den Beschuldigten mit seiner rechten Hand einen Faust- schlag ins Gesicht versetzt und sei seinerseits mit dem Schlagring getroffen worden (Urk. 7/3 S. 10). In der Befragung vom 1. Oktober 2010 durch den Staats- anwalt erklärte der Privatkläger, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen, wobei er nicht sicher sei, ob dieser gerannt oder nur gegangen sei. Der Beschuldigte müsse das Messer vorne oder hinten auf seiner rechten Körperseite in der Hose gehabt haben, habe es mit der rechten Hand aus der Hose genommen und hernach in die linke Hand gewechselt. Dann habe der Beschuldigte begonnen, mit dem Messer auf Brusthöhe herumzufuchteln, mehrmals nach links und rechts, und habe versucht, ihn - den Privatkläger - zu schneiden. Ebenso habe dieser mit dem Schlagring zugeschlagen. Er - der Privatkläger - sei rückwärts gegangen und habe den Beschuldigten mit der rechten Faust in die linke Gesichtsseite, unter- halb des Auges geschlagen, und sei wohl seinerseits vom Schlagring getroffen worden (Urk. 7/5 S. 11). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb der Privatkläger, dass der Beschuldigte den Schlagring in der Hand getragen und zügig auf ihn zugelaufen sei. Er habe ebenso ein paar Schritte auf den Beschul- digten zu gemacht und mit ihm sprechen wollen. Da habe dieser das Messer bereits herausgezogen gehabt und es in der rechten Hand umgedreht, sodass die Klinge beim Daumen nach oben geschaut habe. So habe der Beschuldigte ihn mehrfach mit dem Messer attackiert und zu schneiden und stechen versucht. Dann habe dieser das Messer in die linke Hand genommen und ihn mit dem Schlagring getroffen. Weiterhin habe dieser ihn aber auch zu stechen versucht, wobei er - der Privatkläger - rückwärts gegangen und dem Beschuldigten eben- falls ein/zwei Schläge verpasst habe (Urk. 57 S. 3/4). Der Beschuldigte macht bekanntlich geltend, er habe das Messer erst im Verlaufe der Schlägerei hervorgenommen, als er beim Privatkläger "etwas Glänzendes"
- 15 - gesehen und gemeint habe, das sei ein Messer. Er habe deshalb sein Messer herausgenommen, den Schlagring in die linke Hand genommen und das Messer vor sich hin- und hergeschwenkt mit dem Ziel, dass der Privatkläger Angst bekomme und wegrennen würde. Dieser sei denn auch zurückgewichen und habe Angst vor dem Messer gehabt. Er sei dem Privatkläger gefolgt und habe mit einem Abstand von 20 cm weiter mit dem Messer gefuchtelt (Urk. 56 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft zu den Aussagen des Privatklägers Stellung nehmend, stellte der Beschuldigte ausdrücklich in Abrede, das Messer sofort gezogen zu haben, als er auf den Privatkläger zugerannt sei (Urk. 8/8 S. 2). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestreitet der Beschuldigte, schon zu Beginn der Auseinandersetzung das Messer gezogen zu haben. Er habe das Messer erst in die Hand genommen, als er beim Privatkläger etwas Glänzendes gesehen habe (Urk. 101 S. 8; so auch die Verteidigung in Urk. 102 S. 9, wonach es beweismässig nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte gleich nach dem Aus- steigen das Messer hervorgenommen habe). C._____ führte bei der Befragung vom 2. Juli 2010 gegenüber der Kantonspolizei Zürich aus, der Beschuldigte sei mit dem Schlagring direkt auf den Privatkläger losgegangen und habe ihn mehrere Male geschlagen. Der Privat- kläger habe sich dann gewehrt. Er (C._____) sei zum Beschuldigten gerannt, um ihn wegzureissen. Als er schon in der Nähe gewesen sei, habe der Beschuldigte vorne aus seiner Hose ein grosses Messer herausgezogen (Urk. 9/1 S. 3 f.). Auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. August 2010 sowie bei der Befragung vom 27. Oktober 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft führte C._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer erst in einem späteren Stadium der tätlichen Auseinandersetzung hervorgenommen (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 3). D._____ führte anlässlich der Befragung vom 2. Juli 2010 gegenüber der Kan- tonspolizei Zürich aus, der Privatkläger habe zum Beschuldigten gesagt, er solle kommen, damit man reden könne. Der Beschuldigte habe aber gesagt, jetzt wer- de nicht mehr geredet und habe dem Privatkläger mit dem Schlagring ans Kinn geschlagen. Nachdem der Beschuldigte noch zwei Mal zugeschlagen habe, habe
- 16 - der Privatkläger zurück geschlagen. Der Beschuldigte habe plötzlich den Schlag- ring von der rechten in die linke Hand gewechselt und mit der rechten Hand ein Messer herausgeholt (Urk. 9/4 S. 5). Ebenso schilderte D._____ bei der Befra- gung vom 14. Dezember 2010 vor der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte nicht bereits zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt das Messer hervorgenommen habe (Urk. 9/5 S. 9, 11). Wie schon gesehen, müssen die Ausführungen des Beschuldigten infolge seines widersprüchlichen und offensichtlich absichtsgesteuerten Aussageverhaltens als unglaubhaft angesehen werden (vgl. dazu schon Erw. 3.4.4.2.2 vorstehend sowie die Vorinstanz in Urk. 83 S. 68). Auch in diesem Zusammenhang ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte - bei seiner Interessenlage naheliegenderweise - den Zeitpunkt des Messerzückens auf der Zeitachse soweit wie möglich nach hinten zu verlegen sucht, um sein Verschulden in einem milderen Licht erschei- nen zu lassen. Sodann widerlegte der Beschuldigte seine Darstellung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung - wie auch anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung - im Grunde genommen gleich selbst, als er anerkannte, das Messer zuhause mitgenommen zu haben, um zu "bluffen", in der Absicht, "den Privat- kläger mit dem Messer einzuschüchtern und mit dem Messer ein wenig herum- zufuchteln, damit dieser wegrennt" (Urk. 56 S. 5; Urk. 101 S. 7). Damit gesteht der Beschuldigte nämlich ein, bereits im Moment, als er zuhause das Messer einge- steckt hat, die Absicht gehabt zu haben, es auch einzusetzen. Vor diesem Hinter- grund ist deshalb nicht glaubhaft, wenn er vorgibt, das Messer erst "zur Selbstver- teidigung" hervorgenommen zu haben, als er "etwas Glänzendes" in der Hand des Privatklägers gesehen habe. Aufgrund der Aussagen der weiteren befragten Personen bleibt jedoch unklar, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte das Messer hervor nahm und damit auf den Privatkläger losging. So wird die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers, wonach der Beschuldigte bereits zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung das Messer gezückt habe, weder durch die Aussagen der weiteren direkt anwesenden Personen noch durch diejenigen der unbeteiligten Dritten bestätigt. Wie vorste- hend ausgeführt, haben sowohl C._____ als auch D._____ übereinstimmend
- 17 - ausgesagt, der Beschuldigte habe erst im Verlauf der Auseinandersetzung das Messer hervorgenommen. Die unbeteiligten H._____, I._____ und J._____ können über den genauen Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte das Messer hervorgenommen hatte, keine Angaben machen (vgl. Urk. 10/1-4, 11/1-2 und 11/5-6). Schliesslich wird die Sachdarstellung des Privatklägers auch nicht durch die Aussagen der unbeteiligten K._____ gestützt. So konnte diese lediglich aus dem Dachzimmer den Beginn der Auseinandersetzung beobachten und sagte aus, es habe einer der Streitenden ein Messer in der Hand gehabt, sei "mega hässig" gewesen und habe auf den anderen losgehen wollen (11/3-4). Nach dem Gesagten lässt sich - entgegen der Vorinstanz - nicht in rechts- genügender Weise erstellen, dass der Beschuldigte das Messer anklagegemäss gezückt hatte, nachdem er am Ort des Geschehens aus dem Auto von E._____ gestiegen war und bevor die Kontrahenten begonnen hatten, die Auseinanderset- zung tätlich zu führen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung das Messer zückte. Allerdings kann - wie vorstehend erwähnt - der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht gefolgt werden, wonach er das Messer deshalb hervorgenommen habe, weil er in der Hand des Privatklägers "etwas Glänzendes" gesehen hätte. 3.4.4.2.4. Den Messerstich, der beim Privatkläger zu den in der Anklageschrift genannten und erstellten Verletzungen geführt hat, will der Beschuldigte jenem unabsichtlich zugefügt haben. 3.4.4.2.4.1. In seinem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2010, wo der Beschuldigte erstmals einräumte, ein Messer dabei gehabt und eingesetzt zu haben, und wo er kundtat, er schreibe nun die "reine Wahrheit", brachte er vor, von seinen Kollegen fest gehalten worden zu sein, und dann sei er fast zu Boden gefallen. In diesem Moment habe er den Privatkläger "nur leicht in Unterkörper verletzen wollen". Dieser sei dann aber zu Boden gefallen und deswegen habe er ihn im Brustbereich getroffen (Urk. 8/6 S. 1). Darauf in der folgenden Einvernahme am 26. Juli 2010 angesprochen, wieder- holte der Beschuldigte, er habe dem Privatkläger nur Angst einjagen und ihn nicht
- 18 - verletzen wollen (Urk. 8/7 S. 1 ff. passim). Dass er den Privatkläger "nur leicht in Unterkörper verletzen" habe wollen, sei so zu verstehen, dass er ihn mit dem Schlagring habe verletzen und ihm mit dem Messer habe Angst einjagen wollen. Auf die Frage, warum denn in den Unterkörper, erwiderte der Beschuldigte wörtlich: "Wie kann ich es sagen, ich wollte ihm Angst machen mit dem Schlag- ring und mit dem Herumfuchteln mit dem Messer. Dies, weil ich sah, dass er auch etwas in der Hand hielt". Wenn C._____ nicht gekommen wäre - so der Beschul- digte weiter - hätte er den Privatkläger mit dem Messer gar nicht getroffen. C._____ habe ihn - den Beschuldigten - beim Zupacken durch die Be- wegung nach vorne gestossen (Urk. 8/7 S. 2, 3). In der Einvernahme vom 1. Oktober 2010 bestätigte der Beschuldigte dies im Wesentlichen. Er habe das Messer hin und her geschwenkt, weil er dem Privat- kläger habe Angst machen wollen und nicht gewollt habe, dass dieser auf ihn zukomme. Dann sei C._____ auf ihn - den Beschuldigten - zugerannt gekommen und habe ihn von hinten mit beiden Armen umgreifen wollen; da habe er den Pri- vatkläger mit dem Messer an der Brust "getüpft". Wenn er - so der Beschuldigte weiter - den Privatkläger hätte niederstechen wollen, hätte er dies schon am An- fang machen können (Urk. 8/8 S. 2, 7; vgl. auch Urk. 8/14 S. 7). Dass er den Pri- vatkläger nicht absichtlich verletzt habe, wiederholte der Beschuldigte sodann in den weiteren Einvernahmen (Urk. 8/9 S. 1; Urk. 8/10 S. 1; Urk. 8/11 S. 2; Urk. 8/13 S. 2; Urk. 8/14 S. 7). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte schliesslich erneut, dass er das Messer vor sich hin- und hergeschwenkt habe, mit dem Ziel, dass der Privatkläger Angst bekomme und wegrennen würde. Dieser sei denn auch stetig zurückgewichen und habe Angst vor dem Messer gehabt. Er sei ihm gefolgt, weiter mit dem Messer fuchtelnd. Dann sei der Privatkläger gestolpert, und in diesem Moment habe er diesen deshalb mit dem fuchtelnden Messer un- absichtlich getroffen (Urk. 56 S. 6, 7). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er den Privatkläger nicht habe absichtlich verletzen wollen. Er habe mit dem Messer herumgefuchtelt, damit der Privatkläger wegrennen bzw. nicht näher
- 19 - kommen würde. Der Privatkläger sei gestolpert und genau in diesem Zeitpunkt habe er (der Beschuldigte) ihn mit dem Messer getroffen (Urk. 101 S. 9). 3.4.4.2.4.2. Den grundsätzlichen Ablauf der eigentlichen Kampfhandlungen schil- derte der Privatkläger letztlich recht übereinstimmend mit dem Beschuldigten. Schlagend und mit dem Messer fuchtelnd sei dieser auf ihn zugekommen, und er habe einzelne Schläge zurückgeben können. Beim Zurückgehen sei er dann gestolpert und rücklings zu Boden gefallen. Im Moment des Stolperns habe der Beschuldigte mit dem Messer erneut zugestochen und ihn in der Brust getroffen (Urk. 7/3 S. 11). Der Beschuldigte habe dabei das Messer in der rechten Hand gehalten und seitlich oder gerade auf ihn eingestochen (Urk. 7/3 S. 11/12). In der Einvernahme vom 1. Oktober 2010 präzisierte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer in der rechten Hand auf Brusthöhe etwa zehnmal zu schneiden und zu stechen versucht; das Ganze sei sehr schnell gegangen. Beim Rückwärtsgehen habe er dann mit dem linken Fuss irgendwo eingehängt, und genau in diesem Moment habe der Beschuldigte ihm Richtung Herz in die Brust gestochen (Urk. 7/5 S. 11). Infolge des Stolperns habe er - der Privatkläger - sich nicht mehr auf das Messer konzentrieren können. Beim Stechen habe der Beschuldigte das Messer so gehalten, dass die Klinge beim Daumen und beim Zeigefinger aus der Faust geschaut habe (Urk. 7/5 S. 14). Weiter beschrieb der Privatkläger, wie er gesehen habe, dass der Beschuldigte den Arm zurück- gezogen und seitlich ausgeholt habe, ihn dann gestreckt und so zugestochen habe. In diesem Moment habe der Beschuldigte einen aggressiven Blick und die Zähne zusammengebissen gehabt. Er - der Privatkläger - habe die Zähne gesehen und erinnere sich noch sehr gut an diese Situation (Urk. 7/5 S. 14). C._____ sei in der Nähe gestanden; von ihm - dem Privatkläger - aus gesehen auf der rechten Seite des Beschuldigten. Berührt habe C._____ diesen aber erst nach dem Messerstich: Der Beschuldigte habe nochmals auf ihn - den Privatklä- ger - los gewollt und sei dann von C._____ festgehalten worden, der irgendwie versucht habe, den Beschuldigten aufzuhalten (Urk. 7/5 S. 14/15, 24). Im Wesent- lichen gleich schilderte der Privatkläger das Geschehen auch in der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung (Urk. 57 S. 4).
- 20 - 3.4.4.2.4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 72) ist auch hier vorab auf die dies- bezüglich glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Er schilderte das Geschehen anschaulich und plausibel, konstant, detailreich, und ohne dass Anzeichen einer falschen oder übermässigen Belastung bestehen würden. Gegenteils räumt er ein, dass man sich zum Kampf verabredet und dann auch gegenseitig Schläge ausgeteilt hat, und er stellt auch nicht in Abrede, den Beschuldigten und dessen Mutter beleidigt zu haben. Den Stich mit dem Messer schildert er ebenfalls recht nüchtern und überdies begleitet von Details des Nebengeschehens (Zähne zusammengebissen, Zähne gesehen), die als Realitätskennzeichen zu werten sind. Demgegenüber erscheinen auch hier die Aussagen des Beschuldigten als konstruiert und dem Beweisergebnis angepasst. Dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung nichts "Glänzen- des" in der Hand gehalten hat und mithin keine (wenigstens sinngemäss geltend gemachte) Notwehrsituation bestand, wurde bereits abgehandelt. Auch die behauptete Unfallversion ist aber in hohem Masse unglaubhaft: So ist es schon physikalisch sehr unwahrscheinlich, dass C._____ beim Versuch, den Beschul- digten vom zurückweichenden Privatkläger wegzureissen, den Beschuldigten derart nach vorne gestossen haben könnte, dass dies zu einem unbeabsichtigten Messerstich gegen den Privatkläger geführt hätte. Hinzu kommt aber ohnehin, dass C._____ nach den glaubhaften Aussagen des Privatklägers erst eingegriffen hat, nachdem der Messerstich bereits erfolgt war. Das entspricht auch den über- einstimmenden Aussagen von C._____ selber, der konstant dabei blieb, erst ein- gegriffen zu haben, als der Privatkläger bereits getroffen am Boden gelegen habe (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 10, 13), sowie jenen von D._____ (Urk. 9/4 S. 5; Urk. 9/5 S. 9, 14/15). Zwar ist den Aussagen dieser beiden mit etwas Zu- rückhaltung zu begegnen (so die Vorinstanz richtig: Urk. 83 S. 72). Sie werden aber diesbezüglich - wenn auch vage - gestützt durch die Erklärungen des unbe- teiligten H._____ (Urk. 10/3 S. 1; Urk. 10/4 S. 9). Schliesslich bleibt zu beachten, dass auch die neuste Unfallvariante unglaubhaft ist. So führte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht mehr aus, C._____ hätte ihn beim Versuch, ihn vom Privatkläger wegzureissen, derart von hinten gestossen, dass er dadurch den Privatkläger verletzt habe. Vielmehr machte er - wie bereits
- 21 - dargelegt - geltend, der Privatkläger sei gestolpert und genau in diesem Moment habe der Beschuldigte ihn mit dem Messer getroffen (Urk. 101 S. 9). Diese Sachverhaltsvariante erscheint - entgegen der Ausführungen der Verteidigung (Urk. 102 S. 13 f.) - konstruiert und ebenfalls physikalisch unwahrscheinlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Privatkläger hätte verletzt werden können, als er rückwärts dem mit einem Messer herumfuchtelnden Beschuldigten auszuweichen versuchte und dabei stolperte. Viel wahrscheinlicher und lebensnaher erscheint es, dass der Beschuldigte den Augenblick ausnutzte, als der Privatkläger ins Stolpern geriet und dadurch abgelenkt war, um mit dem Messer zustechen zu können. Weiter spricht für einen absichtlichen Messerstich auch der Umstand, dass der Beschuldigte offensichtlich sehr wütend auf den Privatkläger war (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 83 S. 72/73; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte führte denn auch mehrfach wortreich aus, wie der Privatkläger ihn vorgängig der tätlichen Auseinandersetzung am Telefon primitiv beleidigt habe (Urk. 8/3 S. 5, 7; Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/7 S. 8; Urk. 56 S. 5), und er bestätigte, dass dies der Grund für den Kampf gewesen sei (Urk. 8/3 S. 7; Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/7 S. 8; Urk. 56 S. 5). Nach seiner Absicht für das Treffen mit dem Privatkläger gefragt, antwortete der Beschuldigte denn auch immer ähnlich: Er habe ihn schlagen wollen und er ihn; man habe schauen wollen, wer stärker sei, ob er wirklich nur "blabla mache" und eine grosse Fresse habe; es sei um seine Ehre gegangen (Urk. 8/3 S. 8); er habe den Privatkläger "nur noch verprügeln und verschlagen" wollen und das dann auch gemacht; es sei darum gegangen, dass der Privatkläger ihn vor seinen besten Kollegen und Freunden als Lügner darge- stellt und seine Familie beleidigt habe (Urk. 8/4 S. 5); er habe mit dem Privat- kläger "schlegeln" gewollt (Urk. 8/5 S. 14; Urk. 56 S. 5); er habe sich mit ihm schlagen und beweisen wollen, dass er besser drauf sei als jener (Urk. 8/7 S. 8). Angesichts dessen ist die Beteuerung des Beschuldigten, er habe dem Privat- kläger mit dem Messer nur Angst machen wollen, höchst unglaubhaft. Vielmehr hat er eben gerade provoziert, gekränkt und wutentbrannt eingestandenermassen eine tätliche Auseinandersetzung gesucht, um den Privatkläger für dessen Äusserungen zur Rechenschaft zu ziehen. Dass er dafür lediglich geplant haben
- 22 - will, "mit dem Messer ein wenig herumzufuchteln, damit dieser wegrennt" (Urk. 56 S. 5), kann dem Beschuldigten nicht abgenommen werden. Auch die Argumentation des Beschuldigten, dass wenn er den Privatkläger effektiv hätte niederstechen wollen, er dies schon am Anfang hätte tun können (so auch die Verteidigung in Urk. 60 S. 13, wonach der Beschuldigte "ohne Weiteres" schon vorher hätte stechen können, wenn er denn gewollt hätte; vgl. ebenso in Urk. 102 S. 12 f.), verfängt nicht: Zum einen ist sie schon dahingehend wider- sprüchlich, als der Beschuldigte in anderem Zusammenhang ja bekanntlich gerade behauptet, er habe das Messer nicht von Anfang an gezückt gehabt. So- dann ist aber auch nicht anzunehmen, dass sich der Privatkläger so einfach hätte niederstechen lassen, wie dies der Beschuldigte anzunehmen scheint: Immerhin misst der Privatkläger nämlich mit 173 cm (Urk. 21/5) über 20 cm mehr als der Beschuldigte (Urk. 21/2: 151 cm) und verfügt damit über eine ganz erheblich grössere Reichweite. Wenn sich dieser nun überdies noch - wie er das gemäss eigenem Bekunden getan habe (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/5 S. 11; Urk. 57 S. 4) - während der Auseinandersetzung auf das Messer konzentrierte, um nicht getrof- fen zu werden, so war es dem Beschuldigten zweifelsohne nicht möglich, den Privatkläger einfach "ohne Weiteres" zu stechen. So lässt sich denn auch die Frage des Verteidigers beantworten, weshalb der Beschuldigte prompt und aus- gerechnet in jenem Moment absichtlich zugestochen haben sollte, in welchem der Privatkläger ins Stolpern geraten sei (Urk. 60 S. 13): Recht zwanglos kann nämlich angenommen werden, dass dies dem Beschuldigten eben erst in diesem Moment möglich war, als der deutlich grössere, zurückweichende, ebenfalls schlagende Privatkläger ins Stolpern geriet und dadurch abgelenkt wurde - so, wie es dieser auch selbst ausgesagt hat. Ganz Ähnliches gilt es zu sagen, wenn der Beschuldigte geltend macht, es hätte eine grössere Verletzung beim Privatkläger resultiert, wenn er diesen absichtlich hätte verletzen wollen (Urk. 8/11 S. 2; so auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung in Urk. 102 S. 14, wonach die Klinge viel tiefer - als ledig- lich 2 cm - hätte in die Brust eindringen müssen, wenn beim Stolpern des Privat- klägers ein gezielter Stich stattgefunden hätte): Auch dies lag offensichtlich nicht
- 23 - einfach so im Belieben des Beschuldigten, nachdem sich der Privatkläger ja durch Schläge verteidigte und gleichzeitig zurückwich. Dass der Privatkläger nur - relativ
- leichte Verletzungen erlitt, sagt deshalb keineswegs etwas darüber aus, ob und allenfalls mit welcher Absicht der Beschuldigte zugestochen hat. 3.4.4.2.5. Die Vorinstanz hat schliesslich entgegen der Anklageschrift als nicht erstellt erachtet, dass der Beschuldigte nochmals zustechen wollte. Das wird von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren kritisiert: Dass dies eben anders gewesen sei, beruhe nicht nur auf den Aussagen von C._____ und D._____, welchen die Vorinstanz lediglich eine beschränkte Glaubhaftigkeit zuschreibe, sondern auch auf der Schilderung des Privatklägers, welche vom Gericht als glaubhaft bezeichnet worden sei. So habe es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte, nachdem er den ersten Messerstich in die Brust des Privatklägers versetzt habe, nochmals ausgeholt habe. Dass der Beschuldigte, welcher aufgrund aller Aussagen ausser sich gewesen sei, es nicht bei dieser blossen Geste habe bewenden lassen wollen, erscheine naheliegend. Die Aussagen der beiden Zeugen würden zwar teils übertrieben dramatisch scheinen, die Kernaussagen, wonach der Beschuldigte weiter auf den Geschädigten habe losgehen wollen, seien aber glaubhaft, ansonsten es wohl kaum zum erstellten Eingreifen von C._____ gekommen wäre. Entsprechend sei auch in diesem Punkt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt (Urk. 84 S. 2; Urk. 103 S. 3). Auch der Vertreter des Privatklägers kritisierte die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte ein weiteres Mal zustechen wollte (Urk. 104 S. 2-7). Es liege diesbezüglich kein unkonstantes Aussageverhalten von D._____ vor. Der Umstand, dass dieser bei der Polizei noch nicht explizit erklärt habe, der Beschuldigte habe nach dem Messerstich nochmals auf den Privatkläger losgehen wollen, lasse bei richtiger Würdigung der Aussagen entgegen der Vorinstanz überhaupt nicht "aufhorchen". In seiner freien Schilderung habe D._____ die Tathandlung bei beiden Einvernahmen gleich ge- schildert. Zudem habe der direkt handelnde C._____ bei beiden Gelegenheiten klar und deutlich erklärt, der Beschuldigte habe nochmals auf den am Boden lie- genden Privatkläger einstechen wollen. Er müsse es am besten wissen; aus ir-
- 24 - gendeinem Grund habe er sich ja veranlasst gesehen, den Beschuldigten zurück- zuhalten (Urk. 104 S. 5). Hiezu kann vorab auf die wiederum ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 83 S. 73-76; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Resultat ist ihr zuzustimmen, wonach nicht rechtsgenügend erwiesen ist, dass der Beschuldigte im Sinne eines eigentlichen Tathandlungszusammenhangs (so sind die Überlegungen der Staatsanwaltschaft offensichtlich zu verstehen: "... ver- hinderten, dass der Beschuldigte sein Vorhaben zu Ende führte und nochmals zustach", Urk. 84 S. 3) versucht habe, nochmals auf den Privatkläger einzu- stechen. Entgegen der Vorinstanz steht aber schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beschuldigte mit dem Messer nochmals ausgeholt habe (vgl. Urk. 83 S. 76). In dieser Deutlichkeit ergibt sich dies nämlich nicht einmal aus den Aussagen des Privatklägers: Aus seinen Erklärungen in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2010 lässt sich noch lediglich indirekt schliessen, dass der Beschuldigte ihn nach dem Treffer mit dem Messer nochmals habe angreifen wollen: Er sagte zu diesem Thema nämlich einzig aus, C._____ sei dazwischen- gegangen und habe den Beschuldigten aufgehalten. Von einem nochmaligen versuchten Messerstich war hier - jedenfalls explizit - nicht die Rede (Urk. 83 S. 75). In der Einvernahme als Zeuge vom 1. Oktober 2010 erklärte der Privatkläger dann zunächst ähnlich nur, der Beschuldigte habe nochmals auf ihn los gewollt (Urk. 7/5 S. 12). Später ergänzte er aber, der Beschuldigte habe mit der rechten Hand mit dem Messer bereits schon ausgeholt gehabt (Urk. 7/5 S. 15). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Privatkläger dann indessen einfach wieder, der Beschuldigte habe ihn nochmals zu stechen versucht, nachdem er - der Privatkläger - zu Boden gefallen sei (Urk. 57 S. 4). Aufgrund dieses in diesem Punkt undeutlichen Aussageverhaltens kann damit nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Beschuldigte wirklich bereits nochmals ausgeholt gehabt hätte und ihm C._____ praktisch in den Arm gefallen wäre. Zwar ist klar, dass aus Sicht des Privatklägers angesichts der gan- zen Umstände ausser Zweifel stand, dass ihn der Beschuldigte weiter angreifen werde. Und es ist auch durchaus wahrscheinlich, dass der Beschuldigte weiter auf den Privatkläger "los" wäre, wenn C._____ nicht eingegriffen hätte, ging es
- 25 - doch gemäss seinem eigenem Bekunden darum, dem Privatkläger zu zeigen, "dass er besser drauf" sei. Dass er aber nochmals zugestochen hätte, als der Privatkläger am Boden lag (und beispielsweise nicht einfach "nur" auf diesen ein- getreten oder eingeschlagen hätte), steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Daran ändern auch die Aussagen von C._____ und D._____ nichts, die in ihren Befragungen zumindest teilweise behaupteten, der Beschuldigte habe nochmals zustechen wollen (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/3 S. 10; Urk. 9/5 S. 14). Bei beiden fällt denn auch auf, dass sie ihre Schilderungen im Verlaufe der Untersuchung interpretierend und dramatisierend zulasten des Beschuldigten an- reicherten (C._____: "Ich bin sicher, er hätte ihn getötet. [...] A._____ ist psy- chisch krank." [Urk. 9/1 S. 4]; "Er ist krank im Kopf." [Urk. 9/3 S. 14]; D._____: "Er [der Beschuldigte] war nicht 'satt', er machte weiter. ... wollte ihn aus der Welt schaffen. ... Als nächstes wäre die Kehle gekommen." [Urk. 9/5 S. 14]). Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich C._____ und D._____ - was sich jeden- falls exemplarisch aus den Aussagen von D._____ ergibt - nach dem Vorfall zu- gegebenermassen vom Beschuldigten abwandten und auf die Seite des Privat- klägers schlugen ("Bis vor einem Monat waren wir [D._____ und der Beschuldig- te] jeden Tag zusammen. Dann nicht mehr. ... Weil er immer Scheiss über andere redet." [Urk. 9/4 S. 1, so auch in Urk. 9/5 S. 1]; "Er [der Beschuldigte] ist krank. ... Er ist ein dummer Siech..." [Urk. 9/4 S. 2]; "Früher waren wir gute Kollegen. [Urk. 9/5 S. 7]; "Wegen dem Idiot habe ich jetzt so viel Probleme." [Urk. 9/4 S. 6]; "Ich habe B._____ im Spital besucht und gesehen, dass Blut aus der Lunge kommt. Das hat mir weh getan. Es kann nicht sein, dass A._____ damit davon kommt. Sonst macht er das wieder." [Urk. 9/4 S. 7]). In diesbezüglich leichter Korrektur der vorinstanzlichen - leicht lebensfremden - Erwägung, es sei zwar erstellt, dass der Beschuldigte nochmals ausgeholt habe, aber es sei nicht klar, was er damit beabsichtigt habe, ist mithin zusammen- fassend festzuhalten, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte nochmals aus- geholt und nochmals auf den Privatkläger hätte einstechen wollen.
- 26 - 3.5. Mit der soeben erwähnten Präzisierung erscheint mithin der Anklagesach- verhalt im schon von der Vorinstanz umschriebenen Umfang als erstellt (Urk. 83 S. 77 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten als vorsätzlichen Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 83 S. 91 ff.). Den überzeugenden Erwägungen gibt es - grundsätzlich (s. sogleich) - nichts beizufügen, sodass vorab darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StGB). 4.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist der Vorinstanz zunächst beizu- pflichten, dass auch - wie vorliegend - bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2, Tatwaffe war ein Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, mit Hinweis auf das Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2.; vgl. z.B. auch Urteile 6B_572/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 2.6, gezielter Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3, Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser [Klingenlänge ca. 23.5 cm]; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1, kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken [Klingenlänge ca. 20 cm]; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3, Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer Klingen- länge von 15.5 cm; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2, Messerstich [Klingen- länge von 8-10 cm] mit voller Wucht in den Bauch; im Urteil 6B 775/2011 vom
4. Juni 2012 E. 2.5 verneint bei einem Stich seitlich unterhalb der Achsel bei einer Klingenlänge von 34 mm). Beim vorliegend gegebenen Sachverhalt kann dies vor dem Hintergrund der angeführten Kasuistik nicht ernsthaft in Frage stehen: Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger im Rahmen der tätlichen Auseinander- setzung mit einem insgesamt 25 bis 30 cm langen Küchenmesser und einer Klingenlänge von ca. 17 cm von vorne einen gezielten Messerstich in unmittel- barer Herznähe in die linke Brustseite, im grundsätzlichen Wissen um die möglicherweise tödlichen Folgen solchen Handelns (Urk. 56 S. 7).
- 27 - Zu korrigieren ist aber die vorinstanzliche Einschätzung, der Beschuldigte habe sich der direkt vorsätzlichen versuchten Tötung schuldig gemacht. Zwar hat das Bundesgericht bereits in einem Entscheid vom 24. November 1995 ausgeführt, dass bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines direkten Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine entsprechende Verurteilung genügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.563/1995 vom
24. November 1995 E. 2c, in Pra 1996 Nr. 173 S. 638). Bei Messerstechereien wird in solchen Fällen in der Praxis jedoch - soweit ersichtlich ausnahmslos - Eventualvorsatz angenommen (vgl. dazu nur BGE 118 IV 227 sowie aus jüngerer Zeit: Urteile 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 3, 6B_829/2010 vom 28. Febru- ar 2011 E. 3.2, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4, 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4, 6B_527/2010 vom 30. September 2010 E. 4; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2). Dies muss auch vorliegend gelten, nachdem der Beschuldigte jeglichen Tötungs- bzw. nur schon Verletzungsvorsatz bestreitet und ihm ein direkter solcher Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann. Insbesondere ergäbe sich ein Solcher auch nicht aus Äusserungen gegenüber dem Privatklä- ger, wonach er diesem alle Knochen brechen, ihn aufschlitzen, umbringen und abschlagen werde (so der Privatkläger: Urk. 7/3 S. 8, Urk. 7/5 S. 9, 10; Urk. 57 S. 3), zumal solche Drohungen vom Beschuldigten weitgehend bestritten werden (Urk. 8/9 S. 1, 2, Urk. 8/13 S. 2, Urk. 8/14 S. 7; ebenso die Verteidigung in Urk. 102 S. 6, wonach es entgegen der Vorinstanz nicht erstellt sei, dass der Be- schuldigte mehrmals mit dem Tode gedroht haben soll). Einzig in der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung räumte er ein, er habe gegenüber dem Privatkläger Todes- oder ähnliche Drohungen ausgestossen (Urk. 56 S. 5): "... das habe ich nur einmal dem Privatkläger anlässlich unseres ersten Telefonats gesagt. Er hat gedroht und ich ihm." In der Hafteinvernahme vom 29. Juni 2010 sprach er zudem davon, er habe den Privatkläger "kaputt machen" wollen (Urk. 8/4 S. 3). Hierbei ist aber wiederum zu beachten, dass einerseits der Privatkläger anlässlich der offen- sichtlich wenig freundlichen Telefongespräche mit dem Beschuldigten diesem dessen Äusserungen in ungefähr ähnlicher "Währung" erwiderte (Urk. 7/3 S. 8, Urk. 7/5 S. 9, 10; Urk. 8/3 S. 5; Urk. 8/4 S. 4, 5; Urk. 8/7 S. 8; Urk. 56 S. 5) und
- 28 - dass andererseits angesichts der im Milieu der Parteien anscheinend üblichen derb-primitiven Ausdrucksformen (vgl. dazu die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie jene von C._____ und D._____) solche Worte auch nicht unbedingt zum Nennwert genommen werden können. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatkläger dem Beschuldigten nicht vorwirft, unmittelbar vor oder während des Kampfes Todesdrohungen ausgestossen zu haben (Urk. 7/3 S. 10, Urk. 7/5 S. 15). Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit direktem Vorsatz hätte töten wollen, kann ihm deshalb - gemäss vorstehender Erwägung und entgegen den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 103 S. 4) - nicht nachgewiesen werden. 4.3. Zweifelsfrei steht aber fest, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz - und damit gleichwohl vorsätzlich - gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz ist unter anderem anzunehmen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst (vgl. die vorstehend in Erw. 4.2 zitierten Entscheide sowie BGE 109 IV 6). Die schon im letztgenannten Entscheid angestellten Über- legungen können ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Wenn das Bundesgericht dort ausführt, ein junger Mann bedürfe keines besonde- ren Wissens und keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerschnitte in den Hals- und Gesichtsbereich eines Menschen den Tod zur Folge haben können, so kann - ja muss - dies gleichermassen für den vorliegend zur Diskussion stehenden gezielten Messerstich in Richtung Herz gelten. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass eine Verletzung des Herzens tödlich enden kann. Das war dem Beschuldigten, dem gutachterlich eine mittlere Intelligenz attestiert wird (Urk. 19/10 S. 46), im Übrigen gemäss seiner entsprechenden
- 29 - Zugabe in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch durchaus bewusst (Urk. 56 S. 7). Indem der Beschuldigte dem Privatkläger im Rahmen der von ihnen geführten tätlichen Auseinandersetzung mittels eines Messers mit einer Klingenlänge von ca. 17 cm einen gezielten Stich in die linke Brustseite versetzte, nahm er mithin den Tod des Privatklägers in Kauf und hat den Tatbestand von Art. 111 StGB eventualvorsätzlich erfüllt. 4.4. Keiner ergänzenden Erläuterungen bedarf, dass es beim (vollendeten) Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist (Urk. 83 S. 93). 4.5. Schliesslich ist mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 94 ff.) auch die Eventualargu- mentation der Verteidigung zu verwerfen, wonach der Beschuldigte des (versuch- ten) Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 60 S. 27/28; Urk. 102 S. 22-24). Die Anwendung dieses privilegierten Tatbestandes erfordert, dass der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt haben müsste. Von der ersten - hier zur Diskussion stehenden - Tatbestandsvariante werden alle Emotionszustände der Trauer, der Furcht, der Wut, des Glücks, des Abscheus usw. erfasst, wobei in quantitativer Hinsicht einschränkend eine heftige Gemütsbewegung vorausgesetzt wird, d.h. ein Gefühl von besonderer Stärke. Der Affekt muss sodann nach den Umständen entschuldbar sein, und die Reaktion des Täters hat mehr oder weniger unmittelbar auf den plötzlich auftretenden Emotionszustand zu folgen. Mit anderen Worten muss also eine Kurzschluss- handlung vorliegen (vgl. Urk. 55 S. 8; BSK StGB II, a.a.O., N. 7 zu Art. 113 mit Verweisen). Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kurz zusammengefasst, ist dem Beschuldigten vor allem deshalb keine Totschlagssituation zuzubilligen, weil sein Vorgehen nicht als Kurzschlusshandlung, sondern als Abrechnung und Rachetat zu bezeichnen ist. Die Parteien vereinbarten - auch nach Darstellung des Beschuldigten selbst ("Am Telefon war ausgemacht worden, dass wir eins gegen eins kämpfen werden", Urk. 56 S. 6) - recht eigentlich eine Art Duell, bei welchem
- 30 - es darum gegangen ist, gegenüber dem andern Stärke zu markieren. Selbst- redend verbietet es solches Gehabe, sich anschliessend auf eine Affekttat berufen zu wollen. Ergänzend kommt hinzu, dass auch keine Rede von einer heftigen Gemütsbewe- gung ausreichender Intensität die Rede sein könnte: Die Bezeichnung eines Kontrahenten als "kleiner Furz" und der beleidigende Ausspruch, dessen Mutter zu ficken, ist - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 102 S. 22 f.) - nicht ausreichend dafür, beim Angesprochenen einen im Sinne von Art. 113 StGB relevanten Affekt zu begründen - gerade gemessen mit dem Massstab eines "Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft, welcher der Beschuldigte nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört" (BSK StGB II, a.a.O., N. 11 zu Art. 113 mit vielen Verweisen): Dem Argument des fremdländischen kul- turellen Hintergrunds wäre denn auch jedenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 95) entgegen zu halten, dass sich der Beschuldigte bereits seit seinem 13. Altersjahr - mithin zum Tatzeitpunkt seit 11 Jahren - in der Schweiz aufhält (Urk. 50 S. 2) und sich hier überdies im täglichen Leben offensichtlich in Kreisen bewegt, in welchen ein, gelinde gesagt, unzimperlicher Umgang herrscht und insbesondere auch das Wort "ficken" notorischer- und durch viele bei den Akten liegende Einvernahmen belegterweise eine nahezu inflationäre und damit dessen Bedeutung verwässern- de Verwendung findet. Eine Anwendung von Art. 113 StGB fällt damit ausser Betracht. 4.6. Es bleibt mithin beim Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist (Urk. 83 S. 97-99). Auch das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumes- sung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Auf beides kann verwiesen werden.
- 31 - 5.2. Zutreffenderweise ging die Vorinstanz von einem Strafrahmen zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 111 StGB). Da mit den 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz (Art. 19 Ziff. 1 aBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Art. 33 Abs. 1 WG: je Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) der Strafrahmen nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben geöffnet. 5.3. Tatschwere der (mutmasslich vollendeten) vorsätzlichen Tötung 5.3.1. Auszugehen ist von der vorsätzlichen Tötung als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft führte zum (sowohl objektiven als auch subjektiven) Tat- verschulden aus, die von der Vorinstanz angenommene erste Einsatzstrafe von 12 Jahren - ausgehend von einer vollendeten Tat - trage dem gezielten und unbe- irrten Vorgehen des Beschuldigten und dem Umstand, dass er sich unmittelbar vor der Tat über die Beschwichtigungsversuche der Mutter und von E._____ hin- weggesetzt habe und unbarmherzig, mit direktem Tötungsvorsatz gegen einen unbewaffneten vorgegangen sei, welcher vergeblich noch zu beschwichtigen ver- sucht habe, und einmal das Messer in die Brust gerammt und schliesslich noch- mals versucht habe, zuzustechen, zu wenig Rechnung. Hier müsste eine Einsatz- strafe von mindestens 14 Jahren angenommen werden (Urk. 103 S. 4). Hierzu liess der Beschuldigte - für den Fall einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags - ausführen, es sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die Handlung des Beschuldigten durch die Beleidigungen des Privatklägers aus- gelöst worden seien. Der Beschuldigte sei schwer gekränkt worden, als der Privatkläger sagte, er werde seine Mutter ficken. Sein Verschulden wäre entspre- chend zu relativieren. Zudem sei in Rechnung zu stellen, dass nicht von direktem, sondern von Eventualvorsatz ausgegangen werden müsse. Der Umstand, dass im Tatzeitpunkt von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen sei, gehe bereits im privilegierenden Tatbestand von Art. 113 StGB bzw. im ent-
- 32 - schuldbaren Emotionszustand des Beschwerdeführers auf. Weiter sei strafmin- dernd anzurechnen, dass es beim Versuch geblieben sei und beim Privatkläger zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Die tat- sächlichen Folgen der Tat seien gering gewesen. Angesichts dieser Umstände wäre eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen (Urk. 102 S. 27). 5.3.2. In objektiver Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass es im Verhältnis zum Vorgehen des Beschuldigten, der dem Privatkläger einen einzigen Messerstich in die Brust versetzte, um einiges brutalere und insbesondere auch "sicherere" Tötungsmethoden gibt. Weder erscheint das Handeln des Beschuldigten - immer innerhalb des Tatbestandes von Art. 111 StGB - als speziell grausam oder abstossend, noch müssen die Chancen, so zum Tötungserfolg zu kommen, als besonders hoch bezeichnet werden: Zwar ist ein Messerstich in Herznähe
- gerade mit einem Messer von 17 cm Klingenlänge - offensichtlich geeignet, den Tod des Getroffenen herbeizuführen. In manchen Fällen - wie auch vorliegend - wird das Opfer aber überleben, sei es, weil durch Abwehrhandlungen oder sonsti- ge Umstände die Einwirkungen des Stichs gemildert werden können, oder sei es, weil rasch eine lebensrettende medizinische Notversorgung erfolgt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass - entgegen den obgenannten Ausführungen der Staatsan- waltschaft - nicht erstellt ist, der Beschuldigte hätte versucht, ein weiteres Mal auf den Privatkläger einzustechen. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte den Privatkläger zusätzlich noch mit einem Schlagring traktierte, was selbstredend für sich alleine einen Körperverletzungstatbestand erfüllen würde, indessen vom Tötungsdelikt konsumiert wird. Gleichwohl ist das Vorgehen des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren vorsätzlichen Tötungsdelikte lediglich im untersten Drittel anzusiedeln. 5.3.3. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er vom Privatkläger provoziert worden ist; allerdings blieb er diesem auch seinerseits schon verbal nichts schuldig und ist sodann zu beachten, dass er nicht unwesent- lich für die Entstehung des Streits verantwortlich war, indem er im Umfeld der Beteiligten Geschichten vor allem über angebliche oder auch tatsächliche intime Beziehungen in verschiedenen Konstellationen erzählte und so einiges an Aufruhr
- 33 - verursachte. Treffend beschreibt der Gutachter dieses Verhalten des Beschuldig- ten als manipulativ-intrigant (Urk. 19/10 S. 55). Der Beschuldigte scheint sich fortwährend behaupten und beweisen zu müssen, wohl nicht zuletzt aufgrund des mit seiner geringen Körpergrösse zusammenhängenden geringen Selbstwert- gefühls (vgl. dazu Urk. 19/10 S. 51). Auch vom Beschuldigten anerkanntermassen ging es ihm darum, dem Privatkläger im Rahmen des vereinbarten eigentlichen "Duells" zu zeigen, wer der Stärkere sei. Hauptmotiv war mithin schlicht Vergel- tung. Nur ganz leicht strafmindernd (aber immerhin, nachdem die Vorinstanz von einem verschuldenserhöhenden direkten Vorsatz ausgegangen ist, Urk. 83 S. 100) ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten - entgegen den vor- stehend genannten Ausführungen der Staatsanwaltschaft - lediglich ein Eventual- vorsatz nachzuweisen ist. Eine grössere Strafminderung verbietet sich deshalb, weil bei einem gezielten Messerstich in die Herzgegend die Grenze zur Annahme eines direkten Vorsatzes offensichtlich nicht weit entfernt ist. 5.3.3.1. Wie bereits angetönt, wurde zur Frage der Schuldfähigkeit und Zweck- mässigkeit einer allfälligen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB ein Gutach- ten über den Beschuldigten eingeholt und am 30. März 2011 durch Dr. med. L._____ erstattet (Urk. 19/10). Insoweit die Verteidigung dazu auch im Berufungsverfahren kritisiert, der Gutachter habe "in unzulässiger Weise Beweise gewürdigt und mit unkorrekten Sachverhaltsdarstellungen operiert" (Urk. 86 S. 3; vgl. Urk. 60 S. 19-24; Urk. 102 S. 17 ff.), ist ihr zunächst in grundsätzlicher Weise entgegenzuhalten, was schon die Vorinstanz (Urk. 83 S. 102) und der Kammer- präsident in der Verfügung vom 12. März 2012 (Urk. 97) ausgeführt haben: Zwangsläufigerweise muss ein Gutachter in Fällen, bei welchen der angeklagte Sachverhalt im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht abschliessend geklärt ist, von bestimmten Annahmen ausgehen, ansonsten ja bei nicht geständigen Tätern immer ein (überdies wohl rechtskräftiger...) Entscheid des Gerichts über Schuld und Unschuld abgewartet werden müsste, bevor eine Begutachtung möglich wäre. Es braucht keine weiteren Erläuterungen dazu, dass dies nicht sein kann und namentlich auch mit den Grundsätzen des verfahrensrechtlichen Beschleuni- gungsgebots nicht vereinbar wäre. Selbstverständlich ist es aber hernach Auf- gabe des zum Entscheid berufenen Gerichts, über eine allfällige Ergänzung bzw.
- 34 - gar Erneuerung eines Gutachtens zu entscheiden, wenn sich erweisen sollte, dass der Gutachter von wesentlich anderen sachverhaltlichen Grundlagen ausge- gangen ist, als sie sich im gerichtlichen Verfahren dann haben erstellen lassen. Insoweit ist mit der Verteidigung festzustellen, dass die sachverhaltlichen Annah- men des Gutachters in folgenden Punkten vom Sachverhalt abweichen, wie er unter Erw. 3 vorstehend erstellt worden ist:
a) Die Frage des Beschuldigten an seine Mutter, ob sie gefickt werden wolle, liegt nicht in einem despektierlichen Umgang des Beschuldigten begründet. Vielmehr hat dieser so die am Telefon durch den Privatkläger geäusserte Beleidigung wiedergegeben, wonach dieser seine - des Beschuldigten - Mutter ficken werde (Urk. 60 S. 20; Urk. 102 S. 17 ff.; Urk. 19/10 S. 55).
b) Dass der Beschuldigte beim Erblicken des Privatklägers vom Hintersitz des Fahrzeugs aus die Handbremse gezogen und aus dem Wagen gesprungen sei, entspricht zwar nicht der Wahrheit, aber immerhin einer der vielen ver- schiedenen Versionen des Beschuldigten (Urk. 8/3 S. 5). Es ist aber auch gar nicht klar, ob der Gutachter an der vom Verteidiger kritisierten Stelle (Urk. 19/10 S. 56; Urk. 60 S. 21) wirklich sachverhaltlich von dieser Version ausgegangen ist oder ob er diese nur als Aussage des Beschuldigten wiedergegeben hat. Für letzteres spricht immerhin die Formulierung: "Die Darstellung, beim Erblicken des Geschädigten..." (Urk. 19/10 S. 56).
c) Der Beschuldigte hat zwar - mit den Annahmen des Gutachters - das Messer erst im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung gezückt. Doch ist - entgegen der Annahme des Gutachters - nicht erstellt, dass der Beschuldig- te das Messer hervorgenommen hatte, als er gemerkt habe, "dass er selbst mit dem Schlagring den Geschädigten nicht besiegen konnte, sondern gar noch Schläge erhielt" (Urk. 19/10 S. 56; vgl. Urk. 102 S. 18 f.). Ebenfalls kann - wie vorstehend dargelegt und entgegen der Verteidigung - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Messer erst her- vorgeholt habe, als er beim Privatkläger "etwas Glänzendes" gesehen habe (Urk. 60 S. 21; Urk. 102 S. 18 f.). Soweit sodann der Verteidiger den Gut- achter weiter kritisiert, es habe keine "ausweglose Situation ohne Rück-
- 35 - zugsmöglichkeiten" vorgelegen (a.a.O.), liest er das Gutachten falsch. Gegenteils hat nämlich Dr. L._____ geschrieben: "In diesem Moment [des Messerzückens] befand er sich nicht in einer ausweglosen, bedrohlichen Situation ohne Rückzugsmöglichkeiten, sondern er setzt das Messer ein, um die Oberhand zu gewinnen" (Urk. 19/10 S. 56, Hervorhebung durch das Gericht).
d) Zurecht weist der Verteidiger schliesslich darauf hin, dass dem Beschuldig- ten nicht nachgewiesen werden kann, nach dem Stich den Privatkläger nochmals mit dem Messer angreifen gewollt zu haben (Urk. 60 S. 23; Urk. 102 S. 20; Urk. 19/10 S. 57). Soweit der Verteidiger noch in vielen weiteren Punkten den Gutachter rügt, er sei von sachverhaltlich unrichtigen Vorgaben ausgegangen (Urk. 60 S. 19 ff.; Urk. 102 S. 17 ff.), ist dies durch das Beweisergebnis widerlegt. 5.3.3.2. Mit den vorerwähnten Kritikpunkten möchte der Verteidiger belegen, dass die vom Gutachter im Handlungsablauf des Beschuldigten festgestellten "insze- nierenden Elemente" nicht bestünden (Urk. 60 S. 25; Urk. 102 S. 27 f.). Der Gut- achter hat dazu Folgendes ausgeführt (Urk. 19/10 S. 58): Für die zur Last gelegte Gewalthandlung ergeben sich keine Hinweise für eine Ein- schränkung der Einsichtsfähigkeit .Die Steuerungsfähigkeit wirkt angesichts des Tatablaufs unter Annahme inszenierender Elemente noch intakt, zudem beruhigte sich der Explorand nach dem erstmaligen Ausstossen der Beleidigung und kündigte sein Tatvorhaben auch wiederholt an. Begünstigt wurde die Tathandlung durchaus durch die emotional instabile sowie der dissozialen Persönlichkeitsstörung und den narzisstischen Merkmalen, die eine stärkere Reaktion auf die beleidigende Provo- kation ausübte und damit die Steuerungsfähigkeit belastete sowie den Zugzwang nährte, unter den sich der Anschuldigte vor den Augen seiner Begleitern sah. Auch für die Annahme einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit muss aber bereits eine relevante Einschränkung aufzeigbar sein. Die Tatvariante unter Annahme inszenierenden Elemente wird hier gutachterlich zugrunde gelegt. Es ist daher für die zur Last gelegte Gewalthandlung von einer noch erhaltenen Schuld- fähigkeit auszugehen. Würde man den inszenierenden Charakter absprechen und
- 36 - den Antrieb als durchgehend authentisch gegeben ansehen, würde höchstens eine leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 abs. 2 StGB resultieren. Dieser Alternativvariante ist aber aufgrund obengenannter Ausführungen Skepsis ent- gegenzubringen. Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass der Gutachter den Beschuldigten offensichtlich nahe der Grenze zur Annahme einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit einstuft. Dass der Gutachter schliesslich "noch" von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit ausgeht, begründet er schwergewichtig mit der "Annahme inszenierender Elemente". Daraus ist wiederum zu folgern, dass er beim Beschuldigten eine genügende Anzahl solch inszenierender Elemente sieht, damit diesen gegenüber dem Antrieb durch die emotional instabile und dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie die narzisstischen Merkmale eine vorrangige Stellung zukommt. Allerdings bleibt der Gutachter insoweit unpräzis, als er dafür einfach die "Annahme inszenierender Elemente" als ausschlaggebend ansieht, ohne dies in irgend einer Form zu quantifizieren. Namentlich legt er nicht dar, wie viele - oder wie gewichtige - solcher inszenierender Elemente wegfallen müssten, damit auf eine leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit zu schliessen wäre. Zwar könnte aus dem - grammatikalisch ohnehin nicht ganz korrekten - Satz "Würde man den inszenierenden Charakter absprechen und den Antrieb als durch- gehend authentisch gegeben ansehen, würde höchstens eine leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit ge- mäss Art. 19 abs. 2 StGB resultieren" geschlossen werden, dass für die Annahme einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit der Wegfall ausnahmslos aller inszenierenden Elemente vonnöten wäre. Das kann aber offensichtlich nicht sein bzw. wäre jedenfalls sehr unplausibel. Vor dem Hintergrund seiner Aus- führungen ist denn auch nicht anzunehmen, dass Dr. L._____ dem Beschuldigten auch dann eine volle Schuldfähigkeit attestiert hätte, wenn nur ein einziges aller diskutierten inszenierenden Elemente vorgelegen hätte. An anderer Stelle spricht er nämlich auch davon, dass für die Annahme einer allenfalls leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ein "beträchtlicher Teil" der beobachtba-
- 37 - ren Angetriebenheit keinen inszenierenden Charakter haben müsste (Urk. 19/10 S. 57). 5.3.3.3. Daraus, dass der Beschuldigte seine Mutter despektierlich behandelt habe (vorstehend lit. a), leitet der Gutachter, soweit ersichtlich, nichts direkt ab (Urk. 19/10 S. 55 ff.). Demgegenüber geht es bei den vorstehend in lit. b-d ange- führten Teilsachverhalten (betr. Handbremse, Grund des Messerziehens, Frage des Nochmals-zustechen-wollens) allesamt um Handlungsabschnitte, in welchen der Gutachter gewisse inszenierenden Elemente sieht (Urk. 19/10 S. 56/57). Ins- besondere der Darstellung mit dem Handbremse-ziehen und der - falschen - Annahme, dass der Beschuldigte nochmals habe zustechen wollen, spricht der Gutachter inszenierenden Charakter zu. Aber auch die - ebenfalls falsche - Annahme, der Beschuldigte habe das Messer gezückt, als er gemerkt habe, dass er den Privatkläger nicht besiegen könne, hat eine bewusste Komponente ("um die Oberhand zu gewinnen" (Urk. 19/10 S. 56), was sich - wie vorstehend darge- legt - nicht erstellen lässt. 5.3.3.4. Es ergibt sich mithin, dass aufgrund von sachverhaltlichen Annahmen des Gutachters, welche sich im gerichtlichen Beweisverfahren als unzutreffend erwiesen haben, immerhin einige - wenn auch nicht viele - Umstände ins Gutach- ten eingeflossen sind, aus welchen Dr. L._____ das Vorliegen inszenierender Elemente abgeleitet hat. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Gutachter den Beschuldigten offenbar schon aufgrund seiner eigenen Annahmen als "Grenzfall" sieht, und zugunsten des Beschuldigten ist deshalb vom Vorliegen einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit und damit einer leichtgradigen Verminde- rung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dass der Gutachter im Zusammenhang mit seiner diesbezüglichen Eventualeinschätzung jeweils die Wendungen "eine allen- falls leichtgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit" bzw. "... höchstens... " (Urk. 19/10 S. 57, 58) braucht, steht dem nicht entgegen. Für die vom Verteidiger für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten geforderte Berücksichtigung einer im mittleren Grade verminderten Schuldfähigkeit (Urk. 60 S. 34; Urk. 102 S. 29) bestehen beim erstellten Sachverhalt allerdings keine Hinweise. Unter
- 38 - diesen Umständen besteht auch kein Anlass, dem Beweisantrag des Verteidigers stattzugeben und ein weiteres Gutachten einzuholen. 5.3.3.5. Im BGE 136 IV 55 E. 5.7 hat das Bundesgericht festgelegt, wie bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzu- messung vorzugehen ist. In Umsetzung dieser Vorgaben ist vorliegend festzuhal- ten, dass die vorstehend in tatsächlicher Hinsicht ermittelte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sich auch in rechtlicher Hinsicht so aus- wirkt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die als Folge seiner schweren psychischen Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.2; emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31), seiner emotiona- len Instabilität sowie seiner narzisstisch-infantilen Charakterzügen auftretenden Erscheinungen (Bedürfnis, sich vor anderen zu inszenieren und sich als mutigen Kämpfer darzustellen; Bedürfnis, die Ehre seiner Mutter wiederherzustellen; niederschwellige Bereitschaft zu Gewalt im Beisein von Begleitern; Bedürfnis nach Vergeltung und Triumph; vgl. Urk. 19/10 S. 57/58) mindern sein Verschulden in subjektiver Hinsicht leicht. Wird bis dahin mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem gesamthaft noch nicht erheblichen Tatver- schulden gesprochen, so vermindert sich dieses deshalb auf ein leicht bis noch nicht erhebliches Mass. 5.3.4. Als hypothetische Einsatzstrafe für das mutmasslich vollendete Tötungs- delikt rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von knapp 9 Jahren. Die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 12 Jahren (Urk. 83 S. 103) erscheint demgegenüber als deutlich zu hoch. 5.4. Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem - wie vorliegend - vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). So fällt deshalb zunächst einmal ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit einem einzelnen Stich in die Brust des Privatklägers ein Vorgehen gewählt hat, das zwar offensichtlich geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen, indessen nicht a priori auch effektiv zum Tod führen muss (vgl. schon Erw. 5.3.2 vor-
- 39 - stehend). Das wäre - zum Vergleich - etwa anders bei einem gezielten Schuss in den Kopf oder auch nur schon bei wiederholten Messerstichen in den Brust- und Halsbereich. Im konkreten Fall lag der tatbestandsmässige Erfolg denn auch tat- sächlich nicht sehr nahe: zwar hätte sich infolge der Stichverletzung ein lebens- gefährlicher sog. Spannungspneumothorax bilden können, das trat aber bis zur definitiven ärztlichen Versorgung des Privatklägers nicht ein (Urk. 14/12 S. 3). Gleichwohl ist im Auge zu behalten, dass der Beschuldigte letztlich zum Ausblei- ben des Erfolgs nichts dazu beigetragen hat, sondern dies ausschliesslich den Zufälligkeiten zuzuschreiben ist, dass er weder das Herz noch herznahe Gefässe getroffen und sich auch der bereits angesprochene mögliche Spannungs- pneumothorax nicht gebildet hat. Festzustellen ist indessen, dass die tatsächli- chen Folgen der Tat nur verhältnismässig gering geblieben sind: Der Privatkläger musste eine Woche lang hospitalisiert bleiben (Urk. 14/3) und war während je ungefähr eines halben Monats zu 100 % und zu 50 % arbeitsunfähig. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand nie. Bleibende Verletzungen trug er nicht davon (vgl. dazu Urk. 83 S. 104). Der Versuch muss mithin - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach eine Strafmilderung im Umfang eines Drittels, wie dies die Vorinstanz angenommen hatte, als viel zu hoch erscheine (Urk. 103 S. 4) - klar strafmindern- de Konsequenzen haben. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von "deutlichem Masse" und rund einem Drittel der Einsatzstrafe spricht (Urk. 83 S. 103), kann ihr gefolgt werden. 5.5. Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz ist die laufende Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Wie gesehen, sieht sowohl Art. 19 Ziff. 1 aBetmG als auch Art. 33 Abs. 1 WG für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat die konkrete Tatschwere der beiden dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Deliktkomplexe (Anklageschrift S. 5/6; vgl. dazu Urk. 83 S. 86, 89/90) je als nicht hoch bezeichnet. Unter Verweis auf ih- re zutreffenden Erwägungen ist dem ohne Weiteres zuzustimmen (Art. 82 Abs. 4
- 40 - StPO). Zu ergänzen ist, dass hier im Sinne der diesbezüglich klaren Einschätzung von Dr. L._____ von keiner Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen ist (Urk. 19/10 S. 58). Es resultiert mithin eine moderate Erhöhung der Einsatzstrafe. 5.6. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 83 S. 105; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte er dazu, dass er derzeit regelmässig eine psychiatrische Therapie besuche. Zudem werde er eine Anlehre als Industrielackierer beginnen. Diese Ausbildung werde 2 Jahre dauern (Urk. 101 S. 2 ff.). 5.6.1. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten die "schwierigen persönlichen Verhältnisse" in Form von dessen Kindheit im kriegsversehrten M._____ [Land im Osten], die Immigration in die Schweiz als Jugendlicher sowie "vor allem seine psychischen Beeinträchtigungen" in erheblichem Ausmass strafmindernd anrech- nen will, kann dem - jedenfalls in dieser pauschalen Form - nicht gefolgt werden. Alleine der Umstand einer erfolgten Immigration in die Schweiz kann selbstver- ständlich keine Strafminderung zur Folge haben; das wäre gegenüber von Geburt an hier ansässigen Personen grob rechtsungleich. Ebenso können sich die psy- chischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten - an dieser Stelle - nicht straf- mindernd auswirken. Es erscheint auch widersprüchlich, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten gestützt auf das Gutachten eine volle Schuldfähigkeit zu- schreibt (und entsprechend keine Strafminderung gewährt), dann aber bei den Täterkomponenten mit dem Hinweis auf die gleichen psychischen Störungen, wie sie schon Gegenstand der Diskussion der Schuldfähigkeit gebildet haben, gleich- wohl eine Strafminderung erheblichen Ausmasses gewähren will. Im Berufungs- verfahren wurde nun aber dem Beschuldigten ohnehin eine in leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt und unter diesem Titel die Strafe gemil- dert. Eine weitere Strafminderung im Zusammenhang mit den psychischen Beein- trächtigungen des Beschuldigten kommt daher ohnehin nicht in Betracht. Es bleibt die Kindheit des Beschuldigten im kriegsversehrten M._____: Hiezu ist zunächst mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 105) festzuhalten, dass die Darstellung des Be- schuldigten, er sei von den … als Kindersoldat missbraucht worden (Urk. 31/28 S.
- 41 - 1; Urk. 31/29 S. 2; Urk. 19/10 S. 50), vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als nachträglich konstruierte Schutzbehauptung erkannt worden ist, unter anderem darum, weil die Eltern des Beschuldigten in ihren Befragungen nie solche Begebenheiten geschildert hatten (Urk. 50). Auch gegenüber dem Gutachter erwähnten die Eltern des Beschuldig- ten Solches offenbar nicht, sondern sagten lediglich aus, dass der Beschuldigte Kriegssituationen miterlebt habe und von einer Granate verletzt worden sei. Darauf habe der Beschuldigte aber - so die Eltern gegenüber Dr. L._____ - nicht durch ausgeprägtere Verhaltensänderungen reagiert. Auch der Gutachter sieht die ihm gegenüber vom Beschuldigten geäusserten Schilderungen betreffend Kindersoldat, Vergewaltigungen oder gar eine Verurteilung zum Tode vor allem als Bestätigung der Tendenz des Beschuldigten, Geschichten zu erfinden bzw. zu lügen, um mehr Aufmerksamkeit und Achtung zu erzielen, aber auch aus strate- gisch-manipulativen Gründen zu seinem Vorteil zu argumentieren (Urk. 19/10 S. 50). Wenn der Gutachter dann weiter folgert, die wiederholt erwähnten Traumatisierungserlebnisse würden insbesondere die emotionale Instabilität des Beschuldigten und dessen Tendenz zu Selbstverletzungen erklären (a.a.O.), ergibt sich daraus, dass diese Kindheitserlebnisse und deren Konsequenzen bereits in die Beurteilung seiner psychischen Störungen und mithin seiner Schuld- fähigkeit eingeflossen sind. Auch in diesem Zusammenhang kann dem Beschul- digten daher unter dem Titel "Täterkomponente" keine weitere Strafminderung mehr gewährt werden. 5.6.2. Massiv straferhöhend schlagen dagegen - wie auch die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 103 S. 4) - die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten zu Buche. Er weist im Zeitraum von Juni 2005 bis April 2009 nicht weniger als fünf Verurteilungen auf, und zwar zu einem rechten Teil einschlägiger Natur, nicht nur in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BetmG, sondern auch bezüglich Gewalttaten, nachdem er bereits dreimal wegen Raubdelikten bestraft werden musste. Es ist auch eine deutlich aggravierende Tendenz der Delikte des Beschuldigten erkennbar: So resultierten 2005 noch eine Einschliessung von 14 Tagen und eine Gefängnisstrafe von 30 Tagen, wurde er 2007 bereits mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten belegt und musste 2009 dann eine Freiheits-
- 42 - strafe von 22 Monaten gegen ihn ausgesprochen werden (Urk. 90). Darüber hin- aus - und dies hat die Vorinstanz unbeachtet gelassen - fällt weiter straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte allesamt während der Probezeit von einem Jahr begangen hat, welche ihm mit Verfügung vom
30. Oktober 2009 vom Amt für Justizvollzug des Kantons Schaffhausen im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug per
15. November 2009 angesetzt worden war (Urk. 31/35). 5.7. Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen, worunter das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren fällt. Ein Geständ- nis, kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). In Bezug auf den Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung war und ist der Beschuldigte nicht geständig. Gegenteils brachte er immer wieder neue Ver- sionen vor, wie sich das Geschehen abgespielt habe. Dass er sich im Schluss- wort in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beim Privatkläger entschuldigte und sein Mitleid darüber bekundete, diesen verletzt zu haben (Prot. I S. 19/20), hat damit nur wenig mit Einsicht in die Tat zu tun, derentwegen er verurteilt wird. Entgegen der Vorinstanz ist ihm aber nicht straferhöhend anzurechnen, dass er "keine wirkliche Reue" zeige (Urk. 83 S. 105). Nicht über Schweigen bzw. Leugnen der Tat hinausgehende fehlende Einsicht und Reue darf gemäss kon- stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulasten eines Beschuldigten gewertet werden (vgl. BGE 113 IV 56; zuletzt Urteil 6B_759/2011 vom 19. April 2012 E. 2.2 und Urteil 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen). Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des Tragens des Schlagrings fällt nicht ins Gewicht, zumal der Umstand des Tragens nahezu unbestreitbar war bzw. anfänglich gar dazu diente, den Einsatz des Messers zu verschweigen. Zudem machte der Beschuldigte zumindest anfänglich ohnehin auch noch gel- tend, er sei sich der Illegalität seines Tuns nicht bewusst gewesen (Urk. 8/14 S. 7; Urk. 56 S. 8). Dass er sich sodann erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
- 43 - letztlich auch bezüglich des Vorwurfs des Vergehens gegen das BetmG teilweise geständig erklärt hat (Urk. 56 S. 9/10), hat die Untersuchung in keiner Weise erleichtert und damit ebenso wenig strafmindernde Wirkung. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten lassen sich damit keine strafzu- messungsrelevanten Gegebenheiten ableiten. 5.8. Schliesslich hat die Vorinstanz - bereits rechtskräftig geworden - erkannt, dass der Beschuldigte zufolge seiner mehrfachen Delinquenz während der bereits angesprochenen Probezeit der per 15. November 2009 erfolgten bedingten Ent- lassung in den Strafvollzug rückzuversetzen ist. Unter Verweis auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen ist damit unter Einbezug der widerrufenen Reststrafe von 37 Tagen eine Gesamtstrafe zu bilden (Urk. 83 S. 96/97; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.9. Insgesamt erscheint es deshalb als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (als Gesamtstrafe) zu bestrafen. Der Anrech- nung der von ihm bis heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 739 Tagen Freiheitsentzug steht nichts im Wege (Art. 51 StGB). 5.10. Richtig hat die Vorinstanz schliesslich gesehen, dass für die mehrfachen Übertretungen des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Cannabis) eine separate Busse auszufällen ist. Auch für die Bemessung derselben kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 83 S. 105/106). Allerdings ist im Sinne der diesbezüglich sehr berechtigten Kritik der Staatsanwaltschaft (Urk. 84 S. 4) zu vermuten, dass die Vorinstanz wohl übersehen - oder dann aber jedenfalls zu wenig gewichtet - hat, dass der Beschuldigte durch die Erziehungsverfügung der Jugendanwalt- schaft der Bezirke Bülach und Dielsdorf vom 30. Juni 2005 sowie die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bzw. Zürich-Sihl vom 20. September 2005 bzw. 27. Februar 2008 bereits dreimal einschlägig vorbestraft ist. Angesichts des- sen erscheinen die von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 200.– als klar zu tief. Angemessen sind vielmehr die auch von der Staatsanwaltschaft beantragten
- 44 - Fr. 500.–. Entsprechend ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) auf 5 Tage anzusetzen. 5.11. Zusammenfassend erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren (als Gesamtstrafe) sowie eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
6. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Zusprechen zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Adhäsionsprozess - worunter sowohl Schadener- satzforderungen als auch Genugtuungsbegehren fallen - in ihrem Entscheid richtig aufgeführt (Urk. 83 S. 109 ff.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.1. Schadenersatz 6.1.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsat- ze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen (Urk. 83 S. 119). 6.1.2. Der Beschuldigte beantragte im vorliegenden Verfahren - wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 60 S. 2 und S. 37) - dass die Zivilklagen des Geschädigten, mit- hin die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, auf den Zivilweg zu ver- weisen seien. Da der Beschuldigte freizusprechen sei, erweise sich der Sachver- halt nicht als spruchreif (Urk. 102 S. 2 und 31). 6.1.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wenn aber die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). In einem solchen Fall spricht das Strafgericht nicht eine betragsmässig umschriebene
- 45 - Leistung zu, sondern entscheidet nur über die Haftung und die Haftungsquote, d.h. ob und in welchem Umfang der Beschuldigte haftet. Die Frage der Höhe des Schadenersatzanspruchs bleibt demgegenüber einem anschliessenden Zivil- verfahren vorbehalten (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 17 zu Art. 126 StPO). 6.1.4. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund des zu erfolgenden Schuldspruchs grundsätzlich gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis haftet. Die Vorinstanz ist aber von ei- ner vollumfänglichen Haftung ausgegangen, obwohl sie - gemäss den Erwägun- gen zur Genugtuung - dem Privatkläger ein leichtes Selbstverschulden vorwirft (vgl. Urk. 83 S. 110 ff.). 6.1.5. Der Vertreter des Privatklägers bestreitet, dass diesem ein Selbstverschul- den vorgeworfen werden könne. So sei erstellt, dass die grundsätzlich beleidi- genden Äusserungen des Privatklägers bereits Stunden zuvor erfolgt seien. Zudem seien nicht die Worte des Privatklägers, sondern die Unwahrheiten, die der Beschuldigte über dessen damalige Freundin verbreitet habe, Ursprung der Auseinandersetzung gewesen. Somit würden der Bezeichnung "kleiner Furz" oder der Beleidigung der Mutter des Beschuldigten für die Entstehung der Auseinan- dersetzung keine besondere Bedeutung zukommen (Urk. 104 S. 9). Dabei wird allerdings verkannt, dass das Selbstverschulden nicht - alleine - darin liegt, dass der Privatkläger im Vorfeld der Auseinandersetzung den Beschuldigten als "kleiner Furz" bezeichnete und dessen Mutter beleidigte. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass der Privatkläger - gemäss seinen eigenen Angaben - den Beschuldigten aufforderte, gegen ihn zu kämpfen (vgl. Urk. 7/3 S. 9; Urk. 7/5 S. 10). Damit hat der Privatkläger zumindest dazu beigetragen, sich mit dem Beschuldigten zu einem "Duell" zu verabreden. Aufgrund dieses Verhaltens ist dem Privatkläger durchaus ein leichtes Selbstverschulden vorzuwerfen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch ein untergeordnetes Mitverschulden des Opfers zu einer Reduk- tion des Genugtuungsanspruchs um einen Viertel bis zu einem Drittel führen kann (vgl. Urk. 83 S. 114 f.; BGE 124 II 8). Auf diese Erwägungen kann - da sie für Zi-
- 46 - vilansprüche im Allgemeinen gelten - verwiesen werden. Auf Grund des dem Pri- vatklägers vorzuwerfenden leichten Selbstverschuldens rechtfertigt es sich vorlie- gend, die Haftungsquote des Beschuldigten auf 75% zu reduzieren. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 6.2. Genugtuung 6.2.1. Der Privatkläger liess vor Vorinstanz sowie auch im vorliegenden Beru- fungsverfahren beantragen, ihm sei eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2010 zuzusprechen (Urk. 59 und 88). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung würden zweifellos gegeben sein. Die Widerrechtlichkeit der Handlungen des Beschuldi- gen gegenüber dem Privatkläger sei offensichtlich und ergebe sich aus der straf- rechtlichen Verurteilung. Sodann liege in objektiver und subjektiver Hinsicht beim Privatkläger eine schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Die Rücksichtslosigkeit und Intensität der Gewaltanwendung, mit welcher der Beschuldigte ohne jeglichen Grund gegen den Privatkläger vorgegangen sei, sei genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. In gleicher Weise falle die Notoperation ins Gewicht. Gründe für eine Reduktion der Genugtuung bestände nicht, insbesondere könne dem Privat- kläger unter keinem Titel ein Selbstverschulden angelastet werden (Urk. 59 S. 8 ff.; Urk. 104 S. 7 ff.). 6.2.2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung - wie vor Vorinstanz - beantragen, die geltend gemachte Genugtuungsforderung sei zufolge des Freispruchs vom Tötungsvorwurf auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 86 S. 3; Urk. 102 S. 2). 6.2.3. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Genugtuung setzt neben der Körperverletzung bzw. der Tötung eines Menschen die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) voraus. Zudem müssen besondere
- 47 - Umstände gegeben sein, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlittene körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bern 2009, S. 112; ZHK-Ch. Müller, N 6 zu Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswir- kungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, den Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (132 II 117 E. 2.2.2 S. 119, mit weiteren Hinweisen). Dem Richter kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu. Anhand von konkreten Fällen lassen sich aber Massstäbe setzen, die in anderen, einigermassen vergleichbaren Fällen Anhalts- punkte für die Bemessung sein können. Schliesslich bleibt aber stets im Auge zu behalten, dass die Genugtuungsleistung als Wiedergutmachung immaterieller Unbill zu verstehen ist, die sich aber nicht in Geld umsetzen lässt, folglich immer nur ein ungefährer Ausgleich für Schmerzen, Leid und andere Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens sein kann (BGE 112 II 131 E. 2 S. 133 f.). 6.2.4. Angesichts der Verletzung, welche der Privatkläger bei der vorliegend zu beurteilenden Tat erlitt, sowie der rechtswidrigen und schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten, sind die Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer Genugtuung ohne Weiteres erfüllt. 6.2.5. In Bezug auf die Höhe der auszusprechenden Genugtuung wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass bei versuchten schweren Körperverletzungen oder versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigungen sich die Regelgenugtuungen in der Höhe von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– bewegen sollten (Entscheid des Bundesgerichts
- 48 - 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.4, mit Hinweis auf Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 344). Gemäss der Rechtsprechung werden aber in ähnlich gelagerten Fällen, d.h. bei versuchter vorsätzlicher Tötung ohne bleibende körperliche Beeinträchtigungen, grundsätzlich tiefere Genugtuungssummen ausgesprochen. Als Vergleich können die folgenden Urteile dienen:
- Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2002): Unvermittelt versetzte der in seiner Persönlichkeit gestörte, minder intelligente 26-jährige Täter seinem Opfer einen Stich mit einem Messer in den Bauch. Der Täter wurde wegen ver- suchter Tötung verurteilt (Hütte/Ducksch/Guerrero, Zeitraum 2001-2002, Tabelle VIII / 11 Nr. 30).
- Genugtuung von Fr. 5'000.– (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom
30. Juni 2004): Nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung wurde das Opfer mit einem Revolver aus 3 - 5 m Entfernung angeschossen und in der Lendengegend getroffen. Die Verletzung ist folgenlos verheilt. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Hütte/Ducksch/ Guerrero, Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII / 14 Nr. 37).
- Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2003): Der Täter stach nach kurzem Wort- wechsel ohne Vorwarnung mit einem Messer auf einen ihm nicht bekannten Mann ein, von dem er vermutete, er habe seine Frau vergewaltigt. Das Gericht ging von einem schweren Verschulden des Täters aus. Das Opfer erlitt 9 bis 10 lebensgefährliche Messerstiche in den Oberkörper (Hüt- te/Ducksch/Guerrero, Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII / 20 Nr. 45).
- Genugtuung von Fr. 30'000.– (Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich): Aus nichtigem Grund stach der alkoholisierte Täter mehr- mals mit voller Wucht ein Messer in den Oberkörper des Geschädigten und verletzte diesen im oberen Bauchbereich lebensgefährlich. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Hütte/Ducksch/Guerrero, Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII / 26 Nr. 56).
- Genugtuung von Fr. 12'000.– (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2007): Der Täter versetzte während einer tätlichen Auseinandersetzung dem Geschädigten mehrere, teils heftige Messerstiche. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008).
- Genugtuung von Fr. 8'000.– (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. März 2011): Anlässlich einer Auseinandersetzung stach
- 49 - der Täter mindestens zweimal mit einem Dolch auf das Opfer ein und fügte diesem dadurch zwei Schnittverletzungen an der Brust und am Bauch zu. Das Opfer überlebte den Angriff ohne bleibenden Schaden. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Entscheid des Bundesge- richts 6B_497/2011 vom 22. Dezember 2011). 6.2.6. Die tatsächlichen Folgen der vorliegend zu beurteilenden Tat sind - wie bereits dargelegt - verhältnismässig gering geblieben. Der Privatkläger wurde durch einen einzelnen Stich in die Brust verletzt. Er musste eine Woche lang hospitalisiert bleiben und war während je ungefähr eines halben Monats zu 100 % und zu 50 % arbeitsunfähig. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand nie. Bleibende Verletzungen trug er nicht davon (vgl. vorstehend Ziff. 5.4.). Die Vorinstanz ist zudem zu Recht - wie vorstehend dargelegt - von einem leichten Selbstverschulden des Privatklägers an der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ausgegangen. So hat der Privatkläger doch anerkanntermassen den Beschuldigten beleidigt und dadurch provoziert sowie auch seinen Teil zur Verabredung der "Duells" beigetragen. Fraglos handelt es sich dabei nur um ein untergeordnetes Mitverschulden des Privatklägers. Ein solches rechtfertigt aber bereits eine Reduktion des Genugtuungsanspruchs (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c S. 18). 6.2.7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Art und Schwere der Verletzung, des Verschuldens des Beschuldigten, des Selbstver- schulden des Privatklägers und der gerichtlichen Praxis in entsprechend gelager- ten Fällen, erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuungs- summe als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privat- kläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Juni 2010 zu bezahlen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Vorinstanz dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 83 S. 117). Mit Blick auf dessen desolaten finanziellen Verhältnisse und den Umstand, dass er schon seit Ende Juni 2010
- 50 - inhaftiert ist, nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und anschliessend die Schweiz wird verlassen müssen, hat die Vorinstanz die Kosten sodann abgeschrieben (ebd.), was zweifelsohne sinnvoll und auch hier so anzu- ordnen ist. Konsequenterweise sind aber auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sogleich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist auf den Rückforderungsvor- behalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten. Realistischerweise ist anzunehmen, dass diese Kosten beim Beschuldigten nie einbringlich sein würden. 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegen die Staats- anwaltschaft und der Privatkläger mit ihren Berufungsanträgen vollständig und der Beschuldigte ganz weitgehend. In Gewichtung der Themen, die von den jeweili- gen Berufungsklägern zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht worden sind (Beschuldigter: Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und damit verbundene Folgeentscheide; Staatsanwaltschaft: Strafzumessung; Privatkläger: Genugtuung), rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu je einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Privatkläger aufzuerlegen. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren sind die den Beschuldigten treffenden Kosten infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben bzw. ist der entsprechende Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Verbeiständung der Privatklägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend der Verlegung der übrigen Kosten sind von den Kosten der amtlichen Verteidigung ein Achtel dem Privatkläger aufzuerlegen und ist hin- sichtlich des diesen treffenden Anteils der Kosten seiner unentgeltlichen Ver- beiständung die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
- 51 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
15. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
- (…)
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. d WG;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG (in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung) sowie
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (recte: Schaffhau- sen) vom 30. Oktober 2009 für eine Reststrafe von 37 Tagen Freiheitsstrafe angeordnete bedingte Entlassung des Beschuldigten wird widerrufen.
3. (…)
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. März 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils definitiv eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung über- lassen:
- Schlagring
- DNA-Spuren ab Schlagring
- 52 -
- Klebebandabzüge ab Kleidung des Privatklägers
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. März 2011 beschlagnahmten Kleidungsstücke des Privatklägers werden nach Rechtskraft des Urteils dem Privatkläger auf erstes Verlangen ausge- händigt.
7. (…)
8. (…)
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'201.10 Untersuchungskosten Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 27'853.– Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 14'707.80 Kosten der Vertretung des Privatklägers
10. (…)
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des widerrufenen Strafrests von 37 Tagen bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren als Gesamtstrafe, wovon 739 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti-
- 53 - gen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 75 % schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Scha- denersatzanspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Juni 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten aufer- legt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'787.40 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. unentgeltliche Rechtsbeistand (RA Y._____)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben, sowie zu einem Achtel dem Privatkläger auferlegt und im Umfang des restlichen Achtels auf die Gerichtskasse genommen.
- 54 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von sieben Achteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Umfang von einem Achtel dem Privatkläger auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden im Umfang von sieben Achteln definitiv und im Umfang von einem Achtel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang des einst- weilen auf die Gerichtkasse genommenen Achtels bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Privatklägers im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 55 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juli 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Hauser
Erwägungen (70 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. September 2011 wurde der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig ge- sprochen und unter Einbezug einer Reststrafe von 37 Tagen Freiheitsstrafe aus einer widerrufenen bedingten Entlassung mit einer Gesamtstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 444 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB ange- ordnet (und - was sich aus den Erwägungen ergibt - der Vollzug der Freiheits- strafe zu diesem Zweck nicht aufgeschoben). Weiter entschied die Vorinstanz über verschiedene beschlagnahmten Gegenstände, stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, und verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Juni 2010 zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben, und die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers wurden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 83 S. 118 f.).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldeten alle Parteien Berufung an: Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft je am 16. September 2011 (Urk. 65 und 66) sowie der Privatkläger am 22. September 2011 (Urk. 71). Rechtzeitig gingen sodann nach Zustellung des begründeten Urteils (vgl. dazu Urk. 80) auch die entsprechenden Berufungserklärungen beim Obergericht ein: Jene der Staatsanwaltschaft am
16. Dezember 2011 (Urk. 84) und jene des Beschuldigten und des Privatklägers am 27. Dezember 2011 (Urk. 86 und 88). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2012 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3
- 7 - StPO den jeweiligen Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleich- zeitig wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um sich zum Beweisantrag der Verteidigung (Einholung eines neuen psychiatrischen Gut- achtens, Urk. 86 S. 3) zu äussern (Urk. 92). Am 17. Februar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keine Einwendungen gegen das Eintreten auf die Beru- fungen zu erheben und die Abweisung des Beweisantrags zu beantragen (Urk. 94). Der Beschuldigte und der Privatkläger liessen sich nicht mehr verlauten. Mit Verfügung vom 12. März 2012 wies der Kammerpräsident den Beweisantrag der Verteidigung ab (Urk. 97).
E. 1.3 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich und in Begleitung des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____, der Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler sowie der Vertreter des Privatklägers, RA lic. iur. Y._____, erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 1 und 6). Der amtliche Verteidiger beantragte, es sei - sofern das Berufungsgericht seiner Einschätzung betreffend die Verminderung der Schuld- fähigkeit des Beschuldigten nicht folge - ein neues Gutachten einzuholen (Urk. 102 S. 29). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 14 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Frage der Strafzu- messung und möchte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft sehen (Urk. 84). Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend vorsätzliche Tötung, der Strafzumessung, der Anordnung einer ambulanten Massnahme, der Regelung der Zivilansprüche sowie der Kostenverlegung anfechten (Urk. 86), wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen lässt, das vorinstanzli- che Urteil werde in Bezug auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht mehr angefochten (Prot. II S. 7). Der Privatkläger stellt den Antrag, es sei ihm in diesbezüglicher Abänderung des angefochtenen Urteils eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2010 zuzusprechen (Urk. 88). In den
- 8 - folgenden Punkten ist das vorinstanzliche Urteil damit unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; vgl. Prot. II S. 7):
- Schuldsprüche wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehr- fachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1, Abschnitte 2 bis 4);
- Widerruf der für eine Reststrafe von 37 Tagen Freiheitsstrafe durch das Amt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug Schaffhausen am 30. Oktober 2009 angeordneten bedingten Entlassung (Dispositivziffer 2);
- Entscheid über die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Dispositivziffer 4);
- Entscheide über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivzif- fern 5 und 6);
- Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab vorzumerken.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Im Rahmen der - einzig noch strittigen - Thematik der versuchten vor- sätzlichen Tötung wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft kurz zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 24. Juni 2010 dem Privatkläger, mit welchem er sich vorgängig einen telefonischen Disput geliefert hatte, zunächst mehrere Schläge mit einem Schlagring und hernach mit einem Küchenmesser einer Klingenlänge von ca. 17 cm einen gezielten Stich in die linke Brustseite zwischen dem 3. und 4. Rippenzwischenraum versetzt zu haben, bevor er, als er nochmals habe zustechen wollen, von C._____ zurückgehalten worden sei. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger eine mindestens wenige Zentimeter tiefe Stichverletzung mit Eröffnung der linken Brusthöhle mit Lufteintritt zwischen Lun- gen- und Rippenfell und Kollaps der linken Lungenflügelseite und Verletzung der
- 9 - Lunge zugefügt, dies in unmittelbarer Nähe des Herzens und der herznahen Ge- fässe. Die Stichverletzungen hätten zur potentiellen Gefahr eines Spannungs- pneumothorax und mithin einer lebensbedrohlichen Situation geführt, welche Gefahr dank notärztlicher Hilfe indessen unterblieben sei. Solcherart habe der Beschuldigte den Tod des Privatklägers gewollt oder zumindest in Kauf genom- men (im Einzelnen: Anklageschrift S. 3 ff.). Der Beschuldigte bestreitet - ebenfalls kurz zusammengefasst - nicht, dass die Verletzungen des Privatklägers von dem von ihm - dem Beschuldigten - geführten Messer herrühren, macht aber geltend, den Privatkläger unabsichtlich getroffen zu haben, als dieser bei der tätlichen Auseinandersetzung gestolpert sei.
E. 3.2 Der massgebliche Sachverhalt ist damit zu erstellen. Wie dabei in theoreti- scher Hinsicht vorzugehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 83 S. 7 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.3 Weiter hat die Vorinstanz ausführlich, sorgfältig und zutreffend die mass- geblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Sache aussagen konnten (Urk. 83 S. 10 ff.). Auch hierauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.4 Und schliesslich kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen ganz grossmehrheit- lich zu folgen ist. Die folgenden Erwägungen sind deshalb schwergewichtig ergänzender und präzisierender Natur.
E. 3.4.1 Aus dem Studium aller vorliegenden Einvernahmen ergibt sich, dass letztlich recht viel des von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Sach- verhalts (Anklageschrift S. 3-5) allseitig unbestritten ist. Im Detail liegen dann aber einige unterschiedliche Schilderungen vor. So steht zunächst fest, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger vorgängig der zur Diskussion stehenden Tat am Telefon mehrfach gegenseitig grob beschimpft und beleidigt haben. Offenbar standen am Ursprung des Ganzen insbesondere Äusserungen des Beschuldigten über die ehemalige Freundin des Privatklägers, welche an dieser Stelle aber mangels Relevanz nicht weiter zu vertiefen sind. Fraglos sind anlässlich dieser
- 10 - Gespräche die in der Anklageschrift genannten Ausdrücke gefallen. Mit der Vorinstanz ist deshalb namentlich anzunehmen, dass der Privatkläger den Beschuldigten einen "kleinen Furz" genannt und unter anderem zu ihm gesagt hat, er - der Privatkläger - werde seine - des Beschuldigten - Mutter ficken (vgl. Urk. 83 S. 63/64; vom Privatkläger so eingeräumt: Urk. 7/3 S. 7, 8; Urk. 7/5 S. 10).
E. 3.4.2 Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die genannten Äusse- rungen des Privatklägers den letztlichen Ausschlag dafür gegeben haben, dass der Beschuldigte unter Mitnahme eines Küchenmessers wutentbrannt seine Wohnung verlassen hat, um mit dem Privatkläger kämpfen zu gehen (Urk. 8/3 S. 8: "Ich wollte ihn schlagen und er mich"; Urk. 8/4 S. 3: den Privatkläger "kaputt machen"; Urk. 8/4 S. 5: "Ich wollte B._____ nur noch verprügeln und verschla- gen"). Im Nachhinein räumte der Beschuldigte auch ein, er sei "ein dummer Siech und zu aggressiv" (Urk. 8/4 S. 7). Immerhin ist aber auch zu sehen, dass der Pri- vatkläger gemäss eigenem Eingeständnis den Beschuldigten zum Kampf aufge- fordert hat ("... wenn er schon wolle, dann solle er wie ein Mann kommen und mit Fäusten kämpfen"; Urk. 57 S. 3). In diesbezüglicher Korrektur bzw. Verdeutli- chung der Anklageschrift kann damit zwar zwanglos davon ausgegangen werden, dass der - vor Kollegen und Freundin (D._____, C._____, E._____, F._____) - ausgesprochene Tadel der Mutter des Beschuldigten an dessen Adresse diesen zwar noch zusätzlich in Erregung versetzt hat, indessen nicht der hauptsächliche Grund für das Verlassen des Hauses gewesen ist (vgl. dazu zutreffend die Vo- rinstanz in Urk. 83 S. 64/65; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist klarzustellen, dass der Beschuldigte seine Mutter nicht - was aus der Anklageschrift geschlossen werden könnte - in Beleidigungsabsicht gefragt hat, ob sie gefickt werden wolle: vielmehr hat er aufgebracht das "weitergeleitet", was ihm der Privatkläger am Te- lefon gesagt hatte. Das ergibt sich deutlich einerseits schon aus den Umständen und andererseits den Aussagen von F._____, wonach der Beschuldigte seiner Mutter in die Augen geschaut und sie gefragt habe, ob sie vom Privatkläger ge- fickt werden wolle, was er gar noch erläutert habe und was ihm spürbar "weh ge- tan" habe (Urk. 12/1 S. 6), sowie von D._____, der schilderte, dass der Beschul- digte im Zusammenhang mit der Diskussion über den Privatkläger seine Mutter gefragt habe, ob sie wolle, dass sie jemand ficke, was sie indessen nicht verstan-
- 11 - den habe und wofür er - D._____ - den Beschuldigten auch zurechtgewiesen ha- be (Urk. 9/4 S. 4/5; Urk. 9/5 S. 7), und schliesslich von C._____, der gehört habe, dass der Beschuldigte zu seiner Mutter gesagt habe, es habe einer gesagt, er wolle sie ficken, was die Mutter nicht verstanden habe und wofür der Beschuldigte von D._____ bzw. gar "allen" gemassregelt worden sei (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/2 S. 5; Urk. 9/3 S. 8). E._____ hatte schliesslich in Erinnerung, dass der Beschuldigte zu seiner Mutter gesagt habe, niemand dürfe sie beleidigen (Urk. 9/8 S. 4).
E. 3.4.3 Mit der Vorinstanz und deren überzeugenden Erwägungen steht sodann ebenfalls - anklagegemäss - fest, dass der Beschuldigte, nachdem er mit dem Messer aus dem Haus gerannt war, von E._____ in dessen VW … aufgenommen und in Richtung G._____ gefahren wurde, und dass C._____ und D._____ im VW … des ersteren folgten (Urk. 83 S. 65/66). Gleichermassen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Bahnunterführung und dem Kiesweg, wo er den sich auf dem Nachhauseweg befindlichen Privatkläger gesehen hatte, aus dem noch rollenden Fahrzeug E._____s gesprungen sei: Dass dieser gesagt hat, der Beschuldigte sei aus dem mit 20 bis 30 km/h (!) fahrenden Auto ausge- stiegen (Urk. 9/7 S. 4), kann offensichtlich nicht zum Nennwert genommen wer- den und ist vielmehr - wenn überhaupt - im übertragenen Sinne zu verstehen. Ob nun aber das Auto E._____s noch leicht rollte oder schon stand, als der Beschul- digte es verliess, ist letztlich ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung.
E. 3.4.4 Es folgt das eigentliche Kerngeschehen:
E. 3.4.4.1 Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschul- digten und des Privatklägers steht fest, dass der Beschuldigte nach seinem Erscheinen auf den Vorschlag des Privatklägers, sie sollten zuerst sprechen, erwiderte, es gebe kein Sprechen und diesen sogleich angegriffen hat (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/5 S. 11; Urk. 57 S. 3/4; Urk. 56 S. 6; Urk. 101 S. 8).
E. 3.4.4.2 Während der Beschuldigte von Anfang an dazu gestanden ist, einen Schlagring eingesetzt zu haben, gehen die Aussagen darüber auseinander, wann
- 12 - er das Messer hervorgenommen hat. Der Privatkläger sagte konstant aus, der Beschuldigte habe das Messer aus der Hose gezogen, als sie sich entgegenge- laufen seien (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/5 S. 11; Urk. 57 S. 3/4). Der Beschuldigte will dagegen - in der aktuellsten Version - sein Messer erst herausgeholt haben, als er beim Privatkläger "etwas Glänzendes" - er könne nicht sagen, ob es ein Messer gewesen sei oder sonst was - gesehen und nicht gewollt habe, dass dieser auf ihn zukomme (Urk. 8/6 S. 1; Urk. 8/7 S. 2, 3, 4, 6, 7; Urk. 8/8 S. 2; Urk. 56 S. 6; Urk. 101 S. 8). 3.4.4.2.1. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die singuläre anfängliche Aus- sage von D._____ anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 24. Juni 2010, bei der Auseinandersetzung habe nicht der Beschuldigte, sondern der Privatkläger ein Messer gehabt (Urk. 1 S. 6), später von niemandem bestätigt und sodann auch von D._____ in seiner nächsten Einvernahme widerrufen wurde (Urk. 9/4 S. 1, 5; Urk. 9/5 S. 9, 11, 19), und zwar "weil er blöd gewesen sei und einen Kollegen habe beschützen wollen" (Urk. 9/4 S. 7). Nicht einmal der Beschuldigte selbst hat jemals - deutlich - behauptet, der Privatkläger habe bei der Auseinandersetzung ein Messer auf sich getragen. 3.4.4.2.2. Dass er beim Privatkläger "etwas Glänzendes" gesehen und deshalb "zur Selbstverteidigung" das Messer hervorgenommen habe, brachte der Beschuldigte erstmals im Brief vom 16. Juli 2010 an die Staatsanwaltschaft vor, nachdem er bis dahin in den drei vorangegangenen Einvernahmen noch nichts dergleichen ausgesagt und insbesondere auch hartnäckig in Abrede gestellt hatte, selbst ein Messer dabei gehabt zu haben (Urk. 8/6 S. 1; vgl. Urk. 8/3 bis 8/5). Auf diesen Umstand angesprochen, erklärte der Beschuldigte in der Einver- nahme vom 1. Oktober 2010, es sei ihm "in der ersten Einvernahme noch nicht in den Sinn gekommen, dass ich bei B._____ etwas in der Hand sah" (Urk. 8/8 S. 4). Dazu ist indessen zunächst anzumerken, dass dies dem Beschul- digten nicht nur in der ersten Einvernahme (polizeiliche Einvernahme am 29. Juni 2010, Urk. 8/3) "nicht in den Sinn gekommen" war, sondern offenbar auch in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom gleichen Tag (Urk. 8/4) und in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/5) immer noch
- 13 - nicht. In den Einvernahmen vom 29. Juni 2010 verneinte er auf Frage gar noch explizit, dass der Privatkläger während der Auseinandersetzung etwas in der Hand gehabt oder er bei diesem ein Messer gesehen habe (Urk. 8/3 S. 6/7; Urk. 8/4 S. 2). Dass er sich erst im bereits angesprochenen Brief, welchen er nach der Einvernahme vom 14. Juli 2010 verfasst hat, sowie in den hernach folgenden Einvernahmen wieder daran erinnert haben will, dass er beim Privat- kläger "etwas Glänzendes" gesehen habe, welcher Gegenstand ihn in die sinn- gemäss geltend gemachte Notwehrsituation versetzt habe, ist vor diesem Hinter- grund (mit der Vorinstanz: Urk. 83 S. 68) völlig unglaubhaft. Wenn im Rahmen einer Schlägerei der eine Kontrahent beim andern plötzlich "etwas Glänzendes" in der Hand sieht und damit eine Waffe bzw. mindestens einen gefährlichen Gegenstand assoziiert, so ist dies als Ausdruck einer zumindest potentiell klar nächst höheren möglichen Eskalationsstufe ein Sachverhaltselement, das beim so Bedrohten zwingend im Gedächtnis haften bleiben und ihm jedenfalls nicht erst drei Wochen nach dem Vorfall "in den Sinn" kommen wird. Viel eher ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die angebliche Bedrohungssituation eben erst als Schutzbehauptung "in den Sinn gekommen" ist, nachdem er in der Befragung vom 14. Juli 2010 mehrfach damit konfrontiert worden war, dass Zeugen ausgesagt hatten, er - der Beschuldigte - habe bei der Auseinander- setzung ein Messer eingesetzt. Nachdem dem Beschuldigten angesichts dessen ein weiteres Abstreiten offensichtlich als sinnlos erschien und er sich deshalb zum erwähnten Brief an die Staatsanwaltschaft veranlasst gesehen hat, liegt nahe, dass er mit der angeblichen Situation der "Selbstverteidigung" (Urk. 8/6 S. 1) wenigstens noch ein Element einbrachte, das ihm - in seinen Augen - zur Vermin- derung seines Verschuldens gereichen würde. Im Sinne der diesbezüglich glaub- haften Aussagen des Privatklägers, der erst auf der Flucht einen Kugelschreiber aus der Hosentasche in die Hand genommen habe, ist damit - entgegen den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 101 S. 8) und den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 102 S. 9-11) - davon auszugehen, dass der Privat- kläger bei der Auseinandersetzung keinen Gegenstand in der Hand gehalten hat, der vom Beschuldigten als Waffe bzw. wenigstens gefährlichen Gegenstand hätte interpretiert werden können (vgl. dazu Urk. 83 S. 69; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 14 - 3.4.4.2.3. Der Privatkläger sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe aus dessen Hose vorne mit der rechten Hand ein grosses Messer herausgezogen, während sie sich gegenseitig entgegen gelaufen seien. Der Beschuldigte habe das Messer dann in die linke Hand gelegt und rechts den Schlagring gehalten. Der Beschuldigte habe begonnen, mit dem Messer in Richtung seines - des Privatklägers - Oberkörper zu schneiden oder stechen. Er - der Privatkläger - habe den Beschuldigten mit seiner rechten Hand einen Faust- schlag ins Gesicht versetzt und sei seinerseits mit dem Schlagring getroffen worden (Urk. 7/3 S. 10). In der Befragung vom 1. Oktober 2010 durch den Staats- anwalt erklärte der Privatkläger, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen, wobei er nicht sicher sei, ob dieser gerannt oder nur gegangen sei. Der Beschuldigte müsse das Messer vorne oder hinten auf seiner rechten Körperseite in der Hose gehabt haben, habe es mit der rechten Hand aus der Hose genommen und hernach in die linke Hand gewechselt. Dann habe der Beschuldigte begonnen, mit dem Messer auf Brusthöhe herumzufuchteln, mehrmals nach links und rechts, und habe versucht, ihn - den Privatkläger - zu schneiden. Ebenso habe dieser mit dem Schlagring zugeschlagen. Er - der Privatkläger - sei rückwärts gegangen und habe den Beschuldigten mit der rechten Faust in die linke Gesichtsseite, unter- halb des Auges geschlagen, und sei wohl seinerseits vom Schlagring getroffen worden (Urk. 7/5 S. 11). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb der Privatkläger, dass der Beschuldigte den Schlagring in der Hand getragen und zügig auf ihn zugelaufen sei. Er habe ebenso ein paar Schritte auf den Beschul- digten zu gemacht und mit ihm sprechen wollen. Da habe dieser das Messer bereits herausgezogen gehabt und es in der rechten Hand umgedreht, sodass die Klinge beim Daumen nach oben geschaut habe. So habe der Beschuldigte ihn mehrfach mit dem Messer attackiert und zu schneiden und stechen versucht. Dann habe dieser das Messer in die linke Hand genommen und ihn mit dem Schlagring getroffen. Weiterhin habe dieser ihn aber auch zu stechen versucht, wobei er - der Privatkläger - rückwärts gegangen und dem Beschuldigten eben- falls ein/zwei Schläge verpasst habe (Urk. 57 S. 3/4). Der Beschuldigte macht bekanntlich geltend, er habe das Messer erst im Verlaufe der Schlägerei hervorgenommen, als er beim Privatkläger "etwas Glänzendes"
- 15 - gesehen und gemeint habe, das sei ein Messer. Er habe deshalb sein Messer herausgenommen, den Schlagring in die linke Hand genommen und das Messer vor sich hin- und hergeschwenkt mit dem Ziel, dass der Privatkläger Angst bekomme und wegrennen würde. Dieser sei denn auch zurückgewichen und habe Angst vor dem Messer gehabt. Er sei dem Privatkläger gefolgt und habe mit einem Abstand von 20 cm weiter mit dem Messer gefuchtelt (Urk. 56 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft zu den Aussagen des Privatklägers Stellung nehmend, stellte der Beschuldigte ausdrücklich in Abrede, das Messer sofort gezogen zu haben, als er auf den Privatkläger zugerannt sei (Urk. 8/8 S. 2). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestreitet der Beschuldigte, schon zu Beginn der Auseinandersetzung das Messer gezogen zu haben. Er habe das Messer erst in die Hand genommen, als er beim Privatkläger etwas Glänzendes gesehen habe (Urk. 101 S. 8; so auch die Verteidigung in Urk. 102 S. 9, wonach es beweismässig nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte gleich nach dem Aus- steigen das Messer hervorgenommen habe). C._____ führte bei der Befragung vom 2. Juli 2010 gegenüber der Kantonspolizei Zürich aus, der Beschuldigte sei mit dem Schlagring direkt auf den Privatkläger losgegangen und habe ihn mehrere Male geschlagen. Der Privat- kläger habe sich dann gewehrt. Er (C._____) sei zum Beschuldigten gerannt, um ihn wegzureissen. Als er schon in der Nähe gewesen sei, habe der Beschuldigte vorne aus seiner Hose ein grosses Messer herausgezogen (Urk. 9/1 S. 3 f.). Auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. August 2010 sowie bei der Befragung vom 27. Oktober 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft führte C._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer erst in einem späteren Stadium der tätlichen Auseinandersetzung hervorgenommen (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 3). D._____ führte anlässlich der Befragung vom 2. Juli 2010 gegenüber der Kan- tonspolizei Zürich aus, der Privatkläger habe zum Beschuldigten gesagt, er solle kommen, damit man reden könne. Der Beschuldigte habe aber gesagt, jetzt wer- de nicht mehr geredet und habe dem Privatkläger mit dem Schlagring ans Kinn geschlagen. Nachdem der Beschuldigte noch zwei Mal zugeschlagen habe, habe
- 16 - der Privatkläger zurück geschlagen. Der Beschuldigte habe plötzlich den Schlag- ring von der rechten in die linke Hand gewechselt und mit der rechten Hand ein Messer herausgeholt (Urk. 9/4 S. 5). Ebenso schilderte D._____ bei der Befra- gung vom 14. Dezember 2010 vor der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte nicht bereits zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt das Messer hervorgenommen habe (Urk. 9/5 S. 9, 11). Wie schon gesehen, müssen die Ausführungen des Beschuldigten infolge seines widersprüchlichen und offensichtlich absichtsgesteuerten Aussageverhaltens als unglaubhaft angesehen werden (vgl. dazu schon Erw. 3.4.4.2.2 vorstehend sowie die Vorinstanz in Urk. 83 S. 68). Auch in diesem Zusammenhang ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte - bei seiner Interessenlage naheliegenderweise - den Zeitpunkt des Messerzückens auf der Zeitachse soweit wie möglich nach hinten zu verlegen sucht, um sein Verschulden in einem milderen Licht erschei- nen zu lassen. Sodann widerlegte der Beschuldigte seine Darstellung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung - wie auch anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung - im Grunde genommen gleich selbst, als er anerkannte, das Messer zuhause mitgenommen zu haben, um zu "bluffen", in der Absicht, "den Privat- kläger mit dem Messer einzuschüchtern und mit dem Messer ein wenig herum- zufuchteln, damit dieser wegrennt" (Urk. 56 S. 5; Urk. 101 S. 7). Damit gesteht der Beschuldigte nämlich ein, bereits im Moment, als er zuhause das Messer einge- steckt hat, die Absicht gehabt zu haben, es auch einzusetzen. Vor diesem Hinter- grund ist deshalb nicht glaubhaft, wenn er vorgibt, das Messer erst "zur Selbstver- teidigung" hervorgenommen zu haben, als er "etwas Glänzendes" in der Hand des Privatklägers gesehen habe. Aufgrund der Aussagen der weiteren befragten Personen bleibt jedoch unklar, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte das Messer hervor nahm und damit auf den Privatkläger losging. So wird die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers, wonach der Beschuldigte bereits zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung das Messer gezückt habe, weder durch die Aussagen der weiteren direkt anwesenden Personen noch durch diejenigen der unbeteiligten Dritten bestätigt. Wie vorste- hend ausgeführt, haben sowohl C._____ als auch D._____ übereinstimmend
- 17 - ausgesagt, der Beschuldigte habe erst im Verlauf der Auseinandersetzung das Messer hervorgenommen. Die unbeteiligten H._____, I._____ und J._____ können über den genauen Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte das Messer hervorgenommen hatte, keine Angaben machen (vgl. Urk. 10/1-4, 11/1-2 und 11/5-6). Schliesslich wird die Sachdarstellung des Privatklägers auch nicht durch die Aussagen der unbeteiligten K._____ gestützt. So konnte diese lediglich aus dem Dachzimmer den Beginn der Auseinandersetzung beobachten und sagte aus, es habe einer der Streitenden ein Messer in der Hand gehabt, sei "mega hässig" gewesen und habe auf den anderen losgehen wollen (11/3-4). Nach dem Gesagten lässt sich - entgegen der Vorinstanz - nicht in rechts- genügender Weise erstellen, dass der Beschuldigte das Messer anklagegemäss gezückt hatte, nachdem er am Ort des Geschehens aus dem Auto von E._____ gestiegen war und bevor die Kontrahenten begonnen hatten, die Auseinanderset- zung tätlich zu führen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung das Messer zückte. Allerdings kann - wie vorstehend erwähnt - der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht gefolgt werden, wonach er das Messer deshalb hervorgenommen habe, weil er in der Hand des Privatklägers "etwas Glänzendes" gesehen hätte. 3.4.4.2.4. Den Messerstich, der beim Privatkläger zu den in der Anklageschrift genannten und erstellten Verletzungen geführt hat, will der Beschuldigte jenem unabsichtlich zugefügt haben. 3.4.4.2.4.1. In seinem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2010, wo der Beschuldigte erstmals einräumte, ein Messer dabei gehabt und eingesetzt zu haben, und wo er kundtat, er schreibe nun die "reine Wahrheit", brachte er vor, von seinen Kollegen fest gehalten worden zu sein, und dann sei er fast zu Boden gefallen. In diesem Moment habe er den Privatkläger "nur leicht in Unterkörper verletzen wollen". Dieser sei dann aber zu Boden gefallen und deswegen habe er ihn im Brustbereich getroffen (Urk. 8/6 S. 1). Darauf in der folgenden Einvernahme am 26. Juli 2010 angesprochen, wieder- holte der Beschuldigte, er habe dem Privatkläger nur Angst einjagen und ihn nicht
- 18 - verletzen wollen (Urk. 8/7 S. 1 ff. passim). Dass er den Privatkläger "nur leicht in Unterkörper verletzen" habe wollen, sei so zu verstehen, dass er ihn mit dem Schlagring habe verletzen und ihm mit dem Messer habe Angst einjagen wollen. Auf die Frage, warum denn in den Unterkörper, erwiderte der Beschuldigte wörtlich: "Wie kann ich es sagen, ich wollte ihm Angst machen mit dem Schlag- ring und mit dem Herumfuchteln mit dem Messer. Dies, weil ich sah, dass er auch etwas in der Hand hielt". Wenn C._____ nicht gekommen wäre - so der Beschul- digte weiter - hätte er den Privatkläger mit dem Messer gar nicht getroffen. C._____ habe ihn - den Beschuldigten - beim Zupacken durch die Be- wegung nach vorne gestossen (Urk. 8/7 S. 2, 3). In der Einvernahme vom 1. Oktober 2010 bestätigte der Beschuldigte dies im Wesentlichen. Er habe das Messer hin und her geschwenkt, weil er dem Privat- kläger habe Angst machen wollen und nicht gewollt habe, dass dieser auf ihn zukomme. Dann sei C._____ auf ihn - den Beschuldigten - zugerannt gekommen und habe ihn von hinten mit beiden Armen umgreifen wollen; da habe er den Pri- vatkläger mit dem Messer an der Brust "getüpft". Wenn er - so der Beschuldigte weiter - den Privatkläger hätte niederstechen wollen, hätte er dies schon am An- fang machen können (Urk. 8/8 S. 2, 7; vgl. auch Urk. 8/14 S. 7). Dass er den Pri- vatkläger nicht absichtlich verletzt habe, wiederholte der Beschuldigte sodann in den weiteren Einvernahmen (Urk. 8/9 S. 1; Urk. 8/10 S. 1; Urk. 8/11 S. 2; Urk. 8/13 S. 2; Urk. 8/14 S. 7). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte schliesslich erneut, dass er das Messer vor sich hin- und hergeschwenkt habe, mit dem Ziel, dass der Privatkläger Angst bekomme und wegrennen würde. Dieser sei denn auch stetig zurückgewichen und habe Angst vor dem Messer gehabt. Er sei ihm gefolgt, weiter mit dem Messer fuchtelnd. Dann sei der Privatkläger gestolpert, und in diesem Moment habe er diesen deshalb mit dem fuchtelnden Messer un- absichtlich getroffen (Urk. 56 S. 6, 7). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er den Privatkläger nicht habe absichtlich verletzen wollen. Er habe mit dem Messer herumgefuchtelt, damit der Privatkläger wegrennen bzw. nicht näher
- 19 - kommen würde. Der Privatkläger sei gestolpert und genau in diesem Zeitpunkt habe er (der Beschuldigte) ihn mit dem Messer getroffen (Urk. 101 S. 9). 3.4.4.2.4.2. Den grundsätzlichen Ablauf der eigentlichen Kampfhandlungen schil- derte der Privatkläger letztlich recht übereinstimmend mit dem Beschuldigten. Schlagend und mit dem Messer fuchtelnd sei dieser auf ihn zugekommen, und er habe einzelne Schläge zurückgeben können. Beim Zurückgehen sei er dann gestolpert und rücklings zu Boden gefallen. Im Moment des Stolperns habe der Beschuldigte mit dem Messer erneut zugestochen und ihn in der Brust getroffen (Urk. 7/3 S. 11). Der Beschuldigte habe dabei das Messer in der rechten Hand gehalten und seitlich oder gerade auf ihn eingestochen (Urk. 7/3 S. 11/12). In der Einvernahme vom 1. Oktober 2010 präzisierte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer in der rechten Hand auf Brusthöhe etwa zehnmal zu schneiden und zu stechen versucht; das Ganze sei sehr schnell gegangen. Beim Rückwärtsgehen habe er dann mit dem linken Fuss irgendwo eingehängt, und genau in diesem Moment habe der Beschuldigte ihm Richtung Herz in die Brust gestochen (Urk. 7/5 S. 11). Infolge des Stolperns habe er - der Privatkläger - sich nicht mehr auf das Messer konzentrieren können. Beim Stechen habe der Beschuldigte das Messer so gehalten, dass die Klinge beim Daumen und beim Zeigefinger aus der Faust geschaut habe (Urk. 7/5 S. 14). Weiter beschrieb der Privatkläger, wie er gesehen habe, dass der Beschuldigte den Arm zurück- gezogen und seitlich ausgeholt habe, ihn dann gestreckt und so zugestochen habe. In diesem Moment habe der Beschuldigte einen aggressiven Blick und die Zähne zusammengebissen gehabt. Er - der Privatkläger - habe die Zähne gesehen und erinnere sich noch sehr gut an diese Situation (Urk. 7/5 S. 14). C._____ sei in der Nähe gestanden; von ihm - dem Privatkläger - aus gesehen auf der rechten Seite des Beschuldigten. Berührt habe C._____ diesen aber erst nach dem Messerstich: Der Beschuldigte habe nochmals auf ihn - den Privatklä- ger - los gewollt und sei dann von C._____ festgehalten worden, der irgendwie versucht habe, den Beschuldigten aufzuhalten (Urk. 7/5 S. 14/15, 24). Im Wesent- lichen gleich schilderte der Privatkläger das Geschehen auch in der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung (Urk. 57 S. 4).
- 20 - 3.4.4.2.4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 72) ist auch hier vorab auf die dies- bezüglich glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Er schilderte das Geschehen anschaulich und plausibel, konstant, detailreich, und ohne dass Anzeichen einer falschen oder übermässigen Belastung bestehen würden. Gegenteils räumt er ein, dass man sich zum Kampf verabredet und dann auch gegenseitig Schläge ausgeteilt hat, und er stellt auch nicht in Abrede, den Beschuldigten und dessen Mutter beleidigt zu haben. Den Stich mit dem Messer schildert er ebenfalls recht nüchtern und überdies begleitet von Details des Nebengeschehens (Zähne zusammengebissen, Zähne gesehen), die als Realitätskennzeichen zu werten sind. Demgegenüber erscheinen auch hier die Aussagen des Beschuldigten als konstruiert und dem Beweisergebnis angepasst. Dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung nichts "Glänzen- des" in der Hand gehalten hat und mithin keine (wenigstens sinngemäss geltend gemachte) Notwehrsituation bestand, wurde bereits abgehandelt. Auch die behauptete Unfallversion ist aber in hohem Masse unglaubhaft: So ist es schon physikalisch sehr unwahrscheinlich, dass C._____ beim Versuch, den Beschul- digten vom zurückweichenden Privatkläger wegzureissen, den Beschuldigten derart nach vorne gestossen haben könnte, dass dies zu einem unbeabsichtigten Messerstich gegen den Privatkläger geführt hätte. Hinzu kommt aber ohnehin, dass C._____ nach den glaubhaften Aussagen des Privatklägers erst eingegriffen hat, nachdem der Messerstich bereits erfolgt war. Das entspricht auch den über- einstimmenden Aussagen von C._____ selber, der konstant dabei blieb, erst ein- gegriffen zu haben, als der Privatkläger bereits getroffen am Boden gelegen habe (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 10, 13), sowie jenen von D._____ (Urk. 9/4 S. 5; Urk. 9/5 S. 9, 14/15). Zwar ist den Aussagen dieser beiden mit etwas Zu- rückhaltung zu begegnen (so die Vorinstanz richtig: Urk. 83 S. 72). Sie werden aber diesbezüglich - wenn auch vage - gestützt durch die Erklärungen des unbe- teiligten H._____ (Urk. 10/3 S. 1; Urk. 10/4 S. 9). Schliesslich bleibt zu beachten, dass auch die neuste Unfallvariante unglaubhaft ist. So führte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht mehr aus, C._____ hätte ihn beim Versuch, ihn vom Privatkläger wegzureissen, derart von hinten gestossen, dass er dadurch den Privatkläger verletzt habe. Vielmehr machte er - wie bereits
- 21 - dargelegt - geltend, der Privatkläger sei gestolpert und genau in diesem Moment habe der Beschuldigte ihn mit dem Messer getroffen (Urk. 101 S. 9). Diese Sachverhaltsvariante erscheint - entgegen der Ausführungen der Verteidigung (Urk. 102 S. 13 f.) - konstruiert und ebenfalls physikalisch unwahrscheinlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Privatkläger hätte verletzt werden können, als er rückwärts dem mit einem Messer herumfuchtelnden Beschuldigten auszuweichen versuchte und dabei stolperte. Viel wahrscheinlicher und lebensnaher erscheint es, dass der Beschuldigte den Augenblick ausnutzte, als der Privatkläger ins Stolpern geriet und dadurch abgelenkt war, um mit dem Messer zustechen zu können. Weiter spricht für einen absichtlichen Messerstich auch der Umstand, dass der Beschuldigte offensichtlich sehr wütend auf den Privatkläger war (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 83 S. 72/73; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte führte denn auch mehrfach wortreich aus, wie der Privatkläger ihn vorgängig der tätlichen Auseinandersetzung am Telefon primitiv beleidigt habe (Urk. 8/3 S. 5, 7; Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/7 S. 8; Urk. 56 S. 5), und er bestätigte, dass dies der Grund für den Kampf gewesen sei (Urk. 8/3 S. 7; Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/7 S. 8; Urk. 56 S. 5). Nach seiner Absicht für das Treffen mit dem Privatkläger gefragt, antwortete der Beschuldigte denn auch immer ähnlich: Er habe ihn schlagen wollen und er ihn; man habe schauen wollen, wer stärker sei, ob er wirklich nur "blabla mache" und eine grosse Fresse habe; es sei um seine Ehre gegangen (Urk. 8/3 S. 8); er habe den Privatkläger "nur noch verprügeln und verschlagen" wollen und das dann auch gemacht; es sei darum gegangen, dass der Privatkläger ihn vor seinen besten Kollegen und Freunden als Lügner darge- stellt und seine Familie beleidigt habe (Urk. 8/4 S. 5); er habe mit dem Privat- kläger "schlegeln" gewollt (Urk. 8/5 S. 14; Urk. 56 S. 5); er habe sich mit ihm schlagen und beweisen wollen, dass er besser drauf sei als jener (Urk. 8/7 S. 8). Angesichts dessen ist die Beteuerung des Beschuldigten, er habe dem Privat- kläger mit dem Messer nur Angst machen wollen, höchst unglaubhaft. Vielmehr hat er eben gerade provoziert, gekränkt und wutentbrannt eingestandenermassen eine tätliche Auseinandersetzung gesucht, um den Privatkläger für dessen Äusserungen zur Rechenschaft zu ziehen. Dass er dafür lediglich geplant haben
- 22 - will, "mit dem Messer ein wenig herumzufuchteln, damit dieser wegrennt" (Urk. 56 S. 5), kann dem Beschuldigten nicht abgenommen werden. Auch die Argumentation des Beschuldigten, dass wenn er den Privatkläger effektiv hätte niederstechen wollen, er dies schon am Anfang hätte tun können (so auch die Verteidigung in Urk. 60 S. 13, wonach der Beschuldigte "ohne Weiteres" schon vorher hätte stechen können, wenn er denn gewollt hätte; vgl. ebenso in Urk. 102 S. 12 f.), verfängt nicht: Zum einen ist sie schon dahingehend wider- sprüchlich, als der Beschuldigte in anderem Zusammenhang ja bekanntlich gerade behauptet, er habe das Messer nicht von Anfang an gezückt gehabt. So- dann ist aber auch nicht anzunehmen, dass sich der Privatkläger so einfach hätte niederstechen lassen, wie dies der Beschuldigte anzunehmen scheint: Immerhin misst der Privatkläger nämlich mit 173 cm (Urk. 21/5) über 20 cm mehr als der Beschuldigte (Urk. 21/2: 151 cm) und verfügt damit über eine ganz erheblich grössere Reichweite. Wenn sich dieser nun überdies noch - wie er das gemäss eigenem Bekunden getan habe (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/5 S. 11; Urk. 57 S. 4) - während der Auseinandersetzung auf das Messer konzentrierte, um nicht getrof- fen zu werden, so war es dem Beschuldigten zweifelsohne nicht möglich, den Privatkläger einfach "ohne Weiteres" zu stechen. So lässt sich denn auch die Frage des Verteidigers beantworten, weshalb der Beschuldigte prompt und aus- gerechnet in jenem Moment absichtlich zugestochen haben sollte, in welchem der Privatkläger ins Stolpern geraten sei (Urk. 60 S. 13): Recht zwanglos kann nämlich angenommen werden, dass dies dem Beschuldigten eben erst in diesem Moment möglich war, als der deutlich grössere, zurückweichende, ebenfalls schlagende Privatkläger ins Stolpern geriet und dadurch abgelenkt wurde - so, wie es dieser auch selbst ausgesagt hat. Ganz Ähnliches gilt es zu sagen, wenn der Beschuldigte geltend macht, es hätte eine grössere Verletzung beim Privatkläger resultiert, wenn er diesen absichtlich hätte verletzen wollen (Urk. 8/11 S. 2; so auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung in Urk. 102 S. 14, wonach die Klinge viel tiefer - als ledig- lich 2 cm - hätte in die Brust eindringen müssen, wenn beim Stolpern des Privat- klägers ein gezielter Stich stattgefunden hätte): Auch dies lag offensichtlich nicht
- 23 - einfach so im Belieben des Beschuldigten, nachdem sich der Privatkläger ja durch Schläge verteidigte und gleichzeitig zurückwich. Dass der Privatkläger nur - relativ
- leichte Verletzungen erlitt, sagt deshalb keineswegs etwas darüber aus, ob und allenfalls mit welcher Absicht der Beschuldigte zugestochen hat. 3.4.4.2.5. Die Vorinstanz hat schliesslich entgegen der Anklageschrift als nicht erstellt erachtet, dass der Beschuldigte nochmals zustechen wollte. Das wird von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren kritisiert: Dass dies eben anders gewesen sei, beruhe nicht nur auf den Aussagen von C._____ und D._____, welchen die Vorinstanz lediglich eine beschränkte Glaubhaftigkeit zuschreibe, sondern auch auf der Schilderung des Privatklägers, welche vom Gericht als glaubhaft bezeichnet worden sei. So habe es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte, nachdem er den ersten Messerstich in die Brust des Privatklägers versetzt habe, nochmals ausgeholt habe. Dass der Beschuldigte, welcher aufgrund aller Aussagen ausser sich gewesen sei, es nicht bei dieser blossen Geste habe bewenden lassen wollen, erscheine naheliegend. Die Aussagen der beiden Zeugen würden zwar teils übertrieben dramatisch scheinen, die Kernaussagen, wonach der Beschuldigte weiter auf den Geschädigten habe losgehen wollen, seien aber glaubhaft, ansonsten es wohl kaum zum erstellten Eingreifen von C._____ gekommen wäre. Entsprechend sei auch in diesem Punkt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt (Urk. 84 S. 2; Urk. 103 S. 3). Auch der Vertreter des Privatklägers kritisierte die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte ein weiteres Mal zustechen wollte (Urk. 104 S. 2-7). Es liege diesbezüglich kein unkonstantes Aussageverhalten von D._____ vor. Der Umstand, dass dieser bei der Polizei noch nicht explizit erklärt habe, der Beschuldigte habe nach dem Messerstich nochmals auf den Privatkläger losgehen wollen, lasse bei richtiger Würdigung der Aussagen entgegen der Vorinstanz überhaupt nicht "aufhorchen". In seiner freien Schilderung habe D._____ die Tathandlung bei beiden Einvernahmen gleich ge- schildert. Zudem habe der direkt handelnde C._____ bei beiden Gelegenheiten klar und deutlich erklärt, der Beschuldigte habe nochmals auf den am Boden lie- genden Privatkläger einstechen wollen. Er müsse es am besten wissen; aus ir-
- 24 - gendeinem Grund habe er sich ja veranlasst gesehen, den Beschuldigten zurück- zuhalten (Urk. 104 S. 5). Hiezu kann vorab auf die wiederum ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 83 S. 73-76; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Resultat ist ihr zuzustimmen, wonach nicht rechtsgenügend erwiesen ist, dass der Beschuldigte im Sinne eines eigentlichen Tathandlungszusammenhangs (so sind die Überlegungen der Staatsanwaltschaft offensichtlich zu verstehen: "... ver- hinderten, dass der Beschuldigte sein Vorhaben zu Ende führte und nochmals zustach", Urk. 84 S. 3) versucht habe, nochmals auf den Privatkläger einzu- stechen. Entgegen der Vorinstanz steht aber schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beschuldigte mit dem Messer nochmals ausgeholt habe (vgl. Urk. 83 S. 76). In dieser Deutlichkeit ergibt sich dies nämlich nicht einmal aus den Aussagen des Privatklägers: Aus seinen Erklärungen in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2010 lässt sich noch lediglich indirekt schliessen, dass der Beschuldigte ihn nach dem Treffer mit dem Messer nochmals habe angreifen wollen: Er sagte zu diesem Thema nämlich einzig aus, C._____ sei dazwischen- gegangen und habe den Beschuldigten aufgehalten. Von einem nochmaligen versuchten Messerstich war hier - jedenfalls explizit - nicht die Rede (Urk. 83 S. 75). In der Einvernahme als Zeuge vom 1. Oktober 2010 erklärte der Privatkläger dann zunächst ähnlich nur, der Beschuldigte habe nochmals auf ihn los gewollt (Urk. 7/5 S. 12). Später ergänzte er aber, der Beschuldigte habe mit der rechten Hand mit dem Messer bereits schon ausgeholt gehabt (Urk. 7/5 S. 15). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Privatkläger dann indessen einfach wieder, der Beschuldigte habe ihn nochmals zu stechen versucht, nachdem er - der Privatkläger - zu Boden gefallen sei (Urk. 57 S. 4). Aufgrund dieses in diesem Punkt undeutlichen Aussageverhaltens kann damit nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Beschuldigte wirklich bereits nochmals ausgeholt gehabt hätte und ihm C._____ praktisch in den Arm gefallen wäre. Zwar ist klar, dass aus Sicht des Privatklägers angesichts der gan- zen Umstände ausser Zweifel stand, dass ihn der Beschuldigte weiter angreifen werde. Und es ist auch durchaus wahrscheinlich, dass der Beschuldigte weiter auf den Privatkläger "los" wäre, wenn C._____ nicht eingegriffen hätte, ging es
- 25 - doch gemäss seinem eigenem Bekunden darum, dem Privatkläger zu zeigen, "dass er besser drauf" sei. Dass er aber nochmals zugestochen hätte, als der Privatkläger am Boden lag (und beispielsweise nicht einfach "nur" auf diesen ein- getreten oder eingeschlagen hätte), steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Daran ändern auch die Aussagen von C._____ und D._____ nichts, die in ihren Befragungen zumindest teilweise behaupteten, der Beschuldigte habe nochmals zustechen wollen (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/3 S. 10; Urk. 9/5 S. 14). Bei beiden fällt denn auch auf, dass sie ihre Schilderungen im Verlaufe der Untersuchung interpretierend und dramatisierend zulasten des Beschuldigten an- reicherten (C._____: "Ich bin sicher, er hätte ihn getötet. [...] A._____ ist psy- chisch krank." [Urk. 9/1 S. 4]; "Er ist krank im Kopf." [Urk. 9/3 S. 14]; D._____: "Er [der Beschuldigte] war nicht 'satt', er machte weiter. ... wollte ihn aus der Welt schaffen. ... Als nächstes wäre die Kehle gekommen." [Urk. 9/5 S. 14]). Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich C._____ und D._____ - was sich jeden- falls exemplarisch aus den Aussagen von D._____ ergibt - nach dem Vorfall zu- gegebenermassen vom Beschuldigten abwandten und auf die Seite des Privat- klägers schlugen ("Bis vor einem Monat waren wir [D._____ und der Beschuldig- te] jeden Tag zusammen. Dann nicht mehr. ... Weil er immer Scheiss über andere redet." [Urk. 9/4 S. 1, so auch in Urk. 9/5 S. 1]; "Er [der Beschuldigte] ist krank. ... Er ist ein dummer Siech..." [Urk. 9/4 S. 2]; "Früher waren wir gute Kollegen. [Urk. 9/5 S. 7]; "Wegen dem Idiot habe ich jetzt so viel Probleme." [Urk. 9/4 S. 6]; "Ich habe B._____ im Spital besucht und gesehen, dass Blut aus der Lunge kommt. Das hat mir weh getan. Es kann nicht sein, dass A._____ damit davon kommt. Sonst macht er das wieder." [Urk. 9/4 S. 7]). In diesbezüglich leichter Korrektur der vorinstanzlichen - leicht lebensfremden - Erwägung, es sei zwar erstellt, dass der Beschuldigte nochmals ausgeholt habe, aber es sei nicht klar, was er damit beabsichtigt habe, ist mithin zusammen- fassend festzuhalten, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte nochmals aus- geholt und nochmals auf den Privatkläger hätte einstechen wollen.
- 26 -
E. 3.5 Mit der soeben erwähnten Präzisierung erscheint mithin der Anklagesach- verhalt im schon von der Vorinstanz umschriebenen Umfang als erstellt (Urk. 83 S. 77 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4 Juni 2012 E. 2.5 verneint bei einem Stich seitlich unterhalb der Achsel bei einer Klingenlänge von 34 mm). Beim vorliegend gegebenen Sachverhalt kann dies vor dem Hintergrund der angeführten Kasuistik nicht ernsthaft in Frage stehen: Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger im Rahmen der tätlichen Auseinander- setzung mit einem insgesamt 25 bis 30 cm langen Küchenmesser und einer Klingenlänge von ca. 17 cm von vorne einen gezielten Messerstich in unmittel- barer Herznähe in die linke Brustseite, im grundsätzlichen Wissen um die möglicherweise tödlichen Folgen solchen Handelns (Urk. 56 S. 7).
- 27 - Zu korrigieren ist aber die vorinstanzliche Einschätzung, der Beschuldigte habe sich der direkt vorsätzlichen versuchten Tötung schuldig gemacht. Zwar hat das Bundesgericht bereits in einem Entscheid vom 24. November 1995 ausgeführt, dass bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines direkten Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine entsprechende Verurteilung genügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.563/1995 vom
24. November 1995 E. 2c, in Pra 1996 Nr. 173 S. 638). Bei Messerstechereien wird in solchen Fällen in der Praxis jedoch - soweit ersichtlich ausnahmslos - Eventualvorsatz angenommen (vgl. dazu nur BGE 118 IV 227 sowie aus jüngerer Zeit: Urteile 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 3, 6B_829/2010 vom 28. Febru- ar 2011 E. 3.2, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4, 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4, 6B_527/2010 vom 30. September 2010 E. 4; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2). Dies muss auch vorliegend gelten, nachdem der Beschuldigte jeglichen Tötungs- bzw. nur schon Verletzungsvorsatz bestreitet und ihm ein direkter solcher Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann. Insbesondere ergäbe sich ein Solcher auch nicht aus Äusserungen gegenüber dem Privatklä- ger, wonach er diesem alle Knochen brechen, ihn aufschlitzen, umbringen und abschlagen werde (so der Privatkläger: Urk. 7/3 S. 8, Urk. 7/5 S. 9, 10; Urk. 57 S. 3), zumal solche Drohungen vom Beschuldigten weitgehend bestritten werden (Urk. 8/9 S. 1, 2, Urk. 8/13 S. 2, Urk. 8/14 S. 7; ebenso die Verteidigung in Urk. 102 S. 6, wonach es entgegen der Vorinstanz nicht erstellt sei, dass der Be- schuldigte mehrmals mit dem Tode gedroht haben soll). Einzig in der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung räumte er ein, er habe gegenüber dem Privatkläger Todes- oder ähnliche Drohungen ausgestossen (Urk. 56 S. 5): "... das habe ich nur einmal dem Privatkläger anlässlich unseres ersten Telefonats gesagt. Er hat gedroht und ich ihm." In der Hafteinvernahme vom 29. Juni 2010 sprach er zudem davon, er habe den Privatkläger "kaputt machen" wollen (Urk. 8/4 S. 3). Hierbei ist aber wiederum zu beachten, dass einerseits der Privatkläger anlässlich der offen- sichtlich wenig freundlichen Telefongespräche mit dem Beschuldigten diesem dessen Äusserungen in ungefähr ähnlicher "Währung" erwiderte (Urk. 7/3 S. 8, Urk. 7/5 S. 9, 10; Urk. 8/3 S. 5; Urk. 8/4 S. 4, 5; Urk. 8/7 S. 8; Urk. 56 S. 5) und
- 28 - dass andererseits angesichts der im Milieu der Parteien anscheinend üblichen derb-primitiven Ausdrucksformen (vgl. dazu die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie jene von C._____ und D._____) solche Worte auch nicht unbedingt zum Nennwert genommen werden können. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatkläger dem Beschuldigten nicht vorwirft, unmittelbar vor oder während des Kampfes Todesdrohungen ausgestossen zu haben (Urk. 7/3 S. 10, Urk. 7/5 S. 15). Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit direktem Vorsatz hätte töten wollen, kann ihm deshalb - gemäss vorstehender Erwägung und entgegen den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 103 S. 4) - nicht nachgewiesen werden.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten als vorsätzlichen Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 83 S. 91 ff.). Den überzeugenden Erwägungen gibt es - grundsätzlich (s. sogleich) - nichts beizufügen, sodass vorab darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StGB).
E. 4.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist der Vorinstanz zunächst beizu- pflichten, dass auch - wie vorliegend - bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2, Tatwaffe war ein Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, mit Hinweis auf das Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2.; vgl. z.B. auch Urteile 6B_572/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 2.6, gezielter Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3, Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser [Klingenlänge ca. 23.5 cm]; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1, kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken [Klingenlänge ca. 20 cm]; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3, Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer Klingen- länge von 15.5 cm; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2, Messerstich [Klingen- länge von 8-10 cm] mit voller Wucht in den Bauch; im Urteil 6B 775/2011 vom
E. 4.3 Zweifelsfrei steht aber fest, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz - und damit gleichwohl vorsätzlich - gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz ist unter anderem anzunehmen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst (vgl. die vorstehend in Erw. 4.2 zitierten Entscheide sowie BGE 109 IV 6). Die schon im letztgenannten Entscheid angestellten Über- legungen können ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Wenn das Bundesgericht dort ausführt, ein junger Mann bedürfe keines besonde- ren Wissens und keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerschnitte in den Hals- und Gesichtsbereich eines Menschen den Tod zur Folge haben können, so kann - ja muss - dies gleichermassen für den vorliegend zur Diskussion stehenden gezielten Messerstich in Richtung Herz gelten. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass eine Verletzung des Herzens tödlich enden kann. Das war dem Beschuldigten, dem gutachterlich eine mittlere Intelligenz attestiert wird (Urk. 19/10 S. 46), im Übrigen gemäss seiner entsprechenden
- 29 - Zugabe in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch durchaus bewusst (Urk. 56 S. 7). Indem der Beschuldigte dem Privatkläger im Rahmen der von ihnen geführten tätlichen Auseinandersetzung mittels eines Messers mit einer Klingenlänge von ca. 17 cm einen gezielten Stich in die linke Brustseite versetzte, nahm er mithin den Tod des Privatklägers in Kauf und hat den Tatbestand von Art. 111 StGB eventualvorsätzlich erfüllt.
E. 4.4 Keiner ergänzenden Erläuterungen bedarf, dass es beim (vollendeten) Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist (Urk. 83 S. 93).
E. 4.5 Schliesslich ist mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 94 ff.) auch die Eventualargu- mentation der Verteidigung zu verwerfen, wonach der Beschuldigte des (versuch- ten) Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 60 S. 27/28; Urk. 102 S. 22-24). Die Anwendung dieses privilegierten Tatbestandes erfordert, dass der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt haben müsste. Von der ersten - hier zur Diskussion stehenden - Tatbestandsvariante werden alle Emotionszustände der Trauer, der Furcht, der Wut, des Glücks, des Abscheus usw. erfasst, wobei in quantitativer Hinsicht einschränkend eine heftige Gemütsbewegung vorausgesetzt wird, d.h. ein Gefühl von besonderer Stärke. Der Affekt muss sodann nach den Umständen entschuldbar sein, und die Reaktion des Täters hat mehr oder weniger unmittelbar auf den plötzlich auftretenden Emotionszustand zu folgen. Mit anderen Worten muss also eine Kurzschluss- handlung vorliegen (vgl. Urk. 55 S. 8; BSK StGB II, a.a.O., N. 7 zu Art. 113 mit Verweisen). Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kurz zusammengefasst, ist dem Beschuldigten vor allem deshalb keine Totschlagssituation zuzubilligen, weil sein Vorgehen nicht als Kurzschlusshandlung, sondern als Abrechnung und Rachetat zu bezeichnen ist. Die Parteien vereinbarten - auch nach Darstellung des Beschuldigten selbst ("Am Telefon war ausgemacht worden, dass wir eins gegen eins kämpfen werden", Urk. 56 S. 6) - recht eigentlich eine Art Duell, bei welchem
- 30 - es darum gegangen ist, gegenüber dem andern Stärke zu markieren. Selbst- redend verbietet es solches Gehabe, sich anschliessend auf eine Affekttat berufen zu wollen. Ergänzend kommt hinzu, dass auch keine Rede von einer heftigen Gemütsbewe- gung ausreichender Intensität die Rede sein könnte: Die Bezeichnung eines Kontrahenten als "kleiner Furz" und der beleidigende Ausspruch, dessen Mutter zu ficken, ist - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 102 S. 22 f.) - nicht ausreichend dafür, beim Angesprochenen einen im Sinne von Art. 113 StGB relevanten Affekt zu begründen - gerade gemessen mit dem Massstab eines "Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft, welcher der Beschuldigte nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört" (BSK StGB II, a.a.O., N. 11 zu Art. 113 mit vielen Verweisen): Dem Argument des fremdländischen kul- turellen Hintergrunds wäre denn auch jedenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 95) entgegen zu halten, dass sich der Beschuldigte bereits seit seinem 13. Altersjahr - mithin zum Tatzeitpunkt seit 11 Jahren - in der Schweiz aufhält (Urk. 50 S. 2) und sich hier überdies im täglichen Leben offensichtlich in Kreisen bewegt, in welchen ein, gelinde gesagt, unzimperlicher Umgang herrscht und insbesondere auch das Wort "ficken" notorischer- und durch viele bei den Akten liegende Einvernahmen belegterweise eine nahezu inflationäre und damit dessen Bedeutung verwässern- de Verwendung findet. Eine Anwendung von Art. 113 StGB fällt damit ausser Betracht.
E. 4.6 Es bleibt mithin beim Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
E. 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 111 StGB). Da mit den 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz (Art. 19 Ziff. 1 aBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Art. 33 Abs. 1 WG: je Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) der Strafrahmen nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben geöffnet.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist (Urk. 83 S. 97-99). Auch das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumes- sung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Auf beides kann verwiesen werden.
- 31 -
E. 5.2 Zutreffenderweise ging die Vorinstanz von einem Strafrahmen zwischen
E. 5.3 Tatschwere der (mutmasslich vollendeten) vorsätzlichen Tötung
E. 5.3.1 Auszugehen ist von der vorsätzlichen Tötung als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft führte zum (sowohl objektiven als auch subjektiven) Tat- verschulden aus, die von der Vorinstanz angenommene erste Einsatzstrafe von 12 Jahren - ausgehend von einer vollendeten Tat - trage dem gezielten und unbe- irrten Vorgehen des Beschuldigten und dem Umstand, dass er sich unmittelbar vor der Tat über die Beschwichtigungsversuche der Mutter und von E._____ hin- weggesetzt habe und unbarmherzig, mit direktem Tötungsvorsatz gegen einen unbewaffneten vorgegangen sei, welcher vergeblich noch zu beschwichtigen ver- sucht habe, und einmal das Messer in die Brust gerammt und schliesslich noch- mals versucht habe, zuzustechen, zu wenig Rechnung. Hier müsste eine Einsatz- strafe von mindestens 14 Jahren angenommen werden (Urk. 103 S. 4). Hierzu liess der Beschuldigte - für den Fall einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags - ausführen, es sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die Handlung des Beschuldigten durch die Beleidigungen des Privatklägers aus- gelöst worden seien. Der Beschuldigte sei schwer gekränkt worden, als der Privatkläger sagte, er werde seine Mutter ficken. Sein Verschulden wäre entspre- chend zu relativieren. Zudem sei in Rechnung zu stellen, dass nicht von direktem, sondern von Eventualvorsatz ausgegangen werden müsse. Der Umstand, dass im Tatzeitpunkt von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen sei, gehe bereits im privilegierenden Tatbestand von Art. 113 StGB bzw. im ent-
- 32 - schuldbaren Emotionszustand des Beschwerdeführers auf. Weiter sei strafmin- dernd anzurechnen, dass es beim Versuch geblieben sei und beim Privatkläger zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Die tat- sächlichen Folgen der Tat seien gering gewesen. Angesichts dieser Umstände wäre eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen (Urk. 102 S. 27).
E. 5.3.2 In objektiver Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass es im Verhältnis zum Vorgehen des Beschuldigten, der dem Privatkläger einen einzigen Messerstich in die Brust versetzte, um einiges brutalere und insbesondere auch "sicherere" Tötungsmethoden gibt. Weder erscheint das Handeln des Beschuldigten - immer innerhalb des Tatbestandes von Art. 111 StGB - als speziell grausam oder abstossend, noch müssen die Chancen, so zum Tötungserfolg zu kommen, als besonders hoch bezeichnet werden: Zwar ist ein Messerstich in Herznähe
- gerade mit einem Messer von 17 cm Klingenlänge - offensichtlich geeignet, den Tod des Getroffenen herbeizuführen. In manchen Fällen - wie auch vorliegend - wird das Opfer aber überleben, sei es, weil durch Abwehrhandlungen oder sonsti- ge Umstände die Einwirkungen des Stichs gemildert werden können, oder sei es, weil rasch eine lebensrettende medizinische Notversorgung erfolgt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass - entgegen den obgenannten Ausführungen der Staatsan- waltschaft - nicht erstellt ist, der Beschuldigte hätte versucht, ein weiteres Mal auf den Privatkläger einzustechen. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte den Privatkläger zusätzlich noch mit einem Schlagring traktierte, was selbstredend für sich alleine einen Körperverletzungstatbestand erfüllen würde, indessen vom Tötungsdelikt konsumiert wird. Gleichwohl ist das Vorgehen des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren vorsätzlichen Tötungsdelikte lediglich im untersten Drittel anzusiedeln.
E. 5.3.3 In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er vom Privatkläger provoziert worden ist; allerdings blieb er diesem auch seinerseits schon verbal nichts schuldig und ist sodann zu beachten, dass er nicht unwesent- lich für die Entstehung des Streits verantwortlich war, indem er im Umfeld der Beteiligten Geschichten vor allem über angebliche oder auch tatsächliche intime Beziehungen in verschiedenen Konstellationen erzählte und so einiges an Aufruhr
- 33 - verursachte. Treffend beschreibt der Gutachter dieses Verhalten des Beschuldig- ten als manipulativ-intrigant (Urk. 19/10 S. 55). Der Beschuldigte scheint sich fortwährend behaupten und beweisen zu müssen, wohl nicht zuletzt aufgrund des mit seiner geringen Körpergrösse zusammenhängenden geringen Selbstwert- gefühls (vgl. dazu Urk. 19/10 S. 51). Auch vom Beschuldigten anerkanntermassen ging es ihm darum, dem Privatkläger im Rahmen des vereinbarten eigentlichen "Duells" zu zeigen, wer der Stärkere sei. Hauptmotiv war mithin schlicht Vergel- tung. Nur ganz leicht strafmindernd (aber immerhin, nachdem die Vorinstanz von einem verschuldenserhöhenden direkten Vorsatz ausgegangen ist, Urk. 83 S. 100) ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten - entgegen den vor- stehend genannten Ausführungen der Staatsanwaltschaft - lediglich ein Eventual- vorsatz nachzuweisen ist. Eine grössere Strafminderung verbietet sich deshalb, weil bei einem gezielten Messerstich in die Herzgegend die Grenze zur Annahme eines direkten Vorsatzes offensichtlich nicht weit entfernt ist.
E. 5.3.3.1 Wie bereits angetönt, wurde zur Frage der Schuldfähigkeit und Zweck- mässigkeit einer allfälligen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB ein Gutach- ten über den Beschuldigten eingeholt und am 30. März 2011 durch Dr. med. L._____ erstattet (Urk. 19/10). Insoweit die Verteidigung dazu auch im Berufungsverfahren kritisiert, der Gutachter habe "in unzulässiger Weise Beweise gewürdigt und mit unkorrekten Sachverhaltsdarstellungen operiert" (Urk. 86 S. 3; vgl. Urk. 60 S. 19-24; Urk. 102 S. 17 ff.), ist ihr zunächst in grundsätzlicher Weise entgegenzuhalten, was schon die Vorinstanz (Urk. 83 S. 102) und der Kammer- präsident in der Verfügung vom 12. März 2012 (Urk. 97) ausgeführt haben: Zwangsläufigerweise muss ein Gutachter in Fällen, bei welchen der angeklagte Sachverhalt im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht abschliessend geklärt ist, von bestimmten Annahmen ausgehen, ansonsten ja bei nicht geständigen Tätern immer ein (überdies wohl rechtskräftiger...) Entscheid des Gerichts über Schuld und Unschuld abgewartet werden müsste, bevor eine Begutachtung möglich wäre. Es braucht keine weiteren Erläuterungen dazu, dass dies nicht sein kann und namentlich auch mit den Grundsätzen des verfahrensrechtlichen Beschleuni- gungsgebots nicht vereinbar wäre. Selbstverständlich ist es aber hernach Auf- gabe des zum Entscheid berufenen Gerichts, über eine allfällige Ergänzung bzw.
- 34 - gar Erneuerung eines Gutachtens zu entscheiden, wenn sich erweisen sollte, dass der Gutachter von wesentlich anderen sachverhaltlichen Grundlagen ausge- gangen ist, als sie sich im gerichtlichen Verfahren dann haben erstellen lassen. Insoweit ist mit der Verteidigung festzustellen, dass die sachverhaltlichen Annah- men des Gutachters in folgenden Punkten vom Sachverhalt abweichen, wie er unter Erw. 3 vorstehend erstellt worden ist:
a) Die Frage des Beschuldigten an seine Mutter, ob sie gefickt werden wolle, liegt nicht in einem despektierlichen Umgang des Beschuldigten begründet. Vielmehr hat dieser so die am Telefon durch den Privatkläger geäusserte Beleidigung wiedergegeben, wonach dieser seine - des Beschuldigten - Mutter ficken werde (Urk. 60 S. 20; Urk. 102 S. 17 ff.; Urk. 19/10 S. 55).
b) Dass der Beschuldigte beim Erblicken des Privatklägers vom Hintersitz des Fahrzeugs aus die Handbremse gezogen und aus dem Wagen gesprungen sei, entspricht zwar nicht der Wahrheit, aber immerhin einer der vielen ver- schiedenen Versionen des Beschuldigten (Urk. 8/3 S. 5). Es ist aber auch gar nicht klar, ob der Gutachter an der vom Verteidiger kritisierten Stelle (Urk. 19/10 S. 56; Urk. 60 S. 21) wirklich sachverhaltlich von dieser Version ausgegangen ist oder ob er diese nur als Aussage des Beschuldigten wiedergegeben hat. Für letzteres spricht immerhin die Formulierung: "Die Darstellung, beim Erblicken des Geschädigten..." (Urk. 19/10 S. 56).
c) Der Beschuldigte hat zwar - mit den Annahmen des Gutachters - das Messer erst im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung gezückt. Doch ist - entgegen der Annahme des Gutachters - nicht erstellt, dass der Beschuldig- te das Messer hervorgenommen hatte, als er gemerkt habe, "dass er selbst mit dem Schlagring den Geschädigten nicht besiegen konnte, sondern gar noch Schläge erhielt" (Urk. 19/10 S. 56; vgl. Urk. 102 S. 18 f.). Ebenfalls kann - wie vorstehend dargelegt und entgegen der Verteidigung - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Messer erst her- vorgeholt habe, als er beim Privatkläger "etwas Glänzendes" gesehen habe (Urk. 60 S. 21; Urk. 102 S. 18 f.). Soweit sodann der Verteidiger den Gut- achter weiter kritisiert, es habe keine "ausweglose Situation ohne Rück-
- 35 - zugsmöglichkeiten" vorgelegen (a.a.O.), liest er das Gutachten falsch. Gegenteils hat nämlich Dr. L._____ geschrieben: "In diesem Moment [des Messerzückens] befand er sich nicht in einer ausweglosen, bedrohlichen Situation ohne Rückzugsmöglichkeiten, sondern er setzt das Messer ein, um die Oberhand zu gewinnen" (Urk. 19/10 S. 56, Hervorhebung durch das Gericht).
d) Zurecht weist der Verteidiger schliesslich darauf hin, dass dem Beschuldig- ten nicht nachgewiesen werden kann, nach dem Stich den Privatkläger nochmals mit dem Messer angreifen gewollt zu haben (Urk. 60 S. 23; Urk. 102 S. 20; Urk. 19/10 S. 57). Soweit der Verteidiger noch in vielen weiteren Punkten den Gutachter rügt, er sei von sachverhaltlich unrichtigen Vorgaben ausgegangen (Urk. 60 S. 19 ff.; Urk. 102 S. 17 ff.), ist dies durch das Beweisergebnis widerlegt.
E. 5.3.3.2 Mit den vorerwähnten Kritikpunkten möchte der Verteidiger belegen, dass die vom Gutachter im Handlungsablauf des Beschuldigten festgestellten "insze- nierenden Elemente" nicht bestünden (Urk. 60 S. 25; Urk. 102 S. 27 f.). Der Gut- achter hat dazu Folgendes ausgeführt (Urk. 19/10 S. 58): Für die zur Last gelegte Gewalthandlung ergeben sich keine Hinweise für eine Ein- schränkung der Einsichtsfähigkeit .Die Steuerungsfähigkeit wirkt angesichts des Tatablaufs unter Annahme inszenierender Elemente noch intakt, zudem beruhigte sich der Explorand nach dem erstmaligen Ausstossen der Beleidigung und kündigte sein Tatvorhaben auch wiederholt an. Begünstigt wurde die Tathandlung durchaus durch die emotional instabile sowie der dissozialen Persönlichkeitsstörung und den narzisstischen Merkmalen, die eine stärkere Reaktion auf die beleidigende Provo- kation ausübte und damit die Steuerungsfähigkeit belastete sowie den Zugzwang nährte, unter den sich der Anschuldigte vor den Augen seiner Begleitern sah. Auch für die Annahme einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit muss aber bereits eine relevante Einschränkung aufzeigbar sein. Die Tatvariante unter Annahme inszenierenden Elemente wird hier gutachterlich zugrunde gelegt. Es ist daher für die zur Last gelegte Gewalthandlung von einer noch erhaltenen Schuld- fähigkeit auszugehen. Würde man den inszenierenden Charakter absprechen und
- 36 - den Antrieb als durchgehend authentisch gegeben ansehen, würde höchstens eine leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 abs. 2 StGB resultieren. Dieser Alternativvariante ist aber aufgrund obengenannter Ausführungen Skepsis ent- gegenzubringen. Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass der Gutachter den Beschuldigten offensichtlich nahe der Grenze zur Annahme einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit einstuft. Dass der Gutachter schliesslich "noch" von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit ausgeht, begründet er schwergewichtig mit der "Annahme inszenierender Elemente". Daraus ist wiederum zu folgern, dass er beim Beschuldigten eine genügende Anzahl solch inszenierender Elemente sieht, damit diesen gegenüber dem Antrieb durch die emotional instabile und dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie die narzisstischen Merkmale eine vorrangige Stellung zukommt. Allerdings bleibt der Gutachter insoweit unpräzis, als er dafür einfach die "Annahme inszenierender Elemente" als ausschlaggebend ansieht, ohne dies in irgend einer Form zu quantifizieren. Namentlich legt er nicht dar, wie viele - oder wie gewichtige - solcher inszenierender Elemente wegfallen müssten, damit auf eine leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit zu schliessen wäre. Zwar könnte aus dem - grammatikalisch ohnehin nicht ganz korrekten - Satz "Würde man den inszenierenden Charakter absprechen und den Antrieb als durch- gehend authentisch gegeben ansehen, würde höchstens eine leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit ge- mäss Art. 19 abs. 2 StGB resultieren" geschlossen werden, dass für die Annahme einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit der Wegfall ausnahmslos aller inszenierenden Elemente vonnöten wäre. Das kann aber offensichtlich nicht sein bzw. wäre jedenfalls sehr unplausibel. Vor dem Hintergrund seiner Aus- führungen ist denn auch nicht anzunehmen, dass Dr. L._____ dem Beschuldigten auch dann eine volle Schuldfähigkeit attestiert hätte, wenn nur ein einziges aller diskutierten inszenierenden Elemente vorgelegen hätte. An anderer Stelle spricht er nämlich auch davon, dass für die Annahme einer allenfalls leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ein "beträchtlicher Teil" der beobachtba-
- 37 - ren Angetriebenheit keinen inszenierenden Charakter haben müsste (Urk. 19/10 S. 57).
E. 5.3.3.3 Daraus, dass der Beschuldigte seine Mutter despektierlich behandelt habe (vorstehend lit. a), leitet der Gutachter, soweit ersichtlich, nichts direkt ab (Urk. 19/10 S. 55 ff.). Demgegenüber geht es bei den vorstehend in lit. b-d ange- führten Teilsachverhalten (betr. Handbremse, Grund des Messerziehens, Frage des Nochmals-zustechen-wollens) allesamt um Handlungsabschnitte, in welchen der Gutachter gewisse inszenierenden Elemente sieht (Urk. 19/10 S. 56/57). Ins- besondere der Darstellung mit dem Handbremse-ziehen und der - falschen - Annahme, dass der Beschuldigte nochmals habe zustechen wollen, spricht der Gutachter inszenierenden Charakter zu. Aber auch die - ebenfalls falsche - Annahme, der Beschuldigte habe das Messer gezückt, als er gemerkt habe, dass er den Privatkläger nicht besiegen könne, hat eine bewusste Komponente ("um die Oberhand zu gewinnen" (Urk. 19/10 S. 56), was sich - wie vorstehend darge- legt - nicht erstellen lässt.
E. 5.3.3.4 Es ergibt sich mithin, dass aufgrund von sachverhaltlichen Annahmen des Gutachters, welche sich im gerichtlichen Beweisverfahren als unzutreffend erwiesen haben, immerhin einige - wenn auch nicht viele - Umstände ins Gutach- ten eingeflossen sind, aus welchen Dr. L._____ das Vorliegen inszenierender Elemente abgeleitet hat. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Gutachter den Beschuldigten offenbar schon aufgrund seiner eigenen Annahmen als "Grenzfall" sieht, und zugunsten des Beschuldigten ist deshalb vom Vorliegen einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit und damit einer leichtgradigen Verminde- rung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dass der Gutachter im Zusammenhang mit seiner diesbezüglichen Eventualeinschätzung jeweils die Wendungen "eine allen- falls leichtgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit" bzw. "... höchstens... " (Urk. 19/10 S. 57, 58) braucht, steht dem nicht entgegen. Für die vom Verteidiger für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten geforderte Berücksichtigung einer im mittleren Grade verminderten Schuldfähigkeit (Urk. 60 S. 34; Urk. 102 S. 29) bestehen beim erstellten Sachverhalt allerdings keine Hinweise. Unter
- 38 - diesen Umständen besteht auch kein Anlass, dem Beweisantrag des Verteidigers stattzugeben und ein weiteres Gutachten einzuholen.
E. 5.3.3.5 Im BGE 136 IV 55 E. 5.7 hat das Bundesgericht festgelegt, wie bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzu- messung vorzugehen ist. In Umsetzung dieser Vorgaben ist vorliegend festzuhal- ten, dass die vorstehend in tatsächlicher Hinsicht ermittelte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sich auch in rechtlicher Hinsicht so aus- wirkt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die als Folge seiner schweren psychischen Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.2; emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31), seiner emotiona- len Instabilität sowie seiner narzisstisch-infantilen Charakterzügen auftretenden Erscheinungen (Bedürfnis, sich vor anderen zu inszenieren und sich als mutigen Kämpfer darzustellen; Bedürfnis, die Ehre seiner Mutter wiederherzustellen; niederschwellige Bereitschaft zu Gewalt im Beisein von Begleitern; Bedürfnis nach Vergeltung und Triumph; vgl. Urk. 19/10 S. 57/58) mindern sein Verschulden in subjektiver Hinsicht leicht. Wird bis dahin mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem gesamthaft noch nicht erheblichen Tatver- schulden gesprochen, so vermindert sich dieses deshalb auf ein leicht bis noch nicht erhebliches Mass.
E. 5.3.4 Als hypothetische Einsatzstrafe für das mutmasslich vollendete Tötungs- delikt rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von knapp 9 Jahren. Die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 12 Jahren (Urk. 83 S. 103) erscheint demgegenüber als deutlich zu hoch.
E. 5.4 Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem - wie vorliegend - vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). So fällt deshalb zunächst einmal ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit einem einzelnen Stich in die Brust des Privatklägers ein Vorgehen gewählt hat, das zwar offensichtlich geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen, indessen nicht a priori auch effektiv zum Tod führen muss (vgl. schon Erw. 5.3.2 vor-
- 39 - stehend). Das wäre - zum Vergleich - etwa anders bei einem gezielten Schuss in den Kopf oder auch nur schon bei wiederholten Messerstichen in den Brust- und Halsbereich. Im konkreten Fall lag der tatbestandsmässige Erfolg denn auch tat- sächlich nicht sehr nahe: zwar hätte sich infolge der Stichverletzung ein lebens- gefährlicher sog. Spannungspneumothorax bilden können, das trat aber bis zur definitiven ärztlichen Versorgung des Privatklägers nicht ein (Urk. 14/12 S. 3). Gleichwohl ist im Auge zu behalten, dass der Beschuldigte letztlich zum Ausblei- ben des Erfolgs nichts dazu beigetragen hat, sondern dies ausschliesslich den Zufälligkeiten zuzuschreiben ist, dass er weder das Herz noch herznahe Gefässe getroffen und sich auch der bereits angesprochene mögliche Spannungs- pneumothorax nicht gebildet hat. Festzustellen ist indessen, dass die tatsächli- chen Folgen der Tat nur verhältnismässig gering geblieben sind: Der Privatkläger musste eine Woche lang hospitalisiert bleiben (Urk. 14/3) und war während je ungefähr eines halben Monats zu 100 % und zu 50 % arbeitsunfähig. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand nie. Bleibende Verletzungen trug er nicht davon (vgl. dazu Urk. 83 S. 104). Der Versuch muss mithin - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach eine Strafmilderung im Umfang eines Drittels, wie dies die Vorinstanz angenommen hatte, als viel zu hoch erscheine (Urk. 103 S. 4) - klar strafmindern- de Konsequenzen haben. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von "deutlichem Masse" und rund einem Drittel der Einsatzstrafe spricht (Urk. 83 S. 103), kann ihr gefolgt werden.
E. 5.5 Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz ist die laufende Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Wie gesehen, sieht sowohl Art. 19 Ziff. 1 aBetmG als auch Art. 33 Abs. 1 WG für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat die konkrete Tatschwere der beiden dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Deliktkomplexe (Anklageschrift S. 5/6; vgl. dazu Urk. 83 S. 86, 89/90) je als nicht hoch bezeichnet. Unter Verweis auf ih- re zutreffenden Erwägungen ist dem ohne Weiteres zuzustimmen (Art. 82 Abs. 4
- 40 - StPO). Zu ergänzen ist, dass hier im Sinne der diesbezüglich klaren Einschätzung von Dr. L._____ von keiner Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen ist (Urk. 19/10 S. 58). Es resultiert mithin eine moderate Erhöhung der Einsatzstrafe.
E. 5.6 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 83 S. 105; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte er dazu, dass er derzeit regelmässig eine psychiatrische Therapie besuche. Zudem werde er eine Anlehre als Industrielackierer beginnen. Diese Ausbildung werde 2 Jahre dauern (Urk. 101 S. 2 ff.).
E. 5.6.1 Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten die "schwierigen persönlichen Verhältnisse" in Form von dessen Kindheit im kriegsversehrten M._____ [Land im Osten], die Immigration in die Schweiz als Jugendlicher sowie "vor allem seine psychischen Beeinträchtigungen" in erheblichem Ausmass strafmindernd anrech- nen will, kann dem - jedenfalls in dieser pauschalen Form - nicht gefolgt werden. Alleine der Umstand einer erfolgten Immigration in die Schweiz kann selbstver- ständlich keine Strafminderung zur Folge haben; das wäre gegenüber von Geburt an hier ansässigen Personen grob rechtsungleich. Ebenso können sich die psy- chischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten - an dieser Stelle - nicht straf- mindernd auswirken. Es erscheint auch widersprüchlich, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten gestützt auf das Gutachten eine volle Schuldfähigkeit zu- schreibt (und entsprechend keine Strafminderung gewährt), dann aber bei den Täterkomponenten mit dem Hinweis auf die gleichen psychischen Störungen, wie sie schon Gegenstand der Diskussion der Schuldfähigkeit gebildet haben, gleich- wohl eine Strafminderung erheblichen Ausmasses gewähren will. Im Berufungs- verfahren wurde nun aber dem Beschuldigten ohnehin eine in leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt und unter diesem Titel die Strafe gemil- dert. Eine weitere Strafminderung im Zusammenhang mit den psychischen Beein- trächtigungen des Beschuldigten kommt daher ohnehin nicht in Betracht. Es bleibt die Kindheit des Beschuldigten im kriegsversehrten M._____: Hiezu ist zunächst mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 105) festzuhalten, dass die Darstellung des Be- schuldigten, er sei von den … als Kindersoldat missbraucht worden (Urk. 31/28 S.
- 41 - 1; Urk. 31/29 S. 2; Urk. 19/10 S. 50), vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als nachträglich konstruierte Schutzbehauptung erkannt worden ist, unter anderem darum, weil die Eltern des Beschuldigten in ihren Befragungen nie solche Begebenheiten geschildert hatten (Urk. 50). Auch gegenüber dem Gutachter erwähnten die Eltern des Beschuldig- ten Solches offenbar nicht, sondern sagten lediglich aus, dass der Beschuldigte Kriegssituationen miterlebt habe und von einer Granate verletzt worden sei. Darauf habe der Beschuldigte aber - so die Eltern gegenüber Dr. L._____ - nicht durch ausgeprägtere Verhaltensänderungen reagiert. Auch der Gutachter sieht die ihm gegenüber vom Beschuldigten geäusserten Schilderungen betreffend Kindersoldat, Vergewaltigungen oder gar eine Verurteilung zum Tode vor allem als Bestätigung der Tendenz des Beschuldigten, Geschichten zu erfinden bzw. zu lügen, um mehr Aufmerksamkeit und Achtung zu erzielen, aber auch aus strate- gisch-manipulativen Gründen zu seinem Vorteil zu argumentieren (Urk. 19/10 S. 50). Wenn der Gutachter dann weiter folgert, die wiederholt erwähnten Traumatisierungserlebnisse würden insbesondere die emotionale Instabilität des Beschuldigten und dessen Tendenz zu Selbstverletzungen erklären (a.a.O.), ergibt sich daraus, dass diese Kindheitserlebnisse und deren Konsequenzen bereits in die Beurteilung seiner psychischen Störungen und mithin seiner Schuld- fähigkeit eingeflossen sind. Auch in diesem Zusammenhang kann dem Beschul- digten daher unter dem Titel "Täterkomponente" keine weitere Strafminderung mehr gewährt werden.
E. 5.6.2 Massiv straferhöhend schlagen dagegen - wie auch die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 103 S. 4) - die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten zu Buche. Er weist im Zeitraum von Juni 2005 bis April 2009 nicht weniger als fünf Verurteilungen auf, und zwar zu einem rechten Teil einschlägiger Natur, nicht nur in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BetmG, sondern auch bezüglich Gewalttaten, nachdem er bereits dreimal wegen Raubdelikten bestraft werden musste. Es ist auch eine deutlich aggravierende Tendenz der Delikte des Beschuldigten erkennbar: So resultierten 2005 noch eine Einschliessung von 14 Tagen und eine Gefängnisstrafe von 30 Tagen, wurde er 2007 bereits mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten belegt und musste 2009 dann eine Freiheits-
- 42 - strafe von 22 Monaten gegen ihn ausgesprochen werden (Urk. 90). Darüber hin- aus - und dies hat die Vorinstanz unbeachtet gelassen - fällt weiter straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte allesamt während der Probezeit von einem Jahr begangen hat, welche ihm mit Verfügung vom
30. Oktober 2009 vom Amt für Justizvollzug des Kantons Schaffhausen im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug per
15. November 2009 angesetzt worden war (Urk. 31/35).
E. 5.7 Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen, worunter das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren fällt. Ein Geständ- nis, kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). In Bezug auf den Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung war und ist der Beschuldigte nicht geständig. Gegenteils brachte er immer wieder neue Ver- sionen vor, wie sich das Geschehen abgespielt habe. Dass er sich im Schluss- wort in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beim Privatkläger entschuldigte und sein Mitleid darüber bekundete, diesen verletzt zu haben (Prot. I S. 19/20), hat damit nur wenig mit Einsicht in die Tat zu tun, derentwegen er verurteilt wird. Entgegen der Vorinstanz ist ihm aber nicht straferhöhend anzurechnen, dass er "keine wirkliche Reue" zeige (Urk. 83 S. 105). Nicht über Schweigen bzw. Leugnen der Tat hinausgehende fehlende Einsicht und Reue darf gemäss kon- stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulasten eines Beschuldigten gewertet werden (vgl. BGE 113 IV 56; zuletzt Urteil 6B_759/2011 vom 19. April 2012 E. 2.2 und Urteil 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen). Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des Tragens des Schlagrings fällt nicht ins Gewicht, zumal der Umstand des Tragens nahezu unbestreitbar war bzw. anfänglich gar dazu diente, den Einsatz des Messers zu verschweigen. Zudem machte der Beschuldigte zumindest anfänglich ohnehin auch noch gel- tend, er sei sich der Illegalität seines Tuns nicht bewusst gewesen (Urk. 8/14 S. 7; Urk. 56 S. 8). Dass er sich sodann erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
- 43 - letztlich auch bezüglich des Vorwurfs des Vergehens gegen das BetmG teilweise geständig erklärt hat (Urk. 56 S. 9/10), hat die Untersuchung in keiner Weise erleichtert und damit ebenso wenig strafmindernde Wirkung. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten lassen sich damit keine strafzu- messungsrelevanten Gegebenheiten ableiten.
E. 5.8 Schliesslich hat die Vorinstanz - bereits rechtskräftig geworden - erkannt, dass der Beschuldigte zufolge seiner mehrfachen Delinquenz während der bereits angesprochenen Probezeit der per 15. November 2009 erfolgten bedingten Ent- lassung in den Strafvollzug rückzuversetzen ist. Unter Verweis auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen ist damit unter Einbezug der widerrufenen Reststrafe von 37 Tagen eine Gesamtstrafe zu bilden (Urk. 83 S. 96/97; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.9 Insgesamt erscheint es deshalb als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (als Gesamtstrafe) zu bestrafen. Der Anrech- nung der von ihm bis heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 739 Tagen Freiheitsentzug steht nichts im Wege (Art. 51 StGB).
E. 5.10 Richtig hat die Vorinstanz schliesslich gesehen, dass für die mehrfachen Übertretungen des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Cannabis) eine separate Busse auszufällen ist. Auch für die Bemessung derselben kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 83 S. 105/106). Allerdings ist im Sinne der diesbezüglich sehr berechtigten Kritik der Staatsanwaltschaft (Urk. 84 S. 4) zu vermuten, dass die Vorinstanz wohl übersehen - oder dann aber jedenfalls zu wenig gewichtet - hat, dass der Beschuldigte durch die Erziehungsverfügung der Jugendanwalt- schaft der Bezirke Bülach und Dielsdorf vom 30. Juni 2005 sowie die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bzw. Zürich-Sihl vom 20. September 2005 bzw. 27. Februar 2008 bereits dreimal einschlägig vorbestraft ist. Angesichts des- sen erscheinen die von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 200.– als klar zu tief. Angemessen sind vielmehr die auch von der Staatsanwaltschaft beantragten
- 44 - Fr. 500.–. Entsprechend ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) auf 5 Tage anzusetzen.
E. 5.11 Zusammenfassend erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren (als Gesamtstrafe) sowie eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
E. 6 Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Zusprechen zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Adhäsionsprozess - worunter sowohl Schadener- satzforderungen als auch Genugtuungsbegehren fallen - in ihrem Entscheid richtig aufgeführt (Urk. 83 S. 109 ff.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6.1 Schadenersatz
E. 6.1.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsat- ze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen (Urk. 83 S. 119).
E. 6.1.2 Der Beschuldigte beantragte im vorliegenden Verfahren - wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 60 S. 2 und S. 37) - dass die Zivilklagen des Geschädigten, mit- hin die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, auf den Zivilweg zu ver- weisen seien. Da der Beschuldigte freizusprechen sei, erweise sich der Sachver- halt nicht als spruchreif (Urk. 102 S. 2 und 31).
E. 6.1.3 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wenn aber die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). In einem solchen Fall spricht das Strafgericht nicht eine betragsmässig umschriebene
- 45 - Leistung zu, sondern entscheidet nur über die Haftung und die Haftungsquote, d.h. ob und in welchem Umfang der Beschuldigte haftet. Die Frage der Höhe des Schadenersatzanspruchs bleibt demgegenüber einem anschliessenden Zivil- verfahren vorbehalten (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 17 zu Art. 126 StPO).
E. 6.1.4 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund des zu erfolgenden Schuldspruchs grundsätzlich gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis haftet. Die Vorinstanz ist aber von ei- ner vollumfänglichen Haftung ausgegangen, obwohl sie - gemäss den Erwägun- gen zur Genugtuung - dem Privatkläger ein leichtes Selbstverschulden vorwirft (vgl. Urk. 83 S. 110 ff.).
E. 6.1.5 Der Vertreter des Privatklägers bestreitet, dass diesem ein Selbstverschul- den vorgeworfen werden könne. So sei erstellt, dass die grundsätzlich beleidi- genden Äusserungen des Privatklägers bereits Stunden zuvor erfolgt seien. Zudem seien nicht die Worte des Privatklägers, sondern die Unwahrheiten, die der Beschuldigte über dessen damalige Freundin verbreitet habe, Ursprung der Auseinandersetzung gewesen. Somit würden der Bezeichnung "kleiner Furz" oder der Beleidigung der Mutter des Beschuldigten für die Entstehung der Auseinan- dersetzung keine besondere Bedeutung zukommen (Urk. 104 S. 9). Dabei wird allerdings verkannt, dass das Selbstverschulden nicht - alleine - darin liegt, dass der Privatkläger im Vorfeld der Auseinandersetzung den Beschuldigten als "kleiner Furz" bezeichnete und dessen Mutter beleidigte. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass der Privatkläger - gemäss seinen eigenen Angaben - den Beschuldigten aufforderte, gegen ihn zu kämpfen (vgl. Urk. 7/3 S. 9; Urk. 7/5 S. 10). Damit hat der Privatkläger zumindest dazu beigetragen, sich mit dem Beschuldigten zu einem "Duell" zu verabreden. Aufgrund dieses Verhaltens ist dem Privatkläger durchaus ein leichtes Selbstverschulden vorzuwerfen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch ein untergeordnetes Mitverschulden des Opfers zu einer Reduk- tion des Genugtuungsanspruchs um einen Viertel bis zu einem Drittel führen kann (vgl. Urk. 83 S. 114 f.; BGE 124 II 8). Auf diese Erwägungen kann - da sie für Zi-
- 46 - vilansprüche im Allgemeinen gelten - verwiesen werden. Auf Grund des dem Pri- vatklägers vorzuwerfenden leichten Selbstverschuldens rechtfertigt es sich vorlie- gend, die Haftungsquote des Beschuldigten auf 75% zu reduzieren. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
E. 6.2 Genugtuung
E. 6.2.1 Der Privatkläger liess vor Vorinstanz sowie auch im vorliegenden Beru- fungsverfahren beantragen, ihm sei eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2010 zuzusprechen (Urk. 59 und 88). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung würden zweifellos gegeben sein. Die Widerrechtlichkeit der Handlungen des Beschuldi- gen gegenüber dem Privatkläger sei offensichtlich und ergebe sich aus der straf- rechtlichen Verurteilung. Sodann liege in objektiver und subjektiver Hinsicht beim Privatkläger eine schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Die Rücksichtslosigkeit und Intensität der Gewaltanwendung, mit welcher der Beschuldigte ohne jeglichen Grund gegen den Privatkläger vorgegangen sei, sei genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. In gleicher Weise falle die Notoperation ins Gewicht. Gründe für eine Reduktion der Genugtuung bestände nicht, insbesondere könne dem Privat- kläger unter keinem Titel ein Selbstverschulden angelastet werden (Urk. 59 S. 8 ff.; Urk. 104 S. 7 ff.).
E. 6.2.2 Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung - wie vor Vorinstanz - beantragen, die geltend gemachte Genugtuungsforderung sei zufolge des Freispruchs vom Tötungsvorwurf auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 86 S. 3; Urk. 102 S. 2).
E. 6.2.3 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Genugtuung setzt neben der Körperverletzung bzw. der Tötung eines Menschen die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) voraus. Zudem müssen besondere
- 47 - Umstände gegeben sein, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlittene körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bern 2009, S. 112; ZHK-Ch. Müller, N 6 zu Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswir- kungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, den Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (132 II 117 E. 2.2.2 S. 119, mit weiteren Hinweisen). Dem Richter kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu. Anhand von konkreten Fällen lassen sich aber Massstäbe setzen, die in anderen, einigermassen vergleichbaren Fällen Anhalts- punkte für die Bemessung sein können. Schliesslich bleibt aber stets im Auge zu behalten, dass die Genugtuungsleistung als Wiedergutmachung immaterieller Unbill zu verstehen ist, die sich aber nicht in Geld umsetzen lässt, folglich immer nur ein ungefährer Ausgleich für Schmerzen, Leid und andere Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens sein kann (BGE 112 II 131 E. 2 S. 133 f.).
E. 6.2.4 Angesichts der Verletzung, welche der Privatkläger bei der vorliegend zu beurteilenden Tat erlitt, sowie der rechtswidrigen und schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten, sind die Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer Genugtuung ohne Weiteres erfüllt.
E. 6.2.5 In Bezug auf die Höhe der auszusprechenden Genugtuung wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass bei versuchten schweren Körperverletzungen oder versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigungen sich die Regelgenugtuungen in der Höhe von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– bewegen sollten (Entscheid des Bundesgerichts
- 48 - 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.4, mit Hinweis auf Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 344). Gemäss der Rechtsprechung werden aber in ähnlich gelagerten Fällen, d.h. bei versuchter vorsätzlicher Tötung ohne bleibende körperliche Beeinträchtigungen, grundsätzlich tiefere Genugtuungssummen ausgesprochen. Als Vergleich können die folgenden Urteile dienen:
- Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2002): Unvermittelt versetzte der in seiner Persönlichkeit gestörte, minder intelligente 26-jährige Täter seinem Opfer einen Stich mit einem Messer in den Bauch. Der Täter wurde wegen ver- suchter Tötung verurteilt (Hütte/Ducksch/Guerrero, Zeitraum 2001-2002, Tabelle VIII / 11 Nr. 30).
- Genugtuung von Fr. 5'000.– (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom
30. Juni 2004): Nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung wurde das Opfer mit einem Revolver aus 3 - 5 m Entfernung angeschossen und in der Lendengegend getroffen. Die Verletzung ist folgenlos verheilt. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Hütte/Ducksch/ Guerrero, Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII / 14 Nr. 37).
- Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2003): Der Täter stach nach kurzem Wort- wechsel ohne Vorwarnung mit einem Messer auf einen ihm nicht bekannten Mann ein, von dem er vermutete, er habe seine Frau vergewaltigt. Das Gericht ging von einem schweren Verschulden des Täters aus. Das Opfer erlitt 9 bis 10 lebensgefährliche Messerstiche in den Oberkörper (Hüt- te/Ducksch/Guerrero, Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII / 20 Nr. 45).
- Genugtuung von Fr. 30'000.– (Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich): Aus nichtigem Grund stach der alkoholisierte Täter mehr- mals mit voller Wucht ein Messer in den Oberkörper des Geschädigten und verletzte diesen im oberen Bauchbereich lebensgefährlich. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Hütte/Ducksch/Guerrero, Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII / 26 Nr. 56).
- Genugtuung von Fr. 12'000.– (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2007): Der Täter versetzte während einer tätlichen Auseinandersetzung dem Geschädigten mehrere, teils heftige Messerstiche. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008).
- Genugtuung von Fr. 8'000.– (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. März 2011): Anlässlich einer Auseinandersetzung stach
- 49 - der Täter mindestens zweimal mit einem Dolch auf das Opfer ein und fügte diesem dadurch zwei Schnittverletzungen an der Brust und am Bauch zu. Das Opfer überlebte den Angriff ohne bleibenden Schaden. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Entscheid des Bundesge- richts 6B_497/2011 vom 22. Dezember 2011).
E. 6.2.6 Die tatsächlichen Folgen der vorliegend zu beurteilenden Tat sind - wie bereits dargelegt - verhältnismässig gering geblieben. Der Privatkläger wurde durch einen einzelnen Stich in die Brust verletzt. Er musste eine Woche lang hospitalisiert bleiben und war während je ungefähr eines halben Monats zu 100 % und zu 50 % arbeitsunfähig. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand nie. Bleibende Verletzungen trug er nicht davon (vgl. vorstehend Ziff. 5.4.). Die Vorinstanz ist zudem zu Recht - wie vorstehend dargelegt - von einem leichten Selbstverschulden des Privatklägers an der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ausgegangen. So hat der Privatkläger doch anerkanntermassen den Beschuldigten beleidigt und dadurch provoziert sowie auch seinen Teil zur Verabredung der "Duells" beigetragen. Fraglos handelt es sich dabei nur um ein untergeordnetes Mitverschulden des Privatklägers. Ein solches rechtfertigt aber bereits eine Reduktion des Genugtuungsanspruchs (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c S. 18).
E. 6.2.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Art und Schwere der Verletzung, des Verschuldens des Beschuldigten, des Selbstver- schulden des Privatklägers und der gerichtlichen Praxis in entsprechend gelager- ten Fällen, erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuungs- summe als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privat- kläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Juni 2010 zu bezahlen.
E. 7 (…)
E. 7.1 Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Vorinstanz dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 83 S. 117). Mit Blick auf dessen desolaten finanziellen Verhältnisse und den Umstand, dass er schon seit Ende Juni 2010
- 50 - inhaftiert ist, nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und anschliessend die Schweiz wird verlassen müssen, hat die Vorinstanz die Kosten sodann abgeschrieben (ebd.), was zweifelsohne sinnvoll und auch hier so anzu- ordnen ist. Konsequenterweise sind aber auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sogleich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist auf den Rückforderungsvor- behalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten. Realistischerweise ist anzunehmen, dass diese Kosten beim Beschuldigten nie einbringlich sein würden.
E. 7.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegen die Staats- anwaltschaft und der Privatkläger mit ihren Berufungsanträgen vollständig und der Beschuldigte ganz weitgehend. In Gewichtung der Themen, die von den jeweili- gen Berufungsklägern zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht worden sind (Beschuldigter: Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und damit verbundene Folgeentscheide; Staatsanwaltschaft: Strafzumessung; Privatkläger: Genugtuung), rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu je einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Privatkläger aufzuerlegen. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren sind die den Beschuldigten treffenden Kosten infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben bzw. ist der entsprechende Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Verbeiständung der Privatklägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend der Verlegung der übrigen Kosten sind von den Kosten der amtlichen Verteidigung ein Achtel dem Privatkläger aufzuerlegen und ist hin- sichtlich des diesen treffenden Anteils der Kosten seiner unentgeltlichen Ver- beiständung die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
- 51 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
15. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
- (…)
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. d WG;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG (in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung) sowie
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (recte: Schaffhau- sen) vom 30. Oktober 2009 für eine Reststrafe von 37 Tagen Freiheitsstrafe angeordnete bedingte Entlassung des Beschuldigten wird widerrufen.
3. (…)
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. März 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils definitiv eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung über- lassen:
- Schlagring
- DNA-Spuren ab Schlagring
- 52 -
- Klebebandabzüge ab Kleidung des Privatklägers
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. März 2011 beschlagnahmten Kleidungsstücke des Privatklägers werden nach Rechtskraft des Urteils dem Privatkläger auf erstes Verlangen ausge- händigt.
E. 8 (…)
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'201.10 Untersuchungskosten Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 27'853.– Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 14'707.80 Kosten der Vertretung des Privatklägers
E. 10 (…)
E. 11 (Mitteilung)
E. 12 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des widerrufenen Strafrests von 37 Tagen bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren als Gesamtstrafe, wovon 739 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti-
- 53 - gen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 75 % schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Scha- denersatzanspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Juni 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten aufer- legt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'787.40 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. unentgeltliche Rechtsbeistand (RA Y._____)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben, sowie zu einem Achtel dem Privatkläger auferlegt und im Umfang des restlichen Achtels auf die Gerichtskasse genommen.
- 54 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von sieben Achteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Umfang von einem Achtel dem Privatkläger auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden im Umfang von sieben Achteln definitiv und im Umfang von einem Achtel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang des einst- weilen auf die Gerichtkasse genommenen Achtels bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Privatklägers im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 55 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juli 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Hauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120026-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. D. Brühwiler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 5. Juli 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und III. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom
15. September 2011 (DG110012)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 83) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
- der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. d WG;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG (in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung) sowie
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (recte: Schaffhausen) vom
30. Oktober 2009 für eine Reststrafe von 37 Tagen Freiheitsstrafe angeordnete bedingte Entlassung des Beschuldigten wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 200.– als Gesamtstrafe, wovon 444 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB ange- ordnet.
- 3 -
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. März 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils definitiv eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen:
- Schlagring
- DNA-Spuren ab Schlagring
- Klebebandabzüge ab Kleidung des Privatklägers
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. März 2011 be- schlagnahmten Kleidungsstücke des Privatklägers werden nach Rechtskraft des Urteils dem Privatkläger auf erstes Verlangen ausgehändigt.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2010 zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'201.10 Untersuchungskosten Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 27'853.– Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 14'707.80 Kosten der Vertretung des Privatklägers
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Privatklägervertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittelbelehrung)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 1 f.)
1. A._____ sei des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 1 lit. d WG sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
2. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Er sei als Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haftzeit.
4. Der Entscheid des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Schaffhausen vom 30.10.2009 betreffend bedingte Entlassung unter Aufschub der Reststrafe von 37 Tagen sei zu widerrufen.
5. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzu- ordnen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23.3.2011 beschlag- nahmten Gegenstände (Schlagring, DNA-Spuren ab Schlagring) seien definitiv einzuziehen und zu vernichten.
7. Für die Überhaft sei A._____ eine angemessene Genugtuung zuzu- sprechen.
8. Die Zivilklage des Geschädigten (Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen) seien auf den Zivilweg zu verweisen.
- 5 -
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Untersuchungskosten sowie die Kosten des vorinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seien zufolge des Frei- spruchs im Hauptanklagepunkt grösstenteils auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 103 S. 1)
1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 15. September 2011 mit Ausnahme von Ziffer 3 (Strafe).
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse anzusetzen.
c) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 104 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 15. September 2011, Disp.-Ziff. 8, zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zuzüglich 5% Zins ab
24. Juni 2010 zu bezahlen.
3. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien dem Beschuldigten bzw. der Staatskasse aufzuerlegen.
4. Es sei dem Geschädigten das schriftlich begründete Urteil zuzustellen.
- 6 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. September 2011 wurde der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig ge- sprochen und unter Einbezug einer Reststrafe von 37 Tagen Freiheitsstrafe aus einer widerrufenen bedingten Entlassung mit einer Gesamtstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 444 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB ange- ordnet (und - was sich aus den Erwägungen ergibt - der Vollzug der Freiheits- strafe zu diesem Zweck nicht aufgeschoben). Weiter entschied die Vorinstanz über verschiedene beschlagnahmten Gegenstände, stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, und verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Juni 2010 zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben, und die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers wurden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 83 S. 118 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten alle Parteien Berufung an: Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft je am 16. September 2011 (Urk. 65 und 66) sowie der Privatkläger am 22. September 2011 (Urk. 71). Rechtzeitig gingen sodann nach Zustellung des begründeten Urteils (vgl. dazu Urk. 80) auch die entsprechenden Berufungserklärungen beim Obergericht ein: Jene der Staatsanwaltschaft am
16. Dezember 2011 (Urk. 84) und jene des Beschuldigten und des Privatklägers am 27. Dezember 2011 (Urk. 86 und 88). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2012 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3
- 7 - StPO den jeweiligen Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleich- zeitig wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um sich zum Beweisantrag der Verteidigung (Einholung eines neuen psychiatrischen Gut- achtens, Urk. 86 S. 3) zu äussern (Urk. 92). Am 17. Februar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keine Einwendungen gegen das Eintreten auf die Beru- fungen zu erheben und die Abweisung des Beweisantrags zu beantragen (Urk. 94). Der Beschuldigte und der Privatkläger liessen sich nicht mehr verlauten. Mit Verfügung vom 12. März 2012 wies der Kammerpräsident den Beweisantrag der Verteidigung ab (Urk. 97). 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich und in Begleitung des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____, der Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler sowie der Vertreter des Privatklägers, RA lic. iur. Y._____, erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 1 und 6). Der amtliche Verteidiger beantragte, es sei - sofern das Berufungsgericht seiner Einschätzung betreffend die Verminderung der Schuld- fähigkeit des Beschuldigten nicht folge - ein neues Gutachten einzuholen (Urk. 102 S. 29). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 14 ff.).
2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Frage der Strafzu- messung und möchte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft sehen (Urk. 84). Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend vorsätzliche Tötung, der Strafzumessung, der Anordnung einer ambulanten Massnahme, der Regelung der Zivilansprüche sowie der Kostenverlegung anfechten (Urk. 86), wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen lässt, das vorinstanzli- che Urteil werde in Bezug auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht mehr angefochten (Prot. II S. 7). Der Privatkläger stellt den Antrag, es sei ihm in diesbezüglicher Abänderung des angefochtenen Urteils eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2010 zuzusprechen (Urk. 88). In den
- 8 - folgenden Punkten ist das vorinstanzliche Urteil damit unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; vgl. Prot. II S. 7):
- Schuldsprüche wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehr- fachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1, Abschnitte 2 bis 4);
- Widerruf der für eine Reststrafe von 37 Tagen Freiheitsstrafe durch das Amt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug Schaffhausen am 30. Oktober 2009 angeordneten bedingten Entlassung (Dispositivziffer 2);
- Entscheid über die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Dispositivziffer 4);
- Entscheide über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivzif- fern 5 und 6);
- Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab vorzumerken.
3. Sachverhalt 3.1. Im Rahmen der - einzig noch strittigen - Thematik der versuchten vor- sätzlichen Tötung wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft kurz zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 24. Juni 2010 dem Privatkläger, mit welchem er sich vorgängig einen telefonischen Disput geliefert hatte, zunächst mehrere Schläge mit einem Schlagring und hernach mit einem Küchenmesser einer Klingenlänge von ca. 17 cm einen gezielten Stich in die linke Brustseite zwischen dem 3. und 4. Rippenzwischenraum versetzt zu haben, bevor er, als er nochmals habe zustechen wollen, von C._____ zurückgehalten worden sei. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger eine mindestens wenige Zentimeter tiefe Stichverletzung mit Eröffnung der linken Brusthöhle mit Lufteintritt zwischen Lun- gen- und Rippenfell und Kollaps der linken Lungenflügelseite und Verletzung der
- 9 - Lunge zugefügt, dies in unmittelbarer Nähe des Herzens und der herznahen Ge- fässe. Die Stichverletzungen hätten zur potentiellen Gefahr eines Spannungs- pneumothorax und mithin einer lebensbedrohlichen Situation geführt, welche Gefahr dank notärztlicher Hilfe indessen unterblieben sei. Solcherart habe der Beschuldigte den Tod des Privatklägers gewollt oder zumindest in Kauf genom- men (im Einzelnen: Anklageschrift S. 3 ff.). Der Beschuldigte bestreitet - ebenfalls kurz zusammengefasst - nicht, dass die Verletzungen des Privatklägers von dem von ihm - dem Beschuldigten - geführten Messer herrühren, macht aber geltend, den Privatkläger unabsichtlich getroffen zu haben, als dieser bei der tätlichen Auseinandersetzung gestolpert sei. 3.2. Der massgebliche Sachverhalt ist damit zu erstellen. Wie dabei in theoreti- scher Hinsicht vorzugehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 83 S. 7 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich, sorgfältig und zutreffend die mass- geblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Sache aussagen konnten (Urk. 83 S. 10 ff.). Auch hierauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Und schliesslich kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen ganz grossmehrheit- lich zu folgen ist. Die folgenden Erwägungen sind deshalb schwergewichtig ergänzender und präzisierender Natur. 3.4.1. Aus dem Studium aller vorliegenden Einvernahmen ergibt sich, dass letztlich recht viel des von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Sach- verhalts (Anklageschrift S. 3-5) allseitig unbestritten ist. Im Detail liegen dann aber einige unterschiedliche Schilderungen vor. So steht zunächst fest, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger vorgängig der zur Diskussion stehenden Tat am Telefon mehrfach gegenseitig grob beschimpft und beleidigt haben. Offenbar standen am Ursprung des Ganzen insbesondere Äusserungen des Beschuldigten über die ehemalige Freundin des Privatklägers, welche an dieser Stelle aber mangels Relevanz nicht weiter zu vertiefen sind. Fraglos sind anlässlich dieser
- 10 - Gespräche die in der Anklageschrift genannten Ausdrücke gefallen. Mit der Vorinstanz ist deshalb namentlich anzunehmen, dass der Privatkläger den Beschuldigten einen "kleinen Furz" genannt und unter anderem zu ihm gesagt hat, er - der Privatkläger - werde seine - des Beschuldigten - Mutter ficken (vgl. Urk. 83 S. 63/64; vom Privatkläger so eingeräumt: Urk. 7/3 S. 7, 8; Urk. 7/5 S. 10). 3.4.2. Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die genannten Äusse- rungen des Privatklägers den letztlichen Ausschlag dafür gegeben haben, dass der Beschuldigte unter Mitnahme eines Küchenmessers wutentbrannt seine Wohnung verlassen hat, um mit dem Privatkläger kämpfen zu gehen (Urk. 8/3 S. 8: "Ich wollte ihn schlagen und er mich"; Urk. 8/4 S. 3: den Privatkläger "kaputt machen"; Urk. 8/4 S. 5: "Ich wollte B._____ nur noch verprügeln und verschla- gen"). Im Nachhinein räumte der Beschuldigte auch ein, er sei "ein dummer Siech und zu aggressiv" (Urk. 8/4 S. 7). Immerhin ist aber auch zu sehen, dass der Pri- vatkläger gemäss eigenem Eingeständnis den Beschuldigten zum Kampf aufge- fordert hat ("... wenn er schon wolle, dann solle er wie ein Mann kommen und mit Fäusten kämpfen"; Urk. 57 S. 3). In diesbezüglicher Korrektur bzw. Verdeutli- chung der Anklageschrift kann damit zwar zwanglos davon ausgegangen werden, dass der - vor Kollegen und Freundin (D._____, C._____, E._____, F._____) - ausgesprochene Tadel der Mutter des Beschuldigten an dessen Adresse diesen zwar noch zusätzlich in Erregung versetzt hat, indessen nicht der hauptsächliche Grund für das Verlassen des Hauses gewesen ist (vgl. dazu zutreffend die Vo- rinstanz in Urk. 83 S. 64/65; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist klarzustellen, dass der Beschuldigte seine Mutter nicht - was aus der Anklageschrift geschlossen werden könnte - in Beleidigungsabsicht gefragt hat, ob sie gefickt werden wolle: vielmehr hat er aufgebracht das "weitergeleitet", was ihm der Privatkläger am Te- lefon gesagt hatte. Das ergibt sich deutlich einerseits schon aus den Umständen und andererseits den Aussagen von F._____, wonach der Beschuldigte seiner Mutter in die Augen geschaut und sie gefragt habe, ob sie vom Privatkläger ge- fickt werden wolle, was er gar noch erläutert habe und was ihm spürbar "weh ge- tan" habe (Urk. 12/1 S. 6), sowie von D._____, der schilderte, dass der Beschul- digte im Zusammenhang mit der Diskussion über den Privatkläger seine Mutter gefragt habe, ob sie wolle, dass sie jemand ficke, was sie indessen nicht verstan-
- 11 - den habe und wofür er - D._____ - den Beschuldigten auch zurechtgewiesen ha- be (Urk. 9/4 S. 4/5; Urk. 9/5 S. 7), und schliesslich von C._____, der gehört habe, dass der Beschuldigte zu seiner Mutter gesagt habe, es habe einer gesagt, er wolle sie ficken, was die Mutter nicht verstanden habe und wofür der Beschuldigte von D._____ bzw. gar "allen" gemassregelt worden sei (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/2 S. 5; Urk. 9/3 S. 8). E._____ hatte schliesslich in Erinnerung, dass der Beschuldigte zu seiner Mutter gesagt habe, niemand dürfe sie beleidigen (Urk. 9/8 S. 4). 3.4.3. Mit der Vorinstanz und deren überzeugenden Erwägungen steht sodann ebenfalls - anklagegemäss - fest, dass der Beschuldigte, nachdem er mit dem Messer aus dem Haus gerannt war, von E._____ in dessen VW … aufgenommen und in Richtung G._____ gefahren wurde, und dass C._____ und D._____ im VW … des ersteren folgten (Urk. 83 S. 65/66). Gleichermassen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Bahnunterführung und dem Kiesweg, wo er den sich auf dem Nachhauseweg befindlichen Privatkläger gesehen hatte, aus dem noch rollenden Fahrzeug E._____s gesprungen sei: Dass dieser gesagt hat, der Beschuldigte sei aus dem mit 20 bis 30 km/h (!) fahrenden Auto ausge- stiegen (Urk. 9/7 S. 4), kann offensichtlich nicht zum Nennwert genommen wer- den und ist vielmehr - wenn überhaupt - im übertragenen Sinne zu verstehen. Ob nun aber das Auto E._____s noch leicht rollte oder schon stand, als der Beschul- digte es verliess, ist letztlich ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. 3.4.4. Es folgt das eigentliche Kerngeschehen: 3.4.4.1. Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschul- digten und des Privatklägers steht fest, dass der Beschuldigte nach seinem Erscheinen auf den Vorschlag des Privatklägers, sie sollten zuerst sprechen, erwiderte, es gebe kein Sprechen und diesen sogleich angegriffen hat (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/5 S. 11; Urk. 57 S. 3/4; Urk. 56 S. 6; Urk. 101 S. 8). 3.4.4.2. Während der Beschuldigte von Anfang an dazu gestanden ist, einen Schlagring eingesetzt zu haben, gehen die Aussagen darüber auseinander, wann
- 12 - er das Messer hervorgenommen hat. Der Privatkläger sagte konstant aus, der Beschuldigte habe das Messer aus der Hose gezogen, als sie sich entgegenge- laufen seien (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/5 S. 11; Urk. 57 S. 3/4). Der Beschuldigte will dagegen - in der aktuellsten Version - sein Messer erst herausgeholt haben, als er beim Privatkläger "etwas Glänzendes" - er könne nicht sagen, ob es ein Messer gewesen sei oder sonst was - gesehen und nicht gewollt habe, dass dieser auf ihn zukomme (Urk. 8/6 S. 1; Urk. 8/7 S. 2, 3, 4, 6, 7; Urk. 8/8 S. 2; Urk. 56 S. 6; Urk. 101 S. 8). 3.4.4.2.1. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die singuläre anfängliche Aus- sage von D._____ anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 24. Juni 2010, bei der Auseinandersetzung habe nicht der Beschuldigte, sondern der Privatkläger ein Messer gehabt (Urk. 1 S. 6), später von niemandem bestätigt und sodann auch von D._____ in seiner nächsten Einvernahme widerrufen wurde (Urk. 9/4 S. 1, 5; Urk. 9/5 S. 9, 11, 19), und zwar "weil er blöd gewesen sei und einen Kollegen habe beschützen wollen" (Urk. 9/4 S. 7). Nicht einmal der Beschuldigte selbst hat jemals - deutlich - behauptet, der Privatkläger habe bei der Auseinandersetzung ein Messer auf sich getragen. 3.4.4.2.2. Dass er beim Privatkläger "etwas Glänzendes" gesehen und deshalb "zur Selbstverteidigung" das Messer hervorgenommen habe, brachte der Beschuldigte erstmals im Brief vom 16. Juli 2010 an die Staatsanwaltschaft vor, nachdem er bis dahin in den drei vorangegangenen Einvernahmen noch nichts dergleichen ausgesagt und insbesondere auch hartnäckig in Abrede gestellt hatte, selbst ein Messer dabei gehabt zu haben (Urk. 8/6 S. 1; vgl. Urk. 8/3 bis 8/5). Auf diesen Umstand angesprochen, erklärte der Beschuldigte in der Einver- nahme vom 1. Oktober 2010, es sei ihm "in der ersten Einvernahme noch nicht in den Sinn gekommen, dass ich bei B._____ etwas in der Hand sah" (Urk. 8/8 S. 4). Dazu ist indessen zunächst anzumerken, dass dies dem Beschul- digten nicht nur in der ersten Einvernahme (polizeiliche Einvernahme am 29. Juni 2010, Urk. 8/3) "nicht in den Sinn gekommen" war, sondern offenbar auch in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom gleichen Tag (Urk. 8/4) und in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/5) immer noch
- 13 - nicht. In den Einvernahmen vom 29. Juni 2010 verneinte er auf Frage gar noch explizit, dass der Privatkläger während der Auseinandersetzung etwas in der Hand gehabt oder er bei diesem ein Messer gesehen habe (Urk. 8/3 S. 6/7; Urk. 8/4 S. 2). Dass er sich erst im bereits angesprochenen Brief, welchen er nach der Einvernahme vom 14. Juli 2010 verfasst hat, sowie in den hernach folgenden Einvernahmen wieder daran erinnert haben will, dass er beim Privat- kläger "etwas Glänzendes" gesehen habe, welcher Gegenstand ihn in die sinn- gemäss geltend gemachte Notwehrsituation versetzt habe, ist vor diesem Hinter- grund (mit der Vorinstanz: Urk. 83 S. 68) völlig unglaubhaft. Wenn im Rahmen einer Schlägerei der eine Kontrahent beim andern plötzlich "etwas Glänzendes" in der Hand sieht und damit eine Waffe bzw. mindestens einen gefährlichen Gegenstand assoziiert, so ist dies als Ausdruck einer zumindest potentiell klar nächst höheren möglichen Eskalationsstufe ein Sachverhaltselement, das beim so Bedrohten zwingend im Gedächtnis haften bleiben und ihm jedenfalls nicht erst drei Wochen nach dem Vorfall "in den Sinn" kommen wird. Viel eher ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die angebliche Bedrohungssituation eben erst als Schutzbehauptung "in den Sinn gekommen" ist, nachdem er in der Befragung vom 14. Juli 2010 mehrfach damit konfrontiert worden war, dass Zeugen ausgesagt hatten, er - der Beschuldigte - habe bei der Auseinander- setzung ein Messer eingesetzt. Nachdem dem Beschuldigten angesichts dessen ein weiteres Abstreiten offensichtlich als sinnlos erschien und er sich deshalb zum erwähnten Brief an die Staatsanwaltschaft veranlasst gesehen hat, liegt nahe, dass er mit der angeblichen Situation der "Selbstverteidigung" (Urk. 8/6 S. 1) wenigstens noch ein Element einbrachte, das ihm - in seinen Augen - zur Vermin- derung seines Verschuldens gereichen würde. Im Sinne der diesbezüglich glaub- haften Aussagen des Privatklägers, der erst auf der Flucht einen Kugelschreiber aus der Hosentasche in die Hand genommen habe, ist damit - entgegen den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 101 S. 8) und den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 102 S. 9-11) - davon auszugehen, dass der Privat- kläger bei der Auseinandersetzung keinen Gegenstand in der Hand gehalten hat, der vom Beschuldigten als Waffe bzw. wenigstens gefährlichen Gegenstand hätte interpretiert werden können (vgl. dazu Urk. 83 S. 69; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 14 - 3.4.4.2.3. Der Privatkläger sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe aus dessen Hose vorne mit der rechten Hand ein grosses Messer herausgezogen, während sie sich gegenseitig entgegen gelaufen seien. Der Beschuldigte habe das Messer dann in die linke Hand gelegt und rechts den Schlagring gehalten. Der Beschuldigte habe begonnen, mit dem Messer in Richtung seines - des Privatklägers - Oberkörper zu schneiden oder stechen. Er - der Privatkläger - habe den Beschuldigten mit seiner rechten Hand einen Faust- schlag ins Gesicht versetzt und sei seinerseits mit dem Schlagring getroffen worden (Urk. 7/3 S. 10). In der Befragung vom 1. Oktober 2010 durch den Staats- anwalt erklärte der Privatkläger, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen, wobei er nicht sicher sei, ob dieser gerannt oder nur gegangen sei. Der Beschuldigte müsse das Messer vorne oder hinten auf seiner rechten Körperseite in der Hose gehabt haben, habe es mit der rechten Hand aus der Hose genommen und hernach in die linke Hand gewechselt. Dann habe der Beschuldigte begonnen, mit dem Messer auf Brusthöhe herumzufuchteln, mehrmals nach links und rechts, und habe versucht, ihn - den Privatkläger - zu schneiden. Ebenso habe dieser mit dem Schlagring zugeschlagen. Er - der Privatkläger - sei rückwärts gegangen und habe den Beschuldigten mit der rechten Faust in die linke Gesichtsseite, unter- halb des Auges geschlagen, und sei wohl seinerseits vom Schlagring getroffen worden (Urk. 7/5 S. 11). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb der Privatkläger, dass der Beschuldigte den Schlagring in der Hand getragen und zügig auf ihn zugelaufen sei. Er habe ebenso ein paar Schritte auf den Beschul- digten zu gemacht und mit ihm sprechen wollen. Da habe dieser das Messer bereits herausgezogen gehabt und es in der rechten Hand umgedreht, sodass die Klinge beim Daumen nach oben geschaut habe. So habe der Beschuldigte ihn mehrfach mit dem Messer attackiert und zu schneiden und stechen versucht. Dann habe dieser das Messer in die linke Hand genommen und ihn mit dem Schlagring getroffen. Weiterhin habe dieser ihn aber auch zu stechen versucht, wobei er - der Privatkläger - rückwärts gegangen und dem Beschuldigten eben- falls ein/zwei Schläge verpasst habe (Urk. 57 S. 3/4). Der Beschuldigte macht bekanntlich geltend, er habe das Messer erst im Verlaufe der Schlägerei hervorgenommen, als er beim Privatkläger "etwas Glänzendes"
- 15 - gesehen und gemeint habe, das sei ein Messer. Er habe deshalb sein Messer herausgenommen, den Schlagring in die linke Hand genommen und das Messer vor sich hin- und hergeschwenkt mit dem Ziel, dass der Privatkläger Angst bekomme und wegrennen würde. Dieser sei denn auch zurückgewichen und habe Angst vor dem Messer gehabt. Er sei dem Privatkläger gefolgt und habe mit einem Abstand von 20 cm weiter mit dem Messer gefuchtelt (Urk. 56 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft zu den Aussagen des Privatklägers Stellung nehmend, stellte der Beschuldigte ausdrücklich in Abrede, das Messer sofort gezogen zu haben, als er auf den Privatkläger zugerannt sei (Urk. 8/8 S. 2). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestreitet der Beschuldigte, schon zu Beginn der Auseinandersetzung das Messer gezogen zu haben. Er habe das Messer erst in die Hand genommen, als er beim Privatkläger etwas Glänzendes gesehen habe (Urk. 101 S. 8; so auch die Verteidigung in Urk. 102 S. 9, wonach es beweismässig nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte gleich nach dem Aus- steigen das Messer hervorgenommen habe). C._____ führte bei der Befragung vom 2. Juli 2010 gegenüber der Kantonspolizei Zürich aus, der Beschuldigte sei mit dem Schlagring direkt auf den Privatkläger losgegangen und habe ihn mehrere Male geschlagen. Der Privat- kläger habe sich dann gewehrt. Er (C._____) sei zum Beschuldigten gerannt, um ihn wegzureissen. Als er schon in der Nähe gewesen sei, habe der Beschuldigte vorne aus seiner Hose ein grosses Messer herausgezogen (Urk. 9/1 S. 3 f.). Auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. August 2010 sowie bei der Befragung vom 27. Oktober 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft führte C._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer erst in einem späteren Stadium der tätlichen Auseinandersetzung hervorgenommen (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 3). D._____ führte anlässlich der Befragung vom 2. Juli 2010 gegenüber der Kan- tonspolizei Zürich aus, der Privatkläger habe zum Beschuldigten gesagt, er solle kommen, damit man reden könne. Der Beschuldigte habe aber gesagt, jetzt wer- de nicht mehr geredet und habe dem Privatkläger mit dem Schlagring ans Kinn geschlagen. Nachdem der Beschuldigte noch zwei Mal zugeschlagen habe, habe
- 16 - der Privatkläger zurück geschlagen. Der Beschuldigte habe plötzlich den Schlag- ring von der rechten in die linke Hand gewechselt und mit der rechten Hand ein Messer herausgeholt (Urk. 9/4 S. 5). Ebenso schilderte D._____ bei der Befra- gung vom 14. Dezember 2010 vor der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte nicht bereits zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt das Messer hervorgenommen habe (Urk. 9/5 S. 9, 11). Wie schon gesehen, müssen die Ausführungen des Beschuldigten infolge seines widersprüchlichen und offensichtlich absichtsgesteuerten Aussageverhaltens als unglaubhaft angesehen werden (vgl. dazu schon Erw. 3.4.4.2.2 vorstehend sowie die Vorinstanz in Urk. 83 S. 68). Auch in diesem Zusammenhang ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte - bei seiner Interessenlage naheliegenderweise - den Zeitpunkt des Messerzückens auf der Zeitachse soweit wie möglich nach hinten zu verlegen sucht, um sein Verschulden in einem milderen Licht erschei- nen zu lassen. Sodann widerlegte der Beschuldigte seine Darstellung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung - wie auch anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung - im Grunde genommen gleich selbst, als er anerkannte, das Messer zuhause mitgenommen zu haben, um zu "bluffen", in der Absicht, "den Privat- kläger mit dem Messer einzuschüchtern und mit dem Messer ein wenig herum- zufuchteln, damit dieser wegrennt" (Urk. 56 S. 5; Urk. 101 S. 7). Damit gesteht der Beschuldigte nämlich ein, bereits im Moment, als er zuhause das Messer einge- steckt hat, die Absicht gehabt zu haben, es auch einzusetzen. Vor diesem Hinter- grund ist deshalb nicht glaubhaft, wenn er vorgibt, das Messer erst "zur Selbstver- teidigung" hervorgenommen zu haben, als er "etwas Glänzendes" in der Hand des Privatklägers gesehen habe. Aufgrund der Aussagen der weiteren befragten Personen bleibt jedoch unklar, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte das Messer hervor nahm und damit auf den Privatkläger losging. So wird die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers, wonach der Beschuldigte bereits zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung das Messer gezückt habe, weder durch die Aussagen der weiteren direkt anwesenden Personen noch durch diejenigen der unbeteiligten Dritten bestätigt. Wie vorste- hend ausgeführt, haben sowohl C._____ als auch D._____ übereinstimmend
- 17 - ausgesagt, der Beschuldigte habe erst im Verlauf der Auseinandersetzung das Messer hervorgenommen. Die unbeteiligten H._____, I._____ und J._____ können über den genauen Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte das Messer hervorgenommen hatte, keine Angaben machen (vgl. Urk. 10/1-4, 11/1-2 und 11/5-6). Schliesslich wird die Sachdarstellung des Privatklägers auch nicht durch die Aussagen der unbeteiligten K._____ gestützt. So konnte diese lediglich aus dem Dachzimmer den Beginn der Auseinandersetzung beobachten und sagte aus, es habe einer der Streitenden ein Messer in der Hand gehabt, sei "mega hässig" gewesen und habe auf den anderen losgehen wollen (11/3-4). Nach dem Gesagten lässt sich - entgegen der Vorinstanz - nicht in rechts- genügender Weise erstellen, dass der Beschuldigte das Messer anklagegemäss gezückt hatte, nachdem er am Ort des Geschehens aus dem Auto von E._____ gestiegen war und bevor die Kontrahenten begonnen hatten, die Auseinanderset- zung tätlich zu führen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung das Messer zückte. Allerdings kann - wie vorstehend erwähnt - der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht gefolgt werden, wonach er das Messer deshalb hervorgenommen habe, weil er in der Hand des Privatklägers "etwas Glänzendes" gesehen hätte. 3.4.4.2.4. Den Messerstich, der beim Privatkläger zu den in der Anklageschrift genannten und erstellten Verletzungen geführt hat, will der Beschuldigte jenem unabsichtlich zugefügt haben. 3.4.4.2.4.1. In seinem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2010, wo der Beschuldigte erstmals einräumte, ein Messer dabei gehabt und eingesetzt zu haben, und wo er kundtat, er schreibe nun die "reine Wahrheit", brachte er vor, von seinen Kollegen fest gehalten worden zu sein, und dann sei er fast zu Boden gefallen. In diesem Moment habe er den Privatkläger "nur leicht in Unterkörper verletzen wollen". Dieser sei dann aber zu Boden gefallen und deswegen habe er ihn im Brustbereich getroffen (Urk. 8/6 S. 1). Darauf in der folgenden Einvernahme am 26. Juli 2010 angesprochen, wieder- holte der Beschuldigte, er habe dem Privatkläger nur Angst einjagen und ihn nicht
- 18 - verletzen wollen (Urk. 8/7 S. 1 ff. passim). Dass er den Privatkläger "nur leicht in Unterkörper verletzen" habe wollen, sei so zu verstehen, dass er ihn mit dem Schlagring habe verletzen und ihm mit dem Messer habe Angst einjagen wollen. Auf die Frage, warum denn in den Unterkörper, erwiderte der Beschuldigte wörtlich: "Wie kann ich es sagen, ich wollte ihm Angst machen mit dem Schlag- ring und mit dem Herumfuchteln mit dem Messer. Dies, weil ich sah, dass er auch etwas in der Hand hielt". Wenn C._____ nicht gekommen wäre - so der Beschul- digte weiter - hätte er den Privatkläger mit dem Messer gar nicht getroffen. C._____ habe ihn - den Beschuldigten - beim Zupacken durch die Be- wegung nach vorne gestossen (Urk. 8/7 S. 2, 3). In der Einvernahme vom 1. Oktober 2010 bestätigte der Beschuldigte dies im Wesentlichen. Er habe das Messer hin und her geschwenkt, weil er dem Privat- kläger habe Angst machen wollen und nicht gewollt habe, dass dieser auf ihn zukomme. Dann sei C._____ auf ihn - den Beschuldigten - zugerannt gekommen und habe ihn von hinten mit beiden Armen umgreifen wollen; da habe er den Pri- vatkläger mit dem Messer an der Brust "getüpft". Wenn er - so der Beschuldigte weiter - den Privatkläger hätte niederstechen wollen, hätte er dies schon am An- fang machen können (Urk. 8/8 S. 2, 7; vgl. auch Urk. 8/14 S. 7). Dass er den Pri- vatkläger nicht absichtlich verletzt habe, wiederholte der Beschuldigte sodann in den weiteren Einvernahmen (Urk. 8/9 S. 1; Urk. 8/10 S. 1; Urk. 8/11 S. 2; Urk. 8/13 S. 2; Urk. 8/14 S. 7). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte schliesslich erneut, dass er das Messer vor sich hin- und hergeschwenkt habe, mit dem Ziel, dass der Privatkläger Angst bekomme und wegrennen würde. Dieser sei denn auch stetig zurückgewichen und habe Angst vor dem Messer gehabt. Er sei ihm gefolgt, weiter mit dem Messer fuchtelnd. Dann sei der Privatkläger gestolpert, und in diesem Moment habe er diesen deshalb mit dem fuchtelnden Messer un- absichtlich getroffen (Urk. 56 S. 6, 7). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er den Privatkläger nicht habe absichtlich verletzen wollen. Er habe mit dem Messer herumgefuchtelt, damit der Privatkläger wegrennen bzw. nicht näher
- 19 - kommen würde. Der Privatkläger sei gestolpert und genau in diesem Zeitpunkt habe er (der Beschuldigte) ihn mit dem Messer getroffen (Urk. 101 S. 9). 3.4.4.2.4.2. Den grundsätzlichen Ablauf der eigentlichen Kampfhandlungen schil- derte der Privatkläger letztlich recht übereinstimmend mit dem Beschuldigten. Schlagend und mit dem Messer fuchtelnd sei dieser auf ihn zugekommen, und er habe einzelne Schläge zurückgeben können. Beim Zurückgehen sei er dann gestolpert und rücklings zu Boden gefallen. Im Moment des Stolperns habe der Beschuldigte mit dem Messer erneut zugestochen und ihn in der Brust getroffen (Urk. 7/3 S. 11). Der Beschuldigte habe dabei das Messer in der rechten Hand gehalten und seitlich oder gerade auf ihn eingestochen (Urk. 7/3 S. 11/12). In der Einvernahme vom 1. Oktober 2010 präzisierte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer in der rechten Hand auf Brusthöhe etwa zehnmal zu schneiden und zu stechen versucht; das Ganze sei sehr schnell gegangen. Beim Rückwärtsgehen habe er dann mit dem linken Fuss irgendwo eingehängt, und genau in diesem Moment habe der Beschuldigte ihm Richtung Herz in die Brust gestochen (Urk. 7/5 S. 11). Infolge des Stolperns habe er - der Privatkläger - sich nicht mehr auf das Messer konzentrieren können. Beim Stechen habe der Beschuldigte das Messer so gehalten, dass die Klinge beim Daumen und beim Zeigefinger aus der Faust geschaut habe (Urk. 7/5 S. 14). Weiter beschrieb der Privatkläger, wie er gesehen habe, dass der Beschuldigte den Arm zurück- gezogen und seitlich ausgeholt habe, ihn dann gestreckt und so zugestochen habe. In diesem Moment habe der Beschuldigte einen aggressiven Blick und die Zähne zusammengebissen gehabt. Er - der Privatkläger - habe die Zähne gesehen und erinnere sich noch sehr gut an diese Situation (Urk. 7/5 S. 14). C._____ sei in der Nähe gestanden; von ihm - dem Privatkläger - aus gesehen auf der rechten Seite des Beschuldigten. Berührt habe C._____ diesen aber erst nach dem Messerstich: Der Beschuldigte habe nochmals auf ihn - den Privatklä- ger - los gewollt und sei dann von C._____ festgehalten worden, der irgendwie versucht habe, den Beschuldigten aufzuhalten (Urk. 7/5 S. 14/15, 24). Im Wesent- lichen gleich schilderte der Privatkläger das Geschehen auch in der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung (Urk. 57 S. 4).
- 20 - 3.4.4.2.4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 72) ist auch hier vorab auf die dies- bezüglich glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Er schilderte das Geschehen anschaulich und plausibel, konstant, detailreich, und ohne dass Anzeichen einer falschen oder übermässigen Belastung bestehen würden. Gegenteils räumt er ein, dass man sich zum Kampf verabredet und dann auch gegenseitig Schläge ausgeteilt hat, und er stellt auch nicht in Abrede, den Beschuldigten und dessen Mutter beleidigt zu haben. Den Stich mit dem Messer schildert er ebenfalls recht nüchtern und überdies begleitet von Details des Nebengeschehens (Zähne zusammengebissen, Zähne gesehen), die als Realitätskennzeichen zu werten sind. Demgegenüber erscheinen auch hier die Aussagen des Beschuldigten als konstruiert und dem Beweisergebnis angepasst. Dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung nichts "Glänzen- des" in der Hand gehalten hat und mithin keine (wenigstens sinngemäss geltend gemachte) Notwehrsituation bestand, wurde bereits abgehandelt. Auch die behauptete Unfallversion ist aber in hohem Masse unglaubhaft: So ist es schon physikalisch sehr unwahrscheinlich, dass C._____ beim Versuch, den Beschul- digten vom zurückweichenden Privatkläger wegzureissen, den Beschuldigten derart nach vorne gestossen haben könnte, dass dies zu einem unbeabsichtigten Messerstich gegen den Privatkläger geführt hätte. Hinzu kommt aber ohnehin, dass C._____ nach den glaubhaften Aussagen des Privatklägers erst eingegriffen hat, nachdem der Messerstich bereits erfolgt war. Das entspricht auch den über- einstimmenden Aussagen von C._____ selber, der konstant dabei blieb, erst ein- gegriffen zu haben, als der Privatkläger bereits getroffen am Boden gelegen habe (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 10, 13), sowie jenen von D._____ (Urk. 9/4 S. 5; Urk. 9/5 S. 9, 14/15). Zwar ist den Aussagen dieser beiden mit etwas Zu- rückhaltung zu begegnen (so die Vorinstanz richtig: Urk. 83 S. 72). Sie werden aber diesbezüglich - wenn auch vage - gestützt durch die Erklärungen des unbe- teiligten H._____ (Urk. 10/3 S. 1; Urk. 10/4 S. 9). Schliesslich bleibt zu beachten, dass auch die neuste Unfallvariante unglaubhaft ist. So führte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht mehr aus, C._____ hätte ihn beim Versuch, ihn vom Privatkläger wegzureissen, derart von hinten gestossen, dass er dadurch den Privatkläger verletzt habe. Vielmehr machte er - wie bereits
- 21 - dargelegt - geltend, der Privatkläger sei gestolpert und genau in diesem Moment habe der Beschuldigte ihn mit dem Messer getroffen (Urk. 101 S. 9). Diese Sachverhaltsvariante erscheint - entgegen der Ausführungen der Verteidigung (Urk. 102 S. 13 f.) - konstruiert und ebenfalls physikalisch unwahrscheinlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Privatkläger hätte verletzt werden können, als er rückwärts dem mit einem Messer herumfuchtelnden Beschuldigten auszuweichen versuchte und dabei stolperte. Viel wahrscheinlicher und lebensnaher erscheint es, dass der Beschuldigte den Augenblick ausnutzte, als der Privatkläger ins Stolpern geriet und dadurch abgelenkt war, um mit dem Messer zustechen zu können. Weiter spricht für einen absichtlichen Messerstich auch der Umstand, dass der Beschuldigte offensichtlich sehr wütend auf den Privatkläger war (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 83 S. 72/73; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte führte denn auch mehrfach wortreich aus, wie der Privatkläger ihn vorgängig der tätlichen Auseinandersetzung am Telefon primitiv beleidigt habe (Urk. 8/3 S. 5, 7; Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/7 S. 8; Urk. 56 S. 5), und er bestätigte, dass dies der Grund für den Kampf gewesen sei (Urk. 8/3 S. 7; Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/7 S. 8; Urk. 56 S. 5). Nach seiner Absicht für das Treffen mit dem Privatkläger gefragt, antwortete der Beschuldigte denn auch immer ähnlich: Er habe ihn schlagen wollen und er ihn; man habe schauen wollen, wer stärker sei, ob er wirklich nur "blabla mache" und eine grosse Fresse habe; es sei um seine Ehre gegangen (Urk. 8/3 S. 8); er habe den Privatkläger "nur noch verprügeln und verschlagen" wollen und das dann auch gemacht; es sei darum gegangen, dass der Privatkläger ihn vor seinen besten Kollegen und Freunden als Lügner darge- stellt und seine Familie beleidigt habe (Urk. 8/4 S. 5); er habe mit dem Privat- kläger "schlegeln" gewollt (Urk. 8/5 S. 14; Urk. 56 S. 5); er habe sich mit ihm schlagen und beweisen wollen, dass er besser drauf sei als jener (Urk. 8/7 S. 8). Angesichts dessen ist die Beteuerung des Beschuldigten, er habe dem Privat- kläger mit dem Messer nur Angst machen wollen, höchst unglaubhaft. Vielmehr hat er eben gerade provoziert, gekränkt und wutentbrannt eingestandenermassen eine tätliche Auseinandersetzung gesucht, um den Privatkläger für dessen Äusserungen zur Rechenschaft zu ziehen. Dass er dafür lediglich geplant haben
- 22 - will, "mit dem Messer ein wenig herumzufuchteln, damit dieser wegrennt" (Urk. 56 S. 5), kann dem Beschuldigten nicht abgenommen werden. Auch die Argumentation des Beschuldigten, dass wenn er den Privatkläger effektiv hätte niederstechen wollen, er dies schon am Anfang hätte tun können (so auch die Verteidigung in Urk. 60 S. 13, wonach der Beschuldigte "ohne Weiteres" schon vorher hätte stechen können, wenn er denn gewollt hätte; vgl. ebenso in Urk. 102 S. 12 f.), verfängt nicht: Zum einen ist sie schon dahingehend wider- sprüchlich, als der Beschuldigte in anderem Zusammenhang ja bekanntlich gerade behauptet, er habe das Messer nicht von Anfang an gezückt gehabt. So- dann ist aber auch nicht anzunehmen, dass sich der Privatkläger so einfach hätte niederstechen lassen, wie dies der Beschuldigte anzunehmen scheint: Immerhin misst der Privatkläger nämlich mit 173 cm (Urk. 21/5) über 20 cm mehr als der Beschuldigte (Urk. 21/2: 151 cm) und verfügt damit über eine ganz erheblich grössere Reichweite. Wenn sich dieser nun überdies noch - wie er das gemäss eigenem Bekunden getan habe (Urk. 7/3 S. 10; Urk. 7/5 S. 11; Urk. 57 S. 4) - während der Auseinandersetzung auf das Messer konzentrierte, um nicht getrof- fen zu werden, so war es dem Beschuldigten zweifelsohne nicht möglich, den Privatkläger einfach "ohne Weiteres" zu stechen. So lässt sich denn auch die Frage des Verteidigers beantworten, weshalb der Beschuldigte prompt und aus- gerechnet in jenem Moment absichtlich zugestochen haben sollte, in welchem der Privatkläger ins Stolpern geraten sei (Urk. 60 S. 13): Recht zwanglos kann nämlich angenommen werden, dass dies dem Beschuldigten eben erst in diesem Moment möglich war, als der deutlich grössere, zurückweichende, ebenfalls schlagende Privatkläger ins Stolpern geriet und dadurch abgelenkt wurde - so, wie es dieser auch selbst ausgesagt hat. Ganz Ähnliches gilt es zu sagen, wenn der Beschuldigte geltend macht, es hätte eine grössere Verletzung beim Privatkläger resultiert, wenn er diesen absichtlich hätte verletzen wollen (Urk. 8/11 S. 2; so auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung in Urk. 102 S. 14, wonach die Klinge viel tiefer - als ledig- lich 2 cm - hätte in die Brust eindringen müssen, wenn beim Stolpern des Privat- klägers ein gezielter Stich stattgefunden hätte): Auch dies lag offensichtlich nicht
- 23 - einfach so im Belieben des Beschuldigten, nachdem sich der Privatkläger ja durch Schläge verteidigte und gleichzeitig zurückwich. Dass der Privatkläger nur - relativ
- leichte Verletzungen erlitt, sagt deshalb keineswegs etwas darüber aus, ob und allenfalls mit welcher Absicht der Beschuldigte zugestochen hat. 3.4.4.2.5. Die Vorinstanz hat schliesslich entgegen der Anklageschrift als nicht erstellt erachtet, dass der Beschuldigte nochmals zustechen wollte. Das wird von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren kritisiert: Dass dies eben anders gewesen sei, beruhe nicht nur auf den Aussagen von C._____ und D._____, welchen die Vorinstanz lediglich eine beschränkte Glaubhaftigkeit zuschreibe, sondern auch auf der Schilderung des Privatklägers, welche vom Gericht als glaubhaft bezeichnet worden sei. So habe es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte, nachdem er den ersten Messerstich in die Brust des Privatklägers versetzt habe, nochmals ausgeholt habe. Dass der Beschuldigte, welcher aufgrund aller Aussagen ausser sich gewesen sei, es nicht bei dieser blossen Geste habe bewenden lassen wollen, erscheine naheliegend. Die Aussagen der beiden Zeugen würden zwar teils übertrieben dramatisch scheinen, die Kernaussagen, wonach der Beschuldigte weiter auf den Geschädigten habe losgehen wollen, seien aber glaubhaft, ansonsten es wohl kaum zum erstellten Eingreifen von C._____ gekommen wäre. Entsprechend sei auch in diesem Punkt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt (Urk. 84 S. 2; Urk. 103 S. 3). Auch der Vertreter des Privatklägers kritisierte die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte ein weiteres Mal zustechen wollte (Urk. 104 S. 2-7). Es liege diesbezüglich kein unkonstantes Aussageverhalten von D._____ vor. Der Umstand, dass dieser bei der Polizei noch nicht explizit erklärt habe, der Beschuldigte habe nach dem Messerstich nochmals auf den Privatkläger losgehen wollen, lasse bei richtiger Würdigung der Aussagen entgegen der Vorinstanz überhaupt nicht "aufhorchen". In seiner freien Schilderung habe D._____ die Tathandlung bei beiden Einvernahmen gleich ge- schildert. Zudem habe der direkt handelnde C._____ bei beiden Gelegenheiten klar und deutlich erklärt, der Beschuldigte habe nochmals auf den am Boden lie- genden Privatkläger einstechen wollen. Er müsse es am besten wissen; aus ir-
- 24 - gendeinem Grund habe er sich ja veranlasst gesehen, den Beschuldigten zurück- zuhalten (Urk. 104 S. 5). Hiezu kann vorab auf die wiederum ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 83 S. 73-76; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Resultat ist ihr zuzustimmen, wonach nicht rechtsgenügend erwiesen ist, dass der Beschuldigte im Sinne eines eigentlichen Tathandlungszusammenhangs (so sind die Überlegungen der Staatsanwaltschaft offensichtlich zu verstehen: "... ver- hinderten, dass der Beschuldigte sein Vorhaben zu Ende führte und nochmals zustach", Urk. 84 S. 3) versucht habe, nochmals auf den Privatkläger einzu- stechen. Entgegen der Vorinstanz steht aber schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beschuldigte mit dem Messer nochmals ausgeholt habe (vgl. Urk. 83 S. 76). In dieser Deutlichkeit ergibt sich dies nämlich nicht einmal aus den Aussagen des Privatklägers: Aus seinen Erklärungen in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2010 lässt sich noch lediglich indirekt schliessen, dass der Beschuldigte ihn nach dem Treffer mit dem Messer nochmals habe angreifen wollen: Er sagte zu diesem Thema nämlich einzig aus, C._____ sei dazwischen- gegangen und habe den Beschuldigten aufgehalten. Von einem nochmaligen versuchten Messerstich war hier - jedenfalls explizit - nicht die Rede (Urk. 83 S. 75). In der Einvernahme als Zeuge vom 1. Oktober 2010 erklärte der Privatkläger dann zunächst ähnlich nur, der Beschuldigte habe nochmals auf ihn los gewollt (Urk. 7/5 S. 12). Später ergänzte er aber, der Beschuldigte habe mit der rechten Hand mit dem Messer bereits schon ausgeholt gehabt (Urk. 7/5 S. 15). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Privatkläger dann indessen einfach wieder, der Beschuldigte habe ihn nochmals zu stechen versucht, nachdem er - der Privatkläger - zu Boden gefallen sei (Urk. 57 S. 4). Aufgrund dieses in diesem Punkt undeutlichen Aussageverhaltens kann damit nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Beschuldigte wirklich bereits nochmals ausgeholt gehabt hätte und ihm C._____ praktisch in den Arm gefallen wäre. Zwar ist klar, dass aus Sicht des Privatklägers angesichts der gan- zen Umstände ausser Zweifel stand, dass ihn der Beschuldigte weiter angreifen werde. Und es ist auch durchaus wahrscheinlich, dass der Beschuldigte weiter auf den Privatkläger "los" wäre, wenn C._____ nicht eingegriffen hätte, ging es
- 25 - doch gemäss seinem eigenem Bekunden darum, dem Privatkläger zu zeigen, "dass er besser drauf" sei. Dass er aber nochmals zugestochen hätte, als der Privatkläger am Boden lag (und beispielsweise nicht einfach "nur" auf diesen ein- getreten oder eingeschlagen hätte), steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Daran ändern auch die Aussagen von C._____ und D._____ nichts, die in ihren Befragungen zumindest teilweise behaupteten, der Beschuldigte habe nochmals zustechen wollen (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/3 S. 10; Urk. 9/5 S. 14). Bei beiden fällt denn auch auf, dass sie ihre Schilderungen im Verlaufe der Untersuchung interpretierend und dramatisierend zulasten des Beschuldigten an- reicherten (C._____: "Ich bin sicher, er hätte ihn getötet. [...] A._____ ist psy- chisch krank." [Urk. 9/1 S. 4]; "Er ist krank im Kopf." [Urk. 9/3 S. 14]; D._____: "Er [der Beschuldigte] war nicht 'satt', er machte weiter. ... wollte ihn aus der Welt schaffen. ... Als nächstes wäre die Kehle gekommen." [Urk. 9/5 S. 14]). Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich C._____ und D._____ - was sich jeden- falls exemplarisch aus den Aussagen von D._____ ergibt - nach dem Vorfall zu- gegebenermassen vom Beschuldigten abwandten und auf die Seite des Privat- klägers schlugen ("Bis vor einem Monat waren wir [D._____ und der Beschuldig- te] jeden Tag zusammen. Dann nicht mehr. ... Weil er immer Scheiss über andere redet." [Urk. 9/4 S. 1, so auch in Urk. 9/5 S. 1]; "Er [der Beschuldigte] ist krank. ... Er ist ein dummer Siech..." [Urk. 9/4 S. 2]; "Früher waren wir gute Kollegen. [Urk. 9/5 S. 7]; "Wegen dem Idiot habe ich jetzt so viel Probleme." [Urk. 9/4 S. 6]; "Ich habe B._____ im Spital besucht und gesehen, dass Blut aus der Lunge kommt. Das hat mir weh getan. Es kann nicht sein, dass A._____ damit davon kommt. Sonst macht er das wieder." [Urk. 9/4 S. 7]). In diesbezüglich leichter Korrektur der vorinstanzlichen - leicht lebensfremden - Erwägung, es sei zwar erstellt, dass der Beschuldigte nochmals ausgeholt habe, aber es sei nicht klar, was er damit beabsichtigt habe, ist mithin zusammen- fassend festzuhalten, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte nochmals aus- geholt und nochmals auf den Privatkläger hätte einstechen wollen.
- 26 - 3.5. Mit der soeben erwähnten Präzisierung erscheint mithin der Anklagesach- verhalt im schon von der Vorinstanz umschriebenen Umfang als erstellt (Urk. 83 S. 77 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten als vorsätzlichen Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 83 S. 91 ff.). Den überzeugenden Erwägungen gibt es - grundsätzlich (s. sogleich) - nichts beizufügen, sodass vorab darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StGB). 4.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist der Vorinstanz zunächst beizu- pflichten, dass auch - wie vorliegend - bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2, Tatwaffe war ein Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, mit Hinweis auf das Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2.; vgl. z.B. auch Urteile 6B_572/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 2.6, gezielter Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3, Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser [Klingenlänge ca. 23.5 cm]; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1, kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken [Klingenlänge ca. 20 cm]; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3, Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer Klingen- länge von 15.5 cm; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2, Messerstich [Klingen- länge von 8-10 cm] mit voller Wucht in den Bauch; im Urteil 6B 775/2011 vom
4. Juni 2012 E. 2.5 verneint bei einem Stich seitlich unterhalb der Achsel bei einer Klingenlänge von 34 mm). Beim vorliegend gegebenen Sachverhalt kann dies vor dem Hintergrund der angeführten Kasuistik nicht ernsthaft in Frage stehen: Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger im Rahmen der tätlichen Auseinander- setzung mit einem insgesamt 25 bis 30 cm langen Küchenmesser und einer Klingenlänge von ca. 17 cm von vorne einen gezielten Messerstich in unmittel- barer Herznähe in die linke Brustseite, im grundsätzlichen Wissen um die möglicherweise tödlichen Folgen solchen Handelns (Urk. 56 S. 7).
- 27 - Zu korrigieren ist aber die vorinstanzliche Einschätzung, der Beschuldigte habe sich der direkt vorsätzlichen versuchten Tötung schuldig gemacht. Zwar hat das Bundesgericht bereits in einem Entscheid vom 24. November 1995 ausgeführt, dass bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines direkten Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine entsprechende Verurteilung genügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.563/1995 vom
24. November 1995 E. 2c, in Pra 1996 Nr. 173 S. 638). Bei Messerstechereien wird in solchen Fällen in der Praxis jedoch - soweit ersichtlich ausnahmslos - Eventualvorsatz angenommen (vgl. dazu nur BGE 118 IV 227 sowie aus jüngerer Zeit: Urteile 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 3, 6B_829/2010 vom 28. Febru- ar 2011 E. 3.2, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4, 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4, 6B_527/2010 vom 30. September 2010 E. 4; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2). Dies muss auch vorliegend gelten, nachdem der Beschuldigte jeglichen Tötungs- bzw. nur schon Verletzungsvorsatz bestreitet und ihm ein direkter solcher Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann. Insbesondere ergäbe sich ein Solcher auch nicht aus Äusserungen gegenüber dem Privatklä- ger, wonach er diesem alle Knochen brechen, ihn aufschlitzen, umbringen und abschlagen werde (so der Privatkläger: Urk. 7/3 S. 8, Urk. 7/5 S. 9, 10; Urk. 57 S. 3), zumal solche Drohungen vom Beschuldigten weitgehend bestritten werden (Urk. 8/9 S. 1, 2, Urk. 8/13 S. 2, Urk. 8/14 S. 7; ebenso die Verteidigung in Urk. 102 S. 6, wonach es entgegen der Vorinstanz nicht erstellt sei, dass der Be- schuldigte mehrmals mit dem Tode gedroht haben soll). Einzig in der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung räumte er ein, er habe gegenüber dem Privatkläger Todes- oder ähnliche Drohungen ausgestossen (Urk. 56 S. 5): "... das habe ich nur einmal dem Privatkläger anlässlich unseres ersten Telefonats gesagt. Er hat gedroht und ich ihm." In der Hafteinvernahme vom 29. Juni 2010 sprach er zudem davon, er habe den Privatkläger "kaputt machen" wollen (Urk. 8/4 S. 3). Hierbei ist aber wiederum zu beachten, dass einerseits der Privatkläger anlässlich der offen- sichtlich wenig freundlichen Telefongespräche mit dem Beschuldigten diesem dessen Äusserungen in ungefähr ähnlicher "Währung" erwiderte (Urk. 7/3 S. 8, Urk. 7/5 S. 9, 10; Urk. 8/3 S. 5; Urk. 8/4 S. 4, 5; Urk. 8/7 S. 8; Urk. 56 S. 5) und
- 28 - dass andererseits angesichts der im Milieu der Parteien anscheinend üblichen derb-primitiven Ausdrucksformen (vgl. dazu die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie jene von C._____ und D._____) solche Worte auch nicht unbedingt zum Nennwert genommen werden können. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatkläger dem Beschuldigten nicht vorwirft, unmittelbar vor oder während des Kampfes Todesdrohungen ausgestossen zu haben (Urk. 7/3 S. 10, Urk. 7/5 S. 15). Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit direktem Vorsatz hätte töten wollen, kann ihm deshalb - gemäss vorstehender Erwägung und entgegen den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 103 S. 4) - nicht nachgewiesen werden. 4.3. Zweifelsfrei steht aber fest, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz - und damit gleichwohl vorsätzlich - gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz ist unter anderem anzunehmen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst (vgl. die vorstehend in Erw. 4.2 zitierten Entscheide sowie BGE 109 IV 6). Die schon im letztgenannten Entscheid angestellten Über- legungen können ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Wenn das Bundesgericht dort ausführt, ein junger Mann bedürfe keines besonde- ren Wissens und keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerschnitte in den Hals- und Gesichtsbereich eines Menschen den Tod zur Folge haben können, so kann - ja muss - dies gleichermassen für den vorliegend zur Diskussion stehenden gezielten Messerstich in Richtung Herz gelten. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass eine Verletzung des Herzens tödlich enden kann. Das war dem Beschuldigten, dem gutachterlich eine mittlere Intelligenz attestiert wird (Urk. 19/10 S. 46), im Übrigen gemäss seiner entsprechenden
- 29 - Zugabe in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch durchaus bewusst (Urk. 56 S. 7). Indem der Beschuldigte dem Privatkläger im Rahmen der von ihnen geführten tätlichen Auseinandersetzung mittels eines Messers mit einer Klingenlänge von ca. 17 cm einen gezielten Stich in die linke Brustseite versetzte, nahm er mithin den Tod des Privatklägers in Kauf und hat den Tatbestand von Art. 111 StGB eventualvorsätzlich erfüllt. 4.4. Keiner ergänzenden Erläuterungen bedarf, dass es beim (vollendeten) Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist (Urk. 83 S. 93). 4.5. Schliesslich ist mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 94 ff.) auch die Eventualargu- mentation der Verteidigung zu verwerfen, wonach der Beschuldigte des (versuch- ten) Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 60 S. 27/28; Urk. 102 S. 22-24). Die Anwendung dieses privilegierten Tatbestandes erfordert, dass der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt haben müsste. Von der ersten - hier zur Diskussion stehenden - Tatbestandsvariante werden alle Emotionszustände der Trauer, der Furcht, der Wut, des Glücks, des Abscheus usw. erfasst, wobei in quantitativer Hinsicht einschränkend eine heftige Gemütsbewegung vorausgesetzt wird, d.h. ein Gefühl von besonderer Stärke. Der Affekt muss sodann nach den Umständen entschuldbar sein, und die Reaktion des Täters hat mehr oder weniger unmittelbar auf den plötzlich auftretenden Emotionszustand zu folgen. Mit anderen Worten muss also eine Kurzschluss- handlung vorliegen (vgl. Urk. 55 S. 8; BSK StGB II, a.a.O., N. 7 zu Art. 113 mit Verweisen). Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kurz zusammengefasst, ist dem Beschuldigten vor allem deshalb keine Totschlagssituation zuzubilligen, weil sein Vorgehen nicht als Kurzschlusshandlung, sondern als Abrechnung und Rachetat zu bezeichnen ist. Die Parteien vereinbarten - auch nach Darstellung des Beschuldigten selbst ("Am Telefon war ausgemacht worden, dass wir eins gegen eins kämpfen werden", Urk. 56 S. 6) - recht eigentlich eine Art Duell, bei welchem
- 30 - es darum gegangen ist, gegenüber dem andern Stärke zu markieren. Selbst- redend verbietet es solches Gehabe, sich anschliessend auf eine Affekttat berufen zu wollen. Ergänzend kommt hinzu, dass auch keine Rede von einer heftigen Gemütsbewe- gung ausreichender Intensität die Rede sein könnte: Die Bezeichnung eines Kontrahenten als "kleiner Furz" und der beleidigende Ausspruch, dessen Mutter zu ficken, ist - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 102 S. 22 f.) - nicht ausreichend dafür, beim Angesprochenen einen im Sinne von Art. 113 StGB relevanten Affekt zu begründen - gerade gemessen mit dem Massstab eines "Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft, welcher der Beschuldigte nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört" (BSK StGB II, a.a.O., N. 11 zu Art. 113 mit vielen Verweisen): Dem Argument des fremdländischen kul- turellen Hintergrunds wäre denn auch jedenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 95) entgegen zu halten, dass sich der Beschuldigte bereits seit seinem 13. Altersjahr - mithin zum Tatzeitpunkt seit 11 Jahren - in der Schweiz aufhält (Urk. 50 S. 2) und sich hier überdies im täglichen Leben offensichtlich in Kreisen bewegt, in welchen ein, gelinde gesagt, unzimperlicher Umgang herrscht und insbesondere auch das Wort "ficken" notorischer- und durch viele bei den Akten liegende Einvernahmen belegterweise eine nahezu inflationäre und damit dessen Bedeutung verwässern- de Verwendung findet. Eine Anwendung von Art. 113 StGB fällt damit ausser Betracht. 4.6. Es bleibt mithin beim Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist (Urk. 83 S. 97-99). Auch das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumes- sung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Auf beides kann verwiesen werden.
- 31 - 5.2. Zutreffenderweise ging die Vorinstanz von einem Strafrahmen zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 111 StGB). Da mit den 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz (Art. 19 Ziff. 1 aBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Art. 33 Abs. 1 WG: je Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) der Strafrahmen nicht - auch nicht theoretisch - gegen oben geöffnet. 5.3. Tatschwere der (mutmasslich vollendeten) vorsätzlichen Tötung 5.3.1. Auszugehen ist von der vorsätzlichen Tötung als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft führte zum (sowohl objektiven als auch subjektiven) Tat- verschulden aus, die von der Vorinstanz angenommene erste Einsatzstrafe von 12 Jahren - ausgehend von einer vollendeten Tat - trage dem gezielten und unbe- irrten Vorgehen des Beschuldigten und dem Umstand, dass er sich unmittelbar vor der Tat über die Beschwichtigungsversuche der Mutter und von E._____ hin- weggesetzt habe und unbarmherzig, mit direktem Tötungsvorsatz gegen einen unbewaffneten vorgegangen sei, welcher vergeblich noch zu beschwichtigen ver- sucht habe, und einmal das Messer in die Brust gerammt und schliesslich noch- mals versucht habe, zuzustechen, zu wenig Rechnung. Hier müsste eine Einsatz- strafe von mindestens 14 Jahren angenommen werden (Urk. 103 S. 4). Hierzu liess der Beschuldigte - für den Fall einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags - ausführen, es sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die Handlung des Beschuldigten durch die Beleidigungen des Privatklägers aus- gelöst worden seien. Der Beschuldigte sei schwer gekränkt worden, als der Privatkläger sagte, er werde seine Mutter ficken. Sein Verschulden wäre entspre- chend zu relativieren. Zudem sei in Rechnung zu stellen, dass nicht von direktem, sondern von Eventualvorsatz ausgegangen werden müsse. Der Umstand, dass im Tatzeitpunkt von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen sei, gehe bereits im privilegierenden Tatbestand von Art. 113 StGB bzw. im ent-
- 32 - schuldbaren Emotionszustand des Beschwerdeführers auf. Weiter sei strafmin- dernd anzurechnen, dass es beim Versuch geblieben sei und beim Privatkläger zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Die tat- sächlichen Folgen der Tat seien gering gewesen. Angesichts dieser Umstände wäre eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen (Urk. 102 S. 27). 5.3.2. In objektiver Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass es im Verhältnis zum Vorgehen des Beschuldigten, der dem Privatkläger einen einzigen Messerstich in die Brust versetzte, um einiges brutalere und insbesondere auch "sicherere" Tötungsmethoden gibt. Weder erscheint das Handeln des Beschuldigten - immer innerhalb des Tatbestandes von Art. 111 StGB - als speziell grausam oder abstossend, noch müssen die Chancen, so zum Tötungserfolg zu kommen, als besonders hoch bezeichnet werden: Zwar ist ein Messerstich in Herznähe
- gerade mit einem Messer von 17 cm Klingenlänge - offensichtlich geeignet, den Tod des Getroffenen herbeizuführen. In manchen Fällen - wie auch vorliegend - wird das Opfer aber überleben, sei es, weil durch Abwehrhandlungen oder sonsti- ge Umstände die Einwirkungen des Stichs gemildert werden können, oder sei es, weil rasch eine lebensrettende medizinische Notversorgung erfolgt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass - entgegen den obgenannten Ausführungen der Staatsan- waltschaft - nicht erstellt ist, der Beschuldigte hätte versucht, ein weiteres Mal auf den Privatkläger einzustechen. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte den Privatkläger zusätzlich noch mit einem Schlagring traktierte, was selbstredend für sich alleine einen Körperverletzungstatbestand erfüllen würde, indessen vom Tötungsdelikt konsumiert wird. Gleichwohl ist das Vorgehen des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren vorsätzlichen Tötungsdelikte lediglich im untersten Drittel anzusiedeln. 5.3.3. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er vom Privatkläger provoziert worden ist; allerdings blieb er diesem auch seinerseits schon verbal nichts schuldig und ist sodann zu beachten, dass er nicht unwesent- lich für die Entstehung des Streits verantwortlich war, indem er im Umfeld der Beteiligten Geschichten vor allem über angebliche oder auch tatsächliche intime Beziehungen in verschiedenen Konstellationen erzählte und so einiges an Aufruhr
- 33 - verursachte. Treffend beschreibt der Gutachter dieses Verhalten des Beschuldig- ten als manipulativ-intrigant (Urk. 19/10 S. 55). Der Beschuldigte scheint sich fortwährend behaupten und beweisen zu müssen, wohl nicht zuletzt aufgrund des mit seiner geringen Körpergrösse zusammenhängenden geringen Selbstwert- gefühls (vgl. dazu Urk. 19/10 S. 51). Auch vom Beschuldigten anerkanntermassen ging es ihm darum, dem Privatkläger im Rahmen des vereinbarten eigentlichen "Duells" zu zeigen, wer der Stärkere sei. Hauptmotiv war mithin schlicht Vergel- tung. Nur ganz leicht strafmindernd (aber immerhin, nachdem die Vorinstanz von einem verschuldenserhöhenden direkten Vorsatz ausgegangen ist, Urk. 83 S. 100) ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten - entgegen den vor- stehend genannten Ausführungen der Staatsanwaltschaft - lediglich ein Eventual- vorsatz nachzuweisen ist. Eine grössere Strafminderung verbietet sich deshalb, weil bei einem gezielten Messerstich in die Herzgegend die Grenze zur Annahme eines direkten Vorsatzes offensichtlich nicht weit entfernt ist. 5.3.3.1. Wie bereits angetönt, wurde zur Frage der Schuldfähigkeit und Zweck- mässigkeit einer allfälligen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB ein Gutach- ten über den Beschuldigten eingeholt und am 30. März 2011 durch Dr. med. L._____ erstattet (Urk. 19/10). Insoweit die Verteidigung dazu auch im Berufungsverfahren kritisiert, der Gutachter habe "in unzulässiger Weise Beweise gewürdigt und mit unkorrekten Sachverhaltsdarstellungen operiert" (Urk. 86 S. 3; vgl. Urk. 60 S. 19-24; Urk. 102 S. 17 ff.), ist ihr zunächst in grundsätzlicher Weise entgegenzuhalten, was schon die Vorinstanz (Urk. 83 S. 102) und der Kammer- präsident in der Verfügung vom 12. März 2012 (Urk. 97) ausgeführt haben: Zwangsläufigerweise muss ein Gutachter in Fällen, bei welchen der angeklagte Sachverhalt im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht abschliessend geklärt ist, von bestimmten Annahmen ausgehen, ansonsten ja bei nicht geständigen Tätern immer ein (überdies wohl rechtskräftiger...) Entscheid des Gerichts über Schuld und Unschuld abgewartet werden müsste, bevor eine Begutachtung möglich wäre. Es braucht keine weiteren Erläuterungen dazu, dass dies nicht sein kann und namentlich auch mit den Grundsätzen des verfahrensrechtlichen Beschleuni- gungsgebots nicht vereinbar wäre. Selbstverständlich ist es aber hernach Auf- gabe des zum Entscheid berufenen Gerichts, über eine allfällige Ergänzung bzw.
- 34 - gar Erneuerung eines Gutachtens zu entscheiden, wenn sich erweisen sollte, dass der Gutachter von wesentlich anderen sachverhaltlichen Grundlagen ausge- gangen ist, als sie sich im gerichtlichen Verfahren dann haben erstellen lassen. Insoweit ist mit der Verteidigung festzustellen, dass die sachverhaltlichen Annah- men des Gutachters in folgenden Punkten vom Sachverhalt abweichen, wie er unter Erw. 3 vorstehend erstellt worden ist:
a) Die Frage des Beschuldigten an seine Mutter, ob sie gefickt werden wolle, liegt nicht in einem despektierlichen Umgang des Beschuldigten begründet. Vielmehr hat dieser so die am Telefon durch den Privatkläger geäusserte Beleidigung wiedergegeben, wonach dieser seine - des Beschuldigten - Mutter ficken werde (Urk. 60 S. 20; Urk. 102 S. 17 ff.; Urk. 19/10 S. 55).
b) Dass der Beschuldigte beim Erblicken des Privatklägers vom Hintersitz des Fahrzeugs aus die Handbremse gezogen und aus dem Wagen gesprungen sei, entspricht zwar nicht der Wahrheit, aber immerhin einer der vielen ver- schiedenen Versionen des Beschuldigten (Urk. 8/3 S. 5). Es ist aber auch gar nicht klar, ob der Gutachter an der vom Verteidiger kritisierten Stelle (Urk. 19/10 S. 56; Urk. 60 S. 21) wirklich sachverhaltlich von dieser Version ausgegangen ist oder ob er diese nur als Aussage des Beschuldigten wiedergegeben hat. Für letzteres spricht immerhin die Formulierung: "Die Darstellung, beim Erblicken des Geschädigten..." (Urk. 19/10 S. 56).
c) Der Beschuldigte hat zwar - mit den Annahmen des Gutachters - das Messer erst im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung gezückt. Doch ist - entgegen der Annahme des Gutachters - nicht erstellt, dass der Beschuldig- te das Messer hervorgenommen hatte, als er gemerkt habe, "dass er selbst mit dem Schlagring den Geschädigten nicht besiegen konnte, sondern gar noch Schläge erhielt" (Urk. 19/10 S. 56; vgl. Urk. 102 S. 18 f.). Ebenfalls kann - wie vorstehend dargelegt und entgegen der Verteidigung - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Messer erst her- vorgeholt habe, als er beim Privatkläger "etwas Glänzendes" gesehen habe (Urk. 60 S. 21; Urk. 102 S. 18 f.). Soweit sodann der Verteidiger den Gut- achter weiter kritisiert, es habe keine "ausweglose Situation ohne Rück-
- 35 - zugsmöglichkeiten" vorgelegen (a.a.O.), liest er das Gutachten falsch. Gegenteils hat nämlich Dr. L._____ geschrieben: "In diesem Moment [des Messerzückens] befand er sich nicht in einer ausweglosen, bedrohlichen Situation ohne Rückzugsmöglichkeiten, sondern er setzt das Messer ein, um die Oberhand zu gewinnen" (Urk. 19/10 S. 56, Hervorhebung durch das Gericht).
d) Zurecht weist der Verteidiger schliesslich darauf hin, dass dem Beschuldig- ten nicht nachgewiesen werden kann, nach dem Stich den Privatkläger nochmals mit dem Messer angreifen gewollt zu haben (Urk. 60 S. 23; Urk. 102 S. 20; Urk. 19/10 S. 57). Soweit der Verteidiger noch in vielen weiteren Punkten den Gutachter rügt, er sei von sachverhaltlich unrichtigen Vorgaben ausgegangen (Urk. 60 S. 19 ff.; Urk. 102 S. 17 ff.), ist dies durch das Beweisergebnis widerlegt. 5.3.3.2. Mit den vorerwähnten Kritikpunkten möchte der Verteidiger belegen, dass die vom Gutachter im Handlungsablauf des Beschuldigten festgestellten "insze- nierenden Elemente" nicht bestünden (Urk. 60 S. 25; Urk. 102 S. 27 f.). Der Gut- achter hat dazu Folgendes ausgeführt (Urk. 19/10 S. 58): Für die zur Last gelegte Gewalthandlung ergeben sich keine Hinweise für eine Ein- schränkung der Einsichtsfähigkeit .Die Steuerungsfähigkeit wirkt angesichts des Tatablaufs unter Annahme inszenierender Elemente noch intakt, zudem beruhigte sich der Explorand nach dem erstmaligen Ausstossen der Beleidigung und kündigte sein Tatvorhaben auch wiederholt an. Begünstigt wurde die Tathandlung durchaus durch die emotional instabile sowie der dissozialen Persönlichkeitsstörung und den narzisstischen Merkmalen, die eine stärkere Reaktion auf die beleidigende Provo- kation ausübte und damit die Steuerungsfähigkeit belastete sowie den Zugzwang nährte, unter den sich der Anschuldigte vor den Augen seiner Begleitern sah. Auch für die Annahme einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit muss aber bereits eine relevante Einschränkung aufzeigbar sein. Die Tatvariante unter Annahme inszenierenden Elemente wird hier gutachterlich zugrunde gelegt. Es ist daher für die zur Last gelegte Gewalthandlung von einer noch erhaltenen Schuld- fähigkeit auszugehen. Würde man den inszenierenden Charakter absprechen und
- 36 - den Antrieb als durchgehend authentisch gegeben ansehen, würde höchstens eine leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 abs. 2 StGB resultieren. Dieser Alternativvariante ist aber aufgrund obengenannter Ausführungen Skepsis ent- gegenzubringen. Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass der Gutachter den Beschuldigten offensichtlich nahe der Grenze zur Annahme einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit einstuft. Dass der Gutachter schliesslich "noch" von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit ausgeht, begründet er schwergewichtig mit der "Annahme inszenierender Elemente". Daraus ist wiederum zu folgern, dass er beim Beschuldigten eine genügende Anzahl solch inszenierender Elemente sieht, damit diesen gegenüber dem Antrieb durch die emotional instabile und dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie die narzisstischen Merkmale eine vorrangige Stellung zukommt. Allerdings bleibt der Gutachter insoweit unpräzis, als er dafür einfach die "Annahme inszenierender Elemente" als ausschlaggebend ansieht, ohne dies in irgend einer Form zu quantifizieren. Namentlich legt er nicht dar, wie viele - oder wie gewichtige - solcher inszenierender Elemente wegfallen müssten, damit auf eine leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit zu schliessen wäre. Zwar könnte aus dem - grammatikalisch ohnehin nicht ganz korrekten - Satz "Würde man den inszenierenden Charakter absprechen und den Antrieb als durch- gehend authentisch gegeben ansehen, würde höchstens eine leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit ge- mäss Art. 19 abs. 2 StGB resultieren" geschlossen werden, dass für die Annahme einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit der Wegfall ausnahmslos aller inszenierenden Elemente vonnöten wäre. Das kann aber offensichtlich nicht sein bzw. wäre jedenfalls sehr unplausibel. Vor dem Hintergrund seiner Aus- führungen ist denn auch nicht anzunehmen, dass Dr. L._____ dem Beschuldigten auch dann eine volle Schuldfähigkeit attestiert hätte, wenn nur ein einziges aller diskutierten inszenierenden Elemente vorgelegen hätte. An anderer Stelle spricht er nämlich auch davon, dass für die Annahme einer allenfalls leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ein "beträchtlicher Teil" der beobachtba-
- 37 - ren Angetriebenheit keinen inszenierenden Charakter haben müsste (Urk. 19/10 S. 57). 5.3.3.3. Daraus, dass der Beschuldigte seine Mutter despektierlich behandelt habe (vorstehend lit. a), leitet der Gutachter, soweit ersichtlich, nichts direkt ab (Urk. 19/10 S. 55 ff.). Demgegenüber geht es bei den vorstehend in lit. b-d ange- führten Teilsachverhalten (betr. Handbremse, Grund des Messerziehens, Frage des Nochmals-zustechen-wollens) allesamt um Handlungsabschnitte, in welchen der Gutachter gewisse inszenierenden Elemente sieht (Urk. 19/10 S. 56/57). Ins- besondere der Darstellung mit dem Handbremse-ziehen und der - falschen - Annahme, dass der Beschuldigte nochmals habe zustechen wollen, spricht der Gutachter inszenierenden Charakter zu. Aber auch die - ebenfalls falsche - Annahme, der Beschuldigte habe das Messer gezückt, als er gemerkt habe, dass er den Privatkläger nicht besiegen könne, hat eine bewusste Komponente ("um die Oberhand zu gewinnen" (Urk. 19/10 S. 56), was sich - wie vorstehend darge- legt - nicht erstellen lässt. 5.3.3.4. Es ergibt sich mithin, dass aufgrund von sachverhaltlichen Annahmen des Gutachters, welche sich im gerichtlichen Beweisverfahren als unzutreffend erwiesen haben, immerhin einige - wenn auch nicht viele - Umstände ins Gutach- ten eingeflossen sind, aus welchen Dr. L._____ das Vorliegen inszenierender Elemente abgeleitet hat. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Gutachter den Beschuldigten offenbar schon aufgrund seiner eigenen Annahmen als "Grenzfall" sieht, und zugunsten des Beschuldigten ist deshalb vom Vorliegen einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit und damit einer leichtgradigen Verminde- rung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dass der Gutachter im Zusammenhang mit seiner diesbezüglichen Eventualeinschätzung jeweils die Wendungen "eine allen- falls leichtgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit" bzw. "... höchstens... " (Urk. 19/10 S. 57, 58) braucht, steht dem nicht entgegen. Für die vom Verteidiger für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten geforderte Berücksichtigung einer im mittleren Grade verminderten Schuldfähigkeit (Urk. 60 S. 34; Urk. 102 S. 29) bestehen beim erstellten Sachverhalt allerdings keine Hinweise. Unter
- 38 - diesen Umständen besteht auch kein Anlass, dem Beweisantrag des Verteidigers stattzugeben und ein weiteres Gutachten einzuholen. 5.3.3.5. Im BGE 136 IV 55 E. 5.7 hat das Bundesgericht festgelegt, wie bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzu- messung vorzugehen ist. In Umsetzung dieser Vorgaben ist vorliegend festzuhal- ten, dass die vorstehend in tatsächlicher Hinsicht ermittelte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sich auch in rechtlicher Hinsicht so aus- wirkt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die als Folge seiner schweren psychischen Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.2; emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31), seiner emotiona- len Instabilität sowie seiner narzisstisch-infantilen Charakterzügen auftretenden Erscheinungen (Bedürfnis, sich vor anderen zu inszenieren und sich als mutigen Kämpfer darzustellen; Bedürfnis, die Ehre seiner Mutter wiederherzustellen; niederschwellige Bereitschaft zu Gewalt im Beisein von Begleitern; Bedürfnis nach Vergeltung und Triumph; vgl. Urk. 19/10 S. 57/58) mindern sein Verschulden in subjektiver Hinsicht leicht. Wird bis dahin mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem gesamthaft noch nicht erheblichen Tatver- schulden gesprochen, so vermindert sich dieses deshalb auf ein leicht bis noch nicht erhebliches Mass. 5.3.4. Als hypothetische Einsatzstrafe für das mutmasslich vollendete Tötungs- delikt rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von knapp 9 Jahren. Die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 12 Jahren (Urk. 83 S. 103) erscheint demgegenüber als deutlich zu hoch. 5.4. Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem - wie vorliegend - vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tat- bestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). So fällt deshalb zunächst einmal ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit einem einzelnen Stich in die Brust des Privatklägers ein Vorgehen gewählt hat, das zwar offensichtlich geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen, indessen nicht a priori auch effektiv zum Tod führen muss (vgl. schon Erw. 5.3.2 vor-
- 39 - stehend). Das wäre - zum Vergleich - etwa anders bei einem gezielten Schuss in den Kopf oder auch nur schon bei wiederholten Messerstichen in den Brust- und Halsbereich. Im konkreten Fall lag der tatbestandsmässige Erfolg denn auch tat- sächlich nicht sehr nahe: zwar hätte sich infolge der Stichverletzung ein lebens- gefährlicher sog. Spannungspneumothorax bilden können, das trat aber bis zur definitiven ärztlichen Versorgung des Privatklägers nicht ein (Urk. 14/12 S. 3). Gleichwohl ist im Auge zu behalten, dass der Beschuldigte letztlich zum Ausblei- ben des Erfolgs nichts dazu beigetragen hat, sondern dies ausschliesslich den Zufälligkeiten zuzuschreiben ist, dass er weder das Herz noch herznahe Gefässe getroffen und sich auch der bereits angesprochene mögliche Spannungs- pneumothorax nicht gebildet hat. Festzustellen ist indessen, dass die tatsächli- chen Folgen der Tat nur verhältnismässig gering geblieben sind: Der Privatkläger musste eine Woche lang hospitalisiert bleiben (Urk. 14/3) und war während je ungefähr eines halben Monats zu 100 % und zu 50 % arbeitsunfähig. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand nie. Bleibende Verletzungen trug er nicht davon (vgl. dazu Urk. 83 S. 104). Der Versuch muss mithin - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach eine Strafmilderung im Umfang eines Drittels, wie dies die Vorinstanz angenommen hatte, als viel zu hoch erscheine (Urk. 103 S. 4) - klar strafmindern- de Konsequenzen haben. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von "deutlichem Masse" und rund einem Drittel der Einsatzstrafe spricht (Urk. 83 S. 103), kann ihr gefolgt werden. 5.5. Wegen der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz ist die laufende Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Wie gesehen, sieht sowohl Art. 19 Ziff. 1 aBetmG als auch Art. 33 Abs. 1 WG für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat die konkrete Tatschwere der beiden dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Deliktkomplexe (Anklageschrift S. 5/6; vgl. dazu Urk. 83 S. 86, 89/90) je als nicht hoch bezeichnet. Unter Verweis auf ih- re zutreffenden Erwägungen ist dem ohne Weiteres zuzustimmen (Art. 82 Abs. 4
- 40 - StPO). Zu ergänzen ist, dass hier im Sinne der diesbezüglich klaren Einschätzung von Dr. L._____ von keiner Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen ist (Urk. 19/10 S. 58). Es resultiert mithin eine moderate Erhöhung der Einsatzstrafe. 5.6. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 83 S. 105; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte er dazu, dass er derzeit regelmässig eine psychiatrische Therapie besuche. Zudem werde er eine Anlehre als Industrielackierer beginnen. Diese Ausbildung werde 2 Jahre dauern (Urk. 101 S. 2 ff.). 5.6.1. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten die "schwierigen persönlichen Verhältnisse" in Form von dessen Kindheit im kriegsversehrten M._____ [Land im Osten], die Immigration in die Schweiz als Jugendlicher sowie "vor allem seine psychischen Beeinträchtigungen" in erheblichem Ausmass strafmindernd anrech- nen will, kann dem - jedenfalls in dieser pauschalen Form - nicht gefolgt werden. Alleine der Umstand einer erfolgten Immigration in die Schweiz kann selbstver- ständlich keine Strafminderung zur Folge haben; das wäre gegenüber von Geburt an hier ansässigen Personen grob rechtsungleich. Ebenso können sich die psy- chischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten - an dieser Stelle - nicht straf- mindernd auswirken. Es erscheint auch widersprüchlich, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten gestützt auf das Gutachten eine volle Schuldfähigkeit zu- schreibt (und entsprechend keine Strafminderung gewährt), dann aber bei den Täterkomponenten mit dem Hinweis auf die gleichen psychischen Störungen, wie sie schon Gegenstand der Diskussion der Schuldfähigkeit gebildet haben, gleich- wohl eine Strafminderung erheblichen Ausmasses gewähren will. Im Berufungs- verfahren wurde nun aber dem Beschuldigten ohnehin eine in leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt und unter diesem Titel die Strafe gemil- dert. Eine weitere Strafminderung im Zusammenhang mit den psychischen Beein- trächtigungen des Beschuldigten kommt daher ohnehin nicht in Betracht. Es bleibt die Kindheit des Beschuldigten im kriegsversehrten M._____: Hiezu ist zunächst mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 105) festzuhalten, dass die Darstellung des Be- schuldigten, er sei von den … als Kindersoldat missbraucht worden (Urk. 31/28 S.
- 41 - 1; Urk. 31/29 S. 2; Urk. 19/10 S. 50), vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als nachträglich konstruierte Schutzbehauptung erkannt worden ist, unter anderem darum, weil die Eltern des Beschuldigten in ihren Befragungen nie solche Begebenheiten geschildert hatten (Urk. 50). Auch gegenüber dem Gutachter erwähnten die Eltern des Beschuldig- ten Solches offenbar nicht, sondern sagten lediglich aus, dass der Beschuldigte Kriegssituationen miterlebt habe und von einer Granate verletzt worden sei. Darauf habe der Beschuldigte aber - so die Eltern gegenüber Dr. L._____ - nicht durch ausgeprägtere Verhaltensänderungen reagiert. Auch der Gutachter sieht die ihm gegenüber vom Beschuldigten geäusserten Schilderungen betreffend Kindersoldat, Vergewaltigungen oder gar eine Verurteilung zum Tode vor allem als Bestätigung der Tendenz des Beschuldigten, Geschichten zu erfinden bzw. zu lügen, um mehr Aufmerksamkeit und Achtung zu erzielen, aber auch aus strate- gisch-manipulativen Gründen zu seinem Vorteil zu argumentieren (Urk. 19/10 S. 50). Wenn der Gutachter dann weiter folgert, die wiederholt erwähnten Traumatisierungserlebnisse würden insbesondere die emotionale Instabilität des Beschuldigten und dessen Tendenz zu Selbstverletzungen erklären (a.a.O.), ergibt sich daraus, dass diese Kindheitserlebnisse und deren Konsequenzen bereits in die Beurteilung seiner psychischen Störungen und mithin seiner Schuld- fähigkeit eingeflossen sind. Auch in diesem Zusammenhang kann dem Beschul- digten daher unter dem Titel "Täterkomponente" keine weitere Strafminderung mehr gewährt werden. 5.6.2. Massiv straferhöhend schlagen dagegen - wie auch die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 103 S. 4) - die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten zu Buche. Er weist im Zeitraum von Juni 2005 bis April 2009 nicht weniger als fünf Verurteilungen auf, und zwar zu einem rechten Teil einschlägiger Natur, nicht nur in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BetmG, sondern auch bezüglich Gewalttaten, nachdem er bereits dreimal wegen Raubdelikten bestraft werden musste. Es ist auch eine deutlich aggravierende Tendenz der Delikte des Beschuldigten erkennbar: So resultierten 2005 noch eine Einschliessung von 14 Tagen und eine Gefängnisstrafe von 30 Tagen, wurde er 2007 bereits mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten belegt und musste 2009 dann eine Freiheits-
- 42 - strafe von 22 Monaten gegen ihn ausgesprochen werden (Urk. 90). Darüber hin- aus - und dies hat die Vorinstanz unbeachtet gelassen - fällt weiter straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte allesamt während der Probezeit von einem Jahr begangen hat, welche ihm mit Verfügung vom
30. Oktober 2009 vom Amt für Justizvollzug des Kantons Schaffhausen im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug per
15. November 2009 angesetzt worden war (Urk. 31/35). 5.7. Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen, worunter das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren fällt. Ein Geständ- nis, kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). In Bezug auf den Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung war und ist der Beschuldigte nicht geständig. Gegenteils brachte er immer wieder neue Ver- sionen vor, wie sich das Geschehen abgespielt habe. Dass er sich im Schluss- wort in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beim Privatkläger entschuldigte und sein Mitleid darüber bekundete, diesen verletzt zu haben (Prot. I S. 19/20), hat damit nur wenig mit Einsicht in die Tat zu tun, derentwegen er verurteilt wird. Entgegen der Vorinstanz ist ihm aber nicht straferhöhend anzurechnen, dass er "keine wirkliche Reue" zeige (Urk. 83 S. 105). Nicht über Schweigen bzw. Leugnen der Tat hinausgehende fehlende Einsicht und Reue darf gemäss kon- stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulasten eines Beschuldigten gewertet werden (vgl. BGE 113 IV 56; zuletzt Urteil 6B_759/2011 vom 19. April 2012 E. 2.2 und Urteil 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen). Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des Tragens des Schlagrings fällt nicht ins Gewicht, zumal der Umstand des Tragens nahezu unbestreitbar war bzw. anfänglich gar dazu diente, den Einsatz des Messers zu verschweigen. Zudem machte der Beschuldigte zumindest anfänglich ohnehin auch noch gel- tend, er sei sich der Illegalität seines Tuns nicht bewusst gewesen (Urk. 8/14 S. 7; Urk. 56 S. 8). Dass er sich sodann erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
- 43 - letztlich auch bezüglich des Vorwurfs des Vergehens gegen das BetmG teilweise geständig erklärt hat (Urk. 56 S. 9/10), hat die Untersuchung in keiner Weise erleichtert und damit ebenso wenig strafmindernde Wirkung. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten lassen sich damit keine strafzu- messungsrelevanten Gegebenheiten ableiten. 5.8. Schliesslich hat die Vorinstanz - bereits rechtskräftig geworden - erkannt, dass der Beschuldigte zufolge seiner mehrfachen Delinquenz während der bereits angesprochenen Probezeit der per 15. November 2009 erfolgten bedingten Ent- lassung in den Strafvollzug rückzuversetzen ist. Unter Verweis auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen ist damit unter Einbezug der widerrufenen Reststrafe von 37 Tagen eine Gesamtstrafe zu bilden (Urk. 83 S. 96/97; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.9. Insgesamt erscheint es deshalb als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (als Gesamtstrafe) zu bestrafen. Der Anrech- nung der von ihm bis heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 739 Tagen Freiheitsentzug steht nichts im Wege (Art. 51 StGB). 5.10. Richtig hat die Vorinstanz schliesslich gesehen, dass für die mehrfachen Übertretungen des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Cannabis) eine separate Busse auszufällen ist. Auch für die Bemessung derselben kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 83 S. 105/106). Allerdings ist im Sinne der diesbezüglich sehr berechtigten Kritik der Staatsanwaltschaft (Urk. 84 S. 4) zu vermuten, dass die Vorinstanz wohl übersehen - oder dann aber jedenfalls zu wenig gewichtet - hat, dass der Beschuldigte durch die Erziehungsverfügung der Jugendanwalt- schaft der Bezirke Bülach und Dielsdorf vom 30. Juni 2005 sowie die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bzw. Zürich-Sihl vom 20. September 2005 bzw. 27. Februar 2008 bereits dreimal einschlägig vorbestraft ist. Angesichts des- sen erscheinen die von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 200.– als klar zu tief. Angemessen sind vielmehr die auch von der Staatsanwaltschaft beantragten
- 44 - Fr. 500.–. Entsprechend ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) auf 5 Tage anzusetzen. 5.11. Zusammenfassend erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren (als Gesamtstrafe) sowie eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
6. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Zusprechen zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Adhäsionsprozess - worunter sowohl Schadener- satzforderungen als auch Genugtuungsbegehren fallen - in ihrem Entscheid richtig aufgeführt (Urk. 83 S. 109 ff.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.1. Schadenersatz 6.1.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsat- ze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen (Urk. 83 S. 119). 6.1.2. Der Beschuldigte beantragte im vorliegenden Verfahren - wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 60 S. 2 und S. 37) - dass die Zivilklagen des Geschädigten, mit- hin die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, auf den Zivilweg zu ver- weisen seien. Da der Beschuldigte freizusprechen sei, erweise sich der Sachver- halt nicht als spruchreif (Urk. 102 S. 2 und 31). 6.1.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wenn aber die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). In einem solchen Fall spricht das Strafgericht nicht eine betragsmässig umschriebene
- 45 - Leistung zu, sondern entscheidet nur über die Haftung und die Haftungsquote, d.h. ob und in welchem Umfang der Beschuldigte haftet. Die Frage der Höhe des Schadenersatzanspruchs bleibt demgegenüber einem anschliessenden Zivil- verfahren vorbehalten (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 17 zu Art. 126 StPO). 6.1.4. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund des zu erfolgenden Schuldspruchs grundsätzlich gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis haftet. Die Vorinstanz ist aber von ei- ner vollumfänglichen Haftung ausgegangen, obwohl sie - gemäss den Erwägun- gen zur Genugtuung - dem Privatkläger ein leichtes Selbstverschulden vorwirft (vgl. Urk. 83 S. 110 ff.). 6.1.5. Der Vertreter des Privatklägers bestreitet, dass diesem ein Selbstverschul- den vorgeworfen werden könne. So sei erstellt, dass die grundsätzlich beleidi- genden Äusserungen des Privatklägers bereits Stunden zuvor erfolgt seien. Zudem seien nicht die Worte des Privatklägers, sondern die Unwahrheiten, die der Beschuldigte über dessen damalige Freundin verbreitet habe, Ursprung der Auseinandersetzung gewesen. Somit würden der Bezeichnung "kleiner Furz" oder der Beleidigung der Mutter des Beschuldigten für die Entstehung der Auseinan- dersetzung keine besondere Bedeutung zukommen (Urk. 104 S. 9). Dabei wird allerdings verkannt, dass das Selbstverschulden nicht - alleine - darin liegt, dass der Privatkläger im Vorfeld der Auseinandersetzung den Beschuldigten als "kleiner Furz" bezeichnete und dessen Mutter beleidigte. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass der Privatkläger - gemäss seinen eigenen Angaben - den Beschuldigten aufforderte, gegen ihn zu kämpfen (vgl. Urk. 7/3 S. 9; Urk. 7/5 S. 10). Damit hat der Privatkläger zumindest dazu beigetragen, sich mit dem Beschuldigten zu einem "Duell" zu verabreden. Aufgrund dieses Verhaltens ist dem Privatkläger durchaus ein leichtes Selbstverschulden vorzuwerfen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch ein untergeordnetes Mitverschulden des Opfers zu einer Reduk- tion des Genugtuungsanspruchs um einen Viertel bis zu einem Drittel führen kann (vgl. Urk. 83 S. 114 f.; BGE 124 II 8). Auf diese Erwägungen kann - da sie für Zi-
- 46 - vilansprüche im Allgemeinen gelten - verwiesen werden. Auf Grund des dem Pri- vatklägers vorzuwerfenden leichten Selbstverschuldens rechtfertigt es sich vorlie- gend, die Haftungsquote des Beschuldigten auf 75% zu reduzieren. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 6.2. Genugtuung 6.2.1. Der Privatkläger liess vor Vorinstanz sowie auch im vorliegenden Beru- fungsverfahren beantragen, ihm sei eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2010 zuzusprechen (Urk. 59 und 88). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung würden zweifellos gegeben sein. Die Widerrechtlichkeit der Handlungen des Beschuldi- gen gegenüber dem Privatkläger sei offensichtlich und ergebe sich aus der straf- rechtlichen Verurteilung. Sodann liege in objektiver und subjektiver Hinsicht beim Privatkläger eine schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Die Rücksichtslosigkeit und Intensität der Gewaltanwendung, mit welcher der Beschuldigte ohne jeglichen Grund gegen den Privatkläger vorgegangen sei, sei genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. In gleicher Weise falle die Notoperation ins Gewicht. Gründe für eine Reduktion der Genugtuung bestände nicht, insbesondere könne dem Privat- kläger unter keinem Titel ein Selbstverschulden angelastet werden (Urk. 59 S. 8 ff.; Urk. 104 S. 7 ff.). 6.2.2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung - wie vor Vorinstanz - beantragen, die geltend gemachte Genugtuungsforderung sei zufolge des Freispruchs vom Tötungsvorwurf auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 86 S. 3; Urk. 102 S. 2). 6.2.3. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Genugtuung setzt neben der Körperverletzung bzw. der Tötung eines Menschen die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) voraus. Zudem müssen besondere
- 47 - Umstände gegeben sein, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlittene körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bern 2009, S. 112; ZHK-Ch. Müller, N 6 zu Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswir- kungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, den Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (132 II 117 E. 2.2.2 S. 119, mit weiteren Hinweisen). Dem Richter kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu. Anhand von konkreten Fällen lassen sich aber Massstäbe setzen, die in anderen, einigermassen vergleichbaren Fällen Anhalts- punkte für die Bemessung sein können. Schliesslich bleibt aber stets im Auge zu behalten, dass die Genugtuungsleistung als Wiedergutmachung immaterieller Unbill zu verstehen ist, die sich aber nicht in Geld umsetzen lässt, folglich immer nur ein ungefährer Ausgleich für Schmerzen, Leid und andere Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens sein kann (BGE 112 II 131 E. 2 S. 133 f.). 6.2.4. Angesichts der Verletzung, welche der Privatkläger bei der vorliegend zu beurteilenden Tat erlitt, sowie der rechtswidrigen und schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten, sind die Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer Genugtuung ohne Weiteres erfüllt. 6.2.5. In Bezug auf die Höhe der auszusprechenden Genugtuung wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass bei versuchten schweren Körperverletzungen oder versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigungen sich die Regelgenugtuungen in der Höhe von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– bewegen sollten (Entscheid des Bundesgerichts
- 48 - 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.4, mit Hinweis auf Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 344). Gemäss der Rechtsprechung werden aber in ähnlich gelagerten Fällen, d.h. bei versuchter vorsätzlicher Tötung ohne bleibende körperliche Beeinträchtigungen, grundsätzlich tiefere Genugtuungssummen ausgesprochen. Als Vergleich können die folgenden Urteile dienen:
- Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2002): Unvermittelt versetzte der in seiner Persönlichkeit gestörte, minder intelligente 26-jährige Täter seinem Opfer einen Stich mit einem Messer in den Bauch. Der Täter wurde wegen ver- suchter Tötung verurteilt (Hütte/Ducksch/Guerrero, Zeitraum 2001-2002, Tabelle VIII / 11 Nr. 30).
- Genugtuung von Fr. 5'000.– (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom
30. Juni 2004): Nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung wurde das Opfer mit einem Revolver aus 3 - 5 m Entfernung angeschossen und in der Lendengegend getroffen. Die Verletzung ist folgenlos verheilt. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Hütte/Ducksch/ Guerrero, Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII / 14 Nr. 37).
- Genugtuung von Fr. 10'000.– (Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2003): Der Täter stach nach kurzem Wort- wechsel ohne Vorwarnung mit einem Messer auf einen ihm nicht bekannten Mann ein, von dem er vermutete, er habe seine Frau vergewaltigt. Das Gericht ging von einem schweren Verschulden des Täters aus. Das Opfer erlitt 9 bis 10 lebensgefährliche Messerstiche in den Oberkörper (Hüt- te/Ducksch/Guerrero, Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII / 20 Nr. 45).
- Genugtuung von Fr. 30'000.– (Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich): Aus nichtigem Grund stach der alkoholisierte Täter mehr- mals mit voller Wucht ein Messer in den Oberkörper des Geschädigten und verletzte diesen im oberen Bauchbereich lebensgefährlich. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Hütte/Ducksch/Guerrero, Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII / 26 Nr. 56).
- Genugtuung von Fr. 12'000.– (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2007): Der Täter versetzte während einer tätlichen Auseinandersetzung dem Geschädigten mehrere, teils heftige Messerstiche. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008).
- Genugtuung von Fr. 8'000.– (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. März 2011): Anlässlich einer Auseinandersetzung stach
- 49 - der Täter mindestens zweimal mit einem Dolch auf das Opfer ein und fügte diesem dadurch zwei Schnittverletzungen an der Brust und am Bauch zu. Das Opfer überlebte den Angriff ohne bleibenden Schaden. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt (Entscheid des Bundesge- richts 6B_497/2011 vom 22. Dezember 2011). 6.2.6. Die tatsächlichen Folgen der vorliegend zu beurteilenden Tat sind - wie bereits dargelegt - verhältnismässig gering geblieben. Der Privatkläger wurde durch einen einzelnen Stich in die Brust verletzt. Er musste eine Woche lang hospitalisiert bleiben und war während je ungefähr eines halben Monats zu 100 % und zu 50 % arbeitsunfähig. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand nie. Bleibende Verletzungen trug er nicht davon (vgl. vorstehend Ziff. 5.4.). Die Vorinstanz ist zudem zu Recht - wie vorstehend dargelegt - von einem leichten Selbstverschulden des Privatklägers an der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ausgegangen. So hat der Privatkläger doch anerkanntermassen den Beschuldigten beleidigt und dadurch provoziert sowie auch seinen Teil zur Verabredung der "Duells" beigetragen. Fraglos handelt es sich dabei nur um ein untergeordnetes Mitverschulden des Privatklägers. Ein solches rechtfertigt aber bereits eine Reduktion des Genugtuungsanspruchs (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c S. 18). 6.2.7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Art und Schwere der Verletzung, des Verschuldens des Beschuldigten, des Selbstver- schulden des Privatklägers und der gerichtlichen Praxis in entsprechend gelager- ten Fällen, erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuungs- summe als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privat- kläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Juni 2010 zu bezahlen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Vorinstanz dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 83 S. 117). Mit Blick auf dessen desolaten finanziellen Verhältnisse und den Umstand, dass er schon seit Ende Juni 2010
- 50 - inhaftiert ist, nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und anschliessend die Schweiz wird verlassen müssen, hat die Vorinstanz die Kosten sodann abgeschrieben (ebd.), was zweifelsohne sinnvoll und auch hier so anzu- ordnen ist. Konsequenterweise sind aber auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sogleich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist auf den Rückforderungsvor- behalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten. Realistischerweise ist anzunehmen, dass diese Kosten beim Beschuldigten nie einbringlich sein würden. 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegen die Staats- anwaltschaft und der Privatkläger mit ihren Berufungsanträgen vollständig und der Beschuldigte ganz weitgehend. In Gewichtung der Themen, die von den jeweili- gen Berufungsklägern zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht worden sind (Beschuldigter: Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und damit verbundene Folgeentscheide; Staatsanwaltschaft: Strafzumessung; Privatkläger: Genugtuung), rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu je einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Privatkläger aufzuerlegen. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren sind die den Beschuldigten treffenden Kosten infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben bzw. ist der entsprechende Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Verbeiständung der Privatklägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend der Verlegung der übrigen Kosten sind von den Kosten der amtlichen Verteidigung ein Achtel dem Privatkläger aufzuerlegen und ist hin- sichtlich des diesen treffenden Anteils der Kosten seiner unentgeltlichen Ver- beiständung die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
- 51 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
15. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
- (…)
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 1 lit. d WG;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG (in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung) sowie
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich (recte: Schaffhau- sen) vom 30. Oktober 2009 für eine Reststrafe von 37 Tagen Freiheitsstrafe angeordnete bedingte Entlassung des Beschuldigten wird widerrufen.
3. (…)
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. März 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils definitiv eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung über- lassen:
- Schlagring
- DNA-Spuren ab Schlagring
- 52 -
- Klebebandabzüge ab Kleidung des Privatklägers
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
23. März 2011 beschlagnahmten Kleidungsstücke des Privatklägers werden nach Rechtskraft des Urteils dem Privatkläger auf erstes Verlangen ausge- händigt.
7. (…)
8. (…)
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'201.10 Untersuchungskosten Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 27'853.– Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 14'707.80 Kosten der Vertretung des Privatklägers
10. (…)
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des widerrufenen Strafrests von 37 Tagen bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren als Gesamtstrafe, wovon 739 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti-
- 53 - gen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 75 % schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Scha- denersatzanspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Juni 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten aufer- legt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'787.40 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. unentgeltliche Rechtsbeistand (RA Y._____)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben, sowie zu einem Achtel dem Privatkläger auferlegt und im Umfang des restlichen Achtels auf die Gerichtskasse genommen.
- 54 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von sieben Achteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Umfang von einem Achtel dem Privatkläger auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden im Umfang von sieben Achteln definitiv und im Umfang von einem Achtel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang des einst- weilen auf die Gerichtkasse genommenen Achtels bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Privatklägers im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 55 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juli 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Hauser