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SB120019

qualifizierte einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2012-06-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Be- schuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts vom

24. September 2010, 6B_431/2010 E. 3.2. f., unter Hinweis auf BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). 4.3. Der Einwand der Verteidigung ist nicht berechtigt. In der Anklageschrift wird zum Vorgehen resp. versuchten Vorgehen des Beschuldigten festgehalten, dass dieser den Privatkläger mit einer Schlagrute seitlich gegen den Kopf geschlagen habe, wodurch er diesem eine Rissquetschwunde frontoparietal von ca. 0,5 cm links, eine Kontusion retroaurikulär links, eine Prellmarke thorakal paravertebral links mit oberflächlicher Exkoriation und eine Prellmarke abdominal links zugefügt habe, und er dem Privatkläger anschliessend nachgerannt sei, die Schlagrute in der Hand heftig nach oben ausholend, wobei er diese gegen ihn, insbesondere auch in Richtung des Kopfes, heruntergezogen habe, ohne ihn jedoch zu treffen (Urk. HD 9 S. 2). Angesichts der Dynamik, mit welcher derartige Vorkommnisse sich ereignen, wurde das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten äusserst präzise und somit rechtsgenügend umschrieben. Eine diesbezügliche Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Es ist aber auch die Umschreibung des Vorsatzes resp. einer Inkaufnahme nicht zu beanstanden. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht unter anderem vorgeworfen, er habe die Schläge bzw. versuchten Schläge wissentlich und willentlich ausgeführt, wobei er sich bewusst gewesen sei, dass er dem Privatkläger mit der Schlagrute mindestens Verletzungen in der Art der eingetretenen, eventuell sogar schwerere

- 9 - lebensgefährliche Verletzungen mit argen und bleibenden Entstellungen im Ge- sicht oder bleibendem Nachteil hätte zufügen können, was er durch sein Handeln trotz seines vorhandenen Wissens im Zeitpunkt des Zuschlagens gewollt, mindes- tens aber in Kauf genommen habe (Urk. HD 9 S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Verteidigung auch nicht dargelegt, was die Anklagebe- hörde in diesem Zusammenhang zusätzlich hätte beschreiben sollen. Insbeson- dere kann es nicht angehen, in einem derartigen Fall, in welchem dem Beschul- digten versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen wird, zu verlangen, dass in der Anklageschrift eine ganze Liste von potentiell möglichen Verletzungen auf- geführt wird. 4.4. Dagegen wäre das Anklageprinzip verletzt, wenn der Beschuldigte gestützt auf die vorliegende Anklageschrift auch wegen Raufhandels verurteilt würde. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte den entsprechenden Tatbe- stand erfüllt habe und sprach ihn diesbezüglich nur deshalb nicht schuldig, weil sie davon ausging, dass der Raufhandel im vorliegenden Fall von der qualifizier- ten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, der sie den Beschuldigten schuldig sprach, konsumiert wird (vgl. dazu die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. HD 36 S. 15 f.). Dieser Argumentation, welche die Vorinstanz aus BGE 118 IV 227 E. 5b) ableitet, kann indessen nicht gefolgt werden. Die entsprechende Erwägung des Bundesgerichts lautet wie folgt: "Die Art. 133 und 134 StGB stehen in Idealkonkurrenz zum Verletzungsdelikt (TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, Art. 133 N 8 und Art. 134 N 4; NOLL, Schweizeri- sches Strafrecht, Bes. Teil I, S. 65; REHBERG, Strafrecht III, 5. Aufl., S. 57). Der Vorsatz richtet sich bei Art. 133 und 134 StGB lediglich auf die Beteiligung am Raufhandel bzw. am Angriff, nicht aber auf die Todes- oder Verletzungsfolge. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, ist dieser neben Art. 133 auch nach Art. 111 ff. bzw. Art. 122 ff. zu verurteilen (BGE 83 IV 192; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, § 4 N 38). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Art. 134 StGB. War jedoch der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (REH- BERG, a.a.O., S. 57; vgl. ferner STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, § 18 N 6)."

- 10 - Somit liess das Bundesgericht die Frage, ob der Tatbestand gemäss Art. 133 StGB durch einen ebenfalls erfüllten Körperverletzungstatbestand konsumiert wird, entweder offen, oder es wollte damit e contrario zum Ausdruck bringen, dass der Tatbestand gemäss Art. 133 StGB nicht vom Verletzungstatbestand konsu- miert wird. Von Letzterem wird in der Literatur ausgegangen, in der die Meinung vertreten wird, beim Tatbestand gemäss Art. 133 StGB bestehe zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in jedem Fall Idealkonkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten gefährdet werden (BSK- StGB II-Aebersold, Art. 133 N 21 mit weiteren Hinweisen; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 133 N 8 mit weiteren Hinweisen). Diese Argumentation überzeugt. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen Raufhandel gemäss Art. 133 StGB und Körperverletzungsdelikten in jedem Fall Idealkonkurrenz vorliegt. Der Anklageschrift lässt sich indessen keine aktive Beteiligung eines Dritten bei den tätlichen Auseinandersetzungen entnehmen, obwohl die aktive Beteiligung von mindestens drei Personen beim Raufhandel objektives Tatbestandsmerkmal wäre (BSK StGB II-Aebersold, Art. 133 N 5). Vielmehr ist die auf den vorhande- nen Videoaufnahmen aufgezeichnete letzte Phase der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten, D._____ und dem Privatkläger, in der sich zunächst der Beschuldigte und der Privatkläger in einem Gerangel befanden, in dessen Verlauf jedenfalls der Privatkläger zu Boden ging, und an dem sich etwas später dann auch D._____ tatkräftig beteiligte, gar nicht Gegenstand der Anklage. Dies dürfte vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass gemäss der Aktenlage erst ab diesem Zeitpunkt alle drei Beteiligten in irgendeiner Weise aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt waren und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass aus dieser Phase des Geschehens eine Körperverletzung resultierte. Das aber wäre beim Raufhandel gemäss Art. 133 StGB objektive Strafbarkeitsbe- dingung. Aus diesem Grund ist der Verzicht auf die Erfassung der letzten Phase der Auseinandersetzung in der Anklage nachvollziehbar und eine Rückweisung an die Anklagebehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO nicht angezeigt.

- 11 -

5. Beim Tatbestand der Drohung, den der Beschuldigte zum Nachteil seiner Sportlehrerin erfüllt haben soll, handelt es sich gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist daher Prozessvo- raussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auf- lage, Zürich 2006, S. 403 f.; BGE 105 IV 229). Die Privatklägerin stellte am

26. Mai 2010 und somit innerhalb der Frist gemäss Art. 31 StGB einen Strafantrag (Urk. ND 3/5). Ebenso um ein Antragsdelikt handelt es sich beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der Privatkläger stellte am 14. September 2010 und somit innert Frist gemäss der genannten Bestim- mung Strafantrag (Urk. ND 5/9). Damit steht einem Schuldspruch betreffend diese beiden Tatbestände unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses eines Strafan- trages nichts entgegen. III. Sachverhalt 1.1. In Anklageziffer I. (ND 4 und 5) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dieser habe am 8. September 2010 in gleichmassgeblichem Zusammenwirken mit D._____ den Privatkläger C._____ am Bahnhofplatz E._____ angegriffen, indem er diesem, nachdem dieser zuvor von D._____ einen Faustschlag ins Gesicht be- kommen gehabt habe, mit einem Teleskopschlagstock seitlich gegen den Kopf geschlagen habe, was eine Rissquetschwunde frontoparietal von ca. 0,5 cm links, eine Kontusion retroaurikulär links, eine Prellmarke thorakal paravertebral links mit oberflächlicher Exkoriation und eine Prellmarke abdominal links zur Folge ge- habt habe. Anschliessend sei der Beschuldigte in Verletzungsabsicht dem Privat- kläger C._____ nachgerannt, wobei er den Teleskopschlagstock, den er in der Hand gehabt habe, kräftig nach oben ausgeholt und gegen den Privatkläger, ins- besondere auch in Richtung des Kopfes, heruntergezogen habe, ohne dass er diesen getroffen habe. Dadurch habe der Beschuldigte versucht resp. zumindest in Kauf genommen, dem Privatkläger C._____ weitere, eventuell sogar schwere, lebensgefährliche Verletzungen mit argen und bleibenden Entstellungen im Ge- sicht oder bleibendem Nachteil zuzufügen. Diese Schläge resp. versuchten Schläge habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausgeführt, wobei er

- 12 - sich bewusst gewesen sei, dass er dem Privatkläger mit dem Schlagstock min- destens Verletzungen in der Art der eingetretenen, eventuell sogar schwerere, le- bensgefährliche Verletzungen mit argen und bleibenden Entstellungen im Gesicht oder bleibendem Nachteil würde zufügen können, was er durch sein Handeln trotz seines vorhandenen Wissens im Zeitpunkt des Zuschlagens gewollt, mindestens aber in Kauf genommen habe und welche Folgen nur zufälligerweise, ohne Zutun des Beschuldigten, nicht eingetreten seien (Urk. HD 9 S. 2 f.). 1.2. In Anklageziffer II. (ND 3) wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, seine da- malige Sportlehrerin, F._____, am 21. Mai 2010, nachdem diese ihn wegen un- gebührlichen Verhaltens aus dem Schwimmbecken zitiert hatte, mit den Worten "Wenn du nöd ruhig bisch, dänn gib ich dir eine" gedroht zu haben, wobei er sich gleichzeitig nahe vor sie aufgestellt und den linken Arm erhoben habe, wodurch er ihr sinngemäss Schläge in Aussicht gestellt und sie auf diese Weise in Angst und Schrecken versetzt habe (Urk. HD 9 S. 3). 2.1. Die Vorinstanz legte korrekt dar, dass der Beschuldigte den Sachverhalt ge- mäss Anklageziffer I., was den äusseren Handlungsablauf angeht, sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weitge- hend anerkannte (Urk. HD 36 S. 6 f. mit Hinweisen). Das Teilgeständnis des Be- schuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt insoweit erstellt ist. Ferner hielt die Vorinstanz mit Bezug auf den unter dieser Anklageziffer einge- klagten objektiven Sachverhalt korrekt fest, dass der Beschuldigte in der Untersu- chung wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt, ver- sucht zu haben, den Privatkläger zu treffen, als er diesem mit dem Schlagstock in der Hand nachgerannt sei. Den Schlagstock habe er nur deshalb zwei Mal aufge- zogen, weil er ihn habe wegwerfen wollen (Urk. HD 36 S. 7 mit Hinweisen). Die Verteidigung machte darüber hinaus anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung geltend, dass auf den Bildern zu sehen sei, dass zu keiner Zeit ein ge- meinsames Zusammenwirken zwischen dem Beschuldigten und D._____ stattge- funden habe (Prot. I S. 9). Ferner machte er anlässlich dieser Verhandlung gel- tend, dass die Prellmarke am Rücken des Privatklägers auch von der Rauferei am

- 13 - Boden oder von den Tritten von D._____ herrühren könnte (Urk. HD 22 S. 5), und nahm damit entsprechende Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einver- nahme vom 17. Mai 2011 (Urk. HD 3/15 S. 2 und S. 7) auf. Was den unter dieser Anklageziffer eingeklagten subjektiven Sachverhalt angeht, machte der Beschuldigte, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde, gel- tend, er sei sich zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er dem Privatkläger mit seinem Verhalten Verletzungen in der Art der eingetretenen oder sogar mit Lebensgefahr hätte zufügen können und er habe zu keinem Zeitpunkt eine schwere Verletzung in Kauf genommen (Urk. HD 36 S. 7 mit Hinweisen). 2.2. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. wurde vom Beschuldigten in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt (Urk. HD 3/15 S. 10; Urk. HD 19 S. 12). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde jedoch von der Verteidigung mit Bezug auf den eingeklagten objektiven Sachverhalt bestritten, dass die Privatklägerin im Moment des Vorfalls in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Diese habe ausgesagt, dass sie ruhig und sachlich geblieben sei und funktioniert habe. Menschen, die in Angst und Schrecken versetzt seien, könnten normalerweise nicht mehr ruhig und sachlich funktionieren. Die Tatsache, dass die Privatklägerin den Beschuldigten schliesslich noch mit der Hand verabschie- det habe, lasse vermuten, dass sie zumindest nicht in der vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten Intensität in Angst und Schrecken versetzt worden sei, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. HD 9 S. 8; Urk. HD 57 S. 3 f.; Prot. II S. 9). 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f.

- 14 - Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn er- hebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen.

- 15 - 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, ein- zeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbe- weis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinwei- sen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hart- mann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig-

- 16 - keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr-

- 17 - heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. Als Beweismittel für die bestrittenen Sachverhaltselemente liegen einerseits die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung, anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung sowie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vor (Urk. HD 3/5; Urk. HD 3/12; Urk. HD 19; Urk. HD 56 S. 4 f.). Andererseits ver- nahm die Jugendstaatsanwaltschaft mit Bezug auf Anklageziffer I. den Privatklä- ger in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers als Zeugen (Urk. HD 3/12) sowie D._____ als Beschuldigten (Urk. HD 3/11). Zudem liegen mit Be- zug auf Anklageziffer I. Aufnahmen einer Überwachungskamera (Urk. ND 5/17) und der Schlagstock als Beweismittel vor. Die Verteidigung macht geltend, dass der Privatkläger nach altem Prozessrecht höchstens als Auskunftsperson hätte befragt werden dürfen, da dessen Tatnähe und Tatbeteiligung virulent seien und seine Zeugeneinvernahmen daher nicht verwertbar seien, soweit sie den Be-

- 18 - schuldigten belasten (Urk. HD 22 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass die Ver- teidigung damit geltend machen will, dass die Voraussetzungen gemäss § 149a Ziff. 2 StPO/ZH mit Bezug auf den Privatkläger erfüllt gewesen wären. Diesem Einwand ist zu widersprechen. Wie bereits dargelegt wurde, wird die letzte Phase der Geschehnisse vom 8. September 2010, das Gerangel zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger, an dem sich später auch D._____ beteiligte, von der Anklage nicht erfasst. Dass der Privatkläger sich bei den Ereignissen da- vor in irgendeiner Weise strafbar gemacht haben könnte oder auch nur ein ent- sprechender Verdacht bei den Untersuchungsbehörden hätte aufkommen müs- sen, macht die Verteidigung nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit waren die Voraussetzungen gemäss § 149a Ziff. 2 StPO/ZH nicht erfüllt, weshalb die Zeugeneinvernahme des Privatklägers nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist. Dagegen wurde D._____ wäh- rend des Verfahrens nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb seine Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. zum alten Prozessrecht Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 622). Nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind ferner die Aussagen, welche G._____ bezüglich den Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. und die Pri- vatklägerin bezüglich den Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. der Kantonspolizei Zürich gegenüber machten (Urk. ND 3/4 und Urk. ND 5/8), da beide in der Folge nicht als Zeuginnen einvernommen und auch nicht mit dem Beschuldigten kon- frontiert wurden. Der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel steht nichts entge- gen. Insbesondere wurden dem Beschuldigten die genannten Videoaufnahmen anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2010 vorgehalten (Urk. HD 3/13 S. 1). 4.2. Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz korrekt zusam- mengefasst, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 36 S. 9 ff.). Soweit Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. Ferner ist, so weit erforderlich, auf die Aussagen der übrigen Befragten einzugehen.

- 19 - 4.3. Mit Bezug auf die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheits- gemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffe- ner ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnis- se in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten sprechen würden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist zu beachten, dass er seine Zeugenaussage unter der strengen Strafandrohung einer wissentlich fal- schen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB deponiert hat (Urk. HD 3/12 S. 2). Ferner ist von Bedeutung, dass er Geschädigter ist und Zivilansprüche geltend gemacht hat. Damit ist bei ihm ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben, das jedoch angesichts der Höhe der geltend gemachten Beträge offensichtlich nicht im Vordergrund steht. Konkrete Hinweise, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten und damit das Risiko ei- ner strafrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen sollte, sind nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt steht aber ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund. 5.1. Was die betreffend Anklageziffer I. bestrittenen Sachverhaltselemente an- geht, ergibt sich aus der Körperhaltung des Beschuldigten und dessen Bewe- gungsabläufen, die auf den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen gut ersicht- lich sind, mit aller Deutlichkeit, dass dieser, als er mit dem Schlagstock in der Hand den wegrennenden Privatkläger verfolgte, entgegen seinen Beteuerungen mitnichten den Schlagstock nach oben ausholte, um diesen wegzuwerfen. Viel- mehr zeigen die Bilder des Vorfalls eindeutig, dass der Beschuldigte mit der Schlagrute weitere Schläge gegen den Privatkläger richtete, diesen dabei jedoch jedenfalls in der Phase, die aufgezeichnet wurde, nicht traf, weil der Abstand zwi- schen den beiden Beteiligten im Zeitpunkt des Herunterziehens etwas zu gross war. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob es nicht so gewesen sei, dass er dem Privatkläger die Schlagrute über den Kopf habe ziehen wollen, denn auch an, er glaube schon, dass es auch so gewesen

- 20 - sei (Urk. HD 56 S. 5). Für den Beschuldigten hätte es denn auch keinen anderen Grund gegeben, den Privatkläger zu verfolgen – die Erklärung, die der Beschul- digte anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2010 abgab, er habe (ledig- lich) wegrennen wollen (Urk. HD 3/13 S. 3), ist ebenso absurd wie seine Angabe, er sei schockiert gewesen und habe nicht gewusst, wohin er rennen solle (Urk. HD 3/15 S. 5 f.). Wer in einer derartigen Situation wegrennen will, macht sich, selbst wenn er unter Schock stehen würde, nicht auf die Verfolgung seines Kon- trahenten, sondern wählt die entgegensetzte Richtung, was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auch einräumte (Urk. HD 56 S. 4). Zudem ergibt sich aus den Videoaufnahmen, dass dem Beschuldigten die Richtung, in die er flüch- ten konnte, sehr wohl klar war, tat er dies doch dann unmittelbar, nachdem er vom Privatkläger abgelassen hatte. Die während der Untersuchung und auch an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Erklärung, er habe den Schlagstock dann doch nicht weggeworfen, weil er sonst das Fenster des danebenliegenden Einkaufszentrums getroffen hätte (Urk. HD 3/13 S. 2 f.; Urk. HD 3/15 S. 5; Urk. HD 19 S. 5), ist mit der Vorinstanz (Urk. HD 36 S. 11) als un- beachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wenn der Beschuldigte den Schlagstock hätte wegwerfen wollen, hätte er dies auch in die von der Fenster- front abgewendete Richtung tun können – sein anlässlich der Einvernahme vom

17. Mai 2010 vorgebrachter Einwand, wenn er den Schlagstock einfach nach rechts geworfen hätte, hätte dieser ihn (den Beschuldigen) am Bein treffen kön- nen (Urk. HD 3/15 S. 5), gehört in die Kategorie der unbehelflichen Ausreden. Zu- dem macht der Beschuldigte ja selber geltend, dass er den Schlagstock etwas später habe fallen lassen, was sich aufgrund der Videoaufnahmen bestätigen lässt. In diesem Zeitpunkt befand er sich allerdings bezeichnenderweise um meh- rere Meter näher bei den Fenstern des Zentrums als im Zeitpunkt, in dem er den Schlagstock erstmals nach oben ausholte. Aufgrund der Videoaufnahmen liegt al- lerdings die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte den Schlagstock nicht ge- wollt fallen liess, sondern dass dieser ihm im Zeitpunkt, in dem er nach dem auf den Videoaufnahmen ersichtlichen zweiten Ausholen die herunterziehende Be- wegung in Richtung des Kopfes und Rückens des Privatklägers fast oder ganz beendet hatte, aus der Hand rutschte. Dafür spricht insbesondere die Reaktion

- 21 - des Beschuldigten, der sofort anschliessend kurz innehielt, was entweder auf eine Schrecksekunde oder aber auf ein kurzes Überlegen, ob er umkehren und den Schlagstock wieder behändigen sollte, hindeutet. Abgesehen davon wäre es auch wenig intelligent gewesen, den Schlagstock absichtlich fallen zu lassen, denn am Tatort hielten sich mehrere Passanten auf, weshalb der Beschuldigte damit rech- nen musste, dass diese die Waffe, die ja unbestrittenermassen kurz zuvor bereits zum Einsatz gekommen war, beim Privatkläger unter anderem eine blutende Wunde verursacht hatte und an der sich, wie der Beschuldigte wusste (Urk. HD 3/13 S. 3), das Blut des Privatklägers befand, sicherstellen würden. Dass dem Beschuldigten bewusst war, dass der Schlagstock als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könnte, ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung, als er erklärte, er habe den Schlagstock am

9. September 2010, dem folgenden Tag, auf sich getragen, um ihn zu entsorgen. Dies habe er nicht in L._____ getan, weil dies unsicher gewesen wäre, denn dann hätte ihn jemand finden und der Polizei abgeben können und diese gemerkt, was ein Tag zuvor passiert war (Urk. HD 19 S. 10). Nicht stichhaltig ist die vom Vertei- diger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Argumenta- tion, auf den Videoaufnahmen sei zu erkennen, dass die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger immer konstant geblieben sei und der Be- schuldigte den Privatkläger ohne Weiteres hätte einholen können, wenn er dies gewollt hätte, da der Privatkläger in jenem Zeitpunkt bereits verletzt gewesen sei. Dass der Beschuldigte dies nicht getan habe, zeige, dass er keine Absicht gehabt habe, den Privatkläger zu verletzen, sondern er diesem damit lediglich zu verste- hen habe geben wollen, dass sich dieser von ihm entfernen solle (Prot. I S. 8). Die Bilder zeigen, dass der Privatkläger jedenfalls gleich schnell war wie der Be- schuldigte und beide „mit Vollgas“ unterwegs waren. Demnach wurde der Privat- kläger entgegen der Argumentation der Verteidigung durch seine Verletzungen nicht oder jedenfalls nicht wesentlich in seiner Geschwindigkeit eingeschränkt, was ohne Weiteres plausibel ist, da sich diese im Kopfbereich sowie am Oberkör- per befanden. Zudem ging, wie die Videoaufnahmen ebenfalls zeigen und auch vom Privatkläger ausgesagt wurde (Urk. HD 3/12 S. 8 f.), am Anfang der letzten Phase nicht etwa der Privatkläger auf den Beschuldigten los, sondern der Be-

- 22 - schuldigte – mit grosser Vehemenz – auf den Privatkläger, womit erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger keineswegs bloss signalisieren wollte, dass sich dieser von ihm entfernen solle. Dass zwischen dem Beschuldigten und D._____ zu keinem Zeitpunkt ein gemein- sames Zusammenwirken stattgefunden habe, wie die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (Prot. I S. 9), wird durch die Videoaufnahmen widerlegt. So ist auf den Aufnahmen der Schlussphase der Auseinandersetzung zu sehen, wie der Beschuldigte über dem liegenden Privat- kläger kniete oder stand und dieser zugleich von D._____, der sich etwas später an den unmittelbaren Ort des Geschehens begab, einen Fusstritt verpasst erhielt. Zwar ist zu beachten, dass diese letzte Phase nicht Gegenstand der Anklage ist. Das Zusammenwirken während dieser letzten Phase stellt aber ein starkes Indiz dafür dar, dass auch in der Zeitspanne, die von der Anklage erfasst ist, ein gleichmassgebliches Zusammenwirken stattfand. Für ein gleichmassgebliches Zusammenwirken spricht ferner, dass in der Phase, in welcher der Beschuldigte den Privatkläger verfolgte, D._____ unmittelbar hinter diesen beiden Beteiligten her rannte, was, wie sich in der letzten Phase zeigte, den Zweck hatte, den Be- schuldigten tatkräftig zu unterstützen. Für ein gleichmassgebliches Zusammen- wirken ist in einem Fall wie dem vorliegenden nicht erforderlich, dass die einzel- nen Handlungen der beteiligten Personen gleichzeitig vorgenommen werden. Es reicht ohne Weiteres, dass sie unmittelbar nacheinander erfolgen, sofern sie zu- einander in unmittelbarem Bezug stehen. Was die in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen des Privatklägers an- geht, ist davon auszugehen, dass diese alle vom Beschuldigten verursacht wur- den. Der Beschuldigte gab selber anlässlich seiner Einvernahme vom 29. No- vember 2011 an, dass D._____ den Privatkläger zunächst gegen den Kiefer ge- schlagen und dessen Tritte in der letzten Phase des Geschehens vermutlich in den Magen oder gegen die Beine, aber nicht in das Gesicht des Privatklägers er- folgt seien (Urk. HD 3/5 S. 6 und S. 8), woraus sich ergibt, dass die Handlungen D._____s aus der Sicht des Beschuldigten keine der in der Anklageschrift er- wähnten Körperpartien betrafen. Ferner erklärte der Beschuldigte anlässlich die-

- 23 - ser Einvernahme, er habe den Privatkläger in der ersten Phase des Geschehens mit der Schlagrute gestreift und dann das Blut resp. die Verletzung gesehen (Urk. HD 3/5 S. 6 f.). Der Privatkläger gab zu Protokoll, dass D._____ ihm "fadengerade ins Gesicht, mit gestrecktem Arm, voller Kraft, auf die Nase" geschlagen habe. Er wisse das noch, weil er an dieser Stelle am nächsten Tag noch Schmerzen ge- habt habe (Urk. HD 3/12 S. 6). Ferner habe dieser ihn – vermutlich zwei Mal – mit dem rechten Fuss etwa auf Kopfhöhe getreten. Die Fusstritte seien schon ziem- lich stark gewesen, er habe das an seinem Arm gemerkt, aber er habe nicht voll reingekickt (Urk. HD 3/12 S. 7). Sodann erklärte der Privatkläger, 100 %-ig sicher zu sein, dass der Beschuldigte ihn mit dem Schlagstock einmal am Rücken, bei der linken Schulter, getroffen und dies eine Prellung verursacht habe (Urk. HD 3/12 S. 6 ff.). Angesichts der verschiedenen Aussagen kann ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen auf der linken Körperseite des Privatklägers von D._____ stammten. Aufgrund der detaillierten und in sich stimmigen Aussagen des Privatklägers, der klar unterschied zwischen dem, was seiner Ansicht nach der Beschuldigte verursacht hatte und was seines Erachtens von D._____ verur- sacht wurde, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde auch die Prellmarke am Rücken des Privatklägers mit dem vom Beschuldigten geführten Schlagstock verursacht und war diese Verletzung im Zeitpunkt der Rauferei am Boden bereits entstanden. Bezeichnenderweise erklärte der Beschuldigte anläss- lich der Einvernahme vom 17. Mai 2011 denn auch selber – in krassem Wider- spruch zu seiner sonstigen Darstellung des Ablaufs – auf die Frage, ob ihn der Privatkläger so geschlagen habe, dass er Prellungen davon getragen und am Knie geblutet habe, bevor er ihn mit dem Schlagstock geschlagen habe: "Nach- dem ich ihn an der Schulter mit dem Schlagstock getroffen habe und er sich um- gedreht hat, um mir die Faust zu geben" (Urk. HD 3/15 S. 7). Somit ist der in Anklageziffer I. umschriebene objektive Sachverhalt in allen Punk- ten erstellt. Auf die Einwendungen des Beschuldigten zum unter dieser Anklage- ziffer eingeklagten subjektiven Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung (nachfolgend unter IV.) einzugehen.

- 24 - 5.2. Mit Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. ist auf die vom Beschuldigten anerkannte Darstellung abzustellen, dass er nicht nur er- klärte, wenn sie nicht ruhig sei, gebe er ihr eine, sondern sich auch nahe vor sei- ner Sportlehrerin aufstellte und den linken Arm erhob, wodurch er ihr sinngemäss Schläge in Aussicht stellte. Dass die Sportlehrerin durch dieses Gebaren des Be- schuldigten, wie von der Verteidigung behauptet, nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sein könnte, ist lebensfremd, zumal sie auch gemäss den Anga- ben des Beschuldigten (Urk. HD 3/5 S. 12; Urk. ND 3/3 S. 2) sehr viel kleiner und leichter ist als er. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich daraus, dass die Privatklägerin ihren Angaben zufolge in der Folge "einfach funktionierte und ruhig und sachlich blieb", nicht ableiten, sie sei nicht in Angst und Schrecken ver- setzt worden. Dass dies eine von mehreren Möglichkeiten ist, wie Menschen auf eine Bedrohung für Leib oder Leben reagieren, ist gerichtsnotorisch. Auch dass die Privatklägerin den Beschuldigten schliesslich mit der Hand verabschiedete, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs dagegen, dass sie in Angst und Schrecken versetzt wurde, zumal zwischen der Drohung und dem Händedruck eine bestimmte Zeit vergangen sein muss, die beiden Handlungen also nicht unmittelbar nacheinander stattfanden. Zudem ist naheliegend, dass die Privatklägerin als Sportlehrerin des Beschuldigten versuchte, eine Deeskalation der Situation zu bewirken, wofür ein Händedruck ein geeignetes Mittel sein kann. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Anklagebehörde qualifizierte den Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB und versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB (Urk. HD 9 S. 4). Die Vorinstanz war demgegenüber der Ansicht, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit seinem Tun weder habe schwer verletzen wollen noch dies in Kauf genommen habe und ging daher davon aus, dass der subjektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei (Urk. HD 36 S. 15). Ferner kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der objektive Tatbestand

- 25 - des Angriffs nicht erfüllt sei, weil der Privatkläger vorliegend nicht völlig passiv geblieben sei, sondern sich aktiv am Streit beteiligt habe, und sprach den Be- schuldigten vom entsprechenden Vorwurf frei (Urk. HD 36 S. 15). Die Vorinstanz war der Ansicht, dass sich der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht habe (Urk. HD 36 S. 12 ff.), ging aber davon aus, dass der Tatbestand des Raufhandels von der qualifizierten ein- fachen Körperverletzung konsumiert werde und sprach den Beschuldigten ledig- lich der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig. 1.2. Der Frage, ob der Tatbestand des Raufhandels erfüllt ist, ist nicht weiter nachzugehen, da von der Anklageschrift, wie bereits unter Ziffer II.4.4. dargelegt, nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale dieses Tatbestandes erfasst sind. 1.3.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass er sich bewusst gewesen sei und zumin- dest in Kauf genommen habe, dass er dem Privatkläger schwere Verletzungen, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, hätte zufügen können. 1.3.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei vorsätzlich bereits derjeni- ge handelt, der die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Ei- ne Billigung des Erfolges ist bei eventualvorsätzlicher Begehung nicht erforderlich (BGE 130 IV 58 E. 8.3). 1.3.3. Eventualvorsatz setzt auf der Wissensebene voraus, dass dem Täter die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Auf der Wil- lensseite ist erforderlich, dass der Täter, der den Eintritt des Erfolgs beziehungs- weise der Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny, Art. 12 N 53; BGE 131 IV 4 E. 2.2 mit diversen Hinweisen). Dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst dass sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur rela-

- 26 - tiv selten verwirklicht, genügt für das Vorliegen des Eventualvorsatzes (BGE 131 IV 1). 1.3.4. Was den Nachweis des Eventualvorsatzes angeht, kann sich das Gericht, soweit der Täter diesbezüglich nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf es vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58; BGE 125 IV 242). 1.3.5. Das Gericht darf dagegen nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz schliessen, denn das Wissen um das Risiko der Tatbestands- verwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 4 f. E. 2.2; BGE 130 IV S. 62 E. 8.4). 1.3.6. Was die Wissenskomponente angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich der aus massivem Metall gefertigte und 339 Gramm schwere Teleskopschlagstock schon vor den hier zur Beurteilung stehenden Ereignissen im Besitz des Beschul- digten befand. Die massive Beschaffenheit des Schlagstocks war dem Beschul- digten gemäss seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bewusst (Urk. HD 19 S. 6), und auch dessen hohes Gewicht war ihm bekannt – der Beschuldigte sagte dazu aus, er sei "huere schwer" gewesen (Urk. HD 3/15 S. 5). Es kann ausgeschlossen werden, dass dem Beschuldigten, einem normal intelligenten Jugendlichen (Urk. HD 16 S. 2; Urk. HD 18/1 S. 1 f.), nicht klar war, dass man damit einen Menschen in gravierender Weise verletzen kann. Es sei die Frage erlaubt, aus welchem Grund denn sonst es ihm "Spass" machte (Urk. HD 3/15 S. 6), mit dem Schlagstock in der Öffentlichkeit herumzulaufen. Dass dem Beschuldigten klar war, dass es sich beim Schlagstock um eine gefährliche Waffe handelt, mit der schwere Verletzungen verursacht werden können, ergibt sich fer-

- 27 - ner auch aus seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2010, als er ausführte, wenn er (gemeint: der Beschuldigte in einer umgekehrten Konstellation) den Schlagstock gesehen hätte, wäre er einen Schritt zurückge- gangen, denn man laufe ja auch nicht "gegen das Feuer" (Urk. HD 3/5 S. 6). Zu- dem gab er an, schon in Filmen gesehen zu haben, dass die Polizei mit Schlagru- ten ihre Angreifer "ausser Gefecht gesetzt" habe und es dabei auch Blut gegeben habe (Urk. HD 3/5 S. 7). Nachdem er die durch den Schlag mit der Schlagrute entstandene offene Wunde des Privatklägers gesehen hatte (vgl. Urk. HD 3/5 S. 7), liess er denn auch folgerichtig nicht etwa, erschrocken über die Gefährlichkeit dieser Waffe, vom Privatkläger ab, sondern versuchte im Gegenteil, den offen- sichtlich vor der äusserst gefährlichen Situation flüchtenden Privatkläger sofort anschliessend im Rahmen einer eigentlichen Verfolgungsjagd weiterhin mehrfach damit zu treffen, und zwar angesichts der aus den Videoaufnahmen ersichtlichen Heftigkeit, mit der er den Schlagstock jeweils ausholte und dann wieder herunter- zog, mit voller Wucht. Es darf aber gemäss der Praxis des Bundesgerichts ohnehin als allgemein be- kannt vorausgesetzt werden, dass hochgradig gewaltintensive Faustschläge ge- gen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers an- gesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Betroffenen herbeizu- führen (so das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2012, 6B_643/2011). Dass diese Gefahr umso grösser ist, wenn ein aus massivem Me- tall gefertigter, 339 Gramm schwerer Schlagstock verwendet wird, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Somit steht ausser Frage, dass dem Beschuldigten während der ganzen Dauer des eingeklagten Geschehens bekannt war, dass er mit dem Schlagstock lebens- gefährliche Verletzungen, wie sie in der Anklage umschrieben sind, beim Privat- kläger bewirken konnte, weshalb das Vorliegen der Wissenskomponente ohne Weiteres zu bejahen ist.

- 28 - 1.3.7. Was die Willenskomponente angeht, kann dem Beschuldigten zwar nicht widerlegt werden, dass er keine schweren Verletzungen des Privatklägers beab- sichtigte, er also diesbezüglich nicht mit direktem Vorsatz handelte. Wer aber un- mittelbar anschliessend, nachdem er gesehen hat, dass er schon durch einen gemäss eigener Darstellung (Urk. HD 3/15 S. 3) ungezielten, ohne Treffabsicht ausgeführten Schlag mit dem von ihm geführten Schlagstock unter anderem eine blutende Rissquetschwunde am Kopf verursachte, versucht, seinen Kontrahenten mit diesem mit voller Wucht geführten Schlagstock mehrfach gezielt am Kopf oder am Rücken zu treffen, nimmt bei diesen Handlungen eine schwere Verletzung im Sinne der Umschreibung in der Anklageschrift in Kauf. 1.3.8. Da keine schweren Verletzungen eintraten, weil der Beschuldigte den Pri- vatkläger während dieser Phase des Geschehens nicht traf, blieb die Tatausfüh- rung im Versuchsstadium stecken. 1.3.9. Der Beschuldigte ist daher ferner der (eventualvorsätzlich) versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.4. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation der Verursa- chung der in der Anklageschrift genannten Verletzungen des Privatklägers durch den Beschuldigten unter Verwendung eines Schlagstocks als qualifizierte einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB (Urk. HD 36 S. 13) ist korrekt. Was mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand zur Inkaufnahme von schweren Verletzungen ausgeführt wurde, gilt erst recht für die Inkaufnahme von Verletzungen, wie der Beschuldigte sie beim Privatkläger tatsächlich verursachte. Die Vorinstanz ging ebenfalls davon aus (Urk. HD 36 S. 10). Diese hat in diesem Zusammenhang ferner zu Recht das Vorliegen einer Notwehrsituation resp. Puta- tivnotwehrsituation ausgeschlossen (vgl. Urk. HD 36 S. 15 f.); auf die vorinstanzli- chen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu präzisieren ist, dass – neben Ziff. 1 – Abs. 2 von Ziff. 2 StGB er- füllt ist. Der Beschuldigte ist daher ferner auch der qualifizierten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB schuldig zu spre- chen.

- 29 - 1.5. Eine Verurteilung wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht. Zwar hat der Vertreter der Anklage im Berufungsverfahren zu Recht die Frage aufgeworfen, ob die im bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 118 IV 227 dargelegte höchstrichterliche Ansicht, wonach der Angriff dann vom gleichzeitig erfüllten Körperverletzungstatbestand konsumiert wird, wenn der Verletzte der einzige Angegriffene war, für den Fall, in dem der Angriff "lediglich" zu einer einfachen Körperverletzung führte, adäquat ist (Urk. HD 47 S. 3 mit Hinweisen; Urk. HD 58 S. 4). Vorliegend ist aber der Be- schuldigte nicht nur der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen, sondern auch der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wofür (im Erwachsenenstrafrecht) eine deutlich höhere Strafandrohung vorgesehen ist als für den Tatbestand des Angriffs, weshalb letz- terer jedenfalls vom schweren Verletzungstatbestand konsumiert würde. Ob der Tatbestand des Angriffs vorliegend erfüllt wurde, kann daher offen bleiben. 2.1. Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Be- schuldigten gemäss Anklageziffer II. (ND 3) als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. HD 9 S. 4; Urk. HD 36 S. 33). Die Verteidigung wendet dage- gen ein, es sei fraglich, ob die Drohung "schwer" im Sinne des Gesetzes gewesen sei, denn der in Aussicht gestellte Nachteil müsse schwerwiegend sein, was er in casu nicht gewesen sei (Urk. HD 22 D. 8; Urk. HD 57 S. 3 f.; Prot. II S. 9). 2.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Das Opfer muss dabei in Angst und Schrecken versetzt wer- den. Die Drohung muss schwer sein, weshalb die Anforderungen daran hoch an- zusetzen sind (Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 f. zu Art. 180; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 18 ff. zu Art. 180).

- 30 - 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde die Privatklägerin beim fraglichen Vor- fall in Angst und Schrecken versetzt, weil ihr vom Beschuldigten sinngemäss Schläge in Aussicht gestellt wurden. Die Drohung, die körperliche Integrität eines Menschen mit Schlägen anzugreifen, ist ohne Weiteres als "schwer" im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz ist daher korrekt. Ferner hat die Vorinstanz mit plausibler Be- gründung, auf die verwiesen werden kann (Urk. HD 36 S. 17 f.; Art. 3 Abs. 1 JSt- PO i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO), die Argumentation der Verteidigung, es habe sich um eine Notwehrhandlung des Beschuldigten gehandelt (Urk. HD 22 S. 9), wider- legt und zu Recht darauf abgestellt, dass keine Notwehrsituation resp. Putati- vnotwehrsituation vorlag. Der Beschuldigte ist daher ferner der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Schutzmassnahmen

1. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts aus- gegangen, da der am tt.mm.1995 geborene Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, sondern 14- bzw. 15-jährig war (Urk. HD 36 S. 19; Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG; Art. 3 Abs. 1 JStG). Gemäss Art. 10 JStG ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutz- massnahmen an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf.

2. Die Vorinstanz hat mit plausibler Begründung, der vollumfänglich gefolgt wer- den kann, dargelegt, weshalb für den Beschuldigten nach Beendigung der von der Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Februar 2011 (Urk. HD 6/1) an- geordneten vorsorglichen ambulanten Behandlung keine erneute Schutzmass- nahme anzuordnen ist (Urk. HD 36 S. 19 ff.). Da seit dem Erlass des erstinstanz- lichen Urteils keine diesbezüglich relevante Veränderung der Verhältnisse einge- treten ist (vgl. Urk. HD 46/2), ist den Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufü- gen.

- 31 -

3. Da die Jugendanwaltschaft Unterland bereits mit Erziehungsverfügung vom

7. August 2007 im Rahmen eines früheren Verfahrens eine persönliche Betreu- ung gemäss Art. 13 JStG angeordnet hatte, die nach wie vor besteht (Urk. HD 21 S. 5; Urk. HD 46/2; Urk. HD 56 S. 4), besteht auch diesbezüglich kein Handlungs- bedarf. VI. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Da der Beschuldigte alle Delikte vor der Erreichung des 18. Altersjahrs beging, ist die Sanktion, mit der er zu bestrafen ist, nach dem Jugendstrafrecht zu bestimmen (Art. 3 Abs. 1 JStG). Die Vorinstanz hat die nach dem Jugendstraf- recht in Frage kommenden Strafarten korrekt dargelegt, weshalb darauf verwie- sen werden kann (Urk. HD 36 S. 21). Zu ergänzen ist, dass die Bestrafung mit ei- ner persönlichen Leistung von mehr als 10 Tagen, mit Busse und mit Freiheits- entzug nur in Frage kommt, wenn der Jugendliche im Zeitpunkt der Tatbegehung das 15. Altersjahr vollendet hatte (Art. 23 Abs. 3 JStG, Art. 24 Abs. 1 JStG, Art. 25 Abs. 1 JStG). 1.2. Sind gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurteilen, so kann die urteilende Behörde entweder die Strafen nach Art. 33 JStG verbinden oder, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Ge- samtstrafe bilden, indem sie die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht (Art. 34 Abs. 1 JStG). Die einzelnen Taten dürfen bei der Bildung der Gesamtstra- fe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wä- ren. Ferner darf die Gesamtstrafe das gesetzliche Höchstmass einer Strafart nicht überschreiten (Art. 34 Abs. 2 JStG). Dies alles gilt auch, wenn der Jugendliche die Straftaten teils vor und teils nach der Altersgrenze begangen hat, die für die Ver- hängung einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 Abs. 3 JStG), einer Busse (Art. 24 Abs. 1 JStG) oder eines Freiheitsentzugs (Art. 25 Abs. 1 und 2 JStG) massgebend ist.

- 32 - 1.3. Weil der Beschuldigte am 8. und 9. September 2010, als er die versuchte schwere Körperverletzung, die qualifizierte einfache Körperverletzung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging, das 15. Altersjahr vollendet hatte, ist die Voraussetzung zur Bestrafung mit Freiheitsentzug bei die- sen Delikten erfüllt. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass für diese Delikte aufgrund deren Schwere nur die Bestrafung mit Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 JStG in Frage kommt. Für die Drohung, die Fälschung von Ausweisen und die Entwendung eines Motor- fahrzeuges zum Gebrauch steht eine Bestrafung mit Freiheitsentzug dagegen nicht zur Diskussion, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Begehung das 15. Altersjahr noch nicht beendet hatte und somit die für die Bestrafung mit Freiheits- entzug geltende Altergrenze im Tatzeitpunkt nicht erreicht war (Art. 25 JStG). Ab- gesehen davon wäre eine Bestrafung mit Freiheitsentzug für diese Delikte auch unangemessen. In der Botschaft zum JStG wird verdeutlicht, dass für die Frage, ob nach Art. 34 Abs. 1 JStG das Asperationsprinzip anwendbar ist, die Sanktionen, die im konkre- ten Fall in Betracht kämen, entscheidend sind (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, 2258). Es verhält sich nicht anders als bei der Auslegung von Art. 49 Abs. 1 StGB, auf den in der Botschaft ausdrücklich verwiesen wird: Beide Bestimmungen enthalten den Passus "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", und bei Art. 49 Abs. 1 StGB herrscht Einigkeit darüber, dass nicht die abstrakte Straf- androhung entscheidend ist, sondern die Strafe, die im konkreten Fall ausgespro- chen würde (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 36 f.). Es ist davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts bei Delinquenz in verschiedenen Alterskategorien nichts anderes gelten soll und der Verweis von Art. 34 Abs. 3 JStG auf Art. 34 Abs. 1 JStG so zu verstehen ist, dass auch in diesem Fall eine Gesamtstrafenbildung nur zu erfolgen hat, wenn für die einzelnen Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen auszusprechen wären. Der in Art. 34 Abs. 3 JStG enthaltene Hinweis auf drei verschiedene Sanktionen und die dafür gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen steht dieser Auslegung

- 33 - nicht entgegen: Die persönliche Leistung ist eine im Jugendstrafrecht generell zur Verfügung stehende Sanktion, die bei Delinquenz nach der Vollendung des 15. Altersjahrs bei Verbrechen und Vergehen für eine längere Dauer ausgesprochen werden kann als bei Delinquenz vor der Erreichung dieser Altersgrenze. Somit kann sowohl für Delikte, die vor der Vollendung des 15. Altersjahrs begangen wurden als auch für solche, deren Verübung danach stattfand, die gleiche Sankti- onsart der persönlichen Leistung in Betracht kommen. Das Gleiche gilt für die in Art. 34 Abs. 3 JStG aufgeführte Busse. Zwar kann diese gemäss Art. 24 JStG nur bei einer Tatbegehung nach der Vollendung des 15. Altersjahrs verhängt werden. Für das Ordnungsbussenverfahren bei der Übertretung von Strassenverkehrsre- geln wird aber unabhängig vom Alter des Übertreters der Ordnungsbussenkatalog angewendet (BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 25 N 11 mit Hinweis), weshalb auch bei unter 15-Jährigen die Verhängung einer Busse in Frage kommt und so- mit die gleiche Situation vorliegt wie bei der persönlichen Leistung. Ähnlich verhält es sich schliesslich beim in Art. 34 Abs. 3 JStG ebenfalls genannten Freiheitsent- zug, denn dieser kann bereits bei der Begehung eines Vergehens oder Verbre- chens zwischen der Vollendung des 15. und der Vollendung des 16. Altersjahres angeordnet werden, bei Delinquenz nach der Vollendung des 16. Altersjahres aber unter bestimmten Bedingungen für eine längere Dauer. Somit kann sowohl für Delikte, die vor der Vollendung des 16. Altersjahrs begangen wurden als auch für solche, deren Verübung danach stattfand, die gleiche Sanktionsart des Frei- heitsentzugs ausgesprochen werden. Hinter dem Umstand, dass im Gesetz die höhere Strafandrohung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG, anders als bei der persönli- chen Leistung, nicht genannt wird, dürfte keine spezielle Absicht stehen. Für diese Auslegung auch im Bereich der Delinquenz in mehreren Alterskatego- rien spricht namentlich, dass sonst für Taten, die vor der Vollendung des 15. Al- tersjahrs begangen wurden, aufgrund des Asperationsprinzips im Ergebnis insbe- sondere auch Freiheitsentzug ausgesprochen werden könnte, obwohl das Ju- gendstrafgesetz diese Sanktion bei der Delinquenz Jugendlicher, die das 15. Al- tersjahr im Tatzeitpunkt noch nicht vollendet haben, nicht vorsieht.

- 34 - Die Absätze 1 und 3 von Art. 34 JStG lassen sich allerdings nicht in jedem Fall miteinander in Einklang bringen. Aufgrund der Verwendung der Wortkombination "entweder […] oder" im ersten Absatz stehen nämlich, wenn gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurteilen sind, dem Wortlaut nach abschliessend die beiden in diesem Absatz genannten Möglichkeiten zur Verfügung. Bei einem Täter, der alle Taten nach der Vollendung des 15. Altersjahrs beging, kann in je- dem Fall nach Art. 34 Abs. 1 JStG vorgegangen werden: Wenn für die verschie- denen Delikte nicht die gleiche Sanktion in Betracht kommt, besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Bestrafung nach Art. 33 JStG, wofür die Vollendung des 15. Al- tersjahrs vorausgesetzt ist (Gürber/Hug/Schläfli, Art. 34 JStG N 3; Art. 24 Abs. 1 JStG). Wenn hingegen, wie vorliegend, mindestens eine Tat vor der Vollendung des 15. Altersjahres begangen wurde und gemäss Art. 34 Abs. 3 JStG gleich vor- zugehen ist, wie wenn alle Delikte in der gleichen Alterskategorie verübt worden wären, werden nicht alle Konstellationen vom Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 JStG er- fasst. Ein Vorgehen nach Art. 33 JStG ist nämlich in diesem Fall a priori ausge- schlossen, weil jedenfalls die für die Ausfällung einer Busse erforderliche Alters- grenze nicht erreicht ist (Gürber/Hug/Schläfli, Art. 34 JStG N 3; Art. 24 Abs. 1 JStG). Nach Art. 34 Abs. 1 JStG kann somit in diesem Fall nur dann vorgegangen werden, wenn für die mehreren Taten im konkreten Fall die gleiche Sanktion aus- gesprochen würde und somit eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn alle Delikte mit einem Verweis oder mit persönlicher Leistung zu bestrafen wären, wobei die Bildung einer Gesamtstrafe beim Verweis eher theoretischer Natur ist; für die übrigen Sanktionen ist die erforderliche Altersgren- ze nicht bei jedem Delikt erreicht. Kommt für die verschiedenen Taten – insbe- sondere auch wegen der im Gesetz vorgesehenen Altersgrenzen – nicht die glei- che Sanktion in Betracht, bleibt – wie im Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 StGB – nur die getrennte Sanktionierung. Wenn mehrere Taten, die in der glei- chen Alterskategorie begangen wurden, zu beurteilen sind, stellt sich dabei für diese Tatengruppe erneut die Frage, ob diese Delikte mit einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 JStG zu bestrafen sind. Dass es sich im vom JStG ausdrücklich geregelten Fall der Delinquenz vor und nach dem Erreichen des 18. Altersjahres anders verhält und in einem solchen Fall

- 35 - hinsichtlich der Strafen ausschliesslich das StGB anwendbar ist (Art. 3 Abs. 2 JStG; Art. 49 Abs. 3 StGB), steht nicht in Widerspruch zu den obigen Erwägun- gen. Der Freiheitsentzug, die schwerste Sanktion des Jugendstrafrechts bei De- linquenz nach Erreichen des 15. Altersjahrs, liegt nämlich wesentlich näher bei der Freiheitsstrafe, der für vergleichbare Delikte im Erwachsenenstrafrecht zur Verfügung stehenden Sanktion, als die persönliche Leistung, die schwerste Sank- tion des Jugendstrafrechts bei Delinquenz vor Erreichen des 15. Altersjahrs, beim Freiheitsentzug. Wie bereits angesprochen ist für die Delikte, die der Beschuldigte am 8 und 9. September 2010 verübte, die Bestrafung mit Freiheitsentzug angemessen. Dem- gegenüber können vorliegend die Delikte, die der Beschuldigte vor der Vollen- dung des 15. Altersjahrs begangen hat, nicht mit Freiheitsentzug bestraft werden und wäre diese Sanktion darüber hinaus für diese Delikte auch unangemessen, weshalb die Ausfällung gleichartiger Strafen gemäss Art. 34 Abs. 1 JStG im vor- liegenden Fall nicht in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für die Anwendbar- keit von Art. 33 JStG sind ebenfalls nicht erfüllt, denn die darin vorgesehene Ver- bindung des Freiheitsentzugs mit einer Busse setzt wie dargelegt gemäss Art. 24 Abs. 1 JStG ebenfalls die Vollendung des 15. Altersjahrs im Tatzeitpunkt voraus. Somit hat für die Delikte vom 8. und 9. September 2010 und für die Delikte, die der Beschuldigte vor der Vollendung des 15. Altersjahres begangen hat, je eine gesonderte Strafzumessung zu erfolgen. Für die Delikte vom 8. und 9. September 2010, für die nach dem bereits Gesagten nur die Bestrafung mit Freiheitsentzug in Frage kommt, wäre bei sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Grundsätze zu Art. 49 Abs. 1 StGB eine the- oretische Einsatzstrafe für das schwerste dieser Delikte festzulegen und dann un- ter Einbezug der übrigen Delikte eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 34 JStG zu bilden (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2, und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2). Angesichts des ausserordentlich engen Zusammenhangs dieser drei Delikte erscheint es jedoch im vorliegenden Fall angezeigt, die Strafzumessung für alle drei Delikte gemeinsam vorzunehmen.

- 36 - 1.4. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die mit Freiheitsentzug bestrafbaren Delikte korrekt aufgezeigt (Urk. HD 36 S. 21): Da der Beschuldigte diese vor der Vollendung des 16. Altersjahrs beging, gelangt der strengere Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 JStG nicht zur Anwendung, weshalb sich der Strafrahmen gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug erstreckt.

2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Bei der Strafzumessung für einen jugendlichen Täter ist dessen Lebens- und Fa- milienverhältnissen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Be- achtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Jugendstrafrecht, wo Sühne und Vergeltung eine unterge- ordnete Rolle spielen, der Gedanke der Erziehung und Besserung im Vorder- grund steht, weshalb bei der Wahl der Sanktion sowie deren Zumessung in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte massgebend sind (Urk. HD 36 S. 22 mit Hin- weisen). Dennoch kommt dem Verschulden auch im Bereich des Jugendstraf- rechts Gewicht zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. mit Art. 47 Abs. 1 StGB; BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 1 JStG N 11). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei-

- 37 - heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.174/2001 vom 3. April 2001 E. 2a, 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Beim Übergriff durch den Beschuldigten erlitt der Privatkläger eine Rissquetsch- wunde frontoparietal von ca. 0,5 cm links, eine Kontusion retroaurikulär links, eine Prellmarke thorakal paravertebral links mit oberflächlicher Exkoriation und eine Prellmarke abdominal links, die nicht zu bleibenden Schäden führten. Der Privat- kläger hätte aber, weil der Beschuldigte einen Schlagstock verwendete, mit dem er während der Verfolgung des Privatklägers mit grosser Wucht auf dessen Kopf und Rücken einzuschlagen versuchte, ohne Weiteres schwere Verletzungen da- vontragen können. Dass es beim Tatbestand der schweren Körperverletzung beim Versuch blieb, ist nur dem Zufall zu verdanken. Besonders ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit D._____ gegen den Privatkläger vorging, wohingegen dieser alleine war, und der Beschuldigte darüber hinaus mit dem Schlagstock auch noch eine Waffe einsetzte, weshalb ein grosses Kräftegefälle zum Nachteil des Privatklägers bestand. Allerdings ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass den Handlungen dieses Duos keine intensive Planung vorausging, sondern sich diese aus der Situation ergaben. Zu Recht führte die Vorinstanz aber auch an, dass der Beschuldigte nicht aufgefordert werden musste, sich am Übergriff gegen den Privatkläger zu beteiligen, sondern, nachdem zunächst

- 38 - D._____ dem Privatkläger die Faust ins Gesicht geschlagen hatte, direkt nachzog (Urk. HD 36 S. 23). Dass die Vorinstanz die Vorgehensweise angesichts der kon- kreten Umstände als äusserst gewaltsam und brutal bezeichnete (Urk. HD 36 S. 23), ist nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen ist das objek- tive Verschulden des Beschuldigten, gemessen am mit der schwersten Strafe be- drohten Tatbestand der schweren Körperverletzung, als erheblich zu bezeichnen. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Auch subjektiv liegt ein erhebliches Verschulden vor. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die Verletzungsdelikte nicht mit direktem, sondern, wie schon von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. HD 36 S. 24), mit Eventualvorsatz handelte. Die Vorinstanz hat aber mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte jederzeit von seinen Handlungen hät- te ablassen können, das Mass an Entscheidungsfreiheit mithin in keiner Weise beeinträchtigt war (Urk. HD 36 S. 24). Auch den Erwägungen der Vorinstanz zu den Beweggründen des Beschuldigten (Urk. HD 36 S. 25) kann ohne Weiteres gefolgt werden. Insbesondere ist ihr darin zuzustimmen, dass eine Notwehrsitua- tion im Sinne von Art. 15 StGB aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht vorlag, somit die Voraussetzungen für die Annahme eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 StGB entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. HD 22 S. 9) nicht erfüllt waren, und der Beschuldigte sich aufgrund der konkreten Umstände auch nicht angegriffen fühlen konnte. Mit seinen Handlungen legte der Beschul- digte eine rücksichtslose und äusserst gefährliche Aggressivität an den Tag, wo- bei das eigentliche Motiv dafür im Dunkeln blieb und die Tat, wie von der Vo- rinstanz festgehalten (Urk. HD 36 S. 25), sinnlos erscheint.

- 39 - 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Entwicklung Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 36 S. 26 f.). Zu ergänzen ist, dass sich der Beschuldigte gemäss dem Bericht der Jugendanwaltschaft Un- terland vom 15. Februar 2012 seit dem 23. Januar 2012 im Vollzug der mit Erzie- hungsverfügung vom 7. August 2007 angeordneten persönlichen Betreuung in der Tagesstruktur H._____ befand und die Rückmeldungen über seine Leistung und sein Verhalten per 15. Februar 2012 sehr gut waren (Urk. HD 46/3). Dies wird grundsätzlich bestätigt durch den Abschlussbericht betreffend den Aufenthalt im I._____ von H._____ vom 5. April 2012, in dem allerdings auf Defizite bei der Mo- tivation, welche rasch gesunken sei, bei der Pünktlichkeit, der Verbindlichkeit und der Kritikfähigkeit hingewiesen wurde, aber auch ausdrücklich gesagt wurde, dass die Arbeit mit dem Beschuldigten angenehm gewesen sei und er Potential habe (Urk. HD 55/4). Ob der in diesem Bericht auch wiedergegebene Eindruck, dass sich der Beschuldigte nicht sorgfältig genug mit seiner Berufswahl auseinander- setze, gerechtfertigt ist, muss angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte per 1. April 2012 ein Praktikum in Angriff genommen hat und im August 2012 eine Lehre als Maler beginnen wird und sich erst in Zukunft weisen wird, ob der Maler- beruf seinen Interessen und Fähigkeiten entspricht, im heutigen Zeitpunkt offen bleiben. Im Bericht über den Schnuppereinsatz bei der J._____, der vom 19. bis

23. März stattfand, wird hervorgehoben, dass der Beschuldigte eine tolle Leistung erbracht, seine Position als Stärkster in der Vierergruppe nicht missbraucht und die Anweisungen der Ausbildnerin sehr korrekt befolgt habe und ein ausgezeich- neter Berufsmann werden könne, wenn er es schaffe, Sachlagen, Anweisungen von wenig geschätzten Personen sowie Vorurteile differenzierter anzuschauen. Defizite wurden bei der Kritikfähigkeit und bei der Beherrschung ausgemacht (Urk. HD 55/5). Aus dem bei den Akten liegenden Sozialbericht vom 8. Mai 2012 (Urk. HD 51/2) geht hervor, dass der Beschuldigte gemäss Angaben des zustän- digen Sozialarbeiters in der Zeit seit 21. September 2011 insgesamt gesehen eine

- 40 - positive Entwicklung durchlaufen hat, wenngleich es auch einige Tiefpunkte ge- geben habe. Es sei zu keinen weiteren gewalttätigen Auseinandersetzungen ge- kommen und der Beschuldigte habe eine Lehrstelle als Maler gefunden, was ihn sehr motiviere, wobei er bislang nur gute Rückmeldungen habe generieren kön- nen. Seine Absicht, die therapeutische Behandlung wieder aufzunehmen, zeige überdies, dass er noch weiter an sich und den bestehenden Schwierigkeiten ar- beiten wolle. Daher könne momentan von einem guten Massnahmeverlauf ge- sprochen werden (Urk. HD 51/1 S. 2). Auch im Bericht Sozialpädagogik und Aus- bildung der J._____ vom 9. Mai 2012 (Urk. HD 51/3) wird dem Beschuldigten grundsätzlich ein gutes Zeugnis ausgestellt. Die sich bereits aus dem Abschluss- bericht Gruppentherapie K._____ vom 13. Juli 2011 (Urk. HD 12) ergebende posi- tive Entwicklung des Beschuldigten hat somit gemäss den neueren bei den Akten liegenden Berichten angehalten. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich, wie die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. HD 36 S. 27), weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. 2.3.2. Vorstrafen Die Vorinstanz hat die früheren Verfehlungen des Beschuldigten korrekt aufgelis- tet und auch darauf hingewiesen, dass diese teilweise einschlägig sind, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. HD 36 S. 26 f.). Sie hat diese früheren Verfehlungen ferner zu Recht stark straferhöhend berücksichtigt. 2.3.3. Nachtatverhalten Strafmindernd ist das Teilgeständnis des Beschuldigten zu gewichten, allerdings nur geringfügig, da der Beschuldigte die gewichtigsten Sachverhaltselemente der Anklageziffer I. bis zum heutigen Tag in Abrede stellte und sich auch an der Beru- fungsverhandlung nicht zu einem klaren Geständnis durchringen konnte (Urk. HD 56 S. 4 f.). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass das Verhalten des Beschuldig- ten im Rahmen der vorsorglich angeordneten Massnahme positiv ins Gewicht

- 41 - fällt. Das gleiche gilt für die dargelegte positive Entwicklung seit Abschluss dieser Massnahme. Dass der Beschuldigte am 18. Februar 2011 und somit während lau- fendem Strafverfahren das Strassenverkehrsgesetz übertrat, weil er ein Mofa lenkte, ohne einen entsprechenden Führerausweis zu besitzen und den Schutz- helm zu tragen, weshalb er mit Strafbefehl vom 17. Februar 2012 mit einer Busse von Fr. 50.– bestraft wurde (Urk. HD 14/1-3; Urk. HD 55/2), ist zwar nicht strafer- höhend zu berücksichtigen. Es wäre indessen verfehlt, diesen erneuten Verstoss gegen die hiesige Rechtsordnung zu bagatellisieren. 2.4. Gesamtstrafe In Würdigung der obgenannten Kriterien erweist sich eine Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsentzug als angezeigt. Daran ist ein Tag Untersuchungshaft an- zurechnen (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB; Urk. HD 1/3 S. 1 und Urk. HD 1/6). 2.5. Strafzumessung für die weiteren Delikte 2.5.1. Bei allen weiter zu beurteilenden Delikten ist im Erwachsenenstrafrecht die gleiche Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe – vorge- sehen. Im vorliegenden Fall kommt, da der Beschuldigte diese Taten vor der Voll- endung des 15. Altersjahres beging, ein Verweis im Sinne von Art. 22 JStG in An- betracht der früheren Verfehlungen des Beschuldigten aber nicht zur Diskussion stehen kann, als Sanktion (für deren Begehung) nur die Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung im Sinne von Art. 23 JStG in Frage, wobei eine solche ge- stützt auf Art. 23 Abs. 3 JStG für höchstens 10 Tage angeordnet werden kann. Da für diese drei Delikte die gleiche Sanktion auszufällen wäre, ist dafür gestützt auf Art. 34 Abs. 1 JStG eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. 2.5.2. Was die objektive und subjektive Tatschwere der fraglichen Delikte angeht, steht die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Vordergrund. Die Vertei- digung macht geltend, dass die Privatklägerin sich ungeschickt verhalten habe,

- 42 - indem sie den Beschuldigten am Arm gepackt und diesen vor versammelter Klas- se in ungerechter Weise blossgestellt habe, obwohl sie gewusst habe, dass der Beschuldigte aus Gründen der Verhaltensauffälligkeit in der von ihr unterrichteten Kleinklasse eingeschult gewesen sei; der Beschuldigte habe hauptsächlich rea- giert und sei nicht der ursprüngliche Aggressor gegen die Privatklägerin gewesen (Urk. HD 22 S. 10). Damit macht die Verteidigung einen ihrer Ansicht nach ver- schuldensmindernden Faktor geltend. Auch wenn man der Darstellung des Be- schuldigten folgt, wonach er nicht zur Privatklägerin, sondern zu einem Mitschü- ler, der ihn mit Wasser angespritzt hatte, "Figg Dich" gesagt habe (Urk. ND 3/3 S. 2; Urk. HD 19 S. 11), hatte die Privatklägerin indessen allen Grund, den Be- schuldigten zurecht zu weisen, weshalb diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Für diese Tat allein wäre unter Berücksichtigung der bereits dargelegten tä- terbezogenen Faktoren (dazu vorne unter Ziffer VI.2.3.) eine persönliche Leistung von 5 Tagen angemessen. 2.5.3. Bei der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte ausserordentlich dilettantisch vorging und die Fäl- schung auf den ersten Blick erkennbar ist (Urk. ND 2/4). Dennoch geht auch ein derartiges Vorgehen nicht an. 2.5.4. Nicht als Bagatelle kann schliesslich die Entwendung des Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG betrachtet werden. Insbe- sondere barg diese Tat ein hohes Gefährdungspotential in sich, da der Beschul- digte das Fahrzeug einerseits überhaupt nicht im Griff hatte und damit anderseits

– tagsüber – in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten und einem Oberstufen- schulhaus durch ein Wohnquartier fuhr. 2.5.5. Für die Begehung dieser Delikte ist der Beschuldigte mit einer persönlichen Leistung von 8 Tagen als Gesamtstrafe zu bestrafen.

- 43 - VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den Aufschub oder Teilaufschub des Vollzugs einer Sanktion gemäss dem Jugend- strafgesetz korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 36 S. 28 f.). 2.1. Die Erwägungen, gestützt auf welche die Vorinstanz den auszufällenden Freiheitsentzug teilweise aufschob (Urk. HD 36 S. 29), waren auf den Urteilszeit- punkt bezogen plausibel und nachvollziehbar. 2.2. In der Zeitspanne zwischen dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils und heu- te ist insofern eine gewichtige Veränderung eingetreten, als der Beschuldigte in- zwischen ein Berufspraktikum absolviert, wobei die bisherigen Rückmeldungen positiv sind, und er im August 2012 eine Lehrstelle als Maler antreten wird. Es darf darauf gehofft werden, dass mit der Absolvierung der Lehre eine nachhaltige Stabilisierung des Beschuldigten eintritt, zumal dieser damit jedenfalls wochen- tags auch eine klare Tagesstruktur erhalten wird.

3. Auch unter diesen neuen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte seit der Tat vom 8. September 2010 nicht mehr wegen Verbre- chen oder Vergehen mit der Justiz in Kontakt gekommen ist, kann eine günstige Prognose aber nur dann gestellt werden, wenn die anzuordnende persönliche Leistung in vollem Umfang vollzogen wird. Somit ist die persönliche Leistung zu vollziehen und der Freiheitsentzug in vollem Umfang aufzuschieben. Der Be- schuldigte ist aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er in Zukunft nicht mehr mit einem solchen Entgegenkommen, mit dem auch die positive Entwick- lung unterstützt werden soll, rechnen kann, und abgesehen davon für ihn dann auch nicht mehr der milde Sanktionskatalog für unter 15- resp. 16-Jährige zur Anwendung kommen würde.

4. Die Probezeit ist auf das Maximum von 2 Jahren festzulegen (Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG).

- 44 -

5. Der Vertreter der Anklage stellte den Antrag, es sei für die Dauer der Probezeit eine Begleitung des Beschuldigten durch einen Sozialarbeiter der Jugendanwalt- schaft Unterland im Sinne von Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 JStG anzuord- nen (Urk. HD 47 S. 2; Urk. HD 58 S. 1). Davon ausgehend, dass es – entspre- chend dem Verweis in Art. 35 JStG – die Meinung des Gesetzgebers war, dass diese Begleitung während der Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Sanktion zwingend anzuordnen ist, fällt die Bestimmung der geeigneten Person gemäss Art. 29 Abs. 3 JStG nicht in die Kompetenz des Gerichtes, weshalb auf diesen An- trag nicht näher einzugehen ist. VIII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen in Strafverfahren korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen wer- den kann (Urk. HD 36 S. 30). 2.1. Die Verteidigung macht geltend, angesichts des tatkräftigen eigenen Mitwir- kens sei das Selbstverschulden des Privatklägers mit zu berücksichtigen. Er habe die Auseinandersetzung und damit die Verletzungsfolge zu seinen Lasten mit sei- nem aktiven und provokativen Verhalten massgeblich mitverursacht. Demzufolge habe er zumindest gestützt auf die Praxis keinen Anspruch auf Schadenersatz. 2.2. Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht zugestimmt werden. Die Verletzungen des Privatklägers entstanden alle in der ersten Phase des Gesche- hens. Für diese Zeitspanne behauptet nicht einmal der Beschuldigte, dass er vom Privatkläger tätlich angegriffen worden sei. Selbst wenn zu Gunsten des Beschul- digten davon ausgegangen würde, dass dieser vom Privatkläger provoziert wur- de, liesse sich die Verursachung der Verletzungen des Privatklägers unter Ver- wendung eines Schlagstocks in keiner Weise nachvollziehen, geschweige denn entschuldigen.

3. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Privatkläger den von ihm geltend gemachten Schaden in Höhe von Fr. 215.60 für Arztkosten resp. die von

- 45 - ihm zu bezahlenden Selbstbehalte der Krankenkasse (Urk. HD 5/13 S. 2), der von der Verteidigung bestritten wurde (Urk. HD 22 S. 13; Urk. HD 57 S. 8), durch Ein- reichung entsprechender Urkunden rechtsgenügend belegt hat (Urk. HD 5/14 und 5/15), weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger Schadener- satz in Höhe von Fr. 215.60 zu bezahlen.

4. Was die vom Privatkläger ferner geltend gemachte Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 1'000.– angeht, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter de- nen eine derartige Kompensation zugesprochen werden kann sowie die Grund- sätze zur Bemessung korrekt dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. HD 36 S. 30 f.). Ferner ist die von ihr festgelegte Höhe in Anbetracht der von ihr an- geführten Bemessungsfaktoren jedenfalls nicht übersetzt und stünde einer Erhö- hung der Genugtuungssumme das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO). Der diesbezügliche Entscheid der Vo- rinstanz ist daher zu bestätigen, der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatklä- ger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen und das Genugtuungs- begehren im Mehrbetrag abzuweisen. IX. Kosten und Entschädigung

1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien auch im Bereich des Jugendstraf- rechts die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Ziff. 1 und 2 StPO). Im vorliegenden Verfahren ist der vorinstanzliche Entscheid insofern zu Gunsten des Beschuldigten abzuän- dern, als der Freiheitsentzug vollumfänglich bedingt auszusprechen ist, was je- doch mit der Anordnung des Vollzugs der persönlichen Leistung zusammenhängt. Der vollumfängliche Aufschub des Freiheitsentzugs ist zudem nicht auf eine feh- lerhafte Vorgehensweise der Vorinstanz, sondern auf eine zwischenzeitlich einge- tretene Änderung der Umstände zurückzuführen. In allen weiteren Punkten ist der

- 46 - Entscheid der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, können Forderungen aus den Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO). Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte inzwischen einen Lehrlingslohn erzielt, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich ihm aufzuerlegen, im Fr. 500.– übersteigenden Umfang aber abzuschreiben.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. mit Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

4. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind auf die Staatskas- se zu nehmen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Ju- gendgericht, vom 4. Oktober 2011 der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 und 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziffer 1 Abs. 1 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig gespro- chen. Vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB wurde der Beschul- digte freigesprochen. Er wurde bestraft mit 3 Monaten Freiheitsentzug unter An- rechnung von 1 Tag Untersuchungshaft. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde im Umfang von 2 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Im Übrigen (1 Monat abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft) wurde der Auf- schub des Freiheitsentzugs verweigert. Ferner zog die Vorinstanz den beschlag- nahmten Teleskopschlagstock ein und verpflichtete den Beschuldigten, dem Pri- vatkläger C._____ Fr. 215.60 Schadenersatz sowie Fr. 500.– Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren dieses Privatklägers ab (Urk. HD 36 S. 33).

E. 1.1 Da der Beschuldigte alle Delikte vor der Erreichung des 18. Altersjahrs beging, ist die Sanktion, mit der er zu bestrafen ist, nach dem Jugendstrafrecht zu bestimmen (Art. 3 Abs. 1 JStG). Die Vorinstanz hat die nach dem Jugendstraf- recht in Frage kommenden Strafarten korrekt dargelegt, weshalb darauf verwie- sen werden kann (Urk. HD 36 S. 21). Zu ergänzen ist, dass die Bestrafung mit ei- ner persönlichen Leistung von mehr als 10 Tagen, mit Busse und mit Freiheits- entzug nur in Frage kommt, wenn der Jugendliche im Zeitpunkt der Tatbegehung das 15. Altersjahr vollendet hatte (Art. 23 Abs. 3 JStG, Art. 24 Abs. 1 JStG, Art. 25 Abs. 1 JStG).

E. 1.2 Sind gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurteilen, so kann die urteilende Behörde entweder die Strafen nach Art. 33 JStG verbinden oder, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Ge- samtstrafe bilden, indem sie die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht (Art. 34 Abs. 1 JStG). Die einzelnen Taten dürfen bei der Bildung der Gesamtstra- fe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wä- ren. Ferner darf die Gesamtstrafe das gesetzliche Höchstmass einer Strafart nicht überschreiten (Art. 34 Abs. 2 JStG). Dies alles gilt auch, wenn der Jugendliche die Straftaten teils vor und teils nach der Altersgrenze begangen hat, die für die Ver- hängung einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 Abs. 3 JStG), einer Busse (Art. 24 Abs. 1 JStG) oder eines Freiheitsentzugs (Art. 25 Abs. 1 und 2 JStG) massgebend ist.

- 32 -

E. 1.3 Weil der Beschuldigte am 8. und 9. September 2010, als er die versuchte schwere Körperverletzung, die qualifizierte einfache Körperverletzung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging, das 15. Altersjahr vollendet hatte, ist die Voraussetzung zur Bestrafung mit Freiheitsentzug bei die- sen Delikten erfüllt. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass für diese Delikte aufgrund deren Schwere nur die Bestrafung mit Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 JStG in Frage kommt. Für die Drohung, die Fälschung von Ausweisen und die Entwendung eines Motor- fahrzeuges zum Gebrauch steht eine Bestrafung mit Freiheitsentzug dagegen nicht zur Diskussion, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Begehung das 15. Altersjahr noch nicht beendet hatte und somit die für die Bestrafung mit Freiheits- entzug geltende Altergrenze im Tatzeitpunkt nicht erreicht war (Art. 25 JStG). Ab- gesehen davon wäre eine Bestrafung mit Freiheitsentzug für diese Delikte auch unangemessen. In der Botschaft zum JStG wird verdeutlicht, dass für die Frage, ob nach Art. 34 Abs. 1 JStG das Asperationsprinzip anwendbar ist, die Sanktionen, die im konkre- ten Fall in Betracht kämen, entscheidend sind (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, 2258). Es verhält sich nicht anders als bei der Auslegung von Art. 49 Abs. 1 StGB, auf den in der Botschaft ausdrücklich verwiesen wird: Beide Bestimmungen enthalten den Passus "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", und bei Art. 49 Abs. 1 StGB herrscht Einigkeit darüber, dass nicht die abstrakte Straf- androhung entscheidend ist, sondern die Strafe, die im konkreten Fall ausgespro- chen würde (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 36 f.). Es ist davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts bei Delinquenz in verschiedenen Alterskategorien nichts anderes gelten soll und der Verweis von Art. 34 Abs. 3 JStG auf Art. 34 Abs. 1 JStG so zu verstehen ist, dass auch in diesem Fall eine Gesamtstrafenbildung nur zu erfolgen hat, wenn für die einzelnen Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen auszusprechen wären. Der in Art. 34 Abs. 3 JStG enthaltene Hinweis auf drei verschiedene Sanktionen und die dafür gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen steht dieser Auslegung

- 33 - nicht entgegen: Die persönliche Leistung ist eine im Jugendstrafrecht generell zur Verfügung stehende Sanktion, die bei Delinquenz nach der Vollendung des 15. Altersjahrs bei Verbrechen und Vergehen für eine längere Dauer ausgesprochen werden kann als bei Delinquenz vor der Erreichung dieser Altersgrenze. Somit kann sowohl für Delikte, die vor der Vollendung des 15. Altersjahrs begangen wurden als auch für solche, deren Verübung danach stattfand, die gleiche Sankti- onsart der persönlichen Leistung in Betracht kommen. Das Gleiche gilt für die in Art. 34 Abs. 3 JStG aufgeführte Busse. Zwar kann diese gemäss Art. 24 JStG nur bei einer Tatbegehung nach der Vollendung des 15. Altersjahrs verhängt werden. Für das Ordnungsbussenverfahren bei der Übertretung von Strassenverkehrsre- geln wird aber unabhängig vom Alter des Übertreters der Ordnungsbussenkatalog angewendet (BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 25 N 11 mit Hinweis), weshalb auch bei unter 15-Jährigen die Verhängung einer Busse in Frage kommt und so- mit die gleiche Situation vorliegt wie bei der persönlichen Leistung. Ähnlich verhält es sich schliesslich beim in Art. 34 Abs. 3 JStG ebenfalls genannten Freiheitsent- zug, denn dieser kann bereits bei der Begehung eines Vergehens oder Verbre- chens zwischen der Vollendung des 15. und der Vollendung des 16. Altersjahres angeordnet werden, bei Delinquenz nach der Vollendung des 16. Altersjahres aber unter bestimmten Bedingungen für eine längere Dauer. Somit kann sowohl für Delikte, die vor der Vollendung des 16. Altersjahrs begangen wurden als auch für solche, deren Verübung danach stattfand, die gleiche Sanktionsart des Frei- heitsentzugs ausgesprochen werden. Hinter dem Umstand, dass im Gesetz die höhere Strafandrohung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG, anders als bei der persönli- chen Leistung, nicht genannt wird, dürfte keine spezielle Absicht stehen. Für diese Auslegung auch im Bereich der Delinquenz in mehreren Alterskatego- rien spricht namentlich, dass sonst für Taten, die vor der Vollendung des 15. Al- tersjahrs begangen wurden, aufgrund des Asperationsprinzips im Ergebnis insbe- sondere auch Freiheitsentzug ausgesprochen werden könnte, obwohl das Ju- gendstrafgesetz diese Sanktion bei der Delinquenz Jugendlicher, die das 15. Al- tersjahr im Tatzeitpunkt noch nicht vollendet haben, nicht vorsieht.

- 34 - Die Absätze 1 und 3 von Art. 34 JStG lassen sich allerdings nicht in jedem Fall miteinander in Einklang bringen. Aufgrund der Verwendung der Wortkombination "entweder […] oder" im ersten Absatz stehen nämlich, wenn gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurteilen sind, dem Wortlaut nach abschliessend die beiden in diesem Absatz genannten Möglichkeiten zur Verfügung. Bei einem Täter, der alle Taten nach der Vollendung des 15. Altersjahrs beging, kann in je- dem Fall nach Art. 34 Abs. 1 JStG vorgegangen werden: Wenn für die verschie- denen Delikte nicht die gleiche Sanktion in Betracht kommt, besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Bestrafung nach Art. 33 JStG, wofür die Vollendung des 15. Al- tersjahrs vorausgesetzt ist (Gürber/Hug/Schläfli, Art. 34 JStG N 3; Art. 24 Abs. 1 JStG). Wenn hingegen, wie vorliegend, mindestens eine Tat vor der Vollendung des 15. Altersjahres begangen wurde und gemäss Art. 34 Abs. 3 JStG gleich vor- zugehen ist, wie wenn alle Delikte in der gleichen Alterskategorie verübt worden wären, werden nicht alle Konstellationen vom Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 JStG er- fasst. Ein Vorgehen nach Art. 33 JStG ist nämlich in diesem Fall a priori ausge- schlossen, weil jedenfalls die für die Ausfällung einer Busse erforderliche Alters- grenze nicht erreicht ist (Gürber/Hug/Schläfli, Art. 34 JStG N 3; Art. 24 Abs. 1 JStG). Nach Art. 34 Abs. 1 JStG kann somit in diesem Fall nur dann vorgegangen werden, wenn für die mehreren Taten im konkreten Fall die gleiche Sanktion aus- gesprochen würde und somit eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn alle Delikte mit einem Verweis oder mit persönlicher Leistung zu bestrafen wären, wobei die Bildung einer Gesamtstrafe beim Verweis eher theoretischer Natur ist; für die übrigen Sanktionen ist die erforderliche Altersgren- ze nicht bei jedem Delikt erreicht. Kommt für die verschiedenen Taten – insbe- sondere auch wegen der im Gesetz vorgesehenen Altersgrenzen – nicht die glei- che Sanktion in Betracht, bleibt – wie im Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 StGB – nur die getrennte Sanktionierung. Wenn mehrere Taten, die in der glei- chen Alterskategorie begangen wurden, zu beurteilen sind, stellt sich dabei für diese Tatengruppe erneut die Frage, ob diese Delikte mit einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 JStG zu bestrafen sind. Dass es sich im vom JStG ausdrücklich geregelten Fall der Delinquenz vor und nach dem Erreichen des 18. Altersjahres anders verhält und in einem solchen Fall

- 35 - hinsichtlich der Strafen ausschliesslich das StGB anwendbar ist (Art. 3 Abs. 2 JStG; Art. 49 Abs. 3 StGB), steht nicht in Widerspruch zu den obigen Erwägun- gen. Der Freiheitsentzug, die schwerste Sanktion des Jugendstrafrechts bei De- linquenz nach Erreichen des 15. Altersjahrs, liegt nämlich wesentlich näher bei der Freiheitsstrafe, der für vergleichbare Delikte im Erwachsenenstrafrecht zur Verfügung stehenden Sanktion, als die persönliche Leistung, die schwerste Sank- tion des Jugendstrafrechts bei Delinquenz vor Erreichen des 15. Altersjahrs, beim Freiheitsentzug. Wie bereits angesprochen ist für die Delikte, die der Beschuldigte am 8 und 9. September 2010 verübte, die Bestrafung mit Freiheitsentzug angemessen. Dem- gegenüber können vorliegend die Delikte, die der Beschuldigte vor der Vollen- dung des 15. Altersjahrs begangen hat, nicht mit Freiheitsentzug bestraft werden und wäre diese Sanktion darüber hinaus für diese Delikte auch unangemessen, weshalb die Ausfällung gleichartiger Strafen gemäss Art. 34 Abs. 1 JStG im vor- liegenden Fall nicht in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für die Anwendbar- keit von Art. 33 JStG sind ebenfalls nicht erfüllt, denn die darin vorgesehene Ver- bindung des Freiheitsentzugs mit einer Busse setzt wie dargelegt gemäss Art. 24 Abs. 1 JStG ebenfalls die Vollendung des 15. Altersjahrs im Tatzeitpunkt voraus. Somit hat für die Delikte vom 8. und 9. September 2010 und für die Delikte, die der Beschuldigte vor der Vollendung des 15. Altersjahres begangen hat, je eine gesonderte Strafzumessung zu erfolgen. Für die Delikte vom 8. und 9. September 2010, für die nach dem bereits Gesagten nur die Bestrafung mit Freiheitsentzug in Frage kommt, wäre bei sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Grundsätze zu Art. 49 Abs. 1 StGB eine the- oretische Einsatzstrafe für das schwerste dieser Delikte festzulegen und dann un- ter Einbezug der übrigen Delikte eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 34 JStG zu bilden (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2, und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2). Angesichts des ausserordentlich engen Zusammenhangs dieser drei Delikte erscheint es jedoch im vorliegenden Fall angezeigt, die Strafzumessung für alle drei Delikte gemeinsam vorzunehmen.

- 36 -

E. 1.4 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die mit Freiheitsentzug bestrafbaren Delikte korrekt aufgezeigt (Urk. HD 36 S. 21): Da der Beschuldigte diese vor der Vollendung des 16. Altersjahrs beging, gelangt der strengere Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 JStG nicht zur Anwendung, weshalb sich der Strafrahmen gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug erstreckt.

2. Strafzumessung

E. 1.5 Eine Verurteilung wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht. Zwar hat der Vertreter der Anklage im Berufungsverfahren zu Recht die Frage aufgeworfen, ob die im bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 118 IV 227 dargelegte höchstrichterliche Ansicht, wonach der Angriff dann vom gleichzeitig erfüllten Körperverletzungstatbestand konsumiert wird, wenn der Verletzte der einzige Angegriffene war, für den Fall, in dem der Angriff "lediglich" zu einer einfachen Körperverletzung führte, adäquat ist (Urk. HD 47 S. 3 mit Hinweisen; Urk. HD 58 S. 4). Vorliegend ist aber der Be- schuldigte nicht nur der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen, sondern auch der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wofür (im Erwachsenenstrafrecht) eine deutlich höhere Strafandrohung vorgesehen ist als für den Tatbestand des Angriffs, weshalb letz- terer jedenfalls vom schweren Verletzungstatbestand konsumiert würde. Ob der Tatbestand des Angriffs vorliegend erfüllt wurde, kann daher offen bleiben.

E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 (Urk. HD 26) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihm am 10. Januar 2012 entgegenge- nommen (Urk. HD 33); die schriftliche Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom 23. Januar 2012 fristgerecht ein (Urk. HD 38). In dieser wurde beantragt, es sei der Beschuldigte betreffend Anklage ND 3 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen, der Beschuldigte sei mit 1 Monat Frei- heitsentzug zu bestrafen, der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Forderungen des Privatklägers C._____ sei- en abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. HD 38 S. 2).

- 6 -

E. 2.1 Die Verteidigung macht geltend, angesichts des tatkräftigen eigenen Mitwir- kens sei das Selbstverschulden des Privatklägers mit zu berücksichtigen. Er habe die Auseinandersetzung und damit die Verletzungsfolge zu seinen Lasten mit sei- nem aktiven und provokativen Verhalten massgeblich mitverursacht. Demzufolge habe er zumindest gestützt auf die Praxis keinen Anspruch auf Schadenersatz.

E. 2.2 Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht zugestimmt werden. Die Verletzungen des Privatklägers entstanden alle in der ersten Phase des Gesche- hens. Für diese Zeitspanne behauptet nicht einmal der Beschuldigte, dass er vom Privatkläger tätlich angegriffen worden sei. Selbst wenn zu Gunsten des Beschul- digten davon ausgegangen würde, dass dieser vom Privatkläger provoziert wur- de, liesse sich die Verursachung der Verletzungen des Privatklägers unter Ver- wendung eines Schlagstocks in keiner Weise nachvollziehen, geschweige denn entschuldigen.

3. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Privatkläger den von ihm geltend gemachten Schaden in Höhe von Fr. 215.60 für Arztkosten resp. die von

- 45 - ihm zu bezahlenden Selbstbehalte der Krankenkasse (Urk. HD 5/13 S. 2), der von der Verteidigung bestritten wurde (Urk. HD 22 S. 13; Urk. HD 57 S. 8), durch Ein- reichung entsprechender Urkunden rechtsgenügend belegt hat (Urk. HD 5/14 und 5/15), weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger Schadener- satz in Höhe von Fr. 215.60 zu bezahlen.

4. Was die vom Privatkläger ferner geltend gemachte Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 1'000.– angeht, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter de- nen eine derartige Kompensation zugesprochen werden kann sowie die Grund- sätze zur Bemessung korrekt dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. HD 36 S. 30 f.). Ferner ist die von ihr festgelegte Höhe in Anbetracht der von ihr an- geführten Bemessungsfaktoren jedenfalls nicht übersetzt und stünde einer Erhö- hung der Genugtuungssumme das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO). Der diesbezügliche Entscheid der Vo- rinstanz ist daher zu bestätigen, der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatklä- ger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen und das Genugtuungs- begehren im Mehrbetrag abzuweisen. IX. Kosten und Entschädigung

1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien auch im Bereich des Jugendstraf- rechts die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Ziff. 1 und 2 StPO). Im vorliegenden Verfahren ist der vorinstanzliche Entscheid insofern zu Gunsten des Beschuldigten abzuän- dern, als der Freiheitsentzug vollumfänglich bedingt auszusprechen ist, was je- doch mit der Anordnung des Vollzugs der persönlichen Leistung zusammenhängt. Der vollumfängliche Aufschub des Freiheitsentzugs ist zudem nicht auf eine feh- lerhafte Vorgehensweise der Vorinstanz, sondern auf eine zwischenzeitlich einge- tretene Änderung der Umstände zurückzuführen. In allen weiteren Punkten ist der

- 46 - Entscheid der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, können Forderungen aus den Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO). Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte inzwischen einen Lehrlingslohn erzielt, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich ihm aufzuerlegen, im Fr. 500.– übersteigenden Umfang aber abzuschreiben.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. mit Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

4. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind auf die Staatskas- se zu nehmen. Es wird beschlossen:

E. 2.2.1 Objektive Tatschwere Beim Übergriff durch den Beschuldigten erlitt der Privatkläger eine Rissquetsch- wunde frontoparietal von ca. 0,5 cm links, eine Kontusion retroaurikulär links, eine Prellmarke thorakal paravertebral links mit oberflächlicher Exkoriation und eine Prellmarke abdominal links, die nicht zu bleibenden Schäden führten. Der Privat- kläger hätte aber, weil der Beschuldigte einen Schlagstock verwendete, mit dem er während der Verfolgung des Privatklägers mit grosser Wucht auf dessen Kopf und Rücken einzuschlagen versuchte, ohne Weiteres schwere Verletzungen da- vontragen können. Dass es beim Tatbestand der schweren Körperverletzung beim Versuch blieb, ist nur dem Zufall zu verdanken. Besonders ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit D._____ gegen den Privatkläger vorging, wohingegen dieser alleine war, und der Beschuldigte darüber hinaus mit dem Schlagstock auch noch eine Waffe einsetzte, weshalb ein grosses Kräftegefälle zum Nachteil des Privatklägers bestand. Allerdings ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass den Handlungen dieses Duos keine intensive Planung vorausging, sondern sich diese aus der Situation ergaben. Zu Recht führte die Vorinstanz aber auch an, dass der Beschuldigte nicht aufgefordert werden musste, sich am Übergriff gegen den Privatkläger zu beteiligen, sondern, nachdem zunächst

- 38 - D._____ dem Privatkläger die Faust ins Gesicht geschlagen hatte, direkt nachzog (Urk. HD 36 S. 23). Dass die Vorinstanz die Vorgehensweise angesichts der kon- kreten Umstände als äusserst gewaltsam und brutal bezeichnete (Urk. HD 36 S. 23), ist nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen ist das objek- tive Verschulden des Beschuldigten, gemessen am mit der schwersten Strafe be- drohten Tatbestand der schweren Körperverletzung, als erheblich zu bezeichnen.

E. 2.2.2 Subjektive Tatschwere Auch subjektiv liegt ein erhebliches Verschulden vor. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die Verletzungsdelikte nicht mit direktem, sondern, wie schon von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. HD 36 S. 24), mit Eventualvorsatz handelte. Die Vorinstanz hat aber mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte jederzeit von seinen Handlungen hät- te ablassen können, das Mass an Entscheidungsfreiheit mithin in keiner Weise beeinträchtigt war (Urk. HD 36 S. 24). Auch den Erwägungen der Vorinstanz zu den Beweggründen des Beschuldigten (Urk. HD 36 S. 25) kann ohne Weiteres gefolgt werden. Insbesondere ist ihr darin zuzustimmen, dass eine Notwehrsitua- tion im Sinne von Art. 15 StGB aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht vorlag, somit die Voraussetzungen für die Annahme eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 StGB entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. HD 22 S. 9) nicht erfüllt waren, und der Beschuldigte sich aufgrund der konkreten Umstände auch nicht angegriffen fühlen konnte. Mit seinen Handlungen legte der Beschul- digte eine rücksichtslose und äusserst gefährliche Aggressivität an den Tag, wo- bei das eigentliche Motiv dafür im Dunkeln blieb und die Tat, wie von der Vo- rinstanz festgehalten (Urk. HD 36 S. 25), sinnlos erscheint.

- 39 -

E. 2.3 Täterkomponente

E. 2.3.1 Persönliche Verhältnisse und Entwicklung Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 36 S. 26 f.). Zu ergänzen ist, dass sich der Beschuldigte gemäss dem Bericht der Jugendanwaltschaft Un- terland vom 15. Februar 2012 seit dem 23. Januar 2012 im Vollzug der mit Erzie- hungsverfügung vom 7. August 2007 angeordneten persönlichen Betreuung in der Tagesstruktur H._____ befand und die Rückmeldungen über seine Leistung und sein Verhalten per 15. Februar 2012 sehr gut waren (Urk. HD 46/3). Dies wird grundsätzlich bestätigt durch den Abschlussbericht betreffend den Aufenthalt im I._____ von H._____ vom 5. April 2012, in dem allerdings auf Defizite bei der Mo- tivation, welche rasch gesunken sei, bei der Pünktlichkeit, der Verbindlichkeit und der Kritikfähigkeit hingewiesen wurde, aber auch ausdrücklich gesagt wurde, dass die Arbeit mit dem Beschuldigten angenehm gewesen sei und er Potential habe (Urk. HD 55/4). Ob der in diesem Bericht auch wiedergegebene Eindruck, dass sich der Beschuldigte nicht sorgfältig genug mit seiner Berufswahl auseinander- setze, gerechtfertigt ist, muss angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte per 1. April 2012 ein Praktikum in Angriff genommen hat und im August 2012 eine Lehre als Maler beginnen wird und sich erst in Zukunft weisen wird, ob der Maler- beruf seinen Interessen und Fähigkeiten entspricht, im heutigen Zeitpunkt offen bleiben. Im Bericht über den Schnuppereinsatz bei der J._____, der vom 19. bis

23. März stattfand, wird hervorgehoben, dass der Beschuldigte eine tolle Leistung erbracht, seine Position als Stärkster in der Vierergruppe nicht missbraucht und die Anweisungen der Ausbildnerin sehr korrekt befolgt habe und ein ausgezeich- neter Berufsmann werden könne, wenn er es schaffe, Sachlagen, Anweisungen von wenig geschätzten Personen sowie Vorurteile differenzierter anzuschauen. Defizite wurden bei der Kritikfähigkeit und bei der Beherrschung ausgemacht (Urk. HD 55/5). Aus dem bei den Akten liegenden Sozialbericht vom 8. Mai 2012 (Urk. HD 51/2) geht hervor, dass der Beschuldigte gemäss Angaben des zustän- digen Sozialarbeiters in der Zeit seit 21. September 2011 insgesamt gesehen eine

- 40 - positive Entwicklung durchlaufen hat, wenngleich es auch einige Tiefpunkte ge- geben habe. Es sei zu keinen weiteren gewalttätigen Auseinandersetzungen ge- kommen und der Beschuldigte habe eine Lehrstelle als Maler gefunden, was ihn sehr motiviere, wobei er bislang nur gute Rückmeldungen habe generieren kön- nen. Seine Absicht, die therapeutische Behandlung wieder aufzunehmen, zeige überdies, dass er noch weiter an sich und den bestehenden Schwierigkeiten ar- beiten wolle. Daher könne momentan von einem guten Massnahmeverlauf ge- sprochen werden (Urk. HD 51/1 S. 2). Auch im Bericht Sozialpädagogik und Aus- bildung der J._____ vom 9. Mai 2012 (Urk. HD 51/3) wird dem Beschuldigten grundsätzlich ein gutes Zeugnis ausgestellt. Die sich bereits aus dem Abschluss- bericht Gruppentherapie K._____ vom 13. Juli 2011 (Urk. HD 12) ergebende posi- tive Entwicklung des Beschuldigten hat somit gemäss den neueren bei den Akten liegenden Berichten angehalten. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich, wie die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. HD 36 S. 27), weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten.

E. 2.3.2 Vorstrafen Die Vorinstanz hat die früheren Verfehlungen des Beschuldigten korrekt aufgelis- tet und auch darauf hingewiesen, dass diese teilweise einschlägig sind, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. HD 36 S. 26 f.). Sie hat diese früheren Verfehlungen ferner zu Recht stark straferhöhend berücksichtigt.

E. 2.3.3 Nachtatverhalten Strafmindernd ist das Teilgeständnis des Beschuldigten zu gewichten, allerdings nur geringfügig, da der Beschuldigte die gewichtigsten Sachverhaltselemente der Anklageziffer I. bis zum heutigen Tag in Abrede stellte und sich auch an der Beru- fungsverhandlung nicht zu einem klaren Geständnis durchringen konnte (Urk. HD 56 S. 4 f.). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass das Verhalten des Beschuldig- ten im Rahmen der vorsorglich angeordneten Massnahme positiv ins Gewicht

- 41 - fällt. Das gleiche gilt für die dargelegte positive Entwicklung seit Abschluss dieser Massnahme. Dass der Beschuldigte am 18. Februar 2011 und somit während lau- fendem Strafverfahren das Strassenverkehrsgesetz übertrat, weil er ein Mofa lenkte, ohne einen entsprechenden Führerausweis zu besitzen und den Schutz- helm zu tragen, weshalb er mit Strafbefehl vom 17. Februar 2012 mit einer Busse von Fr. 50.– bestraft wurde (Urk. HD 14/1-3; Urk. HD 55/2), ist zwar nicht strafer- höhend zu berücksichtigen. Es wäre indessen verfehlt, diesen erneuten Verstoss gegen die hiesige Rechtsordnung zu bagatellisieren.

E. 2.4 Gesamtstrafe In Würdigung der obgenannten Kriterien erweist sich eine Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsentzug als angezeigt. Daran ist ein Tag Untersuchungshaft an- zurechnen (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB; Urk. HD 1/3 S. 1 und Urk. HD 1/6).

E. 2.5 Strafzumessung für die weiteren Delikte

E. 2.5.1 Bei allen weiter zu beurteilenden Delikten ist im Erwachsenenstrafrecht die gleiche Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe – vorge- sehen. Im vorliegenden Fall kommt, da der Beschuldigte diese Taten vor der Voll- endung des 15. Altersjahres beging, ein Verweis im Sinne von Art. 22 JStG in An- betracht der früheren Verfehlungen des Beschuldigten aber nicht zur Diskussion stehen kann, als Sanktion (für deren Begehung) nur die Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung im Sinne von Art. 23 JStG in Frage, wobei eine solche ge- stützt auf Art. 23 Abs. 3 JStG für höchstens 10 Tage angeordnet werden kann. Da für diese drei Delikte die gleiche Sanktion auszufällen wäre, ist dafür gestützt auf Art. 34 Abs. 1 JStG eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.

E. 2.5.2 Was die objektive und subjektive Tatschwere der fraglichen Delikte angeht, steht die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Vordergrund. Die Vertei- digung macht geltend, dass die Privatklägerin sich ungeschickt verhalten habe,

- 42 - indem sie den Beschuldigten am Arm gepackt und diesen vor versammelter Klas- se in ungerechter Weise blossgestellt habe, obwohl sie gewusst habe, dass der Beschuldigte aus Gründen der Verhaltensauffälligkeit in der von ihr unterrichteten Kleinklasse eingeschult gewesen sei; der Beschuldigte habe hauptsächlich rea- giert und sei nicht der ursprüngliche Aggressor gegen die Privatklägerin gewesen (Urk. HD 22 S. 10). Damit macht die Verteidigung einen ihrer Ansicht nach ver- schuldensmindernden Faktor geltend. Auch wenn man der Darstellung des Be- schuldigten folgt, wonach er nicht zur Privatklägerin, sondern zu einem Mitschü- ler, der ihn mit Wasser angespritzt hatte, "Figg Dich" gesagt habe (Urk. ND 3/3 S. 2; Urk. HD 19 S. 11), hatte die Privatklägerin indessen allen Grund, den Be- schuldigten zurecht zu weisen, weshalb diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Für diese Tat allein wäre unter Berücksichtigung der bereits dargelegten tä- terbezogenen Faktoren (dazu vorne unter Ziffer VI.2.3.) eine persönliche Leistung von 5 Tagen angemessen.

E. 2.5.3 Bei der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte ausserordentlich dilettantisch vorging und die Fäl- schung auf den ersten Blick erkennbar ist (Urk. ND 2/4). Dennoch geht auch ein derartiges Vorgehen nicht an.

E. 2.5.4 Nicht als Bagatelle kann schliesslich die Entwendung des Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG betrachtet werden. Insbe- sondere barg diese Tat ein hohes Gefährdungspotential in sich, da der Beschul- digte das Fahrzeug einerseits überhaupt nicht im Griff hatte und damit anderseits

– tagsüber – in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten und einem Oberstufen- schulhaus durch ein Wohnquartier fuhr.

E. 2.5.5 Für die Begehung dieser Delikte ist der Beschuldigte mit einer persönlichen Leistung von 8 Tagen als Gesamtstrafe zu bestrafen.

- 43 - VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den Aufschub oder Teilaufschub des Vollzugs einer Sanktion gemäss dem Jugend- strafgesetz korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 36 S. 28 f.).

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2012 wurde den Privatklägern und der Anklagebehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 40). Mit Eingabe vom

20. Februar 2012 teilte die Anklagebehörde mit, dass sie Anschlussberufung er- hebe (Urk. HD 43). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 3.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f.

- 14 - Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn er- hebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).

E. 3.2 Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen.

- 15 -

E. 3.3 Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, ein- zeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbe- weis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinwei- sen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hart- mann, a.a.O., § 59 N 15).

E. 3.4 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig-

- 16 - keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.).

E. 3.5 Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr-

- 17 - heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen.

E. 3.6 Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.).

E. 3.7 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2012 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um ihre Anschlussberufung zu verdeutlichen und insbesondere anzu- geben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie beantrage (Urk. HD 44). Mit Eingabe vom 8. März 2012 beantragte die Anklagebehörde, der Be- schuldigte sei betreffend Anklageziffer I. wegen versuchter schwerer Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, eventualiter zusätzlich zur qualifizierten einfachen Körperverletzung wegen An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB. In Abänderung von Dispositivziffer 3 sei der Beschuldigte mit 6 Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen, unter Anrechnung von einem Tag erstandener Haft, und in Abänderung von Dispositivziffer 4 sei der Vollzug des Freiheitsentzugs im Umfang von 5 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; im Übrigen (1 Monat) sei der Freiheitsentzug zu vollziehen. Während der Dauer der Probezeit sei der Beschuldigte durch einen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Unterland zu begleiten (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 JStG). Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. HD 47 S. 1 f.). II. Prozessuales

1. Am 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorlie- gende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 51 Abs. 1 JStPO e contrario). Ver- fahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Jugendstrafprozessord-

- 7 - nung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 47 Abs. 2 JStPO).

2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK JStPO-Bürgin/ Biaggi, Art. 40 N 4). Nicht angefochten wurden Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG), sowie Dispositivziffer 5 (Einziehung und Vernichtung des Teleskopschlagstocks) und Dispositivziffern 8- 10 (Kosten- und Entschädigungsregelung). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Die Anklagebehörde beantragte mit Eingabe vom 8. März 2012, der beschlag- nahmte Teleskopschlagstock sei an der Hauptverhandlung vorzulegen (Urk. HD 47 S. 2). Der Teleskopschlagstock war schon mit Schreiben vom 27. Januar 2012 bei der Vorinstanz angefordert worden (Urk. HD 39) und befand sich anlässlich der Hauptverhandlung antragsgemäss im Gerichtssaal. Bei den Akten befindet sich sodann der von der Verteidigung in der Berufungserklärung beantragte Ab- schlussbericht über die Gruppentherapie K._____ (Urk. HD 52).

E. 4.1 Als Beweismittel für die bestrittenen Sachverhaltselemente liegen einerseits die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung, anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung sowie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vor (Urk. HD 3/5; Urk. HD 3/12; Urk. HD 19; Urk. HD 56 S. 4 f.). Andererseits ver- nahm die Jugendstaatsanwaltschaft mit Bezug auf Anklageziffer I. den Privatklä- ger in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers als Zeugen (Urk. HD 3/12) sowie D._____ als Beschuldigten (Urk. HD 3/11). Zudem liegen mit Be- zug auf Anklageziffer I. Aufnahmen einer Überwachungskamera (Urk. ND 5/17) und der Schlagstock als Beweismittel vor. Die Verteidigung macht geltend, dass der Privatkläger nach altem Prozessrecht höchstens als Auskunftsperson hätte befragt werden dürfen, da dessen Tatnähe und Tatbeteiligung virulent seien und seine Zeugeneinvernahmen daher nicht verwertbar seien, soweit sie den Be-

- 18 - schuldigten belasten (Urk. HD 22 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass die Ver- teidigung damit geltend machen will, dass die Voraussetzungen gemäss § 149a Ziff. 2 StPO/ZH mit Bezug auf den Privatkläger erfüllt gewesen wären. Diesem Einwand ist zu widersprechen. Wie bereits dargelegt wurde, wird die letzte Phase der Geschehnisse vom 8. September 2010, das Gerangel zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger, an dem sich später auch D._____ beteiligte, von der Anklage nicht erfasst. Dass der Privatkläger sich bei den Ereignissen da- vor in irgendeiner Weise strafbar gemacht haben könnte oder auch nur ein ent- sprechender Verdacht bei den Untersuchungsbehörden hätte aufkommen müs- sen, macht die Verteidigung nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit waren die Voraussetzungen gemäss § 149a Ziff. 2 StPO/ZH nicht erfüllt, weshalb die Zeugeneinvernahme des Privatklägers nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist. Dagegen wurde D._____ wäh- rend des Verfahrens nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb seine Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. zum alten Prozessrecht Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 622). Nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind ferner die Aussagen, welche G._____ bezüglich den Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. und die Pri- vatklägerin bezüglich den Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. der Kantonspolizei Zürich gegenüber machten (Urk. ND 3/4 und Urk. ND 5/8), da beide in der Folge nicht als Zeuginnen einvernommen und auch nicht mit dem Beschuldigten kon- frontiert wurden. Der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel steht nichts entge- gen. Insbesondere wurden dem Beschuldigten die genannten Videoaufnahmen anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2010 vorgehalten (Urk. HD 3/13 S. 1).

E. 4.2 Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz korrekt zusam- mengefasst, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 36 S. 9 ff.). Soweit Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. Ferner ist, so weit erforderlich, auf die Aussagen der übrigen Befragten einzugehen.

- 19 -

E. 4.3 Mit Bezug auf die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheits- gemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffe- ner ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnis- se in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten sprechen würden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist zu beachten, dass er seine Zeugenaussage unter der strengen Strafandrohung einer wissentlich fal- schen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB deponiert hat (Urk. HD 3/12 S. 2). Ferner ist von Bedeutung, dass er Geschädigter ist und Zivilansprüche geltend gemacht hat. Damit ist bei ihm ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben, das jedoch angesichts der Höhe der geltend gemachten Beträge offensichtlich nicht im Vordergrund steht. Konkrete Hinweise, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten und damit das Risiko ei- ner strafrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen sollte, sind nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt steht aber ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund.

E. 4.4 Dagegen wäre das Anklageprinzip verletzt, wenn der Beschuldigte gestützt auf die vorliegende Anklageschrift auch wegen Raufhandels verurteilt würde. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte den entsprechenden Tatbe- stand erfüllt habe und sprach ihn diesbezüglich nur deshalb nicht schuldig, weil sie davon ausging, dass der Raufhandel im vorliegenden Fall von der qualifizier- ten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, der sie den Beschuldigten schuldig sprach, konsumiert wird (vgl. dazu die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. HD 36 S. 15 f.). Dieser Argumentation, welche die Vorinstanz aus BGE 118 IV 227 E. 5b) ableitet, kann indessen nicht gefolgt werden. Die entsprechende Erwägung des Bundesgerichts lautet wie folgt: "Die Art. 133 und 134 StGB stehen in Idealkonkurrenz zum Verletzungsdelikt (TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, Art. 133 N 8 und Art. 134 N 4; NOLL, Schweizeri- sches Strafrecht, Bes. Teil I, S. 65; REHBERG, Strafrecht III, 5. Aufl., S. 57). Der Vorsatz richtet sich bei Art. 133 und 134 StGB lediglich auf die Beteiligung am Raufhandel bzw. am Angriff, nicht aber auf die Todes- oder Verletzungsfolge. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, ist dieser neben Art. 133 auch nach Art. 111 ff. bzw. Art. 122 ff. zu verurteilen (BGE 83 IV 192; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, § 4 N 38). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Art. 134 StGB. War jedoch der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (REH- BERG, a.a.O., S. 57; vgl. ferner STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, § 18 N 6)."

- 10 - Somit liess das Bundesgericht die Frage, ob der Tatbestand gemäss Art. 133 StGB durch einen ebenfalls erfüllten Körperverletzungstatbestand konsumiert wird, entweder offen, oder es wollte damit e contrario zum Ausdruck bringen, dass der Tatbestand gemäss Art. 133 StGB nicht vom Verletzungstatbestand konsu- miert wird. Von Letzterem wird in der Literatur ausgegangen, in der die Meinung vertreten wird, beim Tatbestand gemäss Art. 133 StGB bestehe zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in jedem Fall Idealkonkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten gefährdet werden (BSK- StGB II-Aebersold, Art. 133 N 21 mit weiteren Hinweisen; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 133 N 8 mit weiteren Hinweisen). Diese Argumentation überzeugt. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen Raufhandel gemäss Art. 133 StGB und Körperverletzungsdelikten in jedem Fall Idealkonkurrenz vorliegt. Der Anklageschrift lässt sich indessen keine aktive Beteiligung eines Dritten bei den tätlichen Auseinandersetzungen entnehmen, obwohl die aktive Beteiligung von mindestens drei Personen beim Raufhandel objektives Tatbestandsmerkmal wäre (BSK StGB II-Aebersold, Art. 133 N 5). Vielmehr ist die auf den vorhande- nen Videoaufnahmen aufgezeichnete letzte Phase der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten, D._____ und dem Privatkläger, in der sich zunächst der Beschuldigte und der Privatkläger in einem Gerangel befanden, in dessen Verlauf jedenfalls der Privatkläger zu Boden ging, und an dem sich etwas später dann auch D._____ tatkräftig beteiligte, gar nicht Gegenstand der Anklage. Dies dürfte vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass gemäss der Aktenlage erst ab diesem Zeitpunkt alle drei Beteiligten in irgendeiner Weise aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt waren und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass aus dieser Phase des Geschehens eine Körperverletzung resultierte. Das aber wäre beim Raufhandel gemäss Art. 133 StGB objektive Strafbarkeitsbe- dingung. Aus diesem Grund ist der Verzicht auf die Erfassung der letzten Phase der Auseinandersetzung in der Anklage nachvollziehbar und eine Rückweisung an die Anklagebehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO nicht angezeigt.

- 11 -

E. 5 Beim Tatbestand der Drohung, den der Beschuldigte zum Nachteil seiner Sportlehrerin erfüllt haben soll, handelt es sich gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist daher Prozessvo- raussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auf- lage, Zürich 2006, S. 403 f.; BGE 105 IV 229). Die Privatklägerin stellte am

26. Mai 2010 und somit innerhalb der Frist gemäss Art. 31 StGB einen Strafantrag (Urk. ND 3/5). Ebenso um ein Antragsdelikt handelt es sich beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der Privatkläger stellte am 14. September 2010 und somit innert Frist gemäss der genannten Bestim- mung Strafantrag (Urk. ND 5/9). Damit steht einem Schuldspruch betreffend diese beiden Tatbestände unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses eines Strafan- trages nichts entgegen. III. Sachverhalt

E. 5.1 Was die betreffend Anklageziffer I. bestrittenen Sachverhaltselemente an- geht, ergibt sich aus der Körperhaltung des Beschuldigten und dessen Bewe- gungsabläufen, die auf den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen gut ersicht- lich sind, mit aller Deutlichkeit, dass dieser, als er mit dem Schlagstock in der Hand den wegrennenden Privatkläger verfolgte, entgegen seinen Beteuerungen mitnichten den Schlagstock nach oben ausholte, um diesen wegzuwerfen. Viel- mehr zeigen die Bilder des Vorfalls eindeutig, dass der Beschuldigte mit der Schlagrute weitere Schläge gegen den Privatkläger richtete, diesen dabei jedoch jedenfalls in der Phase, die aufgezeichnet wurde, nicht traf, weil der Abstand zwi- schen den beiden Beteiligten im Zeitpunkt des Herunterziehens etwas zu gross war. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob es nicht so gewesen sei, dass er dem Privatkläger die Schlagrute über den Kopf habe ziehen wollen, denn auch an, er glaube schon, dass es auch so gewesen

- 20 - sei (Urk. HD 56 S. 5). Für den Beschuldigten hätte es denn auch keinen anderen Grund gegeben, den Privatkläger zu verfolgen – die Erklärung, die der Beschul- digte anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2010 abgab, er habe (ledig- lich) wegrennen wollen (Urk. HD 3/13 S. 3), ist ebenso absurd wie seine Angabe, er sei schockiert gewesen und habe nicht gewusst, wohin er rennen solle (Urk. HD 3/15 S. 5 f.). Wer in einer derartigen Situation wegrennen will, macht sich, selbst wenn er unter Schock stehen würde, nicht auf die Verfolgung seines Kon- trahenten, sondern wählt die entgegensetzte Richtung, was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auch einräumte (Urk. HD 56 S. 4). Zudem ergibt sich aus den Videoaufnahmen, dass dem Beschuldigten die Richtung, in die er flüch- ten konnte, sehr wohl klar war, tat er dies doch dann unmittelbar, nachdem er vom Privatkläger abgelassen hatte. Die während der Untersuchung und auch an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Erklärung, er habe den Schlagstock dann doch nicht weggeworfen, weil er sonst das Fenster des danebenliegenden Einkaufszentrums getroffen hätte (Urk. HD 3/13 S. 2 f.; Urk. HD 3/15 S. 5; Urk. HD 19 S. 5), ist mit der Vorinstanz (Urk. HD 36 S. 11) als un- beachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wenn der Beschuldigte den Schlagstock hätte wegwerfen wollen, hätte er dies auch in die von der Fenster- front abgewendete Richtung tun können – sein anlässlich der Einvernahme vom

17. Mai 2010 vorgebrachter Einwand, wenn er den Schlagstock einfach nach rechts geworfen hätte, hätte dieser ihn (den Beschuldigen) am Bein treffen kön- nen (Urk. HD 3/15 S. 5), gehört in die Kategorie der unbehelflichen Ausreden. Zu- dem macht der Beschuldigte ja selber geltend, dass er den Schlagstock etwas später habe fallen lassen, was sich aufgrund der Videoaufnahmen bestätigen lässt. In diesem Zeitpunkt befand er sich allerdings bezeichnenderweise um meh- rere Meter näher bei den Fenstern des Zentrums als im Zeitpunkt, in dem er den Schlagstock erstmals nach oben ausholte. Aufgrund der Videoaufnahmen liegt al- lerdings die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte den Schlagstock nicht ge- wollt fallen liess, sondern dass dieser ihm im Zeitpunkt, in dem er nach dem auf den Videoaufnahmen ersichtlichen zweiten Ausholen die herunterziehende Be- wegung in Richtung des Kopfes und Rückens des Privatklägers fast oder ganz beendet hatte, aus der Hand rutschte. Dafür spricht insbesondere die Reaktion

- 21 - des Beschuldigten, der sofort anschliessend kurz innehielt, was entweder auf eine Schrecksekunde oder aber auf ein kurzes Überlegen, ob er umkehren und den Schlagstock wieder behändigen sollte, hindeutet. Abgesehen davon wäre es auch wenig intelligent gewesen, den Schlagstock absichtlich fallen zu lassen, denn am Tatort hielten sich mehrere Passanten auf, weshalb der Beschuldigte damit rech- nen musste, dass diese die Waffe, die ja unbestrittenermassen kurz zuvor bereits zum Einsatz gekommen war, beim Privatkläger unter anderem eine blutende Wunde verursacht hatte und an der sich, wie der Beschuldigte wusste (Urk. HD 3/13 S. 3), das Blut des Privatklägers befand, sicherstellen würden. Dass dem Beschuldigten bewusst war, dass der Schlagstock als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könnte, ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung, als er erklärte, er habe den Schlagstock am

E. 5.2 Mit Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. ist auf die vom Beschuldigten anerkannte Darstellung abzustellen, dass er nicht nur er- klärte, wenn sie nicht ruhig sei, gebe er ihr eine, sondern sich auch nahe vor sei- ner Sportlehrerin aufstellte und den linken Arm erhob, wodurch er ihr sinngemäss Schläge in Aussicht stellte. Dass die Sportlehrerin durch dieses Gebaren des Be- schuldigten, wie von der Verteidigung behauptet, nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sein könnte, ist lebensfremd, zumal sie auch gemäss den Anga- ben des Beschuldigten (Urk. HD 3/5 S. 12; Urk. ND 3/3 S. 2) sehr viel kleiner und leichter ist als er. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich daraus, dass die Privatklägerin ihren Angaben zufolge in der Folge "einfach funktionierte und ruhig und sachlich blieb", nicht ableiten, sie sei nicht in Angst und Schrecken ver- setzt worden. Dass dies eine von mehreren Möglichkeiten ist, wie Menschen auf eine Bedrohung für Leib oder Leben reagieren, ist gerichtsnotorisch. Auch dass die Privatklägerin den Beschuldigten schliesslich mit der Hand verabschiedete, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs dagegen, dass sie in Angst und Schrecken versetzt wurde, zumal zwischen der Drohung und dem Händedruck eine bestimmte Zeit vergangen sein muss, die beiden Handlungen also nicht unmittelbar nacheinander stattfanden. Zudem ist naheliegend, dass die Privatklägerin als Sportlehrerin des Beschuldigten versuchte, eine Deeskalation der Situation zu bewirken, wofür ein Händedruck ein geeignetes Mittel sein kann. IV. Rechtliche Würdigung

E. 9 September 2010, dem folgenden Tag, auf sich getragen, um ihn zu entsorgen. Dies habe er nicht in L._____ getan, weil dies unsicher gewesen wäre, denn dann hätte ihn jemand finden und der Polizei abgeben können und diese gemerkt, was ein Tag zuvor passiert war (Urk. HD 19 S. 10). Nicht stichhaltig ist die vom Vertei- diger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Argumenta- tion, auf den Videoaufnahmen sei zu erkennen, dass die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger immer konstant geblieben sei und der Be- schuldigte den Privatkläger ohne Weiteres hätte einholen können, wenn er dies gewollt hätte, da der Privatkläger in jenem Zeitpunkt bereits verletzt gewesen sei. Dass der Beschuldigte dies nicht getan habe, zeige, dass er keine Absicht gehabt habe, den Privatkläger zu verletzen, sondern er diesem damit lediglich zu verste- hen habe geben wollen, dass sich dieser von ihm entfernen solle (Prot. I S. 8). Die Bilder zeigen, dass der Privatkläger jedenfalls gleich schnell war wie der Be- schuldigte und beide „mit Vollgas“ unterwegs waren. Demnach wurde der Privat- kläger entgegen der Argumentation der Verteidigung durch seine Verletzungen nicht oder jedenfalls nicht wesentlich in seiner Geschwindigkeit eingeschränkt, was ohne Weiteres plausibel ist, da sich diese im Kopfbereich sowie am Oberkör- per befanden. Zudem ging, wie die Videoaufnahmen ebenfalls zeigen und auch vom Privatkläger ausgesagt wurde (Urk. HD 3/12 S. 8 f.), am Anfang der letzten Phase nicht etwa der Privatkläger auf den Beschuldigten los, sondern der Be-

- 22 - schuldigte – mit grosser Vehemenz – auf den Privatkläger, womit erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger keineswegs bloss signalisieren wollte, dass sich dieser von ihm entfernen solle. Dass zwischen dem Beschuldigten und D._____ zu keinem Zeitpunkt ein gemein- sames Zusammenwirken stattgefunden habe, wie die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (Prot. I S. 9), wird durch die Videoaufnahmen widerlegt. So ist auf den Aufnahmen der Schlussphase der Auseinandersetzung zu sehen, wie der Beschuldigte über dem liegenden Privat- kläger kniete oder stand und dieser zugleich von D._____, der sich etwas später an den unmittelbaren Ort des Geschehens begab, einen Fusstritt verpasst erhielt. Zwar ist zu beachten, dass diese letzte Phase nicht Gegenstand der Anklage ist. Das Zusammenwirken während dieser letzten Phase stellt aber ein starkes Indiz dafür dar, dass auch in der Zeitspanne, die von der Anklage erfasst ist, ein gleichmassgebliches Zusammenwirken stattfand. Für ein gleichmassgebliches Zusammenwirken spricht ferner, dass in der Phase, in welcher der Beschuldigte den Privatkläger verfolgte, D._____ unmittelbar hinter diesen beiden Beteiligten her rannte, was, wie sich in der letzten Phase zeigte, den Zweck hatte, den Be- schuldigten tatkräftig zu unterstützen. Für ein gleichmassgebliches Zusammen- wirken ist in einem Fall wie dem vorliegenden nicht erforderlich, dass die einzel- nen Handlungen der beteiligten Personen gleichzeitig vorgenommen werden. Es reicht ohne Weiteres, dass sie unmittelbar nacheinander erfolgen, sofern sie zu- einander in unmittelbarem Bezug stehen. Was die in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen des Privatklägers an- geht, ist davon auszugehen, dass diese alle vom Beschuldigten verursacht wur- den. Der Beschuldigte gab selber anlässlich seiner Einvernahme vom 29. No- vember 2011 an, dass D._____ den Privatkläger zunächst gegen den Kiefer ge- schlagen und dessen Tritte in der letzten Phase des Geschehens vermutlich in den Magen oder gegen die Beine, aber nicht in das Gesicht des Privatklägers er- folgt seien (Urk. HD 3/5 S. 6 und S. 8), woraus sich ergibt, dass die Handlungen D._____s aus der Sicht des Beschuldigten keine der in der Anklageschrift er- wähnten Körperpartien betrafen. Ferner erklärte der Beschuldigte anlässlich die-

- 23 - ser Einvernahme, er habe den Privatkläger in der ersten Phase des Geschehens mit der Schlagrute gestreift und dann das Blut resp. die Verletzung gesehen (Urk. HD 3/5 S. 6 f.). Der Privatkläger gab zu Protokoll, dass D._____ ihm "fadengerade ins Gesicht, mit gestrecktem Arm, voller Kraft, auf die Nase" geschlagen habe. Er wisse das noch, weil er an dieser Stelle am nächsten Tag noch Schmerzen ge- habt habe (Urk. HD 3/12 S. 6). Ferner habe dieser ihn – vermutlich zwei Mal – mit dem rechten Fuss etwa auf Kopfhöhe getreten. Die Fusstritte seien schon ziem- lich stark gewesen, er habe das an seinem Arm gemerkt, aber er habe nicht voll reingekickt (Urk. HD 3/12 S. 7). Sodann erklärte der Privatkläger, 100 %-ig sicher zu sein, dass der Beschuldigte ihn mit dem Schlagstock einmal am Rücken, bei der linken Schulter, getroffen und dies eine Prellung verursacht habe (Urk. HD 3/12 S. 6 ff.). Angesichts der verschiedenen Aussagen kann ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen auf der linken Körperseite des Privatklägers von D._____ stammten. Aufgrund der detaillierten und in sich stimmigen Aussagen des Privatklägers, der klar unterschied zwischen dem, was seiner Ansicht nach der Beschuldigte verursacht hatte und was seines Erachtens von D._____ verur- sacht wurde, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde auch die Prellmarke am Rücken des Privatklägers mit dem vom Beschuldigten geführten Schlagstock verursacht und war diese Verletzung im Zeitpunkt der Rauferei am Boden bereits entstanden. Bezeichnenderweise erklärte der Beschuldigte anläss- lich der Einvernahme vom 17. Mai 2011 denn auch selber – in krassem Wider- spruch zu seiner sonstigen Darstellung des Ablaufs – auf die Frage, ob ihn der Privatkläger so geschlagen habe, dass er Prellungen davon getragen und am Knie geblutet habe, bevor er ihn mit dem Schlagstock geschlagen habe: "Nach- dem ich ihn an der Schulter mit dem Schlagstock getroffen habe und er sich um- gedreht hat, um mir die Faust zu geben" (Urk. HD 3/15 S. 7). Somit ist der in Anklageziffer I. umschriebene objektive Sachverhalt in allen Punk- ten erstellt. Auf die Einwendungen des Beschuldigten zum unter dieser Anklage- ziffer eingeklagten subjektiven Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung (nachfolgend unter IV.) einzugehen.

- 24 -

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Jugendge- richt, vom 4. Oktober 2011 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuld- spruch wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, Ent- wendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG) sowie bezüglich Dispositivziffer 5 (Einziehung und Vernichtung des Tele- skopschlagstocks) und Dispositivziffern 8-10 (Kosten- und Entschädigungs- regelung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 47 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsentzug, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, sowie mit einer persönlichen Leis- tung von 8 Tagen.
  5. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die persönliche Leistung wird vollzogen.
  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 215.60 Schadenersatz zu bezahlen.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (ausstehend)
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 500.– übersteigenden Um- fang abgeschrieben. - 48 -
  10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzliche Vertreterin des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Privatklägerin F._____ − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzliche Vertreterin des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Jugendanwaltschaft Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, … [Adresse].
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 49 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120019-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ober- richterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer Urteil vom 12. Juni 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Jugendgericht, vom

4. Oktober 2011 (DJ110005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Unterland vom 30. Juni 2011 (Urk. HD

9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Zif- fer 1 und 2, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziffer 1 Abs. 1 SVG, − der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Monaten Freiheitsentzug, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

4. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird im Umfang von 2 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (1 Monat) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, abzüglich 1 Tag, der durch Untersu- chungshaft erstanden ist.

5. Der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 30. Juni 2011 beschlag- nahmte und unter der Nummer … gelagerte Teleskopschlagstock wird defi- nitiv eingezogen und ist durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichtet.

- 3 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 215.60 zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Über die weiteren Kos- ten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 200.– übersteigenden Betrag abge- schrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernom- men.

10. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. HD 57 S. 1 f.) Das Urteil des Jugendgerichts Bülach vom 4. Oktober 2011 wird in Teilen angefochten und sei wie folgt abzuändern:

1. das Urteil des Jugendgerichts Bülach vom 4.10.2011 sei bezüglich Ziff. 1 zu bestätigen mit Ausnahme der Verurteilung wegen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB;

2. der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung (Anklage ND 3) i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen;

3. der Beschuldigte sei mit 1 Monat Freiheitsentzug zu bestrafen;

- 4 -

4. der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;

5. eventualiter sei auch der Vollzug einer höheren Freiheitsstrafe als einer solchen von 1 Monat vollständig aufzuschieben;

6. die Forderungen des Privatklägers C._____ seien abzuweisen, even- tualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

7. die Anschlussberufung sei vollständig abzuweisen;

8. die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, ev. sofort abzuschreiben.

b) Der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. HD 58 S. 1)

1. Zu Disp.-Ziff. 1 und 2 / Anklageziffer I: Der Beschuldigte sei wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; eventualiter (zusätzlich zur qualifi- zierten Körperverletzung) wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Zu Disp.-Ziff. 3: Der Beschuldigte sei mit 6 Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen, unter Anrechnung von einem Tag erstandener Haft.

3. Zu Disp.-Ziff. 4: Der Vollzug des Freiheitsentzugs sei im Umfang von 5 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (1 Monat) sei der Freiheitsentzug zu vollziehen. Während der Dauer der Probezeit sei der Beschuldigte durch einen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Unterland zu begleiten (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 JStG).

4. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.

5. Anträge / Beweisergänzungsanträge: Der beschlagnahmte Teleskop- schlagstock sei an der Hauptverhandlung vorzulegen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Ju- gendgericht, vom 4. Oktober 2011 der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 und 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziffer 1 Abs. 1 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig gespro- chen. Vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB wurde der Beschul- digte freigesprochen. Er wurde bestraft mit 3 Monaten Freiheitsentzug unter An- rechnung von 1 Tag Untersuchungshaft. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde im Umfang von 2 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Im Übrigen (1 Monat abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft) wurde der Auf- schub des Freiheitsentzugs verweigert. Ferner zog die Vorinstanz den beschlag- nahmten Teleskopschlagstock ein und verpflichtete den Beschuldigten, dem Pri- vatkläger C._____ Fr. 215.60 Schadenersatz sowie Fr. 500.– Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren dieses Privatklägers ab (Urk. HD 36 S. 33).

2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 (Urk. HD 26) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihm am 10. Januar 2012 entgegenge- nommen (Urk. HD 33); die schriftliche Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom 23. Januar 2012 fristgerecht ein (Urk. HD 38). In dieser wurde beantragt, es sei der Beschuldigte betreffend Anklage ND 3 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen, der Beschuldigte sei mit 1 Monat Frei- heitsentzug zu bestrafen, der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Forderungen des Privatklägers C._____ sei- en abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. HD 38 S. 2).

- 6 -

3. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2012 wurde den Privatklägern und der Anklagebehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 40). Mit Eingabe vom

20. Februar 2012 teilte die Anklagebehörde mit, dass sie Anschlussberufung er- hebe (Urk. HD 43). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

4. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2012 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um ihre Anschlussberufung zu verdeutlichen und insbesondere anzu- geben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie beantrage (Urk. HD 44). Mit Eingabe vom 8. März 2012 beantragte die Anklagebehörde, der Be- schuldigte sei betreffend Anklageziffer I. wegen versuchter schwerer Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, eventualiter zusätzlich zur qualifizierten einfachen Körperverletzung wegen An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB. In Abänderung von Dispositivziffer 3 sei der Beschuldigte mit 6 Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen, unter Anrechnung von einem Tag erstandener Haft, und in Abänderung von Dispositivziffer 4 sei der Vollzug des Freiheitsentzugs im Umfang von 5 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; im Übrigen (1 Monat) sei der Freiheitsentzug zu vollziehen. Während der Dauer der Probezeit sei der Beschuldigte durch einen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Unterland zu begleiten (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 JStG). Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. HD 47 S. 1 f.). II. Prozessuales

1. Am 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorlie- gende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 51 Abs. 1 JStPO e contrario). Ver- fahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Jugendstrafprozessord-

- 7 - nung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 47 Abs. 2 JStPO).

2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK JStPO-Bürgin/ Biaggi, Art. 40 N 4). Nicht angefochten wurden Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG), sowie Dispositivziffer 5 (Einziehung und Vernichtung des Teleskopschlagstocks) und Dispositivziffern 8- 10 (Kosten- und Entschädigungsregelung). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Die Anklagebehörde beantragte mit Eingabe vom 8. März 2012, der beschlag- nahmte Teleskopschlagstock sei an der Hauptverhandlung vorzulegen (Urk. HD 47 S. 2). Der Teleskopschlagstock war schon mit Schreiben vom 27. Januar 2012 bei der Vorinstanz angefordert worden (Urk. HD 39) und befand sich anlässlich der Hauptverhandlung antragsgemäss im Gerichtssaal. Bei den Akten befindet sich sodann der von der Verteidigung in der Berufungserklärung beantragte Ab- schlussbericht über die Gruppentherapie K._____ (Urk. HD 52). 4.1. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz mit Bezug auf die eingeklagte versuch- te schwere Körperverletzung gemäss Anklageziffer I. eine Verletzung des Ankla- geprinzips. Sie machte geltend, in der Anklageschrift seien das Vorgehen und der Vorsatz des Beschuldigten nicht in der nötigen konkreten Art, sondern zu pau- schal beschrieben. Namentlich sei dem Anklagesachverhalt nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschuldigte mit einem entsprechenden Vorsatz oder zumindest ei- ner Inkaufnahme gehandelt haben soll (Urk. HD 22 S. 2 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung verwies die Verteidigung auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. HD 57 S. 8).

- 8 - 4.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Ankla- geschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Be- schuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts vom

24. September 2010, 6B_431/2010 E. 3.2. f., unter Hinweis auf BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). 4.3. Der Einwand der Verteidigung ist nicht berechtigt. In der Anklageschrift wird zum Vorgehen resp. versuchten Vorgehen des Beschuldigten festgehalten, dass dieser den Privatkläger mit einer Schlagrute seitlich gegen den Kopf geschlagen habe, wodurch er diesem eine Rissquetschwunde frontoparietal von ca. 0,5 cm links, eine Kontusion retroaurikulär links, eine Prellmarke thorakal paravertebral links mit oberflächlicher Exkoriation und eine Prellmarke abdominal links zugefügt habe, und er dem Privatkläger anschliessend nachgerannt sei, die Schlagrute in der Hand heftig nach oben ausholend, wobei er diese gegen ihn, insbesondere auch in Richtung des Kopfes, heruntergezogen habe, ohne ihn jedoch zu treffen (Urk. HD 9 S. 2). Angesichts der Dynamik, mit welcher derartige Vorkommnisse sich ereignen, wurde das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten äusserst präzise und somit rechtsgenügend umschrieben. Eine diesbezügliche Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Es ist aber auch die Umschreibung des Vorsatzes resp. einer Inkaufnahme nicht zu beanstanden. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht unter anderem vorgeworfen, er habe die Schläge bzw. versuchten Schläge wissentlich und willentlich ausgeführt, wobei er sich bewusst gewesen sei, dass er dem Privatkläger mit der Schlagrute mindestens Verletzungen in der Art der eingetretenen, eventuell sogar schwerere

- 9 - lebensgefährliche Verletzungen mit argen und bleibenden Entstellungen im Ge- sicht oder bleibendem Nachteil hätte zufügen können, was er durch sein Handeln trotz seines vorhandenen Wissens im Zeitpunkt des Zuschlagens gewollt, mindes- tens aber in Kauf genommen habe (Urk. HD 9 S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Verteidigung auch nicht dargelegt, was die Anklagebe- hörde in diesem Zusammenhang zusätzlich hätte beschreiben sollen. Insbeson- dere kann es nicht angehen, in einem derartigen Fall, in welchem dem Beschul- digten versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen wird, zu verlangen, dass in der Anklageschrift eine ganze Liste von potentiell möglichen Verletzungen auf- geführt wird. 4.4. Dagegen wäre das Anklageprinzip verletzt, wenn der Beschuldigte gestützt auf die vorliegende Anklageschrift auch wegen Raufhandels verurteilt würde. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte den entsprechenden Tatbe- stand erfüllt habe und sprach ihn diesbezüglich nur deshalb nicht schuldig, weil sie davon ausging, dass der Raufhandel im vorliegenden Fall von der qualifizier- ten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, der sie den Beschuldigten schuldig sprach, konsumiert wird (vgl. dazu die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. HD 36 S. 15 f.). Dieser Argumentation, welche die Vorinstanz aus BGE 118 IV 227 E. 5b) ableitet, kann indessen nicht gefolgt werden. Die entsprechende Erwägung des Bundesgerichts lautet wie folgt: "Die Art. 133 und 134 StGB stehen in Idealkonkurrenz zum Verletzungsdelikt (TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, Art. 133 N 8 und Art. 134 N 4; NOLL, Schweizeri- sches Strafrecht, Bes. Teil I, S. 65; REHBERG, Strafrecht III, 5. Aufl., S. 57). Der Vorsatz richtet sich bei Art. 133 und 134 StGB lediglich auf die Beteiligung am Raufhandel bzw. am Angriff, nicht aber auf die Todes- oder Verletzungsfolge. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, ist dieser neben Art. 133 auch nach Art. 111 ff. bzw. Art. 122 ff. zu verurteilen (BGE 83 IV 192; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, § 4 N 38). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Art. 134 StGB. War jedoch der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (REH- BERG, a.a.O., S. 57; vgl. ferner STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, § 18 N 6)."

- 10 - Somit liess das Bundesgericht die Frage, ob der Tatbestand gemäss Art. 133 StGB durch einen ebenfalls erfüllten Körperverletzungstatbestand konsumiert wird, entweder offen, oder es wollte damit e contrario zum Ausdruck bringen, dass der Tatbestand gemäss Art. 133 StGB nicht vom Verletzungstatbestand konsu- miert wird. Von Letzterem wird in der Literatur ausgegangen, in der die Meinung vertreten wird, beim Tatbestand gemäss Art. 133 StGB bestehe zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in jedem Fall Idealkonkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten gefährdet werden (BSK- StGB II-Aebersold, Art. 133 N 21 mit weiteren Hinweisen; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 133 N 8 mit weiteren Hinweisen). Diese Argumentation überzeugt. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen Raufhandel gemäss Art. 133 StGB und Körperverletzungsdelikten in jedem Fall Idealkonkurrenz vorliegt. Der Anklageschrift lässt sich indessen keine aktive Beteiligung eines Dritten bei den tätlichen Auseinandersetzungen entnehmen, obwohl die aktive Beteiligung von mindestens drei Personen beim Raufhandel objektives Tatbestandsmerkmal wäre (BSK StGB II-Aebersold, Art. 133 N 5). Vielmehr ist die auf den vorhande- nen Videoaufnahmen aufgezeichnete letzte Phase der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten, D._____ und dem Privatkläger, in der sich zunächst der Beschuldigte und der Privatkläger in einem Gerangel befanden, in dessen Verlauf jedenfalls der Privatkläger zu Boden ging, und an dem sich etwas später dann auch D._____ tatkräftig beteiligte, gar nicht Gegenstand der Anklage. Dies dürfte vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass gemäss der Aktenlage erst ab diesem Zeitpunkt alle drei Beteiligten in irgendeiner Weise aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt waren und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass aus dieser Phase des Geschehens eine Körperverletzung resultierte. Das aber wäre beim Raufhandel gemäss Art. 133 StGB objektive Strafbarkeitsbe- dingung. Aus diesem Grund ist der Verzicht auf die Erfassung der letzten Phase der Auseinandersetzung in der Anklage nachvollziehbar und eine Rückweisung an die Anklagebehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO nicht angezeigt.

- 11 -

5. Beim Tatbestand der Drohung, den der Beschuldigte zum Nachteil seiner Sportlehrerin erfüllt haben soll, handelt es sich gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist daher Prozessvo- raussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auf- lage, Zürich 2006, S. 403 f.; BGE 105 IV 229). Die Privatklägerin stellte am

26. Mai 2010 und somit innerhalb der Frist gemäss Art. 31 StGB einen Strafantrag (Urk. ND 3/5). Ebenso um ein Antragsdelikt handelt es sich beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der Privatkläger stellte am 14. September 2010 und somit innert Frist gemäss der genannten Bestim- mung Strafantrag (Urk. ND 5/9). Damit steht einem Schuldspruch betreffend diese beiden Tatbestände unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses eines Strafan- trages nichts entgegen. III. Sachverhalt 1.1. In Anklageziffer I. (ND 4 und 5) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dieser habe am 8. September 2010 in gleichmassgeblichem Zusammenwirken mit D._____ den Privatkläger C._____ am Bahnhofplatz E._____ angegriffen, indem er diesem, nachdem dieser zuvor von D._____ einen Faustschlag ins Gesicht be- kommen gehabt habe, mit einem Teleskopschlagstock seitlich gegen den Kopf geschlagen habe, was eine Rissquetschwunde frontoparietal von ca. 0,5 cm links, eine Kontusion retroaurikulär links, eine Prellmarke thorakal paravertebral links mit oberflächlicher Exkoriation und eine Prellmarke abdominal links zur Folge ge- habt habe. Anschliessend sei der Beschuldigte in Verletzungsabsicht dem Privat- kläger C._____ nachgerannt, wobei er den Teleskopschlagstock, den er in der Hand gehabt habe, kräftig nach oben ausgeholt und gegen den Privatkläger, ins- besondere auch in Richtung des Kopfes, heruntergezogen habe, ohne dass er diesen getroffen habe. Dadurch habe der Beschuldigte versucht resp. zumindest in Kauf genommen, dem Privatkläger C._____ weitere, eventuell sogar schwere, lebensgefährliche Verletzungen mit argen und bleibenden Entstellungen im Ge- sicht oder bleibendem Nachteil zuzufügen. Diese Schläge resp. versuchten Schläge habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausgeführt, wobei er

- 12 - sich bewusst gewesen sei, dass er dem Privatkläger mit dem Schlagstock min- destens Verletzungen in der Art der eingetretenen, eventuell sogar schwerere, le- bensgefährliche Verletzungen mit argen und bleibenden Entstellungen im Gesicht oder bleibendem Nachteil würde zufügen können, was er durch sein Handeln trotz seines vorhandenen Wissens im Zeitpunkt des Zuschlagens gewollt, mindestens aber in Kauf genommen habe und welche Folgen nur zufälligerweise, ohne Zutun des Beschuldigten, nicht eingetreten seien (Urk. HD 9 S. 2 f.). 1.2. In Anklageziffer II. (ND 3) wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, seine da- malige Sportlehrerin, F._____, am 21. Mai 2010, nachdem diese ihn wegen un- gebührlichen Verhaltens aus dem Schwimmbecken zitiert hatte, mit den Worten "Wenn du nöd ruhig bisch, dänn gib ich dir eine" gedroht zu haben, wobei er sich gleichzeitig nahe vor sie aufgestellt und den linken Arm erhoben habe, wodurch er ihr sinngemäss Schläge in Aussicht gestellt und sie auf diese Weise in Angst und Schrecken versetzt habe (Urk. HD 9 S. 3). 2.1. Die Vorinstanz legte korrekt dar, dass der Beschuldigte den Sachverhalt ge- mäss Anklageziffer I., was den äusseren Handlungsablauf angeht, sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weitge- hend anerkannte (Urk. HD 36 S. 6 f. mit Hinweisen). Das Teilgeständnis des Be- schuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt insoweit erstellt ist. Ferner hielt die Vorinstanz mit Bezug auf den unter dieser Anklageziffer einge- klagten objektiven Sachverhalt korrekt fest, dass der Beschuldigte in der Untersu- chung wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt, ver- sucht zu haben, den Privatkläger zu treffen, als er diesem mit dem Schlagstock in der Hand nachgerannt sei. Den Schlagstock habe er nur deshalb zwei Mal aufge- zogen, weil er ihn habe wegwerfen wollen (Urk. HD 36 S. 7 mit Hinweisen). Die Verteidigung machte darüber hinaus anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung geltend, dass auf den Bildern zu sehen sei, dass zu keiner Zeit ein ge- meinsames Zusammenwirken zwischen dem Beschuldigten und D._____ stattge- funden habe (Prot. I S. 9). Ferner machte er anlässlich dieser Verhandlung gel- tend, dass die Prellmarke am Rücken des Privatklägers auch von der Rauferei am

- 13 - Boden oder von den Tritten von D._____ herrühren könnte (Urk. HD 22 S. 5), und nahm damit entsprechende Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einver- nahme vom 17. Mai 2011 (Urk. HD 3/15 S. 2 und S. 7) auf. Was den unter dieser Anklageziffer eingeklagten subjektiven Sachverhalt angeht, machte der Beschuldigte, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde, gel- tend, er sei sich zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er dem Privatkläger mit seinem Verhalten Verletzungen in der Art der eingetretenen oder sogar mit Lebensgefahr hätte zufügen können und er habe zu keinem Zeitpunkt eine schwere Verletzung in Kauf genommen (Urk. HD 36 S. 7 mit Hinweisen). 2.2. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. wurde vom Beschuldigten in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt (Urk. HD 3/15 S. 10; Urk. HD 19 S. 12). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde jedoch von der Verteidigung mit Bezug auf den eingeklagten objektiven Sachverhalt bestritten, dass die Privatklägerin im Moment des Vorfalls in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Diese habe ausgesagt, dass sie ruhig und sachlich geblieben sei und funktioniert habe. Menschen, die in Angst und Schrecken versetzt seien, könnten normalerweise nicht mehr ruhig und sachlich funktionieren. Die Tatsache, dass die Privatklägerin den Beschuldigten schliesslich noch mit der Hand verabschie- det habe, lasse vermuten, dass sie zumindest nicht in der vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten Intensität in Angst und Schrecken versetzt worden sei, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. HD 9 S. 8; Urk. HD 57 S. 3 f.; Prot. II S. 9). 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f.

- 14 - Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn er- hebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen.

- 15 - 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, ein- zeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbe- weis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinwei- sen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hart- mann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig-

- 16 - keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr-

- 17 - heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. Als Beweismittel für die bestrittenen Sachverhaltselemente liegen einerseits die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung, anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung sowie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vor (Urk. HD 3/5; Urk. HD 3/12; Urk. HD 19; Urk. HD 56 S. 4 f.). Andererseits ver- nahm die Jugendstaatsanwaltschaft mit Bezug auf Anklageziffer I. den Privatklä- ger in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers als Zeugen (Urk. HD 3/12) sowie D._____ als Beschuldigten (Urk. HD 3/11). Zudem liegen mit Be- zug auf Anklageziffer I. Aufnahmen einer Überwachungskamera (Urk. ND 5/17) und der Schlagstock als Beweismittel vor. Die Verteidigung macht geltend, dass der Privatkläger nach altem Prozessrecht höchstens als Auskunftsperson hätte befragt werden dürfen, da dessen Tatnähe und Tatbeteiligung virulent seien und seine Zeugeneinvernahmen daher nicht verwertbar seien, soweit sie den Be-

- 18 - schuldigten belasten (Urk. HD 22 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass die Ver- teidigung damit geltend machen will, dass die Voraussetzungen gemäss § 149a Ziff. 2 StPO/ZH mit Bezug auf den Privatkläger erfüllt gewesen wären. Diesem Einwand ist zu widersprechen. Wie bereits dargelegt wurde, wird die letzte Phase der Geschehnisse vom 8. September 2010, das Gerangel zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger, an dem sich später auch D._____ beteiligte, von der Anklage nicht erfasst. Dass der Privatkläger sich bei den Ereignissen da- vor in irgendeiner Weise strafbar gemacht haben könnte oder auch nur ein ent- sprechender Verdacht bei den Untersuchungsbehörden hätte aufkommen müs- sen, macht die Verteidigung nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit waren die Voraussetzungen gemäss § 149a Ziff. 2 StPO/ZH nicht erfüllt, weshalb die Zeugeneinvernahme des Privatklägers nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist. Dagegen wurde D._____ wäh- rend des Verfahrens nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb seine Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. zum alten Prozessrecht Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 622). Nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind ferner die Aussagen, welche G._____ bezüglich den Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. und die Pri- vatklägerin bezüglich den Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. der Kantonspolizei Zürich gegenüber machten (Urk. ND 3/4 und Urk. ND 5/8), da beide in der Folge nicht als Zeuginnen einvernommen und auch nicht mit dem Beschuldigten kon- frontiert wurden. Der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel steht nichts entge- gen. Insbesondere wurden dem Beschuldigten die genannten Videoaufnahmen anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2010 vorgehalten (Urk. HD 3/13 S. 1). 4.2. Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz korrekt zusam- mengefasst, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 36 S. 9 ff.). Soweit Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. Ferner ist, so weit erforderlich, auf die Aussagen der übrigen Befragten einzugehen.

- 19 - 4.3. Mit Bezug auf die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheits- gemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffe- ner ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnis- se in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten sprechen würden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist zu beachten, dass er seine Zeugenaussage unter der strengen Strafandrohung einer wissentlich fal- schen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB deponiert hat (Urk. HD 3/12 S. 2). Ferner ist von Bedeutung, dass er Geschädigter ist und Zivilansprüche geltend gemacht hat. Damit ist bei ihm ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben, das jedoch angesichts der Höhe der geltend gemachten Beträge offensichtlich nicht im Vordergrund steht. Konkrete Hinweise, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten und damit das Risiko ei- ner strafrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen sollte, sind nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt steht aber ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund. 5.1. Was die betreffend Anklageziffer I. bestrittenen Sachverhaltselemente an- geht, ergibt sich aus der Körperhaltung des Beschuldigten und dessen Bewe- gungsabläufen, die auf den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen gut ersicht- lich sind, mit aller Deutlichkeit, dass dieser, als er mit dem Schlagstock in der Hand den wegrennenden Privatkläger verfolgte, entgegen seinen Beteuerungen mitnichten den Schlagstock nach oben ausholte, um diesen wegzuwerfen. Viel- mehr zeigen die Bilder des Vorfalls eindeutig, dass der Beschuldigte mit der Schlagrute weitere Schläge gegen den Privatkläger richtete, diesen dabei jedoch jedenfalls in der Phase, die aufgezeichnet wurde, nicht traf, weil der Abstand zwi- schen den beiden Beteiligten im Zeitpunkt des Herunterziehens etwas zu gross war. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob es nicht so gewesen sei, dass er dem Privatkläger die Schlagrute über den Kopf habe ziehen wollen, denn auch an, er glaube schon, dass es auch so gewesen

- 20 - sei (Urk. HD 56 S. 5). Für den Beschuldigten hätte es denn auch keinen anderen Grund gegeben, den Privatkläger zu verfolgen – die Erklärung, die der Beschul- digte anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2010 abgab, er habe (ledig- lich) wegrennen wollen (Urk. HD 3/13 S. 3), ist ebenso absurd wie seine Angabe, er sei schockiert gewesen und habe nicht gewusst, wohin er rennen solle (Urk. HD 3/15 S. 5 f.). Wer in einer derartigen Situation wegrennen will, macht sich, selbst wenn er unter Schock stehen würde, nicht auf die Verfolgung seines Kon- trahenten, sondern wählt die entgegensetzte Richtung, was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auch einräumte (Urk. HD 56 S. 4). Zudem ergibt sich aus den Videoaufnahmen, dass dem Beschuldigten die Richtung, in die er flüch- ten konnte, sehr wohl klar war, tat er dies doch dann unmittelbar, nachdem er vom Privatkläger abgelassen hatte. Die während der Untersuchung und auch an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Erklärung, er habe den Schlagstock dann doch nicht weggeworfen, weil er sonst das Fenster des danebenliegenden Einkaufszentrums getroffen hätte (Urk. HD 3/13 S. 2 f.; Urk. HD 3/15 S. 5; Urk. HD 19 S. 5), ist mit der Vorinstanz (Urk. HD 36 S. 11) als un- beachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wenn der Beschuldigte den Schlagstock hätte wegwerfen wollen, hätte er dies auch in die von der Fenster- front abgewendete Richtung tun können – sein anlässlich der Einvernahme vom

17. Mai 2010 vorgebrachter Einwand, wenn er den Schlagstock einfach nach rechts geworfen hätte, hätte dieser ihn (den Beschuldigen) am Bein treffen kön- nen (Urk. HD 3/15 S. 5), gehört in die Kategorie der unbehelflichen Ausreden. Zu- dem macht der Beschuldigte ja selber geltend, dass er den Schlagstock etwas später habe fallen lassen, was sich aufgrund der Videoaufnahmen bestätigen lässt. In diesem Zeitpunkt befand er sich allerdings bezeichnenderweise um meh- rere Meter näher bei den Fenstern des Zentrums als im Zeitpunkt, in dem er den Schlagstock erstmals nach oben ausholte. Aufgrund der Videoaufnahmen liegt al- lerdings die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte den Schlagstock nicht ge- wollt fallen liess, sondern dass dieser ihm im Zeitpunkt, in dem er nach dem auf den Videoaufnahmen ersichtlichen zweiten Ausholen die herunterziehende Be- wegung in Richtung des Kopfes und Rückens des Privatklägers fast oder ganz beendet hatte, aus der Hand rutschte. Dafür spricht insbesondere die Reaktion

- 21 - des Beschuldigten, der sofort anschliessend kurz innehielt, was entweder auf eine Schrecksekunde oder aber auf ein kurzes Überlegen, ob er umkehren und den Schlagstock wieder behändigen sollte, hindeutet. Abgesehen davon wäre es auch wenig intelligent gewesen, den Schlagstock absichtlich fallen zu lassen, denn am Tatort hielten sich mehrere Passanten auf, weshalb der Beschuldigte damit rech- nen musste, dass diese die Waffe, die ja unbestrittenermassen kurz zuvor bereits zum Einsatz gekommen war, beim Privatkläger unter anderem eine blutende Wunde verursacht hatte und an der sich, wie der Beschuldigte wusste (Urk. HD 3/13 S. 3), das Blut des Privatklägers befand, sicherstellen würden. Dass dem Beschuldigten bewusst war, dass der Schlagstock als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könnte, ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung, als er erklärte, er habe den Schlagstock am

9. September 2010, dem folgenden Tag, auf sich getragen, um ihn zu entsorgen. Dies habe er nicht in L._____ getan, weil dies unsicher gewesen wäre, denn dann hätte ihn jemand finden und der Polizei abgeben können und diese gemerkt, was ein Tag zuvor passiert war (Urk. HD 19 S. 10). Nicht stichhaltig ist die vom Vertei- diger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Argumenta- tion, auf den Videoaufnahmen sei zu erkennen, dass die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger immer konstant geblieben sei und der Be- schuldigte den Privatkläger ohne Weiteres hätte einholen können, wenn er dies gewollt hätte, da der Privatkläger in jenem Zeitpunkt bereits verletzt gewesen sei. Dass der Beschuldigte dies nicht getan habe, zeige, dass er keine Absicht gehabt habe, den Privatkläger zu verletzen, sondern er diesem damit lediglich zu verste- hen habe geben wollen, dass sich dieser von ihm entfernen solle (Prot. I S. 8). Die Bilder zeigen, dass der Privatkläger jedenfalls gleich schnell war wie der Be- schuldigte und beide „mit Vollgas“ unterwegs waren. Demnach wurde der Privat- kläger entgegen der Argumentation der Verteidigung durch seine Verletzungen nicht oder jedenfalls nicht wesentlich in seiner Geschwindigkeit eingeschränkt, was ohne Weiteres plausibel ist, da sich diese im Kopfbereich sowie am Oberkör- per befanden. Zudem ging, wie die Videoaufnahmen ebenfalls zeigen und auch vom Privatkläger ausgesagt wurde (Urk. HD 3/12 S. 8 f.), am Anfang der letzten Phase nicht etwa der Privatkläger auf den Beschuldigten los, sondern der Be-

- 22 - schuldigte – mit grosser Vehemenz – auf den Privatkläger, womit erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger keineswegs bloss signalisieren wollte, dass sich dieser von ihm entfernen solle. Dass zwischen dem Beschuldigten und D._____ zu keinem Zeitpunkt ein gemein- sames Zusammenwirken stattgefunden habe, wie die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (Prot. I S. 9), wird durch die Videoaufnahmen widerlegt. So ist auf den Aufnahmen der Schlussphase der Auseinandersetzung zu sehen, wie der Beschuldigte über dem liegenden Privat- kläger kniete oder stand und dieser zugleich von D._____, der sich etwas später an den unmittelbaren Ort des Geschehens begab, einen Fusstritt verpasst erhielt. Zwar ist zu beachten, dass diese letzte Phase nicht Gegenstand der Anklage ist. Das Zusammenwirken während dieser letzten Phase stellt aber ein starkes Indiz dafür dar, dass auch in der Zeitspanne, die von der Anklage erfasst ist, ein gleichmassgebliches Zusammenwirken stattfand. Für ein gleichmassgebliches Zusammenwirken spricht ferner, dass in der Phase, in welcher der Beschuldigte den Privatkläger verfolgte, D._____ unmittelbar hinter diesen beiden Beteiligten her rannte, was, wie sich in der letzten Phase zeigte, den Zweck hatte, den Be- schuldigten tatkräftig zu unterstützen. Für ein gleichmassgebliches Zusammen- wirken ist in einem Fall wie dem vorliegenden nicht erforderlich, dass die einzel- nen Handlungen der beteiligten Personen gleichzeitig vorgenommen werden. Es reicht ohne Weiteres, dass sie unmittelbar nacheinander erfolgen, sofern sie zu- einander in unmittelbarem Bezug stehen. Was die in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen des Privatklägers an- geht, ist davon auszugehen, dass diese alle vom Beschuldigten verursacht wur- den. Der Beschuldigte gab selber anlässlich seiner Einvernahme vom 29. No- vember 2011 an, dass D._____ den Privatkläger zunächst gegen den Kiefer ge- schlagen und dessen Tritte in der letzten Phase des Geschehens vermutlich in den Magen oder gegen die Beine, aber nicht in das Gesicht des Privatklägers er- folgt seien (Urk. HD 3/5 S. 6 und S. 8), woraus sich ergibt, dass die Handlungen D._____s aus der Sicht des Beschuldigten keine der in der Anklageschrift er- wähnten Körperpartien betrafen. Ferner erklärte der Beschuldigte anlässlich die-

- 23 - ser Einvernahme, er habe den Privatkläger in der ersten Phase des Geschehens mit der Schlagrute gestreift und dann das Blut resp. die Verletzung gesehen (Urk. HD 3/5 S. 6 f.). Der Privatkläger gab zu Protokoll, dass D._____ ihm "fadengerade ins Gesicht, mit gestrecktem Arm, voller Kraft, auf die Nase" geschlagen habe. Er wisse das noch, weil er an dieser Stelle am nächsten Tag noch Schmerzen ge- habt habe (Urk. HD 3/12 S. 6). Ferner habe dieser ihn – vermutlich zwei Mal – mit dem rechten Fuss etwa auf Kopfhöhe getreten. Die Fusstritte seien schon ziem- lich stark gewesen, er habe das an seinem Arm gemerkt, aber er habe nicht voll reingekickt (Urk. HD 3/12 S. 7). Sodann erklärte der Privatkläger, 100 %-ig sicher zu sein, dass der Beschuldigte ihn mit dem Schlagstock einmal am Rücken, bei der linken Schulter, getroffen und dies eine Prellung verursacht habe (Urk. HD 3/12 S. 6 ff.). Angesichts der verschiedenen Aussagen kann ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen auf der linken Körperseite des Privatklägers von D._____ stammten. Aufgrund der detaillierten und in sich stimmigen Aussagen des Privatklägers, der klar unterschied zwischen dem, was seiner Ansicht nach der Beschuldigte verursacht hatte und was seines Erachtens von D._____ verur- sacht wurde, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde auch die Prellmarke am Rücken des Privatklägers mit dem vom Beschuldigten geführten Schlagstock verursacht und war diese Verletzung im Zeitpunkt der Rauferei am Boden bereits entstanden. Bezeichnenderweise erklärte der Beschuldigte anläss- lich der Einvernahme vom 17. Mai 2011 denn auch selber – in krassem Wider- spruch zu seiner sonstigen Darstellung des Ablaufs – auf die Frage, ob ihn der Privatkläger so geschlagen habe, dass er Prellungen davon getragen und am Knie geblutet habe, bevor er ihn mit dem Schlagstock geschlagen habe: "Nach- dem ich ihn an der Schulter mit dem Schlagstock getroffen habe und er sich um- gedreht hat, um mir die Faust zu geben" (Urk. HD 3/15 S. 7). Somit ist der in Anklageziffer I. umschriebene objektive Sachverhalt in allen Punk- ten erstellt. Auf die Einwendungen des Beschuldigten zum unter dieser Anklage- ziffer eingeklagten subjektiven Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung (nachfolgend unter IV.) einzugehen.

- 24 - 5.2. Mit Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer II. ist auf die vom Beschuldigten anerkannte Darstellung abzustellen, dass er nicht nur er- klärte, wenn sie nicht ruhig sei, gebe er ihr eine, sondern sich auch nahe vor sei- ner Sportlehrerin aufstellte und den linken Arm erhob, wodurch er ihr sinngemäss Schläge in Aussicht stellte. Dass die Sportlehrerin durch dieses Gebaren des Be- schuldigten, wie von der Verteidigung behauptet, nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sein könnte, ist lebensfremd, zumal sie auch gemäss den Anga- ben des Beschuldigten (Urk. HD 3/5 S. 12; Urk. ND 3/3 S. 2) sehr viel kleiner und leichter ist als er. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich daraus, dass die Privatklägerin ihren Angaben zufolge in der Folge "einfach funktionierte und ruhig und sachlich blieb", nicht ableiten, sie sei nicht in Angst und Schrecken ver- setzt worden. Dass dies eine von mehreren Möglichkeiten ist, wie Menschen auf eine Bedrohung für Leib oder Leben reagieren, ist gerichtsnotorisch. Auch dass die Privatklägerin den Beschuldigten schliesslich mit der Hand verabschiedete, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs dagegen, dass sie in Angst und Schrecken versetzt wurde, zumal zwischen der Drohung und dem Händedruck eine bestimmte Zeit vergangen sein muss, die beiden Handlungen also nicht unmittelbar nacheinander stattfanden. Zudem ist naheliegend, dass die Privatklägerin als Sportlehrerin des Beschuldigten versuchte, eine Deeskalation der Situation zu bewirken, wofür ein Händedruck ein geeignetes Mittel sein kann. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Anklagebehörde qualifizierte den Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB und versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB (Urk. HD 9 S. 4). Die Vorinstanz war demgegenüber der Ansicht, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit seinem Tun weder habe schwer verletzen wollen noch dies in Kauf genommen habe und ging daher davon aus, dass der subjektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei (Urk. HD 36 S. 15). Ferner kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der objektive Tatbestand

- 25 - des Angriffs nicht erfüllt sei, weil der Privatkläger vorliegend nicht völlig passiv geblieben sei, sondern sich aktiv am Streit beteiligt habe, und sprach den Be- schuldigten vom entsprechenden Vorwurf frei (Urk. HD 36 S. 15). Die Vorinstanz war der Ansicht, dass sich der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht habe (Urk. HD 36 S. 12 ff.), ging aber davon aus, dass der Tatbestand des Raufhandels von der qualifizierten ein- fachen Körperverletzung konsumiert werde und sprach den Beschuldigten ledig- lich der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig. 1.2. Der Frage, ob der Tatbestand des Raufhandels erfüllt ist, ist nicht weiter nachzugehen, da von der Anklageschrift, wie bereits unter Ziffer II.4.4. dargelegt, nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale dieses Tatbestandes erfasst sind. 1.3.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass er sich bewusst gewesen sei und zumin- dest in Kauf genommen habe, dass er dem Privatkläger schwere Verletzungen, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, hätte zufügen können. 1.3.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei vorsätzlich bereits derjeni- ge handelt, der die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Ei- ne Billigung des Erfolges ist bei eventualvorsätzlicher Begehung nicht erforderlich (BGE 130 IV 58 E. 8.3). 1.3.3. Eventualvorsatz setzt auf der Wissensebene voraus, dass dem Täter die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Auf der Wil- lensseite ist erforderlich, dass der Täter, der den Eintritt des Erfolgs beziehungs- weise der Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny, Art. 12 N 53; BGE 131 IV 4 E. 2.2 mit diversen Hinweisen). Dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst dass sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur rela-

- 26 - tiv selten verwirklicht, genügt für das Vorliegen des Eventualvorsatzes (BGE 131 IV 1). 1.3.4. Was den Nachweis des Eventualvorsatzes angeht, kann sich das Gericht, soweit der Täter diesbezüglich nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf es vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58; BGE 125 IV 242). 1.3.5. Das Gericht darf dagegen nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz schliessen, denn das Wissen um das Risiko der Tatbestands- verwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 4 f. E. 2.2; BGE 130 IV S. 62 E. 8.4). 1.3.6. Was die Wissenskomponente angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich der aus massivem Metall gefertigte und 339 Gramm schwere Teleskopschlagstock schon vor den hier zur Beurteilung stehenden Ereignissen im Besitz des Beschul- digten befand. Die massive Beschaffenheit des Schlagstocks war dem Beschul- digten gemäss seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bewusst (Urk. HD 19 S. 6), und auch dessen hohes Gewicht war ihm bekannt – der Beschuldigte sagte dazu aus, er sei "huere schwer" gewesen (Urk. HD 3/15 S. 5). Es kann ausgeschlossen werden, dass dem Beschuldigten, einem normal intelligenten Jugendlichen (Urk. HD 16 S. 2; Urk. HD 18/1 S. 1 f.), nicht klar war, dass man damit einen Menschen in gravierender Weise verletzen kann. Es sei die Frage erlaubt, aus welchem Grund denn sonst es ihm "Spass" machte (Urk. HD 3/15 S. 6), mit dem Schlagstock in der Öffentlichkeit herumzulaufen. Dass dem Beschuldigten klar war, dass es sich beim Schlagstock um eine gefährliche Waffe handelt, mit der schwere Verletzungen verursacht werden können, ergibt sich fer-

- 27 - ner auch aus seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2010, als er ausführte, wenn er (gemeint: der Beschuldigte in einer umgekehrten Konstellation) den Schlagstock gesehen hätte, wäre er einen Schritt zurückge- gangen, denn man laufe ja auch nicht "gegen das Feuer" (Urk. HD 3/5 S. 6). Zu- dem gab er an, schon in Filmen gesehen zu haben, dass die Polizei mit Schlagru- ten ihre Angreifer "ausser Gefecht gesetzt" habe und es dabei auch Blut gegeben habe (Urk. HD 3/5 S. 7). Nachdem er die durch den Schlag mit der Schlagrute entstandene offene Wunde des Privatklägers gesehen hatte (vgl. Urk. HD 3/5 S. 7), liess er denn auch folgerichtig nicht etwa, erschrocken über die Gefährlichkeit dieser Waffe, vom Privatkläger ab, sondern versuchte im Gegenteil, den offen- sichtlich vor der äusserst gefährlichen Situation flüchtenden Privatkläger sofort anschliessend im Rahmen einer eigentlichen Verfolgungsjagd weiterhin mehrfach damit zu treffen, und zwar angesichts der aus den Videoaufnahmen ersichtlichen Heftigkeit, mit der er den Schlagstock jeweils ausholte und dann wieder herunter- zog, mit voller Wucht. Es darf aber gemäss der Praxis des Bundesgerichts ohnehin als allgemein be- kannt vorausgesetzt werden, dass hochgradig gewaltintensive Faustschläge ge- gen den ungeschützten Kopf bzw. in das ungeschützte Gesicht eines Opfers an- gesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod des Betroffenen herbeizu- führen (so das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2012, 6B_643/2011). Dass diese Gefahr umso grösser ist, wenn ein aus massivem Me- tall gefertigter, 339 Gramm schwerer Schlagstock verwendet wird, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Somit steht ausser Frage, dass dem Beschuldigten während der ganzen Dauer des eingeklagten Geschehens bekannt war, dass er mit dem Schlagstock lebens- gefährliche Verletzungen, wie sie in der Anklage umschrieben sind, beim Privat- kläger bewirken konnte, weshalb das Vorliegen der Wissenskomponente ohne Weiteres zu bejahen ist.

- 28 - 1.3.7. Was die Willenskomponente angeht, kann dem Beschuldigten zwar nicht widerlegt werden, dass er keine schweren Verletzungen des Privatklägers beab- sichtigte, er also diesbezüglich nicht mit direktem Vorsatz handelte. Wer aber un- mittelbar anschliessend, nachdem er gesehen hat, dass er schon durch einen gemäss eigener Darstellung (Urk. HD 3/15 S. 3) ungezielten, ohne Treffabsicht ausgeführten Schlag mit dem von ihm geführten Schlagstock unter anderem eine blutende Rissquetschwunde am Kopf verursachte, versucht, seinen Kontrahenten mit diesem mit voller Wucht geführten Schlagstock mehrfach gezielt am Kopf oder am Rücken zu treffen, nimmt bei diesen Handlungen eine schwere Verletzung im Sinne der Umschreibung in der Anklageschrift in Kauf. 1.3.8. Da keine schweren Verletzungen eintraten, weil der Beschuldigte den Pri- vatkläger während dieser Phase des Geschehens nicht traf, blieb die Tatausfüh- rung im Versuchsstadium stecken. 1.3.9. Der Beschuldigte ist daher ferner der (eventualvorsätzlich) versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.4. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation der Verursa- chung der in der Anklageschrift genannten Verletzungen des Privatklägers durch den Beschuldigten unter Verwendung eines Schlagstocks als qualifizierte einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB (Urk. HD 36 S. 13) ist korrekt. Was mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand zur Inkaufnahme von schweren Verletzungen ausgeführt wurde, gilt erst recht für die Inkaufnahme von Verletzungen, wie der Beschuldigte sie beim Privatkläger tatsächlich verursachte. Die Vorinstanz ging ebenfalls davon aus (Urk. HD 36 S. 10). Diese hat in diesem Zusammenhang ferner zu Recht das Vorliegen einer Notwehrsituation resp. Puta- tivnotwehrsituation ausgeschlossen (vgl. Urk. HD 36 S. 15 f.); auf die vorinstanzli- chen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu präzisieren ist, dass – neben Ziff. 1 – Abs. 2 von Ziff. 2 StGB er- füllt ist. Der Beschuldigte ist daher ferner auch der qualifizierten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB schuldig zu spre- chen.

- 29 - 1.5. Eine Verurteilung wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht. Zwar hat der Vertreter der Anklage im Berufungsverfahren zu Recht die Frage aufgeworfen, ob die im bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 118 IV 227 dargelegte höchstrichterliche Ansicht, wonach der Angriff dann vom gleichzeitig erfüllten Körperverletzungstatbestand konsumiert wird, wenn der Verletzte der einzige Angegriffene war, für den Fall, in dem der Angriff "lediglich" zu einer einfachen Körperverletzung führte, adäquat ist (Urk. HD 47 S. 3 mit Hinweisen; Urk. HD 58 S. 4). Vorliegend ist aber der Be- schuldigte nicht nur der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen, sondern auch der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wofür (im Erwachsenenstrafrecht) eine deutlich höhere Strafandrohung vorgesehen ist als für den Tatbestand des Angriffs, weshalb letz- terer jedenfalls vom schweren Verletzungstatbestand konsumiert würde. Ob der Tatbestand des Angriffs vorliegend erfüllt wurde, kann daher offen bleiben. 2.1. Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Be- schuldigten gemäss Anklageziffer II. (ND 3) als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. HD 9 S. 4; Urk. HD 36 S. 33). Die Verteidigung wendet dage- gen ein, es sei fraglich, ob die Drohung "schwer" im Sinne des Gesetzes gewesen sei, denn der in Aussicht gestellte Nachteil müsse schwerwiegend sein, was er in casu nicht gewesen sei (Urk. HD 22 D. 8; Urk. HD 57 S. 3 f.; Prot. II S. 9). 2.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Das Opfer muss dabei in Angst und Schrecken versetzt wer- den. Die Drohung muss schwer sein, weshalb die Anforderungen daran hoch an- zusetzen sind (Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 f. zu Art. 180; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 18 ff. zu Art. 180).

- 30 - 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde die Privatklägerin beim fraglichen Vor- fall in Angst und Schrecken versetzt, weil ihr vom Beschuldigten sinngemäss Schläge in Aussicht gestellt wurden. Die Drohung, die körperliche Integrität eines Menschen mit Schlägen anzugreifen, ist ohne Weiteres als "schwer" im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz ist daher korrekt. Ferner hat die Vorinstanz mit plausibler Be- gründung, auf die verwiesen werden kann (Urk. HD 36 S. 17 f.; Art. 3 Abs. 1 JSt- PO i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO), die Argumentation der Verteidigung, es habe sich um eine Notwehrhandlung des Beschuldigten gehandelt (Urk. HD 22 S. 9), wider- legt und zu Recht darauf abgestellt, dass keine Notwehrsituation resp. Putati- vnotwehrsituation vorlag. Der Beschuldigte ist daher ferner der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Schutzmassnahmen

1. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts aus- gegangen, da der am tt.mm.1995 geborene Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, sondern 14- bzw. 15-jährig war (Urk. HD 36 S. 19; Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG; Art. 3 Abs. 1 JStG). Gemäss Art. 10 JStG ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutz- massnahmen an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf.

2. Die Vorinstanz hat mit plausibler Begründung, der vollumfänglich gefolgt wer- den kann, dargelegt, weshalb für den Beschuldigten nach Beendigung der von der Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Februar 2011 (Urk. HD 6/1) an- geordneten vorsorglichen ambulanten Behandlung keine erneute Schutzmass- nahme anzuordnen ist (Urk. HD 36 S. 19 ff.). Da seit dem Erlass des erstinstanz- lichen Urteils keine diesbezüglich relevante Veränderung der Verhältnisse einge- treten ist (vgl. Urk. HD 46/2), ist den Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufü- gen.

- 31 -

3. Da die Jugendanwaltschaft Unterland bereits mit Erziehungsverfügung vom

7. August 2007 im Rahmen eines früheren Verfahrens eine persönliche Betreu- ung gemäss Art. 13 JStG angeordnet hatte, die nach wie vor besteht (Urk. HD 21 S. 5; Urk. HD 46/2; Urk. HD 56 S. 4), besteht auch diesbezüglich kein Handlungs- bedarf. VI. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Da der Beschuldigte alle Delikte vor der Erreichung des 18. Altersjahrs beging, ist die Sanktion, mit der er zu bestrafen ist, nach dem Jugendstrafrecht zu bestimmen (Art. 3 Abs. 1 JStG). Die Vorinstanz hat die nach dem Jugendstraf- recht in Frage kommenden Strafarten korrekt dargelegt, weshalb darauf verwie- sen werden kann (Urk. HD 36 S. 21). Zu ergänzen ist, dass die Bestrafung mit ei- ner persönlichen Leistung von mehr als 10 Tagen, mit Busse und mit Freiheits- entzug nur in Frage kommt, wenn der Jugendliche im Zeitpunkt der Tatbegehung das 15. Altersjahr vollendet hatte (Art. 23 Abs. 3 JStG, Art. 24 Abs. 1 JStG, Art. 25 Abs. 1 JStG). 1.2. Sind gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurteilen, so kann die urteilende Behörde entweder die Strafen nach Art. 33 JStG verbinden oder, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Ge- samtstrafe bilden, indem sie die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht (Art. 34 Abs. 1 JStG). Die einzelnen Taten dürfen bei der Bildung der Gesamtstra- fe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wä- ren. Ferner darf die Gesamtstrafe das gesetzliche Höchstmass einer Strafart nicht überschreiten (Art. 34 Abs. 2 JStG). Dies alles gilt auch, wenn der Jugendliche die Straftaten teils vor und teils nach der Altersgrenze begangen hat, die für die Ver- hängung einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 Abs. 3 JStG), einer Busse (Art. 24 Abs. 1 JStG) oder eines Freiheitsentzugs (Art. 25 Abs. 1 und 2 JStG) massgebend ist.

- 32 - 1.3. Weil der Beschuldigte am 8. und 9. September 2010, als er die versuchte schwere Körperverletzung, die qualifizierte einfache Körperverletzung und die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging, das 15. Altersjahr vollendet hatte, ist die Voraussetzung zur Bestrafung mit Freiheitsentzug bei die- sen Delikten erfüllt. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass für diese Delikte aufgrund deren Schwere nur die Bestrafung mit Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 JStG in Frage kommt. Für die Drohung, die Fälschung von Ausweisen und die Entwendung eines Motor- fahrzeuges zum Gebrauch steht eine Bestrafung mit Freiheitsentzug dagegen nicht zur Diskussion, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Begehung das 15. Altersjahr noch nicht beendet hatte und somit die für die Bestrafung mit Freiheits- entzug geltende Altergrenze im Tatzeitpunkt nicht erreicht war (Art. 25 JStG). Ab- gesehen davon wäre eine Bestrafung mit Freiheitsentzug für diese Delikte auch unangemessen. In der Botschaft zum JStG wird verdeutlicht, dass für die Frage, ob nach Art. 34 Abs. 1 JStG das Asperationsprinzip anwendbar ist, die Sanktionen, die im konkre- ten Fall in Betracht kämen, entscheidend sind (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, 2258). Es verhält sich nicht anders als bei der Auslegung von Art. 49 Abs. 1 StGB, auf den in der Botschaft ausdrücklich verwiesen wird: Beide Bestimmungen enthalten den Passus "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", und bei Art. 49 Abs. 1 StGB herrscht Einigkeit darüber, dass nicht die abstrakte Straf- androhung entscheidend ist, sondern die Strafe, die im konkreten Fall ausgespro- chen würde (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 36 f.). Es ist davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts bei Delinquenz in verschiedenen Alterskategorien nichts anderes gelten soll und der Verweis von Art. 34 Abs. 3 JStG auf Art. 34 Abs. 1 JStG so zu verstehen ist, dass auch in diesem Fall eine Gesamtstrafenbildung nur zu erfolgen hat, wenn für die einzelnen Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen auszusprechen wären. Der in Art. 34 Abs. 3 JStG enthaltene Hinweis auf drei verschiedene Sanktionen und die dafür gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen steht dieser Auslegung

- 33 - nicht entgegen: Die persönliche Leistung ist eine im Jugendstrafrecht generell zur Verfügung stehende Sanktion, die bei Delinquenz nach der Vollendung des 15. Altersjahrs bei Verbrechen und Vergehen für eine längere Dauer ausgesprochen werden kann als bei Delinquenz vor der Erreichung dieser Altersgrenze. Somit kann sowohl für Delikte, die vor der Vollendung des 15. Altersjahrs begangen wurden als auch für solche, deren Verübung danach stattfand, die gleiche Sankti- onsart der persönlichen Leistung in Betracht kommen. Das Gleiche gilt für die in Art. 34 Abs. 3 JStG aufgeführte Busse. Zwar kann diese gemäss Art. 24 JStG nur bei einer Tatbegehung nach der Vollendung des 15. Altersjahrs verhängt werden. Für das Ordnungsbussenverfahren bei der Übertretung von Strassenverkehrsre- geln wird aber unabhängig vom Alter des Übertreters der Ordnungsbussenkatalog angewendet (BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 25 N 11 mit Hinweis), weshalb auch bei unter 15-Jährigen die Verhängung einer Busse in Frage kommt und so- mit die gleiche Situation vorliegt wie bei der persönlichen Leistung. Ähnlich verhält es sich schliesslich beim in Art. 34 Abs. 3 JStG ebenfalls genannten Freiheitsent- zug, denn dieser kann bereits bei der Begehung eines Vergehens oder Verbre- chens zwischen der Vollendung des 15. und der Vollendung des 16. Altersjahres angeordnet werden, bei Delinquenz nach der Vollendung des 16. Altersjahres aber unter bestimmten Bedingungen für eine längere Dauer. Somit kann sowohl für Delikte, die vor der Vollendung des 16. Altersjahrs begangen wurden als auch für solche, deren Verübung danach stattfand, die gleiche Sanktionsart des Frei- heitsentzugs ausgesprochen werden. Hinter dem Umstand, dass im Gesetz die höhere Strafandrohung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG, anders als bei der persönli- chen Leistung, nicht genannt wird, dürfte keine spezielle Absicht stehen. Für diese Auslegung auch im Bereich der Delinquenz in mehreren Alterskatego- rien spricht namentlich, dass sonst für Taten, die vor der Vollendung des 15. Al- tersjahrs begangen wurden, aufgrund des Asperationsprinzips im Ergebnis insbe- sondere auch Freiheitsentzug ausgesprochen werden könnte, obwohl das Ju- gendstrafgesetz diese Sanktion bei der Delinquenz Jugendlicher, die das 15. Al- tersjahr im Tatzeitpunkt noch nicht vollendet haben, nicht vorsieht.

- 34 - Die Absätze 1 und 3 von Art. 34 JStG lassen sich allerdings nicht in jedem Fall miteinander in Einklang bringen. Aufgrund der Verwendung der Wortkombination "entweder […] oder" im ersten Absatz stehen nämlich, wenn gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurteilen sind, dem Wortlaut nach abschliessend die beiden in diesem Absatz genannten Möglichkeiten zur Verfügung. Bei einem Täter, der alle Taten nach der Vollendung des 15. Altersjahrs beging, kann in je- dem Fall nach Art. 34 Abs. 1 JStG vorgegangen werden: Wenn für die verschie- denen Delikte nicht die gleiche Sanktion in Betracht kommt, besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Bestrafung nach Art. 33 JStG, wofür die Vollendung des 15. Al- tersjahrs vorausgesetzt ist (Gürber/Hug/Schläfli, Art. 34 JStG N 3; Art. 24 Abs. 1 JStG). Wenn hingegen, wie vorliegend, mindestens eine Tat vor der Vollendung des 15. Altersjahres begangen wurde und gemäss Art. 34 Abs. 3 JStG gleich vor- zugehen ist, wie wenn alle Delikte in der gleichen Alterskategorie verübt worden wären, werden nicht alle Konstellationen vom Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 JStG er- fasst. Ein Vorgehen nach Art. 33 JStG ist nämlich in diesem Fall a priori ausge- schlossen, weil jedenfalls die für die Ausfällung einer Busse erforderliche Alters- grenze nicht erreicht ist (Gürber/Hug/Schläfli, Art. 34 JStG N 3; Art. 24 Abs. 1 JStG). Nach Art. 34 Abs. 1 JStG kann somit in diesem Fall nur dann vorgegangen werden, wenn für die mehreren Taten im konkreten Fall die gleiche Sanktion aus- gesprochen würde und somit eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn alle Delikte mit einem Verweis oder mit persönlicher Leistung zu bestrafen wären, wobei die Bildung einer Gesamtstrafe beim Verweis eher theoretischer Natur ist; für die übrigen Sanktionen ist die erforderliche Altersgren- ze nicht bei jedem Delikt erreicht. Kommt für die verschiedenen Taten – insbe- sondere auch wegen der im Gesetz vorgesehenen Altersgrenzen – nicht die glei- che Sanktion in Betracht, bleibt – wie im Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 StGB – nur die getrennte Sanktionierung. Wenn mehrere Taten, die in der glei- chen Alterskategorie begangen wurden, zu beurteilen sind, stellt sich dabei für diese Tatengruppe erneut die Frage, ob diese Delikte mit einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 JStG zu bestrafen sind. Dass es sich im vom JStG ausdrücklich geregelten Fall der Delinquenz vor und nach dem Erreichen des 18. Altersjahres anders verhält und in einem solchen Fall

- 35 - hinsichtlich der Strafen ausschliesslich das StGB anwendbar ist (Art. 3 Abs. 2 JStG; Art. 49 Abs. 3 StGB), steht nicht in Widerspruch zu den obigen Erwägun- gen. Der Freiheitsentzug, die schwerste Sanktion des Jugendstrafrechts bei De- linquenz nach Erreichen des 15. Altersjahrs, liegt nämlich wesentlich näher bei der Freiheitsstrafe, der für vergleichbare Delikte im Erwachsenenstrafrecht zur Verfügung stehenden Sanktion, als die persönliche Leistung, die schwerste Sank- tion des Jugendstrafrechts bei Delinquenz vor Erreichen des 15. Altersjahrs, beim Freiheitsentzug. Wie bereits angesprochen ist für die Delikte, die der Beschuldigte am 8 und 9. September 2010 verübte, die Bestrafung mit Freiheitsentzug angemessen. Dem- gegenüber können vorliegend die Delikte, die der Beschuldigte vor der Vollen- dung des 15. Altersjahrs begangen hat, nicht mit Freiheitsentzug bestraft werden und wäre diese Sanktion darüber hinaus für diese Delikte auch unangemessen, weshalb die Ausfällung gleichartiger Strafen gemäss Art. 34 Abs. 1 JStG im vor- liegenden Fall nicht in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für die Anwendbar- keit von Art. 33 JStG sind ebenfalls nicht erfüllt, denn die darin vorgesehene Ver- bindung des Freiheitsentzugs mit einer Busse setzt wie dargelegt gemäss Art. 24 Abs. 1 JStG ebenfalls die Vollendung des 15. Altersjahrs im Tatzeitpunkt voraus. Somit hat für die Delikte vom 8. und 9. September 2010 und für die Delikte, die der Beschuldigte vor der Vollendung des 15. Altersjahres begangen hat, je eine gesonderte Strafzumessung zu erfolgen. Für die Delikte vom 8. und 9. September 2010, für die nach dem bereits Gesagten nur die Bestrafung mit Freiheitsentzug in Frage kommt, wäre bei sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Grundsätze zu Art. 49 Abs. 1 StGB eine the- oretische Einsatzstrafe für das schwerste dieser Delikte festzulegen und dann un- ter Einbezug der übrigen Delikte eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 34 JStG zu bilden (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2, und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2). Angesichts des ausserordentlich engen Zusammenhangs dieser drei Delikte erscheint es jedoch im vorliegenden Fall angezeigt, die Strafzumessung für alle drei Delikte gemeinsam vorzunehmen.

- 36 - 1.4. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die mit Freiheitsentzug bestrafbaren Delikte korrekt aufgezeigt (Urk. HD 36 S. 21): Da der Beschuldigte diese vor der Vollendung des 16. Altersjahrs beging, gelangt der strengere Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 JStG nicht zur Anwendung, weshalb sich der Strafrahmen gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug erstreckt.

2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Bei der Strafzumessung für einen jugendlichen Täter ist dessen Lebens- und Fa- milienverhältnissen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Be- achtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Jugendstrafrecht, wo Sühne und Vergeltung eine unterge- ordnete Rolle spielen, der Gedanke der Erziehung und Besserung im Vorder- grund steht, weshalb bei der Wahl der Sanktion sowie deren Zumessung in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte massgebend sind (Urk. HD 36 S. 22 mit Hin- weisen). Dennoch kommt dem Verschulden auch im Bereich des Jugendstraf- rechts Gewicht zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. mit Art. 47 Abs. 1 StGB; BSK StGB I-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 1 JStG N 11). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei-

- 37 - heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.174/2001 vom 3. April 2001 E. 2a, 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Beim Übergriff durch den Beschuldigten erlitt der Privatkläger eine Rissquetsch- wunde frontoparietal von ca. 0,5 cm links, eine Kontusion retroaurikulär links, eine Prellmarke thorakal paravertebral links mit oberflächlicher Exkoriation und eine Prellmarke abdominal links, die nicht zu bleibenden Schäden führten. Der Privat- kläger hätte aber, weil der Beschuldigte einen Schlagstock verwendete, mit dem er während der Verfolgung des Privatklägers mit grosser Wucht auf dessen Kopf und Rücken einzuschlagen versuchte, ohne Weiteres schwere Verletzungen da- vontragen können. Dass es beim Tatbestand der schweren Körperverletzung beim Versuch blieb, ist nur dem Zufall zu verdanken. Besonders ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit D._____ gegen den Privatkläger vorging, wohingegen dieser alleine war, und der Beschuldigte darüber hinaus mit dem Schlagstock auch noch eine Waffe einsetzte, weshalb ein grosses Kräftegefälle zum Nachteil des Privatklägers bestand. Allerdings ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass den Handlungen dieses Duos keine intensive Planung vorausging, sondern sich diese aus der Situation ergaben. Zu Recht führte die Vorinstanz aber auch an, dass der Beschuldigte nicht aufgefordert werden musste, sich am Übergriff gegen den Privatkläger zu beteiligen, sondern, nachdem zunächst

- 38 - D._____ dem Privatkläger die Faust ins Gesicht geschlagen hatte, direkt nachzog (Urk. HD 36 S. 23). Dass die Vorinstanz die Vorgehensweise angesichts der kon- kreten Umstände als äusserst gewaltsam und brutal bezeichnete (Urk. HD 36 S. 23), ist nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen ist das objek- tive Verschulden des Beschuldigten, gemessen am mit der schwersten Strafe be- drohten Tatbestand der schweren Körperverletzung, als erheblich zu bezeichnen. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Auch subjektiv liegt ein erhebliches Verschulden vor. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die Verletzungsdelikte nicht mit direktem, sondern, wie schon von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. HD 36 S. 24), mit Eventualvorsatz handelte. Die Vorinstanz hat aber mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte jederzeit von seinen Handlungen hät- te ablassen können, das Mass an Entscheidungsfreiheit mithin in keiner Weise beeinträchtigt war (Urk. HD 36 S. 24). Auch den Erwägungen der Vorinstanz zu den Beweggründen des Beschuldigten (Urk. HD 36 S. 25) kann ohne Weiteres gefolgt werden. Insbesondere ist ihr darin zuzustimmen, dass eine Notwehrsitua- tion im Sinne von Art. 15 StGB aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht vorlag, somit die Voraussetzungen für die Annahme eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 StGB entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. HD 22 S. 9) nicht erfüllt waren, und der Beschuldigte sich aufgrund der konkreten Umstände auch nicht angegriffen fühlen konnte. Mit seinen Handlungen legte der Beschul- digte eine rücksichtslose und äusserst gefährliche Aggressivität an den Tag, wo- bei das eigentliche Motiv dafür im Dunkeln blieb und die Tat, wie von der Vo- rinstanz festgehalten (Urk. HD 36 S. 25), sinnlos erscheint.

- 39 - 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Entwicklung Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 36 S. 26 f.). Zu ergänzen ist, dass sich der Beschuldigte gemäss dem Bericht der Jugendanwaltschaft Un- terland vom 15. Februar 2012 seit dem 23. Januar 2012 im Vollzug der mit Erzie- hungsverfügung vom 7. August 2007 angeordneten persönlichen Betreuung in der Tagesstruktur H._____ befand und die Rückmeldungen über seine Leistung und sein Verhalten per 15. Februar 2012 sehr gut waren (Urk. HD 46/3). Dies wird grundsätzlich bestätigt durch den Abschlussbericht betreffend den Aufenthalt im I._____ von H._____ vom 5. April 2012, in dem allerdings auf Defizite bei der Mo- tivation, welche rasch gesunken sei, bei der Pünktlichkeit, der Verbindlichkeit und der Kritikfähigkeit hingewiesen wurde, aber auch ausdrücklich gesagt wurde, dass die Arbeit mit dem Beschuldigten angenehm gewesen sei und er Potential habe (Urk. HD 55/4). Ob der in diesem Bericht auch wiedergegebene Eindruck, dass sich der Beschuldigte nicht sorgfältig genug mit seiner Berufswahl auseinander- setze, gerechtfertigt ist, muss angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte per 1. April 2012 ein Praktikum in Angriff genommen hat und im August 2012 eine Lehre als Maler beginnen wird und sich erst in Zukunft weisen wird, ob der Maler- beruf seinen Interessen und Fähigkeiten entspricht, im heutigen Zeitpunkt offen bleiben. Im Bericht über den Schnuppereinsatz bei der J._____, der vom 19. bis

23. März stattfand, wird hervorgehoben, dass der Beschuldigte eine tolle Leistung erbracht, seine Position als Stärkster in der Vierergruppe nicht missbraucht und die Anweisungen der Ausbildnerin sehr korrekt befolgt habe und ein ausgezeich- neter Berufsmann werden könne, wenn er es schaffe, Sachlagen, Anweisungen von wenig geschätzten Personen sowie Vorurteile differenzierter anzuschauen. Defizite wurden bei der Kritikfähigkeit und bei der Beherrschung ausgemacht (Urk. HD 55/5). Aus dem bei den Akten liegenden Sozialbericht vom 8. Mai 2012 (Urk. HD 51/2) geht hervor, dass der Beschuldigte gemäss Angaben des zustän- digen Sozialarbeiters in der Zeit seit 21. September 2011 insgesamt gesehen eine

- 40 - positive Entwicklung durchlaufen hat, wenngleich es auch einige Tiefpunkte ge- geben habe. Es sei zu keinen weiteren gewalttätigen Auseinandersetzungen ge- kommen und der Beschuldigte habe eine Lehrstelle als Maler gefunden, was ihn sehr motiviere, wobei er bislang nur gute Rückmeldungen habe generieren kön- nen. Seine Absicht, die therapeutische Behandlung wieder aufzunehmen, zeige überdies, dass er noch weiter an sich und den bestehenden Schwierigkeiten ar- beiten wolle. Daher könne momentan von einem guten Massnahmeverlauf ge- sprochen werden (Urk. HD 51/1 S. 2). Auch im Bericht Sozialpädagogik und Aus- bildung der J._____ vom 9. Mai 2012 (Urk. HD 51/3) wird dem Beschuldigten grundsätzlich ein gutes Zeugnis ausgestellt. Die sich bereits aus dem Abschluss- bericht Gruppentherapie K._____ vom 13. Juli 2011 (Urk. HD 12) ergebende posi- tive Entwicklung des Beschuldigten hat somit gemäss den neueren bei den Akten liegenden Berichten angehalten. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich, wie die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. HD 36 S. 27), weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. 2.3.2. Vorstrafen Die Vorinstanz hat die früheren Verfehlungen des Beschuldigten korrekt aufgelis- tet und auch darauf hingewiesen, dass diese teilweise einschlägig sind, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. HD 36 S. 26 f.). Sie hat diese früheren Verfehlungen ferner zu Recht stark straferhöhend berücksichtigt. 2.3.3. Nachtatverhalten Strafmindernd ist das Teilgeständnis des Beschuldigten zu gewichten, allerdings nur geringfügig, da der Beschuldigte die gewichtigsten Sachverhaltselemente der Anklageziffer I. bis zum heutigen Tag in Abrede stellte und sich auch an der Beru- fungsverhandlung nicht zu einem klaren Geständnis durchringen konnte (Urk. HD 56 S. 4 f.). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass das Verhalten des Beschuldig- ten im Rahmen der vorsorglich angeordneten Massnahme positiv ins Gewicht

- 41 - fällt. Das gleiche gilt für die dargelegte positive Entwicklung seit Abschluss dieser Massnahme. Dass der Beschuldigte am 18. Februar 2011 und somit während lau- fendem Strafverfahren das Strassenverkehrsgesetz übertrat, weil er ein Mofa lenkte, ohne einen entsprechenden Führerausweis zu besitzen und den Schutz- helm zu tragen, weshalb er mit Strafbefehl vom 17. Februar 2012 mit einer Busse von Fr. 50.– bestraft wurde (Urk. HD 14/1-3; Urk. HD 55/2), ist zwar nicht strafer- höhend zu berücksichtigen. Es wäre indessen verfehlt, diesen erneuten Verstoss gegen die hiesige Rechtsordnung zu bagatellisieren. 2.4. Gesamtstrafe In Würdigung der obgenannten Kriterien erweist sich eine Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsentzug als angezeigt. Daran ist ein Tag Untersuchungshaft an- zurechnen (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB; Urk. HD 1/3 S. 1 und Urk. HD 1/6). 2.5. Strafzumessung für die weiteren Delikte 2.5.1. Bei allen weiter zu beurteilenden Delikten ist im Erwachsenenstrafrecht die gleiche Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe – vorge- sehen. Im vorliegenden Fall kommt, da der Beschuldigte diese Taten vor der Voll- endung des 15. Altersjahres beging, ein Verweis im Sinne von Art. 22 JStG in An- betracht der früheren Verfehlungen des Beschuldigten aber nicht zur Diskussion stehen kann, als Sanktion (für deren Begehung) nur die Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung im Sinne von Art. 23 JStG in Frage, wobei eine solche ge- stützt auf Art. 23 Abs. 3 JStG für höchstens 10 Tage angeordnet werden kann. Da für diese drei Delikte die gleiche Sanktion auszufällen wäre, ist dafür gestützt auf Art. 34 Abs. 1 JStG eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. 2.5.2. Was die objektive und subjektive Tatschwere der fraglichen Delikte angeht, steht die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Vordergrund. Die Vertei- digung macht geltend, dass die Privatklägerin sich ungeschickt verhalten habe,

- 42 - indem sie den Beschuldigten am Arm gepackt und diesen vor versammelter Klas- se in ungerechter Weise blossgestellt habe, obwohl sie gewusst habe, dass der Beschuldigte aus Gründen der Verhaltensauffälligkeit in der von ihr unterrichteten Kleinklasse eingeschult gewesen sei; der Beschuldigte habe hauptsächlich rea- giert und sei nicht der ursprüngliche Aggressor gegen die Privatklägerin gewesen (Urk. HD 22 S. 10). Damit macht die Verteidigung einen ihrer Ansicht nach ver- schuldensmindernden Faktor geltend. Auch wenn man der Darstellung des Be- schuldigten folgt, wonach er nicht zur Privatklägerin, sondern zu einem Mitschü- ler, der ihn mit Wasser angespritzt hatte, "Figg Dich" gesagt habe (Urk. ND 3/3 S. 2; Urk. HD 19 S. 11), hatte die Privatklägerin indessen allen Grund, den Be- schuldigten zurecht zu weisen, weshalb diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Für diese Tat allein wäre unter Berücksichtigung der bereits dargelegten tä- terbezogenen Faktoren (dazu vorne unter Ziffer VI.2.3.) eine persönliche Leistung von 5 Tagen angemessen. 2.5.3. Bei der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte ausserordentlich dilettantisch vorging und die Fäl- schung auf den ersten Blick erkennbar ist (Urk. ND 2/4). Dennoch geht auch ein derartiges Vorgehen nicht an. 2.5.4. Nicht als Bagatelle kann schliesslich die Entwendung des Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG betrachtet werden. Insbe- sondere barg diese Tat ein hohes Gefährdungspotential in sich, da der Beschul- digte das Fahrzeug einerseits überhaupt nicht im Griff hatte und damit anderseits

– tagsüber – in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten und einem Oberstufen- schulhaus durch ein Wohnquartier fuhr. 2.5.5. Für die Begehung dieser Delikte ist der Beschuldigte mit einer persönlichen Leistung von 8 Tagen als Gesamtstrafe zu bestrafen.

- 43 - VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den Aufschub oder Teilaufschub des Vollzugs einer Sanktion gemäss dem Jugend- strafgesetz korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 36 S. 28 f.). 2.1. Die Erwägungen, gestützt auf welche die Vorinstanz den auszufällenden Freiheitsentzug teilweise aufschob (Urk. HD 36 S. 29), waren auf den Urteilszeit- punkt bezogen plausibel und nachvollziehbar. 2.2. In der Zeitspanne zwischen dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils und heu- te ist insofern eine gewichtige Veränderung eingetreten, als der Beschuldigte in- zwischen ein Berufspraktikum absolviert, wobei die bisherigen Rückmeldungen positiv sind, und er im August 2012 eine Lehrstelle als Maler antreten wird. Es darf darauf gehofft werden, dass mit der Absolvierung der Lehre eine nachhaltige Stabilisierung des Beschuldigten eintritt, zumal dieser damit jedenfalls wochen- tags auch eine klare Tagesstruktur erhalten wird.

3. Auch unter diesen neuen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte seit der Tat vom 8. September 2010 nicht mehr wegen Verbre- chen oder Vergehen mit der Justiz in Kontakt gekommen ist, kann eine günstige Prognose aber nur dann gestellt werden, wenn die anzuordnende persönliche Leistung in vollem Umfang vollzogen wird. Somit ist die persönliche Leistung zu vollziehen und der Freiheitsentzug in vollem Umfang aufzuschieben. Der Be- schuldigte ist aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er in Zukunft nicht mehr mit einem solchen Entgegenkommen, mit dem auch die positive Entwick- lung unterstützt werden soll, rechnen kann, und abgesehen davon für ihn dann auch nicht mehr der milde Sanktionskatalog für unter 15- resp. 16-Jährige zur Anwendung kommen würde.

4. Die Probezeit ist auf das Maximum von 2 Jahren festzulegen (Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG).

- 44 -

5. Der Vertreter der Anklage stellte den Antrag, es sei für die Dauer der Probezeit eine Begleitung des Beschuldigten durch einen Sozialarbeiter der Jugendanwalt- schaft Unterland im Sinne von Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 JStG anzuord- nen (Urk. HD 47 S. 2; Urk. HD 58 S. 1). Davon ausgehend, dass es – entspre- chend dem Verweis in Art. 35 JStG – die Meinung des Gesetzgebers war, dass diese Begleitung während der Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Sanktion zwingend anzuordnen ist, fällt die Bestimmung der geeigneten Person gemäss Art. 29 Abs. 3 JStG nicht in die Kompetenz des Gerichtes, weshalb auf diesen An- trag nicht näher einzugehen ist. VIII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen in Strafverfahren korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen wer- den kann (Urk. HD 36 S. 30). 2.1. Die Verteidigung macht geltend, angesichts des tatkräftigen eigenen Mitwir- kens sei das Selbstverschulden des Privatklägers mit zu berücksichtigen. Er habe die Auseinandersetzung und damit die Verletzungsfolge zu seinen Lasten mit sei- nem aktiven und provokativen Verhalten massgeblich mitverursacht. Demzufolge habe er zumindest gestützt auf die Praxis keinen Anspruch auf Schadenersatz. 2.2. Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht zugestimmt werden. Die Verletzungen des Privatklägers entstanden alle in der ersten Phase des Gesche- hens. Für diese Zeitspanne behauptet nicht einmal der Beschuldigte, dass er vom Privatkläger tätlich angegriffen worden sei. Selbst wenn zu Gunsten des Beschul- digten davon ausgegangen würde, dass dieser vom Privatkläger provoziert wur- de, liesse sich die Verursachung der Verletzungen des Privatklägers unter Ver- wendung eines Schlagstocks in keiner Weise nachvollziehen, geschweige denn entschuldigen.

3. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Privatkläger den von ihm geltend gemachten Schaden in Höhe von Fr. 215.60 für Arztkosten resp. die von

- 45 - ihm zu bezahlenden Selbstbehalte der Krankenkasse (Urk. HD 5/13 S. 2), der von der Verteidigung bestritten wurde (Urk. HD 22 S. 13; Urk. HD 57 S. 8), durch Ein- reichung entsprechender Urkunden rechtsgenügend belegt hat (Urk. HD 5/14 und 5/15), weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger Schadener- satz in Höhe von Fr. 215.60 zu bezahlen.

4. Was die vom Privatkläger ferner geltend gemachte Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 1'000.– angeht, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter de- nen eine derartige Kompensation zugesprochen werden kann sowie die Grund- sätze zur Bemessung korrekt dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. HD 36 S. 30 f.). Ferner ist die von ihr festgelegte Höhe in Anbetracht der von ihr an- geführten Bemessungsfaktoren jedenfalls nicht übersetzt und stünde einer Erhö- hung der Genugtuungssumme das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO). Der diesbezügliche Entscheid der Vo- rinstanz ist daher zu bestätigen, der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatklä- ger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen und das Genugtuungs- begehren im Mehrbetrag abzuweisen. IX. Kosten und Entschädigung

1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien auch im Bereich des Jugendstraf- rechts die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Ziff. 1 und 2 StPO). Im vorliegenden Verfahren ist der vorinstanzliche Entscheid insofern zu Gunsten des Beschuldigten abzuän- dern, als der Freiheitsentzug vollumfänglich bedingt auszusprechen ist, was je- doch mit der Anordnung des Vollzugs der persönlichen Leistung zusammenhängt. Der vollumfängliche Aufschub des Freiheitsentzugs ist zudem nicht auf eine feh- lerhafte Vorgehensweise der Vorinstanz, sondern auf eine zwischenzeitlich einge- tretene Änderung der Umstände zurückzuführen. In allen weiteren Punkten ist der

- 46 - Entscheid der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, können Forderungen aus den Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO). Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte inzwischen einen Lehrlingslohn erzielt, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich ihm aufzuerlegen, im Fr. 500.– übersteigenden Umfang aber abzuschreiben.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. mit Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

4. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind auf die Staatskas- se zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Jugendge- richt, vom 4. Oktober 2011 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuld- spruch wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, Ent- wendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG) sowie bezüglich Dispositivziffer 5 (Einziehung und Vernichtung des Tele- skopschlagstocks) und Dispositivziffern 8-10 (Kosten- und Entschädigungs- regelung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsentzug, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, sowie mit einer persönlichen Leis- tung von 8 Tagen.

3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die persönliche Leistung wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 215.60 Schadenersatz zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (ausstehend)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 500.– übersteigenden Um- fang abgeschrieben.

- 48 -

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzliche Vertreterin des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Privatklägerin F._____ − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzliche Vertreterin des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Jugendanwaltschaft Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, … [Adresse].

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 49 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Laufer