Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Zum bisherigen Verfahrensgang ist auf das angefochtene Urteil zu ver- weisen (Urk. 51 S. 5 f.).
E. 2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
1. Abteilung, vom 6. September 2011, wurden die beiden Beschuldigten, A._____ und B._____, je des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte A._____ (im folgenden: A._____) wurde mit einer auf zwei Jahre zur Bewährung aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2010 gegen ihn aus- gefällte, bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurde gleichzeitig widerrufen. Der Beschuldigte B._____ (im folgenden: B._____) erhielt eine be- dingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten, ebenfalls unter Anrechnung von 34 Tagen erstandener Untersuchungshaft und bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter wurden die Beschuldigten - unter solidarischer Haftung - verpflichtet, dem Privat- kläger C._____ Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. April 2010 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Privatkläger C._____ mit seinem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ferner wurde die Privatklägerin D._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens auferlegte die Vorinstanz den Beschuldigten je zur Hälfte, je unter solidari- scher Haftung für die andere Hälfte; die Kosten der amtlichen Verteidigung wur- den auf die Staatskasse genommen. 3.1 Gegen dieses Urteil liessen beide Beschuldigten je durch ihren amtlichen Verteidiger nach der Eröffnung noch vor Schranken des Bezirksgerichts Berufung
- 6 - anmelden (Prot. I S. 15) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 48 = Urk. 51) am 21. bzw. am 28. November 2011 fristgerecht am Obergericht die Be- rufungserklärungen einreichen (Urk. 52 und 54). Mit Präsidialverfügung vom
13. Januar 2012 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO den Privatklägern sowie der Staatsanwalt- schaft übermittelt (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft teilte innert Frist am
26. Januar 2012 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils beantrage (Urk 60). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden weder seitens der Beschuldigten noch seitens der Staatsanwaltschaft gestellt. 3.2 Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv ist ausdrücklich in allen Teilen angefochten (vgl. Urk. 52 und 54), weshalb keine der Anordnungen in Rechtskraft erwachsen ist. II. Schuldpunkt
1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Verur- teilung wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Beschuldig- ten stellen sich im Ergebnis auf den Standpunkt, mit dem Raubüberfall auf den Geschädigten C._____ nichts zu tun zu haben, sondern damals per Zufall vor Ort gewesen zu sein.
E. 2.1 Die Regelung betreffend Nichtbewährung (Art. 46 Abs. 1 StGB) ist im ange- fochtenen Urteil richtig dargestellt (Urk. 51 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Die Begehung eines Verbrechens (Art. 10 und Art. 140 StGB) während der Probezeit wie hier bildet einen möglichen Widerrufsgrund. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen,
- 39 - wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 zur bedingten Entlassung). Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. auf- grund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit ein- zubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des beding- ten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe wider- rufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BSK StGB I - Schneider / Garré, Basel 2007, Art. 46 N 36).
- 40 -
E. 3 Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beging der Beschuldigte A._____ das vorliegend zu beurteilende Verbrechen während laufender Probezeit der mit Strafbefehl vom 3. März 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln aus- gefällten bedingten Geldstrafe (Urk. 51 S. 30 und 38). Dabei ereignete sich dieser Raubüberfall nur gerade rund einen Monat nach Eröffnung der früheren Verurtei- lung. Das zeigt, dass sich der Beschuldigte A._____ vom bedingten Strafvollzug nicht genügend beeindrucken und von weiteren Straftaten abhalten liess. Aufgrund der erneuten Delinquenz ist vielmehr zu befürchten, dass er ohne Voll- streckung einer Sanktion weitere Straftaten verüben wird.
E. 3.2 Was die Sozialisationsbiografie und die berufliche Integration von A._____ betrifft, erscheint die Situation auch nicht allzu günstig: Im Anschluss an die obli- gatorische Schulzeit, welche er in der Oberstufe wegen Problemen mit seiner Mutter teilweise in einem Internat ("M._____") absolvierte, hat er zweimal nach nur sechs Monaten eine Lehre abgebrochen. Nach vorübergehender Erwerbstätigkeit unter anderem als Kurier ist der Beschuldigte A._____ nunmehr seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende Mai 2010 arbeitslos, obwohl er nach seiner Darstellung Bewerbungen schrieb. Er wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Für eine Weiterbildung interessiert er sich aber nicht. Er möchte vielmehr arbeiten und Geld verdienen. Vermögen hat er keines, jedoch Schulden in der Höhe von rund Fr. 15'000.-- (Urk. 6/4; Urk. 41). Diese Ausgangs- lage wirkt sich belastend auf die Legalprognose aus.
E. 3.3 Der Beschuldigte wuchs seit früher Kindheit bei seiner Mutter auf, stand aber auch in regelmässigem Kontakt zu seinem Vater. Heute wohnt er nach wie vor bei seiner Mutter und pflegt auch zu seinem Vater und dem kleinen Bruder, der beim Vater lebt, eine gute Beziehung. Diese sozialen Bindungen konnten seine wiederholte Straffälligkeit allerdings nicht verhindern.
E. 3.4 Die Legalprognose liegt vorliegend im Graubereich. Unter der Voraus- setzung, dass die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ih- res nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen
- 41 - werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BSK StGB I - Schneider / Garré, Basel 2007, Art. 46 N 36; vgl. die nachfolgende Erwägung V.).
E. 3.5 Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2010 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist daher zu widerrufen (vgl. auch Urk. 51 S. 30 f.). IV. Strafzumessung
E. 4 Aussagen des Beschuldigten A._____
E. 4.1 Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind von der Vorinstanz umfas- send und richtig dargestellt worden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.2 Zusammenfassend schilderte A._____, als er zusammen mit B._____ nor- malen Schrittes durch die E._____gasse Richtung F._____strasse gegangen sei, habe plötzlich ein Dunkelhäutiger sie von hinten rennend überholt und sei in die F._____strasse eingebogen. Dieser Dunkle sei auf den Geschädigten, der sich umgedreht habe, zugerannt und habe auf diesen eingeschlagen mit dem Ziel, dessen Portemonnaie zu entwenden. Ein zweiter Dunkelhäutiger, ein Schwarzer, sei irgendwie dazugestossen und habe auch auf den Geschädigten einge- schlagen. A._____ unterschied durchwegs zwischen dem erstgenannten Dunklen mit hellerer Hautfarbe und kürzeren Haaren und einem Schwarzen mit längeren Haaren, die beide den Geschädigten überfallen und auf diesen eingeschlagen hätten. A._____ verneinte ausdrücklich, selber auf den Geschädigten einge- schlagen bzw. mit diesem Kontakt gehabt zu haben (Urk. 6/3 S. 4 und 6). Er und B._____ hätten einfach nur geschaut und den Vorfall aus zwei oder drei Metern Distanz beobachtet. Der Geschädigte habe um Hilfe geschrien. Der Dunkle habe ihm (A._____) ebenfalls einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt, worauf er zurückgeschlagen und diesem ebenfalls zwei oder drei Faustschläge verpasst habe. Insgesamt seien dort fünf Personen gewesen: Der Geschädigte, B._____ und er selber, der Schwarze sowie der Dunkle. Dann sei schon die Polizei einge- troffen. Die zwei dunkelhäutigen Männer seien dann weggerannt.
E. 4.3 Wenn die Vorinstanz innerhalb der Aussagen des Beschuldigten A._____ diverse Widersprüche ortete, Änderungen bzw. Anpassungen seiner Angaben im Verlaufe der Ermittlungen feststellte und die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung in Zweifel zog, ist dem zuzustimmen (Urk. 21 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 10 -
E. 4.3.1 A._____ machte zunächst geltend, er und B._____ seien vor dem Vorfall der H._____strasse entlang spaziert, da sie noch vorgehabt hätten, in die Bar "I._____" zu gehen (Urk. 6/1 S. 4). Als er jedoch mit der Aussage B._____s kon- frontiert wurde, dass sie bereits in der Bar "I._____" gewesen seien und die Bar verlassen hätten, um sich auf den Weg zu einer anderen Bar zu machen, aner- kannte A._____ die Aussage von B._____ als richtig; er habe keine Lust ständig dazu Stellung nehmen zu müssen, wo er wann gewesen sei (Urk. 6/1 S. 7).
E. 4.3.2 Eine weitere Diskrepanz betrifft den Zeitpunkt, wann B._____ und er den Geschädigten erstmals gesehen haben wollen: Gemäss den ersten zwei Einver- nahmen hat man den Geschädigten bereits beobachtet, wie er alleine von der E._____gasse durch die F._____strasse Richtung H._____strasse spaziert sei, bevor er vom Dunklen zusammengeschlagen worden sei (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 2 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab A._____ auf entsprechende Fra- gen anderseits ausdrücklich an, den Geschädigten erstmals dort gesehen zu ha- ben, wo er zusammengeschlagen worden sei (Urk. 6/3 S. 2).
E. 4.3.3 Diffus blieb ferner, wie und wann genau der zweite Dunkelhäutige, d.h. der Schwarze, erschien. Nach einer ersten Schilderung von A._____ soll (nur) der Dunkle den Geschädigten attackiert haben (Urk. 6/1 S. 3). Auf Frage, ob der dunkle Mann alleine unterwegs gewesen sei, antwortete A._____ dann, er glaube schon, wisse es aber nicht genau. Als die Polizei dann da gewesen sei, sei noch eine zweite Person weggerannt, ein Schwarzer. Er sei sich einfach auch nicht so sicher. ... Er glaube schon, dass zwei Männer den Geschädigten überfallen hätten, ein Dunkler und ein Schwarzer (Urk. 6/1 S. 4). Auf das Verhalten des Schwarzen angesprochen, antwortete er mit Nichtwissen. Er habe nur gesehen, wie ein Schwarzer geflüchtet sei. Kurz darauf wurde der "anfänglich etwas abseits stehende" Schwarze auch zum Schläger gegenüber dem Geschädigten (und blieb es fortan), dies kurz vor Eintreffen der Polizei (Urk. 6/1 S. 4 f.). Der Schwarze kam "irgendwie" dazu, wobei A._____ angab nicht zu wissen, woher dieser gekommen sei, er nehme an, "von der andern Seite" (Urk. 6/2 S. 3). Bedenkt man, dass gemäss A._____ er selber und B._____ beim ganzen Vorfall nur zugeschaut haben wollen, so erstaunt es, dass dieses Beobachten kein klares Ergebnis zeitigte, was das Erscheinen und die Beteiligung des Schwarzen, mithin
- 11 - eines von zwei Tätern, betrifft. Präzise Angaben nur schon zur eigenen Ent- lastung wären aber zu erwarten gewesen von einem angeblich unbeteiligten Zuschauer, der das Spektakel bewusst mitverfolgte (Aus einer Distanz von zwei oder drei Metern hatten wir einfach geschaut was dort passiert; Urk. 6/1 S. 5). Auch dieses äusserst schwammige Bild beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit von A._____s Aussagen.
E. 4.3.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2010 berichtete A._____, der Dunkle habe zum Geschädigten gesagt, dass er ihm das Portemonnaie aus- händigen solle, dann passiere ihm nichts (Urk. 6/1 S. 4). Am Tag darauf bekunde- te A._____ gegenüber der Staatsanwältin, der Dunkelhäutige mit den kürzeren Haaren und der helleren Hautfarbe und der zweite Dunkelhäutige mit den langen Haaren (der Schwarze) hätten dem Geschädigten gemeinsam gesagt, wenn er ruhig sei, dann würden sie ihm nichts machen (Urk. 6/2 S. 3). Über die prägnante Ungereimtheit hinaus erweiterte A._____ mit dieser Aussage auch die Mitwirkung des Schwarzen am Vorfall, der nun schon - im Vorfeld der Schläge - an einer mündlichen Warnung bzw. Beschwichtigung gegenüber dem Opfer mitgewirkt haben soll, was ebenso die frühere Schilderung A._____s durchkreuzt, wonach sich der Schwarze erst kurz vor Eintreffen der Polizei dazu gesellte (Urk. 6/1 S. 4 f.).
E. 4.3.5 und 4.4 hiervor verwiesen werden. Der wiederholt überhebliche Unterton von B._____ in den Einvernahmen (auch Erwägung 5.4) erscheint im Verhältnis dazu eher als negative Randerscheinung, ergänzt aber das bereits gewonnene Bild.
E. 4.3.6 Der Beschuldigte A._____ widersprach sich ferner zur Frage, wer alles da- bei gewesen sei, als der Polizist (Zeuge G._____) mit ihnen geredet und sie dann habe gehen lassen. Zunächst behauptete er, der Polizist habe ihn und B._____ gehen lassen. Auf Vorhalt der Darstellung des Polizisten, wonach noch eine dritte Person dabei gewesen sei, räumte A._____ ein, dies sei der Mann gewesen, der den anderen (Geschädigten) geschlagen habe, ein dunkelhäutiger Mann. Dann seien die beiden schwarzen Männer, einer mit langen und einer mit kurzen Haaren, weggerannt (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/3 S. 5). Ist aber der Dunkle nach der
- 14 - sinngemässen Zugabe von A._____ beim Gespräch mit dem Polizisten noch da- bei gewesen, so hätte es sich für A._____ geradezu aufgedrängt, der Polizei den Angriff durch Boxhieb des Dunklen gegen ihn selber zu melden und sich auch als Opfer zu geben, zumal A._____ angegeben hatte, diesen "Mischling" ab und zu an der H._____strasse zu sehen (Urk. 6/1 S. 6). Dass er dies - zu seiner eigenen (und B._____s) Entlastung - nicht tat, ist ein weiteres Indiz für unwahre Aussagen A._____s. Hätte es sich beim Dunklen um den unberechenbaren allseitigen Ag- gressor gehandelt, wie ihn A._____ und B._____ beschrieben, wäre er bei An- kunft der Polizei wohl auch nicht (zunächst) mit A._____ und B._____ geblieben, sondern hätte sich, genau wie der Schwarze, unmittelbar und schnellstens aus dem Staub gemacht.
E. 4.3.7 Gegen eine blosse Zuschauerrolle von A._____ sprechen ergänzend seine Antworten auf die Frage, weshalb man dem Geschädigten nicht geholfen habe. So gab A._____ einerseits zu Protokoll, er habe den Mann nicht gekannt und es sei diesem ja nicht die Nase gebrochen worden oder so. Es sei nicht so schlimm gewesen. Ansonsten hätte er dem Mann vermutlich schon geholfen (Urk. 6/1 S. 5) bzw., wenn der Geschädigte mehr geschlagen worden wäre, hätten sie schon geholfen (Urk. 6/2 S. 3). Derartige Verniedlichung kontrastiert mit der eigenen ge- äusserten Wahrnehmung von A._____, wonach der Geschädigte immer nur "Hilfe Hilfe" geschrien habe (Urk. 6/1 S. 4), was unmissverständlich auf eine grosse Not- lage und Hilflosigkeit des Attackierten deutete. Solch abschätzige Erklärungen sind als Schutzbehauptungen zu taxieren.
E. 4.4 Über die bereits genannten Aspekte hinaus (vgl. die vorstehende Erwägung 4.3.5) finden sich weitere prägnante Widersprüche zwischen den Aussagen von A._____ und jenen von B._____, obwohl die beiden Beschuldigten aufgrund ihrer angeblich fast identischen Perspektive (sie standen gemäss eigenen Aussagen immer nahe beieinander; vgl. Urk. 6/2 S. 3 und Urk. 7/3 S. 4 f.) die gleichen Wahrnehmungen hätten machen und zu Protokoll geben müssen, dies unabhängig vom langen "Ausgang" und dem Alkoholkonsum, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 51 S. 25). Die nachstehenden wesentlichen Differenzen tangieren die Glaubhaftigkeit der Schilderungen von A._____ und B._____ daher ebenfalls ganz erheblich:
- 15 -
E. 4.4.1 So hat B._____ im Unterschied zu A._____, der dies mehrfach ausführte, nicht von einem dunkelhäutigen Mann berichtet, der sie (A._____ und B._____) rennend überholt habe und in die F._____strasse eingebogen sei. B._____ will besagten Dunklen erstmals wahrgenommen haben, als dieser den Geschädigten verprügelte (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 2 f.; Urk. 7/3 S. 3). Vor diesem eigentlichen Vorfall ist B._____ nichts Aussergewöhnliches bzw. Erwähnenswertes beim Spa- ziergang mit A._____ Richtung F._____strasse aufgefallen (Urk. 7/2 S. 3).
E. 4.4.2 Auch auf wiederholtes Fragen und Hinweis zur Diskrepanz gegenüber der anderslautenden Aussage von A._____ betonte B._____, einen dunkelhäutigen Mann mit einer Art Afrofrisur gesehen zu haben, der auf den Geschädigten ein- schlug. Weitere Personen befanden sich nach seiner konstanten Darstellung nicht in der Nähe des Vorfalls. Der Beschuldigte B._____ verneinte dabei ausdrücklich, dass seine Sicht durch irgendetwas eingeschränkt gewesen sei. Er habe das Geschehen genau und direkt beobachtet (Urk. 7/3 S. 4). Folglich rannte gemäss B._____ bei Eintreffen der Polizei auch nur ein dunkelhäutiger Mann weg (Urk. 7/1 S. 3 f.; Urk. 7/2 S. 2 f.; Urk. 7/3 S. 2 und 6). B._____ sprach denn auch durch- gehend nur von drei Personen, die sich ausser dem Geschädigten vor Ort befun- den hätten: Ich, A._____ und der Dunkelhäutige (Urk. 7/3 S. 3). Ob aber nur ein Mann oder zwei Männer den Geschädigten überfielen und tätlich angriffen, ist ein massgeblicher Unterschied. Erwähnenswert ist jedenfalls, dass einzig B._____ nur von einem Täter sprach, während A._____ von zwei und die Zeugen (Ge- schädigter, G._____) von mehreren sprachen. Darauf angesprochen, weshalb B._____ nichts von diesem zweiten Mann wisse, gab sich A._____ ahnungslos (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 5 f.). Auf weitere Frage, wer von ihnen beiden lüge, verstieg sich A._____ zur Bemerkung, er glaube nicht, dass B._____ gesagt habe, dass er diesen zweiten Mann nicht gesehen habe. Damit unterstellte er ausdrücklich der einvernehmenden Staatsanwältin, diese würde ihn (A._____) anlügen (Urk. 6/2 S. 4). Solches Gebaren stützt die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen nicht.
E. 4.4.3 Wie schon ausgeführt, hat sich A._____ gemäss den Aussagen B._____s und im Gegensatz zur eigenen Darstellung eingemischt und darauf einen Boxhieb vom Dunkelhäutigen kassiert (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 1). Den
- 16 - Boxhieb erwähnte B._____ allerdings erst ab der zweiten Einvernahme. Laut Erstaussage soll der Dunkelhäutige A._____ aufgrund von dessen Einmischung lediglich "angefiggt" haben (Urk. 7/1 S. 5).
E. 4.4.4 Schliesslich will B._____, wie ebenfalls bereits dargelegt, auch nicht gese- hen haben, dass A._____ seinerseits den Dunkelhäutigen schlug.
E. 4.4.5 Der Beschuldigte A._____ weiss keine Erklärung dafür, weshalb seine Aus- sagen in zentralen Punkten derart von jenen B._____s abweichen. Sein Verteidi- ger stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, die Ab- weichungen in den Aussagen der beiden Beschuldigten beruhten auf Irrtümer und nicht auf Lügen. Ausserdem seien Wahrnehmungen etwas Subjektives, weshalb Differenzen in den Aussagen zweier Personen häufig vorkämen (Urk. 73, Ziff. 4.2.
u. 4.3.). Es handelt sich zwar bei den erwähnten Diskrepanzen in den Aussagen der Beschuldigten nicht um massive Differenzen, jedoch um eine Vielzahl der- selben. Der Verweis des Verteidigers des Beschuldigten A._____ auf die Aussa- geprotokolle von Augenzeugen von Verkehrsunfällen ist unbehelflich, so handelt es sich doch bei derartigen Delikten meist um Fahrlässigkeitsdelikte, bei welchen die Wahrnehmung naturgemäss schnell einmal von der Realität abweicht. Vorlie- gend handelt es sich jedoch um eine Vorsatztat, anlässlich welcher gezielt und gemeinsam vorgegangen wurde, was eine ganz andere Ausgangslage als bei ei- nem Fahrlässigkeitsdelikt bietet. Klar zu widersprechen ist der Ansicht der Vertei- digung, wonach eine Kollusion durch die beiden Beschuldigten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Vielmehr hätten sie doch vor ihrer Verhaftung noch Zeit gehabt, um sich kurz - ohne auf Details einzugehen - dahingehend ab- zusprechen, dass sie bei den Einvernahmen sagen würden, sie hätten die Tat nicht begangen.
E. 4.4.6 Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ weist in ihrem Plädoyer darauf hin, dass es zwar auf den ersten Blick keinen guten Eindruck mache, dass sein Mandant nur drei Tage vor der Berufungsverhandlung verhaftet worden sei. Sein Lebenswandel sei nicht gut, darum gehe es aber nicht. Vielmehr sei zu prüfen, ob
- 17 - sich die Anklageschrift erstellen lasse (Urk. 73, Ziff. 3.7. unten). Es ist hierzu fest- zuhalten, dass weder der Lebenswandel von A._____ noch die aktuellsten Vor- würfe gegen ihn eine Rolle bei der Erstellung des im hier vorgeworfenen Delikts spielen.
E. 4.5 Die Schilderungen von A._____ stehen zudem in zentralen Aspekten auch im Gegensatz zu den Depositionen des Zeugen G._____ und zu dessen Wahr- nehmungsbericht (dazu die nachstehende Erwägung 7.).
E. 4.6 Aus all den genannten Gründen erweisen sich die Aussagen von Farid A._____ mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft.
E. 5 Aussagen des Beschuldigten B._____
E. 5.1 Zunächst kann ohne Ergänzung auf die korrekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 12).
E. 5.2 Zur Würdigung der Aussagen führte die Vorinstanz aus, diese seien in sich nicht widersprüchlich. Die massgebenden Umstände und Abläufe gebe der Beschuldigte B._____ immer gleich wieder. Auffallend seien aber einerseits die Widersprüche zu den Aussagen des Beschuldigten A._____ und andererseits die teilweise ausweichenden und manchmal gar schnippischen Antworten. So habe der Beschuldigte B._____ auf die Frage, wie er darauf reagiert habe, dass der Beschuldigte A._____ geschlagen worden sei, angegeben, gar nicht reagiert zu haben, und auf die anschliessende Frage, wie der Beschuldigte A._____ darauf reagiert habe, habe er Nichtwissen geltend gemacht. Das müsse die Einver- nehmende A._____ fragen (Urk. 7/3 S. 5). Kurz darauf habe B._____ die Frage, weshalb G._____ festgestellt habe, dass aus diesem Durchgang fünf Personen gekommen seien, dahin beantwortet, er wisse das nicht. Er würde sagen, eine Brille würde ihm (dem Polizisten) nicht schaden (Urk. 7/3 S. 5 f.). Solch aus- weichende Antworten würden ebenfalls als Indizien für falsche Aussagen gelten, weshalb auch die Aussagen des Beschuldigten B._____ wenig verlässlich seien (Urk. 51 S. 23).
E. 5.3 Diese Argumentation der Vorinstanz ist zu teilen, wobei insbesondere die Widersprüche zu A._____ von Gewicht sind. Hinsichtlich der bedeutenden
- 18 - Abweichungen zu den Aussagen A._____s kann namentlich auf die Erwägungen
E. 5.4 Anzufügen ist, dass der Beschuldigte B._____ sich auch nicht scheute, die Polizeiarbeit abschätzig zu kritisieren: Die Polizei habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, den fliehenden Dunkelhäutigen zu verfolgen, obwohl sie nur ca. zwei Meter von ihm entfernt gewesen seien (Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 3 und 6). Wie zu zeigen sein wird, steht dieser Behauptung die klare und nachvollziehbare Darstellung des Zeugen G._____ gegenüber (folgende Erwägung 7.). Auch die Äusserung B._____s, der Geschädigte sei gekommen und habe sie ver- dächtigt, sein Portemonnaie genommen zu haben (Urk. 7/1 S. 7), erweist sich als unzutreffend: Gemäss dem Geschädigten war es der Mischling, jener, der ihn in der Mitte der Strasse angefallen und dann im Durchgang an die Wand gepresst hatte (Haupttäter), der dem Geschädigten das Portemonnaie aus dessen Ge- sässtasche herausgenommen hat und weggerannt ist (Urk. 8/3 S. 3 ff.). Und auf Vorhalt, er sei von einem Polizeifunktionär beobachtet worden, wie er an der Fassade der F._____strasse gestanden sei und seinen Begleitern etwas zu- gerufen haben soll, was jedoch von den Hilfeschreien des Geschädigten übertönt worden sei, erklärte B._____, das stimme nicht und konterte, falls dieser etwas von ihm gehört habe, dann solle er sagen was und nicht schreiben, es sei über- tönt worden (Urk. 7/2 S. 2). Schliesslich bezeichnete er die Darstellung des Poli- zeibeamten und Zeugen G._____, er und A._____ hätten den Tatort mit einer weiteren dunkelhäutigen Person verlassen, als Lüge. Das könne sogar das Opfer bezeugen (Urk. 7/3 S. 6).
E. 5.5 Die Schilderungen des Beschuldigten B._____ überzeugen in keiner Weise, auch wenn sie grundsätzlich konstant sind. Daran ändert auch nichts, dass sich seine Aussagen zum äusseren Sachverhalt teilweise mit jenen des Beschuldigten
- 19 - A._____ decken, so etwa, sie seien normalen Schrittes zu zweit nebeneinander in Richtung F._____strasse gegangen, dort habe ein dunkelhäutiger Mann auf den Geschädigten eingeschlagen, sie selber hätten den Geschädigten weder berührt noch geschlagen, etc.
E. 5.6 Überdies ergeben sich entscheidende Differenzen zu den Wahrnehmungen und Depositionen des Zeugen G._____ (nachstehende Erwägung 7.).
E. 6 Aussagen des Geschädigten C._____
E. 6.1 Diese sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich dargestellt (Urk. 8/2, 8/3; Urk. 51 S. 15-17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst geht aus den Aus- sagen des Geschädigten C._____ hervor,
- dass er beruflich unterwegs war (Urk. 8/2 S. 1), als er jemanden, konkret den unbekannt gebliebenen Mischling, hinter sich bemerkte, beim Wechseln der Strassenseite von diesem mit einem Fusstritt in die Beine von hinten attackiert, auf die Seite des Gebäudes F._____strasse ... in einen Durchgang gerissen und dort an die Wand gepresst wurde,
- dass sich ganz schnell weitere Männer dazu gesellten, so dass es insgesamt vier bis fünf waren, wobei nach seinem Empfinden mehrere mit Händen und Füssen auf ihn einschlugen,
- dass er im Gerangel seine Brille verlor, die zu Boden fiel, und er in der Folge seinen Kopf mit Armen und Händen zu schützen versuchte sowie um Hilfe schrie,
- dass er sich, als er an die Wand gedrückt wurde, reflexartig auf den Boden setzte,
- dass die Täter während des Vorfalls kein einziges Wort untereinander sprachen und etwa nach rund einer Minute von ihm abliessen, wobei ihm der Haupttäter (der Mischling) noch das Portemonnaie wegnahm und damit Richtung E._____gasse davonrannte, sowie dass er beabsichtigte, diesen zu verfolgen,
- 20 -
- dass gleich beim Ausgang des Durchgangs mehrere Leute standen und ein grosser Mann, der sich als der Polizeibeamte G._____ herausstellte, wissen woll- te, was los sei,
- dass er aufgrund des gewaltsamen Vorfalles - nebst Beschädigung von Brille und Pullover - diverse Schürfen und Prellungen am Gesicht sowie an einer Hand, einem Oberarm, einer Schulter sowie einem Knie erlitt und eine Woche lang Schmerzen verspürte, wobei die Rückenschmerzen noch einen Monat später andauerten.
E. 6.2 Mit Recht hat die Vorinstanz das Aussageverhalten des Geschädigten C._____ als insgesamt überzeugend eingestuft (Urk. 51 S. 24). Die Aussagen fielen detailliert, spontan und inhaltlich gleichbleibend aus. Sodann lassen sich seine Aussagen mit bewiesenen, äusseren Umständen - wozu auch das resultie- rende Verletzungsbild zählt (Urk. 12; Urk. 17/3 und 17/4) - sowie den Aussagen des Polizisten G._____ verflechten, was die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen stützt. Aufgrund zahlreicher Realitätskriterien (Einzelheiten, Individualität, Homogenität, Konstanz) sind die Aussagen des Geschädigten mit der Vorinstanz als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten. Das gilt namentlich auch insoweit, als der Geschädigte Unsicherheiten einräumte und offenlegte, wenn er etwas nicht wusste (etwa wie viele geschlagen haben, vgl. Urk. 8/3 S. 4 und S. 5) bzw. erklärte, wenn er sich nicht sicher war (Urk 8/1 S. 1; Urk. 8/3 S. 6). Auf wahrheitsgetreue und keinesfalls überrissene Darstellung deutet ferner die rundum vorsichtige und zurückhaltende Aussageweise des Geschädigten: So unterstellte er den Beschuldigten nicht, am Überfall beteiligt gewesen zu sein und auch dreingeschlagen zu haben, nur weil sie sich am Ende vor Ort befanden (Urk. 8/3 S. 2). Vielmehr machte er stets klar, dass er infolge Verlusts seiner Brille und da er während des Vorfalls den Kopf nach unten geduckt sowie sein Gesicht mit den Armen geschützt hatte, die weiteren Täter nicht näher beschreiben und wieder erkennen konnte. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten B._____ auch die Aussage des Geschädigten zu verstehen, die Beschuldigten seien "100-prozentig nicht" unter den Personen
- 21 - gewesen, welche dem Haupttäter zu Hilfe gekommen seien. Auf Nachfrage des Einvernehmenden erklärte der Geschädigte denn auch, er sei ohne Brille gewesen und als sie auf ihn zugekommen seien, habe er so grosse Angst gehabt (Urk. 8/3 S. 5 f.). Auch bezüglich der beschriebenen Verletzungen blieb er bei den Fakten (Urk. 12; Urk. 17/3 und 17/4). Übereinstimmend mit dem Beschuldigten A._____ bezeichnete er den Haupttäter als halbschwarz, als Mischling, ebenso, dass der Überfall mit dessen Tritt in seine Beine den Anfang genommen hatte (Urk. 8/2 S. 1 und 8/3 S. 3; Urk. 6/1 S. 3). Von beiden Beschuldigten ebenfalls wahrgenommen und zu Protokoll erwähnt wurden zudem die lauten Hilferufe des Geschädigten. Völlig zutreffend hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass bei einem solchen Vorkommnis der Selbstschutz im Vordergrund steht, weshalb nachvollziehbar ist, dass ein Opfer nicht (durchwegs) detaillierte Angaben zum Tatablauf und zur Täterschaft liefern kann (Urk. 51 S. 24). Darüber hinaus erweisen sich die Angaben des Geschädigten aber als stichhaltig und zuverlässig. Auch lassen sie sich in mehreren Aspekten durch die Aussagen des Zeugen G._____ zwanglos ergänzen bzw. abrunden. So sind auch die im vorinstanzlichen Urteil erwähnten und von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 73, Ziff. 5.2. u. 5.3.) in Zweifel gezogenen Verflechtungen und Übereinstimmungen zwischen den Aus- sagen des Geschädigten und denjenigen des Zeugen G._____ zu verstehen. Un- ter den genannten Umständen ist nur von marginaler Bedeutung, dass der Ge- schädigte im Rahmen einer Fotokonfrontation fälschlicherweise einen Unbeteilig- ten mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % als den flüchtigen Haupttäter zu erken- nen glaubte (Urk. 8/1).
E. 7 Wahrnehmungsbericht und Aussagen des Polizeibeamten G._____
E. 7.1 Im seinem Wahrnehmungsbericht vom 23. April 2010 (Urk. 4/1), den er innerhalb weniger Stunden nach dem Vorfall niederschrieb und ausdruckte (letzteres am 23. April 2010 um 10.24 Uhr), hält der Polizeibeamte G._____ fest, er sei mit seinem Polizeikollegen nach einem Einsatz im J._____ mit einem neut- ralen Fahrzeug auf dem Weg in die Wache an der K._____strasse
- 22 - gewesen. Höhe E._____gasse … habe er vier Männer erblickt, die sehr auffällig als geschlossene Gruppe hintereinander durch die E._____gasse in Richtung F._____strasse gerannt seien, nicht im Laufstil eines eilenden Pendlers zum Bus, sondern mit einer Schrittgeschwindigkeit entsprechend einem Wettkampfsprint. Zur verbesserten Übersicht nummerierte und beschrieb G._____ die Männer wie folgt:
• Der erste in der Gruppe sei ein zur Zeit noch unbekannter schlanker, ca. 20-25 Jahre alter Mann gewesen, Typus Südamerikaner oder Halb- asiate mit brauner Hautfarbe und kurzen dunklen Haaren.
• Der zweite sei der nunmehr bekannte A._____, geb. tt.mm.1991 gewesen.
• Der dritte sei der ebenfalls arretierte B._____, geb. tt.mm.1990 gewesen.
• Der vierte sei ein zur Zeit noch unbekannter schlanker Mann gewesen, ca. 20-25 Jahre alt, dunkle gekrauste Haare im mittellang geschnittenen Afrolook, in brauner manchesterartiger Lumberjacke. Aufgrund dieser Beobachtung habe er sich entschlossen, das Fahrzeug zu wenden. Er sei in Richtung F._____strasse gefahren und habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ an der Fassade der F._____strasse ... gestanden sei und den Blick konspirativ über die Strasse habe schweifen lassen. Dies sei auch sehr gut an seinen Kopfbewegungen erkennbar gewesen. Sie hätten gleich vor der Liegenschaft angehalten und seien aus dem Fahrzeug gestiegen. Nun habe er erkannt, wie der Beschuldigte B._____ den Kopf in den Hof gestreckt und seinen Kollegen etwas zugerufen habe. Dies sei aber von den Hilferufen eines Mannes, später als Geschädigter identifiziert, übertönt worden. Der Mann habe mit voller Stimmeskraft "Hilfe, Hilfe, Polizei, Polizei!" gerufen. Auf den Zuruf von B._____ hin sei die Nr. 4 aus dem Hof gerannt. Er habe erken- nen können, wie dieser ein Portemonnaie in der linken Hand gehalten habe. Fast gleichzeitig sei auch der Geschädigte angerannt gekommen. Die Männer Nr. 1
- 23 - (noch unbekannt), 2 (A._____) und 3 (B._____), hätten eilig, aber noch nicht ren- nend, den Hof verlassen (Urk. 4/1 S. 2). Um sich einen Überblick über die unklare Sachlage zu verschaffen, habe er die Nr. 4 ziehen lassen und den Geschädigten sowie die Männer Nr. 1 (unbekannt), 2 (A._____) und 3 (B._____) zurückgehalten. Die Reaktion von Nr. 2 (A._____), als er sich mit "Halt Polizei" zu erkennen gegeben habe, habe darauf schliessen las- sen, dass sie nicht sofort als Polizeibeamte wahrgenommen worden seien, viel eher als normale Passanten, die zufällig am Ort des Geschehens ihren Wagen abgestellt hätten. Aufgrund des Hinweises des Geschädigten, der rennende Schwarze habe sein Portemonnaie geraubt, hätten sie sich dann entschieden, Nr. 1 (unbekannt) und die Beschuldigten A._____ und B._____ vor Ort stehen zu lassen und die Nr. 4 (unbekannt) zu verfolgen, doch habe sich nach wenigen Fahrmetern gezeigt, dass die Nr. 4 nicht mehr zu fassen gewesen sei. Im Fahr- zeug habe sich der Geschädigte von seinem Schock erholt und geschildert, dass er von einer Gruppe und nicht nur von einer Person ausgeraubt worden sei (Urk. 4/1 S. 3). Zu diesem Zeitpunkt habe er im Rückspiegel erkennen können, wie ein Streifen- wagen durch die E._____gasse in ihre Richtung gefahren sei und er habe sich entschieden, die betreffenden Beamten anzuweisen, die Männer Nr. 1, 2 und 3, welche noch in Sichtweite gewesen seien, anzuhalten. Dies sei der Streifen- besatzung dann auch gelungen, wobei sich die Nr. 1 zwischenzeitlich abgesetzt habe, so dass nur A._____ und B._____ hätten angehalten werden können. Der Beschuldigte A._____ habe am Kontrollort nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht, welche diametral zu seinen eigenen Wahrnehmungen gestanden seien. So habe dieser ausgeführt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und dem unbekannten Mann Nr. 1 "gemütlich" durch die E._____gasse gegangen sei und sie plötzlich Hilfeschreie gehört hätten. Darauf hin habe er (A._____) sich mit einem Schwarzen geprügelt (gemeint gewesen sei der unbekannte Mann Nr. 4), welcher davon gerannt sei. Diesen habe er aber nicht kennen und erst im Hof gesehen haben wollen (Urk. 4/1 S. 3). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ wies an der Berufungsverhandlung darauf hin, dass diese Aussage dem Polizeibeamten G._____ (und nicht seinem Mandanten A._____) zuzuordnen sei
- 24 - und auch entsprechend zu würdigen sei, was die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht beachtet habe (Urk. 73, Ziff. 3.4.). Es versteht sich von selbst, dass Beobachtun- gen des Polizeibeamten G._____ (wie zum Beispiel ihm gegenüber von einem Dritten gemachte Aussagen) diesem zuzuordnen sind und auch als solche ge- würdigt werden müssen. Im Übrigen trifft die Behauptung der Verteidigung des Beschuldigten B._____, wonach es keinerlei Anhaltspunkte für eine Verbindung zwischen den Beschuldig- ten B._____/A._____ und den Mittätern gebe (Urk. 75 S. 13), nicht zu. Gemäss den Aussagen des Zeugen G._____ rannten die beiden Beschuldigten zusammen mit den anderen zwei Mittätern an den Tatort (vgl. oben Ziff. 7.1.). Aufgrund seiner Beobachtungen, der Aussagen des Geschädigten vor Ort und der nicht nachvollziehbaren Angaben von A._____ (der Beschuldigte B._____ ha- be kein einziges Wort von sich gegeben) habe sich für ihn der dringende Verdacht einer Beteiligung von A._____ und B._____ an einem gemeinschaftlichen Raub ergeben, worauf er sich für eine Verhaftung zwecks eingehender Überprüfung entschieden habe. Der Transport des Geschädigten und von A._____ sowie B._____ sei in drei verschiedenen Fahrzeugen erfolgt, so dass eine mögliche polizeilich verursachte Spurenkontamination oder Spurenübertragung ausge- schlossen werden könne (Urk. 4/1 S. 4).
E. 7.2 Als Zeuge gab der Polizeibeamte G._____ am 27. Mai 2010 (Urk. 9) auf entsprechende Frage zu Protokoll, dass die im Wahrnehmungsbericht festgehal- tenen Wahrnehmungen der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 9 S. 1). Weiter gab er an, zusammen mit seinem Kollegen während seines Dienstes mit neutra- lem Fahrzeug und in Zivilkleidung durch die E._____gasse Richtung K._____- strasse zurück zur Wache gefahren zu sein, dies mit ca. 30-40 km/h. Er sei der Fahrer gewesen. Er habe seinen Blick schweifen lassen, da sich in dieser Gegend um diese Zeit jeweils viele zur Verhaftung Ausgeschriebene aufhalten würden. Etwa auf Höhe E._____gasse Nr. … sei ihm eine Gruppe junger Männer aufgefallen, die zu viert geschlossen hintereinander alle in Armlänge zueinander an ihnen vorbei gerannt sei. Betreffend Tempo sprach er von einem Sprint. Sie
- 25 - hätten alle die gleiche Blickrichtung, den "Tunnelblick", Zielblick gehabt. Auffallend sei die Körperspannung, die Gesichtsmimik und Gestik dieser Männer gewesen. Man könne es vergleichen mit Polizisten kurz vor einem Zugriff, diese würden eine ähnliche Körperspannung aufbauen. Er kenne diese Dynamik. Auf- grund dieser Beobachtung sei er zum Schluss gelangt, das etwas nicht stimme und sie umkehren müssten. Zur Reihenfolge der Personen verwies der Zeuge auf seinen Wahrnehmungsbericht; dort sei ihre Position umschrieben. Zweifelsfrei seien die anwesenden Beschuldigten A._____ und B._____ Teil dieser Gruppe gewesen (Urk. 9 S. 2 f.). Sie hätten das Fahrzeug gewendet und seien an die Ecke E._____gasse/F._____strasse hinunter gefahren. Das Wendemanöver (Drei- punktwendemanöver) bis zur Wiederaufnahme der Beobachtungen habe ca. 5-10 Sekunden gedauert. Dabei habe er den Beschuldigten B._____ an der Ecke beim Hof der F._____strasse ... gesehen. Dieser habe die Strasse überblickt; sein Kopf habe dabei eine Art Scan- oder Drehbewegung gemacht, als habe er das Umfeld bewusst wahrnehmen wollen. Sie seien ausgestiegen und da habe er gesehen, wie der Beschuldigte B._____ seinen Kopf um die Ecke in den Durchgang (zum Hinterhof) gestreckt habe, wobei dann schon die Hilfeschreie des Geschädigten ertönten. In diesem Moment sei die Person Nr. 4 gemäss Wahrnehmungsbericht, der Schwarze, mit einem Portemonnaie in der Hand aus dem Hof hinaus und an ihnen vorbei gerannt. Zu diesem Zeitpunkt seien auch der Beschuldigte A._____ und die unbekannte Person Nr. 1 aus dem Hof hinaus gekommen, nicht gerannt aber auch nicht gemütlich gegangen, ebenso sei der Geschädigte erschienen. Al- le drei seien stehen geblieben, da sie sich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten. Der Beschuldigte B._____ sei nicht aus dem Hinterhof gekommen, son- dern dort an der Ecke gestanden (Urk. 9 S. 3 f.). Die ganze Situation sei sehr laut und hektisch gewesen, und er habe sich zunächst einen Überblick verschaffen wollen. Als der Geschädigte gesagt habe, dass ihm vom Schwarzen das Portemonnaie gestohlen worden sei, hätten sie zunächst versucht, zusammen mit dem Geschädigten den Mann mit dem Delikts- gut zu finden. Sie seien ins Fahrzeug gestiegen und in die E._____gasse
- 26 - hinein Richtung K._____strasse gefahren. B._____, A._____ und die unbekannte Person Nr. 1 habe er dort stehen lassen, weil er sich eine Chance ausgerechnet habe, den mit dem Deliktsgut noch zu erwischen. Man habe dem Geschädigten anhand der zittrigen Stimme und des Zitterns am Körper angemerkt, dass er gerade aus einer Extremsituation heraus gekommen sei. Er habe ihnen im Fahr- zeug gesagt, dass er von einer Gruppe beraubt worden sei. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass derjenige mit dem Deliktsgut nicht mehr zu fassen sei. In dem Moment habe er im Rückspiegel einen Streifenwagen sowie den Beschuldigten A._____, B._____ und Unbekannt Nr. 1 gesehen, wie sie zusammen auf dem Trottoir der E._____gasse auch in ihre Richtung gegangen seien. Er habe den Eindruck gehabt, sie würden zusammengehören. Aufgrund der Aussage des Ge- schädigten, er sei von einer Gruppe ausgeraubt worden und der eigenen vorgän- gigen Beobachtung (der geschlossen rennenden Gruppe) habe er dem Polizisten des inzwischen aufgeschlossenen Streifenwagens hinter sich mitgeteilt, er solle die drei Männer zurückbehalten. Diesem sei es gelungen, die Beschuldigten A._____ und B._____ anzuhalten; der Unbekannte Nr. 1 sei verschwunden ge- wesen (Urk. 9 S. 4 f.). Er habe aufgrund der Art, wie der Beschuldigte B._____ seinen Körper gedreht habe und aufgrund der Gesichtsmuskulatur den Eindruck gehabt, B._____ sage etwas in den Hinterhof. Gehört habe er aber nichts, nur die Schreie des Geschä- digten. Der Mann mit dem Portemonnaie sei davon gerannt und A._____ sowie Unbekannt Nr. 1 seien ebenfalls aus dem Hof hervorgekommen, nicht spazierend, aber noch nicht rennend sondern so, als ob man jetzt eben gehen müsste. Sonst sei niemand anders dort hervorgekommen. A._____ und der Unbekannte Nr. 1 seien stehengeblieben, weil sie sich als Polizisten zu erkennen gegeben und ge- fragt hätten was los sei. B._____ sei bereits dort an der Ecke gestanden (Urk. 9 S. 5). Als er die drei dann im Rückspiegel gesehen habe, als sie zusammen auf dem Trottoir der E._____gasse gegangen seien, habe er den Eindruck gehabt, sie würden zusammen gehören (Urk. 9 S. 5 f.). Der Beschuldigte A._____ habe ihm, nachdem er (A._____) von der Streifenwa- genbesatzung angehalten worden sei, mitgeteilt, er habe dem Geschädigten hel- fen wollen und sich infolgedessen mit einem Schwarzen geprügelt. Auch habe
- 27 - A._____ ausgeführt, er sei zuvor mit B._____ und dem Unbekannten Nr. 1 gemüt- lich durch die E._____gasse gegangen und habe dann plötzlich Hilfeschreie ge- hört (Urk. 9 S. 6). Dass lediglich A._____ und B._____ zu zweit von der E._____gasse in Richtung F._____strasse gegangen seien (wie diese zu Proto- koll erklärt hatten), verneinte der Zeuge G._____ ausdrücklich. Vielmehr erwähnte er wiederum die Reihenfolge der vier von ihm selber kurz vor dem Vorfall beo- bachteten rennenden Personen: Unbekannt Nr. 1, A._____, B._____ und dann der Schwarzafrikaner mit der Afrofrisur und der braunen Lumberjacke (Urk. 9 S. 6). Von sich aus fügte der Zeuge G._____ an, er habe den Wahrnehmungsbericht di- rekt nach dem Einsatz geschrieben. Die Erinnerungen seien dort so festgehalten, wie er es damals erlebt habe (Urk. 9 S. 7). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers von A._____, Rechtsanwalt X._____, wes- halb er die beiden Beschuldigten und den Unbekannten Nr. 1 vor Ort unbewacht zurückgelassen habe, wenn gegen die drei ein dringender Tatverdacht bestanden haben solle, erläuterte der Zeuge, vor dem Wegrennen des Schwarzen habe er wohl verdächtige Wahrnehmungen gemacht, aber noch nichts Konkretes. Er habe sich die grössten Chancen ausgerechnet, den Schwarzen mit dem Deliktsgut zu finden, nachdem der Geschädigte diesen als Räuber seines Portemonnaies bezeichnet habe. Einen solchen Entscheid fälle man in Bruch- teilen. Daher habe er entschieden, ins Auto zu steigen und den Schwarzen zu verfolgen. Danach hätte noch genug Zeit für weitere Ermittlungen und Abklärun- gen bestanden. Als der Geschädigte erst im Auto noch gesagt habe, von einer Gruppe beraubt worden zu sein und er (Zeuge) dann im Rückspiegel den Streifenwagen und die Gruppe gesehen habe, da hätten seine vorherigen Beobachtungen im Kontext gestanden. Er habe sofort reagiert, den Streifenwagen aufschliessen lassen und die drei (Unbekannt Nr. 1, A._____ und B._____) durch den Streifenwagen anhalten lassen, wobei nur noch zwei der drei Männer von diesem angehalten werden konnten (Urk. 9 S. 7). Der Unbekannte Nr. 1 habe sich abgesetzt, bevor der Streifenwagen ihn habe fassen können. Sie bräuchten ja auch Zeit, um die Informationen weiter zu geben. Das sei eine dynamische Situation.
- 28 - Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers von B._____, Rechtsanwalt Y._____, erläuterte Zeuge G._____, man habe sich immer noch in der E._____gasse und vor der K._____strasse befunden, als er - nach Hinweis des Geschädigten, er sei von einer Gruppe ausgeraubt worden - im Rückspiegel die drei Männer ebenfalls die E._____gasse hinauf habe gehen sehen und den Streifenwagen, der auch in die gleiche Richtung gefahren sei, habe aufschliessen lassen. Er selber sei auf die linke Strassenseite, also auf die Gegenfahrbahn, gefahren und habe gewartet, bis der Streifenwagen aufgeschlossen habe. Er habe den Streifenpolizisten ge- sagt, "die drei da hinten, die jetzt kommen, müsst ihr festhalten, ...." (Urk. 9 S. 8). 7.3.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst zu konstatieren, dass die Aussagen des Zeugen G._____ detailliert, in sich stimmig und zudem weitgehend konstant sind, der Geschehensablauf folgerichtig geschildert ist, zahlreiche Verflechtungen und Übereinstimmungen mit dem vom Geschädigten geschilderten Tathergang auf- weist und die Aussagen daher glaubhaft sind (Urk. 51 S. 24). 7.3.2 Die im Wahrnehmungsbericht niedergeschriebenen Beobachtungen basieren auf taufrischen Erinnerungen. Das Berichtete wirkt daher sehr authen- tisch und logisch im Ablauf. Es wird in der Zeugeneinvernahme generell bestätigt und zudem nochmals ausführlich wiedergegeben und eingehend erläutert (Urk. 4/1; Urk. 9). Die Ausführungen im Wahrnehmungsbericht sind demnach entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 75 S. 11) verwertbar. Die entsprechenden Aussagen des Zeugen sind sehr plastisch und realitätsnah. Auch wenn der Tatablauf in Wahrnehmungsbericht und Zeugenaussage nicht lückenlos erfasst ist bzw. sein kann, namentlich weil einerseits das Wende- manöver des Fahrzeuges kurze Zeit in Anspruch nahm und der Zeuge G._____ das eigentliche Kerngeschehen - die Schläge gegenüber dem Opfer auf der F._____strasse bzw. im Durchgang zum Hof beim Haus F._____strasse ..., mit anschliessender Wegnahme des Portemonnaies - nicht mit eigenen Augen mitbe- kam, so fügen sich die Angaben von G._____ weitgehend nahtlos in die übrigen Erkenntnisse aus den Akten ein. Vor allem werden dadurch die Schilderungen des Geschädigten sowie diejenigen der beiden Beschuldigten, insoweit sie die dort anwesenden Personen sowie deren Verhaltensweisen und Reaktionen be-
- 29 - schrieben, harmonisch ergänzt und teils bestätigt. Beispielsweise auch laut A._____ und B._____ sowie sinngemäss dem Geschädigten rannte derjenige mit dem Afrolook weg, als die Polizei erschien (Urk. 6/3 S. 5; Urk. 7/2 S. 2). Über- einstimmungen bestehen ferner mit A._____ hinsichtlich Anzahl und Beschrei- bung der vor Ort anwesenden Personen und mit allen bekannten Involvierten be- treffend Charakterisierung der Hilfeschreie des Geschädigten. Insgesamt ergibt sich ein überaus deutliches und nachvollziehbares Bild des Vorfalles. Gerade auch die klar deklarierten Lücken - der Zeuge G._____ füllte sie nicht mit irgend- welchen Mutmassungen - stützen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Auch die Einschätzungen, Entschlüsse und Handlungen des Polizeibeamten G._____ erscheinen kohärent und sind selbst für Laien einleuchtend. 7.3.3 Vorab ist nochmals festzuhalten, dass kein Eigeninteresse des Polizisten am Gelingen der Verhaftsaktion im Sinne von übertriebenem Ehrgeiz und als Motiv für eine Falschbelastung der Beschuldigten erkennbar ist (Urk. 44 S. 10; Urk. 45 S. 6). Selbstverständlich war ein Fahndungserfolg das Ziel, dies jedoch im Rahmen der korrekten Wahrnehmung einer zentralen beruflichen Aufgabe. 7.3.4 Es versteht sich von selbst, dass ein Polizeibeamter bei seiner Ankunft an einem Konfliktherd zuerst in der gebotenen Kürze einen Überblick erlangen und eine Triage vornehmen muss, bevor er konkrete Entscheidungen treffen und handeln kann. Das gilt umso mehr, wenn die angetroffene Situation wie hier von Hektik geprägt ist. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog, ist vorliegend nachvollziehbar, dass G._____ aufgrund des primären Täterhinweises durch das Opfer zunächst den Haupttäter mit dem Portemonnaie verfolgte, selbst wenn er die drei zurückgelassenen Personen, den Unbekannten Nr. 1 sowie A._____ und B._____, nicht gänzlich von einer Tatbeteiligung ausgeschlossen haben mag, was sich auch seinen Aussagen entnehmen lässt. Gleichzeitiges Arretieren der drei Personen und Verfolgen des flüchtenden Schwarzen war jedoch nicht möglich. Die von G._____ gewählte Reihenfolge erscheint als logische Ermitt- lungstaktik und ist nicht zu bemängeln. Daraus ergibt sich zudem, dass die Polizei den Haupttäter nicht einfach ziehen liess, wie der Beschuldigte B._____ monierte, sondern diesen zuerst zu fassen versuchte, was indessen misslang.
- 30 - Die durch den Geschädigten erst im Auto geäusserte Zusatzinformation - Raub- überfall durch eine Gruppe - verdeutlichte die Ausgangslage und machte dem Polizeibeamten in Kombination mit seinen eigenen vorgängigen Beobachtungen nunmehr klar, dass er auch die einstweilen Zurückgelassenen nicht aus den Augen verlieren sollte. Es bildete sich mit andern Worten ein spezifischer Verdacht aufgrund konkreter und zusammenpassender Anhaltspunkte. Wiederum konsequent und mit Erfolg hielt er Ausschau nach der besagten Dreiergruppe und konnte schliesslich mit Hilfe einer Polizeistreife die Beschuldigten A._____ und B._____ wenig später gezielt arretieren lassen. Es handelte sich somit - entgegen der Argumentation beider Verteidiger - keineswegs um zufällige Festnahmen oder gar eine ersatzweise Verhaftung infolge Fluchts des Haupttäters, sondern um die bewusste, gewollte und folgerichtige Arretierung möglicher Mittäter. Dass G._____ die drei nicht prioritär im Visier hatte und diese sich ausser Verdacht ge- fühlt und in falscher Sicherheit gewähnt haben mögen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Überdies ist die Anpassung der Taktik im Rahmen einer Fahndung nichts Aussergewöhnliches. Entsprechende Flexibilität ist vielmehr eine Eigen- schaft, über die ein Polizist verfügen sollte. Das zwischenzeitliche Verschwinden des Unbekannten Nr. 1 lag sodann nicht im Einflussbereich der Polizei. 7.3.5 Die Verteidiger beanstanden den hohen Detaillierungsgrad der Beobach- tungen des Polizeibeamten G._____. Dies sei nicht möglich (Urk. 44 S. 11; Urk. 45 S. 4 f.). Mit der Vorinstanz ist zu entgegnen, dass er als Polizist in der Be- obachtung von Personen geschult und geübt ist. Im Zeitpunkt der eingeklagten Tat fuhr er bewusst relativ langsam und mit erhöhter Konzentration durch die E._____gasse. Er war darauf eingestellt, dass Spezielles passieren könnte. In dieser Situation kam ihm eine Gruppe eng und zielstrebig hintereinander rennen- der junger Männer entgegen. Diese Konstellation morgens um ca. 5.30 Uhr kam ihm seltsam vor und zog seine ganze Aufmerksamkeit auf sich, sodass er gar kurzerhand seine Rückfahrt unterbrach, um das Geschehen gezielt verfolgen zu können. Wenn er in der Folge die Begebenheiten besonders genau wahrnehmen und später auch detailliert und förmlich zu Protokoll geben konnte, ist das begreiflich. Wenn der Verteidiger des Beschuldigten B._____ hierzu geltend macht, dass auch dem Zeugen G._____ Irrtümer unterlaufen können (Urk. 75 S.
- 31 - 8), ist ihm im Grundsatz zwar Recht zu geben, gleichzeitig jedoch darauf hinzu- weisen, dass es dafür vorliegend keine Anhaltspunkte gibt. Die präzisen Angaben des Zeugen geben daher zu keinerlei Argwohn Anlass. Vielmehr ist seinen Depositionen ein hoher Stellenwert zuzuerkennen. Da die E._____gasse im Übrigen nachts beleuchtet ist, erweist sich auch das von der Verteidigung vorgebrachte Argument der schlechten Sichtverhältnisse, deretwegen der Polizeibeamte G._____ die Männer der Gruppe nicht genau habe erkennen können (Urk. 44 S. 11; Urk. 45 S. 4), als unbehelflich. Daran ändern auch die Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten B._____ nichts, wo- nach die Vorinstanz keine Kenntnis über die Lichtverhältnisse am Tatort haben könne und sich folglich auf die Aussagen der Beteiligten stützen müsse (Urk. 75 S. 9). Dem ist nämlich nicht so, die Vorinstanz ist vielmehr zu Recht davon ausge- gangen, dass die Lichtverhältnisse zumindest so gut waren (seien es durch Leuchtreklamen oder auch durch andere Lichtquellen wie beleuchtete Fenster etc.), dass der Zeuge G._____ - auf dessen glaubhafte Aussagen abgestellt wer- den kann - die einzelnen Männer der Gruppe genauer erkennen konnte. Die Aus- sage des Geschädigten, er habe fast nichts gesehen, es sei dunkel gewesen, schadet dieser Annahme nicht, da sich der Tatort (F._____strasse ...) nicht in der selben Strasse, wo die Beobachtung vom Zeugen G._____ gemacht wurde (E._____gasse), befunden hat (vgl. Urk. 4/1 S. 2) und er den Grund für seine schlechte Sicht (Arme über dem Kopf und Verlust der Brille) angab. Seine exak- ten Beschreibungen hinsichtlich der unbekannt gebliebenen Tatverdächtigen wer- den zudem auch durch die Angaben der Beschuldigten untermauert. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass dem geschulten Auge des Zeugen G._____ darüber hin- aus auch Körperspannung, Gesichtsmimik und Gestik der Männer, die ihm frontal entgegen rannten, auffiel. Gerade auch diese minutiöse Beobachtung und Schil- derung der vier rennenden Männer findet sich bereits im Wahrnehmungsbericht (Urk. 4/1 S. 2) und wurde nicht erst im Nachhinein zu Protokoll gegeben, um doch noch eine Erfolgsstory zu kreieren, wie von Verteidigerseite geltend gemacht (vgl. Urk. 44 Ziff. 6.1).
- 32 - 7.3.6 Fehl geht weiter das Argument der Verteidigung, das Gesicht des Beschul- digten B._____, wenn er sich von seinem Standort aus in den Hinterhof gedreht habe, sei für den Polizisten G._____ nicht sichtbar gewesen (Urk. 45 S. 5). Auch hier hat sich die Vorinstanz richtigerweise in die Situation des Polizeibeamten G._____ versetzt und einen einleuchtenden Schluss gezogen (Urk. 51 S. 27): G._____ sei um die Ecke E._____gasse/F._____strasse gekommen und habe den Beschuldigten B._____, der kaum eine Minute zuvor an ihm vorbei gesprintet sei, an der Ecke zum Hinterhof bei der F._____strasse ... stehen und in diesen hineinschauen sehen. Im Rahmen der Drehung des Kopfes zur E._____gasse hin habe B._____ dem Polizisten G._____ sein Gesicht gezeigt, als er in Richtung des Fahrzeuges von G._____ geblickt habe. Damit sei es dem Polizisten G._____ möglich gewesen, das Gesicht von B._____ zu erkennen, insbesondere da seine Aufmerksamkeit geschärft gewesen sei. Somit ist nicht zu bezweifeln, dass ein geübter Fahnder wie G._____ in der Lage war, den Gesichtsausdruck und die Mimik des Beschuldigten B._____ zumindest kurzzeitig zu erkennen und sich zu merken. Abgesehen davon konnte G._____ auch aus der Körper- und Kopfsprache schliessen, dass B._____ etwas gesagt bzw. gerufen haben muss. Dazu brauchte er den allfälligen Wortlaut nicht gehört zu haben, zumal eine Warnung etwa auch per Pfiff oder Zischlaut erfolgen kann. Angesichts der allseits erwähnten lauten Hilferufe des Geschädigten verwundert es sodann auch nicht, dass G._____ über keine akustische Wahrnehmung bezüglich B._____ verfügt. Eine akustische Überlagerung liegt bei der gegebenen Konstellation geradezu auf der Hand. Im Übrigen spricht es für die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen, dass G._____ le- diglich ausführte, er habe den Eindruck gehabt, dass B._____ etwas gesagt habe; er legte diese Lücke offen und griff nicht zu irgendeiner verbalen Spekulation. Analoge Zurückhaltung des Zeugen findet sich zur Frage nach dem Zusammen- gehören von A._____, B._____ und dem Unbekannten Nr. 1, nachdem er diese laufen gelassen hatte. Er stellte nicht einfach eine direkte Behauptung auf, son- dern indizierte auch hier, dass sein persönlicher Eindruck darauf deuten würde (Urk. 9 S. 6).
- 33 - Hinzuweisen ist schliesslich auf den adäquaten Ablauf des Geschehens: Kaum hatte sich B._____ gemäss Beobachtung des Polizeibeamten gedreht und sich Richtung Durchgang/Hinterhof gewandt, erschienen nacheinander der flüchtige Schwarze mit dem Portemonnaie, der Geschädigte sowie A._____ und der Unbe- kannte Nr. 4. Die Vorgänge erweisen sich damit auch als situationsgerecht. Zuletzt hat die Vorinstanz zutreffend bemerkt, dass es sich auch bei der F._____strasse nicht um eine dunkle Gasse handelt, sondern Leuchtschriften und andere Lichtquellen die Umgebung erhellen, womit die Feststellungen des Zeu- gen G._____ auch objektiv möglich waren. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ macht in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, sogar der Geschädigte habe ausgesagt, er habe praktisch nichts gese- hen; es sei so dunkel gewesen (Urk. 73, Ziff. 8.4.). Es ist jedoch präzisierend da- rauf hinzuweisen, dass der Grund für die schlechte Sicht des Geschädigten ge- mäss dessen eigenen Aussagen war, dass er während des Überfalls die Arme über dem Kopf und ausserdem seine Brille verloren hatte (Urk. 8/3 S. 5). 7.3.7 Auf den Zeugen G._____ kann nach dem Gesagten ohne Einschränkung abgestellt werden.
E. 7.4 Wenn die Verteidigung überdies vorbringt, das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat spreche nicht für eine Beteiligung am Überfall (Urk. 44 S. 11; Urk. 45 S. 8), so hat die Vorinstanz auch diese Argumentation überzeugend widerlegt (vgl. Urk. 51 S. 27): Die beiden Beschuldigten wussten, dass sich eine Straftat ereignet hatte, die Polizei war vor Ort und sie hatten die (versuchte) Verhaftsakti- on gegenüber dem Haupttäter mitbekommen. Hätten sie sich nicht relativ unauf- fällig verhalten, sondern wären weggerannt (wie dies von den Verteidigern als "Normverhalten" bei Tatbeteiligung angeführt wird), so hätten sie sich besonders verdächtig gemacht. Immerhin sind sie nicht vor Ort geblieben oder langsam weggegangen, sondern haben sich mit schnellen Schritten vom Tatort entfernt, weil A._____ dachte, "Scheisse, jetzt bekommen wir Probleme" (Urk. 6/1 S. 3). Dieses Verhalten spricht daher keineswegs gegen eine Beteiligung der Beschul- digten am Raub, ebenso wenig, wie ihre Präsenz vor Ort - für sich alleine betrach- tet - schon zu einem konkreten Tatverdacht führte. Zutreffend hat die Vorinstanz an dieser Stelle ferner festgehalten, dass die beiden Beschuldigten entgegen der
- 34 - Argumentation ihrer Verteidigungen (Urk. 44 S. 7; Urk. 45 S. 8) gerade in dieser Zeitspanne zwischen Tat und Verhaftung die Gelegenheit gehabt hätten, sich zumindest in den Grundzügen abzusprechen (Urk. 51 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger des Beschuldigten A._____ sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein "raffiniertes" Nachtatverhalten, welches die Beschuldigten gemäss Vorinstanz an den Tag gelegt hätten, nicht zu zwei nicht einschlägig vorbestraften jungen Erwachsenen passen würde, welche einen "spontanen" Lebensstil führen und häufig in L._____ herumhängen würden. Aus- serdem sei die Zeitspanne für eine Absprache viel zu kurz gewesen (Urk. 73 Ziff. 8.5 u. 8.6). Dem ist zu entgegnen, dass es für eine Absprache, dass man etwas nicht gemacht hat - ohne auf Details einzugehen - nicht viel Zeit braucht und es im Übrigen dazu auch nicht einer kriminellen Erfahrenheit oder einer besonderen Raffiniertheit bedarf (vgl. dazu auch Ziff. 4.4.5.).
E. 7.5 Was die Einwendung der Verteidiger betrifft, es mache keinen Sinn, dass der Beschuldigte A._____ vom Haupttäter geschlagen worden sei, wenn sie doch alle Mittäter seien (Urk. 44 S. 10 f.; Urk. 45 S. 8), kann auf die vorstehenden Erwägungen 4.3.5 und 4.4.3 verwiesen werden, wonach diese geltend gemachte Attacke auf A._____ als Schutzbehauptung einzustufen ist. Bereits die Vorinstanz gelangte zu diesem Ergebnis, nachdem sie richtig konstatiert hatte, dass ein aktenmässiger Beweis fehlt. Auf ihre Ausführungen ist ergänzend zu verweisen (Urk. 51 S. 28). Mit Recht wurde im angefochtenen Urteil auch in diesem Zusam- menhang nochmals angetönt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ wäh- rend der polizeilichen Suche nach dem Haupttäter die Möglichkeit für eine we- nigstens teilweise Absprache hatten.
E. 7.6 Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ führt anlässlich der Berufungs- verhandlung aus, die Anklageschrift äussere sich fälschlicherweise nicht zu den Tatbestandsmerkmalen für die Mittäterschaft (Urk. 75 S. 14). Das Anklageprinzip fordert gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur eine Darstellung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung, hingegen keine Begrün- dung (vgl. dazu BGE 103 Ia S. 6f.). Dementsprechend muss sich die Anklage- schrift nicht separat darüber auslassen, inwiefern Mittäterschaft vorliegt, da sich dies bereits aus dem in der Anklageschrift umschriebenen Tatablauf ergibt.
- 35 -
E. 8 Bereits aufgrund der Aussagen der beiden Beschuldigten, des Geschädigten und der Depositionen des Polizeibeamten verbleiben kaum vernünftige Zweifel, dass sich der Sachverhalt, so wie eingeklagt, abgespielt hat. 9.1 Allfällige Restzweifel werden jedenfalls beseitigt durch das objektive Beweismittel der DNA-Spur. 9.2 Im Rahmen der Verhaftung der Beschuldigten wurden die von ihnen getragenen Kleidungsstücke sichergestellt, ebenso die vom Geschädigten C._____ getragenen Kleidungsstücke (Urk. 1 S. 6). Die Spurensicherung - DNA- und Mikrospuren - an diesen Kleidern (Urk. 14/1) durch den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich ergab eine DNA-HIT-Meldung: Auf dem schwarzen Pullover des Geschädigten fanden sich DNA-Merkmale des DNA-Profils des Beschuldigten A._____ (Urk. 14/6 S. 2). 9.3 Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich eingeholte Gutachten betreffend Auswertung und Beweis- wertberechnung von DNA-Spuren vom 16. Juli 2010, das der Gutachter unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB abgegeben hat (Urk. 14/7 S. 2; Urk. 14/8 S. 1), hält fest, dass sich in der Stichprobe ab rechtem Schulter- und Oberarmbereich des schwarzen Pullovers des Geschädigten eine DNA-Mischspur nachweisen lässt. Vergleiche man die in dieser Mischspur typisierbaren DNA-Merkmale, so könnten anteilig der Geschädigte sowie der Beschuldigte A._____ als Spurenge- ber nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte B._____ scheide hingegen als Spurengeber mit Sicherheit aus. Der Beweiswert der DNA-Spur ab rechtem Schulter- und Oberarmbereich des schwarzen Pullovers des Geschädigten sei mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spurengeberschaft vom Geschädigten und dem Beschuldigten A._____ annehme, als wenn man Spurengeberschaft vom Geschädigten und einer unbekannten Person annehme (Urk. 14/8). 9.4 Gestützt auf dieses Gutachten kam die Vorinstanz zum stichhaltigen Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass sich auf dem schwarzen Pullover des Geschädigten C._____ eine DNA-Spur des Beschuldigten A._____ befinde, was auch durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____ unbestritten blieb (Urk. 44 S. 12).
- 36 - Die These des Verteidigers, diese könne auf eine andere Art (als durch eine Beteiligung des Beschuldigten A._____ am Raub) dorthin gekommen sein, ist mit der Vorinstanz zu verwerfen (Urk. 51 S. 25, Urk. 73, Ziff. 7). Die vorgebrachten Möglichkeiten - dass sie vom Haupttäter, der den Beschuldigten A._____ ja eben- falls geschlagen habe, an den Geschädigten getragen worden sei, oder dass sich der Geschädigte und der Beschuldigte A._____ zufällig berührt hätten, bzw. dass A._____ und der Geschädigte allenfalls vorher in derselben Bar gewesen seien (Urk. 44 S. 12; Urk. 52 S. 3) - entfallen allesamt. Zum einen hat sich aufgrund der Beweiswürdigung die behauptete handgreifliche Attacke des Dunklen oder des Haupttäters (Unbekannt Nr. 1 oder 4) gegen den Geschädigten als Schutzbe- hauptung entpuppt. Einen zufälligen Kontakt zwischen sich um dem Geschädig- ten schloss der Beschuldigte A._____ selber mehrfach aus (Urk. 6/3 S. 4 f. und S. 6), was vom Beschuldigten B._____ (Urk. 7/3 S. 4 f.) und vom Geschädigten (Urk. 8/3 S. 6) bestätigt wurde. Der Erklärungsversuch eines Aufenthaltes in der gleichen Bar findet schliesslich nicht den geringsten Anhaltspunkt in den Akten, ist aus der Luft gegriffen und lässt sich auch nicht auf allgemeine Lebenserfahrung abstützen.
E. 10 In Würdigung aller Umstände ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 9. Februar 2011 rechtsgenügend erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen (Urk. 33 S. 2 f.).
E. 11 Rechtliche Würdigung
E. 11.1 Die rechtliche Würdigung des Verhaltens der beiden Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft, ist ebenfalls zu bestätigen. Zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im an- gefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 11.2 Die beiden Beschuldigten sowie Unbekannt Nr. 1 und 4 wirkten je vorsätz- lich und in gleichmassgeblicher Weise mit den andern Tätern zusammen, so dass jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dastand (BGE 133 IV 87 E. 2.7). Dass keine Planung bzw. gemeinsame Entschlussfassung aktenkundig ist, indem namentlich der Handyauswertung der Beschuldigten kein Hinweis dafür entnommen werden
- 37 - kann (Urk. 45 S. 9), ändert nichts an dieser rechtlichen Einordnung. Ein Tatent- schluss braucht nicht von Anfang an gemeinsam und ausdrücklich gefasst worden sein, sondern kann auch bloss konkludent bekundet und sich von einem Mittäter erst stufenweise zu eigen gemacht werden (spätestens bis zur Vollendung des Delikts, "sukzessive Mittäterschaft"; vgl. BSK StGB I - Marc Forster, Basel 2007, Vor Art. 24 N 12). So kann beispielsweise auch aus einem spontanen Entschluss mehrerer Personen ein Raubüberfall im Sinne von Art. 140 StGB, begangen in Mittäterschaft, resultieren. Das ist etwa der Fall, wenn sich eine Gruppe von Personen kurzfristig zusammenfindet, um ein ins Auge gefasstes Opfer "auszu- nehmen". Aus welchem Grund auch immer solches geschieht - sei es aus Geld- mangel, blosser Langeweile, purem Blödsinn, aufgestautem Jagdtrieb, etc. -, ist für die rechtliche Qualifikation unmassgeblich. Entsprechend kann offenbleiben und ist wohl auch nicht eruierbar, wie es sich hier genau verhält. Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134; E. 3a).
E. 11.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ zu- sammen mit den Unbekannten Nr. 1 und 4 als kompakte Gruppe rennend und gezielt auf die Örtlichkeit zusteuerten, wo das nachmalige Opfer unterwegs war. Die rennende Gruppe war offensichtlich unterwegs zum späteren Tatort. Die Be- teiligten hatten den Entschluss entweder (ausdrücklich oder stillschweigend) ge- meinsam gefasst oder sich dem gefassten Entschluss angeschlossen und diesen mitgetragen, so dass im Ergebnis ein gemeinsamer " Tatherrschaftswille" be- stand. Im Gesamtkontext erwies sich dieser vereinte Auftritt des dynamischen Trupps als Auftakt bzw. früher Teil des anschliessenden Raubüberfalls auf den Geschädigten. Darüber hinaus hat der Beschuldigte A._____ den Geschädigten in der Folge am Ort des Kerngeschehens zumindest (fest)gehalten und/oder an die Wand gedrückt, was aufgrund der DNA-Spur feststeht. A._____ hat alles in allem einen massgeblichen Tatbeitrag zur Bewirkung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers geleistet, was ihn zum Mittäter macht. Dem Beschuldigten B._____ kann zwar kein direkter Kontakt mit dem Geschädig- ten angelastet werden, doch ist unbestritten, dass er sich immer ganz in der Nähe
- 38 - des Beschuldigten A._____ aufgehalten hat. So stand er an der Ecke unmittelbar beim Kerngeschehen und warnte die "aktiven" Täter bei Auftauchen der Polizei. Nach seinem diesbezüglichen Zeichen oder Zuruf hat sich dann alles aufgelöst. Er spielte somit eine ganz wesentliche Rolle im Zuge der gemeinsamen Aktion. Der Haupttäter flüchtete mit der Beute und auch der Geschädigte konnte sich aus seiner misslichen Situation befreien. Diese gesamten Umstände und die Aus- sagen des Polizisten G._____ deuten nicht auf einen untergeordneten Beitrag B._____s hin, sondern ergeben das Bild eines wesentlichen Tatbeitrages im Sin- ne einer Mittäterschaft. Das Schmierestehen bildete einen wichtigen Aspekt im Gesamtablauf und war wie gesehen auch nicht der einzige Tatbeitrag von B._____ (BSK StGB I - Marc Forster, Vor Art. 24 N 11). Dass weder A._____ noch B._____ als eigentlicher Haupttäter in Erscheinung trat, führt nicht zu einer andern Beurteilung.
E. 11.4 Damit sind die Beschuldigten A._____ und B._____ des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft, schuldig zu spre- chen. III. Widerruf (Beschuldigter A._____)
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2010, dem Beschuldigten eröffnet am 19. März 2010, wurde der Beschuldigte A._____ we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessät- zen zu Fr. 30.– verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (Urk. 25/1 und 25/2; Urk. 40/2; Urk. 56).
Dispositiv
- Die Vorinstanz hat den massgebenden Strafrahmen - Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen - korrekt abge- steckt und ebenso zutreffend festgestellt, dass sich jeder Mittäter für den ihm zu- kommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat und es deshalb aufgrund unterschiedlicher Strafzumessungsfaktoren (andere subjektive Verschuldensbewertung oder andere persönliche Verhältnisse) zu unterschiedli- chen Strafen von Mittätern kommen kann. Es kann daher auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich sind.
- Zu den Kriterien der Strafzumessung hat die Vorinstanz die nötigen theoreti- schen Ausführungen gemacht (vgl. Urk. 51 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1 Ergänzend ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere anzuführen, dass auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, von Bedeutung ist. Ebenso sind die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung von Bedeutung (Wiprächtiger, BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 18 ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die objektive Tatschwere von A._____ sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 51 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist dabei zu ergänzen, dass die Täter durch ihr Vorgehen ein erhebliches Gewaltpotential offenbarten, indem sie den sich in einer ausweg- losen Situation befindenden und mit einer Überzahl an Angreifern konfrontierten Geschädigten an eine Wand drückten und mehrfach mit Händen und Füssen - 42 - traktierten. A._____ hat sich dabei erwiesenermassen aktiv am Angriff auf den Geschädigten beteiligt, sei es, indem er ihn an die Wand drückte und/oder selber mit Schlägen traktierte (vgl. dazu Erwägung II. 11.3). Es ist deshalb mit der Vo- rinstanz festzuhalten, dass die objektive Tatschwere von A._____ nicht mehr leicht zu Buche schlägt. Ebenfalls kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tat- schwere von B._____ verwiesen werden (Urk. 51 S. 33, Art. 82 Abs. 4 StPO). An- zufügen ist, dass B._____ zwar selber wohl nicht tätlich am Angriff auf den Ge- schädigten beteiligt war, er es seinen drei Mittätern jedoch durch seine Funktion als Beobachtungs- und Warnposten ermöglicht hat, das Opfer in der geschehe- nen Weise zu traktieren, zu verletzen und auszunehmen. Es ist mit der Vorinstanz von einer nicht mehr leichten objektiven Tatschwere von B._____ auszugehen. 2.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Zurechnungs- bzw. der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. Präzisierend zu den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 34) ist dabei festzu- halten, dass bei beiden Beschuldigten finanzielle Motive im Vordergrund zu stehen scheinen. Da jedoch beide die Tat bestreiten, müssen die Beweggründe letztlich im Dunkeln bleiben. Jedenfalls vermag das Motiv die Beschuldigten nicht zu entlasten. Weiter liegen keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer relevanten Trübung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten vor, was von den Verteidigern auch nicht geltend gemacht wurde. 2.3 Zusammengefasst erfährt die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden beider Beschuldigten keine spürbare Abschwächung, weshalb das - 43 - Tatverschulden entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 12 f.) bei beiden Beschuldigten damit nach wie vor als nicht mehr leicht einzustufen ist. Die Ein- satzstrafe aufgrund der Tatkomponente ist deshalb mit der Vorinstanz im Bereich von 16 bis 17 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist folglich die Ansiedelung der den Beschuldigten vorgeworfenen Raubtat im unteren Bereich des Strafrahmens - wenn auch nicht im untersten - angemessen, was angesichts der Umstände der Tat (Überzahl der Täter, Schläge mit Händen und Füssen) gerechtfertigt erscheint.
- Die Kriterien der Täterkomponente hat die Vorinstanz richtig zusammen- gefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A._____ kann einer- seits auf die Untersuchungsakten und die vorinstanzlichen Akten sowie anderer- seits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 34 f., Urk. 41 S. 1 ff., Urk. 6/1 S. 1 f., Urk. 6/4 S. 3 f.). An der Berufungsver- handlung führte der Beschuldigte A._____ zu seinen aktuellen Verhältnissen aus, er sei wieder mit seiner Freundin zusammen. Er habe noch Schulden bei seiner Mutter im Betrag von Fr. 10'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Urk. 72 S. 2, S. 4). Mit der Vorinstanz sind die Vorstrafe und die Delinquenz nur gerade gut einen Monat nach der Eröffnung der Vorstrafe (Beizugsakten Untersuchungsnr. 2010/500 Urk. 7) je leicht straferhöhend zu werten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Nachtatverhalten von A._____ sich nicht zu seinen Gunsten auswirken kann, da weder ein Geständnis, ein kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der vorgeworfenen Straftat noch eine Einsicht oder eine aufrichtige Reue vorliegen (Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafen II, Zürich 2007, S. 101 ff.). - 44 - Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung derselben kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit - nämlich eine solche über das als unmittelbar gesetzmässige Folge jeder Sanktion hinausgehende Mass - ist beim jungen und gesunden Beschuldigten A._____ nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im Falle eines Vollzugs der auszusprechenden Strafe seinem schwer kranken Vater nicht mehr würde helfen können. Abgesehen davon lebt sein Vater gemäss A._____ ohnehin mit einer Partnerin zusammen, welche nicht berufstätig und somit anwesend ist (Urk. 41 S. 3). Was seinen kleineren Bruder angeht, ist davon auszugehen, dass dieser ebenfalls von seiner Mutter (der Partnerin des gemeinsamen Vaters) umsorgt ist. Weiter bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine allfällige ausländerrechtliche Folge der Straftat (wie die drohende Wegweisung aus der Schweiz) grundsätzlich keinen Grund für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_619/2011 vom 1.11.2011 E. 3, 6B_203/2010 vom 27.5.2010 E. 5.3.3., 6B_1027/2009 vom 18.2.2010 E 4.1.4. und 4.5.; vgl. Cavallo/ Donatsch, Entwicklungen im Strafrecht in SJZ 107/2011 S. 521). Insgesamt führt die Beurteilung der Täterkomponente von A._____ aufgrund der Vorstrafe und der Delinquenz kurz nach Eröffnung des entsprechenden Straf- befehls zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente fest- gesetzten Einsatzstrafe. 3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von B._____ kann einerseits auf die Untersuchungsakten und die vorinstanzlichen Akten sowie andererseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 36 f., Urk. 42 S. 1 ff., Urk. 7/4 S. 3 f.). Mit der Vorinstanz ist B._____ dabei der Verlust seines Vaters im Krieg und die Flucht aus seiner Heimat leicht strafmindernd anzurechnen. Die Verteidigung hat heute geltend gemacht, dass die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien, müsse doch der Beschuldigte B._____ bei einer Strafhöhe, - 45 - wie sie die Vorinstanz ausgesprochen habe, damit rechnen, dass er die Bewilli- gung nicht mehr erhalten werde (Urk. 75 S. 18f.). Wenn der Beschuldigte B._____ mit weiteren Konsequenzen durch das Migrationsamt zu rechnen hat, so ist dies Folge seiner deliktischen Tätigkeit und kann nicht dazu führen, eine an sich schuldangemessene Strafe auf ein Mass zu reduzieren, welches dem Verschul- den nicht mehr gerecht würde (vgl. auch die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mögliche ausländerrechtliche Folgen der Verurteilung und der ausgefällten Strafhöhe sind deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter wurde ausgeführt, der Beschuldigte B._____ habe grosse Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, welche Problematik sich bei einer Strafe wie von der Vorinstanz ausgesprochen noch verschärfen würde (Urk. 75 S. 19). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte B._____ offenbar keinen grossen Aufwand betreibt, um eine Arbeitsstelle zu finden, schrieb er früher monatlich nur drei bis vier Bewerbungen, wobei sich diese Anzahl bis heute noch verringert hat (Urk. 72 S. 4). 3.3 Die Vorstrafenlosigkeit von B._____ führt zu keiner Strafminderung, wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (BGE 136 IV 1; Urk. 51 S. 36). 3.4 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens kann auf die vorstehenden Ausführungen zu A._____ verwiesen werde, die analog für B._____ gelten. Besondere Straf- empfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung geltend ge- macht, es sei das jugendliche Alter beider Beschuldigten zu berücksichtigen (Urk. 75 S. 18). Dieser Einwand ist zu hören und es ist beiden Beteiligten aufgrund ih- res Alters - der eine war zur Tatzeit gut 19-jährig, der andere knapp 20-jährig - eine leichte Strafminderung zuzugestehen.
- Gestützt auf obige Ausführungen erscheint demnach für den Beschuldigten A._____ mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten abzüglich der bereits erstandenen Haft von 34 Tagen angemessen. Für den Beschuldigten B._____ erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten abzüglich der bereits erstandenen Haft von 34 Tagen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. - 46 - V. Strafvollzug
- Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, welche beiden Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewähr- te (Urk. 51 S. 37 f.; Art. 82 Abs 4 StPO). Es ist dabei zu erwähnen, dass seitens der Verteidiger gegen einen Aufschub des Strafvollzugs nicht opponiert wurde.
- Betreffend den Beschuldigten A._____ ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. Ziff. III.), wonach ihm nur deshalb noch keine ungünstige Prognose zu stellen ist, weil die Vorstrafe zu widerrufen ist und davon ausge- gangen werden kann, dass dieser Widerruf wie auch die 34 Tage Unter- suchungshaft A._____ genügend beeindrucken werden. VI. Zivilansprüche
- Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Kriterien der Geltendmachung von Zivilansprüchen treffen zu und sind zu übernehmen (Urk. 51 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderungen der Privatkläger C._____ und der D._____ kann ebenfalls auf die korrekten Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden, wonach mangels Substantiierung beide Ansprüche auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind (Urk. 51 S. 39 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), was überdies von den Verteidigern nicht beanstandet wurde (Urk. 52 S. 1, Urk. 54 S. 3).
- Was die geforderte Genugtuung des Privatklägers C._____ anbelangt, hat die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen ebenfalls korrekt dargelegt (Urk. 51 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu verweisen ist auch auf die Erwägungen der Vo- rinstanz, wonach die beantragte Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 23. April 2010 gutgeheissen wurde und die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet wurden (Urk. 51 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO), was zu bestätigen ist. - 47 - VII. Kosten
- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - die Beschuldigten werden anklagegemäss schuldig gesprochen - haben die Beschuldigten je zur Hälfte die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen, je unter solidarischer Haftung für die andere Hälfte (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO).
- Zufolge ihres vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren haben die Beschuldigten sodann auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu zahlen, wiederum unter solidarischer Haftung für die andere Hälfte (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO).
- Ausgangsgemäss entfällt schliesslich auch die Zusprechung einer Ent- schädigung an die Beschuldigten (Art. 429 StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2010 gegen den Beschuldigten A._____ gewährte bedingte Vollzug für eine Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten, wobei 34 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Mo- naten, wobei 34 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 48 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigten werden - unter solidarischer Haftung - verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 23. April 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
- Im Übrigen wird der Privatkläger C._____ mit seinem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
- Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____) Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Y._____)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt, un- ter solidarischer Haftung eines jeden für die andere Hälfte. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft C._____ - 49 - − die Privatklägerschaft D._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend den Beschuldigten B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formulare „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − Zentrales Inkasso betr. Vollzug der Geldstrafe (Ziff. 3) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Untersuchungsakten Nr. 2010/500
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 50 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2012 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Chitvanni lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120011-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 30. April 2012 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 6. September 2011 (DG110027)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Februar 2011 (HD 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2010 gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällte, bedingte Strafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 34 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei 34 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
8. a) Die Beschuldigten werden - unter solidarischer Haftung - verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit
23. April 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
- 3 -
b) Im Übrigen wird der Privatkläger C._____ mit seinem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
9. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'310.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung RA X._____ (ausstehend) Fr. amtliche Verteidigung RA Y._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Den Beschuldigten werden die Kosten je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für die andere Hälfte. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigungen werden auf die Staatskasse genommen.
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (schriftlich; Urk. 73)
1. Die Ziffern 1, 3, 4, 6, 8, 10 und 11 des Urteils der 1. Abteilung des Bezirks- gerichts Zürich vom 6. September 2011 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Es sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2010 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung
- 4 - einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug nicht zu wider- rufen.
4. Es sei auf die Zivilforderung der Privatklägerschaft nicht einzutreten.
5. Es seien die gesamten Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Staatskasse zu überbinden.
6. Es sei dem Beschuldigten einen angemessenen Schadenersatz und eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zu entrichten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (schriftlich; Urk. 75)
1. Es seien Dispositiv-Ziff. 2, 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.
2. Es seien die Dispositiv-Ziff. 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es seien die Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung) des Privat- klägers C._____ und der Privatklägerin D._____ abzuweisen, eventualiter sei darauf nicht einzutreten.
3. Es sei Dispositiv-Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung).
4. Es sei dem Beschuldigten B._____ eine angemessene Genugtuung im Sin- ne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse zuzusprechen.
c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 60)
- 5 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung
1. Zum bisherigen Verfahrensgang ist auf das angefochtene Urteil zu ver- weisen (Urk. 51 S. 5 f.).
2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
1. Abteilung, vom 6. September 2011, wurden die beiden Beschuldigten, A._____ und B._____, je des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte A._____ (im folgenden: A._____) wurde mit einer auf zwei Jahre zur Bewährung aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2010 gegen ihn aus- gefällte, bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurde gleichzeitig widerrufen. Der Beschuldigte B._____ (im folgenden: B._____) erhielt eine be- dingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten, ebenfalls unter Anrechnung von 34 Tagen erstandener Untersuchungshaft und bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter wurden die Beschuldigten - unter solidarischer Haftung - verpflichtet, dem Privat- kläger C._____ Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. April 2010 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Privatkläger C._____ mit seinem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ferner wurde die Privatklägerin D._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens auferlegte die Vorinstanz den Beschuldigten je zur Hälfte, je unter solidari- scher Haftung für die andere Hälfte; die Kosten der amtlichen Verteidigung wur- den auf die Staatskasse genommen. 3.1 Gegen dieses Urteil liessen beide Beschuldigten je durch ihren amtlichen Verteidiger nach der Eröffnung noch vor Schranken des Bezirksgerichts Berufung
- 6 - anmelden (Prot. I S. 15) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 48 = Urk. 51) am 21. bzw. am 28. November 2011 fristgerecht am Obergericht die Be- rufungserklärungen einreichen (Urk. 52 und 54). Mit Präsidialverfügung vom
13. Januar 2012 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO den Privatklägern sowie der Staatsanwalt- schaft übermittelt (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft teilte innert Frist am
26. Januar 2012 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils beantrage (Urk 60). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden weder seitens der Beschuldigten noch seitens der Staatsanwaltschaft gestellt. 3.2 Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv ist ausdrücklich in allen Teilen angefochten (vgl. Urk. 52 und 54), weshalb keine der Anordnungen in Rechtskraft erwachsen ist. II. Schuldpunkt
1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Verur- teilung wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Beschuldig- ten stellen sich im Ergebnis auf den Standpunkt, mit dem Raubüberfall auf den Geschädigten C._____ nichts zu tun zu haben, sondern damals per Zufall vor Ort gewesen zu sein. 2.1 Den Beschuldigten wird diesbezüglich zusammengefasst das Folgende vor- geworfen (Urk. 33): Gemäss Anklageschrift rannten die beiden Beschuldigten zusammen mit zwei weiteren bisher unbekannten Mittätern am Freitag, 23. April 2010 um ca. 5.25 Uhr in Zürich von der E._____gasse durch die F._____strasse, in der Absicht, dem Geschädigten C._____ unter Gewaltanwendung Wertgegenstände wegzuneh- men. Auf Höhe der Liegenschaft F._____strasse ... habe einer der unbekannten Mittäter dem Geschädigten von hinten in die Wade getreten und ihn danach gewaltsam von der Mitte der Strasse auf die rechte Strassenseite zum dortigen Durchgang zum Hinterhof gebracht. Dort hätten der Beschuldigte A._____ und die beiden unbekannten Mittäter den Geschädigten an die Wand
- 7 - gedrückt und mit Händen und Füssen auf ihn eingeschlagen, während der Be- schuldigte B._____ vor dem Durchgang zur Strasse gewandt Schmiere gestan- den sei, um seine Mittäter vor allfälligen Störfaktoren während der Tatausübung zu warnen. Einer der unbekannten Mittäter habe in der Folge dem inzwischen am Boden kauernden Geschädigten das Portemonnaie im Wert von rund Fr. 50.– samt Inhalt (diverse Karten und Bargeld in der Höhe von rund Fr. 110.–) entwen- det und sei damit in Richtung E._____gasse geflüchtet. Der Geschädigte habe sich aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Beschuldigten und ihrer Mittäter ein Hämatom rechts am Oberarm, Schürfungen am rechten Ellbogen, am rechten Handgelenk, über dem rechten Fingergrundgelenk und im Bereich des rechten Knies zugezogen. Ausserdem habe dem Geschädigten über mehrere Wochen der Rücken geschmerzt. Diese Verletzungen hätten die beiden Beschuldigten wie auch ihre Mittäter zumindest billigend in Kauf genommen. 2.2 Die Beschuldigten bestritten während der ganzen Untersuchung und vor beiden Gerichtsinstanzen diesen Anklagesachverhalt (Urk. 6/1-4, Urk. 21/5, Urk. 41 und Urk. 71 S. 7f.; Urk. 7/1-4, Urk. 22/5, Urk. 42 und Urk. 72 S. 5f.), weshalb zu prüfen ist, ob er aufgrund der Akten erstellt werden kann. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ die Zeugeneinvernahme des Geschädigten C._____ vor (Urk. 8/1 bis 8/3), zudem die Zeugenaussage und der Wahrnehmungsbericht des Polizei- beamten G._____ (Urk. 9; Urk. 4/1), weiter ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend DNA-Spuren (Urk. 14/8) sowie ein hausärztlicher Befund über die Verletzungen des Geschädigten (Urk. 17/3 und 17/4).
3. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Hinsichtlich der beiden Zeugen ist anzufügen, dass diese rein prozessuale Stellung ihnen allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit verleiht. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sie die Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Der Geschädigte C._____ belastete die Beschuldigten auch gar nicht
- 8 - konkret, sondern gab bei der Polizei zu Protokoll, dass er abgesehen vom unbe- kannten Mischling, den er als Haupttäter bezeichnete, keinen der andern Männer habe erkennen können. Er wisse nicht, ob die von der Polizei festgehalten Männer beim Vorfall dabei gewesen seien (Urk. 8/2 S. 2). Auch als Zeuge konnte er - unter Hinweis auf den bereits erfolgten Verlust seiner Brille und die damals grosse Angst - die Beschuldigten A._____ und B._____ nicht mit Sicherheit als diejenigen Personen bezeichnen, die dem Haupttäter zu Hilfe gekommen seien (vgl. Urk. 8/3 S. 5 f.). Damit belastete er sie nicht direkt und unmittelbar. Entspre- chend richten sich seine Zivilansprüche aus dem - unbestritten erfolgten - Raub- überfall nicht konkret gegen die Beschuldigten A._____ und B._____, sondern letztlich gegen unbekannte Täterschaft. Weiter besteht kein Anlass, dem Polizeibeamten und Zeugen G._____ Neutralität abzusprechen und seine Unbefangenheit in Frage zu stellen (Urk. 45 S. 6). Es ist nicht einzusehen, welchen Vorteil er aus einer Falschbelastung ziehen sollte. Es zählt unter anderem zu dessen alltäglichen Verrichtungen, besondere Geschehnisse im öffentlichen Raum genau zu beobachten und allenfalls im Rahmen seines beruflichen Auftrages zu handeln. Die Beteiligung an einer Ver- haftung und am nachfolgenden Ermittlungsverfahren gehören zu solch polizeili- chem Handeln und geben keinesfalls einen Grund, den Zeugen als befangen ein- zustufen. Insbesondere kann mit Blick auf die nachfolgende Beweiswürdigung auch nicht gesagt werden, Zeuge G._____ habe eine ermittlungstaktisch miss- glückte Geschichte in eine Erfolgstory umschreiben wollen (Urk. 44 Ziff. 6.1). Es bleibt unerfindlich, inwiefern ein Eigeninteresse des Zeugen am Verfahrensaus- gang bestehen sollte. 3.2 In erster Linie massgebend sind aber die konkreten Aussagen der Zeugen, mithin der materielle Gehalt ihrer Ausführungen (Urk. 51 S. 9 f.). 3.3 Auf die Argumente der Verteidiger ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
- 9 - setzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 mit Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b).
4. Aussagen des Beschuldigten A._____ 4.1 Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind von der Vorinstanz umfas- send und richtig dargestellt worden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2 Zusammenfassend schilderte A._____, als er zusammen mit B._____ nor- malen Schrittes durch die E._____gasse Richtung F._____strasse gegangen sei, habe plötzlich ein Dunkelhäutiger sie von hinten rennend überholt und sei in die F._____strasse eingebogen. Dieser Dunkle sei auf den Geschädigten, der sich umgedreht habe, zugerannt und habe auf diesen eingeschlagen mit dem Ziel, dessen Portemonnaie zu entwenden. Ein zweiter Dunkelhäutiger, ein Schwarzer, sei irgendwie dazugestossen und habe auch auf den Geschädigten einge- schlagen. A._____ unterschied durchwegs zwischen dem erstgenannten Dunklen mit hellerer Hautfarbe und kürzeren Haaren und einem Schwarzen mit längeren Haaren, die beide den Geschädigten überfallen und auf diesen eingeschlagen hätten. A._____ verneinte ausdrücklich, selber auf den Geschädigten einge- schlagen bzw. mit diesem Kontakt gehabt zu haben (Urk. 6/3 S. 4 und 6). Er und B._____ hätten einfach nur geschaut und den Vorfall aus zwei oder drei Metern Distanz beobachtet. Der Geschädigte habe um Hilfe geschrien. Der Dunkle habe ihm (A._____) ebenfalls einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt, worauf er zurückgeschlagen und diesem ebenfalls zwei oder drei Faustschläge verpasst habe. Insgesamt seien dort fünf Personen gewesen: Der Geschädigte, B._____ und er selber, der Schwarze sowie der Dunkle. Dann sei schon die Polizei einge- troffen. Die zwei dunkelhäutigen Männer seien dann weggerannt. 4.3 Wenn die Vorinstanz innerhalb der Aussagen des Beschuldigten A._____ diverse Widersprüche ortete, Änderungen bzw. Anpassungen seiner Angaben im Verlaufe der Ermittlungen feststellte und die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung in Zweifel zog, ist dem zuzustimmen (Urk. 21 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 10 - 4.3.1 A._____ machte zunächst geltend, er und B._____ seien vor dem Vorfall der H._____strasse entlang spaziert, da sie noch vorgehabt hätten, in die Bar "I._____" zu gehen (Urk. 6/1 S. 4). Als er jedoch mit der Aussage B._____s kon- frontiert wurde, dass sie bereits in der Bar "I._____" gewesen seien und die Bar verlassen hätten, um sich auf den Weg zu einer anderen Bar zu machen, aner- kannte A._____ die Aussage von B._____ als richtig; er habe keine Lust ständig dazu Stellung nehmen zu müssen, wo er wann gewesen sei (Urk. 6/1 S. 7). 4.3.2 Eine weitere Diskrepanz betrifft den Zeitpunkt, wann B._____ und er den Geschädigten erstmals gesehen haben wollen: Gemäss den ersten zwei Einver- nahmen hat man den Geschädigten bereits beobachtet, wie er alleine von der E._____gasse durch die F._____strasse Richtung H._____strasse spaziert sei, bevor er vom Dunklen zusammengeschlagen worden sei (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 2 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab A._____ auf entsprechende Fra- gen anderseits ausdrücklich an, den Geschädigten erstmals dort gesehen zu ha- ben, wo er zusammengeschlagen worden sei (Urk. 6/3 S. 2). 4.3.3 Diffus blieb ferner, wie und wann genau der zweite Dunkelhäutige, d.h. der Schwarze, erschien. Nach einer ersten Schilderung von A._____ soll (nur) der Dunkle den Geschädigten attackiert haben (Urk. 6/1 S. 3). Auf Frage, ob der dunkle Mann alleine unterwegs gewesen sei, antwortete A._____ dann, er glaube schon, wisse es aber nicht genau. Als die Polizei dann da gewesen sei, sei noch eine zweite Person weggerannt, ein Schwarzer. Er sei sich einfach auch nicht so sicher. ... Er glaube schon, dass zwei Männer den Geschädigten überfallen hätten, ein Dunkler und ein Schwarzer (Urk. 6/1 S. 4). Auf das Verhalten des Schwarzen angesprochen, antwortete er mit Nichtwissen. Er habe nur gesehen, wie ein Schwarzer geflüchtet sei. Kurz darauf wurde der "anfänglich etwas abseits stehende" Schwarze auch zum Schläger gegenüber dem Geschädigten (und blieb es fortan), dies kurz vor Eintreffen der Polizei (Urk. 6/1 S. 4 f.). Der Schwarze kam "irgendwie" dazu, wobei A._____ angab nicht zu wissen, woher dieser gekommen sei, er nehme an, "von der andern Seite" (Urk. 6/2 S. 3). Bedenkt man, dass gemäss A._____ er selber und B._____ beim ganzen Vorfall nur zugeschaut haben wollen, so erstaunt es, dass dieses Beobachten kein klares Ergebnis zeitigte, was das Erscheinen und die Beteiligung des Schwarzen, mithin
- 11 - eines von zwei Tätern, betrifft. Präzise Angaben nur schon zur eigenen Ent- lastung wären aber zu erwarten gewesen von einem angeblich unbeteiligten Zuschauer, der das Spektakel bewusst mitverfolgte (Aus einer Distanz von zwei oder drei Metern hatten wir einfach geschaut was dort passiert; Urk. 6/1 S. 5). Auch dieses äusserst schwammige Bild beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit von A._____s Aussagen. 4.3.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2010 berichtete A._____, der Dunkle habe zum Geschädigten gesagt, dass er ihm das Portemonnaie aus- händigen solle, dann passiere ihm nichts (Urk. 6/1 S. 4). Am Tag darauf bekunde- te A._____ gegenüber der Staatsanwältin, der Dunkelhäutige mit den kürzeren Haaren und der helleren Hautfarbe und der zweite Dunkelhäutige mit den langen Haaren (der Schwarze) hätten dem Geschädigten gemeinsam gesagt, wenn er ruhig sei, dann würden sie ihm nichts machen (Urk. 6/2 S. 3). Über die prägnante Ungereimtheit hinaus erweiterte A._____ mit dieser Aussage auch die Mitwirkung des Schwarzen am Vorfall, der nun schon - im Vorfeld der Schläge - an einer mündlichen Warnung bzw. Beschwichtigung gegenüber dem Opfer mitgewirkt haben soll, was ebenso die frühere Schilderung A._____s durchkreuzt, wonach sich der Schwarze erst kurz vor Eintreffen der Polizei dazu gesellte (Urk. 6/1 S. 4 f.). 4.3.5 Noch ein undurchsichtiges Kapitel beschlägt die Behauptung des Beschul- digten A._____, er selber sei vom Dunklen geschlagen worden, worauf er zurück- geschlagen habe. Dass dies tatsächlich zutrifft, ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft, so etwa in zeitlicher und auch logischer Hinsicht. A._____ machte geltend, dieser Schlagabtausch habe stattgefunden, nachdem der Dunkle den Geschädigten "ein paar Mal" geschlagen habe und dieser aus Angst ein bisschen zurückgewichen sei. Der Dunkle sei dann auf ihn (A._____) zugekommen. Als der Dunkle aber gesehen habe, dass der Geschädigte abhauen wolle, sei er wieder zu diesem hingegangen und habe diesen wieder geschlagen. Dann sei auch der zweite Dunkelhäutige (der Schwarze) erschienen und habe den Geschädigten
- 12 - geschlagen. Der Geschädigte sei aber nur während ca. 5 Sekunden nicht geschlagen worden (Urk. 6/2 S. 3 f.). Ein solch pendelartiger Ablauf in derart kurzer Zeit bei immerhin 2-3 Metern Distanz zwischen dem Geschädigten und A._____ (sowie B._____) ist schlicht nicht nachvollziehbar, nachdem der Dunkle laut A._____ erklärtermassen beabsichtigte, den Geschädigten auszurauben, die- ser bereits schrie (Urk. 6/2 S. 3), total verängstigt war und damit - auch als Einzel- person - ein leichtes Opfer darstellte. Abgesehen davon war ja der Schwarze mitt- lerweile da und konnte den Geschädigten in Schach halten. Einer Attacke auf A._____ durch den Dunklen steht aber auch der Umstand entgegen, dass A._____ von B._____ begleitet war, der nahe bei ihm stand. Dass B._____ die ganze Zeit neben A._____ gestanden und reglos zugeschaut hätte, wie sein lang- jähriger Kollege und Ausgehkumpel aus heiterem Himmel mit einem Boxhieb trak- tiert wird (Urk 6/1 S. 7; Urk. 6/2 S. 3), wenn es denn so gewesen wäre, wider- spricht jeder Lebenserfahrung und geht völlig an der Sache vorbei. Abgesehen davon konnte A._____ keinerlei plausible Erklärung dafür liefern, weshalb sich die Aggression des Dunklen plötzlich gegen ihn gerichtet haben sollte ("Keine Ah- nung. Vielleicht wollte er mich auch ausnehmen" bzw. der Dunkle sei extrem ag- gressiv gewesen und wäre vermutlich auf jeden losgegangen, vgl. Urk. 6/1 S. 4 f. und 7). Die weitere Mutmassung von A._____, vielleicht habe der Dunkle ge- meint, er (A._____) wolle dem Geschädigten helfen, steht wiederum seiner eige- nen Behauptung entgegen, nur zugeschaut und sich nicht eingemischt zu haben (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 4). Der Beschuldigte B._____ erklärte demgegenüber zwar abweichend, A._____ habe sich eingemischt und deshalb einen Boxhieb von diesem dunkelhäutigen Mann erhalten (Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 4). Wie sich A._____ eingemischt habe, konnte (oder wollte) B._____ jedoch nicht sagen und ebenso wenig einen Grund für den erwähnten Boxhieb nennen: "Keine Ahnung", A._____ sei einfach reinge- gangen in den Durchgang, wahrscheinlich deshalb (Urk. 7/3 S. 4 f.). Dass aber B._____ auf diese Aggression gegenüber seinem Kollegen "gar nicht" reagiert haben soll (Urk. 7/3 S. 5), entbehrt jeder Glaubhaftigkeit und kann nur bedeuten, dass es sich bei der geltend gemachten, für beide Beschuldigten unerklärlichen
- 13 - Attacke um eine Schutzbehauptung handelt. Dem steht nicht entgegen, dass A._____ und B._____ unabhängig voneinander Schläge des Dunklen auf A._____ ins Feld führten, war doch dieser - wie sich zeigen wird - tatsächlich physisch ins Geschehen involviert. Gänzlich unglaubhaft ist schliesslich, dass A._____ zurückgeschlagen hat, wie er selber wiederholt behauptete. B._____ erwähnte nämlich nichts dergleichen, was jedoch - falls vorgefallen - auf der Hand gelegen hätte. Nach der Reaktion A._____s auf die Schläge gefragt meinte B._____ bloss, das wisse er doch nicht, das müsse man A._____ fragen. Selbst auf den konkreten Vorhalt, ob A._____ den Dunkelhäutigen auch geschlagen habe, berief sich B._____ auf Nichtwissen bzw. er denke nicht, nein (Urk. 7/3 S. 5). Es ist realitätsfremd, dass der nebenan stehende B._____ die Reaktion A._____s, die gemäss diesem aus immerhin zwei bis drei Schlägen gegen den Dunkelhäutigen bestand, nicht mitbekommen haben soll. Diese Inkongruenzen in den Darstellungen der zwei Beschuldigten, die den Überfall auf den Geschädigten gemeinsam und aus praktisch gleicher Perspektive sowie bloss als zuschauende Dritte erlebt haben wollen, sprechen gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen und vielmehr für ihre aktive Beteiligung am Ereignis. Anhand des behaupteten Schlagabtausches mit einem der "Haupttäter" versuchte der Beschuldigte A._____ offensichtlich, eine nicht der Wirklichkeit ent- sprechende Erklärung für seine frischen Verletzungen auf dem linken Handrücken (Urk. 12; Urk. 1 S. 9) zu konstruieren. Diese Blessuren dürften aber vielmehr auf seine - gemeinsam mit den unbekannten Mittätern - verübte handgreifliche Attacke gegen den Geschädigten, welcher gemäss Anklage an die Hauswand gedrückt wurde, zurückzuführen sein. 4.3.6 Der Beschuldigte A._____ widersprach sich ferner zur Frage, wer alles da- bei gewesen sei, als der Polizist (Zeuge G._____) mit ihnen geredet und sie dann habe gehen lassen. Zunächst behauptete er, der Polizist habe ihn und B._____ gehen lassen. Auf Vorhalt der Darstellung des Polizisten, wonach noch eine dritte Person dabei gewesen sei, räumte A._____ ein, dies sei der Mann gewesen, der den anderen (Geschädigten) geschlagen habe, ein dunkelhäutiger Mann. Dann seien die beiden schwarzen Männer, einer mit langen und einer mit kurzen Haaren, weggerannt (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/3 S. 5). Ist aber der Dunkle nach der
- 14 - sinngemässen Zugabe von A._____ beim Gespräch mit dem Polizisten noch da- bei gewesen, so hätte es sich für A._____ geradezu aufgedrängt, der Polizei den Angriff durch Boxhieb des Dunklen gegen ihn selber zu melden und sich auch als Opfer zu geben, zumal A._____ angegeben hatte, diesen "Mischling" ab und zu an der H._____strasse zu sehen (Urk. 6/1 S. 6). Dass er dies - zu seiner eigenen (und B._____s) Entlastung - nicht tat, ist ein weiteres Indiz für unwahre Aussagen A._____s. Hätte es sich beim Dunklen um den unberechenbaren allseitigen Ag- gressor gehandelt, wie ihn A._____ und B._____ beschrieben, wäre er bei An- kunft der Polizei wohl auch nicht (zunächst) mit A._____ und B._____ geblieben, sondern hätte sich, genau wie der Schwarze, unmittelbar und schnellstens aus dem Staub gemacht. 4.3.7 Gegen eine blosse Zuschauerrolle von A._____ sprechen ergänzend seine Antworten auf die Frage, weshalb man dem Geschädigten nicht geholfen habe. So gab A._____ einerseits zu Protokoll, er habe den Mann nicht gekannt und es sei diesem ja nicht die Nase gebrochen worden oder so. Es sei nicht so schlimm gewesen. Ansonsten hätte er dem Mann vermutlich schon geholfen (Urk. 6/1 S. 5) bzw., wenn der Geschädigte mehr geschlagen worden wäre, hätten sie schon geholfen (Urk. 6/2 S. 3). Derartige Verniedlichung kontrastiert mit der eigenen ge- äusserten Wahrnehmung von A._____, wonach der Geschädigte immer nur "Hilfe Hilfe" geschrien habe (Urk. 6/1 S. 4), was unmissverständlich auf eine grosse Not- lage und Hilflosigkeit des Attackierten deutete. Solch abschätzige Erklärungen sind als Schutzbehauptungen zu taxieren. 4.4 Über die bereits genannten Aspekte hinaus (vgl. die vorstehende Erwägung 4.3.5) finden sich weitere prägnante Widersprüche zwischen den Aussagen von A._____ und jenen von B._____, obwohl die beiden Beschuldigten aufgrund ihrer angeblich fast identischen Perspektive (sie standen gemäss eigenen Aussagen immer nahe beieinander; vgl. Urk. 6/2 S. 3 und Urk. 7/3 S. 4 f.) die gleichen Wahrnehmungen hätten machen und zu Protokoll geben müssen, dies unabhängig vom langen "Ausgang" und dem Alkoholkonsum, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 51 S. 25). Die nachstehenden wesentlichen Differenzen tangieren die Glaubhaftigkeit der Schilderungen von A._____ und B._____ daher ebenfalls ganz erheblich:
- 15 - 4.4.1 So hat B._____ im Unterschied zu A._____, der dies mehrfach ausführte, nicht von einem dunkelhäutigen Mann berichtet, der sie (A._____ und B._____) rennend überholt habe und in die F._____strasse eingebogen sei. B._____ will besagten Dunklen erstmals wahrgenommen haben, als dieser den Geschädigten verprügelte (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 2 f.; Urk. 7/3 S. 3). Vor diesem eigentlichen Vorfall ist B._____ nichts Aussergewöhnliches bzw. Erwähnenswertes beim Spa- ziergang mit A._____ Richtung F._____strasse aufgefallen (Urk. 7/2 S. 3). 4.4.2 Auch auf wiederholtes Fragen und Hinweis zur Diskrepanz gegenüber der anderslautenden Aussage von A._____ betonte B._____, einen dunkelhäutigen Mann mit einer Art Afrofrisur gesehen zu haben, der auf den Geschädigten ein- schlug. Weitere Personen befanden sich nach seiner konstanten Darstellung nicht in der Nähe des Vorfalls. Der Beschuldigte B._____ verneinte dabei ausdrücklich, dass seine Sicht durch irgendetwas eingeschränkt gewesen sei. Er habe das Geschehen genau und direkt beobachtet (Urk. 7/3 S. 4). Folglich rannte gemäss B._____ bei Eintreffen der Polizei auch nur ein dunkelhäutiger Mann weg (Urk. 7/1 S. 3 f.; Urk. 7/2 S. 2 f.; Urk. 7/3 S. 2 und 6). B._____ sprach denn auch durch- gehend nur von drei Personen, die sich ausser dem Geschädigten vor Ort befun- den hätten: Ich, A._____ und der Dunkelhäutige (Urk. 7/3 S. 3). Ob aber nur ein Mann oder zwei Männer den Geschädigten überfielen und tätlich angriffen, ist ein massgeblicher Unterschied. Erwähnenswert ist jedenfalls, dass einzig B._____ nur von einem Täter sprach, während A._____ von zwei und die Zeugen (Ge- schädigter, G._____) von mehreren sprachen. Darauf angesprochen, weshalb B._____ nichts von diesem zweiten Mann wisse, gab sich A._____ ahnungslos (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 5 f.). Auf weitere Frage, wer von ihnen beiden lüge, verstieg sich A._____ zur Bemerkung, er glaube nicht, dass B._____ gesagt habe, dass er diesen zweiten Mann nicht gesehen habe. Damit unterstellte er ausdrücklich der einvernehmenden Staatsanwältin, diese würde ihn (A._____) anlügen (Urk. 6/2 S. 4). Solches Gebaren stützt die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen nicht. 4.4.3 Wie schon ausgeführt, hat sich A._____ gemäss den Aussagen B._____s und im Gegensatz zur eigenen Darstellung eingemischt und darauf einen Boxhieb vom Dunkelhäutigen kassiert (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 1). Den
- 16 - Boxhieb erwähnte B._____ allerdings erst ab der zweiten Einvernahme. Laut Erstaussage soll der Dunkelhäutige A._____ aufgrund von dessen Einmischung lediglich "angefiggt" haben (Urk. 7/1 S. 5). 4.4.4 Schliesslich will B._____, wie ebenfalls bereits dargelegt, auch nicht gese- hen haben, dass A._____ seinerseits den Dunkelhäutigen schlug. 4.4.5 Der Beschuldigte A._____ weiss keine Erklärung dafür, weshalb seine Aus- sagen in zentralen Punkten derart von jenen B._____s abweichen. Sein Verteidi- ger stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, die Ab- weichungen in den Aussagen der beiden Beschuldigten beruhten auf Irrtümer und nicht auf Lügen. Ausserdem seien Wahrnehmungen etwas Subjektives, weshalb Differenzen in den Aussagen zweier Personen häufig vorkämen (Urk. 73, Ziff. 4.2.
u. 4.3.). Es handelt sich zwar bei den erwähnten Diskrepanzen in den Aussagen der Beschuldigten nicht um massive Differenzen, jedoch um eine Vielzahl der- selben. Der Verweis des Verteidigers des Beschuldigten A._____ auf die Aussa- geprotokolle von Augenzeugen von Verkehrsunfällen ist unbehelflich, so handelt es sich doch bei derartigen Delikten meist um Fahrlässigkeitsdelikte, bei welchen die Wahrnehmung naturgemäss schnell einmal von der Realität abweicht. Vorlie- gend handelt es sich jedoch um eine Vorsatztat, anlässlich welcher gezielt und gemeinsam vorgegangen wurde, was eine ganz andere Ausgangslage als bei ei- nem Fahrlässigkeitsdelikt bietet. Klar zu widersprechen ist der Ansicht der Vertei- digung, wonach eine Kollusion durch die beiden Beschuldigten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Vielmehr hätten sie doch vor ihrer Verhaftung noch Zeit gehabt, um sich kurz - ohne auf Details einzugehen - dahingehend ab- zusprechen, dass sie bei den Einvernahmen sagen würden, sie hätten die Tat nicht begangen. 4.4.6 Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ weist in ihrem Plädoyer darauf hin, dass es zwar auf den ersten Blick keinen guten Eindruck mache, dass sein Mandant nur drei Tage vor der Berufungsverhandlung verhaftet worden sei. Sein Lebenswandel sei nicht gut, darum gehe es aber nicht. Vielmehr sei zu prüfen, ob
- 17 - sich die Anklageschrift erstellen lasse (Urk. 73, Ziff. 3.7. unten). Es ist hierzu fest- zuhalten, dass weder der Lebenswandel von A._____ noch die aktuellsten Vor- würfe gegen ihn eine Rolle bei der Erstellung des im hier vorgeworfenen Delikts spielen. 4.5 Die Schilderungen von A._____ stehen zudem in zentralen Aspekten auch im Gegensatz zu den Depositionen des Zeugen G._____ und zu dessen Wahr- nehmungsbericht (dazu die nachstehende Erwägung 7.). 4.6 Aus all den genannten Gründen erweisen sich die Aussagen von Farid A._____ mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft.
5. Aussagen des Beschuldigten B._____ 5.1 Zunächst kann ohne Ergänzung auf die korrekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 12). 5.2 Zur Würdigung der Aussagen führte die Vorinstanz aus, diese seien in sich nicht widersprüchlich. Die massgebenden Umstände und Abläufe gebe der Beschuldigte B._____ immer gleich wieder. Auffallend seien aber einerseits die Widersprüche zu den Aussagen des Beschuldigten A._____ und andererseits die teilweise ausweichenden und manchmal gar schnippischen Antworten. So habe der Beschuldigte B._____ auf die Frage, wie er darauf reagiert habe, dass der Beschuldigte A._____ geschlagen worden sei, angegeben, gar nicht reagiert zu haben, und auf die anschliessende Frage, wie der Beschuldigte A._____ darauf reagiert habe, habe er Nichtwissen geltend gemacht. Das müsse die Einver- nehmende A._____ fragen (Urk. 7/3 S. 5). Kurz darauf habe B._____ die Frage, weshalb G._____ festgestellt habe, dass aus diesem Durchgang fünf Personen gekommen seien, dahin beantwortet, er wisse das nicht. Er würde sagen, eine Brille würde ihm (dem Polizisten) nicht schaden (Urk. 7/3 S. 5 f.). Solch aus- weichende Antworten würden ebenfalls als Indizien für falsche Aussagen gelten, weshalb auch die Aussagen des Beschuldigten B._____ wenig verlässlich seien (Urk. 51 S. 23). 5.3 Diese Argumentation der Vorinstanz ist zu teilen, wobei insbesondere die Widersprüche zu A._____ von Gewicht sind. Hinsichtlich der bedeutenden
- 18 - Abweichungen zu den Aussagen A._____s kann namentlich auf die Erwägungen 4.3.5 und 4.4 hiervor verwiesen werden. Der wiederholt überhebliche Unterton von B._____ in den Einvernahmen (auch Erwägung 5.4) erscheint im Verhältnis dazu eher als negative Randerscheinung, ergänzt aber das bereits gewonnene Bild. 5.4 Anzufügen ist, dass der Beschuldigte B._____ sich auch nicht scheute, die Polizeiarbeit abschätzig zu kritisieren: Die Polizei habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, den fliehenden Dunkelhäutigen zu verfolgen, obwohl sie nur ca. zwei Meter von ihm entfernt gewesen seien (Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 3 und 6). Wie zu zeigen sein wird, steht dieser Behauptung die klare und nachvollziehbare Darstellung des Zeugen G._____ gegenüber (folgende Erwägung 7.). Auch die Äusserung B._____s, der Geschädigte sei gekommen und habe sie ver- dächtigt, sein Portemonnaie genommen zu haben (Urk. 7/1 S. 7), erweist sich als unzutreffend: Gemäss dem Geschädigten war es der Mischling, jener, der ihn in der Mitte der Strasse angefallen und dann im Durchgang an die Wand gepresst hatte (Haupttäter), der dem Geschädigten das Portemonnaie aus dessen Ge- sässtasche herausgenommen hat und weggerannt ist (Urk. 8/3 S. 3 ff.). Und auf Vorhalt, er sei von einem Polizeifunktionär beobachtet worden, wie er an der Fassade der F._____strasse gestanden sei und seinen Begleitern etwas zu- gerufen haben soll, was jedoch von den Hilfeschreien des Geschädigten übertönt worden sei, erklärte B._____, das stimme nicht und konterte, falls dieser etwas von ihm gehört habe, dann solle er sagen was und nicht schreiben, es sei über- tönt worden (Urk. 7/2 S. 2). Schliesslich bezeichnete er die Darstellung des Poli- zeibeamten und Zeugen G._____, er und A._____ hätten den Tatort mit einer weiteren dunkelhäutigen Person verlassen, als Lüge. Das könne sogar das Opfer bezeugen (Urk. 7/3 S. 6). 5.5 Die Schilderungen des Beschuldigten B._____ überzeugen in keiner Weise, auch wenn sie grundsätzlich konstant sind. Daran ändert auch nichts, dass sich seine Aussagen zum äusseren Sachverhalt teilweise mit jenen des Beschuldigten
- 19 - A._____ decken, so etwa, sie seien normalen Schrittes zu zweit nebeneinander in Richtung F._____strasse gegangen, dort habe ein dunkelhäutiger Mann auf den Geschädigten eingeschlagen, sie selber hätten den Geschädigten weder berührt noch geschlagen, etc. 5.6 Überdies ergeben sich entscheidende Differenzen zu den Wahrnehmungen und Depositionen des Zeugen G._____ (nachstehende Erwägung 7.).
6. Aussagen des Geschädigten C._____ 6.1 Diese sind im erstinstanzlichen Urteil ausführlich dargestellt (Urk. 8/2, 8/3; Urk. 51 S. 15-17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst geht aus den Aus- sagen des Geschädigten C._____ hervor,
- dass er beruflich unterwegs war (Urk. 8/2 S. 1), als er jemanden, konkret den unbekannt gebliebenen Mischling, hinter sich bemerkte, beim Wechseln der Strassenseite von diesem mit einem Fusstritt in die Beine von hinten attackiert, auf die Seite des Gebäudes F._____strasse ... in einen Durchgang gerissen und dort an die Wand gepresst wurde,
- dass sich ganz schnell weitere Männer dazu gesellten, so dass es insgesamt vier bis fünf waren, wobei nach seinem Empfinden mehrere mit Händen und Füssen auf ihn einschlugen,
- dass er im Gerangel seine Brille verlor, die zu Boden fiel, und er in der Folge seinen Kopf mit Armen und Händen zu schützen versuchte sowie um Hilfe schrie,
- dass er sich, als er an die Wand gedrückt wurde, reflexartig auf den Boden setzte,
- dass die Täter während des Vorfalls kein einziges Wort untereinander sprachen und etwa nach rund einer Minute von ihm abliessen, wobei ihm der Haupttäter (der Mischling) noch das Portemonnaie wegnahm und damit Richtung E._____gasse davonrannte, sowie dass er beabsichtigte, diesen zu verfolgen,
- 20 -
- dass gleich beim Ausgang des Durchgangs mehrere Leute standen und ein grosser Mann, der sich als der Polizeibeamte G._____ herausstellte, wissen woll- te, was los sei,
- dass er aufgrund des gewaltsamen Vorfalles - nebst Beschädigung von Brille und Pullover - diverse Schürfen und Prellungen am Gesicht sowie an einer Hand, einem Oberarm, einer Schulter sowie einem Knie erlitt und eine Woche lang Schmerzen verspürte, wobei die Rückenschmerzen noch einen Monat später andauerten. 6.2 Mit Recht hat die Vorinstanz das Aussageverhalten des Geschädigten C._____ als insgesamt überzeugend eingestuft (Urk. 51 S. 24). Die Aussagen fielen detailliert, spontan und inhaltlich gleichbleibend aus. Sodann lassen sich seine Aussagen mit bewiesenen, äusseren Umständen - wozu auch das resultie- rende Verletzungsbild zählt (Urk. 12; Urk. 17/3 und 17/4) - sowie den Aussagen des Polizisten G._____ verflechten, was die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen stützt. Aufgrund zahlreicher Realitätskriterien (Einzelheiten, Individualität, Homogenität, Konstanz) sind die Aussagen des Geschädigten mit der Vorinstanz als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten. Das gilt namentlich auch insoweit, als der Geschädigte Unsicherheiten einräumte und offenlegte, wenn er etwas nicht wusste (etwa wie viele geschlagen haben, vgl. Urk. 8/3 S. 4 und S. 5) bzw. erklärte, wenn er sich nicht sicher war (Urk 8/1 S. 1; Urk. 8/3 S. 6). Auf wahrheitsgetreue und keinesfalls überrissene Darstellung deutet ferner die rundum vorsichtige und zurückhaltende Aussageweise des Geschädigten: So unterstellte er den Beschuldigten nicht, am Überfall beteiligt gewesen zu sein und auch dreingeschlagen zu haben, nur weil sie sich am Ende vor Ort befanden (Urk. 8/3 S. 2). Vielmehr machte er stets klar, dass er infolge Verlusts seiner Brille und da er während des Vorfalls den Kopf nach unten geduckt sowie sein Gesicht mit den Armen geschützt hatte, die weiteren Täter nicht näher beschreiben und wieder erkennen konnte. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten B._____ auch die Aussage des Geschädigten zu verstehen, die Beschuldigten seien "100-prozentig nicht" unter den Personen
- 21 - gewesen, welche dem Haupttäter zu Hilfe gekommen seien. Auf Nachfrage des Einvernehmenden erklärte der Geschädigte denn auch, er sei ohne Brille gewesen und als sie auf ihn zugekommen seien, habe er so grosse Angst gehabt (Urk. 8/3 S. 5 f.). Auch bezüglich der beschriebenen Verletzungen blieb er bei den Fakten (Urk. 12; Urk. 17/3 und 17/4). Übereinstimmend mit dem Beschuldigten A._____ bezeichnete er den Haupttäter als halbschwarz, als Mischling, ebenso, dass der Überfall mit dessen Tritt in seine Beine den Anfang genommen hatte (Urk. 8/2 S. 1 und 8/3 S. 3; Urk. 6/1 S. 3). Von beiden Beschuldigten ebenfalls wahrgenommen und zu Protokoll erwähnt wurden zudem die lauten Hilferufe des Geschädigten. Völlig zutreffend hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass bei einem solchen Vorkommnis der Selbstschutz im Vordergrund steht, weshalb nachvollziehbar ist, dass ein Opfer nicht (durchwegs) detaillierte Angaben zum Tatablauf und zur Täterschaft liefern kann (Urk. 51 S. 24). Darüber hinaus erweisen sich die Angaben des Geschädigten aber als stichhaltig und zuverlässig. Auch lassen sie sich in mehreren Aspekten durch die Aussagen des Zeugen G._____ zwanglos ergänzen bzw. abrunden. So sind auch die im vorinstanzlichen Urteil erwähnten und von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 73, Ziff. 5.2. u. 5.3.) in Zweifel gezogenen Verflechtungen und Übereinstimmungen zwischen den Aus- sagen des Geschädigten und denjenigen des Zeugen G._____ zu verstehen. Un- ter den genannten Umständen ist nur von marginaler Bedeutung, dass der Ge- schädigte im Rahmen einer Fotokonfrontation fälschlicherweise einen Unbeteilig- ten mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % als den flüchtigen Haupttäter zu erken- nen glaubte (Urk. 8/1).
7. Wahrnehmungsbericht und Aussagen des Polizeibeamten G._____ 7.1 Im seinem Wahrnehmungsbericht vom 23. April 2010 (Urk. 4/1), den er innerhalb weniger Stunden nach dem Vorfall niederschrieb und ausdruckte (letzteres am 23. April 2010 um 10.24 Uhr), hält der Polizeibeamte G._____ fest, er sei mit seinem Polizeikollegen nach einem Einsatz im J._____ mit einem neut- ralen Fahrzeug auf dem Weg in die Wache an der K._____strasse
- 22 - gewesen. Höhe E._____gasse … habe er vier Männer erblickt, die sehr auffällig als geschlossene Gruppe hintereinander durch die E._____gasse in Richtung F._____strasse gerannt seien, nicht im Laufstil eines eilenden Pendlers zum Bus, sondern mit einer Schrittgeschwindigkeit entsprechend einem Wettkampfsprint. Zur verbesserten Übersicht nummerierte und beschrieb G._____ die Männer wie folgt:
• Der erste in der Gruppe sei ein zur Zeit noch unbekannter schlanker, ca. 20-25 Jahre alter Mann gewesen, Typus Südamerikaner oder Halb- asiate mit brauner Hautfarbe und kurzen dunklen Haaren.
• Der zweite sei der nunmehr bekannte A._____, geb. tt.mm.1991 gewesen.
• Der dritte sei der ebenfalls arretierte B._____, geb. tt.mm.1990 gewesen.
• Der vierte sei ein zur Zeit noch unbekannter schlanker Mann gewesen, ca. 20-25 Jahre alt, dunkle gekrauste Haare im mittellang geschnittenen Afrolook, in brauner manchesterartiger Lumberjacke. Aufgrund dieser Beobachtung habe er sich entschlossen, das Fahrzeug zu wenden. Er sei in Richtung F._____strasse gefahren und habe gesehen, wie der Beschuldigte B._____ an der Fassade der F._____strasse ... gestanden sei und den Blick konspirativ über die Strasse habe schweifen lassen. Dies sei auch sehr gut an seinen Kopfbewegungen erkennbar gewesen. Sie hätten gleich vor der Liegenschaft angehalten und seien aus dem Fahrzeug gestiegen. Nun habe er erkannt, wie der Beschuldigte B._____ den Kopf in den Hof gestreckt und seinen Kollegen etwas zugerufen habe. Dies sei aber von den Hilferufen eines Mannes, später als Geschädigter identifiziert, übertönt worden. Der Mann habe mit voller Stimmeskraft "Hilfe, Hilfe, Polizei, Polizei!" gerufen. Auf den Zuruf von B._____ hin sei die Nr. 4 aus dem Hof gerannt. Er habe erken- nen können, wie dieser ein Portemonnaie in der linken Hand gehalten habe. Fast gleichzeitig sei auch der Geschädigte angerannt gekommen. Die Männer Nr. 1
- 23 - (noch unbekannt), 2 (A._____) und 3 (B._____), hätten eilig, aber noch nicht ren- nend, den Hof verlassen (Urk. 4/1 S. 2). Um sich einen Überblick über die unklare Sachlage zu verschaffen, habe er die Nr. 4 ziehen lassen und den Geschädigten sowie die Männer Nr. 1 (unbekannt), 2 (A._____) und 3 (B._____) zurückgehalten. Die Reaktion von Nr. 2 (A._____), als er sich mit "Halt Polizei" zu erkennen gegeben habe, habe darauf schliessen las- sen, dass sie nicht sofort als Polizeibeamte wahrgenommen worden seien, viel eher als normale Passanten, die zufällig am Ort des Geschehens ihren Wagen abgestellt hätten. Aufgrund des Hinweises des Geschädigten, der rennende Schwarze habe sein Portemonnaie geraubt, hätten sie sich dann entschieden, Nr. 1 (unbekannt) und die Beschuldigten A._____ und B._____ vor Ort stehen zu lassen und die Nr. 4 (unbekannt) zu verfolgen, doch habe sich nach wenigen Fahrmetern gezeigt, dass die Nr. 4 nicht mehr zu fassen gewesen sei. Im Fahr- zeug habe sich der Geschädigte von seinem Schock erholt und geschildert, dass er von einer Gruppe und nicht nur von einer Person ausgeraubt worden sei (Urk. 4/1 S. 3). Zu diesem Zeitpunkt habe er im Rückspiegel erkennen können, wie ein Streifen- wagen durch die E._____gasse in ihre Richtung gefahren sei und er habe sich entschieden, die betreffenden Beamten anzuweisen, die Männer Nr. 1, 2 und 3, welche noch in Sichtweite gewesen seien, anzuhalten. Dies sei der Streifen- besatzung dann auch gelungen, wobei sich die Nr. 1 zwischenzeitlich abgesetzt habe, so dass nur A._____ und B._____ hätten angehalten werden können. Der Beschuldigte A._____ habe am Kontrollort nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht, welche diametral zu seinen eigenen Wahrnehmungen gestanden seien. So habe dieser ausgeführt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und dem unbekannten Mann Nr. 1 "gemütlich" durch die E._____gasse gegangen sei und sie plötzlich Hilfeschreie gehört hätten. Darauf hin habe er (A._____) sich mit einem Schwarzen geprügelt (gemeint gewesen sei der unbekannte Mann Nr. 4), welcher davon gerannt sei. Diesen habe er aber nicht kennen und erst im Hof gesehen haben wollen (Urk. 4/1 S. 3). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ wies an der Berufungsverhandlung darauf hin, dass diese Aussage dem Polizeibeamten G._____ (und nicht seinem Mandanten A._____) zuzuordnen sei
- 24 - und auch entsprechend zu würdigen sei, was die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht beachtet habe (Urk. 73, Ziff. 3.4.). Es versteht sich von selbst, dass Beobachtun- gen des Polizeibeamten G._____ (wie zum Beispiel ihm gegenüber von einem Dritten gemachte Aussagen) diesem zuzuordnen sind und auch als solche ge- würdigt werden müssen. Im Übrigen trifft die Behauptung der Verteidigung des Beschuldigten B._____, wonach es keinerlei Anhaltspunkte für eine Verbindung zwischen den Beschuldig- ten B._____/A._____ und den Mittätern gebe (Urk. 75 S. 13), nicht zu. Gemäss den Aussagen des Zeugen G._____ rannten die beiden Beschuldigten zusammen mit den anderen zwei Mittätern an den Tatort (vgl. oben Ziff. 7.1.). Aufgrund seiner Beobachtungen, der Aussagen des Geschädigten vor Ort und der nicht nachvollziehbaren Angaben von A._____ (der Beschuldigte B._____ ha- be kein einziges Wort von sich gegeben) habe sich für ihn der dringende Verdacht einer Beteiligung von A._____ und B._____ an einem gemeinschaftlichen Raub ergeben, worauf er sich für eine Verhaftung zwecks eingehender Überprüfung entschieden habe. Der Transport des Geschädigten und von A._____ sowie B._____ sei in drei verschiedenen Fahrzeugen erfolgt, so dass eine mögliche polizeilich verursachte Spurenkontamination oder Spurenübertragung ausge- schlossen werden könne (Urk. 4/1 S. 4). 7.2 Als Zeuge gab der Polizeibeamte G._____ am 27. Mai 2010 (Urk. 9) auf entsprechende Frage zu Protokoll, dass die im Wahrnehmungsbericht festgehal- tenen Wahrnehmungen der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 9 S. 1). Weiter gab er an, zusammen mit seinem Kollegen während seines Dienstes mit neutra- lem Fahrzeug und in Zivilkleidung durch die E._____gasse Richtung K._____- strasse zurück zur Wache gefahren zu sein, dies mit ca. 30-40 km/h. Er sei der Fahrer gewesen. Er habe seinen Blick schweifen lassen, da sich in dieser Gegend um diese Zeit jeweils viele zur Verhaftung Ausgeschriebene aufhalten würden. Etwa auf Höhe E._____gasse Nr. … sei ihm eine Gruppe junger Männer aufgefallen, die zu viert geschlossen hintereinander alle in Armlänge zueinander an ihnen vorbei gerannt sei. Betreffend Tempo sprach er von einem Sprint. Sie
- 25 - hätten alle die gleiche Blickrichtung, den "Tunnelblick", Zielblick gehabt. Auffallend sei die Körperspannung, die Gesichtsmimik und Gestik dieser Männer gewesen. Man könne es vergleichen mit Polizisten kurz vor einem Zugriff, diese würden eine ähnliche Körperspannung aufbauen. Er kenne diese Dynamik. Auf- grund dieser Beobachtung sei er zum Schluss gelangt, das etwas nicht stimme und sie umkehren müssten. Zur Reihenfolge der Personen verwies der Zeuge auf seinen Wahrnehmungsbericht; dort sei ihre Position umschrieben. Zweifelsfrei seien die anwesenden Beschuldigten A._____ und B._____ Teil dieser Gruppe gewesen (Urk. 9 S. 2 f.). Sie hätten das Fahrzeug gewendet und seien an die Ecke E._____gasse/F._____strasse hinunter gefahren. Das Wendemanöver (Drei- punktwendemanöver) bis zur Wiederaufnahme der Beobachtungen habe ca. 5-10 Sekunden gedauert. Dabei habe er den Beschuldigten B._____ an der Ecke beim Hof der F._____strasse ... gesehen. Dieser habe die Strasse überblickt; sein Kopf habe dabei eine Art Scan- oder Drehbewegung gemacht, als habe er das Umfeld bewusst wahrnehmen wollen. Sie seien ausgestiegen und da habe er gesehen, wie der Beschuldigte B._____ seinen Kopf um die Ecke in den Durchgang (zum Hinterhof) gestreckt habe, wobei dann schon die Hilfeschreie des Geschädigten ertönten. In diesem Moment sei die Person Nr. 4 gemäss Wahrnehmungsbericht, der Schwarze, mit einem Portemonnaie in der Hand aus dem Hof hinaus und an ihnen vorbei gerannt. Zu diesem Zeitpunkt seien auch der Beschuldigte A._____ und die unbekannte Person Nr. 1 aus dem Hof hinaus gekommen, nicht gerannt aber auch nicht gemütlich gegangen, ebenso sei der Geschädigte erschienen. Al- le drei seien stehen geblieben, da sie sich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten. Der Beschuldigte B._____ sei nicht aus dem Hinterhof gekommen, son- dern dort an der Ecke gestanden (Urk. 9 S. 3 f.). Die ganze Situation sei sehr laut und hektisch gewesen, und er habe sich zunächst einen Überblick verschaffen wollen. Als der Geschädigte gesagt habe, dass ihm vom Schwarzen das Portemonnaie gestohlen worden sei, hätten sie zunächst versucht, zusammen mit dem Geschädigten den Mann mit dem Delikts- gut zu finden. Sie seien ins Fahrzeug gestiegen und in die E._____gasse
- 26 - hinein Richtung K._____strasse gefahren. B._____, A._____ und die unbekannte Person Nr. 1 habe er dort stehen lassen, weil er sich eine Chance ausgerechnet habe, den mit dem Deliktsgut noch zu erwischen. Man habe dem Geschädigten anhand der zittrigen Stimme und des Zitterns am Körper angemerkt, dass er gerade aus einer Extremsituation heraus gekommen sei. Er habe ihnen im Fahr- zeug gesagt, dass er von einer Gruppe beraubt worden sei. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass derjenige mit dem Deliktsgut nicht mehr zu fassen sei. In dem Moment habe er im Rückspiegel einen Streifenwagen sowie den Beschuldigten A._____, B._____ und Unbekannt Nr. 1 gesehen, wie sie zusammen auf dem Trottoir der E._____gasse auch in ihre Richtung gegangen seien. Er habe den Eindruck gehabt, sie würden zusammengehören. Aufgrund der Aussage des Ge- schädigten, er sei von einer Gruppe ausgeraubt worden und der eigenen vorgän- gigen Beobachtung (der geschlossen rennenden Gruppe) habe er dem Polizisten des inzwischen aufgeschlossenen Streifenwagens hinter sich mitgeteilt, er solle die drei Männer zurückbehalten. Diesem sei es gelungen, die Beschuldigten A._____ und B._____ anzuhalten; der Unbekannte Nr. 1 sei verschwunden ge- wesen (Urk. 9 S. 4 f.). Er habe aufgrund der Art, wie der Beschuldigte B._____ seinen Körper gedreht habe und aufgrund der Gesichtsmuskulatur den Eindruck gehabt, B._____ sage etwas in den Hinterhof. Gehört habe er aber nichts, nur die Schreie des Geschä- digten. Der Mann mit dem Portemonnaie sei davon gerannt und A._____ sowie Unbekannt Nr. 1 seien ebenfalls aus dem Hof hervorgekommen, nicht spazierend, aber noch nicht rennend sondern so, als ob man jetzt eben gehen müsste. Sonst sei niemand anders dort hervorgekommen. A._____ und der Unbekannte Nr. 1 seien stehengeblieben, weil sie sich als Polizisten zu erkennen gegeben und ge- fragt hätten was los sei. B._____ sei bereits dort an der Ecke gestanden (Urk. 9 S. 5). Als er die drei dann im Rückspiegel gesehen habe, als sie zusammen auf dem Trottoir der E._____gasse gegangen seien, habe er den Eindruck gehabt, sie würden zusammen gehören (Urk. 9 S. 5 f.). Der Beschuldigte A._____ habe ihm, nachdem er (A._____) von der Streifenwa- genbesatzung angehalten worden sei, mitgeteilt, er habe dem Geschädigten hel- fen wollen und sich infolgedessen mit einem Schwarzen geprügelt. Auch habe
- 27 - A._____ ausgeführt, er sei zuvor mit B._____ und dem Unbekannten Nr. 1 gemüt- lich durch die E._____gasse gegangen und habe dann plötzlich Hilfeschreie ge- hört (Urk. 9 S. 6). Dass lediglich A._____ und B._____ zu zweit von der E._____gasse in Richtung F._____strasse gegangen seien (wie diese zu Proto- koll erklärt hatten), verneinte der Zeuge G._____ ausdrücklich. Vielmehr erwähnte er wiederum die Reihenfolge der vier von ihm selber kurz vor dem Vorfall beo- bachteten rennenden Personen: Unbekannt Nr. 1, A._____, B._____ und dann der Schwarzafrikaner mit der Afrofrisur und der braunen Lumberjacke (Urk. 9 S. 6). Von sich aus fügte der Zeuge G._____ an, er habe den Wahrnehmungsbericht di- rekt nach dem Einsatz geschrieben. Die Erinnerungen seien dort so festgehalten, wie er es damals erlebt habe (Urk. 9 S. 7). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers von A._____, Rechtsanwalt X._____, wes- halb er die beiden Beschuldigten und den Unbekannten Nr. 1 vor Ort unbewacht zurückgelassen habe, wenn gegen die drei ein dringender Tatverdacht bestanden haben solle, erläuterte der Zeuge, vor dem Wegrennen des Schwarzen habe er wohl verdächtige Wahrnehmungen gemacht, aber noch nichts Konkretes. Er habe sich die grössten Chancen ausgerechnet, den Schwarzen mit dem Deliktsgut zu finden, nachdem der Geschädigte diesen als Räuber seines Portemonnaies bezeichnet habe. Einen solchen Entscheid fälle man in Bruch- teilen. Daher habe er entschieden, ins Auto zu steigen und den Schwarzen zu verfolgen. Danach hätte noch genug Zeit für weitere Ermittlungen und Abklärun- gen bestanden. Als der Geschädigte erst im Auto noch gesagt habe, von einer Gruppe beraubt worden zu sein und er (Zeuge) dann im Rückspiegel den Streifenwagen und die Gruppe gesehen habe, da hätten seine vorherigen Beobachtungen im Kontext gestanden. Er habe sofort reagiert, den Streifenwagen aufschliessen lassen und die drei (Unbekannt Nr. 1, A._____ und B._____) durch den Streifenwagen anhalten lassen, wobei nur noch zwei der drei Männer von diesem angehalten werden konnten (Urk. 9 S. 7). Der Unbekannte Nr. 1 habe sich abgesetzt, bevor der Streifenwagen ihn habe fassen können. Sie bräuchten ja auch Zeit, um die Informationen weiter zu geben. Das sei eine dynamische Situation.
- 28 - Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers von B._____, Rechtsanwalt Y._____, erläuterte Zeuge G._____, man habe sich immer noch in der E._____gasse und vor der K._____strasse befunden, als er - nach Hinweis des Geschädigten, er sei von einer Gruppe ausgeraubt worden - im Rückspiegel die drei Männer ebenfalls die E._____gasse hinauf habe gehen sehen und den Streifenwagen, der auch in die gleiche Richtung gefahren sei, habe aufschliessen lassen. Er selber sei auf die linke Strassenseite, also auf die Gegenfahrbahn, gefahren und habe gewartet, bis der Streifenwagen aufgeschlossen habe. Er habe den Streifenpolizisten ge- sagt, "die drei da hinten, die jetzt kommen, müsst ihr festhalten, ...." (Urk. 9 S. 8). 7.3.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst zu konstatieren, dass die Aussagen des Zeugen G._____ detailliert, in sich stimmig und zudem weitgehend konstant sind, der Geschehensablauf folgerichtig geschildert ist, zahlreiche Verflechtungen und Übereinstimmungen mit dem vom Geschädigten geschilderten Tathergang auf- weist und die Aussagen daher glaubhaft sind (Urk. 51 S. 24). 7.3.2 Die im Wahrnehmungsbericht niedergeschriebenen Beobachtungen basieren auf taufrischen Erinnerungen. Das Berichtete wirkt daher sehr authen- tisch und logisch im Ablauf. Es wird in der Zeugeneinvernahme generell bestätigt und zudem nochmals ausführlich wiedergegeben und eingehend erläutert (Urk. 4/1; Urk. 9). Die Ausführungen im Wahrnehmungsbericht sind demnach entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 75 S. 11) verwertbar. Die entsprechenden Aussagen des Zeugen sind sehr plastisch und realitätsnah. Auch wenn der Tatablauf in Wahrnehmungsbericht und Zeugenaussage nicht lückenlos erfasst ist bzw. sein kann, namentlich weil einerseits das Wende- manöver des Fahrzeuges kurze Zeit in Anspruch nahm und der Zeuge G._____ das eigentliche Kerngeschehen - die Schläge gegenüber dem Opfer auf der F._____strasse bzw. im Durchgang zum Hof beim Haus F._____strasse ..., mit anschliessender Wegnahme des Portemonnaies - nicht mit eigenen Augen mitbe- kam, so fügen sich die Angaben von G._____ weitgehend nahtlos in die übrigen Erkenntnisse aus den Akten ein. Vor allem werden dadurch die Schilderungen des Geschädigten sowie diejenigen der beiden Beschuldigten, insoweit sie die dort anwesenden Personen sowie deren Verhaltensweisen und Reaktionen be-
- 29 - schrieben, harmonisch ergänzt und teils bestätigt. Beispielsweise auch laut A._____ und B._____ sowie sinngemäss dem Geschädigten rannte derjenige mit dem Afrolook weg, als die Polizei erschien (Urk. 6/3 S. 5; Urk. 7/2 S. 2). Über- einstimmungen bestehen ferner mit A._____ hinsichtlich Anzahl und Beschrei- bung der vor Ort anwesenden Personen und mit allen bekannten Involvierten be- treffend Charakterisierung der Hilfeschreie des Geschädigten. Insgesamt ergibt sich ein überaus deutliches und nachvollziehbares Bild des Vorfalles. Gerade auch die klar deklarierten Lücken - der Zeuge G._____ füllte sie nicht mit irgend- welchen Mutmassungen - stützen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Auch die Einschätzungen, Entschlüsse und Handlungen des Polizeibeamten G._____ erscheinen kohärent und sind selbst für Laien einleuchtend. 7.3.3 Vorab ist nochmals festzuhalten, dass kein Eigeninteresse des Polizisten am Gelingen der Verhaftsaktion im Sinne von übertriebenem Ehrgeiz und als Motiv für eine Falschbelastung der Beschuldigten erkennbar ist (Urk. 44 S. 10; Urk. 45 S. 6). Selbstverständlich war ein Fahndungserfolg das Ziel, dies jedoch im Rahmen der korrekten Wahrnehmung einer zentralen beruflichen Aufgabe. 7.3.4 Es versteht sich von selbst, dass ein Polizeibeamter bei seiner Ankunft an einem Konfliktherd zuerst in der gebotenen Kürze einen Überblick erlangen und eine Triage vornehmen muss, bevor er konkrete Entscheidungen treffen und handeln kann. Das gilt umso mehr, wenn die angetroffene Situation wie hier von Hektik geprägt ist. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog, ist vorliegend nachvollziehbar, dass G._____ aufgrund des primären Täterhinweises durch das Opfer zunächst den Haupttäter mit dem Portemonnaie verfolgte, selbst wenn er die drei zurückgelassenen Personen, den Unbekannten Nr. 1 sowie A._____ und B._____, nicht gänzlich von einer Tatbeteiligung ausgeschlossen haben mag, was sich auch seinen Aussagen entnehmen lässt. Gleichzeitiges Arretieren der drei Personen und Verfolgen des flüchtenden Schwarzen war jedoch nicht möglich. Die von G._____ gewählte Reihenfolge erscheint als logische Ermitt- lungstaktik und ist nicht zu bemängeln. Daraus ergibt sich zudem, dass die Polizei den Haupttäter nicht einfach ziehen liess, wie der Beschuldigte B._____ monierte, sondern diesen zuerst zu fassen versuchte, was indessen misslang.
- 30 - Die durch den Geschädigten erst im Auto geäusserte Zusatzinformation - Raub- überfall durch eine Gruppe - verdeutlichte die Ausgangslage und machte dem Polizeibeamten in Kombination mit seinen eigenen vorgängigen Beobachtungen nunmehr klar, dass er auch die einstweilen Zurückgelassenen nicht aus den Augen verlieren sollte. Es bildete sich mit andern Worten ein spezifischer Verdacht aufgrund konkreter und zusammenpassender Anhaltspunkte. Wiederum konsequent und mit Erfolg hielt er Ausschau nach der besagten Dreiergruppe und konnte schliesslich mit Hilfe einer Polizeistreife die Beschuldigten A._____ und B._____ wenig später gezielt arretieren lassen. Es handelte sich somit - entgegen der Argumentation beider Verteidiger - keineswegs um zufällige Festnahmen oder gar eine ersatzweise Verhaftung infolge Fluchts des Haupttäters, sondern um die bewusste, gewollte und folgerichtige Arretierung möglicher Mittäter. Dass G._____ die drei nicht prioritär im Visier hatte und diese sich ausser Verdacht ge- fühlt und in falscher Sicherheit gewähnt haben mögen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Überdies ist die Anpassung der Taktik im Rahmen einer Fahndung nichts Aussergewöhnliches. Entsprechende Flexibilität ist vielmehr eine Eigen- schaft, über die ein Polizist verfügen sollte. Das zwischenzeitliche Verschwinden des Unbekannten Nr. 1 lag sodann nicht im Einflussbereich der Polizei. 7.3.5 Die Verteidiger beanstanden den hohen Detaillierungsgrad der Beobach- tungen des Polizeibeamten G._____. Dies sei nicht möglich (Urk. 44 S. 11; Urk. 45 S. 4 f.). Mit der Vorinstanz ist zu entgegnen, dass er als Polizist in der Be- obachtung von Personen geschult und geübt ist. Im Zeitpunkt der eingeklagten Tat fuhr er bewusst relativ langsam und mit erhöhter Konzentration durch die E._____gasse. Er war darauf eingestellt, dass Spezielles passieren könnte. In dieser Situation kam ihm eine Gruppe eng und zielstrebig hintereinander rennen- der junger Männer entgegen. Diese Konstellation morgens um ca. 5.30 Uhr kam ihm seltsam vor und zog seine ganze Aufmerksamkeit auf sich, sodass er gar kurzerhand seine Rückfahrt unterbrach, um das Geschehen gezielt verfolgen zu können. Wenn er in der Folge die Begebenheiten besonders genau wahrnehmen und später auch detailliert und förmlich zu Protokoll geben konnte, ist das begreiflich. Wenn der Verteidiger des Beschuldigten B._____ hierzu geltend macht, dass auch dem Zeugen G._____ Irrtümer unterlaufen können (Urk. 75 S.
- 31 - 8), ist ihm im Grundsatz zwar Recht zu geben, gleichzeitig jedoch darauf hinzu- weisen, dass es dafür vorliegend keine Anhaltspunkte gibt. Die präzisen Angaben des Zeugen geben daher zu keinerlei Argwohn Anlass. Vielmehr ist seinen Depositionen ein hoher Stellenwert zuzuerkennen. Da die E._____gasse im Übrigen nachts beleuchtet ist, erweist sich auch das von der Verteidigung vorgebrachte Argument der schlechten Sichtverhältnisse, deretwegen der Polizeibeamte G._____ die Männer der Gruppe nicht genau habe erkennen können (Urk. 44 S. 11; Urk. 45 S. 4), als unbehelflich. Daran ändern auch die Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten B._____ nichts, wo- nach die Vorinstanz keine Kenntnis über die Lichtverhältnisse am Tatort haben könne und sich folglich auf die Aussagen der Beteiligten stützen müsse (Urk. 75 S. 9). Dem ist nämlich nicht so, die Vorinstanz ist vielmehr zu Recht davon ausge- gangen, dass die Lichtverhältnisse zumindest so gut waren (seien es durch Leuchtreklamen oder auch durch andere Lichtquellen wie beleuchtete Fenster etc.), dass der Zeuge G._____ - auf dessen glaubhafte Aussagen abgestellt wer- den kann - die einzelnen Männer der Gruppe genauer erkennen konnte. Die Aus- sage des Geschädigten, er habe fast nichts gesehen, es sei dunkel gewesen, schadet dieser Annahme nicht, da sich der Tatort (F._____strasse ...) nicht in der selben Strasse, wo die Beobachtung vom Zeugen G._____ gemacht wurde (E._____gasse), befunden hat (vgl. Urk. 4/1 S. 2) und er den Grund für seine schlechte Sicht (Arme über dem Kopf und Verlust der Brille) angab. Seine exak- ten Beschreibungen hinsichtlich der unbekannt gebliebenen Tatverdächtigen wer- den zudem auch durch die Angaben der Beschuldigten untermauert. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass dem geschulten Auge des Zeugen G._____ darüber hin- aus auch Körperspannung, Gesichtsmimik und Gestik der Männer, die ihm frontal entgegen rannten, auffiel. Gerade auch diese minutiöse Beobachtung und Schil- derung der vier rennenden Männer findet sich bereits im Wahrnehmungsbericht (Urk. 4/1 S. 2) und wurde nicht erst im Nachhinein zu Protokoll gegeben, um doch noch eine Erfolgsstory zu kreieren, wie von Verteidigerseite geltend gemacht (vgl. Urk. 44 Ziff. 6.1).
- 32 - 7.3.6 Fehl geht weiter das Argument der Verteidigung, das Gesicht des Beschul- digten B._____, wenn er sich von seinem Standort aus in den Hinterhof gedreht habe, sei für den Polizisten G._____ nicht sichtbar gewesen (Urk. 45 S. 5). Auch hier hat sich die Vorinstanz richtigerweise in die Situation des Polizeibeamten G._____ versetzt und einen einleuchtenden Schluss gezogen (Urk. 51 S. 27): G._____ sei um die Ecke E._____gasse/F._____strasse gekommen und habe den Beschuldigten B._____, der kaum eine Minute zuvor an ihm vorbei gesprintet sei, an der Ecke zum Hinterhof bei der F._____strasse ... stehen und in diesen hineinschauen sehen. Im Rahmen der Drehung des Kopfes zur E._____gasse hin habe B._____ dem Polizisten G._____ sein Gesicht gezeigt, als er in Richtung des Fahrzeuges von G._____ geblickt habe. Damit sei es dem Polizisten G._____ möglich gewesen, das Gesicht von B._____ zu erkennen, insbesondere da seine Aufmerksamkeit geschärft gewesen sei. Somit ist nicht zu bezweifeln, dass ein geübter Fahnder wie G._____ in der Lage war, den Gesichtsausdruck und die Mimik des Beschuldigten B._____ zumindest kurzzeitig zu erkennen und sich zu merken. Abgesehen davon konnte G._____ auch aus der Körper- und Kopfsprache schliessen, dass B._____ etwas gesagt bzw. gerufen haben muss. Dazu brauchte er den allfälligen Wortlaut nicht gehört zu haben, zumal eine Warnung etwa auch per Pfiff oder Zischlaut erfolgen kann. Angesichts der allseits erwähnten lauten Hilferufe des Geschädigten verwundert es sodann auch nicht, dass G._____ über keine akustische Wahrnehmung bezüglich B._____ verfügt. Eine akustische Überlagerung liegt bei der gegebenen Konstellation geradezu auf der Hand. Im Übrigen spricht es für die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen, dass G._____ le- diglich ausführte, er habe den Eindruck gehabt, dass B._____ etwas gesagt habe; er legte diese Lücke offen und griff nicht zu irgendeiner verbalen Spekulation. Analoge Zurückhaltung des Zeugen findet sich zur Frage nach dem Zusammen- gehören von A._____, B._____ und dem Unbekannten Nr. 1, nachdem er diese laufen gelassen hatte. Er stellte nicht einfach eine direkte Behauptung auf, son- dern indizierte auch hier, dass sein persönlicher Eindruck darauf deuten würde (Urk. 9 S. 6).
- 33 - Hinzuweisen ist schliesslich auf den adäquaten Ablauf des Geschehens: Kaum hatte sich B._____ gemäss Beobachtung des Polizeibeamten gedreht und sich Richtung Durchgang/Hinterhof gewandt, erschienen nacheinander der flüchtige Schwarze mit dem Portemonnaie, der Geschädigte sowie A._____ und der Unbe- kannte Nr. 4. Die Vorgänge erweisen sich damit auch als situationsgerecht. Zuletzt hat die Vorinstanz zutreffend bemerkt, dass es sich auch bei der F._____strasse nicht um eine dunkle Gasse handelt, sondern Leuchtschriften und andere Lichtquellen die Umgebung erhellen, womit die Feststellungen des Zeu- gen G._____ auch objektiv möglich waren. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ macht in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, sogar der Geschädigte habe ausgesagt, er habe praktisch nichts gese- hen; es sei so dunkel gewesen (Urk. 73, Ziff. 8.4.). Es ist jedoch präzisierend da- rauf hinzuweisen, dass der Grund für die schlechte Sicht des Geschädigten ge- mäss dessen eigenen Aussagen war, dass er während des Überfalls die Arme über dem Kopf und ausserdem seine Brille verloren hatte (Urk. 8/3 S. 5). 7.3.7 Auf den Zeugen G._____ kann nach dem Gesagten ohne Einschränkung abgestellt werden. 7.4 Wenn die Verteidigung überdies vorbringt, das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat spreche nicht für eine Beteiligung am Überfall (Urk. 44 S. 11; Urk. 45 S. 8), so hat die Vorinstanz auch diese Argumentation überzeugend widerlegt (vgl. Urk. 51 S. 27): Die beiden Beschuldigten wussten, dass sich eine Straftat ereignet hatte, die Polizei war vor Ort und sie hatten die (versuchte) Verhaftsakti- on gegenüber dem Haupttäter mitbekommen. Hätten sie sich nicht relativ unauf- fällig verhalten, sondern wären weggerannt (wie dies von den Verteidigern als "Normverhalten" bei Tatbeteiligung angeführt wird), so hätten sie sich besonders verdächtig gemacht. Immerhin sind sie nicht vor Ort geblieben oder langsam weggegangen, sondern haben sich mit schnellen Schritten vom Tatort entfernt, weil A._____ dachte, "Scheisse, jetzt bekommen wir Probleme" (Urk. 6/1 S. 3). Dieses Verhalten spricht daher keineswegs gegen eine Beteiligung der Beschul- digten am Raub, ebenso wenig, wie ihre Präsenz vor Ort - für sich alleine betrach- tet - schon zu einem konkreten Tatverdacht führte. Zutreffend hat die Vorinstanz an dieser Stelle ferner festgehalten, dass die beiden Beschuldigten entgegen der
- 34 - Argumentation ihrer Verteidigungen (Urk. 44 S. 7; Urk. 45 S. 8) gerade in dieser Zeitspanne zwischen Tat und Verhaftung die Gelegenheit gehabt hätten, sich zumindest in den Grundzügen abzusprechen (Urk. 51 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger des Beschuldigten A._____ sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein "raffiniertes" Nachtatverhalten, welches die Beschuldigten gemäss Vorinstanz an den Tag gelegt hätten, nicht zu zwei nicht einschlägig vorbestraften jungen Erwachsenen passen würde, welche einen "spontanen" Lebensstil führen und häufig in L._____ herumhängen würden. Aus- serdem sei die Zeitspanne für eine Absprache viel zu kurz gewesen (Urk. 73 Ziff. 8.5 u. 8.6). Dem ist zu entgegnen, dass es für eine Absprache, dass man etwas nicht gemacht hat - ohne auf Details einzugehen - nicht viel Zeit braucht und es im Übrigen dazu auch nicht einer kriminellen Erfahrenheit oder einer besonderen Raffiniertheit bedarf (vgl. dazu auch Ziff. 4.4.5.). 7.5 Was die Einwendung der Verteidiger betrifft, es mache keinen Sinn, dass der Beschuldigte A._____ vom Haupttäter geschlagen worden sei, wenn sie doch alle Mittäter seien (Urk. 44 S. 10 f.; Urk. 45 S. 8), kann auf die vorstehenden Erwägungen 4.3.5 und 4.4.3 verwiesen werden, wonach diese geltend gemachte Attacke auf A._____ als Schutzbehauptung einzustufen ist. Bereits die Vorinstanz gelangte zu diesem Ergebnis, nachdem sie richtig konstatiert hatte, dass ein aktenmässiger Beweis fehlt. Auf ihre Ausführungen ist ergänzend zu verweisen (Urk. 51 S. 28). Mit Recht wurde im angefochtenen Urteil auch in diesem Zusam- menhang nochmals angetönt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ wäh- rend der polizeilichen Suche nach dem Haupttäter die Möglichkeit für eine we- nigstens teilweise Absprache hatten. 7.6. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ führt anlässlich der Berufungs- verhandlung aus, die Anklageschrift äussere sich fälschlicherweise nicht zu den Tatbestandsmerkmalen für die Mittäterschaft (Urk. 75 S. 14). Das Anklageprinzip fordert gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur eine Darstellung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung, hingegen keine Begrün- dung (vgl. dazu BGE 103 Ia S. 6f.). Dementsprechend muss sich die Anklage- schrift nicht separat darüber auslassen, inwiefern Mittäterschaft vorliegt, da sich dies bereits aus dem in der Anklageschrift umschriebenen Tatablauf ergibt.
- 35 -
8. Bereits aufgrund der Aussagen der beiden Beschuldigten, des Geschädigten und der Depositionen des Polizeibeamten verbleiben kaum vernünftige Zweifel, dass sich der Sachverhalt, so wie eingeklagt, abgespielt hat. 9.1 Allfällige Restzweifel werden jedenfalls beseitigt durch das objektive Beweismittel der DNA-Spur. 9.2 Im Rahmen der Verhaftung der Beschuldigten wurden die von ihnen getragenen Kleidungsstücke sichergestellt, ebenso die vom Geschädigten C._____ getragenen Kleidungsstücke (Urk. 1 S. 6). Die Spurensicherung - DNA- und Mikrospuren - an diesen Kleidern (Urk. 14/1) durch den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich ergab eine DNA-HIT-Meldung: Auf dem schwarzen Pullover des Geschädigten fanden sich DNA-Merkmale des DNA-Profils des Beschuldigten A._____ (Urk. 14/6 S. 2). 9.3 Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich eingeholte Gutachten betreffend Auswertung und Beweis- wertberechnung von DNA-Spuren vom 16. Juli 2010, das der Gutachter unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB abgegeben hat (Urk. 14/7 S. 2; Urk. 14/8 S. 1), hält fest, dass sich in der Stichprobe ab rechtem Schulter- und Oberarmbereich des schwarzen Pullovers des Geschädigten eine DNA-Mischspur nachweisen lässt. Vergleiche man die in dieser Mischspur typisierbaren DNA-Merkmale, so könnten anteilig der Geschädigte sowie der Beschuldigte A._____ als Spurenge- ber nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte B._____ scheide hingegen als Spurengeber mit Sicherheit aus. Der Beweiswert der DNA-Spur ab rechtem Schulter- und Oberarmbereich des schwarzen Pullovers des Geschädigten sei mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spurengeberschaft vom Geschädigten und dem Beschuldigten A._____ annehme, als wenn man Spurengeberschaft vom Geschädigten und einer unbekannten Person annehme (Urk. 14/8). 9.4 Gestützt auf dieses Gutachten kam die Vorinstanz zum stichhaltigen Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass sich auf dem schwarzen Pullover des Geschädigten C._____ eine DNA-Spur des Beschuldigten A._____ befinde, was auch durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____ unbestritten blieb (Urk. 44 S. 12).
- 36 - Die These des Verteidigers, diese könne auf eine andere Art (als durch eine Beteiligung des Beschuldigten A._____ am Raub) dorthin gekommen sein, ist mit der Vorinstanz zu verwerfen (Urk. 51 S. 25, Urk. 73, Ziff. 7). Die vorgebrachten Möglichkeiten - dass sie vom Haupttäter, der den Beschuldigten A._____ ja eben- falls geschlagen habe, an den Geschädigten getragen worden sei, oder dass sich der Geschädigte und der Beschuldigte A._____ zufällig berührt hätten, bzw. dass A._____ und der Geschädigte allenfalls vorher in derselben Bar gewesen seien (Urk. 44 S. 12; Urk. 52 S. 3) - entfallen allesamt. Zum einen hat sich aufgrund der Beweiswürdigung die behauptete handgreifliche Attacke des Dunklen oder des Haupttäters (Unbekannt Nr. 1 oder 4) gegen den Geschädigten als Schutzbe- hauptung entpuppt. Einen zufälligen Kontakt zwischen sich um dem Geschädig- ten schloss der Beschuldigte A._____ selber mehrfach aus (Urk. 6/3 S. 4 f. und S. 6), was vom Beschuldigten B._____ (Urk. 7/3 S. 4 f.) und vom Geschädigten (Urk. 8/3 S. 6) bestätigt wurde. Der Erklärungsversuch eines Aufenthaltes in der gleichen Bar findet schliesslich nicht den geringsten Anhaltspunkt in den Akten, ist aus der Luft gegriffen und lässt sich auch nicht auf allgemeine Lebenserfahrung abstützen.
10. In Würdigung aller Umstände ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 9. Februar 2011 rechtsgenügend erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen (Urk. 33 S. 2 f.).
11. Rechtliche Würdigung 11.1 Die rechtliche Würdigung des Verhaltens der beiden Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft, ist ebenfalls zu bestätigen. Zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im an- gefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.2 Die beiden Beschuldigten sowie Unbekannt Nr. 1 und 4 wirkten je vorsätz- lich und in gleichmassgeblicher Weise mit den andern Tätern zusammen, so dass jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dastand (BGE 133 IV 87 E. 2.7). Dass keine Planung bzw. gemeinsame Entschlussfassung aktenkundig ist, indem namentlich der Handyauswertung der Beschuldigten kein Hinweis dafür entnommen werden
- 37 - kann (Urk. 45 S. 9), ändert nichts an dieser rechtlichen Einordnung. Ein Tatent- schluss braucht nicht von Anfang an gemeinsam und ausdrücklich gefasst worden sein, sondern kann auch bloss konkludent bekundet und sich von einem Mittäter erst stufenweise zu eigen gemacht werden (spätestens bis zur Vollendung des Delikts, "sukzessive Mittäterschaft"; vgl. BSK StGB I - Marc Forster, Basel 2007, Vor Art. 24 N 12). So kann beispielsweise auch aus einem spontanen Entschluss mehrerer Personen ein Raubüberfall im Sinne von Art. 140 StGB, begangen in Mittäterschaft, resultieren. Das ist etwa der Fall, wenn sich eine Gruppe von Personen kurzfristig zusammenfindet, um ein ins Auge gefasstes Opfer "auszu- nehmen". Aus welchem Grund auch immer solches geschieht - sei es aus Geld- mangel, blosser Langeweile, purem Blödsinn, aufgestautem Jagdtrieb, etc. -, ist für die rechtliche Qualifikation unmassgeblich. Entsprechend kann offenbleiben und ist wohl auch nicht eruierbar, wie es sich hier genau verhält. Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134; E. 3a). 11.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ zu- sammen mit den Unbekannten Nr. 1 und 4 als kompakte Gruppe rennend und gezielt auf die Örtlichkeit zusteuerten, wo das nachmalige Opfer unterwegs war. Die rennende Gruppe war offensichtlich unterwegs zum späteren Tatort. Die Be- teiligten hatten den Entschluss entweder (ausdrücklich oder stillschweigend) ge- meinsam gefasst oder sich dem gefassten Entschluss angeschlossen und diesen mitgetragen, so dass im Ergebnis ein gemeinsamer " Tatherrschaftswille" be- stand. Im Gesamtkontext erwies sich dieser vereinte Auftritt des dynamischen Trupps als Auftakt bzw. früher Teil des anschliessenden Raubüberfalls auf den Geschädigten. Darüber hinaus hat der Beschuldigte A._____ den Geschädigten in der Folge am Ort des Kerngeschehens zumindest (fest)gehalten und/oder an die Wand gedrückt, was aufgrund der DNA-Spur feststeht. A._____ hat alles in allem einen massgeblichen Tatbeitrag zur Bewirkung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers geleistet, was ihn zum Mittäter macht. Dem Beschuldigten B._____ kann zwar kein direkter Kontakt mit dem Geschädig- ten angelastet werden, doch ist unbestritten, dass er sich immer ganz in der Nähe
- 38 - des Beschuldigten A._____ aufgehalten hat. So stand er an der Ecke unmittelbar beim Kerngeschehen und warnte die "aktiven" Täter bei Auftauchen der Polizei. Nach seinem diesbezüglichen Zeichen oder Zuruf hat sich dann alles aufgelöst. Er spielte somit eine ganz wesentliche Rolle im Zuge der gemeinsamen Aktion. Der Haupttäter flüchtete mit der Beute und auch der Geschädigte konnte sich aus seiner misslichen Situation befreien. Diese gesamten Umstände und die Aus- sagen des Polizisten G._____ deuten nicht auf einen untergeordneten Beitrag B._____s hin, sondern ergeben das Bild eines wesentlichen Tatbeitrages im Sin- ne einer Mittäterschaft. Das Schmierestehen bildete einen wichtigen Aspekt im Gesamtablauf und war wie gesehen auch nicht der einzige Tatbeitrag von B._____ (BSK StGB I - Marc Forster, Vor Art. 24 N 11). Dass weder A._____ noch B._____ als eigentlicher Haupttäter in Erscheinung trat, führt nicht zu einer andern Beurteilung. 11.4 Damit sind die Beschuldigten A._____ und B._____ des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft, schuldig zu spre- chen. III. Widerruf (Beschuldigter A._____)
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2010, dem Beschuldigten eröffnet am 19. März 2010, wurde der Beschuldigte A._____ we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessät- zen zu Fr. 30.– verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (Urk. 25/1 und 25/2; Urk. 40/2; Urk. 56). 2.1 Die Regelung betreffend Nichtbewährung (Art. 46 Abs. 1 StGB) ist im ange- fochtenen Urteil richtig dargestellt (Urk. 51 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Die Begehung eines Verbrechens (Art. 10 und Art. 140 StGB) während der Probezeit wie hier bildet einen möglichen Widerrufsgrund. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen,
- 39 - wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 zur bedingten Entlassung). Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. auf- grund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit ein- zubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des beding- ten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe wider- rufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BSK StGB I - Schneider / Garré, Basel 2007, Art. 46 N 36).
- 40 - 3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beging der Beschuldigte A._____ das vorliegend zu beurteilende Verbrechen während laufender Probezeit der mit Strafbefehl vom 3. März 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln aus- gefällten bedingten Geldstrafe (Urk. 51 S. 30 und 38). Dabei ereignete sich dieser Raubüberfall nur gerade rund einen Monat nach Eröffnung der früheren Verurtei- lung. Das zeigt, dass sich der Beschuldigte A._____ vom bedingten Strafvollzug nicht genügend beeindrucken und von weiteren Straftaten abhalten liess. Aufgrund der erneuten Delinquenz ist vielmehr zu befürchten, dass er ohne Voll- streckung einer Sanktion weitere Straftaten verüben wird. 3.2 Was die Sozialisationsbiografie und die berufliche Integration von A._____ betrifft, erscheint die Situation auch nicht allzu günstig: Im Anschluss an die obli- gatorische Schulzeit, welche er in der Oberstufe wegen Problemen mit seiner Mutter teilweise in einem Internat ("M._____") absolvierte, hat er zweimal nach nur sechs Monaten eine Lehre abgebrochen. Nach vorübergehender Erwerbstätigkeit unter anderem als Kurier ist der Beschuldigte A._____ nunmehr seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende Mai 2010 arbeitslos, obwohl er nach seiner Darstellung Bewerbungen schrieb. Er wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Für eine Weiterbildung interessiert er sich aber nicht. Er möchte vielmehr arbeiten und Geld verdienen. Vermögen hat er keines, jedoch Schulden in der Höhe von rund Fr. 15'000.-- (Urk. 6/4; Urk. 41). Diese Ausgangs- lage wirkt sich belastend auf die Legalprognose aus. 3.3 Der Beschuldigte wuchs seit früher Kindheit bei seiner Mutter auf, stand aber auch in regelmässigem Kontakt zu seinem Vater. Heute wohnt er nach wie vor bei seiner Mutter und pflegt auch zu seinem Vater und dem kleinen Bruder, der beim Vater lebt, eine gute Beziehung. Diese sozialen Bindungen konnten seine wiederholte Straffälligkeit allerdings nicht verhindern. 3.4 Die Legalprognose liegt vorliegend im Graubereich. Unter der Voraus- setzung, dass die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ih- res nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen
- 41 - werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BSK StGB I - Schneider / Garré, Basel 2007, Art. 46 N 36; vgl. die nachfolgende Erwägung V.). 3.5 Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2010 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist daher zu widerrufen (vgl. auch Urk. 51 S. 30 f.). IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den massgebenden Strafrahmen - Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen - korrekt abge- steckt und ebenso zutreffend festgestellt, dass sich jeder Mittäter für den ihm zu- kommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat und es deshalb aufgrund unterschiedlicher Strafzumessungsfaktoren (andere subjektive Verschuldensbewertung oder andere persönliche Verhältnisse) zu unterschiedli- chen Strafen von Mittätern kommen kann. Es kann daher auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich sind.
2. Zu den Kriterien der Strafzumessung hat die Vorinstanz die nötigen theoreti- schen Ausführungen gemacht (vgl. Urk. 51 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1 Ergänzend ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere anzuführen, dass auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, von Bedeutung ist. Ebenso sind die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung von Bedeutung (Wiprächtiger, BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 18 ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die objektive Tatschwere von A._____ sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 51 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist dabei zu ergänzen, dass die Täter durch ihr Vorgehen ein erhebliches Gewaltpotential offenbarten, indem sie den sich in einer ausweg- losen Situation befindenden und mit einer Überzahl an Angreifern konfrontierten Geschädigten an eine Wand drückten und mehrfach mit Händen und Füssen
- 42 - traktierten. A._____ hat sich dabei erwiesenermassen aktiv am Angriff auf den Geschädigten beteiligt, sei es, indem er ihn an die Wand drückte und/oder selber mit Schlägen traktierte (vgl. dazu Erwägung II. 11.3). Es ist deshalb mit der Vo- rinstanz festzuhalten, dass die objektive Tatschwere von A._____ nicht mehr leicht zu Buche schlägt. Ebenfalls kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tat- schwere von B._____ verwiesen werden (Urk. 51 S. 33, Art. 82 Abs. 4 StPO). An- zufügen ist, dass B._____ zwar selber wohl nicht tätlich am Angriff auf den Ge- schädigten beteiligt war, er es seinen drei Mittätern jedoch durch seine Funktion als Beobachtungs- und Warnposten ermöglicht hat, das Opfer in der geschehe- nen Weise zu traktieren, zu verletzen und auszunehmen. Es ist mit der Vorinstanz von einer nicht mehr leichten objektiven Tatschwere von B._____ auszugehen. 2.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Zurechnungs- bzw. der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. Präzisierend zu den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 34) ist dabei festzu- halten, dass bei beiden Beschuldigten finanzielle Motive im Vordergrund zu stehen scheinen. Da jedoch beide die Tat bestreiten, müssen die Beweggründe letztlich im Dunkeln bleiben. Jedenfalls vermag das Motiv die Beschuldigten nicht zu entlasten. Weiter liegen keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer relevanten Trübung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten vor, was von den Verteidigern auch nicht geltend gemacht wurde. 2.3 Zusammengefasst erfährt die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden beider Beschuldigten keine spürbare Abschwächung, weshalb das
- 43 - Tatverschulden entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 12 f.) bei beiden Beschuldigten damit nach wie vor als nicht mehr leicht einzustufen ist. Die Ein- satzstrafe aufgrund der Tatkomponente ist deshalb mit der Vorinstanz im Bereich von 16 bis 17 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist folglich die Ansiedelung der den Beschuldigten vorgeworfenen Raubtat im unteren Bereich des Strafrahmens - wenn auch nicht im untersten - angemessen, was angesichts der Umstände der Tat (Überzahl der Täter, Schläge mit Händen und Füssen) gerechtfertigt erscheint.
3. Die Kriterien der Täterkomponente hat die Vorinstanz richtig zusammen- gefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A._____ kann einer- seits auf die Untersuchungsakten und die vorinstanzlichen Akten sowie anderer- seits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 34 f., Urk. 41 S. 1 ff., Urk. 6/1 S. 1 f., Urk. 6/4 S. 3 f.). An der Berufungsver- handlung führte der Beschuldigte A._____ zu seinen aktuellen Verhältnissen aus, er sei wieder mit seiner Freundin zusammen. Er habe noch Schulden bei seiner Mutter im Betrag von Fr. 10'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Urk. 72 S. 2, S. 4). Mit der Vorinstanz sind die Vorstrafe und die Delinquenz nur gerade gut einen Monat nach der Eröffnung der Vorstrafe (Beizugsakten Untersuchungsnr. 2010/500 Urk. 7) je leicht straferhöhend zu werten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Nachtatverhalten von A._____ sich nicht zu seinen Gunsten auswirken kann, da weder ein Geständnis, ein kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der vorgeworfenen Straftat noch eine Einsicht oder eine aufrichtige Reue vorliegen (Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafen II, Zürich 2007, S. 101 ff.).
- 44 - Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung derselben kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit - nämlich eine solche über das als unmittelbar gesetzmässige Folge jeder Sanktion hinausgehende Mass - ist beim jungen und gesunden Beschuldigten A._____ nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im Falle eines Vollzugs der auszusprechenden Strafe seinem schwer kranken Vater nicht mehr würde helfen können. Abgesehen davon lebt sein Vater gemäss A._____ ohnehin mit einer Partnerin zusammen, welche nicht berufstätig und somit anwesend ist (Urk. 41 S. 3). Was seinen kleineren Bruder angeht, ist davon auszugehen, dass dieser ebenfalls von seiner Mutter (der Partnerin des gemeinsamen Vaters) umsorgt ist. Weiter bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine allfällige ausländerrechtliche Folge der Straftat (wie die drohende Wegweisung aus der Schweiz) grundsätzlich keinen Grund für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_619/2011 vom 1.11.2011 E. 3, 6B_203/2010 vom 27.5.2010 E. 5.3.3., 6B_1027/2009 vom 18.2.2010 E 4.1.4. und 4.5.; vgl. Cavallo/ Donatsch, Entwicklungen im Strafrecht in SJZ 107/2011 S. 521). Insgesamt führt die Beurteilung der Täterkomponente von A._____ aufgrund der Vorstrafe und der Delinquenz kurz nach Eröffnung des entsprechenden Straf- befehls zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente fest- gesetzten Einsatzstrafe. 3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von B._____ kann einerseits auf die Untersuchungsakten und die vorinstanzlichen Akten sowie andererseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 36 f., Urk. 42 S. 1 ff., Urk. 7/4 S. 3 f.). Mit der Vorinstanz ist B._____ dabei der Verlust seines Vaters im Krieg und die Flucht aus seiner Heimat leicht strafmindernd anzurechnen. Die Verteidigung hat heute geltend gemacht, dass die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien, müsse doch der Beschuldigte B._____ bei einer Strafhöhe,
- 45 - wie sie die Vorinstanz ausgesprochen habe, damit rechnen, dass er die Bewilli- gung nicht mehr erhalten werde (Urk. 75 S. 18f.). Wenn der Beschuldigte B._____ mit weiteren Konsequenzen durch das Migrationsamt zu rechnen hat, so ist dies Folge seiner deliktischen Tätigkeit und kann nicht dazu führen, eine an sich schuldangemessene Strafe auf ein Mass zu reduzieren, welches dem Verschul- den nicht mehr gerecht würde (vgl. auch die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mögliche ausländerrechtliche Folgen der Verurteilung und der ausgefällten Strafhöhe sind deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter wurde ausgeführt, der Beschuldigte B._____ habe grosse Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, welche Problematik sich bei einer Strafe wie von der Vorinstanz ausgesprochen noch verschärfen würde (Urk. 75 S. 19). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte B._____ offenbar keinen grossen Aufwand betreibt, um eine Arbeitsstelle zu finden, schrieb er früher monatlich nur drei bis vier Bewerbungen, wobei sich diese Anzahl bis heute noch verringert hat (Urk. 72 S. 4). 3.3 Die Vorstrafenlosigkeit von B._____ führt zu keiner Strafminderung, wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (BGE 136 IV 1; Urk. 51 S. 36). 3.4 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens kann auf die vorstehenden Ausführungen zu A._____ verwiesen werde, die analog für B._____ gelten. Besondere Straf- empfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung geltend ge- macht, es sei das jugendliche Alter beider Beschuldigten zu berücksichtigen (Urk. 75 S. 18). Dieser Einwand ist zu hören und es ist beiden Beteiligten aufgrund ih- res Alters - der eine war zur Tatzeit gut 19-jährig, der andere knapp 20-jährig - eine leichte Strafminderung zuzugestehen.
4. Gestützt auf obige Ausführungen erscheint demnach für den Beschuldigten A._____ mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten abzüglich der bereits erstandenen Haft von 34 Tagen angemessen. Für den Beschuldigten B._____ erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten abzüglich der bereits erstandenen Haft von 34 Tagen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen.
- 46 - V. Strafvollzug
1. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, welche beiden Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewähr- te (Urk. 51 S. 37 f.; Art. 82 Abs 4 StPO). Es ist dabei zu erwähnen, dass seitens der Verteidiger gegen einen Aufschub des Strafvollzugs nicht opponiert wurde.
2. Betreffend den Beschuldigten A._____ ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. Ziff. III.), wonach ihm nur deshalb noch keine ungünstige Prognose zu stellen ist, weil die Vorstrafe zu widerrufen ist und davon ausge- gangen werden kann, dass dieser Widerruf wie auch die 34 Tage Unter- suchungshaft A._____ genügend beeindrucken werden. VI. Zivilansprüche
1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Kriterien der Geltendmachung von Zivilansprüchen treffen zu und sind zu übernehmen (Urk. 51 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderungen der Privatkläger C._____ und der D._____ kann ebenfalls auf die korrekten Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden, wonach mangels Substantiierung beide Ansprüche auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind (Urk. 51 S. 39 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), was überdies von den Verteidigern nicht beanstandet wurde (Urk. 52 S. 1, Urk. 54 S. 3).
2. Was die geforderte Genugtuung des Privatklägers C._____ anbelangt, hat die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen ebenfalls korrekt dargelegt (Urk. 51 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu verweisen ist auch auf die Erwägungen der Vo- rinstanz, wonach die beantragte Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 23. April 2010 gutgeheissen wurde und die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet wurden (Urk. 51 S. 40; Art. 82 Abs. 4 StPO), was zu bestätigen ist.
- 47 - VII. Kosten
1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - die Beschuldigten werden anklagegemäss schuldig gesprochen - haben die Beschuldigten je zur Hälfte die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen, je unter solidarischer Haftung für die andere Hälfte (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO).
2. Zufolge ihres vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren haben die Beschuldigten sodann auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu zahlen, wiederum unter solidarischer Haftung für die andere Hälfte (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO).
3. Ausgangsgemäss entfällt schliesslich auch die Zusprechung einer Ent- schädigung an die Beschuldigten (Art. 429 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2010 gegen den Beschuldigten A._____ gewährte bedingte Vollzug für eine Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten, wobei 34 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Mo- naten, wobei 34 Tage durch Haft erstanden sind.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 48 -
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
8. Die Beschuldigten werden - unter solidarischer Haftung - verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 23. April 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Im Übrigen wird der Privatkläger C._____ mit seinem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
10. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____) Fr. amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Y._____)
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt, un- ter solidarischer Haftung eines jeden für die andere Hälfte. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft C._____
- 49 - − die Privatklägerschaft D._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend den Beschuldigten B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formulare „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − Zentrales Inkasso betr. Vollzug der Geldstrafe (Ziff. 3) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Untersuchungsakten Nr. 2010/500
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 50 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2012 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Chitvanni lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.