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SB120008

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2012-04-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 29. August 2011 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

29. August 2011 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 18 Mona- ten Freiheitsstrafe unbedingt (abzüglich 32 durch Untersuchungshaft erstandene Tage) bestraft. Weiter wurden Fr. 7'260.-- definitiv beschlagnahmt und zur De- ckung der Verfahrenskosten bestimmt. Ausserdem beschlagnahmte die Vor- instanz vier Mobiltelefone definitiv und ordnete die Verwertung durch die Bezirks- gerichtskasse an, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten bestimmt wurde. Hinsichtlich der SIM-Karten wurde entschieden, diese bei den Akten zu belassen (Urk. 42 S. 20). 2.2 Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidige- rin bereits im Anschluss an die mündliche Eröffnung und damit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 11). Die Berufungs- erklärung der Verteidigung vom 16. Dezember 2011 ging ebenfalls innert gesetz- licher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 43). Die An- klagebehörde hat mit Eingabe vom 20. Januar 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - beantragt wird (Urk. 47; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergän- zungsanträge hat sie keine gestellt. Hingegen liess die Beschuldigte mit Eingabe ihrer Verteidigerin vom 30. März 2012 einen Beweisantrag stellen (Urk. 56). Die Verteidigung hat die Berufung nicht beschränkt und verlangt einen umfassenden Freispruch mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 43; Art. 399 Abs. 4 StPO).

E. 1.1 Die Tatbegehung datiert von 2009 und 2010 und erfolgte unter dem früheren Betäubungsmittelgesetz (aBetmG). Per 1. Juli 2011 ist das revidierte Betäu- bungsmittelgesetz (nBetmG) in der Fassung vom 20. März 2008 in Kraft getreten.

E. 1.2 Diese Rechtsänderung tangiert die Strafzumessung nicht: Sowohl gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG (nach welcher Bestimmung die Vorinstanz die Straf- zumessung vornahm; vgl. Urk. 38 S. 11) als auch gemäss Art. 19 Abs. 2 nBetmG ist eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren bedroht. Auch bleibt ohne Einfluss, dass das neue BetmG den Terminus "schwerer Fall" – gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 aBetmG bzw. Art. 19 Ziff. 2 aBetmG, im Vergleich zu Art. 19 Abs. 2 nBetmG – nicht mehr verwendet und der Mengenbezug in Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG im Verhältnis zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG weggefallen ist. Der Gesetz- geber hat mit dem Verzicht auf den Mengenbezug nicht gewollt, dass das Kriterium der Menge an Bedeutung verliere, sondern es bleibt nach wie vor – wie schon in der bisherigen Rechtsprechung – eines von mehreren Kriterien, das die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bewirken kann (vgl. Marcel Keller, Der Artikel 19 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 20. März 2008: Ein kritischer Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Recht, Masterarbeit Hochschule Luzern 2009, S. 30/31 mit verschiedenen Nachweisen). So sieht es offensichtlich auch das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.4).

E. 1.3 Da somit das neue Recht nicht das mildere ist, hat die Strafzumessung – wie vor Vorinstanz (Urk. 42 S. 14 ff.) – nach dem Gesetz zu erfolgen, welches bis zum

30. Juni 2011 in Kraft gestanden hat, d.h. nach dem aBetmG (Art. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB).

- 19 -

2. Strafrahmen Mit der Vorinstanz ist auszugehen vom Strafrahmen für eine qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 42 S. 14 f.). Demnach reicht der Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geld- strafe von einem Tagessatz bis höchstens 360 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG i.V.m. Art. 34 und 40 StGB). Es sind weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine reduzierte Schuldfähigkeit.

3. Strafzumessung

E. 3 Demnach ist im Berufungsverfahren einzig die Kostenfestsetzung der Vor- instanz nicht angefochten. Es ist vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

E. 3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungsregeln sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere (Tatkomponente) kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur objektiven Tatschwere ist zu ergänzen, dass die gehandelte Menge Kokain

– die nur ein Faktor von vielen und nicht von vorrangiger Bedeutung ist – vor- liegend mit zwischen ca. 50 und 85 Gramm Reinsubstanz einerseits nicht allzu hoch ausfällt. Auf der andern Seite tätigte die Beschuldigte aber eine Vielzahl von Geschäften über mehrere Monate hinweg. Dadurch offenbarte sie beträchtliche kriminelle Energie, weshalb das Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Zu Recht ist die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz und rein pekuniärem Motiv ausgegangen, was das Tatverschulden noch erhöht. Zu- sammengefasst erweist sich das Verschulden in Anbetracht des vorgegebenen weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsentzug erscheint mit der Vorinstanz als angemessen (Urk. 42 S. 16).

E. 3.2 Täterkomponente

E. 3.2.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann einerseits auf die Untersuchungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 6/2

- 20 - S. 3 ff.; Urk. 6/4 S. 4 ff.; Urk. 23/2-3; Urk. 33 S. 2 f.; Urk. 42 S. 17), andererseits auf die Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 61 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine Besonderheiten erkennen, die einen Einfluss auf die Straf- zumessung hätten.

E. 3.2.2 Mit der Vorinstanz sind die sechs Vorstrafen, davon fünf einschlägige (wobei bei der letzten Verurteilung vom 23. Januar 2009 von der Ausfällung einer Zusatzstrafe zur früheren Verurteilung abgesehen wurde), als stark straferhöhend zu gewichten (Urk. 44; Urk. 42 S. 17).

E. 3.2.3 Das Nachtatverhalten gibt vorliegend keinen Anlass zu einer Strafreduktion, war die Beschuldigte doch weder geständig noch zeigte sie Einsicht und Reue (u.a. Urk. 33 S. 3 f.). Auch verhielt sich die Beschuldigte nicht kooperativ, wozu gehören würde, dass beispielsweise aufgrund ihres (Aussage-)Verhaltens weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden könnten.

E. 3.2.4 Wenn die Vorinstanz bei der Beschuldigten keine besondere Strafempfind- lichkeit (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 a.E.) erkennen konnte, so ist ihr auch in diesem Punkt zuzustimmen (Urk. 42 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.3 Aufgrund der Täterkomponente ist eine deutliche Straferhöhung angezeigt.

E. 3.4 Vorläufiges Ergebnis der Strafzumessung Geht man von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe von 15 Monaten aus, erweist sich die für die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten zwar eher als milde, aber noch als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.

- 21 -

E. 3.5 Retrospektive Konkurrenz und Zusatzstrafe

E. 3.5.1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 2. April 2012 des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 28 Monaten, davon 75 Tage durch Haft erstanden, bestraft (Urk. 60). Die Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten zwischen ca. Oktober 2009 und Januar 2010 und damit vor der genannten Verurteilung begangen, weshalb ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vorliegt. Hat das Gericht eine Straftat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es eine Zusatzstrafe und zwar auf die Weise, dass der Täter nicht schwerer aber auch nicht leichter bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Dadurch soll eine Schlechterstellung ebenso wie eine Besserstellung des Täters vermieden werden (BGE 121 IV 102 f.; BGE 116 IV 14). Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausge- fällt worden wäre. Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer Grundstrafe hat sich der Richter vorerst zu fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Beurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausge- hend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2 f.). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehr-

- 22 - fache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen aus- gesprochen werden (BGE 137 IV 57). Diese Bedingung ist erfüllt, da vorliegend zwei Freiheitsstrafen im Raum stehen.

E. 3.5.2 Als hypothetische Gesamtstrafe bei einer gleichzeitigen Beurteilung der hier gegenständlichen Delikte und der dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom

2. April 2012 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen von ca. November 2011 hätte sich – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine Freiheitsstrafe im Bereich von 44 Monaten gerechtfertigt. Denn auch die neuesten Taten – mit einer Menge von rund 335 Gramm reinem Kokain ebenfalls qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – beging die Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie, gezielt und direktvorsätzlich, ohne selber drogenabhängig oder in einer finanziellen Notlage zu sein und somit aus rein finanziellen sowie entsprechend egoistischen Beweggründen (Urk. 54 S. 2). Es besteht insgesamt der Eindruck, dass die Beschuldigte einen nicht unwesentli- chen Teil ihres Erwachsenenlebens unter anderem der Tätigkeit im Drogenhandel widmete und einen nicht zu vernachlässigenden Anteil ihrer Lebenshaltungs- kosten aus dem Drogenhandel erwirtschaften konnte, dies auch in jüngster Zeit. Eine hypothetische Gesamtstrafe in der Grössenordnung von 44 Monaten Frei- heitsentzug ergibt sich ohne Weiteres auch bei einer Vergleichsrechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth / Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Demnach wäre bei 385 - 420 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. 33 Monaten auszugehen (Fingerhuth / Tschurr, a.a.O., S. 386). Die vielen einschlägigen Vor- strafen würden einen Zuschlag bis 50 % ermöglichen. Ein weiterer Zuschlag von 10-20 % ergäbe sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigte deutlich mehr als fünf Geschäfte, nämlich über 10, tätigte. Selbst wenn man die Vorstrafen zurück- haltend nur mit einem Zuschlag von 25 % und die Vielzahl von Geschäften nur mit einem solchen von 10 % berücksichtigen würde, würde eine (Gesamt-)Strafe von 44 Monaten resultieren.

E. 3.5.3 Von dieser hypothetischen Gesamtbewertung ist die Strafe gemäss der rechtskräftigen früheren Verurteilung vom 2. April 2012 von 28 Monaten Freiheits-

- 23 - strafe in Abzug zu bringen. Folglich beläuft sich die Zusatzstrafe für die vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikte, die heute als Teil der Gesamtstrafe auszufällen ist, auf 16 Monate Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 2. April 2012 zu bestrafen. Die im vorliegenden Verfahren erstandenen 32 Tage Haft sind an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug Die Anordnung der Vorinstanz zum Vollzug der Freiheitsstrafe ist zu bestätigen, wobei vorab auf die dortige Begründung zu verweisen ist (Urk. 42 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinzu kommen die neuesten wiederum einschlägigen Verfehlungen der Beschuldigten, so dass eine eigentliche Schlechtprognose vorliegt. Ausge- hend von der hypothetischen Gesamtstrafe von 44 Monaten wäre ein (teil-)be- dingter Strafvollzug zudem auch aus objektiven Gründen nicht mehr möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Einziehung Ebenfalls zu bestätigen sind die von der Vorinstanz angeordneten Einziehungen (Urk. 42 S. 19; Art. 82 Abs. 2 StPO). VI. Kostenfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 42 S. 19).

- 24 -

2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen auch im Berufungsverfahren vollständig. Die leichte Korrektur im Strafmass ist lediglich durch die Konstellation der Zusatzstrafe bedingt. Die Beschuldigte wird daher auch in zweiter Gerichts- instanz vollumfänglich kostenpflichtig. Hievon ausgenommen und auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind hingegen die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO) und der Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist die Beschuldigte jedoch auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen, wonach sie verpflichtet ist, die der Verteidi- gung vom Staat ausbezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird beschlossen:

E. 4 Mit dem erwähnten Beweisantrag verlangt die Verteidigung, "es sei eine Abklä- rung bei der Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Zürich betreffend neuer Deliktsvorwürfe gegen Frau B._____ mit Datum spätestens ab dem 2. März 2012 vorzunehmen (Publikationsdatum siehe Zeitungsbeilage)" (vgl. Urk. 56 S. 2). Der Antrag wird damit begründet, dass es sich gemäss Gerücht in der … Gemein- schaft [aus dem Staat C._____] um die Auskunftsperson B._____ handle, welche im beigelegten Zeitungsartikel als verhaftete "Schweizerin" bezeichnet werde. Diese offenbar neuerliche Verhaftung der einzigen Belastungszeugin im vorlie- genden Strafverfahren gegen die Beschuldigte solle die Unglaubwürdigkeit der Person und damit die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauern. Auf diesen Beweisantrag ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Schuldpunkt (II. 5.) einzugehen. 5.1 Eine Anfrage der urteilenden Kammer bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Zürich vom 2. März 2012 ergab, dass zwei weitere Strafverfahren gegen die Beschuldigte pendent sind bzw. waren: eines betreffend Verbrechen gegen das BetmG und eines betreffend einfache Körperverletzung. Letzteres wurde mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Januar 2012 eingestellt (Urk. 51-53). 5.2 Das Verfahren betreffend Verbrechen gegen das BetmG wurde im abgekürz- ten Verfahren zur Anklage gebracht (Urk. 51-52, Urk. 54). Diesbezüglich wurde

- 6 - die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom

2. April 2012 anklagegemäss verurteilt und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 75 Tage durch Haft erstanden, bestraft (Urk. 60). Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig geworden (Urk. 64). 5.3 Folglich wird vorliegend eine Zusatzstrafe zu diesem neuesten Urteil der Vo- rinstanz auszufällen sein. II. Schuldpunkt

1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sie habe während ca. 3 Monaten, ungefähr Ende 2009, an ihrem Wohnort in D._____ drei bis vier Mal pro Monat jeweils 5 bis 15 Gramm Kokain (unbekannter Reinheitsgrad) zu Fr. 600.-- für 10 Gramm an B._____ verkauft und am 7. Januar 2010 insgesamt weitere 15.1 Gramm reines Kokain an B._____ an deren Arbeitsort in E._____ zu einem noch zu bezahlenden Preis von Fr. 3'000.-- verkauft (Urk. 26 S. 2). Die Be- schuldigte hat diese Vorwürfe im gesamten Verfahren bestritten (Urk. 6/1 S. 2, Urk. 6/2 S. 2, Urk. 6/3 S. 1, Urk. 6/4 S. 2 f., Urk. 33 S. 3; Urk. 61 S. 6). Die Vor- instanz hat erwogen, dass der eingeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson B._____ und entgegen derjenigen der Beschuldigten vollum- fänglich erstellt sei und hat in der Folge die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (Urk. 42 S. 12, S. 20). 2.1 Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Direktbeteiligten ausgeführt, die Beschuldigte habe nicht unter der massgeblichen Strafdrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ausgesagt und sie habe als Betroffene des vorliegenden Strafverfahrens ein legitimes Interesse, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Lichte darzustellen. Ihre Aussagen seien daher unter diesen Vorzeichen zu würdigen. B._____ (nachfolgend B._____) und F._____ (nachfolgend F._____) seien als Auskunftspersonen einvernommen worden und korrekt auf Art. 303 bis 305 StGB hingewiesen worden. Es sei anzu- merken, dass die Beschuldigte und F._____ seit einigen Jahren in Unfrieden leb-

- 7 - ten, was bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen sei (Urk. 42 S. 7). Diese Erwägungen sind zutreffend und werden von der Verteidigung auch nicht beanstandet (Urk. 62). 2.2 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Aussagen der Beschuldigten korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass die gegen sie gerichteten Vorwürfe nicht stimmten. Es gebe verschiedene Gründe, wieso Frau B._____ sie zu Unrecht belasten sollte. Der wichtigste aber sei, dass Frau B._____ in einer Gefängniszelle mit Frau F._____ gewesen sei, welche sie (die Beschuldigte) verabscheue, was auf Gegenseitigkeit beruhe. Frau F._____ habe Frau B._____ ihren (der Beschuldigten) früheren Namen angege- ben, den sie seit fünf Jahren nicht mehr führe. Dies sei der Beweis. Am Tag, an dem Frau B._____ ihren Namen angegeben habe, sei sie aus dem Gefängnis ge- kommen. Auch ihr Ex-Ehemann G._____ und ihr Ex-Freund H._____ hätten et- was mit der Sache zu tun (Urk. 61 S. 7). Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich die Be- schuldigte als ständiges Opfer falscher Anschuldigungen sehe. So habe sich die Beschuldigte auch auf den Standpunkt gestellt, dass – abgesehen von einer Aus- nahme – bereits die in der Vergangenheit gegen sie erhobenen Vorwürfe alles falsche Bezichtigungen gewesen seien. Der Hintergrund seien Auseinanderset- zungen mit Frauen aus der … Gemeinschaft [aus dem Staat C._____], wobei auch der Ex-Ehemann der Beschuldigten – G._____ –, mit welchem F._____ vor- her zusammen gewesen sei, eine treibende Kraft sei. Als weiteres Beispiel habe die Beschuldigte die Anzeige eines Homosexuellen bei der Polizei genannt, nachdem sie sich mit diesem in einer Disco gestritten habe. Dieser habe dann bei der Polizei ausgesagt, sie hätte ihn gefragt, ob er für sie Drogen verkaufen würde. Betreffend den aktuellen Vorwurf habe die Beschuldigte geltend gemacht, F._____ habe B._____ zur Anschuldigung bewegt, was sie – ohne genauere Angaben zu machen – von mehreren Personen erfahren habe. Das Verhalten von F._____ habe sie auf eine vor Jahren erfolgte Auseinandersetzung mit ihr zurückgeführt. Später habe die Beschuldigte sinngemäss ausgeführt, dass der Grund für die falsche Anschuldigung durch Frau B._____ darin liege, dass sie mit

- 8 - deren Freund in … [Kontinent] ein Verhältnis gehabe habe, was B._____ im Ge- fängnis von F._____ erfahren habe. Augenscheinlich an den Aussagen der Be- schuldigten sei ihre allgemein und vage gehaltene Form, welche auf Vermutun- gen oder Mitteilungen durch Dritte basierten, zu letzteren Identität die Beschuldig- te jedoch keine weiteren Angaben gemacht habe. Es entstehe der Eindruck, die Beschuldigte suche zwanghaft Erklärungsgründe für ihre Unschuld (Urk. 42 S. 7 ff.). Anzufügen bleibt, dass die Beschuldigte die Ursache für unrechtmässige Be- lastung durch B._____ auch bei ihrem Ex-Freund, H._____, sah, wegen dem sie Probleme mit mehreren Landsfrauen habe und der nicht aufhöre, andere Leute gegen sie anzustacheln (Urk. 6/2 S. 3 und 5). An anderer Stelle ortete die Be- schuldigte die Quelle allen Übels bei einem Polizisten, der mit der Einwanderer- gemeinde der … [Frauen aus dem Staat C._____] in Beziehung stehe und mit al- len befreundet sei. Jedes Mal, wenn sie – als in dieser Gemeinde sehr bekannte Person – mit einer Landsfrau Probleme gehabt habe, habe man sogleich diesen Polizisten angerufen. Von dorther komme alles (Urk. 6/4 S. 4). 2.3 Hinsichtlich der Aussagen von B._____ kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass B._____ als Motiv für das anfängliche Verschweigen des Namens der Beschuldigten angab, sie habe Angst um ihre Kinder in C._____ gehabt, da diese keinen Vater mehr hätten und die Brüder des … Freundes [aus Staat dem I._____] der Beschuldigten ein Geschäft in C._____ hätten (Urk. 8/4 S. 2) bzw. sie habe nicht gewollt, dass sie (die Beschuldigte) Probleme kriege. Sie selber habe auch Angst davor gehabt, dass der … Freund [aus dem Staat I._____] der Beschuldigten ihr etwas antue (Urk. 8/5 S. 7). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von Frau B._____ erwog die Vorinstanz, deren Aussagen seien im Kerngehalt übereinstimmend. Dass sie sich nicht mehr an die exakten Mengen des von der Beschuldigten bezogenen Kokains und an die entsprechenden Zeitpunkte erinnern könne, erstaune nicht, hätten doch die Vorkommnisse im Zeitpunkt der Einvernahme bereits ein Jahr zurückgelegen. Ausserdem habe sie dies ohne Umschweife zugegeben und sich nicht zwanghaft

- 9 - bemüht, irgendwelche Angaben zu machen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass B._____ die Beschuldigte falsch oder übermässig habe belasten wol- len. So habe B._____ auf die Frage, ob die Beschuldigte noch an weitere Perso- nen Kokain verkauft habe, geantwortet, dies nicht zu wissen. Wenn sich B._____ hätte Genugtuung verschaffen wollen, wie von der Beschuldigten behauptet, hätte sie hier die Möglichkeit gehabt, ohne sich selber zu belasten. Es sei aber gerade bezeichnend für das Aussageverhalten von B._____ und massgeblich für die Überzeugungskraft ihrer Aussagen, dass sie sich selber erheblich belaste. Im Wi- derspruch zu den Aussagen von F._____ stehe dagegen, dass diese ihr nicht den Namen der Beschuldigten gesagt haben wolle (Urk. 42 S. 9 f.). Zusätzlich zu bemerken ist, dass es umso schwieriger ist, genaue Mengen zu bezeichnen und präzise Zeitpunkte anzugeben, wenn – wie hier – eine Vielzahl ähnlicher Handlungen (ca. 10 oder mehr) über einen längeren Zeitraum (ca. 3 Monate) zur Diskussion stehen. Dass die Auskunftsperson B._____ nur unge- fähre Angaben machen konnte, verwundert auch unter diesem Aspekt nicht und wirkt sich nicht negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Abgesehen davon hätte sie grössere Drogenmengen und häufigere Geschäfte behaupten können, wenn sie die Beschuldigte falsch bzw. übermässig hätte belasten wollen. Unverändert und überzeugend äusserte sich B._____ zudem zum jeweiligen Preis-Leistungs-Verhältnis: Fr. 600.-- für 10 Gramm (Urk. 8/4 S. 4 und 6; Urk. 8/5 S. 7). Im Übrigen erweisen sich die Aussagen von B._____ – auch über den Kerngehalt hinaus – als weitgehend konstant, in sich stimmig und nachvollziehbar. So konnte sie den Weg zur Wohnung der Beschuldigen in D2._____ genau und korrekt be- schreiben (Urk. 8/4 S. 3 f.; Urk. 8/5 S. 5). Sie legte präzis dar, wie man vom Bahnhof D1._____ zum Wohnort der Beschuldigten an der ... [Adresse] gelangt ("Wenn man am Bahnhof ankommt, geht man nach rechts und dort in einen … Block.", vgl. Urk. 8/4 S. 3 f.) und dass die Beschuldigte im ... Stock wohnt (Urk. 8/4 S. 3). Diese Be- schreibung trifft gemäss google maps zu (und ist im Übrigen auch gerichtsnoto- risch), wonach man vom Bahnhof nach rechts gehend zur ... [Adresse] gelangt. Wenn B._____ hierbei D2._____ statt korrekt D._____ angab, ist zu bemerken,

- 10 - dass die Grenze zu D2._____ (das zur Gemeinde D3._____ gehört, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/…) sehr nahe an der ... [Adresse] verläuft, welche Adresse in der Gemeinde D._____ liegt (vgl. google maps) und diese "Verwechs- lung" daher rühren dürfte. Abgesehen davon nennt sich die Bahnstation D1._____, weil sie zwischen den beiden Ortschaften liegt und im Ergebnis beide bedient. Die Kenntnis des genauen Wohnorts spricht für die Aussagen von B._____, wonach sie regelmässig bei der Beschuldigten zu Hause Kokain gekauft habe (vgl. Urk. 8/5 S. 6). B._____ führte weiter konstant und glaubhaft aus, sie habe der Beschuldigten ein- fach anrufen können, wenn sie Kokain gebraucht habe und dieses dann erhalten bzw. geholt (Urk. 8/4 S. 3 f. und 5 f.; Urk. 8/5 S. 2, 5 f. und 8). Gleichbleibend erwähnte B._____ sodann, dass für die letzte und grösste Portion Betäubungsmit- tel vom 7. Januar 2010 – 33,8 Gramm Kokaingemisch bzw. 15,1 Gramm reines Kokain – ein Kaufpreis von Fr. 3'000.-- vereinbart war (Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/5 S. 4 f.). Diesen letzten Drogenbezug konnte sie zwar ebenfalls nicht datieren, indessen mit dem Tag ihrer Verhaftung verknüpfen; die Beschuldigte sei damals ca. 14 bis 15 Uhr bzw. um 15 Uhr bei ihr (B._____) an der …-Strasse in E._____ gewesen (Urk. 8/5 S. 4). Plausibel ist weiter die Erklärung der Auskunftsperson B._____, weshalb die letzte Drogenportion deutlich grösser ausgefallen war als sonst üblich: Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie reisen müsse, da sie ih- ren Sohn in J._____ besuchen wolle (Urk. 8/5 S. 5). Tatsächlich lebt der 7-jährige und jüngste Sohn der Beschuldigten gemäss deren eigenen Angaben bei einer Pflegefamilie in J._____, und die Beschuldigte besucht ihn dort einmal monatlich. Die Beschuldigte bezahlt für den Unterhalt dieses Sohnes zudem 70 Euro pro Monat (Urk. 6/4 S. 5). Die Aussage von B._____ ist daher sowohl in Bezug auf die Beschuldigte als Lieferantin wie auch als Erklärung für die hohe Drogenmenge absolut einleuchtend, war die Beschuldigte infolge der bevorstehenden Ausland- reise wohl für eine Weile nicht mehr in der Lage, Kokain liefern bzw. dies nicht wie üblich in kleinen Portionen und auf Abruf tun zu können. Das gilt umso mehr, als immer die Beschuldigte persönlich es war, die damals B._____ das Kokain über- gab (Urk. 8/5 S. 8).

- 11 - Auskunftsperson B._____ unterliess es sodann, sich unnötig negativ über die Beschuldigte zu äussern. Obwohl sie die Beschuldigte seit dem Jahr 2000 kennt, d.h. seit sie selber in der Schweiz ist, stellte sie nicht die Behauptung auf, mit die- ser vor Oktober 2009 geschäftlich verkehrt zu haben (Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/5 S. 3 f.). Auch dies wäre ihr aber ein leichtes gewesen, wenn sie die Beschuldigte zu Unrecht hätte anschwärzen wollen. Gleiches gilt zudem in Bezug auf den Lebenspartner der Beschuldigten, K._____: B._____ gab an, über das Leben die- ses Mannes nichts erzählen zu können, da sie nie etwas mit ihm zu tun gehabt habe (Urk. 8/4 S. 4). Allgemein deklarierte B._____ als Auskunftsperson jeweils fehlende Erinnerung und füllte die Lücken nicht einfach mit Behauptungen (vgl. Urk. 8/5 S. 3 und 8). All diese Umstände deuten auf wahrheitsgemässe Aussa- gen. B._____s Selbstbelastung betrifft schliesslich nicht nur ihre Geschäfte mit der Be- schuldigten, sondern darüber hinaus auch ihren eigenen nicht gerade als vorbild- lich zu taxierenden Lebenswandel, worüber sie freimütig Auskunft erteilte (Tätig- keit als Prostituierte, gemeinsamer Drogenkonsum mit ihren Kunden, welche sie auch als ihre Freunde bezeichnete, etc.; vgl. Urk. 8/4 S. 4-6; Urk. 8/5 S. 5 f.). Daraus ersichtlich ist das offensichtliche Bestreben, generell reinen Tisch machen zu wollen und zu diesem Zweck mit der ganzen Wahrheit herauszurücken, was zusätzlich für Aufrichtigkeit spricht. Dass B._____ von ihrer damaligen Zellen- genossin F._____ – nebst anderen – dazu ermuntert wurde (Urk. 8/4 S. 2 f.; Urk. 8/5 S. 8 f.), ändert nichts daran, musste sie den Schritt doch letztlich selber tun. Diesen Schritt leitete sie mit Ihrem Schreiben vom 5. Mai 2010 zuhanden der zu- ständigen Staatsanwältin ein, worin sie um einen dringlichen Termin für eine Be- fragung bat (Urk. 8/4 S. 2 f.). In der Folge deklarierte sie dann – wie dargelegt – in den Einvernahmen vom 19. Mai 2010 und vom 9. Dezember 2010, dass und weshalb sie zuvor nicht die (volle) Wahrheit bezüglich ihrer damaligen Drogen- quelle erzählt habe (Urk. 8/4 S. 2 ff.; Urk. 8/5 S. 2 ff.). 2.4 Betreffend die Aussagen von F._____ kann ebenfalls auf die korrekten und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen führte die Vorinstanz an,

- 12 - F._____ habe verneint, über eigene – nicht nur durch Hörensagen erworbene – Kenntnisse zu verfügen, dass die Beschuldigte in den Drogenhandel verwickelt sei und habe zur gleichen Zeit keinen Hehl daraus gemacht, dass sie der Be- schuldigten nicht wohlgesinnt sei. Es bestünden keine verlässlichen, bloss über die grundsätzliche Möglichkeit hinausgehenden Anhaltspunkte, dass F._____ B._____ aufgrund des Vorfalls anfangs 1998 – wonach die Beschuldigte ihr zwei Tage vor der Hochzeit den Mann weggenommen habe – zu einer falschen An- schuldigung angestiftet habe (Urk. 42 S. 11 f.). Diese Ansicht der Vorinstanz ist zu teilen. 2.5 Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass den Ausführungen der Beschuldigten, es handle sich um eine falsche Anschuldigung, kein Glaube ge- schenkt werden könne. In den Augen der Beschuldigten hege jede in dieses Ver- fahrens involvierte Person Vergeltungsdrang. In Bezug auf B._____ seien abge- sehen von einer in der Schlusseinvernahme erfolgten und sehr allgemein gehal- tenen Aussage, wonach B._____ sich für eine Affäre der Beschuldigten habe Ge- nugtuung verschaffen wollen, keine Gründe für eine falsche Anschuldigung er- kennbar. Die Auffassung der Beschuldigten verliere nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der massiven Selbstbelastung B._____s an Verlässlichkeit. Hinsicht- lich F._____ sei zu bemerken, dass sie die Beschuldigte betreffend das vorlie- gende Verfahren in keiner Weise belaste, sondern vielmehr erkläre, sie habe diesbezüglich nur etwas von Dritten vernommen. Auch wenn die Feindschaft zwi- schen F._____ und der Beschuldigten gross wäre, wie dies die Verteidigung gel- tend mache, so gäbe es dennoch keinen vernünftigen Grund, dass B._____ durch wahrheitswidrige Aussagen neben der Selbstbelastung auch ein weiteres bzw. neues Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung riskieren sollte. Ebenso er- scheine der Wunsch B._____s, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, als Grund wenig überzeugend. Schwer nachvollziehbar sei letztlich die Auffas- sung der Beschuldigten, mit Ausnahme eines Vorwurfs seien sämtliche in der Vergangenheit gegen sie erhobenen Anschuldigungen falsch. Es sei unter im Drogenhandel agierenden Personen – zu welchen die Beschuldigte gemäss Vor- strafenbericht zumindest in der Vergangenheit gehört habe – kein Geheimnis, dass man sich zum Beispiel durch Verwendung von Gummihandschuhen vor ei-

- 13 - nem später nachweisbaren Kontakt mit Drogen schützen könne, weshalb die Ver- teidigung nichts daraus ableiten könne, dass mittels der abgeschnittenen Finger- nägel der Beschuldigten kein Kontakt derselben zu Betäubungsmitteln habe nachgewiesen werden können. Aus der fehlenden Speicherung der Nummer der Beschuldigten durch B._____ lasse sich zulasten Letzterer nichts folgern, da mit den heutigen Mobiltelefonen eine jederzeitige Wiederwahl aus der Anrufliste mög- lich sei und eine Abspeicherung unter einem möglichst unauffälligen Personen- namen sich folglich erübrige. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, der eingeklagte Sachverhalt sei vollumfänglich erstellt (Urk. 42 S. 12 f.). Auch diese Überlegungen der Vorinstanz überzeugen und sind zu übernehmen.

3. Die Verteidigung beanstandet im Berufungsverfahren den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dahin- gehend, die einzigen Beweismittel, nämlich die Aussagen der Auskunftspersonen, seien willkürlich zum Nachteil der Beschuldigten gewürdigt worden und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit den entsprechenden Kosten- und Entschä- digungsfolgen (Urk. 43). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde argumen- tiert, dass beide Auskunftspersonen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – ein Motiv für eine falsche Belastung der Beschuldigten hatten, weshalb bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat bestünden. Deshalb müsse von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage ausgegangen werden und es habe in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 62 S. 10 f.). Auf diese Argumente ist nachfolgend einzugehen. Dabei verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2. vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 und 112 Ia 107 E. 2b). Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 4 ff.).

- 14 -

E. 4.1 Die obenzitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Resultat zutreffend und zu übernehmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen sind daher namentlich ergänzender Natur, wobei auch auf die in der vorstehenden Erwägung II.2. über die zusammengefassten vorinstanzlichen Entscheidgründe hinaus- gehenden Ausführungen zu verweisen ist. 4.2.1 Vorerst ist mit der Vorinstanz nochmals hervorzuheben, dass B._____ aus freien Stücken einräumte, während dreier Monate regelmässig von der Beschul- digten Kokain bezogen zu haben, und sich damit massiv selbst belastete. Gleich- zeitig erklärte B._____ jedoch, nicht zu wissen, ob die Beschuldigte noch weiteren Personen Kokain verkaufte habe ("Was die anderen betrifft, kann ich Ihnen nicht sagen…" vgl. Urk. 8/5 S. 6, "Hat die Angeschuldigte noch weiteren Personen Kokain verkauft?"-"Ich weiss es nicht." Vgl. Urk. 8/5 S. 10), was bezeichnend ist für die Differenziertheit ihrer Aussagen und darauf hinweist, dass es ihr nicht einfach darum ging, die Be- schuldigte pauschal zu belasten. Die Beschuldigte hingegen sieht sich als Opfer einer Verschwörung, indem sie wie gesehen die Schuld für das vorliegende Straf- verfahren letztlich undifferenziert diversen andern Personen zuschiebt. Ähnlich basierten gemäss ihren Aussagen bereits – mit einer Ausnahme – die Vorstrafen auf durchwegs falschen Bezichtigungen verschiedener Personen. Immerhin an- erkannte die Beschuldigte auf Vorhalt des Strafregisterauszuges sämtliche Vor- strafen, bei denen es sich ausnahmslos um erstinstanzliche und längst in Rechts- kraft erwachsene Urteile handelt (Urk. 6/4 S. 4; Urk. 23/1; Urk. 44; vgl. auch die nachfolgende Erwägung III.). 4.2.2 Es ist zwar richtig, dass B._____ bei der Staatsanwaltschaft andere Men- genangaben gemacht hat als noch bei der Polizei, was wohl auf ein Vergessen in- folge der verstrichenen Zeit (knapp 7 Monate zwischen den Einvernahmen und gut 1 Jahr seit den inkriminierten Vorfällen) zurückzuführen sein dürfte. Weiter hat B._____ auch präzisiert, dass es – entgegen ihren Aussagen bei der Polizei, wo- nach sie ein- bis zweimal wöchentlich beliefert worden sei – wöchentlich nicht zwei Lieferungen, sondern höchstens eine gegeben habe, was wiederum darauf hinweist, dass es B._____ nicht einfach um eine (falsche oder übermässige) Be-

- 15 - lastung der Beschuldigten ging und sie mit einer solchen Differenzierung sogar in Kauf nahm, von ihren früheren Aussagen abzuweichen. 4.2.3 Die Verteidigerin machte sinngemäss geltend, B._____ widerspreche sich, da sie ausgesagt habe, die Beschuldigte nicht gekannt zu haben, aber gleichzeitig gewusst haben wolle, dass sie A._____ heisse und wo sie wohne (vgl. Urk. 35 S. 4, Urk. 62 S. 5). Dem ist zu entgegnen, dass B._____ im Gegenteil wie gese- hen erklärt hat, die Beschuldigte schon seit dem Jahr 2000 zu kennen, wenn auch nicht näher (Urk. 8/4 S. 5, Urk. 8/5 S. 3), was grundsätzlich von der Beschuldigten bestätigt wurde ("Wir sind nicht befreundet. Ich kenne sie aber. …", vgl. Urk. 6/2 S. 2). So habe sie die Beschuldigte lediglich mit Vornamen gekannt und von F._____ den "richtigen" Namen (wohl gemeint: Nachnamen) erfahren (Urk. 8/5 S. 9). Es ist im Übrigen zwar richtig, dass F._____ eben dies bestritt und zu Protokoll gab, erst nach ihrer Haftentlassung gehört zu haben, dass die Beschuldigte Drogen an B._____ verkauft haben soll. Möglicherweise handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung, da F._____ nicht in diese Geschichte verwickelt werden woll- te, so ist doch ihre Beziehung zur Beschuldigten ohnehin und unbestrittenermas- sen vorbelastet (Urk. 9/10 S. 1 f., Urk. 6/2 S. 2). Jedenfalls vermögen die umstrit- tenen Umstände, wie es dazu kam, dass B._____ erst Monate nach ihrer Verhaf- tung die Beschuldigte als ihre Lieferantin nannte, die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen B._____s nicht grundsätzlich zu erschüttern. 4.2.4 Die Verteidigung führte ferner ins Feld, B._____ habe sich massiv wider- sprochen, als sie ausgesagt habe, die Beschuldigte bei Bedarf an Kokain jeweils angerufen zu haben, um eine Zeile später zu Protokoll zu geben, die Nummer der Beschuldigten nicht gespeichert zu haben (Urk. 35 S. 3). Dem ist zu entgegnen, dass dies kein Widerspruch ist, da B._____ explizit gesagt hat, dass sie gewusst habe, dass die Nummer der Beschuldigten mit … ende und dass sie dieser wohl jeweils mithilfe der Rückruf-Funktion aus der Anrufliste des Mobiltelefons angeru- fen hat, was bereits die Vorinstanz ausführte. Dies macht als Vorsichtsmassnah- me gerade bei illegalen Tätigkeiten im Gegensatz zu einer selbst vorgenomme- nen Speicherung der Nummer unter einem Namen Sinn und ist nachvollziehbar.

- 16 - 4.2.5 Weiter brachte die Verteidigerin vor, es seien überdies weder Kontakt- angaben der Beschuldigten im Mobiltelefon von Frau B._____ gefunden worden, noch hätten bei der Wohnungsdurchsuchung Betäubungsmittel sichergestellt werden können, noch habe ein Prüfbericht über die abgeschnittenen Fingernägel der Beschuldigten einen Nachweis über einen Kontakt mit Betäubungsmittel er- bringen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte erst am

16. November 2010 verhaftet wurde und auch die Hausdurchsuchung erst an die- sem Tag stattgefunden hatte, mithin mehr als 10 Monate nach dem letzten inkriminierten Sachverhalt vom 7. Januar 2010, weshalb es nicht erstaunt, dass nach so langer Zeit weder Betäubungsmittel noch Kontaktangaben der Beschul- digten gefunden werden konnten (Urk. 62 S. 5). 4.2.6 Weiter ist wie bereits aufgezeigt auffällig, wie genau B._____ schildern konnte, wo die Beschuldigte wohnte. Sie beschrieb genau, wie man vom Bahnhof D1._____ zum Wohnort der Beschuldigten an der ... [Adresse] gelangte ("Wenn man am Bahnhof ankommt, geht man nach rechts und dort in einen ... Block.", vgl. Urk. 8/4 S. 3 f.) und dass sich die Wohnung der Beschuldigten im ... Stock befand (Urk. 8/4 S. 3). Es kann dazu auf die vorstehende Erwägung II. 2.3 verwiesen werden.

E. 5 Es besteht zusammengefasst kein Anlass, die im vorliegenden Verfahren weitgehend konsistenten und plausiblen Darlegungen der Auskunftsperson B._____ anzuzweifeln. Der eingangs zitierte Beweisantrag der Verteidigung (vgl. vorne Erwägung I. 4.) ist nach all dem Gesagten abzuweisen. Selbst wenn es sich bei der verhafteten Frau um die Auskunftsperson B._____ handeln sollte, würde dies den Gehalt ihrer hier zu beurteilenden Aussagen nicht tangieren. Abgesehen davon hat sich B._____ wie mehrfach erwähnt massiv selber belastet und entsprechend nicht bestritten, selber aktiv im Drogenhandelsmilieu zu verkehren. Dieser Umstand ist in der vorliegenden Beweiswürdigung berücksichtigt. Eine allfällig erneute Verhaf- tung B._____s infolge Drogenhändlertätigkeit vermöchte an der vorliegenden Be- weiswürdigung somit nichts zu ändern; vor allem ist nicht einzusehen, weshalb dadurch ihre hier zum konkreten Fall erfolgten Depositionen nicht glaubhaft sein sollten.

- 17 -

E. 6 Dem gegenüber erweisen sich die Ausführungen der Beschuldigten durchwegs als schwammig und unglaubhaft und ihre Bestreitungen als unbehelflich. Ihre Beteuerung anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 16. November 2010 anschliessend an ihre Verhaftung und auf Vorhalt, aktiv dem Drogenhandel mit Kokain nachzugehen, sie gehöre seit Jahren nicht mehr zu diesen Kreisen und habe keinen Kontakt mehr zu Personen aus diesem Milieu (Urk. 6/1 S. 2), ist nicht zu hören. Gleichzeitig mit ihr war nämlich ihr damaliger Freund, K._____, der teilweise bei ihr wohnte bzw. nächtigte, verhaftet worden (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 6; Urk. 21/2 und 22/2). Gerade zusammen mit diesem Freund betätigte sich die Beschuldigte in der Folge anerkanntermassen erneut im Drogenhandel, konn- ten doch am 10. November 2011 im gemeinsam gemieteten Ladenlokal an der …-Strasse … in E._____ über 900 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden (vgl. Urk. 54), was denn auch zur Verurteilung der Beschuldigten durch das Be- zirksgericht Zürich vom 2. April 2012 führte (Urk. 54; Urk. 60; vgl. vorne Erwägung I. 5.). Die Behauptung der Beschuldigten vom Herbst 2010, sich seit Jahren nicht mehr im Drogenhandelsmilieu bewegt zu haben, ist auch unter diesem Aspekt er- neuter einschlägiger Straffälligkeit äusserst unglaubhaft.

E. 7 Aufgrund aller vorstehenden Ausführungen ist mit der Vorinstanz der einge- klagte Sachverhalt als vollumfänglich erstellt anzusehen und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

E. 8 Die korrekte rechtliche Würdigung dieses Beweisergebnisses durch die Vor- instanz wird von der Verteidigung zurecht nicht beanstandet (Urk. 62). Der ange- fochtene Schuldpunkt ist vorliegend zu bestätigen und die Beschuldigte des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen.

- 18 - III. Sanktion

1. Anwendbares Recht (Betäubungsmittelgesetz)

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 29. August 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 300.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 10'783.-- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 25 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
  4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 2. April 2012, wovon 32 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2011 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... deponierten Fr. 7'260.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.
  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2011 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... deponierten Ge- genstände (1 Mobiltelefon Nokia 2720, bordeaux; 1 Mobiltelefon Nokia 1616, schwarz; 1 Mobiltelefon IPhone, schwarz und 1 Mobiltelefon LG, schwarz) werden definitiv beschlagnahmt und durch die Bezirksgerichtskasse verwer- tet. Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die SIM-Karten werden bei den Akten belassen.
  8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'681.60 amtliche Verteidigung
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- - 26 - nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. April 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120008-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 18. April 2012 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

29. August 2011 (DG110042)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 1. März 2011 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 32 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2011 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... deponierten Fr. 7'260.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2011 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... deponierten Ge- genstände (1 Mobiltelefon Nokia 2720, bordeaux; 1 Mobiltelefon Nokia 1616, schwarz; 1 Mobiltelefon IPhone, schwarz und 1 Mobiltelefon LG, schwarz) werden definitiv beschlagnahmt und durch die Bezirksgerichtskasse verwer- tet. Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die SIM-Karten werden bei den Akten belassen.

- 3 -

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 300.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 10'783.-- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 62)

1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Es seien ihr die gemäss Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2011 beschlagnahmten Fr. 7'260.-- als auch die beschlagnahmten Mobiltelefone (4 Stück; Sachkautionsnummer ...) zurückzugeben.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen, inklusive diejenigen der Untersuchung sowie der amtlichen Verteidigung, als auch die Kosten des Berufungsverfah- rens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem sei der Beschuldigten eine Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 31 Tagen zuzusprechen.

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 29. August 2011 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

29. August 2011 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 18 Mona- ten Freiheitsstrafe unbedingt (abzüglich 32 durch Untersuchungshaft erstandene Tage) bestraft. Weiter wurden Fr. 7'260.-- definitiv beschlagnahmt und zur De- ckung der Verfahrenskosten bestimmt. Ausserdem beschlagnahmte die Vor- instanz vier Mobiltelefone definitiv und ordnete die Verwertung durch die Bezirks- gerichtskasse an, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten bestimmt wurde. Hinsichtlich der SIM-Karten wurde entschieden, diese bei den Akten zu belassen (Urk. 42 S. 20). 2.2 Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidige- rin bereits im Anschluss an die mündliche Eröffnung und damit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 11). Die Berufungs- erklärung der Verteidigung vom 16. Dezember 2011 ging ebenfalls innert gesetz- licher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 43). Die An- klagebehörde hat mit Eingabe vom 20. Januar 2012 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - beantragt wird (Urk. 47; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergän- zungsanträge hat sie keine gestellt. Hingegen liess die Beschuldigte mit Eingabe ihrer Verteidigerin vom 30. März 2012 einen Beweisantrag stellen (Urk. 56). Die Verteidigung hat die Berufung nicht beschränkt und verlangt einen umfassenden Freispruch mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 43; Art. 399 Abs. 4 StPO).

3. Demnach ist im Berufungsverfahren einzig die Kostenfestsetzung der Vor- instanz nicht angefochten. Es ist vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

4. Mit dem erwähnten Beweisantrag verlangt die Verteidigung, "es sei eine Abklä- rung bei der Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Zürich betreffend neuer Deliktsvorwürfe gegen Frau B._____ mit Datum spätestens ab dem 2. März 2012 vorzunehmen (Publikationsdatum siehe Zeitungsbeilage)" (vgl. Urk. 56 S. 2). Der Antrag wird damit begründet, dass es sich gemäss Gerücht in der … Gemein- schaft [aus dem Staat C._____] um die Auskunftsperson B._____ handle, welche im beigelegten Zeitungsartikel als verhaftete "Schweizerin" bezeichnet werde. Diese offenbar neuerliche Verhaftung der einzigen Belastungszeugin im vorlie- genden Strafverfahren gegen die Beschuldigte solle die Unglaubwürdigkeit der Person und damit die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauern. Auf diesen Beweisantrag ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Schuldpunkt (II. 5.) einzugehen. 5.1 Eine Anfrage der urteilenden Kammer bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Zürich vom 2. März 2012 ergab, dass zwei weitere Strafverfahren gegen die Beschuldigte pendent sind bzw. waren: eines betreffend Verbrechen gegen das BetmG und eines betreffend einfache Körperverletzung. Letzteres wurde mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Januar 2012 eingestellt (Urk. 51-53). 5.2 Das Verfahren betreffend Verbrechen gegen das BetmG wurde im abgekürz- ten Verfahren zur Anklage gebracht (Urk. 51-52, Urk. 54). Diesbezüglich wurde

- 6 - die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom

2. April 2012 anklagegemäss verurteilt und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 75 Tage durch Haft erstanden, bestraft (Urk. 60). Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig geworden (Urk. 64). 5.3 Folglich wird vorliegend eine Zusatzstrafe zu diesem neuesten Urteil der Vo- rinstanz auszufällen sein. II. Schuldpunkt

1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sie habe während ca. 3 Monaten, ungefähr Ende 2009, an ihrem Wohnort in D._____ drei bis vier Mal pro Monat jeweils 5 bis 15 Gramm Kokain (unbekannter Reinheitsgrad) zu Fr. 600.-- für 10 Gramm an B._____ verkauft und am 7. Januar 2010 insgesamt weitere 15.1 Gramm reines Kokain an B._____ an deren Arbeitsort in E._____ zu einem noch zu bezahlenden Preis von Fr. 3'000.-- verkauft (Urk. 26 S. 2). Die Be- schuldigte hat diese Vorwürfe im gesamten Verfahren bestritten (Urk. 6/1 S. 2, Urk. 6/2 S. 2, Urk. 6/3 S. 1, Urk. 6/4 S. 2 f., Urk. 33 S. 3; Urk. 61 S. 6). Die Vor- instanz hat erwogen, dass der eingeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson B._____ und entgegen derjenigen der Beschuldigten vollum- fänglich erstellt sei und hat in der Folge die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (Urk. 42 S. 12, S. 20). 2.1 Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Direktbeteiligten ausgeführt, die Beschuldigte habe nicht unter der massgeblichen Strafdrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ausgesagt und sie habe als Betroffene des vorliegenden Strafverfahrens ein legitimes Interesse, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Lichte darzustellen. Ihre Aussagen seien daher unter diesen Vorzeichen zu würdigen. B._____ (nachfolgend B._____) und F._____ (nachfolgend F._____) seien als Auskunftspersonen einvernommen worden und korrekt auf Art. 303 bis 305 StGB hingewiesen worden. Es sei anzu- merken, dass die Beschuldigte und F._____ seit einigen Jahren in Unfrieden leb-

- 7 - ten, was bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen sei (Urk. 42 S. 7). Diese Erwägungen sind zutreffend und werden von der Verteidigung auch nicht beanstandet (Urk. 62). 2.2 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Aussagen der Beschuldigten korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, dass die gegen sie gerichteten Vorwürfe nicht stimmten. Es gebe verschiedene Gründe, wieso Frau B._____ sie zu Unrecht belasten sollte. Der wichtigste aber sei, dass Frau B._____ in einer Gefängniszelle mit Frau F._____ gewesen sei, welche sie (die Beschuldigte) verabscheue, was auf Gegenseitigkeit beruhe. Frau F._____ habe Frau B._____ ihren (der Beschuldigten) früheren Namen angege- ben, den sie seit fünf Jahren nicht mehr führe. Dies sei der Beweis. Am Tag, an dem Frau B._____ ihren Namen angegeben habe, sei sie aus dem Gefängnis ge- kommen. Auch ihr Ex-Ehemann G._____ und ihr Ex-Freund H._____ hätten et- was mit der Sache zu tun (Urk. 61 S. 7). Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich die Be- schuldigte als ständiges Opfer falscher Anschuldigungen sehe. So habe sich die Beschuldigte auch auf den Standpunkt gestellt, dass – abgesehen von einer Aus- nahme – bereits die in der Vergangenheit gegen sie erhobenen Vorwürfe alles falsche Bezichtigungen gewesen seien. Der Hintergrund seien Auseinanderset- zungen mit Frauen aus der … Gemeinschaft [aus dem Staat C._____], wobei auch der Ex-Ehemann der Beschuldigten – G._____ –, mit welchem F._____ vor- her zusammen gewesen sei, eine treibende Kraft sei. Als weiteres Beispiel habe die Beschuldigte die Anzeige eines Homosexuellen bei der Polizei genannt, nachdem sie sich mit diesem in einer Disco gestritten habe. Dieser habe dann bei der Polizei ausgesagt, sie hätte ihn gefragt, ob er für sie Drogen verkaufen würde. Betreffend den aktuellen Vorwurf habe die Beschuldigte geltend gemacht, F._____ habe B._____ zur Anschuldigung bewegt, was sie – ohne genauere Angaben zu machen – von mehreren Personen erfahren habe. Das Verhalten von F._____ habe sie auf eine vor Jahren erfolgte Auseinandersetzung mit ihr zurückgeführt. Später habe die Beschuldigte sinngemäss ausgeführt, dass der Grund für die falsche Anschuldigung durch Frau B._____ darin liege, dass sie mit

- 8 - deren Freund in … [Kontinent] ein Verhältnis gehabe habe, was B._____ im Ge- fängnis von F._____ erfahren habe. Augenscheinlich an den Aussagen der Be- schuldigten sei ihre allgemein und vage gehaltene Form, welche auf Vermutun- gen oder Mitteilungen durch Dritte basierten, zu letzteren Identität die Beschuldig- te jedoch keine weiteren Angaben gemacht habe. Es entstehe der Eindruck, die Beschuldigte suche zwanghaft Erklärungsgründe für ihre Unschuld (Urk. 42 S. 7 ff.). Anzufügen bleibt, dass die Beschuldigte die Ursache für unrechtmässige Be- lastung durch B._____ auch bei ihrem Ex-Freund, H._____, sah, wegen dem sie Probleme mit mehreren Landsfrauen habe und der nicht aufhöre, andere Leute gegen sie anzustacheln (Urk. 6/2 S. 3 und 5). An anderer Stelle ortete die Be- schuldigte die Quelle allen Übels bei einem Polizisten, der mit der Einwanderer- gemeinde der … [Frauen aus dem Staat C._____] in Beziehung stehe und mit al- len befreundet sei. Jedes Mal, wenn sie – als in dieser Gemeinde sehr bekannte Person – mit einer Landsfrau Probleme gehabt habe, habe man sogleich diesen Polizisten angerufen. Von dorther komme alles (Urk. 6/4 S. 4). 2.3 Hinsichtlich der Aussagen von B._____ kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass B._____ als Motiv für das anfängliche Verschweigen des Namens der Beschuldigten angab, sie habe Angst um ihre Kinder in C._____ gehabt, da diese keinen Vater mehr hätten und die Brüder des … Freundes [aus Staat dem I._____] der Beschuldigten ein Geschäft in C._____ hätten (Urk. 8/4 S. 2) bzw. sie habe nicht gewollt, dass sie (die Beschuldigte) Probleme kriege. Sie selber habe auch Angst davor gehabt, dass der … Freund [aus dem Staat I._____] der Beschuldigten ihr etwas antue (Urk. 8/5 S. 7). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von Frau B._____ erwog die Vorinstanz, deren Aussagen seien im Kerngehalt übereinstimmend. Dass sie sich nicht mehr an die exakten Mengen des von der Beschuldigten bezogenen Kokains und an die entsprechenden Zeitpunkte erinnern könne, erstaune nicht, hätten doch die Vorkommnisse im Zeitpunkt der Einvernahme bereits ein Jahr zurückgelegen. Ausserdem habe sie dies ohne Umschweife zugegeben und sich nicht zwanghaft

- 9 - bemüht, irgendwelche Angaben zu machen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass B._____ die Beschuldigte falsch oder übermässig habe belasten wol- len. So habe B._____ auf die Frage, ob die Beschuldigte noch an weitere Perso- nen Kokain verkauft habe, geantwortet, dies nicht zu wissen. Wenn sich B._____ hätte Genugtuung verschaffen wollen, wie von der Beschuldigten behauptet, hätte sie hier die Möglichkeit gehabt, ohne sich selber zu belasten. Es sei aber gerade bezeichnend für das Aussageverhalten von B._____ und massgeblich für die Überzeugungskraft ihrer Aussagen, dass sie sich selber erheblich belaste. Im Wi- derspruch zu den Aussagen von F._____ stehe dagegen, dass diese ihr nicht den Namen der Beschuldigten gesagt haben wolle (Urk. 42 S. 9 f.). Zusätzlich zu bemerken ist, dass es umso schwieriger ist, genaue Mengen zu bezeichnen und präzise Zeitpunkte anzugeben, wenn – wie hier – eine Vielzahl ähnlicher Handlungen (ca. 10 oder mehr) über einen längeren Zeitraum (ca. 3 Monate) zur Diskussion stehen. Dass die Auskunftsperson B._____ nur unge- fähre Angaben machen konnte, verwundert auch unter diesem Aspekt nicht und wirkt sich nicht negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Abgesehen davon hätte sie grössere Drogenmengen und häufigere Geschäfte behaupten können, wenn sie die Beschuldigte falsch bzw. übermässig hätte belasten wollen. Unverändert und überzeugend äusserte sich B._____ zudem zum jeweiligen Preis-Leistungs-Verhältnis: Fr. 600.-- für 10 Gramm (Urk. 8/4 S. 4 und 6; Urk. 8/5 S. 7). Im Übrigen erweisen sich die Aussagen von B._____ – auch über den Kerngehalt hinaus – als weitgehend konstant, in sich stimmig und nachvollziehbar. So konnte sie den Weg zur Wohnung der Beschuldigen in D2._____ genau und korrekt be- schreiben (Urk. 8/4 S. 3 f.; Urk. 8/5 S. 5). Sie legte präzis dar, wie man vom Bahnhof D1._____ zum Wohnort der Beschuldigten an der ... [Adresse] gelangt ("Wenn man am Bahnhof ankommt, geht man nach rechts und dort in einen … Block.", vgl. Urk. 8/4 S. 3 f.) und dass die Beschuldigte im ... Stock wohnt (Urk. 8/4 S. 3). Diese Be- schreibung trifft gemäss google maps zu (und ist im Übrigen auch gerichtsnoto- risch), wonach man vom Bahnhof nach rechts gehend zur ... [Adresse] gelangt. Wenn B._____ hierbei D2._____ statt korrekt D._____ angab, ist zu bemerken,

- 10 - dass die Grenze zu D2._____ (das zur Gemeinde D3._____ gehört, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/…) sehr nahe an der ... [Adresse] verläuft, welche Adresse in der Gemeinde D._____ liegt (vgl. google maps) und diese "Verwechs- lung" daher rühren dürfte. Abgesehen davon nennt sich die Bahnstation D1._____, weil sie zwischen den beiden Ortschaften liegt und im Ergebnis beide bedient. Die Kenntnis des genauen Wohnorts spricht für die Aussagen von B._____, wonach sie regelmässig bei der Beschuldigten zu Hause Kokain gekauft habe (vgl. Urk. 8/5 S. 6). B._____ führte weiter konstant und glaubhaft aus, sie habe der Beschuldigten ein- fach anrufen können, wenn sie Kokain gebraucht habe und dieses dann erhalten bzw. geholt (Urk. 8/4 S. 3 f. und 5 f.; Urk. 8/5 S. 2, 5 f. und 8). Gleichbleibend erwähnte B._____ sodann, dass für die letzte und grösste Portion Betäubungsmit- tel vom 7. Januar 2010 – 33,8 Gramm Kokaingemisch bzw. 15,1 Gramm reines Kokain – ein Kaufpreis von Fr. 3'000.-- vereinbart war (Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/5 S. 4 f.). Diesen letzten Drogenbezug konnte sie zwar ebenfalls nicht datieren, indessen mit dem Tag ihrer Verhaftung verknüpfen; die Beschuldigte sei damals ca. 14 bis 15 Uhr bzw. um 15 Uhr bei ihr (B._____) an der …-Strasse in E._____ gewesen (Urk. 8/5 S. 4). Plausibel ist weiter die Erklärung der Auskunftsperson B._____, weshalb die letzte Drogenportion deutlich grösser ausgefallen war als sonst üblich: Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie reisen müsse, da sie ih- ren Sohn in J._____ besuchen wolle (Urk. 8/5 S. 5). Tatsächlich lebt der 7-jährige und jüngste Sohn der Beschuldigten gemäss deren eigenen Angaben bei einer Pflegefamilie in J._____, und die Beschuldigte besucht ihn dort einmal monatlich. Die Beschuldigte bezahlt für den Unterhalt dieses Sohnes zudem 70 Euro pro Monat (Urk. 6/4 S. 5). Die Aussage von B._____ ist daher sowohl in Bezug auf die Beschuldigte als Lieferantin wie auch als Erklärung für die hohe Drogenmenge absolut einleuchtend, war die Beschuldigte infolge der bevorstehenden Ausland- reise wohl für eine Weile nicht mehr in der Lage, Kokain liefern bzw. dies nicht wie üblich in kleinen Portionen und auf Abruf tun zu können. Das gilt umso mehr, als immer die Beschuldigte persönlich es war, die damals B._____ das Kokain über- gab (Urk. 8/5 S. 8).

- 11 - Auskunftsperson B._____ unterliess es sodann, sich unnötig negativ über die Beschuldigte zu äussern. Obwohl sie die Beschuldigte seit dem Jahr 2000 kennt, d.h. seit sie selber in der Schweiz ist, stellte sie nicht die Behauptung auf, mit die- ser vor Oktober 2009 geschäftlich verkehrt zu haben (Urk. 8/4 S. 5; Urk. 8/5 S. 3 f.). Auch dies wäre ihr aber ein leichtes gewesen, wenn sie die Beschuldigte zu Unrecht hätte anschwärzen wollen. Gleiches gilt zudem in Bezug auf den Lebenspartner der Beschuldigten, K._____: B._____ gab an, über das Leben die- ses Mannes nichts erzählen zu können, da sie nie etwas mit ihm zu tun gehabt habe (Urk. 8/4 S. 4). Allgemein deklarierte B._____ als Auskunftsperson jeweils fehlende Erinnerung und füllte die Lücken nicht einfach mit Behauptungen (vgl. Urk. 8/5 S. 3 und 8). All diese Umstände deuten auf wahrheitsgemässe Aussa- gen. B._____s Selbstbelastung betrifft schliesslich nicht nur ihre Geschäfte mit der Be- schuldigten, sondern darüber hinaus auch ihren eigenen nicht gerade als vorbild- lich zu taxierenden Lebenswandel, worüber sie freimütig Auskunft erteilte (Tätig- keit als Prostituierte, gemeinsamer Drogenkonsum mit ihren Kunden, welche sie auch als ihre Freunde bezeichnete, etc.; vgl. Urk. 8/4 S. 4-6; Urk. 8/5 S. 5 f.). Daraus ersichtlich ist das offensichtliche Bestreben, generell reinen Tisch machen zu wollen und zu diesem Zweck mit der ganzen Wahrheit herauszurücken, was zusätzlich für Aufrichtigkeit spricht. Dass B._____ von ihrer damaligen Zellen- genossin F._____ – nebst anderen – dazu ermuntert wurde (Urk. 8/4 S. 2 f.; Urk. 8/5 S. 8 f.), ändert nichts daran, musste sie den Schritt doch letztlich selber tun. Diesen Schritt leitete sie mit Ihrem Schreiben vom 5. Mai 2010 zuhanden der zu- ständigen Staatsanwältin ein, worin sie um einen dringlichen Termin für eine Be- fragung bat (Urk. 8/4 S. 2 f.). In der Folge deklarierte sie dann – wie dargelegt – in den Einvernahmen vom 19. Mai 2010 und vom 9. Dezember 2010, dass und weshalb sie zuvor nicht die (volle) Wahrheit bezüglich ihrer damaligen Drogen- quelle erzählt habe (Urk. 8/4 S. 2 ff.; Urk. 8/5 S. 2 ff.). 2.4 Betreffend die Aussagen von F._____ kann ebenfalls auf die korrekten und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen führte die Vorinstanz an,

- 12 - F._____ habe verneint, über eigene – nicht nur durch Hörensagen erworbene – Kenntnisse zu verfügen, dass die Beschuldigte in den Drogenhandel verwickelt sei und habe zur gleichen Zeit keinen Hehl daraus gemacht, dass sie der Be- schuldigten nicht wohlgesinnt sei. Es bestünden keine verlässlichen, bloss über die grundsätzliche Möglichkeit hinausgehenden Anhaltspunkte, dass F._____ B._____ aufgrund des Vorfalls anfangs 1998 – wonach die Beschuldigte ihr zwei Tage vor der Hochzeit den Mann weggenommen habe – zu einer falschen An- schuldigung angestiftet habe (Urk. 42 S. 11 f.). Diese Ansicht der Vorinstanz ist zu teilen. 2.5 Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass den Ausführungen der Beschuldigten, es handle sich um eine falsche Anschuldigung, kein Glaube ge- schenkt werden könne. In den Augen der Beschuldigten hege jede in dieses Ver- fahrens involvierte Person Vergeltungsdrang. In Bezug auf B._____ seien abge- sehen von einer in der Schlusseinvernahme erfolgten und sehr allgemein gehal- tenen Aussage, wonach B._____ sich für eine Affäre der Beschuldigten habe Ge- nugtuung verschaffen wollen, keine Gründe für eine falsche Anschuldigung er- kennbar. Die Auffassung der Beschuldigten verliere nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der massiven Selbstbelastung B._____s an Verlässlichkeit. Hinsicht- lich F._____ sei zu bemerken, dass sie die Beschuldigte betreffend das vorlie- gende Verfahren in keiner Weise belaste, sondern vielmehr erkläre, sie habe diesbezüglich nur etwas von Dritten vernommen. Auch wenn die Feindschaft zwi- schen F._____ und der Beschuldigten gross wäre, wie dies die Verteidigung gel- tend mache, so gäbe es dennoch keinen vernünftigen Grund, dass B._____ durch wahrheitswidrige Aussagen neben der Selbstbelastung auch ein weiteres bzw. neues Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung riskieren sollte. Ebenso er- scheine der Wunsch B._____s, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, als Grund wenig überzeugend. Schwer nachvollziehbar sei letztlich die Auffas- sung der Beschuldigten, mit Ausnahme eines Vorwurfs seien sämtliche in der Vergangenheit gegen sie erhobenen Anschuldigungen falsch. Es sei unter im Drogenhandel agierenden Personen – zu welchen die Beschuldigte gemäss Vor- strafenbericht zumindest in der Vergangenheit gehört habe – kein Geheimnis, dass man sich zum Beispiel durch Verwendung von Gummihandschuhen vor ei-

- 13 - nem später nachweisbaren Kontakt mit Drogen schützen könne, weshalb die Ver- teidigung nichts daraus ableiten könne, dass mittels der abgeschnittenen Finger- nägel der Beschuldigten kein Kontakt derselben zu Betäubungsmitteln habe nachgewiesen werden können. Aus der fehlenden Speicherung der Nummer der Beschuldigten durch B._____ lasse sich zulasten Letzterer nichts folgern, da mit den heutigen Mobiltelefonen eine jederzeitige Wiederwahl aus der Anrufliste mög- lich sei und eine Abspeicherung unter einem möglichst unauffälligen Personen- namen sich folglich erübrige. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, der eingeklagte Sachverhalt sei vollumfänglich erstellt (Urk. 42 S. 12 f.). Auch diese Überlegungen der Vorinstanz überzeugen und sind zu übernehmen.

3. Die Verteidigung beanstandet im Berufungsverfahren den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dahin- gehend, die einzigen Beweismittel, nämlich die Aussagen der Auskunftspersonen, seien willkürlich zum Nachteil der Beschuldigten gewürdigt worden und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit den entsprechenden Kosten- und Entschä- digungsfolgen (Urk. 43). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde argumen- tiert, dass beide Auskunftspersonen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – ein Motiv für eine falsche Belastung der Beschuldigten hatten, weshalb bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat bestünden. Deshalb müsse von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage ausgegangen werden und es habe in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 62 S. 10 f.). Auf diese Argumente ist nachfolgend einzugehen. Dabei verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2. vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 und 112 Ia 107 E. 2b). Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 4 ff.).

- 14 - 4.1 Die obenzitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Resultat zutreffend und zu übernehmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen sind daher namentlich ergänzender Natur, wobei auch auf die in der vorstehenden Erwägung II.2. über die zusammengefassten vorinstanzlichen Entscheidgründe hinaus- gehenden Ausführungen zu verweisen ist. 4.2.1 Vorerst ist mit der Vorinstanz nochmals hervorzuheben, dass B._____ aus freien Stücken einräumte, während dreier Monate regelmässig von der Beschul- digten Kokain bezogen zu haben, und sich damit massiv selbst belastete. Gleich- zeitig erklärte B._____ jedoch, nicht zu wissen, ob die Beschuldigte noch weiteren Personen Kokain verkaufte habe ("Was die anderen betrifft, kann ich Ihnen nicht sagen…" vgl. Urk. 8/5 S. 6, "Hat die Angeschuldigte noch weiteren Personen Kokain verkauft?"-"Ich weiss es nicht." Vgl. Urk. 8/5 S. 10), was bezeichnend ist für die Differenziertheit ihrer Aussagen und darauf hinweist, dass es ihr nicht einfach darum ging, die Be- schuldigte pauschal zu belasten. Die Beschuldigte hingegen sieht sich als Opfer einer Verschwörung, indem sie wie gesehen die Schuld für das vorliegende Straf- verfahren letztlich undifferenziert diversen andern Personen zuschiebt. Ähnlich basierten gemäss ihren Aussagen bereits – mit einer Ausnahme – die Vorstrafen auf durchwegs falschen Bezichtigungen verschiedener Personen. Immerhin an- erkannte die Beschuldigte auf Vorhalt des Strafregisterauszuges sämtliche Vor- strafen, bei denen es sich ausnahmslos um erstinstanzliche und längst in Rechts- kraft erwachsene Urteile handelt (Urk. 6/4 S. 4; Urk. 23/1; Urk. 44; vgl. auch die nachfolgende Erwägung III.). 4.2.2 Es ist zwar richtig, dass B._____ bei der Staatsanwaltschaft andere Men- genangaben gemacht hat als noch bei der Polizei, was wohl auf ein Vergessen in- folge der verstrichenen Zeit (knapp 7 Monate zwischen den Einvernahmen und gut 1 Jahr seit den inkriminierten Vorfällen) zurückzuführen sein dürfte. Weiter hat B._____ auch präzisiert, dass es – entgegen ihren Aussagen bei der Polizei, wo- nach sie ein- bis zweimal wöchentlich beliefert worden sei – wöchentlich nicht zwei Lieferungen, sondern höchstens eine gegeben habe, was wiederum darauf hinweist, dass es B._____ nicht einfach um eine (falsche oder übermässige) Be-

- 15 - lastung der Beschuldigten ging und sie mit einer solchen Differenzierung sogar in Kauf nahm, von ihren früheren Aussagen abzuweichen. 4.2.3 Die Verteidigerin machte sinngemäss geltend, B._____ widerspreche sich, da sie ausgesagt habe, die Beschuldigte nicht gekannt zu haben, aber gleichzeitig gewusst haben wolle, dass sie A._____ heisse und wo sie wohne (vgl. Urk. 35 S. 4, Urk. 62 S. 5). Dem ist zu entgegnen, dass B._____ im Gegenteil wie gese- hen erklärt hat, die Beschuldigte schon seit dem Jahr 2000 zu kennen, wenn auch nicht näher (Urk. 8/4 S. 5, Urk. 8/5 S. 3), was grundsätzlich von der Beschuldigten bestätigt wurde ("Wir sind nicht befreundet. Ich kenne sie aber. …", vgl. Urk. 6/2 S. 2). So habe sie die Beschuldigte lediglich mit Vornamen gekannt und von F._____ den "richtigen" Namen (wohl gemeint: Nachnamen) erfahren (Urk. 8/5 S. 9). Es ist im Übrigen zwar richtig, dass F._____ eben dies bestritt und zu Protokoll gab, erst nach ihrer Haftentlassung gehört zu haben, dass die Beschuldigte Drogen an B._____ verkauft haben soll. Möglicherweise handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung, da F._____ nicht in diese Geschichte verwickelt werden woll- te, so ist doch ihre Beziehung zur Beschuldigten ohnehin und unbestrittenermas- sen vorbelastet (Urk. 9/10 S. 1 f., Urk. 6/2 S. 2). Jedenfalls vermögen die umstrit- tenen Umstände, wie es dazu kam, dass B._____ erst Monate nach ihrer Verhaf- tung die Beschuldigte als ihre Lieferantin nannte, die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen B._____s nicht grundsätzlich zu erschüttern. 4.2.4 Die Verteidigung führte ferner ins Feld, B._____ habe sich massiv wider- sprochen, als sie ausgesagt habe, die Beschuldigte bei Bedarf an Kokain jeweils angerufen zu haben, um eine Zeile später zu Protokoll zu geben, die Nummer der Beschuldigten nicht gespeichert zu haben (Urk. 35 S. 3). Dem ist zu entgegnen, dass dies kein Widerspruch ist, da B._____ explizit gesagt hat, dass sie gewusst habe, dass die Nummer der Beschuldigten mit … ende und dass sie dieser wohl jeweils mithilfe der Rückruf-Funktion aus der Anrufliste des Mobiltelefons angeru- fen hat, was bereits die Vorinstanz ausführte. Dies macht als Vorsichtsmassnah- me gerade bei illegalen Tätigkeiten im Gegensatz zu einer selbst vorgenomme- nen Speicherung der Nummer unter einem Namen Sinn und ist nachvollziehbar.

- 16 - 4.2.5 Weiter brachte die Verteidigerin vor, es seien überdies weder Kontakt- angaben der Beschuldigten im Mobiltelefon von Frau B._____ gefunden worden, noch hätten bei der Wohnungsdurchsuchung Betäubungsmittel sichergestellt werden können, noch habe ein Prüfbericht über die abgeschnittenen Fingernägel der Beschuldigten einen Nachweis über einen Kontakt mit Betäubungsmittel er- bringen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte erst am

16. November 2010 verhaftet wurde und auch die Hausdurchsuchung erst an die- sem Tag stattgefunden hatte, mithin mehr als 10 Monate nach dem letzten inkriminierten Sachverhalt vom 7. Januar 2010, weshalb es nicht erstaunt, dass nach so langer Zeit weder Betäubungsmittel noch Kontaktangaben der Beschul- digten gefunden werden konnten (Urk. 62 S. 5). 4.2.6 Weiter ist wie bereits aufgezeigt auffällig, wie genau B._____ schildern konnte, wo die Beschuldigte wohnte. Sie beschrieb genau, wie man vom Bahnhof D1._____ zum Wohnort der Beschuldigten an der ... [Adresse] gelangte ("Wenn man am Bahnhof ankommt, geht man nach rechts und dort in einen ... Block.", vgl. Urk. 8/4 S. 3 f.) und dass sich die Wohnung der Beschuldigten im ... Stock befand (Urk. 8/4 S. 3). Es kann dazu auf die vorstehende Erwägung II. 2.3 verwiesen werden.

5. Es besteht zusammengefasst kein Anlass, die im vorliegenden Verfahren weitgehend konsistenten und plausiblen Darlegungen der Auskunftsperson B._____ anzuzweifeln. Der eingangs zitierte Beweisantrag der Verteidigung (vgl. vorne Erwägung I. 4.) ist nach all dem Gesagten abzuweisen. Selbst wenn es sich bei der verhafteten Frau um die Auskunftsperson B._____ handeln sollte, würde dies den Gehalt ihrer hier zu beurteilenden Aussagen nicht tangieren. Abgesehen davon hat sich B._____ wie mehrfach erwähnt massiv selber belastet und entsprechend nicht bestritten, selber aktiv im Drogenhandelsmilieu zu verkehren. Dieser Umstand ist in der vorliegenden Beweiswürdigung berücksichtigt. Eine allfällig erneute Verhaf- tung B._____s infolge Drogenhändlertätigkeit vermöchte an der vorliegenden Be- weiswürdigung somit nichts zu ändern; vor allem ist nicht einzusehen, weshalb dadurch ihre hier zum konkreten Fall erfolgten Depositionen nicht glaubhaft sein sollten.

- 17 -

6. Dem gegenüber erweisen sich die Ausführungen der Beschuldigten durchwegs als schwammig und unglaubhaft und ihre Bestreitungen als unbehelflich. Ihre Beteuerung anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 16. November 2010 anschliessend an ihre Verhaftung und auf Vorhalt, aktiv dem Drogenhandel mit Kokain nachzugehen, sie gehöre seit Jahren nicht mehr zu diesen Kreisen und habe keinen Kontakt mehr zu Personen aus diesem Milieu (Urk. 6/1 S. 2), ist nicht zu hören. Gleichzeitig mit ihr war nämlich ihr damaliger Freund, K._____, der teilweise bei ihr wohnte bzw. nächtigte, verhaftet worden (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 6; Urk. 21/2 und 22/2). Gerade zusammen mit diesem Freund betätigte sich die Beschuldigte in der Folge anerkanntermassen erneut im Drogenhandel, konn- ten doch am 10. November 2011 im gemeinsam gemieteten Ladenlokal an der …-Strasse … in E._____ über 900 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden (vgl. Urk. 54), was denn auch zur Verurteilung der Beschuldigten durch das Be- zirksgericht Zürich vom 2. April 2012 führte (Urk. 54; Urk. 60; vgl. vorne Erwägung I. 5.). Die Behauptung der Beschuldigten vom Herbst 2010, sich seit Jahren nicht mehr im Drogenhandelsmilieu bewegt zu haben, ist auch unter diesem Aspekt er- neuter einschlägiger Straffälligkeit äusserst unglaubhaft.

7. Aufgrund aller vorstehenden Ausführungen ist mit der Vorinstanz der einge- klagte Sachverhalt als vollumfänglich erstellt anzusehen und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

8. Die korrekte rechtliche Würdigung dieses Beweisergebnisses durch die Vor- instanz wird von der Verteidigung zurecht nicht beanstandet (Urk. 62). Der ange- fochtene Schuldpunkt ist vorliegend zu bestätigen und die Beschuldigte des Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen.

- 18 - III. Sanktion

1. Anwendbares Recht (Betäubungsmittelgesetz) 1.1 Die Tatbegehung datiert von 2009 und 2010 und erfolgte unter dem früheren Betäubungsmittelgesetz (aBetmG). Per 1. Juli 2011 ist das revidierte Betäu- bungsmittelgesetz (nBetmG) in der Fassung vom 20. März 2008 in Kraft getreten. 1.2 Diese Rechtsänderung tangiert die Strafzumessung nicht: Sowohl gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG (nach welcher Bestimmung die Vorinstanz die Straf- zumessung vornahm; vgl. Urk. 38 S. 11) als auch gemäss Art. 19 Abs. 2 nBetmG ist eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren bedroht. Auch bleibt ohne Einfluss, dass das neue BetmG den Terminus "schwerer Fall" – gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 aBetmG bzw. Art. 19 Ziff. 2 aBetmG, im Vergleich zu Art. 19 Abs. 2 nBetmG – nicht mehr verwendet und der Mengenbezug in Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG im Verhältnis zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG weggefallen ist. Der Gesetz- geber hat mit dem Verzicht auf den Mengenbezug nicht gewollt, dass das Kriterium der Menge an Bedeutung verliere, sondern es bleibt nach wie vor – wie schon in der bisherigen Rechtsprechung – eines von mehreren Kriterien, das die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bewirken kann (vgl. Marcel Keller, Der Artikel 19 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 20. März 2008: Ein kritischer Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Recht, Masterarbeit Hochschule Luzern 2009, S. 30/31 mit verschiedenen Nachweisen). So sieht es offensichtlich auch das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.4). 1.3 Da somit das neue Recht nicht das mildere ist, hat die Strafzumessung – wie vor Vorinstanz (Urk. 42 S. 14 ff.) – nach dem Gesetz zu erfolgen, welches bis zum

30. Juni 2011 in Kraft gestanden hat, d.h. nach dem aBetmG (Art. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB).

- 19 -

2. Strafrahmen Mit der Vorinstanz ist auszugehen vom Strafrahmen für eine qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 42 S. 14 f.). Demnach reicht der Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geld- strafe von einem Tagessatz bis höchstens 360 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG i.V.m. Art. 34 und 40 StGB). Es sind weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine reduzierte Schuldfähigkeit.

3. Strafzumessung 3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungsregeln sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere (Tatkomponente) kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur objektiven Tatschwere ist zu ergänzen, dass die gehandelte Menge Kokain

– die nur ein Faktor von vielen und nicht von vorrangiger Bedeutung ist – vor- liegend mit zwischen ca. 50 und 85 Gramm Reinsubstanz einerseits nicht allzu hoch ausfällt. Auf der andern Seite tätigte die Beschuldigte aber eine Vielzahl von Geschäften über mehrere Monate hinweg. Dadurch offenbarte sie beträchtliche kriminelle Energie, weshalb das Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Zu Recht ist die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz und rein pekuniärem Motiv ausgegangen, was das Tatverschulden noch erhöht. Zu- sammengefasst erweist sich das Verschulden in Anbetracht des vorgegebenen weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsentzug erscheint mit der Vorinstanz als angemessen (Urk. 42 S. 16). 3.2 Täterkomponente 3.2.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann einerseits auf die Untersuchungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 6/2

- 20 - S. 3 ff.; Urk. 6/4 S. 4 ff.; Urk. 23/2-3; Urk. 33 S. 2 f.; Urk. 42 S. 17), andererseits auf die Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 61 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine Besonderheiten erkennen, die einen Einfluss auf die Straf- zumessung hätten. 3.2.2 Mit der Vorinstanz sind die sechs Vorstrafen, davon fünf einschlägige (wobei bei der letzten Verurteilung vom 23. Januar 2009 von der Ausfällung einer Zusatzstrafe zur früheren Verurteilung abgesehen wurde), als stark straferhöhend zu gewichten (Urk. 44; Urk. 42 S. 17). 3.2.3 Das Nachtatverhalten gibt vorliegend keinen Anlass zu einer Strafreduktion, war die Beschuldigte doch weder geständig noch zeigte sie Einsicht und Reue (u.a. Urk. 33 S. 3 f.). Auch verhielt sich die Beschuldigte nicht kooperativ, wozu gehören würde, dass beispielsweise aufgrund ihres (Aussage-)Verhaltens weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden könnten. 3.2.4 Wenn die Vorinstanz bei der Beschuldigten keine besondere Strafempfind- lichkeit (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 a.E.) erkennen konnte, so ist ihr auch in diesem Punkt zuzustimmen (Urk. 42 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3 Aufgrund der Täterkomponente ist eine deutliche Straferhöhung angezeigt. 3.4 Vorläufiges Ergebnis der Strafzumessung Geht man von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe von 15 Monaten aus, erweist sich die für die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten zwar eher als milde, aber noch als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.

- 21 - 3.5 Retrospektive Konkurrenz und Zusatzstrafe 3.5.1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 2. April 2012 des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 28 Monaten, davon 75 Tage durch Haft erstanden, bestraft (Urk. 60). Die Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten zwischen ca. Oktober 2009 und Januar 2010 und damit vor der genannten Verurteilung begangen, weshalb ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vorliegt. Hat das Gericht eine Straftat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es eine Zusatzstrafe und zwar auf die Weise, dass der Täter nicht schwerer aber auch nicht leichter bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Dadurch soll eine Schlechterstellung ebenso wie eine Besserstellung des Täters vermieden werden (BGE 121 IV 102 f.; BGE 116 IV 14). Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausge- fällt worden wäre. Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer Grundstrafe hat sich der Richter vorerst zu fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Beurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausge- hend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2 f.). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehr-

- 22 - fache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen aus- gesprochen werden (BGE 137 IV 57). Diese Bedingung ist erfüllt, da vorliegend zwei Freiheitsstrafen im Raum stehen. 3.5.2 Als hypothetische Gesamtstrafe bei einer gleichzeitigen Beurteilung der hier gegenständlichen Delikte und der dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom

2. April 2012 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen von ca. November 2011 hätte sich – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine Freiheitsstrafe im Bereich von 44 Monaten gerechtfertigt. Denn auch die neuesten Taten – mit einer Menge von rund 335 Gramm reinem Kokain ebenfalls qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – beging die Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie, gezielt und direktvorsätzlich, ohne selber drogenabhängig oder in einer finanziellen Notlage zu sein und somit aus rein finanziellen sowie entsprechend egoistischen Beweggründen (Urk. 54 S. 2). Es besteht insgesamt der Eindruck, dass die Beschuldigte einen nicht unwesentli- chen Teil ihres Erwachsenenlebens unter anderem der Tätigkeit im Drogenhandel widmete und einen nicht zu vernachlässigenden Anteil ihrer Lebenshaltungs- kosten aus dem Drogenhandel erwirtschaften konnte, dies auch in jüngster Zeit. Eine hypothetische Gesamtstrafe in der Grössenordnung von 44 Monaten Frei- heitsentzug ergibt sich ohne Weiteres auch bei einer Vergleichsrechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth / Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Demnach wäre bei 385 - 420 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von ca. 33 Monaten auszugehen (Fingerhuth / Tschurr, a.a.O., S. 386). Die vielen einschlägigen Vor- strafen würden einen Zuschlag bis 50 % ermöglichen. Ein weiterer Zuschlag von 10-20 % ergäbe sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigte deutlich mehr als fünf Geschäfte, nämlich über 10, tätigte. Selbst wenn man die Vorstrafen zurück- haltend nur mit einem Zuschlag von 25 % und die Vielzahl von Geschäften nur mit einem solchen von 10 % berücksichtigen würde, würde eine (Gesamt-)Strafe von 44 Monaten resultieren. 3.5.3 Von dieser hypothetischen Gesamtbewertung ist die Strafe gemäss der rechtskräftigen früheren Verurteilung vom 2. April 2012 von 28 Monaten Freiheits-

- 23 - strafe in Abzug zu bringen. Folglich beläuft sich die Zusatzstrafe für die vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikte, die heute als Teil der Gesamtstrafe auszufällen ist, auf 16 Monate Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 2. April 2012 zu bestrafen. Die im vorliegenden Verfahren erstandenen 32 Tage Haft sind an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug Die Anordnung der Vorinstanz zum Vollzug der Freiheitsstrafe ist zu bestätigen, wobei vorab auf die dortige Begründung zu verweisen ist (Urk. 42 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinzu kommen die neuesten wiederum einschlägigen Verfehlungen der Beschuldigten, so dass eine eigentliche Schlechtprognose vorliegt. Ausge- hend von der hypothetischen Gesamtstrafe von 44 Monaten wäre ein (teil-)be- dingter Strafvollzug zudem auch aus objektiven Gründen nicht mehr möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Einziehung Ebenfalls zu bestätigen sind die von der Vorinstanz angeordneten Einziehungen (Urk. 42 S. 19; Art. 82 Abs. 2 StPO). VI. Kostenfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 42 S. 19).

- 24 -

2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen auch im Berufungsverfahren vollständig. Die leichte Korrektur im Strafmass ist lediglich durch die Konstellation der Zusatzstrafe bedingt. Die Beschuldigte wird daher auch in zweiter Gerichts- instanz vollumfänglich kostenpflichtig. Hievon ausgenommen und auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind hingegen die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO) und der Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist die Beschuldigte jedoch auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen, wonach sie verpflichtet ist, die der Verteidi- gung vom Staat ausbezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 29. August 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 300.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 10'783.-- amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 25 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 2. April 2012, wovon 32 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2011 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... deponierten Fr. 7'260.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2011 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... deponierten Ge- genstände (1 Mobiltelefon Nokia 2720, bordeaux; 1 Mobiltelefon Nokia 1616, schwarz; 1 Mobiltelefon IPhone, schwarz und 1 Mobiltelefon LG, schwarz) werden definitiv beschlagnahmt und durch die Bezirksgerichtskasse verwer- tet. Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die SIM-Karten werden bei den Akten belassen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'681.60 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-

- 26 - nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. April 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder