Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario.
E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 260.– (entsprechend Fr. 9'100.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'300.–.
E. 3 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
E. 4 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
E. 5 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Über die weiteren Kos- ten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
E. 6 Die Kosten, inklusive derjenigen der erbetenen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36, S. 1 f.)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (recte: Dielsdorf) vom
26. April 2011 aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario vollumfänglich freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz aus der Staatskasse in der Hö- he der ihm entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die ihm infolge des Untersu- chungs- und der Gerichtsverfahren entstandenen Umtriebe zu entrich- ten, welche ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.
3. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 30) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Das Gericht erwägt: I. (Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
15. Februar 2011 wird dem Beschuldigten vorsätzliche grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Am Dienstag, 20. April 2010, ca. um 08:45 Uhr, habe der Beschuldigte sei- nen Personenwagen, bei regem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn … in Fahrtrichtung Z._____ gelenkt, wobei er zunächst wegen einer unfallbedingten Sperrung der rechten Fahrbahn kurz vor dem …tunnel auf dem alleine befahrba- ren Überholstreifen signalisationsgemäss mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h hinter dem von B._____ gelenkten Personenwagen hergefahren sei. Nach der Freigabe der rechten Fahrbahn ca. auf Höhe Kilometer …, d.h. im …tunnel auf Gemeindegebiet von Y._____, gerade als der ebenfalls mit ca. 80 km/h fah- rende B._____ vom Überholstreifen auf die rechte Fahrbahn habe wechseln wol- len, habe der Beschuldigte indes ebenso einen Spurwechsel vorgenommen, B._____ zügig rechts überholt und schliesslich unmittelbar vor diesem wieder auf den Überholstreifen zurückgeschwenkt, wo er die Fahrt dann fortgesetzt habe. Dadurch habe der Beschuldigte B._____ und die übrigen Verkehrsteilnehmer be- sonders gefährdet, weil diese nicht mit einem solchen Manöver hätten rechnen müssen und ein solches bei regem Verkehrsaufkommen auf einer Autobahn leicht zu einer Massenkollision mit unabsehbaren Folgen hätte führen können. Diese Gefährdung habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen (Urk. 11, S. 2).
- 5 - II. (Prozessgeschichte)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, erging am 26. April 2011 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 20). In der Folge meldete er mit Eingabe vom 27. April 2011, eingegangen am 28. April 2011, innert Frist Berufung an (Urk. 22). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. De- zember 2011 zugestellt (Urk. 24/2). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom
3. Januar 2012, eingegangen am 5. Januar 2012, schliesslich fristgemäss seine Berufungserklärung ein, welche er nicht beschränkte (Urk. 26). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine selbständige Berufung erhoben. Die Vorinstanz überwies deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle.
2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 6. Januar 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- klären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 28). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Januar 2012, eingegangen am 13. Janu- ar 2012, auf Anschlussberufung bzw. verlangte sie Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 30).
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 3). III. (Prozessuales) Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schwei- zerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Ent- scheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht.
- 6 - Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. April 2011 in Anwendung der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (nachfolgend: GOG) zu beurteilen. IV. (Sachverhalt und rechtliche Würdigung)
1. Der Beschuldigte verlangt wie schon vor Vorinstanz auch im Beru- fungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 26). Sinngemäss zusammengefasst macht er nach wie vor geltend, zwar mit sei- nem Wagen zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, das ihm vorgeworfene Fahr- manöver indessen nicht ausgeführt zu haben (Urk. 35, S. 3 f.; so auch schon Urk. 2, S. 1 ff.; Urk. 3, S. 2 f.; Urk. 5, S. 2; Urk. 18, S. 4 ff.).
2. a) Die Vorinstanz hat sich zunächst umfassend und eingehend mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. mit den vorliegend anwendba- ren Beweisgrundsätzen auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, wes- halb vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25, S. 4 ff.).
b) Sodann hat die Vorinstanz eine ausführliche Prüfung der vorhandenen (Personal-)Beweise vorgenommen und sich dabei einlässlich mit der Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und des Zeugen B._____ sowie mit der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen befasst (Urk. 25, S. 4 ff.). ba) Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit hat sie zutreffend erwogen, dass vor- liegend keine Umstände festzustellen sind, welche diese grundsätzlich in Frage zu stellen vermöchten, weder beim Beschuldigten noch beim Zeugen B._____. Dies hat insbesondere auch für den Umstand zu gelten, dass Letzterer ungeach- tet seiner privaten Stellung als Anzeigeerstatter und Zeuge in der Folge auch gleich in dienstlicher Funktion die polizeiliche Befragung mit dem Beschuldigten durchführte und den entsprechenden Rapport zuhanden der Staatsanwaltschaft verfasste. Denn in der Tat sind in casu keinerlei Hinweise vorhanden, welche bei
- 7 - B._____ als Polizeibeamten den Anschein von mangelnder Objektivität oder un- zureichender Professionalität erweckten. So standen der Beschuldigte und B._____ zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls in keinerlei Beziehung zu einander, hatten sie vor der polizeilichen Befragung nie persönlichen Kontakt ge- habt und scheint diese ordnungsgemäss vonstatten gegangen zu sein. Zu Recht hat die Vorinstanz überdies darauf hingewiesen, dass vorliegend auch keine Gründe ersichtlich sind, wieso B._____ den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben sollte, umso weniger als er mit einer falschen Anschuldigung bzw. mit einer falschen Zeugenaussage ja nicht nur sich selbst strafbar gemacht, sondern auch noch seine Karriere bei der Polizei aufs Spiel gesetzt hätte. Nichtsdestotrotz sei an dieser Stelle deutlich darauf hingewiesen, dass die Konstellation, in der ein Polizist als Privatperson eine Strafanzeige erstattet und anschliessend als Beamter ebendiese weiterverfolgt, jedenfalls dem Grundsatz nach angesichts des offenkundig immanenten Befangenheitsrisikos als nicht ideal zu beurteilen und deshalb zu vermeiden ist. bb) Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit hat die Vorinstanz die relevanten Aus- sagen des Beschuldigten und des Zeugen B._____ korrekt wiedergegeben, diese sorgfältig miteinander verglichen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Ge- samtheit grundsätzlich nachvollziehbar gewürdigt. Insofern kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25, S. 7 ff.). Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten zum Vorwurf macht, seine Aussa- gen wirkten gehaltlos, unsubstantiiert, vage, wenig spontan, stereotyp oder zu- rechtgelegt (Urk. 25, S. 9), so ist zu seinen Gunsten immerhin zu berücksichtigen, dass dies jedenfalls dann nicht zu erstaunen vermag, wenn man davon ausgeht, dass es sich beim gegenständlichen Vorfall tatsächlich um ein für ihn nicht wirk- lich erinnerungswürdiges Ereignis handelte. Indessen fällt auf, dass die vom Be- schuldigten geltend gemachten Erinnerungslücken durchaus Raum für die Sach- verhaltsdarstellung von B._____ lassen (z.B. "meiner Meinung nach habe ich nicht [das Wort "nicht" fehlt im Protokoll, was aber offensichtlich ein Versehen ist] absichtlich rechts überholt, da ich weiss, da [gemeint: dass] dies strafbar ist" [Urk. 2, S. 3]; "meiner Meinung nach habe ich dies nicht gemacht" [Urk. 2, S. 4]; "insbe-
- 8 - sondere kann ich mich an das mir […] vorgeworfene Rechtsüberholen nicht erin- nern" [Urk. 3, S. 2]). Und diese erscheint hinsichtlich Detailreichtum und Kohärenz denn auch weit glaubhafter, und zwar selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass dies in einem gewissen Mass auch zu erwarten ist, da es sich beim gegenständli- chen Vorfall offensichtlich um ein für B._____ besonders erinnerungswürdiges Ereignis handelte, andernfalls er es auch nicht zur Anzeige gebracht hätte (vgl. etwa Urk. 4, S. 2 ff.). Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten bisweilen aber auch als offensichtlich ausweichend zu qualifizieren, so etwa auf die ab- schliessende Frage des Staatsanwalts, ob er (der Beschuldigte) das ihm vorge- worfene Rechtsüberholen denn aus eigener Erinnerung ausschliessen könne: "Wie gesagt bin ich mir völlig bewusst, dass ein Rechtsüberholen ein Fehler wäre und auch verboten ist. Wie gesagt war ich damals auch völlig relaxt im Auto un- terwegs, hatte überhaupt keine Eile. Zudem bin ich auch auf den Führerausweis angewiesen. Aus all diesen Gründen war es aus meiner Sicht nicht so, dass ich rechtsüberholt hätte" (Urk. 3, S. 4). bc) Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweislage, das heisst unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage des Beschuldigten und des Zeugen B._____ sowie ihres individuellen Aussageverhaltens, bestehen somit letztlich keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht so zugetragen hat, wie er in der An- klageschrift beschrieben wird, so dass der Anklagesachverhalt demzufolge als er- stellt zu betrachten ist (so zu Recht auch die Vorinstanz, Urk. 25, S. 10).
3. Zur rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25, S. 10 f.) Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario zu bestätigen.
- 9 - V. (Strafzumessung und Vollzug)
1. Zur Strafzumessung hat sich die Vorinstanz grundsätzlich umfassend und eingehend geäussert, weshalb insbesondere zu den allgemeinen Regeln so- wie zur Tat- und Täterkomponente auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 25, S. 11 ff.).
a) Die von der Vorinstanz, welche zu Recht von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen ist, schliesslich ausgefällte Geldstrafe von 35 Tagess- ätzen erscheint tat- und täterangemessen, dies indes unter Berücksichtigung ei- ner zusätzlichen Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB. Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 25, S. 17 f.) denn auch noch zu ergänzen bzw. zu präzisieren: Da die Geldstrafe – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend V. 2.) – bedingt aufzuschieben ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob sie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist. Mit ei- ner Verbindungsbusse soll im Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnitt- stellenproblematik zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Art. 42 Abs. 4 StGB ermög- licht somit eine rechtsgleiche Sanktionierung. Dabei können gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rol- le spielen (DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 25; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Da es sich bei der gegenständlichen groben Verkehrsregelverletzung um ein solches Massendelikt handelt, bei dem die Schnittstellenproblematik zu berück- sichtigen ist, erscheint es vorliegend angezeigt, dem Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen.
b) Die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 25, S. 14 ff.). Was die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so haben sich anlässlich der Berufungsverhandlung
- 10 - keine hierfür relevanten Neuerungen ergeben (vgl. Urk. 35, S. 1 ff.). Damit ist der von der Vorinstanz auf Fr. 260.– festgesetzte Tagessatz nicht zu beanstanden. Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst das Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei einer Verbindungsbusse ist je- doch zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat und der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen soll. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der Anteil der Verbin- dungsbusse an der gesamten Strafe denn auch nicht mehr als rund einen Fünftel betragen, wobei Abweichungen von dieser Regel insbesondere im Bereich tiefer Strafen denkbar sein sollen, etwa um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine bloss symbolische Bedeutung zukomme (DONATSCH ET AL., a.a.O., Art. 42 N 27, mit Verweisung auf unpubl. BGE 6B_912/2008). In Sinne dieser Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der überaus vor- teilhaften finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint somit auch die von der Vorinstanz auf Fr. 2'300.– festgesetzte Busse als angemessen. Entspre- chend ist die für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage festzusetzen.
2. Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25, S. 16 f.). Damit ist die Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ohne weiteres zu bestätigen. VI. (Kostenfolgen)
1. Erstinstanzliches Verfahren: Beim vorliegenden Verfahrensausgang kann hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfolgen vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25, S. 18). Entsprechend ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) ohne weiteres zu bestätigen.
- 11 -
2. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 260.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 12 - hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110769-O/U/pb/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff Urteil vom 12. Juni 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. April 2011 (GG110004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 260.– (entsprechend Fr. 9'100.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'300.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Über die weiteren Kos- ten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
6. Die Kosten, inklusive derjenigen der erbetenen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36, S. 1 f.)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (recte: Dielsdorf) vom
26. April 2011 aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario vollumfänglich freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz aus der Staatskasse in der Hö- he der ihm entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die ihm infolge des Untersu- chungs- und der Gerichtsverfahren entstandenen Umtriebe zu entrich- ten, welche ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.
3. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 30) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Das Gericht erwägt: I. (Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
15. Februar 2011 wird dem Beschuldigten vorsätzliche grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Am Dienstag, 20. April 2010, ca. um 08:45 Uhr, habe der Beschuldigte sei- nen Personenwagen, bei regem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn … in Fahrtrichtung Z._____ gelenkt, wobei er zunächst wegen einer unfallbedingten Sperrung der rechten Fahrbahn kurz vor dem …tunnel auf dem alleine befahrba- ren Überholstreifen signalisationsgemäss mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h hinter dem von B._____ gelenkten Personenwagen hergefahren sei. Nach der Freigabe der rechten Fahrbahn ca. auf Höhe Kilometer …, d.h. im …tunnel auf Gemeindegebiet von Y._____, gerade als der ebenfalls mit ca. 80 km/h fah- rende B._____ vom Überholstreifen auf die rechte Fahrbahn habe wechseln wol- len, habe der Beschuldigte indes ebenso einen Spurwechsel vorgenommen, B._____ zügig rechts überholt und schliesslich unmittelbar vor diesem wieder auf den Überholstreifen zurückgeschwenkt, wo er die Fahrt dann fortgesetzt habe. Dadurch habe der Beschuldigte B._____ und die übrigen Verkehrsteilnehmer be- sonders gefährdet, weil diese nicht mit einem solchen Manöver hätten rechnen müssen und ein solches bei regem Verkehrsaufkommen auf einer Autobahn leicht zu einer Massenkollision mit unabsehbaren Folgen hätte führen können. Diese Gefährdung habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen (Urk. 11, S. 2).
- 5 - II. (Prozessgeschichte)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, erging am 26. April 2011 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 20). In der Folge meldete er mit Eingabe vom 27. April 2011, eingegangen am 28. April 2011, innert Frist Berufung an (Urk. 22). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. De- zember 2011 zugestellt (Urk. 24/2). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom
3. Januar 2012, eingegangen am 5. Januar 2012, schliesslich fristgemäss seine Berufungserklärung ein, welche er nicht beschränkte (Urk. 26). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine selbständige Berufung erhoben. Die Vorinstanz überwies deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle.
2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 6. Januar 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- klären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 28). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Januar 2012, eingegangen am 13. Janu- ar 2012, auf Anschlussberufung bzw. verlangte sie Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 30).
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 3). III. (Prozessuales) Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schwei- zerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Ent- scheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht.
- 6 - Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. April 2011 in Anwendung der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (nachfolgend: GOG) zu beurteilen. IV. (Sachverhalt und rechtliche Würdigung)
1. Der Beschuldigte verlangt wie schon vor Vorinstanz auch im Beru- fungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 26). Sinngemäss zusammengefasst macht er nach wie vor geltend, zwar mit sei- nem Wagen zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, das ihm vorgeworfene Fahr- manöver indessen nicht ausgeführt zu haben (Urk. 35, S. 3 f.; so auch schon Urk. 2, S. 1 ff.; Urk. 3, S. 2 f.; Urk. 5, S. 2; Urk. 18, S. 4 ff.).
2. a) Die Vorinstanz hat sich zunächst umfassend und eingehend mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. mit den vorliegend anwendba- ren Beweisgrundsätzen auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, wes- halb vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25, S. 4 ff.).
b) Sodann hat die Vorinstanz eine ausführliche Prüfung der vorhandenen (Personal-)Beweise vorgenommen und sich dabei einlässlich mit der Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und des Zeugen B._____ sowie mit der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen befasst (Urk. 25, S. 4 ff.). ba) Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit hat sie zutreffend erwogen, dass vor- liegend keine Umstände festzustellen sind, welche diese grundsätzlich in Frage zu stellen vermöchten, weder beim Beschuldigten noch beim Zeugen B._____. Dies hat insbesondere auch für den Umstand zu gelten, dass Letzterer ungeach- tet seiner privaten Stellung als Anzeigeerstatter und Zeuge in der Folge auch gleich in dienstlicher Funktion die polizeiliche Befragung mit dem Beschuldigten durchführte und den entsprechenden Rapport zuhanden der Staatsanwaltschaft verfasste. Denn in der Tat sind in casu keinerlei Hinweise vorhanden, welche bei
- 7 - B._____ als Polizeibeamten den Anschein von mangelnder Objektivität oder un- zureichender Professionalität erweckten. So standen der Beschuldigte und B._____ zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls in keinerlei Beziehung zu einander, hatten sie vor der polizeilichen Befragung nie persönlichen Kontakt ge- habt und scheint diese ordnungsgemäss vonstatten gegangen zu sein. Zu Recht hat die Vorinstanz überdies darauf hingewiesen, dass vorliegend auch keine Gründe ersichtlich sind, wieso B._____ den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben sollte, umso weniger als er mit einer falschen Anschuldigung bzw. mit einer falschen Zeugenaussage ja nicht nur sich selbst strafbar gemacht, sondern auch noch seine Karriere bei der Polizei aufs Spiel gesetzt hätte. Nichtsdestotrotz sei an dieser Stelle deutlich darauf hingewiesen, dass die Konstellation, in der ein Polizist als Privatperson eine Strafanzeige erstattet und anschliessend als Beamter ebendiese weiterverfolgt, jedenfalls dem Grundsatz nach angesichts des offenkundig immanenten Befangenheitsrisikos als nicht ideal zu beurteilen und deshalb zu vermeiden ist. bb) Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit hat die Vorinstanz die relevanten Aus- sagen des Beschuldigten und des Zeugen B._____ korrekt wiedergegeben, diese sorgfältig miteinander verglichen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Ge- samtheit grundsätzlich nachvollziehbar gewürdigt. Insofern kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25, S. 7 ff.). Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten zum Vorwurf macht, seine Aussa- gen wirkten gehaltlos, unsubstantiiert, vage, wenig spontan, stereotyp oder zu- rechtgelegt (Urk. 25, S. 9), so ist zu seinen Gunsten immerhin zu berücksichtigen, dass dies jedenfalls dann nicht zu erstaunen vermag, wenn man davon ausgeht, dass es sich beim gegenständlichen Vorfall tatsächlich um ein für ihn nicht wirk- lich erinnerungswürdiges Ereignis handelte. Indessen fällt auf, dass die vom Be- schuldigten geltend gemachten Erinnerungslücken durchaus Raum für die Sach- verhaltsdarstellung von B._____ lassen (z.B. "meiner Meinung nach habe ich nicht [das Wort "nicht" fehlt im Protokoll, was aber offensichtlich ein Versehen ist] absichtlich rechts überholt, da ich weiss, da [gemeint: dass] dies strafbar ist" [Urk. 2, S. 3]; "meiner Meinung nach habe ich dies nicht gemacht" [Urk. 2, S. 4]; "insbe-
- 8 - sondere kann ich mich an das mir […] vorgeworfene Rechtsüberholen nicht erin- nern" [Urk. 3, S. 2]). Und diese erscheint hinsichtlich Detailreichtum und Kohärenz denn auch weit glaubhafter, und zwar selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass dies in einem gewissen Mass auch zu erwarten ist, da es sich beim gegenständli- chen Vorfall offensichtlich um ein für B._____ besonders erinnerungswürdiges Ereignis handelte, andernfalls er es auch nicht zur Anzeige gebracht hätte (vgl. etwa Urk. 4, S. 2 ff.). Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten bisweilen aber auch als offensichtlich ausweichend zu qualifizieren, so etwa auf die ab- schliessende Frage des Staatsanwalts, ob er (der Beschuldigte) das ihm vorge- worfene Rechtsüberholen denn aus eigener Erinnerung ausschliessen könne: "Wie gesagt bin ich mir völlig bewusst, dass ein Rechtsüberholen ein Fehler wäre und auch verboten ist. Wie gesagt war ich damals auch völlig relaxt im Auto un- terwegs, hatte überhaupt keine Eile. Zudem bin ich auch auf den Führerausweis angewiesen. Aus all diesen Gründen war es aus meiner Sicht nicht so, dass ich rechtsüberholt hätte" (Urk. 3, S. 4). bc) Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweislage, das heisst unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage des Beschuldigten und des Zeugen B._____ sowie ihres individuellen Aussageverhaltens, bestehen somit letztlich keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht so zugetragen hat, wie er in der An- klageschrift beschrieben wird, so dass der Anklagesachverhalt demzufolge als er- stellt zu betrachten ist (so zu Recht auch die Vorinstanz, Urk. 25, S. 10).
3. Zur rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25, S. 10 f.) Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario zu bestätigen.
- 9 - V. (Strafzumessung und Vollzug)
1. Zur Strafzumessung hat sich die Vorinstanz grundsätzlich umfassend und eingehend geäussert, weshalb insbesondere zu den allgemeinen Regeln so- wie zur Tat- und Täterkomponente auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 25, S. 11 ff.).
a) Die von der Vorinstanz, welche zu Recht von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen ist, schliesslich ausgefällte Geldstrafe von 35 Tagess- ätzen erscheint tat- und täterangemessen, dies indes unter Berücksichtigung ei- ner zusätzlichen Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB. Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 25, S. 17 f.) denn auch noch zu ergänzen bzw. zu präzisieren: Da die Geldstrafe – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend V. 2.) – bedingt aufzuschieben ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob sie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist. Mit ei- ner Verbindungsbusse soll im Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnitt- stellenproblematik zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Art. 42 Abs. 4 StGB ermög- licht somit eine rechtsgleiche Sanktionierung. Dabei können gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rol- le spielen (DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 25; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Da es sich bei der gegenständlichen groben Verkehrsregelverletzung um ein solches Massendelikt handelt, bei dem die Schnittstellenproblematik zu berück- sichtigen ist, erscheint es vorliegend angezeigt, dem Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen.
b) Die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 25, S. 14 ff.). Was die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so haben sich anlässlich der Berufungsverhandlung
- 10 - keine hierfür relevanten Neuerungen ergeben (vgl. Urk. 35, S. 1 ff.). Damit ist der von der Vorinstanz auf Fr. 260.– festgesetzte Tagessatz nicht zu beanstanden. Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst das Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei einer Verbindungsbusse ist je- doch zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat und der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen soll. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der Anteil der Verbin- dungsbusse an der gesamten Strafe denn auch nicht mehr als rund einen Fünftel betragen, wobei Abweichungen von dieser Regel insbesondere im Bereich tiefer Strafen denkbar sein sollen, etwa um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine bloss symbolische Bedeutung zukomme (DONATSCH ET AL., a.a.O., Art. 42 N 27, mit Verweisung auf unpubl. BGE 6B_912/2008). In Sinne dieser Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der überaus vor- teilhaften finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint somit auch die von der Vorinstanz auf Fr. 2'300.– festgesetzte Busse als angemessen. Entspre- chend ist die für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage festzusetzen.
2. Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25, S. 16 f.). Damit ist die Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ohne weiteres zu bestätigen. VI. (Kostenfolgen)
1. Erstinstanzliches Verfahren: Beim vorliegenden Verfahrensausgang kann hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfolgen vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25, S. 18). Entsprechend ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) ohne weiteres zu bestätigen.
- 11 -
2. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 260.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestä- tigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 12 - hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff
- 13 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.