Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Angeklagte ist schuldig − der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
E. 2 Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Bezahlt die Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
E. 4 Es wird festgestellt, dass die Angeklagte gegenüber den Geschädigten B._____ und C._____ aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieser Ansprüche wird die Geschädigte auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen.
E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'080.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 13'269.15 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 6 Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, der Angeklagten auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
1. Frau A._____ sei auch heute vom Vorhalt der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen.
2. Frau A._____ sei ausschliesslich in Nachachtung des Bundesgerichts- entscheids vom 12. Dezember 2011 schuldig zu sprechen der einfa- chen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und dafür mit einer milden Übertretungsbusse zu bestrafen.
3. Die Zivilansprüche seien, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei, zur Festsetzung von Quote und Quantitativ auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen.
4. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelun- gen.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 78 S. 1) Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. Mai 2010 zu bestäti- gen. Das Gericht erwägt: I.
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. März 2010 (Urk. 20) wirft der Beschuldigten eine fahrlässige Tötung, eine fahrläs- sige schwere Körperverletzung und eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor, die sie begangen habe, als sie am 28. Januar 2008 eine Frau anfuhr, die mit einem Kind im Kinderwagen und einem Kind auf dem Arm den Fussgängerstrei- fen überquerte. Die Frau und das eine Kind wurden schwer verletzt, das Kind so schwer, dass es am nächsten Tag seinen Verletzungen erlag, während das ande- re Kind unverletzt blieb.
2. Nach der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2010 sprach der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dietikon die Beschuldigte im Sinne der An- klage schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Weiter stellte er fest, dass dem Grundsatz nach Schaden- ersatz und Genugtuung geschuldet sei, und verwies die Privatkläger zur Feststel- lung des Umfangs dieser Ansprüche auf den Weg des ordentlichen Zivilprozess. Dieses Urteil wurde den Privatklägern am 21. Mai 2010 (Urk. 31/2) und der Be- schuldigten am 25. Mai 2010 (Urk. 31/1) schriftlich im Dispositiv eröffnet, worauf die Beschuldigte noch am gleichen Tag und damit rechtzeitig Berufung erhob (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 29. September 2010 zu- gestellt (Urk. 34/1-3). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 (Urk. 35) teilte die Be-
- 6 - schuldigte innert der gesetzlichen Frist ihre Beanstandungen mit. Die Beschuldig- te hatte ihre Berufung nicht eingeschränkt und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Das Urteil der Vorinstanz wurde demnach umfassend angefochten, so dass keine Teilrechtskraft vorliegt.
3. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 1. April 2011 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts die Beschuldigte frei (Urk. 50). Gegen diesen Ent- scheid führte die Staatsanwaltschaft erfolgreich bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 54/2). Am 12. Dezember 2011 hob die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Urteil vom 1. April 2011 auf und wies die Sache zur neu- en Entscheidung an die Kammer zurück (Urk. 59). Das neue Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer SB110763 eröffnet, wäh- rend das erste Berufungsverfahren die Geschäftsnummer SB110004 trägt. Zwar wurde der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der Schweizerischen Straf- prozessordnung gefällt, weshalb das erste Berufungsverfahren nach kantonalem Prozessrecht geführt wurde. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht kommt jedoch das neue Recht zur Anwendung (Art. 453 Abs. 2 StPO).
4. Aufgrund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentschei- des wurde mit Beschluss vom 23. Januar 2012 gestützt auf Art. 189 lit. a StPO ei- ne Ergänzung des unfallanalytischen Gutachtens vom 30. April 2009 angeordnet, mit der dipl. phys. ETHZ D._____ vom Forensischen Institut Zürich beauftragt wurde, unter dessen Federführung bereits das Gutachten vom 30. April 2009 (Urk. 10/7) entstanden war (Urk. 62 und 63). Das Ergänzungsgutachten wurde am
E. 7 Weiter liegt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 30. April 2009 (Urk. 10/7) mit einer Ergänzung vom 7. September 2012 (Urk. 66) im Recht, das anhand der übrigen Beweismittel aufgrund von phy- sikalischen Gesetzmässigkeiten den Unfall zu rekonstruieren versucht, um ge- stützt darauf zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Unfall vermeidbar gewesen wäre, was im Hinblick auf die Kausalität einer allfälligen Sorgfaltspflicht- verletzung von Bedeutung ist. Bei der nachfolgenden Erstellung des Sachverhalts und der anschliessenden rechtlichen Würdigung wird auf diese Ergebnisse Bezug genommen.
E. 8 Die Vorinstanz erachtet den von der Anklage angeführten Sachverhalt hin- sichtlich des äusseren Ablaufs als erstellt (Urk. 39 S. 5 E. 3). Das mag in Bezug auf den äusseren Ablauf zwar in der Tat zutreffen. Ob die Beschuldigte unauf- merksam war und die Geschädigte deshalb übersehen hat - wie ihr die Anklage vorwirft - ist jedoch nicht bekannt und wird von ihr in Abrede gestellt. Dabei han- delt es sich um einen letztlich nicht direkt beweisbaren inneren Vorgang. Es kann lediglich aufgrund des Reaktionszeitpunkts auf ihre Aufmerksamkeit zurückge- schlossen werden.
a) Aufgrund der Unfallendlage und der Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen bildet das Gutachten in Bezug auf den Reaktionszeitpunkt zwei Szenari- en: Unter der Voraussetzung dass die Beschuldigte - wie sie selber sagt - die Ge- schädigte nicht früher sah und die Kollision mit dem Reaktionspunkt überein- stimmt, kann sie nicht schneller als 39 km/h gefahren sein, was im Widerspruch zu den Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen steht, wonach sie gegen 50 km/h gefahren sei. Hält man sich hingegen an diese Aussagen und geht von einer Geschwindigkeit von 50 km/h aus, ist die Unfallendlage nur erklärbar, wenn der Bremszeitpunkt mit der Kollision zusammenfällt, was bedeutet, dass die Be- schuldigte die Geschädigte, entgegen ihrer eigenen Aussage, bereits früher ge- sehen haben muss (Urk. 10/7 S. 19 ff.), worauf auch die Verteidigung in ihrem Plädoyer hinwies (Prot. I S. 7, Urk. 49 S. 14 unten).
b) Es ist zwar eigenartig, dass die Beschuldigte die Geschädigte erst gesehen haben will, als sie auf der linken Seite vor ihr stand (Urk. 5/2 S. 2) und es zur Kol-
- 10 - lision kam, die links der Fahrzeugmitte erfolgte (Urk. 10/7 S. 13). Sie hätte dem- nach nicht bemerkt, wie die Geschädigte vor ihrem Fahrzeug die Strasse querte, bevor es zur Kollision kam. Es ist jedoch bekannt, dass ein Schock - was ein sol- ches Unfallereignis auch bei einem betroffenen Automobilisten auslösen kann - dazu führen kann, dass Wahrnehmungen nicht im Langzeitgedächtnis gespei- chert werden (Bender / Treuer / Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A., München 2007, Rz. 134). Dieses Szenario kann deshalb trotz der anderslauten- den eigenen Aussage der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden. Schätzungen der Geschwindigkeit sind zwar ebenfalls mit Unsicherheiten behaf- tet. Die Zeugin I._____, die als Lenkerin des Fahrzeugs hinter der Beschuldigten in einer idealen Position für derartige Wahrnehmungen war, stützt sich jedoch auf die Angaben ihres Tachometers (Urk. 8/5 S. 3), so dass es sich nicht nur um eine Schätzung handelt. Ihrer Aussage ist daher der Vorzug zu geben. Bei der rechtli- chen Würdigung ist demnach vom Szenario 2 des Gutachtens auszugehen, wo- nach die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von gegen 50 km/h fuhr. Der Bremsbeginn fällt demnach mit der Kollision zusammen, was bedeutet, dass der Reaktionszeitpunkt vor der Kollision war, auch wenn sich die Beschuldigte im Nachhinein nicht mehr daran zu erinnern vermag.
c) Daraus schliesst die Verteidigung, die Beschuldigte könne die Geschädigte nicht übersehen haben, denn sie habe reagiert, wie sich aus der Endlage ihres Fahrzeugs ergebe (Urk. 49 S. 14). Damit weicht sie jedoch der Frage aus, ob die- se Reaktion noch rechtzeitig oder verspätet erfolgte. Der Vorwurf der Unaufmerk- samkeit ist daher noch nicht vom Tisch, sondern ist nachstehend aufgrund einer Analyse der räumlich-zeitlichen Bewegungen der Beschuldigten und der Geschä- digte im Verhältnis zueinander zu prüfen.
E. 9 Die Anklageschrift lässt offen, aus welcher Richtung sich die Geschädigte dem Fussgängerstreifen näherte, was aber entscheidend dafür ist, zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Distanz für die Beschuldigte erkennbar war, dass die Geschädigte "im Begriff war", die Strasse zu überqueren, wie es in der Anklage heisst (Urk. 20 S. 3). Diese Frage konnte auch das Gutachten nicht beantworten,
- 11 - wobei dort richtig erwähnt wird, dass es sich dabei letztlich um eine rechtliche Wertung handelt, die Sache des Gerichts ist (Urk. 10/7 S. 18 f.).
a) Aufgrund der vorhandenen Indizien - Wohnort der Geschädigten und Erinne- rung an das Aussteigen bei der Tramhaltestelle H._____ - ist davon auszugehen, dass die Geschädigte in Fahrtrichtung der Beschuldigten der Strasse entlang ging, bevor sie beim Fussgängerstreifen die Strasse überquerte (so nun auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 78 S. 2). Sie steuerte demnach nicht direkt auf den Fussgängerstreifen zu, sondern näherte sich diesem seitlich, was bedeutet, dass sie zwar schon länger sichtbar, ihre Absicht jedoch erst zu einem späteren Zeit- punkt erkennbar war, als sie ihre Richtung änderte, unmittelbar bevor sie die Strasse betrat. Die Zeugen können sich nicht daran erinnern, ob die Geschädigte vorher nach links schaute (Urk. 7/2 S. 3; Urk. 8/2 S. 3 f.; Urk. 8/5 S. 4). Zugunsten der Beschuldigten ist zu unterstellen, dass dies nicht der Fall war.
b) Die Anklageschrift geht davon aus, dass die Geschädigte B._____ "zügig unterwegs" war (Urk. 20 S. 4), was sowohl der Zeuge J._____ (Urk. 7/2 S. 3 un- ten) als auch die Zeugin I._____ (Urk. 8/2 S. 4; Urk. 8/5 S. 5) bestätigen. Wie wei- ter oben erwähnt, musste die Geschädigte nur noch die Strasse überqueren, um nach Hause zu gelangen, wo sie angesichts der Tageszeit vermutlich mit den eingekauften Lebensmitteln (vgl. Urk. 4/23: Urk. 6/1 S. 2 oben) das Nachtessen zubereiten wollte, was ihre Eile erklären würde. Gestützt auf das Gutachten ist demnach von einer raschen Gehgeschwindigkeit von 2 m/s auszugehen (vgl. Urk. 10/7 S. 18 Ziff. 9.1). Der Umstand, dass sie einen Kinderwagen schob, in dem sich ein Kleinkind befand, und ein weiteres Kind auf dem Arm trug, steht dieser Annahme nicht entgegen.
c) Das Gutachten grenzt den Abstand des Kollisionsort zum Strassenrand und damit die Strecke, welche die Geschädigte vor der Kollision auf der Strasse zu- rücklegte, zwischen 1,5 m und 3 m ein (Urk. 10/7 S. 18 f. Ziff. 9.1). Im Zweifel ist zugunsten der Beschuldigten vom kleineren der genannten Werte auszugehen, da sich dadurch die Zeitspanne verkürzt, während der die Absicht der Geschädigte erkennbar war. Bei Annahme einer Gehgeschwindigkeit von 2
- 12 - m/s bedeutet dies, dass sie den Fussgängerstreifen 0,75 s vor der Kollision be- trat. Der Kinderwagen, den sie vor sich her schob, rollte bereits zwischen 1 und 1,5 s vor der Kollision auf die Strasse. 1,5 s vor der Kollision war die Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (entsprechend 13,9 m/s) noch gut 20 m vom Kollisionspunkt entfernt, 0,75 s vor der Kollision betrug der Abstand noch et- wa die Hälfte, d.h. rund 10 m. Für die Drehung des Kinderwagens dürfte die Geschädigte ungefähr eine halbe bis eine ganze Sekunde benötigt haben. Etwa 2 - 2,5 s vor der Kollision, als die Beschuldigte noch etwas weniger als 30 m (27,8 m bei einer angenommenen Ge- schwindigkeit von 13,9 m/s bzw. 50 km/h) vom Fussgängerstreifen entfernt war, gab die Geschädigte mit diesem Manöver zu erkennen, dass sie die Strasse überqueren wollte und deshalb im Begriff war, den Fussgängerstreifen zu betre- ten (vgl. Urk. 20 S. 3).
d) Eine aufmerksame Lenkerin an der Stelle der Beschuldigten hätte diese auf- fällige Handlung bemerkt und sofort abgebremst. In diesem Moment befand sich die Geschädigte neben dem Fussgängerstreifen. Der Einwand der Beschuldigten, ihr werde vorgehalten, sie hätte bereits reagieren müssen, bevor die Geschädigte die Stelle erreichte, wo der Fussgängerstreifen beginnt, geht daher fehl (Urk. 49 S. 15). Die Verteidigung merkt an, dass sich die Ortsgrenze, in deren Bereich die Ankla- geschrift die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten ansiedelt, etwa 24 m vor der Kollisionsstelle befinde (Prot. I S. 9 f.). Berücksichtigt man die Geschwindigkeit der Beschuldigten, die in einer halben Sekunde etwa 7 m zurücklegte, ist diese Umschreibung genügend genau und deckt das oben beschriebene Verhalten der Beschuldigten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ab.
e) Dass sich die Geschädigte auf dem Trottoir in Richtung eines Fussgänger- streifens bewegte, hatte grundsätzlich nicht zur Folge, dass die Beschuldigte die Geschwindigkeit vorsorglich reduzieren musste (Urteil des Bundesgerichts 6S.80/2002 vom 30. Mai 2002, E. 4.a und b), was ihr die Anklage im Übrigen auch nicht vorhält. Da sich die Geschädigte in unmittelbarer Nähe des Fussgän-
- 13 - gerstreifens befand, war sie jedoch zumindest gehalten, erhöhte Bremsbereit- schaft zu erstellen, was bedeutet, dass ihr das Bundesgericht eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,7 s zugesteht (vgl. Urk. 59 S. 14 E. 4.3.2 m.H. auf BGE 115 II 283 E. 1.a). Ausgehend von einem Vorlauf von 2 s verbleibt unter diesen Umständen ei- ne Zeitspanne von 1,3 s bzw. bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine Strecke von rund 18 m für den eigentlichen Bremsvorgang.
f) Während die Kammer in ihrem aufgehobenen ersten Entscheid von theoreti- schen Annahmen über die bei einer Vollbremsung erzielbare Verzögerungswir- kung ausging (Urk. 50 S. 11), die nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2007 vom 10. Juli 2007 E. 5.4), hielt das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid fest, dem Gut- achten könne nicht entnommen werden, welche Verzögerung das Fahrzeug der Beschuldigten bei einer Vollbremsung zugelassen hätte, und postulierte hilfsweise die Annahme eines Werts von mindestens 6 m/s2 (Urk. 59 S. 14 E. 4.3.3).
g) Mit Beschluss vom 23. Januar 2012 wurde dem Sachverständigen die Er- gänzungsfrage unterbreitet, welche Verzögerung mit dem Unfallfahrzeug bei einer Vollbremsung konkret zu erreichen war (Urk. 62 und 63). Es gelang dem Sach- verständigen, das Unfallfahrzeug ausfindig zu machen, so dass am 28. August 2012 Tests mit dem Unfallfahrzeug an der Unfallstelle durchgeführt werden konn- ten. Aus den Messergebnissen - eine durchschnittliche Vollbremsverzögerung von mehr als 8 m/s2 bei einem Pedaldruck von mehr als 60 kg bis 80 kg - schloss der Gutachter, für die 158 cm grosse und 76 kg schwere Beschuldigte sei von ei- ner realistischerweise erreichbaren maximalen Vollbremsverzögerung von 7 m/s2 auszugehen (Urk. 66 S. 4 ff. Ziff. 4).
h) Die Verteidigung rügt die Durchführung der Rekonstruktion unter Ausschluss der Parteien und stellt ihre Auswertung in Frage, weil die Beschuldigte weder physisch noch von ihrem automobilistischen Kenntnisstand her mit der Testper- son vergleichbar sei und sich zudem die Bereifung des Fahrzeugs unterscheide (Prot. II S. 11 f.). Der oben erwähnte pauschale Abzug, der diesen Unterschieden Rechnung tragen soll, erscheint willkürlich (Urk. 76 S. 1 f.). Da der Unfall, wie nachstehend gezeigt wird, auch unter der Annahme der vom Bundesgericht als
- 14 - Minimalwert vorgegebenen Verzögerung von 6 m/s2 vermeidbar gewesen wäre, wirkt sich das jedoch im Ergebnis nicht aus. Demnach kann auch offen bleiben, ob eine derartige Rekonstruktion als einfache Erhebung i. S. von Art. 185 Abs. 4 StPO gilt, deren Durchführung in die Kompetenz des Gutachters fällt.
i) Nimmt man den vom Bundesgericht erwähnten Mindestbremsverzöge- rungswert von 6 m/s2 (Urk. 59 S. 14), so ergibt dies, inklusive der Schwellstrecke von 2,7 m (vgl. Urk. 66 S. 5 f.), einen Bremsweg von 18,8 m (vgl. die Bremsweg- tabelle in Giger, Strassenverkehrsgesetz, Art. 32 SVG N 10). Der Unfall war dann räumlich nicht vermeidbar, so dass sich die Frage der zeitlichen Vermeidbarkeit stellt. Der Gutachter bestätigte heute dazu, dass der Unfall auch unter diesen An- nahmen zumindest zeitlich vermeidbar gewesen wäre (Urk. 76 S. 5 f.). Wegen der einsetzenden Bremswirkung hätte die Beschuldigte den Fussgängerstreifen spä- ter und damit erst zu einem Zeitpunkt erreicht, als sich die Geschädigte nicht mehr in der Kollisionszone befunden hätte. Das übersieht die Verteidigung, wenn sie im Plädoyer vor der Vorinstanz meint, die Kollision wäre auch bei einer recht- zeitigen Reaktion für das Kind tödlich gewesen (Prot. I S. 9 f.). Bei einer Gehge- schwindigkeit von 2 m/s hätte der Geschädigten bereits eine halbe Sekunde ge- nügt, um sich in Sicherheit zu bringen (vgl. Urk. 66 S. 12 f. Ziff. 5.2.3). Da es ihr beim zu beurteilenden Vorfall noch gelang, den Kinderwagen wegzustossen, ist davon auszugehen, dass ihr diese zusätzliche Zeit gereicht hätte, auch sich und ihre Tochter zu retten. Dass sie erstarrt wäre, anstatt sich aus der Gefahrenzone zu entfernen, wie die Verteidigung vorbringt (Prot. II S. 12 ff.), ist angesichts ihrer geistesgegenwärtigen Reaktion, mit der sie zumindest das Leben ihres Sohnes rettete, nicht anzunehmen.
E. 10 Die Beschuldigte hat die Geschädigte nicht übersehen (vgl. oben 8. c). Bei einer gemäss dem für das vorliegenden Verfahren bindenden Bundesgerichtsent- scheid angemessenen Reaktionszeit von 0,7 s und einer Bremsschwellzeit von 0,2 s bremste sie jedoch erst 2 s nachdem für sie erkennbar war, dass sich die Geschädigte anschickte, die Strasse zu überqueren. Das ist nur durch mangelnde Aufmerksamkeit erklärbar. Dieser Vorwurf ist damit erstellt.
- 15 - Wie zuletzt gezeigt wurde, hatte die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten Folgen, da der Unfall bei den jeweils angenommenen Geschwindigkeiten der Beschuldig- ten und der Geschädigte vermeidbar gewesen wäre, wenn die Beschuldigte rea- giert hätte, sobald die Gefahr für sie erkennbar war. III.
1. Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten eine fahrlässige Tötung zum Nachteil der verstorbenen F._____ sowie eine fahrlässige schwere Körperverlet- zung zum Nachteil von deren Mutter B._____ vor. Der objektive Tatbestand ist angesichts der Unfallfolgen - Tod bzw. schwere Verletzungen - offensichtlich er- füllt.
2. Fahrlässigkeit setzt ein sorgfaltswidriges Verhalten und einen dadurch ver- ursachten tatbestandsmässigen Erfolg voraus, dessen Eintritt voraussehbar war und bei Beachtung der nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen erforderlichen Vorsicht vermeidbar gewesen wäre.
a) Gesetzliche Vorschriften konkretisieren den Inhalt und das Mass der zu be- achtenden Sorgfalt. Wie oben erstellt wurde, war die Beschuldigte unaufmerksam und verstiess damit gegen die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 VRV, wonach der Fahrzeugführer die Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat. Das stellt eine Pflichtwidrigkeit i.S. der oben erwähnten Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsbegriffs dar.
b) Der Unfall wäre bei einer rechtzeitigen Reaktion der Beschuldigten vermeid- bar gewesen (vgl. oben II.9.h). Es ist ein Merkmal der Unaufmerksamkeit, dass sie nicht bewusst ist und ihre Folgen daher unbedacht sind. Dass auch eine kurze Unaufmerksamkeit am Steuer vor einem Fussgängerstreifen tödliche Folgen ha- ben kann, ist jedoch allgemein bekannt und damit grundsätzlich voraussehbar. Ein allfälliges mitursächliches Fehlverhalten der Geschädigten vermag daran nichts zu ändern, wie nachstehend zu zeigen ist (vgl. c).
c) Die Geschädigte betrat den Fussgängerstreifen gemäss den hier getroffe- nen Annahmen ohne vorher nach links zu schauen, als die Beschuldigte noch
- 16 - knapp 15 m vom Fussgängerstreifen entfernt war. Der Zeuge J._____ schätzt die Distanz sogar nur auf ca. 10 m (Urk. 7/1 S. 2 A. 9 f.), wobei er allerdings nicht zwischen der Position des Kinderwagens und derjenigen der Geschädigten unter- scheidet. Unter diesen Umständen konnte diese den Fussgängerstreifen nur noch sicher überqueren, wenn die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Bremsmanöver eingeleitet hatte, was nicht der Fall war, wie sie mit einem Kon- trollblick nach links hätte erkennen können. Wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte, dürfen Fussgänger von ihrem Vortrittsrecht nicht mehr Gebrauch machen (Art. 47 Abs. 2 VRV). Zwar findet sich ein entsprechender Hinweis im Unfallauf- nahmeprotokoll ("unvorsichtiges Betreten des Fussgängerstreifens"; Urk. 2 S. 3). Das Verhalten der Geschädigten wurde jedoch nicht zum Thema einer Strafunter- suchung gemacht (vgl. Urk. 49 S. 16 f.). Ein allfälliges Mitverschulden der Geschädigten wirkt sich auf die zivilrechtliche Haftungsquote aus (vgl. dazu unten V). Ihr Verhalten ist jedoch nicht derart fern- liegend, dass der Tatbeitrag der Beschuldigten im Verhältnis dazu in den Hinter- grund treten und die adäquate Kausalität ihres sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens dadurch unterbrochen würde (vgl. Urk. 59 S. 18 E. 6.2 m.H. auf BGE 121 IV 286 E. 4.b). Die Beschuldigte kann sich auch nicht unter Berufung auf den Vertrau- ensgrundsatz (Art. 26 SVG) entlasten, da sie ungeachtet des Fehlverhaltens der Geschädigten rechtzeitig hätte reagieren müssen.
d) Die Beschuldigte handelte fahrlässig. Da die übrigen Elemente, wie einlei- tend festgestellt, ebenfalls vorliegen, sind die Tatbestände der fahrlässigen Tö- tung und der fahrlässigen Körperverletzung demnach erfüllt.
3. Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten weiter eine grobe Verkehrsregel- verletzung vor. Da mit dem unverletzten Sohn G._____, der sich im Kinderwagen befand, neben der schwer verletzten Geschädigten und der verstorbenen Tochter ein weiterer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten der Beschuldigten konkret gefährdet wurde, gelangt diese Bestimmung neben den Tatbeständen der fahr- lässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung in echter Kon-
- 17 - kurrenz zur Anwendung (Urk. 59 S. 19 E. 7.1 m.H. auf BGE 91 IV 211 E. 4; Urk. 39 S. 16). Im Kinderwagen, den seine beim Unfall schwer verletzte Mutter B._____ vor sich her schob, entging G._____ nur um Haaresbreite einer Kollision, die für das Kleinkind mit grosser Wahrscheinlichkeit tödlich gewesen wäre. Grund für diese Gefährdung war - gleich wie für die schwere Verletzung der Mutter und den Tod der Schwester - die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten. Der Umstand, dass daneben allenfalls auch ein unvorsichtiges Verhalten der Mutter vorliegt (vgl. oben 2.c), hat auf die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Beschuldigten kei- nen Einfluss. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zurecht von einer ob- jektiv gesehen schweren Verkehrsregelverletzung aus (Urk. 39 S. 13 f.). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Wie oben ausgeführt wurde, geschah die Unauf- merksamkeit der Beschuldigten nicht bewusst. Das schliesst die Annahme einer subjektiven groben Verkehrsregelverletzung allerdings nicht aus, sofern das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 118 IV 285 E. 4; BGE 106 IV 48 E. 2.b). Das ist hier zu bejahen, wie die Vorinstanz zurecht erkannte (Urk. 39 S. 14 f.). Die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten dauerte nicht bloss einen Sekundenbruch- teil, sondern über eine Sekunde, weshalb das von der Verteidigung angeführte Präjudiz nicht einschlägig ist (Urk. 49 S. 17 m.H. auf BGE 115 II 283). Die Vertei- digung machte heute neu geltend, die Beschuldigte sei möglicherweise durch die in zu geringem Abstand hinter ihr fahrende I._____ abgelenkt gewesen, was ihre Unaufmerksamkeit entschuldigen oder zumindest erklären würde (Prot. II S. 18 f.). Die Beschuldigte selbst erwähnte dies jedoch nie. Der Einwand der Verteidi- gung, I._____ könne die Beschuldigte auch abgelenkt haben, ohne dass sie I._____ bewusst wahrgenommen habe (Prot. II S. 18), ist reine Spekulation, für die es keine Anhaltspunkte gibt. Zudem ist festzuhalten, dass es I._____ gelang, eine Kollision zu vermeiden, was ebenfalls gegen die Annahme spricht, sie wäre mit zu geringem Abstand hinter der Geschädigten gefahren. Es kann demnach
- 18 - ausgeschlossen werden, dass die Zeugin I._____ so dicht auffuhr, dass die Be- schuldigte einen Grund gehabt hätte, weshalb sie ihre Aufmerksamkeit nicht der Geschädigten zuwandte, die vor ihr auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren wollte. Die Beschuldigte kann sich somit nicht damit entlasten, dass sie auf etwas anderes achtete bzw. von anderen Verkehrsteilnehmern abgelenkt wurde. Eine derart lange Unaufmerksamkeit innerorts im Feierabendverkehr in der Umgebung eines Fussgängerstreifens ist als bedenkenlos und rücksichtslos i.S. von Art. 90 Ziff. 2 SVG einzustufen. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist demnach sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Am 1. Januar 2013 trat eine revidierte Fassung von Art. 90 SVG in Kraft, die neu in Absätze anstatt in Ziffern unterteilt ist, aber ansonsten für den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung keine Änderungen bringt. Da das neue Recht nicht milder ist, kommt die zur Tatzeit in Kraft stehende alte Fassung zur Anwendung.
5. Die Beschuldigte ist demnach der fahrlässigen Tötung i.S. von Art. 117 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S. von Art. 125 StGB und der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV.
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die Grundlagen der Strafzumessung richtig wiedergegeben (Urk. 39 S. 16 f.).
2. Die ortskundige Beschuldigte war im Feierabendverkehr vorübergehend un- aufmerksam, obwohl die Geschädigte sich gut sichtbar mit dem Kinderwagen dem Fussgängerstreifen näherte. Weder erstellte sie vorsorglich Bremsbereit- schaft, noch reagierte sie, als die Geschädigte mit einer Richtungsänderung zu erkennen gab, dass sie den Fussgängerstreifen überqueren wollte. Dass es zu diesem tragischen Ergebnis - Tod und schwere Verletzungen - kam, ist jedoch auch dem unvorsichtigen Verhalten der Geschädigten zuzuschreiben, welche die
- 19 - Strasse betrat, ohne auf den Verkehr zu achten, was das Tatverschulden der Be- schuldigten relativiert. Bezogen auf die fahrlässige Tötung erscheint das Tatverschulden der Beschuldig- ten gesamthaft als nicht mehr leicht. Diesem Befund entspricht eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. Diese erhöht sich wegen der weiteren Tatbestände auf 180 Tagessätze.
3. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 50 S. 18). Gemäss der Verteidigung hat sich seither nichts Wesentliches verändert (Prot. II S. 15). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, und ihr automobilistischer Leumund ist einwandfrei. Da der Ge- setzgeber dies jedoch grundsätzlich voraussetzt, hat das auf die Strafzumessung keine Auswirkungen. Strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihr Verhal- ten bereut und von den Folgen ihrer Tat sehr betroffen erscheint (vgl. Urk. 49 S.
E. 12 und S. 19 oben). Ebenfalls strafmindernd wirkt sich die lange Verfahrensdauer aus, welche nicht sie zu vertreten hat.
4. Dem Tatverschulden und den persönlichen Faktoren der Beschuldigten er- scheint eine Strafe von 150 Tagessätzen angemessen, die als Geldstrafe auszu- fällen ist.
5. Die Beschuldigte ist Hausfrau. Sie erzielt daher kein Erwerbseinkommen, sondern wird von ihrem Ehemann unterstützt, der mit einem monatlichen Netto- einkommen von ca. Fr. 5'000.-- ausserdem noch für zwei halbwüchsige Kinder aufzukommen hat (Prot. II S. 15; Urk. 49 S. 7 ff.). Die Beschuldigte kann die Geldstrafe daher nicht aus eigenen Mitteln bezahlen. Um zu vermeiden, dass die anderen Familienmitglieder sich einschränken müssen und indirekt mitbestraft werden, ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- anzusetzen.
6. Die Vorinstanz verknüpfte die bedingt ausgefällte (vgl. dazu unten 7) Geld- strafe mit einer sogenannten Verbindungsbusse i.S. von Art. 42 Abs. 4 StGB, um zu vermeiden, dass die Beschuldigte mit einem Vergehen besser wegkommt, als
- 20 - wenn sie lediglich eine mit Busse sanktionierte Übertretung begangen hätte. Die- ses Problem stellt sich insbesondere im Strassenverkehrsrecht, so auch vorlie- gend. Die Vorinstanz fällte daher zurecht eine Verbindungsbusse aus. Bei der Bemessung der Verbindungsbusse ist dem Verschulden und den finanzi- ellen Verhältnissen der Beschuldigten Rechnung zu tragen. Die zusätzliche Busse darf keine Erhöhung der gesamten Strafe zur Folge haben. Die Geldstrafe ist da- her entsprechend zu reduzieren (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht von einem pauschalen Richtwert von Fr. 100.--, son- dern vom soeben festgesetzten Tagessatz auszugehen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Höhe der Busse ist auf Fr. 900.-- festzusetzen, was einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen entspricht. Die Geldstrafe reduziert sich entsprechend auf 120 Ta- gessätze. Damit bleibt die Fünftelregel (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4) gewahrt.
7. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs sind angesichts des Strafmasses gegeben. Anhaltspunkte, welche gegen die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Legalprognose sprechen, sind nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz richtig feststellte. Die Vorstrafenlosigkeit und der ungetrübte automobilistische Leumund sowie die Betroffenheit und Reue der Beschuldigten geben keinen Anlass zu befürchten, dass ein Vollzug der Strafe nötig wäre, um ihr zukünftiges Wohlverhalten zu gewährleisten (vgl. Urk. 39 S. 21). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren durch die Vorinstanz ist daher zu bestätigen.
8. Die Beschuldigte ist demnach mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 900.-- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 30 Tage festzusetzen. V.
1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklä- gern aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach genugtuungs- und schadenersatzpflichtig sei, und verwies die Privatkläger für die Feststellung des
- 21 - Umfangs dieser Ansprüche auf den Zivilweg. Während dies in Bezug auf den Schadenersatz (mit Ausnahme der bisherigen Anwaltskosten) grundsätzlich dem Antrag der Privatkläger entspricht, hatten sie ein beziffertes Genugtuungsbegeh- ren gestellt (Urk. 28 S. 13 f.). Nach Auffassung der Vorinstanz war jedoch die Schwere der genugtuungsbegründenden immateriellen Unbill ungenügend sub- stanziiert (Urk. 39 S. 23 f.).
2. Die Privatkläger haben diesen Entscheid nicht angefochten, während die Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs verlangt, dass die Zivilansprüche nicht nur zur Festsetzung des Quantitativs, sondern insbesondere auch zur Fest- stellung der Haftungsquote auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sei. Da das Selbstverschulden der Geschädigten B._____ nicht Gegenstand der Untersu- chung gebildet habe, lasse sich dieses nicht ohne Weiteres quantifizieren. Nur durch diese Präzisierung werde klargestellt, dass keine volle Schadenersatz- und Genugtuungspflicht bestehe (Urk. 35 S. 3 Ziff. 5).
3. Wie oben ausgeführt, lässt sich ein Mitverschulden der Geschädigten B._____ aufgrund des Beweisergebnisses nicht ausschliessen (vgl. oben III 2. c), was eine Reduktion der Haftung zur Folge haben könnte, wobei die Verteidigung auf den Umstand hinweist, dass die Beschuldigte nur Lenkerin, aber nicht Halterin des Unfallfahrzeugs war, so dass sie nicht für die Betriebsgefahr hafte (Prot. I S. 12; Urk. 1 S. 3). Es erscheint daher sachgerecht, die Bestimmung der Haftungs- quote zusammen mit der Ermittlung des Quantitativs dem Zivilrichter zu überlas- sen. Die Zivilforderungen der Privatkläger sind demnach im Grundsatz gutzuheis- sen und zur Festsetzung ihrer Höhe auf den Zivilweg zu verweisen, was insbe- sondere auch den Entscheid über eine allfällige Haftungsquote umfasst. VI. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind, mit Ausnahme der Kosten der Übersetzung, ebenfalls der Beschuldigten zu auferlegen.
- 22 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB - der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB sowie - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 900.--. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Eltern der +F._____ sowie von B._____ aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Für die Feststellung der Haftungsquote und des Quantitativs werden die Privatkläger auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'885.00 Gutachten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) - 23 - − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110763-O/U/hb/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender, und lic.iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic.iur. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Haf- ner Urteil vom 19. März 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Appellantin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Appellatin sowie Geschädigte gemäss Anklageschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Tötung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bun- desgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 18. Mai 2010 (GG100022); Urteil des Obergerichtes des
- 2 - Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. April 2011 (SB110004); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 12. Dezember 2011 (6B_493/2011)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. März 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Angeklagte ist schuldig − der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Bezahlt die Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte gegenüber den Geschädigten B._____ und C._____ aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieser Ansprüche wird die Geschädigte auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'080.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 13'269.15 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, der Angeklagten auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
1. Frau A._____ sei auch heute vom Vorhalt der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen.
2. Frau A._____ sei ausschliesslich in Nachachtung des Bundesgerichts- entscheids vom 12. Dezember 2011 schuldig zu sprechen der einfa- chen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und dafür mit einer milden Übertretungsbusse zu bestrafen.
3. Die Zivilansprüche seien, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei, zur Festsetzung von Quote und Quantitativ auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen.
4. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelun- gen.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 78 S. 1) Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. Mai 2010 zu bestäti- gen. Das Gericht erwägt: I.
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. März 2010 (Urk. 20) wirft der Beschuldigten eine fahrlässige Tötung, eine fahrläs- sige schwere Körperverletzung und eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor, die sie begangen habe, als sie am 28. Januar 2008 eine Frau anfuhr, die mit einem Kind im Kinderwagen und einem Kind auf dem Arm den Fussgängerstrei- fen überquerte. Die Frau und das eine Kind wurden schwer verletzt, das Kind so schwer, dass es am nächsten Tag seinen Verletzungen erlag, während das ande- re Kind unverletzt blieb.
2. Nach der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2010 sprach der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dietikon die Beschuldigte im Sinne der An- klage schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Weiter stellte er fest, dass dem Grundsatz nach Schaden- ersatz und Genugtuung geschuldet sei, und verwies die Privatkläger zur Feststel- lung des Umfangs dieser Ansprüche auf den Weg des ordentlichen Zivilprozess. Dieses Urteil wurde den Privatklägern am 21. Mai 2010 (Urk. 31/2) und der Be- schuldigten am 25. Mai 2010 (Urk. 31/1) schriftlich im Dispositiv eröffnet, worauf die Beschuldigte noch am gleichen Tag und damit rechtzeitig Berufung erhob (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 29. September 2010 zu- gestellt (Urk. 34/1-3). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 (Urk. 35) teilte die Be-
- 6 - schuldigte innert der gesetzlichen Frist ihre Beanstandungen mit. Die Beschuldig- te hatte ihre Berufung nicht eingeschränkt und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Das Urteil der Vorinstanz wurde demnach umfassend angefochten, so dass keine Teilrechtskraft vorliegt.
3. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 1. April 2011 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts die Beschuldigte frei (Urk. 50). Gegen diesen Ent- scheid führte die Staatsanwaltschaft erfolgreich bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 54/2). Am 12. Dezember 2011 hob die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Urteil vom 1. April 2011 auf und wies die Sache zur neu- en Entscheidung an die Kammer zurück (Urk. 59). Das neue Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer SB110763 eröffnet, wäh- rend das erste Berufungsverfahren die Geschäftsnummer SB110004 trägt. Zwar wurde der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der Schweizerischen Straf- prozessordnung gefällt, weshalb das erste Berufungsverfahren nach kantonalem Prozessrecht geführt wurde. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht kommt jedoch das neue Recht zur Anwendung (Art. 453 Abs. 2 StPO).
4. Aufgrund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentschei- des wurde mit Beschluss vom 23. Januar 2012 gestützt auf Art. 189 lit. a StPO ei- ne Ergänzung des unfallanalytischen Gutachtens vom 30. April 2009 angeordnet, mit der dipl. phys. ETHZ D._____ vom Forensischen Institut Zürich beauftragt wurde, unter dessen Federführung bereits das Gutachten vom 30. April 2009 (Urk. 10/7) entstanden war (Urk. 62 und 63). Das Ergänzungsgutachten wurde am
7. September 2012 schriftlich erstattet (Urk. 66). Nachdem nicht alle Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Verfahrens einverstanden waren, wurde auf den 19. März 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Bei dieser Gelegenheit wurden neben der Einvernahme der Beschul- digten und den Plädoyers der Parteivertreter auch die Stellungnahmen zum Er- gänzungsgutachten abgenommen, wobei der Gutachter zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stand (Prot. II S. 7; Urk. 76). Der Beschuldigten wurde das persönliche Erscheinen erlassen (Prot. II S. 6).
- 7 - II.
1. Gegenstand dieses Verfahrens ist ein tragischer Verkehrsunfall mit Todes- folge, der sich am Montag 28. Januar 2008 kurz nach halb sieben Uhr abends er- eignete, kurz nach der Grenze von Zürich zu E._____, wo die …strasse zur …strasse wird, auf der Höhe der Liegenschaft …strasse …. Die Geschädigte B._____ überquerte mit ihrer vierjährigen Tochter F._____ auf dem Arm und ih- rem einjährigen Sohn G._____ im Kinderwagen auf einem Fussgängerstreifen die Strasse, als sie vom von der Beschuldigten gefahrenen Opel Corsa erfasst wurde. Während der Sohn G._____ unverletzt blieb, wurden die Geschädigte B._____ und ihre Tochter F._____ schwer verletzt. Die Tochter F._____ erlag am nächsten Tag im Spital ihren Verletzungen.
2. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie sei unaufmerksam gewesen, als sie sich dem Fussgängerstreifen genähert habe, und habe deshalb nicht gesehen, dass die Geschädigte B._____ mit ihren Kindern den Fussgänger- streifen überqueren wollte. Weil sie die Geschädigte übersehen habe, habe sie nicht abgebremst und angehalten, weshalb es zur Kollision gekommen sei mit den bekannten Folgen (Urk. 20 S. 3).
3. Die Beschuldigte sagte am Tag nach dem Unfall bei der Polizei aus, sie sei mit 50 km/h oder vielleicht auch langsamer gefahren. Als sie die Geschädigte bemerkt habe, sei diese auf der linken Seite vor ihrem Fahrzeug gestanden, und dann sei es gleich zur Kollision gekommen. Vorher habe sie die Geschädigte nicht gesehen (Urk. 5/2 S. 1 f. Antw. 6 f.). Seither verweigert sie unter Verweis auf ihre psychische Belastung jegliche Aussage zur Sache (vgl. Urk. 5/4; Urk. 5/6; Urk. 5/7; Urk. 5/8; Prot. I S. 4 f. und Urk. 49 S. 11 f.).
4. Die Geschädigte B._____ erlitt beim Unfall ein Schädelhirntrauma. Vermut- lich aus diesem Grund setzt ihre Erinnerung geraume Zeit vor dem Unfall aus. Sie weiss nur noch, dass sie mit dem Tram bis zur Haltestelle H._____ gefahren war. Ihre Tochter, die sie beim Unfall auf dem Arm trug, habe über Müdigkeit geklagt. Dann sei sie entlang der …strasse, die bei der Stadtgrenze zur …strasse wird, nach Hause gegangen. Das sei ihr normaler Heimweg (Urk. 6/2 S. 2 f.). Wie sich
- 8 - aus den Akten ergibt, ist die Geschädigte in der Liegenschaft …strasse … wohn- haft, die sich auf der anderen Seite der Strasse befindet (vgl. Urk. 2 S. 5).
5. Die Zeugin I._____, die zum Zeitpunkt des Unfalls hinter der Beschuldigten fuhr, sagte bei verschiedenen Befragungen durch die Polizei und den Staatsan- walt aus, dass die Beschuldigte sehr vorsichtig und eher langsamer als 50 km/h gefahren sei. Sie wisse das, weil sie ungefähr mit konstantem Abstand und mit gleicher Geschwindigkeit hinter der Beschuldigten her gefahren sei und dabei auch einmal auf den Tacho geschaut habe (Urk. 8/1 S. 2 f.; Urk. 8/2 S. 2; Urk. 8/5 S. 3). Den Unfall beschrieb die Zeugin I._____ wie folgt: Beim Fussgängerstreifen sei auf einmal ein Schatten von rechts auf die Strasse getreten. Die Beschuldigte ha- be nicht gebremst - sie habe keine Bremslichter gesehen - und kein Ausweich- manöver gemacht. Die Beschuldigte sei ungebremst, wie auf Schienen auf die Fussgängerin losgefahren (Urk. 8/1 S. 1; 8/2 S. 4; Urk. 8/4 S. 4).
6. Der Zeuge J._____ beobachtete die Kollision vom Balkon seiner Wohnung im ersten Stock der Liegenschaft …strasse … aus einer Distanz von rund 30 m. Während er am 30. Januar 2008 gegenüber der Polizei schätzte, die Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h gefahren (Urk. 7/1 S. 2 Antw. 7), wollte er sich in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme auf eine Ergänzungsfrage des Vertreters der Privatklägerschaft nicht mehr festlegen und sagte bloss, die Geschwindigkeit sei nicht zu schnell gewesen und liege we- der bei 40 km/h noch bei 60 km/h (Urk. 7/2 S. 4 und S. 5). Die Geschädigte sei unvermittelt auf die Strasse getreten, als die Beschuldigte ungefähr 10 m von ihr entfernt gewesen sei. Er habe keine Bremsgeräusche ge- hört, der Aufprall sei ungebremst erfolgt (Urk. 7/1 S. 1 Antw. 3 und S. 2 Antw. 9 f.). Ursprünglich sagte er aus, dass die Geschädigte aus der …strasse gekommen sei. Es stellte sich jedoch heraus, dass er dies lediglich gefolgert hatte, weil sie im rechten Winkel auf die Strasse getreten war, dass er aber nicht wusste, ob sie zu- vor quer oder parallel zur Strasse gegangen war, da er diesen Bereich von sei- nem Standort nicht einsehen konnte (Urk. 7/2 S. 3 und S. 6).
- 9 -
7. Weiter liegt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 30. April 2009 (Urk. 10/7) mit einer Ergänzung vom 7. September 2012 (Urk. 66) im Recht, das anhand der übrigen Beweismittel aufgrund von phy- sikalischen Gesetzmässigkeiten den Unfall zu rekonstruieren versucht, um ge- stützt darauf zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Unfall vermeidbar gewesen wäre, was im Hinblick auf die Kausalität einer allfälligen Sorgfaltspflicht- verletzung von Bedeutung ist. Bei der nachfolgenden Erstellung des Sachverhalts und der anschliessenden rechtlichen Würdigung wird auf diese Ergebnisse Bezug genommen.
8. Die Vorinstanz erachtet den von der Anklage angeführten Sachverhalt hin- sichtlich des äusseren Ablaufs als erstellt (Urk. 39 S. 5 E. 3). Das mag in Bezug auf den äusseren Ablauf zwar in der Tat zutreffen. Ob die Beschuldigte unauf- merksam war und die Geschädigte deshalb übersehen hat - wie ihr die Anklage vorwirft - ist jedoch nicht bekannt und wird von ihr in Abrede gestellt. Dabei han- delt es sich um einen letztlich nicht direkt beweisbaren inneren Vorgang. Es kann lediglich aufgrund des Reaktionszeitpunkts auf ihre Aufmerksamkeit zurückge- schlossen werden.
a) Aufgrund der Unfallendlage und der Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen bildet das Gutachten in Bezug auf den Reaktionszeitpunkt zwei Szenari- en: Unter der Voraussetzung dass die Beschuldigte - wie sie selber sagt - die Ge- schädigte nicht früher sah und die Kollision mit dem Reaktionspunkt überein- stimmt, kann sie nicht schneller als 39 km/h gefahren sein, was im Widerspruch zu den Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen steht, wonach sie gegen 50 km/h gefahren sei. Hält man sich hingegen an diese Aussagen und geht von einer Geschwindigkeit von 50 km/h aus, ist die Unfallendlage nur erklärbar, wenn der Bremszeitpunkt mit der Kollision zusammenfällt, was bedeutet, dass die Be- schuldigte die Geschädigte, entgegen ihrer eigenen Aussage, bereits früher ge- sehen haben muss (Urk. 10/7 S. 19 ff.), worauf auch die Verteidigung in ihrem Plädoyer hinwies (Prot. I S. 7, Urk. 49 S. 14 unten).
b) Es ist zwar eigenartig, dass die Beschuldigte die Geschädigte erst gesehen haben will, als sie auf der linken Seite vor ihr stand (Urk. 5/2 S. 2) und es zur Kol-
- 10 - lision kam, die links der Fahrzeugmitte erfolgte (Urk. 10/7 S. 13). Sie hätte dem- nach nicht bemerkt, wie die Geschädigte vor ihrem Fahrzeug die Strasse querte, bevor es zur Kollision kam. Es ist jedoch bekannt, dass ein Schock - was ein sol- ches Unfallereignis auch bei einem betroffenen Automobilisten auslösen kann - dazu führen kann, dass Wahrnehmungen nicht im Langzeitgedächtnis gespei- chert werden (Bender / Treuer / Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A., München 2007, Rz. 134). Dieses Szenario kann deshalb trotz der anderslauten- den eigenen Aussage der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden. Schätzungen der Geschwindigkeit sind zwar ebenfalls mit Unsicherheiten behaf- tet. Die Zeugin I._____, die als Lenkerin des Fahrzeugs hinter der Beschuldigten in einer idealen Position für derartige Wahrnehmungen war, stützt sich jedoch auf die Angaben ihres Tachometers (Urk. 8/5 S. 3), so dass es sich nicht nur um eine Schätzung handelt. Ihrer Aussage ist daher der Vorzug zu geben. Bei der rechtli- chen Würdigung ist demnach vom Szenario 2 des Gutachtens auszugehen, wo- nach die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von gegen 50 km/h fuhr. Der Bremsbeginn fällt demnach mit der Kollision zusammen, was bedeutet, dass der Reaktionszeitpunkt vor der Kollision war, auch wenn sich die Beschuldigte im Nachhinein nicht mehr daran zu erinnern vermag.
c) Daraus schliesst die Verteidigung, die Beschuldigte könne die Geschädigte nicht übersehen haben, denn sie habe reagiert, wie sich aus der Endlage ihres Fahrzeugs ergebe (Urk. 49 S. 14). Damit weicht sie jedoch der Frage aus, ob die- se Reaktion noch rechtzeitig oder verspätet erfolgte. Der Vorwurf der Unaufmerk- samkeit ist daher noch nicht vom Tisch, sondern ist nachstehend aufgrund einer Analyse der räumlich-zeitlichen Bewegungen der Beschuldigten und der Geschä- digte im Verhältnis zueinander zu prüfen.
9. Die Anklageschrift lässt offen, aus welcher Richtung sich die Geschädigte dem Fussgängerstreifen näherte, was aber entscheidend dafür ist, zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Distanz für die Beschuldigte erkennbar war, dass die Geschädigte "im Begriff war", die Strasse zu überqueren, wie es in der Anklage heisst (Urk. 20 S. 3). Diese Frage konnte auch das Gutachten nicht beantworten,
- 11 - wobei dort richtig erwähnt wird, dass es sich dabei letztlich um eine rechtliche Wertung handelt, die Sache des Gerichts ist (Urk. 10/7 S. 18 f.).
a) Aufgrund der vorhandenen Indizien - Wohnort der Geschädigten und Erinne- rung an das Aussteigen bei der Tramhaltestelle H._____ - ist davon auszugehen, dass die Geschädigte in Fahrtrichtung der Beschuldigten der Strasse entlang ging, bevor sie beim Fussgängerstreifen die Strasse überquerte (so nun auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 78 S. 2). Sie steuerte demnach nicht direkt auf den Fussgängerstreifen zu, sondern näherte sich diesem seitlich, was bedeutet, dass sie zwar schon länger sichtbar, ihre Absicht jedoch erst zu einem späteren Zeit- punkt erkennbar war, als sie ihre Richtung änderte, unmittelbar bevor sie die Strasse betrat. Die Zeugen können sich nicht daran erinnern, ob die Geschädigte vorher nach links schaute (Urk. 7/2 S. 3; Urk. 8/2 S. 3 f.; Urk. 8/5 S. 4). Zugunsten der Beschuldigten ist zu unterstellen, dass dies nicht der Fall war.
b) Die Anklageschrift geht davon aus, dass die Geschädigte B._____ "zügig unterwegs" war (Urk. 20 S. 4), was sowohl der Zeuge J._____ (Urk. 7/2 S. 3 un- ten) als auch die Zeugin I._____ (Urk. 8/2 S. 4; Urk. 8/5 S. 5) bestätigen. Wie wei- ter oben erwähnt, musste die Geschädigte nur noch die Strasse überqueren, um nach Hause zu gelangen, wo sie angesichts der Tageszeit vermutlich mit den eingekauften Lebensmitteln (vgl. Urk. 4/23: Urk. 6/1 S. 2 oben) das Nachtessen zubereiten wollte, was ihre Eile erklären würde. Gestützt auf das Gutachten ist demnach von einer raschen Gehgeschwindigkeit von 2 m/s auszugehen (vgl. Urk. 10/7 S. 18 Ziff. 9.1). Der Umstand, dass sie einen Kinderwagen schob, in dem sich ein Kleinkind befand, und ein weiteres Kind auf dem Arm trug, steht dieser Annahme nicht entgegen.
c) Das Gutachten grenzt den Abstand des Kollisionsort zum Strassenrand und damit die Strecke, welche die Geschädigte vor der Kollision auf der Strasse zu- rücklegte, zwischen 1,5 m und 3 m ein (Urk. 10/7 S. 18 f. Ziff. 9.1). Im Zweifel ist zugunsten der Beschuldigten vom kleineren der genannten Werte auszugehen, da sich dadurch die Zeitspanne verkürzt, während der die Absicht der Geschädigte erkennbar war. Bei Annahme einer Gehgeschwindigkeit von 2
- 12 - m/s bedeutet dies, dass sie den Fussgängerstreifen 0,75 s vor der Kollision be- trat. Der Kinderwagen, den sie vor sich her schob, rollte bereits zwischen 1 und 1,5 s vor der Kollision auf die Strasse. 1,5 s vor der Kollision war die Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (entsprechend 13,9 m/s) noch gut 20 m vom Kollisionspunkt entfernt, 0,75 s vor der Kollision betrug der Abstand noch et- wa die Hälfte, d.h. rund 10 m. Für die Drehung des Kinderwagens dürfte die Geschädigte ungefähr eine halbe bis eine ganze Sekunde benötigt haben. Etwa 2 - 2,5 s vor der Kollision, als die Beschuldigte noch etwas weniger als 30 m (27,8 m bei einer angenommenen Ge- schwindigkeit von 13,9 m/s bzw. 50 km/h) vom Fussgängerstreifen entfernt war, gab die Geschädigte mit diesem Manöver zu erkennen, dass sie die Strasse überqueren wollte und deshalb im Begriff war, den Fussgängerstreifen zu betre- ten (vgl. Urk. 20 S. 3).
d) Eine aufmerksame Lenkerin an der Stelle der Beschuldigten hätte diese auf- fällige Handlung bemerkt und sofort abgebremst. In diesem Moment befand sich die Geschädigte neben dem Fussgängerstreifen. Der Einwand der Beschuldigten, ihr werde vorgehalten, sie hätte bereits reagieren müssen, bevor die Geschädigte die Stelle erreichte, wo der Fussgängerstreifen beginnt, geht daher fehl (Urk. 49 S. 15). Die Verteidigung merkt an, dass sich die Ortsgrenze, in deren Bereich die Ankla- geschrift die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten ansiedelt, etwa 24 m vor der Kollisionsstelle befinde (Prot. I S. 9 f.). Berücksichtigt man die Geschwindigkeit der Beschuldigten, die in einer halben Sekunde etwa 7 m zurücklegte, ist diese Umschreibung genügend genau und deckt das oben beschriebene Verhalten der Beschuldigten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ab.
e) Dass sich die Geschädigte auf dem Trottoir in Richtung eines Fussgänger- streifens bewegte, hatte grundsätzlich nicht zur Folge, dass die Beschuldigte die Geschwindigkeit vorsorglich reduzieren musste (Urteil des Bundesgerichts 6S.80/2002 vom 30. Mai 2002, E. 4.a und b), was ihr die Anklage im Übrigen auch nicht vorhält. Da sich die Geschädigte in unmittelbarer Nähe des Fussgän-
- 13 - gerstreifens befand, war sie jedoch zumindest gehalten, erhöhte Bremsbereit- schaft zu erstellen, was bedeutet, dass ihr das Bundesgericht eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,7 s zugesteht (vgl. Urk. 59 S. 14 E. 4.3.2 m.H. auf BGE 115 II 283 E. 1.a). Ausgehend von einem Vorlauf von 2 s verbleibt unter diesen Umständen ei- ne Zeitspanne von 1,3 s bzw. bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine Strecke von rund 18 m für den eigentlichen Bremsvorgang.
f) Während die Kammer in ihrem aufgehobenen ersten Entscheid von theoreti- schen Annahmen über die bei einer Vollbremsung erzielbare Verzögerungswir- kung ausging (Urk. 50 S. 11), die nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2007 vom 10. Juli 2007 E. 5.4), hielt das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid fest, dem Gut- achten könne nicht entnommen werden, welche Verzögerung das Fahrzeug der Beschuldigten bei einer Vollbremsung zugelassen hätte, und postulierte hilfsweise die Annahme eines Werts von mindestens 6 m/s2 (Urk. 59 S. 14 E. 4.3.3).
g) Mit Beschluss vom 23. Januar 2012 wurde dem Sachverständigen die Er- gänzungsfrage unterbreitet, welche Verzögerung mit dem Unfallfahrzeug bei einer Vollbremsung konkret zu erreichen war (Urk. 62 und 63). Es gelang dem Sach- verständigen, das Unfallfahrzeug ausfindig zu machen, so dass am 28. August 2012 Tests mit dem Unfallfahrzeug an der Unfallstelle durchgeführt werden konn- ten. Aus den Messergebnissen - eine durchschnittliche Vollbremsverzögerung von mehr als 8 m/s2 bei einem Pedaldruck von mehr als 60 kg bis 80 kg - schloss der Gutachter, für die 158 cm grosse und 76 kg schwere Beschuldigte sei von ei- ner realistischerweise erreichbaren maximalen Vollbremsverzögerung von 7 m/s2 auszugehen (Urk. 66 S. 4 ff. Ziff. 4).
h) Die Verteidigung rügt die Durchführung der Rekonstruktion unter Ausschluss der Parteien und stellt ihre Auswertung in Frage, weil die Beschuldigte weder physisch noch von ihrem automobilistischen Kenntnisstand her mit der Testper- son vergleichbar sei und sich zudem die Bereifung des Fahrzeugs unterscheide (Prot. II S. 11 f.). Der oben erwähnte pauschale Abzug, der diesen Unterschieden Rechnung tragen soll, erscheint willkürlich (Urk. 76 S. 1 f.). Da der Unfall, wie nachstehend gezeigt wird, auch unter der Annahme der vom Bundesgericht als
- 14 - Minimalwert vorgegebenen Verzögerung von 6 m/s2 vermeidbar gewesen wäre, wirkt sich das jedoch im Ergebnis nicht aus. Demnach kann auch offen bleiben, ob eine derartige Rekonstruktion als einfache Erhebung i. S. von Art. 185 Abs. 4 StPO gilt, deren Durchführung in die Kompetenz des Gutachters fällt.
i) Nimmt man den vom Bundesgericht erwähnten Mindestbremsverzöge- rungswert von 6 m/s2 (Urk. 59 S. 14), so ergibt dies, inklusive der Schwellstrecke von 2,7 m (vgl. Urk. 66 S. 5 f.), einen Bremsweg von 18,8 m (vgl. die Bremsweg- tabelle in Giger, Strassenverkehrsgesetz, Art. 32 SVG N 10). Der Unfall war dann räumlich nicht vermeidbar, so dass sich die Frage der zeitlichen Vermeidbarkeit stellt. Der Gutachter bestätigte heute dazu, dass der Unfall auch unter diesen An- nahmen zumindest zeitlich vermeidbar gewesen wäre (Urk. 76 S. 5 f.). Wegen der einsetzenden Bremswirkung hätte die Beschuldigte den Fussgängerstreifen spä- ter und damit erst zu einem Zeitpunkt erreicht, als sich die Geschädigte nicht mehr in der Kollisionszone befunden hätte. Das übersieht die Verteidigung, wenn sie im Plädoyer vor der Vorinstanz meint, die Kollision wäre auch bei einer recht- zeitigen Reaktion für das Kind tödlich gewesen (Prot. I S. 9 f.). Bei einer Gehge- schwindigkeit von 2 m/s hätte der Geschädigten bereits eine halbe Sekunde ge- nügt, um sich in Sicherheit zu bringen (vgl. Urk. 66 S. 12 f. Ziff. 5.2.3). Da es ihr beim zu beurteilenden Vorfall noch gelang, den Kinderwagen wegzustossen, ist davon auszugehen, dass ihr diese zusätzliche Zeit gereicht hätte, auch sich und ihre Tochter zu retten. Dass sie erstarrt wäre, anstatt sich aus der Gefahrenzone zu entfernen, wie die Verteidigung vorbringt (Prot. II S. 12 ff.), ist angesichts ihrer geistesgegenwärtigen Reaktion, mit der sie zumindest das Leben ihres Sohnes rettete, nicht anzunehmen.
10. Die Beschuldigte hat die Geschädigte nicht übersehen (vgl. oben 8. c). Bei einer gemäss dem für das vorliegenden Verfahren bindenden Bundesgerichtsent- scheid angemessenen Reaktionszeit von 0,7 s und einer Bremsschwellzeit von 0,2 s bremste sie jedoch erst 2 s nachdem für sie erkennbar war, dass sich die Geschädigte anschickte, die Strasse zu überqueren. Das ist nur durch mangelnde Aufmerksamkeit erklärbar. Dieser Vorwurf ist damit erstellt.
- 15 - Wie zuletzt gezeigt wurde, hatte die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten Folgen, da der Unfall bei den jeweils angenommenen Geschwindigkeiten der Beschuldig- ten und der Geschädigte vermeidbar gewesen wäre, wenn die Beschuldigte rea- giert hätte, sobald die Gefahr für sie erkennbar war. III.
1. Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten eine fahrlässige Tötung zum Nachteil der verstorbenen F._____ sowie eine fahrlässige schwere Körperverlet- zung zum Nachteil von deren Mutter B._____ vor. Der objektive Tatbestand ist angesichts der Unfallfolgen - Tod bzw. schwere Verletzungen - offensichtlich er- füllt.
2. Fahrlässigkeit setzt ein sorgfaltswidriges Verhalten und einen dadurch ver- ursachten tatbestandsmässigen Erfolg voraus, dessen Eintritt voraussehbar war und bei Beachtung der nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen erforderlichen Vorsicht vermeidbar gewesen wäre.
a) Gesetzliche Vorschriften konkretisieren den Inhalt und das Mass der zu be- achtenden Sorgfalt. Wie oben erstellt wurde, war die Beschuldigte unaufmerksam und verstiess damit gegen die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 VRV, wonach der Fahrzeugführer die Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat. Das stellt eine Pflichtwidrigkeit i.S. der oben erwähnten Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsbegriffs dar.
b) Der Unfall wäre bei einer rechtzeitigen Reaktion der Beschuldigten vermeid- bar gewesen (vgl. oben II.9.h). Es ist ein Merkmal der Unaufmerksamkeit, dass sie nicht bewusst ist und ihre Folgen daher unbedacht sind. Dass auch eine kurze Unaufmerksamkeit am Steuer vor einem Fussgängerstreifen tödliche Folgen ha- ben kann, ist jedoch allgemein bekannt und damit grundsätzlich voraussehbar. Ein allfälliges mitursächliches Fehlverhalten der Geschädigten vermag daran nichts zu ändern, wie nachstehend zu zeigen ist (vgl. c).
c) Die Geschädigte betrat den Fussgängerstreifen gemäss den hier getroffe- nen Annahmen ohne vorher nach links zu schauen, als die Beschuldigte noch
- 16 - knapp 15 m vom Fussgängerstreifen entfernt war. Der Zeuge J._____ schätzt die Distanz sogar nur auf ca. 10 m (Urk. 7/1 S. 2 A. 9 f.), wobei er allerdings nicht zwischen der Position des Kinderwagens und derjenigen der Geschädigten unter- scheidet. Unter diesen Umständen konnte diese den Fussgängerstreifen nur noch sicher überqueren, wenn die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Bremsmanöver eingeleitet hatte, was nicht der Fall war, wie sie mit einem Kon- trollblick nach links hätte erkennen können. Wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte, dürfen Fussgänger von ihrem Vortrittsrecht nicht mehr Gebrauch machen (Art. 47 Abs. 2 VRV). Zwar findet sich ein entsprechender Hinweis im Unfallauf- nahmeprotokoll ("unvorsichtiges Betreten des Fussgängerstreifens"; Urk. 2 S. 3). Das Verhalten der Geschädigten wurde jedoch nicht zum Thema einer Strafunter- suchung gemacht (vgl. Urk. 49 S. 16 f.). Ein allfälliges Mitverschulden der Geschädigten wirkt sich auf die zivilrechtliche Haftungsquote aus (vgl. dazu unten V). Ihr Verhalten ist jedoch nicht derart fern- liegend, dass der Tatbeitrag der Beschuldigten im Verhältnis dazu in den Hinter- grund treten und die adäquate Kausalität ihres sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens dadurch unterbrochen würde (vgl. Urk. 59 S. 18 E. 6.2 m.H. auf BGE 121 IV 286 E. 4.b). Die Beschuldigte kann sich auch nicht unter Berufung auf den Vertrau- ensgrundsatz (Art. 26 SVG) entlasten, da sie ungeachtet des Fehlverhaltens der Geschädigten rechtzeitig hätte reagieren müssen.
d) Die Beschuldigte handelte fahrlässig. Da die übrigen Elemente, wie einlei- tend festgestellt, ebenfalls vorliegen, sind die Tatbestände der fahrlässigen Tö- tung und der fahrlässigen Körperverletzung demnach erfüllt.
3. Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten weiter eine grobe Verkehrsregel- verletzung vor. Da mit dem unverletzten Sohn G._____, der sich im Kinderwagen befand, neben der schwer verletzten Geschädigten und der verstorbenen Tochter ein weiterer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten der Beschuldigten konkret gefährdet wurde, gelangt diese Bestimmung neben den Tatbeständen der fahr- lässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung in echter Kon-
- 17 - kurrenz zur Anwendung (Urk. 59 S. 19 E. 7.1 m.H. auf BGE 91 IV 211 E. 4; Urk. 39 S. 16). Im Kinderwagen, den seine beim Unfall schwer verletzte Mutter B._____ vor sich her schob, entging G._____ nur um Haaresbreite einer Kollision, die für das Kleinkind mit grosser Wahrscheinlichkeit tödlich gewesen wäre. Grund für diese Gefährdung war - gleich wie für die schwere Verletzung der Mutter und den Tod der Schwester - die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten. Der Umstand, dass daneben allenfalls auch ein unvorsichtiges Verhalten der Mutter vorliegt (vgl. oben 2.c), hat auf die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Beschuldigten kei- nen Einfluss. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zurecht von einer ob- jektiv gesehen schweren Verkehrsregelverletzung aus (Urk. 39 S. 13 f.). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Wie oben ausgeführt wurde, geschah die Unauf- merksamkeit der Beschuldigten nicht bewusst. Das schliesst die Annahme einer subjektiven groben Verkehrsregelverletzung allerdings nicht aus, sofern das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 118 IV 285 E. 4; BGE 106 IV 48 E. 2.b). Das ist hier zu bejahen, wie die Vorinstanz zurecht erkannte (Urk. 39 S. 14 f.). Die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten dauerte nicht bloss einen Sekundenbruch- teil, sondern über eine Sekunde, weshalb das von der Verteidigung angeführte Präjudiz nicht einschlägig ist (Urk. 49 S. 17 m.H. auf BGE 115 II 283). Die Vertei- digung machte heute neu geltend, die Beschuldigte sei möglicherweise durch die in zu geringem Abstand hinter ihr fahrende I._____ abgelenkt gewesen, was ihre Unaufmerksamkeit entschuldigen oder zumindest erklären würde (Prot. II S. 18 f.). Die Beschuldigte selbst erwähnte dies jedoch nie. Der Einwand der Verteidi- gung, I._____ könne die Beschuldigte auch abgelenkt haben, ohne dass sie I._____ bewusst wahrgenommen habe (Prot. II S. 18), ist reine Spekulation, für die es keine Anhaltspunkte gibt. Zudem ist festzuhalten, dass es I._____ gelang, eine Kollision zu vermeiden, was ebenfalls gegen die Annahme spricht, sie wäre mit zu geringem Abstand hinter der Geschädigten gefahren. Es kann demnach
- 18 - ausgeschlossen werden, dass die Zeugin I._____ so dicht auffuhr, dass die Be- schuldigte einen Grund gehabt hätte, weshalb sie ihre Aufmerksamkeit nicht der Geschädigten zuwandte, die vor ihr auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren wollte. Die Beschuldigte kann sich somit nicht damit entlasten, dass sie auf etwas anderes achtete bzw. von anderen Verkehrsteilnehmern abgelenkt wurde. Eine derart lange Unaufmerksamkeit innerorts im Feierabendverkehr in der Umgebung eines Fussgängerstreifens ist als bedenkenlos und rücksichtslos i.S. von Art. 90 Ziff. 2 SVG einzustufen. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist demnach sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Am 1. Januar 2013 trat eine revidierte Fassung von Art. 90 SVG in Kraft, die neu in Absätze anstatt in Ziffern unterteilt ist, aber ansonsten für den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung keine Änderungen bringt. Da das neue Recht nicht milder ist, kommt die zur Tatzeit in Kraft stehende alte Fassung zur Anwendung.
5. Die Beschuldigte ist demnach der fahrlässigen Tötung i.S. von Art. 117 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S. von Art. 125 StGB und der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV.
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die Grundlagen der Strafzumessung richtig wiedergegeben (Urk. 39 S. 16 f.).
2. Die ortskundige Beschuldigte war im Feierabendverkehr vorübergehend un- aufmerksam, obwohl die Geschädigte sich gut sichtbar mit dem Kinderwagen dem Fussgängerstreifen näherte. Weder erstellte sie vorsorglich Bremsbereit- schaft, noch reagierte sie, als die Geschädigte mit einer Richtungsänderung zu erkennen gab, dass sie den Fussgängerstreifen überqueren wollte. Dass es zu diesem tragischen Ergebnis - Tod und schwere Verletzungen - kam, ist jedoch auch dem unvorsichtigen Verhalten der Geschädigten zuzuschreiben, welche die
- 19 - Strasse betrat, ohne auf den Verkehr zu achten, was das Tatverschulden der Be- schuldigten relativiert. Bezogen auf die fahrlässige Tötung erscheint das Tatverschulden der Beschuldig- ten gesamthaft als nicht mehr leicht. Diesem Befund entspricht eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. Diese erhöht sich wegen der weiteren Tatbestände auf 180 Tagessätze.
3. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 50 S. 18). Gemäss der Verteidigung hat sich seither nichts Wesentliches verändert (Prot. II S. 15). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, und ihr automobilistischer Leumund ist einwandfrei. Da der Ge- setzgeber dies jedoch grundsätzlich voraussetzt, hat das auf die Strafzumessung keine Auswirkungen. Strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihr Verhal- ten bereut und von den Folgen ihrer Tat sehr betroffen erscheint (vgl. Urk. 49 S. 12 und S. 19 oben). Ebenfalls strafmindernd wirkt sich die lange Verfahrensdauer aus, welche nicht sie zu vertreten hat.
4. Dem Tatverschulden und den persönlichen Faktoren der Beschuldigten er- scheint eine Strafe von 150 Tagessätzen angemessen, die als Geldstrafe auszu- fällen ist.
5. Die Beschuldigte ist Hausfrau. Sie erzielt daher kein Erwerbseinkommen, sondern wird von ihrem Ehemann unterstützt, der mit einem monatlichen Netto- einkommen von ca. Fr. 5'000.-- ausserdem noch für zwei halbwüchsige Kinder aufzukommen hat (Prot. II S. 15; Urk. 49 S. 7 ff.). Die Beschuldigte kann die Geldstrafe daher nicht aus eigenen Mitteln bezahlen. Um zu vermeiden, dass die anderen Familienmitglieder sich einschränken müssen und indirekt mitbestraft werden, ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- anzusetzen.
6. Die Vorinstanz verknüpfte die bedingt ausgefällte (vgl. dazu unten 7) Geld- strafe mit einer sogenannten Verbindungsbusse i.S. von Art. 42 Abs. 4 StGB, um zu vermeiden, dass die Beschuldigte mit einem Vergehen besser wegkommt, als
- 20 - wenn sie lediglich eine mit Busse sanktionierte Übertretung begangen hätte. Die- ses Problem stellt sich insbesondere im Strassenverkehrsrecht, so auch vorlie- gend. Die Vorinstanz fällte daher zurecht eine Verbindungsbusse aus. Bei der Bemessung der Verbindungsbusse ist dem Verschulden und den finanzi- ellen Verhältnissen der Beschuldigten Rechnung zu tragen. Die zusätzliche Busse darf keine Erhöhung der gesamten Strafe zur Folge haben. Die Geldstrafe ist da- her entsprechend zu reduzieren (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht von einem pauschalen Richtwert von Fr. 100.--, son- dern vom soeben festgesetzten Tagessatz auszugehen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Höhe der Busse ist auf Fr. 900.-- festzusetzen, was einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen entspricht. Die Geldstrafe reduziert sich entsprechend auf 120 Ta- gessätze. Damit bleibt die Fünftelregel (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4) gewahrt.
7. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs sind angesichts des Strafmasses gegeben. Anhaltspunkte, welche gegen die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Legalprognose sprechen, sind nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz richtig feststellte. Die Vorstrafenlosigkeit und der ungetrübte automobilistische Leumund sowie die Betroffenheit und Reue der Beschuldigten geben keinen Anlass zu befürchten, dass ein Vollzug der Strafe nötig wäre, um ihr zukünftiges Wohlverhalten zu gewährleisten (vgl. Urk. 39 S. 21). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren durch die Vorinstanz ist daher zu bestätigen.
8. Die Beschuldigte ist demnach mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 900.-- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 30 Tage festzusetzen. V.
1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklä- gern aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach genugtuungs- und schadenersatzpflichtig sei, und verwies die Privatkläger für die Feststellung des
- 21 - Umfangs dieser Ansprüche auf den Zivilweg. Während dies in Bezug auf den Schadenersatz (mit Ausnahme der bisherigen Anwaltskosten) grundsätzlich dem Antrag der Privatkläger entspricht, hatten sie ein beziffertes Genugtuungsbegeh- ren gestellt (Urk. 28 S. 13 f.). Nach Auffassung der Vorinstanz war jedoch die Schwere der genugtuungsbegründenden immateriellen Unbill ungenügend sub- stanziiert (Urk. 39 S. 23 f.).
2. Die Privatkläger haben diesen Entscheid nicht angefochten, während die Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs verlangt, dass die Zivilansprüche nicht nur zur Festsetzung des Quantitativs, sondern insbesondere auch zur Fest- stellung der Haftungsquote auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sei. Da das Selbstverschulden der Geschädigten B._____ nicht Gegenstand der Untersu- chung gebildet habe, lasse sich dieses nicht ohne Weiteres quantifizieren. Nur durch diese Präzisierung werde klargestellt, dass keine volle Schadenersatz- und Genugtuungspflicht bestehe (Urk. 35 S. 3 Ziff. 5).
3. Wie oben ausgeführt, lässt sich ein Mitverschulden der Geschädigten B._____ aufgrund des Beweisergebnisses nicht ausschliessen (vgl. oben III 2. c), was eine Reduktion der Haftung zur Folge haben könnte, wobei die Verteidigung auf den Umstand hinweist, dass die Beschuldigte nur Lenkerin, aber nicht Halterin des Unfallfahrzeugs war, so dass sie nicht für die Betriebsgefahr hafte (Prot. I S. 12; Urk. 1 S. 3). Es erscheint daher sachgerecht, die Bestimmung der Haftungs- quote zusammen mit der Ermittlung des Quantitativs dem Zivilrichter zu überlas- sen. Die Zivilforderungen der Privatkläger sind demnach im Grundsatz gutzuheis- sen und zur Festsetzung ihrer Höhe auf den Zivilweg zu verweisen, was insbe- sondere auch den Entscheid über eine allfällige Haftungsquote umfasst. VI. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind, mit Ausnahme der Kosten der Übersetzung, ebenfalls der Beschuldigten zu auferlegen.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig
- der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB
- der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB sowie
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 900.--. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Eltern der +F._____ sowie von B._____ aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Für die Feststellung der Haftungsquote und des Quantitativs werden die Privatkläger auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'885.00 Gutachten
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)
- 23 - − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner