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SB110759

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2012-01-06 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2011 (GG110007) rechtskräftig.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  3. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Beschuldigte bzw. die Verteidigung sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). - 3 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Januar 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Th. Meyer lic.iur. Hafner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110759-O/U/kw Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic.iur. Ruggli, Ersatzoberrichter lic.iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Beschluss vom 6. Januar 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt Dr. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2011 (GG110007)

- 2 - Erwägungen: Am 13. Mai 2011 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2011 (GG110007), Berufung an (Urk. 31). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011, eingegangen am 7. Dezember 2011 bei der Vorinstanz, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurück- gezogen (Urk. 36). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Man- gels Umtrieben im Berufungsverfahren ist der Beschuldigten keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2011 (GG110007) rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

3. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Beschuldigte bzw. die Verteidigung sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

- 3 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Januar 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Th. Meyer lic.iur. Hafner