Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte ist schuldig − des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und lit. b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG sowie Art. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV) sowie − der Übertretung des Tierseuchengesetzes (TSG) im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1ter der Tierseuchenverord- nung (TSV)
E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 55.– (entspricht: Fr. 825.–) und einer Busse von Fr. 400.–.
E. 2.1 a) Wie schon während der gesamten Untersuchung und vor Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte den eingeklagten Sachverhalt auch heute. Er macht nach wie vor geltend, ihm sei lediglich die Medizinalkrücke aus der Hand gerutscht und auf den Boden gefallen, worauf sich der Hund er- schreckt habe (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 9 S. 3 f.; Urk. 14 S. 1 f.; Urk. 17 S. 2; Urk. 31 S. 1, Urk. 37 S. 2 f.; Urk. 64 S. 4 f.). Die Darstellung des Beschuldigten wird von vier Zeugen gestützt: Sowohl D._____ und E._____ (Sohn und Schwiegertochter des Beschuldigten) wie auch F._____ (eine enge Freundin bzw. quasi "Schwester" des Beschuldigten) und G._____ (die Schwägerin des Beschuldigten) sagten aus, sie hätten gesehen, dass der Beschuldigte seinen Hund nicht geschlagen habe, sondern ihm lediglich die Krücke zu Boden gefallen sei (Urk. 13 S. 2 ff; Urk. 15 S. 2 ff; Urk. 16 S. 2 ff.; Urk. 30 S. 3 ff.).
b) Die Vorinstanz ist mit stichhaltiger Begründung zum Schluss gelangt, dass die Aussagen der drei Entlastungszeugen D._____. E._____ und F._____, deren Glaubwürdigkeit durch das enge Verhältnis zum Beschuldig- ten eingeschränkt sei, aufgrund mehrfacher Widersprüche nicht zu überzeu- gen vermögen. Das gleiche ist zu sagen hinsichtlich der von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Zeugin G._____ (vgl. nachstehend Ziff c). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vorab auf die entspre- chenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 6 Ziff. 4.3., S. 8 ff, Ziff. 5.5.1.-5.5.3.). Auf weitere Ungereimtheiten in den Aussagen der vier Zeugen hat das Veterinäramt des Kantons Zürich in seiner An- schlussberufung aufmerksam gemacht (Urk. 54 S. 3 f.)
c) Zusammenfassend und ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Sagte D._____ zunächst aus, dass er etwa einen Meter neben seinem Vater ge- wesen sei und sie beide etwa 10 Meter von ihrem Auto entfernt gewesen seien,
- 7 - als dem Vater die Krücke zu Boden gefallen sei (Urk. 5 S. 1), so gab er später an, er sei ein bisschen vorausgeeilt, um F._____ den Einstieg ins Auto zu erleichtern und den Vordersitz des Autos ein bisschen nach vorne zu schieben, was heisse, dass er "ja praktisch die ganze Zeit" mit seinem Vater zusammen gewesen sei, es aber durchaus möglich sei, dass er ihn "während ein paar wenigen Augenblicken nicht gerade im Sichtfeld" gehabt habe (Urk. 13 S. 5). Damit widerspricht er nicht nur sich selber, sondern auch seiner Ehefrau sowie der Schwägerin seines Va- ters, gemäss welchen er während des Vorfalls im Auto gesessen sei (Urk. 15 S. 4:, Urk. 30 S. 3). Widersprüchlich erscheint auch, dass E._____ aussagte, sie ha- be auf dem Beifahrersitz des Autos einen uneingeschränkten Überblick über den Schwiegervater und den Hund auf dem Kiesplatz gehabt (Urk. 15 S. 2 f.), derweil der Beschuldigte kommentierte, er denke, dass sie die ganze Sache hauptsäch- lich im Rückspiegel gesehen habe (Urk. 17 S. 2). Unglaubhaft ist E._____ weiter damit, dass sie einerseits wegen der Musik im Auto nicht gehört haben will, was die Leute geschrien oder gesprochen hätten, die Musik indes andererseits leise genug gewesen sein soll, dass sie gehört habe, wie dem Schwiegervater die Krü- cke aus der Hand gefallen sei (Urk. 15 S. 4). Den Aussagen von F._____ kom- men sodann schon deshalb keine grosse Aussagekraft hinzu, weil sie gemäss ei- gener Angabe so schlecht sieht, dass sie nicht einmal ihren eigenen Namen schreiben könne (Urk. 16 S. 2). Wenig überzeugend ist sodann, wenn die Zeugin zwar mitbekommen haben will, dass dem Beschuldigten die Krücke aus der Hand fiel, in der Folge aber weder gesehen noch gehört haben will, ob der Beschuldigte mit den Zeugen H._____ und I._____ gesprochen habe, obwohl sie immer in un- mittelbarer Nähe des Beschuldigten war (a.a.O. S. 2 und 3 f.). Hinzu kommt, dass nach der Darstellung von F._____ – im Unterschied zu den übrigen Entlastungs- zeugen – dem Beschuldigten die Medizinalkrücke erst dann aus der Hand gefal- len sein soll, als dessen Sohn den Hund "J._____" bereits in die Hand genommen habe (a.a.O. S. 3 f.). Auch die Darstellung von G._____ überzeugt nicht. Im Wi- derspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und von dessen Sohn will sie nicht gesehen haben, dass der Beschuldigte zu irgend einem Zeitpunkt über die Strasse gelaufen ist. Vielmehr verneinte sie ausdrücklich, dass der Beschuldigte dem Hund über die Strasse gefolgt sei (Urk. 30 S. 5). Singulär ist die Aussage
- 8 - dieser Zeugin auch darin, dass dem Beschuldigten die Krücke heruntergefallen sei, kurz nachdem sein Hund auf der gegenüberliegenden Strassenseite den Hund der Zeugin I._____ beschnüffelt habe (vgl. Urk. 30 S. 3 unten und S. 3 Mit- te), dieser sich demnach (noch) gar nicht in der Nähe des Beschuldigten befand. Als einzige Zeugin konnte sie sodann die Beschaffenheit des Kiesparkplatzes, auf dem sie das Herunterfallen der Krücke beobachtet haben will, nicht angeben, sondern riet fälschlicherweise, dass er betoniert gewesen sein könnte (a.a.O. S. 4). Es fällt somit auf, dass die Aussagen all dieser Zeugen nur gerade in dem einen zentralen, direkt auf das Beweisthema gerichteten Punkt des Hinunterfal- lens der Krücke übereinstimmen, hinsichtlich aller weiterer Details des Vorfalls hingegen – sowohl in sich als auch untereinander – widersprüchlich sind oder va- ge bleiben. Dies aber stellt unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten ein starkes Indiz für Falschaussagen dar.
3. a) Gegen die Darstellung des Beschuldigten spricht weiter, dass die Zeu- gen K._____, H._____ und I._____ mit Bestimmtheit verneinten, dass dem Be- schuldigten die Krücke heruntergefallen sein könne (Urk. 10 S. 4, Urk. 11 S. 4 und 5; Urk. 12 S. 4). Vielmehr sagten alle drei Zeugen aus, dass sie selber beobach- ten konnten, wie der Beschuldigte die Medizinalkrücke in einer gezielten Bewe- gung nach unten in Richtung des Hundes "J._____" schlug (Urk. 2 S. 1 und Urk.
E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
E. 4 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahren seine auf die Staatskasse zu neh- men und es sei der Berufungskläger auch für das obergerichtliche ver- fahren angemessen zu entschädigen.
2. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 53, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 -
3. Des Veterinäramtes des Kantons Zürich: (Urk. 67)
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 lit. a und lit. b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG sowie Art. 2 Abs. 1 lit. a (recte), Art. 16 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 2 TSchV
3. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils angemessen zu bestrafen und darüber hinaus an- gemessen zu büssen.
4. Dem Beschuldigten und Berufungskläger seien die Kosten aufzuerle- gen.
- 5 - I.
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. September 2011 meldete der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 6. Sep- tember 2011 Berufung an (Urk. 41). Am 1. Dezember 2011 reichte er die Berufungserklärung ein (Urk. 48). Demnach akzeptiert der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Übertretung des Tierseuchengesetzes. Er ficht indes die vorinstanzliche Verurteilung wegen Vergehen gegen das Tier- schutzgesetz an und verlangt in diesem Punkt einen Freispruch. Das Veterinäramt des Kantons Zürich erhob mit Eingabe vom 26. Janu- ar 2012 Anschlussberufung (Urk. 54). Es beschränkt seine Anschlussbe- rufung auf den Strafpunkt betreffend Vergehen gegen das Tierschutzge- setz und beantragt neben der von der Vorinstanz ausgefällten bedingten Geldstrafe zusätzlich noch eine Busse (Urk. 54 S. 2 und 6; Urk. 67 S. 2 und 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53).
2. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.
3. Nachdem der Schuldpunkt betreffend Verstoss gegen das Tierseuchen- gesetz (Dispositivziffer 1, 2. Alinea) von keiner Seite angefochten wor- den ist, ist vorab festzustellen, dass er in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II.
1. Der im Berufungsverfahren noch zu prüfende Vorwurf der Anklageschrift vom 15. April 2011 lautet, der Beschuldigte habe am 24. Februar 2010, gegen ca. 13.15 Uhr, in … an der B._____-Strasse, gegenüber Haus-
- 6 - nummer ...._____, mit seiner Medizinalkrücke mindestens zweimal aus seinem Handgelenk heraus, von oben nach unten seinem Pekinesen "…" auf den Rücken und auch auf das Gesäss geschlagen (Urk. 34S. 2).
E. 10 S. 3).
c) Lägen allein die Aussagen des Ehepaars H._____ und K._____ vor, bö- ten die Akten deshalb letztlich wenig Grund zu zweifeln, dass sich der Sachver- halt so wie eingeklagt zugetragen haben könnte. Zur Verfügung stehen indes wei- ter die Aussagen von I._____. Der Auffassung der Vorinstanz, dass auf diese Zeugin nicht abgestellt wer- den könne, weil diese den eigentlichen Vorfall, insbesondere die Schläge auf den Hund, nicht selber gesehen habe (Urk. 47 S. 8), kann nicht gefolgt werden. Viel- mehr ist festzuhalten, dass I._____ (wie H._____ auch) lediglich den ersten Vor- fall nicht selber wahrgenommen, sondern durch K._____ erzählt bekommen hatte (Urk. 6 S. 1 und 2). Hinsichtlich des zweiten – und hier einzig relevanten – Vorfalls gab sie hingegen sowohl vor der Polizei wie auch vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte nochmals geschlagen bzw. eine entsprechende Bewegung mit der Krücke gemacht habe (Urk. 6 S. 1; Urk. 12 S. 2). Mit ihrer Aussage, dass sie "zwei Mal" habe sehen können, "wie er die Krücke aufzog und hinunter schlug" (Urk. 6 S. 2) bestätigte sie gar die Angabe von H._____ bezüglich der Anzahl der Schläge. I._____, welche zu jenem Zeit- punkt neben dem Ehepaar H._____ und K._____ stand (Urk. 6 S. 1; vgl. Urk. 10 S. 2 und Urk. 11 S. 3) hatte den eingeklagten Vorfall somit ebenfalls aus eigener Anschauung mitbekommen. Im Unterschied zu den Zeugen H._____ und K._____ betonte die Zeugin I._____ jedoch von Anbeginn an und durchgehend, dass sie sich nicht sicher sei, ob der Beschuldigte den Hund mit der Krücke auch tatsächlich getroffen habe o- der nicht (Urk. 6 S. 1 und. 2; Urk. 12 S. 2 und 3). Anlässlich ihrer Zeugenaussage wurde I._____ noch deutlicher: Sie habe nicht gesehen, wie der Hund geschlagen worden sei. Sie habe einfach die Bewegung gesehen, welche für sie eine gezielte Bewegung gegen irgendetwas gewesen sei. Nachdem K._____ gesagt habe, dass der Beschuldigte den Hund geschlagen habe, habe sie das einfach so ver- bunden. Den Hund selber habe sie nicht gesehen, er müsse irgendwo rund um die Autos herum gewesen sein (Urk. 12 S. 3).
- 11 -
d) Zur wesentlichen Frage, ob der Hund getroffen wurde oder nicht, liegen somit widersprüchliche Zeugenaussagen vor. In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen werden, dass die Eheleute H._____ und K._____ sich zwar einig waren, dass der Beschuldigte getroffen habe, hinsichtlich des Auftreffpunkts der Schläge aber doch uneinheitliche Aussagen deponiert hatten. Während K._____ unmittelbar nach dem Vorfall aussagte, dass der Beschuldigte auf "das Hinterteil des Hundes" eingeschlagen habe (Urk. 2 S. 2), gab H._____ an, dass er auf den "Rücken des Hundes" (Urk. 3. S. 2) geschlagen habe. Dies sind auch bei einem kleinen Hund zwei unterscheidbare Körperregionen. Ein halbes Jahr später zeigte sich die Zeugin noch immer sicher, dass der Beschuldigte "so ziemlich ge- nau" auf den Rücken getroffen habe Urk. 11 S. 4), wogegen ihr Ehemann zwar auf ihre Version einschwenkte, indessen sehr vage wurde: "Getroffen hat er ihn wahrscheinlich auf dem Rücken" (Urk. 110 S. 2).
4. Die – heute nicht mehr auflösbaren – Widersprüche der Zeugen in dieser Frage betreffen das Kerngeschehen. I._____ und das Ehepaar H._____ und K._____ standen beieinander, sie beobachteten den Vorfall zeitgleich und aus wohl nahezu identischer Perspektive. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Sicht der Eheleute H._____ und K._____ besser gewesen wäre als diejenige der Zeu- gin I._____ liegen nicht vor. Auch lässt sich nicht erstellen, welcher der Zeugen am nächsten beim Beschuldigten stand. Die einzige Distanzangabe diesbezüglich stammt vielmehr von I._____, welche angab, sie sei ca. zwei Meter neben diesem entfernt gewesen, als er mit der Krücke auf den Hund losgegangen sei (Urk. 6 S. 3). Dies deckt sich mit der von der Zeugin angefertigten Skizze, währenddessen aus den von den Eheleuten H._____ und K._____ gezeichneten Skizzen der Ein- druck gewonnen werden muss, dass für diese beiden eher der nicht eingeklagte erste Vorfall im Vordergrund stand (Urk. 10-12, je letztes Blatt). Letztlich lässt sich somit nicht entscheiden, welche der Darstellungen der Zeugen näher bei der objektiven Wahrheit liegt. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" muss deshalb von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhalts- variante ausgegangen werden (Art. 10 Abs. 3 StPO). Demzufolge ist zwar nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte mit seiner Krücke zwei Mal gezielt in
- 12 - Richtung seines Hundes "J._____" geschlagen hatte. Dabei lässt sich aber auf- grund der den Beschuldigten entlastenden Darstellung von I._____ nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausschliessen, dass die Schläge den Hund nicht ge- troffen hatten, auch wenn dies für die Eheleute H._____ und K._____ glaubhaft anders ausgesehen hatte. Zudem steht die Annahme, dass der Beschuldigte daneben geschlagen ha- ben könnte, zumindest nicht in Widerspruch zur Beobachtung von K._____, wo- nach der Hund auf die Schläge des Beschuldigten klare Zeichen der Angst (Zit- tern, Einklemmen der Rute, vgl. Urk. 2 S. 2) gezeigt, nicht aber Schmerzlaute von sich gegeben habe (Urk. 10 S. 3), Vielmehr mag dadurch die Reaktion des Hun- des vielleicht sogar noch besser erklärt zu werden, als durch die gegenteilige An- nahme. Im Falle von zwei Treffern der als "massiv" bzw. "happig" bezeichneten Schläge mit der Metallkrücke wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl eher zu erwarten gewesen, dass der kleine, noch nicht anderthalbjährige Pekine- se (vgl. Urk. 18/8 S. 2) gejault oder gewinselt hätte.
5. Zusammengefasst ist in tatsächlicher Hinsicht somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Krücke zweimal in Richtung seines Hundes ge- schlagen, diesen aber nicht getroffen hatte. III.
1. Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt (unter anderem) vor, wenn dem Tier insbeson- dere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt o- der erniedrigt wird (Art. 3 lit. a TSchG). Aus Art. 3 lit. b Ziff. 4 sowie Art. 4 Abs. 2 TSchG geht hervor, dass das ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, und Schäden sowie das ungerechtfertigte in Angst Versetzen des Tieres verboten
- 13 - ist. Zusätzlich statuiert Art. 73 Abs. 2 TschV im Umgang mit Hunden ein Verbot des Schlagens mit harten Gegenständen. Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor. Die Verurteilung wegen Versuchs ist zulässig, wenn vollendete Tatbegehung angeklagt ist (Bundesgerichtsurteil 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 80 N 345).
2. Gestützt auf die vorstehenden tatsächlichen Ausführungen ist der Be- schuldigte wegen Versuchs der Tierquälerei im Sinne der oben aufgeführten Tier- schutznormen zu verurteilen: Der Beschuldigte schlug mit der Medizinalkrücke, bei welcher es sich eindeutig um einen harten Gegenstand handelt, zweimal in Richtung seines Hundes, traf diesen aber nicht. Der Beschuldigte wollte den Hund aber offensichtlich treffen und nahm dabei zweifellos zumindest in Kauf, dass er dem Hund mit einem Treffer Schmerzen zufügen und ihn in Angst und Schrecken versetzen würde. IV.
1. Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von ei- nem Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in zutreffender Weise ermit- telt. Auch die Grundsätze der Strafzumessung wurden im erstinstanzlichen Ent- scheid richtig zusammengefasst. Ergänzungen hiezu erübrigen sich, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 13- 15). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Ge- richt die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht als leicht zu qualifizieren (Urk. 47 S. 14). Nach dem heu- te erstellten Sachverhalt gingen die Schläge des Beschuldigte daneben. Dieser Umstand führt zu einer Reduktion der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe.
- 14 - Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann wiederum auf die erstin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden Urk. 47 S. 14 f.), welche vom Be- schuldigten an der Berufungsverhandlung als im Wesentlichen unverändert bestä- tigt wurden (Urk. 64 S. 1 ff.). In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich somit ei- ne Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 55.-- als angemessen. Eine Verbin- dungsbusse, wie sie von der Vertreterin des Veterinäramtes beantragt worden ist, ist mangels Schnittstellenproblematik gemäss gefestigter Praxis der erkennenden Kammer nicht angezeigt.
2. Die Vorinstanz hat für die inzwischen rechtskräftige Übertretung des Tierseuchengesetzes eine Busse von Fr. 400.– ausgesprochen. Die Höhe dieser Busse wurde nicht angefochten und erscheint auch angemessen; einer Erhöhung stünde ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegen. Die Busse ist des- halb samt Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung – Einzelgericht, vom 6. September 2011, bezüglich Dispositivziffer 1,
- Alinea (Schuldspruch wegen Übertretung des Tierseuchengesetzes [TSG] im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1ter der Tier- seuchenverordnung [TSV]) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 15 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Versuchs zum Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und lit. b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG sowie Art. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 55.– und mit Fr. 400.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–:
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − das Veterinäramt des Kantons Zürich, z.Hd. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Veterinäramt des Kantons Zürich z.Hd. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Veterinärwesen - 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. April 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110758-O/rc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, und Dr. Bussmann, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber Höfliger Urteil vom 17. April 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Veterinäramt des Kantons Zürich, Behörde mit Parteistellung und Anschlussberufungsklägerin betreffend Vergehen gegen das Tierschutzgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 6. September 2011 (GG110115)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 15. April 2011 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und lit. b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG sowie Art. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV) sowie − der Übertretung des Tierseuchengesetzes (TSG) im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1ter der Tierseuchenverord- nung (TSV)
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 55.– (entspricht: Fr. 825.–) und einer Busse von Fr. 400.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten, inklusive diejenigen der erbetenen Verteidigung, werden mit Ausnahme der Übersetzungskosten dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65, sinngemäss)
1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelge- richt) vom 6. September 2011 aufzuheben, soweit das Bezirksgericht den Berufungskläger wegen vorsätzlicher Tiermisshandlung verurteilt hat. In diesem Punkt sei der Berufungskläger freizusprechen.
2. Die übrigen Schuldpunkte des Urteils (Nichtmelden des Todes eines Hundes bei der zentralen Datenbank und Nichtregistrierung von zwei gekennzeichneten Hunden in dieser Datenbank) sind unbestritten und nicht angefochten.
3. Die ausgesprochene Strafe sei wesentlich zu reduzieren, da sich der Berufungskläger lediglich verschiedener Übertretungen schuldig ge- macht hat.
4. Die Gerichtsgebühr sei ebenfalls wesentlich zu reduzieren.
5. Die Untersuchungskosten seien, soweit sie die Tiermisshandlung tref- fen, auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Berufungskläger für die entsprechenden Aufwendungen in diesem Zusammenhang ange- messen zu entschädigen, insbesondere für seine Verteidigungskosten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahren seine auf die Staatskasse zu neh- men und es sei der Berufungskläger auch für das obergerichtliche ver- fahren angemessen zu entschädigen.
2. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 53, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 -
3. Des Veterinäramtes des Kantons Zürich: (Urk. 67)
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 lit. a und lit. b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG sowie Art. 2 Abs. 1 lit. a (recte), Art. 16 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 2 TSchV
3. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils angemessen zu bestrafen und darüber hinaus an- gemessen zu büssen.
4. Dem Beschuldigten und Berufungskläger seien die Kosten aufzuerle- gen.
- 5 - I.
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. September 2011 meldete der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 6. Sep- tember 2011 Berufung an (Urk. 41). Am 1. Dezember 2011 reichte er die Berufungserklärung ein (Urk. 48). Demnach akzeptiert der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Übertretung des Tierseuchengesetzes. Er ficht indes die vorinstanzliche Verurteilung wegen Vergehen gegen das Tier- schutzgesetz an und verlangt in diesem Punkt einen Freispruch. Das Veterinäramt des Kantons Zürich erhob mit Eingabe vom 26. Janu- ar 2012 Anschlussberufung (Urk. 54). Es beschränkt seine Anschlussbe- rufung auf den Strafpunkt betreffend Vergehen gegen das Tierschutzge- setz und beantragt neben der von der Vorinstanz ausgefällten bedingten Geldstrafe zusätzlich noch eine Busse (Urk. 54 S. 2 und 6; Urk. 67 S. 2 und 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53).
2. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.
3. Nachdem der Schuldpunkt betreffend Verstoss gegen das Tierseuchen- gesetz (Dispositivziffer 1, 2. Alinea) von keiner Seite angefochten wor- den ist, ist vorab festzustellen, dass er in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II.
1. Der im Berufungsverfahren noch zu prüfende Vorwurf der Anklageschrift vom 15. April 2011 lautet, der Beschuldigte habe am 24. Februar 2010, gegen ca. 13.15 Uhr, in … an der B._____-Strasse, gegenüber Haus-
- 6 - nummer ...._____, mit seiner Medizinalkrücke mindestens zweimal aus seinem Handgelenk heraus, von oben nach unten seinem Pekinesen "…" auf den Rücken und auch auf das Gesäss geschlagen (Urk. 34S. 2). 2.1. a) Wie schon während der gesamten Untersuchung und vor Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte den eingeklagten Sachverhalt auch heute. Er macht nach wie vor geltend, ihm sei lediglich die Medizinalkrücke aus der Hand gerutscht und auf den Boden gefallen, worauf sich der Hund er- schreckt habe (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 9 S. 3 f.; Urk. 14 S. 1 f.; Urk. 17 S. 2; Urk. 31 S. 1, Urk. 37 S. 2 f.; Urk. 64 S. 4 f.). Die Darstellung des Beschuldigten wird von vier Zeugen gestützt: Sowohl D._____ und E._____ (Sohn und Schwiegertochter des Beschuldigten) wie auch F._____ (eine enge Freundin bzw. quasi "Schwester" des Beschuldigten) und G._____ (die Schwägerin des Beschuldigten) sagten aus, sie hätten gesehen, dass der Beschuldigte seinen Hund nicht geschlagen habe, sondern ihm lediglich die Krücke zu Boden gefallen sei (Urk. 13 S. 2 ff; Urk. 15 S. 2 ff; Urk. 16 S. 2 ff.; Urk. 30 S. 3 ff.).
b) Die Vorinstanz ist mit stichhaltiger Begründung zum Schluss gelangt, dass die Aussagen der drei Entlastungszeugen D._____. E._____ und F._____, deren Glaubwürdigkeit durch das enge Verhältnis zum Beschuldig- ten eingeschränkt sei, aufgrund mehrfacher Widersprüche nicht zu überzeu- gen vermögen. Das gleiche ist zu sagen hinsichtlich der von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Zeugin G._____ (vgl. nachstehend Ziff c). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vorab auf die entspre- chenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 6 Ziff. 4.3., S. 8 ff, Ziff. 5.5.1.-5.5.3.). Auf weitere Ungereimtheiten in den Aussagen der vier Zeugen hat das Veterinäramt des Kantons Zürich in seiner An- schlussberufung aufmerksam gemacht (Urk. 54 S. 3 f.)
c) Zusammenfassend und ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Sagte D._____ zunächst aus, dass er etwa einen Meter neben seinem Vater ge- wesen sei und sie beide etwa 10 Meter von ihrem Auto entfernt gewesen seien,
- 7 - als dem Vater die Krücke zu Boden gefallen sei (Urk. 5 S. 1), so gab er später an, er sei ein bisschen vorausgeeilt, um F._____ den Einstieg ins Auto zu erleichtern und den Vordersitz des Autos ein bisschen nach vorne zu schieben, was heisse, dass er "ja praktisch die ganze Zeit" mit seinem Vater zusammen gewesen sei, es aber durchaus möglich sei, dass er ihn "während ein paar wenigen Augenblicken nicht gerade im Sichtfeld" gehabt habe (Urk. 13 S. 5). Damit widerspricht er nicht nur sich selber, sondern auch seiner Ehefrau sowie der Schwägerin seines Va- ters, gemäss welchen er während des Vorfalls im Auto gesessen sei (Urk. 15 S. 4:, Urk. 30 S. 3). Widersprüchlich erscheint auch, dass E._____ aussagte, sie ha- be auf dem Beifahrersitz des Autos einen uneingeschränkten Überblick über den Schwiegervater und den Hund auf dem Kiesplatz gehabt (Urk. 15 S. 2 f.), derweil der Beschuldigte kommentierte, er denke, dass sie die ganze Sache hauptsäch- lich im Rückspiegel gesehen habe (Urk. 17 S. 2). Unglaubhaft ist E._____ weiter damit, dass sie einerseits wegen der Musik im Auto nicht gehört haben will, was die Leute geschrien oder gesprochen hätten, die Musik indes andererseits leise genug gewesen sein soll, dass sie gehört habe, wie dem Schwiegervater die Krü- cke aus der Hand gefallen sei (Urk. 15 S. 4). Den Aussagen von F._____ kom- men sodann schon deshalb keine grosse Aussagekraft hinzu, weil sie gemäss ei- gener Angabe so schlecht sieht, dass sie nicht einmal ihren eigenen Namen schreiben könne (Urk. 16 S. 2). Wenig überzeugend ist sodann, wenn die Zeugin zwar mitbekommen haben will, dass dem Beschuldigten die Krücke aus der Hand fiel, in der Folge aber weder gesehen noch gehört haben will, ob der Beschuldigte mit den Zeugen H._____ und I._____ gesprochen habe, obwohl sie immer in un- mittelbarer Nähe des Beschuldigten war (a.a.O. S. 2 und 3 f.). Hinzu kommt, dass nach der Darstellung von F._____ – im Unterschied zu den übrigen Entlastungs- zeugen – dem Beschuldigten die Medizinalkrücke erst dann aus der Hand gefal- len sein soll, als dessen Sohn den Hund "J._____" bereits in die Hand genommen habe (a.a.O. S. 3 f.). Auch die Darstellung von G._____ überzeugt nicht. Im Wi- derspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und von dessen Sohn will sie nicht gesehen haben, dass der Beschuldigte zu irgend einem Zeitpunkt über die Strasse gelaufen ist. Vielmehr verneinte sie ausdrücklich, dass der Beschuldigte dem Hund über die Strasse gefolgt sei (Urk. 30 S. 5). Singulär ist die Aussage
- 8 - dieser Zeugin auch darin, dass dem Beschuldigten die Krücke heruntergefallen sei, kurz nachdem sein Hund auf der gegenüberliegenden Strassenseite den Hund der Zeugin I._____ beschnüffelt habe (vgl. Urk. 30 S. 3 unten und S. 3 Mit- te), dieser sich demnach (noch) gar nicht in der Nähe des Beschuldigten befand. Als einzige Zeugin konnte sie sodann die Beschaffenheit des Kiesparkplatzes, auf dem sie das Herunterfallen der Krücke beobachtet haben will, nicht angeben, sondern riet fälschlicherweise, dass er betoniert gewesen sein könnte (a.a.O. S. 4). Es fällt somit auf, dass die Aussagen all dieser Zeugen nur gerade in dem einen zentralen, direkt auf das Beweisthema gerichteten Punkt des Hinunterfal- lens der Krücke übereinstimmen, hinsichtlich aller weiterer Details des Vorfalls hingegen – sowohl in sich als auch untereinander – widersprüchlich sind oder va- ge bleiben. Dies aber stellt unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten ein starkes Indiz für Falschaussagen dar.
3. a) Gegen die Darstellung des Beschuldigten spricht weiter, dass die Zeu- gen K._____, H._____ und I._____ mit Bestimmtheit verneinten, dass dem Be- schuldigten die Krücke heruntergefallen sein könne (Urk. 10 S. 4, Urk. 11 S. 4 und 5; Urk. 12 S. 4). Vielmehr sagten alle drei Zeugen aus, dass sie selber beobach- ten konnten, wie der Beschuldigte die Medizinalkrücke in einer gezielten Bewe- gung nach unten in Richtung des Hundes "J._____" schlug (Urk. 2 S. 1 und Urk. 10 S. 2; Urk. 3 S. 1 und Urk. 11 S. 2; Urk. 6 S. 2 und 3 sowie Urk. 12 S. 2 und 3.). Dennoch lässt sich der eingeklagte Sachverhalt anhand der Aussagen die- ser drei Zeugen nicht zweifelsfrei nachweisen:
b) Aufgrund der grundsätzlich glaubhaften und im Wesentlichen überein- stimmenden Aussagen des Ehepaars H._____ & K._____ ergibt sich zwar ein er- heblicher Verdacht, dass der Beschuldigte die Hunde geschlagen hat, so wie es ihm in der Anklageschrift vom 15. April 2011 vorgeworfen wird. K._____ sagte konstant aus, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte – nachdem er ein erstes Mal bereits auf der gegenüberliegenden Strassenseite, vor
- 9 - der Garage der Liegenschaft B._____-Strasse Nr. ... (vgl. Urk. 10 S. 3 und Urk. 3 S. 1) auf seinen Hund eingeschlagen habe – dem über die Strasse flüchtenden Hund gefolgt sei und danach beim Parkplatz (bzw. Vorgarten) gegenüber der Hausnummer ... ein zweites Mal mit der Krücke massiv auf den Hund eingeschla- gen habe (Urk. 2 S. 1; Urk. 10 S. 2 f.). Diese Darstellung wird von H._____ im Wesentlichen bestätigt. Ihr Mann habe sie gefragt, ob sie gesehen habe, wie der Beschuldigte den Hund (das erste Mal) geschlagen habe, was sie aber auf diese Distanz von ca. 60 Meter nicht habe sehen können. In der Folge habe sie jedoch wahrgenommen, wie der Hund über die Strasse weggerannt und der Beschuldigte mit den Krücken hinterher gegangen sei. Auf dem kleinen Abstellplatz gegenüber B._____-Strasse Nr. ... habe er den Hund erwischt und auf ihn eingeschlagen, was sie selber gesehen habe (Urk. 3 S. 1 f. und Urk. 11 S. 2 f.) Die Verteidigung hat zu Recht festgestellt (Urk. 38 S. 4), dass – gemäss eindeutigem Wortlaut der Anklageschrift vom 15. April 2011 (Urk. 38 S. 2) – ledig- lich der (zweite) Vorfall "gegenüber Hausnummer ..." Gegenstand der Anklage bildet (vgl. auch Urk. 9 S. 3). Der ausschliesslich von K._____ beobachtete erste Vorfall vor der Hausnummer ... wurde offensichtlich nicht in die Anklage aufge- nommen und kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (a.a.O.) stimmen die Aussagen der Zeugen H._____ und K._____ jedoch darin überein, dass der Beschuldigte re- lativ intensiv geschlagen habe. K._____ gab an, dass der Beschuldigte "massiv" auf den Hund eingeschlagen habe (Urk. 2 S. 1), beziehungsweise, dass die Schläge für einen "kleinen Hund […] schlimm" gewesen seien (Urk. 10 S. 3). H._____ führte aus, dass der Beschuldigte "fest" (Urk. 3 S. 2) bzw. für einen "solch kurzbeinige[n] Hund […] genug happig" geschlagen habe (Urk. 11 S. 3). Auch hinsichtlich der Anzahl der Schläge besteht nicht zwingend eine Differenz. Während H._____ konstant ausführte, dass der Beschuldigte zwei Mal auf den Hund eingeschlagen habe (Urk. 3 S. 2; Urk. 11 S. 4), gab ihr Ehemann zwar durchgehend an, dass der Beschuldigte "mehrere Male" auf den Hund einge- schlagen habe; er scheint sich damit aber auch auf den angeblichen ersten Vorfall
- 10 - auf der gegenüberliegenden Strassenseite bezogen zu haben (Urk. 2 S. 2; Urk. 10 S. 3).
c) Lägen allein die Aussagen des Ehepaars H._____ und K._____ vor, bö- ten die Akten deshalb letztlich wenig Grund zu zweifeln, dass sich der Sachver- halt so wie eingeklagt zugetragen haben könnte. Zur Verfügung stehen indes wei- ter die Aussagen von I._____. Der Auffassung der Vorinstanz, dass auf diese Zeugin nicht abgestellt wer- den könne, weil diese den eigentlichen Vorfall, insbesondere die Schläge auf den Hund, nicht selber gesehen habe (Urk. 47 S. 8), kann nicht gefolgt werden. Viel- mehr ist festzuhalten, dass I._____ (wie H._____ auch) lediglich den ersten Vor- fall nicht selber wahrgenommen, sondern durch K._____ erzählt bekommen hatte (Urk. 6 S. 1 und 2). Hinsichtlich des zweiten – und hier einzig relevanten – Vorfalls gab sie hingegen sowohl vor der Polizei wie auch vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte nochmals geschlagen bzw. eine entsprechende Bewegung mit der Krücke gemacht habe (Urk. 6 S. 1; Urk. 12 S. 2). Mit ihrer Aussage, dass sie "zwei Mal" habe sehen können, "wie er die Krücke aufzog und hinunter schlug" (Urk. 6 S. 2) bestätigte sie gar die Angabe von H._____ bezüglich der Anzahl der Schläge. I._____, welche zu jenem Zeit- punkt neben dem Ehepaar H._____ und K._____ stand (Urk. 6 S. 1; vgl. Urk. 10 S. 2 und Urk. 11 S. 3) hatte den eingeklagten Vorfall somit ebenfalls aus eigener Anschauung mitbekommen. Im Unterschied zu den Zeugen H._____ und K._____ betonte die Zeugin I._____ jedoch von Anbeginn an und durchgehend, dass sie sich nicht sicher sei, ob der Beschuldigte den Hund mit der Krücke auch tatsächlich getroffen habe o- der nicht (Urk. 6 S. 1 und. 2; Urk. 12 S. 2 und 3). Anlässlich ihrer Zeugenaussage wurde I._____ noch deutlicher: Sie habe nicht gesehen, wie der Hund geschlagen worden sei. Sie habe einfach die Bewegung gesehen, welche für sie eine gezielte Bewegung gegen irgendetwas gewesen sei. Nachdem K._____ gesagt habe, dass der Beschuldigte den Hund geschlagen habe, habe sie das einfach so ver- bunden. Den Hund selber habe sie nicht gesehen, er müsse irgendwo rund um die Autos herum gewesen sein (Urk. 12 S. 3).
- 11 -
d) Zur wesentlichen Frage, ob der Hund getroffen wurde oder nicht, liegen somit widersprüchliche Zeugenaussagen vor. In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen werden, dass die Eheleute H._____ und K._____ sich zwar einig waren, dass der Beschuldigte getroffen habe, hinsichtlich des Auftreffpunkts der Schläge aber doch uneinheitliche Aussagen deponiert hatten. Während K._____ unmittelbar nach dem Vorfall aussagte, dass der Beschuldigte auf "das Hinterteil des Hundes" eingeschlagen habe (Urk. 2 S. 2), gab H._____ an, dass er auf den "Rücken des Hundes" (Urk. 3. S. 2) geschlagen habe. Dies sind auch bei einem kleinen Hund zwei unterscheidbare Körperregionen. Ein halbes Jahr später zeigte sich die Zeugin noch immer sicher, dass der Beschuldigte "so ziemlich ge- nau" auf den Rücken getroffen habe Urk. 11 S. 4), wogegen ihr Ehemann zwar auf ihre Version einschwenkte, indessen sehr vage wurde: "Getroffen hat er ihn wahrscheinlich auf dem Rücken" (Urk. 110 S. 2).
4. Die – heute nicht mehr auflösbaren – Widersprüche der Zeugen in dieser Frage betreffen das Kerngeschehen. I._____ und das Ehepaar H._____ und K._____ standen beieinander, sie beobachteten den Vorfall zeitgleich und aus wohl nahezu identischer Perspektive. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Sicht der Eheleute H._____ und K._____ besser gewesen wäre als diejenige der Zeu- gin I._____ liegen nicht vor. Auch lässt sich nicht erstellen, welcher der Zeugen am nächsten beim Beschuldigten stand. Die einzige Distanzangabe diesbezüglich stammt vielmehr von I._____, welche angab, sie sei ca. zwei Meter neben diesem entfernt gewesen, als er mit der Krücke auf den Hund losgegangen sei (Urk. 6 S. 3). Dies deckt sich mit der von der Zeugin angefertigten Skizze, währenddessen aus den von den Eheleuten H._____ und K._____ gezeichneten Skizzen der Ein- druck gewonnen werden muss, dass für diese beiden eher der nicht eingeklagte erste Vorfall im Vordergrund stand (Urk. 10-12, je letztes Blatt). Letztlich lässt sich somit nicht entscheiden, welche der Darstellungen der Zeugen näher bei der objektiven Wahrheit liegt. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" muss deshalb von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhalts- variante ausgegangen werden (Art. 10 Abs. 3 StPO). Demzufolge ist zwar nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte mit seiner Krücke zwei Mal gezielt in
- 12 - Richtung seines Hundes "J._____" geschlagen hatte. Dabei lässt sich aber auf- grund der den Beschuldigten entlastenden Darstellung von I._____ nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausschliessen, dass die Schläge den Hund nicht ge- troffen hatten, auch wenn dies für die Eheleute H._____ und K._____ glaubhaft anders ausgesehen hatte. Zudem steht die Annahme, dass der Beschuldigte daneben geschlagen ha- ben könnte, zumindest nicht in Widerspruch zur Beobachtung von K._____, wo- nach der Hund auf die Schläge des Beschuldigten klare Zeichen der Angst (Zit- tern, Einklemmen der Rute, vgl. Urk. 2 S. 2) gezeigt, nicht aber Schmerzlaute von sich gegeben habe (Urk. 10 S. 3), Vielmehr mag dadurch die Reaktion des Hun- des vielleicht sogar noch besser erklärt zu werden, als durch die gegenteilige An- nahme. Im Falle von zwei Treffern der als "massiv" bzw. "happig" bezeichneten Schläge mit der Metallkrücke wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl eher zu erwarten gewesen, dass der kleine, noch nicht anderthalbjährige Pekine- se (vgl. Urk. 18/8 S. 2) gejault oder gewinselt hätte.
5. Zusammengefasst ist in tatsächlicher Hinsicht somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Krücke zweimal in Richtung seines Hundes ge- schlagen, diesen aber nicht getroffen hatte. III.
1. Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt (unter anderem) vor, wenn dem Tier insbeson- dere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt o- der erniedrigt wird (Art. 3 lit. a TSchG). Aus Art. 3 lit. b Ziff. 4 sowie Art. 4 Abs. 2 TSchG geht hervor, dass das ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, und Schäden sowie das ungerechtfertigte in Angst Versetzen des Tieres verboten
- 13 - ist. Zusätzlich statuiert Art. 73 Abs. 2 TschV im Umgang mit Hunden ein Verbot des Schlagens mit harten Gegenständen. Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor. Die Verurteilung wegen Versuchs ist zulässig, wenn vollendete Tatbegehung angeklagt ist (Bundesgerichtsurteil 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 80 N 345).
2. Gestützt auf die vorstehenden tatsächlichen Ausführungen ist der Be- schuldigte wegen Versuchs der Tierquälerei im Sinne der oben aufgeführten Tier- schutznormen zu verurteilen: Der Beschuldigte schlug mit der Medizinalkrücke, bei welcher es sich eindeutig um einen harten Gegenstand handelt, zweimal in Richtung seines Hundes, traf diesen aber nicht. Der Beschuldigte wollte den Hund aber offensichtlich treffen und nahm dabei zweifellos zumindest in Kauf, dass er dem Hund mit einem Treffer Schmerzen zufügen und ihn in Angst und Schrecken versetzen würde. IV.
1. Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von ei- nem Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in zutreffender Weise ermit- telt. Auch die Grundsätze der Strafzumessung wurden im erstinstanzlichen Ent- scheid richtig zusammengefasst. Ergänzungen hiezu erübrigen sich, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 13- 15). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Ge- richt die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht als leicht zu qualifizieren (Urk. 47 S. 14). Nach dem heu- te erstellten Sachverhalt gingen die Schläge des Beschuldigte daneben. Dieser Umstand führt zu einer Reduktion der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe.
- 14 - Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann wiederum auf die erstin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden Urk. 47 S. 14 f.), welche vom Be- schuldigten an der Berufungsverhandlung als im Wesentlichen unverändert bestä- tigt wurden (Urk. 64 S. 1 ff.). In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich somit ei- ne Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 55.-- als angemessen. Eine Verbin- dungsbusse, wie sie von der Vertreterin des Veterinäramtes beantragt worden ist, ist mangels Schnittstellenproblematik gemäss gefestigter Praxis der erkennenden Kammer nicht angezeigt.
2. Die Vorinstanz hat für die inzwischen rechtskräftige Übertretung des Tierseuchengesetzes eine Busse von Fr. 400.– ausgesprochen. Die Höhe dieser Busse wurde nicht angefochten und erscheint auch angemessen; einer Erhöhung stünde ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegen. Die Busse ist des- halb samt Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung – Einzelgericht, vom 6. September 2011, bezüglich Dispositivziffer 1,
2. Alinea (Schuldspruch wegen Übertretung des Tierseuchengesetzes [TSG] im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1ter der Tier- seuchenverordnung [TSV]) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Versuchs zum Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und lit. b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG sowie Art. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 55.– und mit Fr. 400.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–:
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − das Veterinäramt des Kantons Zürich, z.Hd. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Veterinäramt des Kantons Zürich z.Hd. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Veterinärwesen
- 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. April 2012 Der Präsident : Der Gerichtsschreiber : lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger