Sachverhalt
1. In der Anklageschrift vom 22. März 2011 werden dem Beschuldigten zwei Fehlverhalten vorgeworfen. Den ersten Vorwurf, am 16. September 2010 auf der Autobahn A… beim "C._____-S" auf das vor ihm auf der Überholspur fahrende zivile Dienstfahrzeug der Kantonspolizei Zürich aufgeschlossen und in der Folge im Höchstgeschwindigkeitsbereich von 80 km/h mit der- selben Geschwindigkeit und einem Abstand von ein bis zwei Wagenlängen hinter besagtem Dienstfahrzeug gefahren zu sein, bis dieses auf die Normalspur gewechselt habe, erachtete die Vorinstanz als nicht nachweis- bar. Den zweiten, dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt erachtete die Vorinstanz hingegen insofern als rechtsgenügend erstellt, als der Beschuldigte beschuldigt werde, zwischen Kilometer 23.500 und Kilometer 25.500 bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h drei bis vier Wagenlängen bzw. 15 bis 20 Meter Abstand zum vorderen Fahrzeug gehabt zu haben. Soweit der Sachverhalt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren strittig ist, ist er im Folgenden - sofern notwendig - gestützt auf die Unter- suchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den all- gemein gültigen Beweisregeln zu erstellen (Urk. 30 S. 15). 2.1. Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2. und 1P.437/2004 vom
1. Dezember 2004 E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008 E. 2.4. und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1.). Die Über- zeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden
- 7 - Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Wohlers in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 N 31; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 Rz 11). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unter- drückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, de- ren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197), zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). 2.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. zum alten Recht: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldig- ten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweis- ergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden ver- mag (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Guldener, Beweis- würdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis
- 8 - über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichts- entscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Es ist nicht willkürlich und der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn der Entscheid des Gerichts nicht mit der Darstellung des Beschuldigten überein- stimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder gar vorzu- ziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom
29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 IV 54 E. 2b). Auch findet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. 2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitäts-
- 9 - kriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff; Bender/ Nack/ Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gescheh- nisablaufes", eine "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände ver- ändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeit oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigun- gen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Fantasiesignale nennen Bender/Nack/ Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussagen", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Fantasiebegabten" falle es ganz allgemein viel leichter, von eigenen Aus- sagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Fantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine aus- reichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern (Bender/Nack/ Treuer, a.a.O., S. 102 N 429 ff.).
- 10 - 2.4. Angesichts der Unschuldvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 6); es obliegt damit nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2., 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3. und 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.1. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er keiner prozessualen Wahrheitspflicht untersteht und als vom Verfahren unmittelbar Betroffener ein durchaus legitimes Interesse daran hat, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst günstigen Licht zu schildern. Seinen Vorbringen ist deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen. 3.2. Der Polizeibeamte B._____ sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. 4/1 S. 1). Persönliche Beziehungen zum Beschuldigten, wel- che geeignet wären, seine Aussagen in die eine oder andere Richtung zu lenken, bestehen keine (Urk. 4/1 S. 2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er ein Interesse daran haben dürfte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass eine bewusste falsche Anschuldigung für ihn berufliche Folgen haben würde. 3.3. Wie dargelegt kommt jedoch der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussa- genden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr entscheidende Bedeutung zu und sollte für die Beweiswürdigung nicht allein auf deren prozessuale Stellung abgestellt werden. Vielmehr sind die konkreten, im Prozess relevanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. III. Vorwurf betreffend den Vorfall beim "C._____-S"
1. Zum Vorwurf des zu geringen Abstandes im "C._____-S" beanstandet die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Im Konkreten bringt sie vor, es sei unverständlich, weshalb man den Sachverhalt nicht als
- 11 - durch die Aussagen des Zeugen B._____ erstellt erachte, dessen Ausfüh- rungen nicht folge und dies mit dessen "eingeschränkter Wahrnehmung" begründe. Von einem beobachtungsgewohnten Polizisten mit langjähriger Berufserfahrung könne erwartet werden, dass er auch im Rückspiegel seines eigenen, ihm gewohnten Fahrzeuges zwischen ein bis zwei und drei bis vier Wagenlängen unterscheiden könne. Weiter rügt die Staats- anwaltschaft die Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen des Beschul- digten; bei diesen handle es sich um eine reine Schutzbehauptung (Urk. 56 S. 2, Urk. 31 S. 3).
2. Der Beschuldigte bestreitet, dem Polizeifahrzeug beim "C._____-S" zu nahe aufgefahren zu sein. Die Aussagen des Polizeibeamten basierten auf einer reinen Schätzung, welche durch den Rückspiegel erfolgt sei. Mensch- liche Wahrnehmungen wie Schätzungen seien in hohem Masse unzuver- lässig, weshalb sie zur Beweisführung nicht ausreichten (Urk. 57 S. 8 f. und S. 14 f.).
3. Die Vorinstanz begründet den Freispruch hinsichtlich des ersten Vorfalles zusammengefasst damit, die Aussagen des Zeugen B._____ beruhten auf Schätzungen. Solche Schätzungen bzw. menschliche Wahrnehmungen, auch in Form von Zeugenaussagen, würden in der Lehre in aller Regel in hohem Masse als unzuverlässig bewertet. Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass der Zeuge B._____ das Geschehen einzig durch den Rückspie- gel habe beobachten können, welcher aufgrund seiner Konvexität die Gegenstände als kleiner und näher aussehen lasse, als sie eigentlich seien, und dass er selbst in den Vorfall involviert gewesen sei. Das Handprotokoll könne sodann zur Sachverhaltserstellung nicht herangezogen werden, weil der Beschuldigte nachvollziehbar und überzeugend habe darlegen können, dass sich seine Ausführungen auf einen anderen Vorfall bezogen hätten und die darin enthaltene Anerkennung des Sachverhalts irrtümlich erfolgt sei (Urk. 30 S. 11 f.). 4.1. Es stellt sich die Frage, ob Beobachtungen bzw. Aussagen von Polizei- beamten eine erhöhte Glaubhaftigkeit geniessen und ob Schätzungen taug-
- 12 - liche Beweismittel darstellen. In der Lehre wird davon ausgegangen, dass Polizeibeamte aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Interesses von Berufs wegen in aller Regel strafrechtlich relevante Umstände genauer zu beobach- ten vermögen als Laien. Aufgrund ihrer Erfahrung richteten sie ihre Aufmerksamkeit auf Dinge, die dem Laien in vergleichbaren Situationen nicht auffielen (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 1281 ff.). Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass Berufserfahrung aufgrund der konkreten Abläufe im Gedächtnis zu Verzerrungen hinsichtlich der Speicherung sowie der Erinnerung führen könne (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 1287). Beobachtungen von Polizeibeamten seien gestützt auf die konkreten Umstände, insbesondere die Art der angezeigten Zuwiderhandlung, die Art und Weise der Wahrnehmung sowie die Einschätzung der Persönlichkeit des Polizeibeamten, namentlich seiner Zuverlässigkeit und seiner Gewis- senhaftigkeit, zu würdigen (vgl. zum Ganzen auch Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rz 1291 mit Verweis auf den deutschen Bundesgerichtshof). Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass allfällige Aussagen von Polizeibeamten zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden könnten, selbst wenn diese auf Schätzwerten beruhten. In BGE 131 IV 133 setzte es sich ausführlich mit der Frage auseinander, wann Schätzungen von Polizeibeamten zuverlässige und verwertbare Beobachtungen darstell- ten. Diesem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass zwei Polizeibe- amte in einem neutralen Dienstfahrzeug auf einer richtungsgetrennten Auto- bahn (A13) hinter dem Beschuldigten fuhren, welcher nahe an den Vorder- mann aufgeschlossen war. Als Beweismittel war nebst den Aussagen der beiden Polizeibeamten eine Videoaufnahme vorhanden. Das Bundesgericht verneinte die generelle Unzulänglichkeit einer Schätzung als Beweismittel und hielt fest, im konkreten Fall habe die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - davon ausgehen dürfen, die Polizeibeamten könnten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Erfahrung die Distanz zwischen zwei hinterei- nander fahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einschätzen. Aus der Videoaufnahme ergebe sich nicht,
- 13 - wie viele Meter der Abstand zwischen dem Personenwagen des Beschuldig- ten und dem Vordermann genau betragen habe. Die Aufnahme zeige aber klar, dass die Videoaufnahme die auf der eigenen Wahrnehmung der Polizeibeamten beruhende Darstellung im Polizeirapport bestätige (BGE 131 IV 133 = Entscheid des Bundesgerichts 6S.377/2004 bzw. 6P.138/2004 vom
11. Februar 2005, E. 2.2.1). Im Entscheid 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4.1 bezeichnete das Bundesgericht sodann die Wahrnehmungen erfahre- ner Autobahnpolizisten erneut als taugliche Beweismittel, wobei aber die Aussagen von zwei Beamten im Raum standen. 4.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat Kritik erfahren. So kritisiert namentlich Giger unter Bezugnahme auf BGE 131 IV 133, dass es sich bei solchen Distanzangaben von Polizeibeamten um willkürliche Einschätzun- gen handle. Die Distanz zwischen den beiden massgebenden Fahrzeugen vermittle sich dem Beobachter nicht objektiv, sondern stets als individuell wahrnehmbare, variable Grösse. Ihr Einbezug sei umso ungenauer, als die Beobachtungsphase von Manövern und anderweitig sich dazwischen schiebenden Fahrzeugen und häufigen Positionswechseln immer wieder verändere. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich bei den Beobachtern um zwei erfahrene Polizeibeamte handle, da erwiesen sei, dass menschli- che Wahrnehmungen - auch in Form von Zeugenaussagen - in hohem Masse unzuverlässig seien (vgl. zum Ganzen Giger, Kommentar Strassen- verkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, SVG, Art. 34 N 29). Gemäss Giger vermögen Schätzungen das Erfordernis der fehlenden unüberwindbaren Zweifel an der Tatbegehung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht zu erfüllen. 4.3. Trotz der angebrachten Kritik überzeugt die bundesgerichtliche Recht- sprechung. Berufserfahrung und eine besondere Ausbildung von Polizei- beamten können durchaus einen positiven Einfluss auf das Ausmass der Glaubhaftigkeit einer Aussage generell und einer Schätzung im Konkreten haben, erscheint doch plausibel, dass die wiederholte Beobachtung von Vor- fällen die grundsätzliche Wahrnehmungsfähigkeit beeinflussen kann. Es
- 14 - wäre aber verfehlt davon auszugehen, eine besondere Ausbildung und Berufserfahrung würden Schätzangaben von Polizisten unter allen Umstän- den zu für eine Verurteilung ausreichenden Beweismitteln machen. Ebenso wäre es auch verfehlt, anzunehmen, solche Schätzungen müssten generell als taugliche Beweismittel ausgeschlossen werden. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und sind für die Frage, ob eine bestimmte Schätzung ein zuverlässiges Beweismittel darstellt, alle relevanten, die Schätzung allenfalls beeinflussenden Umstände wie die Art der angezeigten Zuwiderhandlung, die Art und Weise der Wahrnehmung sowie die Einschät- zung der Persönlichkeit des Polizeibeamten in die Beurteilung des Falles miteinzubeziehen. 4.4. Die Vorinstanz hat die Darstellung des Vorfalles betreffend den Strecken- abschnitt "C._____-S" durch den Zeugen B._____ ausführlich zusammen- gefasst (Urk. 30 S. 8), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ver- wiesen werden kann. Den Ausführungen des Zeugen B._____ ist zu ent- nehmen, dass er am besagten Tag in einem neutralen Dienstfahrzeug der Polizei auf der A… vom D._____-Kreuz herkommend in Richtung E._____ unterwegs war, als er auf die Fahrweise des Beschuldigten aufmerksam wurde. Der Zeuge B._____ war alleine als Fahrer im Fahrzeug und fuhr im massgebenden Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 80km/h auf dem Überholstreifen der rege befahrenen Autobahn (Urk. 4/1). Seine Beobachtung, dass der Beschuldigte auf sein Fahrzeug bis auf ein oder zwei Wagenlängen aufgeschlossen sei, erfolgte über den Rückspiegel (Urk. 4/1 S. 3), und stellt einen blossen Schätzwert dar. Den Ausführungen der Parteien (vgl. Urk. 31 S. 3, Urk. 57 S. 9) folgend handelt es sich beim Zeu- gen B._____ um einen beobachtungsgewohnten Polizeibeamten mit lang- jähriger Berufserfahrung, gab dieser doch zu Protokoll, er sei seit siebenein- halb Jahren an der Front und habe eine nicht genau bestimmbare Anzahl Vorfälle zur Anzeige gebracht (Urk. 4/1 S. 9). Damit kann ihm eine gewisse Erfahrung nicht abgesprochen werden. Im Übrigen erfolgte die Beobachtung des Zeugen B._____ jedoch unter erschwerten Bedingungen. So war der Zeuge B._____ im massgebenden Zeitpunkt mit einer relativ hohen Ge-
- 15 - schwindigkeit von 80 km/h bei regem Verkehrsaufkommen als unmittelbarer Verkehrsteilnehmer unterwegs. Dementsprechend erforderte die Verkehrssi- tuation immer wieder seine Aufmerksamkeit und schloss eine längere, unun- terbrochene Konzentration auf die Fahrweise des Beschuldigten aus. Er- schwerend kam sodann die Fahrzeugposition des Zeugen B._____ unmit- telbar vor dem Fahrzeug des Beschuldigten auf der Überholspur hinzu. Die vorliegend massgebenden konkreten Umstände wichen in erheblicher Weise von jenen im Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Februar 2005 (BGE 131 IV 133) ab, in welchem sich zwei Polizeibeamte im Fahrzeug befanden, sich der Eine somit vollumfänglich auf den Verkehr konzentrieren konnte, während der Andere ausschliesslich und über eine längere Zeit hinweg das Verhalten des fehlbaren Automobilisten beobachten konnte. Zudem befan- den sich die Polizeibeamten nicht unmittelbar vor dem fehlbaren Lenker, sondern hinter diesem und nahmen das Geschehen durch die vordere Windschutzscheibe wahr. Schliesslich wurde das Geschehnis auf Video aufgezeichnet und stand somit – anders als im vorliegenden Verfahren - ein weiteres Beweismittel zur Verfügung (Entscheid des Bundesgerichts 6S.377/2004 bzw. 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2). Unter Berück- sichtigung all dieser Umstände weist die auf einer Schätzung beruhende Aussage des Zeugen B._____ betreffend den Abstand zwischen den beiden massgebenden Fahrzeugen von einem bis zwei Wagenlängen nicht die notwendige Schlüssigkeit auf, um das Erfordernis des Fehlens von unüber- windbaren Zweifeln als erfüllt erachten zu können. Insoweit vermag die Staatsanwaltschaft auch mit ihrer Argumentation nicht zu überzeugen, Aus- sagen von Zeugen würden immer eine gewisse Ungenauigkeit beinhalten und trotzdem werde darauf abgestellt. Bei jeder Würdigung von Aussagen muss in Betracht gezogen werden, wie und gestützt auf welche Umstände der Aussagende zu seinen Aussagen gelangte. Kommt man dabei zum Er- gebnis, dass die Umstände der Wahrnehmung eine Aussage als zu vage er- scheinen lassen, so muss dies im Rahmen der Beweiswürdigung berück- sichtigt werden und kann auf diese nicht abgestellt werden.
- 16 - 5.1. Es stellt sich damit die Frage, ob sich der Vorwurf des zu geringen Abstan- des von ein bis zwei Wagenlängen zum vorderen Fahrzeug gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf andere Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt, namentlich gestützt auf das vom Beschuldigten unterzeichnete Hand- protokoll. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte habe ausgeführt, er habe das Handprotokoll fälschlicherweise mit unrichtigen Angaben unter- zeichnet. Bei der vor der Unterzeichnung erfolgten Durchsicht des Protokolls habe er infolge Nervosität den Fehler hinsichtlich der Ortsangabe des Vorfal- les übersehen. Bei seinen Schilderungen habe sich der Beschuldigte auf einen Vorfall beim D._____-Kreuz bezogen. Dort sei er zwischenzeitlich ei- nem Lieferwagen auf drei bis vier Wagenlängen aufgefahren, weil sich dieser nach einem gescheiterten Überholmanöver auf der Überholspur habe zurückfallen lassen, bevor er auf die Normalspur gewechselt sei. Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschuldigten als glaubhaft und verneinte die Zulässigkeit der Heranziehung des Handprotokolls mit der darin enthaltenen Anerkennung des Sachverhalts durch den Beschuldigten, beim "C._____-S" dem vorderen Fahrzeug aufgeschlossen zu sein (Urk. 30 S. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft wertet die Aussagen des Beschuldigten zum Protokoll als reine Schutzbehauptung (Urk. 31 S. 3, Urk. 56 S. 2), ohne dies jedoch näher zu begründen. 5.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, anerkannte der Beschuldig- te im Handprotokoll vom 16. September 2010 mittels Unterzeichnung des- selben, dem Polizeibeamten beim "C._____-S" nahe aufgefahren zu sein. Anlässlich der folgenden Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz bestritt er diese Sachdarstellung hingegen und machte geltend, seine Aussagen hätten sich auf einen kurz zuvor erfolgten Vorfall beim D._____-Kreuz und nicht auf einen solchen beim "C._____-S" bezogen (Urk. 3/1, Urk. 23, vgl. auch Urk. 57 S. 11). Es stellt sich die Frage, ob diese Korrektur der Sachdarstellung durch den Beschuldigten glaubhaft erscheint. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Zutreffend hat sie festgestellt, der Beschuldigte habe die Sachdarstellung im Handprotokoll nicht einfach be- stritten, sondern mit einer Fülle von lebendigen Details und damit nachvoll-
- 17 - ziehbar geschildert, dass er von einem anderen Ereignis ausgegangen sei (Urk. 30 S. 12). Der Beschuldigte streitet den Vorwurf, einem Fahrzeug zu nahe aufgeschlossen zu sein, nicht generell und ohne weitere Erklärung ab, sondern schildert seine Version der Geschehnisse sehr detailliert und mit vielen Einzelheiten. So macht er geltend, nach einem gescheiterten Über- holmanöver eines Lieferwagens habe sich dieser zurückfallen lassen und sei danach auf die Normalspur zurückgeschwenkt. In diesem Moment sei er dem Lieferwagen nahe aufgefahren (Urk. 3/1 S. 3). Dabei konnte sich der Beschuldigte an (nebensächliche) Einzelheiten wie die Marke und Farbe des Personenwagens, die Aufschrift des Lieferwagens (Gärtnerei in …) oder die Tatsache, dass der Lieferwagen eine Brücke aufwies, erinnern (Urk. 3/1 S. 2). Ebenso vermochte er den versuchten Überholvorgang des Lieferwa- gens genau zu umschreiben, namentlich darzulegen, dass sich der Vorfall kurz vor der Autobahnausfahrt F._____ ereignete. Die Darstellung des Be- schuldigten erscheint anschaulich, sachlich und nachvollziehbar. Die Sach- darstellung des Beschuldigten in den Einvernahmen deckt sich sodann mit Ausnahme der Örtlichkeit auch mit der bereits im Handprotokoll erfolgten Darstellung (Urk. 2 S. 2). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Schilderungen nicht nur Entlastendes, sondern auch Belas- tendes ausführt. So beschränken sich seine Aussagen nicht nur auf die Schilderung der Situation an sich, sondern beziehen sich auch auf ein all- fälliges eigenes Fehlverhalten, nämlich ein kurzzeitiges zu nahes Auf- schliessen auf den Lieferwagen (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 23 S. 5, vgl. auch Urk. 57 S. 12). Weiter schildert der Beschuldigte sog. eigene psychische bzw. gefühlsbezogene physiologische Abläufe wie die Begründung, weshalb er den Fehler bei der Durchsicht des Handprotokolls nicht erkannt habe; der Beschuldigte macht geltend, aufgrund der Tatsache, in eine polizeiliche Kon- trolle geraten zu sein, aufgeregt und nervös gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 3). Dies erscheint selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich auf- grund seines Berufs als Verkaufsleiter von G._____ die Durchsicht von Pro- tokollen grundsätzlich gewöhnt ist (Urk. 3/1 S. 3), plausibel, zumal er eige- nen Angaben zufolge bis zum Vorfall vom 16. September 2010 nie in eine
- 18 - polizeiliche Kontrolle geraten war (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 57 S. 12). Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten spricht schliesslich auch der Umstand, dass er die Korrektur anlässlich der ersten Äusserungsmöglichkeit zum Vor- fall nach dem Tag des Ereignisses vorbrachte und an diesen Ausführungen in den weiteren Einvernahmen konstant festhielt. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten damit zahlreiche Realitätsmerkmale, die seine Aussagen betreffend die irrtümliche Anerkennung des im Handproto- koll dargelegten Sachverhalts trotz dessen Durchsicht und Unterzeichnung als glaubhaft erscheinen lassen. Damit bleiben die Beweis- mittel des Handprotokolls ohne Sachverhaltsanerkennung durch den Beschuldigten sowie die Aussagen des Zeugen B._____ übrig. Wie darge- legt, reichen Letztere nicht aus, um dem Beschuldigten ein zu nahes Auffah- ren auf ein bis zwei Wagenlängen beim "C._____-S" hinreichend nachzu- weisen. Das Handprotokoll basiert sodann auf eben diesen Wahrnehmun- gen des Zeugen B._____, weshalb ihm - mangels Anerkennung durch den Beschuldigten - kein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 30 S. 15) lässt sich damit der Sachverhalt, der Beschuldigte sei dem Zeugen B._____ auf ein bis zwei Wagenlängen aufgeschlossen, nicht rechtsgenügend erstellen.
6. Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, es lasse sich zumindest erstellen, dass der Abstand zum Polizeifahrzeug so gering gewesen sei, dass eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG vorliege (Urk. 56 S. 3). Dies ist zutreffend. Den Aussagen des Zeugen B._____ ist klar zu entnehmen, dass er den Abstand des ihm folgenden Fahrzeuges als sehr gering erachtete. Anders kann seine Einschätzung, der Beschuldigte habe einen Abstand von ein bis zwei Wagenlängen gehabt, nicht interpre- tiert werden. Dass der Polizeibeamte B._____ ein bis zwei Wagenlängen von den vorliegend für eine einfache Verkehrsregelverletzung massgeben- den 40 Metern (vgl. nachfolgend Ziff. 7) nicht unterscheiden konnte bzw. sich in einem solchen Ausmass verschätzt hätte, kann aufgrund seiner lang- jährigen Berufserfahrung ausgeschlossen werden. Damit ist erstellt, dass
- 19 - der Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug des Zeugen B._____ weniger als 40 Meter betrug. 7.1. In rechtlicher Hinsicht sieht Art. 34 Abs. 4 SVG vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschen- dem Bremsen rechtzeitig halten kann. Eine einfache Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG wird als Übertretung mit Busse bestraft. Grundsätzlich wird eine einfache Verkehrsregelverletzung bei der Missachtung der Regel "halber Tacho" angenommen (Boll, Grobe Verkehrs- regelverletzung, Davos 1999, S. 55; Giger, a.a.O., Art. 34 N 33). Vorliegend würde ein ausreichender Abstand bei rund 80 km/h (Urk. 4/1 S. 3) ca. 40 Meter betragen. Der Beschuldigte hätte damit einen genügenden Abstand nur eingehalten, wäre er dem Polizeifahrzeug mit einem Abstand von 40 Metern gefolgt. Dass dies der Fall war, kann - wie unter Ziffer 6 erwogen - ausgeschlossen werden. Damit hat der Beschuldigte keinen aus- reichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG eingehalten und sich damit in objektiver Hinsicht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 7.2. In subjektiver Hinsicht hat der Täter vorsätzlich oder fahrlässig (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) zu handeln. Der Beschuldigte hat den zu geringen Abstand zum Fahrzeug des Zeugen B._____ bewusst gewählt. Die Fahrwei- se des Beschuldigten erfüllt daher auch subjektiv den Tatbestand der einfa- chen Verkehrsregelverletzung. Zugunsten des Beschuldigten ist eine grob- fahrlässige Tatbegehung anzunehmen. 7.3. Demnach ist der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
- 20 - IV. Streckenabschnitt Autobahn A… Kilometer 23.500 bis Kilometer 25.500
1. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs erachtete es die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen des Zeugen B._____, des Beschuldigten und des Handproto- kolls als erstellt, dass der Beschuldigte am 16. September 2010 auf der Au- tobahn A… bei Kilometer 23.500 einem weiteren Personenwagen aufge- schlossen und diesem bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120km/h mit einem zu nahen Abstand über zwei Kilometer gefolgt sei. Sie erwog, die Aussagen des Zeugen B._____ seien aufgrund seines seitlichen Blickwin- kels und seiner nicht direkten Beteiligung am Vorfall glaubhaft. Der Beschul- digte habe den Sachverhalt sodann mit Ausnahme der konkreten Distanz zum vorderen Fahrzeug anerkannt. Der Beschuldigte ginge von einer Dis- tanz von drei bis vier Wagenlängen aus. Dies ergebe einen Abstand von 15 bis 20 Metern anstelle der erforderlichen 60 Meter (1/2-Tacho-Regel bzw. 2- Sekunden-Regel). Es sei damit erstellt, dass der Beschuldigte auf der Auto- bahnhöhe km 23.500 bis km 25.500 bei einer Geschwindigkeit von mindes- tens 120 km/h einen Abstand von maximal 15 bis 20 Metern zu dem vor ihm fahrenden, unbekannten Personenwagen gehalten habe (Urk. 30 S. 13 und 15).
2. Entgegen der Vorinstanz anerkennt der Beschuldigte nicht, im massgeben- den Zeitpunkt drei bis vier Wagenlängen Abstand zum vorderen Fahrzeug aufgewiesen zu haben. Vielmehr bezog sich diese Aussage auf einen geltend gemachten Vorfall beim D._____ Kreuz. Den vorgeworfenen Sach- verhalt ab Kilometer 23.500 bestreitet er vollumfänglich (Urk. 57 S. 13). Der Sachverhalt ist damit zu erstellen. Wie dargelegt macht der Beschuldigte geltend, zwischen Kilometer 23.500 und Kilometer 25.500 keinem Fahrzeug zu nahe aufgeschlossen zu sein (Urk. 23 S. 6). Der Zeuge B._____ gab hin- gegen zu Protokoll, ab Kilometer 23.500 sei der Beschuldigte dicht auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgeschlossen und diesem für rund zwei Kilometer gefolgt. Dabei habe der Abstand des Beschuldigten zum vor- deren Fahrzeug rund ein bis zwei Wagenlängen betragen (Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 S. 5). Anders als beim ersten Vorfall im "C._____-S" fuhr der
- 21 - Polizeibeamte im massgebenden Zeitpunkt nicht vor dem Beschuldigten, sondern neben diesem etwas rückversetzt, aber immer in Sichtdistanz grundsätzlich auf der Normalspur (Urk. 4/1 S. 5). Er konnte damit das Fahr- verhalten des Beschuldigten durch die Frontscheibe unverzerrt wahr- nehmen. Auch war es ihm aufgrund seines seitlichen Blickwinkels möglich, den Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem vor diesem fahrenden Fahrzeug durch die Frontscheibe problemlos einzuschätzen sowie das Fahrverhalten des Beschuldigten über eine längere Zeit hinweg zu beobach- ten. Die guten Witterungsbedingungen schränkten sodann die Wahrneh- mungsfähigkeit des Zeugen B._____ nicht ein. Mit Blick auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, dass Schätzungen nicht generell unzulängliche Beweismittel darstellen (BGE 131 IV 133), sind die Ausführungen des Zeugen B._____ im Polizeirapport vom 16. September 2010 bzw. anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2010 gestützt auf die konkreten Um- stände als schlüssig und damit glaubhaft zu betrachten. Inwiefern die Tat- sachen, dass der Beschuldigte einen Off-Roader gefahren ist und eine Geschwindigkeit von bis zu 160 km/h aufgewiesen habe (Urk. 57 S. 16), einen Einfluss auf die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen B._____ und damit auf dessen Glaubwürdigkeit haben sollen, ist nicht ersichtlich, fuhr er weder direkt hinter dem Off-Roader noch versperrte dieser ihm die Sicht. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass er allenfalls gelegentlich auf der Überholspur gefahren ist (Urk. 57 S. 16), die Genauigkeit der Schätzung zu relativieren, kontrollierte er das Fahrverhalten des Beschuldigten doch über eine Strecke von zwei Kilometern. Dass das vorausfahrende Fahrzeug den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht hat (Urk. 57 S. 17), vermag sodann kein Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen B._____ darzustellen; es stellt keinen Einzelfall dar, dass Verstösse gegen Verkehrsregeln unangezeigt bleiben. Schliesslich ist auch nicht relevant, dass der Zeuge B._____ sich weder an die Marke noch die Farbe des vorausfahrenden Fahrzeuges zu erinnern vermochte (Urk. 57 S. 17), musste er sich doch auf das Fahrver- halten des Beschuldigten konzentrieren. Damit ist erstellt, dass der Beschul- digte ab Kilometer 23.500 für rund zwei Kilometer mit einen Abstand von ein
- 22 - bis zwei Wagenlängen hinter dem vorderen Fahrzeug fuhr. Ein bis zwei Wagenlängen entsprechen ungefähr 5 bis 10 Metern, weshalb ausge- schlossen werden kann, dass der Zeuge B._____ mit ein bis zwei Wagen- längen eine Distanz von über 20 Metern meinte (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 4.4.). Offen gelassen werden kann sodann die Frage, ob die Höchstgeschwindig- keit des Beschuldigten 160 km/h betrug. Einer abschliessenden Klärung dieser Frage bedarf es nicht, da bei einem Abstand von ein bis zwei Wagen- längen in rechtlicher Hinsicht ohnehin, d.h. sowohl bei einer Geschwindigkeit von 120km/h als auch von 160km/h, von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist (vgl. nachfolgend Ziffer 3 f.). 3.1. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV handle. Die Vorinstanz habe davon abgesehen, auf die von der Lehre und Rechtsprechung für eine grobe Verkehrsregelverletzung anerkannte Regel "1/6 Tacho" abzustellen. Vielmehr habe sie zu Unrecht noch weitere Umstände gewürdigt (Urk. 31 S. 4 f., Urk. 56 S. 4 f.). 3.2. Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund der fehlenden Verlässlichkeit der Schätzung des Zeugen B._____ sei eine grobe Verkehrsregelverletzung zu verneinen. Es werde die Verurteilung wegen der Begehung einer einfachen Verkehrsregelverletzung beantragt (Urk. 57 S. 20 ff.). 3.3. Die Vorinstanz begründet ihre Ansicht der einfachen Verkehrsregel- verletzung zusammengefasst damit, der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG setze eine grobe Verletzung und die Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit Anderer voraus. Es müsse eine erhöhte abstrakte Gefährdung gegeben sein. Diese hange vom Kriterium der Nähe der Verwirklichung ab. Für die Beurteilung einer groben Verkehrsregelverletzung werde die Regel
- 23 - "1/6 Tacho" herangezogen. Hierbei handle es sich jedoch nur um eine Richtschnur und es müssten zudem die konkreten Umstände des massge- benden Einzelfalles miteinbezogen werden (Urk. 30 S. 16 ff.). 4.1. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirkli- chung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Ver- halten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindes- tens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 4a; Urteil des Kassationshofs 6S.139/2005 vom 24. Juni 2005 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3; BGE 118 IV 285 E. 3 und 4 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.
- 24 - Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (BGE 131 IV 133, 136). 4.2. Zur Abgrenzung der einfachen von der groben Verkehrsregelverletzung haben sich sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung mehrfach geäussert. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 123 IV 88 E. 3a mit Ver- weis auf BGE 118 IV 285 E. 3a und BGE 114 IV 63 erwogen, ob eine kon- krete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen werde, hange nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschehe. Die allgemeine Möglich- keit der Verwirklichung einer Gefahr genüge nur dann zur Erfüllung des Tat- bestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge sowie der Tageszeit der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verlet- zung naheliege. Diese Grundsätze bestätigte das Bundesgericht in BGE 131 IV 133. Im Konkreten hielt es zum Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand Folgendes fest (bestätigt in den Entscheiden 6B_534/2008 vom 13.1.2009 E. 3.5, 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4, 6B_1014/2010 E. 3.5 vom 12. Mai 2011, 6B_1030/2010 E. 3.3.2 vom
22. März 2011, 6B_616/2010 E. 3.2.1 vom 19. Oktober 2010, 6B_700/2010 E. 1.6.3 vom 16. November 2010): "3.1 Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahr- zeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günsti- gen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weit herum bekannt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2.
- 25 - Aufl., 2002, N 694; Baptiste Rusconi, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl., 1996, Art. 34 SVG N 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrück- lich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungs- praxis zurückhaltend ist (siehe Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949). 3.2 [...] 3.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurück- zuführen (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, a.a.O., N 691). 3.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel (siehe Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 4 StVO N 6, mit Hinweisen). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrs- regelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregel- verletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/Peter/ Schaffhauser, a.a.O., S. 949 f.; vgl. auch Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundes- gericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei." 4.3. Vorliegend geht es um die Konstellation, dass der Beschuldigte auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h über eine längere Strecke (ca. 2'000 Meter) mit einem Abstand von ein bis zwei Fahr- zeuglängen hinter einem anderen Fahrzeug fuhr. Die Grundregel lautet,
- 26 - dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Voll- bremsung des vorausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Abstand eingehalten werden (Boll, a.a.O., S. 54 f.). Ginge man von der Regel "halber Tacho" aus, würde ein ausreichender Abstand bei ca. 120 km/h ca. 60 Meter betragen. Folgt man der Regel "2 Sekunden Abstand" (diese Regel besagt, dass der Abstand zum Voraus- fahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird), ergibt sich Folgendes: Bei 120 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde 33,33 Meter zurück (Giger, a.a.O., S. 180 f.). In zwei Sekunden legt man bei dieser Geschwindigkeit mithin 66,66 Meter zurück. Geht man vom rechtsgenügend erstellten Sachverhalt aus (Abstand ein bis zwei Wagenlängen, d.h. maximal 10 Meter), hat der Beschuldigte diesen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritten. 4.4. Eine andere Berechnungsweise ergibt sich aus dem Anhalteweg. Dieser setzt sich aus der α Reaktionszeit, der β Schwellzeit und der χ Vollbremszeit zusammen. α Reaktionszeit: Diese setzt sich zusammen aus Reaktionszeit im engeren Sinne: bei plötzlichem Auftauchen eines o Hindernis (Schreckreaktion) mindestens 0,35 Sekunden Umsetzzeit (Umsetzen des Fusses vom Gas- auf das Bremspedal): o mindestens 0,2 Sekunden Ansprechzeit (Berühren des Bremspedals bis zum Beginn des Druck- o anstiegs in der Bremsleitung): mindestens 0,05 Sekunden
• Total: Mindestens 0,6 Sekunden β Schwellzeit: Sie ist die Zeit vom Beginn des Druckanstiegs in der Bremslei- tung bis zum Erreichen des Vollbremsdruckes. Unter der idealisierten An- nahme, dass die Abbremsung während der Schwellphase linear ansteigt, beträgt die Schwellverzögerung die Hälfte der Verzögerung wäh- rend der Vollbremsphase. In der Regel wird bei Personenwagen eine Schwellzeit von 0,2 Sekunden angenommen. χ Vollbremszeit: Die Voll-
- 27 - bremszeit ist die Zeit vom Blockieren der Räder bzw. dem Einsetzen des ABS bis zum Stillstand bzw. zur Kollision. In nachstehender Tabelle (Berechnungsschema nach Boll) ist beim Fahr- zeug A eine Geschwindigkeit von 120 km/h eingesetzt und beim Fahrzeug B eine solche von 130 km/h. Symbol Einheit Wert A Wert B Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Geschwindigkeit bei Reak- v km/h 120.00 130.00 r tion Bremsverzögerung a m/s2 7.50 7.50 v Bremsschwellzeit t s 0.20 0.20 s Resultate Reaktionsweg s m 33.33 36.11 r Schwellweg s m 6.59 7.15 s Vollbremsverzögerungsweg s m 70.78 83.36 v Anhalteweg (s + s + s ) s m 110.70 126.62 r s v a Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Schwellzeit t s 0.20 0.20 s Vollbremsverzögerungszeit t s 4.34 4.71 v Anhaltezeit (t + t + t ) t s 5.54 5.91 r s v a Die Berechnung von Boll zeigt somit, dass der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h ca. 110 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h rund 126,6 Meter beträgt. Auch diese Berechnung zeigt, dass der Beschuldigte bei einem Abstand von maximal 10 Metern nie hätte bremsen können, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - ein heftiges Bremsmanöver hätte einleiten müssen. Versuche haben ergeben, dass selbst reaktionsschnelle Personen mit einer Brems - Reaktionsdauer von bis zu 0,6 Sekunden zu rechnen haben. Boll (a.a.O., S. 57 f.) geht deshalb zu Recht davon aus, es sei gerechtfertigt, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzu- nehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden oder weniger betrage. 0,6 Sekunden entsprechen "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho". Bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho" sei die Gefahr einer Auffahrkollision im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand
- 28 - (erlaubtes Risiko) hochgradig erhöht (Boll, a.a.O., S. 58). Bei 120 km/h be- trägt "1/6 Tacho" 20 Meter. Ausgehend vom rechtsgenügend nachgewiese- nen Sachverhalt (Distanz zwischen den Fahrzeugen ein bis zwei Wagenlän- gen) ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Abstand von weniger als "1/6 Tacho" einhielt. 4.5. Die Vorinstanz verneinte eine grobe Verkehrsregelverletzung aufgrund der weiteren konkreten Umstände. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Regel, wonach bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder weniger ohne Weiteres von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.), gilt für normale und nicht für erschwerte Verhältnisse. Normale Verhältnisse bestanden vorliegend. Die Strassenverhältnisse waren intakt, d.h. es handelte sich um eine asphaltierte, trockene Strasse. Gemäss dem Handprotokoll vom 16. September 2010 war es im massgebenden Zeitpunkt bewölkt und es herrschte mittleres Verkehrsaufkommen (Urk. 2). Dem gleichentags erstellten Polizeirapport zufolge herrschte zum Zeitpunkt der Vorfälle reges Verkehrsaufkommen (Urk. 1 S. 3). Dies ergeht auch aus der Einvernahme des Zeugen B._____ vom 7. Dezember 2010, wonach er - im Zeitpunkt des kurz zuvor erfolgten ersten Vorfalls - auf der Überholspur durch das "C._____-S" fuhr und er aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht auf die Normalspur wechseln konnte (Urk. 4/1 S. 3; vgl. auch Urk. 4/1 S. 2). Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich damit auf einer zur Tatzeit rege befahrenen Autobahn. Damit erlauben die konkreten Umstände keine von der "1/6-Tachoregel" abweichende Beurteilung. Es kann somit festgehalten werden, dass der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand von rund ein bis zwei Wagenlängen bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h unabhängig davon, von welcher Berechnungsmethode ausge- gangen wird, ungenügend war. Der objektive Tatbestand der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher erfüllt. 4.6. In subjektiver Hinsicht ist sodann, wie dargelegt, ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich, wobei dieses vorsätzlich oder grobfahrlässig begangen worden sein kann (vgl. IV.4.1).
- 29 - Der Beschuldigte bestreitet, den Tatbestand in subjektiver Hinsicht zu erfüllen (Urk. 57 S. 16). Dies überzeugt nicht. Der Beschuldigte folgte dem vorausfahrenden Wagen in dem von ihm frei gewählten Abstand. Grundsätz- lich ist er sich - eigenen Angaben zufolge - der obgenannten Abstandsregeln durchaus bewusst, was er anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2010 auf entsprechende Frage hin deponierte (vgl. Urk. 3/1 S. 5). Indem er gemäss rechtsgenügend erstelltem Sachverhalt trotzdem über eine Strecke von rund zwei Kilometern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h einen Abstand von ein bis zwei Fahrzeuglängen einhielt, hat er sich gleichgültig gegenüber fremden Interessen gezeigt. Die Fahrweise des Beschuldigten muss somit als rücksichtslos gewertet werden und erfüllt daher auch subjek- tiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Zugunsten des Beschuldigten ist eine grobfahrlässige Tatbegehung anzunehmen. 4.7. Demnach ist der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafart, Strafzumessung und Verbindungsbusse
1. Strafart Die Vorinstanz hat hinsichtlich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln eine Busse ausgesprochen (Urk. 30 S. 23). Dies ist zutreffend. Infolge der zusätzlichen Verurteilung des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln kommt als Strafart zudem die Anordnung einer Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Der ständigen bundesge- richtlichen Rechtsprechung folgend, wonach die Freiheitsstrafe von sub- sidiärer Natur ist und nur als ultima ratio zur Anwendung kommen soll, d.h. wenn keine andere Strafart in Betracht gezogen werden kann, ist vorliegend unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat, des Verschuldens des Täters (vgl. nachfolgend Ziffer V 2.) sowie der Zweckmässigkeit der Sanktion eine
- 30 - Geldstrafe anzuordnen (BSK Strafrecht I-Brägger, Art. 40 N 1; BSK Straf- recht I-Dolge, Art. 34 N 24 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011, E. 2.5.).
2. Strafrahmen und Strafzumessung 2.1. Auszugehen ist vom schwersten Delikt, der groben Verletzung der Verkehrs- regeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der ordentliche Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (Art. 90 Ziff. 2 SVG). 2.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 2.3. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumes- sung modifiziert (BGE 136 IV 55 E.5.4.). Die Ausführungen des Bundes- gerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts er- geben. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet. Das Gesamtverschulden ist zu qualifi- zieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszuge- hen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
- 31 - stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die die- sem Verschulden entspricht. 2.4. Zum Tatverschulden des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, der Abstand zum vorderen Fahrzeug habe nur 15 bis 20 Meter betragen. Dies entspreche in der Hochgeschwindigkeitszone von 120km/h 1/8 bzw. 1/6 Tacho. Zum Tatzeitpunkt habe nur mittleres Verkehrsaufkommen bestanden und die Wetter- und Sichtverhältnisse seien gut gewesen. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine abstrakte Gefahr für den voraus- fahrenden Lenker geschaffen. Seine Fahrweise scheine eine Verhaltens- weise im Alltagsverkehr darzustellen. Es sei von einen mittelschweren Ver- schulden auszugehen (Urk. 30 S. 21 f.). Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den not- wendigen Abstand zum vorderen Fahrzeug während einer Strecke von rund zwei Kilometern bei hoher Geschwindigkeit (120 km/h) nicht eingehalten hat. Dadurch hat er für das vordere Fahrzeug und die weiteren Verkehrsteil- nehmer eine Gefahrenlage bzw. eine hohe Unfallgefahr geschaffen. Zur Zeit des Vorfalles war die Fahrbahn trocken und es herrschten gute Witterungs- und Sichtbedingungen, jedoch war das Verkehrsaufkommen rege. Unter Würdigung aller Umstände ist von einem gerade noch als leicht zu qualifizie- renden Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grobfahr- lässig gehandelt hat. Das objektive Verschulden wird diesbezüglich nicht merklich gemindert, zumal er mit seiner Handlungsweise andere Verkehrs- teilnehmer in hohem Masse gefährdete; der Beschuldigte hat ein rücksichts- loses Fahrverhalten an den Tag gelegt und sich gegenüber fremden Interes- sen gleichgültig gezeigt. Anhaltspunkte für Strafmilderungsgründe wie eine verminderte Schuldfähigkeit oder achtenswerte Beweggründe bestehen so- dann keine. Insgesamt vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere nicht massgebend zu relativieren. Eine (noch hypothetische) Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen erscheint angemessen.
- 32 - 2.5. Bezüglich der Täterkomponente stellte die Vorinstanz zutreffend fest, die Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz (Urk. 9/2) sowie der einwandfreie auto- mobilistische Leumund (Urk. 9/3) wirkten sich neutral aus (Urk. 30 S. 22). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich sodann keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Insgesamt ergibt sich aus der Täter- komponente nichts, das geeignet wäre, die hypothetische Einsatzstrafe zu reduzieren. Damit ist gerade noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Es resultiert eine Strafe von 20 Tagessätzen. 2.6. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dem Existenzminimum soll blosse Korrekturfunktion zukommen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–; eine minimale Höhe nennt das Gesetz nicht. Für die Berechnung ist nach der Praxis des Bundesgerichtes das Nettoprinzip anzuwenden. Es ist somit von den durchschnittlichen Nettoeinkünften des Täters auszuge- hen. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Gemäss den neusten Angaben des Beschuldigten beträgt sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 9'143.- zuzüglich abgesicherter Bonus von Fr. 28'140.- pro Jahr, was monatlich einen Bonus von Fr. 2'345.- ergibt (vgl. Urk. 38/1 und Urk. 38/3). Zu berücksichtigen sind ferner die (belegten) Vermögens- werte des Beschuldigten, bestehend aus einer Liegenschaft in H._____, von Fr. 650'000.- (Steuerwert) sowie Hypothekarschulden von Fr. 720'000.- (Urk. 38/4). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtig ist. Unter Berücksichtigung der Einkünfte in den letzten Jahren, der Vermögenswerte sowie der abzugsberechtigten Lebenshaltungskosten erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 150.- als angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- zu bestrafen.
- 33 - 2.7. Die Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich die Aussprechung einer Busse von Fr. 1'000.- (Urk. 56 S. 1), der Beschuldigte verzichtete hierzu auf Ausführungen (Urk. 57 S. 22). Die einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse von Fr. 1.- bis Fr. 10'000.- bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die geschaffene erhebliche Gefahrenlage bzw. hohe Unfallgefahr, das zur Tatzeit herrschende mittlere Verkehrsauf- kommen, die guten Strassen- und Wetterbedingungen sowie das grob- fahrlässige Verhalten des Beschuldigten rechtfertigt sich die Aussprechung einer Busse in der Höhe von Fr. 600.-. 2.8. Weiter kommt vorliegend eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in Betracht. Diese dient einerseits dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005, S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Art. 42 Abs. 4 StGB verhilft somit im Bereich der leichteren Kriminalität zu einer rechts- gleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8) und übernimmt auch Auf- gaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Die unbedingte Ver- bindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der beding- ten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. 2.9. Eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) darf nicht zusätzlich zur schuldangemessenen Geldstrafe ausgefällt werden, sondern muss zusam- men mit der bedingt vollziehbaren Hauptsanktion dem Verschulden des Täters entsprechen (BGE 134 IV 53 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts
- 34 - 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 3 und 4). Wegen des akzessorischen Charakters der Verbindungsstrafe darf die Verbindungsbusse in der Regel nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtsanktion ausmachen. Abweichun- gen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. August 2009 6B_912/2008). 2.10. Bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) ist eine Verbindungsbusse wegen der Schnittstellenproblematik gegenüber dem Übertretungstatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) regelmässig am Platze, wenn die Geldstrafe bedingt vollziehbar ausgesprochen wird. Die Verbindungsbusse ist auf Fr. 600.- festzusetzen. 2.11. Abschliessend rechtfertigt es sich damit, den Beschuldigten mit einer bedingten (vgl. nachfolgend Ziffer VI) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie einer asperierten Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von sieben Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 77). VI. Vollzug der Geldstrafe
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 31 S. 2, Urk. 56 S.1). Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Der Strafaufschub soll dabei die Regel sein, und es soll nur bei einer tatsächlich ungünstigen Prognose davon abgewichen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
2. Vorliegend stehen der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe keine objektiven Gründe entgegen, da eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- verhängt wird und der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren
- 35 - vor der Tat weder zu einer Freiheits- noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (Urk. 9/2). In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte seit dem zu beurteilenden Vergehen, welches rund 1 ½ Jahre zurückliegt, wohl verhalten hat. Auch lebt er in gefestigten sozialen Verhält- nissen. Insgesamt liegen keine Anzeichen vor, die befürchten liessen, der Beschuldigte könnte erneut delinquieren. Somit steht der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe auch in subjektiver Hinsicht nichts im Wege.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so setzt es dem Verurteil- ten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an. Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbeson- dere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121, 122). Unter Berücksich- tigung der konkreten Umstände ist die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen. VII. Kosten
1. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch BSK StPO- Domeisen, Art. 428 N 8).
2. Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (einschliesslich Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 429 StPO i.V.m. § 2, § 17 Abs. 1 und § 18 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [LS 215.3]). Das Verrechnungs- recht nach Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 36 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Uster vom 24. August 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde
4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. (Mitteilung)
6. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gemäss Anklageziffer I.a) sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gemäss Anklageziffer I.b).
- 37 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.- aus der Gerichtskasse entrichtet. Das Verrechnungsrecht gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. …
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 38 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Leu Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
- 39 -
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Uster vom
24. August 2011 wurde A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Bus- se von Fr. 500.- bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschul- digten auferlegt (Urk. 30).
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
29. August 2011 (Urk. 26) und mithin rechtzeitig Berufung. Ebenfalls fristge- recht reichte die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des begründeten Entschei- des (Urk. 28) am 14. Dezember 2011 die Berufungserklärung ein und bean- standete das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 31 S. 1). Mit Präsidial- verfügung vom 4. Januar 2012 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob er Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 34). Der Beschuldigte liess innert Frist mit- teilen, keine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 36).
E. 2.1 Auszugehen ist vom schwersten Delikt, der groben Verletzung der Verkehrs- regeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der ordentliche Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (Art. 90 Ziff. 2 SVG).
E. 2.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
E. 2.3 Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumes- sung modifiziert (BGE 136 IV 55 E.5.4.). Die Ausführungen des Bundes- gerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts er- geben. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet. Das Gesamtverschulden ist zu qualifi- zieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszuge- hen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
- 31 - stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die die- sem Verschulden entspricht.
E. 2.4 Zum Tatverschulden des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, der Abstand zum vorderen Fahrzeug habe nur 15 bis 20 Meter betragen. Dies entspreche in der Hochgeschwindigkeitszone von 120km/h 1/8 bzw. 1/6 Tacho. Zum Tatzeitpunkt habe nur mittleres Verkehrsaufkommen bestanden und die Wetter- und Sichtverhältnisse seien gut gewesen. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine abstrakte Gefahr für den voraus- fahrenden Lenker geschaffen. Seine Fahrweise scheine eine Verhaltens- weise im Alltagsverkehr darzustellen. Es sei von einen mittelschweren Ver- schulden auszugehen (Urk. 30 S. 21 f.). Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den not- wendigen Abstand zum vorderen Fahrzeug während einer Strecke von rund zwei Kilometern bei hoher Geschwindigkeit (120 km/h) nicht eingehalten hat. Dadurch hat er für das vordere Fahrzeug und die weiteren Verkehrsteil- nehmer eine Gefahrenlage bzw. eine hohe Unfallgefahr geschaffen. Zur Zeit des Vorfalles war die Fahrbahn trocken und es herrschten gute Witterungs- und Sichtbedingungen, jedoch war das Verkehrsaufkommen rege. Unter Würdigung aller Umstände ist von einem gerade noch als leicht zu qualifizie- renden Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grobfahr- lässig gehandelt hat. Das objektive Verschulden wird diesbezüglich nicht merklich gemindert, zumal er mit seiner Handlungsweise andere Verkehrs- teilnehmer in hohem Masse gefährdete; der Beschuldigte hat ein rücksichts- loses Fahrverhalten an den Tag gelegt und sich gegenüber fremden Interes- sen gleichgültig gezeigt. Anhaltspunkte für Strafmilderungsgründe wie eine verminderte Schuldfähigkeit oder achtenswerte Beweggründe bestehen so- dann keine. Insgesamt vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere nicht massgebend zu relativieren. Eine (noch hypothetische) Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen erscheint angemessen.
- 32 -
E. 2.5 Bezüglich der Täterkomponente stellte die Vorinstanz zutreffend fest, die Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz (Urk. 9/2) sowie der einwandfreie auto- mobilistische Leumund (Urk. 9/3) wirkten sich neutral aus (Urk. 30 S. 22). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich sodann keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Insgesamt ergibt sich aus der Täter- komponente nichts, das geeignet wäre, die hypothetische Einsatzstrafe zu reduzieren. Damit ist gerade noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Es resultiert eine Strafe von 20 Tagessätzen.
E. 2.6 Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dem Existenzminimum soll blosse Korrekturfunktion zukommen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–; eine minimale Höhe nennt das Gesetz nicht. Für die Berechnung ist nach der Praxis des Bundesgerichtes das Nettoprinzip anzuwenden. Es ist somit von den durchschnittlichen Nettoeinkünften des Täters auszuge- hen. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Gemäss den neusten Angaben des Beschuldigten beträgt sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 9'143.- zuzüglich abgesicherter Bonus von Fr. 28'140.- pro Jahr, was monatlich einen Bonus von Fr. 2'345.- ergibt (vgl. Urk. 38/1 und Urk. 38/3). Zu berücksichtigen sind ferner die (belegten) Vermögens- werte des Beschuldigten, bestehend aus einer Liegenschaft in H._____, von Fr. 650'000.- (Steuerwert) sowie Hypothekarschulden von Fr. 720'000.- (Urk. 38/4). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtig ist. Unter Berücksichtigung der Einkünfte in den letzten Jahren, der Vermögenswerte sowie der abzugsberechtigten Lebenshaltungskosten erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 150.- als angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- zu bestrafen.
- 33 -
E. 2.7 Die Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich die Aussprechung einer Busse von Fr. 1'000.- (Urk. 56 S. 1), der Beschuldigte verzichtete hierzu auf Ausführungen (Urk. 57 S. 22). Die einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse von Fr. 1.- bis Fr. 10'000.- bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die geschaffene erhebliche Gefahrenlage bzw. hohe Unfallgefahr, das zur Tatzeit herrschende mittlere Verkehrsauf- kommen, die guten Strassen- und Wetterbedingungen sowie das grob- fahrlässige Verhalten des Beschuldigten rechtfertigt sich die Aussprechung einer Busse in der Höhe von Fr. 600.-.
E. 2.8 Weiter kommt vorliegend eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in Betracht. Diese dient einerseits dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005, S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Art. 42 Abs. 4 StGB verhilft somit im Bereich der leichteren Kriminalität zu einer rechts- gleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8) und übernimmt auch Auf- gaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Die unbedingte Ver- bindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der beding- ten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht.
E. 2.9 Eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) darf nicht zusätzlich zur schuldangemessenen Geldstrafe ausgefällt werden, sondern muss zusam- men mit der bedingt vollziehbaren Hauptsanktion dem Verschulden des Täters entsprechen (BGE 134 IV 53 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts
- 34 - 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 3 und 4). Wegen des akzessorischen Charakters der Verbindungsstrafe darf die Verbindungsbusse in der Regel nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtsanktion ausmachen. Abweichun- gen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. August 2009 6B_912/2008).
E. 2.10 Bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) ist eine Verbindungsbusse wegen der Schnittstellenproblematik gegenüber dem Übertretungstatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) regelmässig am Platze, wenn die Geldstrafe bedingt vollziehbar ausgesprochen wird. Die Verbindungsbusse ist auf Fr. 600.- festzusetzen.
E. 2.11 Abschliessend rechtfertigt es sich damit, den Beschuldigten mit einer bedingten (vgl. nachfolgend Ziffer VI) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie einer asperierten Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von sieben Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 77). VI. Vollzug der Geldstrafe
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 31 S. 2, Urk. 56 S.1). Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Der Strafaufschub soll dabei die Regel sein, und es soll nur bei einer tatsächlich ungünstigen Prognose davon abgewichen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
2. Vorliegend stehen der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe keine objektiven Gründe entgegen, da eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- verhängt wird und der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren
- 35 - vor der Tat weder zu einer Freiheits- noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (Urk. 9/2). In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte seit dem zu beurteilenden Vergehen, welches rund 1 ½ Jahre zurückliegt, wohl verhalten hat. Auch lebt er in gefestigten sozialen Verhält- nissen. Insgesamt liegen keine Anzeichen vor, die befürchten liessen, der Beschuldigte könnte erneut delinquieren. Somit steht der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe auch in subjektiver Hinsicht nichts im Wege.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so setzt es dem Verurteil- ten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an. Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbeson- dere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121, 122). Unter Berücksich- tigung der konkreten Umstände ist die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen. VII. Kosten
1. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch BSK StPO- Domeisen, Art. 428 N 8).
2. Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (einschliesslich Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 429 StPO i.V.m. § 2, § 17 Abs. 1 und § 18 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [LS 215.3]). Das Verrechnungs- recht nach Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 36 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Uster vom 24. August 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde
4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. (Mitteilung)
6. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gemäss Anklageziffer I.a) sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gemäss Anklageziffer I.b).
- 37 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.- aus der Gerichtskasse entrichtet. Das Verrechnungsrecht gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. …
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 38 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Leu Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
- 39 -
E. 3 Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 ersuchte die Verteidigung infolge Verhand- lungsunfähigkeit um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsver- handlung vom 11. Juni 2012 (Urk. 52 und 54). Diese wurde gleichentags gewährt (Urk. 53).
- 5 -
E. 3.1 In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV handle. Die Vorinstanz habe davon abgesehen, auf die von der Lehre und Rechtsprechung für eine grobe Verkehrsregelverletzung anerkannte Regel "1/6 Tacho" abzustellen. Vielmehr habe sie zu Unrecht noch weitere Umstände gewürdigt (Urk. 31 S. 4 f., Urk. 56 S. 4 f.).
E. 3.2 [...]
E. 3.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurück- zuführen (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, a.a.O., N 691).
E. 3.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel (siehe Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 4 StVO N 6, mit Hinweisen). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrs- regelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregel- verletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/Peter/ Schaffhauser, a.a.O., S. 949 f.; vgl. auch Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundes- gericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei."
E. 3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Ansicht der einfachen Verkehrsregel- verletzung zusammengefasst damit, der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG setze eine grobe Verletzung und die Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit Anderer voraus. Es müsse eine erhöhte abstrakte Gefährdung gegeben sein. Diese hange vom Kriterium der Nähe der Verwirklichung ab. Für die Beurteilung einer groben Verkehrsregelverletzung werde die Regel
- 23 - "1/6 Tacho" herangezogen. Hierbei handle es sich jedoch nur um eine Richtschnur und es müssten zudem die konkreten Umstände des massge- benden Einzelfalles miteinbezogen werden (Urk. 30 S. 16 ff.).
E. 4 Auf das vorliegende Verfahren sind – soweit es sich um verfahrensrechtliche Fragen handelt – die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung sowie das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 4.1 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirkli- chung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E.
E. 4.2 Zur Abgrenzung der einfachen von der groben Verkehrsregelverletzung haben sich sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung mehrfach geäussert. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 123 IV 88 E. 3a mit Ver- weis auf BGE 118 IV 285 E. 3a und BGE 114 IV 63 erwogen, ob eine kon- krete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen werde, hange nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschehe. Die allgemeine Möglich- keit der Verwirklichung einer Gefahr genüge nur dann zur Erfüllung des Tat- bestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge sowie der Tageszeit der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verlet- zung naheliege. Diese Grundsätze bestätigte das Bundesgericht in BGE 131 IV 133. Im Konkreten hielt es zum Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand Folgendes fest (bestätigt in den Entscheiden 6B_534/2008 vom 13.1.2009 E. 3.5, 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4, 6B_1014/2010 E. 3.5 vom 12. Mai 2011, 6B_1030/2010 E. 3.3.2 vom
22. März 2011, 6B_616/2010 E. 3.2.1 vom 19. Oktober 2010, 6B_700/2010 E. 1.6.3 vom 16. November 2010): "3.1 Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahr- zeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günsti- gen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weit herum bekannt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2.
- 25 - Aufl., 2002, N 694; Baptiste Rusconi, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl., 1996, Art. 34 SVG N 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrück- lich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungs- praxis zurückhaltend ist (siehe Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949).
E. 4.3 Vorliegend geht es um die Konstellation, dass der Beschuldigte auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h über eine längere Strecke (ca. 2'000 Meter) mit einem Abstand von ein bis zwei Fahr- zeuglängen hinter einem anderen Fahrzeug fuhr. Die Grundregel lautet,
- 26 - dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Voll- bremsung des vorausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Abstand eingehalten werden (Boll, a.a.O., S. 54 f.). Ginge man von der Regel "halber Tacho" aus, würde ein ausreichender Abstand bei ca. 120 km/h ca. 60 Meter betragen. Folgt man der Regel "2 Sekunden Abstand" (diese Regel besagt, dass der Abstand zum Voraus- fahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird), ergibt sich Folgendes: Bei 120 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde 33,33 Meter zurück (Giger, a.a.O., S. 180 f.). In zwei Sekunden legt man bei dieser Geschwindigkeit mithin 66,66 Meter zurück. Geht man vom rechtsgenügend erstellten Sachverhalt aus (Abstand ein bis zwei Wagenlängen, d.h. maximal 10 Meter), hat der Beschuldigte diesen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritten.
E. 4.4 Eine andere Berechnungsweise ergibt sich aus dem Anhalteweg. Dieser setzt sich aus der α Reaktionszeit, der β Schwellzeit und der χ Vollbremszeit zusammen. α Reaktionszeit: Diese setzt sich zusammen aus Reaktionszeit im engeren Sinne: bei plötzlichem Auftauchen eines o Hindernis (Schreckreaktion) mindestens 0,35 Sekunden Umsetzzeit (Umsetzen des Fusses vom Gas- auf das Bremspedal): o mindestens 0,2 Sekunden Ansprechzeit (Berühren des Bremspedals bis zum Beginn des Druck- o anstiegs in der Bremsleitung): mindestens 0,05 Sekunden
• Total: Mindestens 0,6 Sekunden β Schwellzeit: Sie ist die Zeit vom Beginn des Druckanstiegs in der Bremslei- tung bis zum Erreichen des Vollbremsdruckes. Unter der idealisierten An- nahme, dass die Abbremsung während der Schwellphase linear ansteigt, beträgt die Schwellverzögerung die Hälfte der Verzögerung wäh- rend der Vollbremsphase. In der Regel wird bei Personenwagen eine Schwellzeit von 0,2 Sekunden angenommen. χ Vollbremszeit: Die Voll-
- 27 - bremszeit ist die Zeit vom Blockieren der Räder bzw. dem Einsetzen des ABS bis zum Stillstand bzw. zur Kollision. In nachstehender Tabelle (Berechnungsschema nach Boll) ist beim Fahr- zeug A eine Geschwindigkeit von 120 km/h eingesetzt und beim Fahrzeug B eine solche von 130 km/h. Symbol Einheit Wert A Wert B Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Geschwindigkeit bei Reak- v km/h 120.00 130.00 r tion Bremsverzögerung a m/s2 7.50 7.50 v Bremsschwellzeit t s 0.20 0.20 s Resultate Reaktionsweg s m 33.33 36.11 r Schwellweg s m 6.59 7.15 s Vollbremsverzögerungsweg s m 70.78 83.36 v Anhalteweg (s + s + s ) s m 110.70 126.62 r s v a Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Schwellzeit t s 0.20 0.20 s Vollbremsverzögerungszeit t s 4.34 4.71 v Anhaltezeit (t + t + t ) t s 5.54 5.91 r s v a Die Berechnung von Boll zeigt somit, dass der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h ca. 110 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h rund 126,6 Meter beträgt. Auch diese Berechnung zeigt, dass der Beschuldigte bei einem Abstand von maximal 10 Metern nie hätte bremsen können, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - ein heftiges Bremsmanöver hätte einleiten müssen. Versuche haben ergeben, dass selbst reaktionsschnelle Personen mit einer Brems - Reaktionsdauer von bis zu 0,6 Sekunden zu rechnen haben. Boll (a.a.O., S. 57 f.) geht deshalb zu Recht davon aus, es sei gerechtfertigt, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzu- nehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden oder weniger betrage. 0,6 Sekunden entsprechen "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho". Bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho" sei die Gefahr einer Auffahrkollision im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand
- 28 - (erlaubtes Risiko) hochgradig erhöht (Boll, a.a.O., S. 58). Bei 120 km/h be- trägt "1/6 Tacho" 20 Meter. Ausgehend vom rechtsgenügend nachgewiese- nen Sachverhalt (Distanz zwischen den Fahrzeugen ein bis zwei Wagenlän- gen) ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Abstand von weniger als "1/6 Tacho" einhielt.
E. 4.5 Die Vorinstanz verneinte eine grobe Verkehrsregelverletzung aufgrund der weiteren konkreten Umstände. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Regel, wonach bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder weniger ohne Weiteres von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.), gilt für normale und nicht für erschwerte Verhältnisse. Normale Verhältnisse bestanden vorliegend. Die Strassenverhältnisse waren intakt, d.h. es handelte sich um eine asphaltierte, trockene Strasse. Gemäss dem Handprotokoll vom 16. September 2010 war es im massgebenden Zeitpunkt bewölkt und es herrschte mittleres Verkehrsaufkommen (Urk. 2). Dem gleichentags erstellten Polizeirapport zufolge herrschte zum Zeitpunkt der Vorfälle reges Verkehrsaufkommen (Urk. 1 S. 3). Dies ergeht auch aus der Einvernahme des Zeugen B._____ vom 7. Dezember 2010, wonach er - im Zeitpunkt des kurz zuvor erfolgten ersten Vorfalls - auf der Überholspur durch das "C._____-S" fuhr und er aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht auf die Normalspur wechseln konnte (Urk. 4/1 S. 3; vgl. auch Urk. 4/1 S. 2). Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich damit auf einer zur Tatzeit rege befahrenen Autobahn. Damit erlauben die konkreten Umstände keine von der "1/6-Tachoregel" abweichende Beurteilung. Es kann somit festgehalten werden, dass der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand von rund ein bis zwei Wagenlängen bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h unabhängig davon, von welcher Berechnungsmethode ausge- gangen wird, ungenügend war. Der objektive Tatbestand der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher erfüllt.
E. 4.6 In subjektiver Hinsicht ist sodann, wie dargelegt, ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich, wobei dieses vorsätzlich oder grobfahrlässig begangen worden sein kann (vgl. IV.4.1).
- 29 - Der Beschuldigte bestreitet, den Tatbestand in subjektiver Hinsicht zu erfüllen (Urk. 57 S. 16). Dies überzeugt nicht. Der Beschuldigte folgte dem vorausfahrenden Wagen in dem von ihm frei gewählten Abstand. Grundsätz- lich ist er sich - eigenen Angaben zufolge - der obgenannten Abstandsregeln durchaus bewusst, was er anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2010 auf entsprechende Frage hin deponierte (vgl. Urk. 3/1 S. 5). Indem er gemäss rechtsgenügend erstelltem Sachverhalt trotzdem über eine Strecke von rund zwei Kilometern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h einen Abstand von ein bis zwei Fahrzeuglängen einhielt, hat er sich gleichgültig gegenüber fremden Interessen gezeigt. Die Fahrweise des Beschuldigten muss somit als rücksichtslos gewertet werden und erfüllt daher auch subjek- tiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Zugunsten des Beschuldigten ist eine grobfahrlässige Tatbegehung anzunehmen.
E. 4.7 Demnach ist der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafart, Strafzumessung und Verbindungsbusse
1. Strafart Die Vorinstanz hat hinsichtlich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln eine Busse ausgesprochen (Urk. 30 S. 23). Dies ist zutreffend. Infolge der zusätzlichen Verurteilung des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln kommt als Strafart zudem die Anordnung einer Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Der ständigen bundesge- richtlichen Rechtsprechung folgend, wonach die Freiheitsstrafe von sub- sidiärer Natur ist und nur als ultima ratio zur Anwendung kommen soll, d.h. wenn keine andere Strafart in Betracht gezogen werden kann, ist vorliegend unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat, des Verschuldens des Täters (vgl. nachfolgend Ziffer V 2.) sowie der Zweckmässigkeit der Sanktion eine
- 30 - Geldstrafe anzuordnen (BSK Strafrecht I-Brägger, Art. 40 N 1; BSK Straf- recht I-Dolge, Art. 34 N 24 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011, E. 2.5.).
2. Strafrahmen und Strafzumessung
E. 5 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die vorin- stanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 3 sowie die vorin- stanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 4 (Prot. II S. 5; Urk. 30 S. 23). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO).
E. 5.1 Es stellt sich damit die Frage, ob sich der Vorwurf des zu geringen Abstan- des von ein bis zwei Wagenlängen zum vorderen Fahrzeug gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf andere Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt, namentlich gestützt auf das vom Beschuldigten unterzeichnete Hand- protokoll. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte habe ausgeführt, er habe das Handprotokoll fälschlicherweise mit unrichtigen Angaben unter- zeichnet. Bei der vor der Unterzeichnung erfolgten Durchsicht des Protokolls habe er infolge Nervosität den Fehler hinsichtlich der Ortsangabe des Vorfal- les übersehen. Bei seinen Schilderungen habe sich der Beschuldigte auf einen Vorfall beim D._____-Kreuz bezogen. Dort sei er zwischenzeitlich ei- nem Lieferwagen auf drei bis vier Wagenlängen aufgefahren, weil sich dieser nach einem gescheiterten Überholmanöver auf der Überholspur habe zurückfallen lassen, bevor er auf die Normalspur gewechselt sei. Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschuldigten als glaubhaft und verneinte die Zulässigkeit der Heranziehung des Handprotokolls mit der darin enthaltenen Anerkennung des Sachverhalts durch den Beschuldigten, beim "C._____-S" dem vorderen Fahrzeug aufgeschlossen zu sein (Urk. 30 S. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft wertet die Aussagen des Beschuldigten zum Protokoll als reine Schutzbehauptung (Urk. 31 S. 3, Urk. 56 S. 2), ohne dies jedoch näher zu begründen.
E. 5.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, anerkannte der Beschuldig- te im Handprotokoll vom 16. September 2010 mittels Unterzeichnung des- selben, dem Polizeibeamten beim "C._____-S" nahe aufgefahren zu sein. Anlässlich der folgenden Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz bestritt er diese Sachdarstellung hingegen und machte geltend, seine Aussagen hätten sich auf einen kurz zuvor erfolgten Vorfall beim D._____-Kreuz und nicht auf einen solchen beim "C._____-S" bezogen (Urk. 3/1, Urk. 23, vgl. auch Urk. 57 S. 11). Es stellt sich die Frage, ob diese Korrektur der Sachdarstellung durch den Beschuldigten glaubhaft erscheint. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Zutreffend hat sie festgestellt, der Beschuldigte habe die Sachdarstellung im Handprotokoll nicht einfach be- stritten, sondern mit einer Fülle von lebendigen Details und damit nachvoll-
- 17 - ziehbar geschildert, dass er von einem anderen Ereignis ausgegangen sei (Urk. 30 S. 12). Der Beschuldigte streitet den Vorwurf, einem Fahrzeug zu nahe aufgeschlossen zu sein, nicht generell und ohne weitere Erklärung ab, sondern schildert seine Version der Geschehnisse sehr detailliert und mit vielen Einzelheiten. So macht er geltend, nach einem gescheiterten Über- holmanöver eines Lieferwagens habe sich dieser zurückfallen lassen und sei danach auf die Normalspur zurückgeschwenkt. In diesem Moment sei er dem Lieferwagen nahe aufgefahren (Urk. 3/1 S. 3). Dabei konnte sich der Beschuldigte an (nebensächliche) Einzelheiten wie die Marke und Farbe des Personenwagens, die Aufschrift des Lieferwagens (Gärtnerei in …) oder die Tatsache, dass der Lieferwagen eine Brücke aufwies, erinnern (Urk. 3/1 S. 2). Ebenso vermochte er den versuchten Überholvorgang des Lieferwa- gens genau zu umschreiben, namentlich darzulegen, dass sich der Vorfall kurz vor der Autobahnausfahrt F._____ ereignete. Die Darstellung des Be- schuldigten erscheint anschaulich, sachlich und nachvollziehbar. Die Sach- darstellung des Beschuldigten in den Einvernahmen deckt sich sodann mit Ausnahme der Örtlichkeit auch mit der bereits im Handprotokoll erfolgten Darstellung (Urk. 2 S. 2). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Schilderungen nicht nur Entlastendes, sondern auch Belas- tendes ausführt. So beschränken sich seine Aussagen nicht nur auf die Schilderung der Situation an sich, sondern beziehen sich auch auf ein all- fälliges eigenes Fehlverhalten, nämlich ein kurzzeitiges zu nahes Auf- schliessen auf den Lieferwagen (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 23 S. 5, vgl. auch Urk. 57 S. 12). Weiter schildert der Beschuldigte sog. eigene psychische bzw. gefühlsbezogene physiologische Abläufe wie die Begründung, weshalb er den Fehler bei der Durchsicht des Handprotokolls nicht erkannt habe; der Beschuldigte macht geltend, aufgrund der Tatsache, in eine polizeiliche Kon- trolle geraten zu sein, aufgeregt und nervös gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 3). Dies erscheint selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich auf- grund seines Berufs als Verkaufsleiter von G._____ die Durchsicht von Pro- tokollen grundsätzlich gewöhnt ist (Urk. 3/1 S. 3), plausibel, zumal er eige- nen Angaben zufolge bis zum Vorfall vom 16. September 2010 nie in eine
- 18 - polizeiliche Kontrolle geraten war (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 57 S. 12). Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten spricht schliesslich auch der Umstand, dass er die Korrektur anlässlich der ersten Äusserungsmöglichkeit zum Vor- fall nach dem Tag des Ereignisses vorbrachte und an diesen Ausführungen in den weiteren Einvernahmen konstant festhielt. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten damit zahlreiche Realitätsmerkmale, die seine Aussagen betreffend die irrtümliche Anerkennung des im Handproto- koll dargelegten Sachverhalts trotz dessen Durchsicht und Unterzeichnung als glaubhaft erscheinen lassen. Damit bleiben die Beweis- mittel des Handprotokolls ohne Sachverhaltsanerkennung durch den Beschuldigten sowie die Aussagen des Zeugen B._____ übrig. Wie darge- legt, reichen Letztere nicht aus, um dem Beschuldigten ein zu nahes Auffah- ren auf ein bis zwei Wagenlängen beim "C._____-S" hinreichend nachzu- weisen. Das Handprotokoll basiert sodann auf eben diesen Wahrnehmun- gen des Zeugen B._____, weshalb ihm - mangels Anerkennung durch den Beschuldigten - kein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 30 S. 15) lässt sich damit der Sachverhalt, der Beschuldigte sei dem Zeugen B._____ auf ein bis zwei Wagenlängen aufgeschlossen, nicht rechtsgenügend erstellen.
6. Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, es lasse sich zumindest erstellen, dass der Abstand zum Polizeifahrzeug so gering gewesen sei, dass eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG vorliege (Urk. 56 S. 3). Dies ist zutreffend. Den Aussagen des Zeugen B._____ ist klar zu entnehmen, dass er den Abstand des ihm folgenden Fahrzeuges als sehr gering erachtete. Anders kann seine Einschätzung, der Beschuldigte habe einen Abstand von ein bis zwei Wagenlängen gehabt, nicht interpre- tiert werden. Dass der Polizeibeamte B._____ ein bis zwei Wagenlängen von den vorliegend für eine einfache Verkehrsregelverletzung massgeben- den 40 Metern (vgl. nachfolgend Ziff. 7) nicht unterscheiden konnte bzw. sich in einem solchen Ausmass verschätzt hätte, kann aufgrund seiner lang- jährigen Berufserfahrung ausgeschlossen werden. Damit ist erstellt, dass
- 19 - der Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug des Zeugen B._____ weniger als 40 Meter betrug. 7.1. In rechtlicher Hinsicht sieht Art. 34 Abs. 4 SVG vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschen- dem Bremsen rechtzeitig halten kann. Eine einfache Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG wird als Übertretung mit Busse bestraft. Grundsätzlich wird eine einfache Verkehrsregelverletzung bei der Missachtung der Regel "halber Tacho" angenommen (Boll, Grobe Verkehrs- regelverletzung, Davos 1999, S. 55; Giger, a.a.O., Art. 34 N 33). Vorliegend würde ein ausreichender Abstand bei rund 80 km/h (Urk. 4/1 S. 3) ca. 40 Meter betragen. Der Beschuldigte hätte damit einen genügenden Abstand nur eingehalten, wäre er dem Polizeifahrzeug mit einem Abstand von 40 Metern gefolgt. Dass dies der Fall war, kann - wie unter Ziffer 6 erwogen - ausgeschlossen werden. Damit hat der Beschuldigte keinen aus- reichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG eingehalten und sich damit in objektiver Hinsicht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 7.2. In subjektiver Hinsicht hat der Täter vorsätzlich oder fahrlässig (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) zu handeln. Der Beschuldigte hat den zu geringen Abstand zum Fahrzeug des Zeugen B._____ bewusst gewählt. Die Fahrwei- se des Beschuldigten erfüllt daher auch subjektiv den Tatbestand der einfa- chen Verkehrsregelverletzung. Zugunsten des Beschuldigten ist eine grob- fahrlässige Tatbegehung anzunehmen. 7.3. Demnach ist der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
- 20 - IV. Streckenabschnitt Autobahn A… Kilometer 23.500 bis Kilometer 25.500
1. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs erachtete es die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen des Zeugen B._____, des Beschuldigten und des Handproto- kolls als erstellt, dass der Beschuldigte am 16. September 2010 auf der Au- tobahn A… bei Kilometer 23.500 einem weiteren Personenwagen aufge- schlossen und diesem bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120km/h mit einem zu nahen Abstand über zwei Kilometer gefolgt sei. Sie erwog, die Aussagen des Zeugen B._____ seien aufgrund seines seitlichen Blickwin- kels und seiner nicht direkten Beteiligung am Vorfall glaubhaft. Der Beschul- digte habe den Sachverhalt sodann mit Ausnahme der konkreten Distanz zum vorderen Fahrzeug anerkannt. Der Beschuldigte ginge von einer Dis- tanz von drei bis vier Wagenlängen aus. Dies ergebe einen Abstand von 15 bis 20 Metern anstelle der erforderlichen 60 Meter (1/2-Tacho-Regel bzw. 2- Sekunden-Regel). Es sei damit erstellt, dass der Beschuldigte auf der Auto- bahnhöhe km 23.500 bis km 25.500 bei einer Geschwindigkeit von mindes- tens 120 km/h einen Abstand von maximal 15 bis 20 Metern zu dem vor ihm fahrenden, unbekannten Personenwagen gehalten habe (Urk. 30 S. 13 und 15).
2. Entgegen der Vorinstanz anerkennt der Beschuldigte nicht, im massgeben- den Zeitpunkt drei bis vier Wagenlängen Abstand zum vorderen Fahrzeug aufgewiesen zu haben. Vielmehr bezog sich diese Aussage auf einen geltend gemachten Vorfall beim D._____ Kreuz. Den vorgeworfenen Sach- verhalt ab Kilometer 23.500 bestreitet er vollumfänglich (Urk. 57 S. 13). Der Sachverhalt ist damit zu erstellen. Wie dargelegt macht der Beschuldigte geltend, zwischen Kilometer 23.500 und Kilometer 25.500 keinem Fahrzeug zu nahe aufgeschlossen zu sein (Urk. 23 S. 6). Der Zeuge B._____ gab hin- gegen zu Protokoll, ab Kilometer 23.500 sei der Beschuldigte dicht auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgeschlossen und diesem für rund zwei Kilometer gefolgt. Dabei habe der Abstand des Beschuldigten zum vor- deren Fahrzeug rund ein bis zwei Wagenlängen betragen (Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 S. 5). Anders als beim ersten Vorfall im "C._____-S" fuhr der
- 21 - Polizeibeamte im massgebenden Zeitpunkt nicht vor dem Beschuldigten, sondern neben diesem etwas rückversetzt, aber immer in Sichtdistanz grundsätzlich auf der Normalspur (Urk. 4/1 S. 5). Er konnte damit das Fahr- verhalten des Beschuldigten durch die Frontscheibe unverzerrt wahr- nehmen. Auch war es ihm aufgrund seines seitlichen Blickwinkels möglich, den Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem vor diesem fahrenden Fahrzeug durch die Frontscheibe problemlos einzuschätzen sowie das Fahrverhalten des Beschuldigten über eine längere Zeit hinweg zu beobach- ten. Die guten Witterungsbedingungen schränkten sodann die Wahrneh- mungsfähigkeit des Zeugen B._____ nicht ein. Mit Blick auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, dass Schätzungen nicht generell unzulängliche Beweismittel darstellen (BGE 131 IV 133), sind die Ausführungen des Zeugen B._____ im Polizeirapport vom 16. September 2010 bzw. anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2010 gestützt auf die konkreten Um- stände als schlüssig und damit glaubhaft zu betrachten. Inwiefern die Tat- sachen, dass der Beschuldigte einen Off-Roader gefahren ist und eine Geschwindigkeit von bis zu 160 km/h aufgewiesen habe (Urk. 57 S. 16), einen Einfluss auf die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen B._____ und damit auf dessen Glaubwürdigkeit haben sollen, ist nicht ersichtlich, fuhr er weder direkt hinter dem Off-Roader noch versperrte dieser ihm die Sicht. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass er allenfalls gelegentlich auf der Überholspur gefahren ist (Urk. 57 S. 16), die Genauigkeit der Schätzung zu relativieren, kontrollierte er das Fahrverhalten des Beschuldigten doch über eine Strecke von zwei Kilometern. Dass das vorausfahrende Fahrzeug den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht hat (Urk. 57 S. 17), vermag sodann kein Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen B._____ darzustellen; es stellt keinen Einzelfall dar, dass Verstösse gegen Verkehrsregeln unangezeigt bleiben. Schliesslich ist auch nicht relevant, dass der Zeuge B._____ sich weder an die Marke noch die Farbe des vorausfahrenden Fahrzeuges zu erinnern vermochte (Urk. 57 S. 17), musste er sich doch auf das Fahrver- halten des Beschuldigten konzentrieren. Damit ist erstellt, dass der Beschul- digte ab Kilometer 23.500 für rund zwei Kilometer mit einen Abstand von ein
- 22 - bis zwei Wagenlängen hinter dem vorderen Fahrzeug fuhr. Ein bis zwei Wagenlängen entsprechen ungefähr 5 bis 10 Metern, weshalb ausge- schlossen werden kann, dass der Zeuge B._____ mit ein bis zwei Wagen- längen eine Distanz von über 20 Metern meinte (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 4.4.). Offen gelassen werden kann sodann die Frage, ob die Höchstgeschwindig- keit des Beschuldigten 160 km/h betrug. Einer abschliessenden Klärung dieser Frage bedarf es nicht, da bei einem Abstand von ein bis zwei Wagen- längen in rechtlicher Hinsicht ohnehin, d.h. sowohl bei einer Geschwindigkeit von 120km/h als auch von 160km/h, von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist (vgl. nachfolgend Ziffer 3 f.).
E. 6 Die Staatsanwaltschaft rügt in ihren Eingaben vom 14. Dezember 2011 bzw.
E. 11 Februar 2005, E. 2.2.1). Im Entscheid 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4.1 bezeichnete das Bundesgericht sodann die Wahrnehmungen erfahre- ner Autobahnpolizisten erneut als taugliche Beweismittel, wobei aber die Aussagen von zwei Beamten im Raum standen.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilung).
- (Rechtsmittel)." - 3 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56; schriftlich)
- Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 45 Tagess- ätzen zu je Fr. 110.-, entsprechend Fr. 4'950.-.
- Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
- Der Beschuldigte sei zudem mit einer Busse von Fr. 1'000.- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57; schriftlich)
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen.
- Der Beschuldigte sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 500 zu bestrafen, und es seien ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'900 aufzuerlegen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 4 -
- Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die aus der Verteidigung im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zuzu- sprechen. Erwägungen: I. Prozessuales
- Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Uster vom
- August 2011 wurde A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Bus- se von Fr. 500.- bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschul- digten auferlegt (Urk. 30).
- Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
- August 2011 (Urk. 26) und mithin rechtzeitig Berufung. Ebenfalls fristge- recht reichte die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des begründeten Entschei- des (Urk. 28) am 14. Dezember 2011 die Berufungserklärung ein und bean- standete das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 31 S. 1). Mit Präsidial- verfügung vom 4. Januar 2012 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob er Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 34). Der Beschuldigte liess innert Frist mit- teilen, keine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 36).
- Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 ersuchte die Verteidigung infolge Verhand- lungsunfähigkeit um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsver- handlung vom 11. Juni 2012 (Urk. 52 und 54). Diese wurde gleichentags gewährt (Urk. 53). - 5 -
- Auf das vorliegende Verfahren sind – soweit es sich um verfahrensrechtliche Fragen handelt – die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung sowie das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO).
- Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die vorin- stanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 3 sowie die vorin- stanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 4 (Prot. II S. 5; Urk. 30 S. 23). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO).
- Die Staatsanwaltschaft rügt in ihren Eingaben vom 14. Dezember 2011 bzw.
- Juni 2012, die Vorinstanz habe nicht alle vorhandenen Beweismittel, namentlich die Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeugen B._____ vom 10. März 2011, in die Beweiswürdigung miteinbezogen (Urk. 31, Urk. 56 S. 2). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Beweise frei zu würdigen. Dabei gibt es keine Rangordnung. Vielmehr sind die Beweise - sofern sie ordnungsgemäss erhoben wurden und verwertbar sind - gleich- wertig zu behandeln (vgl. zum Ganzen Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz 229). Es bestehen keine Hinweise, dass die obgenannten Beweismittel nicht rechtmässig erho- ben wurden. Dementsprechend sind nebst dem Handprotokoll und dem Po- lizeirapport vom 16. September 2010 sowie den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeugen B._____ vom
- Dezember 2010 auch die Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeu- gen B._____ vom 10. März 2011 in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Ebenso sind die Aussagen seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidi- gung anlässlich der Einvernahme bzw. der Hauptverhandlung vom
- August 2011 zu berücksichtigen. - 6 - II. Sachverhalt
- In der Anklageschrift vom 22. März 2011 werden dem Beschuldigten zwei Fehlverhalten vorgeworfen. Den ersten Vorwurf, am 16. September 2010 auf der Autobahn A… beim "C._____-S" auf das vor ihm auf der Überholspur fahrende zivile Dienstfahrzeug der Kantonspolizei Zürich aufgeschlossen und in der Folge im Höchstgeschwindigkeitsbereich von 80 km/h mit der- selben Geschwindigkeit und einem Abstand von ein bis zwei Wagenlängen hinter besagtem Dienstfahrzeug gefahren zu sein, bis dieses auf die Normalspur gewechselt habe, erachtete die Vorinstanz als nicht nachweis- bar. Den zweiten, dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt erachtete die Vorinstanz hingegen insofern als rechtsgenügend erstellt, als der Beschuldigte beschuldigt werde, zwischen Kilometer 23.500 und Kilometer 25.500 bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h drei bis vier Wagenlängen bzw. 15 bis 20 Meter Abstand zum vorderen Fahrzeug gehabt zu haben. Soweit der Sachverhalt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren strittig ist, ist er im Folgenden - sofern notwendig - gestützt auf die Unter- suchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den all- gemein gültigen Beweisregeln zu erstellen (Urk. 30 S. 15). 2.1. Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2. und 1P.437/2004 vom
- Dezember 2004 E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008 E. 2.4. und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1.). Die Über- zeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden - 7 - Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Wohlers in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 N 31; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 Rz 11). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unter- drückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, de- ren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197), zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). 2.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. zum alten Recht: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldig- ten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweis- ergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden ver- mag (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Guldener, Beweis- würdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis - 8 - über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichts- entscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Es ist nicht willkürlich und der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn der Entscheid des Gerichts nicht mit der Darstellung des Beschuldigten überein- stimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder gar vorzu- ziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom
- Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 IV 54 E. 2b). Auch findet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. 2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitäts- - 9 - kriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff; Bender/ Nack/ Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gescheh- nisablaufes", eine "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände ver- ändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeit oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigun- gen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Fantasiesignale nennen Bender/Nack/ Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussagen", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Fantasiebegabten" falle es ganz allgemein viel leichter, von eigenen Aus- sagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Fantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine aus- reichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern (Bender/Nack/ Treuer, a.a.O., S. 102 N 429 ff.). - 10 - 2.4. Angesichts der Unschuldvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 6); es obliegt damit nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2., 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3. und 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.1. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er keiner prozessualen Wahrheitspflicht untersteht und als vom Verfahren unmittelbar Betroffener ein durchaus legitimes Interesse daran hat, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst günstigen Licht zu schildern. Seinen Vorbringen ist deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen. 3.2. Der Polizeibeamte B._____ sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. 4/1 S. 1). Persönliche Beziehungen zum Beschuldigten, wel- che geeignet wären, seine Aussagen in die eine oder andere Richtung zu lenken, bestehen keine (Urk. 4/1 S. 2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er ein Interesse daran haben dürfte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass eine bewusste falsche Anschuldigung für ihn berufliche Folgen haben würde. 3.3. Wie dargelegt kommt jedoch der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussa- genden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr entscheidende Bedeutung zu und sollte für die Beweiswürdigung nicht allein auf deren prozessuale Stellung abgestellt werden. Vielmehr sind die konkreten, im Prozess relevanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. III. Vorwurf betreffend den Vorfall beim "C._____-S"
- Zum Vorwurf des zu geringen Abstandes im "C._____-S" beanstandet die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Im Konkreten bringt sie vor, es sei unverständlich, weshalb man den Sachverhalt nicht als - 11 - durch die Aussagen des Zeugen B._____ erstellt erachte, dessen Ausfüh- rungen nicht folge und dies mit dessen "eingeschränkter Wahrnehmung" begründe. Von einem beobachtungsgewohnten Polizisten mit langjähriger Berufserfahrung könne erwartet werden, dass er auch im Rückspiegel seines eigenen, ihm gewohnten Fahrzeuges zwischen ein bis zwei und drei bis vier Wagenlängen unterscheiden könne. Weiter rügt die Staats- anwaltschaft die Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen des Beschul- digten; bei diesen handle es sich um eine reine Schutzbehauptung (Urk. 56 S. 2, Urk. 31 S. 3).
- Der Beschuldigte bestreitet, dem Polizeifahrzeug beim "C._____-S" zu nahe aufgefahren zu sein. Die Aussagen des Polizeibeamten basierten auf einer reinen Schätzung, welche durch den Rückspiegel erfolgt sei. Mensch- liche Wahrnehmungen wie Schätzungen seien in hohem Masse unzuver- lässig, weshalb sie zur Beweisführung nicht ausreichten (Urk. 57 S. 8 f. und S. 14 f.).
- Die Vorinstanz begründet den Freispruch hinsichtlich des ersten Vorfalles zusammengefasst damit, die Aussagen des Zeugen B._____ beruhten auf Schätzungen. Solche Schätzungen bzw. menschliche Wahrnehmungen, auch in Form von Zeugenaussagen, würden in der Lehre in aller Regel in hohem Masse als unzuverlässig bewertet. Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass der Zeuge B._____ das Geschehen einzig durch den Rückspie- gel habe beobachten können, welcher aufgrund seiner Konvexität die Gegenstände als kleiner und näher aussehen lasse, als sie eigentlich seien, und dass er selbst in den Vorfall involviert gewesen sei. Das Handprotokoll könne sodann zur Sachverhaltserstellung nicht herangezogen werden, weil der Beschuldigte nachvollziehbar und überzeugend habe darlegen können, dass sich seine Ausführungen auf einen anderen Vorfall bezogen hätten und die darin enthaltene Anerkennung des Sachverhalts irrtümlich erfolgt sei (Urk. 30 S. 11 f.). 4.1. Es stellt sich die Frage, ob Beobachtungen bzw. Aussagen von Polizei- beamten eine erhöhte Glaubhaftigkeit geniessen und ob Schätzungen taug- - 12 - liche Beweismittel darstellen. In der Lehre wird davon ausgegangen, dass Polizeibeamte aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Interesses von Berufs wegen in aller Regel strafrechtlich relevante Umstände genauer zu beobach- ten vermögen als Laien. Aufgrund ihrer Erfahrung richteten sie ihre Aufmerksamkeit auf Dinge, die dem Laien in vergleichbaren Situationen nicht auffielen (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 1281 ff.). Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass Berufserfahrung aufgrund der konkreten Abläufe im Gedächtnis zu Verzerrungen hinsichtlich der Speicherung sowie der Erinnerung führen könne (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 1287). Beobachtungen von Polizeibeamten seien gestützt auf die konkreten Umstände, insbesondere die Art der angezeigten Zuwiderhandlung, die Art und Weise der Wahrnehmung sowie die Einschätzung der Persönlichkeit des Polizeibeamten, namentlich seiner Zuverlässigkeit und seiner Gewis- senhaftigkeit, zu würdigen (vgl. zum Ganzen auch Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rz 1291 mit Verweis auf den deutschen Bundesgerichtshof). Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass allfällige Aussagen von Polizeibeamten zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden könnten, selbst wenn diese auf Schätzwerten beruhten. In BGE 131 IV 133 setzte es sich ausführlich mit der Frage auseinander, wann Schätzungen von Polizeibeamten zuverlässige und verwertbare Beobachtungen darstell- ten. Diesem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass zwei Polizeibe- amte in einem neutralen Dienstfahrzeug auf einer richtungsgetrennten Auto- bahn (A13) hinter dem Beschuldigten fuhren, welcher nahe an den Vorder- mann aufgeschlossen war. Als Beweismittel war nebst den Aussagen der beiden Polizeibeamten eine Videoaufnahme vorhanden. Das Bundesgericht verneinte die generelle Unzulänglichkeit einer Schätzung als Beweismittel und hielt fest, im konkreten Fall habe die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - davon ausgehen dürfen, die Polizeibeamten könnten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Erfahrung die Distanz zwischen zwei hinterei- nander fahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einschätzen. Aus der Videoaufnahme ergebe sich nicht, - 13 - wie viele Meter der Abstand zwischen dem Personenwagen des Beschuldig- ten und dem Vordermann genau betragen habe. Die Aufnahme zeige aber klar, dass die Videoaufnahme die auf der eigenen Wahrnehmung der Polizeibeamten beruhende Darstellung im Polizeirapport bestätige (BGE 131 IV 133 = Entscheid des Bundesgerichts 6S.377/2004 bzw. 6P.138/2004 vom
- Februar 2005, E. 2.2.1). Im Entscheid 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4.1 bezeichnete das Bundesgericht sodann die Wahrnehmungen erfahre- ner Autobahnpolizisten erneut als taugliche Beweismittel, wobei aber die Aussagen von zwei Beamten im Raum standen. 4.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat Kritik erfahren. So kritisiert namentlich Giger unter Bezugnahme auf BGE 131 IV 133, dass es sich bei solchen Distanzangaben von Polizeibeamten um willkürliche Einschätzun- gen handle. Die Distanz zwischen den beiden massgebenden Fahrzeugen vermittle sich dem Beobachter nicht objektiv, sondern stets als individuell wahrnehmbare, variable Grösse. Ihr Einbezug sei umso ungenauer, als die Beobachtungsphase von Manövern und anderweitig sich dazwischen schiebenden Fahrzeugen und häufigen Positionswechseln immer wieder verändere. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich bei den Beobachtern um zwei erfahrene Polizeibeamte handle, da erwiesen sei, dass menschli- che Wahrnehmungen - auch in Form von Zeugenaussagen - in hohem Masse unzuverlässig seien (vgl. zum Ganzen Giger, Kommentar Strassen- verkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, SVG, Art. 34 N 29). Gemäss Giger vermögen Schätzungen das Erfordernis der fehlenden unüberwindbaren Zweifel an der Tatbegehung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht zu erfüllen. 4.3. Trotz der angebrachten Kritik überzeugt die bundesgerichtliche Recht- sprechung. Berufserfahrung und eine besondere Ausbildung von Polizei- beamten können durchaus einen positiven Einfluss auf das Ausmass der Glaubhaftigkeit einer Aussage generell und einer Schätzung im Konkreten haben, erscheint doch plausibel, dass die wiederholte Beobachtung von Vor- fällen die grundsätzliche Wahrnehmungsfähigkeit beeinflussen kann. Es - 14 - wäre aber verfehlt davon auszugehen, eine besondere Ausbildung und Berufserfahrung würden Schätzangaben von Polizisten unter allen Umstän- den zu für eine Verurteilung ausreichenden Beweismitteln machen. Ebenso wäre es auch verfehlt, anzunehmen, solche Schätzungen müssten generell als taugliche Beweismittel ausgeschlossen werden. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und sind für die Frage, ob eine bestimmte Schätzung ein zuverlässiges Beweismittel darstellt, alle relevanten, die Schätzung allenfalls beeinflussenden Umstände wie die Art der angezeigten Zuwiderhandlung, die Art und Weise der Wahrnehmung sowie die Einschät- zung der Persönlichkeit des Polizeibeamten in die Beurteilung des Falles miteinzubeziehen. 4.4. Die Vorinstanz hat die Darstellung des Vorfalles betreffend den Strecken- abschnitt "C._____-S" durch den Zeugen B._____ ausführlich zusammen- gefasst (Urk. 30 S. 8), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ver- wiesen werden kann. Den Ausführungen des Zeugen B._____ ist zu ent- nehmen, dass er am besagten Tag in einem neutralen Dienstfahrzeug der Polizei auf der A… vom D._____-Kreuz herkommend in Richtung E._____ unterwegs war, als er auf die Fahrweise des Beschuldigten aufmerksam wurde. Der Zeuge B._____ war alleine als Fahrer im Fahrzeug und fuhr im massgebenden Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 80km/h auf dem Überholstreifen der rege befahrenen Autobahn (Urk. 4/1). Seine Beobachtung, dass der Beschuldigte auf sein Fahrzeug bis auf ein oder zwei Wagenlängen aufgeschlossen sei, erfolgte über den Rückspiegel (Urk. 4/1 S. 3), und stellt einen blossen Schätzwert dar. Den Ausführungen der Parteien (vgl. Urk. 31 S. 3, Urk. 57 S. 9) folgend handelt es sich beim Zeu- gen B._____ um einen beobachtungsgewohnten Polizeibeamten mit lang- jähriger Berufserfahrung, gab dieser doch zu Protokoll, er sei seit siebenein- halb Jahren an der Front und habe eine nicht genau bestimmbare Anzahl Vorfälle zur Anzeige gebracht (Urk. 4/1 S. 9). Damit kann ihm eine gewisse Erfahrung nicht abgesprochen werden. Im Übrigen erfolgte die Beobachtung des Zeugen B._____ jedoch unter erschwerten Bedingungen. So war der Zeuge B._____ im massgebenden Zeitpunkt mit einer relativ hohen Ge- - 15 - schwindigkeit von 80 km/h bei regem Verkehrsaufkommen als unmittelbarer Verkehrsteilnehmer unterwegs. Dementsprechend erforderte die Verkehrssi- tuation immer wieder seine Aufmerksamkeit und schloss eine längere, unun- terbrochene Konzentration auf die Fahrweise des Beschuldigten aus. Er- schwerend kam sodann die Fahrzeugposition des Zeugen B._____ unmit- telbar vor dem Fahrzeug des Beschuldigten auf der Überholspur hinzu. Die vorliegend massgebenden konkreten Umstände wichen in erheblicher Weise von jenen im Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Februar 2005 (BGE 131 IV 133) ab, in welchem sich zwei Polizeibeamte im Fahrzeug befanden, sich der Eine somit vollumfänglich auf den Verkehr konzentrieren konnte, während der Andere ausschliesslich und über eine längere Zeit hinweg das Verhalten des fehlbaren Automobilisten beobachten konnte. Zudem befan- den sich die Polizeibeamten nicht unmittelbar vor dem fehlbaren Lenker, sondern hinter diesem und nahmen das Geschehen durch die vordere Windschutzscheibe wahr. Schliesslich wurde das Geschehnis auf Video aufgezeichnet und stand somit – anders als im vorliegenden Verfahren - ein weiteres Beweismittel zur Verfügung (Entscheid des Bundesgerichts 6S.377/2004 bzw. 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2). Unter Berück- sichtigung all dieser Umstände weist die auf einer Schätzung beruhende Aussage des Zeugen B._____ betreffend den Abstand zwischen den beiden massgebenden Fahrzeugen von einem bis zwei Wagenlängen nicht die notwendige Schlüssigkeit auf, um das Erfordernis des Fehlens von unüber- windbaren Zweifeln als erfüllt erachten zu können. Insoweit vermag die Staatsanwaltschaft auch mit ihrer Argumentation nicht zu überzeugen, Aus- sagen von Zeugen würden immer eine gewisse Ungenauigkeit beinhalten und trotzdem werde darauf abgestellt. Bei jeder Würdigung von Aussagen muss in Betracht gezogen werden, wie und gestützt auf welche Umstände der Aussagende zu seinen Aussagen gelangte. Kommt man dabei zum Er- gebnis, dass die Umstände der Wahrnehmung eine Aussage als zu vage er- scheinen lassen, so muss dies im Rahmen der Beweiswürdigung berück- sichtigt werden und kann auf diese nicht abgestellt werden. - 16 - 5.1. Es stellt sich damit die Frage, ob sich der Vorwurf des zu geringen Abstan- des von ein bis zwei Wagenlängen zum vorderen Fahrzeug gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf andere Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt, namentlich gestützt auf das vom Beschuldigten unterzeichnete Hand- protokoll. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte habe ausgeführt, er habe das Handprotokoll fälschlicherweise mit unrichtigen Angaben unter- zeichnet. Bei der vor der Unterzeichnung erfolgten Durchsicht des Protokolls habe er infolge Nervosität den Fehler hinsichtlich der Ortsangabe des Vorfal- les übersehen. Bei seinen Schilderungen habe sich der Beschuldigte auf einen Vorfall beim D._____-Kreuz bezogen. Dort sei er zwischenzeitlich ei- nem Lieferwagen auf drei bis vier Wagenlängen aufgefahren, weil sich dieser nach einem gescheiterten Überholmanöver auf der Überholspur habe zurückfallen lassen, bevor er auf die Normalspur gewechselt sei. Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschuldigten als glaubhaft und verneinte die Zulässigkeit der Heranziehung des Handprotokolls mit der darin enthaltenen Anerkennung des Sachverhalts durch den Beschuldigten, beim "C._____-S" dem vorderen Fahrzeug aufgeschlossen zu sein (Urk. 30 S. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft wertet die Aussagen des Beschuldigten zum Protokoll als reine Schutzbehauptung (Urk. 31 S. 3, Urk. 56 S. 2), ohne dies jedoch näher zu begründen. 5.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, anerkannte der Beschuldig- te im Handprotokoll vom 16. September 2010 mittels Unterzeichnung des- selben, dem Polizeibeamten beim "C._____-S" nahe aufgefahren zu sein. Anlässlich der folgenden Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz bestritt er diese Sachdarstellung hingegen und machte geltend, seine Aussagen hätten sich auf einen kurz zuvor erfolgten Vorfall beim D._____-Kreuz und nicht auf einen solchen beim "C._____-S" bezogen (Urk. 3/1, Urk. 23, vgl. auch Urk. 57 S. 11). Es stellt sich die Frage, ob diese Korrektur der Sachdarstellung durch den Beschuldigten glaubhaft erscheint. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Zutreffend hat sie festgestellt, der Beschuldigte habe die Sachdarstellung im Handprotokoll nicht einfach be- stritten, sondern mit einer Fülle von lebendigen Details und damit nachvoll- - 17 - ziehbar geschildert, dass er von einem anderen Ereignis ausgegangen sei (Urk. 30 S. 12). Der Beschuldigte streitet den Vorwurf, einem Fahrzeug zu nahe aufgeschlossen zu sein, nicht generell und ohne weitere Erklärung ab, sondern schildert seine Version der Geschehnisse sehr detailliert und mit vielen Einzelheiten. So macht er geltend, nach einem gescheiterten Über- holmanöver eines Lieferwagens habe sich dieser zurückfallen lassen und sei danach auf die Normalspur zurückgeschwenkt. In diesem Moment sei er dem Lieferwagen nahe aufgefahren (Urk. 3/1 S. 3). Dabei konnte sich der Beschuldigte an (nebensächliche) Einzelheiten wie die Marke und Farbe des Personenwagens, die Aufschrift des Lieferwagens (Gärtnerei in …) oder die Tatsache, dass der Lieferwagen eine Brücke aufwies, erinnern (Urk. 3/1 S. 2). Ebenso vermochte er den versuchten Überholvorgang des Lieferwa- gens genau zu umschreiben, namentlich darzulegen, dass sich der Vorfall kurz vor der Autobahnausfahrt F._____ ereignete. Die Darstellung des Be- schuldigten erscheint anschaulich, sachlich und nachvollziehbar. Die Sach- darstellung des Beschuldigten in den Einvernahmen deckt sich sodann mit Ausnahme der Örtlichkeit auch mit der bereits im Handprotokoll erfolgten Darstellung (Urk. 2 S. 2). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Schilderungen nicht nur Entlastendes, sondern auch Belas- tendes ausführt. So beschränken sich seine Aussagen nicht nur auf die Schilderung der Situation an sich, sondern beziehen sich auch auf ein all- fälliges eigenes Fehlverhalten, nämlich ein kurzzeitiges zu nahes Auf- schliessen auf den Lieferwagen (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 23 S. 5, vgl. auch Urk. 57 S. 12). Weiter schildert der Beschuldigte sog. eigene psychische bzw. gefühlsbezogene physiologische Abläufe wie die Begründung, weshalb er den Fehler bei der Durchsicht des Handprotokolls nicht erkannt habe; der Beschuldigte macht geltend, aufgrund der Tatsache, in eine polizeiliche Kon- trolle geraten zu sein, aufgeregt und nervös gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 3). Dies erscheint selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich auf- grund seines Berufs als Verkaufsleiter von G._____ die Durchsicht von Pro- tokollen grundsätzlich gewöhnt ist (Urk. 3/1 S. 3), plausibel, zumal er eige- nen Angaben zufolge bis zum Vorfall vom 16. September 2010 nie in eine - 18 - polizeiliche Kontrolle geraten war (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 57 S. 12). Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten spricht schliesslich auch der Umstand, dass er die Korrektur anlässlich der ersten Äusserungsmöglichkeit zum Vor- fall nach dem Tag des Ereignisses vorbrachte und an diesen Ausführungen in den weiteren Einvernahmen konstant festhielt. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten damit zahlreiche Realitätsmerkmale, die seine Aussagen betreffend die irrtümliche Anerkennung des im Handproto- koll dargelegten Sachverhalts trotz dessen Durchsicht und Unterzeichnung als glaubhaft erscheinen lassen. Damit bleiben die Beweis- mittel des Handprotokolls ohne Sachverhaltsanerkennung durch den Beschuldigten sowie die Aussagen des Zeugen B._____ übrig. Wie darge- legt, reichen Letztere nicht aus, um dem Beschuldigten ein zu nahes Auffah- ren auf ein bis zwei Wagenlängen beim "C._____-S" hinreichend nachzu- weisen. Das Handprotokoll basiert sodann auf eben diesen Wahrnehmun- gen des Zeugen B._____, weshalb ihm - mangels Anerkennung durch den Beschuldigten - kein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 30 S. 15) lässt sich damit der Sachverhalt, der Beschuldigte sei dem Zeugen B._____ auf ein bis zwei Wagenlängen aufgeschlossen, nicht rechtsgenügend erstellen.
- Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, es lasse sich zumindest erstellen, dass der Abstand zum Polizeifahrzeug so gering gewesen sei, dass eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG vorliege (Urk. 56 S. 3). Dies ist zutreffend. Den Aussagen des Zeugen B._____ ist klar zu entnehmen, dass er den Abstand des ihm folgenden Fahrzeuges als sehr gering erachtete. Anders kann seine Einschätzung, der Beschuldigte habe einen Abstand von ein bis zwei Wagenlängen gehabt, nicht interpre- tiert werden. Dass der Polizeibeamte B._____ ein bis zwei Wagenlängen von den vorliegend für eine einfache Verkehrsregelverletzung massgeben- den 40 Metern (vgl. nachfolgend Ziff. 7) nicht unterscheiden konnte bzw. sich in einem solchen Ausmass verschätzt hätte, kann aufgrund seiner lang- jährigen Berufserfahrung ausgeschlossen werden. Damit ist erstellt, dass - 19 - der Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug des Zeugen B._____ weniger als 40 Meter betrug. 7.1. In rechtlicher Hinsicht sieht Art. 34 Abs. 4 SVG vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschen- dem Bremsen rechtzeitig halten kann. Eine einfache Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG wird als Übertretung mit Busse bestraft. Grundsätzlich wird eine einfache Verkehrsregelverletzung bei der Missachtung der Regel "halber Tacho" angenommen (Boll, Grobe Verkehrs- regelverletzung, Davos 1999, S. 55; Giger, a.a.O., Art. 34 N 33). Vorliegend würde ein ausreichender Abstand bei rund 80 km/h (Urk. 4/1 S. 3) ca. 40 Meter betragen. Der Beschuldigte hätte damit einen genügenden Abstand nur eingehalten, wäre er dem Polizeifahrzeug mit einem Abstand von 40 Metern gefolgt. Dass dies der Fall war, kann - wie unter Ziffer 6 erwogen - ausgeschlossen werden. Damit hat der Beschuldigte keinen aus- reichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG eingehalten und sich damit in objektiver Hinsicht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 7.2. In subjektiver Hinsicht hat der Täter vorsätzlich oder fahrlässig (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) zu handeln. Der Beschuldigte hat den zu geringen Abstand zum Fahrzeug des Zeugen B._____ bewusst gewählt. Die Fahrwei- se des Beschuldigten erfüllt daher auch subjektiv den Tatbestand der einfa- chen Verkehrsregelverletzung. Zugunsten des Beschuldigten ist eine grob- fahrlässige Tatbegehung anzunehmen. 7.3. Demnach ist der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. - 20 - IV. Streckenabschnitt Autobahn A… Kilometer 23.500 bis Kilometer 25.500
- Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs erachtete es die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen des Zeugen B._____, des Beschuldigten und des Handproto- kolls als erstellt, dass der Beschuldigte am 16. September 2010 auf der Au- tobahn A… bei Kilometer 23.500 einem weiteren Personenwagen aufge- schlossen und diesem bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120km/h mit einem zu nahen Abstand über zwei Kilometer gefolgt sei. Sie erwog, die Aussagen des Zeugen B._____ seien aufgrund seines seitlichen Blickwin- kels und seiner nicht direkten Beteiligung am Vorfall glaubhaft. Der Beschul- digte habe den Sachverhalt sodann mit Ausnahme der konkreten Distanz zum vorderen Fahrzeug anerkannt. Der Beschuldigte ginge von einer Dis- tanz von drei bis vier Wagenlängen aus. Dies ergebe einen Abstand von 15 bis 20 Metern anstelle der erforderlichen 60 Meter (1/2-Tacho-Regel bzw. 2- Sekunden-Regel). Es sei damit erstellt, dass der Beschuldigte auf der Auto- bahnhöhe km 23.500 bis km 25.500 bei einer Geschwindigkeit von mindes- tens 120 km/h einen Abstand von maximal 15 bis 20 Metern zu dem vor ihm fahrenden, unbekannten Personenwagen gehalten habe (Urk. 30 S. 13 und 15).
- Entgegen der Vorinstanz anerkennt der Beschuldigte nicht, im massgeben- den Zeitpunkt drei bis vier Wagenlängen Abstand zum vorderen Fahrzeug aufgewiesen zu haben. Vielmehr bezog sich diese Aussage auf einen geltend gemachten Vorfall beim D._____ Kreuz. Den vorgeworfenen Sach- verhalt ab Kilometer 23.500 bestreitet er vollumfänglich (Urk. 57 S. 13). Der Sachverhalt ist damit zu erstellen. Wie dargelegt macht der Beschuldigte geltend, zwischen Kilometer 23.500 und Kilometer 25.500 keinem Fahrzeug zu nahe aufgeschlossen zu sein (Urk. 23 S. 6). Der Zeuge B._____ gab hin- gegen zu Protokoll, ab Kilometer 23.500 sei der Beschuldigte dicht auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgeschlossen und diesem für rund zwei Kilometer gefolgt. Dabei habe der Abstand des Beschuldigten zum vor- deren Fahrzeug rund ein bis zwei Wagenlängen betragen (Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 S. 5). Anders als beim ersten Vorfall im "C._____-S" fuhr der - 21 - Polizeibeamte im massgebenden Zeitpunkt nicht vor dem Beschuldigten, sondern neben diesem etwas rückversetzt, aber immer in Sichtdistanz grundsätzlich auf der Normalspur (Urk. 4/1 S. 5). Er konnte damit das Fahr- verhalten des Beschuldigten durch die Frontscheibe unverzerrt wahr- nehmen. Auch war es ihm aufgrund seines seitlichen Blickwinkels möglich, den Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem vor diesem fahrenden Fahrzeug durch die Frontscheibe problemlos einzuschätzen sowie das Fahrverhalten des Beschuldigten über eine längere Zeit hinweg zu beobach- ten. Die guten Witterungsbedingungen schränkten sodann die Wahrneh- mungsfähigkeit des Zeugen B._____ nicht ein. Mit Blick auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, dass Schätzungen nicht generell unzulängliche Beweismittel darstellen (BGE 131 IV 133), sind die Ausführungen des Zeugen B._____ im Polizeirapport vom 16. September 2010 bzw. anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2010 gestützt auf die konkreten Um- stände als schlüssig und damit glaubhaft zu betrachten. Inwiefern die Tat- sachen, dass der Beschuldigte einen Off-Roader gefahren ist und eine Geschwindigkeit von bis zu 160 km/h aufgewiesen habe (Urk. 57 S. 16), einen Einfluss auf die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen B._____ und damit auf dessen Glaubwürdigkeit haben sollen, ist nicht ersichtlich, fuhr er weder direkt hinter dem Off-Roader noch versperrte dieser ihm die Sicht. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass er allenfalls gelegentlich auf der Überholspur gefahren ist (Urk. 57 S. 16), die Genauigkeit der Schätzung zu relativieren, kontrollierte er das Fahrverhalten des Beschuldigten doch über eine Strecke von zwei Kilometern. Dass das vorausfahrende Fahrzeug den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht hat (Urk. 57 S. 17), vermag sodann kein Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen B._____ darzustellen; es stellt keinen Einzelfall dar, dass Verstösse gegen Verkehrsregeln unangezeigt bleiben. Schliesslich ist auch nicht relevant, dass der Zeuge B._____ sich weder an die Marke noch die Farbe des vorausfahrenden Fahrzeuges zu erinnern vermochte (Urk. 57 S. 17), musste er sich doch auf das Fahrver- halten des Beschuldigten konzentrieren. Damit ist erstellt, dass der Beschul- digte ab Kilometer 23.500 für rund zwei Kilometer mit einen Abstand von ein - 22 - bis zwei Wagenlängen hinter dem vorderen Fahrzeug fuhr. Ein bis zwei Wagenlängen entsprechen ungefähr 5 bis 10 Metern, weshalb ausge- schlossen werden kann, dass der Zeuge B._____ mit ein bis zwei Wagen- längen eine Distanz von über 20 Metern meinte (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 4.4.). Offen gelassen werden kann sodann die Frage, ob die Höchstgeschwindig- keit des Beschuldigten 160 km/h betrug. Einer abschliessenden Klärung dieser Frage bedarf es nicht, da bei einem Abstand von ein bis zwei Wagen- längen in rechtlicher Hinsicht ohnehin, d.h. sowohl bei einer Geschwindigkeit von 120km/h als auch von 160km/h, von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist (vgl. nachfolgend Ziffer 3 f.). 3.1. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV handle. Die Vorinstanz habe davon abgesehen, auf die von der Lehre und Rechtsprechung für eine grobe Verkehrsregelverletzung anerkannte Regel "1/6 Tacho" abzustellen. Vielmehr habe sie zu Unrecht noch weitere Umstände gewürdigt (Urk. 31 S. 4 f., Urk. 56 S. 4 f.). 3.2. Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund der fehlenden Verlässlichkeit der Schätzung des Zeugen B._____ sei eine grobe Verkehrsregelverletzung zu verneinen. Es werde die Verurteilung wegen der Begehung einer einfachen Verkehrsregelverletzung beantragt (Urk. 57 S. 20 ff.). 3.3. Die Vorinstanz begründet ihre Ansicht der einfachen Verkehrsregel- verletzung zusammengefasst damit, der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG setze eine grobe Verletzung und die Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit Anderer voraus. Es müsse eine erhöhte abstrakte Gefährdung gegeben sein. Diese hange vom Kriterium der Nähe der Verwirklichung ab. Für die Beurteilung einer groben Verkehrsregelverletzung werde die Regel - 23 - "1/6 Tacho" herangezogen. Hierbei handle es sich jedoch nur um eine Richtschnur und es müssten zudem die konkreten Umstände des massge- benden Einzelfalles miteinbezogen werden (Urk. 30 S. 16 ff.). 4.1. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirkli- chung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Ver- halten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindes- tens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 4a; Urteil des Kassationshofs 6S.139/2005 vom 24. Juni 2005 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3; BGE 118 IV 285 E. 3 und 4 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. - 24 - Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (BGE 131 IV 133, 136). 4.2. Zur Abgrenzung der einfachen von der groben Verkehrsregelverletzung haben sich sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung mehrfach geäussert. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 123 IV 88 E. 3a mit Ver- weis auf BGE 118 IV 285 E. 3a und BGE 114 IV 63 erwogen, ob eine kon- krete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen werde, hange nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschehe. Die allgemeine Möglich- keit der Verwirklichung einer Gefahr genüge nur dann zur Erfüllung des Tat- bestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge sowie der Tageszeit der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verlet- zung naheliege. Diese Grundsätze bestätigte das Bundesgericht in BGE 131 IV 133. Im Konkreten hielt es zum Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand Folgendes fest (bestätigt in den Entscheiden 6B_534/2008 vom 13.1.2009 E. 3.5, 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4, 6B_1014/2010 E. 3.5 vom 12. Mai 2011, 6B_1030/2010 E. 3.3.2 vom
- März 2011, 6B_616/2010 E. 3.2.1 vom 19. Oktober 2010, 6B_700/2010 E. 1.6.3 vom 16. November 2010): "3.1 Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahr- zeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günsti- gen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weit herum bekannt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. - 25 - Aufl., 2002, N 694; Baptiste Rusconi, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl., 1996, Art. 34 SVG N 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrück- lich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungs- praxis zurückhaltend ist (siehe Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949). 3.2 [...] 3.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurück- zuführen (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, a.a.O., N 691). 3.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel (siehe Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 4 StVO N 6, mit Hinweisen). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrs- regelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregel- verletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/Peter/ Schaffhauser, a.a.O., S. 949 f.; vgl. auch Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundes- gericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei." 4.3. Vorliegend geht es um die Konstellation, dass der Beschuldigte auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h über eine längere Strecke (ca. 2'000 Meter) mit einem Abstand von ein bis zwei Fahr- zeuglängen hinter einem anderen Fahrzeug fuhr. Die Grundregel lautet, - 26 - dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Voll- bremsung des vorausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Abstand eingehalten werden (Boll, a.a.O., S. 54 f.). Ginge man von der Regel "halber Tacho" aus, würde ein ausreichender Abstand bei ca. 120 km/h ca. 60 Meter betragen. Folgt man der Regel "2 Sekunden Abstand" (diese Regel besagt, dass der Abstand zum Voraus- fahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird), ergibt sich Folgendes: Bei 120 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde 33,33 Meter zurück (Giger, a.a.O., S. 180 f.). In zwei Sekunden legt man bei dieser Geschwindigkeit mithin 66,66 Meter zurück. Geht man vom rechtsgenügend erstellten Sachverhalt aus (Abstand ein bis zwei Wagenlängen, d.h. maximal 10 Meter), hat der Beschuldigte diesen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritten. 4.4. Eine andere Berechnungsweise ergibt sich aus dem Anhalteweg. Dieser setzt sich aus der α Reaktionszeit, der β Schwellzeit und der χ Vollbremszeit zusammen. α Reaktionszeit: Diese setzt sich zusammen aus Reaktionszeit im engeren Sinne: bei plötzlichem Auftauchen eines o Hindernis (Schreckreaktion) mindestens 0,35 Sekunden Umsetzzeit (Umsetzen des Fusses vom Gas- auf das Bremspedal): o mindestens 0,2 Sekunden Ansprechzeit (Berühren des Bremspedals bis zum Beginn des Druck- o anstiegs in der Bremsleitung): mindestens 0,05 Sekunden • Total: Mindestens 0,6 Sekunden β Schwellzeit: Sie ist die Zeit vom Beginn des Druckanstiegs in der Bremslei- tung bis zum Erreichen des Vollbremsdruckes. Unter der idealisierten An- nahme, dass die Abbremsung während der Schwellphase linear ansteigt, beträgt die Schwellverzögerung die Hälfte der Verzögerung wäh- rend der Vollbremsphase. In der Regel wird bei Personenwagen eine Schwellzeit von 0,2 Sekunden angenommen. χ Vollbremszeit: Die Voll- - 27 - bremszeit ist die Zeit vom Blockieren der Räder bzw. dem Einsetzen des ABS bis zum Stillstand bzw. zur Kollision. In nachstehender Tabelle (Berechnungsschema nach Boll) ist beim Fahr- zeug A eine Geschwindigkeit von 120 km/h eingesetzt und beim Fahrzeug B eine solche von 130 km/h. Symbol Einheit Wert A Wert B Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Geschwindigkeit bei Reak- v km/h 120.00 130.00 r tion Bremsverzögerung a m/s2 7.50 7.50 v Bremsschwellzeit t s 0.20 0.20 s Resultate Reaktionsweg s m 33.33 36.11 r Schwellweg s m 6.59 7.15 s Vollbremsverzögerungsweg s m 70.78 83.36 v Anhalteweg (s + s + s ) s m 110.70 126.62 r s v a Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Schwellzeit t s 0.20 0.20 s Vollbremsverzögerungszeit t s 4.34 4.71 v Anhaltezeit (t + t + t ) t s 5.54 5.91 r s v a Die Berechnung von Boll zeigt somit, dass der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h ca. 110 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h rund 126,6 Meter beträgt. Auch diese Berechnung zeigt, dass der Beschuldigte bei einem Abstand von maximal 10 Metern nie hätte bremsen können, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - ein heftiges Bremsmanöver hätte einleiten müssen. Versuche haben ergeben, dass selbst reaktionsschnelle Personen mit einer Brems - Reaktionsdauer von bis zu 0,6 Sekunden zu rechnen haben. Boll (a.a.O., S. 57 f.) geht deshalb zu Recht davon aus, es sei gerechtfertigt, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzu- nehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden oder weniger betrage. 0,6 Sekunden entsprechen "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho". Bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho" sei die Gefahr einer Auffahrkollision im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand - 28 - (erlaubtes Risiko) hochgradig erhöht (Boll, a.a.O., S. 58). Bei 120 km/h be- trägt "1/6 Tacho" 20 Meter. Ausgehend vom rechtsgenügend nachgewiese- nen Sachverhalt (Distanz zwischen den Fahrzeugen ein bis zwei Wagenlän- gen) ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Abstand von weniger als "1/6 Tacho" einhielt. 4.5. Die Vorinstanz verneinte eine grobe Verkehrsregelverletzung aufgrund der weiteren konkreten Umstände. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Regel, wonach bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder weniger ohne Weiteres von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.), gilt für normale und nicht für erschwerte Verhältnisse. Normale Verhältnisse bestanden vorliegend. Die Strassenverhältnisse waren intakt, d.h. es handelte sich um eine asphaltierte, trockene Strasse. Gemäss dem Handprotokoll vom 16. September 2010 war es im massgebenden Zeitpunkt bewölkt und es herrschte mittleres Verkehrsaufkommen (Urk. 2). Dem gleichentags erstellten Polizeirapport zufolge herrschte zum Zeitpunkt der Vorfälle reges Verkehrsaufkommen (Urk. 1 S. 3). Dies ergeht auch aus der Einvernahme des Zeugen B._____ vom 7. Dezember 2010, wonach er - im Zeitpunkt des kurz zuvor erfolgten ersten Vorfalls - auf der Überholspur durch das "C._____-S" fuhr und er aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht auf die Normalspur wechseln konnte (Urk. 4/1 S. 3; vgl. auch Urk. 4/1 S. 2). Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich damit auf einer zur Tatzeit rege befahrenen Autobahn. Damit erlauben die konkreten Umstände keine von der "1/6-Tachoregel" abweichende Beurteilung. Es kann somit festgehalten werden, dass der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand von rund ein bis zwei Wagenlängen bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h unabhängig davon, von welcher Berechnungsmethode ausge- gangen wird, ungenügend war. Der objektive Tatbestand der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher erfüllt. 4.6. In subjektiver Hinsicht ist sodann, wie dargelegt, ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich, wobei dieses vorsätzlich oder grobfahrlässig begangen worden sein kann (vgl. IV.4.1). - 29 - Der Beschuldigte bestreitet, den Tatbestand in subjektiver Hinsicht zu erfüllen (Urk. 57 S. 16). Dies überzeugt nicht. Der Beschuldigte folgte dem vorausfahrenden Wagen in dem von ihm frei gewählten Abstand. Grundsätz- lich ist er sich - eigenen Angaben zufolge - der obgenannten Abstandsregeln durchaus bewusst, was er anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2010 auf entsprechende Frage hin deponierte (vgl. Urk. 3/1 S. 5). Indem er gemäss rechtsgenügend erstelltem Sachverhalt trotzdem über eine Strecke von rund zwei Kilometern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h einen Abstand von ein bis zwei Fahrzeuglängen einhielt, hat er sich gleichgültig gegenüber fremden Interessen gezeigt. Die Fahrweise des Beschuldigten muss somit als rücksichtslos gewertet werden und erfüllt daher auch subjek- tiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Zugunsten des Beschuldigten ist eine grobfahrlässige Tatbegehung anzunehmen. 4.7. Demnach ist der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafart, Strafzumessung und Verbindungsbusse
- Strafart Die Vorinstanz hat hinsichtlich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln eine Busse ausgesprochen (Urk. 30 S. 23). Dies ist zutreffend. Infolge der zusätzlichen Verurteilung des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln kommt als Strafart zudem die Anordnung einer Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Der ständigen bundesge- richtlichen Rechtsprechung folgend, wonach die Freiheitsstrafe von sub- sidiärer Natur ist und nur als ultima ratio zur Anwendung kommen soll, d.h. wenn keine andere Strafart in Betracht gezogen werden kann, ist vorliegend unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat, des Verschuldens des Täters (vgl. nachfolgend Ziffer V 2.) sowie der Zweckmässigkeit der Sanktion eine - 30 - Geldstrafe anzuordnen (BSK Strafrecht I-Brägger, Art. 40 N 1; BSK Straf- recht I-Dolge, Art. 34 N 24 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011, E. 2.5.).
- Strafrahmen und Strafzumessung 2.1. Auszugehen ist vom schwersten Delikt, der groben Verletzung der Verkehrs- regeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der ordentliche Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (Art. 90 Ziff. 2 SVG). 2.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 2.3. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumes- sung modifiziert (BGE 136 IV 55 E.5.4.). Die Ausführungen des Bundes- gerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts er- geben. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet. Das Gesamtverschulden ist zu qualifi- zieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszuge- hen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung - 31 - stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die die- sem Verschulden entspricht. 2.4. Zum Tatverschulden des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, der Abstand zum vorderen Fahrzeug habe nur 15 bis 20 Meter betragen. Dies entspreche in der Hochgeschwindigkeitszone von 120km/h 1/8 bzw. 1/6 Tacho. Zum Tatzeitpunkt habe nur mittleres Verkehrsaufkommen bestanden und die Wetter- und Sichtverhältnisse seien gut gewesen. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine abstrakte Gefahr für den voraus- fahrenden Lenker geschaffen. Seine Fahrweise scheine eine Verhaltens- weise im Alltagsverkehr darzustellen. Es sei von einen mittelschweren Ver- schulden auszugehen (Urk. 30 S. 21 f.). Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den not- wendigen Abstand zum vorderen Fahrzeug während einer Strecke von rund zwei Kilometern bei hoher Geschwindigkeit (120 km/h) nicht eingehalten hat. Dadurch hat er für das vordere Fahrzeug und die weiteren Verkehrsteil- nehmer eine Gefahrenlage bzw. eine hohe Unfallgefahr geschaffen. Zur Zeit des Vorfalles war die Fahrbahn trocken und es herrschten gute Witterungs- und Sichtbedingungen, jedoch war das Verkehrsaufkommen rege. Unter Würdigung aller Umstände ist von einem gerade noch als leicht zu qualifizie- renden Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grobfahr- lässig gehandelt hat. Das objektive Verschulden wird diesbezüglich nicht merklich gemindert, zumal er mit seiner Handlungsweise andere Verkehrs- teilnehmer in hohem Masse gefährdete; der Beschuldigte hat ein rücksichts- loses Fahrverhalten an den Tag gelegt und sich gegenüber fremden Interes- sen gleichgültig gezeigt. Anhaltspunkte für Strafmilderungsgründe wie eine verminderte Schuldfähigkeit oder achtenswerte Beweggründe bestehen so- dann keine. Insgesamt vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere nicht massgebend zu relativieren. Eine (noch hypothetische) Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen erscheint angemessen. - 32 - 2.5. Bezüglich der Täterkomponente stellte die Vorinstanz zutreffend fest, die Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz (Urk. 9/2) sowie der einwandfreie auto- mobilistische Leumund (Urk. 9/3) wirkten sich neutral aus (Urk. 30 S. 22). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich sodann keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Insgesamt ergibt sich aus der Täter- komponente nichts, das geeignet wäre, die hypothetische Einsatzstrafe zu reduzieren. Damit ist gerade noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Es resultiert eine Strafe von 20 Tagessätzen. 2.6. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dem Existenzminimum soll blosse Korrekturfunktion zukommen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–; eine minimale Höhe nennt das Gesetz nicht. Für die Berechnung ist nach der Praxis des Bundesgerichtes das Nettoprinzip anzuwenden. Es ist somit von den durchschnittlichen Nettoeinkünften des Täters auszuge- hen. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Gemäss den neusten Angaben des Beschuldigten beträgt sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 9'143.- zuzüglich abgesicherter Bonus von Fr. 28'140.- pro Jahr, was monatlich einen Bonus von Fr. 2'345.- ergibt (vgl. Urk. 38/1 und Urk. 38/3). Zu berücksichtigen sind ferner die (belegten) Vermögens- werte des Beschuldigten, bestehend aus einer Liegenschaft in H._____, von Fr. 650'000.- (Steuerwert) sowie Hypothekarschulden von Fr. 720'000.- (Urk. 38/4). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtig ist. Unter Berücksichtigung der Einkünfte in den letzten Jahren, der Vermögenswerte sowie der abzugsberechtigten Lebenshaltungskosten erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 150.- als angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- zu bestrafen. - 33 - 2.7. Die Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich die Aussprechung einer Busse von Fr. 1'000.- (Urk. 56 S. 1), der Beschuldigte verzichtete hierzu auf Ausführungen (Urk. 57 S. 22). Die einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse von Fr. 1.- bis Fr. 10'000.- bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die geschaffene erhebliche Gefahrenlage bzw. hohe Unfallgefahr, das zur Tatzeit herrschende mittlere Verkehrsauf- kommen, die guten Strassen- und Wetterbedingungen sowie das grob- fahrlässige Verhalten des Beschuldigten rechtfertigt sich die Aussprechung einer Busse in der Höhe von Fr. 600.-. 2.8. Weiter kommt vorliegend eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in Betracht. Diese dient einerseits dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005, S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Art. 42 Abs. 4 StGB verhilft somit im Bereich der leichteren Kriminalität zu einer rechts- gleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8) und übernimmt auch Auf- gaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Die unbedingte Ver- bindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der beding- ten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. 2.9. Eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) darf nicht zusätzlich zur schuldangemessenen Geldstrafe ausgefällt werden, sondern muss zusam- men mit der bedingt vollziehbaren Hauptsanktion dem Verschulden des Täters entsprechen (BGE 134 IV 53 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts - 34 - 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 3 und 4). Wegen des akzessorischen Charakters der Verbindungsstrafe darf die Verbindungsbusse in der Regel nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtsanktion ausmachen. Abweichun- gen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. August 2009 6B_912/2008). 2.10. Bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) ist eine Verbindungsbusse wegen der Schnittstellenproblematik gegenüber dem Übertretungstatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) regelmässig am Platze, wenn die Geldstrafe bedingt vollziehbar ausgesprochen wird. Die Verbindungsbusse ist auf Fr. 600.- festzusetzen. 2.11. Abschliessend rechtfertigt es sich damit, den Beschuldigten mit einer bedingten (vgl. nachfolgend Ziffer VI) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie einer asperierten Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von sieben Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 77). VI. Vollzug der Geldstrafe
- Die Staatsanwaltschaft beantragt den Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 31 S. 2, Urk. 56 S.1). Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Der Strafaufschub soll dabei die Regel sein, und es soll nur bei einer tatsächlich ungünstigen Prognose davon abgewichen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
- Vorliegend stehen der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe keine objektiven Gründe entgegen, da eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- verhängt wird und der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren - 35 - vor der Tat weder zu einer Freiheits- noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (Urk. 9/2). In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte seit dem zu beurteilenden Vergehen, welches rund 1 ½ Jahre zurückliegt, wohl verhalten hat. Auch lebt er in gefestigten sozialen Verhält- nissen. Insgesamt liegen keine Anzeichen vor, die befürchten liessen, der Beschuldigte könnte erneut delinquieren. Somit steht der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe auch in subjektiver Hinsicht nichts im Wege.
- Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so setzt es dem Verurteil- ten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an. Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbeson- dere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121, 122). Unter Berücksich- tigung der konkreten Umstände ist die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen. VII. Kosten
- In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch BSK StPO- Domeisen, Art. 428 N 8).
- Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (einschliesslich Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 429 StPO i.V.m. § 2, § 17 Abs. 1 und § 18 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [LS 215.3]). Das Verrechnungs- recht nach Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 36 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Uster vom 24. August 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gemäss Anklageziffer I.a) sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gemäss Anklageziffer I.b). - 37 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.- aus der Gerichtskasse entrichtet. Das Verrechnungsrecht gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. … - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 38 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110756-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 11. Juni 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 24. August 2011 (GB110004)
- 2 - Anklage: (Urk. 10) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Uster vom 24. August 2011: (Urk. 30) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde
4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. (Mitteilung).
6. (Rechtsmittel)."
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56; schriftlich)
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 45 Tagess- ätzen zu je Fr. 110.-, entsprechend Fr. 4'950.-.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Der Beschuldigte sei zudem mit einer Busse von Fr. 1'000.- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57; schriftlich)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 500 zu bestrafen, und es seien ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'900 aufzuerlegen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
4. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die aus der Verteidigung im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zuzu- sprechen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Uster vom
24. August 2011 wurde A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Bus- se von Fr. 500.- bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschul- digten auferlegt (Urk. 30).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
29. August 2011 (Urk. 26) und mithin rechtzeitig Berufung. Ebenfalls fristge- recht reichte die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des begründeten Entschei- des (Urk. 28) am 14. Dezember 2011 die Berufungserklärung ein und bean- standete das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 31 S. 1). Mit Präsidial- verfügung vom 4. Januar 2012 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob er Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 34). Der Beschuldigte liess innert Frist mit- teilen, keine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 36).
3. Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 ersuchte die Verteidigung infolge Verhand- lungsunfähigkeit um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsver- handlung vom 11. Juni 2012 (Urk. 52 und 54). Diese wurde gleichentags gewährt (Urk. 53).
- 5 -
4. Auf das vorliegende Verfahren sind – soweit es sich um verfahrensrechtliche Fragen handelt – die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung sowie das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO).
5. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die vorin- stanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 3 sowie die vorin- stanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 4 (Prot. II S. 5; Urk. 30 S. 23). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO).
6. Die Staatsanwaltschaft rügt in ihren Eingaben vom 14. Dezember 2011 bzw.
11. Juni 2012, die Vorinstanz habe nicht alle vorhandenen Beweismittel, namentlich die Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeugen B._____ vom 10. März 2011, in die Beweiswürdigung miteinbezogen (Urk. 31, Urk. 56 S. 2). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Beweise frei zu würdigen. Dabei gibt es keine Rangordnung. Vielmehr sind die Beweise - sofern sie ordnungsgemäss erhoben wurden und verwertbar sind - gleich- wertig zu behandeln (vgl. zum Ganzen Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz 229). Es bestehen keine Hinweise, dass die obgenannten Beweismittel nicht rechtmässig erho- ben wurden. Dementsprechend sind nebst dem Handprotokoll und dem Po- lizeirapport vom 16. September 2010 sowie den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeugen B._____ vom
7. Dezember 2010 auch die Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeu- gen B._____ vom 10. März 2011 in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Ebenso sind die Aussagen seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidi- gung anlässlich der Einvernahme bzw. der Hauptverhandlung vom
24. August 2011 zu berücksichtigen.
- 6 - II. Sachverhalt
1. In der Anklageschrift vom 22. März 2011 werden dem Beschuldigten zwei Fehlverhalten vorgeworfen. Den ersten Vorwurf, am 16. September 2010 auf der Autobahn A… beim "C._____-S" auf das vor ihm auf der Überholspur fahrende zivile Dienstfahrzeug der Kantonspolizei Zürich aufgeschlossen und in der Folge im Höchstgeschwindigkeitsbereich von 80 km/h mit der- selben Geschwindigkeit und einem Abstand von ein bis zwei Wagenlängen hinter besagtem Dienstfahrzeug gefahren zu sein, bis dieses auf die Normalspur gewechselt habe, erachtete die Vorinstanz als nicht nachweis- bar. Den zweiten, dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt erachtete die Vorinstanz hingegen insofern als rechtsgenügend erstellt, als der Beschuldigte beschuldigt werde, zwischen Kilometer 23.500 und Kilometer 25.500 bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h drei bis vier Wagenlängen bzw. 15 bis 20 Meter Abstand zum vorderen Fahrzeug gehabt zu haben. Soweit der Sachverhalt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren strittig ist, ist er im Folgenden - sofern notwendig - gestützt auf die Unter- suchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den all- gemein gültigen Beweisregeln zu erstellen (Urk. 30 S. 15). 2.1. Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2. und 1P.437/2004 vom
1. Dezember 2004 E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008 E. 2.4. und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1.). Die Über- zeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden
- 7 - Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Wohlers in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 N 31; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 Rz 11). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unter- drückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, de- ren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197), zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). 2.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. zum alten Recht: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldig- ten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweis- ergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden ver- mag (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Guldener, Beweis- würdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis
- 8 - über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichts- entscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Es ist nicht willkürlich und der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn der Entscheid des Gerichts nicht mit der Darstellung des Beschuldigten überein- stimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder gar vorzu- ziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom
29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 IV 54 E. 2b). Auch findet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. 2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitäts-
- 9 - kriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff; Bender/ Nack/ Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gescheh- nisablaufes", eine "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände ver- ändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeit oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigun- gen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Fantasiesignale nennen Bender/Nack/ Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussagen", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Fantasiebegabten" falle es ganz allgemein viel leichter, von eigenen Aus- sagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Fantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine aus- reichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern (Bender/Nack/ Treuer, a.a.O., S. 102 N 429 ff.).
- 10 - 2.4. Angesichts der Unschuldvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 6); es obliegt damit nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2., 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3. und 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.1. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er keiner prozessualen Wahrheitspflicht untersteht und als vom Verfahren unmittelbar Betroffener ein durchaus legitimes Interesse daran hat, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst günstigen Licht zu schildern. Seinen Vorbringen ist deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen. 3.2. Der Polizeibeamte B._____ sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. 4/1 S. 1). Persönliche Beziehungen zum Beschuldigten, wel- che geeignet wären, seine Aussagen in die eine oder andere Richtung zu lenken, bestehen keine (Urk. 4/1 S. 2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er ein Interesse daran haben dürfte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass eine bewusste falsche Anschuldigung für ihn berufliche Folgen haben würde. 3.3. Wie dargelegt kommt jedoch der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussa- genden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr entscheidende Bedeutung zu und sollte für die Beweiswürdigung nicht allein auf deren prozessuale Stellung abgestellt werden. Vielmehr sind die konkreten, im Prozess relevanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. III. Vorwurf betreffend den Vorfall beim "C._____-S"
1. Zum Vorwurf des zu geringen Abstandes im "C._____-S" beanstandet die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Im Konkreten bringt sie vor, es sei unverständlich, weshalb man den Sachverhalt nicht als
- 11 - durch die Aussagen des Zeugen B._____ erstellt erachte, dessen Ausfüh- rungen nicht folge und dies mit dessen "eingeschränkter Wahrnehmung" begründe. Von einem beobachtungsgewohnten Polizisten mit langjähriger Berufserfahrung könne erwartet werden, dass er auch im Rückspiegel seines eigenen, ihm gewohnten Fahrzeuges zwischen ein bis zwei und drei bis vier Wagenlängen unterscheiden könne. Weiter rügt die Staats- anwaltschaft die Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen des Beschul- digten; bei diesen handle es sich um eine reine Schutzbehauptung (Urk. 56 S. 2, Urk. 31 S. 3).
2. Der Beschuldigte bestreitet, dem Polizeifahrzeug beim "C._____-S" zu nahe aufgefahren zu sein. Die Aussagen des Polizeibeamten basierten auf einer reinen Schätzung, welche durch den Rückspiegel erfolgt sei. Mensch- liche Wahrnehmungen wie Schätzungen seien in hohem Masse unzuver- lässig, weshalb sie zur Beweisführung nicht ausreichten (Urk. 57 S. 8 f. und S. 14 f.).
3. Die Vorinstanz begründet den Freispruch hinsichtlich des ersten Vorfalles zusammengefasst damit, die Aussagen des Zeugen B._____ beruhten auf Schätzungen. Solche Schätzungen bzw. menschliche Wahrnehmungen, auch in Form von Zeugenaussagen, würden in der Lehre in aller Regel in hohem Masse als unzuverlässig bewertet. Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass der Zeuge B._____ das Geschehen einzig durch den Rückspie- gel habe beobachten können, welcher aufgrund seiner Konvexität die Gegenstände als kleiner und näher aussehen lasse, als sie eigentlich seien, und dass er selbst in den Vorfall involviert gewesen sei. Das Handprotokoll könne sodann zur Sachverhaltserstellung nicht herangezogen werden, weil der Beschuldigte nachvollziehbar und überzeugend habe darlegen können, dass sich seine Ausführungen auf einen anderen Vorfall bezogen hätten und die darin enthaltene Anerkennung des Sachverhalts irrtümlich erfolgt sei (Urk. 30 S. 11 f.). 4.1. Es stellt sich die Frage, ob Beobachtungen bzw. Aussagen von Polizei- beamten eine erhöhte Glaubhaftigkeit geniessen und ob Schätzungen taug-
- 12 - liche Beweismittel darstellen. In der Lehre wird davon ausgegangen, dass Polizeibeamte aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Interesses von Berufs wegen in aller Regel strafrechtlich relevante Umstände genauer zu beobach- ten vermögen als Laien. Aufgrund ihrer Erfahrung richteten sie ihre Aufmerksamkeit auf Dinge, die dem Laien in vergleichbaren Situationen nicht auffielen (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 1281 ff.). Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass Berufserfahrung aufgrund der konkreten Abläufe im Gedächtnis zu Verzerrungen hinsichtlich der Speicherung sowie der Erinnerung führen könne (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 1287). Beobachtungen von Polizeibeamten seien gestützt auf die konkreten Umstände, insbesondere die Art der angezeigten Zuwiderhandlung, die Art und Weise der Wahrnehmung sowie die Einschätzung der Persönlichkeit des Polizeibeamten, namentlich seiner Zuverlässigkeit und seiner Gewis- senhaftigkeit, zu würdigen (vgl. zum Ganzen auch Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rz 1291 mit Verweis auf den deutschen Bundesgerichtshof). Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass allfällige Aussagen von Polizeibeamten zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden könnten, selbst wenn diese auf Schätzwerten beruhten. In BGE 131 IV 133 setzte es sich ausführlich mit der Frage auseinander, wann Schätzungen von Polizeibeamten zuverlässige und verwertbare Beobachtungen darstell- ten. Diesem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass zwei Polizeibe- amte in einem neutralen Dienstfahrzeug auf einer richtungsgetrennten Auto- bahn (A13) hinter dem Beschuldigten fuhren, welcher nahe an den Vorder- mann aufgeschlossen war. Als Beweismittel war nebst den Aussagen der beiden Polizeibeamten eine Videoaufnahme vorhanden. Das Bundesgericht verneinte die generelle Unzulänglichkeit einer Schätzung als Beweismittel und hielt fest, im konkreten Fall habe die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - davon ausgehen dürfen, die Polizeibeamten könnten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Erfahrung die Distanz zwischen zwei hinterei- nander fahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einschätzen. Aus der Videoaufnahme ergebe sich nicht,
- 13 - wie viele Meter der Abstand zwischen dem Personenwagen des Beschuldig- ten und dem Vordermann genau betragen habe. Die Aufnahme zeige aber klar, dass die Videoaufnahme die auf der eigenen Wahrnehmung der Polizeibeamten beruhende Darstellung im Polizeirapport bestätige (BGE 131 IV 133 = Entscheid des Bundesgerichts 6S.377/2004 bzw. 6P.138/2004 vom
11. Februar 2005, E. 2.2.1). Im Entscheid 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4.1 bezeichnete das Bundesgericht sodann die Wahrnehmungen erfahre- ner Autobahnpolizisten erneut als taugliche Beweismittel, wobei aber die Aussagen von zwei Beamten im Raum standen. 4.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat Kritik erfahren. So kritisiert namentlich Giger unter Bezugnahme auf BGE 131 IV 133, dass es sich bei solchen Distanzangaben von Polizeibeamten um willkürliche Einschätzun- gen handle. Die Distanz zwischen den beiden massgebenden Fahrzeugen vermittle sich dem Beobachter nicht objektiv, sondern stets als individuell wahrnehmbare, variable Grösse. Ihr Einbezug sei umso ungenauer, als die Beobachtungsphase von Manövern und anderweitig sich dazwischen schiebenden Fahrzeugen und häufigen Positionswechseln immer wieder verändere. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich bei den Beobachtern um zwei erfahrene Polizeibeamte handle, da erwiesen sei, dass menschli- che Wahrnehmungen - auch in Form von Zeugenaussagen - in hohem Masse unzuverlässig seien (vgl. zum Ganzen Giger, Kommentar Strassen- verkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, SVG, Art. 34 N 29). Gemäss Giger vermögen Schätzungen das Erfordernis der fehlenden unüberwindbaren Zweifel an der Tatbegehung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht zu erfüllen. 4.3. Trotz der angebrachten Kritik überzeugt die bundesgerichtliche Recht- sprechung. Berufserfahrung und eine besondere Ausbildung von Polizei- beamten können durchaus einen positiven Einfluss auf das Ausmass der Glaubhaftigkeit einer Aussage generell und einer Schätzung im Konkreten haben, erscheint doch plausibel, dass die wiederholte Beobachtung von Vor- fällen die grundsätzliche Wahrnehmungsfähigkeit beeinflussen kann. Es
- 14 - wäre aber verfehlt davon auszugehen, eine besondere Ausbildung und Berufserfahrung würden Schätzangaben von Polizisten unter allen Umstän- den zu für eine Verurteilung ausreichenden Beweismitteln machen. Ebenso wäre es auch verfehlt, anzunehmen, solche Schätzungen müssten generell als taugliche Beweismittel ausgeschlossen werden. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und sind für die Frage, ob eine bestimmte Schätzung ein zuverlässiges Beweismittel darstellt, alle relevanten, die Schätzung allenfalls beeinflussenden Umstände wie die Art der angezeigten Zuwiderhandlung, die Art und Weise der Wahrnehmung sowie die Einschät- zung der Persönlichkeit des Polizeibeamten in die Beurteilung des Falles miteinzubeziehen. 4.4. Die Vorinstanz hat die Darstellung des Vorfalles betreffend den Strecken- abschnitt "C._____-S" durch den Zeugen B._____ ausführlich zusammen- gefasst (Urk. 30 S. 8), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ver- wiesen werden kann. Den Ausführungen des Zeugen B._____ ist zu ent- nehmen, dass er am besagten Tag in einem neutralen Dienstfahrzeug der Polizei auf der A… vom D._____-Kreuz herkommend in Richtung E._____ unterwegs war, als er auf die Fahrweise des Beschuldigten aufmerksam wurde. Der Zeuge B._____ war alleine als Fahrer im Fahrzeug und fuhr im massgebenden Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 80km/h auf dem Überholstreifen der rege befahrenen Autobahn (Urk. 4/1). Seine Beobachtung, dass der Beschuldigte auf sein Fahrzeug bis auf ein oder zwei Wagenlängen aufgeschlossen sei, erfolgte über den Rückspiegel (Urk. 4/1 S. 3), und stellt einen blossen Schätzwert dar. Den Ausführungen der Parteien (vgl. Urk. 31 S. 3, Urk. 57 S. 9) folgend handelt es sich beim Zeu- gen B._____ um einen beobachtungsgewohnten Polizeibeamten mit lang- jähriger Berufserfahrung, gab dieser doch zu Protokoll, er sei seit siebenein- halb Jahren an der Front und habe eine nicht genau bestimmbare Anzahl Vorfälle zur Anzeige gebracht (Urk. 4/1 S. 9). Damit kann ihm eine gewisse Erfahrung nicht abgesprochen werden. Im Übrigen erfolgte die Beobachtung des Zeugen B._____ jedoch unter erschwerten Bedingungen. So war der Zeuge B._____ im massgebenden Zeitpunkt mit einer relativ hohen Ge-
- 15 - schwindigkeit von 80 km/h bei regem Verkehrsaufkommen als unmittelbarer Verkehrsteilnehmer unterwegs. Dementsprechend erforderte die Verkehrssi- tuation immer wieder seine Aufmerksamkeit und schloss eine längere, unun- terbrochene Konzentration auf die Fahrweise des Beschuldigten aus. Er- schwerend kam sodann die Fahrzeugposition des Zeugen B._____ unmit- telbar vor dem Fahrzeug des Beschuldigten auf der Überholspur hinzu. Die vorliegend massgebenden konkreten Umstände wichen in erheblicher Weise von jenen im Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Februar 2005 (BGE 131 IV 133) ab, in welchem sich zwei Polizeibeamte im Fahrzeug befanden, sich der Eine somit vollumfänglich auf den Verkehr konzentrieren konnte, während der Andere ausschliesslich und über eine längere Zeit hinweg das Verhalten des fehlbaren Automobilisten beobachten konnte. Zudem befan- den sich die Polizeibeamten nicht unmittelbar vor dem fehlbaren Lenker, sondern hinter diesem und nahmen das Geschehen durch die vordere Windschutzscheibe wahr. Schliesslich wurde das Geschehnis auf Video aufgezeichnet und stand somit – anders als im vorliegenden Verfahren - ein weiteres Beweismittel zur Verfügung (Entscheid des Bundesgerichts 6S.377/2004 bzw. 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2). Unter Berück- sichtigung all dieser Umstände weist die auf einer Schätzung beruhende Aussage des Zeugen B._____ betreffend den Abstand zwischen den beiden massgebenden Fahrzeugen von einem bis zwei Wagenlängen nicht die notwendige Schlüssigkeit auf, um das Erfordernis des Fehlens von unüber- windbaren Zweifeln als erfüllt erachten zu können. Insoweit vermag die Staatsanwaltschaft auch mit ihrer Argumentation nicht zu überzeugen, Aus- sagen von Zeugen würden immer eine gewisse Ungenauigkeit beinhalten und trotzdem werde darauf abgestellt. Bei jeder Würdigung von Aussagen muss in Betracht gezogen werden, wie und gestützt auf welche Umstände der Aussagende zu seinen Aussagen gelangte. Kommt man dabei zum Er- gebnis, dass die Umstände der Wahrnehmung eine Aussage als zu vage er- scheinen lassen, so muss dies im Rahmen der Beweiswürdigung berück- sichtigt werden und kann auf diese nicht abgestellt werden.
- 16 - 5.1. Es stellt sich damit die Frage, ob sich der Vorwurf des zu geringen Abstan- des von ein bis zwei Wagenlängen zum vorderen Fahrzeug gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf andere Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt, namentlich gestützt auf das vom Beschuldigten unterzeichnete Hand- protokoll. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte habe ausgeführt, er habe das Handprotokoll fälschlicherweise mit unrichtigen Angaben unter- zeichnet. Bei der vor der Unterzeichnung erfolgten Durchsicht des Protokolls habe er infolge Nervosität den Fehler hinsichtlich der Ortsangabe des Vorfal- les übersehen. Bei seinen Schilderungen habe sich der Beschuldigte auf einen Vorfall beim D._____-Kreuz bezogen. Dort sei er zwischenzeitlich ei- nem Lieferwagen auf drei bis vier Wagenlängen aufgefahren, weil sich dieser nach einem gescheiterten Überholmanöver auf der Überholspur habe zurückfallen lassen, bevor er auf die Normalspur gewechselt sei. Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschuldigten als glaubhaft und verneinte die Zulässigkeit der Heranziehung des Handprotokolls mit der darin enthaltenen Anerkennung des Sachverhalts durch den Beschuldigten, beim "C._____-S" dem vorderen Fahrzeug aufgeschlossen zu sein (Urk. 30 S. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft wertet die Aussagen des Beschuldigten zum Protokoll als reine Schutzbehauptung (Urk. 31 S. 3, Urk. 56 S. 2), ohne dies jedoch näher zu begründen. 5.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, anerkannte der Beschuldig- te im Handprotokoll vom 16. September 2010 mittels Unterzeichnung des- selben, dem Polizeibeamten beim "C._____-S" nahe aufgefahren zu sein. Anlässlich der folgenden Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz bestritt er diese Sachdarstellung hingegen und machte geltend, seine Aussagen hätten sich auf einen kurz zuvor erfolgten Vorfall beim D._____-Kreuz und nicht auf einen solchen beim "C._____-S" bezogen (Urk. 3/1, Urk. 23, vgl. auch Urk. 57 S. 11). Es stellt sich die Frage, ob diese Korrektur der Sachdarstellung durch den Beschuldigten glaubhaft erscheint. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Zutreffend hat sie festgestellt, der Beschuldigte habe die Sachdarstellung im Handprotokoll nicht einfach be- stritten, sondern mit einer Fülle von lebendigen Details und damit nachvoll-
- 17 - ziehbar geschildert, dass er von einem anderen Ereignis ausgegangen sei (Urk. 30 S. 12). Der Beschuldigte streitet den Vorwurf, einem Fahrzeug zu nahe aufgeschlossen zu sein, nicht generell und ohne weitere Erklärung ab, sondern schildert seine Version der Geschehnisse sehr detailliert und mit vielen Einzelheiten. So macht er geltend, nach einem gescheiterten Über- holmanöver eines Lieferwagens habe sich dieser zurückfallen lassen und sei danach auf die Normalspur zurückgeschwenkt. In diesem Moment sei er dem Lieferwagen nahe aufgefahren (Urk. 3/1 S. 3). Dabei konnte sich der Beschuldigte an (nebensächliche) Einzelheiten wie die Marke und Farbe des Personenwagens, die Aufschrift des Lieferwagens (Gärtnerei in …) oder die Tatsache, dass der Lieferwagen eine Brücke aufwies, erinnern (Urk. 3/1 S. 2). Ebenso vermochte er den versuchten Überholvorgang des Lieferwa- gens genau zu umschreiben, namentlich darzulegen, dass sich der Vorfall kurz vor der Autobahnausfahrt F._____ ereignete. Die Darstellung des Be- schuldigten erscheint anschaulich, sachlich und nachvollziehbar. Die Sach- darstellung des Beschuldigten in den Einvernahmen deckt sich sodann mit Ausnahme der Örtlichkeit auch mit der bereits im Handprotokoll erfolgten Darstellung (Urk. 2 S. 2). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Schilderungen nicht nur Entlastendes, sondern auch Belas- tendes ausführt. So beschränken sich seine Aussagen nicht nur auf die Schilderung der Situation an sich, sondern beziehen sich auch auf ein all- fälliges eigenes Fehlverhalten, nämlich ein kurzzeitiges zu nahes Auf- schliessen auf den Lieferwagen (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 23 S. 5, vgl. auch Urk. 57 S. 12). Weiter schildert der Beschuldigte sog. eigene psychische bzw. gefühlsbezogene physiologische Abläufe wie die Begründung, weshalb er den Fehler bei der Durchsicht des Handprotokolls nicht erkannt habe; der Beschuldigte macht geltend, aufgrund der Tatsache, in eine polizeiliche Kon- trolle geraten zu sein, aufgeregt und nervös gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 3). Dies erscheint selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich auf- grund seines Berufs als Verkaufsleiter von G._____ die Durchsicht von Pro- tokollen grundsätzlich gewöhnt ist (Urk. 3/1 S. 3), plausibel, zumal er eige- nen Angaben zufolge bis zum Vorfall vom 16. September 2010 nie in eine
- 18 - polizeiliche Kontrolle geraten war (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 57 S. 12). Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten spricht schliesslich auch der Umstand, dass er die Korrektur anlässlich der ersten Äusserungsmöglichkeit zum Vor- fall nach dem Tag des Ereignisses vorbrachte und an diesen Ausführungen in den weiteren Einvernahmen konstant festhielt. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten damit zahlreiche Realitätsmerkmale, die seine Aussagen betreffend die irrtümliche Anerkennung des im Handproto- koll dargelegten Sachverhalts trotz dessen Durchsicht und Unterzeichnung als glaubhaft erscheinen lassen. Damit bleiben die Beweis- mittel des Handprotokolls ohne Sachverhaltsanerkennung durch den Beschuldigten sowie die Aussagen des Zeugen B._____ übrig. Wie darge- legt, reichen Letztere nicht aus, um dem Beschuldigten ein zu nahes Auffah- ren auf ein bis zwei Wagenlängen beim "C._____-S" hinreichend nachzu- weisen. Das Handprotokoll basiert sodann auf eben diesen Wahrnehmun- gen des Zeugen B._____, weshalb ihm - mangels Anerkennung durch den Beschuldigten - kein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 30 S. 15) lässt sich damit der Sachverhalt, der Beschuldigte sei dem Zeugen B._____ auf ein bis zwei Wagenlängen aufgeschlossen, nicht rechtsgenügend erstellen.
6. Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, es lasse sich zumindest erstellen, dass der Abstand zum Polizeifahrzeug so gering gewesen sei, dass eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG vorliege (Urk. 56 S. 3). Dies ist zutreffend. Den Aussagen des Zeugen B._____ ist klar zu entnehmen, dass er den Abstand des ihm folgenden Fahrzeuges als sehr gering erachtete. Anders kann seine Einschätzung, der Beschuldigte habe einen Abstand von ein bis zwei Wagenlängen gehabt, nicht interpre- tiert werden. Dass der Polizeibeamte B._____ ein bis zwei Wagenlängen von den vorliegend für eine einfache Verkehrsregelverletzung massgeben- den 40 Metern (vgl. nachfolgend Ziff. 7) nicht unterscheiden konnte bzw. sich in einem solchen Ausmass verschätzt hätte, kann aufgrund seiner lang- jährigen Berufserfahrung ausgeschlossen werden. Damit ist erstellt, dass
- 19 - der Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug des Zeugen B._____ weniger als 40 Meter betrug. 7.1. In rechtlicher Hinsicht sieht Art. 34 Abs. 4 SVG vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschen- dem Bremsen rechtzeitig halten kann. Eine einfache Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG wird als Übertretung mit Busse bestraft. Grundsätzlich wird eine einfache Verkehrsregelverletzung bei der Missachtung der Regel "halber Tacho" angenommen (Boll, Grobe Verkehrs- regelverletzung, Davos 1999, S. 55; Giger, a.a.O., Art. 34 N 33). Vorliegend würde ein ausreichender Abstand bei rund 80 km/h (Urk. 4/1 S. 3) ca. 40 Meter betragen. Der Beschuldigte hätte damit einen genügenden Abstand nur eingehalten, wäre er dem Polizeifahrzeug mit einem Abstand von 40 Metern gefolgt. Dass dies der Fall war, kann - wie unter Ziffer 6 erwogen - ausgeschlossen werden. Damit hat der Beschuldigte keinen aus- reichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG eingehalten und sich damit in objektiver Hinsicht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 7.2. In subjektiver Hinsicht hat der Täter vorsätzlich oder fahrlässig (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) zu handeln. Der Beschuldigte hat den zu geringen Abstand zum Fahrzeug des Zeugen B._____ bewusst gewählt. Die Fahrwei- se des Beschuldigten erfüllt daher auch subjektiv den Tatbestand der einfa- chen Verkehrsregelverletzung. Zugunsten des Beschuldigten ist eine grob- fahrlässige Tatbegehung anzunehmen. 7.3. Demnach ist der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
- 20 - IV. Streckenabschnitt Autobahn A… Kilometer 23.500 bis Kilometer 25.500
1. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs erachtete es die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen des Zeugen B._____, des Beschuldigten und des Handproto- kolls als erstellt, dass der Beschuldigte am 16. September 2010 auf der Au- tobahn A… bei Kilometer 23.500 einem weiteren Personenwagen aufge- schlossen und diesem bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120km/h mit einem zu nahen Abstand über zwei Kilometer gefolgt sei. Sie erwog, die Aussagen des Zeugen B._____ seien aufgrund seines seitlichen Blickwin- kels und seiner nicht direkten Beteiligung am Vorfall glaubhaft. Der Beschul- digte habe den Sachverhalt sodann mit Ausnahme der konkreten Distanz zum vorderen Fahrzeug anerkannt. Der Beschuldigte ginge von einer Dis- tanz von drei bis vier Wagenlängen aus. Dies ergebe einen Abstand von 15 bis 20 Metern anstelle der erforderlichen 60 Meter (1/2-Tacho-Regel bzw. 2- Sekunden-Regel). Es sei damit erstellt, dass der Beschuldigte auf der Auto- bahnhöhe km 23.500 bis km 25.500 bei einer Geschwindigkeit von mindes- tens 120 km/h einen Abstand von maximal 15 bis 20 Metern zu dem vor ihm fahrenden, unbekannten Personenwagen gehalten habe (Urk. 30 S. 13 und 15).
2. Entgegen der Vorinstanz anerkennt der Beschuldigte nicht, im massgeben- den Zeitpunkt drei bis vier Wagenlängen Abstand zum vorderen Fahrzeug aufgewiesen zu haben. Vielmehr bezog sich diese Aussage auf einen geltend gemachten Vorfall beim D._____ Kreuz. Den vorgeworfenen Sach- verhalt ab Kilometer 23.500 bestreitet er vollumfänglich (Urk. 57 S. 13). Der Sachverhalt ist damit zu erstellen. Wie dargelegt macht der Beschuldigte geltend, zwischen Kilometer 23.500 und Kilometer 25.500 keinem Fahrzeug zu nahe aufgeschlossen zu sein (Urk. 23 S. 6). Der Zeuge B._____ gab hin- gegen zu Protokoll, ab Kilometer 23.500 sei der Beschuldigte dicht auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgeschlossen und diesem für rund zwei Kilometer gefolgt. Dabei habe der Abstand des Beschuldigten zum vor- deren Fahrzeug rund ein bis zwei Wagenlängen betragen (Urk. 1 S. 2, Urk. 4/1 S. 5). Anders als beim ersten Vorfall im "C._____-S" fuhr der
- 21 - Polizeibeamte im massgebenden Zeitpunkt nicht vor dem Beschuldigten, sondern neben diesem etwas rückversetzt, aber immer in Sichtdistanz grundsätzlich auf der Normalspur (Urk. 4/1 S. 5). Er konnte damit das Fahr- verhalten des Beschuldigten durch die Frontscheibe unverzerrt wahr- nehmen. Auch war es ihm aufgrund seines seitlichen Blickwinkels möglich, den Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem vor diesem fahrenden Fahrzeug durch die Frontscheibe problemlos einzuschätzen sowie das Fahrverhalten des Beschuldigten über eine längere Zeit hinweg zu beobach- ten. Die guten Witterungsbedingungen schränkten sodann die Wahrneh- mungsfähigkeit des Zeugen B._____ nicht ein. Mit Blick auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, dass Schätzungen nicht generell unzulängliche Beweismittel darstellen (BGE 131 IV 133), sind die Ausführungen des Zeugen B._____ im Polizeirapport vom 16. September 2010 bzw. anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2010 gestützt auf die konkreten Um- stände als schlüssig und damit glaubhaft zu betrachten. Inwiefern die Tat- sachen, dass der Beschuldigte einen Off-Roader gefahren ist und eine Geschwindigkeit von bis zu 160 km/h aufgewiesen habe (Urk. 57 S. 16), einen Einfluss auf die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen B._____ und damit auf dessen Glaubwürdigkeit haben sollen, ist nicht ersichtlich, fuhr er weder direkt hinter dem Off-Roader noch versperrte dieser ihm die Sicht. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass er allenfalls gelegentlich auf der Überholspur gefahren ist (Urk. 57 S. 16), die Genauigkeit der Schätzung zu relativieren, kontrollierte er das Fahrverhalten des Beschuldigten doch über eine Strecke von zwei Kilometern. Dass das vorausfahrende Fahrzeug den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht hat (Urk. 57 S. 17), vermag sodann kein Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen B._____ darzustellen; es stellt keinen Einzelfall dar, dass Verstösse gegen Verkehrsregeln unangezeigt bleiben. Schliesslich ist auch nicht relevant, dass der Zeuge B._____ sich weder an die Marke noch die Farbe des vorausfahrenden Fahrzeuges zu erinnern vermochte (Urk. 57 S. 17), musste er sich doch auf das Fahrver- halten des Beschuldigten konzentrieren. Damit ist erstellt, dass der Beschul- digte ab Kilometer 23.500 für rund zwei Kilometer mit einen Abstand von ein
- 22 - bis zwei Wagenlängen hinter dem vorderen Fahrzeug fuhr. Ein bis zwei Wagenlängen entsprechen ungefähr 5 bis 10 Metern, weshalb ausge- schlossen werden kann, dass der Zeuge B._____ mit ein bis zwei Wagen- längen eine Distanz von über 20 Metern meinte (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 4.4.). Offen gelassen werden kann sodann die Frage, ob die Höchstgeschwindig- keit des Beschuldigten 160 km/h betrug. Einer abschliessenden Klärung dieser Frage bedarf es nicht, da bei einem Abstand von ein bis zwei Wagen- längen in rechtlicher Hinsicht ohnehin, d.h. sowohl bei einer Geschwindigkeit von 120km/h als auch von 160km/h, von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist (vgl. nachfolgend Ziffer 3 f.). 3.1. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV handle. Die Vorinstanz habe davon abgesehen, auf die von der Lehre und Rechtsprechung für eine grobe Verkehrsregelverletzung anerkannte Regel "1/6 Tacho" abzustellen. Vielmehr habe sie zu Unrecht noch weitere Umstände gewürdigt (Urk. 31 S. 4 f., Urk. 56 S. 4 f.). 3.2. Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund der fehlenden Verlässlichkeit der Schätzung des Zeugen B._____ sei eine grobe Verkehrsregelverletzung zu verneinen. Es werde die Verurteilung wegen der Begehung einer einfachen Verkehrsregelverletzung beantragt (Urk. 57 S. 20 ff.). 3.3. Die Vorinstanz begründet ihre Ansicht der einfachen Verkehrsregel- verletzung zusammengefasst damit, der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG setze eine grobe Verletzung und die Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit Anderer voraus. Es müsse eine erhöhte abstrakte Gefährdung gegeben sein. Diese hange vom Kriterium der Nähe der Verwirklichung ab. Für die Beurteilung einer groben Verkehrsregelverletzung werde die Regel
- 23 - "1/6 Tacho" herangezogen. Hierbei handle es sich jedoch nur um eine Richtschnur und es müssten zudem die konkreten Umstände des massge- benden Einzelfalles miteinbezogen werden (Urk. 30 S. 16 ff.). 4.1. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirkli- chung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Ver- halten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindes- tens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 4a; Urteil des Kassationshofs 6S.139/2005 vom 24. Juni 2005 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3; BGE 118 IV 285 E. 3 und 4 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.
- 24 - Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (BGE 131 IV 133, 136). 4.2. Zur Abgrenzung der einfachen von der groben Verkehrsregelverletzung haben sich sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung mehrfach geäussert. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 123 IV 88 E. 3a mit Ver- weis auf BGE 118 IV 285 E. 3a und BGE 114 IV 63 erwogen, ob eine kon- krete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen werde, hange nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschehe. Die allgemeine Möglich- keit der Verwirklichung einer Gefahr genüge nur dann zur Erfüllung des Tat- bestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge sowie der Tageszeit der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verlet- zung naheliege. Diese Grundsätze bestätigte das Bundesgericht in BGE 131 IV 133. Im Konkreten hielt es zum Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand Folgendes fest (bestätigt in den Entscheiden 6B_534/2008 vom 13.1.2009 E. 3.5, 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4, 6B_1014/2010 E. 3.5 vom 12. Mai 2011, 6B_1030/2010 E. 3.3.2 vom
22. März 2011, 6B_616/2010 E. 3.2.1 vom 19. Oktober 2010, 6B_700/2010 E. 1.6.3 vom 16. November 2010): "3.1 Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahr- zeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günsti- gen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weit herum bekannt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2.
- 25 - Aufl., 2002, N 694; Baptiste Rusconi, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl., 1996, Art. 34 SVG N 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrück- lich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungs- praxis zurückhaltend ist (siehe Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949). 3.2 [...] 3.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurück- zuführen (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, a.a.O., N 691). 3.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel (siehe Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 4 StVO N 6, mit Hinweisen). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrs- regelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregel- verletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/Peter/ Schaffhauser, a.a.O., S. 949 f.; vgl. auch Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundes- gericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei." 4.3. Vorliegend geht es um die Konstellation, dass der Beschuldigte auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h über eine längere Strecke (ca. 2'000 Meter) mit einem Abstand von ein bis zwei Fahr- zeuglängen hinter einem anderen Fahrzeug fuhr. Die Grundregel lautet,
- 26 - dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Voll- bremsung des vorausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Abstand eingehalten werden (Boll, a.a.O., S. 54 f.). Ginge man von der Regel "halber Tacho" aus, würde ein ausreichender Abstand bei ca. 120 km/h ca. 60 Meter betragen. Folgt man der Regel "2 Sekunden Abstand" (diese Regel besagt, dass der Abstand zum Voraus- fahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird), ergibt sich Folgendes: Bei 120 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde 33,33 Meter zurück (Giger, a.a.O., S. 180 f.). In zwei Sekunden legt man bei dieser Geschwindigkeit mithin 66,66 Meter zurück. Geht man vom rechtsgenügend erstellten Sachverhalt aus (Abstand ein bis zwei Wagenlängen, d.h. maximal 10 Meter), hat der Beschuldigte diesen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritten. 4.4. Eine andere Berechnungsweise ergibt sich aus dem Anhalteweg. Dieser setzt sich aus der α Reaktionszeit, der β Schwellzeit und der χ Vollbremszeit zusammen. α Reaktionszeit: Diese setzt sich zusammen aus Reaktionszeit im engeren Sinne: bei plötzlichem Auftauchen eines o Hindernis (Schreckreaktion) mindestens 0,35 Sekunden Umsetzzeit (Umsetzen des Fusses vom Gas- auf das Bremspedal): o mindestens 0,2 Sekunden Ansprechzeit (Berühren des Bremspedals bis zum Beginn des Druck- o anstiegs in der Bremsleitung): mindestens 0,05 Sekunden
• Total: Mindestens 0,6 Sekunden β Schwellzeit: Sie ist die Zeit vom Beginn des Druckanstiegs in der Bremslei- tung bis zum Erreichen des Vollbremsdruckes. Unter der idealisierten An- nahme, dass die Abbremsung während der Schwellphase linear ansteigt, beträgt die Schwellverzögerung die Hälfte der Verzögerung wäh- rend der Vollbremsphase. In der Regel wird bei Personenwagen eine Schwellzeit von 0,2 Sekunden angenommen. χ Vollbremszeit: Die Voll-
- 27 - bremszeit ist die Zeit vom Blockieren der Räder bzw. dem Einsetzen des ABS bis zum Stillstand bzw. zur Kollision. In nachstehender Tabelle (Berechnungsschema nach Boll) ist beim Fahr- zeug A eine Geschwindigkeit von 120 km/h eingesetzt und beim Fahrzeug B eine solche von 130 km/h. Symbol Einheit Wert A Wert B Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Geschwindigkeit bei Reak- v km/h 120.00 130.00 r tion Bremsverzögerung a m/s2 7.50 7.50 v Bremsschwellzeit t s 0.20 0.20 s Resultate Reaktionsweg s m 33.33 36.11 r Schwellweg s m 6.59 7.15 s Vollbremsverzögerungsweg s m 70.78 83.36 v Anhalteweg (s + s + s ) s m 110.70 126.62 r s v a Reaktionszeit t s 1.00 1.00 r Schwellzeit t s 0.20 0.20 s Vollbremsverzögerungszeit t s 4.34 4.71 v Anhaltezeit (t + t + t ) t s 5.54 5.91 r s v a Die Berechnung von Boll zeigt somit, dass der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h ca. 110 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h rund 126,6 Meter beträgt. Auch diese Berechnung zeigt, dass der Beschuldigte bei einem Abstand von maximal 10 Metern nie hätte bremsen können, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - ein heftiges Bremsmanöver hätte einleiten müssen. Versuche haben ergeben, dass selbst reaktionsschnelle Personen mit einer Brems - Reaktionsdauer von bis zu 0,6 Sekunden zu rechnen haben. Boll (a.a.O., S. 57 f.) geht deshalb zu Recht davon aus, es sei gerechtfertigt, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzu- nehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden oder weniger betrage. 0,6 Sekunden entsprechen "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho". Bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder "16,67% Tacho" sei die Gefahr einer Auffahrkollision im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand
- 28 - (erlaubtes Risiko) hochgradig erhöht (Boll, a.a.O., S. 58). Bei 120 km/h be- trägt "1/6 Tacho" 20 Meter. Ausgehend vom rechtsgenügend nachgewiese- nen Sachverhalt (Distanz zwischen den Fahrzeugen ein bis zwei Wagenlän- gen) ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Abstand von weniger als "1/6 Tacho" einhielt. 4.5. Die Vorinstanz verneinte eine grobe Verkehrsregelverletzung aufgrund der weiteren konkreten Umstände. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Regel, wonach bei einem Abstand von "1/6 Tacho" oder weniger ohne Weiteres von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.), gilt für normale und nicht für erschwerte Verhältnisse. Normale Verhältnisse bestanden vorliegend. Die Strassenverhältnisse waren intakt, d.h. es handelte sich um eine asphaltierte, trockene Strasse. Gemäss dem Handprotokoll vom 16. September 2010 war es im massgebenden Zeitpunkt bewölkt und es herrschte mittleres Verkehrsaufkommen (Urk. 2). Dem gleichentags erstellten Polizeirapport zufolge herrschte zum Zeitpunkt der Vorfälle reges Verkehrsaufkommen (Urk. 1 S. 3). Dies ergeht auch aus der Einvernahme des Zeugen B._____ vom 7. Dezember 2010, wonach er - im Zeitpunkt des kurz zuvor erfolgten ersten Vorfalls - auf der Überholspur durch das "C._____-S" fuhr und er aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht auf die Normalspur wechseln konnte (Urk. 4/1 S. 3; vgl. auch Urk. 4/1 S. 2). Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich damit auf einer zur Tatzeit rege befahrenen Autobahn. Damit erlauben die konkreten Umstände keine von der "1/6-Tachoregel" abweichende Beurteilung. Es kann somit festgehalten werden, dass der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand von rund ein bis zwei Wagenlängen bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h unabhängig davon, von welcher Berechnungsmethode ausge- gangen wird, ungenügend war. Der objektive Tatbestand der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher erfüllt. 4.6. In subjektiver Hinsicht ist sodann, wie dargelegt, ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich, wobei dieses vorsätzlich oder grobfahrlässig begangen worden sein kann (vgl. IV.4.1).
- 29 - Der Beschuldigte bestreitet, den Tatbestand in subjektiver Hinsicht zu erfüllen (Urk. 57 S. 16). Dies überzeugt nicht. Der Beschuldigte folgte dem vorausfahrenden Wagen in dem von ihm frei gewählten Abstand. Grundsätz- lich ist er sich - eigenen Angaben zufolge - der obgenannten Abstandsregeln durchaus bewusst, was er anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2010 auf entsprechende Frage hin deponierte (vgl. Urk. 3/1 S. 5). Indem er gemäss rechtsgenügend erstelltem Sachverhalt trotzdem über eine Strecke von rund zwei Kilometern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h einen Abstand von ein bis zwei Fahrzeuglängen einhielt, hat er sich gleichgültig gegenüber fremden Interessen gezeigt. Die Fahrweise des Beschuldigten muss somit als rücksichtslos gewertet werden und erfüllt daher auch subjek- tiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Zugunsten des Beschuldigten ist eine grobfahrlässige Tatbegehung anzunehmen. 4.7. Demnach ist der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafart, Strafzumessung und Verbindungsbusse
1. Strafart Die Vorinstanz hat hinsichtlich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln eine Busse ausgesprochen (Urk. 30 S. 23). Dies ist zutreffend. Infolge der zusätzlichen Verurteilung des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln kommt als Strafart zudem die Anordnung einer Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Der ständigen bundesge- richtlichen Rechtsprechung folgend, wonach die Freiheitsstrafe von sub- sidiärer Natur ist und nur als ultima ratio zur Anwendung kommen soll, d.h. wenn keine andere Strafart in Betracht gezogen werden kann, ist vorliegend unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat, des Verschuldens des Täters (vgl. nachfolgend Ziffer V 2.) sowie der Zweckmässigkeit der Sanktion eine
- 30 - Geldstrafe anzuordnen (BSK Strafrecht I-Brägger, Art. 40 N 1; BSK Straf- recht I-Dolge, Art. 34 N 24 f.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011, E. 2.5.).
2. Strafrahmen und Strafzumessung 2.1. Auszugehen ist vom schwersten Delikt, der groben Verletzung der Verkehrs- regeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der ordentliche Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (Art. 90 Ziff. 2 SVG). 2.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 2.3. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumes- sung modifiziert (BGE 136 IV 55 E.5.4.). Die Ausführungen des Bundes- gerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts er- geben. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet. Das Gesamtverschulden ist zu qualifi- zieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszuge- hen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
- 31 - stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die die- sem Verschulden entspricht. 2.4. Zum Tatverschulden des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, der Abstand zum vorderen Fahrzeug habe nur 15 bis 20 Meter betragen. Dies entspreche in der Hochgeschwindigkeitszone von 120km/h 1/8 bzw. 1/6 Tacho. Zum Tatzeitpunkt habe nur mittleres Verkehrsaufkommen bestanden und die Wetter- und Sichtverhältnisse seien gut gewesen. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine abstrakte Gefahr für den voraus- fahrenden Lenker geschaffen. Seine Fahrweise scheine eine Verhaltens- weise im Alltagsverkehr darzustellen. Es sei von einen mittelschweren Ver- schulden auszugehen (Urk. 30 S. 21 f.). Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den not- wendigen Abstand zum vorderen Fahrzeug während einer Strecke von rund zwei Kilometern bei hoher Geschwindigkeit (120 km/h) nicht eingehalten hat. Dadurch hat er für das vordere Fahrzeug und die weiteren Verkehrsteil- nehmer eine Gefahrenlage bzw. eine hohe Unfallgefahr geschaffen. Zur Zeit des Vorfalles war die Fahrbahn trocken und es herrschten gute Witterungs- und Sichtbedingungen, jedoch war das Verkehrsaufkommen rege. Unter Würdigung aller Umstände ist von einem gerade noch als leicht zu qualifizie- renden Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grobfahr- lässig gehandelt hat. Das objektive Verschulden wird diesbezüglich nicht merklich gemindert, zumal er mit seiner Handlungsweise andere Verkehrs- teilnehmer in hohem Masse gefährdete; der Beschuldigte hat ein rücksichts- loses Fahrverhalten an den Tag gelegt und sich gegenüber fremden Interes- sen gleichgültig gezeigt. Anhaltspunkte für Strafmilderungsgründe wie eine verminderte Schuldfähigkeit oder achtenswerte Beweggründe bestehen so- dann keine. Insgesamt vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere nicht massgebend zu relativieren. Eine (noch hypothetische) Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen erscheint angemessen.
- 32 - 2.5. Bezüglich der Täterkomponente stellte die Vorinstanz zutreffend fest, die Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz (Urk. 9/2) sowie der einwandfreie auto- mobilistische Leumund (Urk. 9/3) wirkten sich neutral aus (Urk. 30 S. 22). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich sodann keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Insgesamt ergibt sich aus der Täter- komponente nichts, das geeignet wäre, die hypothetische Einsatzstrafe zu reduzieren. Damit ist gerade noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Es resultiert eine Strafe von 20 Tagessätzen. 2.6. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dem Existenzminimum soll blosse Korrekturfunktion zukommen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–; eine minimale Höhe nennt das Gesetz nicht. Für die Berechnung ist nach der Praxis des Bundesgerichtes das Nettoprinzip anzuwenden. Es ist somit von den durchschnittlichen Nettoeinkünften des Täters auszuge- hen. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Gemäss den neusten Angaben des Beschuldigten beträgt sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 9'143.- zuzüglich abgesicherter Bonus von Fr. 28'140.- pro Jahr, was monatlich einen Bonus von Fr. 2'345.- ergibt (vgl. Urk. 38/1 und Urk. 38/3). Zu berücksichtigen sind ferner die (belegten) Vermögens- werte des Beschuldigten, bestehend aus einer Liegenschaft in H._____, von Fr. 650'000.- (Steuerwert) sowie Hypothekarschulden von Fr. 720'000.- (Urk. 38/4). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtig ist. Unter Berücksichtigung der Einkünfte in den letzten Jahren, der Vermögenswerte sowie der abzugsberechtigten Lebenshaltungskosten erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 150.- als angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- zu bestrafen.
- 33 - 2.7. Die Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich die Aussprechung einer Busse von Fr. 1'000.- (Urk. 56 S. 1), der Beschuldigte verzichtete hierzu auf Ausführungen (Urk. 57 S. 22). Die einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse von Fr. 1.- bis Fr. 10'000.- bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die geschaffene erhebliche Gefahrenlage bzw. hohe Unfallgefahr, das zur Tatzeit herrschende mittlere Verkehrsauf- kommen, die guten Strassen- und Wetterbedingungen sowie das grob- fahrlässige Verhalten des Beschuldigten rechtfertigt sich die Aussprechung einer Busse in der Höhe von Fr. 600.-. 2.8. Weiter kommt vorliegend eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB in Betracht. Diese dient einerseits dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005, S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Art. 42 Abs. 4 StGB verhilft somit im Bereich der leichteren Kriminalität zu einer rechts- gleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8) und übernimmt auch Auf- gaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Die unbedingte Ver- bindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der beding- ten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. 2.9. Eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) darf nicht zusätzlich zur schuldangemessenen Geldstrafe ausgefällt werden, sondern muss zusam- men mit der bedingt vollziehbaren Hauptsanktion dem Verschulden des Täters entsprechen (BGE 134 IV 53 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts
- 34 - 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 3 und 4). Wegen des akzessorischen Charakters der Verbindungsstrafe darf die Verbindungsbusse in der Regel nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtsanktion ausmachen. Abweichun- gen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. August 2009 6B_912/2008). 2.10. Bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) ist eine Verbindungsbusse wegen der Schnittstellenproblematik gegenüber dem Übertretungstatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) regelmässig am Platze, wenn die Geldstrafe bedingt vollziehbar ausgesprochen wird. Die Verbindungsbusse ist auf Fr. 600.- festzusetzen. 2.11. Abschliessend rechtfertigt es sich damit, den Beschuldigten mit einer bedingten (vgl. nachfolgend Ziffer VI) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie einer asperierten Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von sieben Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 77). VI. Vollzug der Geldstrafe
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 31 S. 2, Urk. 56 S.1). Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Der Strafaufschub soll dabei die Regel sein, und es soll nur bei einer tatsächlich ungünstigen Prognose davon abgewichen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
2. Vorliegend stehen der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe keine objektiven Gründe entgegen, da eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- verhängt wird und der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren
- 35 - vor der Tat weder zu einer Freiheits- noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (Urk. 9/2). In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte seit dem zu beurteilenden Vergehen, welches rund 1 ½ Jahre zurückliegt, wohl verhalten hat. Auch lebt er in gefestigten sozialen Verhält- nissen. Insgesamt liegen keine Anzeichen vor, die befürchten liessen, der Beschuldigte könnte erneut delinquieren. Somit steht der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe auch in subjektiver Hinsicht nichts im Wege.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so setzt es dem Verurteil- ten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an. Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbeson- dere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121, 122). Unter Berücksich- tigung der konkreten Umstände ist die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen. VII. Kosten
1. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch BSK StPO- Domeisen, Art. 428 N 8).
2. Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (einschliesslich Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 429 StPO i.V.m. § 2, § 17 Abs. 1 und § 18 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [LS 215.3]). Das Verrechnungs- recht nach Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 36 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Uster vom 24. August 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde
4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. (Mitteilung)
6. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gemäss Anklageziffer I.a) sowie − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gemäss Anklageziffer I.b).
- 37 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.- aus der Gerichtskasse entrichtet. Das Verrechnungsrecht gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nr. …
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 38 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Leu Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
- 39 -