Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG.
E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 750.00.
E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 4 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.00 ; Kosten Kantonspolizei.
E. 5 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, für die auszufällende Geldstrafe den beding- ten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 35, S. 14 f.). Dies ist zu bestätigen, zumal der bedingte Vollzug auch durch die Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurde. V.
1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für die Untersuchung und das vorinstanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Demgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitivziffer 5) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel
- 16 - ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrens- kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich ab- geändert wird (Art. 428 Ziff. 1 und 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer Ver- bindungsbusse, unterliegt jedoch hinsichtlich der Erhöhung der Tagessätze (vgl. Urk. 36). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Re- duzierung des Strafmasses erfolgte allein im Rahmen des richterlichen Ermes- sens, weshalb sich eine besondere Kostenausscheidung dafür nicht rechtfertigt. Im Ergebnis sind die Kosten des Berufungsverfahrens somit zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu neh- men. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 21. September 2011 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Nichtmitführens des Fahrzeugauswei- ses) und 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte ist ausserdem schuldig der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 750.– sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.–. - 17 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110752-O/U/pb/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff Urteil vom 12. Juni 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. September 2011 (GG100074)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 750.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.00 ; Kosten Kantonspolizei.
5. Die Kosten gemäss Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II, S. 7 f., sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung schul- dig zu sprechen.
2. Er sei dafür mit einer Übertretungsbusse zu bestrafen.
- 3 -
3. Es seien ihm die Kosten im Umfange eines Übertretungsstrafver- fahrens aufzuerlegen; im Übrigen seien sie auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszu- richten.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 48, S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 iVm Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV sowie der Wi- derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 iVm Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 1'150.– sowie zu einer Busse von Fr. 8'600.– zu verurteilen.
3. Der Vollzug der Strafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben.
- 4 - Das Gericht erwägt: I.
1. Mit Urteil vom 21. September 2011 sprach das Einzelgericht des Be- zirks Horgen den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV sowie der Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstra- fe von 45 Tagessätzen zu Fr. 750.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 35).
2. a) Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 die Berufung an (Urk. 29). Mit Eingabe vom gleichen Datum liess der Beschuldigte ebenfalls die Berufung an- melden (Urk. 30). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 erfolgte die Berufungser- klärung der Staatsanwaltschaft, wobei sie die Berufung auf die Bemessung der Strafe beschränkte. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 die Berufungserklärung einreichen. Er liess im Wesentlichen beantragen, er sei lediglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und mit einer Übertretungsbusse zu bestrafen (Urk. 38).
b) Mit der Berufungserklärung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es sei ein Augenschein durchzuführen, um die geringe Gefährlichkeit des vom Beschuldigten durchgeführten Fahrmanövers darzulegen (Urk. 38, S. 2). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 1. März 2012 einstweilen abge- wiesen (Urk. 45). Auf diesen Antrag ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung näher einzugehen.
c) Nicht angefochten wurden somit der vorinstanzliche Schuldspruch be- treffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG (Nichtmitführen des Fahrzeugausweises) und die vorinstanzliche Kostenfestsetzung. Diese Punkte des vorinstanzlichen Ur-
- 5 - teils sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO e contrario), was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. II.
1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen das Folgende vorgeworfen: Er sei am 11. August 2010 gegen 19:08 Uhr am Steuer seines Personenwagens bei der Autobahneinfahrt …, wo aufgrund der entsprechenden Signalisation be- reits die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gelte, auf die Autobahn A… in Fahrtrichtung … gefahren. Auf der letzten Rechtskurve, auf der geraden Be- schleunigungsspur, habe er auf der Autobahn stockenden Kolonnenverkehr fest- gestellt, weshalb er sein Fahrzeug auf den Pannenstreifen gelenkt, kurz angehal- ten, die Pannenleuchten eingeschaltet und den Rückwärtsgang eingelegt habe. Dann sei er langsam auf dem Pannenstreifen ca. 40 Meter retour gefahren, um über die Autobahnauffahrt wieder weg von der Autobahn zu kommen. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um ein schwieriges und gefährliches Manö- ver gehandelt habe. In der Folge sei er im unübersichtlichen Kurvenbereich mit seinem Fahrzeug teilweise bis zur Hälfte auf die Fahrbahn geraten. Mit diesem Fahrmanöver habe er für andere Verkehrsteilnehmer eine besondere Gefahr ge- schaffen, da diese auf der Autobahnauffahrt, im Beschleunigungsbereich, wo be- reits die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gelte, und im unübersichtlichen Kurvenbereich nicht mit teilweise auf der Fahrbahn retourfahrenden, ihnen entge- genkommenden Fahrzeugen rechneten (vgl. im Einzelnen Urk. 11, S. 2).
2. a) Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Ablauf des in der An- klageschrift geschilderten Sachverhalts weitgehend als richtig. Er anerkennt ins- besondere, auf dem Pannenstreifen der Autobahneinfahrt rund 40 Meter rück- wärts gefahren zu sein (Urk. 3/2, S. 2; Urk. 22, S. 3 f.). Er macht jedoch geltend, der betreffende Kurvenbereich sei nicht unübersichtlich und er sei mit seinem Fahrzeug maximal zu einem Drittel der Fahrzeugbreite über die Abgrenzungslinie zwischen dem Pannenstreifen und der Fahrspur hinaus geraten, wobei er dies so- fort wieder korrigiert habe. Aufgrund der Übersichtlichkeit und seiner Vorgehens- weise habe keine übermässige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden
- 6 - (Urk. 3/2, S. 2 und 5; Prot. I, S. 6; Urk. 47, S. 3 f.; Prot. II, S. 8 f.). In der Untersu- chung und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er als Grund für sein Fahrmanöver an, dass er einerseits den Stau wahrgenommen habe, anderseits habe er in seinem Fahrzeug ein Warnsignal in Form eines schrillen Pfiffes und ei- ner aufleuchtenden Warnlampe auf dem Armaturenbrett wahrgenommen. Des- halb habe er befürchtet, auf der Autobahn stehen zu bleiben (Urk. 3/2, S. 2 f.; Prot. I, S. 3). Auf entsprechende Frage räumte er ein, dass er gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten nichts von einem Pannensignal im Fahrzeug ge- sagt habe. Er machte in diesem Zusammenhang geltend, dass dieses Pannen- signal bereits zwei Wochen vor dem Vorfall angezeigt worden sei. Auf entspre- chende Frage gab er an, erst nach dem zweiten Auftreten des Pannensignals ei- ne Garage aufgesucht zu haben. Man habe ihm dort gesagt, es sei nur der Ge- wichtsausgleich, wenn schwer geladen sei. Der Fehler werde bei der nächsten Kontrolle behoben (Urk. 3/2, S. 3). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte ausserdem geltend, dass er schnell gemerkt habe, dass es keine gute Idee gewesen sei, die ganze Strecke der Autobahneinfahrt retour zu fahren, weshalb er wieder habe vorwärts fahren wollen, da habe jedoch schon der Polizist an sein Fenster geklopft (Prot. I, S. 4).
b) Aufgrund des bei den Akten liegenden Bildmaterials erweist sich, dass die Einfahrt … auf die Autobahn A… in Fahrtrichtung … keineswegs einen über- sichtlichen Verlauf aufweist. Die rechte Fahrbahnseite ist von einer Mauer mit darüberliegendem Waldrand gesäumt, wodurch die Sicht auf den eigentlichen Beschleunigungsstreifen und den nachfolgenden Verlauf der Autobahn verdeckt wird. Auf der linken Seite wird die Sicht auf den weiteren Verlauf der Einfahrt für den einfahrenden Lenker durch mehrere Baumgruppen stark beeinträchtigt (Urk. 2 und 6). Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, dass es sich entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht um eine übersichtliche Autobahneinfahrt handelt. Aufgrund des bei den Akten liegenden Bildmaterials ist der Beweisantrag der Verteidigung bezüglich Durchführung eines Augenscheins am Tatort abzu- weisen.
c) Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er mit seinem Fahrzeug nicht bis zur Hälfte der Fahrzeugbreite, sondern maximal nur zu einem Drittel auf
- 7 - die Fahrbahn geraten sei, ist durch die Videoaufzeichnung aus dem Polizeifahr- zeug widerlegt (Urk. 2). Abgesehen davon erscheint es für die rechtliche Würdi- gung nicht weiter relevant, ob er mit der Hälfte oder nur mit einem Drittel der Fahrzeugbreite vom Pannenstreifen auf die Fahrbahn geriet.
d) Die Vorinstanz machte grundsätzlich zutreffende Ausführungen zu den Behauptungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Motive für sein Fahrmanö- ver. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann, mit Ausnahme der nachfolgend vorzunehmenden Korrektur im Zusammenhang mit der Pannenan- zeige, vorab verwiesen werden (Urk. 35, S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten angegeben hatte, einzig aufgrund des Staus auf der Autobahn angehalten und sich dann zur Rückwärtsfahrt entschieden zu haben. Dies wurde vom Beschuldigten selber eingeräumt und geht auch aus dem am Tattag ausge- füllten Handprotokoll, welches vom Beschuldigten unterschrieben wurde, hervor (Urk. 3/1; Urk. 3/2, S. 3 und 6). Es erscheint zwar eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei die Pannenanzeige zu erwähnen vergass, wenn sie tatsächlich auch ein Grund für das Rückwärtsfahren gewesen war. Al- lerdings kann die vom Beschuldigten später in der Untersuchung und in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachte Pannenanzeige entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht rechtsgenügend widerlegt werden. Es ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass nicht nur die Stausituation auf der Autobahn, sondern auch die von ihm behauptete Pannenan- zeige ein Motiv für das Fahrmanöver darstellte. Jedoch ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass diese Pannenanzeige für die rechtliche Würdigung des Sach- verhalts nicht von entscheidender Bedeutung ist, da auch eine Pannenanzeige das beweismässig erstellte Fahrmanöver nicht zu rechtfertigen vermag.
e) Aufgrund obiger Erwägungen ist der Anklagesachverhalt, soweit er für die rechtliche Würdigung relevant ist, rechtsgenügend erstellt.
- 8 - III.
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zutreffend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden kann (Urk. 35, S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die durch das Fahrmanöver des Beschuldigten verletzten Normen sind Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV. Gemäss diesen Bestimmungen ist es untersagt, auf Autobahnen und Auto- strassen zu wenden oder rückwärts zu fahren. Ausserdem darf der Pannenstrei- fen nur für Notfälle benützt werden. Das Verbot, auf Autobahnen rückwärts zu fahren, betrifft auch den Bereich des Pannenstreifens (BGE 6B_819/2009, Ziff. 3; SCHAFFHAUSER, N 920 Fn. 892).
2. Die Vorinstanz führte aus, dass das Rückwärtsfahren auf dem Pan- nenstreifen grundsätzlich geeignet sei, andere Autobahnbenützer zu irritieren, zu überraschen und zu Fehlreaktionen zu verleiten. Dies nicht nur auf der Autobahn selbst, sondern auch im Bereich von Einfahrten. Andere Fahrzeuglenker müssten nach dem Vertrauensprinzip (Art. 26 SVG) nicht mit einer unerlaubten Benützung des Pannenstreifens und entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen. Es handle sich beim Rückwärtsfahren auf diesen Verkehrsflächen um einen automobilisti- schen Tabubruch, um ein absolutes "No-Go" im Strassenverkehr (unter Verweis auf MAURER in: forumpoenale 4/2010, Nr. 42, BGer vom 14. Januar 2010 [BGE 6B_819/2009], S. 233 Ziff. 3). Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu. Diese Ein- schätzung der Vorinstanz ist insoweit zu präzisieren, als es bezüglich der Schwe- re der Widerhandlung durchaus einen Unterschied macht, ob ein Lenker sein Fahrzeug auf einem Fahrstreifen der Autobahn rückwärts lenkt oder auf einem Pannenstreifen. Auch das Bundesgericht erachtet in seiner neuesten Rechtspre- chung ein Rückwärtsfahren auf dem Pannenstreifen unter bestimmten Umstän- den nicht als automatisch mit einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer verbunden und mithin nicht zwingend als grobe Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dementsprechend hiess es die Beschwerde eines Lenkers gut, der sein Fahrzeug auf einer Strecke von insge- samt ca. 50 Metern, davon aber lediglich 10 Meter nach der grünen Signaltafel
- 9 - "Autobahn", auf einer Autobahnauffahrt bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h rückwärts auf dem Pannenstreifen gelenkt hatte, weswegen er vom Obergericht des Kantons Aargau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt worden war. Das Bundesgericht erwog hierzu u.a., dass von einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug auf einem Pannenstreifen keine grössere Gefahr ausgehe als von einem stillstehenden (BGE 6B_819/2009, Erw. 3.3).
3. Jedoch weicht der im vorliegenden Fall erstellte Sachverhalt in mehre- ren relevanten Aspekten von demjenigen im genannten Bundesgerichtsentscheid ab: Der Beschuldigte lenkte seine Fahrzeug zunächst durch eine S-förmige Dop- pelkurve, welche die dortige Autobahneinfahrt beschreibt. Er setzte sein regelwid- riges Manöver erst an, als er bereits ca. 180 Meter der Einfahrt zurückgelegt hatte (Urk. 3/2, S. 4, Prot. I, S. 6). Er befand sich dort bereits ausgangs der S-Kurve und kurz vor der Beschleunigungsspur. Spätestens ausgangs der letzten Kurve beschleunigen die auf die Autobahn einfahrenden Lenker ihre Fahrt normaler- weise erheblich, um sich in den Verkehr einzufügen. Daran ändert nichts, dass im betreffenden Zeitpunkt auf der Autobahn stockender Kolonnenverkehr herrschte, da dieser Umstand infolge der dokumentierten Sichtverhältnisse erst relativ spät ersichtlich war, weshalb auch der Angeklagte erst nach Durchfahren der S-Kurve den Stau bemerkte. Diese Umstände unterscheiden den vorliegenden Sachver- halt von demjenigen, welcher dem genannten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag. Dort führte der Lenker das regelwidrige Fahrmanöver unmittelbar nach der Signaltafel "Autobahn" durch und damit an einer Stelle, wo man üblicherweise noch nicht zu beschleunigen beginnt, zumal die Höchstgeschwindigkeit dort noch 60 km/h betrug. Zudem legte der Lenker zumindest auf der signalisierten Auto- bahn einen wesentlich weniger weiten Weg (10 Meter) zurück als der Beschuldig- te. Ausserdem erscheint die im genannten bundesgerichtlichen Entscheid ge- machte generelle Feststellung, wonach von einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug keine grössere Gefahr ausgehe als von einem stillstehenden, auf den vorliegen- den Fall bezogen nicht zutreffend, da gerade auf einem Beschleunigungsstreifen, auf welchem bereits die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h gilt, ein korrekt fahren- der Lenker nicht mit einem auf dem Pannenstreifen entgegenkommenden Fahr- zeug rechnet. Auch wird die Distanzeinschätzung durch das unerwartete Manöver
- 10 - für Dritte zumindest erschwert. Daran vermögen auch die aktivierten Warnblinker und das Schritttempo beim Rückwärtsfahren nichts Wesentliches zu ändern (vgl. Urk. 3/2, S. 4 f.; Urk. 3/4, S. 2). Der Beschuldigte schuf deshalb vorliegend eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, welche leicht zu einer konkreten Gefährdung hätte werden können. Hinzu kommt, dass die Rückwärts- fahrt auf einer kurvigen Spur schwierig ist und leicht zu Fahrfehlern führt. Diese Gefahr verwirklichte sich denn auch im vorliegenden Fall, indem der Beschuldigte bei seinem Manöver zeitweise mit einem erheblichen Teil des Fahrzeugs auf die Fahrbahn geriet. Unter diesen Umständen erscheint die Gefahr einer Kollision bzw. eine Verletzung als naheliegend, weshalb zu bejahen ist, dass es sich vor- liegend um einen Vorgang mit erheblichem Gefährdungspotential im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG handelte. Der Beschuldigte hat somit eine wichtige Verkehrs- vorschrift, nämlich das Verbot des Rückwärtsfahren auf Autobahnen, in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, indem er eine erhöhte abstrakte Gefährdung schuf. Der Beschuldigte erfüllte deshalb in objektiver Hinsicht den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV.
4. Was den subjektiven Tatbestand angeht, führte bereits die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte geständig ist, auf dem Pannenstreifen der Autobahneinfahrt wissentlich und willentlich rückwärts gefahren zu sein mit dem ursprünglichen Plan, eine Strecke von rund 180 Metern derart zurückzulegen (Prot. I, S. 6). Die Verteidigung machte jedoch geltend, das Überfahren der Be- grenzungslinie des Pannenstreifens und das Hinausgeraten auf die Fahrbahn der Einfahrt sei fahrlässig geschehen und nicht vom Vorsatz des Beschuldigten er- fasst (Prot. I, S. 8). Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass der Beschul- digte in Bezug auf die abstrakte Gefährdung zumindest eventualvorsätzlich han- delte. Indem er auf dem Pannenstreifen rückwärts fuhr, schuf der Beschuldigte im Sinne der obigen Ausführungen eine erhöhte abstrakte Gefahr, welche er durch sein Handeln zumindest in Kauf nahm. Der Fahrfehler beim Rückwärtsfahren war bereits eine Folge der vorsätzlich begangenen Verkehrsregelverletzung und er- höhte die abstrakte Gefährdung noch mehr. Ein Vorsatz in Bezug auf das Über- fahren der Begrenzungslinie ist demzufolge für die Erfüllung des subjektiven Tat-
- 11 - bestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht erforderlich und wird in der Anklageschrift auch nicht behauptet.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit in Bestätigung des ange- fochtenen Entscheids der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV schuldig zu spre- chen. IV.
1. a) Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig dargelegt und die relevanten Strafzumessungsgründe im Rahmen ihres Ermes- sens zutreffend gewürdigt. Vorab kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, unter Berücksichtigung nachfolgender Korrekturen bzw. Präzisierungen (Urk. 35, S. 10 ff.).
b) Im Zusammenhang mit der bereits rechtskräftigen Verurteilung des Be- schuldigten wegen des Tatbestands von Art. 99 Ziff. 3 SVG, der eine Bestrafung mit Busse vorsieht, sah die Vorinstanz im Sinne von Art. 52 StGB angesichts der geringfügigen Schuld und Tatfolgen aus Opportunitätsgründen von einer Bestra- fung ab, zumal der Beschuldigte für sein Verhalten bereits mit der auszufällenden Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung zur Genüge zur Verantwortung ge- zogen werde (Urk. 35, S. 11). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu bean- standen.
c) Hingegen beantragte die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Beru- fungserklärung, es sei nebst einer höheren Bemessung des Tagessatzes bei der auszufällenden Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen (Urk. 36). Dieser Antrag ist nachfolgend bei der konkre- ten Strafzumessung zu prüfen.
2. a) Bei der Beurteilung des Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass das gefährliche Fahrmanöver in erster Linie dadurch motiviert war, dass der Beschuldigte nicht in den Stau bzw. in den stockenden Kolonnenverkehr auf der Autobahn geraten wollte. Es lag somit ein nichtiger Anlass für die Verkehrsregel-
- 12 - verletzung vor, zumal der Beschuldigte keine Gründe geltend machte, weshalb für ihn der Zeitverlust durch den Stau unzumutbar gewesen wäre. Die Pannenwar- nung im Fahrzeug vermag das Manöver nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da im Fall wirklicher Bedenken nur das Ausweichen und Anhalten auf dem Pannenstreifen und das Organisieren eines Pannendienstes als regelkon- formes Verhalten in Frage gekommen wäre. Angesichts des Umstands, dass die Pannenwarnung gemäss eigener Darstellung des Beschuldigten bereits zwei Wo- chen zuvor angezeigt hatte, ohne dass etwas passiert oder eine Intervention nötig gewesen wäre, muss als Hauptmotiv des Beschuldigten die Vermeidung des Staus angenommen werden. Es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich und zu- mutbar gewesen, sich regelkonform zu verhalten. Es ist jedoch festzustellen, dass der Beschuldigte das Fahrmanöver im Rahmen seiner Möglichkeiten vorsichtig, d.h. in langsamer Fahrt und unter Einschaltung der Warnblinkanlage vollzog, wo- bei es seine Absicht war, beim Rückwärtsfahren auf dem Pannenstreifen zu blei- ben, was ihm aber nicht gelungen ist. Angesichts der gesamten Umstände wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten im Bereich der groben Verkehregelverlet- zung noch eher leicht.
b) Bezüglich der Täterkomponenten hat die Vorinstanz zutreffende Aus- führungen gemacht, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 35, S. 13). Zu den persönlichen Verhältnissen wurde in der Berufungsverhandlung zu- sätzlich bekannt, dass der Beschuldigte sein Consulting-Büro mittlerweile aufge- geben sowie das Haus in B._____, ein Ferienhaus und liquide Mittel seinen Kin- dern verschenkt habe, weshalb sein Vermögen nunmehr ca. Fr. 1,9 Mio. betrage. Weil er für das Haus in B._____ die Nutzniessung behalten habe, habe er auch die darauf lastende Hypothek von Fr. 275'000.– behalten; weitere Schulden habe er keine (Urk. 47, S. 2). Die Vorinstanz berücksichtigte den Umstand, dass der Beschuldigte weder im Strafregister (Urk. 5/2) noch im Massnahmenregister ADMAS (Urk. 5/3) ver- zeichnet ist, als leicht strafmindernd. Zwar ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vorstrafenlosigkeit an sich noch kein Grund für eine Straf- minderung, da sie den Normalfall darstellt. Jedoch erscheint es im vorliegenden Fall durchaus gerechtfertigt, den nach 38 Jahren als Fahrzeuglenker ungetrübten
- 13 - automobilistischen Leumund (Urk. 22, S. 2) leicht strafmindernd zu berücksichti- gen.
3. a) Als Sanktionsart erscheint im vorliegenden Fall eine Geldstrafe angezeigt. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist ei- ne Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.
b) Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlichen nicht zufliesst, ist abzuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das so errechne- te Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzie- ren, soweit der Täter diesen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Las- ten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere kön- nen Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Miet- zinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhandenes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargumente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen (BGE 134 IV 60 Erw. 6).
c) Der Beschuldigte ist seit Mitte 2010 pensioniert und führte davor ein ei- genes Büro im Consultingbereich. Aktuell verfügt er über ein Einkommen aus Renten von rund Fr. 224'700.– pro Jahr (Urk. 42/2; Urk. 42/6, Anhang; Urk. 47, S. 2). Ausserdem erzielt er ein erhebliches Einkommen auf Wertschriftenerlös; im Jahr 2010 ein solches in Höhe von Fr. 46'200.– (Urk. 42/6). Die aktuellen Wohn- kosten schätzt er mit Berücksichtigung des Eigenmietwerts auf Fr. 42'000.– pro
- 14 - Jahr, wovon Fr. 5'500.– auf den Hypothekarzins entfielen (Urk. 47, S. 2). Die Krankenkassenprämien für sich und seine Ehefrau gibt er mit Fr. 1'400.– pro Mo- nat an (Urk. 47, S. 3). Weiter verfügt er über Vermögen in Höhe von Fr. 1,9 Mio. (Urk. 47, S. 2). Aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von Fr. 750.– somit als angemessen. Entsprechend ist festzustel- len, dass die von der Vorinstanz, welche noch von einem Vermögen von Fr. 6,3 Mio. ausging, festgelegte Tagessatzhöhe zu niedrig ausfiel.
4. a) Es stellt sich vorab die Frage, ob eine Verbindungsbusse im Sin- ne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen ist, wie dies von der Staatsanwaltschaft beantragt wird. Da vorliegend die Geldstrafe unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 35, S. 14, und nachstehend Ziff. 5) be- dingt aufzuschieben ist, kann gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse ver- bunden werden, wobei die kombinierte Strafe den Rahmen des dem Verschulden Angemessenen nicht überschreiten darf (BGE 6B_912/2008, Erw. 3.2.). Mit einer Verbindungsstrafe soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Eine Verbindungsstra- fe nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt insbesondere in Betracht, wenn man der zu bestrafenden Person den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe ge- währen will, ihr aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen Denkzettel auferlegen möchte. Es spielen somit auch general- und spezial- präventive Aspekte eine Rolle (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kom- mentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 25; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74). Da es sich im vorliegenden Fall um ein Delikt handelt, bei welchem die "Schnittstel- lenproblematik" zu berücksichtigen ist, erscheint es angemessen, dem Beschul- digten neben der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen.
b) Die Busse bemisst sich je nach den Verhältnissen der zu bestrafenden Person so, dass diese insgesamt eine Strafe erhält, welche ihrem Verschulden angemessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine kombinierte Strafe handelt, wobei vorliegend das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe
- 15 - liegt und der Busse lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Pra- xis des Bundesgerichts darf sich der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesam- ten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Ver- bindungsstrafe nicht ein lediglich symbolischer Charakter zukommt (DO- NATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., Art. 42 N 27; unpubl. BGE 6B_912/2008, Erw. 3.4.4). In Anwendung dieser Kriterien erscheint eine Busse von Fr. 4'000.– somit angemessen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Da somit eine kombinierte Strafe auszufällen ist, muss die ursprünglich als schuldangemessen erachtete Anzahl der Tagessätze von 30 auf 25 Tagessätze reduziert werden, damit insgesamt ein schuldange- messenes Strafmass erreicht wird.
c) Im Ergebnis ist somit eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 750.– sowie eine Busse von Fr. 4'000.– auszufällen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 6 Tagen auszusprechen.
5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, für die auszufällende Geldstrafe den beding- ten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 35, S. 14 f.). Dies ist zu bestätigen, zumal der bedingte Vollzug auch durch die Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurde. V.
1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für die Untersuchung und das vorinstanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Demgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitivziffer 5) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel
- 16 - ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrens- kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich ab- geändert wird (Art. 428 Ziff. 1 und 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer Ver- bindungsbusse, unterliegt jedoch hinsichtlich der Erhöhung der Tagessätze (vgl. Urk. 36). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Re- duzierung des Strafmasses erfolgte allein im Rahmen des richterlichen Ermes- sens, weshalb sich eine besondere Kostenausscheidung dafür nicht rechtfertigt. Im Ergebnis sind die Kosten des Berufungsverfahrens somit zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu neh- men. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 21. September 2011 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Nichtmitführens des Fahrzeugauswei- ses) und 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist ausserdem schuldig der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 750.– sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.–.
- 17 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.