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SB110723

einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2012-04-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 26. August 2011 (Poststempel) rechtzeitig Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 23. August 2011 an (Urk. 42). Am 24. November 2011 quittierte die Verteidigung den Empfang des begründeten Urteils (Urk. 30/1). Die Berufungserklärung gab er am 13. Dezember 2011, und damit innert der zwanzigtägigen Frist, zur Post (Urk. 57). Beanstandet werden der Schuldspruch wegen Angriffs, die Höhe der Freiheits- strafe und die Verweigerung des vollbedingten Strafvollzugs, ferner die Schaden- ersatz-, Genugtuungs-, Kosten- und Entschädigungsregelung. Nicht angefochten sind damit die Ziffern 1 (teilweise, Schuldspruch wegen einfa- cher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), 4 (Weisung zur Fortsetzung der Therapie während der Probezeit) und 9 (Einziehung des Schlag- rings) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Insoweit ist mittels Beschluss die Rechtskraft festzustellen.

E. 2 Weder selbständige noch Anschluss-Berufung erhoben haben die Staatsan- waltschaft und die Privatkläger.

E. 2.1 Der gesetzliche Strafrahmen erstreckt sich, ausgehend von der Strafdrohung von Art. 134 StGB und unter Berücksichtigung der ungleichartigen Idealkonkur- renz mit Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) von Geldstrafe bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Da - wie sich zeigen wird

- keine aussergewöhnlichen Umstände, die zu einer Strafschärfung führen, son- dern lediglich Straferhöhungsgründe vorliegen, besteht indes kein Anlass, den

- 12 - von Art. 134 StGB vorgegebenen ordentlichen Strafrahmen, der bis zu fünf Jah- ren Freiheitsstrafe reicht, zu verlassen. 2.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Danach ist die Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Ein- satzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). 2.2.2. Was nun die Strafzumessung im konkreten Fall angeht, ist von diesem Vorgehen ausnahmsweise abzuweichen. Wie bereits aus der rechtlichen Würdi- gung erhellt, kommt dem Delikt mit der höchsten Strafdrohung, dem Angriff, vor- liegend eine geringe Bedeutung zu. Wäre durch die Täter nicht zusätzlich (even- tualvorsätzlich) die körperliche Integrität von E._____ tangiert worden (wobei die Folgen gering blieben), wäre der Beschuldigte allein wegen einfacher Körperver- letzung zu verurteilen gewesen, weil der Angriff konsumiert worden wäre. Die ein- fache Körperverletzung steht mithin klar im Vordergrund der Verschuldensbemes- sung. Auch aus Gründen der Verständlichkeit und um den Eindruck einer Doppelver- wertung von einzelnen Verschuldenskomponenten zu vermeiden, erscheint diese Reihenfolge als angezeigt, überschneidet sich doch der Sachverhalt über weite Strecken. So spielt an sich bei beiden Delikten hinsichtlich der objektiven Tat- schwere die Art und Weise des Vorgehens gegen D._____ eine Rolle, und auch das Tatmotiv ist weitgehend kongruent. Als erstes zu Bemessen ist daher in casu das Verschulden des Beschuldigten bei der einfachen Körperverletzung, wonach dasjenige für den Angriff zu bemessen und die Strafen zu asperieren sind.

- 13 -

3. Strafzumessungskriterien Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 StGB). Das Verschulden wiederum ist nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach zu bestimmen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden. Zu berücksichtigen sind bei der Strafzumessung zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben.

4. Konkrete Strafzumessung Der Beschuldigte war die treibende Kraft bei der einfachen Körperverletzung. Er war es, der mit der Attacke begann und durch sein Verhalten (sei es nun explizit verbal oder durch das Vorangehen beim Einschlagen auf D._____) F._____ zum Mitmachen animierte. Die Körperverletzung erfolgte in gleichmassgeblichem Zu- sammenwirken der beiden Täter. Dabei hat der Beschuldigte persönlich D._____ in zwei Phasen des Geschehens - vor und nach der Gewalteinwirkung durch F._____ - wuchtige Schläge verabreicht. Ein weiter gehendes abwechselndes At- tackieren des Privatklägers ist dagegen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend er- wogen hat (Urk. 55 S. 26f.), nicht erstellt. Ebenfalls kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte selbst das Opfer mit Fusstritten traktierte. Dass D._____ auch getreten wurde, ist jedoch aufgrund der glaubhaften Aussa- gen von E._____ (Urk. 7/5 S. 3) und G._____ (Urk. 7/6 S. 2) erstellt (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 55 S. 25f.). Das Opfer vermochte sich nicht nur wegen des Überraschungseffekts nicht gegen die Gewalteinwirkung zu wehren, sondern auch, weil es sich, auf dem Beifahrersitz befindlich, in einer Po- sition befand, die eine Abwehr praktisch verunmöglichte, alsdann auch, weil es nach den ersten Schlägen derart stark getroffen war, dass es praktisch ausser Gefecht gesetzt war. Das Handeln in einer solchen Konstellation lässt die Tat als besonders verwerflich erscheinen. Offen bleiben kann, ob D._____ das Bewusst- sein verlor, was er selbst nicht mehr wusste. Jedenfalls erlitt das Opfer unbestrit- tenermassen und durch ärztliche Dokumente belegt unter anderem ein leichtes

- 14 - Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippenbruch. Er war notfallmässig während zwei Tagen hospitalisiert und musste sich später auch noch einer späte- ren Operation zur Wiederherstellung der knöchernen Augenhöhle unterziehen. Im Übrigen legen auch die Bilder von den Verletzungen des Opfers, der gerissenen Windschutzscheibe und den Blutspuren auf Polstern und Mittelkonsole des Autos beredtes und erschreckendes Zeugnis davon ab, welche Kräfte bei der Attacke eingesetzt wurden (Urk. 7/3, Urk. 8/1). Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Gesagten im Rahmen der einfachen Körperverletzung bereits ziemlich schwer. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Attacke wissent- lich und willentlich, vorangehend und gemeinsam mit F._____ handelnd, beging. Dabei nahm er in Kauf, dass das Opfer (von F._____) auch mit Tritten geschlagen würde, bilden solche doch häufig Bestandteil derartiger "Strafaktionen" und ergibt sich aus den Akten nicht, dass gerade ein solches Vorgehen ausgeschlossen worden wäre. Hinsichtlich der konkreten Verletzungsfolge liegt ebenfalls Eventu- alvorsatz vor, wobei dieser angesichts der eingesetzten Kraft schon nahe beim di- rekten Vorsatz liegt. Der Beschuldigte handelte aus einem einzigen Grund: Er wollte D._____ eine Lektion dafür erteilen, dass dieser ihm den "Stinkefinger" gezeigt hatte. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und allenfalls in welchem Mass das Ausstrecken des Mittelfingers als verschuldensmindernde Provokation zu betrachten ist. Das Zeigen des "Stinkefingers" stellt fraglos eine herabsetzen- de, Verachtung signalisierende und damit beleidigende Geste dar. Was der Aus- löser dafür war, lässt sich nicht mehr eruieren. Wohl bestritten die Eheleute D._____/E._____, wie von A._____, F._____ und am Rande auch H._____ be- hauptet (Urk. 5/1 S. 2 und 3, Urk. 5/2 S. 12f., Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/4 S. 2, Urk. 6/2 S. 13, Urk. 7/7 S. 3, Urk. 16/4 S. 4, Urk. 36 S. 4f.) zu schnell durch das Parkhaus gefahren zu sein, worauf A._____ und F._____ reklamiert hätten, weil sie den Fussgängerstreifen nicht ordnungsgemäss hätten passieren können und D._____

- 15 - wiederum mit der genannten Gestik reagiert habe. Vielmehr seien die späteren Angreifer betont langsam auf der Fahrbahn geschlendert und hätten hernach händeverwerfend provokative (aber nicht "spezifische" Gesten) gegen die Fahre- rin gemacht (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 2 und 5, Urk. 7/5 S. 2). Beide Seiten haben nun aber ein gewisses Interesse daran, nicht oder jedenfalls möglichst beschränkt als Auslöser der folgenden Ereignisse dazustehen, weshalb beide Versionen zweifelhaft sind. Daran ändert auch nichts, dass D._____ die abschätzige Finger- bewegung zugab und E._____ hochschwanger war, denn beides belegt nicht, dass sie nicht zu schnell durchs Parkhaus fuhr; Letzteres zuzugeben hätte für die Fahrerin im Übrigen allenfalls strafrechtliche Folgen haben können. Doch welche Darstellung auch zutreffen mag: Weder eine händeverwerfende Reaktion A._____s wegen des (allenfalls nur vermeintlich) zu schnellen Heranfahrens des Subaru, noch ein Schlendern der beiden jungen Männer vor dem Auto mit an- schliessender, Unverständnis für die Autofahrer zeigender Gestik bildete einen hinreichenden Grund dafür, dass D._____ dem Beschuldigten und F._____ den "Stinkefinger" präsentierte. Freilich ist auch festzuhalten, dass Gesten wie die letztgenannte gerade in Ver- kehrssituationen (und darum ging es ja im weiteren Sinn im Parkhaus I._____) immer wieder gezeigt werden. Wohl jede Person, die in irgendeiner Form am Ver- kehrsgeschehen teilnimmt, hat solches schon mehrfach erlebt. Es muss und darf nun erwartet werden, dass ein durchschnittlicher Mensch - auch in angetrunke- nem Zustand - seine bei einer Beleidigung mit dem Stinkefinger verständlicher- massen aufsteigende Wut so beherrschen kann, dass es nicht zu Tätlichkeiten kommt (so auch ein Entscheid des Kammergerichts = Oberlandesgerichts Berlin, Urteil vom 7. Oktober 1996, publiziert in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht [NZV] 1997, Heft 3, S. 126f.: Jener Delinquent hatte, weil er vermeinte, ein Auto- fahrer zeige ihm den "Stinkefinger", dessen Autotüre aufgerissen, ein Messer ge- zogen und gedroht, er bringe den im Auto Sitzenden um, worauf sich dieser beim Wegschlagen des Messers eine Schnittwunde zuzog ). Wenn die Verteidigung sodann ausführt, dass es ohne die Geste D._____s nicht zur Körperverletzung gekommen wäre, dann trifft dies zwar (höchstwahrschein-

- 16 - lich) zu. Eine solche Argumentation greift jedoch zu kurz. Denn die Antwort auf die Frage, ob und allenfalls in welchem Rahmen eine Strafreduktion wegen "Pro- vokation" durch den "Stinkefinger" vorzunehmen ist, ist davon abhängig, inwieweit sich die Reaktion des Beleidigten noch in einem nachvollziehbaren Rahmen hielt. Von einem auch nur ansatzweise verhältnismässigen Vorgehen des Beschuldig- ten kann aber vorliegend keine Rede sein. Vielmehr stand die Reaktion des Be- schuldigten unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse in einem derart krassen Missverhältnis zur reizenden Handlung - dem Zeigen des gestreckten Mittelfingers (welche der beiden behaupteten Sachverhaltsvarianten D._____ auch dazu veranlasst haben mag) -, dass sich eine Strafreduktion nicht rechtfer- tigt. Es liegt kein Handeln in einer nach dem Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB vor (vgl. dazu auch Trech- sel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 48 N 17f. und Art. 113 N 2f.; BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 48 N 25). Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte zwar ein- mal angab, er glaube, D._____ habe sie auch "Scheiss…" genannt (Urk. 5/1 S. 2), A._____ diese Behauptung aber in der folgenden Befragung zurücknahm, in- dem er erklärte, der Beifahrer im Subaru habe "irgend etwas" geredet, wie er "an seinen Lippen gesehen" habe, und danach - als er den Mittelfinger gestreckt habe

- ebenfalls "noch etwas sagen wollen", schliesslich auch noch, als A._____ vor dem Fenster des Autos gestanden sei, etwas geredet, was der Beschuldigte nicht verstanden habe (Urk. 5/2 S. 13). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass zum Zeigen des "Stinkefingers" verbale Äusserungen hinzukamen, die gemein- sam als strafzumessungsrelevante Provokation hätten aufgefasst werden können. Der Beschuldigte bringt vor, zur Tatzeit betrunken gewesen zu sein und sich des- halb leicht provozieren lassen zu haben (Urk. 5/1 S. 2, 5/2 S. 10f., 15, 18 und 22, Urk. 16/4 S. 4). Er, F._____ und H._____ hätten relativ kurz vor dem Vorfall eine Flasche Wodka und einige Dosen Bier gekauft und A._____ und F._____ hätten sie dann im Wesentlichen zu zweit getrunken (Urk. 5/2 S. 9, Urk. 36 S. 3). A._____ habe zwei bis vier bzw. fünf Dosen Bier à 0.5 Liter und etwa 3-4 Becher Wodka/Orangensaft bzw. rund eine halbe Flasche Wodka konsumiert (Urk. 5/2 S. 10f., Urk. 5/4 S. 2, Urk. 36 S. 3f.). F._____ bestätigt das zwar in etwa (Urk. 5/4 S.

- 17 - 2, Urk. 6/2 S. 11f.), doch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass beide Täter allen Grund hatten, zur eigenen Entlastung einen hohen Alkoholkonsum zu behaupten. Ihr Kollege und Fahrer H._____ erklärte, A._____ und F._____ hätten zwar Bier und Wodka getrunken, aber von letzterem nicht eine ganze Flasche. Sie seien si- cher nicht in einem betrunkenen, sondern in einem ganz normalen Zustand ge- wesen (Urk. 7/8 S. 2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb H._____, wie gesagt ein gute Bekannter der beiden Täter, deren Trunkenheitsgrad anders hätte beschrei- ben sollen, als er ihn wahrnahm. Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass die Tä- ter den konsumierten Alkohol unmittelbar vor der Tat etwas stärker verspürten, als es H._____, der noch kurz im Auto zurückblieb, um sich "aufzuhübschen", ein- schätzte, insbesondere wenn die Blutalkoholkonzentration wegen des kurz zuvor getrunkenen Alkohols noch in der Anflutungsphase war. Von einer Trunkenheit, die eine mehr als leichte Beeinträchtigung der Schuldfä- higkeit bewirkt hätte, ist dennoch nicht auszugehen, und zwar nicht bloss auf- grund der Aussagen H._____'. Nicht zu übersehen ist vielmehr zusätzlich, dass A._____ seine Bewegungen direkt vor der Tat noch bestens zu koordinieren ver- mochte, wie die Fotografien zeigen, auf denen er (zum Wagen der Eheleute D._____/E._____) rennend abgebildet ist (Urk. 4 Blatt 2 und 3). Aus dem Verlet- zungsbild des Opfers ergibt sich ausserdem, das dieses offensichtlich nicht von ungezielten Schlägen getroffen wurde. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nach der Attacke, die kurz nach ein Uhr nachts erfolgte (entgegen seiner anfänglichen Bestreitung, wonach er sich schon relativ bald ins Auto gelegt habe, um seinen Rausch auszuschlafen) noch problemlos in der Lage war, bis um fünf Uhr, mithin noch mehr als drei Stunden, am … mitzufeiern. H._____ kam er auch dabei im Übrigen "normal" vor, und insbesondere nicht etwa traurig oder niedergeschlagen über das Vorgefallene, bloss etwas aufgeregt, weil er sich - wie er ohne Details erzählt habe - von D._____ etwas "angepufft" gefühlt gehabt habe (Urk. 7/7 S. 4). Davon, dass der Beschuldigte sich nicht mehr habe kontrollieren können, ja nicht mehr realisiert habe was er gemacht habe (Urk. 5/2 S. 14, 16 und 18), wie er glauben machen will, kann damit nicht die Rede sein.

- 18 - Nicht ausgegangen werden kann aber, entgegen der Annahme der Vorinstanz, auch von einer die Anrechnung verminderter Schuldfähigkeit gänzlich ausschlies- senden "actio libera in causa" (Art. 19 Abs. 4 StGB). Für die Annahme, der Be- schuldigte werde immer dann, wenn er übermässig Alkohol getrunken hat, gewalt- tätig, er hätte daher die Auseinandersetzung mit D._____ voraussehen können und es wäre somit von ihm zu verlangen gewesen wäre, vom Alkoholkonsum ab- zusehen, bestehen zu wenig Anhaltspunkte. Angesichts all dessen ist die subjektive Tatschwere noch als erheblich einzustu- fen. Die Einsatzstrafe ist damit auf 15 Monate festzusetzen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, ergibt sich Folgendes (insb. Urk. 5/2 S. 3ff. und 21, Urk. 5/5 S. 4, Urk. 17/6, Urk. 30, Urk. 36, Urk. 73 S. 1ff.): Der heute 20jährige A._____ wuchs bei den Eltern auf. Mit der Mutter habe es der Beschuldigte immer gut gehabt (Urk. 17/6 S. 2). Der Vater soll stark dem Alkohol zugesprochen und die Mutter wie die drei Kinder geschlagen haben. Öfters sei die Polizei im Haus gewesen. 2008 habe der Vater die Familie verlassen (Urk. 5/1 S. 3f., Urk. 5/2 S. 16, Urk. 16/4 S. 3f., Urk. 17/6 S. 1). Der Beschuldigte habe keinen Kontakt zu ihm (Urk. 17/6 S. 1f.). Eine Lehre habe er vor allem deshalb nicht absolviert, weil die Familie sonst fi- nanziell nicht über die Runden gekommen wäre; allerdings sei es während des Praktikums als Dachspengler von April bis Juni 2010 auch zu Problemen mit dem Chef - der ein "Rassist" gewesen sei - gekommen, wobei er gleichwohl die Lehre- stelle erhalten hätte (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/2 S. 3 und 21, Urk. 17/6 S. 3, Urk. 36 S. 1, Urk. 73 S. 2). Seit Mitte 2010 sei er deshalb im …bau bei der Firma J._____ tätig, wohin er auch bereits zwei Wochen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe zurückkehren können (Urk. 5/5 S. 4, Urk. 30, Urk. 36 S. 1). Er verdiene dabei rund Fr. 4'300.- brutto bzw. Fr. 3'400.- bis 3'800.- netto (Urk. 5/2 S. 3, Urk. 17/6 S. 4, Urk. 36 S. 2) bzw. Fr. 3'800.– bis 4'000.– netto (Urk. 73 S. 2f.). Davon gebe er

- 19 - mehr als die Hälfte seiner Mutter ab. Nur etwa 500 bis 800 Franken behalte er für sich (Urk. 36 S. 1, Urk. 17/6 S. 4). Dass der Beschuldigte in einem häuslichen Gewaltklima aufwuchs, ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen besteht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 S. 37) - kein Anlass für eine Strafreduktion wegen jugendlichen Alters. Der Beschuldigte war 19jährig und damit erwachsen, als er die Körperverletzung beging. Es mangelte ihm in diesem Alter und angesichts seines strafrechtlichen Vorlebens, auf das so- gleich eingegangen werden wird, zweifelsohne nicht an der Einsicht in das Un- recht seines Tuns. Dass die beiden einschlägigen Vorstrafen, die der Beschuldigte trotz seines noch jungen Alters bereits erwirkt hat, wie A._____ behauptet, allein in den ungünsti- gen Aufwuchsverhältnissen, seinem Alter, dem Kollegenkreis und Alkoholkonsum begründet sind (Urk. 5/2 S. 16, Urk. 17/4, Urk. 36 S. 3), ist nicht anzunehmen. Sowohl im Juli 2007 als auch im Oktober 2008 machte er sich unter anderem des Angriffs und der einfachen Körperverletzung schuldig, was beide Male - zunächst bedingt ausgesprochene - Freiheitsentzüge von 14 und 10 Tagen zur Folge hatte. Im Oktober 2009 verübte er erneut unter anderem eine einfache Körperverlet- zung, die mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2010, mithin nach dem heute zu beur- teilenden Vorfall, mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.- geahndet wurde (Urk. 5/4 S. 3, Urk. 69, beigez. Akten des Bezirksamts Zofingen), wobei gleichzeitig der für die genannten Vorstrafen gewährte bedingte Strafvoll- zug widerrufen wurde. Die vorliegenden strafbaren Handlungen beging der Be- schuldigte wiederum nur wenige Monate später, Anfang Juli 2010, nota bene während noch laufender Strafuntersuchung in der vorgenannten Sache. Zwischen 2007 und 2010 hat er also jährlich eine Gewalttat ähnlicher Art begangen. Mit all- dem hat der Beschuldigte eine erschreckenden, stark straferhöhend zu gewich- tenden kriminellen Energie manifestiert. Insgesamt in leichtem bis mittlerem Grade strafreduzierend ist dem Beschuldigten immerhin zugute zu halten, dass er sich - wenn auch bei erdrückender Beweisla-

- 20 - ge und seine Verantwortung für die Tat mitunter geradezu penetrant herunterspie- lend (vgl. dazu auch Urk. 36 S. 5) - im Wesentlichen geständig zeigte, verbal Reue und Einsicht bekundete und er sich seit Ende Januar 2011 freiwillig in eine wöchentlich während einer Stunde stattfindende Gesprächstherapie bei B._____ begab, bei dem insbesondere das Gewaltverhalten des Beschuldigten Thema war (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/4 S. 2f., Urk. 29, Prot. I S. 13). Die Entwicklung des Be- schuldigten wird vom Therapeuten in einem Bericht vom 18. August 2011 als "enorm positiv" beschrieben, wenngleich sich aus seinen übrigen Ausführungen ergibt, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich eines Rückfalls angezeigt sind. Allerdings führte der Beschuldigte heute aus, dass er seit Januar dieses Jahres nicht mehr zu B._____ in die Therapie gehe. Eine Therapie bei einer Psychologin in K._____ sei geplant, damit begonnen habe er aber noch nicht (Urk. 74 S. 9, Prot. II S. 6). Nicht völlig überzeugend wirkt die von A._____ schon in der Untersuchung aufge- stellte Behauptung, er distanziere sich von den Kollegen, die einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt hätten (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 16/4 S. 3f., Urk. 29 S. 2), ver- bringe nun seine Freizeit meist mit der Freundin sowie mit Fussballspielen in einer … Mannschaft [Angehörige des Staates L._____] und trinke nicht regelmässig und weniger als früher Alkohol: In der Hauptverhandlung musste er nämlich ein- räumen, nach wie vor Kontakt zu H._____ und - wenn auch seltener - zu F._____ zu haben (Urk. 5/2 S. 3 und 16, Urk. 5/5 S. 4, Urk. 17/6 S. 3, Urk. 36 S. 2f. und 6, Urk. 5/2 S. 3 und 16, Urk. 36 S. 3 und 6). Auch heute führte er aus, er sehe F._____ so gut wie gar nicht mehr (Urk. 73 S. 3f., Urk. 74 S. 8), aber nicht, dass er den Kontakt mit ihm ganz abgebrochen habe. Und Mitte Juni 2011 wurde er wieder mit F._____ bei einem Vorfall - bei dem es um in Umlauf gesetztes Falschgeld gegangen sein soll und bezüglich dessen eine neue Untersuchung läuft - mit einem Blutalkoholgehalt von 1.7 Promillen angetroffen (Urk. 36 S. 7). Beendet ist hingegen die früher als tragfähig bezeichnete Beziehung zur Freun- din. Gesamthaft betrachtet erweist sich unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten für die Körperverletzung als angezeigt.

- 21 - Bei der Verschuldensbemessung für den Angriff ist wie bereits erwähnt zu be- rücksichtigen, dass das Verhalten des Beschuldigten, soweit es D._____ betrifft, durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung im Wesentlichen abge- golten ist. Hingegen hat der Angriff auch eine erhebliche Gefährdung von E._____, die ihren gegen die Mittelkonsole gelehnten Ehemann zu schützen ver- suchte, während auf ihn eingeschlagen wurde, zur Folge gehabt, und diese Ge- fährdung konkretisierte sich sogar in Tätlichkeiten in Form von Prellungen an Händen und Armen der Geschädigten. Der Beschuldigte nahm mit seinem Verhalten in Kauf, dass auch E._____ verletzt würde, handelte mithin insofern mit Eventualvorsatz. Insgesamt wiegt die noch massgebliche Tatschwere bezüglich des Angriffs je- doch noch leicht. Was die Täterkomponente betrifft, so kann auf das bereits bei der Strafzumes- sung zur Körperverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Schlussstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von insgesamt 96 Tagen steht nichts ent- gegen. IV. Vollzug

1. Während nach dem früherem Recht für die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs eine günstige Legalprognose erforderlich war, genügt nach dem revidier- ten das Fehlen einer ungünstigen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des be- dingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung vo- raus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Be- fürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit

- 22 - Hinweisen). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legal- prognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Stra- fe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug "nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen". Die Bedeutung dieser sog. "Verschuldensklausel" ist weit- gehend unklar (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist wie erwähnt die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezi- alpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaus- sichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewäh- rung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaus- sichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 25).

- 23 -

2. Der Beschuldigte weist wie gezeigt zwei einschlägige Vorstrafen wegen An- griffs und Körperverletzung auf, die noch nicht weit zurückliegen, und er hat vor den vorliegenden Taten eine weitere Körperverletzung begangen. Er hat im Alter von 16 bis 19 Jahren jährlich in nicht mehr leicht zu nehmender Weise die körper- liche Integrität von Menschen gefährdet und verletzt. Verurteilungen zu bedingten Freiheitsentzügen und ein laufendes Strafverfahren beeindruckten ihn nicht hin- reichend. Das sind Indizien für eine Schlechtprognose. Hinsichtlich der aktuell laufenden Untersuchung, die sich um Falschgeld dreht, gilt die Unschuldsvermutung. Für eine günstige Prognose spricht, dass der Beschuldigte während des vorlie- genden Verfahrens erstmals während gut drei Monaten in Haft war, was kaum spurlos an ihm vorbeigegangen sein, sondern ihn beeindruckt haben dürfte. In beruflicher Hinsicht fehlt ihm - was die Rückfallprognose negativ beeinflusst - eine adäquate Ausbildung, doch geht er wenigstens einer geregelten Erwerbstä- tigkeit nach und plant, allenfalls die Lehre nachzuholen. Er scheint auch über eine für seine Entwicklung günstige, tragfähige Beziehungen zur Mutter zu verfügen, hat sich aber andererseits zumindest noch nicht vom Umfeld gelöst, das seine Straftaten zu begünstigen scheint. Eine Partnerin hat der Beschuldigte zurzeit keine. Klar für künftiges Wohlverhalten spricht, dass sich der Beschuldigte kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in eine Gewalttherapie begab (vgl. u.a. Urk. 5/5 S. 4f., 16/14, 16/15, 36 S. 2f. und 29). Allerdings hat er diese im Januar 2012 abgebrochen. Auch wenn er heute angab, diese Behandlung bei einer neu- en Therapeutin fortzusetzen zu wollen (Prot. II S. 6), erscheint als bedenklich, dass er diesem Vorsatz nach rund vier Monaten noch nicht nachgekommen ist, zumal die entsprechende Weisung der Vorinstanz rechtskräftig ist. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass noch der Vollzug von immerhin gut drei Wochen Freiheitsentzug, der mit dem Entscheid des Bezirksamts Zofingen von

27. Oktober 2010 durch Widerruf angeordnet wurde, ansteht, was ihm noch ein-

- 24 - mal die bei einer Nichtbewährung drohenden Folgen vor Augen führt, und dass der Beschuldigte seit nunmehr knapp zwei Jahren nicht mehr durch aggressives Verhalten aufgefallen ist. Unter diesen Umständen fällt ein vollbedingter Strafvollzug, selbst wenn die heute auszufällende Freiheitsstrafe mit einer Verbindungsgeldstrafe oder einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kombiniert würde, ausser Betracht. Eine eigentliche Schlechtprognose ist dem Beschuldigten jedoch nicht zu stellen. Den verbleiben- den Bedenken ist mit einem teilbedingten Vollzug Rechnung zu tragen.

3. Das Gericht hat, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des ge- setzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Ge- richts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügen- der Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Dem bei der Strafzumessung dargelegten Verschulden des Beschuldigten ange- messen ist der Vollzug von 8 Monaten der heutigen auszusprechenden Gesamt- strafe von 18-monatigen. Die Probezeit für den Strafanteil, für den der bedingte Strafvollzug gewährt wird, ist auf 4 Jahre anzusetzen. V. Schadenersatz und Genugtuung

1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen der Privatkläger auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden

- 25 - (Urk. 55 S. 39ff.). Die bezirksgerichtlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen treffen zu, und die Ziffern 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind da- her, dies sei vorweg genommen, zu bestätigen.

2. Zu den Einwänden der Verteidigung (Urk. 57 S. 2, Urk. 74 S. 7) ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 50 Abs. 1 OR Personen, die einen Schaden ge- meinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, dem Ge- schädigten solidarisch haften. F._____, der gemeinsam mit dem Beschuldigten den Angriff und die Körperverletzung beging, wird aber weder im vorliegenden Verfahren beurteilt, noch ist bislang durch ein anderes Gericht ein Urteil gegen F._____ in dieser Sache gefällt worden. Sind nun aber die zivilrechtlichen Folgen, die F._____ treffen, noch offen, kann der Beschuldigte auch nicht solidarisch mit diesem zu Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet werden, und ebenso we- nig kann durch die heute tagende Kammer eine Rückgriffsquote im Sinne von Art. 50 Abs. 2 OR festgelegt werden. Vielmehr wird durch jenes Strafgericht oder al- lenfalls auf dem Weg des Zivilprozesses eine entsprechende Regelung vorzu- nehmen sein. Anzumerken bleibt, dass es zum Wesen des Angriffs (und der hier mittäterschaftlich begangenen Körperverletzung) gehört, dass nicht eruiert wer- den kann, welcher Täter welchen Anteil an der Verletzung des Opfers hatte. Da- her wird - so es zu einer Verurteilung F._____s kommt - die Festlegung einer an- deren als hälftigen Rückgriffsquote kaum möglich sein.

3. Unerfindlich ist, aus welchem Grund die Genugtuung für D._____ - wie von der Verteidigung beantragt - von Fr. 5'000.- auf Fr. 3'000.- herabgesetzt werden soll- te. Die gesundheitlichen Folgen der Attacke waren für D._____ wie bereits darge- legt massiv (oben Ziff. III.4). Erinnert sei daran, dass der Privatkläger mit Brüchen in der Augengegend und Rippenfrakturen zwei Tage auf der Intensivstation lag, später noch eine Augenoperation über sich ergehen lassen musste und er wäh- rend fünf Wochen arbeitsunfähig war. Er fürchtete längere Zeit um sein Augen- licht, sah auch noch 10 Monate nach der Tat Doppelbilder und hatte Gefühlsstö- rungen in der rechten Gesichtshälfte. Ärztlicherseits konnten bleibende Schäden wie Bewegungsstörungen, Konzentrationsschwächen und rasche Ermüdbarkeit nicht ausgeschlossen werden (zum Ganzen: Urk. 7/1 S. 1, Urk. 7/2 S. 3 und 5,

- 26 - Urk. 8/2, Urk. 8/6, Urk. 31 S. 3, beig. Akten des Sozialversicherungsgerichts, Urk. 38). Diese Folgen rechtfertigen eine Genugtuung in der von der Vorinstanz fest- gelegten Höhe. Dass der Privatkläger in der Zeugeneinvernahme vom 15. No- vember 2010 angab, die Sache mittlerweile "gut verdaut" zu haben, ändert daran nichts. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass er dem Beschuldigten den ausge- streckten Mittelfinger gezeigt hat, eine Reduktion unter den - von der Vorinstanz gegenüber dem Antrag der Geschädigtenvertretung von Fr. 7'000.- bereits redu- zierten - Betrag von Fr. 5'000.- als angezeigt erscheinen. VI. Kosten und Entschädigung

1. Die Verteidigung beantragt, die Kosten der Untersuchung seien dem Beschul- digten lediglich teilweise aufzuerlegen (Urk. 57 S. 2, Urk. 74 S. 2); der den Mitbe- schuldigten F._____ betreffende Anteil sei in Abzug zu bringen. Gegen F._____ wird eine gesonderte Untersuchung mit weiteren Delikten geführt. Er wird denn auch von der vorliegenden Anklage nicht erfasst; vielmehr ist in F._____s Verfahren noch keine Anklage erhoben worden (Urk. 68). Ferner sind die Aktensätze nicht deckungsgleich, finden sich doch in den vorliegenden Akten beispielsweise keine Unterlagen zur Person F._____s. Die vorliegend von der Staatsanwaltschaft errechnete Gebühr gemäss § 374 StPO und § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV von Fr. 3'000.- (Urk. 18) beschlägt - wie von Seiten der Staatsanwalt- schaft bestätigt wurde (Urk. 71) - allein den Aufwand, der für die Untersuchung in Sachen A._____ entstanden ist und erscheint dafür (betrachtet man die mögliche Spanne von Fr. 300.- bis Fr. 30'000.-) als angemessen. Es besteht somit kein An- lass für eine reduzierte Auflage der Untersuchungskosten. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv Ziff. 10 und 11) ist daher zu bestätigen.

2. Die Kosten der Geschädigtenvertretung stehen grösstenteils in direktem Zu- sammenhang mit den Straftaten des Beschuldigten bzw. mit dessen Strafprozess. Der aus der Honorarnote (Urk. 33) ersichtliche Anteil für Kosten im Zusammen- hang mit Korrespondenz und Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht gegen

- 27 - die Unfallversicherung C._____ bzw. deren Leistungskürzung ist allerdings in je- nem Verfahren geltend zu machen, wie die Verteidigung zu Recht ausführt, ist doch der Beschuldigte dafür nicht direkt verantwortlich, weshalb die Prozessent- schädigung für die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft auf Fr. 6'000.- zu kürzen ist. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatstrafklägern D._____ und E._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.- für anwaltliche Vertretung zu bezahlen (zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____).

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf des Angriffs, auf Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs, zum Zivilpunkt und zur erstinstanzlichen Kostenregelung, obsiegt jedoch mit den Anträgen auf Reduktion der Strafe sowie Kürzung der erstinstanzlich festge- setzten Prozessentschädigung. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, sind ihm daher zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Dem Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren, in dem er teilweise obsiegt, keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, da er amtlich verteidigt wurde. Es ist ihm daher keine Entschädigung auszurich- ten. Es wird beschlossen:

E. 3 Einem Antrag der Verteidigung (Urk. 57 S. 2f.) folgend wurden die Akten des Sozialversicherungsgerichts in Sachen D._____ beigezogen, nachdem nicht aus- zuschliessen war, dass sich aus diesen Unterlagen urteilsrelevante Erkenntnisse ergeben.

E. 4 Die erforderlichen Strafanträge wurden rechtzeitig gestellt (Urk. 2f.).

E. 5 Im Einverständnis mit der Verteidigung wurde die Staatsanwaltschaft vom Er- scheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 64f.).

- 7 - II. Schuldpunkt

1. Tatbestand des Angriffs Unter Angriff ist eine vorsätzliche, von feindseligen Absichten getragene, gewalt- same tätliche Einwirkung durch mindestens zwei Aggressoren auf die körperliche Integrität eines (oder mehrerer) sich bloss passiv verhaltenden oder allenfalls sich schützenden Menschen zu verstehen (Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008, S. 68f.; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 134 N 2; BSK Strafrecht II, Aebersold, Art. 134 N 4ff.). Dabei genügt, wenn sich jemand dem bereits angehobenen An- griff eines anderen anschliesst. Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ist zusätzlich der Tod oder die Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten als Folge des Angriffs erforderlich; dieser braucht mithin vom Vorsatz der Täter nicht erfasst zu sein. Die Bestimmung wurde eingeführt, um Beweisschwie- rigkeiten zu vermeiden, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg be- wirkt hat.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. August 2001 bezüglich Dispositivziffern 1 (teilweise, Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 - 28 - StGB), 4 (Weisung zur Fortsetzung der Therapie während der Probezeit) und 9 (Einziehung des Schlagrings) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist ferner schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 96 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die restlichen 8 Monate Frei- heitsstrafe (abzüglich 96 Tage erstandene Haft) werden vollzogen.
  6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der C._____ AG vollumfänglich für die an den Privatkläger D._____ erbrachten Leistungen haftet. Im Quanti- tativ wird die Schadenersatzforderung der C._____ AG auf den Weg des Zi- vilprozesses gewiesen.
  7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte vollumfänglich für den Sach- und Personenschaden des Privatklägers D._____ haftet. Im Quantitativ wird sei- ne Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 4. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen.
  10. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 10 und 11) wird bestätigt. - 29 -
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatstrafklägern D._____ und E._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.- für anwaltliche Vertre- tung zu bezahlen (zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____).
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufer- legt. Ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft D._____/E._____ für sich und zu- handen der Privatklägerschaft − die Privatklägerin C._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft D._____/E._____ für sich und zu- handen der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 30 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. April 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110723-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und Dr. Bussmann, Er- satzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 17. April 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

23. August 2011 (DG110036)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Januar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 96 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 27. Oktober 2010 ausgefällten Strafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 96 Tage, die durch Polizeiverhaft bzw. Untersuchungshaft erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, die Therapie bei B._____, ... [Adresse] fortzusetzen, soweit und solange dieser dies für notwendig erachtet.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der C._____ AG vollumfänglich für die an den Privatkläger D._____ erbrachten Leistungen haftet. Im Quanti- tativ wird die Schadenersatzforderung der C._____ AG auf den Weg des Zi- vilprozesses gewiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte vollumfänglich für den Sach- und Personenschaden des Privatklägers D._____ haftet. Im Quantitativ wird sei- ne Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 4. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

26. Januar 2011 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer … deponierte Schlagring wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 15.95 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatstrafklägern D._____ und E._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'300.– für anwaltliche Vertre- tung zu bezahlen (zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____).

- 4 - Berufungsanträge:

1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen; er sei wegen Körperverletzung zu bestrafen.

2. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 22 Monaten sei angemessen, zu- mindest um 6 Monate zu reduzieren, und es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

3. Die dem Privatkläger D._____ zugesprochene Genugtuung sei auf Fr. 3'000.– zu reduzieren. Hiervon sei der Anteil des Mitbeschuldigten F._____ entsprechend Antrag Ziff. 7 in Abzug zu bringen.

4. Von der der Privatklägerin E._____ zugesprochenen Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– sei ein angemessener Anteil des Mitbeschul- digten F._____ entsprechend Antrag Ziff. 7 in Abzug zu bringen.

5. Die den Privatklägern D._____ und E._____ zugesprochene Prozess- entschädigung in Höhe von Fr. 8'300.– für anwaltliche Vertretung sei auf den Betrag zu reduzieren, der dem notwendigen Aufwand allein für das Strafverfahren entspricht und im übrigen abzuweisen. Dabei sei der Anteil des Mitbeschuldigten F._____ entsprechend Antrag Ziff. 7 in Abzug zu bringen.

6. Die Untersuchungskosten seien dem Beschuldigten lediglich anteil- mässig aufzuerlegen - der Anteil des Mitbeschuldigten F._____ ent- sprechend Antrag Ziff. 7 sei in Abzug zu bringen.

7. Das Gericht wird ersucht, den Beschuldigten als grundsätzlich solida- risch haftbar zu erklären, ihn jedoch (vorerst) nur zur Bezahlung der nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Quote zu verpflichten,

- 5 - die der Schwere seines Verschuldens entspricht. Bezüglich des Min- derbetrags sei das Urteil gegen den Mittäter F._____ abzuwarten; eventualiter sei zumindest die Regressquote zu bestimmen.

2. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 56 und 61) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

3. Der Privatklägerschaft D._____/E._____: (Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

4. Der Privatklägerschaft C._____ AG: (Urk. 63) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 26. August 2011 (Poststempel) rechtzeitig Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 23. August 2011 an (Urk. 42). Am 24. November 2011 quittierte die Verteidigung den Empfang des begründeten Urteils (Urk. 30/1). Die Berufungserklärung gab er am 13. Dezember 2011, und damit innert der zwanzigtägigen Frist, zur Post (Urk. 57). Beanstandet werden der Schuldspruch wegen Angriffs, die Höhe der Freiheits- strafe und die Verweigerung des vollbedingten Strafvollzugs, ferner die Schaden- ersatz-, Genugtuungs-, Kosten- und Entschädigungsregelung. Nicht angefochten sind damit die Ziffern 1 (teilweise, Schuldspruch wegen einfa- cher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), 4 (Weisung zur Fortsetzung der Therapie während der Probezeit) und 9 (Einziehung des Schlag- rings) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Insoweit ist mittels Beschluss die Rechtskraft festzustellen.

2. Weder selbständige noch Anschluss-Berufung erhoben haben die Staatsan- waltschaft und die Privatkläger.

3. Einem Antrag der Verteidigung (Urk. 57 S. 2f.) folgend wurden die Akten des Sozialversicherungsgerichts in Sachen D._____ beigezogen, nachdem nicht aus- zuschliessen war, dass sich aus diesen Unterlagen urteilsrelevante Erkenntnisse ergeben.

4. Die erforderlichen Strafanträge wurden rechtzeitig gestellt (Urk. 2f.).

5. Im Einverständnis mit der Verteidigung wurde die Staatsanwaltschaft vom Er- scheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 64f.).

- 7 - II. Schuldpunkt

1. Tatbestand des Angriffs Unter Angriff ist eine vorsätzliche, von feindseligen Absichten getragene, gewalt- same tätliche Einwirkung durch mindestens zwei Aggressoren auf die körperliche Integrität eines (oder mehrerer) sich bloss passiv verhaltenden oder allenfalls sich schützenden Menschen zu verstehen (Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008, S. 68f.; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 134 N 2; BSK Strafrecht II, Aebersold, Art. 134 N 4ff.). Dabei genügt, wenn sich jemand dem bereits angehobenen An- griff eines anderen anschliesst. Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ist zusätzlich der Tod oder die Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten als Folge des Angriffs erforderlich; dieser braucht mithin vom Vorsatz der Täter nicht erfasst zu sein. Die Bestimmung wurde eingeführt, um Beweisschwie- rigkeiten zu vermeiden, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg be- wirkt hat. 2.1. Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des Angriffs A._____ beantragt, er sei vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen (Urk. 34 S. 1 und 7, Urk. 57 S. 2, Urk. 74 S. 2). Zur Begründung führt die Verteidigung einerseits sinngemäss aus, A._____ habe im massgeblichen Zeitraum allein - und nicht unter Mitwirkung von F._____ - ge- waltsam auf D._____ einwirken wollen. Damit wird geltend gemacht, der zum An- griff gehörende subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Bezüglich des objektiven Tatbestands macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe nur einmal auf den Geschädigten eingeschlagen und sich nicht mit F._____ abgewechselt oder mit ihm gemeinsam geschlagen (Urk. 74 S. 3 f.). Andererseits brachte die Verteidigung vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte wäre selbst dann einzig wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen, wenn seine Tat als Angriff zu qualifizieren wäre. Denn Art. 134 StGB werde nach Lehre und Rechtsprechung "vom Verletzungstatbe- stand, der ihm zugeordnet werden kann, konsumiert" (Urk. 34 S. 7).

- 8 - 2.2.1. Fehlender Wille für gemeinsames Vorgehen 2.2.1.1. Der Beschuldigte räumte in der Untersuchung ein, realisiert zu haben, dass sein Kollege F._____ mit etwas Verzögerung ebenfalls zum Tatort - der Bei- fahrerseite des Subarus der Eheleute D._____/E._____, wo A._____ dabei war, auf D._____ einzuprügeln - stiess (Urk. 5/2 S. 14). Er habe allerdings nicht ge- wusst, weshalb F._____ hinzugekommen sei - er hätte nicht zu kommen brau- chen (Urk. 5/2 S. 16). F._____ habe den Beschuldigten daraufhin weggezogen und selbst mehrmals auf das Opfer eingeschlagen (Urk. 5/2 S. 14, Urk. 5/5 S. 3). A._____ wisse allerdings nicht, auf welche Körperstellen F._____ dabei Gewalt ausgeübt habe und ob er den Privatkläger getreten habe (Urk. 5/2 S. 18, Urk. 5/3 S. 2). Jedenfalls habe der Beschuldigte dann seinerseits F._____ von der Fahrer- tür weggezogen und ihm gesagt, er solle aufhören, es reiche jetzt (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 14f., Urk. 5/5 S. 3). Sie hätten "den Typen ja nicht umbringen" wollen (Urk. 5/1 S. 2). Bereits die Aussage des Beschuldigten, er habe den auf D._____ einschlagenden F._____ mit der Bemerkung, er solle aufhören, "es reicht jetzt", weggezogen, so- wie die Bemerkung, sie hätten D._____ ja nicht umbringen wollen, deuten darauf hin, dass A._____ zunächst etwas zuwartete und so jedenfalls konkludent damit einverstanden war, dass auch F._____ auf die körperliche Integrität des Opfers einwirkte. Schon dadurch hätte er den subjektiven Tatbestand des Angriffs erfüllt. 2.2.1.2. F._____ - der mit dem Beschuldigten in der Untersuchung konfrontiert wurde (Urk. 5/2) und dessen Aussagen daher auch zu Ungunsten A._____s ver- wertbar sind - erklärte in der Untersuchung nun aber sogar weiter gehend, der Beschuldigte, der sich provoziert gefühlt habe, weil D._____ den "Stinkefinger" gezeigt habe, habe zu ihm gesagt "Hey, F._____, was meint der, komm, gehen wir", bevor er zum Auto gerannt sei (Urk. 6/2 S. 13 und 16). F._____ habe sich gedacht, "Ja, easy, dann helfe ich A._____" und sei auch dorthin gerannt (Urk. 6/1 S. 2). Nachdem der Beschuldigte mehrmals zugeschlagen habe, sei dieser zur Seite getreten, wonach F._____ versucht habe, das Opfer zu schlagen, und dabei auch zwei, drei Male getroffen habe (Urk. 6/2 S. 2, 13 und 15). Alsdann ha-

- 9 - be der Beschuldigte F._____ zur Seite genommen und selbst wieder angefangen, auf D._____ einzuschlagen (Urk. 6/2 S. 13 und 20). Es ist nicht einzusehen, weshalb F._____ mit diesen klaren, stimmig zum übrigen Geschehen passenden Aussagen nicht den Tatsachen entsprechend ausgesagt haben sollte, zumal er sich damit ebenfalls belastete. Auch der Beschuldigte be- hauptete während des gesamten Strafverfahrens nie, F._____ hätte ein Motiv ge- habt, ihn fälschlicherweise zu belasten. Bei F._____ handelt es sich denn auch um einen langjährigen Kollegen - wenn auch nicht geradezu um einen engen Freund - A._____s, den er mit anderen Kollegen zwei, drei Mal pro Monat traf (Urk. 5/2 S. 7 und 8). Die Vorbringen F._____s werden im Übrigen teilweise auch durch die vorsichtigen Aussagen von E._____, der Ehefrau von D._____, die als Fahrerin im Subaru sass, bestätigt. Diese erklärte als Zeugin, als der Beschuldigte auf ihren Ehemann eingeschlagen habe, sei F._____ hinzu gekommen und habe den Beschuldigten weggezogen, worauf er selber zugeschlagen habe, wobei sie nicht wisse, ob er dabei getroffen habe (Urk. 7/5 S. 3). Die beiden Aggressoren hätten sich dann mit Schlagen abgewechselt. Auch sie spricht mithin wie F._____ davon, dass der Be- schuldigte ein zweites Mal gewaltsam gegen das Opfer vorging. Ist nun davon auszugehen, dass A._____ F._____ mit den Worten "Hey, F._____, was meint der, komm, gehen wir", unmittelbar danach zum Auto der Eheleute D._____/E._____ rennend, sinngemäss aufforderte, mit ihm eine Attacke auf D._____ zu starten, dann ist der subjektive Tatbestand des Angriffs erfüllt. 2.2.1.3. Doch selbst wenn man die unter Ziff. 2.2.1.1. und 2.2.1.2. zitierten verba- len Äusserungen des Beschuldigen ausser Acht lässt, verbleibt immer noch der Umstand, dass er gemäss den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen von F._____ und E._____ (wie eingeklagt) noch einmal auf D._____ einschlug, nachdem F._____ den Letzteren malträtiert hatte. Die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten, nur einmal das Opfer attackiert zu haben, erscheinen denn auch als blosse Schutzbehauptungen. Ging A._____ nun aber nach F._____ noch

- 10 - einmal auf D._____ los, manifestierte er damit in aller Deutlichkeit, dass er sich an einem Angriff beteiligen wollte. 2.2.1.4. Dass neben dem subjektiven auch der objektive Tatbestand erfüllt ist, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschuldigte gemäss den Aussagen von F._____ und E._____ noch einmal auf den Geschädigten los ging, nachdem dieser von F._____ geschlagen worden war (vgl. auch Urk. 55 S. 29). Es versteht sich von selbst und ist dementsprechend unbestritten, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung gegeben ist (vgl. zur Straf- barkeitsbedingung auch die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, Urk. 55 S. 29f.). Der Beschuldigte hat sich somit des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht. 2.2.2. Konkurrenz zwischen Angriff und einfacher Körperverletzung Die Verteidigung bringt zu Recht vor, dass nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung und der überwiegenden Lehrmeinung Art. 134 StGB durch den Verlet- zungstatbestand der einfachen Körperverletzung konsumiert wird, wenn der Ver- letzte die einzige angegriffene Person war (BGE 118 IV 227, BGE 135 IV 152, BGE 6B_636/2008 vom 26.12.2008; Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2008, S. 69; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 134 N 7; BSK Strafrecht II, Aebersold, Art. 134 N 4ff.). Allerdings übersieht sie hierbei, dass der Beschuldigte nicht allein auf D._____ los gegangen ist, sondern bei der Attacke mit F._____ auch gegen E._____ tätlich geworden ist (wobei diese Prellungen an den Händen und Armen erlitt; vgl. die Aussagen von E._____ in Urk. 7/5 insb. S. 4, ferner diejenigen des Beschuldigten in Urk. 5/3 S. 1, Urk. 5/5 S. 5 und Urk. 36 S. 5, schliesslich die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz, Urk. 55 S. 27). Diesbezüglich kann A._____ zwar kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden. Für den Beschuldigten war aber derart naheliegend, dass die unmittelbar neben D._____ sitzende Ehefrau ihren arg malträtierten, widerstandsunfähigen Gatten

- 11 - zu schützen versuchen würde, und dass sie dabei von Schlägen der Aggressoren ebenfalls getroffen werden könnte, dass sein Verhalten nicht anders zu qualifizie- ren ist, als dass er solche Tätlichkeiten wie auch eine weiter gehende Gefährdung der körperlichen Integrität von E._____ in Kauf nahm. Dass ihm dies unerwünscht gewesen sein mag, weil sein primäres Ziel D._____ war, ändert daran nichts. Es ist also von mehreren vom Angriff im Sinne von Art. 134 StGB betroffenen Personen auszugehen, wobei nur eine davon eine Körperverletzung erlitt, wes- halb echte Konkurrenz zu Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegt. Der Beschuldigte ist damit auch des Angriffs schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Keine Zusatzstrafe Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz ist keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zum Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 27. Oktober 2010 auszufällen, mit welchem der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 30 Franken verurteilt wurde (vgl. die beigezogenen Akten dieser Amtsstelle). Dies obschon A._____ die vorliegenden Taten vor jenem Entscheid begangen hat. Heute wird keine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Gemäss BGE 137 IV 57 ist die Bildung einer Zusatzstrafe ausgeschlossen, wenn die Strafen nicht gleichartig sind. Die Sanktionen sind dann kumulativ zu verhängen. Das Asperati- onsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.

2. Strafrahmen und methodisches Vorgehen bei der Strafzumessung 2.1. Der gesetzliche Strafrahmen erstreckt sich, ausgehend von der Strafdrohung von Art. 134 StGB und unter Berücksichtigung der ungleichartigen Idealkonkur- renz mit Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) von Geldstrafe bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Da - wie sich zeigen wird

- keine aussergewöhnlichen Umstände, die zu einer Strafschärfung führen, son- dern lediglich Straferhöhungsgründe vorliegen, besteht indes kein Anlass, den

- 12 - von Art. 134 StGB vorgegebenen ordentlichen Strafrahmen, der bis zu fünf Jah- ren Freiheitsstrafe reicht, zu verlassen. 2.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Danach ist die Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Ein- satzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). 2.2.2. Was nun die Strafzumessung im konkreten Fall angeht, ist von diesem Vorgehen ausnahmsweise abzuweichen. Wie bereits aus der rechtlichen Würdi- gung erhellt, kommt dem Delikt mit der höchsten Strafdrohung, dem Angriff, vor- liegend eine geringe Bedeutung zu. Wäre durch die Täter nicht zusätzlich (even- tualvorsätzlich) die körperliche Integrität von E._____ tangiert worden (wobei die Folgen gering blieben), wäre der Beschuldigte allein wegen einfacher Körperver- letzung zu verurteilen gewesen, weil der Angriff konsumiert worden wäre. Die ein- fache Körperverletzung steht mithin klar im Vordergrund der Verschuldensbemes- sung. Auch aus Gründen der Verständlichkeit und um den Eindruck einer Doppelver- wertung von einzelnen Verschuldenskomponenten zu vermeiden, erscheint diese Reihenfolge als angezeigt, überschneidet sich doch der Sachverhalt über weite Strecken. So spielt an sich bei beiden Delikten hinsichtlich der objektiven Tat- schwere die Art und Weise des Vorgehens gegen D._____ eine Rolle, und auch das Tatmotiv ist weitgehend kongruent. Als erstes zu Bemessen ist daher in casu das Verschulden des Beschuldigten bei der einfachen Körperverletzung, wonach dasjenige für den Angriff zu bemessen und die Strafen zu asperieren sind.

- 13 -

3. Strafzumessungskriterien Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 StGB). Das Verschulden wiederum ist nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach zu bestimmen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden. Zu berücksichtigen sind bei der Strafzumessung zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben.

4. Konkrete Strafzumessung Der Beschuldigte war die treibende Kraft bei der einfachen Körperverletzung. Er war es, der mit der Attacke begann und durch sein Verhalten (sei es nun explizit verbal oder durch das Vorangehen beim Einschlagen auf D._____) F._____ zum Mitmachen animierte. Die Körperverletzung erfolgte in gleichmassgeblichem Zu- sammenwirken der beiden Täter. Dabei hat der Beschuldigte persönlich D._____ in zwei Phasen des Geschehens - vor und nach der Gewalteinwirkung durch F._____ - wuchtige Schläge verabreicht. Ein weiter gehendes abwechselndes At- tackieren des Privatklägers ist dagegen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend er- wogen hat (Urk. 55 S. 26f.), nicht erstellt. Ebenfalls kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte selbst das Opfer mit Fusstritten traktierte. Dass D._____ auch getreten wurde, ist jedoch aufgrund der glaubhaften Aussa- gen von E._____ (Urk. 7/5 S. 3) und G._____ (Urk. 7/6 S. 2) erstellt (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 55 S. 25f.). Das Opfer vermochte sich nicht nur wegen des Überraschungseffekts nicht gegen die Gewalteinwirkung zu wehren, sondern auch, weil es sich, auf dem Beifahrersitz befindlich, in einer Po- sition befand, die eine Abwehr praktisch verunmöglichte, alsdann auch, weil es nach den ersten Schlägen derart stark getroffen war, dass es praktisch ausser Gefecht gesetzt war. Das Handeln in einer solchen Konstellation lässt die Tat als besonders verwerflich erscheinen. Offen bleiben kann, ob D._____ das Bewusst- sein verlor, was er selbst nicht mehr wusste. Jedenfalls erlitt das Opfer unbestrit- tenermassen und durch ärztliche Dokumente belegt unter anderem ein leichtes

- 14 - Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippenbruch. Er war notfallmässig während zwei Tagen hospitalisiert und musste sich später auch noch einer späte- ren Operation zur Wiederherstellung der knöchernen Augenhöhle unterziehen. Im Übrigen legen auch die Bilder von den Verletzungen des Opfers, der gerissenen Windschutzscheibe und den Blutspuren auf Polstern und Mittelkonsole des Autos beredtes und erschreckendes Zeugnis davon ab, welche Kräfte bei der Attacke eingesetzt wurden (Urk. 7/3, Urk. 8/1). Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Gesagten im Rahmen der einfachen Körperverletzung bereits ziemlich schwer. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Attacke wissent- lich und willentlich, vorangehend und gemeinsam mit F._____ handelnd, beging. Dabei nahm er in Kauf, dass das Opfer (von F._____) auch mit Tritten geschlagen würde, bilden solche doch häufig Bestandteil derartiger "Strafaktionen" und ergibt sich aus den Akten nicht, dass gerade ein solches Vorgehen ausgeschlossen worden wäre. Hinsichtlich der konkreten Verletzungsfolge liegt ebenfalls Eventu- alvorsatz vor, wobei dieser angesichts der eingesetzten Kraft schon nahe beim di- rekten Vorsatz liegt. Der Beschuldigte handelte aus einem einzigen Grund: Er wollte D._____ eine Lektion dafür erteilen, dass dieser ihm den "Stinkefinger" gezeigt hatte. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und allenfalls in welchem Mass das Ausstrecken des Mittelfingers als verschuldensmindernde Provokation zu betrachten ist. Das Zeigen des "Stinkefingers" stellt fraglos eine herabsetzen- de, Verachtung signalisierende und damit beleidigende Geste dar. Was der Aus- löser dafür war, lässt sich nicht mehr eruieren. Wohl bestritten die Eheleute D._____/E._____, wie von A._____, F._____ und am Rande auch H._____ be- hauptet (Urk. 5/1 S. 2 und 3, Urk. 5/2 S. 12f., Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/4 S. 2, Urk. 6/2 S. 13, Urk. 7/7 S. 3, Urk. 16/4 S. 4, Urk. 36 S. 4f.) zu schnell durch das Parkhaus gefahren zu sein, worauf A._____ und F._____ reklamiert hätten, weil sie den Fussgängerstreifen nicht ordnungsgemäss hätten passieren können und D._____

- 15 - wiederum mit der genannten Gestik reagiert habe. Vielmehr seien die späteren Angreifer betont langsam auf der Fahrbahn geschlendert und hätten hernach händeverwerfend provokative (aber nicht "spezifische" Gesten) gegen die Fahre- rin gemacht (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 2 und 5, Urk. 7/5 S. 2). Beide Seiten haben nun aber ein gewisses Interesse daran, nicht oder jedenfalls möglichst beschränkt als Auslöser der folgenden Ereignisse dazustehen, weshalb beide Versionen zweifelhaft sind. Daran ändert auch nichts, dass D._____ die abschätzige Finger- bewegung zugab und E._____ hochschwanger war, denn beides belegt nicht, dass sie nicht zu schnell durchs Parkhaus fuhr; Letzteres zuzugeben hätte für die Fahrerin im Übrigen allenfalls strafrechtliche Folgen haben können. Doch welche Darstellung auch zutreffen mag: Weder eine händeverwerfende Reaktion A._____s wegen des (allenfalls nur vermeintlich) zu schnellen Heranfahrens des Subaru, noch ein Schlendern der beiden jungen Männer vor dem Auto mit an- schliessender, Unverständnis für die Autofahrer zeigender Gestik bildete einen hinreichenden Grund dafür, dass D._____ dem Beschuldigten und F._____ den "Stinkefinger" präsentierte. Freilich ist auch festzuhalten, dass Gesten wie die letztgenannte gerade in Ver- kehrssituationen (und darum ging es ja im weiteren Sinn im Parkhaus I._____) immer wieder gezeigt werden. Wohl jede Person, die in irgendeiner Form am Ver- kehrsgeschehen teilnimmt, hat solches schon mehrfach erlebt. Es muss und darf nun erwartet werden, dass ein durchschnittlicher Mensch - auch in angetrunke- nem Zustand - seine bei einer Beleidigung mit dem Stinkefinger verständlicher- massen aufsteigende Wut so beherrschen kann, dass es nicht zu Tätlichkeiten kommt (so auch ein Entscheid des Kammergerichts = Oberlandesgerichts Berlin, Urteil vom 7. Oktober 1996, publiziert in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht [NZV] 1997, Heft 3, S. 126f.: Jener Delinquent hatte, weil er vermeinte, ein Auto- fahrer zeige ihm den "Stinkefinger", dessen Autotüre aufgerissen, ein Messer ge- zogen und gedroht, er bringe den im Auto Sitzenden um, worauf sich dieser beim Wegschlagen des Messers eine Schnittwunde zuzog ). Wenn die Verteidigung sodann ausführt, dass es ohne die Geste D._____s nicht zur Körperverletzung gekommen wäre, dann trifft dies zwar (höchstwahrschein-

- 16 - lich) zu. Eine solche Argumentation greift jedoch zu kurz. Denn die Antwort auf die Frage, ob und allenfalls in welchem Rahmen eine Strafreduktion wegen "Pro- vokation" durch den "Stinkefinger" vorzunehmen ist, ist davon abhängig, inwieweit sich die Reaktion des Beleidigten noch in einem nachvollziehbaren Rahmen hielt. Von einem auch nur ansatzweise verhältnismässigen Vorgehen des Beschuldig- ten kann aber vorliegend keine Rede sein. Vielmehr stand die Reaktion des Be- schuldigten unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse in einem derart krassen Missverhältnis zur reizenden Handlung - dem Zeigen des gestreckten Mittelfingers (welche der beiden behaupteten Sachverhaltsvarianten D._____ auch dazu veranlasst haben mag) -, dass sich eine Strafreduktion nicht rechtfer- tigt. Es liegt kein Handeln in einer nach dem Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB vor (vgl. dazu auch Trech- sel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 48 N 17f. und Art. 113 N 2f.; BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 48 N 25). Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte zwar ein- mal angab, er glaube, D._____ habe sie auch "Scheiss…" genannt (Urk. 5/1 S. 2), A._____ diese Behauptung aber in der folgenden Befragung zurücknahm, in- dem er erklärte, der Beifahrer im Subaru habe "irgend etwas" geredet, wie er "an seinen Lippen gesehen" habe, und danach - als er den Mittelfinger gestreckt habe

- ebenfalls "noch etwas sagen wollen", schliesslich auch noch, als A._____ vor dem Fenster des Autos gestanden sei, etwas geredet, was der Beschuldigte nicht verstanden habe (Urk. 5/2 S. 13). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass zum Zeigen des "Stinkefingers" verbale Äusserungen hinzukamen, die gemein- sam als strafzumessungsrelevante Provokation hätten aufgefasst werden können. Der Beschuldigte bringt vor, zur Tatzeit betrunken gewesen zu sein und sich des- halb leicht provozieren lassen zu haben (Urk. 5/1 S. 2, 5/2 S. 10f., 15, 18 und 22, Urk. 16/4 S. 4). Er, F._____ und H._____ hätten relativ kurz vor dem Vorfall eine Flasche Wodka und einige Dosen Bier gekauft und A._____ und F._____ hätten sie dann im Wesentlichen zu zweit getrunken (Urk. 5/2 S. 9, Urk. 36 S. 3). A._____ habe zwei bis vier bzw. fünf Dosen Bier à 0.5 Liter und etwa 3-4 Becher Wodka/Orangensaft bzw. rund eine halbe Flasche Wodka konsumiert (Urk. 5/2 S. 10f., Urk. 5/4 S. 2, Urk. 36 S. 3f.). F._____ bestätigt das zwar in etwa (Urk. 5/4 S.

- 17 - 2, Urk. 6/2 S. 11f.), doch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass beide Täter allen Grund hatten, zur eigenen Entlastung einen hohen Alkoholkonsum zu behaupten. Ihr Kollege und Fahrer H._____ erklärte, A._____ und F._____ hätten zwar Bier und Wodka getrunken, aber von letzterem nicht eine ganze Flasche. Sie seien si- cher nicht in einem betrunkenen, sondern in einem ganz normalen Zustand ge- wesen (Urk. 7/8 S. 2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb H._____, wie gesagt ein gute Bekannter der beiden Täter, deren Trunkenheitsgrad anders hätte beschrei- ben sollen, als er ihn wahrnahm. Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass die Tä- ter den konsumierten Alkohol unmittelbar vor der Tat etwas stärker verspürten, als es H._____, der noch kurz im Auto zurückblieb, um sich "aufzuhübschen", ein- schätzte, insbesondere wenn die Blutalkoholkonzentration wegen des kurz zuvor getrunkenen Alkohols noch in der Anflutungsphase war. Von einer Trunkenheit, die eine mehr als leichte Beeinträchtigung der Schuldfä- higkeit bewirkt hätte, ist dennoch nicht auszugehen, und zwar nicht bloss auf- grund der Aussagen H._____'. Nicht zu übersehen ist vielmehr zusätzlich, dass A._____ seine Bewegungen direkt vor der Tat noch bestens zu koordinieren ver- mochte, wie die Fotografien zeigen, auf denen er (zum Wagen der Eheleute D._____/E._____) rennend abgebildet ist (Urk. 4 Blatt 2 und 3). Aus dem Verlet- zungsbild des Opfers ergibt sich ausserdem, das dieses offensichtlich nicht von ungezielten Schlägen getroffen wurde. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nach der Attacke, die kurz nach ein Uhr nachts erfolgte (entgegen seiner anfänglichen Bestreitung, wonach er sich schon relativ bald ins Auto gelegt habe, um seinen Rausch auszuschlafen) noch problemlos in der Lage war, bis um fünf Uhr, mithin noch mehr als drei Stunden, am … mitzufeiern. H._____ kam er auch dabei im Übrigen "normal" vor, und insbesondere nicht etwa traurig oder niedergeschlagen über das Vorgefallene, bloss etwas aufgeregt, weil er sich - wie er ohne Details erzählt habe - von D._____ etwas "angepufft" gefühlt gehabt habe (Urk. 7/7 S. 4). Davon, dass der Beschuldigte sich nicht mehr habe kontrollieren können, ja nicht mehr realisiert habe was er gemacht habe (Urk. 5/2 S. 14, 16 und 18), wie er glauben machen will, kann damit nicht die Rede sein.

- 18 - Nicht ausgegangen werden kann aber, entgegen der Annahme der Vorinstanz, auch von einer die Anrechnung verminderter Schuldfähigkeit gänzlich ausschlies- senden "actio libera in causa" (Art. 19 Abs. 4 StGB). Für die Annahme, der Be- schuldigte werde immer dann, wenn er übermässig Alkohol getrunken hat, gewalt- tätig, er hätte daher die Auseinandersetzung mit D._____ voraussehen können und es wäre somit von ihm zu verlangen gewesen wäre, vom Alkoholkonsum ab- zusehen, bestehen zu wenig Anhaltspunkte. Angesichts all dessen ist die subjektive Tatschwere noch als erheblich einzustu- fen. Die Einsatzstrafe ist damit auf 15 Monate festzusetzen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, ergibt sich Folgendes (insb. Urk. 5/2 S. 3ff. und 21, Urk. 5/5 S. 4, Urk. 17/6, Urk. 30, Urk. 36, Urk. 73 S. 1ff.): Der heute 20jährige A._____ wuchs bei den Eltern auf. Mit der Mutter habe es der Beschuldigte immer gut gehabt (Urk. 17/6 S. 2). Der Vater soll stark dem Alkohol zugesprochen und die Mutter wie die drei Kinder geschlagen haben. Öfters sei die Polizei im Haus gewesen. 2008 habe der Vater die Familie verlassen (Urk. 5/1 S. 3f., Urk. 5/2 S. 16, Urk. 16/4 S. 3f., Urk. 17/6 S. 1). Der Beschuldigte habe keinen Kontakt zu ihm (Urk. 17/6 S. 1f.). Eine Lehre habe er vor allem deshalb nicht absolviert, weil die Familie sonst fi- nanziell nicht über die Runden gekommen wäre; allerdings sei es während des Praktikums als Dachspengler von April bis Juni 2010 auch zu Problemen mit dem Chef - der ein "Rassist" gewesen sei - gekommen, wobei er gleichwohl die Lehre- stelle erhalten hätte (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/2 S. 3 und 21, Urk. 17/6 S. 3, Urk. 36 S. 1, Urk. 73 S. 2). Seit Mitte 2010 sei er deshalb im …bau bei der Firma J._____ tätig, wohin er auch bereits zwei Wochen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe zurückkehren können (Urk. 5/5 S. 4, Urk. 30, Urk. 36 S. 1). Er verdiene dabei rund Fr. 4'300.- brutto bzw. Fr. 3'400.- bis 3'800.- netto (Urk. 5/2 S. 3, Urk. 17/6 S. 4, Urk. 36 S. 2) bzw. Fr. 3'800.– bis 4'000.– netto (Urk. 73 S. 2f.). Davon gebe er

- 19 - mehr als die Hälfte seiner Mutter ab. Nur etwa 500 bis 800 Franken behalte er für sich (Urk. 36 S. 1, Urk. 17/6 S. 4). Dass der Beschuldigte in einem häuslichen Gewaltklima aufwuchs, ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen besteht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 55 S. 37) - kein Anlass für eine Strafreduktion wegen jugendlichen Alters. Der Beschuldigte war 19jährig und damit erwachsen, als er die Körperverletzung beging. Es mangelte ihm in diesem Alter und angesichts seines strafrechtlichen Vorlebens, auf das so- gleich eingegangen werden wird, zweifelsohne nicht an der Einsicht in das Un- recht seines Tuns. Dass die beiden einschlägigen Vorstrafen, die der Beschuldigte trotz seines noch jungen Alters bereits erwirkt hat, wie A._____ behauptet, allein in den ungünsti- gen Aufwuchsverhältnissen, seinem Alter, dem Kollegenkreis und Alkoholkonsum begründet sind (Urk. 5/2 S. 16, Urk. 17/4, Urk. 36 S. 3), ist nicht anzunehmen. Sowohl im Juli 2007 als auch im Oktober 2008 machte er sich unter anderem des Angriffs und der einfachen Körperverletzung schuldig, was beide Male - zunächst bedingt ausgesprochene - Freiheitsentzüge von 14 und 10 Tagen zur Folge hatte. Im Oktober 2009 verübte er erneut unter anderem eine einfache Körperverlet- zung, die mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2010, mithin nach dem heute zu beur- teilenden Vorfall, mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.- geahndet wurde (Urk. 5/4 S. 3, Urk. 69, beigez. Akten des Bezirksamts Zofingen), wobei gleichzeitig der für die genannten Vorstrafen gewährte bedingte Strafvoll- zug widerrufen wurde. Die vorliegenden strafbaren Handlungen beging der Be- schuldigte wiederum nur wenige Monate später, Anfang Juli 2010, nota bene während noch laufender Strafuntersuchung in der vorgenannten Sache. Zwischen 2007 und 2010 hat er also jährlich eine Gewalttat ähnlicher Art begangen. Mit all- dem hat der Beschuldigte eine erschreckenden, stark straferhöhend zu gewich- tenden kriminellen Energie manifestiert. Insgesamt in leichtem bis mittlerem Grade strafreduzierend ist dem Beschuldigten immerhin zugute zu halten, dass er sich - wenn auch bei erdrückender Beweisla-

- 20 - ge und seine Verantwortung für die Tat mitunter geradezu penetrant herunterspie- lend (vgl. dazu auch Urk. 36 S. 5) - im Wesentlichen geständig zeigte, verbal Reue und Einsicht bekundete und er sich seit Ende Januar 2011 freiwillig in eine wöchentlich während einer Stunde stattfindende Gesprächstherapie bei B._____ begab, bei dem insbesondere das Gewaltverhalten des Beschuldigten Thema war (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/4 S. 2f., Urk. 29, Prot. I S. 13). Die Entwicklung des Be- schuldigten wird vom Therapeuten in einem Bericht vom 18. August 2011 als "enorm positiv" beschrieben, wenngleich sich aus seinen übrigen Ausführungen ergibt, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich eines Rückfalls angezeigt sind. Allerdings führte der Beschuldigte heute aus, dass er seit Januar dieses Jahres nicht mehr zu B._____ in die Therapie gehe. Eine Therapie bei einer Psychologin in K._____ sei geplant, damit begonnen habe er aber noch nicht (Urk. 74 S. 9, Prot. II S. 6). Nicht völlig überzeugend wirkt die von A._____ schon in der Untersuchung aufge- stellte Behauptung, er distanziere sich von den Kollegen, die einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt hätten (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 16/4 S. 3f., Urk. 29 S. 2), ver- bringe nun seine Freizeit meist mit der Freundin sowie mit Fussballspielen in einer … Mannschaft [Angehörige des Staates L._____] und trinke nicht regelmässig und weniger als früher Alkohol: In der Hauptverhandlung musste er nämlich ein- räumen, nach wie vor Kontakt zu H._____ und - wenn auch seltener - zu F._____ zu haben (Urk. 5/2 S. 3 und 16, Urk. 5/5 S. 4, Urk. 17/6 S. 3, Urk. 36 S. 2f. und 6, Urk. 5/2 S. 3 und 16, Urk. 36 S. 3 und 6). Auch heute führte er aus, er sehe F._____ so gut wie gar nicht mehr (Urk. 73 S. 3f., Urk. 74 S. 8), aber nicht, dass er den Kontakt mit ihm ganz abgebrochen habe. Und Mitte Juni 2011 wurde er wieder mit F._____ bei einem Vorfall - bei dem es um in Umlauf gesetztes Falschgeld gegangen sein soll und bezüglich dessen eine neue Untersuchung läuft - mit einem Blutalkoholgehalt von 1.7 Promillen angetroffen (Urk. 36 S. 7). Beendet ist hingegen die früher als tragfähig bezeichnete Beziehung zur Freun- din. Gesamthaft betrachtet erweist sich unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten für die Körperverletzung als angezeigt.

- 21 - Bei der Verschuldensbemessung für den Angriff ist wie bereits erwähnt zu be- rücksichtigen, dass das Verhalten des Beschuldigten, soweit es D._____ betrifft, durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung im Wesentlichen abge- golten ist. Hingegen hat der Angriff auch eine erhebliche Gefährdung von E._____, die ihren gegen die Mittelkonsole gelehnten Ehemann zu schützen ver- suchte, während auf ihn eingeschlagen wurde, zur Folge gehabt, und diese Ge- fährdung konkretisierte sich sogar in Tätlichkeiten in Form von Prellungen an Händen und Armen der Geschädigten. Der Beschuldigte nahm mit seinem Verhalten in Kauf, dass auch E._____ verletzt würde, handelte mithin insofern mit Eventualvorsatz. Insgesamt wiegt die noch massgebliche Tatschwere bezüglich des Angriffs je- doch noch leicht. Was die Täterkomponente betrifft, so kann auf das bereits bei der Strafzumes- sung zur Körperverletzung Ausgeführte verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Schlussstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von insgesamt 96 Tagen steht nichts ent- gegen. IV. Vollzug

1. Während nach dem früherem Recht für die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs eine günstige Legalprognose erforderlich war, genügt nach dem revidier- ten das Fehlen einer ungünstigen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des be- dingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung vo- raus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Be- fürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit

- 22 - Hinweisen). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legal- prognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Stra- fe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug "nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen". Die Bedeutung dieser sog. "Verschuldensklausel" ist weit- gehend unklar (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist wie erwähnt die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezi- alpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaus- sichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewäh- rung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaus- sichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 25).

- 23 -

2. Der Beschuldigte weist wie gezeigt zwei einschlägige Vorstrafen wegen An- griffs und Körperverletzung auf, die noch nicht weit zurückliegen, und er hat vor den vorliegenden Taten eine weitere Körperverletzung begangen. Er hat im Alter von 16 bis 19 Jahren jährlich in nicht mehr leicht zu nehmender Weise die körper- liche Integrität von Menschen gefährdet und verletzt. Verurteilungen zu bedingten Freiheitsentzügen und ein laufendes Strafverfahren beeindruckten ihn nicht hin- reichend. Das sind Indizien für eine Schlechtprognose. Hinsichtlich der aktuell laufenden Untersuchung, die sich um Falschgeld dreht, gilt die Unschuldsvermutung. Für eine günstige Prognose spricht, dass der Beschuldigte während des vorlie- genden Verfahrens erstmals während gut drei Monaten in Haft war, was kaum spurlos an ihm vorbeigegangen sein, sondern ihn beeindruckt haben dürfte. In beruflicher Hinsicht fehlt ihm - was die Rückfallprognose negativ beeinflusst - eine adäquate Ausbildung, doch geht er wenigstens einer geregelten Erwerbstä- tigkeit nach und plant, allenfalls die Lehre nachzuholen. Er scheint auch über eine für seine Entwicklung günstige, tragfähige Beziehungen zur Mutter zu verfügen, hat sich aber andererseits zumindest noch nicht vom Umfeld gelöst, das seine Straftaten zu begünstigen scheint. Eine Partnerin hat der Beschuldigte zurzeit keine. Klar für künftiges Wohlverhalten spricht, dass sich der Beschuldigte kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in eine Gewalttherapie begab (vgl. u.a. Urk. 5/5 S. 4f., 16/14, 16/15, 36 S. 2f. und 29). Allerdings hat er diese im Januar 2012 abgebrochen. Auch wenn er heute angab, diese Behandlung bei einer neu- en Therapeutin fortzusetzen zu wollen (Prot. II S. 6), erscheint als bedenklich, dass er diesem Vorsatz nach rund vier Monaten noch nicht nachgekommen ist, zumal die entsprechende Weisung der Vorinstanz rechtskräftig ist. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass noch der Vollzug von immerhin gut drei Wochen Freiheitsentzug, der mit dem Entscheid des Bezirksamts Zofingen von

27. Oktober 2010 durch Widerruf angeordnet wurde, ansteht, was ihm noch ein-

- 24 - mal die bei einer Nichtbewährung drohenden Folgen vor Augen führt, und dass der Beschuldigte seit nunmehr knapp zwei Jahren nicht mehr durch aggressives Verhalten aufgefallen ist. Unter diesen Umständen fällt ein vollbedingter Strafvollzug, selbst wenn die heute auszufällende Freiheitsstrafe mit einer Verbindungsgeldstrafe oder einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kombiniert würde, ausser Betracht. Eine eigentliche Schlechtprognose ist dem Beschuldigten jedoch nicht zu stellen. Den verbleiben- den Bedenken ist mit einem teilbedingten Vollzug Rechnung zu tragen.

3. Das Gericht hat, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des ge- setzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Ge- richts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügen- der Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Dem bei der Strafzumessung dargelegten Verschulden des Beschuldigten ange- messen ist der Vollzug von 8 Monaten der heutigen auszusprechenden Gesamt- strafe von 18-monatigen. Die Probezeit für den Strafanteil, für den der bedingte Strafvollzug gewährt wird, ist auf 4 Jahre anzusetzen. V. Schadenersatz und Genugtuung

1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen der Privatkläger auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden

- 25 - (Urk. 55 S. 39ff.). Die bezirksgerichtlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen treffen zu, und die Ziffern 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind da- her, dies sei vorweg genommen, zu bestätigen.

2. Zu den Einwänden der Verteidigung (Urk. 57 S. 2, Urk. 74 S. 7) ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 50 Abs. 1 OR Personen, die einen Schaden ge- meinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, dem Ge- schädigten solidarisch haften. F._____, der gemeinsam mit dem Beschuldigten den Angriff und die Körperverletzung beging, wird aber weder im vorliegenden Verfahren beurteilt, noch ist bislang durch ein anderes Gericht ein Urteil gegen F._____ in dieser Sache gefällt worden. Sind nun aber die zivilrechtlichen Folgen, die F._____ treffen, noch offen, kann der Beschuldigte auch nicht solidarisch mit diesem zu Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet werden, und ebenso we- nig kann durch die heute tagende Kammer eine Rückgriffsquote im Sinne von Art. 50 Abs. 2 OR festgelegt werden. Vielmehr wird durch jenes Strafgericht oder al- lenfalls auf dem Weg des Zivilprozesses eine entsprechende Regelung vorzu- nehmen sein. Anzumerken bleibt, dass es zum Wesen des Angriffs (und der hier mittäterschaftlich begangenen Körperverletzung) gehört, dass nicht eruiert wer- den kann, welcher Täter welchen Anteil an der Verletzung des Opfers hatte. Da- her wird - so es zu einer Verurteilung F._____s kommt - die Festlegung einer an- deren als hälftigen Rückgriffsquote kaum möglich sein.

3. Unerfindlich ist, aus welchem Grund die Genugtuung für D._____ - wie von der Verteidigung beantragt - von Fr. 5'000.- auf Fr. 3'000.- herabgesetzt werden soll- te. Die gesundheitlichen Folgen der Attacke waren für D._____ wie bereits darge- legt massiv (oben Ziff. III.4). Erinnert sei daran, dass der Privatkläger mit Brüchen in der Augengegend und Rippenfrakturen zwei Tage auf der Intensivstation lag, später noch eine Augenoperation über sich ergehen lassen musste und er wäh- rend fünf Wochen arbeitsunfähig war. Er fürchtete längere Zeit um sein Augen- licht, sah auch noch 10 Monate nach der Tat Doppelbilder und hatte Gefühlsstö- rungen in der rechten Gesichtshälfte. Ärztlicherseits konnten bleibende Schäden wie Bewegungsstörungen, Konzentrationsschwächen und rasche Ermüdbarkeit nicht ausgeschlossen werden (zum Ganzen: Urk. 7/1 S. 1, Urk. 7/2 S. 3 und 5,

- 26 - Urk. 8/2, Urk. 8/6, Urk. 31 S. 3, beig. Akten des Sozialversicherungsgerichts, Urk. 38). Diese Folgen rechtfertigen eine Genugtuung in der von der Vorinstanz fest- gelegten Höhe. Dass der Privatkläger in der Zeugeneinvernahme vom 15. No- vember 2010 angab, die Sache mittlerweile "gut verdaut" zu haben, ändert daran nichts. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass er dem Beschuldigten den ausge- streckten Mittelfinger gezeigt hat, eine Reduktion unter den - von der Vorinstanz gegenüber dem Antrag der Geschädigtenvertretung von Fr. 7'000.- bereits redu- zierten - Betrag von Fr. 5'000.- als angezeigt erscheinen. VI. Kosten und Entschädigung

1. Die Verteidigung beantragt, die Kosten der Untersuchung seien dem Beschul- digten lediglich teilweise aufzuerlegen (Urk. 57 S. 2, Urk. 74 S. 2); der den Mitbe- schuldigten F._____ betreffende Anteil sei in Abzug zu bringen. Gegen F._____ wird eine gesonderte Untersuchung mit weiteren Delikten geführt. Er wird denn auch von der vorliegenden Anklage nicht erfasst; vielmehr ist in F._____s Verfahren noch keine Anklage erhoben worden (Urk. 68). Ferner sind die Aktensätze nicht deckungsgleich, finden sich doch in den vorliegenden Akten beispielsweise keine Unterlagen zur Person F._____s. Die vorliegend von der Staatsanwaltschaft errechnete Gebühr gemäss § 374 StPO und § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV von Fr. 3'000.- (Urk. 18) beschlägt - wie von Seiten der Staatsanwalt- schaft bestätigt wurde (Urk. 71) - allein den Aufwand, der für die Untersuchung in Sachen A._____ entstanden ist und erscheint dafür (betrachtet man die mögliche Spanne von Fr. 300.- bis Fr. 30'000.-) als angemessen. Es besteht somit kein An- lass für eine reduzierte Auflage der Untersuchungskosten. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv Ziff. 10 und 11) ist daher zu bestätigen.

2. Die Kosten der Geschädigtenvertretung stehen grösstenteils in direktem Zu- sammenhang mit den Straftaten des Beschuldigten bzw. mit dessen Strafprozess. Der aus der Honorarnote (Urk. 33) ersichtliche Anteil für Kosten im Zusammen- hang mit Korrespondenz und Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht gegen

- 27 - die Unfallversicherung C._____ bzw. deren Leistungskürzung ist allerdings in je- nem Verfahren geltend zu machen, wie die Verteidigung zu Recht ausführt, ist doch der Beschuldigte dafür nicht direkt verantwortlich, weshalb die Prozessent- schädigung für die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft auf Fr. 6'000.- zu kürzen ist. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatstrafklägern D._____ und E._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.- für anwaltliche Vertretung zu bezahlen (zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____).

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf des Angriffs, auf Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs, zum Zivilpunkt und zur erstinstanzlichen Kostenregelung, obsiegt jedoch mit den Anträgen auf Reduktion der Strafe sowie Kürzung der erstinstanzlich festge- setzten Prozessentschädigung. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, sind ihm daher zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Dem Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren, in dem er teilweise obsiegt, keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, da er amtlich verteidigt wurde. Es ist ihm daher keine Entschädigung auszurich- ten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. August 2001 bezüglich Dispositivziffern 1 (teilweise, Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1

- 28 - StGB), 4 (Weisung zur Fortsetzung der Therapie während der Probezeit) und 9 (Einziehung des Schlagrings) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 96 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die restlichen 8 Monate Frei- heitsstrafe (abzüglich 96 Tage erstandene Haft) werden vollzogen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der C._____ AG vollumfänglich für die an den Privatkläger D._____ erbrachten Leistungen haftet. Im Quanti- tativ wird die Schadenersatzforderung der C._____ AG auf den Weg des Zi- vilprozesses gewiesen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte vollumfänglich für den Sach- und Personenschaden des Privatklägers D._____ haftet. Im Quantitativ wird sei- ne Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 4. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

- 29 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatstrafklägern D._____ und E._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.- für anwaltliche Vertre- tung zu bezahlen (zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____).

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufer- legt. Ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft D._____/E._____ für sich und zu- handen der Privatklägerschaft − die Privatklägerin C._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft D._____/E._____ für sich und zu- handen der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 30 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. April 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald