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SB110718

mehrfache Veruntreuung etc.

Zürich OG · 2012-10-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesi- gen Kammer vom 27. Januar 2011 kann auf die Ausführungen im bundesgericht- lichen Entscheid vom 10. November 2011 verwiesen werden (Urk. 121 S. 2).

E. 1.2 Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 27. Januar 2011 erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 113). Mit Urteil vom 10. November 2011 wurde die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut- geheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2011 aufgehoben und an die hiesige Kammer zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 121 S. 14).

E. 1.3 Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist nach einer Rückweisung des Bundesge- richts zur neuen Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren das neue Prozess- recht (eidgenössische StPO und kantonales GOG) anwendbar.

E. 1.4 Nachdem sich die Parteien auf entsprechende Frage des Präsidenten mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärten (Urk. 122-124), wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2012 das schriftliche Be- rufungsverfahren angeordnet (Urk. 126). Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 ging die schriftliche Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 128). Am

9. April 2012 reichte der Verteidiger namens des Beschuldigten nach erstreckter Frist die schriftliche Berufungsantwort und Berufungsbegründung ein (Urk. 137). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 132).

E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt zur Begründung der Zweitberufung des Beschuldigten und der Vor- instanz zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 140). Die Staatsanwaltschaft reichte am 2. Mai 2012 die schriftliche Berufungsantwort ein (Urk. 144).

- 8 -

E. 1.6 Mit Schreiben vom 9. August 2012 beantragte der Beschuldigte die Auf- hebung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft D._____, da er die mit Urteil vom 27. Januar 2011 angeordnete Ersatzforderung bezahlt habe (Urk. 149). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 11. September 2012 wurde die durch Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. August 2008 erfolgte und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Januar 2011 aufrecht erhaltene Beschlagnahme der Liegenschaft D._____ mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Urk. 152).

E. 2 Rückweisung und Bindungswirkung

E. 2.1 Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht aufge- hobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2011 überprüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- keit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Auf- grund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerich- ten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts

- 9 - 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägun- gen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der refor- matio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammen- hang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom

28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im Ent- scheid des Obergerichts vom 25. November 2010 Ziffer 1.7 f. S. 18 [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechtsmittelinstanz bei einer Rück- weisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschränken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegen- stand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantonale Behörde nach der Rück- weisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zu- rückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Ur- teil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts we- gen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden.

E. 2.2 Wie dargelegt erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Novem- ber 2011 in Dispositiv Ziffer 1, die Beschwerde werde teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2011 aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 10 -

E. 2.3 Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 121 S. 14). In den Erwägungen hielt das Bundesgericht zur Rüge des Be- schwerdeführers, ihm sei zu Unrecht der teilbedingte Strafvollzug nicht gewährt worden, fest, das Obergericht habe zu Unrecht keine Gesamtwürdigung der Prognosekriterien vorgenommen. Die Beschwerde erweise sich daher in diesem Punkt als begründet, weshalb die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 121 S. 8, Ziff. 2.5.). Damit hob das Bundesgericht zwar formell den gesamten obergerichtlichen Entscheid vom 27. Januar 2011 auf, die materielle Tragweite beschränkt sich jedoch auf Dispositiv Ziffer 3. des Erkennt- nisses. Prozessgegenstand ist daher nach der bundesgerichtlichen Rückweisung nur noch die Art des Strafvollzugs der Freiheitsstrafe von 3 Jahren (namentlich sind daher - entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung

- keine Erwägungen zur Strafhöhe vorzunehmen). Als ebenfalls angefochten hat die Regelung der Kostenverlegung zu gelten (Dispositiv Ziffer 7.). Die anderen Teile des Urteils vom 27. Januar 2011 haben daher Bestand und sind in Rechts- kraft erwachsen. Somit sind der Beschluss des Obergerichts vom 27. Januar 2011 betreffend Rechtskraft des Urteils und des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung vom 31. Mai 2010 und das Urteil selben Datums des Ober- gerichts mit Ausnahme der Dispositiv Ziffern 3. und 7. rechtskräftig. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen. Zu entscheiden bleibt daher im Folgenden über die Art des Vollzuges der Frei- heitsstrafe von 3 Jahren. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 10. November 2011 fest, dass nach der Rechtsprechung die Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, eine Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände voraussetze. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei seien die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Das Obergericht habe den teil- bedingten Strafvollzug einzig mit der unterbliebenen Schadensbehebung ver- weigert. Dies sei bundesrechtswidrig. Der Umstand, dass der Täter die zumutbare Schadensbehebung unterlassen habe, sei aber lediglich als weiteres Indiz im

- 11 - Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigen. Das Obergericht habe insbeson- dere nicht geprüft, ob Aussicht bestehe, der Beschwerdeführer werde sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (Urk. 121 S. 8). Der Beschuldigte hat mittlerweile mit Valuta vom 29. Juni 2012 der Bildungs- direktion des Kantons Zürich den geschuldeten Betrag von total Fr. 384'255.95 bezahlt (Urk. 146 und 149) und seit dem erstinstanzlichen und dem obergerichtli- chen Entscheid keine strafrechtliche Verurteilung mehr erwirkt. Zuvor verfügte der Beschuldigte über keine Einträge im Strafregister. Die im Strafregister einge- tragene Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Baden (vgl. Urk. 151) betrifft Delikte vor dem erstinstanzlichen und obergerichtlichen Entscheid und die Staatsanwaltschaft wird voraussichtlich auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe ver- zichten und eine Opportunitätseinstellung verfügen (Urk. 154). In beruflicher Hin- sicht scheint sich der Beschuldigte wieder gefangen zu haben. Nach einer mehr- monatigen Arbeitslosigkeit verfügt er nun seit 1. Juni 2012 wieder über eine Ar- beitsstelle (Urk. 137 S. 7f.). Auch das persönliche und familiäre Umfeld des Be- schuldigten scheint stabil zu sein und der Beschuldigte befindet sich in einer inte- griert-psychiatrischen Therapie (Urk. 137 S. 11). Das Bestehen einer eigentlichen Schlechtprognose ist daher zu verneinen und dem Beschuldigten ist der teilbe- dingte Strafvollzug zu gewähren. Weiter ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Freiheitsstrafe aufzuschieben und in welchem Umfang sie zu vollziehen ist. Dabei darf der unbedingt vollzieh- bare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei der Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Der zu vollziehende Teil muss zunächst schuldangemessen sein. Zweites mass- gebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Ver- schulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein und umgekehrt. Denkbar ist auch eine "Kompensation" von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschulden und schlechter Prognose (Schneider/ Garré in BSK Strafrecht I, 2. Auflage, N. 14-16 zu Art. 43).

- 12 - Die Staatsanwaltschaft führt zum Umfang des Strafvollzugs an, es sei von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. Bei einem zu vollziehenden Teil von nur sechs Monaten käme das krass egoistische und sich über Jahre erstreckende de- liktische Verhalten nicht zum Ausdruck und würde verharmlost und verniedlicht. Eine spürbare Sanktion habe der Beschuldigte für sein unter keinerlei Gesichts- punkten akzeptables Verhalten nur zu vergegenwärtigen, wenn der zu vollziehen- de Teil auf über 12 Monate festgelegt werde (Urk. 144 S. 5). Die Verteidigung be- antragt die Strafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen, im Übrigen aufzu- schieben. Es sei bei der Bestimmung des zu vollziehenden Teils der Freiheits- strafe im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei einem zu vollziehenden Anteil von weniger als 12 Monaten die Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen könne und somit nicht aus seinem güns- tigen Umfeld herausgerissen werde sowie die Arbeitsstelle, die er am 1. Juni 2012 antreten könne, nicht wieder verliere (Urk. 137 S. 11). Zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist zu bemerken, dass, wie bereits erwähnt, die Höhe der Strafe in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Zu prüfen ist daher, welcher Anteil der Freiheitsstrafe von 3 Jahren aufzuschieben und welcher zu vollziehen ist. Den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides vom

27. Januar 2012 zur Strafzumessung ist zu entnehmen, dass das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens anzu- siedeln ist (Urk. 109 S. 30). Wie erwähnt ist beim Beschuldigten aufgrund der Rückzahlung der Ersatzforderung und der stabilen persönlichen Verhältnisse nicht von einer schlechten Prognose auszugehen. Der Verteidigung ist zuzustim- men, dass die Möglichkeit des Vollzugs in Halbgefangenschaft und damit die Bei- behaltung der Arbeitsstelle die Prognose des Beschuldigten begünstigt. Unter Be- rücksichtigung des Verschuldens und der Prognose ist es weder angemessen, den zu vollziehenden Teil am unteren noch am oberen Rand anzusetzen. Viel- mehr erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 26 Monaten aufzuschieben. An den vollziehbaren Teil sind 42 Tage erstandene Haft anzurechnen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

- 13 -

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Kostenfolgen Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB100607) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass aufgrund der Rückweisung vom Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110718) sind daher vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

E. 3.2 Entschädigungsfolgen Für das zweite Berufungsverfahren (SB110718) ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung im Betrag von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer vom 27. Januar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 31. Mai 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Amt im Sinne von Art. 138 Ziff.1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 75 bis 95)

- 14 - − der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB (mit Ausnahme von Anklageziffern 118 und 125).

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf (…) sowie vom Vor- wurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB betref- fend Anklageziffern 118 und 125. 3.-4. (…).

E. 5 Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte die Schadenersatzforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 957'916.80 anerkannt hat.

E. 6 Oktober 2006 sichergestellte Barschaft von Fr. 55'000.– (vom Ange- schuldigten versteckte Bargelder; Teil der Sachkaution Nr. … bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich) sowie die seither darauf bei der Bank B._____ aufgelaufenen Zinsen werden defi- nitiv eingezogen und der Geschädigten unter Anrechnung an ihre Zivil- forderung übertragen.

E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

26. August 2008 sichergestellte Barschaft von Fr. 86'480.– (Erlöse der vorzeitigen Fahrzeugverwertungen; Teil der Sachkaution Nr. …) sowie die seither darauf bei der Bank B._____ aufgelaufenen Zinsen werden definitiv eingezogen und der Geschädigten unter Anrechnung an ihre Zivilforderung übertragen.

E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2006 beim Grundbuchamt C._____ erwirkte provisori- sche Anmerkung der Grundbuchsperre auf die Liegenschaft D._____ wird gelöscht.

E. 9 (…).

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 15 - Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 360.-- Kosten KAPO Fr. 4'237.90 Untersuchungskosten Fr. 10'597.90 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt und vorab teilweise aus dem mit heutigem Beschluss (Beschluss-Dispositiv Ziffer 2) eingezogenen Bargeldbetrag von Fr. 4'504.25 bezogen.

E. 12 Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'044.20 (MWST inkl.) zu bezahlen.

E. 13 (Mitteilungen.)

E. 14 (Rechtsmittel.)"

2. Weiter wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 31. Mai 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

26. August 2008 beschlagnahmten Gegenstände (1 Sack mit losen Belegen, Sicherstellung Nr. 1/3 aus Büro; 1 Sack mit Belegen und Zetteln aus Abfallkübel, Sicherstellung Nr. 1/4 aus Büro; eine externe Festplatte (20GB) mit Datensicherungen im EnCase-Format (Sicherung Kantonspolizei Zürich Nr. …), genommen ab dem Personalcomputer …, Seriennummer …, Sicherstellung Nr. 1/5 aus Büro; 1 Notiz "SPAR- PLAN", Sicherstellung Nr. 1/6 aus Schlafzimmer; 1 Mäppchen mit Un- terlagen "…-Möbel", Sicherstellung Nr. 1/8 aus Garage) werden definitiv eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen.

2. Die mit den zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 26. August 2008 sichergestellten Barschaften von Fr. 4'504.25

- 16 - (aus Anteil 13. Monatslohn und ab Konto-Nr. …; Barkaution Nr. …) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. (Mitteilungen.)

4. (Rechtsmittel.)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nach- folgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:

1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Amt im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 16-45; 48-74)

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 42 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. (…).

4. Der Angeklagte wird - unter Anrechnung der an die Geschädigte geleisteten Zahlungen -, verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 300'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2006 zu bezahlen.

5. Die durch die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. August 2008 erfolgte Beschlagnahme der Liegenschaft D._____ wird aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Er- satzforderung des Staates über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Anordnung.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--.

7. (...)

8. (Mitteilungen)

- 17 -

9. (Rechtsmittel) Ferner beschliesst das Gericht:

1. Das Verfahren bezüglich des Antrags der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, wonach nebst dem Angeklagten auch dessen Vater (E._____), des- sen Mutter (F._____) sowie dessen Schwester (G._____) zu verpflichten sei- en, bei solidarischer Haftbarkeit eines jeden dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Gesamtbe- trag von Fr. 201'761.-- zuzüglich gesetzlichen Zins zu bezahlen, wird zum Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. (Mitteilungen)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil." Es wird erkannt:

1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, wovon 42 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB100607) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110718) werden vollum- fänglich auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren (SB110718) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen. Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

- 18 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Oktober 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri

Dispositiv
  1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Au- gust 2008 beschlagnahmten Gegenstände (1 Sack mit losen Belegen, Si- cherstellung Nr. 1/3 aus Büro; 1 Sack mit Belegen und Zetteln aus Abfallkü- bel, Sicherstellung Nr. 1/4 aus Büro; eine externe Festplatte (20GB) mit Da- tensicherungen im EnCase-Format (Sicherung Kantonspolizei Zürich Nr. …), genommen ab dem Personalcomputer …, Seriennummer …, Sicherstellung Nr. 1/5 aus Büro; 1 Notiz "SPARPLAN", Sicherstellung Nr. 1/6 aus Schlaf- zimmer; 1 Mäppchen mit Unterlagen "…-Möbel", Sicherstellung Nr. 1/8 aus Garage) werden definitiv eingezogen und als Beweismittel zu den Akten ge- nommen.
  2. Die mit den zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2008 sichergestellten Barschaften von Fr. 4'504.25 (aus Anteil 13. Monatslohn ab Konto-Nr. …; Barkaution Nr. …) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. (Mitteilungen.)
  4. (Rechtsmittel.)"
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nach- folgendem Urteil. - 5 - Sodann erkennt das Gericht:
  6. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Amt im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 16-45; 48-74)
  7. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 42 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  8. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  9. Der Angeklagte wird - unter Anrechnung der an die Geschädigte geleisteten Zahlungen -, verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 300'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2006 zu bezahlen.
  10. Die durch die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. August 2008 erfolgte Beschlagnahme der Liegenschaft D._____ wird aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung des Staates über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dau- er von zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Anordnung.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. - 6 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 137 S. 2)
  13. Der Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, wovon 42 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  14. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 2 Jahren aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen, d.h. im Umfang von 6 Monaten (abzüglich 42 Hafttagen) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
  15. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  16. Dem Beschuldigten sei für das zweite Berufungsverfahren eine ange- messene Entschädigung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 128 S. 2)
  17. Der Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, wovon 41 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirks- anwaltschaft Zürich vom 13. August 2003.
  18. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen, d.h. im Umfang von 15 Monaten (abzüglich 41 Hafttage) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. c) Der Vorinstanz (Urk. 132) Verzicht auf Vernehmlassung - 7 - Erwägungen:
  19. Prozessuales 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesi- gen Kammer vom 27. Januar 2011 kann auf die Ausführungen im bundesgericht- lichen Entscheid vom 10. November 2011 verwiesen werden (Urk. 121 S. 2). 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 27. Januar 2011 erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 113). Mit Urteil vom 10. November 2011 wurde die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut- geheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2011 aufgehoben und an die hiesige Kammer zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 121 S. 14). 1.3. Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist nach einer Rückweisung des Bundesge- richts zur neuen Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren das neue Prozess- recht (eidgenössische StPO und kantonales GOG) anwendbar. 1.4. Nachdem sich die Parteien auf entsprechende Frage des Präsidenten mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärten (Urk. 122-124), wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2012 das schriftliche Be- rufungsverfahren angeordnet (Urk. 126). Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 ging die schriftliche Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 128). Am
  20. April 2012 reichte der Verteidiger namens des Beschuldigten nach erstreckter Frist die schriftliche Berufungsantwort und Berufungsbegründung ein (Urk. 137). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 132). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt zur Begründung der Zweitberufung des Beschuldigten und der Vor- instanz zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 140). Die Staatsanwaltschaft reichte am 2. Mai 2012 die schriftliche Berufungsantwort ein (Urk. 144). - 8 - 1.6. Mit Schreiben vom 9. August 2012 beantragte der Beschuldigte die Auf- hebung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft D._____, da er die mit Urteil vom 27. Januar 2011 angeordnete Ersatzforderung bezahlt habe (Urk. 149). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 11. September 2012 wurde die durch Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. August 2008 erfolgte und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Januar 2011 aufrecht erhaltene Beschlagnahme der Liegenschaft D._____ mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Urk. 152).
  21. Rückweisung und Bindungswirkung 2.1. Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht aufge- hobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2011 überprüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- keit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Auf- grund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerich- ten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts - 9 - 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägun- gen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der refor- matio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammen- hang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom
  22. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im Ent- scheid des Obergerichts vom 25. November 2010 Ziffer 1.7 f. S. 18 [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechtsmittelinstanz bei einer Rück- weisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschränken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegen- stand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantonale Behörde nach der Rück- weisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zu- rückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Ur- teil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts we- gen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 2.2. Wie dargelegt erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Novem- ber 2011 in Dispositiv Ziffer 1, die Beschwerde werde teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2011 aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 10 - 2.3. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 121 S. 14). In den Erwägungen hielt das Bundesgericht zur Rüge des Be- schwerdeführers, ihm sei zu Unrecht der teilbedingte Strafvollzug nicht gewährt worden, fest, das Obergericht habe zu Unrecht keine Gesamtwürdigung der Prognosekriterien vorgenommen. Die Beschwerde erweise sich daher in diesem Punkt als begründet, weshalb die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 121 S. 8, Ziff. 2.5.). Damit hob das Bundesgericht zwar formell den gesamten obergerichtlichen Entscheid vom 27. Januar 2011 auf, die materielle Tragweite beschränkt sich jedoch auf Dispositiv Ziffer 3. des Erkennt- nisses. Prozessgegenstand ist daher nach der bundesgerichtlichen Rückweisung nur noch die Art des Strafvollzugs der Freiheitsstrafe von 3 Jahren (namentlich sind daher - entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung - keine Erwägungen zur Strafhöhe vorzunehmen). Als ebenfalls angefochten hat die Regelung der Kostenverlegung zu gelten (Dispositiv Ziffer 7.). Die anderen Teile des Urteils vom 27. Januar 2011 haben daher Bestand und sind in Rechts- kraft erwachsen. Somit sind der Beschluss des Obergerichts vom 27. Januar 2011 betreffend Rechtskraft des Urteils und des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung vom 31. Mai 2010 und das Urteil selben Datums des Ober- gerichts mit Ausnahme der Dispositiv Ziffern 3. und 7. rechtskräftig. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen. Zu entscheiden bleibt daher im Folgenden über die Art des Vollzuges der Frei- heitsstrafe von 3 Jahren. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 10. November 2011 fest, dass nach der Rechtsprechung die Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, eine Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände voraussetze. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei seien die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Das Obergericht habe den teil- bedingten Strafvollzug einzig mit der unterbliebenen Schadensbehebung ver- weigert. Dies sei bundesrechtswidrig. Der Umstand, dass der Täter die zumutbare Schadensbehebung unterlassen habe, sei aber lediglich als weiteres Indiz im - 11 - Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigen. Das Obergericht habe insbeson- dere nicht geprüft, ob Aussicht bestehe, der Beschwerdeführer werde sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (Urk. 121 S. 8). Der Beschuldigte hat mittlerweile mit Valuta vom 29. Juni 2012 der Bildungs- direktion des Kantons Zürich den geschuldeten Betrag von total Fr. 384'255.95 bezahlt (Urk. 146 und 149) und seit dem erstinstanzlichen und dem obergerichtli- chen Entscheid keine strafrechtliche Verurteilung mehr erwirkt. Zuvor verfügte der Beschuldigte über keine Einträge im Strafregister. Die im Strafregister einge- tragene Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Baden (vgl. Urk. 151) betrifft Delikte vor dem erstinstanzlichen und obergerichtlichen Entscheid und die Staatsanwaltschaft wird voraussichtlich auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe ver- zichten und eine Opportunitätseinstellung verfügen (Urk. 154). In beruflicher Hin- sicht scheint sich der Beschuldigte wieder gefangen zu haben. Nach einer mehr- monatigen Arbeitslosigkeit verfügt er nun seit 1. Juni 2012 wieder über eine Ar- beitsstelle (Urk. 137 S. 7f.). Auch das persönliche und familiäre Umfeld des Be- schuldigten scheint stabil zu sein und der Beschuldigte befindet sich in einer inte- griert-psychiatrischen Therapie (Urk. 137 S. 11). Das Bestehen einer eigentlichen Schlechtprognose ist daher zu verneinen und dem Beschuldigten ist der teilbe- dingte Strafvollzug zu gewähren. Weiter ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Freiheitsstrafe aufzuschieben und in welchem Umfang sie zu vollziehen ist. Dabei darf der unbedingt vollzieh- bare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei der Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Der zu vollziehende Teil muss zunächst schuldangemessen sein. Zweites mass- gebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Ver- schulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein und umgekehrt. Denkbar ist auch eine "Kompensation" von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschulden und schlechter Prognose (Schneider/ Garré in BSK Strafrecht I, 2. Auflage, N. 14-16 zu Art. 43). - 12 - Die Staatsanwaltschaft führt zum Umfang des Strafvollzugs an, es sei von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. Bei einem zu vollziehenden Teil von nur sechs Monaten käme das krass egoistische und sich über Jahre erstreckende de- liktische Verhalten nicht zum Ausdruck und würde verharmlost und verniedlicht. Eine spürbare Sanktion habe der Beschuldigte für sein unter keinerlei Gesichts- punkten akzeptables Verhalten nur zu vergegenwärtigen, wenn der zu vollziehen- de Teil auf über 12 Monate festgelegt werde (Urk. 144 S. 5). Die Verteidigung be- antragt die Strafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen, im Übrigen aufzu- schieben. Es sei bei der Bestimmung des zu vollziehenden Teils der Freiheits- strafe im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei einem zu vollziehenden Anteil von weniger als 12 Monaten die Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen könne und somit nicht aus seinem güns- tigen Umfeld herausgerissen werde sowie die Arbeitsstelle, die er am 1. Juni 2012 antreten könne, nicht wieder verliere (Urk. 137 S. 11). Zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist zu bemerken, dass, wie bereits erwähnt, die Höhe der Strafe in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Zu prüfen ist daher, welcher Anteil der Freiheitsstrafe von 3 Jahren aufzuschieben und welcher zu vollziehen ist. Den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides vom
  23. Januar 2012 zur Strafzumessung ist zu entnehmen, dass das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens anzu- siedeln ist (Urk. 109 S. 30). Wie erwähnt ist beim Beschuldigten aufgrund der Rückzahlung der Ersatzforderung und der stabilen persönlichen Verhältnisse nicht von einer schlechten Prognose auszugehen. Der Verteidigung ist zuzustim- men, dass die Möglichkeit des Vollzugs in Halbgefangenschaft und damit die Bei- behaltung der Arbeitsstelle die Prognose des Beschuldigten begünstigt. Unter Be- rücksichtigung des Verschuldens und der Prognose ist es weder angemessen, den zu vollziehenden Teil am unteren noch am oberen Rand anzusetzen. Viel- mehr erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 26 Monaten aufzuschieben. An den vollziehbaren Teil sind 42 Tage erstandene Haft anzurechnen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. - 13 -
  24. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Kostenfolgen Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB100607) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass aufgrund der Rückweisung vom Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110718) sind daher vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 3.2. Entschädigungsfolgen Für das zweite Berufungsverfahren (SB110718) ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung im Betrag von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
  25. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer vom 27. Januar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:
  26. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 31. Mai 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
  27. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Amt im Sinne von Art. 138 Ziff.1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 75 bis 95) - 14 - − der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB (mit Ausnahme von Anklageziffern 118 und 125).
  28. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf (…) sowie vom Vor- wurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB betref- fend Anklageziffern 118 und 125. 3.-4. (…).
  29. Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte die Schadenersatzforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 957'916.80 anerkannt hat.
  30. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  31. Oktober 2006 sichergestellte Barschaft von Fr. 55'000.– (vom Ange- schuldigten versteckte Bargelder; Teil der Sachkaution Nr. … bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich) sowie die seither darauf bei der Bank B._____ aufgelaufenen Zinsen werden defi- nitiv eingezogen und der Geschädigten unter Anrechnung an ihre Zivil- forderung übertragen.
  32. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  33. August 2008 sichergestellte Barschaft von Fr. 86'480.– (Erlöse der vorzeitigen Fahrzeugverwertungen; Teil der Sachkaution Nr. …) sowie die seither darauf bei der Bank B._____ aufgelaufenen Zinsen werden definitiv eingezogen und der Geschädigten unter Anrechnung an ihre Zivilforderung übertragen.
  34. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2006 beim Grundbuchamt C._____ erwirkte provisori- sche Anmerkung der Grundbuchsperre auf die Liegenschaft D._____ wird gelöscht.
  35. (…).
  36. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 15 - Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 360.-- Kosten KAPO Fr. 4'237.90 Untersuchungskosten Fr. 10'597.90 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  37. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt und vorab teilweise aus dem mit heutigem Beschluss (Beschluss-Dispositiv Ziffer 2) eingezogenen Bargeldbetrag von Fr. 4'504.25 bezogen.
  38. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'044.20 (MWST inkl.) zu bezahlen.
  39. (Mitteilungen.)
  40. (Rechtsmittel.)"
  41. Weiter wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 31. Mai 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Sodann beschliesst das Gericht:
  42. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  43. August 2008 beschlagnahmten Gegenstände (1 Sack mit losen Belegen, Sicherstellung Nr. 1/3 aus Büro; 1 Sack mit Belegen und Zetteln aus Abfallkübel, Sicherstellung Nr. 1/4 aus Büro; eine externe Festplatte (20GB) mit Datensicherungen im EnCase-Format (Sicherung Kantonspolizei Zürich Nr. …), genommen ab dem Personalcomputer …, Seriennummer …, Sicherstellung Nr. 1/5 aus Büro; 1 Notiz "SPAR- PLAN", Sicherstellung Nr. 1/6 aus Schlafzimmer; 1 Mäppchen mit Un- terlagen "…-Möbel", Sicherstellung Nr. 1/8 aus Garage) werden definitiv eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen.
  44. Die mit den zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 26. August 2008 sichergestellten Barschaften von Fr. 4'504.25 - 16 - (aus Anteil 13. Monatslohn und ab Konto-Nr. …; Barkaution Nr. …) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  45. (Mitteilungen.)
  46. (Rechtsmittel.)"
  47. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nach- folgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:
  48. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Amt im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 16-45; 48-74)
  49. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 42 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  50. (…).
  51. Der Angeklagte wird - unter Anrechnung der an die Geschädigte geleisteten Zahlungen -, verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 300'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2006 zu bezahlen.
  52. Die durch die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. August 2008 erfolgte Beschlagnahme der Liegenschaft D._____ wird aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Er- satzforderung des Staates über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Anordnung.
  53. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--.
  54. (...)
  55. (Mitteilungen) - 17 -
  56. (Rechtsmittel) Ferner beschliesst das Gericht:
  57. Das Verfahren bezüglich des Antrags der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, wonach nebst dem Angeklagten auch dessen Vater (E._____), des- sen Mutter (F._____) sowie dessen Schwester (G._____) zu verpflichten sei- en, bei solidarischer Haftbarkeit eines jeden dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Gesamtbe- trag von Fr. 201'761.-- zuzüglich gesetzlichen Zins zu bezahlen, wird zum Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  58. (Mitteilungen)
  59. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil." Es wird erkannt:
  60. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, wovon 42 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  61. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB100607) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
  62. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110718) werden vollum- fänglich auf die Gerichtskasse genommen.
  63. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren (SB110718) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen. Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  64. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - 18 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  65. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110718-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Burri Urteil vom 26. Oktober 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache Veruntreuung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung vom

31. Mai 2010 (DG090122) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

27. Januar 2011 (SB100607) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

10. November 2011 (6B_341/2011)

- 2 - Anklage: (Urk. 58) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2009 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der I. Strafkammer vom 27. Januar 2011 (Urk. 109 S. 45ff.) Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 31. Mai 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Amt im Sinne von Art. 138 Ziff.1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 75 bis 95) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB (mit Aus- nahme von Anklageziffern 118 und 125).

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf (…) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB betreffend Anklage- ziffern 118 und 125. 3.-4. (…).

5. Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte die Schadenersatzforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 957'916.80 anerkannt hat.

- 3 -

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

6. Oktober 2006 sichergestellte Barschaft von Fr. 55'000.– (vom Angeschul- digten versteckte Bargelder; Teil der Sachkaution Nr. … bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich) sowie die seither darauf bei der Bank B._____ aufgelaufenen Zinsen werden definitiv eingezogen und der Geschädigten unter Anrechnung an ihre Zivilforderung übertragen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

26. August 2008 sichergestellte Barschaft von Fr. 86'480.– (Erlöse der vor- zeitigen Fahrzeugverwertungen; Teil der Sachkaution Nr. …) sowie die seit- her darauf bei der Bank B._____ aufgelaufenen Zinsen werden definitiv eingezogen und der Geschädigten unter Anrechnung an ihre Zivilforderung übertragen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

6. Oktober 2006 beim Grundbuchamt C._____ erwirkte provisorische Anmerkung der Grundbuchsperre auf die Liegenschaft D._____ wird ge- löscht.

9. (…).

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 360.-- Kosten KAPO Fr. 4'237.90 Untersuchungskosten Fr. 10'597.90 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt und vorab teilweise aus dem mit heutigem Beschluss (Beschluss-Dispositiv Ziffer 2) eingezogenen Bargeldbetrag von Fr. 4'504.25 bezogen.

12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'044.20 (MWST inkl.) zu bezahlen.

- 4 -

13. (Mitteilungen.)

14. (Rechtsmittel.)"

2. Weiter wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 31. Mai 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Au- gust 2008 beschlagnahmten Gegenstände (1 Sack mit losen Belegen, Si- cherstellung Nr. 1/3 aus Büro; 1 Sack mit Belegen und Zetteln aus Abfallkü- bel, Sicherstellung Nr. 1/4 aus Büro; eine externe Festplatte (20GB) mit Da- tensicherungen im EnCase-Format (Sicherung Kantonspolizei Zürich Nr. …), genommen ab dem Personalcomputer …, Seriennummer …, Sicherstellung Nr. 1/5 aus Büro; 1 Notiz "SPARPLAN", Sicherstellung Nr. 1/6 aus Schlaf- zimmer; 1 Mäppchen mit Unterlagen "…-Möbel", Sicherstellung Nr. 1/8 aus Garage) werden definitiv eingezogen und als Beweismittel zu den Akten ge- nommen.

2. Die mit den zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2008 sichergestellten Barschaften von Fr. 4'504.25 (aus Anteil 13. Monatslohn ab Konto-Nr. …; Barkaution Nr. …) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. (Mitteilungen.)

4. (Rechtsmittel.)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nach- folgendem Urteil.

- 5 - Sodann erkennt das Gericht:

1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Amt im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 16-45; 48-74)

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 42 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Angeklagte wird - unter Anrechnung der an die Geschädigte geleisteten Zahlungen -, verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 300'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2006 zu bezahlen.

5. Die durch die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. August 2008 erfolgte Beschlagnahme der Liegenschaft D._____ wird aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung des Staates über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dau- er von zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Anordnung.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 137 S. 2)

1. Der Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, wovon 42 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 2 Jahren aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen, d.h. im Umfang von 6 Monaten (abzüglich 42 Hafttagen) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten sei für das zweite Berufungsverfahren eine ange- messene Entschädigung zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 128 S. 2)

1. Der Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, wovon 41 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirks- anwaltschaft Zürich vom 13. August 2003.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen, d.h. im Umfang von 15 Monaten (abzüglich 41 Hafttage) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

c) Der Vorinstanz (Urk. 132) Verzicht auf Vernehmlassung

- 7 - Erwägungen:

1. Prozessuales 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesi- gen Kammer vom 27. Januar 2011 kann auf die Ausführungen im bundesgericht- lichen Entscheid vom 10. November 2011 verwiesen werden (Urk. 121 S. 2). 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 27. Januar 2011 erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 113). Mit Urteil vom 10. November 2011 wurde die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut- geheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2011 aufgehoben und an die hiesige Kammer zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 121 S. 14). 1.3. Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist nach einer Rückweisung des Bundesge- richts zur neuen Beurteilung im zweiten Berufungsverfahren das neue Prozess- recht (eidgenössische StPO und kantonales GOG) anwendbar. 1.4. Nachdem sich die Parteien auf entsprechende Frage des Präsidenten mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärten (Urk. 122-124), wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2012 das schriftliche Be- rufungsverfahren angeordnet (Urk. 126). Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 ging die schriftliche Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 128). Am

9. April 2012 reichte der Verteidiger namens des Beschuldigten nach erstreckter Frist die schriftliche Berufungsantwort und Berufungsbegründung ein (Urk. 137). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 132). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt zur Begründung der Zweitberufung des Beschuldigten und der Vor- instanz zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 140). Die Staatsanwaltschaft reichte am 2. Mai 2012 die schriftliche Berufungsantwort ein (Urk. 144).

- 8 - 1.6. Mit Schreiben vom 9. August 2012 beantragte der Beschuldigte die Auf- hebung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft D._____, da er die mit Urteil vom 27. Januar 2011 angeordnete Ersatzforderung bezahlt habe (Urk. 149). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 11. September 2012 wurde die durch Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. August 2008 erfolgte und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Januar 2011 aufrecht erhaltene Beschlagnahme der Liegenschaft D._____ mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Urk. 152).

2. Rückweisung und Bindungswirkung 2.1. Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht aufge- hobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2011 überprüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlich- keit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Auf- grund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerich- ten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts

- 9 - 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägun- gen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der refor- matio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammen- hang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom

28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im Ent- scheid des Obergerichts vom 25. November 2010 Ziffer 1.7 f. S. 18 [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechtsmittelinstanz bei einer Rück- weisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschränken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegen- stand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantonale Behörde nach der Rück- weisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zu- rückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Ur- teil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts we- gen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 2.2. Wie dargelegt erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Novem- ber 2011 in Dispositiv Ziffer 1, die Beschwerde werde teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2011 aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 10 - 2.3. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 121 S. 14). In den Erwägungen hielt das Bundesgericht zur Rüge des Be- schwerdeführers, ihm sei zu Unrecht der teilbedingte Strafvollzug nicht gewährt worden, fest, das Obergericht habe zu Unrecht keine Gesamtwürdigung der Prognosekriterien vorgenommen. Die Beschwerde erweise sich daher in diesem Punkt als begründet, weshalb die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 121 S. 8, Ziff. 2.5.). Damit hob das Bundesgericht zwar formell den gesamten obergerichtlichen Entscheid vom 27. Januar 2011 auf, die materielle Tragweite beschränkt sich jedoch auf Dispositiv Ziffer 3. des Erkennt- nisses. Prozessgegenstand ist daher nach der bundesgerichtlichen Rückweisung nur noch die Art des Strafvollzugs der Freiheitsstrafe von 3 Jahren (namentlich sind daher - entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung

- keine Erwägungen zur Strafhöhe vorzunehmen). Als ebenfalls angefochten hat die Regelung der Kostenverlegung zu gelten (Dispositiv Ziffer 7.). Die anderen Teile des Urteils vom 27. Januar 2011 haben daher Bestand und sind in Rechts- kraft erwachsen. Somit sind der Beschluss des Obergerichts vom 27. Januar 2011 betreffend Rechtskraft des Urteils und des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung vom 31. Mai 2010 und das Urteil selben Datums des Ober- gerichts mit Ausnahme der Dispositiv Ziffern 3. und 7. rechtskräftig. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen. Zu entscheiden bleibt daher im Folgenden über die Art des Vollzuges der Frei- heitsstrafe von 3 Jahren. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 10. November 2011 fest, dass nach der Rechtsprechung die Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, eine Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände voraussetze. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei seien die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Das Obergericht habe den teil- bedingten Strafvollzug einzig mit der unterbliebenen Schadensbehebung ver- weigert. Dies sei bundesrechtswidrig. Der Umstand, dass der Täter die zumutbare Schadensbehebung unterlassen habe, sei aber lediglich als weiteres Indiz im

- 11 - Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigen. Das Obergericht habe insbeson- dere nicht geprüft, ob Aussicht bestehe, der Beschwerdeführer werde sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (Urk. 121 S. 8). Der Beschuldigte hat mittlerweile mit Valuta vom 29. Juni 2012 der Bildungs- direktion des Kantons Zürich den geschuldeten Betrag von total Fr. 384'255.95 bezahlt (Urk. 146 und 149) und seit dem erstinstanzlichen und dem obergerichtli- chen Entscheid keine strafrechtliche Verurteilung mehr erwirkt. Zuvor verfügte der Beschuldigte über keine Einträge im Strafregister. Die im Strafregister einge- tragene Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Baden (vgl. Urk. 151) betrifft Delikte vor dem erstinstanzlichen und obergerichtlichen Entscheid und die Staatsanwaltschaft wird voraussichtlich auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe ver- zichten und eine Opportunitätseinstellung verfügen (Urk. 154). In beruflicher Hin- sicht scheint sich der Beschuldigte wieder gefangen zu haben. Nach einer mehr- monatigen Arbeitslosigkeit verfügt er nun seit 1. Juni 2012 wieder über eine Ar- beitsstelle (Urk. 137 S. 7f.). Auch das persönliche und familiäre Umfeld des Be- schuldigten scheint stabil zu sein und der Beschuldigte befindet sich in einer inte- griert-psychiatrischen Therapie (Urk. 137 S. 11). Das Bestehen einer eigentlichen Schlechtprognose ist daher zu verneinen und dem Beschuldigten ist der teilbe- dingte Strafvollzug zu gewähren. Weiter ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Freiheitsstrafe aufzuschieben und in welchem Umfang sie zu vollziehen ist. Dabei darf der unbedingt vollzieh- bare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei der Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Der zu vollziehende Teil muss zunächst schuldangemessen sein. Zweites mass- gebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Ver- schulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein und umgekehrt. Denkbar ist auch eine "Kompensation" von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschulden und schlechter Prognose (Schneider/ Garré in BSK Strafrecht I, 2. Auflage, N. 14-16 zu Art. 43).

- 12 - Die Staatsanwaltschaft führt zum Umfang des Strafvollzugs an, es sei von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. Bei einem zu vollziehenden Teil von nur sechs Monaten käme das krass egoistische und sich über Jahre erstreckende de- liktische Verhalten nicht zum Ausdruck und würde verharmlost und verniedlicht. Eine spürbare Sanktion habe der Beschuldigte für sein unter keinerlei Gesichts- punkten akzeptables Verhalten nur zu vergegenwärtigen, wenn der zu vollziehen- de Teil auf über 12 Monate festgelegt werde (Urk. 144 S. 5). Die Verteidigung be- antragt die Strafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen, im Übrigen aufzu- schieben. Es sei bei der Bestimmung des zu vollziehenden Teils der Freiheits- strafe im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei einem zu vollziehenden Anteil von weniger als 12 Monaten die Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen könne und somit nicht aus seinem güns- tigen Umfeld herausgerissen werde sowie die Arbeitsstelle, die er am 1. Juni 2012 antreten könne, nicht wieder verliere (Urk. 137 S. 11). Zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist zu bemerken, dass, wie bereits erwähnt, die Höhe der Strafe in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Zu prüfen ist daher, welcher Anteil der Freiheitsstrafe von 3 Jahren aufzuschieben und welcher zu vollziehen ist. Den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides vom

27. Januar 2012 zur Strafzumessung ist zu entnehmen, dass das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens anzu- siedeln ist (Urk. 109 S. 30). Wie erwähnt ist beim Beschuldigten aufgrund der Rückzahlung der Ersatzforderung und der stabilen persönlichen Verhältnisse nicht von einer schlechten Prognose auszugehen. Der Verteidigung ist zuzustim- men, dass die Möglichkeit des Vollzugs in Halbgefangenschaft und damit die Bei- behaltung der Arbeitsstelle die Prognose des Beschuldigten begünstigt. Unter Be- rücksichtigung des Verschuldens und der Prognose ist es weder angemessen, den zu vollziehenden Teil am unteren noch am oberen Rand anzusetzen. Viel- mehr erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 26 Monaten aufzuschieben. An den vollziehbaren Teil sind 42 Tage erstandene Haft anzurechnen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

- 13 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Kostenfolgen Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB100607) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass aufgrund der Rückweisung vom Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110718) sind daher vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 3.2. Entschädigungsfolgen Für das zweite Berufungsverfahren (SB110718) ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung im Betrag von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer vom 27. Januar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 31. Mai 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Amt im Sinne von Art. 138 Ziff.1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 75 bis 95)

- 14 - − der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB (mit Ausnahme von Anklageziffern 118 und 125).

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf (…) sowie vom Vor- wurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB betref- fend Anklageziffern 118 und 125. 3.-4. (…).

5. Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte die Schadenersatzforderung der Geschädigten im Betrag von Fr. 957'916.80 anerkannt hat.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

6. Oktober 2006 sichergestellte Barschaft von Fr. 55'000.– (vom Ange- schuldigten versteckte Bargelder; Teil der Sachkaution Nr. … bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich) sowie die seither darauf bei der Bank B._____ aufgelaufenen Zinsen werden defi- nitiv eingezogen und der Geschädigten unter Anrechnung an ihre Zivil- forderung übertragen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

26. August 2008 sichergestellte Barschaft von Fr. 86'480.– (Erlöse der vorzeitigen Fahrzeugverwertungen; Teil der Sachkaution Nr. …) sowie die seither darauf bei der Bank B._____ aufgelaufenen Zinsen werden definitiv eingezogen und der Geschädigten unter Anrechnung an ihre Zivilforderung übertragen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2006 beim Grundbuchamt C._____ erwirkte provisori- sche Anmerkung der Grundbuchsperre auf die Liegenschaft D._____ wird gelöscht.

9. (…).

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 15 - Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 360.-- Kosten KAPO Fr. 4'237.90 Untersuchungskosten Fr. 10'597.90 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt und vorab teilweise aus dem mit heutigem Beschluss (Beschluss-Dispositiv Ziffer 2) eingezogenen Bargeldbetrag von Fr. 4'504.25 bezogen.

12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'044.20 (MWST inkl.) zu bezahlen.

13. (Mitteilungen.)

14. (Rechtsmittel.)"

2. Weiter wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 31. Mai 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

26. August 2008 beschlagnahmten Gegenstände (1 Sack mit losen Belegen, Sicherstellung Nr. 1/3 aus Büro; 1 Sack mit Belegen und Zetteln aus Abfallkübel, Sicherstellung Nr. 1/4 aus Büro; eine externe Festplatte (20GB) mit Datensicherungen im EnCase-Format (Sicherung Kantonspolizei Zürich Nr. …), genommen ab dem Personalcomputer …, Seriennummer …, Sicherstellung Nr. 1/5 aus Büro; 1 Notiz "SPAR- PLAN", Sicherstellung Nr. 1/6 aus Schlafzimmer; 1 Mäppchen mit Un- terlagen "…-Möbel", Sicherstellung Nr. 1/8 aus Garage) werden definitiv eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen.

2. Die mit den zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 26. August 2008 sichergestellten Barschaften von Fr. 4'504.25

- 16 - (aus Anteil 13. Monatslohn und ab Konto-Nr. …; Barkaution Nr. …) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. (Mitteilungen.)

4. (Rechtsmittel.)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nach- folgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:

1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Amt im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 16-45; 48-74)

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 42 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. (…).

4. Der Angeklagte wird - unter Anrechnung der an die Geschädigte geleisteten Zahlungen -, verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 300'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2006 zu bezahlen.

5. Die durch die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. August 2008 erfolgte Beschlagnahme der Liegenschaft D._____ wird aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Er- satzforderung des Staates über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Anordnung.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--.

7. (...)

8. (Mitteilungen)

- 17 -

9. (Rechtsmittel) Ferner beschliesst das Gericht:

1. Das Verfahren bezüglich des Antrags der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, wonach nebst dem Angeklagten auch dessen Vater (E._____), des- sen Mutter (F._____) sowie dessen Schwester (G._____) zu verpflichten sei- en, bei solidarischer Haftbarkeit eines jeden dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile den Gesamtbe- trag von Fr. 201'761.-- zuzüglich gesetzlichen Zins zu bezahlen, wird zum Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. (Mitteilungen)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil." Es wird erkannt:

1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, wovon 42 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB100607) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110718) werden vollum- fänglich auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren (SB110718) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen. Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

- 18 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Oktober 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri