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SB110706

Vergewaltigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2012-04-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 12. Mai 2011 vorgeworfen, er und die Privatklägerin hätten sich am Sonntag, 28. Novem- ber 2010, ca. 20.15 Uhr, zur Sportanlage … in Zürich begeben, um dort miteinan- der über die vom Beschuldigten verlangte Kreditaufstockung zu sprechen. Die Privatklägerin habe sich geweigert, dem Beschuldigten eine weitere Tranche von Fr. 25'000.– zukommen zu lassen. Der Beschuldigte habe sie dann gegen das Auto gedrückt. Sie habe immer wieder zu ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe zu ihr gesagt: "Wenn ich dich da vergewaltigen würde, würde dich niemand hö- ren". Dabei sei sein Gesichtsausdruck starr und kalt gewesen. Als die Privatkläge- rin diese Worte gehört und seinen Gesichtsausdruck wahrgenommen habe, sei sie in grosse Angst verfallen. Sie sei schockiert und gelähmt gewesen. Sie habe zwar noch einmal zu ihm gesagt, er solle aufhören, doch sie habe sich aufgrund ihrer Angst nicht weiter zur Wehr setzen können. Der Beschuldigte habe dann ihr und sich selbst die Hose runtergezogen und sei schliesslich gewaltsam zuerst anal, später auch vaginal und dann wieder anal in die Privatklägerin eingedrun- gen, was ihr grösste Schmerzen bereitet habe (Urk. HD 23).

2. Beweismittel Als Beweismittel liegen hauptsächlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 2/10/1-6) sowie der Privatklägerin vor (Urk. ND 2/11/1-3). Zudem

- 7 - wurden verschiedene Personen als Zeugen befragt (C._____: Urk. ND 2/12/1-3 und Urk. ND 2/13/2; D._____: Urk. ND 2/13/3; E._____: Urk. ND 2/13/4). Bei den Akten befinden sich die Handy-Auswertungsberichte des Handys der Privatkläge- rin (Urk. ND 2/14-16) und des Beschuldigten (Urk. HD 5). Sodann unterzog sich die Privatklägerin einer ärztlichen Untersuchung, der entsprechende Bericht des Universitätsspitals vom 21. Februar 2011 liegt bei den Akten (Urk. ND 2/7/2). Schliesslich reichte die Vertreterin der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung einen Beratungsbericht des Nottelefons für Frauen vom

22. April 2011 (Urk. 36/1), einen medizinischen Bericht von Dr. med. F._____ vom

11. April 2011 (Urk. 36/2) und einen medizinischen Bericht von Dr. med. G._____ vom 7. April 2011 (Urk. 36/3) ein. An der Berufungsverhandlung legte der Vertei- diger sodann noch einen Bericht der den Beschuldigten behandelnden Psycho- therapeutin vor (Urk. 85/2).

3. Aussagen der Beteiligten 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten detailliert und korrekt zu- sammengefasst; um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 62 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Ausführungen der Vor- instanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie zur Glaub- würdigkeit der verschiedenen Personen sind zutreffend und nicht zu wiederholen (Urk. 62 S. 6 ff.). 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten in vielen Punkten decken. Beide bestätigten, dass man bereits rund eine Woche zuvor mit dem Auto am gleichen Ort gewesen sei, worauf es zu freiwilligen sexuellen Handlungen im Auto gekommen sei, wobei beide vaginalen Geschlechtsverkehr schildern, die Privatklägerin auch analen, es gemäss Be- schuldigtem hingegen bezüglich analem Verkehr lediglich beim Versuch geblie- ben sein soll, weil es im Auto schwierig gewesen sei. Unbestritten ist auch, dass die Privatklägerin am Tatabend des 28. Novembers 2010 mit dem Beschuldigten erneut an diesen Ort fuhr, um mit ihm zu reden und einen Spaziergang zu unter- nehmen. Von beiden Beteiligten beschrieben wird auch, dass die Privatklägerin wegen der Geldprobleme mit dem Beschuldigten auf dem Weg in Tränen aus-

- 8 - brach resp. darunter litt, woraufhin sie der Beschuldigte umarmte und tröstete. Beim Auto angekommen sei es dann im Stehen zu vaginaler und analer Penetra- tion der Privatklägerin gekommen. Während die beiden zwar unterschiedlich schildern, wie es dazu kam, gibt es aber auch bezüglich der eigentlichen Hand- lungen einige erwähnenswerte Übereinstimmungen: So gaben beide an, die Pri- vatklägerin habe während des Verkehrs ihren Mantel auf die Seite gehalten und sich auf dem Autodach abgestützt; nach dem ersten Analverkehr – und analem Einführen der Finger – habe der Beschuldigte etwas gesagt (er will "Va tutto bene?" gefragt haben; sie hat nicht verstanden, was er sagte), wonach die Privat- klägerin wieder mit dem Gesicht zum Beschuldigten gestanden sei. Unbestritten ist weiter, dass die Privatklägerin in dieser Stellung den Penis des Beschuldigten "geführt" habe, diese Position zu umständlich gewesen sei, weshalb die Privat- klägerin wieder umgedreht worden und der Beschuldigte von hinten erneut in sie eingedrungen sei bis zum Samenerguss. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin konstant ausführte, der Beschuldigte habe vor Beginn der sexuellen Handlungen gesagt "Wenn ich dich da würd vergewaltige, denn würd dich niemerd ghöre", was vom Beschuldigten bestritten wird. Immerhin ist aber zu erwähnen, dass auch er davon sprach, dass es zwischen ihnen ein Thema war, ob einem an diesem Ort beim Sex jemand hören würde: Er hielt von sich aus fest, die Privatklägerin habe aus Sorge, gesehen zu werden, zunächst im Auto sexuell verkehren wollen, was beim letzten Mal aber unbequem gewesen sei. Er habe ihr dann gesagt, dass sie in diesem Moment niemand sehen und hören würde (Urk. ND 2/10/6 S. 2). Es ist aufgrund dieser auffälligen Übereinstimmung jeden- falls nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang – möglicherweise auch unbedacht – tatsächlich das Wort "vergewaltigen" brauchte (und dies später bestritt), oder dass die Privatklägerin seine an sich anders gemeinte Äusserung fälschlicherweise als Drohung verstand (vgl. Urk. 37 S. 23 oben). Jedenfalls war offenbar die Rede davon, dass einem an diesem Ort niemand hören würde. Insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt in diesen Punkten unbestritten und erstellt. 3.3. Bestritten ist, wie es zu den sexuellen Handlungen kam. Der Beschuldigte erwähnt nicht, dass die Privatklägerin zunächst mehrfach gesagt habe, sie wolle

- 9 - nicht, er solle aufhören. Die Bemerkung mit der Vergewaltigung ist – wie eben erwähnt – ebenfalls bestritten. Schliesslich schildert der Beschuldigte insbesonde- re auch die Gespräche zwischen ihm und der Privatklägerin vor und nach den sexuellen Handlungen grundlegend anders als die Privatklägerin (Urk. ND 2/10/4). Die Anklage stützt sich dabei insbesondere auf die detaillierten Aussagen der Privatklägerin. Diese wurden von der Vorinstanz nach gründlicher Analyse und Würdigung als letztlich zu uneinheitlich und widersprüchlich qualifiziert, um darauf abstellen zu können, insbesondere angesichts des Ver- haltens der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten nach dem Vorfall. Die Vorinstanz hielt fest, es lasse sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend klären, ob damals nicht doch ein einvernehmlicher sexueller Kontakt stattgefunden habe, den die Privatklägerin allenfalls im Nachhinein un- bewusst in einen erzwungenen umdeutete (Urk. 62 S. 37). Dem ist auf folgenden Gründen nicht zuzustimmen. 3.4. Wie bereits die Vorinstanz erkannte, erweisen sich die Aussagen der Privat- klägerin als lebensnah, in sich schlüssig, plausibel und auch im Ablauf weitge- hend deckungsgleich. Darauf sei vorab verwiesen (Urk. 62 S. 25 f.). Die Aus- sagen der Privatklägerin blieben auch in zahlreichen Details stets gleich, selbst wenn diese für sie nicht vorteilhaft waren, wie etwa die Mitwirkung beim Halten des Mantels, das Berühren des Glieds des Beschuldigten, das nur anfängliche verbale Wehren gegen die Ansinnen des Beschuldigten etc. (vgl. auch Urk. 62 S. 37). Dies zeigt, dass sie bemüht war, stets die Wahrheit zu sagen. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten etwa aus Rache zu Unrecht belasten wollen, so wäre es ein Leichtes für sie gewesen, ihm weitaus schwerere Vorwürfe zu ma- chen und etwa von Schlägen oder Todesdrohungen zu berichten. Das tat sie nicht, sondern machte vielmehr zahlreiche den Beschuldigten entlastende Aus- sagen, etwa indem sie auch bestätigte, dass man eine Woche zuvor am selben Ort absolut einvernehmlichen Sex hatte und dass er sie vor dem Vorfall in den Arm genommen und getröstet hatte, oder indem sie ausführte, der Beschuldigte sei nie gewalttätig gewesen, sondern überzeuge vielmehr durch seine Geschich- ten; er sei sehr ruhig (Urk. ND 2/11/2 S.12 f.) bzw. er sei zuvor immer nett und anständig gewesen (Urk. ND 2/11/3 S. 19). Solche Aussagen sind als klare Reali-

- 10 - tätskriterien zu werten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, die Privatklägerin habe sich mit ihrer Vergewalti- gungsanzeige beim Beschuldigten für seine Affären mit anderen Frauen rächen wollen, nachdem sie davon vom Zeugen E._____ erfahren hatte. Damit bleibt irrelevant, ob bei E._____ zuerst über die Vergewaltigung oder über die Frauen- geschichten gesprochen worden war (vgl. Urk. 62 S. 31). Fest steht nämlich, dass die Privatklägerin auch danach gar keine Anzeige wegen der sexuellen Handlun- gen erstatten wollte, sondern an sich wegen der Betrugsdelikte des Beschuldigten zur Polizei ging (vgl. Urk. ND 2/11/1). Dass sie möglicherweise aufgrund der Er- zählungen von E._____ schliesslich begriffen hatte, dass sie vom Beschuldigten ausgenutzt wurde, und sich deshalb zu einer Anzeige wegen Betrugs ent- schlossen haben könnte, wäre überdies nachvollziehbar und lässt nicht auf Falschaussagen schliessen. Die Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz zum möglichen Motiv der Privatklägerin (Urk. 37 S. 20 ff.) vermögen daher nicht zu überzeugen. Dass die Privatklägerin das Fixieren ihrer Beine resp. das Fest- halten durch den Beschuldigten nicht völlig deckungsgleich geschildert habe, wie die Vorinstanz darlegt (Urk. 62 S. 26 f.), erscheint insgesamt nicht als verdächtig, zumal die Privatklägerin nie geltend machte, sie habe sich physisch vergeblich heftig gewehrt, sondern für sie eine Lähmung aus Angst aufgrund der Bemerkung des Beschuldigten im Vordergrund stand. Dass sie bei ihrer ersten Befragung nicht erwähnte, dass sie den Satz des Beschuldigten betreffend Vergewaltigung zuerst als Scherz aufgefasst habe und erst, nachdem sie ihm gegen die Schulter klopfend "smettila" ("Hör auf!") gesagt habe, er aber ganz ernst geblieben sei, Angst bekommen habe, ist kein erheblicher Widerspruch zu ihrer ersten Aussage. Dort erwähnte sie ebenfalls, sie habe ihm auf diesen Satz hin nochmals "smettila" gesagt, sie habe aufgrund seiner Mimik aber gemerkt, dass er nicht scherzte, und habe Angst bekommen (Urk. ND 2/11/2 S. 5). Es ist daher durchaus denkbar, dass die zweite Schilderung einfach etwas ausführlicher ausfiel resp. ein Element mehr erhielt. Jedenfalls reichen solche Abweichungen nicht aus, um von unglaubhaften Aussagen auszugehen. Schliesslich ist noch auf das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall einzugehen. Ihre Aussage, wonach sie zuhause in der Toilette Blut festgestellt habe, korrespondiert mit dem ärztlichen Befund

- 11 - vom 6. Dezember 2010 resp. der festgestellten Verletzung im Analbereich (Urk. ND 2/7/2). Auch ihre Schilderung, wie sie geduscht habe, um seinen Duft von sich wegzubringen, wie sie ins Bett gegangen sei und geweint habe, wie sie sich selbst die Schuld daran gegeben und die ganze Nacht wach gelegen habe (Urk. ND 2/11/3 S. 19), wirkt sehr authentisch und lebensnah. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ver- wiesen werden (Urk. 65 S. 5 unten). Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin bereits in diesem Zeitpunkt davon ausging, dass etwas gegen ihren Willen geschehen war, und den Vorfall nicht etwa erst später umdeu- tete. Dass sie dem Beschuldigten zuvor im Auto noch sein Geschenk übergeben hatte, das offenbar auch ein Kamasutra-Spiel enthielt, erscheint – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 62 S. 32 f.) – nicht als verdächtig. Zum einen führte die Privatklägerin plausibel aus, sie habe das Geschenk nicht mehr im Auto haben wollen; zum andern war ihr Verhältnis zum Beschuldigten nach wie vor ein sehr ambivalentes, zerrissenes, was auch die nachfolgenden SMS, die von der Vorinstanz zitiert wurden (Urk. 62 S. 33 f.), aufzeigen. Auch nach dem Vorfall sprach sie ihn mit "amore" an und schickte ihm Küsse, wobei es in den SMS vor- ab um die vertrackte finanzielle Situation zwischen den beiden ging, aus der die Privatklägerin keinen Ausweg mehr sah. Diese Probleme standen denn auch stets im Vordergrund, weshalb aus dem von verschiedener Seite geschilderten schlechten psychischen Zustand der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt nicht allzu viel abgeleitet werden kann. Die Privatklägerin war offenkundig sehr in den Beschuldigten verliebt. Sie vertraute ihm naiv und liess sich finanziell von ihm ausnutzen. Sie bezeichnete sich mehrmals selbst als "blind verliebt" (Urk. ND 2/11/1 S. 9; Urk. ND 2/11/2 S. 13). Aus ihrer Sicht waren sie ein Paar und sie gab sich selbst die Schuld für das Vorgefallene. Sie redete sich ein, die sexuellen Handlungen des Beschuldigten am 28. November 2010 seien ihre Bestrafung dafür gewesen, dass sie ihm die Kreditaufstockung verweigert hatte. Sie suchte weiterhin den Kontakt zu ihm und wollte persönlich mit ihm über den Kredit sprechen (Urk. ND 2/11/3 S. 20). Dies mag auf den ersten Blick nach einer Vergewaltigung nicht plausibel erscheinen; hingegen ist es gerade bei Sexual- delikten innerhalb von Beziehungen nicht untypisch, wenn das Opfer zunächst bei

- 12 - sich selbst die Schuld sucht und der Verarbeitungsprozess – und die reale Schuldzuweisung – erst nach und nach einsetzt (vgl. Urk. 35 S. 2 f.; Urk. 82 S. 6 f.). Den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann beige- pflichtet werden (Urk. 65 S. 5; Prot. II S. 8 f.). Da sie in den Beschuldigten sehr verliebt war, ist es – entgegen der Verteidigung (Urk. 37 S. 20 ff.; Urk. 84 S. 7 f.) – auch nachvollziehbar, dass sie diesen zunächst nicht wegen Vergewaltigung anzeigte, sondern "nur" wegen seines Betrugs zur Polizei ging. Sie wollte nicht riskieren, dass der Beschuldigte die Beziehung als Folge des Vorwurfs der Vergewaltigung beendet (vgl. auch Urk. 82 S. 5 ff.). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin als derart lebensnah und oft geradezu naiv ehrlich, dass an ihnen nicht zu zweifeln ist. In ihren Aussagen finden sich auch keine Hinweise auf eine Berechnung. Vielmehr sagte sie – wie bereits erwähnt – zurückhaltend aus, ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten. 3.5. Wenn die Privatklägerin bezüglich der Frage, wie oft resp. wann genau sie zum Beschuldigten sagte, er solle aufhören resp. "smettila", auch etwas unklar aussagte, so sind ihre Aussagen bei genauer Betrachtung – und diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten – so zu verstehen, dass die Privatklägerin anfangs zweimal zum Beschuldigten sagte "Nei, ich will das nöd". Danach habe er den Satz mit der Vergewaltigung gesagt, woraufhin sie ihm an die Schulter geklopft und einmal "smettila" gesagt habe, weil sie es zunächst als Scherz aufgefasst habe. Danach habe sie aufgrund seiner ernsten Mimik nichts mehr gesagt und sich aus Angst nicht gewehrt. Sie habe auch nicht geschrien oder sich heraus- gewunden, sondern nur gehofft, dass es bald fertig sei (Urk. ND 2/11/2 S. 2, S. 5 f.; Urk. ND 2/11/3 S. 17 ff., S. 21 f.). Entgegen der Anklageschrift ist somit nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten auch nach- dem er begann, ihr die Hosen herunterzuziehen, nochmals gesagt habe, er solle aufhören (Urk. HD 23 S. 3). Mit dieser Einschränkung ist der eingeklagte objektive Sachverhalt somit aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin erstellt. Daran vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Diese sind zwar nicht per se unglaubhaft und seine Darstellung ist ebenfalls eine mögliche Variante (vgl. Urk. ND 2/10/6). Jedoch fällt auf, dass seine Aussagen stereotyp und auswendig gelernt wirken. Er schilderte in den verschiedenen

- 13 - Befragungen gewisse Details derart gleich, teilweise mit dem gleichen Wortlaut (z.B. gab er stets an, er habe sie beim ersten Analverkehr gefragt "Va tutto bene?", so Urk. ND 2/10/4 S. 20; Urk. ND 2/10/6 S. 2; Prot. II S. 15), dass dies als Fantasiesignal zu werten ist. So kann es auch nicht zutreffen, dass er zunächst langsam mit seinem Daumen und danach langsam mit seinem Penis anal in die Privatklägerin eingedrungen ist, wie er behauptet (Urk. ND 2/10/4 S. 20; Urk. 80 S. 8 f.). Dagegen spricht die ärztlich festgestellte Verletzung der Privatklägerin am After (Urk. ND 2/7/2). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass diese auch bei einem einvernehmlichen (heftigeren) Verkehr entstanden sein könnte. Dass der Beschuldigte schliesslich wohl generell wenig Rücksicht auf die Bedürfnisse und das Wohlbefinden der Privatklägerin nahm, lässt sich bereits aus seinen finan- ziellen Forderungen ihr gegenüber ersehen. Er hatte sie diesbezüglich mehrfach angelogen und hinters Licht geführt, indem er ihr etwa erzählte, er arbeite für den CIA, oder er sei Bankdirektor und wolle sie einstellen (Urk. ND 2/10/4 S. 8; Urk. ND 2/11/3 S. 4 und S. 7). Seine hochstaplerischen Lügen (vgl. auch Urk. HD 4 S. 4 und Urk. HD 20) lassen aber keinen Schluss darauf zu, ob er sich auch der eingeklagten Delikte strafbar gemacht hat. Dass der Beschuldigte, falls er die Bemerkung mit der Vergewaltigung im Scherz oder aus Dummheit gemacht hätte, dies (genau wie das anfänglich "Nein" der Privatklägerin) später in einem Vergewaltigungsverfahren nicht eingestehen würde, liegt – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 65 S. 6) – auf der Hand und lässt sich kaum mass- geblich zum Nachteil des Beschuldigten auslegen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht derart überzeugend, dass sie die glaubhaften Schilde- rungen der Privatklägerin zu entkräften vermöchten.

4. Es besteht somit zusammenfassend kein Zweifel daran, dass sich die Ereignis- se vom 28. November 2010 so wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen haben. Somit ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen hat. Ob er dies selbst erkannte resp. erkennen konnte, wird bei der rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestandes zu behandeln sein.

- 14 - III. Rechtliche Würdigung

1. Sowohl der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB als auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB setzen voraus, dass der Täter das Opfer mittels Drohung, Gewalt oder psychischer Unter-Druck-Setzung nötigt [die Variante der Widerstandsunfähigkeit fällt in casu zweifellos ausser Betracht]. Ob die objektiven Tatbestandselemente im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist be- stritten, kann aber offen gelassen werden, denn es hat bereits aus subjektiven Gründen ein Freispruch zu ergehen.

2. Die Vorinstanz hat für den Fall, dass der Sachverhalt als erstellt erachtet würde, rechtliche Überlegungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie Art. 189 Abs. 1 StGB angestellt und diesen als nicht erfüllt erachtet (Urk. 62 S. 38 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Folgende ist lediglich ergänzender Natur. 2.1. Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden muss, er habe sich vorsätzlich über den erkennbaren Willen der Privat- klägerin hinweggesetzt. Dabei genügt Eventualvorsatz. Dieser ist nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet (BGE 121 IV 249 E. 3a; 103 IV 65 E. 2). Wer den Erfolg in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund sämtlicher Umstände entscheiden. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 1 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 130 IV 58 E. 8.4 und 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).

- 15 - 2.2. Es fragt sich somit, welche Umstände des Falles dafür oder dagegen sprechen, dass der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen der Privatkläge- rin erkannt haben musste. Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden sich am

28. November 2010 an jenem Ort trafen, an dem sie bereits einige Tage zuvor (einvernehmlich) geschlechtlich verkehrt hatten. Es handelte sich dabei um Park- plätze, die seither auch der Privatklägerin als Ort bekannt waren, wo Leute unge- stört Geschlechtsverkehr haben wollten (Urk. ND 2/11/3 S. 15). Somit wäre es jedenfalls nicht völlig abwegig gewesen, wenn der Beschuldigte grundsätzlich da- von ausgegangen wäre, es würde allenfalls auch dieses Mal zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kommen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklä- gerin dem Beschuldigten zweimal sagte, sie wolle das nicht, und zwar einmal, als er begann, ihre Hose zu öffnen, und das zweite Mal, nachdem er sie nach einem Grund gefragt hatte, wieso sie nicht wolle. Der Beschuldigte machte aber trotz- dem weiter, drehte sie um und öffnete ihr von hinten die Hosen. Zu diesem Zeit- punkt sagte die Privatklägerin ausser dem kurz darauf folgenden "smettila" nichts mehr; sie wehrte sich nicht, sie weinte nicht, sie schrie nicht, sie versuchte nicht, sich wegzubewegen, sondern hoffte, der Beschuldigte sei bald fertig. Angesichts der Schwere der Vorwürfe darf nicht leichtfertig davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe den Widerstand der Privatklägerin auch in dieser Phase bemerken müssen. Es dürfte nicht selten vorkommen, dass in einer Beziehung der Mann auf Sex drängt, die Frau indes – ohne Nennung eines spezifischen Grundes – dies nicht will, sich dann aber schliesslich (implizit) doch damit einver- standen erklärt und den Mann, wenn auch freudlos, gewähren lässt. In solchen Situationen braucht es besondere Umstände, aufgrund derer der Täter zwingend davon ausgehen musste, dass das anfängliche Nein nach wie vor Geltung hat. Die Privatklägerin hält fest, sie sei aufgrund des Satzes des Beschuldigten "wenn ich dich da vergewaltigen würde, würde dich niemand hören" in eine derart panische Angst verfallen, dass sie wie gelähmt gewesen sei und sich nicht mehr habe wehren können. Wenn ein Fremder an einem dunklen abgelegenen Ort plötzlich von Vergewaltigung sprechen würde, wäre dies zweifellos ein Anlass, um Angst zu bekommen. Ob es auch für eine erwachsene Frau bei ihrem Partner bereits Grund genug wäre, jegliche Gegenwehr aufzugeben, muss hier nicht be-

- 16 - antwortet werden (vgl. Urk. 34 S. 10). Fest steht, dass die Privatklägerin nicht mit Schlägen oder gar Tötung oder ähnlichem bedroht worden ist (vgl. a.a.O. S. 10). Sie hatte überdies keinerlei Anlass, solches zu befürchten. Sie hatte selbst ausge- führt, der Beschuldigte sei stets nett und anständig gewesen. Man habe nie Streit gehabt; er sei zwar ein "Schnurri", aber ein sehr ruhiger Mensch. Sie habe auch nie von anderen gehört, dass der Beschuldigte gewalttätig sei (Urk. ND 2/11/2 S. 12 f.; Urk. ND 2/11/3 S. 19). Dies korrespondiert nebenbei bemerkt auch mit dem Vorstrafenregister des Beschuldigten, der sich bisher keine Gewaltdelikte zuschulden kommen liess (Urk. HD 19/2; Urk. 67). Damit musste die Privatkläge- rin, selbst wenn der Beschuldigte aufgrund ihrer fehlenden Bereitschaft, den Kredit aufzustocken, übellaunig gewesen wäre, trotz seiner Bemerkung nicht ernsthaft davon ausgehen, er werde ihr, sollte sie sich wehren, Schlimmes antun (vgl. dazu auch Urk. 37 S. 9 f.). Dass sie dennoch davon ausging, grosse Angst hatte und derart gelähmt war, dass sie sich nicht weiter zur Wehr setzte, konnte und musste der Beschuldigte nicht erkennen. Jedenfalls kann vorliegend nicht mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich merkte, dass sie es nicht wollte und sie sich einzig wegen seiner Äusserung nicht widersetzte, und er dennoch handelte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin den fraglichen Satz aus Sicht des Beschul- digten ebenso gut als geschmacklose Äusserung oder dummen Scherz hätte auf- fassen können (vgl. die zutreffenden Ausführungen in Urk. 62 S. 40). Schliesslich führt die Anklage auf, die Privatklägerin habe sich dem Beschuldigten widersetzt, indem sie ihren Körper versteift habe. Davon, dass dies dem – wohl wenig fein- fühligen – Beschuldigten, der von hinten in die Privatklägerin einzudringen versuchte, überhaupt aufgefallen wäre resp. auffallen musste, kann nicht ausge- gangen werden. So hielt sie auch selbst fest, dass sie trotz höllischer Schmerzen, die aufgrund des ärztlichen Zeugnisses nachvollziehbar erscheinen, nicht geschrien und nicht einmal "au" gesagt hatte, was an sich als spontane Reaktion zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urk. 37 S. 10 f.). Der Beschuldigte musste also auch nicht deshalb bemerkt haben, dass er die Privatklägerin verletzte. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin im Laufe der Vorfälle nicht einfach stocksteif stehen blieb und weder irgendwelche Handlungen noch Äusserungen vornahm:

- 17 - Zum einen hielt sie selbst ihren Mantel hoch, der sonst im Weg gewesen wäre, zum anderen nahm sie den Penis des Beschuldigten in ihre Hand. Dass sie dies einzig deshalb tat, um grössere Schmerzen zu verhindern (Urk. ND 2/11/3 S. 18), konnte der Beschuldigte nicht wissen, da sie nichts dergleichen zu ihm sagte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dieses "Mitmachen" der Privatklägerin als Einwilligung verstanden haben könnte (Urk. 62 S. 40; vgl. Urk. HD 18/3 S. 4 Mitte; Prot. II S. 15). In anderem Zusammenhang hatte sie ihm immerhin gesagt, er schlage ihr auf das Becken, womit sie habe sagen wollen, er tue ihr weh (Urk. ND 2/11/3 S. 18), weshalb sie offenbar mindestens teilweise in der Lage war, ihren Willen kund zu tun. Aus dieser Bemerkung musste der Beschuldigte indes nicht schliessen, sie sei mit den sexuellen Handlungen per se und nicht nur mit dieser Stellung nicht einverstanden (vgl. auch Prot. II S. 12). Auch ein anfängliches "Nein" kann widerrufen werden – und zwar auch konkludent und implizit. Das von der Staatsanwaltschaft als Referenzfall heran- gezogene Urteil 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 (Urk. 81 S. 12) ist – mit dem Verteidiger (Prot. II S. 11) – von seiner sachverhaltlichen Ausgangslage her mit der vorliegend gegebenen Konstellation überhaupt nicht vergleichbar. 2.3. Letztlich ist aufgrund sämtlicher Umstände nicht klar, ob der Beschuldigte er- kannte, dass er den nur ganz am Anfang geäusserten, entgegenstehenden Willen der Privatklägerin missachtete. Er musste jedenfalls nicht davon ausgehen, dass sie einzig aufgrund seiner Bemerkung in eine derart panische Angst verfallen war, dass sie ihm nicht mehr sagen konnte, was sie wollte, und nur mitwirkte, um es möglichst schnell zu beenden. Dass der Beschuldigte zweifellos nicht der rück- sichtsvollste Partner für die Privatklägerin war, wurde bereits erörtert. Dies kann bei derart schweren Vorwürfen – in der Anklage wurden immerhin 5 Jahre Frei- heitsstrafe gefordert (Urk. HD 23 S. 4) – indes nicht genügen. Vielmehr müssten die Umstände dem Beschuldigten derart klar vor Augen geführt haben, dass die Privatklägerin mit seinen Handlungen nicht einverstanden sein konnte, dass sein Handeln als Inkaufnahme resp. als Eventualvorsatz qualifiziert werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

- 18 -

3. Damit ist der Beschuldigte auch in zweiter Instanz vollumfänglich von den eingeklagten Vorwürfen freizusprechen. IV. Zivilansprüche Die Privatklägerin hatte vor Vorinstanz nicht nur die Zusprechung einer Genugtu- ung beantragt, sondern damals auch noch von Schadenersatz sowie die Feststel- lung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Grundsatz schadenersatzpflichtig sei (Urk. 35 S. 1). Dies wiederholte sie im Berufungsverfahren nicht (Urk. 63; Urk. 82). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO kann das Gericht über eine Zivilforderung der Privatklägerschaft auch bei Freispruch des Beschuldigten entscheiden, wenn der Sachverhalt klar ist. Entgegen der früheren kantonalen Strafprozessordnung ist damit auf die Adhäsionsklage nicht mehr automatisch nicht einzutreten, wenn ein Freispruch ergeht (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 126 N 1; entgegen Urk. 62 S. 40). Da vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Privatklä- gerin gegenüber dem Beschuldigten aus dem eingeklagten Vorfall allenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht Ansprüche zustehen, ist die Zivilforderung von A._____ gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Ausgangsgemäss sind sowohl die Kosten der Untersuchung als auch diejeni- gen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die erstinstanzliche Kostenaufstellung (dort Ziff. 4) zu bestätigen ist (Art. 426 StPO e contrario). 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine analoge Bestim-

- 19 - mung zu § 396a StPO/ZH, wonach in begründeten Fällen von dieser Regelung der Kostenauflage abgewichen werden konnte, findet sich in der Schweizerischen StPO nicht. Auch der Basler Kommentar (BSK StPO - Domeisen, Basel 2011, Art. 428 N 5) hält – allerdings unter Hinweis auf Art. 425 StPO – fest: "Anders als bspw. Art. 66 Abs. 1 BGG sieht Art. 428 Abs. 1 keine ausdrückliche Abweichung vom Prinzip des Obsiegens vor". Ebenso hält Griesser (in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 428 N 6) fest: "Demzufolge findet sich im Gesetz keine Grundlage für weitere Abweichungen vom Grundsatz [der Kostentragung nach Obsiegen und Unterlie- gen]." Damit ist zwingend von diesem Grundsatz auszugehen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin unterliegen mit ihren selbst- ständigen Berufungen beide vollumfänglich. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigung 2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt kein Raum für eine Entschädi- gung an die Privatklägerin für ihre anwaltlichen Kosten, wie von dieser beantragt (vgl. Urk. 82 S. 1). Der Privatklägerin ist somit keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. 2.2. Hingegen hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung für die ungerechtfertigt erlittene Haft von 107 Tagen. Die Vorinstanz hat ihm unter diesem Titel eine Genugtuung von Fr. 10'700.– zuzüglich 5% Zins seit 16. Mai 2011 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Auf die diesbezüglichen – vom Be- schuldigten nicht angefochtenen – Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 41 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anordnung der Vorinstanz erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 8. Juli 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, den Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung vollumfänglich frei. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ trat sie nicht ein. Dem Beschuldigten sprach sie für die ungerechtfertigt erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 10'700.– samt Zins zu. Zudem entschied sie über be- schlagnahmte Gegenstände (Urk. 62 S. 43 f.).

E. 1.1 Ausgangsgemäss sind sowohl die Kosten der Untersuchung als auch diejeni- gen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die erstinstanzliche Kostenaufstellung (dort Ziff. 4) zu bestätigen ist (Art. 426 StPO e contrario).

E. 1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine analoge Bestim-

- 19 - mung zu § 396a StPO/ZH, wonach in begründeten Fällen von dieser Regelung der Kostenauflage abgewichen werden konnte, findet sich in der Schweizerischen StPO nicht. Auch der Basler Kommentar (BSK StPO - Domeisen, Basel 2011, Art. 428 N 5) hält – allerdings unter Hinweis auf Art. 425 StPO – fest: "Anders als bspw. Art. 66 Abs. 1 BGG sieht Art. 428 Abs. 1 keine ausdrückliche Abweichung vom Prinzip des Obsiegens vor". Ebenso hält Griesser (in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 428 N 6) fest: "Demzufolge findet sich im Gesetz keine Grundlage für weitere Abweichungen vom Grundsatz [der Kostentragung nach Obsiegen und Unterlie- gen]." Damit ist zwingend von diesem Grundsatz auszugehen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin unterliegen mit ihren selbst- ständigen Berufungen beide vollumfänglich. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigung

E. 2 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Pri- vatklägerin innert Frist Berufung an (Urk. 45 und Urk. 46). Ebenfalls fristgerecht reichten sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft die Berufungs- erklärung ein (Urk. 63 und Urk. 65). Der Beschuldigte legte kein Rechtsmittel ein.

E. 2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt kein Raum für eine Entschädi- gung an die Privatklägerin für ihre anwaltlichen Kosten, wie von dieser beantragt (vgl. Urk. 82 S. 1). Der Privatklägerin ist somit keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen.

E. 2.2 Hingegen hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung für die ungerechtfertigt erlittene Haft von 107 Tagen. Die Vorinstanz hat ihm unter diesem Titel eine Genugtuung von Fr. 10'700.– zuzüglich 5% Zins seit 16. Mai 2011 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Auf die diesbezüglichen – vom Be- schuldigten nicht angefochtenen – Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 41 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anordnung der Vorinstanz erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen.

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E. 2.3 Letztlich ist aufgrund sämtlicher Umstände nicht klar, ob der Beschuldigte er- kannte, dass er den nur ganz am Anfang geäusserten, entgegenstehenden Willen der Privatklägerin missachtete. Er musste jedenfalls nicht davon ausgehen, dass sie einzig aufgrund seiner Bemerkung in eine derart panische Angst verfallen war, dass sie ihm nicht mehr sagen konnte, was sie wollte, und nur mitwirkte, um es möglichst schnell zu beenden. Dass der Beschuldigte zweifellos nicht der rück- sichtsvollste Partner für die Privatklägerin war, wurde bereits erörtert. Dies kann bei derart schweren Vorwürfen – in der Anklage wurden immerhin 5 Jahre Frei- heitsstrafe gefordert (Urk. HD 23 S. 4) – indes nicht genügen. Vielmehr müssten die Umstände dem Beschuldigten derart klar vor Augen geführt haben, dass die Privatklägerin mit seinen Handlungen nicht einverstanden sein konnte, dass sein Handeln als Inkaufnahme resp. als Eventualvorsatz qualifiziert werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

- 18 -

3. Damit ist der Beschuldigte auch in zweiter Instanz vollumfänglich von den eingeklagten Vorwürfen freizusprechen. IV. Zivilansprüche Die Privatklägerin hatte vor Vorinstanz nicht nur die Zusprechung einer Genugtu- ung beantragt, sondern damals auch noch von Schadenersatz sowie die Feststel- lung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Grundsatz schadenersatzpflichtig sei (Urk. 35 S. 1). Dies wiederholte sie im Berufungsverfahren nicht (Urk. 63; Urk. 82). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO kann das Gericht über eine Zivilforderung der Privatklägerschaft auch bei Freispruch des Beschuldigten entscheiden, wenn der Sachverhalt klar ist. Entgegen der früheren kantonalen Strafprozessordnung ist damit auf die Adhäsionsklage nicht mehr automatisch nicht einzutreten, wenn ein Freispruch ergeht (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 126 N 1; entgegen Urk. 62 S. 40). Da vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Privatklä- gerin gegenüber dem Beschuldigten aus dem eingeklagten Vorfall allenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht Ansprüche zustehen, ist die Zivilforderung von A._____ gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 3 Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der Vergewaltigung so- wie der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen und er sei mit einer Freiheits- strafe von vier Jahren zu bestrafen (Urk. HD 23 S. 3 i.V.m. Urk. 65 S. 8 und Prot. II S. 7). Die Privatklägerin beantragt neben dem anklagegemässen Schuld- spruch und einer angemessenen Bestrafung die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Beschuldigten, und demgemäss auch die Aufhebung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Dispositivs (Urk. 63; Urk. 82). Von keiner Seite angefochten blieb die Herausgabe eines beschlagnahmten iPhones (inkl. SIM-Karte und Etui) an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Ziffer 3 (Urk. 63 und 65). Das vorinstanzliche Urteil ist damit nur in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten detailliert und korrekt zu- sammengefasst; um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 62 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Ausführungen der Vor- instanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie zur Glaub- würdigkeit der verschiedenen Personen sind zutreffend und nicht zu wiederholen (Urk. 62 S. 6 ff.).

E. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten in vielen Punkten decken. Beide bestätigten, dass man bereits rund eine Woche zuvor mit dem Auto am gleichen Ort gewesen sei, worauf es zu freiwilligen sexuellen Handlungen im Auto gekommen sei, wobei beide vaginalen Geschlechtsverkehr schildern, die Privatklägerin auch analen, es gemäss Be- schuldigtem hingegen bezüglich analem Verkehr lediglich beim Versuch geblie- ben sein soll, weil es im Auto schwierig gewesen sei. Unbestritten ist auch, dass die Privatklägerin am Tatabend des 28. Novembers 2010 mit dem Beschuldigten erneut an diesen Ort fuhr, um mit ihm zu reden und einen Spaziergang zu unter- nehmen. Von beiden Beteiligten beschrieben wird auch, dass die Privatklägerin wegen der Geldprobleme mit dem Beschuldigten auf dem Weg in Tränen aus-

- 8 - brach resp. darunter litt, woraufhin sie der Beschuldigte umarmte und tröstete. Beim Auto angekommen sei es dann im Stehen zu vaginaler und analer Penetra- tion der Privatklägerin gekommen. Während die beiden zwar unterschiedlich schildern, wie es dazu kam, gibt es aber auch bezüglich der eigentlichen Hand- lungen einige erwähnenswerte Übereinstimmungen: So gaben beide an, die Pri- vatklägerin habe während des Verkehrs ihren Mantel auf die Seite gehalten und sich auf dem Autodach abgestützt; nach dem ersten Analverkehr – und analem Einführen der Finger – habe der Beschuldigte etwas gesagt (er will "Va tutto bene?" gefragt haben; sie hat nicht verstanden, was er sagte), wonach die Privat- klägerin wieder mit dem Gesicht zum Beschuldigten gestanden sei. Unbestritten ist weiter, dass die Privatklägerin in dieser Stellung den Penis des Beschuldigten "geführt" habe, diese Position zu umständlich gewesen sei, weshalb die Privat- klägerin wieder umgedreht worden und der Beschuldigte von hinten erneut in sie eingedrungen sei bis zum Samenerguss. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin konstant ausführte, der Beschuldigte habe vor Beginn der sexuellen Handlungen gesagt "Wenn ich dich da würd vergewaltige, denn würd dich niemerd ghöre", was vom Beschuldigten bestritten wird. Immerhin ist aber zu erwähnen, dass auch er davon sprach, dass es zwischen ihnen ein Thema war, ob einem an diesem Ort beim Sex jemand hören würde: Er hielt von sich aus fest, die Privatklägerin habe aus Sorge, gesehen zu werden, zunächst im Auto sexuell verkehren wollen, was beim letzten Mal aber unbequem gewesen sei. Er habe ihr dann gesagt, dass sie in diesem Moment niemand sehen und hören würde (Urk. ND 2/10/6 S. 2). Es ist aufgrund dieser auffälligen Übereinstimmung jeden- falls nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang – möglicherweise auch unbedacht – tatsächlich das Wort "vergewaltigen" brauchte (und dies später bestritt), oder dass die Privatklägerin seine an sich anders gemeinte Äusserung fälschlicherweise als Drohung verstand (vgl. Urk. 37 S. 23 oben). Jedenfalls war offenbar die Rede davon, dass einem an diesem Ort niemand hören würde. Insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt in diesen Punkten unbestritten und erstellt.

E. 3.3 Bestritten ist, wie es zu den sexuellen Handlungen kam. Der Beschuldigte erwähnt nicht, dass die Privatklägerin zunächst mehrfach gesagt habe, sie wolle

- 9 - nicht, er solle aufhören. Die Bemerkung mit der Vergewaltigung ist – wie eben erwähnt – ebenfalls bestritten. Schliesslich schildert der Beschuldigte insbesonde- re auch die Gespräche zwischen ihm und der Privatklägerin vor und nach den sexuellen Handlungen grundlegend anders als die Privatklägerin (Urk. ND 2/10/4). Die Anklage stützt sich dabei insbesondere auf die detaillierten Aussagen der Privatklägerin. Diese wurden von der Vorinstanz nach gründlicher Analyse und Würdigung als letztlich zu uneinheitlich und widersprüchlich qualifiziert, um darauf abstellen zu können, insbesondere angesichts des Ver- haltens der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten nach dem Vorfall. Die Vorinstanz hielt fest, es lasse sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend klären, ob damals nicht doch ein einvernehmlicher sexueller Kontakt stattgefunden habe, den die Privatklägerin allenfalls im Nachhinein un- bewusst in einen erzwungenen umdeutete (Urk. 62 S. 37). Dem ist auf folgenden Gründen nicht zuzustimmen.

E. 3.4 Wie bereits die Vorinstanz erkannte, erweisen sich die Aussagen der Privat- klägerin als lebensnah, in sich schlüssig, plausibel und auch im Ablauf weitge- hend deckungsgleich. Darauf sei vorab verwiesen (Urk. 62 S. 25 f.). Die Aus- sagen der Privatklägerin blieben auch in zahlreichen Details stets gleich, selbst wenn diese für sie nicht vorteilhaft waren, wie etwa die Mitwirkung beim Halten des Mantels, das Berühren des Glieds des Beschuldigten, das nur anfängliche verbale Wehren gegen die Ansinnen des Beschuldigten etc. (vgl. auch Urk. 62 S. 37). Dies zeigt, dass sie bemüht war, stets die Wahrheit zu sagen. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten etwa aus Rache zu Unrecht belasten wollen, so wäre es ein Leichtes für sie gewesen, ihm weitaus schwerere Vorwürfe zu ma- chen und etwa von Schlägen oder Todesdrohungen zu berichten. Das tat sie nicht, sondern machte vielmehr zahlreiche den Beschuldigten entlastende Aus- sagen, etwa indem sie auch bestätigte, dass man eine Woche zuvor am selben Ort absolut einvernehmlichen Sex hatte und dass er sie vor dem Vorfall in den Arm genommen und getröstet hatte, oder indem sie ausführte, der Beschuldigte sei nie gewalttätig gewesen, sondern überzeuge vielmehr durch seine Geschich- ten; er sei sehr ruhig (Urk. ND 2/11/2 S.12 f.) bzw. er sei zuvor immer nett und anständig gewesen (Urk. ND 2/11/3 S. 19). Solche Aussagen sind als klare Reali-

- 10 - tätskriterien zu werten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, die Privatklägerin habe sich mit ihrer Vergewalti- gungsanzeige beim Beschuldigten für seine Affären mit anderen Frauen rächen wollen, nachdem sie davon vom Zeugen E._____ erfahren hatte. Damit bleibt irrelevant, ob bei E._____ zuerst über die Vergewaltigung oder über die Frauen- geschichten gesprochen worden war (vgl. Urk. 62 S. 31). Fest steht nämlich, dass die Privatklägerin auch danach gar keine Anzeige wegen der sexuellen Handlun- gen erstatten wollte, sondern an sich wegen der Betrugsdelikte des Beschuldigten zur Polizei ging (vgl. Urk. ND 2/11/1). Dass sie möglicherweise aufgrund der Er- zählungen von E._____ schliesslich begriffen hatte, dass sie vom Beschuldigten ausgenutzt wurde, und sich deshalb zu einer Anzeige wegen Betrugs ent- schlossen haben könnte, wäre überdies nachvollziehbar und lässt nicht auf Falschaussagen schliessen. Die Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz zum möglichen Motiv der Privatklägerin (Urk. 37 S. 20 ff.) vermögen daher nicht zu überzeugen. Dass die Privatklägerin das Fixieren ihrer Beine resp. das Fest- halten durch den Beschuldigten nicht völlig deckungsgleich geschildert habe, wie die Vorinstanz darlegt (Urk. 62 S. 26 f.), erscheint insgesamt nicht als verdächtig, zumal die Privatklägerin nie geltend machte, sie habe sich physisch vergeblich heftig gewehrt, sondern für sie eine Lähmung aus Angst aufgrund der Bemerkung des Beschuldigten im Vordergrund stand. Dass sie bei ihrer ersten Befragung nicht erwähnte, dass sie den Satz des Beschuldigten betreffend Vergewaltigung zuerst als Scherz aufgefasst habe und erst, nachdem sie ihm gegen die Schulter klopfend "smettila" ("Hör auf!") gesagt habe, er aber ganz ernst geblieben sei, Angst bekommen habe, ist kein erheblicher Widerspruch zu ihrer ersten Aussage. Dort erwähnte sie ebenfalls, sie habe ihm auf diesen Satz hin nochmals "smettila" gesagt, sie habe aufgrund seiner Mimik aber gemerkt, dass er nicht scherzte, und habe Angst bekommen (Urk. ND 2/11/2 S. 5). Es ist daher durchaus denkbar, dass die zweite Schilderung einfach etwas ausführlicher ausfiel resp. ein Element mehr erhielt. Jedenfalls reichen solche Abweichungen nicht aus, um von unglaubhaften Aussagen auszugehen. Schliesslich ist noch auf das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall einzugehen. Ihre Aussage, wonach sie zuhause in der Toilette Blut festgestellt habe, korrespondiert mit dem ärztlichen Befund

- 11 - vom 6. Dezember 2010 resp. der festgestellten Verletzung im Analbereich (Urk. ND 2/7/2). Auch ihre Schilderung, wie sie geduscht habe, um seinen Duft von sich wegzubringen, wie sie ins Bett gegangen sei und geweint habe, wie sie sich selbst die Schuld daran gegeben und die ganze Nacht wach gelegen habe (Urk. ND 2/11/3 S. 19), wirkt sehr authentisch und lebensnah. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ver- wiesen werden (Urk. 65 S. 5 unten). Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin bereits in diesem Zeitpunkt davon ausging, dass etwas gegen ihren Willen geschehen war, und den Vorfall nicht etwa erst später umdeu- tete. Dass sie dem Beschuldigten zuvor im Auto noch sein Geschenk übergeben hatte, das offenbar auch ein Kamasutra-Spiel enthielt, erscheint – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 62 S. 32 f.) – nicht als verdächtig. Zum einen führte die Privatklägerin plausibel aus, sie habe das Geschenk nicht mehr im Auto haben wollen; zum andern war ihr Verhältnis zum Beschuldigten nach wie vor ein sehr ambivalentes, zerrissenes, was auch die nachfolgenden SMS, die von der Vorinstanz zitiert wurden (Urk. 62 S. 33 f.), aufzeigen. Auch nach dem Vorfall sprach sie ihn mit "amore" an und schickte ihm Küsse, wobei es in den SMS vor- ab um die vertrackte finanzielle Situation zwischen den beiden ging, aus der die Privatklägerin keinen Ausweg mehr sah. Diese Probleme standen denn auch stets im Vordergrund, weshalb aus dem von verschiedener Seite geschilderten schlechten psychischen Zustand der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt nicht allzu viel abgeleitet werden kann. Die Privatklägerin war offenkundig sehr in den Beschuldigten verliebt. Sie vertraute ihm naiv und liess sich finanziell von ihm ausnutzen. Sie bezeichnete sich mehrmals selbst als "blind verliebt" (Urk. ND 2/11/1 S. 9; Urk. ND 2/11/2 S. 13). Aus ihrer Sicht waren sie ein Paar und sie gab sich selbst die Schuld für das Vorgefallene. Sie redete sich ein, die sexuellen Handlungen des Beschuldigten am 28. November 2010 seien ihre Bestrafung dafür gewesen, dass sie ihm die Kreditaufstockung verweigert hatte. Sie suchte weiterhin den Kontakt zu ihm und wollte persönlich mit ihm über den Kredit sprechen (Urk. ND 2/11/3 S. 20). Dies mag auf den ersten Blick nach einer Vergewaltigung nicht plausibel erscheinen; hingegen ist es gerade bei Sexual- delikten innerhalb von Beziehungen nicht untypisch, wenn das Opfer zunächst bei

- 12 - sich selbst die Schuld sucht und der Verarbeitungsprozess – und die reale Schuldzuweisung – erst nach und nach einsetzt (vgl. Urk. 35 S. 2 f.; Urk. 82 S. 6 f.). Den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann beige- pflichtet werden (Urk. 65 S. 5; Prot. II S. 8 f.). Da sie in den Beschuldigten sehr verliebt war, ist es – entgegen der Verteidigung (Urk. 37 S. 20 ff.; Urk. 84 S. 7 f.) – auch nachvollziehbar, dass sie diesen zunächst nicht wegen Vergewaltigung anzeigte, sondern "nur" wegen seines Betrugs zur Polizei ging. Sie wollte nicht riskieren, dass der Beschuldigte die Beziehung als Folge des Vorwurfs der Vergewaltigung beendet (vgl. auch Urk. 82 S. 5 ff.). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin als derart lebensnah und oft geradezu naiv ehrlich, dass an ihnen nicht zu zweifeln ist. In ihren Aussagen finden sich auch keine Hinweise auf eine Berechnung. Vielmehr sagte sie – wie bereits erwähnt – zurückhaltend aus, ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten.

E. 3.5 Wenn die Privatklägerin bezüglich der Frage, wie oft resp. wann genau sie zum Beschuldigten sagte, er solle aufhören resp. "smettila", auch etwas unklar aussagte, so sind ihre Aussagen bei genauer Betrachtung – und diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten – so zu verstehen, dass die Privatklägerin anfangs zweimal zum Beschuldigten sagte "Nei, ich will das nöd". Danach habe er den Satz mit der Vergewaltigung gesagt, woraufhin sie ihm an die Schulter geklopft und einmal "smettila" gesagt habe, weil sie es zunächst als Scherz aufgefasst habe. Danach habe sie aufgrund seiner ernsten Mimik nichts mehr gesagt und sich aus Angst nicht gewehrt. Sie habe auch nicht geschrien oder sich heraus- gewunden, sondern nur gehofft, dass es bald fertig sei (Urk. ND 2/11/2 S. 2, S. 5 f.; Urk. ND 2/11/3 S. 17 ff., S. 21 f.). Entgegen der Anklageschrift ist somit nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten auch nach- dem er begann, ihr die Hosen herunterzuziehen, nochmals gesagt habe, er solle aufhören (Urk. HD 23 S. 3). Mit dieser Einschränkung ist der eingeklagte objektive Sachverhalt somit aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin erstellt. Daran vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Diese sind zwar nicht per se unglaubhaft und seine Darstellung ist ebenfalls eine mögliche Variante (vgl. Urk. ND 2/10/6). Jedoch fällt auf, dass seine Aussagen stereotyp und auswendig gelernt wirken. Er schilderte in den verschiedenen

- 13 - Befragungen gewisse Details derart gleich, teilweise mit dem gleichen Wortlaut (z.B. gab er stets an, er habe sie beim ersten Analverkehr gefragt "Va tutto bene?", so Urk. ND 2/10/4 S. 20; Urk. ND 2/10/6 S. 2; Prot. II S. 15), dass dies als Fantasiesignal zu werten ist. So kann es auch nicht zutreffen, dass er zunächst langsam mit seinem Daumen und danach langsam mit seinem Penis anal in die Privatklägerin eingedrungen ist, wie er behauptet (Urk. ND 2/10/4 S. 20; Urk. 80 S. 8 f.). Dagegen spricht die ärztlich festgestellte Verletzung der Privatklägerin am After (Urk. ND 2/7/2). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass diese auch bei einem einvernehmlichen (heftigeren) Verkehr entstanden sein könnte. Dass der Beschuldigte schliesslich wohl generell wenig Rücksicht auf die Bedürfnisse und das Wohlbefinden der Privatklägerin nahm, lässt sich bereits aus seinen finan- ziellen Forderungen ihr gegenüber ersehen. Er hatte sie diesbezüglich mehrfach angelogen und hinters Licht geführt, indem er ihr etwa erzählte, er arbeite für den CIA, oder er sei Bankdirektor und wolle sie einstellen (Urk. ND 2/10/4 S. 8; Urk. ND 2/11/3 S. 4 und S. 7). Seine hochstaplerischen Lügen (vgl. auch Urk. HD 4 S. 4 und Urk. HD 20) lassen aber keinen Schluss darauf zu, ob er sich auch der eingeklagten Delikte strafbar gemacht hat. Dass der Beschuldigte, falls er die Bemerkung mit der Vergewaltigung im Scherz oder aus Dummheit gemacht hätte, dies (genau wie das anfänglich "Nein" der Privatklägerin) später in einem Vergewaltigungsverfahren nicht eingestehen würde, liegt – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 65 S. 6) – auf der Hand und lässt sich kaum mass- geblich zum Nachteil des Beschuldigten auslegen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht derart überzeugend, dass sie die glaubhaften Schilde- rungen der Privatklägerin zu entkräften vermöchten.

4. Es besteht somit zusammenfassend kein Zweifel daran, dass sich die Ereignis- se vom 28. November 2010 so wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen haben. Somit ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen hat. Ob er dies selbst erkannte resp. erkennen konnte, wird bei der rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestandes zu behandeln sein.

- 14 - III. Rechtliche Würdigung

1. Sowohl der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB als auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB setzen voraus, dass der Täter das Opfer mittels Drohung, Gewalt oder psychischer Unter-Druck-Setzung nötigt [die Variante der Widerstandsunfähigkeit fällt in casu zweifellos ausser Betracht]. Ob die objektiven Tatbestandselemente im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist be- stritten, kann aber offen gelassen werden, denn es hat bereits aus subjektiven Gründen ein Freispruch zu ergehen.

2. Die Vorinstanz hat für den Fall, dass der Sachverhalt als erstellt erachtet würde, rechtliche Überlegungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie Art. 189 Abs. 1 StGB angestellt und diesen als nicht erfüllt erachtet (Urk. 62 S. 38 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Folgende ist lediglich ergänzender Natur.

E. 4 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Privatklägerin erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Sowohl die Vertretung der Privatklägerin als

- 6 - auch die Verteidigung reichten jedoch Beilagen zu ihren Plädoyernotizen ein (Urk. 83/1-2; Urk. 85/1-2). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.).

E. 5 An dieser Stelle ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 133 I 270 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt

1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 12. Mai 2011 vorgeworfen, er und die Privatklägerin hätten sich am Sonntag, 28. Novem- ber 2010, ca. 20.15 Uhr, zur Sportanlage … in Zürich begeben, um dort miteinan- der über die vom Beschuldigten verlangte Kreditaufstockung zu sprechen. Die Privatklägerin habe sich geweigert, dem Beschuldigten eine weitere Tranche von Fr. 25'000.– zukommen zu lassen. Der Beschuldigte habe sie dann gegen das Auto gedrückt. Sie habe immer wieder zu ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe zu ihr gesagt: "Wenn ich dich da vergewaltigen würde, würde dich niemand hö- ren". Dabei sei sein Gesichtsausdruck starr und kalt gewesen. Als die Privatkläge- rin diese Worte gehört und seinen Gesichtsausdruck wahrgenommen habe, sei sie in grosse Angst verfallen. Sie sei schockiert und gelähmt gewesen. Sie habe zwar noch einmal zu ihm gesagt, er solle aufhören, doch sie habe sich aufgrund ihrer Angst nicht weiter zur Wehr setzen können. Der Beschuldigte habe dann ihr und sich selbst die Hose runtergezogen und sei schliesslich gewaltsam zuerst anal, später auch vaginal und dann wieder anal in die Privatklägerin eingedrun- gen, was ihr grösste Schmerzen bereitet habe (Urk. HD 23).

2. Beweismittel Als Beweismittel liegen hauptsächlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 2/10/1-6) sowie der Privatklägerin vor (Urk. ND 2/11/1-3). Zudem

- 7 - wurden verschiedene Personen als Zeugen befragt (C._____: Urk. ND 2/12/1-3 und Urk. ND 2/13/2; D._____: Urk. ND 2/13/3; E._____: Urk. ND 2/13/4). Bei den Akten befinden sich die Handy-Auswertungsberichte des Handys der Privatkläge- rin (Urk. ND 2/14-16) und des Beschuldigten (Urk. HD 5). Sodann unterzog sich die Privatklägerin einer ärztlichen Untersuchung, der entsprechende Bericht des Universitätsspitals vom 21. Februar 2011 liegt bei den Akten (Urk. ND 2/7/2). Schliesslich reichte die Vertreterin der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung einen Beratungsbericht des Nottelefons für Frauen vom

22. April 2011 (Urk. 36/1), einen medizinischen Bericht von Dr. med. F._____ vom

11. April 2011 (Urk. 36/2) und einen medizinischen Bericht von Dr. med. G._____ vom 7. April 2011 (Urk. 36/3) ein. An der Berufungsverhandlung legte der Vertei- diger sodann noch einen Bericht der den Beschuldigten behandelnden Psycho- therapeutin vor (Urk. 85/2).

3. Aussagen der Beteiligten

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 8. Juli 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Mai 2011 beschlag- nahmte und unter der Sachkautionsnummer … lagernde iPhone 4 (inkl. SIM-Karte und Etui) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben."
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  4. Die Zivilforderung der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwie- sen.
  5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (in Dispositiv Ziff. 4) wird bestätigt.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt.
  9. Der Privatklägerin A._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. - 21 -
  10. Dem Beschuldigten werden Fr. 10'700.– (zuzüglich 5 % Zins ab 16. Mai 2011) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung bzw. Vernichtung − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. April 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110706-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Urteil vom 23. April 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

8. Juli 2011 (DG110129) -------------------------------------- Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Mai 2011 (Urk. HD 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 8. Juli 2011 (Urk. 62)

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigespro- chen.

2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sowie auf das Entschädi- gungsbegehren für die Vertreterin der Privatklägerin A._____ wird nicht einge- treten.

3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Mai 2011 be- schlagnahmte und unter der Sachkautionsnummer … lagernde iPhone 4 (inkl. SIM-Karte und Etui) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

- 3 -

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Verfahrenskosten be- tragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 400.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 39.05 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung amtliche Verteidigung Fr. 26'204.60 (festgesetzt mit Verfügung vom 20.10.2011; Urk. 57) Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 10'700.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Mai 2011 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge

a) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (Urk. 81 S. 1)

1. Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklage

2. Widerruf der mit Strafmandat des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8.12.2009 ausgefällten bedingten Strafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 40.–

3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren

4. Anrechnung der erstandenen Haft

5. Einziehung des mit Verfügung der STA Zürich-Sihl vom 12.05.2011 beschlagnahmten iPhones und Rückgabe an den Angeklagten nach Eintritt der Rechtskraft

6. Kostenauflage

- 4 -

b) Der Vertretung der Privatklägerin A._____: (Urk. 82 S. 1)

1. Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschul- digte sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschul- digte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 25'000 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. November 2010 zu be- zahlen.

3. Der Beschuldigte sei in Folge der Schuldigsprechung zu verpflichten, der Privatklägerin für das Untersuchungsverfahren und Verfahren vor Vorinstanz eine Prozessentschädigung von Fr. 966.35 inklusive Spe- sen und 7.6 % MwSt sowie Fr. 10'450.05 inklusive Spesen und 8 % MwSt sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 4'370.15 inklusive Spesen und 8 % MwSt für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

4. Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei in Folge der Schuldigsprechung aufzuheben und von der Zusprechung einer Genugtuung an den Be- schuldigten sei abzusehen.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 1)

1. Die Berufungen der Anklägerin und I. Berufungsklägerin und der Privat- klägerin und II. Berufungsklägerin seien abzuweisen, und es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

8. Juli 2011 (Geschäfts-Nr. DG110129-L) vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägerinnen aufzuerlegen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 8. Juli 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, den Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung vollumfänglich frei. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ trat sie nicht ein. Dem Beschuldigten sprach sie für die ungerechtfertigt erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 10'700.– samt Zins zu. Zudem entschied sie über be- schlagnahmte Gegenstände (Urk. 62 S. 43 f.).

2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Pri- vatklägerin innert Frist Berufung an (Urk. 45 und Urk. 46). Ebenfalls fristgerecht reichten sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft die Berufungs- erklärung ein (Urk. 63 und Urk. 65). Der Beschuldigte legte kein Rechtsmittel ein.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der Vergewaltigung so- wie der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen und er sei mit einer Freiheits- strafe von vier Jahren zu bestrafen (Urk. HD 23 S. 3 i.V.m. Urk. 65 S. 8 und Prot. II S. 7). Die Privatklägerin beantragt neben dem anklagegemässen Schuld- spruch und einer angemessenen Bestrafung die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Beschuldigten, und demgemäss auch die Aufhebung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Dispositivs (Urk. 63; Urk. 82). Von keiner Seite angefochten blieb die Herausgabe eines beschlagnahmten iPhones (inkl. SIM-Karte und Etui) an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Ziffer 3 (Urk. 63 und 65). Das vorinstanzliche Urteil ist damit nur in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).

4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Privatklägerin erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Sowohl die Vertretung der Privatklägerin als

- 6 - auch die Verteidigung reichten jedoch Beilagen zu ihren Plädoyernotizen ein (Urk. 83/1-2; Urk. 85/1-2). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.).

5. An dieser Stelle ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 133 I 270 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt

1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 12. Mai 2011 vorgeworfen, er und die Privatklägerin hätten sich am Sonntag, 28. Novem- ber 2010, ca. 20.15 Uhr, zur Sportanlage … in Zürich begeben, um dort miteinan- der über die vom Beschuldigten verlangte Kreditaufstockung zu sprechen. Die Privatklägerin habe sich geweigert, dem Beschuldigten eine weitere Tranche von Fr. 25'000.– zukommen zu lassen. Der Beschuldigte habe sie dann gegen das Auto gedrückt. Sie habe immer wieder zu ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe zu ihr gesagt: "Wenn ich dich da vergewaltigen würde, würde dich niemand hö- ren". Dabei sei sein Gesichtsausdruck starr und kalt gewesen. Als die Privatkläge- rin diese Worte gehört und seinen Gesichtsausdruck wahrgenommen habe, sei sie in grosse Angst verfallen. Sie sei schockiert und gelähmt gewesen. Sie habe zwar noch einmal zu ihm gesagt, er solle aufhören, doch sie habe sich aufgrund ihrer Angst nicht weiter zur Wehr setzen können. Der Beschuldigte habe dann ihr und sich selbst die Hose runtergezogen und sei schliesslich gewaltsam zuerst anal, später auch vaginal und dann wieder anal in die Privatklägerin eingedrun- gen, was ihr grösste Schmerzen bereitet habe (Urk. HD 23).

2. Beweismittel Als Beweismittel liegen hauptsächlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 2/10/1-6) sowie der Privatklägerin vor (Urk. ND 2/11/1-3). Zudem

- 7 - wurden verschiedene Personen als Zeugen befragt (C._____: Urk. ND 2/12/1-3 und Urk. ND 2/13/2; D._____: Urk. ND 2/13/3; E._____: Urk. ND 2/13/4). Bei den Akten befinden sich die Handy-Auswertungsberichte des Handys der Privatkläge- rin (Urk. ND 2/14-16) und des Beschuldigten (Urk. HD 5). Sodann unterzog sich die Privatklägerin einer ärztlichen Untersuchung, der entsprechende Bericht des Universitätsspitals vom 21. Februar 2011 liegt bei den Akten (Urk. ND 2/7/2). Schliesslich reichte die Vertreterin der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung einen Beratungsbericht des Nottelefons für Frauen vom

22. April 2011 (Urk. 36/1), einen medizinischen Bericht von Dr. med. F._____ vom

11. April 2011 (Urk. 36/2) und einen medizinischen Bericht von Dr. med. G._____ vom 7. April 2011 (Urk. 36/3) ein. An der Berufungsverhandlung legte der Vertei- diger sodann noch einen Bericht der den Beschuldigten behandelnden Psycho- therapeutin vor (Urk. 85/2).

3. Aussagen der Beteiligten 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten detailliert und korrekt zu- sammengefasst; um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 62 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Ausführungen der Vor- instanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie zur Glaub- würdigkeit der verschiedenen Personen sind zutreffend und nicht zu wiederholen (Urk. 62 S. 6 ff.). 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten in vielen Punkten decken. Beide bestätigten, dass man bereits rund eine Woche zuvor mit dem Auto am gleichen Ort gewesen sei, worauf es zu freiwilligen sexuellen Handlungen im Auto gekommen sei, wobei beide vaginalen Geschlechtsverkehr schildern, die Privatklägerin auch analen, es gemäss Be- schuldigtem hingegen bezüglich analem Verkehr lediglich beim Versuch geblie- ben sein soll, weil es im Auto schwierig gewesen sei. Unbestritten ist auch, dass die Privatklägerin am Tatabend des 28. Novembers 2010 mit dem Beschuldigten erneut an diesen Ort fuhr, um mit ihm zu reden und einen Spaziergang zu unter- nehmen. Von beiden Beteiligten beschrieben wird auch, dass die Privatklägerin wegen der Geldprobleme mit dem Beschuldigten auf dem Weg in Tränen aus-

- 8 - brach resp. darunter litt, woraufhin sie der Beschuldigte umarmte und tröstete. Beim Auto angekommen sei es dann im Stehen zu vaginaler und analer Penetra- tion der Privatklägerin gekommen. Während die beiden zwar unterschiedlich schildern, wie es dazu kam, gibt es aber auch bezüglich der eigentlichen Hand- lungen einige erwähnenswerte Übereinstimmungen: So gaben beide an, die Pri- vatklägerin habe während des Verkehrs ihren Mantel auf die Seite gehalten und sich auf dem Autodach abgestützt; nach dem ersten Analverkehr – und analem Einführen der Finger – habe der Beschuldigte etwas gesagt (er will "Va tutto bene?" gefragt haben; sie hat nicht verstanden, was er sagte), wonach die Privat- klägerin wieder mit dem Gesicht zum Beschuldigten gestanden sei. Unbestritten ist weiter, dass die Privatklägerin in dieser Stellung den Penis des Beschuldigten "geführt" habe, diese Position zu umständlich gewesen sei, weshalb die Privat- klägerin wieder umgedreht worden und der Beschuldigte von hinten erneut in sie eingedrungen sei bis zum Samenerguss. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin konstant ausführte, der Beschuldigte habe vor Beginn der sexuellen Handlungen gesagt "Wenn ich dich da würd vergewaltige, denn würd dich niemerd ghöre", was vom Beschuldigten bestritten wird. Immerhin ist aber zu erwähnen, dass auch er davon sprach, dass es zwischen ihnen ein Thema war, ob einem an diesem Ort beim Sex jemand hören würde: Er hielt von sich aus fest, die Privatklägerin habe aus Sorge, gesehen zu werden, zunächst im Auto sexuell verkehren wollen, was beim letzten Mal aber unbequem gewesen sei. Er habe ihr dann gesagt, dass sie in diesem Moment niemand sehen und hören würde (Urk. ND 2/10/6 S. 2). Es ist aufgrund dieser auffälligen Übereinstimmung jeden- falls nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang – möglicherweise auch unbedacht – tatsächlich das Wort "vergewaltigen" brauchte (und dies später bestritt), oder dass die Privatklägerin seine an sich anders gemeinte Äusserung fälschlicherweise als Drohung verstand (vgl. Urk. 37 S. 23 oben). Jedenfalls war offenbar die Rede davon, dass einem an diesem Ort niemand hören würde. Insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt in diesen Punkten unbestritten und erstellt. 3.3. Bestritten ist, wie es zu den sexuellen Handlungen kam. Der Beschuldigte erwähnt nicht, dass die Privatklägerin zunächst mehrfach gesagt habe, sie wolle

- 9 - nicht, er solle aufhören. Die Bemerkung mit der Vergewaltigung ist – wie eben erwähnt – ebenfalls bestritten. Schliesslich schildert der Beschuldigte insbesonde- re auch die Gespräche zwischen ihm und der Privatklägerin vor und nach den sexuellen Handlungen grundlegend anders als die Privatklägerin (Urk. ND 2/10/4). Die Anklage stützt sich dabei insbesondere auf die detaillierten Aussagen der Privatklägerin. Diese wurden von der Vorinstanz nach gründlicher Analyse und Würdigung als letztlich zu uneinheitlich und widersprüchlich qualifiziert, um darauf abstellen zu können, insbesondere angesichts des Ver- haltens der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten nach dem Vorfall. Die Vorinstanz hielt fest, es lasse sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend klären, ob damals nicht doch ein einvernehmlicher sexueller Kontakt stattgefunden habe, den die Privatklägerin allenfalls im Nachhinein un- bewusst in einen erzwungenen umdeutete (Urk. 62 S. 37). Dem ist auf folgenden Gründen nicht zuzustimmen. 3.4. Wie bereits die Vorinstanz erkannte, erweisen sich die Aussagen der Privat- klägerin als lebensnah, in sich schlüssig, plausibel und auch im Ablauf weitge- hend deckungsgleich. Darauf sei vorab verwiesen (Urk. 62 S. 25 f.). Die Aus- sagen der Privatklägerin blieben auch in zahlreichen Details stets gleich, selbst wenn diese für sie nicht vorteilhaft waren, wie etwa die Mitwirkung beim Halten des Mantels, das Berühren des Glieds des Beschuldigten, das nur anfängliche verbale Wehren gegen die Ansinnen des Beschuldigten etc. (vgl. auch Urk. 62 S. 37). Dies zeigt, dass sie bemüht war, stets die Wahrheit zu sagen. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten etwa aus Rache zu Unrecht belasten wollen, so wäre es ein Leichtes für sie gewesen, ihm weitaus schwerere Vorwürfe zu ma- chen und etwa von Schlägen oder Todesdrohungen zu berichten. Das tat sie nicht, sondern machte vielmehr zahlreiche den Beschuldigten entlastende Aus- sagen, etwa indem sie auch bestätigte, dass man eine Woche zuvor am selben Ort absolut einvernehmlichen Sex hatte und dass er sie vor dem Vorfall in den Arm genommen und getröstet hatte, oder indem sie ausführte, der Beschuldigte sei nie gewalttätig gewesen, sondern überzeuge vielmehr durch seine Geschich- ten; er sei sehr ruhig (Urk. ND 2/11/2 S.12 f.) bzw. er sei zuvor immer nett und anständig gewesen (Urk. ND 2/11/3 S. 19). Solche Aussagen sind als klare Reali-

- 10 - tätskriterien zu werten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, die Privatklägerin habe sich mit ihrer Vergewalti- gungsanzeige beim Beschuldigten für seine Affären mit anderen Frauen rächen wollen, nachdem sie davon vom Zeugen E._____ erfahren hatte. Damit bleibt irrelevant, ob bei E._____ zuerst über die Vergewaltigung oder über die Frauen- geschichten gesprochen worden war (vgl. Urk. 62 S. 31). Fest steht nämlich, dass die Privatklägerin auch danach gar keine Anzeige wegen der sexuellen Handlun- gen erstatten wollte, sondern an sich wegen der Betrugsdelikte des Beschuldigten zur Polizei ging (vgl. Urk. ND 2/11/1). Dass sie möglicherweise aufgrund der Er- zählungen von E._____ schliesslich begriffen hatte, dass sie vom Beschuldigten ausgenutzt wurde, und sich deshalb zu einer Anzeige wegen Betrugs ent- schlossen haben könnte, wäre überdies nachvollziehbar und lässt nicht auf Falschaussagen schliessen. Die Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz zum möglichen Motiv der Privatklägerin (Urk. 37 S. 20 ff.) vermögen daher nicht zu überzeugen. Dass die Privatklägerin das Fixieren ihrer Beine resp. das Fest- halten durch den Beschuldigten nicht völlig deckungsgleich geschildert habe, wie die Vorinstanz darlegt (Urk. 62 S. 26 f.), erscheint insgesamt nicht als verdächtig, zumal die Privatklägerin nie geltend machte, sie habe sich physisch vergeblich heftig gewehrt, sondern für sie eine Lähmung aus Angst aufgrund der Bemerkung des Beschuldigten im Vordergrund stand. Dass sie bei ihrer ersten Befragung nicht erwähnte, dass sie den Satz des Beschuldigten betreffend Vergewaltigung zuerst als Scherz aufgefasst habe und erst, nachdem sie ihm gegen die Schulter klopfend "smettila" ("Hör auf!") gesagt habe, er aber ganz ernst geblieben sei, Angst bekommen habe, ist kein erheblicher Widerspruch zu ihrer ersten Aussage. Dort erwähnte sie ebenfalls, sie habe ihm auf diesen Satz hin nochmals "smettila" gesagt, sie habe aufgrund seiner Mimik aber gemerkt, dass er nicht scherzte, und habe Angst bekommen (Urk. ND 2/11/2 S. 5). Es ist daher durchaus denkbar, dass die zweite Schilderung einfach etwas ausführlicher ausfiel resp. ein Element mehr erhielt. Jedenfalls reichen solche Abweichungen nicht aus, um von unglaubhaften Aussagen auszugehen. Schliesslich ist noch auf das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall einzugehen. Ihre Aussage, wonach sie zuhause in der Toilette Blut festgestellt habe, korrespondiert mit dem ärztlichen Befund

- 11 - vom 6. Dezember 2010 resp. der festgestellten Verletzung im Analbereich (Urk. ND 2/7/2). Auch ihre Schilderung, wie sie geduscht habe, um seinen Duft von sich wegzubringen, wie sie ins Bett gegangen sei und geweint habe, wie sie sich selbst die Schuld daran gegeben und die ganze Nacht wach gelegen habe (Urk. ND 2/11/3 S. 19), wirkt sehr authentisch und lebensnah. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ver- wiesen werden (Urk. 65 S. 5 unten). Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin bereits in diesem Zeitpunkt davon ausging, dass etwas gegen ihren Willen geschehen war, und den Vorfall nicht etwa erst später umdeu- tete. Dass sie dem Beschuldigten zuvor im Auto noch sein Geschenk übergeben hatte, das offenbar auch ein Kamasutra-Spiel enthielt, erscheint – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 62 S. 32 f.) – nicht als verdächtig. Zum einen führte die Privatklägerin plausibel aus, sie habe das Geschenk nicht mehr im Auto haben wollen; zum andern war ihr Verhältnis zum Beschuldigten nach wie vor ein sehr ambivalentes, zerrissenes, was auch die nachfolgenden SMS, die von der Vorinstanz zitiert wurden (Urk. 62 S. 33 f.), aufzeigen. Auch nach dem Vorfall sprach sie ihn mit "amore" an und schickte ihm Küsse, wobei es in den SMS vor- ab um die vertrackte finanzielle Situation zwischen den beiden ging, aus der die Privatklägerin keinen Ausweg mehr sah. Diese Probleme standen denn auch stets im Vordergrund, weshalb aus dem von verschiedener Seite geschilderten schlechten psychischen Zustand der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt nicht allzu viel abgeleitet werden kann. Die Privatklägerin war offenkundig sehr in den Beschuldigten verliebt. Sie vertraute ihm naiv und liess sich finanziell von ihm ausnutzen. Sie bezeichnete sich mehrmals selbst als "blind verliebt" (Urk. ND 2/11/1 S. 9; Urk. ND 2/11/2 S. 13). Aus ihrer Sicht waren sie ein Paar und sie gab sich selbst die Schuld für das Vorgefallene. Sie redete sich ein, die sexuellen Handlungen des Beschuldigten am 28. November 2010 seien ihre Bestrafung dafür gewesen, dass sie ihm die Kreditaufstockung verweigert hatte. Sie suchte weiterhin den Kontakt zu ihm und wollte persönlich mit ihm über den Kredit sprechen (Urk. ND 2/11/3 S. 20). Dies mag auf den ersten Blick nach einer Vergewaltigung nicht plausibel erscheinen; hingegen ist es gerade bei Sexual- delikten innerhalb von Beziehungen nicht untypisch, wenn das Opfer zunächst bei

- 12 - sich selbst die Schuld sucht und der Verarbeitungsprozess – und die reale Schuldzuweisung – erst nach und nach einsetzt (vgl. Urk. 35 S. 2 f.; Urk. 82 S. 6 f.). Den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann beige- pflichtet werden (Urk. 65 S. 5; Prot. II S. 8 f.). Da sie in den Beschuldigten sehr verliebt war, ist es – entgegen der Verteidigung (Urk. 37 S. 20 ff.; Urk. 84 S. 7 f.) – auch nachvollziehbar, dass sie diesen zunächst nicht wegen Vergewaltigung anzeigte, sondern "nur" wegen seines Betrugs zur Polizei ging. Sie wollte nicht riskieren, dass der Beschuldigte die Beziehung als Folge des Vorwurfs der Vergewaltigung beendet (vgl. auch Urk. 82 S. 5 ff.). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin als derart lebensnah und oft geradezu naiv ehrlich, dass an ihnen nicht zu zweifeln ist. In ihren Aussagen finden sich auch keine Hinweise auf eine Berechnung. Vielmehr sagte sie – wie bereits erwähnt – zurückhaltend aus, ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten. 3.5. Wenn die Privatklägerin bezüglich der Frage, wie oft resp. wann genau sie zum Beschuldigten sagte, er solle aufhören resp. "smettila", auch etwas unklar aussagte, so sind ihre Aussagen bei genauer Betrachtung – und diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten – so zu verstehen, dass die Privatklägerin anfangs zweimal zum Beschuldigten sagte "Nei, ich will das nöd". Danach habe er den Satz mit der Vergewaltigung gesagt, woraufhin sie ihm an die Schulter geklopft und einmal "smettila" gesagt habe, weil sie es zunächst als Scherz aufgefasst habe. Danach habe sie aufgrund seiner ernsten Mimik nichts mehr gesagt und sich aus Angst nicht gewehrt. Sie habe auch nicht geschrien oder sich heraus- gewunden, sondern nur gehofft, dass es bald fertig sei (Urk. ND 2/11/2 S. 2, S. 5 f.; Urk. ND 2/11/3 S. 17 ff., S. 21 f.). Entgegen der Anklageschrift ist somit nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten auch nach- dem er begann, ihr die Hosen herunterzuziehen, nochmals gesagt habe, er solle aufhören (Urk. HD 23 S. 3). Mit dieser Einschränkung ist der eingeklagte objektive Sachverhalt somit aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin erstellt. Daran vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Diese sind zwar nicht per se unglaubhaft und seine Darstellung ist ebenfalls eine mögliche Variante (vgl. Urk. ND 2/10/6). Jedoch fällt auf, dass seine Aussagen stereotyp und auswendig gelernt wirken. Er schilderte in den verschiedenen

- 13 - Befragungen gewisse Details derart gleich, teilweise mit dem gleichen Wortlaut (z.B. gab er stets an, er habe sie beim ersten Analverkehr gefragt "Va tutto bene?", so Urk. ND 2/10/4 S. 20; Urk. ND 2/10/6 S. 2; Prot. II S. 15), dass dies als Fantasiesignal zu werten ist. So kann es auch nicht zutreffen, dass er zunächst langsam mit seinem Daumen und danach langsam mit seinem Penis anal in die Privatklägerin eingedrungen ist, wie er behauptet (Urk. ND 2/10/4 S. 20; Urk. 80 S. 8 f.). Dagegen spricht die ärztlich festgestellte Verletzung der Privatklägerin am After (Urk. ND 2/7/2). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass diese auch bei einem einvernehmlichen (heftigeren) Verkehr entstanden sein könnte. Dass der Beschuldigte schliesslich wohl generell wenig Rücksicht auf die Bedürfnisse und das Wohlbefinden der Privatklägerin nahm, lässt sich bereits aus seinen finan- ziellen Forderungen ihr gegenüber ersehen. Er hatte sie diesbezüglich mehrfach angelogen und hinters Licht geführt, indem er ihr etwa erzählte, er arbeite für den CIA, oder er sei Bankdirektor und wolle sie einstellen (Urk. ND 2/10/4 S. 8; Urk. ND 2/11/3 S. 4 und S. 7). Seine hochstaplerischen Lügen (vgl. auch Urk. HD 4 S. 4 und Urk. HD 20) lassen aber keinen Schluss darauf zu, ob er sich auch der eingeklagten Delikte strafbar gemacht hat. Dass der Beschuldigte, falls er die Bemerkung mit der Vergewaltigung im Scherz oder aus Dummheit gemacht hätte, dies (genau wie das anfänglich "Nein" der Privatklägerin) später in einem Vergewaltigungsverfahren nicht eingestehen würde, liegt – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 65 S. 6) – auf der Hand und lässt sich kaum mass- geblich zum Nachteil des Beschuldigten auslegen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht derart überzeugend, dass sie die glaubhaften Schilde- rungen der Privatklägerin zu entkräften vermöchten.

4. Es besteht somit zusammenfassend kein Zweifel daran, dass sich die Ereignis- se vom 28. November 2010 so wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen haben. Somit ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen hat. Ob er dies selbst erkannte resp. erkennen konnte, wird bei der rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestandes zu behandeln sein.

- 14 - III. Rechtliche Würdigung

1. Sowohl der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB als auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB setzen voraus, dass der Täter das Opfer mittels Drohung, Gewalt oder psychischer Unter-Druck-Setzung nötigt [die Variante der Widerstandsunfähigkeit fällt in casu zweifellos ausser Betracht]. Ob die objektiven Tatbestandselemente im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist be- stritten, kann aber offen gelassen werden, denn es hat bereits aus subjektiven Gründen ein Freispruch zu ergehen.

2. Die Vorinstanz hat für den Fall, dass der Sachverhalt als erstellt erachtet würde, rechtliche Überlegungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie Art. 189 Abs. 1 StGB angestellt und diesen als nicht erfüllt erachtet (Urk. 62 S. 38 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Folgende ist lediglich ergänzender Natur. 2.1. Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden muss, er habe sich vorsätzlich über den erkennbaren Willen der Privat- klägerin hinweggesetzt. Dabei genügt Eventualvorsatz. Dieser ist nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet (BGE 121 IV 249 E. 3a; 103 IV 65 E. 2). Wer den Erfolg in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund sämtlicher Umstände entscheiden. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 1 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 130 IV 58 E. 8.4 und 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).

- 15 - 2.2. Es fragt sich somit, welche Umstände des Falles dafür oder dagegen sprechen, dass der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen der Privatkläge- rin erkannt haben musste. Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden sich am

28. November 2010 an jenem Ort trafen, an dem sie bereits einige Tage zuvor (einvernehmlich) geschlechtlich verkehrt hatten. Es handelte sich dabei um Park- plätze, die seither auch der Privatklägerin als Ort bekannt waren, wo Leute unge- stört Geschlechtsverkehr haben wollten (Urk. ND 2/11/3 S. 15). Somit wäre es jedenfalls nicht völlig abwegig gewesen, wenn der Beschuldigte grundsätzlich da- von ausgegangen wäre, es würde allenfalls auch dieses Mal zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kommen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklä- gerin dem Beschuldigten zweimal sagte, sie wolle das nicht, und zwar einmal, als er begann, ihre Hose zu öffnen, und das zweite Mal, nachdem er sie nach einem Grund gefragt hatte, wieso sie nicht wolle. Der Beschuldigte machte aber trotz- dem weiter, drehte sie um und öffnete ihr von hinten die Hosen. Zu diesem Zeit- punkt sagte die Privatklägerin ausser dem kurz darauf folgenden "smettila" nichts mehr; sie wehrte sich nicht, sie weinte nicht, sie schrie nicht, sie versuchte nicht, sich wegzubewegen, sondern hoffte, der Beschuldigte sei bald fertig. Angesichts der Schwere der Vorwürfe darf nicht leichtfertig davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe den Widerstand der Privatklägerin auch in dieser Phase bemerken müssen. Es dürfte nicht selten vorkommen, dass in einer Beziehung der Mann auf Sex drängt, die Frau indes – ohne Nennung eines spezifischen Grundes – dies nicht will, sich dann aber schliesslich (implizit) doch damit einver- standen erklärt und den Mann, wenn auch freudlos, gewähren lässt. In solchen Situationen braucht es besondere Umstände, aufgrund derer der Täter zwingend davon ausgehen musste, dass das anfängliche Nein nach wie vor Geltung hat. Die Privatklägerin hält fest, sie sei aufgrund des Satzes des Beschuldigten "wenn ich dich da vergewaltigen würde, würde dich niemand hören" in eine derart panische Angst verfallen, dass sie wie gelähmt gewesen sei und sich nicht mehr habe wehren können. Wenn ein Fremder an einem dunklen abgelegenen Ort plötzlich von Vergewaltigung sprechen würde, wäre dies zweifellos ein Anlass, um Angst zu bekommen. Ob es auch für eine erwachsene Frau bei ihrem Partner bereits Grund genug wäre, jegliche Gegenwehr aufzugeben, muss hier nicht be-

- 16 - antwortet werden (vgl. Urk. 34 S. 10). Fest steht, dass die Privatklägerin nicht mit Schlägen oder gar Tötung oder ähnlichem bedroht worden ist (vgl. a.a.O. S. 10). Sie hatte überdies keinerlei Anlass, solches zu befürchten. Sie hatte selbst ausge- führt, der Beschuldigte sei stets nett und anständig gewesen. Man habe nie Streit gehabt; er sei zwar ein "Schnurri", aber ein sehr ruhiger Mensch. Sie habe auch nie von anderen gehört, dass der Beschuldigte gewalttätig sei (Urk. ND 2/11/2 S. 12 f.; Urk. ND 2/11/3 S. 19). Dies korrespondiert nebenbei bemerkt auch mit dem Vorstrafenregister des Beschuldigten, der sich bisher keine Gewaltdelikte zuschulden kommen liess (Urk. HD 19/2; Urk. 67). Damit musste die Privatkläge- rin, selbst wenn der Beschuldigte aufgrund ihrer fehlenden Bereitschaft, den Kredit aufzustocken, übellaunig gewesen wäre, trotz seiner Bemerkung nicht ernsthaft davon ausgehen, er werde ihr, sollte sie sich wehren, Schlimmes antun (vgl. dazu auch Urk. 37 S. 9 f.). Dass sie dennoch davon ausging, grosse Angst hatte und derart gelähmt war, dass sie sich nicht weiter zur Wehr setzte, konnte und musste der Beschuldigte nicht erkennen. Jedenfalls kann vorliegend nicht mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich merkte, dass sie es nicht wollte und sie sich einzig wegen seiner Äusserung nicht widersetzte, und er dennoch handelte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin den fraglichen Satz aus Sicht des Beschul- digten ebenso gut als geschmacklose Äusserung oder dummen Scherz hätte auf- fassen können (vgl. die zutreffenden Ausführungen in Urk. 62 S. 40). Schliesslich führt die Anklage auf, die Privatklägerin habe sich dem Beschuldigten widersetzt, indem sie ihren Körper versteift habe. Davon, dass dies dem – wohl wenig fein- fühligen – Beschuldigten, der von hinten in die Privatklägerin einzudringen versuchte, überhaupt aufgefallen wäre resp. auffallen musste, kann nicht ausge- gangen werden. So hielt sie auch selbst fest, dass sie trotz höllischer Schmerzen, die aufgrund des ärztlichen Zeugnisses nachvollziehbar erscheinen, nicht geschrien und nicht einmal "au" gesagt hatte, was an sich als spontane Reaktion zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urk. 37 S. 10 f.). Der Beschuldigte musste also auch nicht deshalb bemerkt haben, dass er die Privatklägerin verletzte. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin im Laufe der Vorfälle nicht einfach stocksteif stehen blieb und weder irgendwelche Handlungen noch Äusserungen vornahm:

- 17 - Zum einen hielt sie selbst ihren Mantel hoch, der sonst im Weg gewesen wäre, zum anderen nahm sie den Penis des Beschuldigten in ihre Hand. Dass sie dies einzig deshalb tat, um grössere Schmerzen zu verhindern (Urk. ND 2/11/3 S. 18), konnte der Beschuldigte nicht wissen, da sie nichts dergleichen zu ihm sagte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dieses "Mitmachen" der Privatklägerin als Einwilligung verstanden haben könnte (Urk. 62 S. 40; vgl. Urk. HD 18/3 S. 4 Mitte; Prot. II S. 15). In anderem Zusammenhang hatte sie ihm immerhin gesagt, er schlage ihr auf das Becken, womit sie habe sagen wollen, er tue ihr weh (Urk. ND 2/11/3 S. 18), weshalb sie offenbar mindestens teilweise in der Lage war, ihren Willen kund zu tun. Aus dieser Bemerkung musste der Beschuldigte indes nicht schliessen, sie sei mit den sexuellen Handlungen per se und nicht nur mit dieser Stellung nicht einverstanden (vgl. auch Prot. II S. 12). Auch ein anfängliches "Nein" kann widerrufen werden – und zwar auch konkludent und implizit. Das von der Staatsanwaltschaft als Referenzfall heran- gezogene Urteil 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 (Urk. 81 S. 12) ist – mit dem Verteidiger (Prot. II S. 11) – von seiner sachverhaltlichen Ausgangslage her mit der vorliegend gegebenen Konstellation überhaupt nicht vergleichbar. 2.3. Letztlich ist aufgrund sämtlicher Umstände nicht klar, ob der Beschuldigte er- kannte, dass er den nur ganz am Anfang geäusserten, entgegenstehenden Willen der Privatklägerin missachtete. Er musste jedenfalls nicht davon ausgehen, dass sie einzig aufgrund seiner Bemerkung in eine derart panische Angst verfallen war, dass sie ihm nicht mehr sagen konnte, was sie wollte, und nur mitwirkte, um es möglichst schnell zu beenden. Dass der Beschuldigte zweifellos nicht der rück- sichtsvollste Partner für die Privatklägerin war, wurde bereits erörtert. Dies kann bei derart schweren Vorwürfen – in der Anklage wurden immerhin 5 Jahre Frei- heitsstrafe gefordert (Urk. HD 23 S. 4) – indes nicht genügen. Vielmehr müssten die Umstände dem Beschuldigten derart klar vor Augen geführt haben, dass die Privatklägerin mit seinen Handlungen nicht einverstanden sein konnte, dass sein Handeln als Inkaufnahme resp. als Eventualvorsatz qualifiziert werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

- 18 -

3. Damit ist der Beschuldigte auch in zweiter Instanz vollumfänglich von den eingeklagten Vorwürfen freizusprechen. IV. Zivilansprüche Die Privatklägerin hatte vor Vorinstanz nicht nur die Zusprechung einer Genugtu- ung beantragt, sondern damals auch noch von Schadenersatz sowie die Feststel- lung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Grundsatz schadenersatzpflichtig sei (Urk. 35 S. 1). Dies wiederholte sie im Berufungsverfahren nicht (Urk. 63; Urk. 82). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO kann das Gericht über eine Zivilforderung der Privatklägerschaft auch bei Freispruch des Beschuldigten entscheiden, wenn der Sachverhalt klar ist. Entgegen der früheren kantonalen Strafprozessordnung ist damit auf die Adhäsionsklage nicht mehr automatisch nicht einzutreten, wenn ein Freispruch ergeht (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 126 N 1; entgegen Urk. 62 S. 40). Da vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Privatklä- gerin gegenüber dem Beschuldigten aus dem eingeklagten Vorfall allenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht Ansprüche zustehen, ist die Zivilforderung von A._____ gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Ausgangsgemäss sind sowohl die Kosten der Untersuchung als auch diejeni- gen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die erstinstanzliche Kostenaufstellung (dort Ziff. 4) zu bestätigen ist (Art. 426 StPO e contrario). 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine analoge Bestim-

- 19 - mung zu § 396a StPO/ZH, wonach in begründeten Fällen von dieser Regelung der Kostenauflage abgewichen werden konnte, findet sich in der Schweizerischen StPO nicht. Auch der Basler Kommentar (BSK StPO - Domeisen, Basel 2011, Art. 428 N 5) hält – allerdings unter Hinweis auf Art. 425 StPO – fest: "Anders als bspw. Art. 66 Abs. 1 BGG sieht Art. 428 Abs. 1 keine ausdrückliche Abweichung vom Prinzip des Obsiegens vor". Ebenso hält Griesser (in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 428 N 6) fest: "Demzufolge findet sich im Gesetz keine Grundlage für weitere Abweichungen vom Grundsatz [der Kostentragung nach Obsiegen und Unterlie- gen]." Damit ist zwingend von diesem Grundsatz auszugehen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin unterliegen mit ihren selbst- ständigen Berufungen beide vollumfänglich. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigung 2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt kein Raum für eine Entschädi- gung an die Privatklägerin für ihre anwaltlichen Kosten, wie von dieser beantragt (vgl. Urk. 82 S. 1). Der Privatklägerin ist somit keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. 2.2. Hingegen hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung für die ungerechtfertigt erlittene Haft von 107 Tagen. Die Vorinstanz hat ihm unter diesem Titel eine Genugtuung von Fr. 10'700.– zuzüglich 5% Zins seit 16. Mai 2011 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Auf die diesbezüglichen – vom Be- schuldigten nicht angefochtenen – Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 41 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anordnung der Vorinstanz erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen.

- 20 - Demnach wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 8. Juli 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Mai 2011 beschlag- nahmte und unter der Sachkautionsnummer … lagernde iPhone 4 (inkl. SIM-Karte und Etui) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilforderung der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwie- sen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (in Dispositiv Ziff. 4) wird bestätigt.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt.

7. Der Privatklägerin A._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 21 -

8. Dem Beschuldigten werden Fr. 10'700.– (zuzüglich 5 % Zins ab 16. Mai

2011) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung bzw. Vernichtung − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. April 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. J. Stark