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SB110702

mehrfache Verleumdung

Zürich OG · 2012-09-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

30. September 2011 wurde die Berufungsklägerin und Beschuldigte (fortan die Beschuldigte) A._____ bezüglich acht Blog-Einträgen der mehrfachen Verleum- dung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 176 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.– bestraft. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Betref- fend zwei Blog-Einträgen wurde auf die Anklage nicht eingetreten. Im Übrigen wurde die Beschuldigte freigesprochen. Auf die Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderung des Anklägers wurde nicht eingetreten. Die Kosten wurden auf insgesamt Fr. 4'500.– festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. Ausserdem wurde sie verpflichtet, dem Ankläger eine Prozessentschädigung von Fr. 17'250.– zu bezahlen. Das Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 13).

E. 2 Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 die Beru- fung an (Urk. 14). Das begründete Urteil wurde dem Ankläger am 16. November 2011 und der Beschuldigten am 18. November 2011 zugestellt (Urk. 18/1-2). Fristgerecht erfolgte mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 die Berufungserklärung der Beschuldigten, worin sie den Antrag stellte, die Dispositivziffern 2, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils seien abzuändern (Urk. 22).

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2012 wurde dem Ankläger und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sodann Frist angesetzt, um An-

- 6 - schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 24). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Januar 2012 auf Anschlussberufung (Urk. 27). Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 ver- zichtete der Ankläger ebenfalls auf Anschlussberufung und beantragte, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 zog die Beschuldigte die Berufung bezüglich Dispositivziffer 2 zurück und be- schränkte sie damit auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, d.h. Dispositivzif- fern 8 und 9 (Urk. 29).

E. 4 Mit Beschluss vom 7. Februar 2012 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung sowie zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt. Diese erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 27. März 2012 (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 29. März 2012 wurde dem Ankläger Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 34). Der Ankläger reichte mit Schreiben vom

E. 9 Mai 2012 die Berufungsantwort ein (Urk. 38). Diese wurde mit Präsidialverfü- gung vom 23. Mai 2012 der Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zu- gestellt (Urk. 40). Die Stellungnahme zur Berufungsantwort erfolgte mit Eingabe vom 21. Juni 2012 (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2012 wurde der Beschuldigten Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Replik angesetzt (Urk. 44), welche mit Schreiben vom 10. Juli 2012 erfolgte (Urk. 46). Diese Duplik wur- de dem Ankläger mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2012 zugestellt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 teilte die Beschuldigte mit, dass sie die Ausführun- gen gemäss Randziffern 2 bis 4 der Duplik bestreite und an ihren bisherigen Aus- führungen festhalte (Urk. 49). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt.

5. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Es ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt, vom 30. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Nichteintreten), 2

- 7 - (Schuldpunkt), 3 (Freispruch), 4 (Strafe), 5 (Vollzug), 6 (Nichteintreten Zivilforde- rungen) und 7 (Kostenaufstellung) in Rechtkraft erwachsen ist. II.

1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Prozessentschädi- gung an den Ankläger (Urk. 20 S. 33 f.). Auf das Verfahren vor Vorinstanz fand gestützt auf Art. 456 StPO/CH die zürcherische StPO Anwendung.

2. Die Beschuldigte liess beantragen, dass ihr diese Kosten zu einem Drittel und dem Ankläger zu zwei Dritteln aufzuerlegen und keine Prozessent- schädigungen zuzusprechen seien (Urk. 22 S. 2, Urk. 33 S. 2). Sie machte zu- sammengefasst geltend, dass für die Tragung der Kosten- und Entschädigungs- folgen im Privatstrafklageverfahren § 293 StPO/ZH massgebend sei. Demnach habe die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Ge- genpartei eine Entschädigung zu zahlen, wobei von dieser Regel nur abgewichen werden dürfe, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. § 293 StPO/ZH sei eine lex specialis, welche die Kosten- und Entschädigungspflicht bewusst ab- weichend von der für normale Strafverfahren geltenden Regel von § 189 StPO/ZH regle, und zwar deutlich in Anlehnung an den Zivilprozess. Das verkenne die Vo- rinstanz, die zur Bestimmung der Kosten- und Entschädigungstragung fälschli- cherweise § 189 StPO/ZH heranziehe. Da der Ankläger im Privatstrafklageverfah- ren allein das Verfahrensrisiko trage, seien die Kosten des Verfahrens bei richti- ger Anwendung von § 293 StPO/ZH nach dem Obsiegen und Unterliegen zu ver- teilen. Angesichts des Verhältnisses von Verurteilung (8 Beiträge) und Freispruch (17 Beiträge) ergebe sich ohne weiteres, dass die Beschuldigte die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel zu tragen habe, während der Anklä- ger zwei Drittel davon übernehmen müsse. Daran ändere auch nichts, dass die Vorinstanz auf zwei Beiträge wegen Verjährung nicht habe eintreten können - das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen würde sich dadurch nur unwesentlich verändern. Sodann habe der Ankläger Anspruch auf eine Parteientschädigung von einem Drittel und die Beschuldigte von zwei Dritteln. Daraus ergebe sich per

- 8 - Saldo ein Anspruch der Beschuldigten auf eine Parteientschädigung von einem Drittel, wobei sie in den Berufungsanträgen nur gerade einen Verzicht auf Partei- entschädigung beantrage (Urk. 33 S. 3 ff.). Für den Fall, dass das Gericht diesen Ausführungen nicht folge, führte die Beschuldigte aus, dass dem Freigesprochenen im Strafverfahren Kosten- und Entschädigungspflichten auferlegt werden könnten, wenn ihm ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn vorgeworfen werden könne, wenn er also durch vorwerfbares Verhalten im Strafprozess dessen Durchführung erschwert habe oder sich ihm ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn vorwerfen lasse. Die Vorinstanz stütze ihren Kosten- und Entschädigungsentscheid auf ein angeb- liches prozessuales Verschulden im weiteren Sinn und das zu Unrecht in Bezug auf die Fälle, in denen die Vorinstanz nicht zu einem Schuldspruch gekommen sei. Ein solches liege vor, wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhal- ten Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben habe. Vorliegend sei je- doch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentli- chung der 19 Beiträge im Internet, für die es nicht zu einer Verurteilung gekom- men sei, und der Einleitung des Strafverfahrens nicht gegeben. Ein Beitrag stamme von vornherein erkennbar nicht von der Beschuldigten. Sodann müsse bei richtiger Beurteilung der Rechtslage die strafrechtliche Relevanz von weiteren 18 Beiträgen von vornherein verneint werden. Der Ankläger habe es allein zu ver- treten, dass er die Anklage nichtsdestotrotz auf 27 Beiträge gestützt habe, dabei bei rund zwei Dritteln der Fälle eine völlig falsche Einschätzung der Rechtslage zugrunde gelegt und allein deshalb massiv überklagt habe. Aufgrund dieses Selbstverschuldens des Anklägers entfalle die Adäquanz des Kausalzusammen- hangs zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und der Einleitung des Straf- verfahrens wegen Ehrverletzung in jedem Fall in Bezug auf 18 Beiträge. Damit fehle es an einer kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungspflichten an die Beschuldigte in Bezug auf zwei Drit- tel der Beiträge. Im Übrigen habe die Beschuldigte auch nicht für den vom Rechtsvertreter des Anklägers unnötigerweise verursachten Aufwand aufzukom- men; hier fehle ebenfalls die adäquate Kausalität (Urk. 33 S. 5 ff.).

- 9 - Für den weiteren Fall, dass das Gericht §§ 64 Abs. 3 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH analog berücksichtigen sollte, gelte Folgendes: Von der Kosten- und Entschädi- gungstragung nach Obsiegen und Unterliegen könne insbesondere dann abgewi- chen werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessfüh- rung veranlasst gesehen habe und ihre Klage grundsätzlich gutgeheissen worden sei. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH sei einerseits in Fällen angewandt worden, in denen der Kläger zu Unrecht, aber in Unkenntnis des Rechtsmangels einen Prozess einge- leitet habe, ohne damit aber die Schranke von Art. 3 Abs. 2 ZGB (pflichtgemässe Aufmerksamkeit) zu überschreiten, und andererseits in Fällen, in denen sich die effektiv massgebenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nach Ein- leitung des Prozesses zu Ungunsten des Klägers verändert hätten. Vorliegend sei die Anklage im Grundsatz keineswegs gutgeheissen, sondern vielmehr in rund zwei Dritteln aller Anklagepunkte abgewiesen worden. Weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse hätten sich nach Einleitung des Prozesses zu Ungunsten des Anklägers geändert und bei pflichtgemässer Prüfung der ange- klagten Beiträge auf deren Tatbestandsmässigkeit hin wäre er ohne weiteres zum Schluss gekommen, dass rund zwei Drittel der Fälle bereits den objektiven Tatbe- stand von Art. 173/174 StGB nicht erfüllten. Auch das Verursachungs- oder Ver- schuldensprinzip führe zu keinem anderen Ergebnis, da keine adäquate Verursa- chung der Kosten durch das Verhalten der mit den Kosten zu belastenden Partei vorliege (Urk. 33 S. 9 ff.). Die Auferlegung sämtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Be- schuldigte durch die Vorinstanz verletze die massgebenden Bestimmungen der anwendbaren StPO/ZH. Die Vorinstanz schreibe, dass der Strafprozess mit Blick auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beschuldigte auch ohne Busse spürbare Folgen habe. Damit mache die Vorinstanz deutlich, dass sie der Auferlegung der Kosten- und Entschädigungspflicht an die Beschul- digte Strafcharakter beimesse. Damit bestrafe die Vorinstanz die Beschuldigte auch für jene 19 Beiträge, für die es nicht zur Verurteilung gekommen sei und ver- letze damit die Unschuldsvermutung (Urk. 33 S. 11 f.).

- 10 -

3. Der Ankläger liess in der Berufungsantwort zusammengefasst entgeg- nen, dass die Teil-Freisprüche von der Vorinstanz nicht so einfach zu begründen gewesen seien, wie die Beschuldigte nachträglich darzustellen beliebe. Die Vo- rinstanz habe bei den Freisprüchen klargestellt, dass sämtliche Internetbeiträge gleichzeitig auch die zivilrechtlichen Tatbestände der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Namensanmassung erfüllt hätten. Damit sei erstellt, dass die massgebli- chen Ursachen für die ausserordentlich grosse Inanspruchnahme sowohl des An- klägers als auch der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens allein von der Beschuldigten ge- setzt worden seien. Mit ihrem Verhalten - auch betreffend die Sachverhalte, für welche sie freigesprochen worden sei - habe die Beschuldigte jahrelang nicht bloss gegen ethische Normen verstossen, sondern durchwegs zivilrechtliche Normen verletzt. Dieser Umstand habe die Vorinstanz mit ihrer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen richtig gewürdigt (Urk. 38 S. 4). § 293 StPO/ZH sei nicht isoliert auszulegen, sondern im Zusammenhang mit der Praxis zu §§ 189 f. StPO/ZH. Danach würden dem Angeklagten die Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verursacht habe und könne er zu einer Ent- schädigung an den Geschädigten verurteilt werden. Diese Voraussetzungen zur Kostenüberwälzung auf die Beschuldigte seien vorliegend klarerweise gegeben. Konsequenterweise verbleibe für die Anwendung von § 190 StPO/ZH kein Raum. Sodann meine Schmid in der zitierten Kommentarstelle eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regeln bei Entschädigungsfragen im Ehrverletzungprozess und nicht eine "tel quel"-Übernahme. Auch im Ehrverletzungsverfahren habe die Kosten- und Entschädigungsregelung klarerweise nach den einschlägigen straf- prozessualen Regeln zu erfolgen (Urk. 38 S. 5 f.). Beim Entscheid, ob bei Vorliegen besonderer Verhältnisse von der üblichen Pflicht der unterliegenden Partei, die Verfahrenskosten zu tragen und die Gegen- partei zu entschädigen, abgewichen werden könne, handle es sich um eine Er- messensregel, welche das Gericht von Amtes wegen anzuwenden habe. Diese sei in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar, in denen die Beachtung der all-

- 11 - gemeinen Regeln stossend wäre. Im Anfechtungsfall habe die Rechtsmittel- instanz daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz von ihrem Ermessen richtig Gebrauch gemacht habe. Die Vorinstanz habe von ihrem richterlichen Ermessen richtigen Gebrauch gemacht und ihren Ausnahme-Entscheid ausführlich genug begründet. Es handle sich vorliegend um den eigentlichen Paradefall, welcher das Abweichen von der Norm (§ 293 erster Satzteil StPO/ZH) geradezu gebiete, solle das gesamte Urteil nicht durch eine stossende Kosten- und Entschädigungsverle- gung korrumpiert werden (Urk. 38 S. 5 f.). Der in Rz 9 der Berufungsbegründung zitierten Auffassung des Kommenta- tors Schmid könne nicht blindlings gefolgt werden. Die Beschuldigte habe durch ihr "leichtfertiges und verwerfliches Benehmen" sehr grosse Aufwendungen zur Ermittlung und Verfolgung der über 26 einzelnen Internetbeiträge verursacht, also ein Verhalten an den Tag gelegt, welches auch nach Auffassung des Kommenta- tors Schmid eine Kostenverlegung zulasten der Beschuldigten vollauf rechtfertige (Urk. 38 S. 6 f.). Weiter liess der Ankläger ausführen, dass § 293 StPO/ZH die Kostenverle- gung gar nicht abweichend vom normalen Strafverfahren regle. Vielmehr gelte da wie dort das Verursacherprinzip. Zudem übersehe die Beschuldigte, dass sie le- diglich teilweise freigesprochen worden sei. Weil aber im vorliegenden Fall die in einem Teilfreispruch mündenden Straftaten in einem sehr engen und direkten Zu- sammenhang mit den zu einer Verurteilung führenden Delikten ständen, und weil sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes einzelnen Anklagepunktes notwendig gewesen seien, rechtfertige es sich ohne weiteres, der verurteilten Be- schuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sei nicht richtig, dass die Vorinstanz § 189 StPO/ZH fälschlicherweise herangezogen habe, denn nach beiden, zwar für verschiedene Verfahrensarten geltenden, jedoch nach demselben Sinn und Zweck ausgerichteten, Bestimmungen sei es erlaubt, die unnötigerweise entstandenen Verfahrenskosten in Ausnahmefällen dem Verursa- cher zu überwälzen. Auch die Entschädigungsregelung der Vorinstanz sei mit Blick auf die Ausnahmesituation zu bestätigen (Urk. 38 S. 7 ff.).

- 12 - Das "leichtfertige und verwerfliche", insbesondere auch zivilrechtlich vor- werfbare Benehmen der juristisch gebildeten Beschuldigten sei die direkte Ursa- che für die Einleitung des Privatstrafklageverfahrens gewesen. Der Ankläger habe aufgrund des normwidrigen Verhaltens der Beschuldigten genügend stichhaltige Gründe zu dessen Einleitung gehabt. Die Auffassung, im Privatstrafklageverfah- ren trage der Privatstrafkläger unter allen Umständen das uneingeschränkte Pro- zessrisiko, sei falsch. Vielmehr lasse gerade § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH die Berücksichtigung besonderer Umstände zu (Urk. 38 S. 10). Die Beschuldigte müsse sich dabei behaften lassen, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens zugegeben habe, dass sie sämtliche Internet-Beiträge unter dem Namen bzw. der Identität des Anklägers veröffentlich habe: das seien 26 Namens- bzw. Identitätsanmassungen. Die Namensanmassung (Art. 29 ZGB) sei ein Spezialtatbestand der Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB). Die zivilrechtli- che Persönlichkeitsverletzung sei in sämtlichen 26 Fällen bereits im Rahmen des Strafverfahrens hinreichend erwiesen gewesen, auch wenn das Strafgericht die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen habe und das Zivilverfahren noch hängig sei (Urk. 38 S. 10 f.). Es werde bestritten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung der 19 Beiträge im Internet, für die es nicht zu einer Verurteilung gekommen sei, und der Einleitung des Strafverfahrens nicht gegeben sei. Der Ankläger habe sich in einer ersten Phase gezwungen gesehen, Strafanzeige ge- gen Unbekannt zu erheben, um zuerst die Beschuldigte als Täterin überhaupt zu ermitteln. Der Beitrag 8.2.4. sei direkt von der Beschuldigten verursacht worden und stehe im engen Zusammenhang mit den übrigen 26 Internet-Beiträgen. Der Ankläger habe diesen Beitrag seiner definitiven Anklage aber gar nicht mehr zu- grunde gelegt. Sodann sei die strafrechtliche Qualifikation der einzelnen Internet- beiträge nicht einfach auf der Hand gelegen, was die Aufarbeitung des Falles bis zum vorinstanzlichen Urteil weder für den Ankläger noch für die Vorinstanz so simpel gemacht habe, wie es die Beschuldigte im Nachhinein darzustellen belie- be. Für den Durchschnittsleser sei es nicht ohne weiteres erkennbar gewesen,

- 13 - dass die von der Beschuldigten genannten Beiträge nicht vom Ankläger stammten (Urk. 38 S. 11 f.). Weiter erliege die Beschuldigte einem Trugschluss, wenn sie glaube, zufol- ge (bestrittenen) Selbstverschuldens des Anklägers die Adäquanz des Kausalzu- sammenhangs zwischen ihrem eigenen Verhalten und der Einleitung des Privat- strafverfahrens in Bezug auf 18 der 26 inkriminierten Internetbeiträge verneinen zu können. Sie verwechsle Ursache und Wirkung: Denn ihre 26 Internetbeiträge seien tatsächlich adäquat kausal zur Einleitung des Privatstrafklageverfahrens, unabhängig von Details ihrer rechtlichen Qualifikation. Weil aber bereits das "Be- nehmen" der Beschuldigten, 26 rechtswidrige Beiträge gegen den Ankläger ins In- ternet zu stellen, als "leichtfertig und verwerflich" beurteilt werden müsse, seien ihr die vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen auferlegt worden (Urk. 38 S. 13 f.). Im vorliegenden Verfahren seien mit den 26 Internet-Beiträgen auch 26 Sachverhalte je einzeln zu untersuchen und rechtlich zu beurteilen gewesen. Das erfordere ungefähr den 26-fachen Aufwand eines normalen Ehrverletzungsverfah- rens. Sodann liess der Ankläger bestreiten, dass sein Rechtsvertreter unnötiger- weise Aufwand verursacht habe (Urk. 38 S. 14 ff.). Zum von der Beschuldigten zitierten Kommentarstelle von Frank/Sträuli/ Messmer führte der Ankläger aus, der Kommentator bekräftige vorab den Ermes- sensspielraum des Gerichts bei Ausnahme-Entscheiden und führe lediglich aus, welches mögliche Kriterien zur richtigen Ermessensbetätigung sein können. In diesem Zusammenhang würden das Verursacherprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben als mögliche, in der Gerichtspraxis schon angewandte Ermessenkri- terien angeführt. Dabei handle es sich aber keineswegs um einen abschliessen- den Kriterienkatalog (Urk. 38 S. 18). Die richtige analoge Anwendung von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH auf den vorlie- genden Fall könne sich keinesfalls darauf beschränken, eine simple mathemati- sche Aufrechnung der eingeklagten Internetbeiträge vorzunehmen, wie dies die Beschuldigte tue. Die Anklage laute gar nicht auf "Schuldspruch für 26 einzelne

- 14 - Internet-Beiträge", sondern auf "Schuldspruch der mehrfachen Verleumdung, eventualiter der mehrfachen üblen Nachrede". Die Beschuldige sei denn auch "der mehrfachen Verleumdung" schuldig gesprochen worden, ob in 8 oder 26 Teilhandlungen sei für die "grundsätzliche Gutheissung der Klage" nicht von ent- scheidender Bedeutung, denn "mehrfache Verleumdung" bedeute "Verleumdung in mehr als einer einzigen Tathandlung". Richtig betrachtet sei also die Klage im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH "grundsätzlich gutgeheissen" worden, weshalb die Argumentation der Beschuldigten, sie sei zu 2/3 freigesprochen worden, nicht ver- fangen könne (Urk. 38 S. 18 f.). Weiter sei zu beachten, dass zur Anwendung der Ausnahmebestimmung von § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH i.V.m. § 189 Abs. 1 StPO/ZH das aktenkundi- ge "verwerfliche und leichtfertige Benehmen" der Berufungsklägerin eine ent- scheidende Rolle gespielt habe. Indem nämlich dieses verpönte Verhalten der Beschuldigten (Ursache) - nebst den strafrechtlichen Ehrverletzungstatbeständen

- gleichzeitig auch die zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechte des Anklägers offen- kundig verletzt habe, habe sich dieser in der Folge "in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst" gesehen. Allerdings könne der Auffassung des ZPO- Kommentators, in solchen Fällen dürfe höchstens ein Bruchteil der Kosten auf die veranlassende Beklagte überwälzt werden, im vorliegenden strafprozessualen Zusammenhang nicht unbesehen gefolgt werden (Urk. 38 S. 19). Es sei sodann offensichtlich, dass die gesamten vorprozessualen und die prozessualen Gerichts- und Parteikosten von der Beschuldigten verursacht wor- den seien, denn ohne ihre 26 rechtswidrigen Internetbeiträge bzw. bei einer aus- sergerichtlichen Einigung im Sommer 2010 hätte es das vorliegende Verfahren gar nicht bzw. nicht in diesem Umfange gegeben. Sodann liessen sich die Argu- mente zur ausnahmsweisen Kostenverlegung gemäss § 64 Abs. 3 ZPO/ZH nicht tel quel auf die Ausnahmeregelung gemäss §§ 293 und 189 StPO/ZH übertragen, wie das die Beschuldigte fälschlich glaube. Entscheidend für den Kosten- und Entschädigungsentscheid sei im vorliegenden Fall explizit das "verwerfliche und leichtfertige Benehmen" der Beschuldigten im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO/ZH

- 15 - gewesen, welches nach Auffassung des Anklägers nicht kongruent sei mit den Kriterien von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH (Urk. 38 S. 19 f.). Die Ansicht der Beschuldigten sei unrichtig, wenn sie der Vorinstanz unter- stelle, sie habe ihrem Entscheid über die Kosten - und Entschädigungsfolge gleichzeitig Strafcharakter beigemessen und damit die Beschuldigte quasi indirekt für jene 19 Internet-Beiträge büssen wollen, für die es nicht zu einer Verurteilung gekommen sei (Urk. 38 S. 20). Zusammenfassend ergebe sich, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge das ihr von Gesetzes wegen zu- stehende Ermessen richtig bzw. pflichtgemäss ausgeübt habe (Urk. 38 S. 21).

4. In der Replik bestritt die Beschuldigte die Ausführungen des Anklägers weitgehend und hielt an ihren Ausführungen fest. Sie wiederholte, dass im Ehr- verletzungsverfahren nicht § 189 StPO/ZH, sondern § 293 StPO/ZH massgebend sei. Dieser stelle höhere Anforderungen an die Kosten- und Entschädigungsauf- lage an den Freigesprochenen als die allgemeine Regel, denn die Regelung sei an den Zivilprozess angelehnt und die Ausnahme von § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH sei deshalb restriktiv anzuwenden. Eine Kosten- und Entschädigungs- auflage an den Freigesprochenen komme somit nur bei einem besonderen Ver- schulden, d.h. unter den Voraussetzungen des prozessualen Verschuldens im engeren Sinn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Frage. Nicht in Frage komme die Überwälzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nament- lich, wenn der Freigesprochene durch leichtfertiges Verhalten oder verwerfliche Äusserungen Anlass zur Ehrverletzungsklage gegeben habe oder wenn zivilrecht- lich geschützte Interessen verletzt worden seien, die verletzende Äusserung aber nicht im strafrechtlichen Sinn ehrenrührig sei. Soweit ein prozessuales Verschul- den im engere Sinn vorliege, habe das urteilende Gericht ein Entscheidungser- messen. Ein prozessuales Verschulden sei der Beschuldigten aber nicht vorge- worfen worden. Vorliegend habe die Vorinstanz jedoch ausserhalb ihres Ermes- sensspielraums entschieden und das massgebende Recht verletzt. Die Vor- instanz habe die Praxis der zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für fehlerhaftes Verhalten zur Anwendung gebracht, obwohl diese im Privatstraf-

- 16 - klageverfahren gestützt auf § 293 StPO/ZH keine Anwendung finde (Urk. 43 S. 3 f.). Es könne nicht sein, dass die Beschuldigte für Kosten aufkommen solle, die der Ankläger verursacht habe, indem er ein Strafverfahren für Sachverhalte ein- geleitet habe, die erkennbar nicht strafbar gewesen seien. In Bezug auf 19 Fälle könne sodann nicht von einer grundsätzlichen Gutheissung der Klage im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH gesprochen werden (Urk. 43 S. 5). Selbst wenn das Verhalten der Beschuldigten zivilrechtlich rechtswidrig sein sollte, so könne und dürfe dies den Ankläger nicht veranlassen, in zwei Dritteln der Fälle Anklage trotz erkennbar fehlender strafrechtlicher Tatbestandsmässig- keit zu erheben. Sodann sei die Einleitung des Privatstrafklageverfahrens keine adäquat kausale Folge der 27 Internetbeiträge gewesen. Die adäquate Kausalität zwischen den Handlungen der Beschuldigten und der Anklageerhebung sei in Bezug auf zwei Drittel der Beiträge nicht nachgewiesen (Urk. 43 S. 9).

5. In der Duplik führte der Ankläger aus, die Ausführungen der Beschul- digten in der Replik würden unter der Annahme stehen, sie sei von der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung teilweise bzw. überwiegend freige- sprochen worden. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend. Die Beschuldigte sei der mehrfachen Verleumdung rechtskräftig verurteilt worden. Der Weg zur Straf- klage und zum Strafurteil sei keineswegs so einfach und klar auf der Hand liegend gewesen. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolge sei zu bestätigen (Urk. 46 S. 3).

6. Die Vorinstanz wandte bei ihrem Entscheid über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen § 293 StPO/ZH und gestützt auf § 286 StPO/ZH ebenso § 189 Abs. 1 StPO/ZH an. Sie führte aus, dass ein Verhalten, das gegen Normen des Zivilrechts verstosse, nicht nur gegen ethische Normen, trotz Freispruch zur Kos- ten- und Entschädigungspflicht führe. Da die Beschuldigte unter dem Namen des Anklägers gebloggt habe, liege darin eine Namensanmassung, die das Zivilrecht verbiete (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Sie habe nicht das Recht, das so zu tun, dass der unbefangene Durchschnittsleser den Ankläger für den Autor halte oder zumindest unklar bleibe, ob nun der Ankläger die Texte publiziert habe oder nicht. Das sei

- 17 - ein leichtfertiges Benehmen, das zur Kosten- und Entschädigungspflicht trotz Freispruch führe (Urk. 20 S. 30 f.). Sodann seien die Texte auch mit Blick auf den allgemeinen Persönlichkeits- schutz problematisch. Ein guter Teil der Texte, deren Publikation straflos sei, sei- en wegen ihres Inhalts als nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsverletzungen wider- rechtlich. Auch deshalb werde die Beschuldigte kosten- und entschädigungs- pflichtig (Urk. 20 S. 31).

7. a) Gemäss § 293 StPO/ZH wird die unterliegende Partei in die Kosten des (Ehrverletzungs-)Verfahrens und zu einer Entschädigung an die Gegenpartei verfällt, wobei von dieser Regel abgewichen werden darf, wenn besondere Ver- hältnisse es rechtfertigen. Bei einem Schuldspruch trägt folglich regelmässig der Beschuldigte die vollen Kosten. Der Ankläger trägt hingegen diese Kosten bei Freispruch bzw. Rückzug oder definitiver Nichtzulassung der Anklage. Der Anklä- ger hat die Kosten ebenso bei Nichteintreten auf die Anklage wegen Fehlens ei- ner Prozessvoraussetzung bzw. einem auftretenden Verfahrenshindernis zu übernehmen. Grundsätzlich trägt er auch bei Verjährung die Kosten, doch be- trachtet die neuere Praxis als Unterliegenden, wer die Gegenstandslosigkeit ver- ursachte. Obsiegt der Ankläger nur teilweise, d.h. wird der Beschuldigte bei meh- reren Anklagepunkten in einzelnen Punkten schuldig gesprochen, so ist die Kos- tenauflage und die gegenseitige Entschädigungspflicht verhältnismässig im Rah- men einer Gesamtwertung vorzunehmen, wobei das Gewicht der verschiedenen Straftaten und der bei der Beurteilung dieser Punkte wie auch der dazu von den Parteien gestellten Anträgen massgebliche Aufwand von Gericht und Parteien zu berücksichtigen sind (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 293 N 1 ff.). § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH, wonach bei besonderen Verhältnissen von der üblichen Regel abgewichen werden kann, ist eine Ermessensregel, die vom Gericht von Amtes wegen anzuwenden ist. Diese Ausnahmeregel ist in Fällen anwendbar, in denen die Beachtung der allgemeinen Regeln - vor allem unter Be- rücksichtigung des dem Zivilprozess angenäherten Charakters des Privatstrafkla- geverfahrens - stossend wäre. Da § 293 erster Satzteil StPO/ZH (analog zu § 64

- 18 - Abs. 2 ZPO/ZH) vom Grundsatz der vollen Kostentragungspflicht des Unterlie- genden ausgeht, dürfen dem Freigesprochenen nicht unter leichteren, sondern gegenüber dem gewöhnlichen Strafprozess eher erschwerten Umständen Kosten auferlegt werden. Vor allem geht es um Fälle, in denen der Obsiegende durch be- sonderes vorprozessuales bzw. prozessuales Verschulden unnötigerweise dem Gericht Kosten und der Gegenpartei Umtriebe verursachte. Solche ausserge- wöhnliche Regelungen sind sowohl bei einem Obsiegen des Anklägers, bei Fal- lenlassen einzelner Vorwürfe, bei Gegenstandslosigkeit der Anklage wegen Ver- jährung wie auch bei Freispruch eines Beschuldigten denkbar, in welchem letzte- ren Fall nach herrschender Lehre und Praxis insoweit § 42 Abs. 1 bzw. § 189 Abs. 1 StPO/ZH sinngemäss anzuwenden sind. Grundsätzlich ist § 189 Abs. 1 StPO/ZH bezüglich der vom Beschuldigten verschuldeten Einleitung des Ehrver- letzungsverfahrens anwendbar. Von der Grundregel von § 293 erster Satzteil StPO/ZH sollte jedenfalls dann nicht abgewichen werden, wenn eine zwar unan- ständige, moralisch und sittlich zweifelhafte sowie allenfalls zivilrechtlich ge- schützte Interessen verletzende Äusserung zum Freispruch führte, weil sie nicht ehrenrührig im Sinne von Art. 173 ff. StGB ist. Das Verfahrensrisiko kann nämlich nicht in dieser Weise durch eine extensive Anwendung von § 293 zweiter Satzteil bzw. § 189 Abs. 1 StPO/ZH auf den Beschuldigten überwälzt werden (Do- natsch/Schmid, a.a.O., § 293 N 6 f.). Die Auferlegung von Kosten des Strafverfahrens im Falles eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck erweckt, der Beschuldigte habe sich eines Delikts schuldig gemacht. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb einem Beschul- digten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann bzw. insoweit Kosten auferlegt werden, wenn bzw. insoweit als er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens ver- anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder

- 19 - Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem "prozessualen Verschulden im weiteren Sinne" gesprochen, wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat; von einem "prozessualen Ver- schulden im engeren Sinne" ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Kostenauflage eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist. Wider- rechtlich ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhal- ten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung. Diese Grundsätze gelten - im Hinblick auf ihren verfassungs- und konventionsrechtlichen Gehalt - für sämtliche Strafverfahren, unabhängig davon, ob sie (je nach Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens- rechts) in der Form des Offizialverfahrens oder in derjenigen des Privatstrafklage- verfahrens (§§ 286 ff. StPO/ZH) durchgeführt werden (ZR 104 Nr. 51, mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGE 116 Ia 162 E. 2c, Urteil 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung können folglich besondere Verhältnisse gemäss § 293 StPO/ZH angenommen werden und ist dann nicht re- gelkonform zu verfahren, wenn der Beschuldigte die Einleitung der Untersuchung durch leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen verursacht oder ihre Durchfüh- rung erschwert hat, dem Beschuldigten also ein Verhalten anzulasten ist, wie es in den §§ 42 und 189 StPO umschrieben ist (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1989, Nr. 339/88, E. II/2 S. 3/4).

b) Der Beschuldigten ist zwar insofern zuzustimmen, dass sie aufgrund der Teilfreisprüche und des Nichteintretens betreffend zwei Einträgen nur teilwei- se unterlag, weshalb sie bei Anwendung von § 293 erster Satzteil StPO/ZH nur einen Anteil der Kosten hätte tragen müssen. Vorliegend wich die Vorinstanz je- doch von dieser Regel ab, da sie § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH für gegeben er- achtete. Gestützt auf die obigen Ausführungen hat die Vorinstanz dabei zu Recht die in § 189 StPO/ZH enthaltenen Grundsätze angewandt, da diese analog auch

- 20 - bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Verhältnisse gemäss § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH gelten. Die Vorinstanz wirft der Beschuldigten nicht ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn, sondern ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn, d.h. ein vorwerfbares Verhalten, das Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens ge- geben hat, vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 20 S. 30 ff.). Vorliegend liegt das prozessuale Verschulden im weiteren Sinn darin, dass die Beschuldigte persönlichkeitsverletzende Äusserungen gemacht und dadurch das Privatstrafverfahren veranlasst hat. Art. 28 ff. ZGB räumt allgemein Schutz vor widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen ein. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Ver- letzung mitwirkt, das Gericht anrufen und die vom Gesetz vorgesehenen Mittel ergreifen. In Art. 29 ZGB ist sodann das Recht auf den Namen geregelt, wobei in Abs. 2 demjenigen, der dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, Mittel zum Namensschutz eingeräumt werden. Eine Kostenauf- lage wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf das Persönlichkeitsrecht stützen. Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht wird im wei- ten Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt (vgl. Urteil 1P.65/2005 vom

22. Juni 2005 E. 4.3). Die Beschuldigte gestand ein, die Texte - ausser einem - gemäss Anklage verfasst und ins Internet gestellt zu haben (Urk. 2/26/28, Prot. I S. 7). Dabei be- nutzte sie den Namen des Anklägers, womit sie sich dessen Namen anmasste und dadurch eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 29 ZGB beging. Sodann waren ein Grossteil der zugestandenen Äusserungen der Beschuldigten - trotz deren Straflosigkeit - geeignet, den Ankläger in seinen Persönlichkeitsrech- ten im Sinne von Art. 28 ZGB zu verletzen und sein Ansehen in beruflicher und persönlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Insoweit liegt Widerrechtlichkeit vor. Eine Persönlichkeitsverletzung kann nach Art. 28 Abs. 2 ZGB namentlich durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt wer-

- 21 - den. Rechtmässig handelt derjenige, der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Hinsichtlich Presseberichten erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Verbreitung von wahren Texten grundsätzlich als gerechtfertigt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffe- ne Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt. Demgegenüber ist die Ver- breitung unwahrer Tatsachen vorbehältlich seltener Ausnahmefälle an sich wie- derrechtlich. Hinsichtlich von Personen aus dem öffentlichen Leben besteht ein gesteigertes Informationsinteresse (vgl. Urteil 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 4.5). Vorliegend verbreitete die Beschuldigte unwahre Tatsachen, was an sich widerrechtlich und nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse gerechtfertigt wird. Der Ankläger kann als Gemeindeschreiber von D._____ nicht als "öffentliche Person" im eigentlichen Sinn bezeichnet werden, zumal er nicht während der ganzen Zeit, als die Blogeinträge erschienen, als Gemeinde- schreiber tätig war. Die Persönlichkeitsverletzung ist folglich nicht durch ein über- wiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt. Das gegen die Verhaltensnormen des ZGB klar verstossende Benehmen der Beschuldigten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwe- cken und damit Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens zu geben. Der Ankläger konnte nicht von vorherein erkennen, dass ein Teil der Texte keine strafrechtliche Relevanz aufweist. Selbst die Vorinstanz musste jeden einzelnen Text auf seine Strafbarkeit hin überprüfen. Aufgrund des Verdachts auf eine strafbare Handlung war es naheliegend und ist es nachvollziehbar, dass der Ankläger Anzeige erstat- tete. Das widerrechtliche bzw. fehlerhafte Verhalten der Beschuldigten war folg- lich - entgegen der Auffassung der Beschuldigten - adäquate Ursache für die Ein- leitung des Privatstrafklageverfahrens. Sodann war das Verhalten der - urteils- bzw. schuldfähigen - Beschuldigten schuldhaft, da es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abwich. Die Entlassung der Beschuldigten

- 22 - durch die Gemeinde D._____ rechtfertigte kein rächendes Verhalten in der Form wie es die Beschuldigte an den Tag legte. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz aufgrund des fehlerhaften Verhal- tens der Beschuldigten, welches die Einleitung des Privatstrafklageverfahren ver- ursachte, von besonderen Verhältnissen im Sinne von § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH ausgehen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schuldigten regeln. Dabei lag kein Grenzfall und keine extensive Anwendung von § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH im Sinne von Donatsch/Schmid § 293 N 7 vor. Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Entscheidung auf zivilrechtliche Verhaltensnor- men, gegen welche die Beschuldigte in vorwerfbarer Weise verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst habe. Aus dem Urteil der Vorinstanz kann sodann nicht entnommen werden, dass der Kosten- und Ent- schädigungsentscheid in Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld betreffend die Anklagepunkte, die nicht zu einer Verurteilung führten, enthalten würde. Auch die von der Beschuldigten erwähnte Erwägung der Vorinstanz, wonach von einer Busse abzusehen sei, da mit Blick auf die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen der Strafprozess für die Beschuldigte auch ohne eine Busse spürba- re Folgen habe (vgl. Urk. 20 S. 28 f.), weist nicht darauf hin, dass der Kosten- und Entschädigungsentscheid den Eindruck erwecken soll, die Beschuldigte habe sich bezüglich der Anklagepunkte, von denen sie freigesprochen oder auf welche nicht eingetreten wurde, eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht. Die Prüfung einer analogen Anwendung der §§ 64 Abs. 3 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH erübrigt sich. Was die Höhe der von der Beschuldigten an den Ankläger zu bezahlenden Prozessentschädigung betrifft, so ist der Vorinstanz beizustimmen, dass der gel- tend gemachte Aufwand des Anklägers nicht dem Aufwand entsprach, der einem Geschädigten in einem ordentlichen Strafprozess anfällt, sondern weitaus grösser war. Sodann führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass es sich vorliegend um ei- nen unüblich aufwändigen Ehrverletzungsprozess handelt. Unter Hinweis auf die

- 23 - Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 20 S. 32) erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 17'250.– (inkl. MWST) deshalb als angemessen. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) und das vorinstanzliche Entschä- digungsdispositiv (Ziff. 9) sind damit zu bestätigen. III.

Dispositiv
  1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldig- te unterliegt mit allen ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens deshalb der Beschuldigten aufzuerlegen.
  2. Die Bestimmungen über die Entschädigungen richten sich hinsichtlich der Kostenauflage ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 436 N 4). Folglich ist die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, dem Ankläger eine Prozessentschä- digung zu bezahlen. Für den Aufwand des Vertreters des Anklägers für das Studium der Beru- fungserklärung und der Replik der Beschuldigten sowie das Verfassen der Beru- fungsantwort (22 Seiten) und der Duplik (4 Seiten) erscheint eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 6'300.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer als ange- messen. Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, dem Ankläger für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'804.– (inkl. MWST) zu be- zahlen. Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Nichteintreten), 2 (Schuldpunkt), 3 (Freispruch), 4 (Strafe), 5 (Vollzug), 6 - 24 - (Nichteintreten Zivilforderungen) und 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
  6. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Ankläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'804.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des An- klägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Stadtrichteramt Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110702-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Burger, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 19. September 2012 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Ankläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberstaatsanwalt Dr. Eckert, Anklagebehörde betreffend mehrfache Verleumdung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 30. September 2011 (GG110138)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift von Dr. Y._____ vom 9. Mai 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/35). Urteil der Vorinstanz:

1. Auf die Anklage betreffend folgender Tathandlungen wird nicht eingetreten: − Blog-Eintrag vom tt. August 2007 auf www.[…]; − Blog-Eintrag vom tt. August 2007 auf www.[…].ch.

2. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 176 StGB bezüglich folgender Tathandlungen: − Blog-Eintrag vom tt. Juni 2008 auf www.[…].de; − Blog-Eintrag vom tt. Juni 2008 auf www.[…].ch; − Blog-Eintrag vom tt. August 2008 Gästebuch C._____; − Blog-Eintrag vom tt. Oktober 2008 auf www.[…].ch; − Blog-Eintrag vom tt. Dezember 2009 auf www.[…].ch; − Blog-Eintrag vom tt. Dezember 2009 auf www.[…].ch; − Blog-Eintrag vom tt. Dezember 2009 auf www.[…]; − Blog-Eintrag vom tt. Januar 2010 auf www.[…].ch.

3. Im Übrigen wird die Beschuldigte freigesprochen.

4. Die Beschuldigt wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Anklägers wird nicht eingetreten.

- 4 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stel- len.

8. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Ankläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'250.– (MwSt. darin inbegriffen) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) der Verteidigung: (Urk. 33)

1. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils sei wie folgt neu zu fassen: "Die Kosten werden der Beschuldigten zu einem Drittel und dem An- kläger zu zwei Dritteln auferlegt."

2. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils sei wie folgt neu zu fassen: "Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen."

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzu- satz zu Lasten des Berufungsbeklagten.

b) des Anklägers: (Urk. 38)

1. Es sei die Berufung der Beschuldigten/Berufungsklägerin vollumfäng- lich abzuweisen, bzw., es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2011 (GG110138) vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Beschuldigten/Berufungsklägerin.

- 5 -

c) der Oberstaatsanwaltschaft: (Urk. 27)

– – – _______________________________ Erwägungen: I.

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

30. September 2011 wurde die Berufungsklägerin und Beschuldigte (fortan die Beschuldigte) A._____ bezüglich acht Blog-Einträgen der mehrfachen Verleum- dung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 176 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.– bestraft. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Betref- fend zwei Blog-Einträgen wurde auf die Anklage nicht eingetreten. Im Übrigen wurde die Beschuldigte freigesprochen. Auf die Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderung des Anklägers wurde nicht eingetreten. Die Kosten wurden auf insgesamt Fr. 4'500.– festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. Ausserdem wurde sie verpflichtet, dem Ankläger eine Prozessentschädigung von Fr. 17'250.– zu bezahlen. Das Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 13).

2. Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 die Beru- fung an (Urk. 14). Das begründete Urteil wurde dem Ankläger am 16. November 2011 und der Beschuldigten am 18. November 2011 zugestellt (Urk. 18/1-2). Fristgerecht erfolgte mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 die Berufungserklärung der Beschuldigten, worin sie den Antrag stellte, die Dispositivziffern 2, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils seien abzuändern (Urk. 22).

3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2012 wurde dem Ankläger und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sodann Frist angesetzt, um An-

- 6 - schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 24). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Januar 2012 auf Anschlussberufung (Urk. 27). Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 ver- zichtete der Ankläger ebenfalls auf Anschlussberufung und beantragte, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 zog die Beschuldigte die Berufung bezüglich Dispositivziffer 2 zurück und be- schränkte sie damit auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, d.h. Dispositivzif- fern 8 und 9 (Urk. 29).

4. Mit Beschluss vom 7. Februar 2012 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung sowie zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt. Diese erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 27. März 2012 (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 29. März 2012 wurde dem Ankläger Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 34). Der Ankläger reichte mit Schreiben vom

9. Mai 2012 die Berufungsantwort ein (Urk. 38). Diese wurde mit Präsidialverfü- gung vom 23. Mai 2012 der Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zu- gestellt (Urk. 40). Die Stellungnahme zur Berufungsantwort erfolgte mit Eingabe vom 21. Juni 2012 (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2012 wurde der Beschuldigten Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Replik angesetzt (Urk. 44), welche mit Schreiben vom 10. Juli 2012 erfolgte (Urk. 46). Diese Duplik wur- de dem Ankläger mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2012 zugestellt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 teilte die Beschuldigte mit, dass sie die Ausführun- gen gemäss Randziffern 2 bis 4 der Duplik bestreite und an ihren bisherigen Aus- führungen festhalte (Urk. 49). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt.

5. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Es ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt, vom 30. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Nichteintreten), 2

- 7 - (Schuldpunkt), 3 (Freispruch), 4 (Strafe), 5 (Vollzug), 6 (Nichteintreten Zivilforde- rungen) und 7 (Kostenaufstellung) in Rechtkraft erwachsen ist. II.

1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Prozessentschädi- gung an den Ankläger (Urk. 20 S. 33 f.). Auf das Verfahren vor Vorinstanz fand gestützt auf Art. 456 StPO/CH die zürcherische StPO Anwendung.

2. Die Beschuldigte liess beantragen, dass ihr diese Kosten zu einem Drittel und dem Ankläger zu zwei Dritteln aufzuerlegen und keine Prozessent- schädigungen zuzusprechen seien (Urk. 22 S. 2, Urk. 33 S. 2). Sie machte zu- sammengefasst geltend, dass für die Tragung der Kosten- und Entschädigungs- folgen im Privatstrafklageverfahren § 293 StPO/ZH massgebend sei. Demnach habe die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Ge- genpartei eine Entschädigung zu zahlen, wobei von dieser Regel nur abgewichen werden dürfe, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. § 293 StPO/ZH sei eine lex specialis, welche die Kosten- und Entschädigungspflicht bewusst ab- weichend von der für normale Strafverfahren geltenden Regel von § 189 StPO/ZH regle, und zwar deutlich in Anlehnung an den Zivilprozess. Das verkenne die Vo- rinstanz, die zur Bestimmung der Kosten- und Entschädigungstragung fälschli- cherweise § 189 StPO/ZH heranziehe. Da der Ankläger im Privatstrafklageverfah- ren allein das Verfahrensrisiko trage, seien die Kosten des Verfahrens bei richti- ger Anwendung von § 293 StPO/ZH nach dem Obsiegen und Unterliegen zu ver- teilen. Angesichts des Verhältnisses von Verurteilung (8 Beiträge) und Freispruch (17 Beiträge) ergebe sich ohne weiteres, dass die Beschuldigte die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel zu tragen habe, während der Anklä- ger zwei Drittel davon übernehmen müsse. Daran ändere auch nichts, dass die Vorinstanz auf zwei Beiträge wegen Verjährung nicht habe eintreten können - das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen würde sich dadurch nur unwesentlich verändern. Sodann habe der Ankläger Anspruch auf eine Parteientschädigung von einem Drittel und die Beschuldigte von zwei Dritteln. Daraus ergebe sich per

- 8 - Saldo ein Anspruch der Beschuldigten auf eine Parteientschädigung von einem Drittel, wobei sie in den Berufungsanträgen nur gerade einen Verzicht auf Partei- entschädigung beantrage (Urk. 33 S. 3 ff.). Für den Fall, dass das Gericht diesen Ausführungen nicht folge, führte die Beschuldigte aus, dass dem Freigesprochenen im Strafverfahren Kosten- und Entschädigungspflichten auferlegt werden könnten, wenn ihm ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn vorgeworfen werden könne, wenn er also durch vorwerfbares Verhalten im Strafprozess dessen Durchführung erschwert habe oder sich ihm ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn vorwerfen lasse. Die Vorinstanz stütze ihren Kosten- und Entschädigungsentscheid auf ein angeb- liches prozessuales Verschulden im weiteren Sinn und das zu Unrecht in Bezug auf die Fälle, in denen die Vorinstanz nicht zu einem Schuldspruch gekommen sei. Ein solches liege vor, wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhal- ten Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben habe. Vorliegend sei je- doch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentli- chung der 19 Beiträge im Internet, für die es nicht zu einer Verurteilung gekom- men sei, und der Einleitung des Strafverfahrens nicht gegeben. Ein Beitrag stamme von vornherein erkennbar nicht von der Beschuldigten. Sodann müsse bei richtiger Beurteilung der Rechtslage die strafrechtliche Relevanz von weiteren 18 Beiträgen von vornherein verneint werden. Der Ankläger habe es allein zu ver- treten, dass er die Anklage nichtsdestotrotz auf 27 Beiträge gestützt habe, dabei bei rund zwei Dritteln der Fälle eine völlig falsche Einschätzung der Rechtslage zugrunde gelegt und allein deshalb massiv überklagt habe. Aufgrund dieses Selbstverschuldens des Anklägers entfalle die Adäquanz des Kausalzusammen- hangs zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und der Einleitung des Straf- verfahrens wegen Ehrverletzung in jedem Fall in Bezug auf 18 Beiträge. Damit fehle es an einer kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungspflichten an die Beschuldigte in Bezug auf zwei Drit- tel der Beiträge. Im Übrigen habe die Beschuldigte auch nicht für den vom Rechtsvertreter des Anklägers unnötigerweise verursachten Aufwand aufzukom- men; hier fehle ebenfalls die adäquate Kausalität (Urk. 33 S. 5 ff.).

- 9 - Für den weiteren Fall, dass das Gericht §§ 64 Abs. 3 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH analog berücksichtigen sollte, gelte Folgendes: Von der Kosten- und Entschädi- gungstragung nach Obsiegen und Unterliegen könne insbesondere dann abgewi- chen werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessfüh- rung veranlasst gesehen habe und ihre Klage grundsätzlich gutgeheissen worden sei. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH sei einerseits in Fällen angewandt worden, in denen der Kläger zu Unrecht, aber in Unkenntnis des Rechtsmangels einen Prozess einge- leitet habe, ohne damit aber die Schranke von Art. 3 Abs. 2 ZGB (pflichtgemässe Aufmerksamkeit) zu überschreiten, und andererseits in Fällen, in denen sich die effektiv massgebenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nach Ein- leitung des Prozesses zu Ungunsten des Klägers verändert hätten. Vorliegend sei die Anklage im Grundsatz keineswegs gutgeheissen, sondern vielmehr in rund zwei Dritteln aller Anklagepunkte abgewiesen worden. Weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse hätten sich nach Einleitung des Prozesses zu Ungunsten des Anklägers geändert und bei pflichtgemässer Prüfung der ange- klagten Beiträge auf deren Tatbestandsmässigkeit hin wäre er ohne weiteres zum Schluss gekommen, dass rund zwei Drittel der Fälle bereits den objektiven Tatbe- stand von Art. 173/174 StGB nicht erfüllten. Auch das Verursachungs- oder Ver- schuldensprinzip führe zu keinem anderen Ergebnis, da keine adäquate Verursa- chung der Kosten durch das Verhalten der mit den Kosten zu belastenden Partei vorliege (Urk. 33 S. 9 ff.). Die Auferlegung sämtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Be- schuldigte durch die Vorinstanz verletze die massgebenden Bestimmungen der anwendbaren StPO/ZH. Die Vorinstanz schreibe, dass der Strafprozess mit Blick auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beschuldigte auch ohne Busse spürbare Folgen habe. Damit mache die Vorinstanz deutlich, dass sie der Auferlegung der Kosten- und Entschädigungspflicht an die Beschul- digte Strafcharakter beimesse. Damit bestrafe die Vorinstanz die Beschuldigte auch für jene 19 Beiträge, für die es nicht zur Verurteilung gekommen sei und ver- letze damit die Unschuldsvermutung (Urk. 33 S. 11 f.).

- 10 -

3. Der Ankläger liess in der Berufungsantwort zusammengefasst entgeg- nen, dass die Teil-Freisprüche von der Vorinstanz nicht so einfach zu begründen gewesen seien, wie die Beschuldigte nachträglich darzustellen beliebe. Die Vo- rinstanz habe bei den Freisprüchen klargestellt, dass sämtliche Internetbeiträge gleichzeitig auch die zivilrechtlichen Tatbestände der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Namensanmassung erfüllt hätten. Damit sei erstellt, dass die massgebli- chen Ursachen für die ausserordentlich grosse Inanspruchnahme sowohl des An- klägers als auch der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens allein von der Beschuldigten ge- setzt worden seien. Mit ihrem Verhalten - auch betreffend die Sachverhalte, für welche sie freigesprochen worden sei - habe die Beschuldigte jahrelang nicht bloss gegen ethische Normen verstossen, sondern durchwegs zivilrechtliche Normen verletzt. Dieser Umstand habe die Vorinstanz mit ihrer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen richtig gewürdigt (Urk. 38 S. 4). § 293 StPO/ZH sei nicht isoliert auszulegen, sondern im Zusammenhang mit der Praxis zu §§ 189 f. StPO/ZH. Danach würden dem Angeklagten die Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verursacht habe und könne er zu einer Ent- schädigung an den Geschädigten verurteilt werden. Diese Voraussetzungen zur Kostenüberwälzung auf die Beschuldigte seien vorliegend klarerweise gegeben. Konsequenterweise verbleibe für die Anwendung von § 190 StPO/ZH kein Raum. Sodann meine Schmid in der zitierten Kommentarstelle eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regeln bei Entschädigungsfragen im Ehrverletzungprozess und nicht eine "tel quel"-Übernahme. Auch im Ehrverletzungsverfahren habe die Kosten- und Entschädigungsregelung klarerweise nach den einschlägigen straf- prozessualen Regeln zu erfolgen (Urk. 38 S. 5 f.). Beim Entscheid, ob bei Vorliegen besonderer Verhältnisse von der üblichen Pflicht der unterliegenden Partei, die Verfahrenskosten zu tragen und die Gegen- partei zu entschädigen, abgewichen werden könne, handle es sich um eine Er- messensregel, welche das Gericht von Amtes wegen anzuwenden habe. Diese sei in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar, in denen die Beachtung der all-

- 11 - gemeinen Regeln stossend wäre. Im Anfechtungsfall habe die Rechtsmittel- instanz daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz von ihrem Ermessen richtig Gebrauch gemacht habe. Die Vorinstanz habe von ihrem richterlichen Ermessen richtigen Gebrauch gemacht und ihren Ausnahme-Entscheid ausführlich genug begründet. Es handle sich vorliegend um den eigentlichen Paradefall, welcher das Abweichen von der Norm (§ 293 erster Satzteil StPO/ZH) geradezu gebiete, solle das gesamte Urteil nicht durch eine stossende Kosten- und Entschädigungsverle- gung korrumpiert werden (Urk. 38 S. 5 f.). Der in Rz 9 der Berufungsbegründung zitierten Auffassung des Kommenta- tors Schmid könne nicht blindlings gefolgt werden. Die Beschuldigte habe durch ihr "leichtfertiges und verwerfliches Benehmen" sehr grosse Aufwendungen zur Ermittlung und Verfolgung der über 26 einzelnen Internetbeiträge verursacht, also ein Verhalten an den Tag gelegt, welches auch nach Auffassung des Kommenta- tors Schmid eine Kostenverlegung zulasten der Beschuldigten vollauf rechtfertige (Urk. 38 S. 6 f.). Weiter liess der Ankläger ausführen, dass § 293 StPO/ZH die Kostenverle- gung gar nicht abweichend vom normalen Strafverfahren regle. Vielmehr gelte da wie dort das Verursacherprinzip. Zudem übersehe die Beschuldigte, dass sie le- diglich teilweise freigesprochen worden sei. Weil aber im vorliegenden Fall die in einem Teilfreispruch mündenden Straftaten in einem sehr engen und direkten Zu- sammenhang mit den zu einer Verurteilung führenden Delikten ständen, und weil sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes einzelnen Anklagepunktes notwendig gewesen seien, rechtfertige es sich ohne weiteres, der verurteilten Be- schuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sei nicht richtig, dass die Vorinstanz § 189 StPO/ZH fälschlicherweise herangezogen habe, denn nach beiden, zwar für verschiedene Verfahrensarten geltenden, jedoch nach demselben Sinn und Zweck ausgerichteten, Bestimmungen sei es erlaubt, die unnötigerweise entstandenen Verfahrenskosten in Ausnahmefällen dem Verursa- cher zu überwälzen. Auch die Entschädigungsregelung der Vorinstanz sei mit Blick auf die Ausnahmesituation zu bestätigen (Urk. 38 S. 7 ff.).

- 12 - Das "leichtfertige und verwerfliche", insbesondere auch zivilrechtlich vor- werfbare Benehmen der juristisch gebildeten Beschuldigten sei die direkte Ursa- che für die Einleitung des Privatstrafklageverfahrens gewesen. Der Ankläger habe aufgrund des normwidrigen Verhaltens der Beschuldigten genügend stichhaltige Gründe zu dessen Einleitung gehabt. Die Auffassung, im Privatstrafklageverfah- ren trage der Privatstrafkläger unter allen Umständen das uneingeschränkte Pro- zessrisiko, sei falsch. Vielmehr lasse gerade § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH die Berücksichtigung besonderer Umstände zu (Urk. 38 S. 10). Die Beschuldigte müsse sich dabei behaften lassen, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens zugegeben habe, dass sie sämtliche Internet-Beiträge unter dem Namen bzw. der Identität des Anklägers veröffentlich habe: das seien 26 Namens- bzw. Identitätsanmassungen. Die Namensanmassung (Art. 29 ZGB) sei ein Spezialtatbestand der Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB). Die zivilrechtli- che Persönlichkeitsverletzung sei in sämtlichen 26 Fällen bereits im Rahmen des Strafverfahrens hinreichend erwiesen gewesen, auch wenn das Strafgericht die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen habe und das Zivilverfahren noch hängig sei (Urk. 38 S. 10 f.). Es werde bestritten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung der 19 Beiträge im Internet, für die es nicht zu einer Verurteilung gekommen sei, und der Einleitung des Strafverfahrens nicht gegeben sei. Der Ankläger habe sich in einer ersten Phase gezwungen gesehen, Strafanzeige ge- gen Unbekannt zu erheben, um zuerst die Beschuldigte als Täterin überhaupt zu ermitteln. Der Beitrag 8.2.4. sei direkt von der Beschuldigten verursacht worden und stehe im engen Zusammenhang mit den übrigen 26 Internet-Beiträgen. Der Ankläger habe diesen Beitrag seiner definitiven Anklage aber gar nicht mehr zu- grunde gelegt. Sodann sei die strafrechtliche Qualifikation der einzelnen Internet- beiträge nicht einfach auf der Hand gelegen, was die Aufarbeitung des Falles bis zum vorinstanzlichen Urteil weder für den Ankläger noch für die Vorinstanz so simpel gemacht habe, wie es die Beschuldigte im Nachhinein darzustellen belie- be. Für den Durchschnittsleser sei es nicht ohne weiteres erkennbar gewesen,

- 13 - dass die von der Beschuldigten genannten Beiträge nicht vom Ankläger stammten (Urk. 38 S. 11 f.). Weiter erliege die Beschuldigte einem Trugschluss, wenn sie glaube, zufol- ge (bestrittenen) Selbstverschuldens des Anklägers die Adäquanz des Kausalzu- sammenhangs zwischen ihrem eigenen Verhalten und der Einleitung des Privat- strafverfahrens in Bezug auf 18 der 26 inkriminierten Internetbeiträge verneinen zu können. Sie verwechsle Ursache und Wirkung: Denn ihre 26 Internetbeiträge seien tatsächlich adäquat kausal zur Einleitung des Privatstrafklageverfahrens, unabhängig von Details ihrer rechtlichen Qualifikation. Weil aber bereits das "Be- nehmen" der Beschuldigten, 26 rechtswidrige Beiträge gegen den Ankläger ins In- ternet zu stellen, als "leichtfertig und verwerflich" beurteilt werden müsse, seien ihr die vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen auferlegt worden (Urk. 38 S. 13 f.). Im vorliegenden Verfahren seien mit den 26 Internet-Beiträgen auch 26 Sachverhalte je einzeln zu untersuchen und rechtlich zu beurteilen gewesen. Das erfordere ungefähr den 26-fachen Aufwand eines normalen Ehrverletzungsverfah- rens. Sodann liess der Ankläger bestreiten, dass sein Rechtsvertreter unnötiger- weise Aufwand verursacht habe (Urk. 38 S. 14 ff.). Zum von der Beschuldigten zitierten Kommentarstelle von Frank/Sträuli/ Messmer führte der Ankläger aus, der Kommentator bekräftige vorab den Ermes- sensspielraum des Gerichts bei Ausnahme-Entscheiden und führe lediglich aus, welches mögliche Kriterien zur richtigen Ermessensbetätigung sein können. In diesem Zusammenhang würden das Verursacherprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben als mögliche, in der Gerichtspraxis schon angewandte Ermessenkri- terien angeführt. Dabei handle es sich aber keineswegs um einen abschliessen- den Kriterienkatalog (Urk. 38 S. 18). Die richtige analoge Anwendung von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH auf den vorlie- genden Fall könne sich keinesfalls darauf beschränken, eine simple mathemati- sche Aufrechnung der eingeklagten Internetbeiträge vorzunehmen, wie dies die Beschuldigte tue. Die Anklage laute gar nicht auf "Schuldspruch für 26 einzelne

- 14 - Internet-Beiträge", sondern auf "Schuldspruch der mehrfachen Verleumdung, eventualiter der mehrfachen üblen Nachrede". Die Beschuldige sei denn auch "der mehrfachen Verleumdung" schuldig gesprochen worden, ob in 8 oder 26 Teilhandlungen sei für die "grundsätzliche Gutheissung der Klage" nicht von ent- scheidender Bedeutung, denn "mehrfache Verleumdung" bedeute "Verleumdung in mehr als einer einzigen Tathandlung". Richtig betrachtet sei also die Klage im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH "grundsätzlich gutgeheissen" worden, weshalb die Argumentation der Beschuldigten, sie sei zu 2/3 freigesprochen worden, nicht ver- fangen könne (Urk. 38 S. 18 f.). Weiter sei zu beachten, dass zur Anwendung der Ausnahmebestimmung von § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH i.V.m. § 189 Abs. 1 StPO/ZH das aktenkundi- ge "verwerfliche und leichtfertige Benehmen" der Berufungsklägerin eine ent- scheidende Rolle gespielt habe. Indem nämlich dieses verpönte Verhalten der Beschuldigten (Ursache) - nebst den strafrechtlichen Ehrverletzungstatbeständen

- gleichzeitig auch die zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechte des Anklägers offen- kundig verletzt habe, habe sich dieser in der Folge "in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst" gesehen. Allerdings könne der Auffassung des ZPO- Kommentators, in solchen Fällen dürfe höchstens ein Bruchteil der Kosten auf die veranlassende Beklagte überwälzt werden, im vorliegenden strafprozessualen Zusammenhang nicht unbesehen gefolgt werden (Urk. 38 S. 19). Es sei sodann offensichtlich, dass die gesamten vorprozessualen und die prozessualen Gerichts- und Parteikosten von der Beschuldigten verursacht wor- den seien, denn ohne ihre 26 rechtswidrigen Internetbeiträge bzw. bei einer aus- sergerichtlichen Einigung im Sommer 2010 hätte es das vorliegende Verfahren gar nicht bzw. nicht in diesem Umfange gegeben. Sodann liessen sich die Argu- mente zur ausnahmsweisen Kostenverlegung gemäss § 64 Abs. 3 ZPO/ZH nicht tel quel auf die Ausnahmeregelung gemäss §§ 293 und 189 StPO/ZH übertragen, wie das die Beschuldigte fälschlich glaube. Entscheidend für den Kosten- und Entschädigungsentscheid sei im vorliegenden Fall explizit das "verwerfliche und leichtfertige Benehmen" der Beschuldigten im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO/ZH

- 15 - gewesen, welches nach Auffassung des Anklägers nicht kongruent sei mit den Kriterien von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH (Urk. 38 S. 19 f.). Die Ansicht der Beschuldigten sei unrichtig, wenn sie der Vorinstanz unter- stelle, sie habe ihrem Entscheid über die Kosten - und Entschädigungsfolge gleichzeitig Strafcharakter beigemessen und damit die Beschuldigte quasi indirekt für jene 19 Internet-Beiträge büssen wollen, für die es nicht zu einer Verurteilung gekommen sei (Urk. 38 S. 20). Zusammenfassend ergebe sich, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge das ihr von Gesetzes wegen zu- stehende Ermessen richtig bzw. pflichtgemäss ausgeübt habe (Urk. 38 S. 21).

4. In der Replik bestritt die Beschuldigte die Ausführungen des Anklägers weitgehend und hielt an ihren Ausführungen fest. Sie wiederholte, dass im Ehr- verletzungsverfahren nicht § 189 StPO/ZH, sondern § 293 StPO/ZH massgebend sei. Dieser stelle höhere Anforderungen an die Kosten- und Entschädigungsauf- lage an den Freigesprochenen als die allgemeine Regel, denn die Regelung sei an den Zivilprozess angelehnt und die Ausnahme von § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH sei deshalb restriktiv anzuwenden. Eine Kosten- und Entschädigungs- auflage an den Freigesprochenen komme somit nur bei einem besonderen Ver- schulden, d.h. unter den Voraussetzungen des prozessualen Verschuldens im engeren Sinn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Frage. Nicht in Frage komme die Überwälzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nament- lich, wenn der Freigesprochene durch leichtfertiges Verhalten oder verwerfliche Äusserungen Anlass zur Ehrverletzungsklage gegeben habe oder wenn zivilrecht- lich geschützte Interessen verletzt worden seien, die verletzende Äusserung aber nicht im strafrechtlichen Sinn ehrenrührig sei. Soweit ein prozessuales Verschul- den im engere Sinn vorliege, habe das urteilende Gericht ein Entscheidungser- messen. Ein prozessuales Verschulden sei der Beschuldigten aber nicht vorge- worfen worden. Vorliegend habe die Vorinstanz jedoch ausserhalb ihres Ermes- sensspielraums entschieden und das massgebende Recht verletzt. Die Vor- instanz habe die Praxis der zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für fehlerhaftes Verhalten zur Anwendung gebracht, obwohl diese im Privatstraf-

- 16 - klageverfahren gestützt auf § 293 StPO/ZH keine Anwendung finde (Urk. 43 S. 3 f.). Es könne nicht sein, dass die Beschuldigte für Kosten aufkommen solle, die der Ankläger verursacht habe, indem er ein Strafverfahren für Sachverhalte ein- geleitet habe, die erkennbar nicht strafbar gewesen seien. In Bezug auf 19 Fälle könne sodann nicht von einer grundsätzlichen Gutheissung der Klage im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH gesprochen werden (Urk. 43 S. 5). Selbst wenn das Verhalten der Beschuldigten zivilrechtlich rechtswidrig sein sollte, so könne und dürfe dies den Ankläger nicht veranlassen, in zwei Dritteln der Fälle Anklage trotz erkennbar fehlender strafrechtlicher Tatbestandsmässig- keit zu erheben. Sodann sei die Einleitung des Privatstrafklageverfahrens keine adäquat kausale Folge der 27 Internetbeiträge gewesen. Die adäquate Kausalität zwischen den Handlungen der Beschuldigten und der Anklageerhebung sei in Bezug auf zwei Drittel der Beiträge nicht nachgewiesen (Urk. 43 S. 9).

5. In der Duplik führte der Ankläger aus, die Ausführungen der Beschul- digten in der Replik würden unter der Annahme stehen, sie sei von der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung teilweise bzw. überwiegend freige- sprochen worden. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend. Die Beschuldigte sei der mehrfachen Verleumdung rechtskräftig verurteilt worden. Der Weg zur Straf- klage und zum Strafurteil sei keineswegs so einfach und klar auf der Hand liegend gewesen. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolge sei zu bestätigen (Urk. 46 S. 3).

6. Die Vorinstanz wandte bei ihrem Entscheid über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen § 293 StPO/ZH und gestützt auf § 286 StPO/ZH ebenso § 189 Abs. 1 StPO/ZH an. Sie führte aus, dass ein Verhalten, das gegen Normen des Zivilrechts verstosse, nicht nur gegen ethische Normen, trotz Freispruch zur Kos- ten- und Entschädigungspflicht führe. Da die Beschuldigte unter dem Namen des Anklägers gebloggt habe, liege darin eine Namensanmassung, die das Zivilrecht verbiete (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Sie habe nicht das Recht, das so zu tun, dass der unbefangene Durchschnittsleser den Ankläger für den Autor halte oder zumindest unklar bleibe, ob nun der Ankläger die Texte publiziert habe oder nicht. Das sei

- 17 - ein leichtfertiges Benehmen, das zur Kosten- und Entschädigungspflicht trotz Freispruch führe (Urk. 20 S. 30 f.). Sodann seien die Texte auch mit Blick auf den allgemeinen Persönlichkeits- schutz problematisch. Ein guter Teil der Texte, deren Publikation straflos sei, sei- en wegen ihres Inhalts als nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsverletzungen wider- rechtlich. Auch deshalb werde die Beschuldigte kosten- und entschädigungs- pflichtig (Urk. 20 S. 31).

7. a) Gemäss § 293 StPO/ZH wird die unterliegende Partei in die Kosten des (Ehrverletzungs-)Verfahrens und zu einer Entschädigung an die Gegenpartei verfällt, wobei von dieser Regel abgewichen werden darf, wenn besondere Ver- hältnisse es rechtfertigen. Bei einem Schuldspruch trägt folglich regelmässig der Beschuldigte die vollen Kosten. Der Ankläger trägt hingegen diese Kosten bei Freispruch bzw. Rückzug oder definitiver Nichtzulassung der Anklage. Der Anklä- ger hat die Kosten ebenso bei Nichteintreten auf die Anklage wegen Fehlens ei- ner Prozessvoraussetzung bzw. einem auftretenden Verfahrenshindernis zu übernehmen. Grundsätzlich trägt er auch bei Verjährung die Kosten, doch be- trachtet die neuere Praxis als Unterliegenden, wer die Gegenstandslosigkeit ver- ursachte. Obsiegt der Ankläger nur teilweise, d.h. wird der Beschuldigte bei meh- reren Anklagepunkten in einzelnen Punkten schuldig gesprochen, so ist die Kos- tenauflage und die gegenseitige Entschädigungspflicht verhältnismässig im Rah- men einer Gesamtwertung vorzunehmen, wobei das Gewicht der verschiedenen Straftaten und der bei der Beurteilung dieser Punkte wie auch der dazu von den Parteien gestellten Anträgen massgebliche Aufwand von Gericht und Parteien zu berücksichtigen sind (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 293 N 1 ff.). § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH, wonach bei besonderen Verhältnissen von der üblichen Regel abgewichen werden kann, ist eine Ermessensregel, die vom Gericht von Amtes wegen anzuwenden ist. Diese Ausnahmeregel ist in Fällen anwendbar, in denen die Beachtung der allgemeinen Regeln - vor allem unter Be- rücksichtigung des dem Zivilprozess angenäherten Charakters des Privatstrafkla- geverfahrens - stossend wäre. Da § 293 erster Satzteil StPO/ZH (analog zu § 64

- 18 - Abs. 2 ZPO/ZH) vom Grundsatz der vollen Kostentragungspflicht des Unterlie- genden ausgeht, dürfen dem Freigesprochenen nicht unter leichteren, sondern gegenüber dem gewöhnlichen Strafprozess eher erschwerten Umständen Kosten auferlegt werden. Vor allem geht es um Fälle, in denen der Obsiegende durch be- sonderes vorprozessuales bzw. prozessuales Verschulden unnötigerweise dem Gericht Kosten und der Gegenpartei Umtriebe verursachte. Solche ausserge- wöhnliche Regelungen sind sowohl bei einem Obsiegen des Anklägers, bei Fal- lenlassen einzelner Vorwürfe, bei Gegenstandslosigkeit der Anklage wegen Ver- jährung wie auch bei Freispruch eines Beschuldigten denkbar, in welchem letzte- ren Fall nach herrschender Lehre und Praxis insoweit § 42 Abs. 1 bzw. § 189 Abs. 1 StPO/ZH sinngemäss anzuwenden sind. Grundsätzlich ist § 189 Abs. 1 StPO/ZH bezüglich der vom Beschuldigten verschuldeten Einleitung des Ehrver- letzungsverfahrens anwendbar. Von der Grundregel von § 293 erster Satzteil StPO/ZH sollte jedenfalls dann nicht abgewichen werden, wenn eine zwar unan- ständige, moralisch und sittlich zweifelhafte sowie allenfalls zivilrechtlich ge- schützte Interessen verletzende Äusserung zum Freispruch führte, weil sie nicht ehrenrührig im Sinne von Art. 173 ff. StGB ist. Das Verfahrensrisiko kann nämlich nicht in dieser Weise durch eine extensive Anwendung von § 293 zweiter Satzteil bzw. § 189 Abs. 1 StPO/ZH auf den Beschuldigten überwälzt werden (Do- natsch/Schmid, a.a.O., § 293 N 6 f.). Die Auferlegung von Kosten des Strafverfahrens im Falles eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck erweckt, der Beschuldigte habe sich eines Delikts schuldig gemacht. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb einem Beschul- digten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann bzw. insoweit Kosten auferlegt werden, wenn bzw. insoweit als er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens ver- anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder

- 19 - Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem "prozessualen Verschulden im weiteren Sinne" gesprochen, wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat; von einem "prozessualen Ver- schulden im engeren Sinne" ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Kostenauflage eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist. Wider- rechtlich ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhal- ten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung. Diese Grundsätze gelten - im Hinblick auf ihren verfassungs- und konventionsrechtlichen Gehalt - für sämtliche Strafverfahren, unabhängig davon, ob sie (je nach Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens- rechts) in der Form des Offizialverfahrens oder in derjenigen des Privatstrafklage- verfahrens (§§ 286 ff. StPO/ZH) durchgeführt werden (ZR 104 Nr. 51, mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGE 116 Ia 162 E. 2c, Urteil 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung können folglich besondere Verhältnisse gemäss § 293 StPO/ZH angenommen werden und ist dann nicht re- gelkonform zu verfahren, wenn der Beschuldigte die Einleitung der Untersuchung durch leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen verursacht oder ihre Durchfüh- rung erschwert hat, dem Beschuldigten also ein Verhalten anzulasten ist, wie es in den §§ 42 und 189 StPO umschrieben ist (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1989, Nr. 339/88, E. II/2 S. 3/4).

b) Der Beschuldigten ist zwar insofern zuzustimmen, dass sie aufgrund der Teilfreisprüche und des Nichteintretens betreffend zwei Einträgen nur teilwei- se unterlag, weshalb sie bei Anwendung von § 293 erster Satzteil StPO/ZH nur einen Anteil der Kosten hätte tragen müssen. Vorliegend wich die Vorinstanz je- doch von dieser Regel ab, da sie § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH für gegeben er- achtete. Gestützt auf die obigen Ausführungen hat die Vorinstanz dabei zu Recht die in § 189 StPO/ZH enthaltenen Grundsätze angewandt, da diese analog auch

- 20 - bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Verhältnisse gemäss § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH gelten. Die Vorinstanz wirft der Beschuldigten nicht ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn, sondern ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn, d.h. ein vorwerfbares Verhalten, das Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens ge- geben hat, vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 20 S. 30 ff.). Vorliegend liegt das prozessuale Verschulden im weiteren Sinn darin, dass die Beschuldigte persönlichkeitsverletzende Äusserungen gemacht und dadurch das Privatstrafverfahren veranlasst hat. Art. 28 ff. ZGB räumt allgemein Schutz vor widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen ein. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Ver- letzung mitwirkt, das Gericht anrufen und die vom Gesetz vorgesehenen Mittel ergreifen. In Art. 29 ZGB ist sodann das Recht auf den Namen geregelt, wobei in Abs. 2 demjenigen, der dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, Mittel zum Namensschutz eingeräumt werden. Eine Kostenauf- lage wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf das Persönlichkeitsrecht stützen. Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht wird im wei- ten Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt (vgl. Urteil 1P.65/2005 vom

22. Juni 2005 E. 4.3). Die Beschuldigte gestand ein, die Texte - ausser einem - gemäss Anklage verfasst und ins Internet gestellt zu haben (Urk. 2/26/28, Prot. I S. 7). Dabei be- nutzte sie den Namen des Anklägers, womit sie sich dessen Namen anmasste und dadurch eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 29 ZGB beging. Sodann waren ein Grossteil der zugestandenen Äusserungen der Beschuldigten - trotz deren Straflosigkeit - geeignet, den Ankläger in seinen Persönlichkeitsrech- ten im Sinne von Art. 28 ZGB zu verletzen und sein Ansehen in beruflicher und persönlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Insoweit liegt Widerrechtlichkeit vor. Eine Persönlichkeitsverletzung kann nach Art. 28 Abs. 2 ZGB namentlich durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt wer-

- 21 - den. Rechtmässig handelt derjenige, der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Hinsichtlich Presseberichten erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Verbreitung von wahren Texten grundsätzlich als gerechtfertigt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffe- ne Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt. Demgegenüber ist die Ver- breitung unwahrer Tatsachen vorbehältlich seltener Ausnahmefälle an sich wie- derrechtlich. Hinsichtlich von Personen aus dem öffentlichen Leben besteht ein gesteigertes Informationsinteresse (vgl. Urteil 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 4.5). Vorliegend verbreitete die Beschuldigte unwahre Tatsachen, was an sich widerrechtlich und nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse gerechtfertigt wird. Der Ankläger kann als Gemeindeschreiber von D._____ nicht als "öffentliche Person" im eigentlichen Sinn bezeichnet werden, zumal er nicht während der ganzen Zeit, als die Blogeinträge erschienen, als Gemeinde- schreiber tätig war. Die Persönlichkeitsverletzung ist folglich nicht durch ein über- wiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt. Das gegen die Verhaltensnormen des ZGB klar verstossende Benehmen der Beschuldigten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwe- cken und damit Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens zu geben. Der Ankläger konnte nicht von vorherein erkennen, dass ein Teil der Texte keine strafrechtliche Relevanz aufweist. Selbst die Vorinstanz musste jeden einzelnen Text auf seine Strafbarkeit hin überprüfen. Aufgrund des Verdachts auf eine strafbare Handlung war es naheliegend und ist es nachvollziehbar, dass der Ankläger Anzeige erstat- tete. Das widerrechtliche bzw. fehlerhafte Verhalten der Beschuldigten war folg- lich - entgegen der Auffassung der Beschuldigten - adäquate Ursache für die Ein- leitung des Privatstrafklageverfahrens. Sodann war das Verhalten der - urteils- bzw. schuldfähigen - Beschuldigten schuldhaft, da es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abwich. Die Entlassung der Beschuldigten

- 22 - durch die Gemeinde D._____ rechtfertigte kein rächendes Verhalten in der Form wie es die Beschuldigte an den Tag legte. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz aufgrund des fehlerhaften Verhal- tens der Beschuldigten, welches die Einleitung des Privatstrafklageverfahren ver- ursachte, von besonderen Verhältnissen im Sinne von § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH ausgehen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schuldigten regeln. Dabei lag kein Grenzfall und keine extensive Anwendung von § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH im Sinne von Donatsch/Schmid § 293 N 7 vor. Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Entscheidung auf zivilrechtliche Verhaltensnor- men, gegen welche die Beschuldigte in vorwerfbarer Weise verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst habe. Aus dem Urteil der Vorinstanz kann sodann nicht entnommen werden, dass der Kosten- und Ent- schädigungsentscheid in Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld betreffend die Anklagepunkte, die nicht zu einer Verurteilung führten, enthalten würde. Auch die von der Beschuldigten erwähnte Erwägung der Vorinstanz, wonach von einer Busse abzusehen sei, da mit Blick auf die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen der Strafprozess für die Beschuldigte auch ohne eine Busse spürba- re Folgen habe (vgl. Urk. 20 S. 28 f.), weist nicht darauf hin, dass der Kosten- und Entschädigungsentscheid den Eindruck erwecken soll, die Beschuldigte habe sich bezüglich der Anklagepunkte, von denen sie freigesprochen oder auf welche nicht eingetreten wurde, eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht. Die Prüfung einer analogen Anwendung der §§ 64 Abs. 3 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH erübrigt sich. Was die Höhe der von der Beschuldigten an den Ankläger zu bezahlenden Prozessentschädigung betrifft, so ist der Vorinstanz beizustimmen, dass der gel- tend gemachte Aufwand des Anklägers nicht dem Aufwand entsprach, der einem Geschädigten in einem ordentlichen Strafprozess anfällt, sondern weitaus grösser war. Sodann führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass es sich vorliegend um ei- nen unüblich aufwändigen Ehrverletzungsprozess handelt. Unter Hinweis auf die

- 23 - Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 20 S. 32) erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 17'250.– (inkl. MWST) deshalb als angemessen. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) und das vorinstanzliche Entschä- digungsdispositiv (Ziff. 9) sind damit zu bestätigen. III.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldig- te unterliegt mit allen ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens deshalb der Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die Bestimmungen über die Entschädigungen richten sich hinsichtlich der Kostenauflage ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 436 N 4). Folglich ist die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, dem Ankläger eine Prozessentschä- digung zu bezahlen. Für den Aufwand des Vertreters des Anklägers für das Studium der Beru- fungserklärung und der Replik der Beschuldigten sowie das Verfassen der Beru- fungsantwort (22 Seiten) und der Duplik (4 Seiten) erscheint eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 6'300.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer als ange- messen. Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, dem Ankläger für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'804.– (inkl. MWST) zu be- zahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 30. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Nichteintreten), 2 (Schuldpunkt), 3 (Freispruch), 4 (Strafe), 5 (Vollzug), 6

- 24 - (Nichteintreten Zivilforderungen) und 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.

2. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Ankläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'804.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des An- klägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Stadtrichteramt Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Oswald