opencaselaw.ch

SB110690

versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2012-04-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Hauptdossier: Vorfall vom 5. März 2010 zum Nachteil von C._____ und D._____, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehr- fache Freiheitsberaubung 1.1. Im Berufungsverfahren wird vom Beschuldigten bestritten, dass er im Laufe der Auseinandersetzung einen Beilhammer benützt habe. Ebenso bestreitet er, den Privatklägern D._____ sowie C._____ gedroht zu haben sowie diese in der Wohnung gegen deren beider Willen festgehalten zu haben (Urk. 121 S. 2; Urk. 141 S. 5-11). Geständig ist er indes wie eingangs erwähnt bezüglich der in Ankla- gesachverhalt A. (Hautdossier) umschriebenen mehrfachen einfachen Körperver- letzung (Urk. 141 S. 1; Prot. II S. 5).

- 9 - 1.2. Die Vorinstanz hat vorab die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdi- gung festgehalten, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 50 Ziff. 5. und 6. mit Verweis auf S. 23 -27 Ziff. 7. und 9.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann führte sie aus, die Aussagen des Beschuldigten seien mit besonderer Vorsicht zu würdigen, weil er keiner Wahrheitspflicht unterliege und als direkt Betroffener ein Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen (Urk. 118 S. 50 Ziff. 6.1. mit Verweis auf S. 24 f. Ziff. 8.1.). Soweit ihm dadurch eine verminderte Glaubwürdigkeit unterstellt wird, verstösst diese Feststellung gegen die Unschuldsvermutung. So hat auch ein Unschuldiger, der beschuldigt wird, ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Abgesehen davon geht auch das Bundesgericht bei der Aussagenwürdigung in seiner neueren Rechtsprechung von der sogenannten Nullhypothese aus (BGE 129 I 49 E. 5; Entscheid vom 19. Juni 2008, 6B_96/2008). Zu überprüfen ist mit anderen Worten in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aus- sage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Bei der Würdigung von Aussagen ist folglich nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abzustellen, denn dies lässt keinen allgemei- nen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger richtig zusammengefasst (Urk. 118 S. 42-50 Ziff. 3. und 4.). Auch hierauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Weiter kann den Aus- führungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten bzw. der Würdigung des Sachverhalts uneingeschränkt zugestimmt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 118 S. 51 - 63). Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten

- 10 - gewisse Wiederholungen, dienen aber vor allem der Präzisierung oder Ergän- zung. 1.3. Die Aussagen des Beschuldigten weisen eine geringe Glaubhaftigkeit auf. Vorab fällt insbesondere die Bagatellisierungstendenz auf. Er spricht nicht von Schlägen gegen die Privatklägerin D._____. Vielmehr will er sie bloss "wegge- drückt" oder "weggeschubst" haben, worauf sie zunächst zu Boden, beim zweiten Mal gegen die Türe gefallen sei (Urk. HD 3/2 S. 3). Die Verletzungen der Privat- kläger würden nicht von ihm stammen, sondern der Privatkläger C._____ habe sich beim Fenster gestossen, die Privatklägerin D._____ habe sich am Türgriff "weh getan" (Urk. HD 3/2 S. 3, 5 und 6). Darauf angesprochen, dass die Privat- klägerin D._____ eine Nasenbeinfraktur erlitten habe, meinte der Beschuldigte, es sei durchaus möglich, dass seine Hand beim Wegdrücken der Privatklägerin ihre Nase getroffen habe (Urk. HD 3/2 S. 4). An anderer Stelle sagte der Beschuldigte dann wiederum aus, er habe sich nicht mehr kontrollieren können (Urk. HD 3/4 S. 4). Die Heftigkeit der Auseinandersetzung kommt jedoch in den Aus- sagen des Beschuldigten in keiner Weise zum Ausdruck, was letztlich nur den Schluss zulässt, dass er nicht die ganze Wahrheit aussagte. Im Berufungsver- fahren zeigt sich der Beschuldigte hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körper- verletzung denn auch geständig (Prot. II S. 5). Dass der Beschuldigte erheblich gewalttätig geworden war, passt zudem zur Motivlage sowie den gesamten Umständen. Er trank zuvor Alkohol, trat die eigene Haustüre gewaltsam ein, nachdem ihm nicht geöffnet worden war, und sah dann einen fremden Mann zusammen mit seiner Freundin im Bett (Urk. HD 3/1 S. 2, Urk. HD 3/2 S. 3). Der Beschuldigte führte selbst aus (Urk. HD 3/1 S. 5): "sie hat mich so geliebt, dass ich nie gedacht hätte, dass sie jemand anderen hat". Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere die Darstellung des Beschuldigten nicht glaubhaft, dass die Handgreiflichkeit von C._____ ausgegangen sei (Urk. HD 3/1 S. 3). Zudem ist eine übersteigert aggressive Reaktion für den Beschuldigten nicht persönlichkeitsfremd (vgl. nachstehend Ziff. II. 2.). Dies wird auch vom Gut- achter attestiert (Urk. HD 11/2 S. 45 Ziff. 2):

- 11 - Zum Tatzeitpunkt wies der Explorand ein teilweise abnormes Ver- haltensmuster, geprägt durch Impulsivität wie auch eine niedrige Schwelle zur Gewalt auf, das sich auch im Rahmen des Vorfalls vom

18. September 2009 (…) nachweisen lässt. Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten in sich nicht schlüssig. Der Beschul- digte erwähnte mehrmals, dass er der Privatklägerin D._____ gesagt habe, es tue ihm leid, er habe sich entschuldigt (Urk. HD 3/4 S. 3, Urk. HD 3/1 S. 5). Auch ge- genüber dem Privatkläger C._____ habe er sich entschuldigt (Urk. HD 3/4 S. 3). Wofür müsste er sich denn entschuldigen, wenn nicht für seinen gewalttätigen Ausbruch? Unglaubhaft wirkte der Beschuldigte auch, indem er sich quasi als Nothelfer darstellte: "Der Junge [C._____] hat gesagt, dass er auch Schmerzen habe. Er hat seine Jacke aufgemacht und ich habe festgestellt, dass er eine kleine Schnittwun- de hat. Ich ging ins Bad und gab ihm eine Desinfektionscreme" (Urk. HD 3/1 S. 4, so auch heute: Prot. II S. 8). Diese Darstellung wurde vom Geschädigten C._____ als Zeuge glaubhaft bestritten; so habe ihm dieser weder den Rücken eincremen wollen noch ihm Creme angeboten (Urk. HD 4/4 S. 5). Die Vorstellung, dass der Privatkläger sich von seinem Peiniger widerstandslos den Rücken eincremen lässt, mutet doch auch reichlich seltsam an und ist schwer nachvollziehbar. Nicht überzeugend ist auch die Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin D._____ beschuldige ihn wahrheitswidrig, um ihr Fremdgehen zu verdecken (Urk. HD 3/1 S. 5 sowie S. 7, Frage 46): „Mein Gefühl sagt, sie möchte ihr Gesicht wa- schen, sie schämt sich für ihr Verhalten, ich habe ihr soviel gemacht, um das zu verde- cken hat sie das gemacht“. Wer etwas verdecken will, macht keine Anzeige bei der Polizei. Zudem ist das Rechtfertigen von eigenem (bestrittenen) Fehlverhalten durch Hinweis auf moralisches Fehlverhalten des Kontrahenten bzw. der Kontra- hentin eine typisches Lügensignal. 1.4. Zu den Aussagen der Privatkläger ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.4.1. In krassem Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten enthalten jene des Privatklägers C._____ zahlreiche eindrückliche Realitätskennzeichen, d.h. er schilderte verschiedene Dinge so, wie es nur von jemanden zu erwarten ist, der

- 12 - dies tatsächlich in der erzählten Art und Weise erlebt hatte. Die Aussagen von C._____ sind detailreich und enthalten auch viele Schilderungen von der damali- gen emotionalen Situation, wie zum Beispiel (Urk. HD 4/1 S. 1): „Die Tür war ver- schlossen und der Schlüssel steckte. Ich weiss, dass ich zweimal gedreht habe“, oder (Urk. HD 4/1 S. 1): „Es brannte im Korridor Licht“. Ein solches Detail schildert nur jemand, der aufwacht und vom Bett in Richtung des gehörten Lärms schaut. Sehr lebensnah erläuterte C._____ auch, wie er der Privatklägerin D._____ zur Flucht verhelfen wollte, diese aber seine Gesten nicht verstanden habe (Urk. HD 4/1 S. 2 und 4 f.). Auch die Einvernahme von C._____ als Zeuge vor dem Staatsanwalt enthält wiederum Realitätskennzeichen und vor allem keine Widersprüche zur früheren Aussagen vor der Polizei (Urk. HD 4/4 S. 2): „Er war gross und hatte so ei- ne Art Axt dabei“. Solche Darstellungen von visuellen Eindrücken sind glaubhaft, denn sie sind Indiz für tatsächlich Erlebtes. Die Aussagen des Privatklägers sind somit insgesamt als glaubhaft einzustufen. 1.4.2. Auch die Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft und wirken erlebt. Realitätsnah ist beispielsweise, dass die Privatklägerin D._____ als Frau und wohl aus gewissem Schamgefühl die Geschichte mit dem Penis etwas um- schreibend schilderte (Urk. HD 4/2 S. 2): „Dann ging er wieder auf meinen Freund [C._____] los. Und sprach auch die ganze Zeit mit ihm äusserst abartig und primitiv. Er sagte immer wieder zu ihm, so, wer hat das grössere Teil“. Auch ihre Flucht, nur im Pyjama und barfuss, erzählte die Privatklägerin D._____ derart lebendig, wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der unter grosser Angst stand (Urk. HD 4/2 S. 2 f.): „Die Leute im Laden [wohin D._____ flüchtete] dachten, ich spinne und schauten mich nur doof an“. In ihrer Einvernahme als Zeugin wiederholte die Privatklägerin D._____ den Vorfall zudem im Einklang mit ihren früheren Aussagen. Dass die Privatklägerin als Auskunftsperson vor Gericht einvernommen ihre Aussagen teil- weise widerrief und sich an ihre früheren, den Beschuldigten belastenden Aussa- gen nicht erinnern konnte (Urk. 98), kann der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vor der Polizei und Staatsanwaltschaft nichts anhaben: Bei unbefangener Lektüre der Aussagen vor Vorinstanz (Urk. 98) ist es gerade zu augenfällig, dass sie aus Angst vor Repressionen nicht frei aussagte. Dies stellte sie gleichentags (im An- schluss an die Einvernahme des Privatklägers) auch richtig (Urk. 100 S. 3).

- 13 - 1.5. Zum bestrittenen Sachverhalt: 1.5.1. Bezüglich der Verwendung des Beilhammers - was vom Beschuldigten vehement bestritten wird - sind die Aussagen des Privatklägers konstant und lebensnah: Eindrücklich ist die Passage, wonach der Beschuldigte ins Schlafzim- mer gekommen und ihn (den Privatkläger C._____) zusammen mit der Privatklä- gerin D._____ gesehen habe, worauf er nochmals retour gegangen und dann wieder mit dem Beilhammer gekommen sei und zwischen sie in die Mitte des Bet- tes geschlagen habe (Urk. HD 4/1 S. 3). Hätte der Geschädigte C._____ den Beilhammer bloss erfunden, hätte er einfach ausgesagt, der Beschuldigte sei mit einem Beilhammer hineingestürmt. Das Behändigen einer Waffe macht demge- genüber erst Sinn, nachdem der Beschuldigte den Nebenbuhler zusammen mit seiner Freundin im Bett erblickte. Ein Lügner achtet nicht auf solche Details in seinen Aussagen. Hinsichtlich der Waffe ist zu bemerken, dass C._____ bereits in seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall mehrfach aussagte, der Beschuldige habe einen Beilhammer als Waffe gehabt (Urk. HD 4/1 S. 3). Die Aussagen von C._____ enthalten zudem keinerlei unrealistische Übertreibungen oder unnötige Wertäusserungen gegenüber dem Beschuldigten. Weiter sagte C._____ aus (Urk. HD 4/1 S. 4): „das Beil hatte er so in der Hand, dass er mich hätte schlagen können“. Genau solche Aussagen macht jemand, welcher den bedrohen- den Anblick noch frisch im Gedächtnis hat. Gegen eine Absprache zwischen den beiden Privatkläger sprechen zudem die zeitlichen Begebenheiten: So traf die Privatklägerin nach ihrer Flucht als erste bei der Polizei ein und berichtete bereits von einem ‚gelben Hammer oder Axt’ als Tatmittel (Urk. HD 1 S. 5 und 7). Der Privatkläger wurde am Tatort an der …-Strasse von der Polizei aufgegriffen. Die beiden hätten sich somit in der Zeit zwischen der Flucht und dem Eintreffen der Privatklägerin bei der Polizei gar nicht absprechen können. Selbst wenn sich eine Gelegenheit dazu anerboten hätte, spricht es gegen jegliche Lebenserfahrung, dass jemand, der einen anderen vorsätzlich und wahrheitswidrig der Verwendung einer Waffe bezichtigt, diese Waffe nicht einmal bezeichnen kann. Viel eher wirkt es lebensnah, dass die Privatklägerin nicht einmal weiss, was ein Beilhammer ist (Urk. HD 4/2 S. 1): „Dann hatte er in der linken Hand eine Axt, also es war auf der einen

- 14 - Seite eine Axt und auf der anderen ein Hammer. Ich muss es ihnen zeichnen“. Nur je- mand, der es tatsächlich so erlebt hat, schildert es so wie die Privatklägerin D._____ (Urk. HD 4/2 S. 6): „Mit der Axt hat er vor meinem Körper wild umhergefuch- telt. (…). Er hatte so richtig den Hass im Gesicht". Mit der Verteidigung mutet es in der Tat seltsam an, dass am Tatort kein Beilhammer gefunden werden konnte, die Privatklägerin aber knapp acht Wochen nach dem Vorfall dem Staatsanwalt einen solchen übergab (Urk. HD 4/3 S. 6, Urk. HD 14/2). So erscheint auch die Verwun- derung des Privatklägers C._____ darüber, dass die Privatklägerin die vermeintli- che Tatwaffe erst dann einreichte, echt (Urk. HD 4/4 S. 4): „Ob es genau dieser Beilhammer war, kann ich nicht so genau sagen. Diese Geschichte finde ich aber ko- misch, dass die Sache nicht da war und jetzt hat sie sie wieder.“ Die diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger lassen jedoch keine Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte einen Beilhammer als Tatwaffe verwendete. Ob es sich dabei um den von der Privatklägerin eingereichten han- delte, kann offen bleiben. Der Sachverhalt kann diesbezüglich als erstellt erachtet werden. Dass der Beschuldigte den Beilhammer gegenüber dem Privatkläger C._____ so wie in der Anklageschrift umschrieben einsetzte, kann aufgrund der übereinstim- menden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger ebenfalls als erstellt erachtet werden (vgl. hierzu Urk. 118 S. 52 f. Ziff. 8.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Verteidigung wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet - und ist auch nicht Gegen- stand des Anklagesachverhalts -, der Beschuldigte habe unzählige Male auf den Privatkläger eingeschlagen (Urk. 141 S. 11). Letzterer führte aus, der Beschuldig- te habe ‚lediglich’ zwei resp. drei bis vier Mal versucht, ihn mit dem Beilhammer am Kopf zu treffen (Urk. HD 4/1 S. 5 sowie Urk. HD 4/4 S. 3; Urk. 99 S. 5; Urk. 100 S. 5). Dies fand sodann auch Eingang in die Anklage (’mehrfach’ Urk. 28 S. 3). Die Schilderungen C._____s, wie er die Schläge mit dem Beilhammer habe abwehren können, stimmen im Übrigen mit dem ärztlich festgestellten Verlet- zungsbild überein (Urk. HD 9/1). Zwar wurde mit der Verteidigung kein vertiefter medizinischer Bericht zu den Verletzungen eingeholt, doch kann auch mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger die 2x2 cm grosse Schürfwunde am Rücken (Urk. HD 10/1; Urk. HD

- 15 - 10/3) - wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 141 S. 11) - an einem der stumpfen Fenstergriffe zufügte (Urk. HD 5 bspw. Bild 6). Dies hätte nach allge- meiner Lebenserfahrung eine Prellung zur Folge gehabt, nicht jedoch eine sicht- bare Verletzung der Haut. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Ausführungen zu verweisen (Urk. 118 Ziff. 8.6. S. 61 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5.2. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte bezüglich der Drohung und der Freiheitsberaubung auf Freispruch plädieren (Urk. 141 S. 12). Diesbezüglich führte der Privatkläger C._____ konstant aus, der Beschuldigte ha- be ihm damit gedroht, seinen Penis abzuhacken (Urk. HD 4/1 S. 2; Urk. 4/4 S. 2 f.; Urk. 99 S. 8). So gab er zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er einen grossen oder kleinen Schwanz habe (Urk. HD 4/1 S. 4): „Ich sagte ihm, ich hätte einen kleinen, ich wollte ihn beruhigen“. Solche Aussagen stehen im Einklang mit der damaligen Situation und ein Lügner erfindet in der Regel keine solchen Details. Gleiches gilt, wenn C._____ von einem Psychospiel auf dem Sofa spricht, als der Beschuldigte ihn und D._____ verhörmässig festgehalten, bedroht und ausgefragt habe (Urk. HD 4/1 S. 6; Urk. HD 4/4 S. 3). Bemerkenswert ist schliess- lich auch das Fazit des Privatklägers C._____ am Ende seiner Befragung (Urk. HD 4/1 S. 7): „Dieser Mensch gehört ins Irrenhaus, das nützt nichts, wenn man ihn ins Gefängnis steckt. Der braucht psychiatrische Hilfe“. Auch solche Aussagen belegen gemäss den Erkenntnissen der Aussagenanalyse die grosse Glaubhaftigkeit. Zum Verhör auf dem Sofa sagte C._____ weiter aus, die Fragen seien zwei Tage zu- rück gegangen und die vom Beschuldigten gelieferten Informationen seien alle richtig gewesen. Wiederum sehr lebensnah gab C._____ dazu einerseits zu Pro- tokoll (Urk. HD 4/4 S. 3): „Er sagte, wir müssten ihm Fragen beantworten sonst würde er mir der Axt zuschlagen. Er sprach gebrochen Deutsch.“ Sodann (Urk. HD 4/4 S. 3): „Es hatte den Eindruck für mich, als ob er mich schon seit einiger Zeit beschattet habe.“ Auch die Privatklägerin schildert die ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme überein- stimmend (Urk. HD 4/2 S. 2 Frage 3; Urk. HD 4/3 S. 5 f.).

- 16 - 1.6. Insgesamt weisen die Aussagen der Privatkläger C._____ und D._____ einen hohen Grad an Glaubhaftigkeit und Übereinstimmungen auf. Dass der Pri- vatkläger C._____ an der vorinstanzlichen Befragung zunächst von einem gelben Messer sprach, vermag daran nichts zu ändern, denn er äusserte dabei gleichzei- tig, dass er nicht mehr sicher sei, weil der Vorfall bereits lange zurückliege. Auf Nachfrage hin bestätigte er dann, dass es ein Beilhammer, gelb oder grau, gewe- sen sei (Urk. 99 S. 9). Bewertet man auf der anderen Seite die Aussagen des Be- schuldigten, deren Glaubhaftigkeit sehr gering ist, besteht kein vernünftiger Zwei- fel daran, dass die Darstellung in der Anklageschrift, welche auf den Aussagen der Privatkläger C._____ und D._____ beruht, der Wahrheit entspricht.

2. Nebendossier 1: Vorfall vom 23. September 2009, Angriff zum Nachteil von B._____ 2.1. Die Vorinstanz hat vorab die Aussagen des Beschuldigten, von F._____ und G._____ (je separates Verfahren), des Privatklägers B._____, sowie der Zeugen H._____ und I._____ richtig zusammengefasst (Urk. 118 S. 12-22 Ziff. 2. bis 6.). Hierauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Bezüglich der vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beteiligten (Urk. 118 S. 24 f. Ziff. 8.) ist auf das vorstehend Festgehaltene zu ver- weisen (Ziff. II. 1.2.). Weiter kann den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Beteiligten bzw. der Würdigung des Sachverhalts unein- geschränkt zugestimmt werden (Urk. 118 S. 27-33 Ziff. 10.-12.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur. 2.2. Wie hinsichtlich Anklagesachverhalt C. (ND 2, falsche Anschuldigung) noch zu zeigen sein wird, hat der Beschuldigte hinsichtlich der Teilnahme von E._____ an der Auseinandersetzung bewusst die Unwahrheit ausgesagt (vgl. nachstehend Ziff. II. 3.). Dies alleine ist bereits ein starkes Indiz dafür, dass auch der Grund der Auseinandersetzung und deren Ablauf wahrheitswidrig von ihm geschildert wur- den. 2.3. Die Vorinstanz ist bereits umfassend darauf eingegangen, dass zwischen den Aussagen des Beschuldigten, F._____ und G._____ hinsichtlich der Anzahl

- 17 - der Kontrahenten und wie diese dazugestossen sind, erhebliche Widersprüche bestehen. Auf die zutreffenden Darlegungen kann verwiesen werden (Urk. 118 S. 27 f. Ziff. 10.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. Weiter bietet der Umstand zu Zweifeln Anlass, dass G._____ im Gegen- satz zu F._____ und dem Beschuldigten nicht mitbekommen haben will, weshalb der Streit entbrannt war. Dies obschon alle drei übereinstimmend angaben, sie hätten zusammen am J._____-Platz Bier getrunken (Urk. ND 1/10/1 S. 2; Urk. ND 1/11/1 S. 1; Urk. ND 1/11/4 S. 3) und G._____ ausführte, er sei auf der einen Sei- te des Beschuldigten und F._____ auf dessen anderen Seite gesessen (Urk. ND 1/11/4 S. 4). Im Widerspruch dazu sagte G._____ dann an anderer Stelle aus, der Beschuldigte sei "angerannt" gekommen (Urk. ND 1/11/4 S. 3). 2.5. Auch zwischen den Aussagen von F._____ und jenen des Beschuldigten bestehen Ungereimtheiten. So gab der Beschuldigte an, 5 - 6 Personen seien ge- kommen und hätten gefragt, weshalb sie während des … Bier trinken würden (Urk. ND 1/10/1 S. 2). Auf die Antwort von F._____ hin hätten die Leute ihn be- schimpft, und B._____ habe ihm gleichzeitig einen Faustschlag verpasst (Urk. ND 1/10/1 S. 2). Zunächst sei mit den Fäusten gekämpft worden, dazwischen sei B._____ weggegangen und habe einen kleinen Gegenstand behändigt, eine Hohlstange oder etwas Ähnliches. Damit habe er F._____ auf die Hand geschla- gen (Urk. ND 1/10/1 S. 3). In eklatantem Widerspruch dazu sagte F._____ aus, B._____ habe ihn zunächst gefragt, warum er an … Bier trinke (Urk. ND 1/11/2 S. 4). Darauf hin habe B._____ den Park verlassen und habe 5 - 6 Personen geholt. B._____ sei mit einem Messer oder einem anderen scharfen Gegenstand auf ihn zugekommen und habe ihm auf die Hand geschlagen, worauf es geblutet habe (Urk. ND 1/11/2 S 4). 2.6. Die Würdigung der Vorinstanz zur vom Beschuldigten verwendeten Tatwaf- fe überzeugt. Es ist nicht erklärbar, dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung einen Gegenstand benützte, diesen aber nur derart vage beschreiben konnte (Urk. ND 1/10/1 S. 3 f.). Auch sein diesbezügliches Aussage- verhalten deutet stark auf eine Lüge hin: Als der Privatkläger B._____ den Ge- genstand in der Hand gehalten habe, sprach der Beschuldigte zunächst von ei-

- 18 - nem kleinen Gegenstand, er könne nicht genau sagen, ob es eine Hohlstange oder etwas gewesen sei (Urk. ND 1/10/1 S. 3). Er, der Beschuldigte, habe diesen Gegenstand dann aufgehoben und damit hin und her geschwungen, um sich zu schützen. Später in seiner Einvernahme sagte der Beschuldigte dann, es sei wie eine Stange gewesen. Das Material wisse er nicht. Ihm sei aber aufgefallen, dass der Kopf des Gegenstands schwer gewesen sei. Der Gegenstand sei ca. 31 cm lang und 4 cm breit gewesen (Urk. ND 1/10/1 S. 4). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen verneinte der Beschuldigte dann die Frage, ob er den Gegenstand zeichnen könne; und auf die Frage, ob es ein Hammer gewesen sei, entgegnete er (Urk. ND 1/10/1 S. 4): "Ich weiss es nicht". Anlässlich der Berufungsverhandlung widersprach sich der Beschuldigte sodann, indem er ausführte, er habe so etwas wie eine Stange gespürt, diese in die Hand genommen und sogleich wieder weg- geworfen. Dann sei er weggerannt (Urk. 140 S. 11). Vom Hin- und Herschwingen des Gegenstandes zur eigenen Abwehr, wie er es jeweils in den vorgängigen Einvernahmen (Urk. ND1 10/1 S. 3 Frage 15; Urk. ND 1 10/2 S. 3) deponiert hatte, war keine Rede mehr. Wiederum zeigt sich hier die Tendenz des Beschul- digten, sein Verhalten zu bagatellisieren. Würde die Geschichte des Beschuldig- ten über die Auseinandersetzung stimmen, würde er nicht zu solchen Ausflüchten greifen. Auch seine nachgeschobene Erklärung, er sei eben stark betrunken gewesen, ist unglaubhaft. 2.7. Widerlegt ist auch die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Ausei- nandersetzung im Park am J._____-Platz stattgefunden habe, wo er mit Kollegen Bier getrunken habe (Urk. ND 1/10/1 S. 2). Die Zeugen H._____ und I._____ schilderten glaubhaft und übereinstimmend, dass die Auseinandersetzung vor ih- rem Haus stattgefunden habe und die Kontrahenten des Privatklägers B._____ Richtung J._____-Platz weggerannt seien (Urk. ND 1/12/6; Urk. ND 1/12/8). Leute am J._____-Platz hätten den Zeugen dann erzählt, dass die Flüchtenden einen Beilhammer weggeworfen hätten, welchen die Zeugen dann behändigten und der Polizei übergaben. Die beiden Zeugen sind glaubwürdig, haben sie doch keinerlei ersichtliches Interesse, sich durch Falschaussagen selbst der Gefahr einer straf- rechtlichen Verurteilung auszusetzen. Hätte die Auseinandersetzung am J._____- Platz stattgefunden und wäre der Beschuldigte mit seinen Kumpanen von dort

- 19 - aus in die vom Privatkläger aus entgegengesetzte Richtung geflohen, hätten die Zeugen die Auseinandersetzung nicht so mitbekommen, wie sie es schilderten. Zudem wurde das Mobiltelefon des Privatklägers vor dessen Haus aufgefunden, wo auch dessen Essen am Boden zerstreut lag (Urk. ND 1/13). Mit der Vorinstanz lässt sich auch daraus schliessen, dass die Auseinandersetzung vor dem Haus des Privatklägers stattfand (Urk. 118 S. 31 Ziff. 10.3.). 2.8. Im Übrigen kann auf die zutreffende Würdigung des Sachverhalts der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 24 - 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sach- verhalt des Angriffs gemäss Anklageschrift kann in dem von der Vorinstanz fest- gestellten Umfang als erstellt erachtet werden (Urk. 118 S. 33 Ziff. 11); der Freispruch bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

3. Nebendossier 2: Vorfall vom 23. September 2009, falsche Anschuldigung zum Nachteil von E._____ 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe gegenüber der Polizei wahrheitswidrig und wider besseres Wissen angegeben, an der handgreiflichen Auseinandersetzung am 18. September 2009 habe auf Seiten des Privatklägers auch E._____ teilgenommen. 3.2. Die Vorinstanz hat wiederum vorab die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen und Auskunftspersonen richtig zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 118 S. 35 f. Ziff. 2. und 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter kann den Aus- führungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten bzw. der Würdigung des Sachverhalts uneingeschränkt zugestimmt werden (Urk. 118 S. 37 ff. 37-39 Ziff. 5. bis 6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur. 3.3. E._____ machte hierzu stets geltend, er habe an jenem Abend wie ge- wohnt im Restaurant … gearbeitet und sei nicht am Tatort gewesen (Urk. ND 1/12/11 S. 4; Urk. ND 1/12/2 S. 3). Der Privatkläger B._____ habe ihm aber in der Nacht des Vorfalls telefoniert, weshalb er davon erfahren habe.

- 20 - 3.4. Sowohl der Arbeitgeber von E._____, K._____, als auch die Restaurantan- gestellte L._____ bestätigten als Zeugen sinngemäss, dass E._____ an jenem Tag gearbeitet habe (Urk. ND1 12/3; Urk. ND1 12/14). Allerdings ist aus ihren Aussagen am 9. Dezember 2009 - über zwei Monate später - zu schliessen, dass sie sich nicht konkret an die Anwesenheit von E._____ erinnern konnten, mit an- deren Worten nicht positiv seine Anwesenheit bestätigten. Vielmehr schlossen sie sinngemäss aufgrund der Umstände aus, dass E._____ an jenem Abend nicht ge- fehlt habe. Beide verwiesen auf den damaligen personellen Engpass im Restau- rant, weshalb E._____ zu jener Zeit jeden Tag gearbeitet habe. Dass ihre Aussa- gen somit eine gewisse Vermutung oder Interpretation enthalten, macht sie noch nicht unzuverlässig. Sowohl K._____ als auch L._____ erklärten, dass personell ansonsten nur zwei Herren am Grill und zwei in der Küche gearbeitet hätten (Urk. ND 1/12/13 S. 3; Urk. ND 1/12/15 S. 3). Wenn nur eine Person im Service tätig ist, fällt sofort auf, wenn diese Person unvermittelt fehlt. Es braucht wenig Kenntnis im Gastgewerbe um zu wissen, dass solche Abwesenheiten sofort zu massiven Problemen führen und häufig grosse Schelte auslösen. So hielt L._____ denn auch Folgendes fest (Urk. ND 1/12/14 S. 3: „Was ich sagen kann ist, dass es im Service unmöglich ist, aus dem Restaurant wegzugehen“. Es ist kaum vorstellbar, dass sich K._____ und L._____ nicht an solche Friktionen aufgrund einer Abwe- senheit von E._____ erinnert hätten. 3.5. Der Privatkläger B._____ hat in seiner ersten polizeilichen Aussage keine andere Begleitperson erwähnt (Urk. ND 1/12/2). In seiner zweiten Einvernahme gab er auf Frage hin an, er sei alleine gewesen (Urk. ND 1/12/4 S. 4). Die spätere Frage, ob E._____ dabei gewesen sei, verneinte er (Urk. ND 1/12/4 S. 5). Als Zeuge wiederholte er wiederum, dass er alleine gewesen sei (Urk. ND 1/12/4 S. 4 f.). 3.6. Auch in diesem Zusammenhang kommt den Aussagen der beiden in unmittelbarer Nähe des Tatorts wohnhaften Nachbarn I._____ und H._____ er- hebliche Bedeutung zu. Diese sagten nämlich übereinstimmend aus, sie hätten lautes Geschrei von draussen gehört und seien deshalb hinunter auf die Strasse gegangen (Urk. ND 1/12/6 S. 3 und Urk. ND 1/12/). Sie erklärten, dass der Privat-

- 21 - kläger B._____ verletzt und allein gewesen sei (Urk. ND 1/12/6 S. 5 f. und Urk. ND 1/12/7 S. 4; Urk. ND 1/12/8 S. 3 und Urk. ND 1/12/9 S. 3). Auch wenn es sich um Nachbarn des Privatklägers B._____ handelt, ist keinerlei vernünftiges Motiv für eine Falschaussage ersichtlich. Hätte E._____ auf Seiten des Privatklä- gers am Streit teilgenommen, hätte er diesen nicht einfach verletzt alleine stehen gelassen bzw. wäre er nicht einfach plötzlich spurlos verschwunden. 3.7. Würdigt man diese Aussagen insgesamt, kann kein Zweifel daran beste- hen, dass E._____ entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht am Tatort anwesend war. 3.8. An dieser eindeutigen Beweislage ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Begleiter des Beschuldigten, F._____ und G._____, übereinstimmend angaben, dass nebst B._____ auch E._____ an der Schlägerei teilgenommen ha- be (Urk. ND1/11/1 S. 2; Urk. ND1/11/4 S. 3). Deren Einvernahme fand fünf bzw. fünfundzwanzig Tage nach dem Vorfall statt, weshalb sie und der Beschuldigte genügend Zeit hatten, sich vorgängig abzusprechen. Schliesslich sind die drei Kollegen (Urk. ND 1/11/4 S. 2; Urk. ND 1/11/1 S. 2; Urk. ND 1/10/1 S. 2). Bei G._____ ist auffällig, dass er zunächst schilderte, er habe auch von E._____ Schläge erhalten, später dann aber erklärte, nach längerem Überlegen sei er zum Schluss gekommen, dass er ein Durcheinander gemacht habe und von E._____ nicht geschlagen worden sei (Urk. ND 1/11/4 S. 6 und Urk. ND 1/11/5 S. 1). Bei seiner staatsanwaltlichen Einvernahme sagte G._____ dann aus, er sei nicht si- cher, ob es E._____ gewesen sei oder nicht, der Mann habe jedenfalls ähnlich ausgesehen (Urk. ND 1/11/6 S. 4). Solche Abschwächungen in Aussagen sind klassische Lügensignale. Auch die nachgeschobenen Erklärung von G._____, der Übersetzer habe nicht richtig … [Sprache] gekonnt, ist nicht zu hören (Urk. ND 1/11/6 S. 4). So wurde er anlässlich der polizeilichen Einvernahmen jeweils ge- fragt, ob er den Dolmetscher verstehe, was er stets bejahte (Urk. ND 1/11/1 Frage 2 und 22; Urk. ND 1/11/2 Frage 2). Verräterisch wirkt auch die Antwort von G._____ auf die Frage, ob er nach dem Vorfall mit F._____ darüber gesprochen habe. Er antwortete: "nicht wirklich" und präzisierte auf Nachhaken, was diese vage Aussage bedeute, mit "nein" (Urk. ND 1/11/6 S. 5).

- 22 - 3.9. Sowohl der Beschuldigte als auch F._____ und G._____ sprachen von mehreren Beteiligten auf Seiten von B._____ und E._____: Nach Darstellung von G._____ waren es 4 - 5, nach Darstellung von F._____ 6 oder 7 und der Beschul- digte sprach von zunächst 5 - 6, wobei 2 - 3 geflüchtet seien und später 8 - 10 wieder gekommen seien (Urk. ND 1/11/4 S. 3; Urk. ND 1/11/1 S. 1 und Urk. ND 1/10/1 S. 3). Als er dann die Stimmen von 10 - 12 Personen gehört habe, sei er geflüchtet. Es erstaunt etwas, dass sowohl G._____ als auch F._____ nichts von neu hinzugekommenen 8 - 10 weiteren Personen erwähnten. Möglich, aber trotz- dem merkwürdig ist zudem, dass alle drei nur B._____ und E._____ erkannt ha- ben wollen. Trotzdem wollte F._____ wissen, dass alle Kontrahenten aus M._____ [Staat] stammten (Urk. ND 1/11/1 S. 2). 3.10. Bemerkenswert sind auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldig- ten. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, wer denn an der Schlägerei beteiligt gewesen sei, führte er bestimmt aus (Urk. ND 1/10/1 S. 3 Frage 13): „E._____, den habe ich erkannt, ebenso erkannte ich B._____“. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung schwächte er diese Aussagen ab und führte aus, er wisse nicht mehr was richtig und was falsch sei (Urk. 140 S. 10) und liess ausführen, dass bei einer mitternächtlichen Schlägerei falsche Beobachtungen gemacht werden kön- nen (Prot. II S. 9). 3.11. So wie der wahre Grund der Auseinandersetzung letztlich im Dunkeln blieb, kann auch nur gemutmasst werden, weshalb E._____ wahrheitswidrig als Teilnehmer der tätlichen Auseinandersetzung bezeichnet wurde. Aus dem Um- stand, dass sowohl der Beschuldigte als auch seine zwei Begleiter wahrheitswid- rig aussagten, lässt sich jedoch nur der Schluss ziehen, dass sie sich vorgängig abgesprochen haben. Dies schliesst wiederum ernsthafte Zweifel am Vorsatz, E._____ zu Unrecht falsch anzuschuldigen, aus. Der Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift ist diesbezüglich deshalb erwiesen, weshalb der vorinstanzliche Schuld- spruch in der Sache zu bestätigen ist.

- 23 - III. Rechtliche Würdigung

1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des erwiesenen Sachverhalts als versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Freiheitsberaubung sowie als mehrfache, teilweise qualifizierte Drohung und versuchte falsche Anschuldigung kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 63 - 70; Art. 82 Abs 4 StPO). 2.1. Bezüglich der Drohung ist ergänzend zu den theoretischen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 118 S. 69 f. Ziff. 10.4.1) anzufügen, dass der Täter die ausgesprochene Drohung nicht ernst zu meinen braucht. So kann bei- spielsweise auch eine Scheindrohung ohne tatsächliche Gefahr für das Opfer (z.B. Drohung mit ungeladener Waffe) die beabsichtigte Wirkung erzielen (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, 18. Aufl., Zürich 2010, N2 zu Art. 180). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einem Beil- hammer bewaffnet war und gegenüber beiden Privatklägern Gewalt anwandte, ist es entgegen der Verteidigung (Urk. 141 S. 12) evident, dass eine solche Drohung in eben dieser Situation sehr ernst genommen wird und mithin den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzte; dies unabhängig davon, ob der Beschuldigte das Angedrohte auch tatsächlich ernst meinte oder eben nicht. 2.2. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung lässt sich ergänzen, dass nach über- wiegender Lehrmeinung auch dann von mehrfacher Tatbegehung auszugehen ist, wenn mehrere Personen als Opfer betroffen sind. Es handelt sich um eine soge- nannte gleichartige Idealkonkurrenz (BGE 124 IV 145 S. 147). Weiter ist festzu- halten, dass die (mehrfache) Freiheitsberaubung vorliegend nicht als blosse Nebenfolge des Schlagens zu betrachten ist. Die Privatkläger befanden sich während ca. einer halben Stunde in der Gewalt des Beschuldigten und wurden während dieser Zeit von diesem zur Rede gestellt, mehrmals geschlagen sowie bedroht (vgl. hierzu Delon/Rüdy in: BSK Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, N55 zu Art. 183 StGB). Zwischen den Körperverletzungsdelikten und der mehrfachen Freiheitsberaubung ist somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 141 S. 12) von echter Konkurrenz auszugehen.

- 24 - 2.3. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts B. (ND 1) macht die Verteidigung geltend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Privatkläger B._____ mit der Schlägerei begonnen habe. Ein Angriff indes lä- ge nur vor, wenn das Opfer passiv sei (Urk. 141 S. 2). Aufgrund des erwiesenen Sachverhalts hat der Privatkläger B._____ weder den Beschuldigten noch einen seiner Mitstreiter tätlich angegangen. Auf die entsprechenden Beanstandungen der Verteidigung ist deshalb nicht weiter einzugehen.

3. Dementsprechend ist der Beschuldigte zudem schuldig zu sprechen

- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [HD],

- der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB [HD],

- der mehrfachen, teilweise qualifizierten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB [HD],

- des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB [ND 1] sowie

- der versuchten falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 2]. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Zunächst ist der Rahmen festzulegen, innert welchem die Strafe festzu- setzen ist. Sind mehrere Delikte zu beurteilen, ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist vom Delikt auszugehen, für welches das Gesetz die höchste Strafandrohung vorsieht. Dies ist vorliegend die falsche Anschuldi- gung, welche mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht ist (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Da in Art. 303 StGB keine Höchstdauer der Freiheitsstrafe genannt wird, kommt Satz 3 von Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. das gesetzliche Höchstmass für Freiheitsstrafe von 20 Jahren gemäss Art. 40 StGB zur Anwendung. 1.2. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Strafrahmen somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 40 StGB,

- 25 - Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 118 S. 71 - 73). Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe sind folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen, welcher vorliegend gegen oben ohnehin der gesetzlichen Höchstdauer entspricht. Vorliegend besteht auch kein Anlass den Strafrahmen gegen unten zu verlassen, insbesondere wird dem Beschuldigten volle Schuldfähigkeit attestiert (Urk. HD 11/2 S. 56).

2. Methode zur Bildung der Gesamtstrafe bei mehreren Delikten 2.1. Bei der Festlegung der Strafe innerhalb des besagten Strafrahmens bzw. für die Bildung der Einsatzstrafe stellt sich dogmatisch die Frage, ob mit dem Begriff "schwerste Straftat" das Delikt mit der höchsten maximalen gesetzlichen Strafandrohung gemeint ist oder jenes Delikt, welches einzeln betrachtet im konkreten Fall zur höchsten auszufällenden Strafe führt, mit anderen Worten das Schwergewicht der Strafzumessung bildet. 2.2. Die Vorinstanz ist im Einklang mit der verbreiteten Lehrmeinung so vorge- gangen, dass sie wiederum vom Delikt ausgegangen ist, für welches das Gesetz die höchste Strafandrohung vorsieht, obschon - wie die Vorinstanz richtig festhielt

- vorliegend die versuchte schwere Körperverletzung weitaus schwerer wiegt. Diese Methode ergibt sich vor allem aus der Interpretation, wonach sich der Begriff "Höchstmass der angedrohten Strafe" in Satz 2 von Art. 49 Abs. 1 StGB auf den Ausdruck "schwerste Straftat" in Satz 1 von Art. 49 Abs. 1 StGB beziehe. In der Literatur wird dieses Vorgehen häufig mit Verweis auf zahlreiche Bundes- gerichtsentscheide untermauert, in welchen das Bundesgericht jedoch gar nicht ausdrücklich festgehalten hat, dass es mit "schwerste Straftat" jenes Delikt mit der höchsten gesetzlichen Strafandrohung gemeint habe (BGE 116 IV 304; Urteil vom

27. Dezember 2008, 6B_579/2008, Erw. 4.2.2.). Immerhin hat sich das Bundes- gericht aber beispielsweise im Urteil vom 23. Juni 2010 ausdrücklich in diesem Sinne geäussert: "Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vo- raussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip)" (6B_323/2010, Erw. 2.2.).

- 26 - 2.3. Das Abstellen auf das Delikt mit der abstrakt höchsten gesetzlichen Straf- androhung entspricht wohl am ehesten dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB. Allerdings befriedigt diese Methode dann nicht, wenn wie vorliegend, das Delikt mit der höchsten gesetzlichen Strafandrohung aufgrund individueller Strafzumes- sungsgründe im Endeffekt als völlig untergeordnet da steht, währenddem ein Delikt mit einer tieferen maximalen Strafandrohung letztlich ausschlaggebend für die Gesamtstrafenhöhe ist. Zum einen erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, so aber zumindest etwas merkwürdig von Asperation, d.h. von Strafschärfung zu sprechen, wenn die zu schärfende Strafe faktisch vervielfacht wird. Zum anderen ist es wenig sachgerecht bei der Strafzumessung von einem Delikt auszugehen, welches letztlich nur geringe oder sogar geringsten Einfluss auf die Strafhöhe der gesamten Strafe hat. In solchen Fällen kann die Methode zur inhaltslosen Etikette werden, die nicht der faktischen Entscheidfindung entspricht (vgl. dazu auch Ackermann in: BSK Strafrecht-I, 2. Aufl. Basel 2007, N 47 zu Art. 49 mit Verweis auf die gegenteilige frühere Bundesgerichtspraxis und die deutsche Praxis). Das Bundesgericht verlangt im Rahmen der Begründungspflicht von Art. 50 StGB zu Recht die Festlegung einer Einsatzstrafe. Dies mit der Begründung, ohne Fest- legung der Einsatzstrafe sei nicht nachvollziehbar, ob und um wie viel diese Strafe auf Grund der anderen Straftaten erhöht worden sei und ob die Vorinstanz das Asperationsprinzip korrekt angewendet habe (Urteil vom 25. März 2010, 6B_865_2009), Erw. 1.3.). Bei quantitativ unerheblicher Einsatzstrafenhöhe greift diese Argumentation allerdings zu kurz. Abgesehen davon entspricht es denn auch bei Konkurrenz von Delikten mit derselben maximalen gesetzlichen Strafan- drohung der verbreiteten und überzeugenden Methode, jeweils vom faktisch schwersten Delikt auszugehen. 2.4. Die Vorinstanz hat diese Problematik zu Recht erkannt, ist aber Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgend nicht vom konkret schwersten Delikt ausgegangen, sondern von der falschen Anschuldigung mit der höchsten ab- strakten, d.h. gesetzlichen Strafandrohung (Urk. 118 S. 73 und S 76 - 78). Trotz der erwähnten Bedenken wird auch nachfolgend dieses Vorgehen gewählt.

- 27 -

3. Strafzumessung im konkreten Fall 3.1. Allgemeine Grundlagen der Verschuldensbemessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Verschuldensbemessung sehr eingehend und zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf verwiesen (Urk. 118 S. 74 ff. Ziff. 1.). Ergänzend ist festzuhalten, dass es im Ermessen des Sachrichters liegt, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Verschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begriff- lich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). 3.2. Einsatzstrafe - falsche Anschuldigung (ND 2) 3.2.1. Vorerst ist mithin die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Die Bewertung der objek- tiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Vor- liegend richtete sich die Tathandlung des Beschuldigten einerseits gegen den ungehinderten Gang der Rechtspflege und andererseits gegen das Persönlich- keitsrecht des zu Unrecht angeschuldigten E._____ (vgl. dazu Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N3 f. zu Art. 303). Die Tatschwere ist aber inner- halb der denkbaren Tathandlungen dieser Deliktskategorie zu gewichten. Die Vorinstanz unterliess es, eine Einsatzstrafe nach Beurteilung des Tatver- schuldens festzusetzen. Dies ist nachzuholen.

- 28 - Im weiten Strafrahmen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, Frei- heitsstrafe bis zu 20 Jahren, ist das Tatverschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusiedeln. Zwar ist die Beteiligung an einem Angriff gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Mangels erheblicher Verlet- zungen des Beschuldigten und seiner Begleiter und der vagen Umschreibung des Tatbeitrags des fälschlich Angeschuldigten E._____ war von vornherein abzuse- hen, dass für E._____ höchstens eine geringe Strafe resultiert hätte. Mangels substantiierter Angaben zum Tatbeitrag von E._____ oder irgendwelcher weiterer Vorkehrungen und Lügengebäuden war die kriminelle Energie hinter diesem Vor- haben eher gering. Immerhin handelte es sich aber um eine konzertierte Aktion des Beschuldigten und seiner Begleiter und Mittäter, was nicht unerheblich zu seinen Lasten zu bewerten ist. Aus diesem Grund kann auch keine Strafminderung wegen blossen Versuchs angenommen werden. Der eine Mittäter steht verschuldensmässig nicht besser da, bloss weil die Anschuldigung bereits vom einem anderen Mittäter bei der Polizei deponiert worden ist. Aufgrund der objektiven Umstände ist die Einsatzstrafe auf drei Monate festzu- setzen. 3.2.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz (Urk. 118 S. 39 f., sowie vor- stehend Ziff. II. 3.11.). Er ist hinsichtlich der falschen Anschuldigung nicht geständig, weshalb sein Motiv im Dunkeln bleibt. Weitere subjektive Verschul- denselemente sind nicht ersichtlich. Die objektive Tatschwere wird somit aufgrund der subjektiven nicht relativiert. 3.3. Straferhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit Die Einsatzstrafe ist folglich unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

- 29 - 3.3.1. Angriff (ND 1) Verschuldensmässig gravierender als die falsche Anschuldigung ist demgegen- über der Angriff, d.h. die Beteiligung an der tätlichen Einwirkung auf B._____ zu bewerten. In der Nacht in Überzahl und mit einem Beilhammer bewaffnet ein wehrloses Opfer anzugreifen, ist dreist und zeugt von nicht unerheblicher krimi- neller Energie. Dabei ist für die Strafzumessung aber in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig vom Vorwurf der Körperverlet- zung freigesprochen wurde. Daran kann im Berufungsverfahren nichts geändert werden. Aufgrund des Angriffs erlitt der Privatkläger multiple Kontusionen sowie mehrere Schnittwunden (vgl. Urk. ND 1/14/3). Der Beschuldigte verwendete einen Beilhammer, was potentiell eine sehr gefährliche Waffe ist. Eine Kausalität zu den Verletzungen darf allerdings wegen des erwähnten Freispruchs von der Körper- verletzung nicht angenommen werden, da zwischen diesen Delikten Idealkonkur- renz besteht (BGE 118 IV 229, 135 IV 152). Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Zum subjektiven Verschulden ist anzufügen, dass von einer leichten Strafminde- rung wegen vorgängigem Alkoholkonsums auszugehen ist, auch wenn dies zweifelhaft ist. Ausgehend von der bewiesenen Version des Privatklägers, wonach dieser unvermittelt überfallen worden ist, läge die Annahme einer vor dem Alkoholkonsum geplanten Aktion jedenfalls nahe. Da die Hintergründe der Auseinandersetzung aber letztlich im Dunkeln blieben, kann ein blosses Mutan- trinken des Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden. Wiederum im Dunkeln bleibt das Motiv des Beschuldigten, da er nicht geständig ist. Weiter handelte er auch hier mit direktem Vorsatz. Von einer Verminderung der Schuldfähigkeit ist nicht auszugehen; das Gutachten verneint das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der kognitiven Fähigkeiten zum Tatzeitpunkt. Der Beschuldigte habe das Delikt bei erhaltener Schuldfähigkeit begangen (Urk. HD 11/2 S. 50 f.). Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden folglich nur minim relativiert. Zu Recht hat die Vorinstanz den Angriff als stark straferhöhend gewertet (Urk. 118 S. 77): Nur schon alleine betrachtet, wäre für den Angriff (der

- 30 - Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, Art. 134 StGB) eine Strafe im Bereich von einem Jahr angemessen. 3.3.2. Versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverlet- zung, mehrfache Drohung, mehrfache Freiheitsberaubung (HD) 3.3.2.1. Objektives Tatverschulden Bei diesem Tatkomplex fällt in objektiver Hinsicht auf, dass der Beschuldigte - wie dies die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 118 S. 77) - brutal und gewalttätig vor- ging. Vorliegend richtete sich die Tathandlung des Beschuldigten gegen die höchsten Rechtsgüter, nämlich Gesundheit und Leben beider Opfer. (Versuchte) schwere Körperverletzungen gehören neben den Tötungsdelikten zu den schwersten Delikten überhaupt. Die Tatschwere ist aber innerhalb der denkbaren Tathandlungen dieser Deliktskategorie zu gewichten. Bei Würdigung der objekti- ven Tatschwere hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte ist das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten. Das Verhalten des Beschuldigten ist innerhalb des Tat- bestandes der schweren resp. einfachen Körperverletzung zu würdigen. Umstän- de, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzli- chen Strafrahmens berücksichtigt werden - weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Aus- mass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. E. 3.3.2. und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 77 zu Art. 47 StGB samt Ver- weisen; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 27 zu Art. 47 StGB). Führt man sich vor Augen, dass der Beschuldigte mit einem 30 cm langen Beil- hammer versuchte, auf den Kopf des Privatklägers zu schlagen, muss die Vorge- hensweise des Beschuldigten als sehr brutal bezeichnet werden. Er liess es auch nicht bei einem Schlag bewenden, sondern versuchte es zumindest ein zweites Mal. Sein Verhalten war somit darauf gerichtet, dem Privatkläger erhebliche Ver- letzungen im sensiblen Bereich des Kopfes zuzufügen. Welche Verletzungen dar-

- 31 - aus resultierten, kann den ärztlichen Befunden entnommen werden (Urk. HD 10/1 und Urk. HD 10/7). Der Privatkläger war während drei Tagen nicht arbeitsfähig (Urk. HD 10/4). Er ist verhältnismässig glimpflich davon gekommen, doch sowohl das Tatmittel sowie die Art und Weise wie der Beschuldigte dieses verwendete, war ohne Weiteres geeignet, schwerste Verletzungen herbeizuführen. Hätte der Privatkläger C._____ die Schläge nicht erfolgreich mit Händen und Armen abweh- ren können, wohlverstanden unter Inkaufnahme schmerzhafter Verletzungen an diesen Extremitäten, hätte es auch zu lebensgefährlichen oder sogar tödlichen Verletzungen kommen können. Es ist gerichtsnotorisch, dass aus Schlägen mit einem spitzen oder stumpfen Gegenstand gegen den Kopf Frakturen resultieren können und folglich schwerste Verletzungen, die allenfalls bleibende gesundheitli- che Beeinträchtigung zur Folge haben können. Dass es letztlich nur bei einem Versuch zu einer schweren Körperverletzung blieb, ist den Abwehrhandlungen des Privatklägers zuzuschreiben; dies kann dem Beschuldigten nicht positiv veranschlagt werden. Dieser Umstand muss jedoch von Gesetzes wegen zu einer – wenn auch nur minimen – Minderung der Strafe führen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). Mit der Vorinstanz ist auch sein Vorgehen gegenüber der Privatklägerin als skrupellos zu bezeichnen. Es zeugt von erheblichen Niederträchtigkeit, einem am Boden liegenden Opfer einen Fusstritt in die Nase zu versetzen, insbesondere der Beschuldigte dieses vorgängig mehrfach mit Händen und Fäusten schlug und welches aufgrund seines Faustschlags zu Boden ging. Die Verletzungen der Privatklägerin sind den ärztlichen Berichten zu entnehmen und als nicht unerheb- lich einzustufen (Urk. HD 9/1; Urk. HD 9/7). Dies gilt vor allem für den Nasenbein- bruch, den ihr der Beschuldigte durch einen Faustschlag und/oder Fusstritt ins Gesicht zufügte. Eine bleibende Deformierung der Nase kann nicht ausgeschlos- sen werden (Urk. HD 9/7S. 1). Auch die Privatklägerin war während drei Tagen nicht arbeitsfähig (Urk. HD 10/4). Das vollständige Ausrasten des Beschuldigten musste den Privatklägern auf der obersten Stufe der Konflikteskalationsleiter erschienen sein: Gemeinsam in den Abgrund. Die Privatkläger hatten praktisch eine halbe Stunde lang den Tod vor

- 32 - ihren Augen. Dementsprechend traumatisch können solche Erlebnisse tiefe Spuren und lebensprägende negative Auswirkungen auf Opfer haben. Der massi- ve Einsatz des Beilhammers muss als potentiell sehr gefährlich bezeichnet wer- den. Es hätte - wie erwähnt - auch zu lebensgefährlichen oder sogar tödlichen Verletzungen kommen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Folgen unabhängig von einem Vorsatz resultieren können, allein durch die emotional aufgewühlte, hektische und unkontrollierte Situation im Rahmen einer heftigen tätlichen Auseinandersetzung. Die schweren Drohungen waren vor diesem Hintergrund sehr ernst zu nehmen. Selbst ein unerschrockenes und mutiges Opfer hätte unter diesen Umständen objektiv zu Recht ernsthaft um sein Leben fürchten müssen. Eher untergeordnet erscheint die Freiheitsberaubung gegenüber den beiden Privatklägern, wobei das objektive Tatverschulden wegen dem Mittel der Gewalt aber auch hier nicht mehr leicht ist. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Handeln diverse Straftatbestimmungen gleich mehrfach (vgl. vorstehend Ziff. III), was, ebenso wie der Umstand, dass zwei Opfer resp. Privatkläger involviert waren, bei der Beurteilung der Tatschwere erschwerend ins Gewicht fällt. Bezüglich dieses Tatkomplexes ist festzuhalten, dass das sehr gefährliche, unkontrollierte Vorgehen des Beschuldigten von erheblicher krimineller Energie zeugt. Insgesamt wiegt die Tat des Beschuldigten in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz als mittelschwer (Urk. 118 S. 78). 3.3.2.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschul- den eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.

- 33 - und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB). Wer mit einem Beilhammer mehrmals versucht, den Kopf eines Menschen zu treffen, der nimmt wohl eine schwere Körperverletzung nicht bloss in Kauf, sondern will diesen Erfolg. Nachdem die Anklagebehörde aber auch die Möglich- keit eines Eventualvorsatzes offen liess und die Vorinstanz davon ausging (Urk. 118 S. 65-75 Ziff. 10.1..3.), hat es damit sein Bewenden. Die weiteren Delikte dieses Tatkomplexes beging der Beschuldigte direktvorsätzlich. Der Strafmilderungsgrund der entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder der grossen seelischen Belastung, liegt beispielsweise vor, wenn eine ungerechte Reizung oder ungerechte Kränkung den Täter zutiefst aufgewühlt oder zu einer spontanen Reaktion getrieben hat. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Gemütszu- stand entschuldbar sei, spielen kulturelle oder individuelle Besonderheiten keine Rolle. Der Strafmilderungsgrund der Provokation findet jedoch nur Anwendung, wenn die Verhältnismässigkeit zwischen dem Provozierenden Anlass und der Reaktion des Täters gewahrt wird (Stefan Trechsel, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 11 zu Art. 113 StGB sowie Wiprächtiger in: BSK StGB-I, a.a.O. N23 ff. zu Art. 48). Der Beschuldigte ertappte - wohlverstanden aus seiner Sicht - seine Freundin in flagranti beim Fremdgehen. Dass er beim Anblick eines Nebenbuhlers in seinem Bett erzürnt und verletzt war, ist nachvollziehbar. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten nicht klar war, dass die Beziehung zu Ende war. So interpretierte es auch die Privatklägerin (Urk. HD 4/3 S. 3). Immer- hin fand der letzte intime Kontakt nur rund zwei Wochen vor dem Vorfall statt und der Beschuldigte hatte auch noch einen Schlüssel zur Wohnung und persönliche Gegenstände dort gelagert (Urk. HD 4/3 S. 6). Dies versteht sich selbstverständ- lich nicht als Schuldzuweisung, sondern als Beurteilung des subjektiven Tat- bestands. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass der Beschuldigte die sexuelle Beziehung mit der Geschädigten ebenfalls "hinter dem Rücken" ihres damaligen Noch-Ehemannes begonnen hatte, so ist es jedenfalls dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen (Urk. HD 11/2 S. 33). Insofern erscheint seine moralische Verurteilung der Geschädigten sehr egoistisch. Im- merhin zeigt das ambivalente Verhalten des Beschuldigten im Laufe der Tat - er

- 34 - küsste die Privatklägerin D._____ zum Teil zwischen den Schlägen und beteuerte ihr seine Liebe (Urk. HD 3/1 S. 5, Urk. HD 4/1 S. 2 und Urk. HD 4/2 S. 2) - wie sehr er in einem emotionalen Chaos steckte. Nach eigenen Worten sei er total verzweifelt gewesen (Urk. HD 3/1 S. 1). Andererseits offenbart sich dadurch na- türlich auch eine gewisse potentielle Gefährlichkeit des Beschuldigten, was aller- dings weniger für die Strafzumessung als mehr für die Massnahmebedürftigkeit eine Rolle spielt. Massgebend für die Strafzumessung ist vor allem, dass die Re- aktion des Beschuldigten auf die Fremdbeziehung der Geschädigten völlig unver- hältnismässig war. Das Gutachten spricht von teilweise abnormen Verhalten, von erhöhter Impulsivi- tät, niederer Hemmschwelle zu Aggression und Gewalt, eingeschränkter Frustra- tionstoleranz, gering ausgeprägter Introspektionsfähigkeit und erhöhter Kränkbar- keit (Urk. HD 11/2 S. 47 und 58). Der Umstand, dass einige dieser Schwächen beim Beschuldigten unter Alkoholgenuss offenbar verstärkt werden, erweckt er- hebliche Bedenken. Der Gutachter attestierte jedoch eine volle Einsichts- und Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Taten; es lasse sich keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit feststellen (Urk. HD 11/2 S. 50 und S. 56). Aufgrund des vorgängigen Alkoholkonsums ist jedoch zugunsten des Beschuldig- ten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat auszuge- hen. 3.3.2.3. Aufgrund des minim strafmindernd zu berücksichtigenden Versuchs (was lediglich einen Teil des Tatkomplexes betrifft), der sehr leicht verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums und der eventualvorsätzlichen Begehung (wiederum lediglich einen Teils des Tatkomplexes) wird das objektive Tatverschulden nur leicht relativiert. Insgesamt ist das Verschulden des Beschul- digten bezüglich dieses Tatkomplexes nun mit der Anklagebehörde (Prot. II S. 6) als erheblich (nicht mehr als mittelschwer) einzustufen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr

- 35 - schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 15 zu Art. 47 StGB). Wäre vorliegend somit nur die Tat vom

5. März 2012 zu beurteilen, wäre die Einsatzstrafe ausgehend vom Strafrahmen des schweren Körperverletzung (gemäss Art. 122 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagen) aufgrund des Tatver- schuldens auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4. Täterkomponenten 3.4.1. Zum Vorleben kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Richtig wurde festgehalten, dass sich darin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erblicken lassen (Urk. 118 S. 79 f. Ziff. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass er nunmehr im Gleisbau tätig ist und bald Vater werde. Seit dem

10. September 2011 ist er verheiratet. Seine Frau lebt in M._____ bei seinen Verwandten (Urk. 140 S. 1 ff.). 3.4.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (vgl dazu: Wiprächtiger in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Auf- klärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Der Beschul- digte ist mit Ausnahme der mehrfachen einfachen Körperverletzung nicht geständig, weshalb dies lediglich gering strafmindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Täterkomponenten fällt weiter leicht strafmindernd ins Gewicht, dass von einer gewissen Einsicht oder Reue ausgegangen werden kann. Immerhin hat der Beschuldigte sein Alkoholproblem angegangen und bekundete mehrfach, dass er sich für seine Taten schäme und es ihm leid tue (Urk. 140 S. 4; Prot. II S. 10). Seit seiner Haftentlassung hat er regelmässig die Gruppenabende und Therapie- sitzungen der Fachstelle …, die Therapiesitzungen bei der Fachstelle … und die Einzelsitzungen der Abteilung Lernprogramme des Justizvollzugs besucht (Urk. 139/2-4).

- 36 - 3.4.3. Entgegen der Vorinstanz nicht nur leicht straferhöhend zu bewerten ist die Tatsache, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren, mithin knapp vier Monate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (ND 1; Urk. ND 1/23/12) wiederum einschlägig delinquierte, was von grosser Gleich- gültigkeit zeugt. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, kann ihm in Korrektur zum vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 118 S. 80) nicht zugute gehalten werden; dies wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14.1.2010, Erw. 2.6.). 3.4.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die strafmindernden Faktoren der Täter- komponente die straferhöhenden leicht überwiegen. 3.5. Zusammenfassung Die vorinstanzliche Strafe erscheint als zu milde und nicht falladäquat. Zwar wurde das Verschulden jeweils grundsätzlich korrekt formuliert, steht indes mit der Festsetzung des Strafmasses begrifflich nicht im Einklang (vgl. vorstehend Ziff. IV. 3.1.). Zusammenfassend ist von einer Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung von 3 Monaten auszugehen. Das Verschulden des Angriffs wurde als keineswegs mehr leicht eingeschätzt, dasjenige des Tatkomplexes vom

5. März 2010 insgesamt als erheblich qualifiziert. In Anwendung des Asperations- prinzip ist die Einsatzstrafe aufgrund der Delikts- als auch der Tatmehrheit stark zu erhöhen. Aufgrund der Täterkomponenten ist wiederum eine leichte Reduktion gerechtfertigt. Den Taten und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint somit eine Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren.

4. Anrechnung gemäss Art. 51 StGB Der Beschuldigte befand sich vom 23. September 2009 bis zum 4. November 2009 sowie vom 25. März 2010 bis zum 13. August 2011 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. ND 1/23/3-12; Urk. HD 16/1; Urk. 110). Der Anrechnung der durch Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft erstandenen 549 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 37 - V. Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, wogegen die Verteidigung sich ebenfalls für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ausspricht, jedoch den Aufschub der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke für sinnvoller erachtet (Prot. II S. 9 ff.). 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Sie setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht muss sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationä- ren Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützen, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrschein- lichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. b StGB). Sind mehrere Mass- nahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 2.2. Den Akten liegt das Gutachten des Psychiatrie Zentrum … vom 7. Oktober 2010, erstellt durch Dr. med. N._____, bei (Urk. HD 11/2). 3.1. Gemäss Gutachten ist von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol im Zeitpunkt der Taten auszugehen (Urk. HD 11/2 S. 47). Hinsichtlich der Legal- prognose attestierte der Gutachter beim Beschuldigen bei Alkoholeinfluss und vor dem Hintergrund gewisser Persönlichkeits- bzw. Charaktermerkmale eine leichte bis mittelgradige Rückfallwahrscheinlichkeit (Urk. HD 11/2 S. 52). Weiter wird festgehalten, dass beim Beschuldigten u.a. seine Impulsivität auffalle, sein feh- lendes Schuldbewusstsein, die Bagatellisierung des Deliktes, eine gewisse ober-

- 38 - flächliche Selbstdarstellung sowie die Projektion von Schuld auf andere (Urk. HD 11/2 S. 54). Zur Massnahmeindikation wurde festgehalten, dass als zentrale Problemfelder die Alkoholproblematik und seine Impulskontrollstörung zu sehen sei, insbesondere dass zwischen beiden ein enger Zusammenhang im Sinne ei- ner gegenseitigen Verstärkung bestehe. Eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei nicht indiziert, da die problematischen Persönlichkeitsaspekte des Exploranden nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung im psychiatri- schen Sinne erreichen würden. Auch sei eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB nicht indiziert, da die Alkoholproblematik des Exploranden zwar als schädli- cher Gebrauch Krankheitswert aufweise, jedoch nicht den Schweregrad eines Abhängigkeitssyndroms. Um den Alkoholmissbrauch und die Impulsivität des Ex- ploranden im Zusammenhang mit Alkoholkonsum als Problembereich anzugehen, sei eine vollzugsbegleitende psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 63 StGB angebracht (Urk. HD 11/2 S. 55). Durch eine solche Behandlung lasse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen (Urk. HD 11/2 S. 57). 3.2. Die Ausführungen des Gutachters sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Den Empfehlungen des Gutachters kann gefolgt werden. Demgemäss sind Mass- nahmebedürftigkeit und Massnahmefähigkeit als Voraussetzungen für die Anord- nung einer ambulanten Massnahme gegeben. Die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten wird von der Verteidigung bejaht und seitens des Beschuldigten dahingehend untermauert, dass er sich bereits mehreren Therapien unterzieht (Urk. 139/2-4). Somit ist auch die Massnahmewilligkeit gegeben, womit beim Beschuldigten sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind und eine solche anzuordnen ist. 4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben. Entsprechend der bisherigen konstanten Praxis gilt jedoch der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird. Folglich ist vom Ausnahmecharakter des Strafauf- schubs auszugehen (Heer in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N39 zu Art. 63 N 57 ff.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ist

- 39 - der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheb- lich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine Behandlung gute Resozialisierungschancen bieten, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 ff.; 124 IV 246 E. 2b; 120 IV 1 E 2b.). Daran hat sich auch unter Geltung des neuen Rechts nichts geändert (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 7 zu Art. 63 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Insbesondere verneint der Gutachter, dass der gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe die ambulante Behandlung verunmöglichen oder beeinträchtigen würde (Urk. HD 11/2 S. 58 Ziff. 4.5.). Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen und die ambulante Mass- nahme vollzugsbegleitend anzuordnen. 4.2. Da keine bedingte oder teilbedingte Strafe auszufällen ist, entfällt selbst- redend eine Weisung während der Probezeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB, wie sie noch von der Vorinstanz angeordnet wurde. VI. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Dispositivziffer 12). 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). 2.2. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung vollumfänglich durch, während der Beschuldigte unterliegt. Der Beschuldigte hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Juni 2011, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB [HD]

- (…)

2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs [HD] sowie vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ [ND 1] wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2010 beschlagnahmte Beil- hammer … mit gelbem Griffstück wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

7. Das gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Gipserbeil "…" 750 g wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Das restliche gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Material (Kleider, etc.) wird dem jeweiligen Berechtigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der jeweilige Berechtigte dieses Material nicht innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils heraus, wird es zerstört.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Schadenersatz von Fr. 2'023.15 zuzüglich 5 %

- 41 - Zins ab 16. November 2009 zu bezahlen (Fr. 1'593.15 Erwerbsausfall; Fr. 430.– Uhr). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2009 zu bezahlen.

10. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten C._____ und D._____ wird nicht eingetreten.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 9'905.10 Auslagen Untersuchung Fr. 23'581.70 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. unentgeltlicher Geschädigtenvertreter (RA Y._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. (…)

13. (Mitteilung)

14. (Rechtmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Mit eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 30. Juni 2011 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Dro- hung, des Angriffs sowie der versuchten falschen Anschuldigung schuldig ge- sprochen. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowie vom Vorwurf der versuch- ten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ [ND 1] wurde er freige- sprochen. Der Beschuldigte wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zudem wurde ihm die Weisung erteilt, während der Probezeit von drei Jahren die ambulante Psychotherapie weiterzuführen und seine Alkohol- abhängigkeit zu behandeln. Weiter wurde über die Verwendung der beschlag- nahmten Gegenstände sowie die seitens der Privatklägerschaft gestellten Zivilfor- derungen entschieden (Urk. 118 S. 90 ff.). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 27. April 2011 (Prot. I S. 10 - 23) sowie am 30. Juni 2011 statt, wobei am zweiten Termin die beiden Privatkläger D._____ und C._____ (HD) nochmals ein- vernommen wurden (Prot. I. S. 10 - 35; Urk. 98, Urk. 99; Urk. 100).

- 6 -

E. 1.1 Zunächst ist der Rahmen festzulegen, innert welchem die Strafe festzu- setzen ist. Sind mehrere Delikte zu beurteilen, ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist vom Delikt auszugehen, für welches das Gesetz die höchste Strafandrohung vorsieht. Dies ist vorliegend die falsche Anschuldi- gung, welche mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht ist (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Da in Art. 303 StGB keine Höchstdauer der Freiheitsstrafe genannt wird, kommt Satz 3 von Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. das gesetzliche Höchstmass für Freiheitsstrafe von 20 Jahren gemäss Art. 40 StGB zur Anwendung.

E. 1.2 Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Strafrahmen somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 40 StGB,

- 25 - Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 118 S. 71 - 73). Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe sind folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen, welcher vorliegend gegen oben ohnehin der gesetzlichen Höchstdauer entspricht. Vorliegend besteht auch kein Anlass den Strafrahmen gegen unten zu verlassen, insbesondere wird dem Beschuldigten volle Schuldfähigkeit attestiert (Urk. HD 11/2 S. 56).

2. Methode zur Bildung der Gesamtstrafe bei mehreren Delikten

E. 1.3 Die Aussagen des Beschuldigten weisen eine geringe Glaubhaftigkeit auf. Vorab fällt insbesondere die Bagatellisierungstendenz auf. Er spricht nicht von Schlägen gegen die Privatklägerin D._____. Vielmehr will er sie bloss "wegge- drückt" oder "weggeschubst" haben, worauf sie zunächst zu Boden, beim zweiten Mal gegen die Türe gefallen sei (Urk. HD 3/2 S. 3). Die Verletzungen der Privat- kläger würden nicht von ihm stammen, sondern der Privatkläger C._____ habe sich beim Fenster gestossen, die Privatklägerin D._____ habe sich am Türgriff "weh getan" (Urk. HD 3/2 S. 3, 5 und 6). Darauf angesprochen, dass die Privat- klägerin D._____ eine Nasenbeinfraktur erlitten habe, meinte der Beschuldigte, es sei durchaus möglich, dass seine Hand beim Wegdrücken der Privatklägerin ihre Nase getroffen habe (Urk. HD 3/2 S. 4). An anderer Stelle sagte der Beschuldigte dann wiederum aus, er habe sich nicht mehr kontrollieren können (Urk. HD 3/4 S. 4). Die Heftigkeit der Auseinandersetzung kommt jedoch in den Aus- sagen des Beschuldigten in keiner Weise zum Ausdruck, was letztlich nur den Schluss zulässt, dass er nicht die ganze Wahrheit aussagte. Im Berufungsver- fahren zeigt sich der Beschuldigte hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körper- verletzung denn auch geständig (Prot. II S. 5). Dass der Beschuldigte erheblich gewalttätig geworden war, passt zudem zur Motivlage sowie den gesamten Umständen. Er trank zuvor Alkohol, trat die eigene Haustüre gewaltsam ein, nachdem ihm nicht geöffnet worden war, und sah dann einen fremden Mann zusammen mit seiner Freundin im Bett (Urk. HD 3/1 S. 2, Urk. HD 3/2 S. 3). Der Beschuldigte führte selbst aus (Urk. HD 3/1 S. 5): "sie hat mich so geliebt, dass ich nie gedacht hätte, dass sie jemand anderen hat". Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere die Darstellung des Beschuldigten nicht glaubhaft, dass die Handgreiflichkeit von C._____ ausgegangen sei (Urk. HD 3/1 S. 3). Zudem ist eine übersteigert aggressive Reaktion für den Beschuldigten nicht persönlichkeitsfremd (vgl. nachstehend Ziff. II. 2.). Dies wird auch vom Gut- achter attestiert (Urk. HD 11/2 S. 45 Ziff. 2):

- 11 - Zum Tatzeitpunkt wies der Explorand ein teilweise abnormes Ver- haltensmuster, geprägt durch Impulsivität wie auch eine niedrige Schwelle zur Gewalt auf, das sich auch im Rahmen des Vorfalls vom

E. 1.4 Zu den Aussagen der Privatkläger ist vorab Folgendes festzuhalten:

E. 1.4.1 In krassem Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten enthalten jene des Privatklägers C._____ zahlreiche eindrückliche Realitätskennzeichen, d.h. er schilderte verschiedene Dinge so, wie es nur von jemanden zu erwarten ist, der

- 12 - dies tatsächlich in der erzählten Art und Weise erlebt hatte. Die Aussagen von C._____ sind detailreich und enthalten auch viele Schilderungen von der damali- gen emotionalen Situation, wie zum Beispiel (Urk. HD 4/1 S. 1): „Die Tür war ver- schlossen und der Schlüssel steckte. Ich weiss, dass ich zweimal gedreht habe“, oder (Urk. HD 4/1 S. 1): „Es brannte im Korridor Licht“. Ein solches Detail schildert nur jemand, der aufwacht und vom Bett in Richtung des gehörten Lärms schaut. Sehr lebensnah erläuterte C._____ auch, wie er der Privatklägerin D._____ zur Flucht verhelfen wollte, diese aber seine Gesten nicht verstanden habe (Urk. HD 4/1 S. 2 und 4 f.). Auch die Einvernahme von C._____ als Zeuge vor dem Staatsanwalt enthält wiederum Realitätskennzeichen und vor allem keine Widersprüche zur früheren Aussagen vor der Polizei (Urk. HD 4/4 S. 2): „Er war gross und hatte so ei- ne Art Axt dabei“. Solche Darstellungen von visuellen Eindrücken sind glaubhaft, denn sie sind Indiz für tatsächlich Erlebtes. Die Aussagen des Privatklägers sind somit insgesamt als glaubhaft einzustufen.

E. 1.4.2 Auch die Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft und wirken erlebt. Realitätsnah ist beispielsweise, dass die Privatklägerin D._____ als Frau und wohl aus gewissem Schamgefühl die Geschichte mit dem Penis etwas um- schreibend schilderte (Urk. HD 4/2 S. 2): „Dann ging er wieder auf meinen Freund [C._____] los. Und sprach auch die ganze Zeit mit ihm äusserst abartig und primitiv. Er sagte immer wieder zu ihm, so, wer hat das grössere Teil“. Auch ihre Flucht, nur im Pyjama und barfuss, erzählte die Privatklägerin D._____ derart lebendig, wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der unter grosser Angst stand (Urk. HD 4/2 S. 2 f.): „Die Leute im Laden [wohin D._____ flüchtete] dachten, ich spinne und schauten mich nur doof an“. In ihrer Einvernahme als Zeugin wiederholte die Privatklägerin D._____ den Vorfall zudem im Einklang mit ihren früheren Aussagen. Dass die Privatklägerin als Auskunftsperson vor Gericht einvernommen ihre Aussagen teil- weise widerrief und sich an ihre früheren, den Beschuldigten belastenden Aussa- gen nicht erinnern konnte (Urk. 98), kann der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vor der Polizei und Staatsanwaltschaft nichts anhaben: Bei unbefangener Lektüre der Aussagen vor Vorinstanz (Urk. 98) ist es gerade zu augenfällig, dass sie aus Angst vor Repressionen nicht frei aussagte. Dies stellte sie gleichentags (im An- schluss an die Einvernahme des Privatklägers) auch richtig (Urk. 100 S. 3).

- 13 -

E. 1.5 Zum bestrittenen Sachverhalt:

E. 1.5.1 Bezüglich der Verwendung des Beilhammers - was vom Beschuldigten vehement bestritten wird - sind die Aussagen des Privatklägers konstant und lebensnah: Eindrücklich ist die Passage, wonach der Beschuldigte ins Schlafzim- mer gekommen und ihn (den Privatkläger C._____) zusammen mit der Privatklä- gerin D._____ gesehen habe, worauf er nochmals retour gegangen und dann wieder mit dem Beilhammer gekommen sei und zwischen sie in die Mitte des Bet- tes geschlagen habe (Urk. HD 4/1 S. 3). Hätte der Geschädigte C._____ den Beilhammer bloss erfunden, hätte er einfach ausgesagt, der Beschuldigte sei mit einem Beilhammer hineingestürmt. Das Behändigen einer Waffe macht demge- genüber erst Sinn, nachdem der Beschuldigte den Nebenbuhler zusammen mit seiner Freundin im Bett erblickte. Ein Lügner achtet nicht auf solche Details in seinen Aussagen. Hinsichtlich der Waffe ist zu bemerken, dass C._____ bereits in seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall mehrfach aussagte, der Beschuldige habe einen Beilhammer als Waffe gehabt (Urk. HD 4/1 S. 3). Die Aussagen von C._____ enthalten zudem keinerlei unrealistische Übertreibungen oder unnötige Wertäusserungen gegenüber dem Beschuldigten. Weiter sagte C._____ aus (Urk. HD 4/1 S. 4): „das Beil hatte er so in der Hand, dass er mich hätte schlagen können“. Genau solche Aussagen macht jemand, welcher den bedrohen- den Anblick noch frisch im Gedächtnis hat. Gegen eine Absprache zwischen den beiden Privatkläger sprechen zudem die zeitlichen Begebenheiten: So traf die Privatklägerin nach ihrer Flucht als erste bei der Polizei ein und berichtete bereits von einem ‚gelben Hammer oder Axt’ als Tatmittel (Urk. HD 1 S. 5 und 7). Der Privatkläger wurde am Tatort an der …-Strasse von der Polizei aufgegriffen. Die beiden hätten sich somit in der Zeit zwischen der Flucht und dem Eintreffen der Privatklägerin bei der Polizei gar nicht absprechen können. Selbst wenn sich eine Gelegenheit dazu anerboten hätte, spricht es gegen jegliche Lebenserfahrung, dass jemand, der einen anderen vorsätzlich und wahrheitswidrig der Verwendung einer Waffe bezichtigt, diese Waffe nicht einmal bezeichnen kann. Viel eher wirkt es lebensnah, dass die Privatklägerin nicht einmal weiss, was ein Beilhammer ist (Urk. HD 4/2 S. 1): „Dann hatte er in der linken Hand eine Axt, also es war auf der einen

- 14 - Seite eine Axt und auf der anderen ein Hammer. Ich muss es ihnen zeichnen“. Nur je- mand, der es tatsächlich so erlebt hat, schildert es so wie die Privatklägerin D._____ (Urk. HD 4/2 S. 6): „Mit der Axt hat er vor meinem Körper wild umhergefuch- telt. (…). Er hatte so richtig den Hass im Gesicht". Mit der Verteidigung mutet es in der Tat seltsam an, dass am Tatort kein Beilhammer gefunden werden konnte, die Privatklägerin aber knapp acht Wochen nach dem Vorfall dem Staatsanwalt einen solchen übergab (Urk. HD 4/3 S. 6, Urk. HD 14/2). So erscheint auch die Verwun- derung des Privatklägers C._____ darüber, dass die Privatklägerin die vermeintli- che Tatwaffe erst dann einreichte, echt (Urk. HD 4/4 S. 4): „Ob es genau dieser Beilhammer war, kann ich nicht so genau sagen. Diese Geschichte finde ich aber ko- misch, dass die Sache nicht da war und jetzt hat sie sie wieder.“ Die diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger lassen jedoch keine Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte einen Beilhammer als Tatwaffe verwendete. Ob es sich dabei um den von der Privatklägerin eingereichten han- delte, kann offen bleiben. Der Sachverhalt kann diesbezüglich als erstellt erachtet werden. Dass der Beschuldigte den Beilhammer gegenüber dem Privatkläger C._____ so wie in der Anklageschrift umschrieben einsetzte, kann aufgrund der übereinstim- menden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger ebenfalls als erstellt erachtet werden (vgl. hierzu Urk. 118 S. 52 f. Ziff. 8.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Verteidigung wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet - und ist auch nicht Gegen- stand des Anklagesachverhalts -, der Beschuldigte habe unzählige Male auf den Privatkläger eingeschlagen (Urk. 141 S. 11). Letzterer führte aus, der Beschuldig- te habe ‚lediglich’ zwei resp. drei bis vier Mal versucht, ihn mit dem Beilhammer am Kopf zu treffen (Urk. HD 4/1 S. 5 sowie Urk. HD 4/4 S. 3; Urk. 99 S. 5; Urk. 100 S. 5). Dies fand sodann auch Eingang in die Anklage (’mehrfach’ Urk. 28 S. 3). Die Schilderungen C._____s, wie er die Schläge mit dem Beilhammer habe abwehren können, stimmen im Übrigen mit dem ärztlich festgestellten Verlet- zungsbild überein (Urk. HD 9/1). Zwar wurde mit der Verteidigung kein vertiefter medizinischer Bericht zu den Verletzungen eingeholt, doch kann auch mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger die 2x2 cm grosse Schürfwunde am Rücken (Urk. HD 10/1; Urk. HD

- 15 - 10/3) - wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 141 S. 11) - an einem der stumpfen Fenstergriffe zufügte (Urk. HD 5 bspw. Bild 6). Dies hätte nach allge- meiner Lebenserfahrung eine Prellung zur Folge gehabt, nicht jedoch eine sicht- bare Verletzung der Haut. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Ausführungen zu verweisen (Urk. 118 Ziff. 8.6. S. 61 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.5.2 Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte bezüglich der Drohung und der Freiheitsberaubung auf Freispruch plädieren (Urk. 141 S. 12). Diesbezüglich führte der Privatkläger C._____ konstant aus, der Beschuldigte ha- be ihm damit gedroht, seinen Penis abzuhacken (Urk. HD 4/1 S. 2; Urk. 4/4 S. 2 f.; Urk. 99 S. 8). So gab er zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er einen grossen oder kleinen Schwanz habe (Urk. HD 4/1 S. 4): „Ich sagte ihm, ich hätte einen kleinen, ich wollte ihn beruhigen“. Solche Aussagen stehen im Einklang mit der damaligen Situation und ein Lügner erfindet in der Regel keine solchen Details. Gleiches gilt, wenn C._____ von einem Psychospiel auf dem Sofa spricht, als der Beschuldigte ihn und D._____ verhörmässig festgehalten, bedroht und ausgefragt habe (Urk. HD 4/1 S. 6; Urk. HD 4/4 S. 3). Bemerkenswert ist schliess- lich auch das Fazit des Privatklägers C._____ am Ende seiner Befragung (Urk. HD 4/1 S. 7): „Dieser Mensch gehört ins Irrenhaus, das nützt nichts, wenn man ihn ins Gefängnis steckt. Der braucht psychiatrische Hilfe“. Auch solche Aussagen belegen gemäss den Erkenntnissen der Aussagenanalyse die grosse Glaubhaftigkeit. Zum Verhör auf dem Sofa sagte C._____ weiter aus, die Fragen seien zwei Tage zu- rück gegangen und die vom Beschuldigten gelieferten Informationen seien alle richtig gewesen. Wiederum sehr lebensnah gab C._____ dazu einerseits zu Pro- tokoll (Urk. HD 4/4 S. 3): „Er sagte, wir müssten ihm Fragen beantworten sonst würde er mir der Axt zuschlagen. Er sprach gebrochen Deutsch.“ Sodann (Urk. HD 4/4 S. 3): „Es hatte den Eindruck für mich, als ob er mich schon seit einiger Zeit beschattet habe.“ Auch die Privatklägerin schildert die ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme überein- stimmend (Urk. HD 4/2 S. 2 Frage 3; Urk. HD 4/3 S. 5 f.).

- 16 -

E. 1.6 Insgesamt weisen die Aussagen der Privatkläger C._____ und D._____ einen hohen Grad an Glaubhaftigkeit und Übereinstimmungen auf. Dass der Pri- vatkläger C._____ an der vorinstanzlichen Befragung zunächst von einem gelben Messer sprach, vermag daran nichts zu ändern, denn er äusserte dabei gleichzei- tig, dass er nicht mehr sicher sei, weil der Vorfall bereits lange zurückliege. Auf Nachfrage hin bestätigte er dann, dass es ein Beilhammer, gelb oder grau, gewe- sen sei (Urk. 99 S. 9). Bewertet man auf der anderen Seite die Aussagen des Be- schuldigten, deren Glaubhaftigkeit sehr gering ist, besteht kein vernünftiger Zwei- fel daran, dass die Darstellung in der Anklageschrift, welche auf den Aussagen der Privatkläger C._____ und D._____ beruht, der Wahrheit entspricht.

2. Nebendossier 1: Vorfall vom 23. September 2009, Angriff zum Nachteil von B._____

E. 2 Am 5. Juli 2011 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 103). Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 meldete auch der amtliche Verteidiger innert Frist Berufung an (Urk. 104). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 10. Oktober 2011 zugestellt (Urk. 115/1-3). Die Berufungserklärungen gingen beim Obergericht rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 12. Oktober 2011 und am 1. November 2011 ein (Urk. 119 und 121). Der Privatkläger B._____ verzichtete darauf, selbständig Berufung zu erheben und schloss sich dieser auch nicht an (Urk. 130). 3.1. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe deutlich zu tief (Urk. 119). Sie erachtet eine Strafe von mindestens

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung vollumfänglich durch, während der Beschuldigte unterliegt. Der Beschuldigte hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Juni 2011, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB [HD]

- (…)

2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs [HD] sowie vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ [ND 1] wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2010 beschlagnahmte Beil- hammer … mit gelbem Griffstück wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

7. Das gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Gipserbeil "…" 750 g wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Das restliche gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Material (Kleider, etc.) wird dem jeweiligen Berechtigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der jeweilige Berechtigte dieses Material nicht innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils heraus, wird es zerstört.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Schadenersatz von Fr. 2'023.15 zuzüglich 5 %

- 41 - Zins ab 16. November 2009 zu bezahlen (Fr. 1'593.15 Erwerbsausfall; Fr. 430.– Uhr). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2009 zu bezahlen.

10. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten C._____ und D._____ wird nicht eingetreten.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 9'905.10 Auslagen Untersuchung Fr. 23'581.70 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. unentgeltlicher Geschädigtenvertreter (RA Y._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. (…)

13. (Mitteilung)

14. (Rechtmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

E. 2.3 Das Abstellen auf das Delikt mit der abstrakt höchsten gesetzlichen Straf- androhung entspricht wohl am ehesten dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB. Allerdings befriedigt diese Methode dann nicht, wenn wie vorliegend, das Delikt mit der höchsten gesetzlichen Strafandrohung aufgrund individueller Strafzumes- sungsgründe im Endeffekt als völlig untergeordnet da steht, währenddem ein Delikt mit einer tieferen maximalen Strafandrohung letztlich ausschlaggebend für die Gesamtstrafenhöhe ist. Zum einen erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, so aber zumindest etwas merkwürdig von Asperation, d.h. von Strafschärfung zu sprechen, wenn die zu schärfende Strafe faktisch vervielfacht wird. Zum anderen ist es wenig sachgerecht bei der Strafzumessung von einem Delikt auszugehen, welches letztlich nur geringe oder sogar geringsten Einfluss auf die Strafhöhe der gesamten Strafe hat. In solchen Fällen kann die Methode zur inhaltslosen Etikette werden, die nicht der faktischen Entscheidfindung entspricht (vgl. dazu auch Ackermann in: BSK Strafrecht-I, 2. Aufl. Basel 2007, N 47 zu Art. 49 mit Verweis auf die gegenteilige frühere Bundesgerichtspraxis und die deutsche Praxis). Das Bundesgericht verlangt im Rahmen der Begründungspflicht von Art. 50 StGB zu Recht die Festlegung einer Einsatzstrafe. Dies mit der Begründung, ohne Fest- legung der Einsatzstrafe sei nicht nachvollziehbar, ob und um wie viel diese Strafe auf Grund der anderen Straftaten erhöht worden sei und ob die Vorinstanz das Asperationsprinzip korrekt angewendet habe (Urteil vom 25. März 2010, 6B_865_2009), Erw. 1.3.). Bei quantitativ unerheblicher Einsatzstrafenhöhe greift diese Argumentation allerdings zu kurz. Abgesehen davon entspricht es denn auch bei Konkurrenz von Delikten mit derselben maximalen gesetzlichen Strafan- drohung der verbreiteten und überzeugenden Methode, jeweils vom faktisch schwersten Delikt auszugehen.

E. 2.4 Die Vorinstanz hat diese Problematik zu Recht erkannt, ist aber Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgend nicht vom konkret schwersten Delikt ausgegangen, sondern von der falschen Anschuldigung mit der höchsten ab- strakten, d.h. gesetzlichen Strafandrohung (Urk. 118 S. 73 und S 76 - 78). Trotz der erwähnten Bedenken wird auch nachfolgend dieses Vorgehen gewählt.

- 27 -

3. Strafzumessung im konkreten Fall 3.1. Allgemeine Grundlagen der Verschuldensbemessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Verschuldensbemessung sehr eingehend und zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf verwiesen (Urk. 118 S. 74 ff. Ziff. 1.). Ergänzend ist festzuhalten, dass es im Ermessen des Sachrichters liegt, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Verschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begriff- lich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). 3.2. Einsatzstrafe - falsche Anschuldigung (ND 2) 3.2.1. Vorerst ist mithin die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Die Bewertung der objek- tiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Vor- liegend richtete sich die Tathandlung des Beschuldigten einerseits gegen den ungehinderten Gang der Rechtspflege und andererseits gegen das Persönlich- keitsrecht des zu Unrecht angeschuldigten E._____ (vgl. dazu Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N3 f. zu Art. 303). Die Tatschwere ist aber inner- halb der denkbaren Tathandlungen dieser Deliktskategorie zu gewichten. Die Vorinstanz unterliess es, eine Einsatzstrafe nach Beurteilung des Tatver- schuldens festzusetzen. Dies ist nachzuholen.

- 28 - Im weiten Strafrahmen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, Frei- heitsstrafe bis zu 20 Jahren, ist das Tatverschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusiedeln. Zwar ist die Beteiligung an einem Angriff gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Mangels erheblicher Verlet- zungen des Beschuldigten und seiner Begleiter und der vagen Umschreibung des Tatbeitrags des fälschlich Angeschuldigten E._____ war von vornherein abzuse- hen, dass für E._____ höchstens eine geringe Strafe resultiert hätte. Mangels substantiierter Angaben zum Tatbeitrag von E._____ oder irgendwelcher weiterer Vorkehrungen und Lügengebäuden war die kriminelle Energie hinter diesem Vor- haben eher gering. Immerhin handelte es sich aber um eine konzertierte Aktion des Beschuldigten und seiner Begleiter und Mittäter, was nicht unerheblich zu seinen Lasten zu bewerten ist. Aus diesem Grund kann auch keine Strafminderung wegen blossen Versuchs angenommen werden. Der eine Mittäter steht verschuldensmässig nicht besser da, bloss weil die Anschuldigung bereits vom einem anderen Mittäter bei der Polizei deponiert worden ist. Aufgrund der objektiven Umstände ist die Einsatzstrafe auf drei Monate festzu- setzen. 3.2.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz (Urk. 118 S. 39 f., sowie vor- stehend Ziff. II. 3.11.). Er ist hinsichtlich der falschen Anschuldigung nicht geständig, weshalb sein Motiv im Dunkeln bleibt. Weitere subjektive Verschul- denselemente sind nicht ersichtlich. Die objektive Tatschwere wird somit aufgrund der subjektiven nicht relativiert. 3.3. Straferhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit Die Einsatzstrafe ist folglich unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

- 29 - 3.3.1. Angriff (ND 1) Verschuldensmässig gravierender als die falsche Anschuldigung ist demgegen- über der Angriff, d.h. die Beteiligung an der tätlichen Einwirkung auf B._____ zu bewerten. In der Nacht in Überzahl und mit einem Beilhammer bewaffnet ein wehrloses Opfer anzugreifen, ist dreist und zeugt von nicht unerheblicher krimi- neller Energie. Dabei ist für die Strafzumessung aber in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig vom Vorwurf der Körperverlet- zung freigesprochen wurde. Daran kann im Berufungsverfahren nichts geändert werden. Aufgrund des Angriffs erlitt der Privatkläger multiple Kontusionen sowie mehrere Schnittwunden (vgl. Urk. ND 1/14/3). Der Beschuldigte verwendete einen Beilhammer, was potentiell eine sehr gefährliche Waffe ist. Eine Kausalität zu den Verletzungen darf allerdings wegen des erwähnten Freispruchs von der Körper- verletzung nicht angenommen werden, da zwischen diesen Delikten Idealkonkur- renz besteht (BGE 118 IV 229, 135 IV 152). Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Zum subjektiven Verschulden ist anzufügen, dass von einer leichten Strafminde- rung wegen vorgängigem Alkoholkonsums auszugehen ist, auch wenn dies zweifelhaft ist. Ausgehend von der bewiesenen Version des Privatklägers, wonach dieser unvermittelt überfallen worden ist, läge die Annahme einer vor dem Alkoholkonsum geplanten Aktion jedenfalls nahe. Da die Hintergründe der Auseinandersetzung aber letztlich im Dunkeln blieben, kann ein blosses Mutan- trinken des Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden. Wiederum im Dunkeln bleibt das Motiv des Beschuldigten, da er nicht geständig ist. Weiter handelte er auch hier mit direktem Vorsatz. Von einer Verminderung der Schuldfähigkeit ist nicht auszugehen; das Gutachten verneint das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der kognitiven Fähigkeiten zum Tatzeitpunkt. Der Beschuldigte habe das Delikt bei erhaltener Schuldfähigkeit begangen (Urk. HD 11/2 S. 50 f.). Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden folglich nur minim relativiert. Zu Recht hat die Vorinstanz den Angriff als stark straferhöhend gewertet (Urk. 118 S. 77): Nur schon alleine betrachtet, wäre für den Angriff (der

- 30 - Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, Art. 134 StGB) eine Strafe im Bereich von einem Jahr angemessen. 3.3.2. Versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverlet- zung, mehrfache Drohung, mehrfache Freiheitsberaubung (HD) 3.3.2.1. Objektives Tatverschulden Bei diesem Tatkomplex fällt in objektiver Hinsicht auf, dass der Beschuldigte - wie dies die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 118 S. 77) - brutal und gewalttätig vor- ging. Vorliegend richtete sich die Tathandlung des Beschuldigten gegen die höchsten Rechtsgüter, nämlich Gesundheit und Leben beider Opfer. (Versuchte) schwere Körperverletzungen gehören neben den Tötungsdelikten zu den schwersten Delikten überhaupt. Die Tatschwere ist aber innerhalb der denkbaren Tathandlungen dieser Deliktskategorie zu gewichten. Bei Würdigung der objekti- ven Tatschwere hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte ist das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten. Das Verhalten des Beschuldigten ist innerhalb des Tat- bestandes der schweren resp. einfachen Körperverletzung zu würdigen. Umstän- de, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzli- chen Strafrahmens berücksichtigt werden - weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Aus- mass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. E. 3.3.2. und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 77 zu Art. 47 StGB samt Ver- weisen; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 27 zu Art. 47 StGB). Führt man sich vor Augen, dass der Beschuldigte mit einem 30 cm langen Beil- hammer versuchte, auf den Kopf des Privatklägers zu schlagen, muss die Vorge- hensweise des Beschuldigten als sehr brutal bezeichnet werden. Er liess es auch nicht bei einem Schlag bewenden, sondern versuchte es zumindest ein zweites Mal. Sein Verhalten war somit darauf gerichtet, dem Privatkläger erhebliche Ver- letzungen im sensiblen Bereich des Kopfes zuzufügen. Welche Verletzungen dar-

- 31 - aus resultierten, kann den ärztlichen Befunden entnommen werden (Urk. HD 10/1 und Urk. HD 10/7). Der Privatkläger war während drei Tagen nicht arbeitsfähig (Urk. HD 10/4). Er ist verhältnismässig glimpflich davon gekommen, doch sowohl das Tatmittel sowie die Art und Weise wie der Beschuldigte dieses verwendete, war ohne Weiteres geeignet, schwerste Verletzungen herbeizuführen. Hätte der Privatkläger C._____ die Schläge nicht erfolgreich mit Händen und Armen abweh- ren können, wohlverstanden unter Inkaufnahme schmerzhafter Verletzungen an diesen Extremitäten, hätte es auch zu lebensgefährlichen oder sogar tödlichen Verletzungen kommen können. Es ist gerichtsnotorisch, dass aus Schlägen mit einem spitzen oder stumpfen Gegenstand gegen den Kopf Frakturen resultieren können und folglich schwerste Verletzungen, die allenfalls bleibende gesundheitli- che Beeinträchtigung zur Folge haben können. Dass es letztlich nur bei einem Versuch zu einer schweren Körperverletzung blieb, ist den Abwehrhandlungen des Privatklägers zuzuschreiben; dies kann dem Beschuldigten nicht positiv veranschlagt werden. Dieser Umstand muss jedoch von Gesetzes wegen zu einer – wenn auch nur minimen – Minderung der Strafe führen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). Mit der Vorinstanz ist auch sein Vorgehen gegenüber der Privatklägerin als skrupellos zu bezeichnen. Es zeugt von erheblichen Niederträchtigkeit, einem am Boden liegenden Opfer einen Fusstritt in die Nase zu versetzen, insbesondere der Beschuldigte dieses vorgängig mehrfach mit Händen und Fäusten schlug und welches aufgrund seines Faustschlags zu Boden ging. Die Verletzungen der Privatklägerin sind den ärztlichen Berichten zu entnehmen und als nicht unerheb- lich einzustufen (Urk. HD 9/1; Urk. HD 9/7). Dies gilt vor allem für den Nasenbein- bruch, den ihr der Beschuldigte durch einen Faustschlag und/oder Fusstritt ins Gesicht zufügte. Eine bleibende Deformierung der Nase kann nicht ausgeschlos- sen werden (Urk. HD 9/7S. 1). Auch die Privatklägerin war während drei Tagen nicht arbeitsfähig (Urk. HD 10/4). Das vollständige Ausrasten des Beschuldigten musste den Privatklägern auf der obersten Stufe der Konflikteskalationsleiter erschienen sein: Gemeinsam in den Abgrund. Die Privatkläger hatten praktisch eine halbe Stunde lang den Tod vor

- 32 - ihren Augen. Dementsprechend traumatisch können solche Erlebnisse tiefe Spuren und lebensprägende negative Auswirkungen auf Opfer haben. Der massi- ve Einsatz des Beilhammers muss als potentiell sehr gefährlich bezeichnet wer- den. Es hätte - wie erwähnt - auch zu lebensgefährlichen oder sogar tödlichen Verletzungen kommen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Folgen unabhängig von einem Vorsatz resultieren können, allein durch die emotional aufgewühlte, hektische und unkontrollierte Situation im Rahmen einer heftigen tätlichen Auseinandersetzung. Die schweren Drohungen waren vor diesem Hintergrund sehr ernst zu nehmen. Selbst ein unerschrockenes und mutiges Opfer hätte unter diesen Umständen objektiv zu Recht ernsthaft um sein Leben fürchten müssen. Eher untergeordnet erscheint die Freiheitsberaubung gegenüber den beiden Privatklägern, wobei das objektive Tatverschulden wegen dem Mittel der Gewalt aber auch hier nicht mehr leicht ist. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Handeln diverse Straftatbestimmungen gleich mehrfach (vgl. vorstehend Ziff. III), was, ebenso wie der Umstand, dass zwei Opfer resp. Privatkläger involviert waren, bei der Beurteilung der Tatschwere erschwerend ins Gewicht fällt. Bezüglich dieses Tatkomplexes ist festzuhalten, dass das sehr gefährliche, unkontrollierte Vorgehen des Beschuldigten von erheblicher krimineller Energie zeugt. Insgesamt wiegt die Tat des Beschuldigten in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz als mittelschwer (Urk. 118 S. 78). 3.3.2.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschul- den eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.

- 33 - und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB). Wer mit einem Beilhammer mehrmals versucht, den Kopf eines Menschen zu treffen, der nimmt wohl eine schwere Körperverletzung nicht bloss in Kauf, sondern will diesen Erfolg. Nachdem die Anklagebehörde aber auch die Möglich- keit eines Eventualvorsatzes offen liess und die Vorinstanz davon ausging (Urk. 118 S. 65-75 Ziff. 10.1..3.), hat es damit sein Bewenden. Die weiteren Delikte dieses Tatkomplexes beging der Beschuldigte direktvorsätzlich. Der Strafmilderungsgrund der entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder der grossen seelischen Belastung, liegt beispielsweise vor, wenn eine ungerechte Reizung oder ungerechte Kränkung den Täter zutiefst aufgewühlt oder zu einer spontanen Reaktion getrieben hat. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Gemütszu- stand entschuldbar sei, spielen kulturelle oder individuelle Besonderheiten keine Rolle. Der Strafmilderungsgrund der Provokation findet jedoch nur Anwendung, wenn die Verhältnismässigkeit zwischen dem Provozierenden Anlass und der Reaktion des Täters gewahrt wird (Stefan Trechsel, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 11 zu Art. 113 StGB sowie Wiprächtiger in: BSK StGB-I, a.a.O. N23 ff. zu Art. 48). Der Beschuldigte ertappte - wohlverstanden aus seiner Sicht - seine Freundin in flagranti beim Fremdgehen. Dass er beim Anblick eines Nebenbuhlers in seinem Bett erzürnt und verletzt war, ist nachvollziehbar. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten nicht klar war, dass die Beziehung zu Ende war. So interpretierte es auch die Privatklägerin (Urk. HD 4/3 S. 3). Immer- hin fand der letzte intime Kontakt nur rund zwei Wochen vor dem Vorfall statt und der Beschuldigte hatte auch noch einen Schlüssel zur Wohnung und persönliche Gegenstände dort gelagert (Urk. HD 4/3 S. 6). Dies versteht sich selbstverständ- lich nicht als Schuldzuweisung, sondern als Beurteilung des subjektiven Tat- bestands. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass der Beschuldigte die sexuelle Beziehung mit der Geschädigten ebenfalls "hinter dem Rücken" ihres damaligen Noch-Ehemannes begonnen hatte, so ist es jedenfalls dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen (Urk. HD 11/2 S. 33). Insofern erscheint seine moralische Verurteilung der Geschädigten sehr egoistisch. Im- merhin zeigt das ambivalente Verhalten des Beschuldigten im Laufe der Tat - er

- 34 - küsste die Privatklägerin D._____ zum Teil zwischen den Schlägen und beteuerte ihr seine Liebe (Urk. HD 3/1 S. 5, Urk. HD 4/1 S. 2 und Urk. HD 4/2 S. 2) - wie sehr er in einem emotionalen Chaos steckte. Nach eigenen Worten sei er total verzweifelt gewesen (Urk. HD 3/1 S. 1). Andererseits offenbart sich dadurch na- türlich auch eine gewisse potentielle Gefährlichkeit des Beschuldigten, was aller- dings weniger für die Strafzumessung als mehr für die Massnahmebedürftigkeit eine Rolle spielt. Massgebend für die Strafzumessung ist vor allem, dass die Re- aktion des Beschuldigten auf die Fremdbeziehung der Geschädigten völlig unver- hältnismässig war. Das Gutachten spricht von teilweise abnormen Verhalten, von erhöhter Impulsivi- tät, niederer Hemmschwelle zu Aggression und Gewalt, eingeschränkter Frustra- tionstoleranz, gering ausgeprägter Introspektionsfähigkeit und erhöhter Kränkbar- keit (Urk. HD 11/2 S. 47 und 58). Der Umstand, dass einige dieser Schwächen beim Beschuldigten unter Alkoholgenuss offenbar verstärkt werden, erweckt er- hebliche Bedenken. Der Gutachter attestierte jedoch eine volle Einsichts- und Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Taten; es lasse sich keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit feststellen (Urk. HD 11/2 S. 50 und S. 56). Aufgrund des vorgängigen Alkoholkonsums ist jedoch zugunsten des Beschuldig- ten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat auszuge- hen. 3.3.2.3. Aufgrund des minim strafmindernd zu berücksichtigenden Versuchs (was lediglich einen Teil des Tatkomplexes betrifft), der sehr leicht verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums und der eventualvorsätzlichen Begehung (wiederum lediglich einen Teils des Tatkomplexes) wird das objektive Tatverschulden nur leicht relativiert. Insgesamt ist das Verschulden des Beschul- digten bezüglich dieses Tatkomplexes nun mit der Anklagebehörde (Prot. II S. 6) als erheblich (nicht mehr als mittelschwer) einzustufen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr

- 35 - schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 15 zu Art. 47 StGB). Wäre vorliegend somit nur die Tat vom

5. März 2012 zu beurteilen, wäre die Einsatzstrafe ausgehend vom Strafrahmen des schweren Körperverletzung (gemäss Art. 122 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagen) aufgrund des Tatver- schuldens auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4. Täterkomponenten 3.4.1. Zum Vorleben kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Richtig wurde festgehalten, dass sich darin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erblicken lassen (Urk. 118 S. 79 f. Ziff. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass er nunmehr im Gleisbau tätig ist und bald Vater werde. Seit dem

10. September 2011 ist er verheiratet. Seine Frau lebt in M._____ bei seinen Verwandten (Urk. 140 S. 1 ff.). 3.4.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (vgl dazu: Wiprächtiger in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Auf- klärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Der Beschul- digte ist mit Ausnahme der mehrfachen einfachen Körperverletzung nicht geständig, weshalb dies lediglich gering strafmindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Täterkomponenten fällt weiter leicht strafmindernd ins Gewicht, dass von einer gewissen Einsicht oder Reue ausgegangen werden kann. Immerhin hat der Beschuldigte sein Alkoholproblem angegangen und bekundete mehrfach, dass er sich für seine Taten schäme und es ihm leid tue (Urk. 140 S. 4; Prot. II S. 10). Seit seiner Haftentlassung hat er regelmässig die Gruppenabende und Therapie- sitzungen der Fachstelle …, die Therapiesitzungen bei der Fachstelle … und die Einzelsitzungen der Abteilung Lernprogramme des Justizvollzugs besucht (Urk. 139/2-4).

- 36 - 3.4.3. Entgegen der Vorinstanz nicht nur leicht straferhöhend zu bewerten ist die Tatsache, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren, mithin knapp vier Monate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (ND 1; Urk. ND 1/23/12) wiederum einschlägig delinquierte, was von grosser Gleich- gültigkeit zeugt. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, kann ihm in Korrektur zum vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 118 S. 80) nicht zugute gehalten werden; dies wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14.1.2010, Erw. 2.6.). 3.4.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die strafmindernden Faktoren der Täter- komponente die straferhöhenden leicht überwiegen. 3.5. Zusammenfassung Die vorinstanzliche Strafe erscheint als zu milde und nicht falladäquat. Zwar wurde das Verschulden jeweils grundsätzlich korrekt formuliert, steht indes mit der Festsetzung des Strafmasses begrifflich nicht im Einklang (vgl. vorstehend Ziff. IV. 3.1.). Zusammenfassend ist von einer Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung von 3 Monaten auszugehen. Das Verschulden des Angriffs wurde als keineswegs mehr leicht eingeschätzt, dasjenige des Tatkomplexes vom

5. März 2010 insgesamt als erheblich qualifiziert. In Anwendung des Asperations- prinzip ist die Einsatzstrafe aufgrund der Delikts- als auch der Tatmehrheit stark zu erhöhen. Aufgrund der Täterkomponenten ist wiederum eine leichte Reduktion gerechtfertigt. Den Taten und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint somit eine Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren.

4. Anrechnung gemäss Art. 51 StGB Der Beschuldigte befand sich vom 23. September 2009 bis zum 4. November 2009 sowie vom 25. März 2010 bis zum 13. August 2011 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. ND 1/23/3-12; Urk. HD 16/1; Urk. 110). Der Anrechnung der durch Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft erstandenen 549 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 37 - V. Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, wogegen die Verteidigung sich ebenfalls für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ausspricht, jedoch den Aufschub der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke für sinnvoller erachtet (Prot. II S. 9 ff.).

E. 2.5 Auch zwischen den Aussagen von F._____ und jenen des Beschuldigten bestehen Ungereimtheiten. So gab der Beschuldigte an, 5 - 6 Personen seien ge- kommen und hätten gefragt, weshalb sie während des … Bier trinken würden (Urk. ND 1/10/1 S. 2). Auf die Antwort von F._____ hin hätten die Leute ihn be- schimpft, und B._____ habe ihm gleichzeitig einen Faustschlag verpasst (Urk. ND 1/10/1 S. 2). Zunächst sei mit den Fäusten gekämpft worden, dazwischen sei B._____ weggegangen und habe einen kleinen Gegenstand behändigt, eine Hohlstange oder etwas Ähnliches. Damit habe er F._____ auf die Hand geschla- gen (Urk. ND 1/10/1 S. 3). In eklatantem Widerspruch dazu sagte F._____ aus, B._____ habe ihn zunächst gefragt, warum er an … Bier trinke (Urk. ND 1/11/2 S. 4). Darauf hin habe B._____ den Park verlassen und habe 5 - 6 Personen geholt. B._____ sei mit einem Messer oder einem anderen scharfen Gegenstand auf ihn zugekommen und habe ihm auf die Hand geschlagen, worauf es geblutet habe (Urk. ND 1/11/2 S 4).

E. 2.6 Die Würdigung der Vorinstanz zur vom Beschuldigten verwendeten Tatwaf- fe überzeugt. Es ist nicht erklärbar, dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung einen Gegenstand benützte, diesen aber nur derart vage beschreiben konnte (Urk. ND 1/10/1 S. 3 f.). Auch sein diesbezügliches Aussage- verhalten deutet stark auf eine Lüge hin: Als der Privatkläger B._____ den Ge- genstand in der Hand gehalten habe, sprach der Beschuldigte zunächst von ei-

- 18 - nem kleinen Gegenstand, er könne nicht genau sagen, ob es eine Hohlstange oder etwas gewesen sei (Urk. ND 1/10/1 S. 3). Er, der Beschuldigte, habe diesen Gegenstand dann aufgehoben und damit hin und her geschwungen, um sich zu schützen. Später in seiner Einvernahme sagte der Beschuldigte dann, es sei wie eine Stange gewesen. Das Material wisse er nicht. Ihm sei aber aufgefallen, dass der Kopf des Gegenstands schwer gewesen sei. Der Gegenstand sei ca. 31 cm lang und 4 cm breit gewesen (Urk. ND 1/10/1 S. 4). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen verneinte der Beschuldigte dann die Frage, ob er den Gegenstand zeichnen könne; und auf die Frage, ob es ein Hammer gewesen sei, entgegnete er (Urk. ND 1/10/1 S. 4): "Ich weiss es nicht". Anlässlich der Berufungsverhandlung widersprach sich der Beschuldigte sodann, indem er ausführte, er habe so etwas wie eine Stange gespürt, diese in die Hand genommen und sogleich wieder weg- geworfen. Dann sei er weggerannt (Urk. 140 S. 11). Vom Hin- und Herschwingen des Gegenstandes zur eigenen Abwehr, wie er es jeweils in den vorgängigen Einvernahmen (Urk. ND1 10/1 S. 3 Frage 15; Urk. ND 1 10/2 S. 3) deponiert hatte, war keine Rede mehr. Wiederum zeigt sich hier die Tendenz des Beschul- digten, sein Verhalten zu bagatellisieren. Würde die Geschichte des Beschuldig- ten über die Auseinandersetzung stimmen, würde er nicht zu solchen Ausflüchten greifen. Auch seine nachgeschobene Erklärung, er sei eben stark betrunken gewesen, ist unglaubhaft.

E. 2.7 Widerlegt ist auch die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Ausei- nandersetzung im Park am J._____-Platz stattgefunden habe, wo er mit Kollegen Bier getrunken habe (Urk. ND 1/10/1 S. 2). Die Zeugen H._____ und I._____ schilderten glaubhaft und übereinstimmend, dass die Auseinandersetzung vor ih- rem Haus stattgefunden habe und die Kontrahenten des Privatklägers B._____ Richtung J._____-Platz weggerannt seien (Urk. ND 1/12/6; Urk. ND 1/12/8). Leute am J._____-Platz hätten den Zeugen dann erzählt, dass die Flüchtenden einen Beilhammer weggeworfen hätten, welchen die Zeugen dann behändigten und der Polizei übergaben. Die beiden Zeugen sind glaubwürdig, haben sie doch keinerlei ersichtliches Interesse, sich durch Falschaussagen selbst der Gefahr einer straf- rechtlichen Verurteilung auszusetzen. Hätte die Auseinandersetzung am J._____- Platz stattgefunden und wäre der Beschuldigte mit seinen Kumpanen von dort

- 19 - aus in die vom Privatkläger aus entgegengesetzte Richtung geflohen, hätten die Zeugen die Auseinandersetzung nicht so mitbekommen, wie sie es schilderten. Zudem wurde das Mobiltelefon des Privatklägers vor dessen Haus aufgefunden, wo auch dessen Essen am Boden zerstreut lag (Urk. ND 1/13). Mit der Vorinstanz lässt sich auch daraus schliessen, dass die Auseinandersetzung vor dem Haus des Privatklägers stattfand (Urk. 118 S. 31 Ziff. 10.3.).

E. 2.8 Im Übrigen kann auf die zutreffende Würdigung des Sachverhalts der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 24 - 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sach- verhalt des Angriffs gemäss Anklageschrift kann in dem von der Vorinstanz fest- gestellten Umfang als erstellt erachtet werden (Urk. 118 S. 33 Ziff. 11); der Freispruch bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

3. Nebendossier 2: Vorfall vom 23. September 2009, falsche Anschuldigung zum Nachteil von E._____ 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe gegenüber der Polizei wahrheitswidrig und wider besseres Wissen angegeben, an der handgreiflichen Auseinandersetzung am 18. September 2009 habe auf Seiten des Privatklägers auch E._____ teilgenommen. 3.2. Die Vorinstanz hat wiederum vorab die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen und Auskunftspersonen richtig zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 118 S. 35 f. Ziff. 2. und 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter kann den Aus- führungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten bzw. der Würdigung des Sachverhalts uneingeschränkt zugestimmt werden (Urk. 118 S. 37 ff. 37-39 Ziff. 5. bis 6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur. 3.3. E._____ machte hierzu stets geltend, er habe an jenem Abend wie ge- wohnt im Restaurant … gearbeitet und sei nicht am Tatort gewesen (Urk. ND 1/12/11 S. 4; Urk. ND 1/12/2 S. 3). Der Privatkläger B._____ habe ihm aber in der Nacht des Vorfalls telefoniert, weshalb er davon erfahren habe.

- 20 - 3.4. Sowohl der Arbeitgeber von E._____, K._____, als auch die Restaurantan- gestellte L._____ bestätigten als Zeugen sinngemäss, dass E._____ an jenem Tag gearbeitet habe (Urk. ND1 12/3; Urk. ND1 12/14). Allerdings ist aus ihren Aussagen am 9. Dezember 2009 - über zwei Monate später - zu schliessen, dass sie sich nicht konkret an die Anwesenheit von E._____ erinnern konnten, mit an- deren Worten nicht positiv seine Anwesenheit bestätigten. Vielmehr schlossen sie sinngemäss aufgrund der Umstände aus, dass E._____ an jenem Abend nicht ge- fehlt habe. Beide verwiesen auf den damaligen personellen Engpass im Restau- rant, weshalb E._____ zu jener Zeit jeden Tag gearbeitet habe. Dass ihre Aussa- gen somit eine gewisse Vermutung oder Interpretation enthalten, macht sie noch nicht unzuverlässig. Sowohl K._____ als auch L._____ erklärten, dass personell ansonsten nur zwei Herren am Grill und zwei in der Küche gearbeitet hätten (Urk. ND 1/12/13 S. 3; Urk. ND 1/12/15 S. 3). Wenn nur eine Person im Service tätig ist, fällt sofort auf, wenn diese Person unvermittelt fehlt. Es braucht wenig Kenntnis im Gastgewerbe um zu wissen, dass solche Abwesenheiten sofort zu massiven Problemen führen und häufig grosse Schelte auslösen. So hielt L._____ denn auch Folgendes fest (Urk. ND 1/12/14 S. 3: „Was ich sagen kann ist, dass es im Service unmöglich ist, aus dem Restaurant wegzugehen“. Es ist kaum vorstellbar, dass sich K._____ und L._____ nicht an solche Friktionen aufgrund einer Abwe- senheit von E._____ erinnert hätten. 3.5. Der Privatkläger B._____ hat in seiner ersten polizeilichen Aussage keine andere Begleitperson erwähnt (Urk. ND 1/12/2). In seiner zweiten Einvernahme gab er auf Frage hin an, er sei alleine gewesen (Urk. ND 1/12/4 S. 4). Die spätere Frage, ob E._____ dabei gewesen sei, verneinte er (Urk. ND 1/12/4 S. 5). Als Zeuge wiederholte er wiederum, dass er alleine gewesen sei (Urk. ND 1/12/4 S. 4 f.). 3.6. Auch in diesem Zusammenhang kommt den Aussagen der beiden in unmittelbarer Nähe des Tatorts wohnhaften Nachbarn I._____ und H._____ er- hebliche Bedeutung zu. Diese sagten nämlich übereinstimmend aus, sie hätten lautes Geschrei von draussen gehört und seien deshalb hinunter auf die Strasse gegangen (Urk. ND 1/12/6 S. 3 und Urk. ND 1/12/). Sie erklärten, dass der Privat-

- 21 - kläger B._____ verletzt und allein gewesen sei (Urk. ND 1/12/6 S. 5 f. und Urk. ND 1/12/7 S. 4; Urk. ND 1/12/8 S. 3 und Urk. ND 1/12/9 S. 3). Auch wenn es sich um Nachbarn des Privatklägers B._____ handelt, ist keinerlei vernünftiges Motiv für eine Falschaussage ersichtlich. Hätte E._____ auf Seiten des Privatklä- gers am Streit teilgenommen, hätte er diesen nicht einfach verletzt alleine stehen gelassen bzw. wäre er nicht einfach plötzlich spurlos verschwunden. 3.7. Würdigt man diese Aussagen insgesamt, kann kein Zweifel daran beste- hen, dass E._____ entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht am Tatort anwesend war. 3.8. An dieser eindeutigen Beweislage ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Begleiter des Beschuldigten, F._____ und G._____, übereinstimmend angaben, dass nebst B._____ auch E._____ an der Schlägerei teilgenommen ha- be (Urk. ND1/11/1 S. 2; Urk. ND1/11/4 S. 3). Deren Einvernahme fand fünf bzw. fünfundzwanzig Tage nach dem Vorfall statt, weshalb sie und der Beschuldigte genügend Zeit hatten, sich vorgängig abzusprechen. Schliesslich sind die drei Kollegen (Urk. ND 1/11/4 S. 2; Urk. ND 1/11/1 S. 2; Urk. ND 1/10/1 S. 2). Bei G._____ ist auffällig, dass er zunächst schilderte, er habe auch von E._____ Schläge erhalten, später dann aber erklärte, nach längerem Überlegen sei er zum Schluss gekommen, dass er ein Durcheinander gemacht habe und von E._____ nicht geschlagen worden sei (Urk. ND 1/11/4 S. 6 und Urk. ND 1/11/5 S. 1). Bei seiner staatsanwaltlichen Einvernahme sagte G._____ dann aus, er sei nicht si- cher, ob es E._____ gewesen sei oder nicht, der Mann habe jedenfalls ähnlich ausgesehen (Urk. ND 1/11/6 S. 4). Solche Abschwächungen in Aussagen sind klassische Lügensignale. Auch die nachgeschobenen Erklärung von G._____, der Übersetzer habe nicht richtig … [Sprache] gekonnt, ist nicht zu hören (Urk. ND 1/11/6 S. 4). So wurde er anlässlich der polizeilichen Einvernahmen jeweils ge- fragt, ob er den Dolmetscher verstehe, was er stets bejahte (Urk. ND 1/11/1 Frage 2 und 22; Urk. ND 1/11/2 Frage 2). Verräterisch wirkt auch die Antwort von G._____ auf die Frage, ob er nach dem Vorfall mit F._____ darüber gesprochen habe. Er antwortete: "nicht wirklich" und präzisierte auf Nachhaken, was diese vage Aussage bedeute, mit "nein" (Urk. ND 1/11/6 S. 5).

- 22 - 3.9. Sowohl der Beschuldigte als auch F._____ und G._____ sprachen von mehreren Beteiligten auf Seiten von B._____ und E._____: Nach Darstellung von G._____ waren es 4 - 5, nach Darstellung von F._____ 6 oder 7 und der Beschul- digte sprach von zunächst 5 - 6, wobei 2 - 3 geflüchtet seien und später 8 - 10 wieder gekommen seien (Urk. ND 1/11/4 S. 3; Urk. ND 1/11/1 S. 1 und Urk. ND 1/10/1 S. 3). Als er dann die Stimmen von 10 - 12 Personen gehört habe, sei er geflüchtet. Es erstaunt etwas, dass sowohl G._____ als auch F._____ nichts von neu hinzugekommenen 8 - 10 weiteren Personen erwähnten. Möglich, aber trotz- dem merkwürdig ist zudem, dass alle drei nur B._____ und E._____ erkannt ha- ben wollen. Trotzdem wollte F._____ wissen, dass alle Kontrahenten aus M._____ [Staat] stammten (Urk. ND 1/11/1 S. 2). 3.10. Bemerkenswert sind auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldig- ten. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, wer denn an der Schlägerei beteiligt gewesen sei, führte er bestimmt aus (Urk. ND 1/10/1 S. 3 Frage 13): „E._____, den habe ich erkannt, ebenso erkannte ich B._____“. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung schwächte er diese Aussagen ab und führte aus, er wisse nicht mehr was richtig und was falsch sei (Urk. 140 S. 10) und liess ausführen, dass bei einer mitternächtlichen Schlägerei falsche Beobachtungen gemacht werden kön- nen (Prot. II S. 9). 3.11. So wie der wahre Grund der Auseinandersetzung letztlich im Dunkeln blieb, kann auch nur gemutmasst werden, weshalb E._____ wahrheitswidrig als Teilnehmer der tätlichen Auseinandersetzung bezeichnet wurde. Aus dem Um- stand, dass sowohl der Beschuldigte als auch seine zwei Begleiter wahrheitswid- rig aussagten, lässt sich jedoch nur der Schluss ziehen, dass sie sich vorgängig abgesprochen haben. Dies schliesst wiederum ernsthafte Zweifel am Vorsatz, E._____ zu Unrecht falsch anzuschuldigen, aus. Der Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift ist diesbezüglich deshalb erwiesen, weshalb der vorinstanzliche Schuld- spruch in der Sache zu bestätigen ist.

- 23 - III. Rechtliche Würdigung

1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des erwiesenen Sachverhalts als versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Freiheitsberaubung sowie als mehrfache, teilweise qualifizierte Drohung und versuchte falsche Anschuldigung kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 63 - 70; Art. 82 Abs 4 StPO).

E. 4 (…)

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben. Entsprechend der bisherigen konstanten Praxis gilt jedoch der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird. Folglich ist vom Ausnahmecharakter des Strafauf- schubs auszugehen (Heer in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N39 zu Art. 63 N 57 ff.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ist

- 39 - der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheb- lich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine Behandlung gute Resozialisierungschancen bieten, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 ff.; 124 IV 246 E. 2b; 120 IV 1 E 2b.). Daran hat sich auch unter Geltung des neuen Rechts nichts geändert (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 7 zu Art. 63 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Insbesondere verneint der Gutachter, dass der gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe die ambulante Behandlung verunmöglichen oder beeinträchtigen würde (Urk. HD 11/2 S. 58 Ziff. 4.5.). Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen und die ambulante Mass- nahme vollzugsbegleitend anzuordnen.

E. 4.2 Da keine bedingte oder teilbedingte Strafe auszufällen ist, entfällt selbst- redend eine Weisung während der Probezeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB, wie sie noch von der Vorinstanz angeordnet wurde. VI. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Dispositivziffer 12).

E. 5 (…)

E. 6 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2010 beschlagnahmte Beil- hammer … mit gelbem Griffstück wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

E. 7 Das gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Gipserbeil "…" 750 g wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Das restliche gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Material (Kleider, etc.) wird dem jeweiligen Berechtigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der jeweilige Berechtigte dieses Material nicht innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils heraus, wird es zerstört.

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Schadenersatz von Fr. 2'023.15 zuzüglich 5 % Zins ab 16. November 2009 zu bezahlen (Fr. 1'593.15 Erwerbsausfall; Fr. 430.– Uhr). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 8 -

E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2009 zu bezahlen.

E. 10 Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten C._____ und D._____ wird nicht eingetreten.

E. 11 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 9'905.10 Auslagen Untersuchung Fr. 23'581.70 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. unentgeltlicher Geschädigtenvertreter (RA Y._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 12 (…)

E. 13 (Mitteilung)

E. 14 (Rechtmittel) II. Sachverhalt

1. Hauptdossier: Vorfall vom 5. März 2010 zum Nachteil von C._____ und D._____, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehr- fache Freiheitsberaubung

E. 18 September 2009 (…) nachweisen lässt. Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten in sich nicht schlüssig. Der Beschul- digte erwähnte mehrmals, dass er der Privatklägerin D._____ gesagt habe, es tue ihm leid, er habe sich entschuldigt (Urk. HD 3/4 S. 3, Urk. HD 3/1 S. 5). Auch ge- genüber dem Privatkläger C._____ habe er sich entschuldigt (Urk. HD 3/4 S. 3). Wofür müsste er sich denn entschuldigen, wenn nicht für seinen gewalttätigen Ausbruch? Unglaubhaft wirkte der Beschuldigte auch, indem er sich quasi als Nothelfer darstellte: "Der Junge [C._____] hat gesagt, dass er auch Schmerzen habe. Er hat seine Jacke aufgemacht und ich habe festgestellt, dass er eine kleine Schnittwun- de hat. Ich ging ins Bad und gab ihm eine Desinfektionscreme" (Urk. HD 3/1 S. 4, so auch heute: Prot. II S. 8). Diese Darstellung wurde vom Geschädigten C._____ als Zeuge glaubhaft bestritten; so habe ihm dieser weder den Rücken eincremen wollen noch ihm Creme angeboten (Urk. HD 4/4 S. 5). Die Vorstellung, dass der Privatkläger sich von seinem Peiniger widerstandslos den Rücken eincremen lässt, mutet doch auch reichlich seltsam an und ist schwer nachvollziehbar. Nicht überzeugend ist auch die Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin D._____ beschuldige ihn wahrheitswidrig, um ihr Fremdgehen zu verdecken (Urk. HD 3/1 S. 5 sowie S. 7, Frage 46): „Mein Gefühl sagt, sie möchte ihr Gesicht wa- schen, sie schämt sich für ihr Verhalten, ich habe ihr soviel gemacht, um das zu verde- cken hat sie das gemacht“. Wer etwas verdecken will, macht keine Anzeige bei der Polizei. Zudem ist das Rechtfertigen von eigenem (bestrittenen) Fehlverhalten durch Hinweis auf moralisches Fehlverhalten des Kontrahenten bzw. der Kontra- hentin eine typisches Lügensignal.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig: - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [HD], - der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB [HD], - 42 - - der mehrfachen, teilweise qualifizierten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB [HD], - des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB [ND 1], - der versuchten falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 2].
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 549 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
  3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB ohne Auf- schub des Vollzugs angeordnet.
  4. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 12) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatkläger- schaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) - die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ - die Privatklägerin D._____ - 43 - - den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - die Vertretung des Privatklägers, lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdiesnte − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 44 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2012 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Chitvanni lic. iur. C. Semadeni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110690-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni, Präsidentin, Ersatzoberrichte- rin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni Urteil vom 30. April 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

30. Juni 2011 (DG100655)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

22. November 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 118 S. 90 ff.) „Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [HD],

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB [HD],

- der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB [HD],

- der mehrfachen, teilweise qualifizierten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB [HD],

- des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB [ND 1],

- der versuchten falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 2].

2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs [HD] sowie vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ [ND 1] wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 505 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 505 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Für die Dauer der Probezeit wird die folgende Weisung erteilt: Fortführung der ambulanten Psychotherapie sowie Behandlung der Alkoholabhängigkeit.

- 3 -

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2010 beschlagnahmte Beil- hammer … mit gelbem Griffstück wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

7. Das gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Gipserbeil "…" 750 g wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Das restliche gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Material (Kleider, etc.) wird dem jeweiligen Berechtigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der jeweilige Berechtigte dieses Material nicht innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils heraus, wird es zerstört.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Schadenersatz von Fr. 2'023.15 zuzüglich 5 % Zins ab 16. November 2009 zu bezahlen (Fr. 1'593.15 Erwerbsausfall; Fr. 430.– Uhr). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2009 zu bezahlen.

10. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten C._____ und D._____ wird nicht eingetreten.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 9'905.10 Auslagen Untersuchung Fr. 23'581.70 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. unentgeltlicher Geschädigtenvertreter (RA Y._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 -

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 141) „Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: ,1. Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverlet- zung. Eines weiteren Deliktes, namentlich auch des Angriffs, ist er nicht schuldig’ Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: ,3. Der Angeklagte wird bestraft mit 1 Jahr Freiheitsstrafe, wovon die gan- ze Zeit bereits durch Haft erstanden ist.’ Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: ,4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.’ Ziff. 12 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: ,12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahren sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu zwei Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Staats- kasse genommen. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 14'000.– für die zuviel erstandene Untersuchungshaft ausgerichtet.’ Unter K.u.E.f. im Berufungsverfahren.“

- 5 -

b) der Anklagebehörde: (mündlich sinngemäss; Prot. II. 6 ff.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme von Dispositiv- ziffer 3, Erhöhung der Freiheitsstrafe auf vier Jahre Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 30. Juni 2011 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Dro- hung, des Angriffs sowie der versuchten falschen Anschuldigung schuldig ge- sprochen. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowie vom Vorwurf der versuch- ten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ [ND 1] wurde er freige- sprochen. Der Beschuldigte wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zudem wurde ihm die Weisung erteilt, während der Probezeit von drei Jahren die ambulante Psychotherapie weiterzuführen und seine Alkohol- abhängigkeit zu behandeln. Weiter wurde über die Verwendung der beschlag- nahmten Gegenstände sowie die seitens der Privatklägerschaft gestellten Zivilfor- derungen entschieden (Urk. 118 S. 90 ff.). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 27. April 2011 (Prot. I S. 10 - 23) sowie am 30. Juni 2011 statt, wobei am zweiten Termin die beiden Privatkläger D._____ und C._____ (HD) nochmals ein- vernommen wurden (Prot. I. S. 10 - 35; Urk. 98, Urk. 99; Urk. 100).

- 6 -

2. Am 5. Juli 2011 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 103). Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 meldete auch der amtliche Verteidiger innert Frist Berufung an (Urk. 104). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 10. Oktober 2011 zugestellt (Urk. 115/1-3). Die Berufungserklärungen gingen beim Obergericht rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 12. Oktober 2011 und am 1. November 2011 ein (Urk. 119 und 121). Der Privatkläger B._____ verzichtete darauf, selbständig Berufung zu erheben und schloss sich dieser auch nicht an (Urk. 130). 3.1. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe deutlich zu tief (Urk. 119). Sie erachtet eine Strafe von mindestens 4 Jahren für angemessen. 3.2. Der Beschuldigte bestreitet bezüglich des Vorfalls vom 5. März 2010 (Anklageschrift A., Hauptdossier; Urk. 28 S. 3) insbesondere die Benutzung eines Beilhammers. Er habe sich weder der versuchten schweren Körperverletzung, noch der mehrfachen, teilweise qualifizierten Drohung noch der mehrfachen Frei- heitsberaubung schuldig gemacht. Hinsichtlich des Hauptdossiers ist er indes geständig, sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben (Urk. 141 S. 1; Prot. II S. 5). Angefochten ist auch der Schuldspruch des Angriffs bezüglich der Auseinandersetzung am 18. September 2009 (Anklage- schrift B., Nebendossier 1; Urk. 28 S. 5). Nicht der Beschuldigte habe den Streit begonnen, sondern der Privatkläger B._____ mit dessen Begleiter (Urk. 141 S. 3 ff.). Weiter wird bestritten, dass der Beschuldigte E._____ wider besseres Wissen angeschuldigt habe (Urk. 121 S. 2; Urk. 141 S. 2). Insgesamt beantragt der amtli- che Verteidiger eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr. Als Folge davon wird auch eine abweichende Kosten- und Entschädigungsregelung beantragt (Urk. 121 S. 2). 3.3. Da die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Strafe beantragt, hat selbst- redend auch die Weisung zur Fortführung der ambulanten Psychotherapie während der Dauer der Probezeit als angefochten zu gelten.

- 7 - 3.4. Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB [HD]

- (…)

2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs [HD] sowie vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ [ND 1] wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2010 beschlagnahmte Beil- hammer … mit gelbem Griffstück wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

7. Das gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Gipserbeil "…" 750 g wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Das restliche gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Material (Kleider, etc.) wird dem jeweiligen Berechtigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der jeweilige Berechtigte dieses Material nicht innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils heraus, wird es zerstört.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Schadenersatz von Fr. 2'023.15 zuzüglich 5 % Zins ab 16. November 2009 zu bezahlen (Fr. 1'593.15 Erwerbsausfall; Fr. 430.– Uhr). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 8 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2009 zu bezahlen.

10. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten C._____ und D._____ wird nicht eingetreten.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 9'905.10 Auslagen Untersuchung Fr. 23'581.70 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. unentgeltlicher Geschädigtenvertreter (RA Y._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. (…)

13. (Mitteilung)

14. (Rechtmittel) II. Sachverhalt

1. Hauptdossier: Vorfall vom 5. März 2010 zum Nachteil von C._____ und D._____, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehr- fache Freiheitsberaubung 1.1. Im Berufungsverfahren wird vom Beschuldigten bestritten, dass er im Laufe der Auseinandersetzung einen Beilhammer benützt habe. Ebenso bestreitet er, den Privatklägern D._____ sowie C._____ gedroht zu haben sowie diese in der Wohnung gegen deren beider Willen festgehalten zu haben (Urk. 121 S. 2; Urk. 141 S. 5-11). Geständig ist er indes wie eingangs erwähnt bezüglich der in Ankla- gesachverhalt A. (Hautdossier) umschriebenen mehrfachen einfachen Körperver- letzung (Urk. 141 S. 1; Prot. II S. 5).

- 9 - 1.2. Die Vorinstanz hat vorab die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdi- gung festgehalten, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 50 Ziff. 5. und 6. mit Verweis auf S. 23 -27 Ziff. 7. und 9.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann führte sie aus, die Aussagen des Beschuldigten seien mit besonderer Vorsicht zu würdigen, weil er keiner Wahrheitspflicht unterliege und als direkt Betroffener ein Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen (Urk. 118 S. 50 Ziff. 6.1. mit Verweis auf S. 24 f. Ziff. 8.1.). Soweit ihm dadurch eine verminderte Glaubwürdigkeit unterstellt wird, verstösst diese Feststellung gegen die Unschuldsvermutung. So hat auch ein Unschuldiger, der beschuldigt wird, ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Abgesehen davon geht auch das Bundesgericht bei der Aussagenwürdigung in seiner neueren Rechtsprechung von der sogenannten Nullhypothese aus (BGE 129 I 49 E. 5; Entscheid vom 19. Juni 2008, 6B_96/2008). Zu überprüfen ist mit anderen Worten in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aus- sage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Bei der Würdigung von Aussagen ist folglich nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abzustellen, denn dies lässt keinen allgemei- nen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger richtig zusammengefasst (Urk. 118 S. 42-50 Ziff. 3. und 4.). Auch hierauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Weiter kann den Aus- führungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten bzw. der Würdigung des Sachverhalts uneingeschränkt zugestimmt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 118 S. 51 - 63). Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten

- 10 - gewisse Wiederholungen, dienen aber vor allem der Präzisierung oder Ergän- zung. 1.3. Die Aussagen des Beschuldigten weisen eine geringe Glaubhaftigkeit auf. Vorab fällt insbesondere die Bagatellisierungstendenz auf. Er spricht nicht von Schlägen gegen die Privatklägerin D._____. Vielmehr will er sie bloss "wegge- drückt" oder "weggeschubst" haben, worauf sie zunächst zu Boden, beim zweiten Mal gegen die Türe gefallen sei (Urk. HD 3/2 S. 3). Die Verletzungen der Privat- kläger würden nicht von ihm stammen, sondern der Privatkläger C._____ habe sich beim Fenster gestossen, die Privatklägerin D._____ habe sich am Türgriff "weh getan" (Urk. HD 3/2 S. 3, 5 und 6). Darauf angesprochen, dass die Privat- klägerin D._____ eine Nasenbeinfraktur erlitten habe, meinte der Beschuldigte, es sei durchaus möglich, dass seine Hand beim Wegdrücken der Privatklägerin ihre Nase getroffen habe (Urk. HD 3/2 S. 4). An anderer Stelle sagte der Beschuldigte dann wiederum aus, er habe sich nicht mehr kontrollieren können (Urk. HD 3/4 S. 4). Die Heftigkeit der Auseinandersetzung kommt jedoch in den Aus- sagen des Beschuldigten in keiner Weise zum Ausdruck, was letztlich nur den Schluss zulässt, dass er nicht die ganze Wahrheit aussagte. Im Berufungsver- fahren zeigt sich der Beschuldigte hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körper- verletzung denn auch geständig (Prot. II S. 5). Dass der Beschuldigte erheblich gewalttätig geworden war, passt zudem zur Motivlage sowie den gesamten Umständen. Er trank zuvor Alkohol, trat die eigene Haustüre gewaltsam ein, nachdem ihm nicht geöffnet worden war, und sah dann einen fremden Mann zusammen mit seiner Freundin im Bett (Urk. HD 3/1 S. 2, Urk. HD 3/2 S. 3). Der Beschuldigte führte selbst aus (Urk. HD 3/1 S. 5): "sie hat mich so geliebt, dass ich nie gedacht hätte, dass sie jemand anderen hat". Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere die Darstellung des Beschuldigten nicht glaubhaft, dass die Handgreiflichkeit von C._____ ausgegangen sei (Urk. HD 3/1 S. 3). Zudem ist eine übersteigert aggressive Reaktion für den Beschuldigten nicht persönlichkeitsfremd (vgl. nachstehend Ziff. II. 2.). Dies wird auch vom Gut- achter attestiert (Urk. HD 11/2 S. 45 Ziff. 2):

- 11 - Zum Tatzeitpunkt wies der Explorand ein teilweise abnormes Ver- haltensmuster, geprägt durch Impulsivität wie auch eine niedrige Schwelle zur Gewalt auf, das sich auch im Rahmen des Vorfalls vom

18. September 2009 (…) nachweisen lässt. Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten in sich nicht schlüssig. Der Beschul- digte erwähnte mehrmals, dass er der Privatklägerin D._____ gesagt habe, es tue ihm leid, er habe sich entschuldigt (Urk. HD 3/4 S. 3, Urk. HD 3/1 S. 5). Auch ge- genüber dem Privatkläger C._____ habe er sich entschuldigt (Urk. HD 3/4 S. 3). Wofür müsste er sich denn entschuldigen, wenn nicht für seinen gewalttätigen Ausbruch? Unglaubhaft wirkte der Beschuldigte auch, indem er sich quasi als Nothelfer darstellte: "Der Junge [C._____] hat gesagt, dass er auch Schmerzen habe. Er hat seine Jacke aufgemacht und ich habe festgestellt, dass er eine kleine Schnittwun- de hat. Ich ging ins Bad und gab ihm eine Desinfektionscreme" (Urk. HD 3/1 S. 4, so auch heute: Prot. II S. 8). Diese Darstellung wurde vom Geschädigten C._____ als Zeuge glaubhaft bestritten; so habe ihm dieser weder den Rücken eincremen wollen noch ihm Creme angeboten (Urk. HD 4/4 S. 5). Die Vorstellung, dass der Privatkläger sich von seinem Peiniger widerstandslos den Rücken eincremen lässt, mutet doch auch reichlich seltsam an und ist schwer nachvollziehbar. Nicht überzeugend ist auch die Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin D._____ beschuldige ihn wahrheitswidrig, um ihr Fremdgehen zu verdecken (Urk. HD 3/1 S. 5 sowie S. 7, Frage 46): „Mein Gefühl sagt, sie möchte ihr Gesicht wa- schen, sie schämt sich für ihr Verhalten, ich habe ihr soviel gemacht, um das zu verde- cken hat sie das gemacht“. Wer etwas verdecken will, macht keine Anzeige bei der Polizei. Zudem ist das Rechtfertigen von eigenem (bestrittenen) Fehlverhalten durch Hinweis auf moralisches Fehlverhalten des Kontrahenten bzw. der Kontra- hentin eine typisches Lügensignal. 1.4. Zu den Aussagen der Privatkläger ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.4.1. In krassem Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten enthalten jene des Privatklägers C._____ zahlreiche eindrückliche Realitätskennzeichen, d.h. er schilderte verschiedene Dinge so, wie es nur von jemanden zu erwarten ist, der

- 12 - dies tatsächlich in der erzählten Art und Weise erlebt hatte. Die Aussagen von C._____ sind detailreich und enthalten auch viele Schilderungen von der damali- gen emotionalen Situation, wie zum Beispiel (Urk. HD 4/1 S. 1): „Die Tür war ver- schlossen und der Schlüssel steckte. Ich weiss, dass ich zweimal gedreht habe“, oder (Urk. HD 4/1 S. 1): „Es brannte im Korridor Licht“. Ein solches Detail schildert nur jemand, der aufwacht und vom Bett in Richtung des gehörten Lärms schaut. Sehr lebensnah erläuterte C._____ auch, wie er der Privatklägerin D._____ zur Flucht verhelfen wollte, diese aber seine Gesten nicht verstanden habe (Urk. HD 4/1 S. 2 und 4 f.). Auch die Einvernahme von C._____ als Zeuge vor dem Staatsanwalt enthält wiederum Realitätskennzeichen und vor allem keine Widersprüche zur früheren Aussagen vor der Polizei (Urk. HD 4/4 S. 2): „Er war gross und hatte so ei- ne Art Axt dabei“. Solche Darstellungen von visuellen Eindrücken sind glaubhaft, denn sie sind Indiz für tatsächlich Erlebtes. Die Aussagen des Privatklägers sind somit insgesamt als glaubhaft einzustufen. 1.4.2. Auch die Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft und wirken erlebt. Realitätsnah ist beispielsweise, dass die Privatklägerin D._____ als Frau und wohl aus gewissem Schamgefühl die Geschichte mit dem Penis etwas um- schreibend schilderte (Urk. HD 4/2 S. 2): „Dann ging er wieder auf meinen Freund [C._____] los. Und sprach auch die ganze Zeit mit ihm äusserst abartig und primitiv. Er sagte immer wieder zu ihm, so, wer hat das grössere Teil“. Auch ihre Flucht, nur im Pyjama und barfuss, erzählte die Privatklägerin D._____ derart lebendig, wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der unter grosser Angst stand (Urk. HD 4/2 S. 2 f.): „Die Leute im Laden [wohin D._____ flüchtete] dachten, ich spinne und schauten mich nur doof an“. In ihrer Einvernahme als Zeugin wiederholte die Privatklägerin D._____ den Vorfall zudem im Einklang mit ihren früheren Aussagen. Dass die Privatklägerin als Auskunftsperson vor Gericht einvernommen ihre Aussagen teil- weise widerrief und sich an ihre früheren, den Beschuldigten belastenden Aussa- gen nicht erinnern konnte (Urk. 98), kann der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vor der Polizei und Staatsanwaltschaft nichts anhaben: Bei unbefangener Lektüre der Aussagen vor Vorinstanz (Urk. 98) ist es gerade zu augenfällig, dass sie aus Angst vor Repressionen nicht frei aussagte. Dies stellte sie gleichentags (im An- schluss an die Einvernahme des Privatklägers) auch richtig (Urk. 100 S. 3).

- 13 - 1.5. Zum bestrittenen Sachverhalt: 1.5.1. Bezüglich der Verwendung des Beilhammers - was vom Beschuldigten vehement bestritten wird - sind die Aussagen des Privatklägers konstant und lebensnah: Eindrücklich ist die Passage, wonach der Beschuldigte ins Schlafzim- mer gekommen und ihn (den Privatkläger C._____) zusammen mit der Privatklä- gerin D._____ gesehen habe, worauf er nochmals retour gegangen und dann wieder mit dem Beilhammer gekommen sei und zwischen sie in die Mitte des Bet- tes geschlagen habe (Urk. HD 4/1 S. 3). Hätte der Geschädigte C._____ den Beilhammer bloss erfunden, hätte er einfach ausgesagt, der Beschuldigte sei mit einem Beilhammer hineingestürmt. Das Behändigen einer Waffe macht demge- genüber erst Sinn, nachdem der Beschuldigte den Nebenbuhler zusammen mit seiner Freundin im Bett erblickte. Ein Lügner achtet nicht auf solche Details in seinen Aussagen. Hinsichtlich der Waffe ist zu bemerken, dass C._____ bereits in seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall mehrfach aussagte, der Beschuldige habe einen Beilhammer als Waffe gehabt (Urk. HD 4/1 S. 3). Die Aussagen von C._____ enthalten zudem keinerlei unrealistische Übertreibungen oder unnötige Wertäusserungen gegenüber dem Beschuldigten. Weiter sagte C._____ aus (Urk. HD 4/1 S. 4): „das Beil hatte er so in der Hand, dass er mich hätte schlagen können“. Genau solche Aussagen macht jemand, welcher den bedrohen- den Anblick noch frisch im Gedächtnis hat. Gegen eine Absprache zwischen den beiden Privatkläger sprechen zudem die zeitlichen Begebenheiten: So traf die Privatklägerin nach ihrer Flucht als erste bei der Polizei ein und berichtete bereits von einem ‚gelben Hammer oder Axt’ als Tatmittel (Urk. HD 1 S. 5 und 7). Der Privatkläger wurde am Tatort an der …-Strasse von der Polizei aufgegriffen. Die beiden hätten sich somit in der Zeit zwischen der Flucht und dem Eintreffen der Privatklägerin bei der Polizei gar nicht absprechen können. Selbst wenn sich eine Gelegenheit dazu anerboten hätte, spricht es gegen jegliche Lebenserfahrung, dass jemand, der einen anderen vorsätzlich und wahrheitswidrig der Verwendung einer Waffe bezichtigt, diese Waffe nicht einmal bezeichnen kann. Viel eher wirkt es lebensnah, dass die Privatklägerin nicht einmal weiss, was ein Beilhammer ist (Urk. HD 4/2 S. 1): „Dann hatte er in der linken Hand eine Axt, also es war auf der einen

- 14 - Seite eine Axt und auf der anderen ein Hammer. Ich muss es ihnen zeichnen“. Nur je- mand, der es tatsächlich so erlebt hat, schildert es so wie die Privatklägerin D._____ (Urk. HD 4/2 S. 6): „Mit der Axt hat er vor meinem Körper wild umhergefuch- telt. (…). Er hatte so richtig den Hass im Gesicht". Mit der Verteidigung mutet es in der Tat seltsam an, dass am Tatort kein Beilhammer gefunden werden konnte, die Privatklägerin aber knapp acht Wochen nach dem Vorfall dem Staatsanwalt einen solchen übergab (Urk. HD 4/3 S. 6, Urk. HD 14/2). So erscheint auch die Verwun- derung des Privatklägers C._____ darüber, dass die Privatklägerin die vermeintli- che Tatwaffe erst dann einreichte, echt (Urk. HD 4/4 S. 4): „Ob es genau dieser Beilhammer war, kann ich nicht so genau sagen. Diese Geschichte finde ich aber ko- misch, dass die Sache nicht da war und jetzt hat sie sie wieder.“ Die diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger lassen jedoch keine Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte einen Beilhammer als Tatwaffe verwendete. Ob es sich dabei um den von der Privatklägerin eingereichten han- delte, kann offen bleiben. Der Sachverhalt kann diesbezüglich als erstellt erachtet werden. Dass der Beschuldigte den Beilhammer gegenüber dem Privatkläger C._____ so wie in der Anklageschrift umschrieben einsetzte, kann aufgrund der übereinstim- menden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger ebenfalls als erstellt erachtet werden (vgl. hierzu Urk. 118 S. 52 f. Ziff. 8.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Verteidigung wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet - und ist auch nicht Gegen- stand des Anklagesachverhalts -, der Beschuldigte habe unzählige Male auf den Privatkläger eingeschlagen (Urk. 141 S. 11). Letzterer führte aus, der Beschuldig- te habe ‚lediglich’ zwei resp. drei bis vier Mal versucht, ihn mit dem Beilhammer am Kopf zu treffen (Urk. HD 4/1 S. 5 sowie Urk. HD 4/4 S. 3; Urk. 99 S. 5; Urk. 100 S. 5). Dies fand sodann auch Eingang in die Anklage (’mehrfach’ Urk. 28 S. 3). Die Schilderungen C._____s, wie er die Schläge mit dem Beilhammer habe abwehren können, stimmen im Übrigen mit dem ärztlich festgestellten Verlet- zungsbild überein (Urk. HD 9/1). Zwar wurde mit der Verteidigung kein vertiefter medizinischer Bericht zu den Verletzungen eingeholt, doch kann auch mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger die 2x2 cm grosse Schürfwunde am Rücken (Urk. HD 10/1; Urk. HD

- 15 - 10/3) - wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 141 S. 11) - an einem der stumpfen Fenstergriffe zufügte (Urk. HD 5 bspw. Bild 6). Dies hätte nach allge- meiner Lebenserfahrung eine Prellung zur Folge gehabt, nicht jedoch eine sicht- bare Verletzung der Haut. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Ausführungen zu verweisen (Urk. 118 Ziff. 8.6. S. 61 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5.2. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte bezüglich der Drohung und der Freiheitsberaubung auf Freispruch plädieren (Urk. 141 S. 12). Diesbezüglich führte der Privatkläger C._____ konstant aus, der Beschuldigte ha- be ihm damit gedroht, seinen Penis abzuhacken (Urk. HD 4/1 S. 2; Urk. 4/4 S. 2 f.; Urk. 99 S. 8). So gab er zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er einen grossen oder kleinen Schwanz habe (Urk. HD 4/1 S. 4): „Ich sagte ihm, ich hätte einen kleinen, ich wollte ihn beruhigen“. Solche Aussagen stehen im Einklang mit der damaligen Situation und ein Lügner erfindet in der Regel keine solchen Details. Gleiches gilt, wenn C._____ von einem Psychospiel auf dem Sofa spricht, als der Beschuldigte ihn und D._____ verhörmässig festgehalten, bedroht und ausgefragt habe (Urk. HD 4/1 S. 6; Urk. HD 4/4 S. 3). Bemerkenswert ist schliess- lich auch das Fazit des Privatklägers C._____ am Ende seiner Befragung (Urk. HD 4/1 S. 7): „Dieser Mensch gehört ins Irrenhaus, das nützt nichts, wenn man ihn ins Gefängnis steckt. Der braucht psychiatrische Hilfe“. Auch solche Aussagen belegen gemäss den Erkenntnissen der Aussagenanalyse die grosse Glaubhaftigkeit. Zum Verhör auf dem Sofa sagte C._____ weiter aus, die Fragen seien zwei Tage zu- rück gegangen und die vom Beschuldigten gelieferten Informationen seien alle richtig gewesen. Wiederum sehr lebensnah gab C._____ dazu einerseits zu Pro- tokoll (Urk. HD 4/4 S. 3): „Er sagte, wir müssten ihm Fragen beantworten sonst würde er mir der Axt zuschlagen. Er sprach gebrochen Deutsch.“ Sodann (Urk. HD 4/4 S. 3): „Es hatte den Eindruck für mich, als ob er mich schon seit einiger Zeit beschattet habe.“ Auch die Privatklägerin schildert die ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme überein- stimmend (Urk. HD 4/2 S. 2 Frage 3; Urk. HD 4/3 S. 5 f.).

- 16 - 1.6. Insgesamt weisen die Aussagen der Privatkläger C._____ und D._____ einen hohen Grad an Glaubhaftigkeit und Übereinstimmungen auf. Dass der Pri- vatkläger C._____ an der vorinstanzlichen Befragung zunächst von einem gelben Messer sprach, vermag daran nichts zu ändern, denn er äusserte dabei gleichzei- tig, dass er nicht mehr sicher sei, weil der Vorfall bereits lange zurückliege. Auf Nachfrage hin bestätigte er dann, dass es ein Beilhammer, gelb oder grau, gewe- sen sei (Urk. 99 S. 9). Bewertet man auf der anderen Seite die Aussagen des Be- schuldigten, deren Glaubhaftigkeit sehr gering ist, besteht kein vernünftiger Zwei- fel daran, dass die Darstellung in der Anklageschrift, welche auf den Aussagen der Privatkläger C._____ und D._____ beruht, der Wahrheit entspricht.

2. Nebendossier 1: Vorfall vom 23. September 2009, Angriff zum Nachteil von B._____ 2.1. Die Vorinstanz hat vorab die Aussagen des Beschuldigten, von F._____ und G._____ (je separates Verfahren), des Privatklägers B._____, sowie der Zeugen H._____ und I._____ richtig zusammengefasst (Urk. 118 S. 12-22 Ziff. 2. bis 6.). Hierauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Bezüglich der vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beteiligten (Urk. 118 S. 24 f. Ziff. 8.) ist auf das vorstehend Festgehaltene zu ver- weisen (Ziff. II. 1.2.). Weiter kann den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Beteiligten bzw. der Würdigung des Sachverhalts unein- geschränkt zugestimmt werden (Urk. 118 S. 27-33 Ziff. 10.-12.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur. 2.2. Wie hinsichtlich Anklagesachverhalt C. (ND 2, falsche Anschuldigung) noch zu zeigen sein wird, hat der Beschuldigte hinsichtlich der Teilnahme von E._____ an der Auseinandersetzung bewusst die Unwahrheit ausgesagt (vgl. nachstehend Ziff. II. 3.). Dies alleine ist bereits ein starkes Indiz dafür, dass auch der Grund der Auseinandersetzung und deren Ablauf wahrheitswidrig von ihm geschildert wur- den. 2.3. Die Vorinstanz ist bereits umfassend darauf eingegangen, dass zwischen den Aussagen des Beschuldigten, F._____ und G._____ hinsichtlich der Anzahl

- 17 - der Kontrahenten und wie diese dazugestossen sind, erhebliche Widersprüche bestehen. Auf die zutreffenden Darlegungen kann verwiesen werden (Urk. 118 S. 27 f. Ziff. 10.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. Weiter bietet der Umstand zu Zweifeln Anlass, dass G._____ im Gegen- satz zu F._____ und dem Beschuldigten nicht mitbekommen haben will, weshalb der Streit entbrannt war. Dies obschon alle drei übereinstimmend angaben, sie hätten zusammen am J._____-Platz Bier getrunken (Urk. ND 1/10/1 S. 2; Urk. ND 1/11/1 S. 1; Urk. ND 1/11/4 S. 3) und G._____ ausführte, er sei auf der einen Sei- te des Beschuldigten und F._____ auf dessen anderen Seite gesessen (Urk. ND 1/11/4 S. 4). Im Widerspruch dazu sagte G._____ dann an anderer Stelle aus, der Beschuldigte sei "angerannt" gekommen (Urk. ND 1/11/4 S. 3). 2.5. Auch zwischen den Aussagen von F._____ und jenen des Beschuldigten bestehen Ungereimtheiten. So gab der Beschuldigte an, 5 - 6 Personen seien ge- kommen und hätten gefragt, weshalb sie während des … Bier trinken würden (Urk. ND 1/10/1 S. 2). Auf die Antwort von F._____ hin hätten die Leute ihn be- schimpft, und B._____ habe ihm gleichzeitig einen Faustschlag verpasst (Urk. ND 1/10/1 S. 2). Zunächst sei mit den Fäusten gekämpft worden, dazwischen sei B._____ weggegangen und habe einen kleinen Gegenstand behändigt, eine Hohlstange oder etwas Ähnliches. Damit habe er F._____ auf die Hand geschla- gen (Urk. ND 1/10/1 S. 3). In eklatantem Widerspruch dazu sagte F._____ aus, B._____ habe ihn zunächst gefragt, warum er an … Bier trinke (Urk. ND 1/11/2 S. 4). Darauf hin habe B._____ den Park verlassen und habe 5 - 6 Personen geholt. B._____ sei mit einem Messer oder einem anderen scharfen Gegenstand auf ihn zugekommen und habe ihm auf die Hand geschlagen, worauf es geblutet habe (Urk. ND 1/11/2 S 4). 2.6. Die Würdigung der Vorinstanz zur vom Beschuldigten verwendeten Tatwaf- fe überzeugt. Es ist nicht erklärbar, dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung einen Gegenstand benützte, diesen aber nur derart vage beschreiben konnte (Urk. ND 1/10/1 S. 3 f.). Auch sein diesbezügliches Aussage- verhalten deutet stark auf eine Lüge hin: Als der Privatkläger B._____ den Ge- genstand in der Hand gehalten habe, sprach der Beschuldigte zunächst von ei-

- 18 - nem kleinen Gegenstand, er könne nicht genau sagen, ob es eine Hohlstange oder etwas gewesen sei (Urk. ND 1/10/1 S. 3). Er, der Beschuldigte, habe diesen Gegenstand dann aufgehoben und damit hin und her geschwungen, um sich zu schützen. Später in seiner Einvernahme sagte der Beschuldigte dann, es sei wie eine Stange gewesen. Das Material wisse er nicht. Ihm sei aber aufgefallen, dass der Kopf des Gegenstands schwer gewesen sei. Der Gegenstand sei ca. 31 cm lang und 4 cm breit gewesen (Urk. ND 1/10/1 S. 4). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen verneinte der Beschuldigte dann die Frage, ob er den Gegenstand zeichnen könne; und auf die Frage, ob es ein Hammer gewesen sei, entgegnete er (Urk. ND 1/10/1 S. 4): "Ich weiss es nicht". Anlässlich der Berufungsverhandlung widersprach sich der Beschuldigte sodann, indem er ausführte, er habe so etwas wie eine Stange gespürt, diese in die Hand genommen und sogleich wieder weg- geworfen. Dann sei er weggerannt (Urk. 140 S. 11). Vom Hin- und Herschwingen des Gegenstandes zur eigenen Abwehr, wie er es jeweils in den vorgängigen Einvernahmen (Urk. ND1 10/1 S. 3 Frage 15; Urk. ND 1 10/2 S. 3) deponiert hatte, war keine Rede mehr. Wiederum zeigt sich hier die Tendenz des Beschul- digten, sein Verhalten zu bagatellisieren. Würde die Geschichte des Beschuldig- ten über die Auseinandersetzung stimmen, würde er nicht zu solchen Ausflüchten greifen. Auch seine nachgeschobene Erklärung, er sei eben stark betrunken gewesen, ist unglaubhaft. 2.7. Widerlegt ist auch die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Ausei- nandersetzung im Park am J._____-Platz stattgefunden habe, wo er mit Kollegen Bier getrunken habe (Urk. ND 1/10/1 S. 2). Die Zeugen H._____ und I._____ schilderten glaubhaft und übereinstimmend, dass die Auseinandersetzung vor ih- rem Haus stattgefunden habe und die Kontrahenten des Privatklägers B._____ Richtung J._____-Platz weggerannt seien (Urk. ND 1/12/6; Urk. ND 1/12/8). Leute am J._____-Platz hätten den Zeugen dann erzählt, dass die Flüchtenden einen Beilhammer weggeworfen hätten, welchen die Zeugen dann behändigten und der Polizei übergaben. Die beiden Zeugen sind glaubwürdig, haben sie doch keinerlei ersichtliches Interesse, sich durch Falschaussagen selbst der Gefahr einer straf- rechtlichen Verurteilung auszusetzen. Hätte die Auseinandersetzung am J._____- Platz stattgefunden und wäre der Beschuldigte mit seinen Kumpanen von dort

- 19 - aus in die vom Privatkläger aus entgegengesetzte Richtung geflohen, hätten die Zeugen die Auseinandersetzung nicht so mitbekommen, wie sie es schilderten. Zudem wurde das Mobiltelefon des Privatklägers vor dessen Haus aufgefunden, wo auch dessen Essen am Boden zerstreut lag (Urk. ND 1/13). Mit der Vorinstanz lässt sich auch daraus schliessen, dass die Auseinandersetzung vor dem Haus des Privatklägers stattfand (Urk. 118 S. 31 Ziff. 10.3.). 2.8. Im Übrigen kann auf die zutreffende Würdigung des Sachverhalts der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 24 - 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sach- verhalt des Angriffs gemäss Anklageschrift kann in dem von der Vorinstanz fest- gestellten Umfang als erstellt erachtet werden (Urk. 118 S. 33 Ziff. 11); der Freispruch bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

3. Nebendossier 2: Vorfall vom 23. September 2009, falsche Anschuldigung zum Nachteil von E._____ 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe gegenüber der Polizei wahrheitswidrig und wider besseres Wissen angegeben, an der handgreiflichen Auseinandersetzung am 18. September 2009 habe auf Seiten des Privatklägers auch E._____ teilgenommen. 3.2. Die Vorinstanz hat wiederum vorab die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen und Auskunftspersonen richtig zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 118 S. 35 f. Ziff. 2. und 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter kann den Aus- führungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten bzw. der Würdigung des Sachverhalts uneingeschränkt zugestimmt werden (Urk. 118 S. 37 ff. 37-39 Ziff. 5. bis 6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur. 3.3. E._____ machte hierzu stets geltend, er habe an jenem Abend wie ge- wohnt im Restaurant … gearbeitet und sei nicht am Tatort gewesen (Urk. ND 1/12/11 S. 4; Urk. ND 1/12/2 S. 3). Der Privatkläger B._____ habe ihm aber in der Nacht des Vorfalls telefoniert, weshalb er davon erfahren habe.

- 20 - 3.4. Sowohl der Arbeitgeber von E._____, K._____, als auch die Restaurantan- gestellte L._____ bestätigten als Zeugen sinngemäss, dass E._____ an jenem Tag gearbeitet habe (Urk. ND1 12/3; Urk. ND1 12/14). Allerdings ist aus ihren Aussagen am 9. Dezember 2009 - über zwei Monate später - zu schliessen, dass sie sich nicht konkret an die Anwesenheit von E._____ erinnern konnten, mit an- deren Worten nicht positiv seine Anwesenheit bestätigten. Vielmehr schlossen sie sinngemäss aufgrund der Umstände aus, dass E._____ an jenem Abend nicht ge- fehlt habe. Beide verwiesen auf den damaligen personellen Engpass im Restau- rant, weshalb E._____ zu jener Zeit jeden Tag gearbeitet habe. Dass ihre Aussa- gen somit eine gewisse Vermutung oder Interpretation enthalten, macht sie noch nicht unzuverlässig. Sowohl K._____ als auch L._____ erklärten, dass personell ansonsten nur zwei Herren am Grill und zwei in der Küche gearbeitet hätten (Urk. ND 1/12/13 S. 3; Urk. ND 1/12/15 S. 3). Wenn nur eine Person im Service tätig ist, fällt sofort auf, wenn diese Person unvermittelt fehlt. Es braucht wenig Kenntnis im Gastgewerbe um zu wissen, dass solche Abwesenheiten sofort zu massiven Problemen führen und häufig grosse Schelte auslösen. So hielt L._____ denn auch Folgendes fest (Urk. ND 1/12/14 S. 3: „Was ich sagen kann ist, dass es im Service unmöglich ist, aus dem Restaurant wegzugehen“. Es ist kaum vorstellbar, dass sich K._____ und L._____ nicht an solche Friktionen aufgrund einer Abwe- senheit von E._____ erinnert hätten. 3.5. Der Privatkläger B._____ hat in seiner ersten polizeilichen Aussage keine andere Begleitperson erwähnt (Urk. ND 1/12/2). In seiner zweiten Einvernahme gab er auf Frage hin an, er sei alleine gewesen (Urk. ND 1/12/4 S. 4). Die spätere Frage, ob E._____ dabei gewesen sei, verneinte er (Urk. ND 1/12/4 S. 5). Als Zeuge wiederholte er wiederum, dass er alleine gewesen sei (Urk. ND 1/12/4 S. 4 f.). 3.6. Auch in diesem Zusammenhang kommt den Aussagen der beiden in unmittelbarer Nähe des Tatorts wohnhaften Nachbarn I._____ und H._____ er- hebliche Bedeutung zu. Diese sagten nämlich übereinstimmend aus, sie hätten lautes Geschrei von draussen gehört und seien deshalb hinunter auf die Strasse gegangen (Urk. ND 1/12/6 S. 3 und Urk. ND 1/12/). Sie erklärten, dass der Privat-

- 21 - kläger B._____ verletzt und allein gewesen sei (Urk. ND 1/12/6 S. 5 f. und Urk. ND 1/12/7 S. 4; Urk. ND 1/12/8 S. 3 und Urk. ND 1/12/9 S. 3). Auch wenn es sich um Nachbarn des Privatklägers B._____ handelt, ist keinerlei vernünftiges Motiv für eine Falschaussage ersichtlich. Hätte E._____ auf Seiten des Privatklä- gers am Streit teilgenommen, hätte er diesen nicht einfach verletzt alleine stehen gelassen bzw. wäre er nicht einfach plötzlich spurlos verschwunden. 3.7. Würdigt man diese Aussagen insgesamt, kann kein Zweifel daran beste- hen, dass E._____ entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht am Tatort anwesend war. 3.8. An dieser eindeutigen Beweislage ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Begleiter des Beschuldigten, F._____ und G._____, übereinstimmend angaben, dass nebst B._____ auch E._____ an der Schlägerei teilgenommen ha- be (Urk. ND1/11/1 S. 2; Urk. ND1/11/4 S. 3). Deren Einvernahme fand fünf bzw. fünfundzwanzig Tage nach dem Vorfall statt, weshalb sie und der Beschuldigte genügend Zeit hatten, sich vorgängig abzusprechen. Schliesslich sind die drei Kollegen (Urk. ND 1/11/4 S. 2; Urk. ND 1/11/1 S. 2; Urk. ND 1/10/1 S. 2). Bei G._____ ist auffällig, dass er zunächst schilderte, er habe auch von E._____ Schläge erhalten, später dann aber erklärte, nach längerem Überlegen sei er zum Schluss gekommen, dass er ein Durcheinander gemacht habe und von E._____ nicht geschlagen worden sei (Urk. ND 1/11/4 S. 6 und Urk. ND 1/11/5 S. 1). Bei seiner staatsanwaltlichen Einvernahme sagte G._____ dann aus, er sei nicht si- cher, ob es E._____ gewesen sei oder nicht, der Mann habe jedenfalls ähnlich ausgesehen (Urk. ND 1/11/6 S. 4). Solche Abschwächungen in Aussagen sind klassische Lügensignale. Auch die nachgeschobenen Erklärung von G._____, der Übersetzer habe nicht richtig … [Sprache] gekonnt, ist nicht zu hören (Urk. ND 1/11/6 S. 4). So wurde er anlässlich der polizeilichen Einvernahmen jeweils ge- fragt, ob er den Dolmetscher verstehe, was er stets bejahte (Urk. ND 1/11/1 Frage 2 und 22; Urk. ND 1/11/2 Frage 2). Verräterisch wirkt auch die Antwort von G._____ auf die Frage, ob er nach dem Vorfall mit F._____ darüber gesprochen habe. Er antwortete: "nicht wirklich" und präzisierte auf Nachhaken, was diese vage Aussage bedeute, mit "nein" (Urk. ND 1/11/6 S. 5).

- 22 - 3.9. Sowohl der Beschuldigte als auch F._____ und G._____ sprachen von mehreren Beteiligten auf Seiten von B._____ und E._____: Nach Darstellung von G._____ waren es 4 - 5, nach Darstellung von F._____ 6 oder 7 und der Beschul- digte sprach von zunächst 5 - 6, wobei 2 - 3 geflüchtet seien und später 8 - 10 wieder gekommen seien (Urk. ND 1/11/4 S. 3; Urk. ND 1/11/1 S. 1 und Urk. ND 1/10/1 S. 3). Als er dann die Stimmen von 10 - 12 Personen gehört habe, sei er geflüchtet. Es erstaunt etwas, dass sowohl G._____ als auch F._____ nichts von neu hinzugekommenen 8 - 10 weiteren Personen erwähnten. Möglich, aber trotz- dem merkwürdig ist zudem, dass alle drei nur B._____ und E._____ erkannt ha- ben wollen. Trotzdem wollte F._____ wissen, dass alle Kontrahenten aus M._____ [Staat] stammten (Urk. ND 1/11/1 S. 2). 3.10. Bemerkenswert sind auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldig- ten. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, wer denn an der Schlägerei beteiligt gewesen sei, führte er bestimmt aus (Urk. ND 1/10/1 S. 3 Frage 13): „E._____, den habe ich erkannt, ebenso erkannte ich B._____“. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung schwächte er diese Aussagen ab und führte aus, er wisse nicht mehr was richtig und was falsch sei (Urk. 140 S. 10) und liess ausführen, dass bei einer mitternächtlichen Schlägerei falsche Beobachtungen gemacht werden kön- nen (Prot. II S. 9). 3.11. So wie der wahre Grund der Auseinandersetzung letztlich im Dunkeln blieb, kann auch nur gemutmasst werden, weshalb E._____ wahrheitswidrig als Teilnehmer der tätlichen Auseinandersetzung bezeichnet wurde. Aus dem Um- stand, dass sowohl der Beschuldigte als auch seine zwei Begleiter wahrheitswid- rig aussagten, lässt sich jedoch nur der Schluss ziehen, dass sie sich vorgängig abgesprochen haben. Dies schliesst wiederum ernsthafte Zweifel am Vorsatz, E._____ zu Unrecht falsch anzuschuldigen, aus. Der Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift ist diesbezüglich deshalb erwiesen, weshalb der vorinstanzliche Schuld- spruch in der Sache zu bestätigen ist.

- 23 - III. Rechtliche Würdigung

1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des erwiesenen Sachverhalts als versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Freiheitsberaubung sowie als mehrfache, teilweise qualifizierte Drohung und versuchte falsche Anschuldigung kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 63 - 70; Art. 82 Abs 4 StPO). 2.1. Bezüglich der Drohung ist ergänzend zu den theoretischen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 118 S. 69 f. Ziff. 10.4.1) anzufügen, dass der Täter die ausgesprochene Drohung nicht ernst zu meinen braucht. So kann bei- spielsweise auch eine Scheindrohung ohne tatsächliche Gefahr für das Opfer (z.B. Drohung mit ungeladener Waffe) die beabsichtigte Wirkung erzielen (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, 18. Aufl., Zürich 2010, N2 zu Art. 180). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einem Beil- hammer bewaffnet war und gegenüber beiden Privatklägern Gewalt anwandte, ist es entgegen der Verteidigung (Urk. 141 S. 12) evident, dass eine solche Drohung in eben dieser Situation sehr ernst genommen wird und mithin den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzte; dies unabhängig davon, ob der Beschuldigte das Angedrohte auch tatsächlich ernst meinte oder eben nicht. 2.2. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung lässt sich ergänzen, dass nach über- wiegender Lehrmeinung auch dann von mehrfacher Tatbegehung auszugehen ist, wenn mehrere Personen als Opfer betroffen sind. Es handelt sich um eine soge- nannte gleichartige Idealkonkurrenz (BGE 124 IV 145 S. 147). Weiter ist festzu- halten, dass die (mehrfache) Freiheitsberaubung vorliegend nicht als blosse Nebenfolge des Schlagens zu betrachten ist. Die Privatkläger befanden sich während ca. einer halben Stunde in der Gewalt des Beschuldigten und wurden während dieser Zeit von diesem zur Rede gestellt, mehrmals geschlagen sowie bedroht (vgl. hierzu Delon/Rüdy in: BSK Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, N55 zu Art. 183 StGB). Zwischen den Körperverletzungsdelikten und der mehrfachen Freiheitsberaubung ist somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 141 S. 12) von echter Konkurrenz auszugehen.

- 24 - 2.3. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts B. (ND 1) macht die Verteidigung geltend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Privatkläger B._____ mit der Schlägerei begonnen habe. Ein Angriff indes lä- ge nur vor, wenn das Opfer passiv sei (Urk. 141 S. 2). Aufgrund des erwiesenen Sachverhalts hat der Privatkläger B._____ weder den Beschuldigten noch einen seiner Mitstreiter tätlich angegangen. Auf die entsprechenden Beanstandungen der Verteidigung ist deshalb nicht weiter einzugehen.

3. Dementsprechend ist der Beschuldigte zudem schuldig zu sprechen

- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [HD],

- der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB [HD],

- der mehrfachen, teilweise qualifizierten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB [HD],

- des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB [ND 1] sowie

- der versuchten falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 2]. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Zunächst ist der Rahmen festzulegen, innert welchem die Strafe festzu- setzen ist. Sind mehrere Delikte zu beurteilen, ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist vom Delikt auszugehen, für welches das Gesetz die höchste Strafandrohung vorsieht. Dies ist vorliegend die falsche Anschuldi- gung, welche mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht ist (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Da in Art. 303 StGB keine Höchstdauer der Freiheitsstrafe genannt wird, kommt Satz 3 von Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. das gesetzliche Höchstmass für Freiheitsstrafe von 20 Jahren gemäss Art. 40 StGB zur Anwendung. 1.2. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Strafrahmen somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 40 StGB,

- 25 - Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 118 S. 71 - 73). Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe sind folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen, welcher vorliegend gegen oben ohnehin der gesetzlichen Höchstdauer entspricht. Vorliegend besteht auch kein Anlass den Strafrahmen gegen unten zu verlassen, insbesondere wird dem Beschuldigten volle Schuldfähigkeit attestiert (Urk. HD 11/2 S. 56).

2. Methode zur Bildung der Gesamtstrafe bei mehreren Delikten 2.1. Bei der Festlegung der Strafe innerhalb des besagten Strafrahmens bzw. für die Bildung der Einsatzstrafe stellt sich dogmatisch die Frage, ob mit dem Begriff "schwerste Straftat" das Delikt mit der höchsten maximalen gesetzlichen Strafandrohung gemeint ist oder jenes Delikt, welches einzeln betrachtet im konkreten Fall zur höchsten auszufällenden Strafe führt, mit anderen Worten das Schwergewicht der Strafzumessung bildet. 2.2. Die Vorinstanz ist im Einklang mit der verbreiteten Lehrmeinung so vorge- gangen, dass sie wiederum vom Delikt ausgegangen ist, für welches das Gesetz die höchste Strafandrohung vorsieht, obschon - wie die Vorinstanz richtig festhielt

- vorliegend die versuchte schwere Körperverletzung weitaus schwerer wiegt. Diese Methode ergibt sich vor allem aus der Interpretation, wonach sich der Begriff "Höchstmass der angedrohten Strafe" in Satz 2 von Art. 49 Abs. 1 StGB auf den Ausdruck "schwerste Straftat" in Satz 1 von Art. 49 Abs. 1 StGB beziehe. In der Literatur wird dieses Vorgehen häufig mit Verweis auf zahlreiche Bundes- gerichtsentscheide untermauert, in welchen das Bundesgericht jedoch gar nicht ausdrücklich festgehalten hat, dass es mit "schwerste Straftat" jenes Delikt mit der höchsten gesetzlichen Strafandrohung gemeint habe (BGE 116 IV 304; Urteil vom

27. Dezember 2008, 6B_579/2008, Erw. 4.2.2.). Immerhin hat sich das Bundes- gericht aber beispielsweise im Urteil vom 23. Juni 2010 ausdrücklich in diesem Sinne geäussert: "Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vo- raussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip)" (6B_323/2010, Erw. 2.2.).

- 26 - 2.3. Das Abstellen auf das Delikt mit der abstrakt höchsten gesetzlichen Straf- androhung entspricht wohl am ehesten dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB. Allerdings befriedigt diese Methode dann nicht, wenn wie vorliegend, das Delikt mit der höchsten gesetzlichen Strafandrohung aufgrund individueller Strafzumes- sungsgründe im Endeffekt als völlig untergeordnet da steht, währenddem ein Delikt mit einer tieferen maximalen Strafandrohung letztlich ausschlaggebend für die Gesamtstrafenhöhe ist. Zum einen erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, so aber zumindest etwas merkwürdig von Asperation, d.h. von Strafschärfung zu sprechen, wenn die zu schärfende Strafe faktisch vervielfacht wird. Zum anderen ist es wenig sachgerecht bei der Strafzumessung von einem Delikt auszugehen, welches letztlich nur geringe oder sogar geringsten Einfluss auf die Strafhöhe der gesamten Strafe hat. In solchen Fällen kann die Methode zur inhaltslosen Etikette werden, die nicht der faktischen Entscheidfindung entspricht (vgl. dazu auch Ackermann in: BSK Strafrecht-I, 2. Aufl. Basel 2007, N 47 zu Art. 49 mit Verweis auf die gegenteilige frühere Bundesgerichtspraxis und die deutsche Praxis). Das Bundesgericht verlangt im Rahmen der Begründungspflicht von Art. 50 StGB zu Recht die Festlegung einer Einsatzstrafe. Dies mit der Begründung, ohne Fest- legung der Einsatzstrafe sei nicht nachvollziehbar, ob und um wie viel diese Strafe auf Grund der anderen Straftaten erhöht worden sei und ob die Vorinstanz das Asperationsprinzip korrekt angewendet habe (Urteil vom 25. März 2010, 6B_865_2009), Erw. 1.3.). Bei quantitativ unerheblicher Einsatzstrafenhöhe greift diese Argumentation allerdings zu kurz. Abgesehen davon entspricht es denn auch bei Konkurrenz von Delikten mit derselben maximalen gesetzlichen Strafan- drohung der verbreiteten und überzeugenden Methode, jeweils vom faktisch schwersten Delikt auszugehen. 2.4. Die Vorinstanz hat diese Problematik zu Recht erkannt, ist aber Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgend nicht vom konkret schwersten Delikt ausgegangen, sondern von der falschen Anschuldigung mit der höchsten ab- strakten, d.h. gesetzlichen Strafandrohung (Urk. 118 S. 73 und S 76 - 78). Trotz der erwähnten Bedenken wird auch nachfolgend dieses Vorgehen gewählt.

- 27 -

3. Strafzumessung im konkreten Fall 3.1. Allgemeine Grundlagen der Verschuldensbemessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Verschuldensbemessung sehr eingehend und zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf verwiesen (Urk. 118 S. 74 ff. Ziff. 1.). Ergänzend ist festzuhalten, dass es im Ermessen des Sachrichters liegt, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Verschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begriff- lich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). 3.2. Einsatzstrafe - falsche Anschuldigung (ND 2) 3.2.1. Vorerst ist mithin die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Die Bewertung der objek- tiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Vor- liegend richtete sich die Tathandlung des Beschuldigten einerseits gegen den ungehinderten Gang der Rechtspflege und andererseits gegen das Persönlich- keitsrecht des zu Unrecht angeschuldigten E._____ (vgl. dazu Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N3 f. zu Art. 303). Die Tatschwere ist aber inner- halb der denkbaren Tathandlungen dieser Deliktskategorie zu gewichten. Die Vorinstanz unterliess es, eine Einsatzstrafe nach Beurteilung des Tatver- schuldens festzusetzen. Dies ist nachzuholen.

- 28 - Im weiten Strafrahmen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, Frei- heitsstrafe bis zu 20 Jahren, ist das Tatverschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusiedeln. Zwar ist die Beteiligung an einem Angriff gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Mangels erheblicher Verlet- zungen des Beschuldigten und seiner Begleiter und der vagen Umschreibung des Tatbeitrags des fälschlich Angeschuldigten E._____ war von vornherein abzuse- hen, dass für E._____ höchstens eine geringe Strafe resultiert hätte. Mangels substantiierter Angaben zum Tatbeitrag von E._____ oder irgendwelcher weiterer Vorkehrungen und Lügengebäuden war die kriminelle Energie hinter diesem Vor- haben eher gering. Immerhin handelte es sich aber um eine konzertierte Aktion des Beschuldigten und seiner Begleiter und Mittäter, was nicht unerheblich zu seinen Lasten zu bewerten ist. Aus diesem Grund kann auch keine Strafminderung wegen blossen Versuchs angenommen werden. Der eine Mittäter steht verschuldensmässig nicht besser da, bloss weil die Anschuldigung bereits vom einem anderen Mittäter bei der Polizei deponiert worden ist. Aufgrund der objektiven Umstände ist die Einsatzstrafe auf drei Monate festzu- setzen. 3.2.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz (Urk. 118 S. 39 f., sowie vor- stehend Ziff. II. 3.11.). Er ist hinsichtlich der falschen Anschuldigung nicht geständig, weshalb sein Motiv im Dunkeln bleibt. Weitere subjektive Verschul- denselemente sind nicht ersichtlich. Die objektive Tatschwere wird somit aufgrund der subjektiven nicht relativiert. 3.3. Straferhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit Die Einsatzstrafe ist folglich unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

- 29 - 3.3.1. Angriff (ND 1) Verschuldensmässig gravierender als die falsche Anschuldigung ist demgegen- über der Angriff, d.h. die Beteiligung an der tätlichen Einwirkung auf B._____ zu bewerten. In der Nacht in Überzahl und mit einem Beilhammer bewaffnet ein wehrloses Opfer anzugreifen, ist dreist und zeugt von nicht unerheblicher krimi- neller Energie. Dabei ist für die Strafzumessung aber in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig vom Vorwurf der Körperverlet- zung freigesprochen wurde. Daran kann im Berufungsverfahren nichts geändert werden. Aufgrund des Angriffs erlitt der Privatkläger multiple Kontusionen sowie mehrere Schnittwunden (vgl. Urk. ND 1/14/3). Der Beschuldigte verwendete einen Beilhammer, was potentiell eine sehr gefährliche Waffe ist. Eine Kausalität zu den Verletzungen darf allerdings wegen des erwähnten Freispruchs von der Körper- verletzung nicht angenommen werden, da zwischen diesen Delikten Idealkonkur- renz besteht (BGE 118 IV 229, 135 IV 152). Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Zum subjektiven Verschulden ist anzufügen, dass von einer leichten Strafminde- rung wegen vorgängigem Alkoholkonsums auszugehen ist, auch wenn dies zweifelhaft ist. Ausgehend von der bewiesenen Version des Privatklägers, wonach dieser unvermittelt überfallen worden ist, läge die Annahme einer vor dem Alkoholkonsum geplanten Aktion jedenfalls nahe. Da die Hintergründe der Auseinandersetzung aber letztlich im Dunkeln blieben, kann ein blosses Mutan- trinken des Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden. Wiederum im Dunkeln bleibt das Motiv des Beschuldigten, da er nicht geständig ist. Weiter handelte er auch hier mit direktem Vorsatz. Von einer Verminderung der Schuldfähigkeit ist nicht auszugehen; das Gutachten verneint das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der kognitiven Fähigkeiten zum Tatzeitpunkt. Der Beschuldigte habe das Delikt bei erhaltener Schuldfähigkeit begangen (Urk. HD 11/2 S. 50 f.). Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden folglich nur minim relativiert. Zu Recht hat die Vorinstanz den Angriff als stark straferhöhend gewertet (Urk. 118 S. 77): Nur schon alleine betrachtet, wäre für den Angriff (der

- 30 - Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, Art. 134 StGB) eine Strafe im Bereich von einem Jahr angemessen. 3.3.2. Versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverlet- zung, mehrfache Drohung, mehrfache Freiheitsberaubung (HD) 3.3.2.1. Objektives Tatverschulden Bei diesem Tatkomplex fällt in objektiver Hinsicht auf, dass der Beschuldigte - wie dies die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 118 S. 77) - brutal und gewalttätig vor- ging. Vorliegend richtete sich die Tathandlung des Beschuldigten gegen die höchsten Rechtsgüter, nämlich Gesundheit und Leben beider Opfer. (Versuchte) schwere Körperverletzungen gehören neben den Tötungsdelikten zu den schwersten Delikten überhaupt. Die Tatschwere ist aber innerhalb der denkbaren Tathandlungen dieser Deliktskategorie zu gewichten. Bei Würdigung der objekti- ven Tatschwere hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte ist das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten. Das Verhalten des Beschuldigten ist innerhalb des Tat- bestandes der schweren resp. einfachen Körperverletzung zu würdigen. Umstän- de, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzli- chen Strafrahmens berücksichtigt werden - weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Aus- mass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. E. 3.3.2. und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 77 zu Art. 47 StGB samt Ver- weisen; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 27 zu Art. 47 StGB). Führt man sich vor Augen, dass der Beschuldigte mit einem 30 cm langen Beil- hammer versuchte, auf den Kopf des Privatklägers zu schlagen, muss die Vorge- hensweise des Beschuldigten als sehr brutal bezeichnet werden. Er liess es auch nicht bei einem Schlag bewenden, sondern versuchte es zumindest ein zweites Mal. Sein Verhalten war somit darauf gerichtet, dem Privatkläger erhebliche Ver- letzungen im sensiblen Bereich des Kopfes zuzufügen. Welche Verletzungen dar-

- 31 - aus resultierten, kann den ärztlichen Befunden entnommen werden (Urk. HD 10/1 und Urk. HD 10/7). Der Privatkläger war während drei Tagen nicht arbeitsfähig (Urk. HD 10/4). Er ist verhältnismässig glimpflich davon gekommen, doch sowohl das Tatmittel sowie die Art und Weise wie der Beschuldigte dieses verwendete, war ohne Weiteres geeignet, schwerste Verletzungen herbeizuführen. Hätte der Privatkläger C._____ die Schläge nicht erfolgreich mit Händen und Armen abweh- ren können, wohlverstanden unter Inkaufnahme schmerzhafter Verletzungen an diesen Extremitäten, hätte es auch zu lebensgefährlichen oder sogar tödlichen Verletzungen kommen können. Es ist gerichtsnotorisch, dass aus Schlägen mit einem spitzen oder stumpfen Gegenstand gegen den Kopf Frakturen resultieren können und folglich schwerste Verletzungen, die allenfalls bleibende gesundheitli- che Beeinträchtigung zur Folge haben können. Dass es letztlich nur bei einem Versuch zu einer schweren Körperverletzung blieb, ist den Abwehrhandlungen des Privatklägers zuzuschreiben; dies kann dem Beschuldigten nicht positiv veranschlagt werden. Dieser Umstand muss jedoch von Gesetzes wegen zu einer – wenn auch nur minimen – Minderung der Strafe führen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). Mit der Vorinstanz ist auch sein Vorgehen gegenüber der Privatklägerin als skrupellos zu bezeichnen. Es zeugt von erheblichen Niederträchtigkeit, einem am Boden liegenden Opfer einen Fusstritt in die Nase zu versetzen, insbesondere der Beschuldigte dieses vorgängig mehrfach mit Händen und Fäusten schlug und welches aufgrund seines Faustschlags zu Boden ging. Die Verletzungen der Privatklägerin sind den ärztlichen Berichten zu entnehmen und als nicht unerheb- lich einzustufen (Urk. HD 9/1; Urk. HD 9/7). Dies gilt vor allem für den Nasenbein- bruch, den ihr der Beschuldigte durch einen Faustschlag und/oder Fusstritt ins Gesicht zufügte. Eine bleibende Deformierung der Nase kann nicht ausgeschlos- sen werden (Urk. HD 9/7S. 1). Auch die Privatklägerin war während drei Tagen nicht arbeitsfähig (Urk. HD 10/4). Das vollständige Ausrasten des Beschuldigten musste den Privatklägern auf der obersten Stufe der Konflikteskalationsleiter erschienen sein: Gemeinsam in den Abgrund. Die Privatkläger hatten praktisch eine halbe Stunde lang den Tod vor

- 32 - ihren Augen. Dementsprechend traumatisch können solche Erlebnisse tiefe Spuren und lebensprägende negative Auswirkungen auf Opfer haben. Der massi- ve Einsatz des Beilhammers muss als potentiell sehr gefährlich bezeichnet wer- den. Es hätte - wie erwähnt - auch zu lebensgefährlichen oder sogar tödlichen Verletzungen kommen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Folgen unabhängig von einem Vorsatz resultieren können, allein durch die emotional aufgewühlte, hektische und unkontrollierte Situation im Rahmen einer heftigen tätlichen Auseinandersetzung. Die schweren Drohungen waren vor diesem Hintergrund sehr ernst zu nehmen. Selbst ein unerschrockenes und mutiges Opfer hätte unter diesen Umständen objektiv zu Recht ernsthaft um sein Leben fürchten müssen. Eher untergeordnet erscheint die Freiheitsberaubung gegenüber den beiden Privatklägern, wobei das objektive Tatverschulden wegen dem Mittel der Gewalt aber auch hier nicht mehr leicht ist. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Handeln diverse Straftatbestimmungen gleich mehrfach (vgl. vorstehend Ziff. III), was, ebenso wie der Umstand, dass zwei Opfer resp. Privatkläger involviert waren, bei der Beurteilung der Tatschwere erschwerend ins Gewicht fällt. Bezüglich dieses Tatkomplexes ist festzuhalten, dass das sehr gefährliche, unkontrollierte Vorgehen des Beschuldigten von erheblicher krimineller Energie zeugt. Insgesamt wiegt die Tat des Beschuldigten in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz als mittelschwer (Urk. 118 S. 78). 3.3.2.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschul- den eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.

- 33 - und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB). Wer mit einem Beilhammer mehrmals versucht, den Kopf eines Menschen zu treffen, der nimmt wohl eine schwere Körperverletzung nicht bloss in Kauf, sondern will diesen Erfolg. Nachdem die Anklagebehörde aber auch die Möglich- keit eines Eventualvorsatzes offen liess und die Vorinstanz davon ausging (Urk. 118 S. 65-75 Ziff. 10.1..3.), hat es damit sein Bewenden. Die weiteren Delikte dieses Tatkomplexes beging der Beschuldigte direktvorsätzlich. Der Strafmilderungsgrund der entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder der grossen seelischen Belastung, liegt beispielsweise vor, wenn eine ungerechte Reizung oder ungerechte Kränkung den Täter zutiefst aufgewühlt oder zu einer spontanen Reaktion getrieben hat. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Gemütszu- stand entschuldbar sei, spielen kulturelle oder individuelle Besonderheiten keine Rolle. Der Strafmilderungsgrund der Provokation findet jedoch nur Anwendung, wenn die Verhältnismässigkeit zwischen dem Provozierenden Anlass und der Reaktion des Täters gewahrt wird (Stefan Trechsel, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 11 zu Art. 113 StGB sowie Wiprächtiger in: BSK StGB-I, a.a.O. N23 ff. zu Art. 48). Der Beschuldigte ertappte - wohlverstanden aus seiner Sicht - seine Freundin in flagranti beim Fremdgehen. Dass er beim Anblick eines Nebenbuhlers in seinem Bett erzürnt und verletzt war, ist nachvollziehbar. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten nicht klar war, dass die Beziehung zu Ende war. So interpretierte es auch die Privatklägerin (Urk. HD 4/3 S. 3). Immer- hin fand der letzte intime Kontakt nur rund zwei Wochen vor dem Vorfall statt und der Beschuldigte hatte auch noch einen Schlüssel zur Wohnung und persönliche Gegenstände dort gelagert (Urk. HD 4/3 S. 6). Dies versteht sich selbstverständ- lich nicht als Schuldzuweisung, sondern als Beurteilung des subjektiven Tat- bestands. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass der Beschuldigte die sexuelle Beziehung mit der Geschädigten ebenfalls "hinter dem Rücken" ihres damaligen Noch-Ehemannes begonnen hatte, so ist es jedenfalls dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen (Urk. HD 11/2 S. 33). Insofern erscheint seine moralische Verurteilung der Geschädigten sehr egoistisch. Im- merhin zeigt das ambivalente Verhalten des Beschuldigten im Laufe der Tat - er

- 34 - küsste die Privatklägerin D._____ zum Teil zwischen den Schlägen und beteuerte ihr seine Liebe (Urk. HD 3/1 S. 5, Urk. HD 4/1 S. 2 und Urk. HD 4/2 S. 2) - wie sehr er in einem emotionalen Chaos steckte. Nach eigenen Worten sei er total verzweifelt gewesen (Urk. HD 3/1 S. 1). Andererseits offenbart sich dadurch na- türlich auch eine gewisse potentielle Gefährlichkeit des Beschuldigten, was aller- dings weniger für die Strafzumessung als mehr für die Massnahmebedürftigkeit eine Rolle spielt. Massgebend für die Strafzumessung ist vor allem, dass die Re- aktion des Beschuldigten auf die Fremdbeziehung der Geschädigten völlig unver- hältnismässig war. Das Gutachten spricht von teilweise abnormen Verhalten, von erhöhter Impulsivi- tät, niederer Hemmschwelle zu Aggression und Gewalt, eingeschränkter Frustra- tionstoleranz, gering ausgeprägter Introspektionsfähigkeit und erhöhter Kränkbar- keit (Urk. HD 11/2 S. 47 und 58). Der Umstand, dass einige dieser Schwächen beim Beschuldigten unter Alkoholgenuss offenbar verstärkt werden, erweckt er- hebliche Bedenken. Der Gutachter attestierte jedoch eine volle Einsichts- und Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Taten; es lasse sich keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit feststellen (Urk. HD 11/2 S. 50 und S. 56). Aufgrund des vorgängigen Alkoholkonsums ist jedoch zugunsten des Beschuldig- ten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat auszuge- hen. 3.3.2.3. Aufgrund des minim strafmindernd zu berücksichtigenden Versuchs (was lediglich einen Teil des Tatkomplexes betrifft), der sehr leicht verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums und der eventualvorsätzlichen Begehung (wiederum lediglich einen Teils des Tatkomplexes) wird das objektive Tatverschulden nur leicht relativiert. Insgesamt ist das Verschulden des Beschul- digten bezüglich dieses Tatkomplexes nun mit der Anklagebehörde (Prot. II S. 6) als erheblich (nicht mehr als mittelschwer) einzustufen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr

- 35 - schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 15 zu Art. 47 StGB). Wäre vorliegend somit nur die Tat vom

5. März 2012 zu beurteilen, wäre die Einsatzstrafe ausgehend vom Strafrahmen des schweren Körperverletzung (gemäss Art. 122 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagen) aufgrund des Tatver- schuldens auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4. Täterkomponenten 3.4.1. Zum Vorleben kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Richtig wurde festgehalten, dass sich darin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erblicken lassen (Urk. 118 S. 79 f. Ziff. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass er nunmehr im Gleisbau tätig ist und bald Vater werde. Seit dem

10. September 2011 ist er verheiratet. Seine Frau lebt in M._____ bei seinen Verwandten (Urk. 140 S. 1 ff.). 3.4.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (vgl dazu: Wiprächtiger in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Auf- klärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Der Beschul- digte ist mit Ausnahme der mehrfachen einfachen Körperverletzung nicht geständig, weshalb dies lediglich gering strafmindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Täterkomponenten fällt weiter leicht strafmindernd ins Gewicht, dass von einer gewissen Einsicht oder Reue ausgegangen werden kann. Immerhin hat der Beschuldigte sein Alkoholproblem angegangen und bekundete mehrfach, dass er sich für seine Taten schäme und es ihm leid tue (Urk. 140 S. 4; Prot. II S. 10). Seit seiner Haftentlassung hat er regelmässig die Gruppenabende und Therapie- sitzungen der Fachstelle …, die Therapiesitzungen bei der Fachstelle … und die Einzelsitzungen der Abteilung Lernprogramme des Justizvollzugs besucht (Urk. 139/2-4).

- 36 - 3.4.3. Entgegen der Vorinstanz nicht nur leicht straferhöhend zu bewerten ist die Tatsache, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren, mithin knapp vier Monate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (ND 1; Urk. ND 1/23/12) wiederum einschlägig delinquierte, was von grosser Gleich- gültigkeit zeugt. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, kann ihm in Korrektur zum vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 118 S. 80) nicht zugute gehalten werden; dies wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14.1.2010, Erw. 2.6.). 3.4.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die strafmindernden Faktoren der Täter- komponente die straferhöhenden leicht überwiegen. 3.5. Zusammenfassung Die vorinstanzliche Strafe erscheint als zu milde und nicht falladäquat. Zwar wurde das Verschulden jeweils grundsätzlich korrekt formuliert, steht indes mit der Festsetzung des Strafmasses begrifflich nicht im Einklang (vgl. vorstehend Ziff. IV. 3.1.). Zusammenfassend ist von einer Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung von 3 Monaten auszugehen. Das Verschulden des Angriffs wurde als keineswegs mehr leicht eingeschätzt, dasjenige des Tatkomplexes vom

5. März 2010 insgesamt als erheblich qualifiziert. In Anwendung des Asperations- prinzip ist die Einsatzstrafe aufgrund der Delikts- als auch der Tatmehrheit stark zu erhöhen. Aufgrund der Täterkomponenten ist wiederum eine leichte Reduktion gerechtfertigt. Den Taten und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint somit eine Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren.

4. Anrechnung gemäss Art. 51 StGB Der Beschuldigte befand sich vom 23. September 2009 bis zum 4. November 2009 sowie vom 25. März 2010 bis zum 13. August 2011 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. ND 1/23/3-12; Urk. HD 16/1; Urk. 110). Der Anrechnung der durch Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft erstandenen 549 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 37 - V. Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, wogegen die Verteidigung sich ebenfalls für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ausspricht, jedoch den Aufschub der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke für sinnvoller erachtet (Prot. II S. 9 ff.). 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Sie setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht muss sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationä- ren Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützen, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrschein- lichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. b StGB). Sind mehrere Mass- nahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 2.2. Den Akten liegt das Gutachten des Psychiatrie Zentrum … vom 7. Oktober 2010, erstellt durch Dr. med. N._____, bei (Urk. HD 11/2). 3.1. Gemäss Gutachten ist von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol im Zeitpunkt der Taten auszugehen (Urk. HD 11/2 S. 47). Hinsichtlich der Legal- prognose attestierte der Gutachter beim Beschuldigen bei Alkoholeinfluss und vor dem Hintergrund gewisser Persönlichkeits- bzw. Charaktermerkmale eine leichte bis mittelgradige Rückfallwahrscheinlichkeit (Urk. HD 11/2 S. 52). Weiter wird festgehalten, dass beim Beschuldigten u.a. seine Impulsivität auffalle, sein feh- lendes Schuldbewusstsein, die Bagatellisierung des Deliktes, eine gewisse ober-

- 38 - flächliche Selbstdarstellung sowie die Projektion von Schuld auf andere (Urk. HD 11/2 S. 54). Zur Massnahmeindikation wurde festgehalten, dass als zentrale Problemfelder die Alkoholproblematik und seine Impulskontrollstörung zu sehen sei, insbesondere dass zwischen beiden ein enger Zusammenhang im Sinne ei- ner gegenseitigen Verstärkung bestehe. Eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei nicht indiziert, da die problematischen Persönlichkeitsaspekte des Exploranden nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung im psychiatri- schen Sinne erreichen würden. Auch sei eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB nicht indiziert, da die Alkoholproblematik des Exploranden zwar als schädli- cher Gebrauch Krankheitswert aufweise, jedoch nicht den Schweregrad eines Abhängigkeitssyndroms. Um den Alkoholmissbrauch und die Impulsivität des Ex- ploranden im Zusammenhang mit Alkoholkonsum als Problembereich anzugehen, sei eine vollzugsbegleitende psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 63 StGB angebracht (Urk. HD 11/2 S. 55). Durch eine solche Behandlung lasse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen (Urk. HD 11/2 S. 57). 3.2. Die Ausführungen des Gutachters sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Den Empfehlungen des Gutachters kann gefolgt werden. Demgemäss sind Mass- nahmebedürftigkeit und Massnahmefähigkeit als Voraussetzungen für die Anord- nung einer ambulanten Massnahme gegeben. Die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten wird von der Verteidigung bejaht und seitens des Beschuldigten dahingehend untermauert, dass er sich bereits mehreren Therapien unterzieht (Urk. 139/2-4). Somit ist auch die Massnahmewilligkeit gegeben, womit beim Beschuldigten sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind und eine solche anzuordnen ist. 4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben. Entsprechend der bisherigen konstanten Praxis gilt jedoch der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird. Folglich ist vom Ausnahmecharakter des Strafauf- schubs auszugehen (Heer in: BSK Strafrecht-I, a.a.O., N39 zu Art. 63 N 57 ff.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ist

- 39 - der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheb- lich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine Behandlung gute Resozialisierungschancen bieten, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 ff.; 124 IV 246 E. 2b; 120 IV 1 E 2b.). Daran hat sich auch unter Geltung des neuen Rechts nichts geändert (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 7 zu Art. 63 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Insbesondere verneint der Gutachter, dass der gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe die ambulante Behandlung verunmöglichen oder beeinträchtigen würde (Urk. HD 11/2 S. 58 Ziff. 4.5.). Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen und die ambulante Mass- nahme vollzugsbegleitend anzuordnen. 4.2. Da keine bedingte oder teilbedingte Strafe auszufällen ist, entfällt selbst- redend eine Weisung während der Probezeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB, wie sie noch von der Vorinstanz angeordnet wurde. VI. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Dispositivziffer 12). 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). 2.2. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung vollumfänglich durch, während der Beschuldigte unterliegt. Der Beschuldigte hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Juni 2011, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB [HD]

- (…)

2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs [HD] sowie vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ [ND 1] wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2010 beschlagnahmte Beil- hammer … mit gelbem Griffstück wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

7. Das gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Gipserbeil "…" 750 g wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Das restliche gemäss Vorbericht der Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2009 sichergestellte Material (Kleider, etc.) wird dem jeweiligen Berechtigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der jeweilige Berechtigte dieses Material nicht innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils heraus, wird es zerstört.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Schadenersatz von Fr. 2'023.15 zuzüglich 5 %

- 41 - Zins ab 16. November 2009 zu bezahlen (Fr. 1'593.15 Erwerbsausfall; Fr. 430.– Uhr). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ – unter allfälliger solida- rischer Verpflichtung mit Mittätern – Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2009 zu bezahlen.

10. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten C._____ und D._____ wird nicht eingetreten.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 9'905.10 Auslagen Untersuchung Fr. 23'581.70 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. unentgeltlicher Geschädigtenvertreter (RA Y._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. (…)

13. (Mitteilung)

14. (Rechtmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig:

- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [HD],

- der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB [HD],

- 42 -

- der mehrfachen, teilweise qualifizierten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB [HD],

- des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB [ND 1],

- der versuchten falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 2].

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 549 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB ohne Auf- schub des Vollzugs angeordnet.

4. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 12) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatkläger- schaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

- die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____

- die Privatklägerin D._____

- 43 -

- den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- die Vertretung des Privatklägers, lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdiesnte − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 44 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2012 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Chitvanni lic. iur. C. Semadeni