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SB110689

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2012-03-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst der Anklagesach- verhalt dahingehend zu korrigieren, als es sich bei der Strasse, auf welcher sich das dem Beschuldigten vorgeworfene Manöver abgespielt hat, nicht um die B._____-, sondern um die C._____-Strasse handelt (vgl. dazu Urk. 28 S. 3). Eine B._____-Strasse gibt es in D._____ gar nicht (vgl. dazu "google-maps"). Die fal- sche Strassenbezeichnung entspringt einem Irrtum des rapportierenden Polizeibeamten (Urk. 1 S. 1). Da sich aber alle Beteiligten - und namentlich auch der Beschuldigte selbst - zweifelsfrei im Klaren darüber sind, wo das Geschehen gemäss Anklageschrift stattgefunden hat, ist weder das Anklageprinzip verletzt noch müsste eine formelle Korrektur ergehen (vgl. dazu zutreffend der Verteidiger in Urk. 20 S. 2). Vielmehr ist im Folgenden einfach vom zutreffenden Sachverhalt auszugehen. 3.2. Im Übrigen hat der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt - im Einklang mit dem restlichen Beweisergebnis - anerkannt. Soweit er wiederholt geltend macht, er sei überzeugt gewesen, dass die Ampel auf grün geschaltet habe, und er könne sich die Missachtung des Rotlichts nicht erklären (zuletzt in Urk. 19 S. 1), beschlägt dies genau die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgewor- fene Fahrlässigkeit. Neu führt die Verteidigung vor der Berufungsinstanz ins Feld, im Strafbefehl werde nur ausgeführt, dass der Beschuldigte generell nicht auf die Lichtsignalanlage geachtet habe und entsprechend nicht abgewartet habe, bis diese wieder auf grün geschaltet habe. Das Gericht dürfe wegen des Anklage- prinzips folglich nur prüfen, ob der Beschuldigte generell auf die Lichtsignalanlage geachtet habe, nicht aber, ob er auf ein anderes Lichtsignal geschaut habe, da ihm dies im Strafbefehl nicht vorgeworfen werde. Ausserdem sei im Strafbefehl nicht ausgeführt, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten grob fahrlässig (im Unterschied zur normalen Fahrlässigkeit) sei. Es habe folglich ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 44 S. 3 ff.). Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl zur Last gelegt, dass die (ebenfalls genau umschriebene) Kollision für ihn voraussehbar gewesen wäre und durch ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit (Abwarten, bis die Licht- signalanlage auf grün schaltete / generelles Achten auf die Lichtsignalanlage)

- 7 - ohne Weiteres hätte vermieden werden können. Im Strafbefehl ist demnach genügend umschrieben, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, insbesondere wurde der Vorwurf klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte nicht auf- merksam genug gewesen sei und nicht auf die Lichtsignalanlage geachtet habe (unabhängig davon, ob er sich an einer anderen Ampel orientiert hat), bzw. nicht abgewartet habe, bis die Ampel auf grün steht und es infolgedessen zur Kollision kam. Ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten grobe Fahrlässigkeit darstellt, ist eine Rechtsfrage und somit Sache des Gerichts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt folglich keine Verletzung des Anklageprinzips vor.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Umstritten zwischen den Parteien ist, ob der Beschuldigte mit seinem Handeln den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG oder Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt und ob er mithin eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Vorinstanz hat mit dem Verteidiger auf eine einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber - anklage- und berufungsweise - der Auffassung, dass eine Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfolgen habe. 4.2. In objektiver Hinsicht ist klar, dass der Beschuldigte eine wichtige Verkehrs- vorschrift in schwerer Weise missachtet und die Sicherheit anderer ernstlich (d.h. erhöht abstrakt oder - i.c. gegeben - konkret) gefährdet hat (vgl. dazu BGE 123 IV 88 E. 2 und 3; 118 IV 285 E. 3 und 4; BGE 118 IV 84). Dies sieht auch die Vo- rinstanz so (Urk. 28 S. 4/5, auf welche Erwägungen verwiesen werden kann: Art. 82 Abs. 4 StPO) und wird vom Verteidiger zumindest nicht in Abrede gestellt (Urk. 20 S. 2 ff.). 4.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG verlangt ein schweres Verschulden bzw. bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflicht-

- 8 - widrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen - wie vorliegend einer gegeben ist - bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (vgl. dazu die im Folgenden zitierten Entscheide des Bundesgerichts). 4.3.1. Das Bundesgericht hatte sich schon oft mit Fällen unbewusster Fahrlässig- keit bei der Missachtung von Lichtsignalen zu befassen (BGE 123 IV 88; BGE 121 IV 375; BGE 118 IV 285; BGE 118 IV 84; Urteil 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008; Urteil 6P.153/2002 vom 14. März 2003; Urteil 6A.30/2002 vom

30. Juli 2002; Urteil 6S.228/1994 vom 6. Juni 1994; Urteil 6S.156/1993 vom

25. Juni 1993). Dabei beurteilte es die Fahrlässigkeit meistens als grob. Keine grobe Pflichtwidrigkeit sah es im Falle eines Automobilisten, der bei Gegenlicht eine seit 4,4 Sekunden auf rot stehende Verkehrsregelungsanlage übersah, weil das Versehen auf Grund der auf dem fraglichen Strassenabschnitt aufeinander folgenden Lichtsignalanlagen, deren Phasensteuerung nicht immer koordiniert und durchgehend gleich anzeigten, als nachvollziehbar bewertet wurde (Urteil 6S.156/1993 vom 25. Juni 1993). Ebenso entschied das Bundesgericht, als ein Automobilist infolge Unaufmerksamkeit das seit 7,6 Sekunden auf rot gewechsel- te Lichtsignal übersah, weil diese Pflichtwidrigkeit in Anbetracht der Übersichtlich- keit der spitzwinkligen Einmündung einer einzigen Fahrbahn von links und der ausgesprochen ruhigen Verkehrslage nicht besonders schwer wiege. Dabei liess sich das Bundesgericht vom Gedanken leiten, dass bei der Beurteilung des Verschuldens nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolges entscheidend sei (i.c. erhöhte abstrakte Gefährdung), sondern auch bei Annahme einer objektiv schweren Verkehrsregelverletzung die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen seien. Das Mass des Verschuldens variiere dabei je nach Schwere des deliktischen Erfolges sowie den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung. Auch bei der unbewussten Fahr- lässigkeit könne es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen habe. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges objektiv als gravierende

- 9 - Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten sei, wiege auch subjektiv schwer (BGE 118 IV 285). 4.3.2. Allerdings wies das Bundesgericht auch darauf hin, dass je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiege, desto eher Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sei, sofern keine besonderen Gegenindizien vorlägen. Gerade beim Beachten von Lichtsignalanlagen bei Strassenverzweigungen, was zu den elementarsten Pflichten gehöre, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen habe, reiche der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer die Situation falsch einschätze, für sich allein nicht aus, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässig- keit zu erblicken, sofern die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruhe gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam sei bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätze. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht habe, sei typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person des Fahr- zeuglenkers liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteil 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008, E. 3.2, mit Verweis auf BGE 123 IV 88 E. 4c und BGE 118 IV 84 E. 2b und weiteren Hw.). 4.3.3. Einen ganz ähnlichen Fall wie den Vorliegenden hatte das Bundesgericht im Entscheid 6P.153/2002 vom 14. März 2003 zu beurteilen: Hier ging es um einen Automobilisten, der - wie der Beschuldigte - vor einer auf rot stehenden Ampel korrekt angehalten hatte, sodann aber infolge einer Verwechslung der Signale irrtümlicherweise losgefahren war, als erst eine für ihn nicht massgebliche Ampel auf grün geschaltet hatte, währenddem die für ihn geltende noch weiterhin auf rot stand. Obwohl es - im Gegensatz zu vorliegend - zu keinem Unfall gekommen war, beurteilte das Bundesgericht die Pflichtwidrigkeit des damals Beschuldigten als grob, weil er sich sein Versehen auf einer relativ unübersichtli-

- 10 - chen Kreuzung (Einmündung von vier Seiten mit je mindestens zwei Spuren, zu- sätzliche Fussgängerstreifen) mit regem Verkehrsaufkommen habe zuschulden kommen lassen. Weil der Beschuldigte - so das Bundesgericht weiter - in einer Verkehrslage unaufmerksam gewesen sei, die besondere Aufmerksamkeit ver- lange, treffe ihn ein schwerer Vorwurf und erweise sich sein Verhalten als grob- fahrlässig (E. 6.2). 4.3.4. Auch vorliegend fuhr der Beschuldigte los, obwohl das für ihn geltende Lichtsignal, vor welchem er korrekt angehalten hatte, noch nicht wieder auf grün stand. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, das Rotlicht vorsätzlich überfahren zu haben. Vielmehr ist aufgrund der ganzen Umstände und seinen Aussagen offensichtlich, dass er aus irgend einem Grund angenommen hat, die für ihn massgebliche Ampel habe auf grün geschaltet. Während sich der Beschul- digte seine fehlerhafte Annahme nicht erklären kann (Urk. 2/2 S. 6 ff.; Urk. 19 S. 2/3), mutmasst der Verteidiger, dass der Beschuldigte durch die sehr tief in seinem Rücken stehende Sonne irritiert gewesen sein und deshalb angenommen haben könnte, die Ampel stehe auf grün (Urk. 20 S. 5 ff., Urk. 44 S. 5 f.). Die Vo- rinstanz stellt zudem in den Raum, dass der Beschuldigte versehentlich auf die falsche, für die geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmer geltende und kurz vor- her auf grün umgeschaltene Ampel geachtet haben könnte (Urk. 28 S. 6; vgl. dazu Urk. 2/2 S. 6 sowie Urk. 5 und 6). So oder anders unterlag er - wie die Vo- rinstanz schreibt - "schlicht einem Irrtum" (Urk. 28 S. 6). Wenn die Vorinstanz dann aber daraus ableitet, das bedeute "nicht ohne weiteres, dass jemand des- wegen ein besonders schwerer, rücksichtsloser oder unverbesserlicher Verkehrs- sünder" sei, so stimmt dies als theoretische Feststellung zwar, stellt aber keine taugliche Begründung dafür dar, weshalb das Verhalten des Beschuldigten "nicht als besonders verwerflich und damit als grob fahrlässig" zu werten sei (ebd.). Viel- mehr wohnt der unbewussten Fahrlässigkeit ja begriffsnotwendig inne, dass der Täter einem Irrtum unterliegt. Wie gesehen, beruht eine Vielzahl von unbewusst fahrlässig begangenen Verkehrsregelverstössen gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist und die Situa- tion falsch einschätzt, womit einher geht, dass er die erhöhte Gefahr oder die auf-

- 11 - grund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat. Das schliesst aber den Schuldvorwurf grober Fahrlässigkeit keineswegs aus (vgl. Erw. 4.3.2 vorstehend). 4.3.5. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr zu prüfen, ob der Irrtum des Beschuldigten in der konkret gegebenen Situation als grob fahrlässig erscheint. Hiefür ist - entgegen der Vorinstanz - nicht erforderlich, dass der Täter "aus egoistischen Motiven, beispielsweise aus Zeitdruck, Ungeduld oder Leichtsinn" und somit "ohne jegliche Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer" gehandelt haben muss (Urk. 28 S. 6), sondern bei Vorliegen der objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit genügt, wenn keine besonde- ren Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erken- nen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. vorstehend Erw. 4.3.2). Wie gesehen, hat das Bundesgericht solche das Verschulden mindernden Umstände etwa dann als gegeben erachtet, als bei aufeinander folgenden Licht- signalanlagen die Phasensteuerung nicht immer koordiniert und gleich angezeigt hatte und deshalb das Übersehen einer seit 4,4 Sekunden im Gegenlicht auf rot stehenden Ampel nachvollziehbar erschien, oder als ein Automobilist an einer übersichtlichen Einmündung einer einzelnen Strasse bei ausgesprochen ruhiger Verkehrslage ein seit 7,6 Sekunden auf rot stehendes Signal übersah. Vorliegend sind keine solchen entlastenden Umstände auszumachen. Zwar handelt es sich bei der Ein- und Ausfahrt der Autobahn in Richtung … bei der C._____-Strasse in D._____ nicht um eine derart unübersichtliche und komplizierte Kreuzung, wie sie etwa dem Bundesgerichtsentscheid 6P.153/2002 vom 14. März 2003 zugrunde lag (E. 6.2). Immerhin führen aber auf der C._____-Strasse in beiden Richtungen jeweils zwei Fahrspuren (eine für geradeaus und eine zum Autobahn-Zubringer) auf die Kreuzung zu und münden von der Autobahn her Fahrzeuge in die C._____-Strasse ein, wobei sie die Möglichkeit haben, sowohl in Richtung D._____ als auch in Richtung C._____ abzubiegen (Urk. 5). Entsprechend ist die- se Konstellation auch nicht mit jener im Falle des BGE 118 IV 285 zu vergleichen und fordert demnach von den Verkehrsteilnehmern bereits eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit. Entscheidend kommt nun aber hinzu, dass vorliegend keines- wegs von einer ausgesprochen ruhigen Verkehrslage gesprochen werden kann.

- 12 - Vielmehr stellte der rapportierende Polizeibeamte ein starkes Verkehrsaufkom- men fest (Urk. 1 S. 4; Urk. 4, letzte Seite), was für den massgeblichen Zeitpunkt um 18.45 Uhr an einem Mittwochabend und mithin im "Feierabendverkehr" an be- sagter Örtlichkeit auch als notorisch anzusehen ist. Der Beschuldigte anerkannte denn auch, es habe "normaler Verkehr" geherrscht, und es seien ihm sowohl Fahrzeuge aus Richtung D._____ entgegen gekommen, als auch habe es rechts neben ihm Verkehr in Richtung D._____ gehabt (Urk. 2/1 S. 2). Diese Erkenntnis- se werden schliesslich durch die polizeilichen Unfallaufnahmen bestätigt, wo ein durchaus reges Verkehrsaufkommen zu erkennen ist, und zwar sowohl von und nach D._____ als auch - gar im Kolonnenverkehr - von der Autobahn her (Urk. 5 S. 1 und 2). Diese konkrete Verkehrssituation erlaubte dem Beschuldigten keine verminderte, sondern verlangte von ihm gegenteils eine erhöhte Aufmerksamkeit. Ausserorts (Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h, Urk. 1 S. 1) im "normalen" abendlichen Berufsverkehr links in einen Autobahn-Zubringer abzubiegen erfordert ein Mass an Aufmerksamkeit, das ein Fehlverhalten wie jenes, das dem Beschuldigten unterlaufen ist und zur Kollision mit erheblichem Sachschaden geführt hat, aus- schliesst - und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte fälschlicherweise auf das Grün des für geradeaus geltenden Signals reagiert, die tief stehende Sonne zu einer fehlerhaften Wahrnehmung geführt oder er aus anderen, unbekannten Gründen die für ihn geltende Ampel auf grün geschaltet gewähnt haben sollte. Wenn die untergehende Sonne den Beschuldigten irritiert hätte - was dem Verteidiger als wahrscheinlichstes Szenario erscheint (Urk. 20 S. 5 ff.) - wäre der Beschuldigte überdies noch in besonderem Masse verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob das Signal tatsächlich auf grün gewechselt hat. Bei nur gerings- tem Zweifel wäre er keinesfalls berechtigt gewesen, einfach zuzufahren, sondern hätte den Gegenverkehr beobachten müssen, womit er den herannahenden Unfallgegner wohl wahrgenommen und die Kollision vermutlich hätte verhindern können. Jedenfalls war der Beschuldigte in einer Verkehrslage unaufmerksam, die gerade besondere Aufmerksamkeit verlangte. Deshalb trifft ihn ein schwerer Vorwurf und erscheint sein Verhalten als grobfahrlässig (vgl. dazu Urteil 6P.153/2002 des Bundesgerichts vom 14. März 2003, E. 6.2 a.E.).

- 13 - 4.4. Der Beschuldigte hat sich demnach der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht; und zwar, wie die Vorinstanz im Übrigen richtig erkannt hat, in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV. Warum die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, der Beschuldigte habe sich auch eines Verstosses gegen Art. 69 Abs. 3 SSV schuldig gemacht (Urk. 12 S. 3, Urk. 43 S. 1), ist nicht ersichtlich und muss einem Irrtum entspringen.

5. Strafzumessung 5.1. Das Gericht misst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist die Strafe innerhalb des durch Art. 90 Ziff. 2 SVG zur Verfügung gestellten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe festzulegen. 5.2. In objektiver Hinsicht wiegt das Vergehen des Beschuldigten nicht mehr ganz leicht, ist doch das Überfahren eines Rotlichts als Missachtung einer elementaren, zentralen und für die Wahrung der Sicherheit im Strassenverkehr sehr wichtigen Regel zu werten. Dass der Beschuldigte versehentlich bei rot los- gefahren ist, hatte denn auch einen Unfall mit erheblichem Sachschaden zur Folge, bei welchem es durchaus auch zu Verletzungen der Beteiligten hätte kommen können. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Unfalleintritts war ange- sichts des "Feierabendverkehrs" erhöht. Weshalb sich zugunsten des Beschuldig- ten auswirken soll, dass klare Sichtverhältnisse herrschten und die Fahrbahn tro- cken und eben war (so die Vorinstanz in Urk. 28 S. 7), ist nicht ganz einsichtig. Gegenteils wird das Vergehen des Beschuldigten unter diesen Umständen insofern vorwerfbarer, als effektiv kein Grund bestand, das Signal falsch wahrzu- nehmen. Sollte er dagegen durch die Sonne geblendet bzw. irritiert worden sein,

- 14 - hätte ihn dies zu besonders vorsichtigem Handeln anhalten sollen. Auf der subjektiven Seite ist dem Beschuldigten aber zugute zu halten, dass er sich verkehrskonform verhalten wollte und auch zu verhalten glaubte. Es ist ihm abzu- nehmen, dass er nur deshalb losgefahren ist, weil er irrtümlicherweise gemeint hat, die für ihn geltende Ampel habe auf grün umgeschaltet. Insbesondere wäre nicht ersichtlich, dass er etwa in Eile gewesen wäre und sich einen zeitlichen Vor- teil hätte verschaffen wollen, wie das beispielsweise in jenen Fällen gegeben ist, wo Fahrzeuglenker vor einem auf gelb stehenden Lichtsignal beschleunigen und hoffen, noch vor dem Umschalten auf rot über die Kreuzung zu kommen. Die subjektive Seite mindert deshalb die objektive Tatschwere etwas und lässt eine Einsatzstrafe im Bereich von etwa 15 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen. 5.3. Soweit die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bekannt sind (Urk. 2/2 S. 2, 3; Urk. 19 S. 3; Urk. 20 S. 10), ergeben sich daraus keine Umstän- de, welche sich wesentlich auf die Strafzumessung auswirken würden. Allerdings ist ihm leicht strafmindernd zuzubilligen, dass er keine Vorstrafen und einen tadel- losen automobilistischen Leumund aufweist (Urk. 31; Urk. 10/2 und 10/5). Dies erscheint im Sinne der auch vom Bundesgericht in den Raum gestellten Ausnah- me von der Regel, dass sich Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral auszu- wirken habe (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), beim Beschuldigten darum gerechtfertigt, weil sich sein Wohlverhalten über mehrere Jahrzehnte hinzog (er war zum Tat- zeitpunkt 54-jährig) und er überdies seit mehreren Jahren jährlich zwischen 23'000 und 30'000 Kilometer am Steuer zurücklegt (Urk. 10 S. 10; Urk. 42 S. 2). Nicht ins Gewicht fällt dagegen die vom Verteidiger geltend gemachte - angebli- che - Strafempfindlichkeit (Urk. 20 S. 11). Dass der Beschuldigte beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, mag sein, tut indessen bei der vorliegend interessie- renden Frage der Bemessung der Geldstrafe nichts zur Sache. Wiederum leicht strafmindernd ist dem Beschuldigten dann aber schliesslich sein Nachtatverhalten anzurechnen. So anerkannte er nach Vorhalt der Auswertung der betreffenden Lichtsignalanlage den Anklagevorwurf (Urk. 2/2 S. 6 ff.; Urk. 19 S. 1/2, Urk. 42 S. 4 - wenn auch in dem Sinne "contre coeur", als er fest überzeugt war, bei grün

- 15 - losgefahren zu sein), ist sich seiner Verantwortung im Strassenverkehr sehr wohl bewusst und zeigte sich ernsthaft reuig (Urk. 19 S. 2). 5.4. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte im Bereich der sogenannten Schnittstellenproblematik delinquiert und grundsätzlich sowohl den Vergehens- tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als auch den Übertretungstatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt. Allerdings stehen diese Tatbestände in unechter Gesetzeskonkurrenz zueinander und konsumiert die Strafe für das Vergehen die Übertretung. In solchen Fällen sprechen die gesetzgeberische Zielsetzung, der Normzweck und die Rechtsgleichheit dafür, einen Teil der schuldangemessenen (bedingten, vgl. dazu nachstehend Erw. 6) Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB als unbedingte Geldstrafe oder als Busse auszuscheiden und zu ver- hängen. Leitgedanke dahinter ist, dass wer das Vergehen begeht, nicht besser wegkommen soll, als wer sich lediglich der konsumierten Übertretung strafbar macht (BGE 134 IV 82 E. 8.3). 5.5. Die Höhe der Tagessätze wird vom Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie dabei genau vorzugehen ist, hat das Bundesgericht in BGE 134 IV 60 E. 6 festgelegt. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe werden je nach den Verhältnissen des Täters so bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zufolge seiner selbständigen Tätigkeit variiert das Einkommen des Beschuldigten recht stark. So deklarierte er 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.–, 2008 ein Solches von Fr. 50'000.– (Urk. 19/4) und 2009 ein Solches von Fr. 72'700.– (Urk. 38/3). Betreffend das Jahr 2010 erklärte er, die definitiven Zahlen lägen noch nicht vor, sein monatliches Nettoeinkommen habe sich jedoch zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 7'000.-- bewegt (Urk. 42 S. 3). Entsprechend gibt der Beschuldigte an, ein monatliches Nettoeinkommen von zwischen Fr. 0.– und Fr. 10'000.– zu erzielen (Urk. 38/1 S. 2; vgl. Urk. 2/2 S. 2). Er räumt ein, "natürlich auch viel abziehen [zu können] bei den Steuern" (Urk. 2/2 S. 3). Der Begriff des

- 16 - strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist denn auch mit jenem des Steuerrechts nicht identisch, was gerade bei Selbständigerwerbenden von Bedeutung sein kann. Bei stark schwankenden Einkünften ist es zudem unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzu- stellen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Sinne der Ausführungen des Verteidigers von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 50'000.– (und damit einem monatlichen Einkommen von gut Fr. 4'000.–) auszugehen (Urk. 20 S. 10), kommt deshalb nicht in Frage. Als Basis ist vielmehr ein strafrechtlich relevantes Nettoeinkommen von monatlich Fr. 7'500.– anzunehmen. Der Beschuldigte wohnt mit seiner 23-jährigen Tochter zusammen, welche nach Abschluss des Studiengangs Betriebsökonomie auf der Bachelorstufe noch bis Sommer ein Praktikum bei der E._____ absolviert und für deren Lebensunterhalt er aufkommt, wobei sie dem Beschuldigten monatlich Fr. 500.-- abgibt (Urk. 42 S. 2). Die Krankenkassen- prämie betrage für ihn und seine Tochter monatlich Fr. 200.-- (Urk. 42 S. 3). Für die 4 ½-Zimmerwohnung in F._____ sowie einen Parkplatz bezahlt der Beschuldigte schliesslich Fr. 2'530.– im Monat (Urk. 38/2), wobei allerdings Wohnkosten bei der Berechnung des Tagessatzes in der Regel nicht in Abzug gebracht werden können (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Tagessatz von Fr. 130.– als angemessen. Als Busse rechtfertigt sich eine Solche von Fr. 300.–. 5.6. Gesamthaft ist damit der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagess- ätzen zu Fr. 130.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

6. Strafvollzug 6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe (...) in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

- 17 - 6.2. Angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, der unbewusst fahrlässigen Tatbegehung sowie seinen glaub- haften Reuebekundungen (Urk. 19 S. 2; Urk. 42 S. 4), ist der Vollzug der vorste- hend ausgefällten Geldstrafe ohne weiteres aufzuschieben. Eine unbedingte Strafe ist nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzu- halten. 6.3. Damit verbunden ist eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.4. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - der Beschuldigte wird ankla- gegemäss (bzw. im Sinne des Strafbefehls) schuldig gesprochen - hat der Beschuldigte die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Zufolge seines Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte sodann auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu zahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.3. Ausgangsgemäss entfällt schliesslich auch die Zusprechung einer Ent- schädigung an den Beschuldigten (Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 7. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-3. (...) "4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Aus- lagen, insbesondere die Kosten des Vorverfahrens, bleiben vorbehalten. "5.-6. (...)

- 18 - "7. (Mitteilungen) "8. (Rechtsmittelbelehrung)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.

6. Die Kosten des Vorverfahrens sowie der beiden gerichtlichen Verfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

- 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN-Nr.: …). − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 7. Juni 2011 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei- und der fahr- lässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen, und es wurde dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen (Urk. 28 S. 10).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2011 frist- gerecht die Berufung an (Urk. 23) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils - ebenfalls fristgerecht - am 31. Oktober 2011 dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Schuldspruch sowie die Strafzumessung und beantragt, der Beschuldigte sei der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, eventualiter sei alleine die Busse auf Fr. 2'000.– zu erhöhen (Urk. 29). Beweisanträge wurden keine gestellt.

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2011 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte auf- gefordert, zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 32). Am 19. Dezember 2011 gingen darauf das vom Beschuldigten ausgefüllte "Datenerfassungsblatt", dessen Mietvertrag sowie

- 5 - Steuerunterlagen ein (Urk. 38). Anschlussberufung wurde nicht erhoben und Beweisanträge wurden keine gestellt.

E. 1.4 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger sowie die Staatsanwältin erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das vor- liegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung Wie gesehen, beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung ausdrücklich auf den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe (Urk. 29). Mit der Anfechtung des Schuldpunkts gelten jedoch für den Fall der Gutheissung der Anträge automatisch auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils als angefochten (z.B. Zivilpunkt, Kosten- und Entschädigungsfolgen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1548; ders., StPO Praxiskommentar, Art. 399 N. 18; ZHK StPO-Hug, Art. 399 N. 19; BSK StPO- Eugster, Art. 399 N. 6, mit Verweis auf die sog. Trennbarkeitsformel nach deutschem Recht). Vorliegend wird die Berufungsinstanz deshalb auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen haben, sofern sie im Schuldpunkt zu einer anderen Auffassung als die Vorinstanz gelangt. Würde nämlich der Beschuldigte zweitinstanzlich anklagegemäss (bzw. im Sinne des an Stelle der Anklage getretenen Strafbefehls) schuldig gesprochen und blieben aber die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (nur teilweise Kostenauflage an den Beschuldigten, Zusprechung einer Prozessent- schädigung) bestehen, litte das Urteil vor dem Hintergrund von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO an einem inneren Widerspruch. Von Vornherein im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen ist daher einzig Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

- 6 -

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst der Anklagesach- verhalt dahingehend zu korrigieren, als es sich bei der Strasse, auf welcher sich das dem Beschuldigten vorgeworfene Manöver abgespielt hat, nicht um die B._____-, sondern um die C._____-Strasse handelt (vgl. dazu Urk. 28 S. 3). Eine B._____-Strasse gibt es in D._____ gar nicht (vgl. dazu "google-maps"). Die fal- sche Strassenbezeichnung entspringt einem Irrtum des rapportierenden Polizeibeamten (Urk. 1 S. 1). Da sich aber alle Beteiligten - und namentlich auch der Beschuldigte selbst - zweifelsfrei im Klaren darüber sind, wo das Geschehen gemäss Anklageschrift stattgefunden hat, ist weder das Anklageprinzip verletzt noch müsste eine formelle Korrektur ergehen (vgl. dazu zutreffend der Verteidiger in Urk. 20 S. 2). Vielmehr ist im Folgenden einfach vom zutreffenden Sachverhalt auszugehen.

E. 3.2 Im Übrigen hat der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt - im Einklang mit dem restlichen Beweisergebnis - anerkannt. Soweit er wiederholt geltend macht, er sei überzeugt gewesen, dass die Ampel auf grün geschaltet habe, und er könne sich die Missachtung des Rotlichts nicht erklären (zuletzt in Urk. 19 S. 1), beschlägt dies genau die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgewor- fene Fahrlässigkeit. Neu führt die Verteidigung vor der Berufungsinstanz ins Feld, im Strafbefehl werde nur ausgeführt, dass der Beschuldigte generell nicht auf die Lichtsignalanlage geachtet habe und entsprechend nicht abgewartet habe, bis diese wieder auf grün geschaltet habe. Das Gericht dürfe wegen des Anklage- prinzips folglich nur prüfen, ob der Beschuldigte generell auf die Lichtsignalanlage geachtet habe, nicht aber, ob er auf ein anderes Lichtsignal geschaut habe, da ihm dies im Strafbefehl nicht vorgeworfen werde. Ausserdem sei im Strafbefehl nicht ausgeführt, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten grob fahrlässig (im Unterschied zur normalen Fahrlässigkeit) sei. Es habe folglich ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 44 S. 3 ff.). Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl zur Last gelegt, dass die (ebenfalls genau umschriebene) Kollision für ihn voraussehbar gewesen wäre und durch ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit (Abwarten, bis die Licht- signalanlage auf grün schaltete / generelles Achten auf die Lichtsignalanlage)

- 7 - ohne Weiteres hätte vermieden werden können. Im Strafbefehl ist demnach genügend umschrieben, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, insbesondere wurde der Vorwurf klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte nicht auf- merksam genug gewesen sei und nicht auf die Lichtsignalanlage geachtet habe (unabhängig davon, ob er sich an einer anderen Ampel orientiert hat), bzw. nicht abgewartet habe, bis die Ampel auf grün steht und es infolgedessen zur Kollision kam. Ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten grobe Fahrlässigkeit darstellt, ist eine Rechtsfrage und somit Sache des Gerichts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt folglich keine Verletzung des Anklageprinzips vor.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Umstritten zwischen den Parteien ist, ob der Beschuldigte mit seinem Handeln den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG oder Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt und ob er mithin eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Vorinstanz hat mit dem Verteidiger auf eine einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber - anklage- und berufungsweise - der Auffassung, dass eine Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfolgen habe.

E. 4.2 In objektiver Hinsicht ist klar, dass der Beschuldigte eine wichtige Verkehrs- vorschrift in schwerer Weise missachtet und die Sicherheit anderer ernstlich (d.h. erhöht abstrakt oder - i.c. gegeben - konkret) gefährdet hat (vgl. dazu BGE 123 IV 88 E. 2 und 3; 118 IV 285 E. 3 und 4; BGE 118 IV 84). Dies sieht auch die Vo- rinstanz so (Urk. 28 S. 4/5, auf welche Erwägungen verwiesen werden kann: Art. 82 Abs. 4 StPO) und wird vom Verteidiger zumindest nicht in Abrede gestellt (Urk. 20 S. 2 ff.).

E. 4.3 Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG verlangt ein schweres Verschulden bzw. bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflicht-

- 8 - widrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen - wie vorliegend einer gegeben ist - bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (vgl. dazu die im Folgenden zitierten Entscheide des Bundesgerichts).

E. 4.3.1 Das Bundesgericht hatte sich schon oft mit Fällen unbewusster Fahrlässig- keit bei der Missachtung von Lichtsignalen zu befassen (BGE 123 IV 88; BGE 121 IV 375; BGE 118 IV 285; BGE 118 IV 84; Urteil 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008; Urteil 6P.153/2002 vom 14. März 2003; Urteil 6A.30/2002 vom

30. Juli 2002; Urteil 6S.228/1994 vom 6. Juni 1994; Urteil 6S.156/1993 vom

25. Juni 1993). Dabei beurteilte es die Fahrlässigkeit meistens als grob. Keine grobe Pflichtwidrigkeit sah es im Falle eines Automobilisten, der bei Gegenlicht eine seit 4,4 Sekunden auf rot stehende Verkehrsregelungsanlage übersah, weil das Versehen auf Grund der auf dem fraglichen Strassenabschnitt aufeinander folgenden Lichtsignalanlagen, deren Phasensteuerung nicht immer koordiniert und durchgehend gleich anzeigten, als nachvollziehbar bewertet wurde (Urteil 6S.156/1993 vom 25. Juni 1993). Ebenso entschied das Bundesgericht, als ein Automobilist infolge Unaufmerksamkeit das seit 7,6 Sekunden auf rot gewechsel- te Lichtsignal übersah, weil diese Pflichtwidrigkeit in Anbetracht der Übersichtlich- keit der spitzwinkligen Einmündung einer einzigen Fahrbahn von links und der ausgesprochen ruhigen Verkehrslage nicht besonders schwer wiege. Dabei liess sich das Bundesgericht vom Gedanken leiten, dass bei der Beurteilung des Verschuldens nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolges entscheidend sei (i.c. erhöhte abstrakte Gefährdung), sondern auch bei Annahme einer objektiv schweren Verkehrsregelverletzung die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen seien. Das Mass des Verschuldens variiere dabei je nach Schwere des deliktischen Erfolges sowie den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung. Auch bei der unbewussten Fahr- lässigkeit könne es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen habe. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges objektiv als gravierende

- 9 - Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten sei, wiege auch subjektiv schwer (BGE 118 IV 285).

E. 4.3.2 Allerdings wies das Bundesgericht auch darauf hin, dass je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiege, desto eher Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sei, sofern keine besonderen Gegenindizien vorlägen. Gerade beim Beachten von Lichtsignalanlagen bei Strassenverzweigungen, was zu den elementarsten Pflichten gehöre, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen habe, reiche der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer die Situation falsch einschätze, für sich allein nicht aus, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässig- keit zu erblicken, sofern die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruhe gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam sei bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätze. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht habe, sei typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person des Fahr- zeuglenkers liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteil 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008, E. 3.2, mit Verweis auf BGE 123 IV 88 E. 4c und BGE 118 IV 84 E. 2b und weiteren Hw.).

E. 4.3.3 Einen ganz ähnlichen Fall wie den Vorliegenden hatte das Bundesgericht im Entscheid 6P.153/2002 vom 14. März 2003 zu beurteilen: Hier ging es um einen Automobilisten, der - wie der Beschuldigte - vor einer auf rot stehenden Ampel korrekt angehalten hatte, sodann aber infolge einer Verwechslung der Signale irrtümlicherweise losgefahren war, als erst eine für ihn nicht massgebliche Ampel auf grün geschaltet hatte, währenddem die für ihn geltende noch weiterhin auf rot stand. Obwohl es - im Gegensatz zu vorliegend - zu keinem Unfall gekommen war, beurteilte das Bundesgericht die Pflichtwidrigkeit des damals Beschuldigten als grob, weil er sich sein Versehen auf einer relativ unübersichtli-

- 10 - chen Kreuzung (Einmündung von vier Seiten mit je mindestens zwei Spuren, zu- sätzliche Fussgängerstreifen) mit regem Verkehrsaufkommen habe zuschulden kommen lassen. Weil der Beschuldigte - so das Bundesgericht weiter - in einer Verkehrslage unaufmerksam gewesen sei, die besondere Aufmerksamkeit ver- lange, treffe ihn ein schwerer Vorwurf und erweise sich sein Verhalten als grob- fahrlässig (E. 6.2).

E. 4.3.4 Auch vorliegend fuhr der Beschuldigte los, obwohl das für ihn geltende Lichtsignal, vor welchem er korrekt angehalten hatte, noch nicht wieder auf grün stand. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, das Rotlicht vorsätzlich überfahren zu haben. Vielmehr ist aufgrund der ganzen Umstände und seinen Aussagen offensichtlich, dass er aus irgend einem Grund angenommen hat, die für ihn massgebliche Ampel habe auf grün geschaltet. Während sich der Beschul- digte seine fehlerhafte Annahme nicht erklären kann (Urk. 2/2 S. 6 ff.; Urk. 19 S. 2/3), mutmasst der Verteidiger, dass der Beschuldigte durch die sehr tief in seinem Rücken stehende Sonne irritiert gewesen sein und deshalb angenommen haben könnte, die Ampel stehe auf grün (Urk. 20 S. 5 ff., Urk. 44 S. 5 f.). Die Vo- rinstanz stellt zudem in den Raum, dass der Beschuldigte versehentlich auf die falsche, für die geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmer geltende und kurz vor- her auf grün umgeschaltene Ampel geachtet haben könnte (Urk. 28 S. 6; vgl. dazu Urk. 2/2 S. 6 sowie Urk. 5 und 6). So oder anders unterlag er - wie die Vo- rinstanz schreibt - "schlicht einem Irrtum" (Urk. 28 S. 6). Wenn die Vorinstanz dann aber daraus ableitet, das bedeute "nicht ohne weiteres, dass jemand des- wegen ein besonders schwerer, rücksichtsloser oder unverbesserlicher Verkehrs- sünder" sei, so stimmt dies als theoretische Feststellung zwar, stellt aber keine taugliche Begründung dafür dar, weshalb das Verhalten des Beschuldigten "nicht als besonders verwerflich und damit als grob fahrlässig" zu werten sei (ebd.). Viel- mehr wohnt der unbewussten Fahrlässigkeit ja begriffsnotwendig inne, dass der Täter einem Irrtum unterliegt. Wie gesehen, beruht eine Vielzahl von unbewusst fahrlässig begangenen Verkehrsregelverstössen gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist und die Situa- tion falsch einschätzt, womit einher geht, dass er die erhöhte Gefahr oder die auf-

- 11 - grund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat. Das schliesst aber den Schuldvorwurf grober Fahrlässigkeit keineswegs aus (vgl. Erw. 4.3.2 vorstehend).

E. 4.3.5 Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr zu prüfen, ob der Irrtum des Beschuldigten in der konkret gegebenen Situation als grob fahrlässig erscheint. Hiefür ist - entgegen der Vorinstanz - nicht erforderlich, dass der Täter "aus egoistischen Motiven, beispielsweise aus Zeitdruck, Ungeduld oder Leichtsinn" und somit "ohne jegliche Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer" gehandelt haben muss (Urk. 28 S. 6), sondern bei Vorliegen der objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit genügt, wenn keine besonde- ren Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erken- nen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. vorstehend Erw. 4.3.2). Wie gesehen, hat das Bundesgericht solche das Verschulden mindernden Umstände etwa dann als gegeben erachtet, als bei aufeinander folgenden Licht- signalanlagen die Phasensteuerung nicht immer koordiniert und gleich angezeigt hatte und deshalb das Übersehen einer seit 4,4 Sekunden im Gegenlicht auf rot stehenden Ampel nachvollziehbar erschien, oder als ein Automobilist an einer übersichtlichen Einmündung einer einzelnen Strasse bei ausgesprochen ruhiger Verkehrslage ein seit 7,6 Sekunden auf rot stehendes Signal übersah. Vorliegend sind keine solchen entlastenden Umstände auszumachen. Zwar handelt es sich bei der Ein- und Ausfahrt der Autobahn in Richtung … bei der C._____-Strasse in D._____ nicht um eine derart unübersichtliche und komplizierte Kreuzung, wie sie etwa dem Bundesgerichtsentscheid 6P.153/2002 vom 14. März 2003 zugrunde lag (E. 6.2). Immerhin führen aber auf der C._____-Strasse in beiden Richtungen jeweils zwei Fahrspuren (eine für geradeaus und eine zum Autobahn-Zubringer) auf die Kreuzung zu und münden von der Autobahn her Fahrzeuge in die C._____-Strasse ein, wobei sie die Möglichkeit haben, sowohl in Richtung D._____ als auch in Richtung C._____ abzubiegen (Urk. 5). Entsprechend ist die- se Konstellation auch nicht mit jener im Falle des BGE 118 IV 285 zu vergleichen und fordert demnach von den Verkehrsteilnehmern bereits eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit. Entscheidend kommt nun aber hinzu, dass vorliegend keines- wegs von einer ausgesprochen ruhigen Verkehrslage gesprochen werden kann.

- 12 - Vielmehr stellte der rapportierende Polizeibeamte ein starkes Verkehrsaufkom- men fest (Urk. 1 S. 4; Urk. 4, letzte Seite), was für den massgeblichen Zeitpunkt um 18.45 Uhr an einem Mittwochabend und mithin im "Feierabendverkehr" an be- sagter Örtlichkeit auch als notorisch anzusehen ist. Der Beschuldigte anerkannte denn auch, es habe "normaler Verkehr" geherrscht, und es seien ihm sowohl Fahrzeuge aus Richtung D._____ entgegen gekommen, als auch habe es rechts neben ihm Verkehr in Richtung D._____ gehabt (Urk. 2/1 S. 2). Diese Erkenntnis- se werden schliesslich durch die polizeilichen Unfallaufnahmen bestätigt, wo ein durchaus reges Verkehrsaufkommen zu erkennen ist, und zwar sowohl von und nach D._____ als auch - gar im Kolonnenverkehr - von der Autobahn her (Urk. 5 S. 1 und 2). Diese konkrete Verkehrssituation erlaubte dem Beschuldigten keine verminderte, sondern verlangte von ihm gegenteils eine erhöhte Aufmerksamkeit. Ausserorts (Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h, Urk. 1 S. 1) im "normalen" abendlichen Berufsverkehr links in einen Autobahn-Zubringer abzubiegen erfordert ein Mass an Aufmerksamkeit, das ein Fehlverhalten wie jenes, das dem Beschuldigten unterlaufen ist und zur Kollision mit erheblichem Sachschaden geführt hat, aus- schliesst - und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte fälschlicherweise auf das Grün des für geradeaus geltenden Signals reagiert, die tief stehende Sonne zu einer fehlerhaften Wahrnehmung geführt oder er aus anderen, unbekannten Gründen die für ihn geltende Ampel auf grün geschaltet gewähnt haben sollte. Wenn die untergehende Sonne den Beschuldigten irritiert hätte - was dem Verteidiger als wahrscheinlichstes Szenario erscheint (Urk. 20 S. 5 ff.) - wäre der Beschuldigte überdies noch in besonderem Masse verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob das Signal tatsächlich auf grün gewechselt hat. Bei nur gerings- tem Zweifel wäre er keinesfalls berechtigt gewesen, einfach zuzufahren, sondern hätte den Gegenverkehr beobachten müssen, womit er den herannahenden Unfallgegner wohl wahrgenommen und die Kollision vermutlich hätte verhindern können. Jedenfalls war der Beschuldigte in einer Verkehrslage unaufmerksam, die gerade besondere Aufmerksamkeit verlangte. Deshalb trifft ihn ein schwerer Vorwurf und erscheint sein Verhalten als grobfahrlässig (vgl. dazu Urteil 6P.153/2002 des Bundesgerichts vom 14. März 2003, E. 6.2 a.E.).

- 13 -

E. 4.4 Der Beschuldigte hat sich demnach der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht; und zwar, wie die Vorinstanz im Übrigen richtig erkannt hat, in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV. Warum die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, der Beschuldigte habe sich auch eines Verstosses gegen Art. 69 Abs. 3 SSV schuldig gemacht (Urk. 12 S. 3, Urk. 43 S. 1), ist nicht ersichtlich und muss einem Irrtum entspringen.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Das Gericht misst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist die Strafe innerhalb des durch Art. 90 Ziff. 2 SVG zur Verfügung gestellten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe festzulegen.

E. 5.2 In objektiver Hinsicht wiegt das Vergehen des Beschuldigten nicht mehr ganz leicht, ist doch das Überfahren eines Rotlichts als Missachtung einer elementaren, zentralen und für die Wahrung der Sicherheit im Strassenverkehr sehr wichtigen Regel zu werten. Dass der Beschuldigte versehentlich bei rot los- gefahren ist, hatte denn auch einen Unfall mit erheblichem Sachschaden zur Folge, bei welchem es durchaus auch zu Verletzungen der Beteiligten hätte kommen können. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Unfalleintritts war ange- sichts des "Feierabendverkehrs" erhöht. Weshalb sich zugunsten des Beschuldig- ten auswirken soll, dass klare Sichtverhältnisse herrschten und die Fahrbahn tro- cken und eben war (so die Vorinstanz in Urk. 28 S. 7), ist nicht ganz einsichtig. Gegenteils wird das Vergehen des Beschuldigten unter diesen Umständen insofern vorwerfbarer, als effektiv kein Grund bestand, das Signal falsch wahrzu- nehmen. Sollte er dagegen durch die Sonne geblendet bzw. irritiert worden sein,

- 14 - hätte ihn dies zu besonders vorsichtigem Handeln anhalten sollen. Auf der subjektiven Seite ist dem Beschuldigten aber zugute zu halten, dass er sich verkehrskonform verhalten wollte und auch zu verhalten glaubte. Es ist ihm abzu- nehmen, dass er nur deshalb losgefahren ist, weil er irrtümlicherweise gemeint hat, die für ihn geltende Ampel habe auf grün umgeschaltet. Insbesondere wäre nicht ersichtlich, dass er etwa in Eile gewesen wäre und sich einen zeitlichen Vor- teil hätte verschaffen wollen, wie das beispielsweise in jenen Fällen gegeben ist, wo Fahrzeuglenker vor einem auf gelb stehenden Lichtsignal beschleunigen und hoffen, noch vor dem Umschalten auf rot über die Kreuzung zu kommen. Die subjektive Seite mindert deshalb die objektive Tatschwere etwas und lässt eine Einsatzstrafe im Bereich von etwa 15 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen.

E. 5.3 Soweit die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bekannt sind (Urk. 2/2 S. 2, 3; Urk. 19 S. 3; Urk. 20 S. 10), ergeben sich daraus keine Umstän- de, welche sich wesentlich auf die Strafzumessung auswirken würden. Allerdings ist ihm leicht strafmindernd zuzubilligen, dass er keine Vorstrafen und einen tadel- losen automobilistischen Leumund aufweist (Urk. 31; Urk. 10/2 und 10/5). Dies erscheint im Sinne der auch vom Bundesgericht in den Raum gestellten Ausnah- me von der Regel, dass sich Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral auszu- wirken habe (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), beim Beschuldigten darum gerechtfertigt, weil sich sein Wohlverhalten über mehrere Jahrzehnte hinzog (er war zum Tat- zeitpunkt 54-jährig) und er überdies seit mehreren Jahren jährlich zwischen 23'000 und 30'000 Kilometer am Steuer zurücklegt (Urk. 10 S. 10; Urk. 42 S. 2). Nicht ins Gewicht fällt dagegen die vom Verteidiger geltend gemachte - angebli- che - Strafempfindlichkeit (Urk. 20 S. 11). Dass der Beschuldigte beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, mag sein, tut indessen bei der vorliegend interessie- renden Frage der Bemessung der Geldstrafe nichts zur Sache. Wiederum leicht strafmindernd ist dem Beschuldigten dann aber schliesslich sein Nachtatverhalten anzurechnen. So anerkannte er nach Vorhalt der Auswertung der betreffenden Lichtsignalanlage den Anklagevorwurf (Urk. 2/2 S. 6 ff.; Urk. 19 S. 1/2, Urk. 42 S. 4 - wenn auch in dem Sinne "contre coeur", als er fest überzeugt war, bei grün

- 15 - losgefahren zu sein), ist sich seiner Verantwortung im Strassenverkehr sehr wohl bewusst und zeigte sich ernsthaft reuig (Urk. 19 S. 2).

E. 5.4 Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte im Bereich der sogenannten Schnittstellenproblematik delinquiert und grundsätzlich sowohl den Vergehens- tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als auch den Übertretungstatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt. Allerdings stehen diese Tatbestände in unechter Gesetzeskonkurrenz zueinander und konsumiert die Strafe für das Vergehen die Übertretung. In solchen Fällen sprechen die gesetzgeberische Zielsetzung, der Normzweck und die Rechtsgleichheit dafür, einen Teil der schuldangemessenen (bedingten, vgl. dazu nachstehend Erw. 6) Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB als unbedingte Geldstrafe oder als Busse auszuscheiden und zu ver- hängen. Leitgedanke dahinter ist, dass wer das Vergehen begeht, nicht besser wegkommen soll, als wer sich lediglich der konsumierten Übertretung strafbar macht (BGE 134 IV 82 E. 8.3).

E. 5.5 Die Höhe der Tagessätze wird vom Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie dabei genau vorzugehen ist, hat das Bundesgericht in BGE 134 IV 60 E. 6 festgelegt. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe werden je nach den Verhältnissen des Täters so bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zufolge seiner selbständigen Tätigkeit variiert das Einkommen des Beschuldigten recht stark. So deklarierte er 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.–, 2008 ein Solches von Fr. 50'000.– (Urk. 19/4) und 2009 ein Solches von Fr. 72'700.– (Urk. 38/3). Betreffend das Jahr 2010 erklärte er, die definitiven Zahlen lägen noch nicht vor, sein monatliches Nettoeinkommen habe sich jedoch zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 7'000.-- bewegt (Urk. 42 S. 3). Entsprechend gibt der Beschuldigte an, ein monatliches Nettoeinkommen von zwischen Fr. 0.– und Fr. 10'000.– zu erzielen (Urk. 38/1 S. 2; vgl. Urk. 2/2 S. 2). Er räumt ein, "natürlich auch viel abziehen [zu können] bei den Steuern" (Urk. 2/2 S. 3). Der Begriff des

- 16 - strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist denn auch mit jenem des Steuerrechts nicht identisch, was gerade bei Selbständigerwerbenden von Bedeutung sein kann. Bei stark schwankenden Einkünften ist es zudem unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzu- stellen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Sinne der Ausführungen des Verteidigers von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 50'000.– (und damit einem monatlichen Einkommen von gut Fr. 4'000.–) auszugehen (Urk. 20 S. 10), kommt deshalb nicht in Frage. Als Basis ist vielmehr ein strafrechtlich relevantes Nettoeinkommen von monatlich Fr. 7'500.– anzunehmen. Der Beschuldigte wohnt mit seiner 23-jährigen Tochter zusammen, welche nach Abschluss des Studiengangs Betriebsökonomie auf der Bachelorstufe noch bis Sommer ein Praktikum bei der E._____ absolviert und für deren Lebensunterhalt er aufkommt, wobei sie dem Beschuldigten monatlich Fr. 500.-- abgibt (Urk. 42 S. 2). Die Krankenkassen- prämie betrage für ihn und seine Tochter monatlich Fr. 200.-- (Urk. 42 S. 3). Für die 4 ½-Zimmerwohnung in F._____ sowie einen Parkplatz bezahlt der Beschuldigte schliesslich Fr. 2'530.– im Monat (Urk. 38/2), wobei allerdings Wohnkosten bei der Berechnung des Tagessatzes in der Regel nicht in Abzug gebracht werden können (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Tagessatz von Fr. 130.– als angemessen. Als Busse rechtfertigt sich eine Solche von Fr. 300.–.

E. 5.6 Gesamthaft ist damit der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagess- ätzen zu Fr. 130.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

E. 6 Strafvollzug

E. 6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe (...) in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

- 17 -

E. 6.2 Angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, der unbewusst fahrlässigen Tatbegehung sowie seinen glaub- haften Reuebekundungen (Urk. 19 S. 2; Urk. 42 S. 4), ist der Vollzug der vorste- hend ausgefällten Geldstrafe ohne weiteres aufzuschieben. Eine unbedingte Strafe ist nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzu- halten.

E. 6.3 Damit verbunden ist eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 6.4 Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

E. 7 Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - der Beschuldigte wird ankla- gegemäss (bzw. im Sinne des Strafbefehls) schuldig gesprochen - hat der Beschuldigte die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 7.2 Zufolge seines Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte sodann auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu zahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 7.3 Ausgangsgemäss entfällt schliesslich auch die Zusprechung einer Ent- schädigung an den Beschuldigten (Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 7. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-3. (...) "4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Aus- lagen, insbesondere die Kosten des Vorverfahrens, bleiben vorbehalten. "5.-6. (...)

- 18 - "7. (Mitteilungen) "8. (Rechtsmittelbelehrung)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.

6. Die Kosten des Vorverfahrens sowie der beiden gerichtlichen Verfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 8 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

- 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN-Nr.: …). − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
  2. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Aus- lagen, insbesondere die Kosten des Vorverfahrens, bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 44)
  9. Der Beschuldigte sei freizusprechen
  10. Eventualiter: die Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei abzu- weisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 43)
  12. Der Angeklagte sei der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 iVm Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV schuldig zu sprechen.
  13. Der Angeklagte sei zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen.
  14. Der Vollzug der Strafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Eventualiter: Bei einem Schuldspruch betreffend Art. 90 Ziff. 1 SVG sei eine Busse von Fr. 1000.-- auszusprechen. - 4 - Erwägungen:
  15. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 7. Juni 2011 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei- und der fahr- lässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen, und es wurde dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen (Urk. 28 S. 10). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2011 frist- gerecht die Berufung an (Urk. 23) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils - ebenfalls fristgerecht - am 31. Oktober 2011 dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Schuldspruch sowie die Strafzumessung und beantragt, der Beschuldigte sei der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, eventualiter sei alleine die Busse auf Fr. 2'000.– zu erhöhen (Urk. 29). Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2011 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte auf- gefordert, zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 32). Am 19. Dezember 2011 gingen darauf das vom Beschuldigten ausgefüllte "Datenerfassungsblatt", dessen Mietvertrag sowie - 5 - Steuerunterlagen ein (Urk. 38). Anschlussberufung wurde nicht erhoben und Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger sowie die Staatsanwältin erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das vor- liegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
  16. Umfang der Berufung Wie gesehen, beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung ausdrücklich auf den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe (Urk. 29). Mit der Anfechtung des Schuldpunkts gelten jedoch für den Fall der Gutheissung der Anträge automatisch auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils als angefochten (z.B. Zivilpunkt, Kosten- und Entschädigungsfolgen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1548; ders., StPO Praxiskommentar, Art. 399 N. 18; ZHK StPO-Hug, Art. 399 N. 19; BSK StPO- Eugster, Art. 399 N. 6, mit Verweis auf die sog. Trennbarkeitsformel nach deutschem Recht). Vorliegend wird die Berufungsinstanz deshalb auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen haben, sofern sie im Schuldpunkt zu einer anderen Auffassung als die Vorinstanz gelangt. Würde nämlich der Beschuldigte zweitinstanzlich anklagegemäss (bzw. im Sinne des an Stelle der Anklage getretenen Strafbefehls) schuldig gesprochen und blieben aber die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (nur teilweise Kostenauflage an den Beschuldigten, Zusprechung einer Prozessent- schädigung) bestehen, litte das Urteil vor dem Hintergrund von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO an einem inneren Widerspruch. Von Vornherein im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen ist daher einzig Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). - 6 -
  17. Sachverhalt 3.1. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst der Anklagesach- verhalt dahingehend zu korrigieren, als es sich bei der Strasse, auf welcher sich das dem Beschuldigten vorgeworfene Manöver abgespielt hat, nicht um die B._____-, sondern um die C._____-Strasse handelt (vgl. dazu Urk. 28 S. 3). Eine B._____-Strasse gibt es in D._____ gar nicht (vgl. dazu "google-maps"). Die fal- sche Strassenbezeichnung entspringt einem Irrtum des rapportierenden Polizeibeamten (Urk. 1 S. 1). Da sich aber alle Beteiligten - und namentlich auch der Beschuldigte selbst - zweifelsfrei im Klaren darüber sind, wo das Geschehen gemäss Anklageschrift stattgefunden hat, ist weder das Anklageprinzip verletzt noch müsste eine formelle Korrektur ergehen (vgl. dazu zutreffend der Verteidiger in Urk. 20 S. 2). Vielmehr ist im Folgenden einfach vom zutreffenden Sachverhalt auszugehen. 3.2. Im Übrigen hat der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt - im Einklang mit dem restlichen Beweisergebnis - anerkannt. Soweit er wiederholt geltend macht, er sei überzeugt gewesen, dass die Ampel auf grün geschaltet habe, und er könne sich die Missachtung des Rotlichts nicht erklären (zuletzt in Urk. 19 S. 1), beschlägt dies genau die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgewor- fene Fahrlässigkeit. Neu führt die Verteidigung vor der Berufungsinstanz ins Feld, im Strafbefehl werde nur ausgeführt, dass der Beschuldigte generell nicht auf die Lichtsignalanlage geachtet habe und entsprechend nicht abgewartet habe, bis diese wieder auf grün geschaltet habe. Das Gericht dürfe wegen des Anklage- prinzips folglich nur prüfen, ob der Beschuldigte generell auf die Lichtsignalanlage geachtet habe, nicht aber, ob er auf ein anderes Lichtsignal geschaut habe, da ihm dies im Strafbefehl nicht vorgeworfen werde. Ausserdem sei im Strafbefehl nicht ausgeführt, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten grob fahrlässig (im Unterschied zur normalen Fahrlässigkeit) sei. Es habe folglich ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 44 S. 3 ff.). Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl zur Last gelegt, dass die (ebenfalls genau umschriebene) Kollision für ihn voraussehbar gewesen wäre und durch ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit (Abwarten, bis die Licht- signalanlage auf grün schaltete / generelles Achten auf die Lichtsignalanlage) - 7 - ohne Weiteres hätte vermieden werden können. Im Strafbefehl ist demnach genügend umschrieben, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, insbesondere wurde der Vorwurf klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte nicht auf- merksam genug gewesen sei und nicht auf die Lichtsignalanlage geachtet habe (unabhängig davon, ob er sich an einer anderen Ampel orientiert hat), bzw. nicht abgewartet habe, bis die Ampel auf grün steht und es infolgedessen zur Kollision kam. Ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten grobe Fahrlässigkeit darstellt, ist eine Rechtsfrage und somit Sache des Gerichts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt folglich keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
  18. Rechtliche Würdigung 4.1. Umstritten zwischen den Parteien ist, ob der Beschuldigte mit seinem Handeln den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG oder Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt und ob er mithin eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Vorinstanz hat mit dem Verteidiger auf eine einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber - anklage- und berufungsweise - der Auffassung, dass eine Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfolgen habe. 4.2. In objektiver Hinsicht ist klar, dass der Beschuldigte eine wichtige Verkehrs- vorschrift in schwerer Weise missachtet und die Sicherheit anderer ernstlich (d.h. erhöht abstrakt oder - i.c. gegeben - konkret) gefährdet hat (vgl. dazu BGE 123 IV 88 E. 2 und 3; 118 IV 285 E. 3 und 4; BGE 118 IV 84). Dies sieht auch die Vo- rinstanz so (Urk. 28 S. 4/5, auf welche Erwägungen verwiesen werden kann: Art. 82 Abs. 4 StPO) und wird vom Verteidiger zumindest nicht in Abrede gestellt (Urk. 20 S. 2 ff.). 4.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG verlangt ein schweres Verschulden bzw. bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflicht- - 8 - widrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen - wie vorliegend einer gegeben ist - bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (vgl. dazu die im Folgenden zitierten Entscheide des Bundesgerichts). 4.3.1. Das Bundesgericht hatte sich schon oft mit Fällen unbewusster Fahrlässig- keit bei der Missachtung von Lichtsignalen zu befassen (BGE 123 IV 88; BGE 121 IV 375; BGE 118 IV 285; BGE 118 IV 84; Urteil 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008; Urteil 6P.153/2002 vom 14. März 2003; Urteil 6A.30/2002 vom
  19. Juli 2002; Urteil 6S.228/1994 vom 6. Juni 1994; Urteil 6S.156/1993 vom
  20. Juni 1993). Dabei beurteilte es die Fahrlässigkeit meistens als grob. Keine grobe Pflichtwidrigkeit sah es im Falle eines Automobilisten, der bei Gegenlicht eine seit 4,4 Sekunden auf rot stehende Verkehrsregelungsanlage übersah, weil das Versehen auf Grund der auf dem fraglichen Strassenabschnitt aufeinander folgenden Lichtsignalanlagen, deren Phasensteuerung nicht immer koordiniert und durchgehend gleich anzeigten, als nachvollziehbar bewertet wurde (Urteil 6S.156/1993 vom 25. Juni 1993). Ebenso entschied das Bundesgericht, als ein Automobilist infolge Unaufmerksamkeit das seit 7,6 Sekunden auf rot gewechsel- te Lichtsignal übersah, weil diese Pflichtwidrigkeit in Anbetracht der Übersichtlich- keit der spitzwinkligen Einmündung einer einzigen Fahrbahn von links und der ausgesprochen ruhigen Verkehrslage nicht besonders schwer wiege. Dabei liess sich das Bundesgericht vom Gedanken leiten, dass bei der Beurteilung des Verschuldens nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolges entscheidend sei (i.c. erhöhte abstrakte Gefährdung), sondern auch bei Annahme einer objektiv schweren Verkehrsregelverletzung die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen seien. Das Mass des Verschuldens variiere dabei je nach Schwere des deliktischen Erfolges sowie den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung. Auch bei der unbewussten Fahr- lässigkeit könne es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen habe. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges objektiv als gravierende - 9 - Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten sei, wiege auch subjektiv schwer (BGE 118 IV 285). 4.3.2. Allerdings wies das Bundesgericht auch darauf hin, dass je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiege, desto eher Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sei, sofern keine besonderen Gegenindizien vorlägen. Gerade beim Beachten von Lichtsignalanlagen bei Strassenverzweigungen, was zu den elementarsten Pflichten gehöre, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen habe, reiche der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer die Situation falsch einschätze, für sich allein nicht aus, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässig- keit zu erblicken, sofern die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruhe gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam sei bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätze. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht habe, sei typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person des Fahr- zeuglenkers liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteil 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008, E. 3.2, mit Verweis auf BGE 123 IV 88 E. 4c und BGE 118 IV 84 E. 2b und weiteren Hw.). 4.3.3. Einen ganz ähnlichen Fall wie den Vorliegenden hatte das Bundesgericht im Entscheid 6P.153/2002 vom 14. März 2003 zu beurteilen: Hier ging es um einen Automobilisten, der - wie der Beschuldigte - vor einer auf rot stehenden Ampel korrekt angehalten hatte, sodann aber infolge einer Verwechslung der Signale irrtümlicherweise losgefahren war, als erst eine für ihn nicht massgebliche Ampel auf grün geschaltet hatte, währenddem die für ihn geltende noch weiterhin auf rot stand. Obwohl es - im Gegensatz zu vorliegend - zu keinem Unfall gekommen war, beurteilte das Bundesgericht die Pflichtwidrigkeit des damals Beschuldigten als grob, weil er sich sein Versehen auf einer relativ unübersichtli- - 10 - chen Kreuzung (Einmündung von vier Seiten mit je mindestens zwei Spuren, zu- sätzliche Fussgängerstreifen) mit regem Verkehrsaufkommen habe zuschulden kommen lassen. Weil der Beschuldigte - so das Bundesgericht weiter - in einer Verkehrslage unaufmerksam gewesen sei, die besondere Aufmerksamkeit ver- lange, treffe ihn ein schwerer Vorwurf und erweise sich sein Verhalten als grob- fahrlässig (E. 6.2). 4.3.4. Auch vorliegend fuhr der Beschuldigte los, obwohl das für ihn geltende Lichtsignal, vor welchem er korrekt angehalten hatte, noch nicht wieder auf grün stand. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, das Rotlicht vorsätzlich überfahren zu haben. Vielmehr ist aufgrund der ganzen Umstände und seinen Aussagen offensichtlich, dass er aus irgend einem Grund angenommen hat, die für ihn massgebliche Ampel habe auf grün geschaltet. Während sich der Beschul- digte seine fehlerhafte Annahme nicht erklären kann (Urk. 2/2 S. 6 ff.; Urk. 19 S. 2/3), mutmasst der Verteidiger, dass der Beschuldigte durch die sehr tief in seinem Rücken stehende Sonne irritiert gewesen sein und deshalb angenommen haben könnte, die Ampel stehe auf grün (Urk. 20 S. 5 ff., Urk. 44 S. 5 f.). Die Vo- rinstanz stellt zudem in den Raum, dass der Beschuldigte versehentlich auf die falsche, für die geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmer geltende und kurz vor- her auf grün umgeschaltene Ampel geachtet haben könnte (Urk. 28 S. 6; vgl. dazu Urk. 2/2 S. 6 sowie Urk. 5 und 6). So oder anders unterlag er - wie die Vo- rinstanz schreibt - "schlicht einem Irrtum" (Urk. 28 S. 6). Wenn die Vorinstanz dann aber daraus ableitet, das bedeute "nicht ohne weiteres, dass jemand des- wegen ein besonders schwerer, rücksichtsloser oder unverbesserlicher Verkehrs- sünder" sei, so stimmt dies als theoretische Feststellung zwar, stellt aber keine taugliche Begründung dafür dar, weshalb das Verhalten des Beschuldigten "nicht als besonders verwerflich und damit als grob fahrlässig" zu werten sei (ebd.). Viel- mehr wohnt der unbewussten Fahrlässigkeit ja begriffsnotwendig inne, dass der Täter einem Irrtum unterliegt. Wie gesehen, beruht eine Vielzahl von unbewusst fahrlässig begangenen Verkehrsregelverstössen gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist und die Situa- tion falsch einschätzt, womit einher geht, dass er die erhöhte Gefahr oder die auf- - 11 - grund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat. Das schliesst aber den Schuldvorwurf grober Fahrlässigkeit keineswegs aus (vgl. Erw. 4.3.2 vorstehend). 4.3.5. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr zu prüfen, ob der Irrtum des Beschuldigten in der konkret gegebenen Situation als grob fahrlässig erscheint. Hiefür ist - entgegen der Vorinstanz - nicht erforderlich, dass der Täter "aus egoistischen Motiven, beispielsweise aus Zeitdruck, Ungeduld oder Leichtsinn" und somit "ohne jegliche Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer" gehandelt haben muss (Urk. 28 S. 6), sondern bei Vorliegen der objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit genügt, wenn keine besonde- ren Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erken- nen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. vorstehend Erw. 4.3.2). Wie gesehen, hat das Bundesgericht solche das Verschulden mindernden Umstände etwa dann als gegeben erachtet, als bei aufeinander folgenden Licht- signalanlagen die Phasensteuerung nicht immer koordiniert und gleich angezeigt hatte und deshalb das Übersehen einer seit 4,4 Sekunden im Gegenlicht auf rot stehenden Ampel nachvollziehbar erschien, oder als ein Automobilist an einer übersichtlichen Einmündung einer einzelnen Strasse bei ausgesprochen ruhiger Verkehrslage ein seit 7,6 Sekunden auf rot stehendes Signal übersah. Vorliegend sind keine solchen entlastenden Umstände auszumachen. Zwar handelt es sich bei der Ein- und Ausfahrt der Autobahn in Richtung … bei der C._____-Strasse in D._____ nicht um eine derart unübersichtliche und komplizierte Kreuzung, wie sie etwa dem Bundesgerichtsentscheid 6P.153/2002 vom 14. März 2003 zugrunde lag (E. 6.2). Immerhin führen aber auf der C._____-Strasse in beiden Richtungen jeweils zwei Fahrspuren (eine für geradeaus und eine zum Autobahn-Zubringer) auf die Kreuzung zu und münden von der Autobahn her Fahrzeuge in die C._____-Strasse ein, wobei sie die Möglichkeit haben, sowohl in Richtung D._____ als auch in Richtung C._____ abzubiegen (Urk. 5). Entsprechend ist die- se Konstellation auch nicht mit jener im Falle des BGE 118 IV 285 zu vergleichen und fordert demnach von den Verkehrsteilnehmern bereits eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit. Entscheidend kommt nun aber hinzu, dass vorliegend keines- wegs von einer ausgesprochen ruhigen Verkehrslage gesprochen werden kann. - 12 - Vielmehr stellte der rapportierende Polizeibeamte ein starkes Verkehrsaufkom- men fest (Urk. 1 S. 4; Urk. 4, letzte Seite), was für den massgeblichen Zeitpunkt um 18.45 Uhr an einem Mittwochabend und mithin im "Feierabendverkehr" an be- sagter Örtlichkeit auch als notorisch anzusehen ist. Der Beschuldigte anerkannte denn auch, es habe "normaler Verkehr" geherrscht, und es seien ihm sowohl Fahrzeuge aus Richtung D._____ entgegen gekommen, als auch habe es rechts neben ihm Verkehr in Richtung D._____ gehabt (Urk. 2/1 S. 2). Diese Erkenntnis- se werden schliesslich durch die polizeilichen Unfallaufnahmen bestätigt, wo ein durchaus reges Verkehrsaufkommen zu erkennen ist, und zwar sowohl von und nach D._____ als auch - gar im Kolonnenverkehr - von der Autobahn her (Urk. 5 S. 1 und 2). Diese konkrete Verkehrssituation erlaubte dem Beschuldigten keine verminderte, sondern verlangte von ihm gegenteils eine erhöhte Aufmerksamkeit. Ausserorts (Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h, Urk. 1 S. 1) im "normalen" abendlichen Berufsverkehr links in einen Autobahn-Zubringer abzubiegen erfordert ein Mass an Aufmerksamkeit, das ein Fehlverhalten wie jenes, das dem Beschuldigten unterlaufen ist und zur Kollision mit erheblichem Sachschaden geführt hat, aus- schliesst - und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte fälschlicherweise auf das Grün des für geradeaus geltenden Signals reagiert, die tief stehende Sonne zu einer fehlerhaften Wahrnehmung geführt oder er aus anderen, unbekannten Gründen die für ihn geltende Ampel auf grün geschaltet gewähnt haben sollte. Wenn die untergehende Sonne den Beschuldigten irritiert hätte - was dem Verteidiger als wahrscheinlichstes Szenario erscheint (Urk. 20 S. 5 ff.) - wäre der Beschuldigte überdies noch in besonderem Masse verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob das Signal tatsächlich auf grün gewechselt hat. Bei nur gerings- tem Zweifel wäre er keinesfalls berechtigt gewesen, einfach zuzufahren, sondern hätte den Gegenverkehr beobachten müssen, womit er den herannahenden Unfallgegner wohl wahrgenommen und die Kollision vermutlich hätte verhindern können. Jedenfalls war der Beschuldigte in einer Verkehrslage unaufmerksam, die gerade besondere Aufmerksamkeit verlangte. Deshalb trifft ihn ein schwerer Vorwurf und erscheint sein Verhalten als grobfahrlässig (vgl. dazu Urteil 6P.153/2002 des Bundesgerichts vom 14. März 2003, E. 6.2 a.E.). - 13 - 4.4. Der Beschuldigte hat sich demnach der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht; und zwar, wie die Vorinstanz im Übrigen richtig erkannt hat, in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV. Warum die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, der Beschuldigte habe sich auch eines Verstosses gegen Art. 69 Abs. 3 SSV schuldig gemacht (Urk. 12 S. 3, Urk. 43 S. 1), ist nicht ersichtlich und muss einem Irrtum entspringen.
  21. Strafzumessung 5.1. Das Gericht misst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist die Strafe innerhalb des durch Art. 90 Ziff. 2 SVG zur Verfügung gestellten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe festzulegen. 5.2. In objektiver Hinsicht wiegt das Vergehen des Beschuldigten nicht mehr ganz leicht, ist doch das Überfahren eines Rotlichts als Missachtung einer elementaren, zentralen und für die Wahrung der Sicherheit im Strassenverkehr sehr wichtigen Regel zu werten. Dass der Beschuldigte versehentlich bei rot los- gefahren ist, hatte denn auch einen Unfall mit erheblichem Sachschaden zur Folge, bei welchem es durchaus auch zu Verletzungen der Beteiligten hätte kommen können. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Unfalleintritts war ange- sichts des "Feierabendverkehrs" erhöht. Weshalb sich zugunsten des Beschuldig- ten auswirken soll, dass klare Sichtverhältnisse herrschten und die Fahrbahn tro- cken und eben war (so die Vorinstanz in Urk. 28 S. 7), ist nicht ganz einsichtig. Gegenteils wird das Vergehen des Beschuldigten unter diesen Umständen insofern vorwerfbarer, als effektiv kein Grund bestand, das Signal falsch wahrzu- nehmen. Sollte er dagegen durch die Sonne geblendet bzw. irritiert worden sein, - 14 - hätte ihn dies zu besonders vorsichtigem Handeln anhalten sollen. Auf der subjektiven Seite ist dem Beschuldigten aber zugute zu halten, dass er sich verkehrskonform verhalten wollte und auch zu verhalten glaubte. Es ist ihm abzu- nehmen, dass er nur deshalb losgefahren ist, weil er irrtümlicherweise gemeint hat, die für ihn geltende Ampel habe auf grün umgeschaltet. Insbesondere wäre nicht ersichtlich, dass er etwa in Eile gewesen wäre und sich einen zeitlichen Vor- teil hätte verschaffen wollen, wie das beispielsweise in jenen Fällen gegeben ist, wo Fahrzeuglenker vor einem auf gelb stehenden Lichtsignal beschleunigen und hoffen, noch vor dem Umschalten auf rot über die Kreuzung zu kommen. Die subjektive Seite mindert deshalb die objektive Tatschwere etwas und lässt eine Einsatzstrafe im Bereich von etwa 15 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen. 5.3. Soweit die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bekannt sind (Urk. 2/2 S. 2, 3; Urk. 19 S. 3; Urk. 20 S. 10), ergeben sich daraus keine Umstän- de, welche sich wesentlich auf die Strafzumessung auswirken würden. Allerdings ist ihm leicht strafmindernd zuzubilligen, dass er keine Vorstrafen und einen tadel- losen automobilistischen Leumund aufweist (Urk. 31; Urk. 10/2 und 10/5). Dies erscheint im Sinne der auch vom Bundesgericht in den Raum gestellten Ausnah- me von der Regel, dass sich Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral auszu- wirken habe (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), beim Beschuldigten darum gerechtfertigt, weil sich sein Wohlverhalten über mehrere Jahrzehnte hinzog (er war zum Tat- zeitpunkt 54-jährig) und er überdies seit mehreren Jahren jährlich zwischen 23'000 und 30'000 Kilometer am Steuer zurücklegt (Urk. 10 S. 10; Urk. 42 S. 2). Nicht ins Gewicht fällt dagegen die vom Verteidiger geltend gemachte - angebli- che - Strafempfindlichkeit (Urk. 20 S. 11). Dass der Beschuldigte beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, mag sein, tut indessen bei der vorliegend interessie- renden Frage der Bemessung der Geldstrafe nichts zur Sache. Wiederum leicht strafmindernd ist dem Beschuldigten dann aber schliesslich sein Nachtatverhalten anzurechnen. So anerkannte er nach Vorhalt der Auswertung der betreffenden Lichtsignalanlage den Anklagevorwurf (Urk. 2/2 S. 6 ff.; Urk. 19 S. 1/2, Urk. 42 S. 4 - wenn auch in dem Sinne "contre coeur", als er fest überzeugt war, bei grün - 15 - losgefahren zu sein), ist sich seiner Verantwortung im Strassenverkehr sehr wohl bewusst und zeigte sich ernsthaft reuig (Urk. 19 S. 2). 5.4. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte im Bereich der sogenannten Schnittstellenproblematik delinquiert und grundsätzlich sowohl den Vergehens- tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als auch den Übertretungstatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt. Allerdings stehen diese Tatbestände in unechter Gesetzeskonkurrenz zueinander und konsumiert die Strafe für das Vergehen die Übertretung. In solchen Fällen sprechen die gesetzgeberische Zielsetzung, der Normzweck und die Rechtsgleichheit dafür, einen Teil der schuldangemessenen (bedingten, vgl. dazu nachstehend Erw. 6) Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB als unbedingte Geldstrafe oder als Busse auszuscheiden und zu ver- hängen. Leitgedanke dahinter ist, dass wer das Vergehen begeht, nicht besser wegkommen soll, als wer sich lediglich der konsumierten Übertretung strafbar macht (BGE 134 IV 82 E. 8.3). 5.5. Die Höhe der Tagessätze wird vom Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie dabei genau vorzugehen ist, hat das Bundesgericht in BGE 134 IV 60 E. 6 festgelegt. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe werden je nach den Verhältnissen des Täters so bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zufolge seiner selbständigen Tätigkeit variiert das Einkommen des Beschuldigten recht stark. So deklarierte er 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.–, 2008 ein Solches von Fr. 50'000.– (Urk. 19/4) und 2009 ein Solches von Fr. 72'700.– (Urk. 38/3). Betreffend das Jahr 2010 erklärte er, die definitiven Zahlen lägen noch nicht vor, sein monatliches Nettoeinkommen habe sich jedoch zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 7'000.-- bewegt (Urk. 42 S. 3). Entsprechend gibt der Beschuldigte an, ein monatliches Nettoeinkommen von zwischen Fr. 0.– und Fr. 10'000.– zu erzielen (Urk. 38/1 S. 2; vgl. Urk. 2/2 S. 2). Er räumt ein, "natürlich auch viel abziehen [zu können] bei den Steuern" (Urk. 2/2 S. 3). Der Begriff des - 16 - strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist denn auch mit jenem des Steuerrechts nicht identisch, was gerade bei Selbständigerwerbenden von Bedeutung sein kann. Bei stark schwankenden Einkünften ist es zudem unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzu- stellen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Sinne der Ausführungen des Verteidigers von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 50'000.– (und damit einem monatlichen Einkommen von gut Fr. 4'000.–) auszugehen (Urk. 20 S. 10), kommt deshalb nicht in Frage. Als Basis ist vielmehr ein strafrechtlich relevantes Nettoeinkommen von monatlich Fr. 7'500.– anzunehmen. Der Beschuldigte wohnt mit seiner 23-jährigen Tochter zusammen, welche nach Abschluss des Studiengangs Betriebsökonomie auf der Bachelorstufe noch bis Sommer ein Praktikum bei der E._____ absolviert und für deren Lebensunterhalt er aufkommt, wobei sie dem Beschuldigten monatlich Fr. 500.-- abgibt (Urk. 42 S. 2). Die Krankenkassen- prämie betrage für ihn und seine Tochter monatlich Fr. 200.-- (Urk. 42 S. 3). Für die 4 ½-Zimmerwohnung in F._____ sowie einen Parkplatz bezahlt der Beschuldigte schliesslich Fr. 2'530.– im Monat (Urk. 38/2), wobei allerdings Wohnkosten bei der Berechnung des Tagessatzes in der Regel nicht in Abzug gebracht werden können (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Tagessatz von Fr. 130.– als angemessen. Als Busse rechtfertigt sich eine Solche von Fr. 300.–. 5.6. Gesamthaft ist damit der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagess- ätzen zu Fr. 130.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
  22. Strafvollzug 6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe (...) in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. - 17 - 6.2. Angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, der unbewusst fahrlässigen Tatbegehung sowie seinen glaub- haften Reuebekundungen (Urk. 19 S. 2; Urk. 42 S. 4), ist der Vollzug der vorste- hend ausgefällten Geldstrafe ohne weiteres aufzuschieben. Eine unbedingte Strafe ist nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzu- halten. 6.3. Damit verbunden ist eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.4. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
  23. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - der Beschuldigte wird ankla- gegemäss (bzw. im Sinne des Strafbefehls) schuldig gesprochen - hat der Beschuldigte die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Zufolge seines Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte sodann auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu zahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.3. Ausgangsgemäss entfällt schliesslich auch die Zusprechung einer Ent- schädigung an den Beschuldigten (Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
  24. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 7. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-3. (...) "4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Aus- lagen, insbesondere die Kosten des Vorverfahrens, bleiben vorbehalten. "5.-6. (...) - 18 - "7. (Mitteilungen) "8. (Rechtsmittelbelehrung)"
  25. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  26. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV.
  27. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  28. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  29. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  30. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
  31. Die Kosten des Vorverfahrens sowie der beiden gerichtlichen Verfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.
  32. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  33. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis - 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN-Nr.: …). − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  34. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110689-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 12. März 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom

7. Juni 2011 (GB110003)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl Nr. B-3/2010/3619 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

9. Februar 2011 (Urk. 12), welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO die Anklageschrift ersetzt, ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Aus- lagen, insbesondere die Kosten des Vorverfahrens, bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 44)

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen

2. Eventualiter: die Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei abzu- weisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 43)

1. Der Angeklagte sei der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 iVm Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV schuldig zu sprechen.

2. Der Angeklagte sei zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen.

3. Der Vollzug der Strafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Eventualiter: Bei einem Schuldspruch betreffend Art. 90 Ziff. 1 SVG sei eine Busse von Fr. 1000.-- auszusprechen.

- 4 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 7. Juni 2011 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei- und der fahr- lässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen, und es wurde dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen (Urk. 28 S. 10). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2011 frist- gerecht die Berufung an (Urk. 23) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils - ebenfalls fristgerecht - am 31. Oktober 2011 dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Schuldspruch sowie die Strafzumessung und beantragt, der Beschuldigte sei der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, eventualiter sei alleine die Busse auf Fr. 2'000.– zu erhöhen (Urk. 29). Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2011 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte auf- gefordert, zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 32). Am 19. Dezember 2011 gingen darauf das vom Beschuldigten ausgefüllte "Datenerfassungsblatt", dessen Mietvertrag sowie

- 5 - Steuerunterlagen ein (Urk. 38). Anschlussberufung wurde nicht erhoben und Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger sowie die Staatsanwältin erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das vor- liegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

2. Umfang der Berufung Wie gesehen, beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung ausdrücklich auf den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe (Urk. 29). Mit der Anfechtung des Schuldpunkts gelten jedoch für den Fall der Gutheissung der Anträge automatisch auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils als angefochten (z.B. Zivilpunkt, Kosten- und Entschädigungsfolgen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1548; ders., StPO Praxiskommentar, Art. 399 N. 18; ZHK StPO-Hug, Art. 399 N. 19; BSK StPO- Eugster, Art. 399 N. 6, mit Verweis auf die sog. Trennbarkeitsformel nach deutschem Recht). Vorliegend wird die Berufungsinstanz deshalb auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen haben, sofern sie im Schuldpunkt zu einer anderen Auffassung als die Vorinstanz gelangt. Würde nämlich der Beschuldigte zweitinstanzlich anklagegemäss (bzw. im Sinne des an Stelle der Anklage getretenen Strafbefehls) schuldig gesprochen und blieben aber die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (nur teilweise Kostenauflage an den Beschuldigten, Zusprechung einer Prozessent- schädigung) bestehen, litte das Urteil vor dem Hintergrund von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO an einem inneren Widerspruch. Von Vornherein im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen ist daher einzig Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

- 6 -

3. Sachverhalt 3.1. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst der Anklagesach- verhalt dahingehend zu korrigieren, als es sich bei der Strasse, auf welcher sich das dem Beschuldigten vorgeworfene Manöver abgespielt hat, nicht um die B._____-, sondern um die C._____-Strasse handelt (vgl. dazu Urk. 28 S. 3). Eine B._____-Strasse gibt es in D._____ gar nicht (vgl. dazu "google-maps"). Die fal- sche Strassenbezeichnung entspringt einem Irrtum des rapportierenden Polizeibeamten (Urk. 1 S. 1). Da sich aber alle Beteiligten - und namentlich auch der Beschuldigte selbst - zweifelsfrei im Klaren darüber sind, wo das Geschehen gemäss Anklageschrift stattgefunden hat, ist weder das Anklageprinzip verletzt noch müsste eine formelle Korrektur ergehen (vgl. dazu zutreffend der Verteidiger in Urk. 20 S. 2). Vielmehr ist im Folgenden einfach vom zutreffenden Sachverhalt auszugehen. 3.2. Im Übrigen hat der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt - im Einklang mit dem restlichen Beweisergebnis - anerkannt. Soweit er wiederholt geltend macht, er sei überzeugt gewesen, dass die Ampel auf grün geschaltet habe, und er könne sich die Missachtung des Rotlichts nicht erklären (zuletzt in Urk. 19 S. 1), beschlägt dies genau die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgewor- fene Fahrlässigkeit. Neu führt die Verteidigung vor der Berufungsinstanz ins Feld, im Strafbefehl werde nur ausgeführt, dass der Beschuldigte generell nicht auf die Lichtsignalanlage geachtet habe und entsprechend nicht abgewartet habe, bis diese wieder auf grün geschaltet habe. Das Gericht dürfe wegen des Anklage- prinzips folglich nur prüfen, ob der Beschuldigte generell auf die Lichtsignalanlage geachtet habe, nicht aber, ob er auf ein anderes Lichtsignal geschaut habe, da ihm dies im Strafbefehl nicht vorgeworfen werde. Ausserdem sei im Strafbefehl nicht ausgeführt, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten grob fahrlässig (im Unterschied zur normalen Fahrlässigkeit) sei. Es habe folglich ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 44 S. 3 ff.). Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl zur Last gelegt, dass die (ebenfalls genau umschriebene) Kollision für ihn voraussehbar gewesen wäre und durch ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit (Abwarten, bis die Licht- signalanlage auf grün schaltete / generelles Achten auf die Lichtsignalanlage)

- 7 - ohne Weiteres hätte vermieden werden können. Im Strafbefehl ist demnach genügend umschrieben, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, insbesondere wurde der Vorwurf klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte nicht auf- merksam genug gewesen sei und nicht auf die Lichtsignalanlage geachtet habe (unabhängig davon, ob er sich an einer anderen Ampel orientiert hat), bzw. nicht abgewartet habe, bis die Ampel auf grün steht und es infolgedessen zur Kollision kam. Ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten grobe Fahrlässigkeit darstellt, ist eine Rechtsfrage und somit Sache des Gerichts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt folglich keine Verletzung des Anklageprinzips vor.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Umstritten zwischen den Parteien ist, ob der Beschuldigte mit seinem Handeln den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG oder Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt und ob er mithin eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Vorinstanz hat mit dem Verteidiger auf eine einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber - anklage- und berufungsweise - der Auffassung, dass eine Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfolgen habe. 4.2. In objektiver Hinsicht ist klar, dass der Beschuldigte eine wichtige Verkehrs- vorschrift in schwerer Weise missachtet und die Sicherheit anderer ernstlich (d.h. erhöht abstrakt oder - i.c. gegeben - konkret) gefährdet hat (vgl. dazu BGE 123 IV 88 E. 2 und 3; 118 IV 285 E. 3 und 4; BGE 118 IV 84). Dies sieht auch die Vo- rinstanz so (Urk. 28 S. 4/5, auf welche Erwägungen verwiesen werden kann: Art. 82 Abs. 4 StPO) und wird vom Verteidiger zumindest nicht in Abrede gestellt (Urk. 20 S. 2 ff.). 4.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG verlangt ein schweres Verschulden bzw. bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflicht-

- 8 - widrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen - wie vorliegend einer gegeben ist - bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (vgl. dazu die im Folgenden zitierten Entscheide des Bundesgerichts). 4.3.1. Das Bundesgericht hatte sich schon oft mit Fällen unbewusster Fahrlässig- keit bei der Missachtung von Lichtsignalen zu befassen (BGE 123 IV 88; BGE 121 IV 375; BGE 118 IV 285; BGE 118 IV 84; Urteil 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008; Urteil 6P.153/2002 vom 14. März 2003; Urteil 6A.30/2002 vom

30. Juli 2002; Urteil 6S.228/1994 vom 6. Juni 1994; Urteil 6S.156/1993 vom

25. Juni 1993). Dabei beurteilte es die Fahrlässigkeit meistens als grob. Keine grobe Pflichtwidrigkeit sah es im Falle eines Automobilisten, der bei Gegenlicht eine seit 4,4 Sekunden auf rot stehende Verkehrsregelungsanlage übersah, weil das Versehen auf Grund der auf dem fraglichen Strassenabschnitt aufeinander folgenden Lichtsignalanlagen, deren Phasensteuerung nicht immer koordiniert und durchgehend gleich anzeigten, als nachvollziehbar bewertet wurde (Urteil 6S.156/1993 vom 25. Juni 1993). Ebenso entschied das Bundesgericht, als ein Automobilist infolge Unaufmerksamkeit das seit 7,6 Sekunden auf rot gewechsel- te Lichtsignal übersah, weil diese Pflichtwidrigkeit in Anbetracht der Übersichtlich- keit der spitzwinkligen Einmündung einer einzigen Fahrbahn von links und der ausgesprochen ruhigen Verkehrslage nicht besonders schwer wiege. Dabei liess sich das Bundesgericht vom Gedanken leiten, dass bei der Beurteilung des Verschuldens nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolges entscheidend sei (i.c. erhöhte abstrakte Gefährdung), sondern auch bei Annahme einer objektiv schweren Verkehrsregelverletzung die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen seien. Das Mass des Verschuldens variiere dabei je nach Schwere des deliktischen Erfolges sowie den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung. Auch bei der unbewussten Fahr- lässigkeit könne es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen habe. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges objektiv als gravierende

- 9 - Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten sei, wiege auch subjektiv schwer (BGE 118 IV 285). 4.3.2. Allerdings wies das Bundesgericht auch darauf hin, dass je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiege, desto eher Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sei, sofern keine besonderen Gegenindizien vorlägen. Gerade beim Beachten von Lichtsignalanlagen bei Strassenverzweigungen, was zu den elementarsten Pflichten gehöre, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen habe, reiche der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer die Situation falsch einschätze, für sich allein nicht aus, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässig- keit zu erblicken, sofern die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruhe gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam sei bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätze. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht habe, sei typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person des Fahr- zeuglenkers liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteil 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008, E. 3.2, mit Verweis auf BGE 123 IV 88 E. 4c und BGE 118 IV 84 E. 2b und weiteren Hw.). 4.3.3. Einen ganz ähnlichen Fall wie den Vorliegenden hatte das Bundesgericht im Entscheid 6P.153/2002 vom 14. März 2003 zu beurteilen: Hier ging es um einen Automobilisten, der - wie der Beschuldigte - vor einer auf rot stehenden Ampel korrekt angehalten hatte, sodann aber infolge einer Verwechslung der Signale irrtümlicherweise losgefahren war, als erst eine für ihn nicht massgebliche Ampel auf grün geschaltet hatte, währenddem die für ihn geltende noch weiterhin auf rot stand. Obwohl es - im Gegensatz zu vorliegend - zu keinem Unfall gekommen war, beurteilte das Bundesgericht die Pflichtwidrigkeit des damals Beschuldigten als grob, weil er sich sein Versehen auf einer relativ unübersichtli-

- 10 - chen Kreuzung (Einmündung von vier Seiten mit je mindestens zwei Spuren, zu- sätzliche Fussgängerstreifen) mit regem Verkehrsaufkommen habe zuschulden kommen lassen. Weil der Beschuldigte - so das Bundesgericht weiter - in einer Verkehrslage unaufmerksam gewesen sei, die besondere Aufmerksamkeit ver- lange, treffe ihn ein schwerer Vorwurf und erweise sich sein Verhalten als grob- fahrlässig (E. 6.2). 4.3.4. Auch vorliegend fuhr der Beschuldigte los, obwohl das für ihn geltende Lichtsignal, vor welchem er korrekt angehalten hatte, noch nicht wieder auf grün stand. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, das Rotlicht vorsätzlich überfahren zu haben. Vielmehr ist aufgrund der ganzen Umstände und seinen Aussagen offensichtlich, dass er aus irgend einem Grund angenommen hat, die für ihn massgebliche Ampel habe auf grün geschaltet. Während sich der Beschul- digte seine fehlerhafte Annahme nicht erklären kann (Urk. 2/2 S. 6 ff.; Urk. 19 S. 2/3), mutmasst der Verteidiger, dass der Beschuldigte durch die sehr tief in seinem Rücken stehende Sonne irritiert gewesen sein und deshalb angenommen haben könnte, die Ampel stehe auf grün (Urk. 20 S. 5 ff., Urk. 44 S. 5 f.). Die Vo- rinstanz stellt zudem in den Raum, dass der Beschuldigte versehentlich auf die falsche, für die geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmer geltende und kurz vor- her auf grün umgeschaltene Ampel geachtet haben könnte (Urk. 28 S. 6; vgl. dazu Urk. 2/2 S. 6 sowie Urk. 5 und 6). So oder anders unterlag er - wie die Vo- rinstanz schreibt - "schlicht einem Irrtum" (Urk. 28 S. 6). Wenn die Vorinstanz dann aber daraus ableitet, das bedeute "nicht ohne weiteres, dass jemand des- wegen ein besonders schwerer, rücksichtsloser oder unverbesserlicher Verkehrs- sünder" sei, so stimmt dies als theoretische Feststellung zwar, stellt aber keine taugliche Begründung dafür dar, weshalb das Verhalten des Beschuldigten "nicht als besonders verwerflich und damit als grob fahrlässig" zu werten sei (ebd.). Viel- mehr wohnt der unbewussten Fahrlässigkeit ja begriffsnotwendig inne, dass der Täter einem Irrtum unterliegt. Wie gesehen, beruht eine Vielzahl von unbewusst fahrlässig begangenen Verkehrsregelverstössen gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist und die Situa- tion falsch einschätzt, womit einher geht, dass er die erhöhte Gefahr oder die auf-

- 11 - grund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat. Das schliesst aber den Schuldvorwurf grober Fahrlässigkeit keineswegs aus (vgl. Erw. 4.3.2 vorstehend). 4.3.5. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr zu prüfen, ob der Irrtum des Beschuldigten in der konkret gegebenen Situation als grob fahrlässig erscheint. Hiefür ist - entgegen der Vorinstanz - nicht erforderlich, dass der Täter "aus egoistischen Motiven, beispielsweise aus Zeitdruck, Ungeduld oder Leichtsinn" und somit "ohne jegliche Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer" gehandelt haben muss (Urk. 28 S. 6), sondern bei Vorliegen der objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit genügt, wenn keine besonde- ren Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erken- nen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. vorstehend Erw. 4.3.2). Wie gesehen, hat das Bundesgericht solche das Verschulden mindernden Umstände etwa dann als gegeben erachtet, als bei aufeinander folgenden Licht- signalanlagen die Phasensteuerung nicht immer koordiniert und gleich angezeigt hatte und deshalb das Übersehen einer seit 4,4 Sekunden im Gegenlicht auf rot stehenden Ampel nachvollziehbar erschien, oder als ein Automobilist an einer übersichtlichen Einmündung einer einzelnen Strasse bei ausgesprochen ruhiger Verkehrslage ein seit 7,6 Sekunden auf rot stehendes Signal übersah. Vorliegend sind keine solchen entlastenden Umstände auszumachen. Zwar handelt es sich bei der Ein- und Ausfahrt der Autobahn in Richtung … bei der C._____-Strasse in D._____ nicht um eine derart unübersichtliche und komplizierte Kreuzung, wie sie etwa dem Bundesgerichtsentscheid 6P.153/2002 vom 14. März 2003 zugrunde lag (E. 6.2). Immerhin führen aber auf der C._____-Strasse in beiden Richtungen jeweils zwei Fahrspuren (eine für geradeaus und eine zum Autobahn-Zubringer) auf die Kreuzung zu und münden von der Autobahn her Fahrzeuge in die C._____-Strasse ein, wobei sie die Möglichkeit haben, sowohl in Richtung D._____ als auch in Richtung C._____ abzubiegen (Urk. 5). Entsprechend ist die- se Konstellation auch nicht mit jener im Falle des BGE 118 IV 285 zu vergleichen und fordert demnach von den Verkehrsteilnehmern bereits eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit. Entscheidend kommt nun aber hinzu, dass vorliegend keines- wegs von einer ausgesprochen ruhigen Verkehrslage gesprochen werden kann.

- 12 - Vielmehr stellte der rapportierende Polizeibeamte ein starkes Verkehrsaufkom- men fest (Urk. 1 S. 4; Urk. 4, letzte Seite), was für den massgeblichen Zeitpunkt um 18.45 Uhr an einem Mittwochabend und mithin im "Feierabendverkehr" an be- sagter Örtlichkeit auch als notorisch anzusehen ist. Der Beschuldigte anerkannte denn auch, es habe "normaler Verkehr" geherrscht, und es seien ihm sowohl Fahrzeuge aus Richtung D._____ entgegen gekommen, als auch habe es rechts neben ihm Verkehr in Richtung D._____ gehabt (Urk. 2/1 S. 2). Diese Erkenntnis- se werden schliesslich durch die polizeilichen Unfallaufnahmen bestätigt, wo ein durchaus reges Verkehrsaufkommen zu erkennen ist, und zwar sowohl von und nach D._____ als auch - gar im Kolonnenverkehr - von der Autobahn her (Urk. 5 S. 1 und 2). Diese konkrete Verkehrssituation erlaubte dem Beschuldigten keine verminderte, sondern verlangte von ihm gegenteils eine erhöhte Aufmerksamkeit. Ausserorts (Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h, Urk. 1 S. 1) im "normalen" abendlichen Berufsverkehr links in einen Autobahn-Zubringer abzubiegen erfordert ein Mass an Aufmerksamkeit, das ein Fehlverhalten wie jenes, das dem Beschuldigten unterlaufen ist und zur Kollision mit erheblichem Sachschaden geführt hat, aus- schliesst - und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte fälschlicherweise auf das Grün des für geradeaus geltenden Signals reagiert, die tief stehende Sonne zu einer fehlerhaften Wahrnehmung geführt oder er aus anderen, unbekannten Gründen die für ihn geltende Ampel auf grün geschaltet gewähnt haben sollte. Wenn die untergehende Sonne den Beschuldigten irritiert hätte - was dem Verteidiger als wahrscheinlichstes Szenario erscheint (Urk. 20 S. 5 ff.) - wäre der Beschuldigte überdies noch in besonderem Masse verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob das Signal tatsächlich auf grün gewechselt hat. Bei nur gerings- tem Zweifel wäre er keinesfalls berechtigt gewesen, einfach zuzufahren, sondern hätte den Gegenverkehr beobachten müssen, womit er den herannahenden Unfallgegner wohl wahrgenommen und die Kollision vermutlich hätte verhindern können. Jedenfalls war der Beschuldigte in einer Verkehrslage unaufmerksam, die gerade besondere Aufmerksamkeit verlangte. Deshalb trifft ihn ein schwerer Vorwurf und erscheint sein Verhalten als grobfahrlässig (vgl. dazu Urteil 6P.153/2002 des Bundesgerichts vom 14. März 2003, E. 6.2 a.E.).

- 13 - 4.4. Der Beschuldigte hat sich demnach der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht; und zwar, wie die Vorinstanz im Übrigen richtig erkannt hat, in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV. Warum die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, der Beschuldigte habe sich auch eines Verstosses gegen Art. 69 Abs. 3 SSV schuldig gemacht (Urk. 12 S. 3, Urk. 43 S. 1), ist nicht ersichtlich und muss einem Irrtum entspringen.

5. Strafzumessung 5.1. Das Gericht misst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist die Strafe innerhalb des durch Art. 90 Ziff. 2 SVG zur Verfügung gestellten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe festzulegen. 5.2. In objektiver Hinsicht wiegt das Vergehen des Beschuldigten nicht mehr ganz leicht, ist doch das Überfahren eines Rotlichts als Missachtung einer elementaren, zentralen und für die Wahrung der Sicherheit im Strassenverkehr sehr wichtigen Regel zu werten. Dass der Beschuldigte versehentlich bei rot los- gefahren ist, hatte denn auch einen Unfall mit erheblichem Sachschaden zur Folge, bei welchem es durchaus auch zu Verletzungen der Beteiligten hätte kommen können. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Unfalleintritts war ange- sichts des "Feierabendverkehrs" erhöht. Weshalb sich zugunsten des Beschuldig- ten auswirken soll, dass klare Sichtverhältnisse herrschten und die Fahrbahn tro- cken und eben war (so die Vorinstanz in Urk. 28 S. 7), ist nicht ganz einsichtig. Gegenteils wird das Vergehen des Beschuldigten unter diesen Umständen insofern vorwerfbarer, als effektiv kein Grund bestand, das Signal falsch wahrzu- nehmen. Sollte er dagegen durch die Sonne geblendet bzw. irritiert worden sein,

- 14 - hätte ihn dies zu besonders vorsichtigem Handeln anhalten sollen. Auf der subjektiven Seite ist dem Beschuldigten aber zugute zu halten, dass er sich verkehrskonform verhalten wollte und auch zu verhalten glaubte. Es ist ihm abzu- nehmen, dass er nur deshalb losgefahren ist, weil er irrtümlicherweise gemeint hat, die für ihn geltende Ampel habe auf grün umgeschaltet. Insbesondere wäre nicht ersichtlich, dass er etwa in Eile gewesen wäre und sich einen zeitlichen Vor- teil hätte verschaffen wollen, wie das beispielsweise in jenen Fällen gegeben ist, wo Fahrzeuglenker vor einem auf gelb stehenden Lichtsignal beschleunigen und hoffen, noch vor dem Umschalten auf rot über die Kreuzung zu kommen. Die subjektive Seite mindert deshalb die objektive Tatschwere etwas und lässt eine Einsatzstrafe im Bereich von etwa 15 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen. 5.3. Soweit die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bekannt sind (Urk. 2/2 S. 2, 3; Urk. 19 S. 3; Urk. 20 S. 10), ergeben sich daraus keine Umstän- de, welche sich wesentlich auf die Strafzumessung auswirken würden. Allerdings ist ihm leicht strafmindernd zuzubilligen, dass er keine Vorstrafen und einen tadel- losen automobilistischen Leumund aufweist (Urk. 31; Urk. 10/2 und 10/5). Dies erscheint im Sinne der auch vom Bundesgericht in den Raum gestellten Ausnah- me von der Regel, dass sich Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral auszu- wirken habe (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), beim Beschuldigten darum gerechtfertigt, weil sich sein Wohlverhalten über mehrere Jahrzehnte hinzog (er war zum Tat- zeitpunkt 54-jährig) und er überdies seit mehreren Jahren jährlich zwischen 23'000 und 30'000 Kilometer am Steuer zurücklegt (Urk. 10 S. 10; Urk. 42 S. 2). Nicht ins Gewicht fällt dagegen die vom Verteidiger geltend gemachte - angebli- che - Strafempfindlichkeit (Urk. 20 S. 11). Dass der Beschuldigte beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, mag sein, tut indessen bei der vorliegend interessie- renden Frage der Bemessung der Geldstrafe nichts zur Sache. Wiederum leicht strafmindernd ist dem Beschuldigten dann aber schliesslich sein Nachtatverhalten anzurechnen. So anerkannte er nach Vorhalt der Auswertung der betreffenden Lichtsignalanlage den Anklagevorwurf (Urk. 2/2 S. 6 ff.; Urk. 19 S. 1/2, Urk. 42 S. 4 - wenn auch in dem Sinne "contre coeur", als er fest überzeugt war, bei grün

- 15 - losgefahren zu sein), ist sich seiner Verantwortung im Strassenverkehr sehr wohl bewusst und zeigte sich ernsthaft reuig (Urk. 19 S. 2). 5.4. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte im Bereich der sogenannten Schnittstellenproblematik delinquiert und grundsätzlich sowohl den Vergehens- tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als auch den Übertretungstatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt. Allerdings stehen diese Tatbestände in unechter Gesetzeskonkurrenz zueinander und konsumiert die Strafe für das Vergehen die Übertretung. In solchen Fällen sprechen die gesetzgeberische Zielsetzung, der Normzweck und die Rechtsgleichheit dafür, einen Teil der schuldangemessenen (bedingten, vgl. dazu nachstehend Erw. 6) Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB als unbedingte Geldstrafe oder als Busse auszuscheiden und zu ver- hängen. Leitgedanke dahinter ist, dass wer das Vergehen begeht, nicht besser wegkommen soll, als wer sich lediglich der konsumierten Übertretung strafbar macht (BGE 134 IV 82 E. 8.3). 5.5. Die Höhe der Tagessätze wird vom Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie dabei genau vorzugehen ist, hat das Bundesgericht in BGE 134 IV 60 E. 6 festgelegt. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe werden je nach den Verhältnissen des Täters so bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zufolge seiner selbständigen Tätigkeit variiert das Einkommen des Beschuldigten recht stark. So deklarierte er 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.–, 2008 ein Solches von Fr. 50'000.– (Urk. 19/4) und 2009 ein Solches von Fr. 72'700.– (Urk. 38/3). Betreffend das Jahr 2010 erklärte er, die definitiven Zahlen lägen noch nicht vor, sein monatliches Nettoeinkommen habe sich jedoch zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 7'000.-- bewegt (Urk. 42 S. 3). Entsprechend gibt der Beschuldigte an, ein monatliches Nettoeinkommen von zwischen Fr. 0.– und Fr. 10'000.– zu erzielen (Urk. 38/1 S. 2; vgl. Urk. 2/2 S. 2). Er räumt ein, "natürlich auch viel abziehen [zu können] bei den Steuern" (Urk. 2/2 S. 3). Der Begriff des

- 16 - strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist denn auch mit jenem des Steuerrechts nicht identisch, was gerade bei Selbständigerwerbenden von Bedeutung sein kann. Bei stark schwankenden Einkünften ist es zudem unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzu- stellen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Sinne der Ausführungen des Verteidigers von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 50'000.– (und damit einem monatlichen Einkommen von gut Fr. 4'000.–) auszugehen (Urk. 20 S. 10), kommt deshalb nicht in Frage. Als Basis ist vielmehr ein strafrechtlich relevantes Nettoeinkommen von monatlich Fr. 7'500.– anzunehmen. Der Beschuldigte wohnt mit seiner 23-jährigen Tochter zusammen, welche nach Abschluss des Studiengangs Betriebsökonomie auf der Bachelorstufe noch bis Sommer ein Praktikum bei der E._____ absolviert und für deren Lebensunterhalt er aufkommt, wobei sie dem Beschuldigten monatlich Fr. 500.-- abgibt (Urk. 42 S. 2). Die Krankenkassen- prämie betrage für ihn und seine Tochter monatlich Fr. 200.-- (Urk. 42 S. 3). Für die 4 ½-Zimmerwohnung in F._____ sowie einen Parkplatz bezahlt der Beschuldigte schliesslich Fr. 2'530.– im Monat (Urk. 38/2), wobei allerdings Wohnkosten bei der Berechnung des Tagessatzes in der Regel nicht in Abzug gebracht werden können (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Tagessatz von Fr. 130.– als angemessen. Als Busse rechtfertigt sich eine Solche von Fr. 300.–. 5.6. Gesamthaft ist damit der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagess- ätzen zu Fr. 130.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

6. Strafvollzug 6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe (...) in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

- 17 - 6.2. Angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, der unbewusst fahrlässigen Tatbegehung sowie seinen glaub- haften Reuebekundungen (Urk. 19 S. 2; Urk. 42 S. 4), ist der Vollzug der vorste- hend ausgefällten Geldstrafe ohne weiteres aufzuschieben. Eine unbedingte Strafe ist nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzu- halten. 6.3. Damit verbunden ist eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.4. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - der Beschuldigte wird ankla- gegemäss (bzw. im Sinne des Strafbefehls) schuldig gesprochen - hat der Beschuldigte die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Zufolge seines Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte sodann auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu zahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.3. Ausgangsgemäss entfällt schliesslich auch die Zusprechung einer Ent- schädigung an den Beschuldigten (Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 7. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-3. (...) "4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Aus- lagen, insbesondere die Kosten des Vorverfahrens, bleiben vorbehalten. "5.-6. (...)

- 18 - "7. (Mitteilungen) "8. (Rechtsmittelbelehrung)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.

6. Die Kosten des Vorverfahrens sowie der beiden gerichtlichen Verfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

- 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN-Nr.: …). − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder