Sachverhalt
3.1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Er macht zusammengefasst geltend, er werde von B._____ zu Unrecht belastet, diesem Kokain verkauft zu haben. Der massgebliche Sachverhalt ist deshalb im Folgen- den zu erstellen. 3.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2, 120 la 31 E. 2b, Urteil des Bundesgerichtes 6P.155 sowie 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4). Als Beweislastregel bedeutet die
- 7 - Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünsti- gen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6P.155/2006 sowie 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter objektiv und subjektiv nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 247 N. 11). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Betreffenden mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vor- liegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 la 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 247 N. 12). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können,
- 8 - hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Angesichts der Unschuldsver- mutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., N. 777) und dieser hat nicht seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom
29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Deposi- tionen frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und strukturelle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei (Hauser, Der Zeugenbeweis im Straf- prozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316):
- die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,
- eine konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses,
- 9 -
- die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat,
- die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern,
- eine allfällige Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle,
- Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten,
- Konstanz der Aussagen bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenum- stände verändern können. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten:
- Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen,
- Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen,
- Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen,
- unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten,
- gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Bender/Nack/Treuer (a.a.O., N. 429 ff.) nennen Indizien für unrichtige Aussagen Fantasiesignale und sehen in genereller Weise als solche:
- eine "Schwarz-Weiss-Malerei" (in dem Sinne, als die eigene Erinne- rungstreue und Wahrheitsliebe auffällig betont und/oder allzu deutlich auf die angeblich bekannte Unzuverlässigkeit der Gegenseite hinge- wiesen wird),
- eine Verarmung der Aussage (auf den Hinweis von Widersprüchen o- der entgegenstehenden Umständen wird die Aussage noch weiter ein- geschränkt; z.B.: "Das ist mir egal, ich bleibe bei meiner Aussage"),
- 10 -
- "Flucht- und Begründungssignale" (Meiden des Beweisthemas, aus- weichende Antworten, Beharren auf Nebensächlichkeiten, Betonen von angeblichen eigenen Verdiensten und Wohltaten, Liefern von Begrün- dungen statt Fakten, unmotivierte und oft haltlose Gegenangriffe),
- lediglich kommentarloses Behaupten abstrakter Einwilligung gegen- über zweifelhaften Rechtsverkürzungen. Weiter weisen die genannten Autoren darauf hin, dass es den "Fantasiebegabten" ganz allgemein viel leichter fällt, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berich- ten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Fantasiesignal auftritt, braucht die Aussage noch nicht ver- worfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Fantasiesignalen sollte an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann. Auch gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Aussagen und insbesondere mit Bezug auf belastende Zeugenaussagen eine Aussageanalyse vorzunehmen. Erforderlich ist dabei insbesondere auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 58 E. 5 mit Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Ferner kann - in Fällen der sogenannten "Vier-Augen-Delikte", wo sich also Täter und Opfer (oder auch Täter und sonstiger Belastungszeuge) alleine gegenüber stehen und keine weiteren Zeugen vorhanden sind - nicht gesagt werden, dass das Fakt der Androhung von Straffolgen resp. der Ermahnung zur wahrheits- gemässen Aussage dem Opfer/Belastungszeugen generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Die Einvernahme erfolgt als Zeuge (oder Auskunfts- person), und die Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage erfolgt auf- grund dieser prozessualen Stellung des Aussagenden. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Belastenden generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- zusprechen, und dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen. Entscheidend ist, worauf oben bereits hingewiesen worden ist, auch in diesem Fall die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten.
- 11 - Was die Aussagen eines Beschuldigten anbelangt, so ist festzuhalten, dass dieser im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Schmid, a.a.O., N. 855; N. 668 ff.). Seine Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafver- fahren gegen ihn richtet, anderseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Schmid, a.a.O., N. 671 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet; er darf vielmehr ungestraft lügen, soweit er dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. Entsprechend kann ein Tatver- dächtiger ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 3.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, zu nicht genauer bekannten Zeit- punkten von ca. Mai bis 21. November 2009 B._____ insgesamt ca. zehn bis 20 Gramm Kokain unbekannten Reinheitsgrades von eher minderer Qualität zum Preis von Fr. 100.– verkauft und/oder übergeben zu haben, und zwar jeweils auf dem Gebiet der Stadt Zürich, beispielsweise im Zug, in Y._____ in einem Club oder - wie am Verhaftstag, wo er ihm ein Gramm Kokain übergeben habe - an der Z._____-Strasse … in Zürich (Urk. 23 S. 2). 3.4. Dieser Anklagesachverhalt basiert ausschliesslich auf den Aussagen von B._____, der im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens mehrfach sowie auch von der Vorderrichterin anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen worden ist. Die Vorinstanz hat - ganz kurz zusammengefasst - die belastenden Aussagen B._____s als glaubhaft und überzeugend (Urk. 47 S. 23) sowie diejenigen des Beschuldigten als mehrheitlich widersprüchliche, unplausible Schutzbehauptun- gen gewürdigt (Urk. 47 S. 25). 3.4.1. Wie aus den insoweit zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 4 ff.) - hervorgeht, hat B._____ auffallend un- einheitlich ausgesagt. In der ersten polizeilichen Einvernahme am 21. November 2009, unmittelbar nach der Verhaftung sowohl des Beschuldigten als auch seiner
- 12 - selbst, erklärte er, während der letzten sechs Monate etwa 25 Gramm Kokain für total Fr. 2'500.– vom Beschuldigten bezogen zu haben (Urk. 3 S. 2). Am 7. De- zember 2009 vom Staatsanwalt als Auskunftsperson befragt, relativierte B._____ die Belastungen ein erstes Mal dahingehend, als ihm der Beschuldigte lediglich etwa zehn Mal Kokain à jeweils 1 Gramm für Fr. 100.– übergeben habe (Urk. 5 S. 3, 4); zudem erklärte er - auch das anders als zunächst (Urk. 5 S. 3) - das Gramm Kokain, welches er am 21. November 2009 auf sich getragen und vor der Verhaf- tung geschluckt habe, nicht vom Beschuldigten erhalten, sondern schon dabei gehabt zu haben, als er diesen getroffen habe (Urk. 5 S. 5). Nach der einstweili- gen Nichtzulassung einer ersten Anklage durch die Vorinstanz und Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung (Urk.
21) wurde B._____ am 26. Mai 2010 ein weiteres Mal befragt, nachdem die Ver- teidigerin des Beschuldigten eine nochmalige Einvernahme beantragt und in Aus- sicht gestellt hatte, B._____ werde den Beschuldigten entlasten (Urk. 17 S. 2). Effektiv widerrief B._____ dann seine belastenden Aussagen: er habe vom Be- schuldigten kein Kokain bezogen (Urk. 22/1 S. 3, 4). Die Staatsanwaltschaft eröff- nete deshalb umgehend ein Verfahren gegen B._____ wegen falscher Anschuldi- gung (Urk. 22/1 S. 4) und nahm diesen im Anschluss an die Befragung vorläufig fest (Urk. 22/1 S. 7). Tags darauf, am 27. Mai 2010, folgte eine weitere Einvernahme - und hier, nunmehr nicht mehr in Gegenwart des Beschuldigten und dessen Verteidigerin, widerrief B._____ seinen Widerruf wie- der: Der Beschuldigte habe ihn kontaktiert und ihm gesagt, wie er [am 26. Mai] aussagen solle; zutreffende Tatsache sei aber, dass dieser ihm zwischen 10 und 20 Mal jeweils eine bis drei Portionen à jeweils ca. einem halben Gramm verkauft habe, und am 21. November 2009 habe er das Gramm ebenfalls vom Beschuldig- ten übernommen (Urk. 22/2 S. 2). Folgedessen wurde B._____ am 9. November 2010 abermals als Auskunftsperson einvernommen, nun wieder unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung (Urk. 22/3). Hier hielt B._____ im Wesentlichen an seinen Aussagen vom 27. Mai 2010 fest, und ein gleiches Aussageverhalten legte er schliesslich anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an den Tag (Urk. 35).
- 13 - 3.4.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz reichen diese Aussagen im Lichte der vorstehend unter Erw. 3.2 dargestellten Beweiswürdigungsregeln zur Begrün- dung eines Schuldspruchs des Beschuldigten nicht aus. Auch wenn B._____ sein Aussageverhalten - zumindest teilweise - einigermassen nachvollziehbar erklären mag, so ist mit der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 62 S. 6 ff. und 9 ff.) fest- zuhalten, dass seine widersprüchlichen Depositionen insgesamt unglaubhaft blei- ben und seiner Glaubwürdigkeit ein ganz schlechtes Zeugnis ausstellen. Ganz of- fensichtlich betrachtet er die Wahrheit als eine variable Grösse, die immer wieder abgeändert werden kann, je nachdem, wem sie gerade nützen soll. 3.4.3. Im Kern deckungsgleich sind die belastenden Aussagen von B._____ denn auch letztlich nur gerade dahingehend, als er vom Beschuldigten jeweils Kleinpor- tionen von einem bis zwei Gramm Kokain für Fr. 100.– pro Gramm bezogen ha- ben will. Sowohl in Bezug auf die Menge (von "sicher 25 Gramm" für Fr. 2'500.– [Urk. 3 S. 2] über zehn Mal ein Gramm zu Fr. 100.– [Urk. 5 S. 2, 3] bis zu "zehn bis zwanzig Mal, mindestens aber zehn Mal" jeweils eine bis drei Portionen à je ein halbes Gramm [Urk. 22/2 S. 2 und Urk. 35 . 6]), als auch in Bezug auf den Zeit- raum (von "ca. 6 Monaten" [Urk. 3 S. 2; Urk. 5 S. 2] über "während zwei bis drei Monaten" [Urk. 22/3 S. 3] bis zu "6 bis 8 Monate" [Urk. 35 S. 6] und die Überga- beorte ("z.B. im Bahnhof, Hauptbahnhof oder sogar im Zug" [Urk. 3 S. 2, 3], "zum Beispiel in der Eisenbahn, in Y._____ oder in einem Club" [Urk. 22/3 S. 2], "nor- malerweise" in W._____, aber auch in V._____, im Hauptbahnhof und im U._____ [Urk. 35 S. 7] - wovon eine Auswahl in die Anklageschrift Eingang gefunden hat) weisen die Aussagen von B._____ aber Differenzen auf, die an der Glaubhaf- tigkeit Zweifel aufkommen lassen, ungeachtet dessen, dass B._____ zuzugeste- hen ist, sich "über die Zahlen ... nicht ganz sicher" zu sein (Urk. 5 S. 3) und auch sein mag, dass Drogenkonsumenten Mühe haben, "sich an Daten und Zahlen zu erinnern" (Urk. 35 S. 12). Ähnlich widersprüchlich sind die Aussagen B._____s sodann in Bezug auf die Herkunft des Gramms Kokain, das er unmittelbar vor seiner Verhaftung am 21. November 2009 geschluckt hat: Zunächst sprach er davon, es habe sich dabei
- 14 - um "ein Geschenk" des Beschuldigten gehandelt (Urk. 3 S. 1), dann wollte er es nicht von diesem erhalten und schon vor dem Zusammentreffen auf sich getragen haben (Urk. 5 S. 5), und schliesslich sagte er dann doch wieder aus, der Beschuldigte habe ihm das Kokain überreicht, er - B._____ - sei aber die Bezah- lung noch schuldig geblieben (Urk. 22 S. 2; Urk. 22/3 S. 3 und Urk. 35 S. 8). Und Gleiches ist schliesslich zu den Fr. 200.– festzustellen, die B._____ dem Be- schuldigten am 21. November 2009 gegeben hat: Nachdem er dieses Geld zu- nächst vom Beschuldigten ausgeliehen haben will und ausdrücklich darauf be- standen hatte, es habe "überhaupt nichts mit den anderen Sachen zu tun" [ge- meint: mit Drogen] (Urk. 5 S. 4; vgl. auch Ur. 5 S. 3 und Urk. 3 S. 1), sagte B._____ am 9. November 2010 (nach dem "Widerruf des Widerrufs") aus, die Fr. 200.– seien für zwei Gramm Kokain gewesen, welche ihm der Beschuldigte ein bis zwei Wochen vor der Verhaftung gegeben habe (Urk. 22/3 S. 3; Urk. 35 S. 8). Es ist deshalb alles andere als klar, wessen B._____ den Beschuldigten über- haupt bezichtigt. Die grossen Differenzen zwischen den verschiedenen Depositionen zum jeweils gleichen Thema, die klar über blosse Schätzungs- oder Wahrnehmungsungenauigkeiten hinausgehen, wecken vielmehr auch deutliche Zweifel am grundsätzlichen Kerngehalt der Aussagen. 3.4.4. Hinzu kommt die Analyse des gesamten Aussageverhaltens von B._____. Unschwer ist festzustellen, dass dieses ganz offensichtlich nicht wahrheits-, son- dern absichtsgesteuert ist. B._____ sagte nicht so aus, wie sich seiner Wahrneh- mung nach die Geschehnisse tatsächlich abgespielt haben, sondern er sagte so aus, wie er glaubte, aussagen zu müssen, um mit seinen Aussagen einen be- stimmten Zweck zu erreichen. Dies gesteht B._____ mit seinen Erklärungen zu den massiven Widersprüchen denn auch ausdrücklich ein (vgl. v.a. Urk. 5 S. 3, 4/5; Urk. 21/1 S. 3 ff.; Urk. 22/2 S. 2 f.; Urk. 22/3 S. 4 ff.; Urk. 35 S. 9 ff.).
a) Es ist deshalb zunächst zu fragen, weshalb B._____ in der tatnächsten Einvernahme vom 21. Dezember 2009 so freimütig und bereitwillig "ausgepackt" - und damit nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst erheblich belas- tet - hat. Vor dem Hintergrund seines zweckgesteuerten Aussageverhaltens kön-
- 15 - nen die damaligen Depositionen nur so erklärt werden, als dass B._____ geglaubt haben muss, sich damit in eine günstige Position zu bringen. Zu dieser Ansicht kam auch der Beschuldigte (Urk. 61 S. 10 f.). Zwar ist nicht ohne Weiteres ein- sichtig, was aus der Perspektive von B._____ daran günstig sein soll, wenn er sich des Kaufs von mindestens 25 Gramm Kokain bezichtigt; insbesondere lenkt er so ja nicht von seinen eigenen Betäubungsmitteldelikten ab (vgl. Urk. 22/5 S. 3; Urk. 34 S. 16). Gerade wenn man sich aber vor Augen hält, wie häufig B._____ auf die Verhältnisse in T._____ (bezüglich - angeblicher - Gepflogenheiten bei der Polizei, in der Untersuchung und Justiz; Urk. 22/1 S. 4-6; Urk. 22/3 S. 4; Urk. 35 S. 11, 12, 14) verweist und wie abstrus seine - ebenfalls angeblichen - Überle- gungen teilweise sind, welche ihn zu Änderungen in seinen Aussagen verleitet hätten (insbesondere Urk. 22/1 S. 3 ff.), ist nicht ausgeschlossen, dass er sich - vielleicht mit der Idee eines Kronzeugen nach angloamerikanischem Recht - selbst belastet hat, um hernach irgendwelche - vermeintlichen - Vorteile für sich daraus ziehen zu können. Neben dem, dass die Aussagen vom 21. November 2009 jedenfalls nicht zum Nennwert genommen werden können, wohnen ihnen deshalb auch in grundsätzlicher Hinsicht Zweifel inne.
b) Das Aussageverhalten von B._____ findet seine Fortsetzung in der Einvernahme vom 7. Dezember 2009 (Urk. 5). Offensichtlich wurde er sich im Verlaufe der bis dahin andauernden Untersuchungshaft - aus was für Gründen auch immer - bewusst, dass seine ursprünglichen Belastungen (sowohl des Beschuldigten als auch sich selbst) "unnötig" gross ausgefallen sind; jedenfalls sah er sich veranlasst, seine Beschuldigungen stark zu relativieren, angeblich unter dem Eindruck der Verhaftung des Beschuldigten (so sagte er jedenfalls am
26. Mai 2010 [Urk. 22/1 S. 3, 6] und 5. Mai 2011 [Urk. 35 S. 11, 12]) und gemäss ausdrücklicher Zugabe am 9. November 2010 "um ihm [dem Beschuldigten] so gut als möglich zu helfen, damit er nicht in Schwierigkeiten kommt" (Urk. 22/3 S. 4). Die Erklärungen von B._____ in der Einvernahme vom 7. Dezember 2009, weshalb er seine Belastungen im Verhältnis zum 21. November 2009 derart stark abschwäche, waren demgegenüber entweder völlig pauschal ("Über die Zahlen ... nicht ganz sicher", Urk. 5 S. 3) oder dann schlicht nicht nachvollziehbar (hat er sich doch durch die Belastungen gerade nicht vom Beschuldigten "distanziert",
- 16 - Urk. 5 S. 4). Sie legen darum ein beredtes Zeugnis darüber ab, dass es B._____ damals einzig darum ging, die anfänglich in seinen Augen offenbar zu weitgehend ausgefallenen Belastungen abzuschwächen. Über den Wahrheitsgehalt des Kerns der ursprünglichen Anschuldigungen (ob also der Beschuldigte B._____ überhaupt Kokain verkauft hat oder nicht) lässt sich daraus indessen nichts ablei- ten; die augenscheinliche Motivation von B._____, seine ursprünglich "zu starken" Anschuldigungen an den Beschuldigten abschwächen zu wollen, "passt" sowohl auf die Hypothese der Wahrheit als auch der Unwahrheit des Kerns der Anschul- digung.
c) Gleiches gilt für die erste Einvernahme B._____s in der ergänzenden Untersuchung, wo er am 26. Mai 2010 sämtlichen Belastungen widerrief (Urk. 22/1), angeblich weil er nicht wollte, "dass ein Unschuldiger zur Rechenschaft ge- zogen" werde (Urk. 22/1 S. 3) bzw. - wie er später (nach dem Widerruf des Wider- rufs) erklärte und was durchaus sein kann - weil ihn der Beschuldigte kontaktiert und ihm gesagt habe, wie er aussagen solle (Urk. 22/2 S. 2; Urk. 22/3 S. 5, 6). Auch dazu ist festzuhalten, dass das Bedürfnis von B._____, den Beschuldigten plötzlich ganz entlasten zu wollen, sowohl entstanden sein kann in dem Falle, in welchem er tatsächlich Kokain vom Beschuldigten bezogen haben sollte, als auch dann, wenn er diesen anfänglich zu Unrecht beschuldigt hat. So oder anders völ- lig unplausibel und gar abstrus sind jedenfalls die Erklärungen von B._____ für seinen Sinneswandel in der Einvernahme vom 26. Mai 2010 selbst (Urk. 22/1 S. 3 ff.).
d) Sehr gut nachvollzogen werden kann dann allerdings, weshalb B._____ nur gerade einen Tag danach auf den Widerruf zurückgekommen ist und seine Belastungen an den Beschuldigten - wenn auch abermals in etwas modifi- zierter Form - wieder erneuert hat (Urk. 22/2 und 22/3; Urk. 35): Nachdem B._____ nämlich am 26. Mai 2010 an seinen den Beschuldigten entlastenden Aussagen festgehalten hatte, eröffnete der Staatsanwalt sogleich ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung und nahm B._____ im Anschluss an die Einver- nahme vorläufig fest (Urk. 22/1 S. 4, 7), was diesen offensichtlich gehörig beein- druckte und womit er überhaupt nicht gerechnet hatte. Jedenfalls verpasste er in-
- 17 - folge der Inhaftierung - ausgerechnet - den ersten Geburtstag seiner Zwillinge (vgl. dazu Urk. 22/2 S. 1) und begründete hernach seinen "Widerruf des Wider- rufs" damit, dass er "nun noch mehr Angst vor der Schweizer Justiz" habe (Urk. 22/2 S. 3); die Verhaftung sei entsetzlich gewesen und er habe deswegen seine Arbeitsstelle verloren, es sei katastrophal gewesen. Ausdrücklich verneinte er auch, gewusst zu haben, dass man wegen einer falschen Anschuldigung auf der Stelle durch den Staatsanwalt verhaftet werden könne; in T._____ bestehe ein anderes Rechtsystem, wo "Anklage, Verteidigung und Richter getrennt" seien und der Staatsanwalt nicht auch noch die Funktion eines Untersuchungsrichters habe. Es habe ihn schockiert, dass ihn der Ankläger ins Gefängnis bringen könne (Urk. 22/3 S. 4), und er habe Angst davor gehabt, dass er nun für drei Jahre ins Ge- fängnis müsse (Urk. 22/3 S. 5). Ähnlich sagte B._____ dann auch in der Befra- gung durch die Vorderrichterin aus (Urk. 35 S. 9). Insbesondere da B._____ damals wegen des Vorfalls vom 21. November 2009 of- fenbar bereits rechtskräftig verurteilt worden war (Urk. 22/1 S. 2), ist klar, dass er angesichts der von ihm eingestandenermassen nicht vorhergesehenen Entwick- lung der Ereignisse (Verhaftung, drohende Bestrafung wegen falscher Anschuldi- gung) wieder "kippte" und auf die den Beschuldigten entlastenden Depositionen zurückkam. Offenbar war B._____ bereit, den Beschuldigten - ob zu Recht oder zu Unrecht bleibe dahingestellt - zu entlasten; als er dann aber realisierte, des- halb in ein neues Strafverfahren involviert zu werden und er denn auch prompt verhaftet wurde, war es ihm dies dann doch wieder nicht wert - getreu dem Grundsatz, dass jeder sich selbst der Nächste ist. Dass B._____ also nach dem 26. Mai 2010 wieder dazu zurückgekehrt ist, den Beschuldigten zu belasten, ihm Kokain verkauft zu haben, muss also keineswegs so gedeutet werden, dass die ursprünglichen Belastungen im Kern zutreffend wa- ren, sondern hat seinen Grund vielmehr darin, dass die "Reinwaschung" des Be- schuldigten an ebendiesem Tag B._____ "ans Lebendige" zu gehen drohte und er deshalb wieder davon Abstand nahm. Auch hieraus lassen sich keine Rück- schlüsse für den Wahrheitsgehalt der einen oder anderen Deposition ziehen.
- 18 - 3.4.5. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass angesichts der grob widersprüchlichen Aussagen von B._____ und dessen eingestandenen absichts- und zweckgesteuerten Aussageverhaltens erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift - überdies sehr vage - umschrieben ist. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicher- heit ausgeschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten falsch angeschul- digt hat, ihm - wann, wo und in welchen Mengen auch immer - Kokain verkauft zu haben. Soweit die Vorinstanz in den Schilderungen B._____s zum Ablauf der - angeblichen - Übergaben Realitätskriterien sieht (Urk. 47 S. 20/21), spricht dies nicht zwingend für eine Täterschaft des Beschuldigten, denn dass B._____ Koka- in gekauft hat, steht ausser Diskussion, und entsprechend muss er auch in der Lage sein, (irgend) einen solchen "Deal" realitätsgetreu zu beschreiben. Ob aller- dings der Beschuldigte der Verkäufer war, steht nach dem oben Gesagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. 3.4.6. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht in einem solchen Masse widersprüchlich sind, dass sie im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen gesamthaft als Schutzbehauptungen erscheinen würden (Urk. 47 S. 23 ff.). Zwar bestehen die von der Vorinstanz herausgearbeiteten Widersprüche durchaus und machen auch die Aussagen des Beschuldigten nicht über alle Zweifel erhaben; gerade etwa seine Erklärungsversuche zu dem auf seinem Mobiltelefon festge- stellten SMS einer gewissen C._____ ("ist es ok für Dich, wenn ich dir CHF 100 für 2 gebe"; Urk. 2 S. 6) wirken, nachdem er sich in der ersten polizeilichen Ein- vernahme noch unwissend gegeben hatte (Urk. 2 S. 6), reichlich "kreativ" und - vor allem - nachgeschoben (Urk. 34 S. 13/14). Umgekehrt lassen sie sich aber auch nicht einfach widerlegen und ist nicht a priori undenkbar, dass es sich um ein Angebot betreffend eine Vermittlungsgebühr von Massagen oder den Ver- kaufspreis von gebrauchten Kleidern handelte - so wie es der Beschuldigte an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneut ausführte (Urk. 61 S. 8 f.). Und insbesondere gibt das SMS in Bezug auf den vorliegend einzig relevanten Vorwurf an den Beschuldigten, B._____ Kokain verkauft zu haben, nichts her.
- 19 - Darüber hinaus sind die Beteuerungen des Beschuldigten, nach seiner letzten
- einschlägigen - Verurteilung vom 8. März 2009 (Urk. 51 S. 2) vom Drogenge- schäft Abstand genommen zu haben (Urk. 6 S. 3; Urk. 22/5 S. 6), konstant und wirken nicht unplausibel. Er habe B._____ erzählt, sich wegen seiner früheren Drogenprobleme nicht mehr in der D._____-Strasse aufhalten und gerne selb- ständig ein Import- und Exportgeschäft für Secondhand-Sachen eröffnen zu wol- len (Urk. 6 S. 1), und er habe diesen zu motivieren versucht, "seine Hände aus den Drogengeschichten rauszunehmen" und mit ihm - dem Beschuldigten - zusammen zu arbeiten (Urk. 6 S. 3; Urk. 22/5 S. 2, 5/6; Urk. 34 S. 12; Prot. I S. 11/12; vgl. dazu auch B._____ in Urk. 35 S. 7). Er habe "genug Probleme mit Drogen aus der Vergangenheit" und sei noch immer daran, eine Geldstrafe abzu- zahlen (Urk. 6 S. 2, 3). Der Beschuldigte räumte auch ein, B._____ "Freunden" vorgestellt zu haben, "damit ich persönlich eben meine Hände nicht in diese Ko- kaingeschichte halten muss" (Urk. 6 S. 2 - was auch einer vorübergehenden Ver- sion von B._____ entspricht: Urk. 5 S. 2). Seine Frau arbeite als Sekretärin bei der Jugendanwaltschaft E._____ und könne keinen Mann haben, "der Probleme mache"; sie würde sich - so der Beschuldigte - von ihm scheiden lassen, wenn er "noch einmal ein Problem" habe (Urk. 22/5 S. 5). Auch in - aus der Untersu- chungshaft nicht weitergeleiteten - Briefen an seine Ehefrau beteuerte der Be- schuldigte wortreich seine Unschuld (Urk. 9/8). Gleichbleibend sagte der Be- schuldigte schliesslich aus, er habe dem damals arbeitslosen B._____ mit Rück- sicht auf dessen Frau und die neu geborenen Zwillinge und "damit er nicht mit Drogenhandel anfangen würde" dreimal mit Geld ausgeholfen, und am 21. No- vember 2009 habe ihm B._____ das dritte Mal Geld zurückgezahlt, welches er ihm geliehen habe (Urk. 6 S. 2, 3; Urk. 22/5 S. 2; Urk. 34 S. 12). Es scheint effektiv so, dass sich der Beschuldigte nach seiner letzten Verurteilung vom 8. März 2009 zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Urk. 51 S. 2) bemüht, mit seiner kriminellen Vergangenheit zu brechen. Jedenfalls absolvierte er die gemeinnützige Arbeit neben seiner ordentlichen und vollzeitlichen Arbeitsstelle als Küchengehilfe vom 25. Mai 2009 bis 16. September 2009 zur Zufriedenheit der Verantwortlichen im Freibad F._____ (Urk. 49/3) in einer Weise, dass er täglich insgesamt bis zu 16 Stunden zu arbeiten hatte (Urk. 34 S. 3, 8), was für ihn sehr
- 20 - hart gewesen sei (Urk. 61 S. 5). Die aus der Verurteilung vom 19. November 2008 resultierte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 51 S. 2) hat er zwi- schenzeitlich mit monatlichen Raten von Fr. 500.– vollständig abbezahlt (Urk. 6 S. 3; Urk. 19/11; Urk. 61 S. 5). Derzeit arbeitet er immer noch temporär als Koch (Urk. 34 S. 6, 8; Urk. 61 S. 2 f.), nachdem er die vorherige feste Stelle als Folge des vorliegenden Verfahrens verloren habe (Urk. 34 S. 11; Urk. 61 S. 6), und trägt so auch seinen Teil zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten bei (Urk. 34 S. 9, 10). Im Weiteren plant er zusammen mit seiner Frau offenbar, eine Familie zu gründen (Urk. 34 S. 10). Aus den Aussagen und dem Verhalten des Beschuldigten ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte, die - nach den nicht überzeugenden Aussagen von B._____ wäre dies erforderlich - geradezu auf eine Selbstbelastung hinauslaufen würden. Gegenteils erscheinen seine Bestreitungen und Erklärungen als nicht unglaubhaft und jedenfalls im Kern nicht widerlegbar. 3.4.7. Zusammenfassend hat es mithin dabei zu bleiben, dass der Anklage- sachverhalt als nicht mit der rechtsgenügenden Sicherheit erstellt erscheint. Angesichts der widersprüchlichen, nicht der Wahrheit, sondern eingestandener- massen dem (immer wieder variierenden) Zweck verpflichteten Aussagen von B._____ sowie der nicht unglaubhaften Bestreitungen und Erklärungen des Be- schuldigten sind erhebliche Zweifel angebracht. Es kann nicht mit der erforderli- chen Überzeugung ausgeschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten - so wie dieser auch selbst vermutet - falsch belastet hat, weil er "in Panik" geraten sei, Angst gehabt und sich so aus der Sache befreien, "sich selbst verteidigen" gewollt habe (Urk. 6 S. 2; Urk. 22/5 S. 7; Urk. 34 S. 14).
4. Fazit Vor diesem Hintergrund hat in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen. Als Folge davon kommt weder eine Bestrafung noch ein Widerruf der Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2006 nicht in Frage.
- 21 -
5. Einziehungen 5.1. Kein Raum bleibt sodann für die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogenen Fr. 200.–, die beim Beschuldigten sicher- gestellt worden sind (Urk. 7/6; Urk. 7/7; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 5). Der betreffende Betrag ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. zu überweisen. 5.2. Gleich zu verfahren ist mit den von der Vorinstanz zu Beweiszwecken beschlagnahmten beiden Mobiltelefone des Beschuldigten (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 7/4; Urk. 13/3; Urk. 13/4; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 6).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, a.a.O., N. 1803 f.). 6.2.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, a.a.O., N. 1810). Nachdem dem Beschuldigten vorliegend eine amtliche Verteidigerin bestellt worden ist,
- 22 - deren Kosten ohnehin vom Staat getragen werden (Art. 135 StPO, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), fällt eine (Partei-) Entschädigung unter diesem Titel nicht in Betracht. 6.2.2. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; s. dazu Schmid, a.a.O., N. 1813 ff.) wurde weder vom Beschuldigten selbst noch von seiner Verteidigung konkret geltend gemacht (Urk. 62 S. 3, 21). Ein entsprechender Anspruch ist nach Art. 429 Abs. 2 StPO von der Strafbehörde zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm wirtschaftliche Einbussen entstanden sein sollten. Es ist dem Beschuldigen somit keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entrichten. 6.2.3. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, wobei das Gesetz als Anwendungsfall ausdrücklich den Freiheitsentzug nennt. Mit Bezug auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist denn auch regelmässig eine Genugtuung geschuldet (Schmid, a.a.O., N. 1816 ff., mit vielen Verweisen). Nachdem der Beschuldigte vom 21. November 2009 bis zum 7. Dezember 2009 in Untersuchungshaft gesessen hat (Urk. 9/1 und 9/9), rechtfertigt es sich deshalb, ihm dafür Fr. 3'000.– zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2009. 6.2.4. Insgesamt ist damit dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2009 zu ent- richten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Mai 2011 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin am 12. Mai 2011 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 40) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 39 = Urk. 47; Urk. 46/1) am
26. Oktober 2011 - ebenfalls fristgerecht - am Obergericht die Berufungserklärung einreichen. Damit wurde das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Herausgabe der Gummifingerlinge und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 7 und 8) voll- umfänglich angefochten. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 48). Mit
- 6 - Präsidialverfügung vom 4. November 2011 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt und dem Beschuldigten Frist angesetzt, verschiedene Auskünfte zu seinen finan- ziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 9. November 2011 innert Frist, keine Anschlussberufung zu erheben und auf die Stellung von weiteren Anträgen zu verzichten (Urk. 54). Am
23. November 2011 liess der Beschuldigte seine Verteidigerin Steuererklärungen, Lohnausweise und -abrechnungen, einen Mietvertrag sowie das ausgefüllte Datenerfassungsblatt einreichen (Urk. 56; Urk. 58/1-9).
E. 1.2 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und seine Verteidigerin erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen und der Beschuldigte liess die eingangs erwähnten Anträge stellen (Prot. II S. 4 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Wie erwähnt, wurde das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern
E. 7 und 8 vollumfänglich angefochten. In den letzteren Punkten ist es deshalb in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab festzustellen. Im restlichen Umfang ist das Urteil der Vo- rinstanz im Folgenden zu überprüfen.
3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Er macht zusammengefasst geltend, er werde von B._____ zu Unrecht belastet, diesem Kokain verkauft zu haben. Der massgebliche Sachverhalt ist deshalb im Folgen- den zu erstellen. 3.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2, 120 la 31 E. 2b, Urteil des Bundesgerichtes 6P.155 sowie 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4). Als Beweislastregel bedeutet die
- 7 - Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünsti- gen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6P.155/2006 sowie 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter objektiv und subjektiv nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 247 N. 11). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Betreffenden mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vor- liegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 la 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 247 N. 12). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können,
- 8 - hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Angesichts der Unschuldsver- mutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., N. 777) und dieser hat nicht seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom
29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Deposi- tionen frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und strukturelle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei (Hauser, Der Zeugenbeweis im Straf- prozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316):
- die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,
- eine konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses,
- 9 -
- die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat,
- die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern,
- eine allfällige Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle,
- Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten,
- Konstanz der Aussagen bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenum- stände verändern können. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten:
- Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen,
- Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen,
- Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen,
- unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten,
- gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Bender/Nack/Treuer (a.a.O., N. 429 ff.) nennen Indizien für unrichtige Aussagen Fantasiesignale und sehen in genereller Weise als solche:
- eine "Schwarz-Weiss-Malerei" (in dem Sinne, als die eigene Erinne- rungstreue und Wahrheitsliebe auffällig betont und/oder allzu deutlich auf die angeblich bekannte Unzuverlässigkeit der Gegenseite hinge- wiesen wird),
- eine Verarmung der Aussage (auf den Hinweis von Widersprüchen o- der entgegenstehenden Umständen wird die Aussage noch weiter ein- geschränkt; z.B.: "Das ist mir egal, ich bleibe bei meiner Aussage"),
- 10 -
- "Flucht- und Begründungssignale" (Meiden des Beweisthemas, aus- weichende Antworten, Beharren auf Nebensächlichkeiten, Betonen von angeblichen eigenen Verdiensten und Wohltaten, Liefern von Begrün- dungen statt Fakten, unmotivierte und oft haltlose Gegenangriffe),
- lediglich kommentarloses Behaupten abstrakter Einwilligung gegen- über zweifelhaften Rechtsverkürzungen. Weiter weisen die genannten Autoren darauf hin, dass es den "Fantasiebegabten" ganz allgemein viel leichter fällt, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berich- ten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Fantasiesignal auftritt, braucht die Aussage noch nicht ver- worfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Fantasiesignalen sollte an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann. Auch gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Aussagen und insbesondere mit Bezug auf belastende Zeugenaussagen eine Aussageanalyse vorzunehmen. Erforderlich ist dabei insbesondere auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 58 E. 5 mit Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Ferner kann - in Fällen der sogenannten "Vier-Augen-Delikte", wo sich also Täter und Opfer (oder auch Täter und sonstiger Belastungszeuge) alleine gegenüber stehen und keine weiteren Zeugen vorhanden sind - nicht gesagt werden, dass das Fakt der Androhung von Straffolgen resp. der Ermahnung zur wahrheits- gemässen Aussage dem Opfer/Belastungszeugen generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Die Einvernahme erfolgt als Zeuge (oder Auskunfts- person), und die Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage erfolgt auf- grund dieser prozessualen Stellung des Aussagenden. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Belastenden generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- zusprechen, und dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen. Entscheidend ist, worauf oben bereits hingewiesen worden ist, auch in diesem Fall die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten.
- 11 - Was die Aussagen eines Beschuldigten anbelangt, so ist festzuhalten, dass dieser im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Schmid, a.a.O., N. 855; N. 668 ff.). Seine Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafver- fahren gegen ihn richtet, anderseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Schmid, a.a.O., N. 671 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet; er darf vielmehr ungestraft lügen, soweit er dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. Entsprechend kann ein Tatver- dächtiger ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 3.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, zu nicht genauer bekannten Zeit- punkten von ca. Mai bis 21. November 2009 B._____ insgesamt ca. zehn bis 20 Gramm Kokain unbekannten Reinheitsgrades von eher minderer Qualität zum Preis von Fr. 100.– verkauft und/oder übergeben zu haben, und zwar jeweils auf dem Gebiet der Stadt Zürich, beispielsweise im Zug, in Y._____ in einem Club oder - wie am Verhaftstag, wo er ihm ein Gramm Kokain übergeben habe - an der Z._____-Strasse … in Zürich (Urk. 23 S. 2). 3.4. Dieser Anklagesachverhalt basiert ausschliesslich auf den Aussagen von B._____, der im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens mehrfach sowie auch von der Vorderrichterin anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen worden ist. Die Vorinstanz hat - ganz kurz zusammengefasst - die belastenden Aussagen B._____s als glaubhaft und überzeugend (Urk. 47 S. 23) sowie diejenigen des Beschuldigten als mehrheitlich widersprüchliche, unplausible Schutzbehauptun- gen gewürdigt (Urk. 47 S. 25). 3.4.1. Wie aus den insoweit zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 4 ff.) - hervorgeht, hat B._____ auffallend un- einheitlich ausgesagt. In der ersten polizeilichen Einvernahme am 21. November 2009, unmittelbar nach der Verhaftung sowohl des Beschuldigten als auch seiner
- 12 - selbst, erklärte er, während der letzten sechs Monate etwa 25 Gramm Kokain für total Fr. 2'500.– vom Beschuldigten bezogen zu haben (Urk. 3 S. 2). Am 7. De- zember 2009 vom Staatsanwalt als Auskunftsperson befragt, relativierte B._____ die Belastungen ein erstes Mal dahingehend, als ihm der Beschuldigte lediglich etwa zehn Mal Kokain à jeweils 1 Gramm für Fr. 100.– übergeben habe (Urk. 5 S. 3, 4); zudem erklärte er - auch das anders als zunächst (Urk. 5 S. 3) - das Gramm Kokain, welches er am 21. November 2009 auf sich getragen und vor der Verhaf- tung geschluckt habe, nicht vom Beschuldigten erhalten, sondern schon dabei gehabt zu haben, als er diesen getroffen habe (Urk. 5 S. 5). Nach der einstweili- gen Nichtzulassung einer ersten Anklage durch die Vorinstanz und Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung (Urk.
21) wurde B._____ am 26. Mai 2010 ein weiteres Mal befragt, nachdem die Ver- teidigerin des Beschuldigten eine nochmalige Einvernahme beantragt und in Aus- sicht gestellt hatte, B._____ werde den Beschuldigten entlasten (Urk. 17 S. 2). Effektiv widerrief B._____ dann seine belastenden Aussagen: er habe vom Be- schuldigten kein Kokain bezogen (Urk. 22/1 S. 3, 4). Die Staatsanwaltschaft eröff- nete deshalb umgehend ein Verfahren gegen B._____ wegen falscher Anschuldi- gung (Urk. 22/1 S. 4) und nahm diesen im Anschluss an die Befragung vorläufig fest (Urk. 22/1 S. 7). Tags darauf, am 27. Mai 2010, folgte eine weitere Einvernahme - und hier, nunmehr nicht mehr in Gegenwart des Beschuldigten und dessen Verteidigerin, widerrief B._____ seinen Widerruf wie- der: Der Beschuldigte habe ihn kontaktiert und ihm gesagt, wie er [am 26. Mai] aussagen solle; zutreffende Tatsache sei aber, dass dieser ihm zwischen 10 und 20 Mal jeweils eine bis drei Portionen à jeweils ca. einem halben Gramm verkauft habe, und am 21. November 2009 habe er das Gramm ebenfalls vom Beschuldig- ten übernommen (Urk. 22/2 S. 2). Folgedessen wurde B._____ am 9. November 2010 abermals als Auskunftsperson einvernommen, nun wieder unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung (Urk. 22/3). Hier hielt B._____ im Wesentlichen an seinen Aussagen vom 27. Mai 2010 fest, und ein gleiches Aussageverhalten legte er schliesslich anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an den Tag (Urk. 35).
- 13 - 3.4.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz reichen diese Aussagen im Lichte der vorstehend unter Erw. 3.2 dargestellten Beweiswürdigungsregeln zur Begrün- dung eines Schuldspruchs des Beschuldigten nicht aus. Auch wenn B._____ sein Aussageverhalten - zumindest teilweise - einigermassen nachvollziehbar erklären mag, so ist mit der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 62 S. 6 ff. und 9 ff.) fest- zuhalten, dass seine widersprüchlichen Depositionen insgesamt unglaubhaft blei- ben und seiner Glaubwürdigkeit ein ganz schlechtes Zeugnis ausstellen. Ganz of- fensichtlich betrachtet er die Wahrheit als eine variable Grösse, die immer wieder abgeändert werden kann, je nachdem, wem sie gerade nützen soll. 3.4.3. Im Kern deckungsgleich sind die belastenden Aussagen von B._____ denn auch letztlich nur gerade dahingehend, als er vom Beschuldigten jeweils Kleinpor- tionen von einem bis zwei Gramm Kokain für Fr. 100.– pro Gramm bezogen ha- ben will. Sowohl in Bezug auf die Menge (von "sicher 25 Gramm" für Fr. 2'500.– [Urk. 3 S. 2] über zehn Mal ein Gramm zu Fr. 100.– [Urk. 5 S. 2, 3] bis zu "zehn bis zwanzig Mal, mindestens aber zehn Mal" jeweils eine bis drei Portionen à je ein halbes Gramm [Urk. 22/2 S. 2 und Urk. 35 . 6]), als auch in Bezug auf den Zeit- raum (von "ca. 6 Monaten" [Urk. 3 S. 2; Urk. 5 S. 2] über "während zwei bis drei Monaten" [Urk. 22/3 S. 3] bis zu "6 bis 8 Monate" [Urk. 35 S. 6] und die Überga- beorte ("z.B. im Bahnhof, Hauptbahnhof oder sogar im Zug" [Urk. 3 S. 2, 3], "zum Beispiel in der Eisenbahn, in Y._____ oder in einem Club" [Urk. 22/3 S. 2], "nor- malerweise" in W._____, aber auch in V._____, im Hauptbahnhof und im U._____ [Urk. 35 S. 7] - wovon eine Auswahl in die Anklageschrift Eingang gefunden hat) weisen die Aussagen von B._____ aber Differenzen auf, die an der Glaubhaf- tigkeit Zweifel aufkommen lassen, ungeachtet dessen, dass B._____ zuzugeste- hen ist, sich "über die Zahlen ... nicht ganz sicher" zu sein (Urk. 5 S. 3) und auch sein mag, dass Drogenkonsumenten Mühe haben, "sich an Daten und Zahlen zu erinnern" (Urk. 35 S. 12). Ähnlich widersprüchlich sind die Aussagen B._____s sodann in Bezug auf die Herkunft des Gramms Kokain, das er unmittelbar vor seiner Verhaftung am 21. November 2009 geschluckt hat: Zunächst sprach er davon, es habe sich dabei
- 14 - um "ein Geschenk" des Beschuldigten gehandelt (Urk. 3 S. 1), dann wollte er es nicht von diesem erhalten und schon vor dem Zusammentreffen auf sich getragen haben (Urk. 5 S. 5), und schliesslich sagte er dann doch wieder aus, der Beschuldigte habe ihm das Kokain überreicht, er - B._____ - sei aber die Bezah- lung noch schuldig geblieben (Urk. 22 S. 2; Urk. 22/3 S. 3 und Urk. 35 S. 8). Und Gleiches ist schliesslich zu den Fr. 200.– festzustellen, die B._____ dem Be- schuldigten am 21. November 2009 gegeben hat: Nachdem er dieses Geld zu- nächst vom Beschuldigten ausgeliehen haben will und ausdrücklich darauf be- standen hatte, es habe "überhaupt nichts mit den anderen Sachen zu tun" [ge- meint: mit Drogen] (Urk. 5 S. 4; vgl. auch Ur. 5 S. 3 und Urk. 3 S. 1), sagte B._____ am 9. November 2010 (nach dem "Widerruf des Widerrufs") aus, die Fr. 200.– seien für zwei Gramm Kokain gewesen, welche ihm der Beschuldigte ein bis zwei Wochen vor der Verhaftung gegeben habe (Urk. 22/3 S. 3; Urk. 35 S. 8). Es ist deshalb alles andere als klar, wessen B._____ den Beschuldigten über- haupt bezichtigt. Die grossen Differenzen zwischen den verschiedenen Depositionen zum jeweils gleichen Thema, die klar über blosse Schätzungs- oder Wahrnehmungsungenauigkeiten hinausgehen, wecken vielmehr auch deutliche Zweifel am grundsätzlichen Kerngehalt der Aussagen. 3.4.4. Hinzu kommt die Analyse des gesamten Aussageverhaltens von B._____. Unschwer ist festzustellen, dass dieses ganz offensichtlich nicht wahrheits-, son- dern absichtsgesteuert ist. B._____ sagte nicht so aus, wie sich seiner Wahrneh- mung nach die Geschehnisse tatsächlich abgespielt haben, sondern er sagte so aus, wie er glaubte, aussagen zu müssen, um mit seinen Aussagen einen be- stimmten Zweck zu erreichen. Dies gesteht B._____ mit seinen Erklärungen zu den massiven Widersprüchen denn auch ausdrücklich ein (vgl. v.a. Urk. 5 S. 3, 4/5; Urk. 21/1 S. 3 ff.; Urk. 22/2 S. 2 f.; Urk. 22/3 S. 4 ff.; Urk. 35 S. 9 ff.).
a) Es ist deshalb zunächst zu fragen, weshalb B._____ in der tatnächsten Einvernahme vom 21. Dezember 2009 so freimütig und bereitwillig "ausgepackt" - und damit nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst erheblich belas- tet - hat. Vor dem Hintergrund seines zweckgesteuerten Aussageverhaltens kön-
- 15 - nen die damaligen Depositionen nur so erklärt werden, als dass B._____ geglaubt haben muss, sich damit in eine günstige Position zu bringen. Zu dieser Ansicht kam auch der Beschuldigte (Urk. 61 S. 10 f.). Zwar ist nicht ohne Weiteres ein- sichtig, was aus der Perspektive von B._____ daran günstig sein soll, wenn er sich des Kaufs von mindestens 25 Gramm Kokain bezichtigt; insbesondere lenkt er so ja nicht von seinen eigenen Betäubungsmitteldelikten ab (vgl. Urk. 22/5 S. 3; Urk. 34 S. 16). Gerade wenn man sich aber vor Augen hält, wie häufig B._____ auf die Verhältnisse in T._____ (bezüglich - angeblicher - Gepflogenheiten bei der Polizei, in der Untersuchung und Justiz; Urk. 22/1 S. 4-6; Urk. 22/3 S. 4; Urk. 35 S. 11, 12, 14) verweist und wie abstrus seine - ebenfalls angeblichen - Überle- gungen teilweise sind, welche ihn zu Änderungen in seinen Aussagen verleitet hätten (insbesondere Urk. 22/1 S. 3 ff.), ist nicht ausgeschlossen, dass er sich - vielleicht mit der Idee eines Kronzeugen nach angloamerikanischem Recht - selbst belastet hat, um hernach irgendwelche - vermeintlichen - Vorteile für sich daraus ziehen zu können. Neben dem, dass die Aussagen vom 21. November 2009 jedenfalls nicht zum Nennwert genommen werden können, wohnen ihnen deshalb auch in grundsätzlicher Hinsicht Zweifel inne.
b) Das Aussageverhalten von B._____ findet seine Fortsetzung in der Einvernahme vom 7. Dezember 2009 (Urk. 5). Offensichtlich wurde er sich im Verlaufe der bis dahin andauernden Untersuchungshaft - aus was für Gründen auch immer - bewusst, dass seine ursprünglichen Belastungen (sowohl des Beschuldigten als auch sich selbst) "unnötig" gross ausgefallen sind; jedenfalls sah er sich veranlasst, seine Beschuldigungen stark zu relativieren, angeblich unter dem Eindruck der Verhaftung des Beschuldigten (so sagte er jedenfalls am
26. Mai 2010 [Urk. 22/1 S. 3, 6] und 5. Mai 2011 [Urk. 35 S. 11, 12]) und gemäss ausdrücklicher Zugabe am 9. November 2010 "um ihm [dem Beschuldigten] so gut als möglich zu helfen, damit er nicht in Schwierigkeiten kommt" (Urk. 22/3 S. 4). Die Erklärungen von B._____ in der Einvernahme vom 7. Dezember 2009, weshalb er seine Belastungen im Verhältnis zum 21. November 2009 derart stark abschwäche, waren demgegenüber entweder völlig pauschal ("Über die Zahlen ... nicht ganz sicher", Urk. 5 S. 3) oder dann schlicht nicht nachvollziehbar (hat er sich doch durch die Belastungen gerade nicht vom Beschuldigten "distanziert",
- 16 - Urk. 5 S. 4). Sie legen darum ein beredtes Zeugnis darüber ab, dass es B._____ damals einzig darum ging, die anfänglich in seinen Augen offenbar zu weitgehend ausgefallenen Belastungen abzuschwächen. Über den Wahrheitsgehalt des Kerns der ursprünglichen Anschuldigungen (ob also der Beschuldigte B._____ überhaupt Kokain verkauft hat oder nicht) lässt sich daraus indessen nichts ablei- ten; die augenscheinliche Motivation von B._____, seine ursprünglich "zu starken" Anschuldigungen an den Beschuldigten abschwächen zu wollen, "passt" sowohl auf die Hypothese der Wahrheit als auch der Unwahrheit des Kerns der Anschul- digung.
c) Gleiches gilt für die erste Einvernahme B._____s in der ergänzenden Untersuchung, wo er am 26. Mai 2010 sämtlichen Belastungen widerrief (Urk. 22/1), angeblich weil er nicht wollte, "dass ein Unschuldiger zur Rechenschaft ge- zogen" werde (Urk. 22/1 S. 3) bzw. - wie er später (nach dem Widerruf des Wider- rufs) erklärte und was durchaus sein kann - weil ihn der Beschuldigte kontaktiert und ihm gesagt habe, wie er aussagen solle (Urk. 22/2 S. 2; Urk. 22/3 S. 5, 6). Auch dazu ist festzuhalten, dass das Bedürfnis von B._____, den Beschuldigten plötzlich ganz entlasten zu wollen, sowohl entstanden sein kann in dem Falle, in welchem er tatsächlich Kokain vom Beschuldigten bezogen haben sollte, als auch dann, wenn er diesen anfänglich zu Unrecht beschuldigt hat. So oder anders völ- lig unplausibel und gar abstrus sind jedenfalls die Erklärungen von B._____ für seinen Sinneswandel in der Einvernahme vom 26. Mai 2010 selbst (Urk. 22/1 S. 3 ff.).
d) Sehr gut nachvollzogen werden kann dann allerdings, weshalb B._____ nur gerade einen Tag danach auf den Widerruf zurückgekommen ist und seine Belastungen an den Beschuldigten - wenn auch abermals in etwas modifi- zierter Form - wieder erneuert hat (Urk. 22/2 und 22/3; Urk. 35): Nachdem B._____ nämlich am 26. Mai 2010 an seinen den Beschuldigten entlastenden Aussagen festgehalten hatte, eröffnete der Staatsanwalt sogleich ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung und nahm B._____ im Anschluss an die Einver- nahme vorläufig fest (Urk. 22/1 S. 4, 7), was diesen offensichtlich gehörig beein- druckte und womit er überhaupt nicht gerechnet hatte. Jedenfalls verpasste er in-
- 17 - folge der Inhaftierung - ausgerechnet - den ersten Geburtstag seiner Zwillinge (vgl. dazu Urk. 22/2 S. 1) und begründete hernach seinen "Widerruf des Wider- rufs" damit, dass er "nun noch mehr Angst vor der Schweizer Justiz" habe (Urk. 22/2 S. 3); die Verhaftung sei entsetzlich gewesen und er habe deswegen seine Arbeitsstelle verloren, es sei katastrophal gewesen. Ausdrücklich verneinte er auch, gewusst zu haben, dass man wegen einer falschen Anschuldigung auf der Stelle durch den Staatsanwalt verhaftet werden könne; in T._____ bestehe ein anderes Rechtsystem, wo "Anklage, Verteidigung und Richter getrennt" seien und der Staatsanwalt nicht auch noch die Funktion eines Untersuchungsrichters habe. Es habe ihn schockiert, dass ihn der Ankläger ins Gefängnis bringen könne (Urk. 22/3 S. 4), und er habe Angst davor gehabt, dass er nun für drei Jahre ins Ge- fängnis müsse (Urk. 22/3 S. 5). Ähnlich sagte B._____ dann auch in der Befra- gung durch die Vorderrichterin aus (Urk. 35 S. 9). Insbesondere da B._____ damals wegen des Vorfalls vom 21. November 2009 of- fenbar bereits rechtskräftig verurteilt worden war (Urk. 22/1 S. 2), ist klar, dass er angesichts der von ihm eingestandenermassen nicht vorhergesehenen Entwick- lung der Ereignisse (Verhaftung, drohende Bestrafung wegen falscher Anschuldi- gung) wieder "kippte" und auf die den Beschuldigten entlastenden Depositionen zurückkam. Offenbar war B._____ bereit, den Beschuldigten - ob zu Recht oder zu Unrecht bleibe dahingestellt - zu entlasten; als er dann aber realisierte, des- halb in ein neues Strafverfahren involviert zu werden und er denn auch prompt verhaftet wurde, war es ihm dies dann doch wieder nicht wert - getreu dem Grundsatz, dass jeder sich selbst der Nächste ist. Dass B._____ also nach dem 26. Mai 2010 wieder dazu zurückgekehrt ist, den Beschuldigten zu belasten, ihm Kokain verkauft zu haben, muss also keineswegs so gedeutet werden, dass die ursprünglichen Belastungen im Kern zutreffend wa- ren, sondern hat seinen Grund vielmehr darin, dass die "Reinwaschung" des Be- schuldigten an ebendiesem Tag B._____ "ans Lebendige" zu gehen drohte und er deshalb wieder davon Abstand nahm. Auch hieraus lassen sich keine Rück- schlüsse für den Wahrheitsgehalt der einen oder anderen Deposition ziehen.
- 18 - 3.4.5. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass angesichts der grob widersprüchlichen Aussagen von B._____ und dessen eingestandenen absichts- und zweckgesteuerten Aussageverhaltens erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift - überdies sehr vage - umschrieben ist. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicher- heit ausgeschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten falsch angeschul- digt hat, ihm - wann, wo und in welchen Mengen auch immer - Kokain verkauft zu haben. Soweit die Vorinstanz in den Schilderungen B._____s zum Ablauf der - angeblichen - Übergaben Realitätskriterien sieht (Urk. 47 S. 20/21), spricht dies nicht zwingend für eine Täterschaft des Beschuldigten, denn dass B._____ Koka- in gekauft hat, steht ausser Diskussion, und entsprechend muss er auch in der Lage sein, (irgend) einen solchen "Deal" realitätsgetreu zu beschreiben. Ob aller- dings der Beschuldigte der Verkäufer war, steht nach dem oben Gesagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. 3.4.6. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht in einem solchen Masse widersprüchlich sind, dass sie im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen gesamthaft als Schutzbehauptungen erscheinen würden (Urk. 47 S. 23 ff.). Zwar bestehen die von der Vorinstanz herausgearbeiteten Widersprüche durchaus und machen auch die Aussagen des Beschuldigten nicht über alle Zweifel erhaben; gerade etwa seine Erklärungsversuche zu dem auf seinem Mobiltelefon festge- stellten SMS einer gewissen C._____ ("ist es ok für Dich, wenn ich dir CHF 100 für 2 gebe"; Urk. 2 S. 6) wirken, nachdem er sich in der ersten polizeilichen Ein- vernahme noch unwissend gegeben hatte (Urk. 2 S. 6), reichlich "kreativ" und - vor allem - nachgeschoben (Urk. 34 S. 13/14). Umgekehrt lassen sie sich aber auch nicht einfach widerlegen und ist nicht a priori undenkbar, dass es sich um ein Angebot betreffend eine Vermittlungsgebühr von Massagen oder den Ver- kaufspreis von gebrauchten Kleidern handelte - so wie es der Beschuldigte an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneut ausführte (Urk. 61 S. 8 f.). Und insbesondere gibt das SMS in Bezug auf den vorliegend einzig relevanten Vorwurf an den Beschuldigten, B._____ Kokain verkauft zu haben, nichts her.
- 19 - Darüber hinaus sind die Beteuerungen des Beschuldigten, nach seiner letzten
- einschlägigen - Verurteilung vom 8. März 2009 (Urk. 51 S. 2) vom Drogenge- schäft Abstand genommen zu haben (Urk. 6 S. 3; Urk. 22/5 S. 6), konstant und wirken nicht unplausibel. Er habe B._____ erzählt, sich wegen seiner früheren Drogenprobleme nicht mehr in der D._____-Strasse aufhalten und gerne selb- ständig ein Import- und Exportgeschäft für Secondhand-Sachen eröffnen zu wol- len (Urk. 6 S. 1), und er habe diesen zu motivieren versucht, "seine Hände aus den Drogengeschichten rauszunehmen" und mit ihm - dem Beschuldigten - zusammen zu arbeiten (Urk. 6 S. 3; Urk. 22/5 S. 2, 5/6; Urk. 34 S. 12; Prot. I S. 11/12; vgl. dazu auch B._____ in Urk. 35 S. 7). Er habe "genug Probleme mit Drogen aus der Vergangenheit" und sei noch immer daran, eine Geldstrafe abzu- zahlen (Urk. 6 S. 2, 3). Der Beschuldigte räumte auch ein, B._____ "Freunden" vorgestellt zu haben, "damit ich persönlich eben meine Hände nicht in diese Ko- kaingeschichte halten muss" (Urk. 6 S. 2 - was auch einer vorübergehenden Ver- sion von B._____ entspricht: Urk. 5 S. 2). Seine Frau arbeite als Sekretärin bei der Jugendanwaltschaft E._____ und könne keinen Mann haben, "der Probleme mache"; sie würde sich - so der Beschuldigte - von ihm scheiden lassen, wenn er "noch einmal ein Problem" habe (Urk. 22/5 S. 5). Auch in - aus der Untersu- chungshaft nicht weitergeleiteten - Briefen an seine Ehefrau beteuerte der Be- schuldigte wortreich seine Unschuld (Urk. 9/8). Gleichbleibend sagte der Be- schuldigte schliesslich aus, er habe dem damals arbeitslosen B._____ mit Rück- sicht auf dessen Frau und die neu geborenen Zwillinge und "damit er nicht mit Drogenhandel anfangen würde" dreimal mit Geld ausgeholfen, und am 21. No- vember 2009 habe ihm B._____ das dritte Mal Geld zurückgezahlt, welches er ihm geliehen habe (Urk. 6 S. 2, 3; Urk. 22/5 S. 2; Urk. 34 S. 12). Es scheint effektiv so, dass sich der Beschuldigte nach seiner letzten Verurteilung vom 8. März 2009 zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Urk. 51 S. 2) bemüht, mit seiner kriminellen Vergangenheit zu brechen. Jedenfalls absolvierte er die gemeinnützige Arbeit neben seiner ordentlichen und vollzeitlichen Arbeitsstelle als Küchengehilfe vom 25. Mai 2009 bis 16. September 2009 zur Zufriedenheit der Verantwortlichen im Freibad F._____ (Urk. 49/3) in einer Weise, dass er täglich insgesamt bis zu 16 Stunden zu arbeiten hatte (Urk. 34 S. 3, 8), was für ihn sehr
- 20 - hart gewesen sei (Urk. 61 S. 5). Die aus der Verurteilung vom 19. November 2008 resultierte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 51 S. 2) hat er zwi- schenzeitlich mit monatlichen Raten von Fr. 500.– vollständig abbezahlt (Urk. 6 S. 3; Urk. 19/11; Urk. 61 S. 5). Derzeit arbeitet er immer noch temporär als Koch (Urk. 34 S. 6, 8; Urk. 61 S. 2 f.), nachdem er die vorherige feste Stelle als Folge des vorliegenden Verfahrens verloren habe (Urk. 34 S. 11; Urk. 61 S. 6), und trägt so auch seinen Teil zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten bei (Urk. 34 S. 9, 10). Im Weiteren plant er zusammen mit seiner Frau offenbar, eine Familie zu gründen (Urk. 34 S. 10). Aus den Aussagen und dem Verhalten des Beschuldigten ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte, die - nach den nicht überzeugenden Aussagen von B._____ wäre dies erforderlich - geradezu auf eine Selbstbelastung hinauslaufen würden. Gegenteils erscheinen seine Bestreitungen und Erklärungen als nicht unglaubhaft und jedenfalls im Kern nicht widerlegbar. 3.4.7. Zusammenfassend hat es mithin dabei zu bleiben, dass der Anklage- sachverhalt als nicht mit der rechtsgenügenden Sicherheit erstellt erscheint. Angesichts der widersprüchlichen, nicht der Wahrheit, sondern eingestandener- massen dem (immer wieder variierenden) Zweck verpflichteten Aussagen von B._____ sowie der nicht unglaubhaften Bestreitungen und Erklärungen des Be- schuldigten sind erhebliche Zweifel angebracht. Es kann nicht mit der erforderli- chen Überzeugung ausgeschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten - so wie dieser auch selbst vermutet - falsch belastet hat, weil er "in Panik" geraten sei, Angst gehabt und sich so aus der Sache befreien, "sich selbst verteidigen" gewollt habe (Urk. 6 S. 2; Urk. 22/5 S. 7; Urk. 34 S. 14).
4. Fazit Vor diesem Hintergrund hat in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen. Als Folge davon kommt weder eine Bestrafung noch ein Widerruf der Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2006 nicht in Frage.
- 21 -
5. Einziehungen 5.1. Kein Raum bleibt sodann für die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogenen Fr. 200.–, die beim Beschuldigten sicher- gestellt worden sind (Urk. 7/6; Urk. 7/7; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 5). Der betreffende Betrag ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. zu überweisen. 5.2. Gleich zu verfahren ist mit den von der Vorinstanz zu Beweiszwecken beschlagnahmten beiden Mobiltelefone des Beschuldigten (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 7/4; Urk. 13/3; Urk. 13/4; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 6).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, a.a.O., N. 1803 f.). 6.2.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, a.a.O., N. 1810). Nachdem dem Beschuldigten vorliegend eine amtliche Verteidigerin bestellt worden ist,
- 22 - deren Kosten ohnehin vom Staat getragen werden (Art. 135 StPO, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), fällt eine (Partei-) Entschädigung unter diesem Titel nicht in Betracht. 6.2.2. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; s. dazu Schmid, a.a.O., N. 1813 ff.) wurde weder vom Beschuldigten selbst noch von seiner Verteidigung konkret geltend gemacht (Urk. 62 S. 3, 21). Ein entsprechender Anspruch ist nach Art. 429 Abs. 2 StPO von der Strafbehörde zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm wirtschaftliche Einbussen entstanden sein sollten. Es ist dem Beschuldigen somit keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entrichten. 6.2.3. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, wobei das Gesetz als Anwendungsfall ausdrücklich den Freiheitsentzug nennt. Mit Bezug auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist denn auch regelmässig eine Genugtuung geschuldet (Schmid, a.a.O., N. 1816 ff., mit vielen Verweisen). Nachdem der Beschuldigte vom 21. November 2009 bis zum 7. Dezember 2009 in Untersuchungshaft gesessen hat (Urk. 9/1 und 9/9), rechtfertigt es sich deshalb, ihm dafür Fr. 3'000.– zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2009. 6.2.4. Insgesamt ist damit dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2009 zu ent- richten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 23 - "Es wird erkannt: 1.-6. … .
- Die gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. November 2009 sichergestellten 26 Gummifingerlinge aus Latex werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 366.95 Auslagen Untersuchung Fr. 2'062.90 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 8'520.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- … .
- … ."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 3'000.– (zuzüglich 5 % Zins ab 7. Dezember 2009) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Der gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. November 2009 sicher- gestellte Bargeldbetrag von Fr. 200.– (Barkautionsnummer …) wird dem Be- - 24 - schuldigten von der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat herausge- geben oder überwiesen.
- Die gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. November 2009 sichergestellten Mobiltelefone, nämlich ein Natel der Marke "Sagem", IMEI Nr. …, inkl. SIM-Karte "…" mit der Rufnummer …, sowie ein Natel der Marke "Nokia", Mod. 6131, IMEI Nr. …, inkl. SIM-Karte "…" mit der Ruf- nummer …, werden dem Beschuldigten von der Kasse der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat herausgegeben.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. - 25 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110678-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 2. Februar 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Mai 2011 (GG100502)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23.) Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 16 Tage durch Haft er- standen sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2006 ausge- fällte bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten, wovon ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, wird vollzogen.
5. Der gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. November 2009 beim Beschuldigten sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 200.– (Barkautionsnummer …) wird eingezogen und zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
6. Die gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. November 2009 sichergestellten Mobiltelefone, nämlich ein Natel der Marke "Sagem", IMEI Nr. …, inkl. SIM-Karte "…" mit der Rufnummer …, sowie ein Natel der Marke "Nokia", Mod. 6131, IMEI Nr. …, inkl. SIM- Karte "…" mit der Rufnummer …, werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen.
7. Die gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. November 2009 sichergestellten 26 Gummifingerlinge aus Latex werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
- 3 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 366.95 Auslagen Untersuchung Fr. 2'062.90 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 8'520.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden." Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 62 S. 1 f.)
1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2011 sei wie folgt abzuändern:
- Der Beschuldigte sei von der Anklage der mehrfachen Wider- handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG - neu i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG - von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
- Eventualiter sei die Ziff. 1 des Urteils zu belassen und der Beschuldigte sei der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG - neu i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG - schuldig zu sprechen. 2a. Ziff. 2 des Urteils sei vollumfänglich aufzuheben.
- 4 -
b. Eventualiter sei Ziff. 2 des Urteils wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom
21. November 2009 bis zum 7. Dezember 2009, d.h. von 17 Tagen resp. von 17 Tagessätzen sei ihm auf die Strafe anzurechnen. 3a. Ziff. 3 des Urteils sei vollumfänglich aufzuheben.
b. Eventualiter sei Ziff. 3 des Urteils wie folgt abzuändern: Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren. Ihm sei eine Probezeit i.S. von Art. 44 Abs. 2 StGB von 4 Jahren anzusetzen. 4a. Ziff. 4 des Urteils sei vollumfänglich aufzuheben.
b. Eventualiter sei Ziff. 4 des Urteils wie folgt abzuändern: Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2006 auferlegten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sei zu verzichten.
c. Subeventualiter sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2006 auferlegten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu verzichten und der Beschuldigte sei zu verwarnen oder seine Probezeit sei auf 6 Jahre zu erhöhen. 5a. Ziff. 5 und 6 des Urteils seien vollumfänglich aufzuheben. Die polizei- lich sichergestellten Fr. 200.00 (Kaution …) sowie die übrigen sicher- gestellten Gegenstände (Mobiltelefone) seien dem Beschuldigten aus- zuhändigen.
- 5 -
b. Eventualiter sei nur Ziff. 6 des Urteils vollumfänglich aufzuheben. Die sichergestellten Mobiltelefone seien dem Beschuldigten auszuhändi- gen. 6a. Ziff. 9 und Ziff. 10 des Urteils seien wie folgt abzuändern: Die Kosten der Untersuchung, des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien i.S. von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Ein Ent- schädigungs- und Genugtuungsbegehren i.S. von Art. 429 ff. StPO bleibt ausdrücklich vorbehalten.
b. Eventualiter seien die Kosten der Untersuchung, sowie diejenigen des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens i.S. von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 54) Die Staatsanwaltschaft stellt im Berufungsverfahren keine Anträge. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Mai 2011 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin am 12. Mai 2011 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 40) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 39 = Urk. 47; Urk. 46/1) am
26. Oktober 2011 - ebenfalls fristgerecht - am Obergericht die Berufungserklärung einreichen. Damit wurde das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Herausgabe der Gummifingerlinge und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 7 und 8) voll- umfänglich angefochten. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 48). Mit
- 6 - Präsidialverfügung vom 4. November 2011 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt und dem Beschuldigten Frist angesetzt, verschiedene Auskünfte zu seinen finan- ziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 9. November 2011 innert Frist, keine Anschlussberufung zu erheben und auf die Stellung von weiteren Anträgen zu verzichten (Urk. 54). Am
23. November 2011 liess der Beschuldigte seine Verteidigerin Steuererklärungen, Lohnausweise und -abrechnungen, einen Mietvertrag sowie das ausgefüllte Datenerfassungsblatt einreichen (Urk. 56; Urk. 58/1-9). 1.2. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und seine Verteidigerin erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen und der Beschuldigte liess die eingangs erwähnten Anträge stellen (Prot. II S. 4 ff.).
2. Umfang der Berufung Wie erwähnt, wurde das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 7 und 8 vollumfänglich angefochten. In den letzteren Punkten ist es deshalb in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab festzustellen. Im restlichen Umfang ist das Urteil der Vo- rinstanz im Folgenden zu überprüfen.
3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Er macht zusammengefasst geltend, er werde von B._____ zu Unrecht belastet, diesem Kokain verkauft zu haben. Der massgebliche Sachverhalt ist deshalb im Folgen- den zu erstellen. 3.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2, 120 la 31 E. 2b, Urteil des Bundesgerichtes 6P.155 sowie 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4). Als Beweislastregel bedeutet die
- 7 - Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünsti- gen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6P.155/2006 sowie 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter objektiv und subjektiv nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 247 N. 11). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Betreffenden mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vor- liegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 la 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 247 N. 12). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können,
- 8 - hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Angesichts der Unschuldsver- mutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., N. 777) und dieser hat nicht seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom
29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Deposi- tionen frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und strukturelle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei (Hauser, Der Zeugenbeweis im Straf- prozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316):
- die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,
- eine konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses,
- 9 -
- die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat,
- die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern,
- eine allfällige Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle,
- Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten,
- Konstanz der Aussagen bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenum- stände verändern können. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten:
- Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen,
- Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen,
- Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen,
- unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten,
- gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Bender/Nack/Treuer (a.a.O., N. 429 ff.) nennen Indizien für unrichtige Aussagen Fantasiesignale und sehen in genereller Weise als solche:
- eine "Schwarz-Weiss-Malerei" (in dem Sinne, als die eigene Erinne- rungstreue und Wahrheitsliebe auffällig betont und/oder allzu deutlich auf die angeblich bekannte Unzuverlässigkeit der Gegenseite hinge- wiesen wird),
- eine Verarmung der Aussage (auf den Hinweis von Widersprüchen o- der entgegenstehenden Umständen wird die Aussage noch weiter ein- geschränkt; z.B.: "Das ist mir egal, ich bleibe bei meiner Aussage"),
- 10 -
- "Flucht- und Begründungssignale" (Meiden des Beweisthemas, aus- weichende Antworten, Beharren auf Nebensächlichkeiten, Betonen von angeblichen eigenen Verdiensten und Wohltaten, Liefern von Begrün- dungen statt Fakten, unmotivierte und oft haltlose Gegenangriffe),
- lediglich kommentarloses Behaupten abstrakter Einwilligung gegen- über zweifelhaften Rechtsverkürzungen. Weiter weisen die genannten Autoren darauf hin, dass es den "Fantasiebegabten" ganz allgemein viel leichter fällt, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berich- ten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Fantasiesignal auftritt, braucht die Aussage noch nicht ver- worfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Fantasiesignalen sollte an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann. Auch gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Aussagen und insbesondere mit Bezug auf belastende Zeugenaussagen eine Aussageanalyse vorzunehmen. Erforderlich ist dabei insbesondere auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 58 E. 5 mit Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Ferner kann - in Fällen der sogenannten "Vier-Augen-Delikte", wo sich also Täter und Opfer (oder auch Täter und sonstiger Belastungszeuge) alleine gegenüber stehen und keine weiteren Zeugen vorhanden sind - nicht gesagt werden, dass das Fakt der Androhung von Straffolgen resp. der Ermahnung zur wahrheits- gemässen Aussage dem Opfer/Belastungszeugen generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Die Einvernahme erfolgt als Zeuge (oder Auskunfts- person), und die Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage erfolgt auf- grund dieser prozessualen Stellung des Aussagenden. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Belastenden generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- zusprechen, und dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen. Entscheidend ist, worauf oben bereits hingewiesen worden ist, auch in diesem Fall die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten.
- 11 - Was die Aussagen eines Beschuldigten anbelangt, so ist festzuhalten, dass dieser im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Schmid, a.a.O., N. 855; N. 668 ff.). Seine Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafver- fahren gegen ihn richtet, anderseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Schmid, a.a.O., N. 671 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet; er darf vielmehr ungestraft lügen, soweit er dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. Entsprechend kann ein Tatver- dächtiger ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 3.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, zu nicht genauer bekannten Zeit- punkten von ca. Mai bis 21. November 2009 B._____ insgesamt ca. zehn bis 20 Gramm Kokain unbekannten Reinheitsgrades von eher minderer Qualität zum Preis von Fr. 100.– verkauft und/oder übergeben zu haben, und zwar jeweils auf dem Gebiet der Stadt Zürich, beispielsweise im Zug, in Y._____ in einem Club oder - wie am Verhaftstag, wo er ihm ein Gramm Kokain übergeben habe - an der Z._____-Strasse … in Zürich (Urk. 23 S. 2). 3.4. Dieser Anklagesachverhalt basiert ausschliesslich auf den Aussagen von B._____, der im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens mehrfach sowie auch von der Vorderrichterin anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen worden ist. Die Vorinstanz hat - ganz kurz zusammengefasst - die belastenden Aussagen B._____s als glaubhaft und überzeugend (Urk. 47 S. 23) sowie diejenigen des Beschuldigten als mehrheitlich widersprüchliche, unplausible Schutzbehauptun- gen gewürdigt (Urk. 47 S. 25). 3.4.1. Wie aus den insoweit zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 4 ff.) - hervorgeht, hat B._____ auffallend un- einheitlich ausgesagt. In der ersten polizeilichen Einvernahme am 21. November 2009, unmittelbar nach der Verhaftung sowohl des Beschuldigten als auch seiner
- 12 - selbst, erklärte er, während der letzten sechs Monate etwa 25 Gramm Kokain für total Fr. 2'500.– vom Beschuldigten bezogen zu haben (Urk. 3 S. 2). Am 7. De- zember 2009 vom Staatsanwalt als Auskunftsperson befragt, relativierte B._____ die Belastungen ein erstes Mal dahingehend, als ihm der Beschuldigte lediglich etwa zehn Mal Kokain à jeweils 1 Gramm für Fr. 100.– übergeben habe (Urk. 5 S. 3, 4); zudem erklärte er - auch das anders als zunächst (Urk. 5 S. 3) - das Gramm Kokain, welches er am 21. November 2009 auf sich getragen und vor der Verhaf- tung geschluckt habe, nicht vom Beschuldigten erhalten, sondern schon dabei gehabt zu haben, als er diesen getroffen habe (Urk. 5 S. 5). Nach der einstweili- gen Nichtzulassung einer ersten Anklage durch die Vorinstanz und Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung (Urk.
21) wurde B._____ am 26. Mai 2010 ein weiteres Mal befragt, nachdem die Ver- teidigerin des Beschuldigten eine nochmalige Einvernahme beantragt und in Aus- sicht gestellt hatte, B._____ werde den Beschuldigten entlasten (Urk. 17 S. 2). Effektiv widerrief B._____ dann seine belastenden Aussagen: er habe vom Be- schuldigten kein Kokain bezogen (Urk. 22/1 S. 3, 4). Die Staatsanwaltschaft eröff- nete deshalb umgehend ein Verfahren gegen B._____ wegen falscher Anschuldi- gung (Urk. 22/1 S. 4) und nahm diesen im Anschluss an die Befragung vorläufig fest (Urk. 22/1 S. 7). Tags darauf, am 27. Mai 2010, folgte eine weitere Einvernahme - und hier, nunmehr nicht mehr in Gegenwart des Beschuldigten und dessen Verteidigerin, widerrief B._____ seinen Widerruf wie- der: Der Beschuldigte habe ihn kontaktiert und ihm gesagt, wie er [am 26. Mai] aussagen solle; zutreffende Tatsache sei aber, dass dieser ihm zwischen 10 und 20 Mal jeweils eine bis drei Portionen à jeweils ca. einem halben Gramm verkauft habe, und am 21. November 2009 habe er das Gramm ebenfalls vom Beschuldig- ten übernommen (Urk. 22/2 S. 2). Folgedessen wurde B._____ am 9. November 2010 abermals als Auskunftsperson einvernommen, nun wieder unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung (Urk. 22/3). Hier hielt B._____ im Wesentlichen an seinen Aussagen vom 27. Mai 2010 fest, und ein gleiches Aussageverhalten legte er schliesslich anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an den Tag (Urk. 35).
- 13 - 3.4.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz reichen diese Aussagen im Lichte der vorstehend unter Erw. 3.2 dargestellten Beweiswürdigungsregeln zur Begrün- dung eines Schuldspruchs des Beschuldigten nicht aus. Auch wenn B._____ sein Aussageverhalten - zumindest teilweise - einigermassen nachvollziehbar erklären mag, so ist mit der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 62 S. 6 ff. und 9 ff.) fest- zuhalten, dass seine widersprüchlichen Depositionen insgesamt unglaubhaft blei- ben und seiner Glaubwürdigkeit ein ganz schlechtes Zeugnis ausstellen. Ganz of- fensichtlich betrachtet er die Wahrheit als eine variable Grösse, die immer wieder abgeändert werden kann, je nachdem, wem sie gerade nützen soll. 3.4.3. Im Kern deckungsgleich sind die belastenden Aussagen von B._____ denn auch letztlich nur gerade dahingehend, als er vom Beschuldigten jeweils Kleinpor- tionen von einem bis zwei Gramm Kokain für Fr. 100.– pro Gramm bezogen ha- ben will. Sowohl in Bezug auf die Menge (von "sicher 25 Gramm" für Fr. 2'500.– [Urk. 3 S. 2] über zehn Mal ein Gramm zu Fr. 100.– [Urk. 5 S. 2, 3] bis zu "zehn bis zwanzig Mal, mindestens aber zehn Mal" jeweils eine bis drei Portionen à je ein halbes Gramm [Urk. 22/2 S. 2 und Urk. 35 . 6]), als auch in Bezug auf den Zeit- raum (von "ca. 6 Monaten" [Urk. 3 S. 2; Urk. 5 S. 2] über "während zwei bis drei Monaten" [Urk. 22/3 S. 3] bis zu "6 bis 8 Monate" [Urk. 35 S. 6] und die Überga- beorte ("z.B. im Bahnhof, Hauptbahnhof oder sogar im Zug" [Urk. 3 S. 2, 3], "zum Beispiel in der Eisenbahn, in Y._____ oder in einem Club" [Urk. 22/3 S. 2], "nor- malerweise" in W._____, aber auch in V._____, im Hauptbahnhof und im U._____ [Urk. 35 S. 7] - wovon eine Auswahl in die Anklageschrift Eingang gefunden hat) weisen die Aussagen von B._____ aber Differenzen auf, die an der Glaubhaf- tigkeit Zweifel aufkommen lassen, ungeachtet dessen, dass B._____ zuzugeste- hen ist, sich "über die Zahlen ... nicht ganz sicher" zu sein (Urk. 5 S. 3) und auch sein mag, dass Drogenkonsumenten Mühe haben, "sich an Daten und Zahlen zu erinnern" (Urk. 35 S. 12). Ähnlich widersprüchlich sind die Aussagen B._____s sodann in Bezug auf die Herkunft des Gramms Kokain, das er unmittelbar vor seiner Verhaftung am 21. November 2009 geschluckt hat: Zunächst sprach er davon, es habe sich dabei
- 14 - um "ein Geschenk" des Beschuldigten gehandelt (Urk. 3 S. 1), dann wollte er es nicht von diesem erhalten und schon vor dem Zusammentreffen auf sich getragen haben (Urk. 5 S. 5), und schliesslich sagte er dann doch wieder aus, der Beschuldigte habe ihm das Kokain überreicht, er - B._____ - sei aber die Bezah- lung noch schuldig geblieben (Urk. 22 S. 2; Urk. 22/3 S. 3 und Urk. 35 S. 8). Und Gleiches ist schliesslich zu den Fr. 200.– festzustellen, die B._____ dem Be- schuldigten am 21. November 2009 gegeben hat: Nachdem er dieses Geld zu- nächst vom Beschuldigten ausgeliehen haben will und ausdrücklich darauf be- standen hatte, es habe "überhaupt nichts mit den anderen Sachen zu tun" [ge- meint: mit Drogen] (Urk. 5 S. 4; vgl. auch Ur. 5 S. 3 und Urk. 3 S. 1), sagte B._____ am 9. November 2010 (nach dem "Widerruf des Widerrufs") aus, die Fr. 200.– seien für zwei Gramm Kokain gewesen, welche ihm der Beschuldigte ein bis zwei Wochen vor der Verhaftung gegeben habe (Urk. 22/3 S. 3; Urk. 35 S. 8). Es ist deshalb alles andere als klar, wessen B._____ den Beschuldigten über- haupt bezichtigt. Die grossen Differenzen zwischen den verschiedenen Depositionen zum jeweils gleichen Thema, die klar über blosse Schätzungs- oder Wahrnehmungsungenauigkeiten hinausgehen, wecken vielmehr auch deutliche Zweifel am grundsätzlichen Kerngehalt der Aussagen. 3.4.4. Hinzu kommt die Analyse des gesamten Aussageverhaltens von B._____. Unschwer ist festzustellen, dass dieses ganz offensichtlich nicht wahrheits-, son- dern absichtsgesteuert ist. B._____ sagte nicht so aus, wie sich seiner Wahrneh- mung nach die Geschehnisse tatsächlich abgespielt haben, sondern er sagte so aus, wie er glaubte, aussagen zu müssen, um mit seinen Aussagen einen be- stimmten Zweck zu erreichen. Dies gesteht B._____ mit seinen Erklärungen zu den massiven Widersprüchen denn auch ausdrücklich ein (vgl. v.a. Urk. 5 S. 3, 4/5; Urk. 21/1 S. 3 ff.; Urk. 22/2 S. 2 f.; Urk. 22/3 S. 4 ff.; Urk. 35 S. 9 ff.).
a) Es ist deshalb zunächst zu fragen, weshalb B._____ in der tatnächsten Einvernahme vom 21. Dezember 2009 so freimütig und bereitwillig "ausgepackt" - und damit nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst erheblich belas- tet - hat. Vor dem Hintergrund seines zweckgesteuerten Aussageverhaltens kön-
- 15 - nen die damaligen Depositionen nur so erklärt werden, als dass B._____ geglaubt haben muss, sich damit in eine günstige Position zu bringen. Zu dieser Ansicht kam auch der Beschuldigte (Urk. 61 S. 10 f.). Zwar ist nicht ohne Weiteres ein- sichtig, was aus der Perspektive von B._____ daran günstig sein soll, wenn er sich des Kaufs von mindestens 25 Gramm Kokain bezichtigt; insbesondere lenkt er so ja nicht von seinen eigenen Betäubungsmitteldelikten ab (vgl. Urk. 22/5 S. 3; Urk. 34 S. 16). Gerade wenn man sich aber vor Augen hält, wie häufig B._____ auf die Verhältnisse in T._____ (bezüglich - angeblicher - Gepflogenheiten bei der Polizei, in der Untersuchung und Justiz; Urk. 22/1 S. 4-6; Urk. 22/3 S. 4; Urk. 35 S. 11, 12, 14) verweist und wie abstrus seine - ebenfalls angeblichen - Überle- gungen teilweise sind, welche ihn zu Änderungen in seinen Aussagen verleitet hätten (insbesondere Urk. 22/1 S. 3 ff.), ist nicht ausgeschlossen, dass er sich - vielleicht mit der Idee eines Kronzeugen nach angloamerikanischem Recht - selbst belastet hat, um hernach irgendwelche - vermeintlichen - Vorteile für sich daraus ziehen zu können. Neben dem, dass die Aussagen vom 21. November 2009 jedenfalls nicht zum Nennwert genommen werden können, wohnen ihnen deshalb auch in grundsätzlicher Hinsicht Zweifel inne.
b) Das Aussageverhalten von B._____ findet seine Fortsetzung in der Einvernahme vom 7. Dezember 2009 (Urk. 5). Offensichtlich wurde er sich im Verlaufe der bis dahin andauernden Untersuchungshaft - aus was für Gründen auch immer - bewusst, dass seine ursprünglichen Belastungen (sowohl des Beschuldigten als auch sich selbst) "unnötig" gross ausgefallen sind; jedenfalls sah er sich veranlasst, seine Beschuldigungen stark zu relativieren, angeblich unter dem Eindruck der Verhaftung des Beschuldigten (so sagte er jedenfalls am
26. Mai 2010 [Urk. 22/1 S. 3, 6] und 5. Mai 2011 [Urk. 35 S. 11, 12]) und gemäss ausdrücklicher Zugabe am 9. November 2010 "um ihm [dem Beschuldigten] so gut als möglich zu helfen, damit er nicht in Schwierigkeiten kommt" (Urk. 22/3 S. 4). Die Erklärungen von B._____ in der Einvernahme vom 7. Dezember 2009, weshalb er seine Belastungen im Verhältnis zum 21. November 2009 derart stark abschwäche, waren demgegenüber entweder völlig pauschal ("Über die Zahlen ... nicht ganz sicher", Urk. 5 S. 3) oder dann schlicht nicht nachvollziehbar (hat er sich doch durch die Belastungen gerade nicht vom Beschuldigten "distanziert",
- 16 - Urk. 5 S. 4). Sie legen darum ein beredtes Zeugnis darüber ab, dass es B._____ damals einzig darum ging, die anfänglich in seinen Augen offenbar zu weitgehend ausgefallenen Belastungen abzuschwächen. Über den Wahrheitsgehalt des Kerns der ursprünglichen Anschuldigungen (ob also der Beschuldigte B._____ überhaupt Kokain verkauft hat oder nicht) lässt sich daraus indessen nichts ablei- ten; die augenscheinliche Motivation von B._____, seine ursprünglich "zu starken" Anschuldigungen an den Beschuldigten abschwächen zu wollen, "passt" sowohl auf die Hypothese der Wahrheit als auch der Unwahrheit des Kerns der Anschul- digung.
c) Gleiches gilt für die erste Einvernahme B._____s in der ergänzenden Untersuchung, wo er am 26. Mai 2010 sämtlichen Belastungen widerrief (Urk. 22/1), angeblich weil er nicht wollte, "dass ein Unschuldiger zur Rechenschaft ge- zogen" werde (Urk. 22/1 S. 3) bzw. - wie er später (nach dem Widerruf des Wider- rufs) erklärte und was durchaus sein kann - weil ihn der Beschuldigte kontaktiert und ihm gesagt habe, wie er aussagen solle (Urk. 22/2 S. 2; Urk. 22/3 S. 5, 6). Auch dazu ist festzuhalten, dass das Bedürfnis von B._____, den Beschuldigten plötzlich ganz entlasten zu wollen, sowohl entstanden sein kann in dem Falle, in welchem er tatsächlich Kokain vom Beschuldigten bezogen haben sollte, als auch dann, wenn er diesen anfänglich zu Unrecht beschuldigt hat. So oder anders völ- lig unplausibel und gar abstrus sind jedenfalls die Erklärungen von B._____ für seinen Sinneswandel in der Einvernahme vom 26. Mai 2010 selbst (Urk. 22/1 S. 3 ff.).
d) Sehr gut nachvollzogen werden kann dann allerdings, weshalb B._____ nur gerade einen Tag danach auf den Widerruf zurückgekommen ist und seine Belastungen an den Beschuldigten - wenn auch abermals in etwas modifi- zierter Form - wieder erneuert hat (Urk. 22/2 und 22/3; Urk. 35): Nachdem B._____ nämlich am 26. Mai 2010 an seinen den Beschuldigten entlastenden Aussagen festgehalten hatte, eröffnete der Staatsanwalt sogleich ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung und nahm B._____ im Anschluss an die Einver- nahme vorläufig fest (Urk. 22/1 S. 4, 7), was diesen offensichtlich gehörig beein- druckte und womit er überhaupt nicht gerechnet hatte. Jedenfalls verpasste er in-
- 17 - folge der Inhaftierung - ausgerechnet - den ersten Geburtstag seiner Zwillinge (vgl. dazu Urk. 22/2 S. 1) und begründete hernach seinen "Widerruf des Wider- rufs" damit, dass er "nun noch mehr Angst vor der Schweizer Justiz" habe (Urk. 22/2 S. 3); die Verhaftung sei entsetzlich gewesen und er habe deswegen seine Arbeitsstelle verloren, es sei katastrophal gewesen. Ausdrücklich verneinte er auch, gewusst zu haben, dass man wegen einer falschen Anschuldigung auf der Stelle durch den Staatsanwalt verhaftet werden könne; in T._____ bestehe ein anderes Rechtsystem, wo "Anklage, Verteidigung und Richter getrennt" seien und der Staatsanwalt nicht auch noch die Funktion eines Untersuchungsrichters habe. Es habe ihn schockiert, dass ihn der Ankläger ins Gefängnis bringen könne (Urk. 22/3 S. 4), und er habe Angst davor gehabt, dass er nun für drei Jahre ins Ge- fängnis müsse (Urk. 22/3 S. 5). Ähnlich sagte B._____ dann auch in der Befra- gung durch die Vorderrichterin aus (Urk. 35 S. 9). Insbesondere da B._____ damals wegen des Vorfalls vom 21. November 2009 of- fenbar bereits rechtskräftig verurteilt worden war (Urk. 22/1 S. 2), ist klar, dass er angesichts der von ihm eingestandenermassen nicht vorhergesehenen Entwick- lung der Ereignisse (Verhaftung, drohende Bestrafung wegen falscher Anschuldi- gung) wieder "kippte" und auf die den Beschuldigten entlastenden Depositionen zurückkam. Offenbar war B._____ bereit, den Beschuldigten - ob zu Recht oder zu Unrecht bleibe dahingestellt - zu entlasten; als er dann aber realisierte, des- halb in ein neues Strafverfahren involviert zu werden und er denn auch prompt verhaftet wurde, war es ihm dies dann doch wieder nicht wert - getreu dem Grundsatz, dass jeder sich selbst der Nächste ist. Dass B._____ also nach dem 26. Mai 2010 wieder dazu zurückgekehrt ist, den Beschuldigten zu belasten, ihm Kokain verkauft zu haben, muss also keineswegs so gedeutet werden, dass die ursprünglichen Belastungen im Kern zutreffend wa- ren, sondern hat seinen Grund vielmehr darin, dass die "Reinwaschung" des Be- schuldigten an ebendiesem Tag B._____ "ans Lebendige" zu gehen drohte und er deshalb wieder davon Abstand nahm. Auch hieraus lassen sich keine Rück- schlüsse für den Wahrheitsgehalt der einen oder anderen Deposition ziehen.
- 18 - 3.4.5. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass angesichts der grob widersprüchlichen Aussagen von B._____ und dessen eingestandenen absichts- und zweckgesteuerten Aussageverhaltens erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift - überdies sehr vage - umschrieben ist. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicher- heit ausgeschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten falsch angeschul- digt hat, ihm - wann, wo und in welchen Mengen auch immer - Kokain verkauft zu haben. Soweit die Vorinstanz in den Schilderungen B._____s zum Ablauf der - angeblichen - Übergaben Realitätskriterien sieht (Urk. 47 S. 20/21), spricht dies nicht zwingend für eine Täterschaft des Beschuldigten, denn dass B._____ Koka- in gekauft hat, steht ausser Diskussion, und entsprechend muss er auch in der Lage sein, (irgend) einen solchen "Deal" realitätsgetreu zu beschreiben. Ob aller- dings der Beschuldigte der Verkäufer war, steht nach dem oben Gesagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. 3.4.6. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht in einem solchen Masse widersprüchlich sind, dass sie im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen gesamthaft als Schutzbehauptungen erscheinen würden (Urk. 47 S. 23 ff.). Zwar bestehen die von der Vorinstanz herausgearbeiteten Widersprüche durchaus und machen auch die Aussagen des Beschuldigten nicht über alle Zweifel erhaben; gerade etwa seine Erklärungsversuche zu dem auf seinem Mobiltelefon festge- stellten SMS einer gewissen C._____ ("ist es ok für Dich, wenn ich dir CHF 100 für 2 gebe"; Urk. 2 S. 6) wirken, nachdem er sich in der ersten polizeilichen Ein- vernahme noch unwissend gegeben hatte (Urk. 2 S. 6), reichlich "kreativ" und - vor allem - nachgeschoben (Urk. 34 S. 13/14). Umgekehrt lassen sie sich aber auch nicht einfach widerlegen und ist nicht a priori undenkbar, dass es sich um ein Angebot betreffend eine Vermittlungsgebühr von Massagen oder den Ver- kaufspreis von gebrauchten Kleidern handelte - so wie es der Beschuldigte an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneut ausführte (Urk. 61 S. 8 f.). Und insbesondere gibt das SMS in Bezug auf den vorliegend einzig relevanten Vorwurf an den Beschuldigten, B._____ Kokain verkauft zu haben, nichts her.
- 19 - Darüber hinaus sind die Beteuerungen des Beschuldigten, nach seiner letzten
- einschlägigen - Verurteilung vom 8. März 2009 (Urk. 51 S. 2) vom Drogenge- schäft Abstand genommen zu haben (Urk. 6 S. 3; Urk. 22/5 S. 6), konstant und wirken nicht unplausibel. Er habe B._____ erzählt, sich wegen seiner früheren Drogenprobleme nicht mehr in der D._____-Strasse aufhalten und gerne selb- ständig ein Import- und Exportgeschäft für Secondhand-Sachen eröffnen zu wol- len (Urk. 6 S. 1), und er habe diesen zu motivieren versucht, "seine Hände aus den Drogengeschichten rauszunehmen" und mit ihm - dem Beschuldigten - zusammen zu arbeiten (Urk. 6 S. 3; Urk. 22/5 S. 2, 5/6; Urk. 34 S. 12; Prot. I S. 11/12; vgl. dazu auch B._____ in Urk. 35 S. 7). Er habe "genug Probleme mit Drogen aus der Vergangenheit" und sei noch immer daran, eine Geldstrafe abzu- zahlen (Urk. 6 S. 2, 3). Der Beschuldigte räumte auch ein, B._____ "Freunden" vorgestellt zu haben, "damit ich persönlich eben meine Hände nicht in diese Ko- kaingeschichte halten muss" (Urk. 6 S. 2 - was auch einer vorübergehenden Ver- sion von B._____ entspricht: Urk. 5 S. 2). Seine Frau arbeite als Sekretärin bei der Jugendanwaltschaft E._____ und könne keinen Mann haben, "der Probleme mache"; sie würde sich - so der Beschuldigte - von ihm scheiden lassen, wenn er "noch einmal ein Problem" habe (Urk. 22/5 S. 5). Auch in - aus der Untersu- chungshaft nicht weitergeleiteten - Briefen an seine Ehefrau beteuerte der Be- schuldigte wortreich seine Unschuld (Urk. 9/8). Gleichbleibend sagte der Be- schuldigte schliesslich aus, er habe dem damals arbeitslosen B._____ mit Rück- sicht auf dessen Frau und die neu geborenen Zwillinge und "damit er nicht mit Drogenhandel anfangen würde" dreimal mit Geld ausgeholfen, und am 21. No- vember 2009 habe ihm B._____ das dritte Mal Geld zurückgezahlt, welches er ihm geliehen habe (Urk. 6 S. 2, 3; Urk. 22/5 S. 2; Urk. 34 S. 12). Es scheint effektiv so, dass sich der Beschuldigte nach seiner letzten Verurteilung vom 8. März 2009 zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Urk. 51 S. 2) bemüht, mit seiner kriminellen Vergangenheit zu brechen. Jedenfalls absolvierte er die gemeinnützige Arbeit neben seiner ordentlichen und vollzeitlichen Arbeitsstelle als Küchengehilfe vom 25. Mai 2009 bis 16. September 2009 zur Zufriedenheit der Verantwortlichen im Freibad F._____ (Urk. 49/3) in einer Weise, dass er täglich insgesamt bis zu 16 Stunden zu arbeiten hatte (Urk. 34 S. 3, 8), was für ihn sehr
- 20 - hart gewesen sei (Urk. 61 S. 5). Die aus der Verurteilung vom 19. November 2008 resultierte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 51 S. 2) hat er zwi- schenzeitlich mit monatlichen Raten von Fr. 500.– vollständig abbezahlt (Urk. 6 S. 3; Urk. 19/11; Urk. 61 S. 5). Derzeit arbeitet er immer noch temporär als Koch (Urk. 34 S. 6, 8; Urk. 61 S. 2 f.), nachdem er die vorherige feste Stelle als Folge des vorliegenden Verfahrens verloren habe (Urk. 34 S. 11; Urk. 61 S. 6), und trägt so auch seinen Teil zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten bei (Urk. 34 S. 9, 10). Im Weiteren plant er zusammen mit seiner Frau offenbar, eine Familie zu gründen (Urk. 34 S. 10). Aus den Aussagen und dem Verhalten des Beschuldigten ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte, die - nach den nicht überzeugenden Aussagen von B._____ wäre dies erforderlich - geradezu auf eine Selbstbelastung hinauslaufen würden. Gegenteils erscheinen seine Bestreitungen und Erklärungen als nicht unglaubhaft und jedenfalls im Kern nicht widerlegbar. 3.4.7. Zusammenfassend hat es mithin dabei zu bleiben, dass der Anklage- sachverhalt als nicht mit der rechtsgenügenden Sicherheit erstellt erscheint. Angesichts der widersprüchlichen, nicht der Wahrheit, sondern eingestandener- massen dem (immer wieder variierenden) Zweck verpflichteten Aussagen von B._____ sowie der nicht unglaubhaften Bestreitungen und Erklärungen des Be- schuldigten sind erhebliche Zweifel angebracht. Es kann nicht mit der erforderli- chen Überzeugung ausgeschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten - so wie dieser auch selbst vermutet - falsch belastet hat, weil er "in Panik" geraten sei, Angst gehabt und sich so aus der Sache befreien, "sich selbst verteidigen" gewollt habe (Urk. 6 S. 2; Urk. 22/5 S. 7; Urk. 34 S. 14).
4. Fazit Vor diesem Hintergrund hat in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen. Als Folge davon kommt weder eine Bestrafung noch ein Widerruf der Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2006 nicht in Frage.
- 21 -
5. Einziehungen 5.1. Kein Raum bleibt sodann für die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogenen Fr. 200.–, die beim Beschuldigten sicher- gestellt worden sind (Urk. 7/6; Urk. 7/7; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 5). Der betreffende Betrag ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. zu überweisen. 5.2. Gleich zu verfahren ist mit den von der Vorinstanz zu Beweiszwecken beschlagnahmten beiden Mobiltelefone des Beschuldigten (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 7/4; Urk. 13/3; Urk. 13/4; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 6).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, a.a.O., N. 1803 f.). 6.2.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtli- chen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, a.a.O., N. 1810). Nachdem dem Beschuldigten vorliegend eine amtliche Verteidigerin bestellt worden ist,
- 22 - deren Kosten ohnehin vom Staat getragen werden (Art. 135 StPO, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), fällt eine (Partei-) Entschädigung unter diesem Titel nicht in Betracht. 6.2.2. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; s. dazu Schmid, a.a.O., N. 1813 ff.) wurde weder vom Beschuldigten selbst noch von seiner Verteidigung konkret geltend gemacht (Urk. 62 S. 3, 21). Ein entsprechender Anspruch ist nach Art. 429 Abs. 2 StPO von der Strafbehörde zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm wirtschaftliche Einbussen entstanden sein sollten. Es ist dem Beschuldigen somit keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entrichten. 6.2.3. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, wobei das Gesetz als Anwendungsfall ausdrücklich den Freiheitsentzug nennt. Mit Bezug auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist denn auch regelmässig eine Genugtuung geschuldet (Schmid, a.a.O., N. 1816 ff., mit vielen Verweisen). Nachdem der Beschuldigte vom 21. November 2009 bis zum 7. Dezember 2009 in Untersuchungshaft gesessen hat (Urk. 9/1 und 9/9), rechtfertigt es sich deshalb, ihm dafür Fr. 3'000.– zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2009. 6.2.4. Insgesamt ist damit dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 7. Dezember 2009 zu ent- richten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 23 - "Es wird erkannt: 1.-6. … .
7. Die gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. November 2009 sichergestellten 26 Gummifingerlinge aus Latex werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 366.95 Auslagen Untersuchung Fr. 2'062.90 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 8'520.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. … .
10. … ."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten werden Fr. 3'000.– (zuzüglich 5 % Zins ab 7. Dezember
2009) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Der gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. November 2009 sicher- gestellte Bargeldbetrag von Fr. 200.– (Barkautionsnummer …) wird dem Be-
- 24 - schuldigten von der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat herausge- geben oder überwiesen.
5. Die gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. November 2009 sichergestellten Mobiltelefone, nämlich ein Natel der Marke "Sagem", IMEI Nr. …, inkl. SIM-Karte "…" mit der Rufnummer …, sowie ein Natel der Marke "Nokia", Mod. 6131, IMEI Nr. …, inkl. SIM-Karte "…" mit der Ruf- nummer …, werden dem Beschuldigten von der Kasse der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat herausgegeben.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
- 25 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Walthert