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SB110670

versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2012-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 24. Januar 2009 erstatteten A._____ (nachfolgend Privatklägerin 1), B._____ (nachfolgend: Privatklägerin 2), E._____ (nachfolgend Privatkläger 5) sowie F._____ (nachfolgend Privatkläger 6) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren Ehemann bzw. Vater G._____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen jahrelanger häuslicher Gewalt und Drohungen und stellten entsprechende Strafanträge gegen den Beschuldigten (ND 3/1, HD 1). Der Beschuldigte wurde gleichentags verhaftet (HD 38/1). Am 25. Januar 2009 erstatteten auch C._____ (nachfolgend Privatklägerin 3) sowie D._____ (nachfolgend Privatklägerin 4) Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt gegen den Beschuldigten und stellten entsprechende Strafanträge (ND 2/1 und ND 1/1). Mit Verfügung des Haftrichters vom 27. Januar 2009 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (HD 38/7). Am 16. März 2009 stellten die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 5 und am 23. März 2009 die Privatklägerinnen 3 und 4 ferner Strafanträge wegen Veruntreuung gegen den Beschuldigten (ND 4/11 S. 3 und ND 4/20/1; ND 4/12 S. 2 und ND 4/20/2; ND 4/20/4).

E. 2 Nach umfangreichen Ermittlungen bzw. Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich verschiedener Vorwürfe der Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 zufolge fehlender Prozessvoraussetzungen (Verjährung, Strafantrag, ungenügende zeitliche Einordnung der Deliktsvorwürfe) ein (HD 45). Mit Bericht über die Untersuchungsergebnisse vom gleichen Tag beantragte der untersuchungsführende Staatsanwalt bei der Leitung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Anklageerhebung gegen den Beschuldigten bei der Anklagekammer des Obergerichts wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc.

- 13 - (HD 44). Mit Verfügung vom 9. November 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin 4 ein, nachdem diese sinngemäss ihren Strafantrag zurückgezogen hatte (HD 47). Gleichentags erhob die Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer des Obergerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc. (HD 48). Zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Juni 2011 reichte die Staatsanwaltschaft dem Gericht eine überarbeitete Anklageschrift ein (Urk. 85; Prot. I S. 9 f.; Urk. 86), welche in der Folge – mit dem Einverständnis der übrigen Parteien bzw. ohne dass jene dagegen Einwände erhoben – dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt wurde (Prot. I S. 9, 19 und 29).

E. 3 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 liess die Anklagekammer die Anklage zu und überwies sie zur Beurteilung dem Geschworenengericht (Urk. 56). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 überwies schliesslich der Präsident des Geschworenengerichts – unter Hinweis auf die am 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schweizerische Strafprozessordnung – Anklage und Akten weiter an das Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 58). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 7. bis 10. Juni 2011 und am 14. Juni 2011 statt (Prot. I S. 9 ff.). Die Öffentlichkeit war auf Antrag der Privatklägerinnen und Privatkläger ausgeschlossen (Urk. 71; Urk. 82). Im Anschluss an die geheime Beratung am

15. und 16. Juni 2011 (Prot. I S. 49 f.) wurde das Urteil den Parteien am 17. Juni 2011 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 58). Die begründete Ausfertigung wurde am 12. Oktober 2011 versandt und ging der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 14. Oktober 2012 und der Vertreterin der Privatkläger am 17. Oktober 2012 zu (Urk. 114).

E. 4 Sowohl die Privatkläger (am 20. Juni 2011, Urk. 104, bzw. am 3. November 2011, Urk. 118) als auch die Staatsanwaltschaft (am 22. Juni 2011, Urk. 105, bzw. am 27. Oktober 2011, Urk. 116) sowie der Beschuldigte (am 23. Juni 2011; Urk. 106, bzw. am 31. Oktober 2011, Urk. 117) meldeten rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an und erstatteten innert der gesetzlichen Frist die Berufungserklärung.

- 14 - Der Beschuldigte verlangt in seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 117 S. 1 f.) und stellt verschiedene Beweisanträge (Urk. 117 S. 2 ff.), die jedoch grösstenteils nicht neu sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er sodann die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Urk. 132 S. 25; Prot. II S. 8). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger beschränken ihre Berufungen auf die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens gemäss Anklageziffer I.2 und der Veruntreuung. Die Privatkläger verlangen zudem die Zusprechung von höheren Genugtuungen und von Schadenersatz (Urk. 116 S. 1 f.; Urk. 118; Urk. 136 S. 1 ff.). Eine Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben (Urk. 123). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach in Bezug auf die übrigen Freisprüche und hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie bezüglich der Festsetzung der Kosten in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig wurden die Beschlüsse betreffend teilweiser Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung und betreffend Einziehung der beschlagnahmten Waffe samt Munition, Verwendung von beschlagnahmtem Bargeld und Herausgabe von Gegenständen. Dies ist vorab festzustellen.

E. 5 Daneben erfüllte der Beschuldigte in der Lagerhalle auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Da der Beschuldigte die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der versuchten vorsätzlichen Tötung mit unterschiedlichen Tathandlungen (Schläge mit Holz bzw. Erhängen mit Seil) verwirklichte, ist die von der Vorinstanz angeführte Praxis nicht einschlägig (Urk. 115 S. 100 E. 7.26 m.H. auf BGE 137 IV 113), sondern liegt echte (Real-) Konkurrenz vor. Der Beschuldigte ist daher ferner wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen, wobei ergänzend auf die einleitenden Ausführungen (vgl. oben A.3.f) zu verweisen ist, wonach die Privatkläger als wehrlos i.S. von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu betrachten sind, weshalb eine Bestrafung keinen Strafantrag voraussetzt.

E. 6 Der Beschuldigte nutzte die Gelegenheit, um sein Vorleben im Rahmen der Strafuntersuchung darzustellen (vgl. HD 13/8 und 13/9). Auf diese Aussagen wurde einleitend eingegangen (vgl. oben II.A.1). Im Übrigen kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 115 S. 218 ff.).

- 73 - Wie die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergab, hat sich seither nichts Wesentliches ereignet (Urk. 132 S. 1). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben entgegen der Vorinstanz (Urk. 115 S. 220) keinen Anlass für eine Strafminderung. Die Biographie des Beschuldigten unterscheidet sich nicht wesentlich von der von anderen Menschen seiner Generation und seiner Herkunft, was sowohl für die Vaterschaft mit 18 Jahren, die Zahl der Kinder, als auch für die Anbahnung der Ehe mit der Privatklägerin 1 gilt, die in seiner Schilderung nicht als Zwangsehe sondern vielmehr als arrangierte Verbindung erscheint (vgl. zu dieser Unterscheidung oben II.B.6.b). Seine erfolgreiche Integration in der Schweiz (beruflich als Fahrer bei … und privat in der Beziehung zu O._____) zeigt seine vorhandenen Ressourcen auf, die ihm Handlungsalternativen eröffnet hätten. Den mit dem Familiennachzug verbundenen Schwierigkeiten wurde bereits im Rahmen des subjektiven Verschuldens Rechnung getragen. Der Beschuldigte gestand einige Vorwürfe in stark abgemilderter Form ein und äusserte in diesem Zusammenhang sein Bedauern (vgl. Urk. 132 S. 11 f., S. 14 f. und S. 20; HD 13/10 S. 4; HD 13/11 S. 5). Den überwiegenden Teil der Vorwürfe bestritt er jedoch, und er beschuldigte die Privatklägerin 2, ihn falsch zu belasten. Den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz anerkannte er erst im Berufungsverfahren (Urk. 132 S. 24). Reue und Einsicht oder ein Geständnis können ihm unter diesen Umständen nicht zugute gehalten werden. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt er sich stets korrekt. Angesichts zahlreicher Beweisanträge, deren Begründungen die Vorinstanz als Verschwörungstheorien bezeichnete (Urk. 115 S. 220), und deren fehlende Grundlage ihm bewusst sein musste, auch wenn er sie jeweils mit grosser Überzeugung vertrat (Urk. 93 S. 5 ff.; vgl. dazu HD 39/10 S. 62 f.), kann sein Verhalten allerdings nicht als kooperativ bezeichnet werden. In Bezug auf die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens ist allerdings daran zu erinnern, dass der Umgang mit derartigen Beweisanträgen in der Kompetenz der Verfahrensleitung liegt. Auf die Strafzumessung wirkt sich dieses Nachtatverhalten nicht aus.

- 74 -

E. 7 Alles in allem erscheint dem Verschulden und den erwähnten persönlichen Faktoren eine Freiheitsstrafe von neun Jahren angemessen. Daran ist die bis und mit heute erstandene Haft von 1321 Tagen anzurechnen.

E. 8 Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten wegen zwei Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 5 (Anklage Ziff. I.15 und 17) und einer Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers 6 (Anklage Ziff. I.19 2. Satz) zu einer Busse von CHF 1'000 verurteilt (Urk. 115 S. 221 f.). Während die Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers 6 zufolge Einstellung des Verfahrens wegfällt (vgl. oben II.A.3.g), ist dafür neu eine Tätlichkeit zum Nachteil der Privatklägerin 1 mit Busse zu ahnden, welche von der Vorinstanz als einfache Körperverletzung qualifiziert worden war (Anklage Ziff. I.22). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse, deren Höhe von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich nicht beanstandet wurde (Urk. 116 S. 6), erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten auch unter veränderten Umständen nach wie vor angemessen und ist daher zu bestätigen, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. IV.

1. Im Zivilpunkt hielt die Vorinstanz im Grundsatz das Bestehen einer Schadenersatzpflicht fest und verwies die Privatkläger für die Feststellung der Höhe auf den Zivilweg, soweit sie den Beschuldigten schuldig sprach. Im Übrigen, d.h. wo auf die Anklage nicht eingetreten wurde oder ein Freispruch erfolgte, verwies sie die Schadenersatzforderungen der Privatkläger vollumfänglich auf den Zivilweg (Urk. 115 S. 222 ff.).

a) Die Verteidigung wandte ein, die anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Erneuerung der bereits vor Vorinstanz gestellten Schadenersatzbegehren der Privatkläger 2, 3 und 5 in Bezug auf die Vermögensdelikte (Urk. 136 S. 2 f.) sei verspätet, weil davon in der Berufungserklärung keine Rede sei (Prot. II S. 13 Erg. 9). Es handelt sich dabei um die Konsequenz des in der Berufungserklärung der Privatkläger gestellten Antrages auf einen Schuldspruch wegen dieser Vermögensdelikte (Urk. 118 S. 3 oben), dem die Berufungsinstanz in Bezug auf

- 75 - die Privatklägerinnen 2 und 3 folgt, so dass es sich dabei nicht um eine nachträgliche Ausweitung der Berufung handelt (vgl. dazu Prot. II S. 16). Dieser Antrag ist daher grundsätzlich zulässig, wobei es im Fall des Privatklägers 5 zufolge Freispruchs jedoch beim Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bleibt. Da die Verteidigung die Höhe der angemessenen Beiträge an den Unterhalt unter Verweis auf die Angaben des Beschuldigten in der persönlichen Befragung bestreitet (Urk. 100 S. 78 Rz. 257 m.H. auf Urk. 91 S. 9 f.), und eine Schätzung auf der Grundlage der SKOS-Richtlinien (vgl. Urk. 99 S. 55 ff.) zu deren Ermittlung nicht ausreicht, erweist sich die Beurteilung dieser Ansprüche als unverhältnismässig aufwendig. Es ist daher nur im Grundsatz über die bezifferten Ansprüche der Privatklägerinnen 2 und 3 zu entscheiden, während sie für die Feststellung von deren Höhe auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 3 StPO).

b) Wo im Berufungsverfahren neu auf die Anklage nicht eingetreten wird (bezüglich Ziff. I.19 Satz 2 betreffend den Privatkläger 6) oder ein Freispruch erfolgt (bezüglich Ziff. I.2 bezüglich den Vorwurf der Gefährdung des Lebens, was sowohl die Privatklägerin 2 als auch die Privatklägerin 3 betrifft, bezüglich Ziff. I.14 und I.20 hinsichtlich des Privatklägers 5 sowie betreffend Ziff. I.21 in Bezug auf die Privatklägerin 4 und den Privatkläger 5), ist der Entscheid der Vorinstanz gestützt auf die uneingeschränkte Berufung des Beschuldigten zu korrigieren und ist auf die entsprechenden Schadenersatzforderungen der genannten Privatkläger nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, der im Umfang der Schuldsprüche eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten vorsieht, für deren Bemessung die Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen werden, und ansonsten nicht auf diese eintritt.

2. In Bezug auf die Genugtuungsforderungen der Privatkläger erinnerte die Vorinstanz daran, dass die Zusprechung einer Genugtuung im Strafverfahren nur in Frage kommt für Persönlichkeitsverletzungen, die sich aus einem Anklagesachverhalt herleiten, bezüglich dessen der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die von den Privatklägern geltend gemachten mittelbaren psychischen Verletzungen ebenso

- 76 - wenig hierunter fallen wie die von den Privatklägern allgemein geschilderte "schlechte Behandlung" durch den Beschuldigten. Sie hielt fest, es könne im Adhäsionsprozess nicht darum gehen, den Privatklägern eine finanzielle "Abfindung" für ihr gesamtes, als leidvoll empfundenes Familienleben mit dem Beschuldigten zuzusprechen (Urk. 115 S. 225 E. 4.3).

a) Die Genugtuung soll einen Ausgleich für seelischen Schmerz bilden. Dabei stellt sich die Frage, ob Leid mit Geld aufgewogen werden kann. Indem das Gesetz diese Möglichkeit eröffnet und Genugtuungen in aller Regel in Geld zugesprochen werden, wird diese Frage implizit bejaht. Die Genugtuung soll nicht zu einer Bereicherung führen und sogenannte punitive damages, die vornehmlich pönalen Charakter haben, sind unserem Rechtsverständnis fremd. Die Genugtuung soll dem Opfer aber auch nicht lächerlich tief erscheinen, damit sie ihren Zweck erfüllt und sich zum Schmerz nicht noch der Spott gesellt (vgl. Landolt, ZK, Vorbemerkungen zu Art. 47 / 49 OR N 19, 25 ff. und 193). Gegen diesen letzten Grundsatz verstossen die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssummen von CHF 1'000 oder weniger. Dazu kam es, weil die Vorinstanz die Schwelle für die Zusprechung einer Genugtuung zu tief ansetzte und ausser Acht liess, dass für geringfügige Körperverletzungen, sogenannte Bagatellverletzungen, die ohne grösseren Aufwand heilen, keine Genugtuung geschuldet ist. Erheblich sind in erster Linie die dauernden Folgen einer Körperverletzung, mögen diese auch verhältnismässig geringfügig sein. Damit eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung einen Anspruch auf eine Genugtuung auslöst, müssen erschwerende Begleitumstände hinzukommen wie etwa traumatische Umstände oder eine Lebensgefährdung (Landolt, ZK, Art. 47 OR N 6 ff.; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. A., Bern 1998, S. 131 ff.).

b) Die Privatkläger anerkennen, dass adhäsionsweise nur Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden können, die sich aus einem Sachverhalt herleiten, der Gegenstand des Strafverfahrens war. Sie merken jedoch an, dass die Vorinstanz einen Genugtuungsanspruch für Angehörige zu Unrecht ausschloss (Urk. 136 S. 11 m.w.H.). Das ist zwar grundsätzlich richtig, ein solcher Anspruch setzt jedoch eine gleich schwere oder schwerere

- 77 - Betroffenheit wie im Falle der Tötung eines Angehörigen voraus (vgl. Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, Bern 1998, S. 164 m.H. auf BGE 112 II 226). Das ist hier nicht gegeben. In Bezug auf den Tötungsversuch zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist daran zu erinnern, dass es dabei keine Augenzeugen gab und die Privatklägerin 2 sich überdies bemühte, diesen Vorfall gegenüber den anderen Privatklägern zu verheimlichen, um sie zu schonen (HD 15/7 S. 15). Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nur im Fall der Privatklägerin 2 (bezogen auf Anklage Ziff. I.3) sowie der Privatklägerin 4 (bezogen auf Anklage Ziff. I.10) erfüllt. Aufgrund der vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren eingereichten Arztberichte (Urk. 68/1-7; Urk. 87/1-3; Urk. 133/2 und 3), die inhaltlich unwidersprochen blieben, ist die seelische Betroffenheit der Privatklägerinnen 2 und 4 ausgewiesen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die von der Verteidigung monierte Wiedergabe von Instruktionsgesprächen im Plädoyer der Vertreterin der Privatklägerin einzugehen, welche grundsätzlich den Charakter von Parteibehauptungen haben (vgl. Prot. II S. 13 f. Erg. 9).

c) Im Falle der Privatklägerin 2 erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 30'000 als Genugtuung für den Sachverhalt gemäss Anklage Ziffer I.3 entgegen der Auffassung ihrer Vertreterin (Urk. 136 S. 15) nach wie vor als angemessen, auch wenn das Verhalten des Beschuldigten neu als Tötungsversuch und nicht bloss als Gefährdung des Lebens gewürdigt wird, da dahinter der gleiche Sachverhalt steht, dessen Auswirkungen sich wegen dieser unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung nicht verändert haben. Die Privatklägerin 4 hat aus dem Ereignis gemäss Anklage Ziff. I.10 Anspruch auf eine Genugtuung von CHF 8'000. Diese Reduktion gegenüber der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung von CHF 10'000 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vorinstanz eine unmittelbare Lebensgefahr angenommen hatte, was nicht erstellt werden konnte. Aber subjektiv nahm die Privatklägerin 4 den Angriff des Beschuldigten, der sie ins Gesicht schlug und würgte, gleichwohl als lebensbedrohlich wahr, was nach den oben dargelegten Grundsätzen auch bei einer blossen einfachen Körperverletzung zur Entstehung eines Genugtuungsanspruchs führt.

- 78 - Im Mehrumfang und soweit sie sich auf andere Anklagepunkte beziehen sind die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 2 und 4 abzuweisen, während ansonsten im Adhäsionsverfahren nicht darauf einzutreten ist. Entsprechendes gilt mutatis mutandis für die Genugtuungsforderungen der übrigen Privatkläger. V. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung in zwei von drei Punkten, ebenso die Privatkläger in Bezug auf den Schuldpunkt, während sie in Bezug auf den Zivilpunkt mehrheitlich unterliegen. Der Beschuldigte unterliegt demgegenüber mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist deshalb insofern zu korrigieren, als dem Beschuldigten die Kosten zu vier Fünfteln zu auferlegen sind. Das gleiche erscheint für das Berufungsverfahren angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger sind im entsprechenden Umfang gemäss der gesetzlichen Regelung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger haben grundsätzlich im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Staatskasse (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), die jedoch mit Blick auf die höheren Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton fällt (Art. 138 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

16. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich folgender Verurteilung (Dispositivziffer 2, teilweise)

- 79 - − Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 WV (Anklageziffer III.), hinsichtlich folgender Freisprüche (Dispositivziffer 1, teilweise) − Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer I./12.), − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Anklageziffern I./4., I./6., I./8., I./12. sowie I./13.), − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I./16.), − Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer I./20.) sowie − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I./20.), ferner hinsichtlich der Festsetzung der Kosten (Dispositivziffer 18).

2. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

16. Juni 2011 betreffend teilweiser Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung und betreffend Einziehung der beschlagnahmten Waffe samt Munition, Verwendung von beschlagnahmtem Bargeld und Herausgabe von Gegenständen in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Ferner wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers 6 gemäss Anklage Ziff. I.19 Satz 2 wird eingestellt.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  3. Rechtsmittel: - 80 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Sodann wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. I.3) − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB [wehrlos/Kind] (Anklage Ziff. I.2, I.3, I.10 sowie I.19 Satz 1) − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 3 StGB (Anklage Ziff. II.1, II.2 und II.4) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. I.21 al. 1) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklage Ziff. I.4) und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. I.18) − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG (Anklage Ziff. I.2) sowie - 81 - − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. I.15, I.17 und I.22).
  5. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklage Ziff. I.2 und I.10) − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. I.14) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. I.20 und Ziff. I.21 al. 2 und 3) sowie − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB (Anklageziffer II.3).
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1321 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 1'000.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den nachstehenden Privatklägern aus den Ereignissen gemäss den angeführten Anklageziffern grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatkläger hinsichtlich der Höhe ihres Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden: − Privatklägerin 1 I.22 − Privatklägerin 2 I.2, I.3, I.18, II. − Privatklägerin 3 I.21 al. 1, II. − Privatklägerin 4 I.10 − Privatkläger 5 I.4, I.15, I.17 − Privatkläger 6 I.19 Satz 1 - 82 - Im Übrigen wird auf die Schadenersatzforderungen der Privatkläger nicht eingetreten.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachstehenden Privatklägern die folgenden Genugtuungen zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins ab den nachgenannten Daten: − Privatklägerin 2 CHF 30'000 ab 1. September 2005 − Privatklägerin 4 CHF 8'000 ab 1. Juli 2008 Im Mehrbetrag werden diese Genugtuungsforderungen sowie diejenigen der weiteren Privatkläger abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu vier Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die entsprechenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 21'569.40 amtliche Verteidigung CHF unentgeltliche Verbeiständung (ausstehend)
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die entsprechenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 83 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatkläger im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt … (durch die zuführenden Polizeibeamten) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatkläger im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger (hinsichtlich ihrer Anträge) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, … [Adresse].
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 84 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. September 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschrneiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Laufer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110670-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Vorsitzender, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer Urteil vom 5. September 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Gossner, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____,

6. F._____, Privatkläger und Drittberufungskläger 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen G._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

- 2 - betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom

16. Juni 2011 (DG100056)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Juni 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 85). Beschluss der Vorinstanz: Das Verfahren gegen den Beschuldigten G._____ wird bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB gemäss Anklageziffer I./5., der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffern I./7. und I./11. sowie der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG gemäss Anklageziffer I./9. eingestellt. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte G._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer I./3.), − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss Anklageziffer I./2. und I./12.), − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (gemäss Anklageziffer II.), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (gemäss Anklageziffern I./4., I./6., I./8., I./12. sowie I./13.), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer I./16.), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (gemäss Anklageziffer I./20.) sowie

- 4 - − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer I./20.).

2. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss Anklageziffern I./3. sowie I./10.), − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (gemäss Anklageziffern I./2., I./3., I./10., I./14., I./19. 1. Satz sowie I./22.), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffern I./20. sowie I./21.), − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffern I./4. und I./18.), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG (gemäss Anklageziffer I./2.), − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 WG und mit Art. 12 Abs. 1 WV (gemäss Anklageziffer III.) sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffern I./15., I./17. sowie I./19. 2. Satz).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 874 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 5 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (A._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Anklageziffer I./22. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 1 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2005 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 abgewiesen.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern I./2., I./3. sowie I./18. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 2 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (C._____) eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 abgewiesen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern I./2. sowie I./21. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatklägerin 3 auf den

- 6 - Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 3 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (D._____) eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 4 abgewiesen.

13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 4 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern I./10. sowie I./21. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatklägerin 4 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 4 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 (E._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers 5 abgewiesen.

15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 5 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern I./4., I./14., I./15., I./17., I./20. sowie I./21. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage des Privatklägers 5 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 5 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 (F._____) eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers 6 abgewiesen.

17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 6 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffer I./19. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der

- 7 - Schadenersatzforderung wird die Zivilklage des Privatklägers 6 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 6 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 324.-- Kosten Kantonspolizei Fr. 16'609.20 Auslagen Untersuchung (ohne amtl. Verteidigung) Fr. 82'410.55 amtliche Verteidigung (inkl. Untersuchung) Fr. 69'756.75 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft

19. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

30. August 2010 beschlagnahmte Pistole …, … mm, wird samt Zubehör und Munition eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

10. November 2010 beschlagnahmten Euro 200.– sowie Fr. 140.– werden zur teilweisen Deckung der ausgefällten Busse verwendet.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände (7 Notizhefte mit losen Bankbelegen sowie 1 Agenda 2008) sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. November 2010

- 8 - beschlagnahmten Gegenstände (div. Bürounterlagen, 3 Bankbelege, 1 Bankkarte, 2 Führerausweise, 7 CD-Rom, 1 Ordner Hausbauunterlagen, 1 Fotobuch, 1 Agenda 2009) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 135 S. 1)

1. Der Freispruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer I.3. (Urteil Vorinstanz vom 16.06.2011, Disp. Ziff. 1) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Freispruch betreffend Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gemäss Anklageziffer I./2. (Urteil Vorinstanz vom 16.06.2011, Disp. Ziff. 1) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei auch betreffend dieses Anklagepunktes wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen.

3. Der Freispruch betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB gemäss Anklageziffer II (Urteil Vorinstanz vom 16.06.2011, Disp. Ziff. 1) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB schuldig zu sprechen.

4. Der Beschuldigte sei mit 13 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei die bisher erstandene Haft auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen sei.

- 9 -

b) Der Vertreterin der Privatkläger 1 - 6: (Urk. 136 S. 1 ff.)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Ziffer 1, Absatz 1, des vorinstanzlichen Urteils, Freispruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklage I./3. sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.

3. Ziffer 1, Absatz 2, des vorinstanzlichen Urteils, Freispruch betreffend Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gemäss Anklageziffer I./2. sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen.

4. Ziffer 1, Absatz 3, des vorinstanzlichen Urteils, Freispruch betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 gemäss Anklageziffer II. sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der Veruntreuung schuldig zu sprechen gemäss Anklageziffer II.

5. Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 1'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2009, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 (A._____) eine Genugtuung von Fr. 5'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2009 zu bezahlen.

6. Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 30'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2005, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 45'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2005 zu bezahlen.

- 10 -

7. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 (B._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 154'438.65 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2006.

8. Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 300 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2009, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (C._____) eine Genugtuung von Fr. 10'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2007 zu bezahlen.

9. Der Beschuldige sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (C._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 91'382.55 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2006.

10. Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 10'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2008, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 4 (D._____) eine Genugtuung von Fr. 15'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2008 zu bezahlen.

11. Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 1'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2009, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 5 (E._____) eine Genugtuung von Fr. 5'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 5 (E._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 2'115.55 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2007.

13. Ziffer 16 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 600 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2008, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 6 (F._____) eine Genugtuung von Fr. 4'500 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2008 zu bezahlen.

- 11 -

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 137 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 13)

1. Der Beschuldigte sei wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. Juni 2011 aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualantrag: Der Beschuldigte sei milder zu bestrafen.

2. Ziff. 6 bis 17 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. Juni 2011 seien aufzuheben und die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen.

3. Ziff. 19 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

16. Juni 2011 sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht angeordnete Haft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Die Untersuchungskosten, die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 12 - Erwägungen: I.

1. Am 24. Januar 2009 erstatteten A._____ (nachfolgend Privatklägerin 1), B._____ (nachfolgend: Privatklägerin 2), E._____ (nachfolgend Privatkläger 5) sowie F._____ (nachfolgend Privatkläger 6) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren Ehemann bzw. Vater G._____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen jahrelanger häuslicher Gewalt und Drohungen und stellten entsprechende Strafanträge gegen den Beschuldigten (ND 3/1, HD 1). Der Beschuldigte wurde gleichentags verhaftet (HD 38/1). Am 25. Januar 2009 erstatteten auch C._____ (nachfolgend Privatklägerin 3) sowie D._____ (nachfolgend Privatklägerin 4) Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt gegen den Beschuldigten und stellten entsprechende Strafanträge (ND 2/1 und ND 1/1). Mit Verfügung des Haftrichters vom 27. Januar 2009 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (HD 38/7). Am 16. März 2009 stellten die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 5 und am 23. März 2009 die Privatklägerinnen 3 und 4 ferner Strafanträge wegen Veruntreuung gegen den Beschuldigten (ND 4/11 S. 3 und ND 4/20/1; ND 4/12 S. 2 und ND 4/20/2; ND 4/20/4).

2. Nach umfangreichen Ermittlungen bzw. Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich verschiedener Vorwürfe der Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 zufolge fehlender Prozessvoraussetzungen (Verjährung, Strafantrag, ungenügende zeitliche Einordnung der Deliktsvorwürfe) ein (HD 45). Mit Bericht über die Untersuchungsergebnisse vom gleichen Tag beantragte der untersuchungsführende Staatsanwalt bei der Leitung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Anklageerhebung gegen den Beschuldigten bei der Anklagekammer des Obergerichts wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc.

- 13 - (HD 44). Mit Verfügung vom 9. November 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin 4 ein, nachdem diese sinngemäss ihren Strafantrag zurückgezogen hatte (HD 47). Gleichentags erhob die Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer des Obergerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc. (HD 48). Zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Juni 2011 reichte die Staatsanwaltschaft dem Gericht eine überarbeitete Anklageschrift ein (Urk. 85; Prot. I S. 9 f.; Urk. 86), welche in der Folge – mit dem Einverständnis der übrigen Parteien bzw. ohne dass jene dagegen Einwände erhoben – dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt wurde (Prot. I S. 9, 19 und 29).

3. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 liess die Anklagekammer die Anklage zu und überwies sie zur Beurteilung dem Geschworenengericht (Urk. 56). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 überwies schliesslich der Präsident des Geschworenengerichts – unter Hinweis auf die am 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schweizerische Strafprozessordnung – Anklage und Akten weiter an das Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 58). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 7. bis 10. Juni 2011 und am 14. Juni 2011 statt (Prot. I S. 9 ff.). Die Öffentlichkeit war auf Antrag der Privatklägerinnen und Privatkläger ausgeschlossen (Urk. 71; Urk. 82). Im Anschluss an die geheime Beratung am

15. und 16. Juni 2011 (Prot. I S. 49 f.) wurde das Urteil den Parteien am 17. Juni 2011 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 58). Die begründete Ausfertigung wurde am 12. Oktober 2011 versandt und ging der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 14. Oktober 2012 und der Vertreterin der Privatkläger am 17. Oktober 2012 zu (Urk. 114).

4. Sowohl die Privatkläger (am 20. Juni 2011, Urk. 104, bzw. am 3. November 2011, Urk. 118) als auch die Staatsanwaltschaft (am 22. Juni 2011, Urk. 105, bzw. am 27. Oktober 2011, Urk. 116) sowie der Beschuldigte (am 23. Juni 2011; Urk. 106, bzw. am 31. Oktober 2011, Urk. 117) meldeten rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an und erstatteten innert der gesetzlichen Frist die Berufungserklärung.

- 14 - Der Beschuldigte verlangt in seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 117 S. 1 f.) und stellt verschiedene Beweisanträge (Urk. 117 S. 2 ff.), die jedoch grösstenteils nicht neu sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er sodann die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Urk. 132 S. 25; Prot. II S. 8). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger beschränken ihre Berufungen auf die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens gemäss Anklageziffer I.2 und der Veruntreuung. Die Privatkläger verlangen zudem die Zusprechung von höheren Genugtuungen und von Schadenersatz (Urk. 116 S. 1 f.; Urk. 118; Urk. 136 S. 1 ff.). Eine Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben (Urk. 123). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach in Bezug auf die übrigen Freisprüche und hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie bezüglich der Festsetzung der Kosten in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig wurden die Beschlüsse betreffend teilweiser Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung und betreffend Einziehung der beschlagnahmten Waffe samt Munition, Verwendung von beschlagnahmtem Bargeld und Herausgabe von Gegenständen. Dies ist vorab festzustellen.

5. Mit Beschluss vom 14. August 2012 (Urk. 129) wurde den von der Verteidigung mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen (Urk. 117 S. 2 ff.) einstweilen keine Folge gegeben und der Antrag der Privatkläger vom 9. Juli 2012 (Urk. 126) auf Ausschluss der Öffentlichkeit und Erteilung von Auflagen an die Presse abgewiesen, bei gleichzeitigem Erlass der Pflicht der Privatkläger zum persönlichen Erscheinen. Die Berufungsverhandlung fand am 4. September 2012 statt. An der Abweisung der anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerten und erweiterten Beweisanträge der Verteidigung ist festzuhalten (Urk. 134 S. 4 ff.). Dieser Entscheid wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. II S. 11). Auf die Gründe wird nachstehend eingegangen (vgl. unten II.A.2.e).

- 15 - II. A. Vorbemerkungen und Prozessuales

1. Der Beschuldigte war zur Zeit, die Gegenstand der Anklage bildet, mit der Privatklägerin 1 verheiratet (seit Dezember 2011 seien sie geschieden; vgl. Urk. 132 S. 1). Die Privatkläger 2 bis 6 sind die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte und die Privatkläger stammen aus der Gegend von … im westlichen Hochland von H._____ [Staat]. Der Beschuldigte wurde laut eigenen Angaben im Jahr 1978, d.h. mit 12 Jahren, mit der (gut zwei Jahre älteren) Privatklägerin 1 verlobt. Vier Jahre später fand die Hochzeit nach traditionellem Ritus statt (vgl. HD 13/13 S. 1 f.). In den Jahren 1984, 1985, 1987 und 1989 kamen die Privatkläger 2 bis 5 zur Welt. Nachdem er im Jahr 1988 den Militärdienst absolviert hatte, reiste der Beschuldigte im Sommer 1989 zum ersten Mal (als Tourist) in die Schweiz ein. Ein Onkel, der schon länger hier lebte, vermittelte ihm für das darauffolgende Jahr eine Stelle als Saisonnier auf dem Bau. So kam er im Frühjahr 1990 wieder in die Schweiz und arbeitete in der Folge mehrere Jahre als Saisonnier, bevor er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Neben der Arbeit auf dem Bau machte er die Lastwagenprüfung, und im Sommer 1995 wechselte er zu … in die Spedition, wo er bis zu seiner Verhaftung blieb. Ausserdem trieb er Handel mit Maschinen zur Holzverarbeitung, die er in der Schweiz ankaufte und wenn nötig revidierte und daraufhin nach H._____ verkaufte. Die Privatkläger lebten währenddessen in H._____ zusammen mit seiner Familie (Mutter und Brüder mit Familie), wo sie der Beschuldigte mehrmals jährlich besuchte. Im Jahr 1994 kam der Privatkläger 6 zur Welt. Während des bewaffneten Konflikts in H._____ im Jahr 1998 flüchtete die Familie nach I._____. Ab dem Jahr 2000 versuchte der Beschuldigte seine Frau und die Kinder in die Schweiz zu holen. In diesem Zusammenhang fand im Jahr 2000 die standesamtliche Hochzeit zwischen ihm und der Privatklägerin 1 statt. Wegen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen Papiere wurde es Sommer

- 16 - 2002, bis die Privatkläger in die Schweiz kamen. Seither lebten sie zusammen in einem gemieteten Haus in J._____ (vgl. dazu HD 13/8 und HD 13/9). Am 24. Januar 2009 zeigten die Privatkläger den Beschuldigten wegen verschiedener Straftaten gegen Leib und Leben bei der Polizei an, worauf der Beschuldigte am gleichen Abend inhaftiert wurde und die vorliegende Strafuntersuchung ihren Lauf nahm (HD 1; ND 1/1; ND 2/1; ND 3/1). Die Privatkläger machten geltend, der Beschuldigte habe sie, seit sie im Sommer 2002 in die Schweiz gekommen waren, regelmässig geschlagen und bedroht. In besonders gravierenden Fällen sei es beinahe zur Tötung gekommen. Die Anklageschrift vom 6. Juni 2011 erwähnt rund 20 Straftaten gegen Leib und Leben aus der Zeit zwischen August 2005 (betreffend weiter zurückliegender Vorfälle wurde die Untersuchung wegen Verjährung eingestellt; HD 45) und dem

24. Januar 2009, die von einer versuchten Tötung bis zu Tätlichkeiten reichen. Dazu kommen Vermögensdelikte. Während der Beschuldigte einige Vorfälle gänzlich abstreitet (so insbesondere die Vorfälle im Jahr 2005, die die Anklage als Gefährdung des Lebens und als Tötungsversuch subsumiert), kommen andere auch in seiner Schilderung vor, wobei er sie jedoch wesentlich abschwächt: Nach seiner Darstellung kam es dabei nur zu einzelnen (inzwischen verjährten) Tätlichkeiten. Neben einem Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2 im Jahr 2003 (HD 13/10 S. 4; vgl. dazu die Privatklägerin 2 in HD 15/4 S. 2 A. 5: "es war mitunter der schlimmste Vorfall"), der bereits in der Untersuchung wegen Verjährung eingestellt wurde (HD 45), gilt das insbesondere für den Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 4 im Jahr 2007 (HD 13/11 S. 5), den die Vorinstanz als Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung qualifiziert (Urk. 115 S. 129 f. E. 11.15 f.), und den Vorfall zum Nachteil der Privatkläger 4 und 6 Anfang 2008 (HD 13/11 S. 11), betreffend den die Vorinstanz zu einem Freispruch gelangte (Urk. 115 S. 142 f. E. 12.15 f.). Wie von zahlreichen Dritten bestätigt wird, war der Beschuldigte in der Schweiz gut integriert. Seine Aussagen zeigen, dass er stolz darauf war und das gleiche Ziel auch für den Rest seiner Familie anstrebte (vgl. HD 13/8 S. 3 ff.). Als er im Jahr 2002 seine Familie in die Schweiz holte, kam diese jedoch aus dem Krieg

- 17 - und hatte lange Zeit von ihm getrennt gelebt. Ohne ihn hatte sich unter ihnen während dieser Zeit eine eigene Gruppendynamik entwickelt, zu der er keinen Zugang fand. Ausserdem waren sie - im Gegensatz zu ihm - in der Schweiz überhaupt nicht integriert. Der Beschuldigte hatte anscheinend Mühe, dies zu akzeptieren und seinen Kindern die - je nach ihrem individuellen Stand und ihren Fähigkeiten - nötige Zeit zu lassen, um sich an die Verhältnisse in der Schweiz zu gewöhnen, die Sprache zu lernen und die in H._____ wegen des Krieges teilweise verpasste Schulbildung nachzuholen (HD 13/9 S. 5 ff.; HD 13/10 S. 2). Insbesondere fiel es ihm schwer, die bildungsmässigen Limiten seiner Frau zu akzeptieren, die anscheinend weder rechnen noch schreiben konnte, und er fühlte sich in der Sorge um die Familie von ihr alleingelassen (HD 13/9 S. 5 und S. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint die grundsätzlich unbestrittene Ausübung von Gewalt als Ausdruck von Überforderung, auch wenn der Beschuldigte dies nicht wahrhaben will und es sich laut der Darstellung der Verteidigung nur um einzelne Überreaktionen handelte, die nie das Mass von Tätlichkeiten überschritten. Ob dies zutrifft oder ob es sich um ein generelles Verhaltensmuster mit einzelnen, teilweise massiven Auswüchsen handelte, wie die Anklage behauptet, wird nachfolgend zu klären sein.

2. Wie die Vorinstanz festhielt, stimmen die Aussagen der Privatkläger im Wesentlichen überein und zeichnen ein stimmiges Bild, das in hohem Mass authentisch und nachvollziehbar ist. Darin erscheint der Beschuldigte als eigentlicher Familientyrann, der die Privatkläger über Jahre mit Schlägen, Drohungen, ständiger Überwachung und durch die alleinige Verwaltung der finanziellen Mittel der Familie kontrollierte (Urk. 115 S. 26 E. 4).

a) Die Vorinstanz hat die Versuche des Beschuldigten, die belastenden Aussagen der Privatkläger als Racheakte für vereinzelte Kränkungen - so etwa dass er der Privatklägerin 2 den Umgang mit einem Mann aus H._____ verboten habe - oder als … Familienfehde zu erklären, als nicht schlüssige Verschwörungstheorien bezeichnet. Es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb alle Privatkläger den Beschuldigten als ihren Vater bzw. Ehemann zu Unrecht belasten sollten. Eine Absprache erscheine angesichts der unzähligen

- 18 - geschilderten Vorfälle kaum durchführbar, wenn nicht geradezu unmöglich. Seine Erklärungsversuche zeigten nur seinen massiven Erklärungsnotstand und erwiesen sich als blosse Schutzbehauptungen (Urk. 115 S. 27 f. E. 4 und 5). Diesem Befund ist mit den folgenden Präzisierungen und Ergänzungen zuzustimmen.

b) Auf Antrag des Beschuldigten liess die Staatsanwaltschaft zahlreiche Verwandte und Bekannte einvernehmen, die dafür teilweise aus H._____ oder aus dem europäischen Ausland in die Schweiz reisten. Wie die Vorinstanz richtig erwähnte, fallen diese Aussagen durch eine durchwegs positive Schilderung des Beschuldigten und die Übernahme seiner Belastungen gegen die Privatklägerin 2 auf, ohne aber in der Sache viel beitragen zu können (Urk. 115 S. 28 E. 5). Es handelt sich um eigentliche Leumundszeugen, welche bei den Vorfällen, die Gegenstand der Anklage bilden, nicht dabei waren und deshalb nichts dazu sagen können: Die Privatkläger betonen ausdrücklich, dass der Beschuldigte in Anwesenheit von Dritten nie gewalttätig geworden sei (HD 16/1 S. 4 A. 22; HD 17/5 S. 5 und S. 9). Aus diesem Grund erübrigt sich die von der Verteidigung beantragte Befragung von K._____ und L._____ als Zeugen (Urk. 117 S. 5 f.), da diese auch nach Darstellung der Anklage nichts von den Vorfällen mitbekommen haben, die Gegenstand der Anklage bilden, und L._____ überdies bereits in der Untersuchung befragt worden war (HD 21/86), wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 115 S. 21 f. E. 10; Prot. I S. 21 f.; Urk. 73 S. 8 f. E. 9). Das gleiche gilt für den in H._____ wohnhaften Bruder des Beschuldigten, M._____, der über Drohungen und Gewaltakte gegen die Familie des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Strafanzeige Auskunft geben könne (Urk. 117 S. 6). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern sich daraus irgendwelche Erkenntnisse im Hinblick auf die Frage ergeben sollten, ob sich die Vorfälle, die Gegenstand der Anklage bilden, wie behauptet zugetragen haben. N._____, die Mutter des Beschuldigten, die sich jedes Jahr mehrere Monate im Haushalt des Beschuldigten und der Privatkläger aufhielt, ist in dieser Hinsicht ein Sonderfall. Sie war dabei, als es am 24. Januar 2009 zur Erstattung der Anzeige kam, und wurde am 25. Januar 2009 deswegen polizeilich einvernommen.

- 19 - Damals sagte sie, sie wisse von nichts, und wollte keine weiteren Aussagen machen (HD 20/1). Als sie über ein Jahr später zum Zweck einer Zeugeneinvernahme erneut in die Schweiz einreiste (vgl. HD 20/5), stellte sie die Anzeige gegen den Beschuldigten als Komplott der Privatklägerin 2 dar, welche die Herrschaft in der Familie übernommen habe und die übrigen Privatkläger mit Schlägen und Drohungen dazu gezwungen habe, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Ihr habe die Privatklägerin 2 gedroht, sie werde sie "töten und in einen Fluss werfen". Aus Angst habe sie damals bei der Polizei davon nichts gesagt (HD 20/9 S. 4 f.; HD 20/10 S. 11). Es ist zwar nachvollziehbar, wenn sich Zeugen in einem Strafverfahren bemühen, einen Verwandten oder Freund, der eines Verbrechens beschuldigt wird, positiv darzustellen. Allzu offensichtliche Schönfärberei erweckt jedoch den Eindruck, dass den Zeugen die Loyalität zum Beschuldigten wichtiger ist als ihre Wahrheitspflicht, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abträglich ist. Derart plakative Schuldzuweisungen an die Adresse der Privatklägerin 2 wie in der oben zitierten Aussage der Mutter des Beschuldigten oder Unschuldsbeteuerungen in Bezug auf den Beschuldigten, der "nicht nur 100 sondern 200% unschuldig" sei (so die [mit dem Bruder der Privatklägerin 1 verheiratete] älteste Schwester des Beschuldigten in HD 21/91 S. 7), erfüllen daher den beabsichtigten Zweck nicht und sind nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten und die Anklage zu entkräften. Bei diesem Aussageverhalten mag der historische und kulturelle Hintergrund der aus H._____ stammenden Zeugen eine Rolle spielen. Die Privatklägerin 2 erwähnt eine Tante in … [Staat], die sie zuerst ermutigt habe, zur Polizei zu gehen, um sie kurz darauf aufzufordern, die Anzeige wieder zurückzuziehen, als der Beschuldigte, anders als sie wohl erwartet habe, nicht nach wenigen Tagen wieder entlassen worden sei. Zur Erklärung habe sie auf die Situation des Beschuldigten in der Haft und das Gerede der Leute verwiesen (HD 15/10 S. 17). Die Mutter des Beschuldigten, N._____, habe sich ähnlich geäussert: Das Problem seien nicht die Schläge des Beschuldigten, sondern dass dieser im Gefängnis sei. Es gehe um seine Ehre (HD 15/10 S. 15). Wie die Vertreterin der

- 20 - Privatklägerin vor der Vorinstanz erläuterte, wolle man die Sache intern im Familienkreis regeln und habe ihnen versprochen, dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte sie in Ruhe lasse, worauf sich die Privatkläger aber nicht einlassen wollten (Urk. 99a S. 7).

c) Mit O._____ unterhielt der Beschuldigte seit 1995 oder 1996 eine intime Beziehung (vgl. HD 13/5 S. 3 ff.). Anders als die meisten übrigen Zeugen schildert sie den Beschuldigten differenziert und verschweigt auch negative Erfahrungen nicht, wobei jedoch aus ihrer Sicht klar das Positive überwiegt. Bei den Vorfällen, die Gegenstand der Anklage bilden, war sie nicht dabei, und ihr gegenüber zeigte sich der Beschuldigte nie von einer solchen Seite. Etwa einen Monat vor Erstattung der Anzeige wurde sie von den Privatklägern kontaktiert. Aus den Erzählungen des Beschuldigten wusste sie zwar von diesen, hatte sie aber nie kennengelernt. Ihre Aussage gibt daher Hinweise auf die Hintergründe der Strafanzeige gegen den Beschuldigten, die für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger hilfreich sind. O._____, die am 28. Januar 2009 von der Polizei und am 20. Oktober 2009 durch den Staatsanwalt befragt wurde, hebt den guten Umgang des Beschuldigten mit ihrem Sohn hervor. Der Beschuldigte habe sie in der Erziehung unterstützt und eine Vaterrolle übernommen (HD 21/3 S. 2 A. 6, S. 5 ff., S. 11 A. 68 f.). Sie charakterisiert ihn als eher verschlossen und sehr stolz, was sich darin äussere, dass er nachtragend sein könne. Auf Konflikte habe er mit Rückzug reagiert. Er habe sich stets unter Kontrolle behalten und sei weder ihr noch ihrem Sohn gegenüber je gewalttätig geworden (HD 21/3 S. 6 A. 34 f. und A. 40, S. 8 A. 49 f., S. 11 f. A. 68 f. und A. 73). Diese Schilderung deckt sich mit den Beobachtungen der psychiatrischen Gutachter, die eine relative Gefühlsarmut und eine Affektübersteuerung in Bezug auf Aggressionen feststellten (HD 39/10 S. 61 f.). Als der Beschuldigte seine Familie in die Schweiz holte, habe sie diesen Schritt unterstützt. Auf ihre entsprechende Frage habe er ihr versichert, dass seine Frau von ihrer Beziehung wisse und nichts dagegen einzuwenden habe (HD 21/3 S. 2 f.; HD 21/4 S. 4 f.). Als O._____ verschiedentlich den Wunsch äusserte, seine Familie kennenzulernen, habe er zwar jeweils zugestimmt, aber nie etwas in

- 21 - diese Richtung unternommen (HD 21/4 S. 7). Anscheinend wusste seine Familie jedoch von ihr. Das habe er ihr gesagt (HD 21/4 S. 8 und S. 29). Wie es dazu kam, ist allerdings umstritten (vgl. dazu unten B.3). Am 17. Dezember 2008 erhielt O._____ einen Anruf der Privatklägerin 2, die sie treffen wollte, was jedoch nicht sofort möglich war (HD 21/4 S. 8 f.). O._____ habe dann vorgeschlagen, die Privatklägerin 2 zusammen mit dem Beschuldigten an Weihnachten zu sich einzuladen, was diese toll gefunden habe. Auf Wunsch der Privatklägerin 2 habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie habe den Kontakt hergestellt. Dieser habe darauf beleidigt reagiert und sich nicht mehr (bzw. nur noch per SMS) bei ihr gemeldet (HD 21/3 S. 4 f. A. 22 ff.; HD 21/4 S. 10 f.). Danach habe sie häufig, fast täglich, mit der Privatklägerin 2 telefoniert, wobei meist die Privatklägerin 2 angerufen habe (HD 21/4 S. 9). Im Verlauf dieser Gespräche habe die Privatklägerin 2 geklagt, der Beschuldigte wolle sie gegen ihren Willen verheiraten (HD 21/4 S. 9). O._____ habe sich das nicht vorstellen können und habe ihr geraten, sich zu wehren, worauf sie entgegnet habe, das gehe nicht, sonst werde sie geschlagen (HD 21/3 S. 7 A. 44 ff.). Konkrete Beispiele von Schlägen seien jedoch nie zur Sprache gekommen (HD 21/4 S. 27). Dass ihr Leben in Gefahr sei, habe sie nicht behauptet. Hauptthema sei die Heirat gewesen (HD 21/4 S. 25 f.). Daraufhin sei es zu einem Treffen mit der Privatklägerin 2 gekommen (HD 21/4 S. 24 f.; vgl. HD 15/10 S. 13). Als sich der Beschuldigte unmittelbar vor seiner Verhaftung einige Tage in H._____ aufhielt (HD 21/3 S. 9 A. 56; HD 15/10 S. 12 unten), sei sie darauf einmal mit den Privatklägern 2, 3, 4 und 5 im Ausgang gewesen. Sie hätten zuerst Pizza gegessen und seien dann Tanzen gegangen. Die Privatkläger hätten gesagt, das würde ihnen der Beschuldigte nicht erlauben. Im Übrigen hätten sie nicht viel von der Situation zu Hause gesprochen, sondern sich amüsieren wollen (HD 21/3 S. 9 f. 57 ff.; HD 21/4 S. 14 f.). Am darauffolgenden Sonntag habe sie dann von der Privatklägerin 2 die Mitteilung von der Verhaftung des Beschuldigten erhalten (HD 21/3 S. 10 A. 60). Auf deren Wunsch habe sie sich einige Tage später mit den Privatklägerinnen 2

- 22 - und 3 getroffen. Die Privatklägerin 2 habe ihr bei dieser Gelegenheit das Arztzeugnis der Privatklägerin 1 gezeigt. Im Februar und im März 2009 seien alle Privatkläger, auch die Ehefrau des Beschuldigten, zwei Mal bei ihr zum Essen gewesen (HD 21/4 S. 16 ff.). Danach habe sie auf Anraten eines Anwalts (nicht des Verteidigers) den Kontakt abgebrochen, weil sie mehr Abstand wollte (HD 21/4 S. 27; vgl. HD 15/10 S. 14 f.).

d) Parallel zur Kontaktaufnahme mit O._____ wandten sich die Privatkläger an eine Opferberatungsstelle. Anlass dafür sei der entsprechende Rat der Chefin der Privatklägerin 2, P._____, gewesen (HD 15/10 S. 17). Laut deren Aussagen berichtete ihr die Privatklägerin 2 im Spätherbst oder Dezember 2008 (vgl. HD 21/1 S. 3 A. 16; HD 21/2 S. 3 unten), der Beschuldigte wolle sie gegen ihren Willen verheiraten und setze sie deswegen unter Druck (vgl. Anklageziffer I.18, dazu unten B.6). Von körperlichen Misshandlungen sei damals nicht die Rede gewesen (HD 21/2 S. 7 oben). P._____ habe ihr daraufhin (bei einem weiteren Gespräch) empfohlen, sich an eine Beratungsstelle zu wenden, worauf sie erfahren habe, dass dies bereits geschehen sei (HD 21/1 S. 3 f. A. 16 f.; HD 21/2 S. 3 f. und S. 7 f.). Laut der Zeugenaussage von Q._____ von der Beratungs- und Informationsstelle (bif) rief die Privatklägerin 2 am 5. Januar 2009 bei ihrer Hotline an und berichtete unter der Zusicherung von Anonymität, sie und der Rest der Familie werde vom Beschuldigten geschlagen und bedroht. Sie hätten auf den 14. Januar 2009 einen Beratungstermin vereinbart, zu dem die Privatklägerin 2 in Begleitung der Privatklägerin 3 erschienen sei (HD 21/62 S. 2 f.; vgl. HD 15/1 S. 4 A. 18 f.). Neben Gewalt, Drohungen und Zwangsheirat sei damals auch zur Sprache gekommen, dass der Beschuldigte vor zwei oder drei Jahren versucht habe, die Privatklägerin 2 umzubringen, weil sie herausgefunden habe, dass er eine Freundin habe (HD 21/62 S. 4; vgl. Anklageziffer I.3; dazu unten). Nach einiger Überlegung wollten sie noch bis im März mit einer Anzeige zuwarten, bis ihre Grossmutter, die gerade bei ihnen zu Besuch war, wieder zurück nach H._____ gereist wäre, um diese zu schonen und weil sie nicht wollten, dass die Familie in H._____ davon erfahre. Q._____ habe daraufhin bei

- 23 - der Polizei einen provisorischen Termin für Anfang März vereinbart. Am 24. Januar 2009, einem Samstag, habe die Privatklägerin 2 dann bei der Hotline der Beratungsstelle angerufen und berichtet, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus H._____ am Vorabend wieder gewalttätig geworden sei, worauf die diensttuende Kollegin eine sofortige Anzeige empfohlen und eine provisorische Unterkunft organisiert habe (HD 21/62 S. 5). In einer Situation, die schon seit Jahren andauerte, ist dieses geplante Vorgehen und das Zuwarten mit der Anzeige bis zur Abreise der Grossmutter bzw. bis es wieder zu einem konkreten Vorfall kam, nicht unverständlich (vgl. HD 21/62 S. 5). Mit einer erfundenen Geschichte hätten die Privatkläger nicht auf einen Anstoss von aussen gewartet, um eine Beratungsstelle aufzusuchen. Es macht den Anschein, dass die Privatklägerin 2 mit O._____ Kontakt aufnahm, weil sie neugierig war, wie sich der Beschuldigte dieser gegenüber verhielt. Vielleicht hoffte sie auch, als Bezugsperson des Beschuldigten könne O._____ etwas bewirken (HD 21/4 S. 10 f. und S. 21 unten). Wären ihre Vorwürfe unbegründet gewesen, hätte sie diesen Schritt jedenfalls kaum gemacht, da sie bei O._____ grundsätzlich nicht mit Verständnis rechnen konnte, wie sie selbst bemerkte (HD 15/9 S. 13) und deren Aussagen bestätigen: O._____ bemüht sich zwar, den Privatklägern gerecht zu werden, es bereitet ihr aber sichtlich Mühe, ihnen zu glauben, da sie den Beschuldigten nicht so kennt (HD 21/4 S. 27), und sie sucht nach verborgenen Absichten hinter dem Verhalten der Privatklägerin 2 (HD 21/4 S. 10 f. und S. 21), auch wenn sie nicht die Komplotttheorie des Beschuldigten und seines familiären Umfelds übernimmt. Laut den Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz hat sie nicht mit ihm gebrochen, sondern besuchte ihn regelmässig in der Haft (Urk. 91 S. 13). Als am Samstag den 24. Januar 2009, dem Tag nach der Rückkehr des Beschuldigten aus H._____, der an jenem Morgen auch laut eigenem Bekunden überaus schlecht gelaunte Beschuldigte die Privatkläger nicht nur anschrie, sondern - so jedenfalls die Anklage - zudem gegen die Privatklägerin 1, die Mutter der übrigen Privatkläger, gewalttätig wurde, erstatteten sie Anzeige, während sie früher - laut eigener Darstellung - in solchen Situationen jeweils seinem Zorn

- 24 - auszuweichen versuchten und schwiegen (vgl. die Schilderungen dieses Tages in den ersten Aussagen der Privatklägerin 2, HD 15/1 S. 1 f. A. 5 f.; sowie in der Rückschau durch den Beschuldigten; HD 13/9 S. 10 ff.). Vor dem Hintergrund der skizzierten Vorgeschichte - das Beratungsgespräch am 14. Januar 2009 bei der Opferberatung, die regelmässigen Telefongespräche mit O._____ und der ausgelassene Abend mit ihr während der Abwesenheit des Beschuldigten unmittelbar zuvor - ist nachvollziehbar, dass die Privatkläger nach der Rückkehr des Beschuldigten aus H._____ nicht mehr bereit waren, seine Beschimpfungen und Schläge zu ertragen, so dass ein Tropfen das Fass zum Überlaufen brachte, während sie in der Vergangenheit weit schwerwiegendere Vorfälle erduldet hatten ohne etwas zu unternehmen. Als Fazit dieser relativ ausführlichen Darstellung des Anzeigeverhaltens der Privatkläger ist festzuhalten, dass dieses unverdächtig ist, was die entsprechenden Vorbehalte des Beschuldigten entkräftet.

e) Die Privatklägerin 2 hat als ältestes Geschwister unter den Privatklägern eine Sonderrolle. Das war schon früher so, wie der Beschuldigte verschiedentlich betont (vgl. etwa Urk. 93 S. 4 f.; HD 13/10 S. 6). Gegen aussen trat sie oft als Sprecherin der Familie auf. Ihre Mutter, die Privatklägerin 1, konnte diese Rolle nur schon wegen ihrer fehlenden Sprachkenntnisse nicht wahrnehmen. Ihr jüngster Bruder bezeichnet die Privatklägerin 2 nach der Verhaftung des Beschuldigten als "Chef" der Familie (HD 19/6 S. 7 oben). Es ist nicht aussergewöhnlich, dass jemand den - früher in der Schweiz und heute in Haft - abwesenden Beschuldigten als Familienoberhaupt ersetzt. Bemerkenswert ist höchstens, dass die Privatklägerin 2 als Frau diese Funktion übernimmt. Der Beschuldigte und einige der von ihm angerufenen Zeugen leiten aus dieser Rolle der Privatklägerin 2 ab, die übrigen Privatkläger seien bloss willenlose Werkzeuge in ihren Händen, die - möglicherweise ferngesteuert von dubiosen Hintermännern - den Beschuldigten mit erfundenen Vorwürfen hinter Gitter bringen wolle (vgl. etwa die oben zitierte Aussage der Mutter des Beschuldigten in HD 20/9 S. 4 f. oder die Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz in Urk. 93 S. 5 ff.). Dahinter kommt ein hierarchisches Familienverständnis zum

- 25 - Vorschein, das einzelnen Familienmitglieder die Unabhängigkeit abspricht. Für aussenstehende Betrachter erscheinen diese plakativen Vorwürfe konstruiert und von vornherein ungeeignet, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 zu erschüttern. Es scheint den Beschuldigten zu irritieren, dass sich der Zeuge R._____ als Freund seiner ältesten Tochter, der Privatklägerin 2, nicht bei ihm eingeführt hat (Urk. 93 S. 10). Das mag unter normalen Umständen in … Familien [aus dem Staat H._____] üblich sein. Die vorliegenden Verhältnisse sind jedoch keineswegs normal, und es erscheint durchaus nachvollziehbar, wenn sich der Freund der Privatklägerin 2, die aus Gründen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater pflegt, diesem bisher nicht vorgestellt hat. Dieser Kontext, d.h. insbesondere die mit einer solchen Beziehung offenbar verbundenen Erwartungen des Beschuldigten, könnte auch erklären, weshalb die Privatklägerin 2 und R._____ ihre Beziehung allenfalls nicht von Anfang an offenlegten, ohne dass sich daraus etwas Nachteiliges über ihr sonstiges Aussageverhalten ableiten lässt. Ob der Zeuge R._____ mit S._____ (auch S1._____ oder S2._____ genannt; vgl. Urk. 134) und T._____ verwandt ist, bei denen es sich laut dem Beschuldigten um gerichtsnotorische Bandenführer handle (Urk. 93 S. 7), hat sodann von vornherein keine Bedeutung für die Beurteilung der vorliegenden Anklage und kann deshalb offen bleiben. Die Vorinstanz verzichtete daher zurecht auf die dazu beantragten Beweisergänzungen (Urk. 115 S. 21 f. E. 10; Prot. I S. 20 f.; Urk. 88 S. 4 f. Rz. 7 und S. 6 Rz. 12 ff.; Urk. 73 S. 3 f. E. 4 und S. 7 f. E. 8; Urk. 69 S. 1 f.). Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneut gestellten Anträge auf Einvernahme von U._____ und R._____ (Urk. 134 S. 4 f. Rz. 17 und S. 8 Rz. 31; Urk. 117 S. 4) sind demnach abzuweisen. Das gleiche gilt für die in der Berufungsverhandlung neu beantragte Einvernahme von V._____, bei der es sich um die Tochter des vorerwähnten S._____ handeln soll, welche in die Familie des Beschuldigten eingeheiratet habe (Urk. 134 S. 2 f., S. 6 Rz. 22 ff. und S. 8 Rz. 31), weil ein Bezug zur vorliegend zu beurteilenden Anklage nicht ersichtlich ist.

- 26 - Ebenso erübrigt sich die vom Beschuldigten erneut beantragte Einvernahme von W._____ und AA._____ (Urk. 134 S. 7 f. Rz. 29 f.; Urk. 117 S. 3; Urk. 88 S. 3 f. Rz. 4 ff.; Urk. 69 S. 2 Ziff. 2). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang richtig festhielt (Urk. 73 S. 4 ff. E. 7) würde es nicht gegen die Glaubhaftigkeit der von der Privatklägerin 2 erhobenen Vorwürfe sprechen, sondern wäre im Gegenteil durchaus verständlich, wenn sie bereits früher versucht hätte, den Beschuldigten mit Hilfe von Freunden in H._____ aus dem Verkehr zu ziehen. Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren dazu vorbringt, ändert nichts daran. Dass er keine Ausführungen dazu machen kann, wie diese angebliche Falle aussehen sollte, deutet darauf hin, dass es sich bloss um Spekulationen handelt. Die antizipierte Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verwies zurecht auf die umfangreichen Beweiserhebungen zur generellen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 und erachtete diese als ausreichend (Urk. 115 S. 22 E. 10; Prot. I S. 20). Daneben wurden auch konkrete Vorbehalte gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 vorgebracht. Diese betreffen zweifelhafte Entschuldigungen für Absenzen am Arbeitsplatz (HD 21/1 S. 2 A. 6 f.) sowie einen Betrugsversuch bei einer Prüfung an der Berufsschule (HD 21/25 S. 4 A. 26; HD 21/29 S. 6 A. 30; HD 24/2 und HD 24/10). Der letztere Vorfall, der anscheinend einen realen Hintergrund hat, zeugt nicht von einem untadeligen Verhalten, ist jedoch von der Thematik und der Tragweite her nicht mit den hier zu beurteilenden Vorfällen zu vergleichen. Es ist daran zu erinnern, dass bei der Beweiswürdigung nicht die Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Vordergrund steht, für deren Beurteilung andere Elemente wichtiger sind. Der von der Verteidigung bereits vor der Vorinstanz gestellte (Urk. 69 S. 3 Ziff. 5) und im Berufungsverfahren erneuerte Antrag auf Einvernahme von Frau AB._____ als Zeugin zu diesem Vorfall (Urk. 117 S. 5) wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung abgewiesen (Urk. 73 S. 9 f. E. 10). Darauf kann verwiesen werden.

f) Ausser durch die Aussagen der übrigen Privatkläger, die sich in ihrer lebendigen Vielstimmigkeit positiv von den stereotypen Aussagen der Verwandten

- 27 - des Beschuldigten abheben, wird die Vorstellung, die Aussagen der übrigen Privatkläger seien von der Privatklägerin 2 diktiert worden, auch durch Schilderungen von Zeugen widerlegt, welche insbesondere die Bedeutung der Privatklägerin 3, C._____, betonen, die offensichtlich mehr als nur eine Statistin war. So berichtet etwa die Zeugin Q._____, nach dem ersten Anruf auf der Beratungsstelle sei es "kompliziert" geworden, weil die Privatklägerin 2 mit dem Rest der Familie habe Rücksprache nehmen müssen. Zum Gespräch sei sie mit der Privatklägerin 3 erschienen (HD 21/62 S. 3). Die Zeugin O._____ hebt zwar die dominante Rolle der Privatklägerin 2 hervor (HD 21/4 S. 26), aber sie erwähnt auch, dass die Privatklägerin eigentlich nie allein, sondern immer zusammen mit der Privatklägerin 3 aufgetreten sei (HD 21/4 S. 24). Dazu passt ihre Beobachtung, dass die beiden während eines Gesprächs mit ihr heimlich per SMS miteinander kommuniziert hätten (HD 21/4 S. 16). AC._____, ehemalige Pflegedienstleiterin im Alters- und Pflegeheim … in AD._____, erfuhr von der Privatklägerin 3 von der Situation zu Hause, worauf sie ihr eine Beratungsstelle angegeben habe (HD 21/89 S. 2 f. A. 12; HD 21/90 S. 2; vgl. HD 16/2 S. 19). Da die Privatklägerin 3 von Dezember 2006 bis Mai 2007 im Rahmen eines Arbeitslosenprojekts dort beschäftigt war (HD 21/90 S. 2), muss dieses Gespräch bereits damals stattgefunden haben und stand demnach nicht im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 24. Januar 2009. Dass dabei nur allgemein von Druck - "ein Klima der Angst und des Terrors" (HD 21/89 S. 2 A.

12) - die Rede war, nicht jedoch von Gewalt (HD 21/90 S. 4), schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte auch gewalttätig wurde, sondern zeigt nur, dass die Privatklägerin 3 die Angelegenheit nicht dramatisieren wollte, die im Übrigen laut Anklage anscheinend auch weniger zum Opfer von Gewalt wurde als die anderen Privatkläger.

g) Der Auffassung der Vorinstanz, es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatkläger den Beschuldigten als ihren Ehemann bzw. Vater zu Unrecht mit einer Fülle von teilweise weit zurückliegenden Vorfällen belasten sollten (Urk. 115 S. 27 E. 4), ist demnach zuzustimmen. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen

- 28 - werden, dass die Privatkläger einzelne Vorwürfe ausgeschmückt und übertrieben haben könnten, um ihnen eine grössere Wirkung zu verleihen. Als Motiv bietet sich die von den Privatklägern betonte Angst vor Racheakten des Beschuldigten an, weshalb sie ein Interesse hatten, ihn möglichst lange und sicher hinter Gitter zu bringen (vgl. HD 14/1 S. 7 A. 42; HD 15/1 S. 9 A. 49; HD 15/4 S. 7 A. 33; HD 18/1 S. 4 A. 30; HD 19/6 S. 68). Auch wenn die Privatkläger somit glaubwürdig und ihre Darstellung grundsätzlich glaubhaft erscheint, kann die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen nicht generell vorausgesetzt werden, sondern ist in Bezug auf jeden einzelnen Anklagesachverhalt sorgfältig zu prüfen. Dem ist die Vorinstanz nachgekommen.

3. Einige der Delikte, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, sind Antragsdelikte (einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung sowie die Vermögensdelikte). Vor der materiellen Behandlung ist zu prüfen, ob in diesen Fällen das Antragserfordernis erfüllt oder eine Ausnahme davon gegeben ist.

a) Die Privatklägerin 1 erhob am 24. Januar 2009 Strafantrag wegen Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten (ND 2/3). Die Privatklägerin 2 stellte am 24. Januar 2009 Strafantrag wegen Drohung (HD 32/2). Die Privatklägerin 3 erhob am 25. Januar 2009 Strafantrag wegen Drohungen und Körperverletzungen (ND 2/8). Die Privatklägerin 4 stellte am 25. Januar 2009 Strafantrag wegen "Körperverletzung etc." (ND 1/3). Der Privatkläger 5 erhob am 24. Januar 2009 Strafantrag wegen Drohung und Körperverletzung (ND 2/17). Vom Privatkläger 6 liegt ein Strafantrag vom 24. Januar 2009 betreffend Drohung vor (ND 2/13). Auf die Vermögensdelikte wird später eingegangen (vgl. unten h).

b) Das Antragserfordernis wurde im Rahmen von verschiedenen Revisionen für Gewalttaten innerhalb der Familie stark relativiert, so dass zu prüfen ist, in welchen Fällen, für die kein Strafantrag vorliegt (im Fall der Privatklägerin 2 Anklage Ziff. I.2 und 3, sofern als einfache Körperverletzung qualifiziert; im Fall des Privatklägers 6, dessen Strafantrag nur den Tatbestand der Drohung erwähnt, Anklage Ziff. I.19) oder die Strafantragsfrist von drei Monaten abgelaufen ist (im Fall der Privatklägerin 4 Anklage Ziff. I.10 in Bezug auf den

- 29 - Tatbestand der einfachen Körperverletzung und im Fall des Privatklägers 5 Anklage Ziff. I.14), überhaupt ein Strafantrag nötig ist.

c) Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (einfache Körperverletzung) wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, "wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind". Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB (Tätlichkeiten) lautet praktisch identisch, wobei zusätzlich eine wiederholte Begehung verlangt wird, während Art. 180 StGB (Drohung) keine entsprechende Einschränkung des Antragserfordernisses kennt.

d) Die Privatklägerin 2 wurde am tt.mm.2002 18 Jahre alt, die Privatklägerin 4 am tt.mm.2005 und der Privatkläger 5 am tt.mm.2007. Sie waren mithin zum Zeitpunkt der Vorfälle, für die eine Qualifikation als einfache Körperverletzung im Raum steht, volljährig und damit keine Kinder i.S. von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB mehr. Auf den Privatkläger 6, der am tt.mm.1994 geboren wurde und damit zum Zeitpunkt der ihn betreffenden Vorfälle im Verlauf des Jahres 2007 und im Januar 2009 (Anklage Ziff. I.19) noch ein Kind i.S. der zitierten Bestimmung war, wird später eingegangen (vgl. unten g).

e) Unter Verweis auf die fehlende Selbständigkeit der im Haushalt des Beschuldigten lebenden volljährigen Privatkläger und der von ihm über sie ausgeübten Kontrolle meinte die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich als Familienoberhaupt der unter seinem Dach lebenden volljährigen Privatkläger verstanden, was er auch ohne zu zögern mit Gewalt und Drohungen durchgesetzt habe. Deshalb sei das Merkmal der Obhut i.S. der zitierten Bestimmung erfüllt, weshalb es (auch) im Fall der zum Zeitpunkt der angeklagten Delikte bereits volljährigen Privatkläger keinen Strafantrag brauche (Urk. 115 S. 17 f. E. 6.7). Die von der Vorinstanz als ratio legis angeführte Befürchtung, derartige Delikte würden mangels eines Strafantrags des in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehenden Opfers nicht verfolgt (Urk. 115 S. 17 E. 6.6), bezieht sich auf die Revision von 2003, als der Offizialschutz für Ehe- und Lebenspartner eingeführt

- 30 - wurde (vgl. Trechsel / Fingerhuth, Art. 123 StGB N 10 2. al. m.H. auf BBl 2003 1939). Die Stellung von anderen Familienmitgliedern wurde bei dieser Gelegenheit nicht verändert, was in Bezug auf Kinder mit einem Hinweis auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB begründet wurde, der im Jahr 1989 geschaffen worden war und bei dieser Revision nicht angetastet wurde (vgl. BBl 2003 1917 Fn. 26). Der Verzicht auf das Antragserfordernis kann daher nicht mit Überlegungen des historischen Gesetzgebers begründet werden, die aus dem Reformgesetzgebungsprozess von 2003 stammen.

f) Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz jedoch richtig. Wie oben erwähnt, ergibt sich aus den grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatkläger, dass sie vom Beschuldigten regelmässig geschlagen und bedroht wurden. Die Erfahrung der ständigen Wiederholung von Gewalttaten verbunden mit Drohungen kann ein Gefühl der Schutzlosigkeit und Gewalt erzeugen und dazu führen, dass Opfer auf Widerstand verzichten, weil sie diesen für nutzlos halten, was das Merkmal der Wehrlosigkeit erfüllt, das seit jeher im Gesetz steht und bei der Revision von 1989 durch die beispielhafte Erwähnung von Kindern und (anderen) Personen unter der Obhut des Täters konkretisiert wurde (Roth / Berkemeier, Basler Kommentar, Art. 123 StGB N 25). Wie aus seinen eigenen Aussagen hervorgeht, ist der Beschuldigte körperliche Arbeit gewohnt, und es ist davon auszugehen, dass er allen Privatklägern, auch dem Privatkläger 5, seinem älteren Sohn, physisch überlegen war. Direkte Gegenwehr war daher nicht nur aussichtslos, sondern vor dem Hintergrund von traditionellen … Familienverhältnissen [im Staat H._____] auch völlig undenkbar, wie die Reaktion des Privatklägers 5 auf die Frage des polizeilichen Sachbearbeiters, ob er schon einmal zurückgeschlagen habe, zeigt (HD 18/1 S. 2 A. 7): "Nein, Sie, ich darf das nicht." Hinzu kommt, dass die Privatkläger auch wegen ihres ausländerrechtlichen Status vom Beschuldigten abhängig waren und nicht einfach den gemeinsamen Haushalt verlassen konnten, ohne ihren Aufenthalt zu gefährden. Von ihrer Mutter, der Privatklägerin 1, erfuhren sie keine Unterstützung. Diese befand sich in der gleichen Situation wie sie und konnte sich eher noch schlechter dagegen

- 31 - zur Wehr setzen als sie. Im Übrigen lebten sie in der Schweiz isoliert und konnten auf keine Hilfe von Freunden oder Verwandten zählen. Die volljährigen Privatkläger 2 bis 5 sind demnach als wehrlos i.S. der zitierten Bestimmung zu betrachten, so dass in Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung oder der wiederholten Tätlichkeiten kein Strafantrag erforderlich ist.

g) Der Strafantrag des Privatklägers 6 erwähnt nur den Tatbestand der Drohung (ND 2/13). Es ist daher zu prüfen, ob in Bezug auf die Vorfälle, die Gegenstand von Anklage Ziff. I.19 bilden, ein Strafantrag erforderlich wäre. Der Privatkläger 6 wurde am tt.mm.1994 geboren und war mithin im Jahr 2007, als sich der Vorfall zutrug, der Gegenstand des ersten Teils von Anklage Ziff. I.19 bildet, welcher von der Vorinstanz (zurecht) als einfache Körperverletzung qualifiziert wurde (vgl. dazu unten E.4), 12 oder 13 Jahre alt. Damit war er ein Kind i.S. von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, so dass ein Offizialdelikt vorliegt. Im Januar 2009, als sich der Vorfall ereignete, der Gegenstand des zweiten Teils von Anklage Ziff. I.19 bildet, den die Vorinstanz (ebenfalls zutreffend) als Tätlichkeit qualifizierte (Urk. 115 S. 178 E. 20.6), war der Privatkläger 6 ebenfalls noch ein Kind. Anders als bei einer einfachen Körperverletzung genügt das aber nicht, damit eine Tätlichkeit zu einem Offizialdelikt wird, sondern bedarf es dazu zusätzlich einer wiederholten Begehung (Art. 126 Abs. 2 StGB). Laut der Botschaft zur Revision von 1989 wollte man mit dem Erfordernis der Wiederholung ein einmaliges Ausrutschen der Hand von der Strafbarkeit ausnehmen, um entsprechende Bedenken gegenüber dieser Gesetzesrevision zu zerstreuen: 'Wiederholt' bedeute eindeutig mehr als zwei Ohrfeigen, hingegen bedürfe es keiner wiederholten Verübung während längerer Zeit, sondern es genüge, wenn Schläge sehr zahlreich und systematisch, und sei es auch nur während Stunden, verabreicht würden (BBl 1985 II S. 1032 f.). Wo die Grenze liegt, ist damit offen (vgl. Trechsel / Fingerhuth, Art. 126 StGB N 8 2. Abs.). Vorliegend beging der Beschuldigte zwar auch gegenüber dem Privatkläger 6 mehrere Tätlichkeiten, die nach Ansicht der Vorinstanz grundsätzlich erstellt, jedoch (mit Ausnahme von Anklageziffer I.19) verjährt sind, so dass grundsätzlich

- 32 - eine mehrfache Begehung vorliegt (Anklage Ziff. I.8, Urk. 115 S. 110 f. E. 10.6 ff., Anklage Ziff. I.12, Urk. 115 S. 143 E. 12.16). Weiter ist auch die im Rahmen der gleichen Anklageziffer angeklagte einfache Körperverletzung im Jahr 2007 zu berücksichtigen. Doch damit eine Tätlichkeit zu einem Offizialdelikt wird, muss das Erfordernis der Wiederholung zum Zeitpunkt der Begehung dieser Tätlichkeit erfüllt sein, was eine gewisse zeitliche Nähe erfordert. Das ist hier nicht gegeben. Der Privatkläger 6 sagte ausdrücklich, dass ihn der Beschuldigte seit Sommer 2008 nicht mehr geschlagen habe. Auf Befragen schränkte er zwar ein, es sei nach wie vor zu "Flätteren" gekommen (HD 19/6 S. 43 f.). Diese wurden jedoch nicht Gegenstand der Anklage und werden vom Beschuldigten nicht anerkannt, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Der Privatkläger 6 brachte diese Veränderung mit seinem Wechsel in die Oberschule und der positiven Beurteilung durch seinen neuen Lehrer in Verbindung, was plausibel erscheint, wenn man sich den Stellenwert schulischer Leistungen für den Beschuldigten vergegenwärtigt. Ausserdem scheint der Privatkläger 6 dem Beschuldigten besonders nahe zu stehen (HD 13/11 S. S. 9 f.; Urk. 93 S. 31; Urk. 99b S. 3). Es kann somit für den Vorfall im Januar 2009 nicht von einer wiederholten Begehung i.S. von Art. 126 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Da der Strafantrag des Privatklägers 6 den Tatbestand der Tätlichkeiten (oder der einfachen Körperverletzung) nicht erwähnt (vgl. ND 2/13), was im Übrigen auch gegen die Aktualität solcher Vorfälle im damaligen Zeitraum spricht, ist das Verfahren in Bezug auf den zweiten Satz von Ziff. I.19 einzustellen.

h) Die Privatkläger 2 und 5 stellten am 16. März 2009 Strafantrag wegen Veruntreuung (ND 4/20/1 und 2). Am 23. März 2009 stellte ihre Rechtsvertreterin Strafantrag wegen Veruntreuung im Namen der Privatklägerinnen 3 und 4 (ND 4/20/4), wobei das Verfahren in Bezug auf letztere später eingestellt wurde (HD 47), so dass in ihrem Fall nicht zu prüfen ist, ob das Antragserfordernis erfüllt ist. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe ohne Wissen und Zustimmung der Privatkläger über ihre Bankkonten verfügt (Urk. 85 S. 10 ff.). Das stellt eine

- 33 - Handlungseinheit mit einheitlichem Tatentschluss dar, so dass die Strafantragsfrist erst mit dem jeweils letzten Kontobezug beginnt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.3). Da diese im Fall der Privatklägerinnen 2 und 3 laut Anklageschrift jeweils am 19. Januar 2009 geschahen (Urk. 84 S. 12 f.), war die Strafantragsfrist in Bezug auf sie demnach noch nicht abgelaufen. Im Übrigen ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 115 S. 19 f. E. 8.3), nicht davon auszugehen, dass die Privatkläger vor der Eröffnung der Strafuntersuchung hinreichende Kenntnis im Sinne der Lehre und Praxis zu Art. 31 StGB über die Vorgänge hatten, die dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last gelegt werden, wobei anzumerken ist, dass der Beschuldigte in diesem Umfang die Beweislast trägt (Trechsel / Jean-Richard, Art. 31 StGB N 14). Die Antragsfrist ist daher auch im Fall des Privatklägers 5 gewahrt, bei dem der letzte Kontobezug gemäss Anklageschrift am 25. November 2008 geschehen war (Urk. 85 S. 13).

4. Wie die Anklageschrift und die Vorinstanz gliedert dieses Urteil die Delikte nach den betroffenen Rechtsgütern und behandelt die Vermögensdelikte am Schluss. Unter den Delikten gegen Leib und Leben, die von der Bedeutung und der Anzahl her im Vordergrund stehen, folgt diese Darstellung aber - anders als die Anklageschrift und die Vorinstanz - nicht primär der Chronologie, sondern gruppiert diese nach Opfern, um Zusammenhänge und Schwerpunkte besser sichtbar zu machen. Davon ausgenommen sind die Delikte am 24. Januar 2009, die kurz nacheinander geschahen und deshalb hier zusammengefasst werden. B. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS Ziff. I.2, I.3 und I.18)

1. Ziffer I.2 und 3 der Anklageschrift betreffen zwei Sachverhalte aus dem Sommer 2005, die miteinander zusammenhängen und deshalb hier an gleicher Stelle behandelt werden. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor was folgt (im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit erfolgt die Wiedergabe in direkter Rede, bei den Klammerbemerkungen handelt es sich um Ergänzungen aufgrund der übrigen Akten):

- 34 - Diese Vorfälle geschahen in den Tagen nach dem tt.mm.2005 (das war der 21. Geburtstag der Privatklägerin, weshalb sie sich an das Datum erinnern kann). Der Beschuldigte verreiste mit dem Flugzeug nach H._____ und liess sich von der Privatklägerin 2 zum Flughafen fahren, wobei die Privatklägerin 3 ebenfalls mitfuhr. Weil er (am Vortag anhand einer Telefonrechnung) entdeckt hatte, dass die Privatklägerin 2 mit einem Mann in H._____ Kontakt hatte, schlug der Beschuldigte die Privatklägerin 2 vor der Abfahrt zu Hause so stark, dass sie zu Boden stürzte. Im Auto schlug er sie mehrmals gegen das Gesicht und zog sie an den Haaren. Wegen der Schläge verlor die Privatklägerin 2 auf der Autobahn bei rund 100 km/h die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Beschuldigte hielt als Beifahrer das Steuerrad kurz fest, um einen Unfall zu verhindern. Die Privatklägerin 2 fuhr langsam weiter bis zum Flughafen, wo sie den Beschuldigten absetzte. Die Privatklägerin 2 litt danach an starken Kopf- und Schulterschmerzen und besuchte deshalb die Notaufnahme des Spitals, wo sie einen Treppensturz als Grund für ihre Verletzungen angab. Aus H._____ rief der Beschuldigte die Privatklägerin 2 an (weil er vermutlich von seinem Bruder, den entweder die Privatklägerin 2 oder 3 informiert hatte, von ihrem Spitalbesuch erfahren hatte) und lachte sie aus, weil sie angegeben hatte, sie sei auf der Treppe ausgerutscht. Sie hielt ihm daraufhin vor, dass er eine Freundin habe (was sie seit geraumer Zeit wusste, aber noch nie erwähnt hatte). Als er nach einer Woche in Begleitung des Privatklägers 6 aus H._____ zurückkehrte, holte ihn die Privatklägerin 2 am Flughafen ab. Als sie zu Hause ankamen, musste der Privatkläger 6 aussteigen, worauf sich der Beschuldigte von der Privatklägerin 2 zu einer von ihm als Werkstatt gemieteten Lagerhalle in … fahren liess. In dieser Lagerhalle schlug er sie zuerst mit einem Holzstück. Er fragte sie, woher sie von seiner Freundin wisse und wie sie dazu komme (am Telefon) so mit ihm zu reden. Dann nahm er ein Seil, legte ihr eine Schlinge um den Hals und hängte sie daran (über einen Metallträger) auf. Er zog sie in die Höhe, so dass ihre Füsse den Boden nicht mehr berührten und sie das Bewusstsein verlor. Als sie wieder zu sich kam, sagte ihr der Beschuldigte, sie habe Glück gehabt, das nächste Mal würde er es wirklich tun. Daraufhin fuhr er

- 35 - sie nach Hause. Sie hatte Schmerzen am Hals und am Kiefer, und von den Schlägen schmerzte sie der ganze Körper noch während Tagen. Ausserdem war es zu ungewolltem Urinabgang gekommen.

2. Zu diesen Anklagepunkten liegen zahlreiche Beweismittel vor. Neben den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen 2 und 3 sind insbesondere die Aussagen der Chefin der Privatklägerin 2, P._____ (HD 21/1 und 21/2), und von AE._____ (HD 21/40-44), mit dem sich der Beschuldigte die Lagerhalle in … teilt, zu erwähnen. Die von der Privatklägerin in Anspruch genommene Spitalbehandlung ist in Arztberichten dokumentiert (HD 29/3 und 30/2). In der Lagerhalle in … wurde ein Augenschein durchgeführt (HD 15/13 und 14). Es wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten über den Würgevorgang eingeholt (HD 31/4 und 12). Die Vorinstanz hat den Inhalt dieser Beweismittel erschöpfend wiedergegeben (Urk. 115 S. 29-47 und S. 54-91). Auf diese Darstellung kann verwiesen werden.

3. Die Vorinstanz kam zurecht zum Ergebnis, dass der Sachverhalt in Bezug auf beide Anklagepunkte, die hier zusammengefasst werden, grundsätzlich erstellt ist (vgl. Urk. 115 S. 47 f. E. 6.14 und S. 92 ff. E. 7.21). In Bezug auf die Fahrt zum Flughafen wird die Darstellung der Privatklägerin 2 von den Aussagen der Privatklägerin 3 gestützt, wobei keine Hinweise auf eine Absprache vorhanden sind, wie die Vorinstanz richtig anmerkt. Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass sich die Privatklägerin 2 erst auf einen Hinweis der Privatklägerin 3 wieder daran erinnerte, dass diese ebenfalls dabei war (HD 15/6 S. 4 A. 17; HD 15/7 S. 5), was bei einer bewussten Falschaussage wohl kaum der Fall wäre. Die Begründung der Privatklägerin 3 für dieses Verhalten - als der Beschuldigte die Privatklägerin 2 geschlagen habe, habe sie Angst um diese gehabt und sie deshalb nicht allein lassen wollen (HD 16/1 S. 11 A. 48; HD 16/2 S. 15) - wirkt ebenfalls sehr spontan und lebensnah. Realitätsnah und authentisch wirkt auch ihr im Nachhinein von der Privatklägerin 2 wieder erinnerter Ausruf, sie solle doch einen Unfall bauen, das sei kein Leben so (HD 15/7 S. 5 und 6). Ihrer damaligen Chefin, P._____, berichtete die Privatklägerin 2, die damals am Arbeitsplatz fehlte (vgl. HD 23/1 letzte Seite), sie sei von ihrem Vater geschlagen worden und sei

- 36 - deshalb beim Arzt gewesen, wobei sie dort jedoch einen anderen Grund angegeben habe (HD 21/1 S. 3 A. 12). Dass sie bereits damals gegenüber einer Drittperson von Schlägen erzählte, unterstreicht, dass es sich dabei nicht um eine nachträglich im Hinblick auf die Strafanzeige aufgebauschte oder gar erfundene Geschichte handelt. Die Vorinstanz hat sich mit den von der Verteidigung vor der Vorinstanz dagegen vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Begründung verworfen. Zum vom Zeugen AF._____ vor der Vorinstanz eingereichten Kaufbeleg über eine Vakuumpumpe (Urk. 89/3) ist anzumerken, dass dieser nicht in …, sondern in … Schrift erstellt wurde und dass der darauf angebrachte Stempel eine Adresse in AZ._____ nennt. Das stimmt mit der Aussage des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung über die Herkunft der Vakuumpumpe überein (Urk. 132 S. 12 f.). Die Darstellung des Beschuldigten lässt sich nicht widerlegen. Die Vorinstanz hat jedoch zurecht darauf hingewiesen, dass verständlich ist, wenn sich die Privatklägerinnen 2 und 3 nicht mehr an den Fahrzeugtyp erinnern können, da dieser für sie in dieser Situation nicht von zentraler Bedeutung war. Wie aus den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, verfügten sie in der Familie mit einem … [Automarke] über einen weiteren Personenwagen (HD 13/10 S. 12), so dass sie bei einem Ausfall des … [Automarke], entgegen der Verteidigung (Urk. 137 S. 5 Rz. 11), nicht auf einen Ersatzwagen angewiesen waren. Das Telefongespräch zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten wurde von der Privatklägerin 3 im gleichen Raum mitgehört (HD 16/2 S. 16 f.). Es gibt auch hier keinen Anlass, an den Angaben der Privatklägerin 3 zu zweifeln. Widersprüche zwischen den Aussagen der beiden Privatklägerinnen in Bezug auf einzelne Umstände dieses Gesprächs sind angesichts der seither vergangenen Zeit verständlich und belegen, dass keine Absprache vorliegt. Es ist mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 anrief, wie sie selbst aussagt, und nicht umgekehrt, wie die Privatklägerin 3 meint (HD 16/2 S. 16), da die Privatklägerin 2 sich daran wegen ihrer grösseren Nähe wohl besser erinnern kann. Der Anlass für dieses Gespräch war, dass der Beschuldigte

- 37 - in H._____ von seinem Bruder M._____ auf ihren Spitalbesuch angesprochen wurde. Auf welchem Weg dieser davon erfahren hatte, muss offen bleiben. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Beschuldigte diesen Mitteilungsfluss als Angriff auf seine väterliche Autorität verstand. Wie die Vorinstanz erwog (Urk. 115 S. 93 f.), erscheint plausibel, dass der Beschuldigte empfindlich reagierte, als die Privatklägerin 2 am Telefon seine Beziehung zu O._____ zur Sprache brachte. Seine Aussagen im Verfahren zeigen, dass er sich wegen dieser Beziehung schämte, die er anscheinend ursprünglich beenden wollte, als er seine Familie in die Schweiz holte, was aber nicht geschah (HD 13/5 S. 3 f.; HD 13/7 S. 8 A. 37; HD 13/9 S. 5). Das illustriert seine Reaktion im Dezember 2008, als O._____ den Vorschlag machte, die Privatklägerin 2 an Weihnachten einzuladen, worauf er den Kontakt zu ihr abbrach und vor der Vorinstanz erklärte, er habe mit ihr Schluss machen wollen, was jedoch durch seine Verhaftung verhindert worden sei (Urk. 93 S. 23 f.). Seine Bestreitung, dass er vor Dezember 2008 jemals mit der Privatklägerin 2 über O._____ gesprochen habe, wird widerlegt durch die Aussage von O._____, dass er ihr gesagt habe, er habe mit der Privatklägerin 2 über sie gesprochen, und zwar schon vor längerer Zeit (HD 21/4 S. 8 und 29), an der zu zweifeln kein Anlass besteht. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung eine Passagierliste des Flugzeugs einreichen, mit dem der Beschuldigte am 22. August 2005 (einem Montag, wie der Staatsanwalt bemerkte; vgl. Prot. II S. 15 f.) aus H._____ zurückkehrte, laut der neben dem Privatkläger 6 auch die Privatklägerin 4 und der Privatkläger 5 auf diesem Flug waren (Urk. 131/D). Es ist in der Folge davon auszugehen, dass diese Information zutrifft, was bedeutet, dass auch die Privatklägerin 4 und der Privatkläger 5 im Auto sassen, mit dem die Privatklägerin 2 den Beschuldigten abholte. Das erklärt immerhin die anschliessende Anwesenheit der Privatklägerin 4, welche die Verteidigung als Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 hervorhebt (Urk. 137 S. 9 Rz. 27). Aussagen der Privatklägerin 4 und 5 zu diesem Vorfall liegen nicht vor, die in diesem Licht neu zu würdigen wären.

- 38 - Es fällt auf, dass die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 6 in ihrer Schilderung dieser Autofahrt die Anwesenheit der zwei anderen Geschwister nicht erwähnen, obwohl ihnen diese nicht entgangen sein kann. Aus der Rückschau war für die Privatklägerin 2 allerdings nebensächlich, wer zusammen mit ihr und dem Beschuldigten vom Flughafen nach Hause gefahren war. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sie sich 3 ½ Jahre später, als sie ihre Geschichte zum ersten Mal gegenüber Aussenstehenden erzählte, nicht mehr an alle Geschwister erinnern konnte, die dabei gewesen waren, sondern nur noch an den Privatkläger 6, der sich ihr aus irgendeinem Grund - vielleicht weil er neben ihr sass und sie sich mit ihm unterhalten hatte - besonders gut eingeprägt hatte. Die Wissenschaft verwendet die Begriffe "Waffenfokus" und "Tunnelgedächtnis", um die in Stresssituationen überlebensnotwendige, aber später für die Wahrheitsfindung oft hinderliche Fähigkeit der menschlichen Aufmerksamkeit zu umschreiben, weniger wichtige Reize auszublenden, um sich besser auf wichtigere konzentrieren zu können (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer, Zwischen Wahrheit und Lüge, Justiz 2012/2 S. 5). Die - anscheinend unberechtigte - Bestimmtheit, mit der die Privatklägerin 2 die Sitzordnung im Auto schilderte, erscheint als Ausdruck des Bemühens, möglichst viele Einzelheiten zu liefern. Gleichzeitig kann dahinter auch die Befürchtung stehen, das Eingeständnis einer Erinnerungslücke würde die Überzeugungskraft ihrer gesamten Geschichte gefährden. Dieser Fehler betrifft allerdings nur einen Nebenpunkt, und er lässt sich befriedigend erklären. Er wirkt sich daher nicht nachteilig auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen aus. Die Vorinstanz hat die Beweise betreffend die Vorfälle in der Lagerhalle zutreffend gewürdigt. Sie setzte sich dabei insbesondere mit den Aussagen von AE._____ auseinander und hielt dessen Aussage für plausibel, dass an der von der Privatklägerin 2 bezeichneten Stelle kein Gestell gestanden habe, da dies keinen Sinn mache (Urk. 115 S. 92 f. E. 7.21). Es muss demnach offen bleiben, wo das Gestell, an dem der Beschuldigte die Privatklägerin 2 aufhängte, stand und wie es beschaffen war. Ein Blick in die Fotodokumentation vom Augenschein am Tatort zeigt jedoch verschiedene Möglichkeiten, um ein Seil zu befestigen (HD 15/13). Das wird zur Tatzeit im Sommer 2005 nicht anders gewesen sein. Trotz der

- 39 - grossen Aufmerksamkeit, welche die Anklagebehörde und die Vorinstanz diesem Element entgegenbrachten, handelt es sich dabei jedoch letztlich um ein nicht entscheidendes, nebensächliches Detail. Wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 115 S. 93), ist angesichts der massiven Gewalt und der erlittenen Todesangst nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 2 sich vier Jahre später nicht mehr genau daran erinnern konnte, wie dieses Gestell aussah und wo es platziert war. Das gilt umso mehr, als es sich dabei um ein Element handelt, welches den Beschuldigten allenfalls bei der Planung seines Vorgehens beschäftigt hatte, das für sie als Opfer hingegen damals keine grosse Bedeutung hatte und deshalb kaum nachhaltig in ihrer Erinnerung haften blieb. Dass die Privatklägerin 2 nicht von ihrer Darstellung abrückte, sondern ausdrücklich daran festhielt, als sie mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde (HD 15/15 S. 3), schliesst eine bewusste Falschaussage (Lüge) aus und deutet auf eine Erinnerungslücke hin, was ihre konkrete Glaubwürdigkeit unterstreicht und die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung des Kerngeschehens, wo keine derartigen Unsicherheiten vorliegen, sogar noch erhöht, wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 115 S. 93). Die Diskrepanz zwischen einer Distanzangabe der Privatklägerin 2 in einer Zeugeneinvernahme (HD 15/7 S. 19 m.H. auf 15/8) und einer Messung anlässlich des Augenscheins in der Lagerhalle (HD 15/13 Szenenfoto 11 und HD 15/14 S. 9), worauf die Verteidigung hinweist (Urk. 137 S. 13 f. Rz. 45), tut der Glaubhaftigkeit ihrer Belastungen ebenfalls keinen Abbruch. Die Skizze (HD 15/8), welche die Privatklägerin 2 bei jener Zeugeneinvernahme anfertigte, deutet darauf hin, dass sie den Tatort schon damals nicht im Eingangsbereich ansiedelte, sondern sich vielmehr in Bezug auf die Distanzen grob verschätzte, was angesichts ihrer zeichnerischen Fähigkeiten nicht erstaunt, die von keinem besonders guten räumlichen Vorstellungsvermögen zeugen (vgl. HD 15/7 S. 19). Dieser zweite Vorfall in der Lagerhalle ist weit gravierender als derjenige während der Autofahrt zum Flughafen in der Woche zuvor, so dass auf den ersten Blick erstaunt, dass niemand davon erfahren haben sollte. Die nachfolgenden Überlegungen machen jedoch verständlich, dass die Privatklägerin 2 in diesem Situation weder zum Arzt ging noch ihre Vorgesetzte oder die Polizei informierte, sondern sich bemühte, niemanden etwas von ihren Verletzungen merken zu

- 40 - lassen. Die Vorinstanz erwähnte richtig, dass sie befürchten musste, dass ihre Vorgesetzte von sich aus die Polizei informieren würde, wenn sie von diesem Vorfall erfuhr (Urk. 115 S. 94). Ein Arzt hätte mutmasslich eine falsche Erklärung durchschaut und - vor dem Hintergrund des nur kurz zurückliegenden angeblichen Treppensturzes - Fragen gestellt. Damit hätte sie die Kontrolle über die Situation verloren und sich der Gefahr von Racheakten des Beschuldigten ausgesetzt, der gezeigt hatte, wozu er fähig war. Wie sie aufgrund der Reaktion des Beschuldigten auf die Intervention seines Bruders in dieser Situation erfahren hatte, konnte sie nicht mit wirksamer Unterstützung ihrer Verwandten rechnen, die sich im Übrigen im Ausland befanden. Die Reaktion der Privatklägerin zeigt, dass sie die Lektion verstanden hatte, die ihr der Beschuldigte in der Lagerhalle erteilen wollte. Dass sie ihre jüngeren Geschwister nicht sofort und nur teilweise informierte, weil sie ihnen nicht unnötig Angst machen wollte (HD 15/7 S. 15), ist ebenfalls verständlich und erscheint als Ausdruck des ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins, das ihrer Vorgesetzten P._____ an ihr auffiel (HD 21/ 1 S. 3 A. 15 und S. 4 A. 17; HD 21/2 S. 3 f. und S. 5).

4. Den grundsätzlich erstellten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz als einfache Körperverletzung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln (die Vorfälle auf der Autofahrt vor der Reise des Beschuldigten nach H._____ Mitte August 2005 gemäss Anklage Ziff. I.2) sowie als Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung (die Vorfälle in der Lagerhalle nach der Rückkehr des Beschuldigten aus H._____ gemäss Anklage Ziff. I.3). Während der Beschuldigte mit der Beweiswürdigung nicht einverstanden ist und einen Freispruch verlangt, wendet sich die Staatsanwaltschaft (und mit ihr die Privatkläger) gegen die rechtliche Würdigung und fordert einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (Anklage Ziff. I.2) und wegen Tötungsversuchs (Anklage Ziff. I.3) (Urk. 116 S. 2 ff.).

a) Die Vorinstanz hatte eine Gefährdung des Lebens während der Autofahrt mit der Begründung verneint, aus den Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 gehe keine unmittelbare Lebensgefahr hervor, habe es doch keinen Verkehr gehabt und seien sie mit 50 bis 60 km/h auf der Normalspur gefahren, so dass

- 41 - unerfindlich sei, wie die Staatsanwaltschaft dazu komme zu sagen, der Beschuldigte habe haarscharf einen Verkehrsunfall auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h verursacht (Urk. 115 S. 50 E. 6.19). Bei ihrer Wiedergabe des Sachverhalts lässt die Vorinstanz die - von ihr zuvor mit Recht als glaubhaft beurteilte - Aussage der Privatklägerin 2 ausser Acht, wonach sie im hunderter Bereich auf der Autobahn die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, worauf sie vom Gaspedal sei und noch etwa 60 km/h gefahren sei (HD 15/7 S. 6). Das bedeutet, dass von einer höheren Geschwindigkeit auszugehen ist, als dies die Vorinstanz tut. Es ist zwar richtig, dass sich der Vorfall frühmorgens bei anscheinend geringem Verkehrsaufkommen zutrug, so dass in der Tat keine konkrete Gefahr einer Kollision bestanden haben dürfte. Es ist jedoch an die Möglichkeit eines Selbstunfalls zu erinnern (vgl. Urk. 136 S. 9), was bei solchen Geschwindigkeiten ebenfalls lebensgefährlich ist. Der objektive Tatbestand von Art. 129 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Gefährdung des Lebens i.S. von Art. 129 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz, Eventualvorsatz genügt nicht (vgl. Trechsel / Fingerhuth, Art. 129 StGB N 4; BGE 133 IV 1 E. 5.1). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die als Nebenfolge seiner Schläge eingetretene Gefahr für die Insassen des Fahrzeugs, von der er selbst mitbetroffen war, beabsichtigte. Darauf deutet auch seine rasche Reaktion hin, als er in das Steuerrad griff, um einen Unfall zu verhindern, nachdem die Privatklägerin 2 die Herrschaft über das Fahrzeug verloren hatte. Es gibt in den Akten weder an dieser noch an einer anderen Stelle Hinweise auf riskante, selbstschädigende Verhaltensweisen des Beschuldigten. Art. 129 StGB ist demnach nicht erfüllt. Es bleibt somit in Bezug auf die Autofahrt zum Flughafen Mitte August 2005 (Anklage Ziff. I. 2) im Ergebnis beim Urteil der Vorinstanz: Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerinnen 2 und 3 freizusprechen und stattdessen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind sowohl in objektiver (erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit) als auch in subjektiver Hinsicht (schweres Verschulden, zumindest grobe

- 42 - Fahrlässigkeit) erfüllt (vgl. Urk. 115 S. 51 f. E. 6.20-22). Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 115 S. 49 f. E. 6.17) ebenfalls zu bestätigen.

b) Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zur Strafe und zur Einschüchterung in Lebensgefahr bringen wollte und zudem bewusst in Kauf nahm, dass sie stirbt, als er sie in der Lagerhalle aufhängte, und qualifiziert diese Tat als vollendeten Versuch einer eventualvorsätzlichen Tötung i.S. von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 85 S. 5). Die Vorinstanz bejahte zwar eine unmittelbare Lebensgefahr, hielt jedoch den Tötungsvorsatz nicht für erstellt und sprach den Beschuldigten der Gefährdung des Lebens i.S. von Art. 129 StGB schuldig. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger mit ihrer Berufung (Urk. 116 S. 2 f.; Urk. 118 S. 2). Wie die Vorinstanz richtig bemerkte (Urk. 115 S. 98), erfüllt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens die Funktion eines Auffangtatbestands, wenn der Erfolg ausbleibt und sich kein Tötungsvorsatz nachweisen lässt. Die Strafbarkeit wird durch das subjektive Erfordernis der Skrupellosigkeit beschränkt. Auf der subjektiven Seite entspricht die Gefährdung des Lebens einer bewusst fahrlässigen Tötung, was im Versuchsstadium nicht strafbar ist. Tritt der Erfolg ein, wird aus der vorsätzlichen Gefährdung des Lebens eine bewusst fahrlässige Tötung. Die Vorinstanz nimmt an, dass der Beschuldigte keine Tötungsabsicht hatte, sondern dass es ihm vielmehr darum ging, die Privatklägerin 2 brutal zu disziplinieren und so (wieder) unter seine Kontrolle zu bringen (Urk. 115 S. 99 E. 7.24). Davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus. Wenn die Vorinstanz schliesst, dass der Beschuldigte dabei ihren Tod billigend in Kauf genommen habe, lasse sich nicht erstellen (Urk. 115 S. 99 E. 7.24), übersieht sie, dass der Eventualvorsatz eine Billigung des Erfolgs nach neuerer Praxis (seit BGE 96 IV

99) nicht mehr verlangt, sondern genügt, dass der Täter, dem diese Möglichkeit

- 43 - bewusst ist, sich damit abfindet bzw. den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Trechsel / Jean-Richard, Art. 12 StGB N 14). Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt bekanntlich vollumfänglich und macht dementsprechend keine Angaben zu seinen Überlegungen, die Rückschlüsse auf den Vorsatz zulassen würden. Die Privatklägerin 2 war teilweise bewusstlos und ihre Schilderung der Geschehnisse ist deshalb unvollständig, was sich insbesondere auf das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat bezieht. Es stehen demnach nur wenige Indizien zur Verfügung, aus denen sich der Vorsatz des Beschuldigten erschliessen lässt, was allerdings die Bildung einer Überzeugung, welche die Unschuldsvermutung zu überwinden vermag, nicht von vornherein ausschliesst (vgl. Urk. 100 S. 37 f. Rz. 117). So lässt die Praxis den Schluss vom Wissen auf den Willen zu "wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann" (Jenny, BSK, Art. 12 StGB N 48 m.H. auf BGE 109 IV 140). Gestützt auf die klaren Worte der forensischen Gutachter, wonach "bei dieser Befundlage die Frage, ob in diesem Fall die akute Gefahr der Tötung bestand, zwingend bejaht werden" muss (HD 31/4 S. 3), erachtete die Vorinstanz eine unmittelbare Lebensgefährdung als gegeben und erwog weiter, wer eine andere Person mit einem Seil um den Hals in die Höhe ziehe und somit aufhänge, nehme ungeachtet der Dauer dieses Aufhängens in Kauf, diese Person in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen (Urk. 115 S. 98 E. 7.24). Dabei übersieht die Vorinstanz zwar, dass Art. 129 StGB direkten Vorsatz voraussetzt und Eventualvorsatz nicht genügt (BGE 133 IV 1 E. 5.1), wie sie unmittelbar zuvor bei der Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen selbst festgehalten hatte (Urk. 115 S. 97 E. 7.23). Im Ergebnis bleibt ihre Beurteilung jedoch richtig, da Erhängen eine dermassen gängige Tötungsart ist (vgl. Urk. 116 S. 3), dass unvorstellbar ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 nicht mit vollen Wissen und Willen der damit verbundenen Gefahr für ihr Leben ausgesetzt haben sollte. Seine entsprechenden Bemerkungen gegenüber der Privatklägerin 2 - etwa der Kommentar, sie habe Glück gehabt, das nächste Mal werde er es wirklich tun, als

- 44 - sie wieder zu sich kam (HD 15/7 S. 13) - belegen, dass ihm dieser Zusammenhang bewusst war. Diese beiden Voraussetzungen - unmittelbare Lebensgefahr und bekannte Tötungsart - lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte mit der Möglichkeit der Verwirklichung dieses Risiko auseinandergesetzt haben muss und dieses nicht einfach leichtfertig (bzw. fahrlässig) ignoriert haben kann. In die selbe Richtung deutet die Wahl der Methode, die sich der Beschuldigte nach dem Telefongespräch aus H._____ während mehrerer Tage überlegen konnte, so dass es sich nicht um einen unüberlegten spontanen Einfall handelte. Hätte er der Privatklägerin 2 nur eine Lektion erteilen wollen ohne tatsächliche Gefahr für ihr Leben, hätte er dies etwa mit einer Scheinhinrichtung mit einer (ungeladenen) Waffe erreichen können. Dann hätte nur sein eigenes Verhalten und nicht der Zufall über Leben und Tod entschieden. Dadurch dass er sie mit einem Seil aufhängte und damit ein Hilfsmittel benutzte, gab er die Herrschaft über die Situation teilweise aus den Händen und konnte nicht sofort reagieren, z.B. wenn die Privatklägerin 2 bewusstlos wurde. Dass er das Seil festhielt, an dessen anderem Ende sie aufgehängt war - was die Verteidigung wahrscheinlich mit der Formulierung meint, er habe sie und das Seil kontrolliert (Urk. 137 S. 19 Rz. 64) - schliesst das nicht aus. Bis er sie heruntergelassen und die Schlinge von ihrem Hals gelöst hatte, hätte sie bereits tot sein können (vgl. Urk. 135 S. 3 f.). Das Ergebnis - der Entscheid über Leben und Tod - hing damit nicht ausschliesslich von seinem eigenen Verhalten ab, sondern war letztendlich dem Zufall überlassen (vgl. Urk. 137 S. 17 Rz. 59 und S. 19 Rz. 64). Das hätte m.a.W. auch schief gehen können. Das muss dem Beschuldigten nach dem Gesagten bewusst gewesen sein. Dass er trotzdem auf die erwähnte Art und Weise handelte und keine andere Handlungsmöglichkeit wählte, lässt sich nur als Inkaufnahme dieses - auch aus seiner Sicht - grundsätzlich unerwünschten Ergebnisses verstehen. Der Eventualvorsatz ist daher zu bejahen. Der Beschuldigte ist demnach des vollendeten Versuches der vorsätzlichen Tötung i.S. von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 45 -

5. Daneben erfüllte der Beschuldigte in der Lagerhalle auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Da der Beschuldigte die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der versuchten vorsätzlichen Tötung mit unterschiedlichen Tathandlungen (Schläge mit Holz bzw. Erhängen mit Seil) verwirklichte, ist die von der Vorinstanz angeführte Praxis nicht einschlägig (Urk. 115 S. 100 E. 7.26 m.H. auf BGE 137 IV 113), sondern liegt echte (Real-) Konkurrenz vor. Der Beschuldigte ist daher ferner wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen, wobei ergänzend auf die einleitenden Ausführungen (vgl. oben A.3.f) zu verweisen ist, wonach die Privatkläger als wehrlos i.S. von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu betrachten sind, weshalb eine Bestrafung keinen Strafantrag voraussetzt.

6. Ziffer I.18 enthält einen weiteren Anklagevorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 2, der weniger weit zurück liegt: Anfang Januar 2009 habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit dem Tod gedroht, falls sie nicht den Mann heirate, den er für sie ausgesucht habe. Drei Tage später habe er sie erneut vor die Alternative Verlobung oder Tod gestellt und ihr aufgetragen, sofort Ferien zu nehmen, um nach H._____ zu reisen und den von ihm ausgewählten Partner zu treffen. Als sie gesagt habe, das gehe nicht so einfach, habe er gesagt, er könne ihr sofort Ferien geben, worauf sie Angst um ihre Arbeitsstelle gehabt habe und (für März 2009) Ferien eingegeben habe.

a) Die Anklagebehörde qualifiziert diesen Sachverhalt als Drohung und Nötigungsversuch (Urk. 98 S. 59). Die Vorinstanz folgte dieser Einschätzung. Mit der Begründung, weil die Drohung gleichzeitig das Nötigungsmittel sei, werde die Drohung von der (versuchten) Nötigung konsumiert, sprach sie den Beschuldigten jedoch nur der versuchten Nötigung schuldig.

b) Das Phänomen der Zwangsheirat ist hierzulande im Kontext der Migration bekannt. Dabei überschneiden sich Generationen- und Kulturkonflikt: Traditionelle Vorstellungen von Eltern über die Ehe als Verbindung von (Gross-) Familien stehen den Vorstellungen der hier aufgewachsenen Kinder gegenüber, die das Recht auf freie Partnerwahl einfordern. Hinzu kommt der anhaltende Migrationsdruck aus den Herkunftsländern, indem arrangierte Ehen als Mittel

- 46 - dienen, um zu einer begehrten Aufenthaltsbewilligung in Westeuropa zu kommen (vgl. Urk. 93 S. 55). Es ist zwischen (strafrechtlich nicht relevanten) arrangierten Ehen und (als Nötigung strafbaren) Zwangsehen zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen erlaubter elterlicher Erwartungshaltung und unzulässigem Zwang ist im Einzelfall allerdings (nicht nur für die Betroffenen) schwierig (vgl. zum Ganzen die sozialwissenschaftliche Studie von Riaño / Dahinden, Zwangsheirat: Hintergründe, Massnahmen, lokale und transnationale Dynamiken, Seismo, Zürich 2010).

c) In der einleitend geschilderten Vorgeschichte der Strafanzeige erscheint der Druck, der vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Verheiratung der Privatklägerin 2 aufgebaut wurde, an prominenter Stelle. Unter den Klagen, welche die Privatklägerin 2 gegenüber O._____ über den Beschuldigten äusserte, sei die Zwangsheirat das Hauptthema gewesen (HD 21/3 S. 7 A. 24; HD 21/4 S. 25). Das deutet darauf hin, dass dieses Thema damals aktuell wurde und die Privatklägerin 2 beschäftigte. Eine Heirat hätte ihr zwar ermöglicht, die Herrschaft des Beschuldigten zu verlassen, jedoch nur im Tausch gegen eine neue Abhängigkeit von einer anderen Familie mit vielleicht noch weniger Freiräumen und Gestaltungsmöglichkeiten als bisher. Wäre es dem Beschuldigten von Anfang an wichtig gewesen, seine Töchter zu verheiraten, wäre die Privatklägerin 2 wohl nicht mit 25 Jahren noch unverheiratet gewesen (vgl. HD 21/4 S. 23; Urk. 132 S. 18). Seine Beteuerung (Urk. 93 S. 49 oben), er habe die Privatklägerin 2 nicht mit 18 verheiraten wollen, weil er wollte, dass sie zuerst eine Ausbildung mache, weshalb er sich im Jahr 2003 gegen ihre Beziehung mit einem Mann aus H._____ stellte, erscheint deshalb durchaus glaubhaft. Im Jahr 2008, als die Privatklägerin 2 fünf Jahre älter war und ihre Ausbildung abgeschlossen hatte, sah das allerdings anders aus, so dass es kein Widerspruch zu seiner früheren Haltung darstellt, wenn er jetzt plötzlich Druck ausübte. Dass ihn sein eigenes Schicksal - er war selbst bereits als Kind verlobt worden - für diese Situation sensibilisiert hätte, so dass er nicht dazu in der Lage gewesen wäre, seinen Kindern das gleiche anzutun, ist angesichts seines lockeren

- 47 - Umgangs mit dieser Situation (seine langjährige Fremdbeziehung zu O._____), der keinen grossen Leidensdruck verrät, hingegen nicht anzunehmen.

d) Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass eine Heirat beim letzten Aufenthalt der Privatklägerin 2 in H._____ im November 2008 ein Thema gewesen sei und dass er nachher wegen des ausweichenden Verhaltens der Privatklägerin 2 misstrauisch geworden sei und insistiert habe, bis sie ihm eine Ferienbestätigung für den März 2009 gebracht habe (HD 13/10 S. 10 f.). Die Vorinstanz ging daher zurecht davon aus, dass die Darstellungen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Wesentlichen übereinstimmen (Urk. 115 S. 174 E. 18.13). Die Annahme ist berechtigt, dass der Beschuldigte massiven Druck ausübte und dass die glaubhafte Schilderung der Privatklägerin 2 zutrifft, wonach er ihr im Januar 2009 mit dem Tod drohte, falls sie ihren Widerstand gegen eine Heirat mit einem Mann aus H._____ nicht aufgebe.

e) Wie aus der Qualifikation als Versuch hervorgeht, sahen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz nicht die Änderung der Ferienplanung als Zweck der Nötigung an, sondern die Heirat als eigentliches Fernziel. Der Zusammenhang zwischen den Drohungen, mit denen der Beschuldigte die Privatklägerin 2 dazu brachte, eine Ferienbestätigung für den März 2009 zu holen, und dem Zweck der Heirat, ist jedoch so entfernt und der Erfolg von so vielen weiteren Faktoren abhängig, die sich nicht im Einflussbereich des Beschuldigten oder der Privatklägerin 2 befinden, dass damit das Versuchsstadium noch nicht betreten wurde und diesbezüglich noch keine strafbare Einwirkung auf den freien Willen vorliegt. Anders sieht es hingegen in Bezug auf die Änderung der Ferienplanung aus. Der Beschuldigte setzte unerlaubte Mittel (Drohungen) ein, um die Willensbetätigung der Privatklägerin 2 zu beeinflussen, ohne dass er daran ein legitimes Interesse hatte. Der Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. Da die Privatklägerin 2 unter dem Eindruck des vom Beschuldigten ausgeübten Drucks ihre Ferienplanung tatsächlich änderte und entgegen ihrer ursprünglichen Absicht für März 2009 Ferien eingab, auch wenn sie möglicherweise nicht vorhatte, diese Ferien tatsächlich anzutreten, ist der unmittelbare Taterfolg eingetreten und liegt nicht

- 48 - nur ein Versuch vor. Weil nur der Beschuldigte diesen Punkt angefochten hat, bleibt es wegen des Verschlechterungsverbots im Ergebnis jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Nötigungsversuchs. C. Gefährdung des Lebens der Privatklägerin 4 (AKS Ziff. I.10)

1. Unter Ziff. I.10 wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten zusammengefasst vor was folgt (bei den Klammerbemerkungen handelt es sich um Ergänzungen zur Anklageschrift) (Urk. 85 S. 7): Im Februar 2007 habe die Privatklägerin 4 eine Prüfung im Rahmen ihrer Ausbildung zur Pflegefach-Assistentin nicht bestanden. Weil sie sich nicht getraute, dies dem Beschuldigten mitzuteilen, habe ihre Chefin AG._____ dies übernommen und den Beschuldigten (telefonisch) informiert (worauf er sachlich reagierte). Am Abend zu Hause habe der Beschuldigte der Privatklägerin 4 vorgeworfen, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe und "diese Schlampe oder Zicke" (wie er ihre Chefin AG._____ nannte, wobei er ihren … Akzent [Sprache eines Staates in Mitteleuropa] nachahmte) ihn habe informieren müssen. Er habe sie mit Faustschlägen und Fusstritten gegen Gesicht und Körper verprügelt. Er habe ihren Hals zuerst mit einer und dann mit beiden Händen gepackt und wiederholt so stark zugedrückt, dass sie nicht mehr habe atmen können. Als er ihren Hals losgelassen habe, sei ihr schwarz vor Augen geworden. Als sie nach mehreren Minuten wieder zu sich gekommen sei, habe sie aus dem Mund geblutet, weil ihr Zahnfleisch oberhalb der Schneidezähne eingerissen gewesen sei. Als Folge davon habe die Privatklägerin 4 für eine Woche starke Schmerzen am Kopf und am ganzen Körper gehabt.

2. Zu diesem Anklagepunkt liegen als Beweismittel ausser den Aussagen der Privatklägerin 4 und des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 vor, die laut eigenen Angaben an jenem Abend anwesend waren, wobei letztere allerdings nicht mit eigenen Augen gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 4 geschlagen habe (HD 16/2 S. 19). Ferner wurde die Chefin der Privatklägerin 4 durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft befragt, und es wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten über den Würgevorgang eingeholt (HD

- 49 - 31/4 und 31/12). Der Inhalt dieser Beweismittel wurde von der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben (Urk. 115 S. 112-128). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend sind die Aussagen des Privatklägers 6 zu erwähnen, der von einem Vorfall berichtet, als der Beschuldigte die Privatklägerin 4 in der Küche so stark ins Gesicht geschlagen habe, dass sie danach aus dem Mund geblutet habe, wobei er allerdings einen anderen Anlass als eine nicht bestandene Prüfung anführt. Ausser ihm sei auch der Privatkläger 5 anwesend gewesen (HD 19/6 S. 58 f.), der ein ähnliches Ereignis beschreibt (HD 18/5 S. 11 und HD 18/6; insofern ungenau Urk. 137 S. 20 Rz. 69). Die Privatklägerin 2 glaubt sich an die Anwesenheit der Privatkläger 5 und 6 zu erinnern (HD 15/10 S. 2), und der Privatkläger 6 kommt auch in der Darstellung des Beschuldigten vor.

3. Der Beschuldigte bestreitet diesen Anklagesachverhalt nicht grundsätzlich. Er sei "ein bisschen enttäuscht" gewesen, nicht weil die Privatklägerin 4 die Prüfung nicht bestanden habe, sondern weil sie ihm das nicht selbst mitgeteilt habe. Zu Hause habe er ihr deswegen Vorwürfe gemacht. Als sie daraufhin geschwiegen habe, habe er überreagiert: Er habe sie angeschrien und habe ihr drei bis vier oder auch fünf Ohrfeigen gegeben, worauf sie sich die Hand vor den Mund gehalten habe (HD 13/11 S. 4 f.). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war noch von einer Ohrfeige die Rede (Urk. 93 S. 37 f.). Hinterher habe er bemerkt, dass der Privatkläger 6 diese Szene mitverfolgt habe, was er mehr bedauert habe, als dass er die Privatklägerin 4 geschlagen habe, und was er sein Leben lang bereuen werde (HD 13/11 S. 5; Urk. 132 S. 12). Seine Freundin O._____ erinnerte sich, der Beschuldigte habe einmal erwähnt, dass die Privatklägerin 4 eine Prüfung nicht bestanden habe. Er habe es "gemein" gefunden, dass sie die Prüfung wiederholen musste, sei aber eher sachlich geblieben, und sein Ärger habe sich nicht gegen die Privatklägerin 4 gerichtet (HD 21/3 S. 6 A. 38 f.; HD 21/4 S. 27).

4. Unter den erwähnten Beweismitteln sind die Aussagen der Zeugin AG._____ hervorzuheben, die nicht bloss das Telefongespräch, sondern auch die deutlich sichtbaren Verletzungen, welche die Privatklägerin 4 bei diesem Vorfall

- 50 - davon getragen hatte, bezeugen konnte. Sie vermittelte ihr deswegen die Adresse einer Beratungsstelle, wie anhand der Kopie einer entsprechenden Handnotiz in den Akten dokumentiert ist (vgl. HD 25/6), wobei die Privatklägerin 4 von diesem Angebot keinen Gebrauch machte (vgl. HD 15/1 S. 8 A. 37). Dies unterstreicht die Ernsthaftigkeit der Verletzungen der Privatklägerin 4 und widerlegt die heutige Darstellung des Beschuldigten, wonach es bei diesem Vorfall nur zu einer oder maximal fünf Ohrfeigen gekommen sei. Der Beschuldigte ist aufgebracht über die Aussagen von AG._____. Ihre Schilderungen des Telefongesprächs weichen jedoch kaum voneinander ab. Was er gegen sie vorbringt, ist nicht inhaltlicher, sondern emotionaler Natur - aufgrund ihrer Aussage habe er das Gefühl, sie meine, sie habe seine Tochter aufgezogen und nicht er (vgl. HD 13/11 S. 4 f.) - und nicht dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erschüttern.

5. Es steht auf dieser Grundlage fest, dass es an jenem Abend nicht bloss zu einigen Ohrfeigen kam, sondern dass der Beschuldigte die Privatklägerin 4 ins Gesicht schlug, bis sie aus dem Mund blutete, und dass er sie mit beiden Händen würgte. Soweit kann der Vorinstanz, welche die Darstellung des Beschuldigten als offensichtlich verharmlosend bezeichnete und den Sachverhalt für erstellt hielt, gefolgt werden (Urk. 115 S. 129 E. 11.14). Ob sich der Vorfall im Wohnzimmer - so die Privatklägerinnen 2 und 4 - oder in der Küche - so der Beschuldigte und die Privatkläger 5 und 6 - zutrug, muss dabei offenbleiben. Einschränkungen sind jedoch in Bezug auf den weiteren Ablauf zu machen. So bestehen Unklarheiten und Widersprüche in Bezug auf die als Folge davon angeblich aufgetretene Bewusstlosigkeit, was für die rechtliche Würdigung dieser Szene von Belang ist. In der polizeilichen Befragung vom 25. Januar 2009 erklärte die Privatklägerin 4, vermutlich habe sie kurz das Bewusstsein verloren (HD 17/1 S. 6 A. 20). In der polizeilichen Befragung vom 2. April 2009 sagte sie, sie sei einen Moment bewusstlos gewesen (HD 17/2 S. 2 A. 8). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2009 sprach die Privatklägerin 4 davon, dass sie einen Moment bewusstlos war, als der Beschuldigte sie losliess und sie zu Boden sank. Sie habe keine Kraft gehabt, und in ihrem Kopf habe sich alles gedreht. Sie sei während zehn Minuten auf dem Boden gelegen. Als sie wieder etwas zu sich

- 51 - gekommen sei, sei der Beschuldigte wieder in einem Sessel gesessen. Dann sei sie aufgestanden und ins Bad gegangen (HD 17/4 S. 5). Die Privatklägerin 2 erwähnte gegenüber der Polizei nichts von einer Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 4, sondern berichtete, sie habe flüchten wollen, woran sie der Beschuldigte zu hindern versucht habe (HD 15/1 S. 8 A. 37). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 4 während mehreren Minuten bewusstlos war, wie die Gutachter als Grundlage für ihre Beurteilung, wonach eine konkrete Lebensgefahr vorgelegen habe, annehmen (HD 31/4 S. 4 ad 1.2), was die Verteidigung bereits im Zusammenhang mit der Gutachterinstruktion rügte (vgl. HD 31/2 und HD 31/9). Zweifel an der Intensität des Würgevorgangs weckt auch die Aussage der Privatklägerin 4, dass der Beschuldigte sie während des Würgens weiterhin geschlagen habe (HD 17/4 S. 5), was voraussetzt, dass er zumindest vorübergehend eine Hand von ihrem Hals löste. Als sie am Ende während unbestimmter Zeit benommen oder bewusstlos am Boden lag, wurde sie hingegen nicht mehr gewürgt. Es versteht sich von selbst, dass sie zur Dauer dieses Zustandes keine zuverlässigen Angaben machen kann. Dass es sich bei den von AG._____ beobachteten roten oder blauen Flecken am Hals (HD 21/4 S. 4 A. 21; HD 21/6 S. 7 f.) um Stauungsblutungen handelte, was ein Indiz für eine konkrete Lebensgefährdung wäre (vgl. HD 31/12 S. 4; ebenso Aebersold, BSK, Art. 129 StGB N 14c), ist nicht anzunehmen, da diese laut Gutachter für ein ungeschultes Auge nicht ohne Weiteres erkennbar sind (HD 31/12 S. 5). Dass sich die Privatklägerin 4 wegen des Würgens in einer unmittelbaren Lebensgefahr befand, ist daher nicht erstellt. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist somit nicht erfüllt (vgl. zu diesem Tatbestand oben B.4). Wie es um den Vorsatz bestellt ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

6. Der Beschuldigte ist daher im Zusammenhang mit Anklage Ziff. I.10 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens i.S. von Art. 129 StGB freizusprechen. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist hingegen unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

- 52 - zu bestätigen, wobei ergänzend auf die einleitenden Ausführungen zu verweisen ist, wonach die Privatkläger als wehrlos i.S. von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu betrachten sind, weshalb eine Bestrafung keinen Strafantrag voraussetzt. D. Delikte zum Nachteil des Privatklägers 5 (AKS I.4, 14, 15, 17 und 20)

1. Unter Anklage Ziff. I.4 wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, im Jahr 2005, als der Privatkläger 5 in die Oberstufe ging, habe er ihn geschlagen, weil er ihm ein verkritzeltes Absenzenheft zur Unterschrift vorlegte, und er habe ihm damit gedroht, er werde ihn erneut schlagen, wenn er sich kein sauberes Absenzenheft besorge, was der Privatkläger 5 daraufhin unter dem Eindruck dieser Drohung getan habe. Dieses Verhalten qualifizierte die Anklagebehörde als Nötigung und einfache Körperverletzung.

a) Die Anklage stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers 5, die von der Vorinstanz wiedergegeben werden (Urk. 115 S. 101 f. E. 8.2 f.), worauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf pauschal als erfunden. Weitere Beweismittel liegen nicht vor.

b) Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Privatklägers 5 zurecht als glaubhaft. Im Zusammenhang mit Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass dieser Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliegt. Der Anklagesachverhalt ist demnach mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten (Urk. 115 S. 102 E. 8.5).

- 53 -

c) Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten, der einen grundsätzlich zulässigen erzieherischen Zweck (sauberes Heft) mit sowohl unverhältnismässigen als auch unzulässigen Mitteln (Tätlichkeiten bzw. Androhung davon) verfolgte, zurecht als Nötigung. Ihr Urteil ist diesbezüglich zu bestätigen und der Beschuldigte demnach der Nötigung i.S. von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.

d) Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (weil es sich bei den angeklagten Schlägen wegen der unbedeutenden Verletzungsfolgen um bereits verjährte Tätlichkeiten handelt) blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Unter Ziff. I.14 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, als der Privatkläger 5 im Frühjahr oder Herbst 2008 bei der Lagerhalle in … mit dem Gabelstapler steckengeblieben sei, habe er ihm aus Wut einen Schlag mit einem Hammer (Vorschlaghammer) gegen den Oberschenkel versetzt, dessen Folgen während ca. einer Woche zu spüren gewesen seien.

a) Als Beweismittel liegen Aussagen der Privatkläger 5 und 6 sowie des Beschuldigten vor, die von der Vorinstanz wiedergegeben werden (Urk. 115 S. 147 ff.), worauf verwiesen werden kann.

b) Dass es zu einem Vorfall mit einem Hubstapler gekommen war, bestätigt neben dem Zeugen AF._____, der dem Beschuldigten dabei behilflich war, den Stapler wieder flott zu machen, auch der Beschuldigte selbst, der berichtete, dass der Hubstapler wegen eines Missgeschicks des Privatklägers 5 stecken geblieben sei, Schläge aber in Abrede stellte. Die auffallenden Schwierigkeiten des Privatklägers 5 bei der zeitlichen Lokalisierung dieses Vorfalls, auf welche die Vorinstanz hinweist (Urk. 115 S. 155 E. 14.11), entkräften die Anklage deshalb noch nicht. Der genaue Tathergang und vor allem das Tatwerkzeug blieben jedoch unklar. Die vom Privatkläger 5 genannten Masse (5 bis 6 cm breit, 10 cm lang; vgl. HD 18/4 S. 10) erscheinen für einen Vorschlaghammer (vgl. HD 10/2 S. 4 A. 18) zwar

- 54 - nicht unrealistisch, sofern man sie auf den Hammerkopf bezieht (HD 18/2 S. 4 A. 18; HD 18/4 S. 10). Auch der Privatkläger 6 beschreibt einen Vorschlaghammer, allerdings nur vom Hörensagen, da er zwar vor Ort war, aber den Vorfall nicht selbst beobachtete, sondern vom Privatkläger 5 davon erfuhr (HD 19/6 S. 46). Der Beschuldigte reagierte hingegen verständnislos auf diese Angaben (HD 13/11 S. 8 f.) und will einen solchen Hammer nie gesehen haben (Urk. 132 S. 16 f.). Das erscheint zwar wenig glaubhaft, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 5 diese Belastung erfunden hätte. Da ausserdem auch die Rolle dieses Hammers bei der Behebung der Havarie mit dem Stapler ungeklärt blieb und ein Vorschlaghammer zu diesem Zweck nicht das Instrument der Wahl darstellt, verbleiben jedoch unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung dieses Anklagesachverhalts, die zu beseitigen die Staatsanwaltschaft nicht genug unternahm.

c) Als Fazit ist festzuhalten, dass zwar etwas mit einem Hammer vorgefallen ist, aber es blieb unklar, was. Diese Grundlage genügt nicht für einen Schuldspruch, so dass das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu korrigieren und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

3. Unter Ziff. I.15 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, als ihn der Privatkläger 5 im Dezember 2008 um Geld für den Verkehrskundeunterricht gebeten habe, habe er diesen angebrüllt. Als ihn der Privatkläger 5 daraufhin daran erinnert habe, dass er ihn schon früher darum gebeten habe, habe er ihn einige Male mit der Hand gegen den Kopf geschlagen.

a) Die Anklage stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers 5, die von den Privatklägerinnen 2 und 4 im Wesentlichen bestätigt werden. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf: Wann immer der Beschuldigte um Geld gebeten habe, habe er welches bekommen. Auf die Wiedergabe dieser Aussagen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Urk. 115 S. 156 ff.).

b) Die Vorinstanz erachtete die Darstellung des Privatklägers 5 zurecht als glaubhaft und hielt den Anklagesachverhalt für erstellt. Sie verwies auf die Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin 2. Dass die Privatklägerin

- 55 - 4 meint, der Privatkläger 5 habe das Fahrrad genommen um die Verkehrskunde zu besuchen, während die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 5 übereinstimmend berichten, die Privatklägerin 2 habe ihn hingefahren, dürfte ein Fehler sein, der jedoch nicht wesentlich ist und keinen Einfluss auf das Beweisergebnis hat.

c) Die Vorinstanz qualifizierte diesen Sachverhalt zutreffend als Tätlichkeit i.S. von Art. 126 StGB. Dieses Delikt wird vom am 24. Januar 2009 gestellten Strafantrag des Privatklägers 5 wegen Drohung und Körperverletzung erfasst (ND 2/17). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach zu bestätigen.

4. Unter Ziff. I.17 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, als der Privatkläger 5 im Jahr 2008 oder 2009 einen neuen Schrank fehlerhaft zusammen gebaut habe, habe ihm der Beschuldigte mit dem Batteriefach einer Lampe auf die Nase geschlagen. Der Privatkläger 5 habe eine geschwollene Nase davon getragen.

a) Die Anklage stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers 5, während der Beschuldigte diesen Vorfall bestreitet. Auf die Darstellung dieser Aussagen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Urk. 115 S. 162 f. E. 17.2).

b) Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund der detaillierten Aussagen des Privatklägers 5 zurecht als erstellt (Urk. 115 S. 163 E. 17.4).

c) Angesichts der wenig bestimmten Angaben des Privatklägers über die Verletzungsfolgen, die er durch diesen Schlag mit einem Gegenstand auf seine Nase davon trug - insbesondere zur Intensität und Dauer der mit der Schwellung der Nase verbundenen Schmerzen - ist zugunsten des Beschuldigten von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Privatklägers 5 auszugehen, so dass die Qualifikation dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz als blosse Tätlichkeit korrekt ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 StGB ist im Übrigen auch wegen des Verschlechterungsverbots zu bestätigen, nachdem die Staatsanwaltschaft diesen Punkt nicht beanstandete.

- 56 -

d) Der Privatkläger 5 ist sich sicher, dass sich dieser Vorfall im Jahr 2009, und zwar im Januar oder Februar, abspielte. Er übersieht dabei zwar, dass der Beschuldigte seit dem 24. Januar 2009 in Haft ist (HD 18/4 S. 16). Das dürfte jedoch Ausdruck einer auch sonst feststellbaren Unsicherheit im Umgang mit Daten sein, was kein Grund ist, an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln (vgl. dazu oben 2.b m.H. auf Urk. 115 S. 155 E. 14.11). Die zeitliche Lokalisierung ist in diesem Zusammenhang deshalb von Bedeutung, weil damit feststeht, dass sich dieser Sachverhalt im Januar 2009 zutrug und somit vom Strafantrag des Privatklägers vom 24. Januar 2009 wegen Drohung und Körperverletzung (ND 2/17) erfasst wird.

5. Unter Ziffer I.20 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, als der Privatkläger 5 im Januar 2009 die Autoprüfung nicht bestanden habe, habe ihn der Beschuldigte als dumm beschimpft und ihm gesagt, entweder verändere er sich oder er springe vom 12. Stock, und wenn er das nicht selbst tue, stosse er ihn hinunter. Der Privatkläger 5 habe sich deswegen geängstigt, was der Beschuldigte gewollt habe. Als ihn der Privatkläger danach um Geld für den Fahrkurs gebeten habe, habe er ihm eine oder zwei Ohrfeigen versetzt.

a) Die Anklage stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers 5. Für deren Wiedergabe kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115. S. 179 f.). Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt.

b) Mit Ausnahme des letzten Satzes, der auf einer Aussage des Privatklägers 5 beruhe, die sich auf Ziffer I.15 der Anklage beziehe, erachtete die Vorinstanz Ziffer I.20 der Anklageschrift angesichts der glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 5 als erstellt (Urk. 115 S. 180 E. 21.5).

c) Aus den Aussagen des Privatklägers 5 geht hervor, dass die Angst vor dem Beschuldigten ein Dauerzustand war (vgl. HD 18/5 S. 5). Es fragt sich, was die Aufforderung, vom 12. Stock zu springen, ansonsten werde der Beschuldigte nachhelfen, in dieser Situation für eine Wirkung hatte. Offensichtlich handelte es sich nicht um eine konkrete, wörtlich gemeinte Drohung, denn es ist nicht ersichtlich, welches Haus der Beschuldigte meinte. Das im Bau befindliche Haus

- 57 - in H._____ (vgl. HD 21/11 ff.) weist nicht so viele Stockwerke auf und war zudem nicht ohne Weiteres erreichbar. Vielmehr dürfte der Privatkläger 5 diesen Worten entnommen haben, dass der Beschuldigte wütend auf ihn war, und deshalb Schläge befürchtet haben (HD 18/5 S. 5), die jedoch anscheinend ausblieben (die beiden Ohrfeigen gehören bekanntlich nicht zu diesem Sachverhalt). Dabei handelt es sich nicht um die Ankündigung eines künftigen Übels i.S. von Art. 180 StGB (Delnon / Rüdy, BSK, Art. 180 StGB N 13), so dass dieser Tatbestand nicht erfüllt ist (vgl. dazu auch unten F.4).

d) Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. Dass keine Nötigung vorliegt, stellte bereits die Vorinstanz fest und gelangte in diesem Umfang zu einem Freispruch, der in Rechtskraft erwuchs (Urk. 115 S. 180

f. E. 21.6). Der wegen des Wegfalls des letzten Satzes (vgl. oben b) erfolgte Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Urk. 115 S. 180 E. 21.5) blieb ebenfalls unangefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen. E. Delikte zum Nachteil des Privatklägers 6 (AKS I.19 Satz 1)

1. Im ersten Teil von Ziff. I.19 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe dem Privatkläger 6 einen Brotkorb aus Plastik über den Kopf geschlagen und ihm so eine blutende Wunde am Kopf zugefügt. Dieser Vorfall habe sich vermutlich im Jahr 2007 zugetragen, als der Privatkläger 6 in die fünfte oder sechste Primarschulklasse gegangen sei.

2. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers 6. Weil dieser (immer noch) minderjährig ist, wurden seine Einvernahmen gestützt auf die - zum Zeitpunkt der Untersuchung noch anwendbaren - Vorschriften des OHG filmisch aufgezeichnet und auf dieser Grundlage schriftlich transkribiert (vgl. HD 19/2; HD 19/6; HD 19/12 und HD 19/14). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf.

3. Der Privatkläger 6 schilderte diesen Vorfall konstant. Er baute seine Darstellung bei der zweiten Befragung spontan aus, indem er schilderte, was danach geschah. Der Brotkorb ist keine alltägliche Tatwaffe, und die bei beiden Befragungen erwähnte Beschädigung stellt eine nicht naheliegende Komplikation

- 58 - dar. Der Umstand, dass diese Verletzung anscheinend niemandem aufgefallen ist

- jedenfalls kann sich die Lehrerin (deren polizeiliche Befragung zugunsten des Beschuldigten verwertbar ist) nicht an Spuren von Übergriffen erinnern (HD 21/87 S. 2 A. 13 und S. 5 A. 30) - vermag die glaubhafte Darstellung des Privatklägers 6 nicht zu entkräften (HD 13/17 S. 14). Wie seine Geschwister wird auch er darauf bedacht gewesen sein, dass Aussenstehende nicht auf die Verhältnisse zu Hause aufmerksam wurden. Ausserdem fällt eine vernarbte Wunde am Kopf bei dunklen Haaren (vgl. HD 19/2 und 19/12) nicht auf. Die Vorinstanz betrachtete den Anklagesachverhalt demnach zurecht als erstellt.

4. Bei einer blutenden Platzwunde am Kopf (sog. Schwartenriss) liegt eine einfache Körperverletzung und nicht bloss eine Tätlichkeit vor, wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 115 S. 176 E. 19.6). Der Beschuldigte ist demnach der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Der Privatkläger 6 war im Jahr 2007 14jährig und damit noch ein Kind, so dass kein Strafantrag erforderlich ist (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). F. Delikte am 24. Januar 2009

1. Einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1

a) Unter Ziff. I.22 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe die Privatklägerin 1 am 24. Januar 2009 im Korridor ihres Wohnhauses mit einem Fusstritt von hinten gegen das linke Bein zu Fall gebracht. Als Folge davon habe die Privatklägerin 1 unter grossen Schmerzen gelitten und ihr Bein nur noch mit Mühe bewegen können.

b) Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 1, die in der polizeilichen Befragung am selben Tag anschaulich schilderte, wie sie vom Beschuldigten beim Vorbeigehen im Korridor ohne Vorwarnung getreten worden sei und deswegen gestürzt sei. Sie sei rasch wieder aufgestanden und habe sich im 2. Stock in Sicherheit gebracht, wo sie gebügelt habe (HD 14/1 S. 2 f.). Die Privatklägerin 2 beschrieb in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. April 2009 detailliert, wie sich der Beschuldigte, der am Vorabend aus H._____

- 59 - zurückgekehrt war und den sie seither noch nicht gesehen hatte, als er an jenem Morgen ca. um 10 Uhr nach Hause kam aus einem anderen Grund (wegen Papieren, die er für sein hängiges Einbürgerungsverfahren benötigte) ärgerte, worauf er der Privatklägerin im Vorbeigehen einen Fusstritt versetzt habe, der sie zu Fall gebracht habe (HD 15/9 S. 9 f.). Der Privatkläger 6 beschrieb, wie die Privatklägerin 1 den Beschuldigten unmittelbar vor diesem Vorfall im Korridor nach seinem Befinden gefragt habe, worauf er sie böse angeschaut und von hinten getreten habe (HD 19/6 S. 37). Nachdem der Beschuldigte diesen Sachverhalt vorher pauschal bestritten hatte, nahm er am 20. Juli 2009 zu den Ereignissen am 24. Januar 2009, dem Tag seiner Verhaftung, Stellung und schilderte ausführlich, er sei früh aufgestanden und bei seiner Rückkehr um 10 Uhr "nicht gut drauf" gewesen und habe die Privatklägerin 2 wegen der Papiere für seine Einbürgerung angeschrien. Als seine Frau gekommen sei, habe er sie ebenfalls angeschrien. Er kenne seine Frau nicht, so wie sie an diesem Tag gewesen sei. Sie sei rasch weg gelaufen, und er habe gehört, wie sie auf der Treppe gestürzt sei. Zur Erläuterung führte er an, dass sie "Mühe mit Laufen" habe (was ein Zeuge bestätigt; vgl. HD 21/29 S. 5 A. 22). Er habe sie nicht geschlagen (HD 13/9 S. 10 ff.).

c) Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt auf dieser Grundlage grundsätzlich zurecht als erstellt (Urk. 115 S. 199 E. 23.16). Dazu tragen nicht zuletzt die eigenen Aussagen des Beschuldigten bei, der nach anfänglichem Bestreiten den Sachverhalt auf einmal mit der Einschränkung anerkennt, dass die Privatklägerin 1 ohne sein Zutun gestürzt sei, nachdem er sie (aus einer Laune heraus) angeschrien habe. Die von ihm dafür vor der Vorinstanz angeführte Erklärung, es sei normal, dass man laut werde, nicht hingegen, dass ein Mann seine Frau schlage (Urk. 93 S. 62), ist kein überzeugendes Argument und insbesondere nicht dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit der in Bezug auf das Kerngeschehen - der Fusstritt von hinten im Vorbeigehen und der Sturz auf der Treppe - übereinstimmenden Darstellungen der Privatkläger zu entkräften. Die Anklage beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Beschuldigte Schuhe trug, ohne diese zu beschreiben. Ob es sich dabei um schwere Schuhe handelte,

- 60 - wie die Vorinstanz für plausibel hält (Urk. 115 S. 199 E. 23.16), lässt sich nicht erstellen, nachdem sich die Privatklägerin 1 nicht daran erinnern kann (HD 14/2 S. 20), sondern es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er "normale Schuhe" trug, wie er selbst betont (HD 13/9 S. 12).

d) Als Verletzungsfolgen erwähnt die Anklageschrift grosse Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Beins. Bei dieser schmerzbedingten Einschränkung der Beweglichkeit handelte es sich laut Bericht der … [Notfallpraxis] … [Ort der Praxis] um die Folge eines vorbestandenen Hüftleidens (HD 30/5 S. 2 Ziff. 11), worauf auch der Beschuldigte hinweist (Urk. 132 S. 22). Dass die Schmerzen der Privatklägerin 1, welche laut dem erwähnten Arztbericht mit Schmerzmitteln behandelt werden mussten, auf den Fusstritt des Beschuldigten zurückzuführen waren, wie die Vorinstanz annahm und was sie dazu veranlasste, in Abweichung von der Anklageschrift auf eine einfache Körperverletzung zu erkennen (Urk. 115 S. 200 E. 23.17), steht unter diesen Umständen nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest. Das Verhalten des Beschuldigten ist demnach, entsprechend dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft, als Tätlichkeit zu qualifizieren.

e) Ein Strafantrag wegen Körperverletzung oder Tätlichkeiten liegt vor (ND 2/3). Der Beschuldigte ist demgemäss der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen.

2. Im ersten Absatz von Ziff. I.21 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe am 24. Januar 2009 der Privatklägerin 3 gedroht, wenn sie die Autoprüfung nicht mache, werde er sie nach H._____ bringen, und sie wisse dann schon, was er mit ihr mache, worauf die Privatklägerin 3 um ihr Leben gefürchtet habe. Ausserdem habe er gedroht, er werde sie alle umbringen. Dadurch habe er sie in Angst und Schrecken versetzt, was er bereits in den vorangehenden Tagen getan habe.

a) Die Privatklägerin 3 schilderte in der polizeilichen Befragung am Tag danach anschaulich, wie sie am Morgen des 24. Januar 2009 im Haus gewesen sei, als der Beschuldigte ungefähr um 10 Uhr nach Hause gekommen sei. Sie sei oben

- 61 - im zweiten Stock geblieben, um dem Beschuldigten nicht zu begegnen, der sehr aggressiv gewesen sei. Als sie schliesslich nach unten gegangen sei, weil sie zur Arbeit musste, habe ihr der Beschuldigte gesagt, wenn sie die Autoprüfung jetzt nicht mache, sei sie tot oder er bringe sie für immer nach H._____ zurück (HD 16/1 S. 5 f. A. 24 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 9. Juni 2009 berichtete sie, er habe gesagt, er werde sie nach H._____ schicken, er wisse schon, was er mit ihr machen werde. Sie habe immer Angst vor ihm gehabt. Deshalb habe sie sich nicht konzentrieren können, was der Grund dafür gewesen sei, dass sie die (theoretische) Autoprüfung (trotz vier Versuchen) nicht bestanden habe (HD 16/1 S. 5 f. A. 24 f.; HD 16/2 S. 7 f.). Die Privatklägerin 2 (HD 15/10 S. 5), die Privatklägerin 4 (HD 17/5 S. 4) und der Privatkläger 6 (HD 19/6 S. 35) bestätigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 am 24. Januar 2009 damit gedroht habe, er werde sie nach H._____ zurückschicken, weil sie die Autoprüfung nicht bestanden hatte. Dass die Mutter des Beschuldigten, N._____, die laut dem Privatkläger 6 ebenfalls anwesend war (HD 19/6 S. 25 unten), davon nichts weiss (HD 20/10 S. 7), ist ohne Belang, da ihre Aussagen nur vom Bestreben getragen erscheinen, den Beschuldigten zu entlasten, und daher nicht vertrauenswürdig sind (vgl. oben A.2.b). Der Beschuldigte räumt ein, dass es ihm ein Anliegen war, dass die Privatklägerin 3 die Autoprüfung machte, damit sie weniger Zeit für den Arbeitsweg benötigte. Bedroht habe er sie jedoch nicht (HD 13/11 S. 2). Seine rechtfertigenden Ausführungen deuten auf das Gegenteil. Seine Bestreitung erscheint angesichts der übereinstimmenden entgegenstehenden Aussagen von drei Privatklägern unglaubhaft. Der Inhalt der Drohung (Zurückschicken nach H._____) hat zudem im Hinblick auf den von ihm genannten Zweck der Autoprüfung - Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt - durchaus einen Sinn, da der Verbleib der Privatklägerin 3 in der Schweiz in den Augen des Beschuldigten wohl tatsächlich mit der Weiterführung einer Erwerbstätigkeit verknüpft war.

b) Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 am 24. Januar 2009 drohte, er werde sie nach H._____ zurückschicken, wenn sie die

- 62 - Autoprüfung, die sie zum wiederholten Mal nicht bestanden hatte, nicht endlich mache. Eine Todesdrohung ist hingegen nicht erstellt. Die entsprechenden Hinweise der verschiedenen Privatkläger sind zu unbestimmt und lassen insbesondere offen, ob sie sich auf diesen oder einen anderen Vorfall beziehen (so etwa die Privatklägerin 2 in HD 15/10 S. 5).

c) Es wäre für die Privatklägerin 3 sehr einschneidend gewesen, wenn sie nach sieben Jahren die Schweiz hätte verlassen und nach H._____ zurückkehren müssen und überdies von ihren Geschwistern getrennt worden wäre. Vor dem Hintergrund einer Subjektivierung des grundsätzlich objektiven Massstabs bei besonders schutzbedürftige Personengruppen (vgl. Delnon / Rüdy, BSK, Art. 180 StGB N 20), zu denen auch Opfer häuslicher Gewalt wie die Privatkläger zu zählen sind, ist die Ernsthaftigkeit dieser Drohung zu bejahen. Auch wenn die Privatklägerin 3 mittlerweile vielleicht einen eigenen Aufenthaltstitel gehabt hätte, kam es für sie nicht in die Frage, sich gegen einen solchen Entscheid aufzulehnen. Faktisch hatte der Beschuldigte also durchaus die Macht, seine Drohung wahrzumachen. Es liegt daher eine tatbestandsmässige Drohung i.S. von Art. 180 StGB vor, die vom Strafantrag der Privatklägerin 3 vom 25. Januar 2009 (ND 2/8) erfasst wird. Der Beschuldigte ist daher der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 schuldig zu sprechen.

3. Im zweiten Absatz von Ziff. I.21 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, als er der Privatklägerin 4 am 24. Januar 2009 ca. um 10 Uhr morgens begegnet sei, habe er sie gefragt, ob sie bis jetzt geschlafen habe. Als sie geschwiegen habe, habe er gedroht, er werde ihnen zeigen, was er mit ihnen mache, damit sie nicht mehr schlafen würden, worauf sie schreckliche Angst bekommen habe. Die Anklage stützt sich auf eine Aussage der Privatklägerin 4 (HD 17/4 S. 13 oben), zu der sich der Beschuldigte nicht äussert. Die geschilderte Szene erscheint lebensnah, indem die letzte Äusserung das Thema der einleitenden Frage aufnimmt, was sich nicht ohne Weiteres erfinden lässt. Dieser innere Zusammenhang nimmt der Drohung jedoch auch einen Teil der Schärfe und rückt sie in die Nähe einer schlagfertigen Entgegnung. Die Angst der Privatklägerin 4 scheint denn auch weniger auf diese Äusserung als auf allgemeine

- 63 - Beobachtungen über Veränderungen der Gewohnheiten des Beschuldigten zurückzuführen sein (HD 17/1 S. 4 A. 13). Eine spezifische Drohung und ein entsprechender Vorsatz lassen sich hinter dem Anklagesachverhalt nicht erkennen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 4 freizusprechen.

4. Im dritten Absatz von Ziff. I.21 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe dem Privatkläger 5 am 24. Januar 2009 gedroht, er werde ihn umbringen, worauf dieser befürchtet habe, er werde ihn zusammenschlagen. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers 5, die vom Privatkläger 6 bestätigt werden, wobei jedoch unklar bleibt, was der Privatkläger 6 mit eigenen Ohren gehört hat. Die Schilderung des Privatklägers 5 ist aufgrund des sonstigen Verhaltens des Beschuldigten plausibel. Laut der Anklage nahm der Privatkläger 5 diese Todesdrohung nicht wörtlich, sondern er fürchtete sich vor Schlägen (HD 18/5 S. 5). Drohungen oder Beschimpfungen waren ein Signal dafür, dass der Beschuldigte wütend war und möglicherweise gewalttätig wurde. Dieser Reiz löste beim - durch entsprechende Erfahrungen konditionierten - Privatkläger 5 Angst vor Schlägen aus. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Ankündigung eines künftigen Übels i.S. des Tatbestands der Drohung. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil des Privatklägers 5 freizusprechen. G. Vermögensdelikte

1. Unter Ziff. II. wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe sich von den Privatklägern 2, 3 und 5 eine Vollmacht für das Konto erteilen lassen, auf das ihr Erwerbseinkommen floss, und habe mittels Bankkarten, die er verwahrt habe, zahlreiche, in der Anklageschrift einzeln aufgeführte, Bezüge getätigt. Seit dem

29. März 2004 habe er vom Konto der Privatklägerin 2 CHF 214'000 und vom Konto der Privatklägerin 3 CHF 140'964 abgehoben, und vom Konto des Privatklägers 5 habe er seit dem 11. Juli 2008 CHF 7'890 abgehoben. Neben der Deckung des Lebensunterhalts für sich und die Privatkläger habe er damit

- 64 - Holzbearbeitungsmaschinen für seine Firma AH._____ GmbH gekauft und den Bau eines Hauses in H._____ finanziert sowie Schulden beglichen. In Bezug auf die Privatklägerin 4 wurde das Verfahren betreffend Vermögensdelikte eingestellt, da sie sich die vom Beschuldigten getätigten Bezüge von CHF 26'000 vollumfänglich als ihren Beitrag an den Lebensunterhalt im Zeitraum von März 2005 bis Januar 2009 anrechnen liess (HD 47 m.H. auf ND 4/21/7 S. 3).

2. Der Beschuldigte anerkennt die in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Kontobezüge, die aufgrund der Kontoauszüge in den Akten (ND 4/10/1-3) dokumentiert sind. Er tätigte mehrmals im Monat Bezüge von CHF 4'000, was die Kartenlimite gewesen sei. Damit habe er auf der Post die Rechnungen bezahlt. Was nach der Bestreitung des Lebensunterhalts übrig geblieben sei, sei in den Kauf von Maschinen investiert worden, und der aus dem Weiterverkauf erzielte Erlös sei zur Tilgung von Schulden verwendet worden und für den Kauf von Häusern beiseite gelegt worden. Sie hätten das Geld als Familiengeld betrachtet, wobei er das Geld verwaltet und über die Verwendung entschieden habe. Das Konto der Privatklägerin 1 tastete er nicht an, und er achtete darauf, dass auf jedem Konto ein Grundstock von mindestens CHF 10'000 verblieb, für den Fall dass jemand aussteigen wollte. Er habe genau Buch geführt, um eines Tages eine Schlussrechnung machen zu können (HD 13/6 S. 1 ff.; HD 13/7 S. 3 ff.; Urk. 91 S. 7 f.; Urk. 93 S. 64 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 115 S. 203 E. 24.8), geht aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger klar hervor, dass sie nicht im Einzelnen über die Kontobezüge des Beschuldigten informiert waren. Sie waren zwar durchaus bereit, aus ihrem Erwerbseinkommen etwas an den Familienunterhalt beizutragen und anerkennen demgemäss einen Teil der Bezüge als berechtigt. Aber sie waren nicht damit einverstanden, dass der Beschuldigte darüber hinaus mit ihrem Lohn seine Geschäfte finanzierte (HD 15/10 S. 6 ff.; HD 16/2 S. 4 ff.; HD 18/4 S. 4 ff.; Urk. 99a S. 55 ff.). Die Darstellung des Beschuldigten, dass die Privatkläger kein Geld wollten und ihn baten, ihre Bankkarten zu nehmen und ihren Lohn zu verwalten, weil er mehr Erfahrung hatte, und wie er ihnen ein Sackgeld aufdrängen musste, weil ihm bewusst war,

- 65 - dass sie ihm "zu viel halfen" (HD 13/7 S. 6 A. 28; HD 13/10 S. 4), ist eine realitätsferne Schutzbehauptung. Der Sachverhalt ist somit grundsätzlich erstellt.

3. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Veruntreuung. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass das Tatobjekt (hier Bankguthaben, also keine Sache, sondern ein Vermögenswert i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) dem Täter anvertraut sind, so dass dieser allein darüber verfügen kann. Das war hier mit der Einräumung einer Vollmacht (die allerdings, wie die Akten zeigen, in keinem Fall eingesetzt wurde) und der Überlassung der Bankkarten zusammen mit dem Pincode der Fall. Unter Verweis darauf, dass die Übertragung der Verfügungsmacht freiwillig erfolgen müsse, verneinte die Vorinstanz das Merkmal des Anvertrautseins (Urk. 115 S. 203 E. 24.7). Dabei übersah sie, dass das zivilrechtliche Grundgeschäft zwar mit einem Mangel behaftet (Furchterregung, Art. 29 OR) aber deswegen nicht ungültig, sondern lediglich einseitig unverbindlich ist, was die Privatkläger innert eines Jahres seit Beseitigung der Furcht geltend machen konnten (Art. 31 Abs. 2 OR). Der von der Verteidigung im Berufungsverfahren aufrechterhaltene Einwand der fehlenden Freiwilligkeit (Urk. 137 S. 24 f. Rz. 84 und Prot. II S. 12 f. Erg. 4) geht daher fehl. Das von der Vorinstanz zur Begründung für ihre Auffassung gewählte Beispiel des Räubers ist nicht treffend, da jener Tatbestand

- analog zum Diebstahl, auf den das Gesetz verweist und im Unterschied zur Veruntreuung - einen Gewahrsamsbruch voraussetzt, ansonsten eine sogenannte räuberische Erpressung vorliegt. Eine Erpressung - so letztlich die Vorinstanz, wobei sie aus prozessualen Gründen auf einen Schuldspruch verzichtete (Urk. 115 S. 204 f.) - liegt hingegen nicht vor, weil es an einer tatbestandsmässigen selbstschädigenden Vermögensdisposition der Privatkläger fehlt: Die Kontobezüge wurden vom Beschuldigten mit den ihm überlassenen Bankkarten getätigt.

4. Mit der Verwaltung der Lohnkonten der Privatkläger setzte der Beschuldigte die Verwaltung des Vermögens seiner Kinder über die Mündigkeit hinaus fort. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger wiesen darauf hin, dass die Privatklägerin 3 und der Privatkläger 5 zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch unmündig waren

- 66 - (Urk. 116 S. 5; Urk. 136 S. 9 f.). Die Verwaltung des Kindesvermögens ist von Gesetzes wegen Aufgabe der Eltern (Art. 318 Abs. 1 ZGB). Der Arbeitserwerb ist davon allerdings grundsätzlich ausgenommen (Art. 323 Abs. 1 ZGB), wobei das Kind davon einen angemessenen Beitrag an den Unterhalt zu leisten hat (Art. 323 Abs. 2 ZGB). Eine solche Pflicht wird von den Privatklägern denn auch anerkannt. An diesen Vorgaben ist der Umgang des Beschuldigten mit dem Vermögen der Privatkläger in strafrechtlicher Hinsicht zu messen. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte die Konten der Privatkläger antasten durfte, um daraus einen Beitrag an die Lebenshaltungskosten zu entnehmen. Es traf ihn damit keine umfassende Werterhaltungspflicht, wie sie für die Veruntreuung charakteristisch ist, weshalb dieser Tatbestand ausscheidet, wie die Vorinstanz somit im Ergebnis zurecht erkannte. Die Privatklägerin 2 lässt sich im Rahmen ihrer Zivilklage CHF 62'931.75 anrechnen und die Privatklägerin 3 CH 49'616.85 (Urk. 99a S. 57 und 58), während sich der Privatkläger 5 einen Drittel seines monatlichen Lehrlingslohnes - rund CHF 700 netto (vgl. die entsprechenden Gutschriften unter ND 4/19/10/2) - als seinen Beitrag an den Unterhalt anrechnen lässt (Urk. 99a S. 60). Angesichts der vom Beschuldigten geltend gemachten familiären Lebenshaltungskosten (Urk. 91 S. 9 f.) erscheinen diese Beträge nicht von vornherein unangemessen. Im Fall des Privatklägers 5 kann angesichts eines Fehlbetrages von nicht viel mehr als CHF 2'000 bezogen auf einen Zeitraum von rund 2 ¼ Jahren eine Überschreitung der Beitragspflicht nicht rechtsgenügend erstellt werden. Es kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er kein Geld des Privatklägers 5 in seine Firma investierte, wie er betonte (HD 13/7 S. 4 A. 17). Angesichts von Beträgen von CHF 214'000 bzw. CHF 140'964 bezogen auf einen Zeitraum von knapp fünf Jahren liegt hingegen auf der Hand, dass der Beschuldigte von den Konten der Privatklägerinnen 2 und 3 mehr als nur einen angemessenen Beitrag an die Lebenshaltungskosten entnahm. Der Beschuldigte stellte zwar in Abrede, dass er damit direkt den Bau eines Hauses in H._____ finanziert habe, er bestritt jedoch nicht, dass diese Mittel

- 67 - teilweise in seine Firma flossen (Urk. 132 S. 23). Ein allfälliger Gewinn daraus sollte zwar auch den Privatklägern zugute kommen. Dem Beschuldigten kann daher keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden, was nebenbei bemerkt ein weiterer Grund ist, weshalb keine Veruntreuung vorliegt. Die entsprechenden Aussichten waren jedoch unsicher, so dass zumindest von einer vorübergehenden Schädigung der von ihm verwalteten Vermögen auszugehen ist, was genügt, damit das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens erfüllt ist (vgl. dazu Niggli, Basler Kommentar, Art. 158 StGB N 113 f.).

5. Indem der Beschuldigte den von ihm verwalteten Konten der Privatklägerinnen 2 und 3 Beträge entnahm, die einen angemessenen Beitrag an den Familienunterhalt klar überstiegen, und diese u.a. in seine Firma investierte, wodurch er eine Schädigung zumindest in Kauf nahm, erfüllte er den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S. von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Den Parteien wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zu dieser von der Anklage und der vorinstanzlichen Beurteilung abweichenden rechtlichen Würdigung das rechtliche Gehör eingeräumt (Urk. 132 S. 24; vgl. dazu Prot. II S. 11 und S. 12 f. Erg. 4). Die Anklageschrift führt die Kontobezüge im Einzelnen auf. Sie umschreibt ausserdem die zweckwidrige Verwendung dieser Mittel durch den Beschuldigten, der damit nicht nur den Familienunterhalt finanzierte. Die Tatbestandselemente von Art. 158 Abs. 1 StGB wurden damit in einer dem Anklagegrundsatz genügenden Weise umschrieben, wie auch die durchaus adäquaten Vorbringen des Beschuldigten zur Sache zeigen. Da die Verwendung der einzelnen Bezüge nicht bekannt ist und somit nicht feststeht, welche einzelnen Bezüge nicht berechtigt waren, kommt eine Verurteilung wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht i.S. von Art. 158 Ziff. 2 nicht in Frage. Die unter Angehörigen gemäss Art. 158 Ziff. 3 StGB erforderlichen Strafanträge liegen vor (ND 4/20/1; ND 4/20/2 und ND 4/20/4) und wurden rechtzeitig gestellt (vgl. oben II.3.h). Die unzutreffende rechtliche Bezeichnung des zu verfolgenden Verhaltens als Veruntreuung ist unschädlich.

- 68 -

6. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerinnen 2 und 3 schuldig zu sprechen, während er in Bezug auf den Privatkläger 5 vom in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen ist. III.

1. Die Vorinstanz wies auf den Umstand hin, dass ein Teil der Straftaten des Beschuldigten vor dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2007 begangen wurden, und kam zum grundsätzlich zutreffenden Schluss, dass sich das neue Recht nicht als milder erweist, so dass auf die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangenen Taten grundsätzlich altes Recht zur Anwendung kommt (Urk. 115 S. 209 f. E. 1). Jedoch wird generell die neue Terminologie verwendet (d.h. Freiheitsstrafe anstatt Zuchthaus oder Gefängnis). Offengelassen wurde von der Vorinstanz die Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine Gesamtstrafe zu bilden ist für Taten, die zu einem Teil nach altem und zu einem andern Teil nach neuem Recht zu beurteilen sind, was angesichts der theoretischen Komplexität dieser Frage (vgl. Ackermann, BSK, Art. 49 StGB N 9), welche zu ihrer praktischen Relevanz in keinem Verhältnis steht, verzeihlich ist. Zunächst ist - wie immer bei der Gesamtstrafenbildung - ausgehend vom gravierendsten Delikt - vorliegend die versuchte Tötung gemäss Anklage Ziff. I.3 - eine Einsatzstrafe zu bilden. Liegt diese schwerste Tat wie hier im Geltungsbereich des alten Rechts, ist diese Einsatzstrafe sodann aufgrund von Art. 68 aStGB wegen der weiteren Delikte, die ebenfalls im Anwendungsbereich des alten Rechts geschahen, zu erhöhen, und anschliessend aufgrund von Art. 49 StGB wegen der unter neuem Recht begangenen Delikte weiter zu erhöhen.

2. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

- 69 - Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 StGB; Art. 63 aStGB).

3. Auch wenn Erhängen eine bekannte Form der Selbsttötung ist (vgl. Urk. 135 S. 3), handelt es sich dabei nicht um eine rasche und schmerzlose Todesart, wie die Schilderung der erlittenen Beschwerden durch die Privatklägerin 2 zeigt. Dem Opfer wird seine Ohnmacht und die Gewalt des Täters vor Augen geführt, wie die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz bemerkte (Urk. 98 S. 68). Die dem Tod vorausgehende Bewusstlosigkeit führt allerdings dazu, dass das Opfer dies nicht bis zum Ende miterlebt. In subjektiver Hinsicht ist sodann die eventualvorsätzliche Begehung zu berücksichtigen. Es macht den Anschein, dass die verbale Auflehnung der Privatklägerin 2 am Telefon den Beschuldigten zu seiner drastischen Bestrafungsaktion in der Lagerhalle provozierte. Weil er in H._____ war, konnte er nicht sofort reagieren, sondern hatte die Gelegenheit, mehrere Tage darüber nachzudenken. Wie das Resultat zeigt, das alle seine übrigen Gewaltausbrüche in den Schatten stellt, trug diese Bedenkzeit nicht zur Mässigung bei. Laut dem psychiatrischen Gutachten (dazu sogleich unten) spricht auch der komplexe, mehrgliedrige Handlungsablauf und das lang hingezogene Tatgeschehen gegen eine hohe Impulsivität bei der Tatausführung (HD 39/10 S. 63). Diese Faktoren wirken sich erschwerend auf sein Verschulden aus. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. AI._____ und Dr. med. AJ._____ vom Psychiatriezentrum … vom 2. März 2010 fand beim Beschuldigten keine psychische Störung mit Krankheitswert und stellte insbesondere keine Einschränkung der Schuldfähigkeit fest (HD 39/10 S. 60 ff. und S. 73 Ziff. 2). Die Vorinstanz setzte sich mit den von der Verteidigung dagegen erhobenen Einwendungen einlässlich auseinander und erachtete das Gutachten als schlüssig und überzeugend (Urk. 115 S. 211 ff. E. 2.4). Daran ist festzuhalten. Dass der Beschuldigte nach rund zwanzig Jahren in der Schweiz mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraut war (Urk. 115 S. 216), schliesst einen

- 70 - Kulturkonflikt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aus, sondern es ist mit dem Gutachten davon auszugehen, dass sich der latente Konflikt zwischen den … [des Staats H._____] und schweizerischen Werten nach dem Familiennachzug aktualisierte (HD 39/10 S. 69 f.). Es ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass seine Situation nicht einfach war, als er auf einmal die Verantwortung für fünf Kinder zwischen 8 und 18 Jahren hatte, ohne dass er von seiner Ehefrau viel Unterstützung erhielt (Urk. 100 S. 69 ff.), und dass er überfordert war. Das ist jedoch keine Entschuldigung für sein gewalttätiges Verhalten und wirkt sich nur geringfügig strafmindernd aus.. Die folgende Antwort des Beschuldigten in der persönlichen Befragung vor der Vorinstanz scheint charakteristisch für seinen Umgang mit Herausforderungen (Urk. 91 S. 12; vgl. dazu HD 39/10 S. 70; Urk. 132 S. 14): "Aber ich sagte mir nie, ich schaffe es nicht. Ich schaute vorwärts." Die Härte gegenüber sich selbst, mit der sich der Beschuldigte in der Schweiz hinaufgearbeitet hatte (Urk. 115 S. 69 Rz. 233 ff.), kehrte sich nun gegen die Privatkläger, die seinen Ansprüchen nicht genügten und ihn enttäuschten, wie er seinen Unmut jeweils auszudrücken pflegt (HD 13/9 S. 11; HD 13/10 S. 1 und S. 4; HD 13/11 S. 4 f.). Wenn die Verteidigung die uneigennützige Motivation des Beschuldigten hervorhebt, der alles nur für die Familie gemacht habe (Urk. 100 S. 71 Rz. 237 und S. 73 Rz. 243), ist ihr allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte zwar soweit ersichtlich keinen persönlichen finanziellen Vorteil suchte und sicher nicht von Habgier geleitet war, dass er aber in seiner Rolle als Familienoberhaupt und indem er seinen eigenen Willen mit den Interessen des Rests der Familie gleichsetzte letztlich nur sein eigenes Machtstreben verfolgte. Dass ihn seine Familie nicht mehr sehen will (Urk. 91 S. 12), hat er allein sich selbst und seinem Verhalten zuzuschreiben, mit dem er seine Familie von sich entfremdete. Seine unbestreitbare eigene Betroffenheit durch diese Situation kann ihm deshalb nicht zugute gehalten werden (entgegen Urk. 100 S. 75 Rz. 251).

4. Berücksichtigt man alle diese Faktoren sowie zusätzlich den Umstand, dass es beim Versuch blieb, erscheint das Verschulden des Beschuldigten - bezogen

- 71 - auf den Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung, was grundsätzlich ein sehr schweres Delikt darstellt - als leicht. Diesem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von sechs Jahren, d.h. am unteren Rand des ordentlichen gesetzlichen Strafrahmens, der von fünf bis zwanzig Jahren reicht, angemessen. Für die grosse Abweichung von der Auffassung der Anklagebehörde, die 16 Jahre für angemessen hält (Urk. 98 S. 68), ist in erster Linie die bloss eventualvorsätzliche Begehung verantwortlich, welche die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang ausser Acht lässt, obwohl sie an anderer Stelle selbst davon ausgeht, dass der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin 2 nicht wünschte, sondern sie bloss für ihr renitentes Verhalten bestrafen wollte. Der Umstand, dass sich dieses Risiko nicht erfüllte, so dass es beim Versuch blieb, wirkt sich vergleichsweise nur geringfügig aus, da der Beschuldigte zu diesem glücklichen Ausgang nichts beitrug, der überdies seinen Wünschen entsprach, was bereits im Zusammenhang mit dem Vorsatz in die Würdigung einfloss. Dass er sie wieder herunterliess und die Schlinge löste, stellt in dieser Betrachtung Nachtatverhalten dar, so dass kein Rücktritt zu prüfen ist (Prot. II S. 13 Erg. 7). Dass der Beschuldigte nicht schon früher aufhörte (Urk. 98 S. 68), wirkt sich nicht auf das Tatverschulden aus, da andernfalls von vornherein keine Tötung, sondern lediglich eine einfache Körperverletzung sowie allenfalls eine Drohung vorgelegen hätte.

5. Die Einsatzstrafe ist wegen der übrigen Vergehen des Beschuldigten angemessen zu erhöhen. Besonders stark ins Gewicht fallen die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2, als der Beschuldigte die Privatklägerin 2 vor dem Tötungsversuch mit einem Holzstock verprügelte, so dass sie während rund einer Woche unter Schmerzen und Hämatomen an den Beinen litt (Anklage Ziff. I.3) und die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 4, als er die Privatklägerin 4 im Zusammenhang mit einer nicht bestandenen Prüfung brutal verprügelte und würgte (Anklage Ziff. I.10), sowie die einfache Körperverletzung der Privatklägerin 2 auf der Autofahrt zum Flughafen, nach der sie sich in ärztliche Behandlung begeben musste (Anklage Ziff. I.2). Das mit der groben Verletzung der Verkehrsregeln auf dieser Fahrt verbundene Verschulden erscheint entgegen der Vorinstanz (Urk. 115 S. 217 E. 4.2) nicht

- 72 - mehr leicht, da im Hinblick auf das Risiko eines Selbstunfalls nicht bloss von einer erhöhten abstrakten Gefahr auszugehen ist und das Verhalten des Beschuldigten äusserst rücksichtslos war, auch wenn sein Vorsatz nicht auf eine Verkehrsregelverletzung gerichtet war (vgl. oben II.B.4.a). Die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 6) fällt demgegenüber vergleichsweise weniger stark ins Gewicht. Das gleiche gilt für die Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 5 (Anklage Ziff. I.4) und die versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklage Ziff. I.18) sowie die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Anklage Ziff. I.21). Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen sind die Vermögensdelikte, deretwegen der Beschuldigte im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird. Zwar ist dem Beschuldigten mit der Staatsanwaltschaft zugute zu halten, dass er sich nicht persönlich bereichern wollte und dieses Geld nicht für sein persönliches Vergnügen ausgab, sondern für die Familie investieren wollte, was letztlich auch den Privatklägern zugute kommen sollte. Die Deliktssumme entspricht nicht den Kontobezügen, da der Beschuldigte daraus auch den Familienunterhalt finanzierte, und ihre genaue Höhe steht nicht fest, was sich prozessual nicht zulasten des Beschuldigten auswirken darf. Auch bei einem grosszügigen Abzug bleibt jedoch immer noch ein ansehnlicher Betrag übrig, zudem ist auf die lange Dauer des deliktischen Handelns zu verweisen, so dass das Tatverschulden des Beschuldigten in diesem Zusammenhang als nicht mehr leicht bezeichnet werden kann. Nicht wesentlich ins Gewicht fällt demgegenüber das Vergehen gegen das Waffengesetz, wie bereits die Vorinstanz erkannte (Urk. 115 S. 218 E. 4.2), weil es sich dabei lediglich um eine Gefälligkeit handelte und die aufbewahrte Waffe mit den übrigen Delikten des Beschuldigten in keinem Zusammenhang stand.

6. Der Beschuldigte nutzte die Gelegenheit, um sein Vorleben im Rahmen der Strafuntersuchung darzustellen (vgl. HD 13/8 und 13/9). Auf diese Aussagen wurde einleitend eingegangen (vgl. oben II.A.1). Im Übrigen kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 115 S. 218 ff.).

- 73 - Wie die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergab, hat sich seither nichts Wesentliches ereignet (Urk. 132 S. 1). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben entgegen der Vorinstanz (Urk. 115 S. 220) keinen Anlass für eine Strafminderung. Die Biographie des Beschuldigten unterscheidet sich nicht wesentlich von der von anderen Menschen seiner Generation und seiner Herkunft, was sowohl für die Vaterschaft mit 18 Jahren, die Zahl der Kinder, als auch für die Anbahnung der Ehe mit der Privatklägerin 1 gilt, die in seiner Schilderung nicht als Zwangsehe sondern vielmehr als arrangierte Verbindung erscheint (vgl. zu dieser Unterscheidung oben II.B.6.b). Seine erfolgreiche Integration in der Schweiz (beruflich als Fahrer bei … und privat in der Beziehung zu O._____) zeigt seine vorhandenen Ressourcen auf, die ihm Handlungsalternativen eröffnet hätten. Den mit dem Familiennachzug verbundenen Schwierigkeiten wurde bereits im Rahmen des subjektiven Verschuldens Rechnung getragen. Der Beschuldigte gestand einige Vorwürfe in stark abgemilderter Form ein und äusserte in diesem Zusammenhang sein Bedauern (vgl. Urk. 132 S. 11 f., S. 14 f. und S. 20; HD 13/10 S. 4; HD 13/11 S. 5). Den überwiegenden Teil der Vorwürfe bestritt er jedoch, und er beschuldigte die Privatklägerin 2, ihn falsch zu belasten. Den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz anerkannte er erst im Berufungsverfahren (Urk. 132 S. 24). Reue und Einsicht oder ein Geständnis können ihm unter diesen Umständen nicht zugute gehalten werden. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt er sich stets korrekt. Angesichts zahlreicher Beweisanträge, deren Begründungen die Vorinstanz als Verschwörungstheorien bezeichnete (Urk. 115 S. 220), und deren fehlende Grundlage ihm bewusst sein musste, auch wenn er sie jeweils mit grosser Überzeugung vertrat (Urk. 93 S. 5 ff.; vgl. dazu HD 39/10 S. 62 f.), kann sein Verhalten allerdings nicht als kooperativ bezeichnet werden. In Bezug auf die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens ist allerdings daran zu erinnern, dass der Umgang mit derartigen Beweisanträgen in der Kompetenz der Verfahrensleitung liegt. Auf die Strafzumessung wirkt sich dieses Nachtatverhalten nicht aus.

- 74 -

7. Alles in allem erscheint dem Verschulden und den erwähnten persönlichen Faktoren eine Freiheitsstrafe von neun Jahren angemessen. Daran ist die bis und mit heute erstandene Haft von 1321 Tagen anzurechnen.

8. Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten wegen zwei Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 5 (Anklage Ziff. I.15 und 17) und einer Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers 6 (Anklage Ziff. I.19 2. Satz) zu einer Busse von CHF 1'000 verurteilt (Urk. 115 S. 221 f.). Während die Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers 6 zufolge Einstellung des Verfahrens wegfällt (vgl. oben II.A.3.g), ist dafür neu eine Tätlichkeit zum Nachteil der Privatklägerin 1 mit Busse zu ahnden, welche von der Vorinstanz als einfache Körperverletzung qualifiziert worden war (Anklage Ziff. I.22). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse, deren Höhe von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich nicht beanstandet wurde (Urk. 116 S. 6), erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten auch unter veränderten Umständen nach wie vor angemessen und ist daher zu bestätigen, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. IV.

1. Im Zivilpunkt hielt die Vorinstanz im Grundsatz das Bestehen einer Schadenersatzpflicht fest und verwies die Privatkläger für die Feststellung der Höhe auf den Zivilweg, soweit sie den Beschuldigten schuldig sprach. Im Übrigen, d.h. wo auf die Anklage nicht eingetreten wurde oder ein Freispruch erfolgte, verwies sie die Schadenersatzforderungen der Privatkläger vollumfänglich auf den Zivilweg (Urk. 115 S. 222 ff.).

a) Die Verteidigung wandte ein, die anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Erneuerung der bereits vor Vorinstanz gestellten Schadenersatzbegehren der Privatkläger 2, 3 und 5 in Bezug auf die Vermögensdelikte (Urk. 136 S. 2 f.) sei verspätet, weil davon in der Berufungserklärung keine Rede sei (Prot. II S. 13 Erg. 9). Es handelt sich dabei um die Konsequenz des in der Berufungserklärung der Privatkläger gestellten Antrages auf einen Schuldspruch wegen dieser Vermögensdelikte (Urk. 118 S. 3 oben), dem die Berufungsinstanz in Bezug auf

- 75 - die Privatklägerinnen 2 und 3 folgt, so dass es sich dabei nicht um eine nachträgliche Ausweitung der Berufung handelt (vgl. dazu Prot. II S. 16). Dieser Antrag ist daher grundsätzlich zulässig, wobei es im Fall des Privatklägers 5 zufolge Freispruchs jedoch beim Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bleibt. Da die Verteidigung die Höhe der angemessenen Beiträge an den Unterhalt unter Verweis auf die Angaben des Beschuldigten in der persönlichen Befragung bestreitet (Urk. 100 S. 78 Rz. 257 m.H. auf Urk. 91 S. 9 f.), und eine Schätzung auf der Grundlage der SKOS-Richtlinien (vgl. Urk. 99 S. 55 ff.) zu deren Ermittlung nicht ausreicht, erweist sich die Beurteilung dieser Ansprüche als unverhältnismässig aufwendig. Es ist daher nur im Grundsatz über die bezifferten Ansprüche der Privatklägerinnen 2 und 3 zu entscheiden, während sie für die Feststellung von deren Höhe auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 3 StPO).

b) Wo im Berufungsverfahren neu auf die Anklage nicht eingetreten wird (bezüglich Ziff. I.19 Satz 2 betreffend den Privatkläger 6) oder ein Freispruch erfolgt (bezüglich Ziff. I.2 bezüglich den Vorwurf der Gefährdung des Lebens, was sowohl die Privatklägerin 2 als auch die Privatklägerin 3 betrifft, bezüglich Ziff. I.14 und I.20 hinsichtlich des Privatklägers 5 sowie betreffend Ziff. I.21 in Bezug auf die Privatklägerin 4 und den Privatkläger 5), ist der Entscheid der Vorinstanz gestützt auf die uneingeschränkte Berufung des Beschuldigten zu korrigieren und ist auf die entsprechenden Schadenersatzforderungen der genannten Privatkläger nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, der im Umfang der Schuldsprüche eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten vorsieht, für deren Bemessung die Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen werden, und ansonsten nicht auf diese eintritt.

2. In Bezug auf die Genugtuungsforderungen der Privatkläger erinnerte die Vorinstanz daran, dass die Zusprechung einer Genugtuung im Strafverfahren nur in Frage kommt für Persönlichkeitsverletzungen, die sich aus einem Anklagesachverhalt herleiten, bezüglich dessen der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die von den Privatklägern geltend gemachten mittelbaren psychischen Verletzungen ebenso

- 76 - wenig hierunter fallen wie die von den Privatklägern allgemein geschilderte "schlechte Behandlung" durch den Beschuldigten. Sie hielt fest, es könne im Adhäsionsprozess nicht darum gehen, den Privatklägern eine finanzielle "Abfindung" für ihr gesamtes, als leidvoll empfundenes Familienleben mit dem Beschuldigten zuzusprechen (Urk. 115 S. 225 E. 4.3).

a) Die Genugtuung soll einen Ausgleich für seelischen Schmerz bilden. Dabei stellt sich die Frage, ob Leid mit Geld aufgewogen werden kann. Indem das Gesetz diese Möglichkeit eröffnet und Genugtuungen in aller Regel in Geld zugesprochen werden, wird diese Frage implizit bejaht. Die Genugtuung soll nicht zu einer Bereicherung führen und sogenannte punitive damages, die vornehmlich pönalen Charakter haben, sind unserem Rechtsverständnis fremd. Die Genugtuung soll dem Opfer aber auch nicht lächerlich tief erscheinen, damit sie ihren Zweck erfüllt und sich zum Schmerz nicht noch der Spott gesellt (vgl. Landolt, ZK, Vorbemerkungen zu Art. 47 / 49 OR N 19, 25 ff. und 193). Gegen diesen letzten Grundsatz verstossen die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssummen von CHF 1'000 oder weniger. Dazu kam es, weil die Vorinstanz die Schwelle für die Zusprechung einer Genugtuung zu tief ansetzte und ausser Acht liess, dass für geringfügige Körperverletzungen, sogenannte Bagatellverletzungen, die ohne grösseren Aufwand heilen, keine Genugtuung geschuldet ist. Erheblich sind in erster Linie die dauernden Folgen einer Körperverletzung, mögen diese auch verhältnismässig geringfügig sein. Damit eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung einen Anspruch auf eine Genugtuung auslöst, müssen erschwerende Begleitumstände hinzukommen wie etwa traumatische Umstände oder eine Lebensgefährdung (Landolt, ZK, Art. 47 OR N 6 ff.; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. A., Bern 1998, S. 131 ff.).

b) Die Privatkläger anerkennen, dass adhäsionsweise nur Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden können, die sich aus einem Sachverhalt herleiten, der Gegenstand des Strafverfahrens war. Sie merken jedoch an, dass die Vorinstanz einen Genugtuungsanspruch für Angehörige zu Unrecht ausschloss (Urk. 136 S. 11 m.w.H.). Das ist zwar grundsätzlich richtig, ein solcher Anspruch setzt jedoch eine gleich schwere oder schwerere

- 77 - Betroffenheit wie im Falle der Tötung eines Angehörigen voraus (vgl. Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, Bern 1998, S. 164 m.H. auf BGE 112 II 226). Das ist hier nicht gegeben. In Bezug auf den Tötungsversuch zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist daran zu erinnern, dass es dabei keine Augenzeugen gab und die Privatklägerin 2 sich überdies bemühte, diesen Vorfall gegenüber den anderen Privatklägern zu verheimlichen, um sie zu schonen (HD 15/7 S. 15). Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nur im Fall der Privatklägerin 2 (bezogen auf Anklage Ziff. I.3) sowie der Privatklägerin 4 (bezogen auf Anklage Ziff. I.10) erfüllt. Aufgrund der vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren eingereichten Arztberichte (Urk. 68/1-7; Urk. 87/1-3; Urk. 133/2 und 3), die inhaltlich unwidersprochen blieben, ist die seelische Betroffenheit der Privatklägerinnen 2 und 4 ausgewiesen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die von der Verteidigung monierte Wiedergabe von Instruktionsgesprächen im Plädoyer der Vertreterin der Privatklägerin einzugehen, welche grundsätzlich den Charakter von Parteibehauptungen haben (vgl. Prot. II S. 13 f. Erg. 9).

c) Im Falle der Privatklägerin 2 erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 30'000 als Genugtuung für den Sachverhalt gemäss Anklage Ziffer I.3 entgegen der Auffassung ihrer Vertreterin (Urk. 136 S. 15) nach wie vor als angemessen, auch wenn das Verhalten des Beschuldigten neu als Tötungsversuch und nicht bloss als Gefährdung des Lebens gewürdigt wird, da dahinter der gleiche Sachverhalt steht, dessen Auswirkungen sich wegen dieser unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung nicht verändert haben. Die Privatklägerin 4 hat aus dem Ereignis gemäss Anklage Ziff. I.10 Anspruch auf eine Genugtuung von CHF 8'000. Diese Reduktion gegenüber der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung von CHF 10'000 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vorinstanz eine unmittelbare Lebensgefahr angenommen hatte, was nicht erstellt werden konnte. Aber subjektiv nahm die Privatklägerin 4 den Angriff des Beschuldigten, der sie ins Gesicht schlug und würgte, gleichwohl als lebensbedrohlich wahr, was nach den oben dargelegten Grundsätzen auch bei einer blossen einfachen Körperverletzung zur Entstehung eines Genugtuungsanspruchs führt.

- 78 - Im Mehrumfang und soweit sie sich auf andere Anklagepunkte beziehen sind die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 2 und 4 abzuweisen, während ansonsten im Adhäsionsverfahren nicht darauf einzutreten ist. Entsprechendes gilt mutatis mutandis für die Genugtuungsforderungen der übrigen Privatkläger. V. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung in zwei von drei Punkten, ebenso die Privatkläger in Bezug auf den Schuldpunkt, während sie in Bezug auf den Zivilpunkt mehrheitlich unterliegen. Der Beschuldigte unterliegt demgegenüber mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist deshalb insofern zu korrigieren, als dem Beschuldigten die Kosten zu vier Fünfteln zu auferlegen sind. Das gleiche erscheint für das Berufungsverfahren angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger sind im entsprechenden Umfang gemäss der gesetzlichen Regelung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger haben grundsätzlich im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Staatskasse (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), die jedoch mit Blick auf die höheren Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton fällt (Art. 138 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

16. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich folgender Verurteilung (Dispositivziffer 2, teilweise)

- 79 - − Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 WV (Anklageziffer III.), hinsichtlich folgender Freisprüche (Dispositivziffer 1, teilweise) − Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer I./12.), − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Anklageziffern I./4., I./6., I./8., I./12. sowie I./13.), − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I./16.), − Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer I./20.) sowie − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I./20.), ferner hinsichtlich der Festsetzung der Kosten (Dispositivziffer 18).

2. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

16. Juni 2011 betreffend teilweiser Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung und betreffend Einziehung der beschlagnahmten Waffe samt Munition, Verwendung von beschlagnahmtem Bargeld und Herausgabe von Gegenständen in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Ferner wird beschlossen:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers 6 gemäss Anklage Ziff. I.19 Satz 2 wird eingestellt.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Rechtsmittel:

- 80 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. I.3) − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB [wehrlos/Kind] (Anklage Ziff. I.2, I.3, I.10 sowie I.19 Satz 1) − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 3 StGB (Anklage Ziff. II.1, II.2 und II.4) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. I.21 al. 1) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklage Ziff. I.4) und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. I.18) − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG (Anklage Ziff. I.2) sowie

- 81 - − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. I.15, I.17 und I.22).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklage Ziff. I.2 und I.10) − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. I.14) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. I.20 und Ziff. I.21 al. 2 und 3) sowie − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB (Anklageziffer II.3).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1321 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 1'000.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den nachstehenden Privatklägern aus den Ereignissen gemäss den angeführten Anklageziffern grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatkläger hinsichtlich der Höhe ihres Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden: − Privatklägerin 1 I.22 − Privatklägerin 2 I.2, I.3, I.18, II. − Privatklägerin 3 I.21 al. 1, II. − Privatklägerin 4 I.10 − Privatkläger 5 I.4, I.15, I.17 − Privatkläger 6 I.19 Satz 1

- 82 - Im Übrigen wird auf die Schadenersatzforderungen der Privatkläger nicht eingetreten.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachstehenden Privatklägern die folgenden Genugtuungen zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins ab den nachgenannten Daten: − Privatklägerin 2 CHF 30'000 ab 1. September 2005 − Privatklägerin 4 CHF 8'000 ab 1. Juli 2008 Im Mehrbetrag werden diese Genugtuungsforderungen sowie diejenigen der weiteren Privatkläger abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu vier Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die entsprechenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 21'569.40 amtliche Verteidigung CHF unentgeltliche Verbeiständung (ausstehend)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die entsprechenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 83 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatkläger im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt … (durch die zuführenden Polizeibeamten) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatkläger im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger (hinsichtlich ihrer Anträge) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, … [Adresse].

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 84 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. September 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschrneiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Laufer