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SB110668

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2013-02-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Verfahrenshintergrund Zum besseren Verständnis ist vorab kurz der Hintergrund des Verfahrens darzu- stellen: Der heute 33-jährige A._____, … Staatsangehöriger [des Staats K._____], kam ca. mit 8 Jahren in die Schweiz, wo er die obligatorische Schulzeit absolvierte, eine Lehre im Reinigungsbereich abschloss und fortan auf dem Beruf arbeitete. Die Privatklägerin, B._____, Staatsangehörige von L._____ und heute 24-jährig, wuchs ebenfalls in der Schweiz auf, besuchte die Schulen und schloss eine Anlehre als Verkäuferin ab. Der Beschuldigte und die Privatklägerin führten ca. vier Jahre lang eine Beziehung, wovon sie während knapp zwei Jahren, ab Dezember 2007 bis im November 2009, in M._____ in einer gemeinsamen Woh- nung lebten. Die Familie von B._____ hätte sich gewünscht, dass die Privatklägerin jemanden aus L._____ nehme, einen "…". B._____ brach deshalb den Kontakt zu ihrer Familie (vorübergehend) ab. Im Herbst 2009 wohnte auch die Ex-Freundin des Beschuldigten, F._____, während einiger Wochen im Haus- halt des Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei eine Art Dreierbeziehung bestand. Während der Dauer des Zusammenlebens haute die Privatklägerin etwa zwei Dutzend Mal ab, kehrte aber jeweils zum Beschuldigten zurück. Am tt. No- vember 2009 verliess die Privatklägerin den Beschuldigten definitiv und erstattete am 2. Dezember 2009 Strafanzeige gegen ihn.

2. Anklagevorwurf In der Anklage (Urk. 24 S. 1-13) werden dem Beschuldigten unzählige gewalttäti- ge Übergriffe auf die Geschädigte B._____ (im folgenden als Privatklägerin be- zeichnet) vorgeworfen, die überwiegend in der gemeinsamen Wohnung in M._____ stattgefunden haben sollen. Zusammengefasst und ungefähr auf einen Nenner gebracht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe der Privatklägerin von ca. von Mai 2008 bis November 2009 anlässlich wiederholter verbaler und körperlicher Auseinandersetzungen Schläge mit der Hand oder mit einem Gurt am ganzen Körper zugefügt, ihr Ohr-

- 13 - feigen verpasst und Faustschläge bzw. Schläge mit einem Gurt ins Gesicht verab- reicht, sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen einen Baumstamm ge- schlagen, ihr Gesicht in die Toilettenschüssel gedrückt, ihr die Haare an der lin- ken Kopfhälfte sowie am Hinterkopf abgeschnitten, sie an den Schultern gepackt und geschüttelt, ihr für einige Sekunden ein Kissen auf das Gesicht gedrückt und sie mit seinen Händen am Hals gepackt. Dadurch habe sie unter anderem Hämatome und Schwellungen an diversen Körperstellen und im Gesicht sowie (Kopf)Schmerzen erlitten, ferner ungewollten Urinabgang, Nasenbluten, Schwin- del, Atemnot, multiple Gesichtsprellungen und ein Brillenhämatom. Weiter lastet die Anklage dem Beschuldigten an, der Privatklägerin einmal einen Kugelschrei- ber, Schriftteil voran, in das linke Auge gepresst zu haben, was für ca. zwei bis drei Tage zu einer Rötung in ihrem Auge geführt habe. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, drei bis vier Mal mit der Faust gegen den Bauch der Privatklägerin geschlagen zu haben, was bei ihr Bauch- schmerzen bewirkt habe. Gleichzeitig habe er ihr erklärt, da solle nie ein Kind herauskommen, aus so einer Schlampe. Und sollte sie jemals schwanger werden, werde er sie und das Kind umbringen. Auch habe er ihr im Kinderzimmer der Wohnung seiner Tante gedroht, ihre ganze Familie einzeln umzubringen, wenn sie ihn verlasse. Überdies habe der Beschuldigte der Privatklägerin im Schlafzimmer der Wohnung seiner Eltern befohlen, sich nackt auszuziehen und sich zu seinem schlafenden Vater im Wohnzimmer zu begeben. Zu diesem Zweck habe er die nackte Privat- klägerin kurz auf den Korridor direkt gegenüber dem Wohnzimmer geschoben. Einmal habe der Beschuldigte einen Kleiderroller, Griffteil voran, anal in die auf dem Bett liegende Privatklägerin einzuführen versucht, was zu analen Blutungen und Schmerzen geführt habe. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Anschluss an das Verabrei- chen vielfältiger Schläge gegen den Willen der Privatklägerin einmal den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen zu haben.

- 14 - Zu den verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen sei es gekommen, weil der Beschuldigte jeweils intime Details aus der Vergangenheit der Privatklägerin habe wissen wollen, insbesondere, wie viele Freunde und wen sie vor ihm gehabt habe und wie sie mit diesen intim verkehrt sei. Er habe ihr nicht geglaubt, dass sie vor ihm keine intimen Freundschaften gepflegt habe und behauptet, sie lüge. Als Strafe für diese angeblichen Lügen habe er sie in der genannten Art und Weise geschlagen und in der Folge auch die weiteren ihm vorgehaltenen Handlungen getätigt. Aus der Anklage geht zudem hervor, dass der Beschuldigte seine Hand- lungen teilweise mit der Forderung an die Privatklägerin unterstrichen haben soll, nun endlich die Wahrheit über ihre Vergangenheit offen zu legen und mit Lügen aufzuhören. Sie sei für dieses Geschehen verantwortlich, tue es sich selber an. Gemäss Anklage hat der Beschuldigte all diese Handlungen ungeachtet des jeweiligen Bittens und Flehens, damit aufzuhören, sowie teilweise Weinens und Schreiens der Privatklägerin vor Schmerzen und damit gegen ihren erkennbaren Willen vorgenommen.

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1 In der ersten Einvernahme vom 3. Dezember 2009 gegenüber der Kantons- polizei Zürich (Urk. 3/1) bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vor- würfe grösstenteils. Er machte aber Teilgeständnisse indem er erklärte, die Pri- vatklägerin und er hätten oft gestritten, dies aus reiner Eifersucht (Urk. 3/1 S. 1 f. und 12). Er habe ihr Ohrfeigen gegeben, ca. einmal pro Monat ein bis zwei (Urk. 3/1 S. 3 f. und 8; ähnlich Urk. 3/1 S. 17), er habe sie ein paar Mal mit den Händen auf den Hintern geschlagen, auch mit dem Handy, er habe genommen, was gerade herumgelegen sei, auch mal Gegenstände, einen Schuh, nach ihr geworfen (Urk. 3/1 S. 5 und S. 9). Er habe ihr dann noch die Hose ausgezogen und sie wieder geschlagen (Urk. 3/1 S. 5). Er habe schon ein paar Mal einen Gurt in der Hand gehabt, aber er möge sich nicht erinnern, dass er sie jedes Mal mit dem Gurt geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 9). Sie übertreibe. Es könnte sein, dass er sie am Gesicht bzw. Hals gepackt und gedroht habe, sie zu würgen (Urk. 3/1 S. 9 f., 11). Er habe sie mit dem Kissen geschlagen, aber nicht mit dem Kissen auf ihr Gesicht gedrückt (Urk. 3/1 S. 11). Es könne gut möglich sein, dass er sie

- 15 - einmal gewürgt habe (Urk. 3/1 S. 11). Blaue Flecken hätten schon beide gehabt, vielleicht habe sie mehr gehabt als er. Sie hätten sich so verhalten, als wären sie vom Teufel besessen gewesen. Jemand von ihnen habe geblutet (Nasenbluten), er glaube sie (Urk. 3/1 S. 12 f.). Seit ein paar Monaten habe er sich voll unter Kontrolle, in letzter Zeit habe es keine Gewalt gegeben (Urk. 3/1 S. 14). Er bejah- te ausdrücklich, ihr im Falle ihres Weggehens gedroht zu haben, er würde sie überall finden und ihre ganze Familie umbringen, auch sie. Darum habe sie Angst bekommen und sei abgehauen. Auch ihrer kleinen Schwester habe er es gesagt (Urk. 3/1 S. 15 f.). Das mit dem Umbringen habe er nicht so gemeint. Wenn er es gewollt hätte, hätte er es schon lange gemacht. Er könne sich vorstellen, dass sie deswegen Angst vor ihm habe. Er hätte diese Drohung nicht machen sollen (Urk. 3/1 S. 16 f.). Vergewaltigt habe er sie nie, aber ihr einmal den Finger mit Gewalt hineingesteckt. Im Nachhinein sei sie einverstanden gewesen (Urk. 3/1 S. 15). Der Beschuldigte räumte ein, im Umgang mit der Privatklägerin Fehler gemacht, konkret sie bedroht ("Scheissdrohungen") und die Eifersucht nicht unter Kontrolle gehabt zu haben (Urk. 3/1 S. 17 ff.). Wiederholt verlangte er noch eine letzte Chance und erklärte abschliessend, Eifersucht (und Gewalt) interessierten ihn nicht mehr (Urk. 3/1 S. 20). 3.2 Schon anlässlich dieser ersten Befragung (Urk. 3/1) und besonders in der Hafteinvernahme vom folgenden Tag (Urk. 3/2) schwächte der Beschuldigte seine partiellen Eingeständnisse deutlich ab. Zum Beispiel behauptete er auf Vorhalt, dass ca. alle 14 Tage Gewaltübergriffe stattgefunden hätten, praktisch in einem Atemzug, es sei nicht so, es sei nicht regelmässig gewesen. Es sei öfters vorge- kommen. Es sei ein bis zwei Mal pro Monat gewesen. ... Einmal vielleicht in drei Monaten (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 82). Auf seine Widersprüchlichkeit ange- sprochen meinte er, man müsse ihn nochmals fragen, er wolle einfach sagen, dass es nicht regelmässig vorgekommen sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 83). Er habe sie schon mit dem Gurt geschlagen, aber nicht so stark (Urk. 3/2 S. 4). So- dann machte der Beschuldigte wiederholt sinngemäss geltend, die Privatklägerin habe ihm dasselbe angetan oder gab vermehrt an, etwas nicht mehr zu wissen. Ab der dritten Einvernahme vom 28. Januar 2010 gegenüber der Staatsanwalt- schaft bestritt der Beschuldigte die eingeklagten Vorwürfe vollumfänglich (Urk. 3/3

- 16 - ff.). Alles sei aus Neid und Eifersucht erzählt. Das Ganze sei ein Missverständnis und ein Racheakt wegen seiner Ex-Freundin (z.B. Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/5 S. 9). Er habe der Privatklägerin nur ganz feine Ohrfeigen gegeben, um sie zu beschützen, damit sie aufhöre, sich selber zu verletzen (Urk. 3/4 S. 7 f. und 13 f.). Geschlagen habe er sie nicht, lediglich bei Liebesspielen von ihr gewünscht auf ihren Hintern. Sie habe sogar gewollt, dass er fester schlage (Urk. 3/4 S. 15). Es sei möglich, dass sie mal gestritten hätten, aber ohne Gewalt. Misshandelt habe er sie nie (Urk. 3/5 S. 2 uns 8). Er sei viel zu ehrlich; um jemanden in Schutz zu nehmen, würde er sogar falsch aussagen bei der Polizei (Urk 3/10 S. 5; ähnlich Urk. 40 S. 5 f.: Seine Aussagen – gemeint die Eingeständnisse – in der polizeilichen Be- fragung seien erfunden um sie zu beschützen, aus seinem Beschützerinstinkt. In Wahrheit sei dies alles nicht passiert. Sie habe nie gelitten, Gewalt habe es keine gegeben und sie seien glücklich gewesen.) Darum habe er improvisiert bei der Polizei (Urk. 3/10 S. 5). Am Ende der Befragung vom 8. November 2010 drückte er sein Unverständnis darüber aus, dass die Privatklägerin nicht einfach ihr Leben leben könne und ihn einfach in Ruhe lassen (mit den Vorwürfen). Sie habe ihm genug geschadet, sei es draussen oder im Gefängnis (Urk. 3/10 S. 6). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Januar 2011 bezeichnete der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe als vollumfänglich falsch und alles erfunden (Urk. 3/13 S. 11). Dabei blieb er auch vor Vorinstanz, wo er ausdrücklich eine Ohrfeige zugab. Er habe die Privatklägerin mit den falschen Aussagen bei der Polizei vor ihrer eige- nen Familie schützen wollen, habe diese doch mit dem Tod der Privatklägerin gedroht. Er habe die Befürchtung, dass die Privatklägerin dies alles im voraus geplant habe. Sie hätte einen andern Mann heiraten sollen, sei aber schon ent- jungfert worden. Bei dieser Familie im L._____ müsste sie noch Jungfrau sein. Sie habe ihn ausgesucht, weil es ihm nicht wichtig gewesen sei, ob sie noch Jungfrau sei oder nicht. Sie habe den Fehler gemacht, sich einen … [Angehörigen des Staates K._____] auszusuchen (Urk. 40 S. 4 ff.). Die Privatklägerin tue ihm leid, dass sie hier lügen müsse und wieder weine (Prot. I S. 13). An der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, der anklagte Sachver- halt sei falsch bis erfunden. Er bestritt auch, der Privatklägerin eine Ohrfeige ge- geben zu haben. Er selbst habe Sachen zugegeben, die die Privatklägerin ausge-

- 17 - sagt hatte, um sie vor ihrer Familie zu beschützen, die Drohungen gegen sie aus- gesprochen habe. In Wahrheit habe er der Privatklägerin das alles nicht angetan. Er führte aus, er habe die Privatklägerin beschützen wollen, da falsche Aussagen strafbar seien (Urk. 124 S. 14 ff.). 3.3 Die Verteidigung legte in der Berufungsverhandlung eine Alternativversion der Geschehnisse dar (Urk. 128 S. 25 ff.). Sie beschrieb eine Beziehungs- geschichte zwischen dem Beschuldigten und vier Frauen, die alle den gleichen Mann begehrt und als Mann fürs Leben gewünscht und sich insofern in einem Wettbewerb befunden hätten. Es könne festgehalten werden, dass all diese Frau- en nicht immer wieder zu ihm zurückgekehrt wären, wenn er gewalttätig gewesen wäre. Nie habe sich eine der Frauen über Schläge, Drohungen oder irgendeine Form von Gewalt beklagt. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe sich zunehmend eine Kontrollsucht eingestellt und zwar auf beiden Seiten. Aus Eifersucht und Misstrauen sei es immer wieder zu Streit gekommen. Schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin jedoch einen Heiratsantrag gemacht, welchen diese freudig angenommen habe. Dann sei es allerdings zu ei- nem Vorfall gekommen, bei welchem der Beschuldigte am PC das Bild von F._____ betrachtet habe, als die Privatklägerin dazu gestossen sei. Die Privatklä- gerin sei völlig ausgerastet und habe wutentbrannt das Zimmer verlassen. Kurz darauf sei die Privatklägerin erneut abgehauen. 3.4 Es ist deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Anklagepunkte, in wel- chen der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, nach wie vor bestritten sind. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der An- spruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das be- deutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). Auf die

- 18 - Argumente der Verteidigung ist daher nur soweit einzugehen, als es für die Urteilsfindung notwendig ist.

4. Beweismittel und Beweisanträge 4.1.1 Als Beweismittel liegen vor:

- die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2009 (Urk. 3/1), der staatsanwaltlichen Einvernahmen vom

4. Dezember 2009 bis 11. Januar 2011 (Urk. 3/2-13) sowie anlässlich der Haupt- verhandlung vom 23. Juni 2011 (Urk. 40, Prot. I S. 4 ff.), der Wiederaufnahme der Parteiverhandlung vor Vorinstanz vom 21. Juli 2011 (Prot. I S. 13 f.) und der Beru- fungsverhandlung (Urk. 124);

- die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 2. und 3. Dezember 2009 (Urk. 2/1-2) und der staatsanwaltschaftlichen Zeu- geneinvernahmen zwischen dem 19. Januar 2010 und dem 8. November 2010 (Urk. 2/3-6) sowie der Einvernahme als Auskunftsperson anlässlich der Wieder- aufnahme der Parteiverhandlung vor Vorinstanz vom 21. Juli 2011 (Urk. 56);

- das Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. Dezem- ber 2010 (Urk. 7/16), die Akten bezüglich der Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 6/1-6), der Spurenbericht des Kantonalen Labors Zürich (Urk. 8/2), die Arbeitspläne O._____ [Firma] (Urk. 11/1-2), die ärztlichen Zeugnisse für die Pri- vatklägerin (Urk. 39) und für die Zeugin F._____ (Urk. 5/3 und 32)

- die Zeugenaussagen von F._____ (Urk. 41), P._____ (Urk. 4/10 und 4/12), Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15), R._____ (Urk. 4/1-3), S._____ (Urk. 4/24), T._____ (Urk. 4/19), U._____ (Urk. 4/20), V._____ (Urk. 4/21), I._____ (Urk. 4/22), W._____ (Urk. 4/23), AA._____ (Urk. 4/25), AB._____ (Urk. 4/26), AC._____ (Urk. 4/6-7) und AD._____ (Urk. 4/8-9). 4.1.2 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Dezember 2009 sei aus dem Recht zu weisen. Der Verteidiger macht einen Verstoss gegen den Grundsatz des

- 19 - fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie das Vorliegen einer verbotenen Beweiserhebungsmethode (Art. 139 StPO) geltend (Art. 128 S. 4, 7-9, 85). Der Beschuldigte sei völlig durcheinander und nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung seiner Aussagen zu erfassen noch die ihm vorgelesenen Rechte zu schweigen oder einen Verteidiger beizuziehen auf ihre Bedeutung hin zu über- denken. Es werde bestritten, dass er in der Lage gewesen sei zu beurteilen, ob wirklich das von ihm Gesagte vom polizeilichen Sachbearbeiter aufgeschrieben worden sei. Der Beschuldigte habe das heulende Elend gehabt und in einem sol- chen Zustand vernehme man keinen Beschuldigten. In besonderer Weise unfair und unzulässig sei gewesen, dass der Polizeibeamte zu Beginn der Einvernahme nur häusliche Gewalt erwähnt habe und nicht auch die dem Beschuldigten in ers- ter Linie gemachten Vorwürfe einer Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, auf welche er erst am Schluss der Einvernahme zu sprechen gekommen sei. Hätte der Beschuldigte um diese krassen Vorwürfe gewusst, hätte er ein anderes Aus- sageverhalten an den Tag gelegt und insbesondere schon zur ersten Befragung den Zuzug eines amtlichen Verteidigers verlangt (Urk. 128 S. 7 f.). Zudem führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus (Urk. 124 S. 14 ff.), er sei verwirrt gewesen, habe erbrechen müssen und habe Liebeskum- mer gehabt. Er hätte alles zugegeben, was der Polizist behauptet hätte. Diese Be- fragungen seien neu für ihn gewesen. Er sei damals in einem schlechten Zustand gewesen und er erinnere sich nicht an viel von der Einvernahme. Es sei so aufge- schrieben worden, wie er es gesagt habe, er sei aber oft unterbrochen worden und habe den Faden verloren. Sein Anwalt habe die Einvernahme jedoch durch- gelesen. Er selbst habe die Einvernahme nicht durchgelesen, sondern nur seine Initialen darunter gesetzt. Der Beschuldigte führte weiter aus (Urk. 124 S. 25), er sei in einem schrecklichen Zustand gewesen, da er sich um B._____ gesorgt ha- be, als diese abgehauen sei. Er habe sich Sorgen gemacht, dass sie sich umbrin- gen würde. Er sei schon vor der Verhaftung in einem schlechten Zustand gewe- sen, die Verhaftung habe den Zustand aber noch verschlechtert. 4.1.3 Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid fest (BGE 130 I 126, E. 2.3- 2.5), dass die Pflicht zur Belehrung des Angeschuldigten betreffend seine Rechte

- 20 - im polizeilichen Ermittlungsverfahren (insb. das Aussageverweigerungsrecht) we- der aus dem kantonalen Recht, noch aus dem Konventionsrecht gemäss EMRK und IPBPR abgeleitet werden kann, sondern sich allein aus der Bundesverfas- sung ergibt. Diese knüpft entscheidend an das Kriterium des Freiheitsentzuges an (Art. 31 Abs. 2 BV), wobei das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid erwägt, die besondere Drucksituation des Freiheitsentzuges berge eine erhöhte Gefahr in sich, dass der Betroffene seine Rechte nicht oder nur unzureichend wahrzuneh- men vermag. Mithin bildet eine besondere Drucksituation den vorliegend interes- sierenden Anknüpfungspunkt. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln stellt in erster Linie eine Frage der Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts dar. Aus dem Grundsatz des "fair trial" ergibt sich diesbezüglich nur – aber immerhin –, dass in Strafverfahren keine Beweismittel unter Missbrauch staatlicher Zwangs- massnahmen, beispielsweise unzulässiger Drohungen, erlangt werden dürfen (IntKomm EMRK, Miehsler/Vogler, Rz 368 zu Art. 6 EMRK; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2 . A., Zürich 1999, S. 311 f, N. 486 f.). Die Verwertung von Aussagen, die der Angeschuldigte im Ermittlungs- verfahren vor der Polizei gemacht hat, verstösst auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschuldsvermutung, soweit die belastenden Aussagen nicht durch Misshandlungen erpresst worden sind (IntKomm EMRK, Vogler, Rz. 392 f. zu Art. 6 EMRK). 4.1.4 Eine besondere Drucksituation ist im vorliegenden Fall zwar zu bejahen, aber kein Missbrauch staatlicher Zwangsmassnahmen und keine unzulässigen Drohungen. Dies wurde weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Der Beschuldigte wurde sowohl auf das Aussageverweigerungsrecht als auch auf sein Recht auf Beizug eines Verteidigers aufmerksam gemacht. 4.1.5 Wohl war der Beschuldigte emotional aufgewühlt und heulte wiederholt. Dies insbesondere, wenn er sich zu vergegenwärtigen schien, dass sich die Pri- vatklägerin von ihm losgesagt, er sie mithin definitiv verloren hatte. Entsprechend schimmerte jeweils Selbstmitleid und -bedauern durch, welches den Tränenfluss offensichtlich förderte (u.a. Urk. 3/1 S. 1, 15, 18 f.). Dass das Ende einer Bezie- hung sehr schmerzhaft sein kann, bedarf keiner weiteren Worte. Beim Beschul-

- 21 - digten, der gemäss eigener Beschreibung ein gefühlvoller, netter und ehrlicher Mensch ist (u.a. Urk. 124 S. 4 und 8), wirkte sich dies entsprechend heftig aus. Aussageverhalten und Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung entbehr- ten umgekehrt nicht einer gewissen Theatralik und Übertreibung (vgl. Urk. 3/1 S. 15 f.: "Ich habe seit drei Wochen nicht gegessen und geschlafen. Ich liebe sie. Es wird nie mehr vorkommen. … Ich mache alles was sie will. Ich möchte sie wie- der zurück. Ich schaue für sie. Ich schlage sie nie mehr. Ich gebe das schriftlich ab." Ferner, Urk. 3/1 S. 3: "Ich möchte nicht mehr leben, wenn sie nicht bei mir ist. Mein Leben hat keinen Sinn mehr, wenn ich alleine bin. Wenn Schluss ist, brauche ich einen Psychiater. Ich brauche Hilfe. …" ). Trotz Gefühlsaufwallungen hatte der Beschuldigte aber auch sehr viel berichtet, dies weitgehend in freier Rede und auf offene Fragen. Unzählige Male schilderte er seine Sicht der Dinge. Dies beinhaltete nebst einigen Zugaben namentlich, was die Privatklägerin ihm alles an Gewalt angetan habe (u.a. Urk. 3/1 S. 4 und 8). Dazwischen überlegte er (z.B. Urk. 3/1 S. 9, 12 und 15), war also durchaus in der Lage, abzuwägen, was und wie er etwas sagen soll. Von den punktuellen emotio- nalen Überwältigungen abgesehen hatte der Beschuldigte sich und sein Aussa- geverhalten durchaus unter Kontrolle. Das steht seiner Darstellung im Berufungs- verfahren entgegen. Der Beschuldigte wurde im weiteren Prozessverlauf noch 13 Mal in Anwesenheit seines (früheren) Verteidigers einvernommen, die letzten zwei Mal vor Bezirks- und Obergericht, und er konnte sich jeweils einlässlich zu den ihm gemachten Vorwürfen äussern und auch explizit Erläuterungen zu seinen polizeilichen Aussagen vom 3. Dezember 2009 abgeben (vgl. namentlich in Urk. 3/4). Dabei erklärte er auf konkrete Vorhalte wiederholt, es könne gut möglich sein, dass er das gesagt habe bzw. er bejahte, die betreffende Aussage gemacht zu haben (Urk. 3/4 S. 7 ff.). So führte er anlässlich der Befragung vom

16. Februar 2010 aus: "Ich hätte bei der Polizei keine Aussagen [machen] müssen oder bei der Staatsanwaltschaft. Ich hätte schon dort einen Anwalt haben können. Und sagen können, dass ich nichts sage ohne meinen Anwalt. Das habe ich aber nicht getan." (Urk. 3/4 S. 17).

- 22 - Daraus ist zu schliessen, dass er trotz Drucksituation aufgrund des Freiheitsent- zugs bei der polizeilichen Einvernahme seine Rechte verstanden und dennoch Aussagen gemacht hatte, dies bewusst und gewollt. Weder im Rahmen der über ein Jahr dauernden Untersuchung noch vor Vorinstanz brachte der rechtskundig vertretene Beschuldigte je vor oder liess vorbringen, es habe ihm bei der polizeili- chen Befragung vom 3. Dezember 2009 an Einvernahmefähigkeit gemangelt. Dies relativiert auch seine Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung, nicht sagen zu können, ob der Polizist auch das aufschrieb, was er ausgesagt habe und dass er die Einvernahme nur unterschrieben, nicht aber durchgelesen habe. Nachdem die Einvernahme um 10.30 Uhr begonnen hatte und vom Be- schuldigten um 13.04 Uhr als "Selbst gelesen und bestätigt" unterzeichnet worden war (Urk. 3/1 S. 1 und 20), stand ihm zweifellos genügend Zeit für die Durchsicht zur Verfügung. Zudem enthält das Einvernahmeprotokoll insgesamt ein Dutzend Handkorrekturen bzw. -ergänzungen des Beschuldigten; folglich hatte er sich auch inhaltlich mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und diese – wo für ihn erforderlich – angepasst. 4.1.6 Aufgrund all dieser Umstände ist nicht zweifelhaft, dass sich der Beschul- digte von sich aus und bewusst zur Aussage entschieden hatte und sich auch im Klaren war, was er zu Protokoll gab, ebenso dass er das Einvernahmeprotokoll anschliessend auch tatsächlich und wirkungsvoll zur Kenntnis genommen hatte. 4.1.7 Richtig ist, dass die spezifische Frage nach sexueller Gewalt in der Beziehung und mithin der schwerste Vorwurf erst etwa im letzten Drittel der Einvernahme angesprochen wurde (Urk. 3/1 S. 15). Einerseits ist dazu festzuhalten, dass dem Beschuldigten von allem Anfang an deklariert wurde, er sei wegen dringenden Verdachts von Häuslicher Gewalt fest- genommen worden sei (Urk. 3/1 S. 1). Nach landläufiger Vorstellung geht es bei Häuslicher Gewalt um Misshandlungen physischer, psychischer und sexueller Art gegenüber im gleichen Haushalt lebender Personen. Solch gewaltsames Verhal- ten umfasst verschiedene mögliche Straftatbestände gegen Leib und Leben, die Freiheit und die sexuelle Integrität. Ein eigenständiger Straftatbestand existiert nicht, ebenso wenig eine allgemeine Definition in der Gerichtspraxis. Der

- 23 - Beschuldigte interpretierte den Ausdruck sogleich als physische Gewalt (Urk. 3/1 S. 1 ff.). Die Befragung entwickelte sich darauf hauptsächlich aufgrund seiner Schilderungen, indem der Beschuldigte aufgefordert wurde, weiter zu berichten oder es ergaben sich Anschlussfragen basierend auf seiner Darstellung. Dabei nahmen Gewalt allgemein sowie körperliche Gewalt breiten Raum ein (Urk. 3/1 S. 4 ff.), wie sich schliesslich auch der Anklageschrift entnehmen lässt. Nachdem vielfältigste körperliche Gewalt und auch Drohungen zur Sprache gekommen wa- ren, erkundigte sich der einvernehmende Polizist allgemein nach sexueller Ge- walt, was der Beschuldigte – nach Überlegung und mit einer Ausnahme (gewalt- sames Fingerhineinstecken mit nachträglichem Einverständnis der Privatklägerin im Rahmen von Sexspielen) – jedoch apodiktisch verneinte (Urk. 3/1 S. 15). Mehr wurde in der polizeilichen Einvernahme nicht thematisiert. Solch stufenweises Vorgehen ist zum einen keineswegs ungewöhnlich und auch vertretbar. Zudem wurde das Thema sexuelle Gewalt nach Verneinung durch den Beschuldigten nicht weiter verfolgt, der Beschuldigte mit andern Worten auch nicht zu diesbezüglichen Aussagen angehalten oder gar unter Druck gesetzt. 4.1.8 Insgesamt ist vorliegend von einem fairen Verfahren auszugehen. Die poli- zeiliche Einvernahme ist verwertbar. Aber selbst wenn die erste Einvernahme vom 3. Dezember 2009 unverwertbar wäre oder der Beschuldigte im Verfahren ganz oder teilweise von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wären die eingeklagten Sachverhalte aufgrund des übrigen Beweisergebnisses als erstellt anzusehen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. Die teilweisen Zugaben des Beschuldigten bestätigen lediglich die Erkenntnisse aus den übrigen Beweismitteln. 4.2 Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. Be- züglich der Zeugenaussagen ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass es sich bei den angeklagten Sachverhalten weitestgehend um sog. Vier-Augen-Delikte han- delt und daher die meisten Aussagen von Drittpersonen lediglich für die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beteiligten herangezogen wer-

- 24 - den können, da die einvernommenen Personen zu den inkriminierten Zeitpunkten grundsätzlich nicht anwesend waren. 4.3 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung Mängel in der Untersuchungsführung geltend (Urk. 128 S. 15 ff.). So seien die Handydaten von F._____ und der Privatklägerin nicht ausgewertet worden. Er wäre nicht ver- wunderlich, wenn diese Handys zwischenzeitlich entsorgt worden wären. Die Nichtauswertung des Handys der Privatklägerin grenze an eine Beweisunter- schlagung. Die beiden persönlichen Handys des Beschuldigten seien aus seiner Wohnung entwendet worden, wie verschiedene andere Gegenstände auch. Die Privatklägerin müsse nicht nur ihre persönlichen Gegenstände abgeholt, sondern die Wohnung von sie selber diskreditierendem Beweismaterial gesäubert haben. Weiter würden die Droh- resp. Abschiedsbriefe von F._____ und der Privatkläge- rin an den Beschuldigten sowie eine Kamera mit beträchtlichem Fotobestand feh- len. Dazu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die SMS-Kommunikation auf den mutmasslich verschwundenen Handys den Beschuldigten entlasten könn- te. Sollten sich in der Kommunikation keine Anzeichen von Gewalt in der Bezie- hung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin finden, bedeutet dies noch nicht, dass auch keine Gewalt stattgefunden hat. Weiter ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die ambivalente Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht bestritten. Die Privatklägerin hat selbst eingeräumt, dass es gute Zeiten gegeben habe. Durch allfällige weitere Fotos oder SMS werden die durchwegs glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sodann nicht einfach um- gestossen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Auswertung der fraglichen Handys noch etwas am bisherigen Beweisergebnis ändern würde. 4.4 Dem Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und der übrigen Belastungszeugen (vgl. Urk. 82 S. 2; Urk. 125) ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu entsprechen.

- 25 - Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit primär zum Aufgabenbereich des Gerichts. Nach ständiger Recht- sprechung drängt sich eine Begutachtung der Aussagen durch eine sachverstän- dige Person nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf, beispielsweise bei schwer interpretierbaren Äusserungen eines Kleinkinds oder bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit einer Zeugin be- einträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war (Urteil des Bundesge- richts 6B_795/2009 vom 13.11.2009, E. 3; BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 129 I 49 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.12/2006 vom 29.3.2006; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 118 Ia 28 E. 1c). Solche Umstände wurden nicht geltend gemacht und sind

– wie sich zeigen wird (siehe nachstehende Erwägung II 7.11.) – auch nicht er- sichtlich. Die entsprechenden Beweise wurden zudem ordnungsgemäss, voll- ständig und umfassend erhoben und bieten eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Falles. Das gilt namentlich auch hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin. Es liegen keine widersprüchlichen Aussagen vor, die besonders schwierig zu würdigen wären. Für eine weitere Einvernahme vor der Berufungs- instanz besteht keine Notwendigkeit, zumal die Privatklägerin bereits vor Vorinstanz noch einmal befragt wurde (Art. 308 und 343 StPO). Gegen eine erneute Beweisabnahme sprechen schliesslich auch der Schutz der bereits mehr- fach befragten Privatklägerin (Art. 152 ff. StPO) sowie die Tatsache, dass das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt. Ersteres gilt ganz be- sonders bei Opfern von Übergriffen auf die körperliche, psychische und sexuelle Integrität, welche durch erneute Einvernahme in der Bearbeitung der traumati- schen Erinnerungen zurückgeworfen werden können.

5. Grundsätze der Beweiswürdigung und Aufbau des Urteils 5.1 Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2 Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der Glaubwürdigkeit des Beschul- digten und der Privatklägerin befasst sowie ihre Beziehung beleuchtet (Urk. 80 S.

- 26 - 10-33) und in der Folge die einzelnen Delikte beurteilt (Urk. 80 S. 33-95). Dieser Systematik folgend ist zunächst ebenfalls allgemein näher auf die Aussagen und das Aussageverhalten der beiden Direktbeteiligten sowie auf die aus deren Um- feld erhobenen Drittaussagen einzugehen. Dabei kann angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin und der weiteren Personen ausführlich und zum Teil wört- lich im angefochtenen Urteil wiedergegeben hat – sei es im Rahmen der Bezie- hung oder bei den einzelnen Delikten –, darauf verzichtet werden, die Aussagen erneut im Detail darzustellen (vgl. Urk. 85 S. 31 ff.); es kann auf den vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Glaubwürdigkeit sowie Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 6.1 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdig- keit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die Glaubhaf- tigkeit betrifft nur die spezifische Aussage und damit deren Wahrheitsgehalt. Bei der Beweiswürdigung ist in erster Linie der innere Gehalt der Aussagen massgeblich (Glaubhaftigkeit). 6.1.1 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist vorerst festzu- halten, dass ein Beschuldigter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 613 u. N 469 ff.). Sei- ne Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren ge- gen ihn richtet, andererseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersu- chung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Niklaus Schmid, N 472 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rah- men der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, was einleuchtet. Vielmehr hat er ein durchaus legitimes Interesse

- 27 - daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies wird bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sein. 6.1.2 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin anbetrifft, wurde im angefoch- tenen Urteil einerseits richtig erwogen, dass sie ihre Aussagen bei der Staatsan- waltschaft als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB und als Auskunftsperson vor Gericht unter der Androhung von Art. 303, 304 und 305 StGB tätigte. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihr allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit. Die Vorinstanz hielt umgekehrt korrekt fest, dass sie Schaden- ersatz- und Genugtuungsansprüche geltend macht. Die finanziellen Interessen scheinen nicht im Vordergrund zu stehen; zu beachten ist aber die persönliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche mit der Strafanzeige und der Inhaftierung des Beschuldigten ihr Ende gefunden hat. Darauf ist noch näher einzugehen. 6.1.3 Diverse Familienangehörige sowohl der Privatklägerin (B._____) als auch des Beschuldigten (A._____) sagten ebenfalls als Zeugen unter der Strafandro- hung von Art. 307 StGB aus. Ihre persönliche Verbindung mit dem jeweiligen Familienmitglied ist bei der Würdigung der konkreten Aussagen ebenfalls im Auge zu behalten. 6.1.4 Ferner wurde die Ex-Freundin des Beschuldigten, F._____, als Zeugin be- fragt. Angesichts der mehrjährigen gemeinsamen Vergangenheit mit dem Beschuldigten und der späteren Bekanntschaft auch zur Privatklägerin kann sie ebenfalls nicht als gänzlich unbeteiligt gelten. Eine gewisse Zurückhaltung rechtfertigt sich sodann bezüglich der Zeuginnen aus dem beruflichen Bereich der Privatklägerin, nämlich R._____, P._____, Q._____, S._____ sowie der zwei Auskunftspersonen AE._____ und AF._____. Allerdings ist bei keiner dieser Personen ein persönliches Interesse am Ausgang des Ver- fahrens ersichtlich.

- 28 - 6.1.5 Die ehemaligen Wohnungsnachbarinnen AC._____ und AD._____ sind als neutrale Zeuginnen anzusehen, hatten sie doch zu keinem der Direktbeteiligten näheren Kontakt. 6.1.6 Insoweit nachstehend die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu beleuchten ist, ist neben der Glaubwürdigkeit ebenso die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen aller genannten Personen tangiert. Bei den folgenden Erwägungen handelt es sich somit auch um Beweiswürdigung. 6.2 Die Vorinstanz hat zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin gestützt auf seine Aussagen und das psychiatrische Gutachten vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/16) etliche Erwägungen angestellt. Darauf kann vorab zustimmend verwiesen werden (Urk. 80 S. 10-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.1 Wie bereits vorne in Erwägung II. 3. dargelegt, hat der Beschuldigte das bei der Polizei abgelegte Teilgeständnisse gestützt auf verschiedene Argumenta- tionen in der Folge gänzlich widerrufen, was im Rahmen der Aussageanalyse näher zu würdigen sein wird. Hier festzuhalten ist, dass der Beschuldigte durch den Widerruf nicht übereinstimmende Aussagen machte, was sich negativ auf seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auswirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008, SK.2007.6, E. 4.2.4.1). 6.2.2 Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und namentlich die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen werden ferner beeinträchtigt durch gegenteilige Aussagen des Beschuldigten zum Thema Eifersucht. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2009 noch einräumte, die Privatklägerin habe ihn eifersüchtig gemacht (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 5), er hätte die Fragerei besser bleiben lassen sollen, da jedes Mal mehr herausgekommen sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 6), er habe die Eifersucht nicht unter Kontrolle gehabt (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 86) und alles sei nur aus Dummheit und Eifersucht passiert (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 2), führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. Februar 2010 aus, eigentlich gar nicht eifersüchtig zu sein

- 29 - (Urk. 3/5 S. 2). Er sei nur einmal eifersüchtig gewesen. Auf den Hinweis der Staatsanwältin, dass seine Aussagen bei der Polizei eher auf Eifersucht schlies- sen lassen würden, erklärte er gewusst zu haben, dass die Privatklägerin bei der Psychologin gesagt habe, dass er sie aus Eifersucht schlagen würde. Deshalb habe er zuerst bejaht, eifersüchtig zu sein. Dieser Erklärungsversuch für seine Kehrtwende erscheint seltsam und überzeugt gar nicht (vgl. auch die nach- stehende Erwägung II. 6.2.4 ). Weiter sagte er, Eifersucht in einer Beziehung sei da, doch er sei nicht krankhaft eifersüchtig (Urk. 3/5 S. 4). Bei dieser Aussage blieb er (Urk. 3/11 S. 4; Urk. 40 S. 8: Eifersucht wie ein Durchschnittsmensch; zur Eifersucht auch Erwägung II. 6.3.3). 6.2.3 Zutreffend verwies die Vorinstanz auch auf die vielfältige und widersprüchli- che Argumentation des Beschuldigten, mit welcher er darzulegen versuchte, weshalb die Privatklägerin zu Unrecht die massiven Vorwürfe gegen ihn erhoben habe. So sah er als Auslöser und Urheber des vorliegenden Strafverfahrens alle möglichen Personen, nur nicht sich selbst (zum Anzeigemotiv der Privatklägerin vgl. die nachfolgende Erwägung II. 6.3.2). 6.2.4 Weiter verstrickte sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen in diverse – doch eher wirr und konstruiert anmutende – Erklärungsversuche, namentlich betreffend das geschwollene Gesicht der Privatklägerin oder weshalb sie einmal ohnmächtig gewesen sei. So führte er auf die Frage, wieso die Privat- klägerin im Gesicht geschwollen gewesen sei, zunächst aus (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 64): "Ich nehme an von ihren eigenen Schlägen oder sie sagte, dass sie von Kollegen besoffen Probleme gehabt habe. Sie wurde immer geschwollener. Sie schlägt sich selber mit den Fäusten und reisst sich an den Haaren oder rennt selber gegen die Wand. Ich gebe ihr zwei Flättern. Dann hört sie auf." Nur drei Antworten später erläuterte er (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 67): "Ich schlug sie, aber nicht ins Gesicht. Ich weiss nicht, wieso sie geschwollen wurde. Vielleicht standen wir einander zu nahe und meine Spucke spritzte in ihr Gesicht. Vielleicht hat sie sich deshalb infiziert und ein geschwollenes Gesicht bekommen." Nochmals drei Antworten später schwor er ("bei Gott"), sie nie mit dem Gurt ins Gesicht geschlagen zu haben. Aus einer einzigen Situation mache sie ein Riesen-

- 30 - theater. Sie habe sich selber auch den Kopf an die Bettkante geschlagen (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 70). Gegenüber der Staatsanwältin am 16. Februar 2010 mutmasste er, die Schwellungen stammten von der sehr heissen Dusche, unter welcher er die damals weggetretene Privatklägerin vorgefunden und ihr ganz feine Ohrfeigen gegeben habe um sie zu wecken. Die Privatklägerin habe ihm ins Ohr geflüstert und ihn gebeten, die Erklärung mit der Spucke und der dadurch bewirkten Schwellung gegenüber der anwesenden Zeugin F._____ zu nennen (Urk. 3/4 S. 4). Mit dieser Behauptung widersprach der Beschuldigte je- doch klar der Aussage der Zeugin F._____, wonach der Beschuldigte selber (ebenso wie die Privatklägerin) ihr gegenüber deklariert habe, dass er die Schwel- lungen im Gesicht der Privatklägerin verursacht habe. Weiter erwähnte der Be- schuldigte, er sei kein Arzt und wisse nicht, ob Spucke Schwellungen im Gesicht erzeugen könne (Urk. 41 S. 3 und 7). Wenige Fragen später erklärte der Beschul- digte auf den Hinweis, dass er gegenüber der Polizei die Schwellungen allenfalls darauf zurückgeführt habe, dass sich die Privatklägerin jeweils selber schlage, es sei gut möglich, dass die Privatklägerin dies am besagten Tag getan habe (Urk. 3/4 S. 6). An den Haaren gerissen habe er sie schon, als sie einmal Nasenbluten gehabt habe, das solle gegen die Blutung helfen; er habe jedoch nur leicht gezogen (Urk. 3/3 S. 4). Die Privatklägerin sei immer abgehauen – schon bevor sie richtig zusammengekommen seien – weil sie den Kick habe, sie habe jedes Mal etwas Anderes gesagt; manchmal sei sie abgehauen wenn sie gar nicht sollte, manchmal, um ihm eins auszuwischen (Urk. 3/1 S. 3 f.). All diese Umschreibungen sind mit der Vorinstanz als widersprüchlich, gesucht und konstruiert, aber auch als wirr einzustufen. Teilweise wich der Beschuldigte auch schlicht den gestellten Fragen aus, indem er entweder Nichtwissen vorgab oder die Ausgangslage drehte und sich mit seiner Antwort in die Rolle der Retters versetzte: z.B. Abhalten der Privatklägerin vor (weiteren) Selbstverletzungen durch zwei Ohrfeigen bzw. Versetzen von zwei ganz feinen Ohrfeigen, um die Privatklägerin aus der (selbstverschuldeten) Ohnmacht zu holen oder (leichtes) Haarereissen als Mittel gegen Nasenbluten. Als nicht minder konfus, selbst entwi-

- 31 - ckelt und seiner Glaubwürdigkeit sowie der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen abträglich ist der Erklärungsversuch zur Ohnmacht der Privatklägerin wegen zu heissen Duschens (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 57; Urk. 3/2 S. 5). Dass eine Per- son so lange zu heiss duscht, bis sie ohnmächtig wird, ist nicht nachvollziehbar und wohl erfunden. 6.2.5 Inkohärent und realitätsfremd muten weiter die Erläuterungen des Beschul- digten auf die Frage an, weshalb bei seiner Verhaftung in der Innentasche seiner Jacke der Reisepass der Privatklägerin vorgefunden wurde: Er habe den Ausweis aus Sicherheit dabei gehabt. So könne er die Angelegenheiten beim Betreibungs- amt für sie machen. So wisse er wenigstens, wo der Ausweis sei (Urk. 3/1 Ant- wort auf Frage 80). Analog verhält es sich bezüglich seiner Angaben zu sämtli- chen Zimmerschlüsseln für die gemeinsame Wohnung: Er habe diese alle auf sich getragen, weil er gewollt habe, dass sie sich bei ihm melde, wenn sie nach Hause komme. Er habe auf sie gewartet, habe sich alleine in dieser Wohnung nicht wohl gefühlt, sei zu den Eltern gegangen. Er wolle mit ihr zusammenleben ... (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 84). 6.2.6 Als diffus erweisen sich zudem die Ausführungen des Beschuldigten, was seine geltend gemachte Schutzfunktion gegenüber der Privatklägerin anbelangt. Einerseits will er ihr Ohrfeigen gegeben haben um sie zu beruhigen, wenn sie sich selbst verletzte (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/4 S. 8; Urk. 3/10 S. 2). Anderseits will er die Privatklägerin vor ihrer eigenen Familie geschützt haben, weil diese der Privatklägerin gedroht habe (Urk. 40 S. 6). Gegenüber dem Gutachter (vgl. das Psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom

8. Dezember 2010; Urk. 7/16) schilderte der Beschuldigte, sein Verhalten habe immer nur dazu gedient, die Privatklägerin zu schützen (Urk. Urk. 7/16 S. 71,

1. Abschnitt). Wie dem auch sei, das Argument, Gewalt an einer Person auszu- üben mit der Begründung, die Person durch eben diese Gewaltzufügung schützen zu wollen, kann nicht nachvollzogen werden und ist als abstrus zu bezeichnen. 6.2.7 Zutreffend verwies die Vorinstanz sodann auf das erwähnte Psychiatrische Gutachten, gemäss welchem der Beschuldigte dazu neige, sich selbst in einem günstigen Licht darzustellen und er mitunter eine Überangepasstheit zeige. Weiter

- 32 - wird im Gutachten ausgeführt, der Beschuldigte habe eine Neigung gezeigt, dem Untersucher schmeicheln zu wollen. Dabei habe er leicht manipulativ gewirkt. Er habe die Untersuchung genutzt, um sehr weit ausholend seine Sichtweise der inkriminierten Tat(en) zu erläutern. Der Sinn des Gutachtens bestehe seines Erachtens darin, herauszufinden, dass er ein anständiger und guter Mensch sei (Urk. 7/16 S. 70, 2. Abschnitt). Im Gutachten wird weiter ausgeführt, der Beschul- digte neige dazu, Antworttendenzen im Sinne einer sozialen Erwünschtheit zu geben (Urk. 7/16 S. 82, 4. Abschnitt und S. 92). Aufgrund dieser von Fach- personen festgestellten und vom Beschuldigten auch nicht bestrittenen Neigung erscheinen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit seiner facettenreichen Explikationen ebenfalls als geschmälert. All diese Neigungen schimmerten auch immer wieder in seinen Einvernahmen durch, wo er laufend eigene positive Eigenschaften herausstrich und sich als Gutmensch hinstellte, etwa: "Ich bin offen und ehrlich." (Urk. 3/1 S. 6), "Ich musste sie zwingen ins Spital zu fahren. Ich liebe sie und wollte nur das Beste für sie." (Urk. 3/1 S. 13); dies im Gegensatz zur Privatklägerin, der er anlastete, von Anfang nicht ehrlich gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 18) und ihn plagen, sich an ihm rächen zu wollen (Urk. 3/1 S. 4, 6). 6.2.8 Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass der Beschuldigte

– dies wiederum im Einklang mit der gutachterlichen Charakterbeschreibung – während der Untersuchung und auch vor Gericht die Tendenz zeigte, ständig die Schuld bzw. die Ursache bei Dritten zu suchen und sich selber aus dem "Schussfeld" zu nehmen. So war es die Privatklägerin, die gemäss seinen Ausführungen wollte, dass F._____ bei ihnen übernachtete (Urk. 3/9 S. 8). Weiter führte der Beschuldigte wie erwähnt aus, dass sich die Privatklägerin jeweils selber verletzt habe (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 7). Dies soll im Übrigen auch die Zeugin F._____, seine Ex- Partnerin getan haben. Der Beschuldigte machte betreffend beider Frauen geltend, dass er sie nur festgehalten habe, um sie zu beruhigen (bezüglich F._____ in Urk. 3/3 S. 3; bezüglich der Privatklägerin u.a. in Urk. 40 S. 7). Weiter führte er ähnlich aus, die Privatklägerin sei selber Schuld gewesen, dass sie

- 33 - ohnmächtig geworden sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 57). Auch schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin sei einmal geschwollen gewesen, weil sie sich selber mit den Fäusten geschlagen habe (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 59) bzw. die Privatklägerin sei deshalb nicht mehr in ihre Hosen gekommen, weil sie zuge- nommen habe und nicht aufgrund geschwollener Beine (Urk. 3/4 S. 9). Die letzte Aussage des Beschuldigten widerspricht überdies den Ausführungen zahlreicher Zeugen, welche aussagten, die Privatklägerin habe während der Beziehung stark an Gewicht verloren (Zeugin P._____ in Urk. 4/12 S. 5; Zeugin U._____ in Urk. 4/20 S. 6; Zeugin S._____ in Urk. 4/24 S. 8). Weiter soll die Privatklägerin, nachdem er ihr mit Gewalt den Finger in die Vagina hineingesteckt habe, gesagt haben, dass sie selber schuld sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 75). Wiederholt machte er pauschal geltend, die Privatklägerin sei an allem Schuld, und vor Vo- rinstanz erklärte er, alle Probleme seien aufgrund der Familie der Privatklägerin entstanden (Urk. 40 S. 8). Dann wiederum in gegensätzlichem Tenor: Sie seien so glücklich gewesen, irgend jemand habe ihr das in den Kopf gesetzt (Urk. 3/1 S. 9). Im Gutachten steht sodann die Meinung des Beschuldigten zu lesen, er sei durch feindseliges Handeln zweier Frauen selbst geschädigt und ins Gefängnis gebracht worden (Urk. 7/16 S. 72, 2. Abschnitt). Auch diese Neigung, Ursache und Schuld andern zuzuschieben, wirkt sich negativ auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen aus. In dieses Kapitel gehört endlich auch die öfters durchschimmernde Tendenz des Beschuldigten, auf konkrete Vorhalte sich postwendend selber als Opfer von Attacken darzustellen bzw. seine Handlungen als Retorsion erscheinen zu lassen: sie sei auch gewalttätig gegen ihn gewesen, er habe auch Ohrfeigen von ihr kassiert, sie habe ihn auch mit dem Gurt geschlagen, sie habe ihn auch immer gekratzt, sie habe ihn die Treppe hinunter geschubst, sie sei auf ihn gesprungen und habe ihn gepackt (u.a. Urk. 3/1 S. 1, 4, 5, 8), sie habe zuerst seinen Hinterkopf an den Baum geschlagen und er habe dann dasselbe mit ihrem Kopf gemacht (Urk. 3/3 S. 4). 6.2.9 Solches (nur beispielhaft den Akten entnommenes) Aussageverhalten beeinträchtigt die Plausibilität der Aussagen des Beschuldigten und den Gehalt

- 34 - seiner Stellungnahmen insgesamt stark (vgl. auch Urk. 80 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.10 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bleibt noch das Folgende anzufügen: Anlässlich seines (zweiten) Schlusswortes vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus: "Sie stellt mich anders dar, als ich wirklich bin. Ich kann verstehen, dass alle gegen mich sind. Ich bin der Mann und komme aus … [Osteuropa]. Niemand glaubt mir. Ich habe genug gelit- ten, niemand fragt, wie ich wirklich bin. Das interessiert niemanden." (Prot. I S. 13 f.). Hierzu ist zu sagen, dass die Unschuldsvermutung gegenüber jeder Person gilt, unabhängig von Geschlecht und Herkunft und vorliegend speziell gegenüber dem Beschuldigten. Dagegen spricht auch in keiner Weise, wenn im Verfahren der Begriff "Geschädigte" für die Privatklägerin verwendet wird, der laut Verteidi- gung bereits auf eine Beweislastumkehr hindeute (Urk. 128 S. 10). Es ist Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen und nicht dieser hat seine Unschuld nachzuweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). 6.3 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und den materiellen Gehalt ihrer Aussagen zur Beziehung betrifft, lassen sich mit der Vorinstanz keine negativen Umstände finden. Die Privatklägerin erstattete ca. drei Wochen, nachdem sie ihn definitiv verlassen hatte, Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Sie hatte zuerst bei einer Kollegin gewohnt und befand sich seit dem tt. November 2009 im Frauenhaus in AG._____ . 6.3.1 Anzeigeerstattung und Aussageverhalten 6.3.1.1 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere erhob sie nicht einfach deshalb An- zeige, um den Beschuldigten los zu werden. Aktenkundig ist eher das Gegenteil. Die Anzeige deponierte sie erst im Nachgang zu ihrem Entschluss, sich definitiv von ihm zu trennen, und – wie die zeitliche Distanz zeigt – nicht leichthin, sondern offensichtlich erst nach längerer Überlegung. Schon zuvor hatte sie sich gemäss

- 35 - übereinstimmender Darstellung unzählige Male entfernt und war doch wieder zum Beschuldigten zurückgekehrt. Sie sei nicht abgehauen, weil sie Lust gehabt hätte, im Freien zu leben, sondern weil sie seinen Schlägen habe entkommen wollen, einfach, dass sie einen Tag mehr überlebe (Urk. 2/5 S. 14). Auf ihre jeweilige Rückkehr angesprochen erläuterte sie bei der Polizei, der Beschuldigte habe sie eingeschüchtert, sie habe ja nicht einmal ihrer Familie etwas sagen dürfen (Urk. 2/1 S. 5). Sie habe nur kurze Kontakte, 10-15 Minuten, zu ihrer Familie haben dürfen, weil er Angst gehabt habe, dass sie etwas ausplaudere (Urk. 2/5 S. 16). Sie habe einfach nicht daran geglaubt, dass ihr jemand helfen könne. Und ihre Familie habe sie eh recht selten gesehen (Urk. 2/2 S. 14). Zu ihrem langen Ausharren an der Seite des Beschuldigten führte sie zudem aus: "Ich hoffte immer, es werde wieder besser, denn ich wusste nicht wohin. Und er wusste das ja auch. Er sagte mir auch immer, ob ich wirklich glauben würde, dass mich noch einer wolle, so eine Schlampe wie ich sei. Und teilweise glaubte ich ihm das auch. Ich wusste ja, dass ich nicht zu meiner Familie zurückkonnte, denn ich hatte mich damals gegen sie gestellt und mich für A._____ entschieden. Meine Familie akzeptierte nicht, dass ich mir selber einen Mann ausgesucht habe und dann auch noch mit ihm zusammen gezogen bin und ich wusste wirklich nicht wohin. Ich bin einige Male weggerannt, habe mich ein paar Stunden z.B. im Bahnhof … versteckt und er hat mich dann wieder via SMS und so manipuliert, dass ich wieder zurückkomme und alles werde wieder gut und so weiter." (Urk. 2/2 S. 9). Daraus ergibt sich, dass die Privatklägerin gestützt auf seine Versprechen, er ha- be sich abgeregt, er mache dies nie mehr, dem Beschuldigten glaubte und immer wieder hoffte, dass es das letzte Mal gewesen sei, dass er ihr so etwas angetan habe und dass es wieder so würde wie damals, als sie ihn kennen lernte. Klar ist ferner, dass die Privatklägerin keinen andern Ort hatte, wo sie hingehen konnte (Urk. 2/5 S. 14 f.; Urk. 2/6 S. 10; Urk. 56 S. 6 f.). Sie befand sich in einer Zwick- mühle. Auch hatte die Privatklägerin – gemäss ihrer Schilderung auf Wunsch des Beschuldigten – ihre damalige Stelle gekündigt, um mit dem Beschuldigten zu- sammen etwas aufzubauen (Urk. 2/5 S. 12 f.). Damit hatte sie auch ihre berufliche Zukunft in die Hände des Beschuldigten gelegt. Ihr Leben war engstens mit jenem

- 36 - des Beschuldigten verknüpft. Dass sie sich dennoch am tt. November 2009 end- gültig vom Beschuldigten absetzte, spricht für einen sehr gravierenden Anlass. Die Ausweglosigkeit, in welcher sich die noch junge und familiär praktisch auf sich allein gestellte Privatklägerin befunden haben muss, bewirkte, dass sie sich lange schützend vor den Beschuldigten stellte. So erfand sie am 24. Mai 2009 im Kan- tonsspital AG._____ betreffend ihrer Verletzungen eine Geschichte (Schlägerei mit andern Frauen im Ausgang), weil sie den Beschuldigten damals noch schüt- zen wollte (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 4; Urk. 2/3 S. 9). Der Beschuldigte führte da- zu aus, sie habe die Geschichte erfunden, weil sie Angst gehabt habe, er könnte verhaftet werden. Ihm sei es in jenem Moment gleich gewesen, ob sie die Wahrheit erzähle oder nicht. Wichtig sei ihm gewesen, mit ihr ins Krankenhaus zu fahren (Urk. 3/2 S. 5). Auch bezüglich der eingeklagten Vergewaltigung erklärte die Privatklägerin ihren Verzicht, die Polizei zu avisieren, u.a. damit, sie habe ihn nicht in Schwierigkeiten bringen wollen; er habe eh schon genug Probleme gehabt (Urk. 2/5 S. 11). Das häufige Abhauen mit anschliessender Rückkehr wurde auch vom Beschuldig- ten wiederholt beschrieben, wobei er die Ursache (mit unterschiedlichen Begrün- dungen) der Privatklägerin zuschob und sich als gutmütigen Partner hinstellte, der sich sehr um sie geängstigt und sie auf ihr Flehen wieder aufgenommen habe, wobei sie sich jeweils für ihr Verhalten entschuldigt habe. 6.3.1.2 Die Privatklägerin betonte ferner stets, es habe immer wieder gute Zeiten gegeben. Die beiden verkehrten auch regelmässig intim miteinander, gemäss Privatklägerin ca. drei Mal pro Woche, wobei die Privatklägerin öfters einfach ihre "Pflicht" erfüllte, wie sie sich ausdrückte. Der letzte einvernehmliche Geschlechts- verkehr fand am tt. November 2009 statt, dem Geburtstag des Beschuldigten, und somit nur einen Tag, bevor sich die Privatklägerin definitiv vom Beschuldigten trennte und floh (Urk. 2/1 S. 9 f.; Urk. 2/5 S. 14). In der bis vier Jahre dauernden Beziehung, wovon rund zwei Jahre in der gemeinsamen Wohnung, ist es gemäss Privatklägerin sicher zwei Mal "so heftig" gegen ihren Willen zu Geschlechtsver- kehr gekommen (u.a. Urk. 2/2 S. 10; eingeklagt ist ein Vorfall, vgl. Urk. 24 S. 4, Anklage Ziffer 1), was zeigt, dass die Privatklägerin selbst nach der Anzeige

- 37 - Rücksicht übte, hätte sie den Beschuldigten doch viel stärker belasten können, wenn sie gewollt hätte. Diese Einschätzung gilt auch für die übrigen Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten. 6.3.1.3 Auf ihre Gefühle für den Beschuldigten angesprochen, hielt sich die Privatklägerin ebenfalls sehr zurück. A._____ sei einmal ihre grosse Liebe gewesen. Jetzt empfinde sie einen gewissen Hass auf ihn (Urk. 2/1 S. 5). Sie äusserte sich während des ganzen Verfahrens nicht abfällig über ihn, obwohl sie anfänglich extreme Angst vor ihm hatte und sich nicht alleine auf die Strasse getraute (Urk. 2/1 S. 5). Am Schluss ihrer letzten Zeugeneinvernahme fügte sie lediglich hinzu, sie wünsche keiner Frau, was sie erlebt habe. Ihm wünsche sie, dass er eine Sekunde lang in ihrer Haut stecken würde und fühlen könnte, wie sie sich jeweils fühle (gefühlt habe). Das sei alles (Urk. 2/6 S. 11). Auch anlässlich der Befragung als Auskunftsperson vor Vorinstanz gelangte kein einziges unfreundliches Wort betreffend den Beschuldigten über ihre Lippen, obwohl aktenkundig ist, dass sie sich stark unter Druck gesetzt fühlte und nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung stand (Urk. 39, 53 und 56). Dies alles zeugt von grosser Zurückhaltung und dass sie auch in der Untersuchung ambivalenten Gefühlen ausgesetzt war. Im Gegensatz dazu ordnete der Beschuldigte der Privatklägerin eine Vielzahl von negativen Eigenschaften zu: sie sei eifersüchtig, raste schnell aus oder explodiere, sei jeweils aggressiv, sie greife ihn an, komme mit primitiven Wörtern, habe Selbstmitleid (u.a. Urk. 3/4 S. 6), verletze sich selbst und habe einen Kick (häufiges Weglaufen, vgl. Urk. 3/5 S. 2). An anderer Stelle gab er indessen zu Protokoll, er sei sehr zufrieden mit ihr gewesen, sie sei eine gute Frau und er könne sie im Grund genommen gar nicht kritisieren (Urk. 3/5 S. 2), eine Wider- sprüchlichkeit, die einmal mehr seiner Glaubwürdigkeit abträglich ist. Ins haupt- sächlich negative Bild, das der Beschuldigte von der Privatklägerin zeichnete, passt im Übrigen auch seine Darstellung des Kennenlernens, wonach die Privat- klägerin sich an ihn herangemacht habe bzw. – sinngemäss – an ihn verkuppelt worden sei. Er habe damals eine andere Freundin gehabt, eine sehr gute Bezie- hung, und habe der Privatklägerin erklärt, aus ihnen könne nichts werden, ausser

- 38 - Freundschaft (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 2 f.). In ähnliche Richtung deuten seine Hinweise, er bereue nicht, dass er sein Leben für sie (die Privatklägerin), für ihre Beziehung geopfert habe bzw. er habe B._____ immer beschützen wollen, auch wenn sein Leben darunter gelitten habe (Urk. 3/10 S. 2). 6.3.1.4 Diese geschilderte Ausgangslage sowie am Rande der Umstand, dass der Beschuldigte anfänglich die Vorwürfe von B._____ zu einem (kleinen) Teil an- erkannte, spricht deutlich gegen grundlose oder übertriebene Anschuldigungen durch die Privatklägerin betreffend die nun gänzlich bestrittenen Anklagesachver- halte. 6.3.2 Motiv für Anzeige Der Beschuldigte und die Verteidigung machten vor Vorinstanz verschiedene Gründe geltend, weshalb die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin reduziert sei (Urk. 45). Die Vorinstanz hat sich damit auseinandergesetzt und die richtigen Schlüsse gezogen, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 14-23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist dazu festhalten: 6.3.2.1 Eine Anzeigeerstattung der Privatklägerin gegen den Beschuldigten, um sich – aus welchem Grund auch immer – von einem Vergewaltigungsvorfall im L._____ durch einen Mann namens "…" reinzuwaschen (Urk. 45 S. 20), kann nicht bestätigt werden. Vielmehr ist aufgrund der einmütigen Aussagen der Privatklägerin und des Be- schuldigten im Ergebnis davon auszugehen, dass die Privatklägerin ein solches Ereignis nur erfand. Sie tat dies, um den ständigen Befragungen des Beschuldig- ten über intime Details aus ihrer Vergangenheit zu genügen; auch sonst erzählte sie ihm aufgrund seiner Fragerei Dinge, die nicht der Wahrheit entsprachen, nur damit er befriedigt war und sie nicht mehr weiter – mit Schlägen – drankam (Urk. 2/5 S. 14; Urk. 2/6 S. 9 f.). Daher kann diese angebliche Vergewaltigung durch einen Landsmann der Privatklägerin weder Anlass zur Strafanzeige gegen

- 39 - den Beschuldigten gebildet haben noch Aufschluss über Streitigkeiten bezüglich der Jungfräulichkeit der Privatklägerin geben (Urk. 80 S. 11 und 14 f.). 6.3.2.2 Auch das Argument von Verteidigung und Beschuldigtem, die Privatklä- gerin und die Zeugin F._____, die sich sehr ähneln würden, hätten sich nach der Dreierbeziehung gegen den Beschuldigten gewandt und ihn seit seiner Verhaf- tung zu "vernichten" versucht, zielt ins Leere (Urk. 45 S. 7). Der Beschuldigte selber führte aus, es sei gut möglich, dass die beiden Frauen dies geplant und sich untereinander manipuliert hätten, weil sie ihn sehr geliebt hätten und sich nicht von ihm trennen konnten, beide nicht (Urk. 3/9 S. 4 f.; vgl. auch Gutachten Urk. 7/16 S. 66, wonach die Privatklägerin ihm gesagt habe, sie habe mit F._____ abgemacht, ihn in den Knast zu bringen). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte er aus (Urk. 124 S. 13), die Privatklägerin und F._____ hätten ihm Briefe mit Drohungen hinterlassen, sie würden es ihm zeigen und ihn vernichten. Neu führte der Beschuldigte aus, am tt. November 2009 habe es bei seiner Tante einen Vorfall gegeben. Er habe sich im Zimmer seines Cousins am Computer das Facebook-Profilbild von F._____ angeschaut, als die Privatklägerin das Zimmer betreten habe. Die Privatklägerin sei sehr wütend ge- worden und habe Drohungen ausgesprochen. Wie sich ein Komplott von F._____ und der Privatklägerin aber abgespielt haben soll, legen weder der Verteidiger noch der Beschuldigte dar und es finden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Im Gegenteil führten sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin F._____ übereinstimmend aus, dass sie letztmals im Herbst 2009 miteinander Kontakt hatten (Urk. 2/5 S. 19; Urk. 2/6 S. 3; Urk. 41 S. 2 und 7). Als Auskunfts- person vor Vorinstanz bestätigte die Privatklägerin, jedenfalls seit der Anzeige vom 2. Dezember 2009 (Urk. 1/1) keinen Kontakt mehr mit F._____ gehabt zu haben (Urk. 56 S. 7). Das deckt sich mit dem ebenfalls kongruent deklarierten Ziel der beiden Frauen, sich definitiv vom Beschuldigten und der mit ihm zusammen- hängenden Vergangenheit distanzieren zu wollen. Sodann ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte nicht bereits früher im Verfahren den Vorfall mit dem Facebook-Profilbild als Motiv für die Anzeigeerstattung genannt hatte. Das nun

- 40 - behauptete Motiv erscheint unter diesen Umständen als nachgeschoben und entbehrt somit eines realen Hintergrundes. 6.3.2.3 Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin F._____ und der Glaubhaftigkeit von de- ren Aussagen betreffend die Beziehung von Beschuldigtem und Privatklägerin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass kein Grund erkennbar ist, weshalb sie den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte, auch wenn es sich bei ihr um seine Ex-Freundin handelt. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es gegen eine Racheaktion der Zeugin F._____ beziehungsweise den Versuch, den Beschuldigten zu vernichten, spricht, dass die Zeugin sich bis zur Hauptverhandlung vom 23. Juni 2011 erfolgreich gegen eine Einvernahme wehrte. So liess sie sich mit einem ärztlichen Zeugnis attestieren, dass sie Angst vor den Reaktionen des Beschuldigten habe (Urk. 5/3, vgl. auch Urk. 32). Eine Entbindung ihres Psychiaters vom ärztlichen Berufsge- heimnis lehnte sie in der Folge ebenfalls ab (Urk. 5/5 und 5/6). Auch an der Ein- vernahme vom 23. Juni 2011 nahm sie nur teil, weil ihr im Vorfeld eine polizeiliche Vorführung angedroht worden war (Urk. 32 ff.; Urk. 37; Urk. 41 S. 6 : "Ich wollte auch heute nicht erscheinen ... aber jetzt musste ich ja kommen."). Weiter spricht gegen ein gezieltes Vorgehen der Zeugin zu Lasten des Beschuldigten, dass sie

– trotz geltend gemachter körperlicher und psychischer Gewalt auch ihr gegen- über (nämlich Tätlichkeiten und Drohungen, sexuelle Gewalt schloss sie demge- genüber ausdrücklich aus, vgl. Urk. 41 S. 4) – selber keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten deponierte. Details zu eigens Erlebtem nannte sie unter Berufung auf ihr diesbezügliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht (Urk. 41 S. 4). Ihre Aussage, die ganze Geschichte sei für sie abgeschlossen (Urk. 41 S. 6), deckt sich mit dem geschilderten Verhalten und überzeugt. Gleiches ergibt sich aus dem nicht mehr auffindbaren Abschiedsbrief von damals, den sie aus freiem Willen und selbst geschrieben habe und worin sie dem Beschuldigten mitgeteilt hatte, nichts mehr mit ihm zu tun haben zu wollen (Urk. 41 S. 7). Anderseits ist wie gesehen aktenkundig, dass die Privatklägerin, der Beschuldigte und die Zeugin F._____ eine Art Dreierbeziehung führten. Das zeigt, dass sowohl zum Beschuldigten wie auch zur Privatklägerin eine gewisse Nähe bestand.

- 41 - Weiter bleibt bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten, dass die Zeugin F._____ nicht bloss eine kurze Affäre mit dem Beschuldigten hatte, sondern eine neunjährige Beziehung ab ihrem 15. Altersjahr (Urk. 41 S. 1), der Beschuldigte mithin einen Grossteil ihrer Adoleszenz und des frühen Erwachsenenlebens mit- geprägt hatte. Weiter zu berücksichtigen ist, dass sie zusammen mit der Privat- klägerin vom Beschuldigten abgehauen ist (Urk. 41 S. 6). Jedoch hat die Zeugin F._____ ausgeführt – und dies in Übereinstimmung mit der Privatklägerin (Urk. 56 S. 7) –, dass sie ca. eine Woche, nachdem die den Brief geschrieben habe und mit der Privatklägerin abgehauen sei, den letzten Kontakt zu dieser gehabt habe (Urk. 41 S. 7). F._____ hat seit Ende 2009 erkennbar äusserlich und innerlich von der ganzen Angelegenheit Distanz gewinnen und sich von der gemeinsamen Vergangenheit mit dem Beschuldigten, seiner Person sowie der damit zusammenhängenden Beziehung zur Privatklägerin definitiv lösen können. Dass sie zur persönlichen Aufarbeitung und Bewältigung dieses Lebensabschnittes fachliche Hilfe beanspruchte (Urk. 5/3), führt zu keinem andern Schluss. Heute (gemeint anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2011) gehe es ihr nicht gut, ansonsten aber eigentlich schon (Urk. 41 S. 6). F._____ erweist sich damit doch weitgehend als unabhängige Zeugin, auf deren Aussagen abgestellt werden kann. Somit deutet nichts darauf, dass sich die Privatklägerin und die Zeugin F._____ abgesprochen und gegen den Beschuldigten verschworen hätten. Die entspre- chende Behauptung des Beschuldigten und der Verteidigung ist nicht zu hören. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in Anbetracht der genannten Um- stände zum Ergebnis gelangte, dass der Zeugin F._____ trotz der Verflechtung mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Dreierbeziehung) eine beträchtli- che Glaubwürdigkeit zukommt (Urk. 80 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Vorder- grund steht aber ohnehin der Inhalt der Aussagen. Wie sich zeigen wird, enthalten ihre Schilderungen weder Übertreibungsmerkmale noch Lügensignale, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. An dieser Stelle ist auch der Beweisantrag des Beschuldigten, F._____ sei erneut als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 125 S. 1, S. 9 f.), abzuweisen. Es kann auf die

- 42 - bisherigen Aussagen von F._____ abgestellt werden. Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sagte sie sehr zurückhaltend und überzeugend aus. Zu ihrer eigenen Beziehung zum Beschul- digten schwieg sie und machte klar, dass die Vergangenheit mit dem Beschuldig- ten für sie abgeschlossen sei. Die Entstehung, der Verlauf und das Ende der vorübergehend bestehenden Dreierbeziehung ist sodann für die Beweiswürdi- gung der vorliegend eingeklagten Delikte unmassgeblich. Die Dreierbeziehung ist nicht Anklagegegenstand und daraus wird auch nichts zum Nachteil des Beschul- digten abgeleitet. Daher ist folglich auch der Antrag, G._____ sei als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 125 S. 2, S. 12 f.), abzuweisen, auch wenn diese gemäss neuen Schilderungen der Grund für das Auseinanderbrechen der Dreier- beziehung gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass sie keine sachdienlichen Aussagen zu den eingeklagten Vorfällen machen könnte. 6.3.2.4 Mit der Vorinstanz zu verwerfen ist weiter die Bezichtigung durch den Beschuldigten, die Privatklägerin wolle sich mit der Anzeige an ihm rächen, weil er mit seiner Ex-Freundin F._____ Kontakt gehabt habe (vgl. Urk. 80 S. 16). Weshalb die Privatklägerin, welche gemäss dem Beschuldigten das Zusammen- leben zu Dritt initiiert haben soll (u.a. Urk. 3/5 S. 18), ihn aufgrund von Eifersucht gegenüber eben dieser Drittperson (F._____) anzeigen sollte, ist nicht ersichtlich. Folgte man seiner Argumentation, würde dies folgerichtig bedeuten, dass die Privatklägerin ihren Aufenthalt im Frauenhaus und die psychologische Unterstützung durch Dr.med. AB._____ sowie später Dr. phil. AH._____ aus Ra- che gestützt auf ihre Eifersucht gegenüber F._____ in Anspruch genommen hätte. Für ein solch durchtriebenes Verhalten gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ganz ab- gesehen davon hat die Privatklägerin verneint, dass ein Zusammenleben zu Dritt ihre Idee gewesen sei ("sicher nicht"). Sie brauche das nicht, noch eine zweite Frau, sie habe ihn gewollt, nicht jedoch eine zweite Frau; das leuchtet wahrhaftig ein. Selbst wenn es ihre Meinung gewesen wäre, ihre Meinung habe nie gezählt (Urk. 2/6 S. 6). Die überaus bedachten Schilderungen sprechen gerade nicht dafür, dass die Pri- vatklägerin den Beschuldigten "vernichten" wollte. So äusserte sie sich wiederholt

- 43 - positiv über den Beschuldigten: dass es immer wieder schöne Momente und Tage in der Beziehung gegeben habe, als er kochte und lieb mit ihr gewesen sei (Urk. 2/2 S. 9), dass es sich bei ihm eigentlich um einen lieben Menschen handle (Urk. 2/1 S. 5). Auch die Vorwürfe der Privatklägerin fielen, wie teilweise schon aufgezeigt, zurückhaltend aus. Die Privatklägerin vermied es auf konkrete Vorhalte offensicht- lich, den Beschuldigten übermässig und somit zu Unrecht zu belasten: es habe freiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben (u.a. Urk. 2/2 S. 9), die Vergewaltigung habe lediglich ein paar Minuten gedauert und er habe nicht versucht, anal in sie einzudringen (Urk. 2/2 S. 8; Urk. 2/3 S. 4 f.), er habe ihren Kopf (lediglich) 2-3 Mal gegen den Baum geschlagen (Urk. 2/3 S. 12), er habe sie (nur) ein paar Sekun- den mit beiden Händen am Hals gepackt (Urk. 2/4 S. 12 f.), es sei ihr schwindlig geworden, aber sie sei nicht ohnmächtig geworden (Urk. 2/4 S. 13), er habe das Kissen nicht lange, (nur) ein paar Sekunden auf ihr Gesicht gedrückt (Urk. 2/4 S. 15), von den Schlägen in ihr Gesicht habe sie zum Teil zwischendurch Nasen- bluten gehabt (Urk. 2/4 S. 15), es sei (nur) einmal zu Urinabgang gekommen (Urk. 2/4 S. 13 und 15). Ferner verneinte sie auf entsprechende Frage, dass der Beschuldigte sie jemals mit einem Messer oder einer Schusswaffe bedroht habe (Urk. 2/4 S. 18 f; Urk. 2/1 S. 3) und erklärte andernorts, an diesem Tag habe er keinen Gurt eingesetzt (Urk. 2/5 S. 5 f.). Wenn sie schlussendlich etwas nicht mehr wusste, deklarierte sie dies offen und füllte die Erinnerungslücke nicht einfach mit einer Behauptung (z.B. Urk. 2/5 S. 3). Der Rachevorwurf im Zusammenhang mit der Ex-Freundin des Beschuldigten, F._____, findet in den Akten keine Stütze. Viel eher zutreffend und im Einklang mit ihren eigenen Depositionen erscheint demgegenüber die Erklärung der Privatklägerin, sie wolle sich nicht am Beschuldigten rächen, sondern ihre Aussagen würden die Realität zeigen und er solle zugeben, was er gemacht habe (Urk. 2/5 S. 13). 6.3.2.5 Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz sodann einlässlich mit der anderweitigen Behauptung des Beschuldigen befasst, der Hauptgrund für die (vermeintliche) Rache der Privatklägerin sei ihre Familie gewesen, nämlich der

- 44 - Vater der Privatklägerin (Urk. 3/9 S. 6). Auch dieser Einwand wurde im angefoch- tenen Urteil unter Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sowie von Mitgliedern beider Familien zutreffend entkräftet (vgl. Urk. 80 S. 17-23; Art. 82 Abs. 4 StPO), was sich folgendermassen zusammenfassen lässt: Es ist richtig, dass zwischen den beiden Nationalitäten L._____ (Familie der Privatklägerin) sowie K._____ (Familie des Beschuldigten) divergierende Bräuche und Gepflogenheiten herrschen und die zwei Familien ob der Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten in Probleme gerieten. Insbesondere die Familie der Privatklägerin tat sich offenbar schwer mit der Verbindung. Die Privat- klägerin war erheblichem familiären Druck ausgesetzt. Wie sie schlüssig ausführ- te, akzeptierte ihre Familie nicht, dass sie sich selber einen Mann aussuchte und dann auch noch mit ihm zusammenzog, was der Tradition widersprach. Vor die Wahl gestellt, entschied sich die Privatklägerin für den Beschuldigten und wandte sie sich von ihrer eigenen Familie ab. Ein Jahr lang hatte sie laut ihren Angaben keinen Kontakt zu dieser (Urk. 2/2 S. 9 und Urk. 2/5 S. 10 f.; gemäss dem Vater der Privatklägerin, T._____, bestand ca. zwei Jahre lang kaum Kontakt, vgl. Urk. 4/19 S. 18). Aufgrund der Zeugenaussagen von Mitgliedern beider Familienseiten steht jedoch fest, dass die Spannungen zwischen den Familien nach einigen Mo- naten bzw. spätestens nach einem Jahr beigelegt werden konnten und mit Hilfe eines Verwandten der Familie … [von B._____] Frieden geschlossen wurde. Man traf sich in der Folge dann auch, ass zusammen und telefonierte. Dieser Frieden wurde gemäss den genannten Zeugen vor der Anzeige der Privatklägerin geschlossen. Wie mehrere Zeugen einhellig ausführten, hätte die Privatklägerin ab dann ihre Familie immer besuchen können, wenn sie dies gewollt hätte. Doch sie habe dies nicht gewollt (vgl. Urk. 4/21 S. 3 und 9; Urk. 4/25 S. 11 und 13; laut der Privatklägerin hat der Beschuldigte ihr das untersagt). Dieses Faktum eines praktisch fehlenden Kontaktes zwischen der Privatklägerin und ihrer Familie ändert nichts, dass die beiden Familien im Zeitpunkt der Anzeige versöhnt waren, womit das Argument eines allfälligen Racheaktes von Seiten der Familie der Privatklägerin als Hintergrund der Anzeige entfällt. Die aufrechterhaltene Distanz zur angestammten Familie veranschaulicht vielmehr den nach wie vor bestehen- den herkunftsbedingten Zwiespalt der Privatklägerin und gleichermassen ihre

- 45 - konsequente Haltung zum einst selber gefällten Entscheid, indem sie ihre Familie nicht mit ihrem Kummer behelligen wollte. Abgesehen davon bestanden die Spannungen zwischen den beiden Familien im Wesentlichen darin, dass man nicht miteinander sprach. Drohungen der Familie … [von B._____] gegenüber der Familie … [von A._____] oder gegenüber dem Beschuldigten wurden einzig vom Bruder des Beschuldigten, dem Zeugen I._____ erwähnt, und auch dies erst auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten am Schluss der Einvernahme sowie zu einem frühen Stadium (vgl. Urk. 4/22 S. 14: Frage: "Hat der ältere Bruder von B._____ mir jemals gedroht, mich umzubrin- gen?" Antwort: "Ja, das war am Anfang so. Eben, er war nicht einverstanden da- mit und er sagte am Telefon, er wolle nichts mit K._____ zu tun haben, … [Staatsangehörige von K._____] seien für ihn gestorben. Und er solle nicht mehr anrufen oder versuchen, Frieden zu schliessen, denn sonst knalle es."). Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei der erwähnten Drohung um einen singulären Ausspruch des älteren Bruders der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten per Telefon handelte, und zwar zu Beginn der Beziehung zwischen der Privatklä- gerin und dem Beschuldigten, als die Familien noch im Streit lagen. Es war mithin vor allem der ältere Bruder der Privatklägerin, der sich zunächst nicht mit der Ver- bindung von Privatklägerin und Beschuldigtem abfinden konnte, und nicht deren Vater oder gar die ganze Sippschaft. T._____ und der Beschuldigte haben denn auch nach dem Verschwinden der Privatklägerin am tt. November 2009 gemein- sam nach der Tochter / Partnerin gesucht (Urk. 3/6 S. 2 und Urk. 4/19 S. 7 f.), was bei Fortbestehen der Familienstreitigkeit und Ausstossen der Tochter wohl undenkbar gewesen wäre. Als die Privatklägerin ihren Vater vom Frauenhaus aus anrief, habe sie ihm nur gesagt, dass sie den Beschuldigten nicht mehr liebe, sonst nichts (Urk. 4/19 S. 10). Dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, habe er erst durch den Brief aus dem Frauenhaus erfahren. Die Privatklägerin habe ihm vor diesem Brief nie gesagt, dass sie vom Beschuldigten "geplagt" wor- den sei (Urk. 4/19 S. 13). 6.3.2.6 Im Ergebnis hat sich keine der verschiedensten und zum Teil auch wider- sprüchlichen Begründungen des Beschuldigten für eine Anzeige der Privat-

- 46 - klägerin bzw. der Privatklägerin und F._____ oder aber der Familie … [von B._____] aus Rache bewahrheitet. Namentlich kann nicht gesagt werden, die Pri- vatklägerin habe den Beschuldigten aufgrund ihrer kulturellen Herkunft nicht ver- lassen dürfen und mit dem Tod rechnen müssen, wenn sie nach Hause gegangen wäre. Damit ist auch das Argument des Beschuldigten entkräftet, er habe die Pri- vatklägerin aufgrund von Drohungen vor ihrer eigenen Familie schützen müssen bzw. wollen. Ebenso wenig bestand für die Privatklägerin nur die Strafanzeige gegen den Beschuldigten bzw. deren Aufrechterhaltung als Möglichkeit, ihren fa- miliären Frieden wieder zu finden. Für Einzelheiten kann im Übrigen auf die detail- lierten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 20-23). 6.3.3 Eifersucht und Kontrolle Für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und ihre Darstellung spricht weiter, dass ihre Behauptung, wonach der Beschuldigte sehr eifersüchtig sei und sie ständig kontrolliert habe, durch diverse Zeuginnen bestätigt wurde, was schon die Vorinstanz mit Recht konstatiert hat und worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 80 S. 23-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend ein Überblick: 6.3.3.1 Die Zeugin F._____ bezeichnete den Beschuldigten anlässlich der Ein- vernahme vom 23. Juni 2011 als übertrieben eifersüchtig. Dies zeige sich in ver- schiedenen Verhaltensweisen. Konkret führte sie aus (Urk. 41 S. 5): "Wenn ein Mensch auf alles eifersüchtig ist, auch auf die Familie, auf alles und jeden, ist er schon sehr eifersüchtig. Er war auf alle eifersüchtig, die mit seiner Freundin zu tun hatten." Auf die Frage, ob der Beschuldigte kontrollsüchtig sei, ob sie selber während ihrer Beziehung übermässig kontrolliert und überwacht worden sei, verneinte sie dies für den Anfang. Gegen Ende sei es aber immer schlimmer geworden. Der Beschuldigte habe ständig angerufen. Ob er sie ständig überwacht habe, wisse sie nicht; er sei nicht ständig an der Arbeitsstelle bzw. in der Schule vorbeigekommen (Urk. 41 S. 5). Diese Schilderungen erweisen sich als ebenso klar wie differenziert und behutsam und es besteht kein Anlass, ihren Wahrheitsgehalt anzuzweifeln.

- 47 - 6.3.3.2 Die mit der Privatklägerin bis ca. September 2008 am gleichen Arbeits- platz tätig gewesene Zeugin Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15) sprach von sicher fünf Telefonanrufen des Beschuldigten pro Tag. Als eindrückliches Beispiel von Kon- trolle berichtete sie von einem Anruf des Beschuldigten, als die Privatklägerin kurz Briefmarken einkaufen gegangen sei. Als sie dies der Privatklägerin nach deren Rückkehr mitgeteilt habe, sei diese stark erschrocken und habe den Beschuldig- ten sofort zurückgerufen. Im Übrigen habe die Privatklägerin ihr gegenüber ge- äussert, er sei gefährlich und sie habe Angst vor ihm. Es sei für sie viel besser wenn sie arbeite als wenn sie zu Hause beim Beschuldigten sei. Der Beschuldigte habe ihr, der Zeugin, einmal am Telefon gesagt, die Privatklägerin habe eine Affä- re mit dem Techniker von O._____. Das habe aber überhaupt nicht gestimmt, dies könnte sie gar beweisen. Sie habe dann die Privatklägerin darauf angespro- chen und diese habe geantwortet, sie sei in einer unvorstellbar schwierigen Situa- tion gewesen und habe dies gegenüber dem Beschuldigten bejahen müssen. Der Beschuldigte habe dies erfunden, damit er auch etwas habe, um die Privatkläge- rin zu belasten. Zur Kündigung der Privatklägerin führte die Zeugin aus, die Privatklägerin habe nicht kündigen wollen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie es aber ma- chen müsse, wenn der Beschuldigte dies so entscheide. 6.3.3.3 Die Zeugin P._____ (Urk. 4/12), Vorgesetzte der Privatklägerin ab Mai 2009, bestätigte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin drei bis vier Mal pro Tag bei der Arbeit angerufen sowie sie am Morgen zur Arbeit gebracht und am Abend auch wieder abgeholt habe. Nach einer gewissen Zeit habe dies für sie wie "totale Kontrolle" ausgesehen. Weiter bekundete die Zeugin, dass die Privatkläge- rin jeweils sofort ängstlich gewesen sei, wenn der Beschuldigte zur Arbeit er- schienen sei, dass die Privatklägerin nicht von sich aus, sondern wegen der Eifer- sucht des Beschuldigten gekündigt habe. Wie ihr die Privatklägerin erzählt habe, sei der Beschuldigte sehr eifersüchtig auf den Techniker von O._____ ge- wesen. Die Privatklägerin habe ihren Dienstplan daher so einrichten wollen, dass ein Zusammentreffen mit diesem nicht möglich war, um Konfliktsituationen zu Hause zu vermeiden.

- 48 - 6.3.3.4 Die Schwester der Privatklägerin, Zeugin U._____ (Urk. 4/20), erinnerte sich zum Thema Eifersucht, der Beschuldigte habe ihr gegenüber nach dem (definitiven) Abhauen ihrer Schwester "Typen" erwähnt und dass sie, die Zeugin, ihm sagen solle, wenn sie etwas von diesen wisse (Urk. 4/20 S. 14). 6.3.3.5 Gemäss der Zeugin S._____ (Urk. 4/24), der früheren Lehrmeisterin der Privatklägerin, welche mit beiden, auch dem Beschuldigten, einen sehr guten Kontakt pflegte (man habe sich damals Bruderherz und Schwesterherz genannt), hat der Beschuldigte ihr mit der Zeit erzählt, dass die Privatklägerin ihn anscheinend betrogen oder mit irgendeinem Typen geflirtet habe und dass er damit nicht umgehen könne. Weiter habe er ihr gesagt, er habe die Privatklägerin erwischt, sie beobachtet und auch gestellt und dass die Privatklägerin dies ihm gegenüber zugegeben habe (Urk. 4/24 S. 7 f.). 6.3.3.6 Eine weitere ehemalige Arbeitskollegin und direkte Vorgesetzte der Privatklägerin, AE._____ (Urk. 4/16), äusserte als Auskunftsperson ihre Eindrücke zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten: Die Privat- klägerin habe z.B. bei einem kurzfristig organisierten Essen nicht mitmachen kön- nen und das damit begründet, ihr Freund komme sie gleich holen. Habe der Be- schuldigte einmal angerufen und die Privatklägerin den Anruf nicht entgegen nehmen können, so habe sie diesen sofort zurückgerufen. Wenn er da gewesen sei, sei sie sehr "tuuch" gewesen und habe dann auf auffällige Art versucht, ihm alles sehr Recht zu machen. Die Privatklägerin habe immer eine Art "tucktere" Haltung vor ihm eingenommen und sei auch gleich "gehöselt", wenn er etwas ge- wollt habe. 6.3.3.7 Auch die Auskunftsperson AF._____ (Urk. 4/17), eine andere frühere Ar- beitskollegin bei O._____, hatte das Gefühl, die Privatklägerin sei sehr kontrolliert gewesen durch den Beschuldigten, da er sie immer zur Arbeit gebracht und wie- der abgeholt habe. Weiter hatte sie den Eindruck, die Privatklägerin sei beim Be- schuldigten unter "dem Hammer" gewesen. Er habe sie voll im Griff gehabt und sie habe vor ihm "gekuscht". Auch schien sie keine eigene Meinung gehabt zu haben. Der Beschuldigte habe sehr korrekt gewirkt, sehr freundlich und hilfsbereit, aus ihrer Sicht völlig übertrieben.

- 49 - 6.3.3.8 Aus der Sicht einer weiteren ehemaligen Arbeitskollegin der Privat- klägerin, R._____ (Urk. 4/3), wurde die Privatklägerin von ihrem Freund kontrol- liert und psychisch unter Druck gesetzt. Anfänglich sei die Privatklägerin noch fröhlich und lebhaft gewesen, nachher sei es ihr nicht mehr so gut gegangen. Ferner sei die Privatklägerin jeweils nervös geworden, wenn sie länger als geplant habe arbeiten müssen (Urk. 4/3 S. 8). 6.3.3.9 Als Fazit kann mit der Vorinstanz konstatiert werden, dass sich aus den zitierten und inhaltlich sehr ähnlich ausgefallenen Zeugenaussagen, die auf eigener und direkter Wahrnehmung von damaligen Kolleginnen und Vorgesetzten aus verschiedenen O._____-Filialen basieren und unabhängig voneinander er- folgten, erhebliche Eifersucht des Beschuldigten und starke Kontrolle des Be- schuldigten über die Privatklägerin erkennen lassen. Dem standen Einschüchte- rung und Angst auf Seiten der Privatklägerin gegenüber. Auch bezüglich der Zeu- ginnen F._____ und U._____, die nichts miteinander zu tun hatten, ist eine vor- gängige Absprache auszuschliessen (Urk. 80 S. 26). 6.3.3.10 Vervollständigt wird dieses Bild einer von Eifersucht, Übermacht und rigoroser Kontrolle durch den Beschuldigten geprägten Beziehung durch die Befunde im psychiatrischen Gutachten vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/16 S. 87 f. und 91 f.), namentlich anhand der folgenden Passage: "Obwohl der Expl. konsequent bis jetzt seine Liebe zu B._____. beteuert, wird nir- gends deutlich, dass die Beziehung durch das Gefühl von Zuneigung bestimmt ge- wesen ist. Viel wichtiger erscheinen Dominanz, Besitzanspruch und Verfügungs- gewalt über einen anderen Menschen, der theatralisch und durch überschwängli- che Ausdrucksweisen als Verantwortung für B._____ präsentiert wird." (HD 7/1 S. 88 3. Abschnitt). Die geltend gemachte Verantwortung erscheint tatsächlich als blosser Deck- mantel für den Herrschanspruch des Beschuldigten über die Partnerin, deren Au- tonomie (und Integrität) laufend missachtet wurde und die unter ständigem Druck stand, den Anforderungen ihres alleinbestimmenden Gefährten zu genügen.

- 50 - 6.3.3.11 Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in seiner ersten Aussage (Urk. 3/1) noch wiederholte Male zugegeben hat, eifersüchtig gewesen zu sein und die Pri- vatklägerin kontrolliert zu haben, ja die Eifersucht nicht unter Kontrolle gehabt und der Privatklägerin im Falle ihres Weggehens von ihm gedroht zu haben, er würde sie überall finden und umbringen, da er ihr einfach habe klar machen wollen, dass sie nicht abhaue. Auch räumte damals er ein, dass sie deswegen Angst vor ihm hatte und wegging und dass er die Drohung besser nicht hätte machen sollen. Die Drohung sei an allem Schuld. Die Bedrohung sei ein Fehler gewesen, was der Beschuldigte mehrfach betonte. Er habe sie nicht stark kontrollieren wollen. Zu- dem erwähnte er seine Fragerei (betreffend Männer in der Vergangenheit der Pri- vatklägerin), die seine Eifersucht steigerte und die er besser hätte bleiben lassen. Diese Bekenntnisse wurden vom Beschuldigten freimütig zu Protokoll gegeben und wirken authentisch. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte damals falsche Zugaben gemacht und nicht die Wahrheit gesprochen haben soll, zumal die Themen Eifersucht, Ausfragen und Drohung im Falle ihres Weggehens und damit sinngemäss die Kontrolle über das Leben und das Dasein der Privat- klägerin in der Einvernahme breiten Raum einnahmen. Die (Teil)Eingeständnisse decken sich zudem mit den Ausführungen der zitierten Zeuginnen und jenen der Privatklägerin sowie mit der Charakterbeschreibung des Beschuldigten im Gutachten. 6.3.3.12 Aber selbst ohne die (Teil)Eingeständnisse des Beschuldigten ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte sehr eifersüchtig war, die Privat- klägerin systematisch kontrollierte – namentlich durch Ausfragen über die Vergangenheit, häufige Telefonanrufe, Bringen zur und Abholen von der Arbeit, Abhalten/Untersagen von Kontakten mit Drittpersonen, sei es Familie, Kollegin- nen, Ärzte oder Polizei – und damit weitgehend über ihr Leben bestimmte. 6.3.3.13 Die Privatklägerin hat konstant beschrieben, dass das inkriminierte Ver- halten des Beschuldigten immer damit angefangen habe, dass er sie aufgrund seiner Eifersucht zu ehemaligen Freunden befragt habe. Der Umstand, dass das Vorliegen der Eifersucht des Beschuldigten und damit auch die Ausführungen der

- 51 - Privatklägerin zur Grundproblematik in der Beziehung bestätigt sind, stärkt ihre Glaubwürdigkeit ebenso wie die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. 6.3.4 Ambivalente Beziehung 6.3.4.1 Wie aufgezeigt, hat die Privatklägerin trotz der geltend gemachten massi- ven Vorwürfe ca. eineinhalb bis zwei Jahre in der Wohngemeinschaft an der Seite des Beschuldigten ausgeharrt, ist nach häufigem Ausreissen immer wieder zu ihm zurückgekehrt und hat nach ihrem definitiven Weggehen noch rund drei Wochen mit der Anzeige zugewartet. Wie im Zusammenhang mit den Erwägungen zur An- zeigeerstattung (II. 6.3.1 hiervor) beschrieben, befand sie sich dabei in einem Spannungsfeld von Druck, Angst, Verzweiflung, Isolation, Hoffnung und dem Ver- trauen in die Versprechen des Beschuldigten. Sie hat dabei sehr unverfälscht, situationsadäquat und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihr nicht gelang, sich früher aus der Beziehung zu lösen (vgl. dazu auch die Übersicht in Urk. 80 S. 28). 6.3.4.2 Die Zeugin Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15) konnte einmal am Handy hören, wie die Privatklägerin, nachdem sie vom Beschuldigten geflohen war, diesen um Verzeihung bat: B._____ habe geweint, eine zittrige Stimme gehabt und sich im- mer wieder bei ihm entschuldigt, dass sie von zu Hause weggerannt sei. Er habe dann gesagt, sie sei entschuldigt und könne nach Hause kommen. Der Beschul- digte habe – im Gegensatz zur Privatklägerin – gewusst, dass sie (Zeugin) dies mithörte (Urk. 4/13 S. 4 und 4/15 S. 4). Solches Vorgehen bestätigte auch der Beschuldigte: die Privatklägerin habe sich für ihren Fehler entschuldigt und ihn angefleht, sie wieder aufzunehmen (u.a. Urk. 3/1 S. 10). Damit wurde die jeweili- ge Rückkehr der Privatklägerin zu einer Art Gnadenakt des Beschuldigten, was wiederum dafür spricht, dass er in der Gemeinschaft den Ton angab und ihr Los in seinen Händen lag. 6.3.4.3 In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 29 f.) auch auf den Jahresbericht 2010 der Beratungs- und Informationsstelle für Frauen (bif) und ergänzend dazu auf das "Informationsblatt: Gewaltspirale in Paarbezie- hungen" des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann

- 52 - sowie das Dokument "Häusliche Gewalt - eine reine Privatsache?" der IST Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt des Kantons Zürich hinzuweisen. Seit dem 1. Januar 2002 ist die Beratungsstelle bif eine vom Regierungsrat des Kantons Zürich anerkannte Opferhilfestelle mit einem spezifischen Beratungs- auftrag gemäss dem Opferhilfegesetz. Im Jahresbericht 2010 – nachstehend teilweise ergänzt durch die ähnlich lautenden weiteren Fachdokumente – ist die Rede davon, dass eine grosse Mehrheit der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen der Gewalt über längere Zeit ausgesetzt sei. Es gebe eine Phase des Spannungsaufbaus (1). Diese Phase ist zunächst geprägt von verbaler Gewalt wie Abwertungen, Demütigungen, Beschimpfungen. Die Frauen versuchen und hoffen, mittels Anpassung Misshandlungen zu vermeiden. Wenn es trotzdem zu einem Ausbruch der Gewalt (2) komme, steige die Bereitschaft der Frauen, die Beziehung zu beenden. Die Frauen reagieren mit Flucht, Gegenwehr oder Ertra- gen der Misshandlung. Da die betroffenen Frauen oft auch gute Erlebnisse zu berichten hätten, sei ein Trennungsentscheid für die Betroffenen widersprüchlich und schmerzhaft. Im Gewaltkreislauf folge auf ein Gewaltereignis eine Zeit der Reue und Versprechungen, die sogenannte Honeymoon-Phase (3). Der Täter umsorgt das Opfer, beteuert ihm seine Liebe und in überzeugender Weise das Ende der Gewalt. Das Opfer vertraut seinem Versprechen auf Verhaltensände- rung und hofft auf bleibende Verbesserung. Beziehungsmuster, Persönlichkeit und strukturelle Bedingungen würden dabei eine Rolle spielen, weshalb viele Frauen den schönen Worten und dem Blumenstrauss noch so gerne glauben möchten. Auch die Angst vor der Einsamkeit spiele eine Rolle. Nach der Reue folge bei vielen Tätern eine Suche nach der Ursache des Gewaltausbruchs, aber nicht bei sich selbst, sondern in den äusseren Umständen (z.B. Alkoholkonsum, Schwierigkeiten bei der Arbeit) oder bei der Partnerin: "Warum hast du mich gereizt?". Die Schuld wird bei andern gesucht, was einem Abschieben der Ver- antwortung (4) gleichkommt. Viele Gewaltbetroffene akzeptieren dies, verzeihen dem reuigen Partner, übernehmen sogar die Verantwortung für das gewalttätige Handeln: "Ich habe ihn provoziert". Dazu gesellen sich auch Schuldgefühle, weil sie den Gewaltausbruch nicht verhindern konnten. Der Ausstieg aus der Gewalt- spirale werde erschwert, weil es in Gewaltbeziehungen auch gute Zeiten gebe

- 53 - und viele Opfer nur die Gewalt, nicht aber die Beziehung abbrechen wollten. Wei- ter schränke sich die Handlungsfähigkeit von Frauen, die über längere Zeit psy- chische und/oder physische Gewalt erfahren hätten, ein. Jahrelange Abwertungen wie "du bist dumm, du bist nichts wert" oder "du bist an allem Schuld" würden ver- innerlicht und die Betroffenen schwächen. Die psychische Traumatisierung, gera- de durch Übergriffe von nahestehenden Menschen, bei denen man sich sicher fühlen sollte, werde als Diskrepanzerlebnis zwischen der bedrohlichen Situation und den individuellen Ressourcen beschrieben. Als Folge würden Gefühle der Hilflosigkeit und eine Erschütterung des Selbst- und Weltverständnisses stehen (Beratungs- und Informationsstelle für Frauen [bif], Jahresbericht 2010, S. 4 f., http://www.bif-frauenberatung.ch/fileadmin/Dateien/Dokumente/bif_Jahres- bericht2010.pdf, [zuletzt besucht am 18. Mai 2012]; Informationsblatt: Gewalt- spirale in Paarbeziehungen, 29.10.2007, S. 1-3, www.gleichstellung-schweiz.ch/ Dokumentation/Publikationen/Informationsblätter Häusliche Gewalt/ Informations- blatt: Gewaltspirale in Paarbeziehungen.pdf, [zuletzt besucht am 18. Mai 2012]; Häusliche Gewalt - eine reine Privatsache?, S. 105 / 7-8, www.ist.zh.ch/IST Manual 2011 für Fachleute/Kapitel 1 Häusliche Gewalt - eine reine Privat- sache?pdf, [zuletzt besucht am 18. Mai 2012]). Oft befinden sich die weiblichen Opfer in einer ambivalenten Bindung zum gewaltausübenden Partner, was sich u.a. in der inneren Zerrissenheit zeigt. Das Opfer meint, die Gewalt zu Recht zu erfahren, fühlt sich ausgeliefert und hat die negativen Beschuldigungen und Zuschreibungen verinnerlicht. Charakteristisch für gewaltbetroffene Personen in ambivalenten Bindungen ist ausserdem, dass sie sich häufig nicht als Opfer sehen, obwohl sie traumatisiert sind, dass sie "in der Vergangenheit gefangen" sind, dass sie hin- und hergerissen sind, dass sie sich selbst beschuldigten (Häusliche Gewalt - eine reine Privatsache?, S. 105 / 8). Auch die Privatklägerin befand sich in einer ambivalenten Beziehung zum Beschuldigten. Dies geht unter anderem aus den von der Verteidigung ins Recht gereichten Fotos (Urk. 126/9 und 126/14), aber auch aus den sich bei den Akten befindlichen SMS (Urk. 132) hervor. In der Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten gab es auch gute Zeiten, was Teil des Zyklus von Häuslicher

- 54 - Gewalt ist. Weiter zeigt ein SMS der Privatklägerin auf, dass sie sich offenbar die Schuld am Zustand ihrer Beziehung zu geben schien (Urk. 126/8: "Scheiss läbe mit mir entschuldige bitte …"). Auch beispielhaft für den dargelegten Zyklus häus- licher Gewalt sind die SMS-Beteuerungen und Liebeschwüre des Beschuldigten, mit welchen er nach einem Streit und der Flucht der Privatklägerin jeweils ver- suchte, sie zurück zu holen und wieder gefügig zu machen (vgl. Urk. 126/12 und 126/15). An dieser Stelle ist auch der Beweisantrag der Verteidigung (vgl. Urk. 125 S. 2, S. 13 f.), zwei Zeugen aus der Familie … [von A._____] einzuvernehmen, die die Freude der Privatklägerin über die Heiratspläne von November 2009 bezeugen könnten, abzuweisen. Es ist erstellt, dass die Beziehung durch ein ständiges Auf und Ab geprägt war, was typisch ist für den Mechanismus der Häuslichen Gewalt. Darin hat Freude über einen Heiratsantrag ohne weiteres Platz. Die begehrten Zeugeneinvernahmen würden daher nichts Neues zu Tage führen. Mit demselben Argument ist der Antrag auf Auswertung verschiedener Handys des Beschuldig- ten (Urk. 125 S. 3 f., 15 f.) abzuweisen. Was auch immer zu Tage käme, wäre nicht mehr als ein weiterer Hinweis auf das ambivalente Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, ein Konglomerat aus Sehnsucht, Zunei- gung, Vertrauen, Angst, Enttäuschung, Verzweiflung etc. Die SMS stellten auch nur Momentaufnahmen und die Widergabe einer punktuellen Stimmung dar, ohne Bezug zu den eingeklagten Vorfällen. Dies gilt auch für die eingereichten und wei- tere erwähnte Fotos, Fotoalben und Filme. 6.3.4.4 Die frühere Psychologin und Psychiaterin der Privatklägerin, die Zeugin Dr. med. AB._____ (Urk. 4/26), bei welcher die Privatklägerin durch Vermittlung ihres Hausarztes am 3. Oktober 2009 – und somit mehr als einen Monat vor ihrem definitiven Weggehen vom Beschuldigten – zum ersten Gespräch erschie- nen war, erklärte auf die Frage, wie sie die Situation der Privatklägerin zu jener Zeit einschätzte, man könne von einer Gehirnwäsche sprechen. Die Privatklägerin habe sich nicht mehr distanzieren können. Sie habe geglaubt, die Gewalt habe eine Berechtigung, weil sie ein schlechter Mensch sei (Urk. 4/26 S. 4). In den ersten fünf bis zehn Minuten der ersten Konsultation – sie lasse die Leute anfangs

- 55 - immer reden – habe die Privatklägerin gesagt, dass sie sich vor drei Wochen von ihrem Freund getrennt habe, dass sie grosse Schuld- und Schamgefühle gegen- über ihrer Familie habe, weil es in ihrer Kultur nicht gehe, mit einem Mann zusammen zu ziehen und sich dann wieder von ihm zu trennen, dass sie grosse Angst verspüre, dass der Freund sie zurückhole und dass sie deswegen nicht mehr aus dem Haus – damals vorübergehend ein Hotel in …, auch mal die Ju- gendherberge, die Eltern – gehe (konkret Angst, der Freund warte auf sie, könnte auf sie einreden und dass sie zu ihm zurückgehen würde), dass es mit dem Freund viel Streit und auch Gewalt gegeben habe, dass sie sich in ihrer Persönlichkeit verändert fühle, dass es bei ihr zu einem Gewichtsverlust von 3-4 kg gekommen sei und dass sie ein Jahr zuvor eine Intoxikation durch Einnahme von Entkalkungsmitteln erlitten habe, einfach, weil sie es nicht mehr ausgehalten habe. Die Privatklägerin habe auffallend leise und monoton gesprochen, einge- schüchtert, verunsichert, ängstlich. Deutlich erkennbar sei für sie (Zeugin) gewe- sen, dass sich die Privatklägerin wertlos gefühlt habe, als schlechten Menschen mit Fehlern und dass sie die Schläge verdient hätte und darum geschlagen worden sei (Urk. 4/26 S. 2 f.). Damals und auch in den folgenden acht Konsulta- tionen hat die Privatklägerin laut der Zeugin nie den Namen des Beschuldigten genannt. Von Schlägen habe sie zwar berichtet, aber ohne genaue Angaben. Sie sei mit dem Reden über die Beziehung sehr zurückhaltend gewesen, habe vieles nur angedeutet. Sie habe der Privatklägerin immer wieder geraten, sich an die Polizei zu wenden, was diese dann Ende November, nachdem sie ins Frauenhaus gegangen sei, gemacht habe (Urk. 4/26 S. 3, 6 und 8). Diese überaus sachlichen und handfesten Aussagen der Zeugin offenbaren in optima forma die damals grosse Ambivalenz der Privatklägerin in Bezug auf den Beschuldigten als ihren Partner und die Beziehung, an welche sie sich aufgrund ihrer familiären und kulturellen Umstände offensichtlich gebunden fühlte. Die Privatklägerin war – aus dem Blickwinkel der Fachärztin leicht erkennbar – mit andern Worten (noch) in der Vergangenheit gefangen, hin- und hergerissen, be- schuldigte sich selbst und sah sich damit nicht als Opfer. Dies sind wie gesehen lauter charakteristische Merkmale für gewaltbetroffene Personen in ambivalenten Bindungen. Die Privatklägerin fühlte sich zwar ausdrücklich nicht psychisch

- 56 - abhängig vom Beschuldigten (Urk. 56 S. 6), was aber ebenfalls zu den Merk- malen der ambivalenten Beziehung zählt. 6.3.4.5 Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend angemerkt (Urk. 80 S. 30 f., 44 ff. und 68 ff.), war die Privatklägerin ein Opfer von häuslicher Gewalt. So ist aktenkundig bzw. aufgrund des Gesagten erwiesen, dass die Privatklägerin für den Beschuldigten den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen und etwas später auf seinen Druck auch ihre Arbeitsstelle aufgegeben hat, womit sie jegli- cher tragfähiger sozialer Kontakte sowie eines minimalen sozialen Netzes beraubt wurde. Zurück blieb eine eingeschüchterte junge Frau ohne Bezugspersonen, aber abhängig von einem dominanten, egozentrischen und selbstüberzeugten Partner (ebenso Gutachten, Urk. 7/16 S. 84 und 87 f.). Der Beschuldigte erklärte auch selber gegenüber der Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin sei von ihm abhängig gewesen (Urk. 3/8 S. 7). Die Privatklägerin versuchte mittels Anpassung

– zum Beispiel, indem sie nicht zu jenen Zeiten arbeiteten wollte, an welchen der Techniker im O._____ war oder durch falsches Eingeständnis von früheren an- geblich intimen Beziehungen gegenüber dem Beschuldigten – den Beschuldigten zu besänftigen, Konfliktsituationen zu vermeiden und das Schlimmste (Misshand- lungen) zu verhindern. Doch sie konnte letztlich sagen und tun was sie wollte, er glaubte ihr nicht, misstraute ihr fortwährend und bohrte unvermindert weiter (sie solle ihm endlich die Wahrheit sagen, Urk. 2/2 S. 9 f.; er werde ihr die Muschi rausreissen, denn man wisse ja nicht, wer da alles schon drin gewesen sei, Urk. 2/2 S. 11; ferner Urk. 2/3 S. 5). Selbst am tt. November 2009, dem Tag ihrer definitiven Flucht, hat der Beschuldigte laut Privatklägerin ihr vorgeworfen, er wisse gar nichts von ihren Ex und sie erzähle gar nie etwas davon, sie solle jetzt mal ehrlich sein und alles sagen, dann wäre dieses ganze Theater nicht passiert (Urk. 2/4 S. 19 f.). Wenn sie intime Beziehungen vor der Zeit mit dem Beschuldig- ten verneint habe, so die Privatklägerin, sei sie mit Schlägen drangekommen, da sie ihm etwas vorspiele. Wenn sie dann irgendeine Geschichte erfunden habe, sei sie zwar auch drangekommen, aber nicht so extrem, allenfalls nicht mit dem Gürtel, sondern nur mit der Faust (Urk. 2/6 S. 10). Gegenwehr nützte der Privat- klägerin beim gegebenen Kräfteverhältnis verständlicherweise nichts: 165 bzw.

- 57 - 168 cm und ca. 48-49 kg (gegen Ende des Zusammenlebens mit dem Beschul- digten ca. 46 kg) im Vergleich zu 175 cm und ca. 85-87 kg (vgl. Urk. 2/2 S. 4 und 2/5 S. 20). Und auch ihre Versuche auf die "liebe Tour": "bitte Schatz hör auf, mir tut alles weh" (vgl. Urk. 2/4 S. 13), verhallten ungehört und machten den Beschul- digten nur noch aggressiver. Schreien hätte der Privatklägerin gemäss ihrer nachvollziehbaren Einschätzung auch nichts gebracht, denn es fand sich niemand, der ihr hätte helfen können (Urk. 2/4 S. 14). Ein Gewaltausbruch des Beschuldigten bewirkte daher jeweils, dass die Privatklägerin – als einzigen, wenn auch nur vorübergehenden Ausweg – abhaute. Wie die Privatklägerin und die Zeugin Q._____ einhellig und glaubhaft darlegten, konnte der Beschuldigte mittels SMS und Beteuerungen bei der Privatklägerin aber Hoffnungen für eine bessere Zukunft schüren und sie damit wieder zurückholen. Abgesehen davon wusste die (sozial isolierte) Privatklägerin zum einen auch gar nicht, wohin sie sonst hätte gehen sollen, und zweitens war sie auch nicht im Bilde darüber gewesen, welch grossen Schutz Opfer von häuslicher Gewalt geniessen würden, sonst hätte sie nie so lange gewartet (u.a. Urk. 56 S. 6). Auch bestätigte sie mit der Aussage "Ich kam gar nicht auf die Idee, wegzugehen." die im obenzitierten Jahresbericht fest- gehaltene Tendenz, dass die Handlungsfähigkeit von während längerer Zeit ge- waltbetroffener Personen eingeschränkt wird. Zudem stellte auch die Zeugin AB._____ als Fachperson fest, dass die Handlungsfähigkeit der Privatklägerin aufgrund einer "Gehirnwäsche" eingeschränkt gewesen sei. Weiter typisch für ein Opfer von häuslicher Gewalt übernahm die Privatklägerin zuletzt die Verantwor- tung für die erfahrenen Misshandlungen, indem sie sich einredete, selber Schuld zu sein (u.a. Urk. 2/1 S. 4), womit sich der Gewaltkreislauf schloss. Die Ausführungen der Privatklägerin, weshalb sie trotz aller Vorwürfe so lange beim Beschuldigten geblieben ist und weshalb sie immer wieder zum Beschuldig- ten zurückkehrte, sind glaubhaft und erscheinen vor dem gesamten Kontext auch plausibel. Dass die Privatklägerin während eineinhalb Jahren oder länger an der Seite des Beschuldigten ausharrte, dessen Verhalten über sich ergehen liess, sich nicht dauerhaft von ihm abgrenzen und losmachen konnte und selbst nach ihrer definitiven Flucht vorerst noch mit der Anzeige zuwartete, vermag daher weder an ihrer Glaubwürdigkeit noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur

- 58 - Beziehung zu rütteln. Das über lange Zeit unentschlossene Verhalten war viel- mehr Ausdruck ihres tiefen Zwiespaltes, ihrer sozialen Einsamkeit und Hilflosig- keit sowie ihrer augenfälligen psychischen Abhängigkeit vom Beschuldigten. 6.3.4.6 Schliesslich spricht auch die Einschätzung der Psychologin, Zeugin AB._____, es habe sich um heftige Gewalt gehandelt (Urk. 4/26 S. 4), für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Wahrhaftigkeit ihrer Darlegungen, da sich diese Einschätzung mit den Ausführungen der Privatklägerin deckt. Der wie- derholte Rat der Zeugin AB._____, sich an die Polizei zu wenden (Urk. 4/26 S. 6), lässt erkennen, dass sie den Ausführungen der Privatklägerin glaubte, was sie – als Fachperson – denn auch explizit erklärte (Urk. 4/26 S. 8). Ferner bekräftigen (indirekt) die Arztzeugnisse bezüglich der Zeugin F._____, welche bei den Akten liegen (Urk. 5/3, Urk. 32) sowie zwei Schreiben der Psychotherapeutin der Privat- klägerin (Urk. 2/6 Anhang, Urk. 39) die Schilderungen der Privatklägerin. Laut diesen Dokumenten gehen die Fachpersonen von traumatischen Erlebnissen in der Beziehung zum Beschuldigten bzw. von einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach häuslicher Gewalt aus. 6.3.5 Zusätzlich, wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 125 S. 4 und 6), ein Beziehungsgutachten zu erstellen, erscheint nicht notwendig. Aufgrund des eben Gesagten liegt hier typischerweise eine Beziehung vor, die durch häusliche Gewalt geprägt ist. Dafür gibt es genügend Hinweise, darunter auch Ein- schätzungen von Fachpersonen.

7. Eingeklagte Sachverhalte 7.1 Allgemeines Die Privatklägerin hat entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 128 S. 87 ff.) sowohl bei der Polizei (Urk. 2/1 und 2/2) als auch als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 2/3 - 2/6) sowie als Auskunftsperson vor Vorinstanz (Urk. 56) weitestgehend konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend ausgesagt, so dass aufgrund ihrer Darstellungen

- 59 - keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sie das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. Soweit kleinere Differenzen bestehen, ist zu beachten, dass insgesamt sieben Befragungen stattfanden, wobei sich die ersten sechs, die substanziellen Befra- gungen, über einen Zeitraum von rund 11 Monaten erstreckten. Die beschriebe- nen Vorkommnisse lagen ihrerseits teilweise ein Jahr oder etwas länger zurück. Auch stand eine Vielzahl von Ereignissen zur Debatte, die sich teilweise sehr ähnlich abspielten. Nuancen bestärken sogar die Glaubhaftigkeit von Aussagen und machen sie umso authentischer. Das gilt auch für klar deklarierte Erinne- rungslücken insbesondere hinsichtlich genauer Zeitpunkte und der Reihenfolge von Ereignissen, beides hier untergeordnete und die Aussagekraft als solche nicht beeinträchtigende Aspekte. Demgegenüber hat es der Beschuldigte, von den anfänglichen (Teil)Ein- geständnissen abgesehen, hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe im Wesentli- chen bei blossen Bestreitungen bewenden lassen, was naturgemäss wenig Raum für Aussagenwürdigung bietet. Die Aussagen sind nicht separat und isoliert zu betrachten, sondern es sind weite- re Beweismittel und Indizien zu berücksichtigen, die Auskunft über den Wert der Aussagen geben können und die zudem direkt oder indirekt den bestrittenen Anklagesachverhalt untermauern oder in Frage stellen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 236/2008 vom 1. September 2008 E. 3.2). Es ist mit andern Worten eine Gesamtwürdigung aller Darstellungen unter Einbezug auch weiterer Umstände, wie sie sich aus den übrigen Akten ergeben, vorzunehmen. Hierzu gehört namentlich auch der bereits geschilderte Beziehungshintergrund der beiden Direktbeteiligten sowie ihr familiäres Umfeld (vorstehende Erwägung II. 6.; vgl. auch den dadurch erstellten Ingress der Anklage, Urk. 24 S. 2 f.). 7.2 Vergewaltigung gemäss Ziff. 1 Absatz 2 und 3 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.2.1 Der konkrete Vorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 24 S. 4). Eine zusammenfassende Darstellung der diesbezüglichen Aussagen der Privatkläge-

- 60 - rin, des Beschuldigten und der Zeuginnen F._____, P._____ und AB._____ findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 33-36). Darauf kann ohne Ergänzung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2.2 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Aussagen der Privatkläge- rin als sehr detailreich, ohne relevante Widersprüche, weder einseitig noch übertrieben, sondern als differenziert und stimmiges Ganzes wahrnahm (Urk. 80 S. 36 f.). Auch in Anbetracht des Zeitablaufs und eines allfälligen, in Fällen wie dem vorlie- genden immer wieder zu beobachtenden, Verdrängungsmechanismus hat die Privatklägerin gleichbleibende und anschauliche Angaben gemacht. Dass sie das genaue Datum des Vorfalls, den sie als schlimmes Erlebnis bezeichnete (es habe schlimmere und weniger schlimme gegeben; vgl. Urk. 2/2 S. 4) nicht mehr wuss- te, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht. Die vorgenommene Ein- grenzung auf Mai und Juni 2008 orientiert sich an einem ca. zwei Monate später stattgefundenen Arbeitsortwechsel und ist überdies plausibel verknüpft mit weite- ren Ereignissen etwas früher am betreffenden Abend, die als Tätlichkeiten unter Ziff. 1 Abs. 1 Eingang in die Anklageschrift gefunden haben (Urk. 24 S. 3 f.). Es habe immer so Ballungen gegeben, da sei er mehrere Tage hintereinander völlig am Ausrasten gewesen und dann sei wieder für eine Woche oder zwei Ruhe eingekehrt (Urk. 2/2 S. 4). Diese Überlegungen gelten sinngemäss auch für die weiteren zu würdigenden Anklagesachverhalte. Den Ablauf der eigentlichen Vergewaltigung hat die Privatklägerin zwar kurz, aber prägnant und mit vielen stimmigen Einzelheiten geschildert, was für wahrheits- getreue Aussage spricht und in den wesentlichen Aspekten in die Anklageschrift floss. Dazu zählen die Ankündigung des Beschuldigten, sie solle nun erleben, wenn man "brutal gefickt" werde, ihr von ihm wahrgenommenes Flehen damit aufzuhören, sein zunächst gescheiterter Versuch des vaginalen Eindringens, sein Spucken zwischen ihre Gesässbacken damit sie feucht werde, dass sie befehls- gemäss auf dem Bauch lag und dass er ihr nach mehrmaligem Eindringen dann

- 61 - auf ihren Rücken spritzte. Weiterer Details bedurfte es nicht, zumal das Kernge- schehen nur ein paar Minuten dauerte, während die ganze Streiterei den Abend bis gegen Mitternacht gefüllt hatte (Urk. 2/2 S. 8). Damit ergibt sich zugleich, dass die Privatklägerin Zurückhaltung übte und nicht frei dazudichtete oder unnötig ausschmückte. Insbesondere verneinte sie ausdrücklich, dass der Beschuldigte damals versucht habe, anal in sie einzudringen (Urk. 2/3 S. 5). Mässigung zeigt sich im Übrigen auch darin, dass sie nur eine Vergewaltigung, die aus ihrer Sicht schlimmste, zur Anzeige brachte. In der Untersuchung hatte die Privatklägerin nämlich glaubhaft ausgeführt, es habe immer wieder solche Übergriffe gegeben, in denen er sich geholt habe, was er wollte, dies meist nach einem Streit und mit dem Kommentar, er werde sie auch noch durchbumsen, sie habe das verdient (Urk. 2/2 S. 9). Bestens zum Handlungsablauf passend nannte die Privatklägerin – nebst dem eben erwähnten Kommentar – verschiedene Bemerkungen des Beschuldigten während des Geschehens: Er habe ihr gegenüber erwähnt, dass sie dies nun auch noch erleben müsse und dass sie dies sicher gerne haben würde; sie solle nicht so tun, sie würde doch auf so eine Art Sex stehen; wiederholt habe er ihr gesagt, die vielen Flecken würden ihn anekeln, doch mache er jetzt trotzdem fertig. Selbst nach dem Vorfall habe er darauf beharrt, sie solle ihm nun endlich die Wahrheit sagen, damit er seine Eifersucht wegbekomme, dann sei er auch nicht mehr aggressiv (u.a. Urk. 2/2 S. 8 f.; Urk. 2/3 S. 5; Urk. 2/5 S. 15). Solche Bemerkungen als spezielle Inhalte gehören ebenfalls zu den Realkennzeichen für eine wirklichkeitsgetreue Darstellung. Demgegenüber erscheint die in seine Bestreitungen eingebettete Behauptung des Beschuldigten, man habe guten Sex gehabt und die Privatklägerin habe manchmal bis zu fünf Mal pro Tag Sex haben wollen (Urk. 3/4 S. 19) als schlicht übertrieben und damit als Lügensignal. Mit einer solchen Behauptung wollte der Beschuldigte offensichtlich vom eigenen Fehlverhalten ablenken. 7.2.3 Den Zeuginnen F._____ und P._____ hat die Privatklägerin bereits vor der Anzeigeerhebung von sexuellen Übergriffen berichtet, wenn auch eher vage und ohne Einzelheiten. Insbesondere die Zeugin F._____ erklärte, sie habe keine

- 62 - sexuellen Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin direkt mitbekommen. Die Privatklägerin habe ihr aber von sexuellen Übergriffen erzählt. An Details könne sie sich nicht erinnern (Urk. 41 S. 3 f.). Von den sexuellen Über- griffen habe ihr die Privatklägerin erst erzählt, als sie nicht mehr in der Wohnung zusammengelebt hätten. Gleichzeitig erklärte F._____, dass der letzte Kontakt zur Privatklägerin eine Woche nach der Flucht stattfand (Urk. 41 S. 6 f.), mithin vor der Anzeige. Auch diese Angaben sind von grosser Zurückhaltung geprägt. Die Zeugin F._____ behauptete keine eigene Wahrnehmung, sondern deklarierte, dass ihre Kenntnis auf blossem Hörensagen beruht. Die Aussagen erscheinen glaubhaft. Die Zeugin AB._____ vernahm dagegen erst im Januar 2010 und somit nach der Anzeigeerstattung von Gewalt in der Sexualität und dies auch nicht ausführlicher. Alle Zeuginnen haben nur vom Hörensagen Kenntnis, und diese reicht nicht wesentlich über Andeutungen hinaus (Urk. 80 S. 37 f.). Die Tatsache, dass die äusserst zaghafte Privatklägerin gegenüber Dritten überhaupt solche Übergriffe durchblicken liess, deutet hingegen zusätzlich auf tatsächlich Erlebtes. Die Hinweise der Zeuginnen können zumindest als Indizien zur Abrundung heran- gezogen werden. 7.2.4 Es ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 Absatz 2 und 3 der Anklageschrift bereits gestützt auf die klaren, stringenten, detailreichen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt anzusehen ist, während die Bestreitungen und Darlegungen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (Urk. 80 S. 38). 7.2.5 Vervollständigend und gültig hinsichtlich der nachfolgenden Beurteilung aller Vorwürfe ist an dieser Stelle kurz auf das wiederholte Weinen der Privatklä- gerin während der Einvernahmen einzugehen. Beschuldigter und Verteidigung bezeichneten dies als Theater und Schauspielerei. Zu Unrecht. Die emotionale Aufwallung stand klar erkennbar im Zusammenhang mit dem jeweils Berichteten, was ohne weiteres auch verständlich ist. Die Privatklägerin verspürte zugleich (übermässiges) Herzklopfen und erklärte nachvollziehbar, es sei, als wenn alles nochmals hochkomme (z.B. Urk. 2/2 S. 6).

- 63 - 7.3 Sexuelle Nötigung gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.3.1 Der konkrete Vorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 24 S. 6 f.). Eine zusammenfassende Darstellung der diesbezüglichen Aussagen der Privat- klägerin, des Beschuldigten sowie der Zeuginnen F._____ und P._____ findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 39 f.), worauf ohne Ergänzung verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.3.2 Auch zu diesem Anklagevorwurf erfolgten die Schilderungen der Privat- klägerin detailreich, konkret, widerspruchsfrei, nicht übertrieben und schlüssig, so dass mit der Vorinstanz von einem realen Erlebnishintergrund auszugehen ist. Als exklusiv erweist sich zum einen der benützte Gegenstand, ein Fusselroller, mit welchem der Beschuldigte anal in die Privatklägerin eingedrungen sein soll, als sie mit dem Bauch auf dem Bett gelegen habe und mit den Beinen auf dem Boden (u.a. Urk. 2/4 S. 9), eine für das vorgeworfene Handeln plausible Körper- position. Ein Kleiderfusselroller konnte – auf entsprechenden Hinweis der Privat- klägerin – denn auch tatsächlich aus der Nachttischschublade links vom Bett der gemeinsamen Wohnung sichergestellt werden (Urk. 9/1 und Urk. 12/4). Das belegt die Existenz eines solchen Gegenstandes in Griffnähe. Es ist nicht einzu- sehen, weshalb die Privatklägerin die (nicht bestimmungsgemässe) Verwendung eines solchen Fusselrollers einfach erfunden haben soll, zumal der den Vorfall zwar bestreitende Beschuldigte immerhin einräumte, dass bei den Liebesspielen auch Sachen mit Gegenständen ausprobiert worden seien (Urk. 3/4 S. 15 und 19). Auch falls, wie die Verteidigung ausführte (Urk. 128 S. 106 ff.), solche Sex- praktiken in der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten üblich gewesen sein sollten, schliesst dies keinesfalls aus, dass es zum von der Privatklägerin beschriebenen, von ihr nicht gewollten Vorfall gekommen ist. Daran ändert nichts, dass das vom Kantonalen Labor Zürich gemessene schwach positive Signal für Enterobacteriaceen-DNA auf dem Papier der Fusselrolle nicht eindeutig auf eine fäkale Verunreinigung hinweist, da diese Bakterien nicht ausschliesslich Darmbewohner sind, sondern überall in der Umwelt vorkommen können (Urk. 8/2 S. 2).

- 64 - Es steht denn auch nicht fest, ob das aus der Schublade sichergestellte Exemplar das "Tatinstrument" war und falls ja, ist nicht bekannt, ob es z.B. nach dem Vorfall gewaschen wurde. Ob Blutspuren vorhanden waren oder nicht, schliesst den ein- geklagten Sachverhalt weder aus, noch beweist es ihn. Fehlen Blutspuren, so ist dies jedenfalls kein Beweis gegen den Vorfall. Falls Blutspuren (der Privat- klägerin) vorhanden wären, wäre dies höchstens ein Indiz für den Vorfall, aber auch dann wäre nicht erstellt, wovon die Blutspuren herrühren, könnten sie doch auch von einer anderen Verletzung (Blutung am Finger, Nasenbluten etc.) stam- men, wurde der Fuselroller doch in einem wichtigen Behältnis des täglichen Ge- brauchs aufbewahrt. Es ist folglich festzuhalten, dass eine weitere Untersuchung des Fuselrollers nicht hilfreich ist, um den eingeklagten Sachverhalt zu erstellen oder zu widerlegen. Damit ist der Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen. Dass der scharfrandige und harte Plastikgriff von ca. 2 - 2,5 cm Durchmesser an dessen Griffende (vgl. Urk. 9/1) zu Verletzungen mit Blutungen führen kann – ein Resultat, das die Privatklägerin mehrfach erwähnte –, leuchtet ebenfalls ein, zumal der Griff hinten "offen wie eine Flasche" (zutreffende Beschreibung durch die Privatklägerin in Urk. 2/4 S. 9) war mit entsprechend grossem Verletzungs- potential. Die umschriebene Empfindung bezüglich des "Plastikdings" als "so spi- tzig" ist ebenfalls akkurat. Daher verwundert es auch nicht, dass die Privatklägerin vor Schmerzen aufschrie und dies dem Beschuldigten auch noch mit Worten – es tue weh – kommunizierte (Urk. 2/4 S. 8). Zudem entlastete die Privatklägerin den Beschuldigten noch, indem sie ausführte, er habe irgendwann aufgehört und es sei ihm nicht gelungen, den Fusselroller ganz einzuführen (Urk. 2/4 S. 9). Entsprechend sprach die Privatklägerin, wiederum schonend, auch nur davon, er habe probiert, ihr den Fusselroller in ihren Po zu stecken (Urk. 2/4 S. 8). Als absolut folgerichtig erweisen sich sodann die Gedanken und Vorkehren der Privatklägerin nach dem Ereignis: Sie habe versucht, so wenig wie möglich zu essen, um nicht zur Toilette gehen zu müssen, denn nur schon das Wasserlassen habe Schmerzen verursacht (Urk. 2/2 S. 11; Urk. 2/4 S. 8). Gerade auch eine derart aussergewöhnliche Strategie zur Vermeidung von (zusätzlichen)

- 65 - Schmerzen weist auf eine negative persönliche Erfahrung hin, wie sie von der Privatklägerin vorgebracht wird. Wiederum nannte die Privatklägerin verschiedene Begleitvoten des Beschuldig- ten, die sich mit dem eingeklagten Tun in Einklang bringen lassen und ein sehr plastisches Bild des Vorganges vermitteln. Dazu zählt etwa sein Hinweis, er wolle sie so viel wie möglich verletzen und dass sie selber schuld sei (Urk. 2/2 S. 11), dass er zu härteren Massnahmen greifen müsse und dabei nach Gegenständen gesucht und einen Fusselroller gefunden habe (Urk. 2/4 S. 8), wenn sie nicht mit der Wahrheit herausrücken wolle, müsse sie jetzt spüren (Urk. 2/4 S. 8), dass er am liebsten alle Löcher wegreissen würde, sie hätte ja die Chance zum Reden (Urk. 2/4 S. 8), etc. 7.3.3 Wie schon der in Erwägung 7.2 hiervor gewürdigte Vorwurf der Vergewalti- gung stellt der hier zu beurteilende Vorfall die Kulmination dar nach vorgängiger tätlicher Auseinandersetzung vom gleichen Tag (Urk. 24 S. 6 f.). Das ist ein weite- res Beispiel für die von der Privatklägerin immer wieder beschriebene Steigerung der Gewaltanwendung durch den Beschuldigten, wenn er sie über ihre (Männer-) Vergangenheit ausquetschte und ihren Angaben einfach nicht glaubte. 7.3.4 Zu Recht hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als wider- sprüchlich, inkonstant und zum Teil auch verwirrend bezeichnet und nicht darauf abgestellt (Urk. 80 S. 44). Seine zur Schau gestellte Unwissenheit (z.B. Urk. 3/4 S. 19) überzeugt in keiner Weise. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte von sich aus Ausführungen zu ver- suchtem Analsex gemacht hat, der angeblich von beiden gewollt bzw. gar aus- drücklich von ihr gewünscht worden sei. Er habe ihr mitgeteilt, dass er das nicht so hygienisch finde, worauf sie aggressiver geworden sei. Sie habe ihm irgendwie Leid getan und er sei in sie eingedrungen, worauf die Privatklägerin geschrien und gesagt habe, es tue ihr weh. Er habe ihr dann angekündigt, dass er an etwas Anderes denken werde, damit sein Penis kleiner werde. Die Privatklägerin habe aber weiterhin laut geschrien, Schmerzen geltend gemacht, geschwitzt und schwer geatmet, dann habe er aufgehört (Urk. 3/3 S. 6). Dieses Aussageverhal-

- 66 - ten zeigt anschaulich auf, wie der Beschuldigte die Privatklägerin als Initiantin für die eigene Schmerzzufügung hinzustellen versucht, um sein Handeln schön- zureden und zu rechtfertigen – ein Paradebeispiel für reinen Egoismus trotz erkennbarer Brutalität. 7.3.5 Was die Zeugenaussagen anbelangt, denen hier ohnehin nur marginale Bedeutung zukommt, rechtfertigt sich der blosse Hinweis auf die korrekten Darlegungen im angefochtenen Urteil (Urk. 80 S. 41; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.3.6 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die sorg- fältige Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil und den dort gezogenen, einzig richtigen Schluss zu verweisen: dass auch dieser, auf den konsequenten und sorgfältigen Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt gemäss Anklageschrift als klar erwiesen zu betrachten ist (Urk. 80 S. 40-44; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4 Mehrfache Körperverletzung gemäss Ziff. 2.1 und 5 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.4.1 Diese Anklagevorwürfe finden sich in Urk. 24 S. 4 f. und 9. f. und wurden im erstinstanzlichen Urteil über 15 Seiten hinweg minutiös abgehandelt (Urk. 80 S. 44-59; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz beachtete dabei sämtliche massgebenden Aussagen, nämlich – hinsichtlich Anklageziffer 2.1 – jene der Privatklägerin, des Beschuldigten, der Zeuginnen R._____, AB._____ und S._____ (Urk. 4/1, 4/3, 4/24, 4/26, 6/6) und – hinsichtlich Anklageziffer 5 – jene der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der dazu befragten Zeugen F._____ (Urk. 41), Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15), W._____ (Urk. 4/23), AA._____ (Urk. 4/25), I._____ (Urk. 4/22). Überdies stützte sich die Vorinstanz auf den Be- richt des Kantonsspitals AG._____ vom 24. Mai 2009 (Urk. 6/1). Auch in diesen Anklagepunkten stehen die in sich geschlossenen, grundsätzlich widerspruchsfreien und auch im Verlauf der verschiedenen Einvernahmen jeweils annähernd deckungsgleich gemachten sowie vorsichtigen Aussagen der Privat- klägerin den wenig kohärenten, wiederholt ausweichenden und unglaubhaften

- 67 - Darlegungen des Beschuldigten gegenüber. Die Angaben der Privatklägerin werden zudem durch mehrere Zeugenaussagen gestärkt. Die Vorinstanz hat alle wesentlichen Aspekte aufgelistet und die zitierten Beweismittel korrekt gewichtet und gewürdigt. Ihren einlässlichen Erwägungen kann sich die Berufungsinstanz ohne Abweichung anschliessen (Urk. 80 S. 44-59; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4.2 Damit steht einerseits fest (Ziff. 2.1 der Anklageschrift), dass der Beschul- digte der Privatklägerin nach dem Abholen von der Arbeit im Mai/Juni 2008 schon unterwegs im Fahrzeug eine Ohrfeige verpasste, sie später im Wald an den Haaren packte, ihren Kopf zwei bis drei Mal gegen einen Baumstamm (jenen zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Herz und den Initialen ihrer Vornamen geritzten Baum, der eigentlich als Symbol für ewiges Zusammensein gedacht war, vgl. Urk. 2/4 S. 3) schlug, was Nasenbluten zur Folge hatte, die am Boden liegende Privatklägerin an deren Haaren über den Waldboden zurück zum Fahrzeug zog, ihr nochmals mit der Faust ins Gesicht schlug (und damit erneut Nasenbluten auslöste), weil er auf dem Weg zurück seine Autoschlüssel vermisste und zuletzt im Auto wegen dorthin gelangter Blutflecken der Privatklägerin nochmals einen Schlag ins Gesicht versetzte. Als Folge der Übergriffe erlitt die Privatklägerin Schwellungen im Gesicht, Kopfschmerzen und Nasenbluten. Hervorzuheben ist bei diesem Vorfall die mit dem Geschehen übereinstimmende Äusserung des Beschuldigten, dass sie nicht meinen solle, er habe Mitleid, nur weil sie (aus der Nase) blute (Urk. 2/3 S. 12). Als besonders logische Handlungsabfolgen erscheinen die durch den noch mehr in Wut hineingesteigerten Beschuldigten zusätzlich ausgeteilten Strafen wegen des vermissten Autoschlüssels und weil die Privatklägerin das Auto mit Blut beschmutzte. Selbst für Störungen im Rahmen des Tatablaufs schob er der Privatklägerin noch die Verantwortung zu, ein Phänomen, welches die Privat- klägerin einmal mit "Egal was es war, ich war immer schuld an allem" treffend in Worte kleidete (Urk. 2/3 S. 13). Schliesslich korrespondieren die erlittenen Verletzungen mit den Schilderungen der Privatklägerin.

- 68 - Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten hier auch deshalb als völlig unglaubhaft und augenfällig aus der Luft gegriffen, weil er in seiner dritten Einvernahme den Spiess umdrehte mit der Behauptung, die Privatklägerin habe ihn – wegen eines vom ihm gemachten Witzes zu den Initialen – beim besagten Baum auf den Hinterkopf geschlagen und er darauf den Kopf am Baum angeschlagen, weshalb er dasselbe mit ihr gemacht habe, aber nur leicht (Urk. 3/3 S. 4), womit der Beschuldigte zudem einmal mehr eine nicht überzeu- gende Abschwächung vornahm. Analog zu würdigen ist die lapidare Bemerkung des Beschuldigten, er wisse nicht mehr, ob sie oder er geblutet und den Türgriff des Autos verschmiert habe (Urk. 3/1 S. 11). 7.4.3 Erstellt ist auch der Sachverhalt gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift, mit Aus- nahme der Passage "Aus lauter Angst vor Übergriffen seitens des Beschuldigten erwiderte ihm die Geschädigte – wahrheitswidrig – sie sei mit diesem Mitarbeiter ins Lager gegangen." (Urk. 24 S. 9 f.). Es geht um mehrere Schläge ins Gesicht der Privatklägerin mit einem Gurt, nach- dem der Beschuldigte den Verdacht hegte, sie betrüge ihn mit einem Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz (mit dem Elektriker bzw. Techniker von O._____). Dabei handelt es sich um eine Eifersuchtsszene par excellence, woraus multiple Gesichtsprellungen sowie ein Brillenhämatom resultierten. Diese Verletzungen sind fotografisch dokumentiert und mit ärztlichem Befund unterlegt (Urk. 6/1). Als prägnantes Beispiel für glaubhafte und überzeugende Aussagen der Privat- klägerin herauszupflücken ist hier ihre äusserst plastische Umschreibung, wie der Beschuldigte ausrastete, nach dem Gurt griff, damit gegen ihren Kopf schlug und gar nicht mehr aufhörte. An diesem Tag habe er sie spitalreif geschlagen. Es sei extrem gewesen. Darauf habe er sie aufgefordert, in den Spiegel zu schauen und sie ausgelacht, sie sehe aus wie ein Alien (den letztgenannten Ausdruck erwähnt zu haben bestätigte auch der Beschuldigte, allerdings im Zusammenhang mit einer anderen turbulenten Szene, in welcher er sich vielmehr als Beschützer hervorhob, was gänzlich zu verwerfen ist, vgl. dazu Urk. 3/4 S. 3 ff., gerafft darge- stellt in Urk. 80 S. 52). Sie habe vorne keine Haare mehr gehabt, diese seien erst

- 69 - jetzt wieder nachgewachsen (Urk. 2/3 S. 9). Ihr Gesicht sei derart geschwollen gewesen, dass sie praktisch nichts mehr habe sehen können (Urk. 2/2 S. 12). Dieses zutreffend skizzierte Verletzungsbild ist unschwer auch auf den damals im Spital erstellten Fotos zu erkennen (2 Fotos Anhang Urk. 6/1 = 2 Fotos Anhang Urk. 2/2 im Vergleich zum dritten ganzseitigen Foto im Anhang von Urk. 2/2). Gemäss übereinstimmender Aussage beider Beteiligter tischte die Privatklägerin den Ärzten im Kantonsspital AG._____ als Erklärung ihrer Verletzungen – wie schon bei anderen Gelegenheiten, etwa gegenüber Kolleginnen am Arbeitsplatz (z.B. Urk. 4/15 S. 3 und 7: Autounfall als Ursache) – eine selbst erfundene falsche Geschichte auf, nämlich eine tätliche Auseinandersetzung mit Freundinnen im Ausgang (Urk. 2/3 S. 9). Dies tat sie, weil sie nicht wollte, dass es eskalierte bzw. um den Beschuldigten zu schützen und vor einer allfälligen Verhaftung zu bewahren (Urk. 2/3 S. 9 f.; Urk. 3/2 S. 5). Auch schloss sie sich den Ausführungen des Beschuldigten an und redete sich entsprechend ein, dass ihr niemand, auch nicht die Polizei, Glauben schenken würde, wenn sie die Wahrheit erzählen wür- de. Damit steht im Einklang, dass sie – gemäss sich ebenfalls deckenden Aus- sagen – medizinische Hilfe ablehnte und vom Beschuldigten gezwungen werden musste, ins Spital zu fahren. Dies alles zeigt mit unvergleichlicher Deutlichkeit, dass die Privatklägerin im Banne des Beschuldigten stand, ihr Wille gebrochen und ihre Handlungsfähigkeit praktisch erloschen war; lauter charakteristische Merkmale von ambivalenter Bindung im Rahmen Häuslicher Gewalt. Die Zeugin F._____ erklärte, sich zu erinnern und dabei gewesen zu sein, als der Beschuldigte die Privatklägerin ins Spital gefahren habe (ebenso der Beschuldig- te, Urk. 3/4 S. 9). Die Privatklägerin habe damals schlimm ausgesehen im Gesicht. Diese Verletzungen habe ihr der Beschuldigte zugefügt. Das habe ihr sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte selber so geschildert (Urk. 41 S. 6 f.). Als der Beschuldigte die Verletzungen verursacht habe, sei sie aber nicht dabei gewesen (Urk. 41 S. 3 f.). Auch diese Aussage erweist sich als glaubhaft und es ist darauf abzustellen, nicht zuletzt weil die Zeugin präzis zwischen eigener Wahrnehmung und Mitteilung Dritter unterscheidet.

- 70 - Die auf diesen Anklagevorwurf vorgebrachten mannigfaltigen Erklärungsversuche des Beschuldigten, etwa betreffend Selbstverletzungen oder eventuell durch sei- ne Spucke bewirkte Schwellungen, wurden bereits im Rahmen der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der Würdigung der Beziehung beleuchtet und entpuppten sich als reine Ausflüchte (siehe vorne Erwägung II. 6.2.4). Die Zeugin F._____ drückte sich vorsichtig und nachvollziehbar dahin aus, sie glaube nicht, dass sich die Privatklägerin je selbst verletzt habe (Urk. 41 S. 5). Auch die Zeuginnen P._____, U._____ und S._____ vernahmen nie Derartiges von der Privatklägerin und konnten auch nie etwas in diese Richtung bei der Privatklägerin beobachten (Urk. 4/12 S. 9; Urk. 4/20 S. 12; Urk. 4/24 S. 13). 7.4.4 In Anbetracht dieses Beweisergebnisses besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. Namentlich bedarf es keines medizinischen Gutachtens betreffend die Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin. Ebenso wenig ist ein Zahnarzt- bericht über die Privatklägerin einzuholen, da ein abgebrochener Zahn nicht eingeklagt und somit nicht sachrelevant ist. 7.5 Nötigung gemäss Ziff. 4.3 der Anklageschrift (Urk. 24) Auch dieser in Urk. 24 S. 8 f. präsentierte Anklagesachverhalt ist mit der Vorinstanz und gestützt auf deren korrekte Begründung ohne Weiteres als erstellt zu betrachten (Urk. 80 S. 59 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), und es bedarf keiner weiterer Ausführungen. 7.6 Versuchte Nötigung gemäss Ziff. 7 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.6.1 Die unter dieser Ziffer eingeklagte Szene (Urk. 24 S. 10 f.) stellte gewissermassen den Schlussakt der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin dar. Es geht um den gemeinsamen Besuch bei der Tante des Beschuldigten in …, anlässlich welchem der Beschuldigte im dortigen Kinderzim- mer einmal mehr das Gefühl geäussert haben soll, die Privatklägerin verberge in- time Details aus ihrer Vergangenheit vor ihm. Im Zuge des verbalen Schlagabtau- sches soll er ihr gedroht haben, falls sie von ihm weggehe, werde er ihre gesamte Familie einzeln umzubringen, bis sie zurück komme. Trotz dieser Worte und in

- 71 - der Vorahnung, dass es zu Hause wieder zu gewalttätigen Übergriffen auf sie kommen werde, fasste die Privatklägerin den Entschluss, sich definitiv vom Be- schuldigten zu trennen und flüchtete in der Folge (Zum Ganzen: Urk. 2/4 S. 19- 21, sehr einlässlich, realitätsnah und glaubhaft von der Privatklägerin beschrie- ben). 7.6.2 Wenn die Vorinstanz zusammengefasst erwog (vgl. Urk. 80 S. 63 f.), der Beschuldigte habe zu diesem Vorwurf mehrere verschiedene und somit wider- sprüchliche Aussagen gemacht, ursprüngliche Zugaben in sehr weitschweifenden sowie teils wirren Erläuterungen zurückgenommen, sein Verhalten zunehmend verharmlost, sogar – einmal mehr – die Schuld der Privatklägerin aufgebürdet (sie habe ihm die Todesdrohung in den Mund gelegt, eine Verdrehung, wie sie auch in andern, teils schon genannten Aspekten aktenkundig ist) und sich zuletzt in eine Erinnerungslücke geflüchtet, so ist dem vorbehaltlos zuzustimmen. Folglich kann den Aussagen des Beschuldigten auch zu diesem Vorfall keine Glaubhaftigkeit attestiert werden. Ebenfalls Recht zu geben ist der Vorinstanz, wenn sie in nicht zu beanstandender freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO) das Eingeständnis des Beschuldigten betreffend die vorgeworfene Dro- hung in der spontanen Erstaussage bei der Polizei als der Wahrheit entsprechend taxierte und umgekehrt seine Rücknahmen bis hin zur theatralischen Inszenierung als Retter und Beschützer der Privatklägerin als haltlos und reine Schutzbehauptungen bezeichnete (Urk. 80 S. 64-66; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.6.3 Die Zeugin F._____ bejahte die Frage, ob sie verbale Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin habe feststellen können und fügte an, die genaue Wortwahl nicht mehr zu wissen. Aber der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht (Urk. 41 S. 3). Es besteht keinerlei Anlass, dieser differenzierten Antwort keinen Glauben zu schenken, zumal sie auf eigener Wahrnehmung der Zeugin beruht. Die fehlende Erinnerung an den genauen Wort- laut vermag dies nicht herabzumindern. Überdies werden Morddrohungen

– indirekt – auch durch die Zeuginnen U._____ und AB._____ bestätigt (Urk. 4/20 S. 8; Urk. 4/26 S. 4).

- 72 - 7.6.4 Zu den realitätsnahen, stimmigen und sehr konstanten Aussagen der Privatklägerin, die im Übrigen in vielen Punkten deckungsgleich mit denjenigen des Beschuldigten bei der Polizei sind, bleibt anzufügen, dass aus ihren Schilde- rungen unzweifelhaft hervorgeht, dass sie die Drohung ernst nahm (Urk. 2/2 S. 13; Urk. 2/4 S. 18). Mit seiner Bekundung, er würde sie überall finden (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 13) und sie – gemäss anfänglicher Zugabe – umbringen (Urk. 3/2 S. 4), offenbarte der Beschuldigte seinen Besitzanspruch auf die Privatklägerin (vgl. auch Gutachten Urk. 7/16 S. 88 und 91). Wünsche und Empfindungen der Privatklägerin zählten für ihn offenkundig nicht. Einen solchen totalen Herr- schaftsanspruch über die Privatklägerin lässt sich zudem der Zeugeneinvernahme P._____ entnehmen, wonach der Beschuldigte einmal zur Privatklägerin gesagt haben soll, sie gehöre zu ihm und zu keinem anderen. Wenn sie ihn verlassen würde, würde er sie überall finden und zwingen bei ihm zu bleiben. Ferner soll er gesagt haben, er müsste sie nur sehen und wüsste genau, sie würde wieder zu ihm kommen (Urk. 4/10 S. 6 f. und Urk. 4/12 S. 11). Dies alles erfuhr die Zeugin zwar von der Privatklägerin und damit vom Hörensagen und nicht gestützt auf eigene Wahrnehmung. Dennoch bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte tatsächlich in dieser Weise gegenüber der Privatklägerin gesprochen hat und die Privatklägerin – in ihrer Einsamkeit und Not – sich dann ihrer Vorgesetzten anvertraute. 7.6.5 Insgesamt verbleiben auch für die Berufungsinstanz keinerlei vernünftige Zweifel, dass sich dieser Sachverhalt, so wie er eingeklagt wurde, effektiv abgespielt hat (Urk. 80 S. 60-67; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.7 Drohung gemäss Ziff. 6.2 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.7.1 Der Vorwurf ergibt sich aus Urk. 24 S. 10 und die Aussagen der beiden Beteiligten – detaillierte und realitätsnahe Schilderung seitens der Privatklägerin, kurze und pauschale Bestreitung durch den Beschuldigten – sind im vorinstanzli- chen Urteil korrekt dargestellt (Urk. 80 S. 67 f.). 7.7.2 Die Sachdarstellung gemäss Anklageschrift ist auch in diesem Punkt mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz (Urk. 80 S. 68; Art. 82 Abs. 4 StPO)

- 73 - fraglos erwiesen. Der knappe Hinweis des Beschuldigten, er und die Privat- klägerin hätten sich beide Kinder gewünscht (Urk. 3/5 S. 9), was durchaus glaubhaft ist, da auch die Privatklägerin gute Zeiten und freiwilligen Sex erwähnte, schliesst die eingeklagte Drohung (aus so einer Schlampe solle nie ein Kind herauskommen und im Falle einer Schwangerschaft würde er sie und auch das Kind umbringen) keineswegs aus. Die Drohung erscheint vielmehr als nahtlose und stimmige Fortsetzung der vorgängigen Schläge auf den Bauch der Privat- klägerin (nachfolgende Erwägung 7.8). 7.7.3 Ins gewonnene Bild passt schliesslich die Schilderung der Privatklägerin, wie der Beschuldigte sie vor ihren (Wohnungs-)Eingang geschubst und gesagt habe, sie solle doch lieber rausgehen. Alle Nachbarn sollten sehen, was für eine Schlampe da drin wohne. Am liebsten wäre sie gegangen, nur einfach weg von ihm. Doch er habe sie wieder reingezogen (Urk. 2/4 S. 16). 7.8 Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1 Absatz 1, Ziff. 2.2, 3.1, 4.1, 4.2, 4.4 und 6.1 der Anklageschrift 7.8.1 Allgemeines Die dem Beschuldigten als Tätlichkeiten angelasteten Vorfälle beschlagen eine Zeitspanne von Mai 2008 bis Mai 2009, wobei sechs der sieben Handlungs- komplexe das Jahr 2008 (Mai bis August) betreffen. Was nachfolgend bezüglich des ersten Handlungskomplexes ausgeführt wird, gilt sinngemäss auch für die weiteren zu prüfenden Vorfälle, soweit es um das Aus- sageverhalten des Beschuldigten geht oder um Abläufe und Vorgehensweisen, die sich gemäss den Darlegungen der Privatklägerin ziemlich stereotyp abgespielt haben sollen. Das ist vor allem auch deshalb angezeigt, weil die über die Bestrei- tungen hinausgehenden Schilderungen des Beschuldigten meistens allgemeiner Natur sind und sich nicht auf bestimmte Tage oder konkrete Vorwürfe beziehen.

- 74 - 7.8.2 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1 Abschnitt 1 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.8.2.1 Die Ausführungen der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie die Zeugenaussagen von F._____, S._____, Q._____, P._____, R._____, AB._____, AC._____, AD._____ und die Aussagen der Auskunftspersonen AE._____ und AF._____ wurden von der Vorinstanz exakt und umfassend dargestellt, so dass zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 69-76; zu den Schilderungen des Beschuldigten vgl. auch die vorste- henden Erwägungen II. 3 und II. 6.2). 7.8.2.2 In ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehal- ten (vgl. Urk. 80 S. 77 ff.), dass die Eifersucht des Beschuldigten erstellt sei, ebenso, dass sich die Privatklägerin nicht selber geschlagen habe und dass die Fragerei des Beschuldigten nach ehemaligen (intimen) Freundschaften der Privatklägerin zu Streit geführt habe. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten – d.h. von den Zugaben verschie- dener Gewalttätigkeiten in der polizeilichen Einvernahme (Ohrfeigen, Schlagen auf den Po mit Händen und Gegenständen, auch mit dem Gurt, Schütteln) über die Relativierungen (ganz feine Ohrfeigen, nicht fest geschlagen, nicht mit dem Gurt) bis zur totalen Bestreitung jeglicher körperlicher Gewalt in der Beziehung (nur von der Privatklägerin gewünschte Schläge anlässlich von Liebesspielen oder Handausrutschen seinerseits zum Schutz der Privatklägerin vor Selbst- verletzungen) – erwog die Vorinstanz das Folgende: Der Beschuldigte habe sich in den verschiedenen Einvernahmen wiederholt widersprochen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2009 habe er detailreich und teilwei- se auch deckungsgleich mit der Privatklägerin ausgesagt. Aufgrund dessen, der zeitlichen Nähe zu den Geschehnissen und der inneren Geschlossenheit seiner damaligen Ausführungen sowie unter erneutem Hinweis auf die Ausführungen zu den "Aussagen der ersten Stunde" und den nicht glaubhaften Begründungen des Beschuldigten, weshalb er seine Teilgeständnisse widerrufen habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals – als er einräumte, die Privatklägerin mit einem Gurt geschlagen zu haben – die Wahrheit gesagt habe. Da die danach

- 75 - erfolgten Aussagen widersprüchlich gewesen seien, komme ihnen keine Glaub- haftigkeit zu und sie würden als reine Schutzbehauptung wirken (Urk. 80 S. 77 f.). Dieser Argumentation ist in vollem Umfang beizupflichten. Das ursprüngliche (Teil)Geständnis bleibt auch nach einem Widerruf als Beweismittel bestehen und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Die anfänglichen Zugaben des Beschuldig- ten erfolgten spontan. Sie erscheinen authentisch, unbefangen und zuverlässig. Dies im Gegensatz zu seinen späteren rechtfertigenden Erklärungen, teils abstru- sen und weitschweifenden Begründungen sowie starren Bestreitungen (vgl. auch Urk. 80 S. 64; vorne Erwägung II. 6.3.3.11). Überdies sind seine wiederholten Gegenanschuldigungen auf die Privatklägerin (auch er habe Schläge von ihr kassiert, auch sie habe ihn mit dem Gurt geschlagen, auch sie sei gewalttätig gewesen) als klare Lügensignale zu werten. 7.8.2.3 Demgegenüber stufte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin richtigerweise als sehr detailreich, lebensnah und ohne erhebliche Widersprüche und damit glaubhaft ein. Wer – wie die Privatklägerin – bildhaft, sachlich und ohne Übertreibungen berich- tet, wie ihr Peiniger sie jeweils hartnäckig ausfragte, ihren Beteuerungen, er sei der erste Intimpartner, keinen Glauben schenkte, ihr mit dem Ledergürtel in der Hand befahl, sich bis auf den Tanga auszuziehen und sich bäuchlings aufs Bett zu legen, wie er sie "serienmässig" bzw. "extrem" aufs Hinterteil, die Oberschen- kel und den Rücken schlug, wie er ihr in kurzen Pausen Zeit gab um zu erzählen, wie er ihr Schreien mit einem Kissen auf ihren Kopf buchstäblich im Keim erstick- te, wie er sehr aggressiv war, fest schwitzte und ihr Flehen einfach überhörte, wie sie bei Zusammenzucken oder dem Versuch, sich zu bedecken, zusätzliche Schläge erhalten hat, wie sei einfach alles gemacht habe, was er sagte, damit er nicht noch aggressiver wurde – wer solches beschreibt, der hat dies tatsächlich am eigenen Leib erfahren müssen. Sowohl die beschriebene zunehmende Aggression im Handlungsablauf des Täters als auch die Folgsamkeit des Opfers bis hin zur Selbstaufgabe (das Opfer tut alles, damit die Situation nicht noch weiter eskaliert) gehören zu den charakteristischen Phänomenen von Häuslicher Gewalt. Der Hinweis auf das starke Schwitzen ist ein zu den dargestellten Hand-

- 76 - lungen passendes physiologisches Phänomen und damit auch ein Realkennzei- chen für wahrheitsgetreue Aussage. Ebenso erscheint der erfolgte ungewollte Urinabgang eine plausible und in solch extremer Bedrängnis wohl unvermeidliche Folge beim geschundenen und total verängstigten Opfer. Sie habe es nicht einmal bemerkt, dass sie sich in die Hose gemacht habe. Dieser völlige Verlust von Kontrolle spricht für die ausserordentliche Heftigkeit des multiplen Gewalt- aktes. Von einem weiteren ungewollten Urinabgang bei einem andern Vorfall berichtete die Privatklägerin nicht, sondern verneinte das auf Frage ausdrücklich. Auch dies ist ein Exempel für zurückhaltende Belastung des Beschuldigten und ein Zeichen für wahrheitsgetreue Aussage. 7.8.2.4 Als anschauliche und zugleich ergreifende Beispiele für Gesprächs- inhalte, Handlungsabläufe und Aggravierung im fortschreitenden Geschehen seien die folgende Passage aus der Zeugeneinvernahme der Privatklägerin vom

19. Januar 2010 zitiert sowie die anschliessenden Hinweise angebracht: "Er fragte mich, wie viele Freunde ich damals [mit ca. 16 Jahren] hatte und was ich mit ihnen angestellt hätte. ... Er wollte alles im Detail wissen. Er sagte dann, das sei nicht schlimm genug, ich sei eine schwanzgesteuerte Frau. Und immer, wenn es ihm nicht passte, er das Gefühl hatte, ich sage nicht die Wahrheit, holte er den Gurt. ... Er sagte, er gebe mir eine Chance und frage mich nochmals. Und sobald er merke, dass ich lüge, werde er mich schlagen. Und er schlug mich. Ich konnte mich nie verteidigen oder meine Meinung sagen. Ich sagte sogar Sachen, die ich gar nie gemacht hatte. ... Angenommen, ich hatte meinen Freund nur geküsst und das passte ihm nicht, dann sagte ich einfach, ich sei noch weiter gegangen, ich hätte ihn auch noch gestreichelt. Weil er meinte, das kann gar nicht sein, dass ich nicht weitergegangen bin." (Urk. 2/3 S. 6). Und darauf kam es laut der Privatklägerin zu Schlägen mit dem Gurt auf ihren ganzen Körper (Urk. 2/3 S. 7). Lebensnah und den aktenkundigen Gepflogenheiten des Beschuldigten entspre- chend schilderte die Privatklägerin, wie der Beschuldigte zwischendurch mit Schlagen innehielt unter der Aufforderung, sie habe nun Gelegenheit zum

- 77 - Sprechen; auch musste der Beschuldigte laut der Privatklägerin ab und zu pausieren, weil er müde geworden war ob all der Schläge. Bildlich präsentierte die Privatklägerin zudem, wie der Beschuldigte den Gürtel für die Schläge meistens in die Hälfte legte bzw. faltete, oft auch mit dem Schnallen- teil zuschlug, manchmal mit der Löcherseite (Urk. 2/2 S. 6; Urk. 2/3 S. 7). Es sei auch vorgekommen, dass der Gürtel dabei kaputt gegangen sei und er sich einen neuen geholt habe. Oder er habe gesagt, wegen ihr seien seine Gürtel kaputt gegangen (Urk. 2/3 S. 7). Diese Schilderung von Besonderheiten oder Komplika- tionen im Handlungsverlauf unterstreicht den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Passend zu den Vorgängen und damit nicht minder glaubhaft führte die Privatklä- gerin aus, sie sei meistens nackt gewesen, weil er zu ihr gesagt habe, sie solle sich ausziehen für die Schläge. Meistens habe er sie im Schlafzimmer geschla- gen. Darum habe sie das Schlafzimmer und die ganze Wohnung so gehasst. Überall seien Erinnerungen, wo er sie gepackt und geschlagen habe. Weiter legte sie überzeugend dar, wenn sie ihre Kleider nicht ausgezogen hätte, wäre er noch aggressiver geworden und sie hätte zusätzliche Schläge bekommen. Deshalb machte sie einfach alles, was er ihr sagte (Urk. 2/3 S. 7). Dieses mehrfach darge- legte Anpassungsverhalten der Privatklägerin ist wie gesehen typisch für Opfer in ambivalenter Beziehung bzw. von Häuslicher Gewalt. In dieses Kapitel gehört auch das Thema Abwehr: Die Privatklägerin wehrte sich gemäss ihren Angaben zwar immer gegen gewalttätige Übergriffe seitens des Beschuldigten. Doch gross wehren konnte sie sich einerseits wegen des Kräfte- verhältnisses nicht. Zudem war sie oft schon durch Drohungen oder erste körper- liche Attacken eingeschüchtert und sie wusste, dass Abwehr (weitere) Schläge provozieren würde. Deshalb versuchte sie sich (nur) noch verbal zu wehren und hörte dann irgendwann auf (u.a. Urk. 2/5 S. 5). 7.8.2.5 Die Aussagen der Privatklägerin zur Fragerei und zu den Schlägen des Beschuldigten werden durch die Aussagen verschiedener Zeuginnen bestärkt, auch wenn diese Drittpersonen hauptsächlich Berichtetes wiedergaben.

- 78 - So führten die Zeuginnen S._____, Q._____, P._____ und R._____ unabhängig voneinander und glaubhaft aus, die Privatklägerin habe ihnen davon erzählt, dass sie geschlagen worden sei (Urk. 4/24 S. 8, Urk. 4/13, Urk. 4/10) bzw. sie habe es durch Mimik angedeutet (Zeugin R._____ in Urk. 4/3 S. 4). Zudem erklärte die Zeugin F._____ überzeugend, gesehen zu haben, wie der Beschul- digte die Privatklägerin geohrfeigt habe und dass ihr die Privatklägerin von Schlä- gen mit einem Gurt erzählt habe (Urk. 41 S. 3). Auch die Auskunftspersonen AE._____ und AF._____ untermauerten mit ihren Aussagen die Ausführungen der Privatklägerin, dass sie geschlagen worden sei und davon blaue Flecken ge- habt habe, indem sie ausführten, es sei aufgefallen, dass sich die Privatklägerin nie vor anderen Mitarbeitern umgezogen habe. Endlich bestätigten die Nachba- rinnen AC._____ und AD._____ die Aussage der Privatklägerin, dass die Vorfälle meistens in der Nacht erfolgt seien. Sie hörten, wie der Beschuldigte auf die Pri- vatklägerin eingeschwatzt und eingeschrien habe, dies zwischen 22.00 Uhr und 03.00 Uhr. Die Rede ist von einem "Riesenpalaver" bzw. er habe "wie verrückt" geschrien. Die Privatklägerin, welche den Zeuginnen unterwürfig erschien und un- terdrückt vorkam, habe man nie gehört. Die Zeuginnen erinnerten sich auch, dass zweimal die Polizei erschienen war (Urk. 4/6 bis 4/9). 7.8.2.6 Dass die Privatklägerin blaue Flecken am Körper gehabt habe, ergibt sich sodann aus den Depositionen des Beschuldigten (Urk. 3/2 S. 4). Weiter kann mit der Vorinstanz auf den "Versprecher" des Beschuldigten hingewiesen werden, wonach er nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin ihm einen Gurt von O._____ schenke, da es ihm vorgekommen sei, als würde sie sich die Gurte selber aus- suchen (Urk. 3/1 S. 9). Auch dieser Versprecher des Beschuldigten bekräftigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Schliesslich gab der Beschuldig- te anfänglich noch zu, die Privatklägerin mit einem Gurt geschlagen zu haben. Auf dieser Aussage ist er zu behaften, da seine späteren Ausführungen wie dargelegt unglaubhaft sind und als reine Schutzbehauptung erscheinen. Für wahrheits- getreue Aussagen der Privatklägerin spricht nicht zuletzt auch, dass bereits erstellt ist, dass der Beschuldigte sie im Mai 2009 mit einem Gurt geschlagen und sogar erheblich verletzt hat (vgl. vorne Erwägung 7.4.3, Ziff. 5 der Anklageschrift).

- 79 - 7.8.2.7 Zusammengefasst lässt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz festhal- ten, dass die klaren Aussagen der Privatklägerin, welche ins Gesamtbild passen und in die Anklage geflossen sind, glaubhaft erscheinen, weshalb darauf abzu- stellen ist. Entsprechend gilt der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 Abs. 1 der Anklage- schrift als erstellt (auch Urk. 80 S. 69-79; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.8.3 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.8.3.1 Diese Vorwürfe betreffen die Fortsetzung des bereits erstellten gewalt- tätigen Übergriffs des Beschuldigten auf die Privatklägerin vom Mai / Juni 2008 im Wald (vgl. vorne Erwägung 7.4.2, Ziff. 2.1 der Anklageschrift). Sie sind daher im Zusammenhang mit jenem Ereignis zu verstehen und zu würdigen. 7.8.3.2 Präzis, lebendig und ohne Übertreibungsmerkmale berichtete die Privat- klägerin als Zeugin in der Untersuchung und vor Vorinstanz, wie der Beschuldigte sie nach dem Vorfall im Wald auch zu Hause weitergeschlagen und ausgefragt hat, wie er im Gäste-WC ihren Kopf in die WC-Schüssel gedrückt hat, wie er sie zum Sprechen aufforderte und sie erwiderte, schon alles gesagt zu haben, wie er ihr nicht glaubte, eine Schere holte und ihr an der linken Kopfhälfte und am Hinterkopf ziemlich viel Haare abschnitt, nämlich bis auf ca. 2 cm. Sie habe damals die Haare über Schulterlänge getragen. Sie habe ausgesehen "wie ein Huhn" und habe den Kopf abdecken müssen, bis es wieder nachgewachsen sei. Er habe zu ihr gesagt: "Schau, was du dir antust. Das ist, weil du dich weigerst, die Wahrheit zu sagen." Dann – da das WC voller Blutspritzer gewesen sei – habe er gesagt, dass sie einen Lappen nehmen und das Blut wegwischen solle, da das ja ekelhaft sei. Er wolle keinen einzigen Blutstropfen mehr sehen und er habe kein Mitleid, nur weil sie blute. Als sie am Putzen gewesen sei, habe er gelacht und gesagt, sie sei eine armselige Frau und solle selber schauen, wie weit sie es gebracht habe. Auch das Blut auf dem Parkett habe sie putzen müssen (Urk. 2/3 S. 13 f.; Urk. 56 S. 3). 7.8.3.3 Der Beschuldigte räumte von Beginn weg ein, der Privatklägerin am besagten Tag eine Haarsträhne abgeschnitten zu haben. Bezüglich deren Länge widersprach er sich jedoch und seine Zugabe schmolz nach bekanntem Muster

- 80 - dahin. Anlässlich der ersten Einvernahme erwähnte er ca. 10 bis 15 cm (Urk. 3/1 S. 10), an der Hauptverhandlung waren es noch 5 cm bzw. lediglich die Spitzen (Urk. 40 S. 7), an der Berufungsverhandlung ein kleines Stück (Urk. 124 S. 16). Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten zum Bluten: Zuerst erwähnte er, jemand von ihnen habe bei der Rückkehr in die Wohnung geblutet, er denke sie (Urk. 3/1 S. 12), vor Vorinstanz führte er hingegen aus, niemand habe geblutet (Urk. 40 S. 8). 7.8.3.4 Auf die widersprüchlichen und zum Teil widersinnigen Behauptungen des Beschuldigten – so zum Beispiel, als er die Privatklägerin an den Haaren gerissen habe, habe sie ihm gesagt, er könne sie ja ausreissen, die Privatklägerin habe absichtlich überall in der Wohnung ihr Blut verschmiert, er habe ihr eigentlich mehr aus Witz ganz wenige Haare abgeschnitten (Urk. 3/3 S. 5) – ist nicht abzustellen. Vielmehr ist auch in diesem Punkt den klaren und überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin zu folgen, die im Übrigen logisch und nahtlos an das Geschehen im Wald anknüpfen. Der Anklagesachverhalt, der auf diesen Schilderungen beruht, ist in Bestätigung der Vorinstanz (Urk. 80 S. 79-81) als erwiesen zu betrachten. 7.8.4 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift (Urk. 24) Bei diesem Vorfall zwischen Juni und Juli 2008 kam wieder der Gurt zum Einsatz und die Privatklägerin wurde an Gesäss und Oberschenkeln regelrecht und erbarmungslos verdroschen. Es bestehen aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Aussagen der Privat- klägerin und ergänzend jenen von Zeugen, die im angefochtenen Urteil korrekt dargestellt und gewürdigt sind, keinerlei Zweifel, dass die Privatklägerin auch diesen Gewaltausbruch des Beschuldigten erleiden musste. Besonders eindrück- lich beschrieb die Privatklägerin eine Art Aggressionsspirale beim Beschuldigten, beginnend mit Worten, Schlägen, Griff zum Gurt und zuletzt zum Fusselroller (Urk. 2/4 S. 8; vgl. vorne Erwägung 7.3, Ziff. 3.2 der Anklageschrift). Als sehr plas- tisch und ebenso überzeugend erweist sich zudem ihre Schilderung, sie sei an den Oberschenkeln und am Po so geschwollen gewesen, habe einen extremen

- 81 - Bluterguss (ca. 15 cm) sowie überall blaue Flecken gehabt, dass sie nicht mehr in ihre Hosen gepasst habe, obwohl diese breit geschnitten gewesen seien. Als sie duschte, habe der Beschuldigte noch zu ihr gesagt, das gehe nie mehr weg. Sie habe in der Apotheke nach einem Mittel gegen Blutergüsse wie für Sportler gefragt und eine Salbe erhalten, die nach zwei Tagen schon aufgebraucht gewesen sei, weil es so viele blaue Flecken gewesen seien (Urk. 2/4 S. 17; auch Urk. 2/1 S. 3). Es ist der Vorinstanz ohne weiteres zuzustimmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis gelangte, dass auch dieser Anklagesach- verhalt als erstellt zu betrachten ist (Urk. 80 S. 81 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.8.5 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.8.5.1 Auch dieser Anklagevorhalt ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen pauschal verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 82-86, Art. 82 Abs. 4 StPO), fraglos erstellt. 7.8.5.2 Die Privatklägerin hat in verschiedenen Einvernahmen wiederum lebens- nah, detailreich und nicht übertrieben geschildert, was sich an jenem Tag zwischen Juli und August 2008 in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten in … abspielte. Davon ist vorbehaltlos auszugehen. Zum wiederholten Male sticht das bewährte Vorgehensmuster des Beschuldigten ins Auge, hier von der hartnä- ckigen Fragerei über (am Hals) Packen, Schütteln, Schlagen bis hin zu Würgen und Kissen-aufs-Gesicht-Drücken. Mit dem letztgenannten Schritt ging es darum, die Privatklägerin am Schreien zu hindern. Selbst der wie so oft uneinheitlich, un- stimmig und ausweichend argumentierende Beschuldigte hatte in der Hafteinver- nahme vom 4. Dezember 2009 erklärt, die Privatklägerin am Gesicht gepackt und ihr mit der Hand den Mund zugehalten zu haben, damit sie nicht habe schreien können (Urk. 3/2 S. 5). Mit den Handlungen im Einklang stehen auch die Empfin- dungen der Privatklägerin: namentlich Schmerzen, kurzfristige Atemnot, Schwin- del, Fingerabdrücke. Als zurückhaltend einzustufen sind die Ausführungen der Privatklägerin u.a. deshalb, weil sie (nur) von einigen Sekunden sprach, (lediglich) kurzzeitige Atemnot vorbrachte, hier nicht geltend machte, ohnmächtig geworden

- 82 - zu sein oder einen unkontrollierten Urinabgang gehabt zu haben. Überdies geht aus ihren Depositionen hervor, dass es mehrmals zu Würgeaktionen gekommen sei (gewürgt habe er sie meistens im Bett, vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/4 S. 14), aber nur ein solcher Sachverhalt Eingang in die Anklage fand. Typisch für die konkrete Situation an einem fremden Ort legte die Privatklägerin dar, dass ihr damals in … gar nicht in den Sinn gekommen sei zu schreien, dass sie im Gegenteil aufgepasst habe, dass niemand sie höre (Urk. 2/4 S. 13 f.). Das leuchtet völlig ein; gewiss hätte sich die Privatklägerin als Gast bei den Quasi-Schwiegereltern geschämt, wäre sie als Lärmquelle unangenehm auf- gefallen. Entsprechend versuchte sie, den Beschuldigten auf die liebe Tour ("bitte Schatz, hör auf ...") zur Raison zu bringen. Auch der Beschuldigte habe aufgepasst, dass er nicht zu laut geworden sei (Urk. 2/4 S. 13 f.). Die Eltern des Beschuldigten erklärten denn auch als Zeugen, nie einen Streit miterlebt zu haben (Urk. 4/21 S. 4; Urk. 4/23 S. 7). Als charakteristisch für die Misshandlungsphase im Rahmen von Häuslicher Gewalt erscheinen sodann wiederum die tatbegleitenden Bemerkungen des Beschuldigten, dass er sie am liebsten umbringen möchte, dass er sie gerne noch mehr bestrafen und ihr noch mehr Schmerzen zufügen würde (u.a. Urk. 2/4 S. 13). Alles in allem bleiben auch bei diesem Anklagevorwurf keinerlei Zweifel, dass es sich um tatsächlich Erlebtes handelt. 7.8.6 Tätlichkeit gemäss Ziff. 4.2 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.8.6.1 Der hier gegenständliche Handlungsablauf zeigt abermals das bekannte Muster der Schmerz- und Schadenszufügung durch den Beschuldigten, begleitet von dazu passenden Phrasen. Er stellt die Fortsetzung der eingeklagten Tätlich- keiten von Ziff. 4.1 der Anklageschrift dar (vorstehende Erwägung 7.8.5) und belegt zugleich die schon anderweitig angetroffene Steigerung im Aggressions- potential.

- 83 - 7.8.6.2 Erwägungen und Fazit der Vorinstanz sind auch in diesem Punkt nach- vollziehbar und zu teilen und der eingeklagte Sachverhalt als erwiesen anzusehen (Urk. 80 S. 86-88; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der generellen Bestreitung durch den Beschuldigten stehen erneut die realitäts- nahen, beständigen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Ausgehend davon sowie im Gesamtkontext der Gewaltübergriffe am fraglichen Tag und während der ganzen Beziehung verbleibt kein vernünftiger Zweifel, dass die Privatklägerin auch hier wirklich Geschehenes berichtete. Somit steht zusam- mengefasst fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ankündigte, er werde sie noch mehr bestrafen und ihr noch mehr Schmerzen zufügen, wobei er einen Kugelschreiber behändigte mit der erklärten Absicht, ihr die Augen auszustechen und ihr so gerne eine Narbe zuzufügen, damit sie sich immer daran erinnern könne, weil sie ja selber Schuld sei, dass es so weit komme. Sein Zustechen mit dem Schriftteil voran bei nicht ausgefahrener Mine verursachte nebst Tränen für ca. zwei bis drei Tage einen roten Punkt im linken Auge. Der Umstand, dass die Privatklägerin keinen Arzt aufsuchte, weil sie nicht über die Sache sprechen wollte, weil sie habe schweigen müssen (Urk. 2/5 S. 7; ähnlich auch Urk. 56 S. 4), offenbart einmal mehr das Ausmass ihrer Unterdrückung und Hilflosigkeit als Opfer einer durch wiederkehrende Gewalt geprägten Beziehung. 7.8.7 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 4.4 der Anklageschrift (Urk. 24) Der letzte Akt gewalttätigen Tuns bei des Beschuldigten Eltern in … an einem Datum im Juli oder August 2008 – nachdem der Beschuldigte die nackte Privatklägerin vom Korridor wieder ins Schlafzimmer hineingezogen hatte (Ziff. 4.3 der Anklageschrift) – beinhaltet gemäss Anklage mehrere Ohrfeigen und mehrfaches sehr heftiges Schütteln an den Schultern der auf dem Bett liegenden Privatklägerin, bis der Privatklägerin schwindelig und schwarz vor den Augen wurde (Urk. 24 S. 9). Die Vorinstanz hat dazu alles Nötige gesagt und den richtigen Schluss gezogen, indem sie auch diesen Sachverhalt als erwiesen ansah (Urk. 80 S. 88 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das ist ohne weitere Worte zu bestätigen.

- 84 - 7.8.8 Tätlichkeit gemäss Ziff. 6.1 der Anklageschrift (Urk. 24) Dieser Vorwurf, datiert Mai 2009, betrifft rund drei bis vier Faustschläge des Beschuldigten mit der Faust gegen den Bauch der Privatklägerin, wodurch die Privatklägerin Bauchschmerzen erlitt (Urk. 24 S. 10). Wenn die Vorinstanz, den differenzierten Äusserungen der Privatklägerin folgend, auch diesen Anklagesachverhalt – der in die bereits erstellte und damit zu- sammenhängende Drohung gemäss Ziff. 6.2 der Anklageschrift mündete (vgl. Erwägung 7.7 hiervor) – zweifelsfrei als feststehend beurteilte, so kann auch dem kurzerhand zugestimmt werden (Urk. 80 S. 89 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.8.9 Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Zeugin F._____ (Urk. 41) 7.8.9.1 Die Zeugin F._____ sagte aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin während ihres Zusammenlebens zu Dritt zwischen Sommer und Herbst 2009 geohrfeigt. Dies nicht täglich, aber doch hie und da. Über die Intensität könne sie keine Aussagen machen. Sie habe jedoch nicht selbst gesehen, wie der Beschul- digte die Privatklägerin mit einem Gurt geschlagen habe, dies habe ihr die Privat- klägerin erzählt. Von den Schlägen habe die Privatklägerin ein angeschwollenes Gesicht und blaue Flecken gehabt. Weiter habe es viele Rangeleien zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gegeben, wobei der Beschuldigte die aktivere Person gewesen sei (Urk. 41 S. 3). Im Übrigen führte die Zeugin F._____ aus, dass der Beschuldigte auch gegenüber ihr körperliche Gewalt (Tätlichkeiten) ausgeübt habe (Urk. 41 S. 4). Diese Aussagen sind äusserst zurückhaltend und glaubhaft. 7.8.9.2 Aus dieser Zeitspanne des Zusammenlebens zu Dritt sind allerdings keine derartigen Sachverhalte eingeklagt. Daraus ergibt sich zweierlei: Wie die Privatklägerin selber wiederholt zum Ausdruck brachte, hob sie bei ihren Darle- gungen nur die (ganz) schlimmen und spezifischen Ereignisse hervor, die dann in die Anklageschrift flossen. Manche Vorfälle, zu denen es in den ca. zwei Jahren der Wohngemeinschaft mit dem Beschuldigten etwa 14-täglich gekommen sei, nahm die Privatklägerin jedoch hin. Das ist ein weiteres Indiz für die geradezu

- 85 - rücksichtsvolle Aussageweise der Privatklägerin und gleichzeitig die Wahrhaf- tigkeit der von ihr näher umschriebenen und eingeklagten Vorkommnisse. Ebenso wenig besteht Anlass daran zu zweifeln, dass auch F._____, die langjährige Ex- Freundin des Beschuldigten, körperliche Gewalt vom Beschuldigten erfahren hat. Auch wenn vorliegend kein Thema, erweist sich diese Gegebenheit ganz allgemein als ein weiteres handfestes Indiz, das die vorliegende Anklage ergänzend stützt. 7.9 Anklagegrundsatz 7.9.1 Die Verteidigung bemängelte im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wiederholt, dass viele der geltend gemachten Vorfälle in der Anklage- schrift an keine konkreten Daten festgemacht worden seien, sondern jeweils von einem nicht mehr eruierbaren Datum gesprochen werde (Urk. 45 S. 9-12). Sinn- gemäss machte die Verteidigung damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. 7.9.2 Eine Straftat kann nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staats- anwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau, und nennt die nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten straf- baren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19, E. 2a; BGE 120 IV 348, E. 2b); aus ihr muss sich erhellen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Beurteilung bilden soll und welcher strafrechtli- che Tatbestand darin zu finden ist (BGE 120 IV 348, E. 3c). Ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom

- 86 -

26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, 1P.636/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.8 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 hat das Bundesgericht seine Praxis wie folgt dargestellt: "2.3 Das Bundesgericht befasste sich in seiner unpublizierten Praxis schon oft mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage. Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (Urteile 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2 und 2.3; 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4; 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In gewissen Fällen akzeptierte es einen längeren Zeitraum. So erachtete es die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Feb- ruar 1996" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinrei- chend detailliert umschrieben (Urteil 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und E. 2.4 mit Hinweisen). Auch bei gewerbsmässigem Handeln stellte es nicht allzu hohe Anforderungen an die zeitliche Umschreibung, mit der Begründung, es würden mehrere selbstständig strafbare Handlungen durch den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit zu einer rechtlichen Einheit verschmolzen. Deshalb komme es nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgewor- fen würden, sondern dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen liessen (Urteile 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.5; 6B_451/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.2; 6B_254/2007 vom 10. August 2007 E. 3.2; je mit Hinweisen; kritisch: Urteil 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5 mit Hinweisen)." In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass beispielsweise die Datumsangabe "von Sommer 2001 bis zum 17. Februar 2002" genüge (Urteil des Bundesgerichts 6B_731/2009 vom 9. November 2010, E. 3.5, nicht publizierte Erwägung von BGE 137 IV 33). 7.9.3 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, welche gemäss Sach- verhaltserstellung zwischen Mai und Juni 2008 (Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift,

- 87 - Urk. 24 S. 3 ff.), zwischen Juni und Juli 2008 (Ziff. 3 der Anklageschrift, Urk. 24 S. 6 f.), zwischen Juli und August 2008 (Ziff. 4 der Anklageschrift, Urk. 24 S. 7 ff.) und im Mai 2009 (Ziff. 6 der Anklageschrift, Urk. 24 S. 10) vorgefallen sind, erweisen sich angesichts der zitierten Bundesgerichtspraxis ohne weiteres als in zeitlicher Hinsicht genügend bestimmt und konkret. Sie entsprechen dem Anklageprinzip (auch Urk. 80 S. 95 f.). 7.10 Fazit erstellte Sachverhalte Zusammenfassend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Sachverhalte bezüglich der Vergewaltigung (Urk. 24 Ziff. 1 Absatz 2 und 3), sexu- ellen Nötigung (Urk. 24 Ziff. 3.2), mehrfachen Körperverletzung (Urk. 24 Ziff. 2.1 und 5), Nötigung (Urk. 24 Ziff. 4.3), versuchten Nötigung (Urk. 24 Ziff. 7), Drohung (Urk. 24 Ziff. 6.2) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Urk. 24 Ziff. 1 Absatz 1, 2.2, 3.1, 4.1, 4.2, 4.4, 6.1) gemäss Anklageschrift erstellt sind. Die Gesamtheit dieser Ereignisse lässt deutlich erkennen, dass sich die Privatklägerin im Teufelskreis von Häuslicher Gewalt befand. Der Beschuldigte verkörperte für sie Bedrohung und Gewalt sowie Vertrautheit und Geborgenheit zugleich. Es dauerte – wie oft in vergleichbaren Fällen – lange, bis sie sich emotional von ihm lösen und den Schritt zur definitiven Trennung vollziehen konnte. 7.11 Beweisantrag Glaubhaftigkeitsgutachten Wie schon eingangs angetönt (vgl. Erwägung II. 4.3), besteht nach dem Gesagten keinerlei Anlass zur Einholung eines Gutachtens "betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin B._____ und der übrigen Belastungszeugen" (Urk. 82 S. 2). Weder bei der Privatklägerin noch bei andern Zeugen zeigten sich etwa Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten oder aber Anhaltspunkte dafür, dass eine Zeugin oder ein Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war. Die Beweis- würdigung hat nichts Derartiges ergeben, namentlich auch nicht hinsichtlich der Privatklägerin.

- 88 -

8. Sachverhalt im Nebendossier 8.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst und zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit gemacht (Urk. 80 S. 90 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), allerdings mit folgender wesentlicher Ausnahme. Wenn die Vor- instanz ausführt, AI._____ habe als Zeugin ausgesagt, ist ihr zu widersprechen. In den Akten findet sich keine Zeugenaussage von AI._____, sie wurde lediglich polizeilich befragt. Ihre Aussagen können daher nicht zum Nachteil des Beschul- digten verwendet werden. 8.2 Die Aussagen von C._____ sind widersprüchlich betreffend die Anzahl ge- führter Telefonate sowie die Stimmlage des Beschuldigten bei der ausgesproche- nen Drohung. Zudem hatte C._____ gemäss eigener Aussage schon anlässlich des ersten Telefonats des Beschuldigten und damit vor der eigentlichen einge- klagten Drohung dem Beschuldigten gesagt, er habe die Nase voll und er (der Beschuldigte) habe nun eine Anzeige am Hals. Die Aussagen von C._____ sind zum Kerngeschehen insgesamt daher nicht allzu überzeugend, auch wenn die restlichen Aussagen weitgehend konstant sind und der Geschädigte seine eigene Rolle auch nicht beschönigt. 8.3 Mit der Vorinstanz lässt sich der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier daher nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen ist. Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung nichts vor, was zu einer abweichenden Einschätzungen führen könnte (vgl. Urk. 129). Der Freispruch der Vorinstanz ist zu bestätigen (Urk. 80 S. 90-94; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 89 - III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung

1. Vergewaltigung 1.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ziff. 1 Absatz 2 und 3 der Anklageschrift als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 1.2 Zu den theoretischen Voraussetzungen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 96 f.). Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe der im Bett liegenden Privatklägerin erklärt, dass sie nun erleben solle, wie das sei, wenn man "brutal gefickt" werde. Obwohl ihn die Privatklägerin angefleht habe aufzuhö- ren und damit klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie an diesem Tag den Geschlechtsverkehr ablehne, habe der Beschuldigte nach einem zunächst miss- lungenen Versuch der Privatklägerin zwischen die Gesässbacken gespuckt und sei vaginal in sie eingedrungen. Die Privatklägerin habe diesen Geschlechtsver- kehr schliesslich über sich ergehen lassen, weil sie neuerliche tätliche Übergriffe seitens des Beschuldigten befürchtet habe und ihr der Beschuldigte körperlich auch überlegen gewesen sei, weshalb ihr ein Widerstand, welcher das Flehen überstiegen hätte, nicht zumutbar und auch nicht möglich gewesen sei. Der Beschuldigte habe an diesem Tag trotz klar – durch Flehen – zum Ausdruck gebrachtem Widerstand der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen. Mit seiner körperlichen Überlegenheit und durch die Angst der Privatklägerin vor weiteren tätlichen Übergriffen habe er ihren Widerstand gebrochen und sie gefügig gemacht. Der objektive Tatbestand sei somit erfüllt. Den subjektiven Tatbestand erachtete die Vorinstanz mit der Begründung als erfüllt, der Beschuldigte habe aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der Privat- klägerin, dass sie zum besagten Zeitpunkt keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, gewusst, dass sie sein sexuelles Ansinnen ablehne. Trotzdem habe er angekündigt, er werde sie nun brutal ficken und in der Folge den Geschlechts- verkehr mit ihr vollzogen. Daraus ergebe sich, dass er den entgegenstehenden

- 90 - Willen der Privatklägerin brechen und sie habe veranlassen wollen, den Geschlechtsverkehr zu dulden (Urk. 80 S. 97 f.). 1.3 Diese Subsumtion ist in allen Teilen zutreffend. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Da auch die Verteidigung keine Einwände dagegen erhoben hat und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Sexuelle Nötigung 2.1 Die theoretischen Grundlagen zu diesem Straftatbestand finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 80 S. 98). 2.2 Indem der Beschuldigte im Zuge einer Auseinandersetzung der Privatkläge- rin ankündigte, er müsse zu härteren Massnahmen (als Schlägen mit dem Gurt) greifen und versuchte, ihr – trotz ihrem Schreien und Flehen und damit erkenn- barem Widerstand – einen Fusselroller, Griffteil voran, anal einzuführen, erfüllte er den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Aufgrund ihrer Angst vor neuerlichen tätlichen Übergriffen durch den Beschuldigten und seiner körperlichen Überlegenheit war der Privatklägerin ein weitergehender Widerstand nicht zumutbar. Es ist nicht, wie die Verteidigung ausführte (Prot. II S. 13), von einem Versuch auszugehen, da der Beschuldigte durch das mindestens partielle Einführen des Fusselrollers die Tathandlung bereits vollendete. Durch ihr wiederholtes inständiges Bitten damit aufzuhören und ihre schmerzer- füllten Schreie war für den Beschuldigten klar erkennbar, dass sie die sexuelle Handlung nicht wollte, und ebenso war er sich ihrer Angst und seiner körperlichen Überlegenheit bewusst. Dennoch führte er sein Vorhaben aus, weshalb er direkt- vorsätzlich handelte und auch der subjektive Tatbestand gegeben ist. 2.3 Im Übrigen wird die rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts von der Verteidigung zu Recht nicht beanstandet. Mangels Rechtfertigungs- und Schuld-

- 91 - ausschlussgründen ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Körperverletzungen 3.1 Die theoretischen Grundlagen ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 99 ff.). 3.2 Der Vorinstanz ist ohne Weiteres zuzustimmen, wenn sie die durch die Privatklägerin im Wald erlittenen Verletzungen – Schwellungen im Gesicht, Kopf- schmerzen und Nasenbluten – als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einstufte (Ziff. 2.1 der Anklageschrift; Urk. 80 S. 101). Es handelte sich keineswegs mehr um bloss harmlose Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens, die in kürzester Zeit wieder verschwinden, sondern um physische Beeinträchtigungen, die das Aussehen der Privatklägerin für einige Zeit in Mitleidenschaft zogen, eine gewisse Heilungszeit erforderten und teilweise auch erhebliche Schmerzen verursachten. Das gilt einerseits für die Schwellungen im Gesicht, die erfahrungsgemäss nicht von einem Tag auf den andern wieder abklingen, aber auch für die Kopfschmer- zen, die bei grösseren Erschütterungen entsprechend stärker und hartnäckiger ausfallen. Schwellungen sind zudem regelmässig mit Druckdolenz verbunden. Laut Bundesgericht ist etwa ein Faustschlag ins Gesicht erfahrungsgemäss mit besonderen Schmerzen verbunden (BGE 125 II 265 E.4e.cc). Nicht anders verhält es sich, wenn wie hier ein Kopf mehrere Male gegen einen Baumstamm geschlagen wird. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren über den Waldboden zog und ihr danach noch zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte. Auch die auf vielfache Einwirkungen zurückzuführenden Kopf- schmerzen erreichten folglich ein ganz erhebliches Ausmass. Selbst das Nasen- bluten, welches zweimal – durch Anprallen gegen den Baumstamm sowie durch einen Faustschlag ins Gesicht – ausgelöst wurde und wie gesehen noch zu Blut- spuren im Auto und in der Wohnung führte, war offensichtlich von ungewöhnlicher Heftigkeit und Dauer. Es muss klarerweise von einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausgegangen werden.

- 92 - Korrekt würdigte die Vorinstanz das Vorgehen des Beschuldigten aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als auf einem einheitlichen Willensakt beruhend und damit als Einheitsdelikt (Urk. 80 S. 101 f.). 3.3 Die multiplen Gesichtsprellungen und das Brillenhämatom, welche die Privatklägerin beim Vorfall vom 22. Mai 2009 durch mehrfache Schläge mit dem Gurt ins Gesicht erlitt (Ziff. 5 der Anklageschrift), was auch aktenkundig ist und überdies ärztliche Versorgung nötig machte (Urk. 6/1), sind mit der Vorinstanz ebenso zweifelsfrei als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Urk. 80 S. 102 f.). Ergänzend kann sinngemäss auf die Überle- gungen in Erwägung 3.2 hiervor verwiesen werden. Nach diesem Vorfall blieb die Privatklägerin zudem eine Woche lang der Arbeit fern (und bezog anschliessend noch Ferien), weil ihr Gesicht derart geschwollen war, dass sie praktisch nichts mehr sehen konnte (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 12). Diese Absenz ist auch aus dem Zeitprotokoll der Arbeitgeberin ersichtlich (Urk. 11/1). 3.4 Bei beiden Ereignissen nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass die Privatklägerin durch seine Einwirkungen die erwähnten Verletzungen erleiden würde, womit ihm eventualvorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB anzulasten ist (auch Urk. 80 S. 101 und 102). 3.5 Da der Beschuldigte und die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Taten auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten, gelangt sodann Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB zur Anwendung. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen.

4. Nötigung und versuchte Nötigung 4.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

- 93 - Bezüglich der Definition der Gewaltanwendung als Nötigungsmittel kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Delikt Vergewaltigung verwiesen werden (Urk. 80 S. 96 f.). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 181 N 25). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu ma- chen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 181 N 4 f.). Weiter muss der Täter beim Opfer ein bestimmtes Verhalten bewirken, wobei zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg ein Kausalzusammenhang beste- hen muss (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 45). Das heisst, das Opfer muss gerade durch die erwähnten Mittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht werden. Geht es dabei um eine Handlung, so wird die Nötigung wohl damit vollendet, dass der Geschädigte sie vorzunehmen beginnt (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2008, § 53 1.2). Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 57). Um den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu erfüllen, muss die Rechtswidrigkeit weiter positiv begründet werden. Diese liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 50). Dabei ist das Nötigungsmittel Gewalt in der Regel rechtswidrig (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 181 N 11 mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und auf das abgenötigte Verhalten beziehen muss; dabei genügt Eventualvorsatz. Eine

- 94 - weitergehende Absicht ist nicht erforderlich (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 181 N 14 mit Hinweisen). 4.2 Mit überzeugender Begründung, deren Details dem angefochtenen Urteil entnommen werden können (Urk. 80 S. 104 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), hat die Vorinstanz den Tatvorwurf von Ziff. 4.3 der Anklageschrift zutreffend als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert. Das Nötigungsmittel der Gewalt bestand in einer physischen Einwirkung auf die Privatklägerin, indem der Beschuldigte sie in den Korridor hinaus stiess, was rechtswidrig war und welchem Tun die Privatklägerin aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und der Angst vor weiteren tätlichen Übergriffen des Beschuldig- ten nichts entgegensetzen konnte, womit ihr Widerstand gebrochen war. Ein über das Weinen hinausgehender Widerstand war ihr nicht zuzumuten, zumal sie infol- ge ihrer Nacktheit besonders verletzlich und – da als Gast in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten – überdies und verständlicherweise darauf bedacht war, keinen Lärm zu veranstalten. Aufgrund ihres Weinens wusste der Beschuldigte, dass er die völlig entblösste Privatklägerin gegen ihren Willen auf den Korridor stiess und zur Duldung dieser Situation zwang. Er handelte mit direktem Vorsatz und erfüllte somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB. 4.3 Auch die rechtliche Einordnung des Sachverhalts gemäss Ziff. 7 der Ankla- geschrift durch die Vorinstanz ist als zutreffend zu übernehmen (Urk. 80 S. 105 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Tatmittel bestand diesmal in der Androhung ernstlicher Nachteile, nämlich, falls sie ihn verlasse, ihre gesamte Familie einzeln umzubringen, bis sie wieder- komme. Die Privatklägerin nahm die Drohung ernst (Urk. 2/2 S. 13; Urk. 2/4 S. 18, 20). Dass sie auch ernst gemeint war, was der Beschuldigte wiederholt negierte, ist wie gesagt nicht erforderlich. Aufgrund ihrer Erfahrung mit dem Beschuldigten, seiner Gewaltbereitschaft und der durch ihn wiederholt erlebten vielfältigen Gewaltausübung entschied sie trotz dieser Worte, sich definitiv vom Beschuldig- ten zu trennen und flüchtete ("Weil ich wusste, was auf mich zukommen würde zu Hause. Diese Schläge, die Fragen und das Ausrasten.", Urk. 2/4 S. 20). Sie ver-

- 95 - liess das Auto des kurzzeitig abwesenden Beschuldigten, rannte weg hinter ein Gebüsch und bewegte sich ca. zwei Stunden lang nicht mehr, bis sie das Gefühl hatte, er sei jetzt nicht mehr da und sie könne weg (Urk. 2/4 S. 21). Durch ihre endgültige Flucht verhielt sich die Privatklägerin somit nicht nach dem Willen des Beschuldigten, liess sich nicht gefügig machen und verharrte nicht mehr an seiner Seite, weshalb ein objektives Tatbestandsmerkmal fehlt und lediglich versuchte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte wollte mit seiner erkennbar rechtswidrigen Drohung auf das Verhalten der Privatklägerin einwirken und erreichen, dass sie bei ihm bleibt. Dadurch setzte er seinen Tatentschluss um und handelte zumindest eventual- vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand gegeben ist. 4.4 Der Beschuldigte ist, auch hier der Vorinstanz folgend, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Drohung Zur rechtlichen Würdigung des unter diesem Titel eingeklagten Sachverhalts (Ziff. 6.2 der Anklageschrift) hat die Vorinstanz alles Notwendige ausgeführt und ist auch in diesem Anklagepunkt zum richtigen Ergebnis gelangt, indem sie den Beschuldigten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB für schuldig befand (Urk. 80 S. 106 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Tätlichkeiten Das Bezirksgericht hat sich sodann einlässlich und gründlich mit der rechtlichen Qualifizierung der Tatvorwürfe der Tätlichkeit(en) gemäss Ziff. 1 Absatz 1 sowie Ziff. 2.2, 3.1, 4.1, 4.2, 4.4, 6.1 der Anklageschrift befasst. Es hat dabei richtig gesehen, dass die Ohrfeigen, Faustschläge ins Gesicht und in den Bauch, die Schläge mit einem Gurt an Kopf, Beine, Arme, auf Gesäss und Rücken der Privatklägerin (soweit diese Handlungen nicht als Körperverletzungen zu qualifi- zieren sind, vgl. Erwägung III. 3. hiervor) sowie das Haareschneiden, heftige

- 96 - Schütteln, kurzzeitige Würgen, mit dem Kugelschreiber ins Auge Pressen alle- samt als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB einzustufen sind. Korrekt hat die Vorinstanz weiter festgestellt, dass überwiegend entweder lediglich eine Handlung oder aber eine Handlungseinheit (Einheitsdelikte) vorlag und nur teilweise pro Ereignis mehrere, als separate Tätlichkeiten zu beurteilende Hand- lungen gegeben waren. Sodann ergibt sich absolut zutreffend aus dem angefoch- tenen Urteil, dass die Einwirkungen auf den Körper der Privatklägerin bzw. die resultierenden Beeinträchtigungen das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass deutlich und zum Teil sogar bei Weitem überschritten. Hinsicht- lich des Tatvorwurfs gemäss Ziff. 6.1 der Anklageschrift ist das an dieser Stelle entsprechend zu ergänzen (vgl. Urk. 80 S. 111). Das bedeutet mit andern Worten, dass der jeweilige Handlungserfolg teilweise nahe an der Grenze zur einfachen Körperverletzung lag. In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz ebenfalls beizu- pflichten, wenn sie durchwegs davon ausging, der Beschuldigte habe die durch sein Verhalten hervorgegangenen Beeinträchtigungen zumindest billigend in Kauf genommen und damit jedenfalls mit Eventualvorsatz gehandelt. Wiederholungen erübrigen sich und es ist für Einzelheiten gänzlich auf die ent- sprechenden Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen. Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 108-112). IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1 Die Staatsanwaltschaft stellte vor Vorinstanz den Antrag, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 5 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 365 Tagen, die durch Haft erstanden sind. Die Verteidigung erachtet diese Strafe als viel zu hoch und stellt eventualiter den Antrag, die Strafe auf maximal drei Jahre zu reduzieren,

- 97 - davon zwei Jahre bedingt mit einer Probezeit von maximal drei Jahren (Urk. 82 S. 2). Für die Staatsanwalt ist diese Strafe zu niedrig; sie beantragt, wie vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 129 S. 1). 1.2 Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten u.a. der mehrfachen Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB schuldig. Bei Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen, die einzig mit Busse bedroht sind (Art. 103 und 126 Abs. 1 StGB). Für diese mehrfachen Über- tretungen ist daher – in Korrektur bzw. Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils – zwingend eine Busse auszusprechen (vgl. die nachfolgende Erwägung IV. 4.).

2. Strafrahmen 2.1 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrere Straftatbestände und teil- weise mehrfach erfüllt, ist für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafdrohung auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe ange- messen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Der Strafrahmen für Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Die glei- che Sanktion ist angedroht für Nötigung gemäss Art. 181 StGB und für Drohung gemäss Art. 180 StGB. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB sind mit Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) bedroht. 2.3 Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung können sich grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend auswirken und vorliegend den oberen ordentlichen Strafrahmen auf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe öffnen. In den meis- ten Fällen ist die tat- und täterangemessene Strafe jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestim-

- 98 - mung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Straf- milderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Straf- rahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unter- schreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentli- chen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzule- gen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Zum Beispiel führt die verminderte Schuld- fähigkeit allein deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrach- tungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rech- nung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 E. 3.2 vom 5. Februar 2007; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). Das Gericht ist indessen verpflichtet, die Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe mindestens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen, wobei sich

- 99 - diese in ihrer zweiten Bedeutung kompensieren können (BGE 121 IV 49, 54 f.; BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 300 E. 2a). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschär- fungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens des schwer- sten Deliktes bewegen würde. Die Tatmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkom- ponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. Zürich 2010, Art. 48a N 4; BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.4 Am 1. Februar 2010 wurde bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, PD Dr. med. AJ._____, ein Gutachten in Auftrag gegeben, das sich zu den Fra- gen nach einer psychischen Störung des Beschuldigten, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie einer allfälligen Massnahme äussern solle (Urk. 7/1). Ge- mäss dem Gutachten vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/16) haben die psychiatri- schen und neuropsychiatrischen Untersuchungen, die sich über insgesamt 8 ½ Stunden erstreckten, ergeben, dass beim Beschuldigten akzentuierte Persönlich- keitszüge mit histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen vorlie- gen. Diese erfüllen nach den gängigen Klassifikationssystemen jedoch nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung, weshalb die erwähnten akzentuierten Persönlichkeitszüge auch keinen eigenen Krankheitswert haben (Urk. 7/16 S. 81, 84, 94). Der Gutachter kommt weiter zum Schluss, dass beim Beschuldigten zu den deliktrelevanten Zeitpunkten keine Verminderung der Schuldfähigkeit gege- ben war. Vielmehr ist aus gutachterlicher Sicht sowohl von erhaltener Einsichtsfä- higkeit als auch von erhaltener Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/6 S. 95). Im Einklang mit der Vorinstanz sind keine Gründe ersichtlich, an diesem sehr ausführlichen und sorgfältig begründeten Gutachten zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen ist. Somit ist festzuhalten, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Taten nicht vermindert war. Entsprechend steht nicht zur Debatte, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, und es ergibt sich unter diesem Titel auch sonst kein Faktor, der strafreduzierend zu berücksichtigen wäre.

- 100 - 2.5 Als Strafmilderungsgrund fällt vorliegend zudem in Betracht, dass es bezüg- lich Ziff. 7 der Anklage bei einer versuchten Nötigung geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Strafmilderungsgrund des Versuchs bewirkt grundsätzlich eine Öffnung des Strafrahmens nach unten. Dieser Umstand der bloss versuchten Tatbegehung ist bei der nachfolgenden Strafzumessung aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 2.6 Weitere Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. Folglich ist vom ordentlichen Strafrahmen für das schwerste Delikt, die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen, nebst einer Busse von höchstens Fr. 10'000.-- für die Tätlichkeiten.

3. Strafzumessung 3.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 112-114.) sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1 (mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis) verwiesen werden. 3.2 Bei der verschuldensmässigen Beleuchtung der einzelnen Taten und Tat- komplexe ist zu beachten, dass vorliegend die Taten bzw. die Tatabläufe teilweise ineinander fliessen und die jeweilige Würdigung der Vorgänge und Verhaltens- weisen zum Teil auch allgemeiner Natur ist und auf mehrere Delikte zutrifft, ohne dass dies nachfolgend bei jedem Delikt speziell erwähnt wird. 3.3 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger, BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel /

- 101 - Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 19 ff.). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vor- gegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). 3.4 Vergewaltigung 3.4.1 Objektive Tatschwere Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehört zu den schwersten Delikten im Strafgesetzbuch und zählt insbesondere auch zu den qualifizierten Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB. Geschützt ist jede weibliche Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privatklä- gerin hat sich der Beschuldigte in krass egoistischer und erniedrigender Weise hinweggesetzt. Das wiederholte Flehen der bereits durch die vorangegangenen Tätlichkeiten (in Intervallen verabreichte Schläge mit einem Gurt) ermattet auf dem Bett liegenden und am Gesäss, an den Oberschenkeln und an den Oberar- men massiv geschundenen Privatklägerin verhallte ungehört bzw. wurde von ihm ignoriert. Es zählte nur, was der Beschuldigte wollte und verlangte; ihre Meinung

- 102 - und ihre Gefühle waren nicht gefragt. Statt aufzuhören ging der Beschuldigte vielmehr sehr zielgerichtet vor und bekräftigte dies auch noch mit Worten ("brutal ficken", sie stehe ja auf solche Sachen) und unterstützender Handlung (Spucken zwischen die Gesässbacken der Privatklägerin). Damit setzte er seine körperliche Übermacht hartnäckig ein. Als besonders erniedrigenden Anwurf erscheint die Bemerkung des Beschuldigten anlässlich eines kurzzeitigen Unterbruchs, er habe doch keine Lust, da sie ihn anekeln würde mit all den vielen Flecken. Dennoch setzte er sein Tun durch erneutes Eindringen ohne weitere Umschweife und mit dem Hinweis fort, dass er dies nun doch zu Ende bringen werde. Mit diesem Intermezzo von betonter Abscheu einerseits und gespielter Überwindung auf der andern Seite brachte er sinngemäss zum Ausdruck, dass sie froh sein müsse, dass er sie – trotz dem von ihm verursachten Zustand – noch nehme. Alles in allem handelt es sich um eine äusserst demütigende und verwerfliche Machtde- monstration. Das zeigt sich darüber hinaus auch darin, dass er sie vor diesem Schlussakt in die Bauchlage befohlen und ihr letztendlich auf den Rücken gespritzt hatte. Die Vergewaltigung wurde so zur Kulmination der Demütigung. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die eigentliche Tat nur ein paar Minuten dauerte und nicht besonders auffällig verlief. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin schon den Abend hindurch psychisch eingeschüchtert, körperlich traktiert und bis zur Erschöpfung niedergekämpft hatte (Ziff. 1 Abs. 1 der Anklage), womit das ohnehin ungleiche Kräfteverhältnis noch ausgeprägter geworden war, verwundert ihre rasche Kapitulation nicht. Es konnte für sie nur noch darum gehen, alles rasch hinter sich zu bringen und so weitere Erniedrigungen und Schläge abzuwenden. Das in Ziff. 1 der Anklage als Ganzes an den Tag gelegte Verhalten des Beschuldigten zeigt schlechthin, wie er die Privatklägerin richtiggehend unterdrückte, beherrschte und ihr Leben fremdbe- stimmte, indem er sie einschüchterte, bedrohte sowie ihr zur Verfolgung seiner Ziele und Absichten nach Bedarf auch körperlich zusetzte, bis hin zum rohen Sexualakt. Auch psychisch nahm er sie vollständig in Besitz, einschliesslich ihrer Vergangenheit: ein Psychoterror mittels unaufhörlicher Unterstellungen. Dabei entlastet es den Beschuldigten keineswegs, dass sie an seiner Seite ausharrte und auch immer wieder freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehrte. Gerade auch

- 103 - darin widerspiegelt sich die Ambivalenz in der gewalttätigen Beziehung. Ergän- zend sei auf die vorstehende Erwägung II. 7.2 verwiesen werden sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 114 f.). Insgesamt ist hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs von einem innerhalb des weiten Strafrahmens jedenfalls mittelschweren objektiven Tatverschulden auszu- gehen. Die hypothetische Einsatzstrafe wäre somit nicht mehr im untersten Drittel, sondern an der Schwelle zum mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln, vorliegend bei 3 ¾ bis 4 Jahren. 3.4.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Dabei ging es ihm neben der Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse auch um die Durchsetzung seiner eigenen Vorstellungen, das Erzwingen von Gehorsam und Verhalten nach seinen Vorgaben sowie die Unterwerfung und Erniedrigung der Privatklägerin. Ergän- zend kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung II. 6.3 verwiesen werden. Sein Motiv war rein egoistischer Natur, was straferhöhend zu gewichten ist. Auch seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt. Aufgrund der erschwerend wirkenden subjektiven Komponente erhöht sich die hypothetische Einsatzstrafe auf 4 Jahre. 3.4.3 Es resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von rund 4 Jahren Freiheitsstrafe. 3.5 Sexuelle Nötigung 3.5.1 Objektive Tatschwere Auch dieses Delikt zählt mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren zu den schweren im Strafgesetzbuch. Mit seinem Handeln (vorne Erwägung II. 7.3) hat der Beschuldigte der Privatklägerin nicht nur grosse Schmerzen bereitet und Verletzungen verursacht, sondern sie auch in hohem Masse erniedrigt und zum blossen Sexualobjekt degradiert. Auffällig ist wiederum das absolut gezielte und

- 104 - beharrliche Vorgehen durch mehrmaligen Anlauf, den Griff des Fusselrollers einzuführen. Ihre Schmerzensschreie kümmerten ihn nicht, sondern er machte ihr auch mit Worten (dass er nun zu härteren Massnahmen – gemeint: als den zuvor verübten blossen Tätlichkeiten – greifen müsse) klar, dass er nun noch brutaler vorgehen werde. Der Ausdruck müssen impliziert, dass der Beschuldigte die Verantwortung für sein Tun der Privatklägerin zuschob, und entsprechend äusser- te er rechtfertigend, sie sei selber Schuld. Beim Fusselroller handelt es sich um einen Gegenstand, der bei der hier zur Diskussion stehenden Art und Weise der Verwendung zu schweren Darmverletzungen führen kann. Unter diesen Umstän- den rückt das inkriminierte Verhalten durchaus in Richtung des qualifizierten Tatbestandes der sexuellen Nötigung, wonach das Verwenden eines gefährlichen Gegenstandes als grausames Handeln einzustufen ist und mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren geahndet wird (Art. 189 Abs. 3 StGB; Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Art. 123 N 8 und 10 sowie Art. 189 N 23). Das verwerfliche Vorgehen des Beschuldigten wurde noch unterstrichen durch seine Bemerkung, er wolle sie so viel wie möglich verletzen. Das gelang ihm insoweit, als die Privatklägerin Blutungen erlitt und noch in den Tagen darauf Schmerzen beim Toilettengang verspürte, weshalb sie den Toilettengang sogar zu vermeiden trachtete. Dass ein vollständiges anales Eindringen mit dem ganzen Griff letztlich misslang und der Beschuldigte irgendwann aufhörte, mindert sein objektives Verschulden, welches auch hier jedenfalls mittelschwer wiegt, kaum. Mit dem von ihm umschriebenen ähnlich gelagerten, aber nicht eingeklagten Vorfall (dazu Urk. 80 S. 42 mit Hinweisen) machte der Beschuldigte selber deutlich, wie sehr sein Streben nach Dominanz über allem stand und es ihm gänzlich an Empathie mangelte. Auch die vorliegende sexuelle Nötigung bildete den Schlusspunkt nach einer ausgedehnten Quälrunde mit Gürtelschlägen und traf ein bereits völlig er- schöpftes, lädiertes und eingeschüchtertes Opfer (Ziff. 3 der Anklage als Ganzes). Zur Abrundung sei auf die vorstehende Erwägung zur Vergewaltigung (IV. 3.4) verwiesen.

- 105 - 3.5.2 Subjektive Tatschwere Auch dieser Tat liegen direkter Vorsatz, ein absolut egoistisches Motiv sowie eine erniedrigende menschenverachtende Machtdemonstration zugrunde, weshalb die subjektive Tatkomponente das objektive Verschulden noch erhöht (vgl. Erwägung IV. 3.4.2). 3.5.3 Separat betrachtet würde sich für dieses Delikt eine Strafe von jedenfalls mehr als einem Jahr rechtfertigen. In Nachachtung des Asperationsprinzips recht- fertigt sich zur Abgeltung der sexuellen Nötigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf 5 Jahre. 3.6 Mehrfache Körperverletzung, vollendete und versuchte Nötigung, Drohung 3.6.1 Objektive Tatschwere Dieser Tatkomplex (siehe die vorstehenden Erwägungen II. 7.4 bis 7.7; ferner II. 6.3 und ergänzend auch III. 3.4 und 3.5) – aus rechtstechnischen Gründen aus- genommen die mehrfachen Tätlichkeiten – ist als Deliktsgruppe zu würdigen. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin massiv untergrub und ihre Bewegungsfreiheit enorm beschnitt, sie rigoros kontrollierte und zunehmend isolierte, wiederholt ihre physische und psychische Integrität verletzte (letzteres etwa durch übersteigertes Misstrauen verknüpft mit der Androhung schärferer Massnahmen, durch zynische Bemerkungen, verhöhnendes Auslachen abwechselnd mit geheuchelter Fürsor- ge, Schuldzuweisungen etc.), sie regelrecht unterdrückte und von ihm abhängig machte, ihren Willen brach und sie letztendlich (vorübergehend) ihrer Persönlich- keit beraubte. Seine körperliche Überlegenheit und die von ihm erzielte Abhän- gigkeit der Privatklägerin nützte er schamlos aus. Sein Verhalten ihr gegenüber stellte eine von regelmässiger seelischer und körperlicher Gewaltanwendung begleitete Machtdemonstration dar. Der Beschuldigte liess seine Lebenspartnerin immer wieder wie eine Marionette nach seinem Gutdünken tanzen und leiden. Durch diese vom Beschuldigten aufgebaute, von Besitznahme und Herrschafts- anspruch sowie Brutalität durchdrungene Lebenssituation legte er gegenüber

- 106 - seiner Partnerin bezüglich dieser Delikte insgesamt ein schweres Verschulden an den Tag. Statt ihm vertrauen zu können, namentlich auch im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft mit Kindern – was für die Privatklägerin essentiell war, nachdem sie sich zu Gunsten des Beschuldigten von ihrer angestammten Familie distanziert hatte –, musste sie im Banne des Beschuldigten immer wieder Höllen- qualen erdulden und Wechselbäder der Gefühle verarbeiten (totale Erniedrigung und extreme Angst einerseits, Hoffnung auf und Glaube an Änderung zum Guten anderseits). Doch ist das Phänomen des Ausharrens in gewalttätigen Beziehun- gen notorisch (vgl. Erwägungen II. 6.3.4 und IV. 3.4.1). Gerade in Beziehungen wie der hier zu beurteilenden, in welcher das ausgesprochen kontrollierende, isolierende und einengende Verhalten des Beschuldigten zu einer die Aussenwelt weitgehend ausschliessenden Verbindung geführt hat, ist es geradezu klassisch, dass das Opfer gewalttätiger Übergriffe sich eben nicht einfach aus der Bezie- hung lösen und sich gegen den Täter stellen kann, sondern dass es dazu unter Umständen mehrerer erfolgloser Anläufe und/oder der Unterstützung Dritter bedarf. Zulasten des Beschuldigten wirkt sich die teilweise mehrfache Tatbegehung aus. Zu berücksichtigen ist umgekehrt, dass es bei einem der Nötigungsvorfälle bei bloss versuchter Tatbegehung blieb. Das ist aber lediglich leicht reduzierend zu werten, denn es ist von vollendetem Versuch auszugehen, welcher das Verschul- den des Täters an sich unberührt lässt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand zumindest strafmindernd auszuwirken. Das objektive Verschulden für diesen Tatkomplex würde eine Strafe von rund 2 Jahren als berechtigt erscheinen lassen. 3.6.2 Subjektive Tatschwere Egoistische Motive und der immer wieder aufscheinende Exklusivitätsanspruch des Beschuldigten auf die Privatklägerin stehen auch hier im Vordergrund. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht beeinträchtigt und er handelte mit erheblicher krimineller Energie. Anderseits handelte der Beschuldigte zum Teil bloss mit Eventualvorsatz, namentlich kann ihm hinsichtlich der Verletzungen kein direkter

- 107 - Vorsatz nachgewiesen werden, womit die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden im Ergebnis nur noch leicht erhöht. 3.6.3 Insgesamt wäre dieser Tatkomplex für sich allein genommen mit einer Frei- heitsstrafe von jedenfalls 2 Jahren zu ahnden. Aufgrund des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 1 ½ Jahre auf 6 ½ Jahre anzuheben. 3.7 Fazit Tatkomponente Wie eingangs bei der Strafzumessung erwähnt, fliessen die Taten bzw. Tatabläu- fe teilweise ineinander, stellen Vorstufen oder Folgehandlungen voneinander dar und spielten sich zum Teil am gleichen Tag ab, manchmal fast ohne (zeitliche) Zäsur. Der Unrechtsgehalt des Täterverhaltens bei den strafbaren Handlungen lässt sich nicht immer klar abgrenzen und einem Delikt bzw. einer Deliktsgruppe zuordnen. Das gilt sowohl für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte als auch für die mit Busse zu ahnenden Tätlichkeiten (siehe nachstehende Erwägung IV. 4.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint es unter diesen Umstän- den gerechtfertigt, eine über die übliche Aspiration hinausgehende Korrektur zu Gunsten des Beschuldigten vorzunehmen. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe für die Tatkomponente auf 5 ½ Jahre festzusetzen. 3.8 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.8.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aufgrund seiner Angaben (vgl. Urk. 7/16 S. 53 ff.; Urk. 17/6; Urk. 40 2-4), dass er in K._____ zur Welt kam und

- 108 - die ersten Jahre der Kindheit inklusive Einschulung zusammen mit seinem Bruder bei einer Tante der Mutter in K._____ verbrachte, da seine Eltern damals zwischen der Heimat und der Schweiz gependelt seien. Im Alter von 8 Jahren zog er mit seinen Eltern in die Schweiz. Er habe wegen schwacher Deutschkenntnisse die erste Klasse wiederholt und etwa mit 17 oder 18 Jahren die Schulzeit, die er in angenehmer Erinnerung habe, beendet. Er habe zunächst keine Lehrstelle finden können und sei provisorisch zu einer Reinigungsfirma gegangen. Der Beruf habe ihm mit der Zeit gefallen und er arbeite seither in der Reinigungsbranche. Er habe die Lehre als "Reinigungsmann" abgeschlossen, seine Berufsbezeichnung sei Eidg. Dipl. Gebäudereiniger. Er sei der Erste gewesen, der diese dreijährige Lehre mit Fachausweis abgeschlossen habe. Mittlerweile sei er spezialisiert auf die Reinigung von Steinen, Platten, Werk- stoffen und die Lösung von Flecken. Er dürfe auch Personal ausbilden. Zeitweise sei er selbständig erwerbend gewesen. Illegale Drogen habe er niemals konsu- miert und Alkohol trinke er sehr selten; er sei in seinem Leben noch nie betrunken gewesen. Der Beschuldigte besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Ab ca. 2003/2004 war der Beschuldigte eine Zeitlang mit einer … [Staatsangehö- rigen von K._____] verheiratet, wobei die Heirat in der Heimat stattgefunden hat- te. Nach Auffassung des Beschuldigten war er durch Verwandte und Bekannte in K._____, namentlich durch deren Cousin, verkuppelt, zu dieser Heirat gezwungen und sogar bedroht worden (es passiere etwas, wenn er sie nicht nehme). Die Frau habe ihn auch gewollt. Er sei auf der Flucht vor der ganzen Tradition, der Mentalität und der Kultur gewesen, denn er sei ja in der Schweiz angepasst ge- wesen. Er habe die Frau in die Schweiz geholt und man habe bei seinen Eltern gewohnt, doch er sei nie richtig mit der Frau zusammen gewesen. Er habe der Frau gesagt, dass er sie nicht liebe und sie habe von Anbeginn gewusst, dass er eine Freundin habe (F._____, mit welcher der Beschuldigte während ca. neun Jahren zusammen war). Sie habe extrem gelitten und er habe Mitleid mit ihr ge- habt. Mittlerweile habe sie mehrere neue Partner, wozu er ihr auch verholfen ha- be. Die Scheidung habe in K._____ stattgefunden und es bestehe kein Kontakt mehr zu ihr. Laut dem Beschuldigten wurde er auch mit der Privatklägerin ver- kuppelt, nämlich durch seine Mutter und die damalige Vorgesetzte der Privatklä-

- 109 - gerin. Die Privatklägerin sei sehr in ihn verliebt gewesen, habe mit ihm leben und ihn an sich binden wollen. Als er sich auch in sie verliebt habe, habe er sich dis- tanzieren wollen, was jedoch von ihr abgelehnt worden sei (Urk. 7/16 S. 55 ff.; Urk. 17/6 S. 2). Wie bekannt, wohnten die Privatklägerin und der Beschuldigte dann während ca. zwei Jahren bis zur Flucht der Privatklägerin am tt. November 2009 zusammen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 2. Dezember 2010 (Urk. 16/17-16/19) wohnte der Beschuldigte bei seinen Eltern in … und nunmehr in … . Er arbeite seit drei Monaten wieder in der Reinigungsbranche bei AK._____, wo es vermutlich zu einer Festanstellung kommen werde. Er werde als Spezialist in diesem Unternehmen ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 6'500.-- bis Fr. 7'000.-- erzielen. Vermögen hat er keines. Seine Schulden be- laufen sich auf ca. Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.--. Das Verhältnis zu seiner Familie bezeichnet er als gut. Ohne diese wäre er während der Verfahrensdauer noch viel tiefer gesunken. Er könne sich nicht vorstellen, in einem andern Land zu leben. Er habe vor allem berufliche Visionen, die er gerne in der Schweiz verwirklichen würde; ein eigenes Reinigungsunternehmen wäre sein Ziel. Sein Beruf sei sein Hobby. Er gehe wenig in den Ausgang, denn er habe Angst, eine der beiden (die Privatklägerin oder F._____) zu sehen. Er habe eine neue Freundin. Eine Frau aus seinem Kollegenkreis habe ihn in dieser Zeit unterstützt und es sei eine nahe Beziehung entstanden. Er kenne sie seit 7 oder 8 Jahren. Er sei sehr glücklich mit ihr. Sie habe ihm sogar einen Heiratsantrag gemacht, eine Heirat sei aber nicht geplant, da sie nicht wüssten, was aufgrund des Verfahrens mit ihm geschehe (Urk. 17/6 S. 2 f.; Urk. 40 S. 2-4; Urk. 124 S. 1 ff.). Aus dieser Biografie und der aktuellen Lebenssituation ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. 3.8.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger, BSK StGB I,

- 110 - Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 100). Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Urk. 120) weist der Beschuldigte aus dem Jahre 2005 eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. Februar 2005 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 1'500.-- belegt. Angesichts auch der zeitlichen Distanz fällt diese Vorstrafe bei der Strafzumessung mit der Vorinstanz nicht nennenswert ins Gewicht. 3.8.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmin- dernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131), was ein Teil der Lehre allerdings zu Recht kritisch hinterfragt (Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 f.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 24). Das Nachtatverhalten gibt vorliegend keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Der Beschuldigte wirkte im Strafverfahren und namentlich bei der Begutachtung zwar mit, verhielt sich darüber hinaus aber nicht kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens oder gar Reue kann jedenfalls nicht im Geringsten gesprochen werden. Das hat sich – wie zum Schuldpunkt in den Erwägungen II. und III. dargelegt – schon in seinen zahlreichen Einvernah- men zur Sache mit aller Deutlichkeit gezeigt. Dabei blieb er nicht nur bei blossen Bestreitungen, sondern präsentierte eine vielfältige Palette von ausschweifenden Erklärungen mit der unverkennbaren Absicht, der Privatklägerin oder ihrer Familie

- 111 - die Schuld für alles Geschehene zuzuweisen und sie als Person zu diskreditieren. Zudem erklärte er in der Einvernahme zur Person am 11. Januar 2011 gegenüber der Staatsanwältin auf die Frage, ob er weitere Angaben zu machen habe, er sei in die Pfanne gehauen worden. Er habe Schlafstörungen durch das Leiden. Jeder Vorwurf tue immer noch weh, vor allem, dass es erfunden sei. Seine Familie ken- ne ihn und wisse, dass er ihr (der Privatklägerin) sicher nichts getan habe und wie gut er sei. Er könne ein guter Liebhaber sein und sei das auch zu ihr gewesen. Die Privatklägerin habe extrem gute Aussagen gemacht. Er sei richtig reingelegt worden. Wegen dieser B._____ habe er alles verloren (Urk. 17/6 S. 3). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Beschuldigte überdies zu Protokoll, er nehme an, dass der Psychiater aufgrund der vielen Lügen ein falsches Bild von ihm habe (Urk. 40 S. 2). Und zu seiner Person sagte er abschliessend, das Gericht habe ein falsches Bild von ihm. Er sei sehr ehrlich. Er beschütze und merke nicht, dass er sich selbst belaste. Er meine es nur gut. Er sei sehr hilfs- bereit (Urk. 40 S. 3 f.). Bis zuletzt bezichtigte er die Privatklägerin der Lüge (Prot. I S. 13). Er habe genug gelitten (Prot. I S. 9 und 14). Das Eingeständnis einer einzigen Ohrfeige (u.a. Prot. I S. 13) ist nicht mehr als ein Lippenbekenntnis und vermag den Beschuldigten keinesfalls zu entlasten. Selbst nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom 21. Juli 2011 liess der Beschuldigte jegliche Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens vermissen. So nahm er von ca. Mitte August bis Anfang September 2011 Dutzende Male via Facebook Kontakt auf mit der Privatklägerin, wobei er sie durchwegs mit ihrem früheren Kosenamen "…" – … [Fremdsprache] für "Spatz" – ansprach (Urk. 75 und Urk. 76, Urk. 77/2). Er belästigte und bedrängte sie und leistete auch in alter Manier "Liebesschwüre", beispielsweise wie folgt: han zwei ticket für morn abig ... so chömer eus richtig kännelehre ufs neue ... kei teama vo schnee vo gester, sondern voll ufs neue ok? (vgl. 18. August); oder: hesch du mich jemals gliebt? di frag muesch mer antworte ... das schuldisch mir nach all dem! (vgl. 21. August); oder: es git kei zit wo liebi vergaht, und alles chamer verzeie, ... (vgl. 25. August); oder: din traum ma wartet uf dini antwort? ich wird dich nieeee nieeee entüsche das vesprech ich dir hoch und heilig (25. August); oder: ich han dich extrem gliebt ... ha no nie für e frau so viel empfunde ... (26. August); ferner: guet nacht

- 112 - wünscht dir din ängel ... du hexe! nödemal guet nacht chasch säge! (vgl.

26. August); ferner: bisch es nöd wert gsi dass ich mich für dich geopfert han und mir sälber släbe erschwert han für dich! weisch du überhaupt was ich alles dure gmacht han? und trotzdem dich no lieb? (vgl. 26. August); ferner: i miss you so much …[Fremdwort] und schrieb äntli zruck big kiss ... so guet nacht Baby i love you 4ever (vgl. 28. August). Weiter äusserte er, eine kleine Familie gründen zu wollen und gute Eltern zu werden, wozu es zwei brauche, die sich unendlich lie- ben würden, die alles vergessen was gewesen sei und in die Zukunft schauten. Das und sehr viel mehr schrieb der Beschuldigte offensichtlich im Wissen darum, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr zu ihm wollte und ebenso im Wissen, dass sie vor ihm Angst hatte. Dieses penetrante Behelligen der Privatklägerin über das namentlich unter der jungen Generation sehr verbreitet genutzte soziale Medium Facebook ist als verwerflich zu bezeichnen. Dadurch perpetuierte er ihre Angst und erschwerte ihre Ablösung von ihm. Es liegt auf der Hand, dass die Pri- vatklägerin (erneut) psychisch stark belastet wurde. Durch seine anhaltenden Kontaktversuche offenbarte der Beschuldigte Hartnäckigkeit und eine gewisse Unbelehrbarkeit sowie fehlenden Respekt gegenüber der Privatklägerin und de- ren Wunsch, keinen Kontakt mehr zu ihm haben zu wollen. Mit Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 6. September 2011 wurde dem Beschuldigten ge- stützt auf das Gewaltschutzgesetz für je 14 Tage ein Kontakt- und Rayonverbot (am Arbeitsort der Privatklägerin in …) auferlegt, welches durch das Bezirksge- richt Winterthur verlängert wurde (Urk. 77/1). Immerhin scheint sich der Beschul- digte daran gehalten zu haben. Das umschriebene Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist offensicht- lich Ausdruck einer über blosses Schweigen bzw. Leugnen der Taten hinaus- gehenden fehlenden Einsicht und Reue, was gemäss konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zulasten eines Beschuldigten gewertet werden darf und sich hier leicht straferhöhend niederschlägt (BGE 113 IV 56; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2011 vom 19. April 2012 E. 2.2 und Urteil des Bundes- gerichts 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen).

- 113 - Dass sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft vor etwas mehr als zwei Jahren (2. Dezember 2010) ansonsten wohl verhalten hat, darf vorausgesetzt werden und bildet keinen Grund zur Strafreduktion. Ein Wohl- verhalten nach der Tat stellt keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit wäh- rend des hängigen Verfahrens ist daher neutral zu werten (Urteile des Bundes- gerichts 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4, 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2; 6S.85/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2.4), wie auch die Vorstrafen- losigkeit nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zwingend zu einer Strafminderung führt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 3.8.4 Strafempfindlichkeit Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser neu ins Gesetz aufgenommenen Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksich- tigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Im Übrigen ist erhöhte Strafempfindlichkeit nur sehr zurückhaltend, bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 E. 1.10, 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 5.8, 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 und 6B_626/2009 vom

3. November 2009 E. 2.2). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist mit 33 Jahren weder alt noch ist er krank. Unterhaltspflichten hat er keine. Er scheint zwar beruflich wieder integriert und auch in der (Herkunfts-)Familie eingebettet zu sein. Das ist jedoch – entgegen der Ansicht im angefochtenen Urteil (Urk. 80 S. 116) – kein Grund, von besonderer Strafempfind- lichkeit auszugehen. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebette- ten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Ebenso unbestritten ist, dass ein Strafvollzug für die Angehörigen eine grosse Belastung darstellt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige

- 114 - und damit unvermeidliche Konsequenz jeder freiheitsentziehenden Sanktion. Daran würde sogar der Verlust einer selbständigen Arbeitstätigkeit nichts ändern. Jedes Strafverfahren bringt neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzli- che Belastungen mit sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3.2). Wenn der Gesetzgeber für schwere Delikte langjährige Freiheits- strafen vorsieht, gibt er damit zu erkennen, dass es Strafen immanent ist, dass sie tief ins Leben von Bestraften eingreifen können. Diese Folge ist gewollt und kann nicht als Begründung für eine besondere Strafempfindlichkeit dienen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 33; Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4). Somit lässt sich vorliegend keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen und / oder beruflichen Gründen ableiten, die zu berücksichtigen wäre. 3.9 Fazit Freiheitsstrafe Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren und unter Berücksichtigung des leicht straferhöhend zu werten- den Faktors des Nachtatverhaltens bei der Täterkomponente resultiert für die begangenen Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren.

4. Mehrfache Tätlichkeiten 4.1 Der Beschuldigte wird wie dargelegt auch wegen mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um Übertretungen, welche mit separater Busse von höchstens Fr. 10'000.-- bedroht sind (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.2 Die für die Übertretungen auszusprechende Busse bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters (Günter Stratenwerth, AT II, S. 75 f. N 31 ff.). Für die Festsetzung der Höhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanzielle Situation massgebend (Heimgartner, BSK StGB I, Art. 106 N 20). Über rund ein Jahr hinweg beging der Beschuldigte immer wieder und in äusserst grober, ja niederträchtiger Art und Weise Tätlichkeiten gegenüber der Privat- klägerin. Mit diesen geradezu gewohnheitsmässig verübten tätlichen Übergriffen

- 115 - fügte er der Privatklägerin nicht nur heftige körperliche Schmerzen, sondern auch erhebliche seelische Unbill zu, namentlich infolge vorübergehender Entstellungen durch Schwellungen und Hämatomen im Gesicht und am übrigen Körper, weswe- gen sie auch öfters der Arbeit fern blieb und was überdies ihre soziale Isolierung verstärkte. Zudem gelang es dem Beschuldigten mit seinem gewalttätigen Verhal- ten, die Privatklägerin völlig einzuschüchtern, sie zu unrichtigen "Eingeständ- nissen" bezüglich ihrer (sexuellen) Vergangenheit zu bewegen und sich ihm letztlich zu unterwerfen. Sein Verschulden hinsichtlich dieser Tätlichkeiten ist als schwer bis sehr schwer einzustufen. Eine gewisse Relativierung ergibt sich inso- fern, als die Tätlichkeiten öfters auch als Vorstufen oder Begleiterscheinungen zu schwereren Delikten stattfanden und durch den teilweise fliessenden Übergang bezüglich ihrer physischen und psychischen Auswirkungen eine klare Abgrenzung im Unrechtsgehalt erschwert erscheint (vgl. Erwägung IV. 3.7 hievor). Der Grad des Verschuldens würde eine Busse im obersten Drittel des Bussenrahmens rechtfertigten. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich, dass er einerseits einige Schulden hat, anderseits aber leistungsfähig und seit der Haft- entlassung auch wieder berufstätig ist und keine Unterhaltspflichten hat. Es kann daher nicht von knappen finanziellen Verhältnissen die Rede. Anderseits ist vor- liegend eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter diesen Umständen und aufgrund der Schwere des Verschuldens erscheint für die Tätlichkeiten eine Busse von Fr. 2'000.-- angemessen.

5. Ergebnis Sanktion In Würdigung aller genannten Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheits- strafe von 5 ¾ Jahren sowie eine Busse von Fr. 2'000.-- dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die ausgestan- dene Haft von 365 Tagen – 3. Dezember 2009 bis 2. Dezember 2010 – ist gemäss Art. 51 StGB auf diese Strafe anzurechnen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer Freiheits-

- 116 - strafe von mehr als 36 Monaten zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle – bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.-- – eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz Die Vorinstanz hat die Parteistandpunkte korrekt dargestellt, mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht bejaht und ist zum richtigen Ergebnis gelangt: dass eine abschliessende Beurteilung der Höhe des Schadens zur Zeit noch nicht möglich ist (Urk. 80 S. 117-119; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da die Privatklägerin zudem nur die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach beantragt und somit auf ihr Recht auf die abschliessende gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO verzichtet hat, ist die Scha- denersatzpflicht antragsgemäss und mit der Vorinstanz nur dem Grundsatz nach festzustellen und die Privatklägerin ist zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Genugtuung 2.1 Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz einen Genugtuung von Fr. 20'000.-- beantragt. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zugesprochen und die Forderung im Mehrbetrag abgewiesen. 2.2 Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im angefoch- tenen Urteil (Urk. 80 S. 120; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr seelische

- 117 - Unbill zugefügt. Im Weitern stützte sich die Vorinstanz auf die Ausführungen der Psychotherapeutin Dr. phil. AH._____ vom 21. Juni 2011, bei welcher die Privat- klägerin damals seit 10 Monaten in Behandlung stand. Diese führte zum psychi- schen Zustand ihrer Patientin aus, sie leide aufgrund häuslicher Gewalt und se- xueller Vergewaltigung durch ihren ehemaligen Partner, den Beschuldigten, an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Dieses Leiden äussere sich trotz Bearbeitung der traumatischen Erinnerungen anhaltend durch depressive Verstimmung, erhöhte Schreckhaftigkeit, erhöhtes allgemeines Ängstlichkeitsniveau, Panikattacken, Nachhallerinnerungen und flash-backs, eine massive Einbusse an Selbstvertrauen und Selbstsicherheit sowie massive Schlaf- störungen. Mit der Vorinstanz sind diese Angaben der Fachperson als glaubhaft und überzeugend einzustufen (Urk. 39). Ferner führte die Vorinstanz zu Recht aus, die Übergriffe gegenüber der Privatklägerin hätten zumeist in ihren eigenen vier Wänden, einem Ort scheinbarer Sicherheit, durch ihren Partner, welchem sie hätte vertrauen können sollen, stattgefunden. Die psychischen Probleme der Privatklägerin, die sie heute noch habe (Urk. 39; Urk. 56 S. 2), seien auf die Übergriffe des Beschuldigten zurückzuführen. Auch bleibe zu berücksichtigen, dass die Übergriffe über eine lange Dauer hinweg stattfanden, der Beschuldigte ein gewaltintensives Umfeld aufgebaut habe, die Privatklägerin für den Beschul- digten zu ihrer Familie den Kontakt abgebrochen und er ihre Abhängigkeit ausgenützt habe. Die Vorfälle würden objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen, physischen und sexuellen Integrität der Privatklägerin darstellen. 2.3 Wenn die Vorinstanz in Anbetracht der gesamten Umstände und in Berück- sichtigung der Gerichtspraxis (vgl. Hütte/Duksch/Guererro, Die Genugtuung,

3. Auflage, Zürich 1999, z.B. 0/6 3.4;I/9 99) die Genugtuung auf Fr. 12'000.-- festsetzte, ist das angemessen und ohne Weiteres zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositiv Ziffer 9).

- 118 -

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Unterliegen der Staatsanwaltschaft (Freispruch statt Schuldspruch beim ND) ist gegenüber dem Unterliegen des Beschuldigten derart gering, dass sich eine Kostenaufteilung nicht rechtfertigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerin, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.--. festzu- setzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

21. Juli 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (...)

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände

- Leibgurt schwarz, mit Nieten;

- Leibgurt schwarz;

- Leibgurt schwarz, mit Schnalle silberfarben und drehbar;

- Leibgurt schwarz;

- Leibgurt schwarz, Stoff, Marke "Diesel";

- Leibgurt schwarz, silberfarbene Schnalle mit Kuhkopf;

- Leibgurt schwarz, "Indiana Jones" werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.

- 119 -

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Januar 2011 beschlagnahmte Kuvert mit handschriftlicher Notiz des Beschuldigten an die Geschädigte wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft verlangt, so wird dieser Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.

6. (...)

7. (...)

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'433.70 Untersuchungskosten Fr. 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung § 4 BegStrV Fr. 900.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 16'000.00 Akonto-Zahlung amtliche Verteidigung Fr. 22'263.45 weitere Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 25'036.25 Kosten der Vertreterin der Privatklägerin.

9. (...)

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der Vertreterin der Privatklä- gerin werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der Vertreterin der Privatklägerin wurde bereits mit separaten Beschlüssen entschieden.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 120 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten C._____ (ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 365 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.-- als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffer 9) wird bestätigt.

- 121 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'961.75 amtliche Verteidigung (RA E._____) Fr. 29'247.10 amtliche Verteidigung (RA X._____) ab 1.6.12 Fr. 4'598.10 unentgeltliche Verbeiständung (RAin Y._____)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 122 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2013 Die Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Leuenberger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Erwägungen (87 Absätze)

E. 1 Zum bisherigen Verfahrensgang ist auf das angefochtene Urteil zu verwei- sen (Urk. 80 S. 4 f.).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft stellte vor Vorinstanz den Antrag, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 5 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 365 Tagen, die durch Haft erstanden sind. Die Verteidigung erachtet diese Strafe als viel zu hoch und stellt eventualiter den Antrag, die Strafe auf maximal drei Jahre zu reduzieren,

- 97 - davon zwei Jahre bedingt mit einer Probezeit von maximal drei Jahren (Urk. 82 S. 2). Für die Staatsanwalt ist diese Strafe zu niedrig; sie beantragt, wie vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 129 S. 1).

E. 1.2 Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten u.a. der mehrfachen Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB schuldig. Bei Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen, die einzig mit Busse bedroht sind (Art. 103 und 126 Abs. 1 StGB). Für diese mehrfachen Über- tretungen ist daher – in Korrektur bzw. Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils – zwingend eine Busse auszusprechen (vgl. die nachfolgende Erwägung IV. 4.).

2. Strafrahmen

E. 1.3 Diese Subsumtion ist in allen Teilen zutreffend. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Da auch die Verteidigung keine Einwände dagegen erhoben hat und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Sexuelle Nötigung

E. 2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom

21. Juli 2011 wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig gesprochen (vgl. Urk. 80 S. 124 ff.): der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2

- 6 - Abs. 6 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten C._____ (ND) sprach das Bezirksgericht den Beschuldigten frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheits- strafe von 5 Jahren und 3 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 365 Tagen Haft. Weiter wurden durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Gegenstände (diverse Leibgurte) eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernich- tung überlassen. Hinsichtlich eines beschlagnahmten Couverts mit handschriftli- cher Notiz des Beschuldigten an die Geschädigte erkannte die Vorinstanz auf Herausgabe an den Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen. Sodann wurde die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerin aus dem eingeklagten Ereignis festgestellt. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies die Vorinstanz die Privatkläge- rin auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 12'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertreterin der Privatklägerin – wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der Vertreterin der Privatklägerin wurden auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen damaligen amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. D._____, mit Eingabe vom 28. Juli 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 59). 3.2 Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte Rechtsanwalt lic. iur. D._____ mit, dass er sein Mandat infolge ihm nunmehr fehlender notwendiger Objektivität sowie fehlender Distanz niederlege und das Mandat Rechtsanwalt lic. iur. E._____, der die Bereitschaft zur Interessenwahrung bekundet habe, übergeben werde. Gleichzeitig ersuchte er, diesen als amtlichen Verteidiger zu bestellen

- 7 - (Urk. 60). Auf Rückfragen seitens des Bezirksgerichts erläuterte Rechtsanwalt lic. iur. D._____ präzisierend, dass er sich infolge drastischer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in jüngster Zeit (MS und namentlich massive Ver- schlechterung des Augenlichts) für die Zukunft ausserstande sehe, das anspruchsvolle Mandat fachlich weiter zu betreuen. Gleichzeitig geht aus den Äusserungen aber hervor, dass Rechtsanwalt lic. iur. D._____ sich bis dahin in der Lage gefühlt hatte, das Verteidigungsmandat mit voller Energie, richtig und gewissenhaft auszuüben (Urk. 63, 64 und 67). Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. August 2011 entsprach das Bezirksgericht Uster dem Gesuch, entliess Rechtsanwalt lic. iur. D._____ per sofort als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und ernannte mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt lic. iur. E._____ zum neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 69). 3.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 78 = Urk. 80) liess der Beschuldigte durch seinen neuen amtlichen Verteidiger am 10. November 2011 fristgerecht am Obergericht die Berufungserklärung einreichen. Mit seiner Beru- fung strebt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 82). 4.1 Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2011 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Pri- vatklägerin und der Staatsanwaltschaft übermittelt (Urk. 84). Die Staatsanwalt- schaft teilte innert Frist am 9. Dezember 2011 mit, dass sie Anschlussberufung erhebe, wobei sie diese zunächst nicht beschränkte (Urk. 88). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 24. November 2011 mitteilen, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt werde (Urk. 86). 4.2 Im Rahmen der Berufungserklärung vom 10. November 2011 stellte die Ver- teidigung den Beweisantrag, es sei "betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin B._____ und der übrigen Belastungszeugen" ein Gutachten einzuholen (Urk. 82 S. 2), wobei sie diesen Beweisantrag nicht weiter begründete. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2011 wurde dieser Beweisantrag abgewiesen (Urk. 93).

- 8 - 4.3 Am 27. April 2012 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

E. 2.1 Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz einen Genugtuung von Fr. 20'000.-- beantragt. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zugesprochen und die Forderung im Mehrbetrag abgewiesen.

E. 2.2 Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im angefoch- tenen Urteil (Urk. 80 S. 120; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr seelische

- 117 - Unbill zugefügt. Im Weitern stützte sich die Vorinstanz auf die Ausführungen der Psychotherapeutin Dr. phil. AH._____ vom 21. Juni 2011, bei welcher die Privat- klägerin damals seit 10 Monaten in Behandlung stand. Diese führte zum psychi- schen Zustand ihrer Patientin aus, sie leide aufgrund häuslicher Gewalt und se- xueller Vergewaltigung durch ihren ehemaligen Partner, den Beschuldigten, an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Dieses Leiden äussere sich trotz Bearbeitung der traumatischen Erinnerungen anhaltend durch depressive Verstimmung, erhöhte Schreckhaftigkeit, erhöhtes allgemeines Ängstlichkeitsniveau, Panikattacken, Nachhallerinnerungen und flash-backs, eine massive Einbusse an Selbstvertrauen und Selbstsicherheit sowie massive Schlaf- störungen. Mit der Vorinstanz sind diese Angaben der Fachperson als glaubhaft und überzeugend einzustufen (Urk. 39). Ferner führte die Vorinstanz zu Recht aus, die Übergriffe gegenüber der Privatklägerin hätten zumeist in ihren eigenen vier Wänden, einem Ort scheinbarer Sicherheit, durch ihren Partner, welchem sie hätte vertrauen können sollen, stattgefunden. Die psychischen Probleme der Privatklägerin, die sie heute noch habe (Urk. 39; Urk. 56 S. 2), seien auf die Übergriffe des Beschuldigten zurückzuführen. Auch bleibe zu berücksichtigen, dass die Übergriffe über eine lange Dauer hinweg stattfanden, der Beschuldigte ein gewaltintensives Umfeld aufgebaut habe, die Privatklägerin für den Beschul- digten zu ihrer Familie den Kontakt abgebrochen und er ihre Abhängigkeit ausgenützt habe. Die Vorfälle würden objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen, physischen und sexuellen Integrität der Privatklägerin darstellen.

E. 2.3 Wenn die Vorinstanz in Anbetracht der gesamten Umstände und in Berück- sichtigung der Gerichtspraxis (vgl. Hütte/Duksch/Guererro, Die Genugtuung,

3. Auflage, Zürich 1999, z.B. 0/6 3.4;I/9 99) die Genugtuung auf Fr. 12'000.-- festsetzte, ist das angemessen und ohne Weiteres zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositiv Ziffer 9).

- 118 -

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Unterliegen der Staatsanwaltschaft (Freispruch statt Schuldspruch beim ND) ist gegenüber dem Unterliegen des Beschuldigten derart gering, dass sich eine Kostenaufteilung nicht rechtfertigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerin, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.--. festzu- setzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

E. 2.4 Am 1. Februar 2010 wurde bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, PD Dr. med. AJ._____, ein Gutachten in Auftrag gegeben, das sich zu den Fra- gen nach einer psychischen Störung des Beschuldigten, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie einer allfälligen Massnahme äussern solle (Urk. 7/1). Ge- mäss dem Gutachten vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/16) haben die psychiatri- schen und neuropsychiatrischen Untersuchungen, die sich über insgesamt 8 ½ Stunden erstreckten, ergeben, dass beim Beschuldigten akzentuierte Persönlich- keitszüge mit histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen vorlie- gen. Diese erfüllen nach den gängigen Klassifikationssystemen jedoch nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung, weshalb die erwähnten akzentuierten Persönlichkeitszüge auch keinen eigenen Krankheitswert haben (Urk. 7/16 S. 81, 84, 94). Der Gutachter kommt weiter zum Schluss, dass beim Beschuldigten zu den deliktrelevanten Zeitpunkten keine Verminderung der Schuldfähigkeit gege- ben war. Vielmehr ist aus gutachterlicher Sicht sowohl von erhaltener Einsichtsfä- higkeit als auch von erhaltener Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/6 S. 95). Im Einklang mit der Vorinstanz sind keine Gründe ersichtlich, an diesem sehr ausführlichen und sorgfältig begründeten Gutachten zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen ist. Somit ist festzuhalten, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Taten nicht vermindert war. Entsprechend steht nicht zur Debatte, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, und es ergibt sich unter diesem Titel auch sonst kein Faktor, der strafreduzierend zu berücksichtigen wäre.

- 100 -

E. 2.5 Als Strafmilderungsgrund fällt vorliegend zudem in Betracht, dass es bezüg- lich Ziff. 7 der Anklage bei einer versuchten Nötigung geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Strafmilderungsgrund des Versuchs bewirkt grundsätzlich eine Öffnung des Strafrahmens nach unten. Dieser Umstand der bloss versuchten Tatbegehung ist bei der nachfolgenden Strafzumessung aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 2.6 Weitere Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. Folglich ist vom ordentlichen Strafrahmen für das schwerste Delikt, die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen, nebst einer Busse von höchstens Fr. 10'000.-- für die Tätlichkeiten.

3. Strafzumessung 3.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 112-114.) sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1 (mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis) verwiesen werden. 3.2 Bei der verschuldensmässigen Beleuchtung der einzelnen Taten und Tat- komplexe ist zu beachten, dass vorliegend die Taten bzw. die Tatabläufe teilweise ineinander fliessen und die jeweilige Würdigung der Vorgänge und Verhaltens- weisen zum Teil auch allgemeiner Natur ist und auf mehrere Delikte zutrifft, ohne dass dies nachfolgend bei jedem Delikt speziell erwähnt wird. 3.3 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger, BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel /

- 101 - Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 19 ff.). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vor- gegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). 3.4 Vergewaltigung 3.4.1 Objektive Tatschwere Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehört zu den schwersten Delikten im Strafgesetzbuch und zählt insbesondere auch zu den qualifizierten Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB. Geschützt ist jede weibliche Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privatklä- gerin hat sich der Beschuldigte in krass egoistischer und erniedrigender Weise hinweggesetzt. Das wiederholte Flehen der bereits durch die vorangegangenen Tätlichkeiten (in Intervallen verabreichte Schläge mit einem Gurt) ermattet auf dem Bett liegenden und am Gesäss, an den Oberschenkeln und an den Oberar- men massiv geschundenen Privatklägerin verhallte ungehört bzw. wurde von ihm ignoriert. Es zählte nur, was der Beschuldigte wollte und verlangte; ihre Meinung

- 102 - und ihre Gefühle waren nicht gefragt. Statt aufzuhören ging der Beschuldigte vielmehr sehr zielgerichtet vor und bekräftigte dies auch noch mit Worten ("brutal ficken", sie stehe ja auf solche Sachen) und unterstützender Handlung (Spucken zwischen die Gesässbacken der Privatklägerin). Damit setzte er seine körperliche Übermacht hartnäckig ein. Als besonders erniedrigenden Anwurf erscheint die Bemerkung des Beschuldigten anlässlich eines kurzzeitigen Unterbruchs, er habe doch keine Lust, da sie ihn anekeln würde mit all den vielen Flecken. Dennoch setzte er sein Tun durch erneutes Eindringen ohne weitere Umschweife und mit dem Hinweis fort, dass er dies nun doch zu Ende bringen werde. Mit diesem Intermezzo von betonter Abscheu einerseits und gespielter Überwindung auf der andern Seite brachte er sinngemäss zum Ausdruck, dass sie froh sein müsse, dass er sie – trotz dem von ihm verursachten Zustand – noch nehme. Alles in allem handelt es sich um eine äusserst demütigende und verwerfliche Machtde- monstration. Das zeigt sich darüber hinaus auch darin, dass er sie vor diesem Schlussakt in die Bauchlage befohlen und ihr letztendlich auf den Rücken gespritzt hatte. Die Vergewaltigung wurde so zur Kulmination der Demütigung. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die eigentliche Tat nur ein paar Minuten dauerte und nicht besonders auffällig verlief. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin schon den Abend hindurch psychisch eingeschüchtert, körperlich traktiert und bis zur Erschöpfung niedergekämpft hatte (Ziff. 1 Abs. 1 der Anklage), womit das ohnehin ungleiche Kräfteverhältnis noch ausgeprägter geworden war, verwundert ihre rasche Kapitulation nicht. Es konnte für sie nur noch darum gehen, alles rasch hinter sich zu bringen und so weitere Erniedrigungen und Schläge abzuwenden. Das in Ziff. 1 der Anklage als Ganzes an den Tag gelegte Verhalten des Beschuldigten zeigt schlechthin, wie er die Privatklägerin richtiggehend unterdrückte, beherrschte und ihr Leben fremdbe- stimmte, indem er sie einschüchterte, bedrohte sowie ihr zur Verfolgung seiner Ziele und Absichten nach Bedarf auch körperlich zusetzte, bis hin zum rohen Sexualakt. Auch psychisch nahm er sie vollständig in Besitz, einschliesslich ihrer Vergangenheit: ein Psychoterror mittels unaufhörlicher Unterstellungen. Dabei entlastet es den Beschuldigten keineswegs, dass sie an seiner Seite ausharrte und auch immer wieder freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehrte. Gerade auch

- 103 - darin widerspiegelt sich die Ambivalenz in der gewalttätigen Beziehung. Ergän- zend sei auf die vorstehende Erwägung II. 7.2 verwiesen werden sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 114 f.). Insgesamt ist hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs von einem innerhalb des weiten Strafrahmens jedenfalls mittelschweren objektiven Tatverschulden auszu- gehen. Die hypothetische Einsatzstrafe wäre somit nicht mehr im untersten Drittel, sondern an der Schwelle zum mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln, vorliegend bei 3 ¾ bis 4 Jahren. 3.4.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Dabei ging es ihm neben der Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse auch um die Durchsetzung seiner eigenen Vorstellungen, das Erzwingen von Gehorsam und Verhalten nach seinen Vorgaben sowie die Unterwerfung und Erniedrigung der Privatklägerin. Ergän- zend kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung II. 6.3 verwiesen werden. Sein Motiv war rein egoistischer Natur, was straferhöhend zu gewichten ist. Auch seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt. Aufgrund der erschwerend wirkenden subjektiven Komponente erhöht sich die hypothetische Einsatzstrafe auf 4 Jahre. 3.4.3 Es resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von rund 4 Jahren Freiheitsstrafe. 3.5 Sexuelle Nötigung 3.5.1 Objektive Tatschwere Auch dieses Delikt zählt mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren zu den schweren im Strafgesetzbuch. Mit seinem Handeln (vorne Erwägung II. 7.3) hat der Beschuldigte der Privatklägerin nicht nur grosse Schmerzen bereitet und Verletzungen verursacht, sondern sie auch in hohem Masse erniedrigt und zum blossen Sexualobjekt degradiert. Auffällig ist wiederum das absolut gezielte und

- 104 - beharrliche Vorgehen durch mehrmaligen Anlauf, den Griff des Fusselrollers einzuführen. Ihre Schmerzensschreie kümmerten ihn nicht, sondern er machte ihr auch mit Worten (dass er nun zu härteren Massnahmen – gemeint: als den zuvor verübten blossen Tätlichkeiten – greifen müsse) klar, dass er nun noch brutaler vorgehen werde. Der Ausdruck müssen impliziert, dass der Beschuldigte die Verantwortung für sein Tun der Privatklägerin zuschob, und entsprechend äusser- te er rechtfertigend, sie sei selber Schuld. Beim Fusselroller handelt es sich um einen Gegenstand, der bei der hier zur Diskussion stehenden Art und Weise der Verwendung zu schweren Darmverletzungen führen kann. Unter diesen Umstän- den rückt das inkriminierte Verhalten durchaus in Richtung des qualifizierten Tatbestandes der sexuellen Nötigung, wonach das Verwenden eines gefährlichen Gegenstandes als grausames Handeln einzustufen ist und mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren geahndet wird (Art. 189 Abs. 3 StGB; Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Art. 123 N 8 und 10 sowie Art. 189 N 23). Das verwerfliche Vorgehen des Beschuldigten wurde noch unterstrichen durch seine Bemerkung, er wolle sie so viel wie möglich verletzen. Das gelang ihm insoweit, als die Privatklägerin Blutungen erlitt und noch in den Tagen darauf Schmerzen beim Toilettengang verspürte, weshalb sie den Toilettengang sogar zu vermeiden trachtete. Dass ein vollständiges anales Eindringen mit dem ganzen Griff letztlich misslang und der Beschuldigte irgendwann aufhörte, mindert sein objektives Verschulden, welches auch hier jedenfalls mittelschwer wiegt, kaum. Mit dem von ihm umschriebenen ähnlich gelagerten, aber nicht eingeklagten Vorfall (dazu Urk. 80 S. 42 mit Hinweisen) machte der Beschuldigte selber deutlich, wie sehr sein Streben nach Dominanz über allem stand und es ihm gänzlich an Empathie mangelte. Auch die vorliegende sexuelle Nötigung bildete den Schlusspunkt nach einer ausgedehnten Quälrunde mit Gürtelschlägen und traf ein bereits völlig er- schöpftes, lädiertes und eingeschüchtertes Opfer (Ziff. 3 der Anklage als Ganzes). Zur Abrundung sei auf die vorstehende Erwägung zur Vergewaltigung (IV. 3.4) verwiesen.

- 105 - 3.5.2 Subjektive Tatschwere Auch dieser Tat liegen direkter Vorsatz, ein absolut egoistisches Motiv sowie eine erniedrigende menschenverachtende Machtdemonstration zugrunde, weshalb die subjektive Tatkomponente das objektive Verschulden noch erhöht (vgl. Erwägung IV. 3.4.2). 3.5.3 Separat betrachtet würde sich für dieses Delikt eine Strafe von jedenfalls mehr als einem Jahr rechtfertigen. In Nachachtung des Asperationsprinzips recht- fertigt sich zur Abgeltung der sexuellen Nötigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf 5 Jahre. 3.6 Mehrfache Körperverletzung, vollendete und versuchte Nötigung, Drohung 3.6.1 Objektive Tatschwere Dieser Tatkomplex (siehe die vorstehenden Erwägungen II. 7.4 bis 7.7; ferner II. 6.3 und ergänzend auch III. 3.4 und 3.5) – aus rechtstechnischen Gründen aus- genommen die mehrfachen Tätlichkeiten – ist als Deliktsgruppe zu würdigen. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin massiv untergrub und ihre Bewegungsfreiheit enorm beschnitt, sie rigoros kontrollierte und zunehmend isolierte, wiederholt ihre physische und psychische Integrität verletzte (letzteres etwa durch übersteigertes Misstrauen verknüpft mit der Androhung schärferer Massnahmen, durch zynische Bemerkungen, verhöhnendes Auslachen abwechselnd mit geheuchelter Fürsor- ge, Schuldzuweisungen etc.), sie regelrecht unterdrückte und von ihm abhängig machte, ihren Willen brach und sie letztendlich (vorübergehend) ihrer Persönlich- keit beraubte. Seine körperliche Überlegenheit und die von ihm erzielte Abhän- gigkeit der Privatklägerin nützte er schamlos aus. Sein Verhalten ihr gegenüber stellte eine von regelmässiger seelischer und körperlicher Gewaltanwendung begleitete Machtdemonstration dar. Der Beschuldigte liess seine Lebenspartnerin immer wieder wie eine Marionette nach seinem Gutdünken tanzen und leiden. Durch diese vom Beschuldigten aufgebaute, von Besitznahme und Herrschafts- anspruch sowie Brutalität durchdrungene Lebenssituation legte er gegenüber

- 106 - seiner Partnerin bezüglich dieser Delikte insgesamt ein schweres Verschulden an den Tag. Statt ihm vertrauen zu können, namentlich auch im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft mit Kindern – was für die Privatklägerin essentiell war, nachdem sie sich zu Gunsten des Beschuldigten von ihrer angestammten Familie distanziert hatte –, musste sie im Banne des Beschuldigten immer wieder Höllen- qualen erdulden und Wechselbäder der Gefühle verarbeiten (totale Erniedrigung und extreme Angst einerseits, Hoffnung auf und Glaube an Änderung zum Guten anderseits). Doch ist das Phänomen des Ausharrens in gewalttätigen Beziehun- gen notorisch (vgl. Erwägungen II. 6.3.4 und IV. 3.4.1). Gerade in Beziehungen wie der hier zu beurteilenden, in welcher das ausgesprochen kontrollierende, isolierende und einengende Verhalten des Beschuldigten zu einer die Aussenwelt weitgehend ausschliessenden Verbindung geführt hat, ist es geradezu klassisch, dass das Opfer gewalttätiger Übergriffe sich eben nicht einfach aus der Bezie- hung lösen und sich gegen den Täter stellen kann, sondern dass es dazu unter Umständen mehrerer erfolgloser Anläufe und/oder der Unterstützung Dritter bedarf. Zulasten des Beschuldigten wirkt sich die teilweise mehrfache Tatbegehung aus. Zu berücksichtigen ist umgekehrt, dass es bei einem der Nötigungsvorfälle bei bloss versuchter Tatbegehung blieb. Das ist aber lediglich leicht reduzierend zu werten, denn es ist von vollendetem Versuch auszugehen, welcher das Verschul- den des Täters an sich unberührt lässt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand zumindest strafmindernd auszuwirken. Das objektive Verschulden für diesen Tatkomplex würde eine Strafe von rund 2 Jahren als berechtigt erscheinen lassen. 3.6.2 Subjektive Tatschwere Egoistische Motive und der immer wieder aufscheinende Exklusivitätsanspruch des Beschuldigten auf die Privatklägerin stehen auch hier im Vordergrund. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht beeinträchtigt und er handelte mit erheblicher krimineller Energie. Anderseits handelte der Beschuldigte zum Teil bloss mit Eventualvorsatz, namentlich kann ihm hinsichtlich der Verletzungen kein direkter

- 107 - Vorsatz nachgewiesen werden, womit die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden im Ergebnis nur noch leicht erhöht. 3.6.3 Insgesamt wäre dieser Tatkomplex für sich allein genommen mit einer Frei- heitsstrafe von jedenfalls 2 Jahren zu ahnden. Aufgrund des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 1 ½ Jahre auf 6 ½ Jahre anzuheben. 3.7 Fazit Tatkomponente Wie eingangs bei der Strafzumessung erwähnt, fliessen die Taten bzw. Tatabläu- fe teilweise ineinander, stellen Vorstufen oder Folgehandlungen voneinander dar und spielten sich zum Teil am gleichen Tag ab, manchmal fast ohne (zeitliche) Zäsur. Der Unrechtsgehalt des Täterverhaltens bei den strafbaren Handlungen lässt sich nicht immer klar abgrenzen und einem Delikt bzw. einer Deliktsgruppe zuordnen. Das gilt sowohl für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte als auch für die mit Busse zu ahnenden Tätlichkeiten (siehe nachstehende Erwägung IV. 4.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint es unter diesen Umstän- den gerechtfertigt, eine über die übliche Aspiration hinausgehende Korrektur zu Gunsten des Beschuldigten vorzunehmen. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe für die Tatkomponente auf 5 ½ Jahre festzusetzen. 3.8 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.8.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aufgrund seiner Angaben (vgl. Urk. 7/16 S. 53 ff.; Urk. 17/6; Urk. 40 2-4), dass er in K._____ zur Welt kam und

- 108 - die ersten Jahre der Kindheit inklusive Einschulung zusammen mit seinem Bruder bei einer Tante der Mutter in K._____ verbrachte, da seine Eltern damals zwischen der Heimat und der Schweiz gependelt seien. Im Alter von 8 Jahren zog er mit seinen Eltern in die Schweiz. Er habe wegen schwacher Deutschkenntnisse die erste Klasse wiederholt und etwa mit 17 oder 18 Jahren die Schulzeit, die er in angenehmer Erinnerung habe, beendet. Er habe zunächst keine Lehrstelle finden können und sei provisorisch zu einer Reinigungsfirma gegangen. Der Beruf habe ihm mit der Zeit gefallen und er arbeite seither in der Reinigungsbranche. Er habe die Lehre als "Reinigungsmann" abgeschlossen, seine Berufsbezeichnung sei Eidg. Dipl. Gebäudereiniger. Er sei der Erste gewesen, der diese dreijährige Lehre mit Fachausweis abgeschlossen habe. Mittlerweile sei er spezialisiert auf die Reinigung von Steinen, Platten, Werk- stoffen und die Lösung von Flecken. Er dürfe auch Personal ausbilden. Zeitweise sei er selbständig erwerbend gewesen. Illegale Drogen habe er niemals konsu- miert und Alkohol trinke er sehr selten; er sei in seinem Leben noch nie betrunken gewesen. Der Beschuldigte besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Ab ca. 2003/2004 war der Beschuldigte eine Zeitlang mit einer … [Staatsangehö- rigen von K._____] verheiratet, wobei die Heirat in der Heimat stattgefunden hat- te. Nach Auffassung des Beschuldigten war er durch Verwandte und Bekannte in K._____, namentlich durch deren Cousin, verkuppelt, zu dieser Heirat gezwungen und sogar bedroht worden (es passiere etwas, wenn er sie nicht nehme). Die Frau habe ihn auch gewollt. Er sei auf der Flucht vor der ganzen Tradition, der Mentalität und der Kultur gewesen, denn er sei ja in der Schweiz angepasst ge- wesen. Er habe die Frau in die Schweiz geholt und man habe bei seinen Eltern gewohnt, doch er sei nie richtig mit der Frau zusammen gewesen. Er habe der Frau gesagt, dass er sie nicht liebe und sie habe von Anbeginn gewusst, dass er eine Freundin habe (F._____, mit welcher der Beschuldigte während ca. neun Jahren zusammen war). Sie habe extrem gelitten und er habe Mitleid mit ihr ge- habt. Mittlerweile habe sie mehrere neue Partner, wozu er ihr auch verholfen ha- be. Die Scheidung habe in K._____ stattgefunden und es bestehe kein Kontakt mehr zu ihr. Laut dem Beschuldigten wurde er auch mit der Privatklägerin ver- kuppelt, nämlich durch seine Mutter und die damalige Vorgesetzte der Privatklä-

- 109 - gerin. Die Privatklägerin sei sehr in ihn verliebt gewesen, habe mit ihm leben und ihn an sich binden wollen. Als er sich auch in sie verliebt habe, habe er sich dis- tanzieren wollen, was jedoch von ihr abgelehnt worden sei (Urk. 7/16 S. 55 ff.; Urk. 17/6 S. 2). Wie bekannt, wohnten die Privatklägerin und der Beschuldigte dann während ca. zwei Jahren bis zur Flucht der Privatklägerin am tt. November 2009 zusammen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 2. Dezember 2010 (Urk. 16/17-16/19) wohnte der Beschuldigte bei seinen Eltern in … und nunmehr in … . Er arbeite seit drei Monaten wieder in der Reinigungsbranche bei AK._____, wo es vermutlich zu einer Festanstellung kommen werde. Er werde als Spezialist in diesem Unternehmen ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 6'500.-- bis Fr. 7'000.-- erzielen. Vermögen hat er keines. Seine Schulden be- laufen sich auf ca. Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.--. Das Verhältnis zu seiner Familie bezeichnet er als gut. Ohne diese wäre er während der Verfahrensdauer noch viel tiefer gesunken. Er könne sich nicht vorstellen, in einem andern Land zu leben. Er habe vor allem berufliche Visionen, die er gerne in der Schweiz verwirklichen würde; ein eigenes Reinigungsunternehmen wäre sein Ziel. Sein Beruf sei sein Hobby. Er gehe wenig in den Ausgang, denn er habe Angst, eine der beiden (die Privatklägerin oder F._____) zu sehen. Er habe eine neue Freundin. Eine Frau aus seinem Kollegenkreis habe ihn in dieser Zeit unterstützt und es sei eine nahe Beziehung entstanden. Er kenne sie seit 7 oder 8 Jahren. Er sei sehr glücklich mit ihr. Sie habe ihm sogar einen Heiratsantrag gemacht, eine Heirat sei aber nicht geplant, da sie nicht wüssten, was aufgrund des Verfahrens mit ihm geschehe (Urk. 17/6 S. 2 f.; Urk. 40 S. 2-4; Urk. 124 S. 1 ff.). Aus dieser Biografie und der aktuellen Lebenssituation ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. 3.8.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger, BSK StGB I,

- 110 - Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 100). Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Urk. 120) weist der Beschuldigte aus dem Jahre 2005 eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. Februar 2005 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 1'500.-- belegt. Angesichts auch der zeitlichen Distanz fällt diese Vorstrafe bei der Strafzumessung mit der Vorinstanz nicht nennenswert ins Gewicht. 3.8.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmin- dernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131), was ein Teil der Lehre allerdings zu Recht kritisch hinterfragt (Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 f.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 24). Das Nachtatverhalten gibt vorliegend keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Der Beschuldigte wirkte im Strafverfahren und namentlich bei der Begutachtung zwar mit, verhielt sich darüber hinaus aber nicht kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens oder gar Reue kann jedenfalls nicht im Geringsten gesprochen werden. Das hat sich – wie zum Schuldpunkt in den Erwägungen II. und III. dargelegt – schon in seinen zahlreichen Einvernah- men zur Sache mit aller Deutlichkeit gezeigt. Dabei blieb er nicht nur bei blossen Bestreitungen, sondern präsentierte eine vielfältige Palette von ausschweifenden Erklärungen mit der unverkennbaren Absicht, der Privatklägerin oder ihrer Familie

- 111 - die Schuld für alles Geschehene zuzuweisen und sie als Person zu diskreditieren. Zudem erklärte er in der Einvernahme zur Person am 11. Januar 2011 gegenüber der Staatsanwältin auf die Frage, ob er weitere Angaben zu machen habe, er sei in die Pfanne gehauen worden. Er habe Schlafstörungen durch das Leiden. Jeder Vorwurf tue immer noch weh, vor allem, dass es erfunden sei. Seine Familie ken- ne ihn und wisse, dass er ihr (der Privatklägerin) sicher nichts getan habe und wie gut er sei. Er könne ein guter Liebhaber sein und sei das auch zu ihr gewesen. Die Privatklägerin habe extrem gute Aussagen gemacht. Er sei richtig reingelegt worden. Wegen dieser B._____ habe er alles verloren (Urk. 17/6 S. 3). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Beschuldigte überdies zu Protokoll, er nehme an, dass der Psychiater aufgrund der vielen Lügen ein falsches Bild von ihm habe (Urk. 40 S. 2). Und zu seiner Person sagte er abschliessend, das Gericht habe ein falsches Bild von ihm. Er sei sehr ehrlich. Er beschütze und merke nicht, dass er sich selbst belaste. Er meine es nur gut. Er sei sehr hilfs- bereit (Urk. 40 S. 3 f.). Bis zuletzt bezichtigte er die Privatklägerin der Lüge (Prot. I S. 13). Er habe genug gelitten (Prot. I S. 9 und 14). Das Eingeständnis einer einzigen Ohrfeige (u.a. Prot. I S. 13) ist nicht mehr als ein Lippenbekenntnis und vermag den Beschuldigten keinesfalls zu entlasten. Selbst nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom 21. Juli 2011 liess der Beschuldigte jegliche Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens vermissen. So nahm er von ca. Mitte August bis Anfang September 2011 Dutzende Male via Facebook Kontakt auf mit der Privatklägerin, wobei er sie durchwegs mit ihrem früheren Kosenamen "…" – … [Fremdsprache] für "Spatz" – ansprach (Urk. 75 und Urk. 76, Urk. 77/2). Er belästigte und bedrängte sie und leistete auch in alter Manier "Liebesschwüre", beispielsweise wie folgt: han zwei ticket für morn abig ... so chömer eus richtig kännelehre ufs neue ... kei teama vo schnee vo gester, sondern voll ufs neue ok? (vgl. 18. August); oder: hesch du mich jemals gliebt? di frag muesch mer antworte ... das schuldisch mir nach all dem! (vgl. 21. August); oder: es git kei zit wo liebi vergaht, und alles chamer verzeie, ... (vgl. 25. August); oder: din traum ma wartet uf dini antwort? ich wird dich nieeee nieeee entüsche das vesprech ich dir hoch und heilig (25. August); oder: ich han dich extrem gliebt ... ha no nie für e frau so viel empfunde ... (26. August); ferner: guet nacht

- 112 - wünscht dir din ängel ... du hexe! nödemal guet nacht chasch säge! (vgl.

26. August); ferner: bisch es nöd wert gsi dass ich mich für dich geopfert han und mir sälber släbe erschwert han für dich! weisch du überhaupt was ich alles dure gmacht han? und trotzdem dich no lieb? (vgl. 26. August); ferner: i miss you so much …[Fremdwort] und schrieb äntli zruck big kiss ... so guet nacht Baby i love you 4ever (vgl. 28. August). Weiter äusserte er, eine kleine Familie gründen zu wollen und gute Eltern zu werden, wozu es zwei brauche, die sich unendlich lie- ben würden, die alles vergessen was gewesen sei und in die Zukunft schauten. Das und sehr viel mehr schrieb der Beschuldigte offensichtlich im Wissen darum, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr zu ihm wollte und ebenso im Wissen, dass sie vor ihm Angst hatte. Dieses penetrante Behelligen der Privatklägerin über das namentlich unter der jungen Generation sehr verbreitet genutzte soziale Medium Facebook ist als verwerflich zu bezeichnen. Dadurch perpetuierte er ihre Angst und erschwerte ihre Ablösung von ihm. Es liegt auf der Hand, dass die Pri- vatklägerin (erneut) psychisch stark belastet wurde. Durch seine anhaltenden Kontaktversuche offenbarte der Beschuldigte Hartnäckigkeit und eine gewisse Unbelehrbarkeit sowie fehlenden Respekt gegenüber der Privatklägerin und de- ren Wunsch, keinen Kontakt mehr zu ihm haben zu wollen. Mit Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 6. September 2011 wurde dem Beschuldigten ge- stützt auf das Gewaltschutzgesetz für je 14 Tage ein Kontakt- und Rayonverbot (am Arbeitsort der Privatklägerin in …) auferlegt, welches durch das Bezirksge- richt Winterthur verlängert wurde (Urk. 77/1). Immerhin scheint sich der Beschul- digte daran gehalten zu haben. Das umschriebene Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist offensicht- lich Ausdruck einer über blosses Schweigen bzw. Leugnen der Taten hinaus- gehenden fehlenden Einsicht und Reue, was gemäss konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zulasten eines Beschuldigten gewertet werden darf und sich hier leicht straferhöhend niederschlägt (BGE 113 IV 56; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2011 vom 19. April 2012 E. 2.2 und Urteil des Bundes- gerichts 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen).

- 113 - Dass sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft vor etwas mehr als zwei Jahren (2. Dezember 2010) ansonsten wohl verhalten hat, darf vorausgesetzt werden und bildet keinen Grund zur Strafreduktion. Ein Wohl- verhalten nach der Tat stellt keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit wäh- rend des hängigen Verfahrens ist daher neutral zu werten (Urteile des Bundes- gerichts 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4, 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2; 6S.85/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2.4), wie auch die Vorstrafen- losigkeit nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zwingend zu einer Strafminderung führt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 3.8.4 Strafempfindlichkeit Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser neu ins Gesetz aufgenommenen Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksich- tigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Im Übrigen ist erhöhte Strafempfindlichkeit nur sehr zurückhaltend, bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 E. 1.10, 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 5.8, 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 und 6B_626/2009 vom

3. November 2009 E. 2.2). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist mit 33 Jahren weder alt noch ist er krank. Unterhaltspflichten hat er keine. Er scheint zwar beruflich wieder integriert und auch in der (Herkunfts-)Familie eingebettet zu sein. Das ist jedoch – entgegen der Ansicht im angefochtenen Urteil (Urk. 80 S. 116) – kein Grund, von besonderer Strafempfind- lichkeit auszugehen. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebette- ten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Ebenso unbestritten ist, dass ein Strafvollzug für die Angehörigen eine grosse Belastung darstellt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige

- 114 - und damit unvermeidliche Konsequenz jeder freiheitsentziehenden Sanktion. Daran würde sogar der Verlust einer selbständigen Arbeitstätigkeit nichts ändern. Jedes Strafverfahren bringt neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzli- che Belastungen mit sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3.2). Wenn der Gesetzgeber für schwere Delikte langjährige Freiheits- strafen vorsieht, gibt er damit zu erkennen, dass es Strafen immanent ist, dass sie tief ins Leben von Bestraften eingreifen können. Diese Folge ist gewollt und kann nicht als Begründung für eine besondere Strafempfindlichkeit dienen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 33; Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4). Somit lässt sich vorliegend keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen und / oder beruflichen Gründen ableiten, die zu berücksichtigen wäre. 3.9 Fazit Freiheitsstrafe Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren und unter Berücksichtigung des leicht straferhöhend zu werten- den Faktors des Nachtatverhaltens bei der Täterkomponente resultiert für die begangenen Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren.

4. Mehrfache Tätlichkeiten 4.1 Der Beschuldigte wird wie dargelegt auch wegen mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um Übertretungen, welche mit separater Busse von höchstens Fr. 10'000.-- bedroht sind (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.2 Die für die Übertretungen auszusprechende Busse bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters (Günter Stratenwerth, AT II, S. 75 f. N 31 ff.). Für die Festsetzung der Höhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanzielle Situation massgebend (Heimgartner, BSK StGB I, Art. 106 N 20). Über rund ein Jahr hinweg beging der Beschuldigte immer wieder und in äusserst grober, ja niederträchtiger Art und Weise Tätlichkeiten gegenüber der Privat- klägerin. Mit diesen geradezu gewohnheitsmässig verübten tätlichen Übergriffen

- 115 - fügte er der Privatklägerin nicht nur heftige körperliche Schmerzen, sondern auch erhebliche seelische Unbill zu, namentlich infolge vorübergehender Entstellungen durch Schwellungen und Hämatomen im Gesicht und am übrigen Körper, weswe- gen sie auch öfters der Arbeit fern blieb und was überdies ihre soziale Isolierung verstärkte. Zudem gelang es dem Beschuldigten mit seinem gewalttätigen Verhal- ten, die Privatklägerin völlig einzuschüchtern, sie zu unrichtigen "Eingeständ- nissen" bezüglich ihrer (sexuellen) Vergangenheit zu bewegen und sich ihm letztlich zu unterwerfen. Sein Verschulden hinsichtlich dieser Tätlichkeiten ist als schwer bis sehr schwer einzustufen. Eine gewisse Relativierung ergibt sich inso- fern, als die Tätlichkeiten öfters auch als Vorstufen oder Begleiterscheinungen zu schwereren Delikten stattfanden und durch den teilweise fliessenden Übergang bezüglich ihrer physischen und psychischen Auswirkungen eine klare Abgrenzung im Unrechtsgehalt erschwert erscheint (vgl. Erwägung IV. 3.7 hievor). Der Grad des Verschuldens würde eine Busse im obersten Drittel des Bussenrahmens rechtfertigten. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich, dass er einerseits einige Schulden hat, anderseits aber leistungsfähig und seit der Haft- entlassung auch wieder berufstätig ist und keine Unterhaltspflichten hat. Es kann daher nicht von knappen finanziellen Verhältnissen die Rede. Anderseits ist vor- liegend eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter diesen Umständen und aufgrund der Schwere des Verschuldens erscheint für die Tätlichkeiten eine Busse von Fr. 2'000.-- angemessen.

5. Ergebnis Sanktion In Würdigung aller genannten Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheits- strafe von 5 ¾ Jahren sowie eine Busse von Fr. 2'000.-- dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die ausgestan- dene Haft von 365 Tagen – 3. Dezember 2009 bis 2. Dezember 2010 – ist gemäss Art. 51 StGB auf diese Strafe anzurechnen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer Freiheits-

- 116 - strafe von mehr als 36 Monaten zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle – bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.-- – eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz Die Vorinstanz hat die Parteistandpunkte korrekt dargestellt, mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht bejaht und ist zum richtigen Ergebnis gelangt: dass eine abschliessende Beurteilung der Höhe des Schadens zur Zeit noch nicht möglich ist (Urk. 80 S. 117-119; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da die Privatklägerin zudem nur die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach beantragt und somit auf ihr Recht auf die abschliessende gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO verzichtet hat, ist die Scha- denersatzpflicht antragsgemäss und mit der Vorinstanz nur dem Grundsatz nach festzustellen und die Privatklägerin ist zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Genugtuung

E. 7 Der Fusselroller sei durch den wissenschaftlichen Dienst auf DNA-Spuren des Beschuldigten sowie der Klägerin hin zu untersuchen. Sollten sich Hinweise auf Körperflüssigkeiten insbesondere auf Blut ergeben, so seien diese genau zuzuordnen.

E. 7.1 Allgemeines Die Privatklägerin hat entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 128 S. 87 ff.) sowohl bei der Polizei (Urk. 2/1 und 2/2) als auch als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 2/3 - 2/6) sowie als Auskunftsperson vor Vorinstanz (Urk. 56) weitestgehend konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend ausgesagt, so dass aufgrund ihrer Darstellungen

- 59 - keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sie das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. Soweit kleinere Differenzen bestehen, ist zu beachten, dass insgesamt sieben Befragungen stattfanden, wobei sich die ersten sechs, die substanziellen Befra- gungen, über einen Zeitraum von rund 11 Monaten erstreckten. Die beschriebe- nen Vorkommnisse lagen ihrerseits teilweise ein Jahr oder etwas länger zurück. Auch stand eine Vielzahl von Ereignissen zur Debatte, die sich teilweise sehr ähnlich abspielten. Nuancen bestärken sogar die Glaubhaftigkeit von Aussagen und machen sie umso authentischer. Das gilt auch für klar deklarierte Erinne- rungslücken insbesondere hinsichtlich genauer Zeitpunkte und der Reihenfolge von Ereignissen, beides hier untergeordnete und die Aussagekraft als solche nicht beeinträchtigende Aspekte. Demgegenüber hat es der Beschuldigte, von den anfänglichen (Teil)Ein- geständnissen abgesehen, hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe im Wesentli- chen bei blossen Bestreitungen bewenden lassen, was naturgemäss wenig Raum für Aussagenwürdigung bietet. Die Aussagen sind nicht separat und isoliert zu betrachten, sondern es sind weite- re Beweismittel und Indizien zu berücksichtigen, die Auskunft über den Wert der Aussagen geben können und die zudem direkt oder indirekt den bestrittenen Anklagesachverhalt untermauern oder in Frage stellen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 236/2008 vom 1. September 2008 E. 3.2). Es ist mit andern Worten eine Gesamtwürdigung aller Darstellungen unter Einbezug auch weiterer Umstände, wie sie sich aus den übrigen Akten ergeben, vorzunehmen. Hierzu gehört namentlich auch der bereits geschilderte Beziehungshintergrund der beiden Direktbeteiligten sowie ihr familiäres Umfeld (vorstehende Erwägung II. 6.; vgl. auch den dadurch erstellten Ingress der Anklage, Urk. 24 S. 2 f.).

E. 7.2 Vergewaltigung gemäss Ziff. 1 Absatz 2 und 3 der Anklageschrift (Urk. 24)

E. 7.2.1 Der konkrete Vorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 24 S. 4). Eine zusammenfassende Darstellung der diesbezüglichen Aussagen der Privatkläge-

- 60 - rin, des Beschuldigten und der Zeuginnen F._____, P._____ und AB._____ findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 33-36). Darauf kann ohne Ergänzung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.2.2 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Aussagen der Privatkläge- rin als sehr detailreich, ohne relevante Widersprüche, weder einseitig noch übertrieben, sondern als differenziert und stimmiges Ganzes wahrnahm (Urk. 80 S. 36 f.). Auch in Anbetracht des Zeitablaufs und eines allfälligen, in Fällen wie dem vorlie- genden immer wieder zu beobachtenden, Verdrängungsmechanismus hat die Privatklägerin gleichbleibende und anschauliche Angaben gemacht. Dass sie das genaue Datum des Vorfalls, den sie als schlimmes Erlebnis bezeichnete (es habe schlimmere und weniger schlimme gegeben; vgl. Urk. 2/2 S. 4) nicht mehr wuss- te, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht. Die vorgenommene Ein- grenzung auf Mai und Juni 2008 orientiert sich an einem ca. zwei Monate später stattgefundenen Arbeitsortwechsel und ist überdies plausibel verknüpft mit weite- ren Ereignissen etwas früher am betreffenden Abend, die als Tätlichkeiten unter Ziff. 1 Abs. 1 Eingang in die Anklageschrift gefunden haben (Urk. 24 S. 3 f.). Es habe immer so Ballungen gegeben, da sei er mehrere Tage hintereinander völlig am Ausrasten gewesen und dann sei wieder für eine Woche oder zwei Ruhe eingekehrt (Urk. 2/2 S. 4). Diese Überlegungen gelten sinngemäss auch für die weiteren zu würdigenden Anklagesachverhalte. Den Ablauf der eigentlichen Vergewaltigung hat die Privatklägerin zwar kurz, aber prägnant und mit vielen stimmigen Einzelheiten geschildert, was für wahrheits- getreue Aussage spricht und in den wesentlichen Aspekten in die Anklageschrift floss. Dazu zählen die Ankündigung des Beschuldigten, sie solle nun erleben, wenn man "brutal gefickt" werde, ihr von ihm wahrgenommenes Flehen damit aufzuhören, sein zunächst gescheiterter Versuch des vaginalen Eindringens, sein Spucken zwischen ihre Gesässbacken damit sie feucht werde, dass sie befehls- gemäss auf dem Bauch lag und dass er ihr nach mehrmaligem Eindringen dann

- 61 - auf ihren Rücken spritzte. Weiterer Details bedurfte es nicht, zumal das Kernge- schehen nur ein paar Minuten dauerte, während die ganze Streiterei den Abend bis gegen Mitternacht gefüllt hatte (Urk. 2/2 S. 8). Damit ergibt sich zugleich, dass die Privatklägerin Zurückhaltung übte und nicht frei dazudichtete oder unnötig ausschmückte. Insbesondere verneinte sie ausdrücklich, dass der Beschuldigte damals versucht habe, anal in sie einzudringen (Urk. 2/3 S. 5). Mässigung zeigt sich im Übrigen auch darin, dass sie nur eine Vergewaltigung, die aus ihrer Sicht schlimmste, zur Anzeige brachte. In der Untersuchung hatte die Privatklägerin nämlich glaubhaft ausgeführt, es habe immer wieder solche Übergriffe gegeben, in denen er sich geholt habe, was er wollte, dies meist nach einem Streit und mit dem Kommentar, er werde sie auch noch durchbumsen, sie habe das verdient (Urk. 2/2 S. 9). Bestens zum Handlungsablauf passend nannte die Privatklägerin – nebst dem eben erwähnten Kommentar – verschiedene Bemerkungen des Beschuldigten während des Geschehens: Er habe ihr gegenüber erwähnt, dass sie dies nun auch noch erleben müsse und dass sie dies sicher gerne haben würde; sie solle nicht so tun, sie würde doch auf so eine Art Sex stehen; wiederholt habe er ihr gesagt, die vielen Flecken würden ihn anekeln, doch mache er jetzt trotzdem fertig. Selbst nach dem Vorfall habe er darauf beharrt, sie solle ihm nun endlich die Wahrheit sagen, damit er seine Eifersucht wegbekomme, dann sei er auch nicht mehr aggressiv (u.a. Urk. 2/2 S. 8 f.; Urk. 2/3 S. 5; Urk. 2/5 S. 15). Solche Bemerkungen als spezielle Inhalte gehören ebenfalls zu den Realkennzeichen für eine wirklichkeitsgetreue Darstellung. Demgegenüber erscheint die in seine Bestreitungen eingebettete Behauptung des Beschuldigten, man habe guten Sex gehabt und die Privatklägerin habe manchmal bis zu fünf Mal pro Tag Sex haben wollen (Urk. 3/4 S. 19) als schlicht übertrieben und damit als Lügensignal. Mit einer solchen Behauptung wollte der Beschuldigte offensichtlich vom eigenen Fehlverhalten ablenken.

E. 7.2.3 Den Zeuginnen F._____ und P._____ hat die Privatklägerin bereits vor der Anzeigeerhebung von sexuellen Übergriffen berichtet, wenn auch eher vage und ohne Einzelheiten. Insbesondere die Zeugin F._____ erklärte, sie habe keine

- 62 - sexuellen Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin direkt mitbekommen. Die Privatklägerin habe ihr aber von sexuellen Übergriffen erzählt. An Details könne sie sich nicht erinnern (Urk. 41 S. 3 f.). Von den sexuellen Über- griffen habe ihr die Privatklägerin erst erzählt, als sie nicht mehr in der Wohnung zusammengelebt hätten. Gleichzeitig erklärte F._____, dass der letzte Kontakt zur Privatklägerin eine Woche nach der Flucht stattfand (Urk. 41 S. 6 f.), mithin vor der Anzeige. Auch diese Angaben sind von grosser Zurückhaltung geprägt. Die Zeugin F._____ behauptete keine eigene Wahrnehmung, sondern deklarierte, dass ihre Kenntnis auf blossem Hörensagen beruht. Die Aussagen erscheinen glaubhaft. Die Zeugin AB._____ vernahm dagegen erst im Januar 2010 und somit nach der Anzeigeerstattung von Gewalt in der Sexualität und dies auch nicht ausführlicher. Alle Zeuginnen haben nur vom Hörensagen Kenntnis, und diese reicht nicht wesentlich über Andeutungen hinaus (Urk. 80 S. 37 f.). Die Tatsache, dass die äusserst zaghafte Privatklägerin gegenüber Dritten überhaupt solche Übergriffe durchblicken liess, deutet hingegen zusätzlich auf tatsächlich Erlebtes. Die Hinweise der Zeuginnen können zumindest als Indizien zur Abrundung heran- gezogen werden.

E. 7.2.4 Es ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 Absatz 2 und 3 der Anklageschrift bereits gestützt auf die klaren, stringenten, detailreichen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt anzusehen ist, während die Bestreitungen und Darlegungen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (Urk. 80 S. 38).

E. 7.2.5 Vervollständigend und gültig hinsichtlich der nachfolgenden Beurteilung aller Vorwürfe ist an dieser Stelle kurz auf das wiederholte Weinen der Privatklä- gerin während der Einvernahmen einzugehen. Beschuldigter und Verteidigung bezeichneten dies als Theater und Schauspielerei. Zu Unrecht. Die emotionale Aufwallung stand klar erkennbar im Zusammenhang mit dem jeweils Berichteten, was ohne weiteres auch verständlich ist. Die Privatklägerin verspürte zugleich (übermässiges) Herzklopfen und erklärte nachvollziehbar, es sei, als wenn alles nochmals hochkomme (z.B. Urk. 2/2 S. 6).

- 63 -

E. 7.3 Sexuelle Nötigung gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift (Urk. 24)

E. 7.3.1 Der konkrete Vorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 24 S. 6 f.). Eine zusammenfassende Darstellung der diesbezüglichen Aussagen der Privat- klägerin, des Beschuldigten sowie der Zeuginnen F._____ und P._____ findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 39 f.), worauf ohne Ergänzung verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.3.2 Auch zu diesem Anklagevorwurf erfolgten die Schilderungen der Privat- klägerin detailreich, konkret, widerspruchsfrei, nicht übertrieben und schlüssig, so dass mit der Vorinstanz von einem realen Erlebnishintergrund auszugehen ist. Als exklusiv erweist sich zum einen der benützte Gegenstand, ein Fusselroller, mit welchem der Beschuldigte anal in die Privatklägerin eingedrungen sein soll, als sie mit dem Bauch auf dem Bett gelegen habe und mit den Beinen auf dem Boden (u.a. Urk. 2/4 S. 9), eine für das vorgeworfene Handeln plausible Körper- position. Ein Kleiderfusselroller konnte – auf entsprechenden Hinweis der Privat- klägerin – denn auch tatsächlich aus der Nachttischschublade links vom Bett der gemeinsamen Wohnung sichergestellt werden (Urk. 9/1 und Urk. 12/4). Das belegt die Existenz eines solchen Gegenstandes in Griffnähe. Es ist nicht einzu- sehen, weshalb die Privatklägerin die (nicht bestimmungsgemässe) Verwendung eines solchen Fusselrollers einfach erfunden haben soll, zumal der den Vorfall zwar bestreitende Beschuldigte immerhin einräumte, dass bei den Liebesspielen auch Sachen mit Gegenständen ausprobiert worden seien (Urk. 3/4 S. 15 und 19). Auch falls, wie die Verteidigung ausführte (Urk. 128 S. 106 ff.), solche Sex- praktiken in der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten üblich gewesen sein sollten, schliesst dies keinesfalls aus, dass es zum von der Privatklägerin beschriebenen, von ihr nicht gewollten Vorfall gekommen ist. Daran ändert nichts, dass das vom Kantonalen Labor Zürich gemessene schwach positive Signal für Enterobacteriaceen-DNA auf dem Papier der Fusselrolle nicht eindeutig auf eine fäkale Verunreinigung hinweist, da diese Bakterien nicht ausschliesslich Darmbewohner sind, sondern überall in der Umwelt vorkommen können (Urk. 8/2 S. 2).

- 64 - Es steht denn auch nicht fest, ob das aus der Schublade sichergestellte Exemplar das "Tatinstrument" war und falls ja, ist nicht bekannt, ob es z.B. nach dem Vorfall gewaschen wurde. Ob Blutspuren vorhanden waren oder nicht, schliesst den ein- geklagten Sachverhalt weder aus, noch beweist es ihn. Fehlen Blutspuren, so ist dies jedenfalls kein Beweis gegen den Vorfall. Falls Blutspuren (der Privat- klägerin) vorhanden wären, wäre dies höchstens ein Indiz für den Vorfall, aber auch dann wäre nicht erstellt, wovon die Blutspuren herrühren, könnten sie doch auch von einer anderen Verletzung (Blutung am Finger, Nasenbluten etc.) stam- men, wurde der Fuselroller doch in einem wichtigen Behältnis des täglichen Ge- brauchs aufbewahrt. Es ist folglich festzuhalten, dass eine weitere Untersuchung des Fuselrollers nicht hilfreich ist, um den eingeklagten Sachverhalt zu erstellen oder zu widerlegen. Damit ist der Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen. Dass der scharfrandige und harte Plastikgriff von ca. 2 - 2,5 cm Durchmesser an dessen Griffende (vgl. Urk. 9/1) zu Verletzungen mit Blutungen führen kann – ein Resultat, das die Privatklägerin mehrfach erwähnte –, leuchtet ebenfalls ein, zumal der Griff hinten "offen wie eine Flasche" (zutreffende Beschreibung durch die Privatklägerin in Urk. 2/4 S. 9) war mit entsprechend grossem Verletzungs- potential. Die umschriebene Empfindung bezüglich des "Plastikdings" als "so spi- tzig" ist ebenfalls akkurat. Daher verwundert es auch nicht, dass die Privatklägerin vor Schmerzen aufschrie und dies dem Beschuldigten auch noch mit Worten – es tue weh – kommunizierte (Urk. 2/4 S. 8). Zudem entlastete die Privatklägerin den Beschuldigten noch, indem sie ausführte, er habe irgendwann aufgehört und es sei ihm nicht gelungen, den Fusselroller ganz einzuführen (Urk. 2/4 S. 9). Entsprechend sprach die Privatklägerin, wiederum schonend, auch nur davon, er habe probiert, ihr den Fusselroller in ihren Po zu stecken (Urk. 2/4 S. 8). Als absolut folgerichtig erweisen sich sodann die Gedanken und Vorkehren der Privatklägerin nach dem Ereignis: Sie habe versucht, so wenig wie möglich zu essen, um nicht zur Toilette gehen zu müssen, denn nur schon das Wasserlassen habe Schmerzen verursacht (Urk. 2/2 S. 11; Urk. 2/4 S. 8). Gerade auch eine derart aussergewöhnliche Strategie zur Vermeidung von (zusätzlichen)

- 65 - Schmerzen weist auf eine negative persönliche Erfahrung hin, wie sie von der Privatklägerin vorgebracht wird. Wiederum nannte die Privatklägerin verschiedene Begleitvoten des Beschuldig- ten, die sich mit dem eingeklagten Tun in Einklang bringen lassen und ein sehr plastisches Bild des Vorganges vermitteln. Dazu zählt etwa sein Hinweis, er wolle sie so viel wie möglich verletzen und dass sie selber schuld sei (Urk. 2/2 S. 11), dass er zu härteren Massnahmen greifen müsse und dabei nach Gegenständen gesucht und einen Fusselroller gefunden habe (Urk. 2/4 S. 8), wenn sie nicht mit der Wahrheit herausrücken wolle, müsse sie jetzt spüren (Urk. 2/4 S. 8), dass er am liebsten alle Löcher wegreissen würde, sie hätte ja die Chance zum Reden (Urk. 2/4 S. 8), etc.

E. 7.3.3 Wie schon der in Erwägung 7.2 hiervor gewürdigte Vorwurf der Vergewalti- gung stellt der hier zu beurteilende Vorfall die Kulmination dar nach vorgängiger tätlicher Auseinandersetzung vom gleichen Tag (Urk. 24 S. 6 f.). Das ist ein weite- res Beispiel für die von der Privatklägerin immer wieder beschriebene Steigerung der Gewaltanwendung durch den Beschuldigten, wenn er sie über ihre (Männer-) Vergangenheit ausquetschte und ihren Angaben einfach nicht glaubte.

E. 7.3.4 Zu Recht hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als wider- sprüchlich, inkonstant und zum Teil auch verwirrend bezeichnet und nicht darauf abgestellt (Urk. 80 S. 44). Seine zur Schau gestellte Unwissenheit (z.B. Urk. 3/4 S. 19) überzeugt in keiner Weise. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte von sich aus Ausführungen zu ver- suchtem Analsex gemacht hat, der angeblich von beiden gewollt bzw. gar aus- drücklich von ihr gewünscht worden sei. Er habe ihr mitgeteilt, dass er das nicht so hygienisch finde, worauf sie aggressiver geworden sei. Sie habe ihm irgendwie Leid getan und er sei in sie eingedrungen, worauf die Privatklägerin geschrien und gesagt habe, es tue ihr weh. Er habe ihr dann angekündigt, dass er an etwas Anderes denken werde, damit sein Penis kleiner werde. Die Privatklägerin habe aber weiterhin laut geschrien, Schmerzen geltend gemacht, geschwitzt und schwer geatmet, dann habe er aufgehört (Urk. 3/3 S. 6). Dieses Aussageverhal-

- 66 - ten zeigt anschaulich auf, wie der Beschuldigte die Privatklägerin als Initiantin für die eigene Schmerzzufügung hinzustellen versucht, um sein Handeln schön- zureden und zu rechtfertigen – ein Paradebeispiel für reinen Egoismus trotz erkennbarer Brutalität.

E. 7.3.5 Was die Zeugenaussagen anbelangt, denen hier ohnehin nur marginale Bedeutung zukommt, rechtfertigt sich der blosse Hinweis auf die korrekten Darlegungen im angefochtenen Urteil (Urk. 80 S. 41; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.3.6 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die sorg- fältige Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil und den dort gezogenen, einzig richtigen Schluss zu verweisen: dass auch dieser, auf den konsequenten und sorgfältigen Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt gemäss Anklageschrift als klar erwiesen zu betrachten ist (Urk. 80 S. 40-44; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.4 Mehrfache Körperverletzung gemäss Ziff. 2.1 und 5 der Anklageschrift (Urk. 24)

E. 7.4.1 Diese Anklagevorwürfe finden sich in Urk. 24 S. 4 f. und 9. f. und wurden im erstinstanzlichen Urteil über 15 Seiten hinweg minutiös abgehandelt (Urk. 80 S. 44-59; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz beachtete dabei sämtliche massgebenden Aussagen, nämlich – hinsichtlich Anklageziffer 2.1 – jene der Privatklägerin, des Beschuldigten, der Zeuginnen R._____, AB._____ und S._____ (Urk. 4/1, 4/3, 4/24, 4/26, 6/6) und – hinsichtlich Anklageziffer 5 – jene der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der dazu befragten Zeugen F._____ (Urk. 41), Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15), W._____ (Urk. 4/23), AA._____ (Urk. 4/25), I._____ (Urk. 4/22). Überdies stützte sich die Vorinstanz auf den Be- richt des Kantonsspitals AG._____ vom 24. Mai 2009 (Urk. 6/1). Auch in diesen Anklagepunkten stehen die in sich geschlossenen, grundsätzlich widerspruchsfreien und auch im Verlauf der verschiedenen Einvernahmen jeweils annähernd deckungsgleich gemachten sowie vorsichtigen Aussagen der Privat- klägerin den wenig kohärenten, wiederholt ausweichenden und unglaubhaften

- 67 - Darlegungen des Beschuldigten gegenüber. Die Angaben der Privatklägerin werden zudem durch mehrere Zeugenaussagen gestärkt. Die Vorinstanz hat alle wesentlichen Aspekte aufgelistet und die zitierten Beweismittel korrekt gewichtet und gewürdigt. Ihren einlässlichen Erwägungen kann sich die Berufungsinstanz ohne Abweichung anschliessen (Urk. 80 S. 44-59; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.4.2 Damit steht einerseits fest (Ziff. 2.1 der Anklageschrift), dass der Beschul- digte der Privatklägerin nach dem Abholen von der Arbeit im Mai/Juni 2008 schon unterwegs im Fahrzeug eine Ohrfeige verpasste, sie später im Wald an den Haaren packte, ihren Kopf zwei bis drei Mal gegen einen Baumstamm (jenen zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Herz und den Initialen ihrer Vornamen geritzten Baum, der eigentlich als Symbol für ewiges Zusammensein gedacht war, vgl. Urk. 2/4 S. 3) schlug, was Nasenbluten zur Folge hatte, die am Boden liegende Privatklägerin an deren Haaren über den Waldboden zurück zum Fahrzeug zog, ihr nochmals mit der Faust ins Gesicht schlug (und damit erneut Nasenbluten auslöste), weil er auf dem Weg zurück seine Autoschlüssel vermisste und zuletzt im Auto wegen dorthin gelangter Blutflecken der Privatklägerin nochmals einen Schlag ins Gesicht versetzte. Als Folge der Übergriffe erlitt die Privatklägerin Schwellungen im Gesicht, Kopfschmerzen und Nasenbluten. Hervorzuheben ist bei diesem Vorfall die mit dem Geschehen übereinstimmende Äusserung des Beschuldigten, dass sie nicht meinen solle, er habe Mitleid, nur weil sie (aus der Nase) blute (Urk. 2/3 S. 12). Als besonders logische Handlungsabfolgen erscheinen die durch den noch mehr in Wut hineingesteigerten Beschuldigten zusätzlich ausgeteilten Strafen wegen des vermissten Autoschlüssels und weil die Privatklägerin das Auto mit Blut beschmutzte. Selbst für Störungen im Rahmen des Tatablaufs schob er der Privatklägerin noch die Verantwortung zu, ein Phänomen, welches die Privat- klägerin einmal mit "Egal was es war, ich war immer schuld an allem" treffend in Worte kleidete (Urk. 2/3 S. 13). Schliesslich korrespondieren die erlittenen Verletzungen mit den Schilderungen der Privatklägerin.

- 68 - Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten hier auch deshalb als völlig unglaubhaft und augenfällig aus der Luft gegriffen, weil er in seiner dritten Einvernahme den Spiess umdrehte mit der Behauptung, die Privatklägerin habe ihn – wegen eines vom ihm gemachten Witzes zu den Initialen – beim besagten Baum auf den Hinterkopf geschlagen und er darauf den Kopf am Baum angeschlagen, weshalb er dasselbe mit ihr gemacht habe, aber nur leicht (Urk. 3/3 S. 4), womit der Beschuldigte zudem einmal mehr eine nicht überzeu- gende Abschwächung vornahm. Analog zu würdigen ist die lapidare Bemerkung des Beschuldigten, er wisse nicht mehr, ob sie oder er geblutet und den Türgriff des Autos verschmiert habe (Urk. 3/1 S. 11).

E. 7.4.3 Erstellt ist auch der Sachverhalt gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift, mit Aus- nahme der Passage "Aus lauter Angst vor Übergriffen seitens des Beschuldigten erwiderte ihm die Geschädigte – wahrheitswidrig – sie sei mit diesem Mitarbeiter ins Lager gegangen." (Urk. 24 S. 9 f.). Es geht um mehrere Schläge ins Gesicht der Privatklägerin mit einem Gurt, nach- dem der Beschuldigte den Verdacht hegte, sie betrüge ihn mit einem Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz (mit dem Elektriker bzw. Techniker von O._____). Dabei handelt es sich um eine Eifersuchtsszene par excellence, woraus multiple Gesichtsprellungen sowie ein Brillenhämatom resultierten. Diese Verletzungen sind fotografisch dokumentiert und mit ärztlichem Befund unterlegt (Urk. 6/1). Als prägnantes Beispiel für glaubhafte und überzeugende Aussagen der Privat- klägerin herauszupflücken ist hier ihre äusserst plastische Umschreibung, wie der Beschuldigte ausrastete, nach dem Gurt griff, damit gegen ihren Kopf schlug und gar nicht mehr aufhörte. An diesem Tag habe er sie spitalreif geschlagen. Es sei extrem gewesen. Darauf habe er sie aufgefordert, in den Spiegel zu schauen und sie ausgelacht, sie sehe aus wie ein Alien (den letztgenannten Ausdruck erwähnt zu haben bestätigte auch der Beschuldigte, allerdings im Zusammenhang mit einer anderen turbulenten Szene, in welcher er sich vielmehr als Beschützer hervorhob, was gänzlich zu verwerfen ist, vgl. dazu Urk. 3/4 S. 3 ff., gerafft darge- stellt in Urk. 80 S. 52). Sie habe vorne keine Haare mehr gehabt, diese seien erst

- 69 - jetzt wieder nachgewachsen (Urk. 2/3 S. 9). Ihr Gesicht sei derart geschwollen gewesen, dass sie praktisch nichts mehr habe sehen können (Urk. 2/2 S. 12). Dieses zutreffend skizzierte Verletzungsbild ist unschwer auch auf den damals im Spital erstellten Fotos zu erkennen (2 Fotos Anhang Urk. 6/1 = 2 Fotos Anhang Urk. 2/2 im Vergleich zum dritten ganzseitigen Foto im Anhang von Urk. 2/2). Gemäss übereinstimmender Aussage beider Beteiligter tischte die Privatklägerin den Ärzten im Kantonsspital AG._____ als Erklärung ihrer Verletzungen – wie schon bei anderen Gelegenheiten, etwa gegenüber Kolleginnen am Arbeitsplatz (z.B. Urk. 4/15 S. 3 und 7: Autounfall als Ursache) – eine selbst erfundene falsche Geschichte auf, nämlich eine tätliche Auseinandersetzung mit Freundinnen im Ausgang (Urk. 2/3 S. 9). Dies tat sie, weil sie nicht wollte, dass es eskalierte bzw. um den Beschuldigten zu schützen und vor einer allfälligen Verhaftung zu bewahren (Urk. 2/3 S. 9 f.; Urk. 3/2 S. 5). Auch schloss sie sich den Ausführungen des Beschuldigten an und redete sich entsprechend ein, dass ihr niemand, auch nicht die Polizei, Glauben schenken würde, wenn sie die Wahrheit erzählen wür- de. Damit steht im Einklang, dass sie – gemäss sich ebenfalls deckenden Aus- sagen – medizinische Hilfe ablehnte und vom Beschuldigten gezwungen werden musste, ins Spital zu fahren. Dies alles zeigt mit unvergleichlicher Deutlichkeit, dass die Privatklägerin im Banne des Beschuldigten stand, ihr Wille gebrochen und ihre Handlungsfähigkeit praktisch erloschen war; lauter charakteristische Merkmale von ambivalenter Bindung im Rahmen Häuslicher Gewalt. Die Zeugin F._____ erklärte, sich zu erinnern und dabei gewesen zu sein, als der Beschuldigte die Privatklägerin ins Spital gefahren habe (ebenso der Beschuldig- te, Urk. 3/4 S. 9). Die Privatklägerin habe damals schlimm ausgesehen im Gesicht. Diese Verletzungen habe ihr der Beschuldigte zugefügt. Das habe ihr sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte selber so geschildert (Urk. 41 S. 6 f.). Als der Beschuldigte die Verletzungen verursacht habe, sei sie aber nicht dabei gewesen (Urk. 41 S. 3 f.). Auch diese Aussage erweist sich als glaubhaft und es ist darauf abzustellen, nicht zuletzt weil die Zeugin präzis zwischen eigener Wahrnehmung und Mitteilung Dritter unterscheidet.

- 70 - Die auf diesen Anklagevorwurf vorgebrachten mannigfaltigen Erklärungsversuche des Beschuldigten, etwa betreffend Selbstverletzungen oder eventuell durch sei- ne Spucke bewirkte Schwellungen, wurden bereits im Rahmen der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der Würdigung der Beziehung beleuchtet und entpuppten sich als reine Ausflüchte (siehe vorne Erwägung II. 6.2.4). Die Zeugin F._____ drückte sich vorsichtig und nachvollziehbar dahin aus, sie glaube nicht, dass sich die Privatklägerin je selbst verletzt habe (Urk. 41 S. 5). Auch die Zeuginnen P._____, U._____ und S._____ vernahmen nie Derartiges von der Privatklägerin und konnten auch nie etwas in diese Richtung bei der Privatklägerin beobachten (Urk. 4/12 S. 9; Urk. 4/20 S. 12; Urk. 4/24 S. 13).

E. 7.4.4 In Anbetracht dieses Beweisergebnisses besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. Namentlich bedarf es keines medizinischen Gutachtens betreffend die Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin. Ebenso wenig ist ein Zahnarzt- bericht über die Privatklägerin einzuholen, da ein abgebrochener Zahn nicht eingeklagt und somit nicht sachrelevant ist.

E. 7.5 Nötigung gemäss Ziff. 4.3 der Anklageschrift (Urk. 24) Auch dieser in Urk. 24 S. 8 f. präsentierte Anklagesachverhalt ist mit der Vorinstanz und gestützt auf deren korrekte Begründung ohne Weiteres als erstellt zu betrachten (Urk. 80 S. 59 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), und es bedarf keiner weiterer Ausführungen.

E. 7.6 Versuchte Nötigung gemäss Ziff. 7 der Anklageschrift (Urk. 24)

E. 7.6.1 Die unter dieser Ziffer eingeklagte Szene (Urk. 24 S. 10 f.) stellte gewissermassen den Schlussakt der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin dar. Es geht um den gemeinsamen Besuch bei der Tante des Beschuldigten in …, anlässlich welchem der Beschuldigte im dortigen Kinderzim- mer einmal mehr das Gefühl geäussert haben soll, die Privatklägerin verberge in- time Details aus ihrer Vergangenheit vor ihm. Im Zuge des verbalen Schlagabtau- sches soll er ihr gedroht haben, falls sie von ihm weggehe, werde er ihre gesamte Familie einzeln umzubringen, bis sie zurück komme. Trotz dieser Worte und in

- 71 - der Vorahnung, dass es zu Hause wieder zu gewalttätigen Übergriffen auf sie kommen werde, fasste die Privatklägerin den Entschluss, sich definitiv vom Be- schuldigten zu trennen und flüchtete in der Folge (Zum Ganzen: Urk. 2/4 S. 19- 21, sehr einlässlich, realitätsnah und glaubhaft von der Privatklägerin beschrie- ben).

E. 7.6.2 Wenn die Vorinstanz zusammengefasst erwog (vgl. Urk. 80 S. 63 f.), der Beschuldigte habe zu diesem Vorwurf mehrere verschiedene und somit wider- sprüchliche Aussagen gemacht, ursprüngliche Zugaben in sehr weitschweifenden sowie teils wirren Erläuterungen zurückgenommen, sein Verhalten zunehmend verharmlost, sogar – einmal mehr – die Schuld der Privatklägerin aufgebürdet (sie habe ihm die Todesdrohung in den Mund gelegt, eine Verdrehung, wie sie auch in andern, teils schon genannten Aspekten aktenkundig ist) und sich zuletzt in eine Erinnerungslücke geflüchtet, so ist dem vorbehaltlos zuzustimmen. Folglich kann den Aussagen des Beschuldigten auch zu diesem Vorfall keine Glaubhaftigkeit attestiert werden. Ebenfalls Recht zu geben ist der Vorinstanz, wenn sie in nicht zu beanstandender freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO) das Eingeständnis des Beschuldigten betreffend die vorgeworfene Dro- hung in der spontanen Erstaussage bei der Polizei als der Wahrheit entsprechend taxierte und umgekehrt seine Rücknahmen bis hin zur theatralischen Inszenierung als Retter und Beschützer der Privatklägerin als haltlos und reine Schutzbehauptungen bezeichnete (Urk. 80 S. 64-66; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.6.3 Die Zeugin F._____ bejahte die Frage, ob sie verbale Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin habe feststellen können und fügte an, die genaue Wortwahl nicht mehr zu wissen. Aber der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht (Urk. 41 S. 3). Es besteht keinerlei Anlass, dieser differenzierten Antwort keinen Glauben zu schenken, zumal sie auf eigener Wahrnehmung der Zeugin beruht. Die fehlende Erinnerung an den genauen Wort- laut vermag dies nicht herabzumindern. Überdies werden Morddrohungen

– indirekt – auch durch die Zeuginnen U._____ und AB._____ bestätigt (Urk. 4/20 S. 8; Urk. 4/26 S. 4).

- 72 -

E. 7.6.4 Zu den realitätsnahen, stimmigen und sehr konstanten Aussagen der Privatklägerin, die im Übrigen in vielen Punkten deckungsgleich mit denjenigen des Beschuldigten bei der Polizei sind, bleibt anzufügen, dass aus ihren Schilde- rungen unzweifelhaft hervorgeht, dass sie die Drohung ernst nahm (Urk. 2/2 S. 13; Urk. 2/4 S. 18). Mit seiner Bekundung, er würde sie überall finden (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 13) und sie – gemäss anfänglicher Zugabe – umbringen (Urk. 3/2 S. 4), offenbarte der Beschuldigte seinen Besitzanspruch auf die Privatklägerin (vgl. auch Gutachten Urk. 7/16 S. 88 und 91). Wünsche und Empfindungen der Privatklägerin zählten für ihn offenkundig nicht. Einen solchen totalen Herr- schaftsanspruch über die Privatklägerin lässt sich zudem der Zeugeneinvernahme P._____ entnehmen, wonach der Beschuldigte einmal zur Privatklägerin gesagt haben soll, sie gehöre zu ihm und zu keinem anderen. Wenn sie ihn verlassen würde, würde er sie überall finden und zwingen bei ihm zu bleiben. Ferner soll er gesagt haben, er müsste sie nur sehen und wüsste genau, sie würde wieder zu ihm kommen (Urk. 4/10 S. 6 f. und Urk. 4/12 S. 11). Dies alles erfuhr die Zeugin zwar von der Privatklägerin und damit vom Hörensagen und nicht gestützt auf eigene Wahrnehmung. Dennoch bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte tatsächlich in dieser Weise gegenüber der Privatklägerin gesprochen hat und die Privatklägerin – in ihrer Einsamkeit und Not – sich dann ihrer Vorgesetzten anvertraute.

E. 7.6.5 Insgesamt verbleiben auch für die Berufungsinstanz keinerlei vernünftige Zweifel, dass sich dieser Sachverhalt, so wie er eingeklagt wurde, effektiv abgespielt hat (Urk. 80 S. 60-67; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.7 Drohung gemäss Ziff. 6.2 der Anklageschrift (Urk. 24)

E. 7.7.1 Der Vorwurf ergibt sich aus Urk. 24 S. 10 und die Aussagen der beiden Beteiligten – detaillierte und realitätsnahe Schilderung seitens der Privatklägerin, kurze und pauschale Bestreitung durch den Beschuldigten – sind im vorinstanzli- chen Urteil korrekt dargestellt (Urk. 80 S. 67 f.).

E. 7.7.2 Die Sachdarstellung gemäss Anklageschrift ist auch in diesem Punkt mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz (Urk. 80 S. 68; Art. 82 Abs. 4 StPO)

- 73 - fraglos erwiesen. Der knappe Hinweis des Beschuldigten, er und die Privat- klägerin hätten sich beide Kinder gewünscht (Urk. 3/5 S. 9), was durchaus glaubhaft ist, da auch die Privatklägerin gute Zeiten und freiwilligen Sex erwähnte, schliesst die eingeklagte Drohung (aus so einer Schlampe solle nie ein Kind herauskommen und im Falle einer Schwangerschaft würde er sie und auch das Kind umbringen) keineswegs aus. Die Drohung erscheint vielmehr als nahtlose und stimmige Fortsetzung der vorgängigen Schläge auf den Bauch der Privat- klägerin (nachfolgende Erwägung 7.8).

E. 7.7.3 Ins gewonnene Bild passt schliesslich die Schilderung der Privatklägerin, wie der Beschuldigte sie vor ihren (Wohnungs-)Eingang geschubst und gesagt habe, sie solle doch lieber rausgehen. Alle Nachbarn sollten sehen, was für eine Schlampe da drin wohne. Am liebsten wäre sie gegangen, nur einfach weg von ihm. Doch er habe sie wieder reingezogen (Urk. 2/4 S. 16).

E. 7.8 Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1 Absatz 1, Ziff. 2.2, 3.1, 4.1, 4.2, 4.4 und 6.1 der Anklageschrift

E. 7.8.1 Allgemeines Die dem Beschuldigten als Tätlichkeiten angelasteten Vorfälle beschlagen eine Zeitspanne von Mai 2008 bis Mai 2009, wobei sechs der sieben Handlungs- komplexe das Jahr 2008 (Mai bis August) betreffen. Was nachfolgend bezüglich des ersten Handlungskomplexes ausgeführt wird, gilt sinngemäss auch für die weiteren zu prüfenden Vorfälle, soweit es um das Aus- sageverhalten des Beschuldigten geht oder um Abläufe und Vorgehensweisen, die sich gemäss den Darlegungen der Privatklägerin ziemlich stereotyp abgespielt haben sollen. Das ist vor allem auch deshalb angezeigt, weil die über die Bestrei- tungen hinausgehenden Schilderungen des Beschuldigten meistens allgemeiner Natur sind und sich nicht auf bestimmte Tage oder konkrete Vorwürfe beziehen.

- 74 -

E. 7.8.2 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1 Abschnitt 1 der Anklageschrift (Urk. 24)

E. 7.8.2.1 Die Ausführungen der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie die Zeugenaussagen von F._____, S._____, Q._____, P._____, R._____, AB._____, AC._____, AD._____ und die Aussagen der Auskunftspersonen AE._____ und AF._____ wurden von der Vorinstanz exakt und umfassend dargestellt, so dass zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 69-76; zu den Schilderungen des Beschuldigten vgl. auch die vorste- henden Erwägungen II. 3 und II. 6.2).

E. 7.8.2.2 In ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehal- ten (vgl. Urk. 80 S. 77 ff.), dass die Eifersucht des Beschuldigten erstellt sei, ebenso, dass sich die Privatklägerin nicht selber geschlagen habe und dass die Fragerei des Beschuldigten nach ehemaligen (intimen) Freundschaften der Privatklägerin zu Streit geführt habe. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten – d.h. von den Zugaben verschie- dener Gewalttätigkeiten in der polizeilichen Einvernahme (Ohrfeigen, Schlagen auf den Po mit Händen und Gegenständen, auch mit dem Gurt, Schütteln) über die Relativierungen (ganz feine Ohrfeigen, nicht fest geschlagen, nicht mit dem Gurt) bis zur totalen Bestreitung jeglicher körperlicher Gewalt in der Beziehung (nur von der Privatklägerin gewünschte Schläge anlässlich von Liebesspielen oder Handausrutschen seinerseits zum Schutz der Privatklägerin vor Selbst- verletzungen) – erwog die Vorinstanz das Folgende: Der Beschuldigte habe sich in den verschiedenen Einvernahmen wiederholt widersprochen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2009 habe er detailreich und teilwei- se auch deckungsgleich mit der Privatklägerin ausgesagt. Aufgrund dessen, der zeitlichen Nähe zu den Geschehnissen und der inneren Geschlossenheit seiner damaligen Ausführungen sowie unter erneutem Hinweis auf die Ausführungen zu den "Aussagen der ersten Stunde" und den nicht glaubhaften Begründungen des Beschuldigten, weshalb er seine Teilgeständnisse widerrufen habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals – als er einräumte, die Privatklägerin mit einem Gurt geschlagen zu haben – die Wahrheit gesagt habe. Da die danach

- 75 - erfolgten Aussagen widersprüchlich gewesen seien, komme ihnen keine Glaub- haftigkeit zu und sie würden als reine Schutzbehauptung wirken (Urk. 80 S. 77 f.). Dieser Argumentation ist in vollem Umfang beizupflichten. Das ursprüngliche (Teil)Geständnis bleibt auch nach einem Widerruf als Beweismittel bestehen und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Die anfänglichen Zugaben des Beschuldig- ten erfolgten spontan. Sie erscheinen authentisch, unbefangen und zuverlässig. Dies im Gegensatz zu seinen späteren rechtfertigenden Erklärungen, teils abstru- sen und weitschweifenden Begründungen sowie starren Bestreitungen (vgl. auch Urk. 80 S. 64; vorne Erwägung II. 6.3.3.11). Überdies sind seine wiederholten Gegenanschuldigungen auf die Privatklägerin (auch er habe Schläge von ihr kassiert, auch sie habe ihn mit dem Gurt geschlagen, auch sie sei gewalttätig gewesen) als klare Lügensignale zu werten.

E. 7.8.2.3 Demgegenüber stufte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin richtigerweise als sehr detailreich, lebensnah und ohne erhebliche Widersprüche und damit glaubhaft ein. Wer – wie die Privatklägerin – bildhaft, sachlich und ohne Übertreibungen berich- tet, wie ihr Peiniger sie jeweils hartnäckig ausfragte, ihren Beteuerungen, er sei der erste Intimpartner, keinen Glauben schenkte, ihr mit dem Ledergürtel in der Hand befahl, sich bis auf den Tanga auszuziehen und sich bäuchlings aufs Bett zu legen, wie er sie "serienmässig" bzw. "extrem" aufs Hinterteil, die Oberschen- kel und den Rücken schlug, wie er ihr in kurzen Pausen Zeit gab um zu erzählen, wie er ihr Schreien mit einem Kissen auf ihren Kopf buchstäblich im Keim erstick- te, wie er sehr aggressiv war, fest schwitzte und ihr Flehen einfach überhörte, wie sie bei Zusammenzucken oder dem Versuch, sich zu bedecken, zusätzliche Schläge erhalten hat, wie sei einfach alles gemacht habe, was er sagte, damit er nicht noch aggressiver wurde – wer solches beschreibt, der hat dies tatsächlich am eigenen Leib erfahren müssen. Sowohl die beschriebene zunehmende Aggression im Handlungsablauf des Täters als auch die Folgsamkeit des Opfers bis hin zur Selbstaufgabe (das Opfer tut alles, damit die Situation nicht noch weiter eskaliert) gehören zu den charakteristischen Phänomenen von Häuslicher Gewalt. Der Hinweis auf das starke Schwitzen ist ein zu den dargestellten Hand-

- 76 - lungen passendes physiologisches Phänomen und damit auch ein Realkennzei- chen für wahrheitsgetreue Aussage. Ebenso erscheint der erfolgte ungewollte Urinabgang eine plausible und in solch extremer Bedrängnis wohl unvermeidliche Folge beim geschundenen und total verängstigten Opfer. Sie habe es nicht einmal bemerkt, dass sie sich in die Hose gemacht habe. Dieser völlige Verlust von Kontrolle spricht für die ausserordentliche Heftigkeit des multiplen Gewalt- aktes. Von einem weiteren ungewollten Urinabgang bei einem andern Vorfall berichtete die Privatklägerin nicht, sondern verneinte das auf Frage ausdrücklich. Auch dies ist ein Exempel für zurückhaltende Belastung des Beschuldigten und ein Zeichen für wahrheitsgetreue Aussage.

E. 7.8.2.4 Als anschauliche und zugleich ergreifende Beispiele für Gesprächs- inhalte, Handlungsabläufe und Aggravierung im fortschreitenden Geschehen seien die folgende Passage aus der Zeugeneinvernahme der Privatklägerin vom

E. 7.8.2.5 Die Aussagen der Privatklägerin zur Fragerei und zu den Schlägen des Beschuldigten werden durch die Aussagen verschiedener Zeuginnen bestärkt, auch wenn diese Drittpersonen hauptsächlich Berichtetes wiedergaben.

- 78 - So führten die Zeuginnen S._____, Q._____, P._____ und R._____ unabhängig voneinander und glaubhaft aus, die Privatklägerin habe ihnen davon erzählt, dass sie geschlagen worden sei (Urk. 4/24 S. 8, Urk. 4/13, Urk. 4/10) bzw. sie habe es durch Mimik angedeutet (Zeugin R._____ in Urk. 4/3 S. 4). Zudem erklärte die Zeugin F._____ überzeugend, gesehen zu haben, wie der Beschul- digte die Privatklägerin geohrfeigt habe und dass ihr die Privatklägerin von Schlä- gen mit einem Gurt erzählt habe (Urk. 41 S. 3). Auch die Auskunftspersonen AE._____ und AF._____ untermauerten mit ihren Aussagen die Ausführungen der Privatklägerin, dass sie geschlagen worden sei und davon blaue Flecken ge- habt habe, indem sie ausführten, es sei aufgefallen, dass sich die Privatklägerin nie vor anderen Mitarbeitern umgezogen habe. Endlich bestätigten die Nachba- rinnen AC._____ und AD._____ die Aussage der Privatklägerin, dass die Vorfälle meistens in der Nacht erfolgt seien. Sie hörten, wie der Beschuldigte auf die Pri- vatklägerin eingeschwatzt und eingeschrien habe, dies zwischen 22.00 Uhr und 03.00 Uhr. Die Rede ist von einem "Riesenpalaver" bzw. er habe "wie verrückt" geschrien. Die Privatklägerin, welche den Zeuginnen unterwürfig erschien und un- terdrückt vorkam, habe man nie gehört. Die Zeuginnen erinnerten sich auch, dass zweimal die Polizei erschienen war (Urk. 4/6 bis 4/9).

E. 7.8.2.6 Dass die Privatklägerin blaue Flecken am Körper gehabt habe, ergibt sich sodann aus den Depositionen des Beschuldigten (Urk. 3/2 S. 4). Weiter kann mit der Vorinstanz auf den "Versprecher" des Beschuldigten hingewiesen werden, wonach er nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin ihm einen Gurt von O._____ schenke, da es ihm vorgekommen sei, als würde sie sich die Gurte selber aus- suchen (Urk. 3/1 S. 9). Auch dieser Versprecher des Beschuldigten bekräftigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Schliesslich gab der Beschuldig- te anfänglich noch zu, die Privatklägerin mit einem Gurt geschlagen zu haben. Auf dieser Aussage ist er zu behaften, da seine späteren Ausführungen wie dargelegt unglaubhaft sind und als reine Schutzbehauptung erscheinen. Für wahrheits- getreue Aussagen der Privatklägerin spricht nicht zuletzt auch, dass bereits erstellt ist, dass der Beschuldigte sie im Mai 2009 mit einem Gurt geschlagen und sogar erheblich verletzt hat (vgl. vorne Erwägung 7.4.3, Ziff. 5 der Anklageschrift).

- 79 -

E. 7.8.2.7 Zusammengefasst lässt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz festhal- ten, dass die klaren Aussagen der Privatklägerin, welche ins Gesamtbild passen und in die Anklage geflossen sind, glaubhaft erscheinen, weshalb darauf abzu- stellen ist. Entsprechend gilt der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 Abs. 1 der Anklage- schrift als erstellt (auch Urk. 80 S. 69-79; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.8.3 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift (Urk. 24)

E. 7.8.3.1 Diese Vorwürfe betreffen die Fortsetzung des bereits erstellten gewalt- tätigen Übergriffs des Beschuldigten auf die Privatklägerin vom Mai / Juni 2008 im Wald (vgl. vorne Erwägung 7.4.2, Ziff. 2.1 der Anklageschrift). Sie sind daher im Zusammenhang mit jenem Ereignis zu verstehen und zu würdigen.

E. 7.8.3.2 Präzis, lebendig und ohne Übertreibungsmerkmale berichtete die Privat- klägerin als Zeugin in der Untersuchung und vor Vorinstanz, wie der Beschuldigte sie nach dem Vorfall im Wald auch zu Hause weitergeschlagen und ausgefragt hat, wie er im Gäste-WC ihren Kopf in die WC-Schüssel gedrückt hat, wie er sie zum Sprechen aufforderte und sie erwiderte, schon alles gesagt zu haben, wie er ihr nicht glaubte, eine Schere holte und ihr an der linken Kopfhälfte und am Hinterkopf ziemlich viel Haare abschnitt, nämlich bis auf ca. 2 cm. Sie habe damals die Haare über Schulterlänge getragen. Sie habe ausgesehen "wie ein Huhn" und habe den Kopf abdecken müssen, bis es wieder nachgewachsen sei. Er habe zu ihr gesagt: "Schau, was du dir antust. Das ist, weil du dich weigerst, die Wahrheit zu sagen." Dann – da das WC voller Blutspritzer gewesen sei – habe er gesagt, dass sie einen Lappen nehmen und das Blut wegwischen solle, da das ja ekelhaft sei. Er wolle keinen einzigen Blutstropfen mehr sehen und er habe kein Mitleid, nur weil sie blute. Als sie am Putzen gewesen sei, habe er gelacht und gesagt, sie sei eine armselige Frau und solle selber schauen, wie weit sie es gebracht habe. Auch das Blut auf dem Parkett habe sie putzen müssen (Urk. 2/3 S. 13 f.; Urk. 56 S. 3).

E. 7.8.3.3 Der Beschuldigte räumte von Beginn weg ein, der Privatklägerin am besagten Tag eine Haarsträhne abgeschnitten zu haben. Bezüglich deren Länge widersprach er sich jedoch und seine Zugabe schmolz nach bekanntem Muster

- 80 - dahin. Anlässlich der ersten Einvernahme erwähnte er ca. 10 bis 15 cm (Urk. 3/1 S. 10), an der Hauptverhandlung waren es noch 5 cm bzw. lediglich die Spitzen (Urk. 40 S. 7), an der Berufungsverhandlung ein kleines Stück (Urk. 124 S. 16). Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten zum Bluten: Zuerst erwähnte er, jemand von ihnen habe bei der Rückkehr in die Wohnung geblutet, er denke sie (Urk. 3/1 S. 12), vor Vorinstanz führte er hingegen aus, niemand habe geblutet (Urk. 40 S. 8).

E. 7.8.3.4 Auf die widersprüchlichen und zum Teil widersinnigen Behauptungen des Beschuldigten – so zum Beispiel, als er die Privatklägerin an den Haaren gerissen habe, habe sie ihm gesagt, er könne sie ja ausreissen, die Privatklägerin habe absichtlich überall in der Wohnung ihr Blut verschmiert, er habe ihr eigentlich mehr aus Witz ganz wenige Haare abgeschnitten (Urk. 3/3 S. 5) – ist nicht abzustellen. Vielmehr ist auch in diesem Punkt den klaren und überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin zu folgen, die im Übrigen logisch und nahtlos an das Geschehen im Wald anknüpfen. Der Anklagesachverhalt, der auf diesen Schilderungen beruht, ist in Bestätigung der Vorinstanz (Urk. 80 S. 79-81) als erwiesen zu betrachten.

E. 7.8.4 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift (Urk. 24) Bei diesem Vorfall zwischen Juni und Juli 2008 kam wieder der Gurt zum Einsatz und die Privatklägerin wurde an Gesäss und Oberschenkeln regelrecht und erbarmungslos verdroschen. Es bestehen aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Aussagen der Privat- klägerin und ergänzend jenen von Zeugen, die im angefochtenen Urteil korrekt dargestellt und gewürdigt sind, keinerlei Zweifel, dass die Privatklägerin auch diesen Gewaltausbruch des Beschuldigten erleiden musste. Besonders eindrück- lich beschrieb die Privatklägerin eine Art Aggressionsspirale beim Beschuldigten, beginnend mit Worten, Schlägen, Griff zum Gurt und zuletzt zum Fusselroller (Urk. 2/4 S. 8; vgl. vorne Erwägung 7.3, Ziff. 3.2 der Anklageschrift). Als sehr plas- tisch und ebenso überzeugend erweist sich zudem ihre Schilderung, sie sei an den Oberschenkeln und am Po so geschwollen gewesen, habe einen extremen

- 81 - Bluterguss (ca. 15 cm) sowie überall blaue Flecken gehabt, dass sie nicht mehr in ihre Hosen gepasst habe, obwohl diese breit geschnitten gewesen seien. Als sie duschte, habe der Beschuldigte noch zu ihr gesagt, das gehe nie mehr weg. Sie habe in der Apotheke nach einem Mittel gegen Blutergüsse wie für Sportler gefragt und eine Salbe erhalten, die nach zwei Tagen schon aufgebraucht gewesen sei, weil es so viele blaue Flecken gewesen seien (Urk. 2/4 S. 17; auch Urk. 2/1 S. 3). Es ist der Vorinstanz ohne weiteres zuzustimmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis gelangte, dass auch dieser Anklagesach- verhalt als erstellt zu betrachten ist (Urk. 80 S. 81 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.8.5 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift (Urk. 24)

E. 7.8.5.1 Auch dieser Anklagevorhalt ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen pauschal verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 82-86, Art. 82 Abs. 4 StPO), fraglos erstellt.

E. 7.8.5.2 Die Privatklägerin hat in verschiedenen Einvernahmen wiederum lebens- nah, detailreich und nicht übertrieben geschildert, was sich an jenem Tag zwischen Juli und August 2008 in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten in … abspielte. Davon ist vorbehaltlos auszugehen. Zum wiederholten Male sticht das bewährte Vorgehensmuster des Beschuldigten ins Auge, hier von der hartnä- ckigen Fragerei über (am Hals) Packen, Schütteln, Schlagen bis hin zu Würgen und Kissen-aufs-Gesicht-Drücken. Mit dem letztgenannten Schritt ging es darum, die Privatklägerin am Schreien zu hindern. Selbst der wie so oft uneinheitlich, un- stimmig und ausweichend argumentierende Beschuldigte hatte in der Hafteinver- nahme vom 4. Dezember 2009 erklärt, die Privatklägerin am Gesicht gepackt und ihr mit der Hand den Mund zugehalten zu haben, damit sie nicht habe schreien können (Urk. 3/2 S. 5). Mit den Handlungen im Einklang stehen auch die Empfin- dungen der Privatklägerin: namentlich Schmerzen, kurzfristige Atemnot, Schwin- del, Fingerabdrücke. Als zurückhaltend einzustufen sind die Ausführungen der Privatklägerin u.a. deshalb, weil sie (nur) von einigen Sekunden sprach, (lediglich) kurzzeitige Atemnot vorbrachte, hier nicht geltend machte, ohnmächtig geworden

- 82 - zu sein oder einen unkontrollierten Urinabgang gehabt zu haben. Überdies geht aus ihren Depositionen hervor, dass es mehrmals zu Würgeaktionen gekommen sei (gewürgt habe er sie meistens im Bett, vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/4 S. 14), aber nur ein solcher Sachverhalt Eingang in die Anklage fand. Typisch für die konkrete Situation an einem fremden Ort legte die Privatklägerin dar, dass ihr damals in … gar nicht in den Sinn gekommen sei zu schreien, dass sie im Gegenteil aufgepasst habe, dass niemand sie höre (Urk. 2/4 S. 13 f.). Das leuchtet völlig ein; gewiss hätte sich die Privatklägerin als Gast bei den Quasi-Schwiegereltern geschämt, wäre sie als Lärmquelle unangenehm auf- gefallen. Entsprechend versuchte sie, den Beschuldigten auf die liebe Tour ("bitte Schatz, hör auf ...") zur Raison zu bringen. Auch der Beschuldigte habe aufgepasst, dass er nicht zu laut geworden sei (Urk. 2/4 S. 13 f.). Die Eltern des Beschuldigten erklärten denn auch als Zeugen, nie einen Streit miterlebt zu haben (Urk. 4/21 S. 4; Urk. 4/23 S. 7). Als charakteristisch für die Misshandlungsphase im Rahmen von Häuslicher Gewalt erscheinen sodann wiederum die tatbegleitenden Bemerkungen des Beschuldigten, dass er sie am liebsten umbringen möchte, dass er sie gerne noch mehr bestrafen und ihr noch mehr Schmerzen zufügen würde (u.a. Urk. 2/4 S. 13). Alles in allem bleiben auch bei diesem Anklagevorwurf keinerlei Zweifel, dass es sich um tatsächlich Erlebtes handelt.

E. 7.8.6 Tätlichkeit gemäss Ziff. 4.2 der Anklageschrift (Urk. 24)

E. 7.8.6.1 Der hier gegenständliche Handlungsablauf zeigt abermals das bekannte Muster der Schmerz- und Schadenszufügung durch den Beschuldigten, begleitet von dazu passenden Phrasen. Er stellt die Fortsetzung der eingeklagten Tätlich- keiten von Ziff. 4.1 der Anklageschrift dar (vorstehende Erwägung 7.8.5) und belegt zugleich die schon anderweitig angetroffene Steigerung im Aggressions- potential.

- 83 -

E. 7.8.6.2 Erwägungen und Fazit der Vorinstanz sind auch in diesem Punkt nach- vollziehbar und zu teilen und der eingeklagte Sachverhalt als erwiesen anzusehen (Urk. 80 S. 86-88; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der generellen Bestreitung durch den Beschuldigten stehen erneut die realitäts- nahen, beständigen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Ausgehend davon sowie im Gesamtkontext der Gewaltübergriffe am fraglichen Tag und während der ganzen Beziehung verbleibt kein vernünftiger Zweifel, dass die Privatklägerin auch hier wirklich Geschehenes berichtete. Somit steht zusam- mengefasst fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ankündigte, er werde sie noch mehr bestrafen und ihr noch mehr Schmerzen zufügen, wobei er einen Kugelschreiber behändigte mit der erklärten Absicht, ihr die Augen auszustechen und ihr so gerne eine Narbe zuzufügen, damit sie sich immer daran erinnern könne, weil sie ja selber Schuld sei, dass es so weit komme. Sein Zustechen mit dem Schriftteil voran bei nicht ausgefahrener Mine verursachte nebst Tränen für ca. zwei bis drei Tage einen roten Punkt im linken Auge. Der Umstand, dass die Privatklägerin keinen Arzt aufsuchte, weil sie nicht über die Sache sprechen wollte, weil sie habe schweigen müssen (Urk. 2/5 S. 7; ähnlich auch Urk. 56 S. 4), offenbart einmal mehr das Ausmass ihrer Unterdrückung und Hilflosigkeit als Opfer einer durch wiederkehrende Gewalt geprägten Beziehung.

E. 7.8.7 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 4.4 der Anklageschrift (Urk. 24) Der letzte Akt gewalttätigen Tuns bei des Beschuldigten Eltern in … an einem Datum im Juli oder August 2008 – nachdem der Beschuldigte die nackte Privatklägerin vom Korridor wieder ins Schlafzimmer hineingezogen hatte (Ziff. 4.3 der Anklageschrift) – beinhaltet gemäss Anklage mehrere Ohrfeigen und mehrfaches sehr heftiges Schütteln an den Schultern der auf dem Bett liegenden Privatklägerin, bis der Privatklägerin schwindelig und schwarz vor den Augen wurde (Urk. 24 S. 9). Die Vorinstanz hat dazu alles Nötige gesagt und den richtigen Schluss gezogen, indem sie auch diesen Sachverhalt als erwiesen ansah (Urk. 80 S. 88 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das ist ohne weitere Worte zu bestätigen.

- 84 -

E. 7.8.8 Tätlichkeit gemäss Ziff. 6.1 der Anklageschrift (Urk. 24) Dieser Vorwurf, datiert Mai 2009, betrifft rund drei bis vier Faustschläge des Beschuldigten mit der Faust gegen den Bauch der Privatklägerin, wodurch die Privatklägerin Bauchschmerzen erlitt (Urk. 24 S. 10). Wenn die Vorinstanz, den differenzierten Äusserungen der Privatklägerin folgend, auch diesen Anklagesachverhalt – der in die bereits erstellte und damit zu- sammenhängende Drohung gemäss Ziff. 6.2 der Anklageschrift mündete (vgl. Erwägung 7.7 hiervor) – zweifelsfrei als feststehend beurteilte, so kann auch dem kurzerhand zugestimmt werden (Urk. 80 S. 89 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.8.9 Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Zeugin F._____ (Urk. 41)

E. 7.8.9.1 Die Zeugin F._____ sagte aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin während ihres Zusammenlebens zu Dritt zwischen Sommer und Herbst 2009 geohrfeigt. Dies nicht täglich, aber doch hie und da. Über die Intensität könne sie keine Aussagen machen. Sie habe jedoch nicht selbst gesehen, wie der Beschul- digte die Privatklägerin mit einem Gurt geschlagen habe, dies habe ihr die Privat- klägerin erzählt. Von den Schlägen habe die Privatklägerin ein angeschwollenes Gesicht und blaue Flecken gehabt. Weiter habe es viele Rangeleien zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gegeben, wobei der Beschuldigte die aktivere Person gewesen sei (Urk. 41 S. 3). Im Übrigen führte die Zeugin F._____ aus, dass der Beschuldigte auch gegenüber ihr körperliche Gewalt (Tätlichkeiten) ausgeübt habe (Urk. 41 S. 4). Diese Aussagen sind äusserst zurückhaltend und glaubhaft.

E. 7.8.9.2 Aus dieser Zeitspanne des Zusammenlebens zu Dritt sind allerdings keine derartigen Sachverhalte eingeklagt. Daraus ergibt sich zweierlei: Wie die Privatklägerin selber wiederholt zum Ausdruck brachte, hob sie bei ihren Darle- gungen nur die (ganz) schlimmen und spezifischen Ereignisse hervor, die dann in die Anklageschrift flossen. Manche Vorfälle, zu denen es in den ca. zwei Jahren der Wohngemeinschaft mit dem Beschuldigten etwa 14-täglich gekommen sei, nahm die Privatklägerin jedoch hin. Das ist ein weiteres Indiz für die geradezu

- 85 - rücksichtsvolle Aussageweise der Privatklägerin und gleichzeitig die Wahrhaf- tigkeit der von ihr näher umschriebenen und eingeklagten Vorkommnisse. Ebenso wenig besteht Anlass daran zu zweifeln, dass auch F._____, die langjährige Ex- Freundin des Beschuldigten, körperliche Gewalt vom Beschuldigten erfahren hat. Auch wenn vorliegend kein Thema, erweist sich diese Gegebenheit ganz allgemein als ein weiteres handfestes Indiz, das die vorliegende Anklage ergänzend stützt.

E. 7.9 Anklagegrundsatz

E. 7.9.1 Die Verteidigung bemängelte im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wiederholt, dass viele der geltend gemachten Vorfälle in der Anklage- schrift an keine konkreten Daten festgemacht worden seien, sondern jeweils von einem nicht mehr eruierbaren Datum gesprochen werde (Urk. 45 S. 9-12). Sinn- gemäss machte die Verteidigung damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.

E. 7.9.2 Eine Straftat kann nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staats- anwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau, und nennt die nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten straf- baren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19, E. 2a; BGE 120 IV 348, E. 2b); aus ihr muss sich erhellen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Beurteilung bilden soll und welcher strafrechtli- che Tatbestand darin zu finden ist (BGE 120 IV 348, E. 3c). Ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom

- 86 -

26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, 1P.636/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.8 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 hat das Bundesgericht seine Praxis wie folgt dargestellt: "2.3 Das Bundesgericht befasste sich in seiner unpublizierten Praxis schon oft mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage. Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (Urteile 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2 und 2.3; 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4; 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In gewissen Fällen akzeptierte es einen längeren Zeitraum. So erachtete es die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Feb- ruar 1996" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinrei- chend detailliert umschrieben (Urteil 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und E. 2.4 mit Hinweisen). Auch bei gewerbsmässigem Handeln stellte es nicht allzu hohe Anforderungen an die zeitliche Umschreibung, mit der Begründung, es würden mehrere selbstständig strafbare Handlungen durch den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit zu einer rechtlichen Einheit verschmolzen. Deshalb komme es nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgewor- fen würden, sondern dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen liessen (Urteile 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.5; 6B_451/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.2; 6B_254/2007 vom 10. August 2007 E. 3.2; je mit Hinweisen; kritisch: Urteil 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5 mit Hinweisen)." In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass beispielsweise die Datumsangabe "von Sommer 2001 bis zum 17. Februar 2002" genüge (Urteil des Bundesgerichts 6B_731/2009 vom 9. November 2010, E. 3.5, nicht publizierte Erwägung von BGE 137 IV 33).

E. 7.9.3 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, welche gemäss Sach- verhaltserstellung zwischen Mai und Juni 2008 (Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift,

- 87 - Urk. 24 S. 3 ff.), zwischen Juni und Juli 2008 (Ziff. 3 der Anklageschrift, Urk. 24 S. 6 f.), zwischen Juli und August 2008 (Ziff. 4 der Anklageschrift, Urk. 24 S. 7 ff.) und im Mai 2009 (Ziff. 6 der Anklageschrift, Urk. 24 S. 10) vorgefallen sind, erweisen sich angesichts der zitierten Bundesgerichtspraxis ohne weiteres als in zeitlicher Hinsicht genügend bestimmt und konkret. Sie entsprechen dem Anklageprinzip (auch Urk. 80 S. 95 f.).

E. 7.10 Fazit erstellte Sachverhalte Zusammenfassend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Sachverhalte bezüglich der Vergewaltigung (Urk. 24 Ziff. 1 Absatz 2 und 3), sexu- ellen Nötigung (Urk. 24 Ziff. 3.2), mehrfachen Körperverletzung (Urk. 24 Ziff. 2.1 und 5), Nötigung (Urk. 24 Ziff. 4.3), versuchten Nötigung (Urk. 24 Ziff. 7), Drohung (Urk. 24 Ziff. 6.2) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Urk. 24 Ziff. 1 Absatz 1, 2.2, 3.1, 4.1, 4.2, 4.4, 6.1) gemäss Anklageschrift erstellt sind. Die Gesamtheit dieser Ereignisse lässt deutlich erkennen, dass sich die Privatklägerin im Teufelskreis von Häuslicher Gewalt befand. Der Beschuldigte verkörperte für sie Bedrohung und Gewalt sowie Vertrautheit und Geborgenheit zugleich. Es dauerte – wie oft in vergleichbaren Fällen – lange, bis sie sich emotional von ihm lösen und den Schritt zur definitiven Trennung vollziehen konnte.

E. 7.11 Beweisantrag Glaubhaftigkeitsgutachten Wie schon eingangs angetönt (vgl. Erwägung II. 4.3), besteht nach dem Gesagten keinerlei Anlass zur Einholung eines Gutachtens "betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin B._____ und der übrigen Belastungszeugen" (Urk. 82 S. 2). Weder bei der Privatklägerin noch bei andern Zeugen zeigten sich etwa Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten oder aber Anhaltspunkte dafür, dass eine Zeugin oder ein Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war. Die Beweis- würdigung hat nichts Derartiges ergeben, namentlich auch nicht hinsichtlich der Privatklägerin.

- 88 -

8. Sachverhalt im Nebendossier

E. 8 Der Bericht des Zahnarztes Dr. J._____ in …, bezüglich des gebrochenen Zahnes der Klägerin sei einzuholen.

E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst und zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit gemacht (Urk. 80 S. 90 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), allerdings mit folgender wesentlicher Ausnahme. Wenn die Vor- instanz ausführt, AI._____ habe als Zeugin ausgesagt, ist ihr zu widersprechen. In den Akten findet sich keine Zeugenaussage von AI._____, sie wurde lediglich polizeilich befragt. Ihre Aussagen können daher nicht zum Nachteil des Beschul- digten verwendet werden.

E. 8.2 Die Aussagen von C._____ sind widersprüchlich betreffend die Anzahl ge- führter Telefonate sowie die Stimmlage des Beschuldigten bei der ausgesproche- nen Drohung. Zudem hatte C._____ gemäss eigener Aussage schon anlässlich des ersten Telefonats des Beschuldigten und damit vor der eigentlichen einge- klagten Drohung dem Beschuldigten gesagt, er habe die Nase voll und er (der Beschuldigte) habe nun eine Anzeige am Hals. Die Aussagen von C._____ sind zum Kerngeschehen insgesamt daher nicht allzu überzeugend, auch wenn die restlichen Aussagen weitgehend konstant sind und der Geschädigte seine eigene Rolle auch nicht beschönigt.

E. 8.3 Mit der Vorinstanz lässt sich der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier daher nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen ist. Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung nichts vor, was zu einer abweichenden Einschätzungen führen könnte (vgl. Urk. 129). Der Freispruch der Vorinstanz ist zu bestätigen (Urk. 80 S. 90-94; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 89 - III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung

1. Vergewaltigung

E. 9 Es seien die ins Recht gelegten Handys Modell: Nokia E65 sowie Nokia 5500, Nokia 6233 und Nokia 6111 sowie die SIM-Karte des Beschuldigten auf die nachstehend bezeichneten SMS zu untersuchen. Zudem seien die erwähnten Handys und SIM-Karte durch den wissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei hinsichtlich prozessrelevantem Material auswerten zu lassen.

E. 10 Es seien die Handys der Klägerin sowie das Handy von Frau F._____ be- treffend den relevanten Zeitraum der Beziehung zum Beschuldigten auf die erfolgten telefonischen Kontakte resp. die versendeten resp. erhaltenen SMS auszuwerten.

E. 11 Es sei nach Vornahme dieser Beweisergänzungen ein Beziehungsgutachten über das Verhältnis der Klägerin B._____ und des Beschuldigten A._____ einzuholen.

E. 12 Es sei ein Gutachten bezüglich der Glaubwürdigkeit der Klägerin resp. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erstellen, insbesondere vor dem Hinter- grund einer allfällig vorhandenen pathologischen Persönlichkeitsentwick- lung.

E. 13 Es seien die dem Gericht eingereichten Unterlagen u.a. SMS-Auszüge und Fotos gemäss Beweisverzeichnis zu den Akten zu nehmen." 6.2 Auf die vorstehenden Beweisanträge der Verteidigung ist im Zusammen- hang mit den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die antizipier- te Beweiswürdigung zulässig ist, wenn das Gericht aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise seine Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran nichts zu ändern vermag. Es ist folglich das derzeit bestehende vorläufige

- 11 - Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags zu ergänzen und zu würdigen. Zulässig ist die Ablehnung des Beweisantrags dann, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. In jedem Fall ist die Beweisanti- zipation restriktiv zu handhaben (BSK StPO - Hofer, Basel 2011, Art. 10 N 67 f. mit Verweis auf Praxis und Lehre, ferner Art. 139 N 48 ff.; BSK StPO - Max Hauri, Basel 2011, Art. 343 N 35).

E. 16 Februar 2010 aus: "Ich hätte bei der Polizei keine Aussagen [machen] müssen oder bei der Staatsanwaltschaft. Ich hätte schon dort einen Anwalt haben können. Und sagen können, dass ich nichts sage ohne meinen Anwalt. Das habe ich aber nicht getan." (Urk. 3/4 S. 17).

- 22 - Daraus ist zu schliessen, dass er trotz Drucksituation aufgrund des Freiheitsent- zugs bei der polizeilichen Einvernahme seine Rechte verstanden und dennoch Aussagen gemacht hatte, dies bewusst und gewollt. Weder im Rahmen der über ein Jahr dauernden Untersuchung noch vor Vorinstanz brachte der rechtskundig vertretene Beschuldigte je vor oder liess vorbringen, es habe ihm bei der polizeili- chen Befragung vom 3. Dezember 2009 an Einvernahmefähigkeit gemangelt. Dies relativiert auch seine Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung, nicht sagen zu können, ob der Polizist auch das aufschrieb, was er ausgesagt habe und dass er die Einvernahme nur unterschrieben, nicht aber durchgelesen habe. Nachdem die Einvernahme um 10.30 Uhr begonnen hatte und vom Be- schuldigten um 13.04 Uhr als "Selbst gelesen und bestätigt" unterzeichnet worden war (Urk. 3/1 S. 1 und 20), stand ihm zweifellos genügend Zeit für die Durchsicht zur Verfügung. Zudem enthält das Einvernahmeprotokoll insgesamt ein Dutzend Handkorrekturen bzw. -ergänzungen des Beschuldigten; folglich hatte er sich auch inhaltlich mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und diese – wo für ihn erforderlich – angepasst. 4.1.6 Aufgrund all dieser Umstände ist nicht zweifelhaft, dass sich der Beschul- digte von sich aus und bewusst zur Aussage entschieden hatte und sich auch im Klaren war, was er zu Protokoll gab, ebenso dass er das Einvernahmeprotokoll anschliessend auch tatsächlich und wirkungsvoll zur Kenntnis genommen hatte. 4.1.7 Richtig ist, dass die spezifische Frage nach sexueller Gewalt in der Beziehung und mithin der schwerste Vorwurf erst etwa im letzten Drittel der Einvernahme angesprochen wurde (Urk. 3/1 S. 15). Einerseits ist dazu festzuhalten, dass dem Beschuldigten von allem Anfang an deklariert wurde, er sei wegen dringenden Verdachts von Häuslicher Gewalt fest- genommen worden sei (Urk. 3/1 S. 1). Nach landläufiger Vorstellung geht es bei Häuslicher Gewalt um Misshandlungen physischer, psychischer und sexueller Art gegenüber im gleichen Haushalt lebender Personen. Solch gewaltsames Verhal- ten umfasst verschiedene mögliche Straftatbestände gegen Leib und Leben, die Freiheit und die sexuelle Integrität. Ein eigenständiger Straftatbestand existiert nicht, ebenso wenig eine allgemeine Definition in der Gerichtspraxis. Der

- 23 - Beschuldigte interpretierte den Ausdruck sogleich als physische Gewalt (Urk. 3/1 S. 1 ff.). Die Befragung entwickelte sich darauf hauptsächlich aufgrund seiner Schilderungen, indem der Beschuldigte aufgefordert wurde, weiter zu berichten oder es ergaben sich Anschlussfragen basierend auf seiner Darstellung. Dabei nahmen Gewalt allgemein sowie körperliche Gewalt breiten Raum ein (Urk. 3/1 S. 4 ff.), wie sich schliesslich auch der Anklageschrift entnehmen lässt. Nachdem vielfältigste körperliche Gewalt und auch Drohungen zur Sprache gekommen wa- ren, erkundigte sich der einvernehmende Polizist allgemein nach sexueller Ge- walt, was der Beschuldigte – nach Überlegung und mit einer Ausnahme (gewalt- sames Fingerhineinstecken mit nachträglichem Einverständnis der Privatklägerin im Rahmen von Sexspielen) – jedoch apodiktisch verneinte (Urk. 3/1 S. 15). Mehr wurde in der polizeilichen Einvernahme nicht thematisiert. Solch stufenweises Vorgehen ist zum einen keineswegs ungewöhnlich und auch vertretbar. Zudem wurde das Thema sexuelle Gewalt nach Verneinung durch den Beschuldigten nicht weiter verfolgt, der Beschuldigte mit andern Worten auch nicht zu diesbezüglichen Aussagen angehalten oder gar unter Druck gesetzt. 4.1.8 Insgesamt ist vorliegend von einem fairen Verfahren auszugehen. Die poli- zeiliche Einvernahme ist verwertbar. Aber selbst wenn die erste Einvernahme vom 3. Dezember 2009 unverwertbar wäre oder der Beschuldigte im Verfahren ganz oder teilweise von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wären die eingeklagten Sachverhalte aufgrund des übrigen Beweisergebnisses als erstellt anzusehen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. Die teilweisen Zugaben des Beschuldigten bestätigen lediglich die Erkenntnisse aus den übrigen Beweismitteln. 4.2 Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. Be- züglich der Zeugenaussagen ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass es sich bei den angeklagten Sachverhalten weitestgehend um sog. Vier-Augen-Delikte han- delt und daher die meisten Aussagen von Drittpersonen lediglich für die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beteiligten herangezogen wer-

- 24 - den können, da die einvernommenen Personen zu den inkriminierten Zeitpunkten grundsätzlich nicht anwesend waren. 4.3 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung Mängel in der Untersuchungsführung geltend (Urk. 128 S. 15 ff.). So seien die Handydaten von F._____ und der Privatklägerin nicht ausgewertet worden. Er wäre nicht ver- wunderlich, wenn diese Handys zwischenzeitlich entsorgt worden wären. Die Nichtauswertung des Handys der Privatklägerin grenze an eine Beweisunter- schlagung. Die beiden persönlichen Handys des Beschuldigten seien aus seiner Wohnung entwendet worden, wie verschiedene andere Gegenstände auch. Die Privatklägerin müsse nicht nur ihre persönlichen Gegenstände abgeholt, sondern die Wohnung von sie selber diskreditierendem Beweismaterial gesäubert haben. Weiter würden die Droh- resp. Abschiedsbriefe von F._____ und der Privatkläge- rin an den Beschuldigten sowie eine Kamera mit beträchtlichem Fotobestand feh- len. Dazu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die SMS-Kommunikation auf den mutmasslich verschwundenen Handys den Beschuldigten entlasten könn- te. Sollten sich in der Kommunikation keine Anzeichen von Gewalt in der Bezie- hung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin finden, bedeutet dies noch nicht, dass auch keine Gewalt stattgefunden hat. Weiter ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die ambivalente Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht bestritten. Die Privatklägerin hat selbst eingeräumt, dass es gute Zeiten gegeben habe. Durch allfällige weitere Fotos oder SMS werden die durchwegs glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sodann nicht einfach um- gestossen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Auswertung der fraglichen Handys noch etwas am bisherigen Beweisergebnis ändern würde. 4.4 Dem Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und der übrigen Belastungszeugen (vgl. Urk. 82 S. 2; Urk. 125) ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu entsprechen.

- 25 - Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit primär zum Aufgabenbereich des Gerichts. Nach ständiger Recht- sprechung drängt sich eine Begutachtung der Aussagen durch eine sachverstän- dige Person nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf, beispielsweise bei schwer interpretierbaren Äusserungen eines Kleinkinds oder bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit einer Zeugin be- einträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war (Urteil des Bundesge- richts 6B_795/2009 vom 13.11.2009, E. 3; BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 129 I 49 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.12/2006 vom 29.3.2006; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 118 Ia 28 E. 1c). Solche Umstände wurden nicht geltend gemacht und sind

– wie sich zeigen wird (siehe nachstehende Erwägung II 7.11.) – auch nicht er- sichtlich. Die entsprechenden Beweise wurden zudem ordnungsgemäss, voll- ständig und umfassend erhoben und bieten eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Falles. Das gilt namentlich auch hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin. Es liegen keine widersprüchlichen Aussagen vor, die besonders schwierig zu würdigen wären. Für eine weitere Einvernahme vor der Berufungs- instanz besteht keine Notwendigkeit, zumal die Privatklägerin bereits vor Vorinstanz noch einmal befragt wurde (Art. 308 und 343 StPO). Gegen eine erneute Beweisabnahme sprechen schliesslich auch der Schutz der bereits mehr- fach befragten Privatklägerin (Art. 152 ff. StPO) sowie die Tatsache, dass das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt. Ersteres gilt ganz be- sonders bei Opfern von Übergriffen auf die körperliche, psychische und sexuelle Integrität, welche durch erneute Einvernahme in der Bearbeitung der traumati- schen Erinnerungen zurückgeworfen werden können.

5. Grundsätze der Beweiswürdigung und Aufbau des Urteils 5.1 Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2 Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der Glaubwürdigkeit des Beschul- digten und der Privatklägerin befasst sowie ihre Beziehung beleuchtet (Urk. 80 S.

- 26 - 10-33) und in der Folge die einzelnen Delikte beurteilt (Urk. 80 S. 33-95). Dieser Systematik folgend ist zunächst ebenfalls allgemein näher auf die Aussagen und das Aussageverhalten der beiden Direktbeteiligten sowie auf die aus deren Um- feld erhobenen Drittaussagen einzugehen. Dabei kann angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin und der weiteren Personen ausführlich und zum Teil wört- lich im angefochtenen Urteil wiedergegeben hat – sei es im Rahmen der Bezie- hung oder bei den einzelnen Delikten –, darauf verzichtet werden, die Aussagen erneut im Detail darzustellen (vgl. Urk. 85 S. 31 ff.); es kann auf den vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Glaubwürdigkeit sowie Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 6.1 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdig- keit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die Glaubhaf- tigkeit betrifft nur die spezifische Aussage und damit deren Wahrheitsgehalt. Bei der Beweiswürdigung ist in erster Linie der innere Gehalt der Aussagen massgeblich (Glaubhaftigkeit). 6.1.1 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist vorerst festzu- halten, dass ein Beschuldigter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 613 u. N 469 ff.). Sei- ne Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren ge- gen ihn richtet, andererseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersu- chung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Niklaus Schmid, N 472 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rah- men der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, was einleuchtet. Vielmehr hat er ein durchaus legitimes Interesse

- 27 - daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies wird bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sein. 6.1.2 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin anbetrifft, wurde im angefoch- tenen Urteil einerseits richtig erwogen, dass sie ihre Aussagen bei der Staatsan- waltschaft als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB und als Auskunftsperson vor Gericht unter der Androhung von Art. 303, 304 und 305 StGB tätigte. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihr allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit. Die Vorinstanz hielt umgekehrt korrekt fest, dass sie Schaden- ersatz- und Genugtuungsansprüche geltend macht. Die finanziellen Interessen scheinen nicht im Vordergrund zu stehen; zu beachten ist aber die persönliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche mit der Strafanzeige und der Inhaftierung des Beschuldigten ihr Ende gefunden hat. Darauf ist noch näher einzugehen. 6.1.3 Diverse Familienangehörige sowohl der Privatklägerin (B._____) als auch des Beschuldigten (A._____) sagten ebenfalls als Zeugen unter der Strafandro- hung von Art. 307 StGB aus. Ihre persönliche Verbindung mit dem jeweiligen Familienmitglied ist bei der Würdigung der konkreten Aussagen ebenfalls im Auge zu behalten. 6.1.4 Ferner wurde die Ex-Freundin des Beschuldigten, F._____, als Zeugin be- fragt. Angesichts der mehrjährigen gemeinsamen Vergangenheit mit dem Beschuldigten und der späteren Bekanntschaft auch zur Privatklägerin kann sie ebenfalls nicht als gänzlich unbeteiligt gelten. Eine gewisse Zurückhaltung rechtfertigt sich sodann bezüglich der Zeuginnen aus dem beruflichen Bereich der Privatklägerin, nämlich R._____, P._____, Q._____, S._____ sowie der zwei Auskunftspersonen AE._____ und AF._____. Allerdings ist bei keiner dieser Personen ein persönliches Interesse am Ausgang des Ver- fahrens ersichtlich.

- 28 - 6.1.5 Die ehemaligen Wohnungsnachbarinnen AC._____ und AD._____ sind als neutrale Zeuginnen anzusehen, hatten sie doch zu keinem der Direktbeteiligten näheren Kontakt. 6.1.6 Insoweit nachstehend die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu beleuchten ist, ist neben der Glaubwürdigkeit ebenso die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen aller genannten Personen tangiert. Bei den folgenden Erwägungen handelt es sich somit auch um Beweiswürdigung. 6.2 Die Vorinstanz hat zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin gestützt auf seine Aussagen und das psychiatrische Gutachten vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/16) etliche Erwägungen angestellt. Darauf kann vorab zustimmend verwiesen werden (Urk. 80 S. 10-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.1 Wie bereits vorne in Erwägung II. 3. dargelegt, hat der Beschuldigte das bei der Polizei abgelegte Teilgeständnisse gestützt auf verschiedene Argumenta- tionen in der Folge gänzlich widerrufen, was im Rahmen der Aussageanalyse näher zu würdigen sein wird. Hier festzuhalten ist, dass der Beschuldigte durch den Widerruf nicht übereinstimmende Aussagen machte, was sich negativ auf seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auswirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008, SK.2007.6, E. 4.2.4.1). 6.2.2 Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und namentlich die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen werden ferner beeinträchtigt durch gegenteilige Aussagen des Beschuldigten zum Thema Eifersucht. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2009 noch einräumte, die Privatklägerin habe ihn eifersüchtig gemacht (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 5), er hätte die Fragerei besser bleiben lassen sollen, da jedes Mal mehr herausgekommen sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 6), er habe die Eifersucht nicht unter Kontrolle gehabt (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 86) und alles sei nur aus Dummheit und Eifersucht passiert (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 2), führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. Februar 2010 aus, eigentlich gar nicht eifersüchtig zu sein

- 29 - (Urk. 3/5 S. 2). Er sei nur einmal eifersüchtig gewesen. Auf den Hinweis der Staatsanwältin, dass seine Aussagen bei der Polizei eher auf Eifersucht schlies- sen lassen würden, erklärte er gewusst zu haben, dass die Privatklägerin bei der Psychologin gesagt habe, dass er sie aus Eifersucht schlagen würde. Deshalb habe er zuerst bejaht, eifersüchtig zu sein. Dieser Erklärungsversuch für seine Kehrtwende erscheint seltsam und überzeugt gar nicht (vgl. auch die nach- stehende Erwägung II. 6.2.4 ). Weiter sagte er, Eifersucht in einer Beziehung sei da, doch er sei nicht krankhaft eifersüchtig (Urk. 3/5 S. 4). Bei dieser Aussage blieb er (Urk. 3/11 S. 4; Urk. 40 S. 8: Eifersucht wie ein Durchschnittsmensch; zur Eifersucht auch Erwägung II. 6.3.3). 6.2.3 Zutreffend verwies die Vorinstanz auch auf die vielfältige und widersprüchli- che Argumentation des Beschuldigten, mit welcher er darzulegen versuchte, weshalb die Privatklägerin zu Unrecht die massiven Vorwürfe gegen ihn erhoben habe. So sah er als Auslöser und Urheber des vorliegenden Strafverfahrens alle möglichen Personen, nur nicht sich selbst (zum Anzeigemotiv der Privatklägerin vgl. die nachfolgende Erwägung II. 6.3.2). 6.2.4 Weiter verstrickte sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen in diverse – doch eher wirr und konstruiert anmutende – Erklärungsversuche, namentlich betreffend das geschwollene Gesicht der Privatklägerin oder weshalb sie einmal ohnmächtig gewesen sei. So führte er auf die Frage, wieso die Privat- klägerin im Gesicht geschwollen gewesen sei, zunächst aus (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 64): "Ich nehme an von ihren eigenen Schlägen oder sie sagte, dass sie von Kollegen besoffen Probleme gehabt habe. Sie wurde immer geschwollener. Sie schlägt sich selber mit den Fäusten und reisst sich an den Haaren oder rennt selber gegen die Wand. Ich gebe ihr zwei Flättern. Dann hört sie auf." Nur drei Antworten später erläuterte er (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 67): "Ich schlug sie, aber nicht ins Gesicht. Ich weiss nicht, wieso sie geschwollen wurde. Vielleicht standen wir einander zu nahe und meine Spucke spritzte in ihr Gesicht. Vielleicht hat sie sich deshalb infiziert und ein geschwollenes Gesicht bekommen." Nochmals drei Antworten später schwor er ("bei Gott"), sie nie mit dem Gurt ins Gesicht geschlagen zu haben. Aus einer einzigen Situation mache sie ein Riesen-

- 30 - theater. Sie habe sich selber auch den Kopf an die Bettkante geschlagen (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 70). Gegenüber der Staatsanwältin am 16. Februar 2010 mutmasste er, die Schwellungen stammten von der sehr heissen Dusche, unter welcher er die damals weggetretene Privatklägerin vorgefunden und ihr ganz feine Ohrfeigen gegeben habe um sie zu wecken. Die Privatklägerin habe ihm ins Ohr geflüstert und ihn gebeten, die Erklärung mit der Spucke und der dadurch bewirkten Schwellung gegenüber der anwesenden Zeugin F._____ zu nennen (Urk. 3/4 S. 4). Mit dieser Behauptung widersprach der Beschuldigte je- doch klar der Aussage der Zeugin F._____, wonach der Beschuldigte selber (ebenso wie die Privatklägerin) ihr gegenüber deklariert habe, dass er die Schwel- lungen im Gesicht der Privatklägerin verursacht habe. Weiter erwähnte der Be- schuldigte, er sei kein Arzt und wisse nicht, ob Spucke Schwellungen im Gesicht erzeugen könne (Urk. 41 S. 3 und 7). Wenige Fragen später erklärte der Beschul- digte auf den Hinweis, dass er gegenüber der Polizei die Schwellungen allenfalls darauf zurückgeführt habe, dass sich die Privatklägerin jeweils selber schlage, es sei gut möglich, dass die Privatklägerin dies am besagten Tag getan habe (Urk. 3/4 S. 6). An den Haaren gerissen habe er sie schon, als sie einmal Nasenbluten gehabt habe, das solle gegen die Blutung helfen; er habe jedoch nur leicht gezogen (Urk. 3/3 S. 4). Die Privatklägerin sei immer abgehauen – schon bevor sie richtig zusammengekommen seien – weil sie den Kick habe, sie habe jedes Mal etwas Anderes gesagt; manchmal sei sie abgehauen wenn sie gar nicht sollte, manchmal, um ihm eins auszuwischen (Urk. 3/1 S. 3 f.). All diese Umschreibungen sind mit der Vorinstanz als widersprüchlich, gesucht und konstruiert, aber auch als wirr einzustufen. Teilweise wich der Beschuldigte auch schlicht den gestellten Fragen aus, indem er entweder Nichtwissen vorgab oder die Ausgangslage drehte und sich mit seiner Antwort in die Rolle der Retters versetzte: z.B. Abhalten der Privatklägerin vor (weiteren) Selbstverletzungen durch zwei Ohrfeigen bzw. Versetzen von zwei ganz feinen Ohrfeigen, um die Privatklägerin aus der (selbstverschuldeten) Ohnmacht zu holen oder (leichtes) Haarereissen als Mittel gegen Nasenbluten. Als nicht minder konfus, selbst entwi-

- 31 - ckelt und seiner Glaubwürdigkeit sowie der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen abträglich ist der Erklärungsversuch zur Ohnmacht der Privatklägerin wegen zu heissen Duschens (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 57; Urk. 3/2 S. 5). Dass eine Per- son so lange zu heiss duscht, bis sie ohnmächtig wird, ist nicht nachvollziehbar und wohl erfunden. 6.2.5 Inkohärent und realitätsfremd muten weiter die Erläuterungen des Beschul- digten auf die Frage an, weshalb bei seiner Verhaftung in der Innentasche seiner Jacke der Reisepass der Privatklägerin vorgefunden wurde: Er habe den Ausweis aus Sicherheit dabei gehabt. So könne er die Angelegenheiten beim Betreibungs- amt für sie machen. So wisse er wenigstens, wo der Ausweis sei (Urk. 3/1 Ant- wort auf Frage 80). Analog verhält es sich bezüglich seiner Angaben zu sämtli- chen Zimmerschlüsseln für die gemeinsame Wohnung: Er habe diese alle auf sich getragen, weil er gewollt habe, dass sie sich bei ihm melde, wenn sie nach Hause komme. Er habe auf sie gewartet, habe sich alleine in dieser Wohnung nicht wohl gefühlt, sei zu den Eltern gegangen. Er wolle mit ihr zusammenleben ... (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 84). 6.2.6 Als diffus erweisen sich zudem die Ausführungen des Beschuldigten, was seine geltend gemachte Schutzfunktion gegenüber der Privatklägerin anbelangt. Einerseits will er ihr Ohrfeigen gegeben haben um sie zu beruhigen, wenn sie sich selbst verletzte (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/4 S. 8; Urk. 3/10 S. 2). Anderseits will er die Privatklägerin vor ihrer eigenen Familie geschützt haben, weil diese der Privatklägerin gedroht habe (Urk. 40 S. 6). Gegenüber dem Gutachter (vgl. das Psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom

8. Dezember 2010; Urk. 7/16) schilderte der Beschuldigte, sein Verhalten habe immer nur dazu gedient, die Privatklägerin zu schützen (Urk. Urk. 7/16 S. 71,

1. Abschnitt). Wie dem auch sei, das Argument, Gewalt an einer Person auszu- üben mit der Begründung, die Person durch eben diese Gewaltzufügung schützen zu wollen, kann nicht nachvollzogen werden und ist als abstrus zu bezeichnen. 6.2.7 Zutreffend verwies die Vorinstanz sodann auf das erwähnte Psychiatrische Gutachten, gemäss welchem der Beschuldigte dazu neige, sich selbst in einem günstigen Licht darzustellen und er mitunter eine Überangepasstheit zeige. Weiter

- 32 - wird im Gutachten ausgeführt, der Beschuldigte habe eine Neigung gezeigt, dem Untersucher schmeicheln zu wollen. Dabei habe er leicht manipulativ gewirkt. Er habe die Untersuchung genutzt, um sehr weit ausholend seine Sichtweise der inkriminierten Tat(en) zu erläutern. Der Sinn des Gutachtens bestehe seines Erachtens darin, herauszufinden, dass er ein anständiger und guter Mensch sei (Urk. 7/16 S. 70, 2. Abschnitt). Im Gutachten wird weiter ausgeführt, der Beschul- digte neige dazu, Antworttendenzen im Sinne einer sozialen Erwünschtheit zu geben (Urk. 7/16 S. 82, 4. Abschnitt und S. 92). Aufgrund dieser von Fach- personen festgestellten und vom Beschuldigten auch nicht bestrittenen Neigung erscheinen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit seiner facettenreichen Explikationen ebenfalls als geschmälert. All diese Neigungen schimmerten auch immer wieder in seinen Einvernahmen durch, wo er laufend eigene positive Eigenschaften herausstrich und sich als Gutmensch hinstellte, etwa: "Ich bin offen und ehrlich." (Urk. 3/1 S. 6), "Ich musste sie zwingen ins Spital zu fahren. Ich liebe sie und wollte nur das Beste für sie." (Urk. 3/1 S. 13); dies im Gegensatz zur Privatklägerin, der er anlastete, von Anfang nicht ehrlich gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 18) und ihn plagen, sich an ihm rächen zu wollen (Urk. 3/1 S. 4, 6). 6.2.8 Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass der Beschuldigte

– dies wiederum im Einklang mit der gutachterlichen Charakterbeschreibung – während der Untersuchung und auch vor Gericht die Tendenz zeigte, ständig die Schuld bzw. die Ursache bei Dritten zu suchen und sich selber aus dem "Schussfeld" zu nehmen. So war es die Privatklägerin, die gemäss seinen Ausführungen wollte, dass F._____ bei ihnen übernachtete (Urk. 3/9 S. 8). Weiter führte der Beschuldigte wie erwähnt aus, dass sich die Privatklägerin jeweils selber verletzt habe (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 7). Dies soll im Übrigen auch die Zeugin F._____, seine Ex- Partnerin getan haben. Der Beschuldigte machte betreffend beider Frauen geltend, dass er sie nur festgehalten habe, um sie zu beruhigen (bezüglich F._____ in Urk. 3/3 S. 3; bezüglich der Privatklägerin u.a. in Urk. 40 S. 7). Weiter führte er ähnlich aus, die Privatklägerin sei selber Schuld gewesen, dass sie

- 33 - ohnmächtig geworden sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 57). Auch schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin sei einmal geschwollen gewesen, weil sie sich selber mit den Fäusten geschlagen habe (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 59) bzw. die Privatklägerin sei deshalb nicht mehr in ihre Hosen gekommen, weil sie zuge- nommen habe und nicht aufgrund geschwollener Beine (Urk. 3/4 S. 9). Die letzte Aussage des Beschuldigten widerspricht überdies den Ausführungen zahlreicher Zeugen, welche aussagten, die Privatklägerin habe während der Beziehung stark an Gewicht verloren (Zeugin P._____ in Urk. 4/12 S. 5; Zeugin U._____ in Urk. 4/20 S. 6; Zeugin S._____ in Urk. 4/24 S. 8). Weiter soll die Privatklägerin, nachdem er ihr mit Gewalt den Finger in die Vagina hineingesteckt habe, gesagt haben, dass sie selber schuld sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 75). Wiederholt machte er pauschal geltend, die Privatklägerin sei an allem Schuld, und vor Vo- rinstanz erklärte er, alle Probleme seien aufgrund der Familie der Privatklägerin entstanden (Urk. 40 S. 8). Dann wiederum in gegensätzlichem Tenor: Sie seien so glücklich gewesen, irgend jemand habe ihr das in den Kopf gesetzt (Urk. 3/1 S. 9). Im Gutachten steht sodann die Meinung des Beschuldigten zu lesen, er sei durch feindseliges Handeln zweier Frauen selbst geschädigt und ins Gefängnis gebracht worden (Urk. 7/16 S. 72, 2. Abschnitt). Auch diese Neigung, Ursache und Schuld andern zuzuschieben, wirkt sich negativ auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen aus. In dieses Kapitel gehört endlich auch die öfters durchschimmernde Tendenz des Beschuldigten, auf konkrete Vorhalte sich postwendend selber als Opfer von Attacken darzustellen bzw. seine Handlungen als Retorsion erscheinen zu lassen: sie sei auch gewalttätig gegen ihn gewesen, er habe auch Ohrfeigen von ihr kassiert, sie habe ihn auch mit dem Gurt geschlagen, sie habe ihn auch immer gekratzt, sie habe ihn die Treppe hinunter geschubst, sie sei auf ihn gesprungen und habe ihn gepackt (u.a. Urk. 3/1 S. 1, 4, 5, 8), sie habe zuerst seinen Hinterkopf an den Baum geschlagen und er habe dann dasselbe mit ihrem Kopf gemacht (Urk. 3/3 S. 4). 6.2.9 Solches (nur beispielhaft den Akten entnommenes) Aussageverhalten beeinträchtigt die Plausibilität der Aussagen des Beschuldigten und den Gehalt

- 34 - seiner Stellungnahmen insgesamt stark (vgl. auch Urk. 80 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.10 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bleibt noch das Folgende anzufügen: Anlässlich seines (zweiten) Schlusswortes vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus: "Sie stellt mich anders dar, als ich wirklich bin. Ich kann verstehen, dass alle gegen mich sind. Ich bin der Mann und komme aus … [Osteuropa]. Niemand glaubt mir. Ich habe genug gelit- ten, niemand fragt, wie ich wirklich bin. Das interessiert niemanden." (Prot. I S. 13 f.). Hierzu ist zu sagen, dass die Unschuldsvermutung gegenüber jeder Person gilt, unabhängig von Geschlecht und Herkunft und vorliegend speziell gegenüber dem Beschuldigten. Dagegen spricht auch in keiner Weise, wenn im Verfahren der Begriff "Geschädigte" für die Privatklägerin verwendet wird, der laut Verteidi- gung bereits auf eine Beweislastumkehr hindeute (Urk. 128 S. 10). Es ist Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen und nicht dieser hat seine Unschuld nachzuweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). 6.3 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und den materiellen Gehalt ihrer Aussagen zur Beziehung betrifft, lassen sich mit der Vorinstanz keine negativen Umstände finden. Die Privatklägerin erstattete ca. drei Wochen, nachdem sie ihn definitiv verlassen hatte, Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Sie hatte zuerst bei einer Kollegin gewohnt und befand sich seit dem tt. November 2009 im Frauenhaus in AG._____ . 6.3.1 Anzeigeerstattung und Aussageverhalten 6.3.1.1 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere erhob sie nicht einfach deshalb An- zeige, um den Beschuldigten los zu werden. Aktenkundig ist eher das Gegenteil. Die Anzeige deponierte sie erst im Nachgang zu ihrem Entschluss, sich definitiv von ihm zu trennen, und – wie die zeitliche Distanz zeigt – nicht leichthin, sondern offensichtlich erst nach längerer Überlegung. Schon zuvor hatte sie sich gemäss

- 35 - übereinstimmender Darstellung unzählige Male entfernt und war doch wieder zum Beschuldigten zurückgekehrt. Sie sei nicht abgehauen, weil sie Lust gehabt hätte, im Freien zu leben, sondern weil sie seinen Schlägen habe entkommen wollen, einfach, dass sie einen Tag mehr überlebe (Urk. 2/5 S. 14). Auf ihre jeweilige Rückkehr angesprochen erläuterte sie bei der Polizei, der Beschuldigte habe sie eingeschüchtert, sie habe ja nicht einmal ihrer Familie etwas sagen dürfen (Urk. 2/1 S. 5). Sie habe nur kurze Kontakte, 10-15 Minuten, zu ihrer Familie haben dürfen, weil er Angst gehabt habe, dass sie etwas ausplaudere (Urk. 2/5 S. 16). Sie habe einfach nicht daran geglaubt, dass ihr jemand helfen könne. Und ihre Familie habe sie eh recht selten gesehen (Urk. 2/2 S. 14). Zu ihrem langen Ausharren an der Seite des Beschuldigten führte sie zudem aus: "Ich hoffte immer, es werde wieder besser, denn ich wusste nicht wohin. Und er wusste das ja auch. Er sagte mir auch immer, ob ich wirklich glauben würde, dass mich noch einer wolle, so eine Schlampe wie ich sei. Und teilweise glaubte ich ihm das auch. Ich wusste ja, dass ich nicht zu meiner Familie zurückkonnte, denn ich hatte mich damals gegen sie gestellt und mich für A._____ entschieden. Meine Familie akzeptierte nicht, dass ich mir selber einen Mann ausgesucht habe und dann auch noch mit ihm zusammen gezogen bin und ich wusste wirklich nicht wohin. Ich bin einige Male weggerannt, habe mich ein paar Stunden z.B. im Bahnhof … versteckt und er hat mich dann wieder via SMS und so manipuliert, dass ich wieder zurückkomme und alles werde wieder gut und so weiter." (Urk. 2/2 S. 9). Daraus ergibt sich, dass die Privatklägerin gestützt auf seine Versprechen, er ha- be sich abgeregt, er mache dies nie mehr, dem Beschuldigten glaubte und immer wieder hoffte, dass es das letzte Mal gewesen sei, dass er ihr so etwas angetan habe und dass es wieder so würde wie damals, als sie ihn kennen lernte. Klar ist ferner, dass die Privatklägerin keinen andern Ort hatte, wo sie hingehen konnte (Urk. 2/5 S. 14 f.; Urk. 2/6 S. 10; Urk. 56 S. 6 f.). Sie befand sich in einer Zwick- mühle. Auch hatte die Privatklägerin – gemäss ihrer Schilderung auf Wunsch des Beschuldigten – ihre damalige Stelle gekündigt, um mit dem Beschuldigten zu- sammen etwas aufzubauen (Urk. 2/5 S. 12 f.). Damit hatte sie auch ihre berufliche Zukunft in die Hände des Beschuldigten gelegt. Ihr Leben war engstens mit jenem

- 36 - des Beschuldigten verknüpft. Dass sie sich dennoch am tt. November 2009 end- gültig vom Beschuldigten absetzte, spricht für einen sehr gravierenden Anlass. Die Ausweglosigkeit, in welcher sich die noch junge und familiär praktisch auf sich allein gestellte Privatklägerin befunden haben muss, bewirkte, dass sie sich lange schützend vor den Beschuldigten stellte. So erfand sie am 24. Mai 2009 im Kan- tonsspital AG._____ betreffend ihrer Verletzungen eine Geschichte (Schlägerei mit andern Frauen im Ausgang), weil sie den Beschuldigten damals noch schüt- zen wollte (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 4; Urk. 2/3 S. 9). Der Beschuldigte führte da- zu aus, sie habe die Geschichte erfunden, weil sie Angst gehabt habe, er könnte verhaftet werden. Ihm sei es in jenem Moment gleich gewesen, ob sie die Wahrheit erzähle oder nicht. Wichtig sei ihm gewesen, mit ihr ins Krankenhaus zu fahren (Urk. 3/2 S. 5). Auch bezüglich der eingeklagten Vergewaltigung erklärte die Privatklägerin ihren Verzicht, die Polizei zu avisieren, u.a. damit, sie habe ihn nicht in Schwierigkeiten bringen wollen; er habe eh schon genug Probleme gehabt (Urk. 2/5 S. 11). Das häufige Abhauen mit anschliessender Rückkehr wurde auch vom Beschuldig- ten wiederholt beschrieben, wobei er die Ursache (mit unterschiedlichen Begrün- dungen) der Privatklägerin zuschob und sich als gutmütigen Partner hinstellte, der sich sehr um sie geängstigt und sie auf ihr Flehen wieder aufgenommen habe, wobei sie sich jeweils für ihr Verhalten entschuldigt habe. 6.3.1.2 Die Privatklägerin betonte ferner stets, es habe immer wieder gute Zeiten gegeben. Die beiden verkehrten auch regelmässig intim miteinander, gemäss Privatklägerin ca. drei Mal pro Woche, wobei die Privatklägerin öfters einfach ihre "Pflicht" erfüllte, wie sie sich ausdrückte. Der letzte einvernehmliche Geschlechts- verkehr fand am tt. November 2009 statt, dem Geburtstag des Beschuldigten, und somit nur einen Tag, bevor sich die Privatklägerin definitiv vom Beschuldigten trennte und floh (Urk. 2/1 S. 9 f.; Urk. 2/5 S. 14). In der bis vier Jahre dauernden Beziehung, wovon rund zwei Jahre in der gemeinsamen Wohnung, ist es gemäss Privatklägerin sicher zwei Mal "so heftig" gegen ihren Willen zu Geschlechtsver- kehr gekommen (u.a. Urk. 2/2 S. 10; eingeklagt ist ein Vorfall, vgl. Urk. 24 S. 4, Anklage Ziffer 1), was zeigt, dass die Privatklägerin selbst nach der Anzeige

- 37 - Rücksicht übte, hätte sie den Beschuldigten doch viel stärker belasten können, wenn sie gewollt hätte. Diese Einschätzung gilt auch für die übrigen Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten. 6.3.1.3 Auf ihre Gefühle für den Beschuldigten angesprochen, hielt sich die Privatklägerin ebenfalls sehr zurück. A._____ sei einmal ihre grosse Liebe gewesen. Jetzt empfinde sie einen gewissen Hass auf ihn (Urk. 2/1 S. 5). Sie äusserte sich während des ganzen Verfahrens nicht abfällig über ihn, obwohl sie anfänglich extreme Angst vor ihm hatte und sich nicht alleine auf die Strasse getraute (Urk. 2/1 S. 5). Am Schluss ihrer letzten Zeugeneinvernahme fügte sie lediglich hinzu, sie wünsche keiner Frau, was sie erlebt habe. Ihm wünsche sie, dass er eine Sekunde lang in ihrer Haut stecken würde und fühlen könnte, wie sie sich jeweils fühle (gefühlt habe). Das sei alles (Urk. 2/6 S. 11). Auch anlässlich der Befragung als Auskunftsperson vor Vorinstanz gelangte kein einziges unfreundliches Wort betreffend den Beschuldigten über ihre Lippen, obwohl aktenkundig ist, dass sie sich stark unter Druck gesetzt fühlte und nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung stand (Urk. 39, 53 und 56). Dies alles zeugt von grosser Zurückhaltung und dass sie auch in der Untersuchung ambivalenten Gefühlen ausgesetzt war. Im Gegensatz dazu ordnete der Beschuldigte der Privatklägerin eine Vielzahl von negativen Eigenschaften zu: sie sei eifersüchtig, raste schnell aus oder explodiere, sei jeweils aggressiv, sie greife ihn an, komme mit primitiven Wörtern, habe Selbstmitleid (u.a. Urk. 3/4 S. 6), verletze sich selbst und habe einen Kick (häufiges Weglaufen, vgl. Urk. 3/5 S. 2). An anderer Stelle gab er indessen zu Protokoll, er sei sehr zufrieden mit ihr gewesen, sie sei eine gute Frau und er könne sie im Grund genommen gar nicht kritisieren (Urk. 3/5 S. 2), eine Wider- sprüchlichkeit, die einmal mehr seiner Glaubwürdigkeit abträglich ist. Ins haupt- sächlich negative Bild, das der Beschuldigte von der Privatklägerin zeichnete, passt im Übrigen auch seine Darstellung des Kennenlernens, wonach die Privat- klägerin sich an ihn herangemacht habe bzw. – sinngemäss – an ihn verkuppelt worden sei. Er habe damals eine andere Freundin gehabt, eine sehr gute Bezie- hung, und habe der Privatklägerin erklärt, aus ihnen könne nichts werden, ausser

- 38 - Freundschaft (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 2 f.). In ähnliche Richtung deuten seine Hinweise, er bereue nicht, dass er sein Leben für sie (die Privatklägerin), für ihre Beziehung geopfert habe bzw. er habe B._____ immer beschützen wollen, auch wenn sein Leben darunter gelitten habe (Urk. 3/10 S. 2). 6.3.1.4 Diese geschilderte Ausgangslage sowie am Rande der Umstand, dass der Beschuldigte anfänglich die Vorwürfe von B._____ zu einem (kleinen) Teil an- erkannte, spricht deutlich gegen grundlose oder übertriebene Anschuldigungen durch die Privatklägerin betreffend die nun gänzlich bestrittenen Anklagesachver- halte. 6.3.2 Motiv für Anzeige Der Beschuldigte und die Verteidigung machten vor Vorinstanz verschiedene Gründe geltend, weshalb die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin reduziert sei (Urk. 45). Die Vorinstanz hat sich damit auseinandergesetzt und die richtigen Schlüsse gezogen, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 14-23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist dazu festhalten: 6.3.2.1 Eine Anzeigeerstattung der Privatklägerin gegen den Beschuldigten, um sich – aus welchem Grund auch immer – von einem Vergewaltigungsvorfall im L._____ durch einen Mann namens "…" reinzuwaschen (Urk. 45 S. 20), kann nicht bestätigt werden. Vielmehr ist aufgrund der einmütigen Aussagen der Privatklägerin und des Be- schuldigten im Ergebnis davon auszugehen, dass die Privatklägerin ein solches Ereignis nur erfand. Sie tat dies, um den ständigen Befragungen des Beschuldig- ten über intime Details aus ihrer Vergangenheit zu genügen; auch sonst erzählte sie ihm aufgrund seiner Fragerei Dinge, die nicht der Wahrheit entsprachen, nur damit er befriedigt war und sie nicht mehr weiter – mit Schlägen – drankam (Urk. 2/5 S. 14; Urk. 2/6 S. 9 f.). Daher kann diese angebliche Vergewaltigung durch einen Landsmann der Privatklägerin weder Anlass zur Strafanzeige gegen

- 39 - den Beschuldigten gebildet haben noch Aufschluss über Streitigkeiten bezüglich der Jungfräulichkeit der Privatklägerin geben (Urk. 80 S. 11 und 14 f.). 6.3.2.2 Auch das Argument von Verteidigung und Beschuldigtem, die Privatklä- gerin und die Zeugin F._____, die sich sehr ähneln würden, hätten sich nach der Dreierbeziehung gegen den Beschuldigten gewandt und ihn seit seiner Verhaf- tung zu "vernichten" versucht, zielt ins Leere (Urk. 45 S. 7). Der Beschuldigte selber führte aus, es sei gut möglich, dass die beiden Frauen dies geplant und sich untereinander manipuliert hätten, weil sie ihn sehr geliebt hätten und sich nicht von ihm trennen konnten, beide nicht (Urk. 3/9 S. 4 f.; vgl. auch Gutachten Urk. 7/16 S. 66, wonach die Privatklägerin ihm gesagt habe, sie habe mit F._____ abgemacht, ihn in den Knast zu bringen). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte er aus (Urk. 124 S. 13), die Privatklägerin und F._____ hätten ihm Briefe mit Drohungen hinterlassen, sie würden es ihm zeigen und ihn vernichten. Neu führte der Beschuldigte aus, am tt. November 2009 habe es bei seiner Tante einen Vorfall gegeben. Er habe sich im Zimmer seines Cousins am Computer das Facebook-Profilbild von F._____ angeschaut, als die Privatklägerin das Zimmer betreten habe. Die Privatklägerin sei sehr wütend ge- worden und habe Drohungen ausgesprochen. Wie sich ein Komplott von F._____ und der Privatklägerin aber abgespielt haben soll, legen weder der Verteidiger noch der Beschuldigte dar und es finden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Im Gegenteil führten sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin F._____ übereinstimmend aus, dass sie letztmals im Herbst 2009 miteinander Kontakt hatten (Urk. 2/5 S. 19; Urk. 2/6 S. 3; Urk. 41 S. 2 und 7). Als Auskunfts- person vor Vorinstanz bestätigte die Privatklägerin, jedenfalls seit der Anzeige vom 2. Dezember 2009 (Urk. 1/1) keinen Kontakt mehr mit F._____ gehabt zu haben (Urk. 56 S. 7). Das deckt sich mit dem ebenfalls kongruent deklarierten Ziel der beiden Frauen, sich definitiv vom Beschuldigten und der mit ihm zusammen- hängenden Vergangenheit distanzieren zu wollen. Sodann ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte nicht bereits früher im Verfahren den Vorfall mit dem Facebook-Profilbild als Motiv für die Anzeigeerstattung genannt hatte. Das nun

- 40 - behauptete Motiv erscheint unter diesen Umständen als nachgeschoben und entbehrt somit eines realen Hintergrundes. 6.3.2.3 Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin F._____ und der Glaubhaftigkeit von de- ren Aussagen betreffend die Beziehung von Beschuldigtem und Privatklägerin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass kein Grund erkennbar ist, weshalb sie den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte, auch wenn es sich bei ihr um seine Ex-Freundin handelt. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es gegen eine Racheaktion der Zeugin F._____ beziehungsweise den Versuch, den Beschuldigten zu vernichten, spricht, dass die Zeugin sich bis zur Hauptverhandlung vom 23. Juni 2011 erfolgreich gegen eine Einvernahme wehrte. So liess sie sich mit einem ärztlichen Zeugnis attestieren, dass sie Angst vor den Reaktionen des Beschuldigten habe (Urk. 5/3, vgl. auch Urk. 32). Eine Entbindung ihres Psychiaters vom ärztlichen Berufsge- heimnis lehnte sie in der Folge ebenfalls ab (Urk. 5/5 und 5/6). Auch an der Ein- vernahme vom 23. Juni 2011 nahm sie nur teil, weil ihr im Vorfeld eine polizeiliche Vorführung angedroht worden war (Urk. 32 ff.; Urk. 37; Urk. 41 S. 6 : "Ich wollte auch heute nicht erscheinen ... aber jetzt musste ich ja kommen."). Weiter spricht gegen ein gezieltes Vorgehen der Zeugin zu Lasten des Beschuldigten, dass sie

– trotz geltend gemachter körperlicher und psychischer Gewalt auch ihr gegen- über (nämlich Tätlichkeiten und Drohungen, sexuelle Gewalt schloss sie demge- genüber ausdrücklich aus, vgl. Urk. 41 S. 4) – selber keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten deponierte. Details zu eigens Erlebtem nannte sie unter Berufung auf ihr diesbezügliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht (Urk. 41 S. 4). Ihre Aussage, die ganze Geschichte sei für sie abgeschlossen (Urk. 41 S. 6), deckt sich mit dem geschilderten Verhalten und überzeugt. Gleiches ergibt sich aus dem nicht mehr auffindbaren Abschiedsbrief von damals, den sie aus freiem Willen und selbst geschrieben habe und worin sie dem Beschuldigten mitgeteilt hatte, nichts mehr mit ihm zu tun haben zu wollen (Urk. 41 S. 7). Anderseits ist wie gesehen aktenkundig, dass die Privatklägerin, der Beschuldigte und die Zeugin F._____ eine Art Dreierbeziehung führten. Das zeigt, dass sowohl zum Beschuldigten wie auch zur Privatklägerin eine gewisse Nähe bestand.

- 41 - Weiter bleibt bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten, dass die Zeugin F._____ nicht bloss eine kurze Affäre mit dem Beschuldigten hatte, sondern eine neunjährige Beziehung ab ihrem 15. Altersjahr (Urk. 41 S. 1), der Beschuldigte mithin einen Grossteil ihrer Adoleszenz und des frühen Erwachsenenlebens mit- geprägt hatte. Weiter zu berücksichtigen ist, dass sie zusammen mit der Privat- klägerin vom Beschuldigten abgehauen ist (Urk. 41 S. 6). Jedoch hat die Zeugin F._____ ausgeführt – und dies in Übereinstimmung mit der Privatklägerin (Urk. 56 S. 7) –, dass sie ca. eine Woche, nachdem die den Brief geschrieben habe und mit der Privatklägerin abgehauen sei, den letzten Kontakt zu dieser gehabt habe (Urk. 41 S. 7). F._____ hat seit Ende 2009 erkennbar äusserlich und innerlich von der ganzen Angelegenheit Distanz gewinnen und sich von der gemeinsamen Vergangenheit mit dem Beschuldigten, seiner Person sowie der damit zusammenhängenden Beziehung zur Privatklägerin definitiv lösen können. Dass sie zur persönlichen Aufarbeitung und Bewältigung dieses Lebensabschnittes fachliche Hilfe beanspruchte (Urk. 5/3), führt zu keinem andern Schluss. Heute (gemeint anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2011) gehe es ihr nicht gut, ansonsten aber eigentlich schon (Urk. 41 S. 6). F._____ erweist sich damit doch weitgehend als unabhängige Zeugin, auf deren Aussagen abgestellt werden kann. Somit deutet nichts darauf, dass sich die Privatklägerin und die Zeugin F._____ abgesprochen und gegen den Beschuldigten verschworen hätten. Die entspre- chende Behauptung des Beschuldigten und der Verteidigung ist nicht zu hören. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in Anbetracht der genannten Um- stände zum Ergebnis gelangte, dass der Zeugin F._____ trotz der Verflechtung mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Dreierbeziehung) eine beträchtli- che Glaubwürdigkeit zukommt (Urk. 80 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Vorder- grund steht aber ohnehin der Inhalt der Aussagen. Wie sich zeigen wird, enthalten ihre Schilderungen weder Übertreibungsmerkmale noch Lügensignale, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. An dieser Stelle ist auch der Beweisantrag des Beschuldigten, F._____ sei erneut als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 125 S. 1, S. 9 f.), abzuweisen. Es kann auf die

- 42 - bisherigen Aussagen von F._____ abgestellt werden. Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sagte sie sehr zurückhaltend und überzeugend aus. Zu ihrer eigenen Beziehung zum Beschul- digten schwieg sie und machte klar, dass die Vergangenheit mit dem Beschuldig- ten für sie abgeschlossen sei. Die Entstehung, der Verlauf und das Ende der vorübergehend bestehenden Dreierbeziehung ist sodann für die Beweiswürdi- gung der vorliegend eingeklagten Delikte unmassgeblich. Die Dreierbeziehung ist nicht Anklagegegenstand und daraus wird auch nichts zum Nachteil des Beschul- digten abgeleitet. Daher ist folglich auch der Antrag, G._____ sei als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 125 S. 2, S. 12 f.), abzuweisen, auch wenn diese gemäss neuen Schilderungen der Grund für das Auseinanderbrechen der Dreier- beziehung gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass sie keine sachdienlichen Aussagen zu den eingeklagten Vorfällen machen könnte. 6.3.2.4 Mit der Vorinstanz zu verwerfen ist weiter die Bezichtigung durch den Beschuldigten, die Privatklägerin wolle sich mit der Anzeige an ihm rächen, weil er mit seiner Ex-Freundin F._____ Kontakt gehabt habe (vgl. Urk. 80 S. 16). Weshalb die Privatklägerin, welche gemäss dem Beschuldigten das Zusammen- leben zu Dritt initiiert haben soll (u.a. Urk. 3/5 S. 18), ihn aufgrund von Eifersucht gegenüber eben dieser Drittperson (F._____) anzeigen sollte, ist nicht ersichtlich. Folgte man seiner Argumentation, würde dies folgerichtig bedeuten, dass die Privatklägerin ihren Aufenthalt im Frauenhaus und die psychologische Unterstützung durch Dr.med. AB._____ sowie später Dr. phil. AH._____ aus Ra- che gestützt auf ihre Eifersucht gegenüber F._____ in Anspruch genommen hätte. Für ein solch durchtriebenes Verhalten gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ganz ab- gesehen davon hat die Privatklägerin verneint, dass ein Zusammenleben zu Dritt ihre Idee gewesen sei ("sicher nicht"). Sie brauche das nicht, noch eine zweite Frau, sie habe ihn gewollt, nicht jedoch eine zweite Frau; das leuchtet wahrhaftig ein. Selbst wenn es ihre Meinung gewesen wäre, ihre Meinung habe nie gezählt (Urk. 2/6 S. 6). Die überaus bedachten Schilderungen sprechen gerade nicht dafür, dass die Pri- vatklägerin den Beschuldigten "vernichten" wollte. So äusserte sie sich wiederholt

- 43 - positiv über den Beschuldigten: dass es immer wieder schöne Momente und Tage in der Beziehung gegeben habe, als er kochte und lieb mit ihr gewesen sei (Urk. 2/2 S. 9), dass es sich bei ihm eigentlich um einen lieben Menschen handle (Urk. 2/1 S. 5). Auch die Vorwürfe der Privatklägerin fielen, wie teilweise schon aufgezeigt, zurückhaltend aus. Die Privatklägerin vermied es auf konkrete Vorhalte offensicht- lich, den Beschuldigten übermässig und somit zu Unrecht zu belasten: es habe freiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben (u.a. Urk. 2/2 S. 9), die Vergewaltigung habe lediglich ein paar Minuten gedauert und er habe nicht versucht, anal in sie einzudringen (Urk. 2/2 S. 8; Urk. 2/3 S. 4 f.), er habe ihren Kopf (lediglich) 2-3 Mal gegen den Baum geschlagen (Urk. 2/3 S. 12), er habe sie (nur) ein paar Sekun- den mit beiden Händen am Hals gepackt (Urk. 2/4 S. 12 f.), es sei ihr schwindlig geworden, aber sie sei nicht ohnmächtig geworden (Urk. 2/4 S. 13), er habe das Kissen nicht lange, (nur) ein paar Sekunden auf ihr Gesicht gedrückt (Urk. 2/4 S. 15), von den Schlägen in ihr Gesicht habe sie zum Teil zwischendurch Nasen- bluten gehabt (Urk. 2/4 S. 15), es sei (nur) einmal zu Urinabgang gekommen (Urk. 2/4 S. 13 und 15). Ferner verneinte sie auf entsprechende Frage, dass der Beschuldigte sie jemals mit einem Messer oder einer Schusswaffe bedroht habe (Urk. 2/4 S. 18 f; Urk. 2/1 S. 3) und erklärte andernorts, an diesem Tag habe er keinen Gurt eingesetzt (Urk. 2/5 S. 5 f.). Wenn sie schlussendlich etwas nicht mehr wusste, deklarierte sie dies offen und füllte die Erinnerungslücke nicht einfach mit einer Behauptung (z.B. Urk. 2/5 S. 3). Der Rachevorwurf im Zusammenhang mit der Ex-Freundin des Beschuldigten, F._____, findet in den Akten keine Stütze. Viel eher zutreffend und im Einklang mit ihren eigenen Depositionen erscheint demgegenüber die Erklärung der Privatklägerin, sie wolle sich nicht am Beschuldigten rächen, sondern ihre Aussagen würden die Realität zeigen und er solle zugeben, was er gemacht habe (Urk. 2/5 S. 13). 6.3.2.5 Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz sodann einlässlich mit der anderweitigen Behauptung des Beschuldigen befasst, der Hauptgrund für die (vermeintliche) Rache der Privatklägerin sei ihre Familie gewesen, nämlich der

- 44 - Vater der Privatklägerin (Urk. 3/9 S. 6). Auch dieser Einwand wurde im angefoch- tenen Urteil unter Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sowie von Mitgliedern beider Familien zutreffend entkräftet (vgl. Urk. 80 S. 17-23; Art. 82 Abs. 4 StPO), was sich folgendermassen zusammenfassen lässt: Es ist richtig, dass zwischen den beiden Nationalitäten L._____ (Familie der Privatklägerin) sowie K._____ (Familie des Beschuldigten) divergierende Bräuche und Gepflogenheiten herrschen und die zwei Familien ob der Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten in Probleme gerieten. Insbesondere die Familie der Privatklägerin tat sich offenbar schwer mit der Verbindung. Die Privat- klägerin war erheblichem familiären Druck ausgesetzt. Wie sie schlüssig ausführ- te, akzeptierte ihre Familie nicht, dass sie sich selber einen Mann aussuchte und dann auch noch mit ihm zusammenzog, was der Tradition widersprach. Vor die Wahl gestellt, entschied sich die Privatklägerin für den Beschuldigten und wandte sie sich von ihrer eigenen Familie ab. Ein Jahr lang hatte sie laut ihren Angaben keinen Kontakt zu dieser (Urk. 2/2 S. 9 und Urk. 2/5 S. 10 f.; gemäss dem Vater der Privatklägerin, T._____, bestand ca. zwei Jahre lang kaum Kontakt, vgl. Urk. 4/19 S. 18). Aufgrund der Zeugenaussagen von Mitgliedern beider Familienseiten steht jedoch fest, dass die Spannungen zwischen den Familien nach einigen Mo- naten bzw. spätestens nach einem Jahr beigelegt werden konnten und mit Hilfe eines Verwandten der Familie … [von B._____] Frieden geschlossen wurde. Man traf sich in der Folge dann auch, ass zusammen und telefonierte. Dieser Frieden wurde gemäss den genannten Zeugen vor der Anzeige der Privatklägerin geschlossen. Wie mehrere Zeugen einhellig ausführten, hätte die Privatklägerin ab dann ihre Familie immer besuchen können, wenn sie dies gewollt hätte. Doch sie habe dies nicht gewollt (vgl. Urk. 4/21 S. 3 und 9; Urk. 4/25 S. 11 und 13; laut der Privatklägerin hat der Beschuldigte ihr das untersagt). Dieses Faktum eines praktisch fehlenden Kontaktes zwischen der Privatklägerin und ihrer Familie ändert nichts, dass die beiden Familien im Zeitpunkt der Anzeige versöhnt waren, womit das Argument eines allfälligen Racheaktes von Seiten der Familie der Privatklägerin als Hintergrund der Anzeige entfällt. Die aufrechterhaltene Distanz zur angestammten Familie veranschaulicht vielmehr den nach wie vor bestehen- den herkunftsbedingten Zwiespalt der Privatklägerin und gleichermassen ihre

- 45 - konsequente Haltung zum einst selber gefällten Entscheid, indem sie ihre Familie nicht mit ihrem Kummer behelligen wollte. Abgesehen davon bestanden die Spannungen zwischen den beiden Familien im Wesentlichen darin, dass man nicht miteinander sprach. Drohungen der Familie … [von B._____] gegenüber der Familie … [von A._____] oder gegenüber dem Beschuldigten wurden einzig vom Bruder des Beschuldigten, dem Zeugen I._____ erwähnt, und auch dies erst auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten am Schluss der Einvernahme sowie zu einem frühen Stadium (vgl. Urk. 4/22 S. 14: Frage: "Hat der ältere Bruder von B._____ mir jemals gedroht, mich umzubrin- gen?" Antwort: "Ja, das war am Anfang so. Eben, er war nicht einverstanden da- mit und er sagte am Telefon, er wolle nichts mit K._____ zu tun haben, … [Staatsangehörige von K._____] seien für ihn gestorben. Und er solle nicht mehr anrufen oder versuchen, Frieden zu schliessen, denn sonst knalle es."). Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei der erwähnten Drohung um einen singulären Ausspruch des älteren Bruders der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten per Telefon handelte, und zwar zu Beginn der Beziehung zwischen der Privatklä- gerin und dem Beschuldigten, als die Familien noch im Streit lagen. Es war mithin vor allem der ältere Bruder der Privatklägerin, der sich zunächst nicht mit der Ver- bindung von Privatklägerin und Beschuldigtem abfinden konnte, und nicht deren Vater oder gar die ganze Sippschaft. T._____ und der Beschuldigte haben denn auch nach dem Verschwinden der Privatklägerin am tt. November 2009 gemein- sam nach der Tochter / Partnerin gesucht (Urk. 3/6 S. 2 und Urk. 4/19 S. 7 f.), was bei Fortbestehen der Familienstreitigkeit und Ausstossen der Tochter wohl undenkbar gewesen wäre. Als die Privatklägerin ihren Vater vom Frauenhaus aus anrief, habe sie ihm nur gesagt, dass sie den Beschuldigten nicht mehr liebe, sonst nichts (Urk. 4/19 S. 10). Dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, habe er erst durch den Brief aus dem Frauenhaus erfahren. Die Privatklägerin habe ihm vor diesem Brief nie gesagt, dass sie vom Beschuldigten "geplagt" wor- den sei (Urk. 4/19 S. 13). 6.3.2.6 Im Ergebnis hat sich keine der verschiedensten und zum Teil auch wider- sprüchlichen Begründungen des Beschuldigten für eine Anzeige der Privat-

- 46 - klägerin bzw. der Privatklägerin und F._____ oder aber der Familie … [von B._____] aus Rache bewahrheitet. Namentlich kann nicht gesagt werden, die Pri- vatklägerin habe den Beschuldigten aufgrund ihrer kulturellen Herkunft nicht ver- lassen dürfen und mit dem Tod rechnen müssen, wenn sie nach Hause gegangen wäre. Damit ist auch das Argument des Beschuldigten entkräftet, er habe die Pri- vatklägerin aufgrund von Drohungen vor ihrer eigenen Familie schützen müssen bzw. wollen. Ebenso wenig bestand für die Privatklägerin nur die Strafanzeige gegen den Beschuldigten bzw. deren Aufrechterhaltung als Möglichkeit, ihren fa- miliären Frieden wieder zu finden. Für Einzelheiten kann im Übrigen auf die detail- lierten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 20-23). 6.3.3 Eifersucht und Kontrolle Für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und ihre Darstellung spricht weiter, dass ihre Behauptung, wonach der Beschuldigte sehr eifersüchtig sei und sie ständig kontrolliert habe, durch diverse Zeuginnen bestätigt wurde, was schon die Vorinstanz mit Recht konstatiert hat und worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 80 S. 23-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend ein Überblick: 6.3.3.1 Die Zeugin F._____ bezeichnete den Beschuldigten anlässlich der Ein- vernahme vom 23. Juni 2011 als übertrieben eifersüchtig. Dies zeige sich in ver- schiedenen Verhaltensweisen. Konkret führte sie aus (Urk. 41 S. 5): "Wenn ein Mensch auf alles eifersüchtig ist, auch auf die Familie, auf alles und jeden, ist er schon sehr eifersüchtig. Er war auf alle eifersüchtig, die mit seiner Freundin zu tun hatten." Auf die Frage, ob der Beschuldigte kontrollsüchtig sei, ob sie selber während ihrer Beziehung übermässig kontrolliert und überwacht worden sei, verneinte sie dies für den Anfang. Gegen Ende sei es aber immer schlimmer geworden. Der Beschuldigte habe ständig angerufen. Ob er sie ständig überwacht habe, wisse sie nicht; er sei nicht ständig an der Arbeitsstelle bzw. in der Schule vorbeigekommen (Urk. 41 S. 5). Diese Schilderungen erweisen sich als ebenso klar wie differenziert und behutsam und es besteht kein Anlass, ihren Wahrheitsgehalt anzuzweifeln.

- 47 - 6.3.3.2 Die mit der Privatklägerin bis ca. September 2008 am gleichen Arbeits- platz tätig gewesene Zeugin Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15) sprach von sicher fünf Telefonanrufen des Beschuldigten pro Tag. Als eindrückliches Beispiel von Kon- trolle berichtete sie von einem Anruf des Beschuldigten, als die Privatklägerin kurz Briefmarken einkaufen gegangen sei. Als sie dies der Privatklägerin nach deren Rückkehr mitgeteilt habe, sei diese stark erschrocken und habe den Beschuldig- ten sofort zurückgerufen. Im Übrigen habe die Privatklägerin ihr gegenüber ge- äussert, er sei gefährlich und sie habe Angst vor ihm. Es sei für sie viel besser wenn sie arbeite als wenn sie zu Hause beim Beschuldigten sei. Der Beschuldigte habe ihr, der Zeugin, einmal am Telefon gesagt, die Privatklägerin habe eine Affä- re mit dem Techniker von O._____. Das habe aber überhaupt nicht gestimmt, dies könnte sie gar beweisen. Sie habe dann die Privatklägerin darauf angespro- chen und diese habe geantwortet, sie sei in einer unvorstellbar schwierigen Situa- tion gewesen und habe dies gegenüber dem Beschuldigten bejahen müssen. Der Beschuldigte habe dies erfunden, damit er auch etwas habe, um die Privatkläge- rin zu belasten. Zur Kündigung der Privatklägerin führte die Zeugin aus, die Privatklägerin habe nicht kündigen wollen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie es aber ma- chen müsse, wenn der Beschuldigte dies so entscheide. 6.3.3.3 Die Zeugin P._____ (Urk. 4/12), Vorgesetzte der Privatklägerin ab Mai 2009, bestätigte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin drei bis vier Mal pro Tag bei der Arbeit angerufen sowie sie am Morgen zur Arbeit gebracht und am Abend auch wieder abgeholt habe. Nach einer gewissen Zeit habe dies für sie wie "totale Kontrolle" ausgesehen. Weiter bekundete die Zeugin, dass die Privatkläge- rin jeweils sofort ängstlich gewesen sei, wenn der Beschuldigte zur Arbeit er- schienen sei, dass die Privatklägerin nicht von sich aus, sondern wegen der Eifer- sucht des Beschuldigten gekündigt habe. Wie ihr die Privatklägerin erzählt habe, sei der Beschuldigte sehr eifersüchtig auf den Techniker von O._____ ge- wesen. Die Privatklägerin habe ihren Dienstplan daher so einrichten wollen, dass ein Zusammentreffen mit diesem nicht möglich war, um Konfliktsituationen zu Hause zu vermeiden.

- 48 - 6.3.3.4 Die Schwester der Privatklägerin, Zeugin U._____ (Urk. 4/20), erinnerte sich zum Thema Eifersucht, der Beschuldigte habe ihr gegenüber nach dem (definitiven) Abhauen ihrer Schwester "Typen" erwähnt und dass sie, die Zeugin, ihm sagen solle, wenn sie etwas von diesen wisse (Urk. 4/20 S. 14). 6.3.3.5 Gemäss der Zeugin S._____ (Urk. 4/24), der früheren Lehrmeisterin der Privatklägerin, welche mit beiden, auch dem Beschuldigten, einen sehr guten Kontakt pflegte (man habe sich damals Bruderherz und Schwesterherz genannt), hat der Beschuldigte ihr mit der Zeit erzählt, dass die Privatklägerin ihn anscheinend betrogen oder mit irgendeinem Typen geflirtet habe und dass er damit nicht umgehen könne. Weiter habe er ihr gesagt, er habe die Privatklägerin erwischt, sie beobachtet und auch gestellt und dass die Privatklägerin dies ihm gegenüber zugegeben habe (Urk. 4/24 S. 7 f.). 6.3.3.6 Eine weitere ehemalige Arbeitskollegin und direkte Vorgesetzte der Privatklägerin, AE._____ (Urk. 4/16), äusserte als Auskunftsperson ihre Eindrücke zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten: Die Privat- klägerin habe z.B. bei einem kurzfristig organisierten Essen nicht mitmachen kön- nen und das damit begründet, ihr Freund komme sie gleich holen. Habe der Be- schuldigte einmal angerufen und die Privatklägerin den Anruf nicht entgegen nehmen können, so habe sie diesen sofort zurückgerufen. Wenn er da gewesen sei, sei sie sehr "tuuch" gewesen und habe dann auf auffällige Art versucht, ihm alles sehr Recht zu machen. Die Privatklägerin habe immer eine Art "tucktere" Haltung vor ihm eingenommen und sei auch gleich "gehöselt", wenn er etwas ge- wollt habe. 6.3.3.7 Auch die Auskunftsperson AF._____ (Urk. 4/17), eine andere frühere Ar- beitskollegin bei O._____, hatte das Gefühl, die Privatklägerin sei sehr kontrolliert gewesen durch den Beschuldigten, da er sie immer zur Arbeit gebracht und wie- der abgeholt habe. Weiter hatte sie den Eindruck, die Privatklägerin sei beim Be- schuldigten unter "dem Hammer" gewesen. Er habe sie voll im Griff gehabt und sie habe vor ihm "gekuscht". Auch schien sie keine eigene Meinung gehabt zu haben. Der Beschuldigte habe sehr korrekt gewirkt, sehr freundlich und hilfsbereit, aus ihrer Sicht völlig übertrieben.

- 49 - 6.3.3.8 Aus der Sicht einer weiteren ehemaligen Arbeitskollegin der Privat- klägerin, R._____ (Urk. 4/3), wurde die Privatklägerin von ihrem Freund kontrol- liert und psychisch unter Druck gesetzt. Anfänglich sei die Privatklägerin noch fröhlich und lebhaft gewesen, nachher sei es ihr nicht mehr so gut gegangen. Ferner sei die Privatklägerin jeweils nervös geworden, wenn sie länger als geplant habe arbeiten müssen (Urk. 4/3 S. 8). 6.3.3.9 Als Fazit kann mit der Vorinstanz konstatiert werden, dass sich aus den zitierten und inhaltlich sehr ähnlich ausgefallenen Zeugenaussagen, die auf eigener und direkter Wahrnehmung von damaligen Kolleginnen und Vorgesetzten aus verschiedenen O._____-Filialen basieren und unabhängig voneinander er- folgten, erhebliche Eifersucht des Beschuldigten und starke Kontrolle des Be- schuldigten über die Privatklägerin erkennen lassen. Dem standen Einschüchte- rung und Angst auf Seiten der Privatklägerin gegenüber. Auch bezüglich der Zeu- ginnen F._____ und U._____, die nichts miteinander zu tun hatten, ist eine vor- gängige Absprache auszuschliessen (Urk. 80 S. 26). 6.3.3.10 Vervollständigt wird dieses Bild einer von Eifersucht, Übermacht und rigoroser Kontrolle durch den Beschuldigten geprägten Beziehung durch die Befunde im psychiatrischen Gutachten vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/16 S. 87 f. und 91 f.), namentlich anhand der folgenden Passage: "Obwohl der Expl. konsequent bis jetzt seine Liebe zu B._____. beteuert, wird nir- gends deutlich, dass die Beziehung durch das Gefühl von Zuneigung bestimmt ge- wesen ist. Viel wichtiger erscheinen Dominanz, Besitzanspruch und Verfügungs- gewalt über einen anderen Menschen, der theatralisch und durch überschwängli- che Ausdrucksweisen als Verantwortung für B._____ präsentiert wird." (HD 7/1 S. 88 3. Abschnitt). Die geltend gemachte Verantwortung erscheint tatsächlich als blosser Deck- mantel für den Herrschanspruch des Beschuldigten über die Partnerin, deren Au- tonomie (und Integrität) laufend missachtet wurde und die unter ständigem Druck stand, den Anforderungen ihres alleinbestimmenden Gefährten zu genügen.

- 50 - 6.3.3.11 Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in seiner ersten Aussage (Urk. 3/1) noch wiederholte Male zugegeben hat, eifersüchtig gewesen zu sein und die Pri- vatklägerin kontrolliert zu haben, ja die Eifersucht nicht unter Kontrolle gehabt und der Privatklägerin im Falle ihres Weggehens von ihm gedroht zu haben, er würde sie überall finden und umbringen, da er ihr einfach habe klar machen wollen, dass sie nicht abhaue. Auch räumte damals er ein, dass sie deswegen Angst vor ihm hatte und wegging und dass er die Drohung besser nicht hätte machen sollen. Die Drohung sei an allem Schuld. Die Bedrohung sei ein Fehler gewesen, was der Beschuldigte mehrfach betonte. Er habe sie nicht stark kontrollieren wollen. Zu- dem erwähnte er seine Fragerei (betreffend Männer in der Vergangenheit der Pri- vatklägerin), die seine Eifersucht steigerte und die er besser hätte bleiben lassen. Diese Bekenntnisse wurden vom Beschuldigten freimütig zu Protokoll gegeben und wirken authentisch. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte damals falsche Zugaben gemacht und nicht die Wahrheit gesprochen haben soll, zumal die Themen Eifersucht, Ausfragen und Drohung im Falle ihres Weggehens und damit sinngemäss die Kontrolle über das Leben und das Dasein der Privat- klägerin in der Einvernahme breiten Raum einnahmen. Die (Teil)Eingeständnisse decken sich zudem mit den Ausführungen der zitierten Zeuginnen und jenen der Privatklägerin sowie mit der Charakterbeschreibung des Beschuldigten im Gutachten. 6.3.3.12 Aber selbst ohne die (Teil)Eingeständnisse des Beschuldigten ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte sehr eifersüchtig war, die Privat- klägerin systematisch kontrollierte – namentlich durch Ausfragen über die Vergangenheit, häufige Telefonanrufe, Bringen zur und Abholen von der Arbeit, Abhalten/Untersagen von Kontakten mit Drittpersonen, sei es Familie, Kollegin- nen, Ärzte oder Polizei – und damit weitgehend über ihr Leben bestimmte. 6.3.3.13 Die Privatklägerin hat konstant beschrieben, dass das inkriminierte Ver- halten des Beschuldigten immer damit angefangen habe, dass er sie aufgrund seiner Eifersucht zu ehemaligen Freunden befragt habe. Der Umstand, dass das Vorliegen der Eifersucht des Beschuldigten und damit auch die Ausführungen der

- 51 - Privatklägerin zur Grundproblematik in der Beziehung bestätigt sind, stärkt ihre Glaubwürdigkeit ebenso wie die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. 6.3.4 Ambivalente Beziehung 6.3.4.1 Wie aufgezeigt, hat die Privatklägerin trotz der geltend gemachten massi- ven Vorwürfe ca. eineinhalb bis zwei Jahre in der Wohngemeinschaft an der Seite des Beschuldigten ausgeharrt, ist nach häufigem Ausreissen immer wieder zu ihm zurückgekehrt und hat nach ihrem definitiven Weggehen noch rund drei Wochen mit der Anzeige zugewartet. Wie im Zusammenhang mit den Erwägungen zur An- zeigeerstattung (II. 6.3.1 hiervor) beschrieben, befand sie sich dabei in einem Spannungsfeld von Druck, Angst, Verzweiflung, Isolation, Hoffnung und dem Ver- trauen in die Versprechen des Beschuldigten. Sie hat dabei sehr unverfälscht, situationsadäquat und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihr nicht gelang, sich früher aus der Beziehung zu lösen (vgl. dazu auch die Übersicht in Urk. 80 S. 28). 6.3.4.2 Die Zeugin Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15) konnte einmal am Handy hören, wie die Privatklägerin, nachdem sie vom Beschuldigten geflohen war, diesen um Verzeihung bat: B._____ habe geweint, eine zittrige Stimme gehabt und sich im- mer wieder bei ihm entschuldigt, dass sie von zu Hause weggerannt sei. Er habe dann gesagt, sie sei entschuldigt und könne nach Hause kommen. Der Beschul- digte habe – im Gegensatz zur Privatklägerin – gewusst, dass sie (Zeugin) dies mithörte (Urk. 4/13 S. 4 und 4/15 S. 4). Solches Vorgehen bestätigte auch der Beschuldigte: die Privatklägerin habe sich für ihren Fehler entschuldigt und ihn angefleht, sie wieder aufzunehmen (u.a. Urk. 3/1 S. 10). Damit wurde die jeweili- ge Rückkehr der Privatklägerin zu einer Art Gnadenakt des Beschuldigten, was wiederum dafür spricht, dass er in der Gemeinschaft den Ton angab und ihr Los in seinen Händen lag. 6.3.4.3 In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 29 f.) auch auf den Jahresbericht 2010 der Beratungs- und Informationsstelle für Frauen (bif) und ergänzend dazu auf das "Informationsblatt: Gewaltspirale in Paarbezie- hungen" des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann

- 52 - sowie das Dokument "Häusliche Gewalt - eine reine Privatsache?" der IST Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt des Kantons Zürich hinzuweisen. Seit dem 1. Januar 2002 ist die Beratungsstelle bif eine vom Regierungsrat des Kantons Zürich anerkannte Opferhilfestelle mit einem spezifischen Beratungs- auftrag gemäss dem Opferhilfegesetz. Im Jahresbericht 2010 – nachstehend teilweise ergänzt durch die ähnlich lautenden weiteren Fachdokumente – ist die Rede davon, dass eine grosse Mehrheit der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen der Gewalt über längere Zeit ausgesetzt sei. Es gebe eine Phase des Spannungsaufbaus (1). Diese Phase ist zunächst geprägt von verbaler Gewalt wie Abwertungen, Demütigungen, Beschimpfungen. Die Frauen versuchen und hoffen, mittels Anpassung Misshandlungen zu vermeiden. Wenn es trotzdem zu einem Ausbruch der Gewalt (2) komme, steige die Bereitschaft der Frauen, die Beziehung zu beenden. Die Frauen reagieren mit Flucht, Gegenwehr oder Ertra- gen der Misshandlung. Da die betroffenen Frauen oft auch gute Erlebnisse zu berichten hätten, sei ein Trennungsentscheid für die Betroffenen widersprüchlich und schmerzhaft. Im Gewaltkreislauf folge auf ein Gewaltereignis eine Zeit der Reue und Versprechungen, die sogenannte Honeymoon-Phase (3). Der Täter umsorgt das Opfer, beteuert ihm seine Liebe und in überzeugender Weise das Ende der Gewalt. Das Opfer vertraut seinem Versprechen auf Verhaltensände- rung und hofft auf bleibende Verbesserung. Beziehungsmuster, Persönlichkeit und strukturelle Bedingungen würden dabei eine Rolle spielen, weshalb viele Frauen den schönen Worten und dem Blumenstrauss noch so gerne glauben möchten. Auch die Angst vor der Einsamkeit spiele eine Rolle. Nach der Reue folge bei vielen Tätern eine Suche nach der Ursache des Gewaltausbruchs, aber nicht bei sich selbst, sondern in den äusseren Umständen (z.B. Alkoholkonsum, Schwierigkeiten bei der Arbeit) oder bei der Partnerin: "Warum hast du mich gereizt?". Die Schuld wird bei andern gesucht, was einem Abschieben der Ver- antwortung (4) gleichkommt. Viele Gewaltbetroffene akzeptieren dies, verzeihen dem reuigen Partner, übernehmen sogar die Verantwortung für das gewalttätige Handeln: "Ich habe ihn provoziert". Dazu gesellen sich auch Schuldgefühle, weil sie den Gewaltausbruch nicht verhindern konnten. Der Ausstieg aus der Gewalt- spirale werde erschwert, weil es in Gewaltbeziehungen auch gute Zeiten gebe

- 53 - und viele Opfer nur die Gewalt, nicht aber die Beziehung abbrechen wollten. Wei- ter schränke sich die Handlungsfähigkeit von Frauen, die über längere Zeit psy- chische und/oder physische Gewalt erfahren hätten, ein. Jahrelange Abwertungen wie "du bist dumm, du bist nichts wert" oder "du bist an allem Schuld" würden ver- innerlicht und die Betroffenen schwächen. Die psychische Traumatisierung, gera- de durch Übergriffe von nahestehenden Menschen, bei denen man sich sicher fühlen sollte, werde als Diskrepanzerlebnis zwischen der bedrohlichen Situation und den individuellen Ressourcen beschrieben. Als Folge würden Gefühle der Hilflosigkeit und eine Erschütterung des Selbst- und Weltverständnisses stehen (Beratungs- und Informationsstelle für Frauen [bif], Jahresbericht 2010, S. 4 f., http://www.bif-frauenberatung.ch/fileadmin/Dateien/Dokumente/bif_Jahres- bericht2010.pdf, [zuletzt besucht am 18. Mai 2012]; Informationsblatt: Gewalt- spirale in Paarbeziehungen, 29.10.2007, S. 1-3, www.gleichstellung-schweiz.ch/ Dokumentation/Publikationen/Informationsblätter Häusliche Gewalt/ Informations- blatt: Gewaltspirale in Paarbeziehungen.pdf, [zuletzt besucht am 18. Mai 2012]; Häusliche Gewalt - eine reine Privatsache?, S. 105 / 7-8, www.ist.zh.ch/IST Manual 2011 für Fachleute/Kapitel 1 Häusliche Gewalt - eine reine Privat- sache?pdf, [zuletzt besucht am 18. Mai 2012]). Oft befinden sich die weiblichen Opfer in einer ambivalenten Bindung zum gewaltausübenden Partner, was sich u.a. in der inneren Zerrissenheit zeigt. Das Opfer meint, die Gewalt zu Recht zu erfahren, fühlt sich ausgeliefert und hat die negativen Beschuldigungen und Zuschreibungen verinnerlicht. Charakteristisch für gewaltbetroffene Personen in ambivalenten Bindungen ist ausserdem, dass sie sich häufig nicht als Opfer sehen, obwohl sie traumatisiert sind, dass sie "in der Vergangenheit gefangen" sind, dass sie hin- und hergerissen sind, dass sie sich selbst beschuldigten (Häusliche Gewalt - eine reine Privatsache?, S. 105 / 8). Auch die Privatklägerin befand sich in einer ambivalenten Beziehung zum Beschuldigten. Dies geht unter anderem aus den von der Verteidigung ins Recht gereichten Fotos (Urk. 126/9 und 126/14), aber auch aus den sich bei den Akten befindlichen SMS (Urk. 132) hervor. In der Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten gab es auch gute Zeiten, was Teil des Zyklus von Häuslicher

- 54 - Gewalt ist. Weiter zeigt ein SMS der Privatklägerin auf, dass sie sich offenbar die Schuld am Zustand ihrer Beziehung zu geben schien (Urk. 126/8: "Scheiss läbe mit mir entschuldige bitte …"). Auch beispielhaft für den dargelegten Zyklus häus- licher Gewalt sind die SMS-Beteuerungen und Liebeschwüre des Beschuldigten, mit welchen er nach einem Streit und der Flucht der Privatklägerin jeweils ver- suchte, sie zurück zu holen und wieder gefügig zu machen (vgl. Urk. 126/12 und 126/15). An dieser Stelle ist auch der Beweisantrag der Verteidigung (vgl. Urk. 125 S. 2, S. 13 f.), zwei Zeugen aus der Familie … [von A._____] einzuvernehmen, die die Freude der Privatklägerin über die Heiratspläne von November 2009 bezeugen könnten, abzuweisen. Es ist erstellt, dass die Beziehung durch ein ständiges Auf und Ab geprägt war, was typisch ist für den Mechanismus der Häuslichen Gewalt. Darin hat Freude über einen Heiratsantrag ohne weiteres Platz. Die begehrten Zeugeneinvernahmen würden daher nichts Neues zu Tage führen. Mit demselben Argument ist der Antrag auf Auswertung verschiedener Handys des Beschuldig- ten (Urk. 125 S. 3 f., 15 f.) abzuweisen. Was auch immer zu Tage käme, wäre nicht mehr als ein weiterer Hinweis auf das ambivalente Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, ein Konglomerat aus Sehnsucht, Zunei- gung, Vertrauen, Angst, Enttäuschung, Verzweiflung etc. Die SMS stellten auch nur Momentaufnahmen und die Widergabe einer punktuellen Stimmung dar, ohne Bezug zu den eingeklagten Vorfällen. Dies gilt auch für die eingereichten und wei- tere erwähnte Fotos, Fotoalben und Filme. 6.3.4.4 Die frühere Psychologin und Psychiaterin der Privatklägerin, die Zeugin Dr. med. AB._____ (Urk. 4/26), bei welcher die Privatklägerin durch Vermittlung ihres Hausarztes am 3. Oktober 2009 – und somit mehr als einen Monat vor ihrem definitiven Weggehen vom Beschuldigten – zum ersten Gespräch erschie- nen war, erklärte auf die Frage, wie sie die Situation der Privatklägerin zu jener Zeit einschätzte, man könne von einer Gehirnwäsche sprechen. Die Privatklägerin habe sich nicht mehr distanzieren können. Sie habe geglaubt, die Gewalt habe eine Berechtigung, weil sie ein schlechter Mensch sei (Urk. 4/26 S. 4). In den ersten fünf bis zehn Minuten der ersten Konsultation – sie lasse die Leute anfangs

- 55 - immer reden – habe die Privatklägerin gesagt, dass sie sich vor drei Wochen von ihrem Freund getrennt habe, dass sie grosse Schuld- und Schamgefühle gegen- über ihrer Familie habe, weil es in ihrer Kultur nicht gehe, mit einem Mann zusammen zu ziehen und sich dann wieder von ihm zu trennen, dass sie grosse Angst verspüre, dass der Freund sie zurückhole und dass sie deswegen nicht mehr aus dem Haus – damals vorübergehend ein Hotel in …, auch mal die Ju- gendherberge, die Eltern – gehe (konkret Angst, der Freund warte auf sie, könnte auf sie einreden und dass sie zu ihm zurückgehen würde), dass es mit dem Freund viel Streit und auch Gewalt gegeben habe, dass sie sich in ihrer Persönlichkeit verändert fühle, dass es bei ihr zu einem Gewichtsverlust von 3-4 kg gekommen sei und dass sie ein Jahr zuvor eine Intoxikation durch Einnahme von Entkalkungsmitteln erlitten habe, einfach, weil sie es nicht mehr ausgehalten habe. Die Privatklägerin habe auffallend leise und monoton gesprochen, einge- schüchtert, verunsichert, ängstlich. Deutlich erkennbar sei für sie (Zeugin) gewe- sen, dass sich die Privatklägerin wertlos gefühlt habe, als schlechten Menschen mit Fehlern und dass sie die Schläge verdient hätte und darum geschlagen worden sei (Urk. 4/26 S. 2 f.). Damals und auch in den folgenden acht Konsulta- tionen hat die Privatklägerin laut der Zeugin nie den Namen des Beschuldigten genannt. Von Schlägen habe sie zwar berichtet, aber ohne genaue Angaben. Sie sei mit dem Reden über die Beziehung sehr zurückhaltend gewesen, habe vieles nur angedeutet. Sie habe der Privatklägerin immer wieder geraten, sich an die Polizei zu wenden, was diese dann Ende November, nachdem sie ins Frauenhaus gegangen sei, gemacht habe (Urk. 4/26 S. 3, 6 und 8). Diese überaus sachlichen und handfesten Aussagen der Zeugin offenbaren in optima forma die damals grosse Ambivalenz der Privatklägerin in Bezug auf den Beschuldigten als ihren Partner und die Beziehung, an welche sie sich aufgrund ihrer familiären und kulturellen Umstände offensichtlich gebunden fühlte. Die Privatklägerin war – aus dem Blickwinkel der Fachärztin leicht erkennbar – mit andern Worten (noch) in der Vergangenheit gefangen, hin- und hergerissen, be- schuldigte sich selbst und sah sich damit nicht als Opfer. Dies sind wie gesehen lauter charakteristische Merkmale für gewaltbetroffene Personen in ambivalenten Bindungen. Die Privatklägerin fühlte sich zwar ausdrücklich nicht psychisch

- 56 - abhängig vom Beschuldigten (Urk. 56 S. 6), was aber ebenfalls zu den Merk- malen der ambivalenten Beziehung zählt. 6.3.4.5 Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend angemerkt (Urk. 80 S. 30 f., 44 ff. und 68 ff.), war die Privatklägerin ein Opfer von häuslicher Gewalt. So ist aktenkundig bzw. aufgrund des Gesagten erwiesen, dass die Privatklägerin für den Beschuldigten den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen und etwas später auf seinen Druck auch ihre Arbeitsstelle aufgegeben hat, womit sie jegli- cher tragfähiger sozialer Kontakte sowie eines minimalen sozialen Netzes beraubt wurde. Zurück blieb eine eingeschüchterte junge Frau ohne Bezugspersonen, aber abhängig von einem dominanten, egozentrischen und selbstüberzeugten Partner (ebenso Gutachten, Urk. 7/16 S. 84 und 87 f.). Der Beschuldigte erklärte auch selber gegenüber der Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin sei von ihm abhängig gewesen (Urk. 3/8 S. 7). Die Privatklägerin versuchte mittels Anpassung

– zum Beispiel, indem sie nicht zu jenen Zeiten arbeiteten wollte, an welchen der Techniker im O._____ war oder durch falsches Eingeständnis von früheren an- geblich intimen Beziehungen gegenüber dem Beschuldigten – den Beschuldigten zu besänftigen, Konfliktsituationen zu vermeiden und das Schlimmste (Misshand- lungen) zu verhindern. Doch sie konnte letztlich sagen und tun was sie wollte, er glaubte ihr nicht, misstraute ihr fortwährend und bohrte unvermindert weiter (sie solle ihm endlich die Wahrheit sagen, Urk. 2/2 S. 9 f.; er werde ihr die Muschi rausreissen, denn man wisse ja nicht, wer da alles schon drin gewesen sei, Urk. 2/2 S. 11; ferner Urk. 2/3 S. 5). Selbst am tt. November 2009, dem Tag ihrer definitiven Flucht, hat der Beschuldigte laut Privatklägerin ihr vorgeworfen, er wisse gar nichts von ihren Ex und sie erzähle gar nie etwas davon, sie solle jetzt mal ehrlich sein und alles sagen, dann wäre dieses ganze Theater nicht passiert (Urk. 2/4 S. 19 f.). Wenn sie intime Beziehungen vor der Zeit mit dem Beschuldig- ten verneint habe, so die Privatklägerin, sei sie mit Schlägen drangekommen, da sie ihm etwas vorspiele. Wenn sie dann irgendeine Geschichte erfunden habe, sei sie zwar auch drangekommen, aber nicht so extrem, allenfalls nicht mit dem Gürtel, sondern nur mit der Faust (Urk. 2/6 S. 10). Gegenwehr nützte der Privat- klägerin beim gegebenen Kräfteverhältnis verständlicherweise nichts: 165 bzw.

- 57 - 168 cm und ca. 48-49 kg (gegen Ende des Zusammenlebens mit dem Beschul- digten ca. 46 kg) im Vergleich zu 175 cm und ca. 85-87 kg (vgl. Urk. 2/2 S. 4 und 2/5 S. 20). Und auch ihre Versuche auf die "liebe Tour": "bitte Schatz hör auf, mir tut alles weh" (vgl. Urk. 2/4 S. 13), verhallten ungehört und machten den Beschul- digten nur noch aggressiver. Schreien hätte der Privatklägerin gemäss ihrer nachvollziehbaren Einschätzung auch nichts gebracht, denn es fand sich niemand, der ihr hätte helfen können (Urk. 2/4 S. 14). Ein Gewaltausbruch des Beschuldigten bewirkte daher jeweils, dass die Privatklägerin – als einzigen, wenn auch nur vorübergehenden Ausweg – abhaute. Wie die Privatklägerin und die Zeugin Q._____ einhellig und glaubhaft darlegten, konnte der Beschuldigte mittels SMS und Beteuerungen bei der Privatklägerin aber Hoffnungen für eine bessere Zukunft schüren und sie damit wieder zurückholen. Abgesehen davon wusste die (sozial isolierte) Privatklägerin zum einen auch gar nicht, wohin sie sonst hätte gehen sollen, und zweitens war sie auch nicht im Bilde darüber gewesen, welch grossen Schutz Opfer von häuslicher Gewalt geniessen würden, sonst hätte sie nie so lange gewartet (u.a. Urk. 56 S. 6). Auch bestätigte sie mit der Aussage "Ich kam gar nicht auf die Idee, wegzugehen." die im obenzitierten Jahresbericht fest- gehaltene Tendenz, dass die Handlungsfähigkeit von während längerer Zeit ge- waltbetroffener Personen eingeschränkt wird. Zudem stellte auch die Zeugin AB._____ als Fachperson fest, dass die Handlungsfähigkeit der Privatklägerin aufgrund einer "Gehirnwäsche" eingeschränkt gewesen sei. Weiter typisch für ein Opfer von häuslicher Gewalt übernahm die Privatklägerin zuletzt die Verantwor- tung für die erfahrenen Misshandlungen, indem sie sich einredete, selber Schuld zu sein (u.a. Urk. 2/1 S. 4), womit sich der Gewaltkreislauf schloss. Die Ausführungen der Privatklägerin, weshalb sie trotz aller Vorwürfe so lange beim Beschuldigten geblieben ist und weshalb sie immer wieder zum Beschuldig- ten zurückkehrte, sind glaubhaft und erscheinen vor dem gesamten Kontext auch plausibel. Dass die Privatklägerin während eineinhalb Jahren oder länger an der Seite des Beschuldigten ausharrte, dessen Verhalten über sich ergehen liess, sich nicht dauerhaft von ihm abgrenzen und losmachen konnte und selbst nach ihrer definitiven Flucht vorerst noch mit der Anzeige zuwartete, vermag daher weder an ihrer Glaubwürdigkeit noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur

- 58 - Beziehung zu rütteln. Das über lange Zeit unentschlossene Verhalten war viel- mehr Ausdruck ihres tiefen Zwiespaltes, ihrer sozialen Einsamkeit und Hilflosig- keit sowie ihrer augenfälligen psychischen Abhängigkeit vom Beschuldigten. 6.3.4.6 Schliesslich spricht auch die Einschätzung der Psychologin, Zeugin AB._____, es habe sich um heftige Gewalt gehandelt (Urk. 4/26 S. 4), für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Wahrhaftigkeit ihrer Darlegungen, da sich diese Einschätzung mit den Ausführungen der Privatklägerin deckt. Der wie- derholte Rat der Zeugin AB._____, sich an die Polizei zu wenden (Urk. 4/26 S. 6), lässt erkennen, dass sie den Ausführungen der Privatklägerin glaubte, was sie – als Fachperson – denn auch explizit erklärte (Urk. 4/26 S. 8). Ferner bekräftigen (indirekt) die Arztzeugnisse bezüglich der Zeugin F._____, welche bei den Akten liegen (Urk. 5/3, Urk. 32) sowie zwei Schreiben der Psychotherapeutin der Privat- klägerin (Urk. 2/6 Anhang, Urk. 39) die Schilderungen der Privatklägerin. Laut diesen Dokumenten gehen die Fachpersonen von traumatischen Erlebnissen in der Beziehung zum Beschuldigten bzw. von einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach häuslicher Gewalt aus. 6.3.5 Zusätzlich, wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 125 S. 4 und 6), ein Beziehungsgutachten zu erstellen, erscheint nicht notwendig. Aufgrund des eben Gesagten liegt hier typischerweise eine Beziehung vor, die durch häusliche Gewalt geprägt ist. Dafür gibt es genügend Hinweise, darunter auch Ein- schätzungen von Fachpersonen.

7. Eingeklagte Sachverhalte

E. 19 Januar 2010 zitiert sowie die anschliessenden Hinweise angebracht: "Er fragte mich, wie viele Freunde ich damals [mit ca. 16 Jahren] hatte und was ich mit ihnen angestellt hätte. ... Er wollte alles im Detail wissen. Er sagte dann, das sei nicht schlimm genug, ich sei eine schwanzgesteuerte Frau. Und immer, wenn es ihm nicht passte, er das Gefühl hatte, ich sage nicht die Wahrheit, holte er den Gurt. ... Er sagte, er gebe mir eine Chance und frage mich nochmals. Und sobald er merke, dass ich lüge, werde er mich schlagen. Und er schlug mich. Ich konnte mich nie verteidigen oder meine Meinung sagen. Ich sagte sogar Sachen, die ich gar nie gemacht hatte. ... Angenommen, ich hatte meinen Freund nur geküsst und das passte ihm nicht, dann sagte ich einfach, ich sei noch weiter gegangen, ich hätte ihn auch noch gestreichelt. Weil er meinte, das kann gar nicht sein, dass ich nicht weitergegangen bin." (Urk. 2/3 S. 6). Und darauf kam es laut der Privatklägerin zu Schlägen mit dem Gurt auf ihren ganzen Körper (Urk. 2/3 S. 7). Lebensnah und den aktenkundigen Gepflogenheiten des Beschuldigten entspre- chend schilderte die Privatklägerin, wie der Beschuldigte zwischendurch mit Schlagen innehielt unter der Aufforderung, sie habe nun Gelegenheit zum

- 77 - Sprechen; auch musste der Beschuldigte laut der Privatklägerin ab und zu pausieren, weil er müde geworden war ob all der Schläge. Bildlich präsentierte die Privatklägerin zudem, wie der Beschuldigte den Gürtel für die Schläge meistens in die Hälfte legte bzw. faltete, oft auch mit dem Schnallen- teil zuschlug, manchmal mit der Löcherseite (Urk. 2/2 S. 6; Urk. 2/3 S. 7). Es sei auch vorgekommen, dass der Gürtel dabei kaputt gegangen sei und er sich einen neuen geholt habe. Oder er habe gesagt, wegen ihr seien seine Gürtel kaputt gegangen (Urk. 2/3 S. 7). Diese Schilderung von Besonderheiten oder Komplika- tionen im Handlungsverlauf unterstreicht den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Passend zu den Vorgängen und damit nicht minder glaubhaft führte die Privatklä- gerin aus, sie sei meistens nackt gewesen, weil er zu ihr gesagt habe, sie solle sich ausziehen für die Schläge. Meistens habe er sie im Schlafzimmer geschla- gen. Darum habe sie das Schlafzimmer und die ganze Wohnung so gehasst. Überall seien Erinnerungen, wo er sie gepackt und geschlagen habe. Weiter legte sie überzeugend dar, wenn sie ihre Kleider nicht ausgezogen hätte, wäre er noch aggressiver geworden und sie hätte zusätzliche Schläge bekommen. Deshalb machte sie einfach alles, was er ihr sagte (Urk. 2/3 S. 7). Dieses mehrfach darge- legte Anpassungsverhalten der Privatklägerin ist wie gesehen typisch für Opfer in ambivalenter Beziehung bzw. von Häuslicher Gewalt. In dieses Kapitel gehört auch das Thema Abwehr: Die Privatklägerin wehrte sich gemäss ihren Angaben zwar immer gegen gewalttätige Übergriffe seitens des Beschuldigten. Doch gross wehren konnte sie sich einerseits wegen des Kräfte- verhältnisses nicht. Zudem war sie oft schon durch Drohungen oder erste körper- liche Attacken eingeschüchtert und sie wusste, dass Abwehr (weitere) Schläge provozieren würde. Deshalb versuchte sie sich (nur) noch verbal zu wehren und hörte dann irgendwann auf (u.a. Urk. 2/5 S. 5).

E. 21 Juli 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (...)

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände

- Leibgurt schwarz, mit Nieten;

- Leibgurt schwarz;

- Leibgurt schwarz, mit Schnalle silberfarben und drehbar;

- Leibgurt schwarz;

- Leibgurt schwarz, Stoff, Marke "Diesel";

- Leibgurt schwarz, silberfarbene Schnalle mit Kuhkopf;

- Leibgurt schwarz, "Indiana Jones" werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.

- 119 -

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Januar 2011 beschlagnahmte Kuvert mit handschriftlicher Notiz des Beschuldigten an die Geschädigte wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft verlangt, so wird dieser Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.

6. (...)

7. (...)

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'433.70 Untersuchungskosten Fr. 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung § 4 BegStrV Fr. 900.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 16'000.00 Akonto-Zahlung amtliche Verteidigung Fr. 22'263.45 weitere Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 25'036.25 Kosten der Vertreterin der Privatklägerin.

9. (...)

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der Vertreterin der Privatklä- gerin werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der Vertreterin der Privatklägerin wurde bereits mit separaten Beschlüssen entschieden.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 120 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten C._____ (ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 365 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.-- als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffer 9) wird bestätigt.

- 121 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'961.75 amtliche Verteidigung (RA E._____) Fr. 29'247.10 amtliche Verteidigung (RA X._____) ab 1.6.12 Fr. 4'598.10 unentgeltliche Verbeiständung (RAin Y._____)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 122 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2013 Die Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Leuenberger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110668-O/U/jv Mitwirkend: Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger, Verfahrensleitung, Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 5. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Juli 2011 (DG110002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 124 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteile des Geschädigten C._____ (ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 365 Tage durch Haft erstanden sind).

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Januar 2011 be- schlagnahmten Gegenstände − Leibgurt schwarz, mit Nieten; − Leibgurt schwarz; − Leibgurt schwarz, mit Schnalle silberfarben und drehbar; − Leibgurt schwarz; − Leibgurt schwarz, Stoff, Marke "Diesel";

- 3 - − Leibgurt schwarz, silberfarbene Schnalle mit Kuhkopf; − Leibgurt schwarz, "Indiana Jones" werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Januar 2011 be- schlagnahmte Kuvert mit handschriftlicher Notiz des Beschuldigten an die Geschädigte wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft verlangt, so wird dieser Ge- genstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– als Genug- tuung zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'433.70 Untersuchungskosten Fr. 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung § 4 BegStrV Fr. 900.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 16'000.00 Akonto-Zahlung amtliche Verteidigung Fr. 22'263.45 weitere Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 25'036.25 Kosten der Vertreterin der Privatklägerin.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der Vertre- terin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 -

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der Vertreterin der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der Vertreterin der Privatklägerin wurde bereits mit separaten Beschlüssen entschieden.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 128 S. 2 ff.) A. Antrag auf Nichteintreten: Infolge Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts sei auf die Berufung nicht einzutreten und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. Haupt- und Eventualanträge:

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei im Falle eines vollumfänglichen resp. teilweisen Freispruchs nach Ermessen des Gerichts in angemessenen Umfang für die erstandene U-Haft resp. Überhaft Schadenersatz und Genug- tuung zuzusprechen.

3. Auf das Genugtuungsbegehren der Klägerin sei bei einem vollständi- gen oder Teilfreispruch nicht einzutreten resp. es sei auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie der gerichtlichen Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, im Falle einer Teilverurteilung anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Die Kosten der amtlichen Klägerinnenvertretung seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen resp. der Klägerin aufzuerlegen.

- 5 - C. Prozessualer Antrag: Die polizeiliche Einvernahme vom 3. Dezember 2009 sei aus dem Recht zu weisen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und mündlich; Urk. 129 S. 1)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 21. Juli 2011 mit folgen- den wesentlichen Ausnahmen:

2. Schuldigsprechung betreffend Drohung (ND1)

3. Bestrafung mit 5 1/2 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft und Fr. 700.-- Busse

4. Vollzug der Freiheitsstrafe

c) Der Privatklägerschaft B._____: (schriftlich und mündlich; Urk. 130 S. 1)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Juli 2011 voll- umfänglich zu bestätigen.

2. Es seien die Kosten des Strafverfahrens, einschliesslich der Kosten der Geschädigtenvertretung, vollumfänglich dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung

1. Zum bisherigen Verfahrensgang ist auf das angefochtene Urteil zu verwei- sen (Urk. 80 S. 4 f.).

2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom

21. Juli 2011 wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig gesprochen (vgl. Urk. 80 S. 124 ff.): der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2

- 6 - Abs. 6 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten C._____ (ND) sprach das Bezirksgericht den Beschuldigten frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheits- strafe von 5 Jahren und 3 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 365 Tagen Haft. Weiter wurden durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Gegenstände (diverse Leibgurte) eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernich- tung überlassen. Hinsichtlich eines beschlagnahmten Couverts mit handschriftli- cher Notiz des Beschuldigten an die Geschädigte erkannte die Vorinstanz auf Herausgabe an den Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen. Sodann wurde die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerin aus dem eingeklagten Ereignis festgestellt. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies die Vorinstanz die Privatkläge- rin auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 12'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertreterin der Privatklägerin – wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der Vertreterin der Privatklägerin wurden auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen damaligen amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. D._____, mit Eingabe vom 28. Juli 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 59). 3.2 Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte Rechtsanwalt lic. iur. D._____ mit, dass er sein Mandat infolge ihm nunmehr fehlender notwendiger Objektivität sowie fehlender Distanz niederlege und das Mandat Rechtsanwalt lic. iur. E._____, der die Bereitschaft zur Interessenwahrung bekundet habe, übergeben werde. Gleichzeitig ersuchte er, diesen als amtlichen Verteidiger zu bestellen

- 7 - (Urk. 60). Auf Rückfragen seitens des Bezirksgerichts erläuterte Rechtsanwalt lic. iur. D._____ präzisierend, dass er sich infolge drastischer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in jüngster Zeit (MS und namentlich massive Ver- schlechterung des Augenlichts) für die Zukunft ausserstande sehe, das anspruchsvolle Mandat fachlich weiter zu betreuen. Gleichzeitig geht aus den Äusserungen aber hervor, dass Rechtsanwalt lic. iur. D._____ sich bis dahin in der Lage gefühlt hatte, das Verteidigungsmandat mit voller Energie, richtig und gewissenhaft auszuüben (Urk. 63, 64 und 67). Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. August 2011 entsprach das Bezirksgericht Uster dem Gesuch, entliess Rechtsanwalt lic. iur. D._____ per sofort als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und ernannte mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt lic. iur. E._____ zum neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 69). 3.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 78 = Urk. 80) liess der Beschuldigte durch seinen neuen amtlichen Verteidiger am 10. November 2011 fristgerecht am Obergericht die Berufungserklärung einreichen. Mit seiner Beru- fung strebt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 82). 4.1 Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2011 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Pri- vatklägerin und der Staatsanwaltschaft übermittelt (Urk. 84). Die Staatsanwalt- schaft teilte innert Frist am 9. Dezember 2011 mit, dass sie Anschlussberufung erhebe, wobei sie diese zunächst nicht beschränkte (Urk. 88). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 24. November 2011 mitteilen, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt werde (Urk. 86). 4.2 Im Rahmen der Berufungserklärung vom 10. November 2011 stellte die Ver- teidigung den Beweisantrag, es sei "betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin B._____ und der übrigen Belastungszeugen" ein Gutachten einzuholen (Urk. 82 S. 2), wobei sie diesen Beweisantrag nicht weiter begründete. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2011 wurde dieser Beweisantrag abgewiesen (Urk. 93).

- 8 - 4.3 Am 27. April 2012 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

7. Juni 2012 vorgeladen (Urk. 95). 4.4 Mit Telefon und Schreiben vom 29. Mai 2012 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. E._____ um Entlassung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Zur Begrün- dung verwies er auf den Umstand, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und ihm leider dermassen gestört sei, dass eine Weiterführung des Mandats nicht mehr möglich sei (Urk. 97). Darauf hin wurden am 30. Mai 2012 die Ladungen abgenommen und die Verhandlung verschoben (Urk. 99). Mit Präsidi- alverfügung vom 31. Mai 2012 wurde der beantragte Wechsel der amtlichen Ver- teidigung im Berufungsverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. E._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen; zudem wurde dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um dem Obergericht allfällige Wünsche betreffend die Person der neuen amtlichen Verteidigung mitzuteilen (Urk. 100). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht mit Schreiben vom 15. Juni 2012 mitgeteilt hatte, dass er gerne Rechtsanwalt Dr. X._____ als neuen amtlichen Verteidiger hätte und dieser bereit sei, das Mandat zu übernehmen, was auf Rückfrage des Gerichts bestätigt wurde (Urk. 102 und Urk. 104), bestellte das Gericht mit Präsidialverfü- gung vom 20. Juni 2012 Rechtsanwalt Dr. X._____ rückwirkend per 31. Mai 2012 zum neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 105). 4.5 Auf Antrag der bisherigen Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wurde sodann die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ per 18. Juli 2012 auf Rechtsanwalt Dr. Z._____ übertragen (Urk. 107 und 109). 4.6 Zur Berufungsverhandlung wurde neu auf den 22. November 2012 vorgela- den (Urk. 110). 4.7 Einem Verschiebungsgesuch der Verteidigung vom 20. November 2012 entsprechend (Urk. 114), wurden die Vorladungen auf den 22. November 2012 abgenommen und die Berufungsverhandlung wurde neu auf den 30. Januar 2013 angesetzt (Urk. 116).

- 9 - 4.8 Im Nachgang zur Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2013 reichte der Verteidiger dem Gericht eine Kopie seines Schreibens an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013 ein, mit welchem er Strafanzeige gegen Unbekannt resp. gegen B._____ einreichte (Urk. 135 S. 1). Der Verlauf dieser Strafuntersuchung ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. 5.1 Mit ihrer Berufung verlangt die Verteidigung die folgenden Änderungen des Urteils (Urk. 128 S. 2 ff.): Nichteintreten auf die Berufung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; Freisprechung des Beschuldigten; Übernahme sämtlicher Kosten auf die Gerichtskasse, Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin und Ausrichtung einer persönlichen Entschädigung / Genugtuung an den Beschuldigten nach richterlichem Ermessen insbesondere für die erstandene Untersuchungshaft. 5.2 Auch wenn die Verteidigung ihre Berufung ausdrücklich nicht beschränkte, sondern auf das ganze Urteil bezog (Urk. 82 S. 1; Urk. 128 S. 2 ff.), sind mangels Spezifizierung (Art. 399 Abs. 3 Ziff. 2 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO) im Ergebnis die folgenden Regelungen rechtskräftig geworden (vgl. auch Prot. II S. 10)

- die Anordnung zur Vernichtung der diversen beschlagnahmten Leibgurte (Dispositiv Ziffer 4)

- die Anordnung zur Herausgabe des beschlagnahmten Couverts an den Beschuldigten (Dispositiv Ziffer 5)

- die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 8)

- die Regelung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertrete- rin der Privatklägerin (Dispositiv Ziffer 10) Diese Anordnungen sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402, Art. 404 Abs. 1 und 437 StPO). Das ist vorab mit Beschluss festzu- halten.

- 10 - 6.1 Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Beweisanträge (Urk. 125): "1. Es sei die Klägerin B._____ als Zeugin vorzuladen und durch das Gericht zu befragen.

2. Es sei Frau F._____ als Zeugin vorzuladen und durch das Gericht zu befra- gen.

3. Es sei Frau G._____ als Zeugin vorzuladen und durch das Gericht zu befra- gen.

4. Es sei Frau H._____ als Zeugin vorzuladen und durch das Gericht zu befra- gen.

5. Es sei Herr I._____ als Zeuge vorzuladen und durch das Gericht zu befra- gen.

6. Es sei ein medizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob die Klägerin die Verletzungen im Gesicht sich selber beigebracht haben kann.

7. Der Fusselroller sei durch den wissenschaftlichen Dienst auf DNA-Spuren des Beschuldigten sowie der Klägerin hin zu untersuchen. Sollten sich Hinweise auf Körperflüssigkeiten insbesondere auf Blut ergeben, so seien diese genau zuzuordnen.

8. Der Bericht des Zahnarztes Dr. J._____ in …, bezüglich des gebrochenen Zahnes der Klägerin sei einzuholen.

9. Es seien die ins Recht gelegten Handys Modell: Nokia E65 sowie Nokia 5500, Nokia 6233 und Nokia 6111 sowie die SIM-Karte des Beschuldigten auf die nachstehend bezeichneten SMS zu untersuchen. Zudem seien die erwähnten Handys und SIM-Karte durch den wissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei hinsichtlich prozessrelevantem Material auswerten zu lassen.

10. Es seien die Handys der Klägerin sowie das Handy von Frau F._____ be- treffend den relevanten Zeitraum der Beziehung zum Beschuldigten auf die erfolgten telefonischen Kontakte resp. die versendeten resp. erhaltenen SMS auszuwerten.

11. Es sei nach Vornahme dieser Beweisergänzungen ein Beziehungsgutachten über das Verhältnis der Klägerin B._____ und des Beschuldigten A._____ einzuholen.

12. Es sei ein Gutachten bezüglich der Glaubwürdigkeit der Klägerin resp. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erstellen, insbesondere vor dem Hinter- grund einer allfällig vorhandenen pathologischen Persönlichkeitsentwick- lung.

13. Es seien die dem Gericht eingereichten Unterlagen u.a. SMS-Auszüge und Fotos gemäss Beweisverzeichnis zu den Akten zu nehmen." 6.2 Auf die vorstehenden Beweisanträge der Verteidigung ist im Zusammen- hang mit den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die antizipier- te Beweiswürdigung zulässig ist, wenn das Gericht aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise seine Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran nichts zu ändern vermag. Es ist folglich das derzeit bestehende vorläufige

- 11 - Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags zu ergänzen und zu würdigen. Zulässig ist die Ablehnung des Beweisantrags dann, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. In jedem Fall ist die Beweisanti- zipation restriktiv zu handhaben (BSK StPO - Hofer, Basel 2011, Art. 10 N 67 f. mit Verweis auf Praxis und Lehre, ferner Art. 139 N 48 ff.; BSK StPO - Max Hauri, Basel 2011, Art. 343 N 35). 7.1 Die Verteidigung macht Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts geltend, da dieses aufgrund der Aussage der Privatklägerin unter Hinweis auf Art. 307 StGB von erhöhter Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ausgehe, während die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten infolge seines Rechts, ungestraft allenfalls auch Lügen zu erzählen, als vermindert angesehen werde. Dieses Kriterium stelle einen krassen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung von Art. 6 EMRK dar (Urk. 128 S. 2, 5-7). 7.2 Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BSK StPO - Markus Boog, Basel 2011, Vor Art. 56-60 N 7 mit Hinweisen). Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Befangenheit einer Gerichts- person gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (BSK StPO - Markus Boog, Basel 2011, Vor Art. 56- 60 N 8 mit zahlreichen Hinweisen). Solches ist vorliegend nirgends ersichtlich und wird nicht einmal behauptet. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 128 S. 6) stellt die Vorinstanz auch nicht einzig oder überwiegend auf die Glaubwür- digkeit der Beteiligten ab, sondern würdigt – völlig fachgerecht – hauptsächlich den Inhalt der konkreten Aussagen und wertet deren Überzeugungskraft. 7.3 Der Nichteintretensantrag der Verteidigung ist folglich abzuweisen.

- 12 - II. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt

1. Verfahrenshintergrund Zum besseren Verständnis ist vorab kurz der Hintergrund des Verfahrens darzu- stellen: Der heute 33-jährige A._____, … Staatsangehöriger [des Staats K._____], kam ca. mit 8 Jahren in die Schweiz, wo er die obligatorische Schulzeit absolvierte, eine Lehre im Reinigungsbereich abschloss und fortan auf dem Beruf arbeitete. Die Privatklägerin, B._____, Staatsangehörige von L._____ und heute 24-jährig, wuchs ebenfalls in der Schweiz auf, besuchte die Schulen und schloss eine Anlehre als Verkäuferin ab. Der Beschuldigte und die Privatklägerin führten ca. vier Jahre lang eine Beziehung, wovon sie während knapp zwei Jahren, ab Dezember 2007 bis im November 2009, in M._____ in einer gemeinsamen Woh- nung lebten. Die Familie von B._____ hätte sich gewünscht, dass die Privatklägerin jemanden aus L._____ nehme, einen "…". B._____ brach deshalb den Kontakt zu ihrer Familie (vorübergehend) ab. Im Herbst 2009 wohnte auch die Ex-Freundin des Beschuldigten, F._____, während einiger Wochen im Haus- halt des Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei eine Art Dreierbeziehung bestand. Während der Dauer des Zusammenlebens haute die Privatklägerin etwa zwei Dutzend Mal ab, kehrte aber jeweils zum Beschuldigten zurück. Am tt. No- vember 2009 verliess die Privatklägerin den Beschuldigten definitiv und erstattete am 2. Dezember 2009 Strafanzeige gegen ihn.

2. Anklagevorwurf In der Anklage (Urk. 24 S. 1-13) werden dem Beschuldigten unzählige gewalttäti- ge Übergriffe auf die Geschädigte B._____ (im folgenden als Privatklägerin be- zeichnet) vorgeworfen, die überwiegend in der gemeinsamen Wohnung in M._____ stattgefunden haben sollen. Zusammengefasst und ungefähr auf einen Nenner gebracht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe der Privatklägerin von ca. von Mai 2008 bis November 2009 anlässlich wiederholter verbaler und körperlicher Auseinandersetzungen Schläge mit der Hand oder mit einem Gurt am ganzen Körper zugefügt, ihr Ohr-

- 13 - feigen verpasst und Faustschläge bzw. Schläge mit einem Gurt ins Gesicht verab- reicht, sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen einen Baumstamm ge- schlagen, ihr Gesicht in die Toilettenschüssel gedrückt, ihr die Haare an der lin- ken Kopfhälfte sowie am Hinterkopf abgeschnitten, sie an den Schultern gepackt und geschüttelt, ihr für einige Sekunden ein Kissen auf das Gesicht gedrückt und sie mit seinen Händen am Hals gepackt. Dadurch habe sie unter anderem Hämatome und Schwellungen an diversen Körperstellen und im Gesicht sowie (Kopf)Schmerzen erlitten, ferner ungewollten Urinabgang, Nasenbluten, Schwin- del, Atemnot, multiple Gesichtsprellungen und ein Brillenhämatom. Weiter lastet die Anklage dem Beschuldigten an, der Privatklägerin einmal einen Kugelschrei- ber, Schriftteil voran, in das linke Auge gepresst zu haben, was für ca. zwei bis drei Tage zu einer Rötung in ihrem Auge geführt habe. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, drei bis vier Mal mit der Faust gegen den Bauch der Privatklägerin geschlagen zu haben, was bei ihr Bauch- schmerzen bewirkt habe. Gleichzeitig habe er ihr erklärt, da solle nie ein Kind herauskommen, aus so einer Schlampe. Und sollte sie jemals schwanger werden, werde er sie und das Kind umbringen. Auch habe er ihr im Kinderzimmer der Wohnung seiner Tante gedroht, ihre ganze Familie einzeln umzubringen, wenn sie ihn verlasse. Überdies habe der Beschuldigte der Privatklägerin im Schlafzimmer der Wohnung seiner Eltern befohlen, sich nackt auszuziehen und sich zu seinem schlafenden Vater im Wohnzimmer zu begeben. Zu diesem Zweck habe er die nackte Privat- klägerin kurz auf den Korridor direkt gegenüber dem Wohnzimmer geschoben. Einmal habe der Beschuldigte einen Kleiderroller, Griffteil voran, anal in die auf dem Bett liegende Privatklägerin einzuführen versucht, was zu analen Blutungen und Schmerzen geführt habe. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Anschluss an das Verabrei- chen vielfältiger Schläge gegen den Willen der Privatklägerin einmal den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen zu haben.

- 14 - Zu den verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen sei es gekommen, weil der Beschuldigte jeweils intime Details aus der Vergangenheit der Privatklägerin habe wissen wollen, insbesondere, wie viele Freunde und wen sie vor ihm gehabt habe und wie sie mit diesen intim verkehrt sei. Er habe ihr nicht geglaubt, dass sie vor ihm keine intimen Freundschaften gepflegt habe und behauptet, sie lüge. Als Strafe für diese angeblichen Lügen habe er sie in der genannten Art und Weise geschlagen und in der Folge auch die weiteren ihm vorgehaltenen Handlungen getätigt. Aus der Anklage geht zudem hervor, dass der Beschuldigte seine Hand- lungen teilweise mit der Forderung an die Privatklägerin unterstrichen haben soll, nun endlich die Wahrheit über ihre Vergangenheit offen zu legen und mit Lügen aufzuhören. Sie sei für dieses Geschehen verantwortlich, tue es sich selber an. Gemäss Anklage hat der Beschuldigte all diese Handlungen ungeachtet des jeweiligen Bittens und Flehens, damit aufzuhören, sowie teilweise Weinens und Schreiens der Privatklägerin vor Schmerzen und damit gegen ihren erkennbaren Willen vorgenommen.

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1 In der ersten Einvernahme vom 3. Dezember 2009 gegenüber der Kantons- polizei Zürich (Urk. 3/1) bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vor- würfe grösstenteils. Er machte aber Teilgeständnisse indem er erklärte, die Pri- vatklägerin und er hätten oft gestritten, dies aus reiner Eifersucht (Urk. 3/1 S. 1 f. und 12). Er habe ihr Ohrfeigen gegeben, ca. einmal pro Monat ein bis zwei (Urk. 3/1 S. 3 f. und 8; ähnlich Urk. 3/1 S. 17), er habe sie ein paar Mal mit den Händen auf den Hintern geschlagen, auch mit dem Handy, er habe genommen, was gerade herumgelegen sei, auch mal Gegenstände, einen Schuh, nach ihr geworfen (Urk. 3/1 S. 5 und S. 9). Er habe ihr dann noch die Hose ausgezogen und sie wieder geschlagen (Urk. 3/1 S. 5). Er habe schon ein paar Mal einen Gurt in der Hand gehabt, aber er möge sich nicht erinnern, dass er sie jedes Mal mit dem Gurt geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 9). Sie übertreibe. Es könnte sein, dass er sie am Gesicht bzw. Hals gepackt und gedroht habe, sie zu würgen (Urk. 3/1 S. 9 f., 11). Er habe sie mit dem Kissen geschlagen, aber nicht mit dem Kissen auf ihr Gesicht gedrückt (Urk. 3/1 S. 11). Es könne gut möglich sein, dass er sie

- 15 - einmal gewürgt habe (Urk. 3/1 S. 11). Blaue Flecken hätten schon beide gehabt, vielleicht habe sie mehr gehabt als er. Sie hätten sich so verhalten, als wären sie vom Teufel besessen gewesen. Jemand von ihnen habe geblutet (Nasenbluten), er glaube sie (Urk. 3/1 S. 12 f.). Seit ein paar Monaten habe er sich voll unter Kontrolle, in letzter Zeit habe es keine Gewalt gegeben (Urk. 3/1 S. 14). Er bejah- te ausdrücklich, ihr im Falle ihres Weggehens gedroht zu haben, er würde sie überall finden und ihre ganze Familie umbringen, auch sie. Darum habe sie Angst bekommen und sei abgehauen. Auch ihrer kleinen Schwester habe er es gesagt (Urk. 3/1 S. 15 f.). Das mit dem Umbringen habe er nicht so gemeint. Wenn er es gewollt hätte, hätte er es schon lange gemacht. Er könne sich vorstellen, dass sie deswegen Angst vor ihm habe. Er hätte diese Drohung nicht machen sollen (Urk. 3/1 S. 16 f.). Vergewaltigt habe er sie nie, aber ihr einmal den Finger mit Gewalt hineingesteckt. Im Nachhinein sei sie einverstanden gewesen (Urk. 3/1 S. 15). Der Beschuldigte räumte ein, im Umgang mit der Privatklägerin Fehler gemacht, konkret sie bedroht ("Scheissdrohungen") und die Eifersucht nicht unter Kontrolle gehabt zu haben (Urk. 3/1 S. 17 ff.). Wiederholt verlangte er noch eine letzte Chance und erklärte abschliessend, Eifersucht (und Gewalt) interessierten ihn nicht mehr (Urk. 3/1 S. 20). 3.2 Schon anlässlich dieser ersten Befragung (Urk. 3/1) und besonders in der Hafteinvernahme vom folgenden Tag (Urk. 3/2) schwächte der Beschuldigte seine partiellen Eingeständnisse deutlich ab. Zum Beispiel behauptete er auf Vorhalt, dass ca. alle 14 Tage Gewaltübergriffe stattgefunden hätten, praktisch in einem Atemzug, es sei nicht so, es sei nicht regelmässig gewesen. Es sei öfters vorge- kommen. Es sei ein bis zwei Mal pro Monat gewesen. ... Einmal vielleicht in drei Monaten (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 82). Auf seine Widersprüchlichkeit ange- sprochen meinte er, man müsse ihn nochmals fragen, er wolle einfach sagen, dass es nicht regelmässig vorgekommen sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 83). Er habe sie schon mit dem Gurt geschlagen, aber nicht so stark (Urk. 3/2 S. 4). So- dann machte der Beschuldigte wiederholt sinngemäss geltend, die Privatklägerin habe ihm dasselbe angetan oder gab vermehrt an, etwas nicht mehr zu wissen. Ab der dritten Einvernahme vom 28. Januar 2010 gegenüber der Staatsanwalt- schaft bestritt der Beschuldigte die eingeklagten Vorwürfe vollumfänglich (Urk. 3/3

- 16 - ff.). Alles sei aus Neid und Eifersucht erzählt. Das Ganze sei ein Missverständnis und ein Racheakt wegen seiner Ex-Freundin (z.B. Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/5 S. 9). Er habe der Privatklägerin nur ganz feine Ohrfeigen gegeben, um sie zu beschützen, damit sie aufhöre, sich selber zu verletzen (Urk. 3/4 S. 7 f. und 13 f.). Geschlagen habe er sie nicht, lediglich bei Liebesspielen von ihr gewünscht auf ihren Hintern. Sie habe sogar gewollt, dass er fester schlage (Urk. 3/4 S. 15). Es sei möglich, dass sie mal gestritten hätten, aber ohne Gewalt. Misshandelt habe er sie nie (Urk. 3/5 S. 2 uns 8). Er sei viel zu ehrlich; um jemanden in Schutz zu nehmen, würde er sogar falsch aussagen bei der Polizei (Urk 3/10 S. 5; ähnlich Urk. 40 S. 5 f.: Seine Aussagen – gemeint die Eingeständnisse – in der polizeilichen Be- fragung seien erfunden um sie zu beschützen, aus seinem Beschützerinstinkt. In Wahrheit sei dies alles nicht passiert. Sie habe nie gelitten, Gewalt habe es keine gegeben und sie seien glücklich gewesen.) Darum habe er improvisiert bei der Polizei (Urk. 3/10 S. 5). Am Ende der Befragung vom 8. November 2010 drückte er sein Unverständnis darüber aus, dass die Privatklägerin nicht einfach ihr Leben leben könne und ihn einfach in Ruhe lassen (mit den Vorwürfen). Sie habe ihm genug geschadet, sei es draussen oder im Gefängnis (Urk. 3/10 S. 6). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Januar 2011 bezeichnete der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe als vollumfänglich falsch und alles erfunden (Urk. 3/13 S. 11). Dabei blieb er auch vor Vorinstanz, wo er ausdrücklich eine Ohrfeige zugab. Er habe die Privatklägerin mit den falschen Aussagen bei der Polizei vor ihrer eige- nen Familie schützen wollen, habe diese doch mit dem Tod der Privatklägerin gedroht. Er habe die Befürchtung, dass die Privatklägerin dies alles im voraus geplant habe. Sie hätte einen andern Mann heiraten sollen, sei aber schon ent- jungfert worden. Bei dieser Familie im L._____ müsste sie noch Jungfrau sein. Sie habe ihn ausgesucht, weil es ihm nicht wichtig gewesen sei, ob sie noch Jungfrau sei oder nicht. Sie habe den Fehler gemacht, sich einen … [Angehörigen des Staates K._____] auszusuchen (Urk. 40 S. 4 ff.). Die Privatklägerin tue ihm leid, dass sie hier lügen müsse und wieder weine (Prot. I S. 13). An der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, der anklagte Sachver- halt sei falsch bis erfunden. Er bestritt auch, der Privatklägerin eine Ohrfeige ge- geben zu haben. Er selbst habe Sachen zugegeben, die die Privatklägerin ausge-

- 17 - sagt hatte, um sie vor ihrer Familie zu beschützen, die Drohungen gegen sie aus- gesprochen habe. In Wahrheit habe er der Privatklägerin das alles nicht angetan. Er führte aus, er habe die Privatklägerin beschützen wollen, da falsche Aussagen strafbar seien (Urk. 124 S. 14 ff.). 3.3 Die Verteidigung legte in der Berufungsverhandlung eine Alternativversion der Geschehnisse dar (Urk. 128 S. 25 ff.). Sie beschrieb eine Beziehungs- geschichte zwischen dem Beschuldigten und vier Frauen, die alle den gleichen Mann begehrt und als Mann fürs Leben gewünscht und sich insofern in einem Wettbewerb befunden hätten. Es könne festgehalten werden, dass all diese Frau- en nicht immer wieder zu ihm zurückgekehrt wären, wenn er gewalttätig gewesen wäre. Nie habe sich eine der Frauen über Schläge, Drohungen oder irgendeine Form von Gewalt beklagt. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe sich zunehmend eine Kontrollsucht eingestellt und zwar auf beiden Seiten. Aus Eifersucht und Misstrauen sei es immer wieder zu Streit gekommen. Schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin jedoch einen Heiratsantrag gemacht, welchen diese freudig angenommen habe. Dann sei es allerdings zu ei- nem Vorfall gekommen, bei welchem der Beschuldigte am PC das Bild von F._____ betrachtet habe, als die Privatklägerin dazu gestossen sei. Die Privatklä- gerin sei völlig ausgerastet und habe wutentbrannt das Zimmer verlassen. Kurz darauf sei die Privatklägerin erneut abgehauen. 3.4 Es ist deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Anklagepunkte, in wel- chen der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, nach wie vor bestritten sind. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der An- spruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das be- deutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). Auf die

- 18 - Argumente der Verteidigung ist daher nur soweit einzugehen, als es für die Urteilsfindung notwendig ist.

4. Beweismittel und Beweisanträge 4.1.1 Als Beweismittel liegen vor:

- die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2009 (Urk. 3/1), der staatsanwaltlichen Einvernahmen vom

4. Dezember 2009 bis 11. Januar 2011 (Urk. 3/2-13) sowie anlässlich der Haupt- verhandlung vom 23. Juni 2011 (Urk. 40, Prot. I S. 4 ff.), der Wiederaufnahme der Parteiverhandlung vor Vorinstanz vom 21. Juli 2011 (Prot. I S. 13 f.) und der Beru- fungsverhandlung (Urk. 124);

- die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 2. und 3. Dezember 2009 (Urk. 2/1-2) und der staatsanwaltschaftlichen Zeu- geneinvernahmen zwischen dem 19. Januar 2010 und dem 8. November 2010 (Urk. 2/3-6) sowie der Einvernahme als Auskunftsperson anlässlich der Wieder- aufnahme der Parteiverhandlung vor Vorinstanz vom 21. Juli 2011 (Urk. 56);

- das Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. Dezem- ber 2010 (Urk. 7/16), die Akten bezüglich der Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 6/1-6), der Spurenbericht des Kantonalen Labors Zürich (Urk. 8/2), die Arbeitspläne O._____ [Firma] (Urk. 11/1-2), die ärztlichen Zeugnisse für die Pri- vatklägerin (Urk. 39) und für die Zeugin F._____ (Urk. 5/3 und 32)

- die Zeugenaussagen von F._____ (Urk. 41), P._____ (Urk. 4/10 und 4/12), Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15), R._____ (Urk. 4/1-3), S._____ (Urk. 4/24), T._____ (Urk. 4/19), U._____ (Urk. 4/20), V._____ (Urk. 4/21), I._____ (Urk. 4/22), W._____ (Urk. 4/23), AA._____ (Urk. 4/25), AB._____ (Urk. 4/26), AC._____ (Urk. 4/6-7) und AD._____ (Urk. 4/8-9). 4.1.2 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Dezember 2009 sei aus dem Recht zu weisen. Der Verteidiger macht einen Verstoss gegen den Grundsatz des

- 19 - fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie das Vorliegen einer verbotenen Beweiserhebungsmethode (Art. 139 StPO) geltend (Art. 128 S. 4, 7-9, 85). Der Beschuldigte sei völlig durcheinander und nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung seiner Aussagen zu erfassen noch die ihm vorgelesenen Rechte zu schweigen oder einen Verteidiger beizuziehen auf ihre Bedeutung hin zu über- denken. Es werde bestritten, dass er in der Lage gewesen sei zu beurteilen, ob wirklich das von ihm Gesagte vom polizeilichen Sachbearbeiter aufgeschrieben worden sei. Der Beschuldigte habe das heulende Elend gehabt und in einem sol- chen Zustand vernehme man keinen Beschuldigten. In besonderer Weise unfair und unzulässig sei gewesen, dass der Polizeibeamte zu Beginn der Einvernahme nur häusliche Gewalt erwähnt habe und nicht auch die dem Beschuldigten in ers- ter Linie gemachten Vorwürfe einer Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, auf welche er erst am Schluss der Einvernahme zu sprechen gekommen sei. Hätte der Beschuldigte um diese krassen Vorwürfe gewusst, hätte er ein anderes Aus- sageverhalten an den Tag gelegt und insbesondere schon zur ersten Befragung den Zuzug eines amtlichen Verteidigers verlangt (Urk. 128 S. 7 f.). Zudem führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus (Urk. 124 S. 14 ff.), er sei verwirrt gewesen, habe erbrechen müssen und habe Liebeskum- mer gehabt. Er hätte alles zugegeben, was der Polizist behauptet hätte. Diese Be- fragungen seien neu für ihn gewesen. Er sei damals in einem schlechten Zustand gewesen und er erinnere sich nicht an viel von der Einvernahme. Es sei so aufge- schrieben worden, wie er es gesagt habe, er sei aber oft unterbrochen worden und habe den Faden verloren. Sein Anwalt habe die Einvernahme jedoch durch- gelesen. Er selbst habe die Einvernahme nicht durchgelesen, sondern nur seine Initialen darunter gesetzt. Der Beschuldigte führte weiter aus (Urk. 124 S. 25), er sei in einem schrecklichen Zustand gewesen, da er sich um B._____ gesorgt ha- be, als diese abgehauen sei. Er habe sich Sorgen gemacht, dass sie sich umbrin- gen würde. Er sei schon vor der Verhaftung in einem schlechten Zustand gewe- sen, die Verhaftung habe den Zustand aber noch verschlechtert. 4.1.3 Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid fest (BGE 130 I 126, E. 2.3- 2.5), dass die Pflicht zur Belehrung des Angeschuldigten betreffend seine Rechte

- 20 - im polizeilichen Ermittlungsverfahren (insb. das Aussageverweigerungsrecht) we- der aus dem kantonalen Recht, noch aus dem Konventionsrecht gemäss EMRK und IPBPR abgeleitet werden kann, sondern sich allein aus der Bundesverfas- sung ergibt. Diese knüpft entscheidend an das Kriterium des Freiheitsentzuges an (Art. 31 Abs. 2 BV), wobei das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid erwägt, die besondere Drucksituation des Freiheitsentzuges berge eine erhöhte Gefahr in sich, dass der Betroffene seine Rechte nicht oder nur unzureichend wahrzuneh- men vermag. Mithin bildet eine besondere Drucksituation den vorliegend interes- sierenden Anknüpfungspunkt. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln stellt in erster Linie eine Frage der Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts dar. Aus dem Grundsatz des "fair trial" ergibt sich diesbezüglich nur – aber immerhin –, dass in Strafverfahren keine Beweismittel unter Missbrauch staatlicher Zwangs- massnahmen, beispielsweise unzulässiger Drohungen, erlangt werden dürfen (IntKomm EMRK, Miehsler/Vogler, Rz 368 zu Art. 6 EMRK; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2 . A., Zürich 1999, S. 311 f, N. 486 f.). Die Verwertung von Aussagen, die der Angeschuldigte im Ermittlungs- verfahren vor der Polizei gemacht hat, verstösst auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschuldsvermutung, soweit die belastenden Aussagen nicht durch Misshandlungen erpresst worden sind (IntKomm EMRK, Vogler, Rz. 392 f. zu Art. 6 EMRK). 4.1.4 Eine besondere Drucksituation ist im vorliegenden Fall zwar zu bejahen, aber kein Missbrauch staatlicher Zwangsmassnahmen und keine unzulässigen Drohungen. Dies wurde weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Der Beschuldigte wurde sowohl auf das Aussageverweigerungsrecht als auch auf sein Recht auf Beizug eines Verteidigers aufmerksam gemacht. 4.1.5 Wohl war der Beschuldigte emotional aufgewühlt und heulte wiederholt. Dies insbesondere, wenn er sich zu vergegenwärtigen schien, dass sich die Pri- vatklägerin von ihm losgesagt, er sie mithin definitiv verloren hatte. Entsprechend schimmerte jeweils Selbstmitleid und -bedauern durch, welches den Tränenfluss offensichtlich förderte (u.a. Urk. 3/1 S. 1, 15, 18 f.). Dass das Ende einer Bezie- hung sehr schmerzhaft sein kann, bedarf keiner weiteren Worte. Beim Beschul-

- 21 - digten, der gemäss eigener Beschreibung ein gefühlvoller, netter und ehrlicher Mensch ist (u.a. Urk. 124 S. 4 und 8), wirkte sich dies entsprechend heftig aus. Aussageverhalten und Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung entbehr- ten umgekehrt nicht einer gewissen Theatralik und Übertreibung (vgl. Urk. 3/1 S. 15 f.: "Ich habe seit drei Wochen nicht gegessen und geschlafen. Ich liebe sie. Es wird nie mehr vorkommen. … Ich mache alles was sie will. Ich möchte sie wie- der zurück. Ich schaue für sie. Ich schlage sie nie mehr. Ich gebe das schriftlich ab." Ferner, Urk. 3/1 S. 3: "Ich möchte nicht mehr leben, wenn sie nicht bei mir ist. Mein Leben hat keinen Sinn mehr, wenn ich alleine bin. Wenn Schluss ist, brauche ich einen Psychiater. Ich brauche Hilfe. …" ). Trotz Gefühlsaufwallungen hatte der Beschuldigte aber auch sehr viel berichtet, dies weitgehend in freier Rede und auf offene Fragen. Unzählige Male schilderte er seine Sicht der Dinge. Dies beinhaltete nebst einigen Zugaben namentlich, was die Privatklägerin ihm alles an Gewalt angetan habe (u.a. Urk. 3/1 S. 4 und 8). Dazwischen überlegte er (z.B. Urk. 3/1 S. 9, 12 und 15), war also durchaus in der Lage, abzuwägen, was und wie er etwas sagen soll. Von den punktuellen emotio- nalen Überwältigungen abgesehen hatte der Beschuldigte sich und sein Aussa- geverhalten durchaus unter Kontrolle. Das steht seiner Darstellung im Berufungs- verfahren entgegen. Der Beschuldigte wurde im weiteren Prozessverlauf noch 13 Mal in Anwesenheit seines (früheren) Verteidigers einvernommen, die letzten zwei Mal vor Bezirks- und Obergericht, und er konnte sich jeweils einlässlich zu den ihm gemachten Vorwürfen äussern und auch explizit Erläuterungen zu seinen polizeilichen Aussagen vom 3. Dezember 2009 abgeben (vgl. namentlich in Urk. 3/4). Dabei erklärte er auf konkrete Vorhalte wiederholt, es könne gut möglich sein, dass er das gesagt habe bzw. er bejahte, die betreffende Aussage gemacht zu haben (Urk. 3/4 S. 7 ff.). So führte er anlässlich der Befragung vom

16. Februar 2010 aus: "Ich hätte bei der Polizei keine Aussagen [machen] müssen oder bei der Staatsanwaltschaft. Ich hätte schon dort einen Anwalt haben können. Und sagen können, dass ich nichts sage ohne meinen Anwalt. Das habe ich aber nicht getan." (Urk. 3/4 S. 17).

- 22 - Daraus ist zu schliessen, dass er trotz Drucksituation aufgrund des Freiheitsent- zugs bei der polizeilichen Einvernahme seine Rechte verstanden und dennoch Aussagen gemacht hatte, dies bewusst und gewollt. Weder im Rahmen der über ein Jahr dauernden Untersuchung noch vor Vorinstanz brachte der rechtskundig vertretene Beschuldigte je vor oder liess vorbringen, es habe ihm bei der polizeili- chen Befragung vom 3. Dezember 2009 an Einvernahmefähigkeit gemangelt. Dies relativiert auch seine Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung, nicht sagen zu können, ob der Polizist auch das aufschrieb, was er ausgesagt habe und dass er die Einvernahme nur unterschrieben, nicht aber durchgelesen habe. Nachdem die Einvernahme um 10.30 Uhr begonnen hatte und vom Be- schuldigten um 13.04 Uhr als "Selbst gelesen und bestätigt" unterzeichnet worden war (Urk. 3/1 S. 1 und 20), stand ihm zweifellos genügend Zeit für die Durchsicht zur Verfügung. Zudem enthält das Einvernahmeprotokoll insgesamt ein Dutzend Handkorrekturen bzw. -ergänzungen des Beschuldigten; folglich hatte er sich auch inhaltlich mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und diese – wo für ihn erforderlich – angepasst. 4.1.6 Aufgrund all dieser Umstände ist nicht zweifelhaft, dass sich der Beschul- digte von sich aus und bewusst zur Aussage entschieden hatte und sich auch im Klaren war, was er zu Protokoll gab, ebenso dass er das Einvernahmeprotokoll anschliessend auch tatsächlich und wirkungsvoll zur Kenntnis genommen hatte. 4.1.7 Richtig ist, dass die spezifische Frage nach sexueller Gewalt in der Beziehung und mithin der schwerste Vorwurf erst etwa im letzten Drittel der Einvernahme angesprochen wurde (Urk. 3/1 S. 15). Einerseits ist dazu festzuhalten, dass dem Beschuldigten von allem Anfang an deklariert wurde, er sei wegen dringenden Verdachts von Häuslicher Gewalt fest- genommen worden sei (Urk. 3/1 S. 1). Nach landläufiger Vorstellung geht es bei Häuslicher Gewalt um Misshandlungen physischer, psychischer und sexueller Art gegenüber im gleichen Haushalt lebender Personen. Solch gewaltsames Verhal- ten umfasst verschiedene mögliche Straftatbestände gegen Leib und Leben, die Freiheit und die sexuelle Integrität. Ein eigenständiger Straftatbestand existiert nicht, ebenso wenig eine allgemeine Definition in der Gerichtspraxis. Der

- 23 - Beschuldigte interpretierte den Ausdruck sogleich als physische Gewalt (Urk. 3/1 S. 1 ff.). Die Befragung entwickelte sich darauf hauptsächlich aufgrund seiner Schilderungen, indem der Beschuldigte aufgefordert wurde, weiter zu berichten oder es ergaben sich Anschlussfragen basierend auf seiner Darstellung. Dabei nahmen Gewalt allgemein sowie körperliche Gewalt breiten Raum ein (Urk. 3/1 S. 4 ff.), wie sich schliesslich auch der Anklageschrift entnehmen lässt. Nachdem vielfältigste körperliche Gewalt und auch Drohungen zur Sprache gekommen wa- ren, erkundigte sich der einvernehmende Polizist allgemein nach sexueller Ge- walt, was der Beschuldigte – nach Überlegung und mit einer Ausnahme (gewalt- sames Fingerhineinstecken mit nachträglichem Einverständnis der Privatklägerin im Rahmen von Sexspielen) – jedoch apodiktisch verneinte (Urk. 3/1 S. 15). Mehr wurde in der polizeilichen Einvernahme nicht thematisiert. Solch stufenweises Vorgehen ist zum einen keineswegs ungewöhnlich und auch vertretbar. Zudem wurde das Thema sexuelle Gewalt nach Verneinung durch den Beschuldigten nicht weiter verfolgt, der Beschuldigte mit andern Worten auch nicht zu diesbezüglichen Aussagen angehalten oder gar unter Druck gesetzt. 4.1.8 Insgesamt ist vorliegend von einem fairen Verfahren auszugehen. Die poli- zeiliche Einvernahme ist verwertbar. Aber selbst wenn die erste Einvernahme vom 3. Dezember 2009 unverwertbar wäre oder der Beschuldigte im Verfahren ganz oder teilweise von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wären die eingeklagten Sachverhalte aufgrund des übrigen Beweisergebnisses als erstellt anzusehen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. Die teilweisen Zugaben des Beschuldigten bestätigen lediglich die Erkenntnisse aus den übrigen Beweismitteln. 4.2 Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. Be- züglich der Zeugenaussagen ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass es sich bei den angeklagten Sachverhalten weitestgehend um sog. Vier-Augen-Delikte han- delt und daher die meisten Aussagen von Drittpersonen lediglich für die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beteiligten herangezogen wer-

- 24 - den können, da die einvernommenen Personen zu den inkriminierten Zeitpunkten grundsätzlich nicht anwesend waren. 4.3 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung Mängel in der Untersuchungsführung geltend (Urk. 128 S. 15 ff.). So seien die Handydaten von F._____ und der Privatklägerin nicht ausgewertet worden. Er wäre nicht ver- wunderlich, wenn diese Handys zwischenzeitlich entsorgt worden wären. Die Nichtauswertung des Handys der Privatklägerin grenze an eine Beweisunter- schlagung. Die beiden persönlichen Handys des Beschuldigten seien aus seiner Wohnung entwendet worden, wie verschiedene andere Gegenstände auch. Die Privatklägerin müsse nicht nur ihre persönlichen Gegenstände abgeholt, sondern die Wohnung von sie selber diskreditierendem Beweismaterial gesäubert haben. Weiter würden die Droh- resp. Abschiedsbriefe von F._____ und der Privatkläge- rin an den Beschuldigten sowie eine Kamera mit beträchtlichem Fotobestand feh- len. Dazu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die SMS-Kommunikation auf den mutmasslich verschwundenen Handys den Beschuldigten entlasten könn- te. Sollten sich in der Kommunikation keine Anzeichen von Gewalt in der Bezie- hung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin finden, bedeutet dies noch nicht, dass auch keine Gewalt stattgefunden hat. Weiter ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die ambivalente Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht bestritten. Die Privatklägerin hat selbst eingeräumt, dass es gute Zeiten gegeben habe. Durch allfällige weitere Fotos oder SMS werden die durchwegs glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sodann nicht einfach um- gestossen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Auswertung der fraglichen Handys noch etwas am bisherigen Beweisergebnis ändern würde. 4.4 Dem Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und der übrigen Belastungszeugen (vgl. Urk. 82 S. 2; Urk. 125) ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu entsprechen.

- 25 - Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit primär zum Aufgabenbereich des Gerichts. Nach ständiger Recht- sprechung drängt sich eine Begutachtung der Aussagen durch eine sachverstän- dige Person nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf, beispielsweise bei schwer interpretierbaren Äusserungen eines Kleinkinds oder bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit einer Zeugin be- einträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war (Urteil des Bundesge- richts 6B_795/2009 vom 13.11.2009, E. 3; BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 129 I 49 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.12/2006 vom 29.3.2006; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 118 Ia 28 E. 1c). Solche Umstände wurden nicht geltend gemacht und sind

– wie sich zeigen wird (siehe nachstehende Erwägung II 7.11.) – auch nicht er- sichtlich. Die entsprechenden Beweise wurden zudem ordnungsgemäss, voll- ständig und umfassend erhoben und bieten eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Falles. Das gilt namentlich auch hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin. Es liegen keine widersprüchlichen Aussagen vor, die besonders schwierig zu würdigen wären. Für eine weitere Einvernahme vor der Berufungs- instanz besteht keine Notwendigkeit, zumal die Privatklägerin bereits vor Vorinstanz noch einmal befragt wurde (Art. 308 und 343 StPO). Gegen eine erneute Beweisabnahme sprechen schliesslich auch der Schutz der bereits mehr- fach befragten Privatklägerin (Art. 152 ff. StPO) sowie die Tatsache, dass das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt. Ersteres gilt ganz be- sonders bei Opfern von Übergriffen auf die körperliche, psychische und sexuelle Integrität, welche durch erneute Einvernahme in der Bearbeitung der traumati- schen Erinnerungen zurückgeworfen werden können.

5. Grundsätze der Beweiswürdigung und Aufbau des Urteils 5.1 Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2 Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der Glaubwürdigkeit des Beschul- digten und der Privatklägerin befasst sowie ihre Beziehung beleuchtet (Urk. 80 S.

- 26 - 10-33) und in der Folge die einzelnen Delikte beurteilt (Urk. 80 S. 33-95). Dieser Systematik folgend ist zunächst ebenfalls allgemein näher auf die Aussagen und das Aussageverhalten der beiden Direktbeteiligten sowie auf die aus deren Um- feld erhobenen Drittaussagen einzugehen. Dabei kann angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin und der weiteren Personen ausführlich und zum Teil wört- lich im angefochtenen Urteil wiedergegeben hat – sei es im Rahmen der Bezie- hung oder bei den einzelnen Delikten –, darauf verzichtet werden, die Aussagen erneut im Detail darzustellen (vgl. Urk. 85 S. 31 ff.); es kann auf den vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Glaubwürdigkeit sowie Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 6.1 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdig- keit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die Glaubhaf- tigkeit betrifft nur die spezifische Aussage und damit deren Wahrheitsgehalt. Bei der Beweiswürdigung ist in erster Linie der innere Gehalt der Aussagen massgeblich (Glaubhaftigkeit). 6.1.1 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist vorerst festzu- halten, dass ein Beschuldigter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 613 u. N 469 ff.). Sei- ne Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren ge- gen ihn richtet, andererseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersu- chung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Niklaus Schmid, N 472 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rah- men der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, was einleuchtet. Vielmehr hat er ein durchaus legitimes Interesse

- 27 - daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies wird bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sein. 6.1.2 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin anbetrifft, wurde im angefoch- tenen Urteil einerseits richtig erwogen, dass sie ihre Aussagen bei der Staatsan- waltschaft als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB und als Auskunftsperson vor Gericht unter der Androhung von Art. 303, 304 und 305 StGB tätigte. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihr allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit. Die Vorinstanz hielt umgekehrt korrekt fest, dass sie Schaden- ersatz- und Genugtuungsansprüche geltend macht. Die finanziellen Interessen scheinen nicht im Vordergrund zu stehen; zu beachten ist aber die persönliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche mit der Strafanzeige und der Inhaftierung des Beschuldigten ihr Ende gefunden hat. Darauf ist noch näher einzugehen. 6.1.3 Diverse Familienangehörige sowohl der Privatklägerin (B._____) als auch des Beschuldigten (A._____) sagten ebenfalls als Zeugen unter der Strafandro- hung von Art. 307 StGB aus. Ihre persönliche Verbindung mit dem jeweiligen Familienmitglied ist bei der Würdigung der konkreten Aussagen ebenfalls im Auge zu behalten. 6.1.4 Ferner wurde die Ex-Freundin des Beschuldigten, F._____, als Zeugin be- fragt. Angesichts der mehrjährigen gemeinsamen Vergangenheit mit dem Beschuldigten und der späteren Bekanntschaft auch zur Privatklägerin kann sie ebenfalls nicht als gänzlich unbeteiligt gelten. Eine gewisse Zurückhaltung rechtfertigt sich sodann bezüglich der Zeuginnen aus dem beruflichen Bereich der Privatklägerin, nämlich R._____, P._____, Q._____, S._____ sowie der zwei Auskunftspersonen AE._____ und AF._____. Allerdings ist bei keiner dieser Personen ein persönliches Interesse am Ausgang des Ver- fahrens ersichtlich.

- 28 - 6.1.5 Die ehemaligen Wohnungsnachbarinnen AC._____ und AD._____ sind als neutrale Zeuginnen anzusehen, hatten sie doch zu keinem der Direktbeteiligten näheren Kontakt. 6.1.6 Insoweit nachstehend die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu beleuchten ist, ist neben der Glaubwürdigkeit ebenso die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen aller genannten Personen tangiert. Bei den folgenden Erwägungen handelt es sich somit auch um Beweiswürdigung. 6.2 Die Vorinstanz hat zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin gestützt auf seine Aussagen und das psychiatrische Gutachten vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/16) etliche Erwägungen angestellt. Darauf kann vorab zustimmend verwiesen werden (Urk. 80 S. 10-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.1 Wie bereits vorne in Erwägung II. 3. dargelegt, hat der Beschuldigte das bei der Polizei abgelegte Teilgeständnisse gestützt auf verschiedene Argumenta- tionen in der Folge gänzlich widerrufen, was im Rahmen der Aussageanalyse näher zu würdigen sein wird. Hier festzuhalten ist, dass der Beschuldigte durch den Widerruf nicht übereinstimmende Aussagen machte, was sich negativ auf seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auswirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008, SK.2007.6, E. 4.2.4.1). 6.2.2 Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und namentlich die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen werden ferner beeinträchtigt durch gegenteilige Aussagen des Beschuldigten zum Thema Eifersucht. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2009 noch einräumte, die Privatklägerin habe ihn eifersüchtig gemacht (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 5), er hätte die Fragerei besser bleiben lassen sollen, da jedes Mal mehr herausgekommen sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 6), er habe die Eifersucht nicht unter Kontrolle gehabt (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 86) und alles sei nur aus Dummheit und Eifersucht passiert (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 2), führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. Februar 2010 aus, eigentlich gar nicht eifersüchtig zu sein

- 29 - (Urk. 3/5 S. 2). Er sei nur einmal eifersüchtig gewesen. Auf den Hinweis der Staatsanwältin, dass seine Aussagen bei der Polizei eher auf Eifersucht schlies- sen lassen würden, erklärte er gewusst zu haben, dass die Privatklägerin bei der Psychologin gesagt habe, dass er sie aus Eifersucht schlagen würde. Deshalb habe er zuerst bejaht, eifersüchtig zu sein. Dieser Erklärungsversuch für seine Kehrtwende erscheint seltsam und überzeugt gar nicht (vgl. auch die nach- stehende Erwägung II. 6.2.4 ). Weiter sagte er, Eifersucht in einer Beziehung sei da, doch er sei nicht krankhaft eifersüchtig (Urk. 3/5 S. 4). Bei dieser Aussage blieb er (Urk. 3/11 S. 4; Urk. 40 S. 8: Eifersucht wie ein Durchschnittsmensch; zur Eifersucht auch Erwägung II. 6.3.3). 6.2.3 Zutreffend verwies die Vorinstanz auch auf die vielfältige und widersprüchli- che Argumentation des Beschuldigten, mit welcher er darzulegen versuchte, weshalb die Privatklägerin zu Unrecht die massiven Vorwürfe gegen ihn erhoben habe. So sah er als Auslöser und Urheber des vorliegenden Strafverfahrens alle möglichen Personen, nur nicht sich selbst (zum Anzeigemotiv der Privatklägerin vgl. die nachfolgende Erwägung II. 6.3.2). 6.2.4 Weiter verstrickte sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen in diverse – doch eher wirr und konstruiert anmutende – Erklärungsversuche, namentlich betreffend das geschwollene Gesicht der Privatklägerin oder weshalb sie einmal ohnmächtig gewesen sei. So führte er auf die Frage, wieso die Privat- klägerin im Gesicht geschwollen gewesen sei, zunächst aus (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 64): "Ich nehme an von ihren eigenen Schlägen oder sie sagte, dass sie von Kollegen besoffen Probleme gehabt habe. Sie wurde immer geschwollener. Sie schlägt sich selber mit den Fäusten und reisst sich an den Haaren oder rennt selber gegen die Wand. Ich gebe ihr zwei Flättern. Dann hört sie auf." Nur drei Antworten später erläuterte er (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 67): "Ich schlug sie, aber nicht ins Gesicht. Ich weiss nicht, wieso sie geschwollen wurde. Vielleicht standen wir einander zu nahe und meine Spucke spritzte in ihr Gesicht. Vielleicht hat sie sich deshalb infiziert und ein geschwollenes Gesicht bekommen." Nochmals drei Antworten später schwor er ("bei Gott"), sie nie mit dem Gurt ins Gesicht geschlagen zu haben. Aus einer einzigen Situation mache sie ein Riesen-

- 30 - theater. Sie habe sich selber auch den Kopf an die Bettkante geschlagen (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 70). Gegenüber der Staatsanwältin am 16. Februar 2010 mutmasste er, die Schwellungen stammten von der sehr heissen Dusche, unter welcher er die damals weggetretene Privatklägerin vorgefunden und ihr ganz feine Ohrfeigen gegeben habe um sie zu wecken. Die Privatklägerin habe ihm ins Ohr geflüstert und ihn gebeten, die Erklärung mit der Spucke und der dadurch bewirkten Schwellung gegenüber der anwesenden Zeugin F._____ zu nennen (Urk. 3/4 S. 4). Mit dieser Behauptung widersprach der Beschuldigte je- doch klar der Aussage der Zeugin F._____, wonach der Beschuldigte selber (ebenso wie die Privatklägerin) ihr gegenüber deklariert habe, dass er die Schwel- lungen im Gesicht der Privatklägerin verursacht habe. Weiter erwähnte der Be- schuldigte, er sei kein Arzt und wisse nicht, ob Spucke Schwellungen im Gesicht erzeugen könne (Urk. 41 S. 3 und 7). Wenige Fragen später erklärte der Beschul- digte auf den Hinweis, dass er gegenüber der Polizei die Schwellungen allenfalls darauf zurückgeführt habe, dass sich die Privatklägerin jeweils selber schlage, es sei gut möglich, dass die Privatklägerin dies am besagten Tag getan habe (Urk. 3/4 S. 6). An den Haaren gerissen habe er sie schon, als sie einmal Nasenbluten gehabt habe, das solle gegen die Blutung helfen; er habe jedoch nur leicht gezogen (Urk. 3/3 S. 4). Die Privatklägerin sei immer abgehauen – schon bevor sie richtig zusammengekommen seien – weil sie den Kick habe, sie habe jedes Mal etwas Anderes gesagt; manchmal sei sie abgehauen wenn sie gar nicht sollte, manchmal, um ihm eins auszuwischen (Urk. 3/1 S. 3 f.). All diese Umschreibungen sind mit der Vorinstanz als widersprüchlich, gesucht und konstruiert, aber auch als wirr einzustufen. Teilweise wich der Beschuldigte auch schlicht den gestellten Fragen aus, indem er entweder Nichtwissen vorgab oder die Ausgangslage drehte und sich mit seiner Antwort in die Rolle der Retters versetzte: z.B. Abhalten der Privatklägerin vor (weiteren) Selbstverletzungen durch zwei Ohrfeigen bzw. Versetzen von zwei ganz feinen Ohrfeigen, um die Privatklägerin aus der (selbstverschuldeten) Ohnmacht zu holen oder (leichtes) Haarereissen als Mittel gegen Nasenbluten. Als nicht minder konfus, selbst entwi-

- 31 - ckelt und seiner Glaubwürdigkeit sowie der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen abträglich ist der Erklärungsversuch zur Ohnmacht der Privatklägerin wegen zu heissen Duschens (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 57; Urk. 3/2 S. 5). Dass eine Per- son so lange zu heiss duscht, bis sie ohnmächtig wird, ist nicht nachvollziehbar und wohl erfunden. 6.2.5 Inkohärent und realitätsfremd muten weiter die Erläuterungen des Beschul- digten auf die Frage an, weshalb bei seiner Verhaftung in der Innentasche seiner Jacke der Reisepass der Privatklägerin vorgefunden wurde: Er habe den Ausweis aus Sicherheit dabei gehabt. So könne er die Angelegenheiten beim Betreibungs- amt für sie machen. So wisse er wenigstens, wo der Ausweis sei (Urk. 3/1 Ant- wort auf Frage 80). Analog verhält es sich bezüglich seiner Angaben zu sämtli- chen Zimmerschlüsseln für die gemeinsame Wohnung: Er habe diese alle auf sich getragen, weil er gewollt habe, dass sie sich bei ihm melde, wenn sie nach Hause komme. Er habe auf sie gewartet, habe sich alleine in dieser Wohnung nicht wohl gefühlt, sei zu den Eltern gegangen. Er wolle mit ihr zusammenleben ... (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 84). 6.2.6 Als diffus erweisen sich zudem die Ausführungen des Beschuldigten, was seine geltend gemachte Schutzfunktion gegenüber der Privatklägerin anbelangt. Einerseits will er ihr Ohrfeigen gegeben haben um sie zu beruhigen, wenn sie sich selbst verletzte (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/4 S. 8; Urk. 3/10 S. 2). Anderseits will er die Privatklägerin vor ihrer eigenen Familie geschützt haben, weil diese der Privatklägerin gedroht habe (Urk. 40 S. 6). Gegenüber dem Gutachter (vgl. das Psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom

8. Dezember 2010; Urk. 7/16) schilderte der Beschuldigte, sein Verhalten habe immer nur dazu gedient, die Privatklägerin zu schützen (Urk. Urk. 7/16 S. 71,

1. Abschnitt). Wie dem auch sei, das Argument, Gewalt an einer Person auszu- üben mit der Begründung, die Person durch eben diese Gewaltzufügung schützen zu wollen, kann nicht nachvollzogen werden und ist als abstrus zu bezeichnen. 6.2.7 Zutreffend verwies die Vorinstanz sodann auf das erwähnte Psychiatrische Gutachten, gemäss welchem der Beschuldigte dazu neige, sich selbst in einem günstigen Licht darzustellen und er mitunter eine Überangepasstheit zeige. Weiter

- 32 - wird im Gutachten ausgeführt, der Beschuldigte habe eine Neigung gezeigt, dem Untersucher schmeicheln zu wollen. Dabei habe er leicht manipulativ gewirkt. Er habe die Untersuchung genutzt, um sehr weit ausholend seine Sichtweise der inkriminierten Tat(en) zu erläutern. Der Sinn des Gutachtens bestehe seines Erachtens darin, herauszufinden, dass er ein anständiger und guter Mensch sei (Urk. 7/16 S. 70, 2. Abschnitt). Im Gutachten wird weiter ausgeführt, der Beschul- digte neige dazu, Antworttendenzen im Sinne einer sozialen Erwünschtheit zu geben (Urk. 7/16 S. 82, 4. Abschnitt und S. 92). Aufgrund dieser von Fach- personen festgestellten und vom Beschuldigten auch nicht bestrittenen Neigung erscheinen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit seiner facettenreichen Explikationen ebenfalls als geschmälert. All diese Neigungen schimmerten auch immer wieder in seinen Einvernahmen durch, wo er laufend eigene positive Eigenschaften herausstrich und sich als Gutmensch hinstellte, etwa: "Ich bin offen und ehrlich." (Urk. 3/1 S. 6), "Ich musste sie zwingen ins Spital zu fahren. Ich liebe sie und wollte nur das Beste für sie." (Urk. 3/1 S. 13); dies im Gegensatz zur Privatklägerin, der er anlastete, von Anfang nicht ehrlich gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 18) und ihn plagen, sich an ihm rächen zu wollen (Urk. 3/1 S. 4, 6). 6.2.8 Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass der Beschuldigte

– dies wiederum im Einklang mit der gutachterlichen Charakterbeschreibung – während der Untersuchung und auch vor Gericht die Tendenz zeigte, ständig die Schuld bzw. die Ursache bei Dritten zu suchen und sich selber aus dem "Schussfeld" zu nehmen. So war es die Privatklägerin, die gemäss seinen Ausführungen wollte, dass F._____ bei ihnen übernachtete (Urk. 3/9 S. 8). Weiter führte der Beschuldigte wie erwähnt aus, dass sich die Privatklägerin jeweils selber verletzt habe (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 7). Dies soll im Übrigen auch die Zeugin F._____, seine Ex- Partnerin getan haben. Der Beschuldigte machte betreffend beider Frauen geltend, dass er sie nur festgehalten habe, um sie zu beruhigen (bezüglich F._____ in Urk. 3/3 S. 3; bezüglich der Privatklägerin u.a. in Urk. 40 S. 7). Weiter führte er ähnlich aus, die Privatklägerin sei selber Schuld gewesen, dass sie

- 33 - ohnmächtig geworden sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 57). Auch schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin sei einmal geschwollen gewesen, weil sie sich selber mit den Fäusten geschlagen habe (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 59) bzw. die Privatklägerin sei deshalb nicht mehr in ihre Hosen gekommen, weil sie zuge- nommen habe und nicht aufgrund geschwollener Beine (Urk. 3/4 S. 9). Die letzte Aussage des Beschuldigten widerspricht überdies den Ausführungen zahlreicher Zeugen, welche aussagten, die Privatklägerin habe während der Beziehung stark an Gewicht verloren (Zeugin P._____ in Urk. 4/12 S. 5; Zeugin U._____ in Urk. 4/20 S. 6; Zeugin S._____ in Urk. 4/24 S. 8). Weiter soll die Privatklägerin, nachdem er ihr mit Gewalt den Finger in die Vagina hineingesteckt habe, gesagt haben, dass sie selber schuld sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 75). Wiederholt machte er pauschal geltend, die Privatklägerin sei an allem Schuld, und vor Vo- rinstanz erklärte er, alle Probleme seien aufgrund der Familie der Privatklägerin entstanden (Urk. 40 S. 8). Dann wiederum in gegensätzlichem Tenor: Sie seien so glücklich gewesen, irgend jemand habe ihr das in den Kopf gesetzt (Urk. 3/1 S. 9). Im Gutachten steht sodann die Meinung des Beschuldigten zu lesen, er sei durch feindseliges Handeln zweier Frauen selbst geschädigt und ins Gefängnis gebracht worden (Urk. 7/16 S. 72, 2. Abschnitt). Auch diese Neigung, Ursache und Schuld andern zuzuschieben, wirkt sich negativ auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen aus. In dieses Kapitel gehört endlich auch die öfters durchschimmernde Tendenz des Beschuldigten, auf konkrete Vorhalte sich postwendend selber als Opfer von Attacken darzustellen bzw. seine Handlungen als Retorsion erscheinen zu lassen: sie sei auch gewalttätig gegen ihn gewesen, er habe auch Ohrfeigen von ihr kassiert, sie habe ihn auch mit dem Gurt geschlagen, sie habe ihn auch immer gekratzt, sie habe ihn die Treppe hinunter geschubst, sie sei auf ihn gesprungen und habe ihn gepackt (u.a. Urk. 3/1 S. 1, 4, 5, 8), sie habe zuerst seinen Hinterkopf an den Baum geschlagen und er habe dann dasselbe mit ihrem Kopf gemacht (Urk. 3/3 S. 4). 6.2.9 Solches (nur beispielhaft den Akten entnommenes) Aussageverhalten beeinträchtigt die Plausibilität der Aussagen des Beschuldigten und den Gehalt

- 34 - seiner Stellungnahmen insgesamt stark (vgl. auch Urk. 80 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.10 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bleibt noch das Folgende anzufügen: Anlässlich seines (zweiten) Schlusswortes vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus: "Sie stellt mich anders dar, als ich wirklich bin. Ich kann verstehen, dass alle gegen mich sind. Ich bin der Mann und komme aus … [Osteuropa]. Niemand glaubt mir. Ich habe genug gelit- ten, niemand fragt, wie ich wirklich bin. Das interessiert niemanden." (Prot. I S. 13 f.). Hierzu ist zu sagen, dass die Unschuldsvermutung gegenüber jeder Person gilt, unabhängig von Geschlecht und Herkunft und vorliegend speziell gegenüber dem Beschuldigten. Dagegen spricht auch in keiner Weise, wenn im Verfahren der Begriff "Geschädigte" für die Privatklägerin verwendet wird, der laut Verteidi- gung bereits auf eine Beweislastumkehr hindeute (Urk. 128 S. 10). Es ist Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen und nicht dieser hat seine Unschuld nachzuweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). 6.3 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und den materiellen Gehalt ihrer Aussagen zur Beziehung betrifft, lassen sich mit der Vorinstanz keine negativen Umstände finden. Die Privatklägerin erstattete ca. drei Wochen, nachdem sie ihn definitiv verlassen hatte, Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Sie hatte zuerst bei einer Kollegin gewohnt und befand sich seit dem tt. November 2009 im Frauenhaus in AG._____ . 6.3.1 Anzeigeerstattung und Aussageverhalten 6.3.1.1 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere erhob sie nicht einfach deshalb An- zeige, um den Beschuldigten los zu werden. Aktenkundig ist eher das Gegenteil. Die Anzeige deponierte sie erst im Nachgang zu ihrem Entschluss, sich definitiv von ihm zu trennen, und – wie die zeitliche Distanz zeigt – nicht leichthin, sondern offensichtlich erst nach längerer Überlegung. Schon zuvor hatte sie sich gemäss

- 35 - übereinstimmender Darstellung unzählige Male entfernt und war doch wieder zum Beschuldigten zurückgekehrt. Sie sei nicht abgehauen, weil sie Lust gehabt hätte, im Freien zu leben, sondern weil sie seinen Schlägen habe entkommen wollen, einfach, dass sie einen Tag mehr überlebe (Urk. 2/5 S. 14). Auf ihre jeweilige Rückkehr angesprochen erläuterte sie bei der Polizei, der Beschuldigte habe sie eingeschüchtert, sie habe ja nicht einmal ihrer Familie etwas sagen dürfen (Urk. 2/1 S. 5). Sie habe nur kurze Kontakte, 10-15 Minuten, zu ihrer Familie haben dürfen, weil er Angst gehabt habe, dass sie etwas ausplaudere (Urk. 2/5 S. 16). Sie habe einfach nicht daran geglaubt, dass ihr jemand helfen könne. Und ihre Familie habe sie eh recht selten gesehen (Urk. 2/2 S. 14). Zu ihrem langen Ausharren an der Seite des Beschuldigten führte sie zudem aus: "Ich hoffte immer, es werde wieder besser, denn ich wusste nicht wohin. Und er wusste das ja auch. Er sagte mir auch immer, ob ich wirklich glauben würde, dass mich noch einer wolle, so eine Schlampe wie ich sei. Und teilweise glaubte ich ihm das auch. Ich wusste ja, dass ich nicht zu meiner Familie zurückkonnte, denn ich hatte mich damals gegen sie gestellt und mich für A._____ entschieden. Meine Familie akzeptierte nicht, dass ich mir selber einen Mann ausgesucht habe und dann auch noch mit ihm zusammen gezogen bin und ich wusste wirklich nicht wohin. Ich bin einige Male weggerannt, habe mich ein paar Stunden z.B. im Bahnhof … versteckt und er hat mich dann wieder via SMS und so manipuliert, dass ich wieder zurückkomme und alles werde wieder gut und so weiter." (Urk. 2/2 S. 9). Daraus ergibt sich, dass die Privatklägerin gestützt auf seine Versprechen, er ha- be sich abgeregt, er mache dies nie mehr, dem Beschuldigten glaubte und immer wieder hoffte, dass es das letzte Mal gewesen sei, dass er ihr so etwas angetan habe und dass es wieder so würde wie damals, als sie ihn kennen lernte. Klar ist ferner, dass die Privatklägerin keinen andern Ort hatte, wo sie hingehen konnte (Urk. 2/5 S. 14 f.; Urk. 2/6 S. 10; Urk. 56 S. 6 f.). Sie befand sich in einer Zwick- mühle. Auch hatte die Privatklägerin – gemäss ihrer Schilderung auf Wunsch des Beschuldigten – ihre damalige Stelle gekündigt, um mit dem Beschuldigten zu- sammen etwas aufzubauen (Urk. 2/5 S. 12 f.). Damit hatte sie auch ihre berufliche Zukunft in die Hände des Beschuldigten gelegt. Ihr Leben war engstens mit jenem

- 36 - des Beschuldigten verknüpft. Dass sie sich dennoch am tt. November 2009 end- gültig vom Beschuldigten absetzte, spricht für einen sehr gravierenden Anlass. Die Ausweglosigkeit, in welcher sich die noch junge und familiär praktisch auf sich allein gestellte Privatklägerin befunden haben muss, bewirkte, dass sie sich lange schützend vor den Beschuldigten stellte. So erfand sie am 24. Mai 2009 im Kan- tonsspital AG._____ betreffend ihrer Verletzungen eine Geschichte (Schlägerei mit andern Frauen im Ausgang), weil sie den Beschuldigten damals noch schüt- zen wollte (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 4; Urk. 2/3 S. 9). Der Beschuldigte führte da- zu aus, sie habe die Geschichte erfunden, weil sie Angst gehabt habe, er könnte verhaftet werden. Ihm sei es in jenem Moment gleich gewesen, ob sie die Wahrheit erzähle oder nicht. Wichtig sei ihm gewesen, mit ihr ins Krankenhaus zu fahren (Urk. 3/2 S. 5). Auch bezüglich der eingeklagten Vergewaltigung erklärte die Privatklägerin ihren Verzicht, die Polizei zu avisieren, u.a. damit, sie habe ihn nicht in Schwierigkeiten bringen wollen; er habe eh schon genug Probleme gehabt (Urk. 2/5 S. 11). Das häufige Abhauen mit anschliessender Rückkehr wurde auch vom Beschuldig- ten wiederholt beschrieben, wobei er die Ursache (mit unterschiedlichen Begrün- dungen) der Privatklägerin zuschob und sich als gutmütigen Partner hinstellte, der sich sehr um sie geängstigt und sie auf ihr Flehen wieder aufgenommen habe, wobei sie sich jeweils für ihr Verhalten entschuldigt habe. 6.3.1.2 Die Privatklägerin betonte ferner stets, es habe immer wieder gute Zeiten gegeben. Die beiden verkehrten auch regelmässig intim miteinander, gemäss Privatklägerin ca. drei Mal pro Woche, wobei die Privatklägerin öfters einfach ihre "Pflicht" erfüllte, wie sie sich ausdrückte. Der letzte einvernehmliche Geschlechts- verkehr fand am tt. November 2009 statt, dem Geburtstag des Beschuldigten, und somit nur einen Tag, bevor sich die Privatklägerin definitiv vom Beschuldigten trennte und floh (Urk. 2/1 S. 9 f.; Urk. 2/5 S. 14). In der bis vier Jahre dauernden Beziehung, wovon rund zwei Jahre in der gemeinsamen Wohnung, ist es gemäss Privatklägerin sicher zwei Mal "so heftig" gegen ihren Willen zu Geschlechtsver- kehr gekommen (u.a. Urk. 2/2 S. 10; eingeklagt ist ein Vorfall, vgl. Urk. 24 S. 4, Anklage Ziffer 1), was zeigt, dass die Privatklägerin selbst nach der Anzeige

- 37 - Rücksicht übte, hätte sie den Beschuldigten doch viel stärker belasten können, wenn sie gewollt hätte. Diese Einschätzung gilt auch für die übrigen Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten. 6.3.1.3 Auf ihre Gefühle für den Beschuldigten angesprochen, hielt sich die Privatklägerin ebenfalls sehr zurück. A._____ sei einmal ihre grosse Liebe gewesen. Jetzt empfinde sie einen gewissen Hass auf ihn (Urk. 2/1 S. 5). Sie äusserte sich während des ganzen Verfahrens nicht abfällig über ihn, obwohl sie anfänglich extreme Angst vor ihm hatte und sich nicht alleine auf die Strasse getraute (Urk. 2/1 S. 5). Am Schluss ihrer letzten Zeugeneinvernahme fügte sie lediglich hinzu, sie wünsche keiner Frau, was sie erlebt habe. Ihm wünsche sie, dass er eine Sekunde lang in ihrer Haut stecken würde und fühlen könnte, wie sie sich jeweils fühle (gefühlt habe). Das sei alles (Urk. 2/6 S. 11). Auch anlässlich der Befragung als Auskunftsperson vor Vorinstanz gelangte kein einziges unfreundliches Wort betreffend den Beschuldigten über ihre Lippen, obwohl aktenkundig ist, dass sie sich stark unter Druck gesetzt fühlte und nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung stand (Urk. 39, 53 und 56). Dies alles zeugt von grosser Zurückhaltung und dass sie auch in der Untersuchung ambivalenten Gefühlen ausgesetzt war. Im Gegensatz dazu ordnete der Beschuldigte der Privatklägerin eine Vielzahl von negativen Eigenschaften zu: sie sei eifersüchtig, raste schnell aus oder explodiere, sei jeweils aggressiv, sie greife ihn an, komme mit primitiven Wörtern, habe Selbstmitleid (u.a. Urk. 3/4 S. 6), verletze sich selbst und habe einen Kick (häufiges Weglaufen, vgl. Urk. 3/5 S. 2). An anderer Stelle gab er indessen zu Protokoll, er sei sehr zufrieden mit ihr gewesen, sie sei eine gute Frau und er könne sie im Grund genommen gar nicht kritisieren (Urk. 3/5 S. 2), eine Wider- sprüchlichkeit, die einmal mehr seiner Glaubwürdigkeit abträglich ist. Ins haupt- sächlich negative Bild, das der Beschuldigte von der Privatklägerin zeichnete, passt im Übrigen auch seine Darstellung des Kennenlernens, wonach die Privat- klägerin sich an ihn herangemacht habe bzw. – sinngemäss – an ihn verkuppelt worden sei. Er habe damals eine andere Freundin gehabt, eine sehr gute Bezie- hung, und habe der Privatklägerin erklärt, aus ihnen könne nichts werden, ausser

- 38 - Freundschaft (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 2 f.). In ähnliche Richtung deuten seine Hinweise, er bereue nicht, dass er sein Leben für sie (die Privatklägerin), für ihre Beziehung geopfert habe bzw. er habe B._____ immer beschützen wollen, auch wenn sein Leben darunter gelitten habe (Urk. 3/10 S. 2). 6.3.1.4 Diese geschilderte Ausgangslage sowie am Rande der Umstand, dass der Beschuldigte anfänglich die Vorwürfe von B._____ zu einem (kleinen) Teil an- erkannte, spricht deutlich gegen grundlose oder übertriebene Anschuldigungen durch die Privatklägerin betreffend die nun gänzlich bestrittenen Anklagesachver- halte. 6.3.2 Motiv für Anzeige Der Beschuldigte und die Verteidigung machten vor Vorinstanz verschiedene Gründe geltend, weshalb die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin reduziert sei (Urk. 45). Die Vorinstanz hat sich damit auseinandergesetzt und die richtigen Schlüsse gezogen, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 14-23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist dazu festhalten: 6.3.2.1 Eine Anzeigeerstattung der Privatklägerin gegen den Beschuldigten, um sich – aus welchem Grund auch immer – von einem Vergewaltigungsvorfall im L._____ durch einen Mann namens "…" reinzuwaschen (Urk. 45 S. 20), kann nicht bestätigt werden. Vielmehr ist aufgrund der einmütigen Aussagen der Privatklägerin und des Be- schuldigten im Ergebnis davon auszugehen, dass die Privatklägerin ein solches Ereignis nur erfand. Sie tat dies, um den ständigen Befragungen des Beschuldig- ten über intime Details aus ihrer Vergangenheit zu genügen; auch sonst erzählte sie ihm aufgrund seiner Fragerei Dinge, die nicht der Wahrheit entsprachen, nur damit er befriedigt war und sie nicht mehr weiter – mit Schlägen – drankam (Urk. 2/5 S. 14; Urk. 2/6 S. 9 f.). Daher kann diese angebliche Vergewaltigung durch einen Landsmann der Privatklägerin weder Anlass zur Strafanzeige gegen

- 39 - den Beschuldigten gebildet haben noch Aufschluss über Streitigkeiten bezüglich der Jungfräulichkeit der Privatklägerin geben (Urk. 80 S. 11 und 14 f.). 6.3.2.2 Auch das Argument von Verteidigung und Beschuldigtem, die Privatklä- gerin und die Zeugin F._____, die sich sehr ähneln würden, hätten sich nach der Dreierbeziehung gegen den Beschuldigten gewandt und ihn seit seiner Verhaf- tung zu "vernichten" versucht, zielt ins Leere (Urk. 45 S. 7). Der Beschuldigte selber führte aus, es sei gut möglich, dass die beiden Frauen dies geplant und sich untereinander manipuliert hätten, weil sie ihn sehr geliebt hätten und sich nicht von ihm trennen konnten, beide nicht (Urk. 3/9 S. 4 f.; vgl. auch Gutachten Urk. 7/16 S. 66, wonach die Privatklägerin ihm gesagt habe, sie habe mit F._____ abgemacht, ihn in den Knast zu bringen). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte er aus (Urk. 124 S. 13), die Privatklägerin und F._____ hätten ihm Briefe mit Drohungen hinterlassen, sie würden es ihm zeigen und ihn vernichten. Neu führte der Beschuldigte aus, am tt. November 2009 habe es bei seiner Tante einen Vorfall gegeben. Er habe sich im Zimmer seines Cousins am Computer das Facebook-Profilbild von F._____ angeschaut, als die Privatklägerin das Zimmer betreten habe. Die Privatklägerin sei sehr wütend ge- worden und habe Drohungen ausgesprochen. Wie sich ein Komplott von F._____ und der Privatklägerin aber abgespielt haben soll, legen weder der Verteidiger noch der Beschuldigte dar und es finden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Im Gegenteil führten sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin F._____ übereinstimmend aus, dass sie letztmals im Herbst 2009 miteinander Kontakt hatten (Urk. 2/5 S. 19; Urk. 2/6 S. 3; Urk. 41 S. 2 und 7). Als Auskunfts- person vor Vorinstanz bestätigte die Privatklägerin, jedenfalls seit der Anzeige vom 2. Dezember 2009 (Urk. 1/1) keinen Kontakt mehr mit F._____ gehabt zu haben (Urk. 56 S. 7). Das deckt sich mit dem ebenfalls kongruent deklarierten Ziel der beiden Frauen, sich definitiv vom Beschuldigten und der mit ihm zusammen- hängenden Vergangenheit distanzieren zu wollen. Sodann ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte nicht bereits früher im Verfahren den Vorfall mit dem Facebook-Profilbild als Motiv für die Anzeigeerstattung genannt hatte. Das nun

- 40 - behauptete Motiv erscheint unter diesen Umständen als nachgeschoben und entbehrt somit eines realen Hintergrundes. 6.3.2.3 Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin F._____ und der Glaubhaftigkeit von de- ren Aussagen betreffend die Beziehung von Beschuldigtem und Privatklägerin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass kein Grund erkennbar ist, weshalb sie den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte, auch wenn es sich bei ihr um seine Ex-Freundin handelt. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es gegen eine Racheaktion der Zeugin F._____ beziehungsweise den Versuch, den Beschuldigten zu vernichten, spricht, dass die Zeugin sich bis zur Hauptverhandlung vom 23. Juni 2011 erfolgreich gegen eine Einvernahme wehrte. So liess sie sich mit einem ärztlichen Zeugnis attestieren, dass sie Angst vor den Reaktionen des Beschuldigten habe (Urk. 5/3, vgl. auch Urk. 32). Eine Entbindung ihres Psychiaters vom ärztlichen Berufsge- heimnis lehnte sie in der Folge ebenfalls ab (Urk. 5/5 und 5/6). Auch an der Ein- vernahme vom 23. Juni 2011 nahm sie nur teil, weil ihr im Vorfeld eine polizeiliche Vorführung angedroht worden war (Urk. 32 ff.; Urk. 37; Urk. 41 S. 6 : "Ich wollte auch heute nicht erscheinen ... aber jetzt musste ich ja kommen."). Weiter spricht gegen ein gezieltes Vorgehen der Zeugin zu Lasten des Beschuldigten, dass sie

– trotz geltend gemachter körperlicher und psychischer Gewalt auch ihr gegen- über (nämlich Tätlichkeiten und Drohungen, sexuelle Gewalt schloss sie demge- genüber ausdrücklich aus, vgl. Urk. 41 S. 4) – selber keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten deponierte. Details zu eigens Erlebtem nannte sie unter Berufung auf ihr diesbezügliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht (Urk. 41 S. 4). Ihre Aussage, die ganze Geschichte sei für sie abgeschlossen (Urk. 41 S. 6), deckt sich mit dem geschilderten Verhalten und überzeugt. Gleiches ergibt sich aus dem nicht mehr auffindbaren Abschiedsbrief von damals, den sie aus freiem Willen und selbst geschrieben habe und worin sie dem Beschuldigten mitgeteilt hatte, nichts mehr mit ihm zu tun haben zu wollen (Urk. 41 S. 7). Anderseits ist wie gesehen aktenkundig, dass die Privatklägerin, der Beschuldigte und die Zeugin F._____ eine Art Dreierbeziehung führten. Das zeigt, dass sowohl zum Beschuldigten wie auch zur Privatklägerin eine gewisse Nähe bestand.

- 41 - Weiter bleibt bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten, dass die Zeugin F._____ nicht bloss eine kurze Affäre mit dem Beschuldigten hatte, sondern eine neunjährige Beziehung ab ihrem 15. Altersjahr (Urk. 41 S. 1), der Beschuldigte mithin einen Grossteil ihrer Adoleszenz und des frühen Erwachsenenlebens mit- geprägt hatte. Weiter zu berücksichtigen ist, dass sie zusammen mit der Privat- klägerin vom Beschuldigten abgehauen ist (Urk. 41 S. 6). Jedoch hat die Zeugin F._____ ausgeführt – und dies in Übereinstimmung mit der Privatklägerin (Urk. 56 S. 7) –, dass sie ca. eine Woche, nachdem die den Brief geschrieben habe und mit der Privatklägerin abgehauen sei, den letzten Kontakt zu dieser gehabt habe (Urk. 41 S. 7). F._____ hat seit Ende 2009 erkennbar äusserlich und innerlich von der ganzen Angelegenheit Distanz gewinnen und sich von der gemeinsamen Vergangenheit mit dem Beschuldigten, seiner Person sowie der damit zusammenhängenden Beziehung zur Privatklägerin definitiv lösen können. Dass sie zur persönlichen Aufarbeitung und Bewältigung dieses Lebensabschnittes fachliche Hilfe beanspruchte (Urk. 5/3), führt zu keinem andern Schluss. Heute (gemeint anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2011) gehe es ihr nicht gut, ansonsten aber eigentlich schon (Urk. 41 S. 6). F._____ erweist sich damit doch weitgehend als unabhängige Zeugin, auf deren Aussagen abgestellt werden kann. Somit deutet nichts darauf, dass sich die Privatklägerin und die Zeugin F._____ abgesprochen und gegen den Beschuldigten verschworen hätten. Die entspre- chende Behauptung des Beschuldigten und der Verteidigung ist nicht zu hören. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in Anbetracht der genannten Um- stände zum Ergebnis gelangte, dass der Zeugin F._____ trotz der Verflechtung mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Dreierbeziehung) eine beträchtli- che Glaubwürdigkeit zukommt (Urk. 80 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Vorder- grund steht aber ohnehin der Inhalt der Aussagen. Wie sich zeigen wird, enthalten ihre Schilderungen weder Übertreibungsmerkmale noch Lügensignale, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. An dieser Stelle ist auch der Beweisantrag des Beschuldigten, F._____ sei erneut als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 125 S. 1, S. 9 f.), abzuweisen. Es kann auf die

- 42 - bisherigen Aussagen von F._____ abgestellt werden. Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sagte sie sehr zurückhaltend und überzeugend aus. Zu ihrer eigenen Beziehung zum Beschul- digten schwieg sie und machte klar, dass die Vergangenheit mit dem Beschuldig- ten für sie abgeschlossen sei. Die Entstehung, der Verlauf und das Ende der vorübergehend bestehenden Dreierbeziehung ist sodann für die Beweiswürdi- gung der vorliegend eingeklagten Delikte unmassgeblich. Die Dreierbeziehung ist nicht Anklagegegenstand und daraus wird auch nichts zum Nachteil des Beschul- digten abgeleitet. Daher ist folglich auch der Antrag, G._____ sei als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 125 S. 2, S. 12 f.), abzuweisen, auch wenn diese gemäss neuen Schilderungen der Grund für das Auseinanderbrechen der Dreier- beziehung gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass sie keine sachdienlichen Aussagen zu den eingeklagten Vorfällen machen könnte. 6.3.2.4 Mit der Vorinstanz zu verwerfen ist weiter die Bezichtigung durch den Beschuldigten, die Privatklägerin wolle sich mit der Anzeige an ihm rächen, weil er mit seiner Ex-Freundin F._____ Kontakt gehabt habe (vgl. Urk. 80 S. 16). Weshalb die Privatklägerin, welche gemäss dem Beschuldigten das Zusammen- leben zu Dritt initiiert haben soll (u.a. Urk. 3/5 S. 18), ihn aufgrund von Eifersucht gegenüber eben dieser Drittperson (F._____) anzeigen sollte, ist nicht ersichtlich. Folgte man seiner Argumentation, würde dies folgerichtig bedeuten, dass die Privatklägerin ihren Aufenthalt im Frauenhaus und die psychologische Unterstützung durch Dr.med. AB._____ sowie später Dr. phil. AH._____ aus Ra- che gestützt auf ihre Eifersucht gegenüber F._____ in Anspruch genommen hätte. Für ein solch durchtriebenes Verhalten gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ganz ab- gesehen davon hat die Privatklägerin verneint, dass ein Zusammenleben zu Dritt ihre Idee gewesen sei ("sicher nicht"). Sie brauche das nicht, noch eine zweite Frau, sie habe ihn gewollt, nicht jedoch eine zweite Frau; das leuchtet wahrhaftig ein. Selbst wenn es ihre Meinung gewesen wäre, ihre Meinung habe nie gezählt (Urk. 2/6 S. 6). Die überaus bedachten Schilderungen sprechen gerade nicht dafür, dass die Pri- vatklägerin den Beschuldigten "vernichten" wollte. So äusserte sie sich wiederholt

- 43 - positiv über den Beschuldigten: dass es immer wieder schöne Momente und Tage in der Beziehung gegeben habe, als er kochte und lieb mit ihr gewesen sei (Urk. 2/2 S. 9), dass es sich bei ihm eigentlich um einen lieben Menschen handle (Urk. 2/1 S. 5). Auch die Vorwürfe der Privatklägerin fielen, wie teilweise schon aufgezeigt, zurückhaltend aus. Die Privatklägerin vermied es auf konkrete Vorhalte offensicht- lich, den Beschuldigten übermässig und somit zu Unrecht zu belasten: es habe freiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben (u.a. Urk. 2/2 S. 9), die Vergewaltigung habe lediglich ein paar Minuten gedauert und er habe nicht versucht, anal in sie einzudringen (Urk. 2/2 S. 8; Urk. 2/3 S. 4 f.), er habe ihren Kopf (lediglich) 2-3 Mal gegen den Baum geschlagen (Urk. 2/3 S. 12), er habe sie (nur) ein paar Sekun- den mit beiden Händen am Hals gepackt (Urk. 2/4 S. 12 f.), es sei ihr schwindlig geworden, aber sie sei nicht ohnmächtig geworden (Urk. 2/4 S. 13), er habe das Kissen nicht lange, (nur) ein paar Sekunden auf ihr Gesicht gedrückt (Urk. 2/4 S. 15), von den Schlägen in ihr Gesicht habe sie zum Teil zwischendurch Nasen- bluten gehabt (Urk. 2/4 S. 15), es sei (nur) einmal zu Urinabgang gekommen (Urk. 2/4 S. 13 und 15). Ferner verneinte sie auf entsprechende Frage, dass der Beschuldigte sie jemals mit einem Messer oder einer Schusswaffe bedroht habe (Urk. 2/4 S. 18 f; Urk. 2/1 S. 3) und erklärte andernorts, an diesem Tag habe er keinen Gurt eingesetzt (Urk. 2/5 S. 5 f.). Wenn sie schlussendlich etwas nicht mehr wusste, deklarierte sie dies offen und füllte die Erinnerungslücke nicht einfach mit einer Behauptung (z.B. Urk. 2/5 S. 3). Der Rachevorwurf im Zusammenhang mit der Ex-Freundin des Beschuldigten, F._____, findet in den Akten keine Stütze. Viel eher zutreffend und im Einklang mit ihren eigenen Depositionen erscheint demgegenüber die Erklärung der Privatklägerin, sie wolle sich nicht am Beschuldigten rächen, sondern ihre Aussagen würden die Realität zeigen und er solle zugeben, was er gemacht habe (Urk. 2/5 S. 13). 6.3.2.5 Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz sodann einlässlich mit der anderweitigen Behauptung des Beschuldigen befasst, der Hauptgrund für die (vermeintliche) Rache der Privatklägerin sei ihre Familie gewesen, nämlich der

- 44 - Vater der Privatklägerin (Urk. 3/9 S. 6). Auch dieser Einwand wurde im angefoch- tenen Urteil unter Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sowie von Mitgliedern beider Familien zutreffend entkräftet (vgl. Urk. 80 S. 17-23; Art. 82 Abs. 4 StPO), was sich folgendermassen zusammenfassen lässt: Es ist richtig, dass zwischen den beiden Nationalitäten L._____ (Familie der Privatklägerin) sowie K._____ (Familie des Beschuldigten) divergierende Bräuche und Gepflogenheiten herrschen und die zwei Familien ob der Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten in Probleme gerieten. Insbesondere die Familie der Privatklägerin tat sich offenbar schwer mit der Verbindung. Die Privat- klägerin war erheblichem familiären Druck ausgesetzt. Wie sie schlüssig ausführ- te, akzeptierte ihre Familie nicht, dass sie sich selber einen Mann aussuchte und dann auch noch mit ihm zusammenzog, was der Tradition widersprach. Vor die Wahl gestellt, entschied sich die Privatklägerin für den Beschuldigten und wandte sie sich von ihrer eigenen Familie ab. Ein Jahr lang hatte sie laut ihren Angaben keinen Kontakt zu dieser (Urk. 2/2 S. 9 und Urk. 2/5 S. 10 f.; gemäss dem Vater der Privatklägerin, T._____, bestand ca. zwei Jahre lang kaum Kontakt, vgl. Urk. 4/19 S. 18). Aufgrund der Zeugenaussagen von Mitgliedern beider Familienseiten steht jedoch fest, dass die Spannungen zwischen den Familien nach einigen Mo- naten bzw. spätestens nach einem Jahr beigelegt werden konnten und mit Hilfe eines Verwandten der Familie … [von B._____] Frieden geschlossen wurde. Man traf sich in der Folge dann auch, ass zusammen und telefonierte. Dieser Frieden wurde gemäss den genannten Zeugen vor der Anzeige der Privatklägerin geschlossen. Wie mehrere Zeugen einhellig ausführten, hätte die Privatklägerin ab dann ihre Familie immer besuchen können, wenn sie dies gewollt hätte. Doch sie habe dies nicht gewollt (vgl. Urk. 4/21 S. 3 und 9; Urk. 4/25 S. 11 und 13; laut der Privatklägerin hat der Beschuldigte ihr das untersagt). Dieses Faktum eines praktisch fehlenden Kontaktes zwischen der Privatklägerin und ihrer Familie ändert nichts, dass die beiden Familien im Zeitpunkt der Anzeige versöhnt waren, womit das Argument eines allfälligen Racheaktes von Seiten der Familie der Privatklägerin als Hintergrund der Anzeige entfällt. Die aufrechterhaltene Distanz zur angestammten Familie veranschaulicht vielmehr den nach wie vor bestehen- den herkunftsbedingten Zwiespalt der Privatklägerin und gleichermassen ihre

- 45 - konsequente Haltung zum einst selber gefällten Entscheid, indem sie ihre Familie nicht mit ihrem Kummer behelligen wollte. Abgesehen davon bestanden die Spannungen zwischen den beiden Familien im Wesentlichen darin, dass man nicht miteinander sprach. Drohungen der Familie … [von B._____] gegenüber der Familie … [von A._____] oder gegenüber dem Beschuldigten wurden einzig vom Bruder des Beschuldigten, dem Zeugen I._____ erwähnt, und auch dies erst auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten am Schluss der Einvernahme sowie zu einem frühen Stadium (vgl. Urk. 4/22 S. 14: Frage: "Hat der ältere Bruder von B._____ mir jemals gedroht, mich umzubrin- gen?" Antwort: "Ja, das war am Anfang so. Eben, er war nicht einverstanden da- mit und er sagte am Telefon, er wolle nichts mit K._____ zu tun haben, … [Staatsangehörige von K._____] seien für ihn gestorben. Und er solle nicht mehr anrufen oder versuchen, Frieden zu schliessen, denn sonst knalle es."). Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei der erwähnten Drohung um einen singulären Ausspruch des älteren Bruders der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten per Telefon handelte, und zwar zu Beginn der Beziehung zwischen der Privatklä- gerin und dem Beschuldigten, als die Familien noch im Streit lagen. Es war mithin vor allem der ältere Bruder der Privatklägerin, der sich zunächst nicht mit der Ver- bindung von Privatklägerin und Beschuldigtem abfinden konnte, und nicht deren Vater oder gar die ganze Sippschaft. T._____ und der Beschuldigte haben denn auch nach dem Verschwinden der Privatklägerin am tt. November 2009 gemein- sam nach der Tochter / Partnerin gesucht (Urk. 3/6 S. 2 und Urk. 4/19 S. 7 f.), was bei Fortbestehen der Familienstreitigkeit und Ausstossen der Tochter wohl undenkbar gewesen wäre. Als die Privatklägerin ihren Vater vom Frauenhaus aus anrief, habe sie ihm nur gesagt, dass sie den Beschuldigten nicht mehr liebe, sonst nichts (Urk. 4/19 S. 10). Dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, habe er erst durch den Brief aus dem Frauenhaus erfahren. Die Privatklägerin habe ihm vor diesem Brief nie gesagt, dass sie vom Beschuldigten "geplagt" wor- den sei (Urk. 4/19 S. 13). 6.3.2.6 Im Ergebnis hat sich keine der verschiedensten und zum Teil auch wider- sprüchlichen Begründungen des Beschuldigten für eine Anzeige der Privat-

- 46 - klägerin bzw. der Privatklägerin und F._____ oder aber der Familie … [von B._____] aus Rache bewahrheitet. Namentlich kann nicht gesagt werden, die Pri- vatklägerin habe den Beschuldigten aufgrund ihrer kulturellen Herkunft nicht ver- lassen dürfen und mit dem Tod rechnen müssen, wenn sie nach Hause gegangen wäre. Damit ist auch das Argument des Beschuldigten entkräftet, er habe die Pri- vatklägerin aufgrund von Drohungen vor ihrer eigenen Familie schützen müssen bzw. wollen. Ebenso wenig bestand für die Privatklägerin nur die Strafanzeige gegen den Beschuldigten bzw. deren Aufrechterhaltung als Möglichkeit, ihren fa- miliären Frieden wieder zu finden. Für Einzelheiten kann im Übrigen auf die detail- lierten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 20-23). 6.3.3 Eifersucht und Kontrolle Für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und ihre Darstellung spricht weiter, dass ihre Behauptung, wonach der Beschuldigte sehr eifersüchtig sei und sie ständig kontrolliert habe, durch diverse Zeuginnen bestätigt wurde, was schon die Vorinstanz mit Recht konstatiert hat und worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 80 S. 23-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend ein Überblick: 6.3.3.1 Die Zeugin F._____ bezeichnete den Beschuldigten anlässlich der Ein- vernahme vom 23. Juni 2011 als übertrieben eifersüchtig. Dies zeige sich in ver- schiedenen Verhaltensweisen. Konkret führte sie aus (Urk. 41 S. 5): "Wenn ein Mensch auf alles eifersüchtig ist, auch auf die Familie, auf alles und jeden, ist er schon sehr eifersüchtig. Er war auf alle eifersüchtig, die mit seiner Freundin zu tun hatten." Auf die Frage, ob der Beschuldigte kontrollsüchtig sei, ob sie selber während ihrer Beziehung übermässig kontrolliert und überwacht worden sei, verneinte sie dies für den Anfang. Gegen Ende sei es aber immer schlimmer geworden. Der Beschuldigte habe ständig angerufen. Ob er sie ständig überwacht habe, wisse sie nicht; er sei nicht ständig an der Arbeitsstelle bzw. in der Schule vorbeigekommen (Urk. 41 S. 5). Diese Schilderungen erweisen sich als ebenso klar wie differenziert und behutsam und es besteht kein Anlass, ihren Wahrheitsgehalt anzuzweifeln.

- 47 - 6.3.3.2 Die mit der Privatklägerin bis ca. September 2008 am gleichen Arbeits- platz tätig gewesene Zeugin Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15) sprach von sicher fünf Telefonanrufen des Beschuldigten pro Tag. Als eindrückliches Beispiel von Kon- trolle berichtete sie von einem Anruf des Beschuldigten, als die Privatklägerin kurz Briefmarken einkaufen gegangen sei. Als sie dies der Privatklägerin nach deren Rückkehr mitgeteilt habe, sei diese stark erschrocken und habe den Beschuldig- ten sofort zurückgerufen. Im Übrigen habe die Privatklägerin ihr gegenüber ge- äussert, er sei gefährlich und sie habe Angst vor ihm. Es sei für sie viel besser wenn sie arbeite als wenn sie zu Hause beim Beschuldigten sei. Der Beschuldigte habe ihr, der Zeugin, einmal am Telefon gesagt, die Privatklägerin habe eine Affä- re mit dem Techniker von O._____. Das habe aber überhaupt nicht gestimmt, dies könnte sie gar beweisen. Sie habe dann die Privatklägerin darauf angespro- chen und diese habe geantwortet, sie sei in einer unvorstellbar schwierigen Situa- tion gewesen und habe dies gegenüber dem Beschuldigten bejahen müssen. Der Beschuldigte habe dies erfunden, damit er auch etwas habe, um die Privatkläge- rin zu belasten. Zur Kündigung der Privatklägerin führte die Zeugin aus, die Privatklägerin habe nicht kündigen wollen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie es aber ma- chen müsse, wenn der Beschuldigte dies so entscheide. 6.3.3.3 Die Zeugin P._____ (Urk. 4/12), Vorgesetzte der Privatklägerin ab Mai 2009, bestätigte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin drei bis vier Mal pro Tag bei der Arbeit angerufen sowie sie am Morgen zur Arbeit gebracht und am Abend auch wieder abgeholt habe. Nach einer gewissen Zeit habe dies für sie wie "totale Kontrolle" ausgesehen. Weiter bekundete die Zeugin, dass die Privatkläge- rin jeweils sofort ängstlich gewesen sei, wenn der Beschuldigte zur Arbeit er- schienen sei, dass die Privatklägerin nicht von sich aus, sondern wegen der Eifer- sucht des Beschuldigten gekündigt habe. Wie ihr die Privatklägerin erzählt habe, sei der Beschuldigte sehr eifersüchtig auf den Techniker von O._____ ge- wesen. Die Privatklägerin habe ihren Dienstplan daher so einrichten wollen, dass ein Zusammentreffen mit diesem nicht möglich war, um Konfliktsituationen zu Hause zu vermeiden.

- 48 - 6.3.3.4 Die Schwester der Privatklägerin, Zeugin U._____ (Urk. 4/20), erinnerte sich zum Thema Eifersucht, der Beschuldigte habe ihr gegenüber nach dem (definitiven) Abhauen ihrer Schwester "Typen" erwähnt und dass sie, die Zeugin, ihm sagen solle, wenn sie etwas von diesen wisse (Urk. 4/20 S. 14). 6.3.3.5 Gemäss der Zeugin S._____ (Urk. 4/24), der früheren Lehrmeisterin der Privatklägerin, welche mit beiden, auch dem Beschuldigten, einen sehr guten Kontakt pflegte (man habe sich damals Bruderherz und Schwesterherz genannt), hat der Beschuldigte ihr mit der Zeit erzählt, dass die Privatklägerin ihn anscheinend betrogen oder mit irgendeinem Typen geflirtet habe und dass er damit nicht umgehen könne. Weiter habe er ihr gesagt, er habe die Privatklägerin erwischt, sie beobachtet und auch gestellt und dass die Privatklägerin dies ihm gegenüber zugegeben habe (Urk. 4/24 S. 7 f.). 6.3.3.6 Eine weitere ehemalige Arbeitskollegin und direkte Vorgesetzte der Privatklägerin, AE._____ (Urk. 4/16), äusserte als Auskunftsperson ihre Eindrücke zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten: Die Privat- klägerin habe z.B. bei einem kurzfristig organisierten Essen nicht mitmachen kön- nen und das damit begründet, ihr Freund komme sie gleich holen. Habe der Be- schuldigte einmal angerufen und die Privatklägerin den Anruf nicht entgegen nehmen können, so habe sie diesen sofort zurückgerufen. Wenn er da gewesen sei, sei sie sehr "tuuch" gewesen und habe dann auf auffällige Art versucht, ihm alles sehr Recht zu machen. Die Privatklägerin habe immer eine Art "tucktere" Haltung vor ihm eingenommen und sei auch gleich "gehöselt", wenn er etwas ge- wollt habe. 6.3.3.7 Auch die Auskunftsperson AF._____ (Urk. 4/17), eine andere frühere Ar- beitskollegin bei O._____, hatte das Gefühl, die Privatklägerin sei sehr kontrolliert gewesen durch den Beschuldigten, da er sie immer zur Arbeit gebracht und wie- der abgeholt habe. Weiter hatte sie den Eindruck, die Privatklägerin sei beim Be- schuldigten unter "dem Hammer" gewesen. Er habe sie voll im Griff gehabt und sie habe vor ihm "gekuscht". Auch schien sie keine eigene Meinung gehabt zu haben. Der Beschuldigte habe sehr korrekt gewirkt, sehr freundlich und hilfsbereit, aus ihrer Sicht völlig übertrieben.

- 49 - 6.3.3.8 Aus der Sicht einer weiteren ehemaligen Arbeitskollegin der Privat- klägerin, R._____ (Urk. 4/3), wurde die Privatklägerin von ihrem Freund kontrol- liert und psychisch unter Druck gesetzt. Anfänglich sei die Privatklägerin noch fröhlich und lebhaft gewesen, nachher sei es ihr nicht mehr so gut gegangen. Ferner sei die Privatklägerin jeweils nervös geworden, wenn sie länger als geplant habe arbeiten müssen (Urk. 4/3 S. 8). 6.3.3.9 Als Fazit kann mit der Vorinstanz konstatiert werden, dass sich aus den zitierten und inhaltlich sehr ähnlich ausgefallenen Zeugenaussagen, die auf eigener und direkter Wahrnehmung von damaligen Kolleginnen und Vorgesetzten aus verschiedenen O._____-Filialen basieren und unabhängig voneinander er- folgten, erhebliche Eifersucht des Beschuldigten und starke Kontrolle des Be- schuldigten über die Privatklägerin erkennen lassen. Dem standen Einschüchte- rung und Angst auf Seiten der Privatklägerin gegenüber. Auch bezüglich der Zeu- ginnen F._____ und U._____, die nichts miteinander zu tun hatten, ist eine vor- gängige Absprache auszuschliessen (Urk. 80 S. 26). 6.3.3.10 Vervollständigt wird dieses Bild einer von Eifersucht, Übermacht und rigoroser Kontrolle durch den Beschuldigten geprägten Beziehung durch die Befunde im psychiatrischen Gutachten vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/16 S. 87 f. und 91 f.), namentlich anhand der folgenden Passage: "Obwohl der Expl. konsequent bis jetzt seine Liebe zu B._____. beteuert, wird nir- gends deutlich, dass die Beziehung durch das Gefühl von Zuneigung bestimmt ge- wesen ist. Viel wichtiger erscheinen Dominanz, Besitzanspruch und Verfügungs- gewalt über einen anderen Menschen, der theatralisch und durch überschwängli- che Ausdrucksweisen als Verantwortung für B._____ präsentiert wird." (HD 7/1 S. 88 3. Abschnitt). Die geltend gemachte Verantwortung erscheint tatsächlich als blosser Deck- mantel für den Herrschanspruch des Beschuldigten über die Partnerin, deren Au- tonomie (und Integrität) laufend missachtet wurde und die unter ständigem Druck stand, den Anforderungen ihres alleinbestimmenden Gefährten zu genügen.

- 50 - 6.3.3.11 Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in seiner ersten Aussage (Urk. 3/1) noch wiederholte Male zugegeben hat, eifersüchtig gewesen zu sein und die Pri- vatklägerin kontrolliert zu haben, ja die Eifersucht nicht unter Kontrolle gehabt und der Privatklägerin im Falle ihres Weggehens von ihm gedroht zu haben, er würde sie überall finden und umbringen, da er ihr einfach habe klar machen wollen, dass sie nicht abhaue. Auch räumte damals er ein, dass sie deswegen Angst vor ihm hatte und wegging und dass er die Drohung besser nicht hätte machen sollen. Die Drohung sei an allem Schuld. Die Bedrohung sei ein Fehler gewesen, was der Beschuldigte mehrfach betonte. Er habe sie nicht stark kontrollieren wollen. Zu- dem erwähnte er seine Fragerei (betreffend Männer in der Vergangenheit der Pri- vatklägerin), die seine Eifersucht steigerte und die er besser hätte bleiben lassen. Diese Bekenntnisse wurden vom Beschuldigten freimütig zu Protokoll gegeben und wirken authentisch. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte damals falsche Zugaben gemacht und nicht die Wahrheit gesprochen haben soll, zumal die Themen Eifersucht, Ausfragen und Drohung im Falle ihres Weggehens und damit sinngemäss die Kontrolle über das Leben und das Dasein der Privat- klägerin in der Einvernahme breiten Raum einnahmen. Die (Teil)Eingeständnisse decken sich zudem mit den Ausführungen der zitierten Zeuginnen und jenen der Privatklägerin sowie mit der Charakterbeschreibung des Beschuldigten im Gutachten. 6.3.3.12 Aber selbst ohne die (Teil)Eingeständnisse des Beschuldigten ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte sehr eifersüchtig war, die Privat- klägerin systematisch kontrollierte – namentlich durch Ausfragen über die Vergangenheit, häufige Telefonanrufe, Bringen zur und Abholen von der Arbeit, Abhalten/Untersagen von Kontakten mit Drittpersonen, sei es Familie, Kollegin- nen, Ärzte oder Polizei – und damit weitgehend über ihr Leben bestimmte. 6.3.3.13 Die Privatklägerin hat konstant beschrieben, dass das inkriminierte Ver- halten des Beschuldigten immer damit angefangen habe, dass er sie aufgrund seiner Eifersucht zu ehemaligen Freunden befragt habe. Der Umstand, dass das Vorliegen der Eifersucht des Beschuldigten und damit auch die Ausführungen der

- 51 - Privatklägerin zur Grundproblematik in der Beziehung bestätigt sind, stärkt ihre Glaubwürdigkeit ebenso wie die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. 6.3.4 Ambivalente Beziehung 6.3.4.1 Wie aufgezeigt, hat die Privatklägerin trotz der geltend gemachten massi- ven Vorwürfe ca. eineinhalb bis zwei Jahre in der Wohngemeinschaft an der Seite des Beschuldigten ausgeharrt, ist nach häufigem Ausreissen immer wieder zu ihm zurückgekehrt und hat nach ihrem definitiven Weggehen noch rund drei Wochen mit der Anzeige zugewartet. Wie im Zusammenhang mit den Erwägungen zur An- zeigeerstattung (II. 6.3.1 hiervor) beschrieben, befand sie sich dabei in einem Spannungsfeld von Druck, Angst, Verzweiflung, Isolation, Hoffnung und dem Ver- trauen in die Versprechen des Beschuldigten. Sie hat dabei sehr unverfälscht, situationsadäquat und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihr nicht gelang, sich früher aus der Beziehung zu lösen (vgl. dazu auch die Übersicht in Urk. 80 S. 28). 6.3.4.2 Die Zeugin Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15) konnte einmal am Handy hören, wie die Privatklägerin, nachdem sie vom Beschuldigten geflohen war, diesen um Verzeihung bat: B._____ habe geweint, eine zittrige Stimme gehabt und sich im- mer wieder bei ihm entschuldigt, dass sie von zu Hause weggerannt sei. Er habe dann gesagt, sie sei entschuldigt und könne nach Hause kommen. Der Beschul- digte habe – im Gegensatz zur Privatklägerin – gewusst, dass sie (Zeugin) dies mithörte (Urk. 4/13 S. 4 und 4/15 S. 4). Solches Vorgehen bestätigte auch der Beschuldigte: die Privatklägerin habe sich für ihren Fehler entschuldigt und ihn angefleht, sie wieder aufzunehmen (u.a. Urk. 3/1 S. 10). Damit wurde die jeweili- ge Rückkehr der Privatklägerin zu einer Art Gnadenakt des Beschuldigten, was wiederum dafür spricht, dass er in der Gemeinschaft den Ton angab und ihr Los in seinen Händen lag. 6.3.4.3 In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 29 f.) auch auf den Jahresbericht 2010 der Beratungs- und Informationsstelle für Frauen (bif) und ergänzend dazu auf das "Informationsblatt: Gewaltspirale in Paarbezie- hungen" des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann

- 52 - sowie das Dokument "Häusliche Gewalt - eine reine Privatsache?" der IST Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt des Kantons Zürich hinzuweisen. Seit dem 1. Januar 2002 ist die Beratungsstelle bif eine vom Regierungsrat des Kantons Zürich anerkannte Opferhilfestelle mit einem spezifischen Beratungs- auftrag gemäss dem Opferhilfegesetz. Im Jahresbericht 2010 – nachstehend teilweise ergänzt durch die ähnlich lautenden weiteren Fachdokumente – ist die Rede davon, dass eine grosse Mehrheit der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen der Gewalt über längere Zeit ausgesetzt sei. Es gebe eine Phase des Spannungsaufbaus (1). Diese Phase ist zunächst geprägt von verbaler Gewalt wie Abwertungen, Demütigungen, Beschimpfungen. Die Frauen versuchen und hoffen, mittels Anpassung Misshandlungen zu vermeiden. Wenn es trotzdem zu einem Ausbruch der Gewalt (2) komme, steige die Bereitschaft der Frauen, die Beziehung zu beenden. Die Frauen reagieren mit Flucht, Gegenwehr oder Ertra- gen der Misshandlung. Da die betroffenen Frauen oft auch gute Erlebnisse zu berichten hätten, sei ein Trennungsentscheid für die Betroffenen widersprüchlich und schmerzhaft. Im Gewaltkreislauf folge auf ein Gewaltereignis eine Zeit der Reue und Versprechungen, die sogenannte Honeymoon-Phase (3). Der Täter umsorgt das Opfer, beteuert ihm seine Liebe und in überzeugender Weise das Ende der Gewalt. Das Opfer vertraut seinem Versprechen auf Verhaltensände- rung und hofft auf bleibende Verbesserung. Beziehungsmuster, Persönlichkeit und strukturelle Bedingungen würden dabei eine Rolle spielen, weshalb viele Frauen den schönen Worten und dem Blumenstrauss noch so gerne glauben möchten. Auch die Angst vor der Einsamkeit spiele eine Rolle. Nach der Reue folge bei vielen Tätern eine Suche nach der Ursache des Gewaltausbruchs, aber nicht bei sich selbst, sondern in den äusseren Umständen (z.B. Alkoholkonsum, Schwierigkeiten bei der Arbeit) oder bei der Partnerin: "Warum hast du mich gereizt?". Die Schuld wird bei andern gesucht, was einem Abschieben der Ver- antwortung (4) gleichkommt. Viele Gewaltbetroffene akzeptieren dies, verzeihen dem reuigen Partner, übernehmen sogar die Verantwortung für das gewalttätige Handeln: "Ich habe ihn provoziert". Dazu gesellen sich auch Schuldgefühle, weil sie den Gewaltausbruch nicht verhindern konnten. Der Ausstieg aus der Gewalt- spirale werde erschwert, weil es in Gewaltbeziehungen auch gute Zeiten gebe

- 53 - und viele Opfer nur die Gewalt, nicht aber die Beziehung abbrechen wollten. Wei- ter schränke sich die Handlungsfähigkeit von Frauen, die über längere Zeit psy- chische und/oder physische Gewalt erfahren hätten, ein. Jahrelange Abwertungen wie "du bist dumm, du bist nichts wert" oder "du bist an allem Schuld" würden ver- innerlicht und die Betroffenen schwächen. Die psychische Traumatisierung, gera- de durch Übergriffe von nahestehenden Menschen, bei denen man sich sicher fühlen sollte, werde als Diskrepanzerlebnis zwischen der bedrohlichen Situation und den individuellen Ressourcen beschrieben. Als Folge würden Gefühle der Hilflosigkeit und eine Erschütterung des Selbst- und Weltverständnisses stehen (Beratungs- und Informationsstelle für Frauen [bif], Jahresbericht 2010, S. 4 f., http://www.bif-frauenberatung.ch/fileadmin/Dateien/Dokumente/bif_Jahres- bericht2010.pdf, [zuletzt besucht am 18. Mai 2012]; Informationsblatt: Gewalt- spirale in Paarbeziehungen, 29.10.2007, S. 1-3, www.gleichstellung-schweiz.ch/ Dokumentation/Publikationen/Informationsblätter Häusliche Gewalt/ Informations- blatt: Gewaltspirale in Paarbeziehungen.pdf, [zuletzt besucht am 18. Mai 2012]; Häusliche Gewalt - eine reine Privatsache?, S. 105 / 7-8, www.ist.zh.ch/IST Manual 2011 für Fachleute/Kapitel 1 Häusliche Gewalt - eine reine Privat- sache?pdf, [zuletzt besucht am 18. Mai 2012]). Oft befinden sich die weiblichen Opfer in einer ambivalenten Bindung zum gewaltausübenden Partner, was sich u.a. in der inneren Zerrissenheit zeigt. Das Opfer meint, die Gewalt zu Recht zu erfahren, fühlt sich ausgeliefert und hat die negativen Beschuldigungen und Zuschreibungen verinnerlicht. Charakteristisch für gewaltbetroffene Personen in ambivalenten Bindungen ist ausserdem, dass sie sich häufig nicht als Opfer sehen, obwohl sie traumatisiert sind, dass sie "in der Vergangenheit gefangen" sind, dass sie hin- und hergerissen sind, dass sie sich selbst beschuldigten (Häusliche Gewalt - eine reine Privatsache?, S. 105 / 8). Auch die Privatklägerin befand sich in einer ambivalenten Beziehung zum Beschuldigten. Dies geht unter anderem aus den von der Verteidigung ins Recht gereichten Fotos (Urk. 126/9 und 126/14), aber auch aus den sich bei den Akten befindlichen SMS (Urk. 132) hervor. In der Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten gab es auch gute Zeiten, was Teil des Zyklus von Häuslicher

- 54 - Gewalt ist. Weiter zeigt ein SMS der Privatklägerin auf, dass sie sich offenbar die Schuld am Zustand ihrer Beziehung zu geben schien (Urk. 126/8: "Scheiss läbe mit mir entschuldige bitte …"). Auch beispielhaft für den dargelegten Zyklus häus- licher Gewalt sind die SMS-Beteuerungen und Liebeschwüre des Beschuldigten, mit welchen er nach einem Streit und der Flucht der Privatklägerin jeweils ver- suchte, sie zurück zu holen und wieder gefügig zu machen (vgl. Urk. 126/12 und 126/15). An dieser Stelle ist auch der Beweisantrag der Verteidigung (vgl. Urk. 125 S. 2, S. 13 f.), zwei Zeugen aus der Familie … [von A._____] einzuvernehmen, die die Freude der Privatklägerin über die Heiratspläne von November 2009 bezeugen könnten, abzuweisen. Es ist erstellt, dass die Beziehung durch ein ständiges Auf und Ab geprägt war, was typisch ist für den Mechanismus der Häuslichen Gewalt. Darin hat Freude über einen Heiratsantrag ohne weiteres Platz. Die begehrten Zeugeneinvernahmen würden daher nichts Neues zu Tage führen. Mit demselben Argument ist der Antrag auf Auswertung verschiedener Handys des Beschuldig- ten (Urk. 125 S. 3 f., 15 f.) abzuweisen. Was auch immer zu Tage käme, wäre nicht mehr als ein weiterer Hinweis auf das ambivalente Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, ein Konglomerat aus Sehnsucht, Zunei- gung, Vertrauen, Angst, Enttäuschung, Verzweiflung etc. Die SMS stellten auch nur Momentaufnahmen und die Widergabe einer punktuellen Stimmung dar, ohne Bezug zu den eingeklagten Vorfällen. Dies gilt auch für die eingereichten und wei- tere erwähnte Fotos, Fotoalben und Filme. 6.3.4.4 Die frühere Psychologin und Psychiaterin der Privatklägerin, die Zeugin Dr. med. AB._____ (Urk. 4/26), bei welcher die Privatklägerin durch Vermittlung ihres Hausarztes am 3. Oktober 2009 – und somit mehr als einen Monat vor ihrem definitiven Weggehen vom Beschuldigten – zum ersten Gespräch erschie- nen war, erklärte auf die Frage, wie sie die Situation der Privatklägerin zu jener Zeit einschätzte, man könne von einer Gehirnwäsche sprechen. Die Privatklägerin habe sich nicht mehr distanzieren können. Sie habe geglaubt, die Gewalt habe eine Berechtigung, weil sie ein schlechter Mensch sei (Urk. 4/26 S. 4). In den ersten fünf bis zehn Minuten der ersten Konsultation – sie lasse die Leute anfangs

- 55 - immer reden – habe die Privatklägerin gesagt, dass sie sich vor drei Wochen von ihrem Freund getrennt habe, dass sie grosse Schuld- und Schamgefühle gegen- über ihrer Familie habe, weil es in ihrer Kultur nicht gehe, mit einem Mann zusammen zu ziehen und sich dann wieder von ihm zu trennen, dass sie grosse Angst verspüre, dass der Freund sie zurückhole und dass sie deswegen nicht mehr aus dem Haus – damals vorübergehend ein Hotel in …, auch mal die Ju- gendherberge, die Eltern – gehe (konkret Angst, der Freund warte auf sie, könnte auf sie einreden und dass sie zu ihm zurückgehen würde), dass es mit dem Freund viel Streit und auch Gewalt gegeben habe, dass sie sich in ihrer Persönlichkeit verändert fühle, dass es bei ihr zu einem Gewichtsverlust von 3-4 kg gekommen sei und dass sie ein Jahr zuvor eine Intoxikation durch Einnahme von Entkalkungsmitteln erlitten habe, einfach, weil sie es nicht mehr ausgehalten habe. Die Privatklägerin habe auffallend leise und monoton gesprochen, einge- schüchtert, verunsichert, ängstlich. Deutlich erkennbar sei für sie (Zeugin) gewe- sen, dass sich die Privatklägerin wertlos gefühlt habe, als schlechten Menschen mit Fehlern und dass sie die Schläge verdient hätte und darum geschlagen worden sei (Urk. 4/26 S. 2 f.). Damals und auch in den folgenden acht Konsulta- tionen hat die Privatklägerin laut der Zeugin nie den Namen des Beschuldigten genannt. Von Schlägen habe sie zwar berichtet, aber ohne genaue Angaben. Sie sei mit dem Reden über die Beziehung sehr zurückhaltend gewesen, habe vieles nur angedeutet. Sie habe der Privatklägerin immer wieder geraten, sich an die Polizei zu wenden, was diese dann Ende November, nachdem sie ins Frauenhaus gegangen sei, gemacht habe (Urk. 4/26 S. 3, 6 und 8). Diese überaus sachlichen und handfesten Aussagen der Zeugin offenbaren in optima forma die damals grosse Ambivalenz der Privatklägerin in Bezug auf den Beschuldigten als ihren Partner und die Beziehung, an welche sie sich aufgrund ihrer familiären und kulturellen Umstände offensichtlich gebunden fühlte. Die Privatklägerin war – aus dem Blickwinkel der Fachärztin leicht erkennbar – mit andern Worten (noch) in der Vergangenheit gefangen, hin- und hergerissen, be- schuldigte sich selbst und sah sich damit nicht als Opfer. Dies sind wie gesehen lauter charakteristische Merkmale für gewaltbetroffene Personen in ambivalenten Bindungen. Die Privatklägerin fühlte sich zwar ausdrücklich nicht psychisch

- 56 - abhängig vom Beschuldigten (Urk. 56 S. 6), was aber ebenfalls zu den Merk- malen der ambivalenten Beziehung zählt. 6.3.4.5 Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend angemerkt (Urk. 80 S. 30 f., 44 ff. und 68 ff.), war die Privatklägerin ein Opfer von häuslicher Gewalt. So ist aktenkundig bzw. aufgrund des Gesagten erwiesen, dass die Privatklägerin für den Beschuldigten den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen und etwas später auf seinen Druck auch ihre Arbeitsstelle aufgegeben hat, womit sie jegli- cher tragfähiger sozialer Kontakte sowie eines minimalen sozialen Netzes beraubt wurde. Zurück blieb eine eingeschüchterte junge Frau ohne Bezugspersonen, aber abhängig von einem dominanten, egozentrischen und selbstüberzeugten Partner (ebenso Gutachten, Urk. 7/16 S. 84 und 87 f.). Der Beschuldigte erklärte auch selber gegenüber der Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin sei von ihm abhängig gewesen (Urk. 3/8 S. 7). Die Privatklägerin versuchte mittels Anpassung

– zum Beispiel, indem sie nicht zu jenen Zeiten arbeiteten wollte, an welchen der Techniker im O._____ war oder durch falsches Eingeständnis von früheren an- geblich intimen Beziehungen gegenüber dem Beschuldigten – den Beschuldigten zu besänftigen, Konfliktsituationen zu vermeiden und das Schlimmste (Misshand- lungen) zu verhindern. Doch sie konnte letztlich sagen und tun was sie wollte, er glaubte ihr nicht, misstraute ihr fortwährend und bohrte unvermindert weiter (sie solle ihm endlich die Wahrheit sagen, Urk. 2/2 S. 9 f.; er werde ihr die Muschi rausreissen, denn man wisse ja nicht, wer da alles schon drin gewesen sei, Urk. 2/2 S. 11; ferner Urk. 2/3 S. 5). Selbst am tt. November 2009, dem Tag ihrer definitiven Flucht, hat der Beschuldigte laut Privatklägerin ihr vorgeworfen, er wisse gar nichts von ihren Ex und sie erzähle gar nie etwas davon, sie solle jetzt mal ehrlich sein und alles sagen, dann wäre dieses ganze Theater nicht passiert (Urk. 2/4 S. 19 f.). Wenn sie intime Beziehungen vor der Zeit mit dem Beschuldig- ten verneint habe, so die Privatklägerin, sei sie mit Schlägen drangekommen, da sie ihm etwas vorspiele. Wenn sie dann irgendeine Geschichte erfunden habe, sei sie zwar auch drangekommen, aber nicht so extrem, allenfalls nicht mit dem Gürtel, sondern nur mit der Faust (Urk. 2/6 S. 10). Gegenwehr nützte der Privat- klägerin beim gegebenen Kräfteverhältnis verständlicherweise nichts: 165 bzw.

- 57 - 168 cm und ca. 48-49 kg (gegen Ende des Zusammenlebens mit dem Beschul- digten ca. 46 kg) im Vergleich zu 175 cm und ca. 85-87 kg (vgl. Urk. 2/2 S. 4 und 2/5 S. 20). Und auch ihre Versuche auf die "liebe Tour": "bitte Schatz hör auf, mir tut alles weh" (vgl. Urk. 2/4 S. 13), verhallten ungehört und machten den Beschul- digten nur noch aggressiver. Schreien hätte der Privatklägerin gemäss ihrer nachvollziehbaren Einschätzung auch nichts gebracht, denn es fand sich niemand, der ihr hätte helfen können (Urk. 2/4 S. 14). Ein Gewaltausbruch des Beschuldigten bewirkte daher jeweils, dass die Privatklägerin – als einzigen, wenn auch nur vorübergehenden Ausweg – abhaute. Wie die Privatklägerin und die Zeugin Q._____ einhellig und glaubhaft darlegten, konnte der Beschuldigte mittels SMS und Beteuerungen bei der Privatklägerin aber Hoffnungen für eine bessere Zukunft schüren und sie damit wieder zurückholen. Abgesehen davon wusste die (sozial isolierte) Privatklägerin zum einen auch gar nicht, wohin sie sonst hätte gehen sollen, und zweitens war sie auch nicht im Bilde darüber gewesen, welch grossen Schutz Opfer von häuslicher Gewalt geniessen würden, sonst hätte sie nie so lange gewartet (u.a. Urk. 56 S. 6). Auch bestätigte sie mit der Aussage "Ich kam gar nicht auf die Idee, wegzugehen." die im obenzitierten Jahresbericht fest- gehaltene Tendenz, dass die Handlungsfähigkeit von während längerer Zeit ge- waltbetroffener Personen eingeschränkt wird. Zudem stellte auch die Zeugin AB._____ als Fachperson fest, dass die Handlungsfähigkeit der Privatklägerin aufgrund einer "Gehirnwäsche" eingeschränkt gewesen sei. Weiter typisch für ein Opfer von häuslicher Gewalt übernahm die Privatklägerin zuletzt die Verantwor- tung für die erfahrenen Misshandlungen, indem sie sich einredete, selber Schuld zu sein (u.a. Urk. 2/1 S. 4), womit sich der Gewaltkreislauf schloss. Die Ausführungen der Privatklägerin, weshalb sie trotz aller Vorwürfe so lange beim Beschuldigten geblieben ist und weshalb sie immer wieder zum Beschuldig- ten zurückkehrte, sind glaubhaft und erscheinen vor dem gesamten Kontext auch plausibel. Dass die Privatklägerin während eineinhalb Jahren oder länger an der Seite des Beschuldigten ausharrte, dessen Verhalten über sich ergehen liess, sich nicht dauerhaft von ihm abgrenzen und losmachen konnte und selbst nach ihrer definitiven Flucht vorerst noch mit der Anzeige zuwartete, vermag daher weder an ihrer Glaubwürdigkeit noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur

- 58 - Beziehung zu rütteln. Das über lange Zeit unentschlossene Verhalten war viel- mehr Ausdruck ihres tiefen Zwiespaltes, ihrer sozialen Einsamkeit und Hilflosig- keit sowie ihrer augenfälligen psychischen Abhängigkeit vom Beschuldigten. 6.3.4.6 Schliesslich spricht auch die Einschätzung der Psychologin, Zeugin AB._____, es habe sich um heftige Gewalt gehandelt (Urk. 4/26 S. 4), für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Wahrhaftigkeit ihrer Darlegungen, da sich diese Einschätzung mit den Ausführungen der Privatklägerin deckt. Der wie- derholte Rat der Zeugin AB._____, sich an die Polizei zu wenden (Urk. 4/26 S. 6), lässt erkennen, dass sie den Ausführungen der Privatklägerin glaubte, was sie – als Fachperson – denn auch explizit erklärte (Urk. 4/26 S. 8). Ferner bekräftigen (indirekt) die Arztzeugnisse bezüglich der Zeugin F._____, welche bei den Akten liegen (Urk. 5/3, Urk. 32) sowie zwei Schreiben der Psychotherapeutin der Privat- klägerin (Urk. 2/6 Anhang, Urk. 39) die Schilderungen der Privatklägerin. Laut diesen Dokumenten gehen die Fachpersonen von traumatischen Erlebnissen in der Beziehung zum Beschuldigten bzw. von einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach häuslicher Gewalt aus. 6.3.5 Zusätzlich, wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 125 S. 4 und 6), ein Beziehungsgutachten zu erstellen, erscheint nicht notwendig. Aufgrund des eben Gesagten liegt hier typischerweise eine Beziehung vor, die durch häusliche Gewalt geprägt ist. Dafür gibt es genügend Hinweise, darunter auch Ein- schätzungen von Fachpersonen.

7. Eingeklagte Sachverhalte 7.1 Allgemeines Die Privatklägerin hat entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 128 S. 87 ff.) sowohl bei der Polizei (Urk. 2/1 und 2/2) als auch als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 2/3 - 2/6) sowie als Auskunftsperson vor Vorinstanz (Urk. 56) weitestgehend konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend ausgesagt, so dass aufgrund ihrer Darstellungen

- 59 - keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sie das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. Soweit kleinere Differenzen bestehen, ist zu beachten, dass insgesamt sieben Befragungen stattfanden, wobei sich die ersten sechs, die substanziellen Befra- gungen, über einen Zeitraum von rund 11 Monaten erstreckten. Die beschriebe- nen Vorkommnisse lagen ihrerseits teilweise ein Jahr oder etwas länger zurück. Auch stand eine Vielzahl von Ereignissen zur Debatte, die sich teilweise sehr ähnlich abspielten. Nuancen bestärken sogar die Glaubhaftigkeit von Aussagen und machen sie umso authentischer. Das gilt auch für klar deklarierte Erinne- rungslücken insbesondere hinsichtlich genauer Zeitpunkte und der Reihenfolge von Ereignissen, beides hier untergeordnete und die Aussagekraft als solche nicht beeinträchtigende Aspekte. Demgegenüber hat es der Beschuldigte, von den anfänglichen (Teil)Ein- geständnissen abgesehen, hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe im Wesentli- chen bei blossen Bestreitungen bewenden lassen, was naturgemäss wenig Raum für Aussagenwürdigung bietet. Die Aussagen sind nicht separat und isoliert zu betrachten, sondern es sind weite- re Beweismittel und Indizien zu berücksichtigen, die Auskunft über den Wert der Aussagen geben können und die zudem direkt oder indirekt den bestrittenen Anklagesachverhalt untermauern oder in Frage stellen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 236/2008 vom 1. September 2008 E. 3.2). Es ist mit andern Worten eine Gesamtwürdigung aller Darstellungen unter Einbezug auch weiterer Umstände, wie sie sich aus den übrigen Akten ergeben, vorzunehmen. Hierzu gehört namentlich auch der bereits geschilderte Beziehungshintergrund der beiden Direktbeteiligten sowie ihr familiäres Umfeld (vorstehende Erwägung II. 6.; vgl. auch den dadurch erstellten Ingress der Anklage, Urk. 24 S. 2 f.). 7.2 Vergewaltigung gemäss Ziff. 1 Absatz 2 und 3 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.2.1 Der konkrete Vorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 24 S. 4). Eine zusammenfassende Darstellung der diesbezüglichen Aussagen der Privatkläge-

- 60 - rin, des Beschuldigten und der Zeuginnen F._____, P._____ und AB._____ findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 33-36). Darauf kann ohne Ergänzung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2.2 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Aussagen der Privatkläge- rin als sehr detailreich, ohne relevante Widersprüche, weder einseitig noch übertrieben, sondern als differenziert und stimmiges Ganzes wahrnahm (Urk. 80 S. 36 f.). Auch in Anbetracht des Zeitablaufs und eines allfälligen, in Fällen wie dem vorlie- genden immer wieder zu beobachtenden, Verdrängungsmechanismus hat die Privatklägerin gleichbleibende und anschauliche Angaben gemacht. Dass sie das genaue Datum des Vorfalls, den sie als schlimmes Erlebnis bezeichnete (es habe schlimmere und weniger schlimme gegeben; vgl. Urk. 2/2 S. 4) nicht mehr wuss- te, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht. Die vorgenommene Ein- grenzung auf Mai und Juni 2008 orientiert sich an einem ca. zwei Monate später stattgefundenen Arbeitsortwechsel und ist überdies plausibel verknüpft mit weite- ren Ereignissen etwas früher am betreffenden Abend, die als Tätlichkeiten unter Ziff. 1 Abs. 1 Eingang in die Anklageschrift gefunden haben (Urk. 24 S. 3 f.). Es habe immer so Ballungen gegeben, da sei er mehrere Tage hintereinander völlig am Ausrasten gewesen und dann sei wieder für eine Woche oder zwei Ruhe eingekehrt (Urk. 2/2 S. 4). Diese Überlegungen gelten sinngemäss auch für die weiteren zu würdigenden Anklagesachverhalte. Den Ablauf der eigentlichen Vergewaltigung hat die Privatklägerin zwar kurz, aber prägnant und mit vielen stimmigen Einzelheiten geschildert, was für wahrheits- getreue Aussage spricht und in den wesentlichen Aspekten in die Anklageschrift floss. Dazu zählen die Ankündigung des Beschuldigten, sie solle nun erleben, wenn man "brutal gefickt" werde, ihr von ihm wahrgenommenes Flehen damit aufzuhören, sein zunächst gescheiterter Versuch des vaginalen Eindringens, sein Spucken zwischen ihre Gesässbacken damit sie feucht werde, dass sie befehls- gemäss auf dem Bauch lag und dass er ihr nach mehrmaligem Eindringen dann

- 61 - auf ihren Rücken spritzte. Weiterer Details bedurfte es nicht, zumal das Kernge- schehen nur ein paar Minuten dauerte, während die ganze Streiterei den Abend bis gegen Mitternacht gefüllt hatte (Urk. 2/2 S. 8). Damit ergibt sich zugleich, dass die Privatklägerin Zurückhaltung übte und nicht frei dazudichtete oder unnötig ausschmückte. Insbesondere verneinte sie ausdrücklich, dass der Beschuldigte damals versucht habe, anal in sie einzudringen (Urk. 2/3 S. 5). Mässigung zeigt sich im Übrigen auch darin, dass sie nur eine Vergewaltigung, die aus ihrer Sicht schlimmste, zur Anzeige brachte. In der Untersuchung hatte die Privatklägerin nämlich glaubhaft ausgeführt, es habe immer wieder solche Übergriffe gegeben, in denen er sich geholt habe, was er wollte, dies meist nach einem Streit und mit dem Kommentar, er werde sie auch noch durchbumsen, sie habe das verdient (Urk. 2/2 S. 9). Bestens zum Handlungsablauf passend nannte die Privatklägerin – nebst dem eben erwähnten Kommentar – verschiedene Bemerkungen des Beschuldigten während des Geschehens: Er habe ihr gegenüber erwähnt, dass sie dies nun auch noch erleben müsse und dass sie dies sicher gerne haben würde; sie solle nicht so tun, sie würde doch auf so eine Art Sex stehen; wiederholt habe er ihr gesagt, die vielen Flecken würden ihn anekeln, doch mache er jetzt trotzdem fertig. Selbst nach dem Vorfall habe er darauf beharrt, sie solle ihm nun endlich die Wahrheit sagen, damit er seine Eifersucht wegbekomme, dann sei er auch nicht mehr aggressiv (u.a. Urk. 2/2 S. 8 f.; Urk. 2/3 S. 5; Urk. 2/5 S. 15). Solche Bemerkungen als spezielle Inhalte gehören ebenfalls zu den Realkennzeichen für eine wirklichkeitsgetreue Darstellung. Demgegenüber erscheint die in seine Bestreitungen eingebettete Behauptung des Beschuldigten, man habe guten Sex gehabt und die Privatklägerin habe manchmal bis zu fünf Mal pro Tag Sex haben wollen (Urk. 3/4 S. 19) als schlicht übertrieben und damit als Lügensignal. Mit einer solchen Behauptung wollte der Beschuldigte offensichtlich vom eigenen Fehlverhalten ablenken. 7.2.3 Den Zeuginnen F._____ und P._____ hat die Privatklägerin bereits vor der Anzeigeerhebung von sexuellen Übergriffen berichtet, wenn auch eher vage und ohne Einzelheiten. Insbesondere die Zeugin F._____ erklärte, sie habe keine

- 62 - sexuellen Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin direkt mitbekommen. Die Privatklägerin habe ihr aber von sexuellen Übergriffen erzählt. An Details könne sie sich nicht erinnern (Urk. 41 S. 3 f.). Von den sexuellen Über- griffen habe ihr die Privatklägerin erst erzählt, als sie nicht mehr in der Wohnung zusammengelebt hätten. Gleichzeitig erklärte F._____, dass der letzte Kontakt zur Privatklägerin eine Woche nach der Flucht stattfand (Urk. 41 S. 6 f.), mithin vor der Anzeige. Auch diese Angaben sind von grosser Zurückhaltung geprägt. Die Zeugin F._____ behauptete keine eigene Wahrnehmung, sondern deklarierte, dass ihre Kenntnis auf blossem Hörensagen beruht. Die Aussagen erscheinen glaubhaft. Die Zeugin AB._____ vernahm dagegen erst im Januar 2010 und somit nach der Anzeigeerstattung von Gewalt in der Sexualität und dies auch nicht ausführlicher. Alle Zeuginnen haben nur vom Hörensagen Kenntnis, und diese reicht nicht wesentlich über Andeutungen hinaus (Urk. 80 S. 37 f.). Die Tatsache, dass die äusserst zaghafte Privatklägerin gegenüber Dritten überhaupt solche Übergriffe durchblicken liess, deutet hingegen zusätzlich auf tatsächlich Erlebtes. Die Hinweise der Zeuginnen können zumindest als Indizien zur Abrundung heran- gezogen werden. 7.2.4 Es ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 Absatz 2 und 3 der Anklageschrift bereits gestützt auf die klaren, stringenten, detailreichen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt anzusehen ist, während die Bestreitungen und Darlegungen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (Urk. 80 S. 38). 7.2.5 Vervollständigend und gültig hinsichtlich der nachfolgenden Beurteilung aller Vorwürfe ist an dieser Stelle kurz auf das wiederholte Weinen der Privatklä- gerin während der Einvernahmen einzugehen. Beschuldigter und Verteidigung bezeichneten dies als Theater und Schauspielerei. Zu Unrecht. Die emotionale Aufwallung stand klar erkennbar im Zusammenhang mit dem jeweils Berichteten, was ohne weiteres auch verständlich ist. Die Privatklägerin verspürte zugleich (übermässiges) Herzklopfen und erklärte nachvollziehbar, es sei, als wenn alles nochmals hochkomme (z.B. Urk. 2/2 S. 6).

- 63 - 7.3 Sexuelle Nötigung gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.3.1 Der konkrete Vorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 24 S. 6 f.). Eine zusammenfassende Darstellung der diesbezüglichen Aussagen der Privat- klägerin, des Beschuldigten sowie der Zeuginnen F._____ und P._____ findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 39 f.), worauf ohne Ergänzung verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.3.2 Auch zu diesem Anklagevorwurf erfolgten die Schilderungen der Privat- klägerin detailreich, konkret, widerspruchsfrei, nicht übertrieben und schlüssig, so dass mit der Vorinstanz von einem realen Erlebnishintergrund auszugehen ist. Als exklusiv erweist sich zum einen der benützte Gegenstand, ein Fusselroller, mit welchem der Beschuldigte anal in die Privatklägerin eingedrungen sein soll, als sie mit dem Bauch auf dem Bett gelegen habe und mit den Beinen auf dem Boden (u.a. Urk. 2/4 S. 9), eine für das vorgeworfene Handeln plausible Körper- position. Ein Kleiderfusselroller konnte – auf entsprechenden Hinweis der Privat- klägerin – denn auch tatsächlich aus der Nachttischschublade links vom Bett der gemeinsamen Wohnung sichergestellt werden (Urk. 9/1 und Urk. 12/4). Das belegt die Existenz eines solchen Gegenstandes in Griffnähe. Es ist nicht einzu- sehen, weshalb die Privatklägerin die (nicht bestimmungsgemässe) Verwendung eines solchen Fusselrollers einfach erfunden haben soll, zumal der den Vorfall zwar bestreitende Beschuldigte immerhin einräumte, dass bei den Liebesspielen auch Sachen mit Gegenständen ausprobiert worden seien (Urk. 3/4 S. 15 und 19). Auch falls, wie die Verteidigung ausführte (Urk. 128 S. 106 ff.), solche Sex- praktiken in der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten üblich gewesen sein sollten, schliesst dies keinesfalls aus, dass es zum von der Privatklägerin beschriebenen, von ihr nicht gewollten Vorfall gekommen ist. Daran ändert nichts, dass das vom Kantonalen Labor Zürich gemessene schwach positive Signal für Enterobacteriaceen-DNA auf dem Papier der Fusselrolle nicht eindeutig auf eine fäkale Verunreinigung hinweist, da diese Bakterien nicht ausschliesslich Darmbewohner sind, sondern überall in der Umwelt vorkommen können (Urk. 8/2 S. 2).

- 64 - Es steht denn auch nicht fest, ob das aus der Schublade sichergestellte Exemplar das "Tatinstrument" war und falls ja, ist nicht bekannt, ob es z.B. nach dem Vorfall gewaschen wurde. Ob Blutspuren vorhanden waren oder nicht, schliesst den ein- geklagten Sachverhalt weder aus, noch beweist es ihn. Fehlen Blutspuren, so ist dies jedenfalls kein Beweis gegen den Vorfall. Falls Blutspuren (der Privat- klägerin) vorhanden wären, wäre dies höchstens ein Indiz für den Vorfall, aber auch dann wäre nicht erstellt, wovon die Blutspuren herrühren, könnten sie doch auch von einer anderen Verletzung (Blutung am Finger, Nasenbluten etc.) stam- men, wurde der Fuselroller doch in einem wichtigen Behältnis des täglichen Ge- brauchs aufbewahrt. Es ist folglich festzuhalten, dass eine weitere Untersuchung des Fuselrollers nicht hilfreich ist, um den eingeklagten Sachverhalt zu erstellen oder zu widerlegen. Damit ist der Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen. Dass der scharfrandige und harte Plastikgriff von ca. 2 - 2,5 cm Durchmesser an dessen Griffende (vgl. Urk. 9/1) zu Verletzungen mit Blutungen führen kann – ein Resultat, das die Privatklägerin mehrfach erwähnte –, leuchtet ebenfalls ein, zumal der Griff hinten "offen wie eine Flasche" (zutreffende Beschreibung durch die Privatklägerin in Urk. 2/4 S. 9) war mit entsprechend grossem Verletzungs- potential. Die umschriebene Empfindung bezüglich des "Plastikdings" als "so spi- tzig" ist ebenfalls akkurat. Daher verwundert es auch nicht, dass die Privatklägerin vor Schmerzen aufschrie und dies dem Beschuldigten auch noch mit Worten – es tue weh – kommunizierte (Urk. 2/4 S. 8). Zudem entlastete die Privatklägerin den Beschuldigten noch, indem sie ausführte, er habe irgendwann aufgehört und es sei ihm nicht gelungen, den Fusselroller ganz einzuführen (Urk. 2/4 S. 9). Entsprechend sprach die Privatklägerin, wiederum schonend, auch nur davon, er habe probiert, ihr den Fusselroller in ihren Po zu stecken (Urk. 2/4 S. 8). Als absolut folgerichtig erweisen sich sodann die Gedanken und Vorkehren der Privatklägerin nach dem Ereignis: Sie habe versucht, so wenig wie möglich zu essen, um nicht zur Toilette gehen zu müssen, denn nur schon das Wasserlassen habe Schmerzen verursacht (Urk. 2/2 S. 11; Urk. 2/4 S. 8). Gerade auch eine derart aussergewöhnliche Strategie zur Vermeidung von (zusätzlichen)

- 65 - Schmerzen weist auf eine negative persönliche Erfahrung hin, wie sie von der Privatklägerin vorgebracht wird. Wiederum nannte die Privatklägerin verschiedene Begleitvoten des Beschuldig- ten, die sich mit dem eingeklagten Tun in Einklang bringen lassen und ein sehr plastisches Bild des Vorganges vermitteln. Dazu zählt etwa sein Hinweis, er wolle sie so viel wie möglich verletzen und dass sie selber schuld sei (Urk. 2/2 S. 11), dass er zu härteren Massnahmen greifen müsse und dabei nach Gegenständen gesucht und einen Fusselroller gefunden habe (Urk. 2/4 S. 8), wenn sie nicht mit der Wahrheit herausrücken wolle, müsse sie jetzt spüren (Urk. 2/4 S. 8), dass er am liebsten alle Löcher wegreissen würde, sie hätte ja die Chance zum Reden (Urk. 2/4 S. 8), etc. 7.3.3 Wie schon der in Erwägung 7.2 hiervor gewürdigte Vorwurf der Vergewalti- gung stellt der hier zu beurteilende Vorfall die Kulmination dar nach vorgängiger tätlicher Auseinandersetzung vom gleichen Tag (Urk. 24 S. 6 f.). Das ist ein weite- res Beispiel für die von der Privatklägerin immer wieder beschriebene Steigerung der Gewaltanwendung durch den Beschuldigten, wenn er sie über ihre (Männer-) Vergangenheit ausquetschte und ihren Angaben einfach nicht glaubte. 7.3.4 Zu Recht hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als wider- sprüchlich, inkonstant und zum Teil auch verwirrend bezeichnet und nicht darauf abgestellt (Urk. 80 S. 44). Seine zur Schau gestellte Unwissenheit (z.B. Urk. 3/4 S. 19) überzeugt in keiner Weise. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte von sich aus Ausführungen zu ver- suchtem Analsex gemacht hat, der angeblich von beiden gewollt bzw. gar aus- drücklich von ihr gewünscht worden sei. Er habe ihr mitgeteilt, dass er das nicht so hygienisch finde, worauf sie aggressiver geworden sei. Sie habe ihm irgendwie Leid getan und er sei in sie eingedrungen, worauf die Privatklägerin geschrien und gesagt habe, es tue ihr weh. Er habe ihr dann angekündigt, dass er an etwas Anderes denken werde, damit sein Penis kleiner werde. Die Privatklägerin habe aber weiterhin laut geschrien, Schmerzen geltend gemacht, geschwitzt und schwer geatmet, dann habe er aufgehört (Urk. 3/3 S. 6). Dieses Aussageverhal-

- 66 - ten zeigt anschaulich auf, wie der Beschuldigte die Privatklägerin als Initiantin für die eigene Schmerzzufügung hinzustellen versucht, um sein Handeln schön- zureden und zu rechtfertigen – ein Paradebeispiel für reinen Egoismus trotz erkennbarer Brutalität. 7.3.5 Was die Zeugenaussagen anbelangt, denen hier ohnehin nur marginale Bedeutung zukommt, rechtfertigt sich der blosse Hinweis auf die korrekten Darlegungen im angefochtenen Urteil (Urk. 80 S. 41; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.3.6 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die sorg- fältige Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil und den dort gezogenen, einzig richtigen Schluss zu verweisen: dass auch dieser, auf den konsequenten und sorgfältigen Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt gemäss Anklageschrift als klar erwiesen zu betrachten ist (Urk. 80 S. 40-44; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4 Mehrfache Körperverletzung gemäss Ziff. 2.1 und 5 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.4.1 Diese Anklagevorwürfe finden sich in Urk. 24 S. 4 f. und 9. f. und wurden im erstinstanzlichen Urteil über 15 Seiten hinweg minutiös abgehandelt (Urk. 80 S. 44-59; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz beachtete dabei sämtliche massgebenden Aussagen, nämlich – hinsichtlich Anklageziffer 2.1 – jene der Privatklägerin, des Beschuldigten, der Zeuginnen R._____, AB._____ und S._____ (Urk. 4/1, 4/3, 4/24, 4/26, 6/6) und – hinsichtlich Anklageziffer 5 – jene der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der dazu befragten Zeugen F._____ (Urk. 41), Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15), W._____ (Urk. 4/23), AA._____ (Urk. 4/25), I._____ (Urk. 4/22). Überdies stützte sich die Vorinstanz auf den Be- richt des Kantonsspitals AG._____ vom 24. Mai 2009 (Urk. 6/1). Auch in diesen Anklagepunkten stehen die in sich geschlossenen, grundsätzlich widerspruchsfreien und auch im Verlauf der verschiedenen Einvernahmen jeweils annähernd deckungsgleich gemachten sowie vorsichtigen Aussagen der Privat- klägerin den wenig kohärenten, wiederholt ausweichenden und unglaubhaften

- 67 - Darlegungen des Beschuldigten gegenüber. Die Angaben der Privatklägerin werden zudem durch mehrere Zeugenaussagen gestärkt. Die Vorinstanz hat alle wesentlichen Aspekte aufgelistet und die zitierten Beweismittel korrekt gewichtet und gewürdigt. Ihren einlässlichen Erwägungen kann sich die Berufungsinstanz ohne Abweichung anschliessen (Urk. 80 S. 44-59; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4.2 Damit steht einerseits fest (Ziff. 2.1 der Anklageschrift), dass der Beschul- digte der Privatklägerin nach dem Abholen von der Arbeit im Mai/Juni 2008 schon unterwegs im Fahrzeug eine Ohrfeige verpasste, sie später im Wald an den Haaren packte, ihren Kopf zwei bis drei Mal gegen einen Baumstamm (jenen zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Herz und den Initialen ihrer Vornamen geritzten Baum, der eigentlich als Symbol für ewiges Zusammensein gedacht war, vgl. Urk. 2/4 S. 3) schlug, was Nasenbluten zur Folge hatte, die am Boden liegende Privatklägerin an deren Haaren über den Waldboden zurück zum Fahrzeug zog, ihr nochmals mit der Faust ins Gesicht schlug (und damit erneut Nasenbluten auslöste), weil er auf dem Weg zurück seine Autoschlüssel vermisste und zuletzt im Auto wegen dorthin gelangter Blutflecken der Privatklägerin nochmals einen Schlag ins Gesicht versetzte. Als Folge der Übergriffe erlitt die Privatklägerin Schwellungen im Gesicht, Kopfschmerzen und Nasenbluten. Hervorzuheben ist bei diesem Vorfall die mit dem Geschehen übereinstimmende Äusserung des Beschuldigten, dass sie nicht meinen solle, er habe Mitleid, nur weil sie (aus der Nase) blute (Urk. 2/3 S. 12). Als besonders logische Handlungsabfolgen erscheinen die durch den noch mehr in Wut hineingesteigerten Beschuldigten zusätzlich ausgeteilten Strafen wegen des vermissten Autoschlüssels und weil die Privatklägerin das Auto mit Blut beschmutzte. Selbst für Störungen im Rahmen des Tatablaufs schob er der Privatklägerin noch die Verantwortung zu, ein Phänomen, welches die Privat- klägerin einmal mit "Egal was es war, ich war immer schuld an allem" treffend in Worte kleidete (Urk. 2/3 S. 13). Schliesslich korrespondieren die erlittenen Verletzungen mit den Schilderungen der Privatklägerin.

- 68 - Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten hier auch deshalb als völlig unglaubhaft und augenfällig aus der Luft gegriffen, weil er in seiner dritten Einvernahme den Spiess umdrehte mit der Behauptung, die Privatklägerin habe ihn – wegen eines vom ihm gemachten Witzes zu den Initialen – beim besagten Baum auf den Hinterkopf geschlagen und er darauf den Kopf am Baum angeschlagen, weshalb er dasselbe mit ihr gemacht habe, aber nur leicht (Urk. 3/3 S. 4), womit der Beschuldigte zudem einmal mehr eine nicht überzeu- gende Abschwächung vornahm. Analog zu würdigen ist die lapidare Bemerkung des Beschuldigten, er wisse nicht mehr, ob sie oder er geblutet und den Türgriff des Autos verschmiert habe (Urk. 3/1 S. 11). 7.4.3 Erstellt ist auch der Sachverhalt gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift, mit Aus- nahme der Passage "Aus lauter Angst vor Übergriffen seitens des Beschuldigten erwiderte ihm die Geschädigte – wahrheitswidrig – sie sei mit diesem Mitarbeiter ins Lager gegangen." (Urk. 24 S. 9 f.). Es geht um mehrere Schläge ins Gesicht der Privatklägerin mit einem Gurt, nach- dem der Beschuldigte den Verdacht hegte, sie betrüge ihn mit einem Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz (mit dem Elektriker bzw. Techniker von O._____). Dabei handelt es sich um eine Eifersuchtsszene par excellence, woraus multiple Gesichtsprellungen sowie ein Brillenhämatom resultierten. Diese Verletzungen sind fotografisch dokumentiert und mit ärztlichem Befund unterlegt (Urk. 6/1). Als prägnantes Beispiel für glaubhafte und überzeugende Aussagen der Privat- klägerin herauszupflücken ist hier ihre äusserst plastische Umschreibung, wie der Beschuldigte ausrastete, nach dem Gurt griff, damit gegen ihren Kopf schlug und gar nicht mehr aufhörte. An diesem Tag habe er sie spitalreif geschlagen. Es sei extrem gewesen. Darauf habe er sie aufgefordert, in den Spiegel zu schauen und sie ausgelacht, sie sehe aus wie ein Alien (den letztgenannten Ausdruck erwähnt zu haben bestätigte auch der Beschuldigte, allerdings im Zusammenhang mit einer anderen turbulenten Szene, in welcher er sich vielmehr als Beschützer hervorhob, was gänzlich zu verwerfen ist, vgl. dazu Urk. 3/4 S. 3 ff., gerafft darge- stellt in Urk. 80 S. 52). Sie habe vorne keine Haare mehr gehabt, diese seien erst

- 69 - jetzt wieder nachgewachsen (Urk. 2/3 S. 9). Ihr Gesicht sei derart geschwollen gewesen, dass sie praktisch nichts mehr habe sehen können (Urk. 2/2 S. 12). Dieses zutreffend skizzierte Verletzungsbild ist unschwer auch auf den damals im Spital erstellten Fotos zu erkennen (2 Fotos Anhang Urk. 6/1 = 2 Fotos Anhang Urk. 2/2 im Vergleich zum dritten ganzseitigen Foto im Anhang von Urk. 2/2). Gemäss übereinstimmender Aussage beider Beteiligter tischte die Privatklägerin den Ärzten im Kantonsspital AG._____ als Erklärung ihrer Verletzungen – wie schon bei anderen Gelegenheiten, etwa gegenüber Kolleginnen am Arbeitsplatz (z.B. Urk. 4/15 S. 3 und 7: Autounfall als Ursache) – eine selbst erfundene falsche Geschichte auf, nämlich eine tätliche Auseinandersetzung mit Freundinnen im Ausgang (Urk. 2/3 S. 9). Dies tat sie, weil sie nicht wollte, dass es eskalierte bzw. um den Beschuldigten zu schützen und vor einer allfälligen Verhaftung zu bewahren (Urk. 2/3 S. 9 f.; Urk. 3/2 S. 5). Auch schloss sie sich den Ausführungen des Beschuldigten an und redete sich entsprechend ein, dass ihr niemand, auch nicht die Polizei, Glauben schenken würde, wenn sie die Wahrheit erzählen wür- de. Damit steht im Einklang, dass sie – gemäss sich ebenfalls deckenden Aus- sagen – medizinische Hilfe ablehnte und vom Beschuldigten gezwungen werden musste, ins Spital zu fahren. Dies alles zeigt mit unvergleichlicher Deutlichkeit, dass die Privatklägerin im Banne des Beschuldigten stand, ihr Wille gebrochen und ihre Handlungsfähigkeit praktisch erloschen war; lauter charakteristische Merkmale von ambivalenter Bindung im Rahmen Häuslicher Gewalt. Die Zeugin F._____ erklärte, sich zu erinnern und dabei gewesen zu sein, als der Beschuldigte die Privatklägerin ins Spital gefahren habe (ebenso der Beschuldig- te, Urk. 3/4 S. 9). Die Privatklägerin habe damals schlimm ausgesehen im Gesicht. Diese Verletzungen habe ihr der Beschuldigte zugefügt. Das habe ihr sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte selber so geschildert (Urk. 41 S. 6 f.). Als der Beschuldigte die Verletzungen verursacht habe, sei sie aber nicht dabei gewesen (Urk. 41 S. 3 f.). Auch diese Aussage erweist sich als glaubhaft und es ist darauf abzustellen, nicht zuletzt weil die Zeugin präzis zwischen eigener Wahrnehmung und Mitteilung Dritter unterscheidet.

- 70 - Die auf diesen Anklagevorwurf vorgebrachten mannigfaltigen Erklärungsversuche des Beschuldigten, etwa betreffend Selbstverletzungen oder eventuell durch sei- ne Spucke bewirkte Schwellungen, wurden bereits im Rahmen der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der Würdigung der Beziehung beleuchtet und entpuppten sich als reine Ausflüchte (siehe vorne Erwägung II. 6.2.4). Die Zeugin F._____ drückte sich vorsichtig und nachvollziehbar dahin aus, sie glaube nicht, dass sich die Privatklägerin je selbst verletzt habe (Urk. 41 S. 5). Auch die Zeuginnen P._____, U._____ und S._____ vernahmen nie Derartiges von der Privatklägerin und konnten auch nie etwas in diese Richtung bei der Privatklägerin beobachten (Urk. 4/12 S. 9; Urk. 4/20 S. 12; Urk. 4/24 S. 13). 7.4.4 In Anbetracht dieses Beweisergebnisses besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. Namentlich bedarf es keines medizinischen Gutachtens betreffend die Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin. Ebenso wenig ist ein Zahnarzt- bericht über die Privatklägerin einzuholen, da ein abgebrochener Zahn nicht eingeklagt und somit nicht sachrelevant ist. 7.5 Nötigung gemäss Ziff. 4.3 der Anklageschrift (Urk. 24) Auch dieser in Urk. 24 S. 8 f. präsentierte Anklagesachverhalt ist mit der Vorinstanz und gestützt auf deren korrekte Begründung ohne Weiteres als erstellt zu betrachten (Urk. 80 S. 59 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), und es bedarf keiner weiterer Ausführungen. 7.6 Versuchte Nötigung gemäss Ziff. 7 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.6.1 Die unter dieser Ziffer eingeklagte Szene (Urk. 24 S. 10 f.) stellte gewissermassen den Schlussakt der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin dar. Es geht um den gemeinsamen Besuch bei der Tante des Beschuldigten in …, anlässlich welchem der Beschuldigte im dortigen Kinderzim- mer einmal mehr das Gefühl geäussert haben soll, die Privatklägerin verberge in- time Details aus ihrer Vergangenheit vor ihm. Im Zuge des verbalen Schlagabtau- sches soll er ihr gedroht haben, falls sie von ihm weggehe, werde er ihre gesamte Familie einzeln umzubringen, bis sie zurück komme. Trotz dieser Worte und in

- 71 - der Vorahnung, dass es zu Hause wieder zu gewalttätigen Übergriffen auf sie kommen werde, fasste die Privatklägerin den Entschluss, sich definitiv vom Be- schuldigten zu trennen und flüchtete in der Folge (Zum Ganzen: Urk. 2/4 S. 19- 21, sehr einlässlich, realitätsnah und glaubhaft von der Privatklägerin beschrie- ben). 7.6.2 Wenn die Vorinstanz zusammengefasst erwog (vgl. Urk. 80 S. 63 f.), der Beschuldigte habe zu diesem Vorwurf mehrere verschiedene und somit wider- sprüchliche Aussagen gemacht, ursprüngliche Zugaben in sehr weitschweifenden sowie teils wirren Erläuterungen zurückgenommen, sein Verhalten zunehmend verharmlost, sogar – einmal mehr – die Schuld der Privatklägerin aufgebürdet (sie habe ihm die Todesdrohung in den Mund gelegt, eine Verdrehung, wie sie auch in andern, teils schon genannten Aspekten aktenkundig ist) und sich zuletzt in eine Erinnerungslücke geflüchtet, so ist dem vorbehaltlos zuzustimmen. Folglich kann den Aussagen des Beschuldigten auch zu diesem Vorfall keine Glaubhaftigkeit attestiert werden. Ebenfalls Recht zu geben ist der Vorinstanz, wenn sie in nicht zu beanstandender freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO) das Eingeständnis des Beschuldigten betreffend die vorgeworfene Dro- hung in der spontanen Erstaussage bei der Polizei als der Wahrheit entsprechend taxierte und umgekehrt seine Rücknahmen bis hin zur theatralischen Inszenierung als Retter und Beschützer der Privatklägerin als haltlos und reine Schutzbehauptungen bezeichnete (Urk. 80 S. 64-66; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.6.3 Die Zeugin F._____ bejahte die Frage, ob sie verbale Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin habe feststellen können und fügte an, die genaue Wortwahl nicht mehr zu wissen. Aber der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht (Urk. 41 S. 3). Es besteht keinerlei Anlass, dieser differenzierten Antwort keinen Glauben zu schenken, zumal sie auf eigener Wahrnehmung der Zeugin beruht. Die fehlende Erinnerung an den genauen Wort- laut vermag dies nicht herabzumindern. Überdies werden Morddrohungen

– indirekt – auch durch die Zeuginnen U._____ und AB._____ bestätigt (Urk. 4/20 S. 8; Urk. 4/26 S. 4).

- 72 - 7.6.4 Zu den realitätsnahen, stimmigen und sehr konstanten Aussagen der Privatklägerin, die im Übrigen in vielen Punkten deckungsgleich mit denjenigen des Beschuldigten bei der Polizei sind, bleibt anzufügen, dass aus ihren Schilde- rungen unzweifelhaft hervorgeht, dass sie die Drohung ernst nahm (Urk. 2/2 S. 13; Urk. 2/4 S. 18). Mit seiner Bekundung, er würde sie überall finden (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 13) und sie – gemäss anfänglicher Zugabe – umbringen (Urk. 3/2 S. 4), offenbarte der Beschuldigte seinen Besitzanspruch auf die Privatklägerin (vgl. auch Gutachten Urk. 7/16 S. 88 und 91). Wünsche und Empfindungen der Privatklägerin zählten für ihn offenkundig nicht. Einen solchen totalen Herr- schaftsanspruch über die Privatklägerin lässt sich zudem der Zeugeneinvernahme P._____ entnehmen, wonach der Beschuldigte einmal zur Privatklägerin gesagt haben soll, sie gehöre zu ihm und zu keinem anderen. Wenn sie ihn verlassen würde, würde er sie überall finden und zwingen bei ihm zu bleiben. Ferner soll er gesagt haben, er müsste sie nur sehen und wüsste genau, sie würde wieder zu ihm kommen (Urk. 4/10 S. 6 f. und Urk. 4/12 S. 11). Dies alles erfuhr die Zeugin zwar von der Privatklägerin und damit vom Hörensagen und nicht gestützt auf eigene Wahrnehmung. Dennoch bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte tatsächlich in dieser Weise gegenüber der Privatklägerin gesprochen hat und die Privatklägerin – in ihrer Einsamkeit und Not – sich dann ihrer Vorgesetzten anvertraute. 7.6.5 Insgesamt verbleiben auch für die Berufungsinstanz keinerlei vernünftige Zweifel, dass sich dieser Sachverhalt, so wie er eingeklagt wurde, effektiv abgespielt hat (Urk. 80 S. 60-67; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.7 Drohung gemäss Ziff. 6.2 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.7.1 Der Vorwurf ergibt sich aus Urk. 24 S. 10 und die Aussagen der beiden Beteiligten – detaillierte und realitätsnahe Schilderung seitens der Privatklägerin, kurze und pauschale Bestreitung durch den Beschuldigten – sind im vorinstanzli- chen Urteil korrekt dargestellt (Urk. 80 S. 67 f.). 7.7.2 Die Sachdarstellung gemäss Anklageschrift ist auch in diesem Punkt mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz (Urk. 80 S. 68; Art. 82 Abs. 4 StPO)

- 73 - fraglos erwiesen. Der knappe Hinweis des Beschuldigten, er und die Privat- klägerin hätten sich beide Kinder gewünscht (Urk. 3/5 S. 9), was durchaus glaubhaft ist, da auch die Privatklägerin gute Zeiten und freiwilligen Sex erwähnte, schliesst die eingeklagte Drohung (aus so einer Schlampe solle nie ein Kind herauskommen und im Falle einer Schwangerschaft würde er sie und auch das Kind umbringen) keineswegs aus. Die Drohung erscheint vielmehr als nahtlose und stimmige Fortsetzung der vorgängigen Schläge auf den Bauch der Privat- klägerin (nachfolgende Erwägung 7.8). 7.7.3 Ins gewonnene Bild passt schliesslich die Schilderung der Privatklägerin, wie der Beschuldigte sie vor ihren (Wohnungs-)Eingang geschubst und gesagt habe, sie solle doch lieber rausgehen. Alle Nachbarn sollten sehen, was für eine Schlampe da drin wohne. Am liebsten wäre sie gegangen, nur einfach weg von ihm. Doch er habe sie wieder reingezogen (Urk. 2/4 S. 16). 7.8 Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1 Absatz 1, Ziff. 2.2, 3.1, 4.1, 4.2, 4.4 und 6.1 der Anklageschrift 7.8.1 Allgemeines Die dem Beschuldigten als Tätlichkeiten angelasteten Vorfälle beschlagen eine Zeitspanne von Mai 2008 bis Mai 2009, wobei sechs der sieben Handlungs- komplexe das Jahr 2008 (Mai bis August) betreffen. Was nachfolgend bezüglich des ersten Handlungskomplexes ausgeführt wird, gilt sinngemäss auch für die weiteren zu prüfenden Vorfälle, soweit es um das Aus- sageverhalten des Beschuldigten geht oder um Abläufe und Vorgehensweisen, die sich gemäss den Darlegungen der Privatklägerin ziemlich stereotyp abgespielt haben sollen. Das ist vor allem auch deshalb angezeigt, weil die über die Bestrei- tungen hinausgehenden Schilderungen des Beschuldigten meistens allgemeiner Natur sind und sich nicht auf bestimmte Tage oder konkrete Vorwürfe beziehen.

- 74 - 7.8.2 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1 Abschnitt 1 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.8.2.1 Die Ausführungen der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie die Zeugenaussagen von F._____, S._____, Q._____, P._____, R._____, AB._____, AC._____, AD._____ und die Aussagen der Auskunftspersonen AE._____ und AF._____ wurden von der Vorinstanz exakt und umfassend dargestellt, so dass zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 69-76; zu den Schilderungen des Beschuldigten vgl. auch die vorste- henden Erwägungen II. 3 und II. 6.2). 7.8.2.2 In ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehal- ten (vgl. Urk. 80 S. 77 ff.), dass die Eifersucht des Beschuldigten erstellt sei, ebenso, dass sich die Privatklägerin nicht selber geschlagen habe und dass die Fragerei des Beschuldigten nach ehemaligen (intimen) Freundschaften der Privatklägerin zu Streit geführt habe. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten – d.h. von den Zugaben verschie- dener Gewalttätigkeiten in der polizeilichen Einvernahme (Ohrfeigen, Schlagen auf den Po mit Händen und Gegenständen, auch mit dem Gurt, Schütteln) über die Relativierungen (ganz feine Ohrfeigen, nicht fest geschlagen, nicht mit dem Gurt) bis zur totalen Bestreitung jeglicher körperlicher Gewalt in der Beziehung (nur von der Privatklägerin gewünschte Schläge anlässlich von Liebesspielen oder Handausrutschen seinerseits zum Schutz der Privatklägerin vor Selbst- verletzungen) – erwog die Vorinstanz das Folgende: Der Beschuldigte habe sich in den verschiedenen Einvernahmen wiederholt widersprochen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2009 habe er detailreich und teilwei- se auch deckungsgleich mit der Privatklägerin ausgesagt. Aufgrund dessen, der zeitlichen Nähe zu den Geschehnissen und der inneren Geschlossenheit seiner damaligen Ausführungen sowie unter erneutem Hinweis auf die Ausführungen zu den "Aussagen der ersten Stunde" und den nicht glaubhaften Begründungen des Beschuldigten, weshalb er seine Teilgeständnisse widerrufen habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals – als er einräumte, die Privatklägerin mit einem Gurt geschlagen zu haben – die Wahrheit gesagt habe. Da die danach

- 75 - erfolgten Aussagen widersprüchlich gewesen seien, komme ihnen keine Glaub- haftigkeit zu und sie würden als reine Schutzbehauptung wirken (Urk. 80 S. 77 f.). Dieser Argumentation ist in vollem Umfang beizupflichten. Das ursprüngliche (Teil)Geständnis bleibt auch nach einem Widerruf als Beweismittel bestehen und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Die anfänglichen Zugaben des Beschuldig- ten erfolgten spontan. Sie erscheinen authentisch, unbefangen und zuverlässig. Dies im Gegensatz zu seinen späteren rechtfertigenden Erklärungen, teils abstru- sen und weitschweifenden Begründungen sowie starren Bestreitungen (vgl. auch Urk. 80 S. 64; vorne Erwägung II. 6.3.3.11). Überdies sind seine wiederholten Gegenanschuldigungen auf die Privatklägerin (auch er habe Schläge von ihr kassiert, auch sie habe ihn mit dem Gurt geschlagen, auch sie sei gewalttätig gewesen) als klare Lügensignale zu werten. 7.8.2.3 Demgegenüber stufte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin richtigerweise als sehr detailreich, lebensnah und ohne erhebliche Widersprüche und damit glaubhaft ein. Wer – wie die Privatklägerin – bildhaft, sachlich und ohne Übertreibungen berich- tet, wie ihr Peiniger sie jeweils hartnäckig ausfragte, ihren Beteuerungen, er sei der erste Intimpartner, keinen Glauben schenkte, ihr mit dem Ledergürtel in der Hand befahl, sich bis auf den Tanga auszuziehen und sich bäuchlings aufs Bett zu legen, wie er sie "serienmässig" bzw. "extrem" aufs Hinterteil, die Oberschen- kel und den Rücken schlug, wie er ihr in kurzen Pausen Zeit gab um zu erzählen, wie er ihr Schreien mit einem Kissen auf ihren Kopf buchstäblich im Keim erstick- te, wie er sehr aggressiv war, fest schwitzte und ihr Flehen einfach überhörte, wie sie bei Zusammenzucken oder dem Versuch, sich zu bedecken, zusätzliche Schläge erhalten hat, wie sei einfach alles gemacht habe, was er sagte, damit er nicht noch aggressiver wurde – wer solches beschreibt, der hat dies tatsächlich am eigenen Leib erfahren müssen. Sowohl die beschriebene zunehmende Aggression im Handlungsablauf des Täters als auch die Folgsamkeit des Opfers bis hin zur Selbstaufgabe (das Opfer tut alles, damit die Situation nicht noch weiter eskaliert) gehören zu den charakteristischen Phänomenen von Häuslicher Gewalt. Der Hinweis auf das starke Schwitzen ist ein zu den dargestellten Hand-

- 76 - lungen passendes physiologisches Phänomen und damit auch ein Realkennzei- chen für wahrheitsgetreue Aussage. Ebenso erscheint der erfolgte ungewollte Urinabgang eine plausible und in solch extremer Bedrängnis wohl unvermeidliche Folge beim geschundenen und total verängstigten Opfer. Sie habe es nicht einmal bemerkt, dass sie sich in die Hose gemacht habe. Dieser völlige Verlust von Kontrolle spricht für die ausserordentliche Heftigkeit des multiplen Gewalt- aktes. Von einem weiteren ungewollten Urinabgang bei einem andern Vorfall berichtete die Privatklägerin nicht, sondern verneinte das auf Frage ausdrücklich. Auch dies ist ein Exempel für zurückhaltende Belastung des Beschuldigten und ein Zeichen für wahrheitsgetreue Aussage. 7.8.2.4 Als anschauliche und zugleich ergreifende Beispiele für Gesprächs- inhalte, Handlungsabläufe und Aggravierung im fortschreitenden Geschehen seien die folgende Passage aus der Zeugeneinvernahme der Privatklägerin vom

19. Januar 2010 zitiert sowie die anschliessenden Hinweise angebracht: "Er fragte mich, wie viele Freunde ich damals [mit ca. 16 Jahren] hatte und was ich mit ihnen angestellt hätte. ... Er wollte alles im Detail wissen. Er sagte dann, das sei nicht schlimm genug, ich sei eine schwanzgesteuerte Frau. Und immer, wenn es ihm nicht passte, er das Gefühl hatte, ich sage nicht die Wahrheit, holte er den Gurt. ... Er sagte, er gebe mir eine Chance und frage mich nochmals. Und sobald er merke, dass ich lüge, werde er mich schlagen. Und er schlug mich. Ich konnte mich nie verteidigen oder meine Meinung sagen. Ich sagte sogar Sachen, die ich gar nie gemacht hatte. ... Angenommen, ich hatte meinen Freund nur geküsst und das passte ihm nicht, dann sagte ich einfach, ich sei noch weiter gegangen, ich hätte ihn auch noch gestreichelt. Weil er meinte, das kann gar nicht sein, dass ich nicht weitergegangen bin." (Urk. 2/3 S. 6). Und darauf kam es laut der Privatklägerin zu Schlägen mit dem Gurt auf ihren ganzen Körper (Urk. 2/3 S. 7). Lebensnah und den aktenkundigen Gepflogenheiten des Beschuldigten entspre- chend schilderte die Privatklägerin, wie der Beschuldigte zwischendurch mit Schlagen innehielt unter der Aufforderung, sie habe nun Gelegenheit zum

- 77 - Sprechen; auch musste der Beschuldigte laut der Privatklägerin ab und zu pausieren, weil er müde geworden war ob all der Schläge. Bildlich präsentierte die Privatklägerin zudem, wie der Beschuldigte den Gürtel für die Schläge meistens in die Hälfte legte bzw. faltete, oft auch mit dem Schnallen- teil zuschlug, manchmal mit der Löcherseite (Urk. 2/2 S. 6; Urk. 2/3 S. 7). Es sei auch vorgekommen, dass der Gürtel dabei kaputt gegangen sei und er sich einen neuen geholt habe. Oder er habe gesagt, wegen ihr seien seine Gürtel kaputt gegangen (Urk. 2/3 S. 7). Diese Schilderung von Besonderheiten oder Komplika- tionen im Handlungsverlauf unterstreicht den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Passend zu den Vorgängen und damit nicht minder glaubhaft führte die Privatklä- gerin aus, sie sei meistens nackt gewesen, weil er zu ihr gesagt habe, sie solle sich ausziehen für die Schläge. Meistens habe er sie im Schlafzimmer geschla- gen. Darum habe sie das Schlafzimmer und die ganze Wohnung so gehasst. Überall seien Erinnerungen, wo er sie gepackt und geschlagen habe. Weiter legte sie überzeugend dar, wenn sie ihre Kleider nicht ausgezogen hätte, wäre er noch aggressiver geworden und sie hätte zusätzliche Schläge bekommen. Deshalb machte sie einfach alles, was er ihr sagte (Urk. 2/3 S. 7). Dieses mehrfach darge- legte Anpassungsverhalten der Privatklägerin ist wie gesehen typisch für Opfer in ambivalenter Beziehung bzw. von Häuslicher Gewalt. In dieses Kapitel gehört auch das Thema Abwehr: Die Privatklägerin wehrte sich gemäss ihren Angaben zwar immer gegen gewalttätige Übergriffe seitens des Beschuldigten. Doch gross wehren konnte sie sich einerseits wegen des Kräfte- verhältnisses nicht. Zudem war sie oft schon durch Drohungen oder erste körper- liche Attacken eingeschüchtert und sie wusste, dass Abwehr (weitere) Schläge provozieren würde. Deshalb versuchte sie sich (nur) noch verbal zu wehren und hörte dann irgendwann auf (u.a. Urk. 2/5 S. 5). 7.8.2.5 Die Aussagen der Privatklägerin zur Fragerei und zu den Schlägen des Beschuldigten werden durch die Aussagen verschiedener Zeuginnen bestärkt, auch wenn diese Drittpersonen hauptsächlich Berichtetes wiedergaben.

- 78 - So führten die Zeuginnen S._____, Q._____, P._____ und R._____ unabhängig voneinander und glaubhaft aus, die Privatklägerin habe ihnen davon erzählt, dass sie geschlagen worden sei (Urk. 4/24 S. 8, Urk. 4/13, Urk. 4/10) bzw. sie habe es durch Mimik angedeutet (Zeugin R._____ in Urk. 4/3 S. 4). Zudem erklärte die Zeugin F._____ überzeugend, gesehen zu haben, wie der Beschul- digte die Privatklägerin geohrfeigt habe und dass ihr die Privatklägerin von Schlä- gen mit einem Gurt erzählt habe (Urk. 41 S. 3). Auch die Auskunftspersonen AE._____ und AF._____ untermauerten mit ihren Aussagen die Ausführungen der Privatklägerin, dass sie geschlagen worden sei und davon blaue Flecken ge- habt habe, indem sie ausführten, es sei aufgefallen, dass sich die Privatklägerin nie vor anderen Mitarbeitern umgezogen habe. Endlich bestätigten die Nachba- rinnen AC._____ und AD._____ die Aussage der Privatklägerin, dass die Vorfälle meistens in der Nacht erfolgt seien. Sie hörten, wie der Beschuldigte auf die Pri- vatklägerin eingeschwatzt und eingeschrien habe, dies zwischen 22.00 Uhr und 03.00 Uhr. Die Rede ist von einem "Riesenpalaver" bzw. er habe "wie verrückt" geschrien. Die Privatklägerin, welche den Zeuginnen unterwürfig erschien und un- terdrückt vorkam, habe man nie gehört. Die Zeuginnen erinnerten sich auch, dass zweimal die Polizei erschienen war (Urk. 4/6 bis 4/9). 7.8.2.6 Dass die Privatklägerin blaue Flecken am Körper gehabt habe, ergibt sich sodann aus den Depositionen des Beschuldigten (Urk. 3/2 S. 4). Weiter kann mit der Vorinstanz auf den "Versprecher" des Beschuldigten hingewiesen werden, wonach er nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin ihm einen Gurt von O._____ schenke, da es ihm vorgekommen sei, als würde sie sich die Gurte selber aus- suchen (Urk. 3/1 S. 9). Auch dieser Versprecher des Beschuldigten bekräftigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Schliesslich gab der Beschuldig- te anfänglich noch zu, die Privatklägerin mit einem Gurt geschlagen zu haben. Auf dieser Aussage ist er zu behaften, da seine späteren Ausführungen wie dargelegt unglaubhaft sind und als reine Schutzbehauptung erscheinen. Für wahrheits- getreue Aussagen der Privatklägerin spricht nicht zuletzt auch, dass bereits erstellt ist, dass der Beschuldigte sie im Mai 2009 mit einem Gurt geschlagen und sogar erheblich verletzt hat (vgl. vorne Erwägung 7.4.3, Ziff. 5 der Anklageschrift).

- 79 - 7.8.2.7 Zusammengefasst lässt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz festhal- ten, dass die klaren Aussagen der Privatklägerin, welche ins Gesamtbild passen und in die Anklage geflossen sind, glaubhaft erscheinen, weshalb darauf abzu- stellen ist. Entsprechend gilt der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 Abs. 1 der Anklage- schrift als erstellt (auch Urk. 80 S. 69-79; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.8.3 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.8.3.1 Diese Vorwürfe betreffen die Fortsetzung des bereits erstellten gewalt- tätigen Übergriffs des Beschuldigten auf die Privatklägerin vom Mai / Juni 2008 im Wald (vgl. vorne Erwägung 7.4.2, Ziff. 2.1 der Anklageschrift). Sie sind daher im Zusammenhang mit jenem Ereignis zu verstehen und zu würdigen. 7.8.3.2 Präzis, lebendig und ohne Übertreibungsmerkmale berichtete die Privat- klägerin als Zeugin in der Untersuchung und vor Vorinstanz, wie der Beschuldigte sie nach dem Vorfall im Wald auch zu Hause weitergeschlagen und ausgefragt hat, wie er im Gäste-WC ihren Kopf in die WC-Schüssel gedrückt hat, wie er sie zum Sprechen aufforderte und sie erwiderte, schon alles gesagt zu haben, wie er ihr nicht glaubte, eine Schere holte und ihr an der linken Kopfhälfte und am Hinterkopf ziemlich viel Haare abschnitt, nämlich bis auf ca. 2 cm. Sie habe damals die Haare über Schulterlänge getragen. Sie habe ausgesehen "wie ein Huhn" und habe den Kopf abdecken müssen, bis es wieder nachgewachsen sei. Er habe zu ihr gesagt: "Schau, was du dir antust. Das ist, weil du dich weigerst, die Wahrheit zu sagen." Dann – da das WC voller Blutspritzer gewesen sei – habe er gesagt, dass sie einen Lappen nehmen und das Blut wegwischen solle, da das ja ekelhaft sei. Er wolle keinen einzigen Blutstropfen mehr sehen und er habe kein Mitleid, nur weil sie blute. Als sie am Putzen gewesen sei, habe er gelacht und gesagt, sie sei eine armselige Frau und solle selber schauen, wie weit sie es gebracht habe. Auch das Blut auf dem Parkett habe sie putzen müssen (Urk. 2/3 S. 13 f.; Urk. 56 S. 3). 7.8.3.3 Der Beschuldigte räumte von Beginn weg ein, der Privatklägerin am besagten Tag eine Haarsträhne abgeschnitten zu haben. Bezüglich deren Länge widersprach er sich jedoch und seine Zugabe schmolz nach bekanntem Muster

- 80 - dahin. Anlässlich der ersten Einvernahme erwähnte er ca. 10 bis 15 cm (Urk. 3/1 S. 10), an der Hauptverhandlung waren es noch 5 cm bzw. lediglich die Spitzen (Urk. 40 S. 7), an der Berufungsverhandlung ein kleines Stück (Urk. 124 S. 16). Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten zum Bluten: Zuerst erwähnte er, jemand von ihnen habe bei der Rückkehr in die Wohnung geblutet, er denke sie (Urk. 3/1 S. 12), vor Vorinstanz führte er hingegen aus, niemand habe geblutet (Urk. 40 S. 8). 7.8.3.4 Auf die widersprüchlichen und zum Teil widersinnigen Behauptungen des Beschuldigten – so zum Beispiel, als er die Privatklägerin an den Haaren gerissen habe, habe sie ihm gesagt, er könne sie ja ausreissen, die Privatklägerin habe absichtlich überall in der Wohnung ihr Blut verschmiert, er habe ihr eigentlich mehr aus Witz ganz wenige Haare abgeschnitten (Urk. 3/3 S. 5) – ist nicht abzustellen. Vielmehr ist auch in diesem Punkt den klaren und überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin zu folgen, die im Übrigen logisch und nahtlos an das Geschehen im Wald anknüpfen. Der Anklagesachverhalt, der auf diesen Schilderungen beruht, ist in Bestätigung der Vorinstanz (Urk. 80 S. 79-81) als erwiesen zu betrachten. 7.8.4 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift (Urk. 24) Bei diesem Vorfall zwischen Juni und Juli 2008 kam wieder der Gurt zum Einsatz und die Privatklägerin wurde an Gesäss und Oberschenkeln regelrecht und erbarmungslos verdroschen. Es bestehen aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Aussagen der Privat- klägerin und ergänzend jenen von Zeugen, die im angefochtenen Urteil korrekt dargestellt und gewürdigt sind, keinerlei Zweifel, dass die Privatklägerin auch diesen Gewaltausbruch des Beschuldigten erleiden musste. Besonders eindrück- lich beschrieb die Privatklägerin eine Art Aggressionsspirale beim Beschuldigten, beginnend mit Worten, Schlägen, Griff zum Gurt und zuletzt zum Fusselroller (Urk. 2/4 S. 8; vgl. vorne Erwägung 7.3, Ziff. 3.2 der Anklageschrift). Als sehr plas- tisch und ebenso überzeugend erweist sich zudem ihre Schilderung, sie sei an den Oberschenkeln und am Po so geschwollen gewesen, habe einen extremen

- 81 - Bluterguss (ca. 15 cm) sowie überall blaue Flecken gehabt, dass sie nicht mehr in ihre Hosen gepasst habe, obwohl diese breit geschnitten gewesen seien. Als sie duschte, habe der Beschuldigte noch zu ihr gesagt, das gehe nie mehr weg. Sie habe in der Apotheke nach einem Mittel gegen Blutergüsse wie für Sportler gefragt und eine Salbe erhalten, die nach zwei Tagen schon aufgebraucht gewesen sei, weil es so viele blaue Flecken gewesen seien (Urk. 2/4 S. 17; auch Urk. 2/1 S. 3). Es ist der Vorinstanz ohne weiteres zuzustimmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis gelangte, dass auch dieser Anklagesach- verhalt als erstellt zu betrachten ist (Urk. 80 S. 81 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.8.5 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.8.5.1 Auch dieser Anklagevorhalt ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen pauschal verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 82-86, Art. 82 Abs. 4 StPO), fraglos erstellt. 7.8.5.2 Die Privatklägerin hat in verschiedenen Einvernahmen wiederum lebens- nah, detailreich und nicht übertrieben geschildert, was sich an jenem Tag zwischen Juli und August 2008 in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten in … abspielte. Davon ist vorbehaltlos auszugehen. Zum wiederholten Male sticht das bewährte Vorgehensmuster des Beschuldigten ins Auge, hier von der hartnä- ckigen Fragerei über (am Hals) Packen, Schütteln, Schlagen bis hin zu Würgen und Kissen-aufs-Gesicht-Drücken. Mit dem letztgenannten Schritt ging es darum, die Privatklägerin am Schreien zu hindern. Selbst der wie so oft uneinheitlich, un- stimmig und ausweichend argumentierende Beschuldigte hatte in der Hafteinver- nahme vom 4. Dezember 2009 erklärt, die Privatklägerin am Gesicht gepackt und ihr mit der Hand den Mund zugehalten zu haben, damit sie nicht habe schreien können (Urk. 3/2 S. 5). Mit den Handlungen im Einklang stehen auch die Empfin- dungen der Privatklägerin: namentlich Schmerzen, kurzfristige Atemnot, Schwin- del, Fingerabdrücke. Als zurückhaltend einzustufen sind die Ausführungen der Privatklägerin u.a. deshalb, weil sie (nur) von einigen Sekunden sprach, (lediglich) kurzzeitige Atemnot vorbrachte, hier nicht geltend machte, ohnmächtig geworden

- 82 - zu sein oder einen unkontrollierten Urinabgang gehabt zu haben. Überdies geht aus ihren Depositionen hervor, dass es mehrmals zu Würgeaktionen gekommen sei (gewürgt habe er sie meistens im Bett, vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/4 S. 14), aber nur ein solcher Sachverhalt Eingang in die Anklage fand. Typisch für die konkrete Situation an einem fremden Ort legte die Privatklägerin dar, dass ihr damals in … gar nicht in den Sinn gekommen sei zu schreien, dass sie im Gegenteil aufgepasst habe, dass niemand sie höre (Urk. 2/4 S. 13 f.). Das leuchtet völlig ein; gewiss hätte sich die Privatklägerin als Gast bei den Quasi-Schwiegereltern geschämt, wäre sie als Lärmquelle unangenehm auf- gefallen. Entsprechend versuchte sie, den Beschuldigten auf die liebe Tour ("bitte Schatz, hör auf ...") zur Raison zu bringen. Auch der Beschuldigte habe aufgepasst, dass er nicht zu laut geworden sei (Urk. 2/4 S. 13 f.). Die Eltern des Beschuldigten erklärten denn auch als Zeugen, nie einen Streit miterlebt zu haben (Urk. 4/21 S. 4; Urk. 4/23 S. 7). Als charakteristisch für die Misshandlungsphase im Rahmen von Häuslicher Gewalt erscheinen sodann wiederum die tatbegleitenden Bemerkungen des Beschuldigten, dass er sie am liebsten umbringen möchte, dass er sie gerne noch mehr bestrafen und ihr noch mehr Schmerzen zufügen würde (u.a. Urk. 2/4 S. 13). Alles in allem bleiben auch bei diesem Anklagevorwurf keinerlei Zweifel, dass es sich um tatsächlich Erlebtes handelt. 7.8.6 Tätlichkeit gemäss Ziff. 4.2 der Anklageschrift (Urk. 24) 7.8.6.1 Der hier gegenständliche Handlungsablauf zeigt abermals das bekannte Muster der Schmerz- und Schadenszufügung durch den Beschuldigten, begleitet von dazu passenden Phrasen. Er stellt die Fortsetzung der eingeklagten Tätlich- keiten von Ziff. 4.1 der Anklageschrift dar (vorstehende Erwägung 7.8.5) und belegt zugleich die schon anderweitig angetroffene Steigerung im Aggressions- potential.

- 83 - 7.8.6.2 Erwägungen und Fazit der Vorinstanz sind auch in diesem Punkt nach- vollziehbar und zu teilen und der eingeklagte Sachverhalt als erwiesen anzusehen (Urk. 80 S. 86-88; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der generellen Bestreitung durch den Beschuldigten stehen erneut die realitäts- nahen, beständigen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Ausgehend davon sowie im Gesamtkontext der Gewaltübergriffe am fraglichen Tag und während der ganzen Beziehung verbleibt kein vernünftiger Zweifel, dass die Privatklägerin auch hier wirklich Geschehenes berichtete. Somit steht zusam- mengefasst fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ankündigte, er werde sie noch mehr bestrafen und ihr noch mehr Schmerzen zufügen, wobei er einen Kugelschreiber behändigte mit der erklärten Absicht, ihr die Augen auszustechen und ihr so gerne eine Narbe zuzufügen, damit sie sich immer daran erinnern könne, weil sie ja selber Schuld sei, dass es so weit komme. Sein Zustechen mit dem Schriftteil voran bei nicht ausgefahrener Mine verursachte nebst Tränen für ca. zwei bis drei Tage einen roten Punkt im linken Auge. Der Umstand, dass die Privatklägerin keinen Arzt aufsuchte, weil sie nicht über die Sache sprechen wollte, weil sie habe schweigen müssen (Urk. 2/5 S. 7; ähnlich auch Urk. 56 S. 4), offenbart einmal mehr das Ausmass ihrer Unterdrückung und Hilflosigkeit als Opfer einer durch wiederkehrende Gewalt geprägten Beziehung. 7.8.7 Tätlichkeiten gemäss Ziff. 4.4 der Anklageschrift (Urk. 24) Der letzte Akt gewalttätigen Tuns bei des Beschuldigten Eltern in … an einem Datum im Juli oder August 2008 – nachdem der Beschuldigte die nackte Privatklägerin vom Korridor wieder ins Schlafzimmer hineingezogen hatte (Ziff. 4.3 der Anklageschrift) – beinhaltet gemäss Anklage mehrere Ohrfeigen und mehrfaches sehr heftiges Schütteln an den Schultern der auf dem Bett liegenden Privatklägerin, bis der Privatklägerin schwindelig und schwarz vor den Augen wurde (Urk. 24 S. 9). Die Vorinstanz hat dazu alles Nötige gesagt und den richtigen Schluss gezogen, indem sie auch diesen Sachverhalt als erwiesen ansah (Urk. 80 S. 88 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das ist ohne weitere Worte zu bestätigen.

- 84 - 7.8.8 Tätlichkeit gemäss Ziff. 6.1 der Anklageschrift (Urk. 24) Dieser Vorwurf, datiert Mai 2009, betrifft rund drei bis vier Faustschläge des Beschuldigten mit der Faust gegen den Bauch der Privatklägerin, wodurch die Privatklägerin Bauchschmerzen erlitt (Urk. 24 S. 10). Wenn die Vorinstanz, den differenzierten Äusserungen der Privatklägerin folgend, auch diesen Anklagesachverhalt – der in die bereits erstellte und damit zu- sammenhängende Drohung gemäss Ziff. 6.2 der Anklageschrift mündete (vgl. Erwägung 7.7 hiervor) – zweifelsfrei als feststehend beurteilte, so kann auch dem kurzerhand zugestimmt werden (Urk. 80 S. 89 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.8.9 Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Zeugin F._____ (Urk. 41) 7.8.9.1 Die Zeugin F._____ sagte aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin während ihres Zusammenlebens zu Dritt zwischen Sommer und Herbst 2009 geohrfeigt. Dies nicht täglich, aber doch hie und da. Über die Intensität könne sie keine Aussagen machen. Sie habe jedoch nicht selbst gesehen, wie der Beschul- digte die Privatklägerin mit einem Gurt geschlagen habe, dies habe ihr die Privat- klägerin erzählt. Von den Schlägen habe die Privatklägerin ein angeschwollenes Gesicht und blaue Flecken gehabt. Weiter habe es viele Rangeleien zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gegeben, wobei der Beschuldigte die aktivere Person gewesen sei (Urk. 41 S. 3). Im Übrigen führte die Zeugin F._____ aus, dass der Beschuldigte auch gegenüber ihr körperliche Gewalt (Tätlichkeiten) ausgeübt habe (Urk. 41 S. 4). Diese Aussagen sind äusserst zurückhaltend und glaubhaft. 7.8.9.2 Aus dieser Zeitspanne des Zusammenlebens zu Dritt sind allerdings keine derartigen Sachverhalte eingeklagt. Daraus ergibt sich zweierlei: Wie die Privatklägerin selber wiederholt zum Ausdruck brachte, hob sie bei ihren Darle- gungen nur die (ganz) schlimmen und spezifischen Ereignisse hervor, die dann in die Anklageschrift flossen. Manche Vorfälle, zu denen es in den ca. zwei Jahren der Wohngemeinschaft mit dem Beschuldigten etwa 14-täglich gekommen sei, nahm die Privatklägerin jedoch hin. Das ist ein weiteres Indiz für die geradezu

- 85 - rücksichtsvolle Aussageweise der Privatklägerin und gleichzeitig die Wahrhaf- tigkeit der von ihr näher umschriebenen und eingeklagten Vorkommnisse. Ebenso wenig besteht Anlass daran zu zweifeln, dass auch F._____, die langjährige Ex- Freundin des Beschuldigten, körperliche Gewalt vom Beschuldigten erfahren hat. Auch wenn vorliegend kein Thema, erweist sich diese Gegebenheit ganz allgemein als ein weiteres handfestes Indiz, das die vorliegende Anklage ergänzend stützt. 7.9 Anklagegrundsatz 7.9.1 Die Verteidigung bemängelte im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wiederholt, dass viele der geltend gemachten Vorfälle in der Anklage- schrift an keine konkreten Daten festgemacht worden seien, sondern jeweils von einem nicht mehr eruierbaren Datum gesprochen werde (Urk. 45 S. 9-12). Sinn- gemäss machte die Verteidigung damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. 7.9.2 Eine Straftat kann nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staats- anwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau, und nennt die nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten straf- baren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19, E. 2a; BGE 120 IV 348, E. 2b); aus ihr muss sich erhellen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Beurteilung bilden soll und welcher strafrechtli- che Tatbestand darin zu finden ist (BGE 120 IV 348, E. 3c). Ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom

- 86 -

26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, 1P.636/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.8 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 hat das Bundesgericht seine Praxis wie folgt dargestellt: "2.3 Das Bundesgericht befasste sich in seiner unpublizierten Praxis schon oft mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage. Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (Urteile 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2 und 2.3; 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4; 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In gewissen Fällen akzeptierte es einen längeren Zeitraum. So erachtete es die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Feb- ruar 1996" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinrei- chend detailliert umschrieben (Urteil 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und E. 2.4 mit Hinweisen). Auch bei gewerbsmässigem Handeln stellte es nicht allzu hohe Anforderungen an die zeitliche Umschreibung, mit der Begründung, es würden mehrere selbstständig strafbare Handlungen durch den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit zu einer rechtlichen Einheit verschmolzen. Deshalb komme es nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgewor- fen würden, sondern dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen liessen (Urteile 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.5; 6B_451/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.2; 6B_254/2007 vom 10. August 2007 E. 3.2; je mit Hinweisen; kritisch: Urteil 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5 mit Hinweisen)." In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass beispielsweise die Datumsangabe "von Sommer 2001 bis zum 17. Februar 2002" genüge (Urteil des Bundesgerichts 6B_731/2009 vom 9. November 2010, E. 3.5, nicht publizierte Erwägung von BGE 137 IV 33). 7.9.3 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, welche gemäss Sach- verhaltserstellung zwischen Mai und Juni 2008 (Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift,

- 87 - Urk. 24 S. 3 ff.), zwischen Juni und Juli 2008 (Ziff. 3 der Anklageschrift, Urk. 24 S. 6 f.), zwischen Juli und August 2008 (Ziff. 4 der Anklageschrift, Urk. 24 S. 7 ff.) und im Mai 2009 (Ziff. 6 der Anklageschrift, Urk. 24 S. 10) vorgefallen sind, erweisen sich angesichts der zitierten Bundesgerichtspraxis ohne weiteres als in zeitlicher Hinsicht genügend bestimmt und konkret. Sie entsprechen dem Anklageprinzip (auch Urk. 80 S. 95 f.). 7.10 Fazit erstellte Sachverhalte Zusammenfassend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Sachverhalte bezüglich der Vergewaltigung (Urk. 24 Ziff. 1 Absatz 2 und 3), sexu- ellen Nötigung (Urk. 24 Ziff. 3.2), mehrfachen Körperverletzung (Urk. 24 Ziff. 2.1 und 5), Nötigung (Urk. 24 Ziff. 4.3), versuchten Nötigung (Urk. 24 Ziff. 7), Drohung (Urk. 24 Ziff. 6.2) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Urk. 24 Ziff. 1 Absatz 1, 2.2, 3.1, 4.1, 4.2, 4.4, 6.1) gemäss Anklageschrift erstellt sind. Die Gesamtheit dieser Ereignisse lässt deutlich erkennen, dass sich die Privatklägerin im Teufelskreis von Häuslicher Gewalt befand. Der Beschuldigte verkörperte für sie Bedrohung und Gewalt sowie Vertrautheit und Geborgenheit zugleich. Es dauerte – wie oft in vergleichbaren Fällen – lange, bis sie sich emotional von ihm lösen und den Schritt zur definitiven Trennung vollziehen konnte. 7.11 Beweisantrag Glaubhaftigkeitsgutachten Wie schon eingangs angetönt (vgl. Erwägung II. 4.3), besteht nach dem Gesagten keinerlei Anlass zur Einholung eines Gutachtens "betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin B._____ und der übrigen Belastungszeugen" (Urk. 82 S. 2). Weder bei der Privatklägerin noch bei andern Zeugen zeigten sich etwa Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten oder aber Anhaltspunkte dafür, dass eine Zeugin oder ein Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war. Die Beweis- würdigung hat nichts Derartiges ergeben, namentlich auch nicht hinsichtlich der Privatklägerin.

- 88 -

8. Sachverhalt im Nebendossier 8.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst und zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit gemacht (Urk. 80 S. 90 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), allerdings mit folgender wesentlicher Ausnahme. Wenn die Vor- instanz ausführt, AI._____ habe als Zeugin ausgesagt, ist ihr zu widersprechen. In den Akten findet sich keine Zeugenaussage von AI._____, sie wurde lediglich polizeilich befragt. Ihre Aussagen können daher nicht zum Nachteil des Beschul- digten verwendet werden. 8.2 Die Aussagen von C._____ sind widersprüchlich betreffend die Anzahl ge- führter Telefonate sowie die Stimmlage des Beschuldigten bei der ausgesproche- nen Drohung. Zudem hatte C._____ gemäss eigener Aussage schon anlässlich des ersten Telefonats des Beschuldigten und damit vor der eigentlichen einge- klagten Drohung dem Beschuldigten gesagt, er habe die Nase voll und er (der Beschuldigte) habe nun eine Anzeige am Hals. Die Aussagen von C._____ sind zum Kerngeschehen insgesamt daher nicht allzu überzeugend, auch wenn die restlichen Aussagen weitgehend konstant sind und der Geschädigte seine eigene Rolle auch nicht beschönigt. 8.3 Mit der Vorinstanz lässt sich der Anklagesachverhalt gemäss Nebendossier daher nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen ist. Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung nichts vor, was zu einer abweichenden Einschätzungen führen könnte (vgl. Urk. 129). Der Freispruch der Vorinstanz ist zu bestätigen (Urk. 80 S. 90-94; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 89 - III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung

1. Vergewaltigung 1.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ziff. 1 Absatz 2 und 3 der Anklageschrift als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 1.2 Zu den theoretischen Voraussetzungen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 96 f.). Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe der im Bett liegenden Privatklägerin erklärt, dass sie nun erleben solle, wie das sei, wenn man "brutal gefickt" werde. Obwohl ihn die Privatklägerin angefleht habe aufzuhö- ren und damit klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie an diesem Tag den Geschlechtsverkehr ablehne, habe der Beschuldigte nach einem zunächst miss- lungenen Versuch der Privatklägerin zwischen die Gesässbacken gespuckt und sei vaginal in sie eingedrungen. Die Privatklägerin habe diesen Geschlechtsver- kehr schliesslich über sich ergehen lassen, weil sie neuerliche tätliche Übergriffe seitens des Beschuldigten befürchtet habe und ihr der Beschuldigte körperlich auch überlegen gewesen sei, weshalb ihr ein Widerstand, welcher das Flehen überstiegen hätte, nicht zumutbar und auch nicht möglich gewesen sei. Der Beschuldigte habe an diesem Tag trotz klar – durch Flehen – zum Ausdruck gebrachtem Widerstand der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen. Mit seiner körperlichen Überlegenheit und durch die Angst der Privatklägerin vor weiteren tätlichen Übergriffen habe er ihren Widerstand gebrochen und sie gefügig gemacht. Der objektive Tatbestand sei somit erfüllt. Den subjektiven Tatbestand erachtete die Vorinstanz mit der Begründung als erfüllt, der Beschuldigte habe aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der Privat- klägerin, dass sie zum besagten Zeitpunkt keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, gewusst, dass sie sein sexuelles Ansinnen ablehne. Trotzdem habe er angekündigt, er werde sie nun brutal ficken und in der Folge den Geschlechts- verkehr mit ihr vollzogen. Daraus ergebe sich, dass er den entgegenstehenden

- 90 - Willen der Privatklägerin brechen und sie habe veranlassen wollen, den Geschlechtsverkehr zu dulden (Urk. 80 S. 97 f.). 1.3 Diese Subsumtion ist in allen Teilen zutreffend. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Da auch die Verteidigung keine Einwände dagegen erhoben hat und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Sexuelle Nötigung 2.1 Die theoretischen Grundlagen zu diesem Straftatbestand finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 80 S. 98). 2.2 Indem der Beschuldigte im Zuge einer Auseinandersetzung der Privatkläge- rin ankündigte, er müsse zu härteren Massnahmen (als Schlägen mit dem Gurt) greifen und versuchte, ihr – trotz ihrem Schreien und Flehen und damit erkenn- barem Widerstand – einen Fusselroller, Griffteil voran, anal einzuführen, erfüllte er den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Aufgrund ihrer Angst vor neuerlichen tätlichen Übergriffen durch den Beschuldigten und seiner körperlichen Überlegenheit war der Privatklägerin ein weitergehender Widerstand nicht zumutbar. Es ist nicht, wie die Verteidigung ausführte (Prot. II S. 13), von einem Versuch auszugehen, da der Beschuldigte durch das mindestens partielle Einführen des Fusselrollers die Tathandlung bereits vollendete. Durch ihr wiederholtes inständiges Bitten damit aufzuhören und ihre schmerzer- füllten Schreie war für den Beschuldigten klar erkennbar, dass sie die sexuelle Handlung nicht wollte, und ebenso war er sich ihrer Angst und seiner körperlichen Überlegenheit bewusst. Dennoch führte er sein Vorhaben aus, weshalb er direkt- vorsätzlich handelte und auch der subjektive Tatbestand gegeben ist. 2.3 Im Übrigen wird die rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts von der Verteidigung zu Recht nicht beanstandet. Mangels Rechtfertigungs- und Schuld-

- 91 - ausschlussgründen ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Körperverletzungen 3.1 Die theoretischen Grundlagen ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 99 ff.). 3.2 Der Vorinstanz ist ohne Weiteres zuzustimmen, wenn sie die durch die Privatklägerin im Wald erlittenen Verletzungen – Schwellungen im Gesicht, Kopf- schmerzen und Nasenbluten – als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einstufte (Ziff. 2.1 der Anklageschrift; Urk. 80 S. 101). Es handelte sich keineswegs mehr um bloss harmlose Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens, die in kürzester Zeit wieder verschwinden, sondern um physische Beeinträchtigungen, die das Aussehen der Privatklägerin für einige Zeit in Mitleidenschaft zogen, eine gewisse Heilungszeit erforderten und teilweise auch erhebliche Schmerzen verursachten. Das gilt einerseits für die Schwellungen im Gesicht, die erfahrungsgemäss nicht von einem Tag auf den andern wieder abklingen, aber auch für die Kopfschmer- zen, die bei grösseren Erschütterungen entsprechend stärker und hartnäckiger ausfallen. Schwellungen sind zudem regelmässig mit Druckdolenz verbunden. Laut Bundesgericht ist etwa ein Faustschlag ins Gesicht erfahrungsgemäss mit besonderen Schmerzen verbunden (BGE 125 II 265 E.4e.cc). Nicht anders verhält es sich, wenn wie hier ein Kopf mehrere Male gegen einen Baumstamm geschlagen wird. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren über den Waldboden zog und ihr danach noch zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte. Auch die auf vielfache Einwirkungen zurückzuführenden Kopf- schmerzen erreichten folglich ein ganz erhebliches Ausmass. Selbst das Nasen- bluten, welches zweimal – durch Anprallen gegen den Baumstamm sowie durch einen Faustschlag ins Gesicht – ausgelöst wurde und wie gesehen noch zu Blut- spuren im Auto und in der Wohnung führte, war offensichtlich von ungewöhnlicher Heftigkeit und Dauer. Es muss klarerweise von einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausgegangen werden.

- 92 - Korrekt würdigte die Vorinstanz das Vorgehen des Beschuldigten aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als auf einem einheitlichen Willensakt beruhend und damit als Einheitsdelikt (Urk. 80 S. 101 f.). 3.3 Die multiplen Gesichtsprellungen und das Brillenhämatom, welche die Privatklägerin beim Vorfall vom 22. Mai 2009 durch mehrfache Schläge mit dem Gurt ins Gesicht erlitt (Ziff. 5 der Anklageschrift), was auch aktenkundig ist und überdies ärztliche Versorgung nötig machte (Urk. 6/1), sind mit der Vorinstanz ebenso zweifelsfrei als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Urk. 80 S. 102 f.). Ergänzend kann sinngemäss auf die Überle- gungen in Erwägung 3.2 hiervor verwiesen werden. Nach diesem Vorfall blieb die Privatklägerin zudem eine Woche lang der Arbeit fern (und bezog anschliessend noch Ferien), weil ihr Gesicht derart geschwollen war, dass sie praktisch nichts mehr sehen konnte (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 12). Diese Absenz ist auch aus dem Zeitprotokoll der Arbeitgeberin ersichtlich (Urk. 11/1). 3.4 Bei beiden Ereignissen nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass die Privatklägerin durch seine Einwirkungen die erwähnten Verletzungen erleiden würde, womit ihm eventualvorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB anzulasten ist (auch Urk. 80 S. 101 und 102). 3.5 Da der Beschuldigte und die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Taten auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten, gelangt sodann Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB zur Anwendung. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen.

4. Nötigung und versuchte Nötigung 4.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

- 93 - Bezüglich der Definition der Gewaltanwendung als Nötigungsmittel kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Delikt Vergewaltigung verwiesen werden (Urk. 80 S. 96 f.). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 181 N 25). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu ma- chen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 181 N 4 f.). Weiter muss der Täter beim Opfer ein bestimmtes Verhalten bewirken, wobei zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg ein Kausalzusammenhang beste- hen muss (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 45). Das heisst, das Opfer muss gerade durch die erwähnten Mittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht werden. Geht es dabei um eine Handlung, so wird die Nötigung wohl damit vollendet, dass der Geschädigte sie vorzunehmen beginnt (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2008, § 53 1.2). Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 57). Um den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu erfüllen, muss die Rechtswidrigkeit weiter positiv begründet werden. Diese liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 50). Dabei ist das Nötigungsmittel Gewalt in der Regel rechtswidrig (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 181 N 11 mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und auf das abgenötigte Verhalten beziehen muss; dabei genügt Eventualvorsatz. Eine

- 94 - weitergehende Absicht ist nicht erforderlich (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 181 N 14 mit Hinweisen). 4.2 Mit überzeugender Begründung, deren Details dem angefochtenen Urteil entnommen werden können (Urk. 80 S. 104 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), hat die Vorinstanz den Tatvorwurf von Ziff. 4.3 der Anklageschrift zutreffend als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert. Das Nötigungsmittel der Gewalt bestand in einer physischen Einwirkung auf die Privatklägerin, indem der Beschuldigte sie in den Korridor hinaus stiess, was rechtswidrig war und welchem Tun die Privatklägerin aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und der Angst vor weiteren tätlichen Übergriffen des Beschuldig- ten nichts entgegensetzen konnte, womit ihr Widerstand gebrochen war. Ein über das Weinen hinausgehender Widerstand war ihr nicht zuzumuten, zumal sie infol- ge ihrer Nacktheit besonders verletzlich und – da als Gast in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten – überdies und verständlicherweise darauf bedacht war, keinen Lärm zu veranstalten. Aufgrund ihres Weinens wusste der Beschuldigte, dass er die völlig entblösste Privatklägerin gegen ihren Willen auf den Korridor stiess und zur Duldung dieser Situation zwang. Er handelte mit direktem Vorsatz und erfüllte somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB. 4.3 Auch die rechtliche Einordnung des Sachverhalts gemäss Ziff. 7 der Ankla- geschrift durch die Vorinstanz ist als zutreffend zu übernehmen (Urk. 80 S. 105 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Tatmittel bestand diesmal in der Androhung ernstlicher Nachteile, nämlich, falls sie ihn verlasse, ihre gesamte Familie einzeln umzubringen, bis sie wieder- komme. Die Privatklägerin nahm die Drohung ernst (Urk. 2/2 S. 13; Urk. 2/4 S. 18, 20). Dass sie auch ernst gemeint war, was der Beschuldigte wiederholt negierte, ist wie gesagt nicht erforderlich. Aufgrund ihrer Erfahrung mit dem Beschuldigten, seiner Gewaltbereitschaft und der durch ihn wiederholt erlebten vielfältigen Gewaltausübung entschied sie trotz dieser Worte, sich definitiv vom Beschuldig- ten zu trennen und flüchtete ("Weil ich wusste, was auf mich zukommen würde zu Hause. Diese Schläge, die Fragen und das Ausrasten.", Urk. 2/4 S. 20). Sie ver-

- 95 - liess das Auto des kurzzeitig abwesenden Beschuldigten, rannte weg hinter ein Gebüsch und bewegte sich ca. zwei Stunden lang nicht mehr, bis sie das Gefühl hatte, er sei jetzt nicht mehr da und sie könne weg (Urk. 2/4 S. 21). Durch ihre endgültige Flucht verhielt sich die Privatklägerin somit nicht nach dem Willen des Beschuldigten, liess sich nicht gefügig machen und verharrte nicht mehr an seiner Seite, weshalb ein objektives Tatbestandsmerkmal fehlt und lediglich versuchte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte wollte mit seiner erkennbar rechtswidrigen Drohung auf das Verhalten der Privatklägerin einwirken und erreichen, dass sie bei ihm bleibt. Dadurch setzte er seinen Tatentschluss um und handelte zumindest eventual- vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand gegeben ist. 4.4 Der Beschuldigte ist, auch hier der Vorinstanz folgend, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Drohung Zur rechtlichen Würdigung des unter diesem Titel eingeklagten Sachverhalts (Ziff. 6.2 der Anklageschrift) hat die Vorinstanz alles Notwendige ausgeführt und ist auch in diesem Anklagepunkt zum richtigen Ergebnis gelangt, indem sie den Beschuldigten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB für schuldig befand (Urk. 80 S. 106 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Tätlichkeiten Das Bezirksgericht hat sich sodann einlässlich und gründlich mit der rechtlichen Qualifizierung der Tatvorwürfe der Tätlichkeit(en) gemäss Ziff. 1 Absatz 1 sowie Ziff. 2.2, 3.1, 4.1, 4.2, 4.4, 6.1 der Anklageschrift befasst. Es hat dabei richtig gesehen, dass die Ohrfeigen, Faustschläge ins Gesicht und in den Bauch, die Schläge mit einem Gurt an Kopf, Beine, Arme, auf Gesäss und Rücken der Privatklägerin (soweit diese Handlungen nicht als Körperverletzungen zu qualifi- zieren sind, vgl. Erwägung III. 3. hiervor) sowie das Haareschneiden, heftige

- 96 - Schütteln, kurzzeitige Würgen, mit dem Kugelschreiber ins Auge Pressen alle- samt als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB einzustufen sind. Korrekt hat die Vorinstanz weiter festgestellt, dass überwiegend entweder lediglich eine Handlung oder aber eine Handlungseinheit (Einheitsdelikte) vorlag und nur teilweise pro Ereignis mehrere, als separate Tätlichkeiten zu beurteilende Hand- lungen gegeben waren. Sodann ergibt sich absolut zutreffend aus dem angefoch- tenen Urteil, dass die Einwirkungen auf den Körper der Privatklägerin bzw. die resultierenden Beeinträchtigungen das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass deutlich und zum Teil sogar bei Weitem überschritten. Hinsicht- lich des Tatvorwurfs gemäss Ziff. 6.1 der Anklageschrift ist das an dieser Stelle entsprechend zu ergänzen (vgl. Urk. 80 S. 111). Das bedeutet mit andern Worten, dass der jeweilige Handlungserfolg teilweise nahe an der Grenze zur einfachen Körperverletzung lag. In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz ebenfalls beizu- pflichten, wenn sie durchwegs davon ausging, der Beschuldigte habe die durch sein Verhalten hervorgegangenen Beeinträchtigungen zumindest billigend in Kauf genommen und damit jedenfalls mit Eventualvorsatz gehandelt. Wiederholungen erübrigen sich und es ist für Einzelheiten gänzlich auf die ent- sprechenden Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen. Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 108-112). IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1 Die Staatsanwaltschaft stellte vor Vorinstanz den Antrag, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 5 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 365 Tagen, die durch Haft erstanden sind. Die Verteidigung erachtet diese Strafe als viel zu hoch und stellt eventualiter den Antrag, die Strafe auf maximal drei Jahre zu reduzieren,

- 97 - davon zwei Jahre bedingt mit einer Probezeit von maximal drei Jahren (Urk. 82 S. 2). Für die Staatsanwalt ist diese Strafe zu niedrig; sie beantragt, wie vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 129 S. 1). 1.2 Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten u.a. der mehrfachen Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB schuldig. Bei Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen, die einzig mit Busse bedroht sind (Art. 103 und 126 Abs. 1 StGB). Für diese mehrfachen Über- tretungen ist daher – in Korrektur bzw. Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils – zwingend eine Busse auszusprechen (vgl. die nachfolgende Erwägung IV. 4.).

2. Strafrahmen 2.1 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrere Straftatbestände und teil- weise mehrfach erfüllt, ist für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafdrohung auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe ange- messen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Der Strafrahmen für Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Die glei- che Sanktion ist angedroht für Nötigung gemäss Art. 181 StGB und für Drohung gemäss Art. 180 StGB. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB sind mit Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) bedroht. 2.3 Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung können sich grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend auswirken und vorliegend den oberen ordentlichen Strafrahmen auf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe öffnen. In den meis- ten Fällen ist die tat- und täterangemessene Strafe jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestim-

- 98 - mung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Straf- milderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Straf- rahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unter- schreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentli- chen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzule- gen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Zum Beispiel führt die verminderte Schuld- fähigkeit allein deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrach- tungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rech- nung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 E. 3.2 vom 5. Februar 2007; BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74). Das Gericht ist indessen verpflichtet, die Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe mindestens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen, wobei sich

- 99 - diese in ihrer zweiten Bedeutung kompensieren können (BGE 121 IV 49, 54 f.; BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 300 E. 2a). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Deliktes zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksichtigung des Strafschär- fungsgrundes nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens des schwer- sten Deliktes bewegen würde. Die Tatmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkom- ponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. Zürich 2010, Art. 48a N 4; BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.4 Am 1. Februar 2010 wurde bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, PD Dr. med. AJ._____, ein Gutachten in Auftrag gegeben, das sich zu den Fra- gen nach einer psychischen Störung des Beschuldigten, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie einer allfälligen Massnahme äussern solle (Urk. 7/1). Ge- mäss dem Gutachten vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/16) haben die psychiatri- schen und neuropsychiatrischen Untersuchungen, die sich über insgesamt 8 ½ Stunden erstreckten, ergeben, dass beim Beschuldigten akzentuierte Persönlich- keitszüge mit histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen vorlie- gen. Diese erfüllen nach den gängigen Klassifikationssystemen jedoch nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung, weshalb die erwähnten akzentuierten Persönlichkeitszüge auch keinen eigenen Krankheitswert haben (Urk. 7/16 S. 81, 84, 94). Der Gutachter kommt weiter zum Schluss, dass beim Beschuldigten zu den deliktrelevanten Zeitpunkten keine Verminderung der Schuldfähigkeit gege- ben war. Vielmehr ist aus gutachterlicher Sicht sowohl von erhaltener Einsichtsfä- higkeit als auch von erhaltener Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/6 S. 95). Im Einklang mit der Vorinstanz sind keine Gründe ersichtlich, an diesem sehr ausführlichen und sorgfältig begründeten Gutachten zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen ist. Somit ist festzuhalten, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Taten nicht vermindert war. Entsprechend steht nicht zur Debatte, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, und es ergibt sich unter diesem Titel auch sonst kein Faktor, der strafreduzierend zu berücksichtigen wäre.

- 100 - 2.5 Als Strafmilderungsgrund fällt vorliegend zudem in Betracht, dass es bezüg- lich Ziff. 7 der Anklage bei einer versuchten Nötigung geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Strafmilderungsgrund des Versuchs bewirkt grundsätzlich eine Öffnung des Strafrahmens nach unten. Dieser Umstand der bloss versuchten Tatbegehung ist bei der nachfolgenden Strafzumessung aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 2.6 Weitere Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. Folglich ist vom ordentlichen Strafrahmen für das schwerste Delikt, die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen, nebst einer Busse von höchstens Fr. 10'000.-- für die Tätlichkeiten.

3. Strafzumessung 3.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 112-114.) sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1 (mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis) verwiesen werden. 3.2 Bei der verschuldensmässigen Beleuchtung der einzelnen Taten und Tat- komplexe ist zu beachten, dass vorliegend die Taten bzw. die Tatabläufe teilweise ineinander fliessen und die jeweilige Würdigung der Vorgänge und Verhaltens- weisen zum Teil auch allgemeiner Natur ist und auf mehrere Delikte zutrifft, ohne dass dies nachfolgend bei jedem Delikt speziell erwähnt wird. 3.3 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger, BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel /

- 101 - Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 19 ff.). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vor- gegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15). Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammenhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). 3.4 Vergewaltigung 3.4.1 Objektive Tatschwere Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehört zu den schwersten Delikten im Strafgesetzbuch und zählt insbesondere auch zu den qualifizierten Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB. Geschützt ist jede weibliche Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privatklä- gerin hat sich der Beschuldigte in krass egoistischer und erniedrigender Weise hinweggesetzt. Das wiederholte Flehen der bereits durch die vorangegangenen Tätlichkeiten (in Intervallen verabreichte Schläge mit einem Gurt) ermattet auf dem Bett liegenden und am Gesäss, an den Oberschenkeln und an den Oberar- men massiv geschundenen Privatklägerin verhallte ungehört bzw. wurde von ihm ignoriert. Es zählte nur, was der Beschuldigte wollte und verlangte; ihre Meinung

- 102 - und ihre Gefühle waren nicht gefragt. Statt aufzuhören ging der Beschuldigte vielmehr sehr zielgerichtet vor und bekräftigte dies auch noch mit Worten ("brutal ficken", sie stehe ja auf solche Sachen) und unterstützender Handlung (Spucken zwischen die Gesässbacken der Privatklägerin). Damit setzte er seine körperliche Übermacht hartnäckig ein. Als besonders erniedrigenden Anwurf erscheint die Bemerkung des Beschuldigten anlässlich eines kurzzeitigen Unterbruchs, er habe doch keine Lust, da sie ihn anekeln würde mit all den vielen Flecken. Dennoch setzte er sein Tun durch erneutes Eindringen ohne weitere Umschweife und mit dem Hinweis fort, dass er dies nun doch zu Ende bringen werde. Mit diesem Intermezzo von betonter Abscheu einerseits und gespielter Überwindung auf der andern Seite brachte er sinngemäss zum Ausdruck, dass sie froh sein müsse, dass er sie – trotz dem von ihm verursachten Zustand – noch nehme. Alles in allem handelt es sich um eine äusserst demütigende und verwerfliche Machtde- monstration. Das zeigt sich darüber hinaus auch darin, dass er sie vor diesem Schlussakt in die Bauchlage befohlen und ihr letztendlich auf den Rücken gespritzt hatte. Die Vergewaltigung wurde so zur Kulmination der Demütigung. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die eigentliche Tat nur ein paar Minuten dauerte und nicht besonders auffällig verlief. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin schon den Abend hindurch psychisch eingeschüchtert, körperlich traktiert und bis zur Erschöpfung niedergekämpft hatte (Ziff. 1 Abs. 1 der Anklage), womit das ohnehin ungleiche Kräfteverhältnis noch ausgeprägter geworden war, verwundert ihre rasche Kapitulation nicht. Es konnte für sie nur noch darum gehen, alles rasch hinter sich zu bringen und so weitere Erniedrigungen und Schläge abzuwenden. Das in Ziff. 1 der Anklage als Ganzes an den Tag gelegte Verhalten des Beschuldigten zeigt schlechthin, wie er die Privatklägerin richtiggehend unterdrückte, beherrschte und ihr Leben fremdbe- stimmte, indem er sie einschüchterte, bedrohte sowie ihr zur Verfolgung seiner Ziele und Absichten nach Bedarf auch körperlich zusetzte, bis hin zum rohen Sexualakt. Auch psychisch nahm er sie vollständig in Besitz, einschliesslich ihrer Vergangenheit: ein Psychoterror mittels unaufhörlicher Unterstellungen. Dabei entlastet es den Beschuldigten keineswegs, dass sie an seiner Seite ausharrte und auch immer wieder freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehrte. Gerade auch

- 103 - darin widerspiegelt sich die Ambivalenz in der gewalttätigen Beziehung. Ergän- zend sei auf die vorstehende Erwägung II. 7.2 verwiesen werden sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 114 f.). Insgesamt ist hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs von einem innerhalb des weiten Strafrahmens jedenfalls mittelschweren objektiven Tatverschulden auszu- gehen. Die hypothetische Einsatzstrafe wäre somit nicht mehr im untersten Drittel, sondern an der Schwelle zum mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln, vorliegend bei 3 ¾ bis 4 Jahren. 3.4.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Dabei ging es ihm neben der Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse auch um die Durchsetzung seiner eigenen Vorstellungen, das Erzwingen von Gehorsam und Verhalten nach seinen Vorgaben sowie die Unterwerfung und Erniedrigung der Privatklägerin. Ergän- zend kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung II. 6.3 verwiesen werden. Sein Motiv war rein egoistischer Natur, was straferhöhend zu gewichten ist. Auch seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt. Aufgrund der erschwerend wirkenden subjektiven Komponente erhöht sich die hypothetische Einsatzstrafe auf 4 Jahre. 3.4.3 Es resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von rund 4 Jahren Freiheitsstrafe. 3.5 Sexuelle Nötigung 3.5.1 Objektive Tatschwere Auch dieses Delikt zählt mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren zu den schweren im Strafgesetzbuch. Mit seinem Handeln (vorne Erwägung II. 7.3) hat der Beschuldigte der Privatklägerin nicht nur grosse Schmerzen bereitet und Verletzungen verursacht, sondern sie auch in hohem Masse erniedrigt und zum blossen Sexualobjekt degradiert. Auffällig ist wiederum das absolut gezielte und

- 104 - beharrliche Vorgehen durch mehrmaligen Anlauf, den Griff des Fusselrollers einzuführen. Ihre Schmerzensschreie kümmerten ihn nicht, sondern er machte ihr auch mit Worten (dass er nun zu härteren Massnahmen – gemeint: als den zuvor verübten blossen Tätlichkeiten – greifen müsse) klar, dass er nun noch brutaler vorgehen werde. Der Ausdruck müssen impliziert, dass der Beschuldigte die Verantwortung für sein Tun der Privatklägerin zuschob, und entsprechend äusser- te er rechtfertigend, sie sei selber Schuld. Beim Fusselroller handelt es sich um einen Gegenstand, der bei der hier zur Diskussion stehenden Art und Weise der Verwendung zu schweren Darmverletzungen führen kann. Unter diesen Umstän- den rückt das inkriminierte Verhalten durchaus in Richtung des qualifizierten Tatbestandes der sexuellen Nötigung, wonach das Verwenden eines gefährlichen Gegenstandes als grausames Handeln einzustufen ist und mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren geahndet wird (Art. 189 Abs. 3 StGB; Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Art. 123 N 8 und 10 sowie Art. 189 N 23). Das verwerfliche Vorgehen des Beschuldigten wurde noch unterstrichen durch seine Bemerkung, er wolle sie so viel wie möglich verletzen. Das gelang ihm insoweit, als die Privatklägerin Blutungen erlitt und noch in den Tagen darauf Schmerzen beim Toilettengang verspürte, weshalb sie den Toilettengang sogar zu vermeiden trachtete. Dass ein vollständiges anales Eindringen mit dem ganzen Griff letztlich misslang und der Beschuldigte irgendwann aufhörte, mindert sein objektives Verschulden, welches auch hier jedenfalls mittelschwer wiegt, kaum. Mit dem von ihm umschriebenen ähnlich gelagerten, aber nicht eingeklagten Vorfall (dazu Urk. 80 S. 42 mit Hinweisen) machte der Beschuldigte selber deutlich, wie sehr sein Streben nach Dominanz über allem stand und es ihm gänzlich an Empathie mangelte. Auch die vorliegende sexuelle Nötigung bildete den Schlusspunkt nach einer ausgedehnten Quälrunde mit Gürtelschlägen und traf ein bereits völlig er- schöpftes, lädiertes und eingeschüchtertes Opfer (Ziff. 3 der Anklage als Ganzes). Zur Abrundung sei auf die vorstehende Erwägung zur Vergewaltigung (IV. 3.4) verwiesen.

- 105 - 3.5.2 Subjektive Tatschwere Auch dieser Tat liegen direkter Vorsatz, ein absolut egoistisches Motiv sowie eine erniedrigende menschenverachtende Machtdemonstration zugrunde, weshalb die subjektive Tatkomponente das objektive Verschulden noch erhöht (vgl. Erwägung IV. 3.4.2). 3.5.3 Separat betrachtet würde sich für dieses Delikt eine Strafe von jedenfalls mehr als einem Jahr rechtfertigen. In Nachachtung des Asperationsprinzips recht- fertigt sich zur Abgeltung der sexuellen Nötigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf 5 Jahre. 3.6 Mehrfache Körperverletzung, vollendete und versuchte Nötigung, Drohung 3.6.1 Objektive Tatschwere Dieser Tatkomplex (siehe die vorstehenden Erwägungen II. 7.4 bis 7.7; ferner II. 6.3 und ergänzend auch III. 3.4 und 3.5) – aus rechtstechnischen Gründen aus- genommen die mehrfachen Tätlichkeiten – ist als Deliktsgruppe zu würdigen. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin massiv untergrub und ihre Bewegungsfreiheit enorm beschnitt, sie rigoros kontrollierte und zunehmend isolierte, wiederholt ihre physische und psychische Integrität verletzte (letzteres etwa durch übersteigertes Misstrauen verknüpft mit der Androhung schärferer Massnahmen, durch zynische Bemerkungen, verhöhnendes Auslachen abwechselnd mit geheuchelter Fürsor- ge, Schuldzuweisungen etc.), sie regelrecht unterdrückte und von ihm abhängig machte, ihren Willen brach und sie letztendlich (vorübergehend) ihrer Persönlich- keit beraubte. Seine körperliche Überlegenheit und die von ihm erzielte Abhän- gigkeit der Privatklägerin nützte er schamlos aus. Sein Verhalten ihr gegenüber stellte eine von regelmässiger seelischer und körperlicher Gewaltanwendung begleitete Machtdemonstration dar. Der Beschuldigte liess seine Lebenspartnerin immer wieder wie eine Marionette nach seinem Gutdünken tanzen und leiden. Durch diese vom Beschuldigten aufgebaute, von Besitznahme und Herrschafts- anspruch sowie Brutalität durchdrungene Lebenssituation legte er gegenüber

- 106 - seiner Partnerin bezüglich dieser Delikte insgesamt ein schweres Verschulden an den Tag. Statt ihm vertrauen zu können, namentlich auch im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft mit Kindern – was für die Privatklägerin essentiell war, nachdem sie sich zu Gunsten des Beschuldigten von ihrer angestammten Familie distanziert hatte –, musste sie im Banne des Beschuldigten immer wieder Höllen- qualen erdulden und Wechselbäder der Gefühle verarbeiten (totale Erniedrigung und extreme Angst einerseits, Hoffnung auf und Glaube an Änderung zum Guten anderseits). Doch ist das Phänomen des Ausharrens in gewalttätigen Beziehun- gen notorisch (vgl. Erwägungen II. 6.3.4 und IV. 3.4.1). Gerade in Beziehungen wie der hier zu beurteilenden, in welcher das ausgesprochen kontrollierende, isolierende und einengende Verhalten des Beschuldigten zu einer die Aussenwelt weitgehend ausschliessenden Verbindung geführt hat, ist es geradezu klassisch, dass das Opfer gewalttätiger Übergriffe sich eben nicht einfach aus der Bezie- hung lösen und sich gegen den Täter stellen kann, sondern dass es dazu unter Umständen mehrerer erfolgloser Anläufe und/oder der Unterstützung Dritter bedarf. Zulasten des Beschuldigten wirkt sich die teilweise mehrfache Tatbegehung aus. Zu berücksichtigen ist umgekehrt, dass es bei einem der Nötigungsvorfälle bei bloss versuchter Tatbegehung blieb. Das ist aber lediglich leicht reduzierend zu werten, denn es ist von vollendetem Versuch auszugehen, welcher das Verschul- den des Täters an sich unberührt lässt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand zumindest strafmindernd auszuwirken. Das objektive Verschulden für diesen Tatkomplex würde eine Strafe von rund 2 Jahren als berechtigt erscheinen lassen. 3.6.2 Subjektive Tatschwere Egoistische Motive und der immer wieder aufscheinende Exklusivitätsanspruch des Beschuldigten auf die Privatklägerin stehen auch hier im Vordergrund. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht beeinträchtigt und er handelte mit erheblicher krimineller Energie. Anderseits handelte der Beschuldigte zum Teil bloss mit Eventualvorsatz, namentlich kann ihm hinsichtlich der Verletzungen kein direkter

- 107 - Vorsatz nachgewiesen werden, womit die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden im Ergebnis nur noch leicht erhöht. 3.6.3 Insgesamt wäre dieser Tatkomplex für sich allein genommen mit einer Frei- heitsstrafe von jedenfalls 2 Jahren zu ahnden. Aufgrund des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 1 ½ Jahre auf 6 ½ Jahre anzuheben. 3.7 Fazit Tatkomponente Wie eingangs bei der Strafzumessung erwähnt, fliessen die Taten bzw. Tatabläu- fe teilweise ineinander, stellen Vorstufen oder Folgehandlungen voneinander dar und spielten sich zum Teil am gleichen Tag ab, manchmal fast ohne (zeitliche) Zäsur. Der Unrechtsgehalt des Täterverhaltens bei den strafbaren Handlungen lässt sich nicht immer klar abgrenzen und einem Delikt bzw. einer Deliktsgruppe zuordnen. Das gilt sowohl für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte als auch für die mit Busse zu ahnenden Tätlichkeiten (siehe nachstehende Erwägung IV. 4.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint es unter diesen Umstän- den gerechtfertigt, eine über die übliche Aspiration hinausgehende Korrektur zu Gunsten des Beschuldigten vorzunehmen. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe für die Tatkomponente auf 5 ½ Jahre festzusetzen. 3.8 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohl- verhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.8.1 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten ergibt sich aufgrund seiner Angaben (vgl. Urk. 7/16 S. 53 ff.; Urk. 17/6; Urk. 40 2-4), dass er in K._____ zur Welt kam und

- 108 - die ersten Jahre der Kindheit inklusive Einschulung zusammen mit seinem Bruder bei einer Tante der Mutter in K._____ verbrachte, da seine Eltern damals zwischen der Heimat und der Schweiz gependelt seien. Im Alter von 8 Jahren zog er mit seinen Eltern in die Schweiz. Er habe wegen schwacher Deutschkenntnisse die erste Klasse wiederholt und etwa mit 17 oder 18 Jahren die Schulzeit, die er in angenehmer Erinnerung habe, beendet. Er habe zunächst keine Lehrstelle finden können und sei provisorisch zu einer Reinigungsfirma gegangen. Der Beruf habe ihm mit der Zeit gefallen und er arbeite seither in der Reinigungsbranche. Er habe die Lehre als "Reinigungsmann" abgeschlossen, seine Berufsbezeichnung sei Eidg. Dipl. Gebäudereiniger. Er sei der Erste gewesen, der diese dreijährige Lehre mit Fachausweis abgeschlossen habe. Mittlerweile sei er spezialisiert auf die Reinigung von Steinen, Platten, Werk- stoffen und die Lösung von Flecken. Er dürfe auch Personal ausbilden. Zeitweise sei er selbständig erwerbend gewesen. Illegale Drogen habe er niemals konsu- miert und Alkohol trinke er sehr selten; er sei in seinem Leben noch nie betrunken gewesen. Der Beschuldigte besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Ab ca. 2003/2004 war der Beschuldigte eine Zeitlang mit einer … [Staatsangehö- rigen von K._____] verheiratet, wobei die Heirat in der Heimat stattgefunden hat- te. Nach Auffassung des Beschuldigten war er durch Verwandte und Bekannte in K._____, namentlich durch deren Cousin, verkuppelt, zu dieser Heirat gezwungen und sogar bedroht worden (es passiere etwas, wenn er sie nicht nehme). Die Frau habe ihn auch gewollt. Er sei auf der Flucht vor der ganzen Tradition, der Mentalität und der Kultur gewesen, denn er sei ja in der Schweiz angepasst ge- wesen. Er habe die Frau in die Schweiz geholt und man habe bei seinen Eltern gewohnt, doch er sei nie richtig mit der Frau zusammen gewesen. Er habe der Frau gesagt, dass er sie nicht liebe und sie habe von Anbeginn gewusst, dass er eine Freundin habe (F._____, mit welcher der Beschuldigte während ca. neun Jahren zusammen war). Sie habe extrem gelitten und er habe Mitleid mit ihr ge- habt. Mittlerweile habe sie mehrere neue Partner, wozu er ihr auch verholfen ha- be. Die Scheidung habe in K._____ stattgefunden und es bestehe kein Kontakt mehr zu ihr. Laut dem Beschuldigten wurde er auch mit der Privatklägerin ver- kuppelt, nämlich durch seine Mutter und die damalige Vorgesetzte der Privatklä-

- 109 - gerin. Die Privatklägerin sei sehr in ihn verliebt gewesen, habe mit ihm leben und ihn an sich binden wollen. Als er sich auch in sie verliebt habe, habe er sich dis- tanzieren wollen, was jedoch von ihr abgelehnt worden sei (Urk. 7/16 S. 55 ff.; Urk. 17/6 S. 2). Wie bekannt, wohnten die Privatklägerin und der Beschuldigte dann während ca. zwei Jahren bis zur Flucht der Privatklägerin am tt. November 2009 zusammen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 2. Dezember 2010 (Urk. 16/17-16/19) wohnte der Beschuldigte bei seinen Eltern in … und nunmehr in … . Er arbeite seit drei Monaten wieder in der Reinigungsbranche bei AK._____, wo es vermutlich zu einer Festanstellung kommen werde. Er werde als Spezialist in diesem Unternehmen ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 6'500.-- bis Fr. 7'000.-- erzielen. Vermögen hat er keines. Seine Schulden be- laufen sich auf ca. Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.--. Das Verhältnis zu seiner Familie bezeichnet er als gut. Ohne diese wäre er während der Verfahrensdauer noch viel tiefer gesunken. Er könne sich nicht vorstellen, in einem andern Land zu leben. Er habe vor allem berufliche Visionen, die er gerne in der Schweiz verwirklichen würde; ein eigenes Reinigungsunternehmen wäre sein Ziel. Sein Beruf sei sein Hobby. Er gehe wenig in den Ausgang, denn er habe Angst, eine der beiden (die Privatklägerin oder F._____) zu sehen. Er habe eine neue Freundin. Eine Frau aus seinem Kollegenkreis habe ihn in dieser Zeit unterstützt und es sei eine nahe Beziehung entstanden. Er kenne sie seit 7 oder 8 Jahren. Er sei sehr glücklich mit ihr. Sie habe ihm sogar einen Heiratsantrag gemacht, eine Heirat sei aber nicht geplant, da sie nicht wüssten, was aufgrund des Verfahrens mit ihm geschehe (Urk. 17/6 S. 2 f.; Urk. 40 S. 2-4; Urk. 124 S. 1 ff.). Aus dieser Biografie und der aktuellen Lebenssituation ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. 3.8.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger, BSK StGB I,

- 110 - Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 100). Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Urk. 120) weist der Beschuldigte aus dem Jahre 2005 eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. Februar 2005 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 1'500.-- belegt. Angesichts auch der zeitlichen Distanz fällt diese Vorstrafe bei der Strafzumessung mit der Vorinstanz nicht nennenswert ins Gewicht. 3.8.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmin- dernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131), was ein Teil der Lehre allerdings zu Recht kritisch hinterfragt (Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 f.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 24). Das Nachtatverhalten gibt vorliegend keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Der Beschuldigte wirkte im Strafverfahren und namentlich bei der Begutachtung zwar mit, verhielt sich darüber hinaus aber nicht kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens oder gar Reue kann jedenfalls nicht im Geringsten gesprochen werden. Das hat sich – wie zum Schuldpunkt in den Erwägungen II. und III. dargelegt – schon in seinen zahlreichen Einvernah- men zur Sache mit aller Deutlichkeit gezeigt. Dabei blieb er nicht nur bei blossen Bestreitungen, sondern präsentierte eine vielfältige Palette von ausschweifenden Erklärungen mit der unverkennbaren Absicht, der Privatklägerin oder ihrer Familie

- 111 - die Schuld für alles Geschehene zuzuweisen und sie als Person zu diskreditieren. Zudem erklärte er in der Einvernahme zur Person am 11. Januar 2011 gegenüber der Staatsanwältin auf die Frage, ob er weitere Angaben zu machen habe, er sei in die Pfanne gehauen worden. Er habe Schlafstörungen durch das Leiden. Jeder Vorwurf tue immer noch weh, vor allem, dass es erfunden sei. Seine Familie ken- ne ihn und wisse, dass er ihr (der Privatklägerin) sicher nichts getan habe und wie gut er sei. Er könne ein guter Liebhaber sein und sei das auch zu ihr gewesen. Die Privatklägerin habe extrem gute Aussagen gemacht. Er sei richtig reingelegt worden. Wegen dieser B._____ habe er alles verloren (Urk. 17/6 S. 3). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Beschuldigte überdies zu Protokoll, er nehme an, dass der Psychiater aufgrund der vielen Lügen ein falsches Bild von ihm habe (Urk. 40 S. 2). Und zu seiner Person sagte er abschliessend, das Gericht habe ein falsches Bild von ihm. Er sei sehr ehrlich. Er beschütze und merke nicht, dass er sich selbst belaste. Er meine es nur gut. Er sei sehr hilfs- bereit (Urk. 40 S. 3 f.). Bis zuletzt bezichtigte er die Privatklägerin der Lüge (Prot. I S. 13). Er habe genug gelitten (Prot. I S. 9 und 14). Das Eingeständnis einer einzigen Ohrfeige (u.a. Prot. I S. 13) ist nicht mehr als ein Lippenbekenntnis und vermag den Beschuldigten keinesfalls zu entlasten. Selbst nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom 21. Juli 2011 liess der Beschuldigte jegliche Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens vermissen. So nahm er von ca. Mitte August bis Anfang September 2011 Dutzende Male via Facebook Kontakt auf mit der Privatklägerin, wobei er sie durchwegs mit ihrem früheren Kosenamen "…" – … [Fremdsprache] für "Spatz" – ansprach (Urk. 75 und Urk. 76, Urk. 77/2). Er belästigte und bedrängte sie und leistete auch in alter Manier "Liebesschwüre", beispielsweise wie folgt: han zwei ticket für morn abig ... so chömer eus richtig kännelehre ufs neue ... kei teama vo schnee vo gester, sondern voll ufs neue ok? (vgl. 18. August); oder: hesch du mich jemals gliebt? di frag muesch mer antworte ... das schuldisch mir nach all dem! (vgl. 21. August); oder: es git kei zit wo liebi vergaht, und alles chamer verzeie, ... (vgl. 25. August); oder: din traum ma wartet uf dini antwort? ich wird dich nieeee nieeee entüsche das vesprech ich dir hoch und heilig (25. August); oder: ich han dich extrem gliebt ... ha no nie für e frau so viel empfunde ... (26. August); ferner: guet nacht

- 112 - wünscht dir din ängel ... du hexe! nödemal guet nacht chasch säge! (vgl.

26. August); ferner: bisch es nöd wert gsi dass ich mich für dich geopfert han und mir sälber släbe erschwert han für dich! weisch du überhaupt was ich alles dure gmacht han? und trotzdem dich no lieb? (vgl. 26. August); ferner: i miss you so much …[Fremdwort] und schrieb äntli zruck big kiss ... so guet nacht Baby i love you 4ever (vgl. 28. August). Weiter äusserte er, eine kleine Familie gründen zu wollen und gute Eltern zu werden, wozu es zwei brauche, die sich unendlich lie- ben würden, die alles vergessen was gewesen sei und in die Zukunft schauten. Das und sehr viel mehr schrieb der Beschuldigte offensichtlich im Wissen darum, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr zu ihm wollte und ebenso im Wissen, dass sie vor ihm Angst hatte. Dieses penetrante Behelligen der Privatklägerin über das namentlich unter der jungen Generation sehr verbreitet genutzte soziale Medium Facebook ist als verwerflich zu bezeichnen. Dadurch perpetuierte er ihre Angst und erschwerte ihre Ablösung von ihm. Es liegt auf der Hand, dass die Pri- vatklägerin (erneut) psychisch stark belastet wurde. Durch seine anhaltenden Kontaktversuche offenbarte der Beschuldigte Hartnäckigkeit und eine gewisse Unbelehrbarkeit sowie fehlenden Respekt gegenüber der Privatklägerin und de- ren Wunsch, keinen Kontakt mehr zu ihm haben zu wollen. Mit Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 6. September 2011 wurde dem Beschuldigten ge- stützt auf das Gewaltschutzgesetz für je 14 Tage ein Kontakt- und Rayonverbot (am Arbeitsort der Privatklägerin in …) auferlegt, welches durch das Bezirksge- richt Winterthur verlängert wurde (Urk. 77/1). Immerhin scheint sich der Beschul- digte daran gehalten zu haben. Das umschriebene Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist offensicht- lich Ausdruck einer über blosses Schweigen bzw. Leugnen der Taten hinaus- gehenden fehlenden Einsicht und Reue, was gemäss konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zulasten eines Beschuldigten gewertet werden darf und sich hier leicht straferhöhend niederschlägt (BGE 113 IV 56; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2011 vom 19. April 2012 E. 2.2 und Urteil des Bundes- gerichts 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen).

- 113 - Dass sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft vor etwas mehr als zwei Jahren (2. Dezember 2010) ansonsten wohl verhalten hat, darf vorausgesetzt werden und bildet keinen Grund zur Strafreduktion. Ein Wohl- verhalten nach der Tat stellt keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit wäh- rend des hängigen Verfahrens ist daher neutral zu werten (Urteile des Bundes- gerichts 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4, 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2; 6S.85/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2.4), wie auch die Vorstrafen- losigkeit nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zwingend zu einer Strafminderung führt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 3.8.4 Strafempfindlichkeit Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser neu ins Gesetz aufgenommenen Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksich- tigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Im Übrigen ist erhöhte Strafempfindlichkeit nur sehr zurückhaltend, bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 E. 1.10, 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 5.8, 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 und 6B_626/2009 vom

3. November 2009 E. 2.2). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist mit 33 Jahren weder alt noch ist er krank. Unterhaltspflichten hat er keine. Er scheint zwar beruflich wieder integriert und auch in der (Herkunfts-)Familie eingebettet zu sein. Das ist jedoch – entgegen der Ansicht im angefochtenen Urteil (Urk. 80 S. 116) – kein Grund, von besonderer Strafempfind- lichkeit auszugehen. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebette- ten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Ebenso unbestritten ist, dass ein Strafvollzug für die Angehörigen eine grosse Belastung darstellt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige

- 114 - und damit unvermeidliche Konsequenz jeder freiheitsentziehenden Sanktion. Daran würde sogar der Verlust einer selbständigen Arbeitstätigkeit nichts ändern. Jedes Strafverfahren bringt neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzli- che Belastungen mit sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3.2). Wenn der Gesetzgeber für schwere Delikte langjährige Freiheits- strafen vorsieht, gibt er damit zu erkennen, dass es Strafen immanent ist, dass sie tief ins Leben von Bestraften eingreifen können. Diese Folge ist gewollt und kann nicht als Begründung für eine besondere Strafempfindlichkeit dienen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 33; Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4). Somit lässt sich vorliegend keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen und / oder beruflichen Gründen ableiten, die zu berücksichtigen wäre. 3.9 Fazit Freiheitsstrafe Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren und unter Berücksichtigung des leicht straferhöhend zu werten- den Faktors des Nachtatverhaltens bei der Täterkomponente resultiert für die begangenen Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren.

4. Mehrfache Tätlichkeiten 4.1 Der Beschuldigte wird wie dargelegt auch wegen mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um Übertretungen, welche mit separater Busse von höchstens Fr. 10'000.-- bedroht sind (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.2 Die für die Übertretungen auszusprechende Busse bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters (Günter Stratenwerth, AT II, S. 75 f. N 31 ff.). Für die Festsetzung der Höhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanzielle Situation massgebend (Heimgartner, BSK StGB I, Art. 106 N 20). Über rund ein Jahr hinweg beging der Beschuldigte immer wieder und in äusserst grober, ja niederträchtiger Art und Weise Tätlichkeiten gegenüber der Privat- klägerin. Mit diesen geradezu gewohnheitsmässig verübten tätlichen Übergriffen

- 115 - fügte er der Privatklägerin nicht nur heftige körperliche Schmerzen, sondern auch erhebliche seelische Unbill zu, namentlich infolge vorübergehender Entstellungen durch Schwellungen und Hämatomen im Gesicht und am übrigen Körper, weswe- gen sie auch öfters der Arbeit fern blieb und was überdies ihre soziale Isolierung verstärkte. Zudem gelang es dem Beschuldigten mit seinem gewalttätigen Verhal- ten, die Privatklägerin völlig einzuschüchtern, sie zu unrichtigen "Eingeständ- nissen" bezüglich ihrer (sexuellen) Vergangenheit zu bewegen und sich ihm letztlich zu unterwerfen. Sein Verschulden hinsichtlich dieser Tätlichkeiten ist als schwer bis sehr schwer einzustufen. Eine gewisse Relativierung ergibt sich inso- fern, als die Tätlichkeiten öfters auch als Vorstufen oder Begleiterscheinungen zu schwereren Delikten stattfanden und durch den teilweise fliessenden Übergang bezüglich ihrer physischen und psychischen Auswirkungen eine klare Abgrenzung im Unrechtsgehalt erschwert erscheint (vgl. Erwägung IV. 3.7 hievor). Der Grad des Verschuldens würde eine Busse im obersten Drittel des Bussenrahmens rechtfertigten. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich, dass er einerseits einige Schulden hat, anderseits aber leistungsfähig und seit der Haft- entlassung auch wieder berufstätig ist und keine Unterhaltspflichten hat. Es kann daher nicht von knappen finanziellen Verhältnissen die Rede. Anderseits ist vor- liegend eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter diesen Umständen und aufgrund der Schwere des Verschuldens erscheint für die Tätlichkeiten eine Busse von Fr. 2'000.-- angemessen.

5. Ergebnis Sanktion In Würdigung aller genannten Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheits- strafe von 5 ¾ Jahren sowie eine Busse von Fr. 2'000.-- dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die ausgestan- dene Haft von 365 Tagen – 3. Dezember 2009 bis 2. Dezember 2010 – ist gemäss Art. 51 StGB auf diese Strafe anzurechnen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer Freiheits-

- 116 - strafe von mehr als 36 Monaten zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle – bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.-- – eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz Die Vorinstanz hat die Parteistandpunkte korrekt dargestellt, mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht bejaht und ist zum richtigen Ergebnis gelangt: dass eine abschliessende Beurteilung der Höhe des Schadens zur Zeit noch nicht möglich ist (Urk. 80 S. 117-119; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da die Privatklägerin zudem nur die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach beantragt und somit auf ihr Recht auf die abschliessende gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO verzichtet hat, ist die Scha- denersatzpflicht antragsgemäss und mit der Vorinstanz nur dem Grundsatz nach festzustellen und die Privatklägerin ist zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Genugtuung 2.1 Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz einen Genugtuung von Fr. 20'000.-- beantragt. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zugesprochen und die Forderung im Mehrbetrag abgewiesen. 2.2 Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im angefoch- tenen Urteil (Urk. 80 S. 120; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr seelische

- 117 - Unbill zugefügt. Im Weitern stützte sich die Vorinstanz auf die Ausführungen der Psychotherapeutin Dr. phil. AH._____ vom 21. Juni 2011, bei welcher die Privat- klägerin damals seit 10 Monaten in Behandlung stand. Diese führte zum psychi- schen Zustand ihrer Patientin aus, sie leide aufgrund häuslicher Gewalt und se- xueller Vergewaltigung durch ihren ehemaligen Partner, den Beschuldigten, an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Dieses Leiden äussere sich trotz Bearbeitung der traumatischen Erinnerungen anhaltend durch depressive Verstimmung, erhöhte Schreckhaftigkeit, erhöhtes allgemeines Ängstlichkeitsniveau, Panikattacken, Nachhallerinnerungen und flash-backs, eine massive Einbusse an Selbstvertrauen und Selbstsicherheit sowie massive Schlaf- störungen. Mit der Vorinstanz sind diese Angaben der Fachperson als glaubhaft und überzeugend einzustufen (Urk. 39). Ferner führte die Vorinstanz zu Recht aus, die Übergriffe gegenüber der Privatklägerin hätten zumeist in ihren eigenen vier Wänden, einem Ort scheinbarer Sicherheit, durch ihren Partner, welchem sie hätte vertrauen können sollen, stattgefunden. Die psychischen Probleme der Privatklägerin, die sie heute noch habe (Urk. 39; Urk. 56 S. 2), seien auf die Übergriffe des Beschuldigten zurückzuführen. Auch bleibe zu berücksichtigen, dass die Übergriffe über eine lange Dauer hinweg stattfanden, der Beschuldigte ein gewaltintensives Umfeld aufgebaut habe, die Privatklägerin für den Beschul- digten zu ihrer Familie den Kontakt abgebrochen und er ihre Abhängigkeit ausgenützt habe. Die Vorfälle würden objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen, physischen und sexuellen Integrität der Privatklägerin darstellen. 2.3 Wenn die Vorinstanz in Anbetracht der gesamten Umstände und in Berück- sichtigung der Gerichtspraxis (vgl. Hütte/Duksch/Guererro, Die Genugtuung,

3. Auflage, Zürich 1999, z.B. 0/6 3.4;I/9 99) die Genugtuung auf Fr. 12'000.-- festsetzte, ist das angemessen und ohne Weiteres zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositiv Ziffer 9).

- 118 -

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Unterliegen der Staatsanwaltschaft (Freispruch statt Schuldspruch beim ND) ist gegenüber dem Unterliegen des Beschuldigten derart gering, dass sich eine Kostenaufteilung nicht rechtfertigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerin, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.--. festzu- setzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

21. Juli 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (...)

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände

- Leibgurt schwarz, mit Nieten;

- Leibgurt schwarz;

- Leibgurt schwarz, mit Schnalle silberfarben und drehbar;

- Leibgurt schwarz;

- Leibgurt schwarz, Stoff, Marke "Diesel";

- Leibgurt schwarz, silberfarbene Schnalle mit Kuhkopf;

- Leibgurt schwarz, "Indiana Jones" werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.

- 119 -

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Januar 2011 beschlagnahmte Kuvert mit handschriftlicher Notiz des Beschuldigten an die Geschädigte wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft verlangt, so wird dieser Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.

6. (...)

7. (...)

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'433.70 Untersuchungskosten Fr. 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung § 4 BegStrV Fr. 900.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 16'000.00 Akonto-Zahlung amtliche Verteidigung Fr. 22'263.45 weitere Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 25'036.25 Kosten der Vertreterin der Privatklägerin.

9. (...)

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der Vertreterin der Privatklä- gerin werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der Vertreterin der Privatklägerin wurde bereits mit separaten Beschlüssen entschieden.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 120 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten C._____ (ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 365 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.-- als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffer 9) wird bestätigt.

- 121 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'961.75 amtliche Verteidigung (RA E._____) Fr. 29'247.10 amtliche Verteidigung (RA X._____) ab 1.6.12 Fr. 4'598.10 unentgeltliche Verbeiständung (RAin Y._____)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 122 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2013 Die Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Leuenberger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter