Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt (Urk. 44 S. 22). Die Verteidigung beanstandet dieses Vorgehen und verlangt, dass ihre Kosten einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Die Fälligkeit dieses Anspruches hänge davon ab, ob es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlaubten, diesen zu begleichen. Wenn die Mittellosigkeit im Zeitpunkt des Ent- scheides noch bestehe, wie dies beim Beschuldigten der Fall sei, sei zuzuwarten, bis der Verurteilte über die erforderlichen Mittel verfüge. Es seien dem Beschul- digten diese Kosten demnach zu Unrecht auferlegt und damit für fällig erklärt worden (Urk. 45 S. 6).
E. 1.2 In der Tat ist die Regel von Art. 426 Abs. 1 StPO als Rückgriffsregel zu ver- stehen. Das heisst, der Staat übernimmt grundsätzlich die Kosten der amtlichen Verteidigung, kann aber später auf den Beschuldigten zurückgreifen (Schmid, Praxiskommentar - StPO, Zürich 2009, Art. 426 N 2 und Art. 135 N 9). Eine sofor- tige Kostenauferlegung an den Verurteilten ist nicht von vornherein unzulässig, eine solche ist jedoch zu begründen, was die Vorinstanz nicht getan hat (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 135 N 9). Zwar wurde die Bestellung des amtlichen Verteidi- gers vorliegend damit begründet, dass der Beschuldigte mit einer längeren Frei- heitsstrafe zu rechnen und keinen Verteidiger bezeichnet habe (Urk. 9/1; Urk. 9/2, § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH). Im Gegensatz zum Schweizerischen Prozessrecht sah das Zürcher Prozessrecht aber die Bestellung eines amtlichen Verteidigers wegen Mittellosigkeit des Beschuldigten auch nicht vor (siehe Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits dargelegt; hinzu kommt, dass er vorliegend mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft wird. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass seine momentanen finan- ziellen Verhältnisse es dem Beschuldigten nicht erlauben, auch noch seinen Verteidiger zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst-
- 26 - instanzlichen Verfahren sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Berufungsverfahren
E. 1.3 Die vorliegend auszufällende Strafe von 208 Tagen liegt im Bereich der mittleren Kriminalität, wo die Geldstrafe die hauptsächlich auszufällende Sanktion ist. Was die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters und sein soziales Umfeld anbelangt, ist es naturgemäss so, dass eine Geldstrafe weniger einschneidend ist als ein Freiheitsentzug. Richtig ist, dass der Beschuldigte mehr- fach vorbestraft ist. Dabei wurde er im Jahr 2008 drei Mal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Zu sagen, dass er sich davon nicht habe beeindrucken lassen, weshalb keine Geldstrafe mehr auszufällen sei, ginge jedoch zu weit: Bislang wurde der Beschuldigte nie mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft, es kann damit nicht gesagt werden, dass ihn eine solche nicht beeindrucken würde. Aus den Aussagen des Beschuldigten wird vielmehr ersichtlich, dass Geld ein zentrales Thema ist in seinem Leben: So äusserte er sich beispielsweise dahin- gehend, dass er ohne Geld nichts machen könne, alles koste (Urk. 3 S. 3). Weiter bekundet der Beschuldigte auch Mühe damit, die Besuche bei seinen Kindern zu finanzieren: Diese bräuchten Essen und Geschenke (Urk. 3 S. 3; Urk. 34 S. 12). Der letzte gemeinsame Besuch mit seinen Kindern in einem Freibad habe ihn Fr. 80.-- gekostet, was er sich nur alle zwei oder drei Wochen leisten könne (Urk. 74 S. 2 f.). Die Geldstrafe wäre somit zweckmässig und würde den Be- schuldigten nicht leicht treffen, müsste er sich doch in seinem Lebensstandard einschränken. Es ist sodann zu bemerken, dass nicht von vornherein klar ist, ob eine solche Geldstrafe uneinbringlich wäre: Bereits in den Jahren 2009/2010 ist dem Beschuldigten der von der Sozialhilfe ausbezahlte Betrag gekürzt worden, um damit die aus einer Verurteilung resultierenden Kosten zu bezahlen (Urk. 3 S. 3; Urk. 34 S. 12). Es besteht zudem immer auch die Möglichkeit, in Raten zu zahlen (vgl. dazu nachfolgende Ausführungen). Zusammenfassend rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von der Regelsanktion abzuweichen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
- 22 -
2. Tagessatzhöhe
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren insbesondere hinsichtlich der Sanktionsart sowie der Kostenauferlegung. Nicht gefolgt wurde seinen Anträ- gen jedoch hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe sowie der auszufällenden Busse. Es sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens daher zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Gutachtens gehören gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. c. StPO zu den Verfahrenskosten, weshalb kein Anlass besteht, diese auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 75 S. 7). Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung hingegen sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Drittel (Art. 135 Abs. 4 StPO), vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
16. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
E. 2.2.1 Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) Der Beschuldigte hat im Zuge seiner Flucht vor der Polizei gemäss Gutachten zum Verkehrsverhalten die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von
- 18 - 50 km/h um rund 21 km/h überschritten (nach Toleranzabzug; Urk. 23 S. 9). Es kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen in II.A.4.2.1. und II.A.4.2.2. verwiesen werden, dieselben Überlegungen gelten auch hier, das Verschulden ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht.
E. 2.2.2 Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen) Auch hier wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte reagierte nicht auf die polizeilichen Aufforderung anzuhalten, obwohl Blaulicht, Wechsel- klanghorn und Matrix-Leuchte eingesetzt wurden, was nicht zu übersehen bzw. zu überhören war. Die Beweggründe des Beschuldigten waren niedrig, es ging ihm nur darum, einer Kontrolle und einer Strafe zu entkommen. Er handelte mit direktem Vorsatz.
E. 2.2.3 Fahren ohne Fahrausweis Das diesbezügliche Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten: Der Beschuldigte wusste, dass das Lenken eines Motorfahrrades einen Führe- rausweis erfordert, er war ja auch früher im Besitz eines Lernfahrausweises der Kategorie A (Urk. 8/1 S. 2). Als Beweggrund für die Fahrt gab der Beschuldigte zwar zunächst an, dass er gelangweilt gewesen sei und habe ausgehen wollen (Urk. 2 S. 1), er macht aber auch eher nachvollziehbare Motive geltend, nämlich dass er damit eine Depression habe verhindern wollen (Urk. 3 S. 3). Festzuhalten ist, dass keinerlei Notwendigkeit für die Fahrt bestand, diese somit zum blossem Vergnügen erfolgte.
E. 2.3 Was die finanziellen Verhältnisse anbelangt, ist auf die Erwägungen zur Busse in II.B.2.3. zu verweisen. Da diese äusserst knapp sind, ist die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung aller massgebenden Berechnungsfaktoren auf Fr. 10.-- festzulegen.
3. anrechenbare Haft Die Vorinstanz hat unberücksichtigt gelassen, dass der Beschuldigte nach dem angeklagten Vorfall vorläufig festgenommen und ihm während 3.40 Stunden die Freiheit entzogen worden ist (Urk. 8/1). Nach Ansicht des Bundesgerichts und der Lehre ist eine Einschränkung in der Bewegungsfreiheit von über drei Stunden als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren (vgl. Pra 1999 Nr. 38 E. 4; BSK Strafrecht I-Mettler, a.a.O., Art. 51 N 17; Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB PK, Art. 51 N 2). Bei der Berechnung der anrechenbaren Haft gilt ein angebrochener Tag grundsätzlich als ganzer (BSK Strafrecht I-Mettler, a.a.O., Art. 51 N 33). Dem Beschuldigten ist daher ein Tag Haft, welcher er durch vorläufige Festnahme erstanden hat, an die auszufällende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 208 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet gilt, sowie einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen.
- 24 - IV. Vollzug
1. Geldstrafe Wie bereits erwähnt, ist der Vollzug der Geldstrafe nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen.
2. Busse Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Zudem ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auszusprechen. V. Widerruf und Gesamtstrafe
1. Wie bereits festgehalten, sind die von der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Widerrufe der drei Vorstrafen von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 45 S. 2) und damit in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Ausfällung einer Gesamt- strafe nach Ansicht des Bundesgerichtes nur möglich ist, wenn keine gleicharti- gen Strafen vorliegen (Urk. 44 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Verkannt hat sie jedoch, dass es gemäss Bundesgericht nicht zulässig ist, eine widerrufene Geld- strafe in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln: Es widerspreche der ratio legis der Bestimmung eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sei nicht anwendbar, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 27. September 2011, 6B_46/2011 E. 3.4.3.). Da vorliegend nur Geldstrafen und damit gleichartige Strafen zur Diskussion stehen, kann keine Gesamtstrafe gebildet werden, sondern es sind die Strafen nebeneinander auszusprechen. Die widerrufenen Vorstrafen sind zu vollziehen.
- 25 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. erstinstanzliches Verfahren
E. 3 Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze des Asperationsprinzips sowie des Über- bzw. Unterschreitens des ordentlichen Strafrahmens zwar richtig dargelegt (Urk. 44 S. 7), hat bei der nachfolgenden Strafzumessung aber die Vorgaben des Bundesgerichts weitgehend ausser Acht gelassen: Gemäss der aktuellen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 17 E. 2.1.; BGE 6B_323/2010 vom
23. Juni 2010 E. 2.; BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010; BGE 6B_238/2009 vom 8. März 2010; je mit weiteren Hinweisen) ist bei der Bildung einer Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nämlich vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Ohne ausdrückliche Festsetzung einer Einsatzstrafe ist nämlich nicht nachvollziehbar, ob und um wie viel diese Strafe aufgrund der anderen Straftaten erhöht worden ist und ob das Asperationsprinzip korrekt angewendet worden ist. Wenn sich der Begründung nicht rechtsgenüglich entnehmen lässt, welche Straftaten wie gewichtet worden sind, ist auch die ausgesprochene Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (dazu insbes. BGE 6B_865/2009 E. 1.3).
E. 3.2 Ausgangspunkt ist damit das schwerste Delikt. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, muss das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt und dafür in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine theoretische Einsatzstrafe festgelegt werden. Hernach sind alle weiteren Delikte ver- schuldensmässig zu bewerten und es muss die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommenden weiteren Strafzumessungskriterien angemessen erhöht wer- den. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen
- 8 - Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 15).
E. 3.3 Wie bereits erwähnt, liegen mehrere Delikte mit der gleichen Strafandrohung vor, weswegen der Strafzumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde zu legen ist. Vorliegend ist dies die grobe Verletzung der Verkehrsregeln bezüglich des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Für dieses ist zunächst eine (theoretische) Einsatzstrafe festzulegen.
E. 4 Tatkomponente
E. 4.1 Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, insbesondere der allgemeinen Erwägungen zur Tat- und Täterkomponente, kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu er- gänzen ist Folgendes: Bei der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/ Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeu- tung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei Gefährdungsdelikten, so insbesondere im Strassenverkehr, ist insbesondere das Mass der Gefährdung zu berücksichtigen (BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 69 ff. und 81). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei ist vor allem auf die Intensität des verbrecherischen Willens abzustellen. Zu berücksichtigen sind auch die Beweg- gründe des Täters und ob er mit direktem Vorsatz oder mit Eventualvorsatz handelte (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 18. Auflage, Zürich, 2010, Art. 47 N 9 ff.).
- 9 -
E. 4.2 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwin- digkeit)
E. 4.2.1 Der Beschuldigte hat in der Tatnacht sein Motorrad ausserorts auf der …strasse in Richtung … bis auf 142 km/h beschleunigt und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h massiv überschritten (siehe dazu die detail- lierten Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 44 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das diesbezügliche Verschulden wiegt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche das Verschulden als eher schwer bezeichnete (Urk. 44 S. 10) – nicht mehr leicht: Es ist in erster Linie das Mass der Gefährdung zu berücksichtigen und das Aus- mass der vom Beschuldigten herbeigeführten Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer war vorliegend erheblich. Bereits im Polizeirapport ist festgehalten, dass das Verkehrsaufkommen im Tatzeitpunkt rege war (Urk. 1 S. 4) und dies wird auch aus der Nachfahrmessung ersichtlich (vgl. Fotos in Urk. 23 S. 3-6). Sodann fand die Fahrt nachts statt, wo nur schon wegen der eingeschränkten Sichtver- hältnisse infolge Dunkelheit eine erhöhte Konzentration erforderlich ist. Trotz die- ser besonderen Verhältnisse ist der Beschuldigte mehr als doppelt so schnell ge- fahren als es erlaubt gewesen wäre und hat dadurch eine erhebliche kriminelle Energie offenbart.
E. 4.2.2 Auch die subjektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht: Der deliktische Wille des Beschuldigten war erheblich, er nahm die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf, um selber einer Strafe zu entgehen, welche ihm aufgrund der Umstände (Fahren ohne Führerausweis und ohne Haftpflichtver- sicherung sowie mit Kontrollschildern, welche nicht für sein Motorrad bestimmt waren) unweigerlich drohte. Er handelte dabei aus egoistischen Beweggründen, einzig zu seinem Vorteil und zudem direktvorsätzlich.
E. 4.2.3 verminderte Schuldfähigkeit In seiner Berufungserklärung stellte der Verteidiger den Antrag, es sei ein Gutach- ten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten einzuholen. Dabei stützte er sich in erster Linie auf den Arztbericht von Dr. med. B._____, bei welchem sich der Beschuldigte seit November 2010 in Behandlung befindet und der beim Beschul-
- 10 - digten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen diagnostiziert hatte. Nach Ansicht der Verteidigung könne nicht aus- geschlossen werden, dass die Krankheit des Beschuldigten, welche sich in Ver- folgungs-, Beobachtungs- und Schikanierungsideen äussere, den Beschuldigten erst zur Motorradfahrt und zur Flucht vor der Polizei getrieben und seine Schuld- fähigkeit eingeschränkt habe (Urk. 45 S. 3). Der in der Folge bestellte Gutachter, Dr. med. C._____, erstattete per 9. Mai 2012 das beantragte Gutachten, welches er zusammen mit einer Auswertungsübersicht einreichte (Urk. 66; Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom
21. Mai 2012 Stellung dazu und erklärte, dass das Gutachten aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig sei, weswegen auf dieses abgestellt werden könne (Urk. 70). Dr. med. C._____ hegt in seinem Gutachten keine Zweifel daran, dass beim Be- schuldigten eine psychische Störung vorliege. Er könne die Einschätzung von Dr. med. B._____ welcher eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen geäussert habe, untermauern (Urk. 66 S. 30). Diese spezifische narzisstische Persönlichkeitsstörung lasse unter anderem deutlich werden, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, die Bedürfnisse und Regeln ande- rer anzuerkennen oder einzuhalten. Damit liessen sich auch die von Dr. med. B._____ deklarierten paranoiden Erlebnisinhalte, welche sich im böswilligen Aus- legen von persönlich erlebtem Unrecht zeigten, bestätigen. Nicht bestätigt werden könne die depressive Symptomatik, jedoch sei festzuhalten, dass die aktuelle Lebenssituation des Beschuldigten insgesamt schwierig und belastend sei (Urk. 66 S. 31). Sowohl für den Tat- als auch für den Untersuchungszeitpunkt stellte der Gutachter beim Beschuldigten die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeits- störung mit zusätzlichen paranoiden Inhalten und einer eventuellen reaktiven De- pression auf die allgemeinen Lebensumstände (ICD-10:F60.8; Urk. 66 S. 32 und S. 35). Nach Ansicht des Gutachters lasse sich klar ein Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und den vorgeworfenen Taten erkennen. So stelle
- 11 - beispielsweise das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit bzw. das Nicht- einhalten von Verkehrsregeln eine Kompensation zu den immer wieder erlebten Kränkungen und zum Scheitern der eigenen Existenz dar. Zweifel daran, dass dem Beschuldigten die grundsätzlichen Verhaltensregeln und Gesetze bekannt seien, fänden sich nicht. Aus diesen Zusammenhängen ergebe sich, dass keine Verminderung der Einsichtsfähigkeit vorgelegen habe, zumal auch keine anderen relevanten psychischen Störungen vorlägen (Urk. 66 S. 32). Der Gutachter legte weiter dar, dass sich aus den Angaben des Beschuldigten klare Indizien dafür ergäben, dass er in der Lage gewesen sei, gemäss der Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln (Steuerungsfähigkeit): So habe der Beschuldigte bei- spielsweise angegeben, dass er seine Flucht vor der Polizei freiwillig beendet ha- be, obschon er aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten sicher hätte entkommen können. Damit mache der Beschuldigte deutlich, dass er im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen zu Planungs- und Entscheidungshandlungen fähig gewesen sei (Urk. 66 S. 33). Zusammenfassend hält der Gutachter fest, dass im Tatzeitpunkt keine Einschrän- kung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe, da sich keine Einschränkungen in Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit fänden (Urk. 66 S. 33 und S. 36). Das Gutachten erweist sich als inhaltlich klar, nachvollziehbar und schlüssig. Nach gutachterlicher Einschätzung bestehen keine Zweifel daran, dass im Tat- zeitpunkt beim Beschuldigten keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe. Es besteht daher keine Veranlassung, von den gutachterlichen Feststellun- gen abzuweichen und nicht von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.
E. 4.2.4 Fazit Tatschwere Da keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt und angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, ist die Einsatzstrafe auf rund 200 Tage festzulegen.
- 12 -
E. 4.3 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Lichtsignals [Rotlicht])
E. 4.3.1 In objektiver Hinsicht ist auch hier von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen. Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen unter II.A.4.2.1. verwiesen werden: Der Beschuldigte gefährdete andere Verkehrsteilnehmer massiv indem er das Rotlicht missachtete und zudem mit übersetzter Geschwin- digkeit unterwegs war.
E. 4.3.2 Die Intensität des deliktischen Willens des Beschuldigten war zudem sehr hoch: Wiederum ging es ihm einzig darum, sich einer Strafverfolgung zu entzie- hen und nahm dafür auch die konkrete Gefährdung eines anderen Fahrzeug- lenkers, welcher seinetwegen abbremsen musste, in Kauf. An oberster Stelle standen die eigenen niedrigen Beweggründe des Beschuldigten, welcher auch hier mit direktem Vorsatz handelte. Das Verschulden ist damit auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht.
E. 4.4 Fahren ohne Haftpflichtversicherung
E. 4.4.1 Hier ergibt sich das Ausmass des Erfolges nicht in erster Linie aus der Gefährdung, welche durch das blosse Fahren ohne Haftpflichtversicherung noch nicht erhöht ist. Das Risiko der Schadensverursachung bestand beim Beschuldig- ten; dabei kommt man nicht umhin seine riskante Fahrweise zu berücksichtigen. Es handelt sich beim Fahren ohne Haftpflichtversicherung nicht um ein Kavaliers- delikt, weswegen die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist.
E. 4.4.2 In subjektiver Hinsicht gilt dasselbe: Der Beschuldigte wusste um die Versi- cherungspflicht und hat sich darüber hinweggesetzt im Wissen, dass er im Falle eines Unfalls für den durch ihn verursachten Schaden nicht würde aufkommen können. Seine Beweggründe waren niedrig, er gab an, dass er mit der Fahrt in den "Ausgang" gegen seine Depressionen habe ankämpfe wollen (Urk. 3 S. 3), er hatte somit sein eigenes Vergnügen vor Augen, ohne die Konsequenzen seines Tuns zu bedenken.
- 13 -
E. 4.5 Missbrauch von Ausweisen und Schildern
E. 4.5.1 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass eine mehrfache Tatbegehung vorliegt: Einerseits hat der Beschuldigte ein Kontrollschild behändigt, welches er gefunden hat und andererseits hat er dieses verwendet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche die objektive Tatschwere als eher schwer bezeichnete, ist sie aber richtigerweise noch als leicht zu bewerten. Alleine durch das Behändigen und das Verwenden des Kontrollschildes erhöhte der Beschuldigte das Mass der Gefährdung im Strassenverkehr nicht.
E. 4.5.2 Auch hier handelte der Beschuldigte jedoch aus egoistischen Motiven. Er nahm das Kontrollschild von Anfang an mit dem Gedanken mit, dass er es einmal brauchen könnte (Urk. 3 S. 4). Dabei war er sich nach eigenen Aussagen be- wusst, dass er kein Geld aufbringen konnte, um sein Motorrad ordnungsgemäss einzulösen (Urk. 2 S. 2). Er kannte also die diesbezüglichen Vorschriften. Die subjektive Tatschwere wiegt aber ebenfalls noch leicht.
E. 4.6 Zwischenfazit Die für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) festgelegte Einsatzstrafe ist anhand der obigen Erwä- gungen für die anderen Delikte und unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen.
E. 5 Täterkomponente
E. 5.1 Persönliche Verhältnisse
E. 5.1.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse sowie des Werdeganges kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 13 ff.; vgl. auch Urk. 74 S. 2 ff.). Dass sich der Beschuldigte "gehen" lässt und sich nicht anstrengt, sein Leben in den Griff zu bekommen, wirkt sich allenfalls auf seine Legalprognose aus, es ist ihm dies jedoch – entgegen der Vorinstanz – nicht straferhöhend anzulasten. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die nicht einfa- chen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Schuld relativieren (Urk. 44
- 14 - S. 14), ohne dies jedoch strafmindernd zu berücksichtigen. Dies ist nun nachzu- holen: Auch der Gutachter hat festgehalten, dass die aktuelle Lebenssituation des Beschuldigten insgesamt schwierig und belastend ist. Auch wenn die damit ver- bundene depressive Symptomatik letztlich auf die Persönlichkeitsstörung des Be- schuldigten, aus welcher überhöhte Ansprüche und eine grandiose Selbstwahr- nehmung resultieren, zurückzuführen ist, ist zu seinen Gunsten in Betracht zu ziehen, dass er in einer schwierigen finanziellen Situation ist und in beruflicher Hinsicht Rückschläge einstecken musste. Auch sind seine persönlichen Verhält- nisse nach der Trennung von seiner Frau und seinen Kindern nicht einfach. Es resultiert eine leichte Strafminderung daraus.
E. 5.1.2 Mit der Vorinstanz sind die – teilweise einschlägigen – Vorstrafen deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Obschon dem Beschuldigten aus drei Verurtei- lungen Probezeiten liefen, hielt ihn dies nicht davon ab, erneut Straftaten zu begehen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), eine Korrektur ist lediglich hinsichtlich der Würdigung des Auszuges aus dem Mass- nahmeregister des Amtes für Administrativmassnahmen anzubringen: Die Vor- instanz führte aus, dass dem Beschuldigten zweimal der Führerschein entzogen worden ist, weil er zu schnell gefahren sei. Dies trifft zwar zu, jedoch wurde der Beschuldigte für den Vorfall, welcher den zweiten Entzug zur Folge hatte, bereits mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Uznach wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft (Beizugsakten im Geschäft ST.2008/27666). Dies ist natürlich nicht zweimal zu berücksichtigen.
E. 5.2 Nachtatverhalten Die Vorinstanz wertete das Nachtatverhalten des Beschuldigten straferhöhend (Urk. 44 S. 18). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: Es ist zwar richtig, dass der Be- schuldigte nicht von Beginn weg kooperativ war, so war er auch nicht von Anfang an geständig und hat erst im Gerichtsverfahren den Sachverhalt vollumfänglich anerkannt. Durch dieses Verhalten hat er das Verfahren verzögert, indem ein Gutachten zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit eingeholt werden musste (Urk. 17; Urk. 23). Aber auch wenn der Beschuldigte beispielsweise erst auf
- 15 - Vorhalt dieses Gutachtens zugab, zu schnell gefahren zu sein, was ihm sowieso hätte nachgewiesen werden können, hat er letztlich mit seinem vollumfänglichen Geständnis auch bezüglich der anderen Delikte das Verfahren erleichtert. Es ist der Ansicht der Verteidigung zu folgen und das Geständnis, wenn auch nicht erheblich, strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 45 S. 4; Urk. 75 S. 5).
E. 5.3 Einsicht und Reue Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschuldigte dazu tendiert, die Schuld für seine Taten auf andere abzuschieben und sich selber als Opfer darzu- stellen (Urk. 44 S. 17 f.). Diese Einschätzung trifft auch aus Sicht des Berufungs- gerichtes zu und wird klar deutlich aus den Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz bezüglich seiner Vorstrafen: Der Beschuldigte ist stets darum bemüht, eine Ausrede für seine Taten bereit zu halten: Entweder liegen sie lange zurück oder er hatte keine Chance, weil sein "Gegner" die Polizei gewesen war. Bei weiteren Delikten gibt er an, dass der Tachometer kaputt gewesen sei oder dass das Gericht einem Betrüger und seiner Freundin, einer Prostituierten, mehr ge- glaubt habe als ihm (Urk. 34 S. 7 f). Auch nach Jahren vermag der Beschuldigte kaum einzugestehen, dass er Fehler begangen und delinquiert hat, aus seiner Sicht ist er stets unschuldig und alle anderen sind gegen ihn. Auch die nunmehr zu beurteilenden Taten gab der Beschuldigte nur äusserst widerwillig zu: Die ge- fahrene Geschwindigkeit ist zwar durch ein Gutachten erstellt (Urk. 23), trotzdem äusserte sich der Beschuldigte diesbezüglich nur vage und erklärt, dass es vielleicht stimme, wenn es so festgestellt worden sei (Urk. 34 S. 15). Auch an der Berufungsverhandlung versuchte der Beschuldigte, seine Schuld zu relativieren und gab an, dass ihm eine Falle gestellt worden sei und es ihm nicht nachgewie- sen werden könne, dass er zu schnell gefahren sei (Urk. 74 S. 6). Es wird deutlich ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, seine Fehler einzugeste- hen und demnach auch nicht die Fähigkeit aufbringt, Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu bekunden. Auch die gutachterliche Einschätzung führt zu keinem anderen Ergebnis, es kann hierzu auf die Erwägungen unter II.A.4.2.3. verwiesen werden. Fehlende Einsicht und Reue sind als Ausdruck seiner Persön- lichkeitsstörung nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Dagegen ergibt sich aber
- 16 -
– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 3) – keine weitere Straf- minderung aus dem Zusammenhang der Krankheit des Beschuldigten mit seiner Delinquenz.
E. 5.4 Strafempfindlichkeit Der Verteidiger macht im Zusammenhang mit einer allfälligen Freiheitsstrafe eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten geltend (Urk. 45 S. 5; Urk. 75 S. 4 f.). Da, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, vorliegend eine Geld- strafe auszufällen sein wird, erübrigen sich Erwägungen dazu. Ebenso erweisen sich daher die vom Verteidiger geforderten Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten und zur Erfolgsaussicht einer Massnahme als nicht erforder- lich.
E. 5.5 Zwischenfazit Zusammenfassend wiegen die Straferhöhungsgründe insgesamt ein wenig schwerer als die Strafminderungsgründe, was durch eine Erhöhung der Einsatz- strafe im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen ist.
E. 6 Fazit Die eingangs festgelegte Einsatzstrafe von 200 Tagen ist unter Einbezug der obigen Erwägungen nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen. Angesichts der Mehrzahl von Delikten sowie der Täterkomponenten, welche sich leicht straf- erhöhend auswirken, wird ersichtlich, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 8 Monaten bzw. 240 Tagen sich als eher milde erweist und bereits hier
– ohne den Widerruf der Vorstrafen zu berücksichtigen – eine Strafe von mindes- tens 240 Tagen ausgefällt werden könnte. Unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist daher zugunsten des Beschul- digten grundsätzlich an der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 8 Monaten bzw. 240 Tagen festzuhalten. Da vorliegend keine Gesamtstrafe ausgefällt werden kann (vgl. Ausführungen unter V.2.), sind, um dem Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO)
- 17 - Rechnung zu tragen, die widerrufenen Geldstrafen von insgesamt 32 Tages- sätzen von der hier auszufällenden Strafe abzuziehen, weshalb der Beschuldigte mit einer Strafe von 208 Tagen zu belegen ist. B. Übertretungen
1. Strafandrohung Die Strafandrohung für die Übertretungen ist Busse bis maximal Fr. 10'000.-- (Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch bei der Strafzumessung für mehrere Übertretungen gilt das Asperationsprinzip (BSK Strafrecht I-Heimgartner, Art. 106 N 37). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Tat krankheits- bedingt erfolgt und der Beschuldigte mittellos sei, erachtet die Verteidigung eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen (Urk. 75 S. 6).
2. Bemessung der Bussenhöhe
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen vorsätzlich groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b sowie Abs. 5 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV, - des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG, - des mehrfachen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 7 SVG, - 27 - - der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie - des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. April 2008 ausge- fällte bedingte Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– wird widerrufen.
- Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2008 ausge- fällte bedingte Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– wird widerrufen.
- Die mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Uznach vom 4. November 2008 aus- gefällte bedingte Strafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– wird widerrufen. 5./6. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'065.30 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'905.00 amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 11'370.30
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 208 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 800.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. - 28 -
- Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. 4'867.25 Gutachten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt die Rückzahlungspflicht für einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 29 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110667-O/U/jv Mitwirkend: der Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und die Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni, die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzwälder Urteil vom 2. Juli 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 16. Mai 2011 (GG110003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen vorsätzlich groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b sowie Abs. 5 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV,
- des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG,
- des mehrfachen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 7 SVG,
- der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie
- des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. April 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– wird widerrufen.
3. Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– wird widerrufen.
- 3 -
4. Die mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Uznach vom 4. November 2008 ausgefällte bedingte Strafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 800.– als Gesamtstrafe.
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'065.30 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'905.00 amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 11'370.30
8. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Mitteilungen
10. Rechtsmittel Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 75)
1. Der Beschuldigte sei antragsgemäss schuldig zu sprechen.
2. Die Vorstrafen seien antragsgemäss zu widerrufen.
- 4 -
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.-- und einer Busse von CHF 500.-- als Gesamtstrafe.
4. Die Strafe sei zu vollziehen.
5. Eventualiter sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Erfolgsaussicht einer Massnahme äussert.
6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 70) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. Mai 2011 wurde der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b sowie Abs. 5 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV, des Fahrens ohne Haftpflichtver- sicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 7 SVG, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Führe- rausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Die Vor-
- 5 - instanz widerrief drei Vorstrafen aus dem Jahr 2008 und bestrafte den Beschul- digten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 800.-- als Gesamtstrafe. Die Strafe wurde für vollziehbar erklärt und es wurden dem Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auferlegt (Urk. 42 = Urk. 44). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Mai 2011 die Berufung anmelden (Urk. 41) und in der Folge fristgerecht seine Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft erhob weder selbständige Berufung noch Anschlussberufung, sondern verlangte Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 70).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte macht seine Berufungsanträge von der Schuldfähigkeit des Beschuldigten abhängig und stellt für den Fall des Vorliegens der Schuld- unfähigkeit sowie für den gegenteiligen Fall je eigene Anträge. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus- zugehen. Für diesen Fall beschränkt der Beschuldigte seine Berufung auf die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 5 und 6) und die Kostenauflage (Dispositiv- Ziffer 8; Urk. 45 S. 2). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil ist damit bezüglich des Schuldspruchs (Dispositiv- Ziffer 1), der widerrufenen Vorstrafen (Dispositiv-Ziffern 2 - 4) sowie der Kosten- festsetzung (Dispositiv-Ziffer 7) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO). Dies ist vorab vorzumerken.
3. Beweisanträge In der Berufungserklärung stellte der Verteidiger die Beweisanträge, dass ein psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten und für den Fall, dass eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werde, ein Gutachten zur Haft- erstehungsfähigkeit des Beschuldigten eingeholt werde (Urk. 45 S. 2 und S. 5). In der Berufungsverhandlung ergänzte der Verteidiger seine Beweisanträge um den Eventualantrag, dass im Falle der Ausfällung einer Freiheitsstrafe ein Obergut-
- 6 - achten in Auftrag gegeben werde, welches sich zur Erfolgsaussicht einer Mass- nahme äussere (Urk. 75 S. 1 und 7). Nachdem auch die Staatsanwaltschaft die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit befürwortete (Urk. 52), wurde dieser Beweisantrag mit Beschluss vom 23. November 2011 gutgeheissen und es wurde sogleich ein Gutachter bestellt (Urk. 55; Urk. 57; Urk. 57A). Mit Datum vom 9. Mai 2012 wurde das Gutachten erstattet (Urk. 66; Urk. 67). Es ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Strafzumessung auf dieses einzugehen. Was die Beweisanträge betreffend Einholung eines Gutachtens zur Hafterste- hungsfähigkeit des Beschuldigten und zur Erfolgsaussicht einer Massnahme an- belangt, werden diese im Rahmen der auszusprechenden Sanktion zu behandeln sein. II. Strafzumessung A. Vergehen
1. Allgemeines 1.1. Der Beschuldigte hat mehrere Vergehen (mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern) und mehrere Übertretungen (mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis) begangen. Während für Erstere eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, sind Letztere zwingend mit einer Busse zu sanktionieren (BSK Strafrecht I-Heimgartner, 2.A., Basel, 2007, Art. 106 N 40). In einem ersten Schritt ist daher die Strafe für die Vergehen und in einem zweiten Schritt die Übertretungsbusse festzusetzen.
2. Strafrahmen Wie die Vorinstanz festgehalten hat, werden sämtliche vom Beschuldigten begangenen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Urk. 44 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 -
3. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze des Asperationsprinzips sowie des Über- bzw. Unterschreitens des ordentlichen Strafrahmens zwar richtig dargelegt (Urk. 44 S. 7), hat bei der nachfolgenden Strafzumessung aber die Vorgaben des Bundesgerichts weitgehend ausser Acht gelassen: Gemäss der aktuellen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 17 E. 2.1.; BGE 6B_323/2010 vom
23. Juni 2010 E. 2.; BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010; BGE 6B_238/2009 vom 8. März 2010; je mit weiteren Hinweisen) ist bei der Bildung einer Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nämlich vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Ohne ausdrückliche Festsetzung einer Einsatzstrafe ist nämlich nicht nachvollziehbar, ob und um wie viel diese Strafe aufgrund der anderen Straftaten erhöht worden ist und ob das Asperationsprinzip korrekt angewendet worden ist. Wenn sich der Begründung nicht rechtsgenüglich entnehmen lässt, welche Straftaten wie gewichtet worden sind, ist auch die ausgesprochene Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (dazu insbes. BGE 6B_865/2009 E. 1.3). 3.2. Ausgangspunkt ist damit das schwerste Delikt. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, muss das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt und dafür in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine theoretische Einsatzstrafe festgelegt werden. Hernach sind alle weiteren Delikte ver- schuldensmässig zu bewerten und es muss die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommenden weiteren Strafzumessungskriterien angemessen erhöht wer- den. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen
- 8 - Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 15). 3.3. Wie bereits erwähnt, liegen mehrere Delikte mit der gleichen Strafandrohung vor, weswegen der Strafzumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde zu legen ist. Vorliegend ist dies die grobe Verletzung der Verkehrsregeln bezüglich des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Für dieses ist zunächst eine (theoretische) Einsatzstrafe festzulegen.
4. Tatkomponente 4.1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, insbesondere der allgemeinen Erwägungen zur Tat- und Täterkomponente, kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu er- gänzen ist Folgendes: Bei der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/ Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeu- tung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei Gefährdungsdelikten, so insbesondere im Strassenverkehr, ist insbesondere das Mass der Gefährdung zu berücksichtigen (BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 69 ff. und 81). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei ist vor allem auf die Intensität des verbrecherischen Willens abzustellen. Zu berücksichtigen sind auch die Beweg- gründe des Täters und ob er mit direktem Vorsatz oder mit Eventualvorsatz handelte (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 18. Auflage, Zürich, 2010, Art. 47 N 9 ff.).
- 9 - 4.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwin- digkeit) 4.2.1. Der Beschuldigte hat in der Tatnacht sein Motorrad ausserorts auf der …strasse in Richtung … bis auf 142 km/h beschleunigt und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h massiv überschritten (siehe dazu die detail- lierten Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 44 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das diesbezügliche Verschulden wiegt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche das Verschulden als eher schwer bezeichnete (Urk. 44 S. 10) – nicht mehr leicht: Es ist in erster Linie das Mass der Gefährdung zu berücksichtigen und das Aus- mass der vom Beschuldigten herbeigeführten Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer war vorliegend erheblich. Bereits im Polizeirapport ist festgehalten, dass das Verkehrsaufkommen im Tatzeitpunkt rege war (Urk. 1 S. 4) und dies wird auch aus der Nachfahrmessung ersichtlich (vgl. Fotos in Urk. 23 S. 3-6). Sodann fand die Fahrt nachts statt, wo nur schon wegen der eingeschränkten Sichtver- hältnisse infolge Dunkelheit eine erhöhte Konzentration erforderlich ist. Trotz die- ser besonderen Verhältnisse ist der Beschuldigte mehr als doppelt so schnell ge- fahren als es erlaubt gewesen wäre und hat dadurch eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. 4.2.2. Auch die subjektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht: Der deliktische Wille des Beschuldigten war erheblich, er nahm die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf, um selber einer Strafe zu entgehen, welche ihm aufgrund der Umstände (Fahren ohne Führerausweis und ohne Haftpflichtver- sicherung sowie mit Kontrollschildern, welche nicht für sein Motorrad bestimmt waren) unweigerlich drohte. Er handelte dabei aus egoistischen Beweggründen, einzig zu seinem Vorteil und zudem direktvorsätzlich. 4.2.3. verminderte Schuldfähigkeit In seiner Berufungserklärung stellte der Verteidiger den Antrag, es sei ein Gutach- ten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten einzuholen. Dabei stützte er sich in erster Linie auf den Arztbericht von Dr. med. B._____, bei welchem sich der Beschuldigte seit November 2010 in Behandlung befindet und der beim Beschul-
- 10 - digten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen diagnostiziert hatte. Nach Ansicht der Verteidigung könne nicht aus- geschlossen werden, dass die Krankheit des Beschuldigten, welche sich in Ver- folgungs-, Beobachtungs- und Schikanierungsideen äussere, den Beschuldigten erst zur Motorradfahrt und zur Flucht vor der Polizei getrieben und seine Schuld- fähigkeit eingeschränkt habe (Urk. 45 S. 3). Der in der Folge bestellte Gutachter, Dr. med. C._____, erstattete per 9. Mai 2012 das beantragte Gutachten, welches er zusammen mit einer Auswertungsübersicht einreichte (Urk. 66; Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom
21. Mai 2012 Stellung dazu und erklärte, dass das Gutachten aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig sei, weswegen auf dieses abgestellt werden könne (Urk. 70). Dr. med. C._____ hegt in seinem Gutachten keine Zweifel daran, dass beim Be- schuldigten eine psychische Störung vorliege. Er könne die Einschätzung von Dr. med. B._____ welcher eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen geäussert habe, untermauern (Urk. 66 S. 30). Diese spezifische narzisstische Persönlichkeitsstörung lasse unter anderem deutlich werden, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, die Bedürfnisse und Regeln ande- rer anzuerkennen oder einzuhalten. Damit liessen sich auch die von Dr. med. B._____ deklarierten paranoiden Erlebnisinhalte, welche sich im böswilligen Aus- legen von persönlich erlebtem Unrecht zeigten, bestätigen. Nicht bestätigt werden könne die depressive Symptomatik, jedoch sei festzuhalten, dass die aktuelle Lebenssituation des Beschuldigten insgesamt schwierig und belastend sei (Urk. 66 S. 31). Sowohl für den Tat- als auch für den Untersuchungszeitpunkt stellte der Gutachter beim Beschuldigten die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeits- störung mit zusätzlichen paranoiden Inhalten und einer eventuellen reaktiven De- pression auf die allgemeinen Lebensumstände (ICD-10:F60.8; Urk. 66 S. 32 und S. 35). Nach Ansicht des Gutachters lasse sich klar ein Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und den vorgeworfenen Taten erkennen. So stelle
- 11 - beispielsweise das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit bzw. das Nicht- einhalten von Verkehrsregeln eine Kompensation zu den immer wieder erlebten Kränkungen und zum Scheitern der eigenen Existenz dar. Zweifel daran, dass dem Beschuldigten die grundsätzlichen Verhaltensregeln und Gesetze bekannt seien, fänden sich nicht. Aus diesen Zusammenhängen ergebe sich, dass keine Verminderung der Einsichtsfähigkeit vorgelegen habe, zumal auch keine anderen relevanten psychischen Störungen vorlägen (Urk. 66 S. 32). Der Gutachter legte weiter dar, dass sich aus den Angaben des Beschuldigten klare Indizien dafür ergäben, dass er in der Lage gewesen sei, gemäss der Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln (Steuerungsfähigkeit): So habe der Beschuldigte bei- spielsweise angegeben, dass er seine Flucht vor der Polizei freiwillig beendet ha- be, obschon er aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten sicher hätte entkommen können. Damit mache der Beschuldigte deutlich, dass er im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen zu Planungs- und Entscheidungshandlungen fähig gewesen sei (Urk. 66 S. 33). Zusammenfassend hält der Gutachter fest, dass im Tatzeitpunkt keine Einschrän- kung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe, da sich keine Einschränkungen in Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit fänden (Urk. 66 S. 33 und S. 36). Das Gutachten erweist sich als inhaltlich klar, nachvollziehbar und schlüssig. Nach gutachterlicher Einschätzung bestehen keine Zweifel daran, dass im Tat- zeitpunkt beim Beschuldigten keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe. Es besteht daher keine Veranlassung, von den gutachterlichen Feststellun- gen abzuweichen und nicht von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 4.2.4. Fazit Tatschwere Da keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt und angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, ist die Einsatzstrafe auf rund 200 Tage festzulegen.
- 12 - 4.3. Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Lichtsignals [Rotlicht]) 4.3.1. In objektiver Hinsicht ist auch hier von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen. Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen unter II.A.4.2.1. verwiesen werden: Der Beschuldigte gefährdete andere Verkehrsteilnehmer massiv indem er das Rotlicht missachtete und zudem mit übersetzter Geschwin- digkeit unterwegs war. 4.3.2. Die Intensität des deliktischen Willens des Beschuldigten war zudem sehr hoch: Wiederum ging es ihm einzig darum, sich einer Strafverfolgung zu entzie- hen und nahm dafür auch die konkrete Gefährdung eines anderen Fahrzeug- lenkers, welcher seinetwegen abbremsen musste, in Kauf. An oberster Stelle standen die eigenen niedrigen Beweggründe des Beschuldigten, welcher auch hier mit direktem Vorsatz handelte. Das Verschulden ist damit auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht. 4.4. Fahren ohne Haftpflichtversicherung 4.4.1. Hier ergibt sich das Ausmass des Erfolges nicht in erster Linie aus der Gefährdung, welche durch das blosse Fahren ohne Haftpflichtversicherung noch nicht erhöht ist. Das Risiko der Schadensverursachung bestand beim Beschuldig- ten; dabei kommt man nicht umhin seine riskante Fahrweise zu berücksichtigen. Es handelt sich beim Fahren ohne Haftpflichtversicherung nicht um ein Kavaliers- delikt, weswegen die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. 4.4.2. In subjektiver Hinsicht gilt dasselbe: Der Beschuldigte wusste um die Versi- cherungspflicht und hat sich darüber hinweggesetzt im Wissen, dass er im Falle eines Unfalls für den durch ihn verursachten Schaden nicht würde aufkommen können. Seine Beweggründe waren niedrig, er gab an, dass er mit der Fahrt in den "Ausgang" gegen seine Depressionen habe ankämpfe wollen (Urk. 3 S. 3), er hatte somit sein eigenes Vergnügen vor Augen, ohne die Konsequenzen seines Tuns zu bedenken.
- 13 - 4.5. Missbrauch von Ausweisen und Schildern 4.5.1. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass eine mehrfache Tatbegehung vorliegt: Einerseits hat der Beschuldigte ein Kontrollschild behändigt, welches er gefunden hat und andererseits hat er dieses verwendet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche die objektive Tatschwere als eher schwer bezeichnete, ist sie aber richtigerweise noch als leicht zu bewerten. Alleine durch das Behändigen und das Verwenden des Kontrollschildes erhöhte der Beschuldigte das Mass der Gefährdung im Strassenverkehr nicht. 4.5.2. Auch hier handelte der Beschuldigte jedoch aus egoistischen Motiven. Er nahm das Kontrollschild von Anfang an mit dem Gedanken mit, dass er es einmal brauchen könnte (Urk. 3 S. 4). Dabei war er sich nach eigenen Aussagen be- wusst, dass er kein Geld aufbringen konnte, um sein Motorrad ordnungsgemäss einzulösen (Urk. 2 S. 2). Er kannte also die diesbezüglichen Vorschriften. Die subjektive Tatschwere wiegt aber ebenfalls noch leicht. 4.6. Zwischenfazit Die für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) festgelegte Einsatzstrafe ist anhand der obigen Erwä- gungen für die anderen Delikte und unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen.
5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse 5.1.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse sowie des Werdeganges kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 13 ff.; vgl. auch Urk. 74 S. 2 ff.). Dass sich der Beschuldigte "gehen" lässt und sich nicht anstrengt, sein Leben in den Griff zu bekommen, wirkt sich allenfalls auf seine Legalprognose aus, es ist ihm dies jedoch – entgegen der Vorinstanz – nicht straferhöhend anzulasten. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die nicht einfa- chen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Schuld relativieren (Urk. 44
- 14 - S. 14), ohne dies jedoch strafmindernd zu berücksichtigen. Dies ist nun nachzu- holen: Auch der Gutachter hat festgehalten, dass die aktuelle Lebenssituation des Beschuldigten insgesamt schwierig und belastend ist. Auch wenn die damit ver- bundene depressive Symptomatik letztlich auf die Persönlichkeitsstörung des Be- schuldigten, aus welcher überhöhte Ansprüche und eine grandiose Selbstwahr- nehmung resultieren, zurückzuführen ist, ist zu seinen Gunsten in Betracht zu ziehen, dass er in einer schwierigen finanziellen Situation ist und in beruflicher Hinsicht Rückschläge einstecken musste. Auch sind seine persönlichen Verhält- nisse nach der Trennung von seiner Frau und seinen Kindern nicht einfach. Es resultiert eine leichte Strafminderung daraus. 5.1.2. Mit der Vorinstanz sind die – teilweise einschlägigen – Vorstrafen deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Obschon dem Beschuldigten aus drei Verurtei- lungen Probezeiten liefen, hielt ihn dies nicht davon ab, erneut Straftaten zu begehen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), eine Korrektur ist lediglich hinsichtlich der Würdigung des Auszuges aus dem Mass- nahmeregister des Amtes für Administrativmassnahmen anzubringen: Die Vor- instanz führte aus, dass dem Beschuldigten zweimal der Führerschein entzogen worden ist, weil er zu schnell gefahren sei. Dies trifft zwar zu, jedoch wurde der Beschuldigte für den Vorfall, welcher den zweiten Entzug zur Folge hatte, bereits mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Uznach wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft (Beizugsakten im Geschäft ST.2008/27666). Dies ist natürlich nicht zweimal zu berücksichtigen. 5.2. Nachtatverhalten Die Vorinstanz wertete das Nachtatverhalten des Beschuldigten straferhöhend (Urk. 44 S. 18). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: Es ist zwar richtig, dass der Be- schuldigte nicht von Beginn weg kooperativ war, so war er auch nicht von Anfang an geständig und hat erst im Gerichtsverfahren den Sachverhalt vollumfänglich anerkannt. Durch dieses Verhalten hat er das Verfahren verzögert, indem ein Gutachten zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit eingeholt werden musste (Urk. 17; Urk. 23). Aber auch wenn der Beschuldigte beispielsweise erst auf
- 15 - Vorhalt dieses Gutachtens zugab, zu schnell gefahren zu sein, was ihm sowieso hätte nachgewiesen werden können, hat er letztlich mit seinem vollumfänglichen Geständnis auch bezüglich der anderen Delikte das Verfahren erleichtert. Es ist der Ansicht der Verteidigung zu folgen und das Geständnis, wenn auch nicht erheblich, strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 45 S. 4; Urk. 75 S. 5). 5.3. Einsicht und Reue Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschuldigte dazu tendiert, die Schuld für seine Taten auf andere abzuschieben und sich selber als Opfer darzu- stellen (Urk. 44 S. 17 f.). Diese Einschätzung trifft auch aus Sicht des Berufungs- gerichtes zu und wird klar deutlich aus den Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz bezüglich seiner Vorstrafen: Der Beschuldigte ist stets darum bemüht, eine Ausrede für seine Taten bereit zu halten: Entweder liegen sie lange zurück oder er hatte keine Chance, weil sein "Gegner" die Polizei gewesen war. Bei weiteren Delikten gibt er an, dass der Tachometer kaputt gewesen sei oder dass das Gericht einem Betrüger und seiner Freundin, einer Prostituierten, mehr ge- glaubt habe als ihm (Urk. 34 S. 7 f). Auch nach Jahren vermag der Beschuldigte kaum einzugestehen, dass er Fehler begangen und delinquiert hat, aus seiner Sicht ist er stets unschuldig und alle anderen sind gegen ihn. Auch die nunmehr zu beurteilenden Taten gab der Beschuldigte nur äusserst widerwillig zu: Die ge- fahrene Geschwindigkeit ist zwar durch ein Gutachten erstellt (Urk. 23), trotzdem äusserte sich der Beschuldigte diesbezüglich nur vage und erklärt, dass es vielleicht stimme, wenn es so festgestellt worden sei (Urk. 34 S. 15). Auch an der Berufungsverhandlung versuchte der Beschuldigte, seine Schuld zu relativieren und gab an, dass ihm eine Falle gestellt worden sei und es ihm nicht nachgewie- sen werden könne, dass er zu schnell gefahren sei (Urk. 74 S. 6). Es wird deutlich ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, seine Fehler einzugeste- hen und demnach auch nicht die Fähigkeit aufbringt, Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu bekunden. Auch die gutachterliche Einschätzung führt zu keinem anderen Ergebnis, es kann hierzu auf die Erwägungen unter II.A.4.2.3. verwiesen werden. Fehlende Einsicht und Reue sind als Ausdruck seiner Persön- lichkeitsstörung nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Dagegen ergibt sich aber
- 16 -
– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 3) – keine weitere Straf- minderung aus dem Zusammenhang der Krankheit des Beschuldigten mit seiner Delinquenz. 5.4. Strafempfindlichkeit Der Verteidiger macht im Zusammenhang mit einer allfälligen Freiheitsstrafe eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten geltend (Urk. 45 S. 5; Urk. 75 S. 4 f.). Da, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, vorliegend eine Geld- strafe auszufällen sein wird, erübrigen sich Erwägungen dazu. Ebenso erweisen sich daher die vom Verteidiger geforderten Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten und zur Erfolgsaussicht einer Massnahme als nicht erforder- lich. 5.5. Zwischenfazit Zusammenfassend wiegen die Straferhöhungsgründe insgesamt ein wenig schwerer als die Strafminderungsgründe, was durch eine Erhöhung der Einsatz- strafe im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen ist.
6. Fazit Die eingangs festgelegte Einsatzstrafe von 200 Tagen ist unter Einbezug der obigen Erwägungen nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen. Angesichts der Mehrzahl von Delikten sowie der Täterkomponenten, welche sich leicht straf- erhöhend auswirken, wird ersichtlich, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 8 Monaten bzw. 240 Tagen sich als eher milde erweist und bereits hier
– ohne den Widerruf der Vorstrafen zu berücksichtigen – eine Strafe von mindes- tens 240 Tagen ausgefällt werden könnte. Unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist daher zugunsten des Beschul- digten grundsätzlich an der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 8 Monaten bzw. 240 Tagen festzuhalten. Da vorliegend keine Gesamtstrafe ausgefällt werden kann (vgl. Ausführungen unter V.2.), sind, um dem Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO)
- 17 - Rechnung zu tragen, die widerrufenen Geldstrafen von insgesamt 32 Tages- sätzen von der hier auszufällenden Strafe abzuziehen, weshalb der Beschuldigte mit einer Strafe von 208 Tagen zu belegen ist. B. Übertretungen
1. Strafandrohung Die Strafandrohung für die Übertretungen ist Busse bis maximal Fr. 10'000.-- (Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch bei der Strafzumessung für mehrere Übertretungen gilt das Asperationsprinzip (BSK Strafrecht I-Heimgartner, Art. 106 N 37). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Tat krankheits- bedingt erfolgt und der Beschuldigte mittellos sei, erachtet die Verteidigung eine Busse von Fr. 500.-- als angemessen (Urk. 75 S. 6).
2. Bemessung der Bussenhöhe 2.1. Allgemeines Die Höhe der Busse bemisst sich nach dem Verschulden des Täters und seinen Verhältnissen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei Letzteren geht es um die finanzielle Leistungsfähigkeit für deren Beurteilung das Einkommen und das Vermögen des Täters, sein Familienstand und seine Unterhalts- und Unterstützungspflichten, Beruf, Alter und Gesundheit massgebend sind (BGE 129 IV 21). Das Verschulden wird bestimmt nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Verschulden 2.2.1. Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) Der Beschuldigte hat im Zuge seiner Flucht vor der Polizei gemäss Gutachten zum Verkehrsverhalten die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von
- 18 - 50 km/h um rund 21 km/h überschritten (nach Toleranzabzug; Urk. 23 S. 9). Es kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen in II.A.4.2.1. und II.A.4.2.2. verwiesen werden, dieselben Überlegungen gelten auch hier, das Verschulden ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht. 2.2.2. Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen) Auch hier wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte reagierte nicht auf die polizeilichen Aufforderung anzuhalten, obwohl Blaulicht, Wechsel- klanghorn und Matrix-Leuchte eingesetzt wurden, was nicht zu übersehen bzw. zu überhören war. Die Beweggründe des Beschuldigten waren niedrig, es ging ihm nur darum, einer Kontrolle und einer Strafe zu entkommen. Er handelte mit direktem Vorsatz. 2.2.3. Fahren ohne Fahrausweis Das diesbezügliche Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten: Der Beschuldigte wusste, dass das Lenken eines Motorfahrrades einen Führe- rausweis erfordert, er war ja auch früher im Besitz eines Lernfahrausweises der Kategorie A (Urk. 8/1 S. 2). Als Beweggrund für die Fahrt gab der Beschuldigte zwar zunächst an, dass er gelangweilt gewesen sei und habe ausgehen wollen (Urk. 2 S. 1), er macht aber auch eher nachvollziehbare Motive geltend, nämlich dass er damit eine Depression habe verhindern wollen (Urk. 3 S. 3). Festzuhalten ist, dass keinerlei Notwendigkeit für die Fahrt bestand, diese somit zum blossem Vergnügen erfolgte. 2.3. Verhältnisse des Beschuldigten Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die Erwägungen unter II.A.5.1.1. verwiesen werden, welche auch hier gelten. Was die finanziellen Ver- hältnisse anbelangt, verhält es sich so, dass der Beschuldigte seit 2006 100 % krank geschrieben ist und von der Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 34 S. 6; Urk. 74 S. 2). Gemäss seinen Ausführungen vor Vorinstanz bezahle ihm das Sozialamt monatlich die Wohnung à Fr. 1'245.-- sowie die Krankenkassenprämie. Zudem ziehe ihm das Sozialamt einen Betrag ab für ein Depot, welches er nach
- 19 - seiner Auszahlung in den … [Staat] geschickt habe und welches Geld das Sozial- amt nun zurückfordere. Die Unterhaltsbeiträge für seine Frau und seine Kinder seien nach Wissen des Beschuldigten noch nicht festgelegt worden, weil er ja ar- beitslos sei (Urk. 34 S. 3). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldig- te, dass er überdies ca. Fr. 900.-- zum Leben erhalte (Urk. 74 S. 2). Vermögen habe er keines, dafür habe er Schulden im Betrag von rund Fr. 30'000.-- bei Ge- richten, Anwälten, Freunden und Bekannten sowie beim Sozialamt. Überdies schulde er seinem Vater den Betrag von rund Fr. 200'000.-- (Urk. 34 S. 10 f.; Urk. 74 S. 2).
3. Fazit Unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie der Verhältnisse des Beschuldig- ten, erscheint es angemessen, die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 800.-- zu bestätigen. III. Sanktion
1. Art der Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe bestraft, ohne den Vorzug dieser Strafart gegenüber der Geldstrafe zu begründen. Sie führte einzig aus, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit durch bloss bedingte Strafen nicht habe beeindrucken lassen (Urk. 44 S. 20). Dieses Argument ist aber eher dafür geeignet, den unbedingten Vollzug der Strafe denn die Strafart zu begründen. Der Verteidiger verlangt die Ausfällung einer Geldstrafe, wobei er geltend macht, dass eine Freiheitsstrafe nur als ultima ratio anzuordnen sei. Bereits eine unbedingte Geldstrafe treffe den Beschuldigten hart; dieser sei vom Sozialamt abhängig und müsse sich so noch mehr einschränken. Eine Freiheits- strafe würde jedoch dazu führen, dass er den Kontakt zu seinen Kindern verlieren würde; dieser Kontakt sei das einzige, was dem Beschuldigten derzeit Halt gebe. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an einer rezidivieren- den depressiven Störung, schwerer Episode sowie einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Dr. med. B._____ habe ausgeführt, dass die Aus-
- 20 - führungen des Beschuldigten, sich im Falle einer Gefängnisstrafe umbringen zu wollen, ernst zu nehmen seien (Urk. 45 S. 5; Urk. 75 S. 5). 1.2. Wichtige Kriterien hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart (Geld- oder Frei- heitsstrafe) sind die Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, wobei nach der Konzeption des neuen Rechts die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion darstellt (BGE 134 IV 97 E. 4). Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 und BGE 134 IV 97 E. 4). Kein Kriterium für die Wahl der Strafart sind jedoch die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters, ebenso wenig dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (BSK Strafrecht I-Dolge, Art. 34 N 25). Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwa- che Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden können. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3).
- 21 - 1.3. Die vorliegend auszufällende Strafe von 208 Tagen liegt im Bereich der mittleren Kriminalität, wo die Geldstrafe die hauptsächlich auszufällende Sanktion ist. Was die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters und sein soziales Umfeld anbelangt, ist es naturgemäss so, dass eine Geldstrafe weniger einschneidend ist als ein Freiheitsentzug. Richtig ist, dass der Beschuldigte mehr- fach vorbestraft ist. Dabei wurde er im Jahr 2008 drei Mal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Zu sagen, dass er sich davon nicht habe beeindrucken lassen, weshalb keine Geldstrafe mehr auszufällen sei, ginge jedoch zu weit: Bislang wurde der Beschuldigte nie mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft, es kann damit nicht gesagt werden, dass ihn eine solche nicht beeindrucken würde. Aus den Aussagen des Beschuldigten wird vielmehr ersichtlich, dass Geld ein zentrales Thema ist in seinem Leben: So äusserte er sich beispielsweise dahin- gehend, dass er ohne Geld nichts machen könne, alles koste (Urk. 3 S. 3). Weiter bekundet der Beschuldigte auch Mühe damit, die Besuche bei seinen Kindern zu finanzieren: Diese bräuchten Essen und Geschenke (Urk. 3 S. 3; Urk. 34 S. 12). Der letzte gemeinsame Besuch mit seinen Kindern in einem Freibad habe ihn Fr. 80.-- gekostet, was er sich nur alle zwei oder drei Wochen leisten könne (Urk. 74 S. 2 f.). Die Geldstrafe wäre somit zweckmässig und würde den Be- schuldigten nicht leicht treffen, müsste er sich doch in seinem Lebensstandard einschränken. Es ist sodann zu bemerken, dass nicht von vornherein klar ist, ob eine solche Geldstrafe uneinbringlich wäre: Bereits in den Jahren 2009/2010 ist dem Beschuldigten der von der Sozialhilfe ausbezahlte Betrag gekürzt worden, um damit die aus einer Verurteilung resultierenden Kosten zu bezahlen (Urk. 3 S. 3; Urk. 34 S. 12). Es besteht zudem immer auch die Möglichkeit, in Raten zu zahlen (vgl. dazu nachfolgende Ausführungen). Zusammenfassend rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von der Regelsanktion abzuweichen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
- 22 -
2. Tagessatzhöhe 2.1. Nachdem die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat, hatte sie die Tagessatzhöhe nicht festzusetzen, weshalb dies hier nachzuholen ist: Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Ta- gessatzes bildet das Nettoeinkommen, welches der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Sodann ist festzulegen, wie sich seine sonstigen persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Tagessatzhöhe auswirken. Es darf jedoch nicht vergessen gehen, dass keine Notbedarfsrechnung gefordert ist und gerade nicht alle Aufwandpositionen vom Nettoeinkommen abzuziehen sind. Der Tagessatz will die Lebenshaltung des Täters erfassen. Es können daher nur ausserordentliche Belastungen, welche keine Kosten der Lebenshaltung sind, be- rücksichtigt werden. Schuldverbindlichkeiten sind in der Regel nicht abzugsfähig. Dies gilt vor allem, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus der Lebenshaltung handelt. Die Geldstrafe darf allerdings die Belastbarkeitsgrenze des Täters nicht überschreiten, was bei der umfassenden Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist. Für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, ist der Tagessatz so herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Der Tagessatz darf jedoch nicht so weit reduziert werden, dass er nur symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll. Ein Tagessatz unter Fr. 10.-- ist auch für Täter mit niedrigsten Einkommen als symbolisch zu bezeich- nen. Ein minimaler Tagessatz von Fr. 10.-- weckt auch keine verfassungsrechtli- chen Bedenken (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2010 E. 1.3. und E. 1.5.; BGE 135 IV 180 = Pra 2010 Nr. 44 E. 1.4.). Um der (schlechten) finanziellen Situation von Straftätern nebst der Anpassung der Tagessatzhöhe an die Ein- kommensverhältnisse zusätzlich Rechnung zu tragen, schuf der Gesetzgeber die
- 23 - Möglichkeit von Zahlungserleichterungen. Die Vollzugsbehörde kann eine Zahlungsfrist bis zu 12 Monaten bestimmen bzw. Ratenzahlungen anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern (Art. 35 Abs. 1 StGB). Dadurch werden Härte- fälle auf der Vollzugsebene weiter abgefedert (Hug, a.a.O., Art. 34 N 20 ff., BSK Strafrecht I-Dolge, a.a.O., Art. 34 N 46, 81 und 83 sowie Urteile des Bun- desgerichts 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4.1. und 6B_610/2009 E. 1.3.). 2.2. Der Verteidiger beantragt – unter Hinweis auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – den Tagessatz auf Fr. 10.-- festzusetzen (Urk. 45 S. 5; Urk. 75 S. 1 und 6). 2.3. Was die finanziellen Verhältnisse anbelangt, ist auf die Erwägungen zur Busse in II.B.2.3. zu verweisen. Da diese äusserst knapp sind, ist die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung aller massgebenden Berechnungsfaktoren auf Fr. 10.-- festzulegen.
3. anrechenbare Haft Die Vorinstanz hat unberücksichtigt gelassen, dass der Beschuldigte nach dem angeklagten Vorfall vorläufig festgenommen und ihm während 3.40 Stunden die Freiheit entzogen worden ist (Urk. 8/1). Nach Ansicht des Bundesgerichts und der Lehre ist eine Einschränkung in der Bewegungsfreiheit von über drei Stunden als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren (vgl. Pra 1999 Nr. 38 E. 4; BSK Strafrecht I-Mettler, a.a.O., Art. 51 N 17; Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB PK, Art. 51 N 2). Bei der Berechnung der anrechenbaren Haft gilt ein angebrochener Tag grundsätzlich als ganzer (BSK Strafrecht I-Mettler, a.a.O., Art. 51 N 33). Dem Beschuldigten ist daher ein Tag Haft, welcher er durch vorläufige Festnahme erstanden hat, an die auszufällende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 208 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet gilt, sowie einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen.
- 24 - IV. Vollzug
1. Geldstrafe Wie bereits erwähnt, ist der Vollzug der Geldstrafe nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen.
2. Busse Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Zudem ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auszusprechen. V. Widerruf und Gesamtstrafe
1. Wie bereits festgehalten, sind die von der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Widerrufe der drei Vorstrafen von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 45 S. 2) und damit in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Ausfällung einer Gesamt- strafe nach Ansicht des Bundesgerichtes nur möglich ist, wenn keine gleicharti- gen Strafen vorliegen (Urk. 44 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Verkannt hat sie jedoch, dass es gemäss Bundesgericht nicht zulässig ist, eine widerrufene Geld- strafe in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln: Es widerspreche der ratio legis der Bestimmung eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sei nicht anwendbar, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 27. September 2011, 6B_46/2011 E. 3.4.3.). Da vorliegend nur Geldstrafen und damit gleichartige Strafen zur Diskussion stehen, kann keine Gesamtstrafe gebildet werden, sondern es sind die Strafen nebeneinander auszusprechen. Die widerrufenen Vorstrafen sind zu vollziehen.
- 25 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt (Urk. 44 S. 22). Die Verteidigung beanstandet dieses Vorgehen und verlangt, dass ihre Kosten einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Die Fälligkeit dieses Anspruches hänge davon ab, ob es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlaubten, diesen zu begleichen. Wenn die Mittellosigkeit im Zeitpunkt des Ent- scheides noch bestehe, wie dies beim Beschuldigten der Fall sei, sei zuzuwarten, bis der Verurteilte über die erforderlichen Mittel verfüge. Es seien dem Beschul- digten diese Kosten demnach zu Unrecht auferlegt und damit für fällig erklärt worden (Urk. 45 S. 6). 1.2. In der Tat ist die Regel von Art. 426 Abs. 1 StPO als Rückgriffsregel zu ver- stehen. Das heisst, der Staat übernimmt grundsätzlich die Kosten der amtlichen Verteidigung, kann aber später auf den Beschuldigten zurückgreifen (Schmid, Praxiskommentar - StPO, Zürich 2009, Art. 426 N 2 und Art. 135 N 9). Eine sofor- tige Kostenauferlegung an den Verurteilten ist nicht von vornherein unzulässig, eine solche ist jedoch zu begründen, was die Vorinstanz nicht getan hat (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 135 N 9). Zwar wurde die Bestellung des amtlichen Verteidi- gers vorliegend damit begründet, dass der Beschuldigte mit einer längeren Frei- heitsstrafe zu rechnen und keinen Verteidiger bezeichnet habe (Urk. 9/1; Urk. 9/2, § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH). Im Gegensatz zum Schweizerischen Prozessrecht sah das Zürcher Prozessrecht aber die Bestellung eines amtlichen Verteidigers wegen Mittellosigkeit des Beschuldigten auch nicht vor (siehe Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits dargelegt; hinzu kommt, dass er vorliegend mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft wird. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass seine momentanen finan- ziellen Verhältnisse es dem Beschuldigten nicht erlauben, auch noch seinen Verteidiger zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst-
- 26 - instanzlichen Verfahren sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Berufungsverfahren 2.1. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren insbesondere hinsichtlich der Sanktionsart sowie der Kostenauferlegung. Nicht gefolgt wurde seinen Anträ- gen jedoch hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe sowie der auszufällenden Busse. Es sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens daher zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Gutachtens gehören gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. c. StPO zu den Verfahrenskosten, weshalb kein Anlass besteht, diese auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 75 S. 7). Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung hingegen sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Drittel (Art. 135 Abs. 4 StPO), vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
16. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen vorsätzlich groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b sowie Abs. 5 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV,
- des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG,
- des mehrfachen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 7 SVG,
- 27 -
- der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie
- des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. April 2008 ausge- fällte bedingte Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– wird widerrufen.
3. Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2008 ausge- fällte bedingte Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– wird widerrufen.
4. Die mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Uznach vom 4. November 2008 aus- gefällte bedingte Strafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– wird widerrufen. 5./6. (…)
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'065.30 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'905.00 amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 11'370.30
8. (…)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittelbelehrung)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 208 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 800.--.
2. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- 28 -
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. 4'867.25 Gutachten
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt die Rückzahlungspflicht für einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 29 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder