Sachverhalt
1. Bezüglich des vorgeworfenen Sachverhaltes ist auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. Mai 2011 zu verweisen (Urk. 32 S. 2). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 12. Februar 2011 um ca. 03.15 Uhr, auf dem F._____-Weg beim Bahnhof G._____, die Privatkläge- rin C._____ gewaltsam durch Umklammern mit den Armen am Oberkörper fest- gehalten zu haben, um es dem Mitbeschuldigten D._____ (sep. Verfahren) zu ermöglichen, der Privatklägerin die Bauchtasche zu entreissen. Dabei habe er im Wissen darum gehandelt, D._____ durch das gewaltsame Festhalten der Privat- klägerin die Wegnahme der Bauchtasche zu ermöglichen sowie in der Absicht, ihr die Tasche zu entreissen, um diese nach Wertgegenständen zu durchsuchen und diverse hiervon (Portemonnaie, Bargeld in Höhe von Fr. 93.50, …-Abo, Mobiltele-
- 10 - fon) zusammen mit D._____ für die eigenen persönlichen Bedürfnisse zu verwen- den. 2.1 Die Vorinstanz führte zunächst die vorhandenen Beweismittel auf, worauf verwiesen werden kann (Urk. 55 Ziff. II.2. S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich liegt die haftrichterliche Einvernahme des Beschuldigten den Akten bei (Urk. 18/8). Sodann wurden theoretische Ausführung zu den Beweisführungsre- geln gemacht. Auch hierauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (Urk. 55 Ziff. II.3. S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach Würdigung der Beweise erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden könne. Diese würden sich sodann in den ent- scheidenden Punkten mit den Angaben des Mitbeschuldigten D._____ decken. Auch das Verletzungsbild würde mit den Aussagen der Privatklägerin über- einstimmen (Urk. 55 Ziff. II. 3. und 4. S. 12-18). 2.2 Die Verteidigung macht geltend, der Anklagevorwurf sei weder objektiv noch subjektiv erstellt. So blieben unüberwindbare Zweifel am Vorwurf der Ankla- ge, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin gewaltsam mit den Armen um- klammert haben soll (Urk. 56 N 8 S. 3). Sodann könne ihm kein Vorsatz bezüglich der Wegnahme der Bauchtasche durch den Mitbeschuldigten D._____ nachge- wiesen werden. Es sei willkürlich anzunehmen, der Beschuldigte habe den für ihn völlig unerwarteten Handlungsverlauf willentlich in Kauf genommen (Urk. 56 N 9 S. 3). 3.1 Vorab machte die Vorinstanz soweit zutreffende Ausführungen zur Glaub- würdigkeit der Privatklägerin sowie des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 55 Ziff. II.3.1. S. 12 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 Ziff. II. 3. und 4. S. 12-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachstehendes ist lediglich ergänzender Natur:
- 11 - 3.2.1 Der Beschuldigte legte ein denkbar inkonstantes, widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag. Bis und mit der haftrichterlichen Einvernahme negierte er jegliche Beteiligung am Vorgang: Er habe nichts gemacht und nichts gesehen, insbesondere die Privatklägerin habe er noch nie gesehen (Urk. 8/1 S. 1 ff.; Urk. 8/2 S. 2f.Urk. 18/9 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 18. März 2011 gab er dann zu Protokoll, er habe die Privatklägerin nur am Arm gefasst und gefragt, was los sei. Er habe sie nicht umklammert. Vom weiteren Geschehen habe er nichts mitbekommen (Urk. 8/3 S. 2 und S. 6; Urk. 8/6 S. 6 f.; Urk. 8/7 S. 3). Gänzlich unglaubhaft ist die Aussage des Beschul- digten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe die Privatkläge- rin bloss am Oberarm festgehalten, weil er sie habe beschützen wollen (Urk. 40 S. 12). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung habe die Privatklägerin laut geschrien und um sich geschlagen. Der Beschuldigte habe die Aufmerksamkeit der Privatklägerin erlangen und sie beruhigen wollen (Urk. 41 S. 6). Wenn dem so gewesen wäre, wäre es wohl naheliegender gewesen, D._____ von der Privatklä- gerin wegzuziehen, als diese zur Beruhigung festzuhalten. Mit der Vorinstanz widersprach er sich auch bei der Frage nach der Herkunft des bei D._____ aufge- fundenen Geldes (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 12; Urk. 55 Ziff. II.3.2 b) S. 17). Konstant waren die Aussagen des Beschuldigten lediglich dahingehend, dass er nichts vom Vorhaben des Mitbeschuldigten D._____ gewusst haben will. Er sei überrascht gewesen, als D._____ die Tasche der Privatklägerin entwendet habe. Er habe sich deshalb von diesem trennen wollen (Urk. 8/3 S. 2 und S. 6; Urk. 8/6 S. 6 f.; Urk. 8/7 S. 3). Allgemein stellt er sich auf den Standpunkt, D._____ ledig- lich nachgelaufen zu sein und nichts von dessen Vorhaben gewusst zu haben (Urk. 56 N 3 S. 3; Urk. 69 Ziff. 11 und 12, S. 5 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 3.2.2 Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahme stimmen nahezu völlig überein (Urk. 9/1-2). So schildert sie, wie sie aus dem Zug ausgestiegen sei, ein Stück weit gegangen sei und D._____ sie in diversen Fremdsprachen angesprochen habe. Am Ende des Perrons habe es eine Treppe, die hinunter führe; dort sei sie von D._____ ge-
- 12 - packt und umklammert worden. Den Beschuldigten habe sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wahrgenommen. D._____ habe sie so festgehalten, dass sie sich kaum habe bewegen können, und er habe versucht, sie zu küssen. Aufgrund ihrer Gegenwehr habe er sie kurz losgelassen. Sie habe sich weiterhin versucht mit Fusstritten und Faustschlägen zu wehren (Urk. 9/1 Fragen 26-30; Urk. 9/2 S. 9 f.). Sodann gab sie anlässlich beider Einvernahmen nachvollziehbar zu Protokoll, wie sie in einer für sie überraschender Weise vom Beschuldigten von hinten gepackt und von ihm festgehalten worden sei. Sie habe sich weiter versucht zu wehren, habe geschrien und denjenigen in die Hand gebissen, der ihr daraufhin den Mund zugedrückt habe (Urk. 9/1 Frage 30, 31, 32; Urk. 9/2 S. 10 f.). Eindrücklich schildert die Privatklägerin ihre in diesem Zeitpunkt gefühlte Panik; sie habe Angst gehabt, vergewaltigt zu werden, wobei sie an dieser Stelle anlässlich der polizei- lichen Befragung zu weinen begann (Urk. 9/1 Fragen 44 und 46, Urk. 9/2 S. 10 f.). Derjenige, der sie von hinten umklammert habe, habe sie stark festgehalten („Auf einer Skala von 1 bis 10, wobei 1 schwach und 10 stark ist: Wie fest wurden Sie festgehalten?“ „Das war stärker. Sicher 9.“; Urk. 9/2 S. 12). Sie habe sich auf den Boden gesetzt, habe Hüfte und Beine noch bewegen können, den Oberkörper je- doch nicht mehr so gut. Sie wisse nicht, welcher der beiden ihr den Mund zuge- drückt habe. Sie habe ihn in den Finger gebissen, danach sei ihr die Tasche ent- rissen worden (Urk. 9/1 Frage 32 und Urk. 9/2 S. 11). Lebensnah ist auch die Aussage, sie wisse nicht einmal, wer ihr die Tasche weggerissen habe, da sie nicht wisse, ob sie ihre Augen offen gehabt habe (Urk. 9/1 Frage 32 und Urk. 9/2 S. 12). Die Bauchtasche habe sie diagonal über die Schulter gehängt gehabt (Urk. 9/1 Frage 33). Dass sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zu Protokoll gab, nicht mehr zu wissen, ob sie im Zeitpunkt der Weg- nahme der Tasche noch festgehalten worden sei, steht nicht im Widerspruch zu den von ihr anlässlich der polizeilichen Einvernahme deponierten Aussage, sie hätten sie massiv zurück gehalten und ihr die Bauchtasche weggerissen (Urk. 9/1 Frage 32 und Urk. 9/2 S. 12). Vielmehr deutet dies auf ein differenziertes Aussageverhalten der Privatklägerin hin und ist mit dem dynamischen Tatverlauf zu erklären.
- 13 - Insgesamt fällt auf, dass die Geschädigte namentlich in der Einvernahme gleich nach der Tat stets von beiden Tätern in gleichwertiger Art und Weise erzählte („Ich schrie herum und versuchte mich weiter zu wehren, so dass sie mich nicht mehr festhalten konnten […] Als die Typen durch mein Schreien nicht von mir abliessen […], da hielt mich der eine Typ zurück und der anderer Typ drückte mir seine Hand auf den Mund. Da biss ich einfach zu. Plötzlich riss mir einer meine Bauchtasche weg und als sie mich dann losliessen, konnte ich aufstehen und nachhause rennen […]. Sie hielten mich zurück und plötzlich hörte ich das Klicken des Verschlusses meine Bauch- tasche […]. Ja, sie hielten mich massiv zurück und rissen mir die Bauchtasche weg. Sie hielten mich an der Jacke zurück und drückten mir im Gesicht den Mund zu […]. Ob sie mich mit voller Kraft zurückhielten, dass kann ich nicht sagen. Ich versuchte mich immer zu wehren, war dadurch immer in Bewegung und so konnten sie mich auch nicht richtig packen“; Urk. 9/1 Frage 30-32, 35 und 45). Die Aussagen der Privatklägerin werden untermauert durch die Fotodokumentati- on des Forensischen Instituts Zürich, welche Verletzungen in der linken Gesichts- hälfte und am Daumen der rechten Hand der Privatklägerin zeigen (Urk. 5 S. 3-10). Das Gutachten des Institut für Rechtsmedizin hielt sodann fest, dass die Hautrötungen und Hautunterblutungen am Gesicht, die Weichteilschwellungen und kratzerartigen Schürfungen als Folge von stumpfer Gewalt zu werten sind und widerspruchslos mit dem geltend gemachten Ereignishergang in Einklang gebracht werden können (Urk. 15 S. 2). 3.2.3 Wie schon die Vorinstanz festhielt, werden die Aussagen der Privatklägerin durch diejenigen des Mitbeschuldigten D._____ gestützt. Dieser zeigte sich nach anfänglichem Bestreiten erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 18. März 2011 geständig, der Privatklägerin die Tasche gestohlen zu haben. Der Beschuldigte habe diese um den Oberkörper gehalten (Urk. 7/6 S. 4 f. und Urk. 7/7 S. 3). Glaubhaft sind die Aussagen des Mitbeschuldigten auch des- halb, da er den Beschuldigten nicht übermässig belastet. So will er beispielsweise nicht gesehen haben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin verletzt haben soll (Urk. 7/5 S. 4). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 56 N 8 S. 3) verbleiben somit keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Wegnahme durch den Beschuldigten festgehalten wurde. Die Aussagen des Mit-
- 14 - beschuldigten D._____ widerlegen somit auch die Behauptung, der Privatklägerin sei sämtliche Gewalt vor dem Hinzukommen des Beschuldigten zugefügt worden. Diesbezüglich ist auf die überzeugenden Aussagen des Mitbeschuldigten und der Privatklägerin abzustellen. Irrelevant ist somit auch die Tatsache, dass, wie die Verteidigung geltend macht, keine DNA-Spur des Beschuldigten an der Privatklä- gerin festgestellt werden konnte (Urk. 69 Ziff. 9. S. 4). Der Mitbeschuldigte D._____ macht weiter geltend, er wisse nicht, wessen Idee es gewesen sei, die Privatklägerin zu bestehlen. Man habe sich vorgängig nicht abgesprochen, und er habe den Beschuldigten nicht dazu aufgefordert, die Privatklägerin festzuhalten. Auf die Frage, was der Beschuldigte damit zu tun habe, antwortete D._____, man sei halt zusammen gewesen, auf H._____ [Spra- che] sage man, sie seien auf einem Fuss zusammen gelaufen (Urk. 7/3 S. 12). Das Vorgehen sei nicht geplant gewesen (Urk. 7/6 S. 4 f.). Auf die Frage, was man mit dem Geld gemacht hätte, antwortete D._____ jeweils konstant, man hät- te sich das Geld geteilt, wenn die Zeit dazu gereicht hätte. Sie hätten sich vom Geld etwas kaufen wollen, was man beim Gang zum Bahnhof besprochen hätte (Urk. 7/3 S. 13; Urk. 7/6 S. 5 und S. 8; Urk. 7/7 S. 3). Dies stimmt insofern mit den Aussagen des Beschuldigten überein, da dieser geltend macht, man habe nicht über die Aufteilung des Geldes gesprochen, aber sie seien zusammen in der Asylunterkunft und hätten alles aufgeteilt inkl. dem Essen (Urk. 8/6 S. 9). Weiter führte D._____ aus, er habe die Tasche geöffnet, das Natel gesehen und dem Beschuldigten übergeben (Urk. 7/3 S. 14; Urk. 7/6 S. 7). Dass der Beschuldigte ihm nach dem Entreissen der Tasche je gesagt haben soll, dass sie künftig ge- trennte Wege gehen würden, erwähnte D._____ nicht resp. verneinte dies auf entsprechende Frage anlässlich der Konfrontationseinvernahme (Urk. 7/6 S. 6). Aufgrund der Tatumstände (nach Mitternacht, Angetrunkenheit, spontane Begeg- nung mit der Privatklägerin) und der ab Ablegung des Geständnisses konstanten Aussagen von D._____, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass man sich spontan zur Tathandlung entschieden hat und diese nicht von langer Hand geplant war.
- 15 -
4. Mit der Vorinstanz ist somit der Anklagesachverhalt aufgrund der glaub- haften Aussagen der Privatklägerin, welche zudem durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ gestützt werden, erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als in Mittäterschaft begangenen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 55 Ziff. III. 2. S. 18 f.). 1.2 Die Verteidigung führte hierzu aus, dass der Beschuldigte im Fall einer Verurteilung nicht des Raubes, sondern eines einfachen Entreissdiebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB zu verurteilen sei. D._____ habe der Privatklägerin die Bauchtasche entrissen, indem er sich einen Überraschungsmoment zunutze ge- macht und nicht, weil er die Privatklägerin durch Gewaltanwendung widerstands- unfähig gemacht habe. Der untergeordnete Tatbeitrag des Beschuldigten sei zu- dem als Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB und nicht als Mittäterschaft zu quali- fizieren (Urk. 56 Ziff. 13 S. 4; Urk. 69 S. 7 ff.). 2.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (vgl. hierzu BGE 133 IV 207 S. 210 E. 4.2 mit weiteren Verweisen). Dass ein Diebstahl begangen wurde, ist vorliegend nach Erstellen des Sachverhaltes nicht strittig. Zu prüfen bleibt, ob es sich dabei um einen Entreissdiebstahl oder um einen Raub handelt. 2.1.1 Unter dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Der Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass das Opfer durch die Anwendung von
- 16 - Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird. Die Gewalt muss gerade zum Zweck des Diebstahls oder der Beutesicherung ausgeübt werden, weil es sich bei Art. 140 StGB um eine qualifizierte Nötigung handelt und Raub im Vergleich zum Diebstahl einen verschärften Strafrahmen vorsieht. Die erforderliche Gewalt richtet sich nach dem Widerstand des konkreten Opfers (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, StGB Kommentar, Zürich 2010, 18. A., N 3 ff. zu Art. 140 mit weiteren Hinweisen). Zu fragen ist daher, ob die Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin einen Schweregrad erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksamen Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Gar keine Gewalt verübt indes, wer der Abwehr des Opfers durch List, Überraschung oder dergleichen lediglich zuvorkommt. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand - über die Diebstahlsabsicht hinaus - Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (vgl. BGE 133 IV 207 S. 211 E. 4.3.2 sowie E. 4.3.3). 2.1.2 Typisches Merkmal des Entreissdiebstahls ist dagegen das Ausnützen eines Überraschungsmomentes. Indem der Täter das Opfer mit einem unerwarte- ten Handstreich verblüfft oder überrascht, versucht er, einem Widerstand des betroffenen Opfers zuvorzukommen und ihm den anvisierten Wertgegenstand ohne Anwendung unmittelbarer physischer Einwirkung auf den Körper zu ent- reissen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N4 zu Art. 140 StGB mit Verweis auf BGE 133 IV 212 E. 4.4). 2.1.3 Nachdem die Privatklägerin vorerst von D._____ festgehalten und ihr der Mund zugedrückt wurde, hielt sie der Beschuldigte mit seinen Armen am Ober- körper umklammert. Dabei handelt es sich um eine unmittelbare physische Einwirkung auf ihren Körper, mithin um Gewalt. Die Erheblichkeit des körperlichen Zwanges kann bei der vorliegenden Intensität und den festgestellten Verletzun- gen (vgl. vorstehend Ziff II.3.2.2.) nicht fraglich sein. Das Festhalten des Ober- körpers ermöglichte es gerade auch, der Privatklägerin die Bauchtasche wegzu-
- 17 - nehmen. Diese hängte diagonal über ihre Schulter; ein schlichtes Abstreifen der Tasche wäre gar nicht möglich gewesen. Von einem Entreissen der Bauchtasche unter Ausnützen eines Überraschungseffektes kann vorliegend keineswegs die Rede sein. Aufgrund der vorgängigen Gewaltausübung und heftigen Gegenwehr der Privatklägerin sind die Täter mitnichten dem Widerstand der Privatklägerin zuvorgekommen. Die Privatklägerin wurde mit Gewalt dazu veranlasst, die Weg- nahme der Bauchtasche zu dulden, was den objektiven Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. Auch wenn die beiden Täter ihren Aussagen folgend das Vorgehen nicht geplant hatten, ging der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich vor. Wer ein Opfer festhält, mit den Armen dessen Oberkörper umklammert und trotz heftiger Gegenwehr nicht von ihm ablässt, bis sein Komplize dem Opfer die Bauchtasche entwendet, setzt sich selbstverständlich bewusst über den körperlichen Wider- stand des Opfers hinweg. Dass der Beschuldigte seinen Komplizen D._____ nicht von der Wegnahme der Bauchtasche abhielt und ihn auch nicht in die Schranken wies sowie letztlich das Mobiltelefon der Privatklägerin entgegennahm, zeigt, dass er nicht nur das physische Festhalten der Privatklägerin, sondern auch den Dieb- stahl zumindest billigte resp. sich damit abfand, was zur Annahme des Eventual- vorsatzes genügt (vgl. zum Eventualvorsatz: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 10 zu Art. 12). 2.2 Die Verteidigung geht davon aus, dass selbst bei rechtsgenügend erstell- tem Sachverhalt höchstens von einer Gehilfenschaft durch den Beschuldigten ausgegangen werden könne (Urk. 56 S. 4 N 13). 2.2.1 Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung. Mittäterschaft ist gekennzeichnet durch gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. Mittäterschaft setzt Vorsatz voraus. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, "wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mitwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Entscheid des Bundesgerichtes
- 18 - 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.4.). Damit von Tatherrschaft ausgegan- gen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Damit ist gesagt, dass primär aufgrund objektiver Gesichtspunkte zu entscheiden ist, ob Tatherrschaft vorliegt oder nicht. Mit Blick auf die Entschlussfassung setzt Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird. Dieser muss indes nicht ausdrück- lich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt, wie etwa dann, wenn mehrere in stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen beginnen (BGE 118 IV S. 230 E. 5.d]aa]). Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen. Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es, wenn jemand nachträglich dem bereits von einem oder mehreren anderen gefassten Entschluss beitritt, sich also deren Vorsatz zu eigen macht. Dass der Täter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.4.). Was die Deliktsausführung betrifft, so beurteilt sich die Frage, ob der Beteiligte an dieser in massgebender Weise mitwirkt, primär durch die Berücksichtigung der Rolle, welche er bei der Ausführung des Delikts innehat (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8.A. Zürich 2006, § 15 S. 166ff.). Der Täter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.4.). Zusammengefasst ist Mittäterschaft somit nicht nur möglich, wenn die Tat im Vo- raus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Mittäterschaft ist nämlich jedenfalls dann gegeben, wenn einer der Beteiligten bei der konkreten Ausführung an der Erfüllung des Tatbestandes mitwirkt und zugleich den Vorsatz der Tatbegehung hat (vgl. hierzu auch BGE 118 IV 227 S. 231 E. 5.d]aa]).
- 19 - 2.2.2 Indem der Beschuldigte D._____ zur Hilfe eilte, als dieser auf heftige Gegenwehr der Privatklägerin stiess, machte er sich den Vorsatz seines Mittäters zumindest konkludent zu eigen. Ob es ihm in diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass D._____ die Privatklägerin berauben wollte - letzterer spricht selbst von einer spontanen Entscheidung -, ist nicht ausschlaggebend. Mit seinem Verhalten bezeugte der Beschuldigte, dass er den Mittäter in seinem Tatentschluss und bei seinem Treiben unterstützte. Dass er sich den Entschluss des Mittäters aneigne- te, zeigt sich auch darin, dass er - wie bereits vorstehend erwähnt - nichts gegen die Wegnahme der Bauchtasche einzuwenden hatte und das gestohlene Handy an sich nahm. Mit dem Umklammern der Privatklägerin leistete der Beschuldigte schliesslich auch einen nicht wegzudenkenden Tatbeitrag, welcher nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatablauf für die Ausführung des Deliktes so wesent- lich war, dass sie mit ihm stand oder fiel (Urteil des Bundesgerichtes 6S.417/2006 vom 21. Februar 2007 E. 7.2.). Die Privatklägerin leistete heftige Gegenwehr. Mit dem Umklammern ihres Oberkörpers ermöglichte der Beschuldigte seinem Mittäter erst die Wegnahme der Bauchtasche. Aufgrund der Aussagen der Privat- klägerin ist zudem von einem gleichwertigen, koordinierten Zusammenwirken beider Täter auszugehen (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.2.2 Abs. 2). Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist anzufügen, dass man sich den Aussagen des Mitbeschuldig- ten D._____ folgend die Beute teilen wollte, was ein weiteres Indiz für Mittäter- schaft darstellt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, a.a.O., § 15 S. 169 f.). Diese Handlungen des Beschuldigten sprengen den Rahmen einer blossen Gehil- fenschaft bei Weitem und sind demgemäss als Mittäterschaft zu qualifizieren.
3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides hat sich der Beschuldigte folglich des in Mittäterschaft begangenen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden.
- 20 - IV. Sanktion 1.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug wurde bedingt angeordnet und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt (Urk. 55 S. 29). 1.2 Die Verteidigung beantragt, die Strafe sei auf sechs Monate bedingt zu reduzieren. Im Falle einer Verurteilung wegen Mittäterschaft zu Raub sei zu bedenken, dass die Gewaltanwendung fast ausschliesslich vom Mitbeschuldigten D._____ ausgegangen sei. Deshalb könnten die Verletzungen nicht dem Be- schuldigten angelastet werden (Prot. II S. 7). 2.1 Strafmass 2.1.1 Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 Ziff. IV.1. und 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe in aller Regel obligatorisch bei der Strafzumessung inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 zu Art. 49 StGB unter Hinweis auf N 4 zu Art. 48a StGB; BGE 116 IV 302, 121 IV 55), wobei das Gewicht je nach dem Ausmass des privilegierenden oder qualifizierenden Umstandes sehr unterschied- lich sein kann. Dabei ist festzuhalten, dass der ordentliche Rahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (Urteil des Bundesgerichtes 6B_238/2009 vom 8. März 2010, E. 5.8.). Eine Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB fällt entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 55 S. 23) vorliegend ausser Betracht. Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. März 2011 wies der Beschuldigte im Tatzeit- punkt eine Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromillen auf (0.96 bis 1.51 Gewichtspromille; Urk. 14/6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich-
- 21 - tes ist erst bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen von einer Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB auszugehen (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b unter Hinweis auf BGE 119 IV 292 E. 2d). Zudem machte der Beschuldigte auf die ihn verarretierenden Polizisten ’nur’ einen ange- trunkenen Eindruck; von einem Rauschzustand war nicht die Rede (Urk. 12/4 S. 2). Es lagen folglich auch keine objektiven Anhaltspunkte vor, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit gedeutet hätten. Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. 2.1.2 Tatkomponenten 2.1.2.1 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten nach Beurtei- lung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als erheblich ein (Urk. 85 Ziff. IV. E. 4. S. 42-44). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansie- delt, Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss aus- nahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (vgl. Wiprächtiger in: BSK-Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N15 zu Art. 47). In Nach- achtung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht das durch die Vorinstanz als erheblich eingeschätzte Verschulden bei einem Straf- rahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht der ausgefällten Freiheits- strafe von 8 Monaten. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis ver- mehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). 2.1.2.2 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Verstösse gegen das Rechts- gut der körperlichen und psychischen Unversehrtheit einerseits sowie gegen das Rechtsgut des Vermögens und des Eigentums andererseits schwer wiegen. Die Art und Weise, wie die Privatklägerin widerstandsunfähig gemacht worden sei,
- 22 - zeuge von einer gewissen Brutalität (Urk. 55 S. 22 f. Ziff. IV. 2.2.). An dieser Stelle ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen, zumal die Gewaltanwendung bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist (BSK-Strafrecht I, a.a.O., N77 zu Art. 47). Allerdings kann das Mass der angewandten Gewalt verschuldens- mässig durchaus berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Gewaltanwendung leistete der Beschuldigte einen gegenüber seinem Mittäter untergeordneten Beitrag; er schloss sich aber einer Tat an, bei der dem Opfer vorgängig bereits beträchtliche Gewalt zugefügt worden war. An dieser Stelle sei erneut auf die Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich zu verweisen (Urk. 5 S. 3-10). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer erheblichen kriminel- len Energie des. Mit der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos zu qualifizieren. Nachts in Überzahl eine Frau, die alleine unterwegs ist, zu überfallen und auszurauben ist niederträchtig und hinterhältig. Eine besondere Gefährlichkeit ist zudem im gemeinsamen Zusammenwirken der beiden Beteiligten und deren vorgängigen Alkoholkonsum zu erblicken (BSK-Strafrecht I, a.a.O, N82 zu Art. 47 mit Verweis auf BGer, 10.2.2066, 6S.444/2005). Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass es sich um einen rela- tiv geringen Deliktsbetrag (zwischen Fr. 600.– bis 700.–) handelte und der Über- griff von relativ kurzer Dauer war. Vergleicht man den vorliegenden Fall mit allen denkbaren unter den Tatbestand des Raubes fallenden Handlungen, liegt - ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren - in objektiver Hinsicht ein e- her leichter Fall vor. 2.1.2.3 Sodann ist die subjektive Tatschwere zu berücksichtigen. Wie erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. IV. 2.1.1 Abs. 2) liegt keine Einschränkung der Schuldfähig- keit vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Hemmschwelle des Beschul- digten durch den Alkholkonsum herabgesetzt war, was das objektive Tatver- schulden leicht relativiert. Die offensichtlich knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigen oder entschuldigen sein Handeln keineswegs. Der Beschuldigte wurde im Durchgangszentrum E._____ untergebracht, wo mit der Vorinstanz für ihn gesorgt wurde. Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb
- 23 - sein Motiv im Dunkel bleibt. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere nur leicht zu relativieren. 2.1.2.4 In Ergänzung zum vorinstanzlichen Entscheid ist an dieser Stelle eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Berücksichtigt man den konkreten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, in dessen unteren Drittel die Strafe aufgrund des als eher leicht einzustufenden Tat- verschuldens anzusiedeln ist, erscheint nach Beurteilung der Tatkomponenten ei- ne Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe resp. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen angemessen. 2.1.3 Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf den vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 21 Ziff. 2.1.). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte zur Zeit unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. vorstehend Ziff. I. 1.3). Zu Recht wurde festgehalten, dass sich aus dem Werdegang und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen. Der Beschuldigte ist - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht vorbestraft, was neutral zu gewichten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte ist nicht geständig und kann somit weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. 2.1.4 Insgesamt erweist sich somit eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe resp. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als allen relevanten Strafzu- messungsgründen angemessen. 2.2 Strafart 2.2.1 Zur Strafzumessung gehört nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im vorliegend massgeblichen Bereich fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Die Vorinstanz verur- teilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe mit der Begründung, dass in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und aus spezial-
- 24 - präventiven Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Tat auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen sei (Urk. 55 S. 24). 2.2.2 Das Bundesgericht äussert sich zu dieser Thematik wie folgt (Urteil vom
18. Februar 2010, 6B_721/2009, E. 4.2 und 4.3): „4.2 Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vorder- grund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe kann auch für einkommens- schwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 5.2.4). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB). Der blosse Verweis auf die Schwere des Verschul- dens und die Vorstrafen genügt den Begründungsanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2009 vom 16. September 2009 E. 2.7.2).“ Wenn die Vorinstanz festhält, dass aufgrund der Schwere der Tat eine Freiheits- strafe auszusprechen sei, verkennt sie, dass in Nachachtung der vorerwähnten Rechtsprechung der Geldstrafe entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässig- keit auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr Vorrang zukommt. Dies gilt für sämtliche Deliktsarten. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung wäre es mit dem Schuldprinzip unvereinbar , einzelne Deliktsgruppen wie etwa Gewaltdelikte als der Geldstrafe unwürdig zu betrachten, da das Ver- schulden bereits beim Strafmass zu berücksichtigen ist. Die erkennende Kammer kann vorliegend keinen Anlass erblicken, um von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb er sich
- 25 - auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht rechtfertigt, eine Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts vom 18. Februar 2010, 6B_721/2009, E. 4.2 und 4.3). Folglich ist in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides eine Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen anzuordnen. 2.2.3 Zur heutigen Verhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen. Über seinen aktuellen Aufenthaltsstatus sowie über seine finanziellen Verhältnisse ist nichts Weiteres bekannt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebt und er als Täter mit niedrigstem Einkommen zu betrachten ist (vgl. dazu Urteil vom 13. Juli 2010, 6B_610/2009 E. 1.3 und E. 1.4). Der Tagessatz ist somit wie beantragt (Urk. 56 N 14 S. 4) bei Fr. 10.– festzusetzen. 2.2.4 Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu verurteilen. An die Geldstrafe sind 140 Tage erstandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.3 Der Vollzug ist bedingt auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots kann der allein appellierende Beschuldigte nicht strenger bestraft werden, als dies die Vorinstanz getan hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid ist zu verweisen (Urk. 56 Ziff. 14 S. 4; Urk. 55 S. 24 Ziff. V.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Zivilansprüche Die vorinstanzliche Regelung bezüglich Schadenersatz und Genugtuung ist zu bestätigen. Auf die entsprechenden Erwägungen, gegen welche keine Beanstan- dungen erhoben wurden, kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 69; Urk. 55 Ziff. VII. S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 40.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2011 als Schadenersatz (Ersatz der SIM-Karte) sowie Fr. 2'000.– als Genugtuung unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ zu bezahlen.
- 26 - VI.Kostenfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenauferlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Dispositivziffer 5). 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). 2.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzu- erlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass eine Geldstrafe und keine Freiheits- strafe angeordnet wird, rechtfertigt keine Veränderung der Kostenauflage. Wie bereits vor Vorinstanz sind indes die Kosten der amtlichen Verteidigung dem mit- tellosen Beschuldigten nicht aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 1. Juli 2011, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: “Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. April 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort: Forensisches Institut, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich), namentlich: − 1 Damenmantel, grau von C._____ [Asservat ...]; − 1 Kapuzenpullover, weiss von C._____ [Asservat ...]; − 1 Herrenjacke/Blouson "Pull and Bear", grün, Lederimitation von A._____ [As- servat ...];
- 27 - − 1 Kapuzenpullover "BillaBong", rot von A._____ [Asservat ...]; 1 Baseballmüt- ze, aus Stoff/Nylon, violett/weiss mit stirnseitigem Aufdruck von D._____ [As- servat ...]; − 1 Lederjacke "Bershka", dunkel von D._____ [Asservat ...]; 1 Herrenjacke "Ab- solut Joy", gefüttert, schwarz, Grösse L von D._____ [Asservat ...]; verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechts- mittel bei der für die Lagerung zuständigen Stelle. Anschliessend werden die Gegenstände auf erstes Verlangen den jeweils berechtigten Personen herausgege- ben.
5. (…)
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'124.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
7. (…)
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)“
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von
E. 1.2 Die Verteidigung beantragt, die Strafe sei auf sechs Monate bedingt zu reduzieren. Im Falle einer Verurteilung wegen Mittäterschaft zu Raub sei zu bedenken, dass die Gewaltanwendung fast ausschliesslich vom Mitbeschuldigten D._____ ausgegangen sei. Deshalb könnten die Verletzungen nicht dem Be- schuldigten angelastet werden (Prot. II S. 7).
E. 1.3 und E. 1.4). Der Tagessatz ist somit wie beantragt (Urk. 56 N 14 S. 4) bei Fr. 10.– festzusetzen.
E. 2 Verletzung des Anklageprinzips
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).
E. 2.1.1 Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 Ziff. IV.1. und 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe in aller Regel obligatorisch bei der Strafzumessung inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 zu Art. 49 StGB unter Hinweis auf N 4 zu Art. 48a StGB; BGE 116 IV 302, 121 IV 55), wobei das Gewicht je nach dem Ausmass des privilegierenden oder qualifizierenden Umstandes sehr unterschied- lich sein kann. Dabei ist festzuhalten, dass der ordentliche Rahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (Urteil des Bundesgerichtes 6B_238/2009 vom 8. März 2010, E. 5.8.). Eine Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB fällt entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 55 S. 23) vorliegend ausser Betracht. Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. März 2011 wies der Beschuldigte im Tatzeit- punkt eine Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromillen auf (0.96 bis 1.51 Gewichtspromille; Urk. 14/6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich-
- 21 - tes ist erst bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen von einer Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB auszugehen (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b unter Hinweis auf BGE 119 IV 292 E. 2d). Zudem machte der Beschuldigte auf die ihn verarretierenden Polizisten ’nur’ einen ange- trunkenen Eindruck; von einem Rauschzustand war nicht die Rede (Urk. 12/4 S. 2). Es lagen folglich auch keine objektiven Anhaltspunkte vor, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit gedeutet hätten. Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
E. 2.1.2 Tatkomponenten
E. 2.1.2.1 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten nach Beurtei- lung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als erheblich ein (Urk. 85 Ziff. IV. E. 4. S. 42-44). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansie- delt, Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss aus- nahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (vgl. Wiprächtiger in: BSK-Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N15 zu Art. 47). In Nach- achtung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht das durch die Vorinstanz als erheblich eingeschätzte Verschulden bei einem Straf- rahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht der ausgefällten Freiheits- strafe von 8 Monaten. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis ver- mehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.).
E. 2.1.2.2 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Verstösse gegen das Rechts- gut der körperlichen und psychischen Unversehrtheit einerseits sowie gegen das Rechtsgut des Vermögens und des Eigentums andererseits schwer wiegen. Die Art und Weise, wie die Privatklägerin widerstandsunfähig gemacht worden sei,
- 22 - zeuge von einer gewissen Brutalität (Urk. 55 S. 22 f. Ziff. IV. 2.2.). An dieser Stelle ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen, zumal die Gewaltanwendung bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist (BSK-Strafrecht I, a.a.O., N77 zu Art. 47). Allerdings kann das Mass der angewandten Gewalt verschuldens- mässig durchaus berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Gewaltanwendung leistete der Beschuldigte einen gegenüber seinem Mittäter untergeordneten Beitrag; er schloss sich aber einer Tat an, bei der dem Opfer vorgängig bereits beträchtliche Gewalt zugefügt worden war. An dieser Stelle sei erneut auf die Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich zu verweisen (Urk. 5 S. 3-10). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer erheblichen kriminel- len Energie des. Mit der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos zu qualifizieren. Nachts in Überzahl eine Frau, die alleine unterwegs ist, zu überfallen und auszurauben ist niederträchtig und hinterhältig. Eine besondere Gefährlichkeit ist zudem im gemeinsamen Zusammenwirken der beiden Beteiligten und deren vorgängigen Alkoholkonsum zu erblicken (BSK-Strafrecht I, a.a.O, N82 zu Art. 47 mit Verweis auf BGer, 10.2.2066, 6S.444/2005). Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass es sich um einen rela- tiv geringen Deliktsbetrag (zwischen Fr. 600.– bis 700.–) handelte und der Über- griff von relativ kurzer Dauer war. Vergleicht man den vorliegenden Fall mit allen denkbaren unter den Tatbestand des Raubes fallenden Handlungen, liegt - ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren - in objektiver Hinsicht ein e- her leichter Fall vor.
E. 2.1.2.3 Sodann ist die subjektive Tatschwere zu berücksichtigen. Wie erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. IV. 2.1.1 Abs. 2) liegt keine Einschränkung der Schuldfähig- keit vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Hemmschwelle des Beschul- digten durch den Alkholkonsum herabgesetzt war, was das objektive Tatver- schulden leicht relativiert. Die offensichtlich knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigen oder entschuldigen sein Handeln keineswegs. Der Beschuldigte wurde im Durchgangszentrum E._____ untergebracht, wo mit der Vorinstanz für ihn gesorgt wurde. Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb
- 23 - sein Motiv im Dunkel bleibt. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere nur leicht zu relativieren.
E. 2.1.2.4 In Ergänzung zum vorinstanzlichen Entscheid ist an dieser Stelle eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Berücksichtigt man den konkreten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, in dessen unteren Drittel die Strafe aufgrund des als eher leicht einzustufenden Tat- verschuldens anzusiedeln ist, erscheint nach Beurteilung der Tatkomponenten ei- ne Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe resp. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen angemessen.
E. 2.1.3 Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf den vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 21 Ziff. 2.1.). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte zur Zeit unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. vorstehend Ziff. I. 1.3). Zu Recht wurde festgehalten, dass sich aus dem Werdegang und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen. Der Beschuldigte ist - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht vorbestraft, was neutral zu gewichten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte ist nicht geständig und kann somit weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren.
E. 2.1.4 Insgesamt erweist sich somit eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe resp. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als allen relevanten Strafzu- messungsgründen angemessen.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzu- erlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass eine Geldstrafe und keine Freiheits- strafe angeordnet wird, rechtfertigt keine Veränderung der Kostenauflage. Wie bereits vor Vorinstanz sind indes die Kosten der amtlichen Verteidigung dem mit- tellosen Beschuldigten nicht aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 1. Juli 2011, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: “Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. April 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort: Forensisches Institut, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich), namentlich: − 1 Damenmantel, grau von C._____ [Asservat ...]; − 1 Kapuzenpullover, weiss von C._____ [Asservat ...]; − 1 Herrenjacke/Blouson "Pull and Bear", grün, Lederimitation von A._____ [As- servat ...];
- 27 - − 1 Kapuzenpullover "BillaBong", rot von A._____ [Asservat ...]; 1 Baseballmüt- ze, aus Stoff/Nylon, violett/weiss mit stirnseitigem Aufdruck von D._____ [As- servat ...]; − 1 Lederjacke "Bershka", dunkel von D._____ [Asservat ...]; 1 Herrenjacke "Ab- solut Joy", gefüttert, schwarz, Grösse L von D._____ [Asservat ...]; verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechts- mittel bei der für die Lagerung zuständigen Stelle. Anschliessend werden die Gegenstände auf erstes Verlangen den jeweils berechtigten Personen herausgege- ben.
5. (…)
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'124.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
7. (…)
E. 2.2.1 Zur Strafzumessung gehört nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im vorliegend massgeblichen Bereich fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Die Vorinstanz verur- teilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe mit der Begründung, dass in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und aus spezial-
- 24 - präventiven Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Tat auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen sei (Urk. 55 S. 24).
E. 2.2.2 Das Bundesgericht äussert sich zu dieser Thematik wie folgt (Urteil vom
18. Februar 2010, 6B_721/2009, E. 4.2 und 4.3): „4.2 Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vorder- grund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe kann auch für einkommens- schwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 5.2.4). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB). Der blosse Verweis auf die Schwere des Verschul- dens und die Vorstrafen genügt den Begründungsanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2009 vom 16. September 2009 E. 2.7.2).“ Wenn die Vorinstanz festhält, dass aufgrund der Schwere der Tat eine Freiheits- strafe auszusprechen sei, verkennt sie, dass in Nachachtung der vorerwähnten Rechtsprechung der Geldstrafe entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässig- keit auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr Vorrang zukommt. Dies gilt für sämtliche Deliktsarten. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung wäre es mit dem Schuldprinzip unvereinbar , einzelne Deliktsgruppen wie etwa Gewaltdelikte als der Geldstrafe unwürdig zu betrachten, da das Ver- schulden bereits beim Strafmass zu berücksichtigen ist. Die erkennende Kammer kann vorliegend keinen Anlass erblicken, um von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb er sich
- 25 - auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht rechtfertigt, eine Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts vom 18. Februar 2010, 6B_721/2009, E. 4.2 und 4.3). Folglich ist in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides eine Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen anzuordnen.
E. 2.2.3 Zur heutigen Verhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen. Über seinen aktuellen Aufenthaltsstatus sowie über seine finanziellen Verhältnisse ist nichts Weiteres bekannt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebt und er als Täter mit niedrigstem Einkommen zu betrachten ist (vgl. dazu Urteil vom 13. Juli 2010, 6B_610/2009 E.
E. 2.2.4 Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu verurteilen. An die Geldstrafe sind 140 Tage erstandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 2.3 Der Vollzug ist bedingt auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots kann der allein appellierende Beschuldigte nicht strenger bestraft werden, als dies die Vorinstanz getan hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid ist zu verweisen (Urk. 56 Ziff. 14 S. 4; Urk. 55 S. 24 Ziff. V.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Zivilansprüche Die vorinstanzliche Regelung bezüglich Schadenersatz und Genugtuung ist zu bestätigen. Auf die entsprechenden Erwägungen, gegen welche keine Beanstan- dungen erhoben wurden, kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 69; Urk. 55 Ziff. VII. S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 40.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2011 als Schadenersatz (Ersatz der SIM-Karte) sowie Fr. 2'000.– als Genugtuung unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ zu bezahlen.
- 26 - VI.Kostenfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenauferlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Dispositivziffer 5).
E. 3 Verwertbarkeit der Aussagen
E. 3.1 Vorab machte die Vorinstanz soweit zutreffende Ausführungen zur Glaub- würdigkeit der Privatklägerin sowie des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 55 Ziff. II.3.1. S. 12 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs.
E. 3.2 Auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 Ziff. II. 3. und 4. S. 12-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachstehendes ist lediglich ergänzender Natur:
- 11 -
E. 3.2.1 Der Beschuldigte legte ein denkbar inkonstantes, widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag. Bis und mit der haftrichterlichen Einvernahme negierte er jegliche Beteiligung am Vorgang: Er habe nichts gemacht und nichts gesehen, insbesondere die Privatklägerin habe er noch nie gesehen (Urk. 8/1 S. 1 ff.; Urk. 8/2 S. 2f.Urk. 18/9 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 18. März 2011 gab er dann zu Protokoll, er habe die Privatklägerin nur am Arm gefasst und gefragt, was los sei. Er habe sie nicht umklammert. Vom weiteren Geschehen habe er nichts mitbekommen (Urk. 8/3 S. 2 und S. 6; Urk. 8/6 S. 6 f.; Urk. 8/7 S. 3). Gänzlich unglaubhaft ist die Aussage des Beschul- digten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe die Privatkläge- rin bloss am Oberarm festgehalten, weil er sie habe beschützen wollen (Urk. 40 S. 12). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung habe die Privatklägerin laut geschrien und um sich geschlagen. Der Beschuldigte habe die Aufmerksamkeit der Privatklägerin erlangen und sie beruhigen wollen (Urk. 41 S. 6). Wenn dem so gewesen wäre, wäre es wohl naheliegender gewesen, D._____ von der Privatklä- gerin wegzuziehen, als diese zur Beruhigung festzuhalten. Mit der Vorinstanz widersprach er sich auch bei der Frage nach der Herkunft des bei D._____ aufge- fundenen Geldes (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 12; Urk. 55 Ziff. II.3.2 b) S. 17). Konstant waren die Aussagen des Beschuldigten lediglich dahingehend, dass er nichts vom Vorhaben des Mitbeschuldigten D._____ gewusst haben will. Er sei überrascht gewesen, als D._____ die Tasche der Privatklägerin entwendet habe. Er habe sich deshalb von diesem trennen wollen (Urk. 8/3 S. 2 und S. 6; Urk. 8/6 S. 6 f.; Urk. 8/7 S. 3). Allgemein stellt er sich auf den Standpunkt, D._____ ledig- lich nachgelaufen zu sein und nichts von dessen Vorhaben gewusst zu haben (Urk. 56 N 3 S. 3; Urk. 69 Ziff. 11 und 12, S. 5 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
E. 3.2.2 Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahme stimmen nahezu völlig überein (Urk. 9/1-2). So schildert sie, wie sie aus dem Zug ausgestiegen sei, ein Stück weit gegangen sei und D._____ sie in diversen Fremdsprachen angesprochen habe. Am Ende des Perrons habe es eine Treppe, die hinunter führe; dort sei sie von D._____ ge-
- 12 - packt und umklammert worden. Den Beschuldigten habe sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wahrgenommen. D._____ habe sie so festgehalten, dass sie sich kaum habe bewegen können, und er habe versucht, sie zu küssen. Aufgrund ihrer Gegenwehr habe er sie kurz losgelassen. Sie habe sich weiterhin versucht mit Fusstritten und Faustschlägen zu wehren (Urk. 9/1 Fragen 26-30; Urk. 9/2 S. 9 f.). Sodann gab sie anlässlich beider Einvernahmen nachvollziehbar zu Protokoll, wie sie in einer für sie überraschender Weise vom Beschuldigten von hinten gepackt und von ihm festgehalten worden sei. Sie habe sich weiter versucht zu wehren, habe geschrien und denjenigen in die Hand gebissen, der ihr daraufhin den Mund zugedrückt habe (Urk. 9/1 Frage 30, 31, 32; Urk. 9/2 S. 10 f.). Eindrücklich schildert die Privatklägerin ihre in diesem Zeitpunkt gefühlte Panik; sie habe Angst gehabt, vergewaltigt zu werden, wobei sie an dieser Stelle anlässlich der polizei- lichen Befragung zu weinen begann (Urk. 9/1 Fragen 44 und 46, Urk. 9/2 S. 10 f.). Derjenige, der sie von hinten umklammert habe, habe sie stark festgehalten („Auf einer Skala von 1 bis 10, wobei 1 schwach und 10 stark ist: Wie fest wurden Sie festgehalten?“ „Das war stärker. Sicher 9.“; Urk. 9/2 S. 12). Sie habe sich auf den Boden gesetzt, habe Hüfte und Beine noch bewegen können, den Oberkörper je- doch nicht mehr so gut. Sie wisse nicht, welcher der beiden ihr den Mund zuge- drückt habe. Sie habe ihn in den Finger gebissen, danach sei ihr die Tasche ent- rissen worden (Urk. 9/1 Frage 32 und Urk. 9/2 S. 11). Lebensnah ist auch die Aussage, sie wisse nicht einmal, wer ihr die Tasche weggerissen habe, da sie nicht wisse, ob sie ihre Augen offen gehabt habe (Urk. 9/1 Frage 32 und Urk. 9/2 S. 12). Die Bauchtasche habe sie diagonal über die Schulter gehängt gehabt (Urk. 9/1 Frage 33). Dass sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zu Protokoll gab, nicht mehr zu wissen, ob sie im Zeitpunkt der Weg- nahme der Tasche noch festgehalten worden sei, steht nicht im Widerspruch zu den von ihr anlässlich der polizeilichen Einvernahme deponierten Aussage, sie hätten sie massiv zurück gehalten und ihr die Bauchtasche weggerissen (Urk. 9/1 Frage 32 und Urk. 9/2 S. 12). Vielmehr deutet dies auf ein differenziertes Aussageverhalten der Privatklägerin hin und ist mit dem dynamischen Tatverlauf zu erklären.
- 13 - Insgesamt fällt auf, dass die Geschädigte namentlich in der Einvernahme gleich nach der Tat stets von beiden Tätern in gleichwertiger Art und Weise erzählte („Ich schrie herum und versuchte mich weiter zu wehren, so dass sie mich nicht mehr festhalten konnten […] Als die Typen durch mein Schreien nicht von mir abliessen […], da hielt mich der eine Typ zurück und der anderer Typ drückte mir seine Hand auf den Mund. Da biss ich einfach zu. Plötzlich riss mir einer meine Bauchtasche weg und als sie mich dann losliessen, konnte ich aufstehen und nachhause rennen […]. Sie hielten mich zurück und plötzlich hörte ich das Klicken des Verschlusses meine Bauch- tasche […]. Ja, sie hielten mich massiv zurück und rissen mir die Bauchtasche weg. Sie hielten mich an der Jacke zurück und drückten mir im Gesicht den Mund zu […]. Ob sie mich mit voller Kraft zurückhielten, dass kann ich nicht sagen. Ich versuchte mich immer zu wehren, war dadurch immer in Bewegung und so konnten sie mich auch nicht richtig packen“; Urk. 9/1 Frage 30-32, 35 und 45). Die Aussagen der Privatklägerin werden untermauert durch die Fotodokumentati- on des Forensischen Instituts Zürich, welche Verletzungen in der linken Gesichts- hälfte und am Daumen der rechten Hand der Privatklägerin zeigen (Urk. 5 S. 3-10). Das Gutachten des Institut für Rechtsmedizin hielt sodann fest, dass die Hautrötungen und Hautunterblutungen am Gesicht, die Weichteilschwellungen und kratzerartigen Schürfungen als Folge von stumpfer Gewalt zu werten sind und widerspruchslos mit dem geltend gemachten Ereignishergang in Einklang gebracht werden können (Urk. 15 S. 2).
E. 3.2.3 Wie schon die Vorinstanz festhielt, werden die Aussagen der Privatklägerin durch diejenigen des Mitbeschuldigten D._____ gestützt. Dieser zeigte sich nach anfänglichem Bestreiten erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 18. März 2011 geständig, der Privatklägerin die Tasche gestohlen zu haben. Der Beschuldigte habe diese um den Oberkörper gehalten (Urk. 7/6 S. 4 f. und Urk. 7/7 S. 3). Glaubhaft sind die Aussagen des Mitbeschuldigten auch des- halb, da er den Beschuldigten nicht übermässig belastet. So will er beispielsweise nicht gesehen haben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin verletzt haben soll (Urk. 7/5 S. 4). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 56 N 8 S. 3) verbleiben somit keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Wegnahme durch den Beschuldigten festgehalten wurde. Die Aussagen des Mit-
- 14 - beschuldigten D._____ widerlegen somit auch die Behauptung, der Privatklägerin sei sämtliche Gewalt vor dem Hinzukommen des Beschuldigten zugefügt worden. Diesbezüglich ist auf die überzeugenden Aussagen des Mitbeschuldigten und der Privatklägerin abzustellen. Irrelevant ist somit auch die Tatsache, dass, wie die Verteidigung geltend macht, keine DNA-Spur des Beschuldigten an der Privatklä- gerin festgestellt werden konnte (Urk. 69 Ziff. 9. S. 4). Der Mitbeschuldigte D._____ macht weiter geltend, er wisse nicht, wessen Idee es gewesen sei, die Privatklägerin zu bestehlen. Man habe sich vorgängig nicht abgesprochen, und er habe den Beschuldigten nicht dazu aufgefordert, die Privatklägerin festzuhalten. Auf die Frage, was der Beschuldigte damit zu tun habe, antwortete D._____, man sei halt zusammen gewesen, auf H._____ [Spra- che] sage man, sie seien auf einem Fuss zusammen gelaufen (Urk. 7/3 S. 12). Das Vorgehen sei nicht geplant gewesen (Urk. 7/6 S. 4 f.). Auf die Frage, was man mit dem Geld gemacht hätte, antwortete D._____ jeweils konstant, man hät- te sich das Geld geteilt, wenn die Zeit dazu gereicht hätte. Sie hätten sich vom Geld etwas kaufen wollen, was man beim Gang zum Bahnhof besprochen hätte (Urk. 7/3 S. 13; Urk. 7/6 S. 5 und S. 8; Urk. 7/7 S. 3). Dies stimmt insofern mit den Aussagen des Beschuldigten überein, da dieser geltend macht, man habe nicht über die Aufteilung des Geldes gesprochen, aber sie seien zusammen in der Asylunterkunft und hätten alles aufgeteilt inkl. dem Essen (Urk. 8/6 S. 9). Weiter führte D._____ aus, er habe die Tasche geöffnet, das Natel gesehen und dem Beschuldigten übergeben (Urk. 7/3 S. 14; Urk. 7/6 S. 7). Dass der Beschuldigte ihm nach dem Entreissen der Tasche je gesagt haben soll, dass sie künftig ge- trennte Wege gehen würden, erwähnte D._____ nicht resp. verneinte dies auf entsprechende Frage anlässlich der Konfrontationseinvernahme (Urk. 7/6 S. 6). Aufgrund der Tatumstände (nach Mitternacht, Angetrunkenheit, spontane Begeg- nung mit der Privatklägerin) und der ab Ablegung des Geständnisses konstanten Aussagen von D._____, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass man sich spontan zur Tathandlung entschieden hat und diese nicht von langer Hand geplant war.
- 15 -
E. 3.4 Die Einvernahmen vom 12. und 13. Februar 2011 (Urk. 8/1-2) sind folglich verwertbar. II. Sachverhalt
1. Bezüglich des vorgeworfenen Sachverhaltes ist auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. Mai 2011 zu verweisen (Urk. 32 S. 2). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 12. Februar 2011 um ca. 03.15 Uhr, auf dem F._____-Weg beim Bahnhof G._____, die Privatkläge- rin C._____ gewaltsam durch Umklammern mit den Armen am Oberkörper fest- gehalten zu haben, um es dem Mitbeschuldigten D._____ (sep. Verfahren) zu ermöglichen, der Privatklägerin die Bauchtasche zu entreissen. Dabei habe er im Wissen darum gehandelt, D._____ durch das gewaltsame Festhalten der Privat- klägerin die Wegnahme der Bauchtasche zu ermöglichen sowie in der Absicht, ihr die Tasche zu entreissen, um diese nach Wertgegenständen zu durchsuchen und diverse hiervon (Portemonnaie, Bargeld in Höhe von Fr. 93.50, …-Abo, Mobiltele-
- 10 - fon) zusammen mit D._____ für die eigenen persönlichen Bedürfnisse zu verwen- den.
E. 4 Mit der Vorinstanz ist somit der Anklagesachverhalt aufgrund der glaub- haften Aussagen der Privatklägerin, welche zudem durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ gestützt werden, erstellt. III. Rechtliche Würdigung
E. 8 (Mitteilung)
E. 9 (Rechtsmittel)“
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. - 28 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 140 Tagesätze als durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 40.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 12. Februar 2011 als Schadenersatz und Fr. 2'000.– als Genugtuung unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ (separates Verfahren) zu bezahlen. Die weitergehenden Genugtuungsan- sprüche werden abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage wird bestätigt (Dispositivziffer 7).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 44.45 Publikation Fr. amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft C._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 29 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − Privatklägerschaft C._____, … [Adresse] (vgl. Urk. 71) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110666-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni Urteil vom 12. Januar 2012 in Sachen A._____, alias: B._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 1. Juli 2011 (GG110027)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. Mai 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 55) “Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 al. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe. Die erstandene Haft von 140 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. April 2011 be- schlagnahmten Gegenstände (Lagerort: Forensisches Institut, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich), namentlich: − 1 Damenmantel, grau von C._____ [Asservat ...]; − 1 Kapuzenpullover, weiss von C._____ [Asservat ...]; − 1 Herrenjacke/Blouson "Pull and Bear", grün, Lederimitation von A._____ [As- servat ...]; − 1 Kapuzenpullover "BillaBong", rot von A._____ [Asservat ...]; 1 Baseballmüt- ze, aus Stoff/Nylon, violett/weiss mit stirnseitigem Aufdruck von D._____ [As- servat ...]; − 1 Lederjacke "Bershka", dunkel von D._____ [Asservat ...]; 1 Herrenjacke "Ab- solut Joy", gefüttert, schwarz, Grösse L von D._____ [Asservat ...]; verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechtsmittel bei der für die Lagerung zuständigen Stelle. Anschliessend werden die Gegenstände auf erstes Verlangen den jeweils berechtigten Personen heraus- gegeben.
- 3 -
5. Der Privatklägerin werden Fr. 40.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2011 als Schadenersatz und Fr. 2'000.– als Genugtuung unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ (separates Verfahren) zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'124.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
7. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)“ Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 69)
1. Der Schuldspruch der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen.
2. Die Zivilansprüche (Vorinstanz, Ziff. 5) seien abzuweisen.
- 4 -
3. Eventualiter sei der Beschuldigte der Gehilfenschaft zu einem Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und das vorinstanzliche Strafmass sei angemessen zu reduzieren, unter Bestätigung der Zivil- und Kostenfolgen gemäss Vorinstanz.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 63) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 1. Juli 2011 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer beding- ten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft (Urk. 55 S. 29). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 4. Juli 2011 rechtzeitig Berufung erklären (Urk. 46). Die Berufungs- erklärung der Verteidigung gingen mit Schreiben vom 20. Oktober 2001 (recte:
2011) ebenfalls innert Frist ein (Urk. 56). Die Anklagebehörde verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erheben und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 61; Urk. 63). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 61). Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 56; Urk. 63; Prot. II S. 6).
- 5 - 1.2 Der Beschuldigte beantragt wie schon vor Vorinstanz einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 41; Urk. 46; Urk. 56). Einzig nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dis- positivziffer 6 sowie die Regelung betreffend Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides. Hier- von ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 402 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung be- treffend die beschlagnahmten Gegenstände identisch ist mit derjenigen im Urteil des Bezirksgerichts Dieitikon gegen den Mitbeschuldigten D._____. Dieser Entscheid ist indes bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 68). 1.3 Am 1. Juli 2011 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt zugeführt (Urk. 60). Gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Migration vom 27. September 2011 hat der Beschuldigte das Empfangs- und Ver- fahrenszentrum E._____ am 14. Juli 2011 verlassen und ist untergetaucht (Urk. 57). Der Beschuldigte wurde deshalb am 9. Dezember 2011 und somit rechtzeitig öffentlich im Amtsblatt vorgeladen (Urk. 66; Urk. 67). Nachdem der Beschuldigte Berufungskläger ist und er trotz ordnungsgemässer Vorladung un- entschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, seine Interessen an der Berufungsverhandlung jedoch mündlich vom Verteidiger vertreten wurden, kommt das Abwesenheitsverfahren im Berufungsverfahren nicht zum Zuge. Viel- mehr findet eine normale mündliche Berufungsverhandlung statt (Hug in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, N4 zu Art. 407).
2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1 Die Verteidigung macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, das Anklage- prinzip sei verletzt, da die Anklage nicht darlege, aus welchen äusserlich erkenn- baren Umständen, nach Art, Ort und Zeit auf einen konkludenten Tatentschluss des Beschuldigten geschlossen werden könne (Urk. 56 N 10. S. 3 f.).
- 6 - 2.2 Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Anklageprinzip kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 55 Ziff. I. 1. S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass das Bundesgericht grundsätzlich keine hohen Anforderungen an den Anklagegrund- satz stellt. Die Anklageschrift soll kurz, aber genau die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände umschreiben, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort, Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Beschuldigte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 25. März 2010, 6B_966/2009, E. 3.2). 2.3 Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht näher dargelegt, inwiefern das Anklageprinzip vorliegend verletzt sein soll. Auf die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 55 Ziff. I.4. S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anklageschrift ist örtlich, zeitlich und personell klar umschrieben. Dem Beschuldigten wird sodann konkret vorgehalten, die gemeinsame Entschlussfassung sei konkludent erfolgt. Konkludent heisst, dass keine ausdrückliche Willenserklärung erfolgen muss, sondern die Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten ersetzt wird. Dieses Verhalten, mit welchem der Beschuldigte die konkludente Entschlussfassung manifestiert haben soll, wird denn auch in der Anklage umschrieben, nämlich durch Umklammern des Oberkörpers der Privatklägerin. So habe er es dem Mitbeschuldigten D._____ ermöglicht, der Privatklägerin die Bauchtasche zu ent- reissen. Weiter klar umschrieben sind die Vorwürfe im subjektiven Bereich: Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dem Mitbeschuldigten D._____ durch das Festhalten das Entreissen der Bauchtasche zu ermöglichen. Ebenso umschrieben ist die Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte konnte aus der Anklageschrift klar ersehen, was Gegenstand der Anklage bildet. Wie die Vo- rinstanz festhielt, zeigt die Tatsache, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz gebüh- rend verteidigt werden konnte, dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten keineswegs eingeschränkt waren resp. sind (Urk. 55 Ziff. I. A. 4. S. 5 f.). Das Gleiche gilt für das Berufungsverfahren.
- 7 - Ob ein solches Verhalten als gemeinsamer Tatentschluss qualifiziert werden kann, ist sodann eine rechtliche Frage und an entsprechender Stelle zu würdigen (nachstehend Ziff. III.).
3. Verwertbarkeit der Aussagen 3.1 Wie bereits vor Vorinstanz wird beanstandet, die Verteidigungsrechte des Beschuldigten seien nicht umfassend gewahrt worden. In den ersten beiden Befragungen sei der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten gewesen, dies obwohl die Notwendigkeit seiner Verteidigung bereits unmittelbar nach der Fest- nahme erkennbar gewesen sei. Es hätte ihm somit unverzüglich ein Verteidiger bestellt werden müssen. Soweit sich die Vorinstanz auf Aussagen stütze, die der Beschuldigte ohne Anwalt zu Protokoll gegeben habe, würden diese mangels Verwertbarkeit keine belastenden Tatsachen zu begründen vermögen (Urk. 56 N 11 S. 4). 3.2 Die Vorinstanz machte Ausführungen zum Verwertungsverbot gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO und hielt dann zusammengefasst fest, eine notwendige Ver- teidigung sei erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sicher- zustellen. Zudem sei der Beschuldigte jeweils ausdrücklich auf sein Recht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO, unverzüglich eine Verteidigung auf eigenes Kostenrisiko zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu ver- langen, hingewiesen worden (Urk. 56 Ziff. I.B.2.2 und 2.3. S. 7 f.). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei somit gesetzeskonform und ein Verstoss gegen die Bestimmungen der StPO sei nicht auszumachen. Die Aussagen des Beschuldig- ten seien folglich verwertbar. 3.3.1 Gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person ein Recht auf Anwesenheit ihrer Verteidigung bei der ersten und allen weiteren polizeilichen Einvernahmen im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu auch Art. 129 Abs. 1 und 158 Abs. 1 lit. c]). Das Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde unterliegt jedoch einigen Einschränkungen. So muss das Teilnahmerecht geltend gemacht werden; die Polizei ist nicht verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und einen Anwalt aufzubieten. Allerdings ist der Beschuldigte über sein Recht
- 8 - bereits in der ersten Einvernahme zu informieren. Die beschuldigte Person muss folglich nicht zwingend bei der ersten Einvernahme verteidigt sein, es ist vielmehr ein Recht des Beschuldigten, welches er einfordern oder darauf verzichten kann (BSK StPO - Ruckstuhl, a.a.O., N 17ff. zu vor Art. 142-146 und N 11f. zu Art. 159). Der Beschuldigte wurde sowohl anlässlich der polizeilichen Befragung als auch des staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme auf sein Recht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO hingewiesen, wobei der Beschuldigte auf den Beizug einer Ver- teidigung verzichtet (Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 8/2 S. 2). Unter diesem Gesichtspunkt war das Vorgehen sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gesetzeskonform. 3.3.2 Zu klären bleibt, ob im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme und Hafteinvernahme vor dem Staatsanwalt eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO geboten gewesen wäre. Dies macht die Verteidigung wie vor- gängig erwähnt geltend. Zudem merkte der einvernehmende Staatsanwaltschaft am Schluss der Hafteinvernahme an, es läge ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Urk. 8/2 S. 5). Der Beschuldigte wurde am 12. Februar 2011 um 4.00 Uhr verhaftet (Urk. 18/1). Tags darauf fand die staatsanwaltschaftliche Hafteinver- nahme statt (13. Februar 2011 um 11.24; Urk. 8/2 S. 1). Anlässlich der haftrichter- lichen Einvernahme war bereits sein amtlicher Verteidiger zugegen (Urk. 18/9). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass in Art. 130 StPO für Haftfälle generell keine notwendige Verteidigung vorgesehen ist. Dies rührt daher, dass sich die Staats- anwaltschaft insbesondere bei Haftfällen mit polizeilicher Zuführung gemäss Art. 219 Abs. 3 Satz 2 StPO aufgrund der Einvernahme der beschuldigten Person zunächst selbst ein Bild über die Straftat und deren mögliche rechtliche Qualifika- tion machen soll. Von dieser kann denn auch die Frage der notwendigen Verteidi- gung abhängen (vgl. hierzu Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N5 zu Art. 131 und N7 Art. 224 und Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2099, N1ff. zu Art. 131 und N4 zu Art. 224). Folglich ist festzuhalten, dass selbst wenn vorlie-
- 9 - gend eine notwendige Verteidigung geboten gewesen wäre, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft mit der Vorinstanz gesetzeskonform war. Zudem lag im Zeitpunkt der ersten beiden Einvernahmen kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor: Der Beschuldigte befand sich ’ledig- lich’ seit rund 31 ½ Stunden in Verhaft. Zwei Tage nach seiner Inhaftierung wurde ihm ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 21/4). Noch vor Ablauf von zehn Tagen Haft (Art. 130 lit. a StPO) war der Beschuldigte somit bereits verteidigt. Aufgrund der ihm vorgehaltenen Tat musste auch noch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen könnte (Art. 130 lit. b StPO). Weiter ist davon auszugehen, dass er seine Verfahrensinteressen aus- reichend wahren konnte. Dem Umstand, dass er fremdsprachig ist, wurde durch Beizug von Übersetzern genügend Rechnung getragen (Lieber in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, a.a.O., N21 zu Art. 130). Die Fälle der notwendigen Verteidi- gung gemäss Art. 130 lit. d und lit. e StPO sind vorliegend nicht relevant. 3.4 Die Einvernahmen vom 12. und 13. Februar 2011 (Urk. 8/1-2) sind folglich verwertbar. II. Sachverhalt
1. Bezüglich des vorgeworfenen Sachverhaltes ist auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. Mai 2011 zu verweisen (Urk. 32 S. 2). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 12. Februar 2011 um ca. 03.15 Uhr, auf dem F._____-Weg beim Bahnhof G._____, die Privatkläge- rin C._____ gewaltsam durch Umklammern mit den Armen am Oberkörper fest- gehalten zu haben, um es dem Mitbeschuldigten D._____ (sep. Verfahren) zu ermöglichen, der Privatklägerin die Bauchtasche zu entreissen. Dabei habe er im Wissen darum gehandelt, D._____ durch das gewaltsame Festhalten der Privat- klägerin die Wegnahme der Bauchtasche zu ermöglichen sowie in der Absicht, ihr die Tasche zu entreissen, um diese nach Wertgegenständen zu durchsuchen und diverse hiervon (Portemonnaie, Bargeld in Höhe von Fr. 93.50, …-Abo, Mobiltele-
- 10 - fon) zusammen mit D._____ für die eigenen persönlichen Bedürfnisse zu verwen- den. 2.1 Die Vorinstanz führte zunächst die vorhandenen Beweismittel auf, worauf verwiesen werden kann (Urk. 55 Ziff. II.2. S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich liegt die haftrichterliche Einvernahme des Beschuldigten den Akten bei (Urk. 18/8). Sodann wurden theoretische Ausführung zu den Beweisführungsre- geln gemacht. Auch hierauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (Urk. 55 Ziff. II.3. S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach Würdigung der Beweise erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden könne. Diese würden sich sodann in den ent- scheidenden Punkten mit den Angaben des Mitbeschuldigten D._____ decken. Auch das Verletzungsbild würde mit den Aussagen der Privatklägerin über- einstimmen (Urk. 55 Ziff. II. 3. und 4. S. 12-18). 2.2 Die Verteidigung macht geltend, der Anklagevorwurf sei weder objektiv noch subjektiv erstellt. So blieben unüberwindbare Zweifel am Vorwurf der Ankla- ge, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin gewaltsam mit den Armen um- klammert haben soll (Urk. 56 N 8 S. 3). Sodann könne ihm kein Vorsatz bezüglich der Wegnahme der Bauchtasche durch den Mitbeschuldigten D._____ nachge- wiesen werden. Es sei willkürlich anzunehmen, der Beschuldigte habe den für ihn völlig unerwarteten Handlungsverlauf willentlich in Kauf genommen (Urk. 56 N 9 S. 3). 3.1 Vorab machte die Vorinstanz soweit zutreffende Ausführungen zur Glaub- würdigkeit der Privatklägerin sowie des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 55 Ziff. II.3.1. S. 12 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 Ziff. II. 3. und 4. S. 12-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachstehendes ist lediglich ergänzender Natur:
- 11 - 3.2.1 Der Beschuldigte legte ein denkbar inkonstantes, widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag. Bis und mit der haftrichterlichen Einvernahme negierte er jegliche Beteiligung am Vorgang: Er habe nichts gemacht und nichts gesehen, insbesondere die Privatklägerin habe er noch nie gesehen (Urk. 8/1 S. 1 ff.; Urk. 8/2 S. 2f.Urk. 18/9 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 18. März 2011 gab er dann zu Protokoll, er habe die Privatklägerin nur am Arm gefasst und gefragt, was los sei. Er habe sie nicht umklammert. Vom weiteren Geschehen habe er nichts mitbekommen (Urk. 8/3 S. 2 und S. 6; Urk. 8/6 S. 6 f.; Urk. 8/7 S. 3). Gänzlich unglaubhaft ist die Aussage des Beschul- digten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe die Privatkläge- rin bloss am Oberarm festgehalten, weil er sie habe beschützen wollen (Urk. 40 S. 12). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung habe die Privatklägerin laut geschrien und um sich geschlagen. Der Beschuldigte habe die Aufmerksamkeit der Privatklägerin erlangen und sie beruhigen wollen (Urk. 41 S. 6). Wenn dem so gewesen wäre, wäre es wohl naheliegender gewesen, D._____ von der Privatklä- gerin wegzuziehen, als diese zur Beruhigung festzuhalten. Mit der Vorinstanz widersprach er sich auch bei der Frage nach der Herkunft des bei D._____ aufge- fundenen Geldes (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 12; Urk. 55 Ziff. II.3.2 b) S. 17). Konstant waren die Aussagen des Beschuldigten lediglich dahingehend, dass er nichts vom Vorhaben des Mitbeschuldigten D._____ gewusst haben will. Er sei überrascht gewesen, als D._____ die Tasche der Privatklägerin entwendet habe. Er habe sich deshalb von diesem trennen wollen (Urk. 8/3 S. 2 und S. 6; Urk. 8/6 S. 6 f.; Urk. 8/7 S. 3). Allgemein stellt er sich auf den Standpunkt, D._____ ledig- lich nachgelaufen zu sein und nichts von dessen Vorhaben gewusst zu haben (Urk. 56 N 3 S. 3; Urk. 69 Ziff. 11 und 12, S. 5 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 3.2.2 Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahme stimmen nahezu völlig überein (Urk. 9/1-2). So schildert sie, wie sie aus dem Zug ausgestiegen sei, ein Stück weit gegangen sei und D._____ sie in diversen Fremdsprachen angesprochen habe. Am Ende des Perrons habe es eine Treppe, die hinunter führe; dort sei sie von D._____ ge-
- 12 - packt und umklammert worden. Den Beschuldigten habe sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wahrgenommen. D._____ habe sie so festgehalten, dass sie sich kaum habe bewegen können, und er habe versucht, sie zu küssen. Aufgrund ihrer Gegenwehr habe er sie kurz losgelassen. Sie habe sich weiterhin versucht mit Fusstritten und Faustschlägen zu wehren (Urk. 9/1 Fragen 26-30; Urk. 9/2 S. 9 f.). Sodann gab sie anlässlich beider Einvernahmen nachvollziehbar zu Protokoll, wie sie in einer für sie überraschender Weise vom Beschuldigten von hinten gepackt und von ihm festgehalten worden sei. Sie habe sich weiter versucht zu wehren, habe geschrien und denjenigen in die Hand gebissen, der ihr daraufhin den Mund zugedrückt habe (Urk. 9/1 Frage 30, 31, 32; Urk. 9/2 S. 10 f.). Eindrücklich schildert die Privatklägerin ihre in diesem Zeitpunkt gefühlte Panik; sie habe Angst gehabt, vergewaltigt zu werden, wobei sie an dieser Stelle anlässlich der polizei- lichen Befragung zu weinen begann (Urk. 9/1 Fragen 44 und 46, Urk. 9/2 S. 10 f.). Derjenige, der sie von hinten umklammert habe, habe sie stark festgehalten („Auf einer Skala von 1 bis 10, wobei 1 schwach und 10 stark ist: Wie fest wurden Sie festgehalten?“ „Das war stärker. Sicher 9.“; Urk. 9/2 S. 12). Sie habe sich auf den Boden gesetzt, habe Hüfte und Beine noch bewegen können, den Oberkörper je- doch nicht mehr so gut. Sie wisse nicht, welcher der beiden ihr den Mund zuge- drückt habe. Sie habe ihn in den Finger gebissen, danach sei ihr die Tasche ent- rissen worden (Urk. 9/1 Frage 32 und Urk. 9/2 S. 11). Lebensnah ist auch die Aussage, sie wisse nicht einmal, wer ihr die Tasche weggerissen habe, da sie nicht wisse, ob sie ihre Augen offen gehabt habe (Urk. 9/1 Frage 32 und Urk. 9/2 S. 12). Die Bauchtasche habe sie diagonal über die Schulter gehängt gehabt (Urk. 9/1 Frage 33). Dass sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zu Protokoll gab, nicht mehr zu wissen, ob sie im Zeitpunkt der Weg- nahme der Tasche noch festgehalten worden sei, steht nicht im Widerspruch zu den von ihr anlässlich der polizeilichen Einvernahme deponierten Aussage, sie hätten sie massiv zurück gehalten und ihr die Bauchtasche weggerissen (Urk. 9/1 Frage 32 und Urk. 9/2 S. 12). Vielmehr deutet dies auf ein differenziertes Aussageverhalten der Privatklägerin hin und ist mit dem dynamischen Tatverlauf zu erklären.
- 13 - Insgesamt fällt auf, dass die Geschädigte namentlich in der Einvernahme gleich nach der Tat stets von beiden Tätern in gleichwertiger Art und Weise erzählte („Ich schrie herum und versuchte mich weiter zu wehren, so dass sie mich nicht mehr festhalten konnten […] Als die Typen durch mein Schreien nicht von mir abliessen […], da hielt mich der eine Typ zurück und der anderer Typ drückte mir seine Hand auf den Mund. Da biss ich einfach zu. Plötzlich riss mir einer meine Bauchtasche weg und als sie mich dann losliessen, konnte ich aufstehen und nachhause rennen […]. Sie hielten mich zurück und plötzlich hörte ich das Klicken des Verschlusses meine Bauch- tasche […]. Ja, sie hielten mich massiv zurück und rissen mir die Bauchtasche weg. Sie hielten mich an der Jacke zurück und drückten mir im Gesicht den Mund zu […]. Ob sie mich mit voller Kraft zurückhielten, dass kann ich nicht sagen. Ich versuchte mich immer zu wehren, war dadurch immer in Bewegung und so konnten sie mich auch nicht richtig packen“; Urk. 9/1 Frage 30-32, 35 und 45). Die Aussagen der Privatklägerin werden untermauert durch die Fotodokumentati- on des Forensischen Instituts Zürich, welche Verletzungen in der linken Gesichts- hälfte und am Daumen der rechten Hand der Privatklägerin zeigen (Urk. 5 S. 3-10). Das Gutachten des Institut für Rechtsmedizin hielt sodann fest, dass die Hautrötungen und Hautunterblutungen am Gesicht, die Weichteilschwellungen und kratzerartigen Schürfungen als Folge von stumpfer Gewalt zu werten sind und widerspruchslos mit dem geltend gemachten Ereignishergang in Einklang gebracht werden können (Urk. 15 S. 2). 3.2.3 Wie schon die Vorinstanz festhielt, werden die Aussagen der Privatklägerin durch diejenigen des Mitbeschuldigten D._____ gestützt. Dieser zeigte sich nach anfänglichem Bestreiten erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 18. März 2011 geständig, der Privatklägerin die Tasche gestohlen zu haben. Der Beschuldigte habe diese um den Oberkörper gehalten (Urk. 7/6 S. 4 f. und Urk. 7/7 S. 3). Glaubhaft sind die Aussagen des Mitbeschuldigten auch des- halb, da er den Beschuldigten nicht übermässig belastet. So will er beispielsweise nicht gesehen haben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin verletzt haben soll (Urk. 7/5 S. 4). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 56 N 8 S. 3) verbleiben somit keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Wegnahme durch den Beschuldigten festgehalten wurde. Die Aussagen des Mit-
- 14 - beschuldigten D._____ widerlegen somit auch die Behauptung, der Privatklägerin sei sämtliche Gewalt vor dem Hinzukommen des Beschuldigten zugefügt worden. Diesbezüglich ist auf die überzeugenden Aussagen des Mitbeschuldigten und der Privatklägerin abzustellen. Irrelevant ist somit auch die Tatsache, dass, wie die Verteidigung geltend macht, keine DNA-Spur des Beschuldigten an der Privatklä- gerin festgestellt werden konnte (Urk. 69 Ziff. 9. S. 4). Der Mitbeschuldigte D._____ macht weiter geltend, er wisse nicht, wessen Idee es gewesen sei, die Privatklägerin zu bestehlen. Man habe sich vorgängig nicht abgesprochen, und er habe den Beschuldigten nicht dazu aufgefordert, die Privatklägerin festzuhalten. Auf die Frage, was der Beschuldigte damit zu tun habe, antwortete D._____, man sei halt zusammen gewesen, auf H._____ [Spra- che] sage man, sie seien auf einem Fuss zusammen gelaufen (Urk. 7/3 S. 12). Das Vorgehen sei nicht geplant gewesen (Urk. 7/6 S. 4 f.). Auf die Frage, was man mit dem Geld gemacht hätte, antwortete D._____ jeweils konstant, man hät- te sich das Geld geteilt, wenn die Zeit dazu gereicht hätte. Sie hätten sich vom Geld etwas kaufen wollen, was man beim Gang zum Bahnhof besprochen hätte (Urk. 7/3 S. 13; Urk. 7/6 S. 5 und S. 8; Urk. 7/7 S. 3). Dies stimmt insofern mit den Aussagen des Beschuldigten überein, da dieser geltend macht, man habe nicht über die Aufteilung des Geldes gesprochen, aber sie seien zusammen in der Asylunterkunft und hätten alles aufgeteilt inkl. dem Essen (Urk. 8/6 S. 9). Weiter führte D._____ aus, er habe die Tasche geöffnet, das Natel gesehen und dem Beschuldigten übergeben (Urk. 7/3 S. 14; Urk. 7/6 S. 7). Dass der Beschuldigte ihm nach dem Entreissen der Tasche je gesagt haben soll, dass sie künftig ge- trennte Wege gehen würden, erwähnte D._____ nicht resp. verneinte dies auf entsprechende Frage anlässlich der Konfrontationseinvernahme (Urk. 7/6 S. 6). Aufgrund der Tatumstände (nach Mitternacht, Angetrunkenheit, spontane Begeg- nung mit der Privatklägerin) und der ab Ablegung des Geständnisses konstanten Aussagen von D._____, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass man sich spontan zur Tathandlung entschieden hat und diese nicht von langer Hand geplant war.
- 15 -
4. Mit der Vorinstanz ist somit der Anklagesachverhalt aufgrund der glaub- haften Aussagen der Privatklägerin, welche zudem durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ gestützt werden, erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als in Mittäterschaft begangenen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 55 Ziff. III. 2. S. 18 f.). 1.2 Die Verteidigung führte hierzu aus, dass der Beschuldigte im Fall einer Verurteilung nicht des Raubes, sondern eines einfachen Entreissdiebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB zu verurteilen sei. D._____ habe der Privatklägerin die Bauchtasche entrissen, indem er sich einen Überraschungsmoment zunutze ge- macht und nicht, weil er die Privatklägerin durch Gewaltanwendung widerstands- unfähig gemacht habe. Der untergeordnete Tatbeitrag des Beschuldigten sei zu- dem als Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB und nicht als Mittäterschaft zu quali- fizieren (Urk. 56 Ziff. 13 S. 4; Urk. 69 S. 7 ff.). 2.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (vgl. hierzu BGE 133 IV 207 S. 210 E. 4.2 mit weiteren Verweisen). Dass ein Diebstahl begangen wurde, ist vorliegend nach Erstellen des Sachverhaltes nicht strittig. Zu prüfen bleibt, ob es sich dabei um einen Entreissdiebstahl oder um einen Raub handelt. 2.1.1 Unter dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Der Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass das Opfer durch die Anwendung von
- 16 - Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird. Die Gewalt muss gerade zum Zweck des Diebstahls oder der Beutesicherung ausgeübt werden, weil es sich bei Art. 140 StGB um eine qualifizierte Nötigung handelt und Raub im Vergleich zum Diebstahl einen verschärften Strafrahmen vorsieht. Die erforderliche Gewalt richtet sich nach dem Widerstand des konkreten Opfers (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, StGB Kommentar, Zürich 2010, 18. A., N 3 ff. zu Art. 140 mit weiteren Hinweisen). Zu fragen ist daher, ob die Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin einen Schweregrad erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksamen Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Gar keine Gewalt verübt indes, wer der Abwehr des Opfers durch List, Überraschung oder dergleichen lediglich zuvorkommt. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand - über die Diebstahlsabsicht hinaus - Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (vgl. BGE 133 IV 207 S. 211 E. 4.3.2 sowie E. 4.3.3). 2.1.2 Typisches Merkmal des Entreissdiebstahls ist dagegen das Ausnützen eines Überraschungsmomentes. Indem der Täter das Opfer mit einem unerwarte- ten Handstreich verblüfft oder überrascht, versucht er, einem Widerstand des betroffenen Opfers zuvorzukommen und ihm den anvisierten Wertgegenstand ohne Anwendung unmittelbarer physischer Einwirkung auf den Körper zu ent- reissen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N4 zu Art. 140 StGB mit Verweis auf BGE 133 IV 212 E. 4.4). 2.1.3 Nachdem die Privatklägerin vorerst von D._____ festgehalten und ihr der Mund zugedrückt wurde, hielt sie der Beschuldigte mit seinen Armen am Ober- körper umklammert. Dabei handelt es sich um eine unmittelbare physische Einwirkung auf ihren Körper, mithin um Gewalt. Die Erheblichkeit des körperlichen Zwanges kann bei der vorliegenden Intensität und den festgestellten Verletzun- gen (vgl. vorstehend Ziff II.3.2.2.) nicht fraglich sein. Das Festhalten des Ober- körpers ermöglichte es gerade auch, der Privatklägerin die Bauchtasche wegzu-
- 17 - nehmen. Diese hängte diagonal über ihre Schulter; ein schlichtes Abstreifen der Tasche wäre gar nicht möglich gewesen. Von einem Entreissen der Bauchtasche unter Ausnützen eines Überraschungseffektes kann vorliegend keineswegs die Rede sein. Aufgrund der vorgängigen Gewaltausübung und heftigen Gegenwehr der Privatklägerin sind die Täter mitnichten dem Widerstand der Privatklägerin zuvorgekommen. Die Privatklägerin wurde mit Gewalt dazu veranlasst, die Weg- nahme der Bauchtasche zu dulden, was den objektiven Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. Auch wenn die beiden Täter ihren Aussagen folgend das Vorgehen nicht geplant hatten, ging der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich vor. Wer ein Opfer festhält, mit den Armen dessen Oberkörper umklammert und trotz heftiger Gegenwehr nicht von ihm ablässt, bis sein Komplize dem Opfer die Bauchtasche entwendet, setzt sich selbstverständlich bewusst über den körperlichen Wider- stand des Opfers hinweg. Dass der Beschuldigte seinen Komplizen D._____ nicht von der Wegnahme der Bauchtasche abhielt und ihn auch nicht in die Schranken wies sowie letztlich das Mobiltelefon der Privatklägerin entgegennahm, zeigt, dass er nicht nur das physische Festhalten der Privatklägerin, sondern auch den Dieb- stahl zumindest billigte resp. sich damit abfand, was zur Annahme des Eventual- vorsatzes genügt (vgl. zum Eventualvorsatz: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 10 zu Art. 12). 2.2 Die Verteidigung geht davon aus, dass selbst bei rechtsgenügend erstell- tem Sachverhalt höchstens von einer Gehilfenschaft durch den Beschuldigten ausgegangen werden könne (Urk. 56 S. 4 N 13). 2.2.1 Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung. Mittäterschaft ist gekennzeichnet durch gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. Mittäterschaft setzt Vorsatz voraus. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, "wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mitwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Entscheid des Bundesgerichtes
- 18 - 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.4.). Damit von Tatherrschaft ausgegan- gen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Damit ist gesagt, dass primär aufgrund objektiver Gesichtspunkte zu entscheiden ist, ob Tatherrschaft vorliegt oder nicht. Mit Blick auf die Entschlussfassung setzt Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird. Dieser muss indes nicht ausdrück- lich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt, wie etwa dann, wenn mehrere in stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen beginnen (BGE 118 IV S. 230 E. 5.d]aa]). Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen. Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es, wenn jemand nachträglich dem bereits von einem oder mehreren anderen gefassten Entschluss beitritt, sich also deren Vorsatz zu eigen macht. Dass der Täter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.4.). Was die Deliktsausführung betrifft, so beurteilt sich die Frage, ob der Beteiligte an dieser in massgebender Weise mitwirkt, primär durch die Berücksichtigung der Rolle, welche er bei der Ausführung des Delikts innehat (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8.A. Zürich 2006, § 15 S. 166ff.). Der Täter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.4.). Zusammengefasst ist Mittäterschaft somit nicht nur möglich, wenn die Tat im Vo- raus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Mittäterschaft ist nämlich jedenfalls dann gegeben, wenn einer der Beteiligten bei der konkreten Ausführung an der Erfüllung des Tatbestandes mitwirkt und zugleich den Vorsatz der Tatbegehung hat (vgl. hierzu auch BGE 118 IV 227 S. 231 E. 5.d]aa]).
- 19 - 2.2.2 Indem der Beschuldigte D._____ zur Hilfe eilte, als dieser auf heftige Gegenwehr der Privatklägerin stiess, machte er sich den Vorsatz seines Mittäters zumindest konkludent zu eigen. Ob es ihm in diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass D._____ die Privatklägerin berauben wollte - letzterer spricht selbst von einer spontanen Entscheidung -, ist nicht ausschlaggebend. Mit seinem Verhalten bezeugte der Beschuldigte, dass er den Mittäter in seinem Tatentschluss und bei seinem Treiben unterstützte. Dass er sich den Entschluss des Mittäters aneigne- te, zeigt sich auch darin, dass er - wie bereits vorstehend erwähnt - nichts gegen die Wegnahme der Bauchtasche einzuwenden hatte und das gestohlene Handy an sich nahm. Mit dem Umklammern der Privatklägerin leistete der Beschuldigte schliesslich auch einen nicht wegzudenkenden Tatbeitrag, welcher nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatablauf für die Ausführung des Deliktes so wesent- lich war, dass sie mit ihm stand oder fiel (Urteil des Bundesgerichtes 6S.417/2006 vom 21. Februar 2007 E. 7.2.). Die Privatklägerin leistete heftige Gegenwehr. Mit dem Umklammern ihres Oberkörpers ermöglichte der Beschuldigte seinem Mittäter erst die Wegnahme der Bauchtasche. Aufgrund der Aussagen der Privat- klägerin ist zudem von einem gleichwertigen, koordinierten Zusammenwirken beider Täter auszugehen (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.2.2 Abs. 2). Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist anzufügen, dass man sich den Aussagen des Mitbeschuldig- ten D._____ folgend die Beute teilen wollte, was ein weiteres Indiz für Mittäter- schaft darstellt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, a.a.O., § 15 S. 169 f.). Diese Handlungen des Beschuldigten sprengen den Rahmen einer blossen Gehil- fenschaft bei Weitem und sind demgemäss als Mittäterschaft zu qualifizieren.
3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides hat sich der Beschuldigte folglich des in Mittäterschaft begangenen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden.
- 20 - IV. Sanktion 1.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug wurde bedingt angeordnet und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt (Urk. 55 S. 29). 1.2 Die Verteidigung beantragt, die Strafe sei auf sechs Monate bedingt zu reduzieren. Im Falle einer Verurteilung wegen Mittäterschaft zu Raub sei zu bedenken, dass die Gewaltanwendung fast ausschliesslich vom Mitbeschuldigten D._____ ausgegangen sei. Deshalb könnten die Verletzungen nicht dem Be- schuldigten angelastet werden (Prot. II S. 7). 2.1 Strafmass 2.1.1 Bezüglich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Strafzumessungsgrundlagen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 Ziff. IV.1. und 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe in aller Regel obligatorisch bei der Strafzumessung inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 zu Art. 49 StGB unter Hinweis auf N 4 zu Art. 48a StGB; BGE 116 IV 302, 121 IV 55), wobei das Gewicht je nach dem Ausmass des privilegierenden oder qualifizierenden Umstandes sehr unterschied- lich sein kann. Dabei ist festzuhalten, dass der ordentliche Rahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (Urteil des Bundesgerichtes 6B_238/2009 vom 8. März 2010, E. 5.8.). Eine Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB fällt entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 55 S. 23) vorliegend ausser Betracht. Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. März 2011 wies der Beschuldigte im Tatzeit- punkt eine Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromillen auf (0.96 bis 1.51 Gewichtspromille; Urk. 14/6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich-
- 21 - tes ist erst bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen von einer Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB auszugehen (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b unter Hinweis auf BGE 119 IV 292 E. 2d). Zudem machte der Beschuldigte auf die ihn verarretierenden Polizisten ’nur’ einen ange- trunkenen Eindruck; von einem Rauschzustand war nicht die Rede (Urk. 12/4 S. 2). Es lagen folglich auch keine objektiven Anhaltspunkte vor, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit gedeutet hätten. Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. 2.1.2 Tatkomponenten 2.1.2.1 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten nach Beurtei- lung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als erheblich ein (Urk. 85 Ziff. IV. E. 4. S. 42-44). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansie- delt, Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss aus- nahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (vgl. Wiprächtiger in: BSK-Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N15 zu Art. 47). In Nach- achtung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht das durch die Vorinstanz als erheblich eingeschätzte Verschulden bei einem Straf- rahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht der ausgefällten Freiheits- strafe von 8 Monaten. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis ver- mehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). 2.1.2.2 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Verstösse gegen das Rechts- gut der körperlichen und psychischen Unversehrtheit einerseits sowie gegen das Rechtsgut des Vermögens und des Eigentums andererseits schwer wiegen. Die Art und Weise, wie die Privatklägerin widerstandsunfähig gemacht worden sei,
- 22 - zeuge von einer gewissen Brutalität (Urk. 55 S. 22 f. Ziff. IV. 2.2.). An dieser Stelle ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen, zumal die Gewaltanwendung bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist (BSK-Strafrecht I, a.a.O., N77 zu Art. 47). Allerdings kann das Mass der angewandten Gewalt verschuldens- mässig durchaus berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Gewaltanwendung leistete der Beschuldigte einen gegenüber seinem Mittäter untergeordneten Beitrag; er schloss sich aber einer Tat an, bei der dem Opfer vorgängig bereits beträchtliche Gewalt zugefügt worden war. An dieser Stelle sei erneut auf die Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich zu verweisen (Urk. 5 S. 3-10). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer erheblichen kriminel- len Energie des. Mit der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos zu qualifizieren. Nachts in Überzahl eine Frau, die alleine unterwegs ist, zu überfallen und auszurauben ist niederträchtig und hinterhältig. Eine besondere Gefährlichkeit ist zudem im gemeinsamen Zusammenwirken der beiden Beteiligten und deren vorgängigen Alkoholkonsum zu erblicken (BSK-Strafrecht I, a.a.O, N82 zu Art. 47 mit Verweis auf BGer, 10.2.2066, 6S.444/2005). Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass es sich um einen rela- tiv geringen Deliktsbetrag (zwischen Fr. 600.– bis 700.–) handelte und der Über- griff von relativ kurzer Dauer war. Vergleicht man den vorliegenden Fall mit allen denkbaren unter den Tatbestand des Raubes fallenden Handlungen, liegt - ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren - in objektiver Hinsicht ein e- her leichter Fall vor. 2.1.2.3 Sodann ist die subjektive Tatschwere zu berücksichtigen. Wie erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. IV. 2.1.1 Abs. 2) liegt keine Einschränkung der Schuldfähig- keit vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Hemmschwelle des Beschul- digten durch den Alkholkonsum herabgesetzt war, was das objektive Tatver- schulden leicht relativiert. Die offensichtlich knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigen oder entschuldigen sein Handeln keineswegs. Der Beschuldigte wurde im Durchgangszentrum E._____ untergebracht, wo mit der Vorinstanz für ihn gesorgt wurde. Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb
- 23 - sein Motiv im Dunkel bleibt. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere nur leicht zu relativieren. 2.1.2.4 In Ergänzung zum vorinstanzlichen Entscheid ist an dieser Stelle eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Berücksichtigt man den konkreten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, in dessen unteren Drittel die Strafe aufgrund des als eher leicht einzustufenden Tat- verschuldens anzusiedeln ist, erscheint nach Beurteilung der Tatkomponenten ei- ne Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe resp. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen angemessen. 2.1.3 Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf den vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 21 Ziff. 2.1.). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte zur Zeit unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. vorstehend Ziff. I. 1.3). Zu Recht wurde festgehalten, dass sich aus dem Werdegang und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen. Der Beschuldigte ist - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht vorbestraft, was neutral zu gewichten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte ist nicht geständig und kann somit weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. 2.1.4 Insgesamt erweist sich somit eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe resp. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als allen relevanten Strafzu- messungsgründen angemessen. 2.2 Strafart 2.2.1 Zur Strafzumessung gehört nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im vorliegend massgeblichen Bereich fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Die Vorinstanz verur- teilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe mit der Begründung, dass in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und aus spezial-
- 24 - präventiven Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Tat auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen sei (Urk. 55 S. 24). 2.2.2 Das Bundesgericht äussert sich zu dieser Thematik wie folgt (Urteil vom
18. Februar 2010, 6B_721/2009, E. 4.2 und 4.3): „4.2 Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vorder- grund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe kann auch für einkommens- schwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 5.2.4). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB). Der blosse Verweis auf die Schwere des Verschul- dens und die Vorstrafen genügt den Begründungsanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2009 vom 16. September 2009 E. 2.7.2).“ Wenn die Vorinstanz festhält, dass aufgrund der Schwere der Tat eine Freiheits- strafe auszusprechen sei, verkennt sie, dass in Nachachtung der vorerwähnten Rechtsprechung der Geldstrafe entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässig- keit auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr Vorrang zukommt. Dies gilt für sämtliche Deliktsarten. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung wäre es mit dem Schuldprinzip unvereinbar , einzelne Deliktsgruppen wie etwa Gewaltdelikte als der Geldstrafe unwürdig zu betrachten, da das Ver- schulden bereits beim Strafmass zu berücksichtigen ist. Die erkennende Kammer kann vorliegend keinen Anlass erblicken, um von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb er sich
- 25 - auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht rechtfertigt, eine Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts vom 18. Februar 2010, 6B_721/2009, E. 4.2 und 4.3). Folglich ist in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides eine Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen anzuordnen. 2.2.3 Zur heutigen Verhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen. Über seinen aktuellen Aufenthaltsstatus sowie über seine finanziellen Verhältnisse ist nichts Weiteres bekannt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebt und er als Täter mit niedrigstem Einkommen zu betrachten ist (vgl. dazu Urteil vom 13. Juli 2010, 6B_610/2009 E. 1.3 und E. 1.4). Der Tagessatz ist somit wie beantragt (Urk. 56 N 14 S. 4) bei Fr. 10.– festzusetzen. 2.2.4 Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu verurteilen. An die Geldstrafe sind 140 Tage erstandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.3 Der Vollzug ist bedingt auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots kann der allein appellierende Beschuldigte nicht strenger bestraft werden, als dies die Vorinstanz getan hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid ist zu verweisen (Urk. 56 Ziff. 14 S. 4; Urk. 55 S. 24 Ziff. V.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Zivilansprüche Die vorinstanzliche Regelung bezüglich Schadenersatz und Genugtuung ist zu bestätigen. Auf die entsprechenden Erwägungen, gegen welche keine Beanstan- dungen erhoben wurden, kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 69; Urk. 55 Ziff. VII. S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 40.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2011 als Schadenersatz (Ersatz der SIM-Karte) sowie Fr. 2'000.– als Genugtuung unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ zu bezahlen.
- 26 - VI.Kostenfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenauferlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Dispositivziffer 5). 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). 2.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzu- erlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass eine Geldstrafe und keine Freiheits- strafe angeordnet wird, rechtfertigt keine Veränderung der Kostenauflage. Wie bereits vor Vorinstanz sind indes die Kosten der amtlichen Verteidigung dem mit- tellosen Beschuldigten nicht aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 1. Juli 2011, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: “Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. April 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort: Forensisches Institut, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich), namentlich: − 1 Damenmantel, grau von C._____ [Asservat ...]; − 1 Kapuzenpullover, weiss von C._____ [Asservat ...]; − 1 Herrenjacke/Blouson "Pull and Bear", grün, Lederimitation von A._____ [As- servat ...];
- 27 - − 1 Kapuzenpullover "BillaBong", rot von A._____ [Asservat ...]; 1 Baseballmüt- ze, aus Stoff/Nylon, violett/weiss mit stirnseitigem Aufdruck von D._____ [As- servat ...]; − 1 Lederjacke "Bershka", dunkel von D._____ [Asservat ...]; 1 Herrenjacke "Ab- solut Joy", gefüttert, schwarz, Grösse L von D._____ [Asservat ...]; verbleiben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. zur Erledigung allfälliger Rechts- mittel bei der für die Lagerung zuständigen Stelle. Anschliessend werden die Gegenstände auf erstes Verlangen den jeweils berechtigten Personen herausgege- ben.
5. (…)
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'124.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
7. (…)
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)“
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 28 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 140 Tagesätze als durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 40.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 12. Februar 2011 als Schadenersatz und Fr. 2'000.– als Genugtuung unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ (separates Verfahren) zu bezahlen. Die weitergehenden Genugtuungsan- sprüche werden abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage wird bestätigt (Dispositivziffer 7).
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 44.45 Publikation Fr. amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft C._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 29 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − Privatklägerschaft C._____, … [Adresse] (vgl. Urk. 71) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 30 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni