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SB110665

Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2012-10-02 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Sta- dium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des an- gefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht aus- drücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem
  2. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz – mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesge- richtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Aller- dings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Ur- teils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde. - 9 - 2.1. Der Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 1 alinea 2 bis 5, die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 2 sowie die erstinstanzliche Kos- tenaufstellung (Dispositivziffer 8) waren schon im ersten Berufungsverfahren nicht angefochten und bildeten auch nicht Gegenstand der Beschwerde ans Bundesge- richt. Diese Punkte sind daher in Rechtskraft erwachsen. Der Schuldspruch wegen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege war im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ebenfalls kein Thema. Der im Rahmen des zweiten Berufungsverfahren gestellte Antrag der Verteidigung auf Freispruch (Urk. 97 S. 2) ist deshalb nicht mehr zu hören. Vielmehr bleibt in diesem Punkt der angefochtene obergerichtliche Entscheid grundsätzlich bestehen. Unter die- sen Umständen rechtfertigt es sich, diesbezüglich auf die Erwägungen der Kam- mer im ersten Urteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB analog; Urk. 53 S. 6-9). Aus formellen Gründen wird im heutigen Entscheid allerdings praxisgemäss das vollständige Dispositiv wiedergegeben. 2.2 Erneut zu beurteilen – unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ergeb- nisse aus dem auf Geheiss des Bundesgerichts eingeholten Gutachten – sind in- des die Sanktionsfolgen (Strafzumessung, Widerruf, Massnahme).
  3. Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO gelangt im vorliegenden Verfahren das geltende eidgenössische Prozessrecht zur Anwendung. III. Strafe
  4. Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von 1 Tagessatz bis 360 Tagessätzen Geldstrafe beziehungsweise bis 3 Jahre Frei- heitsstrafe sowie Busse von Fr. 10'000.– in zutreffender Weise ermittelt. Auch die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wurden im erstinstanzlichen Ent- scheid richtig erörtert (Urk. 39 S. 12 f.). 2.1. Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung ging die Vorinstanz vorerst zutreffend davon aus, dass die vom Beschuldigten begangene Trunkenheitsfahrt vom 4. August 2009 als das "schwerste Delikt" (bzw. die schwerste Straftatengrup- - 10 - pe) zu betrachten ist. Wenn sie allerdings das diesbezügliche Verschulden des Be- schuldigten als objektiv erheblich und subjektiv nicht mehr leicht gewichtete und ei- ne Einsatzstrafe von lediglich 6 Monaten als tatangemessen erachtete, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Es ist zu betonen, dass hier nicht ein "einfacher" Fall von Fahren in angetrunkenem Zustand vorliegt, wie er üblicherweise anzutreffen ist. Der Beschuldigte setzte sich mit 1,28 Promille ans Steuer, obwohl er wusste, dass er sich nach einschlägiger Vorstrafe in der Probezeit befand und er beging im Zu- sammenhang mit dieser Fahrt – abgesehen vom pflichtwidrigen Verhalten bei Un- fall, welches separat mittels Busse zu bestrafen ist – gleich vier Delikte (Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie trotz Führerausweisentzug, versuchte Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege). In Anbetracht dieser kumulativen Umstände muss das Verschulden des Beschuldigten als schwer bezeichnet werden. Ange- messen wäre deshalb allein für diese erste Fahrt eine Einsatzstrafe von mindestens 9 Monaten. Auch das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die zweite Trunken- heitsfahrt vom 10. Februar 2010 und ihre Begleitumstände ist als schwer zu qualifi- zieren. Mit einem Blutalkoholwert von 2,47 Promille war der Beschuldigte extrem stark alkoholisiert und stellte – trotz relativ kurzer Fahrstrecke – eine erhebliche Ge- fährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar, zumal um 22.30 Uhr durchaus noch mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Auch diese Fahrt unter- nahm er während laufender Probezeit und ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein. In subjektiver Hinsicht kommt gegenüber dem ersten Vorfall erschwerend hinzu, dass er während eines laufenden Strafverfahrens einschlägig delinquierte. Dieser zweite Vorfall verlangt nach einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe um mehrere Monate. Wenn sodann die Vorinstanz die deutliche Straferhöhung, die den zwei ein- schlägigen Vorstrafen und dem sehr schlechten automobilistischen Leumund des Beschuldigten geschuldet ist (Urk. 17/2 und 27/3), gewichtsmässig kompensiert sah durch das Geständnis des Beschuldigten, welches er vor dem Hintergrund einer - 11 - klaren Beweislage abgelegt hat, so muss auch diese Beurteilung als sehr wohlwol- lend bezeichnet werden. 2.2. Die Gutachterin stellt in ihrem Gutachten vom 9. April und den zwei Er- gänzungen vom 30. April bzw. 4. Mai 2012 zusammengefasst fest, dass eine Al- koholabhängigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Straftaten nicht ausge- schlossen, sicher indes erst ab Januar 2011 diagnostiziert werden könne. Grund- sätzlich sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu den beiden Tat- zeitpunkten vom 4. August 2009 und vom 10. Februar 2010, im letzteren Fall zu- mindest vor dem Alkoholkonsum in der Kaffeebar, über eine uneingeschränkt er- haltene Einsichts- und Steuerfähigkeit verfügt habe. Bezüglich des Vorfalls vom 4. August 2009 sei sodann – aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, nach der Kollision sein Auto ordnungsgemäss auf einem Park- platz abzustellen und ohne weiter aufzufallen per Anhalter nach Hause zu gelan- gen – auch zur Zeit der Trunkenheitsfahrt von einer uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. 76 S. 22). Bei der zweiten Trunken- heitsfahrt vom 10. Februar 2010 sei – aufgrund der im Polizeibericht geschilderten unkooperativen Verhaltensweisen, welche für den sich unter alkoholabstinenten Bedingungen eher vorsichtig und vermeidend verhaltenden Beschuldigten nicht typisch erscheinen würden – von einer mittleren bis schweren Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. 75 S. 22 und 25; Urk. 79). Zumindest bei Trinkbeginn sei der Beschuldigte indessen auch am 10. Februar 2010 in der Lage gewesen, einzusehen, dass er in angetrunkenem Zustand kein Fahrzeug führen darf, und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Urk. 81). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2010 räumte der Beschul- digte ein, dass er am 10. Februar 2010 bei Aufnahme des Alkoholkonsums damit rechnete, in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug zu lenken (Urk. 5 S. 4). Vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen Ausführungen und der Aussa- ge des Beschuldigten kommt eine Strafminderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Anlässlich der ersten Tat vom 4. August 2009 war der Beschuldigte vor und während der Fahrt voll schuldfähig. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der zweiten Trunkenheitsfahrt am 10. Februar 2010 ist - 12 - sodann unbeachtlich, weil dieser, als er bei Trinkbeginn noch voll schuldfähig war, zumindest in Kauf nahm, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahr- zeug lenken würde, womit eine sogenannte (eventual-)vorsätzliche "actio libera in causa" anzunehmen ist (Art. 19 Abs. 4 StGB; BGE 117 IV 292, 296). 2.3. Unter adäquater Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumes- sungsgründe ergäbe sich deshalb eine Strafe von weit über einem Jahr. Dem steht im Berufungsverfahren allerdings das Verbot der reformatio in peius entgegen, weshalb die Strafe auf dem von der Vorinstanz festgelegten Mass zu belassen ist. Der Beschuldigte ist demnach für die neuen Taten mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  5. Zu bestätigen ist sodann die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– für das vorsätzliche pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG samt der Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung (Urk. 39 S. 18). IV. Vollzug und Widerruf
  6. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die einschlägige Bundesgerichts- rechtsprechung zutreffend festgehalten, dass vorliegend eine Gesamtstrafe im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB infolge Gleichartigkeit der neuen und der zum Widerruf stehenden Strafe nicht in Frage kommt (Urk. 39 S. 18 f. mit Verweis auf BGE 134 IV 241). Zu Recht hat deshalb die Verteidigung schon anlässlich des ersten Berufungsverfahrens ihre ursprüngliche Position (vgl. Urk. 34 S. 2), es sei eine Gesamtstrafe auszusprechen, fallen gelassen (vgl. Urk. 47 S. 1 und 5 f).
  7. Auch dass die Freiheitsstrafe für die neuen Taten unbedingt auszufällen ist, hat die Vorinstanz zutreffend begründet (Urk. 39 S. 17 f.), weshalb ihr in dieser Hinsicht zu folgen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB müssten besonders günstige Umstände vorliegen, damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte. Da- von kann keine Rede sein, nachdem der Beschuldigte trotz seiner Vorstrafen und unbeeindruckt von laufender Probezeit und laufendem Strafverfahren erneut mehrfach einschlägig delinquiert hat. Der Beschuldigte zeigt sich damit unbelehr- - 13 - bar. Die Gutachterin geht denn auch aktuell von einem sehr hohen Rückfallrisiko sowohl in Bezug auf Trunkenheitsfahrten als auch hinsichtlich Fahrten ohne Füh- rerausweis aus (Urk. 76 S. 25 f.). Dem Beschuldigten ist deshalb eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.
  8. In ihren Beanstandungen im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens machte die Verteidigung noch geltend, dass, wenn eine Gesamtstrafe nicht in Frage komme, der Vollzug der zum Widerruf stehenden Strafe, eventualiter der Vollzug der neu auszusprechenden Strafe zur Stellung einer günstigen Prognose ausreichend sei (Urk. 34 S. 2). Wie schon in ihrem Plädoyer anlässlich der ersten Berufungsverhandlung (Urk. 47 S. 5 f.) geht sie nun aber auch heute (Urk. 97 S.3) zu Recht vom Widerruf der Vorstrafe nebst der unbedingten neuen Strafe aus, ist doch dem Beschuldigten, wie gesagt, eine eigentliche Schlechtprognose zu stel- len, jedenfalls vor dem erfolgreichen Absolvieren einer therapeutischen Behand- lung und entsprechender Bewährung. Der Beschuldigte ist massnahmebedürftig (vgl. unten Ziff. V.). Wer einer Massnahme bedarf, ist von vorneherein rückfallge- fährdet, weshalb eine günstige Prognose regelmässig auszuschliessen ist (Trech- sel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 42 N 7). Die Gutachterin geht denn auch, wie be- reits gesagt, von einer sehr hohen Rückfallgefahr aus (Urk. 76 S. 25 f.). Die An- wendung der sogenannten Mischrechnungspraxis (unbedingte neue Strafe mit gleichzeitigem Verzicht, den bedingten Vollzug der älteren Strafe zu widerrufen oder vice versa) kommt aus diesen Gründen hier nicht in Frage. Folglich ist der bedingte Strafvollzug der mit Urteil vom 22. August 2006 ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 6 Monaten Gefängnis zu widerrufen. V. Massnahme 1.1. Vor Vorinstanz und auch im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens beantragte der Verteidiger die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Strafen (Urk. 34 S. 2; Urk. 39 S. 19; Urk. 47 S. 1 und 6 f.). - 14 - Das der erkennenden Kammer des Obergerichts damals zur Verfügung ste- hende Gutachten des Institus für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom
  9. April 2010 sah eine Massnahme beim Beschuldigten als nicht indiziert an, da bei ihm die Kriterien zur Diagnose einer Alkoholabhängigkeit trotz wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand nicht erfüllt seien und es dem Beschuldigten zu- dem an Therapiewilligkeit fehle (Urk. 12/8 S. 17 f.). Demgegenüber kam der vom Verteidiger eingereichte Bericht der Psychologin F._____ der Sozialdienste …, Be- ratung Suchtprobleme, vom 13. September 2010 zum Schluss, dass die Kriterien zur Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 gegeben seien (Urk. 25/2). In Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids vom 29. September 2010 wich die erkennende Kammer in ihrem ersten Entscheid vom 19. April 2011 in Be- zug auf die Diagnose vom IRM-Gutachten ab und stellte diesbezüglich sowie hin- sichtlich der Massnahmebedürftigkeit auf den Bericht der Psychologin F._____ ab. Die erkennende Kammer bejahte weiter (in Übereinstimmung mit der Psychologin) die Voraussetzungen für eine ambulante Behandlung, sprach sich indes gegen den von der Psychologin ohne weitere Begründung befürworteten Strafaufschub aus. Der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Gutachtens wurde abgelehnt (Urk. 53). 1.2. Diesen Entscheid hob das Bundesgericht mit Urteil 6B_438/2011 vom
  10. Oktober 2011 auf Beschwerde des Beschuldigten hin auf (Urk. 66). Dabei führte es aus, der Entscheid der erkennenden Kammer vom 19. April 2011 entbehre der von Bundesrechts wegen erforderlichen Entscheidgrundlage gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB sowohl da, wo er sich auf den Bericht der Psychologin F._____ abstütze, als auch da, wo er auf einer eigenen Beurteilung beruhe. Im ersten Fall verwies es (u.a.) auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Parteigutachten wie der Bericht der Psychologin F._____ grundsätzlich bloss dazu geeignet sei, die Er- stellung eines (zusätzlichen) Gerichtsgutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das Gerichtsgutachten mangelhaft oder nicht schlüssig sei, sich indes Ent- scheide nicht darauf abstützen liessen (E.2.4.3). Im zweiten Fall rügte es, dass die erkennende Kammer sich bezüglich Massnahmeanordnung und -ausgestaltung un- zulässigerweise Fachkompetenz angeeignet habe, über die sie nicht verfüge. Dabei - 15 - verwies es auf die Bundesgerichtsentscheide, wonach über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen einer Massnahme sich ein Sachverständiger auszusprechen ha- be, und deshalb insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob eine ambulante Mas- snahme unter Aufschub des Strafvollzugs oder vollzugsbegleitend zu verhängen sei, ein Gutachten einzuholen sei (Urk. 66, insb. E. 2.3 und E. 2.4.3). Schliesslich forderte das Bundesgericht das Obergericht verbindlich auf, ein neues Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB einzuholen (Urk. 66 E. 3). 2.1. Die Verteidigung beantragt heute die Anordnung einer stationären Mass- nahme unter Aufschub des Strafvollzugs (Urk. 87, Urk. 97). Die Staatsanwaltschaft widersetzt sich diesem Antrag (vgl. Urk. 90) sinngemäss mit dem Argument, es lie- ge "klarerweise" kein Zusammenhang vor zwischen der "in einem späteren Zeit- punkt beim Beschuldigten manifestierten Suchtabhängigkeit" und den Taten vom
  11. August 2009 und 10. Februar 2010. Weiter macht sie geltend, dass aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte untergetaucht sei, weder von "einer vorhandenen und motivierten Massnahmewilligkeit" noch von "einer Massnahmefähigkeit hin- sichtlich der tatsächlichen Teilnahme an einer Massnahme" ausgegangen werden könne (Urk. 98). 2.2. Ist ein Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das begangene Verge- hen oder Verbrechen mit der Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwar- ten ist, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer solcher Taten begeg- nen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Bei einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB ist insbesondere auch die Massnahmewilligkeit des Täters von Bedeutung (Art. 60 Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber verlangt die Anordnung einer Massnahme, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB), ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59- 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, "dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist" (Art. 56 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich setzt die An- - 16 - ordnung einer Massnahme weiter voraus, dass überhaupt eine geeignete Einrich- tung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Der Gesetzgeber ordnete sodann an, dass der Vollzug einer solchen Massnahme dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vorausgehe (Art. 57 Abs. 2 StGB) und der mit dem Vollzug der Massnahme ver- bundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen sei (Art. 57 Abs. 3 StGB). 2.3. Zur Frage der Massnahme äussert sich die Gutachterin wie folgt: a) Sie gelangte zum Schluss, dass eine Alkoholabhängigkeit nach den Vo- raussetzungen gemäss ICD-10 – (gleichzeitiges Zusammentreffen von mindes- tens drei der insgesamt sechs diagnostischen Kriterien innerhalb von 12 Mona- ten) – beim Beschuldigten "bei vorsichtiger Einschätzung" bzw. "sicher" zwar erst ab Januar 2011 diagnostiziert werden könne, indes auch schon zum Zeitpunkt der Straftaten nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 76 S. 15 und 25). Eine ge- naue Festlegung des Beginns der Abhängigkeit sei insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten schwierig (und erscheine auch nicht absehbar, wenn ein Interview in … Sprache stattfinde, wie aus den Schilde- rungen der Psychologin F._____ zu entnehmen sei). Demzufolge sei davon aus- zugehen, dass trotz Nachweis des problematischen, situationsunangemessenen und chronischen Konsums mit Rauschzuständen seit den 90er Jahren zu den beiden Tatzeitpunkten am 4. August 2009 und am 10. Februar 2010 "allenfalls" ein schädlicher Alkoholkonsum und noch keine Alkoholabhängigkeit vorgelegen habe (Urk. 76 S. 22). Die beiden Trunkenheitsfahrten seien im Hinblick auf die Si- tuationsunangemessenheit zusammen mit den Konsummengen jedenfalls "min- destens" als "schädlicher Konsum" nach ICD-10 zu werten (Urk. 76 S. 21). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lassen diese Ausfüh- rungen der Gutachterin nicht die Interpretation zu, dass die nach Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB erforderliche Konnexität zwischen Abhängigkeit und Straftaten "klarer- weise" nicht gegeben sei. Vielmehr betont die Gutachterin ausdrücklich, dass nach ICD-10-Kriterien eine Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt der Straftaten ge- rade nicht ausgeschlossen werden könne, bzw. mindestens ein schädlicher Alko- holkonsum vorgelegen habe, welcher spätestens im Januar 2011 in die foren- sisch- psychiatrisch definierte Alkoholabhängigkeit übergeführt habe. Die Gutach- - 17 - terin verneint somit eine Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten bereits im Tat- zeitpunkt keineswegs, sondern erachtet sie als wahrscheinlich, wenn auch nicht wissenschaftlich nachweisbar. Folgerichtig sieht sie denn auch eine stationäre Massnahme als indiziert , bzw. "eine suchtspezifische Entwöhnungsbehandlung als dringend erforderlich" (Urk. 76 S. 26). Hinzu kommt, wie die Verteidigung zu Recht ausführte (Urk. 93), dass gemäss juristischer Literatur und Rechtsprechung beim vagen gesetzlichen Begriff der Abhängigkeit nicht alleine an die forensisch- psychiatrischen Klassifikationssysteme (ICD-10 oder DMS-IV, deren Diagnosekri- terien unterschiedlich sind) anzuknüpfen ist. Als "alkoholabhängig" wird im Schrift- tum bereits derjenige erachtet, welcher gewohnheitsmässig zu viel trinkt, wobei sich diese Gewohnheiten nicht in einem täglichen oder häufig wiederholten Kon- sum wiederzuspiegeln haben. Es genügt, wenn ein Betroffener von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit dem bestehenden Hang zum übermässigen Al- koholkonsum folgt. So sieht denn auch das Bundesgericht eine Trunksucht dann als gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zu übermässigen Alko- holgenuss durch seinen Willen nicht zu überwinden mag (vgl. zum Vorstehenden BSK Strafrecht I-Heer, Art. 60 N 24 und 26 m.w.H.). Diese Voraussetzungen er- füllte der Beschuldigte - der seit einigen Jahren täglich Alkoholmengen über 40 Gramm Ethanol konsumiert und seit 1994 mit insgesamt 5 Fahrten in angetrunke- nem Zustand aktenkundig wurde (vgl. Urk. 76 S. 15 und 21) – bereits zu den Tat- zeitpunkten der zwei Trunkenheitsfahrten klar. Abgesehen davon ist darauf hin- zuweisen, dass in Zweifelsfällen zum Ziel einer erfolgreichen und konsequenten Behandlung von Abhängigen "eine gewisse grosszügige Anwendung von Art. 60 StGB" gerechtfertigt ist (vgl. BSK Strafrecht I-Heer, Art. 60 N 12). Nach dem Gesagten ist ein Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und den Straftaten des Beschuldigten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB somit zu bejahen. b) Die Gutachterin bejaht sodann eine Rückfallgefahr und stuft das Risiko weiterer Trunkenheitsfahrten (sowie weiterer Fahrten ohne Führerausweis) als "sehr hoch" ein. Eine Strafe allein erscheint ihr "unter Würdigung der Gesamtper- - 18 - sönlichkeit [des Beschuldigten] und des Verlaufs nicht geeignet, weiteren Strafta- ten zu begegnen" (Urk. 76 S. 26). Diese Prognose erscheint aufgrund der Akten realistisch, und die Beurteilung ist nachvollziehbar. Die Gutachterin erläutert weiter: "Aufgrund der bisher eher geringen Motiva- tion, der geringen Verantwortungsübernahme sowie in Hinblick auf die Entwick- lung mit zunehmenden Einbussen im sozialen und finanziellen Bereich erscheint nur eine stationäre Behandlung erfolgversprechend" (Urk. 76 S. 26). Die Gutach- terin wendet sich explizit gegen die vom Beschuldigten im Rahmen des erstin- stanzlichen und ersten Berufungsverfahrens präferierte Möglichkeit einer ambu- lanten Behandlung: "Eine ambulante oder teilstationäre Behandlung (z.B. Tages- klinik) überfordert Herrn A._____ in seinen Ressourcen. Die Behandlung wäre nicht intensiv genug, um entsprechende Veränderungsmotivation zu erzeugen. Er wäre zu häufig suchtspezifischen Impulsen ausgesetzt, ohne diese bearbeiten zu können. Eine stationäre Behandlung ermöglicht die intensive Erarbeitung von ent- sprechenden Strategien zur Aufrechterhaltung der Abstinenz, wie sie erforderlich sind, wenn Herr A._____ wieder in seinen Alltag zurückkehrt" (S. 26). "Die aktuel- le Entwicklung hat gezeigt, dass ambulante Massnahmen […] nicht ausreichten, es im Gegenteil zu einer Verschlechterung der Gesamtsituation gekommen ist. Zum jetzigen Zeitpunkt benötigt Herr A._____ eine intensive Behandlung wie er sie nur in einer stationären Therapie erhalten kann. Nach Vollzug einer stationä- ren Massnahme ist eine ambulante Nachbetreuung sicherlich sinnvoll, um das Er- lernte im Alltag zu stabilisieren" (S. 27). Auch diese Einschätzung ist nachvoll- ziehbar und schlüssig. c) Die Gutachterin bestätigt sodann, dass es für die Abhängigkeitserkran- kung des Beschuldigten geeignete Behandlungsmöglichkeiten gebe, mit welchen die Gefahr neuerlicher Straftaten reduziert werden könne. Stationäre Massnah- men der erforderlichen Art könnten beispielsweise in der C._____ Klinik, der Klinik …, im Therapiezentrum … oder in der Klinik … durchgeführt werden (Urk. 76 S. 27). Die Durchführung einer Massnahme in … Sprache sei unbedingt zu be- vorzugen. Gegebenenfalls müsste ein Dolmetscher beigezogen werden. In der C._____ Klinik (sowie im Psychiatriezentrum …, welches üblicherweise allerdings - 19 - keine Entwöhnungsbehandlungen anbiete, wie sie der Beschuldigte benötigte) seien nach Kenntnis der Gutachterin therapeutische Mitarbeiter beschäftigt, die in der Lage seien, die Therapie in der Muttersprache des Beschuldigten durchzufüh- ren (S. 28 f.). d) Im Rahmen dieses zweiten Berufungsverfahren beantragt nun der Be- schuldigte selber (bzw. sein Verteidiger) die Anordnung einer stationären Mass- nahme. Gegenüber der Gutachterin hat sich der Beschuldigte bezüglich der Durchführung einer Massnahme auch mit mehrmonatigem Aufenthalt einverstan- den erklärt (Urk. 76 S. 27). Damit hat er – zumindest zum damaligen Zeitpunkt – auch seine Behandlungsbereitschaft im Sinne von Art. 60 Abs. 2 StGB bekundet (vgl. auch Urk. 97 S. 3). Nachdem der Beschuldigte inzwischen untergetaucht zu sein scheint bzw. zumindest sein Verteidiger den Kontakt zu ihm verloren hat, lässt sich fragen, inwieweit es dem Beschuldigten heute noch ernst ist mit seiner einstmals bekundeten Massnahmewilligkeit. Es wäre allerdings verfehlt, einem anfänglichen Fehlen (bzw. hier: Schwinden) der Motivation vorschnell nachzuge- ben. Häufig ist eine solche (uneinsichtige oder schwankende) Haltung des Be- troffenen gerade krankheitsbedingt. Die Herstellung einer Therapiebereitschaft gehört denn auch oft zum ersten Schritt einer Behandlung (vgl. BSK StGB I-Heer, Art. 60 N 44, ). Wo sich der Beschuldigte zur Zeit aufhält, ist nicht bekannt. Da er seine Familie und seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat (vgl. Urk. 39 S. 15), ist indes (zumindest vorläufig noch) nicht anzunehmen, dass er der Schweiz definitiv den Rücken gekehrt hat. Womöglich veranlasste ihn der drohende Straf- vollzug zu einem vorübergehenden Untertauchen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass er einem zukünftigen Aufgebot der Vollzugsbehörden zum Massnahmeantritt Folge leisten wird.
  12. Es ist somit eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB an- zuordnen. - 20 - VI. Kostenfolgen
  13. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmitte- linstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Heisst das Bundes- gericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an dessen Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz grundsätzlich auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StGB und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Bil- ligkeitsüberlegungen zu entscheiden. Diese Billigkeitsüberlegungen haben sich vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgericht erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ent- schieden worden wäre (BSK-StPO, Art. 428 N 34).
  14. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des von ihm beantragten Teilfreispruchs und Strafmasses, und damit grösstenteils. Die erstin- stanzliche Kostenauflage (Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist des- halb zu bestätigen. Sodann sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, inklu- sive derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen; ihm ist jedoch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlungspflicht zu erlassen (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des zweiten Beru- fungsverfahrens sind unter Vorhalt von Art. 135 Abs. 4 StGB auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 21 - Das Gericht beschliesst:
  15. Vom Rückzug der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
  16. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 29. September 2010 hinsichtlich Dispositivziffer 1 teilweise (Verur- teilungen in Alinea 2 bis 5) und Ziffer 2 (Freisprüche) sowie Ziffer 8 (Kosten- aufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  17. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  18. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.
  19. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten so- wie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  20. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  21. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  22. Der bedingt aufgeschobene Vollzug der mit Urteil des Einzelrichters in Straf- sachen des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2006 ausgefällten Strafe von 6 Monaten Gefängnis wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.
  23. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. - 22 -
  24. Der Vollzug der Freiheitsstrafen (gemäss Ziff. 2 und 5) wird im Sinne von Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
  25. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
  26. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  27. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'135.00 Gutachten Dr. med. B._____ Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  28. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt; die Zahlungs- pflicht wird ihm jedoch erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den auf die Gerichtskasse genommen; Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
  29. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (unter Beilage einer Kopie der Eingabe der StA vom
  30. Oktober 2012, Urk. 98) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Dielsdorf in die Akten GG060024 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B - 23 -
  31. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110665-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichterin Dr. Bühler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 2. Oktober 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom

29. September 2010 (DG100023) ; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, II. Strafkammer vom 19. April 2011 (SB1000675); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 18. Oktober 2011 (6B_438/2011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Mai 2010 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte ist schuldig − der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB; − des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qua- lifizierte Blutalkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; − der versuchten Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG; − des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB; − der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.

- 3 -

3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

5. Es wird im Sinne der Erwägungen eine ambulante Behandlung des Ange- klagten im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe angeordnet.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Der bedingt aufgeschobene Vollzug der mit Urteil des Einzelrichters in Straf- sachen des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2006 ausgefällten Strafe von 6 Monaten Gefängnis wird widerrufen (Geschäftsnr. GG060024). Die Strafe ist zu vollziehen. Ziffer 5 vorstehend gilt auch für den Vollzug der widerrufenen Strafe.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'879.15 Untersuchungskosten Fr. 0.00 Kosten KAPO Fr. 5'470.00 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 11'849.15 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten

9. Die Gerichtskosten, die Kosten der Untersuchung und die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch infolge Uner- hältlichkeit sofort definitiv abgeschrieben.

- 4 - Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 97 S. 2 f.)

1. Der Angeklagte sei freizusprechen vom Anklagevorwurf der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB;

2. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen;

3. Es sei eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen;

4. Der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe wie auch der zu wider- rufende, bedingt aufgeschobene Vollzug der sechsmonatigen Gefäng- nisstrafe gemäss Urteil ER BG Dielsdorf vom 22. August 2006 seien zu Gunsten der stationären Behandlung aufzuschieben;

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Angeklagten aufzuer- legen, jedoch zur Folge offensichtlicher Unerhältlichkeit sogleich defini- tiv abzuschreiben;

6. Es sei festzustellen, dass das Urteil des BG Dielsdorf vom 29. September 2010 demnach in den nicht angefochtenen Punkten (weitere Schuldsprü- che und Kostenfolgen [Ziff. 1 und 9]) rechtskräftig ist.

b) der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 98, sinngemäss) Von der Anordnung einer (stationären) Massnahme sei abzusehen (und im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen).

- 5 - Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang

1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, verurteilte den Beschuldigten am 29. September 2010 wegen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehr- fachen Fahrens in (qualifiziert) fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung ei- ner Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug und be- strafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Gleichzeitig sprach es den Beschuldigten frei von den Vor- würfen der falschen Anschuldigung und der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln. Weiter widerrief die Vorinstanz den bedingt aufgeschobene Vollzug einer vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. August 2006 ausgefällten Strafe von 6 Monaten Gefängnis. Schliesslich ordnete sie eine ambulante Suchtbehandlung des Beschuldigten während des Vollzugs der Frei- heitsstrafen an.

2. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Berufung, welche sie jedoch wieder zurückzog (Urk. 28 und 35). Der Beschuldigte liess ebenfalls Berufung anmelden und beschränkte diese auf den Schuldspruch we- gen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, auf das Strafmass, den Widerruf und den nicht gewährten Aufschub der Strafen zugunsten der angeordneten am- bulanten Massnahme (Urk. 47).

3. Mit Urteil vom 19. April 2011 bestätigte die erkennende Kammer des Obergerichts den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich, soweit er Gegen- stand des Berufungsverfahrens war; mithin den Schuldspruch wegen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, die Bestrafung mit einer unbedingt zu vollzie- henden Freiheitsstrafe von 12 Monaten samt Busse von Fr. 300.– , den Widerruf des bedingt aufgeschobenen Vollzugs der Vorstrafe vom 22. August 2006, die Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von 63 StGB ohne Aufschub des Vollzugs der beiden Freiheitsstrafen. Im Übrigen stellte

- 6 - die erkennende Kammer mit Beschluss fest, dass das erstinstanzliche Urteil hin- sichtlich der nicht angefochtenen Punkte – Dispositivziffer 1 teilweise (Verurtei- lungen in Alinea 2 bis 5), Ziffer 2 (Freisprüche) sowie Ziffer 8 (Kostenaufstellung)

– in Rechtskraft erwachsen war.

4. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben, welche mit Urteil vom 18. Oktober 2011 gutgeheissen wur- de. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob das obergerichtliche Ur- teil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da- bei forderte das Bundesgericht das Obergericht verbindlich auf, ein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB einzuholen, welches sich zu sämtlichen relevanten Fragen, mithin auch zur Frage einer psychischen Störung resp. Alkoholabhängig- keit äussere (Urk. 66).

5. Dementsprechend wurde mit Beschluss vom 9. November 2011 bei Frau PD Dr. med. B._____, Chefärztin an der C._____ Klinik in D._____, ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuld- fähigkeit zur Zeit der Tat sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Artikeln 56 bis 64 StGB eingeholt (vgl. Urk. 67 ff.). Das Gutachten von Frau PD Dr. med. B._____ datiert vom 9. April 2012 und ging am 16. April 2012 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 75). In der Folge reichte die Gutachterin auf entsprechende Nachfragen des Vorsitzenden (Urk. 78 und 80) zwei Ergänzungen zum Gutachten ein; datierend vom 30. April 2012 bzw. vom 4. Mai 2012 (Urk. 79 und 81).

6. Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 bzw. vom 15. Mai 2012 verzichteten so- wohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger des Beschuldigten auf eine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten und dessen Ergänzungen und stimm- ten einer Fortsetzung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Verfahren zu (Urk. 86, Urk. 87). Der Verteidiger stellte in seiner Eingabe vom 15. Mai 2012 überdies ein Gesuch um vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme (Urk. 87).

7. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2012 wurde deshalb einerseits die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und andererseits der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zum

- 7 - Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmeantritt (Urk. 88). Mit Einga- be vom 30. Mai 2012 reichte die Staatsanwaltschaft eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmeantritt sei abzuweisen (Urk. 90). Daraufhin widerrief die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012 (zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft) ihre Zustimmung zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens und hielt im Übrigen an ihrem Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt fest (Urk. 93).

8. In der Erwägung, dass sich bei der Weiterführung des schriftlichen Ver- fahrens grössere, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbare Verzögerungen abzeichnen würden, wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2012 die Fristen für weitere Stellungnahmen abgenommen und diese zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 2. Oktober 2012 vorgeladen. Mit gleicher Verfü- gung wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmeantritt (stationäre Mas- snahme im Sinne von Art. 60 StGB) bewilligt (Urk. 95).

9. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 ersuchte der Verteidiger wiederum um Anordnung des schriftlichen Verfahrens für die Fortsetzung des Berufungsverfah- rens; eventualiter sei der Verteidigung die persönliche Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung zu erlassen. Als Begründung führte er an, dass er den Be- schuldigten bereits im Vorfeld einer Verhandlung vor dem Einzelgericht in Straf- sachen des Bezirkes Dielsdorf wegen Fahren trotz Führerausweisentzug nicht mehr habe erreichen können; zur Hauptverhandlung vom 24. September 2012, 14.00 Uhr sei der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen. Aufgrund der Vermutungen von dessen Familienangehörigen, welche über seinen gegenwärti- gen Aufenthalt ebenfalls in Unkenntnis seien, sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte derzeit in E._____ befinde und auch zur Berufungsverhandlung am 2. Oktober unentschuldigt nicht erscheinen werde (Urk. 97 S. 1). Mit gleicher Eingabe stellte und begründete der Verteidiger seine Berufungsanträge (Urk. 97 S. 2 ff.). Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 (Urk. 98) erklärte sich die Staats- anwaltschaft mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden. Sodann beantragte

- 8 - sie sinngemäss, dass von der Anordnung einer (stationären) Massnahme abzuse- hen (und im Übrigen das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen) sei. In der Folge wurde den Parteien die Ladung für die Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2012 abgenommen und die schriftliche Weiterführung des Beru- fungsverfahrens beschlossen. Da in der Frage der Massnahme im Sinne des An- trags der Verteidigung zu entscheiden sein wird (vgl. nachstehend Ziff. V), kann von der Einholung einer weiteren Stellungnahme abgesehen werden. II. Prozessuales

1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Sta- dium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des an- gefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht aus- drücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem

1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz

– mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesge- richtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Aller- dings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Ur- teils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde.

- 9 - 2.1. Der Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 1 alinea 2 bis 5, die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 2 sowie die erstinstanzliche Kos- tenaufstellung (Dispositivziffer 8) waren schon im ersten Berufungsverfahren nicht angefochten und bildeten auch nicht Gegenstand der Beschwerde ans Bundesge- richt. Diese Punkte sind daher in Rechtskraft erwachsen. Der Schuldspruch wegen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege war im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ebenfalls kein Thema. Der im Rahmen des zweiten Berufungsverfahren gestellte Antrag der Verteidigung auf Freispruch (Urk. 97 S. 2) ist deshalb nicht mehr zu hören. Vielmehr bleibt in diesem Punkt der angefochtene obergerichtliche Entscheid grundsätzlich bestehen. Unter die- sen Umständen rechtfertigt es sich, diesbezüglich auf die Erwägungen der Kam- mer im ersten Urteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB analog; Urk. 53 S. 6-9). Aus formellen Gründen wird im heutigen Entscheid allerdings praxisgemäss das vollständige Dispositiv wiedergegeben. 2.2 Erneut zu beurteilen – unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ergeb- nisse aus dem auf Geheiss des Bundesgerichts eingeholten Gutachten – sind in- des die Sanktionsfolgen (Strafzumessung, Widerruf, Massnahme).

3. Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO gelangt im vorliegenden Verfahren das geltende eidgenössische Prozessrecht zur Anwendung. III. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von 1 Tagessatz bis 360 Tagessätzen Geldstrafe beziehungsweise bis 3 Jahre Frei- heitsstrafe sowie Busse von Fr. 10'000.– in zutreffender Weise ermittelt. Auch die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wurden im erstinstanzlichen Ent- scheid richtig erörtert (Urk. 39 S. 12 f.). 2.1. Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung ging die Vorinstanz vorerst zutreffend davon aus, dass die vom Beschuldigten begangene Trunkenheitsfahrt vom 4. August 2009 als das "schwerste Delikt" (bzw. die schwerste Straftatengrup-

- 10 - pe) zu betrachten ist. Wenn sie allerdings das diesbezügliche Verschulden des Be- schuldigten als objektiv erheblich und subjektiv nicht mehr leicht gewichtete und ei- ne Einsatzstrafe von lediglich 6 Monaten als tatangemessen erachtete, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Es ist zu betonen, dass hier nicht ein "einfacher" Fall von Fahren in angetrunkenem Zustand vorliegt, wie er üblicherweise anzutreffen ist. Der Beschuldigte setzte sich mit 1,28 Promille ans Steuer, obwohl er wusste, dass er sich nach einschlägiger Vorstrafe in der Probezeit befand und er beging im Zu- sammenhang mit dieser Fahrt – abgesehen vom pflichtwidrigen Verhalten bei Un- fall, welches separat mittels Busse zu bestrafen ist – gleich vier Delikte (Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie trotz Führerausweisentzug, versuchte Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege). In Anbetracht dieser kumulativen Umstände muss das Verschulden des Beschuldigten als schwer bezeichnet werden. Ange- messen wäre deshalb allein für diese erste Fahrt eine Einsatzstrafe von mindestens 9 Monaten. Auch das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die zweite Trunken- heitsfahrt vom 10. Februar 2010 und ihre Begleitumstände ist als schwer zu qualifi- zieren. Mit einem Blutalkoholwert von 2,47 Promille war der Beschuldigte extrem stark alkoholisiert und stellte – trotz relativ kurzer Fahrstrecke – eine erhebliche Ge- fährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar, zumal um 22.30 Uhr durchaus noch mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Auch diese Fahrt unter- nahm er während laufender Probezeit und ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein. In subjektiver Hinsicht kommt gegenüber dem ersten Vorfall erschwerend hinzu, dass er während eines laufenden Strafverfahrens einschlägig delinquierte. Dieser zweite Vorfall verlangt nach einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe um mehrere Monate. Wenn sodann die Vorinstanz die deutliche Straferhöhung, die den zwei ein- schlägigen Vorstrafen und dem sehr schlechten automobilistischen Leumund des Beschuldigten geschuldet ist (Urk. 17/2 und 27/3), gewichtsmässig kompensiert sah durch das Geständnis des Beschuldigten, welches er vor dem Hintergrund einer

- 11 - klaren Beweislage abgelegt hat, so muss auch diese Beurteilung als sehr wohlwol- lend bezeichnet werden. 2.2. Die Gutachterin stellt in ihrem Gutachten vom 9. April und den zwei Er- gänzungen vom 30. April bzw. 4. Mai 2012 zusammengefasst fest, dass eine Al- koholabhängigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Straftaten nicht ausge- schlossen, sicher indes erst ab Januar 2011 diagnostiziert werden könne. Grund- sätzlich sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu den beiden Tat- zeitpunkten vom 4. August 2009 und vom 10. Februar 2010, im letzteren Fall zu- mindest vor dem Alkoholkonsum in der Kaffeebar, über eine uneingeschränkt er- haltene Einsichts- und Steuerfähigkeit verfügt habe. Bezüglich des Vorfalls vom 4. August 2009 sei sodann – aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, nach der Kollision sein Auto ordnungsgemäss auf einem Park- platz abzustellen und ohne weiter aufzufallen per Anhalter nach Hause zu gelan- gen – auch zur Zeit der Trunkenheitsfahrt von einer uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. 76 S. 22). Bei der zweiten Trunken- heitsfahrt vom 10. Februar 2010 sei – aufgrund der im Polizeibericht geschilderten unkooperativen Verhaltensweisen, welche für den sich unter alkoholabstinenten Bedingungen eher vorsichtig und vermeidend verhaltenden Beschuldigten nicht typisch erscheinen würden – von einer mittleren bis schweren Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. 75 S. 22 und 25; Urk. 79). Zumindest bei Trinkbeginn sei der Beschuldigte indessen auch am 10. Februar 2010 in der Lage gewesen, einzusehen, dass er in angetrunkenem Zustand kein Fahrzeug führen darf, und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Urk. 81). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2010 räumte der Beschul- digte ein, dass er am 10. Februar 2010 bei Aufnahme des Alkoholkonsums damit rechnete, in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug zu lenken (Urk. 5 S. 4). Vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen Ausführungen und der Aussa- ge des Beschuldigten kommt eine Strafminderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Anlässlich der ersten Tat vom 4. August 2009 war der Beschuldigte vor und während der Fahrt voll schuldfähig. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der zweiten Trunkenheitsfahrt am 10. Februar 2010 ist

- 12 - sodann unbeachtlich, weil dieser, als er bei Trinkbeginn noch voll schuldfähig war, zumindest in Kauf nahm, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahr- zeug lenken würde, womit eine sogenannte (eventual-)vorsätzliche "actio libera in causa" anzunehmen ist (Art. 19 Abs. 4 StGB; BGE 117 IV 292, 296). 2.3. Unter adäquater Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumes- sungsgründe ergäbe sich deshalb eine Strafe von weit über einem Jahr. Dem steht im Berufungsverfahren allerdings das Verbot der reformatio in peius entgegen, weshalb die Strafe auf dem von der Vorinstanz festgelegten Mass zu belassen ist. Der Beschuldigte ist demnach für die neuen Taten mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3. Zu bestätigen ist sodann die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– für das vorsätzliche pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG samt der Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung (Urk. 39 S. 18). IV. Vollzug und Widerruf

1. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die einschlägige Bundesgerichts- rechtsprechung zutreffend festgehalten, dass vorliegend eine Gesamtstrafe im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB infolge Gleichartigkeit der neuen und der zum Widerruf stehenden Strafe nicht in Frage kommt (Urk. 39 S. 18 f. mit Verweis auf BGE 134 IV 241). Zu Recht hat deshalb die Verteidigung schon anlässlich des ersten Berufungsverfahrens ihre ursprüngliche Position (vgl. Urk. 34 S. 2), es sei eine Gesamtstrafe auszusprechen, fallen gelassen (vgl. Urk. 47 S. 1 und 5 f).

2. Auch dass die Freiheitsstrafe für die neuen Taten unbedingt auszufällen ist, hat die Vorinstanz zutreffend begründet (Urk. 39 S. 17 f.), weshalb ihr in dieser Hinsicht zu folgen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB müssten besonders günstige Umstände vorliegen, damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte. Da- von kann keine Rede sein, nachdem der Beschuldigte trotz seiner Vorstrafen und unbeeindruckt von laufender Probezeit und laufendem Strafverfahren erneut mehrfach einschlägig delinquiert hat. Der Beschuldigte zeigt sich damit unbelehr-

- 13 - bar. Die Gutachterin geht denn auch aktuell von einem sehr hohen Rückfallrisiko sowohl in Bezug auf Trunkenheitsfahrten als auch hinsichtlich Fahrten ohne Füh- rerausweis aus (Urk. 76 S. 25 f.). Dem Beschuldigten ist deshalb eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.

3. In ihren Beanstandungen im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens machte die Verteidigung noch geltend, dass, wenn eine Gesamtstrafe nicht in Frage komme, der Vollzug der zum Widerruf stehenden Strafe, eventualiter der Vollzug der neu auszusprechenden Strafe zur Stellung einer günstigen Prognose ausreichend sei (Urk. 34 S. 2). Wie schon in ihrem Plädoyer anlässlich der ersten Berufungsverhandlung (Urk. 47 S. 5 f.) geht sie nun aber auch heute (Urk. 97 S.3) zu Recht vom Widerruf der Vorstrafe nebst der unbedingten neuen Strafe aus, ist doch dem Beschuldigten, wie gesagt, eine eigentliche Schlechtprognose zu stel- len, jedenfalls vor dem erfolgreichen Absolvieren einer therapeutischen Behand- lung und entsprechender Bewährung. Der Beschuldigte ist massnahmebedürftig (vgl. unten Ziff. V.). Wer einer Massnahme bedarf, ist von vorneherein rückfallge- fährdet, weshalb eine günstige Prognose regelmässig auszuschliessen ist (Trech- sel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 42 N 7). Die Gutachterin geht denn auch, wie be- reits gesagt, von einer sehr hohen Rückfallgefahr aus (Urk. 76 S. 25 f.). Die An- wendung der sogenannten Mischrechnungspraxis (unbedingte neue Strafe mit gleichzeitigem Verzicht, den bedingten Vollzug der älteren Strafe zu widerrufen oder vice versa) kommt aus diesen Gründen hier nicht in Frage. Folglich ist der bedingte Strafvollzug der mit Urteil vom 22. August 2006 ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 6 Monaten Gefängnis zu widerrufen. V. Massnahme 1.1. Vor Vorinstanz und auch im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens beantragte der Verteidiger die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Strafen (Urk. 34 S. 2; Urk. 39 S. 19; Urk. 47 S. 1 und 6 f.).

- 14 - Das der erkennenden Kammer des Obergerichts damals zur Verfügung ste- hende Gutachten des Institus für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom

19. April 2010 sah eine Massnahme beim Beschuldigten als nicht indiziert an, da bei ihm die Kriterien zur Diagnose einer Alkoholabhängigkeit trotz wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand nicht erfüllt seien und es dem Beschuldigten zu- dem an Therapiewilligkeit fehle (Urk. 12/8 S. 17 f.). Demgegenüber kam der vom Verteidiger eingereichte Bericht der Psychologin F._____ der Sozialdienste …, Be- ratung Suchtprobleme, vom 13. September 2010 zum Schluss, dass die Kriterien zur Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 gegeben seien (Urk. 25/2). In Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids vom 29. September 2010 wich die erkennende Kammer in ihrem ersten Entscheid vom 19. April 2011 in Be- zug auf die Diagnose vom IRM-Gutachten ab und stellte diesbezüglich sowie hin- sichtlich der Massnahmebedürftigkeit auf den Bericht der Psychologin F._____ ab. Die erkennende Kammer bejahte weiter (in Übereinstimmung mit der Psychologin) die Voraussetzungen für eine ambulante Behandlung, sprach sich indes gegen den von der Psychologin ohne weitere Begründung befürworteten Strafaufschub aus. Der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Gutachtens wurde abgelehnt (Urk. 53). 1.2. Diesen Entscheid hob das Bundesgericht mit Urteil 6B_438/2011 vom

18. Oktober 2011 auf Beschwerde des Beschuldigten hin auf (Urk. 66). Dabei führte es aus, der Entscheid der erkennenden Kammer vom 19. April 2011 entbehre der von Bundesrechts wegen erforderlichen Entscheidgrundlage gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB sowohl da, wo er sich auf den Bericht der Psychologin F._____ abstütze, als auch da, wo er auf einer eigenen Beurteilung beruhe. Im ersten Fall verwies es (u.a.) auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Parteigutachten wie der Bericht der Psychologin F._____ grundsätzlich bloss dazu geeignet sei, die Er- stellung eines (zusätzlichen) Gerichtsgutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das Gerichtsgutachten mangelhaft oder nicht schlüssig sei, sich indes Ent- scheide nicht darauf abstützen liessen (E.2.4.3). Im zweiten Fall rügte es, dass die erkennende Kammer sich bezüglich Massnahmeanordnung und -ausgestaltung un- zulässigerweise Fachkompetenz angeeignet habe, über die sie nicht verfüge. Dabei

- 15 - verwies es auf die Bundesgerichtsentscheide, wonach über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen einer Massnahme sich ein Sachverständiger auszusprechen ha- be, und deshalb insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob eine ambulante Mas- snahme unter Aufschub des Strafvollzugs oder vollzugsbegleitend zu verhängen sei, ein Gutachten einzuholen sei (Urk. 66, insb. E. 2.3 und E. 2.4.3). Schliesslich forderte das Bundesgericht das Obergericht verbindlich auf, ein neues Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB einzuholen (Urk. 66 E. 3). 2.1. Die Verteidigung beantragt heute die Anordnung einer stationären Mass- nahme unter Aufschub des Strafvollzugs (Urk. 87, Urk. 97). Die Staatsanwaltschaft widersetzt sich diesem Antrag (vgl. Urk. 90) sinngemäss mit dem Argument, es lie- ge "klarerweise" kein Zusammenhang vor zwischen der "in einem späteren Zeit- punkt beim Beschuldigten manifestierten Suchtabhängigkeit" und den Taten vom

4. August 2009 und 10. Februar 2010. Weiter macht sie geltend, dass aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte untergetaucht sei, weder von "einer vorhandenen und motivierten Massnahmewilligkeit" noch von "einer Massnahmefähigkeit hin- sichtlich der tatsächlichen Teilnahme an einer Massnahme" ausgegangen werden könne (Urk. 98). 2.2. Ist ein Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das begangene Verge- hen oder Verbrechen mit der Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwar- ten ist, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer solcher Taten begeg- nen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Bei einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB ist insbesondere auch die Massnahmewilligkeit des Täters von Bedeutung (Art. 60 Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber verlangt die Anordnung einer Massnahme, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB), ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59- 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, "dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist" (Art. 56 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich setzt die An-

- 16 - ordnung einer Massnahme weiter voraus, dass überhaupt eine geeignete Einrich- tung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Der Gesetzgeber ordnete sodann an, dass der Vollzug einer solchen Massnahme dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vorausgehe (Art. 57 Abs. 2 StGB) und der mit dem Vollzug der Massnahme ver- bundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen sei (Art. 57 Abs. 3 StGB). 2.3. Zur Frage der Massnahme äussert sich die Gutachterin wie folgt:

a) Sie gelangte zum Schluss, dass eine Alkoholabhängigkeit nach den Vo- raussetzungen gemäss ICD-10 – (gleichzeitiges Zusammentreffen von mindes- tens drei der insgesamt sechs diagnostischen Kriterien innerhalb von 12 Mona- ten) – beim Beschuldigten "bei vorsichtiger Einschätzung" bzw. "sicher" zwar erst ab Januar 2011 diagnostiziert werden könne, indes auch schon zum Zeitpunkt der Straftaten nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 76 S. 15 und 25). Eine ge- naue Festlegung des Beginns der Abhängigkeit sei insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten schwierig (und erscheine auch nicht absehbar, wenn ein Interview in … Sprache stattfinde, wie aus den Schilde- rungen der Psychologin F._____ zu entnehmen sei). Demzufolge sei davon aus- zugehen, dass trotz Nachweis des problematischen, situationsunangemessenen und chronischen Konsums mit Rauschzuständen seit den 90er Jahren zu den beiden Tatzeitpunkten am 4. August 2009 und am 10. Februar 2010 "allenfalls" ein schädlicher Alkoholkonsum und noch keine Alkoholabhängigkeit vorgelegen habe (Urk. 76 S. 22). Die beiden Trunkenheitsfahrten seien im Hinblick auf die Si- tuationsunangemessenheit zusammen mit den Konsummengen jedenfalls "min- destens" als "schädlicher Konsum" nach ICD-10 zu werten (Urk. 76 S. 21). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lassen diese Ausfüh- rungen der Gutachterin nicht die Interpretation zu, dass die nach Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB erforderliche Konnexität zwischen Abhängigkeit und Straftaten "klarer- weise" nicht gegeben sei. Vielmehr betont die Gutachterin ausdrücklich, dass nach ICD-10-Kriterien eine Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt der Straftaten ge- rade nicht ausgeschlossen werden könne, bzw. mindestens ein schädlicher Alko- holkonsum vorgelegen habe, welcher spätestens im Januar 2011 in die foren- sisch- psychiatrisch definierte Alkoholabhängigkeit übergeführt habe. Die Gutach-

- 17 - terin verneint somit eine Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten bereits im Tat- zeitpunkt keineswegs, sondern erachtet sie als wahrscheinlich, wenn auch nicht wissenschaftlich nachweisbar. Folgerichtig sieht sie denn auch eine stationäre Massnahme als indiziert , bzw. "eine suchtspezifische Entwöhnungsbehandlung als dringend erforderlich" (Urk. 76 S. 26). Hinzu kommt, wie die Verteidigung zu Recht ausführte (Urk. 93), dass gemäss juristischer Literatur und Rechtsprechung beim vagen gesetzlichen Begriff der Abhängigkeit nicht alleine an die forensisch- psychiatrischen Klassifikationssysteme (ICD-10 oder DMS-IV, deren Diagnosekri- terien unterschiedlich sind) anzuknüpfen ist. Als "alkoholabhängig" wird im Schrift- tum bereits derjenige erachtet, welcher gewohnheitsmässig zu viel trinkt, wobei sich diese Gewohnheiten nicht in einem täglichen oder häufig wiederholten Kon- sum wiederzuspiegeln haben. Es genügt, wenn ein Betroffener von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit dem bestehenden Hang zum übermässigen Al- koholkonsum folgt. So sieht denn auch das Bundesgericht eine Trunksucht dann als gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zu übermässigen Alko- holgenuss durch seinen Willen nicht zu überwinden mag (vgl. zum Vorstehenden BSK Strafrecht I-Heer, Art. 60 N 24 und 26 m.w.H.). Diese Voraussetzungen er- füllte der Beschuldigte - der seit einigen Jahren täglich Alkoholmengen über 40 Gramm Ethanol konsumiert und seit 1994 mit insgesamt 5 Fahrten in angetrunke- nem Zustand aktenkundig wurde (vgl. Urk. 76 S. 15 und 21) – bereits zu den Tat- zeitpunkten der zwei Trunkenheitsfahrten klar. Abgesehen davon ist darauf hin- zuweisen, dass in Zweifelsfällen zum Ziel einer erfolgreichen und konsequenten Behandlung von Abhängigen "eine gewisse grosszügige Anwendung von Art. 60 StGB" gerechtfertigt ist (vgl. BSK Strafrecht I-Heer, Art. 60 N 12). Nach dem Gesagten ist ein Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und den Straftaten des Beschuldigten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB somit zu bejahen.

b) Die Gutachterin bejaht sodann eine Rückfallgefahr und stuft das Risiko weiterer Trunkenheitsfahrten (sowie weiterer Fahrten ohne Führerausweis) als "sehr hoch" ein. Eine Strafe allein erscheint ihr "unter Würdigung der Gesamtper-

- 18 - sönlichkeit [des Beschuldigten] und des Verlaufs nicht geeignet, weiteren Strafta- ten zu begegnen" (Urk. 76 S. 26). Diese Prognose erscheint aufgrund der Akten realistisch, und die Beurteilung ist nachvollziehbar. Die Gutachterin erläutert weiter: "Aufgrund der bisher eher geringen Motiva- tion, der geringen Verantwortungsübernahme sowie in Hinblick auf die Entwick- lung mit zunehmenden Einbussen im sozialen und finanziellen Bereich erscheint nur eine stationäre Behandlung erfolgversprechend" (Urk. 76 S. 26). Die Gutach- terin wendet sich explizit gegen die vom Beschuldigten im Rahmen des erstin- stanzlichen und ersten Berufungsverfahrens präferierte Möglichkeit einer ambu- lanten Behandlung: "Eine ambulante oder teilstationäre Behandlung (z.B. Tages- klinik) überfordert Herrn A._____ in seinen Ressourcen. Die Behandlung wäre nicht intensiv genug, um entsprechende Veränderungsmotivation zu erzeugen. Er wäre zu häufig suchtspezifischen Impulsen ausgesetzt, ohne diese bearbeiten zu können. Eine stationäre Behandlung ermöglicht die intensive Erarbeitung von ent- sprechenden Strategien zur Aufrechterhaltung der Abstinenz, wie sie erforderlich sind, wenn Herr A._____ wieder in seinen Alltag zurückkehrt" (S. 26). "Die aktuel- le Entwicklung hat gezeigt, dass ambulante Massnahmen […] nicht ausreichten, es im Gegenteil zu einer Verschlechterung der Gesamtsituation gekommen ist. Zum jetzigen Zeitpunkt benötigt Herr A._____ eine intensive Behandlung wie er sie nur in einer stationären Therapie erhalten kann. Nach Vollzug einer stationä- ren Massnahme ist eine ambulante Nachbetreuung sicherlich sinnvoll, um das Er- lernte im Alltag zu stabilisieren" (S. 27). Auch diese Einschätzung ist nachvoll- ziehbar und schlüssig.

c) Die Gutachterin bestätigt sodann, dass es für die Abhängigkeitserkran- kung des Beschuldigten geeignete Behandlungsmöglichkeiten gebe, mit welchen die Gefahr neuerlicher Straftaten reduziert werden könne. Stationäre Massnah- men der erforderlichen Art könnten beispielsweise in der C._____ Klinik, der Klinik …, im Therapiezentrum … oder in der Klinik … durchgeführt werden (Urk. 76 S. 27). Die Durchführung einer Massnahme in … Sprache sei unbedingt zu be- vorzugen. Gegebenenfalls müsste ein Dolmetscher beigezogen werden. In der C._____ Klinik (sowie im Psychiatriezentrum …, welches üblicherweise allerdings

- 19 - keine Entwöhnungsbehandlungen anbiete, wie sie der Beschuldigte benötigte) seien nach Kenntnis der Gutachterin therapeutische Mitarbeiter beschäftigt, die in der Lage seien, die Therapie in der Muttersprache des Beschuldigten durchzufüh- ren (S. 28 f.).

d) Im Rahmen dieses zweiten Berufungsverfahren beantragt nun der Be- schuldigte selber (bzw. sein Verteidiger) die Anordnung einer stationären Mass- nahme. Gegenüber der Gutachterin hat sich der Beschuldigte bezüglich der Durchführung einer Massnahme auch mit mehrmonatigem Aufenthalt einverstan- den erklärt (Urk. 76 S. 27). Damit hat er – zumindest zum damaligen Zeitpunkt – auch seine Behandlungsbereitschaft im Sinne von Art. 60 Abs. 2 StGB bekundet (vgl. auch Urk. 97 S. 3). Nachdem der Beschuldigte inzwischen untergetaucht zu sein scheint bzw. zumindest sein Verteidiger den Kontakt zu ihm verloren hat, lässt sich fragen, inwieweit es dem Beschuldigten heute noch ernst ist mit seiner einstmals bekundeten Massnahmewilligkeit. Es wäre allerdings verfehlt, einem anfänglichen Fehlen (bzw. hier: Schwinden) der Motivation vorschnell nachzuge- ben. Häufig ist eine solche (uneinsichtige oder schwankende) Haltung des Be- troffenen gerade krankheitsbedingt. Die Herstellung einer Therapiebereitschaft gehört denn auch oft zum ersten Schritt einer Behandlung (vgl. BSK StGB I-Heer, Art. 60 N 44, ). Wo sich der Beschuldigte zur Zeit aufhält, ist nicht bekannt. Da er seine Familie und seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat (vgl. Urk. 39 S. 15), ist indes (zumindest vorläufig noch) nicht anzunehmen, dass er der Schweiz definitiv den Rücken gekehrt hat. Womöglich veranlasste ihn der drohende Straf- vollzug zu einem vorübergehenden Untertauchen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass er einem zukünftigen Aufgebot der Vollzugsbehörden zum Massnahmeantritt Folge leisten wird.

3. Es ist somit eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB an- zuordnen.

- 20 - VI. Kostenfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmitte- linstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Heisst das Bundes- gericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an dessen Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz grundsätzlich auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StGB und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Bil- ligkeitsüberlegungen zu entscheiden. Diese Billigkeitsüberlegungen haben sich vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgericht erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ent- schieden worden wäre (BSK-StPO, Art. 428 N 34).

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des von ihm beantragten Teilfreispruchs und Strafmasses, und damit grösstenteils. Die erstin- stanzliche Kostenauflage (Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist des- halb zu bestätigen. Sodann sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, inklu- sive derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen; ihm ist jedoch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlungspflicht zu erlassen (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des zweiten Beru- fungsverfahrens sind unter Vorhalt von Art. 135 Abs. 4 StGB auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 21 - Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 29. September 2010 hinsichtlich Dispositivziffer 1 teilweise (Verur- teilungen in Alinea 2 bis 5) und Ziffer 2 (Freisprüche) sowie Ziffer 8 (Kosten- aufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten so- wie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der bedingt aufgeschobene Vollzug der mit Urteil des Einzelrichters in Straf- sachen des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2006 ausgefällten Strafe von 6 Monaten Gefängnis wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.

6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.

- 22 -

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafen (gemäss Ziff. 2 und 5) wird im Sinne von Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

9. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'135.00 Gutachten Dr. med. B._____ Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

11. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt; die Zahlungs- pflicht wird ihm jedoch erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den auf die Gerichtskasse genommen; Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.

12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (unter Beilage einer Kopie der Eingabe der StA vom

1. Oktober 2012, Urk. 98) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Dielsdorf in die Akten GG060024 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

- 23 -

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2012 Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger