Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. September 2011 meldete die Verteidigung mit Schreiben vom 13. September 2011 (Urk. 15) rechtzeitig die Berufung an. Mit Eingabe vom 8. November 2011 reichte der Verteidiger fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 17/3 und 20). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Ein- gabe vom 20. Dezember 2011 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 27). Anschlussberufung wurde nicht erhoben.
E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Nachdem dem Hauptantrag des Verteidigers, das Verfahren einzustellen, man- gels Rückzugs des Strafantrags des Privatklägers nicht gefolgt werden kann und sich aus den Eventualanträgen des Verteidigers bzw. dessen an der Berufungs- verhandlung vorgebrachten Anträgen ergibt, dass der Schuldspruch wegen einfa- cher Körperverletzung, der Widerruf, der Entscheid über die Zivilansprüche des Privatklägers sowie das Kostendispositiv nicht angefochten werden (vgl. Urk. 20, Urk. 33 und Urk. 36), ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 5. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuld- punkt), 4 (Widerruf), 5 (Zivilansprüche) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren grösstenteils zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden, kann vorab auf alle diese Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 19 S. 12 ff.), soweit davon im Folgenden nicht ab- gewichen wird.
E. 4 a) Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
- 6 - Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
b) Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im Rahmen der einfachen Körperverletzung zwar nicht sehr gravierende Verletzungen zufügte, aber immerhin etwa eine Blu- tung am linken Auge verursachte. Ausserdem hatten die Verletzungen für den Geschädigten Folgen wie vorübergehende Sehstörungen und Kopfschmerzen während 1 ½ Wochen. Die Heilungsdauer der Verletzungen betrug 3 Wochen (Urk. 3/3 S. 5). Der Beschuldigte schlug und trat auf den fünf Jahre jüngeren Ge- schädigten ein, obwohl sich dieser nicht wehrte, und hörte auch nicht auf, als die- ser schon wehrlos am Boden lag, sondern machte zusammen mit C._____ weiter bis der Geschädigte regungslos liegen blieb. Er trat ihn unter anderem gegen den Kopf, wie aus der Videoaufzeichnung (Urk. 1/2/4) ersichtlich ist und der Beschul- digte auch zugegeben hat (Urk. 8/3 S. 2 und Urk. 10 S. 7). Mit den Faustschlägen und den Tritten, insbesondere mit denjenigen gegen den Kopf, verursachte er ei- ne hohe Gefährdung der körperlichen Integrität des Geschädigten, zumal er die Schläge, Kniestiche sowie Tritte offensichtlich mit erheblicher Wucht applizierte und dies während einer Dauer von gegen zwei Minuten, wie auf dem Video (Urk. 1/2/4) zu sehen ist. Dieses Vorgehen hätte leicht zu einer schweren Körperverlet- zung führen können (vgl. auch Urk. 4/4 S. 1). Die Täter waren zudem in der Über- zahl. Sodann kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 1 f.) - nicht von einem (strafmindernden) fehlenden Interesse des Geschädigten ausge- gangen werden. Dass der Geschädigte bzw. dessen Vater nicht auf von der Ver- teidigung aktiv angebotene Gespräche einging und den Strafantrag nicht zurück- zog, deutet viel mehr darauf hin, dass er nach wie vor an der Verurteilung des Beschuldigten interessiert ist. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht kei- neswegs leicht.
- 7 - Was die subjektive Tatschwere betrifft, so griff der Beschuldigte aus nichti- gem Grund den ihm unbekannten Geschädigten an. Dabei war ihm - entgegen seiner zeitweiligen Bestreitung - fraglos aufgrund seines Blickwinkels auch be- wusst, dass sein Kollege C._____ den Geschädigten ebenfalls traktierte. Dass der Geschädigte C._____ (und damit nicht einmal den Beschuldigten selbst) an der Schulter gestreift hatte und anlässlich der nachfolgenden verbalen Auseinandersetzung in Aussicht stellte, Kollegen herbeizurufen, wonach dann die Diskussion fortgesetzt werden könne, stellt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände noch keine beachtliche Provokation dar. Selbst wenn der Geschädigte C._____ absichtlich gestreift hätte bzw. dieser und der Beschuldigte die Körper- berührung jedenfalls als Anrempeln interpretiert hätten, und wenn der Geschädig- te die Absicht des Beizugs Dritter im Brustton der Überzeugung vorgebracht hät- te, hätte dies ein vernünftiger Mensch nicht zum Anlass genommen, mit einer körperlichen Attacke wie der vorliegenden zu reagieren. Für den Beschuldigten war aber ohnehin ersichtlich, dass der Geschädigte bloss aus Angst bzw. einem Selbstschutzgedanken heraus "drohte" (Urk. 3/3 S. 4), offenbarte sich das doch schon in der Körpersprache des Geschädigten, der - wie das Video zeigt - vor dem Beschuldigten zurückwich. Er rief auch niemanden an (wobei der Beschul- digte einen solchen Versuch auch auf andere Weise als mit Schlägen hätte ver- hindern können). Der Beschuldigte fühlte sich entsprechend nach eigenen Anga- ben gar nicht wirklich bedroht (Urk. 2/3 S. 3), was auch deshalb nicht erstaunt, weil er dem Geschädigten ja nicht allein gegenüberstand, sondern in Begleitung war (Urk. 2/1 S. 5). Von einer verschuldensmindernden Provokation kann somit angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen dem Anlass gebenden Ver- halten des Geschädigten und der Reaktion des Beschuldigten keine Rede sein. Es lag keine Provokation bzw. entschuldbare heftige Gemütsbewegung vor, wel- che zu einer Strafreduktion im Sinne von Art. 48 lit. c StGB führen würde. Dass die Tat "nicht von langer Hand" geplant war (Urk. 19 S. 15, Urk. 36 S. 4), führt für sich betrachtet nicht zu einer Strafminderung. Wer sich so schnell zu einer derartigen Gewaltanwendung hinreissen lässt, den trifft kein geringeres Ver- schulden als den Durchschnittstäter. Hätte der Beschuldigte die Auseinanderset-
- 8 - zung zum Voraus geplant gehabt, wäre dies verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu beachten, dass er mit Eventualvorsatz handelte, welcher aber angesichts des manifestierten Verhaltens des Beschuldigten schon nahe beim direkten Vorsatz lag. Das subjektive Ver- schulden wiegt insgesamt ebenfalls keineswegs leicht. Insgesamt erweist sich eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen.
c) Die Vorinstanz verneinte - entgegen der Auffassung des Verteidigers - eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seines Alkoholkon- sums (Urk. 19 S. 15 ff.). Im von der Vorinstanz erwähnten BGE 122 IV 50 spricht selbst das Bundes- gericht von einer "groben Faustregel", wenn es ausführt, dass davon ausgegan- gen werden könne, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliege, während bei ei- ner solchen von 3 Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben sei. Auch gemäss der Praxis des Obergerichts wird nicht erst ab einer Blutalkoholkon- zentration von 2 Promillen eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Zu seinem Alkoholkonsum am Tatabend führte der Beschuldigte aus, er und zwei Kollegen hätten eine halbe Flasche Whisky getrunken, den Rest hätten sie mit Cola gemischt und mit ins … genommen (Urk. 2/1 S. 5 und S. 9, Urk. 2/3 S. 4). C._____ bestätigte den Whisky-Konsum (Urk. 3/2 S. 6, Urk. 3/4 S. 3). Der Ge- schädigte führte aus, die Angreifer seien alkoholisiert gewesen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 4). Der Atemlufttest am Tatort ergab beim Beschuldigten eine Blutalkohol- konzentration von 1.16 Promillen (Urk. 1/1 S. 3). Wie sich aus der Videoaufzeich- nung ergibt, war die Bewegungskoordination des Beschuldigten nicht beeinträch- tigt (Urk. 1/2/4). Er war auch im Stande, die vom Geschädigten anfangs gegen- über der Polizei aufgetischte Geschichte (mit welcher dieser den Beschuldigten deckte) aufzunehmen und darauf basierend eine Lügengeschichte zu erzählen (Urk. 1/1 S. 7 und 9). Stark betrunken kann der Beschuldigte nach alledem zur Tatzeit nicht gewesen sein. Die Einsichtsfähigkeit war denn auch fraglos erhalten.
- 9 - Immerhin kann von einer geringfügigen Reduktion der Steuerungsfähigkeit aus- gegangen werden. Der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist durch eine Reduk- tion der hypothetischen Strafe um drei Monate auf 12 Monate Rechnung zu tra- gen.
d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 19 S. 17 ff.) ver- wiesen werden. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er ha- be seit letztem Jahr eine Freundin, mit welcher er bald zusammenziehen und die er heiraten möchte. Er mache nun eine einjährige Anlehre als Küchenhilfe, wo er während den ersten drei Monaten Fr. 800.– brutto pro Monat verdiene. Weiter führte er aus, er trinke praktisch keinen Alkohol mehr und verkehre nicht mehr mit seinem alten Kollegenkreis (Urk. 34 S. 1 ff., Urk. 35). Das Vorleben des Beschul- digten führt - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 6 f.) - nicht zu einer Strafminderung. Es hat mit seinem familiären Hintergrund nichts zu tun, dass er von der Schule gewiesen wurde und seine Anlehre als Koch abbrach. Er selbst führte durch sein Verhalten eine ungewisse Zukunft herbei, was nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Nach ständiger Praxis und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 13 f.), wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten, von denen eine teilwei- se einschlägig ist, erheblich straferhöhend aus. Er wurde am 27. Juli 2009 von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wegen Raufhandels und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe widerrufen und der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug sowie Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessät- zen zu Fr. 40.– bei einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Sodann wirkt sich erheblich straferhöhend aus, dass der Be- schuldigte während einer laufenden Strafuntersuchung delinquierte. Er beging am
- 10 -
2. Dezember 2010 ein Delikt und wurde am 3. Dezember 2010 dazu einvernom- men (vgl. Beizugsakten Urk. 31). Er wusste also, dass eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden war, beging die heute zu beurteilende Tat aber trotz- dem keine drei Wochen später. Die Strafuntersuchung führte am 17. Mai 2011 zu einer Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft bzw. Ministère public / Parquet régional de la Chaux-de-Fonds zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.– wegen unvollendet versuchter schwerer Körperverlet- zung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelsgesetz (Urk. 29). Ebenfalls erheblich straferhöhend ist das erneute Delinquieren während laufender Probezeit sowie nur drei Monate nach der Verur- teilung durch das Bezirksgericht Zürich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 12 S. 4 f. und 10, Urk. 36 S.
E. 8 ff.) begründet die drohende Wegweisung aus der Schweiz nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung keine erhöhte Strafempfindlichkeit (Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4; 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.3; 6B_203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3.3). Strafmindernd wirken sich die Kooperation des Beschuldigten während der Untersuchung sowie sein Geständnis, welches er ablegte, bevor die Polizei die Videoaufnahme erwähnte (Urk. 2/1 S. 7), aus. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte inso- fern reuig und einsichtig zeigte, als er sich nach dem Befinden des Geschädigten erkundigte, als dieser im Spital war (Urk. 2/1 S. 7, Urk. 3/1 S. 3) und sich anläss- lich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft beim Geschädigten entschuldig- te (Urk. 8/3 S. 4). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.
e) In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Zwar wurde vorliegend im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid die leicht verminderte Schuldfähig- keit strafmindernd berücksichtigt, neu kommt aber die Straferhöhung infolge des
- 11 - Delinquierens kurz nach Eröffnung einer laufenden Strafuntersuchung hinzu, die schliesslich zu einer weiteren Verurteilung wegen Gewaltdelikten führte, weshalb eine Bestätigung der vorinstanzlich festgelegten Freiheitsstrafe von 15 Monaten angezeigt ist. Was die Strafart betrifft, so kommt bei dieser Strafhöhe nur eine Freiheits- strafe in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StGB). Anzurechnen ist die erstandene Polizeiverhaft von 2 Tagen (Art. 51 StGB). III.
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn einen unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss ausserdem sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
2. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, weshalb besonders günstige Umstände vorliegen müssen.
- 12 - Innerhalb von weniger als zwei Jahren beging der Beschuldigte eine Mehr- zahl von Delikten. Er delinquierte zweimal während der Probezeit, das zweite Mal trotz bereits erfolgtem Widerruf betreffend den ersten bedingt ausgesprochenen Strafvollzug. Eine der Taten, für welcher er am 15. September 2010 verurteilt wurde, beging er noch am Tag der Eröffnung des Strafbefehls vom 27. Juli 2009. Die heute zu beurteilende Tat verübte er nur drei Monate nach der Verurteilung vom 15. September 2010, die Tat, für welche er am 17. Mai 2011 verurteil wurde, sogar noch früher (vgl. Urk. 29). Ausserdem erfolgte das heute zu beurteilende Delikt während der laufenden Strafuntersuchung infolge der Tat vom 2. Dezember 2010. Inzwischen lebt der Beschuldigte zwar in stabileren Verhältnissen. Er hat ei- ne feste Freundin, geht einer geregelten Arbeit nach, wenn auch noch die Probe- zeit läuft, hat den Kontakt mit seinen früheren Kollegen abgebrochen und den Al- koholkonsum eingeschränkt. Dies und die gegenüber dem Geschädigten im Strafverfahren bekundete Einsicht und Reue reichen in Anbetracht des bisherigen strafbaren Verhaltens des Beschuldigten aber nicht dazu aus, von besonders günstigen Verhältnissen auszugehen. Auch die zu erwartende Wirkung des zu widerrufenden bedingten Vollzugs der Geldstrafe genügt bei dieser Vorgeschichte an sich nicht, um dem Beschuldigten für einen bedingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe eine günstige Prognose stellen zu können. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius ist ihm jedoch der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 7 ½ Monaten aufzu- schieben und im Übrigen (7 ½ Monate abzüglich 2 Tage erstandener Polizeiver- haft) zu vollziehen.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Den aufgrund der Vorstrafen und Häufigkeit der Delikte bestehen- den Bedenken ist mit einer Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen.
- 13 - IV. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Sep- tember 2011 hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 4 (Widerruf), 5 (Zivilansprüche) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Polizeiverhaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 7 ½ Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 ½ Monate abzüglich 2 Tage erstandene Polizeiverhaft) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 14 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Zentrale Inkasso betreffend Dispositivziffer 3 − das Bezirksgericht Zürich in die Akten DG100330 (im Dispositiv) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110664-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatz- oberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 15. Mai 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
5. September 2011 (DG110135)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 6. Mai 2011 ist diesem Urteil beigeheftet. (Urk. 8/6). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Polizeiverhaft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 7 ½ Monaten, wovon 2 Tage als durch Polizeiverhaft erstanden sind, vollzogen. Im Übrigen Umfang von 7 ½ Monaten wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
4. Der mit Urteil des Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 15. September 2010 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.– (insgesamt Fr. 9'600.–) wird widerrufen. Davon gelten 2 Tagessätze als durch Polizeiverhaft erstanden.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Zivilansprüche wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Amtliche Verteidigung (ausstehend)
- 3 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36)
1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu bestra- fen (unter Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen) wobei die Strafe zu vollziehen sei.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 27) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
3. Der Privatklägerschaft:
– – –
- 4 - Erwägungen: I.
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. September 2011 meldete die Verteidigung mit Schreiben vom 13. September 2011 (Urk. 15) rechtzeitig die Berufung an. Mit Eingabe vom 8. November 2011 reichte der Verteidiger fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 17/3 und 20). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Ein- gabe vom 20. Dezember 2011 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 27). Anschlussberufung wurde nicht erhoben.
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Nachdem dem Hauptantrag des Verteidigers, das Verfahren einzustellen, man- gels Rückzugs des Strafantrags des Privatklägers nicht gefolgt werden kann und sich aus den Eventualanträgen des Verteidigers bzw. dessen an der Berufungs- verhandlung vorgebrachten Anträgen ergibt, dass der Schuldspruch wegen einfa- cher Körperverletzung, der Widerruf, der Entscheid über die Zivilansprüche des Privatklägers sowie das Kostendispositiv nicht angefochten werden (vgl. Urk. 20, Urk. 33 und Urk. 36), ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 5. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuld- punkt), 4 (Widerruf), 5 (Zivilansprüche) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II.
1. Die Vorinstanz hat aufgrund eines zum Zeitpunkt der Hauptverhand- lung veralteten Strafregisterauszugs (Urk. 8/2/3) nicht erkannt, dass der Beschul-
- 5 - digte am 17. Mai 2011 vom Ministère public / Parquet régional de La Chaux-de- Fonds zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– und ei- ner Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde (Urk. 29). Da die heute zu beurteilende Tat am 21. Dezember 2010 und damit vor jener Verurteilung erfolgte, ist zu prü- fen, ob gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu jener Geldstrafe auszufällen ist. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleicharti- ge Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamt- strafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Da für die heute zu beurteilende Tat eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, kann diese nicht als Zusatzstrafe zur Geldstrafe vom 17. Mai 2011, sondern nur als ei- genständige Strafe ausgesprochen werden.
2. Der Verteidiger beanstandet die Strafzumessung der Vorinstanz und macht geltend, im Ergebnis stehe die Strafhöhe nicht im angemessenen Verhält- nis zur Schuld. Ausserdem sei die Wahl der Strafart inadäquat ausgefallen. Er beantragt die Bestrafung mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unter Anrech- nung der erstandenen Haft von 2 Tagen (Urk. 20 S. 3, Urk. 36).
3. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren grösstenteils zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden, kann vorab auf alle diese Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 19 S. 12 ff.), soweit davon im Folgenden nicht ab- gewichen wird.
4. a) Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
- 6 - Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
b) Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im Rahmen der einfachen Körperverletzung zwar nicht sehr gravierende Verletzungen zufügte, aber immerhin etwa eine Blu- tung am linken Auge verursachte. Ausserdem hatten die Verletzungen für den Geschädigten Folgen wie vorübergehende Sehstörungen und Kopfschmerzen während 1 ½ Wochen. Die Heilungsdauer der Verletzungen betrug 3 Wochen (Urk. 3/3 S. 5). Der Beschuldigte schlug und trat auf den fünf Jahre jüngeren Ge- schädigten ein, obwohl sich dieser nicht wehrte, und hörte auch nicht auf, als die- ser schon wehrlos am Boden lag, sondern machte zusammen mit C._____ weiter bis der Geschädigte regungslos liegen blieb. Er trat ihn unter anderem gegen den Kopf, wie aus der Videoaufzeichnung (Urk. 1/2/4) ersichtlich ist und der Beschul- digte auch zugegeben hat (Urk. 8/3 S. 2 und Urk. 10 S. 7). Mit den Faustschlägen und den Tritten, insbesondere mit denjenigen gegen den Kopf, verursachte er ei- ne hohe Gefährdung der körperlichen Integrität des Geschädigten, zumal er die Schläge, Kniestiche sowie Tritte offensichtlich mit erheblicher Wucht applizierte und dies während einer Dauer von gegen zwei Minuten, wie auf dem Video (Urk. 1/2/4) zu sehen ist. Dieses Vorgehen hätte leicht zu einer schweren Körperverlet- zung führen können (vgl. auch Urk. 4/4 S. 1). Die Täter waren zudem in der Über- zahl. Sodann kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 1 f.) - nicht von einem (strafmindernden) fehlenden Interesse des Geschädigten ausge- gangen werden. Dass der Geschädigte bzw. dessen Vater nicht auf von der Ver- teidigung aktiv angebotene Gespräche einging und den Strafantrag nicht zurück- zog, deutet viel mehr darauf hin, dass er nach wie vor an der Verurteilung des Beschuldigten interessiert ist. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht kei- neswegs leicht.
- 7 - Was die subjektive Tatschwere betrifft, so griff der Beschuldigte aus nichti- gem Grund den ihm unbekannten Geschädigten an. Dabei war ihm - entgegen seiner zeitweiligen Bestreitung - fraglos aufgrund seines Blickwinkels auch be- wusst, dass sein Kollege C._____ den Geschädigten ebenfalls traktierte. Dass der Geschädigte C._____ (und damit nicht einmal den Beschuldigten selbst) an der Schulter gestreift hatte und anlässlich der nachfolgenden verbalen Auseinandersetzung in Aussicht stellte, Kollegen herbeizurufen, wonach dann die Diskussion fortgesetzt werden könne, stellt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände noch keine beachtliche Provokation dar. Selbst wenn der Geschädigte C._____ absichtlich gestreift hätte bzw. dieser und der Beschuldigte die Körper- berührung jedenfalls als Anrempeln interpretiert hätten, und wenn der Geschädig- te die Absicht des Beizugs Dritter im Brustton der Überzeugung vorgebracht hät- te, hätte dies ein vernünftiger Mensch nicht zum Anlass genommen, mit einer körperlichen Attacke wie der vorliegenden zu reagieren. Für den Beschuldigten war aber ohnehin ersichtlich, dass der Geschädigte bloss aus Angst bzw. einem Selbstschutzgedanken heraus "drohte" (Urk. 3/3 S. 4), offenbarte sich das doch schon in der Körpersprache des Geschädigten, der - wie das Video zeigt - vor dem Beschuldigten zurückwich. Er rief auch niemanden an (wobei der Beschul- digte einen solchen Versuch auch auf andere Weise als mit Schlägen hätte ver- hindern können). Der Beschuldigte fühlte sich entsprechend nach eigenen Anga- ben gar nicht wirklich bedroht (Urk. 2/3 S. 3), was auch deshalb nicht erstaunt, weil er dem Geschädigten ja nicht allein gegenüberstand, sondern in Begleitung war (Urk. 2/1 S. 5). Von einer verschuldensmindernden Provokation kann somit angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen dem Anlass gebenden Ver- halten des Geschädigten und der Reaktion des Beschuldigten keine Rede sein. Es lag keine Provokation bzw. entschuldbare heftige Gemütsbewegung vor, wel- che zu einer Strafreduktion im Sinne von Art. 48 lit. c StGB führen würde. Dass die Tat "nicht von langer Hand" geplant war (Urk. 19 S. 15, Urk. 36 S. 4), führt für sich betrachtet nicht zu einer Strafminderung. Wer sich so schnell zu einer derartigen Gewaltanwendung hinreissen lässt, den trifft kein geringeres Ver- schulden als den Durchschnittstäter. Hätte der Beschuldigte die Auseinanderset-
- 8 - zung zum Voraus geplant gehabt, wäre dies verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu beachten, dass er mit Eventualvorsatz handelte, welcher aber angesichts des manifestierten Verhaltens des Beschuldigten schon nahe beim direkten Vorsatz lag. Das subjektive Ver- schulden wiegt insgesamt ebenfalls keineswegs leicht. Insgesamt erweist sich eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen.
c) Die Vorinstanz verneinte - entgegen der Auffassung des Verteidigers - eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seines Alkoholkon- sums (Urk. 19 S. 15 ff.). Im von der Vorinstanz erwähnten BGE 122 IV 50 spricht selbst das Bundes- gericht von einer "groben Faustregel", wenn es ausführt, dass davon ausgegan- gen werden könne, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliege, während bei ei- ner solchen von 3 Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben sei. Auch gemäss der Praxis des Obergerichts wird nicht erst ab einer Blutalkoholkon- zentration von 2 Promillen eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Zu seinem Alkoholkonsum am Tatabend führte der Beschuldigte aus, er und zwei Kollegen hätten eine halbe Flasche Whisky getrunken, den Rest hätten sie mit Cola gemischt und mit ins … genommen (Urk. 2/1 S. 5 und S. 9, Urk. 2/3 S. 4). C._____ bestätigte den Whisky-Konsum (Urk. 3/2 S. 6, Urk. 3/4 S. 3). Der Ge- schädigte führte aus, die Angreifer seien alkoholisiert gewesen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 4). Der Atemlufttest am Tatort ergab beim Beschuldigten eine Blutalkohol- konzentration von 1.16 Promillen (Urk. 1/1 S. 3). Wie sich aus der Videoaufzeich- nung ergibt, war die Bewegungskoordination des Beschuldigten nicht beeinträch- tigt (Urk. 1/2/4). Er war auch im Stande, die vom Geschädigten anfangs gegen- über der Polizei aufgetischte Geschichte (mit welcher dieser den Beschuldigten deckte) aufzunehmen und darauf basierend eine Lügengeschichte zu erzählen (Urk. 1/1 S. 7 und 9). Stark betrunken kann der Beschuldigte nach alledem zur Tatzeit nicht gewesen sein. Die Einsichtsfähigkeit war denn auch fraglos erhalten.
- 9 - Immerhin kann von einer geringfügigen Reduktion der Steuerungsfähigkeit aus- gegangen werden. Der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist durch eine Reduk- tion der hypothetischen Strafe um drei Monate auf 12 Monate Rechnung zu tra- gen.
d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 19 S. 17 ff.) ver- wiesen werden. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er ha- be seit letztem Jahr eine Freundin, mit welcher er bald zusammenziehen und die er heiraten möchte. Er mache nun eine einjährige Anlehre als Küchenhilfe, wo er während den ersten drei Monaten Fr. 800.– brutto pro Monat verdiene. Weiter führte er aus, er trinke praktisch keinen Alkohol mehr und verkehre nicht mehr mit seinem alten Kollegenkreis (Urk. 34 S. 1 ff., Urk. 35). Das Vorleben des Beschul- digten führt - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 6 f.) - nicht zu einer Strafminderung. Es hat mit seinem familiären Hintergrund nichts zu tun, dass er von der Schule gewiesen wurde und seine Anlehre als Koch abbrach. Er selbst führte durch sein Verhalten eine ungewisse Zukunft herbei, was nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Nach ständiger Praxis und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 13 f.), wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten, von denen eine teilwei- se einschlägig ist, erheblich straferhöhend aus. Er wurde am 27. Juli 2009 von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wegen Raufhandels und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe widerrufen und der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug sowie Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessät- zen zu Fr. 40.– bei einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Sodann wirkt sich erheblich straferhöhend aus, dass der Be- schuldigte während einer laufenden Strafuntersuchung delinquierte. Er beging am
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2. Dezember 2010 ein Delikt und wurde am 3. Dezember 2010 dazu einvernom- men (vgl. Beizugsakten Urk. 31). Er wusste also, dass eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden war, beging die heute zu beurteilende Tat aber trotz- dem keine drei Wochen später. Die Strafuntersuchung führte am 17. Mai 2011 zu einer Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft bzw. Ministère public / Parquet régional de la Chaux-de-Fonds zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.– wegen unvollendet versuchter schwerer Körperverlet- zung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelsgesetz (Urk. 29). Ebenfalls erheblich straferhöhend ist das erneute Delinquieren während laufender Probezeit sowie nur drei Monate nach der Verur- teilung durch das Bezirksgericht Zürich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 12 S. 4 f. und 10, Urk. 36 S. 8 ff.) begründet die drohende Wegweisung aus der Schweiz nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung keine erhöhte Strafempfindlichkeit (Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4; 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.3; 6B_203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3.3). Strafmindernd wirken sich die Kooperation des Beschuldigten während der Untersuchung sowie sein Geständnis, welches er ablegte, bevor die Polizei die Videoaufnahme erwähnte (Urk. 2/1 S. 7), aus. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte inso- fern reuig und einsichtig zeigte, als er sich nach dem Befinden des Geschädigten erkundigte, als dieser im Spital war (Urk. 2/1 S. 7, Urk. 3/1 S. 3) und sich anläss- lich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft beim Geschädigten entschuldig- te (Urk. 8/3 S. 4). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.
e) In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Zwar wurde vorliegend im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid die leicht verminderte Schuldfähig- keit strafmindernd berücksichtigt, neu kommt aber die Straferhöhung infolge des
- 11 - Delinquierens kurz nach Eröffnung einer laufenden Strafuntersuchung hinzu, die schliesslich zu einer weiteren Verurteilung wegen Gewaltdelikten führte, weshalb eine Bestätigung der vorinstanzlich festgelegten Freiheitsstrafe von 15 Monaten angezeigt ist. Was die Strafart betrifft, so kommt bei dieser Strafhöhe nur eine Freiheits- strafe in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StGB). Anzurechnen ist die erstandene Polizeiverhaft von 2 Tagen (Art. 51 StGB). III.
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn einen unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss ausserdem sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
2. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, weshalb besonders günstige Umstände vorliegen müssen.
- 12 - Innerhalb von weniger als zwei Jahren beging der Beschuldigte eine Mehr- zahl von Delikten. Er delinquierte zweimal während der Probezeit, das zweite Mal trotz bereits erfolgtem Widerruf betreffend den ersten bedingt ausgesprochenen Strafvollzug. Eine der Taten, für welcher er am 15. September 2010 verurteilt wurde, beging er noch am Tag der Eröffnung des Strafbefehls vom 27. Juli 2009. Die heute zu beurteilende Tat verübte er nur drei Monate nach der Verurteilung vom 15. September 2010, die Tat, für welche er am 17. Mai 2011 verurteil wurde, sogar noch früher (vgl. Urk. 29). Ausserdem erfolgte das heute zu beurteilende Delikt während der laufenden Strafuntersuchung infolge der Tat vom 2. Dezember 2010. Inzwischen lebt der Beschuldigte zwar in stabileren Verhältnissen. Er hat ei- ne feste Freundin, geht einer geregelten Arbeit nach, wenn auch noch die Probe- zeit läuft, hat den Kontakt mit seinen früheren Kollegen abgebrochen und den Al- koholkonsum eingeschränkt. Dies und die gegenüber dem Geschädigten im Strafverfahren bekundete Einsicht und Reue reichen in Anbetracht des bisherigen strafbaren Verhaltens des Beschuldigten aber nicht dazu aus, von besonders günstigen Verhältnissen auszugehen. Auch die zu erwartende Wirkung des zu widerrufenden bedingten Vollzugs der Geldstrafe genügt bei dieser Vorgeschichte an sich nicht, um dem Beschuldigten für einen bedingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe eine günstige Prognose stellen zu können. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius ist ihm jedoch der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 7 ½ Monaten aufzu- schieben und im Übrigen (7 ½ Monate abzüglich 2 Tage erstandener Polizeiver- haft) zu vollziehen.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Den aufgrund der Vorstrafen und Häufigkeit der Delikte bestehen- den Bedenken ist mit einer Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen.
- 13 - IV. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Sep- tember 2011 hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 4 (Widerruf), 5 (Zivilansprüche) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Polizeiverhaft erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 7 ½ Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 ½ Monate abzüglich 2 Tage erstandene Polizeiverhaft) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
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5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Zentrale Inkasso betreffend Dispositivziffer 3 − das Bezirksgericht Zürich in die Akten DG100330 (im Dispositiv) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald