Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom
15. Januar 2010 wurde die Beschuldigte A._____ der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b und c schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft, wobei im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Tagessatz durch Haft erstanden war. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgescho- ben. Der sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 8'600.- wurde zur Kostende- ckung verwendet und im übrigen Umfang zugunsten der Staatskasse einge- zogen (Urk. 34).
E. 2 Gegen diesen Entscheid vom 15. Januar 2010 liess die Beschuldigte durch Eingabe ihres erbetenen Verteidigers vom 9. März 2010 (Urk. 27) rechtzeitig Berufung erklären. Die Berufung wurde auf die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes (Dispositiv Ziffer 2), die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in der Höhe von Fr. 8'600.- (Dispositiv Ziffer 4) sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids (Disposi- tiv Ziffer 6) beschränkt (Urk. 27). In der Folge erkannte das Obergericht mit Urteil vom 9. September 2010, der Tagessatz werde auf Fr. 10.- festgesetzt (Dispositiv Ziffer 1) und das bei der Beschuldigten sichergestellte Bargeld von Fr. 8'600.- werde zur Kostendeckung für die Untersuchung und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren verwendet und im übrigen Umfang zugunsten der Staatskasse eingezogen (Dispositiv Ziffer 2). Zudem bestätigte es die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 3), auferlegte die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- zu zwei Dritteln der Beschuldigten und nahm sie im Übrigen auf die Gerichtskasse (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Weiter sprach es der Beschuldigten für ihre Verteidigung im Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.- zu (Dispositiv Ziffer 6, Urk. 54).
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E. 2.1 Wie dargelegt ficht die Beschuldigte in der Begründung ihrer Eingabe vom
E. 2.2 Für die Festsetzung der Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist das neue Recht massgebend (Art. 453 Abs. 2 StPO; vgl. auch Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 319). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. § 23 GebV OG e contrario). Gemäss § 16 Abs. 1 GebV OG ist die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln, insbesondere § 14 GebV OG, zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Ent- scheid vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde. Der Verweis auf die für die Vorinstanz geltenden Regeln bedeutet lediglich, dass sich die Rechtsmittelinstanz an den in § 14 GebV OG enthaltenen Minimal- und Maximalrahmen der Gerichtsgebühr zu halten hat. Der Verweis führt jedoch nicht dazu, dass die vor Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr für die Höhe der Gebühr im Berufungsverfahren massgebend wäre. Vielmehr ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren innerhalb des in § 14 GebV OG enthaltenen Rahmens gestützt auf die in § 2 GebV OG genannten Kriterien, namentlich die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie den Zeitauf- wand des Gerichts, zu bestimmen. Das Obergericht befasste sich im ersten Berufungsverfahren eingehend mit den Fragen der Höhe des Tagessatzes, der Einziehung sowie der Kostenauflage der Vorinstanz (Urk. 54). Es führte eine Berufungsverhandlung durch und entschied als Kollegialgericht. In Anbetracht des angefallenen Zeitaufwandes sowie der Bedeutung und Komplexität des Falles erscheint die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.- für das erste Berufungsverfahren als angemessen.
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E. 2.3 Entsprechend Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Die Beschuldigte obsiegt vorlie- gend hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes sowie nach der Rückweisung des Bundesgerichts hinsichtlich der Einziehung (zumindest betreffend die Einziehung zugunsten der Staatskasse). Hingegen wird die erstinstanzliche Kostenauflage bestätigt. Dementsprechend sind der Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen (betr. Kostenauflage des Bezirksgerichts) und sind sie zu zwei Dritteln (betr. Tagessatzhöhe und Einziehung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO ist der Beschul- digten für das erste Berufungsverfahren sodann eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Barauslagen und 7,6 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
3. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungs- verfahren ausser Ansatz. Die Kosten des Verfahrens sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigten ist sodann in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO eine Prozessentschädigung für ihre Umtriebe von Fr. 650.- (einschliesslich Barauslagen und 8 % MwSt.) zu entrichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 15. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b und lit. c AuG.
2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (…), wovon 1 Tages- satz durch Haft erstanden ist.
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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)."
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Tagessatz wird auf Fr. 10.- festgesetzt.
2. Das bei der Beschuldigten sichergestellte Bargeld von Fr. 8'600.- wird zur Kostendeckung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren sowie für die Kosten des ersten Berufungsverfahrens verwendet. Ein allfälliger Mehrbetrag wird der Beschuldigten ausgehändigt.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB100278) wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt.
5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB100278) werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
- 14 -
6. Der Beschuldigten wird für ihre Verteidigung im ersten Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
7. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110650) werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Beschuldigten wird für ihre Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB110650) eine Prozessentschädigung von Fr. 650.- zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − das Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
E. 3 Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. November 2010 Beschwerde ans Bundesgericht erheben und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositiv Ziffern 2-6 des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
9. September 2010 aufzuheben und sei von einer Einziehung des sicherge- stellten Bargeldes von Fr. 8'600.- vollumfänglich abzusehen. Zudem sei die Kosten- und Entschädigungsregelung neu vorzunehmen (Urk. 58/2). Mit Urteil vom 22. August 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück (Urk. 63).
E. 3.1 Zu entscheiden bleibt damit im Folgenden über die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von Fr. 8'600.- sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihren Berufungsanträgen vom
E. 3.2 Zur Einziehung besagten Bargelds führte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22. August 2011 aus, die sog. Ausgleichseinziehung beruhe vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen dürfe. Damit der Vermögensvorteil einziehbar sei, müsse er jedoch in sich unrechtmässig sein. Dies sei nicht der Fall, soweit er aus objektiv legalen Rechtsgeschäften stamme, da er dann nicht Produkt einer strafbaren Handlung sei. Die vorliegend sicherge- stellten Bargeldbeträge stellten Lohnbestandteile der Beschuldigten aus Einzelarbeitsverträgen dar. Die Arbeitsverträge seien gültig gewesen, obwohl die Beschuldigte nicht über eine fremdenrechtliche Arbeitsbewilli- gung verfügt habe. Die Lohnbeträge hätten aus objektiv legalen Rechts- geschäften resultiert, weshalb es sich nicht um das Entgelt für ein strafbares Verhalten handle. Eine strafrechtliche Einziehung sei daher unzulässig, sofern dies - wie vorliegend - der Schutzgedanke der schwächeren Vertragspartei verlange (Urk. 63 E. 3.1. f.). An diese Ausführungen des Bundesgerichts ist die erkennende Kammer gebunden; damit ist eine Ein- ziehung der sichergestellten Summe von Fr. 8'600.- zugunsten der Staats- kasse nicht mehr möglich. Zu prüfen bleibt - wie bereits das Bundesgericht
- 10 - explizit in den Raum stellte -, ob eine Einziehung zur Kostendeckung in Frage kommt (vgl. Urk. 63 E. 4).
E. 3.3 Wie dargelegt kommt für das vorliegende Verfahren die seit dem 1. Januar 2011 geltende eidgenössische Strafprozessordnung zur Anwendung. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichti- gen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Art. 442 Abs. 4 StPO schränkt damit die Möglichkeiten der Verrechnung von Forderungen durch das Gemeinwesen in Strafverfahren ein; eine Verrechnung ist nur noch möglich, wenn die beiden zu verrechnenden Forderungen aus demselben Verfahren stammen und es sich bei der gegenüber der beschuldigten Person geschuldeten Leistung um eine Entschädigungsleistung handelt oder wenn die Gerichts- kosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet werden. Aus Art. 267 Abs. 3 StPO ergeht, dass im Endentscheid bestimmt werden kann, die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenkosten zu verwenden. Dementsprechend ist vorliegend eine Verrechnung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 8'600.- mit den bisher angefallenen Verfahrenskosten vorzunehmen. Im Mehrbetrag ist die beschlagnahmte Barschaft der Beschuldigten herauszugeben. IV. Kosten und Entschädigungen
1. Im ersten Berufungsverfahren beanstandete die Beschuldigte die Kostenauf- lage, nicht aber die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (vgl. Urk. 53 S. 6). Vor Bundesgericht rügte die Beschuldigte sodann die vorinstanzliche Kostenauf- lage erneut (Urk. 58/2 S. 2). Hingegen blieb die Kostenauflage der Vo- rinstanz im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 67). Damit ist darauf nicht näher einzugehen und ist die Kostenauflage der Vorinstanz im Urteil vom 15. Januar 2010 ohne Weiterungen zu bestätigen.
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E. 4 In der Folge beschloss die I. Strafkammer des Obergerichts die schriftliche Weiterführung des Berufungsverfahrens unter der Prozessnummer SB110650 und setzte der Beschuldigten Frist zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge an (Urk. 64). Nach einmaliger Fris- terstreckung (Urk. 66) liess die Beschuldigte die obgenannten Berufungsan- träge mit Eingabe vom 10. Januar 2012 ins Recht reichen (Urk. 67). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 69) verzichtete die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 20. Januar 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 71). Seitens der Vorinstanz ging innert Frist keine Stellungnahme ein. II. Anwendbares Recht Für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bzw. die Neubeurteilung ist
– soweit es sich um verfahrensrechtliche Fragen handelt – das neue, seit dem 1. Januar 2011 geltende Prozessrecht (eidgenössische Strafprozess- ordnung [StPO] sowie das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess [GOG]) anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO, vgl. auch Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 453 N 6).
- 6 - III. Rückweisung und Bindungswirkung
1. In Frage steht vorab, inwieweit der durch das Bundesgericht aufgehobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010 überprüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (un- verändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Total- revision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Auf- grund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur inso- weit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichts Rechnung zu tragen (vgl. zum bisherigen Recht Hauser/Schweri,
- 7 - Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 104a N 35). In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundes- gericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfor- dert (Entscheid des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2; BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom
28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1). Muss die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, darf sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides durch den Kassationshof geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde. Ergibt sich aus der Urteilsbe- gründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt und sind die anderen Teile des früheren Urteils ins neue Urteil zu übernehmen (Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrens- recht, Zürich 1993, S. 174 Ziffer IV.3; vgl. BGE 122 I 250 E. 2b am Ende). Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts basiert auf dem Grundgedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist. Dies soll auch der raschen Erledigung des Verfahrens dienen und die Beteiligten gegen nachteilige Weiterungen des Verfahrens schützen.
2. Wie dargelegt erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. August 2011 in Dispositiv Ziffer 1, die Beschwerde werde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 63 S. 9). In den Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, das Obergericht müsse von einer strafrechtlichen Einziehung nach Art. 70 StGB absehen. Die Kosten- und Entschädigungs- folgen seien neu zu bestimmen und es sei weiter zu entscheiden, in welchem Umfang der beschlagnahmte Betrag zur Deckung der Verfahrens- kosten herangezogen werden könne (Urk. 63 E. 4). Damit hob das Bundes- gericht zwar formell den gesamten obergerichtlichen Entscheid vom
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E. 9 September 2010 auf, die materielle Tragweite der Aufhebung beschränkt sich jedoch auf die Dispositiv Ziffern 2 bis 6 des Erkenntnisses. Prozess- gegenstand sind nach der bundesgerichtlichen Rückweisung somit nur noch diese Punkte, nicht hingegen der gesamte Beschluss des Obergerichts be- treffend die Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids sowie die in Dispositiv Ziffer 1 des Erkenntnisses enthaltene Festlegung der Tagessatzhöhe auf Fr. 10.- (der diesbezügliche Antrag der Beschuldigten in der Eingabe vom 10. Januar 2012 entspricht ohnehin der im Urteil des Obergerichts vom 9. September 2010 festgesetzten Tagessatzhöhe). Dies- bezüglich darf kein neuer Entscheid gefällt werden. Diese faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des Entscheids vom 9. September 2010 sind ohne Weiterungen in den hiesigen Entscheid zu übernehmen und es ist in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu verweisen. Es ist damit festzuhalten, dass das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 15. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b und lit. c AuG.
2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (…), wovon 1 Tages- satz durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 9 -
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)."
E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Leu-Zweifel
Dispositiv
- Die Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b und lit. c AuG.
- Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
- Das bei der Angeklagten sichergestellte Bargeld von Fr. 8'600.– wird zur Kostendeckung verwendet und im übrigen Umfang zugunsten der Staats- kasse eingezogen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 3 - Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden der Angeklagten auferlegt.
- (Mitteilung).
- (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 67; schriftlich)
- Der Tagessatz sei auf Fr. 10.- festzusetzen;
- Das sichergestellte Bargeld sei Frau A._____ herauszugeben, soweit es nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird;
- Die Kosten für das Berufungsverfahren seien Frau A._____ zu höchstens einem Drittel aufzuerlegen;
- Frau A._____ sei für ihre Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzier- te Prozessentschädigung von mindestens Fr. 1'000.- zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71; schriftlich) Keine Anträge - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
- Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom
- Januar 2010 wurde die Beschuldigte A._____ der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b und c schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft, wobei im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Tagessatz durch Haft erstanden war. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgescho- ben. Der sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 8'600.- wurde zur Kostende- ckung verwendet und im übrigen Umfang zugunsten der Staatskasse einge- zogen (Urk. 34).
- Gegen diesen Entscheid vom 15. Januar 2010 liess die Beschuldigte durch Eingabe ihres erbetenen Verteidigers vom 9. März 2010 (Urk. 27) rechtzeitig Berufung erklären. Die Berufung wurde auf die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes (Dispositiv Ziffer 2), die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in der Höhe von Fr. 8'600.- (Dispositiv Ziffer 4) sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids (Disposi- tiv Ziffer 6) beschränkt (Urk. 27). In der Folge erkannte das Obergericht mit Urteil vom 9. September 2010, der Tagessatz werde auf Fr. 10.- festgesetzt (Dispositiv Ziffer 1) und das bei der Beschuldigten sichergestellte Bargeld von Fr. 8'600.- werde zur Kostendeckung für die Untersuchung und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren verwendet und im übrigen Umfang zugunsten der Staatskasse eingezogen (Dispositiv Ziffer 2). Zudem bestätigte es die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 3), auferlegte die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- zu zwei Dritteln der Beschuldigten und nahm sie im Übrigen auf die Gerichtskasse (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Weiter sprach es der Beschuldigten für ihre Verteidigung im Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.- zu (Dispositiv Ziffer 6, Urk. 54). - 5 -
- Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. November 2010 Beschwerde ans Bundesgericht erheben und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositiv Ziffern 2-6 des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- September 2010 aufzuheben und sei von einer Einziehung des sicherge- stellten Bargeldes von Fr. 8'600.- vollumfänglich abzusehen. Zudem sei die Kosten- und Entschädigungsregelung neu vorzunehmen (Urk. 58/2). Mit Urteil vom 22. August 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück (Urk. 63).
- In der Folge beschloss die I. Strafkammer des Obergerichts die schriftliche Weiterführung des Berufungsverfahrens unter der Prozessnummer SB110650 und setzte der Beschuldigten Frist zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge an (Urk. 64). Nach einmaliger Fris- terstreckung (Urk. 66) liess die Beschuldigte die obgenannten Berufungsan- träge mit Eingabe vom 10. Januar 2012 ins Recht reichen (Urk. 67). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 69) verzichtete die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 20. Januar 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 71). Seitens der Vorinstanz ging innert Frist keine Stellungnahme ein. II. Anwendbares Recht Für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bzw. die Neubeurteilung ist – soweit es sich um verfahrensrechtliche Fragen handelt – das neue, seit dem 1. Januar 2011 geltende Prozessrecht (eidgenössische Strafprozess- ordnung [StPO] sowie das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess [GOG]) anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO, vgl. auch Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 453 N 6). - 6 - III. Rückweisung und Bindungswirkung
- In Frage steht vorab, inwieweit der durch das Bundesgericht aufgehobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010 überprüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (un- verändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Total- revision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Auf- grund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur inso- weit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichts Rechnung zu tragen (vgl. zum bisherigen Recht Hauser/Schweri, - 7 - Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 104a N 35). In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundes- gericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfor- dert (Entscheid des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2; BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom
- November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1). Muss die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, darf sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides durch den Kassationshof geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde. Ergibt sich aus der Urteilsbe- gründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt und sind die anderen Teile des früheren Urteils ins neue Urteil zu übernehmen (Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrens- recht, Zürich 1993, S. 174 Ziffer IV.3; vgl. BGE 122 I 250 E. 2b am Ende). Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts basiert auf dem Grundgedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist. Dies soll auch der raschen Erledigung des Verfahrens dienen und die Beteiligten gegen nachteilige Weiterungen des Verfahrens schützen.
- Wie dargelegt erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. August 2011 in Dispositiv Ziffer 1, die Beschwerde werde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 63 S. 9). In den Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, das Obergericht müsse von einer strafrechtlichen Einziehung nach Art. 70 StGB absehen. Die Kosten- und Entschädigungs- folgen seien neu zu bestimmen und es sei weiter zu entscheiden, in welchem Umfang der beschlagnahmte Betrag zur Deckung der Verfahrens- kosten herangezogen werden könne (Urk. 63 E. 4). Damit hob das Bundes- gericht zwar formell den gesamten obergerichtlichen Entscheid vom - 8 -
- September 2010 auf, die materielle Tragweite der Aufhebung beschränkt sich jedoch auf die Dispositiv Ziffern 2 bis 6 des Erkenntnisses. Prozess- gegenstand sind nach der bundesgerichtlichen Rückweisung somit nur noch diese Punkte, nicht hingegen der gesamte Beschluss des Obergerichts be- treffend die Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids sowie die in Dispositiv Ziffer 1 des Erkenntnisses enthaltene Festlegung der Tagessatzhöhe auf Fr. 10.- (der diesbezügliche Antrag der Beschuldigten in der Eingabe vom 10. Januar 2012 entspricht ohnehin der im Urteil des Obergerichts vom 9. September 2010 festgesetzten Tagessatzhöhe). Dies- bezüglich darf kein neuer Entscheid gefällt werden. Diese faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des Entscheids vom 9. September 2010 sind ohne Weiterungen in den hiesigen Entscheid zu übernehmen und es ist in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu verweisen. Es ist damit festzuhalten, dass das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 15. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
- Die Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b und lit. c AuG.
- Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (…), wovon 1 Tages- satz durch Haft erstanden ist.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
- (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 9 -
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)." 3.1. Zu entscheiden bleibt damit im Folgenden über die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von Fr. 8'600.- sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihren Berufungsanträgen vom
- Januar 2012 focht die Beschuldigte die Kostenfestsetzung des ersten Berufungsentscheids zwar nicht an, in der Begründung befasste sie sich dagegen ausführlich mit der Höhe der Gerichtsgebühr (Urk. 67 S. 3). Damit ist im Folgenden auch darüber zu entscheiden. 3.2. Zur Einziehung besagten Bargelds führte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22. August 2011 aus, die sog. Ausgleichseinziehung beruhe vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen dürfe. Damit der Vermögensvorteil einziehbar sei, müsse er jedoch in sich unrechtmässig sein. Dies sei nicht der Fall, soweit er aus objektiv legalen Rechtsgeschäften stamme, da er dann nicht Produkt einer strafbaren Handlung sei. Die vorliegend sicherge- stellten Bargeldbeträge stellten Lohnbestandteile der Beschuldigten aus Einzelarbeitsverträgen dar. Die Arbeitsverträge seien gültig gewesen, obwohl die Beschuldigte nicht über eine fremdenrechtliche Arbeitsbewilli- gung verfügt habe. Die Lohnbeträge hätten aus objektiv legalen Rechts- geschäften resultiert, weshalb es sich nicht um das Entgelt für ein strafbares Verhalten handle. Eine strafrechtliche Einziehung sei daher unzulässig, sofern dies - wie vorliegend - der Schutzgedanke der schwächeren Vertragspartei verlange (Urk. 63 E. 3.1. f.). An diese Ausführungen des Bundesgerichts ist die erkennende Kammer gebunden; damit ist eine Ein- ziehung der sichergestellten Summe von Fr. 8'600.- zugunsten der Staats- kasse nicht mehr möglich. Zu prüfen bleibt - wie bereits das Bundesgericht - 10 - explizit in den Raum stellte -, ob eine Einziehung zur Kostendeckung in Frage kommt (vgl. Urk. 63 E. 4). 3.3. Wie dargelegt kommt für das vorliegende Verfahren die seit dem 1. Januar 2011 geltende eidgenössische Strafprozessordnung zur Anwendung. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichti- gen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Art. 442 Abs. 4 StPO schränkt damit die Möglichkeiten der Verrechnung von Forderungen durch das Gemeinwesen in Strafverfahren ein; eine Verrechnung ist nur noch möglich, wenn die beiden zu verrechnenden Forderungen aus demselben Verfahren stammen und es sich bei der gegenüber der beschuldigten Person geschuldeten Leistung um eine Entschädigungsleistung handelt oder wenn die Gerichts- kosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet werden. Aus Art. 267 Abs. 3 StPO ergeht, dass im Endentscheid bestimmt werden kann, die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenkosten zu verwenden. Dementsprechend ist vorliegend eine Verrechnung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 8'600.- mit den bisher angefallenen Verfahrenskosten vorzunehmen. Im Mehrbetrag ist die beschlagnahmte Barschaft der Beschuldigten herauszugeben. IV. Kosten und Entschädigungen
- Im ersten Berufungsverfahren beanstandete die Beschuldigte die Kostenauf- lage, nicht aber die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (vgl. Urk. 53 S. 6). Vor Bundesgericht rügte die Beschuldigte sodann die vorinstanzliche Kostenauf- lage erneut (Urk. 58/2 S. 2). Hingegen blieb die Kostenauflage der Vo- rinstanz im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 67). Damit ist darauf nicht näher einzugehen und ist die Kostenauflage der Vorinstanz im Urteil vom 15. Januar 2010 ohne Weiterungen zu bestätigen. - 11 - 2.1. Wie dargelegt ficht die Beschuldigte in der Begründung ihrer Eingabe vom
- Januar 2012 die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- im ersten Berufungsentscheid (SB100278) an und macht geltend, verglichen mit der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.- erscheine eine solche von Fr. 2'500.- für das Berufungsverfahren, in welchem nur Teile des vorinstanz- lichen Entscheids angefochten seien, als eher hoch und sei erklärungs- bedürftig (Urk. 67 S. 3). 2.2. Für die Festsetzung der Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist das neue Recht massgebend (Art. 453 Abs. 2 StPO; vgl. auch Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 319). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. § 23 GebV OG e contrario). Gemäss § 16 Abs. 1 GebV OG ist die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln, insbesondere § 14 GebV OG, zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Ent- scheid vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde. Der Verweis auf die für die Vorinstanz geltenden Regeln bedeutet lediglich, dass sich die Rechtsmittelinstanz an den in § 14 GebV OG enthaltenen Minimal- und Maximalrahmen der Gerichtsgebühr zu halten hat. Der Verweis führt jedoch nicht dazu, dass die vor Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr für die Höhe der Gebühr im Berufungsverfahren massgebend wäre. Vielmehr ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren innerhalb des in § 14 GebV OG enthaltenen Rahmens gestützt auf die in § 2 GebV OG genannten Kriterien, namentlich die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie den Zeitauf- wand des Gerichts, zu bestimmen. Das Obergericht befasste sich im ersten Berufungsverfahren eingehend mit den Fragen der Höhe des Tagessatzes, der Einziehung sowie der Kostenauflage der Vorinstanz (Urk. 54). Es führte eine Berufungsverhandlung durch und entschied als Kollegialgericht. In Anbetracht des angefallenen Zeitaufwandes sowie der Bedeutung und Komplexität des Falles erscheint die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.- für das erste Berufungsverfahren als angemessen. - 12 - 2.3. Entsprechend Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Die Beschuldigte obsiegt vorlie- gend hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes sowie nach der Rückweisung des Bundesgerichts hinsichtlich der Einziehung (zumindest betreffend die Einziehung zugunsten der Staatskasse). Hingegen wird die erstinstanzliche Kostenauflage bestätigt. Dementsprechend sind der Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen (betr. Kostenauflage des Bezirksgerichts) und sind sie zu zwei Dritteln (betr. Tagessatzhöhe und Einziehung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO ist der Beschul- digten für das erste Berufungsverfahren sodann eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Barauslagen und 7,6 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
- Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungs- verfahren ausser Ansatz. Die Kosten des Verfahrens sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigten ist sodann in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO eine Prozessentschädigung für ihre Umtriebe von Fr. 650.- (einschliesslich Barauslagen und 8 % MwSt.) zu entrichten. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 15. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
- Die Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b und lit. c AuG.
- Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (…), wovon 1 Tages- satz durch Haft erstanden ist. - 13 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
- (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)."
- Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Tagessatz wird auf Fr. 10.- festgesetzt.
- Das bei der Beschuldigten sichergestellte Bargeld von Fr. 8'600.- wird zur Kostendeckung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren sowie für die Kosten des ersten Berufungsverfahrens verwendet. Ein allfälliger Mehrbetrag wird der Beschuldigten ausgehändigt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB100278) wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB100278) werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. - 14 -
- Der Beschuldigten wird für ihre Verteidigung im ersten Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110650) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für ihre Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB110650) eine Prozessentschädigung von Fr. 650.- zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − das Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110650-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Urteil vom 24. April 2012 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 15. Januar 2010 (GG090505) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
9. September 2010 (SB100278)
- 2 - Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
22. August 2011 (6B_1000/2010) _____________________________ Anklage: (Urk. 13) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. September 2009 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom
15. Januar 2010: (Urk. 34) "Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b und lit. c AuG.
2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
4. Das bei der Angeklagten sichergestellte Bargeld von Fr. 8'600.– wird zur Kostendeckung verwendet und im übrigen Umfang zugunsten der Staats- kasse eingezogen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 3 - Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden der Angeklagten auferlegt.
7. (Mitteilung).
8. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 67; schriftlich)
1. Der Tagessatz sei auf Fr. 10.- festzusetzen;
2. Das sichergestellte Bargeld sei Frau A._____ herauszugeben, soweit es nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird;
3. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien Frau A._____ zu höchstens einem Drittel aufzuerlegen;
4. Frau A._____ sei für ihre Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzier- te Prozessentschädigung von mindestens Fr. 1'000.- zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71; schriftlich) Keine Anträge
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom
15. Januar 2010 wurde die Beschuldigte A._____ der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b und c schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft, wobei im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Tagessatz durch Haft erstanden war. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgescho- ben. Der sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 8'600.- wurde zur Kostende- ckung verwendet und im übrigen Umfang zugunsten der Staatskasse einge- zogen (Urk. 34).
2. Gegen diesen Entscheid vom 15. Januar 2010 liess die Beschuldigte durch Eingabe ihres erbetenen Verteidigers vom 9. März 2010 (Urk. 27) rechtzeitig Berufung erklären. Die Berufung wurde auf die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes (Dispositiv Ziffer 2), die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in der Höhe von Fr. 8'600.- (Dispositiv Ziffer 4) sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids (Disposi- tiv Ziffer 6) beschränkt (Urk. 27). In der Folge erkannte das Obergericht mit Urteil vom 9. September 2010, der Tagessatz werde auf Fr. 10.- festgesetzt (Dispositiv Ziffer 1) und das bei der Beschuldigten sichergestellte Bargeld von Fr. 8'600.- werde zur Kostendeckung für die Untersuchung und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren verwendet und im übrigen Umfang zugunsten der Staatskasse eingezogen (Dispositiv Ziffer 2). Zudem bestätigte es die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 3), auferlegte die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- zu zwei Dritteln der Beschuldigten und nahm sie im Übrigen auf die Gerichtskasse (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Weiter sprach es der Beschuldigten für ihre Verteidigung im Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.- zu (Dispositiv Ziffer 6, Urk. 54).
- 5 -
3. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. November 2010 Beschwerde ans Bundesgericht erheben und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositiv Ziffern 2-6 des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
9. September 2010 aufzuheben und sei von einer Einziehung des sicherge- stellten Bargeldes von Fr. 8'600.- vollumfänglich abzusehen. Zudem sei die Kosten- und Entschädigungsregelung neu vorzunehmen (Urk. 58/2). Mit Urteil vom 22. August 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück (Urk. 63).
4. In der Folge beschloss die I. Strafkammer des Obergerichts die schriftliche Weiterführung des Berufungsverfahrens unter der Prozessnummer SB110650 und setzte der Beschuldigten Frist zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge an (Urk. 64). Nach einmaliger Fris- terstreckung (Urk. 66) liess die Beschuldigte die obgenannten Berufungsan- träge mit Eingabe vom 10. Januar 2012 ins Recht reichen (Urk. 67). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 69) verzichtete die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 20. Januar 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 71). Seitens der Vorinstanz ging innert Frist keine Stellungnahme ein. II. Anwendbares Recht Für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bzw. die Neubeurteilung ist
– soweit es sich um verfahrensrechtliche Fragen handelt – das neue, seit dem 1. Januar 2011 geltende Prozessrecht (eidgenössische Strafprozess- ordnung [StPO] sowie das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess [GOG]) anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO, vgl. auch Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 453 N 6).
- 6 - III. Rückweisung und Bindungswirkung
1. In Frage steht vorab, inwieweit der durch das Bundesgericht aufgehobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010 überprüft werden kann und muss. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (un- verändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Total- revision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Auf- grund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur inso- weit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichts Rechnung zu tragen (vgl. zum bisherigen Recht Hauser/Schweri,
- 7 - Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 104a N 35). In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundes- gericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfor- dert (Entscheid des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2; BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom
28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1). Muss die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, darf sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides durch den Kassationshof geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde. Ergibt sich aus der Urteilsbe- gründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt und sind die anderen Teile des früheren Urteils ins neue Urteil zu übernehmen (Ferber, Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Zürcher Studien zum Verfahrens- recht, Zürich 1993, S. 174 Ziffer IV.3; vgl. BGE 122 I 250 E. 2b am Ende). Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts basiert auf dem Grundgedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist. Dies soll auch der raschen Erledigung des Verfahrens dienen und die Beteiligten gegen nachteilige Weiterungen des Verfahrens schützen.
2. Wie dargelegt erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. August 2011 in Dispositiv Ziffer 1, die Beschwerde werde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 63 S. 9). In den Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, das Obergericht müsse von einer strafrechtlichen Einziehung nach Art. 70 StGB absehen. Die Kosten- und Entschädigungs- folgen seien neu zu bestimmen und es sei weiter zu entscheiden, in welchem Umfang der beschlagnahmte Betrag zur Deckung der Verfahrens- kosten herangezogen werden könne (Urk. 63 E. 4). Damit hob das Bundes- gericht zwar formell den gesamten obergerichtlichen Entscheid vom
- 8 -
9. September 2010 auf, die materielle Tragweite der Aufhebung beschränkt sich jedoch auf die Dispositiv Ziffern 2 bis 6 des Erkenntnisses. Prozess- gegenstand sind nach der bundesgerichtlichen Rückweisung somit nur noch diese Punkte, nicht hingegen der gesamte Beschluss des Obergerichts be- treffend die Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids sowie die in Dispositiv Ziffer 1 des Erkenntnisses enthaltene Festlegung der Tagessatzhöhe auf Fr. 10.- (der diesbezügliche Antrag der Beschuldigten in der Eingabe vom 10. Januar 2012 entspricht ohnehin der im Urteil des Obergerichts vom 9. September 2010 festgesetzten Tagessatzhöhe). Dies- bezüglich darf kein neuer Entscheid gefällt werden. Diese faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des Entscheids vom 9. September 2010 sind ohne Weiterungen in den hiesigen Entscheid zu übernehmen und es ist in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu verweisen. Es ist damit festzuhalten, dass das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 15. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b und lit. c AuG.
2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (…), wovon 1 Tages- satz durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 9 -
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)." 3.1. Zu entscheiden bleibt damit im Folgenden über die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von Fr. 8'600.- sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihren Berufungsanträgen vom
10. Januar 2012 focht die Beschuldigte die Kostenfestsetzung des ersten Berufungsentscheids zwar nicht an, in der Begründung befasste sie sich dagegen ausführlich mit der Höhe der Gerichtsgebühr (Urk. 67 S. 3). Damit ist im Folgenden auch darüber zu entscheiden. 3.2. Zur Einziehung besagten Bargelds führte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22. August 2011 aus, die sog. Ausgleichseinziehung beruhe vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen dürfe. Damit der Vermögensvorteil einziehbar sei, müsse er jedoch in sich unrechtmässig sein. Dies sei nicht der Fall, soweit er aus objektiv legalen Rechtsgeschäften stamme, da er dann nicht Produkt einer strafbaren Handlung sei. Die vorliegend sicherge- stellten Bargeldbeträge stellten Lohnbestandteile der Beschuldigten aus Einzelarbeitsverträgen dar. Die Arbeitsverträge seien gültig gewesen, obwohl die Beschuldigte nicht über eine fremdenrechtliche Arbeitsbewilli- gung verfügt habe. Die Lohnbeträge hätten aus objektiv legalen Rechts- geschäften resultiert, weshalb es sich nicht um das Entgelt für ein strafbares Verhalten handle. Eine strafrechtliche Einziehung sei daher unzulässig, sofern dies - wie vorliegend - der Schutzgedanke der schwächeren Vertragspartei verlange (Urk. 63 E. 3.1. f.). An diese Ausführungen des Bundesgerichts ist die erkennende Kammer gebunden; damit ist eine Ein- ziehung der sichergestellten Summe von Fr. 8'600.- zugunsten der Staats- kasse nicht mehr möglich. Zu prüfen bleibt - wie bereits das Bundesgericht
- 10 - explizit in den Raum stellte -, ob eine Einziehung zur Kostendeckung in Frage kommt (vgl. Urk. 63 E. 4). 3.3. Wie dargelegt kommt für das vorliegende Verfahren die seit dem 1. Januar 2011 geltende eidgenössische Strafprozessordnung zur Anwendung. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichti- gen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Art. 442 Abs. 4 StPO schränkt damit die Möglichkeiten der Verrechnung von Forderungen durch das Gemeinwesen in Strafverfahren ein; eine Verrechnung ist nur noch möglich, wenn die beiden zu verrechnenden Forderungen aus demselben Verfahren stammen und es sich bei der gegenüber der beschuldigten Person geschuldeten Leistung um eine Entschädigungsleistung handelt oder wenn die Gerichts- kosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet werden. Aus Art. 267 Abs. 3 StPO ergeht, dass im Endentscheid bestimmt werden kann, die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenkosten zu verwenden. Dementsprechend ist vorliegend eine Verrechnung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 8'600.- mit den bisher angefallenen Verfahrenskosten vorzunehmen. Im Mehrbetrag ist die beschlagnahmte Barschaft der Beschuldigten herauszugeben. IV. Kosten und Entschädigungen
1. Im ersten Berufungsverfahren beanstandete die Beschuldigte die Kostenauf- lage, nicht aber die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (vgl. Urk. 53 S. 6). Vor Bundesgericht rügte die Beschuldigte sodann die vorinstanzliche Kostenauf- lage erneut (Urk. 58/2 S. 2). Hingegen blieb die Kostenauflage der Vo- rinstanz im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 67). Damit ist darauf nicht näher einzugehen und ist die Kostenauflage der Vorinstanz im Urteil vom 15. Januar 2010 ohne Weiterungen zu bestätigen.
- 11 - 2.1. Wie dargelegt ficht die Beschuldigte in der Begründung ihrer Eingabe vom
10. Januar 2012 die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- im ersten Berufungsentscheid (SB100278) an und macht geltend, verglichen mit der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.- erscheine eine solche von Fr. 2'500.- für das Berufungsverfahren, in welchem nur Teile des vorinstanz- lichen Entscheids angefochten seien, als eher hoch und sei erklärungs- bedürftig (Urk. 67 S. 3). 2.2. Für die Festsetzung der Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist das neue Recht massgebend (Art. 453 Abs. 2 StPO; vgl. auch Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 319). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. § 23 GebV OG e contrario). Gemäss § 16 Abs. 1 GebV OG ist die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln, insbesondere § 14 GebV OG, zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Ent- scheid vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde. Der Verweis auf die für die Vorinstanz geltenden Regeln bedeutet lediglich, dass sich die Rechtsmittelinstanz an den in § 14 GebV OG enthaltenen Minimal- und Maximalrahmen der Gerichtsgebühr zu halten hat. Der Verweis führt jedoch nicht dazu, dass die vor Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr für die Höhe der Gebühr im Berufungsverfahren massgebend wäre. Vielmehr ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren innerhalb des in § 14 GebV OG enthaltenen Rahmens gestützt auf die in § 2 GebV OG genannten Kriterien, namentlich die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie den Zeitauf- wand des Gerichts, zu bestimmen. Das Obergericht befasste sich im ersten Berufungsverfahren eingehend mit den Fragen der Höhe des Tagessatzes, der Einziehung sowie der Kostenauflage der Vorinstanz (Urk. 54). Es führte eine Berufungsverhandlung durch und entschied als Kollegialgericht. In Anbetracht des angefallenen Zeitaufwandes sowie der Bedeutung und Komplexität des Falles erscheint die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.- für das erste Berufungsverfahren als angemessen.
- 12 - 2.3. Entsprechend Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Die Beschuldigte obsiegt vorlie- gend hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes sowie nach der Rückweisung des Bundesgerichts hinsichtlich der Einziehung (zumindest betreffend die Einziehung zugunsten der Staatskasse). Hingegen wird die erstinstanzliche Kostenauflage bestätigt. Dementsprechend sind der Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen (betr. Kostenauflage des Bezirksgerichts) und sind sie zu zwei Dritteln (betr. Tagessatzhöhe und Einziehung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO ist der Beschul- digten für das erste Berufungsverfahren sodann eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Barauslagen und 7,6 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
3. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungs- verfahren ausser Ansatz. Die Kosten des Verfahrens sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigten ist sodann in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO eine Prozessentschädigung für ihre Umtriebe von Fr. 650.- (einschliesslich Barauslagen und 8 % MwSt.) zu entrichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 15. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b und lit. c AuG.
2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (…), wovon 1 Tages- satz durch Haft erstanden ist.
- 13 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)."
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Tagessatz wird auf Fr. 10.- festgesetzt.
2. Das bei der Beschuldigten sichergestellte Bargeld von Fr. 8'600.- wird zur Kostendeckung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren sowie für die Kosten des ersten Berufungsverfahrens verwendet. Ein allfälliger Mehrbetrag wird der Beschuldigten ausgehändigt.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB100278) wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt.
5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB100278) werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
- 14 -
6. Der Beschuldigten wird für ihre Verteidigung im ersten Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
7. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB110650) werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Beschuldigten wird für ihre Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB110650) eine Prozessentschädigung von Fr. 650.- zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − das Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Leu-Zweifel