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SB110637

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2012-03-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

aufgrund der vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrundelegt, den es nach seiner freien, aus der Verhandlung und den Untersuchungsakten gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist die beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie eine andere Sachverhaltsdarstellung als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergibt, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Be- stehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der beschuldigten Person zu werten, das heisst das Ge- richt hat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 31, Erw. 2b). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kriti- schen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 247f. mit Verweisen). Für einen Schuldspruch muss das Gericht mit anderen Worten persönlich von der Richtig- keit seiner aufgrund sämtlicher Beweismittel gezogenen Schlüsse überzeugt sein, wobei dessen Schlüsse objektivierbar und nachvollziehbar sein müssen. Eine ab- solute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann indes nicht verlangt werden. Für einen Schuldspruch muss vielmehr genügen, dass vernünftige Zwei- fel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können

- 10 - (Schmid, Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 10). Aussagen von Beteiligten sind ebenfalls frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stel- lung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Vorwiegend kommt es aber auf den inneren Ge- halt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgt sind. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist sodann massgebend für die Beantwor- tung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist. 4.1. An der Glaubwürdigkeit der als Zeugin und somit unter der strengen Straf- androhung von Art. 307 StGB einvernommenen H._____ besteht - wie die Vo- rinstanz bereits zutreffend feststellte - kein Anlass zu zweifeln. Sie hat weder eine Beziehung zur Beschuldigten noch zum Unfallbeteiligten I._____ und war auch nicht selber am Unfall beteiligt. Es ist daher weder ein persönliches Interesse ih- rerseits am Ausgang des Verfahrens noch ein Grund für eine mögliche unkorrekte Belastung der Unfallbeteiligten durch die Zeugin erkennbar. Auch inhaltlich finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Zeugin H._____ nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Sie gab am Tag des Un- falls gegenüber der Stadtpolizei am Telefon an, die Frau (die Beschuldigte) sei bei "Rot" losgefahren. Nach ihr (der Beschuldigten) sei noch ein silbriger Kleinwagen gewesen. Es sei längere Zeit "rot" gewesen, nur die rechtsabbiegende Fahrbahn sei "grün" geworden (Urk. 1 S. 6). Am 22. Juni 2010 sagte sie erneut gegenüber der Polizei am Telefon aus, sie (die Zeugin und die Beschuldigte) seien bei "Rot" an der Verzweigung gestanden. Dann sei die rechtsabbiegende Fahrbahn "grün" geworden. Wahrscheinlich habe sie (die Beschuldigte) dies nicht "geschnallt" (Urk. 1 S. 6). Als Zeugin erklärte H._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft am

2. Dezember 2010 im Wesentlichen, an der besagten Kreuzung gehe eine Fahr- spur gerade aus und die andere biege nach rechts ab in Richtung …. Ihr (der Be-

- 11 - schuldigten ihr) Fahrzeug sei bei "Rot" zuvorderst am Lichtsignal gestanden, an- schliessend sei ein silbriger Kleinwagen und dann sie (die Zeugin) gekommen. Die rechtsabbiegende Fahrbahn sei dann "grün" geworden und sie (die Beschul- digte) sei losgefahren. Sie (die Zeugin) habe sich noch gefragt, weshalb sie (die Beschuldigte) losfahre, und schon habe es gekracht (Urk. 4 S. 2). Auf die Frage, ob sie sich sicher sei, dass die Beschuldigte bei "Rot" losgefahren sei, antwortete die Zeugin:„Ja, zu 100 %. Ich war so schockiert und habe gedacht, was macht sie nur.” Die Zeugin H._____ beschrieb den Unfallhergang sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich der Zeugeneinvernahme konstant und widerspruchsfrei. Ihre beschriebenen Beobachtungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und in sich stimmig. Es bestehen denn auch keine Zweifel daran, dass die Zeugin als Lenke- rin des dritten Fahrzeugs hinter dem Lichtsignal, das vorderste Fahrzeug der Be- schuldigten und das ca. 3 Meter hohe Rotlicht auf der linken Fahrbahnseite sehen konnte, zumal sich nach Angaben der Zeugin einzig ein Kleinwagen zwischen den beiden Fahrzeugen befand. Ihre Aussagen beinhalten überdies spontane Gedan- kengänge und Eindrücke, was sie sehr authentisch und glaubhaft macht. Zudem gab die Zeugin jeweils offen zu, wenn sie sich nicht mehr erinnern konnte bzw. wenn sie die Antwort nicht wusste, brachte aber auch klar zum Ausdruck, wenn sie sich zu 100 % sicher war. Auch ist jeweils erkennbar, wenn sie lediglich eine Vermutung oder einen subjektiven Eindruck beschreibt. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten erscheint denn auch die Erklärung der Zeugin H._____, wo- nach ihr das Fahrzeug der Beschuldigten bereits im …-Tunnel aufgefallen sei, weil die Lenkerin unkonzentriert bzw. unsicher gefahren sei (Urk. 1 S. 6 und Urk. 4 S. 2), durchaus plausibel, zumal die Beschuldigte nicht alleine im Fahrzeug unterwegs war. Gemäss den eigenen Angaben der Beschuldigten befand sie sich auf dem Rückweg vom Flughafen, wo sie ihren Bruder und dessen Freundin, wel- che aus den … auf Besuch gekommen waren, abgeholt hatte. Vor diesem Hinter- grund ist auch auf einer geraden und bekannten Strecke ein unsicheres bzw. un- konzentriertes Fahren wegen Ablenkung ohne Weiteres erklärbar. Zudem handelt es sich teilweise um eine mehrspurige Fahrbahn mit verschiedenen Richtungsan- gaben, was bei Unaufmerksamkeit zu Unsicherheiten führen kann. Was das silb-

- 12 - rige Fahrzeug anbelangt, kann aus den diesbezüglichen Aussagen der Zeugin H._____, wonach sie nicht wisse, was mit dem silbrigen Fahrzeug gewesen sei, dieses sei aber bei "Grün" losgefahren (Urk. 4 S. 3), einzig geschlossen werden, dass ihre Aufmerksamkeit durch die Kollision derart absorbiert war, dass sie dem silbrigen Fahrzeug keine Beachtung mehr schenkte. Demnach lässt sich zwar nicht mehr sagen, wann genau das silbrige Fahrzeug losgefahren war, es ist aber an sich auch nicht relevant. Jedenfalls sind die Aussagen der Zeugin H._____ aufgrund dieser Erwägungen und in Bestätigung der Vorinstanz auf der ganzen Linie als glaubhaft zu qualifizieren. Dazu kommt, dass die Aussagen der Zeugin H._____ - wie nachfolgend aufzu- zeigen sein wird - einerseits durch die Aussagen der Auskunftsperson I._____ und andererseits auch durch das übrige Beweisergebnis gestützt werden. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Aussagen der Zeugin H._____ abgestellt werden sollte. 4.2. Zur Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson I._____ ist zu beachten, dass die- ser nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat, zumal er als Unfallbeteiligter ebenfalls ein Interesse am Ausgang des Prozesses hat. Seine Aussagen sind daher - wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte - mit Zurückhaltung zu würdigen. Auch in den Aussagen des Unfallbeteiligten I._____ lassen sich keinerlei Anhalts- punkte dafür finden, dass seine Aussagen nicht grundsätzlich der Wahrheit ent- sprechen sollten. Er gab gegenüber der Polizei am Unfallort im Wesentlichen an, dass er auf der G._____-Strasse auf die Verzweigung zugefahren sei, als das Lichtsignal gerade auf Grün geschalten habe. Er sei auf die Kreuzung gefahren, das andere Fahrzeug sei von links gekommen und dann habe es gekracht (Urk. 1 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft gab er am 2. Dezember 2010 an, er sei losge- fahren, als er gesehen habe, dass die Ampel grün geworden sei (Urk. 5 S. 2). Er sei im Schritttempo gefahren, als die Ampel auf Grün geschaltet habe (Urk. 5 S. 3).

- 13 - Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, sind auch seine Aussagen wider- spruchsfrei und konstant. Dass er sich anlässlich seiner Befragung als Auskunfts- person am 2. Dezember 2010 nicht mehr an Alles erinnert konnte und dies auch offen zugab, lässt seine Aussagen entgegen der Auffassung der Beschuldigten nicht unglaubhaft, sondern vielmehr glaubhaft erscheinen, sind doch Erinnerungs- lücken nach rund einem halben Jahr seit dem Unfall naheliegend. Ausserdem lässt sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, seine Aussage, wonach er bei Grünlicht losgefahren sei, entgegen der Auffassung der Beschuldigten sehr gut mit dem von der Zeugin H._____ geschilderten Unfallhergang und mit dem übri- gen Beweisergebnis vereinbaren. Die Aussagen der Auskunftsperson I._____ sind daher durchaus als glaubhaft zu qualifizieren. 4.3. Was die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass eine beschuldigte Person aufgrund ihrer Doppelstellung im Strafprozess als Objekt und Subjekt zugleich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Unter- suchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Eine be- schuldigte Person ist daher im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Vielmehr hat sie ein - durch- aus legitimes - Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Aufl., Zürich 2009, N 855 f.). Die Aussagen der Beschuldigten sind daher in Bestätigung der Vorinstanz nicht per se unglaubhaft, aber sie sind mit einer ge- wissen Vorsicht zu würdigen. Die Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. Juli 2010 aus, dass ihre Ampel grün angezeigt habe, als sie auf diese zugefahren sei. Bei der Kreuzung sei vor ihr eine Frau mit ihrem Fahrzeug verbotenerweise nach links abgebogen. Sie habe der Lenkerin noch nachgeschaut und sich gefragt, was die denn da mache. Sie sei dann am Fahrzeug vorbeigefahren und im nächsten Mo- ment sei ein anderes Fahrzeug von rechts gekommen. Sie sei sich 100 % sicher, dass sie immer "Grün" gehabt habe (Urk. 2 S. 1). Bei den staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen vom 20. Oktober 2010, vom 2. Dezember 2010 und vom

- 14 -

14. April 2011 hielt die Beschuldigte an ihren Aussagen fest (Urk. 3 S. 2; Urk. 6 S. 2; Urk. 7 S. 2). Die Aussagen der Beschuldigten sind zwar ebenfalls konstant, widerspruchsfrei und weisen keinerlei Lügensignale auf. Allerdings stehen sie im Widerspruch mit den untereinander stimmigen Aussagen der Zeugin H._____ und denjenigen der Auskunftsperson I._____ und lassen sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, auch nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen, weshalb die Dar- stellung der Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten ist. 4.4. Gemäss dem Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom

22. September 2010 arbeitete die Verkehrsregelungsanlage G._____-/E._____- Strasse am 14. Mai 2010 störungsfrei (Urk. 9/3 S. 1). Es kann demnach ausge- schlossen werden, dass das Lichtsignal gleichzeitig sowohl für die Beschuldigte auf dem linken Fahrstreifen der E._____-Strasse in Richtung F._____-Platz als auch für den Unfallbeteiligten I._____ auf der G._____-Strasse in Richtung J._____-Strasse "grün" angezeigt hatte. Dem Amtsbericht ist des Weiteren zu entnehmen, dass auf dem rechtsabbiegenden Fahrstreifen der E._____-Strasse und auf dem Fahrstreifen der G._____-Strasse Richtung J._____-Strasse, auf welchem sich der Unfallbeteiligte I._____ damals befand, gemäss Programm im gleichen Phasenablauf Grünlicht angezeigt wird. Das bedeutet, dass der Grünbe- ginn der beiden besagten Fahrstreifen gleichzeitig erfolgt. Beachtet folglich ein Fahrzeuglenker bzw. eine Fahrzeuglenkerin des linken Fahrstreifens der E._____-Strasse, auf welchem sich die Beschuldigte damals befand, bei Rotlicht für den linken Fahrstreifen fälschlicherweise das Grünlicht der rechts daneben verlaufenden Fahrspur und fährt dann aber geradeaus in Richtung F._____-Platz, gerät er bzw. sie unweigerlich in Konflikt mit den von rechts auf der G._____- Strasse kommenden Fahrzeugen. Eine Verwechslung der Lichtsignale der beiden Fahrstreifen auf der E._____-Strasse durch die Beschuldigte, wie sie die Zeugin H._____ beschrieben hat, erweist sich somit aufgrund des Amtsberichts als nahe- liegende Ursache für die vorliegende Kollision (Urk. 9/3 S. 2). Dies würde auch plausibel erklären, weshalb die Beschuldigte gemäss den Aussagen der Zeugin H._____ zunächst bei Rotlicht anhielt und dann immer noch bei Rotlicht plötzlich

- 15 - weiterfuhr. Auf den Bildaufnahmen der Stadtpolizei Zürich am Unfallort ist über- dies erkennbar, dass beide Fahrstreifen auf der E._____-Strasse vor der Kreu- zung mit der G._____-Strasse eine Lichtsignalanlage haben, wobei eine auf der rechten Seite der rechten Fahrbahn und die andere auf der linken Seite der linken Fahrbahn steht (Urk. 9/1, Bild Nr. 1 und 3). Die Beschuldigte konnte demnach als Lenkerin des ersten Fahrzeugs vor der Ampel kaum beide Lichtsignale im Blick- feld haben, was bei Unaufmerksamkeit durchaus zur Beachtung der falschen Lichtsignalanlagen führen kann. Auch die Aussage des Unfallbeteiligten I._____, wonach er losgefahren sei, als die Ampel bei ihm auf "Grün" geschaltet habe, spricht ebenfalls für eine Verwechslung der Lichtsignale durch die Beschuldigte und untermauert demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung den von der Zeugin H._____ geschilderten Unfallablauf. Aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugin H._____ und der Auskunftsperson I._____ sowie gestützt auf den Amtsbericht der Dienst- abteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 22. September 2010 und angesichts der Bildaufnahmen der Stadtpolizei Zürich vom Unfallort bleiben demnach in Bestäti- gung der vorinstanzlichen Ausführungen keine ernsthaften Zweifel mehr daran bestehen, dass die Beschuldigte am 14. Mai 2010, um ca. 9.30 Uhr, in Zürich auf dem linken Fahrstreifen der E._____-Strasse beim Befahren der Kreuzung mit der G._____-Strasse das "Rot" und damit "Halt" anzeigende Lichtsignal ihrer Fahr- spur missachtet hatte, so dass es zu einer Kollision mit dem von rechts auf der G._____-Strasse bei "Grün" kommenden Fahrzeug von I._____ kam.

6. An dieser Überzeugung würden auch die Aussagen der von der Beschuldig- ten offerierten Entlastungszeugen nichts mehr ändern, zumal es sich bei den bei- den Zeugen um den Bruder der Beschuldigten sowie dessen Freundin handelt, weshalb ihre Aussagen aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zur Beschuldigten ohnehin mit Vorsicht zu würdigen gewesen wären. Ausserdem befanden sich die beiden Entlastungszeugen gemäss den Angaben der Beschuldigten damals auf dem Rücksitz ihres Fahrzeuges (Urk. 3 S. 4), weshalb ihre Aufmerksamkeit nicht primär auf den Verkehr gerichtet gewesen sein dürfte. Dazu kommt, dass seit der Kollision am 14. Mai 2010 knapp zwei Jahre vergangen sind, weshalb auch ihr Er-

- 16 - innerungsvermögen an den Vorfall in Frage zu stellen wäre. Aufgrund dieser Er- wägungen kann davon ausgegangen werden, dass die von der Beschuldigten be- antragten Zeugeneinvernahmen jedenfalls nichts Entscheidendes mehr am Be- weisergebnis ändern würden. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV) zusätzlichen Beweisanträgen nur Folge zu leisten, falls weitere Abklärungen entscheiderheblich erscheinen und sich als sachlich geboten aufdrängen. Das Gericht kann das Beweisverfahren hingegen schliessen, wenn es in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen darf, weitere Er- gänzungen vermöchten am relevanten Beweisergebnis nichts Entscheidendes mehr zu ändern (BGE 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011). Demgemäss kann in Be- stätigung der Vorinstanz aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO auf die Einvernahmen dieser beiden Zeugen verzichtet werden, ohne der Beschuldigten damit in unzulässiger Weise das rechtliche Ge- hör zu verweigern.

7. Aufgrund dieser Erwägungen ist mit der Vorinstanz vom eingeklagten Sach- verhalt auszugehen.

8. Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts wurde durch die Vo- rinstanz in allen Teilen sorgfältig und zutreffend vorgenommen (Urk. 31 S. 13 ff.). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass das Beachten von Lichtsignalen nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zu den elementarsten Pflichten gehört, welcher ein Verkehrsteilnehmer zu beachten hat (BGE 123 IV 88, Erw. 4c). Die Praxis zeigt zwar, dass es auch an sich besonnenen Fahrzeuglenkern einmal passieren kann, schlicht und einfach ein seit mehreren Sekunden auf Rotlicht stehendes Lichtsignal zu übersehen. Sie können sich eine derart krasse Unaufmerksamkeit oft selbst nicht erklären und führen diese auf eine momentane Gedankenabwe- senheit, eine Unterhaltung mit Mitfahrern, Bedienung des Radios und dergleichen zurück. Dies allein reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht aus, um „den Grund des momentanen Versagens in einem milderen Licht erscheinen zu lassen” (BGE 123 IV 88, Erw. 4c). Auch vorliegend sind keine mil- dernden Umstände erkennbar. Denn das Überfahren einer Kreuzung birgt hohe

- 17 - Gefahren, weshalb ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer mit einem Mindest- mass an Konzentration an eine Kreuzung heranzufahren hat, so dass er in der Lage ist, sich auch bei zwei Fahrspuren mit zwei separaten Ampeln auf die richti- ge Ampel zu konzentrieren. Die Beschuldigte ist daher in Bestätigung der Vo- rinstanz der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Strafvollzug

1. Die Grundsätze und Regeln der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 31 S. 15 ff.). Dementsprechend ergibt sich vorliegend ein Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. 2.1. Was das Tatverschulden der Beschuldigten anbelangt, kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 17). In objektiver Hinsicht bleibt zu betonen, dass die Beschuldigte durch ihre Unachtsamkeit die Verkehrssicherheit erheblich gefährdete. Sie verursachte denn auch eine Kollision mit Sachschaden. Dabei setzte sie nicht nur sich und ihre Mit- fahrer sondern auch einen weiteren Verkehrsteilnehmer einer konkreten erhebli- chen Gefahr aus, wobei es alleine dem Zufall zuzuschreiben ist, dass es nicht zu einem Personenschaden kam. Beim subjektiven Tatverschulden ist zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie zwar unbewusst aber dennoch grob- fahrlässig handelte, indem sie vor einer Strassenverzweigung unaufmerksam war. Allerdings ist vorliegend der Grund des momentanen Versagens eher am unteren Rand einer groben Fahrlässigkeiten anzusiedeln. Innerhalb des denkbaren Spektrums von groben Verkehrsregelverletzungen ist das Verschulden der Beschuldigten demnach als noch leicht zu gewichten. 2.2. Bezüglich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und über einen einwandfreien automobilistischen Leumund

- 18 - verfügt (Urk. 12/3 und Urk. 12/7), was indes gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, Erw. 2.6). Auch aus dem übrigen Vorleben der Beschuldigten, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Nachtatverhalten lassen sich keine strafzumessungsre- levante Faktoren ableiten. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 17). Auch eine besondere Strafemp- findlichkeit auf Seiten der Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der Tä- terkomponente ergeben sich somit für die Strafzumessung keine relevanten Fak- toren. 2.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren er- scheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass aus nachfolgend darzulegenden Gründen zusätzlich eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen ist. 2.4. Die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat die Vo- rinstanz zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 18). Aufgrund der von der Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Steuererklärung 2009 und der von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ge- machten Angaben (Urk. 43 S. S. 3) ist im Gegensatz zur Vorinstanz von einem durchschnittlichen steuerbaren Einkommen der Eheleute A._____ von rund Fr. 250'000.– auszugehen. Davon ist rund ein Drittel der Beschuldigten anzurech- nen, da sie selber nicht erwerbstätig ist und hauptsächlich die Kinder und den Haushalt betreut. Dementsprechend wäre an sich der Tagessatz gegenüber der Vorinstanz zu erhöhen. Nachdem die Staatsanwaltschaft jedoch ihrerseits kein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes ("reformatio in peius") der Tagessatz nicht erhöht werden. Der von der Vorinstanz veranschlagte Tagessatz von Fr. 80.– ist deshalb zu bestätigen. 2.5. Da vorliegend die Geldstrafe unter Verweis auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (vgl. Urk. 31 S. 19) bedingt aufzuschieben ist, kann damit ge-

- 19 - stützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse verbunden werden, wobei die kombi- nierte Strafe den Rahmen des dem Verschulden Angemessenen nicht überschrei- ten darf (BGE 6B_912/2008, Erw. 3.2.). Mit einer Verbindungsstrafe soll im Rah- men der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Ver- gehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktio- nierung ermöglicht. Eine Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt ins- besondere in Betracht, wenn man der zu bestrafenden Person den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren will, ihr aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen Denkzettel auferlegen möchte. Es spielen somit auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 25 zu Art. 42; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74). Da es sich im vorliegenden Fall um ein Massendelikt handelt, bei welchem "die Schnittstellenproblematik" zu be- rücksichtigen ist, erscheint es angemessen, der Beschuldigten neben der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen. 2.6. Die Busse bemisst sich je nach den Verhältnissen der zu bestrafenden Per- son so, dass diese insgesamt eine Strafe erhält, welche ihrem Verschulden an- gemessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine kombinierte Strafe handelt, wobei vorliegend das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe liegt und der Busse lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Pra- xis des Bundesgerichts darf sich der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesam- ten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Ver- bindungsstrafe nicht ein lediglich symbolischer Charakter zukommt (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 27 zu Art. 42; BGE 6B_912/2008, Erw. 3.4.4.). Unter Anwendung dieser Kriterien erscheint eine Busse von Fr. 600.– angemessen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlten sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

- 20 - 2.7. Im Ergebnis ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie eine Busse von Fr. 600.– auszufällen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Ta- gen auszusprechen.

3. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten mit zutreffender Begründung, auf wel- che verwiesen werden kann, für die auszufällende Geldstrafe den bedingten Voll- zug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 31 S. 19). Schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ("reformation in peius") ist der Aufschub des Vollzuges zu bestätigen und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das vorinstanzliche Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

3. Die Beschuldigte unterliegt zwar im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfänglich. Angesichts der Reduktion der Geldstrafe und der Verbindungs- busse ist jedoch eine entsprechende Berücksichtigung bei der Kostenauflage im Berufungsverfahren angezeigt. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfah- rens zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

4. Dementsprechend ist der Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. lit. a StPO).

- 21 - Es wird erkannt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Datum vom 7. Juni 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl beim Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Zürich gegen die Beschuldigte Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV (Urk. 14). Der Be- schuldigten wird in der Anklageschrift vom 7. Juni 2011 vorgeworfen, am 14. Mai 2010, um ca. 9.30 Uhr, mit ihrem Fahrzeug der Marke "BMW" mit den Kontroll- schildern … in Zürich auf dem linken Fahrstreifen der E._____-Strasse in Rich- tung F._____-Platz fahrend vor der Kreuzung mit der G._____-Strasse aufgrund einer krass pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit das gut sichtbare, bereits seit mehre- ren Sekunden auf Rot stehende und damit "Halt" anzeigende Lichtsignal ihrer Fahrspur übersehen und dadurch beim Überfahren der Kreuzung eine Kollision mit dem von rechts auf der G._____-Strasse bei Grün in die Kreuzung einfahren- den Fahrzeug der Marke "Mitsubishi" mit den Kontrollschildern ZH … verursacht zu haben, wobei sie dessen Lenker mit der beschriebenen Fahrweise in erhebli- che Gefahr gebracht habe (Urk. 14 S. 2).

E. 2 Am 6. Juli 2011 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Straf- sachen des Bezirkes Zürich statt (Prot. I S. 3 ff.), anlässlich welcher das Einzelge- richt im Anschluss an die Befragung der Beschuldigten die von dieser beantragten Einvernahmen von zwei weiteren Zeugen abwies (Prot. I S. 6 f.). Nach durchge- führter Hauptverhandlung wurde die Beschuldigte vom Einzelgericht gleichentags anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 31). Das Urteil wurde der Beschuldigten mündlich eröffnet (Prot. I S. 7 und S. 10).

- 5 -

E. 2.1 Was das Tatverschulden der Beschuldigten anbelangt, kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 17). In objektiver Hinsicht bleibt zu betonen, dass die Beschuldigte durch ihre Unachtsamkeit die Verkehrssicherheit erheblich gefährdete. Sie verursachte denn auch eine Kollision mit Sachschaden. Dabei setzte sie nicht nur sich und ihre Mit- fahrer sondern auch einen weiteren Verkehrsteilnehmer einer konkreten erhebli- chen Gefahr aus, wobei es alleine dem Zufall zuzuschreiben ist, dass es nicht zu einem Personenschaden kam. Beim subjektiven Tatverschulden ist zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie zwar unbewusst aber dennoch grob- fahrlässig handelte, indem sie vor einer Strassenverzweigung unaufmerksam war. Allerdings ist vorliegend der Grund des momentanen Versagens eher am unteren Rand einer groben Fahrlässigkeiten anzusiedeln. Innerhalb des denkbaren Spektrums von groben Verkehrsregelverletzungen ist das Verschulden der Beschuldigten demnach als noch leicht zu gewichten.

E. 2.2 Bezüglich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und über einen einwandfreien automobilistischen Leumund

- 18 - verfügt (Urk. 12/3 und Urk. 12/7), was indes gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, Erw. 2.6). Auch aus dem übrigen Vorleben der Beschuldigten, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Nachtatverhalten lassen sich keine strafzumessungsre- levante Faktoren ableiten. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 17). Auch eine besondere Strafemp- findlichkeit auf Seiten der Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der Tä- terkomponente ergeben sich somit für die Strafzumessung keine relevanten Fak- toren.

E. 2.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren er- scheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass aus nachfolgend darzulegenden Gründen zusätzlich eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen ist.

E. 2.4 Die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat die Vo- rinstanz zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 18). Aufgrund der von der Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Steuererklärung 2009 und der von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ge- machten Angaben (Urk. 43 S. S. 3) ist im Gegensatz zur Vorinstanz von einem durchschnittlichen steuerbaren Einkommen der Eheleute A._____ von rund Fr. 250'000.– auszugehen. Davon ist rund ein Drittel der Beschuldigten anzurech- nen, da sie selber nicht erwerbstätig ist und hauptsächlich die Kinder und den Haushalt betreut. Dementsprechend wäre an sich der Tagessatz gegenüber der Vorinstanz zu erhöhen. Nachdem die Staatsanwaltschaft jedoch ihrerseits kein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes ("reformatio in peius") der Tagessatz nicht erhöht werden. Der von der Vorinstanz veranschlagte Tagessatz von Fr. 80.– ist deshalb zu bestätigen.

E. 2.5 Da vorliegend die Geldstrafe unter Verweis auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (vgl. Urk. 31 S. 19) bedingt aufzuschieben ist, kann damit ge-

- 19 - stützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse verbunden werden, wobei die kombi- nierte Strafe den Rahmen des dem Verschulden Angemessenen nicht überschrei- ten darf (BGE 6B_912/2008, Erw. 3.2.). Mit einer Verbindungsstrafe soll im Rah- men der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Ver- gehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktio- nierung ermöglicht. Eine Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt ins- besondere in Betracht, wenn man der zu bestrafenden Person den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren will, ihr aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen Denkzettel auferlegen möchte. Es spielen somit auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 25 zu Art. 42; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74). Da es sich im vorliegenden Fall um ein Massendelikt handelt, bei welchem "die Schnittstellenproblematik" zu be- rücksichtigen ist, erscheint es angemessen, der Beschuldigten neben der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen.

E. 2.6 Die Busse bemisst sich je nach den Verhältnissen der zu bestrafenden Per- son so, dass diese insgesamt eine Strafe erhält, welche ihrem Verschulden an- gemessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine kombinierte Strafe handelt, wobei vorliegend das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe liegt und der Busse lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Pra- xis des Bundesgerichts darf sich der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesam- ten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Ver- bindungsstrafe nicht ein lediglich symbolischer Charakter zukommt (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 27 zu Art. 42; BGE 6B_912/2008, Erw. 3.4.4.). Unter Anwendung dieser Kriterien erscheint eine Busse von Fr. 600.– angemessen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlten sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

- 20 -

E. 2.7 Im Ergebnis ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie eine Busse von Fr. 600.– auszufällen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Ta- gen auszusprechen.

3. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten mit zutreffender Begründung, auf wel- che verwiesen werden kann, für die auszufällende Geldstrafe den bedingten Voll- zug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 31 S. 19). Schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ("reformation in peius") ist der Aufschub des Vollzuges zu bestätigen und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das vorinstanzliche Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

3. Die Beschuldigte unterliegt zwar im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfänglich. Angesichts der Reduktion der Geldstrafe und der Verbindungs- busse ist jedoch eine entsprechende Berücksichtigung bei der Kostenauflage im Berufungsverfahren angezeigt. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfah- rens zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

4. Dementsprechend ist der Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. lit. a StPO).

- 21 - Es wird erkannt:

E. 3 Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren neu beigezogenen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 15. Juli 2011 (gleiches Datum Poststem- pel) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 25). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 4. Oktober 2011 im Doppel zugestellt (Urk. 29/1). Mit Eingabe vom

E. 7 Aufgrund dieser Erwägungen ist mit der Vorinstanz vom eingeklagten Sach- verhalt auszugehen.

E. 8 Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts wurde durch die Vo- rinstanz in allen Teilen sorgfältig und zutreffend vorgenommen (Urk. 31 S. 13 ff.). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass das Beachten von Lichtsignalen nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zu den elementarsten Pflichten gehört, welcher ein Verkehrsteilnehmer zu beachten hat (BGE 123 IV 88, Erw. 4c). Die Praxis zeigt zwar, dass es auch an sich besonnenen Fahrzeuglenkern einmal passieren kann, schlicht und einfach ein seit mehreren Sekunden auf Rotlicht stehendes Lichtsignal zu übersehen. Sie können sich eine derart krasse Unaufmerksamkeit oft selbst nicht erklären und führen diese auf eine momentane Gedankenabwe- senheit, eine Unterhaltung mit Mitfahrern, Bedienung des Radios und dergleichen zurück. Dies allein reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht aus, um „den Grund des momentanen Versagens in einem milderen Licht erscheinen zu lassen” (BGE 123 IV 88, Erw. 4c). Auch vorliegend sind keine mil- dernden Umstände erkennbar. Denn das Überfahren einer Kreuzung birgt hohe

- 17 - Gefahren, weshalb ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer mit einem Mindest- mass an Konzentration an eine Kreuzung heranzufahren hat, so dass er in der Lage ist, sich auch bei zwei Fahrspuren mit zwei separaten Ampeln auf die richti- ge Ampel zu konzentrieren. Die Beschuldigte ist daher in Bestätigung der Vo- rinstanz der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Strafvollzug

1. Die Grundsätze und Regeln der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 31 S. 15 ff.). Dementsprechend ergibt sich vorliegend ein Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe.

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 600.– Busse.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestä- tigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–, zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichts- kasse genommen.
  7. Der Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 22 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. März 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110637-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. iur. Bussmann und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Stephenson Urteil vom 13. März 2012 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2011 (GG110158)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juni 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 451.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 32/1) „ 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2011 sei aufzuheben.

2. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu neh- men.

4. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin A._____ sei zu Lasten der Staats- kasse für die Kosten ihrer Verteidigung angemessen zu entschädigen. Prozessuale Anträge:

1. Es sei B._____, … [Adresse], als Zeugin zu befragen.

2. Es sei C._____, … [Adresse], als Zeuge zu befragen.”

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Anklagesachverhalt und Prozessgeschichte

1. Mit Datum vom 7. Juni 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl beim Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Zürich gegen die Beschuldigte Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV (Urk. 14). Der Be- schuldigten wird in der Anklageschrift vom 7. Juni 2011 vorgeworfen, am 14. Mai 2010, um ca. 9.30 Uhr, mit ihrem Fahrzeug der Marke "BMW" mit den Kontroll- schildern … in Zürich auf dem linken Fahrstreifen der E._____-Strasse in Rich- tung F._____-Platz fahrend vor der Kreuzung mit der G._____-Strasse aufgrund einer krass pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit das gut sichtbare, bereits seit mehre- ren Sekunden auf Rot stehende und damit "Halt" anzeigende Lichtsignal ihrer Fahrspur übersehen und dadurch beim Überfahren der Kreuzung eine Kollision mit dem von rechts auf der G._____-Strasse bei Grün in die Kreuzung einfahren- den Fahrzeug der Marke "Mitsubishi" mit den Kontrollschildern ZH … verursacht zu haben, wobei sie dessen Lenker mit der beschriebenen Fahrweise in erhebli- che Gefahr gebracht habe (Urk. 14 S. 2).

2. Am 6. Juli 2011 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Straf- sachen des Bezirkes Zürich statt (Prot. I S. 3 ff.), anlässlich welcher das Einzelge- richt im Anschluss an die Befragung der Beschuldigten die von dieser beantragten Einvernahmen von zwei weiteren Zeugen abwies (Prot. I S. 6 f.). Nach durchge- führter Hauptverhandlung wurde die Beschuldigte vom Einzelgericht gleichentags anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 31). Das Urteil wurde der Beschuldigten mündlich eröffnet (Prot. I S. 7 und S. 10).

- 5 -

3. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren neu beigezogenen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 15. Juli 2011 (gleiches Datum Poststem- pel) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 25). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 4. Oktober 2011 im Doppel zugestellt (Urk. 29/1). Mit Eingabe vom

7. Oktober 2011 (gleiches Datum Poststempel) reichte die Verteidigung im Na- men der Beschuldigten fristgerecht die Beanstandungen ein mit den Anträgen, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 32/1 S. 2). Gleichzeitig liess die Beschuldigte die Einvernahme ihrer beiden damaligen Mitfahrer als Zeugen beantragen (Urk. 32/1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 darüber in Kennt- nis gesetzt (Urk. 33). Sie verzichtete in der Folge mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte die Beschuldigte das Formular zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen samt Beilagen ein (Urk. 36 und 37/1-2). Die Beweisanträge der Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 7. No- vember 2011 einstweilen abgewiesen (Urk. 38). Am 13. März 2012 fand die Beru- fungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Beschuldigte die eingangs aufge- führten Anträge stellen liess (Prot. II. S. 5; Urk. 32/1). Demgemäss richtet sich die Berufung gegen das ganze vorinstanzliche Urteil. Die von der Beschuldigten ge- stellten Beweisanträge wurden anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 8). II. Prozessuales

1. Wie bereits für das vorinstanzliche Verfahren gilt auch für das vorliegende Berufungsverfahren die seit 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Beschuldigte beruft sich im vorliegenden Berufungsverfahren unter an- derem auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach der Einzelne An- spruch darauf hat, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenom-

- 6 - menen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Der vorinstanzliche Richter habe anlässlich der Verhandlung vom

6. Juli 2011 sinngemäss erklärt, dass vor Gericht eben nicht derjenige gewinne, der mehr Zeugen und mehr Geld in der Tasche habe. Damit habe er eine offen- kundig an Rassismus grenzende Aversion gegen die beschuldigte … [aus Staat …] Staatsbürgerin und den "dicken BMW" ihres vermögenden Ehemannes an den Tag gelegt und habe ihr bedeuten wollen, dass man mit Geld zumindest kein Ur- teil kaufen könne. Das vorinstanzliche Urteil sei daher bereits aus verfassungs- rechtlichen Gründen wegen offenkundiger Befangenheit des urteilenden Richters aufzuheben (Urk. 32/1 S. 4). 2.2. Mit der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 4 Abs. 1 StPO postulierten richterlichen Unabhängigkeit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu- gunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Ge- gebenheiten begründet sein (BGE 127 I 196, Erw. 2b mit weiteren Hinweisen). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vermag eine solche Bemerkung eines Richters für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 116 Ia 14, Erw. 6). Wie die Äusserung des Bezirksrichters tatsächlich gemeint war, braucht hier nicht ermittelt zu werden. Sie mag zwar etwas überspitzt formu- liert gewesen sein, so dass sie von der Beschuldigten als negativ empfunden wurde, trotzdem kann daraus bei objektiver Betrachtung nicht auf eine Befangen- heit des vorinstanzlichen Richters geschlossen werden, brachte er doch damit in keiner Weise zum Ausdruck, dass er in der Sache selbst eine voreingenommene Auffassung hatte oder in seiner Entscheidfindung von sachfremden Elementen beeinflusst worden wäre. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils aus verfas- sungsrechtlichen Gründen kommt somit entgegen der Auffassung der Beschuldig- ten nicht in Frage.

- 7 -

3. Was die von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ge- stellten Beweisanträge anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese, wie nachfolgend unter Ziffer III.6. aufzuzeigen sein wird, erübrigen. III. Schuldpunkt

1. Die Vorinstanz erkannte die Beschuldigte, wie bereits erwähnt, im Sinne der Anklage für schuldig. Als Beweismittel dienten ihr neben den Aussagen der Be- schuldigten (Urk. 2, 3, 6 und 7) in erster Linie die Aussagen der Zeugin H._____ (Urk. 4) und diejenigen der Auskunftsperson I._____ (Urk. 5) sowie der Amtsbe- richt der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 22. September 2010 (Urk. 9/3-4) sowie die von der Polizei gemachten Fotos der Verkehrssituation bei der Verzweigung E._____-Strasse/G._____-Strasse nach der Kollision (Urk. 9/1).

2. Die Beschuldigte bestreitet wie bereits in der Untersuchung und vor Vo- rinstanz nicht, dass sie am 14. Mai 2010, um ca. 9.30 Uhr, mit ihrem Fahrzeug der Marke "BMW" auf dem linken Fahrstreifen der E._____-Strasse in Richtung F._____-Platz fuhr und auf der Kreuzung E._____-/G._____-Strasse mit einem von rechts auf der G._____-Strasse kommenden Fahrzeug der Marke "Mitsubishi" kollidierte. Sie stellt indes in Abrede, dass sie ein Rotlicht missachtet habe, als sie die Kreuzung E._____-/G._____-Strasse befahren habe (Urk. 2 S. 1; Urk. 3 S. 2; Urk. 6 S. 2; Urk. 21 S. 3; Urk. 32/1). Auch anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung beteuerte die Beschuldigte ihre Unschuld und liess ihren Verteidiger auf Freispruch plädieren (Urk. 43; Prot. II S. 5 f.). Die Verteidigung machte dazu im Wesentlichen geltend, der vorinstanzliche Rich- ter habe der Beschuldigten in unzulässiger Weise das rechtliche Gehör verwei- gert, indem er die von ihr offerierten Entlastungszeugen nicht einvernommen ha- be. Bei den beiden Zeugen handle es sich um den Bruder der Beschuldigten und dessen Freundin. Mit letzterer sei die Beschuldigte weder verwandt noch beson- ders gut bekannt. Ausserdem sei man entgegen der Begründung des Vorderrich- ters nach einem Transatlantikflug keineswegs erschöpft, wenn man während des

- 8 - Flugs geschlafen habe, und somit ohne Weiteres in der Lage auszusagen (Urk. 32/1 S. 4 f.). Des Weiteren wendete die Verteidigung ein, die Aussagen der Zeugin H._____ seien nicht überzeugend. Insbesondere ihre Aussagen, wonach die Beschuldigte im …-Tunnel unsicher gefahren sei, sei offensichtlich unglaubhaft, fahre man doch in einem Tunnel nur geradeaus. Es frage sich überdies, ob die Zeugin H._____ durch zwei Fahrzeuge hindurch überhaupt etwas Verwertbares habe wahrnehmen können (Urk. 32/1 S. 5). Zudem seien die Aussagen der Zeugin H._____ sowie diejenigen der Auskunfts- person I._____ weder in sich stimmig noch im Vergleich miteinander überein- stimmend, so dass sich damit eine Rotlichtmissachtung durch die Beschuldigte nicht nachweisen lasse. Nach Angaben der Zeugin H._____ hätten nämlich auf der Fahrbahn der Beschuldigten als Erste die Beschuldigte, anschliessend ein silbriger Kleinwagen und danach sie (die Zeugin) vor dem Rotlicht angehalten. Folge man indes den Aussagen des Unfallbeteiligten I._____, wonach dieser los- gefahren sei, als es bei ihm grün geworden sei, dann hätte es zu diesem Zeit- punkt auf der Fahrbahn der Beschuldigten gerade eben erst rot werden müssen. Dies widerspreche jedoch den Aussagen der Zeugin H._____ und der Beschul- digten, wonach diese vorher mit ihren Fahrzeugen vor dem Rotlicht gewartet hät- ten. Ausserdem wäre der silbrige Kleinwagen zwangsläufig ebenfalls bei Rotlicht durchgefahren, wenn es auf der Fahrbahn des Unfallbeteiligten I._____ gerade erst grün geworden wäre. Die Zeugin H._____ habe aber gesagt, dieser sei bei Grün losgefahren. Folge man den Aussagen des Unfallbeteiligten I._____, so wä- re es bei ihm nur gerade drei bis vier Sekunden grün gewesen, was schlichtweg nicht sein könne. Ausserdem sei unplausibel, dass die Beschuldigte bei Rot an- gehalten und dann immer noch bei Rot wieder losgefahren sein solle. Die einzig plausible Erklärung sei, dass der Unfallbeteiligte I._____ bei Rot durchgefahren sein müsse (Urk. 32/1 S. 5 f.; Prot. II S. 5 f.). Überdies sei festzuhalten, dass die Aussagen des Unfallbeteiligten I._____ er- staunlich unpräzise ausgefallen seien. Dabei falle auf, dass I._____ bei seinen Aussagen als Auskunftsperson offenbar keine Ahnung mehr vom Geschehen ge-

- 9 - habt habe. So habe er immer wieder „keine Ahnung” oder „das weiss ich nicht” zur Antwort gegeben. Auf solche Aussagen könne man nicht abstellen (Urk. 32/1 S. 6). Unter all diesen Umständen sei schlichtweg nicht nachgewiesen, dass die Be- schuldigte ein Rotlicht überfahren habe, weshalb sie von Schuld und Strafe frei- zusprechen sei (Urk. 32/1 S. 7; Prot. II S. 6).

3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der eingeklagte und bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrundelegt, den es nach seiner freien, aus der Verhandlung und den Untersuchungsakten gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist die beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie eine andere Sachverhaltsdarstellung als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergibt, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Be- stehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der beschuldigten Person zu werten, das heisst das Ge- richt hat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 31, Erw. 2b). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kriti- schen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 247f. mit Verweisen). Für einen Schuldspruch muss das Gericht mit anderen Worten persönlich von der Richtig- keit seiner aufgrund sämtlicher Beweismittel gezogenen Schlüsse überzeugt sein, wobei dessen Schlüsse objektivierbar und nachvollziehbar sein müssen. Eine ab- solute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann indes nicht verlangt werden. Für einen Schuldspruch muss vielmehr genügen, dass vernünftige Zwei- fel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können

- 10 - (Schmid, Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 10). Aussagen von Beteiligten sind ebenfalls frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stel- lung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Vorwiegend kommt es aber auf den inneren Ge- halt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgt sind. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist sodann massgebend für die Beantwor- tung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist. 4.1. An der Glaubwürdigkeit der als Zeugin und somit unter der strengen Straf- androhung von Art. 307 StGB einvernommenen H._____ besteht - wie die Vo- rinstanz bereits zutreffend feststellte - kein Anlass zu zweifeln. Sie hat weder eine Beziehung zur Beschuldigten noch zum Unfallbeteiligten I._____ und war auch nicht selber am Unfall beteiligt. Es ist daher weder ein persönliches Interesse ih- rerseits am Ausgang des Verfahrens noch ein Grund für eine mögliche unkorrekte Belastung der Unfallbeteiligten durch die Zeugin erkennbar. Auch inhaltlich finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Zeugin H._____ nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Sie gab am Tag des Un- falls gegenüber der Stadtpolizei am Telefon an, die Frau (die Beschuldigte) sei bei "Rot" losgefahren. Nach ihr (der Beschuldigten) sei noch ein silbriger Kleinwagen gewesen. Es sei längere Zeit "rot" gewesen, nur die rechtsabbiegende Fahrbahn sei "grün" geworden (Urk. 1 S. 6). Am 22. Juni 2010 sagte sie erneut gegenüber der Polizei am Telefon aus, sie (die Zeugin und die Beschuldigte) seien bei "Rot" an der Verzweigung gestanden. Dann sei die rechtsabbiegende Fahrbahn "grün" geworden. Wahrscheinlich habe sie (die Beschuldigte) dies nicht "geschnallt" (Urk. 1 S. 6). Als Zeugin erklärte H._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft am

2. Dezember 2010 im Wesentlichen, an der besagten Kreuzung gehe eine Fahr- spur gerade aus und die andere biege nach rechts ab in Richtung …. Ihr (der Be-

- 11 - schuldigten ihr) Fahrzeug sei bei "Rot" zuvorderst am Lichtsignal gestanden, an- schliessend sei ein silbriger Kleinwagen und dann sie (die Zeugin) gekommen. Die rechtsabbiegende Fahrbahn sei dann "grün" geworden und sie (die Beschul- digte) sei losgefahren. Sie (die Zeugin) habe sich noch gefragt, weshalb sie (die Beschuldigte) losfahre, und schon habe es gekracht (Urk. 4 S. 2). Auf die Frage, ob sie sich sicher sei, dass die Beschuldigte bei "Rot" losgefahren sei, antwortete die Zeugin:„Ja, zu 100 %. Ich war so schockiert und habe gedacht, was macht sie nur.” Die Zeugin H._____ beschrieb den Unfallhergang sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich der Zeugeneinvernahme konstant und widerspruchsfrei. Ihre beschriebenen Beobachtungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und in sich stimmig. Es bestehen denn auch keine Zweifel daran, dass die Zeugin als Lenke- rin des dritten Fahrzeugs hinter dem Lichtsignal, das vorderste Fahrzeug der Be- schuldigten und das ca. 3 Meter hohe Rotlicht auf der linken Fahrbahnseite sehen konnte, zumal sich nach Angaben der Zeugin einzig ein Kleinwagen zwischen den beiden Fahrzeugen befand. Ihre Aussagen beinhalten überdies spontane Gedan- kengänge und Eindrücke, was sie sehr authentisch und glaubhaft macht. Zudem gab die Zeugin jeweils offen zu, wenn sie sich nicht mehr erinnern konnte bzw. wenn sie die Antwort nicht wusste, brachte aber auch klar zum Ausdruck, wenn sie sich zu 100 % sicher war. Auch ist jeweils erkennbar, wenn sie lediglich eine Vermutung oder einen subjektiven Eindruck beschreibt. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten erscheint denn auch die Erklärung der Zeugin H._____, wo- nach ihr das Fahrzeug der Beschuldigten bereits im …-Tunnel aufgefallen sei, weil die Lenkerin unkonzentriert bzw. unsicher gefahren sei (Urk. 1 S. 6 und Urk. 4 S. 2), durchaus plausibel, zumal die Beschuldigte nicht alleine im Fahrzeug unterwegs war. Gemäss den eigenen Angaben der Beschuldigten befand sie sich auf dem Rückweg vom Flughafen, wo sie ihren Bruder und dessen Freundin, wel- che aus den … auf Besuch gekommen waren, abgeholt hatte. Vor diesem Hinter- grund ist auch auf einer geraden und bekannten Strecke ein unsicheres bzw. un- konzentriertes Fahren wegen Ablenkung ohne Weiteres erklärbar. Zudem handelt es sich teilweise um eine mehrspurige Fahrbahn mit verschiedenen Richtungsan- gaben, was bei Unaufmerksamkeit zu Unsicherheiten führen kann. Was das silb-

- 12 - rige Fahrzeug anbelangt, kann aus den diesbezüglichen Aussagen der Zeugin H._____, wonach sie nicht wisse, was mit dem silbrigen Fahrzeug gewesen sei, dieses sei aber bei "Grün" losgefahren (Urk. 4 S. 3), einzig geschlossen werden, dass ihre Aufmerksamkeit durch die Kollision derart absorbiert war, dass sie dem silbrigen Fahrzeug keine Beachtung mehr schenkte. Demnach lässt sich zwar nicht mehr sagen, wann genau das silbrige Fahrzeug losgefahren war, es ist aber an sich auch nicht relevant. Jedenfalls sind die Aussagen der Zeugin H._____ aufgrund dieser Erwägungen und in Bestätigung der Vorinstanz auf der ganzen Linie als glaubhaft zu qualifizieren. Dazu kommt, dass die Aussagen der Zeugin H._____ - wie nachfolgend aufzu- zeigen sein wird - einerseits durch die Aussagen der Auskunftsperson I._____ und andererseits auch durch das übrige Beweisergebnis gestützt werden. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Aussagen der Zeugin H._____ abgestellt werden sollte. 4.2. Zur Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson I._____ ist zu beachten, dass die- ser nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat, zumal er als Unfallbeteiligter ebenfalls ein Interesse am Ausgang des Prozesses hat. Seine Aussagen sind daher - wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte - mit Zurückhaltung zu würdigen. Auch in den Aussagen des Unfallbeteiligten I._____ lassen sich keinerlei Anhalts- punkte dafür finden, dass seine Aussagen nicht grundsätzlich der Wahrheit ent- sprechen sollten. Er gab gegenüber der Polizei am Unfallort im Wesentlichen an, dass er auf der G._____-Strasse auf die Verzweigung zugefahren sei, als das Lichtsignal gerade auf Grün geschalten habe. Er sei auf die Kreuzung gefahren, das andere Fahrzeug sei von links gekommen und dann habe es gekracht (Urk. 1 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft gab er am 2. Dezember 2010 an, er sei losge- fahren, als er gesehen habe, dass die Ampel grün geworden sei (Urk. 5 S. 2). Er sei im Schritttempo gefahren, als die Ampel auf Grün geschaltet habe (Urk. 5 S. 3).

- 13 - Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, sind auch seine Aussagen wider- spruchsfrei und konstant. Dass er sich anlässlich seiner Befragung als Auskunfts- person am 2. Dezember 2010 nicht mehr an Alles erinnert konnte und dies auch offen zugab, lässt seine Aussagen entgegen der Auffassung der Beschuldigten nicht unglaubhaft, sondern vielmehr glaubhaft erscheinen, sind doch Erinnerungs- lücken nach rund einem halben Jahr seit dem Unfall naheliegend. Ausserdem lässt sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, seine Aussage, wonach er bei Grünlicht losgefahren sei, entgegen der Auffassung der Beschuldigten sehr gut mit dem von der Zeugin H._____ geschilderten Unfallhergang und mit dem übri- gen Beweisergebnis vereinbaren. Die Aussagen der Auskunftsperson I._____ sind daher durchaus als glaubhaft zu qualifizieren. 4.3. Was die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass eine beschuldigte Person aufgrund ihrer Doppelstellung im Strafprozess als Objekt und Subjekt zugleich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Unter- suchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Eine be- schuldigte Person ist daher im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Vielmehr hat sie ein - durch- aus legitimes - Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Aufl., Zürich 2009, N 855 f.). Die Aussagen der Beschuldigten sind daher in Bestätigung der Vorinstanz nicht per se unglaubhaft, aber sie sind mit einer ge- wissen Vorsicht zu würdigen. Die Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. Juli 2010 aus, dass ihre Ampel grün angezeigt habe, als sie auf diese zugefahren sei. Bei der Kreuzung sei vor ihr eine Frau mit ihrem Fahrzeug verbotenerweise nach links abgebogen. Sie habe der Lenkerin noch nachgeschaut und sich gefragt, was die denn da mache. Sie sei dann am Fahrzeug vorbeigefahren und im nächsten Mo- ment sei ein anderes Fahrzeug von rechts gekommen. Sie sei sich 100 % sicher, dass sie immer "Grün" gehabt habe (Urk. 2 S. 1). Bei den staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen vom 20. Oktober 2010, vom 2. Dezember 2010 und vom

- 14 -

14. April 2011 hielt die Beschuldigte an ihren Aussagen fest (Urk. 3 S. 2; Urk. 6 S. 2; Urk. 7 S. 2). Die Aussagen der Beschuldigten sind zwar ebenfalls konstant, widerspruchsfrei und weisen keinerlei Lügensignale auf. Allerdings stehen sie im Widerspruch mit den untereinander stimmigen Aussagen der Zeugin H._____ und denjenigen der Auskunftsperson I._____ und lassen sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, auch nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen, weshalb die Dar- stellung der Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten ist. 4.4. Gemäss dem Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom

22. September 2010 arbeitete die Verkehrsregelungsanlage G._____-/E._____- Strasse am 14. Mai 2010 störungsfrei (Urk. 9/3 S. 1). Es kann demnach ausge- schlossen werden, dass das Lichtsignal gleichzeitig sowohl für die Beschuldigte auf dem linken Fahrstreifen der E._____-Strasse in Richtung F._____-Platz als auch für den Unfallbeteiligten I._____ auf der G._____-Strasse in Richtung J._____-Strasse "grün" angezeigt hatte. Dem Amtsbericht ist des Weiteren zu entnehmen, dass auf dem rechtsabbiegenden Fahrstreifen der E._____-Strasse und auf dem Fahrstreifen der G._____-Strasse Richtung J._____-Strasse, auf welchem sich der Unfallbeteiligte I._____ damals befand, gemäss Programm im gleichen Phasenablauf Grünlicht angezeigt wird. Das bedeutet, dass der Grünbe- ginn der beiden besagten Fahrstreifen gleichzeitig erfolgt. Beachtet folglich ein Fahrzeuglenker bzw. eine Fahrzeuglenkerin des linken Fahrstreifens der E._____-Strasse, auf welchem sich die Beschuldigte damals befand, bei Rotlicht für den linken Fahrstreifen fälschlicherweise das Grünlicht der rechts daneben verlaufenden Fahrspur und fährt dann aber geradeaus in Richtung F._____-Platz, gerät er bzw. sie unweigerlich in Konflikt mit den von rechts auf der G._____- Strasse kommenden Fahrzeugen. Eine Verwechslung der Lichtsignale der beiden Fahrstreifen auf der E._____-Strasse durch die Beschuldigte, wie sie die Zeugin H._____ beschrieben hat, erweist sich somit aufgrund des Amtsberichts als nahe- liegende Ursache für die vorliegende Kollision (Urk. 9/3 S. 2). Dies würde auch plausibel erklären, weshalb die Beschuldigte gemäss den Aussagen der Zeugin H._____ zunächst bei Rotlicht anhielt und dann immer noch bei Rotlicht plötzlich

- 15 - weiterfuhr. Auf den Bildaufnahmen der Stadtpolizei Zürich am Unfallort ist über- dies erkennbar, dass beide Fahrstreifen auf der E._____-Strasse vor der Kreu- zung mit der G._____-Strasse eine Lichtsignalanlage haben, wobei eine auf der rechten Seite der rechten Fahrbahn und die andere auf der linken Seite der linken Fahrbahn steht (Urk. 9/1, Bild Nr. 1 und 3). Die Beschuldigte konnte demnach als Lenkerin des ersten Fahrzeugs vor der Ampel kaum beide Lichtsignale im Blick- feld haben, was bei Unaufmerksamkeit durchaus zur Beachtung der falschen Lichtsignalanlagen führen kann. Auch die Aussage des Unfallbeteiligten I._____, wonach er losgefahren sei, als die Ampel bei ihm auf "Grün" geschaltet habe, spricht ebenfalls für eine Verwechslung der Lichtsignale durch die Beschuldigte und untermauert demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung den von der Zeugin H._____ geschilderten Unfallablauf. Aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugin H._____ und der Auskunftsperson I._____ sowie gestützt auf den Amtsbericht der Dienst- abteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 22. September 2010 und angesichts der Bildaufnahmen der Stadtpolizei Zürich vom Unfallort bleiben demnach in Bestäti- gung der vorinstanzlichen Ausführungen keine ernsthaften Zweifel mehr daran bestehen, dass die Beschuldigte am 14. Mai 2010, um ca. 9.30 Uhr, in Zürich auf dem linken Fahrstreifen der E._____-Strasse beim Befahren der Kreuzung mit der G._____-Strasse das "Rot" und damit "Halt" anzeigende Lichtsignal ihrer Fahr- spur missachtet hatte, so dass es zu einer Kollision mit dem von rechts auf der G._____-Strasse bei "Grün" kommenden Fahrzeug von I._____ kam.

6. An dieser Überzeugung würden auch die Aussagen der von der Beschuldig- ten offerierten Entlastungszeugen nichts mehr ändern, zumal es sich bei den bei- den Zeugen um den Bruder der Beschuldigten sowie dessen Freundin handelt, weshalb ihre Aussagen aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zur Beschuldigten ohnehin mit Vorsicht zu würdigen gewesen wären. Ausserdem befanden sich die beiden Entlastungszeugen gemäss den Angaben der Beschuldigten damals auf dem Rücksitz ihres Fahrzeuges (Urk. 3 S. 4), weshalb ihre Aufmerksamkeit nicht primär auf den Verkehr gerichtet gewesen sein dürfte. Dazu kommt, dass seit der Kollision am 14. Mai 2010 knapp zwei Jahre vergangen sind, weshalb auch ihr Er-

- 16 - innerungsvermögen an den Vorfall in Frage zu stellen wäre. Aufgrund dieser Er- wägungen kann davon ausgegangen werden, dass die von der Beschuldigten be- antragten Zeugeneinvernahmen jedenfalls nichts Entscheidendes mehr am Be- weisergebnis ändern würden. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV) zusätzlichen Beweisanträgen nur Folge zu leisten, falls weitere Abklärungen entscheiderheblich erscheinen und sich als sachlich geboten aufdrängen. Das Gericht kann das Beweisverfahren hingegen schliessen, wenn es in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen darf, weitere Er- gänzungen vermöchten am relevanten Beweisergebnis nichts Entscheidendes mehr zu ändern (BGE 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011). Demgemäss kann in Be- stätigung der Vorinstanz aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO auf die Einvernahmen dieser beiden Zeugen verzichtet werden, ohne der Beschuldigten damit in unzulässiger Weise das rechtliche Ge- hör zu verweigern.

7. Aufgrund dieser Erwägungen ist mit der Vorinstanz vom eingeklagten Sach- verhalt auszugehen.

8. Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts wurde durch die Vo- rinstanz in allen Teilen sorgfältig und zutreffend vorgenommen (Urk. 31 S. 13 ff.). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass das Beachten von Lichtsignalen nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zu den elementarsten Pflichten gehört, welcher ein Verkehrsteilnehmer zu beachten hat (BGE 123 IV 88, Erw. 4c). Die Praxis zeigt zwar, dass es auch an sich besonnenen Fahrzeuglenkern einmal passieren kann, schlicht und einfach ein seit mehreren Sekunden auf Rotlicht stehendes Lichtsignal zu übersehen. Sie können sich eine derart krasse Unaufmerksamkeit oft selbst nicht erklären und führen diese auf eine momentane Gedankenabwe- senheit, eine Unterhaltung mit Mitfahrern, Bedienung des Radios und dergleichen zurück. Dies allein reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht aus, um „den Grund des momentanen Versagens in einem milderen Licht erscheinen zu lassen” (BGE 123 IV 88, Erw. 4c). Auch vorliegend sind keine mil- dernden Umstände erkennbar. Denn das Überfahren einer Kreuzung birgt hohe

- 17 - Gefahren, weshalb ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer mit einem Mindest- mass an Konzentration an eine Kreuzung heranzufahren hat, so dass er in der Lage ist, sich auch bei zwei Fahrspuren mit zwei separaten Ampeln auf die richti- ge Ampel zu konzentrieren. Die Beschuldigte ist daher in Bestätigung der Vo- rinstanz der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Strafvollzug

1. Die Grundsätze und Regeln der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 31 S. 15 ff.). Dementsprechend ergibt sich vorliegend ein Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. 2.1. Was das Tatverschulden der Beschuldigten anbelangt, kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 17). In objektiver Hinsicht bleibt zu betonen, dass die Beschuldigte durch ihre Unachtsamkeit die Verkehrssicherheit erheblich gefährdete. Sie verursachte denn auch eine Kollision mit Sachschaden. Dabei setzte sie nicht nur sich und ihre Mit- fahrer sondern auch einen weiteren Verkehrsteilnehmer einer konkreten erhebli- chen Gefahr aus, wobei es alleine dem Zufall zuzuschreiben ist, dass es nicht zu einem Personenschaden kam. Beim subjektiven Tatverschulden ist zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie zwar unbewusst aber dennoch grob- fahrlässig handelte, indem sie vor einer Strassenverzweigung unaufmerksam war. Allerdings ist vorliegend der Grund des momentanen Versagens eher am unteren Rand einer groben Fahrlässigkeiten anzusiedeln. Innerhalb des denkbaren Spektrums von groben Verkehrsregelverletzungen ist das Verschulden der Beschuldigten demnach als noch leicht zu gewichten. 2.2. Bezüglich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und über einen einwandfreien automobilistischen Leumund

- 18 - verfügt (Urk. 12/3 und Urk. 12/7), was indes gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, Erw. 2.6). Auch aus dem übrigen Vorleben der Beschuldigten, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Nachtatverhalten lassen sich keine strafzumessungsre- levante Faktoren ableiten. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 17). Auch eine besondere Strafemp- findlichkeit auf Seiten der Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der Tä- terkomponente ergeben sich somit für die Strafzumessung keine relevanten Fak- toren. 2.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren er- scheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass aus nachfolgend darzulegenden Gründen zusätzlich eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen ist. 2.4. Die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat die Vo- rinstanz zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vo- rinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 18). Aufgrund der von der Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Steuererklärung 2009 und der von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ge- machten Angaben (Urk. 43 S. S. 3) ist im Gegensatz zur Vorinstanz von einem durchschnittlichen steuerbaren Einkommen der Eheleute A._____ von rund Fr. 250'000.– auszugehen. Davon ist rund ein Drittel der Beschuldigten anzurech- nen, da sie selber nicht erwerbstätig ist und hauptsächlich die Kinder und den Haushalt betreut. Dementsprechend wäre an sich der Tagessatz gegenüber der Vorinstanz zu erhöhen. Nachdem die Staatsanwaltschaft jedoch ihrerseits kein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes ("reformatio in peius") der Tagessatz nicht erhöht werden. Der von der Vorinstanz veranschlagte Tagessatz von Fr. 80.– ist deshalb zu bestätigen. 2.5. Da vorliegend die Geldstrafe unter Verweis auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (vgl. Urk. 31 S. 19) bedingt aufzuschieben ist, kann damit ge-

- 19 - stützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse verbunden werden, wobei die kombi- nierte Strafe den Rahmen des dem Verschulden Angemessenen nicht überschrei- ten darf (BGE 6B_912/2008, Erw. 3.2.). Mit einer Verbindungsstrafe soll im Rah- men der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Ver- gehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktio- nierung ermöglicht. Eine Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt ins- besondere in Betracht, wenn man der zu bestrafenden Person den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren will, ihr aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen Denkzettel auferlegen möchte. Es spielen somit auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 25 zu Art. 42; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74). Da es sich im vorliegenden Fall um ein Massendelikt handelt, bei welchem "die Schnittstellenproblematik" zu be- rücksichtigen ist, erscheint es angemessen, der Beschuldigten neben der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen. 2.6. Die Busse bemisst sich je nach den Verhältnissen der zu bestrafenden Per- son so, dass diese insgesamt eine Strafe erhält, welche ihrem Verschulden an- gemessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine kombinierte Strafe handelt, wobei vorliegend das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe liegt und der Busse lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Pra- xis des Bundesgerichts darf sich der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesam- ten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Ver- bindungsstrafe nicht ein lediglich symbolischer Charakter zukommt (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 27 zu Art. 42; BGE 6B_912/2008, Erw. 3.4.4.). Unter Anwendung dieser Kriterien erscheint eine Busse von Fr. 600.– angemessen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlten sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

- 20 - 2.7. Im Ergebnis ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie eine Busse von Fr. 600.– auszufällen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Ta- gen auszusprechen.

3. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten mit zutreffender Begründung, auf wel- che verwiesen werden kann, für die auszufällende Geldstrafe den bedingten Voll- zug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 31 S. 19). Schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ("reformation in peius") ist der Aufschub des Vollzuges zu bestätigen und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das vorinstanzliche Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

3. Die Beschuldigte unterliegt zwar im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfänglich. Angesichts der Reduktion der Geldstrafe und der Verbindungs- busse ist jedoch eine entsprechende Berücksichtigung bei der Kostenauflage im Berufungsverfahren angezeigt. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfah- rens zu vier Fünfteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

4. Dementsprechend ist der Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. lit. a StPO).

- 21 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 600.– Busse.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestä- tigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–, zu vier Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichts- kasse genommen.

7. Der Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 22 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. März 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Stephenson