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SB110631

fahrlässige Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2012-02-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

in einem für sie günstigen Licht darzustellen und der Zeugin D._____, die als Beifahrerin im Fahrzeug der Beschuldigten dieser sicher näher stehe als dem ihr gänzlich unbekannten Lenker des kollisionsbeteiligte Fahrzeugs, so dass sie den Unfallablauf tendenziell eher zugunsten als zulasten der Beschuldigten wahr- genommen haben dürfte. Zudem habe die Vorinstanz deren Aussagen gewürdigt, in dem sie einseitig nur auf die neutralen oder durch die Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten ausgelegten Aussagen der Zeugin abgestellt habe, primär auf deren Aussagen bei der Polizei. Die stark belastende Schilderung der Zeugin vor der Staatsanwaltschaft, habe sie weitestgehend ausser Acht gelassen. Ange- sichts dieser belastenden Aussagen dem Privatstrafkläger und Lenker des kollisionsbeteiligten Fahrzeugs zu unterstellen, er habe nach dem Überhol- vorgang sein Fahrzeug beschleunigt, so der Beschuldigten die rechtzeitige Rückkehr auf die Normalspur verunmöglicht und deshalb die Kollision verursacht, mute doch etwas kühn an, zumal die Zeugin D._____ auf die Frage, ob der Len- ker des Kombi (Privatstrafkläger) beschleunigt habe, angegeben habe, er sei ganz normal einfach so weiter gefahren, wie sie ihn gesehen habe (Urk. 52).

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b. Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Anklagevertreterin zusätzlich da- rauf hin, dass bei den Aussagen der Beschuldigten auffalle, dass sie nicht im Stande gewesen sei, den Unfallablauf in der polizeilichen Einvernahme unmittel- bar nach dem Geschehen nachvollziehbar zu schildern und dass ihre Aussagen in verschiedener Hinsicht unklar geblieben seien (Urk. 85). 2.2. Privatkläger A._____ Der Privatkläger liess durch seinen neuen Vertreter zur Begründung seiner Anschlussberufung vor Schranken vorbringen, die Vorinstanz stelle in erster Linie auf die Angaben der Beschuldigten ab und auf die Aussagen der Zeugin D._____ soweit sie mit diesen übereinstimmten. Richtigerweise sei jedoch in erster Linie auf die Aussagen der Zeugin D._____ abzustellen, wobei dann aber davon aus- zugehen sei, dass die Beschuldigte zu spät und abrupt auf die rechte Spur gewechselt habe, ohne auf den vortrittsberechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen. Auch das objektive Bild des Schadens und Unfallortes stehe damit in Übereinstimmung (Urk. 86).

3. Sachverhalt (Unfallgeschehen) und rechtliche Würdigung 3.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst fest zu halten, dass der äussere Ablauf des Unfalls sich wie in der Anklageschrift umschrieben ereignete, was Ort, Datum Zeit, beteiligte Personen und Fahrzeuge und seitliche Streifkollision sowie Sach- schaden anbelangt. Die Beschuldigte ist indessen der Ansicht, es sei wegen des Fehlverhaltens des Privatklägers, der sie bei der Spurverengung nicht reinge- lassen und auf die linke Spur zurückgelenkt sowie zusätzlich Gas gegeben habe, zur Kollision gekommen. Der Privatkläger machte - wie gesehen - demgegenüber stets geltend, er habe die Beschuldigte erst bemerkt, als sie ihn mit ihrem Wagen touchiert habe, er sei zuvor mit der erlaubten Geschwindigkeit auf der Normalspur gefahren und habe seinen Wagen nicht beschleunigt. 3.2. Die Vorinstanz hat zum Rechtlichen sodann zutreffend ausgeführt, eine fahr- lässige Tatbegehung liege vor, wenn jemand aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, d.h. wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist, die Folgen seines Tuns nicht bedenkt oder darauf Rücksicht nimmt. Weiter hat der Vorderrichter

- 9 - richtig erwähnt, dass im Bereich des Strassenverkehrs die Normen des Strassen- verkehrsgesetzes und der Ausführungserlasse massgebend sind (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 51 S. 6f. Ziff. 2.5). Art. 34 Abs. 3 SVG, wonach der Führer eines Fahr- zeuges, der die Fahrtrichtung ändern will, auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat, sowie konkretisierend Art. 35 Abs. 3 SVG respektive Art. 10 Abs. 2 VRV sind vorliegend massgebend. Demnach gehört zur Rücksicht- nahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Ver- kehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht. Der Abstand der diesen Anforderun- gen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und bei trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Kilometern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7.A. Zürich 2008, S. 209f., N 11ff. zu Art. 34 und N 20 zu Art. 35 SVG). Jedem Automobilisten ist die Regel geläufig, wonach mit dem Wiedereinbiegen solange zugewartet werden muss, bis der Überholende den Überholten im Rückspiegel erkennen kann (BGE 99 IV 280). Wer vorher einbiegt und zwar so knapp, dass eine hohe abstrakte Unfall- gefahr besteht, so beruht dies auf einer derart krassen Fehleinschätzung der Lage, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Boll Jürg, Grobe Verkehrsregel- verletzung, 1999, S. 85). Ferner ist aber auch Abs. 7 von Art. 35 SVG, wonach jemand, der überholt wird, die Geschwindigkeit nicht erhöhen darf, vorliegend zu beachten. 3.3. Im folgenden sind nochmals die wesentlichen Aussagen der Beteiligten darzustellen und anschliessend zu würdigen:

a. Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, welche sie gleich nach dem Unfall bei der Polizei machte, zutreffend wieder gegeben und gewürdigt: Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 51 S. 7f. Ziff. 2.5.2., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte gab in der ersten Befragung zusammengefasst an, dass sie weder in Eile war, noch durch das Radio oder ihre Mitfahrerin abgelenkt wurde und die Verkehrssituation (Baustelle mit Spurabbau) kannte. Gemäss ihren Angaben fuhr

- 10 - der Privatkläger zunächst vor ihr und wechselte dann nach rechts auf die Normal- spur, als sie das auch tun wollte; dieser liess sie dann aber nicht hinein und kam wieder nach links, sonst wäre alles gut gegangen. Die Beschuldigte meinte auf Frage, sie denke nicht, dass sie die Spur früher hätte wechseln sollen (Urk. 7 S. 2ff.). In der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2010 erklärte die Beschuldigte, sie habe nach dem Unfall auch einen Schock gehabt, was das Schätzen von Distanzen angehe, sei sie eine Null, der Polizist habe sie immer wieder danach gefragt; im Übrigen bestätigte sie aber dann ihre Aussagen bei der Polizei (Urk. 8 S. 1). Sie führte aus, sie habe ja den Spurabbau gekannt und gewusst, dass sie nach dem Überholen von diesem Herrn A._____ hinein wolle. Sie habe gedacht, sie habe genügend Platz, um wieder einzubiegen. Nicht vorhersehbar sei indessen für sie gewesen, dass er plötzlich nach links komme und vielleicht sogar noch Gas gegeben habe. Im Auto drin habe sie noch gesagt, "Ist der eigentlich betrunken?", weil es ja nicht normal sei, dass einer nach links steuere beim Spurabbau. Auf die Frage, wieso sie nicht hinter dem roten Fahr- zeug des Privatklägers auf die Normalspur eingebogen sei, erklärte die Beschul- digte, von der Zeitangabe an hätte es längstens gereicht, sie habe ja den Spur- abbau gekannt, und es habe auch genügend Platz gehabt, wenn er nicht plötzlich nach links gekommen wäre und beschleunigt hätte, hätte es gereicht. Die Frage, ob sie das zuvor überholte Auto (gemeint von A._____) im Rückspiegel gesehen habe, beantwortete die Beschuldigte wie folgt: "Ich denke es, ich kann es aber nicht beschwören." (Urk. 8 S. 2f.). Auf weitere Frage, weshalb es zur Kollision gekommen sei, machte die Beschuldigte erneut geltend, weil der Privat- kläger nach links gekommen und ihrer Meinung nach beschleunigt habe. Vielleicht habe er sie abdrängen oder sie nicht hineinlassen wollen, vielleicht habe er auch ein Blackout gehabt. Es sei jedenfalls nicht normal, dass einer nach links wolle bei einem Spurabbau. Der Toyotalenker hätte die Kollision verhindern können, wenn er nicht nach links gekommen und normal bei seinem Tempo ge- blieben wäre (Urk. 8 S. 4f.). In der Schlusseinvernahme vom 24. März 2011 erklärte die Beschuldigte, sie sei mit dem Schlussvorhalt nicht einverstanden, für sie sei es so gewesen, dass der Privatkläger auf ihre Spur gekommen sei und sie die Spur nicht habe wechseln

- 11 - können. Sie hätte ihrer Meinung nach genügend Zeit gehabt für den Spurwechsel, wenn er nicht hinüber gekommen wäre (Urk. 9 S. 3). Vor Vorinstanz machte die Beschuldigte geltend, sie wisse, dass sie keine Schuld am Unfall treffe. Sie hätte ganz normal einspuren können, wenn das andere Fahr- zeug korrekt gefahren wäre. Sie habe gesagt, der andere Lenker müsse betrunken gewesen sein, er sei sehr komisch gefahren (Urk. 41/1 S. 2f.). Aus irgendwelchen Gründen habe sie der andere Lenker nicht reinlassen wollen, ent- weder sei er schneller gefahren oder habe ihr Auto abgedrängt (S. 4).

b. Privatkläger A._____ gab am 21. August 2009 gegenüber der Kantonspolizei Zürich zum Un- fallhergang an, er sei auf der Autobahn auf der Normalspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h Richtung E._____ gefahren. Plötzlich sei ein Au- to auf seiner linken Seite erschienen und sei klar in seine linke Vordertüre neben ihm gefahren. Er sei überrascht gewesen, aber weiter gefahren, da er wegen der engen Strasse nicht gleich habe anhalten können. Wenige Sekunden später sei das gleiche Fahrzeug wieder in seine linke Seite gefahren, dieser Vor- fall habe sich ein drittes und viertes Mal wiederholt. Beim vierten Mal habe ihn das gleiche Fahrzeug sogar nach rechts hinaus in die Wiese gedrängt. Er habe keine Spurabbau-Signalisation gesehen, aber diese 80km/h Tafel; er sei immer korrekt mit korrekter Geschwindigkeit auf der rechten Seite gefahren. Plötzlich sei auf seiner linken Seite ein Fahrzeug erschienen, welches ihn nicht überholt habe, sondern an seiner vorderen linken Türe kollidiert sei. Dieses Fahrzeug, welches ihn vier Mal angefahren habe, sei Schuld am Unfall (Urk. 11 S. 1f.). Auf mehr- maliges Nachfragen beteuerte der Privatkläger, er sei zum Zeitpunkt des Unfalles angegurtet gewesen, er sei hundertprozentig sicher, es stimme nicht, dass er nicht angegurtet gewesen sei, wie die zwei Auskunftspersonen sagten (S. 2ff.). Er habe nicht gesehen, dass die linke Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle sich geschlossen habe, respektive gesperrt gewesen sei. Er habe auf keinen Fall Lenkbewegungen nach links gemacht (S. 5f.). Am 7. September 2009 bestätigte der Privatkläger, immer auf der rechten Spur gefahren zu sein und keinen Spurwechsel gemacht zu haben. Er sei insgesamt vier Mal gerammt worden und habe die Kollision nicht beeinflussen können, da er

- 12 - weggedrängt worden sei. Er habe das Fahrzeug nicht bemerkt, dieses sei ganz plötzlich gekommen, sonst hätte er evtl. abgebremst um das Fahrzeug einbiegen zu lassen. Das Fahrzeug habe er erstmals bei der ersten Kollision bemerkt, vermutlich seien sie mit derselben Geschwindigkeit auf derselben Höhe gefahren (Urk. 12 S. 1ff.). Der Privatkläger bekräftigte wiederum, er sei ganz sicher angegurtet gewesen und habe den Kopf beim ersten Seitenaufprall mehrmals angeschlagen. Er sei mit 80 km/h gefahren, habe dann aber abgebremst, weil es rote Linien auf dem Boden gehabt habe (S. 4ff.). In der Befragung als Angeschuldigter vom 23. September 2010 erklärte A._____ im Zusammenhang mit dem Vorwurf, am 16. Juli 2009 in F._____ ein Rotlicht überfahren zu haben, was zur Kollision mit einem anderen Personenwagen ge- führt habe, er sei bei Grünlicht gefahren. An dieser Darstellung, er habe zuerst geschaut und sei erst dann gefahren, er habe das Rotlicht nicht überfahren, er denke, das gegnerische Fahrzeug sei zu schnell unterwegs gewesen und habe nicht auf die Ampel geachtet, er habe kein Rotlicht überfahren, hielt er auch nach Vorhalt von verschiedenen Beweismitteln (wie Registrierung einer Rotlichtdurchfahrt und Aussagen mehrerer Personen), wonach das vom Privat- kläger damals gelenkte Taxi bei Rotlicht gefahren sei, fest (Urk. 13 S. 2ff.). Zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall erklärte der Privatkläger erneut, er habe das Fahrzeug erst realisiert, als es ihn von der linken Seite touchiert habe; er sei auf der rechten Spur gefahren, als dieses auf seine Spur herüber gekommen sei. Er habe nicht bemerkt, dass ihn jemand überholt habe. Er sei mit unter 80 km/h gefahren, da es viel Verkehr gehabt habe. Er habe die Verengungstafel gesehen und sei deshalb auf der rechten Spur geblieben. Als sie zur Kennzeichnung gekommen seien, wo es eine Baustelle gebe, habe er die rechte Spur genom- men, weil es sehr eng gewesen sei. Er habe überhaupt nicht Gas gegeben, damit die Lenkerin des Opel … nicht vor ihm auf die Normalspur einbiegen könnte und auch sein Fahrzeug nicht nach links gelenkt (S. 11f.)

c. D._____(Mitfahrerin im Wagen der Beschuldigten) Die Vorinstanz hat bereits die wichtigen Aussagen der Mitfahrerin im Wagen der Beschuldigten, D._____, bei der Polizei am 12. August 2009 unmittelbar nach dem Unfall zutreffend zusammengefasst und gewürdigt, worauf vorab

- 13 - verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 8f. Ziff. 2.5.3., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im wesentlichen führte diese aus, sie würde schätzen, dass Frau B._____ mit 60 bis 80 km/h gefahren sei, sie seien auf dem Überholstreifen gefahren, hätten einige Fahrzeuge überholt, das letzte sei ein roter Kombi gewesen. Diesen hätten sie soeben überholt gehabt, als Frau B._____ zum Spurwechsel angesetzt habe, ca. 30 m vom Ende des Fahrstreifens entfernt. In dieser Phase habe sich die Geschwindigkeit nicht verändert, sie habe jedenfalls nichts bemerkt. Als sie nach rechts geblickt habe, habe sie die Motorhaube des kurz vorher überholten Kombi gesehen und gedacht, das reiche nicht mehr, schon habe es geknallt (Urk. 15 S. 2f.). Auf Rückfrage bestätigte D._____, sie hätten den roten Kombi überholt, und beim Spurwechsel sei er wieder da gewesen. Sie könne zur Geschwindigkeit des roten Kombis keine Zahlen benennen. Sei seien einfach ein bisschen schneller als er gewesen; sie hätten ihn in normaler Art und Weise überholt. Nach der Unfallursache gefragt, erklärte sie, es sei schwierig, sie selbst hätte mit dem Spurwechsel nicht so lange gewartet und wäre sicher früher rübergefahren (S. 4f.). Als Zeugin erklärte D._____ am 1. Oktober 2010 vor der Staatsanwaltschaft, sie kenne die Beschuldigte B._____ nur rein geschäftlich, diese habe im Geschäft gearbeitet, wo sie den Grabstein für das Grab ihres Vaters bestellt hätten. Am Tag des Unfalls habe sie letztmals Kontakt mit Frau B._____ gehabt, möglicherweise habe diese sie kurz nach dem Unfall angerufen und gefragt, wie es ihr gehe. Zum Unfallhergang führte sie aus, es habe auf der Autobahn eine Baustelle gehabt. Plötzlich habe sie gedacht, Frau B._____ sollte nach rechts einspuren. Plötzlich sei es zu spät gewesen, diese habe abrupt nach rechts gezogen, aber neben ihnen sei ein anderes Fahrzeug gewesen. Dieses hätten sie dann touchiert. Auf das Auto sei sie erst aufmerksam geworden, als es neben ihr gewesen sei, sie hätten es sicher überholt, aber sie könne nicht sagen, wie viel früher, es seien ja mehrere Autos gewesen und sie habe es nicht bewusst wahr genommen. Sie gehe davon aus, dass sie den Wagen, mit dem es zur Kollision kam, überholt hätten, er habe sich ja nachher neben ihrem Auto befunden, bewusst habe sie den Überholvorgang nicht erlebt. Sie konnte nicht sagen, ob man das Fahrzeug eher einige Minuten oder einige Sekunden vor der Kollision überholt hatte. Zu den von den beteiligten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindig-

- 14 - keiten konnte die Zeugin keine Angaben mehr machen, sie gab aber ihren Eindruck bekannt, dass die Beschuldigte vor dem Spurwechsel am Schluss zu schnell gefahren sei. Die Frage, ob das kollisionsbeteiligte Fahrzeug zuvor vollständig von Frau B._____ überholt worden sei, beantwortete die Zeugin wie folgt: "Wir müssen ja fast, weil als sie nach rechts einschwenkte, befand sich das kollisionsbeteiligte Auto auf meiner Seite und wir erwischten es hinten." Auf Frage erklärte die Zeugin D._____, das kollisionsbeteiligte Fahrzeug sei grün gewesen (Urk. 16 S. 2f.). Auf weitere Fragen äusserte die Zeugin, es sei nur zu einer (nicht mehreren) Kollision gekommen; sie würde auch heute noch sagen, es sei ein grünes Fahrzeug gewesen, möglicherweise ein dunkelrotes. Der Kombi sei auf der Normalspur gefahren, und es sei ihr nicht bewusst, dass dieser nach links auf die Überholspur gekommen sei. Sie wisse nur noch, dass sie auf das Bord geraten seien und sie gesagt habe, der Fahrer des Kombi fahre einfach weiter, es sei aber nicht lange gegangen, bis er stehen geblieben sei. Die Frage, ob der Lenker des roten Kombi beschleunigt habe, verneinte die Zeugin und sagte, er sei ganz normal gefahren, was sie daraus schloss, dass er so weitergefahren sei, wie sie ihn gesehen habe. Die Zeugin bestätigte, sie habe am Unfalltag bei der Polizei ihre Wahrnehmungen wahrheitsgemäss geschildert. Sie bestätigte, dass sie nicht so lange mit dem Spurwechsel gewartet hätte (S. 4f.). 3.4. Würdigung der Aussagen respektive Aussageverhalten

a. Die Aussagen der Beschuldigten selber sind nicht in allen Punkten schlüssig und enthalten teilweise sogar Hinweise dafür, dass sie sich nicht völlig korrekt verhielt. Sie führte zum Teil noch auf der Unfallstelle und dann in der schriftlichen Befragung aus, sie sei relativ lang hinter dem roten Kombi her gefahren, dieser habe etwa 200 Meter, eher weniger, vor der Spurverengung auf die Normalspur gewechselt. Die Distanz von 200 Metern hätte nämlich selbst bei einer zugunsten der Beschuldigten anzunehmenden Geschwindigkeitsdifferenz von 20 km/h gegenüber dem überholten Wagen - wobei davon ausgegangen wird, sie selbst sei 70 bis 80 km/h und der Privatkläger 50 bis 60 km/h gefahren - für den Über- holvorgang nicht oder kaum ausgereicht, da dieser dann annäherungsweise 245 Meter respektive 360 Meter beträgt (gemäss der vereinfachten Formel: Über-

- 15 - holungsweg = höhere Geschwindigkeit mal höhere Geschwindigkeit geteilt durch Geschwindigkeitsdifferenz, auf jeden Fall mehr als 200 m, wie das Berechnungs- beispiel bei Boll Jürg, a.a.O. S. 84 zeigt). Die Beschuldigte erklärte jedoch bereits in der ersten schriftlichen Einvernahme, die ihr vorgehaltene Zusammenfassung ihrer Angaben auf der Unfallstelle als grundsätzlich richtig, "ausser vielleicht das mit der Distanz" (Urk. 7 S. 2). In der zweiten polizeilichen Einvernahme gab sie ebenso an, sie sei nach dem Unfall verwirrt gewesen und habe insbesondere bei der Schätzung von Distanzen Probleme. Deshalb kann auch nicht ohne weiteres auf ihre erste Distanzangabe von 200 Metern abgestellt werden, als der Privat- kläger gemäss ihrer Darstellung den Spurwechsel vornahm und sie ihn dann überholte. Dies zumal ja auch letzterer selbst angab, er sei längere Zeit auf der Normalspur gefahren respektive er habe bei der Signalisation der Spurverengung den rechten Fahrstreifen genommen, welche (Signalisation der Spurverengung) gemäss Akten doch 500 Meter vor der Verengung aufgestellt war. Die Beschuldigte sagte sodann aus, nach dem Einbiegen auf die Normalspur habe der Lenker des roten Kombi wieder auf die linke Spur zurückgedrängt. Diese Darstellung der Beschuldigten wurde von der Zeugin D._____ nicht so bestätigt, sondern diese erklärte, das sei ihr nicht bewusst, das könnte sie nicht sagen (Urk. 16 S. 4). Damals - unmittelbar nach dem Unfall - schilderte die Beschuldigte auch noch nicht ausdrücklich, dass sie den Privatkläger vollständig überholt hatte. Sie gab später bei der Staatsanwaltschaft zudem an, sie habe die signalisierten Geschwindigkeiten eingehalten, und sie denke, die Fahrzeuge auf der Normal- spur seien auch alle richtig gefahren, keiner extrem schnell oder extrem langsam (Urk, 8 S. 2): Dann waren die Autos auf den beiden Spuren möglicherweise ungefähr gleich schnell unterwegs. Die Aussage, wonach A._____ sie nicht rein- gelassen habe, könnte somit auch bedeuten, dass die Beschuldigte darauf ver- traute, dass die Fahrzeuge auf der Normalspur dann schon für sie Platz machen und ihr Tempo verringern würden und sie den Spurwechsel tatsächlich - wie auch von der Zeugin D._____ angedeutet - zu spät einleitete. Schon nach dem Unfall führte die Beschuldigte allerdings aus, es sei alles so schnell gegan- gen und fragte einmal den protokollführenden Beamten, ob er nicht einfach schreiben könne, sie wisse es nicht mehr (Urk. 7 S. 5). Die Beschuldigte machte sodann bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht stets geltend, der Privatkläger

- 16 - habe ihre ungestörte Fahrt behindert, in dem er sein Fahrzeug auf die linke Spur gelenkt und wohl auch die Geschwindigkeit erhöht habe, nachdem sie ihn voll- ständig überholt gehabt habe. Sonst hätte es gut gereicht, um den Spurwechsel ohne Probleme vorzunehmen. Sie habe nicht darauf vertraut, dass der rote Kombi die Fahrt verlangsame und ihr Platz mache (Urk. 8 S. 4ff, S. 6f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 51 S. 8f., Art. 82 Abs. 4 StPO) und nachfol- gend unter lit. c. nochmals auszuführen sein wird, sind hier die Aussagen der Mitfahrerin D._____ kurz nach dem Unfall aufschlussreich und stützen die späte- ren Angaben der Beschuldigten, dass sie den Privatkläger vollständig überholt hatte und dieser - aus welchen Gründen auch immer - wohl beschleunigt haben müsse. Wenn die Anklagevertreterin ausserdem das relativierende resp. unsichere Aussageverhalten der Beschuldigten moniert (Urk. 85 S. 4), dann ist dem entgegenzuhalten, dass ein derartiges Aussageverhalten auch einfach als zurückhaltend interpretiert werden kann und jedenfalls kein irgendwie geartetes Schuldeingeständnis darstellt.

b. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass die Aussagen des Privat- klägers mangels Konfrontation mit der Beschuldigten nicht zu deren Belastung verwendet werden können. Indessen dürfen sie beachtet werden, soweit sie die Beschuldigte entlasten. So ergeben sich einige Auffälligkeiten oder gar Ungereimtheiten aus den Aussagen des Privatklägers: A._____ sprach stets von einem mehrmaligem Zusammenstossen, was die Mit- fahrerin D._____ in keiner Weise bestätigte, sie berichtete lediglich von einer seitlichen Kollision. Verschiedene Personen berichteten, der Privatkläger sei nicht angegurtet gewesen (gemäss dem Polizeirapport erklärten dies die sofort am Unfallort anwe- senden Mitarbeiter des Nationalstrassenunterhalts, vgl. Urk. 1 S. 12, und Zeugin D._____, Urk. 15 S. 4 und 16 S.5). Der Privatkläger bestand darauf, er habe den Sicherheitsgurt getragen. Dies liess sich auch durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nicht einwandfrei klären (Urk. 20/3); zugunsten der Beschuldigten ergibt sich daraus jedoch immerhin, dass die Aussagen des Privatklägers mit Vorsicht zu würdigen sind. Mit Bezug auf die Aussagen-

- 17 - würdigung im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Fehl- verhalten lässt sich daraus ableiten, dass der Privatkläger möglicherweise die Tendenz hat, die Tatsachen in für ihn günstiger Weise darzustellen. Dieses Aussageverhalten des Privatklägers wirkt sich für die Beschuldigte somit eher ent- lastend aus.

c. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, die Zeugin D._____ würde als Beifah- rerin wohl eher zugunsten der Beschuldigten aussagen. Dazu ist fest zu halten, dass beide Frauen erklärten, sie hätten sich nur wenige Male geschäftlich getrof- fen und ansonsten keinen näheren Kontakt gepflegt. Bereits bei der Polizei gab D._____ an, sie selber hätte wohl früher die Spur gewechselt. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern, ihre Aussagen damals nicht objektiv gewesen sein sollten. Ferner moniert die Anklagevertreterin - wie gesehen - vor allem, die belastenden Aussagen der Zeugin D._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seien zu wenig beachtet worden. Dazu ist jedoch fest zu halten, dass erfahrungsge- mäss kurz nach einem Ereignis die Erinnerung noch frischer und eher unver- fälscht ist, als nach einem gewissen Zeitablauf. Dies ergibt sich vorliegend denn auch klar daraus, dass die Zeugin anlässlich der Einvernahme vor der Staatsan- waltschaft Details offensichtlich nicht mehr genau in Erinnerung hatte. So sprach sie von einem grünen Auto, das man zuletzt überholt habe. In der ersten Einver- nahme bei der Polizei hatte sie demgegenüber klar angegeben, man habe mehre- re Autos, zuletzt einen roten Kombi überholt und die Beschuldigte habe dann - re- lativ knapp vor der Verengung auf nur eine Spur - auf die Normalspur wechseln wollen. Der Wagen des Privatklägers war bekanntlich tatsächlich rot. Somit er- scheinen die Aussagen der Zeugin anlässlich der polizeilichen Einvernahme eher den Tatsachen zu entsprechen, als diejenigen in der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft. Da D._____ bei der Polizei - wie mehrfach erwähnt - klar ausgesagt hatte, der Überholvorgang des roten Kombi sei abgeschlossen gewesen und die Beschuldigte habe das Tempo anschliessend gehalten, ist zugunsten der Beschuldigten von diesem Sachverhalt auszugehen. Bei dieser Konstellation musste letztere tatsächlich nicht damit rechnen, dass das zuletzt überholte Auto bei ihrem Einbiegen auf die Normalspur touchiert würde, falls der Privatkläger sich regelkonform verhielt. Davon durfte sie aufgrund des Vertrauensgrundsatzes, der in Art. 26 SVG festgehalten ist, ausgehen. Tatsächlich ist möglich, dass der

- 18 - Privatkläger den Unfall so wie von ihm geschildert erlebte, da er offenbar - so seine erste Aussage - gar nicht bemerkte, dass eine Spurverengung angezeigt war (Urk. 11 S. 2) und die Beschuldigte bis zu Kollision überhaupt nicht wahrnahm (Urk. 11 S. 1f.). Dass er vorsätzlich die Geschwindigkeit erhöhte oder C._____s Wagen nicht einbiegen lassen oder sogar abdrängen wollte, ist dadurch jedenfalls ebenso wenig erstellt wie eine Verkehrsregelverletzung durch die Be- schuldigte (nicht Beachten der Fahrzeuge beim Einbiegen).

c. Sodann erweisen sich die Aussagen der Zeugin anlässlich der Zeugeneinver- nahme vom 1. Oktober 2010 bei objektiver Betrachtung und im Kontext nicht immer eindeutig belastend: So gab die Zeugin anlässlich der zweiten Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur polizeilichen Befragung an, sie müssten den Wagen, mit dem es zur Kollision gekommen sei, überholt haben, aber sie habe den Überholvorgang nicht bewusst erlebt. Dann ist auch nicht er- staunlich, dass Frau D._____ das Einbiegen durch die Beschuldigte als plötzlich und abrupt empfand; im Gegensatz zur Zeugin hatte diese beim Spurwechsel of- fenbar realisiert, dass der Privatkläger unerwartet im Weg war und sich zunächst noch kurz die anderen Möglichkeiten (Vollbremsung ging nicht wegen nachfol- gendem Wagen, Geradeausfahren nicht wegen den Bauarbeitern Urk. 8 S. 5). überlegt und erst dann das Auto wie geplant und auch aus einem Reflex heraus nach rechts gelenkt. Schliesslich erfolgte auch die Frage, ob der Lenker des roten Kombis beschleunigt habe, erst nach der Frage, was der Lenker des roten Kombi in dieser Situation (nach dem Zusammenstoss) für Fahrmanöver machte. Somit kann sich die Antwort der Zeugin ohne weiteres auf die Fahrgeschwindigkeit nach dem Zusammenstoss bis zum letzlichen Stillstand bezogen haben, was daraus zu vermuten ist, dass sie angab, sie habe gesagt: "der fährt einfach weiter" als sie auf das Bord gerieten. Falls sie den Überholvorgang nicht bewusst erlebte und erst beim Spurwechsel das an der Kollision beteiligte Auto neben sich realisierte, konnte sie auch nichts zum vorgängigen Fahrverhalten, d.h. ob der Lenker even- tuell beschleunigt hatte, aussagen. Somit vermögen die Angaben in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme die früheren Aussagen nicht entscheidend in Frage zu stellen. Es ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Überholvorgang (bis auf das Wiedereinbiegen) abgeschlossen war und die Beschuldigte die Geschwindigkeit hielt.

- 19 - Schliesslich ist die Frage, wodurch ihres Erachtens der Unfall verursacht worden sei, eine Wertungsfrage. Die Antwort der Zeugin, wonach sie früher eingebogen wäre, sagt nichts darüber aus, ob das Einbiegen im konkreten Fall noch gefahrlos möglich gewesen wäre, wenn das überholte Fahrzeug die - gemäss Zeugin - leicht langsamere Geschwindigkeit weiter gehalten hätte.

d. Die Zeugin D._____ schätzte die Geschwindigkeit auf 60 bis 80 km/h. Gemäss der vorne zitierten Rechtsprechung im Kommentar Giger muss der Abstand zum überholten Fahrzeug der halben Geschwindigkeit entsprechen. Dazu liegen keine schlüssigen Angaben vor, so dass zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen ist, dass genügend Raum bestand, um noch gefahrlos einzubiegen, wenn der Privatkläger die Fahrt unverändert und korrekt fortgeführt hätte. Wie bereits die Vorinstanz fest hielt, lässt sich die Angabe der Beschuldigten, sie habe den Wagen des Privatklägers im Rückspiegel gesehen, was sie aber nicht beschwören könne (Urk. 8 S. 3), auch nicht widerlegen. Selbst wenn sie ihn nicht sah, wäre zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie ihn bei normalem Fortsetzen der Fahrt durch den Privatkläger hätte sehen und mit ausreichendem Abstand hätte die Spur wechseln können. 3.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Angaben in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme die früheren Aussagen der Zeugin D._____ bei der Polizei nicht entscheidend zu entkräften vermögen, sondern die früheren Aussagen le- bensnaher erscheinen. Es lässt sich - zumal sich auch das Aussageverhalten des Privatklägers für die Beschuldigte eher entlastend auswirkt - nicht rechts- genügend erstellen, dass die Beschuldigte beim Wechsel des Fahrstreifens zu wenig Rücksicht auf die Fahrzeuge auf der Normalspur nahm respektive diese zu wenig beachtete. Vielmehr ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Überholvorgang (bis auf das Wiedereinbiegen) abgeschlossen war und sie die Geschwindigkeit hielt und dann den Spurwechsel vornahm. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger die Geschwindigkeit wieder erhöhte und so selbst gegen Art. 35 Abs. 7 SVG verstiess, womit die Beschuldigte gemäss Art. 26 SVG nicht rechnen musste, sondern davon ausgehen durfte, dass sich der Fahrer des überholten Wagens pflichtgemäss verhalten würde (Urk. 51 S. 9f.). Somit kann der Beschuldigten

- 20 - keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nachgewiesen werden, weshalb die Frei- sprüche der Vorinstanz zu bestätigen sind. III. Zivilansprüche Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 51 S. 12, Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge sind die Zivil- forderungen des Privatklägers gestützt auf 126 Abs. 2 lit. d. StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegen die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin und der Privatkläger als Anschlussberufungskläger mit ihren weitgehend gleichlautenden Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und die andere Hälfte ist dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Gerichts- gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- fest zu setzen.

3. Ferner ist der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Höhe der Prozessentschädigung richtet sich nach dem Tarif der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Bemühun- gen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (BGE 115 IV 156 E. 2.d.; Wehren- berg/Bernhard in BSK, StPO, Basel 2011, N 15 zu Art. 429). Vorliegend beträgt die Grundgebühr für das Berufungsverfahren Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV). Der geltend gemachte

- 21 - Aufwand erscheint als angemessen. Zudem ist der Beschuldigten die verauslagte Mehrwertsteuer zu vergüten. Der Beschuldigten ist deshalb eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Unterliegt ein Berufung (resp. Anschlussberufung) führender Privatkläger mit sei- nen Anträgen zum Zivilpunkt, dann kann er verpflichtet werden, für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zugunsten der beschuldigten Person zu leisten (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person obsiegt resp. der Privatkläger unterliegt, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als spruchreif betrachtet, im Urteil jedoch abgewiesen hat (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wird die Klage dagegen wie hier auf den Zivilweg verwie- sen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass die beschuldigte Person im Zivilpunkt obsiegt hat (so Wehrenberg/Bernhard in BSK, StPO, a.a.O., N 5 zu Art. 432; differenzierend jedoch für die vorliegende Konstellation ebenso: Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 2ff. zu Art. 432). Der Privatkläger kann deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Entrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigte verpflichtet werden. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilforderungen des Privatklägers (Schadenersatz und Genugtuung je dem Grundsatz nach) werden auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 3, 4 sowie 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Privatkläger auferlegt.

- 22 -

6. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Mas- snahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage einer Kopie von Urk. 27/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. T. Brütsch

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit dem Eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 15. September 2011 wurde die Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers und der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 3 SVG vollumfänglich frei gesprochen.

E. 2 Gegen diesen Entscheid liessen die Anklägerin einerseits (Urk. 44) und der Privatkläger durch seinen Vertreter andererseits (Urk. 47) rechtzeitig bei der Vo- rinstanz Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Anklägerin ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 52). Mit Verfügung vom 28. September 2011 überwies die Vorinstanz die Akten gestützt auf Art. 399 Abs. 2 StPO zur Behandlung der Berufung. Die Rückzugserklärung des Vertreters des Privatklägers datiert vom 6. Oktober 2011 (Urk. 54 und 56). In der Verfügung vom 17. Oktober 2011 nahm der Präsident der erkennenden Kammer Vormerk

- 5 - vom Rückzug der Berufung des Privatklägers (Urk. 59). Innert der mit derselben Verfügung angesetzten Frist erklärte der Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom 11. November 2011 Anschlussberufung, erstattete die Berufungserklärung und verzichtete auf Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. a.-c. StPO, Urk. 65). In der Folge teilten sowohl der Privatkläger, als auch sein Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Z._____, die Auflösung des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 68-72). Mit Einga- be vom 2. Februar 2012 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer Rechtsvertreter des Privatklägers (Urk. 78, Urk. 79). Am 8. November 2011 ging das von der Beschuldigten und Berufungsgegnerin aufforderungsgemäss ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 63/1-8).

E. 2.1 Staatsanwaltschaft Zürich Sihl

a. Die Leitende Staatsanwältin brachte in der Berufungserklärung vor, die Vo- rinstanz stütze ihren Freispruch auf die Aussagen der Beschuldigten, die von ihrer strafprozessualen Stellung her ein legitimes Interesse habe, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen und der Zeugin D._____, die als Beifahrerin im Fahrzeug der Beschuldigten dieser sicher näher stehe als dem ihr gänzlich unbekannten Lenker des kollisionsbeteiligte Fahrzeugs, so dass sie den Unfallablauf tendenziell eher zugunsten als zulasten der Beschuldigten wahr- genommen haben dürfte. Zudem habe die Vorinstanz deren Aussagen gewürdigt, in dem sie einseitig nur auf die neutralen oder durch die Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten ausgelegten Aussagen der Zeugin abgestellt habe, primär auf deren Aussagen bei der Polizei. Die stark belastende Schilderung der Zeugin vor der Staatsanwaltschaft, habe sie weitestgehend ausser Acht gelassen. Ange- sichts dieser belastenden Aussagen dem Privatstrafkläger und Lenker des kollisionsbeteiligten Fahrzeugs zu unterstellen, er habe nach dem Überhol- vorgang sein Fahrzeug beschleunigt, so der Beschuldigten die rechtzeitige Rückkehr auf die Normalspur verunmöglicht und deshalb die Kollision verursacht, mute doch etwas kühn an, zumal die Zeugin D._____ auf die Frage, ob der Len- ker des Kombi (Privatstrafkläger) beschleunigt habe, angegeben habe, er sei ganz normal einfach so weiter gefahren, wie sie ihn gesehen habe (Urk. 52).

- 8 -

b. Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Anklagevertreterin zusätzlich da- rauf hin, dass bei den Aussagen der Beschuldigten auffalle, dass sie nicht im Stande gewesen sei, den Unfallablauf in der polizeilichen Einvernahme unmittel- bar nach dem Geschehen nachvollziehbar zu schildern und dass ihre Aussagen in verschiedener Hinsicht unklar geblieben seien (Urk. 85).

E. 2.2 Privatkläger A._____ Der Privatkläger liess durch seinen neuen Vertreter zur Begründung seiner Anschlussberufung vor Schranken vorbringen, die Vorinstanz stelle in erster Linie auf die Angaben der Beschuldigten ab und auf die Aussagen der Zeugin D._____ soweit sie mit diesen übereinstimmten. Richtigerweise sei jedoch in erster Linie auf die Aussagen der Zeugin D._____ abzustellen, wobei dann aber davon aus- zugehen sei, dass die Beschuldigte zu spät und abrupt auf die rechte Spur gewechselt habe, ohne auf den vortrittsberechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen. Auch das objektive Bild des Schadens und Unfallortes stehe damit in Übereinstimmung (Urk. 86).

3. Sachverhalt (Unfallgeschehen) und rechtliche Würdigung

E. 3 Die Berufung der Anklägerin und die Anschlussberufung des Privatklägers richten sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch; es wird beantragt, die Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.-- zu bestrafen; die Probezeit gemäss Strafmandat des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 14. September 2007 sei um ein Jahr zu verlängern. Der Privatkläger verlangt sodann die Regelung der Zivil- ansprüche dem Grundsatze nach. Mithin sind keine Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst fest zu halten, dass der äussere Ablauf des Unfalls sich wie in der Anklageschrift umschrieben ereignete, was Ort, Datum Zeit, beteiligte Personen und Fahrzeuge und seitliche Streifkollision sowie Sach- schaden anbelangt. Die Beschuldigte ist indessen der Ansicht, es sei wegen des Fehlverhaltens des Privatklägers, der sie bei der Spurverengung nicht reinge- lassen und auf die linke Spur zurückgelenkt sowie zusätzlich Gas gegeben habe, zur Kollision gekommen. Der Privatkläger machte - wie gesehen - demgegenüber stets geltend, er habe die Beschuldigte erst bemerkt, als sie ihn mit ihrem Wagen touchiert habe, er sei zuvor mit der erlaubten Geschwindigkeit auf der Normalspur gefahren und habe seinen Wagen nicht beschleunigt.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat zum Rechtlichen sodann zutreffend ausgeführt, eine fahr- lässige Tatbegehung liege vor, wenn jemand aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, d.h. wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist, die Folgen seines Tuns nicht bedenkt oder darauf Rücksicht nimmt. Weiter hat der Vorderrichter

- 9 - richtig erwähnt, dass im Bereich des Strassenverkehrs die Normen des Strassen- verkehrsgesetzes und der Ausführungserlasse massgebend sind (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 51 S. 6f. Ziff. 2.5). Art. 34 Abs. 3 SVG, wonach der Führer eines Fahr- zeuges, der die Fahrtrichtung ändern will, auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat, sowie konkretisierend Art. 35 Abs. 3 SVG respektive Art. 10 Abs. 2 VRV sind vorliegend massgebend. Demnach gehört zur Rücksicht- nahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Ver- kehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht. Der Abstand der diesen Anforderun- gen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und bei trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Kilometern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7.A. Zürich 2008, S. 209f., N 11ff. zu Art. 34 und N 20 zu Art. 35 SVG). Jedem Automobilisten ist die Regel geläufig, wonach mit dem Wiedereinbiegen solange zugewartet werden muss, bis der Überholende den Überholten im Rückspiegel erkennen kann (BGE 99 IV 280). Wer vorher einbiegt und zwar so knapp, dass eine hohe abstrakte Unfall- gefahr besteht, so beruht dies auf einer derart krassen Fehleinschätzung der Lage, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Boll Jürg, Grobe Verkehrsregel- verletzung, 1999, S. 85). Ferner ist aber auch Abs. 7 von Art. 35 SVG, wonach jemand, der überholt wird, die Geschwindigkeit nicht erhöhen darf, vorliegend zu beachten.

E. 3.3 Im folgenden sind nochmals die wesentlichen Aussagen der Beteiligten darzustellen und anschliessend zu würdigen:

a. Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, welche sie gleich nach dem Unfall bei der Polizei machte, zutreffend wieder gegeben und gewürdigt: Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 51 S. 7f. Ziff. 2.5.2., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte gab in der ersten Befragung zusammengefasst an, dass sie weder in Eile war, noch durch das Radio oder ihre Mitfahrerin abgelenkt wurde und die Verkehrssituation (Baustelle mit Spurabbau) kannte. Gemäss ihren Angaben fuhr

- 10 - der Privatkläger zunächst vor ihr und wechselte dann nach rechts auf die Normal- spur, als sie das auch tun wollte; dieser liess sie dann aber nicht hinein und kam wieder nach links, sonst wäre alles gut gegangen. Die Beschuldigte meinte auf Frage, sie denke nicht, dass sie die Spur früher hätte wechseln sollen (Urk. 7 S. 2ff.). In der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2010 erklärte die Beschuldigte, sie habe nach dem Unfall auch einen Schock gehabt, was das Schätzen von Distanzen angehe, sei sie eine Null, der Polizist habe sie immer wieder danach gefragt; im Übrigen bestätigte sie aber dann ihre Aussagen bei der Polizei (Urk. 8 S. 1). Sie führte aus, sie habe ja den Spurabbau gekannt und gewusst, dass sie nach dem Überholen von diesem Herrn A._____ hinein wolle. Sie habe gedacht, sie habe genügend Platz, um wieder einzubiegen. Nicht vorhersehbar sei indessen für sie gewesen, dass er plötzlich nach links komme und vielleicht sogar noch Gas gegeben habe. Im Auto drin habe sie noch gesagt, "Ist der eigentlich betrunken?", weil es ja nicht normal sei, dass einer nach links steuere beim Spurabbau. Auf die Frage, wieso sie nicht hinter dem roten Fahr- zeug des Privatklägers auf die Normalspur eingebogen sei, erklärte die Beschul- digte, von der Zeitangabe an hätte es längstens gereicht, sie habe ja den Spur- abbau gekannt, und es habe auch genügend Platz gehabt, wenn er nicht plötzlich nach links gekommen wäre und beschleunigt hätte, hätte es gereicht. Die Frage, ob sie das zuvor überholte Auto (gemeint von A._____) im Rückspiegel gesehen habe, beantwortete die Beschuldigte wie folgt: "Ich denke es, ich kann es aber nicht beschwören." (Urk. 8 S. 2f.). Auf weitere Frage, weshalb es zur Kollision gekommen sei, machte die Beschuldigte erneut geltend, weil der Privat- kläger nach links gekommen und ihrer Meinung nach beschleunigt habe. Vielleicht habe er sie abdrängen oder sie nicht hineinlassen wollen, vielleicht habe er auch ein Blackout gehabt. Es sei jedenfalls nicht normal, dass einer nach links wolle bei einem Spurabbau. Der Toyotalenker hätte die Kollision verhindern können, wenn er nicht nach links gekommen und normal bei seinem Tempo ge- blieben wäre (Urk. 8 S. 4f.). In der Schlusseinvernahme vom 24. März 2011 erklärte die Beschuldigte, sie sei mit dem Schlussvorhalt nicht einverstanden, für sie sei es so gewesen, dass der Privatkläger auf ihre Spur gekommen sei und sie die Spur nicht habe wechseln

- 11 - können. Sie hätte ihrer Meinung nach genügend Zeit gehabt für den Spurwechsel, wenn er nicht hinüber gekommen wäre (Urk. 9 S. 3). Vor Vorinstanz machte die Beschuldigte geltend, sie wisse, dass sie keine Schuld am Unfall treffe. Sie hätte ganz normal einspuren können, wenn das andere Fahr- zeug korrekt gefahren wäre. Sie habe gesagt, der andere Lenker müsse betrunken gewesen sein, er sei sehr komisch gefahren (Urk. 41/1 S. 2f.). Aus irgendwelchen Gründen habe sie der andere Lenker nicht reinlassen wollen, ent- weder sei er schneller gefahren oder habe ihr Auto abgedrängt (S. 4).

b. Privatkläger A._____ gab am 21. August 2009 gegenüber der Kantonspolizei Zürich zum Un- fallhergang an, er sei auf der Autobahn auf der Normalspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h Richtung E._____ gefahren. Plötzlich sei ein Au- to auf seiner linken Seite erschienen und sei klar in seine linke Vordertüre neben ihm gefahren. Er sei überrascht gewesen, aber weiter gefahren, da er wegen der engen Strasse nicht gleich habe anhalten können. Wenige Sekunden später sei das gleiche Fahrzeug wieder in seine linke Seite gefahren, dieser Vor- fall habe sich ein drittes und viertes Mal wiederholt. Beim vierten Mal habe ihn das gleiche Fahrzeug sogar nach rechts hinaus in die Wiese gedrängt. Er habe keine Spurabbau-Signalisation gesehen, aber diese 80km/h Tafel; er sei immer korrekt mit korrekter Geschwindigkeit auf der rechten Seite gefahren. Plötzlich sei auf seiner linken Seite ein Fahrzeug erschienen, welches ihn nicht überholt habe, sondern an seiner vorderen linken Türe kollidiert sei. Dieses Fahrzeug, welches ihn vier Mal angefahren habe, sei Schuld am Unfall (Urk. 11 S. 1f.). Auf mehr- maliges Nachfragen beteuerte der Privatkläger, er sei zum Zeitpunkt des Unfalles angegurtet gewesen, er sei hundertprozentig sicher, es stimme nicht, dass er nicht angegurtet gewesen sei, wie die zwei Auskunftspersonen sagten (S. 2ff.). Er habe nicht gesehen, dass die linke Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle sich geschlossen habe, respektive gesperrt gewesen sei. Er habe auf keinen Fall Lenkbewegungen nach links gemacht (S. 5f.). Am 7. September 2009 bestätigte der Privatkläger, immer auf der rechten Spur gefahren zu sein und keinen Spurwechsel gemacht zu haben. Er sei insgesamt vier Mal gerammt worden und habe die Kollision nicht beeinflussen können, da er

- 12 - weggedrängt worden sei. Er habe das Fahrzeug nicht bemerkt, dieses sei ganz plötzlich gekommen, sonst hätte er evtl. abgebremst um das Fahrzeug einbiegen zu lassen. Das Fahrzeug habe er erstmals bei der ersten Kollision bemerkt, vermutlich seien sie mit derselben Geschwindigkeit auf derselben Höhe gefahren (Urk. 12 S. 1ff.). Der Privatkläger bekräftigte wiederum, er sei ganz sicher angegurtet gewesen und habe den Kopf beim ersten Seitenaufprall mehrmals angeschlagen. Er sei mit 80 km/h gefahren, habe dann aber abgebremst, weil es rote Linien auf dem Boden gehabt habe (S. 4ff.). In der Befragung als Angeschuldigter vom 23. September 2010 erklärte A._____ im Zusammenhang mit dem Vorwurf, am 16. Juli 2009 in F._____ ein Rotlicht überfahren zu haben, was zur Kollision mit einem anderen Personenwagen ge- führt habe, er sei bei Grünlicht gefahren. An dieser Darstellung, er habe zuerst geschaut und sei erst dann gefahren, er habe das Rotlicht nicht überfahren, er denke, das gegnerische Fahrzeug sei zu schnell unterwegs gewesen und habe nicht auf die Ampel geachtet, er habe kein Rotlicht überfahren, hielt er auch nach Vorhalt von verschiedenen Beweismitteln (wie Registrierung einer Rotlichtdurchfahrt und Aussagen mehrerer Personen), wonach das vom Privat- kläger damals gelenkte Taxi bei Rotlicht gefahren sei, fest (Urk. 13 S. 2ff.). Zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall erklärte der Privatkläger erneut, er habe das Fahrzeug erst realisiert, als es ihn von der linken Seite touchiert habe; er sei auf der rechten Spur gefahren, als dieses auf seine Spur herüber gekommen sei. Er habe nicht bemerkt, dass ihn jemand überholt habe. Er sei mit unter 80 km/h gefahren, da es viel Verkehr gehabt habe. Er habe die Verengungstafel gesehen und sei deshalb auf der rechten Spur geblieben. Als sie zur Kennzeichnung gekommen seien, wo es eine Baustelle gebe, habe er die rechte Spur genom- men, weil es sehr eng gewesen sei. Er habe überhaupt nicht Gas gegeben, damit die Lenkerin des Opel … nicht vor ihm auf die Normalspur einbiegen könnte und auch sein Fahrzeug nicht nach links gelenkt (S. 11f.)

c. D._____(Mitfahrerin im Wagen der Beschuldigten) Die Vorinstanz hat bereits die wichtigen Aussagen der Mitfahrerin im Wagen der Beschuldigten, D._____, bei der Polizei am 12. August 2009 unmittelbar nach dem Unfall zutreffend zusammengefasst und gewürdigt, worauf vorab

- 13 - verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 8f. Ziff. 2.5.3., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im wesentlichen führte diese aus, sie würde schätzen, dass Frau B._____ mit 60 bis 80 km/h gefahren sei, sie seien auf dem Überholstreifen gefahren, hätten einige Fahrzeuge überholt, das letzte sei ein roter Kombi gewesen. Diesen hätten sie soeben überholt gehabt, als Frau B._____ zum Spurwechsel angesetzt habe, ca. 30 m vom Ende des Fahrstreifens entfernt. In dieser Phase habe sich die Geschwindigkeit nicht verändert, sie habe jedenfalls nichts bemerkt. Als sie nach rechts geblickt habe, habe sie die Motorhaube des kurz vorher überholten Kombi gesehen und gedacht, das reiche nicht mehr, schon habe es geknallt (Urk. 15 S. 2f.). Auf Rückfrage bestätigte D._____, sie hätten den roten Kombi überholt, und beim Spurwechsel sei er wieder da gewesen. Sie könne zur Geschwindigkeit des roten Kombis keine Zahlen benennen. Sei seien einfach ein bisschen schneller als er gewesen; sie hätten ihn in normaler Art und Weise überholt. Nach der Unfallursache gefragt, erklärte sie, es sei schwierig, sie selbst hätte mit dem Spurwechsel nicht so lange gewartet und wäre sicher früher rübergefahren (S. 4f.). Als Zeugin erklärte D._____ am 1. Oktober 2010 vor der Staatsanwaltschaft, sie kenne die Beschuldigte B._____ nur rein geschäftlich, diese habe im Geschäft gearbeitet, wo sie den Grabstein für das Grab ihres Vaters bestellt hätten. Am Tag des Unfalls habe sie letztmals Kontakt mit Frau B._____ gehabt, möglicherweise habe diese sie kurz nach dem Unfall angerufen und gefragt, wie es ihr gehe. Zum Unfallhergang führte sie aus, es habe auf der Autobahn eine Baustelle gehabt. Plötzlich habe sie gedacht, Frau B._____ sollte nach rechts einspuren. Plötzlich sei es zu spät gewesen, diese habe abrupt nach rechts gezogen, aber neben ihnen sei ein anderes Fahrzeug gewesen. Dieses hätten sie dann touchiert. Auf das Auto sei sie erst aufmerksam geworden, als es neben ihr gewesen sei, sie hätten es sicher überholt, aber sie könne nicht sagen, wie viel früher, es seien ja mehrere Autos gewesen und sie habe es nicht bewusst wahr genommen. Sie gehe davon aus, dass sie den Wagen, mit dem es zur Kollision kam, überholt hätten, er habe sich ja nachher neben ihrem Auto befunden, bewusst habe sie den Überholvorgang nicht erlebt. Sie konnte nicht sagen, ob man das Fahrzeug eher einige Minuten oder einige Sekunden vor der Kollision überholt hatte. Zu den von den beteiligten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindig-

- 14 - keiten konnte die Zeugin keine Angaben mehr machen, sie gab aber ihren Eindruck bekannt, dass die Beschuldigte vor dem Spurwechsel am Schluss zu schnell gefahren sei. Die Frage, ob das kollisionsbeteiligte Fahrzeug zuvor vollständig von Frau B._____ überholt worden sei, beantwortete die Zeugin wie folgt: "Wir müssen ja fast, weil als sie nach rechts einschwenkte, befand sich das kollisionsbeteiligte Auto auf meiner Seite und wir erwischten es hinten." Auf Frage erklärte die Zeugin D._____, das kollisionsbeteiligte Fahrzeug sei grün gewesen (Urk. 16 S. 2f.). Auf weitere Fragen äusserte die Zeugin, es sei nur zu einer (nicht mehreren) Kollision gekommen; sie würde auch heute noch sagen, es sei ein grünes Fahrzeug gewesen, möglicherweise ein dunkelrotes. Der Kombi sei auf der Normalspur gefahren, und es sei ihr nicht bewusst, dass dieser nach links auf die Überholspur gekommen sei. Sie wisse nur noch, dass sie auf das Bord geraten seien und sie gesagt habe, der Fahrer des Kombi fahre einfach weiter, es sei aber nicht lange gegangen, bis er stehen geblieben sei. Die Frage, ob der Lenker des roten Kombi beschleunigt habe, verneinte die Zeugin und sagte, er sei ganz normal gefahren, was sie daraus schloss, dass er so weitergefahren sei, wie sie ihn gesehen habe. Die Zeugin bestätigte, sie habe am Unfalltag bei der Polizei ihre Wahrnehmungen wahrheitsgemäss geschildert. Sie bestätigte, dass sie nicht so lange mit dem Spurwechsel gewartet hätte (S. 4f.).

E. 3.4 Würdigung der Aussagen respektive Aussageverhalten

a. Die Aussagen der Beschuldigten selber sind nicht in allen Punkten schlüssig und enthalten teilweise sogar Hinweise dafür, dass sie sich nicht völlig korrekt verhielt. Sie führte zum Teil noch auf der Unfallstelle und dann in der schriftlichen Befragung aus, sie sei relativ lang hinter dem roten Kombi her gefahren, dieser habe etwa 200 Meter, eher weniger, vor der Spurverengung auf die Normalspur gewechselt. Die Distanz von 200 Metern hätte nämlich selbst bei einer zugunsten der Beschuldigten anzunehmenden Geschwindigkeitsdifferenz von 20 km/h gegenüber dem überholten Wagen - wobei davon ausgegangen wird, sie selbst sei 70 bis 80 km/h und der Privatkläger 50 bis 60 km/h gefahren - für den Über- holvorgang nicht oder kaum ausgereicht, da dieser dann annäherungsweise 245 Meter respektive 360 Meter beträgt (gemäss der vereinfachten Formel: Über-

- 15 - holungsweg = höhere Geschwindigkeit mal höhere Geschwindigkeit geteilt durch Geschwindigkeitsdifferenz, auf jeden Fall mehr als 200 m, wie das Berechnungs- beispiel bei Boll Jürg, a.a.O. S. 84 zeigt). Die Beschuldigte erklärte jedoch bereits in der ersten schriftlichen Einvernahme, die ihr vorgehaltene Zusammenfassung ihrer Angaben auf der Unfallstelle als grundsätzlich richtig, "ausser vielleicht das mit der Distanz" (Urk. 7 S. 2). In der zweiten polizeilichen Einvernahme gab sie ebenso an, sie sei nach dem Unfall verwirrt gewesen und habe insbesondere bei der Schätzung von Distanzen Probleme. Deshalb kann auch nicht ohne weiteres auf ihre erste Distanzangabe von 200 Metern abgestellt werden, als der Privat- kläger gemäss ihrer Darstellung den Spurwechsel vornahm und sie ihn dann überholte. Dies zumal ja auch letzterer selbst angab, er sei längere Zeit auf der Normalspur gefahren respektive er habe bei der Signalisation der Spurverengung den rechten Fahrstreifen genommen, welche (Signalisation der Spurverengung) gemäss Akten doch 500 Meter vor der Verengung aufgestellt war. Die Beschuldigte sagte sodann aus, nach dem Einbiegen auf die Normalspur habe der Lenker des roten Kombi wieder auf die linke Spur zurückgedrängt. Diese Darstellung der Beschuldigten wurde von der Zeugin D._____ nicht so bestätigt, sondern diese erklärte, das sei ihr nicht bewusst, das könnte sie nicht sagen (Urk. 16 S. 4). Damals - unmittelbar nach dem Unfall - schilderte die Beschuldigte auch noch nicht ausdrücklich, dass sie den Privatkläger vollständig überholt hatte. Sie gab später bei der Staatsanwaltschaft zudem an, sie habe die signalisierten Geschwindigkeiten eingehalten, und sie denke, die Fahrzeuge auf der Normal- spur seien auch alle richtig gefahren, keiner extrem schnell oder extrem langsam (Urk, 8 S. 2): Dann waren die Autos auf den beiden Spuren möglicherweise ungefähr gleich schnell unterwegs. Die Aussage, wonach A._____ sie nicht rein- gelassen habe, könnte somit auch bedeuten, dass die Beschuldigte darauf ver- traute, dass die Fahrzeuge auf der Normalspur dann schon für sie Platz machen und ihr Tempo verringern würden und sie den Spurwechsel tatsächlich - wie auch von der Zeugin D._____ angedeutet - zu spät einleitete. Schon nach dem Unfall führte die Beschuldigte allerdings aus, es sei alles so schnell gegan- gen und fragte einmal den protokollführenden Beamten, ob er nicht einfach schreiben könne, sie wisse es nicht mehr (Urk. 7 S. 5). Die Beschuldigte machte sodann bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht stets geltend, der Privatkläger

- 16 - habe ihre ungestörte Fahrt behindert, in dem er sein Fahrzeug auf die linke Spur gelenkt und wohl auch die Geschwindigkeit erhöht habe, nachdem sie ihn voll- ständig überholt gehabt habe. Sonst hätte es gut gereicht, um den Spurwechsel ohne Probleme vorzunehmen. Sie habe nicht darauf vertraut, dass der rote Kombi die Fahrt verlangsame und ihr Platz mache (Urk. 8 S. 4ff, S. 6f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 51 S. 8f., Art. 82 Abs. 4 StPO) und nachfol- gend unter lit. c. nochmals auszuführen sein wird, sind hier die Aussagen der Mitfahrerin D._____ kurz nach dem Unfall aufschlussreich und stützen die späte- ren Angaben der Beschuldigten, dass sie den Privatkläger vollständig überholt hatte und dieser - aus welchen Gründen auch immer - wohl beschleunigt haben müsse. Wenn die Anklagevertreterin ausserdem das relativierende resp. unsichere Aussageverhalten der Beschuldigten moniert (Urk. 85 S. 4), dann ist dem entgegenzuhalten, dass ein derartiges Aussageverhalten auch einfach als zurückhaltend interpretiert werden kann und jedenfalls kein irgendwie geartetes Schuldeingeständnis darstellt.

b. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass die Aussagen des Privat- klägers mangels Konfrontation mit der Beschuldigten nicht zu deren Belastung verwendet werden können. Indessen dürfen sie beachtet werden, soweit sie die Beschuldigte entlasten. So ergeben sich einige Auffälligkeiten oder gar Ungereimtheiten aus den Aussagen des Privatklägers: A._____ sprach stets von einem mehrmaligem Zusammenstossen, was die Mit- fahrerin D._____ in keiner Weise bestätigte, sie berichtete lediglich von einer seitlichen Kollision. Verschiedene Personen berichteten, der Privatkläger sei nicht angegurtet gewesen (gemäss dem Polizeirapport erklärten dies die sofort am Unfallort anwe- senden Mitarbeiter des Nationalstrassenunterhalts, vgl. Urk. 1 S. 12, und Zeugin D._____, Urk. 15 S. 4 und 16 S.5). Der Privatkläger bestand darauf, er habe den Sicherheitsgurt getragen. Dies liess sich auch durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nicht einwandfrei klären (Urk. 20/3); zugunsten der Beschuldigten ergibt sich daraus jedoch immerhin, dass die Aussagen des Privatklägers mit Vorsicht zu würdigen sind. Mit Bezug auf die Aussagen-

- 17 - würdigung im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Fehl- verhalten lässt sich daraus ableiten, dass der Privatkläger möglicherweise die Tendenz hat, die Tatsachen in für ihn günstiger Weise darzustellen. Dieses Aussageverhalten des Privatklägers wirkt sich für die Beschuldigte somit eher ent- lastend aus.

c. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, die Zeugin D._____ würde als Beifah- rerin wohl eher zugunsten der Beschuldigten aussagen. Dazu ist fest zu halten, dass beide Frauen erklärten, sie hätten sich nur wenige Male geschäftlich getrof- fen und ansonsten keinen näheren Kontakt gepflegt. Bereits bei der Polizei gab D._____ an, sie selber hätte wohl früher die Spur gewechselt. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern, ihre Aussagen damals nicht objektiv gewesen sein sollten. Ferner moniert die Anklagevertreterin - wie gesehen - vor allem, die belastenden Aussagen der Zeugin D._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seien zu wenig beachtet worden. Dazu ist jedoch fest zu halten, dass erfahrungsge- mäss kurz nach einem Ereignis die Erinnerung noch frischer und eher unver- fälscht ist, als nach einem gewissen Zeitablauf. Dies ergibt sich vorliegend denn auch klar daraus, dass die Zeugin anlässlich der Einvernahme vor der Staatsan- waltschaft Details offensichtlich nicht mehr genau in Erinnerung hatte. So sprach sie von einem grünen Auto, das man zuletzt überholt habe. In der ersten Einver- nahme bei der Polizei hatte sie demgegenüber klar angegeben, man habe mehre- re Autos, zuletzt einen roten Kombi überholt und die Beschuldigte habe dann - re- lativ knapp vor der Verengung auf nur eine Spur - auf die Normalspur wechseln wollen. Der Wagen des Privatklägers war bekanntlich tatsächlich rot. Somit er- scheinen die Aussagen der Zeugin anlässlich der polizeilichen Einvernahme eher den Tatsachen zu entsprechen, als diejenigen in der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft. Da D._____ bei der Polizei - wie mehrfach erwähnt - klar ausgesagt hatte, der Überholvorgang des roten Kombi sei abgeschlossen gewesen und die Beschuldigte habe das Tempo anschliessend gehalten, ist zugunsten der Beschuldigten von diesem Sachverhalt auszugehen. Bei dieser Konstellation musste letztere tatsächlich nicht damit rechnen, dass das zuletzt überholte Auto bei ihrem Einbiegen auf die Normalspur touchiert würde, falls der Privatkläger sich regelkonform verhielt. Davon durfte sie aufgrund des Vertrauensgrundsatzes, der in Art. 26 SVG festgehalten ist, ausgehen. Tatsächlich ist möglich, dass der

- 18 - Privatkläger den Unfall so wie von ihm geschildert erlebte, da er offenbar - so seine erste Aussage - gar nicht bemerkte, dass eine Spurverengung angezeigt war (Urk. 11 S. 2) und die Beschuldigte bis zu Kollision überhaupt nicht wahrnahm (Urk. 11 S. 1f.). Dass er vorsätzlich die Geschwindigkeit erhöhte oder C._____s Wagen nicht einbiegen lassen oder sogar abdrängen wollte, ist dadurch jedenfalls ebenso wenig erstellt wie eine Verkehrsregelverletzung durch die Be- schuldigte (nicht Beachten der Fahrzeuge beim Einbiegen).

c. Sodann erweisen sich die Aussagen der Zeugin anlässlich der Zeugeneinver- nahme vom 1. Oktober 2010 bei objektiver Betrachtung und im Kontext nicht immer eindeutig belastend: So gab die Zeugin anlässlich der zweiten Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur polizeilichen Befragung an, sie müssten den Wagen, mit dem es zur Kollision gekommen sei, überholt haben, aber sie habe den Überholvorgang nicht bewusst erlebt. Dann ist auch nicht er- staunlich, dass Frau D._____ das Einbiegen durch die Beschuldigte als plötzlich und abrupt empfand; im Gegensatz zur Zeugin hatte diese beim Spurwechsel of- fenbar realisiert, dass der Privatkläger unerwartet im Weg war und sich zunächst noch kurz die anderen Möglichkeiten (Vollbremsung ging nicht wegen nachfol- gendem Wagen, Geradeausfahren nicht wegen den Bauarbeitern Urk. 8 S. 5). überlegt und erst dann das Auto wie geplant und auch aus einem Reflex heraus nach rechts gelenkt. Schliesslich erfolgte auch die Frage, ob der Lenker des roten Kombis beschleunigt habe, erst nach der Frage, was der Lenker des roten Kombi in dieser Situation (nach dem Zusammenstoss) für Fahrmanöver machte. Somit kann sich die Antwort der Zeugin ohne weiteres auf die Fahrgeschwindigkeit nach dem Zusammenstoss bis zum letzlichen Stillstand bezogen haben, was daraus zu vermuten ist, dass sie angab, sie habe gesagt: "der fährt einfach weiter" als sie auf das Bord gerieten. Falls sie den Überholvorgang nicht bewusst erlebte und erst beim Spurwechsel das an der Kollision beteiligte Auto neben sich realisierte, konnte sie auch nichts zum vorgängigen Fahrverhalten, d.h. ob der Lenker even- tuell beschleunigt hatte, aussagen. Somit vermögen die Angaben in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme die früheren Aussagen nicht entscheidend in Frage zu stellen. Es ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Überholvorgang (bis auf das Wiedereinbiegen) abgeschlossen war und die Beschuldigte die Geschwindigkeit hielt.

- 19 - Schliesslich ist die Frage, wodurch ihres Erachtens der Unfall verursacht worden sei, eine Wertungsfrage. Die Antwort der Zeugin, wonach sie früher eingebogen wäre, sagt nichts darüber aus, ob das Einbiegen im konkreten Fall noch gefahrlos möglich gewesen wäre, wenn das überholte Fahrzeug die - gemäss Zeugin - leicht langsamere Geschwindigkeit weiter gehalten hätte.

d. Die Zeugin D._____ schätzte die Geschwindigkeit auf 60 bis 80 km/h. Gemäss der vorne zitierten Rechtsprechung im Kommentar Giger muss der Abstand zum überholten Fahrzeug der halben Geschwindigkeit entsprechen. Dazu liegen keine schlüssigen Angaben vor, so dass zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen ist, dass genügend Raum bestand, um noch gefahrlos einzubiegen, wenn der Privatkläger die Fahrt unverändert und korrekt fortgeführt hätte. Wie bereits die Vorinstanz fest hielt, lässt sich die Angabe der Beschuldigten, sie habe den Wagen des Privatklägers im Rückspiegel gesehen, was sie aber nicht beschwören könne (Urk. 8 S. 3), auch nicht widerlegen. Selbst wenn sie ihn nicht sah, wäre zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie ihn bei normalem Fortsetzen der Fahrt durch den Privatkläger hätte sehen und mit ausreichendem Abstand hätte die Spur wechseln können.

E. 3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Angaben in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme die früheren Aussagen der Zeugin D._____ bei der Polizei nicht entscheidend zu entkräften vermögen, sondern die früheren Aussagen le- bensnaher erscheinen. Es lässt sich - zumal sich auch das Aussageverhalten des Privatklägers für die Beschuldigte eher entlastend auswirkt - nicht rechts- genügend erstellen, dass die Beschuldigte beim Wechsel des Fahrstreifens zu wenig Rücksicht auf die Fahrzeuge auf der Normalspur nahm respektive diese zu wenig beachtete. Vielmehr ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Überholvorgang (bis auf das Wiedereinbiegen) abgeschlossen war und sie die Geschwindigkeit hielt und dann den Spurwechsel vornahm. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger die Geschwindigkeit wieder erhöhte und so selbst gegen Art. 35 Abs. 7 SVG verstiess, womit die Beschuldigte gemäss Art. 26 SVG nicht rechnen musste, sondern davon ausgehen durfte, dass sich der Fahrer des überholten Wagens pflichtgemäss verhalten würde (Urk. 51 S. 9f.). Somit kann der Beschuldigten

- 20 - keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nachgewiesen werden, weshalb die Frei- sprüche der Vorinstanz zu bestätigen sind. III. Zivilansprüche Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 51 S. 12, Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge sind die Zivil- forderungen des Privatklägers gestützt auf 126 Abs. 2 lit. d. StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegen die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin und der Privatkläger als Anschlussberufungskläger mit ihren weitgehend gleichlautenden Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und die andere Hälfte ist dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Gerichts- gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- fest zu setzen.

3. Ferner ist der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Höhe der Prozessentschädigung richtet sich nach dem Tarif der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Bemühun- gen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (BGE 115 IV 156 E. 2.d.; Wehren- berg/Bernhard in BSK, StPO, Basel 2011, N 15 zu Art. 429). Vorliegend beträgt die Grundgebühr für das Berufungsverfahren Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV). Der geltend gemachte

- 21 - Aufwand erscheint als angemessen. Zudem ist der Beschuldigten die verauslagte Mehrwertsteuer zu vergüten. Der Beschuldigten ist deshalb eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Unterliegt ein Berufung (resp. Anschlussberufung) führender Privatkläger mit sei- nen Anträgen zum Zivilpunkt, dann kann er verpflichtet werden, für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zugunsten der beschuldigten Person zu leisten (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person obsiegt resp. der Privatkläger unterliegt, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als spruchreif betrachtet, im Urteil jedoch abgewiesen hat (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wird die Klage dagegen wie hier auf den Zivilweg verwie- sen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass die beschuldigte Person im Zivilpunkt obsiegt hat (so Wehrenberg/Bernhard in BSK, StPO, a.a.O., N 5 zu Art. 432; differenzierend jedoch für die vorliegende Konstellation ebenso: Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 2ff. zu Art. 432). Der Privatkläger kann deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Entrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigte verpflichtet werden. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilforderungen des Privatklägers (Schadenersatz und Genugtuung je dem Grundsatz nach) werden auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 3, 4 sowie 5) wird bestätigt.

E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

E. 5 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Privatkläger auferlegt.

- 22 -

E. 6 Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Mas- snahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage einer Kopie von Urk. 27/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. T. Brütsch

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. Die Zivilforderungen des Privatklägers (Schadenersatz und Genugtuung, je dem Grundsatz nach) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'938.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'400.00 Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 GebV StrV Fr. 3'338.90 Total
  4. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.— (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (mündlich und schriftlich; Urk. 88)
  8. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15.9.2011 sei zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Privat- klägers und II. Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann.
  9. Die Forderungen des II. Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Klage in zivilrechtlicher Hinsicht auf den Zivilweg zu ver- weisen.
  10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- ger I. und II. b) Der Staatsanwaltschaft: (mündlich und schriftlich; Urk. 85)
  11. Die beschuldigte Person sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
  12. Die beschuldigte Person sei zu bestrafen mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.--.
  13. Die Probezeit gemäss Strafmandat des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 14 September 2007 sei um ein Jahr zu verlängern. c) Der Privatklägerschaft: (mündlich und schriftlich; Urk. 65 und 86)
  14. Schuldigsprechung der Beschuldigten B._____ im Sinne der Anklage.
  15. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (entsprechend Fr. 1'500.--) bei Vollzug der Geldstrafe. - 4 -
  16. Verpflichtung der Beschuldigten dem Grundsatz nach, den dem Privatkläger aus der am 12.8.2009 zu seinem Nachteil begangenen fahrlässigen Körper- verletzung erwachsenden Schaden zu ersetzen.
  17. Verpflichtung der Beschuldigten dem Grundsatz nach, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12.8.2009 zu bezahlen.
  18. Im Übrigen sei die Klage auf den Zivilweg zu verweisen.
  19. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  20. Mit dem Eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 15. September 2011 wurde die Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers und der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 3 SVG vollumfänglich frei gesprochen.
  21. Gegen diesen Entscheid liessen die Anklägerin einerseits (Urk. 44) und der Privatkläger durch seinen Vertreter andererseits (Urk. 47) rechtzeitig bei der Vo- rinstanz Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Anklägerin ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 52). Mit Verfügung vom 28. September 2011 überwies die Vorinstanz die Akten gestützt auf Art. 399 Abs. 2 StPO zur Behandlung der Berufung. Die Rückzugserklärung des Vertreters des Privatklägers datiert vom 6. Oktober 2011 (Urk. 54 und 56). In der Verfügung vom 17. Oktober 2011 nahm der Präsident der erkennenden Kammer Vormerk - 5 - vom Rückzug der Berufung des Privatklägers (Urk. 59). Innert der mit derselben Verfügung angesetzten Frist erklärte der Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom 11. November 2011 Anschlussberufung, erstattete die Berufungserklärung und verzichtete auf Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. a.-c. StPO, Urk. 65). In der Folge teilten sowohl der Privatkläger, als auch sein Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Z._____, die Auflösung des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 68-72). Mit Einga- be vom 2. Februar 2012 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer Rechtsvertreter des Privatklägers (Urk. 78, Urk. 79). Am 8. November 2011 ging das von der Beschuldigten und Berufungsgegnerin aufforderungsgemäss ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 63/1-8).
  22. Die Berufung der Anklägerin und die Anschlussberufung des Privatklägers richten sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch; es wird beantragt, die Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.-- zu bestrafen; die Probezeit gemäss Strafmandat des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 14. September 2007 sei um ein Jahr zu verlängern. Der Privatkläger verlangt sodann die Regelung der Zivil- ansprüche dem Grundsatze nach. Mithin sind keine Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.
  23. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Beweisanträge: 1. Es sei eine vollständige Fotodokumentation einzuholen, soweit dies aus Sicht des Gerichts notwendig sei. 2. Es sei ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes einzuholen zur Frage, ob der Privat- kläger während des Überholmanövers sein Fahrzeug beschleunigt hat, soweit dies aus Sicht des Gericht notwendig sei (Prot II S. 8). Das Berufungsgericht erhebt die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung ist Ausfluss des sog. Untersuchungsgrundsat- zes (Art. 6 StPO), welchem grundsätzlich auch die Rechtsmittelinstanz verpflichtet ist (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 und 7 zu Art. 389). Nachdem die vorliegenden Foto- - 6 - graphien jedoch zur Klärung des eigentlichen Tatgeschehens von vornherein nichts beitragen können, ist der beantragte Beizug einer Fotodokumentation für das Tatgeschehen als nicht beweisrelevant zu erachten. Ein Gutachten zur Frage, ob der Privatkläger während des Überholmanövers sein Fahrzeug beschleunigt hat, ist sodann ebenfalls entbehrlich. Relevant ist vorliegend nämlich einzig, ob der Privatkläger nachher beschleunigt hat, d.h. als die Beschuldigte ihr Fahrzeug auf den Normalstreifen einbog. Den vorliegenden Beweisanträgen ist deshalb nicht stattzugeben. II. Schuldpunkt
  24. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei erstellt, dass der Privatkläger einen vorübergehenden Bewusstseinsverlust erlitten habe und qualifizierte diesen zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Vorderrichter verneinte in der Folge - nach Darstellung und Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und der Beifahrerin D._____- jedoch das Vorliegen einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und somit eine fahrlässige Tatbegehung. Es liesse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte beim Wechsel des Fahrstreifens (von der Überholspur auf die Normalspur) zu wenig Rücksicht auf die die Normalspur befahrenden Fahrzeuge genommen oder zu wenig auf diese geachtet habe. Die Beschuldigte habe nach ihren und den Angaben der Zeugin D._____ den Privatkläger als letztes von ihr noch zu überholendes Fahrzeug gesehen und vollständig überholt. Beim Spur- wechsel habe sie gemäss ihren unwiderlegbaren Ausführungen vor dem Wechsel des Fahrstreifens zudem in den Rückspiegel geblickt und auch einen Seitenblick nach rechts gemacht, wobei die Normalspur frei gewesen sei. Bis anhin habe sich der Privatkläger noch nicht auffällig verhalten und die Beschuldigte habe nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten müsse, dass er andere in der ordnungsgemässen Benüt- zung der Strasse weder behindere noch gefährde, deshalb darauf vertrauen dür- fen, dass dies so bleibe. Die Beschuldigte sei nicht unaufmerksam gewesen, ha- be das Fahrzeug des Privatklägers vor sich fahrend wahrgenommen, habe es - 7 - beim Spurwechsel beobachtet und es beim Überholen gesehen. Erst als sie selbst auf den rechten Fahrstreifen habe wechseln wollen, sei der Privatkläger, der nach dem Wechsel auf die Normalspur die Fahrt verlangsamt und dann ver- botenerweise wieder beschleunigt habe, wieder aufgetaucht. Unter diesen Um- ständen könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie sei zu wenig aufmerksam gewesen und habe allein schon deswegen gegen Art. 34 Abs. 3 SVG verstossen. Der Vorderrichter hielt zusammengefasst fest, der Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG lasse sich nicht erstellen, es habe folglich ein Freispruch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu erfolgen mit Bezug auf beide Anklagevorwürfe.
  25. Vorbringen der Berufungsklägerin und des Anschlussberufungsklägers 2.1. Staatsanwaltschaft Zürich Sihl a. Die Leitende Staatsanwältin brachte in der Berufungserklärung vor, die Vo- rinstanz stütze ihren Freispruch auf die Aussagen der Beschuldigten, die von ihrer strafprozessualen Stellung her ein legitimes Interesse habe, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen und der Zeugin D._____, die als Beifahrerin im Fahrzeug der Beschuldigten dieser sicher näher stehe als dem ihr gänzlich unbekannten Lenker des kollisionsbeteiligte Fahrzeugs, so dass sie den Unfallablauf tendenziell eher zugunsten als zulasten der Beschuldigten wahr- genommen haben dürfte. Zudem habe die Vorinstanz deren Aussagen gewürdigt, in dem sie einseitig nur auf die neutralen oder durch die Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten ausgelegten Aussagen der Zeugin abgestellt habe, primär auf deren Aussagen bei der Polizei. Die stark belastende Schilderung der Zeugin vor der Staatsanwaltschaft, habe sie weitestgehend ausser Acht gelassen. Ange- sichts dieser belastenden Aussagen dem Privatstrafkläger und Lenker des kollisionsbeteiligten Fahrzeugs zu unterstellen, er habe nach dem Überhol- vorgang sein Fahrzeug beschleunigt, so der Beschuldigten die rechtzeitige Rückkehr auf die Normalspur verunmöglicht und deshalb die Kollision verursacht, mute doch etwas kühn an, zumal die Zeugin D._____ auf die Frage, ob der Len- ker des Kombi (Privatstrafkläger) beschleunigt habe, angegeben habe, er sei ganz normal einfach so weiter gefahren, wie sie ihn gesehen habe (Urk. 52). - 8 - b. Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Anklagevertreterin zusätzlich da- rauf hin, dass bei den Aussagen der Beschuldigten auffalle, dass sie nicht im Stande gewesen sei, den Unfallablauf in der polizeilichen Einvernahme unmittel- bar nach dem Geschehen nachvollziehbar zu schildern und dass ihre Aussagen in verschiedener Hinsicht unklar geblieben seien (Urk. 85). 2.2. Privatkläger A._____ Der Privatkläger liess durch seinen neuen Vertreter zur Begründung seiner Anschlussberufung vor Schranken vorbringen, die Vorinstanz stelle in erster Linie auf die Angaben der Beschuldigten ab und auf die Aussagen der Zeugin D._____ soweit sie mit diesen übereinstimmten. Richtigerweise sei jedoch in erster Linie auf die Aussagen der Zeugin D._____ abzustellen, wobei dann aber davon aus- zugehen sei, dass die Beschuldigte zu spät und abrupt auf die rechte Spur gewechselt habe, ohne auf den vortrittsberechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen. Auch das objektive Bild des Schadens und Unfallortes stehe damit in Übereinstimmung (Urk. 86).
  26. Sachverhalt (Unfallgeschehen) und rechtliche Würdigung 3.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst fest zu halten, dass der äussere Ablauf des Unfalls sich wie in der Anklageschrift umschrieben ereignete, was Ort, Datum Zeit, beteiligte Personen und Fahrzeuge und seitliche Streifkollision sowie Sach- schaden anbelangt. Die Beschuldigte ist indessen der Ansicht, es sei wegen des Fehlverhaltens des Privatklägers, der sie bei der Spurverengung nicht reinge- lassen und auf die linke Spur zurückgelenkt sowie zusätzlich Gas gegeben habe, zur Kollision gekommen. Der Privatkläger machte - wie gesehen - demgegenüber stets geltend, er habe die Beschuldigte erst bemerkt, als sie ihn mit ihrem Wagen touchiert habe, er sei zuvor mit der erlaubten Geschwindigkeit auf der Normalspur gefahren und habe seinen Wagen nicht beschleunigt. 3.2. Die Vorinstanz hat zum Rechtlichen sodann zutreffend ausgeführt, eine fahr- lässige Tatbegehung liege vor, wenn jemand aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, d.h. wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist, die Folgen seines Tuns nicht bedenkt oder darauf Rücksicht nimmt. Weiter hat der Vorderrichter - 9 - richtig erwähnt, dass im Bereich des Strassenverkehrs die Normen des Strassen- verkehrsgesetzes und der Ausführungserlasse massgebend sind (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 51 S. 6f. Ziff. 2.5). Art. 34 Abs. 3 SVG, wonach der Führer eines Fahr- zeuges, der die Fahrtrichtung ändern will, auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat, sowie konkretisierend Art. 35 Abs. 3 SVG respektive Art. 10 Abs. 2 VRV sind vorliegend massgebend. Demnach gehört zur Rücksicht- nahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Ver- kehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht. Der Abstand der diesen Anforderun- gen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und bei trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Kilometern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7.A. Zürich 2008, S. 209f., N 11ff. zu Art. 34 und N 20 zu Art. 35 SVG). Jedem Automobilisten ist die Regel geläufig, wonach mit dem Wiedereinbiegen solange zugewartet werden muss, bis der Überholende den Überholten im Rückspiegel erkennen kann (BGE 99 IV 280). Wer vorher einbiegt und zwar so knapp, dass eine hohe abstrakte Unfall- gefahr besteht, so beruht dies auf einer derart krassen Fehleinschätzung der Lage, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Boll Jürg, Grobe Verkehrsregel- verletzung, 1999, S. 85). Ferner ist aber auch Abs. 7 von Art. 35 SVG, wonach jemand, der überholt wird, die Geschwindigkeit nicht erhöhen darf, vorliegend zu beachten. 3.3. Im folgenden sind nochmals die wesentlichen Aussagen der Beteiligten darzustellen und anschliessend zu würdigen: a. Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, welche sie gleich nach dem Unfall bei der Polizei machte, zutreffend wieder gegeben und gewürdigt: Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 51 S. 7f. Ziff. 2.5.2., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte gab in der ersten Befragung zusammengefasst an, dass sie weder in Eile war, noch durch das Radio oder ihre Mitfahrerin abgelenkt wurde und die Verkehrssituation (Baustelle mit Spurabbau) kannte. Gemäss ihren Angaben fuhr - 10 - der Privatkläger zunächst vor ihr und wechselte dann nach rechts auf die Normal- spur, als sie das auch tun wollte; dieser liess sie dann aber nicht hinein und kam wieder nach links, sonst wäre alles gut gegangen. Die Beschuldigte meinte auf Frage, sie denke nicht, dass sie die Spur früher hätte wechseln sollen (Urk. 7 S. 2ff.). In der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2010 erklärte die Beschuldigte, sie habe nach dem Unfall auch einen Schock gehabt, was das Schätzen von Distanzen angehe, sei sie eine Null, der Polizist habe sie immer wieder danach gefragt; im Übrigen bestätigte sie aber dann ihre Aussagen bei der Polizei (Urk. 8 S. 1). Sie führte aus, sie habe ja den Spurabbau gekannt und gewusst, dass sie nach dem Überholen von diesem Herrn A._____ hinein wolle. Sie habe gedacht, sie habe genügend Platz, um wieder einzubiegen. Nicht vorhersehbar sei indessen für sie gewesen, dass er plötzlich nach links komme und vielleicht sogar noch Gas gegeben habe. Im Auto drin habe sie noch gesagt, "Ist der eigentlich betrunken?", weil es ja nicht normal sei, dass einer nach links steuere beim Spurabbau. Auf die Frage, wieso sie nicht hinter dem roten Fahr- zeug des Privatklägers auf die Normalspur eingebogen sei, erklärte die Beschul- digte, von der Zeitangabe an hätte es längstens gereicht, sie habe ja den Spur- abbau gekannt, und es habe auch genügend Platz gehabt, wenn er nicht plötzlich nach links gekommen wäre und beschleunigt hätte, hätte es gereicht. Die Frage, ob sie das zuvor überholte Auto (gemeint von A._____) im Rückspiegel gesehen habe, beantwortete die Beschuldigte wie folgt: "Ich denke es, ich kann es aber nicht beschwören." (Urk. 8 S. 2f.). Auf weitere Frage, weshalb es zur Kollision gekommen sei, machte die Beschuldigte erneut geltend, weil der Privat- kläger nach links gekommen und ihrer Meinung nach beschleunigt habe. Vielleicht habe er sie abdrängen oder sie nicht hineinlassen wollen, vielleicht habe er auch ein Blackout gehabt. Es sei jedenfalls nicht normal, dass einer nach links wolle bei einem Spurabbau. Der Toyotalenker hätte die Kollision verhindern können, wenn er nicht nach links gekommen und normal bei seinem Tempo ge- blieben wäre (Urk. 8 S. 4f.). In der Schlusseinvernahme vom 24. März 2011 erklärte die Beschuldigte, sie sei mit dem Schlussvorhalt nicht einverstanden, für sie sei es so gewesen, dass der Privatkläger auf ihre Spur gekommen sei und sie die Spur nicht habe wechseln - 11 - können. Sie hätte ihrer Meinung nach genügend Zeit gehabt für den Spurwechsel, wenn er nicht hinüber gekommen wäre (Urk. 9 S. 3). Vor Vorinstanz machte die Beschuldigte geltend, sie wisse, dass sie keine Schuld am Unfall treffe. Sie hätte ganz normal einspuren können, wenn das andere Fahr- zeug korrekt gefahren wäre. Sie habe gesagt, der andere Lenker müsse betrunken gewesen sein, er sei sehr komisch gefahren (Urk. 41/1 S. 2f.). Aus irgendwelchen Gründen habe sie der andere Lenker nicht reinlassen wollen, ent- weder sei er schneller gefahren oder habe ihr Auto abgedrängt (S. 4). b. Privatkläger A._____ gab am 21. August 2009 gegenüber der Kantonspolizei Zürich zum Un- fallhergang an, er sei auf der Autobahn auf der Normalspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h Richtung E._____ gefahren. Plötzlich sei ein Au- to auf seiner linken Seite erschienen und sei klar in seine linke Vordertüre neben ihm gefahren. Er sei überrascht gewesen, aber weiter gefahren, da er wegen der engen Strasse nicht gleich habe anhalten können. Wenige Sekunden später sei das gleiche Fahrzeug wieder in seine linke Seite gefahren, dieser Vor- fall habe sich ein drittes und viertes Mal wiederholt. Beim vierten Mal habe ihn das gleiche Fahrzeug sogar nach rechts hinaus in die Wiese gedrängt. Er habe keine Spurabbau-Signalisation gesehen, aber diese 80km/h Tafel; er sei immer korrekt mit korrekter Geschwindigkeit auf der rechten Seite gefahren. Plötzlich sei auf seiner linken Seite ein Fahrzeug erschienen, welches ihn nicht überholt habe, sondern an seiner vorderen linken Türe kollidiert sei. Dieses Fahrzeug, welches ihn vier Mal angefahren habe, sei Schuld am Unfall (Urk. 11 S. 1f.). Auf mehr- maliges Nachfragen beteuerte der Privatkläger, er sei zum Zeitpunkt des Unfalles angegurtet gewesen, er sei hundertprozentig sicher, es stimme nicht, dass er nicht angegurtet gewesen sei, wie die zwei Auskunftspersonen sagten (S. 2ff.). Er habe nicht gesehen, dass die linke Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle sich geschlossen habe, respektive gesperrt gewesen sei. Er habe auf keinen Fall Lenkbewegungen nach links gemacht (S. 5f.). Am 7. September 2009 bestätigte der Privatkläger, immer auf der rechten Spur gefahren zu sein und keinen Spurwechsel gemacht zu haben. Er sei insgesamt vier Mal gerammt worden und habe die Kollision nicht beeinflussen können, da er - 12 - weggedrängt worden sei. Er habe das Fahrzeug nicht bemerkt, dieses sei ganz plötzlich gekommen, sonst hätte er evtl. abgebremst um das Fahrzeug einbiegen zu lassen. Das Fahrzeug habe er erstmals bei der ersten Kollision bemerkt, vermutlich seien sie mit derselben Geschwindigkeit auf derselben Höhe gefahren (Urk. 12 S. 1ff.). Der Privatkläger bekräftigte wiederum, er sei ganz sicher angegurtet gewesen und habe den Kopf beim ersten Seitenaufprall mehrmals angeschlagen. Er sei mit 80 km/h gefahren, habe dann aber abgebremst, weil es rote Linien auf dem Boden gehabt habe (S. 4ff.). In der Befragung als Angeschuldigter vom 23. September 2010 erklärte A._____ im Zusammenhang mit dem Vorwurf, am 16. Juli 2009 in F._____ ein Rotlicht überfahren zu haben, was zur Kollision mit einem anderen Personenwagen ge- führt habe, er sei bei Grünlicht gefahren. An dieser Darstellung, er habe zuerst geschaut und sei erst dann gefahren, er habe das Rotlicht nicht überfahren, er denke, das gegnerische Fahrzeug sei zu schnell unterwegs gewesen und habe nicht auf die Ampel geachtet, er habe kein Rotlicht überfahren, hielt er auch nach Vorhalt von verschiedenen Beweismitteln (wie Registrierung einer Rotlichtdurchfahrt und Aussagen mehrerer Personen), wonach das vom Privat- kläger damals gelenkte Taxi bei Rotlicht gefahren sei, fest (Urk. 13 S. 2ff.). Zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall erklärte der Privatkläger erneut, er habe das Fahrzeug erst realisiert, als es ihn von der linken Seite touchiert habe; er sei auf der rechten Spur gefahren, als dieses auf seine Spur herüber gekommen sei. Er habe nicht bemerkt, dass ihn jemand überholt habe. Er sei mit unter 80 km/h gefahren, da es viel Verkehr gehabt habe. Er habe die Verengungstafel gesehen und sei deshalb auf der rechten Spur geblieben. Als sie zur Kennzeichnung gekommen seien, wo es eine Baustelle gebe, habe er die rechte Spur genom- men, weil es sehr eng gewesen sei. Er habe überhaupt nicht Gas gegeben, damit die Lenkerin des Opel … nicht vor ihm auf die Normalspur einbiegen könnte und auch sein Fahrzeug nicht nach links gelenkt (S. 11f.) c. D._____(Mitfahrerin im Wagen der Beschuldigten) Die Vorinstanz hat bereits die wichtigen Aussagen der Mitfahrerin im Wagen der Beschuldigten, D._____, bei der Polizei am 12. August 2009 unmittelbar nach dem Unfall zutreffend zusammengefasst und gewürdigt, worauf vorab - 13 - verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 8f. Ziff. 2.5.3., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im wesentlichen führte diese aus, sie würde schätzen, dass Frau B._____ mit 60 bis 80 km/h gefahren sei, sie seien auf dem Überholstreifen gefahren, hätten einige Fahrzeuge überholt, das letzte sei ein roter Kombi gewesen. Diesen hätten sie soeben überholt gehabt, als Frau B._____ zum Spurwechsel angesetzt habe, ca. 30 m vom Ende des Fahrstreifens entfernt. In dieser Phase habe sich die Geschwindigkeit nicht verändert, sie habe jedenfalls nichts bemerkt. Als sie nach rechts geblickt habe, habe sie die Motorhaube des kurz vorher überholten Kombi gesehen und gedacht, das reiche nicht mehr, schon habe es geknallt (Urk. 15 S. 2f.). Auf Rückfrage bestätigte D._____, sie hätten den roten Kombi überholt, und beim Spurwechsel sei er wieder da gewesen. Sie könne zur Geschwindigkeit des roten Kombis keine Zahlen benennen. Sei seien einfach ein bisschen schneller als er gewesen; sie hätten ihn in normaler Art und Weise überholt. Nach der Unfallursache gefragt, erklärte sie, es sei schwierig, sie selbst hätte mit dem Spurwechsel nicht so lange gewartet und wäre sicher früher rübergefahren (S. 4f.). Als Zeugin erklärte D._____ am 1. Oktober 2010 vor der Staatsanwaltschaft, sie kenne die Beschuldigte B._____ nur rein geschäftlich, diese habe im Geschäft gearbeitet, wo sie den Grabstein für das Grab ihres Vaters bestellt hätten. Am Tag des Unfalls habe sie letztmals Kontakt mit Frau B._____ gehabt, möglicherweise habe diese sie kurz nach dem Unfall angerufen und gefragt, wie es ihr gehe. Zum Unfallhergang führte sie aus, es habe auf der Autobahn eine Baustelle gehabt. Plötzlich habe sie gedacht, Frau B._____ sollte nach rechts einspuren. Plötzlich sei es zu spät gewesen, diese habe abrupt nach rechts gezogen, aber neben ihnen sei ein anderes Fahrzeug gewesen. Dieses hätten sie dann touchiert. Auf das Auto sei sie erst aufmerksam geworden, als es neben ihr gewesen sei, sie hätten es sicher überholt, aber sie könne nicht sagen, wie viel früher, es seien ja mehrere Autos gewesen und sie habe es nicht bewusst wahr genommen. Sie gehe davon aus, dass sie den Wagen, mit dem es zur Kollision kam, überholt hätten, er habe sich ja nachher neben ihrem Auto befunden, bewusst habe sie den Überholvorgang nicht erlebt. Sie konnte nicht sagen, ob man das Fahrzeug eher einige Minuten oder einige Sekunden vor der Kollision überholt hatte. Zu den von den beteiligten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindig- - 14 - keiten konnte die Zeugin keine Angaben mehr machen, sie gab aber ihren Eindruck bekannt, dass die Beschuldigte vor dem Spurwechsel am Schluss zu schnell gefahren sei. Die Frage, ob das kollisionsbeteiligte Fahrzeug zuvor vollständig von Frau B._____ überholt worden sei, beantwortete die Zeugin wie folgt: "Wir müssen ja fast, weil als sie nach rechts einschwenkte, befand sich das kollisionsbeteiligte Auto auf meiner Seite und wir erwischten es hinten." Auf Frage erklärte die Zeugin D._____, das kollisionsbeteiligte Fahrzeug sei grün gewesen (Urk. 16 S. 2f.). Auf weitere Fragen äusserte die Zeugin, es sei nur zu einer (nicht mehreren) Kollision gekommen; sie würde auch heute noch sagen, es sei ein grünes Fahrzeug gewesen, möglicherweise ein dunkelrotes. Der Kombi sei auf der Normalspur gefahren, und es sei ihr nicht bewusst, dass dieser nach links auf die Überholspur gekommen sei. Sie wisse nur noch, dass sie auf das Bord geraten seien und sie gesagt habe, der Fahrer des Kombi fahre einfach weiter, es sei aber nicht lange gegangen, bis er stehen geblieben sei. Die Frage, ob der Lenker des roten Kombi beschleunigt habe, verneinte die Zeugin und sagte, er sei ganz normal gefahren, was sie daraus schloss, dass er so weitergefahren sei, wie sie ihn gesehen habe. Die Zeugin bestätigte, sie habe am Unfalltag bei der Polizei ihre Wahrnehmungen wahrheitsgemäss geschildert. Sie bestätigte, dass sie nicht so lange mit dem Spurwechsel gewartet hätte (S. 4f.). 3.4. Würdigung der Aussagen respektive Aussageverhalten a. Die Aussagen der Beschuldigten selber sind nicht in allen Punkten schlüssig und enthalten teilweise sogar Hinweise dafür, dass sie sich nicht völlig korrekt verhielt. Sie führte zum Teil noch auf der Unfallstelle und dann in der schriftlichen Befragung aus, sie sei relativ lang hinter dem roten Kombi her gefahren, dieser habe etwa 200 Meter, eher weniger, vor der Spurverengung auf die Normalspur gewechselt. Die Distanz von 200 Metern hätte nämlich selbst bei einer zugunsten der Beschuldigten anzunehmenden Geschwindigkeitsdifferenz von 20 km/h gegenüber dem überholten Wagen - wobei davon ausgegangen wird, sie selbst sei 70 bis 80 km/h und der Privatkläger 50 bis 60 km/h gefahren - für den Über- holvorgang nicht oder kaum ausgereicht, da dieser dann annäherungsweise 245 Meter respektive 360 Meter beträgt (gemäss der vereinfachten Formel: Über- - 15 - holungsweg = höhere Geschwindigkeit mal höhere Geschwindigkeit geteilt durch Geschwindigkeitsdifferenz, auf jeden Fall mehr als 200 m, wie das Berechnungs- beispiel bei Boll Jürg, a.a.O. S. 84 zeigt). Die Beschuldigte erklärte jedoch bereits in der ersten schriftlichen Einvernahme, die ihr vorgehaltene Zusammenfassung ihrer Angaben auf der Unfallstelle als grundsätzlich richtig, "ausser vielleicht das mit der Distanz" (Urk. 7 S. 2). In der zweiten polizeilichen Einvernahme gab sie ebenso an, sie sei nach dem Unfall verwirrt gewesen und habe insbesondere bei der Schätzung von Distanzen Probleme. Deshalb kann auch nicht ohne weiteres auf ihre erste Distanzangabe von 200 Metern abgestellt werden, als der Privat- kläger gemäss ihrer Darstellung den Spurwechsel vornahm und sie ihn dann überholte. Dies zumal ja auch letzterer selbst angab, er sei längere Zeit auf der Normalspur gefahren respektive er habe bei der Signalisation der Spurverengung den rechten Fahrstreifen genommen, welche (Signalisation der Spurverengung) gemäss Akten doch 500 Meter vor der Verengung aufgestellt war. Die Beschuldigte sagte sodann aus, nach dem Einbiegen auf die Normalspur habe der Lenker des roten Kombi wieder auf die linke Spur zurückgedrängt. Diese Darstellung der Beschuldigten wurde von der Zeugin D._____ nicht so bestätigt, sondern diese erklärte, das sei ihr nicht bewusst, das könnte sie nicht sagen (Urk. 16 S. 4). Damals - unmittelbar nach dem Unfall - schilderte die Beschuldigte auch noch nicht ausdrücklich, dass sie den Privatkläger vollständig überholt hatte. Sie gab später bei der Staatsanwaltschaft zudem an, sie habe die signalisierten Geschwindigkeiten eingehalten, und sie denke, die Fahrzeuge auf der Normal- spur seien auch alle richtig gefahren, keiner extrem schnell oder extrem langsam (Urk, 8 S. 2): Dann waren die Autos auf den beiden Spuren möglicherweise ungefähr gleich schnell unterwegs. Die Aussage, wonach A._____ sie nicht rein- gelassen habe, könnte somit auch bedeuten, dass die Beschuldigte darauf ver- traute, dass die Fahrzeuge auf der Normalspur dann schon für sie Platz machen und ihr Tempo verringern würden und sie den Spurwechsel tatsächlich - wie auch von der Zeugin D._____ angedeutet - zu spät einleitete. Schon nach dem Unfall führte die Beschuldigte allerdings aus, es sei alles so schnell gegan- gen und fragte einmal den protokollführenden Beamten, ob er nicht einfach schreiben könne, sie wisse es nicht mehr (Urk. 7 S. 5). Die Beschuldigte machte sodann bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht stets geltend, der Privatkläger - 16 - habe ihre ungestörte Fahrt behindert, in dem er sein Fahrzeug auf die linke Spur gelenkt und wohl auch die Geschwindigkeit erhöht habe, nachdem sie ihn voll- ständig überholt gehabt habe. Sonst hätte es gut gereicht, um den Spurwechsel ohne Probleme vorzunehmen. Sie habe nicht darauf vertraut, dass der rote Kombi die Fahrt verlangsame und ihr Platz mache (Urk. 8 S. 4ff, S. 6f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 51 S. 8f., Art. 82 Abs. 4 StPO) und nachfol- gend unter lit. c. nochmals auszuführen sein wird, sind hier die Aussagen der Mitfahrerin D._____ kurz nach dem Unfall aufschlussreich und stützen die späte- ren Angaben der Beschuldigten, dass sie den Privatkläger vollständig überholt hatte und dieser - aus welchen Gründen auch immer - wohl beschleunigt haben müsse. Wenn die Anklagevertreterin ausserdem das relativierende resp. unsichere Aussageverhalten der Beschuldigten moniert (Urk. 85 S. 4), dann ist dem entgegenzuhalten, dass ein derartiges Aussageverhalten auch einfach als zurückhaltend interpretiert werden kann und jedenfalls kein irgendwie geartetes Schuldeingeständnis darstellt. b. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass die Aussagen des Privat- klägers mangels Konfrontation mit der Beschuldigten nicht zu deren Belastung verwendet werden können. Indessen dürfen sie beachtet werden, soweit sie die Beschuldigte entlasten. So ergeben sich einige Auffälligkeiten oder gar Ungereimtheiten aus den Aussagen des Privatklägers: A._____ sprach stets von einem mehrmaligem Zusammenstossen, was die Mit- fahrerin D._____ in keiner Weise bestätigte, sie berichtete lediglich von einer seitlichen Kollision. Verschiedene Personen berichteten, der Privatkläger sei nicht angegurtet gewesen (gemäss dem Polizeirapport erklärten dies die sofort am Unfallort anwe- senden Mitarbeiter des Nationalstrassenunterhalts, vgl. Urk. 1 S. 12, und Zeugin D._____, Urk. 15 S. 4 und 16 S.5). Der Privatkläger bestand darauf, er habe den Sicherheitsgurt getragen. Dies liess sich auch durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nicht einwandfrei klären (Urk. 20/3); zugunsten der Beschuldigten ergibt sich daraus jedoch immerhin, dass die Aussagen des Privatklägers mit Vorsicht zu würdigen sind. Mit Bezug auf die Aussagen- - 17 - würdigung im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Fehl- verhalten lässt sich daraus ableiten, dass der Privatkläger möglicherweise die Tendenz hat, die Tatsachen in für ihn günstiger Weise darzustellen. Dieses Aussageverhalten des Privatklägers wirkt sich für die Beschuldigte somit eher ent- lastend aus. c. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, die Zeugin D._____ würde als Beifah- rerin wohl eher zugunsten der Beschuldigten aussagen. Dazu ist fest zu halten, dass beide Frauen erklärten, sie hätten sich nur wenige Male geschäftlich getrof- fen und ansonsten keinen näheren Kontakt gepflegt. Bereits bei der Polizei gab D._____ an, sie selber hätte wohl früher die Spur gewechselt. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern, ihre Aussagen damals nicht objektiv gewesen sein sollten. Ferner moniert die Anklagevertreterin - wie gesehen - vor allem, die belastenden Aussagen der Zeugin D._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seien zu wenig beachtet worden. Dazu ist jedoch fest zu halten, dass erfahrungsge- mäss kurz nach einem Ereignis die Erinnerung noch frischer und eher unver- fälscht ist, als nach einem gewissen Zeitablauf. Dies ergibt sich vorliegend denn auch klar daraus, dass die Zeugin anlässlich der Einvernahme vor der Staatsan- waltschaft Details offensichtlich nicht mehr genau in Erinnerung hatte. So sprach sie von einem grünen Auto, das man zuletzt überholt habe. In der ersten Einver- nahme bei der Polizei hatte sie demgegenüber klar angegeben, man habe mehre- re Autos, zuletzt einen roten Kombi überholt und die Beschuldigte habe dann - re- lativ knapp vor der Verengung auf nur eine Spur - auf die Normalspur wechseln wollen. Der Wagen des Privatklägers war bekanntlich tatsächlich rot. Somit er- scheinen die Aussagen der Zeugin anlässlich der polizeilichen Einvernahme eher den Tatsachen zu entsprechen, als diejenigen in der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft. Da D._____ bei der Polizei - wie mehrfach erwähnt - klar ausgesagt hatte, der Überholvorgang des roten Kombi sei abgeschlossen gewesen und die Beschuldigte habe das Tempo anschliessend gehalten, ist zugunsten der Beschuldigten von diesem Sachverhalt auszugehen. Bei dieser Konstellation musste letztere tatsächlich nicht damit rechnen, dass das zuletzt überholte Auto bei ihrem Einbiegen auf die Normalspur touchiert würde, falls der Privatkläger sich regelkonform verhielt. Davon durfte sie aufgrund des Vertrauensgrundsatzes, der in Art. 26 SVG festgehalten ist, ausgehen. Tatsächlich ist möglich, dass der - 18 - Privatkläger den Unfall so wie von ihm geschildert erlebte, da er offenbar - so seine erste Aussage - gar nicht bemerkte, dass eine Spurverengung angezeigt war (Urk. 11 S. 2) und die Beschuldigte bis zu Kollision überhaupt nicht wahrnahm (Urk. 11 S. 1f.). Dass er vorsätzlich die Geschwindigkeit erhöhte oder C._____s Wagen nicht einbiegen lassen oder sogar abdrängen wollte, ist dadurch jedenfalls ebenso wenig erstellt wie eine Verkehrsregelverletzung durch die Be- schuldigte (nicht Beachten der Fahrzeuge beim Einbiegen). c. Sodann erweisen sich die Aussagen der Zeugin anlässlich der Zeugeneinver- nahme vom 1. Oktober 2010 bei objektiver Betrachtung und im Kontext nicht immer eindeutig belastend: So gab die Zeugin anlässlich der zweiten Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur polizeilichen Befragung an, sie müssten den Wagen, mit dem es zur Kollision gekommen sei, überholt haben, aber sie habe den Überholvorgang nicht bewusst erlebt. Dann ist auch nicht er- staunlich, dass Frau D._____ das Einbiegen durch die Beschuldigte als plötzlich und abrupt empfand; im Gegensatz zur Zeugin hatte diese beim Spurwechsel of- fenbar realisiert, dass der Privatkläger unerwartet im Weg war und sich zunächst noch kurz die anderen Möglichkeiten (Vollbremsung ging nicht wegen nachfol- gendem Wagen, Geradeausfahren nicht wegen den Bauarbeitern Urk. 8 S. 5). überlegt und erst dann das Auto wie geplant und auch aus einem Reflex heraus nach rechts gelenkt. Schliesslich erfolgte auch die Frage, ob der Lenker des roten Kombis beschleunigt habe, erst nach der Frage, was der Lenker des roten Kombi in dieser Situation (nach dem Zusammenstoss) für Fahrmanöver machte. Somit kann sich die Antwort der Zeugin ohne weiteres auf die Fahrgeschwindigkeit nach dem Zusammenstoss bis zum letzlichen Stillstand bezogen haben, was daraus zu vermuten ist, dass sie angab, sie habe gesagt: "der fährt einfach weiter" als sie auf das Bord gerieten. Falls sie den Überholvorgang nicht bewusst erlebte und erst beim Spurwechsel das an der Kollision beteiligte Auto neben sich realisierte, konnte sie auch nichts zum vorgängigen Fahrverhalten, d.h. ob der Lenker even- tuell beschleunigt hatte, aussagen. Somit vermögen die Angaben in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme die früheren Aussagen nicht entscheidend in Frage zu stellen. Es ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Überholvorgang (bis auf das Wiedereinbiegen) abgeschlossen war und die Beschuldigte die Geschwindigkeit hielt. - 19 - Schliesslich ist die Frage, wodurch ihres Erachtens der Unfall verursacht worden sei, eine Wertungsfrage. Die Antwort der Zeugin, wonach sie früher eingebogen wäre, sagt nichts darüber aus, ob das Einbiegen im konkreten Fall noch gefahrlos möglich gewesen wäre, wenn das überholte Fahrzeug die - gemäss Zeugin - leicht langsamere Geschwindigkeit weiter gehalten hätte. d. Die Zeugin D._____ schätzte die Geschwindigkeit auf 60 bis 80 km/h. Gemäss der vorne zitierten Rechtsprechung im Kommentar Giger muss der Abstand zum überholten Fahrzeug der halben Geschwindigkeit entsprechen. Dazu liegen keine schlüssigen Angaben vor, so dass zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen ist, dass genügend Raum bestand, um noch gefahrlos einzubiegen, wenn der Privatkläger die Fahrt unverändert und korrekt fortgeführt hätte. Wie bereits die Vorinstanz fest hielt, lässt sich die Angabe der Beschuldigten, sie habe den Wagen des Privatklägers im Rückspiegel gesehen, was sie aber nicht beschwören könne (Urk. 8 S. 3), auch nicht widerlegen. Selbst wenn sie ihn nicht sah, wäre zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie ihn bei normalem Fortsetzen der Fahrt durch den Privatkläger hätte sehen und mit ausreichendem Abstand hätte die Spur wechseln können. 3.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Angaben in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme die früheren Aussagen der Zeugin D._____ bei der Polizei nicht entscheidend zu entkräften vermögen, sondern die früheren Aussagen le- bensnaher erscheinen. Es lässt sich - zumal sich auch das Aussageverhalten des Privatklägers für die Beschuldigte eher entlastend auswirkt - nicht rechts- genügend erstellen, dass die Beschuldigte beim Wechsel des Fahrstreifens zu wenig Rücksicht auf die Fahrzeuge auf der Normalspur nahm respektive diese zu wenig beachtete. Vielmehr ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Überholvorgang (bis auf das Wiedereinbiegen) abgeschlossen war und sie die Geschwindigkeit hielt und dann den Spurwechsel vornahm. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger die Geschwindigkeit wieder erhöhte und so selbst gegen Art. 35 Abs. 7 SVG verstiess, womit die Beschuldigte gemäss Art. 26 SVG nicht rechnen musste, sondern davon ausgehen durfte, dass sich der Fahrer des überholten Wagens pflichtgemäss verhalten würde (Urk. 51 S. 9f.). Somit kann der Beschuldigten - 20 - keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nachgewiesen werden, weshalb die Frei- sprüche der Vorinstanz zu bestätigen sind. III. Zivilansprüche Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 51 S. 12, Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge sind die Zivil- forderungen des Privatklägers gestützt auf 126 Abs. 2 lit. d. StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge
  27. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
  28. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegen die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin und der Privatkläger als Anschlussberufungskläger mit ihren weitgehend gleichlautenden Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und die andere Hälfte ist dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Gerichts- gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- fest zu setzen.
  29. Ferner ist der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Höhe der Prozessentschädigung richtet sich nach dem Tarif der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Bemühun- gen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (BGE 115 IV 156 E. 2.d.; Wehren- berg/Bernhard in BSK, StPO, Basel 2011, N 15 zu Art. 429). Vorliegend beträgt die Grundgebühr für das Berufungsverfahren Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV). Der geltend gemachte - 21 - Aufwand erscheint als angemessen. Zudem ist der Beschuldigten die verauslagte Mehrwertsteuer zu vergüten. Der Beschuldigten ist deshalb eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Unterliegt ein Berufung (resp. Anschlussberufung) führender Privatkläger mit sei- nen Anträgen zum Zivilpunkt, dann kann er verpflichtet werden, für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zugunsten der beschuldigten Person zu leisten (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person obsiegt resp. der Privatkläger unterliegt, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als spruchreif betrachtet, im Urteil jedoch abgewiesen hat (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wird die Klage dagegen wie hier auf den Zivilweg verwie- sen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass die beschuldigte Person im Zivilpunkt obsiegt hat (so Wehrenberg/Bernhard in BSK, StPO, a.a.O., N 5 zu Art. 432; differenzierend jedoch für die vorliegende Konstellation ebenso: Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 2ff. zu Art. 432). Der Privatkläger kann deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Entrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigte verpflichtet werden. Es wird erkannt:
  30. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  31. Die Zivilforderungen des Privatklägers (Schadenersatz und Genugtuung je dem Grundsatz nach) werden auf den Zivilweg verwiesen.
  32. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 3, 4 sowie 5) wird bestätigt.
  33. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  34. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Privatkläger auferlegt. - 22 -
  35. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  36. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Mas- snahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage einer Kopie von Urk. 27/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
  37. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110631/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Vorsitzender, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch Urteil vom 20. Februar 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) sowie Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 15. September 2011 (GG110043)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juli 2011 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilforderungen des Privatklägers (Schadenersatz und Genugtuung, je dem Grundsatz nach) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'938.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'400.00 Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 GebV StrV Fr. 3'338.90 Total

4. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.— (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (mündlich und schriftlich; Urk. 88)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15.9.2011 sei zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Privat- klägers und II. Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann.

2. Die Forderungen des II. Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Klage in zivilrechtlicher Hinsicht auf den Zivilweg zu ver- weisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- ger I. und II.

b) Der Staatsanwaltschaft: (mündlich und schriftlich; Urk. 85)

1. Die beschuldigte Person sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.

2. Die beschuldigte Person sei zu bestrafen mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.--.

3. Die Probezeit gemäss Strafmandat des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 14 September 2007 sei um ein Jahr zu verlängern.

c) Der Privatklägerschaft: (mündlich und schriftlich; Urk. 65 und 86)

1. Schuldigsprechung der Beschuldigten B._____ im Sinne der Anklage.

2. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (entsprechend Fr. 1'500.--) bei Vollzug der Geldstrafe.

- 4 -

3. Verpflichtung der Beschuldigten dem Grundsatz nach, den dem Privatkläger aus der am 12.8.2009 zu seinem Nachteil begangenen fahrlässigen Körper- verletzung erwachsenden Schaden zu ersetzen.

4. Verpflichtung der Beschuldigten dem Grundsatz nach, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12.8.2009 zu bezahlen.

5. Im Übrigen sei die Klage auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Mit dem Eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 15. September 2011 wurde die Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers und der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 3 SVG vollumfänglich frei gesprochen.

2. Gegen diesen Entscheid liessen die Anklägerin einerseits (Urk. 44) und der Privatkläger durch seinen Vertreter andererseits (Urk. 47) rechtzeitig bei der Vo- rinstanz Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Anklägerin ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 52). Mit Verfügung vom 28. September 2011 überwies die Vorinstanz die Akten gestützt auf Art. 399 Abs. 2 StPO zur Behandlung der Berufung. Die Rückzugserklärung des Vertreters des Privatklägers datiert vom 6. Oktober 2011 (Urk. 54 und 56). In der Verfügung vom 17. Oktober 2011 nahm der Präsident der erkennenden Kammer Vormerk

- 5 - vom Rückzug der Berufung des Privatklägers (Urk. 59). Innert der mit derselben Verfügung angesetzten Frist erklärte der Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom 11. November 2011 Anschlussberufung, erstattete die Berufungserklärung und verzichtete auf Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. a.-c. StPO, Urk. 65). In der Folge teilten sowohl der Privatkläger, als auch sein Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Z._____, die Auflösung des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 68-72). Mit Einga- be vom 2. Februar 2012 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer Rechtsvertreter des Privatklägers (Urk. 78, Urk. 79). Am 8. November 2011 ging das von der Beschuldigten und Berufungsgegnerin aufforderungsgemäss ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 63/1-8).

3. Die Berufung der Anklägerin und die Anschlussberufung des Privatklägers richten sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch; es wird beantragt, die Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.-- zu bestrafen; die Probezeit gemäss Strafmandat des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 14. September 2007 sei um ein Jahr zu verlängern. Der Privatkläger verlangt sodann die Regelung der Zivil- ansprüche dem Grundsatze nach. Mithin sind keine Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

4. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Beweisanträge: 1. Es sei eine vollständige Fotodokumentation einzuholen, soweit dies aus Sicht des Gerichts notwendig sei. 2. Es sei ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes einzuholen zur Frage, ob der Privat- kläger während des Überholmanövers sein Fahrzeug beschleunigt hat, soweit dies aus Sicht des Gericht notwendig sei (Prot II S. 8). Das Berufungsgericht erhebt die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung ist Ausfluss des sog. Untersuchungsgrundsat- zes (Art. 6 StPO), welchem grundsätzlich auch die Rechtsmittelinstanz verpflichtet ist (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 und 7 zu Art. 389). Nachdem die vorliegenden Foto-

- 6 - graphien jedoch zur Klärung des eigentlichen Tatgeschehens von vornherein nichts beitragen können, ist der beantragte Beizug einer Fotodokumentation für das Tatgeschehen als nicht beweisrelevant zu erachten. Ein Gutachten zur Frage, ob der Privatkläger während des Überholmanövers sein Fahrzeug beschleunigt hat, ist sodann ebenfalls entbehrlich. Relevant ist vorliegend nämlich einzig, ob der Privatkläger nachher beschleunigt hat, d.h. als die Beschuldigte ihr Fahrzeug auf den Normalstreifen einbog. Den vorliegenden Beweisanträgen ist deshalb nicht stattzugeben. II. Schuldpunkt

1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei erstellt, dass der Privatkläger einen vorübergehenden Bewusstseinsverlust erlitten habe und qualifizierte diesen zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Vorderrichter verneinte in der Folge - nach Darstellung und Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und der Beifahrerin D._____- jedoch das Vorliegen einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und somit eine fahrlässige Tatbegehung. Es liesse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte beim Wechsel des Fahrstreifens (von der Überholspur auf die Normalspur) zu wenig Rücksicht auf die die Normalspur befahrenden Fahrzeuge genommen oder zu wenig auf diese geachtet habe. Die Beschuldigte habe nach ihren und den Angaben der Zeugin D._____ den Privatkläger als letztes von ihr noch zu überholendes Fahrzeug gesehen und vollständig überholt. Beim Spur- wechsel habe sie gemäss ihren unwiderlegbaren Ausführungen vor dem Wechsel des Fahrstreifens zudem in den Rückspiegel geblickt und auch einen Seitenblick nach rechts gemacht, wobei die Normalspur frei gewesen sei. Bis anhin habe sich der Privatkläger noch nicht auffällig verhalten und die Beschuldigte habe nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten müsse, dass er andere in der ordnungsgemässen Benüt- zung der Strasse weder behindere noch gefährde, deshalb darauf vertrauen dür- fen, dass dies so bleibe. Die Beschuldigte sei nicht unaufmerksam gewesen, ha- be das Fahrzeug des Privatklägers vor sich fahrend wahrgenommen, habe es

- 7 - beim Spurwechsel beobachtet und es beim Überholen gesehen. Erst als sie selbst auf den rechten Fahrstreifen habe wechseln wollen, sei der Privatkläger, der nach dem Wechsel auf die Normalspur die Fahrt verlangsamt und dann ver- botenerweise wieder beschleunigt habe, wieder aufgetaucht. Unter diesen Um- ständen könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie sei zu wenig aufmerksam gewesen und habe allein schon deswegen gegen Art. 34 Abs. 3 SVG verstossen. Der Vorderrichter hielt zusammengefasst fest, der Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG lasse sich nicht erstellen, es habe folglich ein Freispruch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu erfolgen mit Bezug auf beide Anklagevorwürfe.

2. Vorbringen der Berufungsklägerin und des Anschlussberufungsklägers 2.1. Staatsanwaltschaft Zürich Sihl

a. Die Leitende Staatsanwältin brachte in der Berufungserklärung vor, die Vo- rinstanz stütze ihren Freispruch auf die Aussagen der Beschuldigten, die von ihrer strafprozessualen Stellung her ein legitimes Interesse habe, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen und der Zeugin D._____, die als Beifahrerin im Fahrzeug der Beschuldigten dieser sicher näher stehe als dem ihr gänzlich unbekannten Lenker des kollisionsbeteiligte Fahrzeugs, so dass sie den Unfallablauf tendenziell eher zugunsten als zulasten der Beschuldigten wahr- genommen haben dürfte. Zudem habe die Vorinstanz deren Aussagen gewürdigt, in dem sie einseitig nur auf die neutralen oder durch die Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten ausgelegten Aussagen der Zeugin abgestellt habe, primär auf deren Aussagen bei der Polizei. Die stark belastende Schilderung der Zeugin vor der Staatsanwaltschaft, habe sie weitestgehend ausser Acht gelassen. Ange- sichts dieser belastenden Aussagen dem Privatstrafkläger und Lenker des kollisionsbeteiligten Fahrzeugs zu unterstellen, er habe nach dem Überhol- vorgang sein Fahrzeug beschleunigt, so der Beschuldigten die rechtzeitige Rückkehr auf die Normalspur verunmöglicht und deshalb die Kollision verursacht, mute doch etwas kühn an, zumal die Zeugin D._____ auf die Frage, ob der Len- ker des Kombi (Privatstrafkläger) beschleunigt habe, angegeben habe, er sei ganz normal einfach so weiter gefahren, wie sie ihn gesehen habe (Urk. 52).

- 8 -

b. Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Anklagevertreterin zusätzlich da- rauf hin, dass bei den Aussagen der Beschuldigten auffalle, dass sie nicht im Stande gewesen sei, den Unfallablauf in der polizeilichen Einvernahme unmittel- bar nach dem Geschehen nachvollziehbar zu schildern und dass ihre Aussagen in verschiedener Hinsicht unklar geblieben seien (Urk. 85). 2.2. Privatkläger A._____ Der Privatkläger liess durch seinen neuen Vertreter zur Begründung seiner Anschlussberufung vor Schranken vorbringen, die Vorinstanz stelle in erster Linie auf die Angaben der Beschuldigten ab und auf die Aussagen der Zeugin D._____ soweit sie mit diesen übereinstimmten. Richtigerweise sei jedoch in erster Linie auf die Aussagen der Zeugin D._____ abzustellen, wobei dann aber davon aus- zugehen sei, dass die Beschuldigte zu spät und abrupt auf die rechte Spur gewechselt habe, ohne auf den vortrittsberechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen. Auch das objektive Bild des Schadens und Unfallortes stehe damit in Übereinstimmung (Urk. 86).

3. Sachverhalt (Unfallgeschehen) und rechtliche Würdigung 3.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst fest zu halten, dass der äussere Ablauf des Unfalls sich wie in der Anklageschrift umschrieben ereignete, was Ort, Datum Zeit, beteiligte Personen und Fahrzeuge und seitliche Streifkollision sowie Sach- schaden anbelangt. Die Beschuldigte ist indessen der Ansicht, es sei wegen des Fehlverhaltens des Privatklägers, der sie bei der Spurverengung nicht reinge- lassen und auf die linke Spur zurückgelenkt sowie zusätzlich Gas gegeben habe, zur Kollision gekommen. Der Privatkläger machte - wie gesehen - demgegenüber stets geltend, er habe die Beschuldigte erst bemerkt, als sie ihn mit ihrem Wagen touchiert habe, er sei zuvor mit der erlaubten Geschwindigkeit auf der Normalspur gefahren und habe seinen Wagen nicht beschleunigt. 3.2. Die Vorinstanz hat zum Rechtlichen sodann zutreffend ausgeführt, eine fahr- lässige Tatbegehung liege vor, wenn jemand aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, d.h. wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist, die Folgen seines Tuns nicht bedenkt oder darauf Rücksicht nimmt. Weiter hat der Vorderrichter

- 9 - richtig erwähnt, dass im Bereich des Strassenverkehrs die Normen des Strassen- verkehrsgesetzes und der Ausführungserlasse massgebend sind (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 51 S. 6f. Ziff. 2.5). Art. 34 Abs. 3 SVG, wonach der Führer eines Fahr- zeuges, der die Fahrtrichtung ändern will, auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat, sowie konkretisierend Art. 35 Abs. 3 SVG respektive Art. 10 Abs. 2 VRV sind vorliegend massgebend. Demnach gehört zur Rücksicht- nahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Ver- kehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht. Der Abstand der diesen Anforderun- gen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und bei trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Kilometern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7.A. Zürich 2008, S. 209f., N 11ff. zu Art. 34 und N 20 zu Art. 35 SVG). Jedem Automobilisten ist die Regel geläufig, wonach mit dem Wiedereinbiegen solange zugewartet werden muss, bis der Überholende den Überholten im Rückspiegel erkennen kann (BGE 99 IV 280). Wer vorher einbiegt und zwar so knapp, dass eine hohe abstrakte Unfall- gefahr besteht, so beruht dies auf einer derart krassen Fehleinschätzung der Lage, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Boll Jürg, Grobe Verkehrsregel- verletzung, 1999, S. 85). Ferner ist aber auch Abs. 7 von Art. 35 SVG, wonach jemand, der überholt wird, die Geschwindigkeit nicht erhöhen darf, vorliegend zu beachten. 3.3. Im folgenden sind nochmals die wesentlichen Aussagen der Beteiligten darzustellen und anschliessend zu würdigen:

a. Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, welche sie gleich nach dem Unfall bei der Polizei machte, zutreffend wieder gegeben und gewürdigt: Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 51 S. 7f. Ziff. 2.5.2., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte gab in der ersten Befragung zusammengefasst an, dass sie weder in Eile war, noch durch das Radio oder ihre Mitfahrerin abgelenkt wurde und die Verkehrssituation (Baustelle mit Spurabbau) kannte. Gemäss ihren Angaben fuhr

- 10 - der Privatkläger zunächst vor ihr und wechselte dann nach rechts auf die Normal- spur, als sie das auch tun wollte; dieser liess sie dann aber nicht hinein und kam wieder nach links, sonst wäre alles gut gegangen. Die Beschuldigte meinte auf Frage, sie denke nicht, dass sie die Spur früher hätte wechseln sollen (Urk. 7 S. 2ff.). In der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2010 erklärte die Beschuldigte, sie habe nach dem Unfall auch einen Schock gehabt, was das Schätzen von Distanzen angehe, sei sie eine Null, der Polizist habe sie immer wieder danach gefragt; im Übrigen bestätigte sie aber dann ihre Aussagen bei der Polizei (Urk. 8 S. 1). Sie führte aus, sie habe ja den Spurabbau gekannt und gewusst, dass sie nach dem Überholen von diesem Herrn A._____ hinein wolle. Sie habe gedacht, sie habe genügend Platz, um wieder einzubiegen. Nicht vorhersehbar sei indessen für sie gewesen, dass er plötzlich nach links komme und vielleicht sogar noch Gas gegeben habe. Im Auto drin habe sie noch gesagt, "Ist der eigentlich betrunken?", weil es ja nicht normal sei, dass einer nach links steuere beim Spurabbau. Auf die Frage, wieso sie nicht hinter dem roten Fahr- zeug des Privatklägers auf die Normalspur eingebogen sei, erklärte die Beschul- digte, von der Zeitangabe an hätte es längstens gereicht, sie habe ja den Spur- abbau gekannt, und es habe auch genügend Platz gehabt, wenn er nicht plötzlich nach links gekommen wäre und beschleunigt hätte, hätte es gereicht. Die Frage, ob sie das zuvor überholte Auto (gemeint von A._____) im Rückspiegel gesehen habe, beantwortete die Beschuldigte wie folgt: "Ich denke es, ich kann es aber nicht beschwören." (Urk. 8 S. 2f.). Auf weitere Frage, weshalb es zur Kollision gekommen sei, machte die Beschuldigte erneut geltend, weil der Privat- kläger nach links gekommen und ihrer Meinung nach beschleunigt habe. Vielleicht habe er sie abdrängen oder sie nicht hineinlassen wollen, vielleicht habe er auch ein Blackout gehabt. Es sei jedenfalls nicht normal, dass einer nach links wolle bei einem Spurabbau. Der Toyotalenker hätte die Kollision verhindern können, wenn er nicht nach links gekommen und normal bei seinem Tempo ge- blieben wäre (Urk. 8 S. 4f.). In der Schlusseinvernahme vom 24. März 2011 erklärte die Beschuldigte, sie sei mit dem Schlussvorhalt nicht einverstanden, für sie sei es so gewesen, dass der Privatkläger auf ihre Spur gekommen sei und sie die Spur nicht habe wechseln

- 11 - können. Sie hätte ihrer Meinung nach genügend Zeit gehabt für den Spurwechsel, wenn er nicht hinüber gekommen wäre (Urk. 9 S. 3). Vor Vorinstanz machte die Beschuldigte geltend, sie wisse, dass sie keine Schuld am Unfall treffe. Sie hätte ganz normal einspuren können, wenn das andere Fahr- zeug korrekt gefahren wäre. Sie habe gesagt, der andere Lenker müsse betrunken gewesen sein, er sei sehr komisch gefahren (Urk. 41/1 S. 2f.). Aus irgendwelchen Gründen habe sie der andere Lenker nicht reinlassen wollen, ent- weder sei er schneller gefahren oder habe ihr Auto abgedrängt (S. 4).

b. Privatkläger A._____ gab am 21. August 2009 gegenüber der Kantonspolizei Zürich zum Un- fallhergang an, er sei auf der Autobahn auf der Normalspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h Richtung E._____ gefahren. Plötzlich sei ein Au- to auf seiner linken Seite erschienen und sei klar in seine linke Vordertüre neben ihm gefahren. Er sei überrascht gewesen, aber weiter gefahren, da er wegen der engen Strasse nicht gleich habe anhalten können. Wenige Sekunden später sei das gleiche Fahrzeug wieder in seine linke Seite gefahren, dieser Vor- fall habe sich ein drittes und viertes Mal wiederholt. Beim vierten Mal habe ihn das gleiche Fahrzeug sogar nach rechts hinaus in die Wiese gedrängt. Er habe keine Spurabbau-Signalisation gesehen, aber diese 80km/h Tafel; er sei immer korrekt mit korrekter Geschwindigkeit auf der rechten Seite gefahren. Plötzlich sei auf seiner linken Seite ein Fahrzeug erschienen, welches ihn nicht überholt habe, sondern an seiner vorderen linken Türe kollidiert sei. Dieses Fahrzeug, welches ihn vier Mal angefahren habe, sei Schuld am Unfall (Urk. 11 S. 1f.). Auf mehr- maliges Nachfragen beteuerte der Privatkläger, er sei zum Zeitpunkt des Unfalles angegurtet gewesen, er sei hundertprozentig sicher, es stimme nicht, dass er nicht angegurtet gewesen sei, wie die zwei Auskunftspersonen sagten (S. 2ff.). Er habe nicht gesehen, dass die linke Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle sich geschlossen habe, respektive gesperrt gewesen sei. Er habe auf keinen Fall Lenkbewegungen nach links gemacht (S. 5f.). Am 7. September 2009 bestätigte der Privatkläger, immer auf der rechten Spur gefahren zu sein und keinen Spurwechsel gemacht zu haben. Er sei insgesamt vier Mal gerammt worden und habe die Kollision nicht beeinflussen können, da er

- 12 - weggedrängt worden sei. Er habe das Fahrzeug nicht bemerkt, dieses sei ganz plötzlich gekommen, sonst hätte er evtl. abgebremst um das Fahrzeug einbiegen zu lassen. Das Fahrzeug habe er erstmals bei der ersten Kollision bemerkt, vermutlich seien sie mit derselben Geschwindigkeit auf derselben Höhe gefahren (Urk. 12 S. 1ff.). Der Privatkläger bekräftigte wiederum, er sei ganz sicher angegurtet gewesen und habe den Kopf beim ersten Seitenaufprall mehrmals angeschlagen. Er sei mit 80 km/h gefahren, habe dann aber abgebremst, weil es rote Linien auf dem Boden gehabt habe (S. 4ff.). In der Befragung als Angeschuldigter vom 23. September 2010 erklärte A._____ im Zusammenhang mit dem Vorwurf, am 16. Juli 2009 in F._____ ein Rotlicht überfahren zu haben, was zur Kollision mit einem anderen Personenwagen ge- führt habe, er sei bei Grünlicht gefahren. An dieser Darstellung, er habe zuerst geschaut und sei erst dann gefahren, er habe das Rotlicht nicht überfahren, er denke, das gegnerische Fahrzeug sei zu schnell unterwegs gewesen und habe nicht auf die Ampel geachtet, er habe kein Rotlicht überfahren, hielt er auch nach Vorhalt von verschiedenen Beweismitteln (wie Registrierung einer Rotlichtdurchfahrt und Aussagen mehrerer Personen), wonach das vom Privat- kläger damals gelenkte Taxi bei Rotlicht gefahren sei, fest (Urk. 13 S. 2ff.). Zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall erklärte der Privatkläger erneut, er habe das Fahrzeug erst realisiert, als es ihn von der linken Seite touchiert habe; er sei auf der rechten Spur gefahren, als dieses auf seine Spur herüber gekommen sei. Er habe nicht bemerkt, dass ihn jemand überholt habe. Er sei mit unter 80 km/h gefahren, da es viel Verkehr gehabt habe. Er habe die Verengungstafel gesehen und sei deshalb auf der rechten Spur geblieben. Als sie zur Kennzeichnung gekommen seien, wo es eine Baustelle gebe, habe er die rechte Spur genom- men, weil es sehr eng gewesen sei. Er habe überhaupt nicht Gas gegeben, damit die Lenkerin des Opel … nicht vor ihm auf die Normalspur einbiegen könnte und auch sein Fahrzeug nicht nach links gelenkt (S. 11f.)

c. D._____(Mitfahrerin im Wagen der Beschuldigten) Die Vorinstanz hat bereits die wichtigen Aussagen der Mitfahrerin im Wagen der Beschuldigten, D._____, bei der Polizei am 12. August 2009 unmittelbar nach dem Unfall zutreffend zusammengefasst und gewürdigt, worauf vorab

- 13 - verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 8f. Ziff. 2.5.3., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im wesentlichen führte diese aus, sie würde schätzen, dass Frau B._____ mit 60 bis 80 km/h gefahren sei, sie seien auf dem Überholstreifen gefahren, hätten einige Fahrzeuge überholt, das letzte sei ein roter Kombi gewesen. Diesen hätten sie soeben überholt gehabt, als Frau B._____ zum Spurwechsel angesetzt habe, ca. 30 m vom Ende des Fahrstreifens entfernt. In dieser Phase habe sich die Geschwindigkeit nicht verändert, sie habe jedenfalls nichts bemerkt. Als sie nach rechts geblickt habe, habe sie die Motorhaube des kurz vorher überholten Kombi gesehen und gedacht, das reiche nicht mehr, schon habe es geknallt (Urk. 15 S. 2f.). Auf Rückfrage bestätigte D._____, sie hätten den roten Kombi überholt, und beim Spurwechsel sei er wieder da gewesen. Sie könne zur Geschwindigkeit des roten Kombis keine Zahlen benennen. Sei seien einfach ein bisschen schneller als er gewesen; sie hätten ihn in normaler Art und Weise überholt. Nach der Unfallursache gefragt, erklärte sie, es sei schwierig, sie selbst hätte mit dem Spurwechsel nicht so lange gewartet und wäre sicher früher rübergefahren (S. 4f.). Als Zeugin erklärte D._____ am 1. Oktober 2010 vor der Staatsanwaltschaft, sie kenne die Beschuldigte B._____ nur rein geschäftlich, diese habe im Geschäft gearbeitet, wo sie den Grabstein für das Grab ihres Vaters bestellt hätten. Am Tag des Unfalls habe sie letztmals Kontakt mit Frau B._____ gehabt, möglicherweise habe diese sie kurz nach dem Unfall angerufen und gefragt, wie es ihr gehe. Zum Unfallhergang führte sie aus, es habe auf der Autobahn eine Baustelle gehabt. Plötzlich habe sie gedacht, Frau B._____ sollte nach rechts einspuren. Plötzlich sei es zu spät gewesen, diese habe abrupt nach rechts gezogen, aber neben ihnen sei ein anderes Fahrzeug gewesen. Dieses hätten sie dann touchiert. Auf das Auto sei sie erst aufmerksam geworden, als es neben ihr gewesen sei, sie hätten es sicher überholt, aber sie könne nicht sagen, wie viel früher, es seien ja mehrere Autos gewesen und sie habe es nicht bewusst wahr genommen. Sie gehe davon aus, dass sie den Wagen, mit dem es zur Kollision kam, überholt hätten, er habe sich ja nachher neben ihrem Auto befunden, bewusst habe sie den Überholvorgang nicht erlebt. Sie konnte nicht sagen, ob man das Fahrzeug eher einige Minuten oder einige Sekunden vor der Kollision überholt hatte. Zu den von den beteiligten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindig-

- 14 - keiten konnte die Zeugin keine Angaben mehr machen, sie gab aber ihren Eindruck bekannt, dass die Beschuldigte vor dem Spurwechsel am Schluss zu schnell gefahren sei. Die Frage, ob das kollisionsbeteiligte Fahrzeug zuvor vollständig von Frau B._____ überholt worden sei, beantwortete die Zeugin wie folgt: "Wir müssen ja fast, weil als sie nach rechts einschwenkte, befand sich das kollisionsbeteiligte Auto auf meiner Seite und wir erwischten es hinten." Auf Frage erklärte die Zeugin D._____, das kollisionsbeteiligte Fahrzeug sei grün gewesen (Urk. 16 S. 2f.). Auf weitere Fragen äusserte die Zeugin, es sei nur zu einer (nicht mehreren) Kollision gekommen; sie würde auch heute noch sagen, es sei ein grünes Fahrzeug gewesen, möglicherweise ein dunkelrotes. Der Kombi sei auf der Normalspur gefahren, und es sei ihr nicht bewusst, dass dieser nach links auf die Überholspur gekommen sei. Sie wisse nur noch, dass sie auf das Bord geraten seien und sie gesagt habe, der Fahrer des Kombi fahre einfach weiter, es sei aber nicht lange gegangen, bis er stehen geblieben sei. Die Frage, ob der Lenker des roten Kombi beschleunigt habe, verneinte die Zeugin und sagte, er sei ganz normal gefahren, was sie daraus schloss, dass er so weitergefahren sei, wie sie ihn gesehen habe. Die Zeugin bestätigte, sie habe am Unfalltag bei der Polizei ihre Wahrnehmungen wahrheitsgemäss geschildert. Sie bestätigte, dass sie nicht so lange mit dem Spurwechsel gewartet hätte (S. 4f.). 3.4. Würdigung der Aussagen respektive Aussageverhalten

a. Die Aussagen der Beschuldigten selber sind nicht in allen Punkten schlüssig und enthalten teilweise sogar Hinweise dafür, dass sie sich nicht völlig korrekt verhielt. Sie führte zum Teil noch auf der Unfallstelle und dann in der schriftlichen Befragung aus, sie sei relativ lang hinter dem roten Kombi her gefahren, dieser habe etwa 200 Meter, eher weniger, vor der Spurverengung auf die Normalspur gewechselt. Die Distanz von 200 Metern hätte nämlich selbst bei einer zugunsten der Beschuldigten anzunehmenden Geschwindigkeitsdifferenz von 20 km/h gegenüber dem überholten Wagen - wobei davon ausgegangen wird, sie selbst sei 70 bis 80 km/h und der Privatkläger 50 bis 60 km/h gefahren - für den Über- holvorgang nicht oder kaum ausgereicht, da dieser dann annäherungsweise 245 Meter respektive 360 Meter beträgt (gemäss der vereinfachten Formel: Über-

- 15 - holungsweg = höhere Geschwindigkeit mal höhere Geschwindigkeit geteilt durch Geschwindigkeitsdifferenz, auf jeden Fall mehr als 200 m, wie das Berechnungs- beispiel bei Boll Jürg, a.a.O. S. 84 zeigt). Die Beschuldigte erklärte jedoch bereits in der ersten schriftlichen Einvernahme, die ihr vorgehaltene Zusammenfassung ihrer Angaben auf der Unfallstelle als grundsätzlich richtig, "ausser vielleicht das mit der Distanz" (Urk. 7 S. 2). In der zweiten polizeilichen Einvernahme gab sie ebenso an, sie sei nach dem Unfall verwirrt gewesen und habe insbesondere bei der Schätzung von Distanzen Probleme. Deshalb kann auch nicht ohne weiteres auf ihre erste Distanzangabe von 200 Metern abgestellt werden, als der Privat- kläger gemäss ihrer Darstellung den Spurwechsel vornahm und sie ihn dann überholte. Dies zumal ja auch letzterer selbst angab, er sei längere Zeit auf der Normalspur gefahren respektive er habe bei der Signalisation der Spurverengung den rechten Fahrstreifen genommen, welche (Signalisation der Spurverengung) gemäss Akten doch 500 Meter vor der Verengung aufgestellt war. Die Beschuldigte sagte sodann aus, nach dem Einbiegen auf die Normalspur habe der Lenker des roten Kombi wieder auf die linke Spur zurückgedrängt. Diese Darstellung der Beschuldigten wurde von der Zeugin D._____ nicht so bestätigt, sondern diese erklärte, das sei ihr nicht bewusst, das könnte sie nicht sagen (Urk. 16 S. 4). Damals - unmittelbar nach dem Unfall - schilderte die Beschuldigte auch noch nicht ausdrücklich, dass sie den Privatkläger vollständig überholt hatte. Sie gab später bei der Staatsanwaltschaft zudem an, sie habe die signalisierten Geschwindigkeiten eingehalten, und sie denke, die Fahrzeuge auf der Normal- spur seien auch alle richtig gefahren, keiner extrem schnell oder extrem langsam (Urk, 8 S. 2): Dann waren die Autos auf den beiden Spuren möglicherweise ungefähr gleich schnell unterwegs. Die Aussage, wonach A._____ sie nicht rein- gelassen habe, könnte somit auch bedeuten, dass die Beschuldigte darauf ver- traute, dass die Fahrzeuge auf der Normalspur dann schon für sie Platz machen und ihr Tempo verringern würden und sie den Spurwechsel tatsächlich - wie auch von der Zeugin D._____ angedeutet - zu spät einleitete. Schon nach dem Unfall führte die Beschuldigte allerdings aus, es sei alles so schnell gegan- gen und fragte einmal den protokollführenden Beamten, ob er nicht einfach schreiben könne, sie wisse es nicht mehr (Urk. 7 S. 5). Die Beschuldigte machte sodann bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht stets geltend, der Privatkläger

- 16 - habe ihre ungestörte Fahrt behindert, in dem er sein Fahrzeug auf die linke Spur gelenkt und wohl auch die Geschwindigkeit erhöht habe, nachdem sie ihn voll- ständig überholt gehabt habe. Sonst hätte es gut gereicht, um den Spurwechsel ohne Probleme vorzunehmen. Sie habe nicht darauf vertraut, dass der rote Kombi die Fahrt verlangsame und ihr Platz mache (Urk. 8 S. 4ff, S. 6f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 51 S. 8f., Art. 82 Abs. 4 StPO) und nachfol- gend unter lit. c. nochmals auszuführen sein wird, sind hier die Aussagen der Mitfahrerin D._____ kurz nach dem Unfall aufschlussreich und stützen die späte- ren Angaben der Beschuldigten, dass sie den Privatkläger vollständig überholt hatte und dieser - aus welchen Gründen auch immer - wohl beschleunigt haben müsse. Wenn die Anklagevertreterin ausserdem das relativierende resp. unsichere Aussageverhalten der Beschuldigten moniert (Urk. 85 S. 4), dann ist dem entgegenzuhalten, dass ein derartiges Aussageverhalten auch einfach als zurückhaltend interpretiert werden kann und jedenfalls kein irgendwie geartetes Schuldeingeständnis darstellt.

b. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass die Aussagen des Privat- klägers mangels Konfrontation mit der Beschuldigten nicht zu deren Belastung verwendet werden können. Indessen dürfen sie beachtet werden, soweit sie die Beschuldigte entlasten. So ergeben sich einige Auffälligkeiten oder gar Ungereimtheiten aus den Aussagen des Privatklägers: A._____ sprach stets von einem mehrmaligem Zusammenstossen, was die Mit- fahrerin D._____ in keiner Weise bestätigte, sie berichtete lediglich von einer seitlichen Kollision. Verschiedene Personen berichteten, der Privatkläger sei nicht angegurtet gewesen (gemäss dem Polizeirapport erklärten dies die sofort am Unfallort anwe- senden Mitarbeiter des Nationalstrassenunterhalts, vgl. Urk. 1 S. 12, und Zeugin D._____, Urk. 15 S. 4 und 16 S.5). Der Privatkläger bestand darauf, er habe den Sicherheitsgurt getragen. Dies liess sich auch durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nicht einwandfrei klären (Urk. 20/3); zugunsten der Beschuldigten ergibt sich daraus jedoch immerhin, dass die Aussagen des Privatklägers mit Vorsicht zu würdigen sind. Mit Bezug auf die Aussagen-

- 17 - würdigung im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Fehl- verhalten lässt sich daraus ableiten, dass der Privatkläger möglicherweise die Tendenz hat, die Tatsachen in für ihn günstiger Weise darzustellen. Dieses Aussageverhalten des Privatklägers wirkt sich für die Beschuldigte somit eher ent- lastend aus.

c. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, die Zeugin D._____ würde als Beifah- rerin wohl eher zugunsten der Beschuldigten aussagen. Dazu ist fest zu halten, dass beide Frauen erklärten, sie hätten sich nur wenige Male geschäftlich getrof- fen und ansonsten keinen näheren Kontakt gepflegt. Bereits bei der Polizei gab D._____ an, sie selber hätte wohl früher die Spur gewechselt. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern, ihre Aussagen damals nicht objektiv gewesen sein sollten. Ferner moniert die Anklagevertreterin - wie gesehen - vor allem, die belastenden Aussagen der Zeugin D._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seien zu wenig beachtet worden. Dazu ist jedoch fest zu halten, dass erfahrungsge- mäss kurz nach einem Ereignis die Erinnerung noch frischer und eher unver- fälscht ist, als nach einem gewissen Zeitablauf. Dies ergibt sich vorliegend denn auch klar daraus, dass die Zeugin anlässlich der Einvernahme vor der Staatsan- waltschaft Details offensichtlich nicht mehr genau in Erinnerung hatte. So sprach sie von einem grünen Auto, das man zuletzt überholt habe. In der ersten Einver- nahme bei der Polizei hatte sie demgegenüber klar angegeben, man habe mehre- re Autos, zuletzt einen roten Kombi überholt und die Beschuldigte habe dann - re- lativ knapp vor der Verengung auf nur eine Spur - auf die Normalspur wechseln wollen. Der Wagen des Privatklägers war bekanntlich tatsächlich rot. Somit er- scheinen die Aussagen der Zeugin anlässlich der polizeilichen Einvernahme eher den Tatsachen zu entsprechen, als diejenigen in der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft. Da D._____ bei der Polizei - wie mehrfach erwähnt - klar ausgesagt hatte, der Überholvorgang des roten Kombi sei abgeschlossen gewesen und die Beschuldigte habe das Tempo anschliessend gehalten, ist zugunsten der Beschuldigten von diesem Sachverhalt auszugehen. Bei dieser Konstellation musste letztere tatsächlich nicht damit rechnen, dass das zuletzt überholte Auto bei ihrem Einbiegen auf die Normalspur touchiert würde, falls der Privatkläger sich regelkonform verhielt. Davon durfte sie aufgrund des Vertrauensgrundsatzes, der in Art. 26 SVG festgehalten ist, ausgehen. Tatsächlich ist möglich, dass der

- 18 - Privatkläger den Unfall so wie von ihm geschildert erlebte, da er offenbar - so seine erste Aussage - gar nicht bemerkte, dass eine Spurverengung angezeigt war (Urk. 11 S. 2) und die Beschuldigte bis zu Kollision überhaupt nicht wahrnahm (Urk. 11 S. 1f.). Dass er vorsätzlich die Geschwindigkeit erhöhte oder C._____s Wagen nicht einbiegen lassen oder sogar abdrängen wollte, ist dadurch jedenfalls ebenso wenig erstellt wie eine Verkehrsregelverletzung durch die Be- schuldigte (nicht Beachten der Fahrzeuge beim Einbiegen).

c. Sodann erweisen sich die Aussagen der Zeugin anlässlich der Zeugeneinver- nahme vom 1. Oktober 2010 bei objektiver Betrachtung und im Kontext nicht immer eindeutig belastend: So gab die Zeugin anlässlich der zweiten Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur polizeilichen Befragung an, sie müssten den Wagen, mit dem es zur Kollision gekommen sei, überholt haben, aber sie habe den Überholvorgang nicht bewusst erlebt. Dann ist auch nicht er- staunlich, dass Frau D._____ das Einbiegen durch die Beschuldigte als plötzlich und abrupt empfand; im Gegensatz zur Zeugin hatte diese beim Spurwechsel of- fenbar realisiert, dass der Privatkläger unerwartet im Weg war und sich zunächst noch kurz die anderen Möglichkeiten (Vollbremsung ging nicht wegen nachfol- gendem Wagen, Geradeausfahren nicht wegen den Bauarbeitern Urk. 8 S. 5). überlegt und erst dann das Auto wie geplant und auch aus einem Reflex heraus nach rechts gelenkt. Schliesslich erfolgte auch die Frage, ob der Lenker des roten Kombis beschleunigt habe, erst nach der Frage, was der Lenker des roten Kombi in dieser Situation (nach dem Zusammenstoss) für Fahrmanöver machte. Somit kann sich die Antwort der Zeugin ohne weiteres auf die Fahrgeschwindigkeit nach dem Zusammenstoss bis zum letzlichen Stillstand bezogen haben, was daraus zu vermuten ist, dass sie angab, sie habe gesagt: "der fährt einfach weiter" als sie auf das Bord gerieten. Falls sie den Überholvorgang nicht bewusst erlebte und erst beim Spurwechsel das an der Kollision beteiligte Auto neben sich realisierte, konnte sie auch nichts zum vorgängigen Fahrverhalten, d.h. ob der Lenker even- tuell beschleunigt hatte, aussagen. Somit vermögen die Angaben in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme die früheren Aussagen nicht entscheidend in Frage zu stellen. Es ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Überholvorgang (bis auf das Wiedereinbiegen) abgeschlossen war und die Beschuldigte die Geschwindigkeit hielt.

- 19 - Schliesslich ist die Frage, wodurch ihres Erachtens der Unfall verursacht worden sei, eine Wertungsfrage. Die Antwort der Zeugin, wonach sie früher eingebogen wäre, sagt nichts darüber aus, ob das Einbiegen im konkreten Fall noch gefahrlos möglich gewesen wäre, wenn das überholte Fahrzeug die - gemäss Zeugin - leicht langsamere Geschwindigkeit weiter gehalten hätte.

d. Die Zeugin D._____ schätzte die Geschwindigkeit auf 60 bis 80 km/h. Gemäss der vorne zitierten Rechtsprechung im Kommentar Giger muss der Abstand zum überholten Fahrzeug der halben Geschwindigkeit entsprechen. Dazu liegen keine schlüssigen Angaben vor, so dass zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen ist, dass genügend Raum bestand, um noch gefahrlos einzubiegen, wenn der Privatkläger die Fahrt unverändert und korrekt fortgeführt hätte. Wie bereits die Vorinstanz fest hielt, lässt sich die Angabe der Beschuldigten, sie habe den Wagen des Privatklägers im Rückspiegel gesehen, was sie aber nicht beschwören könne (Urk. 8 S. 3), auch nicht widerlegen. Selbst wenn sie ihn nicht sah, wäre zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie ihn bei normalem Fortsetzen der Fahrt durch den Privatkläger hätte sehen und mit ausreichendem Abstand hätte die Spur wechseln können. 3.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Angaben in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme die früheren Aussagen der Zeugin D._____ bei der Polizei nicht entscheidend zu entkräften vermögen, sondern die früheren Aussagen le- bensnaher erscheinen. Es lässt sich - zumal sich auch das Aussageverhalten des Privatklägers für die Beschuldigte eher entlastend auswirkt - nicht rechts- genügend erstellen, dass die Beschuldigte beim Wechsel des Fahrstreifens zu wenig Rücksicht auf die Fahrzeuge auf der Normalspur nahm respektive diese zu wenig beachtete. Vielmehr ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Überholvorgang (bis auf das Wiedereinbiegen) abgeschlossen war und sie die Geschwindigkeit hielt und dann den Spurwechsel vornahm. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger die Geschwindigkeit wieder erhöhte und so selbst gegen Art. 35 Abs. 7 SVG verstiess, womit die Beschuldigte gemäss Art. 26 SVG nicht rechnen musste, sondern davon ausgehen durfte, dass sich der Fahrer des überholten Wagens pflichtgemäss verhalten würde (Urk. 51 S. 9f.). Somit kann der Beschuldigten

- 20 - keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nachgewiesen werden, weshalb die Frei- sprüche der Vorinstanz zu bestätigen sind. III. Zivilansprüche Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 51 S. 12, Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge sind die Zivil- forderungen des Privatklägers gestützt auf 126 Abs. 2 lit. d. StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegen die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin und der Privatkläger als Anschlussberufungskläger mit ihren weitgehend gleichlautenden Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und die andere Hälfte ist dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Gerichts- gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- fest zu setzen.

3. Ferner ist der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Höhe der Prozessentschädigung richtet sich nach dem Tarif der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Bemühun- gen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (BGE 115 IV 156 E. 2.d.; Wehren- berg/Bernhard in BSK, StPO, Basel 2011, N 15 zu Art. 429). Vorliegend beträgt die Grundgebühr für das Berufungsverfahren Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV). Der geltend gemachte

- 21 - Aufwand erscheint als angemessen. Zudem ist der Beschuldigten die verauslagte Mehrwertsteuer zu vergüten. Der Beschuldigten ist deshalb eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Unterliegt ein Berufung (resp. Anschlussberufung) führender Privatkläger mit sei- nen Anträgen zum Zivilpunkt, dann kann er verpflichtet werden, für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zugunsten der beschuldigten Person zu leisten (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person obsiegt resp. der Privatkläger unterliegt, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als spruchreif betrachtet, im Urteil jedoch abgewiesen hat (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wird die Klage dagegen wie hier auf den Zivilweg verwie- sen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass die beschuldigte Person im Zivilpunkt obsiegt hat (so Wehrenberg/Bernhard in BSK, StPO, a.a.O., N 5 zu Art. 432; differenzierend jedoch für die vorliegende Konstellation ebenso: Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 2ff. zu Art. 432). Der Privatkläger kann deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Entrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigte verpflichtet werden. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilforderungen des Privatklägers (Schadenersatz und Genugtuung je dem Grundsatz nach) werden auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 3, 4 sowie 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Privatkläger auferlegt.

- 22 -

6. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Mas- snahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage einer Kopie von Urk. 27/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. T. Brütsch